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Full text of "Schleswig-holsteinische Anzeigen"

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HARVARD COLLEGE 
LIBRARY 


CHARLES MINOT 
CLASS OF 1828 








Allerhoͤchſt privilegirte 
Holſteiniſche Anzeigen 


das Sahır 1868. 


Neue Folge. 


Sechsundzwanzigſter Jahrgang. 


Glückſtadt. 
Sedhrudt bei W. Augufim 


. 


Ger 45.1.12 





APR 25 ]9435 
LIBRARY 


Allerhoͤchſt privilegirte 
Holſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 


1. Stüd. 


Den. 6. Januar 1862. 





Entfbheidungen. 


Interpretation eined Brandverficherungävertragd 
in Bezug auf die Frage, ob eine wiſſent— 
lich falfhe Angabe des BVerficherten über 
die Größe des erlittenen Schadens den 
Berfuft des Anfpruchd auf die Verſiche— 
rungöfumme zur Folge habe. 


Rn Sachen des Hausbefigerd und Hökers Jochim 
Heinrih Carl Dender in Wolvenborn, Klägers, 
wider 
die Direetion der Schleswig » Holfteinifhen adeligen 
Brandgilde in Kiel, Beklagten, 
wegen Auszablnng von 2163 „P 55 4 Brands 
enıfhädigungsgelver, 
ergeben die Acten: 

Am 16. Juni 1859. ift die in Woldenhorn, adel. 
Guts Ahrensburg, belegene Katbe und Scheune bed 
Klägers in Feuer aufgegangen und find bei dieſer 
Gelegenheit feine meiften Mobilien und vorhanden 
geweienen Handelsvorräthe verbrannt. Kläger batte 
feine Mobilien zu 1277 F 65 2 und bie Waarens 
vorrätbe feiner Höferei zu A000 F bei der Schles— 
wig⸗Holſteiniſchen adel. Branpgilde verfidert. Diefe 
Brandgilde bat er nunmehr wegen Audfehrung von 
2163 Pf 55 8 Brandeniſchädigungsgelder gerichtlich 


belangt und in feiner eingereihten Klage zur Bes 
gründung berfelben im Wefentlihen Folgendes be> 
merft: 

Er fei am Morgen nad dem Brande von dem 
Gildecommifair ohne allen Grund gedrängt worden, 
fofort feinen bei dem Brande erlittenen Berluft an 
Höfereigegenftänden anzugeben, und völlig unvorbes 
reitet, aud im Augenblide einer gehörigen Ueberle— 
gung unfähig, ja ohne Mares Bewußtfein deffen, warum 
eö fich gebandelt, habe er, indem er ſich eingebilvet, 
daß der Gildecommiffair darauf ausgegangen fei, ihn 
zu fangen und ihm den vermeintlihd competirenden 
ganzen Verficherungsbetrag zu verkürzen, ſich ftriete 
an feinen ihm vorgelegten Verſicherungsvertrag gehals 
ten und ſich verleiten laffen, feinen beim Brande ger 
babten Schaden dahin anzugeben, daß er auf Erfah 
ber vollen Berfiherungsfumme Anfprud habe. Ob— 
wohl ernad demnächſt erfolgter Einleitung einer crimi⸗ 
nellen Unterfuhung wegen Brandftiftung und Verſuchs 
des Betruges dur Erfenntniß des Oberappellations— 
gerichts vom 27. Februar 1860 völlig freigeſprochen 
worden, fo beharre doch nichts defto weniger die bes 
Hagte Gilde bartnädig darauf, jede Vergütung für 
die verbrannten zu A000 * verfiherten Waaren zu 
verweigern, und babe aud ein gütlihes Abfommen, 
welches Kläger im vorjährigen Johannismarkte ver 
Generalverfammlung der Gilde in Kiel dahin propo= 
nirt, daß er mit einer rebueirten Entihädigungsfumme 
von 2150 #92 A RM. zur Vermeidung eines 
weitläufigen Procefjed und um feinen Handlungsbe⸗ 

1 


trieb wieder aufnehmen zu fönnen, friedlich fein wolle, 
abgelehnt. Während ver ganzen Unterfuchung fei Kläs 
ger und zwar wahrheitdgemäß unabänderlich bei feiner 
Angabe geblieben, daß er die verfiherte Summe im 
Werth der Waaren richtig beſtimmt angegeben und 
im Befig gehabt habe, und zwar zur Zeit der legten 
Berfiherung, gleich wie er trog des ibm wiederholt 
gemachten Vorhalts die vorgefaßte irrige Anſicht, daß 
er daher auch die ganze Verſicherungsſumme bean— 
ſpruchen könne, ſtets feſtgehalten habe. Auf Inſtanz 
des Unterſuchungsrichters aber und da dem Kläger 
eine gütliche Uebereinkunft mit der Gilde über ſeine 
Entfhädigungsanfprüde in Ausſicht geſtellt worden, 
habe Kläger, eben weil er feiner gethanen Ausfage 
nad nicht auf Eid und Gewiſſen behaupten Fönne, 
daß zur Zeit des Brandes die verfiherten Waaren- 
vorräthe im der für jede Gattung angegebenen Zahl 
vorhanden gewefen wären, die in feiner Klage be» 
zeichneten Pofitionen feines Verſicherungsvertrages 
berabgefegt und infofern die Verfiberungsfumme auf 
2163 x# 55 4 reducirt, die er mit Fug Rechtens und 
nach Vorſchrift der revidirten Grundgefege der Gilde 
vom 5. Yuli 1831, insbefondere $ 55, beanfpruden 
dürfe. 

Kläger richtete auf Grundlage diefer Anführungen 
feinen Antrag dahin: 

daß die Beflagte ſchuldig erfannt werde, bie 
libelirten 2163 P 55 4 R.⸗M. nebft 5 u/® 
jährlihen Verzugszinſen und zwar in Gemäßheit 
des $ 59 der Gildegeſetze nab Ablauf von 
4 Moden nad dem 17. uni 1859, ald dem 
Tage der gefchebenen Ausmittelung der Ber: 
gütungsfumme, event. vom Tage der infinuirs 
ten Ladung, angerechnet, an den Kläger zu 
bezahlen, unter gleichzeitiger Erftattung fämmt: 
licher Proceßfoften, des. et m. s. 

Excipiendo ward biergegen bemerft: es fei- nicht 
glaublih, daß Kläger, ald er am Morgen nad dem 
Brande vom Gildecommiffair zur Angabe des erlittes 
nen Berluftes an Höfereigegenfländen aufgefordert wor= 
den, außer Stande gewefen fein follte, zu begreifen, 
warum es fi bei den ibm vorgelegten einfachen 
Fragen gehandelt, fo wenig wie ed angenommen wer⸗ 
ben fönne, daß derſelbe bei dem geringen Umfange 
eines Gefhäfts nicht im Stande gewefen fein follte, 


2 


ben Werth der vernichteten Waaren wenigflens an⸗ 
näberungsweife zu jeder Zeit und ohne lange Vor— 
bereitung anzugeben. Wahr fei ed, daß der Stläger 
darauf dem Gildecommifjair gegenüber den an Hans 
delögegenftänden erlittenen Verluft als übereinftimmend 
mit der Berfiherungsacte, alfo im Werthe von 4000 „P 
ReM., angegeben habe. Die weitere Darfiellung bes 
Klägers fei aber eben fo ungenau als undeutlich und 
der wahre Sachverhalt folgender. In einer wider den 
Kläger wegen Verdachts der Brandftiftung und bes 
Betruges eingeleiteten Criminalunterſuchung babe fi 
berausgeftellt, daß der von ibm wirklich erlittene Ver⸗ 
luſt um ein Erheblidyed geringer, ald der von ihm 
angegebene, fei, fo daß er ſich genöthigt geſehen, biefe 
Angabe fait auf die Hälfte zu reduciren, und nad ber 
dur ein freifprechendes Erfenntniß des Oberappellas 
tionegerichtd herbeigeführten Beendigung bed wider 
ibn eingeleiteten Criminalverfahrens babe er gegen 
die Brantgilde eine Forderung von 2150 »# 91 4 
Entſchädigungsgelder erhoben, die jegt wieder bie zu 
ber eingeflagten Eumme von 2163 „P 55 8 erhöht 
worden fei. Ob der Kläger in Wahrheit einen ber 
geforberten Erfagfumme entfpredhenden Berluft an 
Waaren erlitten babe, wiſſe Beflagte nicht, fo wenig 
als viefelbe im Stande fei, zu beurtheilen, ob die von 
dem Kläger vorgenommenen Rebucirungen ber Pofitios 
nen bes Verfiherungsvertrages im Einzelnen richtig 
wären ober nicht. 

In eventum warb die exceptio doli vorgefhüßt 
mit dem Anführen: der Kläger babe dem Agenten 
der Beklagten gegenüber, wie im Vorſtehenden bereits 
erwähnt, unmittelbar nad dem Brande den erlittenen 
Verluft an Handelögegenfländen als übereinftimmend 
mit der Verfiherungsfumme, alfo zum Werthe von 
4000 „P, angegeben mit dem Bemerken, daß dieſe 
Angabe nach feiner gemwiffenhaften Uebergeugung bes 
fchafft fei, wenn er die Saden audy nicht genau ans 
geben könne. Bei der darauf eingeleiteten Unter 
ſuchung babe es ſich berauggeftellt, daß die einzelnen 
BWaarenartifel zur Zeit des Brandes in einer viel 
geringeren, als der verfiherten Quantität, im Haufe 
vorräthig gewefen wären. In Uebereinflimmung mit 
diefen Ermittelungen habe der Kläger ſelbſt einges 
räumt, ben erlittenen Schaden zu hoch angegeben zu 
haben, und nad beendigter Unterfuchung für die vers 


brannten Waaren zunädfi nur die Summe von 
2150 »$ 92 8 und gegenwärtig 2163 55 8 ale 
Entfhädigung von ber Gilde beanfprudt. Die Ans 
gabe des Klägers, daß er an verbrannten Waaren 
einen Schaden von A000 »$ erlitten, fei eine bewußte 
Unwahrheit. Ein fartifher Irrthum bei diefer Zuviels 
angabe ſei von dem Kläger nicht einmal behauptet 
worden und würde eine ſolche Behauptung aud den 
vorliegenden Berhältniffen nad vollfommen unglaubs 
würdig fein. Habe er aber gleidviel, ob in betrüges 
riſcher Abficht oder, wie er jegt vorgebe, im Irrthum 
über die rechtliche Natur des Verſicherungsgeſchäfts 
befangen, dem Agenten der Brandgilde gegenüber 
eine wiſſentlich falfhe Angabe über vie Größe des 
erlittenen Schadens gemacht, fo fei er damit des Ans 
ſpruchs auf Erfag verluftig geworden, da ver $ 41 
ber revidirten Grundgefege der Schleswig-Holſteini⸗ 
ſchen adeligen Brandgilde für beweglihe Güter vom 
5. Zuli 1831 beflimme, daß jede von Seiten bes 
Verfiherten wiſſentlich falſch gemadte Derlaration 
oder Angabe den Verluſt der Prämie zur Folge haben 
folle und jeden Anfprud auf Schadenderfag vernichte. 

Beflagte bat daher auf Grund diefer Einrede, 
daß ver Kläger mit feiner Klage ab» und zur Rube 
verwiefen und ſchuldig erfannt werde, die Procepkoften, 
s. d. et m., zu erftatten. 

'Replicando leugnete Kläger, daß er den Berluft 
qu. an Handeldgegenfländen ald durchaus überein- 
flimmend mit der Verfiherungsacte angegeben babe, 
fondern nur zum Werthe der Berfiherungsfumme von 
A000 »f. Er habe vielmehr ausprüdlid erklärt, daß 
er die verbrannten Sachen einzeln nicht angeben fünne, 
daß er aber auf Erfag der vollen Berfiherungsfumme 
Anſpruch babe. Es fei von ihm die Aufforderung, 
feinen Berluft anzugeben, fo verflanden, als habe er 
feinen bei Abfhluß der qu. Verfiherung in feinem 
Haufe befindlihen Waarenbeftand und deſſen Werth 
angeben follen. Kläger leugnete ferner, daß durch 
die Unterfuhung fi berausgeftelt, vaß ver vom 
Kläger wirflih erlittene Berluft um ein Erhebliches 
geringer, ald der von ihm angegebene fei, fo wie, daß 
die einzelnen Waarenartifel zur Zeit bed Brandes 
in viel geringern, ald ven verfidherten Duantitäten, 
im MHägerifhen Haufe vorräthig gewefen. Endlich 
leugnete er, daß er eingeräumt, den Schaden zu hoch 


angegeben zu baben, er babe vielmehr, um ſicher zu 
geben, weil er der eventuellen Beeidigung vorbeugen 
wollen, bie Duantitäten ber einzelnen Waaren redur 
eirt, und zwar blos von dem Wunſche geleitet, mit 
den Gildegeldern fein Geſchäft wieder aufnehmen zu 
fönnen, und überbieß inbucirt burdh ben ibm vom 
Unterfuhungsrichter in Ausficht geftellten Vergleich 
mit der Gilde, Event. warb die Replif des Irrihums 
opponirt. 

Duplicando contrabieirte die beflagte Gilde ber 
replicarifhen Anführung, fo weit fie ihr nachtheilig 
fei und mit den Erceptionalien nicht übereinftimme. 
Der Replit des Irrthums ward als de facto et jure 
nicht begründet widerfproden und wurden die zu ihrer 
Begründung vorgebrachten Thatfahen in Abrede 
geftellt. 

Es fieht demnach zur Frage, ob bie der Klage 
opponirte Einrede des dolus für begründet zu erachten. 

In Erwägung nun, daß in dem $ Al der revi- 
dirten Grundgefege der SchleswigsHolfteinifhen adel, 
Brandgilde für bemeglihe Güter vom 5. Juli 1831 


zwar allgemein verfügt ift, daß jede von Geiten 


des Verfierten wiffentlich falſch gemachte Declaration 
oder Angabe den Berluft der Prämie igur Folge hat 
und jeden Anſpruch auf Schabenderfag vernichtet, der 
gedachte Paragraph fi aber nicht auf die Angabe 
desjenigen, der einen Brandfhaden erlitten, fondern 
auf die Verfiherungsangabe bezieht, wie bied daraus 
bervorgebt, dab felbiger den Schluß des von ben 
BVerfiherungsgegenftänden, ber Beflimmuug der Prä— 
mie und deren Vergütung handelnden Abſchnitts IX 
bildet, nah dem $ 52 des Abſchnitts KT dagegen, 
welder vie Ausmittelung bed Brandſchadens und deren 
Bergütung zum Inhalte bat, von demjenigen, welder 
einen Brandſchaden erlitten, lediglich eine Anzeige 
davon zu maden, nicht aber eine Declaration ber 
verbrannten Gegenftände einzureihen, auch in dem 
fernern $ 55 sub passu 9 der Berluft des Schadens— 
erfages nur für den Fall einer Verheimlichung ges 
retteter Sachen angedrobt ift und mithin, da repli- 
cando nur behauptet worden, daß Kläger eine wiffentlich 
falfhe Angabe über die Größe des erlittenen Schadens 
gemadt bat, die auf dieſe Behauptung funpirte 
exceptio doli fi zur Elivirung bed Flagend geltend 
gemachten Anſpruchs nicht eignet; 


in Erwägung, daß daher dem Kläger der Beweis 
der feiner Klage zum Grunde gelegten beklagtiſcher⸗ 
feits geleugneten Thatſachen aufzulegen ift, 
wird nad eingereichten Receſſen und ftattgehabter 
mündlicher Verhandlung von Landgerichtswegen hiers 
durch für Recht erkannt: 
Könnte und würde Kläger innerhalb Ord— 
nungsfrift, unter Vorbehalt des Gegenbeweifed 
und der Eide, rechtlicher Art nach bemweifen: 
daß bei dem am 16. Juni 1859 ſtatt⸗ 
gebabten Brande der in Woldenhorn bes 
legenen Kathe und Scheune des Klägers 
die im $ 4 des Klaglibells fpecificirten 
Waaren verbrannt find und daß felbige 
derzeit die dafelbft angegebenen Preife ges 
habt haben, 
fo würde nach ſolchem geführten oder nicht ges 
führten Beweiſe weiter erfannt werben, was 
den Rechten gemäß. 
Wie denn folhergeftalt hiedurch erfannt wird 
V. R. W. 


Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen 
Landgericht zu Glückſtadt, den 5. Juli 1861. 


Die beklagte Direction der Schleswig-Holſteini⸗ 
fchen abeligen Brandgilde wandte fi mit einer Ap⸗ 
pellation gegen dies Erfenntniß an das Königliche 
Dberappellationsgericht zu Kiel; es erfolgte hier der 
nachſtehende abſchlägige Beſcheid. 


Hamens Sr. Königl. Majeſtät. 


Auf die am 15. Auguſt d. J. hieſelbſt eingegan- 
gene Appellationsrechifertigung der Direction der 
Schleswig-Holſteiniſchen adeligen Brandgilvde in Stiel, 
Beflagten, Appellantin, 

wider 
den Hausbeſitzer und Höfer Jochim Heintich Carl 
Dender in Woldenhorn, Kläger, Appellaten, 
bauptfächlihd megen beanfprudter Auszahlung 
von 2163 55 2 RM. Brandentſchädi— 
gungsgelder, jegt Appellation wider das Er: 
fenntniß des Holfteinifhen Landgerichts vom 
5. Juli 1861, 

wird, mit Beziehung auf die dem angefochtenen 

Erfenntniß vorangeftellten Entfheibungsgründe, und 


in Erwägung, 

1) daß die Richtigkeit der von dem Landgericht 
angenommenen Auslegung des $ Al der revidirten 
Grundgefege der gedachten Gilde weiter beflätigt wirb 
theild dadurch, daß nad den im Abfchnitt KI über 
die Ausmittelung der Brandſchäden und deren Bers 
gütung getroffenen Borjchriften bei jedem Brandſchaden, 
wodurd verfiherte Saben vernichtet oder beſchädigt 
werben, eine polizeiliche Unterfuchung, namentlich aud 
über ven Umfang des Schadens, anzuftellen und dabei 
ber Befchädigte zu vernehmen if, welcher foldergeftalt 
zu einer Angabe oder Derlaration den Agenten ber 
Gilde gegenüber feine Beranlaffung bat, theild dadurch, 
daß nah $ 55 sub 11 die Verheimlichung von ges 
retteten Sachen abfeiten ded Verſicherten mit dem 
Berluft des Schadenserſatzes bedroht ift, welches, 
wenn die zu jeder Verbeimlihung voraudgefegte uns 
volftändige Anführung des Geretteten bei der poligeis 
lichen Vernehmung an fib ſchon diefe Strafe nad 
fi ziehen follte, überflüffig geweien fein würde; 

2) daß angenommen werden muß, baß der Bers 
fiherungsvertrag, aus welchem geflagt wird, auf 
Grund der Gildegefege in ihrer richtigen Bedeutung 
abgeſchloſſen worden ift, und der Conſens des Klägers 
in ein abmweichendes Verſtändniß aus einer etwanigen 
mangelhaften Vertheidigung deſſelben gegen die von 
der Beflagten verſuchte Auslegung fih nicht folgern 
läßt; 

daß mithin die auf diefe Auslegung geflüßte Ein- 
rede des dolus mit Recht verworfen worden, und beds 
balb auch zu der eventuell beantragten Auflage eines 
Beweiſes in Beziehung auf die diefer Einrede zum 
Grunde gelegten thatſächlichen Behauptungen Fein 
Anlaß gefunden werden fann, 

biemit 

ein abfchlägiger Beſcheid 
ertbeilt. 

Die Rechnung des Anmwaltd und Procuratord 
wird auf 18 „# 25 £ beftimmt. 

Urfundlih ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappella- 
tionsgericht zu Kiel, den 14. December 1861. 








Am BProvorationdproceffe it, wenn der Pro- 
bocat die von dem Provocanten bei feinem 
Provocationdgefuch befcheinigte Berühmung 
leugnet, auf beifern Beweis derfelben zu 
erkennen. — Die von dem Diffamanten 
abgegebene Erklärung, daß ihm die Ans 
fprüche, deren er fih berühmt hat, nicht 
zuftehen, macht dad weitere Berfahren 
nicht hinfällig. 


In Saden des Gaftwirths Friedrich Dofe, jegt 

in Bramftedt, Provocaten, jegt Supplicanten, 

wider 

den Eingeſeſſenen Jürgen Heinrich Wichmann in 

Ueterfen, Provocanten, jet Eupplicaten, 
hauptſächlich in pcto. provocationis ex lege 
diffamari, jegt wider den Befcheid ver klöſter⸗ 
lihen Obrigfeit zu Ueterſen vom 17. März 
a 

ergeben die Acten: 

Der Supplicat beantragte bei ver flöfterlichen 
Dbrigfeit zu Ueterfen gegen ven Supplicanten unter 
Berufung darauf, daß diefer ſich gegen verſchiedene 
Perfonen, deren vor dem Kloſterſyndicat befchaffte 
Ausfagen beigebradt wurden, berühmt babe, ibm, 
dem Provoranten, Geld geliehen zu haben, die Abs» 
gebung eined Provocationdmandats. 

Grgen das hierauf am 29. December 1859 ab» 
gegebene Mandat jhügte der Provorat vor: 

1) die exceptio non rite formati processus, weil 
in feiner vom Provocanten behaupteten wahrbeits- 
wibrigen Berühbmung, daß er diefem eine Anleihe 
gegeben habe, eine Injurie liege, wegen deren dem 
Provocanten eine Injurienflage zuftehe, und daher 
nach der fubfiviairen Natur der provocatio ad agen- 
dum und der Vorfhrift des $ A der vaterländifchen 
Injurienverordnung die Provocation unftatthaft fei; 

2) die Einrede der fehlenden Beſcheinigung der 
behaupteten Diffamation, zu deren Begründung ver 
Provocat zunähft eine Darftellung des Sachverhalts 
gab, wonad der Provorant ihn zwar um eine Anleihe 


angefprocden, eine foldye aber nicht erhalten habe, und 
fodann bemerfte: es babe ihm fomit auch nie ein- 
fallen können, die Behauptung einer feinerfeitigen 
Anleihe an den Provocanten aufjuftellen und es fei 
der Borwurf einer vesfälligen Berühmung völlig aus 
der Luft gegriffen. Er müffe daher um fo mehr auf 
Beweis der vorgefpiegelten Diffamation dringen, da 
die produeirten Zeugenausfagen theild als unbeeidigt 
obne allen juriſtiſchen Werth, theild wegen Trunk— 
fälligfeit zweier der Zeugen und wegen Unwahrfdeins 
lichkeit des Inhalts fämmtliher Ausfagen ohne bes 
weifende Kraft wären; 

3) event. bie exceptio compensationis, weil Pros 
vocant mehrfach geäußert babe, Provocat babe ſich 
berühmt, dem Eingefeffenen Auguft Hoppe in Ueterfen 
400 # v. Eour, angeliehen zu haben. Es liege in 
diefer Meußerung bei der Unmahrbeit ihres Inhalts 
die Behauptung, daß Provorat einer ehrenfränfenden 
Nachrede gegen einen feiner Mitmenſchen fih ſchuldig 
gemacht babe, mithin eine CEhrenfränfung, welche 
Provocat mit der vom Provocanten ihm vorgeworfes 
nen Injurie compenfiren fönne und wegen beren er 
in omnem eventum die Abgebung eined Provoras 
tionsmandats gegen den Provoranten beantrage.' 


In feiner Replif fuchte der Provocant den Mans 
gel einer rechtlichen Begründung der vorgeſchützten 
exceptio non rite form. processus und compensatio- 
nis nachzuweiſen und bemerkte gegen die Einrede der 
fehlenden Beſcheinigung, daß die beigebrachte Beſchei— 
nigung mit ungenügenden Gründen angefochten wor= 
den ſei und daß es im Uebrigen an einer genügenben 
Einlafung des Provocaten auf die vorgebradte Difs 
famationsflage fehle, daher nad den im Provocationds 
proceß geltenden Grunbfägen nunmehr die angedrobte 
pcena perpetui silentii zu erfennen fei. 


Die Höfterlide Obrigfeit hat hierauf unterm 
17. März 1859 erfannt: 
daß Provocat mit feinen Anträgen auf Aufbes 
bung ded Mandat vom 29. December v. J., 
event. Suspendirung beffelben und Auflage 
befferer Beicheinigung an den Provoranten nicht 
zu hören, vielmehr ſchuldig fei, innerhalb vier 
Moden ab insin. feine ſämmilichen Anſprüche 
und Forderungen gerichtlich geltend zu machen, 


sub poena praclusi et perpetui silentii, auch 
fowohl die Koften feiner Eingabe vom 25. Jas 
nuar d. 5. felbft zu tragen, ald aud die Koften 
der abſchriftlich angefhloffenen Erflärung des 
Provocanten, des. et mod. salva, nebft ben 
Gebühren für dieſes Decret und deſſen Inſi—⸗ 
nuation innerhalb 4 Wochen ab insin. zu er⸗ 
ftatten, fo wie daß auf den Antrag des Pros 
voraten auf Abgebnng eined Provocationsman⸗ 
dats nicht einzutreten fei. 


Gegen died Erfenntniß hat der Provocat bieber 
fupplieirt und beantragt, daß Das abgegebene Provos 
cationdmandat wieder aufgehoben, event. daß dem 
Supplicaten eine befjere Beſcheinigung der behaupteten 
Diffamation auferlegt und für den Fall der Erbrins 
gung derfelben dem Supplicanten die Beſcheinigung 
der zur Begründung feiner Compenfationdeinrede ans 
geführten Thatſachen nachgelaſſen, in omnem eventum, 
baf erfannt werde, daß mit der Erflärung des Sup⸗ 
plicanten, Fein Geld an den Supplicaten geliehen zu 
baben, der Provorationsproceß feine Erlevigung ger 
funden babe. 

Der Supplicat bat in feiner Gegenerflärung gegen 
die erhobene Supplication die formellen Einwände 
vorgebradt, daß 


1) ver Supplicationsfchrift feine volftändige Acten 
angelegt feien, indem die Interpoſitionsſchedul und 
das darauf abgegebene Deeret fehle, und daß 


2) die Supplication in ungenügender Weife inters 
ponirt worden, indem nur um Mittheilung der Anzeige 
an den Gegner und nit um Deferirung gebeten fei, 


Da nun aber das Fehlen von Voracten nie ein 
Defertwerben des Rechtsmittels zur Folge baben fann, 
übrigens auch das Deferirungsdecret der Möfterliden 
Dbrigkeit ſchon einem frühern Friftgefuh des Sup⸗ 
plicanten angeſchloſſen ift, und da es ferner für bie 
Einwentung der Eupplication nur der Erflärung, 
daß man fupplieiren wolle, nicht aber der Bitte um 
Deferirung, indem diefe nur für ben Guspenfiv- 
nit für den Devolutiveffeet in Betracht fommt, bes 
darf, fo find diefe formellen Einwände grundlos. 


Es fteht daher zur Frage: ob die in der Suppli- 
cationsſchrift geftellten Anträge begründet find. 


6 


In Erwägung nun, daß die Einrebe ber unrichtig 
gewählten Proceßart und der Compenfation von dem 
judicium a quo mit Recht verworfen worben find, da 
beide auf dem Irrthum bafiren, ald ob es ſich um 
eine provocatio ad probandum wegen einer Injurie 
bandle, während dod nur eine provocatio ad agen- 
dum wegen ber Berühmung des Provocaten mit einer 
gegen ben Provocanten ihm zuſtehenden Darlehns⸗ 
forderung vorliegt, in Betreff deren die Abgebung 
eined Provocationsmandats vollfommen motivirt war; 


in Erwägung, daß bagegen der Supplicant fich 
mit Recht barüber befchwert, mit ber Einrede der 
mangelnden Befceinigung fein Gehör gefunden zu 
haben, da er die ihm zur Laſt gelegte Diffamation 
geleugnet bat und die von dem Supplicaten beige= 
brachten unbeeibigten Zeugenaudfagen, wenn fie auch 
eine für die Abgebung des Provorationsmandate 
genügende Beſcheinigung an bie Hand gaben, doch 
nicht geeignet waren, den bei bem Leugnen bed Pros 
vocaten erforberlid gewordenen vollen Beweis ber 
geſchehenen Diffamation zu erbringen; und 


in Erwägung, daß dad Provocationsverfahren mit 
der Erflärung ded Eupplicanten, daß er fein Geld 
an den Gupplicaten geliehen babe, nit ohne Weis 
teres als hinfällig betrachtet werben fann, da, wenn 
Supplicant ſich mwirflih eines Anfprube an ven 
Supplicaten, weldyer ihm nad) feiner jegigen Erfläs 
rung nicht zufteht, berühmt bat, der Supplicat zu 
dem Berlangen beredtigt ift, daß ihm von Berichtes 
wegen ewiges Stilfhmweigen auferlegt werde, 


wird dem Eupplicanten auf feine sub pres. ben 
12. Mai v. 9. biefelbft eingereihte Supplicationgs 
fchrift biedurd von Obergerichtswegen zum Beſcheide 
ertheilt: 
daß das angefochtene Erfenntniß der Höfter- 
lien Obrigfeit vom 17, März v. J., ‚unter 
BVergleihung der Koften diefer Inſtanz und 
Ausfegung der in der Unterinſtanz erwachſenen 
Koften, dahin abzuändern, daß Supplicat 
binnen 14 Tagen ab ins. beffer, als geſchehen, 
zu befcheinigen habe: 


daß der Supplicant einer gegen ben 
Supplieaten ihm zuſtehenden Darlehns⸗ 


forberung in ben in dem Provorationds 
geſuch angegebenen Fällen fih berühmt 
babe. 
Urfundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteinifchen 
Dbergericht zu Glüdftabt, den 16. März 1861. 





Die von den Holfteinifchen Behörden vorzu— 
nehmende Regulirung des im Biefigen 
Sande befindlichen Vermögens eines in 
‚ Eoneurd gerathenen Hamburger Bürgerd 
erſtreckt fih auch auf feine beweglichen 
Güter. 


Als im Jahre 1858 von dem Hamburger Hans 
delögericht über die Habe und Güter des bortigen in 
Altona mit Grundeigenthum angefeffenen Bürgers 
Peter Cordts der Generalconcurs und in Folge deffen 
von dem Altonaer Magiftrat ein Specialconcurs über 
die dortigen Grundftüde des Cridars erfannt worben 
war, in welchem legtern der Eonful rege in Hamburg 
in Bertretung der Braunfhweiger Bank zum Theil 
aus dem Erlöfe des in Altona befindliden Inventars 
nebft Mobiliar befriedigt worden war, wandten fid 
die Hamburger Eoncurdcuratoren mit einer Beſchwerde 
an das Holfteinifhe Dbergericht, mittelft deren fie 
beantragten, daß das Verfahren des Altonaer Magis 
ſtrats in dem flattgehabten Specialconcurs, infofern 
dabei auch die in Nitona befindliben beweglichen 
Saden des Cridars zur Sperialmaffe gezogen feien, 
für ungerechtfertigt und nichtig erflärt werben möchte. 
Sie erhielten hierauf den folgenden Beſcheid: 


Auf die am 21. Auguft d. J. hieſelbſt eingegan⸗ 
gene Beichwerbefhrift von Seiten des Dr. juris B. 
=. L. Engel, des Dr. juris M. 9. Stodfleib und des 


— TE — — 


Dr. juris J. D. A. Trittau in Hamburg, als cura- 
tores bonorum im Concurſe des Hamburgifchen Bürs 
gerd Peter Corbts, Duerulanten, wider das Berfahren 
des Altonaer Magifiratsgerichts bei dem bafelbfi er. 
öffneten Speeialeoncurfe des genannten Cridars, 
wird, 

in Erwägung, daß, wenn Hamburger Bürger bier 
im Sande Grundſtücke befigen und fih für infolvent 
erflären, nad den Beftimmungen des Allerhöchſten 
Reſcripis vom 12. Zuni 1810 über ihre bier im 
Sande befindlihden Mittel Specialconeurfe erkannt 
werben fönnen und nicht verlangt werben fann, daß 
der Ueberſchuß des bier befindlihen Vermögens der— 
felben zu der in Hamburg behandelten Concursmafle 
abgeliefert werde; und 

in Erwägung, daß baber bie zu ben in Altona 
befindlihen Mitteln des Cridars Corbis gehörigen 
bewegligen Sachen felbft dann, wenn dad vom Altos 
naer Magiftrat erlaffene Proclam biefelben nicht mit 
befaßt haben follte, nicht an die in Hamburg behan⸗ 
belte Concursmaſſe auszuliefern fein würden und fols 
chemnach die Duerulanten, ald Vertreter der Ham⸗ 
burger Maffe, wegen mangelnden Intereſſes nicht für 
legitimirt erachtet werben können, fidh über das vom 
Altonaer Magiftrat innegehaltene Verfahren zu bes 
fchweren, 

nach eingezogener Erflärung des Conſuls Eh. €. 
Frege und des Obergerichtsadvoraten Stoppel, fo wie 
nad erflattetem Berichte des Altonaer Magiftrats, 
den Duerulanten hiedurch von Obergerichtswegen 

ein abſchlägiger Beſcheid 

ertheilt. 

Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen 
Obergerichte zu Glückſtadt, den 24. December 1860. 


Als die Curatoren ſich ſodann mit einer weiteren 
Beſchwerde an das Königliche Oberappellationsgericht 
wandten, wurden ſie ebenfalls, wie nachſteht, abſchlä⸗ 
gig beſchieden. 


Hamens Sr. König. Majeftät. 


Auf die am 21. Januar d. 9. bier eingereichte 
Recursſchrift des Dr. juris B. T. L. Engel, des Dr. 
juris M. 9. Stodfletb und des Dr. juris 3. D. N. 
Trittau in Hamburg, als Güterpfleger im Concurfe 
des Hamburgifhen Bürgerd Peter Cordis, Dueru- 
lanten, jetzt Supplicanten, 

betreffend ihre Befhwerbe über das Verfahren 
des Altonaer Magiftratsgerihtd bei dem da⸗ 
felbRt eröffneten Specialconcurſe des Cridars, 
jegt den Recurs wider den Beſcheid des Hols 
ſteiniſchen Obergerihts vom 24. December 
1860, 

wird, 
in Erwägung, daß das Refeript vom 12. Juni 
1810, obgleiy nur an die Adminiftratur zu Ranzau 
gerichtet, dennoch die Grundfäge aufftellt, welche allges 
mein zu befolgen find, wenn ein Hamburgifder Bür⸗ 
ger, der bier im Lande Grundftüde befist, fih für 
infolvent erflärt, daß ber nad diefem Refeript einzus 
leitende Sperialconcurs fih nicht bloß auf die bier 
im Lande belegenen Grundftüde bes Cridars, fondern, 
wie beftimmt ausgefproden ift, auf alle deſſen bier 


im Lande befindlihen Mittel erftreden fol; daß mit 
bin der Altonaer Magiftrat nicht nur berechtigt, fon- 
dern fogar verpflichtet gewefen iſt, auch die in Altona 
vorgefundenen beweglihen Saden des Cridars Corbis 
mit in den von ihm eröffneten Eoncurs bineinzugieben, 
und daß, wenn die Faffung des Coneurserkenntniſſes 
des Magiftrats vom 24, Januar 1859, fo wie bes 
Concursproclams vom 17. Februar f. J. etwa die 
Meinung veranlaßt bat, daß der Concurs mur bie 
Grundftüde des Cridars in Altona betreffe, doch nur 
die dadurch vielleicht von ber Anmeldung abgebaltenen 
Gläubiger verlegt fein fönnen, den Gupplicanten 
aber auf feinen Fall deshalb ein Recht zufteht, die 
Ausfehrung des Erlöfed aus den gedachten beweglichen 
Saden an die Hamburgifche Generalmaffe des Gris 
dars zu verlangen, 

hiedurch 

ein abſchlägiger Beſcheid 

ertheilt. 

Die Rechnung des Anwalts und Procurators der 
Supplicanten wird zu 16 26 8 beftimmt. 

Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königlichen Ober: 
appellationsgericht zu Kiel, den 18. December 1861. 





Allerhöchit privilegirte 
Holiteiniide Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henriei und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 


2. Stüd. — Den 15. Januar 1862. 





Entiheidungen. 


Unter welchen Brrausfegungen eine Abrechnung 
über gegenfeitige Rechnungsverhältniſſe eine 
Tilgung der fänmtlichen unter den abrech— 
nenden Parteien beitehenden Schuldverhält- 
niſſe involvire. 


Sn Sachen des Maurermeifters F. Wolff in Kiel, 
Imploraten, jet Supplicanten, 
wider 
den Advocaten Bargum daſelbſt, Imploranten, jept 
Supplicaten, 
wegen 1080 »# 82 und 80 F, jegt Suppli⸗ 
cation gegen Erfenntniß des Kieler Magiftrats 
vom 11. Septbr. v. J. 


ergeben die Acten; 

Auf Grund eines Schuldſcheins, welcher lautet: 
Ich Envedunterfchriebener, der Maurermeifter 
F. Wolff hieſelbſt, befenne bierburd, vaß ich dem 
Herrn Advocaten Bargum biefelbft nach zugelegter 
Abrehnung über Forderungen und Gegenforberuns 
gen Cwobei die beiderfeitigen Rechnungen, die 
in biefem Jahre erwachſen find, vorbehalten bleis 
ben), nah Anweifung von 500 * bei Herrn 
v. Neergaarb und 500 „P bei Bäder Bockwoldt, 
rehlih annod 1148 78 4 RM. fhuldig 


geworben bin, welde id mit A pCt. Zinfen p.a. 
in ©. T. R. 1860 zu bezahlen verſpreche, jedoch 
auch früber zu zahlen das Recht habe und dann 
mit Zinfen nad Berbältniß der Zeit. Außerdem 
habe ich zu der genannten Zeit 80 F R. ⸗M. 
ohne Zinfen ald Vergütung für vie unverzinslich 
angewiefenen 1000 „PR M. zu zahlen. 
Kiel, ven 16, April 1859. 
5. Wolff. 


bat der Implorant Ende Januar 1860 bei dem Kieler 
Magiftrat ein unbedingtes Mandat wider den me 
ploraten auf die Summe von 1148 78 2 und 
80 * impetirt, jevodh nad Kürzung der Summe von 
128 * 70 %, um melde die Forderung des Implo⸗ 
raten aus dem Jahre 1859 die Forderung des Im— 
ploranten überfleige. 


Gegen das impetrirtermaaßen am 27. Januar 
v. 3. abgegebene Mandat ift der Implorat rechtzeitig 
mit Weigerungsgründen eingefommen und bat vor« 
gebracht: 

Der Dberftlieutenant von Gagern babe bei ber 
Kieler Spars und Leihkaſſe am 13. Septbr. 1855 
eine Schuld von 960 * zu 4'/, pEt. Zinfen contrabirt 
gehabt unter Bürgſchaft beider Parteien. Die Spars 
und Leihkaſſe babe das Gapital nebft Zinfen vom 
Imploraten als felbftifhulvigen und folivarifchen Mit⸗ 
bürgen beigetrieben. Er babe am 24. Juli 1858 an 
Capital, Zinfen und Koften 1053 13 8 bezahlen 
müffen. Dazu die Zinfen vom 24, Zuli 1858 bie 
24, Gebr. 1860 mit 68 »P 38 8 gerechnet, beliefen 

2 


fih die Regreßanfprüce des Imploraten an v. Gas 
gern auf 1121 51 2. 

Die Spar= und Peiblaffe habe ihre Anſprüche aus 
ber Obligation cum omni causa gegen ven Schuld» 
ner und Bürgen ihm cedirt und habe er das Recht 
erworben, die Hälfte der Summe mit 560 x$ 734, 2 
von feinem Mitbürgen erflattet zu verlangen. Die 
eingeflagten Forderungen betrügen nebft Zinfen 1134 x 
56 2, davon ab die obigen 560 »P 731, 8, bliebe 
die Reflforberung 573 781, R. 


Implorat babe fhon vor Ausbringung des Mans 
dats fich erboten, die Forderung des Imploranten, 
fo weit er fie für begründet anerfenne, zu bezablen 
und am 22, Febr. die 573 F 78%, 2 laut Duittung 
berichtigt. 

Geftügt bierauf und unter Anlegung des v. Gas 
gern'ſchen Schuldſcheins, fo wie einer Eeffionsacte 
vom 18. October 1860 bat Jmplorat gebeten, daß er 
mit feiner Einrebe der Eompenfation und Pluspetition 
gehört und das Mandat wieder aufgehoben werde. 


Replicando bat Implorant rückſichtlich ſeines Bers 
bältniffes zu der v. Gagern'ſchen Schuld bemerft: 
der DOberfilieutenant v. Gagern babe im Jahre 1854 
zwei Randparcelen für refp. 990 und 1365 in 
öffentlicher Picitation von der Stadt Kiel unter ſelbſt⸗ 
ſchuldiger Bürgfchaft des Imploraten gefauft und am 
10. Febr. 1855 mit diefem eine Appunetuation abges 
ſchloſſen, wonach die Parcelen gegen ein Haus bed 
Smploraten vertauſcht werden follten. Diefer Handel 
fei nicht zur Ausführung gefommen. Doch babe Im— 
plorat fpäter die Parcelen als fein Eigenthum erwor⸗ 
ben. Für die Parcelen babe Käufer bei der Ablie— 
ferung den dritten Theil der Kauffumme mit 805 P 
an die Stadt bezahlen follen, jevocdy weder v. Gagern 
noch der Implorat feien ihrer Verpflichtung nachge— 
fommen. Die Stabtfchreiberei habe nun wegen ber 
mit Zinfen 875 x# 20 8 betragenden Schuld gegen den 
Smploraten ald Bürgen ein Mandat ertrabirt und ein 
geſchärftes Mandat fei am 31. Auguft 1855 erlaffen. 
Mit dieſem fei Implorat zum Imploranten gefommen, 
um von ihm für v. Gagern Geld anzuleiben. Im— 
plorant babe ed abgefhlagen. Bald darauf fei er 
abermals gefommen, babe ihm gefagt, daß bei der 
Spar» und Peihlaffe Geld zu haben fei, daß aber, 


10 


wenn v. Gagern es anleihe und Implorat die Bürg— 
haft übernehme, noch rin zweiter Bürge da fein 
müſſe. Implorant habe das Anfuchen, die Mitbürg- 
ſchaft zu übernehmen, anfänglich abgefchlagen, auf 
fernere Bitten des Imploraten aber und deſſen von 
ihm acceptirte Erflärung, daß er dem Imploranten 
für allen daraus entftehenden Schaden berfomme, fei 
er dem geäußerten Wunfhe nadbgefommen. Das 
Geld fei dann auf v. Gagernd und des Imploraten 
Wunſch von dem Fmploranten gehoben und zur Bes 
zahlung der Kauffumme für die Parcelen nebft Zinfen 
und SKoften, zur Beftreitung der durd den Tauſch— 
contract und bie darauf bezüglichen Gefchäfte ermachfes 
nen often, fo wie der Koſten für bie Umſchreibung der 
Parcelen auf den Namen des Käuferd und von dies 
fem auf den Imploraten verwandt, der Reft aber auf 
ein Guthaben des Imploranten abgerehnet. Der 
Implorat habe am 24. Novbr. 1855 einen Kaufcon⸗ 
tract mit v. Gagern errichtes, nach weldem er dieſem 
die Parcelen für 805 nebſt llebernabme der dar— 
auf rubenden Rente ıc. abgefauft babe und v. Gas 
gern feine Zahlung weiter geleiftet, als die bei der 
Spars und Leibfaffe aufgenommenen zur Bezahlung 
der Rauffumme an die Stadt Kiel und der bereits 
erwähnten Koften verwandten 960 „P, die er als 
ſelbſtſchuldiger Bürge für die Kaufſumme der Stadt 
gegenüber aud dann hätte aufwenden müſſen, wenn 
er bie weitere Uebertragung an ſich nidt hätte effec- 
tuiren fünnen, fo daß die Summe, für welche Implo— 
rant Mitbürge geworden und die Implorat fpäter 
allein an die Spars und Leihkaſſe bezahlt habe, aud 
allein zu feinem Nupen verwandt worden fei. 

Als die Inſolvenz des Dberftlieutenants v. Gas 
gern erſichtlich geweſen fei, habe die Spar und Leih— 
faffe zunächft die Hälfte der Schuld nebft Zinfen und 
Koften von jedem Bürgen verlangt. Auf Erſuchen 
des Imploranten, den ganzen Betrag vom Implora⸗ 
ten einzufordern, weil das Geld zur Bezahlung einer 
Schuld, die ausſchließlich v. Gagern und Wolff ans 
gebe, verwandt fei und nachdem Implorant gleichzeitig 
Cam 23. Zuli 1858) Wolff an dieſes Verhältniß ers 
innert, habe die Spar⸗ und Leihkaſſe unter Mittheis 
lung bes vom Imploranten an fie gerichteten Schreis 
bens die ganze Schuld vom Imploraten gefordert. 
Diefer habe dann auch die ganze Schuld bezahlt, ſich 


von der Spars und Leibfaffe eine Ceffionsacte aus⸗ 
fielen und die für die Schuld verpfändeten und event. 
eedirten beiden Actien der Magdeburger Hagelſchaden⸗ 
Verſicherungsgeſellſchaft „Ceres“ und die ebenfalls 
verpfändeten und event. cebirten beiden Actien der 
Magdeburger Bieh » Berfiherungsgefellihaft mit den 
Zindcoupons für 9 Jahre ausliefern lajfen, und habe 
dem Imploranten einige Zeit nachher mündlich ange» 
zeigt, daß er diefe Sade vollftändig abgemacht, wie 
er fih au in einem Briefe an den Imploranten vom 
15. Aug. 1858 mit auf diefe Zahlung bezogen habe, 
um ſich gegen ihn wegen Nidtzablung feines Gut⸗ 
babens zu entichuldigen. 


Im Weſentlichen bierauf geftügt hat Implorant 
verſchiedene Replifen vorgebracht: 


1) die Replik der nicht angebotenen Ceſſion und 
Auslieferung der betreffenden Werthpapiere, indem 
Implorat weder die zum Pfand für die v. Gagern⸗ 
ſche Schuld beſtellten Actien zur Hälfte ihm angebo— 
ten, noch zur Ceſſion der Hälfte der Forderung an 
v. Gagern ſich bereit erklärt habe, während Implorant 
doch nur gegen dieſe Leiſtungen event. ſeinerſeits zu 
zablen verpflichtet ſei; 

2) die Replif des fehlenden Klagrechts. Ein Mits 
bürge könne von feinem Mitbürgen nur dann vers 
bältnigmäßigen Erfag der bezahlten Schuld verlangen, 
wenn er bie Zablung in der Abficht geleiftet habe, 
um einem Grfenntniß auf Zahlung der ganzen 
Summe Folge zu leiften oder vorzubeugen, dann 
aber einen Theil von feinem Mitbürgen wieder zu 
fordern, und wenn er fi zu dieſem Zweck eine 
Eeifion des Anſpruchs an feinen Mitbürgen vorbes 
balten und diefe erhalten babe. In der erftien Ceds 
fionsarte vom 24. Juli 1858 babe Jmplorat fib aber 
feine Aniprüde gegen den Jmploranten cebiren laffen 
und es fei ibm erft fpäter in den Sinn gefommen, 
feinen Regreß gegen den Mitbürgen zu nehmen, 
weshalb er ſich denn eine zmeite Ceſſionsacte babe 
geben laffen, in welder ber Uebertragung ber Rechte 
aud gegen den Imploranten Erwähnung geſchehe. 
Diefe zweite Acte fei wirfungslos, indem nad einmal 
erfolgter Geffion der Forderung an v. Gagern bie 
Spar: und Leihkaſſe überhaupt feine Forderung mehr 
gehabt, welde fie habe ceviren können; 


11 


3) die Neplif des Verzichts. 

A. Wenn es wahr fei, daß Implorant ſich vors 
läufig geweigert habe, die Hälfte der v. Gagern'ſchen 
Sduld an die Spar: und Leihkaſſe zu bezahlen, daß 
Implorat davon in Kenntniß gefegt und an die oben 
referirte Sadlage erinnert fei, daß Implorat dann 
der Aufforderung der Spar» und Leihfaffe, die ganze 
Schuld zu bezahlen, nachgekommen und fih nur eine 
generell lautende Ceſſionsacte habe ausftellen lafjen, 
daß er einige Zeit naher dem Jmploranten anges 
zeigt, er babe die Sade vollſtändig abgemadt, fo 
feien diefes coneludente Handlungen, welche ergäben, 
daß er feinen Regreb gegen ben Impleoranten nehmen 
wolle; 

B. Implorat habe am 16. April 1859 über alle 
bis Ende des Jahres 1858 erwachſenen Forderungen 
und Gegenforderungen mit den Imploranten Abrech— 
nung gebalten und eine beftimmte Summe ald das 
refllih annod dem Legteren zufommende Guthaben 
anerfannt und zu bezahlen verſprochen. Die Faflung 
des Schulddocuments fei der Art, daß auch ohne 
Berüdfihtigung der vorhergehenden und nadfolgenven 
Umftände Fein Zweifel darüber auffommen fünne, es 
fei die beiverfeitige Abfiht geweien, ein ganz reines 
Verhältniß berzuftelen und das dem Imploranten 
danach verbleibende Guthaben liquide zu machen. Es 
fei daher in dem Rechtsgeſchäft unzweifelhaft eine 
Noyation enthalten, zumal, da in dem Documente 
feine andere causa debendi nambaft gemacht fei, als 
eben vie ftattgehabte Abrehnung und Viquidation, 
Diefes gebe auch aus den angefcloffenen Briefen 
hervor, wonab des Jmploranten Abrechnung dem 
Imploraten ſchon im Auguft 1858 zugefandt fei, Im⸗ 
plorant wegen einer Abjdlagszablung und einer bes 
flimmten Erflärung über die Zahlung des Reſtes 
gemabnt, wonach Implorat Ausftellungen gegen bie 
Forderungen gemacht, Aufflärung und Mittheilung 
von fpeeifieirten Rechnungen verlangt habe, wonach 
eine Schlußabrechnung brieflic vorbereitet, eine Abz 
fhrift des Schuldſcheins zugefandt, alle im Befige 
des Imploranten befindligen Berfdreibungen und 
Scheine mit der Erklärung des Imploranten ausge—⸗ 
liefert feien, daß andere, die wider fein Willen etwa 
noch vorhanden fein Fönnten, Feine Gültigfeit mehr 
baben follten. Hieraus gehe die Abficht der Parteien 


12 


liquide bervor, alle ihre gegenfeitigen Anfprüde in 
der Abrechnung zufammen zu faffen, und Implorat 
hätte nur dann eine frühere Forderung geltend 
maden fönnen, wenn er die Gültigfeit der Abrech⸗ 
nung felbft angefochten hätte. Diefes babe er nicht 
getban, um fo weniger könne er mit feinem Gegens 
anfprub in biefem Proceffe durchdringen, da er ihren 
Bortbeftand der Abrechnung gegenüber hätte liquide 
maden müffen; 

4) die Replif des dolus. Der Implorat würde 
in Folge feines dem Imploranten bei Uebernahme 
der Bürgfchaft ertbeilten Verſprechens der Schadlos⸗ 
haltung verbunden fein, die Summe dem fepteren zu 
refundiren, welche er durd feine Einrede etwa würde 
erlangen fönnen, Jeder aber, der etwas fordere, was 
er demjelben Gegner reftituiren müſſe, made fid 
eined dolus ſchuldig. Nicht weniger fiebe dem Im⸗ 
ploraten die Replif des dolus entgegen, weil er ſich 
durd die verlangte Leiſtung auf Koften des Implo—⸗ 
ranten bereichern wolle. Es fei nämlich ſchon er- 
mwähnt, daß tie bei der Spar- und Leihkaſſe anges 
liehene Summe zum Nugen des Imploraten verwandt 
fei, indem eine von ibm allein ſelbſtſchuldig verbürgte 
Schuld des Oberftlieutenants v. Gagern an die Stabt 
Kiel nebſt Koften damit bezahlt worden, baf ber 
Implorat durch die Anleihe qu. von jener Schuld 
nebft Koften liberirt fei und auch diejenigen Grund— 
flüde, zu deren Bezahlung das Geld angelichen, zum 
Eigentbum erworben babe, ohne daß er anderweitig 
eine Kaufſumme bezahlt habe; 

5) event, die Replif der Zuvielforberung. Im— 
plorat habe die vom Zablungstage, dem 24. Juli 
1858, bis zum 24. Februar 1860 laufenden Zinfen 
mit 4'/, 9, dem Imploranten zur Hälfte mürberechnet, 
fönne folde Zinfenforderung aber nicht mit Zug gels 
tend machen, indem er dem Imploranten feine Mit- 
tbeilung davon gemacht habe, daß er befugt und auch 
Willens fei, die Hälfte der bezahlten Summe von 
ihm zu verlangen. 

Der Implorant bat die Documente und Briefe, 
auf melde Bezug genommen, der Replif angelegt, 
über die relevanten Thatumftände dem SImploraten 
den Eid beferirt und um Abgebung eines gefchärften 
Mandats, fo wie BVerurtbeilung des Imploraten in 
die Koften des Proceſſes gebeten. 


Duplicando bat Implorat das Verſprechen ber 
Scabloshaltung und den Umftand, daß ihm die von 
v. Gagern der Spar⸗ und Reibfaffe fhuldige Summe 
in Liquidation zu Gute gefommen fei, in Abrede ger 
fielt. Die ver Replik beigefügten Documente und 
Briefe fo wie Briefabfchriften find refp. als echt und 
genau anerfannt, dagegen hat Implorat dem Implo⸗ 
ranten die Befugniß beftritten, replicando Eide zu 
beferiren. 

In Bezug auf die Repliken ift bemerkt: 

1) zur Replif der nicht angebotenen Eeffion und 
Auslieferung der verpfändeten Werthpapiere: 

v. Gagern babe fpäter Concurs gemacht und bie 
beiden Magdeburger Berficherungsgefellfhaften feien 
infoloent, die fraglihen Documente alſo werthlos ge: 
worden. Er verbinde fi, je eine der Actien der 
beiden Gefelfchaften dem Imploranten auszuliefern 
und ihm jura cessa über die Hälfte des für v. Gas 
gern gezahlten Capitals nebft Zinfen und Koften zu 
ertbeilen, ihm aud den Mitbefig der v. Gagern'ſchen 
Verſchreibung einzuräumen. 

2) Zur Replik des fehlenden Klagrechts (Com⸗ 
penfationsredts): 

Implorat habe fih in der erften Eeffiondacte vom 
24. Juli 1858, nachdem im Eingange der Mitbürg- 
fhaft des Imploranten gedacht fei, die Forderung 
cum omni jure cebiren laffen, indem die Spar⸗ und 
Reihfaffe ihm alle ihr bisher daraus zuftehenden 
Gerechtfame übertrage, wozu auch ihre Anſprüche 
wider den Imploranten gehört. Jedenfalls fei in der 
zweiten Ceſſionsacte der Regreßanſprüche gegen- den 
Mitbürgen fpecielle Erwähnung gefchehen und die 
Behauptung, daß diefe Acte wirkungslos fei, weil die 
Kaſſe nah Ausftellung der erften Eeffiondacte feine 
zu eebirende Forderung mehr gehabt habe, fei um 
richtig, weil dieſe Acten ald Beweidvocumente über 
die geſchehene Uebertragung der Forderung betradptet 
werben müßten. 

3) Zur Replif des Verzichts: 

A. Die aufgezäblten Thatſachen rechtfertigten nicht 
die Annahme, daß Implorat auf feine Regreßan⸗ 
fprüde mider den Imploranten habe Verzicht leiften 
wollen. 

B. Der Schuldſchein vom 16. April 1859 beziehe 
fih nur auf diejenigen Forderungen ber Parteien 


13 


gegeneinander, worüber fie bie fpeeificirten Rechnuns 
gen vorber fi gegenfeitig zugeftellt hätten. Diefes 
ergebe fih aus der voraufgebenden Correspondenz, 
indem fpecielle Rechnungen und Belege verlangt feien. 
Die Forderung bed Imploraten wegen bes für 
v. Gagern gezahlten Eapitald gehöre nicht hierher, 
und ihrer fei dabei gar nicht erwähnt, an einen Bers 
zicht auf biefe Forberung hätten beide Parteien gar 
nicht gedacht und deshalb könne ein folder Verzicht 
aud nicht flatuirt werben. 

4) Zur Replif des dolus: 

Smplorat nehme nichts in Anſpruch, mweldes er 
bemnädhft zurüd zu zahlen verpflichtet fei, denn, werbe 
er mit feiner Einrebe der Compenfation gehört, fo 
fiehe einer Rüdforberung abſeiten des Imploraten 
bie exceptio rei judicatse entgegen, und wenn ms 
plorant mit dem behaupteten Verſprechen der Schad⸗ 
loshaltung durchdringe, fo fünne Implorat mit feiner 
Eompenfationdeinrebe eben fein Gehör finden. 

Implorat würde fih bei Durdfegung feiner Eins 
rede aub nicht auf Koſten des Imploranten bes 
reihern, denn v. Gagern's Eduld an die Stadt 
babe nur 878 »P 91 4 betragen, und den Reft ver 
Anleihe von 960 xP babe Implorant zur Beftreitung 
feiner eigenen Koften felbftgeftänplih behalten. Es 
babe auch v. Gagern die Parcelen von der Stadt 
erbalten, nicht der Imploragt, und bie Größe des 
Intereſſes, welches diefer an der Befreiung von ber 
Bürgichaft gehabt, habe nicht in ber ganzen Kaufe 
fumme, fondern höchſtens in dem bei dem Zurüdgeben 
des Handels zu bezablenden Reugeld beftanden, event. 
hätte Implorat den v. Gagern zwingen fünnen, ihn 
in den Hanbel eintreten zu laffen. Was die Zahlung 
des Kaufpreifes abfeiten des Imploraten an v. Gagern 
in Liquidation betreffe, fo beziehe fich die Liqui— 
dation nicht auf die Bürgſchaft, fondern auf andere 
Forderungen, welche er gegen v. Gagern gehabt habe. 

5) Zur Replif ver Zuvielforberung: 


Implorant babe gewußt, daß Implorat bie ganze 
Gagern'ſche Schuld bezahlt und Regreßanfprüde an 
ihn erworben habe. Eine befondere Anzeige fei daher 
nit nöthig geweſen, um die Verpflihtung zu bes 
gründen, bie Hälfte der fortlaufenden Zinfen zu be- 
zablen. 


Der Kieler Magiftrat bat darauf unterm 11. 
September v. J. dem Imploraten ein geichärftes 
Mandat auf den noch nicht berictigten Theil der 
Forderung beigelegt, *) 


*) Die Entiheidbungdgründe lauten: 

In Erwägung, dab der Implorant der von dem 
Smploraten eingewandten Einrebe der Compenfation 
gegenüber fih unter Underm darauf berufen hat, 
daß ber dem Mandatögefuche angelegten Urkunde 
vom 16, April 1859 zufolge die erwähnte Forderung 
dad von bem Fmploraten anerfannte Ergebniß einer 
zugelegten Abrechnung aller vor dem Fahre 1859 
entftandenen gegenfeitigen forderungen fei, baher 
durch jene Urkunde der Implorat auf alle fonftigen 
früheren ehvanigen Forderungen an ben SJmploran- 
ten, mithin auch auf die compensando geltend ge- 
machte, ſtillſchweigend verzichtet habe; 


in Erwägung, baß in ber Unerfennung ber 
Richtigkeit eined aud einer Abrechnung fidy ergeben- 
den Guthabens und dem biefer Anerkennung hinzu- 
gefügten Zahlungdverfprehen ein vertragsmäßiger 
felbfttändiger Verpflihtungtgrund, ein fogenannter 
Anerfennungdvertrag, liegt ; daß Diefer Anerfennungs- 
vertrag, fofern nicht die Gültigkeit beffelben z. B. 
wegen Irrthums einer Anfechtung unterliegt, nicht 
nur alle Einreben gegen die einzelnen in ber Xb- 
rechnung berüdfichtigten Forderungen unb Gegen- 
forderungen audfchließt, fondern auch bie Wirkung 
hat, dab dab Nbrechnungdergebnig durch etwanige 
ältere in der Abrechnung nicht mit berüdfichtigte 
Forderungen nicht geändert wird, und daß alfo 
folhe Forderungen nicht weiter geltend gemadıt 
werden fönnen, wenn nämlih Abrehnung und An- 
erfennung ben Zwed hatten, fämmtlihe Schuldver- 
hältniffe oder bie fammtlichen Schuldverhältniffe einer 
beftimmten Art unter den Betheiligten zu reguliren 
und zu einem befinitiven Abfchluß zu bringen, unb 
wenn alfo dburd ben Anerfennungdvertrag anerfannt 
wird, daß, außer den in die Berechnung gezogenen 
Sculdverhältniffe irgend einer oder ber beflimmten 
Art unter ihnen nicht meiter beftchen; daß eine 
ſolche Unerfennung nicht blos mit ausdrüdlichen 
Worten, fondern auch ſtillſchweigends 5. B. dadurch 
geſchehen kann, wenn in ber Anerfennungsurfunbde 
erflärt wird, „baß man über alle gegenfeitigen An- 
ſprüche abgerechnet habe, oder daß nur eine ober bie 
andere nicht in die Abrechnung aufgenommene Schuld 
neben biefer vorbehalten bleibe,“ 


14 


daß nicht das Mandat unter Berurtheilung bes 
Imploranten in die Koſten wieder aufgehoben, 


Dagegen bat Implorat rechtzeitig die Supplication 
eingewandt und profequirt und ſich darüber befchwert: 


Bähr, die Ancrfennung, ©. 223 und 224, 


Seuffert, Archiv, Bd. IM Nr. 105, Bd. VI 
Mr. 246 und 302, Bb. X Nr. 149, 
Bd. XII Nr. 260, 

Holt. Anz., 1857, ©. 80; 
in Erwägung, daß aud ber Anerfennungdurtunbe 
vom 16, April 1859 deutlich hervorgeht, daß bie ber- 
felben zum Grunde liegende Abrechnung den Zwed 
hatte, bie fämmtlichen Forderungen und Gegenfor- 
derungen ber Parteien, mit alleiniger Ausnahme der 
erft im Zahre 1859 entftandenen gegenfeitigen Rech- 
nungdforberungen, zu umfaflen, indem in jener 
Urkunde der Zmplorat befennt, dem $mploranten 
„nach zugelegter Abrechnung über Forderungen und 
Gegenforderungen (mobei bie beiderfeitigen Rechnun⸗ 
gen, die in dieſem Jahr erwachſen find, vorbehalten 
bleiben) ... reftlih annody” bie näher angegebene 
Summe ſchuldig geworden zu fein, wie denn auch 
die dem Übrechnungsvertrage vorangegangene von 
dem Imploraten ald richtig anerfannte Gorredpon- 
denz, indbefondere die der replifarifchen Erklärung 
bed Imploranten unter Ar. 10 bid 21 angefügten 
Briefe, dafür fprechen, daß: bad Abrechnungsgeichäft 
ben Zwed hatte, bie Parteien wegen aller früheren 
gegenfeitigen Forderungen außeinander zu feben, und 
mie denn in ben Acten überall feine Momente vor- 
liegen, welche ed auch nur wahrfcheinlich machen 
fönnten, daß nach ber Xbficht der Parteien die etma- 
nigen Anſprüche des Imploraten an den $mploran- 
ten aud ber Geffiondacte vom 24, Zuli 1858 ihm 

haben vorbehalten werden follen ; 
in Erwägung, daß dem Vorftchenden zufolge der 
Implorat nicht beredtigt ift, aus ber von ber 
Spar- und Leihkaſſe unter dem 24, Zuli 1858 an 
ihn audgeftelten Geffiondacte annoch Anſprüche 
gegen den Smploraten geltend zu maden, und na- 
mentlid der Umſtand, daß bei dem Übrehnungd- 
geihäft der Forderung bed Smploraten an ben 
Smploranten aud jener Geffiondacte gar nicht er- 
wähnt worden, nicht geeignet if, bad von ihm 
als richtig anerfannte Ergebniß der Abrechnung zu 
ändern, dab endlich auch die Behauptung des Im— 
ploraten, daß dabei von beiden Parteien an jene 
Forderung gar nicht gebacht worden fei, irrelevant 
if, da ein factiſcher Irrthum des Smploraten über 
bie Exiſtenz Diefer feiner vermeintlichen Forderung, 
abgefehen davon, daß ed fih hier um ein eigned 


event. daß nicht dem Supplicaten zu befchmören 

auferlegt fei: 
daß die unter den Parteien aufgemachte 
Abrehnung, in Folge deren der Supplis 
cant das Schulddocument vom 16. April 
1859 unterzeichnete, ſich nicht allein auf 
die einander gegenfeitig zugeftellten Rede 
nungen bezogen, ſondern alle auch außer 
balb derfelben liegenden gegenfeitigen An: 
fprüde befaßt habe. 


Nach eingezogener Gegenerflärung ſteht zur Frage, 


ob diefe Befhwerden begründet find. 


(Der Beſchluß folgt.) 





Griminalfälle 


Dranditiftung und Sachbefchädigung. 


Am 17. Novbr. 1860 gegen 8 Uhr Abends brad - 


in der Scheune des Landbürgers Franck in Olden⸗ 
burg ein Feuer aus, durch welches died Gebäude mit 


factum ded Fmploraten handelt, ſchon deshalb nicht 
angenommen werben Pann, weil der Implorat felbft 
in feinem der Replif unter Nr. 10 angeſchloſſenen 
Briefe der von ihm an die Spar- und Keihfaffe ge 
zahlten 960 und ber für Diefe Schuld von dem 
Smploranten übernommenen Mitbürgſchaft aut 
drücklich erwähnt, ber an ſich nicht unwahrfcheinlide 
Umpftand, daß Implorat zur Zeit der Ausſtellung 
die Anerfennungdurfunde in der Meinung geftanden, 
dab ihm aus ber an die Spar- und Leihfaffe ge- 
leifteten Zahlung und der von dieſer am 24. Zuli 
1858 an ihn außgeftellten Ceſſionbacte gegen ben 
Amploranten rechtlich Peine Anfprüce zuftänden, 
felbft wenn dieſe Meinung eine irrthümliche geweſen 
fein follte, ben Imploraten nicht berechtigen würde, 
den Anerfennungdvertrag wegen Irrtbums in den 
Motiven anzufechten, da Ddiefer Irrthum jedenfalt 
ein nicht entfchuldbarer Rechtbirrthum fein würde. 


15 


beträdhtlichen Vorräthen von Korn, Heu und Strob 
in Aſche gelegt wurde. Diefe Vorräthe waren zu 
264 R.⸗M. verfiert, der entſtandene Schaden 
an dem Immobile belief fih auf 1983». Der Ders 
dacht der lirbeberichaft vieles Brandes richtete ſich 
alsbald auf den damals beinahe 1Tjährigen Sohn 
des Scheerenſchleifers Pilg in Oldenburg, Lauritz 
Auguft Amandus Pilg, da in Erfahrung gebracht 
wor, daß er furz vor Ausbruch des Feuers NReibzünds 
bölger gefauft hatte und bald barauf raſch von ber 
Gegend der Scheune nah Haufe gelaufen war. Er 
word in Folge deffen zur Haft gebracht und geſtand 
in der von dem Dibenburger Magiftrat gegen ihn 
geführten Unterfuhung nad furzem Leugnen das vers 
übte Verbrechen. 


Seinem wiederholt abgelegten Geſtändniß zufolge 
ft er an dem fragliden Abend, ald er von feiner 
Mutter ausgefhhict worden, um für ALARM. Sand 
zu holen, oder, wie er fpäter angiebt, noch etwas 
früber, ald er über den Kirchhof ging, um von einem 
Bäder Brod zu holen, bei dem Anblid der Franck— 
hen Scheune auf den Gedanken gefommen, wenn 
diefelbe angezündet würbe, müffe das ein großes Feuer 
abgeben und alle Leute würden zum Retten mit Notbs 
eimern und Eprügen zufammenfommen; er bat des— 
halb nur für 3 Reichsſchillinge Sand bei einem ge— 
wiffen Stenvder, für den Reichsſchilling, den er bers 
ausbefommen, aber ein Bund Reibzündhölzer bei dem 
Kaufmann Rethwiſch gefauft, ift nun in der Abficht, 
die Scheune anzuzünden, dem Kirchhofe zugegangen 
und hat, auf vemfelben angelangt, bie Branpftiftung 
in ver Meife verübt, daß er an einer Stelle, wo uns 
ter den Dachziegeln der Scheune, wie er ſchon einige 
Tage vorher bemerft gehabt, der Kalk berausgefallen 
geweien und baber das. drinnen liegende Korn und 
Stroh freigelaffen bat, mit einigen an ber Scheunens 
wand angeriebenen Zündhölzern die berunterhangens 
den Strohhalme angezündet bat, indem er zu bem 
Ende, auf dem höher liegenden Kirchhofe ſtehend, fich 
mit der einen Hand an die Mauer der Scheune ges 
fügt hat. Die Strobhalme haben ſich ſchnell ent⸗ 
jündet und dad Feuer nach innen getragen, worauf 
Inculpat fih mit feinem Sade mit Sand, ben er 
inzwiſchen auf dem Kirchhofe niedergelegt gehabt, ent» 


fernt und ſich nad dem Haufe feiner Eltern begeben 
bat, wo er geblieben ift, bis ber Feuerlärm entſtanden 
if. Den Reft ver Zündhölzer bat er bei dem f. g. 
Rundläufer auf den Steinwall des Kirchhofs ger 
worfen, 


Dies Geftändniß des Inculpaten findet in ver: 
ſchiedenen Umftänden feine Beftätigung. Nicht nur 
bat die Brandftiftung nad der Pocalität fehr wohl 
in ber von ihm angegebenen Weife verübt wer— 
den können, fondern es bat ſich auch beftätigt, daß 
der Inculpat um die jutreffende Zeit von feiner 
Mutter zum Sanbholen ausgefhbidt worden ift und 
baß er dann, wie ſchon oben erwähnt, bei dem Kauf: 
mann Rethwiſch für einen Reichsſchilling Zünphölzer 
gefauft bat; es haben fich ferner ſchon vor der Arreti= 
rung des Inculpaten Reibzündbölzer verfelben Sorte an 
ber Stelle des Kirchhofswalles gefunden, welde er 
als diejenige bezeichnet hat, wohin er die zur Brands 
Riftung nicht benugten Zündhölzer gelegt hat. 


Im weiteren Verlauf der Unterfuhung find aber 
noch verſchiedene andere Verbrechen des Inculpaten 
zur Eprade gefommen und durch das von ihm er— 
langte Geſtändniß conftatirt worden. 


1. Am Nadmittage des 3. Juni 1860 brannte 
das Kuhbaus des Landbürgerd Daniel Rauert aus 
Oldenburg ab, welches zu dem außerhalb der Stadt 
liegenden Geböfte Feldhof gehört. Das Gebäude 
war in ber ftädtifchen Brandfaffe auf 2840 „F R.:M. 
tarirt und da die Heberbleibfel auf 93 P R-M. ges 
[hägt mwurben, belief ſich der angerichtete Schaden 
auf 2747 F. Die gleih nad dem Brande anger 
ftellten Vernebmungen waren nidt im Stande, auch 
nur einen Verdacht in beflimmter Richtung zu confta= 
tiren. 

Nah dem jegt abgelegten Geftänpniffe des In— 
eulpaten bat nun derfelbe an dem in Rede ſtehenden 
Tage, einem Sonntage, nad der Brudparcele feines 
Vaters geben wollen, ift mit dem Lehrlinge des 
Schneiders Mattbiesfen zufammen getroffen und mit 
biefem eine Strede auf dem Gaarzer Wege gegangen. 
Beim Vorbeigehen hat er unter der Thür des Rauert⸗ 
fhen Kuhhauſes, die ziemlich weit von der Erbe abs 
geflanden, Stroh liegen fehen und den Entſchluß ge- 


faßt, dies anf dem Rückwege anzuzünden, indem er 
gedacht, ed würde ein Feuer abgeben und bann würs 
den alle Leute aus Dlvenburg zum Retten kommen. 
Nachdem er nun den Scneiderlehrling verlaffen hat 
und wieder umgefehrt ift, bat er auf dem Rüdmwege 
den Rauert'ſchen Dienfljungen Holftenberg getroffen, 
mit dem er bei dem Kubhaufe vorbei bis zu dem 
Rauert'ſchen Pferdeftall zurüdgegangen iſt. Hier hat 
diefer ihn verlaffen, um nad einer Krähe, die er in 
einem Bauer gehabt, zu feben, Ineulpat aber ift nun 
wieder nah dem Kuhhauſe zurüdgegangen und hat 
mittelft einiger Reibhölzer das Stroh, weldes bart 
an der Thür gelegen hat, in Brand geſteckt. Nach⸗ 
dem ed in Brand gerathen, ift er auf dem Gaarzer 
Wege um den Rauert'ſchen Garten gegangen und 
bat, als er an einer Ede veijelben geweien, einen 
ftarfen Knall gehört. Hier ift er auf einen fremden 
Gefellen geftoßen, welcher ihn gefragt bat, was bad 
geweſen fei, und mit dem er nod eine Strecke ge- 
gangen ift, ohne daß fie feuer oder Raud bemerkt 
hätten. Dann ift er umgefehrt und bat nun in bem 
Göhler Wege den Zimmergefellen Dander mit feinen 
beiden Kindern getroffen, weldyer ihn gebeten bat, die 
legteren mit nah Oldenburg zu nehmen. Inculpat 
bat fie bis zur Bogelftange mitgenommen, fie bier an 
einen Arbeitömann abgegeben und ift wieder umges 
fehrt. 

Die Ausfagen des Jneulpaten finden in den Der 
pofitionen der Perfonen, die bei der fraglihen Geles 
genbeit mit ibm zufammengetroffen find, ihre volle 
Beftätigung; es ift ferner durch verſchiedene Aus 
fagen conftatirt, daß die Branpftiftung fehr wohl in 
der von ihm angegebenen Weife hat verübt werden 
fönnen, 


16 


2. Im Anfang des September 1860 hatte ber 
Scdullehrer Peterfen in Didenburg, welcher neben 
bem Bater des Inculpaten wohnt, altes Buiſtroh 
auf den in feinem Hofe liegenden Düngerhain 
werfen lafjen. Died Stroh gerieth am Ahr .- 
fhen 8 und 9 Uhr in Brand, das Feuer wurde aber 
durch die berbeigeeilten Nachbaren fehr ſchnell ges 
löfcht. 

Der Verdach batte fih ſchon damals auf ben 
Ineulpaten gelenft, der Brandfall war aber nicht an- 
gezeigt worben und bie Sade gar nicht zur Kunde 
ber Obrigkeit gefommen. Jetzt hat der Inculpat ger 
fanden, daß er am Mittage das auf den Dünger: 
berg geworfene Beitſtroh bemerkt und gedacht habe, 
foldes anzünden zu wollen. Nach feiner Angabe ift 
er deshalb Abends über die Planfe zwifchen dem Hof 
feiner Eltern und dem des Schullehrers geftiegen und 
bat bad Stroh mit einem Reibzündholz in Brand 
geftedt. Dann ift er nach bem elterlichen Hofe und 
Haufe zurüdgegangen und bier von feiner Mutter 
ausgefhidt worden, um Brod zu holen. Als er aber 
bis zur Ede von Peterfen’d Haufe gefommen, hat er 
es brennen ſehen, ift nun umgefehrt, bat feiner Mut: 
ter gejagt, daß es nebenan brenne und ift mit ihr 
nad dem Feuer gelaufen, welches er aber ſchon ges 
löjht gefunden hat. Er will bei der Brandfiftung 
gedacht haben, Die Planfe werde mit in Brand fom: 
men und fo dad Haus und das werde ein feuer ab: 
geben. 

Das Geftändniß des Inculpaten ſtimmt auch bier 
mit den durch die Ausfage des Schullehrers Veterfen 
und mehrerer Nachbaren deſſelben fi ergebenden Um— 
ftänden voll.omm:n überein. 

(Der Beſchluß folgt.) 


Allerhoͤchſt privilegirte 


Holſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 





— Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 
3. Stuͤck. — Den 20. Januar 1862, 
Beiträ ge wolle man ſolches dem Wunſche, zugleich ein über— 


zur Lehre vom Arreſtproceß. 
Mit beſonderer Rückſicht der inländiſchen Praxis. 
Bon dem Herrn Advocaten Ipſen in Neumünſter. 


Jn den Anzeigen, Jahrg. 1841, S. 333—335, findet 
fh eine furze-Grörterung über den Arreftproceh, 
welche fih durdgängig, wie auch ſchon die Ueberſchrift 
andeutet, auf Mittbeilungen aus ver inländifchen 
Praxis beichränft. Ein paar Jahre fpäter ericien 
der zweite Theil von Francke's Civilproceß, in mel- 
dem das vaterländifche Arreftverfahren mit Zugrundes 
legung des gemeinredptlihen eine eingebendere Dar- 
fiellung gefunden bat. Seitdem ift eine Reihe von 
Jahren verfloffen, während melder unfere höheren 
Gerichte vielfach Gelegenheit gehabt haben, theils 
ſchon früher zur Anwendung gefommene Grundfäge 
aufs Neue der Erwägung zu unterziehen, theild aber 
über mannigfahe in der biefigen Prarid bis dahin 
wenig oder gar nicht zur Sprade gefommene Punfte 
fi zu äußern. Es ſchien mir angemeffen, dieſe in 
vielen Entfheidungen niedergelegten Anfichten unferer 
Dberdicafterien zufammen zu ftellen und daran, wo 
fi der Anlaß bietet, einige Bemerkungen zu knüpfen. 
Kaum in irgend einem Theile verdient ja überhaupt 
die Praris fo aufmerffame Berüdfihtigung als im 
Arreftproceß, weil defjen Ausbildung vorzugsweiſe ihr 
überlaffen if. Wenn nun aud in den nachfolgenden 
Zeilen viel Allbekanntes mitberührt werben wird, fo 


fihtlihes Bild des Arreftproceffes zu geben, zu Gute 
balten, zumal, da über die befannten und unbeftrittes 
nen Punkte nur Andeutungen gegeben werben follen.*) 


$ 1. 
Begriff und Weſen des Arreftes. 

Das Factiſche einer arreftatorifhen Maaßregel, 
worunter wir bier im Allgemeinen aud bie fog. pro= 
viforifhe Verfügung mitverftieben, ift, daß einer Perfon 
die Dispofition über ihre Perfon oder über alle ihre 
Büter, refp. einen Theil derfelben, einftweilen unter: 
fagt wird, und zwar auf Anbalten einer andern Perfon. 
Zur Ehararterifirung folder Maafregel bat man wohl 
angeführt, daß, während nach den gewöhnlichen Pro⸗ 
ceßregeln erft auf Anhören beider ſtreitenden Parteien 
ein Urtheil und erft auf Grundlage dieſes die Execu— 
tion eintreten fönne, im Mandatsproceh das Ber: 
fahren mit dem Urtheil, im Arreſtproceß aber fogar 
mit der Erecution beginne, und zwar auf einfeitiges 
Anbalten der einen Partei, ohne daß die andere Partei 
gebört wäre. Zolde Anſchauung, die, genau genom= 
men, zu proceflualiihen Undingen führen mürbe, 
gründet fih nur auf oberflächliche Vergleihung und 


*) Anm. d. Red. Diele Abhandlung, deren Abdrud 
fidy durch verſchiedene zufällige Umftände verzögert 
hat, war und ſchon mitgetheilt worden, ehe in dem 
vorigen Jahrgang der Holfteinifhen Anzeigen die 
ſich auf den Arreftprocek bezichenden Entſcheidungen 
aufgenommen waren. Daher hat der Verfaſſer biefe 
nicht berüdfichtigen können. 

3 


18 


ift für das DBegreifen des Mandats- wie des Arreft- 
proceffes irreleitend. Bezüglih jenes ift es nit 
einmal wahr, daß ver Beflagte ungehört verurtheilt 
werde, da der Mandatsbefehl doch immer nur eine 
bypotbetifhe Berurtbeilung enthält. Der Arreft 
proceß beginnt aber wirflid nicht mit der Execution 
(wie das Holſteiniſche Dbergericht, 

Anz. 1838, ©. 167, 
jagt), it aud nicht eine Art Erecution (fo z. B. 

Anz. 1837, €. 105; 1851, S. 196 H. O. G.), 
fondern es foll durch ibn, wie fid richtiger der Stieler 
Magiftrat ausprüdt, 

Anz. 1851, ©. 196, 
die eventuelle Ereeution nur geſichert werden. Diefe 
Auffaffung allein fann zu den Rorausfegungen hin— 
über führen, auf denen der vom gewöhnliden Ber: 
fahren allerdings weit abweichende Arreſtproceß beruht. 
Es ift eine Abnormität, daß da, wo, der Regel nad 
wenigſtens, noch gar feine Parteien vorhanden find, 
auf einfeitiges Anbalten einer Perfon der Richter der 
anderen die Diöpofition über ihre Perfon oder Güter 
entzieben fann, und zwar ausfhließlib zu Gunften 
der erfleren. Allererft ift bierbei nun erforverlid, daß 
der betreffenden Perfon ſolche Dispofitiondfäbigfeit 
zuftebt; daher kann „von einem Arrefte gegen einen 
im Concurfe befindliben Schuldner überall nidt mehr 
die Rede fein, weil eben durch geſchehene Erkennung 
des Concurſes dem Schuldner die Dispofition über 
fein Vermögen zum Nachtbeil eines Credilors ent⸗ 
zogen und unmöglich gemadt ift“, 

Anz. 1844, ©. 367 9. 
Eine weitere Borausfegung ift, daß der, welcher eine 
ſolche Maafregel beantragt, der Arreflimpetrant, an 
diejenige Perfon, gegen die er fie beantragt, ven Im— 
petraten. einen Anfpruc babe, bezüglich deffen er ſich 
die demnäcftige Erecution fibern will; aber dieſe Art 
ber Sicherung muß aud durd die anders gefährdete 
Realifation des Anſpruchs nothwendig geworden fein, 
fo vaß alfo ver Arreft immer nur fubfiviair, in Er— 
mangelung anderer zu Gebote flehenden Mittel, nad 
gefucht werden darf; und endlich muß die Gefährdung 
der Realifation des Anſpruchs von dem Arreſtimpe⸗ 
traten felber ausgegangen fein, mit andern Worten, 
er muß ſich ſolche Handlungen haben zu Edulven 
fommen laffen, welche der Befürdtung Raum geben, 
baß eine Erecution demnächſt fehr erſchwert, wenn 


nicht gar unmöglich fein werde.) Eben dies zu ver 
bindern ift Zwed des Arrefled, der, indem er dem 
Schuldner die Dispofition über feine Perfon ober 
feine Güter entzieht, im allgemeinen Sinn des Wor- 
tes den status quo aufrecht erhält. Im eigentlichen 
Eiun gebrauht man diefen legteren Ausorud indeß 
nur da, wo dem mpetraten die Dispofition über den 
Streitgegenftand unmittelbar entzogen wird, in wels 
hem al man nur von einer proviforiihen Ber: 
fügung redet, deren Character als einer gleichfalls 
arreftatorifhen Maafregel freilich nicht beftritten wird, 
welche jedoch, wie man behauptet, in ihren nothwens 
digen Vorausfegungen mehrfach von dem eigentlichen 
Arrefte abweichen foll. Hierauf wird im Laufe ver 
Erörterung wiederholt näher einzugeben fein, nur fol 
bier glei darauf aufmerffam gemadt werben, daf 
aud Die fog. proviforifche Verfügung im Grunde 
nichts anderes iſt ald ver Arreft felber, nämlich 
Siderung der Erecution. Denn man darf nicht vers 
geffen, daß die Sache, ald Streitgegenftand gedadıt, 
dies in der Erecutiondinftang nicht mehr ift, fondern 
Ererutionggegenftand, und daß die Sache gerade für 
biefe ihre eventuelle Dualität gefhügt werben fol 
Finde, der in feinem Civilproceß $ 334 fpeciell von 
den proviforifhen Verfügungen handelt und nad 
Note 15 ibid. eine davon getrennte Behandlung der 
poſſeſſoriſchen Sachen wie auch der Arreftverfügungen 
für practiſch nützlich erachtet, ftellt doc in eben bem- 
felben Paragrapben viefelben Erforberniffe für bie 
proviforifhe Verfügung (wobei er, nad den in ber 
Note A citirten Gefegeöftellen zu urtbeilen, beſonders 
an Sequeftrationen denkt) auf, wie fpäter in ben 
$$ 348 ff. für ven eigentlichen Arreft. Daffelbe haben 
unfere Gerichte getban, z. B. 

Anz. 1839, ©. 154. 
Dazu fommt, daß diefelbe verhängte Maaßregel, 5.2. 
in dem 

Anz. 1852, ©. 171, 
mitgetheilten Kal, vom Holfteinifben Obergericht eine 
prosiforifhe Verfügung, vom Dberapprllationggericht 
Arreft genannt wird. Aud bat das vormalige Schles⸗ 
wigſche Obergericht den, 


*), Anm. d. Red. Wir fönnen hierin nicht mit dem 
BVerfaffer übereinftimmen, werben aber barauf unten 
jurüdtommen. 


Anz. 1841, ©. 179, 
mitgetheilten Rechtöfall, in welchem nad ven in ans 
dern Rechtsfällen angewandten Begriffen nur eine 
fog. proviforiihe Verfügung vorlag, in allen Formen 
des Arreftes behandeln laflen und behandelt, während 
das Holfteinifhe Obergericht in einem fpäter zu bes 
rübrenden, 
Anz. 1843, ©. 380, 
zwar nicht ganz gleichen aber doch ähnlichen von einer 
interimiftiihen Verfügung fprict. Und ver Unterſchied 
zwifchen Arreft und proviſoriſcher Berfügung, daß dort 
bie Ereeution für ven Streitgegenftand, bier ber 
Streitgegenftand für die Erecution gefidert werben 
fol, fann allerdings unter Umſtänden, „jedoch keines— 
weges regelmäßig, vie Juftification der fog. proviforis 
fhen Berfügung an weniger Borausfegungen gefnüpft 
ericheinen laffen, während fie andererſeits aud, wie 
nit der eigentlide Arreft, von dem Grundfag ut 
pendente lite nihil innovetur beberrfcht wird“, wovon 
weiter unten. 
$ 2. 
Arten der Arreftanlegung. 

Der größeren Anſchaulichkeit wegen foll im Vor⸗ 
wege ber verjchiedenen Form, in welder ein Arreft 
verhängt werden fann, fur; gebadt werben. Der 
Unterſchied zwifhen Perfonals und Realarreft ergiebt 
fid ſchon von felbft. Der Perfonalarreft bezweckt das 
zur Gtellebleiben der Perfon, welches in der Regel, 
wenn aud nicht ausſchließlich, nur durch Halten in 
bürgerliher Haft wirffam erreicht werben fann, Wie 
ber Arreftimpetrant überhaupt die Koften jeder Arrefts 
impetrirung vorzuftreden bat, jo in biefem Fall ſelbſt— 
verftändlih auch die laufenden Koften der Inhafti— 
rung, fo daß biefe überhaupt nur jo lange wirkſam 
ift, ald diefe Koften vom Impetranten beftritten wers 
den. Die für diefen Hal bei und zu Laude gefeglich 
zu leiftende Arreftcaution, die einen ganz anderen 
Zwed bat, bebt ſolche Berpflihtung nicht auf. Der 
Arten des Nealarrefted giebt es mehrere: alle geben 
felbfiverftändlih darauf binaus, dem Smpetraten bie 
Dispofition feiner Güter zu entziehen. Die gemöhn- 
lihfte ift, daß dem Smpetrunten, fofern die Güter 
fih in feiner Detention befinden, jegliche Veräußes 
rung bderfelben, bei Vermeidung der Nichtigkeit und 
fonft angedrohter Nachtheile, unterfagt wird; umfaſſen⸗ 
der wird diefe Maaßregel, wenn ibm auch jeglide 


19 


Benugung der Sache unterfagt wird, ober enblid, 
wenn dies anderd mit Sicherheit nicht zu erreichen 
ift, die Sache felbft einem unbetheiligten Dritten zur 
Verwahrung und Berwaltung übergeben (sequestratio) 
oder zum gerichtlihen Verwahrſam eingefordert wird. 
Da bei der Beräußerung liegender Gründe regel- 
mäßig die Mitwirkung verſchiedener Behörden erfor- 
derlich ift, fo wird, obmohl felbfiverflänplih immer die 
Arreſtverhängung direct gegen den Impetraten ges 
richtet ift, deren Realifirung doc fernere Maapregeln 
erfordern; ift die Kaufberedung bereits abgeſchloſſen, 
fo wird dem mit der formellen Ausfertigung ver 
Eontracte betrauten Beamten die Unterlaffung jolder 
Ausfertigung aufgegeben; ift die Ausfertigung bes 
Eontrarted bereit vor der Arreftiverhängung erfolgt, 
fo bleibt nur noch die GConfirmation des Contractes 
abfeiten ver Apminiftrativbehörde übrig, deren Ber: 
weigerung von dem Jmpetranten nachgeſucht werben 
fann. Die Zwedovienlidfeit diefer Verweigerung des 
obrigkeitlihen Conſenſes ſcheint das Holfteinifche 
Dbergericht, 

Anz. 1855, ©. 384, 
zu bezweifeln, weil die Gonftrmation der Contracte 
nur eine abminiftrative Maaßregel ſei. Wo jedoch 
die Confirmation notbwendige Bedingung für die 
Umfchreibung in den Erpbüdern und den Schuld— 
und Pfandprotorollen ift, da Tann es fehr wohl von 
weſentlichem Intereſſe fein, die Confirmation zu ver: 
bindern, namentlih in den Diftricten, in welchen ver 
Eigentbumdübergang durch folde Umſchreibung bes 
dinge ift, 

vgl. Anz. 1843, ©. 252 ff., 
aber auch da, wo er nicht dadurch bedingt if. Denn 
aub da, wo zum Eigentbumsübergang nicht einmal 
die Errichtung ſchriftlicher Contracte erfordert wird, 

vgl. Anz., 1. 1, 
mithin ver Arrejtimpetrant felbft durch nachgeſuchte 
Inhibirung der Gontractdausfertigung den Eigene 
ihumsübergang nicht mehr hindern fonnte, fann er 
doch immer dadurch noch Die davon abhängige Na— 
mensumſchreibung im Schuld- und Pfandprotocoll 
und mithin auch die Dispofition ded neuen Erwerbers 
über das Folium, und wenn der Contract eine folde 
fofortige Dispofition, z. B. behufs Protocollation 
rüdftändiger SKaufgelver, erfordert, in einer aud für 
den Berfäufer ſehr beläftigenden Weife verhindern. 


20 


Eine befondere Art des Arrefied bilder beit uns 
die Kolienfhließung im Schuld» und Pfanbprotocoll, 
wodurd dem Impetraten nicht allein die Belaftung 
feines Foliums, fondern jede Dispofition darüber zu 
Ungunften des Impetranten, z. DB, eine freiwillige zu 
Gunften eines Dritten erflärte Schließung des Fo— 
liums, unterfagt und ſolches dem Schuld» und 
Pfandprotorolführer, unter der entfprechenden Auflage 
an biejen, mitgetheilt wird, Man fünnte meinen, daß 
jene vorhin beiprodene Gonfirmationsverweigerung 
des Contracts nur ein Umweg wäre, ftatt ſogleich die 
Folienfhließung nachzuſuchen. Allein abgefehen davon, 
daß die Folienfchliegung in einigen neueren Schuld⸗ 
und Pfandprotocollverorpnungen gänzlich unterfagt ift, 
(nämlib für die Hinterſaſſen adeliger Güter vom 
24. März 1797, $ 23, für die Kanzleigüter Holfteins 
vom 5. December 1800, $ 22, und für das Amt Kiel 
vom 3. December 1833, $ 23, 


vgl. Anz. 1839, ©. 179 Note), 
fo ift fie, wie wir fpäter feben werben, auch nur für 
bie Sicherung einer beflimmten Klaffe von Anfprüden 
möglich. *) 

IR die zu bearreftirende Sache in der Detention 
eined Dritten, fo wird viefem bei Vermeidung eigner 
Haftung vie Nictauslieferung aufgegeben; ähnlich 
wird ven Schuldnern bes Fmpetraten die Auskehrung 
der Schuld bei Vermeidung doppelter Zahlung unters 
fagt. Es verſteht ſich dabei von ſelbſt, daß ver 
Schuldner fällige Zahlungen, wenn er fie nicht länger 
binfteben laſſen will, ad depositum judiciale bringen 
ann; Verzugszinſen hat er, wenn er dies nicht thut, 


*) Anm. d. Med. Der Verfaſſer ſpricht fich hierüber 
näher aud in ber Note zum $ 3. Er fchliebt ſich 
der Anfiht von Frande an, ber 1. c. die Folien- 
fchließung al& eine dem vaterländifchen Recht eigen- 
thümliche Form ded Arreſteb bezeichnet, durch deren 
Beranlaffung der Inhaber eines Pfanded oder fon- 
ftigen dinglihen Rechts feinem Schuldner die Mög- 
lichkeit abfchneibdet, die Priorität deffelben durch Pro- 
tocollation anderer Hypotheken oder dinglicher Rechte 
zu verſchlechtern. Francke begründet die von ihm 
vertretene Anſicht nicht näher. Bol. dagegen Die 
Entiheidungdgründe eined Erfenntniffes bed vor- 
maligen Schleswigſchen Obergerihtd vom 7. No- 
vember 1839 Schlesw. Holfl. Anz., 1840, ©. 382, 
aub Seuffert'5 Archiv, Bd. I. Nr. 176 u. 296, 


vom Augenblide der Arrefiverhängung nicht zu zahlen, 
da leßtere einer posterior mora bed Impetraten in 
ihren Wirkungen gleih ſteht. Ebenſo fann der britte 
Detentor, fals er nicht contractlid zum Behalten der 
Sache verpflidter if, diefelbe dem gerichtlichen Ver⸗ 
wahrfam übergeben, um fo der ihm fonft obliegenden 
eustodia ſich zu entledigen. Aud eine Zahlung, bie 
der Impetrant dem Impetraten zu machen rechtes 
fräftig ſchuldig erfannt und deren NRüdhaltung nicht 
möglib, fann er, zur Sicherung andermweitiger Ans 
fprüdhe an den Impetraten, unter Umftänden, ftatt 
wirklich an den Letztern audjufehren, einftweilen ad 
depositum judiciale zu zahlen wirffam nachfuchen, 
"An. 1860, ©. 177. 
Jede diefer verfhiedenen Formen des Arreftes Fann 
der Richter nur auf Berlangen des Ympetranten 
verfügen; er darf bei eigner Haftung nicht darüber 
binausgeben. 
$ 3. 
Rorausfegungen eines Arreftes. 
a. Hauptanfprud. 

Es liegt fhon im Begriff des Arreſtes, daß das⸗ 
jenige, für welches die Erecution gefidert werben fol, 
auch ald vorhanden gedacht werde, ein Anfprud, 
welden der Impetrant zu baben behauptet. Auf die 
Art des Anfprubes kommt es im Allgemeinen nit 
an;*) jede Art Anfpruc, gerichtlich geltend gemacht, 
bat feinen Endzweck nicht allein in der richterlichen 
Entiheidung, fondern in feiner endlichen Realifirung 
der Erecution, und jeglicher Anſpruch bedarf daher 
auch bezüglidy feiner eventuellen Erecution der Side: 
rung. Aud die vaterländifhe Verordnung vom 13. 
November 1782 fpridt allgemein von der Hauptfade 
refp. Berbindlichfeit, und nicht blos, wie das Hol- 
fteinifhe Dbergeridt in den Entſcheidungen zu einem 
Rechtsfall, 

Anz. 1843, S. 380, 


*) Nur die vaterländifhe Folienſchließung fest einen 
pfandrechtlichen oder fonft dinglichen Anſpruch vor- 
aus, f. Frande, a a. D., $ 9 und die bort cit. 
Quellen und Schriftiteller, oder doch Anſpruch auf 
Eonftituirung eined ſolchen Rechteb. Für andere 
Anfprühe hat diefe Urreftart fchon nicht den erfor- 
derlichen fubfidiairen Character mehr. 


21 


fagt, von Forberungen, zu deren Sicherung „auf Güter 
und Effecten” Arrefte gelegt find. Diefe beſchränkende 
Aeußerung des Obergerichts if von Wichtigkeit, weil 
dafjelbe dadurch einen praltiſch folgenreihen, aber 
gewiß nicht zu rechtfertigenden Unterſchied zwiſchen 
eigentlichen Arreften und proviforifhen richterlihen 
Verfügungen, wie auch ſchon die Ueberſchrift des 
Rechtsfalles bervorbebt, ziehen wollte. Das Ober: 
gericht faht die Verordnung fo auf, ald ob fie nur 
an Arrefte auf Güter und Effecten denke, die felber 
nidt in lite befangen feien; dieſe Auffaffung dürfte 
als eine unrichtige, vurd die Wortfaffung feinedwegs 
gerechtfertigte erfcheinen. Der Umſtand, daß die Bers 
ordnung „Arrefte über Güter und Effecten“ und 
„Bauptfache” offenfichtlib auseinander hält, erflärt ſich 
binlängli, aber aud einzig und allein aus dem von 
ihr fupponirten Fall, daß das Forum der Hauptfade 
ein anderes wäre, als das des Arreftes, was gleiche 
falls ſtatthaben fann, wenn es fih um Sicherung 
des Streitgegenftandes felber handelt, und z. B. der 
perſönliche Gerichtsſtand des Ympetraten eine Ans 
bängigmadung der Sade beim Obergericht erforderte, 
während die Sicherung des Streitgegenftandes durch 
Arrefiverbängung bei der Unterinftanz am wirffamften 
geſucht würde. In dem obgedachten Fall, in weldem 
es fih um einen abfeiten eined Setzwirths angeblich 
contractwibrig vorgenommenen Holzhieb handelte, unters 
ſcheidet fi die getroffene Maaßregel von dem rigents 
lichen Arrefte äußerlich aud gar nicht, wenn man den 
Unterfchied nicht etwa in dem Worte „Inhibitorium“ 
und in dem Unterfagen einer beflimmten Handlung 
finden will; dad wäre aber doch fein wefentlidyer 
Unterfhied, da im Grunde ihm die Dispofition über 
ven Gegenftand, fomweit folde ibm nad feiner Bes 
bauptung überbaupt contractlich zuftand, bis zur aus 
gemachten Sadıe entzogen warb; biefer Hauptanſpruch 
beftand aber nicht, wie das Obergericht meint, in ber 
Sicherung de3 status quo, fondern in dem contracte 
mäßigen Verhalten ded Setzwirths in Bezug auf den 
Streitgegenftand, wie die Hauptklage fib auf das 
angebliche contractwidrige Berbalten deffelben gründen 
müßte. Ein Hauptanfprud auf bloße Sicherung des 
status quo fcheint neben einer daflelbe bezweckenden 
arreftatorifhen Maaßregel überall auch nicht recht 
denfbar. Die praftifbe wichtige Folgerung, welde 


das Obergericht aus feiner aufgefiellten Anſicht zog, 
wird unten am geeigneten Orte zu befprechen fein. *) 


(Die Fortfegung folgt.) 


m St — — — 


*) Anm. db. Red. Nicht nur Rinde, I. c., auch 
Martin, Lehrbuch ded bürgerlichen Procefied, 11, 
Hufl., $ 238 und 313, und Andere, cf. die von 
Linde und Martin allegirten Schriftfteler, unter- 
fcheiden Arrefte und proviforiihe Verfügungen, und 
wenn auc bie Bezeichnung ber letzteren infofern 
feine glüdlih gewählte, als auch der Arreft eine 
proviforifhe Werfügung zur Aufrechterhaltung des 
status quo ift, fo wird doch andererfeitd nicht über- 
fehen werben dürfen, daß ed eine Meihe fog. dring- 
licher richterlicher Verſügungen giebt, die ein unge 
nauer Gpradgebrauh auch wohl arreftatorifche 
Maafregeln nennt, die bamit auch mande Achn- 
lichfeit haben, fi aber doch von ben eigentlichen 
Arreiten eben darin unterfcheiben, daß fie nicht bloß 
mittelbar der Hauptfache dienen, fei ed durch Sicher- 
ftellung der bereinftigen Erecution bed Urtheils, fei 
eb durch inbdirecte Ermwirfung der Mealifation ber 
Rechtbanſprüche, fondern ſich vielmehr durch directed 
Einihreiten zu Gunften der Hauptſache und durch 
ein gewiffermaaßen mit dem Urtheil, ja fogar zum 
Theil fhon mit ber Erecution (Brücdhmandate) be- 
ginnended Berfahren Penntzeihnen, und ed kann 
nur irre leiten, wenn cd unbeachtet bleibt, baß fie 
nicht auf ben Grundfägen des Arreſtproceſſeb be- 
ruhen, fondern, in fo weit fie überhaupt einer be- 
ftimmten fummarifchen Proceßart angehören, auf bie 
gemeinrechtlichen Principien des unbedingten Man- 
batöprocefied zurüdzuführen find, daher auch weder 
rüdfichtli der Vorausſezungen, noch hinſichtlich 
ded zu beobachtenden Berfahrend nad den für ben 
Arreftproceb zur Anwendung kommenden Regeln 
beurtheilt werden dürfen. Dahin gehört ber oben 
erwähnte al, ferner das Sinhibitorium gegen 
Bauten, ein fi auf urkundliche Liquidität ftüben- 
deb Verkaufbverbot (wie in dem Fall der Schledw. 
Holft. Anz. 1851, ©. 358), ein Inhibitorium gegen 
weitere Beſitzſtörungen und andere Fälle, wo Gefahr 
im Verzuge, in Ausſicht ſtehender unerfeßlicher 
Schaden, Mares und unzmweifelhaftes Recht, ein 
factum nullo jure justificabile, ober die Gefahr ent- 
fiehender Gewaltthätigkeiten zu einen fofortigen 
vorläufigen Einſchreiten berechtigen und nöthigen. 
Don dem Arreſtproceß unterſcheidet fih dab Ver- 


Entiheidungen. 


Unter welchen Boraudfegungen eine Abrechnung 
über gegenfeitige Rechnungdverhältniffe eine 
Tilgung der ſämmtlichen unter den abrech— 
nenden Barteien beitebenden Schuldverbält- 
niffe involvire. 


(Beidluß.) 


In Erwägung nun, daß die von dem Magiftrate 
dem angefochtenen Erfenntnijje zum Grunde gelegte 
Annahme des Verzichts aus folgenden Gründen nicht 


fahren in diefen Sachen einmal ſchon darin, daß die 
richterlichen Derfügungen nur bei dem für die 
Hauptſache competenten Gerichte nachgeſucht werden 
fönnen, dann aber auch infofern, ald nicht, gleichwie 
bei dem Arrefte, Hauptſache und Rechtfertigung der 
impetrirten Berfügung auseinander gehen, fondern 
wenn überall die gleichzeitige Einleitung eines mei- 
teren Berfahrend erforderli wird und ed nicht 
lediglich dem Impetraten überlaffen bleiben darf, mit 
Einwendungen gegen dad wider ihn erwirfte Man- 
dat einzufonmen, cd doch eben nur darauf anfom- 
men fann, eine Erörterung und Enticheidung der 
Sache felbft im geeigneten Wege Mechtend herbeizu- 
führen. Und immer wird ed die Sache nothmendig 
in eine fchiefe Lage bringen, wenn auch bei richter- 
lihen Berfügungen dieſer Urt ohne NRüdfihtnahme 
auf ben zwiſchen ihnen und dem Arrefte beſtehenden 
weſentlichen Unterfchied ein die Zuftification von der 
Hauptſache trennended Berfahren eingeleitet wird, 
ba ed ja in ber Natur der Verhältniffe liegt, daß, 
wo es fih um ein in ber Hauptfache felbft vor- 
gehendes Decret handelt, deſſen Rechtfertigung fich 
nicht von der erfteren trennen laffen wird. Yudge- 
ſchloſſen ift es nun freilich auch bei ſolchen Verfü— 
gungen nicht, daß fie felbft in Fällen, wo nachher 
die Klage ſich ald begründer darftelt, ohne genügen- 
den Grund erlaflen werden fönnen. ber dem Jm- 
petraten bleibt ed ja immer unbenommen, mit @in- 
wenbungen gegen biefelben cinzufommen, und, wäh- 
rend ed ihm bei Anfechtung der richterlichen Erlaffe 
wohl möglich ift, den Nadmweid zu liefern, daß für 
fie auch beim Begründerfein einer Klage fein aud- 
reihender rund gegeben fei, iſt umgefehrt ber 
Impetrant nicht in der Rage, die impetrirte Ber- 
fügung genügend rechtfertigen zu fönnen, ohne näher 
auf bie Sache felbft einzugehen. Und zu welchem 


22 


gerechtfertigt erfcheint. . In der Abrechnung über ge- 
genfeitige Forderungen, in ber gleichzeitigen vertrags⸗ 
mäßigen Feftftellung des ſich danach ergebenden Schuld⸗ 
betrages liegt, nach ver Natur des Geſchäfts nur eine 
BWillendeinigung in Betreff der einzelnen Forderungen 
und Gegenforderungen, bie ven Gegenftand ver Ab: 
rechnung bilden, fo wie in Betreff des anerfannten 
Schulpbetrages. Wenn daneben zugleich verabredet 
wird, daß alle gegenfeitigen Forderungen, mögen fie 
nun bei der Abrechnung berüdfichtigt fein oder nicht, 
als aufgehoben anzufeben und nur bie anerfannte 
Forderung ald das alleinige Schuldverhältniß fort- 
befteben jolle, jo ift Dies etwas Zufälliges, was nicht 
fhon aus dem Weſen der Abrechnung von felber folgt. 
Eine dahin gehende Wiliendeinigung fann felbftver- 
ſtändlich auch ftilfhmweigenns zu Stande fommen. 
Nah Bähr, die Anerfennung, p. 223, 224 (vie ans 
beren Eitate des Magiftratserfenntniffes bezieben ſich 
auf diefen Fall nicht), darf eine folde Willenseinigung 
immer angenommen werden, wenn in ber Anerfens 
nungsurfunde erklärt wird, „daß man über alle 
gegenfeitigen Anſprüche abgerehnet babe over daß 
nur eine oder bie andere nit in die Abrechnung 
aufgenommene Schuld neben diefer vorbehalten bleibe. 
Es wird, die Richtigkeit dieſer Anſicht vorausgefegt, 
nicht verfannt werden können, daß alles Gewicht zu 
legen ift auf die Worte „alle“ und „nur“ und Daß, 





Reſultat ed führt, wenn für berartige ricdhterliche 
Befehle gleihwie bei den Ürreften eine von dem 
Hauptverfahren ſich ftreng fondernde Zufifications- 
verhandlung eintreten fol, zeigt recht anſchaulich ber 
von dem Berfafier näher erörterte Fall, wo eben 
deshalb die Mechtfertigung ded Snhibiteriumd in ber 
That ganz unvermittelt dafıcht. Auch wird gewiß 
Niemand, der fidy die einzelnen Fälle vergegenwär- 
tigt, in denen Erlaffe folder Art vorfommen, es 
verfennen fönnen, wie meiftentheild unter der Vor- 
audfegung ded Begründetfeind bed geltend zu machen- 
ben Rechtsanſpruchs auch die Berechtigung zur Er- 
wirfung von Mandaten und Inhibitorien amßer 
Frage fein wird, und ed daher an allem practifchen 
Bedürfniß fehlt, dad Hauptverfahren von der Juſti— 
fication in der Weile zu trennen, daß c& bei Ichterer 
nur zur Erörterung fommen folle, ob, dad Be— 
gründetfein der Klage voraudgefeht, zu einer provi- 
forifdyen Maaßregel, wie die impetrirte, genügende 
Beranlaffung vorgelegen. 


23 


wo biefe fehlen, es aud regelmäßig an allem Grunbe 
für die Annahme einer fiillfchweigenden Willenseinis 
gung fehlt. Hiergegen wird aud daraus fein Eins 
wand entnommen werben können, daß eine Schuld⸗ 
urfunde, welde die causa debendi felbft in eine Liqui⸗ 
bation von gegenfeitigen Anfprüden fegt, ohne viele 
zugleich näher zu bezeichnen, unter Umfländen von 
zweifelhaften practiſchen Wertbe fein fann, da z. B. 
gegenüber der Einrede der Gompenfation die etwa 
entgegenftebende Neplif, daß diefe Forderung mit zur 
Abmachung gefommen, nicht durd die Urfunde felbft 
liguibirt werden kann. Aber aus einer foldyen man⸗ 
gelbaften Beicaffenheit der Urfunde wird rin Schluß 
auf eine über den Inhalt der Urkunde hinausgehende 
Abficht nicht gezogen werben dürfen. Im vorliegens 
den Falle nun iſt ed nad den Vorträgen der Pars 
teien außer Streit, daß der compensando geltend ges 
machte Anſpruch nicht zum Gegenftand der Abrechnung 
gemacht worden, vielmehr bei dieſer Gelegenheit übers 
haupt nidyt unter ihnen zur Erörterung gefommen if. 
Sn der probueirten Sculdurfunde ift nur von ber 
Abrehnung von Forderungen und Gegenforberungen 
die Rebe und es wird nicht erflärt, vaß nur die aus— 
drüdlih benannten Rechnungsforderungen des laufen- 
den Jahres vorbehalten bleiben follten. Aus der 
Schuldurkunde ſelbſt fann daber ein Berzicht nicht 
gefolgert werden. Ein folder Schluß ift ferner eben- 
fowenig aus den beigebrachten Briefihaften gerecht⸗ 
fertigt. Smplorant und Implorat hatten lange zu 
einander in unaufgemacdten Rechnungsverhältniß ges 
flanden. Nachdem Erfierer enplich eine Abrechnung 
dem Letzteren zugeftellt, drang er auf Zahlung oder 
Anerkennung der Schuld unter Ertheilung eines bes 
flimmten Zablungsverfpredhend. Implorat trug Ans 
fangs Bedenken, darauf einzugeben. Als aber dem— 
nächſt Implorant feine Anfprühe auf ein vom Im— 
ploraten über ein verfaufted Haus ertrabirted Ver⸗ 
laffungsprorlam profitirte, war ed auch für den Im— 
ploraten von Intereffe, fib wegen des Rechnungs 
verbältniffes mit dem Imploranten zu arrangiren und 
zwar möglihft bald, um nidt in Meiterungen mit 
dem Käufer zu fommen. Wenn er nun nicht darauf 
beftand, daß über feine auf Urfunden berubende for» 
derung aus der Mitbürgfchaft ein Vorbehalt in das 
von ihm ausgeſtellte Schulddocument aufgenommen 
werbe, fo findet dies ſchon in der Betrachtung genü⸗ 


genbe GErflärung, daß er, zumal wenn er erwarten 
durfte, daß eine auf die Mitbürgichaft ſich fügende 
Forderung von dem ‘mploranten beanftandet werben 
fünnte, auch feinerfeitö mwejentlid dabei intereffirt war, 
das AZuftandefommen der Vereinbarung über die Abs 
rechnung nicht badurd zu erfchweren, daß er bies 
Forderungsverbältnis mit zum Gegenftand der Ers 
Örterung machte. Aus dem Umftande endlich, daß 
der Implorant bei Ueberſendung einer Abfchrift des 
Schulddocuments an den Imploraten feinerfeitd er⸗ 
flärt bat, daß, falld wider Bermurben noch andre 
als die zugleich mit überfandten älteren Berfchreibuns 
gen und Scheine in feinen Händen geblieben fein 
follten, foldhe feine Gültigfeit mebr haben fönnten, 
wird allerdings ein nacträgliher Verzicht ded Im— 
ploranten auf alle nicht in der Abrechnung berüdfid- 
tigten Forderungen gefolgert werben müſſen, es ift 
aber von ihm feine mündliche oder ſchriftliche Aeußes 
rung des Imploraten behauptet worden, aus der auch 
rückſichtlich des Letzteren ein gleiher Schluß gerecht⸗ 
fertigt wäre. 

Die Replik des Verzichts iſt ſodann noch auf fol- 
gende Behauptung geſtützt. Auf die Aufforderung 
der Spar⸗ und Leihkaſſe an beide Mitbürgen, jeder 
von ihnen möge die Hälfte der v. Gagern'ſchen Schuld 
bezahlen, babe Ymplorant die Spar und Leihkaſſe 
aufgefordert, ſich vorläufig an den Imploraten allein 
zu balten, dem er auch gefcrieben: Ich babe ber 
Commiffion angezeigt, daß fie ſich zunächſt an Sie 
balten möge, weil dad Geſchäft felbft mit v. Gagern 
von Ihnen gemacht fei und ih nur aus Gefälligfeit 
mit unterfchrieben babe. Implorat fei vieler Aufforde— 
rung nadgefommen und babe dem Imploranten einige 
Zeit nachher angezeigt, er babe diefe Sache vollftän« 
dig abgemadıt. Es fann aber auch aus dieſem Hers 
gange der Schluß auf einen Berzicht nicht gezogen 
werben. Die Anzeige, daß Implorat die Sache volls 
fländig abgemacht habe, enthält an fi feinen Vers 
zit, fondern befagt nur, daß Implorat die volle 
Summe bezahlt babe. Es fann aber aud dann nod 
fein Verzicht aus derfelben bergeleitet werben, wenn 
fie als directe Antwort auf den Brief des Implorans 
ten aufgefaßt wird, was doch faum zuläffig fein würde, 
ba fie nad bes Imploranten Erzählung gelegentlich 
mündlich ertbeilt if. Es fönnte nämlich immerhin 
richtig fein, daß Implorat bei dem Gefcäfte allein 


24 


intereffirt war und daß Implotant nur aus Gefällig- 
feit die Mitbürgichaft übernommen gehabt, ohne daß 
dadurch vie von Pegterem übernommenen Berpflich« 
tungen, fei es dem Gläubiger oder dem Mitbürgen 
gegenüber, alterirt würden, fo daß aus dem Stils 
fhmweigen des Imploraten den beöfälligen Behaup— 
tungen des Imploranten gegenüber rechtlich nichts 
gefolgert werden fann; 

in Erwägung, daß es ſich demnad fragen wird, 
ob die andern von dem Imploraten vorgefhügten 
Replifen für begründet zu erachten find; 

in Erwägung nun, daß die Replif der nit ans 
gebotenen Geffion und Weberlieferung der betreffenden 
Wertbpapiere dur die duplicando erfolgte Erflärung 
des Imploraten befeitigt iſt, daß er bereit fei, dem 
Imploranten die fraglihen beiden Actien auszulies 
fern, ihm jura cessa über die Hälfte des für v. Ga— 
gern gezahlten Capitals nebft Zinfen und Koften zu 
ertheilen und ihm den Mitbefig der v. Gagern’fchen 
Verſchreibung einzuräumen; 

in Erwägung, die Replif ves fehlenden Klagerechts 
(Compenſationsrechts) anlangend, daß es im vorlies 
genden Falle auf die frage, ob der das Ganze zah— 
lende correus gegen feinen Mitſchuldner einen Regreß 
auf den verbältnifmäßigen Theil ipso jure habe, nicht 
weiter anfommt, weil auch die erfle am Zahlungstage 
audgeftellte Eeffion die Obligation cum omni jure und 
mit allen der Kieler Spar» und Leihlaſſe daran zus 
ftebenden Gerechtſamen überträgt, worunter felbfiver- 
ſtändlich aud die der Spar- und Leihkaſſe gegen ven 
Mitbürgen zuftehenden Gerechtſame mitbegriffen find; 

in Erwägung, die Replif des dolus anlangenb, 
daß aus den von dem Imploranten angeführten That- 
ſachen nicht geichloffen werden fann, daß Implorat 
fib durch vie verlangte Peiftung widerrechtlih auf 
Koften des Imploranten bereihern würbe, da, wenn 
auch conftirt, daß die bei ber Spar= und Leihkaſſe 
aufgenommene Summe größtentheild verwandt ift, um 
eine Eduld v. Gagern’d an die Stadt zu bezablen, 
für welche der Implorat fi verbürgt batte, auch 
vorliegt, daß Implorat die fraglide Parcele von 
v. Gagern wieder gelauft hat, obne daß eine Baar⸗ 
zahlung erfolgt ift, vo, da Fmplorat und v. Gagern 
in verwidelten Gefchäftöserhältniffen zu einander ges 


ftanden haben, der Schluß, daß grade das unter Mit- 
bürgfhaft des Fmploranten aufgenommene Geld zur 
Berichtigung bed Kaufpreifes verwandt fei, um io 
weniger gerechtfertigt ift, als auch nad der Angabe 
ded Imploraten ein nicht ganz unerheblicher Theil 
dieſes Geldes zur Berichtigung einer Forderung des 
Imploranten an v. Gagern verwandt ift; 
in Erwägung, daß dagegen die fernere Bebaup: 
tung des Imploranten, Jmplorat babe ihm, bevor er 
fih zur Uebernahme der Mitbürgfchaft bereit finven 
laffen, die Erflärung gegeben, daß er dem Imploran— 
ten für allen daraus entflehenden Schaden berfommen 
wolle, allerdings geeignet ifl, die exceptio doli zu be» 
gründen, und daß daher, da Implorat diefe Behaup⸗ 
tung geleugnet bat und fein Beftreiten der Befugnif 
des Imploranten, den Inhalt feiner Replifen vurd 
Eidespelation zu liquidiren, nad feſtſtehender Praris 
rechtlih nicht begründet ift, Implorat fidy über ven 
ihm audy bierüber zugefbobenen Eid zu erflären bat; 
in Erwägung endlid, daß über die Replif ver 
Pluspetition zur Zeit und fo lange nicht feltftebt, ob 
Implorat überhaupt Anſprüche aus der Mitbürgicaft 
des Imploranten geltend maden fann, noch nicht zu 
erfennen ift; 
wird, bei abſchriftlicher Mittbeilung der eingezoge 
nen Gegenerflärung, unter Aufhebung des angefod- 
tenen Erkenntniſſes, von Obergerichtswegen bieburd 
zum Beſcheide ertheilt: 
daß Implorat fi über den ihm vom Imple— 
ranten beferirten dahin zu claufulirenden ir: 
wie es nicht wahr fei, daß er dem Implo⸗ 
ranten bei Gelegenheit der Uebernahme ver 
Mitbürgfcaft für die von dem Oberftlieute: 
nant a. D. ©. Gagern bei der 'Kieker 
Spars und Leihlaffe am 13. Septbr. 185 
angeliebenen 960 * die Erklärung aegr 
ben babe, daß er ibm für allen aus ber 
fragliden Mitbürgſchaft entſtehenden Scha— 
ven berfommen wolle, 
innerbalb 14 Tagen ab ins. den Rechten ge 
mäß zu erflären, unter Gompenfation der Ru 
ften diefer Inſtanz. 
Urfundlih ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſcher 
Dbergerichte zu Glüdfladt, den 6. Deebr. 1861. 


— EEE — — — 


Allerhöchft privilegirte 
Holiteiniide Anzeigen. 


Redigirt von den ÖObergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 


4. Stüd. 





Beiträge 
zur Lehre vom Arreftprocceh. 
Mit befonderer Rüdficht der inländifchen Praris. 


Don dem Herrn Advocaten Fpien in Neumünfter. 
(Hortiegung.) 


Ds der Hauptanſpruch fällig oder noch nicht fäig 
ift zur Zeit bes impetrirten Arrefted, darauf fann es 
nicht anfommen; ift eine Forberung vorhanden, fo 
fann fie begreifliher Weiſe eben fo fehr gefährdet 
werden, wenn fie betagt, ald wenn fie unbetagt ift. 
Gemeinrechtlich ift hierüber faum Streit, und aud 
bei und haben bie höheren Gerichte fi in vemfelben 
Sinne audgefproden. So z. B. das Holfleinifche 
Dbergeridt, 
Anz. 1849, ©. 376, | 
auf melden Redisfall wir fogleib zurüdfommen 
werden, ebenfo das Dberappellationsgericht in einem 
Schleswigſchen Rechtsfall, 
Anz. 1840, S. 271, 

nur fönnen wir bier nicht ganz mit ben Entſchei⸗— 
bungögründen übereinfiimmen. Der Arreft war bier 
gegen bie Teflamentsereeutoren einer Berftorbenen, 
die f. 3. die Bürgſchaft für einen Hebungsbeamten 
übernommen hatte, nadgefudt. Die Uebernahme 
einer Bürgfbaft wird man aber niemals als einen 
bedingt geſchloſſenen Contract auffaffen Tönnen; vie 


Den 27. Januar 1862. 





eontractlihe BVerpflihtung des Bürgen ift mit ber 
gefchebenen Uebernahme der Bürgfchaft feit und bes 
flimmt; bedingt iſt nur die Nealifation der Bürg— 
fhaftshaftung, nämlich infofern, als entweder dabei 
bie Inſolvenz ber Haupiſchuldner vorliegen, ober, 
wenn die Bürgſchaft für das contractmäßige Bers 
halten eines Contrabenten, für die pflichtmäßige 
Amtsführung rines Beamten beftellt war, erft das 
eontractwidrige Verhalten, die pflichtwidrige Amts⸗ 
führung eingetreten fein muß; fo lange dad aud nur 
nod eintreten fann, beftcht die Bürgſchaft und zwar 
unbedingt. *) Wenn dad Oberappellationsgericht in 
folhem Fall a. a. DO. von den von einer aufidieben- 
den Bedingung abhängigen Anſprüchen, deren Sicher 
rung durch Arreft es zuläßt, fpricht, fo ift das irre 
leitend; denn daß das Oberappellationdgericht, ganz 
abgefehen davon, ob es wirklich ſolche Anficht confes 
quent fefthalten würde, jedenfalls im vorliegenden 
Hal nicht allgemein die Zuläffigkeit eines Arreftes 
wegen bedingter Anfprüde ausſprechen wollte, geht 


*) Anm. d. Red. Der Rechtbanſpruch, für ben bie 
Sicherheitöbeftelung begehrt wurde, war aber doch 
ein bedingter, da er nur unter ber Eventualität 
eriftent wurde, daß die Bedingung eintrat, unter 
der aus der Bürgfhaft die Verpflichtung zu einer 
beftimmten Zahlungbleiftung entfprang. Etwas mei- 
tereb aber hat dad DOberappellationdgericht offenbar 
nicht audfprechen wollen und namentlih nicht, baß 
bad Rechtsgeſchäft felbit, die Bürgſchaft, ald ein 
bedingter Vertrag angeſehen werben Pönne. 

4 


26 


aus beffen weiterer Aeußerung, auf welde es grabe 
anlommt, hervor, nämlid, daß die besfälligen Arreſt⸗ 
anträge mit ber eigentlien Klage aus dem Bertrage 
in feiner anderen Verbindung fländen, als daß fie 
gleihfalls das Dafein dieſes Vertrages vor— 
ausſetzten und bavon ausgingen, Ueberhaupt, wo 
immer ein ſchon beftehendes contractlihes Verhältniß 
Verbindlichkeiten möglicher Weife erzeugen fann, ba 
muß aud, ohne daß in Wirflichfeit ſchon ſolche Ber: 
binvlichfeiten als vorhanden behauptet find, mehr 
noch, wenn es ftreitig ift, ob ſchon folde vorhanden 
oder nicht, die Haftung des betreffenden Contrabenten 
dur Arrefiverhängung gefihert werden fünnen, wie 
3. B. das Dberappellationdgericht zu Kaſſel in einem in 

Heuſer's Kurheſſiſchen Annalen, V, S. 553 ff., 
mitgetheilten Nechtöfall ed audgefproden hat, daß 
unter Umſtänden ſchon die erſichtliche Verpflichtung 
zur Rednungsablage zur Begründung eines Arrefts 
geſuches genüge, indem damit nicht allein ein bes 
fimmter und felbfiftändiger gegenmwärtiger Rechts: 
anfprud Cnämlih auf Rechnungsablage) gegeben, 
fondern darin zugleih ein wenn auch dem Betrage 
nad unbeftimmter und bedingter Geldanſpruch Cauf 
das reliqua dare) enthalten ift, 

vgl. Bayer, fummar. Pr, $ 24, 
Heffter, Proceß, $ 406. 

Hierher gehört aud der fhon angezogene vom 

Holfteinifhen DObergericht entſchiedene Rechtsfall, 
Anz. 1849, ©. 376, 

daß Eriminalfaffen fi die Zahlung reſp. Erftattung 
von Eriminalfofen durd Nachſuchung von Arreflen 
auf Habe und Güter der in Unterſuchung Gezogenen 
zu fihern beredtigt find. Auch bier ift es ungemiß, 
ob der Angefchuldigte nicht demnächſt von aller Koftens 
tragung freigefprohen werde, aber gewiß if, daß er 
zur Unterſuchung gezogen ift, woburd für ihn ein 
quaſicontractliches Verhältniß, aus welchem er zum 
Schadenserſatz verpflichtet ift, als beftehend gleichſam 
behauptet wird, deffen Eriftenz oder Nichtexiſtenz dem⸗ 
nächſt der Schluß des Eriminalverfahrens herausftellt, 
bei welchem aber, wie bei jebem fonftigen contract= 
lihen Berbältniß, die Sicherung der möglider Weife 
daraus refultirenden Anſprüche an ihn geboten er— 
fcheinen kann. 


Bei unferen höhern Gerichten hat die Zuläffigfeit 
bes Arreſtes bezüglid betagter Forderungen auch Fein 
Bedenken gegenüber unferer Arreftverorbnung von 
1782 gefunden. Diefe Verordnung ſchreibt befannts 
lih dem Impetranten fehr beftimmt „bei Verluft dieſes 
Redhtömitteld mit den Koften und einer dem Impe—⸗ 
traten zu leiftenden völligen Schadenserſetzung“ vor, 
den Letzteren, wenn ed nicht ſchon geſchehen, „Sofort 
in feinem Foro hauptſächlich zu beſprechen“, und daß 
ſolches geichehen, bei der Juftification zu befcheinigen, 
was begreiflider Weife nur bei unbetagten Anfprüden 
möglid ift; und indem es ſich firiet an diefe Beflim- 
mung als eine allgemein lautende und feinerlei Unters 
ſchied machende Borfchrift gehalten und ſich auf den 
Grundfag geftügt bat, daß, wo das Gefeg nicht uns 
terfcheide, auch der Richter nicht unterfcheiden dürfe, 
bat das vormalige Schleswigſche Obergericht ſich für 
das Erforderniß rined unbetagten Anſpruchs ausge: 
fproden, weil anders die Erfülung der gefeglichen 
Borfhrift, die Beſcheinigung der Anhängigmacung 
der Hauptſache, im Yuftificationsverfahren gar nicht 
möglich fei; und es hat diefes Dicafterium alfo z. B. 
bezüglich einer zwar gefündigten aber noch nicht fälli» 
gen Forderung die Arrefiverhängung für unzuläffig 
erflärt, 

Anz. 1851, ©. 200, 
und confequent um fo mehr in dem ſchon oben bes 
fprodenen Fall der Bürgfcaftsleiftung, fo lange noch 
gar fein debitum eriftirt, für das der Bürge aufju- 
fommen bätte, 

Anz. 1840, ©. 271 ff. 

Srande bat in feinem Proceß II S. 234 für den 
Fall, daß eine folde Auffaffung richtig wäre, ein 
Ausfunftsmittel vorgefhlagen, nämlich es könne ja 
die Klage auf Cautionsbeſtellung ex capite legis 41 
D. de jud. 5, 1 dem Impetranten als Klage im der 
Hauptſache dienen. Das wäre aber erft recht gegen 
den nah obiger Weife aufgefaßten Sinn der Bere 
ordnung; eine ſolche Cautionsklage wäre nimmermehr 
die Hauptſache, die bie Verorbnung meint; fie fept 
vielmehr wieder eine Hauptfadhe voraus, abgefehen 
überdies von den fonftigen Bedingungen, die bie cit. 
L. 41 für vie Cautionsklage erforderlich macht. Glüds 
lihyerweife bedürfen wir der Holfteinifhen Praris wie 
der Berorbnung felbft gegenüber dieſes jedenfalls 


etwas umſtändlichen Ausfunftsmittels nicht. Die 
Berorbnung will vorzugsweife verhindern, daß ein 
Arreft „mit der Wirkung einer Prorogation der Ges 
rihtöbarfeit auf die Hauptſache verhängt werde”, was 
ja nur möglid, wenn der Hauptanfprucd ein bereits 
fäliger if. Aus dieſer Beftimmung refultirte aber 
die Gefahr, daß der Impetrant nunmehr die Haupt⸗ 
fache ruben laffe, bis er etwa vom Gegner ad agen- 
dum provoeirt worden. Um daher „dem fchleunigen 
Fortgang der Juftigpflege in der Hauptfache nichts 
zu vergeben“, ward weiter angeordnet, daß der Im⸗ 
petrant den Jmpetraten in deſſen foro in ver Haupts 
ſache fofort beſprechen fole. Die Verordnung bat 
daher an den Fall betagter Hauptanfprüde gar nicht 
gedacht und hatte aud feinen Anlaß, daran zu denken. 
Sie hat daher für diefen Fall auch „die gemeinen 
Rechte und befondern Statuten“ nicht aufheben wollen. 
Nah jenen ift aber, wie ſchon angeführt, aud nad 
Anfiht unferer höheren Gerichte die Zuläffigfeit des 
Arreftes bezüglich betagter Anſprüche nicht zweifelhaft, 

Einzelne Rechtslehrer find weiter gegangen und has 
ben aud für bedingte Anſprüche die Sicherung durch 
Arreft für rechtlich begründet gehalten. Hieher gehört 
nicht, unferer Anfiht nad, wie bemerkt, der Fall ber 
Bürgfchaftsleiftung, fondern nur folde Fälle, wo das 
eontractliche Berbältniß, aus weldem Verbindlichleiten 
entipringen, felber ein bebingtes if. Sf es ein 
fuspenfivsbebingtes, fo eriftirt e8 gar nicht und es if 
daher fein Anfprud vorhanden, der einer Sicherung 
bebürfte. Demgemäß bat aud das Holfteinifde Ober: 
gericht in einem Rechtsfall, 

Anz. 1843, ©. 379, 

wo nicht bloß der Zahlungstermin eines Kaufpreifes 
bis zur Ausfertigung bes Driginalcontracts binaus- 
geſchoben, fondern auch die Gültigkeit des ganzen 
Eontrastd von der noch nicht erfolgten Ertheilung 
einer HöfereisConceffion abhängig gemacht war, einen 
auf eine zur Zahlung des Kaufpreifes angemiefene 
Forderung bed Käufers abfeiten des Berfäufers im- 
petrirten Arreft mit Recht für nicht juftifieirt erachtet, 
weil „die Erfennung bed Arrefted die Eriftenz einer 
wirfliden Forderung und nicht bloß einer nur mög« 
lien vorausfegt.“ Bei einer Reſolutivbedingung if 
dagegen das Rechtögefchäft eriftent geworden und nur 
feine Auflöfung ungewiß. Die aus dem Rechts⸗ 


27 


geſchäft refultirenden Verbindlichkeiten eriftiren eben 
damit auch und es erfdeint fein Grund erfichtlich, 
bier die Sicherung durch Arrefiverhängung zu vers 
weigern. Dagegen find diejenigen Anfprüde, melde 
aus dem im folge der eingetretenen Bedingung aufs 
gelöften Rechtsgeſchäfte refultiren können, immer nur 
noch mögliche und können als foldhe den proviſoriſchen 
Schutz des Arreſtes ſchwerlich beanfpruden, *) 

Ein verbängter Arreſt hat nur Wirkung für die- 
jenige Hauptflage, zu deren Sicherung er impetrirt 
if, nicht aber auch für fernere nachträglich erhobene, 
wenn biefelben auch aus einem und demſelben Rechts—⸗ 
grunde hergeleitet fein follten. In einem Schleswig: 
ſchen Rechtsfall war zur Zeit des Jufificationsterming 
in der Hauptſache in superiori bereit zu Gunften 
der Impetratin erfannt worden, mithin hatte der 
Arreft feine Grundlage verloren; allein die Unter— 
inftang erfannte den auf Grundlage der früberen 
Hauptfadhe impetrirten Arreſt für juftificirt und daß 
derfelbe bis zum Austrage der Hauptfadhe zu haften 
babe. Während nun diefe Arrefifrage in superiori 
fchwebte, ftellten die Jmpetranten eine neue Klage in 
der Hauptfadhe an und hielten ſolches für die Haftung 
bes früheren Arreftcs für genügend. Das vormalige 
Schleswigſche Dbergeriht hob jedoch das Erfenntniß 
qu. auf, u. A. weil ed den Worten wie dem Geifte ver 
Verordnung auf gleiche Weife mwiderftreiten würde, im 
Juſtificationstermin auf die bloße Möglichkeit eines 
fünftighin anbängig zu machenden Proceffes über bie 
Hauptſache irgend eine Rüdficht zu nehmen, 

Anz. 1837, ©. 350. 

Der Hauptanfprud muß endlich dem Jmpetranten 
gegen den Impetraten zuftehen, mit anderen Worten, 
das Arrefiverfahren ift nie gegen ben zu richten, bei 
dem fi etwa ber zu fihernde Gegenftand befindet, 
fondern fleid gegen den Schuloner, 

Anz. 1844, ©. 367 9. 
(Die Fortfegung folgt.) 


Ti — —— 


* Anm. d. Red. Bgl. dagegen außer dem bereits 
erwähnten Erfenntniß bes Oberappelationsgerichtd 
Anz. 1840, S. 171, auch Seufferrs Archiv, Bd. 

vU Nr. 262, 


28 


Griminalfalle. 


Dranditiftung und Sachbefchädigung. 
(Beihluß.) 


3. Am 23. Dctober 1860 Abends 9 Uhr brannten 
von fünf Heinen aus Heu und Stroh beftehenden 
Diemen, welche die Gebrüder Weber Popp aus Ol—⸗ 
denburg auf ihrer Burgwieſe aufgefegt hatten, zwei 
völlig nieder, während die übrigen drei nur burd die 
ſchleunig berbeigeeilte Hülfe, da Waffer in unmittels 
barer Nähe war, gerettet werben Fonnten. Der ans 
gerichtete Schaden ift von ben Eigenthümern auf 24 »f 
RM. geſchätzt worden. 


Der Inculpat bat nun befannt, auch dies Feuer 
angeftiftet zu haben, indem er geglaubt, daß die Die: 
men nur aus Stroh beftanden hätten. Er bat feiner 
Angabe nad den einen Diemen mit einem Neibftiden, 
den er an feiner Hofe entzündete, angeftedt und ift 
dann wieder zurüd nad der Stadt gegangen, wobei er 
noch auf dem Rüdmwege in ein Waſſerloch gefallen ift. 
Ald Grund feiner Handlung giebt der Ineulpat auch 
bier an, daß er ed gerne habe brennen ſehen mögen. 


Died Geftänpniß des Inculpaten findet infoferne 
eine anderweitige Beftätigung, ald der Damnificat, 
Meber Jacob Hinrich Popp, ber zuerfi zu dem feuer 
gelommen ift, ergiebt, daß der eine Diemen bei feiner 
Ankunft ſchon in vollen Flammen geftanden bat und 
der zweite nur flarf angebrannt gemwefen, und als 
ferner der Knecht Hoppe auf Kubof gleih nad der 
Entftehung des Feuerlärms einem ibm unbefannten 
jungen Menſchen begegnet if, welcher ſich geſchüttelt, 
als ob er ſeinen Rock abſchüttle, ihm geſagt hat, 
daß er eben in ein Waſſerloch gefallen ſei, und darauf 
nach Oldenburg gegangen iſt. 

4. Am 15. Novbr. 1860 gerieth Abends 7 Uhr 
der an das Wohnhaus angebaute Schweineſtall des 
Nagelſchmieds Schultz, eines Nachbarn des Incul⸗ 
paten, in Brand, das Feuer wurde aber durch ſchnell 
berbeigeeilte Hülfe gelöſcht, obgleich einige Riegel des 
Hauſes ſchon in Brand gerathen waren. 

Der Inculpat iſt ebenfalls ſeinem Geſtändniſſe 


nach der Urheber dieſer Brandſtiftung. Er will den 
Gedanken, ven Schweineſtall anzuzünden, ſchon län⸗ 
gere Zeit, ſchon über acht Tage vorher, gefaßt haben. 
Er will gedacht haben, wenn erft das auf dem Kopf⸗ 
boden des Schweineftalld liegende Stroh in Brand 
geratben fei, werbe es aud ein großes Feuer werben. 
An dem fraglichen Abend nad dem Abendeſſen ift er 
nun nad dem Hofe feiner Eltern und von da nah 
dem Schulg’fhen Hofe gegangen und bat an ber 
offenen Seite des Schmeineftalld das auf dem Kopf: 
boden deffelben liegende Stroh angezündet, worauf er 
fchnell davon gelaufen ift, fpäter aber mit verſchiede⸗ 
nen andern Leuten in das Haus bed Nagelfchmieds 
Schulz hineingegangen ifl, um zu hören, was fie dort 
fprächen. 

Auch in diefem Fall dienen die Vernehmungen, 
melde gleich nad dem Brandfall ftattgehabt haben, 
dem Geſtändniß des Inculpaten zur Beftätigung, 
indem fie ergeben, daß das Feuer nur durch abſicht⸗ 
lihe Branpftiftung hat entfiehen fünnen und daß es 
in einer den Angaben des Inculpaten entfpredyenden 
Weife zum Ausbrud gefommen if. Schon damals 
richtete fi der allgemeine Verdacht auf den Incul⸗ 
paten, obne daß jedoch ſpecielle Thatfachen gegen ihn 
vorlagen, welde die, Einleitung einer Unterſuchung 
bätten motiviren fönnen. Schon glei nach biefem 
Brande hat der Inculpat nad feiner Angabe gedacht, 
daß er wieder irgenpwo anders Feuer maden wolle, 
ohne jedod einen beftimmten Entfhluß in diefer Bes 
ziehung zu faffen. 

Nah dem Vorftehenden ift es nun durd das 
Geſtändniß des Ineulpaten, welches in allen Fällen 
auch in den anderweitig ermittelten Umflänben eine 
Unterftlügung findet, zur Genüge erwiefen, daß in ben 
referirten $ällen von ihm die Feuerlegung ausgegan- 
gen ifl. Das dadurch begangene Verbrechen charalte— 
rifirt fih in drei Fällen (Brand bei Franck, Rauert 
und Schulg) ald vollendete Branpdftiftung, in dem 
Peterſen'ſchen Fall, wo der Düngerbaufen angezündet 
ward, damit in- Folge deffen ein größeres Feuer ent 
ſtehe, als verfuchte Brandftiftung, in dem Popp'ſchen 
Falle endlih, wo ein entfernt auf dem Felde ftehen- 
der Diemen von Heu und Stroh angezündet warb, 
als muthwillige Sachbeſchädigung, die aber auch ald 
folde crimineller Ahndung unterliegt. 


29 


Die Urbeberfchaft des Incuwpaten ift denn aud 
von feinem Defenfor in feiner Weife in Frage ges 
ftellt worden, welder vielmehr fogar feinem Elienten 
in fämmtlihen Fällen eine vollendete Brandfiftung 
zur Laſt legen will, 


Ebenfowenig aber wird man eine Unzuredhnungss 
fähigkeit de3 Inculpaten behaupten dürfen: der Ges 
richtsarzt, das Unterfuhungsgeridht und der Vertheis 
diger flimmen in diefem Urtheile überein. 


Sneulpat it am 29. December 1843 in Heiligen⸗ 
bafen geboren, von wo fein Bater, der Scheeren⸗ 
fchleifer Pilg, nicht lange Zeit nad feiner Geburt 
nah Dldenburg gezogen if. Nah den durch das 
ärztliche Gutachten beftätigten Angaben feiner Mutter 
bat er bis zum zwölften Jahre an Krämpfen und 
epileptifchen Zufällen gelitten, fpäter das Scharlach⸗ 
fieber überftanven, ift aber feit drei Jahren ganz ge— 
fund gewefen. Das lernen ift ibm ſtets ſchwer ge⸗ 
worden, obwohl er von Jugend an zur Schule und 
zum Lernen angehalten if. In feinem funfzehnten 
Jahre ift er nur mit Rüdfiht auf fein Alter aus ver 
Elementars in die Cantorflaffe verfegt worden, er bat 
aud bei feinem Abgang von der Schule ed nicht bie 
zum fertigen Leſen gebradt, feine Kenntniß und Vers 
ſtändniß der chriſtlichen Religion ift eine mangelhafte 
und alle Lehren, die mit einiger geiftigen Anftrengung 
begriffen werben follten, jedoch auch von weniger bes 
fähigten Kindern aufgefaßt wurben, find ihm unver: 
ftänplid geblieben. Nah feiner Dftern 1860 ſtatt⸗ 
gehabten Confirmation hat er bei feinem Bater das 
Schleiferhandwerk erlernen follen, aber auch dies ift 
ihm ſchwer geworben, indem er die Hanbgriffe immer 
wieder vergeffen bat. 


Bei diefer geiftigen Beſchränktheit war der Ins 
eulpat nad den Zeugniffen feiner Eltern, Lehrer und 
des Predigers, der ihn confirmirt hat, fill und vers 
ſchloſſenen Eharafterd und zum dumpfen Hinbrüten 
geneigt. Nah Schilderung feines Baters ift er gar 
nicht wie andere Kinder gewefen, hat nie um etwas 
gebeten, weder um Erlaubniß zum Spielen noch um 
Erfüllung anderer Wünſche. Nah Angabe beider 
Eltern ift er ſtets geborfam und folgfam geweſen, 
aber auch firenge gehalten worden. Der Inculpat 
felbft ergiebt, daß er oft und firenge von feinen Eltern 


beftraft worben fei, wenn er auch immer die Züchtis 
gung verdient gehabt habe. 


Höchſt ungünftig lautet dagegen das Urtheil ver 
Nachbarn über ihn, welde ihn nicht allein jeglichen 
ſchlechten Streiches fähig halten, ſondern auch eine 
Reihe boshafter Streihe aufzählen, die fie ihm zur 
Laſt legen. So foll er einem Nachbarn Straßenkoth 
ins Fenfter geworfen unb auf dem Treppenftein des⸗ 
felben feine Bebürfniffe verrichtet, einem andern fein 
Heckthor mit Koth beſchmiert und eine todte Schlange 
bineingeftedt, einem Dritten reine Schirmmand auf 
dem Felde vernichtet und verbrannt haben, dann zus 
weilen Abweiferfteine in ben Graben geworfen und 
einmal beim Reinmaden des Kornd Steine hinein- 
geworfen haben u. dgl. m. Der Inculpat leugnet 
freilich, diefe Streihe begangen zu haben, daß aber 
das allgemeine Urtheil über ihn nidt fo ganz un— 
richtig fein wird, möchte fi daraus ergeben, daß ein 
ähnlicher ſchlechter Streich des Ineulpaten zur Unter- 
fudung und Befrafung gefommen ift, indem er ein 
Jahre vor feiner Konfirmation ein junges Dienft- 
mädchen, weldes Kühe im Felde weidete, ohne erkenn⸗ 
baren Beweggrund, wie ed ſcheint aus reiner Frevel⸗ 
baftigfeit, mit feinem Taſchenmeſſer in den Rüden 
geflohen hat, wofür er damals mit 12 Ruthenhieben 
beftraft worden if. 


IR aber dies allgemeine Urtheil über den Incul⸗ 
paten, wenn aud vielleicht bei der gegen ihn und 
feine Familie dem Anfchein nad herrſchenden Abneis 
gung etwas übertrieben, doc im Ganzen ein richtiges, 
fo darf man nidt lange nah dem Motiv der von 
ihm verübten Brandftiftungen ſuchen. Es if eben 
der fnabenhafte frevelnde Muthwille, der ihn zur 
Berübung berfelben trieb, er liebte es, eine große 
Heuerdbrunf zu fehen, ed madte ihm Bergnügen, 
wenn dann ein Feuerlärm entfland und die ganze 
Stadt in Bewegung und Aufregung gerietb, und um 
das eine oder andere zu erreihen, unternahm er die 
Brandfiftung. 


Non einer Geifteöfrankfheit des Inculpaten, nas 
mentlih von einer f. g. Ppromanie beffelben, an die 
man benfen fünnte, ift feine Spur. Es braucht bier 
nicht hervorgehoben zu werben, daß bie neuere Theorie 
fib der Annahme eines krankhaften Branpftiftungs- 


triebed fehr abgeneigt gezeigt bat, denn ſelbſt nad 
der ältern die Annahme deſſelben begünftigenden Ans 
fiht wären die Borausfegungen bei dem Inculpaten 
nit gegeben, da aus feinen Angaben überall nicht 
zu entnehmen ift, daß eine unmwiderfiehlich zum Brant= 
fiften ihn drängende Luft am Anblid des Feuers ihn 
beherrſcht hat. Die That ift faft immer bei ihm das 
Ergebniß eines kurz vorher ihm gefommenen Ein- 
false; es ift aud nicht blod das Bergnügen am An— 
blid eined großen Feuers, welches übrigens aud 
wohl die meiften geiftig gefunden Menfchen empfinden 
werben, fondern eben fo fehr das Behagen an dem 
durch ihn bewirkten Alarm, welder in Folge des 
Feuers entftehen würde, welches ihn zum Verbrechen 
bewegt. ; 


Abgefehen hiervon ift aber aud weder dem Unters 
ſuchungsgericht, welches vielfach mit dem Inculpaten 
verfehrte, noch feinem Bertheidiger in feinen verſchie— 
denen Unterredungen mit ihm ein Zufland geiftiger 
Krankheit aufgefallen, und eben fo hält ihn ber 
Phyſikus Hefeler, welcher zunächſt auf Grundlage der 
Acten, nadträglid auch auf Oruntlage eigener An» 
ſchauung, fein Gutachten erftattet bat, für dem Ans 
fhein nad Förperlih gefund und geiftig der Zurech— 
nung fäbig, wenn auch mit Berüdfidtigung der 
mangelhaften geiftigen und fittlihen Ausbildung des 
Sneulpaten und der ihn von Jugend auf beherrſchen— 
ben Neigung zu muthwilligen und bosbaften Streichen 
feine Zurechnungsfähigkeit als eine beſchränkte ans 
gefehen werben müſſe. 


Sein Berbältnig zum Strafgefeg betreffend, fo 
weiß der Inculpat fehr wohl, daß Branpftiftung ein 
Verbrechen, daß fie mit Strafe, namentlich Zuchthaus 
firafe, bebrobt fei, er will aber vor der Begehung der 
einzelnen Verbrechen bieran fo wenig wie an ben 
Schaden, den er anrichten werde, gedacht haben, was 
geglaubt werben mag, da ed aud bei ermwachfenen 
und geiftig begabteren Verbrechern oft genug vors 
fommt, daß fie im Augenblid der That fi die ihnen 
binreihend befannten Folgen ihrer verbrederifchen 
Handlung nicht vergegenwärtigen. 


Für die über den Ineulpaten zu verhängende 
Strafe famen als erfchwerende Momente bie wieder: 
holte Begehung des Verbrechens, die Größe des ans 


30 


gerichteten Schadens, welcher in dem Franck'ſchen und 
Rauert'ſchen Fall ein beträdtlicher war, und die Ges 
fährlichfeit der That, welche hinſichtlich einer möglichen 
weitern Berbreitung bes Feuers bei den innerhalb 
der Stadt verübten Branpfliftungen und aud bei 
dem Rauert'fhen Brande wegen der Nähe anderer 
Gebäude des Gehöftes vorhanden war, als ftrafmin- 
bernde Momente dagegen die Jugend des Inculpaten, 
welde auch in bem findifhen Beweggrund feiner 
Thaten an den Tag tritt, feine mangelhafte Erziehung 
und feine große geiftige Beichränftheit, mit Rüdfiht 
auf welde der Phyſicus, wie oben bemerft, von einer 
geminderten Zurechnungsfähigkeit des Inculpaten 
ſpricht, in Betracht. Der Oldenburger Magiſtrat 
hatte die Erkennung einer zehnjährigen, der Defenfor 
einer vierjährigen Zuchthausſtrafe beantragt; dad 
König. Holfteinifhe Dbereriminalgericht entſchied ſich 
in Berüdfihtigung der angeführten Momente für bie 
Erfennung einer adtjäbrigen Zudtbausftrafe und 
erließ in Folge deſſen das nadfichende das abıu: 
gebende Straferfenntniß normirende Refeript am den 
Dlvenburger Magiftrat. 


Bon G©bercriminalgerichtswegen 


wird dem Divenburger Magiftrat mit Beziehung auf 
beffen Bericht vom 14. Auguft d. J., betreffend vie 
wider Laurig Auguft Amandus Pilg aus Oldenburg 
wegen wiederholter Brandfliftungen geführte Unter— 
fuhung, bei Remittirung der Unterfuhungsacten, bie: 
durch aufgegeben, dem Juculpaten das nachſtehende 
Etraferfenntniß zu publiciren und für die Vollſtreckung 
der erfannten Strafe Sorge zu tragen, 


In Erwägung, daß ber Inculpat, feinem mit den 
ermittelten Umftänden übereinfiimmenven Geftänpniffe 
zufolge: 

1) am Nachmittage des 3. Juni v. J. als er in 
Begleitung eines Bekannten auf dem Wege nad ſei— 
nes Vaters Bruchparcele bei dem Kuhhauſe bes Lant- 
bürgerd Rauert auf Feldhof vorbeigegangen ift und 
unter der Thür deſſelben, die ziemlich weit von ber 
Erve abgeftanden, Stroh bat liegen fehen, ben Ent 
fhluß gefaßt hat, diefed auf dem Rückwege anzuzün: 
den, indem er gebadht, ed würde ein feuer abgeben 
und dann würden alle Leute aus Dlvenburg zum 


31 


Reiten berbeitommen, daß Inculpat bald darauf mit 
einem Dienfljungen des Rauert umgefehrt if, mit 
demfelben bei dem Kuhhauſe vorbei bis zum Pferdes 
ftal gegangen und, als fein Begleiter ihn bier ver- 
laffen, wieder nah dem Kuhhauſe zurüdgefehrt if 
und mittelft einiger Reibhölzer das Stroh, welches 
bart an ber Thür gelegen, in Brand geſteckt bat, 
worauf er Anfangs auf dem Wege nad Dlvenburg 
fortgegangen, dann aber, ald dad Gebäude fhon von 
den Flammen ergriffen war, wieder umgelehrt ifl; 


2) daß ferner der Inculpat im Anfang Septbr. 
v. 3. Abends über die Planfe auf den benachbarten 
Hof des Schullebrers Peterfen geftiegen ift und das 
am Mittag felbigen Tages auf ven Düngerberg ger 
mworfene Beitſtroh in Brand geftedt bat, nachdem ber 
Entſchluß zu diefer Brandftiftung ſchon am Mittage 
von ihm gefaßt worten ift, daß das ausgebrochene 
Feuer zwar mit leichter Mühe gelöfcht worden iſt, der 
Inculpat feiner eigenen Angabe nad gehofft hat, daß 
aud die Planfe und dann dad Haus mit in Brand 
gerathben werbe, das begangene Verbrechen demnach 
ald ein Verſuch der Brandftiftung ſich darftellt; 


3) daß Inculpat am Abend des 23. Detbr. v. J. 
die Diemen der Weber Popp mittelft eines Reibholzes 
angezündet bat, fo daß ungeachtet der raſch herbei— 
geeilten Hülfe zwei berfelben zum Werth von 24 x 
RM. völlig niedergebrannt find, daß diefe Handlung 
des Inculpaten, da die Diemen von Gebäuden ent⸗ 
fernt frei auf dem Felde flanden, zwar nicht als 


Branpftiftung, fondern ald muthwillige Sachbeſchädi⸗ 


gung zu darafterifiren ift, dieſes Vergeben aber aud 
als ſolches einer eriminellen Ahndung unterliegt; 


4) daß Inculpat am Abend des 15. Novbr. v. J. 
feinen über acht Tage vorber gefaßten Entſchluß, das 
Haus des Nagelſchmieds Schulg anzuzünden, in der 
Weiſe ausgeführt bat, daß er nad dem Eſſen von 
dem Hofplag feiner Eltern aus nah dem benachbar— 
ten Hofe ded Damnificaten Schulg gegangen ift und 
an ber offenen Seite bed an das Wohnhaus ange 
bauten Schweineſtalls das auf dem Kopfboden lies 
gende Stroh mit einem Reibholz in Brand geftedt 
bat, daß, wenn auch das euer bald gelöſcht worden 
und ein nennendwerthber Schaden durd baffelbe nicht 
entftanden ift, dennoch nah den Ausfagen mehrerer 


Zeugen und dem Ergebniß des gerichtlichen Augen» 
fheind, nah welchem zwei Riegel des Wohnhauſes 
bereitd angebrannt gewefen find, es feinem Zweifel 
unterliegen fann, daß von dem Inculpaten eine voll⸗ 
endete Brandftiftung begangen ift; fo wie 

5) daß Inculpat am Abend des 17. Novbr. v. J. 
in der Abficht, die Scheune bes Landbürgers Frand 
in Oldenburg in Brand zu fleden, mehrere aus dem 
Dade unter ben Pfannen heraushängende Stroh⸗ 
balme mittelft einiger Reibhölzer angezündet bat, in 
Folge deffen die Scheune des Damnificaten in Afche 
gelegt worden ift; 

in Erwägung, daß folhemnab dem Sneulpaten 
brei vollendete Branpftiftungen, ein Verſuch der Brands 
ftiftung und das Vergeben der muthwilligen Sad 
befhädigung zur Laſt fallen, vaß durch die Verbrechen 
der Brandſtiftung der Brandfaffe ein Schaden von 
faft 5000 * erwachſen ift, während bei dem erften 
Feuer außer vier Bauermagen eine beträchtliche Duans 
tät Stroh verbrannt ift und der Werth des in der 
Franck'ſchen Scheune vernicteten Korns fib auf 
2464 x# beläuft; 

in Erwägung, daß der Inculpat, als er die erfte 
Branpfliftung verübte, ungefähr 16 und ein halb Zahr 
alt, damals auch bereits confirmirt war, er mitbin 
das Alter der eriminellen Münpigfeit längft übers 
fpritten hatte, Inculpat aud nad dem übereinftims 
menden Urtheil feiner früheren Lehrer und des ihn 
eonfirmirenden Predigers, wenngleich er bei geringer 
geifliger Begabung und großer Gleidhgültigfeit nur 
mäßige Forticpritte in der Schule gemacht bat und 
binter feinen Altersgenoffen zurüdgeblieben ift, ben- 
noch beim Berlaffen der Schule eine genügende geis 
ſtige Ausbildung erlangt hatte, um das Strafbare 
feiner Handlungsweiſe einfehen zu können; 


in weiterer Erwägung, daß ber Inculpat, welder 
in früheren Sabren an Srämpfen und epileptifdhen 
Zufällen gelitten, nad dem durd die Angaben feiner 
Mutter beftätigten Gutachten des Phyſicus jept fürs 
perlich vollfommen gefund und geiflig ſoweit fortges 
ſchritten if, daß er ald zurehnungsfähig angefehen 
werben muß; 

in Erwägung, daß dem Inculpaten feiner eigenen 
Angabe nach die bürgerlihe Strafbarkeit feiner Bers 


32 


brechen befannt geweſen ift, er auch gewußt hat, daß 
er im Fall ver Entdeckung zunächſt ind Gefängniß 
und dann ind Zuchthaus fommen werbe, und baf 
ſolchemnach bei der im Allgemeinen unzweifelhaft vor⸗ 
bandenen Zurechnungsfähigfeit ded Inculpaten nur 
noch zur Frage fiehen fann, ob eine die Zurechnung 
aufhebende geiftige Störung zur Zeit der That bei 
ihm vorhanden gewefen ift; 

in Erwägung nun, daß ber Inculpat ſich hinſicht⸗ 
lih des Motivs zu den von ihm begangenen Bers- 
breden im Allgemeinen bahin ausgefproden, daß er 
das Feuer deshalb angezündet, weil er es gerne 
brennen fehen möge und weil er Bergnügen gefunden 
babe an dem burd ihn bewirften Allarm, welder in 
Folge des Feuers entfiehen würde, daß an der Wahrs 
beit biefer Angabe aber keineswegs zu zweifeln ift, 
da der Inculpat fon vor Begehung der in Frage 
ſtehenden Berbrechen feiner ſchlechten und muthmwilligen 
GStreihe wegen bei der ganzen Nachbarſchaft im 
ſchlechteſten Rufe geftanden hat und bereits im Jahre 
1859, weil er ohne jeglihe Beranlaffung aus bloßem 
Uebermutb ein Mädchen mit einem Tafchenmeffer in 
den Rüden geftohen, in Unterfuhung gezogen und 
mit einer körperlichen Züchtigung belegt worden ift, 
ed demnach durchaus nicht unerflärlih erfcheint, daß 
Sneulpat, deffen fchlimme Neigungen burd bie Er- 
ziehung im elterlihen Haufe nicht unterbrüdt wurden, 
in Folge feines hinlänglich erwiefenen Hanges zu 
muthwilligen Streichen felbft vor Begehung bes fdhwes 
ren Berbredend ver Branbfliftung nicht zurüdges 
ſchredt if; 

in Erwägung, daß von einer f. g. Pyromanie, 
abgefehen von den in der neueren Theorie überhaupt 
gegen die Eriftenz eines ſolchen felbfifländigen Brand» 
ftiftungstriebes erhobenen Zweifeln, bier ſchon deshalb 
nicht bie Rede fein fann, weil der Inculpat, wie in 
dem Gutachten des Phyficus bemerft worben, nies 


mald ausgefproden, baß er einen unwiderſtehlichen 
Drang zum Feueranlegen in fi gehabt habe, ſämmt⸗ 
lie Brandftiftungen überbied mit Ueberlegung aus— 
geführt und zum Theil im Vorwege von dem Incul⸗ 
paten beſchloſſen worben find; 
in endlicher Erwägung, daß, wenn aud bei Zu: 
meffung der folchemnadh über ven Inculpaten zu 
verhängenden Strafe fein jugendliches Alter, welches 
aud in dem findifhen Beweggrund feiner Berbreden 
fi manifeflirt, feine geringe geiftige Begabung und 
die verkehrte Erziehung, welde ihm zu Theil gewor- 
den ift, als mildernde Momente wefentli in Betradt 
fommen, dennoch mit Rüdfiht auf die wiederholte 
Begehung und die Schwere der Verbreden, fo wie 
bie Größe des angerichteten Schadens, die Erfennung 
einer nachdrücklichen Strafe geboten erfcheint und eine 
achtjährige Zucdthausftrafe als dem Verſchulden ves 
Sneulpaten entſprechend anzufehen ift, 
wird ber Inculpat Lauritz Auguft Amandus 
Pilg aus Oldenburg wegen wiederholt began- 
gener Brandſtiftungen, wegen verfuchter Brand⸗ 
fiftung und muthwilliger Sachbeſchädigung zu 
einer achtjährigen Zudthausftrafe und zur Er⸗ 
ftattung der Unterfuhungsfoften, foweit er bes 
Vermögens, verurtheilt. 
Die Rechnung bed Defenfors ift auf 63 „P 40 8 
RM. beftimmt worden. 
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Hofteinifchen 
DObereriminalgerichte zu Glüdftadt, den 30, Auguſt 
‚1861. 


Der verurtbeilte Ineulpat fupplieirte gegen dies 
Erfenntniß an das Königl. Oberappellationggericht zu 
Kiel, warb aber von biefem unterm 30. December 
v. J., mit Beziehung auf die dem angefochtenen 
Straferfenntniß vorangeflelten Entſcheidungsgründe, 
abſchlägig beſchieden. 


Allerhöchft privilegirte 


Holiteiniide Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 


5. Std. 


— Den 3. Februar 1862. 





Beiträge 
zur Lehre vom Arreſtproceß. 
Mit befonderer Rückſicht der inländiichen Praris. 


Bon dem Herrn Advocaten Fpfen in Neumüniter. 
(Sortjegung.) 


$A. 
b. Justa causa. 


Die dur die Arreftverhängung für den Jmpetraten 
berbeigeführte Folge der Entziehung oder dod Bes 
fhränfung der Diepofition, fei ed über feine eigene 
Perfon, ſei ed über feine Habe und Güter, ift eine 
fo befchwerende Maaßregel, daß fie fi, wenn fie 
gerechtfertigt werden fol, nur durch eine bejondere 
von dem Impetraten felber gegebene Beranlafjung 
wird rechtfertigen laffen. Dazu führt folgende Bes 
trachtung. Die freie Diepofition einer Perfon über 
fi felbft und ihr Vermögen ift an fi unbefchränft; 
aber dieſe Dispofitiondfreibeit befchränft doch ein 
Jeder fich felber ſchon dadurch in Fleinerem und grös 
Berem Umfange, je mehr Verbindlichkeiten er Anderen 
gegenüber übernimmt. Dad Vermögen, viefe Ver— 
bindlichkeiten erfüllen zu fFönnen, follte daher bie 
Gränze für Uebernabme von Verbindlichfeiten bilden. 
Allein dies ift practifh unmöglich, ſchon um beswillen, 
weil bie cafuelen Einflüffe, denen die Leiftungsfäbig- 


feit einer Perfon unterworfen ift, eine beftimmte Bes 
rehnung vieler Fähigfeit gar nicht zuläßt Nichte 
deſto weniger bleibt aber anderer Seits gewiß, daß, 
wenn die übernommenen und unerfüllten Verbindlich— 
feiten die Leiftungsfähigfeit der Perfon überfteigen, 
ihre Dispofitiongfreiheit als erlofhen anzuſehen if, 
weldyes formell ausſprechen zu laffen jedem Gläubiger 
im Wege der Concuröbeantragung offen fleht, ein 
Meg, der dem Gläubiger zur ferneren Giderung feiner 
Anſprüche einzufchlagen notbwendig wird. Go weit 
läuftig diefer Weg, in der Regel der Schluß eines 
vorangegangenen langen Procefjed, auch ift, fo bleibt 
er doch ausſchließlich der einzig zuläffige, fo lange er 
ſich nicht ald offenbar unzulänglid erweilt, und dies 
tritt erfi dann ein, wenn der Schuldner felber feine 
Feiftungsfäbigfeit durch Bejeitigung der ihm zu Ger 
bote ſtehenden Befriedigungsmittel zu befeitigen beftrebt 
it; wenn er fib Handlungen zu Schulden fommen 
läßt, welche die gerechte Befürdptung erregen, daß dem 
Bläubiger die rechtliche Verfolgung feiner Anfprüde 
erihwert oder gar unmöglid gemadt werben mir. 
Hier muß der Sculoner, weil er eben in wirflider 
oder präjumtiver Abſicht die Erecution vereiteln und 
in fernerer Folge auch ven Goncurd wirkungslos 
maden will, fi vie Dispofitionsentziebung, die- er 
felber fi zugezogen bat, gefallen lafjen, weil nur jo 
feinem in casu concreto immer ald rechtswidrig auf⸗ 
zufaifenden Handeln gefteuert werden fann. Aber ein 
folhes Handeln des Schuldners, chen weil dadurch 
bie abnorme Maafregel gerechtfertigt werden fol, ift 
5 


34 


auch erforberlib. Bloße Zuſtände des Schuldners, 
3. B. der fehlende Befig liegender Gründe, 


Anz. 1837, ©. 109; 1838, S. 167, 


fhlechte Vermögensumftände und das daraus ſich er— 
gebende negative Verhalten in Bezug auf Erfüllung 
von Verbindlichkeiten, z. B. unterlaffene Zinszahlung, 


Anz. 1857, ©. 181, 


mögen fie immerhin bie Befürdtung rege machen, 
daß der Gläubiger nicht zu dem einigen fommen 
werde, rechtfertigen doch nie eine Arreftverhängung, 
weil bier von einer imputablen Vereitelung der Eres 
eution auf Zeiten des Schuldners die Rede nicht 
fein fann. Auch muß ein Handeln des Schuldner 
ſtattgehabt haben, welches cben vie Befürchtung bes 
gründet, daß eine weiter dem Schuldner gelajfene 
Dispofitionsfreiheit dem Gläubiger die Nechtöverfols 
gung erfchwere oder unmöglid made. Bloße Bes 
fürdtungen, vaß der Schuldner fo handeln fönne, 

Anz. 1841, ©. 334, 
daß er z. B. fein Folium im Schuld» und Pfand» 
protocol zum Nachibeil einer verſprochenen aber nod 
nicht conflituirten Hypothek belaften möchte (mas nicht 
mit dem unten zu erwähnenden all einer gerechtfer— 
tigten Folienfhließung zu verwechſeln ift), daß eine 
beftellte Hypothek verfchlechtert werbe, daß der Schuld⸗ 
ner feine Immobilien und Mobilien und legtere, ob 
verpfändet oder nicht verpfändet, veräußern möge, 
daß er, ohne im Befig von Immobilien oder Mobis 
lien, fidh leicht ind Ausland begeben fünne, alles das 
find bloße gedachte Möglichkeiten, die zur Berhängung 
eines Arreftes niemals ausreichen, 

An. 1837, ©. 107; 1843, ©. 382 Schl.; 1839, 

©. 179 9. 

Handlungen des Schuldners müffen demnady vor= 
liegen; nidt etwa in ber Bereutung, daß vollendete 
in fi abgefdloffene Handlungen erfordert würden; 
denn es liegt auf der Hand, daß alsdann eine Arreſt⸗ 
verbängung in der Regel zu fpät fommen würde, 
Wie weit im Uebrigen eine Handlung oder Vorkeh— 
rung vor fih gegangen fein müfle, läßt fi nicht 
genauer bezeichnen, ald daß darnach eine Erfchmerung 
oder gänzlihe Bereitelung der Rechtsverfolgung für 
den Gläubiger, falls der Schuldner nicht bebindert 


wird, fein Handeln fortzufegen, zu befürdten flebt. *) 
Dies ift nun eben aub das characteriftiiche Kenn 
zeichen, wenn man fragt, welder Art Handlungen ber 
Schuldner vorgenommen haben müſſe. Eine genauere 
Bezeichnung fann nidt gegeben werben und es ift 
durdaus irreleitend, wenn man einzelne Handlungen, 
die im concreten Fall am häufigften vorfommen mögen, 
3. B. der Flucht des Schuldners, Verſchwendung des— 
felben, Juftizyerweigerung bed Auslandes, mo ber 
Schuldner domicilirt ift, als eine Tabelle der just 
cause aufführt, wie wohl von älteren Procejjualiften 
geſchicht, 
vgl. auch hierüber Francke, a. a. O. 6 9. 

Solche Fälle können nur als veranſchaulichende Bei— 
ſpiele benutzt werden, nicht aber dürfen ſie als die 
Regel ſelber aufgeſtellt werden, weil die Beweglichkeit 
des concreten Lebens nicht wohl in ein paar oft vor— 


*) Anm. d. Red. Auch in dem Aufſatz, welcher im 
Jahrgang 1841 der Schlesw. Holſt. Anz. abgedruckt 
iſt, wird S. 334 als Bedingung für eine genügende 
causa arresti hingeſtellt, daß Handlungen beſcheinigt 
werden, welche den Rechten des Gläubigerb nach- 
theilig werden Pönnen, was im Weſentlichen mit der 
Anficht übereinftimmt, welche ber Berfaffer der vor- 
ftehenden Abhandlung vertritt, indem er ebenfall& 
Die cansa arresti auf Dandlungen, wenn aud nur 
auf in Ausſicht ftehende, zurüdführen und zu der 
objectiven Gefahr auch noch dad fubjcctive Moment 
der Eelbfiverihuldung hinzugefügt wiffen will, um 
darin bie Rechtfertigung für bie außerordentliche 


Magßregel der Wrreftanlegung zu ſuchen. Bol. 
oben $ 1. 
Wir halten dies nicht für richtig. Allerdings 


wird Die zu arreftatorifhen Verfügungen berechti- 
genbe Gefahr eines Verluſtes oder einer wefentlichen 
Erſchwerung der Rechtsverfolgung ſich in den meiften 
Fällen in der Handlungsweiſe bed Schuldnerd mani- 
feftiren und eb wird auch gewiß häufig den Schulb- 
ner die außerordentlihe Maafregel deb Realarrefted 
ald eine felbitverfchuidete treffen. Aber cd giebt doch 
auh Fälle, wo die zur Arreftaniegung berechtigende 
Gefahr in Berhältniffen berubt, die der Schuldner 
weder herbeigeführt hat noch beherrſcht, vgl. Anz. 
1856, S. 16; und was die Hauptfache ift, es fehlt 
an aller Berechtigung, dem objectiven Erforberniß 
einer drohenden Gefahr auch noch ein fubjectived 
Moment hinzuzufügen. 


35 





gefommene factiihe Borgänge fi firiren läßt und 
felbft über viele oft vorgefommenen Fälle die vers 
fhiedenen richterliben Inftanzen in Berüdfihtigung 
fonftiger dabei in Betracht fommenver Umftänte vers 
ſchieden urtheilen fönnen und oft genug verfdieben- 
artig geurtbeilt baben. 

Diefer Gefihtöpunft ift feftzuhalten, wenn wir 
nunmehr einige practifhe in den Anzeigen mitgetheilte 
Fälle kurz berühren. Ein Schuldner, der erfolglos 
um Zahlung gedrängt dabei erflärt, daß er fein 
fümmtlidyes Vermögen veräußert babe, bat damit 
eine Handlung eingeräumt, die dem Gläubiger die 
Ereeution vereitelt oder doch erſchwert und mithin 
eine justa causa arresti ergiebt, wobei ſelbſtverſtänd⸗ 
ih die Art des Bekenntniſſes, daß er, der Schuldner, 
bereitd veräußert babe, alio fein zu bearreftirender 
Gegenfland mehr in feinem Eigenthum fich befinde, 
dutchaus irrelevant ift, indem der Gläubiger berech— 
tigt erſcheint, die möglidfte Sicherung zu erftreben, 
und bie Eigentbumsfrage, deren Beantwortung über: 
dies nicht abgeſchnitten, fo weit fie illiquide ift, nicht 
dem Sicherungsverſuche bindernd entgegentreten darf, 

vgl. Anz. 1839, ©. 64, und die dafelbft eitirte 

L. 10, 16 D. 42, 8, 

Auh eine theilmeife Veräußerung des Vermögens 
fann eine justa causa abgeben. Ein Schuloner, wel: 
her ſchon anderweitiger Forderungen halber gepfänvet 
werden, alfo dem Anſcheine nad nicht mehr zahlungs— 
fähig ift und welchem eine fernere Pfändung durch 
Andrängen neuer Gläubiger bevorfteht, gefährdet 
offenbar die Sicherheit der forderungen dieſer leßtes 
ten, wenn er zu biefer Zeit Vorkehrungen trifft, 3.8. 
den größten Tbeil feined Viebbeſchlages oder ein 
Bücherlager, ohne Vorwiſſen feiner Gläubiger zu 
veräußern, 

Anz. 1837, S. 339 Schl.; 1850, ©. 371 Sdl. 
Dagegen ergiebt der Verfauf der liegenden Gründe 
an und für fich, fofern nicht weitere Umſtände binzus 
fommen, niemals eine Gefährdung der Intereſſen der 
Gläubiger, 

Anz. 1855, ©. 3341 9. 

Die Handlung empfängt ibren gefährbenten Character 
bier immer erft aus ben begleitenden, lmftänden. 
„Wer (wie das vormalige Schleswigſche Dbergericht, 

Anz. 1839, ©. 169, 





fagt) den größten Theil feiner Habe und namentlich 
fein ſämmtliches Mobiliar veräußert und noch bazu 
damit umgeht, fih in bie fremde (Amerika) zu bes 
geben, ohne feine Ereditoren zuvor zu befriedigen oder 
felbigen genügende Sicherheit anzuweifen, begrünvet 
offenbar dadurch ein Recht ver legteren, wegen ihrer 
Cliguiven) Forderungen einen Arreft gegen ven Des 
bitor auszubringen, mag biefer beimlid davon zu 
ziehen beabfichtigen oder nicht.“ Der Einwand des 
Schuldners, daß er nod liegende Gründe befige, ers 
[bien als irrelevant, da fein früberes Verfahren ja 
eben die Befürchtung begründete, daß er auch Diele 
ihm nocd verbliebenen Ländereien veräußern oder mit 
Protocollaten beſchweren lönne. Dajjelbe DObergericht 
äußert in einem andern Fall, 
Anz. 1839, S. 370, 

daß die justa causa arresti jur Genüge daraus herr 
vorgebe, daß die Juſtificaten, veren früberer Goncurs 
eonftire, ihr gegenmärtiges Unvermögen und die nad 
der Behauptung des Juftificanten hinſichtlich der Erb⸗ 
gelver vorgenommenen Verſuren nicht einmal in Abs 
rede geftellt hatten. 

Wie ſehr unſere Oberdicafterien die in Betracht 
fommende Handlung ver Schuldner bezüglich ihres 
gefährdenden Characters nad den begleitenden lm: 
ftänden beurtheilen und wie bebutfam viefelben in 
diefer Hinfiht zugleih zu Werke geben, maden ein 
paar practiſche Beifpiele recht Mar. Wir baben oben 
des Falles erwähnt, daß ein um Zahlung gevrängter 
Schuldner fein Bermögen veräußert oder Borfehruns 
gen dazu trifft. So oft aud hierin eine justa causa 
arresti zu finden jein wird: als abftracte Regel fann 
man den Fall nicht aufftellen. In dem 

Anz. 1849, ©. 377, 
mitgetheilten Rechtsfall beabfichtigte der Jmpetrat eins 
geftandener Maaßen feine Landſtelle gegen Stipulation 
eines Altentbeild an feinen Sohn zu übertragen. Der 
Impetrant, welcher eine Bucforderung an den Jme 
petraten eingeflagt batte, ſuchte die Veräußerung zu 
inhibiren und es bielt auch vie Unterinftanz den fo 
verhängten Arreft für juftifieirt. Nun gewährte aller: 
dings der audbedungene Altentheil dem Gläubiger 
ſchwerlich Sicherheit, Da mögliher Weife verjelbe fo 
beſchraͤnkt ftipulirt jein fonnte, Daß nad Abzug der 
zum Pebenäunterbalt erforderlihden Mittel fein Ueber: 


36 


fhuß verblieb, mithin der Altenıheil der Ereewien 
nicht unterworfen war, 
Anz. 1859, ©. 300 H., 

und es ald eine weiter unten nod zu berührende 
Regel gilt, daß das, was der Erecution nicht unters 
worfen, aud nicht mit Arreft belegt werden fann. 
Im Uebrigen aber ward im gedachten Fall, wie es 
fheint, das gefammte Vermögen, weldes eben nur 
in der Hufenftelle beftand, veräußert. Aber es lagen 
bier ganz andere Berbältniffe zu Grunde, ald in dem 
früher erwähnten Fall. Eine außergewöhnliche Vers 
äußerung war bie in Frage flehende nicht zu nennen; 
vielmehr ift ed auf dem Rande der gewöhnliche Gang 
ber Dinge, daß der Vater dem Sohn die Hufe ſchon 
bei feinem Pebzeiten überträgt; dazu ift eben fo ges 
wöhnlid, worauf das Dbergericht befonderes Gewicht 
legt, vaß der Uebernehmer des Befiged aud die Res 
gulirung des väterliben Schuldenweſens übernimmt. 
Unter biefen Umſtänden, und da der Impetrant felber 
Beftimmteres als die Veräußerung nicht batte ans 
führen fönnen, bielt das Obergericht die legtere nicht 
für eine fo den Gläubiger gefährbende Handlung, daß 
ber Arreft gerechtfertigt erfcheinen fönnte, Einen 
weiteren Grund, den Arreft im gedachten Fall für 
nicht juftifieirt zu erachten, berühren wir fpäter. 


(Die Fortfegung folgt.) 





Entfheidungen. 


— 


Die Einreihung eines Reftitutiondgefuches ift 
der für die Juſtification eined impetrirten 
Arreſtes vorgefchriebenen Anhängigmachung 
der Hauptjache gleichzujtellen. 

In Sachen des Eingefeffenen Johann Diedrich 

Grob in Wedel, Juftificaten und Appellanten, 

wider 


ven Zubauer Jürgen Casper Röttger daſelbſt, Juftis 
ficanten und Appellaten, 


betreffend AJuftification eines impetrirten Ars 
refted ſ. w. d. a., jegt Appellation wider das 
Erfenntniß des Königl. Pinneberger Land» 
gerichts vom 31. October 1860, 


ergeben die Acten: 


Im Jahre 1849 bat der Appellant eine Appunc- 
tuation unterfchrieben, laut welcher er feine zu Wedel 
belegene Panpftelle für 7300 4 Eour. an den Appel: 
laten verfauft bat. Bald darauf flellte Letzterer gegen 
Erfteren eine Klage auf Solemnifation des Kauf— 
handels an, vor deren Verhandlung jedoch ber Appel: 
lant auf den Antrag feines Schwagers Bredwolbt 
für imbecill erflärt und unter Guratel geftelit wart. 
Der Appellat klagte darauf gegen den Eurator, welder 
feinerfeitö die Unterfchrift der Appunetuation abjfeiten 
feines Curanden leugnete und eventuell excipiendo 
behauptete, daß verfelbe zur Zeit der Unterſchrift nicht 
dispofitionsfähig geweſen fei. Nachdem beide Parteien 
bie ihnen auferlegten Beweife erbradt hatten, wart 
darauf mittelft Erfenntniffes vom 23. April 1851 der 
Appellat mit feiner Klage abgemiefen. Im Jahre 
1857 trug der Appellant felbft darauf an, daß bie 
über ihn verhängte Euratel wieder aufgehoben werben 
möge, wobei er angab, daß er im Jabre 1849 Gei— 
fleöverwirrung fimulirt babe und jwar um ber durd 
die Appunctuation über den Berfauf feiner Landſtelle 
übernommenen Perpflihtungen enthoben zu werben. 
Don dem Pinneberger Landgerichte warb hierauf nad 
ftattgehabter Unterfuhung unterm 2, Auguft v. 3. bie 
angeordnete Curatel wieder aufgehoben und der Aps 
pellant zugleih wegen Betruges verbunden mit Täu— 
fhung der Behörden in eine fehsmal fünftägige Gr: 
fängnißftrafe bei Waffer und Brod verurtbeilt, unter 
Vorbehalt der Eivilanfprüdhe des Appellaten. 


Unterm 10. Auguft v. 3. beantragte Letzterer bei 
dem Pinneberger Landgericht mit dem Bemerfen, daß 
Appellant die fragliche Tanpftelle einem Andern zus 
ſchreiben zu laſſen beabfichtige, eine richterliche Berr 
fügung dahin: 

daß das Folium der in Wedel belegenen Be 
figung des Appellanten im Pinneberger Schuld» 
und Pfandprotocoll mit Arreft belegt, fo wie 
dem Appellanten die Veräußerung der Stelle 
nebft Inventar bei Vermeidung der Nichtigkeit 


37 


unterfagt und in dieſer Beziehung bie nöthige 
Mittbeilung an das Königl. Pinneberger Actuas 
riat gemacht werde. 

Das erbetene Inhibitorium ift am felbigen Tage 
erlaffen und dem Appellaten zugleich aufgegeben, dafs 
felbe innerhalb 6 Wochen durch auszubringende Klage 
und Ladung zu juflifieiren, mit der Androhung, daß 
dafjelbe widrigenfalld auf Anhalten des Appellanten 
wiederum aufgehoben werben würde. 

Appellat bat innerhalb der präfigirten Friſt unter 
Anlegung des Yuftificationslibelld Ladung impetrirt 
und zur Rechtfertigung des Inhibitoriums Folgendes 
vorgebradt: 

Sein Anfprud, foweit derfelbe auf PVollziehung 
des Kaufhandels gerichtet fei, fei nach den Acten des 
früberen Proceſſes liquide begründet. Es fei nämlich 
rectäfräftig erfannt, daß er den ihm auferlegten 
Hauptbemweis geführt habe, während der ebenfalls für 
geführt erfannte Erceptionalbeweid auf einem Betrug 
bafire, mit Rückſicht auf melden Betrug er um Reftis 
tution gegen das abmweifende Erfenntniß der Lands 
droftei vom 23. April 1851 nadaefuht babe. Den 
ibm erwadjenen Schaden fünne er jedoch jetzt noch 
nicht beftimmt angeben, da zur Berechnung deſſelben 
erft dann der Zeitpunft gefommen fei, wenn die er- 
betene Reftitution bewilligt und in Folge beffen die 
in peto. Solemnifation des Kaufcontracts bereitd ans 
bängige Sade definitiv erledigt fein werde. Was 
fovann die justa causa arresti anlange, jo ergebe ſich 
aus den Erfenntniffen des Pinneberger Landgerichts 
vom 2, Auguft v. J., daß der Bellagte bereits früher 
durd einen jchlauen Betrug den Kläger um feinen 
gerechten Anſpruch auf Solemnifation des Kaufhan—⸗ 
dels und fpätere Tradition der verkauften Befigung 
gebracht habe, welder Betrug von dem Beflagten nur 
zu diefem Zwecke ausgeübt fei, fo daß der Beflagte 
ein Mensch fei, von dem ein abermaliger Betrug füg— 
lih zu erwarten fei. Sodann frei dem Geridte bes 
fannt, wenn aud nicht actenmäßig, daß der Beflagte 
am 13. Auguft v. J. vem Tage des impetrirten Ins 
bibitoriums, einen abermaligen Verſuch gemacht habe, 
den Anſpruch des Klägers hinſichtlich der fraglichen 
Befigung auf trügerifhe Weife zu vereiteln, indem er 
einem Andern diefe Befigung zuzuſchreiben beabfichtigt 
und bereitö die deshalb nöthigen Maaßregeln ergriffen 
gehabt habe. Da es fih bauptfählih um Conſervi⸗ 


rung bes Streitobjecis bandle und ein Verbot der 
Veräußerung während des Procefjes fih von jelbft 
verftebe, fo bedürfe es eigentlih einer befonderen 
Auftification des Inhibitoriums nicht, fondern nur 
einer Nachweiſung, daß, ba gerichtönotorifh die Klage 
auf Solemnifation bereits im Jahre 1849 anbängig 
gemadht worden ſei, Kläger gegen das in biefem 
Proceffe abgegebene Definitiverfenntnig das Rechts⸗ 
mittel der Reftitution eingeführt babe, welcher Nach⸗ 
weiß durch die der Klage angelegten Beſcheinigung 
erbracht ſei. 

Gebeten ift, die abgegebene arreftatorifhe Ber: 
fügung für juftifieirt zu erachten und diefelbe demnach 
bis zur in der Hauptfache erfolgten und redtöfräftig 
gewordenen Definitivfentenz aufrecht zu erhalten, ref. 
exp. 

Exceipiendo ift dagegen vorgebradt: ba ber früs 
bere Proceß durd ein rechtöfräftiges den Kläger ab» 
weifendes Erfenntniß beendigt worden, fo liege ein 
rechtlih begrünteter Anfprud überhaupt nicht vor. 
Das Geftändnig des Beflagten, den dabei fein an— 
deres Motiv‘ ald das augenblidlih übermädtige Ver: 
langen, von der ihm über alles läftigen Curatel frei 
zu fommen, und bie allerdings eingebildete Ausſicht 
auf eine glückliche eheliche Verbindung geleitet hätte, 
fei unter den obmaltenven Imftänden, wo von ber 
Ernftlichfeit des animas confitendi nicht die Rebe fein 
fönne, obne rechtliche Bedeutung und zwar um fo 
mehr, da baffelbe zu einer Zeit abgelegt worden, wo 
der Eonfitent rechtlich dispoſitionsunfähig geweſen fei. 
Die wider den Bellagten erfannte Eriminalftrafe ents 
bebre der rechtlihen Begründung und jedenfalls fünne 
der in dem Criminalerfenntniffe geſchehene Vorbehalt 
ver Civilanſprüche dem Kläger feine Rechte geben. 
Die Nichtexiſtenz jegliben Anfprudes babe Kläger 
auch dadurch anerfannt, daß er gegen das rechtskräf— 
tige Erfenntniß der Landdroſtei um Reftitution nad 
geſucht babe, durch bloße Reftitutionsgefuhe würden 
aber feine Rechte gefchaffen. Aber auch abgejehen 
biervon fehle es an einem haltbaren Arreſtgrunde. 
Die jenfeitige Anführung, daß Beflagter bereitd am 
13. Auguft einen Verſuch gemadt habe, ven Anfprud 
des Klägers auf trügerifche Weife zu vereiteln, indem 
er einem Andern dieſelbe Befigung zuzufchreiben bes 
abfichtigt, fei unwahr. Die bloße Möglichkeit einer 
Veräußerung fei feine justa causa arresti. Endlich 


fomme für ben bier fraglihen Arreft, die Folien» 
ſchließung, noch binzu, daß nad der Pinnebergifchen 
Schuld- und Pfandprotocollordnung vom 14. März 
1788, $ 9, felbige nur zur Sicherung eines dinglichen 
Anſpruchs verhängt werden bürfe. 

Nachdem die Parteien auf Re= und Duplif vers 
zichtet, ift von dem Pinneberger Landgericht unterm 
31. October v. 3. erfannt: *) 


*) Die Enticheidungsgründe lauten: 

Sn Erwägung, dab Zuflificant im Jahre 1849 
wider den damald unter Euratel geftellten ZJuftifica- 
ten auf Bolziehung einer am 26. Zuni 1849 zwi⸗ 
fhen Parteien abgefchloffenen den Berfauf der dem 
Zuftificaten gehörigen in Wedel belegenen Hofflelle 
c. pert. an Aujtificanten betreffenden Appunctuation 
Mlagbar geworden, daß ber in dieſem Rechtöftreite 
dem Juſtificanten auferlegte Beweis, 

„dab Auftificat die Berfaufsappunctuation vom 

26. Zuni 1849 eigenhändig unterfchrieben habe,” 
rchtöfräftig für geführt erachtet ift, daß indeß Zu- 
ftificant, weil der dem Curator bed Zuftificaten auf- 
erlegte Erceptionalbeweis, dab Zuftificat ſich zur Zeit 
der Unterzeichnung der Appunctuation im Zuftande 
geiftiger Unfreiheit befunden babe, cbenfalld für ge- 
führt erfannt, mit feiner Klage rechtöfräftig abge- 
mwielen worden iftz — daß fih nunmehr durch die 
Refultate einer hier gegen den Zuftificaten auf Grund 
einer dedfäligen Gelbftanflage geführten Eriminal- 
unterfuhung ergeben hat, daß Zuftificat diejenige 
Seiftedunfreiheit, auf Grund weiber er im Fahre 
1849 gerichtlich unter Euratel geftellt worden, in der 
Abficht, um ben mit dem Zuftificanten abgeichloffe- 
nen Kaufhandel gerichtlich wieder rüdgängig zu 
machen, fimulirt habe; daß die gegen ben Auftifica- 
ten verfügte Guratel deöhalb mieder aufgehoben, — 
auch Zuftificant gegen das feine damalige Klage ab- 
weifende Definitiverfenntnig der Pinneberger Lanb- 
droſtei vom 23. April 1851 Neftitution beim Königl. 
Holfteiniichen Obergericht nacgefuht hat; — daß 
aber durch dieſe Thatſachen ein durch bad erwirfte 
Inhibitorium zu fchüßender Hauptanfprudy der deb- 
fäligen Einwendungen des Zuftificaten unerachtet 
für genügend befcheinigt zu erachten, indem nament- 
lich aud die vom Auftificanten nachgeſuchte Mefti- 
tution, als analog auf die Vorausſetzungen des 524 
der Reftitutionsverordnung vom 15. Mai 1831 bafirt, 
durch den Ablauf ded quinquennium nicht verjährt 
erſcheint; 

in Erwägung ferner, daß auch eine hinreichende 
cause arresti, abgeiehen davon, dab Zuftificat bereits 


38 


daß das Imbibitorium vom 13. März 1860 
für juflifieirt und bis zur Entſcheidung über 
die Hauptfache haftend zu erachten, auch Jufti- 
ficat ſchuldig fei, dem Juftifieanten bie ermad- 
fenen Proceßfoften, d. et m. s., innerbalb vier 
Moden a publ. zu erftatten. 


Gegen diefes Erkenntniß bat der Juftificat recht: 


zeitig das Rechtsmittel der Appellation ergriffen und 
feine Beſchwerden darin gefegt: 


1) daß, wie geihehen, und nicht vielmehr dahin 


erfannt worden, daß das Inbibitorium für nicı 
juftificirt zu erachten, daſſelbe daher feinem ganzen 
Inhalte nad aufzubeben und die desfällige Ver: 
fügung an das Königl. Pinneberger Actuariat 
abzugeben, Juftificant aud ſchuldig fei, dem 
Auftificaten die erwachſenen Proccßfoften, des. 
et mod. s., innerhalb vier Moden zu erftatten; 
eventualiter 


2) daß nicht anderweitig den Acten und Zadlage 


entfprechend, und in omnem eventum 


früher bemüht gewelen ift, den dem Suflificanten 
liquide zuftehenden Anſpruch auf &olemnifation der 
Appunctuation und dbemgemäßen Erwerb der Stelle 
e. pert. betrügerifcher Weife zu elidiren, und abge 
fehen von der Frage, ob nicdyt die vom Zuftificanten 
agendo beanfprudte Stelle bereitd ald res litigiosa 
der Veräußerung entzogen anzufchen fein möchte, 
jedenfald ſchon in dem Umſtande gegeben ift, dab 
Zuftificat vermöge der ihm ohne die Folienfclichung 
zuftehenden freien Dispofltion über dad Folium im 
Stande ift, in jedem Augenblick den Anſpruch dee 
Klägerd auf den Erwerb der Stelle volltändig zu 
elidiren und dadurch deſſen erwielenes Recht zu ge- 
fährden ; 

in Erwägung ſchließlich, daß auch die Beftim- 
mungen bed $ 9 der Schuld- und Piandprotocol- 
verordnung für die Herrſchaft Pinneberg vom 14. 
Mär; 1788, welche lediglich das fperielle Inſtitut 
der vorläufigen Folienichliefung beim Schuld- und 
Panbprotocolhalter zum Schutz hypothecariſcher 
Berfchreibungen sun Gegenftand haben, keine bad 
allgemeine Ärreftverfahren beichränfende Vorſchriften 
enthalten, aud der Berimmung der Berorbnung 
vom 13. Novbr. 1782 im vorliegenden Yale foweit 
möglich durd die gerichtönororiihe Einreichung deb 
juftificantifchen Reftitutiondgefuhb beim SHolfteini- 
ſchen Obergerichte genügt if. 


39 


3) daß nicht Compenfation der Proceßkoſten erfannt 
worden, 


Nah ftattgehabter Verhandlung flebt zur Frage, 
ob dieſe Beichwerden für begründet zu erachten find. 


In Erwägung nun, daß die Verordnung vom 13. 
November 1782 vorſchreibt, Daß ed der Partei, bie 
den Arreft bewirkt, bei Verluft dieſes Rechtsmittels 
obliegen fell, ven Impetraten, wenn es nicht ſchon 
geicheben, fofort in feinem foro hauptſächlich zu be= 
fpreden und bei Profequirung des Arreftes als ein 
weſentliches Stüd feiner vor dem judice arrestante 
zu bewerkſtelligenden Juftification zu beicheinigen, daß 
ibre beregte Verbindlichkeit erfüllt und die Hauptfache 
wirklich gehörigen Orts anhängig gemacht fei, daß 
dieſe Vorſchrift, wenn fie nur dem MWortfinne nad 
verftanden wird, allerdings im vorliegenden Falle vie 
Relaration des impetrirten Arrefted zur Folge haben 
müßte, weil wörtlid genommen vie Einreihung eines 
Geſuches um Reftitution gegen ein rechtskräftiges 
Erfenntniß noch nicht die Anbängigmadung der 
Hauptfahe if, daß aber die gedachte Verordnung, 
deren Hauptzweck der ift, Die gemeinrechtliche Beftim- 
mung, daß ber judex arrestans zugleich für die Ents 
fcbeidung der Hauptſache competent wird, aufzuheben, 
mit der fragliben Vorſchrift nur verhindern will, daß 
vurd mwillfürlie Verzögerung der Hauptflage ber 
Impetrat beeinträchtigt werde, was nidt nur ber 
ganze Sinn der Verordnung, fondern auch namentlich 
die folgenden Worte berfelben ergeben, durch welche 
vie mehrgedachte Vorfchrift motivirt wird: „um durch 
Diefe Aufhebung der Prorogation dem jchleunigen 
Fortgange der Juſtizpflege in der Haupiſache nichts 
zu vergeben und bie Impetraten nidt in die Noth— 
mendigfeit zu verfegen, ibre Gegner erft provociren 
zu müffen“, daß aber die Verorbnung, wenn fie aud 
nur ſolche Fälle fpeciell im Auge gehabt bat, in denen 
ver fofortigen Anftelung der Hauptflage fein recht» 
lied Hinderniß enigegenflebt, doch feine Andeutung 
darüber enthält, daß es die Abficht geweſen ſei, die 
Zuläffigfeit des Arrefted auf diefen Hal zu beſchränken; 


in Erwägung fodann, daß dieſemnach der Eins 
reihung des Reſtitutionsgeſuchs im vorliegenden Fall 
für die Juftification des Arreſtes dieſelbe Bedeutung 
beigelegt werden muß, welde die Berorbnung vom 
13. November 1782 der Anftellung der Hauptflage 


beilegt, da einerfeitd dies der einzige Schritt war, 
welcher nad Page ver Sache dem Juftifisanten mög⸗ 
li war, und andrerfeits die Einreihung eines Reftie 
tutionsgeſuchs Die willfürliche Verſchleppung der Sache 
abfeiten des Juftificanten eben jo wohl abfchneidet, 
wie die Anftelung einer. Klage; 

in Erwägung, daß aud Daraus, daß die Verfolg- 
barfeit des Anfpruds von der Ertheilung der Reftis 
tution abbängig if, ein begründeter Einwurf gegen 
die Zuläffigfeit des Arreftes nicht zu entnehmen if, 
da in der Regel und jevenfalld in den Fällen, weldye 
die Verorbnung vom 13. November 1782 fpeciell im 
Auge bat, die Realifirbarfeit des von dem Impetran— 
ten bebaupteten Anfpruhes abhängig ift von dem 
Ausfall des in der Hauptjache einzuleitenden Pro« 
ceſſes; 

in Erwägung ferner, daß zwar bie bloße Mög— 
lichfeit einer Gefährdung des geltend zu machenden 
Anſpruchs feine justa causa arresti ifl, daß aber die 
Abfiht ders Schuldners, dem Gläubiger vie Verfols 
gung feines Anſpruchs unmöglih zu maden, wie 
folde fih in der Flucht des Schuldners manifeftirt, 
ebenfalld aus dem betrügerifhen Verhalten deffelben 
in Beziehung auf den fraglihden Anſpruch hervorgeht 
und daher, da dieſes im vorliegenden Fall durd das 
Eriminalerfenntniß des Pinneberger Landgerichts vom 
2. Auguft v. 3. einfiweilen genügend beſcheinigt ift, 
ein binreihender Arreftgrunn vorliegt; 

‚in Erwägung, daß der $ 9 der Berorbnung vom 
14. März 1788, wegen Errichtung eines neuen Schuld⸗ 
und Pfandprotocolls und beiferer Einrichtung des Pro= 
toeollationswefend in der Herrſchaft Pinneberg, nur 
den Fall betrifft, da Jemand die Protocollation einer 
Pfandverfhreibung begebren und der Schulpner ſich 
dazu in Güte nicht verftehen follte, mithin auf den 
vorliegenden Fall Feine Anwendung leidet; 


in Erwägung, daß, fo wenig demnach zu einer 
Abänderung des angefochtenen Erfenntniffed in der 
Sache felbft ein Grund vorhanden ift, eben fo wenig 
eine genügende PVeranlaffung vorliegt, von bem 
Grundfage abzumeichen, daß der unterliegende Theil 
zur Softenerftattung ſchuldig zu erfennen ift, 

wird auf eingelegte Receffe und Unterinftanzacten, 
nach ftattgehabter münblider Verhandlung, von Ober: 
gerichtswegen biedurd für Recht erfannt: 


daß das angefochtene Erkenntniß des Pinne⸗ 
berger Landgerichts som 31. October v. I. 
zu beftätigen, der Appellant auch ſchuldig fei, 
dem Appellaten die Koften dieſer Inſtanz, 
deren Derzeihnung und Ermäßigung vorbes 
bältlich, innerhalb Dronungsfrift zu erftatten. 
Wie denn foldergeftalt hiedurch erfannt wird 
B. R. W. 
Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen 
Obergericht zu Glücſtadt, den 16. Mai 1861. 


Der Appellant wandte fih mit einer ferneren 
Appellation gegen dies Erfenntniß an das Königl. 
Oberappellationsgericht zu Kiel, erhielt aber auch bier 
den nachſtehenden abſchlägigen Beſcheid. 


Hamens Fr. Köͤnigl. Majeftät. 


Auf die am 22. Zuli d. 3. bier eingereichte Ap⸗ 
pellationsfchrift des Eingefeffenen Johann Diedrich 
Groth in Wedel, Juftificaten und Appellanten, 

wider 

den Zubauer Casper Röttger daſelbſt, Yuftificanten 

und Appellaten, 
betreffend Zuftification eines impetrirten Ars 
reftes ſ. w. d. a., hierauf Appelation gegen 
das Erfenntniß des Pinneberger Landgerichts 
vom 31. Octbr. 1860, jest Appellation gegen 
das Erfenntniß des Holfteinifhen Obergerichts 
vom 16. Mai 1861, 

wird, 

in Erwägung, daß, da die Verordnung vom 13. 
Novbr. 1782 nur den Zwei bat, zu beflimmen, mo 
und binnen welder Zeit im Fall eines impetrirten 
Arreftes die Hauptſache anbängig zu machen fei, aber 
fi nicht näher darüber äußert, in welcher Weife und 
dur welche Rechtsmittel die Hauptfahe anbängig 
gemacht werden müſſe, aus diefem Geſetz fib nict 
entnehmen läßt, daß die zur Juſtification des Arreſtes 
erforberlihe Anbängigmabung ber Hauptſache nur 
durch Anftellung einer eigentlihen Klage, aber nicht 
eben ſowohl durch Cinreihung eines Geſuchs um 
Wiedereinſetzung in den vorigen Stand geſchehen 
lönne; 


40 


in Erwägung, daß auch fein innerer Grund vor: 
handen ift, ein Neftitutiondgefub in der fraglichen 
Beziehung nicht einer Klage gleich zu achten, ta daſ⸗ 
felbe eine nothwendige präparatorifhe Maaßregel für 
die Geltendmachung des herzuſtellenden Rechts bildet 
und der Anſpruch auf Reſtitution ſelbſt ein rechtlicher 
Anspruch ift, welcher im Allgemeinen aud von ven 
Gefegen wie ein Klagerecht behandelt wird; 


in Erwägung, daß das Pinneberger Landgerich 
im Zuftificationdverfahren die etwa möglichen Gin 
reden gegen das beim Holfteinifhen Obergericht eins 
gereichte Reſtitutionsgeſuch des Juftificanten nicht zu 
würdigen batte, diefe Einreden alſo aud bier, zumal 
nachdem bie Reftitution längft rechtskräftig ertheilt if, 
nicht in Betradt fommen fünnen; 


in Erwägung, daß in dem auf mehreren Anzeigen 
und den eigenen Angaben des Juſtificaten beruhen: 
den Verdacht eines betrüglien Verhaltens des Yu 
ftifieaten zu dem Zwed, den Berfauf feiner Stelle an 
den Juſtificanten zu vereiteln, ein genügender Grunt 
zur Anlegung des fraglichen Arrefted liegt, und daß 
diefer Grund durd die in Betreff des Betruges er 


' folgte Entbindung des Juftificaten von der Inftanz 


um fo weniger weggefallen if, ald das darauf bezüg- 
liche Erfenntniß des Holfteinifhen Obercriminalgerichts 
vom 14. Mai 1861 in dem vorangeftellten Endſſchei— 
dungsgrunde ausdrücklich hervorhebt, daß die wider 
ihn geführte Unterfuhung allerdings erbeblide Ber: 
dachtsgründe ergeben habe; und 


in endlicher Erwägung, daß demzufolge der vom 
Juſtificanten impetrirte Arreft ald gerechtfertigt, vie 
Beſchwerdeführung des Juſtificaten aber als unbe 
gründet erſcheint und daß aud feine Beranlaflung 
vorliegt, ven Juftificaten von ver Tragung der Koften 
zu befreien; 

hiedurch 

ein abſchlägiger Beſcheid 

ertheilt. 

Die Rechnung des Anwalts wird zu 43 Pf RM. 
die des Procurators zu 3 P 77 ER. :M. beftimmt. 

Urfundlih ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappelas 
tionsgericht zu Kiel, den 21. December 1861. 


— ——————— — — 


Allerhoͤchſt privilegirte 


Holſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 





6. Stuͤck. 


Den 10. Februar 1862, 





Beiträge 
zur Lehre vom Arreftproceh. 
Mit befonderer Nüdficht der inländifchen Praris. 
Don dem Herrn Advocaten Ipſen in Neumünſter. 


(AHortfegung.) 


En anderer Fall: es liegt, fheint es, auf der Hand, 
daß Individuen, welde entweder überall feinen feften 
Wohnſitz haben oder, wenn au, doch perfönlich fich 
dafelbft die wenigfte Zeit aufhalten, mag nun ihr 
Lebensberuf oder eine Berufsloſigkeit fie bald hierhin 
bald borthin treiben, den Gläubigern die Rechtsver— 
folgung mindeftens fehr erſchweren, was begreiflider 
Weiſe nicht zu verwechfeln ift mit dem bloßen Weg⸗ 
ziehen aus bem einen in ben anderen Jurisdictions— 
bezirf des Inlandes, was als eine Erſchwerung der 
Rectöverfolgung niemals angefeben worden ift, 

vgl. Any. 1837, ©. 105 ff. H. u. O. A. ©. 
Wir denken bier zunähft 3. B. an Schiffer, die im 
Inlande nicht nur beheimathet find, fondern aud 
Wohnung haben. Ihr Beruf führt ja gerade ihre 
fortwährend fi wiederholende Entfernung von ber 
Heimath mit ſich. Doc fagt das — Be 
gericht in dem 

Anz. 1856, ©. 153 ff., 
referirten Sal, daß ver Impetrant fon vor ber 
Arreftbeantragung wußte, wie der Impetrat und fein 
Schiff nah Blanfenefe zu Haufe gebörten, daß mithin 


eine Schwierigkeit für die Rechtsverfolgung des 
Schiffes und feines Führers fi bier im Lande überall 
nicht darbot, daß aber auch eine Gefahr für bie 
Realifirbarkeit der Cunerbeblihen) Schadenserſatz⸗ 
aniprücde in feiner Weife indieirt war, indem bie bloß 
gedadten Möglichkeiten, daß der Jmpetrat die Deis 
matb meiden und ber von ihm geführte Schooner 
verunglüden fünnte, dod nur unter der Borausfegung 
von einigem Belang erachtet werben fonnten, wenn 
beren Beſtimmung damals eine in See gebenbe ges 
wefen wäre Bielleiht Fönnte man über legteren 
Punkt eine abweihende Anſicht richtiger finden; bie 
allgemeine Beſtimmung bes Schiffes, immer wieder 
audzufegeln, und die Schwierigfeit und Umſtändlichkeit 
für den Gläubiger, die in concreto beftimmte Abreife 
des Schiffes, die ja oft fehr raſch erfolgt, zu erfahren, 
fünnten doch wohl Sicerheitsmaaßregeln zu rechtfer⸗ 
tigen feinen. Allein man würde damit einen Haupt⸗ 
grunpfag des Arreftprocefjes aufgeben, der nicht auf: 
gegeben werden barf, nämlich daß eine gefährbenve 
Handlung indieirt oder ſchon vorliegen müſſe, bie 
aber doch fchwerlid fhon in dem Anfommen des 
Schiffes, in dem Ausladen ber Fradt gefunden wer- 
den kann. Welde Handlung als gefährdend anzu— 
feben, ift wieder nad den Umfländen zu beurtheilen 
und 3. B. bei dem fremden Schiffer fhon weit eher 
do, ald bei dem im Inlande bebeimatheten. 

No firenger in Beurtbeilung der justa causa 
fheint das Obergericht in dem 

Anz. 1851, S. 196, 
mitgetheilten Fall zu Werf gegangen zu fein. Der 
6 


Impetrat war ein Mann, der zwar formell in Stiel 
wohnte, aber feinen Aufenthalt fo bäufig mwechfelte, 
daß man faum gewiß fein fonnte, wo er im nädhften 
Augenblid anzutreffen fein werbe, und in Berüdfichs 
tigung dieſer Umſtände nicht bloß, fondern folder 
Handlungen des Impetraten bielt der Kieler Mas 
giftrat den auf ein ausftehendes Guthaben impetrirten 
Arre für jufifieirt, zumal Impetrat im Uebrigen 
notorifhd unvermögend war. Anderer Meinung war 
bad Dbergericht, weil „die bloße Möglichkeit, daß der 
Schuldner, weil er feinen Wohnſitz ſchon häufig ver- 
Ändert, denfelben auch jeßt wieder mit einem andern 
vertaufhen merbe, zur Zuftification nicht ausreiche”. 
Eine Möglichkeit nun lag allerdings nur noch vor für 
den ferneren Wohnortswechſel; aber, fo betrachtet, ift 
es auch eine bloße Möglichkeit, daß der obärirte 
Schuldner, der bereits die Hälfte feiner Mobilien 
veräußert bat, auch noch die andere Hälfte veräußert; 
daß der bisher offenbare Verfchwender auch für die 
Zufunft nod Verſchwender fein werde. Und doch 
würbe man bier ſchwerlich den Arreft für nicht juftie 
fieirt erachten, weil durch vorangehende Handlungen 
die Möglichkeit ihrer Wiederholung fehr wahrs 
ſcheinlich gemadt wird und diefe Wieverholung eben 
verhindert werden fol. Wie dem nun auch fei, fo 
viel if erfichtlich, Daß dem Dbergerichte der Vorwurf 
ber Laxität in Beurtheilung der justa causa nicht 
gemacht werden fann. Andererfeits bat biefes Dica- 
fterium übrigens über die Gefährdung auch nicht leicht 
binweggefeben. In dem langen Proceffe zwifchen 
Berg und Nathanfon bat es zwar, fo lange von dem 
Impetraten nichts weiter vorlag, ald daß er feine 
Landſtelle an einen Dritten veräußert babe, die vom 
Impetranten, als früherem Käufer, inhibirte Eonfirs 
mation des Contracts zwar für nicht gerechtfertigt 
erachtet 

(Anz. 1855, S. 384, ſiehe auch oben und noch 

weiter unten), 

als nun aber Impetrat die Landſtelle nicht nur vers 


fauft und übertragen, fondern aud fein ſämmtliches 


Mobiliar nah Hamburg hatte befördern Taffen, 
bielt e8 den vom Impetranten auf die rückſtändigen 
Kaufgelder impetririen Arreſt für juftifieirt, weil für 
den Impetranten bie augenfceinliche Gefahr vorhan— 
den war, daß nad Auszahlung der Kaufgelver es im 
biefigen Rande an einem für die demnächflige Ererus 


42 


tion bienlihen Bermögensobject fehlen werde, eine 
Gefahr, die nicht dadurch befeitigt ward, daß Impe⸗ 
trat 3. 3. bei einem Gaſtwirth im Inlande wohnte, 
auch einige Communallaſten leiſtete, da er ſich dem 
allen im nächſten Augenblicke durch ſeine Abreiſe ent⸗ 
ziehen konnte, 

Anz. 1856, ©. 328 9. 

Wenn aus der dem Schuldner zu imputirenden 
Handlung mindeftend reine Erfhwerung der Rechts⸗ 
verfolgung fi ergeben muß, fo liegt auf der Hand, 
daß foldye weit eher in der Thatſache liegt, wenn ein 
Inländer fih ins Ausland begeben will, ald wenn 
der Schuldner bereitd im Auslande wohnhaft if. 
Unter legterem dürfte der Fall der 

Anz. 1860, ©. 177, 

faum zu zählen fein, da der Fmpetrat doch im $ns 
lande gewohnt hatte und für das ftreitige Rechtsver⸗ 
bältniß das forum contractus im Inlande anerfannt 
ward, wenn er aud jegt ſchon im Auslande wohnte. 
Jedenfalls hielt das Dbergericht die Bitte des zahlen 
follenden Jmpetranten um Arrefiverhängung mittel 
Zahlung ad judiciale depositum in dem Umſtande 
genügend gerechtfertigt, daß dem Jmpetranten im Fall 
der Verſagung diefer Bitte im Inlande ein Ererus 
tionsobjeet fehlen werde, mithin die Verfolgung feines 
vermeintlichen Rechts durch die Nothwendigkeit, ſich 
an ausländiſche Gerichte zu wenden, ſehr erſchwert 
werden würde. 

Die in der gemeinen Praxis aufgeſtellte Forde⸗ 
rung, um gegen einen im Inlande betretenen Aus— 
länver Arreſt zu verbängen, daß fein competentes 
Forum im Auslande die Juſtiz verweigert baben 
müjfe, läßt, wie 

Francke, a. a. O,6 MN. 7, 
bezeugt, unfere inländiſche Praris fallen, ed würde 
Died auch ſchon nicht mehr eine bloße Erſchwerung, 
fonvern eine völlige Bereitelung der Redtöverfolgung 
fein. Dagegen bat das Oberappellationdgericht in 
einem Fall, veffen factifhe Begründung übrigens nidt 
weiter mitgetbeilt wird, ald daß fi aus dem Rubrum 


„ergiebt, daß der Impetrat ein Oldenburger war, 


+. Anz. 1853, ©. 352, 
es audgefproden: das Wohnen des Schuldners er- 
feine nur dann als hinreichender Arrefigrund, wenn 
daraus wenigftens eine erhebliche Erſchwerung ber 
Rechröverfolgung gegen ihn bervorgehe, fo daß alfo 


43 


darnach das bloße Wohnen im Auslande nicht bins 
reichte. 

Eine fperielle Frage muß bier noch erhoben wer⸗ 
den, welder Art nämlih die justa causa bei der 
inländifhen Folienfhließung fein müfle? Kann ver 
Gläubiger, welchem in dieſem Augenblide eine Hypo 
thek verſprochen ift, Schon im nächſten auf Grundlage 
dieſes Verſprechens die Folienfchließung beantragen? 
Gewiß nicht, denn es liegt ja noch gar nichts vor, 
daß ber Debitor damit umgehe, feine Verbindlichkeit 
nicht zu erfüllen oder die Erfüllung durd die Conſti—⸗ 
tuirung fernerer Hypotbelen zu vereiteln. Die bloße 
Möglichkeit, daß der Schuldner foldes vornehmen 
fönne, rechtfertigt auch dieſe Art des Arreſtes nicht. 
Andererfeitd: wird nur dann erft eine Folienſchließung 
gerechtfertigt, wenn ber Schuldner damit umgeht, zum 
Nachtheil der Gläubiger fernere Hypothelen zu con⸗ 
ftitwiren? In dem 

Anz. 1842, ©. 373, 
mitgetheilten Hal hatte zwar der Impetrant in feinem 
Zuftificationslibel u. A. auch angeführt, daß der 
Impetrat bamit umgehe, anderweitig eine Anleihe zu 
machen und dieſe protocolliren zu laffen, eine weitere 
Beſcheinigung diefer angeblihen Thatſache, fo weit zu 
erfehen, aber nicht gegeben. Eine ſolche Beſcheinigung 
zu liefern wird im Allgemeinen für den Jmpetranten 
auch eine Unmöglichkeit fein, da vorausſichtlich der 
Smpetrat, der früher eingegangene Berpflihtungen 
verlegen will, fehr heimlich zu Werfe geben wird, 
auch fo raſch fein Vorhaben beim Schuld» und Pfand⸗ 
protocollführer ausführen kann, baß jede Inhibirung 
vergeblich wird. Schon um deswillen wird man für 
die Kolienfhließung diefe Voraudfegung nit flellen 
dürfen. Es liegt aber aud ſchon ein Handeln des 
Debitord vor, wenn aud nur ein negatives, ſobald 
er die eingegangene Verbindlichkeit zu erfüllen fid 
weigert, und biefed Handeln ift, in Berbindung mit 
der dem Schuldner zuftebenten Leichtigkeit, über fein 
Folium zum Nachtheil des Gläubigers zu verfügen, 
fo gefährvend für Letzteren, daß die einzige Hülfe 
nur in der Folienſchliehung gefunden werben kann. 
So erfannte denn aud das Obergericht im obges 
dachten Fall, „vaß eine genügende causa arresti vors 
liege, da ber von dem Kläger gegen den Beflagten 
behauptete Anſpruch dahin gebe, daß ver Beflagte 
ihm eine protocollirte Hypothef in erfier Priorität 


verfprocdhen, es aber in der Natur der Sade liege, 
daß bei dem von dem Bellagten erhobenen Wider— 
fprud vie Berfolgung des klägeriſchen Anſpruches 
dur Veränderung der Umſtände, welde bei einer 
nicht durch Folienfchließung befcpränften Dispofition 
von der Willfür des Beflagten abhängig feien, zum 
Wenigften erfhwert, wenn nit gar unmöglich ger 
macht werbe.“ 

Iſt endlich das Streitobjeet felber der zu ſchützende 
Gegenſtand, fo muß ein Handeln des Impetraten 
vorliegen, welches den Grundfag pendente lite nihil 
innovandum verlegt und auf Veränderung des status 
quo zum Nachtheil des Impetranten gerichtet if. 
Unter diefen Umftänvden fann der mit der actio hy- 
pothecaria Klagende, 

Anz. 1844, ©. 367 H., 
der Käufer einer Sadır, der Vermiether u. ſ. w., 

vgl. Anz. 1841, ©. 179, 
Schutzmaaßregeln arreftatorifcher Art juftifieiren, ges 
richtet eben gegen die rechtswidrige Handlung, 
welde aber alsdann nicht vorliegen kann, wenn bie 
Handlung ald in dem status quo felber mitbegriffen 
anzufehen ift, 

vgl. Anz. 1853, ©. 351, und weiter unten. 


$ 5, 
Beichränfungen des Arreftes. 

Unter Befhränfungen des Arreftes faflen wir bier 
alles das zufammen, was entweder im Allgemeinen 
in Folge der der Perfon oder der Sade zur Seite 
ſtehenden Befreiung die Arrefiverhängung überhaupt 
oder mit Rückſicht auf die zu fichernde Forderung 
über einen gemwiffen Umfang binaus folde ald unzu- 
läffig erſcheinen läßt. Im erfierer Beziehung fann 
man zur allgemeinen Characterifirung die Regel auf⸗ 
fielen: was ber GErecution nicht unterworfen, kann 
auch nicht mit Arreft belegt werden; obwohl dieſe 
Regel gerade für unfer Fand durch die demnächft zu 
erwähnenden fog. Segeberger Eoncordate vom Jahre 
1470 eine Ausnahme erleidet. Als gar nicht hierher 
gebörig iſt es zu betrachten, daß bie dritten Perfonen 
eigenthümlicy gehörenden Gegenftände beim Impe— 
traten überall nit mit Arreft belegt werden können, 
vorausgeſetzt, daß zur Zeit der Arreftanlegung „es 
bereit rechtlich gewiß ift, daß dem Debitor Feine 
Rechte an denfelben zufteben“, 


44 


Anz. 1839, ©. 64. 

Liegt diefer Punft aber nicht liquide vor, fo fann in 
Folge der Präfumtion, daß, was in der Behauſung 
eined Debitord ſich findet, aud dem Debitor geböre, 
die Arreftverhängung über fämmtlidhe daſelbſt befind- 
lihe Gegenflände geſchehen, wodurch Dritte allerdings 
gezwungen werben, ihre Eigenthumsanfprüce zu res 
elamiren, aber im Uebrigen in ihren Rechten nicht 
gelränft werben. 

Geſchützt wider jeden Arreft find die Geſandten 
fremder Staaten nebft ihrem Gefolge aus völkerrecht⸗ 
lihen Gründen. Dem Intereffe ded Staats würde 
ed mwiderfpreden, wenn Staatöbeamte dem Perfonals 
arreſt ausgeſetzt wären. Dafjelbe ſtaatliche Intereife 
fhügt den Beamten theilmeife oder gänzlih gegen 
den Realarrefi. So fchreibt die Militairverorbnung 
vom 11. Mai 1798 $ 14 u. 9. vor, daß die Officiere, 
fo lange fie nicht verabſchiedet find, mit feinem Arreft 
belegt werden follen, d. h. nicht allein nicht mit per— 
fönlidem, fondern aud ihre „Avance, Abrechnung, 
Monpirung oder Equipage” find befreit, „dafern nicht 
die Dfficiere andere Mittel und Effecten” haben, 
welche natürlih dem Arrefte, wie auch bei anderen 
Staatöbeamten, unterliegen. Bezüglich der Gage der 
Eivilbeamten könnte es nur zur Frage fichen, ob dies 
felbe, fo weit fie über die Erforberniffe eines ſtandes⸗ 
gemäßen Unterhaltes ginge, bem Arreft unterworfen, 
und würde die Frage überhaupt eine müſſige fein, 
wenn die Gage ald nad dem flandedgemäßen Unter— 
balt bemefjen überhaupt angeſehen werben fünnte, da 
die ftandesgemäß erforderlihen Alimente unverfümmert 
bleiben müffen. Allein bei uns zu Lande wird man 
zur Stunde noch nicht in der Gage das nur noth— 
wendige Maaß des Lebensunterhaltes erbliden fönnen, 
da befanntlich höher ſtehende Beamten vielfach gerin= 
gere Einnahme haben, ald die unter ihnen ſtehenden. 
In ſolchem Ball erfcheint es unbedenklich, denjenigen 
Theil der Befoldung mit Arreſt belegen zu fönnen, 
welcher über die Befriedigung des flandesgemäßen 
Unterhaltes binausliegt. . Daffelbe gilt bezüglid des 
Einfommend der Altentbeilsleute als foldher, bei denen 
aud nur, wie ſchon erwähnt, die Altentheildpräftanden, 
fo weit fie nah Abzug der zum Lebensunterhalt ers 
forberlihen Mittel einen Ueberfhuß ergeben, gericht⸗ 
lich pfandbar find, 

Anz. 1859, S. 300. 


ferner, wo immer unb wie weit das beneficium com- 
petentie gegen die Execution ihüpt, ſchützt es auf 
gegen Arrefiverbängung, was 3. B. aud feine An- 
wendung nad; beendigtem Concurfe auf den früheren 
Erivar gegenüber feinen früheren im Concurſe nicht 
befriedigten Ereditoren finden muß. Damit nicht bie 
fo widtigen Deidarbeiten daburd, daß dem Deid- 
arbeiter die täglichen Eriftenzmittel entzogen werben, 
unterbroden werben, fchreibt das SKanzeleipatent vom 
19. Juni 1805 ausdrücklich vor, daß der Arbeitslohn 
der Deicharbeiter nicht nicht Arreft belegt werden 
fönne wegen folder Schulden, die fie vor ber ange 
fangenen Deicharbeit contrabirt haben. 

Die fhon oben im Borbeigehen erwähnte Aus 
nahme von der Regel, daß, was der Erecution unter: 
worfen, audy mit Arreft belegt werben fönne, mir 
aus den Segeberger Concordaten Cfreilih in Folge 
irrthümliher Interpretation) abgeleitet. Es leidet 
feinen Zweifel, baß gegen einen Hamburger oder fü: 
beder auf Holſteiniſchem Gebiete die Erecution, fofern 
nur Gegenflände für folde vorhanden find, wird ein 
geleitet werden fönnen; Arreft irgend einer Art fol 
aber, fo wenig wie umgefehrt gegen ben Holfteine 
in Lübeck und Hamburg, zuläffig fein, worüber bei 
Näberen 

Brande, a. a. O., $ 96, und die dort ge 

nannten Schriftſteller 

nachzuſehen find. Dies angeblide Privilegium it 
unbeftritten noch heut zu Tage in Anwendung, 

Anz. 1839, ©. 335; 1841, ©. 334; 1850, &. 

135; 1852, ©. 119, 344. 

Wenn in den 

Anz. 1850, ©. 135, 
auf Grund eined daſelbſt mitgetheilten KReferiptd 
Königs Ehriftian IV. vom 25. Mai 1645 Zweifel 
erboben wird, ob die Arrefifreibeit immer beftanden 
babe, fo if diefer Zweifel im Allgemeinen gewiß un 
begründet. Das Refeript fegt einen Fall Hamburg» 
ſcher Seits verweigerter Rechtshülfe voraus un 
nur für dieſen fpeciellen Fall ſcheint der König fein 
Bedenken darin gefunden zu haben, daß bie Holfteini 
fhen Behörden den Bürgern gegenüber das fog. Prr 
vilegium außer Acht laſſen mödten, eine Ausnahme, 
die unfere Gerichte auch wohl heut zu Tage eben ſo 
unbedenklich zulaffen würden, Hamburger und Lübeder 
aber, gegen welde ihre Landesgenoſſen im Helftin 


45 


Arreſt impetriren, können fih auf das fog. Privilegium 
nicht berufen, mie das Holſteiniſche Obergericht noch 
Anz. 1852, S. 344, 
ausgefproden und ſchon früher in Folge eines Fans 
zeleifhreibens vom November 1821 auszufprecden 
autorifirt gemefen fein fol, 
Francke, a. a. D, ©. 246 N. 15. 


Während nun die bisherigen Befhränfungen bed 
Arreftes als von außen berfommende ſich fennzeichnen, 
ergiebt fi eine andere aus ber innern Natur bes 
Arreſtes felber, welde man in der Regel getrennt 
son jenen behandelt und zwar unter ber Rubrif vom 
Umfang des Arrefted, während man dort die Frage 
dahin zu formiren pflegt, was Gegenfland des Ars 
refteö fein fönne. Wir haben vorgezogen, beiberlei 
Arten Befhränfungen, eben weil fie folde find, zur 
fammen zu faffen und nur ihre Verſchiedenheit als 
Species innerhalb deffelben Battungsbegriffes hervor⸗ 
zubeben, indem wir nunmehr die fih aus dem Wefen 
und Begriff des Arrefted ergebende Echranfe berühren. 


(Die Fortfegung folgt.) 





Entiheidungen. 


Die Deffentlichkeit der Berühmung ift Feine 
Dorauöfegung der provocatio ex lege 
diffamari. — Die nachträgliche Erklärung 
des Provoraten, daß er fich keines fofort 
klagbaren Anfpruchs habe berühmen wollen, 
bleibt unbeachtet, mern dad Gegentheil 
aud der gefchehenen Berühmung hervor⸗ 
geht. 

In Saden des Setzwirths J. E. Weſtphal in 

Bargteheide, Provocaten, jegt Eupplicanten, 

wider 


den Ubrmader und Hufenanerben Hand Hinrich Hos 
mann daſelbſt, Provocanten, jegt Supplicaten, 


ppiter. in peto. angeblid berühmter Anſprüche 
aus einem Bertrage über bed Provocanten 
väterlihe Halbhufenftele, jegt Supplication 
gegen den Beſcheid des Königl. Gerichts für 
dad Amt Tremsbüttel vom 19. Eeptember 
v. J., 


ergeben die Acten: 


Der Supplicat iſt der Anerbe einer Halbhufen- 
ftelle, welde der Supplicant, fein Stiefvater, ale 
Setzwirth bis Michaelis 1862 bewirthſchaftet. Der 
Legtere bat dur feinen Anwalt am 8. Maid. 3. 
einen Brief an den Erfteren fchreiben laffen, in wels 
chem es beißt: 

„Nachdem Sie am 14. April d. 3. im Witt⸗ 
höft'ſchen Hauſe zu Hamburg mit Ihrem Stiefs 
vater, dem Setzwirth Weflphal, einen [don lange 
zuvor von Ihnen gewünfdhten Vertrag über 
Ihre väterlihe Halbhufenftele in Bargteheide 
abgeſchloſſen haben, deſſen rechtlihe Gültigkeit 
zwiſchen mündigen Männern gar feinem Zweifel 
unterliegen fann, wollen Sie jegt einfeitig wies 
derum davon zurüdtreten. Ihr Stiefvater ift 
aber durchaus nicht Willens, Sie Ihres ihm 
gegebenen rechtsgültigen Verſprechens zu ent⸗ 
binden, was ich als ſein Anwalt Ihnen hiemit 
auftragsmäßig nochmals ausdrüclich zu erklären 
babe. Er ſeinerſeits iſt zur Haltung und Leis 
fung feiner vertragsmäßigen Gegenverſprechun⸗ 
gen jeden Augenblid bereit, Sollten Sie bei 
Ihrer Wortbrüdigfeit und Verweigerung. ber 
verabredeten amtlichen Schriftenaufnahme bes 
barren, fo werben ernfle Folgen davon nicht 
ausbleiben. Weftphal wird feine gerechten An⸗ 
fprüde gegen Sie und an die Halbhufe cum 
invent. unter meinem abvoratifhen Beiftande 
jur rechten Zeit gerichtlich geltend maden.” 


Unter Produeirung dieſes Briefes bat der Sup⸗ 
plicat den Supplicanten bei dem Königlihen Trems⸗ 
büttler Amtögeriht ad agendum provoeirt, worauf 
demfelben durch Decret vom 28, Mai d. %. gerichtlich 
anbefoblen worden ift, feine fi berühmten Anſprüche 
aus einem mit dem Provocanten über deſſen väterliche 
Halbhufenftelle zu Bargteheide gefchloifenen Bertrage 
binnen ſechs Wochen ab insin, bei Vermeidung der 


Präclufion und der Auferlegung ewigen. Stillſchwei⸗ 
gend geltend zu machen. 

Der Supplicant remonftrirte gegen bied Provor 
sationsmandat, indem er zunächſt darauf hinwies, daß 
mit bem probueirten feinerfeitigen Schreiben eine durch 
ihn geſchehene Berühmung eines rechtlihen Anſpruchs 
ſich nicht befcheinigen laffe, weil daraus, daß er feinem 
zur Berfchwiegenbeit verpflichteten Anwalt fein Rechts⸗ 
verhältnig zu dem Provocanten mitgetbeilt habe, nicht 
zu folgern ſtehe, daß es von ihm zur Deffentlickeit 
oder auch nur gegen mehrere Perfonen zur Sprade 
gebracht worden fei, und weil ebenfowenig in dem 
Schreiben eine thatfächliche Anführung fi finde, aus 
welchem fi entnehmen laſſe, daß er fih einen zur 
Zeit flagbaren Anfpruh gegen den Provocanten beis 
meſſe oder in der Rechtslage fei, jegt zu einer Klag— 
erhebung wider ihn fohreiten zu Fünnen. Supplicant 
führte dann weiter an: nachdem Provocant ihn fon 
feit längerer Zeit Öfter gebeten, vie fraft feines An— 
erbenrechtö ihm zuftändige Halbhufenftelle ihm abzu⸗ 
faufen, fei am 15. April d. 9. der Bertrag mündlid 
abgeſchloſſen worben, deſſen das Schreiben bes pros 
voratifhen Anwalts erwähne. Demgemäß babe 
Provorat die väterlihe Halbhufe des Provocanten 
nebft Zubehör eigenthümlid behalten, dagegen aber 
bie Dbliegenheiten an feine Gefchmwifter, wofür ihm 


diefelbe dur die Dinggerichtömänner werde zutarirt - 


werben, als eigene Schuld übernehmen und außerbem 
ihm für feinen Abſtand die Summe von 5000 4 
Hamb. Cour. zahlen fo wie einen Bauplag an ihn 
abgeben follen. Für den Fall, daß fih die Zutari- 
rung der Halbhufe an ben Provoranten und deren 
Zufgreibung an den Provocaten erft beim Ablauf 
der Setzjahre in's Werk richten ließe, fei verabredet 
worden, daß der Provocant von ber Abſtandsſumme 
zum Behuf einer von ihm beabfidtigten Auswande⸗ 
rung nad Amerifa fon jest 1000 # ausbezahlt er= 
halten und zu feiner Vertretung bei Vollziehung der 
erwähnten Gefhäfte für den Fall, daß er zu Michaelis 
1862 noch nit zurüdgefehrt fein werde, einen Ber 
vollmächtigten beftellen folle. Mit Rückſicht auf bie 
Weiterungen, mit welden die Zutarirung und Zus 
fhreibung ver Hufe vor dem Ablauf der Segjahre 
möglicher Weife verknüpft gewefen, feien die Parteien 
. bei einem fpätern Zufammenfein völlig über den Auf: 


46 


fhub der Contractsvollziehung bis Michaelis 1. J. 
einverflanden gewefen. Die Zahlung ber Pränumes 
rationdfumme habe nun gefchehen und zur Befceini- 
gung derfelben und ihrer causa ein Protocol auf ver 
Amtftube aufgenommen werben ſollen. Plöglid aber 
babe der Provocant feinen ganz unmotivirten einfei- 
tigen Rüdtritt von dem Bertrage Fundgegeben. Sup: 
plicant fnüpfte an diefe Darftellung des Hergangs 
die Ausführung, daß ihm vor Ablauf der Sepjahre 
noch fein Klagerecht auf amtlihe Contractsfolemnis 
fation oder Zufcreibung der Halbhufe f. w. d. a. 
zuftehe, daher von einer Provocation zur Klage zur 
Zeit nicht die Rede fein Fünne. 


Der Eupplicat machte in feiner bierüber einge: 
jogenen replicarifhen Erflärung geltend, daß eine 
Deffentlicpfeit der Berühmung für die provocatio ex 
lege diffamari nicht erforberlich, daß in dem von dem 
gegnerifhen Anwalt an ihn erlaffenen Schreiben, 
weldes für die Statthaftigfeit der Provocation ent- 
fpeide, weder von bedingten nocd von betagten Ans 
ſprüchen die Rede fei, daß folde auch nicht einmal 
aus der von dem Gegner gegebenen Darftellung fi 
ergäben, übrigend auch felbft bei betagten und bes 
dingten Anfprüdhen die provocatio ex lege diffamari 
zuläffig fei. 

Hierauf warb von dem Tremsbüttler Amtsgericht 
unterm 19. September d. 3. das abgegebene Pro: 
vocationsmandat, unter Verurteilung des Suppli— 
canten in bie Koften, beftätigt. *) 


*) Die Entfcheidungdgründe lauten: 

In Erwägung, daß durch dab dem Provocationd- 
gefuche angelegte Schreiben des provocatifchen An- 
walted die geichehene Diffamation hinreichend be- 
fcheinigt worden, da aus bemielben Par und un 
zweifelhaft hervorgeht, dab der Provocat gewille 
Magbare Rechtbanſprüche gegen den Provocanten zu 
haben behauptet, deren gerichtliche Geltendmachung 
geradezu in Aubſicht geftelt wird, übrigend auch 
Provocat in feiner Gegenvorftelung dieſe Berüh- 
mung von Rechtsanſprüchen nicht nur nicht zurüd- 
genommen, vielmehr ausdrüdlich wiederholt, aud 
fih des mweitern darüber audgelafien hat, auf weldyen 
Grund bin er bie behaupteten Anſprüche ſich bei- 
meſſe; 


47 


In feiner gegen dieſen Beſcheid zur Hand ges 
nommenen Supplication hat nun bdiefer ſich darüber 
befhwert: daß erfannt, wie geſchehen, und nicht viels 
mehr das Provocationdmandat vom 38. Mai d. J., 
unter Berurtheilung des Gegners in die Proceßtoften, 
wieder aufgehoben fei, und ſteht nach eingezogener 
Erflärung des Gegentheils zur Frage, ob diefe Bes 
fhwerbe gegründet ift. 

In Erwägung nun, daß der Provorat in einem 
Briefe, welchen fein Anwalt in feinem Auftrage an 
ben Provocanten gefchrieben, ſich eines gegen den 
Leptern ihm zuftebenden Anſpruchs berühmt hat, daß 
uber die Deffentlichfeit der Berühmung weder nad 
dem gemeinen Proceßrecht nod nad vaterländifcher 
Prarig, 

cf. Schl. Holft. Anz., 1838, S. 182, 
unter bie Vorauöfegungen ber provocatio ex lege 
diffamari zu zählen if; und 

in Erwägung, daß ber erwähnte dem Provocas 
tiondgefud angelegt gewefene Brief es feinem ganzen 
Inhalte nach nicht zweifelhaft läßt, daß der Provocat 
fih eines fon zur Zeit gegen den Provocanten ihm 


zuſtehenden klagbaren Anfprude bat berübmen wollen, 


und daß biegegen bie von ihm in feinen Erceptionalien 
gelieferte Darftellung des Hergange, aus welder eine 


in weiterer Erwägung, daß Provocat fih be 
rühmt, er habe mit dem Provocanten einen Vertrag 
abgeichloffen, demzufolge Erfierer bie väterliche Halb- 
hufenftelle des Provocanten nad Ablauf ber Setz⸗ 
jahre gegen verfchiebene Gegenleiſtungen eigenthümlich 
behalten folle; die Berühmung ber Eriftenz einer 
folhen Bereinbarung aber, melde Leitungen und 
Gegenleiftungen enthält, zur Begründung einer pro- 
vocatio ad agendum genügt, da die Bebingtheit ober 
Betagtheit der berühmten Anfprüde, der richtigen 
Theorie nad, bie Statthaftigkeit der Provocation 
nicht aubſchließt, vielmehr lediglich bie Klagbarkeit 
bed Anſpruches als ein nothwendiges Erforberniß 
ber Provocation anzufehen if, übrigens aud im 
vorliegenden Falle die Klage auf Eontractderrichtung 
und Bolzichung ber mündlich berebeten Vereinbarung, 
welche legtere vom Provocanten in dem provocati- 
ſchen Schreiben d. d. 8. Mai d. J. unter Androhung 
gerichtlicher Geltendmachung verlangt worden, nicht 
an den Ablauf der Seßjahre gebunden fein würde, 
vielmehr fofort geltend gemacht werden fann. 


nur bebingt ftattgebabte Abſchließung bed Vertrages 
bervorgeben foll, nicht in Betracht fommen fann, indem, 
abgefeben davon, daß es noch zweifelhaft ift, ob aus 
den von ihm angegebenen Thatfadhen ein nur bes 
dingtes Nechtöverbältniß refultirt, und abgefehen davon, 
ob nicht aud bei der Berühmung mit bevingten Ans 
fprüdhen die Provocation zuläffig iſt, es dem Provos 
eaten, welder fih eine Berühmung mit einem Flags 
baren Anſpruche erlaubt bat, nicht gefaltet werden 
fann, ſich den Folgen derfelben vadurd zu entziehen, 
baß er nachträglich erflärt, die Berühmung fei nicht 
fo, wie fie vorgebradt worden, fondern in einer Weife 
gemeint geweien, nad welder bie Auläffigfeit einer 
Provoration ausgeſchloſſen fei; 

wird dem Eupplicanten auf feine sub pres. den 
20. October d. 3. biefelbft eingereichte Supplications⸗ 
fchrift hiedurd von Obergerichtswegen 

ein abſchlägiger Beſcheid 

ertheilt, derſelbe auch ſchuldig erkannt, dem Supplis 
caten die zu 23 PP TERM. beſtimmten Koſten 
feiner in Abfchrift anliegenden Gegenerflärung binnen 
vier Wochen ab insin. zu erftatien. 

Urfundli ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteinifhen 
Dbergerihte zu Glüdftadt, den 3. Januar 1862. 


Seder Creditor im Concurfe hat die Profeffiond- 
und ASuftificationdfoften zu tragen. 


In Sachen des Kaufmanns Herrmann Chriftian 
Friedrich Hellmrih, in Firma H. 9. Helmrid, in 
Hamburg, Fitisreaffumenten, Yuftificanten und Eides⸗ 


relaten, 
wiber 


den Dbers und Landgerichtsadvocaten Rathjen in 
Glückſtadt, als gerichtlich beſtellten Contradictor im 
Eoncurfe über die Habe und Güter de Eingefeffenen 
Johann Kleinwort zu Bielenberg, Fitisreaffumten, Zus 
ftificaten und Eibesreferenten, 
wegen Juftification einer sub passu 50 prot. 
prof. ad procl. im gedachten Concurfe profis 
tirten Angabe, jegt Eidesleiſtung und Puris 
fication der Sentenz, 


48 


ergeben die Acten: 


Durch Erkenntniß des Obergerichts vom 26. März 
d. J. iſt dem Erblaffer des Yuftificanten der Beweis 
auferlegt: 
entweder, baß ber Cridar bei Ausftellung ber 
Acte vom 16./17. September 1858 oder bei 
Benutzung des vom Juſtificanten gewährten 
Blancocredits um die von feinem Sohne mit 
Rüdfiht auf die Ertheilung dieſes Credits 
vorgenommene Berpfäntung bed Speichers 
gemußt, 
oder daß der Eridar biefe Acte mit Des 
ziehung auf die von feinem Sohne vorgenom⸗ 
mene oder nod vorzunehmende Verpfändung 
des Speichers ausgeftellt, 
oder daß ber Eridar bie vorgenommene 
Berpfändung anderweitig genehmigt babe. 


Nachdem der Erblaffer des Juftificanten diefe Be- 
weife durch Eidesdelation angetreten und ben ihm 
vom Juftificaten referirten Eid hinſichtlich des zweiten 
ber alternativen Beweisfäße angenommen hatte, ift 
berfelbe, bevor die Ableiftung des Eides flatigefunden, 
mit Tode abgegangen und hat der Yuftificant als 
alleiniger Erbe nad erfolgter Ritisreaffumtion ven 
Eid über den zweiten Beweisfag ald Glaubenseid 
secundum verba interlocuti in dem auf den 5. No— 
vernber d. J. zur Ableiftung dieſes Eides anberaumten 
Termin rite abgeleiftet. 

Und mwirb, 

in Erwägung, daß Juſtificant durch NAbleiftung 
des ihm referirten Eides dasjenige bewiefen bat, was 
ihm durch SInterloeut vom 26, März d. 3. zu bewei⸗ 
fen auferlegt war; fo mie 

in Erwägung, daß diefer Nechtöftreit bier nicht in 
ber Appellationsinftang, fondern im erſten Verfahren 
zur Entfheidung gefommen if, mithin fein Grund 


vorliegt, von dem nad vaterländifcher Praxis feft- 
ſtehenden Grundfaße, daß jeder Erebitor im Concurſe 
die Profeffions: und Yuftificationdfoften ſelbſt tragen 
muß, abzuweiden; 
hiedurch von Dbergerichtöwegen für Recht erfannt: 
daß Juftificant pas, was ihm dur‘ Interlocut 
vom 26. März d. 9. zu beweifen auferlegt 
war, wie Rechtens erwiefen babe, daher bie 
von ihm sub passu 50 prot. prof. ad procl. 
im Coneurfe über die Habe und Güter des 
Eingefeffenen Johann Kleinwort zu Bielens 
berg befchaffte Angabe für juftifieirt zu ers 
achten frei. Unter Gompenfation fämmtlicher 
auf dieſen Nechtöftreit verwandten Koften. 
Wie denn foldergeftalt hiedurch erfannt wird 
V. R. W. 
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen 
Obergerichte zu Glückſtadt, den 12. Novbr. 1861. 


Es handelte fid bei ber vorſtehenden Entiheidung 
baupifählihd um den Koftenpunft und ed war in Be— 
ziehung auf denfelben von dem Jufificanten in feis 
nem Purificationsantrage vorgetragen worben: nach 
Holfteinifcher Prarid trage zwar der Juſtificant die 
Koften des Juſtificationsverfahrens felber, jedoch nicht 
in der Inflanz der Rechtsmittel, fondern nur im erften 
Verfahren. Die vorliegende Sade fei aber im Wege 
der Provocation (von einer Entjheidung des Juſti— 
tiariats von Groß⸗Collmar) an das Obergericht ge⸗ 
langt, ſo daß den Juſtificanten ſchon die Koſten des 
erſten Berfahrens träfen. Die Koſten der obergericht⸗ 
lichen Inſtanz aber könnten ihn um ſo weniger treffen, 
als die Sache in Folge eines dem Maſſecurator deferir— 
ten von dieſem referirten und von dem Juſtificanten 
abgeleiſteten Schiedes eides durchaus zu Gunſten 
des Letzteren entſchieden werden müſſe. 


Allerhoͤchſt privilegirte 


Holiteiniide Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henriei und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 





7. Stüd. 


Den 17. Februar 1862. 





Beiträge 
zur Lehre vom Arreftproceh. 
Mit befonderer Rückſicht der inländifchen Praris. 
Bon dem Herrn Abvocaten Fpfen in Neumünfter. 


. (Hortfegung.) 


F ür ben fog. Umfang des Arreſtes bildet das Arreſt⸗ 
derret die Grundlage, nicht aber die in Folge des 
Decrets vom Richter felbft over anderen Beamten 
tefp. angeorpneten oder ausgeführten Maaßregeln, vie 
in Folge Mißverftänpniffes oder Irrthums fowehl 
über dad Deeret hinausgehen als aud dafjelbe nicht 
volftändig erfüllen fönnen, ohne daß fie von Einfluß 
auf Zuftification des Arreftes, auf demnächſtige Scha— 
benderfaganfprüde u. f. w. wären, 
Anz. 1857, ©. 169 2.4. ©. 

Das Nrrefiveeret bat aber wieder das Arreftgefuh 
zur Grundlage und ver Arreſtſuchende ift für fein 
Begehren, fo weit nit etwa in durchaus unzuläffiger 
Weiſe der Richter darüber hinausgegangen fein follte, 
verantwortli (periculo impetrantis), womit freilich 
nit jede Verantwortlichkeit des angegangenen Ric 
ter befeitigt ift, Da e8 gerade ihm obliegt, nad der 
factiſchen wie rechtlichen Begründung des Arreſt⸗ 
geſuches zu ermeflen, ob überall und wie weit dem 
Begehren des Impetranten zu willfahren frei. Allein 
tinerfeits ift das Material, auf welches bin der Richter 
feinen vorläufigen Entfhluß faſſen muß, der Regel 


nad ſehr mangelhaft, ganz befonders da, wo es fid 
um die Frage hanvelt, in welchem Umfange ver Arreft 
zu verbängen if, und andererfeitd wird man einen 
richterlichen Mißgriff, abgefehen von offenbarer Nach⸗ 
läffigkeit, bier felten anders als einen Mißgriff in 
judicando gleihfam auffaſſen müffen, worüber ver 
eine Richter biefe, der andere eine andere Anficht 
baben fann. Um fo mehr liegt ed dem Impetranten 
nabe, forgfältig zu Werfe zu geben. Die maaß—⸗ 
gebenvden Geſichtopunkte find bier dieſe: jede arreftas 
toriihe Maafregel greift für den Impetraten, abges 
jeben von ver ſtets folgenden Beläftigung, in bie freie 
Dispofitionsbefugniß, welche ihm über feine Habe und 
Güter fo wie über feine Perfon zufteht, ein, welcher 
Eingriff nur eine Nothwendigfeit der vom Impetraten 
ausgegangenen gefährtenden und in fo weit wider— 
rechtlichen Hanblung gegenüber if. Bon der Gefährs 
dung einer ſolchen Handlung, mag fie im Uebrigen 
und in anderer Richtung noch fo widerrechtlid fein, 
fann aber nicht wohl weiter die Rede fein, ale ver 
gefährdete Anfpruch reicht; einer weiteren Gegenwirs 
fung durd Verhängung des Arreſtes bedarf es gegen 
jene Handlung nidt, ald daß ver Anſpruch durch 
Sicherung der Ererutiondmittel gefidhert werde. Eine 
weitere Sicherung, mit andern Worten ein umfaffen« 
derer Arrefl, würde eo ipso einen Widerſpruch ente 
halten, durchaus widerrechtlih fein und dem Impe— 
tranten felber zur Laſt fallen müſſen. Daber ver 
wichtige Grundſatz, daß der verhängte Arreſt nicht im 
Mipverbältnig zu dem Hauptanſpruche fleben dürfe, 
Es verfteht ſich von felbft, daß bier nicht von mathe— 
7 


50 


matiſcher Genauigkeit die Rebe fein fann, fchon um 
deswillen nicht, weil im ben feltenften Fällen Zahl 
und Zahl ſich gegenüber ſteht. Wohl aber muß er 
mefjen werben, ob die nachgeſuchte Art des Arrefted 
die einzig Sicherung gewährende ift, ob micht eine 
weniger beläftigende ausreicht, fo daß aljo z. B. der 
Perfonalarreft, ald die ſchwerſte Manfregel, nur beim 
Mangel jeter realen Sicherheit und wenn zugleich 
der dringendſte Verdacht der Flucht vorhanden ift, 
als zuläffig erfcheint. Ferner ift zu erwägen, ob vie 
Inhibirung der Veräußerung eines Geweſes felbft 
nur genüge oder ſchon vie Bearreftirung der noch 
nicht, gezahlten Kaufſumme, ob die Arrefiverhbängung 
über ſämmtliche Mobilien erforberlid oder vie über 
einen Theil derjelben ausreiche u. ſ. f. 

Diefe Andeutungen follen durch ein paar in den 
Anz. entbaltene Beijpiele veranfchaulicht werben. Die 
Landſchaft Norderdithmarſchen batte wider eine zur 
Unterfuhung gezogene aber der Haft wieder entlaffene 
Sneulpatin einen Arreft dahin impetrirt, daß verfelben 
(wegen des gefährbdenden Anfpruds der Impetrantin 
auf Erftattung der Unterſuchungskoſten) jegliche Vers 
äußerung ibred Geweſes unterfagt werde. Das Ober: 
gericht fand, daß bier ein Mißverhältniß zwifchen dem 
Arreft, wie er impetrirt worden, und der zu fichernden 
Forderung flattfinde, indem die Anfprücde der Land— 
ſchaft dur den Derfauf tes Geweſes im vorliegenden 
Fall nicht gefährdet würden, der Impetratin aber 
durch Verſagung jeglicher Veräußerung ein weit grös 
Berer Nachtheil zugefügt werde, ald etwa burd Bes 
arreftirung ſämmtlicher von ibr zu erbebender Saufs 
gelver ober eines Theils derfelben würde geſchehen 
fein, 

Anz. 1849, ©. 376. 
Eben die Inbibirung der Veräußerung von liegenden 
Gründen wird bäufig allzu voreilig nachgeſucht, weil 
babei die Vorftellung vorſchwebt, daß es, nad ges 
fhebener Veräußerung, an realer Sicherheit fehlen 
werde und es daher auf die verbältnifmäßig geringe 
Größe des Hauptanfprubs nicht anfommen könne. 
Unter Umftänden fann das richtig fein, bat fid) aber 
doch auch häufiger noch als unrictig ermwiefen, wie 
auch der in demfelben Jahrgang der Anzeigen S. 377 
mitgetbeilte Hall erweiſt. Auch bier ward bie Ver— 
äußerung einer Landſtelle abfeiten des Vaters an den 
Sohn inhibirt in der Unterinftanz; das Dbergericht 


bemerft aber, daß „die von dem Supplicanten (Ims 
petraten) eingeräumte Abficht, feinen Befig feinem 
Sohne gegen Stipulation eines Altentheild zu übers 
tragen, keinesweges dazu genügt, um einen Arreft in 
dem Umfang zu begründen, daß zur Sicherung einer 
Buchſchuld von 346 # 8 8 das ganze Gefhäft bie 
weiter für nichtig erflärt werde, indem u. 4. ein 
fpecieller Arreft bis zum Belaufe der Forderung auds 
gereicht hätte.“ 

Dagegen ward in einem Schleswigſchen Rechte— 
fall, in welchem des Impetraten Bermögendumftänve 
fon derartig vorlagen, baß berfelbe feine zur Wars 
dirung fi eignende Gegenftände hatte nambaft machen 
fünnen, mithin -»der Ausbruch des Concurſes brobte, 
und wo dennoch Impetrat eine Auction von Büchern 
angezeigt, der auf dad ganze den Betrag ber Forbes 
rung an Werth wohl weit überfteigende Bücherlager 
gelegte Arreft für jufificirt erachtet; denn, fagt das 
sormalige Schleswigſche Obergericht, 

Anz. 1850, S. 372, 
„es genügt nicht zur Sicherſtellung der Juſtificanten, 
daß ein dem Betrage ihrer Forderung entſprechender 
Theil des Mobiliarvermögens nicht vor Ausbruch des 
Concurſes veräußert werde, weil (in Folge der Dienge 
ber protorollirten und fonftigen Schulven) jede Min- 
derung deifelben die ihnen drohende Gefahr eines 
Verluſtes fteigerte.” Auch das Holfteinifhe Ober⸗ 
gericht erfannte in dem j 
Anz. 1842, ©. 374, 

mitgetheilten Ball, in welchem Jmpetrant die ihm 
verfprochene erfte Hypothek fihern wollte und zu dem 
Ende das ganze Folium des Impetraten hatte fchließen 
laffen, daß nur die Schließung des Foliums in dem 
Umfange, wie gefcheben, vie nötbige Sicherheit für 
die demnäcftige Profequirung feines Anſpruches ges 
währen könne; obwohl gerade bei der Folienſchließung, 
fofern der noch unbelaftete Wertb des Geweſes augens 
fcheinlidh die zu protocollirende Schuld überfteigt, ein 
Mifverhältnig durch Schließung des ganzen Foliums 
fi) wird berausftellen fünnen, indem die Freihaltung 
des Koliums für eine Summe, weldye der zu protos 
collirenden entfpricht, wird genügen müffen. 

Da, mo es fih um Aufrehthaltung des status 
quo handelt, muß Sicherung gegen eine biefen vers 
legende rechtswidrige Handlung gewährt werben, aber 
eben nur fo weit, daß der Streitgegenfland gefihert 


51 


wird, nicht jedoch bis dahin, daß auch Handlungen, 
welche gerade im status quo mit liegen, inhibirt wür= 
ben, weil ja alsdann zu Gunften des Impelranten eine 
unzuläffige Alteration des bisherigen Zuftandes vors 
genommen würde, aud die arreftatorifche Maabregel 
ihren fubfipiairen Character verlieren würde. Daber 
fann ver Bindicant feinem Gegner nicht die übliche 
Benugung des GStreitgegenftandes unterfagen ‚| zumal 
er die Nupungen derfelben, welche der Gegner bis zu 
Ende des Streited beziehen möchte, in feiner Haupts 
flage volftändig verfolgen Tann. 
Anz. 1850, ©. 375. 


$ 6. 

Gompetenz in Arreftfachen. Forum arresti, 

Der Arreft fordert feiner Natur nad, weil durch 
ihn einer augenblidlih drohenden Gefahr vorgebeugt 
werben foll, eine fofortige Ausführung; diefes Erfor— 
derniß fchleuniger Hülfe rechtfertigt es, für die Auss 
führung denjenigen Weg einzuſchlagen, auf weldem 
ſolche am erften zu erreichen, vorausgefegt, daß bers 
felbe überall zuläffig erfcheint. Wird nun aud damit 
entfchieben die Gelbfihülfe zurüdgemiefen, weil fie 
grade ein unzuläffiger Weg ifl; wird der Jmpetrant 
vielmehr unbedingt auf die richterlihe Hülfe verwies 
fen, fo ift es doch durchaus zweckentſprechend, ihm zu 
geftatten, daß er bei demjenigen Richter die Hülfe 
fuche, der fie am eheften gewähren fann, ohne Rüdficht 
darauf, ob diefer Richter au im Uebrigen die Jurids 
diction über die Perfon oder Sache des Impetraten 
babe. Am wenigften Bedenfen bat biefer Grundfag 
beim Perfonalarref, wenn der Schuldner entweder 
fhon feinem orbentlihen Forum ſich entzogen hat oder 
ein Ausländer ift, gegen den Rechtshülfe bei ven 
auswärtigen Gerichten zu erlangen nit möglid war 
oder, nad inländiſcher Praris, offenbar mit Schmies 
rigfeiten verknüpft if. Auch beim Realarreft kann 
derjenige Richter, in deſſen Jurisdietionsbezirk bie 
Sade belegen ift, die ſicherſte Hülfe gemähren, und, 
wie nach gemeinrechtlicher Praris, fo auch nad inlän« 
difcher, ift e8 ganz unzweifelhaft, daß derjenige Richter 
zur Arreftanlegung competent ift, in deſſen Gerichts⸗ 
fprengel fi die zu bearreftirente Sache befindet, 

Anz. 1841, ©. 333, 

fo daß alfo 3. B. eine Folienfdliefung bei dem über 
das betreffende Grundſtück zuftändigen Gerichte nach— 


geſucht werben fann, 

Anz. 1852, ©. 344 H., 
wie denn ja aud die Verordnung von 1782 aus— 
drüdlich zwifchen dem judex arrestans und dem Ridhs 
ter für die Hauptſache unterfcheidet, Wenn 

Frande, Proceß, I $ 60, 
fagt, zur Arreftanlegung fei im Notbfall jedes Gericht 
competent, aber auch nur im Notbfall, denn in ver 
Negel müfle der Arrefi im Forum der Hauptfade 
impetrirt werben, jo wird man bied bezüglich des 
Nealarrefted nit fo auffaffen dürfen, als ob ver 
judex arrestans von dem Impetranten den Nachweis 
verlangen Fönne, daß berfelbe beim Richter der Haupte 
fade nicht die erforberlihde Hülfe erwarten könne, 
woburd eine neue Vorausfegung für die Zuflification 
des Arreftes in ſolchem Fall aufgeftellt würde, Die 
Trage, ob und wie weit der Richter ver Hauptfache 
Schutz gewähren fönne, ift für den judex arrestans 
eine durchaus gleichgültige,; was er verlangen fann, 
ift der Nachweis der justa causa, mit weldem Nach⸗ 
weis aud der Nothfall dargethan iſt. In diefer Bes 
ſchränkung wil Francke aud wohl feine Aeußerung 
verftanden wiſſen, wie der Hinweis a.a.D. in Note 1 
auf die inlänpdifche Praris, „daß das Gericht der Bes 
legenheit der mit Arreft zu belegenden Sache die 
Arreftirung vornehmen könne“, anzudeuten ſcheint. 
Umgefehrt fragt fi vielmehr, ob das Gericht ver 
belegenen Sache pas ausſchließlich competente iſt, alfo 
der Arreft bei einem andern Forum, 3. B. dem pers 
fönlich privilegirten des Jmpetraten, nicht nachgeſucht 
werben fünnte? Die Abhandlung in den 

Anz. 1841, ©. 333, 
äußert: wenn das forum pers. privilegiatum mit dem 
foro rei site der mit Arreft zu belegenden Sache 
soncurrire, fo gebe das leptere vor. Allein dies ift 
in dem Rechtofall, auf weldyen fich dieſe Behauptung 
fügt, 

Anz. 1839, ©. 178, 
nicht gefagt; das Holfteinifhe Dbergericht äußert bier 
nur, weil die Berorbnung von 1782 zwifchen dem 
competenten Richter in der Hauptſache und dem judex 
arrestans unterfcheide, „ber Arreft nicht in foro do- 
micilii oder in foro privilegiato nachgeſucht zu werden 
braude, wenn aud die Dauptfadhe dafelbfi anbängig 
gemacht werden müſſe, fondern mit Beſtand Rech— 
tens bei dem Richter impetrirt werben fönne, in deſſen 


52 


Gerichtsſprengel fi) bie zu bearreflirende Sache be— 
finde.” Dem Impetranten ſcheint alfo darnach ganz 
richtig die Wahl freigeftellt zu fein, weldye freilich der 
Regel nach eben des Intereffes wegen auf das Forum 
der belegenen Sache fallen wird. Gleicher Anficht 
ſcheint aud das vormalige Schleswigſche Dbergericht 
in bem 
An. 1840, ©. 382, 
mitgeiheilten Fall nod zu fein. Hier war eben der 
Arreft beim perſönlich privilegirten Forum des Ber 
Magten impetrirt (Inbibirung der Solemnifirung eines 
Kaufcontractd über Immobilien). Der Beflagte be= 
bauptete, das forum rei site ſei das richtige Arrefts 
forum, weil der Arreft ſich auf die Veräußerung von 
in ber N. Harde belegenen Immobilien beziehe. Das 
Schleswigſche Obergericht lehnte das ab, weil bier 
lediglich die Vollzirhung eines Contract in Frage 
ftebe. „Mag diefer Contract, heißt es weiter, ſich 
immerbin auf Immobilien, welde in ver N. Harte 
belegen find, bezieben, fo begründet derfelbe doch pers 
fönlihe Rechte und Verbindlichkeiten; fo wie gegen 
den Impetranten auf Bollziehung oder Annullirung 
biefed Contracts in feinem perfönliden Forum würde 
geflagt werden fönnen, fo war diefes Forum, nämlich 
das Schleswigſche Obergericht, ebenfalls competent, 
die Eolemnifation des Contracts dur einen Erlaß 
an bie ibm untergeorbneten Gerichtsofficialen der Harde 
zu inhibiren.” Ja, man fönnte faft zweifelhaft fein, 
ob das Schleswigſche Obergeriht das Forum der brs 
legenen ade, falle Impetrant diefes angegangen 
bätte, in diefer Sache competent gebalten haben würde, 
ein Punkt, den das Oberappellationggericht, 
Anz. ibidem, ©. 384, 

fehr beſtimmt binftellte, indem es äußerte, „daß es 
gleichgültig fei, ob ein Inhibitorium unmittelbar bei 
dem Gerichte, weldem die Bolziehung der zu inhibi— 
renden Dandlung obliegen würde, nadgefucht oder ob 
das Geſuch um daſſelbe bei demjenigen Gerichte, dem 
der Impetrat perfönlic unterworfen, vorgetragen und 
die Ausmwirfung mittelft Requifition erbeten wird“, fo 
daß alfo dem Impetranten die Wabl des Forums 


freiftebt. (Die Fortfegung folgt.) 





Entiheidungen. 


— 


Für den Erwerb von Servituten Fommt im 
Gebiete des Dithmarſcher Landrechts die 
zehnjährige Acquifitinverjährung des Rö— 
mifchen Nechtes zur Anwendung. — Was 
zur Degründung der Einrede ded Erwerbs 
einer Servitut durch Verjährung erfordert 
wird und wie der in diefer Dinficht auf- 
juerlegende Beweis zu faſſen fit. 


In Saden des Hofbefigerd und Bauerfchafte- 
gevollmächtigten P. J. Janoſen in Kattrepel, Namens 
der Kattrepeler Meentintereffenifchaft, Klägers und 
Appellanten, 

wider 
ben Gingefeflenen Claus Jacob Lau in Oblen, Ber 
klagten und Appellaten, 
bauptfählid wegen unbefugter Benupung des 
der klägeriſchen Intereſſentſchaft angeblich ges 
hörigen Oſterdollwegs, 


ergeben die Acten: 

Der Oſterdollweg, welcher nach der klägeriſchen 
Behauptung ſchatzbares Eigenthum der Katttepeler 
Meentintereſſentſchaft und dem öffentlichen Verkehr 
nicht unterworfen iſt, indem nur die Landlieger und 
auch dieſe einzig und allein nur behufs Bewirthſchaf⸗ 
tung ihrer angrenzenden Ländereien den Weg be— 
nutzen dürften, war ſeit Herrichtung der Marnes 
Brundbüttler Chauffee mehrfach, namentlid au vom 
Beklagten, befahren worden. Es fand fi daher der 
Kläger im Auftrage ber Sattrepeler Meentenbefiger 
veranlaßt, am 26. Juli 1859 ein Pönalmandat zu 
impetriren, durch weldes Allen mit Ausnahme ver 
Fandlieger, denen eine befhränfte Benugung des frage 
lihen Weges eingeräumt ward, bei 16 2f Brüche und 
fonftiger Etrafe verboten wurde, den Oſterdollweg zu 
paffiren. Nachdem Beflagter gegen dieſes Inhibito⸗ 
rium in dem zur Gegenrede angejegten Termin remons 
firirt hatte, ward felbiged unterm 2. Septbr. 1859 
gegen Alle und Jede mit Ausnahme des Beflagten für 
baftend anerkannt. Kläger, welcher inzwiſchen durch 
ein ibm unterm 30. Auguft 1859 ertheiltes Syndicat 


53 


der Meentenbefiger der Kattrepeler Bauerſchaft bes 
vollmädhtigt worden war, alle in dieſer Inbibitorials 
angelegenbeit erforberlid und nothwendig werdenden 
ſowohl gerichtlichen als außergerichtlihen Handlungen, 
namentlih aud piejenigen wahrzunehmen, weldye bins 
ſichtlich der zur Einführung und rechtlichen Durch— 
führung des eventuellen Juſtificationsverfahrens ers 
forberlich fein würden, betrat nunmehr wider den Bes 
Hagten den ordentlihen Weg Rechtens. In der bei der 
Süderdithmarſcher Landvogtei eingereichten Klage ward 
dem Weſentlichen nach folgendes angeführt: ver 
Dfterbollweg fei ein Feldweg, welcher ſich öſtlich von 
Kattrepel in der Nichtung von Oſten nah Weften 
erfirede und durd den Weſterdollweg mit der Marne= 
Brunsbürteler Chauffee in Verbindung ftehe. Diefer 
Weg fei ſchatzbares Eigenthum der Kattrepeler Meentens 
intereffentfchaft. Letztere haben den darauf befinds 
liben Graswuchs aljährlih verhäuert. Auch ſtehe 
in den Protocollen der Marner Kirchſpielſchreiberei 
der fragliche Weg unter den ſteuerpflichtigen Wegen 
der Bauerſchaft Kattrepel aufgeführt. In ſeiner 
Eigenſchaft als Privatweg ſei er dem öffentlichen Ver— 
kehr nicht unterworfen und ſtehe auch in dem Ver— 
zeichniß der öffentlichen Wege des Marner Kirchſpiels 
von 1844 nicht verzeichnet. Die Benutzung dieſes 
Weges babe die genannte Eigenthümerin Niemandem 
außer den Landliegern und aud bdiefen nur behufs 
Bewirtbihaftung ihrer angrenzenden Ländereien freis 
gegeben. Gleihmwohl wäre der Weg feit Herrichtung 
ver Marne» Brunsbüttler Chauffee mehrfach und na= 
mentlic von vem Beflagten als Richtweg von feinem 
Hofe nad der gedachten Chauffee und umgefehrt uns 
nötbiger und unbefugter Weife bergeftalt befahren, 
daß der Befig der Eigenthümer fehr darunter gelitten 
babe, indem vie Inftandfegung deſſelben dadurch er⸗ 
fhwert und ber darauf befindliche Graswuchs zum 
großen Theil zerflört worden ſei. Die Sattrepeler 
Meentintereffentfchaft fei aber bei der rechtlich zu ver— 
mutbenden Freiheit ibred Eigentbums nicht verbunden, 
die bebarrlide miderrechtlihe Anmaafung des Bes 
Hagten in Zufunft zu dulden. Das Schlußpetitum 
war auf das Erfenntniß gerichtet: 

daß Beflagter fohuldig, von der von ihm 

beanfpructen unbeichränften Benugung des 

fragliden Weges, als nidt dazu berechtigt, 


abzuftehen, auch der nicht ferneren unbefugten 
Benugung wegen Gaution zu flellen und bie 
Koften zu erftalten, 

Gegen diefe Klage warb zunächſt die Einrebe ber 
fehlenden activen Legitimation zum Procefje mit dem 
BDemerfen opponirt, daß ein Auftrag der Kattrepeler 
Meentintereffentihaft an den Kläger zur Ausbringung 
ber gegenwärtigen Klage nicht vorliege. Soweit im 
Uebrigen die Grceptionalanführungen in Betracht 
fommen, bat Beflagter die Relevanz derjenigen klä— 
gerifhen Momente, aus denen das Eigenthum ver 
Kattrepeler Meentintereffentfbaft an dem fragliden 
Wege ſich ergeben fol, zur Begründung eines folden 
Eigentbums beftritten. Er bat dabei eingeräumt, daß 
der Dfterbollmeg ein Feldweg und in feiner Eigen— 
ſchaft als folder dem öffentlichen Verkehr entzogen 
fei, fo wie daß derfelbe in dem Verzeichniß der öffent: 
lihen Wege des Kirchſpiels Marne von 1844 nicht 
aufgeführt ftehe und daß der weftliche Theil des Oſter⸗ 
bollmegd und zwar bie ca. 1 Ruthe Länge zu Dften 
ded auf diefem Wege befindlihen Thors alljährlich 
von der RKattrepeler Meentintereffentichaft verbäuert 
werbe. Geleugnet ift dagegen, daß ber Diterbollmeg 
fhapbares Eigenthum der Kattrepeler Meentinterefjents 
fhhaft fei, daß der Graswuchs auf der ganzen Strede 
des Weges von der flägeriihen Intereſſentſchaft alls 
jährlih verbäuert werde und daß der Oſterdollweg 
in den Protocollen der Marner Kirchſpielvogtei unter 
den fteuerpflichtigen Wegen der Bauerſchaft Kattrepel 
aufgeführt lebe. Außer der an dieſe Einlaffung ge« 
fnüpften Einrede der unbegründeten Klage bat Bes 
Hagter nod die Einrede der durd Verjährung ermwors 
benen Wegegerechtigfeit vorgefhügt mit dem Anführen, 
bag er die Meberfabrt von feinem Hofe aus in’s 
Weften über den Ofterbollmeg bin nah dem Auen- 
büttler Duerwege und noch weiter ind Weften bid an 
die frühere Brunsbüttel = Marner Tandftrafe, jept 
Itzehoe-Heider Chauffeer, obne Störung ausgeübt 
und daß feine Befigvorwefer auf feinem Hofe, nämlidy 
Harm Schlihting Wwe., Harm Schlidhting und Jacob 
Sühls Ehefrau, ſich dieſes Weges vor ibm über 20 
Jahre zur Ueberfahrt von jeinem jegigen Dofe aus 
ind Weften bin nah dem Auenbüttler Duerwege und 
weiterhin nad der Brunsbüttlers Marner Lanpftraße 
und umgefehrt ungeftört bedient hätten. 


54 


Bellagter bat, geftügt hierauf, feinen Antrag dahin 
gerichtet: . 
bag Kläger mit feiner Klage ab- und zur Rube 
verwiefen, auch ſchuldig erfannt werde, die Pro— 
eeßfoften zu erftatten. 


Nachdem replicando gegen die Einrebe ver Sers 
vitut bemerft worden, daß die klägeriſche Meentinters 
effentichaft auf dem flreitigen Wege zu Dften ein 
Thor und zwar von Alters ber ein fohlüffiges Heck— 
thor gehabt, weldyes von Alters ber immer verfchloffen 
gebalten, in neuerer Zeit aber bes Deftern von uns 
befannter Hand ruinirt worden, ift von dem Süder⸗ 
dithmarſiſchen Gericht unterm 5. September 1860 er- 
fannt worden: 

Könnte und würde Kläger innerhalb Orbnungs- 
frift, unter Vorbehalt des Grgenbeweifes und 
der Eide, rechtlicher Art nad darthun und ers 
weifen, daß die Kattrepeler Meentintereffentfchaft 
Eigenthümerin des ſ. g. Oſterdollwegs in ber 
vom Kläger mäher bezeichneten Ausdehnung 
beffelben, nämlid vom Auenbüttler Querwege 
an bid ca. 1 Ruthe über dad am Ende des 
gedachten Weges befindliche Heckthor, fei, und 
fönnte und würde dagegen in gleicher Friſt und 


unter gleihem Vorbehalt Beflagter rechtlicher 


Art nach darthun und erweiſen, daß er und 
feine Beſitzvorweſer den Oſterdollweg zur Ueber⸗ 
fahrt von feinem jetzigen Hofe nad dem Auen» 
büttler Duerwege und weiter nad der früher 
Marne= Brunsbüttler Landſtraße, jegigen Itze⸗ 
boe= Heider Chauſſee, fo wie umgekehrt in einem 
Zeitraum von 10 Jahren, von der Infinuation 
ber anliegenden Klage zurüdgerednet, ungeftört 
benugt babe, fo wird nad folden geführten 
oder nicht geführten Bemweifen fowohl in ver 
Hauptſache als ver Koften wegen weiter ergeben, 
was den Rechten gemäß. 


Gegen dieſes Erfenntniß hat Kläger appellirt und 

feine Beſchwerden darin gefegt: 

1) daß, wie geſchehen, auf Beweis erfannt und 
nicht vielmehr der Bellagte dem Klagantrage 
gemäß pure verurtbeilt worden ift, von der von 
ibm beanfprucdten unbefhränften Benugung des 
fraglihen Weges ald nicht dazu beredtigt ab» 


zuſtehen, aud ber nicht ferneren unbefugten 
Benupung wegen dem Kläger in qual. qua 
Gaution zu fielen und ibm alle durch viefen 
Proceß angeurfachten Koften, d. etm.s., binnen 
6 Wochen zu erflatten; eventualiter 


2) daß flatt des dem Kläger auferlegten Beweifes 


bemfelben nicht vielmehr zu beweifen freigelaffen 

worden: 
daß die Kattrepeler Meentintereffenifchaft 
Eigentbümerin des ſ. g. Ofterbollmegs in ver 
vom Kläger näher bezeichneten Ausdehnung 
deffelben, nämlid vom Auenbüttler Quer: 
wege an bis eirca 1 Ruthe über das am 
Öftlihen Ende des gedachten Weges befind- 
lihe Heckthor, oder in welcher geringeren 
Ausdehnung oder in wie weit, fei; 


3) daß dem Beflagten überhaupt ein Beweis freis 


gelaffen und event. daß, wie gefchehen, inter: 
loquirt und nicht vielmehr vemfelben zu beweifen 
auferlegt worden: 
daß er und feine Befißvorwefer auf dem 
von ihm bewohnten Hofe, nämlich die Wittwe 
bes Harm Schlichting, Harm Schlichting und 
Jacob Sühls Ehefrau, den Oſterdollweg qu. 
als Richtweg von feinem jegigen Hofe aus 
bin nad dem Auenbütter Duerwege und 
fo weiter bin nad ver früberen Bruns— 
büttler-Marner Landſtraße, nunmehrigen 
Itzehoe = Heider Chauffee, und von ta 
zurück in einem ununterbrodenen Zeitraum 
von 31 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen, 
eventualiter von 30 Yahren, von der Ins 
finuation der Klage zurüdgeredpnet, beliebig 
und ungeflört als ein Recht benugt habe; 
eventualiter: 


4) daß nidt dem Kläger feine replicariihe Bes 


bauptung zum Bemeife verftellt worden: 
daß die Kattrepeler Meentintereffentfcaft 
auf dem ftreitigen Wege zu Oſten von 
Alters ber ein Heckthot ſtehen gehabt, und 
eventualiter ferner: daß bied Thor von ber 
Meentintereffentfcpaft feit Menſchengedenken fat 
immer verichloffen gehalten ift, oder in omnem 
eventum 


55 


5) wie anderweitig ber Sachlage und ben Acten 
entfprechend das Beweisthema für den Kläger 
oder den Beflagten zu faſſen ift. 

Der Appellat bat in feiner Gegenerflärung mies 
derum bie Pegitimation des Slägerd mit dem Bes 
merfen angefochten, daß das ibm ertbeilte Spndicat 
ganz ausdrüdlid nur auf die Impetrirung des Bers 
bots und deſſen Juftification in dem bierzu am 2, 
September 1859 angefegten Termin gebe, nicht aber 
auf die Anftellung einer Klage in ordinario, und hat 
Appelat deshalb gebeten: 

daß ver Appellant als nicht zum Proceſſe legi⸗ 
timirt mit feiner Klage abgewirfen werbe, ref. 
exp. 

Es ſteht demnach zur Frage, ob der Kläger zum 
Proceffe für genügend legitimirt zu erachten, event. 
ob die Appellationsbefhwerden begründet find. 


In Erwägung nun, daß, was zunädft die klä⸗— 
geriihe Legitimation betrifft, der Antrag des Appels 
laten, daß Kläger wegen mangelnder Vegitimation mit 
feiner Klage abgemwiefen werde, jedenfalls auf Berück⸗ 
ſichtigung leinen Anſpruch maden fann, indem bie 
mangelnde klägeriſche Yegitimation bereits Gegenftand 
einer in der Unterinftanz vorgefhüsten Einrede und 
eined deeidirenden Erfenntnijjes geweſen, der Appellat, 
ver fih bei dieſem Erfenntniffe beruhigt bat, daher 
nicht berechtigt ift, Die nämlihe Einrede mit vemjenis 
gen Effect, ald wenn von ihm appellirt worben wäre, 
in ver Appellationdinftanz geltend zu machen, vielmehr 
den Appellanten, falls das ibm ausgeftellte Syndicat 
zu feiner Legitimation nicht genügen follte, nur bie 
nachträgliche Beibringung einer beſſern Vollmacht 
würde auferlegt werden fünnen; 

in Ermägung, daß indeß hierzu feine gegründete 
Veranlaffung vorliegt, indem der Appellant in tem 
son ihm beigebradten Syndicate allgemein bevolls 
mädtigt worden ift, alle in tiefer Inhibiterienangeles 
genbeit erforderliben und nothwendigen gerichtlichen 
Schritte in ausgedebntefter Weiſe wahrzunehmen, die 
Anflelung einer Klage aber für den Fall, daß ver 
Appellat wider das impetrirte Inhibitorium remons 
friren würde, unftreitig zu denjenigen Schritten gebört, 
die dadurch in viefer Inbibitorienangelegenheit erfors 
derlih und nothwendig geworben find, und ber Appels 


lant mithin dur das ihm audgeftellte Syndicat zur 
Führung dieſes Procefied zur Genüge für legitimirt 
zu erachten if; 


in Erwägung, daß, die Appellationsbeſchwerden 
anlangend, der Deduction des Appellanten, daß das 
Verbot der Süderdithmarſcher Landvogtei vom 20. 
Juli 1859 im Fragefalle die Stelle des landüblichen 
Procams mit der dieſem eigenthümliden Wirfung 
vertrete, daß die Mägerifche Intereffentichaft ald Eigen— 
tbümerin des Oſterdollwegs Allen gegenüber mit Aus— 
nahme des Bellagten anerfannt worben, Beflagter ſich 
aber fein Eigenthumsrecht, fondern ein bloßes Beſitz⸗ 
recht anmaafe und daher dad Mägerifche Eigenthum 
außer allem Streit fei, nidyt beigetreten werden fann, 
indem das fraglihe Verbot feineswegs ald ein Pros 
tlam, fondern als cin bedingted in Folge der vom 
Beflagten dawider erhobenen Einwendungen ibm 
gegenüber hinfällig geworbened Mandat rechtlich aufs 
zufaſſen ift, nad deſſen Befeitigung die Berfolgung 
des Mägerifchen Anfpruhs wider ten Beklagten im 
Wege des orbentlichen Verfahrens hat geltend gemacht 
werben müflen; 


in Erwägung, daß daher aud mit Necht bie in 
diefem Berfahren angeftelte Klage ald eine Negas 
torienflage beurtheilt worden ift, deren tbatfädlicher 
zur Begründung des flägerifchen Eigenthums vor— 
gebrachter Anhalt im Teugnungsfall vom Kläger zu 
beweifen ift, fall nidt das behauptete Eigenthum 
aus den Acten liquide hervorgeht; 


in Erwägung, daß aber bie für bie Begründung 
des Eigenthums am fragliben Wege in der Klage 
vorgebradhten Umſtände bierfür nicht von genügenber 
Nelevanz find, indem einestheild die angeblihe von 
Eeiten der Mägerifben Interefjentfdaft vorgenommene 
aljährlide Verhäuerung ded Graswuchſes an dem 
beregten Wege von derfelben ebenjowobl in ihrer 
Eigenfhaft als bloßen Nugnießerin bat geſchehen 
fönnen, anderntbeild aus den ferner vorgebradten 
Umftänden, daß ver DOfterbollweg in den Protocollen 
der Marner Kirchſpielſchreiberei unter ven ſteuerpflich⸗ 
tigen Wegen der Bauerſchaft SKattrepel aufgeführt 
fteben fell, fo wie daß er ein Privatweg und in ber 
Kattrepeler Feldmark belegen if, ein Eigenthbum ber 
klägeriſchen Intereſſentſchaft an demfelben deshalb fi 


nicht entnehmen läßt, weil Steuerbehbrden nicht bare 
über zu entſcheiden haben, wer Cigenthümer eines 
Immobile fei, die bloße Eigenfchaft des Weges als 
eined Privatweges aber nicht mit ſich führt, daß der 
Privatmeg der Mägerifhen Intereſſentſchaft und feinem 
Andern zufteht und die Belegenbeit veffelben inner» 
balb ver Kattrepeler Feldmark gleichfalls nicht aus— 
ſchließt, daß nicht Andere als die Kattrepeler Meent⸗ 
‚intereffenifchaft Eigenthümer des Weges fein könnten; 

in Erwägung, daß, fo wenig bemnad bie erfte 
Appellationsbefchwerde für begründet bat erachtet 
werden fünnen, fo wenig Grund zur Modifieirung des 
dem Kläger auferlegten Bemeifes nad Maaßgabe 
feiner zweiten Appellationsbefchwerde vorgelegen hat, 
indem in der Klage das Eigenthum an der zum Bes 
weife verftellten Strede in Anfprud genommen und 
daher um fo weniger Beranlaffung gegeben worden 
ift, alternativ der Beweis des Eigenthums eines 
quantitativen Theild diefer Strede zum Beweis zu 
verfielen, ald ohnehin bei Abgebung des ſchließlichen 
Erfenntniffes das klägeriſche Eigenthum nur in ver 
nachgewieſenen Ausdehnung wird berüdfidtigt werden 
fönnen; 

in Erwägung, daß zum Beweife der Erfigung 
einer Sersitut im Allgemeinen nichts weiter erforbers 
lich ift, ald ver Beweis des die beftimmte Zeit bin- 
durch ausgeübten unangefochtenen Befiged, da für 
die Feblerfreiheit und vie bona fides die Präfumtion 
freitet, im Uebrigen aud die zehnjährige Acquifitiv— 
verjährung des Römiſchen Rechts im Gebiete des 
Dithmarſcher Landrechts für Servituten Geltung bat; 

in Erwägung, daß nämlid das Ditbmarfcder 
Landrecht Art. 89 fi in der Lehre von der Servi— 
tutenverjährung unverfennbar ganz ben Grundfägen 
des Römischen Rechts angeſchloſſen hat und, fo wenig 
fih mit Grund behaupten ließe, daß der von ber 
außerordentliben 30jährigen Erfigung handelnde $ A 
nur für Gerechtigfeiten babe zur Anwendung fommen 
follen, eben fo wenig auc andererfeits anzunehmen ift, 
daß die in dem vorbergegangenen Paragraphen aufs 
genommenen Grundfüge der ordentlichen Erſitzung 


56 


— 


nicht auch für die freilich nicht ausdrücklich erwähnten 
Eersituten als geltende Normen baben angejeben 
werben follen, da im $ 4 ſich nicht audgefproden 
findet, daß Gerechtigfeiten nur durch 30jährige Ber: 
jährung erworben werben fönnen und bei Auslegung 
ded Art. 89 des Dithmarſcher Landrechts die Beftim- 
mungen des Römiſchen Rechts, aus denen die VBors 
fhriften des gedachten Artifeld entlehnt find, ergän- 
zend in Betracht gezogen werben müflen, mithin aud 
die dritte Appellationsbefchwerde auf Berüdfidhtigung 
feinen Anſpruch maden fann; 
in Erwägung, daß die in der replicariihen Ans 
führung des Klägers vorgebradten Thatſachen, welde 
darauf gerichtet gewefen find, die Behauptung des 
Beflagten, daß er die Benugung des ftreitigen Weges 
in dem von ibm angegebenen Zeitraum ungeftört auss 
geübt babe, zu entfräften, ſich überall nicht eignen, 
dem Kläger zum Beweiſe verftellt zu werben, dem 
Kläger vielmehr überlaffen bleiben muß, dieſe Thats 
ſachen zur Führung des Gegenbemeifes zu benupen, 
der Sadlage nah auch Feine Beranlaffung vorliegt, 
das Beweistbema für den Kläger oder den Beflagten 
anders als geſchehen zu faflen und daher gleichfalls 
die vierte und fünfte Appellationsbefchwerbe ald uns 
begründet ſich darftellen; 
wird auf eingelegte Unterinſtanzacten und Receffe 
und nad flattgehabter mündlicher Verhandlung biers 
burd von Obergerichtswegen für Recht erfannt: 
daß das angefochtene Beweiserkenntniß des 
Süderdithmarſcher Gerihis vom 5. September 
1860 zu beftätigen und zur Vollſtreckung an 
die Unterinftang zurüdzumweifen, Kläger und 
Appellant auch fchuldig fei, dem Beklagten 
und Mppellaten die Koften dieſer Inſtanz, 
deren Berzeihnung und Ermäßigung vorbe- 
bältlid, binnen Ordnungsfriſt zu erftatten. 
Wie denn foldergeftalt hiedurch erfannt wird 
V. R. W 


Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen 
Obergericht zu Glückſtadt, den 10. Mai 1861. 
(Der Beſchluß folgt.) 


— —— — — —— — — — 


Allerhöchft privilegirte 


Holiteiniide Anzeigen. 


Redigirt von den Öbergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in. Glückstadt. 





8. Stud. 


Den 24. Februar 1862, 





Beiträge 
zur Lehre vom Arreftproceh. 
Mit befonderer Rückſicht der inländifchen Praxis. 


Don dem Herrn Advocaten Fpfen in Neumünfter. 
(Hortjegung.) 


Rı einem fpäteren Rechtofall, 
Anz. 1843, ©. 192 ff, 


bat das Schleswigſche Dbergeriht dagegen mit Bes 
ftimmtbeit ausgefproden, daß der Arreft auf Güter, 
vie fih im Beſitz von Perſonen befinden, vie das 
forum superius jortiren, bei dem Obergericht zu juchen 
fei, worin die ebendafelbft binzugefügte Note ver Res 
Daction der Anzeigen eine Abweichung von den in der 
Holfteiniihen Praxis befolgten Grundfägen ſieht, 
während 
Francke, Proceß, I, S. 250 Not. 7, 

einen Widerfprud darin nicht finden will. Der Fall 
ift, daß die das forum superius fortirende Mutter 
eines Cridars eine Anzahl Waaren von diefem gekauft 
haben wollte, was der Güterpfleger beftritt, Die 
Waaren, welde bereitd im Befig der Mutter waren, 
wollte der Güterpfleger durd bei ver Unterinflang 
nachgeſuchte Arrefiverbängung für die Mafle fihern. 
Wäre die verhängte Maaßregel nur Die Ausführung 
eined etwa gegen den Cridar felbft impetrirten Arreftes 


gemwefen, jo läge in ver Entſcheidung nichts Abweichen⸗ 
des von der Holfteinifhen Praris, da felbfiverftändlich 
eine folche Auflage an den Detentor einer Sade oder 
den Schuldner einer Forderung des Fmpetraten nur 
von dem perfönliden Gerichteftand des Erfteren ab» 
gegeben, mithin bei diefem von dem Arreftforum 
reguirirt fein muß. Allein die Diutter war bier im 
Befig der Waare und behauptete Eigenthümerin zu 
fein, und der Arreſt war daher direct gegen fie ge— 
richtet; die angegangene Unterinftanz war das Gericht 
der belegenen Sade, da es hierbei auf den Unterjchied 
von Mobilien und Jmmobilien nicht anfommt, 

L. 38 D. 5, 1, 

ſ. Linde, Proceß, $ 90, 
und dennoch hielt das Schleswigſche Obergericht das 
perſönliche Forum der, Mutter allein für competent, 
eine offenbare Abweichung von der bei den Holfteinis 
fhen Gerichten herrſchenden Anſicht. Es mag daran 
erinnert werben, daß Das vormalige Schleswigſche 
Dbergericht überhaupt das forum rei site anzuerfens 
nen wenig geneigt war, 

f. $rande, LS 55 a. €, 


Im Allgemeinen belegt man das den Arreft vers 
bängende Geridt wohl aud mit dem Namen forum 
arresti, fpeeiel verfteht man unter diefer Bezeichnung 
aber etwas ganz anderes, nämlic, wenn das den 
Arreft anlegende Bericht kraft viefes Umſtandes die 
Haupiſache, für melde es fonft nicht competent ift, 
an fich zieht, was geſetzlich durchaus nicht vorgefchries 

8 


58 


ben ift, wie 

R. A. 1570 $ St une 1594 $ 81 
fehr Mar darthun. Dabei fünnen nun zwar Fälle 
vorfommen, in denen die Attraction der Hauptſache 
eine Nothmwenvigfeit wird, 3. B. wenn der Impetrat 
flüchtig ift, mithin feinen ordentlichen Gerichtsſtand 
mehr bat oder überall feinen gehabt bat oder wenn 
er ein Ausländer if. 

Finde, Proceß, $ 90, 
macht ſehr richtig darauf aufmerffam, daß bier vie 
Attraction der Hauptfache nicht in der Arrefiverbäns 
gung, fondern in andern Umftänden ihren Grund hat, 
nämlich weil ein anderes Korum für die Hauptfache 
gar nicht vorhanden ift, und fcheint es daher unrichtig, 
bier auch nod von einer Attraction im Gegenfag 
der Abziebung vom orbentliden Forum bed Impe— 
traten zu reden. Gleichfalls bat die gemeine Praxis, 
nicht weniger auc früher vie inländiſche, eine ſolche 
Attractiongfraft des forum arresti angenommen. 
Diefem man fann jagen Unweſen ift die Verorpnung 
vom 13. November 1782 entgegengetreten, indem fie 
anorbnet, daß die Hauptſache in dem orbentliden 
Forum des Impetraten, und zwar ohne Auffchub, 
anbängig gemacht werten folle. Bor Emanation dies 
fer Berorbnung ſcheint Das Landgericht fi für bie 
Attractiondfraft des forum arresti auf die Landge— 
richtsordnung, III, 3, 3, geftügt zu haben, für welche 
Auffaffung dieſer Grfegeöftelle ald eine richtige auch 
manches zu fprechen jceint. 

Fuchs, introd. in proc. Hos. IT 9 $ 6 ff, 
begt auch gar feinen Zweifel hinſichtlich ſolcher 
Aitractiondfraft, wobei er gleihfalld wohl an die cit. 
Stelle der Randgerihtsorbnung denkt. „Sunt autem, 
beginnt er $ 6, in processu arresti dus lites, una 
de ipso arresto ejusque validitate, altera de lite 
prineipali“ u. f. w. Auch nad der 1782 erlaffenen 
Verordnung bat das Landgericht dieſe Berorbnung 
nicht als für ſich maaßgebend betrachtet, wie die erſte 
Abhandlung in 

Schrader's collect. diss. $ 14 und die Ans 

merfung dazu ©. 37 
ergiebt. Unſere jegigen Obergerichte werden ſchwerlich 
noch folder Anſicht anhängen. 





Indeß bezieht fi die eitirte Verordnung nur auf 
Realarrefte, nicht auf Perfonalarrefte, für welche die 
gegebene Vorſchrift nach der oben gegebenen Anbeus 
tung zur Monftrofität werden würde. In den Fällen, 
wo der mpetrat feinen orbentlichen Gerichtsſtand 
mehr bat oder ein Ausländer ift, muß nothwendiger 
Weife das Arrefiforum auch zum Forum der Haupt: 
face werben. 

ſ. Francke, a. a. O. 6 60a €. 


Aber auch bezüglich des Realarreſtes macht das Hol— 
ſteiniſche Obergericht eine Ausnahme, indem es die 
Schlußworte der Verordnung, daß „dieſe Anordnung 
vorerwaͤhnten Unſern Unterthanen ohne Aus— 
nahme zu Statten kommen ſolle —“ ſtricte interpre⸗ 
tirt, und wenn der Impetrat (die Abhandlung in den 
Anz. 1841, ©. 333, fagt „von Ausländern impetrirte 
Arreft”, denkt alfo an den Impetranten, was gar 
feine Ausnahme if; Francke, I, ©. 349 N. 3, 
bat richtig „Impetrat“) ein Ausländer iſt, die As 
tractiondfraft des Arrefiforums für die Hauptſacht 
anerfannt. 


Noch eine Frage ift bier zu berühren, die, weldes 
eigentlich das Arreftforum fei in denjenigen Diftrieten 
Holfteins, in welden neben den Behörden für ſum— 
marifhe Saden ein Forum für Droinarienfachen vor: 
banden if. So allgemein wird man dieſe frage 
ftellen müffen, wenn fie aud vorzugsmeife da von 
practiſcher Bedeutung iſt, mo nod die jährigen Ding: 
gerichte, refp. die halbjährigen Amtsgerichte, befteben. 
Abgejeben von der Herrfhaft Pinneberg, in welder 
den Kirchſpielvögten, ald den jegigen Behörden für 
fummarifhe Saden, nad der Berorbnung vom 19. 
Mai 1855 die Arreſtſachen nicht beigelegt find, mo 
aber neben dem neu eingerichteten Randgerichte doch 
die alten Land- refp. Gödinggerichte als beftehend 
anerfannt find, ift es ganz außer Zweifel, daß den 
Amthäufern, die ja der Regel nad nur Yurispiction 
in fummarifchen Saden baben fünnen, die Arreit 
anlegung zuſteht. Die Yuftification eines Arrefted 
fol aber nad der Landgerichtsordnung, III, 3, 3, in 
einem Verfahren mit Receffen, d. h. im Drdinariens 
verfahren, ftatıhaben. Geftattet man nun ein foldes 
Berfabren nur vor dem foro ordinario, fo fielen ih 


59 


die Inconvenienzen beraus, welche 

Srande, IL, ©. 253, 
angedeutet bat. Ganz abgefeben von tem enormen 
Zeitverluft, der fih in foldem Arreftverfahren noth— 
wendig ergeben muß, erſcheint daſſelbe aub in fid 
widerfprehend. Das Amthaus verfügt den Arreft, 
und auf eine wie oberflächliche Beurtheilung ver Vor— 
ausfegungen des Arrefted es auch beſchränkt ift, bat 
eö und muß es dabei ſchon die Yuftification deſſelben 
im Auge baben. Allein über dieſe Zuftification würde 
ein anderes, dad Ding- oder Amtsgericht, erfennen 
(wie z. B. 

Anz. 1849, S. 377, 
dad Plöner Amtsgericht über einen vom Plöner Amt: 
baufe verbängten Arreft), obne daß dieſes die Gründe 
fennte, welde das Amthaus zur Arreftanlegung bes 
mwogen, denn Entſcheidungsgründe werben dem Arreft= 
decret befanntlid nicht beigefügt. Es wäre alfo 
gleichſam ſchon eine Art Inftanzenzug vorhanden, dem 
im Uebrigen alle wefentlihen Erforderniffe eines fols 
ben feblen. Wenn man dad Verhältniß des Amts 
baufes zum Dinggeridt refp. Amtsgericht aud anders 
auffaffen wollte, nämlich, daß jenes nicht qua Behörde 
für fummarifhe Eaden, fondern ald Directorium des 
forum ordinarium banvle, fo wäre der Widerſpruch 
doch nicht minder vorhanden. Denn in biefer feiner 
Dualität hat dad Amthaus zwar die Procefleitung, 
aber ift nicht zur Verhängung von richterliden Vers 
fügungen, wenn aud proviforifchen, wohin die Arrefts 
anlegung ja doch gebört, befugt. Und doch ift die 
Arreftanlegung Seitens des Amthaufes nothwendig, 
weil, wenn dad Ding» oder Amtsgericht felber ven 
Arreft deeretiren würde, die gewünſchte Hülfe wohl 
regelmäßig zu ſpät fommen würde. Wäre nun aud 
die Competenz ded Dinggerichts als Yuftifications- 
forum gefegli begründet, fo ift dod gewiß, daß das 
practifche Bedürfniß biervon in den meiften Landes— 
diftrieten bat abweichen laffen und daß das Juſtifica— 
tiondverfabren meiftend auch vor den Amtbäufern 
refp. den neu eingerichteten Rand» und Amtsgerichten 
ftattfindet. 

Srande, I, S. 254, 
bat als folde Diftricte fhon Pinneberg, Graffcaft 
Ranzau, Neumünfter, Cismar, Amt Kiel aufgeführt. 


Es mag hinzugefügt werven, daß die 
Anz. 1843, ©. 379, 
aufgeführte Arreftfache vor dem Rendsburger, die 
Anz. 1855, ©. 384, 
mitgetheilte vor dem Reinbeder Amtbaufe juftificirt, die 
Anz. 1856, ©. 327. 
mitgetheilte vor dem Trittauer Amtsgericht verhandelt 
worden iſt.“) Allein die Competenz des forum ordi- 
narium, wenn es nicht etwa zugleich das arreftanles 
gende Gericht ift, ſcheint ſich auch geſetzlich kaum be— 
gründen zu laſſen. Es liegt keinesweges Mar vor, 
wie die Landgerichtsordnung fi das von ihr ange: 
ordnete Arreftverfabren gedacht bat. Sie verlangt in 


Landgerichtsordnung, IL, 3, 2, 


ehe ein Arreft verhängt wird, „fürgebendes ſchleuniges 
Verhör und Cognition“, und darauf fol das „recht— 
lihe Decret“ erfolgen, fo daß fon eine Art Juſtifi— 
cation vorangebt; wenn fie nun im $ 3 von Proſe⸗ 
quirung des Arreſtes im Verfahren mit Receſſen 
ſpricht, ſo iſt gar nicht unwahrſcheinlich, daß fie die 
Verfolgung des Hauptanſpruches zugleich und mit der 
eigentlichen Juſtification des Arreſtes wollte, ja jene 
als ein Stück von dieſem anſah. Wir haben ſchon 
früher erwähnt, daß 


Fuchs, introd. in proc. Hols. L. II c. 9, 


eine ſolche Verbindung der Hauptfache mit der Arrefts 
fahe als in der Praris hergebracht lehrt, daß nicht 
nur der Impetrant feinen Juſtificationslibell, fondern 
aucd der Impetrat den feinigen Ca. a. D©.,$8 u9 
entfprehend einzurichten babe, uud nur wenn der 
Arreft für nicht juſtificirt eractet werde, fo braude 
ber Impetrat nicht ad causam principalem respon- 
dere, nisi arrestatus etiam ex alia causa v. g. ex 
delicto, domicilio ete. forum ibi sortiatur, hoc enim 
casu, licet arrestum sit injustum, nihilominus ad 
prineipalem causam respondere debet ($ 10), Bon 





*) Wo immer in den landgerichtlihen Jurisdictions 
bezirfen da& forum superius fortirt wird, gefdyicht 
die Arreftverhängung von dem ftellvertretenben Ober- 
gerichte. Die Juftificationdverhandlung findet aber 
vor dem Landgerichte ftatt. 


einem Arreftanlegunges und einem Juflificationsforum, 
als zwei verfciebenen Foris, giebt er nicht vie leiſeſte 
Andeutung. Belonveres Gewicht dürfte denn doch 
aud ferner auf die Arreſtverordnung von 1782 felber 
zu legen fein. Vergegenmärtigt man fid die Zuflände 
damaliger Zeiten, fo ift gewiß, daß die alten Ding« 
gerichte damals weit mehr noch in Thätigfeit waren, 
als beur zu Tage, und die Procefverzögerung, melde 
bei einer Yuftification von Arreftien dor dem Ding 
gerichte eniſtehen mußte, kann den rechtékundigen 
Männern, welche bei Emanation der Verordnung 
thätig waren, ſchwerlich verborgen geblieben fein; und 
bätte die Berorenung die Auftification vor dem or> 
bentlihen Gerichte ſtillſchweigends (denn ausprüdlic 
ift jedenfalls nicht davon Die Rede) billigen wollen, 
fo würde fie gerade felbit ihrem Hauptzweck entgegen 
geweien fein und das von ihr angeordnete Mittel zu 
„einem ſchleunigen Fortgang der Juſtizpflege“, nämlid 
das Verbot der Prorogation des Arreftforums für die 
Hauptface, vollftänvdig paralyfir fein. Mehr Gewicht 
noch ift auf die Worte der Verordnung jelber zu legen, 
daß die Juſtification vor dem judice arrestante in 
geieplier Frift und Ordnung bewerfitelligt werben 
fole. Es können viefe Worte nichts anderes befagen, 
ald daß ein und derjelbe Richter ven Arreſt verhäns 
gen und über deffen AYuftification erfennen folle; wie 
denn die Verordnung, falls fie ed gemeint hätte, es 
fiber würbe hervorgehoben haben, daß die fora ordi- 
naria vor fib follten die Arrefte juftificiren laffen.*) 


— nn 


*) Unm. db. Red. Enticheidbend muß doch wohl für 
bie Gerichtözuftändigfeit das DBerfahren fein. Hat 
fi die Auftificationsverhandlung in den formen 
bed ordentlichen Proceffed zu bewegen, fo wird fie 
auch nothmendig vor das ordinarium gehören und 
kann für fie, gleich wie für andere im ordentlichen 
Verfahren zu erörternde Sachen, eine nur für fun. 
marifche Sachen competente Behörde lediglich durch 
Convention der Parteien eine Zuftändigkeit erlangen. 
Daß aber nicht bloß im Herzogthum Schleswig, 
fondern auch in Holftein ed ald Regel gilt, daß dab 
ordentliche Verfahren für die Arreftjufification zur 
Anwendung Ponımt, fann wohl nicht mit Grund in 
Frage geftelt werden. Die Landgerichtsordnung 
normirt nicht nur dad Wrreftanlegungdverfahren, 


fondern enthält auch über bad für die Profequirung ' 


Endlid mag auch auf das Berbältniß des Altonaer 
Dberpräfiviums zum dortigen Magiftrat bingemiefen 
werden. Nah dem Refeript vom 28. Decbr. 1750 
bat der Magiftrat nur in causis ord. eine cognitio 
simultanea mit dem Oberpräfivium, fo wie bier eine 
Provoration vom Dberpräfivium an den Magiftrat 
anerkannt ift. Für ſummariſche Saden ift das Ober: 
präfivium ausſchließlich competent und die Provocation 
an den Magiftrat ausgeſchloſſen. Gerade für den 
gleichfalls fjummarifhen Arrefiproceh hat das Ober: 
appellationsgericht, 
Anz. 18593, S. 352, 

dies anerfannt und das Oberpräfivium als diejenige 
competente Behörde erachtet, von dem nicht allein der 
Arreft verhängt, fonvern vor welchem derſelbe auch 
zu juflifieiren ift, und daß der Umſtand, daß im 
übrigen Holftein die Juftification im Wege des orbents 
liben Proceſſes gefchebe, nicht maaßgebend fein Fönne, 
Alein eben jo wenig fann aus demjelben Umftande 
geſchloſſen werben, daß im Uebrigen vie Arrefte aus— 
ſchließlich in foro ordinario jufifieirt werden müßten. 
Wird vob auch im Concuräverfahren, das die Zufli- 
fication auch im ordentlichen Verfahren vornimmt, die 
Competenz der Amthäuſer u. f. w. nicht bezweifelt. 


(Die Fortfegung folgt.) 


deb Arreſteb zu beobachtende Verfahren Borfcriften, 
welche feinem Zweifel darüber Raum laflen, daß eb 
dab ordentliche Derfahren der damaligen Zeit ifl, 
welcheb fie für die Zuftificetionsverhanblung feftge 
fegt hat, 

ogl. Randgerichtöorbnung P. IM T. IT $ 3 und 

P. IT. UII 5 3. 

Sm Gebiete der Randgerichtdorbnung aber find bie 
Vorſchriften derfelben bekanntlich audy bei den Unter- 
gerichten zur Anwendung gefommen und daher er- 
klärt eb fi, daß in Holftein abweichend vom ge 
meinen Recht fih das orbdentlihe Verfahren ald 
Regel behauptet hat, obmohl eb ſich gewiß nicht 
verfennen läßt, dak das ſummariſche Werfahren, auf 
Zwredmäßigfeit gefchen, entſchieden den Vorzug ver- 
dienen würde. 


61 


Entſcheidungen. 


Für den Erwerb von Servituten kommt im 
Gebiete des Dithmarſcher Landrechts die 
zehnjährige Acquifitivverjährung des Rö— 
miſchen Rechtes zur Anwendung. — Was 
zur Begründung der Einrede des Erwerbs 
einer Servitut durch Verjährung erfordert 
wird und wie der in dieſer Hinſicht auf— 
zuerlegende Beweis zu faſſen iſt. 


(Beſchluß.) 


Auf die von dem Kläger zur Hand genommene 
Oberappellation gegen dies Erkenntniß erfolgte der 
nachſtehende abſchlägige Beſcheid. 


Hamens Sr. Koͤnigl. Majeſtät. 


Auf die unterm 15. Juli v. J. hieſelbſt eingereichte 
Appellationsſchrift von Seiten des Hofbeſitzers und 
Bauerſchaftsgevollmächtigten Peter Jacob Jansſen in 
Kattrepel, Namens der Kattrepeler Meentinterefjent- 
ſchaft, Klägers, jegt Appellanten, 

wider 
ven Eingefeffenen Claus Jacob Lau in Ohlen, Bes 
klagten, jegt Appelaten, 
wegen unbefugter Benugung des Öfterbolls 
wegs, bierauf Appellation wider das Erkennt⸗ 
niß des Süderdithmarſiſchen Gerihts vom 
5. September 1860, jegt Appellation wider 
das Erfenntniß des Holfteinifchen Dbergerichts 
vom 10. Mai 1861, 

wird, 

in Erwägung, daß in den Entſcheidungsgründen 
des angefochtenen Erfenntnilfed genügend ausgeführt 
worden, daß die angeftellte Klage als eine Negatoriens 
Mlage aufzufaffen ift, daß der Appellant ven Beweis 
des der SKattrepeler Meentintereſſentſchaft an dem 
Dflervollmege angeblih zuftebenden Eigenthums noch 
nicht vollſtändig beigebradt hat und Daß die Bes 
ſchwerde über vie Faſſung des dem Appellanten auf: 
erlegten Beweiſes unbegrünpet if; 


in Erwägung, bie Einrede der durd Erfigung 
erworbenen Servitut betreffend, daß die Erfigung 
einer Servitut eine Erwerbung durch fortgefegten 
Beſitz ift, bierzu aber ver animus possidendi gebört, 
dag mithin zur Erfigung einer Servitut erforderlich 
if, daß die Handlungen, durch melde fie ausgeübt 
fein fol, als ein Recht ausgeübt find, daß nun aber, 
da der Appellar behauptet bat, er habe feit 10 Jahren 
und feine Vorbefiger bätten über 20 Jahre die Ueber⸗ 
fahrt ungeftört ausgeübt, und va er auf dieſe Thate 
fache die Einrede der Erfigung geftügt bat, es feinen 
Zweifel leiden fann, daß er hat bebaupten wollen und 
behauptet bat, daß er und feine Vorbefiger mit dem 
Willen, vadurd ein Recht auszuüben, auf dem frag 
lihen Wege gefahren feien, vaß folglih vie Ausfüh- 
rung bes Appellanten, daß die Ginrede der durch 
Erfigung erworbenen Servitut nicht genügend fubs 
ftantürt fei, weil Appellat nicht behauptet habe, daß 
die Meberfahrt als ein Recht ausgeübt worden fei, 
nicht für zutreffend erachtet werden kann; 


in Ermägung, daß das Dithmarſiſche Landrecht 
feine Beftimmungen über bie Erfigung der Servituten 
enthält, daß aber hieraus nicht mit dem Appellanten 
gefolgert werden darf, daß in Dithmarſchen mie nad 
Sächſiſchem Recht zur Erfigung einer Servilut eine 
Zeit von 31 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen erfor« 
berlih jei und Daß, da Appellat die Ausübung der 
Servitut nur während eined Zeitraums von 30 Jahren 
behauptet habe, die Einrede der Erfigung unbegründet 
fei, weil das Sächſiſche Recht ebenfalld über die Ers 
figung von Sersituten feine ausdrückliche Beflimmun« 
gen enthält und der Artikel 135 des Dihmarfifhen 
Landrechts grade für folde Fälle auf das Römifche 
Recht verweift, hiernach aber für die Erfigung von 
Servituten ein Zeitraum von zehn Jahren genügt; 


in Erwägung, daß, wenn bem Appellaten aud 
nicht ausdrüdlid zu bemweifen auferlegt worden ift, 
daß bie Ueberfahrt als ein Recht ausgeübt worden 
fei, jo doch felbftverftändlich Die nadızuweifenden Hand» 
lungen, durch melde die Servitut ausgeübt fein fol, 
fi als Ausübung eined Rechts varftellen müffen; 

in Erwägung, daß die Behauptung des Appels 
lanten, daß der Weg früber verichlojjen geweſen fei, 
gar Feine Replik, fondern nur eine Negation der zur 


Begründung der Einrede vorgebrachten Thatſachen ift, 
daß baber dem Appellanten ein vesfälliger Beweis 
mit Recht nicht auferlegt worden ift, wie ed denn 
überbaupt aub an aller Beranlaffung feblt, die er— 
konnten Beweife für den Appellanten günftiger, ale 
geſchehen ift, zu fallen; daß alfo die erſte und bie 
zweite Beſchwerde unbegründet find; 

in Erwägung, bie dritte Beſchwerde betreffend, daß 
zur Vergleihung der Koften der vorigen Inſtanz Fein 
genügender Grund vorliegt; 

biemit 

ein abiclägiger Beſcheid 
ertbeilt. 

Die Koften werden beftimmt für den Anwalt bed 
Appellanten auf 32 „P 40 3 und für deſſen Procus 
rator auf 3 „# 77 AR. 

Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappellas 
tiondgerichte zu Kiel, den 8. Januar 1862. 





Ueber den Gerichtäftand der Nachflage. 


In Saden des Kaufmanns Louis Lefeld in 
Hamburg, Bellagten, fo wie des Advocaten Wilhelm 
Eduard Miggers in Rendsburg, Intervenienten, jept 
Supplicanten, 

wider 
ben Kaufmann €. 9. Eollin in Rendsburg, Kläger, 
Interventen, jetzt Supplicaten, 
wegen verlangter Rückzahlung zweier früherer 
Wechſelforderungen von zufammen 172 Pr. 
Cour. oder 229 F 32 4 R.⸗M. nebſt Pro— 
viſion, Zinſen und Koſten, jetzt wegen Recht⸗ 
fertigung der Supplication, 


ergeben die Acten: 

Der Kläger wurde von dem Beklagten bei dem 
Rendsburger Wechſelgericht auf Zahlung zweier Wechſel 
zum Geſammtbetrage von 172 F Pr. Cour. belangt. 
Er ſchützte gegen dieſe Klage die Einreden der Zah— 
lung, der Wechſelfälſchung und des Betruges vor, 
von dem Wechſelgericht ward aber unterm 28. Februat 
v. J. erkannt, daß er mit den vorgebrachten Einreden 


62 


in dieſem Verfahren nicht zu hören, daher mit deren 
Ausführung ad separatum zu verweiſen und ſchuldig 
ſei, dem Wechſelkläger gegen eine von demſelben zu 
beſtellende genügende Caution für die vollſtändige 
Gelebung des von ihm, dem Wechſelbeklagten, in 
separato etwa zu erſtreitenden Erkenntniſſes innerhalb 
drei Tagen nach geſchehener Cautionsbeſtellung die 
libellirte Wechſelſumme ſ. w. d. a, ref. exp., zu bes 
zahlen. Kläger gelebte dieſem Erkenntniſſe, nachdem 
ihm von dem Anmult des jetzigen Beklagten, dem 
Advocaten Wiggers in Rendsburg, die in dem Er— 
kenntniſſe des Wechſelgerichts angeordnete Caution 
beſtellt worden war, erhob aber ſodann bei dem 
Rendsburger Magiſtrat unter Geltendmachung feiner 
im Wechſelproceß ad separatum verwieſenen Einreden 
eine Klage auf Rückgabe des in Gemäßheit des 
wechſelgerichtlichen Erkenntniſſes Gezahlten und Ers 
ſtattung der Koſten. 

Der Beklagte, welchem der Advocat Wiggers als 
acceſſoriſcher Intervenient beitrat, ſchützte gegen dieſe 
Klage zunächſt die Eintede Des incompetenten Gerichts 
vor, indem er bemerkte: der Rendsburger Magiſtrat 
fei für ihn weder der Gerichtsſtand des Wohnortg, 
da er in Hamburg wohne, noch ein fpecieller Gerichts— 
ftand, da alle Vorausjegungen eines folden fehlten. 
Eben fo wenig liege eine Prorogation der Parteien auf 
die Entſcheidung des Magiftrats vor, da, obwohl der 
Kläger die Verweifung feiner Einreden an den Mar 
giftrat vor dem Wechſelgericht beantragt babe, doch 
weder dieſes Darauf eingegangen fei, nod Bellagter 
fih ausdrücklich ober ſtillſchweigend dieſem Berlangen 
gefügt babe. Auch fei feine Wiverflage, alfo aud 
fein forum reconventionis, vorbanden, da dies jpecielle 
forum notbwendig für Vor: und Widerflage daſſelbe 
Gericht vorausfege, das Rendsburger Wechſelgericht 
und der Rendsburger Magiftrat aber ganz verſchiedene 
Gerichte feien. Endlich laffe fih aub aus der Bürg— 
fhaftsbeftellung die Competenz des Magiftrats nicht 
berleiten, denn theils fei diefelbe gar feine cautio de 
judicio sisti und pro reconventione und theils fei fie 
in Uebereinftimmung mit dem Mechfelerfenntniffe ers 
folgt, welches trog des jenfeitigen Antrags die Vers 
mweifung der Sache an den Magiftrat unterlaffen habe. 
Der Bellagte ſchützte ſodann noch proceßhindernd eine 
Einrede der fehlenden Paſſiolegitimation vor, ließ ſich 


63 


erentuel auf die Klage ein und opponirte ſchließlich 
eine Einrede der Zuvielforberung. 


In feiner Meplif bemerkte der Kläger, das das 
forum reconvent. für jede Wiverflage obne Rückſicht 
darauf begründet fei, ob Klage und MWiderflage in 
terielben Proceßarı und vor demfelben Richter oder 
in verfchiedenen Proreßarten und vor verſchiedenen 
Gerichten veffelben Gerichtöfprengeld zu verbandeln 
ſtien und ob vie Widerklage pari passu oder als 
f. g. Nachllage angeftellt werde, daß daher im vors 
liegenden Fall aus dem Gefichtspunfte des forum 
reconvent. die Competenz bed Magiftrated begrüns 
det jet. 

Nachdem fodann noch buplieirt worden war, ers 
fannte der Rendsburger Magiſtrat unterm 31. Januar 
v. J. unter Berwerfung der Einrede des incompetenten 
Gerihtd auf einen vom Kläger in der Hauptſache au 
führenden Beweis, *) mogegen der Beflagte und ver 


*) Die Entfheidungdgründe lauten: 

In Erwägung I) daß die erhobene Klage, welche 
ſich nach ben Präcedentien vor dem MWechfelgericht, 
wo der jehige Beflagte ben Kläger wegen zweier 
Wechſel wechſelrechtlich einflagte und der jegige 
Kläger unter Verweiſung feiner iliquiden @inreben 
ad separatum im Wechſelverfahren zur Zahlung der 
Wechſelſumme c. annexis und nebft Koften fchuldig 
erfannt wurde, und da ber frühere Wechfelbeflagte 
gegenwärtig bie früher durch @inreden vorgebrachten 
Grgenforderungen der gefchehenen Verweiſung ad 
separatum gemäß nach geſchehener Gautiondleiftung 
bed Wechfelflägerd nunmehr in ordinario klagend 
geltend macht, unzweifelhaft ald eine Widerflage 
haracterifirt an ſich begründet erfcheint, indeß ald 
erwielen nicht betrachtet werden fann, da der Wider- 
beklagte fich freiwilig auf den durd die Anlagen der 
Klage anticipirten Beweis nicht hat einlaffen wollen 
und rechtlich nicht angehalten werben fann, fich auf 
einen ſolchen Beweis ſchon in dieſem Stadio deb 
Berfahrend einzulaſſen; 

2) daß bie Einrede des incompetenten Gerichts 
für begründet nicht erachtet werben kann, da der 
Gerichtöftand der Widerflage auf dem Grundſatze 
beruht, daß der Kläger eb ſich gefallen zu laffen hat, 
in bemfelben Gerihtöfprengel, in welchem 
er Klage erhebt, auch in Betreff der von dem Be- 
Magten zu erhebenben Gegenforderungen ald Wiber- 
beffagter fein Recht zu nehmen, ed übrigens aber 


Intervenient bieber fupplieirt und ſich hauptſächlich 
darüber beichwert haben, daß erfannt, wie geicheben, 
und nicht vielmehr die vorgefhügte Einrede des in- 


für das hier unbeftreitbar vorhandene forum recon- 
ventionis gleichgültig ift, ob die Widerflage vor dem- 
felben oder vor einen anderen ®erichte dedjenigen 
Gerichtöfprengeld, in welchem die Borflage erhoben 
ift, angeftelt wird, wie ſich ſolcheb aud aus den 
Analogien ergiebt, welche bie beim Mandatsproceife 
vorfommende Widerflage an die Hand giebt; 

3) baß die Einrede der mangelnden Paffivlegiti- 
mation ebenfald zu verwerfen ift, indem biefelbe auf 
den vom Wiberbeflagten aufgeſtellten Sat bafirt ift, 
daß an undatirten Wechfeln, weil denfelben ein we 
ſentliches Erfordernig des Wechſels, dad Datum, 
fehle, eine Wechfelfalfhung nicht begangen werden 
fönne oder daß die Wechfelfälihung wie jede andere 
Falſchung ein ſchon vorhandenes Object voraudfehe, 
an welchem unerlaubte Beränderungen vorgenommen 
werden fönnten, diefer Sag aber in ſich unridtig 
ift, da auch folhe Handlungen, durch melde ein 
ſalſches Elaborat, 3. B. eine ſalſche Beſcheinigung, 
überhaupt erft hergeſtellt wird, unbeftreitbar rechtlich 
für Fälſchungen gelten, mithin audy die Herftelung 
eined falihen Wechield durch Hinzufügen eines Da- 
tumd in ein Wechfelblanquert als cine Wechiel- 
fälfhung angefchen werden muß und nad pass. 3 
des $ 11 der Wechſelordnung vom 233, (Februar 1854 
bie Einrede der Wechfelfälfhung auch dann nicht 
unzuläffig ift, wenn fie nicht unmittelbar aus ber 
Perſon deb Beklagten gegen den Kläger felbft ge- 
richtet ift; 

4) dab dagegen die Einrede der pluspetitio ald 
begründet ſich darftellt, infofern Kläger ſich dadurch, 
daß er auch Erflattung derjenigen Koften verlangt 
bat, in welde er im Wechſelproceſſe rechtbkräftig 
verartheilt worden ift, einer Zuvielforderung un- 
zweifelhaft ſchuldig gemacht hat, indem cr dieſe 
Koſten dadurch felbit veranlaßt hat, daß er unge 
achtet ſeines Bewußtfeind der Illiquidität feiner 
Einreden gleichwohl die fraglichen Wechſel nicht ein- 
löfte, fondern es vielmehr zu einer Gondemnation 
auf die gegnerifche Wechſelklage kommen lich, dab 
Wechſelerkenntniß auch ald ein nur vorläufige nur 
durch eine ungenaue Redeweiſe von den Parteien 
bezeichnet worden ift, da der Wechfelrichter in feiner 
Sphäre ſelbſtſtändig enticheidet und definitive Mecht 
geſprochen hat, ed auch irrelevant erfcheint, ob 
Widerfläger oder derzeitiger BeMagter xd für feine 


64 


eompetenten Gerichts gehört und bemgemäß die ers 
bobene Klage als nicht an ven Magiftrat erwachſen, 
unter Berurtheilung des Klägers in die Proceffoften, 
zurüdgemiefen worden ſei. 

Nah eingezogener Erflärung des Supplicaten 
ſteht zur Frage, ob dieſe Beſchwerde gegründet if. 

In Erwägung nun, daß von dem Eupplicaten 
feine eigentlihe das forum reconventionis begrüns 


Zwede rathfam und förderlich erachten mochte, erit 
ein Wechfelverfahren durchzumachen, fo mie daß alb 
Folge der Erhörung diefer Einrede der Zuvielforbe- 
rung in dem demnächſtigen Definitiverfenntniffe auch, 
wenn Kläger in der Hauptſache obfiegen follte, die 
Koftencompenfation audzjufprechen fein wird; 

5) daß der Sintervenient in folge der von ihm 
loco cautionis für den Wibderbeflagten beftellten felbft- 
ſchuldigen Bürgichait feined unläugbaren Interefied 
bei dem Ausfall diefed Werfahrend halber als accefio- 
rifcher Intervenient zugelaffen zu werben mit Recht 
prätenbirt; 

6) daf, da die Klage an ſich begründet, die facti- 
ſchen Grundlagen berfelben aber jenfeitd in Abrede 
geftellt worden find, dem Widerfläger die relevanten 
Klagbehauptungen zum Beweiſe zu verfiellen fein 
werben, ald folcye relevante Klagbehauptungen aber 
nur zu betrachten find: 

a. dab Wibderfläger unterm 25. Februar 1859 
das in der Klage erwähnte ihm von Wolfſohn aus 
Hamburg vorgelegte mit Orts- und Zeitangabe nicht 
verfehene auf 100 a? Preußilh lautende Wechfel- 
blanquett ohne Drt und Datum auszufüllen mit 
feinem Accept verfehen habe, fo wie, daß Widerfläger 
am felbigen Tage einen anderweitigen ebenfall® mit 
DOrtd- und Zeitangabe nicht verfehenen Wechſel fo, 
wie in der Klage angeführt, nad Wolfſohn's An- 
gabe geichrieben und mit feinen Accept verfchen, 
auch darauf beide gedachte undatirte Wechfel dem 
Wolfſohn zugeftellt habe, und 

b. daß und wie Widerfläger vor Anftelung ber 
jest vorliegenden Klage und zwar bid zum 20. Fa- 
nuar 1860 incl. fämmtliche feine bis dahin beftandene 
Scuidverhältnifie gegen Wolffohn vollſtändig abge- 
macht habe. 


dende Widerflage, welde nur im Laufe des durd vie 
Vorlage veranlaften Verfahrens angebradt werben 
fann, *) fondern eine nur uneigentlih als Wiverflage 
zu bezeichnende ſ. g. Nachklage angeftelt worden if, 
welde nad allgemeinem Grundfaß-in dem ordentlichen 
Forum ded mit derfelben Belangten zu erheben if,**) 
fo wie 
in Erwägung, daß, felbft wenn ein forum recon- 
ventionis auch für die Nadflage begründet wäre, doc 
immer nur von einer Anftelung berfelben bei dem 
Rendsburger Wechfelgerichte, ald dem Gerichte, bei 
welchem die Vorklage verhandelt worden, die Rebe 
fein fönnte, der Umſtand aber, daß dieſes nit für 
derartige im orbentliben Procch zu verbandelnde 
Klagen competent if, es nicht würde redpifertigen 
fönnen, die Competenz des zu dem MWechfelgericht in 
feiner näberen Beziehung ftehenden Magiftratsgerichte 
für begründet zu erachten; 
wird dem Supplicanten auf die sub pra&s. den 
23. Mai v. 3. hieſelbſt eingereichte Supplicationds 
ſchrift biemittelt von Obergerichtswegen, unter Befris 
tigung des angefochtenen Erfenntnifjes des Rends— 
burger Magiftrats vom 31. Januar d. %., zum Bes 
ſcheide ertheilt: 
daß Kläger mit der erhobenen Klage wegen 
mangelnder Competenz des Gerichts abzuweiſen, 
wie auch ſchuldig ſei, dem Beklagten und Ines 
tervenienten die in der Unterinſtanz ihnen an— 
geurſachten Koſten, deren Verzeichnung und 
Ermäßigung vorbehältlich, binnen vier Wochen 
ab insin. zu erſtatten; unter Vergleichung der 
Koſten dieſer Inſtanz. 
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen 
Obergerichte zu Glückſtadt, den 6. Januar 1862. 


*) eſ. Wedell, Syſtem des Civilproceſſeb, ©. 361. 
Baner, Vorträge über den ordentlichen Civilproceß 
(Aufl. 8), ©. 214. 


*#) cf. Seuffert'’& Archiv, Bb. 1 ©. 118, 


Allerhöchit privilegirte 
Holiteiniide Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 


9, Stud. 


— Den 3. Mär; 1862, 





Beiträge 
zur Lehre vom Arreitproceh. 
Mit befonderer Rückſicht der inländifchen Praxis. 


Don dem Herrn Advocaten Fpien in Neumünſter. 
(Fortfegung.) 


$ 7. 
Verfahren. Arreftnahfuhung Caution. 


Die Verorbnung vom,13. November 1752, welde 
lediglich den Zwed hatte, die Prorogation des Arreft- 
forums für die Hauptſache zu verbieten, hat zwar für 
die Anhängigmadung der Hauptfade und in welder 
Weiſe eben die Anbängigmahung für das YJuftificas 
tionsverfabren als Vorausfegung dienen fole, Normen 
gegeben; in Betreff defien aber, was der Impetrant 
fonft noch bei der Juſtification des Arreftes oder 
allererft bei Nachſuchung deffelben zu beobachten habe, 
läßt fie ſich nicht weiter ein, als daß fie eingangs- 
weife Darauf verweift, was „die Rechte und Geſetze 
verftatten.” Eben fo äußert ſich befanntlid die Lande 
gerichtsorbnung, II, 3, 1 allgemein, daß ber Arreft 
nur zuläffig fein fol in foldem Sal, „in dem bie 
Rechte fpecialiter einen Kummer und Hemmung nadıs 
geben und zulaffen“, was nicht bloß auf die im Vor—⸗ 
gebenpen erörterten Norausfegungen des Arrefteg, 
fondern aud auf die Art und Weife, wie ſolche Vor⸗ 


ausfegungen nun im Verfahren barzulegen find, bes 
zogen werden fann. Zwar bat bie Landgerichtsord⸗ 
nung a. a. O. $ 2 und 3 nod ein paar ſpecielle 
Vorfhriften für das Verfahren gegeben, von denen 
aber, wie ſchon erwähnt, ver $ 2 nicht mehr beachtet 
wird und ber Inhalt des $ 3 von dem in der gemeins 
rechtlichen Praxis Ueblichen abweicht. Die gegebenen 
Vorſchriften find überdies bei Weitem nicht ausreichend, 
um darnach allgemein die Regeln des Arreftverfahrend 
eonfiruiren zu fünnen. Aber auch die gemeinrechtlichen 
Vorſchriften find bier fehr dürftig und man ift daher 
der Regel nad darauf angewieſen, zu unterfuchen, 
wie die Theorie, mehr aber die Prarid nod, das 
Verfahren im Arreftprocefje vem Wefen dieſes Redtes 
inflitutd ensfpredend gebildet haben. Für uns fommt 
ſelbſtverſtändlich vorzugsmeife die inländiſche Praris 
in Betracht. 

Vor allem fragt fih nun, welche Obliegenheiten 
der Arreftimpetrant ſchon bei Nachſuchung des Arrefleg 
zu beobachten babe. Zweierlei Arten Betrachtung, 
jede von dem entgegengefegten Gefidhtspunfte aus— 
geben, drängen fib bier auf. Die eine ift dieſe: 
der Arreft ift die bärtefie procefjualiihe Maaßregel, 
die Jemanden treffen fann, nicht ſowohl, weil fie mit 
der Dispofitiondentziebung beginnt, als vielmehr, mweil 
legtere auf einfeitiged Anbalten des Impetranten 
verfügt wird. Wenn nun fhon im Mandatöverfabren 
ber Richter verlangt, daß ihm, ehe er thätig wird, 
der Implorant feine Anſprüche liquide vorlege, fo 
fheint ed auf ven erſten Blid, vaß er von dem 

9 


66 


Arrefiimpetranten wenn nidt Piquibität, fo dod zum 
Wenigften eine Befceinigung der für den Arreſt 
nothwendigen Borausfegungen müßte verlangen fönnen. 
Hiergegen ſpricht aber die andere Betrachtung: es 
zeigt fi als eine faſt ausnahmsloſe Erfahrungsregel, 
daß die Handlungen des Impetraten, welde wegen 
ihres gefährdenden Characterd den Arreft erforderlich 
machen, dem Impetranten gar nicht Zeit laffen, die 
zur Liquidirung oder auch nur Befcheinigung der 
Arreftvorausfegungen nötbigen Mittel zu fammeln. 
Denn das Anfammeln diefer Mittel würde die nöthig 
gewordene fchleunige Hülfe hinausſchieben, wenn nicht 
ganz unmöglid maden. Bon irgend melden förm— 
lien Beweiderbringungen ſchon bei Nachſuchung des 
Arreftes wird auch, ald dem Weſen diefer Maafregel 
widerfprechen®, und zwar um fo mehr abzufeben fein, 
ald für ſolche Beweife und Nachmeife eben das fpätere 
Juſtificationsverfahren angeorpnet iſt. Schwieriger ift 
bie Frage, ob und welche Wahrſcheinlichkeit, daß 
die Vorausſetzungen des Arreſtes vorhanden, bei 
Nachſuchung des Arrefted dem Richter zu liefern ſei. 
Freilib in Betreff des vorhandenen Hauptanſpruchs 
nicht; die Beſcheinigung fönnte fi bier nur auf die 
bereits angeftellte Hauptklage bezieben, allein dieſe 
Forberung würde gegen die Haren Worte des Geſetzes 
von 1782 verftoßen, 
Anz. 1860, ©. 177. 

Es wird bier demnach genügen müjfen, daß Impetrat 
feine angeblihen Anfprücde in der Kürze factifch wie 
rechtlich begründe.*) Dies allerdings wird der Richter 
aud verlangen fönnen, weil das bloße Behaupten 
einer Forderung obne Grund und Urfadhe überall 
feine Bedeutung für ihn bat, und ferner, wenn aus 
dem Vorgebradten fofert dad Unbegründetfein einer 
Forderung fi ergäbe, er nicht berechtigt wäre, einen 
Arreft zu verhängen, da deilen Nothwendigkeit ja 
offenbar fehlen würte. 


*) Etwad weiter fcheint doch dad Dbergericht zu gehen, 
wenn eb 
Anz. 1856, S. 327, 
fagt: die Arreftanlegung im Allgemeinen werbe 
von einer nothdürftigen Beſcheinigung des Haupt- 
anfprudyd abhängig gemacht werden dürfen, wenn 
der Impetrant nicht genügende Gaution offerire. 


Mas nun weiter die gefährdende Handlungsmeife 
des Impetraten anlangt, fo fdeint der Ehicane ein 
weites Feld eröffnet zu werben, wenn auf die bloße 
Berfiherung des Ampetranten bin ter Arreft ſoll 
verhängt werben dürfen. Man fönnte etwa ein Beis 
fpiel dahin aufftelen, daß wider einen notorif ver: 
mögenden aber mit Qandbefig gar nicht verfebenen 
Impetraten ein ganz unvermögender Impetrant, der 
mitbin auch nichts zu verlieren bätte, mit der Bes 
bauptung aufträte, daß felbiger Anftalten zur Abreife 
nach Amerifa getroffen babe, auf Grund welder Bes 
bauptung Jmpetrant denn zur Sicherung einer ans 
geblihen Korberung über dad Mobiliar des Impe— 
traten, ald ven noch rinzigen realen Gegenftand eines 
Arreftes, lepteren verbängt wünſchte. Die Wahrheit 
der Handlungsweiſe des Fmpetraten vorausgrfegt, fo 
wäre cine Arreſtverhängung offenbar gerechtfertigt, 
möcte Jmpetrat im Uebrigen aub ein Mann von 
anerfannter Eolivität fein. Aber vie bloße Aufzäh— 
lung und Behauptung folder Hantlungen fann fie 
dem Richter genügen, das Arreſtdecret abzugeben? 
Der Landgerichtsordnung ift dieſer Punft nicht ent 
gangen. Wir haben fon auf ihre Vorſchrift IL, 3,2 
bingewiefen, daß „die Sequeltration oder Arrefi ans 
ders nicht folgen mögen, denn mit fürgebenver ſchleu— 
niger Berbör und Cognition”, womit fie zwar nicht 
auf eine Beweiſung, aber unzweifelhaft doch auf eine 
Beicheinigung oder Wahrſcheinlichmachung der Arrefts 
gründe bindeutet, zu welchem Bebuf fie fib u. 9. 
nicht bloß die Nernebmung der Parteien felber, fons 
dern auch von Zeugen wird zuläffig gedacht haben. 
Der Inder zur Landgerichtsordnung sub voce arrestum 
parapbrafirt auch allgemein, „und follen (Arrefte) ans 
berg nicht ald mit vorbergehendem Verbör ver Sachen 
gefchehen.” Daß darin eine große Garantie für den 
Impetraten liegen würde, iſt Mar. Allein. fchon 
Reinkingk muß gefunden haben, daß ein vor ber 
Arreftverhbängung anzuftellendes Verhör oder caus® 
cognitio die doc erforverlihe Hülfe nicht felten zu 
fpät fommen laſſen würde, indem er in feinem Promp- 
tuarium zur Landgerichtsordnung ©. 123 $ 3 in ver 
Note die beſchränkende Bemerkung des Sixtin in deffen 
Cons. Marp. 18 RN. 33 bervorbebt: „nisi tamen evi- 
dens in mora sit periculum intervertende posses- 
sionis“, ein Fall, ver ja gerade ſehr häufig vorkommt. 


67 


Die Abbandlung in den 
Anz. 1841, ©. 333, 


bezeugt denn aud, daß in ber Prarid die Vorſchrift 
der Landgerichtsordnung nicht befolgt werde, fonvern 
daß fi das vorgeſchriebene der Arreflanlegung vor⸗ 
hergebende Verfahren durch Dbfervanz bei ſämmilichen 
Gerichten Holfteind vergeftalt feftgeftellt habe, daß der 
Arreftbefebl bei dem competenten Richter ſchriftlich 
geiuht und nad dem Ermeffen beffelben ge— 
währt oder abgeſchlagen werde, 


(vgl. auch Anz. 1839, ©. 178). 


Die weitere Bemerkung daſelbſt, daß, wenn ſich der 
Arreftanlegung Bedenklichkeiten entgegenftellen und 
feine Gefahr beim Verzuge, dad Arreftgefuh aud 
binnen einer vorgefdpriebenen kurzen Friſt zur Gegen- 
erflärung mitgetheilt werte, daß das Obergericht aber 
in ſolchem Fall feinen weiteren Schriftenwechſel zus 
loffe, paßt zwar, als auf einen YAusnahmefall bes 
rechnet, nid auf den gewöhnlichen Fall des periculum 
in mora; indeß ift doch aus ihr zweierlei zu entneb- 
men, einmal, daß der Richter in foldem Fall beſon— 
dere Sorgfalt zu beobachten babe, dann aber, was 
wichtiger, daß dieſe Eorgfalt ſich nicht in Unterfuchuns 
gen auf Koften der zu gewährenten Hülfe verlieren 
dürfe. Hängt nun aber die Hülfe eben von ihrer 
ibleunigen Gewährung ab, fo wäre es tod offenbar 
in fib widerfpredend, dem mpetranten noch Bedin— 
gungen vorſchreiben zu wollen, welde, und das ift 
gerade das Weſeniliche, zu erfüllen ihm die gefähr- 
dende Handlung Des Gegners unmöglid gemadıt ha— 
ben fann. Man wird Daber nit den Grundſatz 
aufftellen pürfen, auf die bloße Bebauptung des Im— 
petranten dürfe niemals rein Arreſt verbängt werden. 
Vielmehr bat der Richter fümmtlide in Betracht kom— 
mende Umftänvde, 5. B. die Perfönlichfeit ver Parteien, 
ihre Rermögensverbältniffe u. f. mw. zu beurtheilen und 
daneben zugleich nach den Anfübrungen im Arrefts 
gefuche zu ermeifen, ob eine Beicheinigung ded Vor: 
gebrachten erforderlib, aber auch ob foldhe zu liefern 
tem Impetranten möglich gemeien. Daß diefe Auf: 
gabe für den Nichter feine leichte ift, liegt auf der 
Hand; aber fie ift nothwendig, und infofern fann 
man fagen, daß der Arreft nur periculo judicis vers 


bängt werben fönne.*) Andererfeitd geht bies peri- 
culum judieis doch aud nicht weiter, ald es ihm 
überhaupt möglid war, jener Aufgabe nachzukommen. 
Der oft gebadte Aufjag 

Anz. 1841, ©. 334, 
fagt freilid allgemein, daß der Impetrant, um einen 
Arreft zu erlangen, folde Handlungen des Schuld» 
nerd behaupten und befdheinigen müſſe u. ſ. w. 
Vielleicht ift aber diefe Aeußerung nicht von dem 
erfien Geſuch bed Impetranten zu verftehen, jeden- 
falls find für diefen Fall die eitirten Rechtsfälle nicht 
bemweifend; in allen vier Fällen 

(Anz. 1837, ©. 105—107, und 1838, ©. 167) 
war im Gegentheil, wie es fcheint, auf die bloßen 
Behauptungen der Impetranten bin ber Arreft ver— 
bängt und erft im Juflificationsverfahren ward wegen 
mangelnden Nachweiſes einer justa causa der impes 
trirte Arreft für nicht juftifieirt erachtet, mithin theilg 
ſchon in inferiori, theils in supplicatorio wieder auf: 
gehoben. Bezüglich des Perfonalarrefied fcheint das 
gegen wirflid eine firengere Anficht zu herrſchen und, 
wie nicht zu verfennen, eben weil ed die härtefte 
Maafregel, in gerechtfertigter Weife. 

Anz. 1841, ©. 334, 
wird einer obergerihtlihen Entſcheidung gedacht, dahin 
gebend, daß zwar in dringenden Fällen der Perfonals 
arreft gegen einen flüchtigen oder der Flucht fehr 
verdächtigen Schuldner zuläffig fei, allein zu Verhän- 
gung deſſelben ſowohl ver dringende Verdacht ber 
Flucht ald der Mangel anderweitiger Sicherheit für 
die gefährdete Forderung genugfam beſcheinigt werden 
müßten. Da der Jmpetrant ed an diefen Beſcheini— 
gungen hatte fehlen laffen, ward feinem Arreſtgeſuch 
nicht beferirt. 


Auf den erften Blick fcheint e8 nun etwas für ſich 


*) Eine aud von Francke hervorgehobene Ausnahme 
entbält das bei Eallifen, promp. I, ©. 8, abge- 
drudte Refcript vom 26. Juni 1755, wonach amtlidy 
requirirte („wegen der Unſer Allerhöchſtes Intereſſe 
und andere Dificialverrichtungen betreffenden An- 
gelegenheiten“) Arrefte fofort, aber dann auch 
immer periculo impetrantis verfügt werben follen, 
d. h. audfchliehlich auf Gefahr bed Impetranten. 


68 


zu haben, 'wenn man die Arrefiverbängung von einer 
vorgängigen Cautiondbeftellung Seitens des Impe—⸗ 
tranten abhängig machte. Zuerſt ift berworgubeben, 
daß die Cautionsfrage eigentlihb nur won Bedeutung 
für die Arrefiverbängung if, nicht auch für die Juſti— 
fication deſſelben. Einerſeits beginnt die Maafregel, 
mithin auch ihre Folgen mit jener; andererfeits ift, 
wie wir fpäter noch des Näheren feben werden, bie 
Yuflification des Arrefted gar nicht davon abhängig, 
ob der AImpetrant in der Dauptfadhe den Proceß ge= 
winnt oder verliert, auf welches legtere tod immer 
nur eine für die Zuftification geforderte Caution zielen 
fönnte, Bezüglih der Arreftverhängung fünnte man 
nun fragen, ob die beftellte Caution jede Beſcheinigung 
der gefährbenden Handlung und zwar unter allen 
Umftänden erfege oder ob die Caution nur noch zu 
den fonftigen Erforberniffen binzutreten fole. Im 
erfteren Fall würde das richterliche Prüfungsrecht, 
refp. die Berpflibtung dazu ganz aufhören und alle 
Gefahr auf den Jmpetranten binübergemälgt werben. 
Zu feiner Zeit ift aber in ber Jurisprudenz eine ſolche 
Anfiht aufgeftellt worden, welde aud offenbar eher 
zum Nadtbeil ala zum Bortbeil des Impetraten ges 
reiben würde. Denn bei einem ganz grundlos vers 
bängten Arreft würde diefer niemals für alled daß, 
was er erlitten, in der beftellten Gaution einen Erfag 
finden fünnen, ganz abgefeben davon, daß bei foldhem 
Grundfag gleihfam eine Rechtsloſigkeit des Fmpetras 
ten gegenüber den mögliben Cbicanen des Impe— 
tranten fanctionifirt würde. Wollte man aber vie 
fonftigen DObliegenbeiten des Fmpetranten durch Cau— 
tionsbeflellung erböben, fo bieße das, ihm die ges 
wünſchte Hülfe febr erfchweren, wenn nicht unmöglich 
machen. Unvermögende mpetranten mürben bie 
Caution nicht erfhwingen fönnen; durd Erlangung des 
Armenrehtd könnten fie davon bispenfirt werben,*) 
aber ehe fie bis dabin gelangt, ift wieder die Hülfe, 
die eine ſchleunige fein fol, ſchon überflüffig gewor— 
den. Bermögende Impetranten wüßten nicht, in wels 
her Höhe fie die Caution offeriren follten u. f. w. 
Wichtiger ift aber, daß, wenn einmal Gründe zur 


*) Anm. d. Med. Nach einem unten (fiche Anm. auf 
Seite 69) mitgetheilten Ausſpruch deb Obergerichts 
befreit die Erlangung des Armenrechts nicht von 
jeder Arreftcaution, 


’ 


Arrefiverbängung vorbanden find, die Cautionsbeftels 
lung etwas Weberflüffiges wäre; im andern all aber 
die Caution den Arreftgrund nicht ſchaffen fann. *) 
Weiter ift der Zeitraum bis zur Yuftification (wenn 
man nur nicht an die Dinggerichtötermine denkt) fein 
großer; wird der Arreft für juftifieirt erfannt, fo ift 
fein Grund zur Caution; wenn nit, fo wäre ber 
Schade doch überfebbar für den Impetraten und bie 
Erfagerlangung, wenn fie begründet, nicht viel ſchwie⸗ 
riger, old wenn Caution beftellt wäre. Kommt der 
Impetrant nad der Arrefiverbängung feinen Oblies 
genbeiten nicht nad, fo wird der Arreft ex officio 
relarirt; alfo die Page des Impetraten macht die 
Caution nicht fo unbedingt erforderlich; die des Im— 
petranten aber würde fie ungebübrlid erſchweren. 

Geſetzlich iſt eine ſolche Arreftcaution auch nicht 
mehr vorgeſchrieben, wie das Obergericht in den 

Anz. 1846, S. 191, 
u. A. dahin erörtert bat, „daß zwar im $ 85 des 
RN. A. von 1594 dem Arreftanten die Beftellung einer 
Arreſtbürgſchaft zur Pflicht gemacht fei”; daß jedoch 
ver $ 85 des N. 9. von 1594, wie die dem $ 85 
unmittelbar vorhergehenden Paragraphen ergeben, mehr 
jene Arrefte vor Augen gebabt, welde von den Reichs 
unmittelbaren oder ihren Unterobrigfeiten in eigenem 
Intereſſe und befonders in Landesſachen gebraudt 
wurden, als diejenigen Arrefte, welche „von einem 
Nichter, Magiftrat oder DObrigfeit auf Anrufen einer 
Partei gegen eine andere erlangt werben fünnen“; 
daß überdies die Vorſchrift des R.A. von 1594 bins 
fihtlih der zu beftellenden Gaution durch den $ 59 
des Deputationdabfchiedes von 1600 dabin abgeänpert, 
daß eine volle Caution nicht mehr erforderlich, ſondern 
das fimple Verfpreden der Cautionsübernahme ge= 
nügen folle, daß aber die legtere Verbindlichkeit ſowohl 
in der Prarid ala in der Doctrin nicht mehr aner» 
fannt werde. Mas die Doctrin anlangt, fo mag man 
auf die Anz. 1.1. eitirten Schriftſteller verwiefen werben, 
f. aub Frande, I, ©. 256. 


*) Eine ähnliche Anſchauung fcheint dem vorhin er- 
wähnten Refeript vom 26, Zuni 1755 zu Grunde 
zu liegen. Soll in dem dort erwähnten all ber 
amtliche Gharacter des MRequirenten die Wahrfchein- 
lichfeit bed vorhandenen Arreftgrundes ergeben, To 
erſcheint eine Cautionsbeſtellung überflüffig, die aud) 
ausdrüdlich erlaffen if. 


69 


An practifchen Rechtsfällen find zu vergleichen 

Anz. 1841, 5.335; 1840, ©. 179; 1844, ©. 303, 
wo audgeiprocen, daß bei Renlarreften eine vors 
gängige Bürgfhaftsbeftellung nirgends vorgeſchrieben 
worden. Gleicher Anſicht war das vormalige Schles⸗ 
wigihe Obergericht, 

cf. Anz. 1840, ©. 382; 1841, ©. 179, 
Am legteren Orte fagt dieſes, daß der rechtliche Bes 
ſtand eines Arrefted gefeglid von der Beftellung einer 
Caution nicht abhängig gemacht fei, fondern es von 
dem richterlicben Ermeſſen abbänge, ob und wie weit 
diefe von dem Arreftimpetranten zu leiften fei. Wollte 
dad Schleswigſche Obergericht damit andeuten, daß 
der Richter doch unter Umftänden Gautionsleiftung 
auflegen dürfe, fo fcheint das nicht gerechtfertigt; der 
Richter hat ledigli die vorgelegten Arreftgründe zu 
prüfen und darnach zu ermellen, ob der Arreft zu 
verhängen oder nicht; die etwa mangelhaften Gründe 
darf er feinerfeits niemals durd Auflegung einer 
Gautiongleiftung zu completiren fuchen. Dem ms 
petranten ſteht es zwar frei, zur Unterftügung feines 
Geſuches Caution zu offeriren und dieſe Dfferte fann 
allerdingd den Richter veranlaffen, die Arreftverhäns 
gung eher zu deeretiren, weil ihm dadurch eine Garantie 
für dad begründete Auftreten des Jmpetranten mehr 
gegeben wird. ) Cine Cautionsleiftung ift nur für 
einen Fall bei und gefeglic vorgefchrieben, durch bie 
Königliche Verordnung vom 12. Juli 1737, wenn 
nämlih ein Fremder auf Verhängung des Perſonal⸗ 
atreſtes anträgt. **) 

Anz. 1843, ©. 377 9.; 1846, ©.192 9. 
Hier aber ift die Cautiondleiftung nicht an Stelle der 
Arreftgründe, fondern zu biefen ald Erforberniß binzus 
getreten, 

Die Frage: ob einem Dritten, welder mittelft 

Intervention ten bearrefteten Gegenftand als fein 
Eigentum in Anſpruch nimmt und den Arreft be> 


*) Die fchon oben angeführte Yeußerung bed Ober- 
gerichtb, 
Anz. 1856, S. 327, 
dürfte hierfür wohl mit angezogen werben fönnen. 
**) Die cit. Verordnung ftellt die Alternative auf, daß 
der Richter „binlänglicye Kaution bejtellen laffe, oder 
auch den Arreftanten zugleih in Gewahrfam behalte.” 
Ob leßtered noch praftifch, ſteht wohl zu bezweifeln. 


ftreitet, auf Berlangen Arreftbürgfchaft geleiftet wer⸗ 
den müſſe, fol nad 

Anz. 1841, ©. 335, 
vom Holfteinifchen Dbergericht bejaht fein; aus mwels 
hen Gründen, ift nicht gefagt.*) Der, welcher eine 


*) Anm. d. Red. Die Motive bed Beſcheideß aus 
dem Jahre 1835 können zwar ein juriftifches In- 
tereffe nicht im Anfpruch nehmen. Da aber im 
Jahrg. 1841 a. a. D. Diefer Entfcheidung al& eines 
beachtungswerthen Präjubicated gedacht worden, bal- 
ten wir ed für das Richtigfte, Diefelbe hier mitzu- 
theilen. Wir wollen indefien dabei nicht unbemerkt 
laffen, wie es zwar richtig ift, wenn in den Motiven 
hervorgehoben wird, daß durch die Arreftcaution nicht 
biod dem Impetraten, fondern aub dem Richter 
Sicherheit gewährt werden folle und daß das für die 
Procefführung bewilligte Armenreht von der Be- 
ftellung einer @aution nicht befreie, im Uebrigen 
aber die dem Beſcheide vorangeficlten Entfcheidungs- 
gründe und nicht von ber Richtigkeit der getroffenen 
Enticheidung haben überzeugen können. 

Der Beicheid lautet wie folgt: 

In Supplicationdfahen des Marr Kraft von 
Blangenmoor, Eupplicanten, 

wider 

Maricke Suhl dafelbft, Supplicatin, 

in peto. geforderter Arreſtcaution, modo suppli- 

cationis contra decretum der Landvogtei zu Mel⸗ 

dorf vom 27. Auguſt v. J., 
hat die Supplicatin Maride Suhl, welde inter- 
veniendo gegen den Arreſt proteftirt hatte, der von 
dem Supplicanten Marr Kraft auf den ihrem Sohne 
Elaud Suhl gehörigen, auf dem Moore ded Claus 
Ritſcher befindlichen Torf außgebradht worden, nadı- 
dem dieſer Arreſt gegen den Claus Suhl unterm 
15. Auguſt v. J. für juftificirt erfannt, unterm 
18. Auguſt v. J. eine Arreſtbürgſchaft wegen 
Schaden und Koften, die ihr aus dieſem Arreſte 
erwachfen fönnten, von dem jekigen Supplicanten 
verlangt und ihr desfälliges Geſuch auf die Dauer 
bed Procefied und die Gefahr des Verderbenß deb 
auf dem Moore befindlichen Torfs geftügt. Gegen 
diefed Derlangen bat der jegige Supplicant bei dem 
unterm 27. Auguft v. $. vor der Güderdithmarji- 
fhen Landvogtei in Meldorf ftattgehabten Termin 
eingewandt, daß der Arreft im erften und demnächſt 
auch im Juftificationstermin felbft gegen den Snter- 
ventiondantrag der jeßigen Supplicatin für haftenb 
erfannt worden, baß die Einrede der fehlenden Arreft- 


70 


Pfändung vornehmen läßt, braucht dem ald Vindi— 
canten auftretenden Dritten feine Caution zu leiften; 
eine andere Stellung dem Dritten gegenüber hat ber 
Arreftimpetrant nit, fo daß von biefem Cautionds 
beftellung zu verlangen faum gerechtfertigt fein möchte, 


(Die Fortfegung folgt.) 


caution damalb nicht opponirt fei, und baf ber 
Supplicant bad Armenreht habe, welcheb ihn von 
ber Beftellung ber Gaution befreie. Hierauf hat die 


Entiheidungen. 


— 


Eine Nichtigfeitäbefchmerde kann weder auf die 


Dehauptung, daß unrichtig in Betreff der 
Legitimation zum Proceſſe erfannt fei, 
noch auf die Behauptung, daß eine bereits 
ald erwieſen vorliegende Thatſache noch 
zum Beweiſe verftellt fei, gegründet wer— 
ben. 


In Saden ded Nentierd 8. F. N. Kemper in 


Landvogtei am 27, Auguft v. 9. erfannt, daß ber Kiel, Namens und im Auftrage der Liquidationscom— 
Implorat binnen 3 Tagen der Jmplorantin geeignete miffion ber allgemeinen Biehverſicherungsgeſellſchaft 
Sicherheit für alle aub dem befagten Arreſt ihr er- Für den Dänifhen Staat dafelbft, Imploranten, 


wachſenden Schäben zu beftellen, widrigenfals zu 
gewärtigen habe, daß der angelegte Arreft auf An- 
halten der Smplorantin wieber aufgehoben werde, 

Gegen diefed Erfenntniß hat der Supplicant dad 
Rechtsmittel der Gupplication unterm 29, Auguſt 
v. J. eingewandt und diefelbe, nachdem ihm mittelft 
Decretß vom 25. September v. J. welded am 
7. October infinuirt worden, eine Stägige Friſt jur 
Einbringung feiner Supplication bewilligt worden, 
unterm 14. October profequirt. Diefer Eupplication 
ift von der Supplicantin Die exceptio desert® suppli- 
cationis opponirt worden, ba jedoch dieſe Einrede 
mit Rüdfiht darauf, dab der Supplicant am 24, 
Erptember v. J. mit einem Gefuhe um Bewilligung 
einer vierwöchentlichen Frift zur Einbringung feiner 
Supplicationdfchrift eingefommen, bie am 25. Stp- 
tember abgelaufen war, alfo noch vor Ablauf ber- 
felben eingefommen ift und die ihm auf dieſes Geſuch 
unterm 25. September v. J. bewilligte Friſt von 
8 Tagen vom Tage der Sinfinuation, den 7. October, 
an berechnet werden muß, ber Supplicant auch am 
14. October, vor Ablauf ber Btägigen frift, feine 
Supplicationdfchrift eingebracht hat, für nicht be- 
gründet zu achten, fo ift die flreitige Frage zwifchen 
den Parteien die, ob die Eupplicatin für befugt zu 
halten, von dem Eupplicanten bie Beſtellung einer 
genügenden Gaution wegen bed ihr aus dem an— 
gelegten Urrefte erwachlenden Schadend zu ver- 
langen. 

Sn Erwägung nun, baß die Supplicatin, melche 
interveniendo gegen den vom Gupplicanten auf ben 
Torf gelegten Arreſt eingefommen und benfelben als 


ihr gehörig in Anfprucd genommen hat, nunmehr, 
ba der Arreſt, in Betreff bed Impetraten, des Claub 
Euhl, für juftifieirt erfonnt, als diejenige anzufchen 
ift, welche bei diefer Sache ein hauptſächliches Anter- 
effe hat, und daß erft zu der Zeit, ald dieſer Arreft 
gegen den Impetraten Claus Suhl für juflificirt 
erfannt wurde, den 15. Auguft v. 3., die Beſorgniß 
für die Supplicatin eintrat, daß ihr in Anſpruch 
genommiened Eigenthum durd den Arreft gefährdet 
werden Pönnte und dadurd ihr Anſpruch auf Be- 
ftelung einer Caution wegen aller aus dem ange- 
legten Arreſt ihr erwachfenden Schäden und Koften 
gegen ben Supplicanten begründet erfcheint; fo wie 

in Erwägung, daß bie Arrefibürgfchaft nicht 
allein dazu dient, dem Impetraten Sicherheit zu 
gewähren, fondern auch durch Diefelbe bem Michter 
eventuelle Entihädigungsanfprühe von der Hand 
gehalten werden folen; und endlich 

in Erwägung, daß bad dem Gupplicanten er- 
theilte Armenreht nur eine Befreiung von Entrich- 
tung der Proceßfoften in fich faßt, nicht aber ihn 
von dem Anſpruch zur Beſtellung einer Arreftcaution 
liberiren kann; 

wird, in Erwägung vorftchender Gründe, bem 
Supplicanten auf feine unterm 14, October v. J. 
eingereichte Gupplication von Gerichtbwegen 

ein abfchlägiger Beſcheid 

ertheilt, 

Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſſeiniſchen 
Obergericht zu Glüdftadt, den 18. März 1835. 


71 


wider 
ten Dr. med. & chir. C. F. N. Broderſen in Ueterfen, 
Imploralen, 
wegen rückſtändiger Actienbeiträge zum Belauf 
son 10 * R.⸗M. nebſt 10 pCt. Aufſchlag 
ſ. w. d. a., 


ergeben die Acten: | 

Im Jahre 1856 wurde eine allgemeine Biehvers 
fiherungsgefellihaft für den Däniſchen Staat als 
eine Privatactiengefellfihaft gegründet. Das urfprüng- 
lihe Statut vom Jahre 1856 wurde in Gemäßbeit 
desfälligen Befcyluffes der Generalverfammlung vom 
13. Januar 1857 durch ein neues Statut vom 28, 
März f. 3. erfegt. Der Bellagte zeichnete im Febr. 
1557 zwei Actien erfter Serie, jede zu 100 PR.-M., 
leiftete einen fofortigen Einfhuß von 5 p@t. und ers 
hielt eine Interimsquittung zugeftellt, fo wie ihm aud 
demnächſt die Actiendocumente eingehändigt worden 
find. Die Geſellſchaft fonnte nicht beſtehen und es 
ward daher in einer Gencralverfammlung vom 18. 
November 1858 ihre Auflöfung beſchloſſen, zugleich 
aber das vorzunehmende Piquidationsverfahren dem 
Verwaltungsratb und dem Director Bödeker übertra« 
gen. Der Letztere trat fpäterhin aus und es wurden 
feine Geſchäfte mit nachträglicher Genehmigung ber 
Gejelfhaft von dem Verwaltungsrath übernommen, 
Diefer hatte fofort nad dem Auflöfungsbefchluß einen 
aus brei Mitgliedern beſtehenden Ausſchuß niebergefegt 
und beſchloſſen, alles, was dieſe befchlichen würden, 
zu genehmigen. In einer Generalverfammlung vom 
24. Februar v. 3. wurde dann nod beflimmt, daß 
die Liquidationscommiſſion unter Vorfig des Rentiers 
Kemper die Direction bilden folle, und es warb fos 
dann der Letztere von der Commilfton mit ihrer ger 
rihtlihen Vertretung beauftragt. 

Diefer bat nun unter Darlegung der angeführten 
Verbältniffe eine Klage auf Zahlung rüdftändiger 
Ictienbeiträge gegen den Beklagten erhoben und zu 
dem Ende angeführt: 

Zur Dedung der Schäden, Abminiftrationd= und 
Arsoraturfoften fei es erforberlih geworden, auf bie 
gezeichneten Actien 50 pCt. oder 10 Raten einzufors 
dern. Die Einforderung der zehnten Rate fei fperiell 
von der Generalverfammlung auf Antrag bed Ber- 


waltungsraths beſchloſſen, auch demnächſt die erfor- 
derliche öffentliche Bekanntmachung erlaſſen worden. 
Beklagter weigere ſich aber der Zahlung dieſer ver⸗ 
fallenen zehnten Rate und ſehe ſich daher die Liqui— 
dationscommiffion veranlaßt, viefelbe nebft 10 pCt. 
Aufihlag in Gemäßheit des $ 15 des Statuts ges 
richtlich beizutreiben. 

Es ift gebeten, den Beflagten zur Zahlung von 
11 PR eM. und Erflattung der Proceßfoften zu 
verurtbeilen. 

Nachdem die Möfterlihe Obrigfeit zu Ueterſen bes 
auftragt worden, diefe Sache vor fi verhandeln zu 
laffen, bat der Beflagte in dem am 27, November 
v. J. flattgehabten Verhandlungstermin eine fahrifte 
lihe Vernehmlaſſung eingereicht und verlefen laffen. 
Er opponirte darin: 

1) die Einrede der dunfeln, unvollftändigen und 
rechtlich durchaus unbegründeten Klage, zu deren Bes 
gründung er anführt: 

a. die allgemeine Viehverſicherungsgeſellſchaft fei 
eben fo wenig, wie ihre der Klage angefchloffenen 
Statuten, rechtlich eriftent geworben. Der $ 25 bes 
Statuts enthalte nämlich die Beftimmung, daß in dem 
Protocoll einer Generalvserfammlung die Namen ders 
jenigen anmefenden Netionaire, welche mehr als eine 
Stimme abzugeben hätten, mit Angabe der von ihnen 
vertretenen Stimmenzahl aufgeführt werben follten. 
Solches fei aber weder in dem Protocoll vom 38. 
März 1857, auf welches die Klage für die Genehmi— 
gung des Statut fi berufe, noch in dem Protocol 
som 28. November 1856, welchemnach bie Auflöfung 
der Geſellſchaft beſchloſſen fein folle, geſchehen, es 
ſeien daher dieſe beiden Protocolle und damit auch die 
darin gefaßten Beſchlüſſe ungültig. In gleicher Weiſe 
würden auch die übrigen in der Klage erwähnten 
Protocolle geführt fein, ſelbige ſeien daher ſtatuten⸗ 
widrig und ungültig. 

Keins der mitgetheilten Protocolle enthalte ferner 
eine Notiz über die ſtattgehabte Verleſung und Ge— 
nehmigung. 

Auch ſei nirgends zu erſehen, wodurch die Per— 
ſonen, welche die Protocolle geführt hätten, zu dieſer 
Protocollführung in Gemäßheit des $ 25 des Statuts 
autoriſirt worden ſeien. 


72 


b. vie Klage fei weiter unbegründet, weil der $ A 
des Status vom 28. März 1857 die Beſtimmung 
enthalte, daß das Grundeapital der Geſellſchaft vor⸗ 
läufig auf eine halbe Million Thaler RM. gebracht 
werden folle, aus der Klage aber zu erſehen fei, daß 
ein Actiencapital von nur 155,000 P RM. zufams 
mengebract worden ſei. Da nun aber der Einzelne 
nur auf Grund des Statuts feine Actien gezeichnet 
und damit etwa nur den dritten Theil des Nifico, 
welches ihm jegt aufgebürbet werben folle, übernom— 
men babe, fo fünne von dem Beflagten, da der Ges 
ſchäftsbetrieb unberechtigter und ftatutenwidriger Weife 
eröffnet, ein weiterer Actienbeitrag als die geleiftete 
erfte Einzahlung nicht verlangt werben; 

c. die Klage fei in ihren factiſchen Borausfeguns 
gen dunfel und unvolftindig oder mindeſtens der 
Beſchluß wegen Einforderung der zehnten Rate auf 
Grund einer durdaus dunfeln und unvollftänpigen 
Jahresrechnung zu Stande gefommen, aber nit 
bindend. In der Yahresredhnung von 1858/59 näm— 
lich, auf deren Grund die Einforderung beſchloſſen 
worden, fei im Cingang ein Actieneinſchuß von 
31,755 R.⸗M. aufgeführt, diefer aber demnädft 
gänzlich vergeffen worden und unberüdfichtigt geblieben. 
Die als Refultat der Jahresrechnung gefundene Unter— 
bilance von 64,336 „# würde fi aber bei Berückſich— 
tigung derfelben ungefähr auf vie Hälfte reduciren; 

2) die exceptio deficientis legitimationis ad cau- 
sam active, weil nad dem Statut nur die Direction 
die Geſellſchaft zu vertreten babe, eine gültige Ab 
Änderung des Statutd in dieſem Punft aber nicht 
geſchehen ſei. 

In feiner eventuellen Litisconteſtation hat der Bes 
klagte eingeräumt, daß er Die beiden Actien gezeichnet 
babe, daß die Einzahlung der zehnten Rate in ver 
Umfdlag v. 3. abgehaltenen Generalverfammlung 
beichloffen und vie ftatutenmäßige öffentliche Auffor— 
derung erlaffen worden fei, aber die Gültigkeit des 


gefaßten Beihluffes und die Nothwendigkeit der Ein- 
forderung in Abrede geftellt, wie aud über die Höhe 
der noch zu vergütenden Schäden ſich mit Nichtwiſſen 
erflärt. 

Eventuell hat Beflagter eine exceptio pluspetitio- 
nis und reſp. doli theild auf die in der Klage vor— 
fommende Bemerfung, daß ein etwaniger Leberfhuß 
den ctionairen reflituirt werden würde, theild auf 
die ſchon früher erwähnt Thatfahe, daß in der 
Jabresrechnung von 1858/59 ein Actieneinſchuß von 
31,755 „f nicht berüdfichtigt fei, gegründet und fchließ- 
lih einen Reconventionsantrag auf Rüdzablung der 
von ihm mit 90 F bezahlten zweiten bis neunten 
Rate geftellt. 

Replicando ift biergegen von dem Kläger bemerkt 
worden: daß die verſchiedenen Befchlüffe in flatutene 
mäßiger Weife gefaßt feien, auch aus den gegnerifchen 
Anführungen und Deductionen feinerlei Statutens 
mwidrigfeiten bervorgingen. Durd das neue Statut 
fei der $ A des alten. wonach ber Geſchäftsbetrieb 
erft nad Zeichnung von 1000 Aetien zu beginnen 
babe, befeitigt werden. Hinſichtlich eines angeblid 
bei Aufmachung der Rechnungen vergeffenen Poftens 
im Betrage der jenfeitigen Angabe müffe Kläger ſich 
verneinend erflären, event. die Richtigkeit ver aud 
Weglaffung eines folden Poftend gemachten Folge: 
rungen beftreiten. Die Wiverflage ift als unftattbaft 
in dem eingeleiteten Bagatellverfabren und als mas 
terieU unbegrünvet bezeichnet worden, weil die Nor: 
ausfegungen der condictio indebiti nicht vorhanden 
wären, wobei namentlih hervorgehoben if, daß ber 
Beflagte bei den Generalserfammlungen, fpeciell bei 
der wegen Ausfdeitung des Directord Bödeker und 
Auflöfung der Geſellſchaft abgehaltenen, dur‘ den 
Agenten Martens vertreten gemwefen fei. 

In der Duplif find feine neue thatſächliche Be— 
bauptungen vorgebradt worven. 


(Der Beſchluß folgt.) 


Allerhöchit privilegirte 
Holiteiniide Anzeigen. 


Redigirt von den ÖObergerichtsräthen Etaisrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 


—— nn — — — — — — — — — — — — 


— Den 10. Mär; 1862. 


10. Stüd. 





Beiträge 
zur Lehre vom Arreftproceh. 
Mit befonderer Rückſicht der inländifchen Praxis. 


Don dem Herrn Advocaten Zpfen in Neumünfter. 
(Bortfegung.) 


$8. 
Fortſetzung. Cinleitung zur Juftification. 


Mi. viel Wahrfcheinlichkeit nun auch der Impetrant 
gleichzeitig mit dem Arreſtgeſuche für die darin ent⸗ 
baltenen Behauptungen geliefert haben mag: ein 
völliger Beweis, der nur in contradictorio zu erbrin- 
gen ift, Tann ſchon deshalb nit von ihm erbracht 
werben, weil er bis dahin immer nur einfeitig thätig 
geweien ift. Unbererfeits ift eö eine befannte Erfah 
rungöregel, daß ber Jmpetrant nicht allzuviel Beweis: 
bienliches fhon in und mit dem Arrefigefuche zu lies 
fern vermag. Wenn dennoch ber Richter feinem 
Berlangen nachkommt, fo fann er das nur in ber 
Borausfegung tbun, daß ber Impetrant hinterher 
vervollländige, was vorher in genügender Weife dar⸗ 
zulegen die Umftände binderten. Hieraus ergiebt fich 
Die Notbwendigfeit des fog. Juſtificationsverfah⸗ 
rens, welches eben die beiden Momente in fi faßt, 
daß einerfeit® der Jmpetrant die Borausfegungen bes 
Arreſtes ald vorhanden nunmehr in genügender Weife 


barlege, und anbererfeitd der Impetrat darüber gehört 
werde. Weiter folgt hieraus, daß unter den Parteien 
dem Jmpetranten obliegt, zuerft thätig zu werben in 
diefem ferneren Berfabren, daß er aber auch hierauf 
recbtlihen Anfpruh bat. Jene Obliegenheit anlan⸗ 
gend, fo ift es mindeftend eine irreleitende Auffaflung 
Baper's (ſummariſcher Procch, $ 35), daß das Ver⸗ 
fahren eher ein Impugnationsverfahren fei, weil ver 
Impetrat zunähft die Grunplofigfeit des verhängten 
Arrefted nachzuweiſen ſuche. Denn diefe Deduction 
ift leid eine Gegendepuction und fegt die verfuchte 
Rechtfertigung der auf einfeitiged Verlangen erlaffe- 
nen Maafregel voraus, ES ift eine Zufälligkeit, 
wenn ber Impetrant ſchon im Arreftgefuh das Erfors 
berlihe fo genügend befcheinigt bat, daß er fid bei 
der Juſtification einfach darauf beziehen darf, wodurch 
er fih aber ſchon wieder ald der zuerft Thätige, ale 
der den Arreft Profequirende, dargeftellt bat, 
ſ. auch Francke, I, ©. 259 N. 4A. 
Aud Die zur Einleitung des Juſtificationsverfahrens 
erforberliben Schritte müffen von dem Impetranten 
ausgeben, weil er, nachdem er einfeitig gehört if, 
nunmehr auch veranlaffen muß, daß der Gegner ger 
bört werde. Ein Recht dazu bat er infofern, als er 
Zeit haben muß, die gehörige Begründung bed Arrefles 
darzuthun, was beim Arrefigefuhe ſchon darzuthun 
ihm nicht zu ermögliden war. Aud anderweitige 
ganz unbeftritten daflehende Regeln, 3. B. daß gegen 
bad Arreftdeeret ein orbentlides Rechtsmittel nicht 
zuläffig if, daß der Impetrat zum Juftificationstermin 
10 


74 


nur monitorifch geladen wird, melde Regeln weiter 
unten zu berühren find, ſprechen durchaus gegen bie 
Anfiht von Baper. 

Gemeinrechtlich hat demnach der Impetrant um 
Anberaumung eines Juſtificationstermins ſchon im 
Arreſtgeſuch anzuhalten und, wenn das nicht geſchehen, 
der Richter von Amtswegen einen ſolchen anzuberaus 
men; und im Allgemeinen gilt dad aud für ven ins 
ländifchen Arreſtproceß. ) Das Einzelne ded Pros 
eefies bier zu Lande weicht aber mehrfach von dem 
Gemeinrechtlichen ab. Die Landgerichtsordnung, III,3,3 
verlangt, daß der Jmpetrant binnen 6 Moden von 
der Verhängung des Arrefted angerechnet diefen pros 
fequire. Das Refeript vom 6. Auguſt 1649 ſchreibt 
vor, daß der Richter zugleih den Parteien einen Ter⸗ 
min ad prosequendum ex officio anfege und folden 
na Umflänten auf 3, 4, doch nicht über 6 Moden 
determinire. Diefes Reſcript bezieht ſich freilich nur 
auf die Profequirung der Arrefle an den Orten, wo 
das Lũbſche Recht gilt, 

cfr. C. C. H., I, ©. 96. 
Ebenfalls enthält vie für die Stadt Divenburg ers 
gangene Borfhrift vom 27. Auguft 1774 Beftimmuns 
gen in Betreff der im Lübſchen Recht angeorpneten 
Sriften für die Profecution des Arreſtes. Die Arreft- 
verorbnung von 1782 hat zweifelsohne die bisher 
erwähnten Borfchriften im Auge, wenn fie von ver 
„An gefeglicher Fri und Ordnung zu bewerfftelligen- 
den Juſtification“ ſpricht. Diefe Frift bat feine ans 
dere Bedeutung, als daß der Jmpetrant binnen ders 
frlben den Arreſt profequiren, d. h. daß er in derfelben 
feinen Zuftificationslibell einreihen und um Anberaus 
mung eines Termind zur juflificatorifchen Verhandlung 
bitten foll, während die Praris einer früheren Zeit nach 

Srande, a. a. D., ©. 61 N. 10, 
innerhalb der Frift auch die Yuftification felber bes 
fhafft wiffen wollte und jedenfall verfchievene Rechts⸗ 


*) Frande’d Xeußerung a. a. D. &. 356 f., daß bie 
vaterländifche Prarid ald Beſtandtheil des Arref- 
gefuchd den eventuellen Antrag auf Anfegung 
bed Auftificationdtermind verlange, dürfte in dieſer 
Form felbft durch die Verweiſung auf die fpäter 
von ihm gegebene „nähere Beleuchtung biefed Ter- 
mind“ nicht gerechtfertigt erfcheinen. Gegen bie 
fpätere „nähere Beleuchtung“ ift nichts einzuwenden. 


fälle in den Anzeigen (z. B. 1837, ©. 105 ff.) ergeben, 
daß die Zuflificanion innerhalb wer vom Richter ge⸗ 
ftelten Friſt wirllich beſchafft worden iſt, auch dies 
noch heut zu Tage von einzelnen Untergerichten vers 
langt und erreicht werden möchte. Diefe Friſt, binnen 
welder der Impetrant zuerft thätig werden muß, ift 
eine Ordnungsfriſt. Sie beginnt ihren Lauf nicht 
vom Datum des Arrefiveerets, fondern vom Datum 
der Snfinuation deffelben, wie fhon ein in ben 
„Anmerkungen über einige Stellen der Landgerichts⸗ 
ordnung“ zu $3 T.3 P. IH angezogenes Urtheil vom 
Jahre 1732 ergiebt. Die Reftituiionsverorbnung vom 
15. Mai 1834 ſchreibt im $ 8 vor, daß gegen Ablauf 
der Frift zur gefeglich erforderlichen Jufification von 
Inhibitorien und arreftatorifhen Berfügungen feine 
Reftitution zu ertheilen fei, woraus die Abhandlung 
in den 
Anz. 1850, ©. 337, 
mit Recht folgert, daß diefe Frift immer eine prächs 
fivifhe fei. Läßt der Impetrant fie unthätig ver 
fireihen, fo hat der Richter den Arreſt aufzubeben, 
event. ſteht dem Impetraten die Einrede der beferten 
Zufification zur Seite. Zu ven Fatalien zählt die 
Frift aber nicht, fie ift ver Verlängerung fähig. Eine 
besfällige Aeußerung bed vormaligen Schleswigſchen 
Obergerichts, 
Anz. 1849, S. 379, 

mag bier angeführt werben, dahin gehend, daß bie 
Untergerichte ermädptigt feien, zur Juftification von 
Arreften Dilation zu ertheilen, indem ſelbſt dann, 
„wenn bas Gericht fonft der Meinung fein follte, daß 
feine fernere Frift zu bewilligen, doch wenigſtens noch 
eine kurze Frift pro omui ertheilt zu werden pflegt, 
fo wie daß feine genügende Deranlaffung vorliegt, 
um in casu quo eine Ausnahme von der gedachten 
Regel zu ſtatuiren, da fein Geſetz eriftirt, welches ver 
Bewilligung des Dilationsgefuches entgegenſteht, indem 
die Berfügung vom 3. März 1797 und bie vom 13. 
März 1798 Cbeide Verfügungen find bekanntlich glei⸗ 
hen Inhalts) refp. nur für die Dbergerichte und das 
Gericht der Macht der Geſchwornen auf Fehmarn 
erlaffen find und das Refeript vom 6, Auguft 1649*) 


*) Auch ſchreibt dieb Mefcript doch nur vor, daß die 
Friſt „ohne ſonderbare wichtige Urſachen“ nicht ver- 
längert werben folle. 


“ 


75 


fih nur auf diejenigen Orte Holfieind bezieht, mo 
das Lübſche Recht gilt.” Indeß erkannte das Schles⸗ 
wigſche Obergericht an, wie ed nad dem Geifte uns 
ferer Gefeggebung und der Natur der Eade fi 
redhtfertige, daß eine Berlängerung ber Juſtifications⸗ 
frit nur aus erhebliden Gründen zu bewilligen fei. 


$ 9. 

Bortfegung. Ob eine Zuftification ftetö erforderlich? 

Ehe weiter auf das Juftificationsverfahren einges 
gangen wird, foll hier zuvor die Frage berührt wers 
den, ob ed Fälle geben Fönne, in denen eine Jufifis 
eation ald überflüffig, mithin auch als unzuläffig ers 
ſcheint. Zunächſt ift es Mar, daß, wenn der Impelrat 
den Anfprud des Impetranten, zu deſſen Sicherheit 
der Arreft dienen follte, vor der Juftification erfült, 
ver Arreft felbft feinen Zwed mehr bat, alfo an und 
für fih hinfällig werden muß. Wird damit aud) 
ſchon die Zuftification des Arreftes überflüffig? Wären 
durch den impetrirten Arreft für die Parteien feinerlei 
Berechtigungen reſp. Verpflichtungen erzeugt worden, 
fo müßte die Frage bejaht werden. Allein auf der 
einen Seite find dem Impetranten Koften angeurfacht, 
andererjeitd fann ber Arreft dem Jmpetraten Schaden 
zugefügt haben: und wenn aud, wie fpäter zu zeigen, 
eine Koftenerftattung nicht immer bei dem als gerecht« 
fertigt erfannten Arreft dem Jmpetranten zuzufprechen 
und eine Schabenserfagpflicht nicht regelmäßig als die 
Folge der mißlungenen Juſtification anzufehen if, fo 
fann doch für diefe beiven Fragen eine rechtliche Baſis 
erft gewonnen werben, wenn man barüber im Reinen 
ift, ob die Anlegung des Arreſtes gerechtfertigt war 
oder nicht. Sehr richtig fagt daher das vormalige 
Schleswigſche Obergericht, 

Anz. 1850, S. 372, 

„zur Zeit der Juſtification war ber Arreſt (der Im— 
petrat hatte ven Hauptanfpruch erfüllt) bereits wieder 
aufgehoben und es ftand damals nicht mehr in Frage, 
ob ein genügender Grund vorliege, denſelben forts 
befteben zu laffen, fondern es handelte ſich lediglich 
um den Koftens und Entfhädigungspunft, wobei alles 
von einer Entſcheidung darüber abbing, ob der Antrag 
auf Verbängung des Arreftes zu der Zeit, als 
derfelbe gefellt wurde, hinreichend motisirt ober 
gerechtfertigt war oder nicht; die Frage mußte ex tunc 
beantwortet werben.” Gleicherweiſe ließ daflelbe Ober⸗ 


gericht in dem 

Anz. 1840, ©. 381 ff. 
mitgerheilten Rechtefall vie Juftification zu und ver⸗ 
urtbeilte den Juftificaten in die Proceßfoften, obwohl 
berfelbe den Hauptanfpruc kurz vor der Verhandlung 
durch Zablung erledigt hatte. 

Noch weniger entbehrlich erſcheint die Juftification, 
wenn der Arreft felbft nicht aufgehört bat, fondbern, 
wie in dem 

Anz. 1856, ©. 153, 
mitgetheilten Fall, durch Vereinbarung ber Parteien 
dem urfprünglihen Arreftobjecte ein anderes Object 
fubftitwirt worben ift ober der Impetrat, wie ihm 
ſtets freiftehen muß, wenn nidt etwa der Haupt⸗ 
anfprud auf das Arreftobjeer fich bezieht, die Bes 
freiung des legteren durch eine nad richterlidem Er⸗ 
mefjen genügende Gautiongleiftung erreicht bat. Denn 
mit der bloßen Subftituirung des anderweitigen Obs 
jertes räumt der Impetrat dem Impetranten nicht das 
Recht auf den Arreft over deſſen Subflitwirung ein, 
vielmehr fol über folde Berechtigung refp. Nichte 
berechtigung eben das AJuftificationsverfahren ent» 
ſcheiden. In dem 
Anz. 1857, ©. 162, 

mitgetheilten Fall hatte der Impetrat Caution beftelt 
und ed war ber Arreft über das urfprüngliche Arreſtobject 
in Folge deffen aufgehoben worben. Das Altonaer 
Dberpräfivium fand, weil Die Sache als erledigt ans 
zufeben fei, feinen Anlaß, noch in justificatorio ein 
Erfenntniß abzugeben; es berief fi dabei auf die 
Berordnung von 1782, ald ob deren Sinn Iediglid 
die Frage angehe, ob der Arreft bis zur ausgemadıten 
Sade haften folle. Das Oberappellationdgericht hat 
aber gleichfalls bei ditſer Gelegenheit anerkannt, daß, 
wenn der Arreft auch in Folge ver Caution aufgehos- 
ben worden, die Parteien bei dem fortgefegten Juſti⸗ 
firationsverfabren doch infomweit intereffirt feien, als 
davon, ob ber Arreft mit Recht angelegt worden, 
worüber eben nur durd das Yuftificationsverfahren 
geurtbeilt werben fünne, bie Entſcheidung nicht bloß 
wegen ber Koften des Arreſtproceſſes, fondern auch 
wegen der event. Entſchaͤdigungsanſprüche abhängt. 

Andererſeits fann der Hall vorfommen, daß vor 
dem Juftificationstermin bereits in der Hauptfade zu 
Bunften ved Impetraten entichieden if. Daß in fols 
chem Hall der Arreft auch ohne Yuftificationsverfahren 


76 


aufzuheben if, bedarf nicht erft der Erörterung, 
Anz. 1837, ©. 350 Schl. 

Db aber auch noch eine Juflification ex tunc erforbers 
lich if, liegt nicht fo Mar vor. Angenommen, ver 
Impetrat hätte ſich folde Handlungen zu Schulden 
fommen laffen, vie eine Nachfubung des Arreftes 
vollfommen zu rechtfertigen vermödhten. Zur Yuftis 
firation gebört freilich aud der Nachweis, daß der 
Hauptanſpruch gerichtlich verfolgt werde; wenn nun 
fhon vie Hauptſache vorber und zwar zu Gunften 
des Impetraten erledigt ift, fo würde ja ein weſent⸗ 
lies Stück der Juftificarion zu fehlen fcheinen. Dies 
wäre aber offenſichtlich eine unrichtige Folgerung. Die 
Vorausfegung der Auflification, daß die Hauptfache 
anhängig gemadt fei, gilt nur fo lange, als viefe 
noch anbängig gemadt werben Tann; fonft könnte 
berfelbe Einwand erhoben werden, wenn bereits zu 
Gunſten des Impetranten die Sadye entfdhieden wors 
ben. Auch lautet die Vorausfegung nicht dahin, daß 
die Haupifabe im Augenblide ver Yuftification noch 
anhängig fei, fondern, daß fie einmal anhängig 
gemadbt worden ſei. GEnpli ſteht die Arreſtſache, 
mag fie auch als Nebenfadhe neben ver Hauptfade 
leben, doch neben diejer wieder auch jelbfiftändig da, 
und ift ed burdaus unzuläſſig, mit ber Entſcheidung 
über die Hauptfahe auch die Rechtfertigung oder 
Nichtrechtfertigung des verhängten Arreftes entſchieden 
fein zu laſſen. Vielmehr fragt ſich, auf welchem 
Wege der Impetrat zum Siege in der Hauptſache 
gelangte, und dabei drängt ſich auch hier wieder die 
Koften « und Entſchädigungsfrage aus dem Arreſte 
auf, die nicht abfolut zu Ungunften des Impetranten 
deshalb beantwortet werden fann, weil derfelbe in ver 
Hauptſache ſchon vor der Juflification mit feiner Klage 
abgewiefen worden, Hierüber fol erft das Juſtifica⸗ 
tiongerfenntniß und fann baffelbe fih auch erft ges 
nügend audfpredhen, zumal, wenn man in Betracht 
zieht, daß der Arreftrichter und der Richter der Haupt⸗ 
fache feinesiweges immer biefelbe Perfon if. Zwar 
fann der Fall vorfommen, daß, wenn berfelbe Richter 
für beive Sachen competent if, diefer den Impetran—⸗ 
ten, den er dereits als frivolen Kläger in ber 
Hauptfadhe erfannt bat, bei Aufhebung des Arrefted 
fofort in die Koſten des Arreſtproceſſes verurtheilt und 
dem Impetraten feine Entſchädigungsanſprüche vors 
behält, mithin jede fernere Bemühung bes Erfteren, 


den Arreft zu rechtfertigen, für unſtatthaft erflärt, 
Allein folher Hall bilder nicht die Regel, fondern eine 
gewiß felten ermöglichte Ausnahme. 

Eine ganz andere ift die Sachlage, wenn eine ber 
Parteien auf die Zuftification vor dem Juftificationd« 
termin verzichtet. Da der Impetrat ein Recht auf 
vie Juſtification Seitens des Jmpetranten bat, fo 
fann in ber Perfon bes Pegteren nur infofern von 
einem Berzichte die Rede fein, ald er damit überhaupt 
das ganze Arrefiverfahren fallen läßt; in ſolchem Fall 
verfteht ſich die Koftenerftattung und bie Schadens⸗ 
erfegung an ben Impetraten von felbft und ed bebarf 
biefer zur Begründung folder Anſprüche nicht erft 
eines AJuftificationserfenntniffes. Vom Berzicht auf 
die AJuftification des trogdem befteben bleibenden 


‚Arreftes fann nur auf Eriten des Jmpetraten gerebet 


werben. Hat der Impetrant bier ein Intereſſe und 
mithin ein Recht, die Juftification fortzufegen? Da 
in Folge des Verzichts der Arreſt ohne Weiteres bis 
zu erledigter Hauptſache haften bleibt, fo rebueirt fid 
das Intereſſe des Impetranten lediglih auf die Er 
ftattung ver ihm bis dahin erwachſenen Arreftproceh- 
foften. Da nun einerfeits der Ausfall der Hauptſache 
für diefe Frage regelmäßig ohne Einfluß iſt, anderer- 
feitö aber der Impetrat durch feinen Verzicht den Arreft 
als gerechtfertigt erfannt, mit anderen Worten, fid 
zu ben ihm zur Laſt gelegten Handlungen, und zwar 
als gefährbenvder, befannt bat, fo ift die Erftattung 
der durch den Arreft angeurfadhten Koſten eine Selbſt⸗ 
folge, die nicht erfi im justificatorio erörtert zu wer⸗ 
den braudt. Vom Zeitpunft des Berzichtd an fehlt 
ed baber einem ferneren Juſtificationsverfahren an 
jeglichem ftreitigen Gegenftande. Die Wiedererlangung 
der Koſten, deren Höhe richterlich jeder Zeit feſtgeſtellt 
werden fann, fann und muß ber Impetrant, da bier 
alles liquide vorliegt, im anbermweitigen Verfahren 
verfolgen. In gleiher Weife bat denn auch bas 
vormalige Schleswigfche Dbergericht, 
Anz. 1845, ©. 170, 

richtig anerfannt, daß, wenn Streitigkeiten über bie 
Auftification von Arreften vor der AJuflificationdvers 
handlung in der Hauptſache erledigt find, wegen ber 
durch bie Ürreftanlegung ꝛc. angeurſachten Koſten 
allein fein Juſtificationsverfahren ftattfinde, ſondern 
ſolche Koften befonders einzuflagen feien. Ebenſo 
bafjelbe Dbergericht ibidem, ©. 350. 


77 


$ 10. 
Fortſetzung. Proceßform. Berfchiedene Stellung 
der Parteien. 

Gemeinrechtlich ift das Auftificationdverfahren ein 
fummarifcdyes, bei welchem aber biß zur Re⸗ und Dur 
plif verhandelt werden barf, 

ci. Finde, Lehrbuch, $ 352, 
Denfelben fummarifhen Character hat das Verfahren 
in Altona, in welder Dinfiht wir u. 9. auf bie 
fhon erwähnte Neußerung des Dberappellationds 
geridhts in den 

Anz. 1853, ©. 352, 
verweifen. Auch in ben übrigen heilen bed In⸗ 
landes wird, fofern es fih um Sicherung eines Ans 
fpruches banvelt, der fih für den unbeflimmt fumma- 
rifhen Proceß eignet, zumal wenn ed fib um eine 
geringfügige Forderung banbelt, ferner bei fog. pros 
viforifhen Berfügungen, das Juſtificationsverfahren 
wohl in fummarifcher Weife vor fi geben. Im 
Uebrigen ift es eine auf die Landgerichtdorbnung, 
II, 3, 3 ſich flügende conftante Prarie, daß nicht 
allein im Jufificationstermin mündlich nad vorgängig 
eingelegten ſchriftlichen Receffen verhandelt wird, fons 
dern daß überhaupt bie Formen bes orbentlihen Vers 
fabrens gewahrt werben müflen, und wenn hiervon 
abgewichen wird, fo ift foldhes wohl mehr als Partei- 
eonvention anzufehen, wie neuerbings beim Neumüns 
fterfhen Amthauſe und dem 

Anz. 1856, ©. 327, 
mitgetheilten und von dem Trittauer Amtögerichte 
verbandelten Fall. Eben deshalb finden aud die 
Borfchriften des Patented vom 18. Februar 1823 bier 
Anwendung, 

Anz. 1841, ©. 334, 
Eben daburd mwirb ed aber auch möglich, daß, vors 
ausgefegt, daß der Arreftrichter auch für die in ordi- 
nario zu verhandelnde Haupiſache competent ift, dieſe 
gleichzeitig mit der Arreſtſache in denfelben Receſſen 
wie Terminen verhandelt werben fann; die rechtliche 
Zuläffigfeit folder gleichzeitigen Behandlung beider 
Sachen ifl, da eine Proceßverwirrung nicht zu bes 
fürdten ftebt, wohl aber ein raſcherer Proceßgang 
erzielt wird, niemals beymeifelt, 

Anz. 1841, S. 334; 1842, ©. 373 9.; 1852, 

©. 46 9, 


und in der älteren Prarid, welche noch die Prorogas 
tion des Arrefiforums für die Hauptſache anerkannte, 
viel häufiger gewefen, als heut zu Tage. Wir haben 
fen darauf hingedeutet, daß der Landgerichtsord⸗ 
nung, III, 3, 3 höchſt wahrscheinlich foldye gleichzeitige 
Vornahme der Arreft» und Hauptſache vorſchwebt und 
daß unfer älterer Proceſſualiſt Fuchs davon ganz all⸗ 
gemein und zwar in einer Weiſe ſpricht, daß er es 
für eine Berpflitung des Impeiranten erachtet. Ge⸗ 
jwungen werben kann freilich heut zu Tage dieſer au 
ſolcher Cumulation nicht mehr. 

Dis zum YJufificationstermin bin, dieſen einges 
ſchloſſen, liegt dem AYuflificanten, ald demjenigen, ber 
bie einfeitig erlangte Maßregel rechtfertigen foll, allein 
ob, eine Thätigfeit in poſitiver Richtung zu entfalten, 
Die Thätigkeit des Yuftificaten ift dagegen durchweg 
eine negative; fie beſchränkt fih darauf, -dad vom 
Yuftificanten Vorgebrachte ald unbegründet oder als 
unzureichend darzulegen. Der Juftificat fann fi 
auch volftändig paffio verhalten; er braucht weder 
einen Receß einzureichen, noch im Termin zu erfcheis 
nen: ber Termin ift zwar ein peremptorifcher unb bas 
ber beim ungehorfamen Ausbleiben des YJuftificaten 
nicht ein neuer Termin anzuberaumen Ceine in einem 
älteren Rechtsfalle vorgefommene Ausnahme hatte 
einen anderen Grund, 

f. Anz. 1852, ©. 46), 

wie denn ſolchen Falls auch berfelbe mit feinen etwa 
zuläffigen Einreden ausgefhloffen wird. Die Juſti— 
firation bes Arreſtes aber muß bedungeadhtet vom 
Zuftificanten dargeiban werben. Der negative Cha 
racter der Vertheidigung des Juſtificaten, wenn er 
fih überhaupt vertheibigt, ergiebt fih aus der Natur 
des Arreſtproceſſes von felbft, der feine pofitive Thä⸗ 
tigfeit nicht verlangen kann, aber auch zurüdmeifen 
muß, fofern man nicht etwa babin die Einwendung 
der ſtets zuläffigen proceßbindernden Cinreven, als 
der Activs und Paffivlegitimation, der fehlenden richters 
lien Competenz und bed orbnungswidrigen Berfah- 
rend, rechnen will. Es ift fhon oben erwähnt, daß mit 
Ausnahme des Falles der Verordnung von 1737 eine 
Arreftcaution nicht gefordert werben fann und bie feb- 
lende fann baber au dem AJuftificaten feine Einrede 
begründen. Alle auf die Hauptfade aber ſich bezie⸗ 
benden Einreden, 5.8. der fehlenden Caution für die 
Wiverflage, der mangelnden Dorcumentenebition, 


78 


Anz. 1841, ©. 179 Schl., 

find ausgefhloffen, weil der Richter fid mit der 
Hauptſache gar nicht oder z. 3. nicht zu befaflen bat, 

Gegen welche Puncte im Uebrigen der Yuftificat 
feine Gegenerörterung zu richten bat, ergiebt fi aus 
den Dbliegenhriten des Yuftificanten. Diefer fol im 
Yuftificationstermin die Borausfegungen des Arreſtes 
nachweiſen, wofür man auch bei uns zu Lande, trog 
des Derfabrens mit Receſſen, die Bezeichnung „bes 
ſcheinigen“ und mit Recht beibehalten bat. Wie das 
zu verfteben, foll fpäter erörtert werben. Bier ift 
vorerft bervorzubeben, daß mit dem Juſtifications⸗ 
termin auch das Auftificationsverfabren fein Ende 
erreichen foll, fo daß alfo feiner Partei darnach noch 
proceſſualiſche Schritte zu geftatten wären. Als Regel 
wird man das auch unbedingt feftbalten müſſen, wie 
denn das Holfteiniihe Obergericht, 

Anz. 1851, ©. 359, 

ed ausgeſprochen bat, daß z. B. „regelmäßig ein ge= 
fonderted Beweidverfahren nicht werde vorlommen 
fönnen, weil für den Impelranten die außerorbent: 
lihe Maßregel, welche er für fib in Anfprud nimmt, 
die Berpflihtung begründet, die erforderlichen Beſchei⸗ 
nigungen im Juftificationstermine beizubringen, vie 
Ausſchließung illiquivder, die Hauptfache betreffender 
Einreden aber ihre Rechtfertigung darin findet, daß 
beim eigentligen Arreſte die Hauptſache gleichzeitig 
zur Verhandlung gebradt werden faun, auch nad 
vaterländiſchem Rechte fogar vor dem AYuftificationss 
termin von dem AJuftificanten anbängig gemacht wer⸗ 
den mub.”*) Das Obergeriht fagt „regelmäßig“, 


*) Unm. d. Red. Allerdings fommt dad Derfahren 
regelmäßig mit dem YZuftificationstermin zum Xb- 
fhluß. Uber daß died nothwendig geſchehen müſſe, 
ift nirgend& angeordnet. Auch giebt ed befanntlidy 
feine Gefeßeövorfchrift, Die eb den Parteien zur 
Pflicht macht, ihre fämmtlichen Beweismittel bei 
Bermeidung ber Präclufion in dieſem Xermin bei« 
zubringen und fie dem Gerichte dergeftalt vorzulegen, 
daß immer darüber erfannt werden fönne, ob der 
Arreft haften bleiben folle oder nicht. Und felbft für 
dad fummarifche Verfahren des gemeinen Rechts ift 
eb Peinedweged unzweifelhaft, daß ein Interlocut ald 
aubgeſchloſſen anzuſehen iſt. Linde hat ſich freilich 
in feinem Lehrbuch bed Civilproceſſes Aufl. 4 $ 852 
in der Mote 9 dafür erflärt. Die entgegengefkbte 


und da fragt fi, ob es Ausnahmen von der Regel 
gebe, zunächſt auf Seiten des Juftificanten, dann auf 
der des Aufificaten, Wenn im Juftificationdtermin 
vom Juftificanten verlangt wird, daß er namentlid 
im Betreff der justa causa (denn was hinſichtlich des 
Hauptanſpruches zu befheinigen ifl, davon wird zwed⸗ 
mäßiger erft weiterhin zu reben fein) bie erforderlichen 
Beſcheinigungen beibringe, fo beißt das nicht, daß er 
unbebingt die ſchon liquiven Nefultate eines voran- 
gegangenen Beſcheinigungsverfahrens vorlegen müſſe, 
weil ibm foldhes fehr bäufig gar nicht möglich; viels 
mebr foll derfelbe nur feine Beicheinigungsmittel dem 
Richter vorlegen in einer Weife, daß dieſer hieraus 
das Borbandenfein der justa causa entnehmen fann. 
(Die Fortfegung folgt.) 





Entiheidungen. 


Eine Nichtigkeitöbeſchwerde kann weder auf die 
Dehauptung, daß unrichtig in Betreff ber 
Legitimation zum Proceſſe erkannt ſei, 
noch auf die Behauptung, daß eine bereits 
als erwieſen vorliegende Thatſache noch 
zum Beweiſe verſtellt ſei, gegründet wer— 


den. 
(0Beſchluß.) 


Ju Erwägung nun, daß, da der Beflagte es eins 
geräumt bat, vaß er zwei Actien zu der allgemeinen 
Diehverfiberungsgefellfichaft gezeichnet bat, daß die 


Anſicht vertreten aber Martin, Lehrbuch des bür- 
gerlichen Procefled, Aufl. 116 243, Baner, Theorie 
ber fummarifchen Procefie, $ 837, und Heffter, 
Snftitutionen bed Givilprocefled, &. 430 $ 7, und 
beim Mangel einer gefeplihen Beſtimmung dürfte 
ed, zumal bei und, wo dab Verfahren ſich in den 
langfamen Formen ded orbentlidhen Proceſſes bewegt, 
an ausreichenden Grunde fehlen, die Auflage ciner 
näheren Belcheinigung einzelner für relerant cradı- 
teter Xbatfachen für unzuläffig zu erflären. Mal. 
übrigend auch Holſt. Anz., 1861, &. 126, 


79 


Einforberung der zehnten Rate, um melde es ſich 
banbelt, von der Generalverfammlung ver Nerionaire 
beſchloſſen und daß dieſer Beſchluß flatutenmäßiger 
Weiſe zur allgemeinen Kunde gebradt mworben ift, die 
Klage begründet und bewiefen if und es ſich nur 
fragt, ob dieſelbe durch die vorgebrachten Einreben 
elidirt fei; 


in Erwägung nun, daß bie erfte Einrebe bes Be⸗ 
Hagten als unbegründet erfdeint, da 

1) der $ 25 des Statutd an die Nichtbeachtung 
ber in demſelben getroffenen Borfchrift über die nas 
mentlihe Aufführung der Actionaire, welche mehr ald 
eine Stimme geführt haben, Feinedweges die Folge 
der Nichtigkeit des gefaßten Beſchluſſes knüpft, aud 
aus den verſchiedenen Protocollen zu erfehen ift, wie 
viele Actien in den einzelnen Berfammlungen vertreten 
geweien und wie viele Stimmen abgegeben mworven 
find, und dies um fo mehr genügen muß, ald von 
dem Beflagten eine bei Berechnung der Stimmenzabl 
vorgefommene Unrichtigfeit nicht bebauptet worden 
ift, da 

2) von dem Bellagten nicht beflimmt behauptet 
worden ift, daß die Protocolle in den Generalverfamms 
lungen nicht vorgelefen und genehmigt und daß bie 
Protocollführer nicht zur Protocolführung auctorifirt 
gewefen feien, ein desfälliger Mangel aber aud höch⸗ 
ſtens die beweifende Krafı des Protocolls, nicht aber 
die Gültigkeit des gefaßten Beichluffes, beeinträchtigen 
würde, da 

3) in der Beftlimmung des $ 4 des Statutd vom 
28. März 1857, daß das Grundeapital der Geſellſchaft 
vorläufig auf eine halbe Million Thaler R.-M. ges 
bracht werben folle, nur eine Feflfegung darüber zu 
erbliden ift, wie groß vorläufig, d. b. bis zu etwa 
nad Maafgabe des $I des Statuts gefaßtem ander: 
mweitigen Befchluffe, die Zahl der Theilnehmer werden 
follte, damit aber nicht gefagt ift, daß der Geſchäfts— 
betrieb erft nach Zeichnung eines ſolchen Actiencapitals 
beginnen folle, wie es in dem erften Statut binfichtlich 
eined Betraged von 1000 Actien allerdings beftimmt 
war, da enblich 

4) ſelbſt wenn die Behauptung des Beflagten 
richtig wäre, baß bie Einforberung ver zehnten Rate 
auf Grund einer verfehrten Darflellung in ver Zabs 


reörechnung befchloffen worden fei, dieſes ibn doch 
nicht berechtigen würde, ſich der Einzahlung der frage 
liben Rate, welche die Geſellſchaft mittelft eines fors 
mell gültigen und bie Grenzen ihrer Befugniffe nicht 
überſchreitenden Beichluffes angeorpnet bat, zu ent« 
legen; 

in Erwägung, daß dagegen die Einrede ver feh⸗ 
lenden Artivlegitimation als begründet erfcheint, da 
ftatutengemäß der ausführende Director die Geſellſchaft 
in allen ihren Angelegenheiten, vaber auch in den auf 
die befchloffene Liquidation bezüglichen, vertritt, dem⸗ 
felben alfo nicht ohne eine Aenderung bed Statuts 
eine aus mehreren Mitglievern befiehende Liquidations— 
commiffton fubftituirt werden fonnte, welche Aenderung 
nad dem $ 27 sub 3 des Statuts in einer Generals 
verfammlung, in welcher wenigftens die Hälfte der 
Actien vertreten war, zu befchließen gewefen wäre, 
während in der Generalverfammlung vom 24. Februar 
1860, in welcher beſchloſſen wurde, daß die Liquida—⸗ 
tiondeommilfton die Direction für dad Liquidations⸗ 
verfahren bilden folle, nur 187 Actien vertreten ges 
weſen find; 

in Erwägung aber, daß der Beflagte nicht bes 
rechtigt fein würde, die Vertretung der Geſellſchaft 
burd die Piquidationscommiffion anzufechten, wenn er, 
wie der Kläger in feiner Replif vorgebracht hat, in 
der Berfammlung vom 24. Februar v. J. durch den 
Agenten Martens vertreten gemefen ifl, indem, wenn 
bied der Fall, der Bellagte den fraglihen Beſchluß 
mitgefaßt baben muß, ta nur fünf in dem Protocol 
nambaft gemadte Mitglieder, unter denen der Agent 
Martens ſich nicht befindet, gegen den Beſchluß ges 
fimmt haben; daß daher dem Kläger der Beweis 
feiner desfälligen Behauptung aufzuerlegen if; 


in Erwägung, daß die exceptio pluspetitionis und 
doli fich dadurd erledigt, daß, mie ſchon bemerft if, 
ber Aläger nur dasjenige fordert, deſſen Einforberung 
durch gültigen Befhluß der Generalverfammlung ans 
georbnet iſt; und 


in endlicher Erwägung, daß die erhobene Mibder- 
Mage [don aus dem formellen Grunde zurüdzumeifen 
it, weil im fummarifchen Verfahren ein ins orbents 
liche Verfahren gehörender Anſpruch nicht durch Wider⸗ 
klage geltend gemacht werden fann, 


wird biedurd von Obergerichtswegen zum Beſcheide 
eribeilt: 
daß Kläger in einem von der flöfterliden 
Obrigkeit anzuberaumenden Termin zu befceis 
nigen babe: 
daß der Beflagte in der am 24, Februar 
1860 flattgebabten Generalverfammlung 
der Gefellfhaft durh den Agenten Mars 
tens vertreten geweſen fei. 
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteinifhen 
Dbergericht zu Glüdfladt, den 23. März 1861. 


Der Kläger wandte fi gegen diefen Beſcheid mit 
einer Nichtigfeitöbefchwerde an das Königliche Ober: 
appellationggeriht zu Kiel, wurde aber von biefem, 
wie nachſteht, abſchlägig beſchieden. 


Aamens Br. Koͤnigl. Majeſtät. 


Auf die am 22. Juni v. J. biefelbft eingegangene 
Nictigkeitöbefchwerbe des Nentiers K. F. A. Kemper 
in Kiel, Namens und im Auftrage der Riquibationd- 
eommiffion ver allgemeinen Biebverfiherungsgefellichaft 
für ven Dänifhen Staat, Implorantin, jegt Queru⸗ 
lantin, 

wider 

ben Dr. med. & chir. C. F. N. Broverfen in Ueterſen, 
Imploraten, jegt Querulaten, 

wegen rüdftändiger Aetienbeiträge, jest mwiber 

den Beſcheid des Holfteinifhen Obergerichts 

vom 233. März v. 3, 
fo wie auf die am 4. Juli v. 3. hieſelbſt eingegangene 
nachträglihe Eingabe der Querulantin in berfelben 
Sache, 

wird, 

in Erwägung, daß bie von der Duerulantin zur 
Rechtfertigung der erhobenen Nichtigkeitsbeſchwerde 
zunächſt aufgeftellte Behauptung, daß die in dem an⸗ 
gefochtenen Erfenntniffe bedingt ausgeiprodene Ab- 
erfennung ver Proceflegitimation der Implorantin 
unbegründet fei, die unbegründete Verwerfung der 
Procehlegitimation aber ebenfo, wie der Mangel dies 





80 


fer Regitimation, das Erkenntniß nichtig made, des⸗ 
balb unrichtig if, weil beim Mangel ver Proceßlegiti⸗ 
mation die betreffende Partei im Proceffe überall nicht 
vertreten und daher ſchon begriffsmäßig fowohl Ber: 
fahren als Urtheil nichtig ift, die Aberfennung ver 
wirflih vorhandenen legitimatio ad processum aber 
leviglih einen Fehler in judicando enthält und daher 
in Gemäßheit des $ 77 der proviforifchen Inſtruction 
für das Dberappellationdgeriht vom 15. Mai 1834 
zur Rechtfertigung einer Nichtigfeitöbeichwerbe nicht 
genügt; 

in Erwägung, daß die ferner zur Begründung ber 
Nichtigkeitsbeſchwerde auf das angefochtene Erkenntniß 
bezogenen Grundfäge über den Irrthum bei Willens: 
erflärungen, inöbefondere der Sag: „Errantis nulla 
est voluntas‘, deshalb bier nicht zur Anwendung 
fommen fönnen, weil ein Irrthum in judicando zur 
Rectfertigung der Nichtigfeitöbefchwerde nicht bin- 
reicht; und 

in Erwägung, daß felbft unter Vorausſetzung ber 
Richtigkeit des von der Duerulantin verfuchten Nach⸗ 
weifed, daß die Thatſache, auf deren Beweis erkannt 
worden, ſchon bewieſen gewefen, daraus eine Nichtig- 
feit des Erkenntniſſes fi nicht ergeben würbe, indem 
die Annahme der Querulantin, daß es dem Mangel 
des Beweiſes in diefer Beziehung gleichſtehe, wenn 
auf Beweis. bereitd erwiefen vorliegender Thatſachen 
erfannt fei, deshalb unbegründet ift, weil dort ein 
Mangel in ven wefentiden Beftandtheilen des Der: 
fabreng, bier aber nur ein Fehler in judicando, mels 
der das Urtheil nicht ungültig macht, vorliegt, 

biemit 

ein abſchlägiger Beſcheid 
ertheilt. 

Die Koſtenrechnung des Anwalts wird für die 
Nichtigkeitsbeſchwerde auf AFP 24 4 R.-M., für 
bie nachträgliche Eingabe auf 2 66 4R.⸗M., die 
des Actenprocurators in Betreff der Nichtigkeitsbe— 
ſchwerde auf 3 P 77 4 R.⸗M. und in Betreff ver 
nadträglicen Eingabe auf 2 „P beflimmt. 

Urfundlih ꝛc. Gegeben im Königl, Oberappella 
tiondgerichte zu Kiel, ven 29. Januar 1862. 


— — 


Allerhöchft privilegirte 
Holiteiniide Anzeigen. 


Redigirt von den Öbergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 





11. Stüd. 





— Den 17. Mär; 1862, 





Beiträge 
zur Lehre vom Arreftproceh. 
Mit befonderer Rückſicht der inländifchen Praxis. 


Don dem Herrn Advocaten Fpfen in Neumünfter. 
Gortſetzung.) 


&; wird dem Juftificanten daher aud namentlich nicht 
verwehrt werben können, Zeugen zur ſummariſchen 
Bernebmung zu ftellen. Ueber den Termin felbft bin» 
aus foll aber fein Verfahren über die gelieferte oder 
nicht gelieferte Befcheinigung ftatt haben und braucht 
auch gar nicht ſtatt zu haben bei folden Beſcheini— 
gungsmitteln, deren Benugung ganz unabhängig von 
dem ‚Yuftificaten geftattet if. Allein gewille Ber 
fcheinigungen find nicht unabhängig von dem Juſtifi— 
caten: fo Urkunden, die von ihm felber ausgegangen 
und welde die Beicheinigung der gefährbenden Hand- 
lungen oder der Abficht, fie vorzunehmen, liefern füne« 
nen, vorausgefegt, daß fie wirklih vom Juſtificaten 
berrübren. Zwar gelten folde Documente nad ven 
Grundfägen des fummarifhen Proceſſes als echt, ſo⸗ 
fern Yuftificat feine Einwendungen dagegen macht, fo 
daß eine ausbrüdliche Agnition nicht erforderlich iſt. 
Wie aber, wenn er die Echtheit leugnet? Die Zuftir 
fication auf die bloße Ablehnung des Yuftificaten bin 
für nicht befchafft zu erflären, wo bod ver Schein 
gegen ihn fpricht, würde offenbar ungerechtfertigt fein; 
und wiederum, den Arreft für jufifieirt zu balten, 


ungeachtet der Juſtificat die weſentlichſte Voraus⸗ 
fegung, nämlich die Echtheit z. B. des feinen Namen 
tragenden Briefes, leugnet, bieße doc, ibn ungehört 
verurtbeilen. Es würde bier gar nichts anderes übrig 
bleiben, ald den Juftificaten die Urkunde viffitiren zu 
lajfen, mediante juramento, wie die Landgerichts— 
orbnung, III, 19,3 fagt. Allein die Erledigung dieſes 
Puncted liegt auch ſchon außerhalb des eigentlichen 
Juſtificationsverfahrens und wird dadurch die obige 
Negel, daß der Juftificant im Termin felbft die er» 
forberlihen Beſcheinigungen beibringe, nicht alterirt. 
Db weiter über illiquive Einreden bed Juſtifi— 
eaten ein Beweisverfahren unter Umſtänden geflattet 
werden müßte, ftebt nun zur Frage. Das Holfteini« 
ſche Dbergericht bat dies in dem obgedachten Fall, 
Anz. 1851, S. 359, 
bejaben zu müfjen geglaubt. Die verhängte Maaß— 
regel war nah Anfiht des Obergerichts nit ein 
eigentlicher Arreft, fonvern eine ſog. proviſoriſche Ver⸗ 
fügung zur Aufrechthaltung des status quo. Impetrat 
batte des Jmpetranten Haus gefauft; aber auch der 
Nüdverfauf reip. Kauf war für den Fall der Auf 
löfung einer unter den Parteien eingegangenen Sories 
tät vereinbart, nur daß Impetrant den Rückkauf in 
12 Fahren nicht follte verlangen fünnen. Nachdem 
bie Sorietät fhon in den erften Jahren aufgelöft 
worden, trat Impetrat mit einem Dritten wegen bed 
Haufes in Kaufunterhandlungen und eben biefetwegen 
impetrirte der Impetrant ein Inhibitorium. Der Impe⸗ 
trat gab jene llebereinkunft zu, behauptete aber, daß fie 
fpäter unter den Parteien wieder aufgehoben worben 
11 


82 


fei. Die Unterinftanz legte dem Impetraten den Bes 
weiß diefer Einrede auf, was vom Obergericht beflä« 
tigt ward aus dem Grunde, „weil die Befchaffenbeit 
des Rechts, zu deffen Schuß die proviforiihe Maaß⸗ 
regel dienen foll, ed mit fi bringe, vaß die Haupt- 
ſache nicht anhängig gemacht werben fünne, bie Illi⸗ 
quibität ber vorgefhüßten Einrede aber die Berwerfung 
derfelben nicht zu redifertigen vermöge, indem ver 
Grund, auf dem die Verpflihtung des Arreftimpes 
tranten beruht, feine Beſcheinigungen fogleih im 
Juſtificationstermin beizubringen, nicht auch für ben 
durch die impetrirte außerordentlihe Maaßregel in 
feinen Rechtsbefugniſſen beſchränkten Impetraten zus 
treffend iſt und dieſem die Vertheidigung auf eine 
völlig unzuläſſige Weiſe verfümmert werden würde, 
wenn er auch ſelbſt in dem Fall, daß die Hauptſache 
nicht anhängig gemacht werben fünnte, gegen das 
vermeintliche Recht des Impetranten, für welchen die 
proviſoriſche Verfügung gegeben worden, nur liquide 
Einreden ſollte vorbringen dürfen.” Hieraus, wie 
auch aus der Ueberſchrift des Rechtsfalles („Unter— 
ſchied zwiſchen einem Arreſte und einer proviſoriſchen 
Verfügung“) wird man ſchließen dürfen, daß das 
Obergericht Die Frage, ob ein Beweisverfahren ſtatt⸗ 
finden dürfe oder nicht, zunächſt davon abhängen läßt, 
ob nur eine fog. proviforifhe Verfügung oder ein 
eigentlicher Arreft verhängt worden. Ob nun in biefer 
Unterfheivung wirflid der Schwerpunft der Entſchei⸗— 
dung liegt? Es macht bedenklich, daß ganz dieſelbe 
Sachlage, wie oben befdrieben, aud beim eigentlichen 
Arrefte vorfommen kann. Ed motisirt und juflificirt 
z. B. N. eine über Mobilien ded B. verhängte Maaß— 
regel dadurch, daß B. ihm eine Anleihe ſchulde, die 
erft nad reinem Jahre fällig fei; daß DB. aber, zum 
Awed der Auswanderung nadı Amerifa, eine Auction 
feiner fämmtliben Mobilien öffentlich angefünpigt 
babe; B. räumt alles ein, behauptet aber, daß er vor 
verhängter Maafregel fhon auf Anmweifung des A. 
die Anleibe an den E. ausgekehrt babe. Daß bier 
feine proviforifhe Verfügung, fondern ein Arreft vers 
bängt worben, wirb nicht zu beftreiten fein. Warum 
bier die Dualität der Maaßregel ald einer wirklich 
arreftatorifchen die Zurüdweifung der illiquivden Eins 
rebe rechtfertigen follte, ift nicht abzuſehen, da alles 
oben Angeführte der obergerichtlihen Entſcheidung 


auch bier paßt. Läßt man aber hier dem Juſtificaten 
feine Bemweisführung offen, fo fehlt aud der Grund, 
ſolche bei der proviforifchen Verfügung zu geftatten- 
Im Refultate find wir mit obiger Entſcheidung eine 
verftanden; den eigentliden Grund aber glauben wir 
doch anderswo ala in der Verfchiedenheit des Arreftes 
von einer proyiforifhen Maaßregel fucben zu müffen. 

Es ift eine befannte Sache, daß bie Parteien in 
Folge audbrüdlicher oder ſtillſchweigender Hebereinfunft 
das Procefverfahren, fo weit nicht abfolut erforbers 
lihe Proceßformen verlegt werben, abfürgen und ver— 
einfadhen fünnen, und fo fünnte ed aud ermöglicht 
werben, Arreft und Hauptfache gleichzeitig zu behan⸗ 
bein; ja e8 bedarf der Juftificant hiezu gar nicht der 
Zufimmung des Yuftificaten, wenn derſelbe Richter 
für beide in gleicher Procefform zu bebandelnve 
Sachen competent ift, wie ſchon oben bemerft worden. 
HR der Hauptanſpruch noch nicht fällig, fo kann er 
ohne Zufimmung des YJuftificaten nicht als ein fällis 
ger zur Sprade gebracht werben, welde Zuſtimmung 
der Juftificat fchwerlich zu geben geneigt fein würde. 
Aber mit feiner Zufiimmung fann vie Hauptfahe Doc 
fehr wohl zugleich im Arreftverfahren fo zur Sprache 
gebracht werben, wie fie eben liegt. Der Juſtificant 
ift zwar gezwungen, im Auflificationstermin feinen 
Hauptanfprud als einen betagten zu befcheinigen für 
den Fall, daß Juftificat ſolchen überall leugnen follte, 
dazu bedarf es aber noch feiner eingehenden Begrün= 
dung des Rechtsverhältniſſes; giebt er diefe dennoch, 
fo liegt darin gleichfam eine Offerte an den Juſtifi— 
caten, fih auf die Hauptfahe einzulaffen. Leugnet 
diefer den Hauptanfprud, fo lehnt er damit zugleich 
ab, fih in dieſem Verfahren näher auf die Haupt- 
ſache einzulaffen, e8 dem Yuftificanten überlaffenp, 
was und wie er dies zu befcheinigen vermöge. Allein 
nicht immer ift ſolches Berfahren feinem Sntereffe 
entfprebend; ift die Erbringung einer ausreichenden 
Beſcheinigung vom Juftificaten auch nicht vorauszu— 
feben, fo liegt es jevenfalld dann nicht in des Juſti— 
ficaten Intereſſe, Arreſt- und Hauptfache durch fein 
Leugnen zu trennen, wenn er den urfprünglid bes 
tagten Anſpruch fchon jest als getilgt weiß. Denn 
er fäme vielleicht in die Tage, den Arreft bis zur 
Fälligfeit der Forderung und darüber hinaus zu fei- 
nem Nachtheil haften zu ſehen. Zwedentfprechender 


83 


ift es für ihn, das bloße Vorbringen des Auftificanten 
affirmativ zu beantworten; damit ift auch vie ſtill⸗ 
ſchweigende Lebereinfunft beider Parteien vorhanden, 
die Hanptfache, wie fie eben liegt, mit in den Arreſt⸗ 
proceb bineinzuzieben; und eben bieraus folgt, daß 
Zuftificant nun nicht mehr das illiquide Vorbringen 
des AJuftificaten, daß ber Hauptanfpruch bereitö wieder 
aufgehoben worden, zurüdmweijen fann, ſondern biefem 
den Beweis feiner Einreve zu führen geftattet werben 
muß. Daß demnad die Bemweisführung lediglid eine 
Folge der ſtillſchweigend vereinbarten Hereinziehung 
der Hauptfache iſt, ſcheint fi) noch klarer zu ergeben, 
wenn man einmal annimmt, daß der Zuftificat ven 
bebauptetermaaßen betagten Dauptanfprud zunächſt 
leugnet und event. die Einrede der ſchon geſchehenen 
Tilgung einwendet. Hier ift feine Proceßconvention 
vorhanden; dem Auftifieanten fann in diefem Bers 
fahren nicht der Beweis feines betagten Anfpruces 
auferlegt werden und dem Juftificaten nicht in even- 
tum der Beweis feiner Cinrede obliegen, vielmehr 
fommt ed bier allein darauf an, wie ber Erftere feine 
Behauptung befcheinigen fann und ob darauf bin ver 
Arrefi oder die proviforiihe Berfügung für juflifteirt 
zu erachten oder nicht. Die Hauptfache felbft des 
Genaueren zu erörtern gehört in ein anderes Ver— 
fahren. Hängt demnach vie Statthaftigfeit eines an 
die Arreftifahe ſich anlehnenden Beweisverfahrens 
leviglih von ber vereinbarungsmäßig hereingezogenen 
Hauptſache ab, nit aber davon, daß ber Haupts 
anſpruch zur Zeit nicht geltend gemacht werben kann 
und in Folge deſſen der Impetrat vermeintlidy in eine 
ungünftigere Tage bezüglich feiner iliquiden Einreden 
täme, jo ergiebt fih von felbft, daß auf foldhe cons 
ventionelle Reife nicht blos ein betagter, fondern auch 
jeder fällige Hauptaniprud fih in den Arreftproceß 
bineingieben laffe, richtiger gefagt, daß deſſen Behand⸗ 
lung fib an den Arreftproceh anlehnen fünne Zum 
Theil wenigſtens wäre damit ein ähnliches Refultat 
erzielt, wie ed die ältere Praxis kraft der fog. Ats 
tractionäfraft des Arreſtproceſſes allgemein annahm. 


$ 11. 
Fortſetzung. Beicheinigung ded Hauptanfprucs. 
Den Hauptanſpruch anlangend, fo ift nicht fchon 
im Zufificationdtermin deſſen Vorhandenfein zu er⸗ 


weifen; eine ſolche Anforderung zu erfüllen wäre 
dem Juftificanten ganz unmöglich, da felbft die liquie 
deſten Documente, weil über folde die Berbanblung 
in contradictorio fehlt, einen Beweis bier nicht zu 
erbringen vermögen, 

vergl. auch Anz. 1888, ©. 169; 1839, ©. 370. 
Es fann daher immer nur ein Befdeinigen bed Haupts 
anfpruches verlangt werben und biefem wird nad der 
Verordnung von 1782 ſchon genügt, wenn Juftificant 
im AJuftificationstermine nachweiſt, daß er in der 
Hauptſache den Juſtificaten befproden babe. In dem 

Anz. 1838, ©. 168, 
mitgetheilten Rechtsfall hatte die Staatdfaffe gegen 
die Ehefrau eined Hebungsbeamten, weil diefelbe mit 
ihrem Vermögen für den Kujlendefeet des Letzteren 
einzufteben babe, einen Arreft impetrirt, ohne doch 
gegen die Impetratin felbft eine Klage zu erheben. 
Zwar warb im Juflificationstermin nachgewieſen, daß 
gegen den Ehemann wegen bed ermittelten Kaſſen⸗ 
defects Klage erhoben, aud auf deſſen Concursproclam 
die Forderung angemeldet ſei; allein dies erfegte die 
fehlende Klage gegen bie Jmpetratin nicht und ward 
daher der verhängte Arreft für nicht juſtificirt erachtet, 

Andererfeitd faßt jedoch die Praxis die Verord⸗ 
nung von 1782 dahin auf, daß, voraudgefept, daß 
der Richter der Arreſtſache aud für die Hauptfade 
competent oder ald Director des ordentlichen Gerichtes 
zur Entgegennahme der Haupfflage befugt ift, e8 ges 
nüge, wenn im Juftificationstermin die Klage über- 
reicht wird. Don diefem Erforderniß wird nur dann 
abgejeben werden müſſen, wenn der Yuftificat felbft 
die Anhängigmahung der Hauptſache bis dahin ver— 
eitelt bat, wie in dem 

Anz. 1850, ©. 369, 
mitgetheilten al, in weldem ver Impetrant gleich 
bei Nachſuchung bed Arrefles die Abgebung einer 
Citation erwirft hatte, deren Zuftelung an den Im⸗ 
petraten lediglich deshalb unterblieben, weil durch Ver⸗ 
laffen feines bisherigen Domicils der Aufenthaltsort 
deffelben unbefannt geworben. 

Es fragt fid, ob ausnahmsweiſe noch ein Mehreres 
an Beiheinigung verlangt werben müffe, als die Dos 
cirung, daß ber Hauptanſpruch eingeflagt worden. 
Hierher gebört nun zwar nit ber in ben 

Anz. 1842, ©. 371 ff, 


84 


mitgetheilte Fall. Hier fpricht freilich das Dbergericht 
fogar davon, „daß zur Anlegung eines Arreftes es 
ber Befcheinigung einer vorhandenen Korberung 
(worunter in dem bamaligen Fall eine bingegebene 
Anleihe zu verftehen war) bebürfe. Allein gemeint 
wirb doch nur die Zuftification des Arreftes fein, 
ba, fo weit aus dem vorangehenden Actenertract zu 
erfeben, der Impetrant nicht ſchon bei der Nadıe 
ſuchung, fondern erft bei der Yuftification die Beſchei⸗ 
nigungen lieferte. Weiter ift bier im Betreff der 
Forderung aus der Anleihe der Beſcheinigung durd 
Documente gedacht; indeß war bier die Forderung 
nicht felbft ver Hauptanſpruch, fondern bildete nur die 
Grundlage deſſelben, nämlic der angeblich verfproces 
nen Protoeollation in erfler Priorität. Zur Befcheis 
nigung dieſes Hauptanfpruces brachte der Jmpetrant 
nichts weiter bei, ald daß er fofort Magenb auftrat, 
und ein Weiteres verlangte das Obergeriht aud 
nicht. Anders dagegen in dem 
Any. 1855, ©. 384, 

mitgetheilten Kal. Hier behauptete der Impetrant, 
mit dem Impetraten über des Letzteren Landſtelle 
einen Kaufcontract abgefhloffen zu baben, und fuchte 
um einen Arreft dahin nad, daß dem Impetraten bie 
anderweitige Veräußerung der Landſtelle obrigfeitlich 
nicht confirmirt werde. Im AJufificationdtermin wies 
Impetrant nah, daß er den Impetraten auf Bolls 
ziehung des Handels in ordinario beſprochen habe, 
legte auch die Appunctuation, welde angeblich verabs 
redet worben, vor; biefelbe war aber nicht von ben 
Parteien unterfhrieben. Zunächſt fagt bad Obergericht 
ſehr richtig, daß in dem Verbot der Veräußerung litis 
giöfer Gegenftände die impetrirte arreftatorifhe Maaß⸗ 
regel ihre Rechtfertigung nicht finden könne, da feine 
dinglihe Anſprüche an der Landſtelle qu. in Anſpruch 
genommen worden. *# Dagegen erfennt das Ober: 


*) Bekanntlich halten manche Mechtölchrer Diele Be— 
fhränfung ded Begriffs der Litigiöfität durch das 
canonifche Recht für erweitert, f. dagegen 

Zimmermann im Archiv für civ. Prarid, 
46, ©. 49, 

Brinfmann, bie rechtlichen Grunbfäge über 
Litigiöſitat, ©. 53 f., 

Eigenbrobt im Archiv für praft. Rechts— 
wiffenihaft, 7, &. 199. 


gericht an, daß nad heutigem Recht die Ausbringung 
eines Inhibitoriums zu dem Zwed, um es zu verbins 
dern, daß ber Gegner fih in die Page fege, bie 
reelle Erfüllung des von ihm eingegangenen Bers 
trages unmöglich zu machen, gerechtfertigt fein möge, 
aber nur „unter Umfländen”, d. b. alfo ausnahms⸗ 
weife, was zwar nicht näher erörtert ifl, aber auch 
ſchwerlich feine ausreichende Vertheidigung finden 
fönnte. Nun fegt aber das Dbergericht weiter hinzu, 
daß die Aufification eines lediglich diefen Zwed ver- 
folgenden Arreftes vor Allem nothwendig von- ber 
Beibringung der Beiheinigung bedingt fei, daß bie 
Vereinbarung, deren wirkliche Volljiehung fiber ge- 
ftelt werben folle, zu Stande gefommen. Auch bied 
wäre richtig, wenn nicht dad Dbergeriht darunter 
grabe bier ein Mehreres verſtanden haben wollte, als 
die bloße Anftellung der Hauptllage. Daffelbe äußert 
nämlich weiter, daß es nicht einmal, auch nur einigers 
maaßen, wahrfceinlid gemadt fei, daß die Parteien 
Handeld einig geworben, weil die KRaufbebingungen 
mit feiner Namendunterfhrift verfeben worben. Es 
ſcheint alfo, ala ob das Obergericht geneigt wäre, bie 
Handeldeinigfeit über liegende Gründe erft mit ber 
Unterſchrift der Appunetuation feitens der Contras 
benten anzunehmen, und baß der aus bem Fehlen ber 
Unterſchrift fih ergebende zu Ungunften des Impe—⸗ 
tranten lautende Schluß durd die Klaganftellung nicht 
befeitigt werde. Hiergegen bürfte Folgendes zur Ers 
wägung zu fielen fein. Es fommen Fälle vor, daß 
dem Kaufcontract über liegende Gründe eine Aps 
puncetuation überall nicht vorangegangen ift; ed wäre 
doch fehr bevenflih, vaß, wenn Parteien von foldyer 
Appunetuationderrihtung abgejeben hätten und ale 
dann der Verkäufer die Gontractdfolemnifation vers 
weigerte, ber Käufer, weldem bie Sicherung bes 
eontractlihen Gegenftandes offenfundig nothwendig 
geworben, nicht mit der fhon durd die Klaganftellung 
gewonnenen Befcpeinigung follte ausreichen fönnen für 
die Juftification der verlangten Maafregel. Regels 
mäßig vflegen nun bei foldem Kaufhandel Appunctua- 
tionen allerbings errichtet zu werben, aber ebenfo regels 
mäßig doch nur in dem Sinne, daß fie den Inhalt 
bed bereitd mündlich volftändig vereinbarten Handels 
aufnehmen follen, nidt aber, ald ob bis zur inter: 
fhrift jeder Gontrabent noch beliebig zurüdtreten 


85 


könnte. Es ſcheint daher, ald ob ber fehlenden 
Unterfehreibung der Appunctuation im obigen Fall ber 
Klaganftellung gegenüber nicht ſolches Gewicht hätte 
beigemeffen werben dürfen. Die Fortfegung des auch 
in ben 
Anz. 1859, S. 285, 

mitgetbeilten Hauptproceffes hat beiläufig gezeigt, daß 
die Beweisführung fi fehr zu Gunften des Hägeris 
fherfeits behaupteten Gontractsabfhluffes vor Ente 
werfung der Appunetuation neigte. Daß foldyen Falls 
das Intereſſe des Impetranten fehr gefährbet werben 
fann, wenn man größere Befceinigung des Haupts 
anfpruces, als die Klaganftellung liefert, von ibm 
verlangt, dürfte nicht zweifelhaft fein. Und überdies 
ift doch beim Arrefte immer das Hauptgewicht auf bie 
Darlegung der die justa causa abgebenden gefähr« 
benden Handlung des Impetraten zu legen, während 
der zu fihernde Anfpruh in dem Hauptproceß zu 
erörtern ift, nicht aber fhon in jenem Verfahren. Es 
mag nod erwähnt werben, wie bad Obergericht in 
demfelben Kal anerfannte, daß, fofern nicht lediglich 
in der Gefahr der Bereitelung der reellen Ausfüh- 
rung des Kaufs bie causa arresti zu ſuchen wäre, 
die impetrirte Derfügung vielmehr aud ſchon als 
nothwendige Maafregel zur Sicherheit des etwaigen 


Anfpruches auf das Iniereſſe gerechtfertigt erſcheinen 


möchte, es bei der Anhängigfeit der Hauptſache einer 
weiteren Befcheiniguug nicht beburft haben würde, 
was nicht ganz folgerichtig fein möchte. -Denn bad 
Sntereffe ift dodh aud abhängig davon, ob ber Con⸗ 
tractabſchluß nachgewieſen werben kann in bemfelben 
Maaße, wie die reelle Erfüllung bes Contracted; und 
fordert man bier im Arreftproceffe eine größere Bes 
fheinigung des Hauptanfprucdes, fo möchte man fie 
eonfequent auch dort forbern dürfen. 
(Der Beſchluß folgt.) 





Entfheidungen. 


Ueber den Erſatz ded durch die Eifenbahnen 
angerichteten Schadens, 


In Saden der Anna Eggert, vulgo Eggers, in 
Bodel, c. c., Klägerin, 
wiber 
die Direction der Altona Kieler Eiſenbahngeſellſchaft, 
Beflagte, 
wegen Schadenserſatzes ſ. mw. d. a., 
bat bie Klägerin vortragen laffen: 

Am 2. November 1858 fei fie mit dem Abendzuge 
als Paffagier dritter Claffe von Altona nah Horft 
gefahren. Bei ihrer Anfunft auf dem Horfter Babns 
bofe babe fie mit einigen anderen Paffagieren im 
Coupee und zwar auf dem Edfik vorwärts rechter 
Hand gefeffen. Ihr Gepäd, beftebend aus zwei 
leiten Bündeln und einem Regenſchirm, babe fie 
bei fih geführt. Da bei dem Stillſtande des Zuges 
bad Coupee nicht geöffnet worben, habe die Klägerin 
an bem ihr nädften Thürfenfter gerufen, daß bie 
Thür geöffnet werben möchte, und fodann mit ihrem 
Gepäck unterm Arm diefen Ruf aus dem andern 
Fenfter wiederholt, bis enblih ein Schaffner die Thür 
offen gemadt und, zum fchnellen Ausfteigen auffor- 
dernd, bie Klägerin, während der Zug ſich fhon wie⸗ 
ber fortbewegt, bei dem befchleunigten Ausfleigen ans 
gefaßt und gleihfam aus dem Magen gehoben und 
beruntergeriffen babe. Dabei feien die Kleider der 
Klägerin feftgebaft und fie ſelbſt umgeriffen und eine 
Strede von dem Zuge mit fortgefchleppt worben. In 
Folge der erlittenen Berlegungen babe der Klägerin 
der linfe Fuß amputirt werben müffen und leide fie 
auch noch gegenwärtig in den verlegten Theilen ber 
linfen Seite und aud im rechten Fuß häufig Schmers 
zen, fei auch zu jeber insbefonbere der mit Bewegung 
verbundenen Arbeit unfäbig. 

Nah dem $22 ver Befanntmahung vom 18. Mai 
1840 und $ 60 des Betrieböreglements für die Hol⸗ 
fteinifchen Eifenbabnen vom 5. April 1856 fei nun 
aber bie Eifenbabngefellfbaft für allen Schaden, wel⸗ 
cher bei der Beförderung auf der Bahn an den auf 


86 


derfelben beförderten Perfonen entſtehe, verantwortlich 
und genüge zur Zundirung ber Erfapflage daher bie 
bloße Anführung bes erwähnten Creigniffes. 

Der fraglide Schadensanfprud umfafle 

1) das bis zum Horfter Bahnhofe 
bei fi in ihrer Taſche geführte 
baare Geld von mwenigftend 
welches fie ganz eingebüßt, indem 
ihr davon nichts wieder zugeftellt 
worden fei, 

2) an Kleivungsftüden näher fpeeis 
feitt. . » 

3) an Eur» und Verpflegungsfoften 
unter Vorbehalt der Angabe ver 
Rechnungen des Dr. Piſtor und 
des Phyſilus Soap . . 1588 78.8, 

4) an Alimentation jährlich die Sume 
me von . es BT HA, 

und ift gebeten worden, bie Beflagte ſcuidi⸗ zu er⸗ 
kennen, die sub 1, 2 und 3 aufgeführten Poſten, 
fo wie die Summe für die Alimentation vom 11. Febr. 
1859 bis zur rechtöfräftigen Entſcheidung innerhalb 
Ordnungsfriſt, fo wie die fpäterbin fällig werdenden 
Quartale vierteljäbrlihd preenumerando zu bezablen, 
ref. exp. 

Exeipiendo hat die Beflagte zuvörderſt eingewandt, 
daß die angezogenen gefeglichen Befimmungen über 
die Verpflichtung zum Scabenderfag im vorliegenden 
Fall überall nicht zur Anwendung kommen fünnten, 
da ber eigenen Darftellung der Klägerin nad dieſe 
nur bid Horft ein Billet genommen und erft auf ber 
Meiterfahrt von Horft, wo fie alfo eine durchaus 
unberedhtigte Paflagierin gewefen, das Unglüd ihr 
zugeftoßen fei. Wenn freilich, wie die Klage behaupte, 
von der Beflagten aber geleugnet werde, die Thür 
des Coupee's, in welchem Klägerin fi) befunden, bei 
dem Stillſtand des Zuges nicht geöffnet worden fei, 
fo falle dieſe Einwendung weg, ohne daß jedoch ber 
Anfprub ver Klägerin begründet erſcheine, da fie 
ihrem eigenen Vorbringen nach an dem Unfall jhuld 
fei und für viefen Fall des eigenen Verſchuldens nad 
der erwähnten gefeglichen Vorſchrift die Erſatzpflicht 
wegfalle. Die von der Klägerin in der Unterfuhung 
wider den Schaffner Späthmann vorgebradhte Erzäh⸗ 
lung fimme mit den Anführungen ber Klage nicht 


53 328, 


7* 81 4, 


überein, indem fie dort angegeben, daß der Schaffner 
ihr, nachdem der Zug fhon wieder in Bewegung ges 
wefen, auf ihr Anfordern die Thür geöffnet. Nun 
fei aber das Ausfteigen aus den Eiſenbahnwagen 
während der Fahrt nad dem Betrieböreglement auf 
das Beftimmtefte verboten, im $ 16 fei es fogar den 
Paflagieren unterfagt, fih während ver Fahrt aus 
dem Wagen zu beugen oder aud nur gegen bie Thür 
zu lehnen, und made ver $ 48 des Bahnpolizeiregles 
ments vom 27. Juli 1844 die Befolgung der Bors 
fhriften des Betriebsreglements ausprüdlich zur Pflicht. 
Die Klägerin babe daher durd das unerlaubte Aus- 
fteigen im Allgemeinen und insbefondere durch bie 
Art und Weife deſſelben den Unfall verſchuldet, und 
werde hieran auch nichts dadurch geändert, daß ber 
Schaffner verfelben behauptetermaafen das Couper 
geöffnet. 

Die Bellagte bat fodann ihre Einlaffung dahin 
befchafft: bei der Ankunft des Zuges babe ver Schaff⸗ 
ner die Station Horft angefagt und die Thür des 
Coupee's geöffnet. Diefe fei fo lange offen geweſen, 
daß die Klägerin Zeit genug zum Ausfteigen gebabt, 
fie babe aber verfäumt, dies rechtzeitig zu tbun. Dies 
Verſäumniß babe fie nachzuholen gefucht, als der Zug 
fhon auf der Fahrt von Horft nah Wrift begriffen 
gewefen. Von der Klägerin und den Paflagieren fei 
der Schaffner um Deffnung der Thür laut angerufen. 
Derfelbe babe die Thür geöffnet, die Klägerin fei 
während der Fahrt ausgeftiegen und dabei babe fie 
das Unglück betroffen, obwohl der Schaffner ihr hülf— 
reihe Hand geleifter und alles aufgeboten babe, um 
fie vor dem Unfall zu bewahren. Es ift ſodann die 
erlittene Verlegung, indbefondere der Berluft des 
Fußes, eingeräumt und rückſichtlich der verſchiedenen 
Schadensanſprüche eventuell Nachſtehendes bemerkt: 

ad 1 fehle es in Betreff ver Bemerkung über das 
verloren gegangene Geld an dem gehörigen Eaufals 
nerus, im Uebrigen werde bie Thatfadhe ignorando 
in Abrede geftellt, 

ad 2 und 3 find feine Einwendungen erhoben, 


ad 4 ift gegen die Höhe der gemachten Forderung 
Einſpruch gefcheben. 

Nachdem res und duplieirt worden, fteht demnach 
nunmehr zur Frage, wie zu erfennen. 


87 


In Erwäguug nun, daß es zwifchen den Parteien 
nit fireitig ift, dab die Klägerin die Beſchädigung, 
wofür diefelbe Erfag in Anfpruch nimmt, bei der Ber 
förderung auf der Altona= Kieler Eifenbahn erlitten 
babe, und daß daher die Klage nad dem $ 22 ver 
Befanntmahung vom 18. Mai 1840 ohne Weiteres 
begründet erfcheint, indem darnach zur Fundirung 
einer Klage auf Schadenderfag für einen bei ber 
Beförderung auf der Eifenbahn erlittenen Schaden 
nichts weiter erforderlich ift, ald die Thatſache, daß 
die beförberte Perfon zu Schaden gefommen ift; 

in Erwägung, daß, wenn bie beflagte Direetion 
hervorgehoben hat, daß die Beftimmungen der anges 
zogenen Befanntmahung nur auf folhe Perfonen 
Anwendung leiden fönnten, melde fi in ordnungs⸗ 
mäßiger Weife mit einem Billet zu der jebesmaligen 
Fahrt verfehen hätten, was von ver Klägerin, bie 
eingeräumtermaaßen nur ein Billet bis Horft gelöft 
und auf der Fahrt von Horft zu Schaden gefommen, 
nicht gefcheben fei, diefe Einrede, abgefehen davon, 
daß der Unfall noch auf dem Horfter Bahnhof paffirt 
ift, fhon aus dem Grunde nicht berüdfichtigt werben 
fann, weil der angezogene $ 22 ganz allgemein bie 
Erfagpfliht für „allen Schaden, welder bei der Bes 
förderung auf der Bahn an den auf derſelben beför— 
derten Perfonen oder auch an anderen Perfonen 
entftebt”, ausfpricht, ed fei denn, daß dieſer Schaden 
entweber burd die eigene Schuld des Beſchädigten, 
oder durch einen unabwenbbaren äußeren Zufall bes 
wirft worben fei, darin aber, daß vie Stlägerin ohne 
Billet weiter gefahren fein fol, Feinesweges ein Vers 
fchulden derfelben gefunden werden kann, welches mit 
dem erlitenen Unfall, der eben nur die folge des 
fpäteren Ausfteigend war, in nothwendiger Verbin— 
dung geftanden bat, ein foldes Weiterfabren ohne 
Billet vielmehr nur bie in dem $ 14 des Betriebe- 
reglementö angedrobten Folgen für die Klägerin nad 
fi zieben fonnte; 

in Erwägung, daß eben fo wenig bas nicht redht> 
zeitige Ausſteigen der Klägerin ald ein mit dem ftatt- 
gehabten Unglüf in notbwendigem Zufammenhang 
fiebender Umftand anzuſehen ift und baber nichts 
weiter barauf anfommt, ob die Thür des Coupee's 
gleih nad der Ankunft in Horft geöffnet worden iſt 
ober nicht; 


in Erwägung, daß allerbings in dem $ 16 bes 
Betriebsreglements das NAusfteigen aus den Eifen- 
babnwagen während ber Fahrt unterfagt ift und daß 
baber der Umftand, daß die Klägerin mit dem Aus: 
fleigen begonnen, nachdem der Zug ſich ſchon in Bes 
wegung gefegt gehabt, ein Berfhulben berfelben ine 
volviren würde und daher, da es excipiendo bes 
bauptet, in der Klage aber feinedwegd eingeräumt 
if, der Bellagten, wenn weiter nichts vorläge, zum 
Beweiſe zu verftellen wäre; 


in Erwägung, daß jedoch nad der von der Ber 
klagten ſelbſt vorgebradten Geſchichtserzählung der 
betreffende Schaffner der Klägerin, nachdem bereits 
der Zug ſich in Bewegung geſetzt, das Coupee ge— 
öffnet hat und ihr beim Ausſteigen behülflich geweſen 
iſt, und daß nach der ganzen Stellung, welche die 
Beamten der Bahn nach den Beſtimmungen des Be— 
triebsreglements, insbeſondere nach dem $ 16, ein⸗ 
nehmen, welcher vorſchreibt, daß jedermann ſich den 
Anordnungen der Angeſtellten unweigerlich zu fügen 
habe, eine Handlung, welche mit Einwilligung und 
Unterſtützung der Bahnbeamten ausgeführt wird, ſelbſt 
wenn fie mit den gedruckten Beſtimmungen des Negles 
ments nicht in Uebereinftimmung if, dem Hanbelnden 
nicht ald ein Berfchulden angerechnet werden kann, 
das die Eifenbahngefellihaft von aller Verbindlichkeit 
zum Scabenderfa befreit, dieſelbe vielmehr aus 
folden von ihren Angeftellten gebilligten Handlungen 
feine Einreden wird herleiten fünnen; 


in Erwägung, daß, da folchemnad die gegen ven 
erhobenen Anſpruch im Allgemeinen vorgebradten 
Einreden unbegründet find, es fi nur um die Größe 
des zu erfegenden Schadens handelt; 

in Erwägung, daß die sub 1 vorgebracte Forbes 
rung binfihtlib des angeblib eingebüßten Geldes 
einer genügenden Begründung ermangelt, da es nicht 
zu erfeben, wie dieſe Einbuße mit dem fragliben Vor— 
gang zufammenbängt, daß dagegen hinſichtlich der 
sub 2 und 3 angeführten Summen für verlorene 
Kleivdungsftüde und Eur» und Berpflegungsfoften 
feine Einwendungen erhoben find; 

in Erwägung, daß rückſichtlich der geforderten Alis 
mente beide Parteien event. auf das richterlide Ers 
mefjen provorirt- haben, den Umftänden nad aber die 


88 


Summe von 200 FR.-M. jährlih den Berbältniffen 
angemeffen erſcheint; 
wird, nad gefchebener mündlicher Verhandlung, 
auf eingelegte Neceffe, in Erwägung vorſtehender 
Gründe, hiedurch von Dbergerihtöwegen für Recht 
erfannt: 
daß die Beflagte ſchuldig, der Klägerin bie 
libellirten T.® 81 4 und 158 „ 78.8, fo wie 
an Alimenten für die Zeit vom 11. Februar 
1859 bis zur rechiöfräftigen Entſcheidung 
200 PR »M. jährlih binnen Orbnungsfrift 
zu bezahlen und innerhalb verfelben Friſt die 
erwachfenen Koſten, d. et m. s., zu erftatten, 
fpäterbin aber bie gleichen Alimente viertels 
jäbrlid praenumerando zu berichtigen. 
Wie denn foldergeftalt hiedurch erfannt wird 
V. R. W. 
Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen 
Obergericht zu Glückſtadt, den 27. Mai 1861. 


Die beflagte Direction appellirte gegen dies Er— 
kenntniß an das König. Dberappellationsgericht zu 
Kiel. Bon diefem erging darauf die nachſtehende 
Entſcheidung: 


Frederik der Siebente &c. 


In Sachen der Direction ber Altona⸗Kieler Eiſen⸗ 
bahngeſellſchaft, Beflagten und Appellantin, wider die 
unverebelichte Anna Eggert, vulgo Eggers, cum cur. 
in Bodel, Klägerin und Appellatin, 

wegen Schabenderfages, jest die Appellation 
gegen das GErfenntniß des Holfteinifchen Ober⸗ 
gerihts vom 27. Mai 1861 betreffend, 

wird, nad verhandelter Sadye, unter abſchriftlicher 
Mittheilung der eingezogenen Gegenerflärung ver 
Appellatin an die Appellantin, 

in Erwägung, daß bie von der Appellatin wegen 
Unvollftändigfeit ver der Appellationgfchrift angelegten 
Voracten vorgefhügte Einrede der nicht gehörig ein- 
geführten und daher nicht devolvirten Appellation als 





unbegründet erfcheint, da Lie von der Appellatin als 
bei der Appellationsichrift. feblend bezeichneten Acten⸗ 
flüde zum Theil der von der Appellantin eingereichten 
Abſchrift des Ladungsgeſuchs abſchriftlich beigefügt, 
in Betreff der Anlagen 15 und 16 der Voracten der 
Appellatin aber aus dem Berbandlungsprotocoll nicht 
erbellt, daß biefelben im Berbandlungstermin produ⸗ 
eirt worben find, überbied auch dieſe Actenftüde bei 
ber gegenwärtigen Sadlage der Relevanz entbehren; 
in Erwägung, die Sade ſelbſt anlangend, daß 
zwar bie drei erften Appellationsbeſchwerden mit Be: 
ziehung auf die dem angefochtenen Erfenntniffe voran 
geftellten Entſcheidungsgründe zu verwerfen find, vaf 
aber bie der Appellatin zugebilligten jährlichen Ali: 
mente als für deren Berhältniffe und mwahrfcheinlichen 
Depürfniffe etwas zu hoch beftimmt erachtet werben 
müffen und daher eine theilmeife Abänderung bes 
Erfenniniffes auf Grund ver vierten Beſchwerde fid 
als gerechtfertigt darftellt, und 
in endlider Erwägung, daß ed an einem hin 
reichenden Grunde zur Vergleihung der in der vorigen 
Inſtanz erwachſenen Koſten in Gemäßheit der fünften 
Befchwerde fehlt; 
biemit für Recht erfannt: 
daß ver Betrag der von der Appellantin an 
die Appellatin zu zahlenden jährlihen Alimente 
auf 150 F R.M. herabzufegen, im Uebrigen 
aber das angefochtene Erfenntniß, jedod mi 
der Berichtigung, daß der für befchädigte Kleider 
zu leiftende Erfag ſich gefordertermaaßen nur 
auf TIP 71 4 RM. beläuft, zu beftätigen 
fei, unter Bergleihung der Koſten vieler 
Inſtanz. 
Die Rechnung des Anwalts der Appellantin wir 
zu SI 60 4 R-M., die ihres Procurators zu 55 
10 A R-M., die des Anwalts der Appellatin zu 
33 * TER R-M. und die ihres Procurators wu 
If TTE RM. beftimmt, 
V. R. W. 
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappella— 
tionsgerichte zu Kiel, den 8. Februar 1862. 





Allerhöchft privilegirte 


Holſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 





12. Stüd. 


— Den 24. Mär; 1862, 





Beiträge 
zur Lehre vom Arreftprocch. 
Mit befonderer Rückſicht der inländischen Praris. 


Don dem Herrn Advocaten Ipfen in Neumünſter. 
(Beſchluß.) 


U brigens kam im gedachten Fall dieſe letztere Anſicht 
des Obergerichts dem Impetranten auch nicht zu 
Statten, denn nunmehr fehlte ed an der causa 
arresti, da der Impetrat noch im Inlande war und 
feine Anftalten zum Abzuge gemacht batte.*) Später 


*) Anm. d. Med. ES liegt nur ein fcheinbarer Wi- 
derfprudy darin, wenn dad Holfteinifche Obergericht 
in dem erwähnten Erfenntniß auf der einen Geite 
für einen Arrefi, der dazu dienen foll, die Erecution 
für Entfhädigungsanfprühe fiher zu ftellen, außer 
der —— Anhangigkeit der Hauptſache nicht 
noch eine weitere Beſcheinigung über letztere fordert 
und dann weiter unterſucht, ob eine justa causa 
arresti vorliege, auf der anderen @eite aber für ben 
Fall, daß der Arreſt lediglich feine Rechtfertigun 
in der Betrachtung finden follte, daß derfelbe da 
einzige Mittel fei, um ed zu verhindern, daß nicht 
die Vollzichung des angeblich vereinbarten KRaufcon- 
tractd® unmöglich gemacht werde, zum gemügenden 
Machweid der causa arresti eine weitere Beicheini- 
gung der Hauptfache verlangt. Denn bie, wie auch 

ad Oberappellationdgericht, 

ef. Schl. Holſt. Anz., 1843, &. 382, 

durch Bezugnahme auf die Entiheidungdgründe bed 
vormaligen Schleswigſchen Obergerichts anerkannt 
bat, allerdings im Allgemeinen geltende Regel, daß 
ed im Zuftificationdtermin nicht außer der macau- 
weifenden Anhängigfeit der Hauptſache noch einer 
Beſcheinigung über die letztere bedbürfe, leidet für 
den Fall eine Ausnahme, wo die Nechtfertigung bes 
Arrefted mit der Eriftenz ded Rechtbanſpruches in 
engftem Zufammenhang ſieht und ohne nähere Be- 
fcheinigung der letzteren auch die causa arresti nicht 
ald genügend nachgewieſen angefehen werben kann. 


fuchte derfelbe Impetrant gegen venfelben Impetraten 
in gleiher Hauptſache einen Arreft auf rüdftändige 
Kaufgelver, Fonnte fi bier auf gefährbende Hands 
lungen des Juftificaten beziehen, ſolche befcheinigen, 
und warb der Arreft für juftificirt erachtet. In der 
Dauptjache handelte es fih nur noch immer um die 
Vollziehung des Contracts; die reelle Erfüllung 
aber fonnte Impetrant nicht mehr erwarten, da bie 
au. Landftele vom Impetraten nunmehr bereitd an 
einen Dritten verfauft worden war. Die fchließliche 
Verfolgung des Intereffes, die dem Jmpetranten dems 
nächſt nur in Ausficht ftand, ift ein Gurrogat und 
erfegt niemals die Sade felbft, die dem Impetranten 
doch gefidhert worden wäre, wenn im erfteren Arrefts 
proceffe nicht eine weitere Befcdeinigung des Haupt» 
anſpruchs gefordert wäre, ein Ausſpruch, der feine 
Folgen au für den zweiten Arreftproce& hatte. Denn 
während eine Note, welche bei Mittheilung des erften 
Proceſſes in ven 
Anz. 1855, ©. 384, 
fi findet, darauf aufmerffam madhen zu müſſen 
glaubte, daß doch in der Regel ver Nachweis der 
Anhängigkeit der Hauptfache genüge, wie ſchon vom 
Dbergeriht im Jahre 1845 anerkannt fei, fo bielt 
doch au im zweiten Arreftproceß die Unterinftanz mit 
offenfihtliher Anlehnung an die befagte frühere obers 
gerichtliche Entſcheidung trog des fehr drängenden 
Arreftgrundes auch bier noch eine weitere Befcheinis 
gung der Hauptfade für erforderlih und erfannte, 
da ſolche nicht geliefert werden fonnte, den Arreft 
wieder für nicht juftifteirt, ein Erfenntniß, das, wie 
erwähnt, nunmehr in der höheren Inſtanz zu Gunften 
des Fmpetranten reformirt ward. 
12 


90 


$ 12. 
Fortſetzung. 

Bon der vorſtehend erörterten Regel, daß zur Bes 
ſcheinigung des Hauptanſpruches die docirte Anhaͤngig⸗ 
feit ver Hauptflage erforderlich ſei, aber auch genüge, 
muß abgewichen werben, wenn ber Hauptanfprud ein 
betagter, mithin z. 3. nicht klagbarer if. Da bier 
bie Hauptflage augenblidli gar nicht anbängig wers 
ven Tann, fo fragt fidh, ob anderweitige Beſcheinigung 
vom Juſtificanten zu erbringen ift oder ob vie bloße 
Behauptung defjelben, daß er einen folden Anſpruch 
babe, genüge. Gegen legtere Annahme fpridt nun 
fhon, daß offenſichtlich dadurch der Ehicane ganz freier 
Raum würde gemährt werden. Weiter aber: wenn 
ein folder Gläubiger fih auf die Unmöglichkeit ver 
Klaganftellung beruft, fo ift das eine Ausnahme, 
die er eben zu befcheinigen bat, mag das Hinderniß 
in der Perfon des Juftificaten (f. den obgedachten Fall, 

Anz. 1850, ©. 369), 

in feiner eigenen Perfon oder in ber Art der Forde— 
rung felbft liegen. So lange folde Beſcheinigung 
nicht geliefert ift, fpricht das Factum der Nichtanhän⸗ 
gigfeit der Klage zu Gunften des Yuftificaten, mag 
diefer ſich ausdrücklich darauf berufen oder nicht; 
denn, wie fhon erwähnt, bat der Richter von Amts— 
wegen zu beurtheilen, ob bie Worausfegungen eines 
Arreftes als vorhanden in genügender Weiſe varges 
than worben find, 

Auch hier it noch fhließlich wieder der fog. pro= 
viforifhen Verfügung ober des auf Sicherung bes 
Streitgegenftandes felbft gerichteten Arreſtes zu. ge⸗ 
denken. Diefelbe wird regelmäßig erſt während ber 
Anhängigfeit des Hauptproceſſes erforberlih werben; 
allein fhon vor folder Anhängigfeit fann ber Streit- 
gegenftand gefährbet fein und in foldem ausnahms⸗ 
mweifen Fall bat auch fehr richtig das Holfteinifche 
Obergericht fein Bedenken getragen, auszufprechen, 
daß die Verfügung ſchon vor Einleitung des Procefjed 
erlaflen werden fönne, 

Anz. 1839, ©. 154. 
Selbfiverftändlich erfordert die proviforische Verfügung 
aud ihre Juftification und dazu gehört auch bier der 
Nachweis der Klaganhängigfeit in der Hauptſache oder 
aber die Beſcheinigung, daß die Klaganftellung zur 
Zeit nicht möglich fei. Hier ift nun der Drt, des 
bereitö eben beſprochenen Rechtsfalles, 


Anz. 1843, ©. 379 ff, 
wieder zu erwähnen, in welchem das Obergericht eine 
von ber bier vertheidigten abweichende Anſicht aufge: 
ftellt bat, indem ed den Satz aufftellt, daß die Ber 
orbnung von 1782 ſich lediglih auf die auf Güter 
und Effecten zur Sicherung einer Forderung gelegten 
Arrefte beziehe. Diefe Anfiht als unbaltbar zu mi: 
derlegen it ſchon oben verſucht worden; bie practiſch 
wichtige Folgerung, die wir ebendaſelbſt anbeuteten, 


it nun die, daß da, wo die citirte VBerorbnung nidt | 
Pla greife, auch ihre Vorſchrift über die Anbängig 


madbung der Hauptfabe unanwenpbar fei, d. h. alſo 
da nicht, wo nicht anderweitige Gegenftände für bie 
Ereeution, fondern ber Erecutiond« oder Streitgegen- 
fand felbft gefihert werben fol. Es fomme, abge 
feben von der causa arresti, auf die fonftigen Reauis 
fite des Arreftes nicht an. Daß die Page des Juſti— 
ficaten in Folge diefer Anſicht fehr erſchwert, ja fogar 
gegen die Intention der Verorbnung von 1782 er: 
ſchwert wird, dürfte ſehr Flar ſich nachweiſen laſſen. 
Im gedachten Fall räumte Juſtificat die ihm zur Loft 
gelegte Handlung, den Holzbieb, ein; die Juftificanten 
behaupteten zwar die Contractwidrigfeit der Handlung, 
Zuftificat eben fo fehr die Contractmäßigfeit. Die 
Handlung an und für fi war nit gefährdend, va 
ein Setzwirth, dem die Berwaltung der Hufe über: 


laffen if, aud zum orbnungsmäßigen Holzbieb befugt 
fein wird, und ein Schlagen von A —5 Faden Hol; | 


nicht wohl ſchon Devaflation einer Hölzung genannt 
werben fann. Db die Handlung gefährdend, Fonnte 
lediglich aus dem Contracte ermeffen werben; und 
wenn deffen Auslegung zweifelhaft erfehien, fo Fonnte 
fogar die justa causa nur dadurch ausreichend bes 
ſcheinigt werden, daß bie Juſtificanten nachwieſen, 
wegen contractswidrigen Handelns des Yuftificaten ber 
reitö Magbar geworden zu fein, weil nunmehr, aber 
auch nun erft, die Handlung ben gefährdenden Cha 
rafter erhielt. Allein dieſe Klage war nicht angeftelt, 
ja, fo weit zu erfeben, felbft nicht einmal der Sep: 
eontraet im Juſtificationstermin vorgelegt worben. 
Nach diefer Sadlage fonnte alfo immer nur nod 
gefagt werben, daß mögliher Weife bie Handlung 
ald eine justa causa angefehen werden fünnte. Auf 
folhe bloße durd gar nichts wahrfcheinlih gemachte 
Möglichkeiten hin dürfte Fein Arreft oder Inbibitorium 
jemals gerechtfertigt erſcheinen. Doch erflärte das 


9 


Dbergeriht das abgegebene Inhibitorium bis zur 
ausgemadten Sade für haftend. Nur in Betreff 
bed Koftenpunftes dachte das Dbergericht günftiger; 
die Unterinftang hatte den Juftificaten in die Koften 
verurtbeilt, während in superiori Compenfation fämmts 
licher Koften erfannt ward. Die biergegen zu machen⸗ 
ben Ausftellungen follen weiter unten berührt werben. 

Wenn nun in dem Fall das Inhibitorium bis zu 
ausgemachter Sache haften follte, fo fonnten begreifs 
licher Weife die Yufificanten einftweilen fih ganz 
rubig verhalten; der Juftificat mußte, um das ns 
bibitorium zu befeitigen, den erften Schritt thun, d. b. 
die Gegner zur Klage auffordern. Und gerade das 
wollte die Berorpnung von 1752 verhindern; fie 
wollte nicht, daß der, dem das Ungemach des Arreftes 
zugefügt worden, obenbrein noch ſich abmühen follte, 
um ben Gegner nur erft einmal zur Klage zu zwin« 
gen, und felbft wenn aud die VBerorbnung von 1782 
nit von folden den status quo fidernden Inhibi—⸗ 
torien gefproden hätte, jo würde man dod analog 
auf viefelben fie anwenden dürfen, weil ein Inhibi— 
torium dieſer Art gar nicht weniger beläftigt als ein 
Arreft felber. Wie, wenn gegen den Eigenthümer, 
ber feine Wieſe abmäht, ein Dritter wegen diefer 
Handlung ein Inhibitorium erwirkt, weil er bie Wieſe 
gepachtet babe, Fünnte er, ohne irgend etwas anderes 
zu befcheinigen, als das vom Juftificaten ohnehin eins 
geräumte Mäben, im Yuftificationstermin verlangen, 
daß das Inhibitorium bis zur ausgemadten Sadıe 
baften ſolle? Wohl nidt, denn aud die Abgebung 
eines Inbibitoriums fegt ven Nachweis einer beganger 
nen Rechtswidrigkeit voraus, ein Sag, der in einem 
bem eben fingirten ganz ähnlichen Rechtsfall, 

Anz. 1853, ©. 351, 

vom Dbergericht praftiih erläutert worden if, und 
bier in durchaus befriedigender Weife. Hier beißt es: 
„daß, fall Implorant ſich berechtigt hält, nad der 
proviforifh ermittelten und anerfannten Scheide und 
vor zu Stande gebradter gemeinſchaftlicher Befrievis 
gung ber etwaigen Gränze die bisherige Art und 
Weife der Bemweidung der Wiefe des Imploraten zu 
beftreiten, dies doch nicht auf dem eingefchlagenen 
Wege des ausgebrachten Inhibitoriums geſchehen darf, 
weil badurd Impetrat in der freien Benugung feines 
Eigenthums geftlört wird und demfelben eine Rechts⸗ 
widrigfeit in ver Bemweidung feiner an ben Herrenteich 


angrenzenden Wiefe zur Zeit nicht nachgewieſen ift,” 
cf. aud Anz. 1850, ©. 375. 

Neben der Beſcheinigung der justa causa und des 
Hauptanfpruces bat der Juſtificant beim Perfonal- 
arreft auch den Mangel jeder realen Sicherheit darzu⸗ 
thun, 

Anz. 1841, ©. 334, 
und endlih wird ed mwenigftens fehr zweckmäßig fein, 
aud darzulegen, daß der Umfang bes Arrefted im 
Verhältniß zu dem zu fihernden Anfprud flehe. 


$ 13. 
Juftificationserfenntniß und defien Inhalt. 
Nah flattgehabter Verhandlung hat der Richter 

das Vorhandenſein der Borausfegungen bes Arreſtes 
zu prüfen und je nad dem Ausfall diefer Prüfung 
zu erfennen, daß der Arreft für juftifieirt zu erachten 
oder nicht, wobei ed, wie wir ſchon oben ſahen, durch⸗ 
aus nicht Borausfegung ift, daß die verhängte Maaß⸗ 
regel zur Zeit der Juftification noch in Wirklichkeit 
beftehe, da die Anerfennung des Juſtificirtſein fi 
nicht auf dieſen, fondern auf den Zeitpunft, wo der 
Arreſt verhängt ward, bezieht. Ein wejentliher Punkt 
für ein ſolches Erkenntniß ift nun, ob es fih aud 
ftetö über den Koftenpunft ausfpregen müſſe. Für 
die Bejahung diefer Frage beruft man ſich auf bie 
Selbfiftändigfeit des Arreftprocefjes, auf veffen Beurthei⸗ 
lung die Entfcheidung ver Hauptfadhe feinen Einfluß 
babe. Und vies ift jedenfalls dann richtig, wenn bie 
Nichtjuſtification des Arreſtes auszuſprechen if, da 
begreifliher Weife ein nicht mehr als eriftirend ger 
dachter Gegenſtand überall nicht mehr demnächſt noch 
von außenher beeinflußt werden kann. Die Frage 
bat daher au nur Bedeutung für den Fall, daß der 
Arreft für jufifieirt zu eradten wäre. In Fällen, 
wo die Hauptſache mit der Arreftfadhe cumulirt wird, 
wird es fehr häufig vorfommen, daß, wenn erftere 
im Beweisverfabren weiter läuft, mag auch die vers 
bängte Maaßregel fofort pro justificata erachtet wers 
ben, doch nicht zugleich über die Arreſtproceßkoſten 
erfannt wird, jondern im Beweidinterlocut der DBorr 
bebalt generell geftellt wird, daß nad geführtem oder 
nicht geführtem Beweife in der Hauptfade und ver 
Koften wegen weiter ergehen werde, was Nechteng, 
cf. Anz. 1842, ©, 373, 
Daß bier ein äußerer Grund bie Berfhiebung des 


92 


Koftenpunfts meiftend mit veranlaßt, nämlich die Be 
handlung der beiden Sachen in denfelben Acten und 
bie fi daraus ergebende Schwierigkeit, den Theil der 
Koften, welcher auf den Arreftproceß fällt, auszufons 
dern, ſoll nicht verfannt werden. Indeß iſt diefe 
Koftenabfonderung am Ende doch nicht unmöglich und 
ed würde fogar unbillig erfcheinen, die Entſcheidung 
über die Arreftproceßfoften binaudzufhieben, wenn 
3 DB. die Hauptfahe eine flreitige Rechtscontroverſe 
zum Gegenftand hätte, der Impetrat aber, gerade um 
fih dem Hauptprocefje zu entziehen, fo offenbar ges 
fährdend gehandelt, daß fein Richter an der Rechts 
‚mäßigfeit des Arreftes zmweifelte, und felbft wenn diefe 
Arreftprocehfoftenfrage bis zur Entſcheidung in ber 
Hauptfahe audgefegt würde, fo würbe ed wieder un» 
billig erfcpeinen, die für die Hauptfache vielleicht ge— 
rechtfertigte Koftencompenfation generell für alle Pro- 
ceßloſten auszufprechen. In einem folden Fall müßte 
fi, mögen aud beide Saden cumulativ behandelt 
fein, doch die Selbfiftänpigfeit des Arreftprocefjes auch 
bezügli ver durd ihn angeurſachten Koften geltend 
maden. Die Selbftftändigfeit des Arrefted bafirt 
alfo auf dem doloſen oder culpofen Handeln des 
Impetraten, welches eben aud bie ſelbſtſtändige Ahn— 
dung deſſelben dur Berurtbeilung in die Arreftproceh- 
foften rechtfertigt. Allein nicht immer wird man ſchon 
während des Arreftproceffes mit Sicherheit annehmen 
fönnen, daß der Impetrat dolos oder culpos gehan⸗ 
delt habe; felbft die eingeftandene gefährdendſte Hand⸗ 
lung bat doch nur unter der Vorausfegung ben ges 
fährdenden Character, daß ein Hauptanfprudb da fei, 
ber gefährdet werben fünne. Daß der Impetrant die 
Hauptflage rechtzeitig anftellt, läßt wohl vermuthen, 
daß er auch einen Hauptanſpruch, mindeſtens einen 
juriftifch controverjen, haben möge. Mit Gewißheit 
liegt dad aber noch nicht vor; vielmehr kann der 
Haupifläger im Berlaufe der Haupifadhe fi als ein 
durchaus frivoler darftellen, woburd zugleich die vor⸗ 
dem anfcheinend fo gefährdende Handlung ſich binter- 
ber als eine ganz unverfänglide ausmiefe.. Schon 
bier leuchtet ein, daß der Hauptproceß nicht obne 
allen Einfluß auf die Arreftprocchfoftenfrage fein kann, 
und der vorfichtige Richter wird baber, mo es thuns 
lich ift, dieſe legtere Frage bis zu Ende des Haupts 
proceſſes unerörtert laffen, und bierin erbliden wir 
vorzugsweife den Grund, daß, wenn beide Gaden 
eumulativ behandelt werben, regelmäßig die Koften- 


frage überhaupt bis zur gänzliden Erledigung der 
Sade verſchoben wird. Unthunlich wird dies dagegen, 
wenn Arreſt⸗ und Hauptfadhe feparat behandelt wer: 
den, denn die abfolut gefährdende Handlung bedarf 
ber befcheinigtermaaßen eingeflagten Hauptſache gegen- 
über einer Ahndung dahin, daß fie das wieder gut 
made, was fie angeurfadt bat, nämlich die Arreft- 
proceßfoften erſtatte. Infofern fteht die Arreftfrage 
in ſich abgejhloffen und felbfiftändig dar; und wenn 
binterher die Hauptflage als eine frivole fi barftellte 
oder folde vor der Entſcheidung zurüdgezogen würde, 
fo würde pas Juſtificationserkenntniß doch immer noch 
in feiner Kraft vaftehen, freilih dem Impetraten aber 
unbenommen bleiben, den Schaden, den er durch dad 
Arrefterfenntniß erlitten, anderweitig wieder einzuholen. 
Es wäre alfo die etwanige Befürdtung der frivolen 
Hauptflage u. ſ. w. fein Grund, die Arrefiproceßfoften- 
frage bei der Yuftification zu verfcieben. 

Wenn nun weiter die Handlung des Impetraten 
an fih eine objectiv durchaus ungefährdende wäre, 
vielmehr erft dadurch als eine gefährdende erfchiene, 
daß fie in die zwifchen den Parteien beſtehenden con= 
trastlihen Verpflichtungen verlegend eingriffe, fo möchte 
doch eine andere Betradtung Plag greifen müffen. 
Die justa causa wird bier offenbar erft zu einer fol 
hen, wenn bie contractlihe Verpflichtung als vorhan⸗ 
den gedacht wirb; und erwiefen mwirb die Handlung, 
welde vorzunebmen der Impetrat an und für fih 
vollfommen berechtigt if, erſt dadurch, daß der angeb- 
lihe Contract erwiefen worden, was aber nicht ſchon 
dur die bloße Klagerhebung erreicht if. Hier er- 
fheint der Ausfall der Hauptfadhe von entfchiedenem 
Einfluß auf die Arreftfahe; und wenn aud bie Klag- 
erbebung genügt, bid weiter den verbängten Arreft 
baften zu laffen, fo würbe eine Berurtbeilung in bie 
Koften doch ſich nicht rechtfertigen laffen, weil bie 
angefochtene Handlung als eine gefährvende gar nit 
früber ald am Schluß des Hauptprocefjes erkannt 
werben kann. Cine Berfhiebung ber Entfcheidung 
über die Koften des Arreftiproceffes fcheint daher ber 
Sadlage entiprehend, In dem oben berübrien 
Rechtsfall, 

Anz. 1843, S. 379, 
hatte die Unterinſtanz, ungeachtet ſelbſt nicht einmal 
die Hauptſache zur Erörterung gebracht war, den 
Impetraten, der den angefochtenen Holzhieb vorge— 
nommen, in die Arreſtkoſten verurtheilt; das Ober—⸗ 


93 


gericht, das gleichfalls den Arreſt bid zur ausgemach⸗ 
ten Sade haften ließ, lieb Koflencompenfation eins 
treten. Db es nicht auch bier entfprechenver geweſen 
wäre, den Koftenpunft bis zur ausgemadten Sache 
binauszufhieben? In dem 
Anz. 1856, S. 327, 

mitgetbeilten Rechtsfall, in welchem die dem Impe— 
traten noch nicht ausgezahlten Kaufgelder mit Arreſt 
beirgt waren, lieb dad Obergericht, obwohl eö den 
Arreft für juftifieirt erfannt, gleichfalls Koftencompens 
fation eintreten. Die Handlungen des mpetraten, 
daß er feine Pandftelle verfauft und fein ſämmtliches 
Mobiliar nah Hamburg hatte fchaffen laffen, ſchienen 
dem Dbergericht gefährdend, aber doch nidt in dem 
Grabe, daß es für nothwendig erachtet hätte, auch in 
die Arrefifofen ihn zu verurtheilen. Wie, wenn das 
mald nun fon in der Hauptſache volftändig zu 
Bunften des Impetranten entſchieden geweſen wäre, 
würde dadurch nicht jene Handlung des mpetraten 
einen fo abfolut gefährdenden Charakter angenommen 
haben, daß auch eine Verurtbeilung in vie Koften 
bätte erfolgen müflen? Auch ſcheint es, daß die Un—⸗ 
gewißheit des Ausgangs der Haupffahe nicht ohne 
Einfluß darauf gemeien, daß das Obergericht die 
Koftencompenfation erfannte. Und fo viel ift ficher: 
urgirt man in folden Fällen die Selbfiftändigfeit des 
Arreftproceffes, auch hinfichtlih ver Koftenfrage, fo 
wird wegen Zweifelbaftigfeit der Sachlage wohl regels 
mäßig Koftencompenfation erfannt werden müjfen. 

Uebrigens ergiebt aus dem Obigen fidh auch weiter 
für den Impeiranten, daß au er, wenn ber Arreft 
für nicht juflificirt erachtet wird, nicht ausnahmlos zur 
Koftenerflattung zu verurtheilen if. IR die Handlung 
des Impetraten bezüglid ihres gefährdenden Charak⸗ 
ters eine zweifelhafte, ſo fällt dem Impetranten in 
Nachſuchung der Maaßregel weder dolus noch culpa 
zur Laſt und, da hier eine Entſcheidung über den 
Koſtenpunkt, wie bemerkt, ſtets gefällt werden kann, 
wird in ſolchen Fällen nur Koſtencompenſation ein— 
treten können. Ron demfelben Gefichtspunfte aus ift 
die Echabensflage, welche der Impetrat nad aufges 
bobenem Arrefte anftellen will, zu betradten. Es 
finden fih im biefer Beziehung mehrere interefjante 
Entfceidungen in ben 

Anz. 1850, ©. 369; 1857, ©. 164 und 174. 

Die Edyadensbrgründung wird nit ſchon dadurch 
gegeben, daß der Impetrant im YJuflificationsproceffe 


unterlag, weil daraus noch nicht zu entnehmen, baß 
ibm ein fchulpvolles Verhalten zur Laſt falle, wodurch 
allein eine ſolche Klage begründet wird. 

Anz. 1857, ©. 174. 
Liegt ein ſolches fhuldvolles Verhalten vor, fo mirb 
dies nicht dadurch erculpirt, daß der Ympetrat durch 
fofortige Cautionsbeſtellung den Schaden hätte ab» 
wenden können; denn dieſes zu thun, dazu liegt dem 
Impetraten nicht die rechtlihe Verpflichtung ob; es 
fteht in feinem Belieben, den widerrechtlich ihm zuges 
fügten Schaden einftweilen zu dulden unb alsdann 
im Wege der Erfapflage Entfhädigung zu fuchen, 

Anz. 1857, ©. 164 9. u. O. 4. ©, 
nur fönnen die Folgen einer fchadenbringenden Hands 
lung, wie das Oberappellationsgeridgt S. 170 weiter 
fagt, durch eine dazwiſchen liegende freie Handlung 
des Beſchädigten ald unterbroden eradtet werben, 
wenn fi nicht erfennen läßt, daß dadurch die Abs 
wendung eines fonft unvermeibliden Schadens erzielt 
worden fei, 

vgl. au Anz. 1850, ©. 369. 
Ueber die weitere Subflantirung und Berechnung des 
Schadens gelten die gewöhnlichen Grunpfäge. 

$ 1A. 
Rechtsmittel. 

Gegen das Arreftvecret als eine einſeitig impetrirte 
Maafregel ift Fein ordentliches Rechtsmittel zuläffig, 
fondern nur eine Nichtigfeitsbefchwerde, 

Anz. 1840, ©. 179 und fonft oft. 
Im Uebrigen ift von den Parteien das Juſtifications⸗ 
erfenntniß abzumarten,*) gegen weldes, wie ſchon bie 
Anz. 1841, ©. 334, 
bezeugen und bis in die neuefle Zeit ſich betätigt hat, 
falls in ordinario verhandelt worden, fowohl Appel⸗ 
lation ald Supplication bei ung für zuläffig erfannt 
wird.**) Dagegen bat das vormal. Schlesw. Ober⸗ 


*) Anm. d. Med. Dal. dagegen Holft. Anz., 1861, 
S. 126, 
*#) — db. Red. Wir können mit ber in dem Auf- 
aß 


Schl. Holft. Anz, 1841, ©. 334, 
audgefprohenen Anft t und nicht einverftanden er- 
klaren. Bekanntlich ift ed fehr gewöhnlich, daß die 
Supplication in Folge ausdrüdlicher oder ſtillſchwei⸗ 
gender Parteicondention der Appellation fubftituirt 
wird, und wollte man daraus, daß biefe beiden 
MRechtömittel promiscne gebraucht worden, ben 
Schluß ziehen, daß fie ſich gleidhftänden, fo würde 
man Diele en Sat mit demfelben Recht überhaupt für 


94 


gericht nah Francke, I, S. 263, nur die Appellation 
zugelaffen. Daß jedes Rechtsmittel feine Formen und 
Sriften gewahrt wiſſen will, verfteht fi von felbft, 
Anz. 1845, ©. 349; 1846, ©. 191. 
Iſt in ver Unterinftang fummarifch verhandelt, fo ift 
nur bie Supplication zuläffig, was bei ver fog. pros 
viſoriſchen Berfügung die Regel, 
Anz. 1850, ©. 375. 
In ſolchem Fall hält fih aud das Dberappellationg- 
gericht nicht für rompetent, nad Maafgabe des $ 82 
ber Oberappellationsgerichtsorbnung, während nad) 
vorangegangenem Drpinarienverfahren und flattges 
habter Appellation die Zuläffigfeit der Oberappellas 
tion, deren fonftige Erforderniffe vorausgefegt, nicht 
zu bezweifeln ift. 


— — 





Entſcheidungen. 


Die irrige Auslegung eines früheren Erkennt— 
niſſes fällt nicht unter die Regel, daß 
Entſcheidungen gegen das bereits rechts— 
kräftig Erkannte nichtig ſind. — Eine 
Uebereinkunft der Parteien über die Clau— 
ſulirung eines Eides iſt ohne bindende 
Kraft für den Richter. 

In Sachen des Eingeſeſſenen Albert Langeloh in 
Heift, Beflagten, Producten, Deducten und Eides— 
delaten, jegt Supplicanten und Duerulanten, 

wider 

Johann Friedrich Conrad Scneibler in Pinneberg, 

Kläger, Producenten, Deducenten und Eidesdeferenten, 

jegt Supplicaten und Duerulaten, 
wegen verlangter BP 32 4 R-M. Maflers 
proyifion, jet Supplication und Nichtigkeits⸗ 
befchwerde wider das Erfenntniß ver Flöfters 
lihen Obrigkeit zu Ueterfen vom 31. Augufl 
1860, 


alle Ordinarienfaden gelten laffen müſſen. Unferes 
Eradtend Pann für die frage, welcheb Rechtsmittel 
daß richtige fei, wie im Allgemeinen, fo aud im 
Arreftproceffe ed nur enticheidend werden, ob die Zufli- 
Bun in den Formen des ordentlichen oder des 
ummarifchen Procefied verhandelt worden ift. 


ergeben bie Acten: 
Mittelft rechtöfräftigen Erfenntniffes vom 24. März 
v. 3. war dem Kläger zu beweifen auferlegt: 
daß er im Frühjahre 1859 dem Bellagten bie 
Suhl'ſche und die Bieſterfeldt'ſche Stelle in 
Heift als käuflich bezeichnet, von dem Beflagten 
den Auftrag erhalten babe, den Anlauf einer 
diefer beiden genannten Stellen zu vermitteln, 
Beflagter ibm für folde Bermittelung gute 
Bezahlung verfproden, Kläger denfelben wegen 
des Anfaufs der Stelle an Johann Röttger 
in Heift verwiefen und Johann Rötiger als 
fein Beauftragter den Anfauf der Bieſterfeldt⸗ 
fen Stelle für den Beflagten vermittelt habe. 

Kläger trat diefen Beweis durd Zeugen und even- 
tuelle Eidesvelation an. Nachdem der Zeugenbeweis 
mißlungen, warb dem Beklagten aufgegeben, fih über 
den deferirten Eid zu erflären. Er that died durch 
Annahme dejjelben und bemerfte dabei, daß der Eid 
etwa folgendermaaßen zu elaufuliren fein möchte: 

daß Kläger im Frühjahr v. 3. (1859) dem 
Bellagten nidt die Suhl'ſche und Bieſterfeldt— 
ſche Stelle in Heift als Fäuflich bezeichnet, von 
dem Bellagten nicht den Auftrag erhalten, den 
Anfauf einer diefer Stellen zu vermitteln u.f.w., 
sec. verba interlocuti. 

In dem hierauf zur Eibedleiftung anberaumten 
Termine bemerkte der flägerifhe Anwalt, daß er mit 
der in der Acceptationsſchrift vom Eidesdelaten in 
Vorſchlag gebraten Claufulirung des acceptirten 
Eides zufrieden fei und nur bitte, daß der Eid ges 
richtsſeitig eiwas weniger dunfel und mehr allgemein 
verſtändlich conftruirt werden möge, er erbitte darnach 
gerichtöfeitige Claufulirung und demnächſt Förperliche 
Ableiftung durh den Delaten nad geböriger vors 
beriger Verwarnung vor dem Meineide. 

Der Eid wurde nun geridtefeitig in Webereins 
ffimmung mit dem Borfhlage des Delaten claufulirt. 
Nachdem der Eid dem Beklagten vorgelefen und er- 
Härt, äußerte derſelbe ſich in Uebereiuftimmung mit 
feinen Erceptionalien dahin, daß der Kläger ihm wohl 
die Suhl'ſche, aber nicht die Bieſterfeldt'ſche Stelle 
als käuflich bezeichnet babe, fo wie, daß er wohl dem 
Kläger gute Zahlung verfproden babe, wenn er ven 
Ankauf der Suhl'ſchen Stelle für ihn vermittele, 
welches aber nicht geſchehen fei. 


95 


Der Anwalt des Bellagten bemerkte dazu, daß, 
da diefe Aeußerungen mit der Erceptiondfchrift über- 
einftimmten, der Sinn des Beweiserkenntniſſes fein 
anderer fein fönne, als daß Kläger dem Bellagten 
nit zugleid mit der Suhl'ſchen Stelle aud die 
Bieſterfeldt'ſche Stelle ald käuflich bezeichnet und in 
Folge diefer gleichzeitigen Bezeichnung Beklagter nicht 
bem Kläger den Auftrag ertheilt habe, den Anfauf 
einer diefer Stellen zu vermitteln. Dies gebe aud 
aus dem ferneren Inhalte des Beweiserkenntniſſes 
und den rationes decidendi hervor. Beflagter möge 
nad foldyer Erflärung zum Eide abmittirt werden. 

Der Anwalt des Klägers proteflirte biergegen, 
indem er behauptete, das Bemweisinterlocut habe den 
von dem Beflagten bineingelegten Sinn nidt, übers 
dies fei die Faſſung, nachdem Kläger den Vorſchlag 
bed Beflagten acceptirt habe, eine vereinbarte, und 
die nachträglich zu Protocol gegebenen Geſtändniſſe 
des Bellagten fländen mit diefer Faſſung dem mater 
rielen Inhalte nach in directem Widerſpruche. 

Es ift darauf erfannt, daß der Beflagte zur Lei— 
flung des acceptirten Eides nicht zuzulaſſen, derſelbe 
vielmehr als verweigert anzufeben und Beflagter 
fhulvig zu erfennen, dem Kläger einen ex aequo et 
bono auf 26 ,F 6A LR.-M. zu beftimmenden Maflers 
lohn innerhalb 4 Wochen zu bezablen und die verans 
laßten Proceßfoften mit Vorbehalt der Epeeification 
und eventuellen Beftimmung in“gleicher Frift zu ers 
ftatten. *) 

Gegen diefed Erkenntniß bat der Beflagte bie 
Nichtigkeitsbeſchwerde interponirt, fupplieirt und ges 
beten, dahin zu enticheiden: 


*) Die Entiheidungdgründe lauten: 

n Erwägung, daß der claufulirte Eid mit den 
Worten ded rechtöfräftigen Beweibinterlocut6 über- 
einftimmt, Bellagter alfo, wenn er mit den Worten 
defielben nicht einverftanden gewelen wäre, dagegen 
MRechtömittel hätte einwenden müflen; ferner daß 
Bellagter ſelbſt in der Schrift vom 16. d. M. den 
Eid ohne MWeitered den Worten ded Beweitinter- 
locutd8 gemäß zu claufuliren vorgefchlagen hat, daß 
mithin davon nicht abgegangen werden ann, und da 
die Erflärungen deb Beklagten in dem heutigen Ter- 
mine theilweife im MWiderfpruche fichen mit dem 
claufulirten Eide derfelbe nicht zur Ableiſtung des 
Eideb — werden kann und inſofern mit dem 
Wegfall cined Theild ded zu ſchwörenden Beweib- 
themad auch der ganze claufulirte Eid alb verwei- 

ert zu betradten und mithin ber Beklagte nad 
ntrag ber Klage ſchuldig zu erkennen ift. 


daß das Erfenntniß der Möfterliben Obrigfeit 
zu Ueterfen vom 31. Auguft 1860 aufzuheben, 
event. mit Rüdfiht auf die theilmeife Nichtig⸗ 
feit ded Bemweigerfenntniffed vom 24./30. Mai 
1860 und wegen des darauf bafirten Ber- 
fabren® in termino am 31. Auguft f. 3. zu 
eaffiren, der Beklagte zur Ableiftung des clau- 
fulirten Eides event. eines in Uebereinſtimmung 
mit den objectiven Entfheidungsgründen des 
Beweiserfenntnijfes vom 24./30. Mai 1860 zu 
claufulirenden Eides zuzulaſſen, der Kläger 
auch ſchuldig fei, die veranlaßten Koften des 
Termind vom 31. Auguft v. J., wie auch der 
Obergerichteinftang dem Beklagten zu erftatten, 
event., daß das Erfenntniß des jud. a quo 
dahin abzuändern, daß der Kläger ſchuldig fei, 
die Koſten des Zeugenbeweidverfabrend und 
der vorgenommenen mutatio libelli, previa 
des. et event. mod., dem Bellagten zu ers 
ftatten, unter Compenfation der übrigen Pros 
eehfoften fammt der Koften diefer Inſtanz. 

Nach eingezogener Erklärung der Gegenpartei 
fieht, da der vorgefbügte auf Die Unvollſtändigkeit 
der eingereibten PVoracten geflügte Einwand der 
deferten Rechtsmittel nad dem gemeinen Beſcheide 
vom 28. Auguft 1823 unbegründet ift, zur Frage, ob 
und in wie fern die aufgeftellten Beſchwerden für 
begründet zu eradten find. 

In Erwägung nun, daß die Nichtigkeitsbeſchwerde 
unbegründet ift, da es fi im vorliegenden Falle nur 
um die Frage handeln fann, ob das redhtöfräftig ges 
worbene Bemweiserfenntniß materiell richtig ift; 

in Erwägung fodann, daß nah Maafgabe ber 
Erception fo wie nah den dem Beweiderfenntniß vor— 
angefhidten Entfheidungsgründen bie Erzählung des 
Klägers, fomweit fie die Suhl'ſche Stelle betrifft, nur 
um deswillen in dad Beweiserfenntniß aufgenommen 
if, um die Identität der nad der klägeriſchen Ber 
bauptung flattgefundenen Beredung noch genauer zu 
bezeichnen, und daß, wenn lediglid dur einen Rer 
dactionefebler an ſich irrelevante Umſtände, die nur 
zur näheren Beflimmung relevanter Punkte dienen 
follen, in dad Beweiserfenntniß bineingefommen find, 
der Richter vollfommen befugt if, fib ungeachtet der 
unrichtigen Faſſung an den anderweitig erkennbaren 
rihtigen Sinn des Erfenntniffes zu halten; 


96 


in Erwägung, daß ber Anmwenbung biefer allge 
meinen Regel im vorliegenden Falle auch nicht der 
Umftand entgenenfteht, daß der Anwalt des Beflagten 
die Faſſung sec. verba interlocuti vorgefhlagen hat, 
ba ber Beflagte mit den Worten einen andern Sinn 
verbunden bat und den Umftänden nad auch ver- 
ftändigerweife verbinden Fonnte, als bied von dem 
Kläger gefcheben ift; 


in Erwägung, daß baber ber Antrag des Bes 
klagten, zur Ableiftung bes Eides in dem von ihm 
angegebenen Sinne zugelaffen zu werben, gerechtfertigt 
erfcheint, daß jedoch mit Rückſicht darauf, daß ver 
Wortlaut des Eides eine verſchiedene Auslegung er⸗ 
fahren und daher zu Zweifeln Veranlaſſung gegeben 
bat, der Eid anderweitig zu claufuliren iſt; 


wird bei abfpriftliher Mittheilung der eingezogenen 
Grgenerflärung von Obergerichtöwegen hiedurch zum 
Beſcheide ertheilt: 


daß das angefochtene Erfenntniß der Flöfters 
lihen Obrigfeit wiederum aufzuheben und ein 
neuer Termin zur Mbleiftung des folgenvers 
maaßen zu elaufulirenden Eives anzuberaumen: 
wie es nicht wahr if, daß Kläger im 
Frübjahre 1859 dem Beflagten unter ans 
deren die Bieſterfeldt'ſche Stelle in Heift 
als Fäuflich bezeichnet, von dem Beflagten 
den Auftrag erhalten, den Anfauf dieſer 
Stelle zu vermitteln, er demfelben aud 
nicht für folde Vermittelung gute Zahlung 
verfprocen, daß Kläger ibn auch nicht 
wegen Anfaufs der Etelle an Johann 
Röttger verwiefen habe, endlich, daß er 
nicht wiffe, vielmehr glaube, daß Johann 
Röttger nit ald Beauftragter des Klä- 
gerd den Ankauf der Bieſterfeldt'ſchen 
Stelle für ihn, den Beflagten, vermittelt 
babe. 
Urfundlih ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteinifdyen 
Dbergerichte zu Glückſtadt, den 20. Juni 1861. 


Auf die vom Supplicaten zur Sand genommene 
Nichtigkeitsbeſchwerde gegen dieſen Beſcheid wurde 
derſelbe von dem Königl. Oberappellationsgericht zu 
Kiel, wie nachſteht, abſchlägig beſchieden. 


Uamens Br. Königl. Majeftät. 

Auf die am 28, September v. 3. bier eingereichte 
Nichtigkeitäbefchwerde des Commiſſionairs Johann 
Friedrich Conrad Schneidler in Pinneberg, Klägers, 
dann Eupplicaten, jegt Duerulanten, 

wider 
den Eingefeffenen Albert Lungeloh in Heiſt, Beflagten, 
dann Gupplicanten, jegt Querulaten, 
wegen Bezahlung von Maflerprovifion, jegt 
gegen das Erfenntniß des Holfleinifhen Ober: 
gerihts vom 20. Juni 1861, 

wird, mit Beziehung auf die dem angefochtenen 
Erfenntniß vorangeftellten Entſcheidungsgründe, fo wie 

in Erwägung 

1) daß das Interlocut der Möfterliben Obrigfeit 
zu Ueterfen vom 24. März 1860 in vem angefochtenen 
Erfenntniffe nicht bei Seite gefegt, fondern erflän 
worden ift, die in einem Erfenntniß enthaltene Aus: 
legung eined früheren Erfenntniffes aber, ganz ab: 
geſehen von der Richtigkeit veffelben, niemals unter 
die gemeinrechtlihe Regel fällt, daß Entſcheidungen 
gegen das bereits rechtokräftig Erfannte nichtig wären; 

2) daß eine Parteiübereinfunft über die Formuli— 
rung des Eides nicht vorliegt, indem von beiden Par- 
teien auf richterliche Claufulirung des Eives angetragen 
worden ift, auch der Richter fon von Amtswegen 
befugt gewefen wäre, eine etwa vorliegende Parteien: 
convention bei Seite zu fegen, wenn, wie bier ver 
Fall, die Beibehaltung des in Vorſchlag gebrachten 
Eidesthema's zur Ableiftung des Eides in einer zwei 
deutigen Faſſung Veranlaſſung gegeben hätte; 

3) daß in dem angefochtenen Erfenntniß der An— 
trag des Beflagten in feiner beim Holfteinifhen Dber: 
gerichte eingereichten Supplicationsſchrift nicht über: 
ſchritten iſt, indem der Beflagte darin feineswegs blos 
gebeten hatte, das ihn verurtheilende Erfenntniß der 
Möfterlien Obrigfeit zu Ueterfen vom 31. Auguft 1860 
wieder aufzuheben, fondern eventuell auch ihn zum 
Eive in dem Sinne, wie er denſelben auffaffe, zuzu— 
laffen, und das angefochtene Erkenntniß grade dieſem 
eventuellen Antrage entſpricht; 

hiemit ein abſchlägiger Beſcheid 
ertheilt 

Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappella- 
tionsgerichte zu Kiel, ven 15. Februar 1862, 


EEE —— ——— _ — 


Allerhoͤchſt 


privilegirte 


Holſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 


15. Stüd. 


— Den 51. Mär; 1862. 





Entiheidungen. 


Sequeftration ald Mittel zur Sicherung der 
Grecution eined rechtöfräftigen Erxfennt- 
niffes. 


J. Sachen des Hugo v. Hirſch aus Petersdorf in 
Schleſien, Juſtificanten, 
wider 
den Landſaſſen Baron v. Seydlitz zu Nütſchau, Juſti⸗ 
ficaten, 
in peto. justificationis arresti, 
ergeben die Acten: 

Laut rechtöfräftigen Erfenntniffes des Oberappel⸗ 
lationdgeridhts zu Kiel vom 9. April 1859 ift dem 
Zuftificanten eine Forderung von 10,000 PR.:M. 
nebft 5 pEt. jährlicher feit dem 19. Juni 1851 laus 
fender Berzugszinfen fammt Koften gegen die Ehefrau 
des Juftificaten zuftändige Die Nealifirung dieſer 
Forderung ift dem Juftificanten dadurch vereitelt wors 
den, daß in der Ereeutiondinftanz vie Ehefrau des 
Juſtificaten fih unpfändbar und angeblid vermögens— 
los erwies, indem fie ihr ganzes Vermögen und na— 
mentlich aud die ibr aus dem Mever'fchen fo wie zur 
Hälfte aus dem Brodauer Fideicommiſſe competirens 
den Revenüen von zufammen ca. 11,046 „#122 
R.:M. jährlih ihrem Ehemann, vem Juflificaten, 


durch Geffionsacte vom 31. Mai 1858 übermwiefen 
hatte. Mit Rüdfiht hierauf machte Juſtificant im 
April v. J. vorflellig, daß er biefe in unverkennbar 
fraudulofer Abfiht vorgenommene Geffion mit der 
actio Pauliana anfechten wolle und, damit der status 
quo in Beziehung auf die Realifirung feines Ans 
ſpruchs aufrecht erhalten werde, beantragte er als 
Sicherheitsmaaßregel, daß eine Sequeftration der ge= 
dachten Fiveicommißrevenüen verfügt und zur Dolls 
firedung gebracht werden möge. Durch obergericht⸗ 
lihes Decret vom 22. Mai v. 9. wurde die betrefs 
fende Eingabe dem Juftificaten zu feiner Erklärung 
und zwar mit dem Bemerfen mitgerbeilt, daß ihm 
dadurch zugleid babe Gelegenheit geboten werben 
follen, geeignete Borfhläge zur Abwendung ver be— 
antragten Sequeftration einzubringen. Durd ober- 
gerichtliches Decret vom 11. September v. 3. ift 
darauf die erbetene Sequeftration mit der näheren 
Befimmung verfügt worden, daß die Sequeftration 
nur fo lange fortzubeftehen babe, bis ber zur volls 
ftändigen Befriedigung des Jmpetranten erforderliche 
Betrag beim Obergerichte ad depositum merbe ge— 
bracht fein, und ift dabei dem Jmpetranten aufgeges 
ben worden, innerhalb DOrbnungafrift zur Juftification 
der impetrirten arreftatorifchen Verfügung bei Ber: 
meidung ber Wieberaufbebung der verfügten Ges 
queftration Ladung auszubringen, Bevor jedoch vie 
zur Effeetuirung jener Sequeftration verfügten Maaß— 
regeln zur Ausführung gedieben waren, wurde dem 
juftificantifhen Mandatar zur Bermeidung derſelben 
13 


98 


von der Gegenpartei bie Offerte gemadt, daß ber 
Oberfilieutenant v. Ernft zu Haffelburg loco arresti 
bie felbfifchuldige Bürgſchaft dafür übernehmen wolle, 
daß verfelbe im Ball des Unterliegens des YJuftificaten 
in dem wiber ihn erhobenen Proceffe in puncto 
actionis Paulians, fo wie in dem ferneren Falle, daß 
die impetrirte arreftatorifche Verfügung rechtskräftig 
für juftifieirt folte erfannt werden, das judicatum in 
Gemäßheit des oberappellationdgerichtlihen Erfennts 
niffed vom 9. April 1859 innerhalb 6 Moden nad 
eingetretener Rechtskraft ver vedfälligen Entſcheidung 
an den Advocaten Wolfhagen mand. noie. des Juſti⸗ 
firanten zablen werde, welche Dfferte demnächſt jufti- 
fieantifcherfeits gegen Ausftelung und Aushändigung 
einer desfälligen Acte Seitens des Oberftlieutenants 
v. Ernft acceptirt worben ift. 


Zur Zuftification des Arrefied bat Yuftificant zus 
nächſt bie mittlerweile erfolgte Anftelung der Haupt⸗ 
flage dborirt. In Betreff der justa causa arresti bat 
er fobann mit Hinweifung darauf, daß die Ehefrau 
des Yuftificaten, nachdem der wider fie wegen nicht 
erfüllten Eheverſprechens anbängig gemadte Proceß 
enblih in dasjenige Stadium gelangt frei, daß ber 
am 7. Juni 1858 geſchehenen Eidesleiftung der end» 
lie Sieg ihres Gegners mit Nothwendigfeit auf 
dem Fuße babe folgen müffen, furz vor der gedachten 
Eidesleiftung die Erffion vorgenommen babe, durch 
welche ihrem Ehemann ihr ganzes Vermögen übers 
tragen worden fei, weiter bemerkt: die Pfändung fei 
nach gefchehener Verurtbeilung der Ehefrau des Juſti⸗ 
firaten in Folge der von ihr vorgenommenen Ceſſion 
erfolglos geblieben. YJuftificant habe daher, um feine 
Befriedigung zu ermögliden, gegen denjenigen bie 
actio Pauliana anftellen müflen, ver von der Schuld— 
nerin in fraudem ihres vollberedhtigten Gläubiger 
mit demjenigen Vermögensobjeet bereichert worden, 
aus dem diefer feine Befriedigung babe gemärtigen 
bürfen. Daß es moraliſch feinem Zweifel unterliege, 
wie bier durch jene Ceſſion lediglich in fraudem des 
Yuftificanten gehandelt worden, bebürfe faum ver 
Erwähnung, und im Hinblid auf das ganze Verfahren 
der Gegnerin des Juftificanten im vorliegenden Pro= 
cejje liege zur Beforgniß Grund vor, daß fie aud 
ferner gejonnen fein und nicht verfeblen werde, zu 


neuen Vermögensverfuren zu greifen und dem Juſti— 
firanten die Realifirung feiner Anfprüce zu vereiteln, 
falls diefer mit feiner actio Pauliana obfiegen würbe. 
Daß aber ver Auftificat, welcher feiner Frau ale 
ebeliher Gurator in ihrem Nechtöftreite wider ben 
Jufificanten zur Seite geftanden, particeps et con- 
scius fraudis berfelben bei Vornahme der fraglichen 
Eeffion gewefen, darüber fönne nicht wohl ein Zweifel 
obmwalten, und daß Gefahr für den Juflificanten, daß 
ihm im alle feined Sieged mit der actio Pauliana 
dennoch die Realifirung - feiner rechtskräftig erfannten 
Forderung vereitelt oder minbeftend erfchwert werden 
würde, dürfte aus dem Vorſtehenden Tlar erbellen. 
Es würde nämlich obne jenes Sicherheitsmittel dem 
Auftificanten die unerquidlice Ausfiht drohen, noch 
einmal mit einer britten Perfon eine actio Pauliana 
über fein Erecutionsobject ausfechten, jedenfalls die 
Fälligkeit und gefchebene Hebung der einzelnen Fidei— 
commißrevenüen, bevor er fie ald demnächſtiges Exe— 
rutionsobjeet würbe in Anfpruh nehmen fönnen, 
abwarten zu müflen, und da ber Genuß der Fidei— 
commißrevenüen dadurch bedingt fei, daß bie zeitmeis 
lige Nugnießerin die jedesmaligen Fälligfeitstermine 
erlebe, fo würde endlich, falls die Ehefrau des Juſti— 
ficaten während des Anfechtungsprocefies mit Tode 
abgeben follte, die Erpectanz des Yuftificanten, feine 
Befriedigung in den Fideicommißrevenüen zu finden, 
vereitelt fein. Mit Rückſicht bierauf hat Zuftificant 
gebeten: 
daß bie impetrirte Sequeftration für juftificirt, 
Zuftificat auch ſchuldig erkannt werbe, vem Ju⸗ 
ftificanten die fämmtlihen Koften dieſes Verfahs 
rene, des. et mod. ear. salva, innerhalb Ord⸗ 
nungsfrift zu erftatten. 


Der Jufificat hat auszuführen gefucht, daß es 
an allem Grunde mangele, aus bem ber Juſtificant 
beredhtigt fein follte, die Sequeftration der fraglichen 
Fiveicommißrevenüen zu impetriren. An die Stelle 
des Streitgegenftandeg, deſſen Sequeftration der mals 
fidei possessor ald Erecutionsmittel für denjenigen, 
deſſen Recht an dieſem Gtreitgegenftande in einem 
Rectöftreite wider einen Dritten redtäfräftig an— 
erfannt worden, fi gefallen laſſen müſſe, habe Juſti— 
ficant den Etreitgegenftand der von ihm angeflellten 


9 


Paulianifhen Klage gefelt und nun obne nähere 
Angabe jeden Redtögrundes die Sequeflration ber 
fragliden Fiveicommißrevenüen als Gegenfland der 
von ibm auf Reſciſſion der von der Ehefrau bes 
Zufificaten an dieſen vorgenommenen Ceifion dieſer 
Fideicommißrevenüen angeftellten Paulianifhen Klage 
verlangt, alfo Execution verlangt, bevor ein rechts⸗ 
fräftiges Erfenntniß vorliege. Daß hienach im vors 
liegenden Falle die Sequeftration der fraglihen Rer 
venüen nit den Character eined Executionsmiltels, 
welches ein rechtöfräftiges Erfenntniß vorausfege, 
fondern nur einer Sicherungsmaaßregel babe, die 
Sequeftration daber auch zunächſt in erflerer Ber 
ziehung nicht juftifteirt worden, erfcheine unzweifelhaft. 


Unter dem ferneren Hervorbeben, daß AJuftificant 
mit der von ihm angeftellten Paulianifden Klage 
lediglih den Antrag auf Aufhebung und Annullirung 
ber mehrgedachten Geffion verbinde, nicht aber irgend 
welde Leiftung vom AJuftificaten verlangt babe, hat 
Auftificat weiter bemerft, der Yuftificant babe nichts 
angeführt, wodurd die Ausführung eines obſieglichen 
Erfenntniffes auf die von ihm angeftellte Paulianiſche 
Klage auch nur im Mindeften gefährbet werde. Er 
babe offenbar in feiner Darftellung nidt die Realifis 
rung ded Erfenntniffes auf die Paulianiſche Klage, 
fondern die Realifirung feiner rechtöfräftig erfannten 
Entfhädigungdforderung wider die Ehefrau des Juftis 
ficaten, vor Augen. Nicht die Befürchtung ſpreche 
AZufificant aus, daß, wenn er mit der wider ben 
Juſtificaten angeflellten Paulianifhen Klage vbfiegen 
follte, die Realifirung des auf Refeiffion der von des 
AJuftificaten Ehefrau an den Auftificaten befchafften 
Ceſſion ihrer fragliben Fideicommißrevenüen abyus 
gebenven Erfenntniffes irgend gefährbet ſei. Habe 
der Yuftificant doch aud mit dem rechtsfräftigen Er— 
kenntniſſe ald ſolchem alled erreicht, was er in feiner 
wider den Jufificaten angeflellten Klage verlange, 
daß nämlich die Ceffion wieder aufzuheben und nichtig 
zu achten. Der Juftificant babe nicht angeführt, wors 
auf weiter eine Erecution dieſes Erfenntniffes gerichtet 
fein follte, am wenigſten aber, woburd die Nealifie 
rung eined durch ein foldes Erkenntniß dem Juſtifi⸗ 
canten wiber den Juftificaten etwa zuerfannten Ans 
ſpruchs, obgleich Juftificat feinen Gegenftand deſſelben 


abne, irgend gefährbet werde. Ob eine Gefahr für 
ven Juftificanten vorliege, daß ihm im Kalle feines 
Sieges mit der actio Pauliana dennod die Realifis 
rung feiner ihm redtöfräftig nicht wider den Juſtifi— 
caten, fondern wider des Jufificaten Ehefrau zuer⸗ 
fannten Entſchädigungsforderung möchte vereitelt oder 
doch fehr erſchwert werben, fei für diefen Rechtöftreit 
durchaus irrelevant, denn zur Juſtification der wider 
den Juftificaten verfügten Sequeftration wäre vom 
Juſtificanten nachzuweiſen geweſen, daß vie Realifirung 
eined ihm gegen ben Yuflificaten und nit gegen 
einen Dritten zuftehenden Anſpruchs in dem Grade 
gefährdet jei, daß anderweitige Sicherheitsmaaßregeln 
nicht ausreichten. Auf Grundlage diefer Ausführuns 
gen ift ſchließlich vom Juflificaten beantragt worben: 
daß die impetrirte Erquefiration für nicht 
juftifieirt und Juſtificant zur Koftenerftattung 
ſchuldig erfannt werde. 


Es fteht demnach zur Frage, ob bie vom Juſtifi— 
canten impetrirte Gequeftration für juftifieirt zu er- 
achten? 


In Erwägung nun, daß ber Endzwedck des ge- 
richtlichen Verfahrens nicht bloß auf die Entſcheidung 
der flreitigen Rechtöfrage, fondern auch auf die Nealis 
firung des der obfiegenvden Partei zuftebenden Rechts— 
anſpruchs gerichtet ift und baber in Fällen, in welchen 
es ſich ergiebt, daß die ſchließliche Nealifirung des 
geltend gemachten Rechtsanſpruchs durd eine Ver— 
rüfung bed status quo entweber nicht erreicht oder 
wefentlich erfchwert werden würbe, bie bedrohte Partei 
befugt ift, während jeder Lage des Proceffed vors 
läufige Maafregeln zu beantragen, durch welche ber 
status quo aufrecht erhalten werde; 


in Erwägung, daß ber Juſtificant, nachdem die 
Beitreibung der ihm rechtäfräftig zuerfannten Forde— 
rung wider die Ehefrau des YJuftificaten dadurch vers 
eitelt worden war, daß bie juftificatifhe Ehefrau 
während des Bertaufs des zwiſchen dem Juftificanten 
und ihr geführten Redtöftreits durch Eeffionsacte vom 
31. Mai 1858 ihr ganzes Vermögen und namentlich 
die Fideicommißrevenüen, um melde es fib banvelt, 
ihrem Ehemanne übertragen hatte, die Refeiffion der 
gedachten Ceſſion mittelft ver Paulianifhen Klage zu 


100 


erwirfen gefucht und zugleich bie einftweilige Seque- 
firation der fragliden Fideicommißresenüen impetrirt 
bat; 

in Erwägung, daß AJufificant in Beziehung auf 
die Juſtification diefer zur Aufrechthaltung des status 
quo von ibm impetrirten Sequeftration zunächſt bie 
Anhängigkeit der Hauptfache genügend doeirt hat und 
vom AJuflificaten mit Grund nicht geltend gemacht 
werden Tann, daß ein gelinderes Sicderungsmittel 
hätte gewählt werden fünnen, indem ihm vor Vers 
fügung der Sequeftration Gelegenheit gegeben mwors 
den ift, ein milderes Mittel in Vorſchlag zu bringen, 
verfelbe aber fein foldes in Vorſchlag gebracht hat; 

in Erwägung, daß die verfügte Sequeftration ihre 
fernere unzweifelhafte Rechtfertigung in dem Umftande 
findet, vaß, wenn die actio Pauliana zu Gunften des 
Juftificanten entſchieden werden follte, nad ven ftatts 
gebabten Vorgängen zu beforgen gegründete Veran— 
laffung vorliegt, daß die inzwifchen fällig gewordenen 
Revenüen confumirt fein werden, die dadurch für den 
Zuftificanten berbeigeführte Nothwendigkeit aber, die 
Nealifirung feines Anſpruchs binfteben laſſen zu 
müffen, bis der entfpredyende Betrag der Fideicommiß⸗ 
revenũen fällig geworden, nicht nur eine erhebliche 
Erfhmwerung der Rechtsverfolgung, fondern auch eine 
Erſchwerung der ſchließlichen Nealifirung feines Ans 
ſpruchs infofern involviren würde, ald der Genuß der 
fraglihen Revenüen durch das Leben der Nugnießerin 
bedingt ift; 

in Ermägung, daß der biergegen vom Yuftificaten 
erhobene Einwand, daß mit der Paulianifhen Klage 
lediglich der Antrag auf Annullirung der Eeffion 
verbunden, nit aber irgend melde Leiſtung verlangt 
fei, zu deren Sicherung eine Sequeſtration nötbig 
wäre, auf Berüdfichtigung feinen Anſpruch maden 
fann, da, falld mittelft der Paulianifhen Klage vie 
Ceſſion, durch welche Juftificant um jedes Executions—⸗ 
object gebracht worden, reſcindirt werben ſollte, ver 
Juſtificant ſelbſtverſtändlich zur Deckung feiner For— 
derung den Betrag der ſeit der Ceſſion fällig gewor— 
denen Revenüen wird beanſpruchen können, dieſen 
Betrag aber durch Sequeſtration der Dispoſitions— 
befugniß des Juſtificaten vorläufig zu entziehen, dem— 
ſelben deshalb nicht hat verſagt werden dürfen, weil 


die Rechtsverfolgung ihm unſtreitig auch in dem 
Falle weſentlich erſchwert werden würde, wenn er nach 
ausgefochtenem Proceſſe mit dem Juftificaten in Be⸗ 
ziehung auf die Paulianiſche Klage genöthigt ſein 
ſollte, ſich ferner in Betreff der inzwiſchen fällig ges 
wordenen Revenüen bis zum Betrage der ihm zu— 
ſtehenden Forderung mit dem Juſtificaten in proceſ⸗ 
fualifhe Weiterungen einzulaffen und die Ausficht, 
daß während der Dauer des eingeleiteten Reſciſſio ns⸗ 
fireitö ein zur Dedung feiner Forderung ausreihender 
durch die impetrirte Sequeftration hinreichend gefichers 
ter Betrag der fragligen Revenüen fällig werben 
würde, ihm genügenden Grund dargeboten hat, ven 
mit der Paulianifchen Stlage verbundenen Antrag auf 
Annullirung der Ceſſion zu beſchränken; 
wird, nad eingelegten Receſſen und ftattgehabter 

mündliher Verhandlung, von Landgerihtswegen bies 
dur für Recht erfannt: 

daß die vom Yuftificanten impetrirte Seque= 

firation für juftifieirt zu erachten, Juſtificat 

auch ſchuldig fei, vem Juftificanten die Koften 

diefes Verfahrens, deren Berzeihnung und 

Ermäßigung vorbebältlid, binnen Ordnungs— 

frift zu erftatten. 
Wie denn foldyergeftalt hiedurch erfannt wird 

V. R. W. 
Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen 

Landgericht zu Glückſtadt, ven 11. Februar 1861. 


Gegen dies Erfenntniß appellirte der Juſtificat 
an dad Königl. Oberappellationsgericht zu Kiel, erhielt 
aber den nachſtehenden abſchlägigen Beſcheid. 


Hamens Sr. Königl. Majeſtät. 

Auf die unterm 25. März v. J. hieſelbſt einge— 
reichte Appellationsſchrift des Landſaſſen Barons von 
Sepdlitz auf Nütſchau, Juſtificaten, jetzt Appellanten, 

wider 
Hugo v. Hirſch aus Petersdorf in Schleſien, Juſtifi— 
canten, jetzt Appellaten, 
wegen Juſtification eines Arreſtes, jetzt Appel— 
lation wider das Erkenntniß des Holſteiniſchen 
Landgerichts vom 11, Februar 1861, 


101 


wird, 


in Erwägung, daß zur Jufification einer Se— 
quefiration erforderlich ift, daß die Hauptflage anges 
ftelt worden, und daß eine Gefahr für die Nealifirung 
des mit der Haupiflage erfolgten Anſpruchs vorhan— 
ven ift; 


in Erwägung, daß die Parteien darin einverftans 
den find, daß Appellat wider den Appellanten bie 
Paulianifhe Klage auf Refeiffion der an ibn von 
feiner Ehefrau gefhebenen Uebertragung ihrer Fidei— 
sommißrevenüen angeftellt hat, daß aber der Einwand 
des Appellanten, daß, da Appellat mittel der Paus 
lianifhen Klage nur Annullirung der Ceſſion ver 
Tiveicommißrevenüen, nicht aber eine Leiſtung, nas 
mentlich nicht die Reftitution der während des Rechts— 
ftreitd fällig gewordenen Revenüen beantragt babe, 
der mittelft der Hauptflage geltend gemachte Anſpruch 
gar nicht gefährdet fein könne, für unbegründet zu 
erachten ift, weil in dem mit der Paulianiſchen Klage 
verbundenen Antrage felbftverftändlich der Antrag auf 
Refitution der mit Beſchlag belegten Fideicommiß— 
revenüen zum Zwed der Ererution enthalten ift, folgs 
lid, da die Haupiflage angeftelt iſt und der mittelft 
verjelben erfolgte Anfpruch gefährdet fein fann, es 
nur noch darauf anfommt, ob diefer Anſpruch auch 
wirfli gefährdet if; 


in Erwägung, daß Appellant, welder feiner Ehe— 
frau in deren langwierigem Proceſſe wider den Ap— 
pellaten als ehelicher Qurator zur Seite geflanden 
bat, mit deren Rectsverbältniffen zu dem Appellaten 
genau befannt war, namentlihd wußte, daß derſelbe 
eine bedeutende Forderung an feine Ehefrau hatte, 
desungeachtet ihr in dem Beftreben bebülflich geweſen 
ift, dem Appellaten die Erecution in ihr Vermögen 
unmöglich zu maden, indem er fi ihr ganzes großes 
Vermögen von ihr bat übertragen lailen, fo daß ber 
Appellat, wenn er nicht mit der Paulianifchen Klage 
obfirgt, feine Ausſicht auf Befriedigung bat, daß aber 
viefes Verfahren bes Appellanten dem Appellaten 
gegenüber mit Grund beforgen läßt, daß Appellant 
für ven Fall, daß er in feinem Rechtsſtreite mit dem 
Appellaten unterliegen follte, alles, was in feinen 
Kräften ftebt, thun wird, um die Erecution des Urtheils 


zu vereiteln, daß mithin die demnächſtige Realifirung 
ded von dem Appellaten gegen den Appellanten erbos 
benen Anſpruchs als gefährdet erſcheint, daher der 
Arreft mit Recht für juftifieirt erfannt worden ift und 
folglihd die erfte Beſchwerde ſich als unbegründet 
darftellt; 


in Erwägung, die zweite Beſchwerde betreffend, 
daß fein Grund vorliegt, von ber Regel, daß ber 
unterliegende Theil die Koften zu erftatten bat, bier 
eine Ausnahme zu maden; 

hiedurch 

ein abſchlägiger Beſcheid 

ertheilt. 

Die Rechnung des Anwalts und Procurators iſt 
auf 68 „P beftimmt worden. 


Urfundlih ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappellas 
tiondgerichte zu Kiel, den 22. Februar 1862. 


Das vorftehend abgebrudte landgerichtlihe Er: 
kenntniß ift fon in dem 40ſten Stücke des vorjähris 
gen Jahrgangs der Anzeigen mitgetheilt, damals aber 
burd ein Verfehen mit einem Beſcheide des Königl. 
Dberappellationsgerichts vom 11. September v. 9. in 
Verbindung gebracht worden, welcher in einem anders 
mweitigen zwiſchen venfelben Parteien geführten Proceffe 
erfolgt war. 

E8 war nämlid von Hugo v. Hirſch gegen ven 
Baron v. Seyplig zur Anfechtung einer dem Pegtern 
von feiner Ehefrau befcafften Eeffion die Paulianis 
fhe Klage vor dem Holfteinifhen Landgerichte erhoben 
worden. Bon dem Beflagten ward bie Cinlafjung 
auf diefe Klage verweigert, indem er als proceßhin⸗ 
bernd die Einrede der fehlenden Legitimation zur 
Eade und der unbegründeten Klage vorfhügte. Zur 
Motivirung der erftern Einrede berief er fi darauf, 
daß ber Kläger zum Zweck der Sicerftellung von 
Forderungen fomohl des Advocaten Wolfhagen in 
Divesloe als des Particulierd Cretius aus Breslau 
an ibn dem Apvocaten Wolfhagen die Erhebung bes 
in feinem Procefje gegen die Ebefrau des Beflagten 
erftrittenen judicatum ausſchließlich und unmwiderrufs 
li übertragen habe und daß laut Vereinbarung zwis 


102 


fhen dem Kläger und dem genannten Particulier 
Eretius diefem wegen ber ibm anerfannter Maaßen 
zuftehenden Forderung Das zu erwartende judicatum 
aus dem fraglicen Proceſſe hafte und verpfänver fei, 
daß daher der Kläger nicht mehr befugt fei, über 
feine Anfprühe aus dem von ihm erftrittenen Er: 
fenntniffe zu disponiren und zur Eiderftellung ders 
felben irgend welche gerichtliche oder außergerichtliche 
Schritte vorzunehmen, Für die Einrede der unbe— 
gründeten Klage ward angeführt, daß die Anftellung 
der Paulianifhen Klage vor eröffnetem Concurfe uns 
ftatthaft fei und daß die Forderung des Stlägerg, 
wegen deren er mit dieſer Klage aufirete, zur Zeit 
der von der Ehefrau des Bellagten vorgenommenen 
Ceſſion noch gar nicht eriftent geweſen fei. 


Nachdem über diefe beiden ald proccfhindernd 
vorgefhüpgten Einreden nun verhandelt worden war, 
gab das Holfteinifche Landgericht fofort im Termine 
das folgende Erfenntniß ab. 


Sn Saden des Hugo v. Hirfh aus Petersborf 
in Sclefien, Klägers, 
wiber 

den Ranpfaffen Baron v. Seyplig zu Nütfhau, Ber 
flagten, 

in pcto. actionis Pauliane zur Anfechtung 

einer dem Bellagten von feiner Ebefrau in 

fraudem des Klägers beſchafften Eeffion, 


wird auf eingelegte Receſſe und nad bis zur 
Duplif flattgehabter mündlider Verhandlung, 


in Erwägung, daß die Einrede ber fehlenden 
Caution für Wiverflage und Koften vom Beflagten 
im beutigen Termin zurüdgenommen worden ift; 


in Erwägung, daß die Einrede der fehlenden Le—⸗ 
gitimation zur Sadye, abgeſehen von ihrer völligen 
Illiquiditãt, auch materiell liquide unbegründet erfdeint, 
da eine von dem Stläger vorgenommene Uebertragung 
der Erhebung bes judicati in dem zwiſchen ibm 
und der Ehefrau des Beklagten geführten Proceife 
an den Advocaten Wolfhagen in Olvesloe den Klä— 
ger natürlid nicht verhindern fann, feinerfeits bier 
jenigen gerichtlichen Schritte vorzunehmen, weldes die 
Erhebung dieſes judicati nicht bezweden, fondern ledige 





lid vorbereiten, und da eine etwaige Berpfänbung der 
Forderung die Regitimation des Klägers nicht beein 
trädhtigt ; 
in Erwägung, daß die Einrede der unbegründeten 
Klage, da fie theils von einfad dilatorifher Natur, 
theils nicht ohne Prüfung der Hauptfadhe zu beurtbeis 
len ift, ungweifelhaft nicht mit proceßbindernder Wir: 
fung vorgefhügt werden fann, 
von Landgerichtswegen biemittelft erfannt: 
daß Beflagter mit ven als proceßhindernd 
vorgefhügten Einreden nicht zu hören, Kläger 
daber zur hauptſächlichen Verhandlung zuzu— 
laſſen, Beklagter auch ſchuldig ſei, die Koſten 
dieſer Verhandlung, salya des. et moderatione, 
binnen Ordnunggsfriſt zu erftatten. 
Wie denn foldergeftalt hiedurch erfannt wird 
B. R. W. 
Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen 
Landgerichte zu Glückſtadt, den 5. October 1860. 


Der Beklagte appellirte gegen dieſes Erkenntniß 
an das Königl. Oberappellationsgericht zu Kiel und 
erhielt auf dieſe Appellation unterm 11, September 
v. 3. den in dem A0ften Stüd der vorjährigen Ans 
zeigen bereits abgebrudten abſchlägigen Beſcheid. 





Ueber dad Forum der nicht aus dem Nexus 
entlaſſenen Hamburger Bürger. 


Der Makler Witt in Hamburg klagte im v. J. 
bei der erften Prätur der Stadt Hamburg eine gegen 
den Gaſtwirth Beend in Elmshorn ihm zuftehende 
Forderung ein, zu deren Zahlung ber Beflagte nad 
ſtatigehabtem Gontumarialverfahren ſchuldig erkannt 
wurde. Die Prätur wandte ih nun auf Antrag des 
Klägers mit dem Erſuchen an die Königl. Ranzauer 
Arminiftratur, daß die Erecution des Erfenntniffes in 
das in Elmshorn befindlide Vermögen des Beflagten 
volljogen werden möge. Als die Apminiftratur dieſem 


103 


Antrage durch die Abgebung eines Mandates ent- 
ſprach, reichte der Beflagte eine remonftrirende Bors 
ftellung ein, in welcher er die Incompetenz der Ham—⸗ 
burger Prätur zur Abgebung des gegen ihn gefällten 
Erfenntniffes unter Berufung darauf zu deduciren vers 
ſuchte, daß er zur Zeit des gegen ihn eingeleiteten Ver— 
fahrens längft in Elmshorn domicilirt gewefen fei, 
der Umftand aber, daß er früber in Hamburg das 
Bürgerrecht erworben und felbiges bei feiner Nieder- 
laffung in Elmshorn nidt ausprüdlih aufgegeben 
babe, ohne alle Relevanz fei, weil mit dieſer ſtaats— 
rechtlichen Dualität eines Hamburger Bürgers die 
frage, mo dad forum domicilii für ihn begründet 
fei, gar nichts zu fchaffen habe. 


Nachdem von ber Adminiſtratur über dieſe Res 
monftration nod eine Aeußerung der Prätur einge: 
jogen worden war, worin biefe darauf hinwies, daß 
nah Hamburger Gefegen jeder dortige Bürger, auch 
wenn er nidt in Hamburg bomicilirt fei, vor ben 
dortigen Gerichten Recht zu nehmen babe, wurde dem 
Bellagten durch Decret vom 18. April v. 3. eröffnet, 
daß, 

in Erwägung, weil er eingeräumtermaaßen das 
Hamburger Bürgerrebt erworben bat und zur Zeit 
feiner Nieverlaflung in Elmsborn aus dem dortigen 
Untertbanenverbande nicht entlaffen gemefen ift, weil 
aber nad Maafigabe des Allerhöcften Referipts vom 
12. Zuni 1810 Hamburger Bürger, welde ib im 
biefigen Diftriete niederlaffen, bis zu ihrer Entlaffung 
immer noch als folde anzufeben find, und zufolge 
Kanzeleifchreibend vom 8. April 1843 felbft durch 
Erwerbung eined Grundbefiges im biefigen Lande ihr 
generelles perfönlides Forum vor der Hamburgiſchen 
Behörde nicht verlieren; 

Eupplicant mithin noch jegt ald den für Hams 
burger Bürger, welde ſich außerbalb Hamburgs domi⸗ 
silirt haben, beftebenden Hamburgifchen Gefegen unter- 
vorfen zu betrachten ift; 

die Beurtbeilung der Frage aber, inwiefern das 
son ber Hamburger Bebörve eingeleitete Contumacials 
serfabren nad dieſen legteren Geſetzen als ftatthaft 
u betrachten fei oder nicht, zur Cognition nidt bed 
equirirten, fondern des requirirenden Gerichtes und 
ser demfelben vorgefegten Behörden gehört; 


es Einwendend unerachtet bei dem ihm beigelegten 
Zahlungsbefehl fein Bewenden behalten müffe, wobei 
ihm zugleich in Uebereinftimmung mit dem desfälligen 
Antrage der requirirenden Bebörbe ein gefchärfter 
Zablungsbefebl beigelegt wurde, Er wandte fi mit 
einer Zupplication gegen dieſen Beſcheid an das 
Königl. Holfteinifbe Dbergericht, wurde aber bier, wie 
nachſteht, abſchlägig beſchieden. 


Auf die sub pres. den 29. Mai v. J. biefelbft 
eingegangene Borftellung und Bitte abfeiten des Gaſt⸗ 
wirtbd 3. A. D. Beend in Elmshorn, Supplicanten, 

wider 
den Haudmaller C. 9. Witt in Hamburg, Sups 
plicaten, 
wegen einer angeblichen Forderung von 391 4. 
11 8 Hamb. Cour. und wegen einer angeb- 
lihen Forderung von 167 4.108, jegt Recurs 
wider die Sentenz der Ranzauer Adminiftratur 
vom 19./20. v. M., 

wird nad eingegangener Gegenerflärung, unter 
Bezugnahme auf die dem angefochtenen Erfenntniß 
des judicium a quo vorangeftellten Entſcheidungs— 
gründe, fo wie 

in Erwägung, daß der biefigen requirirten Bes 
börde die Entſcheidung der Frage, ob die von der 
Hamburger Prätur bezeugte Verbindlichkeit eines Ham— 
burger Bürgers, der aus dem bortigen Staatöverbanbe 
nicht entlaffen worden, ſich in Schuldſachen bei dorti— 
gen Behörden belangen zu laffen, durch ein anderswo 
erworbenes Domicil erlöfche, nicht zufteht, diefe Frage 
vielmehr in legter Inftanz von dem ber requirirenden 
Behörde vorgefegten Gerichte zu entfcheiden ift; 

dem Supplicanten von Obergerichtswegen 

ein abiclägiger Beſcheid 
ertbeilt, derſelbe auch fchulvig erkannt, die auf 20.8 
265 4 RM, beftimmten Koften ver abſchriftlich ange— 
fchloffenen Gegenerflärung innerhalb 4 Moden ab 
ins. huj. deer, dem Zupplicaten zu erftatten. 

Urfundlih ꝛc. Gegeben im Königl, Holfteinifchen 
Obergerichte zu Glüdftadt, den 20. Juli 1861. 


Auch der fernere Recurs des Eupplicanten hatte 
für ihn den nadftehenden abſchlägigen Beſcheid zur 
Folge. 


104 


Mamens Fr. Könige Majeftät. 


Auf die am 18. Auguft d. 3. hieſelbſt eingegangene 
Recursſchrift des Gaſtwirths Johannes Anton Defire 
Beenck in Elmshorn, Querulanten, 

wider 

den Haudmaller C. H. Witt in Hamburg, Querulaten, 
wegen zweier in Hamburg wider ihn einges 
klagter Forderungen von refp. 391 #118 und 
167 # 108 Hamb. Eour., jegt Recurs wider 
den Beſcheid des Holſteiniſchen Dbergerichts 
vom 20. Juli d. J., 

wird, 

in Erwägung, daß in dem in Folge Allerhöchſt 
unmittelbaren Auftrages erlaffenen WRefeript vom 
12. Juni 1810 die Wirkfamfeit eines von dem Do— 
micil unabhängigen generellen Gerichtsſtandes unent- 
lafiener Hamburger Bürger vor den Hamburger Ges 
richten bie Anerkennung der biesfeitigen Gefeggebung 
gefunden bat und daß bie in Gemäßheit des Patents 
vom 5. November 1841, betreffend die Niederlaffung 
und Berforgung von Ausländern, dem Duerulanten 
ertheilte obrigfeitlihe Erlaubniß zur Niederlaffung an 
feinem jegigen Wohnort Elmshorn ihrem Zwede nad) 


und da zu ihrer Erlangung bie Aufhebung des frem- 
den Staatsbürgerverbandes, in weldem ber Queru— 
lanı bis dahin geflanden hatte, nicht erforderlich ge- 
weſen ift, als ein zur Ausſchlicßung aller rechtlichen 
Folgen jenes Berbandes geeignetes Moment fi) nicht 
auffaffen läßt; und 

in Erwägung, daß es den vorliegenden Umſtänden 
nad ber beifommenden biesfeitigen Gerichtsbehörde 
an einem zulänglihen Motiv, die Vollziehung der in 
Hamburg abgefprodenen Erfenntniffe abzulehnen, ge: 
fehlt bat, mithin die über Gewährung folder Rechts— 
bülfe vom Duerulanten geführte Beſchwerde unbe: 
gründet erſcheint und biefer fi eben fo wenig mit 
Grund darüber befhmweren fann, daß er zur Erflat- 
tung ber burd feine unbegründeten Anträge bei bie 
figen Geridten feinem Proceßgegner verurfachten 
Koften verurtbeilt worden ift, 

biemit 

ein abfchlägiger Beſcheid 

ertheilt. 

Die Koſten des Actenprocurators werben auf 3 ,P 
778 beflimmt. 

Urfundlih sc. Gegeben im Königl. Oberappella: 
tiondgericht zu Kiel, den 28. December 1861. 


Allerhoͤchſt privilegirte 
Holſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 





14. Stüd. 





Den 7. April 1862. 





Entiheidungen. 


Ueber die procefiualifche Legitimation der Spar— 
und Leihkaſſen. 


Sn Saden ber Aominiftration der Epars und Leihs 
kaſſe des Amts Traventhal zu Geſchendorf, Implo⸗ 
rantin, jegt Supplicantin und Supplicatin, 
wiber 
ben Käthner T. Häfner, früheren Hufner in Wrede, 
Amts Traventhal, jegt in Gr. Harrie, Imploraten, 
jest Supplicaten und Supplicanten, 
wegen einer Schuld von 1600 F nebft Zinfen 
aus felbftichuldiger Bürgſchaft, jept wider das 
Erfenntniß des Borbesholmer Königl. Gerichts 
vom 16. Mai 1861, 
ergeben bie Acten: 

Im Februar 1861 hat Implorantin bei dem Bor: 
deöbolmer Gericht ein unbebingtes Mandat auf 1600, 
NM. nebft 5 pCt. jährlider Zinfen, vom 16. Mai 
1359 angerechnet, fo wie auf die Procehfoften wider 
ven Imploraten impetrirt und in dem Geſuche ans 
geführt: 

Laut der angefchloffenen Schuld- und Bürgſchafts⸗ 
urfunde vom 24. Mai 1855 babe ver Zimmermeifter 
Cords in Segeberg 1600 PR.-M. von der Im— 
plorantin angeliehben und fich verpflichtet, diefe Summe 


nebft 5 pCt. Zinfen am 26. Mai 1856 zurückzuzahlen; 
ber Implorat habe dieſelben Verpflichtungen als ſelbſt⸗ 
ſchuldiger Bürge übernommen und als folder die 
Urkunde eigenhändig unterfchrieben. Unterm 14. Juni 
1856 fei darauf in Uebereinfunft mit dem Debitor 
und dem Bürgen die Rüdzahlung des Darlehne ein 
Jahr weiter hinausgefegt und der Prolongationsatteft 
fei von Beiden wieder unterfchrieben. 


Aud an diefem Termin fei die Zahlung des Eapi- 
tald nicht erfolgt, es feien aber die Zinfen berichtigt, 
melde aud bis zum 26. Mai 1859 einbezahlt worden 
feien. 

Der Hauptfhulpner fei im Mai 1860 in Concurs 
gerathen und der Implorat habe die Zahlung des 
Capitald wie der Zinfen auf desfällige Mahnung 
geweigert, Der Antrag fei daher begründet. 


Grgen dad am 11./15. Februar v. 3. erbeteners 
maaßen abgegebene Mandat ift der Implorat recht» 
zeitig mit Weigerungsgründen eingefommen und hat 
darin ausgeführt: 


Das flagende Eubjeet fei in feinem Weſen nicht 
gehörig bezeichnet und die phyſiſchen Perfonen, melde 
ed vertreten, bätten fi weder genannt noch in ihrer 
Dualität fi legitimirt. Es fei von der Adminiftras 
tion der Spare und Leihkaſſe des Amts Traventhal 
gellagt, eine beliebige Kaffe fönne aber nicht ohne 
Weiteres als Klägerin auftreten, und es fei nicht 
gefagt, ob dies Inſtitut eine Gefellfhaft, und welder 
Art, oder eine juriftifhe Perfon fei, es fei dem Ans 

14 


106 


walt des Imploraten fein Gefeg oder Rechtsſatz ber 
fannt, ver den Gebrauch bed Namens „Spars und 
Leihkaſſe“ in der Art privilegirte, daß Jeder, welder 
ihn benuge und fi in concreto felber nicht einmal 
nenne, von allen procelfualifchen Pflichten und Rechte» 
regeln dispenſirt wäre. 

In der Bezeihnung „Adminiftration” der Kaffe 
folle vermuthlich ein Stellvertretungsverhältnig aus⸗ 
gebrüdt fein. Es hätten die Stellvertreter dann aber 
fi felbft nennen und ihre Berechtigung, die Kaffe zu 
vertreten, liquide nachweiſen müffen, um im Mandats⸗ 
proceß zur Klage berechtigt zu fein, 

Diefe gerügten Mängel fönnten nur zur Aufs 
bebung des angefochtenen Zablungsbefehles führen 
und nicht etwa in einer Replif nachgeholt werben. 

Es frei unmwahr, baß ber Implorat die auf dem 
produeirten Schuldſchein enthaltene Prolongation vom 
14. Juni 1856 felber mit feinem Namen unterfchrieben 
babe, und fei er bereit, dieſes eidlich zu erhärten, 
Diefed babe er ſchon dem Rehnungsführer Fiſcher, 
mwelder ibm im Anfang 1860 im Auftrag der Apminis 
ftration gefhrieben, fofort erflärt. Seitdem habe die 
Sache 13 Monate gerubt. Um dieſe Erfdeinung in 
ihrer juriftifben Tragweite benugen zu fönnen, müffe 
er freilich wiffen, wer ibm jegt als Partei gegenüber 
ftehe, und daraus ergebe fidh wieder bie Nothwendig- 
feit ver voraufgehenden formellen Vertheidigung. 

Der Hauptſchuldner Cordis babe ihm nad Ablauf 
der urfprüngliden Zablungsfrift verfihert, daß die 
Schuld berichtigt fei, und Jmplorat würde, aud wenn 
er aufgefordert worden wäre, damals vie Bürgſchaft 
nicht verlängert haben. 

Dem gegneriſchen Anfprud obftire alfo die Ein— 
rede der Zahlung. Er deferire der Jmplorantin in 
eventum darüber den Eid. 

Eolite diefe Einrede nit erwiefen werden, fo 
würde dem Imploraten eine Einrede aus dem Um— 
flande entgegen fteben, daß ohne jein Wiſſen dem 
Hauptſchuldner das Capital prolongirt fei, während 
die Implorantin fehr wohl gewußt, daß die Vermö— 
gensverhältniffe des Hauptſchuldners fi höchſt bes 
denklich verfchlechterten. 

Die Prolongation fei aud dem Mandatögefuce 
liquide. Menn dann noch die Sade vom 26. Mai 


1857 fo bingeftanden und vom Hauptſchuldner jogar 
Zinfen angenommen feien, fo fei dad um fo mehr 
eine negligentia, welde dem Bürgen eine Einrede 
gebe, als für die Apminiftratoren der Kaffe eine aus 
drüdliche Vorſchrift gelte, daß fie feine auf einfache 
Schuldfcheine hin ausgeliehene Eapitalien dem Haupt 
fhuldner ohne Mitwirfung des Bürgen prolongire 
folen. Diefed gebe ſchon aus ben Formularen ver 
Schuldſcheine hervor, welche die Kaffe benuße, inden 
auf ihnen auch Prolongationsblanquets für bie Bürger 
vorhanden feien. 

Indem Implorat ſich noch alle Rechte für jede 
anderweitige Verfahren refervire, bitte er um Auf 
bebung des Mandatd und PVerurtbeilung der Im 
plorantin zur Koftenerftattung. 


In ihrer replicariihen Erflärung hat die Imple— 
rantin angeführt: die Apminiftration der Spar» um 
Geibfafle fei von dem Ymploraten in bem von ibn 
mit unterfchriebenen Schuld» und Bürgſchaftsſcheint 
als Erebitrir anerfannt, er werde fie daher jegt aus 
als Klägerin gelten laffen müffen und es fei babe 
ganz irrelevant, ob die Kaffe eine juriſtiſche Perjern 
oder eine Societät bilde. 


Die Epar- und Peihfaffen feiern von der Staat? 
gemalt ald berechtigte Vereine anerkannt, welche durd 
ihre Adminiftrationen oder Directionen gerichtlich ver: 
treten würden, und in Fällen der vorliegenden An 
geſchehe vie Bertretung überall ohne befondere weiter: 
Fegitimation auf Grund der probueirten Urkunde. 
Eine andere Pegitimation fei nur dann erforderlid, 
wenn ein perfönliches Auftreten der Apminiftratoren 
im DMandatsproceh bei einer etwanigen Eidesleiſtung 
nötbig werde. 

Die allein wefentlihe Begründung des Mandatk 
gefuche® beruhe daranf, daß ber Implorat die in ver 
Schuldurfunde vom 24. Mai 1855 enthaltene Ber: 
pflihtung des Hauptſchuldners durch Unterzeichnung 
als ſelbſtſchuldiger Bürge auf ſich genommen habe 
Die Behauptung des Imploraten, daß er die Pre 
longation der Schuld vom 14. Juni 1856 nicht unter 
fprieben, fei baber irrelevant und die Ableiftung dee 
Diffeſſionseides, zu welchem er ſich erboten, unzuläffiz 
Uebrigens werde beftimmt behauptet, daß Impleret 
die Prolongation eigenhändig unterfchrieben habe. 


107 


Was die Einrede der Zahlung anlange, fo er: 
mangle die angeblid vom Hauptfhuldner dem Im— 
ploraten nad Ablauf ver urfprüngliden Zablungsfrift 
ertbeilte Verfiherung, bie Schuld fei berichtigt, ber 
zur Einreve ber Zablung erforberliden beflimmten 
Behauptung, daß und wann die Schuld (Capital und 
Zinfen) von dem Hauptſchuldner an die Jmplorantin 
bezahlt worden fei, im jeder Beziehung. Eventuell 
wolle Jmplorantin die Berichtigung ber Schuld in 
Abrede ftellen und den deferirten Eid dem Imploraten 
referiren. Dabei folle noch bemerkt werden, daß der 
Hauptfhuloner im Concurſe die in Rede ſtehende pro⸗ 
fitirte Forderung als richtig anerfannt babe. 


Die von dem Gläubiger dem Hauptſchuldner rüde 
fichtlich der Zahlungszeit ertheilte ausprüdlich bemilligte 
Stundung oder ftilfchmweigend gewährte Nachſicht bes 
freie nit den Indemnitätsbürgen, geſchweige denn 
den ſelbſtſchuldigen Bürgen, und es fei befannten 
Rechtens, daß diefer dem Gläubiger gleich mie ber 
Hauptichuloner hafte, jo daß eine wirflide Nadläffige 
feit des Gläubigers in der Beitreibung grgen ben 
Schuldner folhem Bürgen eine Einrede wider bie 
Klage aus der Bürgſchaft nicht gemäbre. 


Die Einrede, welde der Implorat dem Umſtande 
entnommen, baß dem Haupiſchuldner ohne bed Im— 
ploraten Wiffen das Capital prolongirt worben, wäh— 
rend die Implorantin fehr wohl gewußt babe, daß 
die Vermögendverbältniffe des Schuldners ſich ſchon 
bedeutend verfchlechterten, ſei baber rechtlich unbes 
gründet. Im Uebrigen werde geleugnet, daß bem 
Hauptichuloner das Capital zu einer Zeit prolongirt 
worden fei, ald fie gewußt, daß feine Bermögendvers 
bältniffe fih höchſt bedenklich verfchlechterten, fo wie 
ferner, daß die Nominiftration eine Schuld nicht ohne 
Mitwirfung des Bürgen prolongiren dürfe. Schließ— 
lich wolle Implorantin noch hinzufügen, daß Implorat 
zur Zeit der Vollziehung der Bürgfhaft Hufenbefiger 
im Traventhbaler Dorf Weede gemefen, ibm alfo nicht 
allein die Einrihtung der Kaffe genau befannt fei, 
fondern er fogar die Eicherheit der Kaffe mit feinem 
Grundbefig verbürgt babe. 

Hierauf geftügt ift gebeten, den Fmploraten mit 
feinen Einreden abzuweifen und ihm ein geicärftes 
Mandat beizulegen. 


Das Amtsgeriht hat darauf unterm 16. Mai 
erfannt:*) 


*) Enticheibungsgründe dielet Erkenntniſſeb: 

In Erwägung, daß nun dab Vorhandenfein ber 
legitima persona standi in judicio auf @eiten ber 
Smplerantin darzuthun, ber burdy die von berfelben 
beigebrachte Schuld- und Bürgſchaftsverſchreibung 
gelieferte Nachweis genügt, daß Implorat mit ber 
Abminiftration der Amtd Zraventhaler Spar- und 
Leihkaſſe ald folder ein Rechtögeſchäft eingegangen 
ift, indem darnach, ſofern nicht, wie hier nicht ge» 
ſchehen, Entgegenfichended vom Imploraten fpeciell 
angeführt, reſp. nachgewieſen wird, angenommen 
werben muß, daß biefe „Abminiftration* gleich wie 
zu anderen rechtlihen Handlungen fo aud zur Pro- 
cehführung in Vertretung, einerlei, ob einer Corpo⸗ 
ration, einer Gocietät ıc., befugt ift, wobei nanıent- 
lih auch Seitens ded Imploraten nicht verlangt 
werden fann, daß ihm behufs ber Procehführung 
mit der Smplorantin ein genauerer Nachweis über 
deren juriftifche Natur geliefert werde, ald ihm früher 
bei Abfchluß des beregten Grichäfts mit berfelben 
zu Theil geworden it; 

in fernerer Erwägung, dab die eventuelle aus 
der Geitend der Smplorantin unterlaffenen recht» 
zeitigen Beitreibung der qu. Schuld von dem Haupt- 
ſchuldner entnommene Einrede des Imploraten fidy 
auch abgeſehen von feiner Eigenſchaft als ſelbbſt 
ſchuldiger Bürge ſchon bedhalb als unbegründet 
darſtellt, weil aus dem zur Begründung der implo- 
ratiſchen Einrede Angeführten nicht hervorgeht, daß 
eben durch die angebliche negligentia der Implorantin 
dem Imploraten der Regreß gegen den Hauptichulbner 
vereitelt fei, indem babei nicht angeführt ift, daß 
vom Letzteren, wenn bie ftattgchabte Zögerung nicht 
gefchehen, Zahlung zu erlangen geweſen wäre, — 
daß aber, weil die Unterlaffung der Beitreibung vom 
Hauptichuldner, refp, die Prolongation bed Zahlungs- 
termins für Zesteren, ohne Vorwiſſen ober Genchmi- 
gung bed Bürgen auf befien Haftpflicht anerfannten 
Mechtens für ſich allein von feinem Einfluß it, das 
Erbieten bed Imploraten, die unter dem Alleſt ber 
gefchebenen Prolongation befindliche Unterfchrift fei- 
ned Namend eidlich zu diffitiren, nicht weiter berüd. 
fihtigt werden kann; 

in fernerer Erwägung, dab dagegen bie Einrede 
der Zahlung Seitend ded Zmploraten genügend fun- 
dirt ift, da in ber Unführung, „dem gegneriſchen 
Anſpruch obftirt alfo die Einrede der Zahlung“, die 


108 


daß Implotat einen Eid dahin abzuleiften 

babe: 
daß er glaube und dafür halte, daß das 
laut Schuldſcheins vom 24. Mai 1855 
von ihm verbürgte der Amts Traventhaler 
Spar= und Reihfaffe von dem Zimmers 
meifter Cords in Segeberg geſchuldete 
Darlehpn von 1600 P RM. nebft 
Zinfen an Erſtere zurückbezahlt worten 
fei, 

Dagegen baben beide Parteien hierher fupplicirt, 
Implorat auch die Nichtigleitöbefchwerde erhoben und 
fih darüber befchwert: 

1) Implorat: 


daß nicht das Mandat vom 11./15. Februar 
v. J. wieder aufgehoben ift, ref. exp., 


2) Implorantin: 


daß die Einrede der Zahlung für fundirt ers 
achtet und nicht vielmehr ald unfundirt vers 
worfen worden fei. 


In Erwägung nun, daß der Implorat felbftfchuls 
diger Bürge für ein nebft Zinfen der Nominiftration 
ber Amts Traventbaler Spare und Leihkaſſe gefchuls 
betes Gapital geworden und er daher gleidy wie der 
Hauptſchuldner zur Rüdzablung an die Abminiftration 
verpflichtet ift, mochte die Spars und Leihkaſſe eine 
Corporation, eine Sorietät oder fonftige Geſellſchaft 
fein, indem, fobald über die Identität des Creditors 
und Klägers fein Zweifel obwaltet, wie in bem vors 
liegenden Fall, es dem Jmploraten an jedem recht⸗ 
lihen Intereffe fehlt, über die juriftifhe Natur bes 
Inſtituts näher inftrwirt zu werben; 


freilich fehr mangelhaft gefaßte Behauptung gefunden 
werden muß, ed fei die Schuld bezahlt worden, ohne 
daß es dabei auf bie etwanigen Gründe, aud benen 
Ymplorat eine foldhe Behauptung aufftellen zu fün- 
nen meint, etwab anfommt; 

in Erwägung endlih, daß demnach Amplorat 
den über diefe Einrede von ihm der SImplorantin 
zugeſchobenen und von Letzterer referirten Eid zu 
leiften haben wird, biefer aber, ba es ſich babei für 
ben Zmploraten um ein factum alienum hanbelt, nur 
de eredulitate zu leiften if. 


in Erwägung, daß der Implorat berechtigt ifl, Die 
Perfonen feiner Gegner im Proceh fennen zu lernen 
und von ihnen ihre Legitimation zur Vertretung bes 
Inftiturs, welchem er ald Bürge ein Capital ſchulden 
fol, nachgewieſen zu erhalten, indem dad mandatum 
presumtum des implorantifhen Anmaltd zwar vor⸗ 
läufig ausreidht für das ihm von ben Aominiftratoren 
ertheilte Mandat, nidt aber für vie Berehtigung 
biefer, im Namen der Spar- und leihfaffe vor Gericht 
aufjutreten, und indem bie Production der Originals 
ſchuldurkunde gleihfalls einen genügenden Nachweis 
nicht liefert, daß die nicht namentlich genannten Admi—⸗ 
niftratoren auf Grund derfelben wider den Imploraten 
zu verfahren beauftragt oder fonft berechtigt find; 
in Erwägung, daß der Jmplorantin jedenfalls 
obgelegen hätte, nachdem ihre Pegitimation in ben 
MWeigerungsgründen beftritten war, bei Ginreihung 
ihrer replicarifhen Erflärung ihre Regitimation bei— 
zubringen, und daß, da foldes nicht gefchehen, das 
Mandat als nichtig wiederum aufzuheben ift; und 
in Erwägung, daß bei fehlender Regitimation der 
Imploranten die von ihnen interponirte Supplication 
zurüdzumeifen ift, 
wird auf die refp, am 13. und 14. Juni v. 3. 
biefelbt eingegangenen Supplicationsſchriften, nad 
eingezogenen Gegenerflärungen, von welden die Er⸗ 
Märung des Imploraten den Imploranten in Abfchrift 
bieneben zugefertigt wird, fo wie nad erflattetem Be— 
richt ded Borbesholmer Gerichts, biedurd von Ober- 
gerihtöwegen zum Befceide gegeben: 
daß dad Mandat vom 11. Februar und das 
Erfenntniß vom 16. Mai v. 9. wiederum aufs 
zubeben, Implorantin auch ſchuldig fei, dem 
Imploraten bie Koften der Unterinftanz, fo 
wie bie mit 16 F 75 8 paffirenden Koften 
feiner Gegenerflärung binnen A Woden ab 
ins. zu erflatten, Unter Compenfation ber 
durh die Eupplication des Imploraten er— 
mwadfenen Koſten. 


Urkundlih ꝛt. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen 
DObergerichte zu Glüdftadt, den 31. Januar 1862. 


Te — 


109 


Lieber den Eintritt der Nechtäfraft bei ſtatt— 
gehabter Refervation ded Decendiums. — 
Der Lauf der Frift für die Anfechtung eined 
Erfenntniffes beginnt auch bei gefchehener 
Bublication mit dem Tage nad) der 
Defanntmachung deſſelben. — Gefegliche 
Zinfen beim Kauf, deren Höhe. 


In Saden des Eingefeifenen Claus Schloe im 
Kronprinzenkoege, Klägers und Debucten, jetzt Sup⸗ 
plicanten, 

wiber 
den Kornmaller J. 3. Harborp in Neufeld, Beflagten 
und Deducenten, jegt Supplicaten, 
wegen ſchuldiger 242 8 12 8 für gefaufte 
und gelieferte Rappfaat, incid, Beweis, jept 
Suppliration gegen das Erfenntniß des Süs 
derbithbmarfiher Gerichts vom 29, Januar 
v. J., 
ergeben die Acten: 

Der Beklagte kaufte von dem Kläger im Juli 
1858 eine Quantität Rappfaat nad Probe für 14 xf 
90 4 a Tonne. Nachdem 32 Tonnen geliefert waren, 
wurde biefer Hanbel durch eine Webereinfunft ver 
Parteien dahin modifieirt, daß ber Preis der Tonne 
auf 14 „P 64 2 berabgefegt und ftatt des urfprüngs 
lichen Handels nah Probe ein Handel über die vom 
Bellagten befichtigte auf dem Boden des Klägers bes 
findlihe Duantität Rappfaat geſchloſſen wurde. Es 
wurden nun dem Kläger noch 24 Tonnen Rappfaat 
geliefert‘, über die Dualität der zulegt gelieferten 8 
Tonnen aber entftanden Differenzen, welche veranlaße 
ten, daß Beflagter nicht nur einer nod weiteren Ems 
pfangnabme fidy weigerte, fondern aud von dem auf 
828 „$ 76 8 fi belaufenden Kaufpreife für die er⸗ 
baltenen 56 Tonnen die Summe von 242 „P 12 8 
einbebielt. 

Der Kläger. ward nun gegen den Beflagten bei 
dem Süderdithmarſcher Gerichte auf Ausfehrung diefer 
Reſtſumme klagbar, gegen welche Klage ber Leptere 
fi) unter Anderem auf bie Schlechte Befchaffenheit der 
zulegt gelieferten 8 Tonnen berief, die ihn nicht allein 
zu einer Minderung im Preife, fondern auch zu Schar 
densanfprücen berechtige. Don dem Süderdithmarſcher 


Gericht warb unterm 7. Septbr. 1859 erfannt, daß 
Beklagter die mit eingeflagte Reftfhuld von 124 „P 
76 4 für die zuerft gelieferten nicht fireitigen 48 
Tonnen Rappfaat zu bezahlen, im Uebrigen aber zu 
beweifen babe: 
daß die zulegt gelieferten 8 Tonnen Rappfaat 
von fchlechterer Beichaffenheit gewefen, als bie 
auf dem Boden des Berfäufers vom Beflagten 
befihtigte und gefaufte Quantität Rappfaat, 
und welchen Minderwerth diefelben gehabt. 


Diefen Beweis trat der Beflagte, nahbem er fid 
nad geſchehener Publication des Erkenntniſſes bas 
decendium refervirt, aber fein Rechtsmittel eingelegt 
und ſodann eine zweimalige Erfiredung ber Beweis» 
frit um je 6 Wochen erhalten hatte, unterm 21. Ja⸗ 
nuar 1860 durch ſechs Zeugen und zwei Sachverſtän⸗ 
bige an. In dem flattgehabten Deductionsverfahren 
fuchte der Kläger den verſuchten Beweis zunächſt als 
nicht rechtzeitig angetreten, daher defert, eventuell als 
materiell völlig mißlungen barzuftellen, wobei er in 
erfierer Hinficht ſich darauf berief, daß ver Lauf ber 
Beweisfriſt bei nicht gefchebener Refervation des Des 
cendiums von dem Augenblid ber gefhehenen Publis 
cation des Beweisinterloeuts, ba daffelbe mit diefem 
in Rechtskraft getreten fei, begonnen habe. 

Bon dem Süderdithmarſcher Gericht warb unterm 
30. Januar v. 9. erkannt: *) 


*) Die Entſcheidungsgründe diefed Erfenntniffes lauten: 
In thatfächlidher Erwägung, daß dem Beklagten 
durch Serichtöbefcheib vom 7. September 1859 binnen 
DOrbnungdfrift, unter Vorbehalt ber Eide und bed 
Gegenbeweifed, rechtlicher Art nach zu beweiſen auf« 
erlegt ift: 
daf die zulegt abgelieferten 8 Xonnen Rappfaat 
von ſchlechterer Beichaffenheit geweſen find ald 
bie auf bem Boden bed Derfäuferd vom Be- 
Mlagten befictigte und gefaufte Quantität 
Rappfaat und welhen Minderwerth biefelben 
gehabt; 
in Erwägung, baß bei Berechnung bed fFriften- 
laufd der Tag der Publication oder Infinuation bed 
Erfenntnifies nicht mitgerechnet wirb und bei ge 
ſchehener Relervation bed decendü abfeiten des De- 
ducenten bie vom Tage der eingetretenen Mechtöfraft 
des Erfenntniffes, 17. September 1859, zu laufen 


110 


daß, unter Abmweifung der von dem Debueten 
vorgebradhten unbegründeten Beweiseinreben, 
der vem Debucenten durch Snterloeut vom 7. 


beginnende durch zweimalige Dilation auf 18 Wochen 
erfiredte Beweidfrift mit bem 21. Januar 1860 ab- 
gelaufen ift; 

in Erwägung, daß der Debducent am 21. Fanuar 
1860 ben ihm auferlegten Beweis burd 1leber- 
reihung von Artikeln und Denominirung feiner 
Beweidmittel, mithin tempestive und rite angetreten 
hat; 

in Enwägung, daß ein namentlich für eine kurze 
Fahrt und Zeit abgeſchloſſener Schiffsbefrahtungb- 
contract fein Dient- und Abhängigkeitöverhältniß 
zwifchen Schiffer und Befrachter begründet, überbies 
die Bernehmung bed Schiffers P. Gimmini ıc, ald 
Zeugen lange nach Auflöfung jened contractliden 
Berhältnified ftattgefunden hat und demnach Peter 
Gimmini, Jochim Gimmini und Wlbert Uken ald 


volftändig glaubwürdige claffifche Zeugen anzufehen 


find ; 

in fernerer Erwägung, daß die abhibirten Sach - 
verftändigen ihrer Stellung und ihrem Geſchäfte 
nad zur Beurtheilung der ihnen vorgelegten Saat- 
proben und Abgebung des erforderten Gutachtenb 
als vollftändig Pundig und befähigt anzufehen find, 
auch da& abgegebene Gutachten nichtd enthält, noch 
irgend etwas Begrünbeted von dem Debucten vor- 
gebracht ift, welches geeignet erfcheint, Die Glaub- 
würbdigfeit der Sachverſtändigen und bed Gutachtens 
zu verdächtigen oder zu fchwächen; 

in Erwägung, daß nach eigener Anführung des 
Debucten und nad Inhalt ber Acten von derjenigen 
Rappfaatdquantität, welche ber Debucent auf bem 
Boden bed Deducten befichtigt und gefauft hat, excl. 
ber zuletzt abgelieferten 8 Tonnen, im Ganzen 48 
Tonnen von dem Deducten ind Schiff verlaben find 
und er biefelben bezahlt erhalten hat, und demnach 
die erel. ber zuletzt abgelieferten 8 Tonnen früher 
ind Schiff gebradten bereit bezahlten 48 Tonnen 
Roppfaat biefelbe Rappfaat find, welche der Debu- 
cent auf dem Boden bed Deducten befichtigt und 
gefauft hat; 

in Erwägung, daß nun zwei claffiihe Zeugen- 
audfagen (test. 2 und 3), „daß von dem lebten Fuber 
der von dem Sohne ded Deducten angefahrenen 
Rappiaat 71, Tonnen von bem Schiffer P. Gimmini 
zurüdgewiefen worden und von dem Sohne des De- 
ducten wieder mitgenommen werden mußten, und 


Septbr. 1859 auferlegte Beweis für volftän- 
dig geführt zu erachten und der Deducent 
demnach berechtigt fei, für die zulegt abgelie- 


daß 8 Tonnen ber ſchlechten Rappfaat von dem 
legten Fuder ind Schiff famen, baß fie ed geſehen, 
daß dieſe zuletzt ind Schiff gebrachte Quantität 
Rappfaat fehr unrein, namentlich viel Grand dar- 
unter befindlich geweſen“, wie test, I glaubt aud 
Flüfh, was beim Meinigen ber Rappfaat von der 
Staubmühle immer zuerſt weggeworfen werde, ober 
daß unter diefer Ießten Quantität Rappfaat Grand 
und Flüſch befindlich geweien, zu deffen Entfernung 
die Staubmühlen angewandt würden (test. 2), dab 
ferner der Schiffer P. Gimmini beim Anblick dieſer 
Rappfaat in den Audruf gegen bed Deducten Gohn 
audgebrodhen: „bab ift ja nichts als Dred, das 
fann ja gar nicht Rappfaat heißen; das iſt ja 
Dred, wab die Mühle weggeworfen hat und ift ja 
lange fo gut nicht al& das erfte“, und baß auf mic 
derholted Dorhalten ded Schifferd Gimmini ber Sohn 
beb Deducten erflärt hat: „wir haben zu ber legten 
Rappfaat von dem, mad bie Mühle weggemworfen 
hat, gekriegt, wir hätten died wohl nicht thun 
müflen“ ; 


in Erwägung, ba drei Zeugen (test, 1, 3 u. 6) 
außfagen, baß der Schiffer P. Gimmini von den 
von dem Sohne deb Deducten zulegt angefahrenen 
und ind Schiff gebrachten 8 Tonnen ſchlechter Rapp ⸗ 
faat fofort eine Probe abgenommen, in einen Beutel 
gefült und verfiegelt durch einen Boten an den De— 
ducenten überfandt hat; 


in Erwägung, daß von test. 1 und 3 nicht bloß 
die Unverlegtheit ded Siegels und Beuteld bezeugt, 
fondern auch ein von dem Deducenten zu ben Acten 
gebrachter ihnen vorgezeigter Beutel alb derfelbe, 
in welchen ber Schiffer P. Gimmini zur Zeit der 
Ablieferung der legten Rappfaat von den zuletzt ins 
Schiff gebrachten 8 Tonnen ſchlechter Rappfaat eine 
Probe gefült und verfiegelt durch einen Boten an 
den Deducenten geſchickt hat, wie auch die darin 
enthaltene ihnen vorgelegte Rappfaatprobe ald bir 
felbe, welche der Zeit der Schiffer P. Gimmini von 
den zuletzt and Schiff gebrachten 8 Tonnen ſchlechter 
Rappfaat bed Deducten abgenommen, in einen Beutel 
gefült und verfiegelt an den Deducenten geſchickt 
bat, recognodeirt ift, demnach die Identität der in 
dem von dem Debucenten zu den Acten gebrachten 
Beutel enthaltenen Rappfaatprobe mit der von dem 


111 





ferten jest nur noch fireitigen 8 Tonnen Rapp⸗ 
faat a Tonne 3 »P 19 # zu fürgen und nur 
fhuldig fei, die eingeflagte Reſtſchuld von 


Sohne ded Debusten zuleht and Schiff gebrachten 
8 Zonnen Rappfaat volltändig eriwiefen vorliegt; 

in Erwägung, daß zwei Sachverſtändige über bie 
ihnen ‚vorgelegte au. Rappfaatprobe in ihrem But- 
achten erflärt haben, daß fihon von vorne herein 
eine Anficht der vorgelegten Probe gezeigt habe, daß 
biefelbe im höchften Grabe ſchlecht gereinigt und vol 
mit f. g. Grand (gleichbedeutenb mit ben unentwickelt 
gebliebenen nicht zur Meife gelangten, baher hinficht- 
lich deb Delgehaltd fat völig werthlofen Körnern) 
behaftet fei und daß ſich nach befchaffter Reinigung 
mittelt eined Saatfiebed ein Ausfall von 20 bis 
25 p@t. von bem erwähnten Grand ergeben habe; 

in Erwägung, baß zwei Sachverſtändige ben 
Werth ber ibmen vorgelegten mit den von dem De- 
Ducten zuletzt abgelieferten 8 Xonnen identiſchen 
Probe Rappfaat nah dem marftgängigen Preife 
quter Roppfaat zur Zeit der Üblieferung auf I1 =$ 
19 4 bid 11 29 70 8 angegeben haben ; 

in Erwägung, daß barnadı der in Betracht fom- 
mende Mittelmerth der qu. Rappfaat 1129 45 4 
beträgt unb die zwifchen biefer und ber Kauffumme 
von 14 a# 64 8 a Tonne refultirende Differenz- 
fumme von 3 29 19 8 ben Minderwerth ber qu. 
Rappfaat pro Tonne ausmacht, fo daß fich der Werth 
ber vom Deducten zuletzt abgelieferten 8 Xonnen 
Rappfaat auf 1129 45 4 und der Minderwerth 
derfelben nach dem contractliden SKaufpreife auf 
3 19 8 a Tonne — im Ganzen für bie frag- 
liche zuletzt abgelieferte fchlechte Rappfaat auf 2 
56 53 heraußdftellt; j 

in Erwägung, daß demnach der Deducent redht- 
licher Art nach nachgewiefen hat, daß die vom De- 
ducten zulegt abgelieferten 8 Tonnen Rappfaat im 
höchſten Grabe ſchlecht gereinigt gewefen, 20 bid 25 
pCt. Grand enthalten und von fchlechterer Beſchaf- 
fenbeit gewefen, ald die vom Deducenten auf dem 
Boben bed Deducten befichtigte, gefaufte, früher an's 
Ehiffd verladene, bereird bezahlte Quantität Rapp- 
faat, fo wie auch, daß biefelben einen Minderwerth 
von 3 »# 19 8 a Tonne gehabt; 

in Erwägung, daß die audgebradte Klage nur 
auf Bezahlung der zuerft abgelieferten nicht flreiti- 
gen 48 Tonnen Rappfaat begründet war und wegen 
der darin enthaltenen Pluspetition eine Compen- 


117,8 32 8 mit dem Belrage von 91 $ 
72 8 binnen 6 Moden an den Deducten 
audzuzahlen, unter Compenfation der bid zum 
7. Septbr. 1859 erwachſenen Koften und uns 
ter Verurtbeilung des Deducten in bie nad 
dem 7. Septbr, erwadhfenen Koften, d. et m. s., 
fo weit nicht über ſämmiliche Koſten rechts⸗ 
kräftig erfannt worden. 


Gegen dieſes Erkenntniß hat ber Kläger hierher 
fupplieirt und feine Beſchwerden darin gefegt: 


1) daß, wie geſchehen, erfannt und nicht vielmehr 


Eupplicant mit der Einrede der micht rechtzeitig 
vom Gegner geſchehenen Antretung bes ihm 
auferlegten Beweiſes gehört, felbiger nicht für 
defert erflärt und Supplicant ſchuldig erfannt 
worden ift, die eingeflagte Reſtſchuld von 117,8 
328 nebft 5 pCt. Verzugszinfen, vom 25. Juli 
1858 angerechnet, unter Erftattung ſämmtlicher 
Proceßfoften, deren Verzeichnung und Ermäßis 
gung vorbehältlid, an den Supplicanten binnen 
6 Wochen zu bezahlen, fomweit nidyt etwa über 
legtere follte rechtskräftig erfannt fein; 


2) daß nicht die gegneriſche Bemweisführung für 


nicht wie Rechtens erbradt erfannt und Sup— 
plicant ſchuldig erfannt ift, die qu. 1172P 32.8 
nebft 5 pCt. Verzugszinfen, vom 25. Juli 1858 
angerechnet, unter Erftattung fämmtlicher Koften, 
s. d. et m., an den Zupplicanten binnen ſechs 
Moden zu bezahlen, fomweit nicht etwa über 
legtere jollte rechtöfräftig erfannt fei; event. 


3) daß nicht erfannt worden: 


Könnte und würde Beklagter annoch eidlich 
erhärten, daß die von ihm dem Kläger zu» 


fation der Koften bid zum 7. Septbr. 1859 incl. 
gerechtfertigt erſcheint; 

in fchließliher Erwägung jedoch, daß das weitere 
Verfahren und die desfälligen Koften lediglich durch 
die mit Treu und Glauben, mit Ehrlichkeit, Meb- 
lichfeit und Rechtlichkeit, wie fie vor Allem im 
Öffentlichen Berfehr und Handel Vorausſetzung, Gebot 
und Pflicht und heilig zu halten find, nicht in Ein- 
Plang ſtehende durch nichts gerechtfertigte Handlungs⸗ 
weiſe bed Deducten veranlaßt und entſtanden find. 


112- 


legt abgelieferten 8 Tonnen Rappfaat von 
ſchlechterer Beſchaffenheit geweſen, als bie 
von ihm auf dem Boden des Verkäufers 
(Supplicanten) beſichtigte und gekaufte 
Duantität Rappſaat, fo würde nad Ablei— 
ſtung ſolchen Eides, unter Compenſation 
ſämmtlicher Proceßkoſten, ſoweit nicht dar⸗ 
über rechtskräftig erkannt ſein ſollte, Be⸗ 
klagter nur ſchuldig fein, die erkannten 91 „P 
72 4 nebſt Verzugszinſen zu 5 pCt., vom 
5. Juli 1858, an den Supplicanten binnen 
6 Wochen zu bezahlen, 

in Entſtehung dieſes Eides aber ſchuldig 
fein, die qu. 117 x$ 32 8 nebſt ven Ber- 
zugszinfen zu 5 pEt., vom 25. Juli 1858 
angerechnet, binnen 6 Wochen an den Sup⸗ 
plicanten zu bezahlen und ſämmtliche Prorefs 
foften, ſoweit nicht etwa darüber rechtöfräftig 
follte erfannt fein, demſelben, s. d. et m., 
binnen gleicher Frift zu erftatten; 

event. 

4) daß nicht mindeſtens Supplicat ſchuldig erfannt 
ift, die erfannten 91 „9 72 8 nebft Verzugs⸗ 
zinfen zu 5 p&t., vom 25. Juli 1858, an den 
Supplicanten binnen 6 Woden, unter Compen= 
fation fämmtlicher Koften, foweit nicht darüber 
rechtöfräftig erfannt worben, zu bezablen; event. 

5) daß nicht fämmtlihe Proceffoften compenfirt 
worben. 


Der Supplicat hat in feiner Gegenerflärung zu= 
nädjft die exceptio non devolut® supplicationis vor⸗ 
geihügt, weil dad Rechtsmittel weder stante pede 
und viva voce nach publicirtem Urtheil interponirt, noch 
das decendium in diefer Hinficht refervirt worden fei, 
und ſodann den erften drei Beſchwerden bed Supplis 
canten die Einrede bed unrichtig gewählten Rechts— 
mitteld und ber daher nicht devolvirten Supplication 
entgegengeftellt, weil nicht bloß der vom Supplicanten 
bewiefene Minderwertb ver ofterwähnten 8 Tonnen, 
fondern vielmehr ganz allgemein bie fchlechtere Quali⸗ 
tät derfelben und folglidy auch biefe ganzen 8 Tonnen 
Rappfaat mit dem für fie eingeflagten Kaufpreife von 
117 32 8 in gravamine befangen feien. 


Die Grunplofigfeit dieſer Einreden liegt indeſſen 
auf der Hand, da einestheils es für die Supplication 
nah Maaßgabe des $ 10 der Verordnung wegen 
fünftiger Behandlung der geringfügigen Saden vom 
25. Juli 1781 weder einer fofortigen Einwendung 
noch ber Refervation bed Decendiums bedarf und 
anderntbeild es nicht zweifelhaft fein fann, daß der 
Supplicant fi} leviglich dadurch gravirt erachten fann, 
daß ihm nicht außer ben in dem angefochtenen Ers 
fenntniffe ihm zugefprodenen 91 »$ 72 8 auch nod 
die ferner von ihm in Anfprud genommenen 25 $ 
56 8 zuerfannt worden find, dieſe 25 „8 56 2 alfo 
bie für die Statthaftigfeit des Rechtsmittels entſchei⸗ 
bende summa gravaminis bilven. 


(Der Beſchluß folgt.) 


Allerhöchit privilegirte 
Holſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etaisrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 


15. Stüd. 


Den 14. April 1862. 





Entfheidungen. 


— 


Ueber den Eintritt der Rechtöfraft bei ſtatt— 
gehabter Reſervation des Decendiumd. — 
Der Lauf der Friſt für die Anfechtung eines 
Erfenntniffed beginnt auch bei gefchehener 
Publication mit dem Tage nach der 
Defanntmachung deſſelben. — Gefegliche 
Zinfen beim Kauf, deren Höhe. 


(Beſchluß.) 


&; ftebt daher zur Frage, ob die. von dem Suppli⸗ 
canten erhobenen Beſchwerden gegründet find. 


In Erwägung nun, was bie erfte Befchwerbe bes 
trifft, daß Supplicant bei Ausführung derfelben zur 
Motivirung feiner Einrede der nicht rechtzeitig vom 
Gegner gefhebenen Antretung des ihm auferlegten 
Beweiſes behauptet bat, daß 

1) die Bemweisfrift bei gefchebener Publication des 
Beweisinterlocuts a momento ad momentum laufe, 
Daher, da in concreto dad Bemweidinterloeut am 7. 
September 1859 publicirt worden, die zweimal um 
ſechs Wochen verlängerte Beweisfrift fpäteftend am 
20. Januar 1860 abgelaufen und bemnad bie vom 
Gegner am 21. Januar 1860 beſchaffte Beweisantre- 
tung um einen Tag verfpätet geweien fei, daß aber 
aud 


2) wenn man den Tag der Publication des Er- 
fenntniffed nicht ſollte mitzählen dürfen, die Beweis⸗ 
antretung deshalb verfpätet fei, weil publicirte Er- 
fenntniffe fofort rechtskräftig würden, wenn nicht 
entweder fofort die Appellation eingelegt oder vor 
der Publication des Erfenntniffed das decendium 
refersirt fei, der Supplicant aber diefe Refervation 
erft nad publieirtem Erfenntniß vorgenommen babe, 
und daß 

3) wenn man aud eine nad publicirtem Ers 
fenntniß vorgenommene Refervation des decendium 
zulaffen wolle, folde doch nur die Möglichkeit der 
Einwendung eined Rechtsmittels gebe und daher, 
wenn dieſe Einwendung innerhalb des Decendiums 
nicht erfolge, das Erfenntniß und zwar vom Tage der 
Publication an in Rechtskraft übergehe, daß aber, 
wenn man von bdiefem Gefihtöpunft ausgehe, vie 
gegnerifhe Bemweidantretung um zehn Tage zu fpät 
geſchehen ſei; 

in Erwägung aber, daß 

1) nach unzweifelhafter Praxis bei der Publication 
nicht weniger als bei der Inſinuation eines Erfennts 
niſſes der Friſtenlauf in Uebereinſtimmung mit dem 
Grundſatz der Civilcomputation mit dem Tage nach 
der geſchehenen Bekanntmachung des Erkenntniſſes 
beginnt, daß 

2) die Vorſchrift der Landgerichtsordnung, wonach 
bei Publication endlicher Urtheile die Appellation 
stante pede eingelegt werden muß, in der Praxis des 
Süderdithmarſcher Gerichts dahin befchränft ift, daß 
ed den Parteien, fofern fie fih im Termine unmittels 

15 


114 


bar nach der Publication ver Sentenz bad Decendium 
reſerviren, freiftebt, innerhalb der zehntägigen Friſt 
das Rechtsmittel fchriftlic einzuwenden, und daß 


3) durd die gefchebene Refervation des Dercens 
diumd nah rictigem Grundfag der Gintritt der 
Rechtskraft des Erfenntniffes während der Dauer 
biefer Friſt fuspendirt wird, felbiger daher erft nad 
Ablauf des Decendiums Plap greifen fann; *) 


*) Es ift allerdingd in einem in den Sch. Holf. An- 
eigen von 1844, &. 150, mitgetbeilten Präudicate 
bed Holfteinifchen Obergerichts ausgeſprochen, daß, 
wenn dad Decendium reſervirt, die Appellation aber 
nicht eingewanbt fei, der Lauf ber Beweidfrift ſchon 
mit der Publication des Beweisinterlocut$ beginne. 
Diefer Grundſatz hat aber bei der vorgenommenen 
Prüfung beffelben, zu welcher der obige Rechtsfall 
die Beranlaffung gab, nicht für richtig erachtet wer- 
ben Pönnen. Zur Motivirung beffelben it angeführt: 
die bloße Refervation des Decendiums fuspenbire nicht 
die Rechtöfraft ded Erfenntnifies, fondern gebe nur 
bie Möglichfeit an bie Hand, bie Mechtöfraft 
durch Einlegung ber Appellation zu fuspendiren. 
Dieb ift aber offenbar irrig: würde die Mechtöfraft 
ded Erfenntniffed nicht durch die Meferpation ſus— 
vendirt, fo würde fie mit Nothwendigfeit mit der 
Publication beffelben eintreten. Die Wirfung ber 
Refervation if alfo nothwendig gerade bie Sudpen- 
dirung der Rechtbkraft und, wie in den übrigen 
fällen der Eintritt berfelben durch bie gefeßliche 
Anordnung ded Decendiumd ſuspendirt ift, fo ift fie 
ed bier durch die Reſervation deb Decendiums, weldye 
eben der betreffenden Partei die Rechte geben fol, 
welche fonft die Eriftenz des Decendiumd gewährt. 
Diefe Sudpenfion des Erfenntniffes fällt hinweg, 
wenn der Refervirende von ber ihm gegebenen Mög- 
lichkeit der Einlegung des Mechtömittel innerhalb 
der zchn Tage feinen Gebrauch macht, dann fehlt 
e5 aber an aller Berchtigung, durch eine Fiction 
rüdwärtd die Rechtbkraft mit der Publication ein- 
treten zu laffen, welches mit gleichem Rechte in allen 
übrigen Fällen gefchehen müßte, wo nicht Die Re— 
fervation bed Decendiumd, fondern die geſetzliche 
Regel der Partei die Möglichkeit an bie Hand giebt, 
binnen zehn Zagen dad Erfenntniß anzufechten, dieſe 
Möglichkeit aber nicht benutzt worden in, in welchen 
Fällen doch Fein Zweifel darüber befteht, baß bie 
Rechtskraft erft mit dem Ablauf bed Decendiums 
eintritt. 


dab baber im gegenwärtigen Fall, in welchem das 
am 7. September 1859 publieirte Beweiserfenntnig 
des Süderdithmarſcher Gerichts nad Ablauf des 17. 
ſ. M. in Rechtskraft getreten, die nach zweimaliger 
Dilatirung der Beweisfrift am 21. Januar 1860 be 
fhaffte Beweisantreiung des Supplicaten mit Recht 
von dem judicium a quo für rechtzeitig geſchehen 
erflärt worven ift; 

in Erwägung fodann, zur zweiten und brilten 
Beſchwerde, daß der Zeuge 1, Schiffer Gimmini zu 
Neufeld, welcher vie von dem Eupplicanten verfaufte 
Rappfaat in Empfang genommen, bezeugt bat, daß 
fhon die erfle Lieferung derjelben unrein geweſen und 
er deshalb den Supplicaten zu einer Beſichtigung 
derfelben veranlaft babe, worauf diefer fih mit dem 
Supplicanten über eine Herabfegung des Preifes um 
26 BE R-M. pr. Tonne einig geworden fei, daß aber 
die legten 8 Tonnen, die Supplicant dann and Schiff 
gebracht, fo ſchlecht geweſen feien, daß er, fobald er 
ed bemerft, vom Sohn bed Supplicanten erflärt, das 
fei ja feine Rappfaat, fondern Dred, und jede weitere 
Annahme von folher Saat verweigert, auch davon 
eine Probe in einen Beutel getban und dieſen ver: 
fiegelt dem Supplicaten zugefandt habe, wie denn 
auch die Ausſage ded Zeugen ergiebt, daß der Sohn 
des Supplicanten ihm auf Borbaltungen geftanden 
babe, daß fie den Schmuß der gereinigten Saat 
wieder mit der Saat vermiſcht hätten, was fie wohl 
eigentlich nicht hätten thun follen; 

in Erwägung, daß der Sohn des obengenannten 
Zeugen, der Zeuge 3, fodann wörtlid vie unmillige 
Aeußerung feines Vaters über die ſchlechte Beſchaffen— 
beit der zulegt gelieferten Rappfaat, wie aud das 
von dem Cohn des Zupplicanten bierauf gemachte 
Zugefländniß der gefchehenen Vermiſchung derfelben 
mit Schmug beftätigt, auch felbft geſehen bat, daß 
unter den zuletzt gelieferten 8 Tonnen Rappfaat 
Grand und Flüſch befindlih geweſen ift, zu deſſen 
Entfernung Staubmüblen angewandt werben; 

in Erwägung, daß ferner die Ausfage ber ver: 
nommenen beiden Sachverſtändigen, denen die von 
dem Zeugen 1 genommene Rappfaatprobe nad ge 
fhebener Recognition derfelben durch dieſen und ven 
Zeugen 3 zur Begutachtung vorgelegt worden ift, fid 
dahin ausgefproden haben, daß diefe Probe im höch— 


115 


ften Grabe ſchlecht gereinigt und vol mit ſ. g. Grand, 
d. b. den nicht zur Reife gelangten daher hinſichtlich 
bes Delgehalts faft völlig werthlofen Körnern, behaftet 
geweſen fei und. daß fi nad befcaffter Reinigung 
von diefem Grand ein Ausfall von 20 bis 25 pEt, 
ergeben babe, weshalb fie den Werth dieſer ihnen 
vorgelegten Probe unter Berüdfihtigung bes marft« 
gängigen Preifed guter NRappfaat zur Zeit der Ablirs 
ferung auf 11 „P 19 4 bis 11 „P 70 4 pr. Tonne 
geſchätzt haben; 

in Erwägung, daß nad dem Angeführten es für 
vollftändig ermiefen erachtet werden muß, daß bie 
zulegt gelieferten 8 Tonnen NRappfaat von fdplechterer 
Beſchaffenheit geweien find, ald die vorher vom Sup⸗ 
plicaten befichtigte Quantität Rappfaat, und zugleich 
daß der Minderwertb der erflern gegen die legtere, 
wie vom Süderdithmarſcher Gericht angenommen, auf 
3* 19 £ pr. Tonne fid belaufen hat, indem in der 
legten Beziehung, wenn audy eine birecte Vergleichung 
der ſchlechteren Rappfaat mit der früher befichtigten 
und verfauften Quantität durd die Sacverftändigen 
nicht bat gefcheben können, doch davon auszugeben 
ift, daß diefe zulegt gedachte Rappfaat von dem Sups 
plicaten befihtigt und nad dem Refultat der Beſich⸗ 
tigung ihr Preis auf 14 „# 70 8 feftgetelt worben 
war, welche Preisbeftimmung, ba es damals um eine: 
vem wirflihen Werth dieſer Rappfaat entfpredende 
geänderte Feflfielung bes Kaufpreifes ſich handelte, 
als aud eben in Berüdfichtigung des derzeitigen 
Werthes guter Rappfaat getroffen betradtet werben 
muß, fo daß der Maaßſtab, nah weldem die Sad: 
verfländigen den Preis der ihnen vorgelegten ſchlechten 
Rappfaat feftgeftellt haben, mit demjenigen Maapftab 
übereinflimmt, nad weldem unter den Parteien der 
Preis der Rappfaat feftgeftellt worden ift, welche ans 
ftatt der gelieferten ſchlechten Rappfaat vom Supplis 
eanten zu liefern gewefen wäre; 

in Erwägung ferner, zur vierten Befchwerde, daß 
zwar ber vom Supplicanten erhobene Anfprud auf 
Zuerfennung von Berzugszinſen für die in dem 
Erfenntniß ibm zugeiprodenen 91 „P 72 4 vom 25. 
Juli 1858, ald dem contractlich beſtimmten Zablungs« 
termin, angerednet, ald grundlos erfcheint, va von 
einer mora bed Eupplicaten, welder mit Rüdficht 
auf bie Gontractdwidrigfeit des Eupplicanten zur 


Retention des Kaufpreiſes berechtigt gewefen ift, nicht 
die Rede fein fann, daß aber allerdings der Suppli⸗ 
cant auf Grund der L.13 $ 20 D. de A. E. V. bie 
von ber mora unabhängigen gefegliden Zinfen des 
ibm noch zufommenven Theild des Kaufpreiſes vom 
25. Juli 1858 angerechnet beanfprucen fann, ba der 
Supplicat ſich feit diefer Zeit in dem gleichzeitigen 
Befige der gefauften Waare und des Kaufpreifes 
befunden bat und daher diefe nah dem $ 2 des 
Ranzeleipatentse vom 25, Januar 1815, betreffend den 
Zinsfuß in den Herzogthümern Schleswig und Holftein, 
auf 5 pCt. zu beflimmenden gefeglidyen Zinfen dem 
Supplicanten zuzubilligen find, weil, wenn aud den 
vorgetragenen Thatfahen der Redtsanfprudh einer 
Partei fi ergiebt, es ihr nicht entgegenftehen kann, 
daß fie zur Begründung deſſelben irrthümliche Rechts— 
bebnuptungen vorgebradht hat; und 
in enbliher Erwägung, daß bie ſchließliche Bes 
ſchwerde des Supplicanten über die nicht geſchehene 
Gompenfation der Procebfoften unbegründet ift, da 
berfelbe lediglich durd fein wahrheitswidriges Qeugnen 
der ſchlechten Beſchaffenheit der ofterwähnten 8 Tonnen 
Rappfaat den Supplicaten zur Beweisführung über 
diefe gezwungen, baber bie Koften des Beweisverfah—⸗ 
rend zu erftatten bat, 
wird dem Supplicanten auf feine sub pres. den 
19, April v. 3. biefelbft eingereihte Supplications⸗ 
ſchrift biedurd von Obergerichtswegen, unter Ber: 
gleihung der Koſten diefer Inſtanz, zum Beſcheide 
ertheilt: 
baf das angefochtene Erfenninig des Sübders 
dithmarſcher Gerichts vom 30. Januar v. J., 
bei welchem es im Uebrigen fein Verbleiben 
behält, infofern abzuändern ift, ald Supplicat 
ſchuldig erfannt wird, die in bemfelben er— 
wähnten 9 »P 72 8 nebft Zinfen zu 5 pCt. 
p. a., vom 25. Juli 1853 angerednet bis zur 
Zahlung, binnen 6 Woden ab ins. an den 
Supplicanten zu bezahlen. 
Urfundlid ze. Gegeben im Königl. Holfteinifchen 
Dbergeriht zu Glüdftabt, den 3. März 1862, 





116 


Demeisführung in Betreff der Erforderniſſe 
einer Teitamentderrichtung. 


In Saden der Eingefeifenen Johann Matthias 
Ramundt in Albersvorf, Hans Jacob Namundt und 
Elaus Diedrid Ramundt dafelbft, Kläger und Appels 
lanten, jegt Producenten und Depucenten, 

wider 
den Eingefeffenen Jürgen Hartwig Buhmann in 
Albersvorf, Beflagten und Appellaten, jegt Producten 
und Deducten, 
bauptfählid wegen Annullirung eines Teftas 
menteg, 

if dur rechtäfräftiges obergerichtlidhes Erfenntniß 
vom 25. Juni 1857 den Klägern zu bemweifen aufs 
erlegt worden: 

1) daß bei der Errichtung des zwiſchen dem Bes 
klagten und deffen nunmehr verftorbenen Eher 
frau Anna Eliſabeth, geb. Ramundt, mail, in 
Albersdorf, am 25. Juni 1854 zu Stande ges 
brachten wechfelfeitigen Teftamentes nicht beide 
von ver Ehefrau zugezogenen Zeugen Thede 
Detlef Buhmann und Peter Bünz in Alberes 
borf von Anfang bis Ende gegenwärtig gewefen 
feien; ober 

2) taß von den beiven von der Ehefrau des Bes 

flagten binzugezogenen Zeugen Thede Detlef 
Buhmann und Peter Bünz in Albersvorf bei 
der Errihtung des fragliden Teftaments ver 
eine oder andere von ber Ehefrau bed Beklag— 
ten durd ein vorgehangenes Lalen in der Weife 
getrennt gemwefen, daß er verhindert und nicht 
im Stande gewefen, die Borgänge der Teftas 
mentserrichtung, insbefondere von Seiten ver 
Ehefrau des Beflagten, gebörig wahrzunehmen 
und zu beobachten; oder 
daß die Ehefrau des Deflagten, Anna Elifabeth, 
geb. Ramundt, zur Zeit der Erridtung bes ger 
dachten Teftamentes in einem folden Zuſtande 
fi) befunden babe, wo ihr die zu einer freien 
Dispofitionsbefugniß erforderliche Freiheit des 
Willend gemangelt hätte; oder 
4) daß die Ehefrau des Beflagten, Anna Eliſabeth, 
geb. Ramundt, ihre Namensunterſchrift unter bem 

vorgedachten wechfelfeitigen am 25. Juni 1854 

errichteten Teftament nicht felbft eigenhändig, 


3 


m 


fei es mit oder ohne fremde Beihülfe, unter 
fohrieben habe. *) 

In der Beweisantretung haben die Kläger zunächſt 
die Erflärung abgegeben, daß ber in dem Beweis: 
erfenntniß sub 3 enthaltene Sag von der Beweis: 
führung ausgefchloffen fein fole, indem auf beifen 
Probation verzichtet werde. Die drei übrigen Beweis: 
füge haben die Kläger unter Anſchließung einer ven 
Zeugen vorzulegenden beglaubigten Abſchrift des 
Teftaments bauptfählih dur einen Ertract aus dem 
Vorforberungsprotocolle der Albersporfer Kirchſpiel⸗ 
vogtei und fünf Zeugen event. durch Eideszuſchiebung 
über die Negative der drei Bemeisfäge zu führen 
geſucht. Es find darauf die fünf Zeugen: 

test. I der Teftamentözeuge Thede Detlef Bub: 

mann, 

test. II der Teflamentszeuge Peter Bünz, 

test. DI der Teftamentözeuge Johann Krufe, 

test. IV der Teftamentsjeuge Carften Schrumm, 

test. V der Berfaffer des Teſtaments, der Pafter 

Paulfen, 

nad Artifeln und Snterrogatorien unter Borlegung 
des Driginalteftaments und einer Handzeichnung von 
der Bubmann’fhen Wohnftube eiblib vernommen 
worden und nachdem Bellagter erflärt bat, daß er 
feinen weitern Gegenbeweid, als durch das in ben 
Acten befindlihe Material, namentlih aber durd das 
mit den Fragflüden ad acta gebradte von Kläger 
demnädft als echt anerfannte Driginalteftament, führen 
wolle, ftebt nad eingelegten Receffen und ftattgebabter 
Dedurtiondverhandlung nunmehr zur Frage, in mie 
weit bie von den Klägern verfuchte Beweisführung 
für geführt zu erachten. 

In Erwägung nun, daß der Verfaffer des in 
Rede ſtehenden Teftaments, der Paftor Paulfen, dem⸗ 
felben am Scluffe die Atteftation, daß die zugezos 
genen Zeugen alles mit angefehen und gehört haben, 
hinzugefügt, fo wie bei feiner münbliden Bernehmung 
eidlich erbärtet bat, daß, wenn er fi auch mancher 
einzelner bei der Teftamentserridtung vorgefallener 
Umftände nicht erinnere, in dem Teflamente doch nichts 
Thatſächliches niedergefhrieben fei, mas ſich nicht in 
der Wirflichfeit fo verbalte, und daher die den De: 
ducenten obliegenden Beweife als directe Gegenbeweiſt 


*) ck. Holft. Anz., 1858, ©, 362 u. ff. 


117 


gegen eine ihrem Inhalte nad überdies ald wahr 
vom Berfaffer befhworne Urfunde zu beurtbeilen find; 
in Erwägung, daß, ben erften biefer Gegenbeweid- 
fäße anlangend, nad den übereinftimmenden Ausfagen 
der vier Teflamentszeugen der Paflor Paulfen aller- 
dings bei ihrem Eintritt in die Buhmann'ſche Woh⸗ 
nung fhon mit Schreiben bef&häftigt gewefen, 
art. 5 ad interrog. 35, 
von feinem der Zeugen aber hat behauptet werben 
fönnen, daß die fchrifiliche Medartion des Teftaments 
damals begonnen und die fhriftlihen Aufzeichnungen 
des Paftors Paulfen nicht vielmehr lediglich in Notizen 
zum Teftament beftanden haben, indem berjelbe bezeugt, 
daß er bie Inflruction zu dem von ihm abgefaßten 
Teftamente im Buhmann'ſchen Haufe erhalten, mit 
beiden Eheleuten fi über den Inbalt des Teftaments 
befprechen, vor der Redaction des Teſtaments Namen, 
Stand und Wohnort der Teftatoren, des Qurators, 
fo wie der Zeugen erfragt und die erforberlihen No⸗ 
tigen, ohne eine eigentliche Cladde zu maden, zu 
Papier gebracht habe, 
art. 1 ad interrog. 21—25, 
in Uebereinftimmung hiermit auch test. 2, 3, 4 depo⸗ 
niren, daß der Paftor Paulfen fie nach ihrem vollen 
Namen, Stand und Wohnort befragt habe, 
art. 5 ad interrog. 47; 
in Erwägung, daß zwar bie vier Zeugen ad art.8 
erflären, daß fie nicht erinnern, gehört zu haben, refp. 
nicht gebört haben, daß vie Teflatrir dasjenige als 
ihren legten Willen vorher ausgefprocden, was ber 
Paſtor Paulfen ald ihr Teftament aufgenommen bat, 
dieſe Ausfagen jedoch in Ermangelung jeder pofitiven 
Behauptung, daß eine Nuncupation in Gegenwart 
der Zeugen nicht flattgefunden, als geeignet nicht er= 
fcheint, den Inhalt des Teftaments, infoweit derſelbe 
befagt, daß in Gegenwart ber Zeugen die Teftatoren 
ihren legten Willen verordnet haben, zu widerlegen; 
in Erwägung, daß gleichfalls die ferner bezeugte 
zeitweilige Abweſenheit des Teflamentszeugen Bünz, 
um fein Pettſchaft zu holen, als eine Abweſenheit zur 
Zeit der eigentlihen Teftamentserrichtung nicht anges 
fehen werden kann, indem nad der Ausfage der test. 
1, 2, 3 bei dem Weggang des Bünz der Paftor 
Paulfen noch mit ‚der Entwerfung von Notizen hat 
befchäftigt fein können, auch feiner der Zeugen eine 
Miffenfhaft davon hat, ob das Schreiben, mit wel- 


chem der Paſtor Paulfen nad der Rückkehr des Bünz 
nad der Meinung ber test. 2 und 3 befchäftigt ge= 
wefen, nicht noch in Aufzeichnen von Notizen beftans 
den babe, mwofür überdies die Ausſage der test. 2 
und 4, 

art. 5 ad interrog. 57, 
daß fie nah ihrer Rüdfehr noch eine ziemliche von 
Schramm auf 1—2 Stunden angegebene Zeit in ber 
Stube geblieben, nicht weniger fpricht, ald die Depo⸗ 
fitionen der test. 2, 3, 4, 

art. 5 ad interrog. 47, 
daß der Paftor Paulfen zweimal etwas verlefen, jeden⸗ 
falls aber nicht conftirt, daß der Teftamentszeuge Bünz 
bei wefentlien Arten der Teſtamentserrichtung gefehlt 
bat, und dba eine bloße Unterbredung des Teftiractes 
abfeiten diefed Zeugen zum Behufe der Herbeiſchaffung 
feines Siegels, abgefeben davon, ob folde nah ber 

L.21$3D. (28, 1) 
geeignet fein würde, die Gültigfeit des Teſtaments 
zu beeinträchtigen, nicht Gegenftand des Bemweisthemas 
ift, der von den Deducenten verfuchte Beweis des 
erften Beweisfages für verfehlt zu erachten if; 

in Erwägung, daß gleichfalls in Betreff des zweiten 

Demweidfages die verſuchte Beweisführung als rine 
burdaus mißlungene ſich varftellt, indem anerfannten 
Rechten nah die Gültigkeit eines Teftaments nicht 
dadurch bedingt ift, daß die Zeugen alles, was vor» 
gefallen if, wirflich gefehen und gehört haben, ſon⸗ 
bern daß ihnen die Möglichkeit nicht benommen wors 
den if, alles in Betracht kommende zu fehen und zu 
hören, 

cfr. Glüd, Commentar, Bd. XXXIV p. 308, 
bie Gelegenheit aber, die Teſtatrix zu fehen, bem 
Zeftamentözeugen Bünz nad feiner eigenen und den 
damit übereinflimmenden Ausfagen ber übrigen brei 
Zeugen dur‘ das in der Buhmann'ſchen Stube ans 
gebrachte Bettlafen keineswegs abgejchnitten worden, 
derfelbe nur von feinem Stuhl aus verhindert gemefen 
ift, fie zu feben, und feiner eigenen Angabe nad 
bierzu nur nöthig gebabt hätte, von feinem Stuhle 
aufzufteben und näher zur Teftatrir binzutreten; 

in Erwägung, daß auf die Führung des britten 

Beweisſatzes verzichtet und in Beziehung auf den 
vierten überall fein Material an die Hand gegeben 
worden ift, der Gebrauch des Schiedeseides aber, da 
es fih bier um bie Führung eined Gegenbeweifes 


118 


gegen ein öffentliches Document handelt, für flatthaft 
nicht erachtet werben fann; 
wird von Obergerichtswegen bierburd für Recht 
erfannt: 
daß Kläger und Deducenten basjenige, was 
ihnen durch rechtskräftiges obergerichtlicyes 
Erfenntniß vom 25. Juni 1857 zu beweifen 
auferlegt worden ift, wie Rechtens nicht erwies 
fen haben, daher mit ber angeftellten Klage 
ab- und zur Ruhe zu verweifen find, unter 
Vergleihung der Koften diefer Inſtanz. 
Die denn folchergeftalt hiedurch für Recht erfannt wird 
V. R. W. 
Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen 
Obergericht zu Glückſtadt, den 21. December 1860. 


Auf die von den Klägern und Deducenten zur 
Hand genommene Appellation gegen dies Erkenntniß 
ward ihnen von dem Königl. Oberappellationsgericht 
zu Kiel der nachſtehende abſchlägige Beſcheid zu Theil. 


Vamens Sr. Königl. Majeſtät. 


Auf die am 14. Mai 1861 hieſelbſt eingegangene 
Appellationsfhrift der Eingefeffenen Zohann Matthias 
Ramundt, Hans Jacob Ramundt und Claus Diedrich 
Ramundt in Albersdorf, Kläger, Deducenten, jetzt 
Appellanten, 

wider 
den Eingefeffenen Jürgen Hartwig Buhmann dafelbft, 
Beklagten, Deducten, jetzt Appellaten, 
wegen Annullirung eines Teftamentes, jept 
Appellation gegen das Erfenntniß des Holftei- 
nifhen Obergerichts vom 21. December 1860, 
wird, 

in Erwägung, ben erftien Beweisfag anlangend, 
daß, da nad dem Dithmarfifhen Landrecht Art. 26 
zur gültigen Teftamentserrichtung gebört, daß in 
Gegenwart der Zeugen ver legte Wille vom Teftator 
erflärt, vom Prediger aufgefchrieben, darauf dem 
Teftator vorgelefen und dann von biefem genehmigt 
und befiegelt wird, ber den Klägern in Beziehung auf 
das fraglide Teftament des Beflagten und feiner ver⸗ 
ftorbenen Ehefrau vom 25. Juni 1854 auferlegte 
Beweis: 

daß mit beide für die Ehefrau zugezogene 
Zeugen Thede Detlef Bubmann und Peter 


Dünz von Anfang bis zu Ende gegenwärtig 
gewefen feien, 
allerdings für geführt erachtet werben müßte, wenn 
dargethan wäre, daß bie beiden genannten Teftaments- 
zeugen nicht bei allem anweſend gewefen feien, mas 
der Vorſchrift des Landrechts zufolge im Beifein ber 
Zeugen vorgenommen werden foll, und was aud das 
im gedachten Teftament enhaltene von fämmtlichen 
Zeflamentözeugen durd ihr Siegel und Unterfcriften 
beftätigte Atteftat des Paſtors Paulfen ald vor den 
Zeugen geſchehen angiebt; 
in Erwägung, daß bie Kläger zum Zwecde jenes 
Beweifed behauptet und darzuthun gefucht haben, daß 
ber Zeuge Thede Detlef Buhmann erft angekommen 
fei, als ver Paftor Paulfen bereits mit dem Auficreis 
ben des Teftaments beſchäftigt gewefen fei, daß die 
Teftatoren gar nicht vor den Zeugen ihren leßten 
Willen erflärt hätten und daß der Zeuge Peter Bünz 
ſich während der Teftamentserrichtung eine Zeitlang 
entfernt babe, um fein Pettfchaft zu bolen, wobei es 
auch nicht ſchadet, daß biefe Behauptungen zum Theil 
nicht ſchon in der Klage fpeciell vorgebracht find, meil 
der obige Deweisfag die Nichtanmefenheit der Zeugen 
Buhmann und Bünz auf feinen beftimmten Theil der 
Zeftamentderrichtung beſchränkt hat, folglich den Klä— 
gern in ber Beweisinſtanz freiftand, jeden Moment 
ber Nichtanmwefenbeit jener beiden Zeugen geltend zu 
machen, gleichviel ob darauf bezüglihe Behauptungen 
vorher aufgeftellt waren oder nicht; 


in Erwägung, baß aber der verfuchte Beweis mit 
Recht für mißlungen erflärt worden ift, indem ver als 
Zeuge produeirte Paftor Paulfen nicht nur nichts den 
Klägern Dienlihes audgefagt, fondern beflimmt vers 
fidert hat, daß er nur Thatſächliches im Teftamente 
geicrieben habe, und daß daher, obgleih er ale 
Einzelnheiten des Hergangs nicht mehr erinnere, das 
von ibm im Teftamente Atteflirte wahr fein werde 
und die andern probueirten Zeugen ebenfalls nichts 
geliefert haben, was geeignet wäre, den erforderliden 
Deweis berzuftellen; 

in Erwägung nämlich, mas zuwörberft das angeb- 
lid zu fpäte Erfcheinen des Zeugen Thede Detlef 
Buhmann betrifft, daß auch die anderen Zeugen (ad 
art. 5 interr. 37, ad art. 6 und ad art. 7 interr. 1) 
in Uebereinftimmung mit dem Paftor Paulfen (ad 


119 





art. 6) es theild für gewiß, tbeild wenigftens für 
wahrſcheinlich erflärt baben, daß Paftor Paulfen bei 
der Anfunft des Buhmann nur einige vorläufige 
Notizen aufgezeichnet habe, wogegen ed nicht in Bes 
tracht fommen kann, wenn die frübere unbeeidigte 
Ausfage des Zeugen Buhmann vor ber Alberddorfer 
Kirchipielsogtei den Paflor Paulfen bereit8 mit ber 
Abfaffung des Teftaments befhäftigt fein läßt; 

in fernerer Erwägung, daß zwar feiner der Zeugen 
erinnern will, daß die Teftatoren vor ihnen ben vom 
Paftor Paulfen aufgefchriebenen Willen erflärt hätten 
Cad art. 8—10), daß inveffen aud Fein Zeuge bes 
fiimmt behauptet bat, daß eine ſolche Millenserflärung 
in Gegenwart der Zeugen nit flattgefunden habe, 
weshalb dem ausdrücklichen Atteftat im Teftament 
gegenüber, wonad bie Teftatoren ihre Dispofitionen 
vor den Zeugen getroffen haben follen, wegen des 
bloßen Nicterinnernd der Zeugen das Gegentbeil 
nicht angenommen werden darf, zumal da alle Zeugen 
bei vielen Punkten eingeräumt haben, fih nach fo 
langer Zeit nicht mehr zu entfinnen, wie es ſich damit 
verhalte, und die Unficherheit ihrer Erinnerung aud 
darin bervortritt, daß diefelben nicht nur keinesweges 
überall mit einander in ihren Angaben übereinftimmen, 
fondern bin und wieder fogar von dem abweichen, 
was fie felbft an anderen Stellen des Zeugenrotuld 
ober früher vor der Albersdorfer Kirchfpielsogtei auds 
gefagt haben, daher denn auch fein genügender Grund 
vorliegt, zu bezweifeln, daß die Zeugen Buhmann und 
Bünz bei der fraglichen Willenserflärung der Teſta— 
toren zugegen geweſen find und tiefe nicht vor Ans 
funft der Zeugen vor dem Paftor Paulfen allein ges 
ſchehen ift; 

in Erwägung fobann, daß, wenn aud feſtſteht, 
daß von den bei der Teſtamentserrichtung zugezogenen 
Zeugen der Zeuge Bünz ſich gleich dem Zeugen 
Schrumm etwa eine Viertelſtunde entfernt bat, um 
ein Pertfchaft berbeizubolen, die Depofitionen der 
Zeugen darüber, wann diefe Entfernung ftattgefunden 
babe, doch fo unfiher und widerſprechend find (ad 
art. 5 interrog. 56— 67 und ad art. 14), daß die⸗ 
jelben diefen Zeitpunft völlig ungewiß laffen, alfo 
aud die Möglichkeit nicht ausfchließen, daß felbiger 
in die Zeit hineingefallen fei, wo der Paftor Pauljen 
noch mit der Aufzeichnung vorläufiger Notizen bes 
fhäftigt war und der Act der Teflamentserridtung 





noch nicht begonnen hatte, was um fo mehr anges 
nommen werden muß, da im Teftament aud die Bes 
obachtung ber unitas actus bezeugt if; 


in Erwägung, den zweiten Beweisfag anlangend, 
daß freilih der Natur der Sache nad die zur Teftas 
mentserrichtung erforberlide Gegenwart ber Zeugen 
von der Befchaffenheit fein muß, daß dadurch eine 
Gontrole über den Teftamentsact möglid ift, daß daher 
die Zeugen den ganzen Act und insbefondere ben 
Borgang abfeiten ver Teftatoren gehörig müſſen wahr⸗ 
nebmen können, daß es aber, wie au ſchon vom 
Dbergericht hervorgehoben worden, eined mehreren 
nicht bedarf, und daß mithin aus den im angefochte⸗ 
nen Erkenntniß entbaltenen Gründen aud in dieſer 
Beziehung der von den Klägern und Appellanten 
verfuchte Beweis für verfehlt zu erachten ift; 

in Erwägung, daß im Betreff des vierten Beweis⸗ 
faged die Kläger und Appellanten aud in dieſer Ins 
ftanz nichts vorgebradht haben, um zu zeigen, daß in 
den Ausfagen ber Zeugen irgend etwas Thalſächliches 
dafür enthalten fei; und 

in enblicher Erwägung, daß, wie fi) hieraus ber 
Ungrund der drei erften Appellationsbefhwerden ers 
giebt, fo aud, was die vierte Beſchwerde anlangt, 
vom Obergericht die Eidesvelation mit Recht verwors 
fen ift, weil nad Tage der Acten, da der zur Ents 
fräftung des angefochtenen Teftaments verfuchte Bes 
weis vollſtändig verfehlt ift, das in feiner Rechts— 
beftänvigfeit fogar durdh das Zeugniß des von ben 
Klägern produeirten Paftors Paulfen beftärkte Teſta— 
ment, falls die Eidesdelation zugelaffen würde, von 
dem Delaten benugt werben fönnte, fein Gewiſſen 
mit Beweis zu vertreten, 

hiedurch den Appellanten 

ein abſchlägiger Beſcheid 
ertheilt. 

Die Koſten der Appellationsſchrift werben auf 
75 x$, die der Actenprocuratur auf 5 xP 77 8 bes 
ſtimmt. 

Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappella⸗ 
tionsgericht zu Kiel, den 19. März 1862. 


— — — 


120 


Vermiſchtes. 


Stempelpapier betreffend. 


1. 

Es kommt befanntlich zumeilen vor, daß bei Er- 
richtung ſchriftlicher Contracte mündliche Nebenberedun⸗ 
gen getroffen werden, welche nach dem Willen der 
Contrahenten dieſelbe Gültigkeit haben ſollen, als die 
in den Contract aufgenommenen Beſtimmungen. 
Meiſtentheils betreffen ſolche mündliche Nebenberedun⸗ 
gen nur minder weſentliche Punkte und berühren daher 
das fiscaliſche Intereſſe nicht, aber ausgeſchloſſen iſt 
es doch nicht, daß ſie auch den Kaufpreis zum Gegen⸗ 
ſtand haben fönnen, und in einem ſolchen Fall kam 
es neuerdings zur Erörterung, ob eine Stempelpapier⸗ 
eontravention vorliege, Die Eontrabenten waren ſich 
bei Abſchluß des Handeld über eine Kathe um ben 
Kaufpreis von 533 F 32 8 einig geworben und 
hatten aud bemgemäß den fchriftlien Contract ers 
richtet, der nichts enthielt über die gleichzeitig münd- 
lidy getroffene Nebenberedung, daß der Kaufpreis auf 
das Doppelte erhöht werben follte, wenn eine gewiſſe 
Eventualität eintreten würde. Diefe Bedingung hatte 
ſich erfüllt und es war der getroffenen Abreve gemäß 
ber boppelte Kaufpreis gezahlt worden. Als dies nun 
fpäter zur Kunde der Localbehörde gelangte, glaubte 
biefelbe, es zur Entiheidung des Minifteriums ver⸗ 
ftellen zu müffen, ob nicht eine Stempelpapiercontras 
vention vorliege, 

Es kann nun zwar vorfommen, daß eine Neben 
beredung wie bie vorgedachte getroffen oder auch vor⸗ 
gegeben wird, um eine Stempelpapiercontravention 
bamit zu verdecken. Wo dies aber nicht der Fall if 


und wo im Gegentheil vielmehr die Eontrahenten fid 
wirflid über den in ben Contract aufgenommenen 
Kaufpreis einig geworden find und durch die Neben⸗ 
beredung nur feftgefegt haben, daß beim Eintritt eines 
noch ungewiſſen Ereigniffes der Käufer zu einer Nach» 
zahlung verpflichtet fein folle, da wird es für die Frage, 
ob gegen bie Vorſchriften der Stempelpapierverorbnung 
eontravenirt fei, entfcheidend werben müfjen, daß es 
feine Gefegesvorfhrift giebt, welche es den Contra» 
benten im fiscalifhen Intereffe zur Pflicht macht, 
mündliche Nebenberedungen entweder in den Contract 
aufzunehmen oder darüber eine befondere Urkunde zu 
errichten. 

Demgemäß hat denn auch das Königl. Minifte- 
rium den erwähnten Fall aus dem Amte Segeberg 
bahin entſchieden, daß der verwandte Stempelbogen 
ald genügend angefehen werben müſſe. 


2. 

Ein mit der Führung des Schuld» und Pfand: 
protocolld betrauter Beamter hatte auf Grund des 
Delirungseonfenfes des Eeffionars mehrere nicht mit 
dem gehörigen Folgebriefe verfehene und mittelft einer 
Randbemerfung auf den Eeffionar übertragene Schuld: 
und Pfandverfhreibungen belirt und felbige demnächſt 
zur Wahrnehmung des Erforverlien in Betreff ver 
Stempelpapiercontravention an das Königl. Minifte: 
rium eingefandt. Sn folder Deranlaffung Fam es 
zur Frage, ob ber Inhaber ber Schuldverſchreibungen 
als genügend legitimirt zur Erwirkung der Delirung 
babe angefehen werben dürfen, welde Frage vom 
Holſteiniſchen DObergericht mit Rückſicht auf die Bes 
fimmungen des $ 9 der Berorbnung vom 31. October 
1804 verneint worden ift. 


Allerhöchft privilegirte 
Holſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etaisrath Henriei und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt, 





16. Stuͤck. 





Entfheidungen. 


Die Nichtbeobachtung der in dem $ 14 der 
Stempelpapierberordnung angeordneten 
Friſt hat nur zur Folge, dab die Ap— 
punctuation ihre beweifende Kraft ver⸗ 
‚liert. 


In Sachen des Eingefeffenen Asmus Hinrich Selig 
mann in Rande, Amts Rendsburg, Beflagten und 


Supplicanten, 
wiber 


den Eingefeilenen Hand Lau in Hembing, Kläger und 
Supplicaten, 
wegen Solemnifation eines Kaufcontracts über 
die Mägerifhe "/ıs Hufe in Hemding, daher 
Supplication wider das Erfenntnif des Rends⸗ 
burger Amtbaufes vom 22,25. Mai v. J., 


ergeben bie Acten: 

Kläger bat in einer beim Nendsburger Amtbaufe 
am 24. Februar v. J. eingebradten Klage vortragen 
laſſen: 

Am 2. Auguſt 1860 babe er feine in Hemding 
belegene Hufe mit dazu gehörigen Ländereien und 


Gebäuden, mit Kirchenftänden und Begräbnifplag, 


jedoch unter Refervirung eines bei der Stelle befind- 
lichen Meinen Wohnhauſes mit Garten an den Bes 
Hagten für 8160 F R.:M. verfauft, wovon biefer 


Den 21. April 1862. 





beim Antritt der Stelle A080 P und zu Martini 
1862 ferner 1066%, ausbezahlen, letztere aud bis 
zur Auszahlung mit 3"/, pCt. p. a. verzinfen follte; 
die dann noch reftirenden 3073'/, ſollten in ver 
Stelle auf balbjährige Loskündigung radieirt und 
gleichfalls mit 3"/, pCt. p. a. verzinft werden, 

Außerdem babe Kläger fi die unentgeltliche Lies 
ferung von 2 Tonnen Roggen, 1 Tonne Buchmwaizen, 
4 Tonnen Kartoffeln, 10,000 Soden braunen und 
einem uber weißen Torf audbedungen, weldye nach 
geborgener Ernte, fpäteftend aber zu Martini des 
laufenden Jahres, befchafft werden follten. Das das 
mals auf der Stelle beftehenve jegt wegfällig gewors 
dene Abſchied habe Käufer contractlich zu liefern über- 
nommen. 

Die Tradition der Stelle fei auf den 17. Auguf 
1860 feftgefegt, an weldem Tage alfo aud die baar 
audzubezablenden 4080 F auszukehren geweſen fein 
würden. Die Solemnifation des abgefchloffenen Con⸗ 
traetd babe baldmöglichſt nah dem Antritt auf ges 
meinſchaftliche Koſten beiver Eontrahenten vorgenoms 
men werben follen. 

Nachdem dieſes alled zwifchen ven Parteien fefts 
gefegt worden, fei über die getroffene Vereinbarung 
die der Klage angefhloffene Appunctuation errichtet 
und von beiden Contrabenten unterfchrieben. 

Beflagter habe fi indeß weder am 17. Auguft 
noch an den folgenden Tagen eingefunden, fo daß 
Kläger fi veranlaßt gefehen habe, ihn am 24. Auguft 
vor die Bramftedter Kirchipielvogtei laden zu laffen, 
Beflagter habe fih auch eingefunden und eingeräumt, 

16 j 


122 


die produeirte Appunetuation unterfchrieben zu baben, 
dabei aber behauptet, daß er an feine Unterſchrift vie 
Beringung gelnüpft babe, daß er nur an den Handel 
gebunden fein wolle, wenn feine Frau ihm beiftimme, 
Diefen Confens babe er nicht erlangen fönnen und 
fönne fi daber auch nicht bazu verftehen, ven Eon 
tract zu vollzieben. 

Da nun Bellagter von folder Bedingung bei 
Abſchluß des Contractd nicht einmal geſprochen, ges 
ſchweige denn, daß Kläger fie acceptirt hätte, fo babe 
er die darauf geſtützte Weigerung nicht als begründet 
anfeben fünnen und am 29. Auguft 1860 bei bem 
Segeberger Amthaufe die Anberaumung eined Aus 
dienztermind beantragt, welcher am 15. September 
vergeblid abgehalten und worin die Sache ad ordi- 
narium verwiejen fei. 

Als Kläger hierauf eine Klage nebft Ladungs⸗ 
gefuc bei dem Segeberger Amtsgericht eingereicht, 
babe das Decret dem Beflagten nicht infinuirt werben 
fönnen, weil er inzmifchen nad Raabe, Amis Rends⸗ 
burg, übergefiebelt fei. 

Nun babe Kläger bei dem dortigen Amthaufe 
einen Aubienztermin ausgebradht, welder am 15. Fe— 
bruar v. J. abgehalten und in welchem gleichfalls ein 
Bergleich nicht zu vermitteln gewefen jei. 

Er bitte daher auf Grund biefer Thatſachen, den 
Beflagten ſchuldig zu erfennen, die der Klagſchrift 
anliegende Appunctuntion binnen 6 Woden bei ber 
Königl. Adminiftratur zu Ranzau zu vollziehen und 
zu folemnifiren, gleichzeitig aud bie angeurfadhten 
Koften dem Kläger zu erflatten. 

In feiner Erceptionsfchrift hat der Beklagte als 
proceßhindernd die Einrede des geſetzlich unerlaubten 
Klagbegehrens erhoben und fie darauf geflügt, daß 
die im $ 14 der Stempelpapierverorbnung für So— 
lemnifirungdflagen vorgefchriebene Friſt nicht einges 
halten ſei. 

Nah dieſer Beftimmung nämlih dürfe für vie 
definitive Ausfertigung fchriftliher Appunetuationen 
feine längere Frift ald eine ſechsmonatliche verabredet 
werben, fei aber ein beftimmter Termin dazu nicht 
verabredet, was in concreto der Fall, fo folten fie 
fpäteftend binnen 6 Woden auf Stempelpapier ge- 
fehrieben werben und ed fei auch aus foldhen Aps 
punctuationen binnen jener Frift nur die auf Solem⸗ 
nifirung des Contracts gerichtete Klage zu verftatten. 


Nah Inhalt der Klage feien die bier fraglichen 
Appunetwationen am 2. Auguſt 1860 unterfchrieben, 
ber Antritt der Stelle fei auf den 17. Auguft feſtge⸗ 
fegt und im $ 6 fei ftipulirt worden, daß die Gon- 
tractderrichtung balpmöglihft nad dem Antritt ſtatt⸗ 
finden folle. Da ſolchemnach ein beftimmter Termin 
für die Contractserrichtung nicht verabrebet fei, fo 
hätte die Vollziehung des Contracts bei Verluſt der 
Klage innerhalb 6 Wochen, vom 2. Auguft angerechnet, 
in rechtögeböriger Weife gefordert werben müſſen. 
Statt deffen habe Kläger mit Einbringung ver Klage 
über 7 Monate gewartet. Die Ladung zum Ber: 
gleichsverſuch in Segeberg, felbft wenn fie binnen der 
bwöchigen Frift erfolgt wäre, fei ohne rechtliche Rele⸗ 
vanz, da die prima audientia feine Litispendenz be 
wirfe. 

Möge es dem Kläger freigeftgnden haben, mit 
Beifeitefegung der Appunctuation auf Erfüllung des 
Kaufhandels ober auf Entihäbigung wegen Nichts 
erfüllung Magbar zu werben, durch Borzeigung ber 
Appunctuationen vom 2. Auguſt und durch das hin 
ſichtlich derfelben feinerfeits beobachtete Verhalten habe 
er feine gegenwärtige Klage unmögli gemacht, und 
es rechtfertige fich die Bitte, daß Kläger mit feiner 
Klage unter Berurtheilung in bie Koften abzumeifen, 


Sodann hat Bellagter litem folgenbergeftalt con 
teftirt: 

Es fei wahr, daß er Anfangs Auguft 1860 mit 
dem Kläger über deflen Hembinger Hufe geban- 
delt babe, auch müffe er als richtig zugeben, daß 
Parteien fi über bie in der Klagſchrift aufgeführten 
Handelsbedingungen einig geworben feien. Geleugnet 
werbe aber, daß die Klage fämmtlihe Bedingungen 
des Handels enthalte, indbefondere, daß die Kauf 
beredung au. zwifchen ben Parteien unbedingt abge: 
fhloffen fei. Nicht minder dürfe Beflagter fi bie 
weiter mit Richtwiffen darüber erflären, ob er die ber 
Klage angelegte Appunctuation vom 2, Auguft 1860 
unterfchrieben babe, da das Driginal ihm bisher nicht 
zur Anerfennung vorgelegt fei. 


Bei der Berebung bed Handels über die fraglide 
Stelle frei Beflagter zum Abſchluß gedrängt worden, 
aud endlich unvorfichtig genug geweſen, rine Kauf⸗. 
appunctuation zu unterfchreiben, jedoch nicht, ohne fi 
vor und nad der Unterfchrift eine anderweitige vom 


123 


Kläger gut gebeißene Bedingung ausdrücklich zu res 
ſerviren. Diefe Bedingung, melde Beklagter dem 
Handel qu. vor und nad unterfchriebener Appunetuas 
tion hinzugefügt und Kläger qutgebeißen babe, fei 
nämlich die, daß Bellagter an den Handel nicht ges 
bunden fein wolle, wenn feine Ehefrau denſelben nicht 
genehmige, vielmehr folle es ihm geftatter fein, noch⸗ 
mald mit feiner Frau die Stelle zu befeben, und 
wenn er nicht wieder käme, folle ver Handel für 
nichts gelten. 


Diefen Vorbehalt habe Kläger ganz in der Orb» 
nung gefunden und dem Bellagten jene Befugniß 
ausbrüdlich eingeräumt, und zwar erfilih bei den ber 
Appunetuationderrihtung am 2. Auguft vorbergebens 
den Verhandlungen und ſchließlich noch am folgenden 
Tage, ald Kläger ihn eine Strede begleitet und beim 
Abſchiednehmen bemerft babe, daß, wenn ibm, bem 
Beflagten, der Handel leid thue, ed damit gänzlich 
serbei und gut fein folle. 


In Uebereinfimmung biermit habe Bellagter dem 
Kläger durch den bei der Unterhantlung betheiligten 
Makler Stamerjohann mitgetbeilt, daß aus dem 
Handel nichts werben könne, weil feine Frau feine 
Neigung dafür habe, woburd jede rechtliche Wirfung 
der Appunetuation hinweggefallen fei. 


Dem Kläger obflire daher die Einrede der bie 
Virffamfeit des Kaufbandeld aufhebenden Nebens 
befimmung und er bitte: 


den Kläger mit feiner erhobenen Klage ab» und 
zur Ruhe zu verweifen, aud zur Erflattung ber 
dem Bellagten angeurfachten Koften, d. et m. s., 
ſchuldig zu erfennen. 


Replicando bat der Anwalt des Klägers der Eins 
tebe des geſetzlich unbegründeten Klagbegehrens mit 
Rüdfiht auf die mora des Klägers vie replica doli 
spponirt, beantragt, dab ihm aufgegeben werben möge, 
fih über die Unterfhrift der Appunctuationen befier 
ald geſchehen einzulaffen, und hervorgehoben, daß aus 
münblihen Nebenbefimmungen bei fchriftlich rebigirten 
Eontracten Feine Einrebe zu entnehmen fei. 


Duplicando bat Beflagter bemerkt, daß feine Er⸗ 


Närung über feine Unterfchrift unter den Appunetua= 
tionen ins Beweisverfahren gehöre. 


Unterm 22./25. Mai hat das Amthaus dem Bes 
Nlagten ven Beweis auferlegt: *) 
baß Kläger ed ibm nad errichteter Appunctuas 
tion noch freigeftellt babe, von tem Handel 
zurüdzutreten, 


Gegen dies Erkenntniß bat Beflagter mit Ein» 
wiligung des Gegners rechtzeitig die Supplication 
interponirt und in feiner am 20. Juni bier eingegans 
genen Supplicationsſchrift fib darüber befehwert: 


1) baß er mit feiner proceßhindernden Einrede der 
gefeglih unftatthaften Klage nicht gehört und 
nad feiner desfälligen Bitte nicht erfannt wor⸗ 
ben; 

2) event., daß nad Geftalt der Replik das thats 
fählihe Fundament ver vom Bellagten event. 
vorgefhügten Einrede des aufgehobenen Klag- 
grundes nicht für eingeräumt erachtet und Bes 
Hagter dieferwegen überhaupt mit einem Bes 
weife bebürbet worden; 


*) Die Entiheidbungsgründe lauten: 


Sn Erwägung, daß Parteien über ben Berfauf 
einer bem Kläger gehörigen zu Hembing, Grafſchaft 
Ranzau, belegenen Y,,Hufe eine Xppunctuation An- 
fangs Auguſt v. J. errichtet haben, daß Kläger auch 
innerhalb der für die rechtliche Dauer einer Ap⸗ 
punctuation beftimmten 6wöchigen Frift gegen den 
die Erfüllung ablehnenden Beflagten im Wege ber 
Klage vorgefchritten ift, daß aber der Beklagte durch 
Verlegung feined Wohnorted bie rechtzeitige Fort⸗ 
fegung ber Klage verhindert hat und daher auch bad 
Klagrecht ded Klägerd durch die ohne fein Verfchul« 
ben eingetretene Verzögerung nidyt hat verfümmert 
werden fönnen, daß demnach ber Beklagte mit feiner 
Einrede ber unflatthaften Klage nicht weiter zu 
hören, die Klage vielmehr für factiſch wie rechtlich 
begründet zu erachten if; 

in Erwägung jedoch, daß Bellagter behauptet, 
er habe fih vor und auch nach unterfchriebener 
Appunctuation, und zwar mit ausdrücklicher Zu- 
fimmung bed Klägerd, ben freien Rüdtritt vom 
Handel vorbehalten, daß aber in einer ſolchen Ver⸗ 
einbarung ein Verzicht ded Klägerd auf die aub ber 
Appunctuation fließenden Rechte liegen würde und ba- 
ber auch Beflagter mit biefer feiner Einrede zu hören 
fein wird, Die indeffen dem Ableugnen bed Klägers 
gegenüber anno zum Beweife zu verfiellen ift. 


124 


3) in pessimum eventum, daß nicht das Interlocut 
dahin gefaßt worben: 
Kläger folle innerhalb 6 Woden beweifen: 
daß Bellagter die der Klagſchrift sub 1 
angelegte Kaufappunctuation unters 
ſchrieben habe, 
demnächſt der Beklagte: 
entweder: daß es ihm bei Unter⸗ 
ſchrift der Appunctuation von dem 
Kläger freigeſtellt worden, von dem 
Handel zurückzutreten, wenn ſeine, des 
Beklagten, Ehefrau den Handel nicht 
genehmige, 
oder: daß Kläger es ihm am Tage 
nach errichteter Appunctuation freige⸗ 
ſtellt habe, von dem Handel zurüdzus 
treten, wenn ihm der Handel leid thue, 
ober wie dieſe Beweiſe ſonſt den Arten und 
Rechten nad zu faffen. 


Nach eingezogener Gegenerflärung frägt es fich, 
ob dieſe Beſchwerden begründet find, 


In Erwägung nun, daß die Nichtbeobachtung ber 
Beftimmungen bed $ 14 der Stempelpapierverorbnung 
nur die Folge bat, daß die Appunctuationen ald Bes 
weisurfunde gegenwärtig ohne Kraft find, keineswegs 
aber, daß das Rechtsgeſchäft, über welches die Ap⸗ 
punctuationdurfunde errichtet worden, feine rechtsver⸗ 
bindliche Kraft verloren hat und daß mithin, da Kläger 
den inhalt der errichteten Appunctuationsurfunde in 
die von ibm eingereichte Klage aufgenommen bat, bie 
als procefhindernd vorgefhügte Einrede der gefeglidy 
unftattbaften Klage nicht begründet iſt, 

cfr. Schl. Holft. Anz., 1851, ©. 157; 


in Erwägung, daß aud bie zweite Beſchwerde für 
begründet nicht erachtet werben fann, indem Kläger 
fon in der Klage, wo er von den Verhandlungen 
vor der Bramftedter Kirchſpielvogtei redet, die even- 
tuelle Einrede des Beflagten, es fei durd mündlich 
beredete Bedingung die Erfüllung des Contract in 


= 


den Willen feiner rau geftellt, ausdrücklich geleugen 
bat und fomit diefe Einrede nicht für eingeräumt an 
geſehen werben fann; 

in Erwägung, daß dem Kläger aud ver Bemeit 
daß Beflagter vie der Klagſchrift angelegte Appunctus: 
tion unterfhrieben babe, nicht aufjuerlegen ift, inder 
Bellagter eingeräumt bat, daß er fi mit dem Kläger 
über biejenigen Kaufbedingungen vereinbart hab, 
weldhe in der Klagſchrift übereinftimmend mit ver 
angelegten Appunctuationen genannt worben find, un 
indem die behauptete Vereinbarung über diefe Bedin 
gungen den Klaggrund bildet; 

in Erwägung, daß das Berlangen bed Beflagter, 
ed müſſe ihm alternativ aud der Beweis auferia 
werben, daß es ihm bei Unterfchrift der Appunetuatier 
von dem Kläger freigeftelt worben, von dem Hantıl 
zurüdzutreten, wenn feine, des DBellagten, Ehefrau 
den Handel mit genehmige, nicht gerechtfertigt er 
fcheint, indem, abgefehen davon, daß in der Erem: 
tionsſchrift nur die Rede von Aufftellung dieſer Br: 
dingungen bei den Vorverbandlungen und nad errid: 
teter Appunctuation, nicht aber bei Unterfchrift ver: 
felben ift, beide Parteien darüber einig find, daß ühr 
die Kaufbedingungen eine Appunctuationdurfunde er 
richtet ift, voraufgegangene mündliche Nebenberedunge 
aber, welche nicht zur Interpretation des Wertragi 
dienen, bei fchriftlider Revaction ver Bereinbarun 
feine rechtliche Wirfung haben; und 

in Erwägung, daß daher aud die dritte Beſchwerde 
bes Eupplicanten unbegründet ift; 

wird auf die am 20. Juni v. J. biefelbfi einge 
gangene Supplicationsvorftellung, bei abſchriftlichet 
Mittheilung der eingezogenen Gegenerflärung, wı 
Obergerichtswegen bievurh dem Gupplicanten 

ein abfchlägiger Beſcheid 

ertbeilt, derfelbe auch ſchuldig erkannt, dem Supplica⸗ 
ten die mit 27 10 8 paffirenden Koſten feine 
Erflärung binnen 4 Woden ab ins. zu erftatten. 

Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſcher 
Dbergericht zu Glückſtadt, ven 28. Januar 1862. 





Allerhoͤchſt privilegirte 
Holſteiniſche Anzeigen. 


‚Redigirt von den Obergerichtsräthen Etaisrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 


17. Stüd. 


Den 28. April 1862. 





Entiheidungen. 


Ueber die cautio de eventualiter restituendo 
im vaterländifchen unbedingten Mandatd- 
proceß. 


Ja Sachen des Landmanns Joh. Dohſt in Boſſee, 
zur Zeit in Kiel, Imploranten, 
wider 

die Adminiſtratoren des Vermögens des Gutsbeſitzers 
W. C. ©. v. Bülow zu Boſſee, ven Kloſterprobſten 
Earl von Qualen zu Preetz und den Grafen Ludwig 
von Reventlom in Kiel, Imploraten, 

wegen einer liquiden Schuld von 600 PR.-M. 

Koftgelo ſ. w. d. a., 
ergeben bie Acten: 

Der Implorat bat auf Grund eines Schulbfcheines 

folgenden Inhalis: 

„Mein Fünftiger Pächter Johann Dohſe, 
jept zu Boſſee, erhält für den Eleven ber 
Santwirtbihaft Ludwig Schlüter an Koſtgeld 
bis Maitag 1861 die Eumme von 600 Reichs⸗ 
banfthalern, weldye ich, der Endesunterzeichnete, 
Maitag 1861 an obgenannten 3. Dobfe für 
den erwähnten L. Eclüter und zwar für die 
vergangene Zeit prompt zu bezahlen mich ver: 
pflichte. 

Adelige Gut Boſſee, den 15. Novbr. 1860. 
W. v. Bülow.“ 


einen unbebingten Zahlungsbefehl impetrirt, der unterm 
28. Mai 1861 vapin abgegeben worden, daß genannte 
Adminiftratoren innerhalb 4 Wochen bie libellirten 
600 F nebſt 5 Procent Verzugszinſen, fo wie die zu 
AP 25/8 beſtimmten Koften der BVorftellung und bie 
verzeichneten Gerichts⸗ und Infinuationsgebühren an 
ben Imploranten zu bezahlen hätten. 

Gegen dieſes Mandat find die Imploraten mit 
Einwendungen eingefommen und zwar haben fie op⸗ 
ponirt: 

1) die Einrede der unrichtig gewählten Proceßart, 
weil aus dem Edulofhein nit mit gemügender 
Klarheit erbelle, ob der Ausfteller fih prineipaliter 
oder nur accefforifch verpflichtet habe, und 

2) eventuell die Einrede der Nichtigkeit, weil ber 
Randfaffe v. Bülom auf Boffee fhon feit Jahren 
gemüthskrank gemefen und fid) zur Zeit ber Eingehung 
ber angeblihen Berpflibtung im Zuflande völliger 
Handlungsunfäbigkeit befunden habe. 

Mit ver erfien Einrede verbinden Imploraten bie 
Bitte um Aufhebung des erlaffenen Manvates, wäh 
rend fie in Beziehung auf die Einrede der Nichtigkeit 
bemerfen, daß fie felbige begreiflih nicht fofort zur 
Liquidität erheben könnten, biefelbe vielmehr in sepa- 
rato würben audzjuführen baben und daher fih er- 
böten, in eventum die libellirte Eumme f. w. d. a. 
gegen cautio de eventualiter restituendo an den Im— 
ploranten auszuzablen over bie zur endgültigen Enter 
ſcheidung über ihre im Wege des ordentliden Pros 
ceffes geltend zu machende Einrede der Nichtigkeit 
gerichtlich zu deponiten. 

17 


126 


Smploraten richten demnach ihren eventuellen Anz 

trag dahin: 
daß, unter Berweifung der Einrede der Nichtig⸗ 
feit auf den orbentlihen Weg Rechtens, der 
Implorant verurtheilt werben möge, den Im— 
ploraten für die eventuelle Rüdzahlung der 
libellirten Summe rechtsgenügliche Caution zu 
leiften. 

In der bierüber eingezogenen Replik haben bie 
Imploraten namentlich aud auszuführen gefucht, daß 
ber eventuelle Antrag der Imploraten unbegründet 
fei, da eine Cautionsbeftellung im unbedingten Mans 
batöproceffe nur unter der Vorausſetzung gefordert 
werden dürfe, daß dem Imploraten eine eigentliche 
Miverflage zuftehe, felbige auch einigermaßen befceis 
nigt fei. Eventuell bat Implorant fi erboten, drei 
Altonasstieler Eifenbahnactien beim Obergerichte zu 
deponiren und bis zur rechtöfräftigen Entſcheidung 
über die von den Imploraten angedrobte ſ. g. Wider: 
flage in deposito zu laffen, womit jedoch Implorant 
die fernere Bitte verbunden, daß den Imploralen 
aufgegeben werde, ven Rüdforderungsanfprudy, deſſen 
fie ſich berühmt, bei Etrafe des ewigen Stillſchweigens 
und der Koftenerftattung binnen 6 Woden durd ors 
dentlihe Klage geltend zu machen. 

In der Duplif erflären fi die Imploraten even 
tuell mit der angebotenen Gaution yufrieden und ins 
bäriren im Uebrigen ihren Anträgen unter Anfcpließung 
eined Ärzılihen Gutachtens über den Geiftedzuftand 
bes Landſaſſen W. von Bülow. 

Nah ftattgehabtem Schriftenwechſel ſteht ſonach 
zur Frage: 

1) ob die Einrede der unrichtig gewählten Proceh- 

art für begründet zu erachten und event. 
2) ob dem Antrage auf Cautionsbeſtellung flattzus 
geben. 

In Erwägung nun, daß der Inhalt ver Schuld— 
verſchreibung feine Beranlaffung zu der Annahme giebt, 
daß ver Ausfteller deſſelben fih nur acceſſoriſch für 
eine fremde Verbinplichfeit zu der verfprodenen Zah⸗ 
lungsleiſtung babe verpflichten wollen, und mithin, da 
die causa debendi mit genügender Klarheit aus dem 
Schulddocument erbellet, die Einrede der unrichtig ges 
wählten Procchart nicht begründet erfcheint ; 

in Ermägung, daß, mas ferner bie Einrede ber 
Nichtigkeit anlangt, ed gegenwärtig lediglich in Frage 


fommt, ob mit Rückſicht auf die wegen der angebliden 
Nichtigkeit des Rechtsgeſchäftes demnächſt zu erhebende 
Klage auf Wiedererftattung derjenigen Summe, zu 
deren Zahlung bie Imploraten in diefem Berfahren 
bei mangelnder Fiquidität ihrer vorgebadhten Einrede 
werben ſchuldig erfannt werben müffen, ver Implorant 
für verpflichtet zu erachten, genügende Caution dafür 
zu beflellen, daß er im Fall der Berurtheilung bie 
an ihn gezahlte Summe wieder reflituiren werde, 
weldhe Frage zu Gunften der Imploraten entfchieben 
werben muß; 

in Erwägung nämlich, 

1) daß zwar die dem orbentliden Verfahren vor: 
behalten bleibende Klage auf Reftitution nicht als 
eine NReconvention aufzufaffen und alfo auch nicht in 
diefem Sinne ald Widerklage bezeichnet werben darf, 
daß aber, gleichwie aud ſchon im gemeinrechtlichen 
Ereeutivproceffe unter Berbältniffen, wie die vorlie: 
genden, dem Beflagten die Befugniß eingeräumt wird, 
auf Cautionsbeſtellung für die demnächſtige Reftiturion 
des Gezahlten zu beftehen und eventuell die libellirte 
Summe gerichtlich zu deponiren, ed auch um fo wes 
niger zweifelhaft erfcheinen fann, daß in dem, dem 
gemeinrechtlihen Executivproceſſe entſprechenden, uns 
bedingten Mandatsverfahren des vaterländifchen Rechtes 
dem Beflagten biefelbe Befugniß eingeräumt werben 
muß, ald nicht nur die Berorbnung vom 25. Juli 1781, 
fondern ebenfalls aub das Patent vom 7. Octhr. 1815 
die Klage, mit der in ordinario dasjenige wieder ges 
fordert wird, was im unbedingten Mandatsproceh 
erfiritten worden, ald Widerflage bezeichnet; 

2) daß bie Vorſchrift des $ 3 des Patents vom 
7. October 1815, wo es heißt: 

„Dat der Implorat den Gegenftand der Wider: 
klage namhaft gemacht und einigermaaßen ber 
fheiniget, fo fann er nur verlangen, daß in 
Ermangelung einer anderweitigen binlänglicen 
Caution die im Manbateproceffe eingeflagte 
Summe gerichtlih deponirt werde.” 
nicht in dem Sinne verflanden werben darf, baf im 
vorliegenden Yale das thatſächliche Begründetjein ber 
wegen angeblicer Nichtigkeit des Rechtsgeſchäftes zu 
erhebenden Klage befcheinigt werten mußte; 

3) daß übrigens aud die Fmploraten bie in bes 
fonderem Verfahren näher auszuführende Einrede der 
Nichtigkeit in Beziehung auf deren thatfädliche Des 


127 


grändung durch den beigebradhten ärztlichen Atteft 
einigermaaßen befceiniget haben und daß diefe Be⸗ 
fdeinigung zwar erft duplicando eingereicht worben, 
bierauf aber fein entſcheidendes Gewicht gelegt werben 
darf, da es fi nicht um die allerdings unzuläffige 
nachträgliche Liquidirung einer die Aufhebung des 
Mandate bezwedenden Einrede, fondern vielmehr ledig⸗ 
lid um eine fi auf bie beantragte Cautionsbeſtellung 
beziehende Beſcheinigung handelt, für welde eine ge- 
feglihe Vorſchrift, derzufolge fie nur berüdfictigt 
werben durfte, fofern fie innerhalb der vierwödigen 
Paritionsfrift des erſten Mandats beigebracht worden, 
nicht beſteht; 
in Erwägung endlich, daf die Smploraten ſich mit 
der eventuell vom Imploranten offerirten Sicherheits 
beftellung zufrieden erflärt haben, ohne Widerſpruch 
zu erheben gegen den vom Imploranten geftellten 
Antrag, daß ihnen für die Einreihung ihrer f. g. 
Widerklage eine präclufivifhe Friſt vorgefchrieben 
werben möge, und es daher um fo weniger Bevenfen 
baben fann, in dem abzugebenden Beſcheid zugleich 
aud diefen Antrag zu berüdfichtigen; 
wird, bei abſchriftlicher Mittheilung ver sub pres. 
ben 17. September d. J. eingegangenen buplicarifdhen 
Erflärung an den Smploranten, biemittelt von Ober: 
gerichtswegen zum Beſcheide ertheilt: 
daß, unter Berweifung der Einrede der Nichtig- 
feit zum befonderen Verfahren, das Mandat 
vom 28. Mai db. J., Einwendend ungeachtet, 
zu beftätigen und Imploraten daber ſchuldig 
feien, nunmehr innerhalb 14 Tagen ab insin. 
bei Vermeidung der Pfändung dem gedachten 
Mandate in allen Stüden zu geleben, auch bie 
Koften der replicarifhen Erflärung mit 12. 
23 8 und die Koften des Deereis vom 29. Juli 
d. J. mit 5 82 8, wie aud die in dorso 
hujus decreti verzeihneten Stoften dem Implo⸗ 
ranten zu erftatten, 
es fei denn, daß Implorant nicht innerhalb 
biefer Friſt drei Altonasfieler Eifenbabnactien 
zur Sicherheit für die dem orbentlihen Vers 
fahren vorbehaltene Klage auf Reftitution der 
zu zahlenden Summe hiefelbft ad depositum 
bringen würde, 
für melden Fall nämlih die Imploraten 
berechtigt feien, die libelirte Summe ſ. w. d. a. 


biefelbft als Sicherheit für den zu erhebenden 

Rückforderungsanſpruch zu deponiren, wobei 

jedoch ben Imploraten anbefohlen werde, ihren 

vermeintlichen Rüdforderungsanfprud bei Strafe 

bed ewigen Stillſchweigens und ber Koſien⸗ 

erflattung binnen 6 Roden ab ins. h. d. durd 

Einbringung ihrer Klage bei dem für felbige 
zuſtändigen Gerichte geltend zu machen. 

Urfundlid ze. Gegeben im Königl. Holfteinifhen 

Dbergerichte zu Glüdftadt, ben 23, December 1861. 


Auf die von den Jmploraten zur Hand genoms 
mene Supplication gegen dies Erfenntniß erfolgte der 
nachſtehende abfhlägige Beſcheid des Königl, Ober⸗ 
appellationsgerichts. 


Uamens Sr. Königl. Majeſtät 


Auf die am 20. Januar d. J. hieſelbſt eingegan⸗ 
gene Supplicationsrechtfertigung des Kloſterprobſten 
C. v. Qualen in Preetz und des Advocaten Grafen 
L. Reventlow in Kiel, als obergerichtlich beſtellter 
Curatoren des geiſteskranken Landſaſſen Wilhelm von 
Bülow auf Boſſee, Imploraten, jetzt Supplicanten, 

wiber 
den Landmann 9. Dobfe, zur Zeit in fiel, Implo⸗ 
ranten, jegt Supplicaten, 
hauptſächlich wegen einer —* liquiden 
Schuld von 600 R.⸗M. Koſtgeld ſ. w. d. a, 
jetzt Supplication wider das Erkenntniß des 
Holſteiniſchen Obergerichts vom 23. December 
1861, 
wird, 

in Erwägung, daß die von den Imploraten vors 
gefhügte Einrede der unrichtig gewählten Proceßart, 
welche darauf geftügt ift, daß aus der vom Implo— 
ranten produeirten Urkunde nicht zu erfeben fei, ob eine 
principale Verbindlichkeit W. v. Bülow's, wie fie zur 
Begründung der erhobenen Klage erforderlich, vorliege, 
fi ald unbegründet varftellt, indem in dem erften Theil 
der gedachten Urfunde leviglidh der Grund und Umfang 
der von W. v. Bülow im legten Theil verfelben übers 
nommenen Verbindlichkeit enthalten ifl, und zu ver 
Annahme, daß legtere bloß eine acceſſoriſche fei, Feine 
Beranlaffung vorliegt, da die in dem legten Theil der 
Urfunde vorfommenden Worte „für den erwähnten 
L. Schlüter” nit auf eine diefem zunächft obliegende 


128 / 


Berbindlichfeit hindeuten, vielmehr, wie im erften Theil 
der Urfunde, nur ausfprechen, daß die fragliche Summe 
für die Beföftigung Schlüter's gezahlt werde, und ba, 
wenn auch im erſten Theil der Urfunde nicht geſagt 
if, von wem der Implorant das Geld für Schlüter 
erbalte, es doch mit Rüdfibt darauf, daß die darin 
ohne Angabe des Debitors enthaltene Anerfennung 
der desfälligen Forderung des Imploranten in ben 
von W. v. Bülow ausgefiellten Schuldfhein aufge- 
nommen und badurd allein das Zahlungsverfprechen 
motivirt ifl, einem begründeten Zweifel nicht unters 
liegen fann, daß auch im erften Theil der Urfunde 
von einer einem Andern, als dem Ausfleller, oblies 
genden Prineipialfhuld, zu der fi die im legten 
Theil der Urfunde vom Ausfteller übernommene Ber- 
pflihtung als arcefforifche verhalte, nicht die Rebe ift, 
und 

in Erwägung, daß demnach die Einrede der uns 
richtig gewählten Proceßart in dem angefochtenen 
Erfenntniffe mit Recht als unbegründet verworfen 
worden, und mithin die barüber erhobene Beſchwerde 
fi nicht ald gerechtfertigt darftellt, 

biemit 

ein abfhlägiger Beſcheid 
ertbeilt. 

Die Koftenrehnung des Anwalts der Supplicanten 
wird auf II F TTER-M., die ihres Nctenprocuras 
tors auf IP 77ER M. beflimmt. 

Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappellas 
tionsgericht zu Kiel, den 2. April 1862. 





Ueber den Begriff ded Altentheils. 


In Sachen des Claus Robmwer in Hammeddel, 
Klägers und Supplicanten, 
wider 

den Hufner Peter Sievers daſelbſt, Beflagten und 
Eupplicaten, 

wegen Leiſtung eines Berlebnts ſ. w. d. a, 

jegt wider den Beſcheid des Königl. Rends— 

burger Amthauſes vom 9. Auguft v. 3, 


ergeben bie Acten: 

Zwifchen dem Hufner Eggert Rohwer in Ham- 
weddel und feinem Sohne Jacob Rohwer ift am 8, 
November 1819 ein Weberlaffungdeontract errichtet 
worben, in weldem im $ 2 Nr. 6 den unverbeirathes 
ten Gefchwiftern des Uebernehmers für den Fall, daß 
fie nad dem Aufbhören des dem Leberlaffer und feiner 
Ehefrau zugeſicherten Verlehnts durch Kranlheits⸗ 
umftände außer Stand geſetzt werben ſollten, Andern 
zu dienen, während der Stranfheit und bis bie Ver: 
beirathung erfolge, gewiſſe ald Berlehnt bezeichnete 
Reiftungen an Wohnung, Korn, Feuerung, Land u. ſ. w. 
flipulirt worden find. Nachdem die Hufe mit den durch 
biefen Contract begründeten Verpflichtungen auf ben 
Eupplicaten übergegangen war, bat der Supplicant, 
ein Bruder des urfprünglichen Annehmers ber Stelle, 
die in dem Contract ihm ausbebungene Berforgung 
wegen Kränflicpfeit in Anfprud genommen und aud 
erhalten. Wegen einzelner Leiſtungen für daſſelbe, 
nämlih der Inflandfegung der Wohnung und ber 
Beihaffung von Buhmaizenausfaat, aber find Diffe- 
renzen unter den Parteien eniftanden, melde ben 
Eupplicanten zur Erhebung einer Klage beim Rends⸗ 
burger Amibaufe veranlaßt haben. Im der Klage 
war bemerkt, daß, wenn man biefelbe als eine Klage 
aus dem Contract vom 9. November 1819, daber ala 
Verlehntsſache auffaffe, das Amthaus zur definitiven 
Erlevigung competent fei unb nur eventuell, falls bie 
Sache als eine Contractdflage aufgefaßt werben könnte, 
bei der bie Qualität der jenfeits in Abrede geftellten 
Verpflichtung als einer Berpflihtung zur Leiſtung von 
BDerlebntöpräftationen noch nicht in Betracht läme, von 
einem Aubdienzverfabren die Rebe fein fönne; es war 
demzufolge hauptfädlid die Anberaumung eines Ters 
mins zur mündliden Erörterung und zur definitiven 
Entſcheidung der Sade, eventuell die Verweiſung 
berfelben an bas Ordinarium nad vergeblih ange 
ftelltem Vergleichsverſuche beantragt. 

In dem am 9. Auguf d. J. flattgehabten Ber 
banvlungstermine berief der Beflagte ſich zunächſt 
darauf, daß, weil dem Kläger in dem fragliden 
Paffus des Eontracted nur temporaire und bedingte 
Leiſtungen zugeſichert feien, ein Berlebnt nad dem 
juritifhen Begriffe veffelben nicht vorliege und baber 
von der fummarifhen Verhandlung reiner Berlehntds 
ſacht nicht die Rede fein könne, weshalb er die Abs 


129 


weifung des Klägers mit feinem Hauptantrag unter 
Koftenerftattung beantragte. 


Nah ftattgehabter weiterer Verhandlung ward 
darauf von dem Amthauſe ven Parteien fofort im 
Termin zum Befceide gegeben, daß die Sache ſich 
zu einem Verfahren nad Borfhrift der Berorbnung 
som 20. Januar 1797 nicht qualifieire, vielmehr ſo⸗ 
wohl nad der Natur des Objectes als auf Beweis 
und Gegenbeweis berubend zum orbentlihen Verfahren 
zu vermeifen fei, wogegen der Kläger hieher fupplicirt 
und ſich darüber befhwert hat, daß, wie gefcheben, 
und nicht vielmehr dahin erfannt worden, daß bie 
Sade als eine PVerlebntäflreitigfeit in dem burd die 
Berorbnung vom 20. Januar 1797 vorgefchriebenen 
'ummarifchen Verfahren zu erörtern und zu entfcheis 
ven fei. 


Nah eingezogener Erflärung bed Eupplicaten 
tebt zur Frage, ob diefe Beſchwerde gegründet if. 


In Erwägung nun, dab es für die rechtliche 
Beurtbeilung nidt entfheidend fein fann, daß die 
raglihen Leiftungen in dem Ueberlaſſungscontracte 
som 8. November 1819 mit dem Namen Berlehnt 
sezeichnet worden find, es ſich vielmehr darum hans 
yelt, ob ein Verhältniß vorliegt, welches unter den 
uriflifchen Begriff des Altentheils fällt; 


in Ermägung aber, daß als Altentheil, Abnahme 
der Verlehnt in der Theorie ganz beſtimmt nur die 
ebenslänglice Berforgung bezeichnet if, welche dem 
von der Wirthſchaft abtretenden Befiper oder Bes 
oirtbfchafter eined Bauernguts oder feiner Ehefrau 
on bem lebernehmer gewährt wird und theild bei 
er f. g. antieipirten Erbfolge des Anerben, theils bei 
em Aufbören der Interimswirthſchaft vorkommt, wos 
ait auch die vaterländifhe Berorpnung vom 20. Ja⸗ 
war 1797 nad ihren Eingangsmworten übereinflimmt ; 


in Erwägung, baß daher im gegenwärtigen Falle 
ie Boraudfegungen bes Altentheild weder in ſub⸗ 
ectiver noch aud, da feine lebenslängliche Leiſtungen 
Hpulirt find, in objectiver Beziehung vorbanven find 
nd demzufolge die nur auf das Aitentheil ſich bezie⸗ 
enden und bei ihrer erceptionellen Natur feine auss 
‚edehntere Anwendung geftattenden Beftiimmungen ver 
Berorbnung vom 20, Januar 1797 nicht haben zur 
Inwendung gebracht werben bürfen; 


wirb dem Supplicanten auf feine sub pres. ben 
23. Auguft v. 3. biefelbft eingereichte Supplications⸗ 
ſchrift hiedurch von Obergerichtswegen 


ein abſchlägiger Beſcheid 


ertheilt, derſelbe auch ſchuldig erfannt, dem Suppli⸗ 
caten bie angeſetztermaaßen mit 17 „Pf 37 4 paſſi⸗ 
renden Koſten feiner in Abſchrift anliegenden Gegen⸗ 
erflärung binnen 4 Wochen ab ins. zu erflatten. 
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteinifhen 
Obergerichte zu Glüdftadt, den 27. Februar 1862, 





Ueber die in Straffachen von dem requirirten 
Richter zu befolgenden Grundfäge. 


Den ergebenden Requifitionen Folge zu geben 
wird in den allermeiften Fällen fein Bedenken haben 
und namentlich inländifhen Gerichten gegenüber fommt 
begreiflid eine Behörde nur felten in die Cage, deren 
Requifition ablehnen zu müſſen. Dabei mag e6 
manden Behörden ſchon fo zur Gewohnheit geworben 
fein, jeve Requifition ohne Weitered zur Ausführung 
zu bringen, daß ihnen die Stellung, die fie als re- 
quirirte Richter einzunehmen haben, ganz unflar ges 
worden und fie faum noch an die Möglichkeit venfen, 
daß ihnen Fälle begegnen fünnten, wo fie ihre Amts⸗ 
pflit verlegen würden, wollten fie nicht Anſtand 
nehmen, den Requifitionen zu entfprehen. Wenigflens 
bat es fchon mehrfach den Anſchein gewinnen mülfen, 
ald ob einzelne Localbehörden von der unrichtigen 
Anfiht ausgegangen mären, daß der requirirende 
Beamte allein alle Berantwortlichfeit trage, fie felbft 
dagegen ſich nur verantwortlid machen fünnten, wenn 
fie fib fäumig bemwiefen in ver Erledigung von Er- 
ſuchungsſchreiben. 


Daher dürfte es nicht unangemeſſen erſcheinen, 
bier an einen eben fo bekannten als allgemein an« 
erfannten Grundfag des in Holftein geltenven gemeis 
nen Deutſchen Eriminalproceffes zu erinnern. 


Jeder requirirte Richter bat unzweifelhaft nicht 
nur das Recht, fondern auch die Verpflichtung, bie 


130 


Rechtmäßigkeit, die materielle wie bie formelle Be⸗ 
gründung der Requifition zu prüfen. Ihm liegt dies 
auch ob, felbft wo ed fih um mehr untergeorbnete 
Verfügungen handelt, wie Eitationen von Zeugen zum 
Erſcheinen vor einem entfernteren Gericht. ) Aber 
von befonderer Wichtigkeit ift allerdings die Erfülung 
diefer Amtspflicht, wo Maafregein bedenklicherer Art 
in frage ftehen. Die Aufgabe der Gerichte ift es, 
in ihrem Diftricte die Unſchuld zu ſchützen und die 
Schuld zu verfolgen. Die Verhaftung und Ausliefes 
rung ibrer Amtsuntergebörigen fann daher nicht 
ſchlechthin von der Willfür eines fremden Gerichtes 
abhängen, fie haben vielmehr zu prüfen, ob die ans 
geſchuldigte Handlung ein firafbares Verbrechen ift 
und ob auch im Webrigen ver Folgeleiftung der Res 
quifition Fein Bedenken entgegenftebt. 

Welcher Richter würde wohl der Requifition eines 
andern Gerichtes zur Verhaftung eines Civilzeugen 
Folge geben? over zur Verhaftung und Auslieferung 
eines Untergebörigen zur Unterfuhung wegen Almofens 
gebens? oder zur Auslieferung und Berbaftung eines 
allgemein geachteten anerfannt rechtſchaffenen reichen 
und angefeffenen Mannes wegen nidt näher motis 
virter Anfculvigung des Raubmorbes? Und doch ift 
es eben nur daſſelbe Prinzip, weldes ſich in dieſen 
Fällen geltend macht, die fih nur dadurch von antern 
unterfcheiden, daß in ibnen ed eelatanter hervortritt, 
wie wenig ed mit einer gewiſſenhaften Amteführung 
vereinbar wäre, folde Requifitionen auf die Berants 
wortlichfeit des Requirenten hin zur Ausführung brin— 
gen zu wollen. 

Died Prinzip in der Natur der Sache begründet, 
wird auch nicht nur in der gemeinrechtlihen Doctrin 
unfereds Miffens ohne Widerſpruch von allen Rechts— 
lebrern gebilligt, 

vgl. Mittermaier, Etrafverfahren, Bd. I $ 77, 

Bauer, Anleitung zur Criminalpraris, $ 78, 

Abegg, Triminalprocch, $ 82, 

Tittmann, Strafrechtswiſſenſchaft, IIT $ 718 
und 719, 

Stübel, Eriminalverfahren, Bd. III $ 1519 
bie 1521, 


*) ogl. unten die dedfalfige Enticheibung von Differen- 
zen zwifchen dem Bordesholmer Amthaufe und dem 
Altonaer Magiftrate. 


fondern if auch, was bie Holfteinifhe Praris anlangt, 
fhon wiederholt vom Obercriminalgerichte anerkannt 
worden. 

Bereits im Jahre 1852 ſah ſich daffelbe genöthigt, 
eine auf Requifiiion eines inlänvifhen Gerichts vor 
genommene Inhaftirung megen fehlender formeller 
und materieller Begründung des Erfuhungsfcreibend 
wieder aufzuheben, und in einem Refeript deſſelben 
vom 23. Januar 1857, erlaffen an eine Behörde, 
welche die von ihr in einer Criminalſache auf Requis 
fition eines anderen Gerichtes getroffene Verfügung 
nit als Juſtiz-, fondern als Adminiftrativbehörbe 
vorgenommen haben wollte, heißt es unter Anderem: 


„Es ift ein anerfannter Grundſatz des in Holflein 
geltenden gemeinen Eriminalproceffed, daß bie requis 
rirte Bebörde felbft verantwortlih if für die auf 
Antrag des requirirenden Gerichts vorgenommenen 
Handlungen, fie alfo ſelbſtſtändig das Begründerfein 
der Requifition zu prüfen bat und nit etwa bloß 
auf Verantwortlichkeit der requirirenden Bebörbe bin 
thätig werben darf, ben daher find auch nur rid: 
terlibe Behörden für die definitive Erledigung folder 
Requifitionen competent und gleich wie bei entftehendem 
Zweifel fih die requirirte Behörde nicht an bie vor 
geſetzte Negiminalbehörde, fondern an das Dber- 
eriminalgericht zu wenden bat, fo können aud bie 
von Holfteinifhen Behörden auf Requifition auswär— 
tiger Gerichte getroffenen Berfügungen zum Gegen: 
fand der Beihmwerbeführung beim Dberceriminalgerict 
gemadt werben.“ 


Im December v. J. wandte fih der Altonaer 
Magiftrat, welcher fih mit dem Borpesholmer Amts 
baufe über vie bei Requifitionen zu befolgenden 
Grundjäge nicht hatte verftändigen fönnen, mit einem 
berictlihen Antrag an das Obercriminalgeridt. Es 
batte nämlich das Bordesholmer Amthaus Bedenken 
getragen, einer Requifition des Altonaer Magiftrats, 
berzufolge einem Amtdeingefeffenen behufs feiner 
Beugenvernebmung der Befehl zur Siſtirung vor bem 
Altonaer Magiftrat beigelegt werben follte, zu ent 
fpreden, und hatte ſich deshalb darauf befhränft, das 
Erfuhungsfchreiben dem Betreffenden zu feinem recht⸗ 
lihen Berbalten mitzutbeilen. Hatte nun aud ber 
einzelne Fall durd die freiwillige Eiftirung bes Zeu— 
gen feine Erledigung gefunden, fo war doch ver Mas 


131 


giftrat, zur Vermeidung fpäter etwa entfiebender Weis 
terungen, mit dem Bordesholmer Amthauſe über vie 
zu befolgenden Grundfäge in Correſpondenz getreten, 
und da der Magiflrat, davon audgebend, daß die 
requirirte Behörde in folben Fällen den Rrauifitionen 
unbedingt Folge geben müſſe, fib bei ter Antwort 
des Amthaufes, welches ſich die felbfiftändige Prüfung 
für jeden einzelnen Ball vorbebielt, nicht glaubte bes 
rubigen zu dürfen, legte berfelbe die entflandenen 
Differenzen dem Obercriminalgericht zur Entſcheidung 
vor. Letzteres fonnte jedoch mit den im eingezogenen 
Bericht des Borbesholmer Amthaufes näher entwidels 
ten Grundfägen fih nur einverftanden erflären und 
erließ daher unterm 11. Januar d. J. nachſtehendes 
Refcript: 


Yon Gbercriminalgerichtswegen 


wird dem Magiftrat der Etatt Altona mit Beziehung 
auf deffen beridtlihen Antrag vom 5. December v. J., 
betreffend die Weigerung des Königl. Amtbaufes zu 
Bordesholm, den Requifitionen in einer beim Magis 
firat der Stadt Altona anbängigen Eriminalunters 
fuchung zu entſprechen, bievdurd zu erfennen gegeben, 
daß dem requirirten Richter die Pflidt obliegt, zu 
prüfen, in wie weit ber an ihn geftellten Requifition 
Folge zu geben fei, und daß bie in dem abſchriftlich 
angefchloffenen Bericht ded Bordesholmer Amtbaufes 
in biefer Beziehung aufgeftelten Grunbfäge *) zu ber 


*) In diefem Bericht heißt e& unter Anderem: 


Alb allgemeine Megel dürfte ed unzweifelhaft an- 
zufehen fein, daß, wenn Jemandem vom Gtaate ein 
Gerichtoſtand angewiefen it, er auch nur vor bem 
ihm folchergenalt vorgefeßten Gerichte zu erfcheinen 
und von demfelben fi vernehmen zu laffen braucht. 
Abweichungen von biefem Grundfage fönnen fireng 
genommen gewiß nur durd dad Gefch ſtatuirt wer- 
den, wie ed denn aud in vielen Rändern wirklich 
gefchehen iſt. Im Herzogthum Holftein fehlt c& aber 
biöher an folchen Gefeben und muß demnach die all- 
gemeine Regel Platz greifen und zur Anwendung 
fommen, denn eine Prarid im rechtlichen Sinne ded 
Worts hat fih in dieſer Beziebung ebenfalld nicht 
gebildet, wie diefed freilich zunäcft für dad Herzog - 
thum Echledwig bei der Gleichheit der in Straf- 
fachen befolgten Normen, implicite aber auch für dad 


erbetenen Inftruetion an daſſelbe Feine Beranlaffung 
geben können. 


Herzogthum Holftein, von einem unierer erften Prac- 
tifer, dem ehemaligen Obergerichtbrath Esmarch, 
bezeugt wird, 

ef. practifche Darfiellung bed Strafverfahrend im 

Herzogthum Schleswig von M. C. ESmarch, 
644, 6, 

Diefer Verfaſſer bezeugt nämlich, daß ber Fall, 
daß ein Zeuge ſich geweigert hätte, behufß feiner 
Bernehmung vor einem ihm fremden Unterfuchungs- 
gerichte zu erfcheinen, niemald zur Entſcheidung ge- 
kommen if. Zugleih macht er die Vorladung der 
Zeugen vor dad für fie an fich nicht zuftändige Un- 
terfuchungdgeriht von äußeren Berhältniffen ab- 
hängig und bemerft ausdrücklich, daß man fich bei 
weiterer Entfernung des Zeugen oder wenn feine 
Stellung feine Vernehmung vor der Unterfuchungd- 
behörbe nicht angemeffen erfcheinen laffe, damit be- 
gnüge, die Abhörung vor dem eigenen Gerichtäftande 
ded Zeugen zu requiriren. @ine andere Auctorität, 
die Kieler Zuriftenfacultät, hat, und zwar in noch 
weit firengerer Form, die bier vertretene Anſicht aub⸗ 
geſprochen und erlaube ich mir beöhalb auf die sub 2 
angefchloffene Correſpondenz zwiſchen dem afabrmi- 
ſchen Conſiſtorio und einem Militairgericht Bezug 
zu nehmen. Nach allgemeinen Grundſätzen und ben 
fo eben afegirten Autoritäten bürfte daher wohl ein 
Zweifel Darüber obwalten, was im vorliegenden Falle 
alb recht- und gefeßmäßig zu betrachten ift. Dagegen 
aber foll eb Peinedwegd von mir geleugnet werden, 
daß viele Gerichte Pein Bedenken tragen, fremde Zurib- 
bictionduntergehörige behufß ihrer Vernehmung vor- 
zulaben, fo wie, daß ebenfo bie mehrſten Behörden 
nicht anftehen, betfäligen Requiſitionen Folge zu 
leiten. Es hat diefed feinen Grund darin, baß in 
fhweren Eriminalfällen, bei Gonfrontationen, ber 
Wirdererfennung nicht trandportabler Gegenftände, 
Localitäten u. f. w. dad öffentliche Wohl allerdings 
eine Aubnahme von der Regel verlangt, indem fonft 
der Zwed der Unterfuhung vereitelt und der Lauf 
der Gerchhtigfeit gehemmt werden könnte. Beſſer 
wäre ed ohne Zweifel, wenn dieſes ganze Verhältniß 
gefeglich geregelt würde. Bib dieſeb geſchehen, fcheint 
eb nur übrig zu bleiben, daß man bie Regel im 
Ganzen aufrecht erhält und von derfelben nur dann 
Audnabmen ftatuirt, wenn fie durd bie Nothwendig- 
Peit geboten werden. Eine folde Nothwendigkeit läßt 
fid) in jedem einzelnen Fall aber nur aus den dabei 


132 


Endlich hat auch noch neuerdings dad Obercrimi⸗ 
nalgericht den obigen Grundſatz anerkannt in einem 
Schreiben an das Königliche Schleswigſche Appella— 
tionsgericht zu Flensburg, welches lautet, wie folgt: 


in Betracht kommenden Umſtänden erkennen. Es 
gehört dazu meineb unmaaßgeblichen Erachtens vor 
allen Dingen, daß der criminelle Charakter der Sache 
ũber allen Zweifel erhaben iſt, ferner aber auch, daß 
die Sache von Erheblichkeit und daß ſie endlich von 
der Beſchaffenheit iſt, daß die Vernehmung der Zeugen 
durch den unterſuchenden Richter ald Bedingung für 
ben Erfolg der Unterſuchung felbft betradytet werben 
muß. Die bloße Bequemlichkeit der Gerichte, ja felbft 
wirkliches Nüsen dur Zeiterfparung und Berein- 
“ fachung ber Unterfuchung dürfte dagegen einen Grund 
nicht abgeben, um einen linterthan feinem gefeßlichen 
Gerichtöftande zu entziehen und zum Erſcheinen vor 
einem fremden Gericht zu nöthigen. Dad fcheint 
denn aud durchaus nothwendig, wenn man nicht 
wichtige Intereſſen der Staatöbürger ber Laune einer 
jeden Behörde preidgeben will. Bei geringen Ent. 
fernungen und bei Leuten geringen Standes macht 
man, wie fhon Edmardy fagt, zwar nicht viele 
Umftände und ift ed gewöhnlich für einen Taglöhner 
3. B. ziemlich gleichgültig, ob er feine tägliche Arbeit 
verrichtet oder für eine entfprechende Vergütung nach 
dem nädften Gerichte geht und fich ba vernehmen läßt. 
Unter andern Berhältniffen geftaltet die Sache ſich 
aber ganz anberd und man würde fid gewiß viel- 
fach bedenfen, bevor man einen großen Kaufherrn 
oder Fabrifanten aus Altona nöthigte, 4. E. vor einem 
Gericht im Amte Aarhuus oder Biborg zu erfcheinen, 
denn da würde eb ſich bald zeigen, daß die Entichä- 
bigung u. 9. nicht einmal gefhägt werden könnte, 
5 fann demnach von der bloßen Willfür der 
Behörden und von bloßen Zwedmäßigfeits- und 
Bequemlichfeitdrüdfichten unmöglih abhängen, ob 
Jemand verpflichtet ift, fih vor einem ihm fremden 
Gerichte ald Zeuge zu fielen oder nicht. EB bedarf 
dazu, wie bereitd angeführt, erheblicher und für das 
Staatdwohl wichtiger Gründe. Daß aber der judex 
requisitus über die Erbeblichfeit derfelben und mithin 
über die Rechtmäßigkeit der Requifition zu urtheilen 
hat, dürfte wohl rechtlich unzweifelhaft fein, indem, 
fo wie jede Behörde zunäcft über ihre eigene Gom- 


In dem bieneben im Abſchrift angefchloffenen 
Schreiben hat die Stallerfchaft der Landſchaft Eiver- 
ſtedt beantragt, daß dem das forum superius fortis 
renden Dr. Wallichs in Neumünfter, nachdem wider 
ihn die Einleitung einer Eriminalunterfuhung verfügt 
worden, der Befehl beigelegt werde, fi fofort over 
24 Stunden nah Inſinuation diefes Befehle, bei 
Bermeidung der Realcitation, nad Garbing zu be 
geben und fi bort bei der angeordneten Commiſſion 
des Everſchop⸗ Utholmiſchen Eriminalgerichtö zu melden. 
Da indef das requirirte Gericht zu prüfen bat, ob dies 
jenige Handlung, wegen welder gegen eine der Juris⸗ 
dietion deffelben angehörige Perfönlichkeit eine Crimi⸗ 
nalunterfuhung verfügt und mit Rüdficht darauf bie 
Abgebung eines Befehls an den Angeſchuldigten, fid 
bei der Unterfuchungsbebörde zu fiftiren, requirirt 
worben ift, den criminell ftrafbaren Handlungen bei- 
zuzäblen fei, nach gemeinrechtlicher Doctrin aber, von 
der die Gefepgebung des Inlandes Feine abweichende 
Beflimmungen enthält, die Sammlung von Beiträgen 
zur Förderung ber Angelegenheiten eines fremden 
Staats, zwifhen welhem und dem Inlande friedliche 
Beziehungen obmwalten, als eine criminell ftrafbare 
Handlung nicht anzufehen if, fo kann dem gedachten 
Antrage feine Folge geleiftet werben, 


Ein Königl. Appellationdgeridt darf das unter: 
zeichnete Dbercriminalgericht dienftergebenft erfuchen, 
von Borftehendem die Etallerfchaft der Landſchaft 
Eiderftedt in Kenntniß zu ſetzen. 


Königlihes Holſteiniſches Dbereriminalgericht zu 
Glüdfladt, den 7. Februar 1862. 


petenz zu entfcheiben hat, derfelben auch bie Zufän- 
bigfeit deb judex requirens und etwanige Bedenken 
gegen bie Begalität ded Begehrend zu prüfen obliegt, 
Darüber find die bewährteften Rechtölchrer fich einig 
und würde im entgegengefchten Fall der requisitus 
aud zum bloßen Diener deb requirens herabfinfen, 
während er fich doch, felbft wenn er ed wollte, aud 
in einem ſolchem al der eigenen Berantwortlichkeit 
nicht entſchlagen fann oder darf. 


Allerhoͤchſt privilegirte 
Holiteiniide Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etaisrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 





18. Stüd. 





Entfheidungen. 


In mie weit die Handlungsfähigkeit bei mün— 
digen Perſonen zu präfumiren fe. — 
Cautio de event. restituendo im vater— 
ländifchen unbedingten Mandatsproceß. 


Sn Saden des Ludwig 3. Chr. Schlüter aus Stolpe, 
adeligen Guts Depenau, Jmploranten, 
wider 

die obergerichtlich beftellten Apminiftratoren des Vers 
mögens des Landſaſſen W. C. I. v. Bülow zu Boflee, 
Klofterprobften C. v. Dualen in Preeg und Advocaten 
Grafen 8. v. Reventlow in Kiel, Imploraten, 

wegen einer liquiden Forderung von 600 * 

RM., 
ergeben die Acten: 

Auf Grund einer d. d. Boffee den 28. Auguft 
1860 von dem Landſaſſen W. v. Bülow ausgeftellten 
Schenkungsacte über eine jährlih im Kieler Umfdlag 
unb zwar zuerft O. T. R. 1861 auszuzahlende Rente 
von 600 F R.:M. bat der Implorant mider bie 
Imploraten ein unbedingtes Mandat ertrabirt, wos 
gegen Letztere rechtzeitig mit einer Gegenvorftellung 
eingelommen find, in ver fie bemerken, daß fie nicht 
im Stande freien, fih ein Urtheil darüber zu bilden, 
ob die Schenkungsurkunde von dem Landſaſſen W. 
©. Bülow ausgeſtellt und unterſchrieben worden, da 
derfelbe gemütbsleidend fei. Unter ver Borausfegung 
ver Echtheit und fonfliger Rechtsgültigkeit der Urkunde 
würden fie freilid in qual. qua verpflichtet fein, die 
eingeflagte Summe von 600 F zu bezablen und mit 





Den 5. Mai 1862. 





der jährliben Nentenzahlung bis dahin fortzufabren, 
daß der Implorant im Ganzen den Wertb von 500 
solidi erhalten hätte. Dagegen würde von da an 
jegliche Verbindlichkeit ceffiren, weil die Urfunde aus⸗ 
drüdlid den Uebergang ver Zahlungspflicht auf bie 
Erben des Schenkers beſtimme und nad richtiger 
interpretation der L. 34 $ 5 C. de donat. 8, 54 vie 
gerichtliche Infinuation ſtets erfordert werbe, wenn 
die Schenfung aud nur auf die Erben eined ber beis 
den Theile fih fortiege (Puchta, Pandecten, $ 69 
not. e). Die Rechtsgültigkeit der angeblichen Schen⸗ 
fung werbe aber von ihnen nidt anerfannt, den ims 
plorantifhen Anfprühen vielmehr die Einrede ber 
Nichtigkeit entgegengefegt. W. v. Bülow fei nämlich 
ſchon feit mehreren Jahren geiftedfranf und fein Zur 
ftand daher namentlich zur Zeit der dem Imploranten 
angeblid gemachten Schenfung der eines Handlungs- 
unfäbigen geweſen. Sie ſähen ſich jedoch begreiflich 
außer Stande, dieſe Einrede aſofort zur Liquidität zu 
erheben, und da das Mandatsverfahren demnach nicht 
wegfällig werden könne, ſo erböten ſie ſich, gegen 
cautio de eventualiter restituendo an den Implo—⸗ 
tanten Zablung zu leiften, indem fie ihren Antrag 
dahin richteten: 
daß, unter Berweilung der vorftehenden Einrede 
auf den orbentlihen Weg Rechtens, Jmplorant 
ſchuldig erkannt werben möge, ihnen für die 
eventuelle Rüdzablung rechtsgenügliche Kaution 
zu leiften. 

In der eingezogenen Replif hat Fmplorant aus— 
zuführen gefucht, daß die Einrede der Nichtigkeit uns 
begründet fei, indem jeder mündige Mann ale bands 
lungsfäbig anzufeben, bis ihm die Befugniß, rechts⸗ 
verbinvlid über fein Vermögen zu visponiren, gerichts 

18 


134 


li entzogen werde, ter Landfaffe W. v. Bülom babe 
aber noch im März d. J. eine ald gültig vom Ober: 
geriht angenommene GErflärung abgegeben, wodurch 
er fib der Dispefition über fein Vermögen begeben 
und ſich tie Imploraten als Apminiftratoren erbeten 
babe. Implorant bat ferner darauf bingewiefen, daß, 
wenn der Landſaſſe v. Bülow nicht handlungsfähig 
gewefen, die Jmploraten auch nicht legitimirt wären, 
als Adminiftratoren feines Vermögens fih auf Pros 
ceffe einzulaffen, va ihre Regitimation auf feiner Er— 
Märung beruhe, die wieder feine Handlungsfäbigfeit 
vorausſetze. 

In Betreff der beantragten Cautionsbeſtellung 
beſtreitet Implorant die Befugniß ver Imploraten, 
eine ſolche Caution von ihm zu verlangen, da es ſich 
nicht um eine Wiverflage, fondern um eine in sepa- 
rato audzuführende Einrede handle, der Gegenfland 
ber Wiverflage aud weder namhaft gemadt nod 
bejcheinigt worden. 

Indem Jmplorant daher um Abgebung eines 
geihärften Mandats bitter, widerfpricht er ſchließlich 
der Anſicht, daß in dieſem Kalle die Schenkung ver 
gerichtlichen Inſinuation bedürfe. 

Da nun die Frage, ob die Schenfung die gericht⸗ 
lihe SInfinuation erfordert um, in fo weit fie die 
Summe von 500 solidi überfleigt, als rechtsgültig 
angefeben werden zu können, gegenwärtig nicht in 
Betracht fommt, fo fieht nad eingezogener Duplif, ver 
ein ärztlihes Gutadten über den Geifteszuftand des 
Landſaſſen v. Bülow angelegt worden, lediglich zur 
Frage: 

1) ob die Einrede der Nichtigkeit ſich rechtlich als 

unbegründet darftellt, und event. 

2) ob die Imploraten die Zahlung der eingeflagten 
Summe von ber vorgängigen Beftellung einer 
Caution abhängig machen dürfen. 

In Erwägung nun, daß die eine nothmwendige 
Bedingung für die rechtöverbindliche Kraft eingegans 
gener Rechtsgeſchäfte bildende Handlungsfähigfeit aller⸗ 
dings bei mündigen Perfonen zu präfumiren if, diefe 
rechtliche Präfumtiion aber nidt ven Bewrid des 
Gegentheild ausfchließt, indem befanntli feine geſetz⸗ 
liche Vorſchrift beftebt, verzufolge vermöge einer Fiction 
oder f.g. presumtio juris et de jure Jeder, auch der 
wirflih Handlungsunfähige, bis zur gerichtlihen Ents 
ziebung der Dispofitionsbefugniß als handlungsfähig 
gelten müßte; 


in Erwägung, daß binfolglid der gegen die Ein 
rede der Nidtigkeit erhobene Einwand völlig grunblos 
erfcheint und, was die Qegitimation der Imploralen 
anlangt, diefelbe, weil berubend auf gerichtlicher Ber 
ftellung, bis zur Wiederaufhebung der legteren als 
fortbeftehend anzufehen ift, übrigens auch die Implo— 
raten im Verlaufe dieſes Procefjes nad über ven 
Geiſteszuſtand des Laudſaſſen v. Bülow ftattgehabter 
cause cognitio zu Curatoren für denfelben beftellt 
find und ihn alfo jegt in dieſer Eigenſchaft zu ver 
treten haben; 

in Erwägung ferner, anlangend bie beantragte 
Cautiondbeftellung, daß 

1) die Imploraten in ihrer gegen das Mandat 
eingereihten Gegenvorftellung mit genügenver Bes 
flimmtheit zu erkennen gegeben haben, daß fie auf 
Grund der angeblichen Nichtigkeit ded der Mandals— 
Hage zum Grunde liegenden Rechtsgeſchäfts mit der 
in ordinario zu erhebenden Klage die Neftitution der 
Geldſumme in Anſpruch nehmen werden, zu deren 
Zahlung fie in dieſem Proceffe wegen mangelnder 
Liquidität ihrer Einrede werden verurtheilt werden 
müfjen, ihnen daher nit mit Grund vorgeworfen 
werden darf, dag fie den Gegenftand dieſer Klage 
nicht namhaft gemacht hätten; 

2) daß zwar eine folde Klage nicht als eine Res 
convention aufzufaffen und alfo auch nicht in diefem , 
Sinne ald Widerflage bezeichnet werden darf, daß 
aber, gleich wie auch ſchon im gemeinrechtlichen re 
eutioproceffe dem Bellagten unter Berbältniffen, wie 
die vorliegenden, die Befugniß eingeräumt wird, auf 
Caution für die dem ordentlihen Verfahren vorbehals 
tene Klage auf Reflitution zu befteben und eventuell 
die libellirte Summe gerichtlich zu deponiren, es auch 
um fo weniger zweifelhaft erfcheinen fann, daß auch 
in dem dem gemeinredhtlihen Erecutinprocefje ent 
fprecbenden unbebingten Mandatsverfahren des vater 
ländiſchen Rechtes den Beflagten diefelbe Befugniß 
eingeräumt werben muß, ald nicht bloß bie Verord⸗ 
nung vom 25. Quli 1781, fondern ebenfalls aud das 
Patent vom 7. October 1815 diejenige Klage, mit der 
in ordinario wieber gefordert wird, was im unbe 
dingten Mandatsprocefje erfiritten worben, ald Wider: 
Mage bezeichnet; 

3) die Vorfchrift des $ 3 des Patents vom 7. 
Dctober 1815, wo es beißt: 

„Hat der Implorat den Gegenſtand der Wider 


135 


flage namhaft gemadt und rinigermaaßen be⸗ 
ſcheinigt, ſo lann er nur verlangen, daß in 
Ermangelung einer andermeitigen hinlänglichen 
Eaution die im Mandatsprocefie eingeflagte 
Summe gerichtlich beponirt werde,” 
nicht in dem Sinne verftanden werden darf, daß für 
den vorliegenden Fall vas thatſächliche Begründerfein 
der wegen angeblicher Nichtigkeit des Rechtsgeſchäfts 
zu erbebenden Klage auf Reftitution befcpeinigt werben 
müſſe; 

4) überdies auch die Imploraten das thatſächliche 
Begründetfein der Eintede der Nichtigkeit einigers 
maaßen befcheinigt haben und wenn gleich dieſe Be⸗ 
feinigung erft mit der Duplif eingebradt worden, 
bierauf doch fein entſcheidendes Gewicht gelegt werden 
darf, da es fih nicht um die allerbings unzuläffige 
nachträgliche Liquidirung einer vie Aufhebung des 
Mandats begründenden Ginrebe, fondern vielmehr 
lediglich um eine fih auf die beantragte Cautionds 
beſtellung beziebende Beſcheinigung handelt, für melde 
eine geſetzliche Vorſchrift, derzufolge fie nur berüds 
fiptigt werden dürfte, fofern fie innerhalb der vier 
wöhigen Paritiongfrift des erften Mandate beigebracht 
worden, nicht befteht; 

in Erwägung, daß demnach aud bie gegen bie 
begehrte Cautionsbeftellung erhobenen Einwenpungen 
nit begründet erfcheinen, zufolge ver Beftimmung 
des $ 3 des Patents vom 7. Detober 1815 die Im— 
ploraten aber nur zu verlangen berechtigt find, daß 
in Ermangelung einer genügenden Caution die eins» 
geflagte Summe gerichtlich beponirt werbe, 

wird, bei abſchriftlicher Mittheilung der eingezoges 
nen duplicarifhen Erflärung an den Imploranten, 
biermittelt von Obergerichtswegen zum Beſcheide 
ertbeilt: 

daß die Einrede der Nichtigkeit zum befonvern 
Verfahren zu verweifen und Smploraten in 
qual. qua ſchuldig feien, nunmehr innerhalb 
14 Tagen, bei Vermeidung der Pfändung, dem 
Mandate vom 18. Juni d. J. in allen Etüden 
zu geleben, aud die zu 12 P R.:M. beftimms 
ten Koſten der eingezogenen duplicariſchen 
Erflärung und vie 7 Pf 44 8 betragenven 
Koften des Deeretes vom 14. Auguft d. J., 
wie au die in dorso h. d. verzeichneten 
Gerichtd- und Snfinuationdgebühren an den 
Imploranten zu erftatten, 


daß ihnen jedoch für den Fall, daß nicht 
annod innerhalb diefer Frift Implorant ihnen 
durch binlänglihe Caution Sicherheit gebe für 
die demnächſtige Reftitution ver libellirten 
Summe f. w. d. a,, verflattet fei, die ſchuldige 
Zumme zur Sicherheit hierfür ad depositum 

zu bringen. 
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteiniihen 

Dbergeridhte zu Glüdftadt, den 23, December 1861. 


Der Jmplorant fupplieirte gegen died Erkenntniß 
an das Königlihe Oberappellationdgericht zu Kiel, 
warb aber von dieſem, wie nachſteht, abſchlägig ber 
fchieben, 

Hamens Fr. Königl. Majeftät. 

Auf die am 19. Februar d. 9. hieſelbſt eingegans 
gene Euprlicationsfhrift des Ludwig J. Chr. Schlüter 
aus Stolpe, adeligen Guts Depenau, Imploranten, 
jest Supplicanten, 

wider 
die obergerichtlich beftellten Adminiſtratoren des Ver⸗ 
mögend des W. v. Bülow zu Boſſee, den Klofters 
probften C. v. Qualen in Preeg und den Advocaten 
Grafen ©. v. Reventlow in Kiel, Imploraten, jegt 
Supplicaten, 
prineip. wegen einer liquiden fälligen Forbes 
rung von 600 P R.:M. f. w. d. a., dann 
um einen unbedingten Zablungsbefehl, jegt 
Supplieation gegen einen Beſcheid des Holfteis 
nifhen DObergerihtd vom 23. Derember 1861, 
wird, mit Beziehung auf die dem angefochtenen 
Beſcheide vorangeftellten Entfceidungsgründe, und 

in Erwägung, daß die Vorfchrift des Kanzeleis 
patentd vom 7. Detober 1815, wonach zur Rechtferti⸗ 
gung des Anſpruchs auf Cautionsleiflung oder, in 
deren Ermangelung, auf gerichtliche Deponirung der 
eingeflagten Summe erforderlich ift, daß der Implorat 
ben Gegenftand der Widerflage namhaft gemacht und 
einigermaaßen brideinigt babe, dahin zu verfteben, 
daf der im Wege der Widerflage geltend zu madende 
Anfpruh näher bezeichnet und das Begrünperfein 
befjelben einigermaaßen wahrſcheinlich gemacht werben 
muß und daß die gedachte Borfarift in diefem Sinn 
zwar auch auf die im vorliegenden Fall wegen an⸗ 
gebliher Nichtigkeit des Rechtsgeſchäfts geltend zu 
machende Rüdforderung Anwendung leidet, diefe aber 
nicht bloß gehörig bezeichnet, fondern aud ihrer that« 


136 


fähliben Begründung nad durch dad beigebrachte 
Ärztlihe Gutachten für einigermaaßen beſcheinigt zu 
erachten if, 
biemit 
ertheilt. 
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappella⸗ 
tionsgericht zu Kiel, den 12. April 1862. 


ein abfchlägiger Beſcheid 


Die Befchränfungen der Eidesdelation in 
Schwängerungsſachen kommen auch in 
dem gegen bie Erben des angeblichen 
Schwängerers geführten Proceffe zur Ans 
wendung. — Welche Behörden zur Bes 
glaubigung von Documenten befugt find. 


In Saden der Anna Theod. Elif. Habn, früher 
in Bucdendorf, jegt verbeirathete Klüver, in Neuftapt 
c. cur. mar., Klägerin und Producentin, jept Eup- 
plicantin, 

wider 


die Erben des mwailand Hufenbefigers €. H. Rüſch zu 
Steinrade, namentlib die Wittwe Charlotte Sophie 
Caroline Rüſch, geb. Hoofe, für fib und in mätters 
liher Vormundſchaft ihres unmündigen Kindes, resp. 
cum cur. et assist., Beflagte und Producten, jebt 
Suppliraten, 
hauptſächlich wegen Alimentation eines un« 
ehelichen Kindes, Deflorationsentſchädigungen 
ſ. w. d. a., 
ergeben die Acten: 

Klägerin hat klagend behauptet, von dem Erblaſſer 
der Beklagten, dem wailand Hufenbeſitzer C. H. Rüſch 
in Steinrade, vor deſſen Verheirathung geſchwängert 
worden zu fein und in Folge deſſen am 23. Mai 1858 
ein Kind geboren zu haben. Cie hat deshalb De— 
florations» und Nlimentationdgelver beanfprudbt und 
zur Begründung ihrer legtern Forderung ſich außer- 
bem auf ein von ihr acceptirted Verſprechen des ge— 
dachten Rüſch berufen, für ihr gu erwartended Kind 
forgen zu wollen. Schließlich bat fie eine Forderung 
auf Reftitution gewiſſer bei ver Ahrensböcker Sparkaſſe 
belegter 128 »# geltend gemadt. Nach verbandelter 
Sache ift von dem Plöner Yandgeriht unterm 5. Mai 
1860 der Klägerin rechtöfräftig zum Beweiſe verfiellt 
worden: 


a) daß der Erblaffer ver Beflagten mit ihr zu 

einer ſolchen Zeit ven Beiſchlaf vollzogen, daß 
er dem Laufe der Natur und gefeglicher Vers 

muthung zufolge Bater ihres am 23. Mai 1858 
geborenen Kindes fein Fönne, oder 

b) daß derſelbe ihr verfproden, für ihr zu erwars 
tendes Kind forgen zu wollen und fie dieſes 
Verſprechen angenommen, 

ec) daß derfelbe eine für fie bei der Ahrensböcker 
Sparfaffe belegte Summe von 128 „P erhoben 
und ihr zur Beflreitung der Reifefoften nad 
Divesleben und der Berpflegungsfoften in der 
dortigen Entbindungsanftalt des Dr. Gernhard, 
zu deren Abhaltung er fi ihr gegenüber früher 
verpflichtet, mit dem Berfpreden zugeftellt babe, 
ihr felbige als von ibm in feinem Intereſſe 
verwandt demnächſt wieder erfeßen zu wollen. 

Die beiden erften diefer Beweiſe bat Klägerin 
durd Urfunden, Zeugen und event. durch Deferirung 
des Schiedeseides, den legten durch Urkunden und 
Derferirung des Schiedeseides angetreten, und bat fit 
dabei den Schiedeseid über fpeciell formirte Beweis⸗ 
artifel 27 — inel. 49, event. secundum verba inter- 
locuti, deferirt. 

Nachdem der Klägerin darauf die Berifieirung 
mebrerer der von ihr probucirten von Seiten ber 
Gegner nidt anerfannten Documente sub Littr. A, 
C, J, K, L und P freigelaffen worden, bat fie die 
Echtheit derfelben durd den Dr. Gernhard in Dived- 
leben befcheinigen laffen und für die Richtigkeit feiner 
Unterfchrift ein Atteftat des Bürgermeifters Tefter in 
Oldesleben vom 5. Februar 1861 beigebradt, fo wie 
ein Atteflat der Ahrensböcker Amtſtube vom 22. as 
nuar 1861 probueirt, Inhalt deffen bezeugt wird, 
daß die angebogenen Ertracte aus den Hauptbüchern 
ber dortigen im Jahre 1836 gegründeten Spare und 
Peibfaffe und aus dem Contobuche der Theodore Hahn 
von dem Kaffirer und Necdhnungsführer derſelben, 
Burmeifter, eigenhändig ausgefertigt und unterzeichnet 
und burd die eigenbändigen Unterſchriften ber ber 
zeitigen Abminiftratoren beglaubigt worden. 

Nach hierüber ftattgehabter Verhandlung bat das 
Landgericht unterm 6. Mai 1861 mit Rückſicht darauf, 
daß die Beglaubigung ver Unterjdrift des Dr. Gern: 
bard in Dlvesleben dur das dafige Bürgermeifteramt 
aus dem Grunde ald reine genügende Verificirung 
biefer Unterfchrift nicht anzufeben fei, weil die Com— 


137 ” 


petenz biejer Behörde zur Bornabme des fraglichen 
außergerichtlichen Acts durch die betreffende Große 
berzoglihe Sachſen⸗Weimarſche Oberbehörde over 
durch ein bortiged Königl. Dänifhes Confulat nicht 
dejeugt worden, und die Ahrensböder Amtflube zur 
Vornahme von Geſchäften, welde zur freiwilligen 
Gerihtöbarfeit gebören, Mobiliarauctionen und Bers 
fiegelungen ausgenommen, nicht befugt fei, mithin 
Beglaubigungen derſelben in Saden, die nicht zu 
ihrem Wirfungsfreife gehörten, die Wirkung öffent⸗ 
liher Zeugnifje nicht haben fönnten, erfannt: 
daß der der Klägerin freigelaffene Echtheits⸗ 
beweis für mißlungen zu erachten und felbige 
zur Erflattung der durd dad Verificationävers 
fahren veranlaßten Koſten ſchuldig fei. 

In Betreff des Zeugenbeweifed war von Beflagten 
mit dem Bemerfen, daß von den drei denominirten 
Zeugen die beiden erften als Eltern der Bellagten 
gänzlih inhabil wären, gebeten worden, daß die Zus 
laſſung verfelben zum Zeugniß in diefer Sade unters 
fagt werde, ferner die Zuläffigkeit des Schiedeseides 
zum Nachweife der Paternität unter Hinweifung auf 
die Berfügung vom 22. Drtober 1768 und das Pa- 
ient vom 8. Auguft 1826 aus dem Grunde beftritten, 
weil die Klage gegen die Erben des verbeiratheten 
angebliden Schwängerers angeftellt, aud von ihr 
derfelbe als Bater des außerehelih von ihr geborenen 
Kindes in der Geburtsnoth nit angegeben worden, 
und warb dabei geltend gemadt, daß in den Fällen, 
in welchen die Eidesdelation gefeglih unterfagt wor⸗ 
den, ebenfalld die Eideszuſchiebung über Bemeisartifel, 
mithin über die zur Eideshand verftellten Art. 34 bie 
37 und 40, nicht ſtatthaft ſei. Gegen den zur Füh— 
rung des Deweifes sub b und c über die meitern 
Beweisartikel beferirten Schiedeseid iſt vorgebracht 
worden, daß dieſelben ſich nicht an die betreffenden 
Beweisſätze hielten, ſondern mehr oder minder dahin 
gerichtet wäären, eine Ausbeute für den Beweis der 
Paternität des Erblaſſers der Beklagten zu dem von 
der Klägerin gebornen Finde zu liefern, und daher 
die Eidesdelation über dieſe Artifel gleichfalls unzus 
läffig fei. Der secundum verba interlocuti beferirte 
Schiedeseid ward referirt und nachdem von Seiten 
der Klägerin verfudt worden war, die wiber ihre 
Brweisführung vorgebradpte Debuction zu widerlegen, 
it von dem Plöner Landgerichte unterm 6. Mai 1861 
erfannt: 


1) daß die Eheleute Hoofe als Zeugen in dieſem 
Rechltöſtreit zu verwerfen; 


— — — — — — 


2) daß bie von der Klägerin zur Beweishand ges 
nommene Eidedvelation über die Alternative a, 
fo wie über gewiffe Artifel ad b und c zu ver- 
werfen fei, Beflagte daher nicht ſchuldig wären, 
fi) über den ihnen in Beziehung bierauf zuge» 
fhobenen Eid rechtsbehörig zu erflären, dagegen 
bezüglid der Ableiftung des den Beflagten ad b 
und c secundum verba interlocuti event. befes 
rirten und von biefen der Klägerin zugefhobenen 
Eides näherer Antrag der beifommenven Partei 
zu gewärtigen wäre, Klägerin auch ſchuldig, bie 
Koften dieſes Schriftenwechſels zu erftatten. 

Klägerin hat gegen beide vorflehende Erfenntniffe 
des Plöner Landgerichts fupplieirt und ihre Beſchwer⸗ 
den darin gefegt: 

1) daß die in termino am 22, April 1860 vorge⸗ 
legten beiden amtlichen Atteftate des Bürgers 
meifteramts zu Oldesleben und des Focalbeamten 
zu Ahrensböck nicht als für die Echtheitsbeweiſe 
genügend anerfannt, Klägerin aud in die des—⸗ 
falls erwadfenen Koften verurtbeilt; 

2) daß bie Eheleute Hoofe als gänzlid inadmiffible 
Zeugen verworfen worden; 

3) daß die von der Klägerin über die Beweids 
alternative a, ad articulos und secundum verba 
interlocuti, fo wie über die Artifel zur Beweis⸗ 
alternative b und endlich auch zum Beweife sub 
Littr. ce ad articulos zur Hand genommenen 
Eidesvelationen für unzuläſſig erflärt; event. 

4) daß nicht mwenigftens diefe Eidesvelationen über 
die zur Beweidalternative b und zum Bemwelfe c, 
und in omnem eventum 

5) daß nicht die Eidesvelation über die zum Bes 
weidfag e formirten Artifel zugelaffen, auch 

6) nicht auf Koftencompeniation erfannt oder bie 
Koftenerfennung bis weiter ausgefegt worden. 

Dem eingelegten Recurfe ift die Einrede der an 
das Dbergericht nicht erwachſenen Supplication bes» 
balb opponirt worben, weil Klägerim fie an das Land— 
gericht und nicht an das Dbergericht interponirt hat. 
Da indeß die Eupplication bei dem zuftändigen Ges 
richte introbueirt worben, fo fann der irrtbümlich ges 
ſchehenen Bezeichnung dieſes Gerichts bei Interponis 
rung bed Rechtsmitttels Feine fo weſentliche Bedeutung 


138 


beigelegt werben, daß es ſich rechtfertigen ließe, des⸗ 
balb das Rechtsmittel für defert zu erflären, und ſteht 
baber zur frage, ob die Supplicationdbefhwerden für 
begründet zu erachten. 

In Erwägung nun, daß, was bie erfie Supplis 
eationdbejchwerbe betrifft, zur Beglaubigung von 
Unterſchriften im Allgemeinen lediglich Notare und 
Dramte, denen die freiwillige Gerichtsbarkeit übertra= 
gen if, competent, öffentliche Beamte im Llebrigen aber 
nur befugt find, Documente, deren Inhalt ihre amt⸗ 
lihen Geſchäfte zum Gegenftande hat, zu beglaubigen 
und mithin, da der Inhalt ver von der Ahrensböcker 
Amtftube verificirten Documente notorifch nicht zum 
Gefchäftfreife diefer Behörde gehört, auch nicht con⸗ 
flirt, daß der Bürgermeifter zu Divedleben zur Aus— 
übung der freiwilligen Gerichtsbarkeit befugt if, die 
gedachte Beſchwerde ald unbegründet fi barftellt; 

in Erwägung, daß bie fernere Beſchwerde darüber, 
daß die Eheleute Hoofe ald inabmiffible Zeugen ver: 
werfen worden, gleihfalld als unbegründet zu vers 
werfen ift, da die Eheleute Hoofe Eltern der beflagten 
Ehefrau Rüfh und als folhe nad ver 1. 6 C. de 
testibus als Zeugen gegen fie nicht zugulafien find; 

in Erwägung, daß aud die weitern Beſchwerden 
über die erfannte Verwerfung der zur Hand genoms 
menen Eidesdelation auf Berüdfihtigung feinen Ans 
fpruh maden fönnen, indem, wenn aud Zweifel 
darüber in Anrege gebracht werben fonnten, ob vie 
Gründe, welche die Eidesvelation an den verbeirathes 
ten Schwängerer unzuläffig erſcheinen lafjen, nicht 
nad veffen Tode wegfällig geworden waren, biefen 
Zmeifeln doc eineötheild der Grundſatz entgegenfteht, 
daß gegen die Erben nicht mehr Recht wie gegen den 
Erblafjer geltend gemadt werden könne, anderntheils 
aber die Nennung des Vaters in der Geburtsnoth 
eine wefentlihe Vorausfegung für die Zuläffigfeit der 
von der Gefchwängerten jur Hand genommenen Eidess 
delation bildet, und dieſe Beihränfung ver Eides— 
vdelation eben fo wie die Beflimmung, daß nur eine 
Erfigebährende den Eid deferiren könne, auf allge 
meinen Gründen beruht, die eben fo wohl nad dem 
Tode des angebliben Schwängerers zutreffend find; 

in Erwägung, daß daher, wie von dem Landgericht 
mit Recht ausgeiproden worben, bie Eidesdelativn 
über das Fartum der Schwängerung und binfolglic 
über vie formirten Bemweisartifel, ſoweit felbige die 
Thatſache der ftattgehabten Schwängerung der Kläs 


gerin von Seiten des Erblafferd ber Beflagten zum 
Gegenftand haben, zu verwerfen ift, aud die Eides 
zufchiebung über die fernern Beweisartifel, um dadurch 
den Beweis der Alternativen b und c zu erbringen, 
deshalb für unzuläffig erachtet werben muß, weil diefe 
Artifel theilmeife mit pem zugeſchobenen Eide zuſammen⸗ 
treffen und nicht erſichtlich iſt, daß felbige in ihrer 
Totalität eine genügende Schlußfolgerung auf die 
erfolgte Anerfennung und Uebernahme der Verſor⸗ 
gung des von der Klägerin gebornen Kindes abfeiten 
des Erblaſſers der Beflagten zulaflen, aud, wie vom 
judicio a quo bemerft worden, zum Theil über ven 
Inhalt des Beweisihema’s hinausgehen und That: 
ſachen berühren, die nicht zum Beweiſe verftelt find; 

in Erwägung, daß indeß die Zweifelhaftigfeit einis 
ger der zur Entſcheidung gebrachten Rechtsfragen zur 
Erfennung der Compenfation ber in dieſer Inſtanz 
erwachſenen Koften Beranlaffung barbieten; 

wird auf die vorrubrieirte sub pres. den 20. Juni 
1861 biefelbft eingegangene Supplicationssorftellung 
und Bitte, nad eingezogener Gegenerflärung sub 
pres. den 30. September v. J., von Obergerichts⸗ 
wegen der Supplicantin c. c. hiedurch 

ein abſchlägiger Beſcheid 

ertheilt, unter Vergleichung ver Koſten dieſer Inſtanz. 

Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen 
Obergerichte zu Glüdftabt, ven 27. Februar 1862. 





Ueber dad Berhältnif der Leberfrage und der 
Zufchreibung in Altona. 


In Sachen des Obergerichtsadvocaten Alerander 
Schmidt, noie. ded Altonaer Weinhändlers Johann 
Diedrich Wefelmann, Jmpetraten und Eupplicanten, 

wider 
ben Altonaer Bürger Elaus Tiedemann, Jmpetranten 
und Supplicaten, 
in peto. pret. Stadtibuchszinſen, nun etr. Al 
tonaer Magiſtratsbeſcheid vom 10, Detbr. v. J. 
ergeben die Arten: 

Der Impetrant bat fein in der großen Elbſtraße 
belegenes Erbe für I600 F R.⸗M. an den Impe⸗ 
traten verfauft, die übliche Zuſchreibung vor dem Al 
tonaer Stadtbuch ift am 29. Decbr. 1860 geſchehen 
und dabei über die Berichtigung des Kaufpreifes in 


139 


em Stadtbuch bemerkt worden: ber Käufer übers 
ıchme die in dem Erbe verfiderten Capitalpöfte zum 
zetrage von SB66 „P 642 RM. und verfidere an 
en Berfäufer in diefem Erbe nächſt den genannten 
366 »P 648 vie Summe von 533 32 jährlich 
at A pCt. zu verzinfen und obne weitere Rosfündi- 
ang am 1. Nosbr. 1861 zu bezahlen, ferner nächſt 


400 PR M. die Summe von 2133 4 328 jährs 


id mit 4pCt. zu verzinfen und nad balbjährlicher 
osfündigung zu bezahlen. Die zu Himmelfahrt v. J. 
ällig gewefenen Zinfen biefer beiden Gapitalien find 
ah Angabe des Fmpetranten nicht bezahlt worden 
nd es ift daher von ibm unter Produerirung eines 
fxtracts aus dem Stadtbuche bei dem Altonaer Mas 
iftrat ein am 11. Zuli v. 3. abgegebener Befehl 
n den mpeiraten erwirft worden, Die fraglichen 
Jinfen mit reip. 7P 63,8 und 30,8 58.2 nebft ven 
toften binnen 14 Tagen an ihn zu bezahlen oder 
innen gleicher Frift dawider rechtserhebliche Einwen⸗ 
ungen vorzubringen, widrigenfalld auf ferneres Ans 
‚alten des Impetranten über das gedachte Erbe der 
Zpecialeoneursd werbe erfannt werben. 

Der Impetrat bat in feinen gegen viefen Befehl 
ingereihten Erceptionalien vorgebracht: ber Protocolls 
rtract über die vor dem Niedergericht vorgenommene 
leberfrage, bei welcher der Kaufcontract ald folder, 
ämlich als obligatorifher Vertrag, verlefen und in 
ad Protocol für außergerihtlid verkaufte Erben 
ingetragen werde, und ber Extract über die Zuſchrei⸗ 
ung bilveten zufammen den Kaufbrief, nad der Bes 
eutung der Zufchreibungsarte aber, welche nur Jeder⸗ 
tann gegenüber ven Befigtitel des Käufers darthun 
le, dürfe, was das obligatoriſche Verhältniß zwiſchen 
Jerfäufer und Käufer betreffe, nur auf ven Contract 
nd niemals auf die durd die Natur einer Stadibuch⸗ 
ufchreibung bedingten Erflärungen in der Zufcreis 
ungsacte Gewicht gelegt werden. In concreto ents 
alte aber der $ 3 des Contracted die Beflimmung: 
Käufer tritt das Erbe zum 1. Mai 1861 für feine 
technung an, Verkäufer bezahlt bis dahin fämmtliche 
Ibgaben und bie zu Himmelfahrt fälligen Zinfen, ges 
ießt dagegen die zum 1. Mai 1861 fälligen Miethen.“ 
Died könne nur dahin verflanden werden, daß Ber: 
äufer in Folge des erft auf den 1. Mai 1861 be» 
immten Antrittd des Käufers bis dahin mie bie 
aften des Erbes zu tragen, fo auch die Vortbeile des 
irbes zu genießen haben folle. Bon einer vor biefem 


Antrittstermin beginnenden Berzinfung des Kaufpreifes 
fönne demnad feine Rede fein und bitte daher Im— 
petrat um bie Wiederaufhebung der abgegebenen Dans 
date unter Koftenerflattung. 

Vom Impetranten ift in feiner Replik biegegen 
bemerkt worden: ver Umſchreibungsextract und ber 
Heberfrageertract bilveten keinesweges nothwendig ein 
Ganzes und es liefen fih aus der Praris viele Fälle 
nadhmeifen, in denen ber erflere etwas Anderes fage, 
ald ver leptere, weil entweder in der Zwiſchenzeit 
zwifchen Ueberfrage und Umfchreibung zwiſchen ven 
Contrahenten etwas Anderes verabredet fei oder zu 
dem urfprüngliden Contract etwas hinzugefept oder 
aus demfelben eine Beflimmung entfernt werben folle 
oder endlich der Contract etwas gar nicht oder nicht 
deutlich enthalte, was nachträglich in den Zuſchreibungs⸗ 
ertract aufgenommen werde, In allen diefen Fällen 
entfcheide diefer Stadtbuchextract ald das fpätere und 
dad Hauptvocument, in weldes übrigens auch fehr 
häufig Nebenbefiimmungen zum Contract, z. B. über 
den Beginn der Zindzablungen, aufgenommen würden, 
In concreto müfje ver Umſtand, daß ver Zuſchreibungs⸗ 
extract über die Anderönormirung der Zinfen nichts 
erwähne, bafür entfcheidend fein, daß die Pöfte, von 
denen gan; allgemein gefagt fei, daß fie jährlich vers 
zinf't werden follten, au vom Tage der Zuſchreibung 
an verzinf't würden. Uebrigens enthalte auch der 
Contract nichts Entgegenftehendes, da die von bem 
Impetraten angezogene Beftimmung veſſelben über 
den hinausgefhobenen Antrittstermin in rein äußeren 
Umftänven ihren Grund habe und eben deshalb aud 
durchaus nicht dem durch die Zuſchreibung begründeten 
neuen Verhältniſſe hindernd in den Weg trete. ms 
petrant beantrage daher die Aufrechterhaltung der ab⸗ 
gegebenen Mandate unter Verurtheilung des Implo⸗ 
raten zur Erftattung der Koften, 

Nachdem ſodann noch vom Impetraten ohne neue 
thatſächliche Anführungen duplicirt worden war, hat 
der Altonaer Magiftrat unterm 10. October v. 3. den 
Impetraten mit feinen erhobenen Einwendungen abs 
gewiefen, ihn zur Koflenerftattung verurtheilt und zus 
gleich den Specialconcurs über das in Rede ſtehende 
Erbe erfannt,*) wogegen Impetrat bieber fupplicirt 
und ſich darüber beſchwert bat: 


*) Die Entfheidungsgründe lauten: 
In Erwägung, daß nad unbezweifelter biefiger 


140 


1) daß die Einrede abgemwiefen und nicht vielmehr 
die Mandate aufgehoben, 

2) daß die Proceßkoſten ibm und nicht vielmehr 
dem Imploranten aufgebürbet, und in pessimum 
eventum 

3) daß auch noch Specialconcurs erfannt worden. 

Nah eingegangener Erflärung des Gegentheils 
ſteht zur Frage, ob diefe Beſchwerden begründet find, 


Prarid bie in die Kaufcontractbappunctuation auf- 
genommenen und im Niedergerichte verlefenen Be- 
dingungen ded Kaufhandels über ein Grundftüd für 
die Parteien nicht bindend find, vielmehr häufig von 
benfelben vor der Umfchreibung abgeändert werden, 
daß alfo bei einer Differen, in der Kaufcontractd- 
appunctuation und der Umſchreibungbacte letztere 
allein maaßgebend ift; 

in fernerer Erwägung, baß eb ebenfalld feinem 
Zweifel unterliegen fann, daß die Zinfen eines Ea- 
pitald, welches der Eigenthümer eines ®rundftüds 
auf feinem Folium im Stadtbuche verfichern läßt, 
von dem Tage der Einfchreibung an laufen, falld 
nicht im Stadtbuche ausdrücklich bemerft wird, daß 
die Zindzahlung von einem früheren oder fpäteren 
Zeitpunfte angerechnet beginnen fol, und daß fowohl 
bei der Umſchreibung von Grundftüden wie bei der 
bloßen E@infhreibung von Gapitalien foldye von obi- 
ger Regel abweichende Berimmungen über ben An- 
fang der Zinszahlungen ſtets in bad Stadtbuch auf- 
genommen werden; 

in Erwägung, baß bie Umfcreibungbacte vom 
29, December 1860 über den Berfauf bed dem Zm- 
petranten gehörigen an ber großen Elbftraße beic- 
genen Erbed an den Impetraten über den Anfang 
der Zindzahlungen für die beiden Gapitalien von 
533%, M. -M. und 21334, A R.-M., melde 
Ampetrat in dem gefauften Erbe zu 4 p@t. pro anno 
an ben Impetranten verfichert hat, feine von ber 
Regel, daß die Zinfen vom Tage ber Einfhreibung 
in das Stadtbuch laufen, abweichende Beftimmung 
enthält, die von dem Impetranten beftrittene Be- 
hauptung bed Impetraten, dab nach einer unter ben 
Parteien getroffenen Vereinbarung von den «inge- 
fchriebenen Gapitalien bis zum 1. Mai 1861 feine 
Zinien zu entrichten feien, mithin ald eine völlig 
illiquide in dieſem Verfahren nicht berüdfichtigt wer- 
den fann, Impetrat daher mit den von ihm wider 
die Zahlung&mandate sub poena concursus vom 11. Zuli 
d. J. eingebrachten causales quare non abzuweifen ift. 


In Erwägung nun, daß die Gruntlofigkeit ver 
erfien beiden Beſchwerden fih aus ben dem ange 
fochtenen Erfenntniffe vorangeftellten Entfceidungs: 
gründen zur Genüge ergiebt, wie denn aud gar nidt 
mit Ciquidität aus dem probueirten Leberfrageertracte 
bervorgebt, daß nad der Abfiht der Contrabenten 
die Berzinfung ber fraglihen Reſtkaufgelder aus— 
nahmsweiſe erſt von dem Tage bes factifhen Antritis 
bat geſchehen follen; 


in Erwägung aber, daß bie dritte Beſchwerde bee 
Supplicanten ald begründet erſcheint, da der Supplis 
cat in feiner Replik lediglich um Aufrechterbaltung, 
d. h. Beftätigung, des Befehle unter Verurtheilung 
des Supplicanten in die Koften, nit aber um Er: 
fennung des Specialconcurfes "gebeten batte und es 
daher der Berbanblungsmarime widerfprad, wenn das 
judicium a quo desungeachtet den Specialconcurs ers 
fannte, während in den Decreten vom 11. Juli v. 9. 
ausgefprochen war, daß bei Nichtgelebung des Befehls 
der Specialconeurd auf ferneres Anbalten bes 
Impetranten werbe erfannt werben; 


wird dem Supplicanten auf feine sub pres. den 
20. October v. 3. biefelbft eingegangene Supplica- 
tionsſchrift hiedurd von Obergerichtswegen, unter Ber: 
gleibung ver Koften diefer Inftanz, zum Beſcheide 
ertheilt:: 
daß das angefochtene Erfenntniß des Altonaer 
Magiftratd vom 10. October v. 3. dahin ab- 
juändern, daß der Impetrat, jet Supplicant, 
mit den von ihm wider die Zahlungsmandate 
sub poena concursus vom 11. Juli v. I. ers 
bobenen Einreden abzumweifen und fchuldig fei, 
diefen Mandaten nunmehr innerhalb 14 Tagen 
ab insin. zu geleben, aud dem Impetranten 
binnen gleider Friſt die ibm in der Unter 
inftanz angeurfachten Proceßfoften, deren Vers 
zeichnung und eventuelle Ermäßigung vorbes 
bältlih, zu erftatten, widrigenfalls auf fernered 
Anbalten des Fmpetranten der in den Man: 
daten vom 11. Juli v. I. angebrobte Specials 
conceurd wider ihn werte erfannt werben. 


Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteinifhen 
Dbergerichte zu Glüdftadt, den 22. Januar 1862, 


0 m — DEE — ——— — — — 


Allerhoͤchſt privilegirte 
SHoliteiniide Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etaisrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 


19. Stüd. 


Den 12. Mai 1862, 





Unter welchen Boraudfegungen wird burdh die 
Anftellung einer gerichtlichen Unterfuchung 
wegen eined Verbrechens die Ausübung 
der politifchen Rechte der zur Unterfuchung 
gezogenen Perſon ſuspendirt? 


Die Eröffnung einer Criminalunterfuhung wegen 
eines begangenen Berbredens ift von empfindlichem 
Einfluß auf die Ehre des Angeſchuldigten und bat 
eben daher eine Suspenfion aller derjenigen Rechte 
und Öffentliben Functionen deffelben zur Folge, deren 
Porausfegung bürgerlihe Unbeſcholtenheit if. Ines 
befondere beftimmt ver $ 19 der Holfteiniihen Ver⸗ 
faflungsverorbnung vom 11. Juni 1854: „wer wegen 
eined Verbrechens in Eriminalunterfuhung ger 
zogen und wegen dieſes Verbredens nicht gänzlich 
freigefprochen worben, ift von der Wahlberedtigung 
ausgeſchloſſen.“ Dafjelbe gilt nah $ 20 aud von 
der Wäblbarfeit. 

Aber nicht jede wegen eines Verbrechens anges 
ftellte gerichtliche Unterfuchung trägt von ihrem Ber 
ginn an ben Character einer eigentlihen Criminal⸗ 
unterfuhung an fib und kann daher aud nicht ohne 
Weiteres jene Folgen baben. Die Unterfuhung wird 
bäufig veranlaßt ſchon durd eine fehr geringe Wahr⸗ 
ſcheinlichkeit einer verbrecheriſchen That und durch ſehr 
entfernte Verdachtsgründe gegen eine beſtimmte Perſon 


als Thäter, unter Umſtänden ſchon durch ein bloßes 
Gerücht. Es wäre widerſinnig zu behaupten, daß die 
bloße Eröffnung einer ſolchen Unterſuchung unter allen 
Umftänden ſchon binreihe, um die erwähnten Nach— 
theile über die in Unterfuchung gezogene Perfon zu 
verhängen, 

Es find vielmehr regelmäßig in einer jeden wegen 
eines Verbrechens angeftellteen gerichtlichen Unter⸗ 
ſuchung, die man im Allgemeinen, nur uneigentlich, 
eine Criminalunterſuchung im weitern Sinn zu nennen 
pflegt, zwei Stadien zu unterſcheiden, die vorbereis 
tende oder Borunterfuhung und die Haupt« oder 
eigentlide Eriminalunterfudhung. 

Die Borunterfuhung befaßt den Inbegriff der 
gerichtlichen Handlungen zur Prüfung ber Bedin— 
gungen der Zuläffigfeit der Eriminalunters 
fuhung, zur Ausmittelung des Thatbeflandes eines 
Verbrechens, zur Entdvedung von Verdachtsgründen, 
welde eine beſtimmte Perfon als verbrecheriſchen 
Thäter, Urheber oder Gehülfen darftelen und über- 
baupt zur Eammlung des Stoffes, welder die fünfe 
tige Beweisführung der Hauptunterfuchung vorbereitet 
und dazu dient, um barüber urtbeilen zu fünnen, ob 
gegen eine des Verbrechens verbächtige Perfon bie 
Hauptunterfuhung einzuleiten fei. Nur dann, wenn 
das Dafein der Gewißheit oder wenigſtens bober 
Wahrſcheinlichkeit, daß die That, melde Gegenftand 
ber Anſchuldigung ift, wirflid begangen worden unb 
daß fie die Merkmale des Verbrechens an fich trage, 
fo wie eine nad Erwägung aller Gegenvermuthungen 

e 19 


142 


und Gegenanzeigen noch übrig bleibende auf wahre 
Anzeigen gebaute Wahrſcheinlichkeit, ein dringender 
Verdacht, daß ber in den Etand der Anſchuldigung 
zu Verfepente auf firafbare Art an der Verübung 
des Verbrechens Theil genommen babe, als Refultat 
der Vorunterfuhung ſich herausſtellt, tritt die Haupt⸗ 
unterſuchung, bie eigentliche Criminalunterfuchung, ein, 
bie in dem Inbegriff der gerichtlihden Handlungen 


beftebt, welche die Berftellung des vollen Beweiſes, 


begreifen, um über die Schuld oder Unſchuld 
der eines Verbrechens befhuldigten Perfon 
und bie ihre Strafbarfeit beſtimmenden Um— 
fände urtbeilen zu fönnen. 

&o lange in dem gemeinen Deutfchen Strafverfah⸗ 
ren bie Unterfheidung zwifchen der Generals und der 
Specialinquifition in ihrer urfprünglihen Bedeutung 
practiſch war, bildete diefe die auch äußerlich ganz 
beftiimmt erfennbare Grenze zwiſchen der Vorunter⸗ 
fuhung und der eigentlihen Criminalunterſuchung. 
Jene befaßte eben nur die Handlungen der oben 
barafterifirten Vorunterfuhung; erft mit der Epeciale 
inquifition trat der eigentliche Criminalproceß und 
zwar, regelmäßig wenigſtens, mit artifulirtem Bere 
fahren ein. Die Eperialinquifition mußte von dem 
Gericht förmlich erfannt werden und eben wegen der 
an fie gefnüpften oben erwähnten die bürgerliche 
Ehre und bie von berfelben abhängigen Rechte des 
Angeſchuldigten betreffenden Nachtheile war dieſem 
gegen dieſelbe eine beſondere Vertheidigung (defensio 
pro avertenda inquisitione speciali) geftattet. 

Die Unterfbeidung zwifchen Generals und Specials 
inquifition hat num freilih in unferm heutigen Ver— 
fahren eine ganz andere Bedeutung erhalten, indem 
bei uns befanntlich die ſ. g. Generalinquifition bie 
ganze fummarifche Unterfuhung umfaßt, melde, ſoweit 
als es möglich if, fortgeführt wird, um das Ver— 
brechen und die Schuld oder Unfhuld des Angeſchul— 
digen in volle Gewißbeit zu feßen, fo vaß bie 
Speecialinquifition als eine ziemlich überflüffige, leere 
Bormalität erfcheint, welche, felbft bei todeswürdigen 
Verbrechen, nur noch in feltenen Fällen wirklich eins 
tritt. Die Generalinquifition umfaßt alfo bei uns 
regelmäßig das ganze gerichtliche Verfahren, die Vor— 
unterfuchung fowohl als die Hauptunterfuhung. Es 
bieße aber das Weſen unfers heutigen Griminals 


proceſſes gänzlih verfennen, wenn man annehmen 
wollte, daß mit dem Wegfallen ver äußern Form aud 
das Wefen des Unterfchiedes zwiſchen Generals und 
Spercialinquifition, zwiſchen Bor: und Hauptunter: 
ſuchung feine rechtliche Beteutung ganz verloren habe, 
wenn man behaupten wollte, e8 trage nunmehr eine 
jede wegen eines Verbrechens angeftellte Unterfuhung 
von ihrem erflen Beginn an ben Character eines 
eigentlihen Criminalverfahrens an fi, und jede Pers 
fon, welche wegen noch fo entfernten Verdachts ber 
Theilnahme an einem an fi ſelbſt noeh gar nicht 
einmal genügend ermittelten Berbrechen in die Unter 
ſuchung bineingegogen werde, ſei als in Griminal- 
unterfuchung befangen anzuſehen. Iſt auch die Korm 
weggefallen, gebt auch die Vorunterſuchung meiftens 
unbemerft in die Specials oder Hauptunterfuhung 
über, jo bleibt vo das wahre Kennzeichen der Spe- 
tiale oder Hauptunterfuhung, d. i. der eigentlichen 
Eriminalunterfuchung, bie son dem Gerichte erfolgende 
Bebandlung eines beftimmten Menſchen als des unters 
fuchten Berbredens dergeftalt verbädtig, Daß fr 
beshalb dem eigentlichen Griminalproceß zu unter 
werfen fei. Mo alfo die Frage, ob eine Perfon in 
einer Criminalunterfuhung wegen eines Berbredend 
fi befinde, von rechtlichem Intereſſe ift, und mo jenes 
nit von dem Gerichte bereitd ausdrücklich oder ftill- 
fhweigend, 3. B. durch Aufforderung bed Angefhuls 
digten zur Bertheivigung wegen eines ibm zur Laſt 
gelegten Verbrechens, ausgefproden worden, da bleibt 
nichts übrig, ald einen ausprüdlihen Ausfprud des 
zuftändigen Gerichtd darüber einzubolen. Diefen Weg 
betrat denn aud 3. B. im Jahre 1846 der Königliche 
Eommiffar bei ver Schleswigſchen Ständenerfammlung, 
indem berfelbe hinſichtlich des damaligen Obergerichts⸗ 
advoraten Befeler in Schleswig, gegen weldyen wegen 
feined Verhaltens ald Präfivent der befannten Neu 
münfterfchen Bolfsserfammlung von dem Holfteinifden 
Dbereriminalgerichte eine Unterfuhung eingeleitet wor⸗ 
den war, an dieſes mit der Vorfrage ſich wandte, ob 
Befeler ſich wegen eines Verbrechens bei demfelben 
in Griminalunterfuhung befinde? morauf eine ver 
neinende Antwort erfolgte, 

Daß über die Frage, ob gegen eine Perfon megen 
eines Verbrechens eine eigentliche Eriminalunterfudhung 
einzutreten babe, nur von ben Gerichten entfdieben 


143 


werben fann, ergiebt fih aus bem BVorftehenden von 
felbft. Freilich fann es feinen Zweifel leiden, daß der 
Regent als vie höchſte aufſehende Juſtizbehörde voll⸗ 
fommen befugt iſt, ven Gerichten die Anftellung einer 
Unterfuhung wegen eines begangenen Verbrechens 
aufzutragen, wie das auch für Holflein in der Ver⸗ 
ordnung vom 30. März 1750, $ 7, ferner in der 
Verordnung vom 4. November 1754, $ 1, und ber 
Inftruction für die Holfteinifhen Oberdicafterien vom 
15. Mai 1834, $34, ausgeſprochen worden ift. Unter 
einem „auf immediaten Befehl durd die Oberdicaſte⸗ 
rien zu führenden Griminalproceffe”, wovon bier vie 
Nede if, kann aber natürlich nur die Einleitung des 
Griminalprocefjes im meitern Sinne, die Porunters 
fuhung, nicht aber die eigentlide Criminalunter« 
fuhung verflanden werben. Jene Verordnungen haben 
in den angezogenen Paragraphen überhaupt nur den 
Zwed, über das Forum eine Beflimmung zu treffen; 
gewiß aber ift ihnen die ben anerfannteflen Grunds 
fügen des Strafverfahrens widerftreitende, mit ber 
Unabhängigkeit der Rechtspflege gar nicht gu vers 
einigende Abficht völlig fremd, als habe nicht das 
Gericht, fondern der Regent ober bie höchſte Ders 
waltungsbehörde, vormals die Schleswig = Holftein« 
Lauenburgiſche Kanzelei, jegt das Minifterium, barüber 
zu enticheiden, ob binreihende Gründe vorliegen, gegen 
eine beftimmte Perfon eine eigentlihe Griminalunters 
fuhung, die Hauptunterfuhung, zu verfügen. Freilich 
it das Gericht nach jenen Berorbnungen aud vers 
pflidtet, über die Ergebniffe folder Unterfuhungen 
den verlangten Bericht zu erftatten.*) Findet daffelbe 
aber nach beendigter Borunterfuhung, daß überall fein 
genügender rechtlicher Grund vorliege, gegen eine in 
Unterfuhung gezogene Perfon ein eigentliches Erimi- 
nalverfahren zu eröffnen, fo bat es, unabhängig von 


*) Bei folder Berichtderftattung wird übrigens bas 
Dberdicafterium bie fehr weile, ohne Zweifel auf 
alle Gerichte vollfommen anmendbare Beltimmung 
bed $ 16 ber Oberappellationdgerichtdordnung vor 
Augen haben müſſen, nad, welcher in einer Sache 
von folder Belhaffenheit, dab dad Dberappellationd- 
gericht in ben Fall fommen könnte, in berfelben ein 
Erkenntniß abzugeben, von demfelben keine Mechtb- 
gutachten gefordert werben bürfen. 


dem Regenten und bem Minifterium, lediglich biefer 
feiner rechtligen Ueberzeugung zu folgen. Die Eröff⸗ 
nung einer eigentliden Criminalunterfuhung in ven 
Formen des inquifitorifchen Verfahrens erſcheint da, 
wo nah dem redtlihen Erachten des zuftändigen 
Gerichts gar fein Berbreden vorliegt, oder wo ed an 
zureihenden Verdachtsgründen gegen die bezüchtigte 
Perfon fehlt, als eine rechtliche Unmöglichkeit. 

Auch der $ 50 der Snftruction für die Holfteinis 
fhen DOberpicafterien enthält keine diefen Grundfägen 
wiberftreitende Beftimmung. Nach bemfelben follen 
nämlid, wenn das Obergericht oder Dberconfiftorium 
fih von Amtöwegen veranlaßt findet, wegen eines 
Amtöverbredend oder eines ſchwereren Amtsvergehens 
eines ihnen untergeorpneten Beamten eine Unterfuchung 
einzuleiten, nad Beendigung diefer Unterſuchung bie 
erwachſenen Protocolle von dem Oberbdicafterium mit 
Bericht und Bedenken an die Kanzelei eingefandt wers 
den, welde dem Oberdicaſterium fodann die Entſchei— 
bung darüber mittheilen wird, ob der Angeſchuldigte 
von dem beifommenden Oberconfiftorium fiscaliſch in 
Anfprud genommen ober ihm vorgängig die Frage 
vorgelegt werben fol, ob er fi einem auf die Acten, 
wie fie liegen, von dem Oberbicafterium abzugebenven 
Erfenntniffe unterwerfen wolle. Ganz; unbeftreitbar 
wird bier eben voraudgefegt, daß nad dem Erach— 
ten des Dberdicafteriums binreihende Gründe 
vorliegen, ein Strafverfahren gegen den Beamten 
einzuleiten. Hätte bafjelbe nah geſchloſſener Unters 
fuhung in feinem Beriht und Bedenken fih dahin 
ausgeſprochen, daß nad den Ergebniffen derfelben zu 
einem Strafverfahren gegen den in Unterfuhung ges 
zogenen Beamten gar Fein rechtlicher Grund vorliege, 
fo würde vie Kanzelei ja unmdglid dem Dberbicaftes 
rium zumutben fönnen, daß ed dem Beamten vie 
Trage vorlege, ob er ſich einem auf die Arten, wie 
fie liegen, gebauten Erkenntniſſe unterwerfen wolle. 

Uebrigend dürfte au fogar aus den Worten des 
oben erwähnten $ 19 der Holfteinifhen Berfaffungss 
verorbnung ſchon Far genug bervorgeben, daß es nicht in 
ber Abficht des Geſetzgebers gelegen habe, bie Suspen⸗ 
fion der Wablberehtigung ſchlechthin an jede wegen 
eines Verbrechens angeftellte gerichtliche Unterſuchung 
zu knüpfen, da er ſich ausdrücklich der Worte bedient: 
„wegen eines Berbrechens in Eriminalunters 


144 


ſuchung gezogen.” Denn der Ausdruck „Eriminal” 
würde ja fonft eine leere Tautologie fein. 
Die Richtigkeit der oben entwidelten Grundfäge 
bed in den Herzogibümern geltenden gemeinen Eri« 
minalproceffes ift fo allgemein anerkannt, daß es über» 
flüffig Scheint, dafür wiffenfchaftlihe Auctoritäten ans 
zuführen. Dod mögen folgende bier hervorgehoben 
werben: 
Mittermaier, Deutſches Strafverfahren, 4. 
Aufl., Bd. I$ 2, 3, 62. Boy. Is 111, 
112, 113, 136, 139. 

Deffen Bertheivigungsfunft, 4. Aufl, ©. 4, 41. 

Martin, Lehrb. des Eriminalproceffes, 2. Aufl., 
$ 15, 123, 127. 

Müller, Lehrb. des Crim. Proc., $ 172, 176. 

Heffter, Lehrb. des Criminalrechts, 3. Aufl., 
$ 658, 659, 664, 667, 672, 673, 

Bauer, Lehrb. des Strafpror., $ 220 — 223, 
233 — 235. 

Hente, Handb. Br. IV $ 129 (S. 810), $ 133, 

Abegg, Lehrb. des Erim. Proc., $ 150 — 161. 


I. 


Daß nicht jede wegen eined Verbrechens ange- 
ftelte gerichtliche Unterfuhung als eine eigentliche 
Eriminalunterfuhung anzufeben, daß vielmehr zwifchen 
Borunterfuhung und eigentliher Criminalunterfuhung 
zu unterfcheiden und daß nur von dem Gerichte dars 
über zu enticheiden ift, ob gegen eine Perſon eine 
eigentliche Eriminalunterfuchung zu eröffnen fei, das 
ift auch von den biefigen Gerichten ſchon mehrfältig 
ausgefproden morben. Folgende Fälle mögen als 
Beifpiele dienen. 

Im Jahre 1846 wurde in Folge allerböhft uns 
mittelbaren Neferipts Er. Majeflät tes Königs von 
dem Holfteinifhen Dbereriminalgericht wider den Res 
darteur Th. Dishaufen in Kiel „wegen der von 
demfelben in einer öffentlihen Berfammlung gemachten 
unzuläffigen und zur Wiberfeglichfeit aufreizenden 
Borfhläge und Aeußerungen“ eine Unterfuhung eins 
geleitet und u. A. auch auf die Advocaten Friederici 
und Hedde in Kiel, melde Mitglieder des jene Ders 
fammlung vorbereitenden Comité's gewefen waren, 
erfiredt. Beide fuchten, nachdem fie von einer zu biefer 


Unterfuhung vom Obereriminalgericht beftellten Com⸗ 
miffion verhört worden waren, zu zeigen, baß durchaus 
fein Grund zu einer Eriminalunterfuhung gegen fie 
vorliege, und wandten fi, da fie mit einem vesfälli- 
gen Antrage bei vem Dbereriminalgericht Fein Gehör 
fanden, und zwar Erfterer befonderd zur Wahrung 
feiner politifhen Rechte, mit einer Beſchwerde an das 
Oberappellationsgericht. Friederici beſchwerte ſich 
darüber: „daß nicht entſchieden worden, es liege kein 
Grund zu einer Criminalunterſuchung gegen ihn vor, 
er mithin völlig freizuſprechen und der Staat in die 
ftattgehabten Koſten ver Unterſuchung zu verurtheilen 
ſei.“ Dieſe Beſchwerde fonnte natürlich überall nur 
dann Erfolg haben, wenn wirklich eine Criminal— 
unterfuhung gegen Friederici eröffnet worden war, 
nit aber auch dann, wenn bie eingeleitete Unter 
ſuchung dieſen Character nicht an fi trug, fondern 
eine bloße Borunterfuhung war, da durd eine 
folde die in Unterfuhung gezogene Perfon in ihren 
Rechten nicht beeinträchtigt werden, und ohne jene 
Borausfegung aud überall nicht von einem abzus 
gebenden Erfenntniffe, jo wenig von einem freis 
ſprechenden ald einem verurtbeilenden, die Rede fein 
fann. Jene Borausfegung aber war bier nicht vor 
banden, und baber wurde vom Dberappellationggericht 
dem Beihwerbeführer, nach eingezogenem Bericht des 
DObereriminalgerihts, am 28. November 1846 ein ab» 
ſchlägiger Beſcheid ertbeilt, weil, wie ed in den Ent- 
ſcheidungsgründen beißt, „über die ausſchließlich 
von den Gerichten zu entidheidende Frage, 
ob die, fei e8 in Folge eines unmittelbaren 
Auftrags oder auf andere Beranlaffung, wegen 
eines Verbrechens eingeleitete Unterfuhung aus den 
Grenzen der Borunterfuhbung in ein criminelles 
Berfahren zu leiten fei, im vorliegenden Falle eine 
richterliche Entſchließung nod nicht vorliegt, durch eine 
folhe mithin auch der Duerulant in feinen Mechten 
nicht verlegt fein fanıı.” 

Ein im Wefentlihen gleichlautender Befcheid des 
Dberappellationsgericts erfolgte auf die Beſchwerde 
des Advocaten Hebbe. 

Ein anderes Beifpiel bietet der befannte Lehmann⸗ 
fhe Proceß dar. Unter dem Borfige des Advocalen 
Lehmann in Kiel war im Januar 1861 von ben 
Holſteiniſchen Mitgliedern des Deutſchen National 


145 


vereins eine Berfammlung abgehalten und eine dem⸗ 
nächſt veröffentlihe Nefolution befchloffen worben. 
Das Minifterium fand ſich tadurd veranlaßt, deu 
Advocaten Lehmann durch den Kieler Magiftrat von 
ber Advocaturprarid zu fuspendiren und die Einleitung 
einer Unterfuhung zu verfügen, indem es den Magie 
ſtrat beauftragte, Lehmann über die Borgänge in ber 
gedachten Verfammlung und über feine Beziehung zu 
denfelben, fo wie insbejfonbere darüber zu vernehmen, 
ob die fraglihe Verfammlung von ihm convocirt und 
eb die von derfelben zum Beſchluß erbobene Propo> 
fition von ihm verfaßt und der Berfammlung vorgelegt 
worden frei. Lehmann, die Befürdtung begend, daß 
das Minifterium, ftatt die Unterfuhung und das 
weitere Verfahren den Gerichten zu überlaffen, feine 
Vernehmung nur zum Zmwede einer abminiftrativen 
Behandlung der Sadıe zu benugen beabfichtigte, ver⸗ 
weigerte feine Vernehmlaffung und bat um Wieders 
aufbebung ver abgegebenen Ladung. Lehmann fand 
mit diefem Antrage bei dem Magiftrat fein Gehör. 
Der Beſcheid des Magiftrats vom 17. Mai 1861 
mar aber u. A. durd bie Erwägungen motivirt: „daß 
nad unzmweifelhaften in den $$ 50 und 51 der Ges 
richtsordnung für die dem Oberappellationsgericht 
untergeorbneten Rundesdicafterien vom 15. Mai 1834 
angewandten, namentlih aud von dem Königlichen 
Dberappellationdgeriht anerfannten Recdtsgrundfägen 
das Königlihe Minifterium für die Herzogthümer 
Holftein und Lauenburg, ald die bödfte aufſehende 
Juſtizbehörde, für befugt zu eradten, behufs der 
Ermittelung ver Frage, ob ein Verbrechen begangen 
und von wem, den Gerichten eine Borunterfudung 
nebſt Berichtöerftattung aufjutragen; — daß in bem 
angezogenen Schreiben des Minifteriumd nur der 
Auftrag zur Anftellung einer folden Vorunters 
ſuchung gefunden werden fann, durd weldye ermittelt 
werden fol, ob durd die fragliben Vorgänge und 
dur die Beziehung des Advocaten Lehmann zu den— 
jelben ein Verbrechen begangen mworben, obne daß 
biervurh ver ausfhließlihb dem competenten 
Gerichte zuſtehenden Entfheivung der Frage, ob 
demnächſt ein Eriminalverfabren gegen den Ads 
voraten Pehmann einzuleiten, ob ein Strafübel und 
welded gegen ibn zu erfennen fei, in irgend einer 
Weiſe hat präjudieirt werden follen; — — daß bie 


von dem Advocaten Lehmann ausgefprodene Befürde 
tung, bie Bernehmung möge zum Zwed einer abmis 
niftrativen Behandlung der Sade benupt werben, 
in fo fern baburd bat angedeutet werben follen, als 
fönne es die Abſicht fein, vem competenten Gerichte 
die Behandlung dieſer Sacht zu entziehen, Feiner 
Widerlegung bedarf, da felbfiverftänvlih die Geſetz⸗ 
lifeit der Intention des Königl, Minifteriums außer 
Frage fteht.“ 

Auf die demnächſt von Lehmann an das Holfteini« 
ſche Obergericht gegen den Magiſtratsbeſcheid ergriffene 
Beſchwerde wurde ibm am 3. Juni 1861, „unter 
Bezugnahme auf die dem Beſcheide des Kies 
ler Magiftrats vom 17. v. M. vorangeftellten 
Entfheidungsgründe und in Erwägung, daß um 
fo weniger ein Grund vorliegt zu der Befürchtung, 
es fünne das Königliche Minifterium das wider den 
Supplicanten einzuleitende Verfahren der gerichilichen 
Gompetenz zu entziehen ſuchen, ald in dem Refeript 
des Minifteriums vom 23. Februar d. J. die Einlei« 
tung eines gerichtlichen Berfahrens ihm ausdrücklich 
zugefichert ift”, — ein abfchlägiger Beſcheid ertheilt. 


IM. 


Es bleibt nod die Beantwortung der Frage übrig: 
ob die Erhebung einer fiscalifhen Anflage wegen 
eines Verbrechens die Suspenſion ver politiſchen 
Rechte des Angeflagten rechtlich zur Folge habe? 

In dem mehrerwähnten $ 19 ver Holſteiniſchen 
Verfaflungeverordnung ift der fiscalifhen Anklage 
jene Wirkung nicht beigelegt; es giebt auch feine ans 
bere besfällige gefeglihe Verfügung; ſchon deshalb 
fann die aufgeworfene Frage nur verneint werben, 

Daß der $ 19 des fiscalifhen Proceffed gar nicht 
gedenft, dürfte ſich ganz einfach fo erflären: Jeder 
fiscalifhen Anflage wegen eined Verbrechens pflegt 
ſteis eine gerichtliche Unterfuhung voranzugehen. Trägt 
biefe Unterfuhung, beurtbeilt nah den oben darges 
legten rechtlichen Grundfägen, den Character einer 
eigentliben Eriminalunterfuhung an fid, jo wird in 
Folge diefer Unterfuhung eine Suspenfion der politis 
[hen Redte des Angeflagten eintreten müffen, die 
natürlich während des fiscalifhen Proceſſes fortdauert; 
iſt jenes nicht der Hall, jo kann auch die Anftellung 


146 


der fiscaliſchen Anklage jene Wirkung nicht hervor⸗ 
bringen. . 

Würde, was doch nicht leicht vorfommen möchte, 
ohne alle vorgängige Unterfuhung eine fiscalifce 
Anflage wegen eines Verbrechens wider eine Perfon 
erhoben, fo würde ber eingeleitete Proceh doch nur 
dann als ein eigentliher Criminalproceß anzufehen 
fein, wenn die Anklage mit allen denjenigen Bedins 
gungen umgeben wäre, welche das eigentliche Criminals 
verfabren erfordert, wenn alfo nit nur die Anklage 
wegen folder Handlungen erhoben wäre, welde alle 
Merkmale eines Verbrechens an fi) tragen, fondern 
aud mit der Anklage ſchon mindeftens bie zur Ein« 
leitung eines Eriminalverfahrens erforderliche Wahr⸗ 
ſcheinlichkeit der tbatfächlihen Erforderniffe des Vers 
brechens und der Theilnahme des Angeflagten an dem 
verübten Berbreden bargetban wäre. Und felbfivers 
ftändlib bat hierüber nur das Gericht, nicht der Ane 
kläger oder die Verwaltungsbehörde, welche zur Ans 
ftelung der fiscaliſchen Anflage ven Auftrag gegeben, 
zu urtheilen. 

Aud in dem gemeinrechtlichen accuſatoriſchen Straf: 
verfahren genügen für die Eröffnung eines eigent- 
lihen Griminalverfabrens nicht bloße Behauptungen 
bed Anflägers, fondern zur Beranlaffung diefer Pro— 


tevur müſſen wenigftend bie zur Eröffnung einer. 


Specialinquifition nöthigen Erforberniffe vorhanden 
fein, und felbft eine von dem Anfläger geftellte Cau— 
tion fann den Mangel bündiger Verdachtsgründe 
keinesweges erfegen.*) Wenn nun auch ber ven 
Herzogtbümern eigentbümliche fiscaliihe Proceß, wel- 
cher leviglih in den Formen des ordentlichen Eivil« 
procefjes ſich bewegt, es mit fidh bringen follte, daß 
zur Begründung einer fiscalifchen Anflage ‚die fofors 
tige Herftellung einer gewiſſen Wahrſcheinlichkeit der 
in Betracht fommenden Thatſachen nicht erforderlich 
fei (was bier dabin geftellt bleiben kann), fo wird 
doch das durch eine fiscalifche Anklage, welder jene 
Erforberniffe der gemeinrechtliben Criminalanflage 
abgeben, eingeleitete Verfahren um fo weniger ohne 
Meitered ald ein eigentliher Criminalproceß mit den 


*) Martin, a. a. O., $ 136 Not. 11. Müller, 
a. a. O., $ 186. Heffter, a. a. O., $ 654. 
Henke, a. a. O. $ 137. Abegg, a. a. O., $ 164, 


mehrgedachten nachtheiligen Folgen angeſehen werden 
können, als unſer fog. fiscaliſcher Proceß wegen bes 
gangener Verbrechen eben nur als ein erhaltener 
Ueberreft deö ehemaligen rein accuſatoriſchen Verfah— 
rens zu betrachten ifl,*) den man, um bie vermeint- 
lih infamirenden Wirkungen bes articulirten Verhörs 
zu vermeiden, gerade als eine mildere und ehrenvollere 
Form des Strafproceffed betrachtet und daher vor- 
zugsweife gegen Beamte wegen Amtsvergehen, dann 
aud wohl gegen angefehenere Perfonen, obne Unter 
ſchied des Vergehens, in Anwendung bringt, **) 
baber es fogar dem Weſen dieſes Inflitutes am 
meiften entfprechen dürfte, daß der fißcalifhe Proref 
unter feinen Umfländen als ein eigentlicher Eriminals 
proceß anqufehen fei. 

Da unfer fidcalifger Proceh ganz wie eine Privat: 
rechtsſache in den Formen des ordentlichen Civil: 
proceffed behandelt wird, fo würde nad gemein: 
rechtlihen Grundfägen, wie jede Civilflage, fo auch 
die fiscalifche Anflage, wenn fie rechtlich offenbar 
völlig unbegründet ift, vom Gerichte eigentlidy fofort, 
a limine judicii, abzumeifen, die erbetene Ladung an 
den Ungeflagten ganz zu verfagen fein. Eine fefte 
Praris unferer Gerichte und namentlid aud der Hols 
fteinifchen DOberdicafterien weicht aber von den Grund: 
fägen des gemeinen Procefjed darin ab, daß auf eine 
im ordentlichen Proceß erhobene Klage, möge dieſe 
rechtlich noch fo unbegründet fein, die erbetene Ladung 
ſtets erlaffen wird, ohne daß überall eine eingehende 
Prüfung derfelben, durch Beftelung eines Referenten 
und Gorreferenten, ftattfindet, und nur dann, wenn 
ein gerichtliches Berfahren offenbar gar nicht zuläffig 
if, oder wegen ungweifelhafter Incompetenz wird von 
biefer Regel eine Ausnahme gemadıt. 

Diefe Abmweihung der hiefigen Praris von dem 
gemeinen Proceß dürfte, wie bier beiläufig bemerkt 
werden mag, aus dem mündlichen Holfteinifhen Pro: 
ceßverfahren einigermaaßen zu erflären fein. Bis 
zur Erlaffung der Verorpnung vom 29. Januar 1770 
wurden bie Parteienvorträge, Klage, Bernebmlaflung 
rc. beim Dbergerichte im Verhandlungstermin zu Pros 


*) Fald, Handbuch, Bd. II S. 784. 
**) Falck, a. a. D., ©. 74 Not. 41. 


147 


tocoll dictirt und für die Holfteinifhen Untergerichte 
wurde biefed Berfahren erft durd die Verorbnung 
vom 18. Februar 1823 abgefhafft. Bei jenem Ber- 
fahren fonnte von Berfagung der erbetenen Tabung 
wegen mangelnden redtlihen Klaggrundes natürlich 
nicht die Rede fein. Aber auch noch beut zu Tage 
ift, wie Francke (Eivilproceß, Bv. IS 96) fih aus⸗ 
drüdt: „die Münplicfeit als die Bafis der Verband» 
lungen zu betrachten“ und daher tragen auch bie 
ſchriftlichen Receffe, die Klaganträge wie die Erceptio- 
nalien, noch immer die protocollariihe Form an fib; 
formell wird auch jegt die Klage eigentlich erfi im 
Berbandlungstermin angebradt. Wo die Proceßlei⸗ 
tung nicht dem enticheidenden Gerichte, fondern einer 
andern Behörde zuftebt, würde aus biefem Grunde 
die Abweifung einer Klage a limine judicii ſich faum 
einmal rechtfertigen laffen, fo namentlid beim 
Landgerichte und den Dinggeridhten. 

Aber felbft abgefehen von der erwähnten biefigen 
Prarid würde daraus, daß eine Klage nicht vom 
Gerichte fofort zurüdgewiefen, fondern vie erbetene 
Fadung abgegeben mworben, Feinedweged mit irgend 
einiger Sicherheit zu folgern fein, daß das Gericht 
die Klage als rechtlich wohl begründet anfebe, da, 
auch nad gemeinem Proceßrechte, die Klage bei dem 
leifeften Zweifel des Gerichts an ihrem Begründenfein, 
ſtets dem Beflagten zur Bernehmlaffung mitzutbeilen 
ift. Höchſtens Fünnte doch aus der Grlaffung der 
Ladung im fiscalifhen Proceß wegen eines Ders 
brechens gefcbloffen werden, daß das Gericht Die Klage 
nicht als offenbar gänzlich unbegründet anſehe, 
keinesweges aber aud, daß es in ber rechtlichen Ber 
urtbeilung des thatſächlichen Grundes berfelben mit 
dem Anfläger übereinftimme, und fo fünnte 5.8. das 
Gericht, au wenn es in den von dem Anfläger vors 
gebrachten Thatfachen gar fein Verbrechen erblidte, 
die Patung doch eima deshalb erlaffen, weil nad 
gerichtlichem Erachten ed fib bier um ein Polizei— 
vergeben handele, in weldem Fall natürlih der 
fiscalifche Proceh auf feinen Fall den Character eines 
eigentlihen Criminalverfahrens an ſich tragen würde. 

Jedenfalls dürfte aus dem Vorftehenden mit Evi— 
denz bervorgeben, daß dem wegen eined Verbrechens 
eingeleiteten fiscaliſchen Proceß an und für fid, wie 
er bier zu Rande fi geftaltet bat, Feinesweges ohne 


Weiteres der Character eines eigentlihen Criminals 
procefjed beigelegt werben fann, und daß baber bie 
mebrerwähnten Beflimmungen der $$ 19 und 20 der 
Holfteinifhen Berfaffungsverorbnung, welde ausdrück⸗ 
lid nur auf eine „Eriminalunterfuhung wegen 
eined Verbrechens“ fich beziehen, auf den fiscalifchen 





Proceß nicht ohne Weitered angewandt werben 
fönnen. 
Preuffer. 
Entſcheidungen. 


Ueber die Geltung des Retentionsrechtes im 
Eoneurfe. 


In Sachen des Obergerichtsadvocaten Carſtens, 
mand. noie, des Altonaer Bürgers und Buchbinder⸗ 
meiſters Johann Friedrich Georg Schubering, Sup⸗ 
plicanten, 

gegen 

den Advocaten Wedefind, ald curator bonorum in 

eonceursu H. Böhme, Supplicaten, 
wegen rüdftändiger ſchuldiger Wohnungsmiethe 
vom 1. Februar bis 1. November v. J. 120,8 
R.«M., geſetzlichen Pfandrechts und Retentiond- 
rechts des Supplicanten an den Invecten und 
Illaten des Cridars, jetzt Supplication gegen 
dad Decret des Altonaer Magiſtratsgerichtes 
vom 14. November v. %., 

ergeben die Acten: 

Nachdem der Lehrer Herrmann Böhme in Altona 
in einer am 5. Drtober v. J. bei dem dortigen Mas 
giftrat eingereichten Vorſtellung feine Inſolvenz erflärt 
hatte, wurde von Diefem am 7. f. M. der Concurs 
über frine Habe und Güter erfannt und ſodann ein 
Eoneursceurator in der Perfon des Advocaten Meder 
find beflelt. Bon dieſem ward in einem am 14, 
November v. 3. flattgehabten Termine der Antrag 
geftellt, daß dem Hauswirth des Crivard, dem Bud 
binder Schubering, der Befehl beigelegt werben möge, 


148 


bie in der Wohnung des Cridars befindlichen Mobis 
lien an ihn ald Maffecurator auszuliefern, Diefer 
verweigerte die Auslieferung der Mobilien, indem er 
das Pfandrecht des Vermiethers und deffen Retentionds 
recht für fi in Anfprudh nahm. Bon dem Magiftrat 
warb darauf fofort im Termine becretirt, daß ver 
Implorat ſchuldig fei, unter Vorbehalt feines Pfand» 
rechts an dem Erlöfe aus den in öffentlider Auction 
zu verfaufenden invectis et illatis des Cridars, die 
Mobilien defjelben an den curator bonorum audjus 
liefern, wogegen ver Implorat hieher fupplieirt und 
fi darüber beſchwert hat: 
daß erfannt, wie gefcheben, und nicht vielmehr 
fein Pfandredt und Retentionsredht anerkannt 
und bemgemäß der curator bonorum mit feis 
nem Antrage auf Auslieferung ver invecta et 
illata des Cridars abgemiefen fei. 


Nach eingezogener Erflärung des Supplicaten und 
erftattetem Bericht des Altonaer Magiftrats vom 23. 
Januar und 6. Februar d. 3. flieht zur Frage, ob 
biefe Beſchwerde begründet ift, 


In Erwägung nun, daß das Retentionsrecht, wel⸗ 
des dem Supplicanten wegen rüdfländiger Miethe 
an dem eingebrachten Mobiliar des Cridars zufteht, 
in Folge des über Tas Bermögen feines Schuldners 
ausgebrochenen Concurſes nicht hat erlöfchen fünnen, 
indem die activen Vermögensverhältniſſe des Cridars 
nur auf die Gläubiger übergehen, wie der Schuldner 
fie hatte, und die ſ. g. altractive Eigenfdhaft des Con—⸗ 
eurfes nicht gegen diejenigen Gläubiger geltend gemacht 
werben kann, welde nicht im Wege ver Klage ihre 
Befriedigung ſuchen; 

in Erwägung, daß daher fo gut, wie ver Schuldner 
felbft, aud das Gläubigercorpd und folgeweile ver 
dafjelbe vertretende Maflecurator das vorhandene 
Retentionsrecht anzuerfennen bat und bie retinirte 
Sade nur gegen Berihtigung der Forderung, für 
welde fie retinirt wird, zur Mafje ziehen fann, fo 


fern nicht etwa ber retinirende Gläubiger felbft mit 
feiner Forderung in den Concurs eintritt; 
in Erwägung, daß, wenn aud ein befferer Pfand 
gläubiger mit der hypothecariſchen Klage die Heraus— 
gabe der Saden, an welden der Supplicant das 
Retentiondredht übt, würde verlangen können, doch 
der Maflecurator, welcher zwar die Gläubigerfchaft, 
in fo weit fie Rechte durd die Erfennung des Eon 
eurfes erlangt bat, hinſichtlich der Geltendmachung 
biefer Rechte, nicht aber daneben jeden einzelnen in 
den Eoneurs eingetretenen Gläubiger hinſichtlich feiner 
privativen Rechte vertritt, nicht als berechtigt erfcheinen 
fann, ohne fpecielles Mandat des betreffenden Pfand 
gläubigerd die erwähnte hyporhecarifche Klage zu er 
beben, nody weniger aber auf Grund dieſes befferen 
Pfandrechts einfah Die Zuziehung der retinirten 
Saden zur Concursmaſſe zu verlangen, daß aber 
überdied aud in dem vorliegenden Fall, da nad dem 
Berichte des Magiftrates noch fein Concursproclam 
erlaffen worden, noch überall nicht conftirt, ob Glau— 
biger mit befferem Rechte, als der Supplicant, unter 
den Böhme'ſchen Concursgläubigern ſich befinden 
werden; 
in Erwägung, daß daher der von dem Suppli- 
caten ohne das Erbieten zur Berichtigung der fupplis 
eantifchen Forderung geftellte Antrag auf Auslieferung 
der Mobilien des Cridars als unbegründet fid dar: 
ſtellt; 
wird dem Supplicanten auf feine sub præs. ben 
1. December v. J. biefelbft eingereichte Supplications⸗ 
ſchrift hiedurch von Obergerichtswegen, unter Aufhebung 
des angefochtenen Decrets vom 14. November v. J. 
und Vergleichung der Koſten der Supplicationsinſtanz, 
zum Beſcheide ertheilt: 
daß ber Supplicat mit dem von ihm geftellten 
Antrage auf Auslieferung der Mobilien des 
Cridars abzumeifen ift. 
Urkundlih se. Gegeben im König. Holfteinifhen 
Obergerichte zu Glückſtadt, den 21. März 1862. 


Allerhoͤchſt privilegirte 


Holſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici end Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 


20. Stüd. 





Entfheidungen. 


Die eine Rechnungdablage zu beichaffen fei. — 
Interpretation eined Beweisinterlocuts. — 
Demeifende Kraft der Schriftenvergleichung 
fo wie des Zeugniffes eined Mandatars. 


J. Sachen des Schiffscapitains Cornelius Hölck in 


Blankeneſe, Beklagten, modo Appellanten, 
wider 

die Wittwe Catharina Eliſabeth Plaas, geb. Spiesſen, 
in Teufelsbrücke cum cur. et assist., A. Plaas in 
Oevelgönne, Klägerin, modo Appellatin, 

wegen verlangter Rechnungsablage f. w. d. a., 

modo appellat. contra sententiam des Königl. 

Pinneberger Yandgerihtid vom 23. September 

1857, 
ergeben die Acten: . 

Klägerin hat vorgebracht, der Bellagte habe im 

Anfange des Jahres 1853 von ber Klägerin ein 
Drittheil ihres Schiffes „Amanda“ gefauft und das— 
felbe darauf als Capitain für gemeinfchaftlihe Rech— 
nung bis Ende 1856 gefahren und in dieſer Eigens 
Ihaft fünf Reifen gemacht. Ueber die beiden erften 
Reifen habe er der Klägerin Rechnung abgelegt, nicht 
aber über bie drei legten. Da nun ein vor der 
Blanfenefer Kirchſpielvogtei am 28. Mai 1856 abges 
haltener Termin zum Verſuch der gütliben Erledigung 
ohne Erfolg geblieben, bitte Klägerin um bas Er- 
fenntniß: 


Den 19. Mai 1862. 


daß der Beflagte gehalten fei, innerhalb A Wochen 
a publ. ver ftlägerin c. assist. die Abrechnung 
über die drei legten mit dem gemeinſchaftlichen 
Schiffe „Amanda“ in den vrei Jahren 1854, 
1855 und 1856 refp. von Hamburg nad Buenos 
Ayres, Rio de Janeiro und von da nad Hams 
burg zurüd, von Hamburg nad Marfeile und 
zurüf und von Hamburg nad Pernambuco, 
Balparaifo und zurüf nah Hamburg unter 
Anlegung der Belege mitzutheilen, ref. exp. 
Bellagter hat eingeräumt, daß er von der Klä- 
gerin im Jahre 1853 ein Drittheil ihres Schiffes 
„Amanda” gekauft habe, daß Klägerin Eigenthümerin 
der andern zwei Dritiheile geblieben fei und daß er 
das Schiff ald Eapitain für gemeinfhaftlide Rechnung 
geführt habe. Er leugnete indeh, das genannte Schiff 
bis Ende 1856 geführt zu haben, und bemerfte das 
gegen, daß er von der nad Pernambuco und Balpa- 
raifo unternommenen sub Pr. 5 der Klage aufge- 
führten Reife bereits im Frühjahr 1856 nad Hamburg 
zurüdgefehrt jei und daß er ſeitdem mit der „Amanda“ 
feine Reifen gemacht babe. Im Uebrigen ferien bie 
von der Klägerin namhaft gemachten Reifen richtig 
angegeben worden. Die Klägerin babe aber ferner 
die vor länger als einem Jahre flattgehabte Audeins 
anderfegung und beſchaffte Rechnung ignorirt, Gleich 
nad tem Termin zum Berfuh ver Güte habe Bes 
flagter den Beſchluß gefaßt, die Mascopei aufzus 
beben und zu dem Ende fid erboten, entweder das 
ganze Schiff für die Eumme von 13,333 F 32 8 
zu faufen oder das ihm gehörende Drittheil für 
4266 »f 64 £ wieder an die Klägerin zu verfaufen. 
Klägerin babe die legtere Offerte angenommen, wor= 
auf Beflagter am 13. Juni 1856 der Klägerin und 
20 


150 


ihrem Affiftenten über die in der Klage gebachten 
legten Reifen vollſtändige Rechnung abgelegt babe. 
Hierauf fei von der Klägerin rine von ihrem Affiftens 
ten mitunterfdpriebene Duittung über den Empfang 
des angegebenen Saldo audgeftellt und dabei bemerkt, 
daß fie vie Richtigfeit der Rechnung amerfenne und 
allen Anfprühen und erderungen entſage. Die 
Rechnungsbelege befänden ſich noch in den Händen 
ber Klägerin. Beklagter ſetze taber der Klägerin 
entgegen habes quod petis. 

Gebeten if, daß Beflagter son der wider ihn 
angeftellten Klage pure entbunden werde, ref. exp. 


“ Replicando ift bemerft: die Einrede, daß Beflagter 
fh nad flattgehabtem Güteverſuch mit ber Klägerin 
vergliden und dieſe ihm dieſerhalb quittirt habe, 
werde geleugnet, fie habe vielmehr nur im Juni oder 
Yuli 1856 wegen Empfanges von 400 # v. Eour. 
an den Raufmann Thun aus Altona ald Bevollmäch— 
tigten des Beflagten quittirt, wobei ihr nur einige 
unvolftändige fi größtentheild auf die beiden erften 
Reifen begiebende Belege eingehändigt feiern, die dem 
Beklagten jegt bei der Rechnungsablage zur Dispofis 
tion fländen. Klägerin Fönne nicht beftinnmt fagen, 


ob fie an den genannten Thun quittirt babe, aber 


quittirt babe fie jedenfalld nur rückſichtlich der ge— 
nannten Summe ald Abſchlag auf ihr Guthaben, 

Duplicando warb vorgebradt, die replicarifche 
Einlaſſung fei nicht volftändig erfolgt, nämlid dar⸗ 
über nicht, wie lange der Beklagte das Schiff geführt 
babe und daß die Klägerin den vom Brflagten ges 
fauften Sciffepart von dieſem wieder zurüdgefauft 
babe. Beflagter gebe daher auheim, ob der Klägerin 
eine beffere Einlaffung aufzugeben fei. 

Bon dem Pinneberger Landgericht ift darauf uns 
term 23. September v. 3. dem Beflagten der Beweis 
auferlegt: 

daß er am 13. Juni 1856 ober an weldhem 
anderen Tage die Abrechnung über bie drei legten 
mit dem gemeinidaftlihen Schiffe „Antanda” 
in den Jahren 1854 bis 1856 gemachten Reifen 
von Hamburg nad Buenos Ayres, Rio de Jar 
neiro und von da nad Hamburg, von Hamburg 
nach Marſeille und zurüf und von Damburg 
nah Pernambuco, Balparaifo und zurück nad 
Hamburg unter Anlegung der Belege der Klä- 
gerin mitgetheilt babe. 


Gegen dieſes Erlenntniß bat der Beklagte das 
Rechtsmittel der Appellation rechtzeitig eingewandt, 
die üblihen Solemnien präflirt, das eingewandte 
Rechtsmittel rechtzeitig eingeführt und feine Beſchwer⸗ 
den darin gefegt: 

1) daß fo, wie geſchehen, erfannt und Klägerin 
nicht vielmehr mit ihrer unbegründeten Stage 
abgewiefen worden ift, unter Berurtheilung ber: 
felben in die veranlaßten Proceßkoſten; 

2) event. daß Klägerin nit, unter Berurtheilung 
derfelben in die Koſten des verzögerten Pros 
ceffed, ſchuldig erfannt worden if, auf die Er 
ceptionsbebauptungen replicando beffer, als ge: 
ſchehen, ſich einzulaffen, namentlidy: 

a. auf die Behauptung, daß der Beflagte 
von der nah Pernambuco und Balparaifo 
unternommenen sub Nr. 5 der Klage auf 
geführten Reife bereits im Frühjahr 1856 
nah Hamburg zurüdgefehrt ift und daß 
‘er feitvem mit der „Amanba” Feine Reife 
gemadt bat, 

b. auf die Behauptung, daß die Klägerin fur; 
nad dem 28. Mai 1856 von dem Beflag- 
ten deffen *, Part im Schiffe „Amanda” 
für die Summe von 4266 F 64 4 R.M. 
gefauft bat, fo wie daß er fie inzwiſchen 
in den Befig ſämmtlicher Rechnungsbelege 
fegte, 

e. auf die Behauptung, daß der Beflagte ber 
Klägerin und ihrem Aſſiſtenten Ahrend 
Plaas über die in der Klage gedadıten 
legten Reifen am 13, Juni 1856 vollftän- 
dige Rechnung ablegte, nad welder ihr 
4485 32 ARM. zu Gute fam, ſo 
daß fie unter Kürzung ber an den Be 
Hagten für das gekaufte Part zu zab- 
lende Summe von 4266 64 8 anncd 
baar 218 „P 64 2 RM. empfing; 

d. auf die Behauptung, daß die Klägerin für 
den Empfang des Saldo von 218 „P 644 
RM. c. ass. quittirt und bie Richtigkeit 
der Rechnung anerkannt bat; 

3) event. daß tem Bellagten zu bemeilen aufs 
gegeben, daß er feiner Abrechnung vom 13. Juni 
1856 die Belege angelegt babe. 

Es ſteht daher zur Frage, ob und in wie weil 

dieſe Beſchwerden für begründet zu erachten find. 


151 


In Erwägung nun, daß burd bie in der Klage 
vorgetragenen Facta der Anfprud der Klägerin auf 
Rechnungsablage volftändig begründet if, daß Die 
Rechtmäßigkeit dieſes Anfprucdes von dem Beflagten 
auch gar nicht beftritten, dejfen Behauptung aber, daß 
die geforderte Rechnungsablage bereits beſchafft fei, 
von der Klägerin geleugnet ift; 

in Erwägung ferner, daß aud das zweite grava- 
men nicht begründet ifl, da bie in demſelben bezeich- 
neten Ereptionalbehauptungen theild irrelevant, theils 
von der Klägerin geleugnet find, indem 

a. ed für den vorliegenden Rechtoſtreit völlig irres 
levant ifl, ob die Reife nad Pernambuco und 
Balparaifo im Yrübjahr oder im Herbft 1856 
beendigt ifl, ba über Die Frage, in Betreff wel⸗ 
her Reifen eine Abrechnung verlangt wird, gar 
feine Differenz zwiſchen den Parteien obmaltet; 

b. der Umſtand, vaß Klägerin nad Beendigung ber 
fraglichen Reifen das früher dem Beflagten 
verfaufte Drittheil des Schiffed wieder zurück⸗ 
gefauft hat, irrelevant ift, die Behauptung aber, 
daß Bellagter vie Klägerin inzwiſchen in den 
Befig ſämmilicher Rechnungsbelege gefegt habe, 
von der Klägerin geleugnet iſt; 

c. die Behauptung, dab der Beflagte der Klägerin 
und ihrem Affiftenten über die fraglihen Reifen 
am 13. Juni 1856 volftändig Rechnung ab⸗ 
gelegt babe, geleugnet ift, womit zugleich die 
weitere Behauptung, daß bei diefer geleugneten 
Abrehnung der Klägerin in ibrem Guthaben 
der Preis für das von ihr zurüdgelaufte Drit⸗ 
tbeil des Schiffes gefürzt worden fei, mit Noth⸗ 
wendigfeit ald geleugnet zu betrachtet if; 

d. die Klägerin, indem fie replicando behauptet, 
daß fie, wenn fie für den Empfang von 4004 
v. Cour. quittirt babe, jedenfalls rückſichtlich der 
genannten Summe nur als Abſchlag auf ihr 
Guthaben quittirt babe, die gegnerifche Behaup⸗ 
tung, daß Klägerin für ven Empfang des Saldo 
von 218 »f 64 4 quittirt und bie Richtigfeit 
der Rechnung, aus welder diefer Salto fi 
ergeben, anerfannt habe, geleugnrt hat; 

in. Erwägung enblid, daß für die Ablegung einer 
MRechnung über dad zwiſchen den Parteien beftandene 
Geſchäftsverhältniß der Natur der Sache nad weder 
Die Aufftelung einer Berechnung für fih allein, noch 
Die Mittheilung von Belegen ohne eine Abrechnung 


genügen kann, vielmehr die Verpflichtung zur Rech⸗ 
nungsablage an ſich ſowohl die Berpflichtung zur 
Aufftelung einer Abrechnung ald zur Beibringung 
der erforderlichen Belege in fich ſchließt; 
wird auf eingelegte Receſſe und eingereidpte Unter⸗ 
inftanzacten, nach ftattgehabter mündlicher Verhandlung, 
von Obergerichtswegen bieturd für Recht erfannt: 
daß das angefochtene Erfenntniß zu beftätigen, 
Arpellant au ſchuldig fei, der Appellatin die 
Koften dieſer Inflanz, deren Berzeihnung und 
Ermäßigung vorbebältlid, binnen Ordnungs⸗ 
frift zu erftatten. 
Die denn folhergeftalt hiedurch erfannt wird 
V. R. W 


Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen 
Obergerichte zu Glüchſtadt, den 18. Mai 1858. 


— ————— — — 


IL 


In Appellationsfahen des Schiffscapitains Cor⸗ 
nelius Höld in Blankeneſe, Beflagten, jegt Appellanten, 
wider 
die Wittwe Catharina Eliſabeth Plans, geb. Spiegfen, 
in Zeufeldbrüde cum cur. et assist., 9. Plaas in 

Develgönne, Klägerin, jegt Appellatin, 
wegen verlangter Rechnungsablage ſ. w. d. a., 
jest Appellation wider das Erkenntniß des 
Königl. Pinneberger Landgerichts vom 28, 
Mär v. J., 

ergeben die Acten: 

Durch Erfenntniß des Pinneberger Landgerichts 
vom 23. Septbr. 1857, mweldes in der Appellations⸗ 
inſtanz durch Erkenntniß des Obergerichts vom 18. 
Mai 1858 beſtätigt worden, iſt dem jetzigen Appel⸗ 
lanten der Beweis auferlegt worden: 

daß er am 13. Juni 1856 oder an welchem 
anderen Tage die Abrechnung über die drei letzten 
mit dem gemeinſchaftlichen Schiffe „Amanda“ 
in den Jahren 1854—56 gemachten Reifen von 
Hamburg nad Buenos Apres, Rio de Janeiro 
und von da nah Hamburg, von Hamburg nad 
Marfeille und zurüd und von Hamburg nad) 
Pernambuce, Valparaifo und zurüd unter Ans 
legen der Belege der Klägerin mitgetheilt habe. 

Diefen Beweis hat ver Appellant durch Producis 

rung von Dorumenten, Denominirung von Zeugen 


152 


und Sachverſtändige angetreten und hat nad) flattges 

babtem Beweisverfahren das Pinneberger Landgericht 

unterm 25. Mai 1859 erkannt: 
daß Bellagter dasjenige, was ihm durd Inter 
locut som 23. September 1857 au erweifen auf⸗ 
erlegt, nur bis zum purgatorium erwiefen habe, 
Klägerin mithin ſchuldig fei, ſich eidlich dahin 
zu reinigen, daß Beklagter weder am 13. Juni 
1856 noch an irgend einem anderen Tage ihr 
die Abrechnung über die drei letzten mit dem 
gemeinſchaftlichen Schiffe „Amanda“ in den 
Jahren 1854— 1856 gemachten Reifen von Ham⸗ 
burg nad Buenos Ayres, Rio de Janeiro und 
von ta nah Hamburg, von Hamburg nad 
Marfeille und zurüd und von Hamburg nad 
Pernambuco, Balparaifo und zurüf unter Ans 
legung der Belege ver Klägerin mitgetheilt habe, 
worauf nach geleiftetem Eide unter Vergleichung 
der often dem Rlagpetitum gemäß wird erfannt 
werben, bei vermweigertem Eide aber die Klä⸗ 
gerin unter Beruribeilung zur Koftenerftattung 
abgemwiefen werben wird. 

Gegen diefed Erfenniniß bat ver Beflagte das 
Rechtsmittel der Appellation rechtzeitig eingewandt, 
die üblichen Eolemnien präftirt und feine Befchwerben 
darin gefegt: 

1) daß der dem Beflagten auferlegte Beweis nicht 
für zur Genüge erbradt erachtet und er von 
der angeflellien Klage entbunden fei, ref. exp.; 

2) event. daß nit auf ein suppletorium erfannt 
worden ſei. 

Solchemnach flieht nunmehr zur Frage, ob und in 
wie fern diefe Beſchwerden begründet find. 

In Erwägung nun, daß von dem Bellagten ein 
Abrechnungsbuch zwiſchen ihm und der Klägerin über 
die libelirten Fahrten des ihnen gemeinſchaftlich ge— 
börigen Schiffes „Amanda“ producirt worden ift, 
welches mit einem Saldo von 440 # für die Klägerin 
fließt, und dab am Schluſſe nachſtehende Quittung 
hinzugefügt if: 

Dbigen Saldo von 410 # empfangen, fo wie 
Anerkennung des Buches nebft Nichtigkeit; ent 
fagen alfo ferner allen Anfprüden von Forderung, 
ſolches unterzeihnet mit Namens-Unterſchrift 
Hamburg, ven 12, Juni 1856. 
C. E. Plaas Witwe. 
A. Plaas, als Aſſiſtent. 


in Erwägung, daß bie Klägerin geleugnet hat, 


daß die fraglide Unterfchrift von ihr berrühre, und 


daß Beflagter ven Beweis dieſer Tharfache durch ein 
Gutachten von Sadverfländigen über bie Ipentität 
der Hanpfarift mit der unter einer motarialiter be⸗ 
glaubigten Urkunde befindlihen Unterfchrift der Klä⸗ 
gerin und durch Zeugen zu führen geſucht bat; va 
aber darauf, in wie weit ihm biefer Beweis gelungen 
ift, überall nichts anfommen fann, da, wie aud in 
den Entfheidungsgründen des obergerichtlichen Er⸗ 
fenntniffed vom 18. Mai 1858 ausprüdlich hervor⸗ 
gehoben und im Bemweisinterloeut mit Maren Worten 
ausgeſprochen ift, die Rechnungsablage unter Anlegung 
der erforberliben Belege beſchafft fein fol, und weder 
in dem fraglihen Rechnungsbuch irgend eine Bezug: 
nahme auf Belege enthalten ift, noc die Zeugen über 
die Probueirnng bderfelben bei der Unterfchrift der 
Quittung dad Geringfte ausfagen; 

in Erwägung, daß bierin aud dadurch nichts ger 
ändert wird, daß von dem Bellagten eine Dwantität 
Belege produeirt find, die ſich eingeräumtermaaßen 
im Befig ter Klägerin befunden haben, da biefelben 
einestheild nicht vollftändig find, anderntheild aber die 
Borlegung von Belegen ohne die Abrechnung eben 
fo wenig eine orbnungsmäßige Rechnungsablage ent- 
bält und das thema probandum erfüllt, ald die Mits 
tbeilung der Abrehnung ohne die Belege; 

in Erwägung, daß ber auferlegte Beweis deshalb 
für gänzlid mißlungen zu erfennen geweſen wäre, 
bei der Unguläffigkeit einer reformatio in pejus aber 
das angefochtene Erfenntniß zu beftätigen ift; 

wird auf eingelegte Receſſe und Unterinftanzacten, 
nad ftattgehabter mündliger Verhandlung, von Ober: 
gerichtswegen biedurd für Recht erfannt: 

daß das angefochtene Erfenntniß zu beftätigen, 
Appellant auch ſchuldig fei, der Appellatin bie 
Koften diefer Iuftanz, deren Verzeichnung und 
Ermäßigung vorbehältid, binnen Ordnungs⸗ 
frift zu erftatten. 
Wie denn foldergeftalt hiedurch erfannt wird 
V. R. W. 

Urkundlich ꝛt. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen 
Obergericht zu Glückſtadt, den 16. März 1860. 

Auf die von dem Appellanten hiergegen zur Hand 
genommene weitere Appellation erging das folgende 
reformirende Erkenniniß des Königl. Oberappellatione- 
gerichts. 


153 


Stederik der Biebente &c. 

In Sachen des Eingefeffenen Hans Defimann 
in Blanfenefe, cur. noie, des zur See abmwefenden 
Schiffscapitains Cornelius Höld, Beflagten, Appel- 
lanten und abermald Appellanten, jet der Witwe 
des Letzteren, Elfabe Höld, geb. Lange, in Blanfenefe 
cum cur. als Pitidreaffumtin, 

wider 
die Wittwe Catharina Elifaberh Plaas, geb. Spieöfen, 
in Teufelsbrück cum cur., Klägerin, Appellatin und 
abermald Appellatin, 
wegen verlangter Rechnungsablage, jegt Ap⸗ 
pellation gegen das Erfenntniß des Holfteinis 
fen DObergerihtd vom 16. März 1860, 

wird nad verhandelter Sache, unter Mittheilung 
einer Abſchrift der eingezogenen Gegenerflärung an 
die Appellantin, 

in Erwägung, daß dem Bellagten durch das rechts⸗ 
fräftige Beweiserkenntniß vom 23. September 1857 
auferlegt worden war, zu bemweifen: 

daß er am 13. Juni 1856 oder an weldem 
anderen Tage die Abrechnung über die drei legten 
mit dem gemeinfchaftlihen Schiffe „Amanda” 
in den Jahren 1854 bis 1856 gemachten Reifen 
von Hamburg u. f. w. unter Anlegung der Bes 

lege der Klägerin mitgetheilt babe, 
und daß Bellagter, indem er zu beweifen unternommen, 
daß die Klägerin ihm im Juni 1856 für richtige 
Rechnungsablage über die flreitigen Neifen in dem 
son ibm produeirten Abrechnungsbuche Quittung er⸗ 
beilt babe, keinesweges ein in der erften Verhandlung 
sicht zur Hand genommenes und daher in ber Beweis⸗ 
nftanz nicht mehr zuläffiges neues Vertheidigungs—⸗ 
nittel, nämlich, wie Klägerin meint, die Einreve des 
Zerzichts auf Rehnungsablage, geltend gemadt hat, 
sondern Da eine bereitd quittirte Abrechnung minbes 
end auch ſchlechthin eine Abrechnung ift, von der 
lufgabe des Beweidinterloeut3 in Anfehung der bes 
hafften Mittbeilung der Abrechnung nicht abgewichen 
t, vielmehr noch ein Mehreres, nämlich ven Beweis 
er Rechnungsanerkennung, hinzuzufügen verfucht bat; 
in Erwägung, daß das Obergericht in feinem jegt 
ngefochtenen Erfenntniffe die foldergeftalt von dem 
Jeflagten freimillig mit zu bemeifen unternommene 
Inerfennung als einen irrelevanten Punft betrachtet 
at, indem Das rechtskräftige Interlocut vom Dber- 
erihte dahin gedeutet wird, daß in ber Beweisauf⸗ 


gabe unter Abrechnung eine orbnungsmäßig abgefaßte, 
allgemein verftändliche Abrechnung und unter ben beis 
zufügenden Belegen volftändige Belege zu verfichen 
feien; 

in Erwägung, daß dem Obergericht barin beiger 
pflichtet werben muß, daß bie in dem probueirten 
Rechnungsbuche enthaltenen Abrehnungen als allges 
mein verftändlih und orbnungsmäßig abgefaßt nicht 
angefeben werben können und daß die von der Kläs 
gerin zurüdgegebenen Belege, an denen nad des Bes 
Hlagten eigener Behauptung nur ein Stüd feblt, nicht 
solftändig find, da fi alle nur auf die beiden legten 
der ftreitigen drei Reifen beziehen; 

daß ed daher darauf anfommt, ob die obergerichts 
liche Auslegung des Bemeisinterloeuts gerechtfertigt 
fei oder ob den Mängeln der Abrechnung und bem 
Bermiffe in Anfehung der Belege durch den Beweis 
der Rechnungsanerfennung würde abgeholfen werden 
fünnen; 

in Erwägung, daß, wenn auch die firenge Worts 
bedeutung eber für die in dem angefochtenen Erkennt⸗ 
niffe enthaltene Auslegung bes Beweisinterlocuted 
fpriht, doch nad logiſcher Auslegung, welcher bie 
Rechtokraft des Erfenntniffes nicht entgegenfteht, base 
felbe dahin aufzufaffen ift, daß dem Bellagten dadurd 
auferlegt worben, die richterliche Ueberzeugung davon 
zu begründen, daß geſchehen fei, was ausreicht, um 
den Anfprud der Klägerin auf Rechnungsablage in 
fo weit für befriedigt anzufeben, daß es ihr nicht 
mehr zugeftanden werben könne, eine neue Abrechnung 
zu verlangen; 

in Erwägung, daß bie richterlihe Meberzeugung 
von ber erfolgten Befriedigung des erwähnten Ans 
ſpruchs der Klägerin einmal in der Weife gewonnen 
werden fann, daß der Richter felbft nad allgemeinen 
Grundfägen prüft, ob die gefhehene Redhnungsablage 
formell fo beſchaffen fei, vaß fie als eine Nullität 
betrachtet und zurüdgemiefen werben fünne oder daß 
fie vorbehältlih der Vermiffe und Monituren anzu— 
nehmen fei, aber aud zweitens alsdann gewonnen 
wird, wenn bie dispofitionsfähige Mlägerin felbft cum 
cur. bie befchaffte Redhnungsablage als ihr verfländs 
lid und genügend anerfannt bat; 

in Erwägung demnach, daß der Beweis der ges 
ſchehenen Rechnungeanerfennung der Beweisaufgabe 
Genüge leiftet und nur noch zu prüfen if, ob oder 
wie weit diefer Beweis geführt ift; 


154 


in Erwägung nun, daß bie Entſchiedenheit, mit 
welcher die Sadverfländigen ihr motivirted Gutachten 
für die Einheit der verglichenen Handſchriften aus- 
geſprochen haben, eine erheblihe Wahrſcheinlichkeit 
für die quittirende Unterſchrift der Klägerin in bem 
Rechnungsbuche ergiebt und deren Eurator felbft feine 
Unterſchrift für fo ähnlich erklärt, vaß er diefelbe eid⸗ 
lich zu diffitiren nicht im Stande fei; 
daß forann der Zeuge Kaufmann Thun eidlic 
erhärtet hat, daß im feiner Gegenwart die Klägerin, 
nahdem ihr der Rechnungsſaldo von ihm ausbezahlt 
und das Duittungd- und Anerfennungsformular im 
Rechnungsbuche vorgelefen worden, eigenhändig, fpäter 
ebenfalls deren Eurator, die Unterfchrift im Rechnungs 
buche volljogen haben; 
endlich auch der Zeuge Commis Wehler die Aus⸗ 
fage des vorigen Zeugen in fo fern unterftügt, als 
er weiß, daß die Klägerin auf Grund einer Abrech⸗ 
nung mit dem Gapitain Höld, alfo nicht ald Vorſchuß, 
in dem Comtoir feined Herrn bad Geld empfangen 
und bafelbfi, wie er zu erinnern meint, in einem 
Bude quittirt bat; z 
in Erwägung, daß ber legte Zeuge claſſiſch iſt 
und der erftere durd das ihm vom Bellagten ertbeilte 
Generalmandat zur Wahrnehmung außergerichtlicer 
Geſchäfte deſſelben während feiner Abmwefenheit auf 
Reifen, da ihn wegen des an bie Klägerin ausbes 
zahlten, geftändigermaaßen von ihr empfangenen 
Poftens von 410 # vorm. Cour., jegt 219 64 4 
R.⸗M., eine Verantwortung nicht treffen kann, nur 
in fo fern in geringem Grade fuspeet wird, als ein 
Freunpfcpaftsinterefie, welches fh auch in ber Bes 
fprehung mit dem Anwalte ded Beklagten verräth, 
bei demfelben anzunehmen ift; 
in Erwägung, daß durd die ſolchergeſtalt coms 
binirten Bemweidgründe für bie Anerfennung und 
Duittirung der Abrehnung durch bie Klägerin und 
deren Eurator mehr ald balber Beweis erbradt iſt 
und daher ver beflagtifhen Pitisreaffumentin, wenn 
fie gleid nur einen Glaubenseid ſchwören fann, um 
fo mehr der Erfüllungseid zuzuerfennen ift, als bie 
Klägerin im Laufe diefes Streited fi mehrfach uns 
aufrichtig bewiefen bat; 
biemit für Recht erfannt: 
daß das angefodtene Erfenntniß des Holfteinis 
fhen Obergerichts vom 16. März 1860 nach⸗ 
ſtehendermaaßen abzuändern fei: 


Wüͤrde die in Folge Litisreaſſumtion nunmehrige 
Beklagte und Appellantin annoch in einem in- 
nerbalb 6 Woden audjubringenden Termine 
zur Erfüllung des unternommenen Beweiſes 
befchwören, wie fie glaube und dafür halte, 
daß die Klägerin und deren Eurator 4. Plaas 
das produrirte Abrechnungsbuch ihres verfior- 
benen Ehemannes über Reifen, weldye er mit 
dem Schiffe „Amanda” gemadt, wie bafelbit 
unter dem ſchließlichen Quittungs⸗ und An 
erfennungsformulare vom 12. Juni 1856 ent 
balten, eigenhändig unterſchrieben haben: fo 
wird die Klägerin mit ihrer Klage abgemiefen, 
unter Bergleihung ſaͤmmtlicher auf dirſen Pros 
ceß verwendeten Koften, foweit nicht bereils 
rechtöfräftig über Koften erfannt if; — 
wogegen im falle des verweigerten Eides 
Beklagter ſchuldig if, ver Klägerin innerhalb 
4 Wochen Abrechnung über die drei legten mit 
dem gemeinſchaftlichen Schiffe „Amanda“ von 
ihrem verftorbenen Ehemanne in den Jahren 
1854 bis 1856 gemachten Reifen von Hamburg 
nad Buenos Ayres, Rio de Janeiro und von 
da nah Hamburg, von Hamburg nad Mar: 
feille und zurüd und von Hamburg nad Per- 
nambuco, Balparaifo und zurüd nah Ham 
burg unter Anlegung der Belege mitzutheilen, 
auch derfelben vie Koflen der erſten Inſtanz, 
fomweit nicht bereits rechtöfräftig über folde 
erfannt ift, zu erftatten. 
Wie denn foldergeftalt, unter Bergleihung ber Koften 
diefer und der vorigen Inſtanz und unter Zurüdver 
weifung der Sade zum weiteren Berfahren an bie 
erfte Inſtanz, hiedurch erfannt wird. 
Urfundli ꝛc. Gegeben im König. Oberappella⸗ 
tiondgericht zu Kiel, ven 9. April 1862. 


— 





Polizeivergehen. 


Auf die mit Bericht des Rendsburger Magiſtrats 
sub pres. den 7. December v. J. biefelbft eingegan- 
gene Supplieationsfhrift des Advoraten und Notaren 
Dittmann in Rendsburg, 

wider ein gegen ihn Seitens des Rendöburger 


155 


Magiſtrats unterm 14./23. Detober v. 9. 
wegen Vornahme einer unzuläffigen politifchen 
Demonftration abgegebenes Erfenntniß, *) 
wirb, 
in Erwägung, daß fein Verbot beflebt, wogegen 
som Supplicanten mit der ihm zur Laſt gelegten 
Handlung rontravenirt werben ift; 
daß f. g. politifhe Demonftrationen, fofern fie 
weder eine Störung noch eine Gefährdung ber öffent⸗ 
lichen Rube berbeiführen, um rechtlich als ftrafbare 
Handlungen angefeben werden zu fünnen, eine Strafs 
androhung voraugfegen; 
daß Toaſte politiihen Inhalts wie Hochs auf 
ScleswigsHolflein und auf Dänemark bis zur Eiver 
zwar unter befonderen Verhältniſſen möglichermeife 
die Beranlafjung zu einer Störung ber öffentlihen 
Ruhe werden können, in diefer Betradytung aber bie 
erkannte Brüche ihre Motivirung nidt finden kann, 
da, wem aud unter Umſtänden vie Gefährlichkeit 





*) Daffelbe lautet: j 
An Denunciationtfahen wider den Abvocaten 
und Notar W. Dittmann hiefelbft, 
wegen Vornahme einer unzuläffigen politifchen 
Demonftration, 
wird, 
in Erwägung, dab der Denunciat geftändiger- 
und mit den ermittelten Umftänden übereinftimmen- 
dermaaßen am 22, v. M. Abends nad 10 Uhr im 
Colb'ſchen Saale, in welchem in Deranlaffung bed 
Mihaelidmarftd eine ziemlich zahlreiche Geſellſchaft 
von Eiviliften und einigen Öfficieren fidy eingefunden 
hatte, nachdem die Melodie der Marfeilaife und 
eines deutſchen Liebes gefpielt, Ießtered aber von 
dem Wirth ald nicht erlaubt imhibirt worden, ein 
Hoch mit den Worten audgebradht hats na dann 
wolen wir mal unfer Schleswig - Holfein leben 
laflen ; 
in Erwägung, daß in dem Audbringen eined 
ſolchen Hoc unter ſolchen Umfänden von @eiten 
des mit einer Königl. Beſtallung verichenen De- 
nunciaten eine unzuläffige politifhe Demonftration 
gefunden werben muß, welche in der etwas angereg- 
ten Stimmung des Denunciaten feine Entfhuldigung 
finden kann, 
ber Advocat und Notar W. Dittmann bhier- 
ſelbſt wegen Vornahme einer unguläffigen 
politifhen Demonftration in eine binnen 4 
Wochen einzuzahlende Brüde von 8 af 
RM. und in die Unterfuhungdfoften ver» 
urtheilt. 


einer Handlung an fi fchon eine polizeilihe Ahn⸗ 
bung rechtfertigen mag, dies body immer zur Vorauss 
fegung bat, daß die Herbeiführung der Gefahr, weil 
fie nothwendig mit der Handlung verbunden war, ſich 
auf den Willen des Handelnden zurüdführen läßt 
md dadurch die Handlung den Eharafter eines polis 
zeilih zu ahndenden Frevels annimmt, wovon in 
diefem all unzweifelhaft nicht die Rede fein lann; 

daß die den Gerichten über die Anwälte zuftebende 
Diseiplinargemalt ſich nicht auf Handlungen erftredt, 
welde ganz außer aller Beziehung zu ibrem Berufe 
fieben, Handlungen dieſer Art alfo, wenn fie an fid 
nicht firafbar find, auch für die Anmälte nit ben 
Charakter eines ftrafbaren Vergebens annehmen kön⸗ 
nen; und daß daher das angefochtene Brücerfenntniß 
ber rechtlichen Begründung ermangelt; 

biemittelft von Obergerichtswegen zum Beſcheide 

ertbeilt: 

s daß das unterm 14./23, October v. 9. vom 
Rendsburger Magiftrat wider ven Supplicane 
ten abgefprocdhene Brücherkenntniß hierdurch 
wiederum aufgehoben werde. 

Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſtriniſchen 

Obergerichte zu Glüdftabt, den 27. Februar 1862. 





II. 

Auf die mit Bericht des Rendsburger Magiftrate 
vom 4. v. M. biefelbft eingegangene Supplicariond- 
fhrift für den Uhrmacher Carl Mentben, den Bude 
binder W. Köfter und den Auctionsaffiftenten H. Haafe 
in Rendsburg, Supplicanten, 

wider bad von dem genannten Magiftrat wegen 
unzuläffiger politifher Demonftration unterm 
24. Detober v. 3. gegen fie abgegebene Brüch⸗ 
erfenntniß, 

wird, 

in Erwägung, daß das von den Supplicanten in 
der Nacht vom 25./26. Auguftv. J. in der Eiſenbahn⸗ 
balle zu Rendsburg vorgenommene Aufhängen eines 
Transparents mit der an das BVerfpreden Königs 
Ehriftian I. erinnernden Infchrift: op ewig unge» 
deelt 1460 als politifche Demonftration feiner Strafe 
unterliegt, da durch vaffelbe gegen fein beftehendes 
Verbot contravenirt worden ift und bei Nichteriftenz 
eines ſolchen politifhe Demonftrationen, fo fern fie 
weder eine Störung nod eine Gefährdung ber Öffents 


156 


lihen Ruhe herbeiführen, nicht als ftrafbare Hand⸗ 
lungen angefehen werben fünnen; 

in Erwägung, daß ed baber im vorliegenden Fall 
zur Frage ftebt, ob durch die Aufhängung des ges 
dachten Transparents eine Störung der öffentlichen 
Ruhe veranlaßt worden ift, für welde die Supplis 
canten zur Verantwortung gezogen werben fünnen; 

in Erwägung, daß in biefer Beziehung ald das 
Refultat der theild vor dem Rendéburger Polizeiamt, 
theild vor dem Magiftrat gegen die Eupplicanten 
geführten Unterfuhung ſich berausftellt, daß in der 
fraglihen Nacht zur Begrüßung der mit einem Ertras 
zuge von dem Kieler Feſte zurüdfehrenden Schles⸗ 
wiger eine beträchtlihe Menfchenmenge, unter welcher 
ſich auch verſchiedene Militairperfonen befanden, auf 
dem Rendöburger Bahnhofe verfammelt geweſen if; 
daß, ald das beim Herannahen des Zuges aufgezo- 
gene Trandparent von dem Publifum bemerft ward, 
fofort ein lautes Hurrabrufen erfchollen und das Lied 
„Schleswig = Holflein“ angeftiimmt worden if; daß 
darauf ein Lieutenant Riebau, nachdem er zunädft 
mit dem Eupplicanten Menthen in einen Wortwechſel 
über die Entfernung des Transparents gerathen, von 
den anwejenden Polizeiofficialen die Herabnahme des⸗ 
felben mit der Erflärung gefordert hat: „wenn das 
Transparent nicht herunter fomme, werbe er ed her⸗ 
unter bauen,“ daß dann ein Qieutenant Irminger, 
ald die von den Polizeiofficialen vorgenommene 
Herabnahme des Transparente ihm nicht fchnell 
genug von Statten ging, feinen Säbel zum Durch⸗ 
bauen einer Schnur benußt und ein Linterofficier 
Derftebt wüthend mit dem Zuß auf das herabgefallene 
Zrandparent getreten bat; daß nun das Publifum 
unter Hurrahruf die DOfficiere umdrängt hat, worauf 
biefe, namentlid die Lieutenants Riebau und Irminger, 
der Erftere mit dem Audruf: „wer mir zu nabe 
fommt, den ſchlage ich über den Kopf,” fo wie aud 
der Unterofficier Derftebt, ven Säbel gezogen haben; 
daß aber weitere Thärlichfeiten theild durch die ans 
gefirengten Bemühungen der Polizeiofficialen, theils 
durd das Erfcheinen einer berbeigerufenen Patrouille 
verbindert worben find, mit welder fi die Dfficiere, 
nachdem inzwilhen der Bahnzug vorbeipaffirt war, 
nad Haufe begeben haben, während das vom Bahne 
bof fi entfernende Publifum fortwährend die Patrouille 
umbrängte; 


in Erwägung, daß bem Angeführten zufolge in 
Beranlaffung der Aufhängung des Transparents 
allerdings eine erbeblihe Störung ber öffentlichen 
Nude ftattgefunden hat, auch nicht zweifelhaft ift, daß 
die Supplicanten bei der ganzen Situation den ent: 
flandenen Conflict zwifgen dem Publifum und dem 
Militair ald eine nahe liegende Möglichkeit voraus⸗ 
fehben mußten, wie denn auch von ihnen felbft in ver 
Supplicationsfchrift bemerkt worden iſt, daß jeder 
Einſpruch oder Widerſpruch von Seiten der Militair- 
perfonen vorausſichtlich zu einem gefährlihen Conflict 
babe führen müffen; 
in Erwägung, daß, wenn die Supplicanten fi 
darauf berufen, daß die Schuld ber flattgebabten 
Ruheſtörung lediglich dem Auftreten der Militairpers 
fonen beizumeffen fei, zwar nicht zu verfennen if, 
daß bie ungebührlihe Einmifhung in die polizeilichen 
Functionen und die provoeirende Leidenſchaftlichkeit 
einiger Militairperfonen einen weſentlichen Antheil der 
Schuld trägt, hierauf aber fein Gewicht zu Gunften 
der Supplicanten gelegt merben fann, ba es ihre 
Pflicht war, alles zu unterlaffen, wodurd vorausſicht⸗ 
ih eine Etdrung der Öffentlihen Ruhe herbeigeführt 
werden mußte, fie mochte veranlaßt werben, von wel- 
der Seite fie wollte; und- 
in endlicher Erwägung, daß demzufolge die Sup- 
plicanten zwar nicht wegen politifher Demonftration, 
wohl aber wegen des ibnen zur Laft fallenden Polizeis 
vergebend zu verurtbeilen find und daß gegen die 
Höhe der erfannten Brüchen nichts zu erinnern ges 
funden worben ift; 
den Supplicanten hiedurch von Dbergerichtöwegen 
zum Beſcheide ertheilt: 
daß das angefochtene Erfenntniß des Rene: 
burger Magiftrats vom 24. October v. 3. vabin 
abzuändern ift, daß die Supplicanten, Uhr 
madher Menthen, Buchbinder Köfter und 
Auctionsaſſiſtent Haafe, wegen der durch fie 
veranlaßten Störung der Öffentlihen Ruhe in 
eine binnen 4 Woden ab insin. bei dem 
Rendsburger Stadifecretariate einzuzablende 
Brüche von refp. 20 ,P, AP und AP RM, 
wie auch zur Erftattung der fie betreffenden 
Unterfudhungsfoften zu verurtheilen find. 
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteinifchen 
Obergerichte zu Glüdftabt, den 17. März 1862, 


— —e— ———— — — — 


Allerhoͤchſt privilegirte 





Holſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin ın Glückstadt. 





21. Stüd. 


Den 26. Mai 1862. 





Entiheidungen. 


interpretation eined Erbpachtcontractee. — 
Die von dem Kläger im Lauf ded Pro- 
ceffed vorgenommene Veräußerung feines 
Rechtes influirt nicht auf den Fortgang 
des Rechtsſtreits unter den Parteien. — 
Die Erfigung von Gerechtfamen, melche 
nicht unter den Begriff der Serpituten 
fallen, fett die Erlangung des Quaſi— 
beſitzes justo titulo voraud. — In mie 
ferne die Erfigung in beftimmter Zeit bei 
den Neallajten Anwendung finde. 


In Saden des Halbhufners und Erbpädterö Jo— 
ann Yöhnd zu Marder, adeligen Gut Emfenvorf, 
eklagten, jegt Supplicanten, 
wider 
:n Erbpachtsmüller Claus Hinrich Kreutzfeld zu 
Tübhlenborf, aveligen Guts Emfendorf, Kläger, jegt 
upplicaten, 
wegen angeblich ſchuldiger Leiſtung von Hand⸗ 
und Spanndienſten zur Reparatur ver Waſſer⸗ 
müble, jegt wegen Rechtfertigung der Suppli⸗ 
cation gegen das Erkenntniß des Emfendorfer 
Juſtitiariats vom 9. October v. J. 
geben die Acten: 
Der Erbpadtsmüller Claus Hinrich SKreupfeldt 
ı Mühlendorf, adeligen Guts Emfenvorf, bat wider 
nr jegigen Eupplicanten, den Halbhufner und Erb» 


pädter Johann Jöhnck zu Warber, bei dem Emken⸗ 
dorfer Juftitiariat klagend vorgebradt: die zu Mübhlen- 
dorf belegenen Waſſermühlen, welche früber von ver 
Butsherrfchaft in Zeitpacht gegeben worden, feien im 
Jahre 1776 mittelſt Erbpachtscontracis vom 25. April 
f. 3. vem Müller Bevenſee in Erbpadt verfauft, der 
fie dem Vater des Klägers laut Kaufbrief vom 1. 
Juni überlaffen, von dem fie dann durch Ueberlaſſungs⸗ 
eontracı vom 16. April 1823 an den Kläger über- 
tragen worden. 
Zur Reparation diefer Mühlen Hands und Spanns 
dienfte nach Verhältniß ihres Beſitzes zu leiften feien 
von jeher die Befiger bäuerlider Grundſtücke im Gute 
Emfendorf verpflichtet gewefen und fei Died aud in 
den von der Gutsherrſchaft mit ihnen errichteten Con⸗ 
tracten, namentlid aud bei den Vererbpachtungen 
und eigenthümlichen Webertragungen im Jahre 1771, 
ausbrüdlid ausgefproden, wogegen eine folhe Ver⸗ 
pflihtung felbftverfländlih dem Haupthofe Emfendorf 
fo wenig obgelegen, wie den dieſem gleichftehenden 
Meierhöfen, vielmehr felbft bei der Parcelirung des 
Meierhofes Mühlendorf die aus demfelben gebildeten 
vier Pandftellen, laut Contracten vom 1. Mai 1776: 
„von denen zur vorfallenden Reparation der 
Mühle zu Mühlendorf erforderliben Fuhren 
und anderen Dienften” 

befreit geblieben feien. 

Es feien aud von Alters ber und zwar nicht allein 
fo lange die Mühle in Zeitpadt gegeben gemwefen, 
fondern aud nachdem fie im Jahre 1776 von der 
Gutsherrſchaft in Erbpacht verfauft fei, auf Anfordern 
des jedesmaligen Mühlenbefigers, fo oft ein Neubau 
der Mühle nebft Grundwerk oder eine Wicderberftels 

21 


158 


lung erforberli geworden, bis auf die Gegenwart, 
Hands und Spanndienfte von den Befigern bäuerlicher 
Grundftüde geleiftet. 

Der Beflagte ſei Befiger einer Erbpachtöftelle und 
in dem Erbpachtscontracte vom 1. Mai 1779 werde 
im $ 4 ausbrüdlich feftgefegt: 

daß der jedesmalige Befiger dieſer Hufenftelle 
verpflichtet, zur Unterhaltung ber Heer= und 
Landftraßen im Verhältniß der übrigen Guts— 
untergehörigen in Emfenborf Beitrag zu leiften, 
fein Getraibe gleich ihnen zu Müblendorf mablen 
und fein Getränfe ebendaber wie bisher holen 
zu laffen, mithin bie feinem jegigen 
Grundftüde zur Reparation berfelben 
Mühle obgelegenen Hande und Spann— 
bienfte nad wie vor zu leiften. 

Die wider den Bellagten, welder fi gemeigert 
babe, zu einer nothwendig gewordenen Reparation ber 
Mühle Hand» und Epannpienfte zu leiften, zu erhe— 
bende Klage ftelle ſich hiernach als begründet bar 
und wolle event. Kläger unter Wiederholung bes 
bereitd Angeführten fih auch auf den Erwerb der 
Gerechtigkeit durch ordentliche event. unvorbenfliche 
Verjährung berufen. 

Der Antrag des Klägers geht auf ein Erfenntniß 
dahin: 

daß Beflagter ſchuldig, als Befiger feiner in 
Warter, Guts Emfenvorf, belegenen Erbpachts⸗ 
bufenftelle zur NReparation der Waſſermühle zu 
Mühlendorf bei eintretendem Bedürfniß auf 
Anfordern des Befigerd dieſer Mühle nad 
Verbältniß der übrigen bäuerlihen Gutdunters 
gehörigen im Gute Emkendorf die erforderlichen 
Hand- und Epanndienfte zu leiften, auch bie 
Koften dieſes Proceffes, deren Anfegung und 
Ermäßigung vorbebältlid, zu erftatten. 

Bellagter hat diefer Klage zunächſt proceßhindernd 
die Einrede der fehlenden Aectivlegitimation opponirt, 
indem er fi darauf berufen, daß Kläger aud dem 
Contract, den die Gutsherrſchaft im Sabre 1779, alfo 
drei. Jahre nad Erridtung des die Mühlen betref- 
fenden Erbpachtscontracte, mit dem Vorbeſitzer des 
Beklagten abgeſchloſſen babe, feine Rechte für fi 
ableiten fünne, daß aber Kläger eine Uebertragung 
der Rechte der Gutsherrſchaft auf feinen Worbefiger 
fo wenig als eine Anerkennung der Verpflichtung zur 


Leiſtung von Hand- und Spanndienften oder eine 
förmliche Uebernahme berfelben Seitens des Vorbe— 
ſitzers des Beklagten behauptet habe und daß überdies 
auch in dem $ 7 des Mühlencontracts vom Jahre 
1776 ausdrücklich beflimmt werde: 
„dem Pächter werden zu der Mühle cum per- 
tinentiis, ihrem Grundwerf, Schleufen, Brüden, 
Bollwerf und Borfegung und denen dazu ge« 
börigen Wohnungen und Gebäuden weder Hart- 
noch Weichholz noch fonften einige Materialien 
gereichet. Er ift fomohl dieſes ald alles übrige 
‘die Unterhaltung und Anſchaffung eined neuen 
Müblenfleines ex propriis abzuhalten ſchuldig 
und werden ibm bei vorfallender Repa— 
ration oder Bau der Mühle meter 
Hands noch Spannpdienfte geleifter; “ 
daß aber, was die Berufung auf Verjährung anlange, 
diefer Ermwerbötitel aus dem Grunde ausgeſchloſſen 
erfcheine, weil der Müller witer befleres Wiſſen unt 
mit dem Bemwußtfein der Rectöwidrigfeit gebandelt 
haben würde, wenn er der Maren Contractsvorſchrift 
ungeadtet von ben Gutsuntergehörigen Hands und 
Spanndienfte in Anfprud genommen und babe leiften 
laſſen. 

Sich event. auf die Klage einlaſſend hat Beklagter 
im Uebrigen die Klagbehauptungen im Wefentliden 
als richtig anerfannt, dagegen geleugnet, Daß an ten 
jevesmaligen Befiger ver beklagtiſchen Stelle auch 
noch nad der im Jahre 1776 erfolgten Bererbpad- 
tung der Mühle Hand» und Spanndienfte geleiftet 
feien, fobald ein Neubau der Mühle nebft Grund: 
werfen oder eine theilmeife Wiederherftellung derfelben 
erforderlich geworben, und daß Beflagter, fei es yon 
bem Kläger felbft oder von der Gutsherrſchaft over 
dem Bauervogt, zur Feiflung von Hande und Spann: 
bienften für die gegenwärtig in Frage ſtehende Repa- 
ration ded Mühlen-Gruntwerfes aufgefordert worden. 

Auf diefe Einlaffung fügt Beklagter, indem er die 
vorgedachte Einrede ald peremtorifche wiederholt, die 
Einrede der noch nicht erwachſenen Klage, weil ibr 
feine Diabnung vorausgegangen, und opponirt ferner 
auch die Einrete der dunklen und unbeflimmten Klage, 
weil fihb aus ihr vie Größe und die Mopdalität ver 
in Anfprudh genommenen Dienfte nidt entnehmen 
ließen und weil aud, was indbefondere die Verjäh— 
rung anlange, aus ber Klage nicht erfichtlich fei, melde 


159 


Erfigungsart Kläger gemeint babe und wie langen 
oder Furzen Zeitraum er zum Erwerbe für erforberlich 
erachtet babe. 

Beflagter beruft fih endlih auch nod auf bie 
Einrede der redtlih unbegründeten Klage und ber 
Arglift, da nah Inhalt des Erbpachtscontracts ber 
Müller feine Hand» und Spanndienfte in Anſpruch 
nehmen bürfe. 

Nah bis zur Duplif ftattgehabter Verhandlung, 
wobei Kläger replicando hervorgehoben, daß, wenn 
es im $ 7 feines Erbpadteontrarts heiße, daß ibm 
bei vorfallennen Reparaturen und Bauten der Müble 
weder Hand» noch Spanndienfte geleiftet werden follten, 
ſich dies felbfiverftändlih nur auf die Freiheit des 
Haupthofes Emfendorf und der Meierböfe beziehen 
fönne, bat das Juftitiariat ded adeligen Gutd Emken— 
dorf am 8. Detober v. 3. erfannt: *) 


*) Die Entfcheidungdgründe diefeb Erfenntniffes lauten: 
Sn Erwägung, dab Kläger als Erbpächter ber 
Mühle zu Neumühlendorf legitimirt erfcheint, Kla- 
gen in Betreff ber feiner Erbpactöftelle zuftehenden 
Mealgerechtigfeiten, fallb fie auch urfprünglih von 
der Butöherrfchaft für ſich ſelbſt erworben fein fol- 
ten, im eigenen Namen anzuftellen, ohne daß der 
Nachmeid einer befonderen causa, durch melde die 
betreffenden Mealgerechtigkeiten und Klagen auf ihn 
übergegangen, geliefert zu werden braucht, ba nad 
L. 16 D. de serv,, ä 
L.3$3, 1.9 D.de operis novi nunc,, 
zur Geltendmadhung von Realiervituten der Emphy- 
teuta, Superficiar oder Pfandgläubiger legitimirt if, 
und nad 
L. I! pr, 1.5$ 1 D. si ususfr. pet. 
der Nutznießer der herrſchenden Sache fi wegen 
der in der Störung ber Servitut liegenden Beein- 
trächtigung feined Nießbrauchb der actio confessoria 
bedienen kann; 
in Erwägung, baß daher, nachdem der Beflagte 
eingeräumt bat, daß eine Verpflichtung zur Leiftung 
von Hand- und Spanndienften bei Neubauten ober 
Reparaturen ber Mühlendorfer Mühle nebft Grund- 
werfen ben Gutduntergehörigen obliege und foldyed 
auch aub dem $ 7 bed Erbpachtscontractes über 
bie Hufenftelle ded Beklagten, wo «8 heißt: 
dab ber jedesmalige Beſitzer dieſer Hufenftelle 
verpflichtet — — bie feinem Grundftäd zur 
Reparatur berfelben Mühle obgelegenen 
Hand» und Spannbienfie nad wie vor zu 
leiften, 


daß Bellagter mit feinen Einreden der fehlenden 
Aetivlegitimation, des unbegründeten Klagrechts 
und ber Arglift, fo wie ver dunflen und unbes 


unzweifelhaft hervorgeht, eb um fo weniger beftritten 
werden fann, baß der jebedmalige Beſitzer der Müh- 
lendorfer Mühle befugt fei, diefe Dienſte zu fordern 
und event, klagend geltend zu machen, ba nach der 
biöher üblichen Beurtheilung ber hier in Betracht 
fommenden Berhältniffe, wie in den 

Schi. Holſt. Anz., Ihg. 1845, pag. 881, 
ausdrüdlih anerfannt it, Mühlendienfte wie die 
hier in Anfprud genommenen Hand- und Epann- 
dienfte nicht zu ben ber Gutsherrſchaft ald folder 
zu leinenden Hofdienften gehören, fondern der Regel 
nah old «ein von Alters her der Mühle beigelegteb 
und ihr anfiebended Realrecht anzufehen, deren Gel- 
tendbmadhung, wenn ihre Ausübung beftritten wirb, 
lediglich Sache deb Befigerd der Mühle ift; 

in Erwägung, daß bier auch nichtb weiter darauf 
anfommen kann, auf welhem Wege dad fragliche 
Realrecht urfprünglich der Mühle erworben, und ob 
baffelbe nach der im Zahre 1776 erfolgten Vererb⸗ 
pachtung ded berechtigten Grundftüdd von bem Klä- 
ger oder deſſen Befißvorwefern der Stelle bed Be- 
klagten als verpflichtetem Grundftüd gegenüber wirf- 
lich geltend gemacht if, da dab Beſtehen beffelben 
zur Zeit der Vererbpachtung der Mühle eingeräumt 
und erwielen int, Beflagter aber einen lintergang 
beffelben durch Nichtaudübung oder Verjährung nach 
ber Vererbpachtung nicht behauptet hat; 
in Erwägung fobann, daß, was bie Berufung 

deb Beflagten auf den $ 7 bed Erbpachtscontracteb 
über die Mägerifhe Mühle anbetrifft, in weldyem «6 
unter Anderm heißt: 

und werben ihm bei vorfallender Reparation 

oder Bau der Mühle weder Hand- noch 

Spanndienfte geleiftet, 
die aus diefem Paſſus entnommenen Einwendungen 
ded Bellagten für unbegründet zu erachten, da aus 
diefem zwilhen dem erfien Erbpädter und ber 
Gutsherrſchaft abgefchloffenen Eontract lediglich deren 
relp. Nechtd- oder Befignachfolger, nicht aber dritte 
Perfonen Rechte werden herleiten können und ba bie 
YAuffaffung diefed Paragraphen von Seiten bed Klä- 
gerd, wonad bderfelbe nur den Haupthof und etwa 
die ihm gleichitehenden Meierhöfe, nicht aber die 
übrigen bäuerlichen, Zändereien von der Zeitung ber 
Hand- und Spannbdienfte auögenommen haben fol, 
deöhalb al& die allein richtige anzuſehen fein dürfte, 
weil nicht nur aud dem ganzen Zufammenhange 
biefed Paragraphen erhellt, daß berfelbe nur von 


160 


ftimmten Klage und bed noch nicht erwachſenen 
Klagrechts zu entbören, vielmehr ſchuldig fei, 
jur Reparatur der Maffermühle zu Müblenvorf 
bei eintretendem Betürfniß auf Anfordern des 


Leitungen redet, welche, wie Die Lieferung von 
Bauholz, Unterhaltung der Miühlenfteine u. f. w., 
biöher ber Gutsherrſchaft ald Eigenthünerin der 
Mühle obgelegen, und welche durch jenen Gontract 
dem Erbpäcter auferlegt werben unter gleichzeitiger 
Entziehung der von den Hofländereien etwa früher 
geleifteten Hand- und Spanndienfte bei Bauten und 
Reparaturen ber Mühle, fondern weil auch in 
fämmtlihen nad der Bererbpadhtung der Mühle 
von Seiten ber Gutöherrihaft vorgenommenen 
Bererbpacdhtungen fonftiger bäuerliher Grundſtücke 
im Gute Emdenborf, jedesmal den Erbpädhtern die 
fraglihen Hand» und Spanndienſte audbrüdlich 
auferlegt find, daß aber, menn gleih die Mühlen- 
befiter aus jenen fpäteren, lediglich zwiſchen ber 
Gutbherrſchaft und andern Gutsuntergehörigen ab- 
geſchloſſenen Eontracten hinfichtlih der Entſtehung 
der fraglichen Reallaften für fi nur Rechte würde 
ableiten fönnen, wenn man ber Gutöherrihaft an 
den von ihr vererbpachteten Ränbereien ein DOber- 
eigenthum mit der Wirkung, binglihe Rechte für 
biefelbe zu erwerben, unbeftritten zugeſtehen Pönnte, 
ed bagegen nicht zweifelhaft fein kann, daß biele 
fpätern Eontracte für die Fortdauer ber ſchon 
beitandenen Reallafı und beren beabfidhtigten fort- 
dauernden Verbindung mit bem damals bereitd feit 
mehreren Jahren vererbpadhteten Müblengrundftüd 
dad volgültigfte Zeugniß ablegen ; 

in Gwägung, daß baher bie Einreden ber fehlen- 
den Xctiolegitimation, der unbegründeten Klage und 
ber Arglift nicht für zuläffig zu erachten; 

in Erwägung fobann, daß Kläger, indem er ver- 
langt, daß Bellagter Hand- und Spannbdienfte nad, 
Verhältniß der übrigen bäuerlichen Gutöuntergehöri- 
gen im Gute Emdendorf bei eintretendem Bebürfniß 
leifte, in genügender Weiſe einen Maafftab ange 
geben, nach welchem bie Größe und Mobalität der 
geforberten Leiftungen in jedem einzelnen Yale zu 
bemefien, daß aber ferner Kläger im vorliegenden 
Proceß nicht auf Leiſtung gewifler nicht geleifteter 
Dienfte, fondern nur auf Anerfennung ſeines Rechts, 
folche Dienfte eintretenden Falles in Anſpruch neb- 
men zu Pönnen, geflagt hat, und baher ebenfowenig 
Bellagter mit der Einrede der bunfeln, unbeflimm- 
ten, fo wie der noch nicht erwachlenen Klage zu 
hören fein wirb, 


jedesmaligen Befipers diefer Mühle nah Ver⸗ 
bältniß der übrigen bäuerlihen Gutsuntergehös 
rigen im Gute Gmfendorf die erforderlichen 
Hand» und Epanndienfte zu leiften und bie 
Koften dieſes Proceſſes, salva des. et mod., 
dem Kläger innerhalb Ordnungsfriſt zu erflatten. 


Gegen dies Erkenniniß bat Beflagter mit Geneh⸗ 
migung der Gegenpartei anftatt der Appellation das 
Rechtsmittel der Supplication interponirt und feine 
Beihwerben darin gefegt: 

daß er nit mit den der Klage opponirten 
Einreren Gehör gefunden habe und daß nicht 
in omnem eventum die often compenfirt wor: 
ben. 

Es ſteht demnach zur Frage: ob diefe Beſchwerden 
für begründet zu eradten, 

In Erwägung nun, daß ed unter ben Parteien 
unbeftritten ift, taß vor Errictung des bie Waſſer⸗ 
müble betreffenden Erbpadtcontraetd vom Jahre 1776 
die Befiger bäuerlider Grundflüde im Gute Emfens 
dorf zur Peiftung von Hand» und Spannpienften für 
Mühlenbauten pflichtig geweſen find und daß aud 
noh im Gontract vom Jahre 1779 über die Stelle 
des Beflagten der jedesmalige Befiger diefer Stelle 
ald gleich wie die übrigen Untergebörigen ved Gutes 
zur Mühle zwangs-⸗ und dienftpflichtig bezeichnet wird; 

in Erwägung, daß es zwar einerfeitS nicht zwei⸗ 
felhaft erfcheinen fann, daß es der fpeciellen Ueber⸗ 
tragung des Rechts auf den Erbpachtsmüller nicht 
bedurft bat, damit derſelbe als berechtigt angefeben 
werden dürfe, Hand» und Spannpienfte von ben 
Gutsuntergehörigen in Anfprud zu nehmen, es ans 
dererfeitö aber auch eben fo ungmeifelbaft ift, daß bei 
Errihtung des Mühlenerbpachteontracts der Gute» 
berrihaft das Recht zugeflanden, ſowohl bie bisher 
pflichtigen Gutsuntergehörigen von der ferneren Lei— 
ſtung von Hand- und Spanndienſten völlig zu be— 
freien, als auch dem Erbpachtsmüller die Berechtigung 
zu entziehen, von den Gutsuntergehörigen Hand» und 
Spanndienſte für Bauten zu fordern; 

in Erwägung, daß die allgemein lautenden Worte 
des $ 7 des Erbpachtcontracts, wo es beißt: 

„und werben ihm bei vorfallender Reparation 
und Bau der Mühle weder Hands noch Spann⸗ 
bienfte geleifter”, 


nicht in bem Sinne aufgefaßt werben dürfen, als 
wenn damit nur babe audgefproden werben follen, 
was fi ohnehin von felbR verfland, nämlid, daß 
dem Erbpädter von der Gutsherrfchaft feine Hands 
und Epanndienfte geleiftet würden oder daß Hoffeld, 
aud wenn es fpäter Bauernfelo würbe, von der Faft 
der Peiftung von Hand» und Spannpdienften befreit 
bleiben folle, da eine den Wortfinn in folder Weife 
beihränfende interpretation um fo weniger geredt- 
fertigt erfcheint, ald in demfelben Paragraph des Con⸗ 
tracis in unmittelbarem Anſchluß an die obige Bes 
ſtimmung von den Gutöuntergehörigen die Rebe ift, 
welde die Gutsherrſchaft zur nöthigen Aufeifung und 
Reinhaltung anhalten werde, aud in den $$ 8 und 11 
der Zmwangspflihtigfeit der Untergehörigen gedacht 
wird, ohne dabei zu erwähnen, daß und in weldem 
Umfang fie der obigen Beſtimmung ungeadtet dem 
Erbpachtsmüller Hand» und Epanndienfte zu leiften 
verpflichtet fein follten; 

in Erwägung, daß es freilich dahingeftellt bleiben 
muß, ob in den im Jahre 1779 abgefcloffenen Con—⸗ 
tract über die Stelle des Beflagten der die Pflichtige 
feit zur Peiftung von Hand» und Epannbdienften bes 
treffende Pafjus lediglih aus Unachtſamkeit und weil 
die im Jahre 1771 errichteten Erbpachteontracte diefem 
Contract als Formular gedient, Aufnahme gefunden 
ober ob dies aus dem Grunde gefchehen, weil die 
Gutsherrſchaft in Berüdfichtigung des Falles, daß die 
Mühle ihr wieder zufallen follte, die Pflichtigfeit des 
Befigers zur Leiftung von Hand» und Epanndienften 
für folde Eventualitäten bat anerfannt wiſſen wollen; 
daß aber jedenfalld der Inhalt des beregten Contracts 
darüber feinen Zweifel auffommen läßt, daß der 
jevesmalige Befiger der jegt dem Beflagten gehörigen 
Landſtelle den übrigen zwangspflidtigen Guteunter: 
gehörigen hat gleichgeftelt werben follen und es nicht 
Die Abſicht gewefen, ihn in eim anderes rechtliches 
Berbältnig zum Erbpadtsmüller treten zu laffen, als 
im Allgemeinen für die Befiger bäuerlicher Landſtellen 
im Gute Emfendorf befteht; 

in Erwägung, daß nach der obermähnten Beftim- 
mung des Mühlenerbpachteontracts vom Jahre 1776 
der Erbpadtemüller nicht berechtigt if, Hand» und 
Spannpdienfte für Müblenbauten in Anfprud zu neh— 
men, und daß, wenn deffenungeactet auch noch nad 
dem Jahre 1776 von den lintergebörigen, welde 


161 


bisher Hand» und Spanndienfte hätten leiften müffen 
und denen ed an allem Grunde fehlte, fie dem Erbs 
padhtsmüller zu verweigern, fo lange ihnen bie ers 
wähnte Contractöbefimmung unbefannt blieb, nad 
wie vor Hand» und Spannbdienfte geleiftet worden 
find, diefe Thatſache an ſich die Rechte des Erbpachts⸗ 
müllerö den Untergebörigen gegenüber nicht bat ers 
weitern und eine Verpflichtung der Legteren zur fers 
neren teiftung von Hand» und Spanndienften an 
einen audtrüdlider contractlicher Beftimmung gemäß 
zur Forderung derfelben Unberechtigten vielmehr nur 
unter ber in der Klage nicht behaupteten Vorauss 
fegung bat begründen fönnen, daß die Gutdunter- 
gehörigen Kunde erlangt von der mehrgedachten Con 
traetsbefimmung und beffenungeadtet fortgefahren 
find, bie von ihnen geforberten Hand= und Spann 
dienfte zu leiften; 
in Erwägung, daß daher bie erhobene Klage ſich 
ald unbegründet varftellt; 
wird auf die sub pres. den 16, December v. J. 
biefelbft eingereichte Supplicationsſchrift, bei abſchrift⸗ 
liger Mittheilung der eingezogenen Erflärung des 
Gegentheild, hiemittelt von Obergerichtöwegen, unter 
Befeitigung des angefochtenen Erfenntniffes, zum Bes 
ſcheide ertheilt: 
daß Kläger mit der angeftellten Klage abzu—⸗ 
weifen fei, unter Bergleihung der auf diefen 
Rechtäftreit verwandten Koften. 
Urfundlid ze. Gegeben im Königl. Holfteinifchen 
DObergerichte zu Glüdftadt, ven 17. April 1861. 


Der Kläger wandte ſich mit einer Appellation an 
das Königl. Oberappellationsgeriht zu Kiel; es 
erfolgte darauf das nachſtehende reformirende Ers 
fenntniß. 


Frederik der Biebente &c. 


In Sahen des Erbpadtsmüllers Claus Heinrich 
Kreupfeldt zu Mühlendorf, adel. Guts Emkendorf, 
Klägers und Appellanten, 

wider ‚ 
den Halbhufner und Erbpähter Johann Jöhnck in 
Warder vafelbfi, Beflagten und Appellaten, 
megen Teiftung von Hand» und Spannbienften 
jur Reparatur der Waffermühle zu Mühlen 
borf ſ. w. d. a, dann Xppellation in Form 


162 


der Supplication wider das Erfenntniß bes 

Emfendorfer Juftitiariats vom 8. Octbr. 1860, 

jest Appellation wider den Beſcheid des Hols 

ſteiniſchen Obergerichts vom 17. April 1861, 

wird nad verhandelter Sache, unter abſchriftlicher 
Mittbeilung der Gegenerflärung des Appellaten an 
den Appellanten, 
in Erwägung, daß die vom Appellaten vorges 

fhügte Einrede der anhero nidt erwachſenen Appels 
lation als unbegründet erfcheint, da der zur Zeit der 
Litisconteſtation gehörig zur Sache legitimirte Appels 
lant zur Beendigung bes von demfelben angefangenen 
Rechtsſtreits, des mittlerweile eingetretenen Verkaufs 
feiner Mühle ungeachtet, vollkommen berechtigt if, 
wie fih nicht nur aus dem Wefen der ein obligato- 
rifhed Verhältniß zwiſchen ven Parteien begründenden 
Litisconteftation, fondern aus auch ausdrücklichen Bor- 
fopriften der Gefege ergiebt, indem, wenn ein Kläger 
im Lauf des Proceljes fein Recht veräußert hat, nichts 
befto weniger die einmal anhängige Sade, ald wenn 
nichts verändert wäre, unter denſelben Parteien fort» 
geſetzt werben foll, 

L. 2 C. de litigiosis (8, 37), 
und ber Singularfucceffor des Klägers, welder zur 
Wahrnehmung feiner Intereffen accefforifdh interveni⸗ 
ren fann, ſich die rechtskräftige Entſcheidung des von 
feinem Auctor geführten Proceffed gefallen laffen 
muß, 

L. 63 D. de re judicata (42, 1); 


in Erwägung aber, die Hauptfache anlangend, 
daß im $ 7 des appellantifhen Erbpadtscontracts 
som 25. April 1776 nidt, wie der Appellant will, 
an eine Befreiung der Gutsherrſchaft allein von der 
Leiftung von Beihülfen zur Unterhaltung der in Erb» 
pacht gegebenen Mühle gedacht fein kann, weil Far 
und beftimmt ausgefprochen ift, daß der Müller alles 
zur Unterhaltung der Mühle und ihrer Pertinentien 
Erforderlihe „ex propriis abzuhalten ſchuldig ſei“, 
woraus von felbft ald nothwendiger Sinn folgt, daß 
der Müller weder von den Gutsuntergehörigen, nody 
von der Gutsherrſchaft irgend etwas von dem, was 
früher zur Unterhaltung der Mühle geliefert oder ger 
leiftet worden, wie Holz, Baumaterialien, Mühlen 
fteine und Hand» und Spannbienfte, folle fordern 
fünnen; 


in Erwägung, daß es auch nicht glaublich ift, daß, 
bafern im angezogenen $ 7 nur eine Befreiung der 
Gutsherrſchaft gemeint wäre, die Beihülfe ver Guts- 
berrfdaft durch Leute und Fuhrwerk ald Hand» und 
Spanndienfte bezeichnet und die Abfchneidung bes 
Anſpruchs auf folhe Dienfte ganz allgemein ohne 
jegliche Andeutung ihrer beſchränkten Beziehung hin: 
geftelit fein follte; 

in Erwägung ferner, daß der befagte Erbpachts— 
contract, der bamwider vom Appellanten erhobenen 
Zweifel ungeachtet, augenfcheinlih den Zwed bat, alle 
Rechte und Berbindlichfeiten des Erbpachtsmüllers, 
den Qutsuntergebörigen wie der Gutsherrſchaft gegen: 
über, möglihft genau anzugeben und feftzuftellen und 
daß daher angenommen werben darf, daß, wenn man 
dem Müller Anfpruh auf vie früber von den Guts— 
untergebörigen zur Unterhaltung der Müble geleifteten 
Hands und Spanndienfte hätte einräumen wollen, 
bied irgendwo im Contract gefagt fein würde, was 
jedoch nicht geſchehen if, da weder in den 66 8—11, 
melde dad Verhältniß des Müllers zu den Guts— 
untergebörigen enthalten, nod im $ 13, wo bie fpes 
riellen Beftimmungen über die Reparatur der Mühle 
vorfommen, noch an einem andern Orte davon die 
Nede ift, obgleich es den Contrahenten hätte einleud- 
ten müffen, daß bie allgemeine Faſſung des $ 7 über 
Hand» und Spannpdienfte die ausdrückliche Nefervarion 
eines dem Müller gegen bie Untergehörigen anno‘ 
zuftebenden Anſpruches darauf unentbehrlich madye; 

in Erwägung, daß wenn der Appellant für die 
angeblie Ungenauigfeit und Unvollſtändigkeit feines 
Erbpadtscontraetd angeführt bat, daß im $ 11 dels 
felben der Getränfezwang der Mühle als auf bie 
Schenken im Gute Emfendorf beſchränkt erfcheine, ob- 
fon verfelbe gegen alle Gutsuntergehörigen flatt- 
finde und in ihren Padteontracten, namentlih im 
Erbpacdtscontract des Appellaten vom 1. Mai 1779 
$ T,nod in diefem Umfange vorfomme, dies nicht für 
bemweifend erachtet werden fann, weil die Gutäberr: 
Schaft im gedachten $ 11 fi vorbehalten bat, „nad 
Befinden noch einem oder anderem bie Braugeredtig- 
feit und einen mit dem Müller concurrirenden Abfag 
ihres Biers zuzugefteben,“ mithin möglich ifl, daß der 
Getränfezwang des Müllers nit aus Ungenauigfeit, 
fondern ganz abſichtlich auf die Schenken befchränft wor» 
den fei, um dem Inhaber der daneben zu gründenben 


163 


—— 


zweiten Brauerei in den andern Untergebörigen, fonft, 
wenigftend im Gute, nicht vorhandene Kunden zu ges 
währen; 

in Erwägung, daß zwar nichts darauf anfümmt, 
ob in den $A des erwähnten Eontractd des Appellaten 
som I. Mai 1779 ebenfalls abſichtlich oder nur durch 
ſorgloſes Abſchreiben älterer Contracte bineingefegt fei, 
daß tie Befiger der appellatiihen Stelle nach wie vor 
Hand» und Epanndienfte zur Reparatur ver Mühle 
zu leiften bätten, da, was auch die Veranlaſſung das 
son fein mag, der Appellant feine Rechte aus dieſem 
Vertrage zwifhen andern Perfonen ableiten fann, daß 
indeffen die Behauptung des Appellanten, daß bie 
Gutsherrſchaft fein Iutereffe gebabt haben fünne, bie 
Verpflihtung der Untergebörigen zu Hands und 
Epanndienften zur Reparatur der Mühle für ven 
esentuellen Fall der Zurüderwerbung ber Mühle zu 
tonfergiren, weil dem Müller völlig freies den Rück— 
fall ausſchließendes Eigenthum zuſtehe, fib als unbe— 
gründet darſtellt, indem dem Appellanten feinem Cons 
tract zufolge keinesweges volles Eigenthum, ſondern 
nur ein Erbpachtörecht an der Mühle überlaſſen iſt 
und die Gutsherrſchaft ſich in den $$ 3 und 13 des 
Contracts die Entziehung der Müble wegen nidt 
rechtzeitiger Entridtung des Canons, fo wie im $ 4 
dad Vorkaufsrecht referyirt bat; 

in Erwägung, daß die erfie Beihwerbe demnach 
der Begründung ermangelt; baß aber aud bie zweite 
Beſchwerde, fo weit fie die eventuell behauptete Ers 
figung des fraglihen Rechts betrifft, verworfen wer- 
den muß, da die Erfigung von Geredtfamen, melde 
nit unter den Begriff der Servituten fallen, vie Ers 
langung bed Duafibefiged vermöge eines geredten 
Titeld, welcher bier nicht behauptet worden ift, vors 
ausſetzt, überdies aud die Erfigung von Neallaften 
in beftimmten Jahren nur auf regelmäßig wieder: 
lehrende Leiftungen Anwendung leidet; ) und 

in endlicher Erwägung, daß dagegen vem Appels 
lanten nicht verfagt werben fann, vie Ausübung 
des fraglichen Rechtes nad Vererbpachtung der Müh— 
lendorfer Mühle son Seiten feiner Vorbefiger und 
ihm felbft in unvordenklicher Zeit zu bemweifen und 
dadurch die Rechtsvermuthung eines nad 1776 ftatt- 
gefundenen Erwerbs dieſes Necht zu begründen; 


*) cf. dagegen Holſt. Anz., 1854, ©. 123; 1858, ©, 225, 





biedurd für Recht erfannt: 
daß der angefochtene Beſcheid dahin abzu— 
ändern: 
Könnte und würde Kläger und Appellant 
binnen Orbnungsfrift, unter Vorbehalt des 
Gegenbeweifed und der Eive, rechtlicher 
‚Art nad darthun und erweifen: 
daß das in Anfprud genommene Recht 
auf Leiſtung von Hand» und Epanne 
dienften von Seiten ber Befißer ber 
Erbpachtshufe des Beflagten und Ap⸗ 
pellaten in ber Zeit nach dem 25. April 
1776 über Menfhengedenten von ihm 
und feinen Bormweiern im Befig der 
Mübhlenvorfer Waffermühle ausgeübt 
worden fei, 
fo würde nad foldem geführten oder nicht 
geführten Beweiſe fomohl in der Haupt⸗ 
ſache ald ver Koften wegen weiter ergeben, 
was Rechtens. 

Wie denn foldergeftalt, unter Ausfegung der Ent: 
fheidung über die Koften der erften Inſtanz, unter 
Vergleichung der Koften diefer und der vorigen In— 
fan; und unter Zurüdverweifung der Sade zum 
weiteren Berfahren an bie erfte Inftanz, erfannt wirb 

V. R. W. 

Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappella— 

tionsgericht zu Kiel, den 26. April 1862. 





Ueber die Berechnung des Biennium bei der 


exceptio non numerata pecuniæ. 


In Sachen des Wagenfabrikanten H. Schröder 
in Flensburg, Juſtificanten, jetzt Supplicanten, 
wider 
den Advocaten Niſſen in Segeberg, als gerichtlich 
beſtellten Contradictor im Concurſe des €. W. €. 
Wolter in Bramſtedt, in qual. qua Juſtificaten, jetzt 
Supplicaten, 
betreffend eine in der Drittelhufe des Cridars 
für den Supplicanten protocollirte Forderung 
von 3200 R.⸗M. nebſt Zinſen, jetzt Sup⸗ 
plication wider das Prioritätserkenntniß vom 
5. December v. J. 


164 


ergeben bie Acten: 
Der Drittelhufner Wolter in Bramfledt bat am 
18. Zuli 1857 dem Wagenfabrifanten Schröder in 


Flensburg eine demnächſt protveollirte Obligation- 


audgeftellt, in welder er fib zum GEmpfange von 
3200 F R.⸗M. aus baarer Anleihe befannt hat. 
Am 11. Zuni v. 5. ift über die Habe und Güter 
bes Schuldners Concurs erfannt worden und ed hat 
nun in dem am 7. November v. 3. flattgehabten 
generellen Yuflifieationstermin der Contradictor be> 
firitten, daß die verfchriebenen 3200 wirklich an 
den Gridar ausbezahlt feien und bemerkt, daß ber 
Profitent, ta nach den über die exc. non numer. pe- 
eunie geltenden Grundfägen ein über ein Darlehn 
ausgeftellted Schulddocument für die wirkliche Aus— 
zahlung des Darlehns innerhalb ver nädften zwei 
Sabre nad der Ausftellung feinen Beweis zu liefern 
vermöge, den Beweis der gefchehenen Auszahlung 
dur andere Beweismittel werde führen müffen. 

In dem am 5. December v. J. abgegebenen 
Prioritätderfenntnig hat darauf das Segeberger Con⸗ 
eursgericht mit Rüdfiht darauf, daß von dem Tage 
der Ausftelung der Obligation bis zum abgegebenen 
Goncurderfenntniffe noch feine zwei Jahre verftrichen 
feien, den Profitenten mit dem Betrage feiner Forbes 
rung inter protoc. colloeirt, fofern er bewiefe: daß 
der Cridar Wolter die in der Obligation vom 18, 
Juni (reet. Juli) 1857 verfepriebenen Baluta baar 
und richtig erhalten habe. 

Dagegen bat diefer mit Zuflimmung bed Gegners 
zu der Wahl des Rechtsmittels bieher ſewpuciri und 
ſich darüber beſchwert: 

1) daß nicht der Contradictor mit ſeiner Einrede 
enthört und er, ber Juſtificant, pure inter pro- 
tocoll, colloeirt worden, 

2) event. daß nicht wenigftend dem Contrabictor 
der Gegenbeweid der nit gezahlten Baluta 
auferlegt worden. 

Nah eingezogener Erflärung des Gupplicaten 
fieht zur Frage, ob und in wie weit dieſe Beſchwer⸗ 
den gegründet find. 

In Erwägung nun, daß bie von dem Eridar am 
18. Zuni 1857 an den Supplicanten audgeftellte 





Dbligation, deren Echtheit von dem Supplicaten nicht 
in Zweifel gezogen worden if, am 7. November v. F., 
dem Tage, an welchem ber Contradictor ihre Beweis⸗ 
fraft beftritt, fchon dad zweijährige Alter erreicht hatte 
und bemgemäß den vollen Beweis ver gezahlten 
Baluta lieferte, da die Forderung des Concursgerich⸗ 
tes, daß das Biennium fon vor Abgebung bes Con⸗ 
eurderfenntniffed abgelaufen fein müffe, eine willfürs 
liche if, indem nad beflimmter Geſttzesvorſchrift, 
L. 14 pr. C. de exc. n. n. pecun., 
das Biennium, innerhalb veifen ein Schulddocument 
über ein Darlehn die volle Beweisfraft gewinnt, ein 
tempus continuum ift und der Grundfag agere non 
valenti non currit prescriptio, abgefeben davon, daß 
bier feine Klagverjährung zur Frage fteht, ſchon um 
beswillen nicht würde Plag greifen fünnen, weil ver 
Bertreier der Concurdmafje unbehindert ift, ven für 
diefe aus dem VBerftreihen des Bienniums bervors 
gebenden nadıtheiligen Folgen durch Proteftation oder 
Condiciren des Schulddocuments vorzubeugen; 
in Erwägung aber, daß nach feſtſtehender hieſiger 
Praxis auch nach abgelaufenem Biennium dem 
Schuldner nicht verſagt werden darf, den Gegen— 
beweid der nicht bezahlten Valuta zu führen, daher 
eine Abänderung bes angefodtenen Erfenntniffes nur 
nad Maaßgabe der eventuellen Beſchwerde des Sup: 
plicanten erfolgen fann; 
wird dem Eupplicanten auf feine sub pres. den 
25. Januar d. J. hiefelbft, eingereichte Supplications⸗ 
ſchrift hiedurch von DObergerichtöwegen zum Beſcheide 
ertheilt: 
daß das angefochtene Erfenntniß des Sege—⸗ 
berger Concursgerichts vom 5. December v. J. 
dahin abzuändern ſei, daß dem Supplicaten 
noch ber binnen 4 Wochen ab insin. von ihm 
anzutretende Gegenbeweis freigelaffen werde: 
daß der Drittelhufner Wolter in Bram: 
ſtedt die von ihm in ber fraglichen Obli- 
gation vom 18. Juli 1857 verfchriebenen 
3200 PR-M. nicht empfangen babe, 
unter Bergleihung der Koften diefer Inftany. 
Urfundlih ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen 
Obergerichte zu Glüdfiant, den 21. Juni 1860. 


Allerhöchft privilegirte | 
Holſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 





22. Stud. 


Den 2. Juni 1862. 





Entfheidungen. 


In mie ferne der Beweis des Betrags eine? 
erlittenen Schadens durch Eidesdelation 
geführt werden könne. 


Aa Saden des Zuderraffinadeurs Ch. de Dog, 
in Firma Ch. de Vos & Co., in Itzehoe, Klägers, 
wider 

die Glückſtadt-Elmshorner Eiſenbahngeſellſchaft, Bes 
Hagte, 

e wegen GSchabenderfaged zum Betrage von 

1208 78 A ſ. w. d. a, 

iſt dem Kläger durch obergerichtlich beſtätigtes Er⸗ 
'enntniß vom 16. Juni 1859 zu beweiſen auferlegt 
vorden: 

1) daß der Unfall, welcher am 17. September 1857 
die von dem Fuhrmann Struve aus Itzehoe 
transportirte Ladung Zuder auf der Auffahrt 
zu dem Eifenbahnübergange über die Itzehoe⸗ 
Elmshorner Ehauffee getroffen bat, durd vie 
Befchaffenbeit der Anlage diefer Ueberfahrt ver- 
anlaft worben fei, und 
daß dem Kläger dur die Beſchädigung des 
Zuders ein Schaden von 1208 P 78 R. M., 
eventuell von welchem geringeren Betrage, er⸗ 
wachſen fei. 


Den erften diefer beiden copulativen Beweife hat 
Kläger dur Denominirung von Zeugen angetreten, 
über den zweiten Beweidfag aber der Beklagten ven 
Sciedeseid dahin beferirt: 

daß fie glaube und dafürhalte, daß ihm durch 
die Beihädigung des Zuders ein Schaden von 
1208 * 73 8 RM. nicht erwachſen fei. 

Da nun von der Bellagten in ihrer sub pres. 
den 30. November v. J. eingereichten Borftellung vie 
Zuläjfigfeit ve Beweismitteld der Eivesdelation bes 
fritten worden und es auf die Beweisführung rüds 
ſichtlich des erjten Beweisjages überall nicht mehr 
ankommen fann, wenn die gegen die Statthaftigfeit 
des in Beziehung auf den zweiten Beweisſatz zuge- 
fhobenen Eided erhobenen Einwendungen für begrüns 
bet anerfannt werden müſſen, fo fteht ed nad über die 
vorgedachte Vorſtellung eingezogener Erflärung des 
Klägers und Eidesdeferenten zunächſt zur Frage: 

ob in viefem Fall ver Sciedeseid für ein zus 
läffiges Beweismittel zu erachten fei. 

In Erwägung nun, daß der Umftand, daß das 
Beweisthema nicht einen Gegenftand der unmittel⸗ 
baren finnliden Wahrnehmung bildet, ſondern ein 
Willen über daffelbe nur auf dem Wege der Reflerion 
gewonnen werden fann, an fi nicht geeignet ift, die 
Eidespelation ald Beweismittel auszuſchließen, da dag 
Wiſſen faft in allen Fällen in höherem oder geringes 
rem Grade auf Reflerion beruht, daher Tas Aus— 
fließen des Eides in allen den Fällen, wo eine 
weitere Neflerion über das Beweisthema erforderlic 

22 


166 


wird, zu einer übermäßigen Befhränfung biefes Bes 
weismittel® führen würde; - 
in Erwägung, daß daher auch bie Eideszuſchiebung 
über den Verkaufswerth einer Waare für zuläffig zu 
erachten iſt, und zwar, ganz abgefeben davon, ob dem 
Delaten vermöge feiner Berufsbefhäftigung eine fpe= 
eiele Kunde über den Werth gerade diefer Sache 
ſchon zuſteht oder nicht, weil diefe Kunde von Jedem 
ohne befondere Schwierigkeiten zu erlangen ift; 
in Erwägung, daß im vorliegenden falle der eins 
gellagte Schaden bie Differenz zwifhen dem Weribe 
ded auf dem Wagen bes Fuhrmanns Struve vers 
ladenen und des nad dem Ummerfen des Magens 
geretteten Zuders ift, deſſen Größe ſich durch ein 
einfaches Rechnenerempel ergiebt, fo daß es ſich in 
der That nur um die Feſtſtellung diefer beiden Werthe 
banvelt; 
in Erwägung, baß der verladene Zuder ſowohl 
nah Duantität als Dualität von dem Kläger mit 
folher Beſtimmtheit bezeichnet ift, daß es der Bes 
Magten nicht ſchwer fallen fann, fih über ven Werth 
eine für die Eidesleiftung genügende fubjective Ges 
wißheit zu verfchaffen, daß daſſelbe aber aud von den 
Angaben über den Minderwerth des geretteten Zuderd 
gilt, da von dem Kläger ſowohl der gerettete und nur 
wenig beſchädigte ald auch der in dem Waſſer bes 
Ehauffergrabens aufgelöfte Zuder der Quantität nad 
genau angegeben ift und es zu einer Ermittelung des 
Werthes, wenn diefelbe auch factiſch vielleicht größeren 
Schmwierigfeiten unterliegen mag, doc fpecieller techni— 
ſcher Kenntniffe nicht bedarf, 
wird, unter abſchriftlicher Mittheilung der einges 
zogenen Erflärung des Klägers an die Beklagte, hie⸗ 
mittelft von Obergerichtswegen zum Befceide ertbeilt: 
daß Beklagte mit ihren Einwendungen gegen 
die vom Kläger zur Hand genommene Eiveds 
belation über ven zweiten Beweisſatz nicht zu 
bören, daher ſchuldig fei, fih nunmehr bei 
Strafe ded vermeigerten Eides innerhalb drei 
Boden ab ins. über den beferirten Eib den 
Rechten gemäß zu erflären, aud gleichzeitig 
dem Kläger die Koften dieſes Ineidentoerfahs 
rend, d. et m. s., zu erflatten. 
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteinifhen 
Obergerichte zu Glüdftadt, den 17. Juni 1861. 


Die beilagte Direction fupplieirte gegen biefe 
Eniſcheidung an das Königl. Oberappellationdgeridt 
zu Stiel; es erging bierauf der folgende Beſcheid: 


AUamens Sr. Königl. Majeſtät. 

Auf die am 11. Auguft v. J. biefelbft eingereichte 
Eupplicationsfhrift ver Direction der Glüdftadt- 
Elmshorner Eifenbabngefellfhaft, Namens bderfelben, 
Bellagten, Eupplicantin, 

wiber 
ben Zuderraffinabeur Ch. de Vos, in Birma Ch. de 
Vos & Eo., in Itzehoe, Kläger, Supplicaten, 
wegen verlangten Echadenderfages von 1208 „# 
78 ß, dann Eidesdelation, jegt wider den ober: 
gerichtlichen Incidentbeſcheid vom 17. Juni 1861, 
wird, nad eingezogener Erflärung des Supplica- 
ten, unter Mittbeilung einer Abſchrift biefer Erflärung 
an die Eupplicantin, 

in Erwägung, daß das Recht zur Eideszuſchiebung, 
wie es gegenwärtig von der Prarid anerfannt wird, 
fih als ein eigenthümliches Recht ber beweispflichtigen 
Partei darftellt, das Nichtwahr des Bemeisfages dem 
Gegner ind Gewiffen zu verftellen und feiner Ges 
wiffenhaftigfeit die Entſcheidung über das Wahr oder 
Nichtwahr anheimzugeben; 

in Erwägung, daß zwar, da nur thatſächliche Ber: 
bältniffe zum Bemeife verftellt werben dürfen, über 
Rechtsſätze und über Rechtsverhältniſſe als nur vom 
Richter zu ziebende Folgerungen aus gegebenen That 
ſachen ein Eid nicht zugeihoben werben darf, daß 
jedoch die Eidesbelation auf f. g. reine, d. h. un 
mittelbar dur bie Sinne wahrnehmbare, Thatſachen 
nicht zu befchränfen if, vielmehr der Eid auch über 
ſolche thatſächliche Verhältniſſe zugefchoben werben 
darf, welche nur durch eine Reflexion über beftimmte 
Thatfadhen erfennbar find, wie ja denn auch die Hols 
ſteiniſche Praxis einen Glaubenseid über fremde That 
ſachen allgemein zuläßt, eine Anſicht oder ein Glauben 
über fremde nicht durch bie eigenen Sinne wahrge⸗ 
nommene Thatfadhen aber nur auf dem Wege ver 
Reflerion begründet werben fann; 

in fernerer Erwägung, daß der Delat, fo wie er 
fih auf einen Wahrheitdeid nicht einzulaffen ſchuldig 
if, wenn er fein beftimmies Wiffen von dem Beweis⸗ 


167 


ab bat oder haben fann, fo aud eine Erflärung 
iber einen ihm beferirten Glaubendeid zu verweigern 
lsdann berechtigt, wenn er außer Stande iſt, durch 
ine gewiffenhafte Abwägung der in Betracht lommen⸗ 
ven Umftände zu einem Glauben über das Wahr 
wer Nichtwahr bes Beweisſatzes zu gelangen, indem 
n einem foldem Falle die Forderung einer Erflärung 
iber den Eid den wahrbaften und gemillenbaften 
Delaten beim Mangel einer ibm zu Gebote ftehenden 
Hewiffensvertretung in die Nothwendigkeit verfegen 
vürde, den ihm bdeferirten Eid zu referiren oder zu 
‚eeufiren, während ibm doch nah dem Zweck und 
Befen der Eideszufhiebung die freie Wahl zwiſchen 
Unnahme und Zurüdidiebung des Eides gelaffen 
erden foll; 


in Erwägung, daß die Frage, ob in einem gege- 
enen Fall der Delat im Stande fei, eine zur Reiftung 
ined Glaubenseides binreihend begründete Anficht 
‚ber das Wahr oder Nichtwahr des Beweisſatzes zu 
aben over doch ohne beſondere Sachkunde leicht zu 
jewinnen, von dem Richter nad Prüfung ver vorlies 
enden Umftänve zu beantworten ift; 


in Erwägung, daß die vorfiebenden aus dem Wefen 
es Schiededeides fih ergebenden Säge im Herzog« 
bum Holfiein um fo mehr zur Anwendung zu bringen 
ind, ald der gemeinrechtliche ſ. g. Duantitätseid von 
ser Holfteinifhen Prarid nicht anerfannt wird und 
ih daher bei einer befäränfteren Zulaflung des 
Sciededeided, ald oben angenommen worben ift, in 
nanden Fällen eines zu erweifenden Schadens eine 
!üde bei der Beweisführung fühlbar maden würde; 


in Erwägung, daß, was ben bier vorliegenten 
Fall betrifft, die vom Kläger aufgefiellte Schadens⸗ 
erechnung theil auf ſolche Behauptungen von Thats 
achen, über melde, wenn fie unmittelbar zum Beweiſe 
serftellt worden wären, unbeftreitbar ein Glaubenseib 
seferirt werden durfte, — theild freilich auf Werthe 
chãtzungen von Waaren gebaut ift, daß es jeboch der 
‚eflagten Direetion, welder eine Einfiht in bie bes 
üglihen Handlungsbücher und Correöpondenzen des 
tlägers feiner Zeit geftattet worden ift, nicht an bins 
eichenden Anhaltepunften zur Gewinnung einer Ans 
icht barüber fehlt, ob die von dem Letzteren zur 
Siveshand geftelte Gefammterfagforderung den wahren 


Betrag des erlittenen Schadens erreicht ober nid, 
und daher die Eideszuſchiebung dem Obigen nad für 
ſtatthaft zu erachten ifl, 

bievurd der Beſcheid eribeilt: 

daß der Beſcheid des Obergerichts vom 17. 
Juni 1861 zu beſtätigen iſt, unter Ver— 
gleichung der Koſten dieſer Inſtanz. 

Die Koſtenrechnung des Anwalts der Supplicantin 
wird auf 51 „P 85 8, die ihres Actenprocurators 
auf 55 58,8, vie Rechnung des Anwalts des Gup- 
plicaten auf 21 92 8 und die feined Actenprocus 
ratord auf 7 F 45 3 RM. feftgeftellt. 

Urfundli ꝛc. Gegeben im Königl, Oberappella- 
tionsgericht zu Kiel, den 26. April 1862. 





Grundfäge des Waſſerlaufs. 


In Sachen des Eingeſeſſenen Marx Kröger in 
Gockels und H. G. J. Lange und Jürgen Harders 
in Hanerau, Kläger, 

wider 
die Gutsherrſchaft zu Hanerau, Beklagte, 
betr. Streitigkeiten über den Waſſerlauf der 
Hanerauer Mühlenaue, 


haben Kläger klagend vorgebracht: 

Der von ver Hanerauer Mühle nordwärts ab— 
flie hende Mühlenbach entſpringe auf ven Feldmarken 
mehrerer Dorfſchaften ſowohl im Amte Rendsburg 
als im Gute Hanerau. Die Kläger ſtien Eigen— 
thümer der Wieſen, welche an dem auf der einge— 
reichten Situationszeichnung mit blauer Farbe be— 
zeichneten alten Mühlenbach lägen. Seit unvorbenf- 
licher Zeit babe der Mühlenbach unmittelbar an diefen 
Wiefen feine Eriftenz gebabt und bier die Grenze 
gebildet zwifdhen dem Amte Rendsburg und dem Gute 
Hanerau. Es fei daber felbfiverftändlih die Hälfte 
des Mühlenbaches integrirender Theil des Amtes 
Rendsburg und zugleih als Pertinen; der an dem 
Mühlenbach belegenen Wiefen der Kläger anzufehen. 
Aber nicht bloß weil Kläger feit unvordenflicer Zeit 


168 


Miteigenthümer und Mitlbeſitzer des Mühlenbaches 
wären, ſondern auch weil ſie und ihre Vorbeſitzer ſeit 
unvordenklicher Zeit denſelben als ein ihnen zuſtehen⸗ 
des Recht zur Bewäſſerung ihrer Wieſen benutzt 
hätten, ſtände ihnen das Recht auf Benutzung des 
Mühlenbaches zur Bewäſſerung ihrer Wieſen auch 
noch jetzt im vollſten Maaße zu. Ihres wohlbegrüns 
deten Rechtes ungeachtet habe aber die Gutsherrſchaft, 
deren Wieſen auf der andern Seite des alten Mühlen— 
teiche8 lägen, mit Hülfe ihres Zollpächters alles Wafjer 
der Mühlenau widerrechtli in ihren Befiß genommen 
und in ihrem Intereſſe zur Bewäſſerung ihrer Wiefen 
verwendet, ohne fih um den großen Schaden zu bes 
fümmern, den fie dadurch den Klägern verurfact, 
deren Wiejen in Folge deifen bedeutend an Werth 
verloren und zum Theil jept nur die Hälfte ibres 
früheren Ertrages liefern fönnten. Nur dur Um— 
leitung des Mühlenbaches fei dies zu ermöglichen 
gemwejen. Im Jahre 1825 oder 1826 habe der das 
malige Zolpädter Johann Jacob Heinrih, mwahrs 
ſcheinlich mit bereitwilligfter Genehmigung und Unters 
flügung der Hanerauer Gutäberrfchaft, zuerft damit 
angefangen, einen unbebeutenten zwiſchen feinem 
Moore und feiner Vichwiſch und Langwiſch belegenen 
Scheide- oder Wallgraben zu erweitern und zu vers 
tiefen. Dadurch in feinem rechtlichen Befige bedroht 
babe ſich gleih Anfangs im Jahre 1826 oder 1827 
Kröger's Vorweſer, mail. Claus Martens, bei dem 
derzeitigen Gutöbefiger beſchwert, habe aber die Er⸗ 
fabrung maden müffen, daß der Gutöbefiger das 
Vorhaben feines Zollpächters in eigenem Intereſſe 
in Schutz nähme. Martens babe aus Unmiffenheit 
in Proceßangelegenbeiten und aus Furdt vor ben» 
felben es unterlaffen, geridtlid Klage zu erbeben, 
und um das Jahr 1334 fei die Vergrößerung des 
Wallgrabens ſchon fo weit gediehen, daß ein erfted 
Staufpug am füplihen Ende ver Langwiſch vom 
Zollpäcter darin angebracht worden, und da gleich— 
zeitig der Graben um ein Bebeutendes wieder vertieft 
fei, fo babe er von biefer Zeit an fo ziemlich bie 
Geftalt und Größe eined neuen Mühlenbaches ans 
genommen. Etwa im Jahre 1846 fei weiter abwärts 
nod ein zweites Staufhug von dem Zollpädter in 
dem zu einem neuen Mühlenbach umgeftalteten 
Scheidegraben am ſüdlichen Ente der Zöllner 


Wiefe N 1 L eingefegt. In früherer Zeit nun, als 
der Müblenbah noch unmittelbar an der großen 
Mühlenbachmiefe des Marr Kröger dabin gefloflen, 
babe viele zu jeder Zeit jehr reichlich damit bewäſſert 
werben fönnen. Als aber um das Jahr 1834 ber 
ſ. g. neue Mühlenbach beinahe vollſtändig bergeftell 
und in demſelben ſchon ein Stauſchutz vorhanden 
geweſen, ſei zwar, wenn das Stauſchutz offen geſtan⸗ 
den, faſt alles Waſſer durch den neu gegrabenen 
Mühlenbach gefloſſen, anders fei es jedoch in ber 
Stauzeit geweſen, in welcher der Zollpächter das 
Stauſchutz zur Bewäſſerung feiner Langwiſch faſt be 
ſtändig zugeſetzt gehabt, dann ſei das Waſſer fo bed 
aufgeftaut, daß von demſelben noch mindeſtens bie 
Hälfte um die Viehwiſch herum durch den alten 
Mühlenbach der Kröger’fhen großen Mühlenbachs— 
wiefe zugefirömt fei, fo baß Kröger noch einigermaaßen 
gut feine Wiefe damit habe bewäflern fönnen. Bon 
der Kröger'fhen Wiefe fei denn auch das Waſſer 
zugleich den Norbwiefen ver Kläger zugefloffen. Auch 
der über die Langwiſch fließende Theil des Waflers 
fei noch größtentheild den Norbwielen der Kläger zu 
Gute gelommen, fo daß fie in Anſehung dieſer ſich 
bis zu dieſem Zeitpunft noch gar nicht über Wafler- 
entziebung bätten beflagen fönnen. Seit Erbauung 
des legten Stauſchutzes hätten fih aber die Staw 
verhältniſſe noch fehr wefentlid zum größten Nachtheil 
ber Kläger verändert und fei son nun an immer mehr 
allen ihren Wiefen das Waſſer entzogen worden. Als 
Kröger im Jahre 1854 verſucht habe, durch Reinigen 
und Aufmaden des alten Mühlenbaches fich wieder 
etwas mehr Waſſer zu verfhaffen, habe der Guts⸗ 
befiger unverzüglih gewaltfam und fpoliatorifch den 
alten Müblenbab an der ſüdweſtlichen Spige ber 
Biehwiſch durd einen ftarfen Damm gänzlid abdäms 
men laffen, fo daß feitvem fein Tropfen Waffer mehr 
zu der Kröger'ſchen großen Mühlenbachswieſe habe 
gelangen Fönnen. Ungefähr ein Jahr fpäter babe 
ver Damm ohne Wiffen der Kläger einen Riß bes 
fommen und bierauf habe die Gutäherrfchaft 20 Ars 
beiter angeworben, durch welde der Damm wieder 
bergeftellt worden, ver auf der Charte mit A bis C 
bezeichnete Durchſtich ausgeführt und neben biefem 
nicht allein der alte Mühlenbach von A bie zur Abs 
dämmung B, fondern auch der Umleitungsgraben von 


169 


ver Abdämmung bis C mit der aus dem Durchſtich 
jewonnenen Erde ausgefüllt und zugemadt worden, 
o daß nunmehr alles Waffer des Mühlenbaches vers 
nittelſt des Durchſtiches ab» und umgeleitet und noch 
veiter von der Grenze entfernt mworben. Endlich fei 
sad am ſuͤdlichen Ende der Langwiſch zuerft erbaute 
Staufhug wieder befeitigt und die Bewäſſerung diefer 
Miefe von ihrem jegigen Pächter gänzlich aufgegeben, 
nithin könnten die Nordwieſen von der Bewäfferung 
ver Langwiſch auch fein Waſſer erhalten. Da nun 
ndlich von der Gutsherrſchaft das zwiſchen der großen 
Töllnerd Wieſe Nr. 1 und der Langwiſch zulegt erbaute 
Staufhug in der Stauzeit faft beflänpig zugefept 
jebalten und dadurch das Waller gezwungen werde, 
jeriefelnd über diefe Wieſe zu fließen, entziebe fie 
olchergeſtalt auch alles Etaumwafler für die Norbs 
viefen der Kläger, fo daß diefe als völlig troden 
jelegt anzufehen ſeien. 

Nachdem Kläger nah Maafgabe ver Waller: 
löfungsorbnung dieſe Vorgänge unterm 19. April 
1855 zunächſt bei dem Rendsburger Amthaufe und 
demnächſt bei dem Königliben Minifterium für vie 
Herzogihümer Holftein und Lauenburg wider die 
Danerauer Gutöberrfhaft zur Sprache gebradt, 
hätten fie unterm 20. November 1855 die anges 
chloſſene Entfheivung des Minifteriums erhalten, in 
kolge deifen fie bei dem Amthauſe den Beweis für 
vie Unrichtigfeit der Danerauer Gutdcharten geführt 
yätten. Nachdem hierauf die Angelegenheit wieder 
yem Minifterium vorgelegt worden, habe daſſelbe 
ınterm 15. Juni 1859 ven gleihfalld anliegenden 
Befcheid abgegeben, demzufolge dieſe Sache zunächſt 
wmf den Meg Rechtens verwiefen mworben. Das 
Ninifterium gebe nämlich davon aus, daß es fi 
ım den Berluft eines bisher genoffenen Bortheiles 
yinfichtlih der Bewäſſerung bandle und auf foldyen 
Zall ver Anhang des $ 6 der Wafferlöfungsorbnung 
zur alsdann anwendbar erſcheine, wenn den Klägern 
zinſichtlich des flreitigen Wafferzufluffes durch den 
Srund und Boden der Gutsherrſchaft ein auf den 
Befigftand oder auf einen fonftigen fpeciellen Titel 
ju gründender Redtsanfprud zuſtände. Auch halte 
sad Minifterium eine vorgängige richterlide Entſchei⸗ 
yung diefer für zweifelhaft erachteten frage für er- 
'orderlih, ehe die Regulirung ber fraglihen Waſſer⸗ 


laufsserbältniffe auf abminiftrativem Wege erfolge, 
Es fei demnach nur die im Minifterialbefcheide näber 
präcifirte Frage zur Eognition des Dbergerichts vers 
wiefen. In der Bemweisführung über die Unrichtigfeit 
der Gutscharten hätten Kläger ibrer Ueberzeugung 
nad zugleich aud ihren unvordenklichen Befisftand 
in Betreff des durd den Grund und Boden ber 
Gutsherrſchaft fließenden Mühlenbaches und vefjen 
Benugung zur Bemäflerung ihrer Wieſen bereits er⸗ 
bradt und würden fie darauf ihre Rechtsanſprücht 
wider die Qutäberrihaft begründen können. Eid 
eventuell weitere Beweisführung vorbehaltend übers 
reichten fie in den Anlagen 1 bis 6 ihre Beweis 
mittel, mit denen fie bargethan: 


1) daß feit unvordenklicher Zeit weftlih der Bieh- 
wifh und ver Langwiſch nur ein unbedeutender 
Scheide- oder Wallgraben neben einem Heinen mit 
Knid verfehenen Balle gegangen; 


2) daß fpäter vom Jahre 1825 oder 1826 an der 
frühere Zollpädter Johann Jacob Hinrich beregten 
Scheide- oder Wallgraben nah und nad) dergeftalt 
erweitert und vertieft babe, daß durch ibn ald durch 
einen künſtlich bergeftellten neuen Mühlenbad alles 
Waffer ver Mühlenaue ab» und umgeleitet werde und 
Kläger dadurch in einen fehr großen Nachtheil verfegt 
feien; 

3) daß feit unvordenflicher Zeit der Mühlenbady 
an der Wiefe des Lange den Umlaufsbach in fi 
aufnehmend von bier an weiter abwärts zwiſchen den 
Wiefen der Kläger und den Hanerauer Wiefen alleis 
nige und ungetheilte Eriftenz gehabt und hier bie 
Grenze gebildet habe zwiihen dem Amte Rendsburg 
und dem Gute Danerau; 

4) daß erft im Herbfte 1854 der Mübhlenteih von 
der Guisherrſchaft gänzlih abgedämmt worben; 

5) daß Kläger feit unvordenflider Zeit den Mühe 
lenbad zur reichlichen Bemäflerung ihrer Wiefen bes 
nugt, die gutsberrfchaftliden Wiefen dagegen nur 
fpärlid und zu einem geringen Theil beftaut worden, 
und 

6) daß ſeit unvordenklicher Zeit auf Seite der 
Wiefen der Kläger immer bedeutende Staueinrichtuns 
gen vorhanden geweſen, die der gutsherricaftlichen 
Seite dagegen immer fehr unbedeutend gewefen feien. 


170 


Nach den angeführten Thatfachen beftehe das Fun⸗ 
dament ihrer Klage darin, daß der Mühlenbach an 
ihren Wiefen feit unvordenklicher Zeit ein gemeins 
fhaftliher geweſen, fie hinfolglich Miteigenthümer 
befielben feien und fie und ihre Vorbefiger in diefer 
Eigenihaft feit unvordenfliber Zeit ihn mitbefeffen 
und mitbenugt hätten, daß demungeachtet die Hanes 
rauer Gutsherrſchaft durch Abdaͤmmung und Umleitung 
ihnen widerrechtlich alles Waller entzogen und ſich 
daburd eines Cingriffes in ihr Eigenthum an dem 
Mühlenbache ſchuldig gemacht habe. Sie dürften 
bemnad bitten zu erfennen, daß den Klägern ein auf 
den Befigftand zu gründender Rechtsanſpruch zuſtehe 
und Kläger demzufolge mit Recht beanfpruden dürften 

1) die Wiederherſtellung des Mühlenbaches an 
ihren Wiefen, wie er vor der Umleitung feit unyors 
denklicher Zeit daſelbſt beſtanden habe; 

2) daß demgemäß die Umleitung ſeines Waſſers 
weſtlich der Viehwiſch und der Langwiſch aufgehoben 
und der Mühlenbach wieder aufgemacht werde; 

3) die Mitbenutzung des Mühlenbaches zur Bes 
wäfferung ihrer Wiefen in dem Maafe, mie folde 
von Klägern und ihren Vorbefigern vor der Umleitung 
feit unvordenfliher Zeit ausgeübt worden fei; 

4) daß der Butäbefiger zu Hanerau ſchuldig fei, 
ben Klägern den feit der Abdämmung verurfachten 
Schaden und Proceßfoften, salva design. et mod., in 
Ordnungsfriſt zu erfegen. 

Beflagter bat dagegen in feinem eingelegten Er- 
ceptionalreceß vortragen laffen: 

Allerdings möge im 1Tten Jabrbundert ver Müh— 
lenbab die Ridtung genommen haben, welde die 
Kläger als den Lauf des alten Mühlenbaches bezeich— 
neten. In den Jahren 1664 bie 1670 babe aber ver 
bermalige Beſitzer von Hanerau bei einer Verlegung 
ber Mühle den Müblenteidh in feinem jegigen Um— 
fange ausgraben laffen, was die Audgrabung eines 
neuen Müblenbaches bebufs Abführung des aus der 
Nadfuble der Mühle zuftrömenden Waſſers erforder- 
lih gemacht und ſchon damals frei dem Mühlenbach 
durd das Ausgraben eines Canals die Richtung ges 
geben, die er jegt habe. Der f. a. alte Mühlenbach 
fei feitvem nur ein Grenggraben und bilde die Forts 
fegung des Mübhlenbahumlaufes. Alles dies ergebe 
fih aus den Gutöcharten und fei auch durd ander⸗ 


meitige Documente hiſtoriſch nachweisbar und wenn 
im Kaufe dieſes Jahrhunderts das fefte und ſichert 
Dewußtfein des nachweisbaren älteren Zuftandes fih 
allmählig verwiſcht und eine irrige Anficht über bie 
Natur der fraglihen Wafferläufe bei nicht inftruirten 
Perfonen Eingang gefunden, fo möge dies darin 
feinen Grund haben, daß bad Padhıftüd ber Hane⸗ 
rauer Zolljtelle fi feit Anfang des Jahrhunderts in 
Händen von Pächtern befunden, die wenig Sorgfalt 
auf die Landwirthſchaft verwandt und ſich nicht viel 
darum befümmert hätten, was auf ihren Feldern vor 
fih gegangen. Diefen Umſtand hätten die Godels- 
fen Nachbarn benupt, um ſich allmählig und unbe 
merkt von dem Wafler der Hanerauer Müblenaue jo 
viel anzueignen, als den Berbhältniffen nach zu erlans 
gen geweien. Befonderd geeignet für folhe Opera 
tionen fei gewefen Die jetzt ftreitige Stelle, an der 
der ältere und neue Mübhlenteih fi bis auf eine 
Entfernung von faum einer Ruthe einander näherten, 
uud beſonders thätig im biefer Richtung folle ſich der 
Dorbefiger des Marr Kröger, Claus Martens, gezeigt 
haben. Im Jahre 1826 babe ſich ver dermalige Zoll 
pädter Deinrih über das Treiben des Martens und 
deſſen Angriffe auf vie Mühlenaue bei der Gutäherr- 
ſchaft beſchwert, die ihm angemwiefen, vor Allem die 
feit Jahren verfäumte Ausräumung des Danerauer 
Mühlenbahes vorzunehmen. Hiernächſt babe ſich 
Martens nicht befchwerend, fondern bittweife, an bie 
Gutsherrfhaft gewandt und babe dieſelbe erſucht, 
doch den bereits beftehenden Zuftand zu dulden. Der 
Vorbeſitzer des Bellagten habe mit Hülfe der Charten 
Martens nachgewieſen, daß er feine Spur von Redi 
au dem Waſſer ver Mühlenaue habe, dabei aber bes 
merft, wie das bei vollem Gange der Mühle über 
firömende Wafler ihm gegönnt fein möge, bis «# 
etwa ihm oder Anderen einfalle, wieder Hand an Has 
nerauer Gebiet zu legen, alsdann werde ohne weitere 
Rückſicht die Erdſchicht zwiſchen beiden Wafferläufen 
fo wieder reftaurirt werben, wie ſich gehöre. Seitdem 
feien weiter feine Differenzen vorgefommen, bie im 
Jahre 1854 Marr Kröger und Conforten es unters 
nommen, zuerft den Umlaufs- und Grenzgraben zu 
erweitern und um circa 2 Fuß zu vertiefen und alds 
dann auf dem Gebiete der Gutsherrſchaft an ver 
Etele, wo dem Claus Martens das überfirömende 


171 


Waffer gegönnt geweſen, einen förmlihen Canal aus—⸗ 
zugraben und alles Waffer der Müblenaue in den 
Umlaufgraben abzuleiten. Nunmehr fei es unums 
gänglich erfchienen, den früheren rechtmäßigen Zuftand 
solftändig wieder berzuftellen, gleichzeitig fei dem 
Rendsburger Amthaufe Anzeige gemacht von dem 
burd die Godelfer verübten gewaltibätigen Act. Hiere 
auf fei in ber Nacht vom 27./28. Driober 1855 wie⸗ 
derum bad Hanerauer Gebiet und zwar offenbar mit 
zablreiher Mannfhaft angegriffen worden, bie bie 
errichtete Erb» und Faſchinenarbeit berausgeriffen, auch 
einen fo tiefen Canal gegraben babe, daß das Bett 
der Mühlenaue bamit troden gelegt worben. Um fid 
vor foldhen Attentaten zu ſchützen fei die Gutsherr⸗ 
ſchaft nun in bie Nothwendigkeit verfept gemwefen, bie 
Eurve eines unbrflritten auf Hanerauer Gebiet lier 
genden Waflerlaufs durch einen in gerader Linie 
ausgegrabenen Ganal zu befeitigen unb bamit bie 
Entfernung zwiſchen beiden Wafferläufen zu vers 
größern, eine Maaßregel, welche nicht allein an fi 
vollſtaͤndig berechtigt, fondern auch burd vie erwähn- 
ten Borgänge abfolut geboten gewefen, 

Bellagter bat fodann der Klage außer andern 
jegt nicht in Betracht lommenden Einreden die Ein- 
reden der dunflen und mangelhaft begründeten Klage 
»pponirt und nah ftattgebabtem Termin zur münds 
ichen Berbanblung, in welchem von den perfönlid 
rfchienenen Klägern eine zu den Arten gelegte replis 
sarifhe GErflärung verlefen worden, ſteht zunächſt 
ur Frage: ob die Klage für begründet zu erachten. 

In Erwägung nun, daß nad gemeinem Rechte 
war jeber Grunbbefiger verpflichtet ift, das von dem 
öber liegenden Lande feines Nachbarn der natürs 
ichen Tage nah abfließende Wafler aufzunehmen, 
icht aber andererfeitd auch ein Redt auf Zuleitung 
veffelben in Anfprud nehmen darf und fi hierfür 
uch nicht auf eine fortgefegte Benugung des ihm 
isher nah ber Terrainbefchaffenheit zugefloffenen 
Bafferd berufen fann, auch wenn diefelbe noch fo 
ange gedauert hat, 

ef. Holzſchuher, Theorie und Caſuiſtik, Br. IL, 

©. 98, 
Kori im civiliſt. Archiv, Bd. XVIO, ©. 40, 
em Eigenthümer des höher belegenen Landes viels 
aehr die Befugniß zuftebet, das auf feinem Lande 


entfpringende Quellwaſſer gleichwie aud das Regen- 
waſſer ausfchließlih zu eigenem Nutzen zu verwenden, 
fofern er nicht in dieſem ibm als Eigenthümer des 
Grund und Bodens zuflebenden Rechte dur eine zu 
Gunften feines Nachbarn beſtehende Sersitut bes 
fhränft iſt; 
in Erwägung, daß Kläger fi auf vertragsmäßige 
Eonftitwirung einer Sersitut nicht berufen, auch nicht 
behaupten, daß auf dem Grund und Boden des Be— 
flagten künſtliche Vorrichtungen zur Zuführung des 
Waſſers nad den Ländereien der Kläger eriftirt hät⸗ 
ten oder daß andere- Umſtände hinzugetreten wären, 
woburd die flattgehabte Nutzung des Mühlenbach⸗ 
waſſers zur Bewällerung ihrer Wiefen den Character 
der Ausübung einer Eeroitut angenommen babe, fo 
daß bie angeftellte Klage fid unzweifelhaft ale unbes 
gründet darftellen würbe, wenn der vorliegende Fall 
nah ben obigen Rechtsgrundſätzen zu beuribeilen 
wäre; 
in Erwägung jedoch, daß biefe Grundſätze nicht 
Anwendung leiden auf Bäche und andere fließende 
Gewäfler, welche durch Rändereien verfchiedener Eigen- 
thümer ihren Lauf nehmen, hierfür vielmehr nad der 
richtigen Anficht die Regel Geltung bat, daß an fols 
hen Gewäffern allen Landanliegern ein gemeinſchaft⸗ 
lies Nugungsrecht zuftebet, in weldem Keiner ben 
Anderen burd Umleitung des Waiferlaufes oder ans 
bere ihm das Waſſer entziehende künſtliche Vorrich⸗ 
tungen beeinträchtigen darf; 
ci. Hol zſchuher, 1. c., ©. 102 u. ff, 
Rori,l.c, ©. 43 u ff. 
Mittermaier, Deutfhes Privatredt, Bd. I, 
$ 2226, 
Seuffert’& Ardiv, Bd. V, Nr. 140, 
Bd. IX, Nr. 259, 
Br. X, ©. 17 u. 18 
und eod. Nr. 167 u. 168; 
in Erwägung, baß daher ven Klägern allerdings 
ein begründeter Rechtsanſpruch auf Wiederzuführung 
bed Waſſers auf dem Mühlenbach zuftehet, wenn 
legterer nad feinem biäherigen Kauf zu den gemeine 
ſchaftlichen Gewäſſern hat gezählt werben dürfen und, 
was indbefondere anlangt die nah der Behauptung 
bed Beflagten ſchon vor etwa 200 Jahren durch 
Ausgrabung eines Canales vorgenommene Berände- 


” ” 


„ " 


172 


änderung des Strombettes, eine ſolche Veränderung, 
auch wenn fie nad der Art der Entflehung oder mit 
Rückſicht auf die Dauer ihres Beftandes einen Ans 
ſpruch auf Rechtsſchutz gewonnen gehabt, doch im 
Laufe der Zeit gleichwie alle Einrichtungen dieſer Art 
der Wanpelbarfeit unterworfen und es alfo namentlich 
nit ausgefhloffen gewefen, daß die Mübhlenaue 
fpäter in ihr altes Strombett gefloffen und dieſer 
Zuftand fid fo lange unverändert erhalten babe, daß 
die Kläger fih mit Erfolg auf wunerbenfllde Bers 
jährung würden berufen fönnen; 

in Erwägung aber, daß der angrfiellten Klage 
mit Recht der Vorwurf der Dunkelheit und mangels 
haften Begründung gemadt wird und fie daher ans» 
gebrachtermaaßen wird abgemiefen werben müſſen; 

in Erwägung nämlic 

1) daß es völlig irrelevant ift, ob die Quellen 
bed Mühlenbaches auf Gutsgrund ober auf Amts— 
gebiet entfpringen und es ebenfalls nicht weniger uns 
zutreffend erfcheint, wenn die Kläger in ihrer felbft= 
verfaßten Klage auh darauf Gewicht gelegt willen 
wollen, daß der fogenannte alte Mühlenbach vie 
Grenze bilde zwifhen dem Gut und Amtsgebier, wie 
denn auch in dem gegenwärtigen Etadio des im erften 
Berfahren verbandelten Proceffes es nicht auf Prü— 
fung des von den Klägern vorgelegten Beweismate— 
riald anfommen fann; 

2) daß, wenn aud in dem Vorbringen der Klä— 
ger, es fei der Mühlenbach feit unvordenklicher Zeit 
in ihrem Miteigentbum, fie hätten daran feit unvor- 
denfliher Zeit ein Mitbenugungsredt und verjelbe 
babe feit unvorvenflider Zeit da, wo er als alter 
Mühlenbah auf der eingereichten Charte verzeichnet 
ftebe, feine Eriftenz gebabt, die beabfichtigte Fundi— 
rung der Klage auf die Eigenfhaft des Mühlenbaches 
ald eined gemeinſchaftlichen aud ihre Ländereien mit 
berübrenden Bades gefunden werden fönnte, die 


Klage doch im Uebrigen die weſentlich in Betracht 
fommenden thatſächlichen Verhältniſſe im Unflaren und 
ed namentlih auch zweifelhaft läßt, bis zu welchem 
Zeitpunft die Müblenaue in dem ſ. g. alten Mühlen: 
beit ihren regelmäßigen Lauf gehabt, wie denn aud, 
was die Berufung auf unvorbenflihde Zeit anlangt, 
aus der Klage überall micht zu entnehmen, von wels 
hem Zeitpunkt zurüdgerechnet ein über Menjcen- 
gebenfen hinausreichender Zuftand hat behauptet wers 
den follen, fo wie in welder Beziehung Kläger ſich 
auf unvorbenflide Verjäbrung haben berufen wollen; 
3) daß fih ebenfalld aus der Klage nicht mit 
genügender Beftimmtheit erfennen läßt, gegen melde 
Handlungen des Beflagten fie hat gerichtet fein follen, 
indem, während einerfeitd der Inhalt der Klage an: 
nehmen läßt, daß nur die im Jahre 1854 getroffenen 
Vorkehrungen eine Beeinträdtigung der Kläger im ber 
Nugung des Waſſers herbeigeführt, andererfeits dir 
zum Theil faum recht verſtändlichen Anträge ver Stage 
es wieder zweifelhaft machen, ob nicht in Allem, was 
feit vem Jahre 1826 zur Ableitung des Waflers vor: 
genommen worden, eine Beeinträchtigung des ben 
Klägern angeblih zuſtehenden Nutzungsrechtes hat 
gefunden werden follen; 
wird, nad Einlegung fchriftlicher Receſſe und ſtatt⸗ 

gehabtem Termin zur mündlihen Verhandlung, biemit 
von DObergerihtömegen für Redt erkannt: 

dag die Kläger angebrachtermaaßen mit ibrer 

erhobenen Klage abzumweifen, auch ſchuldig feien, 

dem Beflagten vie Koſten diefes Proceffes, deren 

Defignatur und Moderation vorbehältlicy, inner 

halb Ordnungsfrift zu erftatten. 


Wie denn foldergeftalt biedurd erfannt wird 
V. R. W. 


Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen 
Obergericht zu Glückſtadt, den 24. Juni 1861. 


Allerhöchft privilegirte 


Holſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadi. 


25. Stud. — Den 9. Juni 1862. 





Entiheidungen. 


Spolium, dur Eingriffe in ein Realrecht 
verübt. 


J. Sachen der ſtädtiſchen Collegien der Stadt Plön, 
Klaͤger, 
wider 
das Königliche Miniſterium für die Herzogthümer 
Holſtein und Lauenburg, Beklagten, 
wegen geſtörter Ausübung der der Stadt Plön 
zufiebenven Befugniß des Aalfanges im Monat 
Auguft jeden Jahres, 
ergeben die Acten: 

Die Stadt Plön bat das Recht des Aalfanges im 
Plöner See an näher feftgefegten Fangſtellen während 
der ganzen Dauer des Augufimonates, welches Recht 
ihr auch jegt nicht flreitig gemadt wird. In den 
Beringungen, unter benen die Kornwafjermüble und 
der Yalfang im Jahre 1858 regierungsfeitig an den 
jegigen Pächter verpachtet worden, beißt e8 im $ 9: 

„— — — Während ded Augufimonats aber 
bat der Pächter ſich des Aalfanges in den Kiſten 
zur vorderſten und binterften Made fo wie auch 
in den Auen berfelben zu enthalten und muß den 
Aalfang in diefen beiden Kiften ver Plöner Bürs 
gerihaft auf vem bisherigen Fuße überlaffen. Zu 


diefem Ende liefert er die Schlüffel zu ven Aal—⸗ 
fiften am 31. Juli dem Magiftrat ab, die Schlüffel 
zu ven Schütten aber behält er und muß jeden 
Abend, wenn die Schütten geöffnet und aufge- 
zogen, und Morgens, wenn fie geichloffen und 
berabgelaffen werben follen, Jemanden zur Bes 
auffihtigung dieſes Geſchäftes nad ven Aaltiften 
fenden. Auch bat der Pächter die Deffnung der 
Freimühre im Frauenortscanal behufs der Aus⸗ 
übung des Yalfanges im Augufimonat abfeiten 
der Stadt zu geftatten, wenn dies nah dem 
Erachten der Hausvogtei geſchehen fann, ohne 
den normalen Wafferftand im See zu beein—⸗ 
trächtigen.” 
weiter heißt ed im $ 11: 
„Ueber die zu den Aalkiſten gehörigen Schütten 
muß der Pächter fleißig Auffict führen und Acht 
haben laffen, daß ſolche des Abends zur rechten 
Zeit um 10 Ubr aufgezogen und nad Beidhaffens 
beit der Jahreszeit Morgens 2 oder 3 Uhr wies 
der niedergelaffen werben, damit das Waſſer nicht 
unnüg weglaufe.“ 
Am 4. Auguft 1859 erflärte fib der Pächter 
Kreutzfeldt bereit, die Schütten zu den Aalkiſten präs 
eife um 9 Uhr aufziehen zu laffen, unter der Bepins 
gung, daß felbige Morgens nicht fpäter ald 2%/, Uhr 
wieder zugemorfen und daß ihm gleich wie dem früs 
beren Müblenpächter jeden Morgen ein Aal von dem 
Fange verabfolgt werde. Diefe am folgenden Tage 
von den ftäbtifchen Collegien acceptirte Dfferte nahm 
23 


4 


un 


174 


er indeffen ſchon am 6. ſ. M. wieder zurüd, indem 
er erflärte, daß ihm zu viel Waffer entzogen werde, 
er fib auch nicht für befugt erachte, ohne Genehmis 
gung des Minifteriumd die contractliden Beftimmuns 
gen über das Aufzieben und Zumerfen der Schütten 
abzuändern. 

Die ſtädtiſchen Eollegien befcloffen hierauf, dem 
Mübhlenpächter zu eröffnen, daß fie ibm zwar das 
Recht zum einfeitigen Rüdtritt von der getroffenen 
Vereinbarung beftreiten müßten, daß fie jedoch, unter 
ber Bedingung, daß damit aud die GBegenleiftung 
der Etadt, wohin infonderheit die von dem Müblens 
pächter flipulirte Nalabgabe zu rechnen fei, hinfällig 
werde, den Umſtänden nah darin confentirten, daß 
die Vereinbarung wieder aufgehoben werde. 

Diefem Befchluß gemäß warb dem Mühlenpächter 
die Aalabgabe von einem Aal von jedem Fange vers 
weigert und bei einer Correspondenz, zu welcher eine 
Beſchwerde des Mübhlenpäcters Beranlaffung gegeben, 
äußerte der Plöner Magiftrat in einem Schreiben an 
dad Plöner Amthaus, d. d. den 8. Auguft 1859; 

„Es bat feine Richtigkeit, daß früheren Mühlen» 
pächtern, fo lange felbige das der Stadt von 
Alters ber zuftebende Recht, die Schütten vor 
den Nalfiften um 9 Uhr Abends aufzuzieben, 
refpectirten, von dem ange jeder Nadıt ein 
Aal verabfolgt worden if. Als im vorigen 
Jahre der damalige Müblenpädter Holft das 
Ziehen der Schütten unter Berufung auf den 
mit der Landesherrſchaft errichteten Contract 
nidt vor 10 Uhr geftatten wollte, ift fofort, 
unter Einlegung einer Rectöverwahrung Seitens 
der Etadtcollegien bei dem Königlichen Amtbaufe, 
mit der vorerwähnten Aalabgabe inne gebalten 
und bat der Pächter fich hierbei beruhigt — — —“ 


Der Magiftret äußert fi hiernächſt näber über 
die Beſchwerde des jepigen Müblenpädterd und 
fließt dann fein Schreiben mit den Worten: 

„Im Uebrigen müjlen wir, unter Bezugnahme 
auf die im Jahre 1856 über die Benugung des 
Frauenortscanals und im vorigen Eommer über 
das Aufziehen ver Schütten geführte Correspon= 
den; wiederholen, daß ſowohl durch vie Entzies 
bung ver Fifcperei im Frauenortscanal als durch 


das feit vorigem Jahre eingeführte fpätere Auf: 
ziehen der Schütten Die rechtlichen Intereſſen der 
Stadt einen ſolchen Abbrud erlitten haben, das 
die Commũnevertreter ſich verpflichtet ſehen, ale 
übrigen mit dem Aalfang verbundenen Geredi: 
fame ihrem ganzen Umfange nad und mit allen 
ihnen zu Gebote ſtehenden Mitteln zu vertheis 
digen.” - 

Dem Magiftrate ward hierauf vom Amthaufe un 
term 14. f. M. mitgetbeilt, daß dafjelbe vom Minis 
fierium beauftragt worden, für den al, daß bie 
Stapt Plön fih nicht bereit erflären follte, vie nun 
rüdftändigen Nale, fo wie der dem Müller während 
der Zeit, daß der Stadt die Ausübung des Aalfanges 
zuftebe, unter ver WVoraudfegung, daß überall Yale 
gefangen würden, täglih noch beifommenvden Aaal zu 
liefern, ven Müblenpächter zu auctorifiren, die ES chütten 
nicht fernerweitig zu Öffnen. Demgemäß verweigerte 
denn der Müblenpäcter wegen Borenthaltung des für 
jeven Kangtag in Anfprud genommnnen Aales vie 
Deffnung der Schütten und die ſtädtiſchen Collegien 
wandten ſich hierauf am 17. |. M. an das Königlice 
Minifterium, welches ihnen unterm 10. Juli v. 3. die 
Eröffnung zugeben ließ, daß die Schließung der 
Schütten vor den Aalfaften lediglich aus dem Grunde 
angeorbnet worden fei, weil die Stadt Plön ſich ge 
weigert babe, dem Müblenpäcter die demſelben in 
ber Zeit, während mwelder der Stadt die Ausübung 
des Aalfanges zuftebe, zufommenden Aale zu liefern 
und fofort wieder aufgehoben werde, wenn die Statt 
erfläre, dem Mühlenpächter die ibm beifommenden 
Aale nicht weiter vorenthalten zu wollen, und daß 
ed im Uebrigen den ftäbtiihen Collegien lediglich 
überlaffen bleiben müſſe, in wie fern fie die der Stadt 
binfichtli des Aalfanges im Auguſtmonat vwermeints 
lich zuflebenden Gerechtſame auf dem Wege Rechtens 
zur Geltung bringen zu fünnen glaubten. 

Unterm 17. Zuli v. 9. ermwiderte der Magiftrat 
auf eine besfallfige Vorfrage des Amthauſes, daß zu 
folge Beſchluſſes der Stadteollegien dieſe fich, um ber 
Entfhädigungsfrage wegen Entziebung der Aalfangs— 
geredhtiame feine noch größere Ausdehnung zu geben, 
zwar bereit erflärt hätten, bie in Aniprud genommene 
Aalabgabe an den Mühlenpächter felbigem bis weiter 
zufommen zu laffen, fich babei jedoch dagegen ver 


175 


wahren müßten, daß fie durd dies Zugeftänbnif 
ienen Anſpruch als rechtlich begründet anerfannt has 
sen wollten. Dem Mühlenpäcter ward fodann in 
sinem Erlaß des Amthaufes vom 20. Juli f, J. in 
velchem bemerft wird, daß vie Stadt Plön bereit fei, 
ın den Mühlenpäcter während der Ausübung des 
Malfanges im Auguft einen Aal von jedem ange 
ıbzugeben und aud bdemfelben vie von dem vorigen 
Jahre noch rüdftändigen Aale zu liefern, aufgegeben, 
m fünftigen Monat die Schätten an den Nalfiften 
'ür den Nalfang der Stadt in berfümmlidher Weiſe 
iu öffnen, und unterm 27. machte der Mübhlenpächter 
ser Stadt die von den ftädtifchen Collegien angenom- 
nene Offerte, ihm, der dann zugleib auch auf Nach— 
ieferung der vom vorhergehenden Jahre rüdftändigen 
Nale verzichten wolle, für das Jahr 1860 die Aus— 
ibung des Nalfanges für eine Ablöfungsfumme von 
102 ,$ 38.8 zu überlaffen. 

Nachdem in folder Weife die der Ausübung des 
Nalfanges entgegenftehenden Hinberniffe für das Jahr 
1860 befeitigt worden, haben vie ſtädtiſchen Bebörben 
biefelbft sub pres. ven 12. Auguft v. 9. eine wider 
das Königlihe Minifterium für die Herzogtbümer 
Holftein und Lauenburg rubrieirte Spolienflage eins 
jereicht, in welcher fie auszuführen ſuchen, daß die 
Störung, melde die Stadt Plön in der Augübung 
bres Rechtes des Nalfanges daburd erlitten, daß 
ser Müblenpächter auf Auctorifation des Minifteriums 
sie Scütten nicht geöffnet, fondern verſchloſſen ges 
yalten babe, den Character der Eigenmadt und uns 
rlaubter Selbfibülfe an fib trage. Durch dieſe 
Maafregel folle die Erfüllung eines vermeintlichen 
Rechtes erzwungen werden, eined Rechtes, meldes 
veit davon entfernt fei, ven Character der Liquidität 
in ſich zu tragen, Aber auch wenn die Verpflichtung 
ur tägliden Lieferung eined Aales an den Müblens 
sächter wirflich liquide wäre, würde bag vorliegende 
Berfahren doch völlig ungerechtfertigt erfheinen, da 
auch dann gegen die Stadt Plön ver Weg Rechtens 
yätte eingefchlagen werben müffen. Und nicht einmal 
n dem Befige oder in der factifhen Erhebung des 
raglichen Aales habe man ſich beflagtifher Seits 
yefunden. Weder in dem Jahre 1858 ſei vie frag- 
iche Malabgabe an den Müblenpäcdter in dem präs 
endirten Umfange ‚geleiftet worden, nod ſei in dem 


x 


Jahre 1859 in den Tagen, an welden die Ausübung 
des Nalfanges abjeiten der Stadt Plön geſchehen fei, 
der verlangte Aal geliefert. Der Anfprud auf bie 
angeblih rüdftändigen Aale babe fi demnach offen⸗ 
bar in ein rein perfönlides Forderungsrecht verwan⸗ 
beit und, um die Deridtigung biefer Forderung mit 
Umgebung des Rechtsweges zu erlangen, habe man 
den Weg der Selbfthülfe eingefchlagen. 

Kläger haben gebeten für Recht zu erfennen: 

1) daß das Minifterium für die Herzogthümer Hols 
ftein und Lauenburg vie die Ausübung des 
Aalfanges im Monate Auguft bindernden Maps 
regeln zu entfernen und fid der ferneren Stös 
rungen gegen die Stadt Plön bei der Ausübung 
des Nalfanges in den beiden Kiften im Auguft- 
monat jeden Jahres zu enthalten babe, 

2) daß daffelbe fchuldig fei: 

a. der Stadt Plön den erweislihen Schaden 
zu erfegen, den biefelbe vurd die feit dem 

- 15. Auguft v. 3. verwehrte Befugniß er⸗ 
litten babe, deſſen näherer Nachweis und 
Liquidation vorbehältlid; 

b. verfelben vie Koften dieſes Nechtöftreiteg, 
des. et mod. salva, au erftatten. 

In den vom Oberfachwalteramte eingereichten Er- 
ceptionalien wird ber Anführung der vorerwähnten 
Vorgänge noch hinzugefügt: Eine fih beim Amtbaufe 
findende Darlegung des Verhältniſſes befage: 

„In der Nacht vom 31. Juli auf den 1. Auguft 
jebweden Jahres nimmt der Plöner Magiftrat durch 
einen Rathsherrn Befig von ben drei Aalfiften und bie 
Schlüſſel dazu in Empfang, Öffnet und verſchließet fie 
aber immer nur im Beifein des Müblenpädterd. Bon 
den im laufe des Monats gefangenen Aalen befoms 
men der committirte Rathsherr und der Müller täg- 
lid einen für ihre Bemühung, namentlid für den 
täglichen langen Weg nad ven Kiften, und die Ges 
richtödiener im Ganzen aud einige. Bei der Diftris 
buirung empfängt jeder Bürgermeifter 20 (alſo jept 
der alleinige 40), ferner der Stadifeeretair 12, jeder 
Rathsherr A und jeder Prediger 20 Stüd. Der Reft 
gebt zur Theilung unter die Bürgerſchaft nad vollen, 
balben und viertel Häufern; es erhält aber ver Mühlen 
päcdter außer feinen oberwähnten 31 Aalen noch für 


176 


jedes Stieg ber Theilungsanle aus der Stadtkaſſe 
eine Recognition von 33 8.” Co fei eö denn auch 
bisher verhalten, unb wenn in der Klage behauptet 
werde, daß ſchon in dem Jahre 1858 die Aalabgabe 
an ben damaligen Mühlenpächter nicht in dem prä» 
iendirten Umfange geleiftet worven, fo fei died dem 
Bellagten unbefannt. 

Was nun die gewählte Procefart anlange, fo fei 
der Spolienproceß in diefem Falle unzuläffig, denn 

1) fege der Begriff des Spoliumd voraus, daß 
Jemand unrechtmäßiger Weife aus dem Befige einer 
Sache oder aus der Audübung einer Befugniß gefept 
fei, alfo eine pofitive Handluug bed Spolianten. An 
biefer aber feble ed nad der eigenen Darftellung ver 
Kläger, die darnach nicht aus dem Beſitze, fondern 
nur nit in den Beſitz gefegt freien. Der Mühlen— 
pächter babe in Beziehung auf das Net ter Stadt 
Plön die Verpflichtung, die Schütten, weldye das ganze 
Jahr hindurch verſchloſſen gehalten würden, im Monat 
Auguft täglich zu Öffnen. Diefer Verpflichtung nun 
ſei derſelbe nicht nacgefommen und damit babe er fo 
wenig ein Epolium begangen, ald irgend jemand 
fonft, der einer contractlihen Verbindlichkeit nicht 
nachkomme; 

2) die Kläger wären in der Lage, ſelbſt die Be— 
hinderung der Ausübung ihres Rechtes beſeitigen zu 
können und fie felbft ſeien es, welde diefe Ausübung 
binderten. Eo gewiß der Etabt das Recht des Nals 
fanges zuftebe, fo gewiß liege ihr die Verpflichtung 
ob, von jedem ange dem Müblenpäcter wenigſtens 
einen Nal abzugeben ald Vergütung für feine Müh— 
waltung. Als ihm diefe Leitung verweigert worden, 
bätte er feinerfeits die Gegenleiftung mit Fug und 
Recht verweigert und zwar unter ausbrüdlider Aucs 
torifation des Minifteriume; 

3) die Kläger feien im Befite und der Ausübung 
des Rechtes, welches fie durch das behauptete Spo— 
lium verloren zu baben behaupteten, und zwar jeien 
fie im Befige und der Ausübung des Rechtes zu der— 
felben Zeit geweſen, ald fie die Klage dem Gerichte 
übergeben bätten. Denn in Folge der vom Amthaufe 
mit dem Magiftrate geführten Correspondenz fei ja 
dem Müblenpäcter wieder aufgegeben, die Schütten 
zu Öffnen, und babe hierauf der Magiftrat fi mit 
dem Mühlenpächter vergliben. Der einzige mögliche 


Streitpunft fünne alfo die vermeintlide Schadens⸗ 
erfaßforberung der Stadt fein und diefe könne bob 
unmöglich die Grundlage eines Spolienproceijes bilben. 


Indem Beflagter hierauf den Antrag auf Abwei— 
fung der Klage und Berurtbeilung der Kläger zur 
Koftenerftattung fügt, bemerft verfelbe zur weiteren 
Begründung deffelben fchließlidh wiederholten Antrages 
im Wefentlihen nur noch: 


Der Müblenpäcter, welder die Schütten jeven 
Abend aufziehen und jeden Morgen fallen laffen 
müjle, babe das Recht, fih jeden Tag von dem 
Range einen Aal auszufuhen. Died Recht fei von 
der Stadt auch nice beftritten, vielmehr in dem 
Schreiben des Magiftrated vom 8, Auguft 1859 aus- 
drüdlih eingeräumt. Es jei mithin das Recht der 
Stadt an eine Bedingung gebunden, die mit dem zum 
Aalfang durchaus erforderlihen Aufzieben und Her: 
ablaffen der Schütten in engftem Zufammenbang fiebe. 
Wenn nun die Stadt Plön diefe Beringung nicht er: 
fülle, fo fei die Weigerung des Müblenpächters, die 
Schütten zu Öffnen, eine wohlbegründete, und wenn 
die Stadt Plön ihre Verpflichtung zur Aallieferung 
davon abhängig machen wolle, ob die Schütten um 
9 oder 10 Uhr aufgezogen würden, fo fei dies eine 
eben fo unermwiefene ald unwahrſcheinliche und zu die: 
fer Sache nicht gehörige Behauptung. Zudem fei 
dem Müller ausprüdlic vorgefchrieben, die Schütten 
um 10 Uhr aufzuzieben, und wenn es aud dem Willen 
des Mühlenpächters überlaffen bleiben müſſe, bie 
Schütten zu ziehen, wann er es für gut halte, io 
verftebe es fih doch ganz von felbfi, vaß der Pächter 
bad gepactete Grundſtück durch feine Handlungen 
nicht dauernd belaften könne. Es fei daher auch gan; 
gleihgültig, ob der jegige Mühlenpächter der Anſicht 
fei, die Aallieferung ſtehe mit der Zeit des Aufziehens 
der Schütten in Verbindung, oder ob der vorige 
Mühlenpächter fi in dem legten Jahre feiner Pacht 
ed babe gefallen laſſen, daß ibm die Wallieferung 
nicht in dem prätendirten Umfange geleiftet worden. 


In der eingezogenen Replif haben Kläger das 
Recht des Mühlenpächters auf Lieferung eines Aales 
beftritten, auch bemerklich gemacht, daß, wie ber Ans 
blid der Anlage 9 lehre, eine Anerkennung dieſes 
Rechtes Seitens der Stadt keineswegs flattgefunden. 


177 


Im Uebrigen enthalten die Replif wie aud die Duplif 
nur nähere Ausführungen der refp. von ben Klägern 
und dem Beflagten vertretenen Anfichten. 
Nah ſtatigehabtem Schriftenwechſel ſteht daher zur 
Frage: 
ob die angeflellte Klage für begründet zu er 
achten. 


In Erwägung nun, daß es ſich im gegenwärtigen 
Fall nicht um ein zweileitiged contractlihes Verhbält⸗ 
nik handelt, wobei die Feiftung von der Gegenleiftung 
abhängig gemacht werden dürfte, ed auch nicht zwei⸗ 
felbaft erfcheinen fann, daß die nad der Darftellung 
ded Oberſachwalteramtes der Stadt Plön obliegende 
Berpflibtung, dem jedesmaligen Mühlenpächter als 
Vergütung für feine Mübmaltung beim Deffnen und 
Schließen der Schütten, fo oft Nale gefangen werben, 
täglib einen Aal zu liefern, dem der Stadt Plön 
unbeftritten für die Dauer des Auguflmonats zus 
fiebenden Recht des Malfanges nit den rechtlichen 
Character eined bedingten Rechtes verleibet und daher 
die verweigerte Pieferung des einen Aales nur zu 
einer Klagerbebung wegen der Nallieferung, nicht 
aber zur Ergreifung von Maafregeln, wodurch vie 
Ausübung des Rechtes des Aalfanges verhindert 
worden, hat berechtigen fönnen; 

in Erwägung, daß das zum Schuß gegen Hand— 
lungen unerlaubter Eigenmacht dienende ſummariſche 
Verfahren, wie ſolches für den Fall eines ſ. g. spo- 
lium und für alle Etreitigfeiten über Störungen in 
dem Befig dur die Berorbnung vom 13. Januar 
1797 normirt worden, fib nad gemeinem wie aud 
nad vaterländifhem Recht auf Realrechte und Real- 
laſten erfiredt; 

in Erwägung, daß für den vorliegenden Fall die 
Streitfrage, ob bei Reallaften die bloße Vorenthal⸗ 
tung der fortlaufenden Leiftungen an ſich ſchon einen 
audreihenden Grund für eine Befigflage geben fünne, 
nicht in Betracht fommt, da es ſich bier nicht um 
keiftungen dieſer Art handelt, fondern Hinderniffe in 
Frage fteben, melde der Ausübung eines Realrechts 
entgegengefegt worden, und es dabei, abgefeben davon, 
daß in diefem Fall die Hindernilfe auf der die Klage 
erbebung veranlaffenden Anordnung, alfo auf einem 
pofitiven Handeln, beruben, nidt darauf anfommen 


fann, ob die der Ausübung des Rechtes entgegen- 
ftebenden Hinderniffe in einem pofitiven Danbeln 
oder in einem unberechtigten Unterlajlen ihren Grund 
haben; 
in Erwägung, daß die Stadt Plön fib nur für 
den Fall, daß der Müblenpädter ſchon um 9 ihr 
Abends die Schütten öffnet, zur Lieferung eines 
Aales für verpflichtet erachtet und es daher unter 
den Parteien ftreitig ift, ob die Stadt aud dem erft 
fpäter die Schütten Öffnenden Mühlenpächter an jedem 
Tage, wo Nale gefangen werben, einen Aal zu liefern 
verbunden fei, fo daß es um fo weniger zweifelhaft 
ericheint, daß es für bie rechtliche Beurtbeilung der 
Sade nicht in Berüdfihtigung fommen fann, daß 
bei der getroffenen Anordnung der Stabt Plön bie 
Möglichkeit gegeben worden, durch Leiſtung deſſen, 
was von ihr in Anfprud genommen worben, bie 
Befeitigung des der Ausübung ihres Aalfangredtes 
entgegenftehenden Hinderniffes des Verſchloſſenhaltens 
der Schütten herbeizuführen; j 
in Erwägung, daß durd die inzwifchen interimiftifch 
von der Stadt Plön mit dem Müblenpäcter getrofs 
fene Vereinbarung bie eingetretene Befipftörung nicht 
aufgehoben worven, da die Anordnung noch fortbefteht, 
demzufolge die Stadt Plön nur zur Ausübung ibres 
Aalfangrechtes gelangen fann, wenn fie, ungeadtet 
fie die Verpflibtung dazu beftreitet, dennoch gewährt, 
was von ihr beanfprudt wird; 
in Erwägung, daß nad heutigem Recht es auf 
die Bezeichnung der Klage nidt anfommt und es 
daber auch nicht entfcheidend werden kann, daf bie 
Benennung der Klage darauf fliegen läßt, daß über 
eine vorliegende Befigentfegung und nidt bloß wegen 
Störung im Befig bar Klage erboben werden follen; 
in Erwägung, daß der in der Klage geftellte Ans 
trag ſonach für begründet zu erachten, 
wird, bei abſchriftlicher Mittbeilung der eingezoges 
nen duplicariſchen Erflärung, biermittelft von Ober: 
gerichtäwegen zum Beſcheide ertheilt: 
daß das beflagte Minifterium fchuldig zu er- 
fennen, die die Ausübung des Aalfanges im 
Monat Auguft bindernden Maafregeln zu bes 
feitigen und ſich aller ferneren Störungen in 
der Ausübung des Aalfangrechtes Seitens ber 


178 


Stadt Plön zu enthalten, benfelben auch ben 
durh die flattgehabte Störung erwachſenen 
Schaden, deffen nähere Nadhmeifung und fir 
quidation vorbebältlih, zu erfegen und bie 
Koften diefes Procefjes, des. et m. salva, zu 
erftatten. 

Urfundlih ıc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen 

DObergerichte zu Glüdftadt, den 26. Zuli 1861. 


Auf die von dem Oberfahwalteramt biegegen zur 
Hand genommene Eupplication an das Königl. Ober⸗ 
appellationsgeriht zu Kiel erging der nachſtehende 
abſchlägige Beſcheid: 


Hamens Br. Königl. Majeſtät. 

Auf die am 14. September v. J. hieſelbſt einges 
reichte Supplicationsfhrift in Zaden des Holfteinis 
fhen Oberſachwalteramts, Namens des Königlichen 
Minifteriums für die Herzogihümer Holftein und 
Lauenburg, Bellagten und Supplicanten, wider bie 
ſtädtiſchen Collegien der Etabt Plön, Kläger und 
Supplicaten, 

wegen angeblich geftörter Ausübung ber der 
Stabt Plön zuſtehenden Befugniß des Aal⸗ 
fangs im Monat Auguſt eines jeden Jahres, 
jetzt gegen den Beſcheid des Holſteiniſchen 
Obergerichts vom 26. Juli 1861, 


wird, mit Beziehung auf die Entſcheidungsgründe 
des angefochtenen Erkenntniſſes, ſo wie 


in Erwägung, daß, da ber Beſitz einer Realberech—⸗ 
tigung durch die factiſche Möglichkeit der Ausübung 
des Rechtes bedingt iſt, eine jede Handlung, wodurch 
dieſe Möglichkeit aufgehoben wird, als Entziehung des 
Beſitzes aufgefaßt werden muß und folglich der Ein— 
wand des Beklagten, daß den Klägern durch die ver— 
weigerte Aufziehung der Schütten vor den Aalkiſten 
nicht der Beſitz entzogen worden, unbegründet iſt, daß 
aber auch, ſelbſt wenn in der verweigerten Aufziehung 
der Schütten nur eine Beſitzſtörung enthalten wäre, 
dies irrelevant fein würde, ba das in ber Verordnung 
zur Verminderung und Abfürzung der Epolienfadhen 
vom 13. Januar 1797 normirte Berfabren nad dem 
$ 1 diefer Verordnung aub bei Gtreitigfeiten über 
Beſitzſtörungen ftattfindet, 


hiedurch 


ertheilt. 

Die Rechnung des Anwalts und Procutators wird 
zu 20 xf beftimmt. 

Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappella: 
tiondgericht zu Kiel, den 21. Mai 1862. 


ein abjchlägiger Beſcheid 





Griminalfälle. 


— 


Diebſtahl 
(Deurtheilung eines Indicienbeweiſes). 


Yon Obercriminalgerichtswegen 


wird der Süderdithmarſiſchen Landvogtei bei Wieder: 
auſchließung der mittelft Bericht vom 18. v. M. ein 
gejandten Unterfuhungsarten wider ven Schifferknecht 
Peter Soetje aus Wiülfter, wegen Diebſtahls ſ. w. d. a, 
biedurd aufgegeben, dem Inculpaten nachſtehendes 
Straferfenninig zu publieiren und für deſſen Boll 
firedung Sorge zu tragen, 


In Erwägung, daß nad den übereinftimmenven 
beeidigten Ausfagen der Eheleute Defau in Lieth jo wie 
deren Tochter Margaretha Ploog in der Nacht vom 
12/13. Detober v. I. in deren Wohnung auf zwei 
verſchiedenen Stellen in der Weife ein Einbruch ge: 
ſchehen, daß die Bleieinfaſſung der Fenſter zurüdge: 
bogen, eine Scheibe entfernt und die Fenſter fo ge 
öffnet find, worauf der Dieb durch diefelben eingefties 
gen ift und aus ber Speifefammer einen Topf mit 
ungefähr 5 & Butter fo wie ein Stück Fleiſch von 
2—3 © nebft einem ſ. g. Fleiſchtuch, ferner aus der 
in einer anderen Stube ſtehenden verſchloſſenen Lade 
der Ploog ein derſelben geböriges Kleid, Umſchlage— 
tub und das Zeug zu einem zmeiten Kleide, fo mie 
6 # v. Eour. in Geld und einen Ead entwendet 
bat; 

in Erwägung, daß der Verdacht, diefen Diebftahl 
ausgeführt zu haben, fofort auf den Inculpaten ger 


179 


fallen und er der Begehung beflelben, feines Leugnens 
unerachtet, durch nachflebende Indicien überführt ift: 

1) Ineulpat ift acht Tage vor dem Diebftahl mit 
der Anna Rindburg, die mit ibm als Zubälterin lebt 
und mit Defau’s in Berwandifchaftsverbältniffen Rebt, 
bei diefen aud einige Tage zum Beſuch geweſen. 
Während viefer Zeit bat die Ehefrau Defau der Anna 
Lindburg die in dem Koffer ihrer Tochter enthaltenen 
Saden gezeigt und zu dem Ende den in ver Taſche 
eines im Schrank hängenden Kleides befindlichen 
Schlüſſel herausgenommen und damit den Koffer ges 
öffnet. Im Laufe ver Befictigung ift der Inculpat 
in die Stube gefommen und bat die Ehefrau Oeſau 
in feiner Gegenwart den Koffer wieder verſchloſſen 
und den Schlüſſel an feinen Plag gelegt. Diefer 
Schlüſſel ift nun nad dem Diebftahl ſogleich vermißt 
worden und ift ed nicht zu bezweifeln, daß mit dems 
felben der offen aber unverlegt gefundene Koffer aufs 
geicloffen worden if. Die hieraus ſich wider ven 
Sneulpaten ergebende Anzeige wird noch dadurch vers 
flärkt, daß er der beeibigten Ausſage der Ehefrau 
Defau gegenüber, mit welcher die Angaben der Anna 
Lindburg durchaus übereinftimmen, ed in Abrede ftellt, 
bei dem fraglien Vorgang zugegen geweſen zu fein 
und überall etwas von ben Sachen ber Ploog zu 
willen; 

2) die fämmtlichen gefiohlenen Sachen mit Auss 
nahme des Geldes find bei einer zwei Tage fpäter 
vorgenommenen Hausfuchung in bed Ineulpaten Woh— 
nung in WRilfter in dem Sad verpadt unter einem 
Unterbett gefunden worden und von den Eigenthümern 
eidlich recognoseirt, mit Ausnahme des Fleiſches und 
der Butter, melde theilmeife fhon verzehrt waren; 

3) der Inculpat hat fi über ven Erwerb diefer 
Sachen nicht zu legitimiren vermodt, indem feine 
Ausfagen, daß er die Butter von einer unbefannten 
Bauersfrau gefauft und den Topf von ihr geliehen, 
das Fleifch bei dem Schlachter Kuhrt in Wilfter ges 
fauft, das f. g. Fleiſchtuch feit lange beſeſſen, die 
übrigen Sachen aber in. der Nähe von Wilfter von 
einem unbefannten Juden erftanden babe, theilmeife 
nachweislich falfh find, mie die Angabe über das 
Fleiſchtuch und den Ankauf des Fleiſches, weldes von 
dem angebliben Berfäufer, dem Schlachtergeſellen 
Kuhrt in Wilfter, eidlich in Abreve geftellt ift, theil— 


weiſe den Stempel der Unglaubwürbigfeit, fomohl im 
Allgemeinen ale, was die Details der Erzählung bes 
trifft, an ſich tragen; 

4 der Inculpat, welder über fein Berbleiben 
nah feinem Weggeben von Defau’d im lebrigen 
richtige und wenigſtens nicht unwahrſcheinliche Anga- 
ben beichafft, hat über feinen Aufenthalt während der 
Naht vom 12./13, October nichts näher ausfagen zu 
fünnen behauptet, ald daß er diefelbe bei einem alten 
ibm unbefannten Ehepaar eine halbe Etunde von 
der Chauffee nah Wilfter zugebradt, eine Angabe, 
die offenbar feinen Glauben verdient, wie er denn 
auch nad den unverbäcdtigen Ausfagen verfciedener 
Perfonen nicht am Morgen des 13. October, wie 
vom Jneulpaten erzählt, fondern erſt um Mittag in 
Wilfter angelangt ift; 

5) der Inculpat ift endlich eine Perfönlichkeit, zu 
der man fib der That verfeben fann, indem er bes 
reits mehrfach wegen Diebftahls beftraft ift und zulegt 
im Inlande in Gemäßheit obercriminalgerichtliden 
Referipts vom 12. März 1855 wegen dritten Dieb» 
ſtahls eine zweijährige Zuchthausſtrafe erlitten bat, 
auch nad feiner Entlaffung aus ven Strafanftalten 
fein unorbentlihe8 Leben unverändert fortgefegt bat; 

in Erwägung, baß bei Bemeffung ber wider den 
Sneulpaten zu erfennenden Etrafe außer dem Rüde 
fall der nicht unbedeutende Werth ver geftohlenen 
Saden, der bie Eumme des großen Diebftahle uns 
gefähr erreicht, fo wie die Dualification durch Eins 
bruch und Einfteigen in Betracht kommt, 

wirb, in Ermägung vorftebender Gründe, 

der Shifferfnedht Peter Soetje aus Wilfter 
wegen nad bereits erlittener Strafe des dritten 
Diebftabld abermald begangenen durch Ein» 
brub und Einfteigen qualificirten Diebftahls 
zu einer vierjährigen Zudtbausftrafe und zur 
Erftattung der Koften dieſer Unterſuchung, fo 
weit er bed Vermögens, verurtbeilt, 

Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteinifchen 
Obereriminalgerihte zu Glüdftabt, ven 12, März 
1862. 

Der verurtbeilte Inculpat fupplieirte gegen dies 
Erfenntniß an das Königl, Oberappellationdgericht 
zu Kiel, erhielt aber den folgenden abfchlägigen Bes 
ſcheid: 


180 


MHamens Fr. Königl. Majeftät. 


Auf die mit Bericht der Süderdithmarfifhen Land⸗ 
vogtei am 28, April d. 3. bier eingegangene Supplis 
cationsſchrift des Inculpaten Peter Sortje aus dem 
Landrechte bei Wilfter gegen das von dem Ober: 
eriminalgericht normirte Straferfenntniß der gedachten 
Landvogtei vom 17. März d. 3. wegen Diebftahls, 

wird, unter Bezugnahme auf die Entſcheidungs⸗ 
gründe des angefochtenen Erfenntniffes, und 

in Erwägung, 

zur erften Befchwerde, 

daß die überzeugende Kraft der von den Ebeleuten 
Defau beeidigten Recognition des ſ. g. Fleiſchtuches 
und des Buttertopfes blos Deshalb, mweil dergleichen 
Gegenftände in zahlreichen gleihartigen Eremplaren 
vorhanden find, Feinedmeges aufgehoben wird, da die 
bier in Betradt fommenden Cremplare längere Zeit 
von den Beftoblenen gebraudt worden find und das 
durd deren individuelle Erfennbarkeit hinreichend ſicher 
geftellt ift; 

daß daher des Inculpaten Behauptung, das alte 
Fleiſchtuch, weldes den Eheleuten Defau erft in ver 
Nacht vom 12./13. Detober v. 3. entwendet worden 
it, fhon vor dem 12. Detober v. 3. beſeſſen zu 
baben, eine ermwiefene Rüge enthält, welde auf das 
Schuldbewußtſein des Inculpaten farließen läßt; 

in Erwägung, daß diefen und den fonftigen im 
angefochtenen Erfenntnijfe zufammengeftellten Anzei« 
gen von der Schuld des Inculpaten gegenüber vie 
Nachforſchung nah ver angeblihen Perſon des un— 
befannten Juden, von weldem ver Sneulpat unter 
offenem Himmel und obne Beifein von Zeugen einen 
Theil der bei ihm vorgefundenen geftoblenen Sachen 
gefauft haben will, jo wie nad ver ebenfalld unbe- 
fannten Bauerfrau, von welcher Inculpat den ges 
ftoplenen Buttertopf bei Ankauf von 2 & Butter ge- 
lieben erhalten haben will, zur Herſtellung eines 
Entſchuldigungsbeweiſes für nutzlos erachtet und das 
ber unterlaffen werden durfte, da jene leicht zu er— 
findenden jeded objectiven Anbaltes entbehrenden 


Ausreden nit nur an fih unglaubwürdig find, fon 
dern überbied im vorliegenden Falle erfahrungsmäßig 
nicht für möglich gebalten werben fann, daß bie in 
der Nacht vorher geftohlenen Sachen auf verſchiedenen 
Wegen, refp. durch Berfauf von Seiten eines Unbe— 
fannten, durd leihweife Hingabe von Seiten einer 
andern Unbefannten, durch unbemwußte Bertaufchung 
mit einer eigenen Sade des Jneulpaten, etwa ſechs 
Meilen vom Drte des Diebflahld entfernt in der 
Hand des Fneulpaten ſich wieder zufammen gefunden 
haben follten, ohne daß dieſer an dem Diebftahl ſich 
perfönlich betbeiligt gehabt hätte; 

in Erwägung, daß die Möglichkeit, nach Raum 
und Zeit den Diebftahl auszuführen, rückſichtlich ves 
Sneulpaten nit in Abreve geftellt werden fann, da 
deſſen Behauptung, am 13. October v. 3. ſchon gegen 
8 Uhr Morgens in Wilfter und Krummehl angefom- 
men zu fein, genugiam durd die Zeugen, auf melde 
er fi berufen bat, mamentlih die Catharina Güld, 
Wittwe Maaßen, Barbierlehrling Sievers, widerlegt 
worden ift, und daher, felbft wenn er am 12. October 
v. 3. im Wirthshauſe Stabfaft noch gegen 4 Ubr 
Nachmittags geweien fein folte, von da an bie zum 
13., Nachmittags gegen 1 Uhr, um welde Zeit er an 
diefem Tage zuerft in und bei Wilfter gefeben worden 
ift, Zeit genug zur Hins und Hertour und zur Ber 
übung des Diebftabld berausfommt; 

zur zweiten Beſchwerde, 

daß gegen die Annahme des objectiven Iharbeftandes 
eined durch Einbruch und Einſteigen aualifieirten 
Diebftahld nichts von Erheblichfeit vorgebracht worben 
ift und deshalb, au unter Berüdfihtigung des nicht 
geringfügigen Wertbbetraged der gefiohlenen Saden, 
das erfannte Strafmaaß angemeilen erfceint, 

bievurh dem Eupplicanten 

ein abſchlägiger Beſcheid 

ertheilt. 

Die Koſtenrechnung des Defenſors wird auf M 
48 4 R.⸗M. beſtimmt. 

Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappella⸗ 
tionsgerichte zu Kiel, den 28. Mai 1862. 


—— — — — — 


Allerhöchft privilegirte 


Holiteiniide Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 


24. Stüd. 


Den 16. Juni 1862. 





Dad auf einen ungewilfen Fall geichloffene 
Geſchäft im Beweisderkenntniß. 


Mitgetheilt von dem Herrn Advocaten Rave 
in Itzehoe. 


Ne chſtehender Aufſatz behandelt die Controverſe, wie 
die Beweislaſt zu vertheilen ſei, wenn gegen den Ans 
fpruh aus tem einfachen Geſchäft (purum negotium) 
die Entgegnung geftellt wird, es liege Fein einfaches, 
fondern ein auf einen ungemiffen Ball geſchloſſenes 
Geſchäft vor. Die Ueberſchrift ift in der gewäblten 
Form gegeben, weil diefe Form der für richtig gebals 
tenen Auffaffung der Eontroverje am meiften zu ents 
iprehen ſchien; das „beringte Geſchäft“ bilvet den 
Hauptgegenftand ber Erörterung, aber alle auf einen 
Ball gefhloffenen Geſchäfte fallen gleihmäßig 
unter dieſe Controverfe und darnach ift die Lieber: 
fhrift gewählt. 

Beranlaffung gaben zu diefem Auffag die in den 
Holfteinifchen Anzeigen 1857, Stüd 47, enthaltenen 
divergirenden Entfheidungen des Holfteinifhen Ober: 
gerichted und Dberappellationdgeridted, fo mie bie 
daran anſchließenden Bemerkungen der Rebaction ver 
Holfteinifchen Anzeigen „über die Normirung ver 
Bemeislaft bei einer von ter beflagten Partei be— 
daupteten Bedingtheit des Rechtsgeſchäfts.“ 

Mit Recht fagt die Redaction der Anzeigen, „ed 
fei ein Uebelſtand, wenn die Anſichten der Gerichte- 
böfe ſich in folchen Fragen principiell entgegenfteben”. 


„Das onus probandi (Puchta, VBorlefungen, $ IT) 
ift eine der wichtigfien Fragen, weil davon jehr häufig 
der Ausgang des Proceſſes abhängt.” 

Die Sicherheit des Rechtes ift deſſen vornehmfte 
Eigenſchaft, ohne welche tafjelbe fih nad einer ſeht 
wichtigen Seite bin wenig vom Unredt unterjdeider; 
zwar mag es Juriften geben, tie nit ungern jeben, 
wenn ber Gontroverjenihag ihrem Scharfſiun eine 
Fundgrube geifligen Strebens bieter, aber für das 
praftifche Bedürfniß, für welches das Recht geichaffen 
wird, ift ed ein großes Uebel, wenn das Nedt ven 
Erperimenten der Juriſten preisgegeben beute ein 
anveres als morgen if. Zwar wird ver Gegenjag 
der Juriften und Gerichtshöfe in der Rechtsauffaſſung 
über Fragen des Civilrechtes und Proceßrechtes Die 
Nechrsficherheit und das Rechtsgefühl der Bevölferung 
nicht in dem Maaße erjchüttern, als wenn die Ober— 
inftanzen des Landes dieſelben Fälle des Criminals 
rechtes in geradezu widerſprechendſter Weiſe entſchei⸗ 
den; aber aub in den Redtöfragen jener Fächer ift 
das Pins und Herſchwauken der Juriften, namentlich 
wenn daſſelbe fib in den Oberinftanzen des Yandes 
geltend macht und prafiih häufig vorkommende 
Rechlsfragen betrifft, von fehr ſchädlichem Einfluß. 

Dies ift ver Grund, welchem dieſer Aufſatz ents 
fprungen iſt, nachdem bereits früher, namentlid aber 
feit 1857, ſchwankende Dortrin und zunehmendes 
Schwanfen in der Praris unferes Landes Beachtung 
und Prüfung der Fiteratur über die Beftimmung ver 
Bemweislaft für bedingte Gefchäfte nöthig gemacht hatten. 

24 


182 


Abſicht dieſes Auffages ift es, dahin mitzuwirken, 
daß die Schwankungen über bie behandelte Rechtsfrage 
befeitigt werben mögen, und um bie dazu nöthige Aufs 
Mörung zu gewähren, ſchien ed gegeben, möglicht 
unbefangen die Gründe der verfdiedenen Anfichten, 
wie ſolche in den ausführliheren Behandlungen dieſer 
Frage aufgeftellt find, anzuführen und zu würdigen; 
denn jehr viele Richter und Juriſten unfered Landes 
Cund für diefes namentlich ift diefe Arbeit gefchrieben) 
dürften der Zeit oder der Gelegenheit entbebren, die 
umfangreiche Piteratur über dieſe Rechtsfrage meiter 
ald bis in die Compendien und etwa eine oder bie 
andere Zeitfhrift zu verfolgen, 

Die Schwierigkeiten, welde die Behandlung ber 
bier vorgelegten Rectöfrage begleiten, liegen darin, 
dab ſowohl vie richtigen Prineipien aus dem Eivil⸗ 
recht als aus dem Proceſßrecht aufgeſucht wer⸗ 
den und gefunden werden müſſen, um bie richtige 
Entiheidung daraus berzuleiten. Die Wahl ver 
richtigen Prineipien ift aber, wie dad aud bieweilen, 
freilich febr felten, von den Bertretern der entgegen 
ſtehenden Anfihten bemerft wird, mehr eine Sache 
des Tactes — den jede Partei nur zu leicht aus— 
fchließlih für fi in Anfprub nimmt — ale ber 
logifhen Folgerung, da über Principien ihrem Bes 
griffe nad verftändiger Weife ſchwer zu ftreiten iſt. 
Dean begegnet in jeder Behandlung diefer Frage ber 
Behauptung, daß der Gegner feine Anſicht lediglich 
aus willfürliden Borausfegungen berleite, und 
leiver trifft diefer Vorwurf die hervorragendften 
Rechtögelehrten nur zu häufig nit mit Unredt; 
während z. B. in den Holfteinifhen Anzeigen 1857 
Kierulff’s Auffaffung als befonders „Mar“ gelobt 
wird, jagt Dr. Joſeph Unger, Epftem bes Defters 
reichiſchen allgemeinen Privatrechtes, Bd. II, $ 129 
p. 572 Anm.: „SKierulff bewege fid in mannig- 
fachen Widerſprüchen; R, Schneider in feiner Abs 
handlung $ 12 fagt: „Alle Erwartungen einer vers 
fehrten Bebanplung übertrifft Kierulff“ —. 

Solche entgegenftehende Beurtheilungen ber vers 
fhiedenen Deductionen giebt es gerade in biefer 
Rechtsfrage unzählige; die Eiviliften und Procefjuas 
liften find auch darin nicht einig, wo der Schwerpunft 
biefer Gontroverfe zu ſuchen ſei; mande Schriftſteller 
leiten die Entſcheidung verfelben allein oder haupt⸗ 


fählih aus den Proceßrechtsregeln ber; andere das 
gegen führen die Entſcheidung derſelben ausſchließlich 
oder hauptſächlich auf Grundfüge des Civilrechtes 
zurüd. Befonvderd Götting und nad ibm Robert 
Schneider und Joſeph Unger baben die Contro: 
verje faſt ausschließlich und zu einfeitig für das Civil: 
recht in Anſpruch genommen. 

Sehen wir nun zunädft, welche Beachtung die 
Eontroverfe in Rechtsbüchern, in der Prarid und in 
der Piteratur gefunden bat, nachdem wir die Bes 
merfung vorausgefchidt haben, daß wir mit dem ein- 
fachen Ausdruck conditio und Bedingung ſtets nur 
die Sufpenfivbedingung, mit dem Ausdruck bedingtes 
Rechtsgeſchäft ſtets nur das negotium conditionale 
im Sinn der Römischen Juriften bezeihnen wollen. 


$1. 

Im Corpus juris findet fih Feine Entſcheidung 
darüber, wie die Bemweislaft zu vertheilen fei, wenn 
einem eingellagten Anfprud von der Gegenpartei ent 
gegengebalten wird, der Anſpruch fei unbegrünbet, 
weil demfelben eine Sufpenfivbedingung zu Grunte 
liege, wad man damit zu erflären gefudt bat, daß 
die feinen Römiſchen Juriften jene Frage als zu 
einfadh der Erwähnung nicht werth geadptet hätten. 
Wir finden aber auch in modernen Gefeggebun 
gen diefe Controverfe laum erwähnt und der Mangel 
einer Entfheidung bier wie dort möchte (ganz ab: 
geliehen davon, daß die Römiſchen Juriſten Beweis— 
fragen felten behandeln) einfad darin liegen, daß 
fein Gefegbud gegeben ift oder gegeben werden mirt, 
in weldbem alle denkbaren Controverfen entfcieden 
wären. Wünſchenswerth wäre ed, daß wir in den 
für uns geltenden Rechtsbüchern eine Entſcheidung 
biefer Controverfe hätten, da es zwar nicht gleich— 
gültig fein mag, wie die Controverfe entſchieden wird, 
weit wichtiger aber, daß birfelbe eine definitive fefle 
Erledigung erhalte, wie ſolche durch Praris und Doctrin 
bob nie vollſtändig zu erzielen fein wird. So lange 
aber eine feſte Entſcheidung ber Controverfe nicht 
getroffen if, wird das Reſultat eined Proceſſes, in 
welchem mie fo häufig dieſe Controverfe zur Frage 
ftebt, davon abhängen, bis in welche Inſtanz der 
Proceß (z. B. nad dem Werth feines Streitobjects) 
gebradt werden fann, wenn wie bei und bie oberen 


183 





Inſtanzen in ber Entſcheidung der Controverfe diver⸗ 
giren. Gewiß ein höchſt unerquidlicher Rechtszuſtand. 
Unter ven älteren Deutfhen Rechtsbüchern enthält 
das Rechtsbuch der Diftinetionen Lib. II 
eap. 18 dist. II ſcheinbar eine Entſcheidung der vor- 
liegenden Gontroverfe und zwar fo, wie das Holfteis 
niſche Obergericht entſchieden bat, 
cf. Seuffert, Archiv, Bd. 14 Nr. 173. 

Nur in einem fehr Meinen Rechtsgebiet, nämlich 
in Bremen, bat die neuere Gefeggebung Cim Jahre 
1820) unfere Controverſe dahin entſchieden: 

Der, welcher klagend ein Recht aus Verträgen 
ableitet, bat das Nichtdaſtin vom Beflagten 
bebaupteter Beihränfungen, Bedinge oder 
Movificationen zu ermeifen. 


Ein Gefegentwurf für das Königreid Würtems 


berg vom Jahre 1844 enthielt eine gleiche Entfceis 
dung der Controverfe. Andere Gefeggebungen haben 
fid wohl nicht mit derfelben befaßt. Beftimmungen 
über die Untheilbarfeir der Geftändniffe (wie z. B. 
im Franzöfifhen Recht) geben feinen feften Anhalter 
punkt für die Entſcheidung. Bon großer Bedeutung 
für unfere Controverfe fcheint uns aber vie Beftim- 
mung bed Allgemeinen Deutſchen Handels— 
geſetzbuches Art. 322: „Eine Annahme unter 
Bedingungen over Einfhränfungen gilt ale 
Ablehnung des Antrags, verbunden mit einem 
neuen Antrage.“ Diefe fehr rationelle Beftimmung 
ſieht alfo in dem bedingten Gefchäft eine Negation 
des einfachen Geſchaftes. 


$2, 

Die Praris bat in früherer Zeit, wie es fcheint, 
die vorliegende Controverſe ziemlih allgemein vahin 
entfhieden, daß in dem Vorſchützen einer Eufpenfivs 
bedingung eine Negation des Klaggrundes zu 
feben fei; indeß früb mögen abweichende Anfidten 
fih geltend gemadt haben, da z. B. Juſt Henning 
Böhmer ſchon darauf bindeutet. Heutigen Tages 
fonn von einer conflanten Prarid weder im ganzen 
Umfreis des gemeinen Rechts, noch im Umkreis uns 
fered partifularen Rechts für unfere Controverfe die 
Rede fein. Es ſcheint zwar, ald wenn die meiften 
bödhften Gerichtshöfe Deutfhlands fi der Auffaffung, 
in dem Borfhügen einer Eufpenfivbetingung liege 





eine Negation des Klaggrundes, zuneigen, indeß aus 
Seuffert’3 Archiv erfiebt man Doch, daß nicht wes 
nige höchſte Gerichtshöfe die abweichende Anficht gel- 
tend machen. \ 

cf. befonderd Seuffert's Ardiv, B. 14 Nr. 173. 
In Holftein vertritt das Dberappellationdgericht die 
Anfiht, daß in dem Vorſchützen einer Suſpenſiv—⸗ 
bedingung eine Negation des Klaggrundes liege, weldye 
den Kläger nötbige, „vie Umbedingtheit”*) feines Ans 
fprudes zu beweiſen; das Obergericht fabt dagegen 
das Vorſchützen einer Sufpenfivbedingung als eine 
erceptivifhe Behauptung auf, melde den Beflagten 
zum Beweis der vorgefhügten Bedingung verpflicte. 

Holſt. Anz., 1857, 1.1. 

Holft. Anz., 1859, Stüd 1. 

Unfere Untergeridyte fließen fi bald dieſer, bald 
jener Anfiht an; ja, es ift vorgefommen, daß das— 
felbe Untergericht beute diefe, morgen jene Anſicht 
in feinen Erfenntniffen befolgte, wovon der Grund in 
einem Mangel an Einfiht und Ernfihaftigfeit des 
Gerichtes, bisweilen auch zugleih in einer Ungeſchick⸗ 
lichfeit ded Anmwaltes lag. Das genaue Verhältniß 
der Untergerichte zu der Gontroverfe möchte nicht leicht 
zu ermitteln fein, da die meiften Proceſſe ſchon in ver 
Unterinftanz beendigt oder abgebroden werden. 


$ 3, 

Sehr lebhaft bat ſich die juriſtiſche Literatur, 
befonderd der Neuzeit, mit unferer Controverje bes 
fhäftigt. Die ältefte fpecielle Entſcheidung derſelben 
findet fih bereitd in der Gloſſe ad L. 9 C. de ex- 
ceptionibus (8, 36), welche, Wenigen zugänglich, ihrem 
Wortlaut nad bier folgen mag: „Quodsi lite con- 
testata ponat actor in caussa, quod reus ei promi- 
sit X. Reus respondet, se promisisse, sed sub con- 
ditione, adiiciens, non alio modo, vel non adiiciens. 
Quaeritur, an reus videatur confessus pure, nisi 
probet conditionem, an econtra videatur negasse, 


*) Anm. d. Reb. Dad Oberappellationsgericht hat ed 
neuerdingd anerfannt, daß der Kläger jedenfalls zu 
dem Berlangen berechtigt if, dab ihm nicht die Un- 
bebingtheit, fondern nur die Abweienheit der vom 
Beklagten fpecicl angeführten Bedingung zum Be 
weife verftelt werde. cf. Holft. Anz., Zahrg. 1859, 
S. 4. 


184 


nisi actor probet puritatem, vel conditionem exti- 
tisse. Et videtur, quod reus sit confessus, nisi 
probet conditionem. Nam duo videtur dixisse, sci- 
licet se promisisse, et sub conditione promisisse. 
Unum ergo de istis est contra se et ei habetur 
fides, aliud pro se reo scilicet conditio et illi non 
habetur fides. Secundo quia sic diximus in excep- 
tione pacti et similibus, quod siquis confiteatur, se 
debere, sed dicit factum pactum de non petendo, 
quod nisi probet pactum, condemnatur, nisi pr&- 
mittat negationem, ut: nego me debere; sed si ap- 
paruit, dico pactum ſactum. Tertio, quia si actor 
ponat de Sticho sibi debito et reus fateatur, sed 
dicat de alio Sticho se sensisse, stamus dieto acto- 
ris. — Sed econtra videtur negasse purita- 
tem, nisi actor probet puritatem, vel con- 
ditionem extitisse. Sicut enim actor non videtur 
in indicium deduxisse, quod non sentit, sic nec reus 
videtur confiteri, quod non sentit. — Quarto, qui 
conditionem apponit in ipsa actionis nativitate, ap- 
ponit quasi, nec sit nata actio et sic aliud est, 
quam si exceptione pacti vel simili, quae nascitur 
post nativitatem primæ actionis. Cum ergo dieit, 
conditionaliter promisi vel sub conditione, tale est 
ac si diceret non confiteor actionem natam.“ 

Die Gloffe bat bier in einem zwar ziemlich fchledy- 
ten lateinifhen Styl recht ſcharf ven Stern der Frage 
diftinguirt und diejenige Meinung ald die richtige an— 
erfannt, melde in dem Vorfhügen einer Bedingung 
eine Negation des Klaggrundes fieht, daher der Kläger 
zu bemeilen babe die puritas negotii oder den Eintritt 
der Bedingung. Da die Gloſſe unzweifelhaft ein 
Hauptmotiv für die älteren Praftifer war, vergleichen 
Meinungen zu huldigen — denn früher fland das 
Anfeben der Gloſſe ald Auctorität in Rectöfragen 
böber als heut — fo mag es fihb der Mübe ver- 
lohnen, die Motivirung der darin ausgefprodenen 
Anfict näher zu betrachten und zu erläutern, zumal 
da dies bisher nirgendwo geſcheben fein dürfte. Die 
Gloſſe fagt: „Man fünnte, dem Scheine folgend, fo 
argumentiren wollen: Der Beflagte, welder fagt, er 
babe bedingt verfproden, erfläre zweierlei, nämlid 
1) er babe verfproden und 2) er habe bepingt 
verfproden. Das Erfte fprede gegen den Bes 
Hagten und man glaube ed, das Andere (nämlich 


die Bebingung) ſpreche für ihn, fei an ſich unglaub⸗ 
würdig und bevürfe aljo des Beweiſes von feiner 
Seite. — — — — 

Aber nein, fährt die Gloffe fort, der Beflagte 
fheint vielmehr (durch das Vorfhügen der Bedingt⸗ 
heit) die Reinheit des Verſprechens geleugnet zu haben, 
es fei denn, daß der Kläger die Reinheit bed Ver— 
ſprechens beweift, oder den Eintritt der Bebingung. 
Denn fo wenig der Kläger etwas eingellagt 
zu haben ſcheint, woran er gar nit dachte, 
ebenfomwenig Scheint der Beflagte dasjenige 
eingeftanden zu baben, woran er gar nidt 
dachte” Es heißt weiter: „Zum Vierten: Wer bei 
der Entſtehung felbft einer Klage eine Bedingung ein⸗ 
fügt, fügt gemiffermaaßen binzu, daß die Klage nicht 
entſtehen fole, und ift dies anders, als bei einer 
exceptio pacti oder einer ähnlichen exceptio, 
welche erft nad der Entftehbung der erften Klage ge— 
fhaffen wire. Wer alfo fagt: ich verſprach betingt 
oder unter einer Bedingung, fagt eigentlich: ich räume 
nicht ein, daß die Klage vorhanden fei.” — Dies 
Motiv der Gloſſe würde auch auf eine betagte 
Forderung paffen, wogegen fih Doctrin und Praxis 
bisher ziemlich übereinflimmenb ausgefproden haben. 
Diefe Frage und dies vierte Motiv laffen wir bier 
jedoch zunächſt unberüdfidtigt. 

Bei der erſten verkehrten Anſicht, ſagt die Gloſſe, 
gebt man von einem ſcheinbaren Dualismus bed ber 
dingten Verſprechens aus und gelangt dann fehr na= 
türlih zu einem gleihen Dualismus in ber Neuferung 
bes Beklagten über das bedingte Geſchäft. Einen 
folben Dualismus darf man aber nimmermehr an= 
nebmen, derfelbe mwiderfpricht dem Gedanfen des Be— 
klagten und auf diefen fommt es bei feinen Aeuße— 
rungen eben fo gut an, al& bei den Neußerungen bes 
Klägers, deſſen weſentliche Gedanken (Meinung) in 
Betracht fommen.*) 

Die Blofje verwirft gewiß mit Recht die dualiftiiche 
Auffoffung der bedingten Geſchäfte, melde heutigen 
Tags noch die Anhänger fomohl der von ber Gloſſe 


*) Faſt wörtlich ftimmt mit der Motivirung der Gloſſe 
die Motivirung deb Oberappellationdgerichtes im 
dritten Erwägungdgrund überein, Holft. Anz. 1859, 


pag. 3. 


185 


serworfenen als der von ihr gebilligten Anficht (dar⸗ 
unter befonderd übertrieben Götting) unter dem 
verſchiedenſten Gewande vortragen, leider nicht obne 
einen Rüdhalt zu finden in den oft zweibeutigen und 
mangelhaften Definitionen felbft ver angefebenften 
Juriſten G. B. v. Keller, Savigny) über den 
Begriff der Bedingung und des bedingten Gefchäftes. 
Benn Savigny den Begriff einer Bedingung fo 
giebt: „Bedingung beißt ber Zufag*) (v. Keller 
fügt „Beifag”) einer Willenserflärung, welder das 
Dafein eined Rectsverhältniffes von einem fünftigen 
ungewijfen Ereigniß auf willfürlihe Weiſe abhängig 
macht“ — fo ift eine ſolche Beſchreibung einer Bes 
dingung ganz geeignet, von vornherein die grund» 
verfebrte Borftellung hervorzurufen, daß die Bedingung 
in einem von dem übrigen Inhalt des Gefhäftes ge— 
trennten Verbältniß ftebe (1. promisi, 2. promisi sub 
conditione) oder gar ein felbfiftänpiges Geſchäft (Vers 
trag) neben dem übrigen Inhalt des Geſchäftes 
(Vertrages) bilde (bedingender Vertrag und bedingter 
Vertrag — wie Götting und nah ibm Andere 
Iehren). Zwar remonftriren einige Romaniſten G.8. 
». Keller, Panderten » Vorlefungen, $ 50, NB. 5, 
Puchta, Pandecten, $ 58, NB, a) entfhieden gegen 
ſolche dualiſtiſche Auffaffung, aber fie werfallen ſelbſt 
durch ibre fehlerhaften Begriffsbefimmungen in jenen 
Ittihum und verleiten dadurch unzählige Schüler 
und Verehrer. 


Mer darüber zweifelt, daß eine conditio die we— 
jentlihe Borausfegung in einem Rechtsgeſchäft 
if, von deren Eintritt die Wirkung deſſelben ab— 
bängig gemacht if, der fann zu einem richtigen Re— 
fultat über die Beweisfrage ſchwerlich gelangen; wer 
in der conditio einen Beifag, einen Zufaß, eine 
Nebenbeffiimmung eined Rechtsgeſchäftes fiehet, 
mit dem fönnen wir ſchwerlich zu einem Ziel über 


*) Duaren (opera ed. 1592 pag. 411) findet den Aus. 
drud „aditio‘* bei ber Unterfuchung über den Be- 
griff der Bedingung (quid sit conditio) fo bedenflich, 
daß er ben Ausdruck als doch für feinen augen- 
blicklichen Zwed gemügend mit Berufung auf L. 6 
$1D.2%, 1 entihuldigte. Sintinid, Vange— 
row, Arndts, Wächter fehen in der vinditio 
ebenfald irrthümlih eine „Nebenbenimmung“. 


die Beweislaſt der Bedingung gelangen, weil wir mit 
einer conditio ganz weſentlich verſchiedene Begriffe 
verbinden. 

Die Gloſſe entſcheidet mit Recht ebenfo; ibre 
Schlußfolgerung, welde zwar nit ganz entwidelt 
ift, gebt dahin: „Ein Vertrag erhält feine Bedeutung 
durch ven weientliden Sinn, melden die Par: 
teien demfelben beilegen; veripreche ich alfo nur unter 
einer conditio, fo verfprecde ich nit unter jeder 
conditio oder ohne conditio; wähnte mein Mitcon- 
trabent, daß ich unter jeder oder obne conditio 
verfprodben bätte, wenn ich unter einer conditio 
verfpradb, fo war er in einem wejentlidben Irr— 
tbum befangen, da ich vielmehr gar nicht verſprochen 
batie, außer in einem problematifhen Kal. Geſetzt 
A würbe behaupten: B bat mir zwar nur unter 
einer (noch nicht erifienten) Bepingung 100 xf 
verfproden, ih babe das Verſprechen aber 
als ein auf alle Fälle gegebenes angenom— 
men, alfo ſchuldet er die 100 »$ und muß 
zablen! Welcher Jurift würbe bier der Logik des A 
beipflibten und nicht vielmehr erflären, va B nad 
der eignen Erklärung des A mur unter einer nicht 
eriftenten Bedingung ſchuldig fein wollte, fo ſchulde 
er überall nicht; würde A unter ſolchen Anführungen 
Hagen, wo fände ſich der Richter, welder nicht fofort 
erfennen würde, A babe eine völlig unfchlüffige Klage 
vorgetragen, gegen welche es gar feiner Vertheidigung 
bevürfe? Steht vie Sache nun andere, wenn A Hagt: 
B bat mir 100 * verſprochen, alfo- verurtbeile ibn; 
B ermibert: ich verfprad nur unter einer nicht erie 
ftenten Boraudfegung Cconditio), aljo fonft verſprach 
ich gar nit? Bon den Vorgängen vor der lage 
bat der Richter feine Runde; er bat die Vorträge 
beider Parteien alfo ebenfo zu bebanteln, als ob beide 
Parteien vor ihm das flreitige Rechtsgeſchäft durch 
Klage, Einlaffung und Confeſſion wie durch einen 


Bertrag erſt confiruiren wollten, B bietet dem A an: 


ich will Dir unter einer nidt eriftenten Bedingung 
100 verſprochen haben? Wird A jegt ermidern 
fönnen: gut, Richter, ich acceptire bad Verſprechen; 
eondemnire den B alfo auf 100 ! ich acceptire diefe 
Aeußerung mie eine Zufage auf alle Fälle (sine con- 
ditione). Die Arußerungen des Bellagten in feiner 
Einlaffung oder auf richterlice ragen, wo ſolche noch 


186 


heute vorfommen, fünnen von unfern Juriſten nicht 
anders aufgefaßt werden, ald wie die Römer fie bei 
der confessio in jure und interrogatio in jure auf» 
faßten, nämlich ald Auslaffungen, melde nad den 
Negeln des Vertrages als contraetsähnlid zu erflären 
und zu beurtbeilen find. 
cf. Keller, Pandecten » Borlefungen, $ 99 
und 100. 
Das will die Gloſſe auch ausprüden mit ven Worten: 
„sic nec reus videtur confiteri, quod non 
sentit“ 
(woran er gar nicht dachtt). 

Somenig ein Jurift einen Bertrag als geſchloſſen 
anfehen fann in dem Fall, wenn A 100 * gefhenft 
erbittet von B, dieſer aber nur unter einer Bes 
dingung ſchenken will, A dagegen die Schenkung in 
dem Sinne einer unbedingten Schenkung (einer 
Schenkung auf alle Fälle) annehmen wollte (woran 
B gar nicht dachte) — ebenfowenig fann der Richter 
eine Klage und Einlafjung als durd Geftändniß bars 
monirend anfehen, wenn A gegen B auf 100 4 aus 
einem Berfpreden Cauf alle Fälle) Hagt; Bragegen 
erwidert, er wolle ihm nur in einem falle Cunter 
einer nicht eriftenten Bedingung) 100 * verfproden 
baben, fonft nit; A bierauf ermwidert: nicht auf 
einen Fall Cunter einer nicht eriftenten Bedingung), 
fondern auf alle Fälle will id von Dir 100 als 
verfprochen annehmen. Hier disharmoniren der Sinn 
des Klägers und Beflagten ebenfo weſenilich, wie dort 
der Einn der beiden Contrabenten, und da der Richter 
das contractäbnlihe Verhältniß unter den Parteien 
bier nach denjelben Grundfägen zu beurtheilen hat, 
wie dort das Contractöverbältniß unter den Contras 
benten, fo muß er zu dem Schluß gelangen, dort wie 
bier: dissentiunt partes (nec reus videtur confiteri, 
quod non sentit), alfo ift aus den Verhandlungen 
bier wie dort ein Schluß auf rechtliche Verbindlichkeit 
Chier des Verurtheilend, es fei denn, daß Beklagter 
nachwieſe, es fei anders, nur auf einen nidt ein« 
getretenen Fall, contrahirt — dort der Anerkennung 
bes Vertrages) nicht möglid. Freilich, der Juriſt, 
welder annehmen follte, es fei contrabirt, wenn 
A ein Berfprehen von 100 # auf alle Fälle (sine 
conditione) acceptiren wil, B nur ein Berfpredhen 
auf einen einzigen Fall geben will, fonft über- 


all nit, — wäre aud entfhuldigt, wenn er in ber 
entſprechenden Klage und Einlaffung des A und B 
eine Webereinfiimmung der Parteien dahin gehend 
fäbe, vaß B dem A 100 »$ auf alle Fälle ver- 
fproben haben wolle, wenn B auch ausdrücklich fagte, 
er habe die I00 * nur auf einen einzigen Fall — 
fonft gar nidt — verfpreden wollen. 


Sollte es aber einen Juriſten geben, der wirflid 
ein negotium conditionale mit einem negotium purum 
wefentlih gleidartig bielte, fo müßten wir einen 
folden Gegner allerdings für unangreifbar anfeben, 
weil der Punkt des Zufammentreffend — eine north: 
wendige Borausfegung für jeden Streit — nicht zu 
finden wäre, 

Die unentwidelte Anſicht der Gloſſe, in welcher 
bie richtigen Gedanken aber erfennbar angedeutet find, 
follte im Obigen deutlicher und in möglichſt ſchlüſſiger 
Form auseinandergelegt werben, damit man bie Prin- 
eipien Mar erfenne, aus welchen die Gloffe die Ent: 
ſcheidung der Gontroverfe richtig berleitet. Die Prins 
eipien find alfo: der Begriff des bedingten Geſchäftes 
Cconditionale negotium) und der contractartige Ber 
griff, welder in dem proceſſualiſchen Geſtändniß und 
in der Einlaffung zu feben ift, 


Möge es gelungen fein, die Deduction in ber 
Kürze fo firingent und überzeugend zu liefern, daß 
fie die Anhänger der Anficht nicht ganz unbefriedigt 
läßt, den einen over andern bisherigen Gegner auf: 
klärt und vielleiht befehrt. ine weitere abminiculis 
rende Molivirung der bier bedueirten Entſcheidung 
über die vorliegende Eontroverfe fol im Verfolg diefer 
Arbeit Play finden, zugleich auch die Beſprechung 
anderer Anfihten; bier genügte ed, bie beiden 
Hauptfeiten der Eontroverfe fchärfer, als bie: 
ber geicheben fein möchte, auseinander zu fegen und 
auf diejenige Autorität zurüdzuführen, deren Beveus 
tung wir fo gerne da anerkennen, wo unfere Ueber 
jeugung es zuläßt. 

(Die Fortfegung folgt.) 





187 


GCriminalfalle. 


Sachbeſchädigung. 


Bon dem Steinburger Amtsgericht iſt in einer 
wegen bolojer Beihädigung fremden Eigentbums von 
vemjelben geführten Unterfuhung das nachftehende 
Erfenntniß abgegeben worben. 

In Unterfuhungsfahen wider den Höfer Jacob 
Rau in Brodvorf wegen dolofer Beſchädigung fremden 
Eigenthums wird nad geführter Unterfuchung, 

in Erwägung, daß es als zur Genüge conftatirt 
vorliegt, daß von 17 Stangen Butter, welde ber 
Höfer Johann Janß in Brodvorf am 18. Juni 1857 
mit dem Schiffer Früdteniht an den Kaufmann Grün 
in Altona abgefandt, 8 Stangen in fo verborbenem 
Zuftande in Altona angefommen find, daß felbige als 
Schmiere bat verfauft werben mülfen, und dadurch 
dem Abfender ein Schaden von 69 „P AT £ veran- 
laßt if; 

in Erwägung, daß Inculpat, welder nebft dem 
Käthner Vollmert aus Brodvorf mit dem Schiffer 
Frücdtenicht die Reife nad Hamburg gemadt bat, 
auf welcher Janß' Butter verborben worden, geftäns 
dig und überführt if, unterwegs mit Vollmert fi in 
den Schiffsraum begeben, dort etwa acht yon Janß' 
Tonnen geöffnet, mit einem Drath Löcher in die Butter 
geftohen und in dieſe Löcher aus einem zu biefem 
Behuf von ihm. mitgebrachten Glafe eine Flüſſigkeit 
bineingegoffen zu baben, welche, nad Ausſage zweier 
Zeugen, ein bräunlides oder gelblides Anfehen ges 
babı bat; 

in Erwägung, daß ed bewandten Umftänden nad) 
als unzweifelhaft zu betrachten, daß durch diefed Vers 
fahren die DVerfchlechterung der Butter und der den 
Höfer Janß betroffene erhebliche Schaden veranlaßt 
mworben; 

in Erwägung, baß die Behauptung des Inculpa— 
ten, daß er in Gemeinfdhaft mit Vollmert ſich dieſes 
Verfahrens ſchuldig gemadt, von Pegterem in Abrede 
geftellt wird, folde Behauptung, wenn felbige in der 
Wahrheit begründet fein follte, zudem auch nidt ges 
eignet fein würde, den Inculpaten zu ereulpiren oder 
minder ftraffällig erfcheinen zu laffen, vielmehr da= 


dur mit Rüdfiht auf das dieſem gemeinfdaftlichen 
Verfahren zu Grunde liegende Complott eher noch 
die Eırafbarfeit erhöht werden würde; 

in Erwägung, daß das Borgeben des Inculpaten, 
daß Bollmert guerft geäußert, fie wollten Janß' Butter 
mit Ochſengalle bitter maden, und daß er lediglich, 
um foldes zu verhindern, Theewaffer mitgenommen 
und folded in Gemeinſchaft mit PVollmert in die 
Butter gegoffen habe, durch nichts erwiefen und mit 
Beziehung auf das angegebene Motiv jedenfalls 
durdaus unglaubwürdig erſcheint; 

in Erwägung, daß nad dem Ergebniß der Unters 
fuhung es vielmehr feinem Zweifel unterliegt, daß 
ed eben vom Inculpaten beabfihtigt worden, Janß' 
Butter ſchlecht zu maden und dieſem in folder Weife 
die Concurrenz mit ibm im Auf» und Verkauf der 
Butter zu erfchweren; 

in Erwägung, daß, wenn glei dringender Vers 
dacht vorliegt, vaß die vom Inculpaten in die Butter 
gegoffene Flüffigkeit in einer bittern Subſtanz und 
nicht in Theewafler beftanten babe, fo doch foldes 
füglih auf fi beruhen fann, da es zur Erreihung 
des Zwecks vollfommen ausreichte, das Ausſehen der 
Butter in folder Meife zu verfchlechtern, daß dadurch 
deren Berwerthung als Efbutter erſchwert ward; 

in Erwägung, daß bier alle Diejenigen Voraus— 
fegungen vorliegen, unter denen ſowohl nach den 
Beflimmungen des gemeinen Rechts als auch ber 
neuern Strafgeſetzgebungen und nicht minder nach der 
Doctrin doloſe Beſchädigungen fremden Eigenthums, 
zumal, wenn, wie ſolches in concreto der Fall ift, die 
Unterfuhung im Einverſtändniß mit dem Damnificaten 
veranlaßt worden, criminell zu abnden find, als ine 
fonderheit eine ganz offenbare eclatante Hinterlift und 
ein nicht nur beabfichtigter, fondern auch wirfli zus 
gefügter, keinesweges unerbebliher Vermögensſchaden; 

in Erwägung, daß die Strafe dieſes Bergebens 
eine arbitraire iſt und entweder in einer temporairen 
Treiheitdentziehbung oder aud einer angemefjenen 
Geldſtrafe zu befteben pflegt; 

in Erwägung, daß bei der Wahl zwiſchen diefen 
beiden Strafarten der Umftand, daß Inculpat bisher 
unbefcholtenen Rufes gewefen, geeignet ift, von Er⸗ 
fennung einer Gefängnißftrafe abzufeben; 


188 


in Erwägung, daß babingegen mit Rückſicht auf 
die perfönliden Berbältniffe ves Inculpaten, die Art 
und Weife ver Begehung des vorliegenden Vergehens 
und die Größe des zugefügten Schadens, uneradptet 
der demnächſt ſtattgehabten Entſchädigung des Dams 
nificaten, nur bie Erkennung einer größeren Geld» 
firafe ald dem zur Beftrafung vorliegenden Vergeben 
entſprechend erjcheint, 
dahin für Recht erfannt: 
daß der Inculpat Jacob Lau megen volofer 
Beſchädigung fremden Eigenthums in eine 
innerhalb 4 Wochen an die Königl, Amtftube 
einzuzablende event. mit 2ötägigem Gefängniß 
bei Wafler und Brod abzubüßende Brüche 
von 160 ** zu verurtbheilen und zur Erftattung 
der Unterfuhungsfoften, fo weit er des Ders 
mögens, ſchuldig lei. 


Der verurtheilte Inculpat ſupplicirte gegen dies 
Erkenntniß an das Holſteiniſche Obereriminalgericht, 
erbielt aber bier den nacftebenven Beſcheid. 


Auf Die mittelft Berichts des Steinburger Amte- 
gerihtid vom 10. Mai d. J. biefelbft eingegangene 
Supplicationsfarift des Obergerichtsadvocaten Kracht, 
als Defenfors des Höferd Jacob Pau in Brodvorf, 

betreffend Aufbebung des vom Amtsgericht 

am 27. März d. I. wider den Eupplicanten 

wegen bolofer Beihävigung fremden Eigen 

ıhums abgegebenen Etraferfenntniffes ſ. w. d. a., 
wird dem Supplicanten, 

in Erwägung, baß berjelbe, wie in den Entſchei— 
dungsgründen des angefochtenen Erfenntniffes zur 
Genüge nadgemiefen und von dem Defenfor aud 
nicht weiter beftritten worben, für überführt zu ers 
adten ift, im Sommer 1857 heimliher Weife vers 
fhiedene dem Höfer Janß in Brodvorf gebörige 
Stangen Butter bei der Verſchiffung nad Altona mit 
einer Flüffigfeit verjegt zu haben, worurd die Butter 
in dem Grade verborben ift, daß fie ald Echmiere 
bat verfauft werben müffen, und daß nad den Ers 


gebniffen der Unterfuhung eben jo unzweifelhaft das 
Motiv diefer Handlung in dem Wunſche zu ſuchen ift, 
die Concurrenz des Janß beim Auffauf der Butter 
los zu werden; 

in Erwägung, daß der Defenfor dagegen bervor: 
gehoben bat, daß eine folde Handlungsweiſe durch 
fein allgemeines oder ſpecielles Gefeg mit öffentlicher 
Strafe bedroht fei und daher nah tem Grunpfag 
nulla pona sine lege überall feine Veranlaffung zur 
Einleitung eines Eriminalverfahrens vorgelegen habe; 

in Erwägung, daß allerdings in der Doctrin 
Zweifel darüber obwalten, ob und wie weit bie geirg- 
lihen Beftimmungen binfigtlid der Beftrafung ver 
Beſchädigung einzelner Sachen auszudehnen feien, daß 
aber der Anſicht derjenigen Rechtslehrer der Vorzug 
zu geben ift, die fi dafür ausfpreden, daß bolofe 
Beſchädigungen fremder Sachen, wenn fie von einiger 
Bedeutung find und unter erſchwerenden Umſtänden 
begangen werben, eriminell zu beftrafen find; 

in Erwägung, daß nun einerfeits, abgeſehen von 
dem mittelbaren Schaden, mweldben der Höfer Janß 
erlitten baben mag, deſſen Verluft an dem Preife ver 
serfandten Butter circa 70 PB R.⸗M. beträgt, und 
daß andererfeits die Verwerflichfeit des Motivs, fo wie 
die große Gefährlichkeit der Hanplungsmweife des Sup⸗ 
plicanten Mar vorliegt, fo daß die Erfennung einer 
eriminellen Strafe wider ibn in jeder Hinficht gerecht⸗ 
fertigt erſcheint; 

bievdurh von Obercriminalgerichtswegen 

ein abſchlägiger Beſcheid 

ertheilt. 

Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen 
Obercriminalgerichte zu Glückſtadt, den 20. Juni 1861. 


Als der Supplicant ſich nun noch weiter an das 
Königliche Oberappellationsgericht wandte, ward ihm 
auch von dieſem unterm 7. December v. J. mit Be— 
ziehung auf die dem Beſcheide des Obercriminal- 
gerichts vorangeftellten Entſcheidungsgründe und in 
Erwägung, daß das erfannte Strafmaaß feinem Vers 
ſchulden entſpreche, ein abſchlägiger Beſcheid zu Theil, 


Allerhoͤchſt privilegirte 
olſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etaisrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 


25. Stüd. 


Den 25. Juni 1862. 





Entfheidungen. 


Fiscaliſche Anklage wegen Hochverraths und 
Eidesbruchs. — Competenz der Gerichte 
zur Aufhebung der verfügten Suäpenfion 
des Angeflagten. 


J. Sachen des Oberſachwalters Juſtizrath Ford 
hammer im Auftrage des Königl. Miniſteriums für 
die Herzogthümer Holſtein und Lauenburg, ex officio 
Anflägerg, 
gegen 

den Advocaten Theodor Heinrih Wilhelm Lehmann 
in Kiel, fiscaliſch Angeflagten, 

wegen Verfuhs zum Hochverrath und Eides⸗ 

bruchs, 
ergeben die Acten: 

Der Angeklagte hat als Ausſchußmitglied des 
Deutſchen Nationalvereins die Holſteiniſchen Mitglie⸗ 
der dieſes Vereins zu einer Verſammlung in der 
Kieler Harmonie auf den 13. Januar v. J. eins 
geladen. In diefer Berfammlung, in welder etwa 
120 Perfonen erfhienen find, bat er eine von ibm 
ſelbſt verfaßte Refolution vorgelegt und zum Beitritt 
aufgefordert, worauf dieſe Refolution nad einiger 
Dieeuffion von den fänmtliden Anweſenden einftins 
mig befchloffen worden if. Nach dieſem Befchluffe 
erfennen die Mitglieder des Deutſchen Nationalvereins 


im Herzogthum Holflein, indem fie dem von ber 
Generalverfammlung des Bereind am 4. September 
1860 aufgeftellien Programm ver ftaatlihen Einigung 
Deutſchlands unter Preußens Führung rüdhaltlos 
beitreten, es in Ausführung dieſes Beichluffes für 
ihre befondere Aufgabe, auf bie Wieverherftellung 
und meitere Ausbildung der alten Berbindung 
Schleswigs mit Holftein und auf den engften Ans 
ſchluß an bad centralifirte Deutſchland mit allen 
gefeglihen Mitteln hinzuwirken. 

Das Königl. Minifterium für die Herzogthümer 
Holflein und Lauenburg hat in Beranlaffung diefer 
Vorgänge den Advoraten Lehmann zunähft am 17. 
Januar v. J. von der Praris fuspenpirt und fodann, 
nachdem derſelbe in einer vor dem Kieler Magiftrat 
am 7. Juni v. J. ftattgehabten Vernehmung feine 
vorerwähnte Berheiligung an dem gefaßten Beſchluſſe 
nicht in Abrede geftelt hatte, das Königl. Holfteinifche 
Oberſachwalteramt mit der Erhebung einer fiscalifchen 
Anklage wider ihn beauftragt. 

In der in Folge deffen von dem Oberfacdhmwalter: 
amt eingereichten Klage ift bemerkt: ver Beſchluß der 
Holſteiniſchen Mitglieder des Deutfhen National- 
vereind vom 13. Januar v. 3. miderftreite geradezu 
der Allerhöchſten Befanntmahung vom 28. Januar 
1852, infofern nur die dort genannten nicht politis 
fhen Einrihtungen und Anftalten den beiden Herzog. 
thümern gemeinfchaftlich verbleiben follten, und fünne 
feinem natürliden Zufammenhange nah nur dahin 
aufgefaßt werben, daß die Holfteinifchen Mitglieder 
des Nationalvereind es gleichfalls als ihre Aufgabe 

25 


J 190 


betrachteten, für das Herzogthum Schleswig einen 
Anſchluß an das unter Preußens Führung centralis 
firte Deutfhland herbeizuführen, mitbin eine die 
fouverainen Rechte des Königs befchränfende Bers 
änderung der ftaatörechtlihen Stellung bes Herzog. 
tbums Schleswig zu bewirfen. Da nun die Rechts— 
widrigfeit des nad jenem Beihluß zu erftrebenden 
Zieles jede rechtliche Bedeutung des Reſervates, daß 
daſſelbe nur mit gefeglihen Mitteln erfirebt werben 
folle, vernicte, jo babe der Bellagte, welder den 
Borfig in der gedachten Verfammlung geführt und 
die Refolution entworfen babe, fi) des Verſuchs des 
Hochverraths ſchuldig gemacht. 

Der Angeklagte ſei mit einer Beſtallung als Advocat 
für das Herzogthum Holſtein, ſo wie mit einer Con— 
ceffion zur Treibung ver Notariatsgeſchäfte in ven 
Herzogthümern Holftein und Lauenburg begnadigt, 
außerdem fei ibm durch Allerhöchſte Refolution vom 
13. Auguft 1857 die Erlaubniß zur Advocatur in 
dem Herzogtbum Yauenburg eribeilt worden. Bor 
Ausbändigung ver Arvoratenbeftallung fei von ihm 
unterm 20. Juni 1853 der der Klage im Original 
angelegte Homagialeid abgeleifte, in mweldem von 
ihm gelobt worden: 

„nach allen Kräften und Bermögen darüber 
zu fein, damit Ihro Königlihen Majeftät 
Spuverainität und Erbgerechtigkeit über Ihro 
Königlihen Majeftät Lande und Reiche une 
veränderlih erhalten und auf Ihre Königlichen 
Majefät rechtmäßige Erbfucceffores fortgepflangt 
werde”, 
und ferner: 

„Ih will nicht geftatten oder zulaffen, daß 
Jemand, wer es auch fein möge, bamiber 
einigermaaßen beimlih oder öffentlich etwas 
Sefährlihes vornehme, rede oder handele.” 

Durch fein Verhalten in der am 13. Januar v. J. 
in Kiel abgebaltenen Berfammlung, weldes eben auf 
eine Beihränfung ber dem Könige zuftebenden 
Souverainitätsrechte in einem Theile feines Landes 
abziele, babe der Angellagte dem Inhalte dieſes Eines 
zuwider gehandelt. Mit dem Verſuch des Hochverraths 
coneurrire alfo das Verbreden des Eidesbruchs. 

Die Strafe fei für diefe beiden Verbreden nad 
der Prarid eine arbitraire. Da die Verſuchshand— 
lungen des Angeflagten entferntere feien, werde für 


den Verſuch des Hochverraths eine Feſtungsſtrafe von 
balbjähriger Dauer als angemeffen erfcheinen, während 
der Eidesbruch im vorliegenden Fall mit dem Verluft 
der dem Angeflagten verliehenen Anvocatenbeftallung 
zu ahnden fein dürfe, 

Der Antrag der Klage ift auf ein Erfenntniß des 
Inhalts gerichtet: 

daß der Angeflagte wegen Berfuhs bes Hoch— 
verratbs und Eidesbruchs zu einer balbjährigen 
Feſtungsſtrafe zweiten Grades zu verurtbeilen 
und der ihm ertbeilten Advocatenbeſtallung, fo 
wie der ihm verliehenen Notariatsconceffion für 
verluftig zu erflären, auch ſchuldig fei, vie 
Koften des Proceſſes zu erftalten. 

Der fiscalifh Angeklagte bat biegegen in feiner 
Bernehmlaffung im Weſentlichen Folgendes vorge: 
bracht: 

Unter den Begriff des Hochverraths fielen nicht 
alle und jede Handlungen, welde darauf abzielten, 
die Berfaffung des Staats zu verändern, fondern es 
gehöre nothwendig dazu, daß die Erreihung dieſes 
Zwedes auf rechtswidrige Weife erftrebt, daß andere 
ald die gefeglihen Mittel dazu angewandt würden; 
bierüber fei unter den Rechtslehrern feine Meinungs: 
verſchiedenheit. Nun fei es in der Refolution aus 
drücklich bervorgeboben, daß nur geſetzliche Mittel 
angewandt werden follten, um das Ziel zu erreichen, 
weldes fie binftelle. Die Abfaffung ver NRefolution, 
ihre Verlefung in der Berfammlung der Vereinsmit⸗ 
glieder, ihre Begründung in der Discuſſion und die 
Aufforderung zum Beitritt, alfo diejenigen Mittel, 
welche ber Beklagte zunächſt praftiihd angewandt 
babe, um im Sinn der Refolution gu wirfen, gingen 
nicht über das Maaß einer gefeglihen Agitation durch 
Einmwirfung auf vie öffentlihe Meinung und Verbreis 
tung politifcher Ueberzeugung hinaus. Es feble alfo 
bier für die Anwendung des Hochverrathöbegriffs an 
einem wefentlihen Theile des Thatbeftandes und die 
Anklage erweife fi dadurch ſchon im Allgemeinen ale 
unbaltbar, 

Näher fei diefelbe dadurch motivirt, daß die Re— 
folution vom 13. Januar v. J. ver Allerhöchſten 
Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 widerſpreche 
und eine die fouverainen Rechte des Königs beſchrän— 
fende Veränderung der flaatörechtlihen Stellung des 
Herzogtums Schleswig anftrebe. 


191 


Daß die Refolution mit der Allerhöchſten Bekannt⸗ 
machung in Wiverſpruch ftehe, fei umbeftreitbar, aber 
auch unerfichtlih, wie dieſer Widerſpruch binreichen 
folle, fie als ftrafbar erfcheinen zu laffen, 

Die Anklage [heine anzunehmen, daß bie Aller 
höchſte Befanntmahung vom 28. Januar 1852 ein 
definitives Berfaflungsgefeg fei. Selbſt wenn dies 
der Fall wäre, würde doch eine auf ihre Aufhebung 
ober Abänderung gerichtete Thätigfeit nur unter ber 
Boraudfegung verbrecheriſch fein, daß diefes Ziel auf 
rechtewidrigem Wege, durch unerlaubte Mittel, erreicht 
werden ſolle. Die Bekanntmachung fei aber aud 
überall nicht ein befinitives Verfaſſungsgeſetz. Biels 
mehr beftehe die ſtaatliche Selbftftänvigfeit der Herzog⸗ 
thümer und ihr Recht auf untrennbare Berbinpung, 
wenn nit in factiſcher Wirkfamfeit, doch rechtlich 
unangetaftet fort. Die Regierung babe durd die 
Allerhöchſte Befanntmadung, melde nur das Pros 
gramm einer Umgeftaltung der ſtaatlichen Organifation 
aufftelle und daneben einen proviſoriſchen Uebergangs⸗ 
zuftand fchaffe, ebenfowenig das Verfaſſungsrecht der 
Herjogthümer ändern wollen, wie fie durch biefelbe 
die angeftrebten Beränderungen in rechtsgültiger Weife 
babe berftellen fönnen. Sofern aljo die Refolution 
der Befanntmahung widerfprede, liege ihr nur das 
Beftreben zu Grunde, einen anerfannt und unzweifels 
baft proviforiihen Zuftand durch Wienerherfiellung 
des alten Rechts zu erfegen, welches Niemand als 
verbrecherifch werde bezeichnen wollen. 

Was die zufolge der Refolution zu erftrebende 
Veränderung der ſtaatsrechtlichen Stellung des Herzog 
thums Schleswig betreffe, fo begegne die Anflage dem 
Einwurf, daß der Hochverrathsbegriff auf eine ger 
fegliche Agitation für diefen Zwed feine Anwendung 
finden fünne, mit der Bemerfung, daß die beabfichtigte 
Berfaffungsveränderung eine Beſchränkung der Sou⸗ 
verainität Sr. Majeftät des Könige involvire und 
daß die Rechtswidrigkeit des Ziele jede rechtliche Bes 
deutung des Refervats, daß dafjelbe nur mit den ges 
feglihen Mitteln erftrebt werben folle, vernichte. Hier 
könne nur der Gedanfe zu Grunde liegen, daß bie 
ausgefprodene Abficht überall auf rechte und vers 
foffungsmäßigem Wege nicht erreihbar fei. Wäre 
wirflih eine Beſchränkung der fouverainen Stellung 
des Herzogthums Schleswig rechtlich unmöglihd und 
der Angeflagte wollte dies Ziel mit ben gefeplichen 


Mitteln, welde ihm zur Anbahnung von Verfaſſungs⸗ 
änderungen zu Gebote ftänden, zu erreichen fuden, 
fo würde daraus einfah nur folgen, daß er feine 
Kräfte an eine unmögliche Aufgabe verſchwendete, 
feineswegs aber, daß er beabfichtige, zu andern rechts⸗ 
widrigen Mitteln zu greifen. Aber aud ver biefer 
verfehlten Schlußfolgerung der Anklage zu Grunde 
liegende Gedanfe fei ein irriger. Warum die erftrebte 
Uebertragung von Hoheilsrechten auf die Krone Preus 
Ben nicht auf verfaflungsmäßigem Wege, durch einen 
Verzicht des Landesherrn und die Zuftimmung der 
Landesvertretung follte geſchehen fünnen, dafür fehle 
es in der Klage an jeder Begründung. Die Natur 
der Dinge, jo wie Theorie und Praris des heutigen 
Staatsrechts, widerftritten auch ganz entfchieden der 
von dem Königlichen Oberſachwalteramt aufgeſtellten 
Doctrin. 

Zur Zurüdweifung der Anklage wegen des Eides⸗ 
bruchs genüge der Dinweid darauf, daß nad ber 
bisherigen Ausführung der Angeklagte fih des Hoch⸗ 
verraths nicht fchuldig gemacht habe, da eine Beftras 
fung wegen Bruchs des Homagialeides für fid, ohne 
die Concurrenz eined andern firafbaren Vergeben, 
nit vorfommen fönne. Der promifforiihe Eid bes 
ftärfe überhaupt nur an fih ſchon rechtlich begründete 
Verpflihtungen, namentlich) fei es anerfannt, daß durch 
die Leiſtung des Huldigungseided fein neues Rechts— 
verhältniß erzeugt und Feine neue Verbindlichkeit über- 
nommen, fondern nur das Unterthanenverhältniß in 
folenner Weife anerfannt und den durch daſſelbe obnes 
bin begründeten Verpflichtungen eine weitere wefentlich 
moralifhe Garantie gegeben werde. 

Es liege durdaus fein Grund zu der Annahme 
vor, daß unfer Homagialeid ein Mebreres enthalten 
follte. Zwar beziehe derſelbe in der Faffung, in wel: 
her der Angeklagte ibn abgelegt habe, fi zugleich 
auf die amtlichen Verpflichtungen und werde in diefer 
Faſſung nur von Beamten, zu denen in biefem Sinne 
auch die Advocaten gerechnet feien, geleifte, Aber 
eine befondere Beamtentreue gebe es nicht, indem, 
abgefehen von den fperiell auf die Führung des Amtes 
fi) beziehenden Berbindlichkeiten, der Beamte zu dem 
Staat in feinem weiter gehenden Berpflictungsvers 
bältniß, ald die übrigen Staatsbürger, ſtehe. Man 
dürfe baber nicht auf die in dem Homagialeide ent- 
baltenen Phrafen befonderes Gewicht legen und aus 


192 


ihnen felbfiftändige Folgerungen ziehen. Der Aus— 
drud „Souverainität” fei in demfelben erfichtlidh, ba 
diefer Eid in dem Herzogthum Holftein über ein hals 
bes Jahrhundert, ehe es durch die Auflöfung des 
Deutfchen Reiches fouverain geworden, allgemein zur 
Anwendung gefommen fei, nicht im ſtaatsrechtlich tech⸗ 
nifhen Sinn, fondern -ebenfo wie das jegt geſtrichene 
„absolutum dominium‘‘ mit der daneben flehenden 
Erbgerechtigfeit gleichbedeutend gebraudt, um vie 
Stantögewalt zu bezeichnen, wie die ganze Formel 
nur eine Umfchreibung ded Begriffs der Unterthanens 
treue im Geſchmack des fiebzehnten Jahrhunderts, aus 
dem fie ſtamme, bezwecke. 

Der Pflicht des Unterthanen widerftreite es aber 
keineswegs, mit den Mitteln, welde ihm die Staatd- 
ordnung biete, auf Verfafiungsänderungen, freien fie 
aud von noch fo tief greifender Art, hinzuwirken, und 
fo wie es dem Landesherrn zuftehe, eine Beſchränkung 
feiner Souverainität auf dem verfaffungsmäßigen Wege 
durchzuführen, fo fei ed auch ein Recht und, bei ge⸗ 
wonnener Ueberzeugung von der dringenden Noth— 
wendigfeit einer folden Beränderung, eine Pflicht des 
Untertbanen, mit den Mitteln gefeglicher Agitation 
dafür zu fireben, daß bie gleiche Ueberzeugung im 
Landesherrn und in den übrigen verfaffungsmäßigen 
Drganen der Gefeggebung hervorgerufen und daß fo 
den ſchweren Uebeln vorgebeugt werde, welde daraus 
entfprängen, wenn nicht rechtzeitig die beffernde Hand 
ber Reform an das Staatsgebäude gelegt werde. 
Nur diefer Pflicht fei der Angeflagte nachgekommen, 
getreu der Zufage, welde er im Homagialeid geleiftet, 
babe er damit nur fich beftrebt: „Ihro Königl. Mas 
jeffät Nugen und Beftes zu befördern, Echaden und 
Nachtheil aber zu hindern und abzuwenden.” 

Der ſchließliche Antrag der Bernebmlaffung geht 
babin: „ed möge für Recht erfannt werben: 

daß das Königl. Oberſachwalteramt mit der 
erhobenen Klage abzumeifen und ſchuldig fei, 
dem Angeflagten die Koſten diefes Proceſſes, 
des. et mod. salva, zu erftatten, unter Aufs 
bebung der gegen den Angeflagten verhängten 
Suöpenfion von der Advocatur. 

Nachdem ſodann in dem dazu anberaumten Termin 
bis zur Duplif mündlib verhandelt worden ift, ftebt 
zur Frage: ob die erhobene Anklage für begründet 
zu erachten if. 


In Erwägung nun, daß, da die Verlegung ber 
Rechtsordnung das wefentlihfie Moment bes Ber: 
brechensbegriffes ift, ein Hochverratb fo wenig wie 
irgend ein anderes Verbrechen durch Handlungen 
verübt werben fann, welde innerhalb der Echranten 
des Geſetzes ſich bewegen; 

in Erwägung aber, daß die Holſteiniſchen Mit: 
glieder des Nationalvereins in ihrem am 13. Januar 
v. 3. gefaßten Beſchluſſe ausprüdlih erflärt haben, 
auf das von ihnen zu erfirebende Ziel der Wieder: 
berftellung und weitern Ausbildung der alten Vers 
bindung Schleswigs mit Helftein und des engflen 
Anſchluſſes an das centralifire Deutſchland mit 
allen gefegliden Mitteln hinwirken zu wollen 
und daher, da ein dieſem Beſchluſſe entſprechendes 
alſo geſetzliches Handeln als ein erlaubtes erſcheinen 
würde, ed dem fiscaliſch Angeklagten nicht als eine 
verbrecheriſche Handlung zur Laſt gelegt werden kann, 
daß er die in Rede ſtehende Reſolution verfaßt, ſie 
ber von ihm berufenen Verſammlung der Bereins—⸗ 
mitglieder vorgelegt und zum Beitritt zu felbiger auf 
gefordert bat; 

in Erwägung, daß die biegegen vorgebradhte Bes 
bauptung der Anklage, daß die Rechtswidrigkeit des 
nad jenem Beſchluß zu erftrebenden Ziels jede recht⸗ 
lihe Bedeutung des Refervates, daß baffelbe nur mit 
geſetzlichen Mitteln erfirebt werben folle, vernichte, nur 
dann al& begründet erfchiene, wenn ſich behaupten 
ließe, daß die ald das zu erfirebende Ziel bingeftellte 
Beränderung beflebender Berfaffungsverbältniffe, ins 
befondere die Befchränfung der Souverainität bed 
Regenten, nur mit Verlegung der Rechte des Letztern 
und nicht aud in recht⸗ und verfaffungsmäßiger Weile 
geſchehen Fönnte; 

in Erwägung aber, daß dieſe Behauptung fomohl 
anerfannter Theorie wie aud der Praris des Staatd- 
rechts widerfpridt und es baber nad dem bisher 
Bemerkten als nicht zweifelhaft erfcheint, daß der fid- 
caliſch Angeflagte des Verſuchs bed Hochverraths nicht 
für fhuldig zu erachten ift; 

in Erwägung fodann, daß der Huldigungseid nad 
anerfanntem ſtaatsrechtlichen Grundfag nur als eine 
Beftärfung der dem Unterthanen obliegenden Pers 
pflihtung zum ftaatsbürgerlihen Geborfam und zur 
Untertbanentreue zu betrachten ift und baber feine 
Verpflichtungen ſchafft, die nicht fhon durch das Un⸗ 


terthanenverhältniß gegeben find, hierin auch feine 
Aenderung eintreten Tann, wenn mit biefem Eibe ein 
auf die gewiffenhafte Beobadtung amtlicher Pflich⸗ 
ten ſich beziehender Dienfteid in Verbindung gefept 
worden ifl, wie denn aud nad dem Ausſpruch be- 
währter Rechtslehrer der Hultigungseid nur gebrochen 
wird, wenn bie Unterthanentreue durch ein beſtimmtes 
anbermweitiged Verbrechen verlegt ift; 
in Erwägung, daß daher aud in ben Beftimmuns 
gen bed von dem fiscalifh Angeflagten geleifteten 
Homagialeides, auf welche die Anflage zur Begrüns 
dung bed Borwurfs des Eidesbruches fih berufen 
bat, nur eine eiblihe Anerfennung und Beftärfung 
der aus der Unterthanentreue fi) ergebenden Bere 
pflichtung des Unterthanen zur Aufrechterhaltung und 
Beihügung der Eouverainität des Regenten gegen 
jeben rechtöwibrigen Angriff auf felbige erblidt, nicht 
aber durch biefelben zu reinem Berbrechen geftempelt 
werben fann, wenn ein Unterthban mit gefegliden 
Mitteln auf eine Beſchränkung der Eouverainität 
feines Landesherrn hinzuwirken verſucht, melde Ber 
fhränfung, fo wie fie einestheild, da ein geſetzliches 
Handeln vorausgefegt ift, nur mit der freien Zuftims 
mung des Regenten würde geſchehen Fünnen, fo aud) 
anderntheild unter Umftänden möglicher Weife durch 
das wahre Intereffe des Pandesherrn nicht weniger 
als des Landes geboten ift; 
in Erwägung, daß demzufolge der Advocat Leh⸗ 
mann aud von ber Anflage des Eidesbruchs freizu⸗ 
fprechen, daher die ganze wider ihn erhobene Anflage 
ald unbegründet zu verwerfen und in Folge befjen 
ber ex officio Anfläger zur Erftattung der durd das 
ftattgehabte Verfahren angeurfachten Koften zu vers 
urtbeilen iſt; und 
in Erwägung, daß mit der erfolgenden reis 
prebung die in Bezug auf bie einzuleitende Unters 
uchung verfügte polizeilihe Maafregel der Euspens 
on von der Prarid hinwegfallen muß; 
wird auf eingelegte Receffe und ftattgehabte 
ründliche Berbantlung hiedurch von Dbergerichtd- 
wgen, unter Aufhebung der über ben fiscalifh Ans 
Hflagten verhängten Suspenfion von der Praris, für 
Rcht erfannt: 
daß der fiscalifh Angeflagte, Advocat Theodor 
Heinrih Wilhelm Lehmann in Kiel, von der 
gegen ihn wegen Berfuhs des Hochverraths 


19 


und Eidesbruchs erhobenen Anflage freigus 
ſprechen, das Königl. Holfteinifhe Oberſach⸗ 
walteramt in qual. qua auch ſchuldig ſei, dem⸗ 
ſelben die durch das ſtattgehabte Verfahren 
ihm angeurſachten Koſten, deren Verzeichnung 
und Ermäßigung vorbehältlich, binnen Ord⸗ 
nungsfriſt zu erftatten. 

Wie denn foldergeftalt hiedurch erfannt wird 

V. R. W. 
Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen 
Obergerichte zu Glückſtadt, den 20. Februar 1862, 


Auf das wider dieſes Urtheil vom DOberfadhwalters 
amte eingelegte Rechtsmittel ber Appellation ift nach— 
ſtehender Beſcheid erfolgt. 


Aamens Fr. Königl. Majeſtät. 


Auf die am 17. April d. J. hieſelbſt eingegangene 
Appellationsſchrift in Sachen des Juſtizraths Ober⸗ 
ſachwalters Forchhammer in Kiel im Auftrage des 
Miniſteriums für die Herzogthümer Holſtein und 
Lauenburg, Anflägers, jetzt Appellanten, 

wider 

den Advocaten Theodor Heinrich Wilhelm Lehmann 
in Kiel, Angeklagten, jetzt Appellaten, 

wegen Verſuchs des Hochverraths und wegen 

Eidesbruchs, jetzt Appellalion gegen das Er— 

kenntniß des Holſteiniſchen Obergerichts vom 

20. Februar d. %., 

wird, 
in Erwägung, baß in ber vom Angeflagten ver- 

faßten und der von ihm berufenen Verfammlung mit 
ver Aufforderung zum Beitritt vorgelegten, auch von 
Lepterer einftimmig angenommenen Refolution aus— 
geſprochen if: „daß die Mitglieder des Deutfcen 
Nationalsereins im Herzogthum Holftein, indem fie 
dem von der Generalverfammlung des Vereins am 
4. Erptember 1860 aufgeftellten Programm ber 
ſtaatlichen Einigung Deutfhlands unter Preußens 
Führung rückhaltlos beitreten, es in Ausführung 
dieſes Befhluffes für ihre befondere Aufgabe erken— 
nen, auf die Wiederberftellung und weitere Ausbildung 
der alten Berbindung Schleswigs mit Holftein und 
auf den engften Anſchluß an das centralifirte Deutfche 
land mit allen gefeglihen Mitteln binzumirfen ;“ 


194 


in Erwägung, daß bie Deshalb dem Angeflagten 
angeſchuldigten Berbreden des Verſuchs des Hoch⸗ 
verraths und des Eidesbruchs zu ihrem Thatbeftande 
eine rechtswidrige Abficht erfordern, eine ſolche aber 
aus der Refolution an fi mit Nothwendigfeit nicht 
bervorgebt, indem die Worte berfelben der Annahme 
entgegenftehen, daß für das Hinwirken auf das barin 
bezeichnete Ziel andere als gefeglihe Mittel von dem 
Angellagten in Ausfiht genommen find und die Ers 
reihung des bingeftellten Ziels nit als überhaupt 
rechtlich unmöglih erfcheint, aud fonft feine Thats 
facyen vorliegen, die mit genügender Beftimmtheit 
ergäben, daß in Wirklichkeit, ungeadptet der Erflärung, 
daß die Erreihung des vorgeftedten Zield nur in 
geſetzlicher Weiſe erftrebt werben folle, vom Angeflag- 
ten die Betretung gefegwibriger Wege zu dem ger 
nannten Zwede beabfichtigt worden; 

in Erwägung, daß die Suspenfion des Angeflage 
ten von der Prarid nach dem Inhalt des Minifterials 
fhreibens vom 10. Juli v. J., wodurch das Holfteis 
niſche Oberfahmwalteramt mit der Erhebung der fisca- 
lifhen Anflage beauftragt worden, wegen ber Hand» 
lung erfolgt ift, welde den Gegenftand ter Anklage 
bildet, daber ald eine proviforiihe Maaßregel in 
Beziehung auf das Anflageverfahren aufgefaßt wers 
den muß und mithin das Gericht, weldes darüber 
zu erfennen bat, ob ver Angeflagte fi der ihm ans 
geſchuldigten Verbrechen ſchuldig gemadt habe, auch 
dazu berufen iſt, mit dem freiſprechenden Erkenntniß 
die Suspenſion aufzuheben; und 

in Erwägung, daß es an einem zureichenden 
Grunde für die beantragte Abänderung des ange— 
fochtenen Erkenntniſſes in Betreff des Koſtenpunktes 
fehlt; 

biemit j 

ein abfchlägiger Beſcheid 

ertheilt. 

Die Koſtenrechnung des Oberſachwalters wird auf 
278 80 4 RM. beſtimmt. 

Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappella⸗ 
tionsgericht zu Kiel, den 14. Juni 1862. 


—r r — — 


Das auf einen ungewiſſen Fall geſchloſſene 
Geſchäft im Bemeiderfenntniß. 


Mitgetheilt von dem Herrn Advocaten Rave 
in Itzehoe. 


(Hortfegung.) 


Nur ein Punkt, welchen bie Gloſſe ebenfalls er: 
wähnt, ift bier noch zu erwähnen: Welche procefiua- 
lifhe Folge entfpringt aus der in ber Gloſſe vertre 
tenen Entſcheidung der Controverſe? Die Antwort 
ergiebt fi unfered Bedünkens fehr einfah: Der 
Kläger bat dasjenige zu bemweifen, was er zu brs 
weifen haben würde, wenn der Bellagte fih in ans 
derer Form verneinend eingelaffen hätte. Zur Füb- 
rung folhen Beweiſes fliehen ihm bdiefelben Beweis: 
mittel in derſelben Art zu Gebot, wie bei jeder 
verneinenden Einlaſſung. So antwortet auch die 
Gloſſe: sed econtra videtur negasse puritatem, nisi 
actor probet puritatem*) — vel extitisse conditionem. 
Den legten Beweis verftattet die Gloffe offenbar aus 
dem Grunde, weil ein bevingtes Geſchäft existente 
conditione ebenfo begründet und wirffam ſcheint, ald 
ob es nie bedingt geweſen. Unger, Syſtem tes 
Defterreihifhen Privatrechts, Bd. 2, 1. 1, äußert, 
„daß der Kläger nah Oeſterreichiſchem Recht 
replicando Erfüllung der Bedingung behaupten fünne 
und in folhem Falle zum Beweis diefer Behauptung 
zuzulaffen fei, da Kläger aud fo das gleiche Klag- 
fundament beibehalte und Bellagter Gelegenheit in 
der Duplif babe, fi darüber zu erflären.“ Cef. Holf. 
Anz., 1857, ©. 334, Abfag 1; entgegengefegter 
Anſicht it R. Schneider, 1.1.9 8 und namentlich 
$ 10, NB. 136.) Uns fcheint die Replik, daß dir 
Bedingung erfüllt fei, wenn aus einem einfachen Gr 
ſchäft geflagt ift, unzuläffig, weil darin eine mutat» 
libelli liegen dürfte. Sreilih, wenn Beflagter fi 
biefe mutatio libelli gefallen laffen will, fann var 
Richter Nichtd dagegen erinnert werben. Die er 


*) Puritas, d. h. „bad Geſchäft an ſich“, nicht, wie sir 
ed mwenigftend verftehen möchten, die „Unbedingthit‘ 
bed Geſchäfteb; Geſterding, 1. 1. p. 152, übercht 
und verftcht puritas freilich ald „Lnbebingtheit“, mas 
aber philologiſch faum zu rechtfertigen fein dürft. 


195 


gegenftebende Beſtimmung bes Oeſterreichiſchen Rechts 
ſcheint uns eine Begünſtigung des unvorſichtigen 
Klägers zu enthalten. 


$4 

Die ältere Fiteratur mag auf ſich beruben, ba 
in derfelben faum belangreihe Erörterungen über die 
vorliegende Controverfe vorfommen dürften; dieſelbe 
wird, fo weit und befannt, furgweg im Ginne ber 
Glofje ohne weitere Deduectionen entfcieben; die mos 
dernen Quriften dagegen baben unfere Controverfe in 
Monographien und Handbüchern, in ausführliden 
und furgen Darftellungen mit großem Eifer und oft 
nit ohne ungehörige Leidenſchaftlichkeit befproden; 
namentlich bei der Behandlung des fog. qualifieirten 
Geſtändniſſes ift unfere Eontroverfe fpecieller behans 
delt. Ueber die Literatur geben im Allgemeinen Aufs 
Närung die Proceß- und Pandecten-Handbücher und 
einzelne Monograpbien dieſer oder verwandter Cons 
troverfen. Hier wirb es genügen, auf folgende Schrift⸗ 
fteler unfered Jahrhunderts binzumeifen: Weber: 
Ueber vie Verbindlichkeit zur Beweisführung. 1804 
0. ed. v. Heffter 1845). Nepomuf Borft: Ueber 
die Beweislaft im Civilproceß CBorrede von Feuer: 
bab) 1816 (2. ed. 1824). Gefterbing: Aus 
beute von Nachforſchungen, 1819 und 1827 Cinters 
eſſant dadurd, daß Geſterding für beide Anfichten, 
zulegt für diejenige der Gloſſe geſchtieben bat). Beth— 
mann-Hollweg: Verſuche, pag. 354, 1827, und 
Rheinifches Mufeum, Jahrg. 3, 1829 (Beweis ver 
Sufpenfivbedingung). Haſſe im Rhein. Mufeum, 
Br. 3, 1329. 9. W. ©. Frande: Verfub über 
das qualifieirte Geſtändniß im Civilproceh, 1832. 
J. Knapp: Verſuch über den Begriff ver Erceps 
tionen mit Rüdfiht auf die Beweislaſt, 1835. 
J. A. Mid. Albredt: Die Erceptionen des Civil— 
proceffeg, 1835. Kierulff: Theorie des gemeinen 
Civilrechts, pag. 299, 1839. Götting: lieber das 
Mefen der Eufpenfivbebingung in Zeitſchrift für Eis 
vilrecht und Proceß, Neue folge, Bd. 1, 1845, und 
befonderd gegen Hänel’s Arbeit gerichtet: Ueber die 
Beweislaft beim qualif. Geftändniß, ibid. Bv. 3, 1847. 
Hänel: Zeitfhrift für Eivilreht und Proceß, Neue 
Folge, Br. 1, 1845. Bradenböft: Ardiv für 
civiliſtiſche Praxis, Bd. 22, 1849. Th. L. v. Hels 


molt: Beitrag zur Lehre des Unterſchiedes von Klag⸗ 
ableugnung und Einreben, 1849. Robert Schnei— 
der: Ueber die Bemeislaft in dem Falle, wenn der 
Beklagte behauptet, es fei unter einer Suſpenſiv— 
bedingung rontrabirt worden Geitſchrift für Rechts— 
pflege und Verwaltung zunähft für das Königreich 
Sachſen, Neue Folge, Bd.9, pag. 1), 1851; Einert 
(gegen Schneider), ibid. pag. 193; Hänel (eben— 
falls gegen Schneider), ibid. pag. 385; Robert 
Schneider: Noch einige Worte (gegen Einert und 
Hänel), ibid. pag. 399. Wepell: Epftem des ors 
dentlihen Civilproceſſes, $ 19, 1854. Fitting: Ardiv 
für civiliſtiſche Praxis, 1856. Reinhold: Zeitfrift 
für Eivilreht und Proceh, 1856. Holſteiniſche 
Anzeigen, 1857, ©. 332. Langenbed: Die Bes 
weisfühbrung, 1858. Joſeph Unger: Syſtem des 
Defterreichifchen allgemeinen Privatrechts, Bo. 2, $ 129, 
pag. 572, 1859. Bolgiano: Zeitfchrift für Eivile 
recht und Proceh, Neue Folge, Br. 16 (Zur Lehre 
som aualif. Geſtändniß), 1859. 3. Maren: Ueber 
Beweislaft, Einreden und Erceptionen, 1861. 

Genannt werben mögen noch v. Eavigny, 
Puchta, Wächter, v. Rinde, Baier, Heffter, 
Arndts, v. Bangerow, v. Keller als beveutende 
Auriften, deren Anſichten über unfere Controverfe 
mindeſtens nicht gleichgültig erſcheinen. 

Gegen die Anficht der Gloſſe haben ſich unter 
den Genannten entfhieden; Berbmann=Hollmeg, 
Kierulff, Einert, Savigny, Puchta, Wächter, 
v. Bangerow, 3. Maren; der Anficht der Gloffe 
buldigen im Ganzen die übrigen nambaft gemachten 
Auriften, mit Ausnahme von Hänel, welder eine 
ganz eigenthümliche Meinung vertritt; und auffallend 
ift ed, daß die meiften Gegner ber von ber Gloſſe 
vertretenen Anſicht Civiliſten, nicht Proceſſualiſten 
ſind. 

Wenden wir und nun zu einer eingehenderen Ers 
Örterung der Entfcheidungen unferer Controverfe und 
der Hauptgründe, welde für viefelbe angeführt find. 


85. 

Beide Hauptanſichten über unſere Streit— 
frage ſind mit einem großen Aufwand vonScharfſinn ver⸗ 
treten worden; je tiefer die Juriſten aber in den Grund die⸗ 
ſer Streitfrage einzudringen ſuchten, deſto weiter geriethen 


196 


oft die Anhänger derfelben Anfiht aus einander, 
fie verftanden einander nicht mehr — fo daß ſich bier, 
wie fo oft bei den menſchlichen Forſchungen, der 
Mythus vom Babplonifhen Thurmbau erfüllte; Ver⸗ 
wirrung der Sprade tritt da ein, wo ber Verſuch 
gemacht wird, über die und einmal gegebenen Prins 
eipien hinaus lediglich auf den eigenen Berftand hin 
zu beweifen, ohne Rüdfidt darauf, daß eine Einigung 
über Prineipien vorher erzielt werben muß, bevor eine 
Einigung in den Refultaten denkbar if. Alenthalben 
in den Behandlungen diefer Streitfrage begegnet man 
dem Borwurf, die Gegner wie die Anhänger einer 
Anſicht ftügten ihre Deductionen auf Borausfegungen 
(petitiones principii); ſelten bezeichnet ein Schrift⸗ 
fteller feine Anfiht als eine folde, für welde eine 
beflimmte VBorausfegung (petitio principii) das noth⸗ 
wendige Fundament des gemeinfamen Berftändniffes 
bildet, 

Die Anſicht derjenigen Rechtslehrer, welde 
der Partei, die ein negotium conditionale dem Ans 
fprud aus einem negotium purum entgegenftellt, ven 
Beweis bed negotium conditionale auflegt, fol zunächſt 
berüdfichtigt werden und zwar möge Bethmann— 
Hollweg als ein Hauptvertreter dieſer Anfiht voran 
geftellt werben; denn bie älteren Anhänger derfelben, 
wie Claprotb, find weniger glüdli in ihren Deduc⸗ 
tionen geweſen, 

cf. Holft. Anz. 1. 1. 

Bethmann-Hollweg baut feine Anfiht auf 
folgended Argument: „Nicht derjenige bat zu bes 
weifen, welder fih auf die aus bem Begriffe 
eines Rechtes oder Rechtsgeſchäfts abgeleiteten Regeln 
beruft, fondern derjenige, welder fih auf die dem 
Begriff wiverfprehenden Ausnahmen beruft. Kläger 
babe nur die im Begriff eines Rechtes oder 
Rechtsgefhäfts liegenden Bedingungen zu 
beweifen, daber 3. B. beim Eigenthum, Uebergang 
dur Kauf, Schenfung ꝛc. nit Grobjährigfeit, Hand⸗ 


lungsfähigfeit, weil fie nicht zum Begriff des Eigen: 
thums gehört, nit deswegen nicht, weil fie 
präfumirt werben müßten. Zwar bie unbeding- 
ten Geſchäfte feien wohl nicht die häufigeren (wie 
Elaprotb will), nod würde eine Negative (Beweis 
der Unbedingtheit von Seiten des Klägers) unerweis- 
lich fein; aber der Kläger genüge feiner Beweispflicht, 
wenn er bie allgemeinen Merkmale des be- 
baupteten Gefcäftes beweiſt; der Beklagte, weldyer 
eine Bedingung behaupte, füge rein neues 
Merkmal binzu, wodurch der engere Begriff 
eined bedingten Vertrages entftehe; der Kläger 
alfo berufe fih auf vie Wirfung des Bertrages 
überhaupt, auf die Regel, der Bellagte auf die 
befhränftere Wirfung eines bedingten Vertrages, 
die Ausnahme; ebenfo habe Bellagter nah bems 
felben Prineip diejenigen Eigenſchaften ver ftreitigen 
Sade zu beweifen, welde den Erwerb für den Klä⸗ 
ger gehindert haben follen G. B. Unveräußerlichfeit 
als res dotalis oder litigiosa). 


Aehnlich, doch minder ausführlid und methodiſch, 
ſucht Gefterding diefelbe Anfiht 1819 zu begrüns 
den, welche er 1827 völlig aufgab und zu widerlegen 
ſuchte. 1819 argumentirte er, der Kläger babe nicht 
die Abwefenheit aller Hinderniffe der Perfection des 
von ibm eingeflagten Rechtsgeſchäftes Ca. B. nicht 
Abweſenheit des Betruges, der Simulation, des Irr⸗ 
thums, der Minderjährigfeit) zu bemweifen, nicht alle 
allgemeinen Borausfegungen des Gefhäftes; daher 
babe er aud die Unbedingtheit nicht zu bemweifen, ba 
die vorgefhügte Beringung nur ald Hinderniß 
der Perfection zu betrachten ſei; Die entgegen- 
geſetzte Anficht begeht den Irrthum, daß fie die 
oh blos eingewandte) Bedingtheit des Ber: 
trage, alfo daß er imperfect fei, vorausſetze. 
(Dies äußern auch Kierulff und andere Yuriften.) 


(Die Fortfegung folgt.) 


| Allerhöchft privilegirte 
Holſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den ÖObergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 


26. Stüd. 


Den 50. uni 1862, 





Dad auf einen ungemiffen Wall geichloffene 
Geſchäft im Beweiserkenntniß. 


Mitgetheilt von dem Herrn Advocaten Rave 
in Itzehoe. 


(Hortfegung.) 


Kieruniff argumentirt fo: er meine, daß ber 
Beklagte die Abjchliefung des Nebenvertrages 
beweifen müffe, aber nicht deswegen, weil diefe Ber 
bauptung eine Einrede, fondern weil fie die ſelbſt⸗ 
fändige Behauptung einer Thatfache fei, woburd 
der Beflagte die Unbegründetheit der Klage dars 
thut. Die entgegengefepte Anſicht räume ein, ber 
Kläger könne feiner Beweispfliht durd ein Docu— 
ment genügen, weldes das Geſchäft darftelle, ohne 
einer Bedingung zu erwähnen; hierdurch gerathe 
aber jene Anſicht durchaus in Widerfprud 
mit fi jelbf. Der Beflagte leugne den Grund 
des Klagrechtes durch Behauptung ber Bedingung; 
bis dahin, daß dies durch den Gegenbeweis bed 
bedingt geſchloſſenen Vertrages erwieſen ſei, müſſe der 
Richter urtheilen, daß die durch das Geſtändniß bes 
wieſene Behauptung des Klägers den Anſpruch des— 
felben begründe, und könne ihm deshalb nicht ben 
Beweis aufbürden, daß der Vertrag nit unter einer 
Beringung geſchloſſen worden. — Uebrigens, fagt 
Kierulff, laufen die verſchiedenen Anfichten im 
praetifhen Refultat auf eins binaus, obgleich fie 


das nit Fönnten, wenn man fie conjequent 
durdführte. 


Puchta (Borlefungen, $99) äußert fih, nachdem 
er die Begründung Beihmann-Hollweg's ale 
falſch bezeichnet hat: der eigentlihe Grund für vie 
Anſicht, daß der Bellagte die behauptete Bedingung 
beweifen müſſe, fei ver: vie Frage falle unter die für 
den Beweis von Rechtsgeſchäften geltende preesumtio 
juris. Der Alleganı babe feinem onus probandi ge⸗ 
nügt, wenn er die das Rechtsgeſchäft bildenden Thats 
ſachen bewiefen babe, Form und Inhalt, fo weit er 
fi darauf berufe. Die Behauptung der Suſpenſiv— 
bedingung fei die Behauptung eines befonderen 
Mangels, den der ihn Behauptende beweifen müſſe. 


Weitläuftig ift diefelbe Anfiht von Einert J. 1. 
befonders gegen die Gegenbeductionen von Robert 
Schneider behandelt. Nad einigen einleitenden all» 
gemeinen Bemerkungen flellt Einert als Princip, 
aus welchem dieſe nah feiner Meinung rein pros 
cefjualiftiihe Controverfe zu entfcheiden fei, den Sag 
des Paulus: „ei incumbit probatio, qui dieit, non 
ei qui negat“ bin; vorber fei indeß bier die Frage 
fo zu flellen: was ift im Proceh zu beweifen Cnidt: 
wer bat zu beweifen)? die Antwort laute: facta sunt 
probanda; nur facta und zwar ſolche, welde die 
Partei vorbringe, habe fie regelmäßig au bemeifen. 
Sei dies ridtig (und Schneider beftreite dieſe 
Rechtsſätze nicht), fo fei ed unmöglich, ven Beflagten 
mit dem Beweis der von ihm behaupteten Bedingung 

26 


198 


zu verfhonen. Kläger klage nämlich aus einer Mb: 
rede; dirfe räume Beflagter offenbar ein, 
indem er ein neues Factum, die Bedingung, 
zuerft vorbringe, um dadurch die Abrede zu 
befeitigen; von den Gegnern (Schneider, Göt— 
ting, Daffe 20.) ſelbſt werbe zugegeben, daß ein 
doppelter Vertrag, alfo neben dem Hauptvertrag 
ein befonderer Bertrag, ein Nebenvertrag, vor: 
liege. Sei Died der Fall, fo fei das Erzählen des 
zweiten Bertrages ein Grzäblen eined neuen 
ſelbſtſtändigen Factums, weldes der Vorbringende 
(is qui dicit), d. b. der Beflagte, zu bemweifen habe; 
Beflagter bringe zuerft und felbfiftändig die Geſchichte 
von der Bebingung vor, welde außerhalb des Klage— 
vorbringens liege; dies Factum fei nicht durd ein 
bloßes negando abgethan; es frei fein Leugnen 
und laufe auch nicht auf ein Leugnen hinaus; es ſei 
auf das Weſen, nicht auf die Form der Einlaſſung 
zu ſehen; nehme man zwei Verträge mit den 
Gegnern an, ſo laſſe ſich unmöglich darüber ſtreiten, 
daß nur der Beklagte ven Nebenvertrag vor: 
bringe, alfo mehrere Verträge behaupte, während 
Kläger nur einen Vertrag behaupte, nämlich den— 
jenigen, welden Bellagter ebenfalls ald Hauptvertrag 
binflelle. Hier trete eine für vie Bemweislaft unbes 
fireitbare und unbeftrittene presumtio juris ein: 
„pluralitas non presumitur‘‘ (Mena- 
chius de prasumtionibus, lib. 6, pr. 15, no. 2: 
„principio dicendum est, pluratitatem probandum 
esse ab eo, qui in ea fundamentum constituit‘.), 
melde gleichbedeutend fei mit dem Sag des Paulus: 
„ei incumbit probatio, qui dicit, non qui negat“, 
ein Sag, welcher nicht nur im Proceß, fondern übers 
all im Leben gelte. 


Dies im Wefentliben Einert's Argumentation, 
welcher manche wunderliche und verkehrte Dinge eins 
gefügt find, die, von Schneider in feiner Gegens 
ausführung jehr betont, bier außer Acht gelaffen 
werden können. Am Schluß feiner Abhandlung 
(pag. 246 1. 1) argumentirt Einert ebenfo wie 
Kierulff gegen die entgegengefegte Anſicht aus der 
BDeweisführung mit Documenten. 


Es ift verfucht worden, im Vorftehenden den Stern 
derjenigen Deductionen für die gegnerifhe Auffaflung 


unferer Controverfe wiederzugeben, welche zu den beiten 
gerechnet zu werden pflegen; die Wiederholungen in 
denfelben und die nebenſächlichen Verkehrtheiten, welche 
den eigentlihen Gang der Deduction nicht modifteiren, 
baben wir, als gleichgültig für die legtere, nicht be 
rüdfihtigt, da ed uns geſchienen, daß ſehr viele 
Schriftſteller in ihren Gegendebuctionen den eigent⸗ 
lichen Streitgegenſtand über Nebenſachen aus dem 
Auge verloren oder den Nebenſachen doch unbillige 
Aufmerkſamkeit geſchenkt haben. 


Auf die Ausführungen der Redaction der Hol 
Reinifhen Anzeigen (1857) werben mir weiter 
unten befonders eingehen. 


$ 6. 

Der Berfuch einer Kritif der von den im $ 5 er 
wähnten Schriftſtellern aufgeftellten Argumente wir 
ſich hauptſächlich in negativer Richtung zu bewegen 
baben, wobei wir namentlich auf die Abhandlung von 
R. Schneider 1.1. $ 12 sqq. binweifen. 


Es ift nicht richtig, wenn Bethmann-⸗-Hollweg 
fagt: Kläger babe nur die im Begriff einee 
Mechtes oder Rechtsgeſchäftes liegenden Be: 
dingungen zu bemeifen, baber z. B. beim Eigen- 
tbum Mebergang durh Kauf, nicht Großjährigkeit, 
weil fie nicht zum Begriff des Eigenthums gebört. 
In dem allgemeinen Begriff des Eigentbums 
liegt nicht der Entftehungsgrund, welcher vielmehr ein 
verfhiedener und befonderer (Rauf, Dceupa- 
tion ꝛc.) fein fann. Obmohl nun eine Bindication nur 
auf Anerfennung des Eigenthums gebt, ift es doch 
ſelbſt nach Bethmann-Hollweg's Aeußerung nicht 
zweifelhaft, daß der Vindicant einen nicht im all— 
gemeinen Begriff des Eigenthums liegenden be— 
ſonderen Erwerbsgrund ſeines befonderen Eigen— 
thums beweiſen muß (z. B. Kauf und Tradition), ee 
ſei denn, daß Beklagter ſofort einräumte: ja, Kläger, 
es iſt Dein Eigenthum, ich will es gar nicht beftreiten. 
Sagt Bethmann-Hollweg dann weiter: der Klä— 
ger genüge feiner Beweispfliht, wenn er die allge: 
meinen Merkmale des behaupteten Hecht: 
geichäftes beweife, der Bellagte, welder eine Be— 
dingung behaupte, füge ein neues Merkmal hinzu, 
wodurch der engere Begriff eines bedingten 


199 


Geſchäftes entfiehe. Kläger berufe fib auf bie 
Regel (Wirkung des Vertrages überhaupt), Beflagter 


auf die Ausnahme Cbefchränkte Wirkung des bedingten 


Bertrags) — fo liegt in dieſen Sägen doch wohl ein 
innerer Widerſpruch und zugleih eine verlehrte An⸗ 
fit: ein innerer Widerfprud ift es dod wohl, wenn 
Bethmann-⸗Hollweg reines und bedingtes Geſchäft 
als zwei verſchiedene (einen weiteren und einen 
engeren) Begriffe anerkennt und ſie gleichzeitig nur 
als Regel und Ausnahme gelten laſſen will; ein 
begrifflicher Unterſchied iſt doch ein innerer, weſent⸗ 
licher, unwillkürlicher; der Unterſchied zwiſchen Regel 
und Ausnabme ein willkürlicher, nicht im Weſen lies 
gender. Ein fernerer Widerſpruch iſt es wohl, wenn 
Bethmann-Hollweg das bedingte Geſchäft als 
einen engeren Begriff binflellt, auch behauptet, 
Kläger habe die im Begriff eines Gefhäftes lie 
genden Borausfegungen deſſelben zu beweiſen, dann 
aber doch meint, Kläger babe vieler feiner Pflicht ges 
nügt dadurch, daß fein Gegner einen andern verſchie⸗ 
denen (wenn aud engeren) Begriff entgegenftelle. 
Berkehrt it es aud, wenn BeibmannsHollweg 
meint, Kläger habe nur die allgemeinen Merfmale 
des von ihm behaupteten Rechtsgeſchäftes zu beweiſen; 
da dirfe (3. B. beim Kauf: irgend ein Preis) ſich 
überall nicht beweifen lafjen; während vielmehr alle 
concreten Thatfachen, aus denen die gefammten Kenn 
zeichen eines behaupteten Rechtsgeſchäftes ſich ergeben, 
G. B. der beflimmte Preis von 100 ,f R.⸗M. u. vgl.), 
Gergenftand des Beweifes find, wie dies aud von 
mebreren Juriften bereits gegen Bethmann-Holl— 
weg genugfam hervorgehoben if. Die eigentliche 
Argumentation Befbmann=Hollmweg’s läuft, wenn 
man bie confufen Bemerkungen über allgemeine Merfs 
male eines Begriffes und über weitere und engere 
Begriffe unberüdfichtige läßt, auf vie Behauptung 
binaus, daß die Bebingung ald eine Ausnahme⸗ 
beftimmung des regelmäßigen Geſchäftes anzufehen 
fei und es if faum zu verfteben, wie Puchta dieſe 
Behauptung Bethmann-Hollweg's als grundlos 
bezeichnen Tann, da Puchta ſelbſt feinen befferen 
Grund anzugeben weiß, denn er bezeichnet die Bes 
bauptung der Bedingung ald Behauptung „eines 
befonderen Mangels” und legt deshalb dem 


Aleganten den Beweis auf. Ob es nun eine Ber- 
befferung genannt werben kann, wenn Pudta bie 
Bedingung ald befondern Mangel flatt ald Ausnahme 
bezeichnet, darüber fönnen wohl faum zwei Meinungen 
eriftiren: Welcher Jurift würde folgende Definition 
gelten laflen: ein bedingtes Geſchäft ift ein mit 
einem befonberen Mangel behaftetes Geſchäft, in 
welden die Wirkung von einem zufünftigen Umftande 
abhängig gemacht wird  — Ob man, wie Bethmann⸗ 
Hollweg dagegen remonftrirt, die Behauptung, auf 
welche er feine Anfiht ſtützt, als preesumtio betrachtet 
zu willen, oder ob man, wie Puchta lehrt, es fei 
eine preesumtio juris, vaß eine Bedingung als ber 
fonderer Mangel eines Gefchäftes von dem Alleganz 
ten zu beweifen fei, mödte faum einen Vorzug ber 
einen oder andern Motivirung begründen. Es mag 
bier nur bemerkt werden, was ſchon vielfach betont 
it, daß eine presumtio juris doch ihr Dafein ent- 
weder aus einer conftanten Doctrin, Prarid oder aus 
ber Geſetzgebung berleiten muß, was für die von 
Puchta aufgeftellte presumtio nidt nadgemiefen 
werden kann. Puchta freilid will dieſe presumtio 
auf die Schuldiftinctionen essentialia, naturalia, acci- 
dentalia negotii zurüdführen, welche Cintheilung 
v. Keller mit Recht als ziemlich nichtsfagend oder 
gar fehlerhaft tadelt. v. Keller, Borlefungen, 
$ 50. Pudta nimmt an, vie naturalia negotii 
brauchten nicht, wohl aber die accidentalia negotii 
vom Alleganten bewiefen zu werben; zu ben acciden- 
talia negotii rechnet Puchta nun willfürlid die Bes 
dingungen, obne zu bevenfen, daß die Eintbeilung in 
essentialia, naturalia, aceidentalia fih nur auf bie 
haracteriftifhen, gewöhnliden und zufälligen Eigen» 
beiten der in „fee Sperialbegriffe gefaßten 
Arten von Rechtsgeſchäften“ G. B. Kauf, 
Miethe ze.) bezieht, nicht auf die bei allen oder zahl» 
reihen Geſchäften vorflommenden mwefentlihen oder 
unmefentlihen Beftandibeile; es if ein leviglih aus 
dem felbfigefhaffenen Schulbegriff wilfürlidy hergeleis 
tetes Poftulat, daß in einem bedingten Geſchaͤft vie 
Bedingung ein accidentale negotii fe. Mit Recht 
fagt v. Keller, daß biefe willfürlihe Einfhadtelung 
der Bedingungen unter den willfürliden Begriff acci- 
dentalia zur falfhen Beflimmung der Beweislaft für 


200 


bedingte Geſchäfte geführt babe. Kierulff fügt 
feine Anſicht auf die Behauptung, daß in dem Vor⸗ 
fhügen einer Beringung das Borfchügen eines 
Nebenvertrages, die ſelbſtſtändige Behauptung 
einer Thatſache gegen die Klagbegründung liege. In 
biefer Anfiht Kierulff’s liegt die verfehrte duali— 
ſtiſche Auffaffung des bedingten Geſchäftes ausge— 
fproden, melde als richtig anerkannt fehr wohl zu 
der Anfiht Kierulff’s über unfere Eontroverfe füh— 
ren fönnte; indeß wir halten viefelbe für grund« 
verkehrt und zweifeln auch nicht, daß Kierulff felbfi 
die Definition: ein bedingtes Geſchäft fei ein Ge- 
fhäft, in welden durch einen Nebenvertrag 
die Wirkung des Geſchäftes von einem künftigen Um⸗ 
ftand abhängig gemacht werde — für eine völlig ver- 
fehlte erfennen würde. Wenn wir nun Einert’s 
Ausführung näher betrachten, fo zeigt fih, daß dies 
felbe wefentlih auf diefelbe Grundlage zurüdgeht, wie 
die Ausführungen von Bethmann-Hollweg, Puchta 
und Kierulff; denn obwohl Einert als Princip den 
Sag des Paulus: ei incumbit probatio, qui dieit 
non ei qui negat — aufftellt, fo gelangt er doch zur 
Anwendung biefed Princips auf unfere Controverfe 
dadurd, daß er die dualiſtiſche Auffafjung der bes 
dingten Geſchäfte aeceptirt und in dem Vorſchützen 
einer Bedingung das Vorſchützen eined neuen felbft= 
fändigen Nebenvertrages ſieht; hieraus fließt 
Einert eben wie Kierulff und die Anderen: ders 
jenige, welcher ein neues juriftifch felbfiftändiges Fae—⸗ 
tum (Mebenvertrag) im Proceß vorbringe, müffe ſel⸗ 
biges bemweifen, um mit den rechtliben Folgerungen 
aus biefem Factum zu feinen Gunften gehört zu 
werden; denn pluralitas non prssumitur, ober ei 
incumbit probatio, qui dieit, non ei qui negat. 
Man kann gegen diefe ganze Auffaffungsweife mit 
nicht geringem Schein des Erfolges den Einwand 
vorbringen: die Anhänger berfelben müßten aud in 
dem Fall vie Klage als eingeräumt anſehen, wenn 
diefelbe auf ein bevingted aber anders bevingtes 
Geſchäft gegründet wurde, als welches der Beklagte 
eingeräumt haben wollte, 5. B. A fFlagt, B babe ihm 
unter der Bedingung, daß X in 3 Wochen retournire, 
fein Haus verkauft; die Bedingung fei eingetreten, 
nun beanfpruce A das Haus; B ermwibert: er habe 


dem A das Haus nur unter der nicht eriftenten Be: 
bingung, daß Y in 3 Wochen retournire, verkauft 
und bittet um Abmeifung der Klage. In foldem 
Ball, ſcheint ed, müßten vie genannten Schrififteller 
annehmen, daß Beflagter das factifhe Klagfundament 
des Klägers eingeräumt babe und nur dadurch einer 
BDerurtheilung entgehen könne, daß er die Wabrkeit 
der von ihm vorgefhüsten Bedingung CV folle vor 
3 Wochen retourniren) beweife; denn in dem „Haupt⸗ 
vertrage” Cabgefeben von den vorgebradhten Bedin⸗ 
gungen) oder in den „allgemeinen Merkmalen des 
Geſchäftes“ (Kauf des Haufes um ben eingeräumten 
Preis zwifhen A und B) barmoniren beide Parteien 
doch, und mehr foll Kläger ja nicht zu bemweifen ge⸗ 
nöthigt fein; daß Kläger felbft gutmütbig genug war, 
von einer nicht eingeräumten Bedingung (daß X vor 
drei Wochen retournire) in feiner Klagſchrift zu 
fpredyen, fann feine Beweislaft nicht vermehren, da 
er aus dieſer Beſchränkung („Ausnahme, engerer Be 
griff” fagen Bethmann-Hollweg, Kierulff ꝛc) 
feine befonderen Rechte ableiten und juriſtiſch bedeus 
tenbere Folgerungen ziehen will, als aus dem „meites 
ren Begriff des Gefchäftes, dem Hauptvertrag” (Aus⸗ 
drudsmweife von Kierulff, Puchta 20); es iſt nicht 
zu ſehen, warum der Kläger (ausgegangen von der 
Fritifirten Auffaffung) genöthigt werben follte, die von 
ihm erzählte, angeblich eriftente Bevingung, welde 
Beklagter ableugnet, noch zu beweifen, da das unbe 
dingte Gefchäft, alfo das plus, durd des Gegners 
Einlafjung ja als erwiefen gelten fol. Und melde 
Folge follte ed wohl haben, wenn man denn doch dem 
Kläger aub noch den Beweis der von ibm behaup⸗ 
teten (daß X vor 3 Wochen retournire) Bedingung 
auflegen wollte? Gelingt der Beweis nicht, fo wird 
immer noch das (nad Anſicht ver Gegner) einge 
räumte unbebingte Geſchäft beftehen, und fol ber 
Richter dies etwa für wirfungslofer und weniger ge 
nügend zur Begründung des Anſpruchs halten, als 
das „mangelhafte“ (wie Pudta meint) bedingte Ge⸗ 
fhäft? Dover foll die nicht bewiefene, ſondern nur 
behauptete Bedingung, welde ein Kläger vor- 
bringt, etwas Anderes bedeuten für ben fogenannten 
Haupivertrag, als die nicht bemwiefene, fondern nur 
behauptete Bedingung, welde ein Beflagter vor: 


201 


bringt? Hänel (Zeitfeprift für das Königreich 
Sadfen 1. 1.) fucht dem Einwand zwar dadurch zu 
entgeben, daß er behauptet, zwei verfhiebenartig 
bedingte Gefhäfte bilden einen direrten Ge— 
genfag, wo dann die Affertion des Klägers dur 
bie Affertion des Beflagten direct aufgehoben werde; 
dagegen bilde das bedingte Gefhäft gegen das 
unbedingte Gefchäft feinen direrten Gegenſatz. 
Diefe Widerlegung erfheint uns indeß fehr ſchwach, 
denn ift das bedingte Geſchäft fein directer Gegenfag 
des einfachen Geſchäftes, fo fann ein bebingted Ge⸗ 
fhäft doch nur infofern ald Gegenſatz bed anders 
betingten Geſchäftes gelten, ald die verſchiedenen 
Bedingungen ſich gegenjäglic aufheben, wo dann das 
einfache Geſchäft eben noch übrig bliebe und für den 
Kläger gegen den Bellagten gelten müßte. 


Dbige Cinwendung ſcheint und ſchlagend 
gegen die fritifirte Auffaffungsmweife zu fpredhen, weil 
wir, auf das Fundament ber fritifirten Anſicht eins 
tretend — ohne die Abficht, zu folden Refultaten zu 
gelangen — mie und ſcheint, durch einfache Logik zu 
Refultaten gelangt find, welche die Anhänger jener 
Auffaffungsmeife als logiſche Folgerungen aus ihren 
Vorausfegungen anerfennen müſſen, ohne leugnen zu 
fönnen, daß biefelben doch zu Abfurbitäten führen. 


Mande Juriſten haben gemeint, die von Beth⸗ 
mann-Hollweg, Kierulff u. And. vertretene Aufs 
faſſung unferer Eontroverfe fei fhen aus dem Grunde 
zu verwerfen, weil fie den Kläger veranlafjen fönne, 
aus einem unbebingten Geſchäft zu klagen, während 
er bob nur ein bedingtes Geſchäft geichloifen habe; 
indeß bierin würbe doch an fi nidts Unverſtändiges 
liegen, da Beflagter den Bemweid der von ihm ents 
gegengeflellten Bedingung haben würde. 


87. 

Befpredhen wir nun ſchließlich fpreieller die Aus— 
führung der Redaction ber Holfteinifhen Ans» 
zeigen im Jahrgang 1857 über unfere Eontroverfe, 
fo fei voraus bemerkt, daß wir die Frage, ob der 
Kläger nur das vorgetragene Geſchäft an fid, 
oder die Unbedingtheit veffelben zu beweiſen babe, 
übereinftimmend mit der Redartion der Anzeigen bes 


antworten und der Anſicht find, daß dem Kläger bier 
nicht der Beweis einer Negative zuzumutben fei. Der 
Hauptinhalt der Ausführung der Rebartion der Ans 
zeigen ift nun, wie uns ſcheint, mehr gegen die Ans» 
ſicht gerichtet, melde dem Kläger den Beweis ber 
Unbevingtheit des eingeflagten Geſchäftes auflegt, als 
gegen die Anficht, daß das Vorbringen eines beding« 
ten Gefchäftes tie Negation eines unbedingten Ges 
ſchäftes enthalte; in diefer Richtung gegen die For⸗ 
mulirung des Beweiſes Cauf welden Punft auch 
ausdrücklich beſonders Gewicht gelegt wirb) find von 
der Redaction in ihrem Auffag fehr gute und treffende 
Gründe aufgeftellt, dagegen ſcheint uns die Argumen⸗ 
tation über die Frage: liegt in ber Behauptung eines 
bedingten Geſchäftes das Geſtändniß des unbedingten 
Gefchäftes? ungenügend. 


Die Redaction ftellt an die Epige der Controverfe 
bie Frage, welde Thatſachen Kläger zur Be— 
gründung feiner Klage anzufübren babe cl. |. 
p. 334)? Nur diefe habe Kläger zu bemeifen. Dies 
fen Eag erkennen alle Juriften auf beiden Geiten 
ald richtig an; derfelbe entſcheidet alfo die Contro⸗ 
verfe nicht. Weiter wird gefagt: wenn man bem 
Kläger die von ihm replicando beftrittene vom Bes 
Hagten excipiendo behauptete Bedingtheit des ftreitis 
gen Geſchäftes in negativer Faſſung zu bemeifen aufs 
legen wolle, fo fünne dies nur geſchehen, infofern bie 
Abweſenheit der Bedingung als zur Klagbegründung 
gehörig anzufeben fei, was zu behaupten aber feinem 
Zuriften einfalle. Gegen die Anfidt, daß der Kläger 
die Unbedingtheit (generell oder fpeciell auf die 
beftimmte Bedingung gefaßt) des flreitigen Geſchäftes 
zu beweifen habe, wenn Beflagter die Bedingtheit bes 
bauptet habe, lafle ſich als ſchlagendes Argument ans 
führen, wie au mehrfach geſchehen, daß bei rein 
negativer Einlaffung dem Kläger foldyer Beweis der 
Unbedingtbeit nicht aufgelegt werde und daß eine um⸗ 
fangreidere Negation des Klaggrundes als eine volle 
fländige negative Litisconteftation doch nicht denkbar, 
eine vermehrte Beweislaft daher auch nicht möglich fei. 


Dies ftarfe Argument fuchen diejenigen Juriſten, 
welche dem Kläger ven Beweid „der Unbedingt— 
beit” auflegen, freilid wohl dadurch zu umgehen, 


202 


daß fie annehmen wollen, in der Beweisauflage ber 
Unbevingtheit des Gefhäftes liege eine beſchränk⸗ 
tere, geringere Beweislaft, ald in der Beweisauflage 
über „das Geſchäft an ſich“, ein Berfuch, ven wir 
aber als mißlungen anfehen müſſen, weil ein nego- 
tium conditionale gar nicht ald eine Beſchränkung 
oder „Rimitation“, fondern als eine Negation des 
negotium purum anzufehen ift, ebenfo wie ein Ges 
fhäft über eine species nit ald Ausnahme oder 
Befchränfung eines Gefhäftes über einen nur dem 
genus nad beftimmten Gegenftand anzufeben ift. Der 
mißlungene Verſuch, jened Argument zu umgeben, 
berubt offenbar, eben wie die Beweisauflage über die 
Unbedingtheit des Geſchäftes, auf der bemußten 
oder unbewußten verwerfliben dualiſtiſchen Auf— 
faffung des negotium conditionale als eines nego- 
tium und einer conditio. Eben fo wenig überzeugend 
fheint und das Motiv: „dab das Nichtbedingtſein 
bes Gefchäftes, als concludent in der fofort geforver- 
ten Erfüllung gelegen, vom Kläger einfchließlich bes 
bauptet fei u. f. m.” 


efr, Anzeigen 1857, pag. 332. 


Hiergegen fei bemerft: läge das Nichtbebingtfein in 
ber Behauptung des einfachen Gefchäftes, fo läge doch 
auch in dem Beweis des behaupteten einfachen Ges 
fchäftes der Beweis des Nichtbedingtſeins; es wäre 
alfo ganz überflüffig, hier anders als fonft das Bes 
weisthema zu zerlegen. Der Hauptentfchuldigungss 
grund für die FKormulirung bed Beweifed auf bie 
„Unbebingtheit” des Geſchäftes liegt ficherlich in 
einer übertriebenen Rüdfiht auf den Eid als Bes 
weigmittel, und auf diefen Punkt foll am Schluß 
diefed Paragraphen näher eingegangen werben, 


(Die Fortfegung folgt.) 





Entfheidungen. 


Die Normirung der Beweislaſt betreffend. 


In Saden des Handlungshaufes Johann Casper 
Lange Nachfolger in Haspe bei Hagen, Kläger, jegt 
Supplicanten, 

wider 
den Kaufmann W. Haß, F. Reyhers Nachfolger, in 
Kiel, Beflagten, jegt Supplicaten, 
wegen ſchuldiger 107 9 Sgr., jegt Supplis 
cation gegen das Erkenntniß des Kieler Ma— 
giſtrats vom 18. December 1860, 


ergeben die Acten: 

Die im Königreich Hannover wohnenden Kläger, 
welche für den Beflagten ven Auftrag, eine Parthie 
alte Senfen und Strohmeffer aufzupugen, ausgeführt 
haben, haben den für diefe Eifenwaaren nad 6 »f 
pr. Eentner mit 668 565 Sar. 5X verlegten Zoll ein 
geflagt und bemerft, bei Beredung des Geſchäftes 
zwiſchen dem Hägerifchen Affocie v. dv. Crone und 
dem Beflagten babe Erfterer die Weitläuftigfeiten 
und Koſten hervorgehoben, die mit der Einführung 
folcher Eifenwaaren in den Zollverein verfnüpft feien, 
auch fei ihm nicht befannt, ob Senfen als feine over 
grobe Eifenwaaren eingeführt werden müßten, erftere 
fofteten 10 »$, legtere 6 »# pr. Eir.; vielleicht wäre 
ed möglich, daß die verroftere Waare, die der Beflagte 
gereinigt zu haben wünſchte, als altes Eifen eingehen 
fünne, doch komme das durchaus auf die Auffaflung 
der betreffenden Zollbeamten an, er fei daher nicht im 
Stande anzugeben, ob die Einführung als altes Eifen 
überhaupt zuläffig fein werde, nod wie body fid ver 
Eingangszoll hierfür ftelle. Auf Bitten des Beklagten 
babe v. d. Erone fi bereit erklärt, die Reinigung 
ber Waare zu beforgen und verſprochen, zu verfucen, 
ob die Senfen u. f. w. als altes Eifen eingeführt 
werben Fönnten. Der Beflagte, ver feine Berechnung 
gemacht, fei hiemit einverftanden geweſen und babe 
noch hinzugefügt, es blieben immerhin billige Senfen, 
da fie in dem bermaligen verrofteten Zuflande ihm 
gar nichtö werth wären. Nachdem dieſe Berbandlungen 


über die für ven Beflagten aus der Berfendung und 
Berzollung der zu reinigenden Waare eventuell zu 
gemwärtigenden Unfoften ſtattgehabt, babe Beflagter 
die fraglihe Waare an den Spediteur des Flägeris 
fben Haufes in Harburg, Brammer, abgefandt. 
Diefer habe dem Haufe gemeldet, daß das Hars 
burger Zollamt die Waare als grobe Eifenmaare mit 
6 »# Pr. pr. Er. verſteuert wiſſen wolle. Der ges 
gebenen Zufage gemäß babe das Flägerifche Haus die 
Einführung der Waare als altes Eifen zu erreichen 
verfucht, dies aber nicht durdfegen fönnen, da das 
Zollamt bei feiner Auffaffung verblieben fei. Sonach 
babe das Mägerifhe Haus dem Spediteur Brammer 
den Auftrag ertheilt, die Sendung des Beflagten, 
dem Verlangen des Zollamted gemäß, als grobe 
Eifenwaaren zu verfteuern, was auch gefcheben. 


Bellagter hat diefe Erzählung des Hergangs bei 
der Berebung bes Geſchaͤftes geleugnet und behauptet, 
v. d. Crone habe verficert, daß der Eingangszoll ſich 
auf 14P Pr, ftellen würde, da die Senfen und Strob- 
meffer wegen ihres alten und verrofteten Anfehend als 
altes Eifen würden eingeführt werden fünnen. Bes 
flagter babe nach dieſer Angabe fein Caleül gemacht 
und das Gefhäft abgefhloffen, worauf v. d. Erone 
ihm die Weifung gegeben, die Waare qu. als altes 
Eifen zu beelariren, was auch gefcheben fei. Im 
Uebrigen ift als durch eine fpätere Correfpondenz 
erwiefen zugegeben, daß Kläger verfucht, die Senfen 
und Strohmejjer als alted Eifen durdzubringen, daß 
die Zolbeamten fie aber ald ſolche nicht hätten paffis 
ren laffen, daß der Mägerifhe Epediteur Brammer 
in Harburg wegen der Deelaration, in welder fie als 
altes Eifen bezeichnet, die Waare in das dortige 
Entrepot babe aufnehmen laffen und fih vom Kläger 
Berbhaltungsmaaßregeln ausgebeten und enblid, daß 
Kläger ihm Ordre ertheilt habe, die Waare nah dem 
Verlangen der Zollbeamten mit 6 „P pr. Centner zu 
verfteuern, 


Replicando ift eingeräumt, daß in Folge einer 
BWeifung von Erone die Waare von dem Beflagten 
ale altes Eifen beclarirt worben fei, dies fei aber 
auch nothwendig gewefen, um ben verfprochenen Ver⸗ 
ſuch zu machen, fie unter diefer Rubrif einzuführen, 


Nah verbandelter Sache if dem Kläger der Be- 
weis auferlegt: *) ' 

daß der Mitfläger Erone, als verfelbe im Juli 
oder Auguft 1859 wegen des von feinem Haufe 
zu übernehmenden Aufpugens und Schleifens 
von Senfen und Strobmefjern mit dem Bes 
Magten verhandelte, diefem nicht die Verſiche⸗ 
rung ertheilt babe, daß der Eingangszoll für 
felbige fi auf einen Thaler Pr. Cour. ftellen 
werbe. 


Gegen diefes Erfenntniß haben Kläger fupplieirt 
und ihre Beichwerden dahin formulirt: 


*) Sn den Enticheibungdgründen dieſes Erfenntniffes 
heißt «8: 

In Erwägung, daß in bem vorliegenden Nechtb- 
gelchäfte außer ber locatio conductio operis, al& dem 
Hauptvertrage, ein bdenfelben mobiftcirender Neben- 
vertrag, ber Auftrag zur Verzollung, enthalten ift 
und daß die aus dem Mandat hergeleitete Forbe- 
rung bed klägeriſchen Handlungshauſeb, welche rüd- 
fichtlich ihred Betragb von dem Bellagten beftritten 
wird, den Streitgegenftand bildet ; 

in Erwägung ferner, daß in ber abweichenden 
Darftelung der Parteien über den Inhalt jenes 
pactum adjectum die Mägerifche Behauptung gefunden 
werben muß, der Beflagte habe einen unbefchränften 
Auftrag zur Verzollung ertheilt, gegenüber dem 
qualificirten Geſtändniß ded Beklagten, daß ber Auf- 
trag auf die Zahlung eines Einfuhrzolls von 1 a$ 
Preußiſch Courant pr. Gentner fich befchränft habe; 
und daß nach richtigen Proceßgrundfäßen dad Mä- 
gerifhe Handlungshaud den zur thatſächlichen Be— 
gründung der erhobenen Forderung nothwendigen 
Snhalt des Mandatd, infoweit folder vom Bellag- 
ten geleugnet worden, beweifen muß; 

in Erwägung enblich, daß fowohl dad Schreiben 
vom 5. December 1859 al& die gefchehene Declaration 
der Senſen und Gtrohmefier der Würdigung im 
Beweidverfahren vorbehalten werben muß, weil einer- 
feitd aus ber bubitativen Faſſung des Schreibens 
ein unbefchränfter Auftrag zur Verzollung nicht mit 
Sicherheit gefolgert werben kann und weil anderer» 
feitö jene Declaration nicht unbedingt den Schluß 
geftattet, der Auftrag zur Verzollung fei dadurch 
bedingt, daß bie betreffenden Zollbeamten die Decla- 
ration ald richtig würden paifiren laffen. 


204 


1) daß Bellagter nicht Einwendens uneradhtet fo- 
fort dem Stlagantrage gemäß ſchuldig erkannt, 
2) event. daß nicht dem Beflagten der Beweis 
auferlegt worden: 
daß der Mitfläger Erone, ald berfelbe im 
Juli oder Auguft 1859 wegen des von feis 
nem Haufe zu übernebmenvden Aufpugens 
und Schleifens von Senſen und Stroh⸗ 
meifern mit dem Beflagten verbandelte, 
diefem die Berfiherung ertbeilt babe, daß 
ber Eingangszoll für felbige ih auf einen 
Thaler Pr. Eour. ftellen werde, 
oder wie font der dem Beflagten aufzuerlegende 
Beweis nah Inhalt der Acten zu faflen fei. 
Nach ringezogener Gegenerflärung ſteht zur Frage, 
ob diefe Beſchwerden für begründet zu erachten find. 
In Erwägung nun, daß, während vie Kläger 
behaupten, Beflagter fei darauf aufmerffam gemacht, 
daß der Zoll fih auf 6 „P, vielleicht fogar auf 10 „P 
Pr. Eour. pr. Eentner ftellen könne und babe deſſen 
ungeachtet dad Gefchäft abgefhloffen und daher im- 
plicite einen illimitirten Auftrag zur Berzollung ers 
theilt, der Beklagte feinerfeits behauptet hat, das 
Geſchäft fei nur auf die Verfiherung bed Crone, 
daß der Zoll fih auf 1 x ftellen werde, abgeſchloſſen 
und daher nur ein fo befhränfter Auftrag zur Ver— 
zollung ertheilt, daß Iegtere Behauptung beflimmt und 
deutlich genug if, um Berüdfichtigung zu finden, und 
daß daher fhon aus biefem Grunde auf die erfte 
Beſchwerde nicht eingetreten werben kann; 
in Erwägung ſodann, bie zweite Beſchwerde ans 
langend, daß für die Entfheidung der Frage, ob die 
Beweislaft richtig vertbeilt worden, bie von den Cups 
plicanten für ihren Antrag beigebradte Motivirung, 
daß zur Begründung der Klage nur erforderlich fei, 
den Auftrag zur Beforgung des Aufpugens der Waare 
zu behaupten, weil darin zugleich als nothmwendige 
Borausfegung für die Ausführbarfeit der Auftrag 
zur Verzollung liege und es daher event. Sacht des 
Bellagten fei, eine Befchränfung dieſes Auftrags zur 
Berzollung zu behaupten und zu beweifen, für ben 
vorliegenden Fall nicht zutreffend ift, weil nad den 


übereinftimmenden Angaben ber Parteien nicht nur 
beim Abſchluß des Gefchäftes über die Verzollung 
ſpeciell geſprochen if, fondern auch Handlungen vor: 
liegen, die nur unter der Boraudfegung einer fpeciellen 
Beredung, wie ſolche aud von dem Kläger behauptet 
ift, Diefe ermächtigt erfcheinen laffen, die Waare nicht 
als altes Eifen, fondern als grobe Eifenwaaren zu 
verzollen. Es ift naͤmlich nicht freitig, daß Beklagter 
die fragliche Waare als altes Eiſen declarirt und an 
den Spediteur der Kläger abgeſandt hat und daß die 
Verzollung als grobe Eiſenwaaren erfolgt if, ohne 
bag ver Beflagte gefragt worden, ob er die Berzols 
lung in einer anderen als der von ibm declarirten 
Weife genehmigen wolle, Wäre nun in Betreff ves 
Zolles nichts fpeciell verabredet worden, fo hätten 
Kläger feinen höheren Zollfag für den Beflagten 
bezahlen dürfen, als den, zu welchem die Waare der 
elarirt war, weil fie nicht bona fide handeln würden, 
fals fie den Auftrag zum Aufpugen der Waaren 
unter anderen als den von bem Befteller gemachten 
Borausfegungen zur Ausführung brädten. Grgiebt 
fih nun bieraus, daß die Kläger, um abweichend von 
ber Declaration des Beflagten vergollen zu dürfen, 
ſich auf rinen beöfälligen fpeciellen Auftrag berufen 
mußten, jo folgt daraus ferner, daß der Beweis ven 
Klägern und nicht dem Bellagten aufzuerlegen war; 

in Erwägung endlich, daß diefer Beweis richtigen 
Grundfägen nad nicht die Negative der Behauptung 
des Beklagten, fondern die zum Klaggrunde gebörenven 
pofitiven Behauptungen der Kläger hätte zum Gegen: 
ftande haben müſſen, daß aber eine dahin gehende 
Abänderung des angefochtenen Erfenntniffes ſchon um 
desmwillen nicht erfolgen kann, weil hierauf eine Be: 
ſchwerde von den Supplicanten nicht gerichtet ift, 

wird den Gupplicanten, bei abjchriftliher Mit 
theilung der eingegogenen Gegenerflärung, von Ober: 
gerichtswegen biedurd 

ein abſchlägiger Beſcheid 

ertheilt, unter Verurtheilung derſelben zur Erſtattung 
der auf 20 F beſtimmten Koſten der Gegenerklärung. 

Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen 
Obergerichte zu Glückſtadt, den 14. März 1862. 


— ——— — —, —— ——— 


Allerhoͤchſt privilegirte 


Holſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henriei und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 


27. Stück. 


Den 7. Zuli 1862, 





Dad auf einen ungewiffen Fall gefchloffene 
Geſchäft im Beweiserkenntniß. 


Mitgetheilt von dem Herrn Advocaten Rave 
in Itzehoe. 


(Hortfegung.) 


Wenn die Redaction nun pag. 335 ſo weiter 
ſchließt: „Gehört nun die Unbedingtheit (die Negative 
des Klaggrundes) nicht zur Beweispflicht des Klägers, 
fo ergebe es ſich damit von felbft, wie die Beweislaft 
zu normiren, wenn Beflagter zwar einräume, daß ber 
Bertrag im Uebrigen fo abgefchloffen fei, wie 
agendo behauptet worden, zugleich aber behaupte, 
Contrabenten hätten fib auch über eine Sufpenfiv- 
bedingung beim Abſchluß des Berirages geeinigt. 
Da das Geftänpniß Alles umfaffe, was den 
Gegenftand einer Bemweisauflage für den 
Kläger bilden könne, fo bleibe für ihm Nichts zu 
beweifen übrig und werde nur dem Beflagten ber 
Beweis über die von ibm behauptete Bedingung aufs 
zulegen fein.“ Died Raifonnement mödte doch vers 
kehrt fein und lebiglid darin feinen Grund haben, 
daß aud von Seiten der Redaction die Suſpen— 
finbedingung als ein Nebending bed „Geſchäftes 
an ſich“ aufgefaßt, *) ober einer das negotium 


*) Anm. d. Red. Eine Sufpenfiobebingung gehört 
zu den weſentlichſten MBertragdbefiimmungen und 
ihr Einfluß ift größer oder geringer, je nachdem bie 


purum bindernden Thatſache gleichgeachtet wird 
(pag. 334); darauf weift die Bezeichnung bin, „der 
Vertrag fei im Uebrigen abgeſchloſſen“; und 
noch deutlicher die im folgenden Abfag (pag. 335) 
gebraudten Ausdrücke, melde unter Gleichſtellung der 
Sufpenfivbebingung, Refolutiobebingung und Zeit« 
befiimmung im Beweiderfenntniß lauten: „Allerdings 
find Refolutio» und Sufpenfivbebingungen ihrer 
Wirkung nad fehr verfhieden. Aber in der Eigen- 
thümlichfeit ver legteren, daß fie auf die Rechtsent⸗ 
ſtehung bindernd ober wenigſtens aufſchiebend 
einwirft,*) kann nicht der Grund geſucht werben 
follen, weshalb in dem Fall, wo Beflagter ſich auf 
eine ſolche Bedingung beruft, die Beweislaſt anders 


Bedingung fi auf alle durch den Bertrag entftchen- 
den Rechte und Verbinblichfeiten bezieht oder nur 
für eine von verfdiedenen im Eontract übernomme- 
nen Verpflichtungen berebet worben if. Dies haben 
wir Peinesmegd verfannt, daher auch die Bedingung 
nicht ald ein Mebending des Geſchäftes angelchen 
wiſſen wollen. 


*) Anm. b. Red. Ein Magbarer Rechtſsanſpruch wird 
erft mit dem Eintritt der Bedingung eriftent und 
für die Entſtehung eined folden ift daher die Be- 
dingung von auffdyiebender und hindernder Wirfung. 
Nur dies ift mit jener Bemerkung gemeint geweſen 
und daß dad durch ben Vertrag erzeugte bedingte 
Recht alb foldhed ſchon mit bem Abſchluß bed Ver- 
traged eriftent geworben, fann nicht in Frage gefellt 
werden. 


27 


206 


beftimmt werben foll, ald wenn es eine für die recht⸗ 
lie Beurtheilung relevante Nefolutiobebingung iſt, 
bie behauptet wird. Denn daß ber Bellagte die die 
Rechtsentſtehung bindernden Thatſachen beweifen muß, 
ift ja nichts Ungewöhnliches und im Uebrigen ſtehen 
beide Fälle fih infofern völlig glei, daß der Bes 
Magte eine für die rechtliche Beurtheilung wefents 
lihe Contractsbeſtimmung behauptet, welde in 
der Klage nicht erwähnt wirb und welde, wenn 
man fi fo ausdrüden will, ven Contract zu 
einem wefentlich andern madt, ald wie er 
ſich nad Inhalt der Klage darſtellt, 

cf. Kierulff, 1. ec, ©. 300. 

Gegen dieſe Erpofition möchten wir bemerken: 
Wenn man es als eine mögliche, d. b. richtige Bes 
zeihnung einräumt, daß ein bedingtes Geſchäft 
ald ein wefentlich anderes erſcheint als ein 
einfaches (purum) Gefchäft, wie fann man 
dann von zweien Darteien, welche von zwei fo wejents 
lich verſchiedenen Gefchäften in Klage und Einlaffung 
fpreden, fagen wollen, daß fie übereinftiimmen, daß 
geftanden fei, wenn berjenige, welcher geftanden haben 
foll, einen wefentlich engeren Begriff (daß das 
negotium conditionale einen engeren Begriff bilder, 
beftreitet wohl Niemand) in feiner Neußerung umfaßt, 
ald den Begriff, melden der Gegner mit feinen 
Heußerungen bezeichnet. Jeder Contract ift doch ein 
Begriff; if die Bedingung nun weſentlicher Theil 
deffelben, fo fann man doch beide nicht fo von eins 
ander trennen, daß man ben Begriff als ohne den 
weientlihen Theil in Wirklichkeit beftehend varftellte, 
wie doch entfchieden geſchehen würde, wenn man fagen 
wollte, der Vertrag ift vorhanden, aber einen 
mwefentliben Theil deffelben ſuchen wir nod. 
Man fönnte und entgegnen wollen, daß auch wir, 
obwohl eine mefentlibe Verſchiedenheit der 
Begriffe des bedingten Geſchäftes und des einfachen 
(purum) Gefhäftes annehmend, doch dazu fommen 
müßten, unter Umſtänden ein Geflänpni des einen 
Geſchäftes in dem Einräumen des anderen wefentlich 
verſchiedenen zu feben; wenn 3. B. Kläger aus 
einem bedingten Geſchäft Mage und Beflagter 
das ähnliche Geſchäft als einfahes (purum) eins 
räume! Der Einwand erfcheint nicht richtig; denn, 
indem wir bier ein Geftändniß, eine weſentliche Ueber— 


einftimmung, annehmen, trennen wir nicht die Bebin- 
gung als eine unweſentliche Nebenbeftimmung von 
dem Geſchäft, fondern wir nehmen nur an, dafı der 
jenige, welcher mehreren weſentlichen Noraudfegungen 
zur Verwirklichung eines gleidhartigen weiteren Be 
griffes einräumt, aud die wenigeren Vorausfegungen 
zur Verwirklichung des engeren gleihartigen Begriffes 
einräumt, daß alfo, wer auf alle einzelne Fälle 
(purum negotium) ald Schuldner angefeben fein 
will, dies auh auf jeden rinzelnen (negotium 
conditionale) Fall von ſich gelten laffen will, eben 
mie derjenige ſich ſchuldig befennt, welder, auf zehn 
Ducaten belangt, fih darauf beſchränkt, zu erflären, 
er babe zehn Durcaten, melde in feiner Kaffe Tiegen, 
veriproden. 

Iſt es ferner eine „Eigenthümlicfeit ver Sus— 
penfivbedingung, daß fie auf die NRehtsents 
febung bindernd oder wenigſtens auffchiebend 
einwirkt? Wahrlich, wenn diefe Aeußerung, welde 
übrigens nicht felten vorfommt, richtig wäre, fo würde 
feine einzige Definition (einer Sufpenfivbebingung) 
aller unferer Pandectiſten den mindeflen Werth 
baben, da in allen das Gegentbeil gelehrt wird: 
nit nämlich, daß eine Sufpenfivbevingung 
bie Rechtsentſtehung hindert, fondern gerade, 
daß die Eriftenz der Beringung die Wirkfamfeit („das 
Dafein“ nah Savigny) des Geihäftes hervor: 
ruft („erzeugt” nach Puchta). Dabin lauten aud 
die Ausſprüche der Römischen Juriſten. [$ A J.3, 15: 
Sub conditione stipulatio fit, quum in aliquem ca- 
sum differtur obligatio beißt doch nicht: eine Berin- 
gung Caliquis casus) hindert bie obligatio, schiebt 
diefelbe auf, fondern die obligatio ift aufgeſchoben, 
und foll nur auf einen Fall — conditio, welche alſo 
gerade nicht als auffdiebendes Hinderniß gedadıt 
wird — gelten.] Gerade darin liegt der Unterſchied 
zwifchen ber Sufpenfivbedingung und der Refolutis: 
bedingung, daß bie eine erzeugend, die andere zer 
ſtörend wirft. *) Leider ift die Bemerfung Unger's 
1.1. nit umbegründet, daß in der Lehte über bie 
Beringungen und bedingte Geſchäfte noch manche 


*) v. Keller, Borlefungen, p. 8: Die Bebingungen 
bezichen fih auf die Entftehung oder auf bie Zer ⸗ 
ftörung eined Verhältniſſes, suspensive oder resolutive. 


207 


Unklarheiten und Berfehrtheiten vorlommen und das 
möchte ſich aud bier zeigen, wo die in einem Rechts⸗ 
geihäft enthaltene Bedingung ald „Hinderniß” 
bezeichnet und gedacht wird.*) Ein bedingtes Gefchäft 
ift ein auf einen möglichen Fünftigen Fall gewolltes 
Geſchäft; diefen Hall wie Bedingung) als „Hinderniß“ 
bed Gefchäftes anzuſehen ift doch wohl eben fo wenig 
möglih, ald wenn man bei einem fogenannten ges 
wagten Gefhäft**) G. B. emtio rei sperata) vie 
res sperata ald Hinderniß des Geſchäftes bezeichnen 
und anſehen wollte; das Geſchäft if auf die spes 
beſchränkt, aber nit dadurd gehindert und ebenfo 
ift dad negotium conditionale auf die Bedingung 
befchränft, aber doch nimmermehr dadurch behindert, 
Die irrige Auffaffung der Bedingung als „Ausnahme“, 
„Hinderniß“ des einfachen Geſchäfles ift unzweifelhaft 
dadurch veranlaßt, daß unfere Juriften die allerdings 
häufige äußere Form, in welder die Bedingung fi 
einführt, nämlich durch „wenn“ und „wenn nicht“, zu 
fehr bei ihren Betrachtungen vorwiegen laflen, wäh. 
rend biefe Form durchaus fein characteriftifches Zeichen 
der bedingten Geſchäfte ift, wie aud allgemein eins 
geräumt wird, 3. B. verfpriht A dem B ſchenkend 
diejenigen 100 P R.-M., welhe A im Markt zu 
beben gevenfe. Hier liegt ein bebingtes Geſchäft vor, 
woran fein Jurift zweifeln würde, hätte A gefagt: er 


*) Anm. d. Red. Dal. die obige Anm. d. Med. 

*#) Diefe Geſchäfte (namentlich die fog. pacta rei sperate) 
haben offenbar bie größte Aehnlichkeit mit bedingten 
Geſchäften; bei den gewagten Gefchäften liegt bie 
incertitudo meiſtens in der res (dem Object) felbft, 
L. 11. D. 18, 4, bei den übrigen bedingten Geſchäften 
liegt die incertitudo dagegen meiften® in einem be- 
fonderd audgedrüdten Umſtand, durd melden 
dad Object aber in derfelben Weiſe affieirt wird, 
wie wenn Die incertitado in ihm felbft läge. Puchta, 
Pandecten, $ 258 NB. i. nennt die Eigenthümlichkeit 
der gewagten Geſchäfte felbft eine „Mobification ber 
Berträge" und hätte diefelben alſo nach feiner Auf- 
foflung gewiß ſyſtematiſch richtiger bei der Lehre von 
ben Bedingungen behandelt. $ 49. 3, 1b: ex con- 
ditionale stipwatione tantum spes est debitum iri. 
v. Keller, Borlefungen, widmet daher fehr richtig 
den gewagten Gefdyäften feinen befonderen Platz, 
fondern nur den eigenthümlidhen Spielverträgen 
und Wetten. 


wolle vem B 100 ,$ R.M., wenn er folde im Markt 
beben werde, fchenfen; bei ver erften Faſſung wird 
das Geſchäft wohl ein pactum rei sperat® genannt 
werden, — bei der einen Ausdrucksweiſe wird bie 
incertitudo fpradlid auf die Thatſache des Hebeng, 
in der andern auf das Geld (dad gedacht, körperliche 
Dbjeet) direct bezogen, in beiden Fällen ift ſchließlich 
das Dbject der Obligation ungemwiß. 

Wir haben beſonders deswegen gegen bie von ber 
Nedaction der Anzeigen angenommene irrige Aufs 
faffung zu argumentiren verfucht, weil die Revaction 
der Anzeigen eben wie Kierulff, Puchta und Ans 
dere die Entfcheivung der vorliegenden Controverſe 
aus dem Begriff der Bedingung — wenn aud 
nicht, wie es ſcheint, mit flarem Bewußifein, daß bier 
ber Hauptichwerpunft der Gontroverfe liegt — her⸗ 
leiten, 

Wenn bie vorliegende Controverfe entſchieden wer- 
den fell, fo verfteht es fi) von felbft, vaß wir zunächſt 
von Principien ausgeben, welche und in dem Begriff 
des bedingten Gefhäftes und des Geſtändniſſes zu 
liegen feinen; wo andere Gefege over ald bewährt 
anerkannte Hauptrechtsregeln (presumtiones juris) 
mit jenen Prineipien, die wir ald vorhanden anneh- 
men, zufammenftoßen, da räumen wir ein, daß durch 
das Zufammentreffen jener Principien und ber ente 
gegenftebenden Gefege oder als bewährt anerfannten 
Hauptredtöregeln ein anderes juriftiihes Nefultat 
entiteben fünne, ald da, wo jene Prineipien nicht mit 
folhen entgegenfiehenden gewichtigeren Grundſätzen 
der Jurisprudenz zufammenftoßen; und Daraus grade 
ift es vielleicht zu erflären, wenn bie Rejolutivbedine 
gungen, Zeitbeftimmungen u. ſ. w. im Bemweiserfennts 
niß eine andere Behandlungsweife nöthig machen 
fünnen als die Sufpenfivbebingungen, obwohl die 
Redaction der Anzeigen, wie manche andere juriſtiſche 
Auctoritäten, ausreichende innere Gründe für folde 
Berfchiedenheiten nicht zu erfennen vermögen, 

Holft. Anz. 1857, p. 335, Abjag 2, 
Wünfgen wir nun freili nicht, Die nothwendigen 
Grenzen unfered Themas zu überfchreiten, fo balten 
wir es doch für angemejjen, biefen Punft genauer zu 
erörtern, denn würden wir innere Gründe für eine 
möglide oder nothwendige Abweihung in der Bes 
handlung der Refolutisbedingung u. [. w. im Beweis⸗ 


208 


erfenntniß von der Behandlung der Suſpenſivbedin⸗ 
gung nicht anerfennen, fo würden wir einräumen 
müffen, daß unfere Anfidt über die Behandlungsweiſe 
der bedingten CSufpenfiobedingung) Geſchäfte als 
verfehrt und grundlos daſtehe, wenn mir biefelbe 
auf dieſe bedingten Gefhäfte allein befchränfen 
wollten. 

Der Kläger, welcher aus einem einfachen (purum) 
Geſchäft klagt, beruft fi auf einen wefentlid an— 
deren ibatfächliben und rechtlichen Grund, als ders 
jenige ift, auf welden der Beklagte fi ftellt, wenn 
er fi dagegen auf ein refolutinbebingtes Geſchäft 
beruft; Beide flimmen daher in ihren proceffualiichen 
Auslaffungen wefentlih nicht überein, es liegt alfo 
fein Geſtändniß vor; die natürliche Folge biervon 
würde ebenfo, wie wenn Bellagter ein ſuſpenſivbeding⸗ 
tes Geſchaͤft vorfhügte, diefe fein, daß Kläger die von 
ihm behaupteten Thatfahen, welde die Subſtanz für 
den Klaggrund bilden, zu bemweifen haben würde — 
wenn nicht bie befondere Natur des refolutivbedingten 
Geſchäftes ed mit ſich brächte, daß bier ein anderes 
Prineip, eine fog. praesumtio juris, den Klä— 
ger von der ibm fonft zur Laſt fallenden Beweisfüh— 
rung befreite; diefed Prineip (praeesumtio juris), wel⸗ 
ches allgemein als richtig und verfländig anerfannt 
if, lautet: Derjenige, welder die Fortdauer eines 
Zuftandes beftreitet, hat den Beweis ber Veränderung 
des Zuftandes zu führen. Da nun derjenige, welcher 
einem behaupteten einfachen (purum) Geſchäft gegen- 
über ein refolutiobedingtes vorbringt, behauptet, daß 
das Gefchäft zu reiner Eriften; gefommen, durch einen 
fpäter eingetretenen einzelnen Umſtand aber feine 
Eriftenz verloren babe und babe verlieren follen, fo 
wird ibm gemäß jenem allgemein als geltend ans 
erfannten Princip der Beweis des Aufbörend bed von 
ihm als eriftent eingeräumten Zuftandes, und da das 
Aufbören nicht ohne jene Thatfahe der mwillfürlich 
beigefügten Refolutivbedingung in bem gegebenen 
Fall gedaht werden fann — der Beweis ber Ber 
bauptung, daß das Gefhäft auf einen Fall aufhören 
ſolle, — aufgelegt. Die claffiihen Römiſchen Juriften 
nennen grabe deswegen bag negotium sub conditione 
resolvendum ein negotium purum, weil es in 
feinen nädften äußeren Folgen und Wirkungen dem 
negotium purum (sine conditione) vollftändig gleicht. 


Wäre jene preesumtio juris nicht auf bie Beweis— 
führung eines refolutisbedingten Geſchäftes anzumen- 
den, fo wären wir in Berlegenheit, für die Beweis— 
führung folder Geſchäfte eine genügende Grundlage 
zu finden; daß diefe presumtio aber bei ven refolu- 
tinbedingten Geſchäften, nicht dagegen bei ſuſpenſiv⸗ 
bedingten Gefhäften zur Anwendung fommen muß, 
erflärt fihb und aus dem weſentlich verſchiedenen 
Character beider Arten ver Gefhäfte, welcher den 
Römern ſchon fo erheblich fchien, daß fie die eine 
Art ald negotium purum — die andere ausſchließlich 
als negotium conditionale bezeichneten. 

Schwieriger ſcheint ed ung, die Anficht zu begrüns 
den, daß derjenige, welcher fidh gegenüber der Klage 
aus einem unbetagten Geſchäft auf einen noch nidt 
eingetretenen Anfangstermin Cbei einem End— 
termin gilt das für die Refolutiobedingung Gefagte) 
beruft, den Beweis der Betagung zu führen baben 
fol, wie doch in der Prarid und Doctrin faft allge 
mein CBradenböfft und einige wenige Juriſten 
ausgenommen) angenommen wird. Der Anfange 
termin, wie der beigefügte Ort, 

cfr. Puchta, Pandecten, $ 246, 
affieirt, infofern das Geſchäft nicht fo wefentlid, 
wie die Beringung es thut, ald durch die Wirkfamfeit 
beffelben nicht überhaupt, fondern nur zeitlich ober 
räumlich beichränft wird. #) Aus biefem Grunde 
allein, daß ber Anfangstermin, die Ortöbeflimmung 
der Leiſtung u. dgl. m. das Gefhäft doch nicht ſo 
wefentlib affieiren, **) oder wie es auch wohl, nur 


*) Es fei denn, daß der dies mit dem fraglichen Ge— 
fhäft unverträglich, alfo weſentlich für die Eriftenz 
beffielben wäre — ein Fall, den wir hier unberüd- 
ſichtigt laſſen. 

**) Hierfür ſpricht namentlich, daß die Römer ſelbſt 
bei stricti juris obligationes die Beifügung eines Orts 
für bie Leiftung ald unweſentlich wenigftend in einer 
Beziehung anfahen, wie aus ber actio de eo, quod 
certo loco hervorgeht. Mit Recht ftellen bie Mömer 
die an einem beftimmten Ort gefnüpften Geſchäfte 
den betagten und bedingten in manden Beziehungen 
gleih; 8 5J. 3, 15: Loca etiam stipulatione inseri 
solent, veluti: Carthagine dare spondes? Quæ stipu- 
Iatio, licet pure fieri videatar, tamen re ipsa habet 
tempus injeclum, quo promissor utatur ad pecuniam 


209 


mit einem andern Wort, audgebrüdt wird: daß bie 
Unbetagtbeit u. f. w. nit zum Klaggrunde ges 
böre — läßt fi die übliche Anficht über die Beweis- 
fübrung eines Anfangstermines u. ſ. w. berleiten. 
Hält man diefen Grund für nit genügend (und 
man fönnte ibn wohl willfürlid nennen), fo muß 
man eingeftehen, daß vie übliche Anſicht ſich zwar 
auf die allgemeine Praris und Doctrin flügt, 
einer inneren Begründung indeß wohl entbehrt. 
Gegen die übliche Anficht entſcheiden wir uns; denn 
wenn aud die Betagung als bloß zeitlihe Schranfe 
den Begriff des Geſchäfles nicht fo weſentlich modi⸗ 
fieirt, wie die Bedingung, fo fcheint und bie Beſchrän⸗ 
tung des Geſchäftes dadurd doch zu weſentlich, als 
daß wir eine Webereinftiimmung der Parteien, d. h. 
ein Geſtändniß annehmen fönnten, wenn bie eine 
Partei ein unbetagted, die andere ein betagtes meint 
und will, $ 2 J. 3, 15: Omnis stipulatio aut pure, 
aut in diem, aut sub conditione fit. v. Keller, 
Borlefungen, $50, ftellt die conditio, dies und modus 
als eigenthümliche wichtige Art von Elemen— 
ten ber Rechtsgeſchäfte und Willenserflärungen zufams 
men, welche Selbfibefhränfungen des MWillend man 
nicht ald Nebenbeftimmungen bezeichnen follte, 
da fie nicht bloß den Inhalt, fondern auc die Kraft 
und Exiſtenz des Rechtsgeſchäftes betreffen. Recht 
ſehr trifft dasjenige, wie uns fcheinen will, hier Cbei 
beragten und ähnlichen Geihäften) zu, was v. Keller 
1. 1, $ 43, von den zweifeitigen Obligationen fagt: 
„Diefelben dürfen gar nicht fo angejeben werben, als 
wären eö bloß zwei neben einander ſtehende einfeitige 
Obligationen, vielmehr ift wohl zu beachten, daß bie 
einander entgegenftebenden Rechte und Pflichten in 
einer genauen innern Verbindung zu einander fleben, 
daß fie einander kreuzen, binden und bedingen.“ 
Mag es noch geftatter fein, auf die Gloſſe l. 1. 
binzuweifen; das darin von den Worten „Quarto, 
qui etc.“ bis and Ende angeführte Motiv ſpricht 
Scheinbar dafür, daß die Glofje derjenigen Partei, welche 
gegen eine Klage aus einem einfachen Geſchäft die Bes 
tagung befjelben aufftellte, ven Beweis der Betagung 


Carthagine dandam, Et ideo si quis Rome ila stipu- 
letur: hodie Carthagine dare spondes? inutilis erit 
stipulatio, quum impossibilis sit repromissio, 


nicht aufgelegt wiffen wollte, fondern barin eine Ver— 
neinung des Klaggrundes ſah, infofern darin die 
nativitas actionis geleugnet werbe. 

Wenn von manden Anhängern ver Anficht, daß 
die Suſpenſivbedingung von dem Alleganten zu ber 
mweifen fei, darauf hingewieſen if, daß doch auch der⸗ 
jenige, welcher Irrthum (als Motiv) oder Betrug, 
Simulation gegen die Klage aus einem Geſchäft vors 
fhügt, die Thatſachen, welde zur Begründung folder 
Einwendung genügen, beweifen müffe, fe ift dagegen 
zu bemerfen, daß Irrthum und Betrug ıc. nur die 
von dem Gefcäfte felbft factiſch und juriſtiſch 
trennbare Beranlaffung deffelben bilden, welcher 
Beranlaffung (Motiv) das Recht eben fo wenig 
anderswo als im Proceß einen Directen unmittels 
baren Einfluß auf das Geſchäft felbft und feine 
Wirkung geftattet. Wer fih auf ein Motiv gegen bie 
Wirkung eines beftimmten Geſchäftes beruft, fann 
unmöglich das beftimmte Geſchäft beftreiten wollen, 
ohne mit fich felbft in Widerſpruch zu gerathen. Das 
Recht bat wirflih nur ausnahmsweiſe dem von 
dem Geſchäft getrennten fehlerhaften Motiv einigen 
Einfluß gefattet; von allen folden Fällen, wo das 
Recht eine Berückſichtigung des Motives zuläßt, kann 
man, mie beim Zwang, von jeder Partei fagen 
(coactus voluit) voluit tamen. Auch das fimulirte 
Geihäft fällt unter vie gleiche Beurtheilung. Das 
fimulirte Gefhäft ift nicht ein nicht gemwolltes 
Geſchäft, fondern ein zum Schein gewolltes 
Geſchäft; auf den Schein, dad Heußere, das Thate 
ſächliche des Geſchäftes bezieht fi aber die Beweis— 
führung und ba derjenige, welder die Simulation 
behauptet, doch behauptet, er habe das Geſchäft ge— 
wollt und ausgeführt, wir wenn es ein ernfllich ges 
wollte wäre (darin liegt der Begriff der Täuſchung), 
fo wird er nimmermehr verlangen fünnen, daß man 
ihm nachweiſe, er babe Alles gethan, was nöthig war, 
um das von ihm gewollte Geſchäft abzuſchließen, wor: 
auf unzweifelhaft der Beweis des Klägers zur Klag— 
begrüntung allein gerichtet fein fann. *) 





*) Es würde überflüffig geidhienen haben, die Simula- 
tion hier befonderd zu betonen, wenn nicht in der 
oben citirten Monographie von Maren in unver- 
fändiger Meile gelagt wäre: „Simulation und 


210 


Kehren wir zur Argumentation ber Redaction ver 
Anzeigen zurüd, fo gebt viefe im legten Abfag ber 
pagina 335 darauf hinaus: Die Sufpenfiobepingung 
fei zwar, wie Reinhold 1. 1. fage, eine wefentliche 
und einflußreihe Eontractsbeftimmung, indeß bars 
aus fei die Entfcpeidung über die Bewrislaſt nit zu 
debueiren; bier werde nicht, wie wenn der Beflagte 
eine alternative Obligation gegen eine vom Kläger 
behauptete einfache ſetzt, das Object ber Leiſtung 
beftritten (Savigny entſcheidet auch hier anders 
und, wie uns ſcheint, jedenfalls confequenter); in 
dem legteren Fall fei es eine GSelbftfolge, daß das 
Geftänpniß des Beklagten nicht alle pofitiven That- 
fadhen umfaffe, deren Beweis, wenn fie beftritten, 
Kläger zu führen habe; Dagegen trete eine Bedingung 
den pofitisen Behauptungen in der Klage, welde 
Kläger zu bemeifen babe, nur infofern negirend ent- 
gegen, ald mit dem Vorſchützen ver Bedingung negirt 
werbe, der Vertrag habe feinen andern als den vom 
Beflagten behaupteten Inhalt gehabt. An dieſe Aus- 
führung fnüpft die Redaction die Bemerfung, daß 
Reinhold 1. 1. nah Haffe's und Götting's Vor— 
gang zur Begründung feiner entgegengefegten Anficht 
dazu fomme, das bedingte Geſchäft als ein doppeltes 
Geſchäft aufzufaffen, als einen befonderen (Raufcons 
tract, Mietheontract u, dgl.) Vertrag und ein pactum 
de contrahendo (vie Bereinbarung, daß ein befonderer 
Bertrag unter Umftänden gefchloffen fein folle). Diefe 
Anficht leide aber an einer gewiffen Unflarheit, da die 
Parteien bei einem negotium conditionale nicht vers 
einbarten, dad negotium unter einer beftimmten Vor- 
ausfegung erft abſchließen zu wollen, fonvern 
das negotium, aus welchem die obligatio unter einer 
beflimmten Borausfegung entfteben folle, vollftändig 
von vornherein abgeſchloſſen hätten. 


(Die Fortfegung folgt.) 





Bedingung find nur darin verfcieben, daß jene 
dauerndes Hinderniß ber rehtberzeugen- 
den Kraft der Willenderflärung in, während bei 
der Sufpenfinbebingung dab Hinderniß 
befeitigt werben kann.“ 


Entiheidungen. 


Die ftädtifche Gerichtöverfaffung, indbefondere 
die Protocollführung betxeffend. — Amt⸗ 
liche Beſchwerde. 


Auf die am 1. Mai d. 3. biefelbft eingegangene 
Recursfhrift von Seiten des Bürgerd und Malers 
Ehriftian Bernhard Croninger in Oldesloe, Queru⸗ 
lanten, event. Supplicanten, 

wegen angeblih gröbliher Beleivigung des 
Eantord Jenſen in Divesloe und vermeint- 
lider Störung des Hausfrievens deſſelben, 
jept Nichtigkeitöbefhwerde und event. Suppli⸗ 
sation gegen das Erkenntniß des Dldeslorr 
Magiftrats vom 18. Novbr. 1859, fo wie ben 
am 15. Mai biefelbft eingegangenen Nachtrag 
zu biefer Recursicrift, 

wirb, nach erftatteten Berichten tes Magiftrats, 

in Erwägung, daß nad ber Verfaſſung der Stadt 
Oldesloe, welche in diefer Beziehung durd die neue 
Städteordnung feine Veränderung erlitten bat, 

cf. Statut vom 23. Mai 1856, $ 109, 

in Zuftigfahen das Protocol von dem Bürgermeifter 
ald Stadtſecretair und bei deſſen Behinderung von 
dem älteften Rathsverwandten zu führen if, auch bes 
reitö früher das Anfuhen des Bürgermeifters, ſich 
feines Sohnes zur Protocolführung bedienen zu dür— 
fen, von der Schleswig = Holftein = Rauenburgifden 
Kanzelei abſchlägig befchieden tft; 


in Erwägung, daß dem Magiftrate unterm 5. 
Zuli 1855 vom Dbergeriht zu erkennen gegeben if, 
daß gegen bie bei Behinderung des Bürgermeifters 
und Stabdiferretaird von dem älteften Rathsverwand⸗ 
ten in den Gerichtsterminen eigenhändig zu überneb: 
mende Protocollführung nach ber beftehenden Stadt: 
verfaffung nichts zu erinnern gefunden worden, baß 
aber demfelben die Befugniß, das Protocol durd 
einen Dritten aufnehmen zu laffen und fi auf bie 
bloße Unterfchrift zu befpränfen, ohne zuvor für bielen 
Protorollführer bewirkte Auctorifation des Königl. 
Minifterii nicht zugeftanden werben könne; 


211 


in Erwägung, daß die in biefer Beziehung für 
die Protocolführung des älteften Rathsverwandten 
geltenden Regeln ſelbſtverſtändlich auch auf die Pror 
tocollführung des Stadrfecretaird Anwendung leiden; 


in Erwägung, daß die in Unterſuchungsſachen 
wider Croninger erwachſenen Unterjudhungsprotorolle, 
wie fih aus dem Berichte des Magifiratd vom 22, 
Mai d. 9. ergiebt, nicht von dem Stabtfeeretair, fon- 
bern nad befien Anweifung von dem Candidaten ber 
Rechte Peterjen aufgenommen und von dem Gtadt« 
feeretair lediglich unterfchrieben find, daß Die Proto— 
eolle demnach, ald von einer Dazu nicht auctorifirten 
Derfon geführt, nicht beweijend find; und 


in Erwägung, daß die gegen Eroninger eingeleis 
tete Unterfuchung daher in nichtiger Weife geführt iſt; 


biedur von Obergerichtswegen zum Beſcheide ges 
geben: 
baß die wider den Maler Chriftian Bernhard 
Eroninger in Didesloe wegen Beleidigung des 
Eantors Jenſen und Störung des Hausfries 
dens geführte Unterfuhung als nichtig zu 
caffiren. 
Die Driginalanlagen folgen biebei zurüd. 
Urfundlid sc. Gegeben im Königl. Holfleinifchen 
Dbergerichte zu Glüdftadt, den 30. Juli 1860. 


Gegen biefen Befcheid und ein gleichzeitig er— 
laffenes Refeript, wodurd, unter Bezugnahme auf 
dad frühere die Unzuläffigfeit der Adhibirung eines 
dem Magiftrat nit angebörigen Dritten zur Protos 
collführung betreffende Nefeript vom 5. Juli 1855, 
die verantwortlide Erflärung bed Oldesloer Magi— 
firated über fein in dieſer Beziehung beobachtetes 
Verfahren eingezogen wurde, wandte ſich dieſer mit 
einer amtlichen Beſchwerde an das Königl. Ober- 
appellationsgericht, welches jedoch nachſtehenden ab— 
ſchlägigen Beſcheid ertheilte. 


Namens Br. Königl. Majeſtät. 


Auf die am 25. Septbr. v. J. hieſelbſt eingegan— 
gene amtliche Beſchwerde des Magiſtrats der Stadt 
Dlvesloe über Berfügungen des Holfteinifhen Dber- 
gerihtd vom 30. Juli 1860 in Unterfuchungsfaden 


wiber den Bürger und Maler Chriftian Bernharb 
Groninger in Oldesloe, 

wegen gröblicer Beleivigung des Cantors 

Henfen und Störung bed Hausfriedens deſ— 

felben, 
wirb, 
in Erwägung, dab das Obergericht in beregter 
Unterſuchungsſache Protorolle, welde der Bürger- 
meifter und Stabrfeeretair dur einen zur Protocol 
führung nit auetorifirten Privatgebülfen hat ſchreiben 
laffen, für nicht beweifend erachtet, deshalb die Unter- 
ſuchung wmittelft Beſcheides als nichtig caffırt und zus 
gleih unter Bezugnahme auf ein früberes die Unzu— 
läffigkeit der Adhibirung eines dem Magiftrat nicht 
angebörigen Dritten zur Protocollführung beireffendes 
Refeript die verantwortliche Erklärung des Magiftrats 
über fein in jener Beziehung beobachtetes Verfahren 
erforbert bat, daß jegt aber der Magiftrat über die 
folcpergeftalt ergangenen Verfügungen Beſchwerde ges 
führt und Die Anträge geftellt bat: 

1) daß der obergerichtlihe Beiheid aufgehoben und 
biefelbft über bie geführte Unterſuchung und das 
abgeiprocdene Urtbeil fo wie ben Dagegen ers 
griffenen Recurd erfannt werde; eventualiter, 
daß unter Befeitigung des obergerichtlichen Bes 
ſcheides dem Dbergericht aufgegeben werde, in 
der Hauptfadhe über die eingemwanbte und pro- 
fequirte Supplication zu erfennen; 

2) in eventum, daß insbefondere aud mit Rück⸗ 
fibt auf die dem Magiftrat aufgegebene vers 
antwortlihe Erklärung ausgefproden werbe, daß 
in dem in der Croningerſchen Unterſuchungs—⸗ 
fahe beobachteten Berfahren eine Nichtigkeit 
nicht gefunden werben Fönne; 

und 

in Erwägung, daß die zuerſt gedadten Anträge 
des Magiftrars für ftattbaft nicht erachtet werben 
fönnen, weil nad den über das Inſtanzenverhältniß 
geltenden Grundfägen in der bloßen Caſſation eines 
gerichtlichen Erfenntniffed von Seiten des höheren 
Richters, an den die Sache im Wege des Recurſes 
gelangt ift, eine Verlegung amtlider Intereffen des 
Richters, deſſen Erkenntniß ald nichtig aufgeboben 
worden, nicht gefunden werben fann, bierin aud der 
von dem Magiftrat bervorgehobene Umftand, daß 


212 


wider Nichtigfeitderflärungen von Urtbeilen in Unter⸗ 
ſuchungsſachen von Niemandem ein Recurd ergriffen 
werben fann, fowenig etwas zu änbern vermag, ald 
dem, Dberappellationsgeriht ein Oberaufſichtsrecht 
über die Juftigpflege zuftebt, vermöge beffen daſſelbe 
die Eognition in Rechtsſachen, welche nicht auf ord⸗ 
nungsmäßigem Wege zur biefleitigen Entſcheidung 
vorgelegt worben find, an ſich zu ziehen berechtigt 
wäre; fo wie 

in Erwägung, daß zwar ver Magiftrat für feinen 
zweiten eventuellen Antrag durch Bezugnahme auf 
die ihm abverlangte verantwortlihe Erflärung ein 
eigenes Intereſſe nachzuweiſen verfudt hat, daß aber 
bie Beſchwerde, fo weit fie bierauf geftügt worben, 
unzuläffig erfcheint, weil durch das Erforbern einer 
verantwortlihen Erflärung Seitens der dazu berech— 
tigten vorgefeßten Behörde noch Feine Verlegung amt⸗ 
licher Rechte oder Intereſſen zugefügt fein kann; 

biemit zum Beſcheide ertheilt: 

daß die geftellten Anträge als unftatthaft zu 
verwerfen feien. 

Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königlihen Ober: 

appellationdgericht zu Kiel, ven 9. Februar 1861. 


Nachdem fodann der Oldesloer Magiftrat nad 
eingegangener verantwortlicher Erflärung wegen des 
bei der Protocollführung beobachteten Verfahrens 
unter Androhung einer Brüde für den Wieber- 
bolungsfall mit einem Verweis belegt worden, wandte 
ſich derfelbe abermald beſchwerend an das Königl. 
Dberappellationsgericht, erhielt jedoch nachſtehenden 
abfchlägigen Beſcheid. 


Hamens Fr. Königt. Majeſtät. 


Auf die am 24. April d. J. biefelbft eingegangene 
Supplicationsfhrift ded Magiftrats der Stadt Dives- 
loe, wider ein in Beranlaffung der Unterſuchung 
gegen den Maler Eroninger wegen gröblicer Beleibi« 
gung des Gantor Jenſen und mit Rüdfiht auf das 
bei der Protocolführung beobachtete Verfahren vom 


Holfteinifchen Dbergeriht am 2. April d. 3. erlaffenes 
Refeript, 
wird, 

in Erwägung, daß ver hauptſächliche Antrag, 
wornad um einen Ausſpruch dahin, daß der Magi- 
firat ſich rüdfihtlib der Protocollführung in der 
Croninger'fhen Unterſuchungsſache einen Berftoß gegen 
wefentlige Procefvorfhriften, mithin eine Nichtigkeit 
nicht habe zu Schulden fommen laffen, gebeten wird, 
aus den Gründen, weldye in dem biefjeitigen am 9. 
Februar d. 3. auf die frühere Borftellung des Magi- 
ſtrats abgegebenen Beſcheide angeführt find, für ftatt- 
baft nicht erachtet werben fann; und 


in Erwägung, den eventuellen auf Aufhebung des 
obergerichtlichen Referiptd vom 2. April d. 9. gerich⸗ 
teten Antrag betreffend, daß, da die Zuverläffigfeit 
gerichtliher Protocolle weientlih darauf beruht, daß 
ein geeigneter und auf die Protocollführung beeidigter 
Mann feine eigenen finnlihen Wahrnehmungen über 
die Vorgänge im Gericht direct berichtet, dem Magi— 
firat dad Recht nicht zufteben fann, die Aufzeichnuns 
gen eined Dritten durd feinen Protocollführer bloß 
eontroliren und beglaubigen zu laffen, woburd eine 
gleihe Garantie für die vollftändige Nichtigkeit des 
Verzeichneten nicht zu erreichen ficht, daß folgemweife, 
zumal nachdem der Magiftrat auf die Unftatihaftigfeit 
feines in dieſer Beziehung beobachteten Verfahrens 
durd das obergerichtliche Nefeript vom 5. Juli 1855 
bingewiefen worden, die Anwendung des gleihen Vers 
fahrens in der Croninger'ſchen Unterſuchungsſache zu 
dem Einfchreiten des Obergerichts, über welches Bes 
ſchwerde geführt wird, hinreihende Veranlaffung ges 
geben bat, ohne daß dagegen die Anficht, welche der 
Magiftrat über die Zweckmäßigkeit der von ihm ges 
troffenen Einrichtung beat, in Betracht fommen fann; 

biemit 

ein abichlägiger Beſcheid 

ertheilt. 

Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappella- 
tionsgericht zu Kiel, den 26. October 1861. 


* 


Allerhoͤchſt privilegirte 


Holſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den ÖObergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei dugustin in Glückstadt, 


Den 14. Su 1862. 





Dad auf einen ungewiſſen Fall gefchloffene 
Geſchäft im Beweiserkenntniß. 


Mitgetheilt von dem Herrn Advocaten Rave 
in Itzehoe. 


(Hortfegung.) 


Gnwis ift die dualiſtiſche Auffaffung des negotium 
eonditionale, welche Reinhold annimmt, nicht zu 
billigen, wie wir das ſchon wiederholt anerfannt bas 
ben; aber jene Auffaffung leidet nicht fo fehr an 
Unflarheit, ald an Spipfindigfeit; nad jener Auf⸗ 
faffung wird nicht ein pactum de contrahendo in dem 
gewöhnliden Sinn und ein erft demnächſt näher zu 
beftimmenver Contract in dem negotium conditionale 
unterf&ieden, fondern 1) ein vorbereitender Ber: 
trag, daß auf rinen beflimmten Fall hin ein beſtimmt 
characteriſirtes Geihäft (z. B. eine emtio) als von 
Anfang diefed Vertrages an awifhen den Parteien 
abgeſchloſſen angefehen werden folle; 2) das beflimmte 
&aracteriftifche Geſchäft Cemtio), welches auf jenen 
beftimmten Fall ald von Anfang an zwiſchen ven 
Parteien ald abgefchloffen angefehen werden fol. Klar 
ſcheint uns dieſe Auffaflung zu fein, aber fie madıt 
aus dem wefentlih einbeitliden negotium con- 
ditionale zwei todte Schulbegriffe, welche die ein fols 
es Geſchaͤft abſchließenden Parteien nicht darin fehen 
und welde die Juriften eben fo wenig daraus heraus 
anatomifiren dürfen, wenn fie das lebenbige Ganze 
der Gefchäfte nicht zerftören und vernichten wollen. 
Wie unnüg und todt eine folde fpipfindige dualiftifche 


Auffaffung des bedingten Geſchäftes für unfere Con— 
troverfe ift, gebt recht deutlich daraus hervor, daß 
diefelbe gerade aus diefem dualiftiihen Princip heraus 
in geradezu entgegengefegter Weife entſchieden wird; 
denn Einert und Andere berufen fi eben jo wohl , 
auf ven angeblien Dualismus, ald Haffe, Götting, 
Schneider, Reinhold und Andere. Selbſt die 
Redaction be n ſcheint unbewußt, während 
fie die dualiſtiſche Auffaffung Reinhold's beftreiter, 
derfelben zu verfallen,*) denn einräumend, daß die 
Sufpenfiobebingung eine wefentlide, einflußreiche 
Eontractöbeftimmung fei, meint die Redaction 


"diefelbe doc, ohne befondere Gründe dafür anzugeben, 


bei der Beweisfrage von dem Contract principiell 
trennen zu müſſen. Es dürfte doch eine fehr gewagte 
Anficht fein, weldye davon ausginge, man dürfe wer 
fentlihe Contraetsbeſtimmungen in der Beweisauflage 
von dem Contract abtrennen, ohne daß ganz beſon— 
dere Gründe (z. DB. bei ver Refolutivbebingung bie 
oben erwähnte preesumtio juris) dies veranlaßten, 
Einen folden befonderen Grund fann man aber 
fhwerlid darin finden, daß bei der alternativen 
Dbligation im Gegenfag zur einfahen Obligation 
das Dbject**) der Leiſtung beftritten werde, wäh— 


*) Anm. db Red. Wir möchten doch glauben, zu 
biefer Annahme feine genügende PSOEEn gege- 
ben zu haben. 


**) Object der Leitung aus einer Obligation int übri«- 
gend nicht der förperliche Gegenftand, fondern dad 
befondere Recht an dem Körper (res), weldhed durch 

28 


214 


rend bies bei der bedingten Obligation nidt 
ber Salt fein foll; denn das Object der Leiſtung 
wird unzweifelhaft eben fo ſtark durd die Sufpenfivs 
bedingung affieirt, wie durd die Hinftellung einer 
Dbligation auf die Reiftung einer res alternativa, wie 
wir ſolches an dem weiter oben aufgeftellten Beifpiel 
eined Verſprechens auf eine res sperata deutlich ge⸗ 
jeigt zu haben glauben. 


Bon den beiden Schlußbemerkungen, welde vie 
Redaction der Anzeigen (l. 1. p. 337) macht, ſcheint 
und die erfte auf fi beruhen zu können; es giebt 
wohl faum eine noch fo abenteuerlihe Anficht, welche 
nicht irgend ein Juriſt einmal vertreten hätte! Die 
zweite Bemerfung über die Kafjung des Beweiſes, 
wenn man in bem bedingten Gefchäft eine Negation 
des einfachen Gefhäfts fieht, iſt durchaus richtig und 
wohl begründet. Es ift gemiß unjuriftifd, dem Kläger 
den Beweis der Unbedingtheit des von ihm bes 
baupteten Gefhäfts aufzulegen, mag der Beweis auf 
Unbedingtheit im Algemeinen oder fpeciell auf bie 
Abwefenheit der vom Bellagten behaupteten einzelnen 
Bedingung formulirt werden. Diefer Punft ift indeß 
etwas ausführliher zu behandeln. Einige Yuriften, 


die Obligation begwedt, erzielt wird, 3. B. beim 
Kauf dad habere licere einer befimmten Waare auf 
Seiten bed Käufers, bei ber Miethe dab frui licere 
bed Mietherd u. ſ. w. Dies juriſtiſche Object 
bed Dertraged wird welentlih bedingt durch bie 
Individualität des körperlichen Gegenftandes, auf 
welchen ſich das juriſtiſche Object ded Vertrageß bes 
sieht, aber nicht allein burch die Individualität bed 
Pörperlichen Gegenftandes, fondern eben fo weſentlich 
durch andere in ben MWertrag aufgenommene Um- 
fände, weldye beftimmt find, denfelben wefentlich zu 
individualifiren. Uns fcheint zweifelhaft, was bie 
Redaction unter „Dbject der Leiſtung“ verfianden 
wiffen will; ift die res corporalis gemeint (melde 
einen Theil bed Subſtrats bed juriftifchen Objects 
bildet), fo if ed allerdings richtig, daß die Bebin- 
gung nicht direct und unmittelbar zu diefem Object 
gehört, aber mitlelbar und indirect wird dab förper- 
liche Eubftrat dadurch eben fo fehr afficirt, wie durch 
feine eigenen juriſtiſch bedeutenden Eigenſchaften, 
weil dad körperliche Objeet mit ber Bedingung und 
anderen Beitimmungen durch den Vertrag zu einer 
jurififhen Einheit zufammengefaßt wirb, bie 
einheitliche Subſtanz ded Vertrages bildet. 


weldye in dem Vorbringen eines bebingten Geihäfts 
ein Reugnen der Klage erkennen, legen dem Kläger 
einfah den Thatbeftand bed von ihm behaupteten 
Geſchäftes auf, andere Juriſten dagegen legen ihm 
ben Beweis der Unbedingtheit auf, während mieber 
Andere dem Kläger zwar nur den von ihm felbft 
vorgebracdten Thatbeftand zu erweifen aufgeben, indeh, 
fofern der Eid ald Beweismittel benugt wird, dem 
Richter freiftellen, den Eid allgemein auf die Unbes 
bingtbeit zu formuliren oder auf das Nichtvorhanden⸗ 
fein der beftimmten vom Bellagten behaupteten Bes 
bingung. In der neueften Zeit haben ſich die meiften 
Shhriftfteller, melde unfere Controverfe behandelten, 
dafür ausgefproden, daß die Beweisauflage fib nur 
auf das einfahe vom Kläger behauptete Geſchäft, 
nicht auf die Unbedingtheit zu richten habe; wenn 
inde& von manden Juriſten und Gerichten die Uns 
bedingtheit mit in die Beweisauflage des Klägers 
aufgenommen werde, fo geſchehe dies lediglich, um 
Mißverfändniffen und Mentalrefervationen bei der 
Ableitung des Eided vorzubeugen und liege bie Abs 
weihung von ber regelrechten und ftricten Beweise 
formulirung dann nicht in einer verfehrten Auffaffung 
über die Beweidlaft der bedingten Gefhäfte, fondern 
in dem bedenflihen Character des Eides als Beweis⸗ 
mittel. So fpridt ſich z. B. R. Schneider LI, 
$ 10 auß. 

Ein wie bebenflihes Beweismittel der Eid ifl, 
wird nun ficherlich Fein practifher Juriſt bezweifeln, 
da durch denfelben der einen ſtreitenden Partei felbit 
die Entſcheidung über ihr Recht in die Hand gegeben 
wird. Hält das Recht es ſchon für nicht unmahrs 
ſcheinlich, daß ein Richter, ein Zeuge ein ihn nur 
entfernt intereffirendes Rechtsverhältniß parteiiſch bes 
urtbeile, fo muß eine folde Beforgniß gegen bie 
Partei felbft beſonders ſtark hervortreten und wirb ber 
Eid der Partei von vielen Yuriften, 

cf. Schletter's Jahrbücher, Bd. 7 p. 140, 
eben daher ald das bedenklichſte Beweismittel ange 
feben. Diefer Umftand hat venn auch dahin geführt, 
bag man felbft in manden Gefeggebungen ben Eid 
(es ift vom freiwilligen die Rede) in manderlei Weife 
beichränft hat, 3. B. bei Stuprationdflagen; in ein« 
zelnen Ländern ift man fo weit gegangen, ben Eid 
auf einige wenige Rechtsſtreitigkeiten zu befchränfen. 
Wenn die Gefeggebung nun mancherlei Cautelen für 


215 


den Schiedeseid feftfegt, weil fie ihn für gefährlich, 
dennoch aber für unentbebrlih hält, fo läßt ſich frei« 
lich wohl über die Zwedmäßigfeit folcher halben Maaßs 
regeln ftreiten, indeß ihre Geltung ſteht einmal feit; 
fehr verfehlt aber will es uns feinen, wenn bie 
Gerichte außer jenen Cautelen noch allerlei Vorſichts⸗ 
maaßregeln, melde feinen gefeglihen Boden haben, 
aus Zwedmäßigfeitsrüdfidten einführen, deren Zweds 
mäßigfeit nicht bloß dem Laien, fondern fehr vielen 
Zuriften höchſt problematisch erfcheinen muß. Solche 
willkürliche Vorſichtsmaaßregeln enifpringen aus einer 
mwohlmwollenden aber fehr überflüffigen Bevormunbung 
von Seiten der Gerichte gegen bie Parteien unb 
werben ficherli nie dazu führen, einen Meineid, wo 
berfelbe fonft vorfommen fünnte, zu verhindern. Zu 
ſolchen überflüffigen, rechtlich nicht begründeten und 
oft fogar ſchädlichen Vorfihtsmaaßregeln gehört nun 
auch die Zormulirung eines vom Kläger zu führenden 
Beweifed dahin, daß ein gewifles fireitiges Geſchäft 
entweber unter feiner Bedingung oder nicht unter einer 
gewiſſen Bedingung abgefchloffen fei. Das Eidesthema 
fol deutlich und fo verſtändlich abgefaßt fein, daß 
Seder, der es will, daſſelbe verfiehen fann; aber es 
fol feine Ausprüde enthalten, die eine gewiſſenloſe 
Dartei niemals beengen werben, einer gewiflenhaften 
Partei aber unverbientes Mißtrauen beweifen; bat ber 
Richter genügenden Grund, einen Meineid zu fürdten, 
fo wird ihm eine wirklich ergreifende Meineidsverwar- 
nung ein viel wirkfameres Mittel zur Kräftigung 
ſchwacher Gewiffen und zum Abfchneiden von Mentals 
refervalionen geben, als die Beweisformel, wie ſolches 
auch von einigen Juriften bereits befürwortet if. 

Da wir andere Gründe als die Bedenflichkeit bes 
Eides ald Beweismittel für die Anfiht, Kläger habe 
die beftrittene Unbedingtheit des ftreitigen Geſchaͤfts 
zu beweifen, oben bereits berüdfichtigten, fo wird biefe 
Anſicht einer weiteren Kritif nicht bedürfen, wobei wir 
nur nod bemerken, daß bie bier reprobirte Anficht, 
wie auch vielfach hervorgehoben ift, in einem inneren 
Zuſammenhang mit der Frage, ob das bebiugte Ges 
ſchäft als eine Negation des einfahen Gejhäfts zu 
gelten babe, nicht ſteht. 

° (Die Fortfegung folgt.) 


a — — 


Entſcheidungen. 


Ueber die Befugniſſe der Fidelcommißadmini— 
ftratoren. — Nichtigkeit der Diäpofitionen 
über die Subſtanz des Fideicommiſſes. — 
Aequifitivverjährung in Anwendung auf 
veräußerte Fideieommißgrundſtücke. 


In Saden des Juſtizraths 8 N. F. Wyneken 
zu Lütjenburg und des Grafen C. v. Bernftorff zu 
Hanrebder, ald Erecutoren ded von dem mailand 
Marfhall Grafen von Ludner erridteten Teſtaments 
und als Apminiftrateren des Gräflih von Tudners 
Schulenburger Fideicommiſſes, Juftificanten, Appels 
lanten und Appellaten, 

gegen 
die Wittwe c. c. c. und die Erben des wailand In— 
fpectord Nicolaus Wendt zu Schmachthagen, Zufift- 
aten, Appellaten und Appellanten, 
wegen Zuftification der Angabe ad proclama 
über die beiden im Dorfe Schmadthagen bes 
legenen von den Juftificaten ald Eigenthum 
in Anfprud genommenen Hufenftellen, jept 
-Appellation gegen das Erfenntniß des combis 
nirten Gerichts für Schulenburg d. d. 10./17. 
Januar 1861, 


ergeben die Acten: 

Nach dem Tode des am 15. April 1859 verftor- 
benen Inſpectors des adel. Guts Sculenburg und 
Befigerd zweier in Schmachthagen belegener Hufen» 
ſtellen, Nicolaus Wendt, haben deſſen Erben über die 
beiven in ihren Befig übergegangenen Hufenftellen 
ein Proclam ertrabirt, welches von dem Gutögerichte 
für Schulenburg am 3. September 1859 erlaffen wor- 
ven if. Auf dieſes Proclam haben vie Juflificanten 
profitirt hauptſächlich, vaß die Proclamsertrabenten 
die eine fogenannte Schirr'ſche Hufe, Nr. 3, cum pert. 
et fruct. perceptis et percipiendis vom 26. April 
1859 angerechnet an die Profitenten in qual. qua 
auszuliefern hätten, und event. daß fie von dem To- 
dedtage ihres Erblafferd an für die genannte Hufen 
fiele in Gemäßheit des ſog. Ueberlaffungsrontracts 


vom 27./28. October 1818 einen jährlichen gutsherr⸗ 


216 


lihen Eanon von 6 „P 38 4 R.⸗M. von jeder bonis 
tirten Tonne, im Ganzen alfo 27T FEAR M. 
pro anno zu erlegen und bie andermweitigen Verpflich⸗ 
tungen auf Grundlage bes erwähnten GContracts zu 
erfüllen hätten. 


Zur fperiellen Juftification aufgefordert haben die 
Juftificanten vor dem erwähnten Gerichte Folgendes 
vorgetragen: 


Der wailand franzöſiſche Marfhall Graf v. Qudner 
babe unterm 6. Auguft 1763 in einer demnächſt aller- 
höchſt beftätigten Fideicommißacte feine Güter Schu— 
lenburg und Blumendorf mit einem immerwährenden 
Fideicommiß belegt, fo daß fie in feiner Weife vers 
äußert, verringert, am Wenigften mit Schulden bes 
ſchwert und verbppotbeeirt, fondern ungetrennt und 
ungetbeilt beiden Descenventen des Stifters verbleis 
ben follten. Durch Teftament vom 27. März 1783 
und deffen Beilage vom 6, Detober 1790 habe er 
bad Fideicommiß beftätige und im $ 6 des Teftaments 
die Anordnung getroffen, daß zwei Erecutoren beftellt 
werden folten, damit auf ſolche Weiſe für die Er— 
haltung des Fideicommiſſes möglichft geforgt werde. 


Der erfte Fideicommißerbe, der wailand Kammer: 
berr und Amtmann Graf Nicolaus v. Luckner, deſſen 
Bermögensverbältniffe derangirt gemwefen feien, fei mit 
dem Plane umgegangen, Schulenburg mit Allerhöchſtem 
Confens entweder zu verfaufen oter dag Gut, na— 
mentlid die Meierböfe und Bauernfelver, in Erbpadt 
niederzulegen. Die derzeitigen Erecutoren hätten ſich, 
offenbar um die Beräußerung zu verbindern, ver 
Vererbpachtung nicht abgeneigt erwirfen. In ihrer 
Erflärung vom 27./30. December 1800 bätten fie die 
Realifirung des Planes an die Bedingung geknüpft, 
daß bei allen zu verfaufenden Parcelen das Vor—⸗ 
Faufärecht dem jedesmaligen Fideicommißbefiger vor— 
bebalten werde, damit eine Ausficht auf die Wieder: 
vereinigung des Guts möglid bleibe. Mit biefer 
Bedingung babe auch ber Graf Luckner in feinem 
Gefuhe um Geftattung der Niederlegung ſich einvers 
ftanden erflärt. Die allerböchfte Erlaubniß zur Vers 
erbpachtung fei unterm 13. Mai 1801 unter der Bes 
bingung erfolgt, daß die jährlichen Einnahmen aus 
dem Gute Sculenburg fib auf 6000 v. Cour. 
beraugftellen und foldyes den Erecutoren docirt würde. 


In Folge deifen habe ver Graf Rudner die Ber: 
erbpadhtung vorgenommen und die fämmtlichen Hufen 
unter Borbehalt des Mäherfaufrehts in Erbpacht 
ausgetban, namentlih auch die bier in lite befangene 
Hufe Nr. 3 an Midel Schirr. Dem jebesmaligen 
Gutäherrn fei das Näberlaufreht im Fall ver Bers 
Außerung der Hufenländereien oder eines Theils ders 
felben vorbehalten und auf die Tonne Fand fei ein 
jährliher Canon von 6 »P 38 8 gelegt, an deſſen 
Stelle jedoch eine Kornlieferung trete, die aber nicht 
in natura, fondern in Geld nad einer näher ange» 
gebenen Berechnung geleiftet werde. Schirr ſei als 
Kaufpreis refp. für die Gebäude und das Inventar 
1000 # v. Eour. und 231 ſchuldig geblieben, 
welde auf der Hufenftelle protocollirt ſeien. Schirr 
fei in Concurs gerathen und vie Hufe öffentlich ver- 
fauftl. Der Graf Qudner fei bei dem öffentlichen 
Aufgebot der Höchſtbietende geblieben und die Hufe 
fei ihm unterm 6. Mai 1807 für die für ibn darin 
protocollirten 1337 xf 16 2 zugefchlagen und unterm 
31. December 1807 vom AJuftitiariate adjudicirt. 

Daß der Graf Qudner, wie er als fideirommiffari= 
ſcher Befiger von Schulenburg die Hufe in Erbpacht 
gegeben hatte, fo diefelbe au für das Fideicommiß 
zurüdgefauft babe, fei gewiß und fönne ſchon mit 
Rückſicht auf das vorbehaltene Näherkaufsrecht nicht 
bezweifelt werden, welches alerfeits als ein wefent- 
lies Moment für die Wiedervereinigung des Guts 
bingeftellt fei. Ohne dolus babe ver Graf Luckner, 
der bamald die Adminiftration des Fideicommiſſes 
ausfhließlid in Händen gehabt, die in Concurs ge- 
rathene Hufe nicht für fi, fondern nur für das fie 
beieommiß erwerben fönnen, da fie trog der Bererbs 
padtung nidt definitive aus dem Fideicommiß auds 
geicieven fei. Daß der Apjudicationsbrief auf dieſe 
Dualität des Käufers nicht ausbrüdlich Bezug nehme, 
fei erflärlid, da der Graf Luckner auch in den Erb⸗ 
pachtscontracten ſchlechthin ald Befiger des Guts an⸗ 
gegeben fei. Die Hufe frei dem Käufer für die darauf 
protocollirten 1337 * 16 4 Cour. zugeſchlagen und 
der Graf babe deren Piquibirung und Abtragung 
übernommen. Davon hätten 106 »# 16 2 eine Pri» 
varforberung des Grafen Qudner gebildet. Die 231 „f 
v. Cour. für den Beſchlag feien unzweifelhaft eine 
Forderung des Fideicommiſſes und ferien vom Grafen 


217 


Luckner auch ſtets als ſolche angefehen, während er 
fich für berechtigt erachtet habe, die für die Gebäude 
von den Erbpädtern ſchuldig gebliebenen Summen 
im Gefammtbetrage von 10,200 und in specie 
aud die obigen 1000 als ihm privatim zuftändige 
Forderung anzufeben. Daß diefe Forberungen de 
jure dem Fideicommiß gebörten, fei nad) dem Grund» 
faß pretium succedit in locum rei nicht zu bezweifeln. 
Die Kauffumme babe mit den protocollatis, die theils 
Private, theild Fideicommißforderungen gewefen, ab» 
getragen werden follen. Dies habe nur geſchehen 
fönnen, wenn der Käufer für das Fideicommiß ge— 
fauft babe und deshalb ergebe aud der Adjudicationds 
brief trog der ungeſchickten Faſſung, daß die Hufe für 
dad Fideicommiß gefauft fei, was audb aus dem 
Grunde nicht bezweifelt werben fönne, weil ber Kauf⸗ 
preid zum Theil mit Fiveicommißforderungen bezahlt 
worben fei. Es fei denn auch für vie Folgezeit nicht 
ber Canon und die Zinfen des in der Hufe protos 
eollirten Fideicommißcapitale, fondern die Pacht für 
die in Zeitpacht gegebene Stelle in die Gutskaſſe ges 
floffen. Im folgenden Jahre fei durch Allerhöchſte 
Refolution vom 18. Zuli 1808 auf Antrag des Grafen 
Qudner ver Verfauf von Blumendorf und die Eins 
fegung einer Fideicommißapminiftration genehmigt, als 
deren Aufgabe bezeichnet fei, die Verkaufsgelder für 
Blumendorf in Empfang zu nehmen, mit den Gläu- 
bigern des Grafen Luckner eine Webereinfunft zu 
treffen und die Bezahlung der Schulden fo wie bie 
fünftige Completirung des Fideicommißcapitald von 
170,000 *F zu reguliren, Es feien nun der Baron 
v. Hammerftein und der Kammerherr v. Neergaard 
von dem Holſteiniſchen Obergerichte zu Adminiſtratoren 
der Fideicommißrevenüen ernannt und ihnen ein mit 
dem Inhalte der erwähnten Allerhöcften Refolution 
eonformes Gonftitutorium ertheilt, Unterm 13. Des 
cember 1808 fei von diefen ein Proclam ad indagan- 
dum statum bonorum ertrabirt und es fei ein ober⸗ 
gerichtlibes Refeript an die Gutsherrſchaft ergangen, 
ein Publicandum zu erlaffen, daß die Schuldner des 
Fideicommiffes nur an die Adminiftratoren der Fidei⸗ 
commißrevenüen zahlen dürften. In Folge obiger 
Anordnungen babe neben der Erecutel noch eine Ads 
miniftratipn der Fiveicommißrevenüen beftanden. Der 
Graf Luckner babe fib dann aud zu Gunften bes 


Fideicommiffes des Genuffes und ber Dispofition über 
fein etwaiges Privatvermögen begeben und von den 
Apminiftratoren fei ein von ihm gebilligter und von 
ber S. 9. Kanzelei genehmigter Schuldentilgungsplan 
im Fahre 1809 entworfen, in welchem die Schirr'ſche 
Hufe nit mit unter das Privatvermögen bes Grafen 
Luckner aufgenommen, vielmehr ald Theil des Fidei— 
commiſſes aufgeführt fei. Daraus ergebe fich wies 
berum, daß die Hufe ſtets eine Pertinenz des Fideis 
commiſſes geblieben und als ſolche von dem Fidei— 
commißnutznießer anerfannt fei. Selbft wenn fie jemals 
aufgehört hätte es zu fein, fo fei fie doch auf das 
Fideicommiß übergegangen, nadıdem biefes mit Aller⸗ 
höchſtem Eonfenfe die ſämmtlichen Luckner'ſchen Netiva 
und Paffiva übernommen babe, um auf Grundlage 
des Schuldentilgungspland das Fideicommiß wieder 
zu redintegriren. 

Nachdem die früheren Abminiftratoren ihr Mandat 
niedergelegt, fei der Graf Aram v. Moltke auf 
Nütſchau unterm 19. Auguft 1816 zum Apminiftrater 
ernannt. Er babe den Vorſchlag gemadt, an Stelle 
der früheren Gutöverwalter einen Verwalter zu ers 
nennen und ibm den Nießbrauh der Schirr'ſchen 
Hufe einzuräumen. Diefer Vorfchlag fei vom Grafen 
Luckner und den ZTeftamentserecutoren Umſchlag 1817 
angenommen. Unterm 1. Dctober 1817 nun fei der 
Erblaffer der Yuftificaten zum Obfervationsverwalter 
ernannt und in der ihm vom Grafen Moltfe ausges 
ftellten Beftallung fei ihm als Aequivalent vie freie 
Benupung der Schirr'ſchen Stelle verliehen und babei 
die Zuſicherung ertheilt, daß er bei Löſung feines 
Dienftverhältniffes und feine Erben nad feinem Tode 
bie Stelle gegen einen jäbrlihen Canon von A „P 
Eour., jest 6 x$ 38 2, in Erbpacht erbalten folle. 

Eonform damit fei unterm 27. December 1818 
zwiſchen dem Grafen Moltfe, ald Apminiftrator des 
gräfl. Lucknerſchen Fideicommiffes, und dem verftorbes 
nen Inſpector Wendt über die Stelle ein Ueberlafs 
fungseontraet errichtet. Nah dem Borangeführten fei 
der Atminiftrator nicht befugt geweſen, dem Inſpector 
Wendt nah feinem Dienfabgange und nad feinem 
Tode feinen Erben biefe Pertinenz des Fideicommiſſes 
in Erbpacht zu überlaffen. Der Act fei eine Nullitär 
und biefe babe dur die Umfchreibung der Stelle im 
Schuld» und Pfandprotecoll auf Wendts Namen nicht 


218 


geheilt werden fünnen, Der verforbene Wendt babe 
fih aud bis zum Jahre 1844 nit ald Eigenthümer 
der Stelle, fondern nur ald Nusnießer derfelben aus 
geſehen und nur als folder vie Stelle befefien. 

Bon der Miderrechtlichkeit des Grafen Moltfe bei 
Dererbpachtung der Stelle fei der verftorbene Wendt 
eben fo gut unterrichtet gewefen, als der Graf Molıfe 
fih derfelben bewußt gewefen fein müſſe. In feiner 
Stellung als Gutsinfpector habe ihm die fideicom⸗ 
miſſariſche Dualität des Gutes und die beichränfte 
Befugniß der Adminiftration um fo weniger unbefannt 
fein können, als zwei Mal durd Öffentlihe Proclame 
die fiveicommiffarifhe Qualität von Sculenburg von 
der Holſtein⸗Lauenburgiſchen Regierung zur Öffentlichen 
Kunde gebracht und die Befugniffe der Adminiſtratoren 
im Gute Schulenburg publicirt worden freien. Es 
fomme aud nod hinzu, daß der Heberlajfungscontract 
im Widerfprud mit dem $ 14 der Berorbnung vom 
17. Zuli 1805 nicht im Gerichte verlefen, erflärt und 
genehmigt fei, fo daß auch aus biefem Grunde der 
Contract auf Rechtsbeſtändigkeit feinen Anſpruch machen 
fönne. Er fei um fo mehr nichtig, als er eine reine 
Schenfung und mehr noch als ein fog. negotium 
mixtum enthalte. Die Hufe fei vem Fideicommiß 
mit 1337 x$ 16 4 Eour. zu Buch geftanden, babe eine 
jährlihe Pacht von 229 F v. Eour. getragen. Alle 
Erbpächter hätten bei der urfprünglichen Nieverlaffung 
Gebäude und Beſchlag einlöfen müſſen und Scirr 
fei daher 1231 x# v. Eour, ſchuldig geblieben. Der 
Erblaffer ver Juftificaten fei auf halbjährige Losfüns 
digung angeftellt gewejen und habe von diefem Recht 
nur Gebrauh machen fönnen, um bie Hufe fammt 
Gebäuden und Inventar ohne alles Entgelt gegen 
den jährlihen Canon von 173 F 8 8 zu befommen, 
Der Graf Moltfe fei zu einer folden Verfügung 
nicht berechtigt gemwefen und daß felbige in fraudem 
fideicommissi beiderfeitd geſchehen fein müffe, könne 
nicht zweifelhaft fein. 

So lange Wendt gelebt, babe für die Juftifican« 
ten feine Beranlaffung zur Klagerhebung vorgelegen. 
Nachdem mit feinem Tode aber die Nupniefung der 
Hufe aufgehört babe, habe den Yuftificanten ihre 
Pflicht geboten, die qu. Hufe für das Fideicommiß 
zu reclamiren. Cie hätten am 18./20. April an die 
Zufificaten vie Forderung geftellt, die Hufe zurüdzus 


liefern, und da biefes abgelehnt worden fei, auf das 
inzwiſchen erlaffene Proclam ihre Anfprüde profitirt. 


Sie bäten, die AYuftificaten zu verurtheilen, ihnen 
in qual. qua die Schirr'ſche Hufe Nr.3 binnen Ord⸗ 
nungefrift? cum pert. et fruct. perceptis et perci- 
piendis vom 26. April 1859 ab, event. von ber 
Fitisconteftation, auszuliefern und die Proceßfoften zu 
erftatten. 

In Anfehung des eventuellen Profeffums ift bes 
merkt, Daß bie Hufe dem Wendt gegen einen Canon von 
AP Cour., jegt 62P 33 8, für die Tonne überlaffen 
fei, die Juftificaten aber vermeinten, nur einen Canon 
von 2» 32 8, jegt AP 26 2, per Tonne ſchuldig 
zu fein, weil der inzwifden aud zum Miterecutor an 
Graf Ranzau's Stelle unterm 14. Zuli 1825 ernannte 
Graf Moltfe am 27. Februar 1843 dem verforbenen 
Wendt diefe Zufiherung ertheilt babe. Diefe aud 
im Schuld- und Pfandprotocoll notirte Zuſicherung 
fei aber nichtig, weil Graf Moltfe zu einer folchen 
Fiberalität gegen den Infpeetor Wendt nicht befugt 
gewefen fei, um fo weniger ald die A „P v. Cour. 
Ganon per Tonne einen Theil der jährlihen Fidei— 
commißrevenüen von 6000 Cour. ausmachten, deren 
Borbandenfein zur Bebingung ber Niederlegung ge— 
madt worden fei. Die Herabfegung des Canons 
enthalte daher eine Schmälerung ver Fideicommiß— 
fubftang, zu der ohne Allerhöchſten Confens Niemand 
berechtigt fei. 


Es ift daher gebeten, die Juftificaten, unter Ver⸗ 
urtbeilung in die Proceßkoſten, fhuldig zu erfennen, 
vom Todedtage ihres Erblaffers für die libellirte 
Hufenftele in Gemäßheit des fog. Ueberlaffungscon» 
traets vom 27./28,. Derember 1818 einen jährlichen 
gutsherrlihen Canon von 6 f 38 4 R.M. von 
jeder bonitirten Tonne, im Ganzen alfo 277, 62 
pro anno, zu erlegen und die anderweitigen Wers 
pflihtungen auf Grund bed erwähnten Contracts zu 
erfüllen. 

In der Erceptionsfhrift haben die Juſtificaten 
geleugnet, daß ein Belauf der jährlichen Nevenüen 
auf 6000 x# v. Cour. zur Bebingung der Nieder 
legung der Edulenburger Gutsländereien gemadht, 
daß die Schirr'ſche Hufe für das Fideicommiß zurüd 
erworben und daß ihrem Erblafler mit ber Hufe ein 


219 


Inventar oder Beſchlag überliefert fei. Im Lebrigen 
baben fie die von den Juflificanten vorgetragenen 
biftorifchen Thatfachen in ihren weſentlichen Punften 
ald richtig anerkannt, jebocd die daraus gejogenen 
Schlußfolgerungen beftritten. 


Sie haben zunähft die Einrede der fehlenden 
Legitimation zur Sade opponirt und bemerkt: 


Der Graf Luckner babe 1809 vie fraglide Hufe 
nur für feine Perfon, nicht für das Fideicommiß ers 
worben, wie denn auch der Kaufpreis mit feinen 
Privatforderungen liquidirt und die Stelle ihm pers 
fönlih adjudirirt und zugefchrieben worden fei. Das 
Näherlaufsrecht fei nicht verlegt, fondern in der Pers 
fon des Grafen ald des Gutsherrn gewahrt und bie 
Hufe fei als fein Privateigenthum fowohl von ihm 
ald von ven Fideicommißvertretern betrachtet worden, 
wie fih am Harften aus der Berleihung verfelben an 
Wendt ergebe. Die Hufe habe aud gar nidt dem 
Fideicommiß wieder anfallen fünnen, denn burd bie 
Bererbpadtung fei das fiveicommilfarifhe Band zwi⸗ 
fhen ber Hufe und ber übrigen Fipeicommißfubftanz 
gelöft worden und es habe eine Reunion ohne einen 
desfäligen landesherrlichen Act gar nicht geſchehen 
fönnen. Wenn die Stelle aber nicht dem Fiveicom- 
mi in dem Schirr'ſchen Coneurfe erworben fei, fo 
feien die Juftificanten auch zu einer Zurädforderung 
derfelben nicht berechtigt. 


Ferner ift die Einrede der unbegründeien Klage 
erhoben, mit Beziehung auf die Behauptungen ber 
AJuftificanten, daß ver leberlafjungscontraet von 
1818 nur dad Benugungsrecht verliehen, daß bie 
Verleihung der Erbpacht eine Nulität enthalte und 
der Net eine Schenkung geweien fei. In der erft 
erwähnten Beziehung haben fie fih auf den Wort⸗ 
laut des Eontractd berufen, wonach die Hufe dem 
Wendt fofort in Erbpacht überlaffen und der Canon 
ihm loco salarii für feine Dienfizeit erlaffen fei. Sie 
baben behauptet, daß die Vererbpadhtung von dem 
Adminiftrator mit Einwilligung des Grafen Qudner 
und der Teflamentdereceutoren vorgenommen fei, fo 
wie daß der Graf Moltfe auch ohne deren Zuſtim⸗ 
mung in Folge des ihm ertheilten Conftitutoriumg, 
welches ihm weit gehende Rechte verleibe, zu der 
Vererbpachtung berechtigt gewefen fe. Dann haben 


fie ferner unter Bezugnahme auf die Zeitverbältniffe, 
unter welden Wendt ald Inſpector angeftellt worden 
fei, nachzuweiſen gefucht, daß in der Bererbpadhtung 
ein Act der Riberalität nicht enthalten und geleugnet, 
daß ihm der Beſchlag der Stelle mit überliefert fei. 


Zur Begründung der ferner erhobenen Einrebe 
des dolus haben fie hervorgehoben, daß die nächſten 
Vorgänger im Amte der Aufificanten ein Capital 
von 800 „8 für das Fideicommiß in den Etellen des 
Infpectors Wendt protocolliren laffen und in officiellen 
Actenftüden die fraglide Stelle ald das Eigenthum 
beffelben bezeichnet haben, daß aud die Juſtificanten 
ſelbſt fih in ihren Ausfertigungen dieſer Auffaffung 
angefchloffen, indem fie nodh im Jahre 1859 in einer 
Duittung über die Zinfen jenes Capitald vie Hufe 
Nr. 3 die des Inſpeciors Wendt genannt haben. 


Endlih haben fie höchſt eventuell die Einrede der 
Derjährung, fowohl der Acquifitiv- als aud ber 
Klagverjährung, vorgefhügt. In erfterer Beziehung 
haben fie fih auf die Thatfachen bezogen, daß ihrem 
Erblaffer durch den Ueberlaffungscontraet vom 27./28. 
December 1818 die in lite befangene Hufe erb⸗ und 
eigenthümlich übertragen, fie auch auf feinen Namen 
unterm 13. Januar 1819 umgefchrieben fei, er fie 
ununterbrochen bis zu feinem Tode im Befig gehabt 
und fi im guten Glauben befunden habe. In letz⸗ 
terer Beziehung haben fie angeführt, daß von Seiten 
des Fideicommiſſes deſſen Redt an der von Wendt 
pro emtore befeflenen Hufe über AO Jahre niemals 
in Anſpruch genommen worden, mithin durch Ertinctiv- 
verjäbrung längft verloren ſei. 


In omnem eventum haben Juftificaten die Einrede 
der Retention erhoben und darauf geftügt, daß ihr 
Erblaffer viele Impenfen auf die Stelle verwandt 
babe, die gewiß den halben Werth ver Stelle aus- 
machten, namentlih 1114 xP, um auf der Stelle eine 
Scheune zu erbauen. So lange ihnen diefe Inte 
penjen nicht erftattet feien, fiche ihnen das Recht der 
Retention der Stelle zu. 


Sie haben daher gebeten, daß der von ben Zuflie 
firanten profitirte hauptſächliche Anſpruch für nicht 
juftifieirt erfannt und dieſelben zur Koftenerftattung 
verurtheilt werden möchten. 


220 


In Anfehung des eventuellen Profefjums haben 
Zuftificaten eingeräumt, daß nad dem Wortlaut des 
Erbpachtöcontractd vom December 1818 fie nad dem 
Tode ihres Erblafferd zur Zahlung eines Canons 
von 6 »# 38 8 per Tonne verpflichtet feien, jebod 
der Behauptung ver Juftificanten widerfproden, daß 
der Graf Moltke nicht berechtigt gewefen fei, den 
Canon auf Auf 26 2 berabzufegen, wie er foldes in 
der Zufiherungsarte vom 27. Februar 1843 geihan 
babe. Sie haben ferner geleugnet, daß die Canons— 
präftation von 6 38 8 einen Theil der fipulirten 
Scdulenburger Revenüen von 6000 F ausmadhe und 
daß das Vorhandenſein diefer Nevenüen Seitens ber 
Landesherrfhaft zur Bedingung der Niederlegung ber 
Outsländereien gemadt worden fei. 


Sie haben fih ferner auf die Einrede der feh— 
lenden Vegitimation und der unbegründeten Klage 
berufen, bervorgeboben, daß die Machtbefugniß des 
Grafen Moltfe zu jenem Act um fo weniger zu bes 
zweifeln fei, ald er damals aud ſchon mit der Teſta— 
mentserecutel befleivet gemeien und daß die Nieders 
fegung des Canons meniger einen Liberalitätsact 
als eine gerechte Belohnung der treuen Dienfte des 
Inſpectors enthalten habe, 


Event. haben AJuftificaten noch die Einrede ver 
Anerkennung und Ratihabition opponirt, indem die 
fpäteren Fideicommißvertreter die Herabſetzung geneh- 
migt bätten. 


Eie haben daber gebeten, auch das eventuelle Pro⸗ 
feffum für nicht juftifieirt zu erfennen und die Juſti— 
firanten zur Bezahlung ver Koften zu verurtbeilen. 


In der fhriftlichen Replik haben Yuftificanten 
ihre früheren Behauptungen und Ausführungen aufs 
recht erhalten, nesciendo in Abrebe geftellt, daß ber 
Graf Pudner der Vererbpachtung der Stelle zuges 
flimmt babe, die Relevanz dieſes Umftandes beftritten, 
geleugnet, daß Wendt die Stelle feit dem Jahre 1818 
in Erbpadt und nicht vielmehr in Nußnießung als 


Inſpector befeffen, feine bona fides rückſichtlich bes 
Befiged pro emtore beftritten und barauf bingewiefen, 
daß fein etwaiger Irrthum über die Befugniffe des 
Grafen Molife zur Vererbpachtung ver Stelle ein 
error juris gewefen fei. Sie haben ferner angeführt, 
daß die behauptete Klagverjährung nit vorhanden 
fei, da Wendt die Hufe loco salarii befeffen und 
daher nicht vor feinem Tode, event. nicht vor bed 
Graf Moltfe im Jahre 1843 erfolgten Tode, actio 
nata geweſen fei. 


Die Einreve der Impenſen haben fie deshalb bes 
firitten, weil feine bona fides behauptet und nidt 
angeführt fei, ob fie necessarie oder utiliter verwandt 
und die Hufe dauernd dadurch verbeffert fei, was 
rückſichtlich des Scheunenbaues beftritten wird. 


In Anfehung der Herabfegung bed Ganons if 
bie Anerkennung derſelben von ven Nacfolgern des 
Grafen Moltfe in officio geleugnet und event. deren 
Rechtsbeſtand beftritten. 


Nachdem dann noch ſchriftlich duplicirt ift, bat 
das Gericht unterm 10./17. Januar erfannt: 

daß Juſtificanten ſchuldig feien, ihr hauptſäch— 
lihes professum ad proclama über die beiden 
im Dorfe Schmachthagen belegenen, als Eigen: 
tbum von den Yuflificaten in Anſpruch genom: 
menen Hufenftellen binnen 14 Tagen ab insin. 
veliren zu laflen, daß dagegen der event. Ans 
ſpruch auf das in Rebe ftebende Proclam für 
juftifieirt zu erfennen, demnach Auftificaten 
ſchuldig ſeien, vom Todestage ihres Erblaflers 
an für die libellirte Hufenflelle in Gemäßbeit 
des Contracts vom 27.28. Deebr. 1818 einen 
jährlichen gutsberrliden Canon von 6 zf 38 A 
RM. von jeder bonitirten Tonne zu erlegen 
und bie anderweitigen Verpflichtungen auf 
Grundlage des erwähnten Eontracts zu erfüllen. 
Unter Compenfation der Koften. 


(Der Beſchluß folgt.) 


— —— nn —— — 


Allerhoͤchſt privilegirte 
Holſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 





Dad auf einen ungemilfen Fall gefchloffene 
Geſchäft im Demeiderfenntnif. 


Mitgetheilt von dem Herrn Advocaten Rave 
in Söchoe. 
(Hortfegung.) 
58. 

Ein ganz eigenthümliche Anſicht über bie vorlies 
gende Gontroverfe hat Hänel aufgeftellt und wieder⸗ 
bolt verfochten. Im Ganzen befennt Hänel ſich 
zwar zu ber bisher Fritifirten Anſicht; jedoch will er 
bei Schenkungen und unentgeltlihen Verſprechungen, 
wenn die Peiftung in einer Handlung beſteht, in ber 
vom Beflagten behaupteten Bedingung eine Negation 
des ftreitigen einfahren Geſchäftes ſehen, welche den 
Kläger zum Beweis der puritas negotii verpflichte, 
und zwar 1) weil bie Vermuthung gegen eine reine 
Schenkung fprede, 2) weil bei ſolchen Berträgen in 
der Bedingung eine Gegenleiftung verborgen liege, 
durch welde das Geſchäft in ein ganz anderes übers 
gebe; bier verneine der Beflagte nicht bloß die Pers 
fection des Gelbäfts, ſondern auch die causa debendi; 
bier fei die Bedingung nicht wie fonft ein bloßer 
Nebenvertrag, fondern verwandle dad ganze Geſchäft. 

Hänel führt ald Belege feiner Anfiht an, daß 
die Gloffe und ältere Rechtslehrer ftetö von Stipu- 
fationen fprechen, wo fie denn dem Kläger den 
Beweis der puritas negetli auflegen. Beim Maler: 
contract müffe man dem Makler, welcher das Geld 


Den 21. Juli 1862. 





(Provifion) einflage, ohne die ihm obliegende Gegen» 
leiftung zu erwähnen, den Beweis der Unbedingtheit 
auflegen, weil fonft eine Schenfung vorliege, die nicht 
zu präfumiren fei (das legte Beifpiel ſcheint wenig 
geſchickt gewählt, denn der Maflercontract ift eben fo 
wenig ein einfeitiges bedingtes Geſchäft — freilich 
faffen unfere Juriften es häufig fo auf — ale bie 
Eontracte mit einem Profeffioniften, Advocaten ıc. es 
regelmäßig find, welche Gontracte Puchta auch mit 
jenem freilih als beſchränkt einfeitige zufammenfaßt, 
cf. dagegen v. Keller, Borlefungen, $ 345.) 

Ein mebrfeitiger Bertrag ift nah Hänel eine 
Reihe von Berabredungen, bei welcher die weſentlichen 
(essentialia negotii) voranfteben und eine hinzugefügte 
Bevingung nur ein Mehr, einen Zufag in der 
Reihe bilder; bei einfeitigen Verſprechen bilde vie 
Bedingung zwar auch ein Mehr des factiſchen 
Stoffes, zugleich aber auch einen Gegenſatz, ein 
Minus in ber Sphäre der Freigiebigkeit, auf welche 
die Klage fih gründe; fie fufpendire nidt bloß 
die verbinvlihe Eigenſchaft des Gefchäfts, fondern 
greife in deſſen Grunddaracter ein. 

Diefe eigenthümliche Anfiht Hänel’s beruht auf 
einer willfürlihen Unterfcheivdung der Bedingung eines 
einfeitigen ober zmweifeitigen Geſchäfts. Wäre eine 
ſolche Unterſcheidung begründet, dann freilich müßten 
wir fehr darüber erftaunen, daß in den Römiſchen 
Rechtsquellen nirgend einer fo weſentlichen Verſchie— 
denbeit auch nur mit einer Silbe erwähnt ift, und 
ſchon dieſes Bedenken hätte Hänel an ber Ricptigfeit 

29 


222 


feiner Anſicht zweifeln laſſen müffen, gegen welde 
übrigens viefelben Argumente fpreden, die bereits 
gegen bie Anficht benugt find, daß der Allegant ſtets 
die Bedingung zu bemeifen babe. 


$9. 


Da es nicht nörhig erfcheint, geringere Abweichun⸗ 
gen in einzelnen Rebenpunften der Brantwortung 
unferer Eontroverfe zu berüdfihtigen, fo wenden wir 
ung jegt zu derjenigen Hauptanſicht, welde in 
dem bedingten Geſchäft eine Negation bes einfachen 
Geſchäftes ſieht. Da dieſe Anfiht und die richtige 
zu fein fcheint und wir die Abfiht haben, ihre Bes: 
gründung etwas ausführlicher zu verfuden, fo wird 
ed nicht nöthig fein, die bisherigen Begründungen 
weitläuftiger zu behandeln; auf mande Schwächen 
der biöber verfuchten Begründung ift auch bereits bei 
Eritifirung der entgegengefegten Anſicht über unfere 
Controverje aufmerfjam gemacht, fo namentlich auf 
die verfehrte dualiftifche Auffaffung der bedingten Ge— 
fchäfte, in melde felbft die ausgezeichnetſten Bertbeis 
diger der richtigen Beantwortung unferer Controverfe 
verfallen find, 3.8. Haffe, Schneider und Andere. 


Unter den neuern Schrififtellern, welde uniere 
Eontroverfe dahin beantwortet haben, daß das be— 
dingle Geſchäft ald cine Negation des einfachen Ges 
ſchäfts anzufeben, find beſonders Götting, Reinhold, 
R. Schneider in ihren ausführlichen Abhandlungen 
auszuzeichnen; kurz, jedoch denſelben Argumenten fol— 
gend, bat Wetzell die Frage beantwortet. Bei allem 
Scharffinn, mwelder in den Arbeiten jener Juriften 
entwidelt ift, Fönnen wir aber doch der Fundirung der 
von ihnen als richtig aufgeftellten Entſcheidung, mie 
wir auch bereitö ausgeſprochen haben, nicht beiftimmen. 
Dagegen ſcheint uns die von Dr. Joſeph Unger 
1. 1. gegebene Begründung bei Weitem vorzüglicher, 
da in derfelben eine dualiſtiſche Auffaſſung des 
bedingten Geſchäfts vollftändig vermieden ſcheint; 
aber vermißt wird die Beachtung der proceffualiftifchen 
Seite der Eontroverfe. Schneider flügt feine An— 
fit auf folgenden Schluß: 

1) der Kläger muß alle zur Begründung feiner 
Klage mefentlib gehörigen pofitiven That— 
fadhen beweifen, wenn Bellagter fie leugnet; 





2) zu den weſentlichen Thatſachen, durch melde 
eine Vertragsflage begründet wird, gehört aud, daß 
der Bertrag geſchloſſen fei; 

3) wenn Beflagter das Eontrabiren unter einer 
Sufpenfivbedingung behauptet, fo leugnet er 
dadurch den Abſchluß des Vertrages; 

4) folglib muß Kläger gegenüber diefer Behaup⸗ 
tung des Beflagten beweifen. 

Der erfte Punkt mag auf ſich beruben; der zweite 
und ber dritte Punft find aber von vielen Juriſten 
beftritten, welde den Ausdruck „abgeichloffenes Ges 
fhäft” und „negotium perſectum“ nicht für gleich» 
bedeutsnd anerfennen wollen; darüber, wad der Aus— 
druck perfectum (negotium) bedeute, find Diefe Ju— 
riften nicht ganz einig; Einert 3. B. überfegt per- 
fectum mit „fagbar”, was unzmweifelbaft falſch if; 
bie Meiften nehmen ed in der Bedeutung von „wirfs 
fam” und biefe Ueberfegung ſcheint und gerechtfer⸗ 
tigter. Die Ueberfegung Schneider's — deren 
Götling, Reinhold sc. fi aud bedienen — vers 
anlaßt diefe Juriften gerade zu der willfürliden dug— 
liſtiſchen Auffaffung des bedingten Geſchäftes; va fie 
nämlich leugnen, daß das negotium conditionale, b. i. 
der nad ihrer Anſicht auf vie Bedingung geftellte 
Contract G. B. emtio), abgefdloffen fei, fo greifen 
fie zu der Fietion bed vorbereitenden, eventuellen Vers 
trages, den fie ald gefchloffen einräumen, weil fie doch 
unmöglich behaupten fünnen, daß ein negotium con- 
ditionale gar fein negotium fei, jedes negotium 
aber doch einen Abſchluß in fih trägt, weil es fonft 
ein juriftifches Nichts von vornberein fein würde. Sie 
fagen alſo: verfauft A dem B unter der Bepingung, 
daß C zum fünftigen Mai aus Afien retournirt, fein 
Haus für 1000 x, fo liegt darin 1) der vorbereitende 
Bertrag: A will dem B auf jene Bedingung fein Haus 
für 1000 * verfauft haben, und 2) existente con- 
ditione der wirkliche Berfauf des Hauſes. 

Wetzell drüdt fih fo aus: „ein bedingter Vers 
trag ift, fo lange bie Bedingung ſchwebt, noch gar 
nicht abgefcloffen (perfect), fondern es ift vor; 
läufig nur ein deffen einftige Möglichfeit begründentes 
Uebereinfommen getroffen, durd welches die Gontras 
benten verpflichtet werden, den Eintritt der Bedingung 
über dad Zuftandefommen jenes Vertrages entſcheiden 
zu laffen.“ Für diefe Bedeutung broingter Verträge 


223 


beruft ih Wepell auf L. A pr. D. 12, 1 und mit 
eben fo mwenigem Grund auf andere Stellen bes 
Corpus juris. Jene L.4 cit. befagt weiter gar nichts, 
als daß ich, ein depositum empfangend mit der Bes 
redung, taffelbe beliebig für meine Geſchäfte benugen 
und convertiren zu dürfen, felbfiverflänplih für das 
periculum hafte. Beſonders die L. 8 pr. BD 18, 6 
wird mißbräudlih von unferen Juriften für die Bes 
gründung ihrer bualiffiihen Auffaflungsmeife benugt. 


Diefe Auffaffung if durchaus fpigfindig gefucht 
und in fib unmahr; hätten die Römer ſich die Sache 
fo gedacht, fo wäre es nicht zu verſtehen, wie fie dazu 
gefommen find, die Retrotraction der Wirkung bed 
bedingten Geſchäfts auf ben Moment des eingegans 
genen Gefhäfts anzunehmen, da gerade diefe Eigen 
tbümlichfeit der rüdmirfenden Kraft der bedingten 
Geſchäfte, existente conditione jener Unterftellung 
eines doppelten Geſchäfts ſchnurſtracts widerſpricht. 


Obwobl wir daher im Refultat mit der Anſicht 
Haffe's, Götting's, Schneider’d, Neinbolv'g, 
Wegell’s u. ſ. w. im Wefentlihen übereinfimmen, 
fönnen wir doc ihrer Argumentation nicht beiftimmen, 
da Ddiefelbe davon ausgeht, Daß das bedingte Geſchäft 
aus einem ganz wunderliden unorganifhen Dualis— 
mus beftebe. 


$ 10. 

In diefem und ven folgenden Paragraphen wollen 
wir nun verſuchen, eine richtige Entfheidung der 
Eontroverfe und eine richtige Begründung dafür näber 
auszuführen. 

Der Gang der Darftelung wird folgender fein: 

1) Bemerkungen über ben Character der bedingten 
Gefhäfte und derjenigen Gefhäfte, welche ihnen 
procefjualifch gleih zu ſtellen find. 

2) Bemerkungen über das Gefländniß im Proceß. 

3) Folgerungen für die Entfhrivungen der Con—⸗ 
troverfe (Art. 322 des allg. Deuifchen Handels⸗ 
geſetzbuches). Geſchäfte auf eine unmögliche 
Bedingung gefcloffen. 

4) Die Beweismittel in Bezug auf bie Gontroverfe 
(Kierulff’s Irrthum) und 

5) die praftifhe Bedeutung ber richtigen Ent⸗ 
ſcheidung. 


$ 11. 

Da die Sufpenfivbevingung eine fo namhafte 
Role bei unferer Controverfe fpielt, jo wird es ans 
gemeffen fein, das „bedingte Geſchäft“ zuvörderſt 
zu darafterifiren, namentlich da falfhe Definitionen 
bes bedingten Gefchäftes, wie oben gezeigt, auf die 
Beantwortung der Eontroverfe von großem Einfluß 
gewefen find; im Verfolg wird fi, wie ſchon einleis 
tend bemerkt ift, zeigen, daß unfere Eontroverfe alle 
auf einen Fall abgefhloffenen Geſchäfte 
gleihmäßig betrifft. 

Bedingte Geſchäfte find diejenigen, welche unvers 
züglich auf einen möglidben fünftigen Fall 
(Bevingung, casus, conditio) abgeſchloſſen finv. 
$4J. 3, 15: Sub conditione stipulatio fit, quum 
in aliquem casum diftertur obligatio, ut, si ali- 
quid factum fuerit aut non fuerit, stipulatio com- 
mittatur *), veluti: Si Titius consul fuerit factus, 
quinque aures dare spondes? Si quis ita stipule- 
tur: si in Capitolium non ascendero, dare spondes? 
perinde erit, ac si stipulatus esset, quum morere- 
tor, sibi dari. Ex conditionali stipulatione tantum 
spes est, debitum iri, eamque ipsam spem ad 
heredem transmittimus, si priusquam conditio extat, 
mors nobis contigerit. 

In obiger Erflärung möchte der Charafter bes 
dingter Geſchäfte fo vollfländig gegeben fein, daß fi 
aus derfelden alle rechtlichen Eigenſchaflen derfelben, 
welde die Römiſchen Juriften damit verbinden, cons 
fequent ableiten laflen. Auch barmonirt diefe Erflä- 
rung volftändig mit der Ausdrucksweiſe unferer 
Quellen; nur möge man nicht vergeffen, daß bie 
Römifhen Juriſten nidt darnach trachteten, mit 
techniſchen Ausprüden denſelben Qurus zu treiben, 
wie die modernen Juriſten, daß fie fi vielmehr be— 
firebten, auch für verftändige Laien verſtändlich zu 
fpreden, obne ihren Worten einen vom tägliden 
Spradgebraub möglichſt abweichenden myſtiſchen 


Sinn zu geben. 
(Die Fortfegung folgt.) 


—ñ—i / —— —— 


*) commitu wird Deutſch wohl am treffendſten durch 
bad Wort „verfallen“ wiedergegeben. 


i Aufificanten: 
Ent ſch eidun daß nicht in Gemäßheit ihres Klagantrags rüd- 
— ſichtlich des hauptſächlichen Profeſſums erfannt 


Ueber die Befugniſſe der Fideicommißadmini— if; 


ftratoren, — Nichtigkeit der Diöpofitionen 
über die Subftanz des Fideicommiſſes. — 
Aegulfitioverfährung in Anwendung auf 
veräufßerte Fideleommißgrundſtücke. 


CHortfegung.) 
Gegen dieſes Erkenniniß*) babe beide Parteien 


rechtzeitig die Appellation interponirt, Solennien präs 
flirt und fih darüber befhwert: 


*) Die benifelben vorangeftellten Enticheidungdgründe 
lauten: 

In Erwägung, bab die Allerhöchſte Genehmigung 
zur Parcelirung bed abel. Gurd Schulenburg u. 9. 
unter einer beftimmten f. 3. auch erfüllten Bedin- 
gung ertheilt if, und baß demnach ber Erbpachtd- 
contract über die hier im Rede ftehende früher 
Schirrihe Hufe vom 1. Mai 1801 unzweifelhaft 
zu Recht befteht, daß ferner diefer Erbpactdcontract 
von dem Grafen N. v. Luckner, ald damaligen Be- 
figer deb Gutes Schulenburg, errichtet ift, und daß 
dem @rbpäcter feine andere Eigenthumsbeichrän- 
fung als die Geftattung des Näherkaufbrechtb auf- 
erlegt worben, in welder Beziehung in dem $ 97 
des Erbpachtöcontractd ausbrüdlih beſtimmt ift, 
dab daſſelbe dem jededmaligen Gutöherrn zuftche, 
mit der Belchränfung jedoch, daß baffelbe, wenn eb 
nicht binnen 8 Tagen nad ber Borlegung ber 
Kaufbedingungen in Anſpruch genommen werde, 
für dadmal wegfällig werde; 

in Erwägung, daß biefe Schirr'ſche Erbpacts- 
fiele im Jahre 1807 im Goncurfe ded Erbpäcdhterd 
öffentlich verfauft worden ift, und daß der damalige 
Gutbherr Graf N. v. Ludner (berfelbe, der bie 
Bererbpachtung vorgenommen) bdiefelbe gefauft und 
adjubicirt befommen hat, daß alfo, da ber Gutöherr, 
dem dad Näherfaufdrecht zufland, dieſe Stelle gefauft 
bat, binfichtlich des Näherkaufbrechts Alles ſalvirt 
ift, — mag nun der Graf Zudner diefe Erbpactd- 
ftele perfönlich für fi oder für das Fideicommiß 
erftanden haben ; 

in Erwägung, baß bei ber Vererbpachtung im 
Zahre 1801 Seitenb deb damaligen Beſitzerb bed 


Gute Schulenburg, mit Rüdfiht auf die dedfälige 
Alerhöcfte Genehmigung, die Vererbpachtung un- 
zweifelhaft für dad Fibeicommiß ſtattfand und daß 
der Rückkauf biefer Erbpactöfele Seitens bed 
Gutbherrn — und Fibuciard — ungeachtet mandher 
Ungenauigkeiten und Dunfelheiten nah Maafgabe 
der damaligen unb fpäteren Sachverhalte und Ber- 
handlungen nicht anderd aufzufafien ift, alb daß 
biefe Erbpachtöftelle dem Fideicommiß zurüdermwor- 
ben, daher denn auch bie Einrede ber fehlenden 
Regitimarion nicht für begründet erachtet werden 
fann; 

in Erwägung, daß der Graf 9. v. Moltke, 
nachdem er im Jahre 1818 Alerhöhft zum Admi- 
niftrator ded in Mebe ftehenden Fideicommiſſeb er- 
nannt worden, in nicht zu bezweifelnder Weberein- 
flimmung mit dem derzeitigen Gutöherrn und Fidu- 
tiar und nach ftattgehabter Verhandlung mit den 
Erecutoren ded Xeftaments de wailand Marfchall 
v. Luckner dieſe früher Schirr'ſche Erbpachtſtelle 
mittelſt Gontractd vom 27. December 1818 an den 
Erblaffer der Provocanten und Zuftificaten gegen 
einen jährlichen Canon veräußert, mithin in Erb» 
pacht gegeben hat, mit ber Elaufel, baß die Zahlung 
deb Ganond erft dann beginnen folle, wenn ber ge 
dachte Erblaffer nicht mehr alb Obfervationduer- 
mwalter jungiren werde, während bi& bahin ber 
Eanon nicht zu zahlen und dieſe Nichtzahlung als 
Bergütung für bie Dienftverwaltung anzufehen fei, 
dab die Berechtigung zur Vornahme bdiefer Bererb- 
pachtung — die nicht entfernt alb eine Schenfung 
angefehen werden fann — in feiner Weile zu ber 
zweifeln ift, da nur dad urfprünglice Erbpadhtöver- 
hältniß unter Innehaltung der Allerhöchſt vorgefchrie- 
benen Bedingung, daß die jährliche reine Einnahme 
aus dem Gute Schulenburg künftig wenigftend bie 
Summe von 6000 R.⸗M. aubmachen folle, wieder 
bergeftelt wurde; 

in Erwägung ferner, baß der Contract vom 27. 
December 1818 Peinedwegd für nichtig zu halten, 
weil die Beſtimmungen des $ 14 der Verordnung 
vom 17. Zuli 1805 nicht beobachtet zu fein fcheinen, 
jebenfalld in einer Beziehung nicht beobachtet find, 
da, abgefchen davon, ob dieſe gefeglihen Beftim- 
mungen überall auf den vorliegenden Fall anzumen- 


225 


Auftificaten: 
1) daß nicht auch das eventuelle Profeffum der Fur 


2) daß nidt wenigflend ven Yuflificanten zum Bes 
weiſe verftellt worden: 


fificanten für nicht juftifieirt erfannt und biefels 
ben demgemäß mit ihrem Antrage abgewiefen 
worden, unb event. 


den find, eine folde Strafe in dem Geſehze felbft 
nicht angebroht ift; und 

in @rwägung, daß biefed Erbpachtbverhältniß 
nach "Maaßgabe ber vorliegenden Acten auch bis zur 
Anmeldung des Profeffumd von ben Erecutoren bed 
Xeftamentd bed wailand Marfchall v. Luckner ſtetb 
old zu Recht beſtändig anerfannt worden ift; 

daß fonady die Einreden refp. ber unbegrünbeten 
Klage und des dolus fundirt erfcheinen ; 

in Betracht, daß, abgefchen von diefen im All- 
gemeinen zu Gunften der Auflificaten fprechenden 
Erwägungen, insbefondere bier zur Geltung fommen 
muß die @inrede der Hcquifitioverjährung, indem ber 
Erblaffer der Zuftificaten die fragliche Erbpadhtöftelle 
mittel Gontractd vom 27. December 1818 in Erb» 
pacht befommen und feitbem, nad befchaffter Zu- 
fhreibung im Schuldb- und Pfandprotocolle, alb 
ſolche befefien bat, daß auch die von den Zuftificanten 
biergegen vorgebradten Einwendungen unbegründet 
erfcheinen, indem, wie bereitö oben außgeführt, der 
Graf Moltfe volfändig legitimirt war, bie fragliche 
Stelle, wie gefchehen, in Erbpacht zu geben, womit 
auch alle Zweifel an der Eriften, eincd jastas titalus 
und ber bona fides befeitigt find, wobei hinſichtlich 
der bona fides annoch hervorgehoben wird, daß bie 
Ertracte aud ben refp. Gutbrechnungen zur Nach- 
weifung ded Gegentheild nicht für tauglich erachtet 
werden fönnen, ba die dedfäligen Notizen nur den 
Grund angeben, weshalb in den betreffenden Jahren 
von biefer Stelle fein Canon eingegangen ; 

dab alfo dad Hauptprofeffum nicht für juftificirt 
zu erachten, wedhalb denn aud bie Einreden reſp. 
der Klagverjährung und ber Impenſen einer Er- 
Örterung nicht mehr zu unterziehen find; 

in fernerer @rmwägung, dab Juſtiſicanten zufolge 
ihred eventuellen Anfpruchd ad proclama nach Maaß- 
gabe ded Ueberlaſſungs- oder Erbpahtscontractes 
vom 27.28. December 1818 ben in biefem Gontract 
vorgefchriebenen Ganon von 6 nf 38 A pr. bonitirte 
Xonne beanfpruchen, während Zuftificaten unter 
Berufung auf eine fpätere Acte vom 27. Februar 
1843, wornad ber Canon auf 4 =® 26 8 pr. boni« 
tirte Tonne herabgefeßt ift, nur dieſen Canon zahlen 
wollen ; 


a. daß in der Herabfegung des Ganons für 
die in lite befangene Hufenftelle von 6 „P 
38 4 auf 4 »# 26 8 eine Schmälerung ber 
Fideicommißſubſtanz enthalten geweſen; 

b. daß dieſe Canonspräſtation einen Theil der 
firirten jührlihen Sculenburger Revenüen 
von 6000 „P bilde, und 

c. daß das Vorhandenſein dieſer jährlichen 
Revenüen von 6000 * in der besfälligen 


in Erwägung nun, daß die Herabfehung bed 
Ganons von 6 af 38 8 auf 429 36 4 lediglich ald 
eine Schenfung und Kiberalität Geitend ded Grafen 
Moltke, der feit dem 14, Zuli 1825 ald Miterecutor 
eingefegt war und 1843 als alleiniger Erecutor unb 


- Abminiftrator fungirte, erfheint, und daß «8 ſich 


zunächſt fragt, ob gebacter Erecutor und Abmini- 
firator hierzu berechtigt war; 

in Erwägung, daß aus den Beitimmungen ber 
Keftamente ded wailand Marſchalls v. Zudner fo 
wenig, ald aus ben betreffenden Eonftitutorien eb 
ſich nachweiſen läßt, daß die Erecutoren oder Abmi- 
niftratoren zur Vornahme folder — bedeutender — 
Schenkungen und Liberalitätöhandlungen, wenn auch 
zur Belohnung geleifteter guter Dienſte, auctorifirt 
find, daß folche einer Adminifration Geitend rined 
bonus paterfamilias wohl nicht entfprechende Schen- 
fungen auch — jebenfalld ohne höhere Genehmi- 
gung — rechtlich unzuläffig find, da durch ſolche 
Acte der Beſtand ded Fideicommiffed gefchmälert 
wird, wobei vorliegenden Falles noch befonders in 
Betracht kommt, daß ber reine Ertrag deb Guteb 
Schulenburg bei der Parcelirung minbeftend 6000 29 
jährlich betragen folle, eine Bedingung, bie nicht 
mehr innegehalten werben durfte, wenn foldye 
Schenkungen zur Beeinträchtigung diefer urfprüng- 
lichen fonds ftattfinden : 

dab demnach diele Ganontherabfegung ald zu 

Recht beftehend nicht anerfannt werben fann; 
und 

in endlicher Erwägung, daß ben Umftänden nad 
theild wegen der Unklarheit, welche bei einzelnen 
Verhandlungen geherrfcht hat, theild weil Juſtificaten 
fib in gutem Glauben befinden durften, da der Graf 
Moltfe alt damaliger alleiniger Erecutor und Abmi- 
niftrator den Ganon herabfehte, Compenſation der 
Koften motivirt erfcheint. 


Alerhöhften Refolution zur Bedingung ber 
Niederlegung der Schulenburger Hufenftellen 
gemacht worden, oder wie fonft ber Actens 
lage nad interloquendo hätte erfannt wers 
den müffen. 

Es fragt fih, ob dieſe Befchwerben begründet 
find. 
In Erwägung nun, daß die Klage auf die beiden 
Thatſachen geftügt wird, daß die Schulenburger Hufe 
Nr. 3 aus dem Concurſe des früheren Befigers 
Schirr von dem Gräfl. Luckner'ſchen Fideicommiß ers 
worben und in Folge eines Contracts, welder zu 
Recht nicht befteben könne, in den Befig der jegigen 
Auftificaten gelangt fei, daß beide Thatfachen aber 
von den AJuftificaten durd die Einreden refp. der feh— 
lenden Tegitimation zur Sade und ber unbegründeten 
Klage beftritten find, demnach die Juftification in bei— 
den Beziehungen einer näheren Prüfung zu unters 
zieben ift; 

in Erwägung, daß rüdfichtlih des Erwerbs der 
Hufe bauptfädlih die von den Juftificanten vorges 
legte und von den Juſtificaten anerfannte Adjudi— 
cations⸗ und Ueberlaffungsacte vom 31. Dechr. 1807 
in Betracht fommt und in biefer ald Erwerber der 
Hufe der Kammerberr Graf von Qudner zu Traven- 
thal genannt ift, ohne feiner Eigenfhaft als berzeitis 
gen Befigerd des Guts Schulenburg zu erwähnen, 
auf welde in tem Schirr'ſchen Erbpachtscontrarte 
ausprüdli Bezug genommen ift, daß ferner die Hufe 
dem Grafen Qudner und zwar nah Maaßgabe des 
urfprüngliden Erbpadteontracts vom 1. Mai 1801 
überliefert worden ifl, fo daß der Acquirent jegt rüds 
ſichtlich dieſer Hufe in das Verhältniß eines Erb—⸗ 
pãchters zum Fideicommiß trat, wie dieſes auch aus 
der Protocollation der Acte im Schuld- und Pfand⸗ 
protorcolle des Guts bervorgebt, indem bei einem 
Rüderwerb der Etelle für den Obereigentbümer, dem 
Erwerb des vollen Eigenthums, die Hufe feinen Plag 
im untergerihtlihen Schuld» und Pfandprotocolle 
mebr baben fünnte, daß endlich der Acquirent bins 
ſichtlich des Kaufgeldes die Piquidirung und die even⸗ 
tuelle Abtragung der in der Hufe radieirten Capitalien 
übernommen bat, melde nad Angabe beider Parteien 
refp. in eigenen Forderungen des Acquirenten und in 
Forderungen des Fideicommiffes beftanden haben; 


in Erwägung, daß aus diefen Beflimmungen ver 
Adjudicationsacte unzweifelhaft bervorgebt, daß ver 
Graf Ludner die Erbpadtsftelle für feine Perfon er: 
worben babe, wie denn der Erwerb für das Fidei— 
commiß notbwendig eine andere Faflung ber Ace 
vorauggefegt und nöthig gemadt haben würde, foldes 
deutlich auszufpreden ; 


in Erwägung, daß aud aus dem anbermeitigen 
von den Yuftificanten angeführten Umfländen ein an- 
dered Refultat fi nicht ergiebt; 


in Erwägung nämlid, daß zwar in bem mit 
Schirr abgefchloffenen Erbpachtscontract dad Näber- 
fauföredht dem Gutsherrn vorbebalten und der Gutd- 
berr eben der Acquirent der Stelle ift, daß aber dem 
Gutsherrn ald Nutznießer des Fideicommiſſes eine 
Verpflichtung zur Anwendung dieſes Rechts nicht auf: 
erlegt ift und ed daher feinem Ermeſſen überlafen 
war, ob er die Stelle für die Kaufſumme ſich ſelbſt 
erwerben oder im etwanigen Intereſſe des Fipeicom- 
miffed von dem Näherfaufsreht Gebrauch maden 
wollle; 

in Erwägung ferner, daß die Stelle zwar theil- 
weiſe mit Fideicommißgeld erworben ift, infofern ale 
von den darin rabieirten Gapitalien 231 dem Fir 
beicommiß gehörten, daß aber hieraus um fo weniger 
ein Schluß auf den Erwerb für das Fideicommib 
gezogen werben fann, als der Acauirent die eventuelle 
Abtragung der Schulden im Contracte übernommen 
bat und für ihn felbft bei Weitem größere Summen 
in der Hufe radieirt fanden; 

in Erwägung, daß ebrufalls aus riner Abführung 
der Pachtabgabe für die in Zeitpacht gegebene Stelle 
in die Gutskaſſe, fo wie eventuell, daß in dem Schul— 
bentilgungsplan die Stelle nicht unter dem Privat: 
vermögen bed Grafen Luckner aufgeführt ſteht, auf 
einen Erwerb des Fideicommiſſes nicht geſchloſſen 
werben fann, indem bem Grafen Qudner vor Ernen- 
nung der Adminiftration die Revenüen ſowohl des 
Fideicommiſſes ald auch feines Privateigenthums zu: 
fielen und daber zu einer Ausſcheidung des Canend 
aus der Pahtabgabe feine Veranlaffung vorlag, fpä: 
terbin aber nad dem Schuldentilgungsplan vom A. 
Sepibr. 1809 die Schulenburger NRevenüen ibm als 
Competenz verblieben und indem bei Aufftellung bes 


227 


Schulventilgungsplanes die Scheidung zwifchen Pris 
vats und Fideicommißvermögen überall nicht von 
practifcher Bedeutung war; 


in Erwägung, daß biernab als feftfiehend ange» 
feben werben muß, daß die Schirr'ſche Stelle dem 
Fideicommiß nicht erworben if und die Klage daher 
nicht für begründet erachtet werben fann, daß ein 
gleiches Nefultat fi aber auch in dem Falle ergeben 
würde, wenn die Dufe dem Fideicommiß erworben 
mwäre, indem aldtann der Apminiftrator Graf Moltke 
als befugt angefeben werden mußte, die Hufe wieder 
in Erbpadt zu vergeben; 


in Erwägung nämlich, daß das von dem Marfchall 
Graf Ludner unterm 16. Auguft 1763  geftiftete 
Sculenburger Gutsfideicommiß dur die Allerhöchſte 
Refolution vem 19. März 1801, mittelſt melder die 
NMiederlegung und Pareelirung des Guts Schulenburg 
geftattet worden ift, in fo weit eine Abänderung ers 
litten bat, ald nach der vorgenommenen Bererbpadh- 
tung der Hufenftellen leviglih das Dbereigentbum an 
denfelben und dad Recht auf die daraus fich ergebende 
Einnabme im fiveicommiffarifhen Bande verblieb und 
den von dem Stifter des Fiveicommiffed ausgeſproche⸗ 
nen Verbote der Veräußerung und Theilung unters 
mworfen blieb, diefe Abänderung aud als eine dauernde 
zu betradten if, indem ein Wiedererwerb ver in 
Erbpacht ausgetbanen Hufen in der Königl. Reſo— 
Iution nicht in Ausſicht genommen ober vorgefcries 
ben ift, daß daher bei Erwerbung einer diefer Erbs 
pachtöftellen für das Fideicommiß das Veräußerungs— 
verbot nicht ohne Weitered auf die Erbpadt fi 
bezieben fonnte, vielmehr der Verwalter des Kideis 
commiſſes über Die Erbpadt in berjelben Weiſe zu 
Disponiren befugt war, mie über jedes andere von 
dem Fideicommiß ald Allodium erworbenes Grundftüd, 
und wie jeder Befiger eined Fideicommißgutes, in 
welchem in Erbpacht ausgethane Landſtellen ſich von 
Anfang an befunden haben, über ſolche Stellen im 
Fall der Acquiſition derſelben zu disponiren befugt iſt; 


in Erwägung, daß, wie ſich aus der Adjudications⸗ 
acte ergiebt, dieſe Abſicht auch bei der Acquiſition der 
Stelle obgemaltet bat, falld fie dem Fideicommiß ers 
worben fein follte, indem dem Hcquirenten die Schirr— 
(de Hufe nad Maaßgabe des urfprüngliden Erb» 


pachtscontracts vom 1. Mai 1801 zum Eigenthum 
überliefert ift und im Echulds und Pfandprotocoll des 
Untergerichts ihr Folium behalten bat, thatſächlich alfo 
eine Erbpachtöftelle verblieben und mit dem Fidei—⸗ 
commiß nicht untrennbar vereinigt if; 


in Erwägung, daß den im $ 6 des Teftamented 
des Marſchalls Grafen v. Pudner am 24. März 1783 
eingefepten Tefamentderecutoren eine Verwaltung bed 
Guts fide icommiſſes nicht beigelegt ift, indem in ben 
dispefitiven Worten ihnen nur bie Theilung der Maffe, 
bie Publication des für den jüngften Sohn geftifteten 
Fideicommiffes und die Verwaltung zum Fideicommiß 
gehöriger apitalien übertragen ift und eine weiter 
gebende Befugniß ſich höchſtens aus den Eingangs— 
worten des Paragraphen: „damit mein Wille deſto 
gewiſſer befolget werde“, ſo wie aus dem Schlußſatze 
herleiten laſſen: „va alſo auf ſolche Weiſe für die 
Erhaltung dieſes Fideicommiſſes möglichſt geſorgt 
worden, ſo will ich auch nicht, daß von meinem Sohne 
eine cautio fideicommissaria verlangt oder geſtellt 
werben folle;“ 


in Erwägung, daß dieſe dem Wortlaute nach eine 
verschiedene Interpretation zulaffende Befugniß ber 
Teftamentsereeutoren auf eine Theilnabme an der 
Parcelirung ded Guts Schulenburg und eine Vers 
waltung deſſelben ſich thatſächlich nicht erftredt bat, 
indem durch die bereits erwähnte Allerhöchſte Refos 
Iution vom 19. März 1801 vie Erlaubniß zu der 
Niederlegung dem Fideicommißnutznießer, dem Grafen 
Pudner, ertbeilt und ibm nur die Bedingung auferlegt 
ift, den Teftamentserecutoren zu deciren, daß die jähr- 
liche reine Einnahme aus dem Gute fünftig wenige 
fiend die Summe von 6000 xP ausmachen werde; 
und indem bie Bererbpadtung ver Hufenftellen auch 
von dem Grafen v. Luckner allein ald nunmehrigem 
Befiger ded adel. Guted Schulenburg vorgenommen 
ift, mie ſolches der über die Schirr'ſche Hufe am 1. 
Mai 1801 abgeihloffene Erbpacdtscontract ergiebt; 


in Erwägung, daß hiernach ber Nußnießer bes 
Fideicommiffes, welcher felbft nad Anſicht des Juſti— 
ficanten zum Erwerb einer Erbpacdtäftelle für das 
Fideicommiß befugt ift, auch die weitere Vererbpach⸗ 
tung einer acquirirten Zrelle vorzunehmen für berech— 
tigt angeſehen werben muß; 


228 


in Erwägung, daß, nachdem durch Allerhöchſte 
Refolution vom 18. Juli 1808 eine Fideicommiß- 
abminifiration angeorpnet war, welche unter Anderem 
mit den Gläubigern des Grafen Qudner eine Ueber— 
einfunft zu treffen, fo wie die Fünftige Completirung 
bes Fideicommißcapitald zu reguliren, auch die Fidei— 
sommißrevenüen zu erheben hatte und nachdem ber 
Graf Luckner fi ferner der Dispofition über fein 
Privatvermögen begeben hatte, worin bie Abminiftras 
tion gleichfalls eingetreten war, nunmehr bie bisheri⸗ 
gen Befugniffe des Grafen Luckner ſowohl rückſichtlich 
des Fideicommiſſes ald aud feines Privatvermögens 
auf die Adminiftration übergegangen waren und biefe 
daber binfichtlih der Bererbpadtung der Schirr'ſchen 
Hufe, welche fowohl durd Privat: ald Fideicommiß⸗ 
geld erworben war, biefelben Befugniffe hatte, melde, 
wie bereitd erwähnt, früher dem Fiveicommißnugnießer 
zuftanden; 

in Erwägung, daß daher der Graf Ad. v. Moltfe 
als Adminiftrator des Gräfl, Luckner'ſchen Fideicom⸗ 
miffes zur Vererbpachtung der in lite befinpliden 
Hufe beredptigt war und ber von ibm mit dem Erb⸗ 
laffer der Juſtificaten unterm 28/27. Deebr. 1818 
darüber abgefhloffene Erbpachtscontract als zu Recht 
beſtehend betrachtet werden muß; 


in Erwägung, daß dem Borftebenden nad bie 
Beſchwerde der Juſtificanten unbegründet ift; 


in Erwägung, bie Beichwerben der Juſtifitalen 
anlangend, daß, wie bereits nachgewieſen if, das 
Dbereigentbum an den vererbpadhteten Schulenburger 
Hufenftellen und das Recht auf die daraus entfprin- 
genden Einnahmen dem Gräfl. Luckner'ſchen Fidei⸗ 
commiß verblieben ift und darauf ſich das vom Stifter 
des Fideicommiſſes feſtgeſtellte Beräußerungsverbot 
noch fortwährend bezieht, daß daher die Fideicommißs 
adminiftration zu einer dauernden Herabfegung des 
Canons nicht befugt ift, um fo weniger, wenn es fih 
dabei, wie im vorligenden Falle, um einen Act ver 
Fiberalität handelt, daß daher gleichfalls die Beſchwer— 
den der Juſtificaten nicht begründet find; 
in Erwägung vorfiehender Gründe wird auf ei 
gelegte Recefje und Unterinftangacten, fo wie nah 
fattgehabter mündlicher Verhandlung, unter Bermeis 
fung der Sade an die vorige Inſtanz, bierburd von 
Landgerichtöwegen für Redt erfannt: 
daß das Erfenntniß des combinirten adel. 
Gutsgerichts für Schulenburg vom 10, Jan. 
d. 3. zu beflätigen und die Koſten Diefer Ins 
ftanz zu compenfiren, 
Wie denn foldergeftalt hiedurch erfannt wird 
V. R. W. 
Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen 
Landgericht zu Glückſtadt, den 5. Juli 1861. 
(Der Beſchluß folgt.) 


Allerhoͤchſt privilegirte 
Holſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den Öbergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt, 


50. Stüd. 





Dad auf einen ungewiffen Fall geſchloſſene 
Geſchäft im Beweiserkenntniß. 


Mitgetheilt von dem Herrn Advocaten Rave 


in Itzehoe. 
(Hortjegung.) 


Di gewählte Erflärung fließt dem verftänplichen 
Wortlaut nah nicht diejenigen Geſchäfte ein, welche 
rein abgeichloffen doch mit einer Refolutiobedingung 
tingegangen werben, und zwar aus dem Grunde, weil 
diefe Geſchäfte gang mejentlihd von den bedingten 
Geſchäften verfchieden find, nahezu fo verſchieden wie 
Entftebung und Vernichtung eines Geſchäftes. Es 
bedarf feiner weiteren Ausführung, vaß ein Geſchäft, 
welches nur auf einen mögliben Ball wirken fol, 
ganz wefentlich von demjenigen verfchieden ift, welches 
nur auf einen mögliden Kal wirkungslos fein ſoll. 


„Das Geihäft wird unverzüglid abge— 
ſchloſſen“. Aus diefen Worten ergiebt fi, daß 
von zweien Geſchäften (dem fogenannten eventuellen 
und definitiven Gefhäft der Gegner) nidt die Rede 
fein darf. Es ift zugleich möglichſt kurz und deutlich 
in biefen Worten die retromactive Wirkung dieſer 
Gefhäfte — wenn fie überhaupt völlig wirffam 
werden — audgebrüdt; deswegen iſt das fonft pleo⸗ 
naftifhe Wort („unverzüglid”) befonders hinzu— 
gefügt. Daß die bedingten Geſchäfte fofort abge⸗ 
ſchloſſen werben, ergiebt fi daraus, daß ihnen ein 


Den 28. Juli 1862. 






nothdürftiges und doc für den Beweis ihrer Eriftenz 
wictiged Maaß der unverzügliden Wirkffamfeit vom 
Recht beigelegt ift, nämlih: a) die Vererblichkeit, 
b) die Möglichkeit, Über bevingte Gefchäfte wiederum 
zu contrabhiren (4. B. Verkauf einer bedingten Shen» 
fung ꝛc.), c) Sicderfielung (Caution und andere 
Sicerbeitömittel, L. 8 pr. in fine D. 18, 1) des be- 
bingten Geſchäftes. 


Diefe angeführten Aeußerungen der Rirkfamfeit 
der bedingten Geſchäfte find zwar eben wie ihr Object 
problematifcher, aber doc unzweifelhaft auch realer 
Natur und zwar fo eigenthümlider Natur, daß viele 
ſchwachen Wirkungen eben fo wohl die eventuelle volle 
ſtändige Vernichtung des bedingten Gefdäftes zus 
lajien, als die volftändige eventuelle Wirffamfeit 
fidern. 

Die vollfommene Wirffamfeit des bedingten 
Geſchäftes tritt nur auf den einen fall (condicio) 
ein, dad Geſchäft wirb perfectum, das heißt voll— 
fommen wirffam; fällt der eine Fall aus, fo wird 
das Geihäft vollfommen unmirffam, ed wirb 
vernichtet, nullum. 


L. 8 pr. D. 18, 6: Necessario sciendum est, 
quondo perfecta sit emtio; tunc enim sciemus, cujus 
periculum sit, nam perfecta emtione periculum ad 
emtorem respieiet. Et si id, quod venierit, appa- 
reat, quid, quale, quantum sit, et pretium, et pure 
veniit, perfecta est emtio. Quodsi sub conditione 
res venierit, si quidem defecerit condicio, nulla est 

30 


230 


emtio, sicuti nec stipulatio; quodsi extiterit, Procu- 
lus et Octavenus emtoris esse periculum aniut; idem 
Pomponius libro nono probat, 


Aus diefer Strelle haben Mande irrthümlich ges 
fhlojfen, vaß ein bedingted Geſchäft (Kauf) ein nicht 
abgeſchloſſenes Cein nicht eriftentes) fei; denn es 
ſtehe darin, daß nur ein negotium purum ein nego- 
tium perfectum fei. Da nun ein negotium condi- 
tionale fein negotium purum fei, fo fei ed aud 
nidt „perfectum‘, das heiße nicht „abgeſchloſſen“. 
In diefer Argumentation*) liegen mehrere Irrthümer, 
1) das negotium conditionale bildet nicht den einzis 
gen Gegenfag zum negotium purum; denn es beißt 
im $ 2 J. 3, 15 ausprüdlid: omnis stipulatio aut 
pure, aut in diem, aut sub condicione fit und diefe 
drei Verfhiebenbeiten werben dort weiter ausgeführt; 
2) negotium perfectum beißt nidt ein abge— 
ſchloſſenes, fondern ein vollendetes (ein völlig 
wirffames) Geſchäft. Richtig ift vielmehr Folgen- 
bed: ein bedingtes Geſchäft ift ein abgeſchloſſe— 
nes Gefhäft (si quid non pure veniit — veniit 
tamen), aber ein Geſchäft, deſſen früherer Abſchluß 
erft durch den Eintritt oder Ausfall eines beflimmten 
Falles (conditio) feine Bedeutung erhält, indem feine 
Wirkung entweder volltändig (perfectum) oder vers 
nichtet (nullum) wird. Das betagte Geſchäft (in diem) 
it zwar aud nidt purum negotium, es ift aber per- 
fectum, weil feine Wirkung nur zeitlich in geringes 
rem Maaße befhränft ift, feine vollftändige Wirkung 
auf alle Fälle, wenigftend von einem Zeitpunft an, 
außer Frage flieht: vor dieſem Zeitpunft muß es 
zwar nicht, fann aber fehr wohl vollftändig wirffam 
werten. 

Mie verkehrt es ift, ein bebingted Geſchäft pen- 
dente conditione ald nicht abgeſchloſſen, nicht eriftent 
zu bezeichnen, gebt recht far — morauf ſchon oben 
bingemwiefen iſt — aus den auf eine res sperata 
gerichteten Geſchäften hervor: 


*) Diefelbe findet fih auch bei Qangenbed 1.1. p. 
336, welcher fih auf Bötting, Schneider und 
die von diefen angeführten aber mißverftandenen 
Stellen bed Corpus juris (L. 13 $ 5 D. %0, 1, L. 213 
D. 50, 16, $ 4 J. 3, 15) beruft. 


L. 8 pr. D. 18, 1: Nec emtio nec venditio sine 
re, qu® veneat, potest intelligi; et tamen fructus 
et partus futuri recte ementur, ut, quum editus 
esset partus, iam tunc, quum contractum 
esset negotium, venditio facta intelligatur. Der 
Juriſt fagt bier ausdrücklich, es liege der Abſchluß 
eines Kaufgefhäfts vor, deſſen Wirkfamfeit und Bes 
beutung aber von der nur problematifchen Entftehung 
des gefauften Gegenftandes abbänge; es ift alfo ein 
bevingtes Kaufgeſchäft deutlich bezeichnet und geradezu 
gefagt, daffelbe gelte im Fall des Eintrittd der Ber 
dingung als wirkſam (vollſtändig vorhanden) von 
dem Augenblif an, wo dad Geſchäft (der Hanbel) 
abgefhloffen wurde. Kein Laie, ja fogar Fein Juriſt, 
möchte au wohl zweifeln zu fagen, er babe einen 
Handel abgefhloffen, wenn er auf einen mög: 
liden künftigen all (conditio) bin eine Sad 
gefauft bat. Schon der einfahe Sprachgebrauch 
bätte die Furiften davon abhalten follen, das bevingte 
Gefhäft durch ihre fpigfindige Unterfheidung zu vers 
nichten. 

Das bedingte Geſchäft wird nur auf einen 
möglichen Fall abgeſchloſſen; daher iſt ein Geſchäft, 
welches nur auf einen unmöglichen Fall, alſo auf 
keinen Fall (conditio impossibilis) abgeſchloſſen iſt, 
gar nicht abgeſchloſſen, d. h. von vornherein gar nicht 
gewollt, nichtig. (Die willkürliche Abweichung bei 
legtwilligen Diepofitionen gebt und bier nict an.) 
Ein Geſchäft auf einen bereits eriflenten, wenn 
aud den Parteien unbefannten Fall abgeſchloſſen, if 
ein unbedingtes Geſchäft, feine Bedeutung und vol: 
fändige Wirfung oder Wirfungelofigfeit ſtand von 
Anfang an fe; dennoch ift ein ſolches Geſchäft, wel 
ches auf einen eriftenten Kal, deſſen Exiſtenz aber 
nicht befannt ift (conditio in presens vel prateritum 
concepta), im Beweiserfenntniß eben fo zu bebanveln, 
wie ein bedingted Gefhäft, denn aud jenes Geſchäft 
it nur auf einen ungewiſſen Fall gewollt 
Daß die Gefhäfte auf einen bereits eriftenten Fall 
abgefhloffen, deſſen Eriftenz aber unbefannt ift, gerade 
eben fo im Beweisverfahren zu behandeln find, wie rin 
wirflihd „bedingtes Geſchäft“, wird unferes Willens 
von feinem Juriſten bezweifelt; es ergiebt ſich daraus 
um fo beutlidyer, wie wenig die Behauptung der Ju 
riften, ein bedingtes Geſchäft fei ein nidt 


231 


abgefhloffenes, dazu geeignet fein würbe, unfere 
Eontroverfe zu entſcheiden; denn daß ein Geſchäft, 
welches auf einen bereits eriftenten aber nicht erwie⸗ 
fenen Fall contrahirt wurde, abgef&hloffen und 
fogar perfect, d. h. vollſtändig wirffam if, 
wird Niemand bezweifeln und demnach, weil das Ge⸗ 
fhäft, nur auf einen Fall gewollt, ſich wefentlid von 
dem reinen Gefhäft unterſcheidet, wird das Geſchäft 
im Bemweisverfabren eben fo wie ein bedingtes zu 
behandeln fein. Das wirklich „bedingte Geſchäft“ 
bebandeln die Römer hauptſächlich aus dem Grunde 
im Givilrecht befondere, um die durch die Eriftenz der 
Bedingung eintretende rüdwirfende Kraft deutlich zu 
machen und zu erörtern; in manchen anderen rechtlichen 
Beziehungen unterfdeiven fie diefe Gefchäfte micht 
von anderen Gefhäften, melde auf einen unge— 
wiffen Fall abgefhloffen find. 


(Die Fortfegung folgt.) 





Entiheidungen. 


Ueber die Befugniſſe der Fideicommißadmini⸗ 
ftratoren. — Nichtigkeit der Diöpofitionen 
über die Subftanz des Fideicommiffed. — 
Acquifitivverjährung in Anwendung auf 
veräußerte Fideieommißgrundſtücke. 


(Beſchluß.) 


Das gegen dies Erkenntniß von beiden Parteien 
eingelegte Rechtsmittel der Appellation hatte nach⸗ 
flehende Beſcheide zur Folge. 


Aamens Sr. Königl. Majeſtät. 


Auf die am 23. Novbr. v. J. hieſelbſt eingegan⸗ 
gene Appellationsrechtfertigung des Juſtizrath Wy— 
neken zu Lütjenburg und des Grafen v. Bernſtorff 
zu Hanredder, als Executoren des von dem Marſchall 
Grafen v. Luckner errichteten Teſtaments und als 


Adminiſtratoren des Gräfl. v. Luckner⸗Schulenburger 
Fideicommiſſes, Juſtificanten, jetzt Appellanten, 
wider 

die MWittwe cum cur. und bie Erben des Inſpectors 
Nicolaus Wendt zu Schmachthagen, Yuftificaten, jegt 
Nppellaten, 

betreffend Juflification der Angabe ad pro- 

clama über die beiten im Dorfe Schmacht⸗ 

bagen belegenen von den Appellaten als Eigen 

thum in Anſpruch genommenen Hufen, jept 

Appellation gegen das Erfenntniß des Holfteis 

niſchen Landgerichts vom 5. Juli 1861, 

wird, 
in Erwägung, daß in den Entfheidungsgründen 

bes angefochtenen Erkenntniſſes hinreichend nachge⸗ 
mwiefen worden ift, daß ber Graf Nicolaus Luckner 
für feine Perfon das Nupeigenthbum an der ftreitigen 
früher an Schirr vererbpachtet gewefenen Hufe durch 
Anfauf derfelben aus tem Schirr'ſchen Concurfe ers 
worben bat, in der Adjubication der Stelle an den 
genannten Käufer alfo fein Umſtand erfannt werben 
kann, welder die Wiederherftellung des durd die mit 
Alerböhfter Genehmigung erfolgte Bererbpadtung 
der Hufe an Schirr aufgehobenen Fideicommißbandes 
in Betreff jenes Nutzeigenthums zur rechtlichen Folge 
bätte haben fönnen; 


in Erwägung ferner, daß, wenn aud fpäter in 
Folge des Allerhöchſt genehmigten Schuldentilgungs⸗ 
plans wie fonftiges Allodialvermögen des Grafen von 
Luckner, fo ebenfalls die beregte als Erbpachtsgut bie 
dabin in feinem Befig befindlih gemefene Hufe der 
Allerböhft angeorbneten Kiveicommißadminiftration in 
Verwaltung und zwar mit ber Befugniß übergeben 
worden, felbige neben den Fideicommißrevenüen zur 
Schuldentilgung und zur Redintegrirung der Fidei— 
commißeapitalien verwenden zu bürfen, vaburd body 
folhen allodialen Bermögensftüden und namentlich 
jener Hufe die fideicommiſſariſche Qualität weder dem 
Zwed jener Ueberweifung nad bat verlieben werden 
follen, noch aud rechtlichen Grundfägen nad obne 
einen Act ver Gubftituirung bat verliehen werben 
fönnen; 

in Erwägung alfe, daß die erhobene Klage, welche 
zu ihrem Fundament die Behauptung bat, daß bie 


232 


vindieirte Hufe nicht bloß rückſichtlich des Obereigen⸗ 
thumsrechts, fondern ihrer ganzen Subſtanz nad vor 
der Vererbpachtung an den Erblaffer der Appellaten 
zu dem von den Appellanten verwalteten Fideicommiß 
gebört babe und wegen ver Nichtigkeit jener Ber- 
Äußerung des Nugeigentbumd in viefem rechtlichen 
Berbältniß geblicben fei, und welche obne diefes Fun— 
dament weder nad der von ben Appellanten ange— 


rufenen lehnrechtlichen Analogie noch aud nad ben. 


Nömifcherechtlihen Grundfägen über die Condictionen 
aufrecht erhalten werben kann, unbegründet erfceint, 
weil ein zureichender Grund für die Annahme, daß 
das im Jahre 1801 in redisbeftändiger Weife vom 
Fideicommißbande gelöf’te Nugeigenthum an ver vins 
bieirten Hufe in diefes Band fpäter wieder eingetres 
ten jei, aus den tbatlädlihen Anführungen der Ap— 
pellanten nicht zu entnehmen fteht; und 


in Erwägung, daf, wenn in ber Vererbpactung 
der fraglien Hufe durd den früheren Adminiſtrator 
des Fideicommiffes Grafen Adam v. Moltfe an den 
Erblaffer der Appellaten eine Berlegung von ben 
Appellanten zu vertretender Rechte gefunden werden 
fönnte, die Appellaten doch unter allen Umſtänden 
von der wider fie erhobenen Klage auf Grund der von 
ihnen vorgefhügten Einrede der Acquifitioverjährung 
würden entbunden werden müffen, da aus den Acten 
bervorgebt, daß ihr Erblaffer nad jener Vererbpach⸗ 
tung bie Hufe mehr ald 40 Jahre bindurd beſeſſen 
bat und die von den Appellanten gegen ven dadurd 
bewirften Rechtserwerb erhobenen Einwendungen uns 
zutreffend erfcheinen, da einerfeits die Behauptung, 
daß der appellatifhe Erblaffer die Hufe nidt als 
Erbpächter, fondern als amtlicher Nugnießer innes 
gebabt habe, mit dem Inhalt des am 27. December 
1818 errichteten und am 13. Januar 1819 protorol- 
lirten Ueberlaffungscontraets in Widerſpruch ſteht und 
andererfeitö von einer mala fides auf Eeiten des 
Inſpectors Wendt um fo weniger die Rede fein fann, 
da die in jener- Weife contractlich geſchehene Webers 
tragung der Hufe in Erbpacht nur der ihm ſchon bei 
feiner Anftellung ertbeilten Zuſicherung entſprochen 
bat; übrigens aud ver Irrthum über den Umfang 
der auf befonderer BVerleibung beruhenden Vermwals 
tungsbefugniffe des Grafen Molike, wenn ein folder 


bei Wendt anzunehmen wäre, nit als ein Rechtes 
irrtbum aufzufaffen fein würde; 
en ein abſchlägiger Beſcheid 
Die Koſten des Anwalts werden beſtimmt auf 
47 88 8, diejenigen des Procurators auf 5.P 77 4. 
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappella⸗ 
tionsgericht zu Kiel, den 18. Juni 1862. 


Mamens Fr. Königl. Majeftät. 


Auf die am 14. Novbr. v. J. biefelbfi eingegan- 
gene Appellationdrechtfertigung der Wittwe c. cur. und 
Erben des Infpectors Nicolaus Wendt in Schmadpt: 
bagen, Yuflificaten, jetzt Appellanten, 

wider 

ven Juſtiztrath Mpnefen in Pütjenburg und den Gra— 
fen v. Bernflorff zu Hanredder, ald Erecutoren des 
von dem Marfhall Grafen v». Qudner errichteten 
Teſtaments und als Apminiftratoren des Gräfl. v. 
Ludner » Schulenburger Fideicommiffes, Juſtificanten, 
jept Appellaten, 

betreffend YJuftification der Angabe ad pro- 

clama über zwei im Dorfe Schmadthagen 

belegene Hufenftellen, jetzt Appellation gegen 

das Erfenntniß des Holfteiniihen Landgerichts 

vom 5. Juli v. J. 

wird, mit Beziehung auf die Entſcheidungsgründe 
bes angefochtenen Erfenntniffes, und 

in Erwägung 

1) daß das in der Fideicommißqualität gelegene 
Veräußerungsverbot in feiner Anwendung auf das 
Obereigenthbum von einem Grunpftüd vorzugsweiſe 
aud, wie aud aus ver Allerhöchſten Refolution vom 
19. März 1801 hervorgeht, von dem Recht auf den 
fipulirten Canon zu verftehen ift, weil dieſer baupt- 
fählid das Vermögensobject, welches durd jenes 
Berbot ven Succeſſoren ungefhmälert erhalten werben 
fol, die Subftanz des Fideicommiſſes bildet; 

2) daß Dispofitionen, welde über die Subflanz 
eines Fideicommiſſes, fei ed von dem Nußnieher over 
einem Adminiftrater, getroffen worden, in Entftchung 
eines befonderen Rechtögrundes ungültig find, deshalb 
aub die Appellaten, trog der vom Grafen Maolıfe 
bewilligten Herabfegung des Canons, für welde eine 


233 


Befugniß deffelben nicht nachgewitſen iſt und deren 
Protorollation im Schuld⸗ und Pfandprolocoll den 
Appellanten ald Erben des in diefer Weife Beſchenk⸗ 
ten gegenüber jedesfalls bedeutungslos bleibt, die un« 
veränderte Foribauer der in dem Ueberlaſſungscontract 
vom 27. December 1818 auf vie Erbpachtshufe ver 
Appellanten gelegten Canonspflicht mit Fug baben 
behaupten und wegen ded dagegen von ben Appellans 
ten erhobenen Widerſpruchs auf Anerfennung dieſer 
Pflicht haben Magen fünnen; 

3) daß, fo wie die Dispofition, burd melde 
der Graf v. Moltfe den Canon herabiegte, eine uns 
gültige war, fo aud aus den nämlichen Gründen ein 
Bleihed von der etwanigen Anerkennung berfelben 
Seitens feiner Nachfolger in ter Verwaltung gelten 
muß; | 
a a ein abichlägiger Beſcheid 

Die Koften werden beftimmt für den Anwalt auf 
59 39 8, für den Procurator auf 4 $ 77 A. 

Urkundlich ꝛc. Gegeben im SKöniglihen Dbers 
appellationsgericht zu Kiel, ven 18. Juni 1862. 





Ueber die Gültigkeit der zur Dedung der in 
den Jahren 1849 und 1850 auägefchrie- 
benen Zwangsanleihen contrahirten Com— 
miünefchulden. — In wie fern die Anleihen 
der Commünen der regiminellen Genehmi=- 
gung bedürfen. — Die nach Contrahirung 
einer Schuld eingetretene Verminderung 
ded Areald einer Commüne it ohne Ein— 
fluß auf den Beitand ihrer Verpflichtung. 


In Sachen des Käthners Claus Staye in Nübbel, 


Smploranten, j 
wider 


den Amtmann und die fämmtlihen Kirchſpielsgevoll⸗ 
mächtigen des Amtes Nendeburg in Bertretung der 
Amtscommüne, Imploraten, 
in peto. deb. 1200 # ». Eour., jegt 640 * 
RM. nebft Zinfen, 


ergeben die Acten: 

Der Käthner Claus Stave in Nübbel bat dem 
Amte Rendsburg im Jahre 1850 640 * angeliehen 
und zwar, wie ed in der darüber von bem Amtmann 
und Kirchſpielsgevollmächtigten in Vertretung ver 
Amtscommüne ausgeftellten Obligation d. d. den 25. 
Mai 1850 heißt, „Behufs ver dur die Verordnung 
vom 10. April 1850 verfügten Anleihe”. In Ges 
mäßheit der vesfallfigen Befimmung der Obligation 
if diefelbe im Mai v. 3. zur Auszahlung in den 
0. T. R. d. 3. gefündigt worden, die Auszahlung ift 
jedoch im Umſchlag nicht erfolgt, wie denn aud ſchon 
bei ver Kündigung dem Stave eröffnet worden, daß 
mit Rüdfiht auf die noch nicht gefchebene Regulirung 
des den ſechs Schleswigſchen Dörfern zufallenden 
Antheild an den Amts Rendsburger Zwangsanleihes 
ſchulden bisher feine Obligationen an die Eingefefle- 
nen jener Dörfer ausbezahlt worden und erft ein 
Beihluß der Amtsgevollmächtigten darüber getroffen 
werben müffe, ob die Auszahlung der Obligation zu 
Umſchlag geſchehen könne. 

Auf Antrag des Käthners Stave iſt hierauf uns 
term 8, Februar d. J. ein unbedingter Zahlungsbefehl 
wider den Amtmann und die ſämmtlichen Kirchſpiels— 
gevollmächtigten des Amts Rendsburg in Vertretung 
der Amtscommüne erlaffen worden, wogegen die Letz⸗ 
teren mit Einwendungen eingelommen find. 


Diefelben geben felbft davon aus, daß fie mit 
Grund fit) auf die Einrede der fehlenden Paſſivlegi— 
timation nicht berufen fonnten, und wenn fie dieſe 
Einrede dennoch eventuell, nämlih nur für den Fall 
vorjbügen, daß fi der leifefte Zweifel etwa erheben 
laffen follte, fo wird, va fein Grund vorliegt, die 
allerdings ex officio zu prüfende Tegitimation in 
Zweifel zu Rellen, das hierüber von den Imploraten 
Bemerfte übergangen werben fünnen. 


Für die ſodann vorgefhügte exceptio sub- und 
obreptionis berufen fie fib auf ein in beglaubigtem 
Ertracte angelegtes unterm 23. Januar 1854 an das 
Amthaus erlaffenes Refeript des Königl. Minifteriums 
für die Herzogthümer Holflein und Lauenburg, worin 
es heiße: j 

daß Er. Majeflät der König mittel Aller⸗ 
höchſter Refolution vom 8, Drtober 1853 das 


234 


Minifterium auctorifirt babe, die auf die Ders 
zinſung und Abtragung der „im Namen der 
Commünen“ im Herzogthum Holftein zur Dedung 
der von denfelben in ven Jahren 1849 und 1850 
geforderten fogenannten Zwangsanleihen contra⸗ 
birten Sculven fih beziehenden Anträge zu 
erledigen, infofern es vorgängig conſta— 
tirt worden, daß die Anerfennung der 
zu obgedachtem Zwede Namens der 
Commünen contrahirten Anleihen als 
einer Communalſchuld durch ordnungs— 
mäßig gefaßte Commünebeſchläüſſe ſtatt— 
gefunden habe. 


Es werde daher von Seiten der Commüne, 
mithin nicht lediglich der Commünerepräſentan⸗ 
ten, welche meiſtens ſelbſt die fraglichen Ans 
leihen contrahirt haben würden, ſondern der 
Eommüneintereffenten ſelbſt, eine Erklärung 
darüber vorliegen müſſen, daß ſelbige die hier 
in Rede ſtehenden im Namen der Commüne 
contrahirten Schulden als Commüneſchulden 
anerkennen, verzinſen und abtragen wollten und 
daß ſelbige hinſichtlich dieſer Verzinſung und 
Abtragung eine Repartition nach dem Land⸗ 
fteuerwertb der Pänbereien und dem Brands 
foffenwertb ver bausfteuerpflihtigen Gebäude 
oder etwa nad einem andern fpeciell anzuge⸗ 
benden Maahftabe zum Grunde gelegt zu fehen 
und die Abtragung in näher in Vorſchlag zu 
bringenden Terminen zu beſchaffen wünſchten. 


Nach dieſem Referipte liege es Mar vor: daß bie 
von dem Amtmann und den Kirchſpielsgevollmächtig⸗ 
ten des Amtes für die Amtscommüne ausgeftellten 
Obligationen von der Staatsgewalt an ſich caffirt 
und annullirt, wenigflens für die Commüne unvers 
bindlich erklärt feien, und aus ihnen allein eine Klage 
wider die Amtscommüne nicht meiter erboben werben 
fönne; daß vielmehr die Frage: ob die Obligationen 
für die Commünen wieder rechtöverbindlide Kraft 
erhalten hätten, leviglih nad Thatſachen außerhalb 
der Dbligationen beurtheilt werden fünne und von 
der Beantwortung der beiden ragen abbänge: 


1) ob die Schulden, über welche die Obligationen 
audgeftellt feien, demnaͤchſt durd ortnungsmäßig 


gefaßte Commũnebeſchlüſſe ald Commüneſchulden 
anerfannt feien? und 

2) ob die rechtserforderliche Genehmigung dieſet 
Schulden abfeiten des Königliben Minifteriums 
Namens des Landesherrn erforderlich ſei? 

Da nun bierüber die Klage nichts befage, auch 
feinen Beweis enthalte, fo ftelle ſchon deshalb die 
obige Einrede ſich als begründet dar, Eventuell aber 
wollten die Imploraten in qual. qua näher nad: 
weifen, daß dem Imploranten zur Zeit und bie rüd- 
fihtlih ver fe früher zum Amte Rendsburg gebö- 
rigen Schleswigfhen Dörfer die Verhältniſſe derfelben 
zu der Amtscommüne georbnet worden, fein Forde— 
rungs⸗ und Klagrecht zuftebe. 

Das Minifterium für dad Herzogthum Schleswig 
babe nämlich durd Refeript vom 16. Januar 1854 
die land» und hausfteuerpflictigen Eingeſeſſenen der 
ſechs Dörfer von ihrer Mitverbaftung für die zur 
Beihaffung der Zwangsanleihe für die Amtscommüne 
contrabirten Anleihen entbunden, ibnen vie Reiftung 
ihrer Beiträge zur Berzinfung und Abbezablung der: 
felben unterfagt und die Behörden des Amtes Hütten 
angewiefen, die etwa beantragt werdende Rechtshülfe 
zur Beitreibung folder Beiträge zu verweigern, mad 
die Folge gehabt: 

1) daß die Behörden des Amtes Hütten bie 
Rechtshülfe zur Beitreibung geradezu verweigert; 

2) daß alle beitragspflidtigen Eingefeflenen ver 
ſechs Dörfer ohne Ausnahme fih der Erfüllung ihrer 
BVerpflihtung entlegt hätten; 

3) daß dadurd der Reſt der zur Aufbringung der 
in Rede ftebenden Zwangsanleiben für das Amt 
Rendsburg contrabirten Schulden, deren urfprüng- 
liher Gejfammtbetrag von 89,856 „Pf 58 3 durch 
fucceffive Abzahlung vor der Abtrennung der ſeche 
Dörfer auf 79,080 »# 90 4 rebucirt werben, thatfäd- 
li dem füplih der Eider belegenen Amte Rendsburg 
aufgebürdet worden und von dem Gefammtfteuermerth 
ded Amtes Rendsburg in feiner feitberigen Ausdeb- 
nung, betrageud . . 4,429,673 * 178, 
eine Summe von. 512190 „ 32, 
ald der Betrag des Steuerwerths 
der ſechs Dörfer weggefallen und 


dem Reſte von. . . 3917A73 8 81 8 


235 


die Sorge für die Berzinfung und Abtragung ber 
gemeinfamen Schul allein überlaffen geblieben wäre, 
fobald die Eommüneinterefjenten eben nur bes nach⸗ 
gebliebenen Theild des Amtes die Schuld ohne Weis 
tered ald Commüneſchuld anerfannt hätten und dann 
bie vom Holfteinifhen Minifterium in Ausſicht geftellte 
Genehmigung erfolgt wäre; 


4) daß der nadgebliebene Theil der Amtecommüne 
bei ver Abgebung der durch Refeript des Holfteinifchen 
Minifteriums verlangten Erflärung über Anerfennung 
oder Nidtanerfennung der contrahirten Anleihen ald 
Commünefhuld zur Abmwendung der sub 3 erwähnten 
unbeifommenden Mebrbeläfigung ausdrücklich ſich 
davor verwahrt habe, den auf Die abgetrennten ſechs 
Dörfer von der Schuld fallenden Antbeil mit übers 
nehmen und als Schuld der nadgebliebenen Amtes 
commũne anerfennen zu wollen und daher bie Schuld 
nur unter dieſer Reftrietion ald Commüneſchuld ans 
erfannt und fi zur Berzinfung und Abtragung ders 
felben verpflichtet hätte; und 


5) endlih, daß das Königlibe Minifterium für 
die Herzogtbümer Holftein und Lauenburg laut Res 
feripts vom 24. December 1854 aus demfelben Grunde 
die Genehmigung der Schuld ald Commünefhulv 
beanftandet hätte und bis weiter nicht zu ertbeilen 
fib veranlaßt gefunden, deshalb aud nur fo meit vie 
Amtegevollmächtigten für die Commüne zur Zinfen- 
und Capitalherbeiſchaffung auctorifirt hätte, als erfors 
derlib, um nicht den Erebit der Commüne zu comes 
promittiren und größere Berwidlungen herbeizuführen. 
Das fraglihe Minifterium babe demnach die zur 
rechtlichen Reconvaleseirung der Schuld unbedingt 
nothwendige Genehmigung der Schuld ausgeſetzt, bis 
bie in Frage ftehenden Berbältniffe der früher zum 
Amte Rendsburg gehörigen Dorfidaften einer fchlieh- 
lihen Regulirung zugeführt worten und das Rends—⸗ 
burger Amthaus lediglich auctorifirt: 


„jur Aufbringung der diesjährigen Zinfen Cpro 
1854) und betreffenden Koften eine Nepartition 
nah dem Panpdfteuerwertbe der Qändereien und 
dem Brandverfiherungsmwertbe der hausſteuer⸗ 
pflitigen Gebäude im Amte Rendsburg bes 
ihaffen zu laſſen und zu genehmigen, wobei 
eine demnädflige Liquidation in Betreff der ob» 


gedachten an dad Amt Hütten übergegangenen 
Dorfſchaften und Areale binficytlich der für bier 
felbe zu berechnenden Duote werde vorbehalten 
bleiben können, 
zugleich: 
für den Fall, daß gefündigte Capitalien aus 
diefer fogenannten Zwangsanleiheſchuld zur Zeit 
zurüdzuzablen fein würbden und zur wünſchens— 
wertben Erhaltung des status quo eine Rüdgän» 
gigmabung diefer Kündigungen nicht etwa zu 
erreichen ftebe, 
die beifommenden Commürerepräfentanten zu 
ermädtigen, erforberlihen Falles Capitalien 
zu dem nämlichen Belaufe Behuf Abtragung 
der gedachten gefündigten Schulppöfte im 
Namen des Amtes anzuleiben, 
in welder Hinſicht bei der demnächſtigen Piquis 
bation das Behufige feiner Zeit zu berüdfidtigen 
fein werde. 


Inzwiſchen fei nun feine Veränderung in biefen 
Berbältniffen eingetreten. Noch ſei die von der Com⸗ 
müne für ibre Anerfennung der Schuld als einer 
Commünefhuld ausdrücklich gefegte Beringung nicht 
erfüllt, noch beftebe alfo ihr Proteſt gegen die Ans 
erfennung der Geſammtſchuld ale einer Commüne- 
fhuld, noch babe das Holſteiniſche Minifterium pie 
Genebmigung der Schuld nicht ertbeilt, ſondern noch 
immer nur zu dem oben näber angeführten Ausfunftes 
mittel fi berbeilaffen zu bürfen geglaubt; noch fei 
immer Jabr aus Jahr ein das Rendsburger Amthaus 
nur auctorifirt worden, die Ausfcreibung zur Aufs 
bringung des jährlichen nothwendigen Bedarfs bes 
fchaffen zu laſſen und noch fünnten die Commünes 
repräfentanten bei Vermeidung eigenen Haftens zur 
Abtragung auf die Schuld Feine weiteren Gelbmittel 
verwenden oder gar Anleihen contrabiren, als ſoweit 
die erflärte Abficht der von ihnen Repräfentirten uns 
zweifelhaft gehe oder zur Aufrecterhaltung des Eres 
ditd des Amtes abfolut erforderlich fei. Wie weit die 
Commünerepräfentanten bierbei glaubten geben zu 
müſſen, fei lediglich ibrem eignen Ermeſſen überlaffen, 
ohne daß den Inhabern der Obligationen ein pers 
fertes Recht gegen fie zuſtehe. Denn fo lange die 
minifterielle Genehmigung nicht ertbeilt, eriflire bie 


236 


Schuld rechtlich als eine Commüneſchuld nod nicht, 
eriftire noch feine obligatio perfecta des Amtes. Die 
Erfüllung erfolge nur noch einerfeits als eine frei⸗ 
willige und andererfeitd ald vom Minifterium fraft 
der lanbesherrlihen Auctorifation zugelaffene.. Eine 
Nüdfihtenahbme auf den Credit aber eriftire nicht 
gegen alle diejenigen, welche von ihrer Seite ihre in 
Beziehung auf die in Rede ſtehende Zmangsanleibes 
ſchuld ihnen obliegenden Pflihten und Leiſtungen nicht 
erfüllten; — ja die Zablung des Gapitald an dieſe 
würde gegen die Erflärung der Amteintereffenten vers 
ftoßen, weil in forderungen, welche dergleichen Leute 
bätten, die beſte Garantie dafür liege, daß der Amts⸗ 
commüne und bem einzelnen Mitgliede derfelben nicht 
mehr aufgebürdet werde, als die Pflicht, welche freis 
willig von ibr übernommen worden, erbeifhe. Zu 
der Glaffe folder Ereditoren aber gehöre nach Aus—⸗ 
weiß ver Anlage 3 ver Implorant. Er ſei alfo nicht 
bloß Greditor, fondern auch ald Mitverbafteter Des 
bitor der Commüne und er fönne, obne mit ver 
exceptio doli zurüdgemiefen zu werden, nicht in der 
einen Dualität die Necdtöbeftändigfeit der Obligation 
und die Verpflibtung der fteuerpflidtigen Commünes 
intereffenten behaupten und in der andern Beziehung 
die Nechtäbeftändigfeit der Obligation beftreiten. Die 
Nichtanerkennung und Nichterfüllung feiner Verbind« 
lichfeit ſchließe aber fchon dieſes dolus wegen, zugleich 
aber audb nach fonfligen allgemeinen aub in dem 
$ 7 der Verordnung vom 25. Juli 1781 anerfannten 
Rechtsprincipien die Geltendmachung des von ibm in 
Anfprud genommenen Klagrechts unbedingt aus. 


Indem Imploraten aus biefen Gründen die Wie— 
beraufbebung des Mandate beantragen, ftellen fie 
zugleich event. ven Antrag, daß dad Mandat auf die 


Duote bed Gapitald und der Zinfen befchränft werte, 
für melde pro rata des Steuerwerthes die jegige 
allein von den Imploraten vertretene Gommüne nur 
bafte, Indem fie bierfür geltend maden, daß bie An— 
leihen von der alten Commüne, wie fie beftanben vor 
der Abtrennung der ſechs Dörfer, nur contrabirt feien 
für fämmtliche fleuerpflichtige Eingefeffene des Amtes 
pro rata des Steuerwerthes ihres Beſitzes, wobin⸗ 
gegen die jegige Amtscommüne nicht mehr den ganzen, 
fondern nur den nad Abzug ded Steuerwerths bed 
jegt Schleswigſchen Diftriers verbliebenen Reſt des 
urfprünglihen Gefammtfteuerwertbs repräfentire und 
alfo auch nur nad diefem Verhältniß für die Anleihen 
und deren einzelne Pöſte hafte. 


In omnem eventum endlid haben die Jmploraten 
die Einrede der Compenfation vorgefhügt mit dem 
Bemerfen, daß der Amtscommüne eine Befugniß zur 
Compenfation ihrer aus den Gefegen vom 2, Mai 
1844 und 10. April 1850 refultirenden Forderungen 
auf 2 Procent von dem SGteuerwertbe des Imploran- 
ten und zwar mit Zinfen von Umſchlag 1853 nicht 
werde abgeiproden werben fönnen und varnad in 
eventum der Antrag begründet fein werde: daß das 
Mandat nur unter Abzug der 2 Procent des Steuer: 
werthes des Befiges des Imploranten mit Verzugs— 
zinſen von Umſchlag 1853 an unter Compenſation der 
Koſten zu beftätigen ſei. 

In der Replik hat Implorant nicht nur die Li— 
quidität der vorgebrachten Einwendungen beſtritten, 
ſondern auch das Unbegründetſein derſelben nachzus 
weiſen geſucht und um Abgebung eines geſchärften 
Befehls unter Verurtheilung der Imploraten zur 


Koſtenerſtattung gebeten. 
(Der Beſchluß folgt.) 


Allerhöchft privilegitte 
Holſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 


Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 


5. Stud. 


Den 4. m. 1862, 





Dad auf einen ungewiflen Fall gefchloffene 
Geſchäft im Beweiserkenntniß. 


Mitgetheilt von dem Herrn Advocaten Rave 
in Itzehoe. 


(Beſchluß.) 


Wir ſtellen nun folgendes erſte Poftulat 
auf: Alle Geſchäfte, welche auf einen unge⸗ 
wiffen Fall abgeſchloſſen find, unterſcheiden 
ſich fpecififhd von den negotia, welde auf 
alle Fälle abgeſchloſſen find. Nicht richtig if 
es, folde auf einen Fall abgeſchloſſene Gefchäfte im 
Berbältniß zu den reinen Geſchäften gleich der Aus— 
nabme zur Regel zu ftellen; viel eher find jene zu 
dieſen gleich den Gefdäften über eine species zu den 
Geſchäften über einen dem genus nad beitimmten 
Gegenftand binzuftellen. 

Dies von und aufgeftellte Poftulat wird, wie wir 
meinen, durd bie bisherigen Ausführungen über bes 
bingte Geſchäfte — melden andere Geſchäfte auf 
einen ungewiffen Hal geichloffen varin glei flehen, 
daß fie weſentlich von den Geſchäften auf alle Fälle 
verfchieden find — unterflügt. 

Geſteht man und das aufgeftellte Poftulat nicht 
zu, fo fann von einem weiteren Streit freilich nicht 
die Rede fein; wir fünnen aber eben fo wenig fols 
gende zwei Geſchäfte ſpecifiſch und weſentlich gleich 
halten: 1) A ſchenkt dem B fein Haus auf den Fall, 
daß der Bruder bed B verftorben fein follte — und 


2) A ſchenkt vem B fein Haus auf alle Fälle — als 
wir folgende zwei Geſchäfte für fpeeifiih und wefents 
lich glei balten: 3) A fchenft dem B die 10 Hamb. 
Ducaten, welde in A's Gelpfifte liegen — und 4) A 
fhenft vem B 10 Hamb. Ducaten. In den Beifpielen 
1 und 3 liegt nach unferem Dafürbalten ein von den 
Beifpielen 2 und 4 fpecififch verfchiedenes Object oder 
Ziel des Geſchäftes vor, daher fein Geftändniß der 
Parteien, wenn fie darüber in ihren Anſichten divers 
Hiren, daß ver Beklagte einen engeren Kreis ver 
Verpflichtung, der Kläger einen weiteren bebauptet, 
aus weldem lepteren, gerade fo weit biefer weitere 


Kreis nicht durd den engeren gebedt wird 
feine Ansprüche berleitet. 


Wil man nun den Beweis des bedingten‘ 
ſchäfts dem Alleganten aufbürben, fo möge man oh 
bebenfen, daß doch fein Grund aufzufinden fein 
möchte, die Beweislaft anders zu vertbeilen bei Ver: 
trägen über res speratz (denn das find aud recht 
eigentlid bedingte Gefchäfte) und bei allen auf einen 
beftimmten Fall Calfo nicht bei conditio in prasens 
et preteritum concepta) geſchloſſenen Geſchäften. 
Diefen Umftand feinen die Juriften ganz zu übers 
feben, melde fi mit unferer Gontroverfe beſchäftigt 
haben; fie ſprechen nicht bloß in den leberfchriften 
ihrer Abhandlungen, fondern in legteren felbft immer 
von der Bemweislaft bei Bedingungen, obne den vers 
fhievdenen Character der unter der gewöhnlichen Bes 
zeihnung Bedingung zufammengefaßten juriftifchen 
Momente gebörig zu unterfuchen und darnad für die 
Beweislaſt zu unterfcheiden over zufammenzufajfen. 

31 


238 


$ 12. 

Das Borbringen des Beklagten, durch welches die 
von dem Kläger behaupteten Thatfadhen nicht rein 
und unummunden eingeräumt werben, bat man feit 
langer Zeit ald „qualificirtes Geſtändniß“ bezeichnen, 
melden Austruf man im Griminalproceh aub in 
anderem Sinn anwendet. 

Weber, Beweisführung, S. 173. 
Jener Ausdruck ift dann auch wohl mit anderen ver: 
taufcht, welche einzelne Juriften für paffender bielten, 
3. B. bedingtes Geftändniß, limitirted Geſtändniß; ja 
in neuerer Zeit haben in den bedeutenpften Fällen, 
in welden man früher von einem qualificirten Ges 
ſtändniß ſprach, Auriften viefen Ausorud fat ums 
gekehrt, indem fie von einem motivirten Leugnen, 
indireeten Reugnen u. f. w. fprecden. 

Wegell, 1.1, $ 19, 

angenbed, 1. I, p. 332 NB. a. 

Pland, Beweisurtheil, $ 31 qq. 
Man fann alfo nicht umbin, einzuräumen, daß Der 
Verſuch, fih bier über techniihe Ausdrücke zu ver« 
fändigen, mißlungen iſt; daher es gewiß richtiger 
märe, biefelben ganz zu vermeiden, da fie doch nur 
dann einen Werth baben, wenn jeder Techniker den 
gleihen Haren Sinn damit verbindet. 

Richtiger, wie Died fchon oben angebeuter ift, wird 
es fein, für Diejenigen zweifelbaften Fälle, wo ber 
Richter ſchwanken möchte, ob ein Geftänpniß vorliegt, 
dasjenige Princip aufzufuchen, mweldes bier maaß— 
gebend fein dürfte, ald dah man techniſche Ausprüde 
(mie „qualificirtes Geftändniß‘) bildet, um aus ſolchen 
willfürlid gebildeten Ausdrüden wieder willkürliche 
Folgerungen zu ziehen, melde doch feine allgemeine 
Anerfennung finden. 

Das Princip, welches dem Geftändniß im Proceh 
feine Bedeutung giebt, liegt, wie und ſcheinen will, 
ebenda, wo bad Prinrip des Contract, des Vertrags 
liegt. Selbft diejenigen Juriften, welde leugnen, daß 
das gerichtliche Geſtändniß ald ein Duaficontract ans 
geſehen werben dürfe, räumen ein, daß zwiſchen dem 
Geſtändniß und einem Bertrage erbeblide 
Aehnlichkeit zugegeben werden müſſe, 

Langenbed, 1. 1., p. 122 sqq., 
und geben wir daher fierlih nicht zu weit, wenn 


wir von der verlragdartigen Natur des Geftändniffes 
fpreben und Diefe — dahin gebt unſer zweites 
Poſtuhat — namentlih darein fegen, daß ein Ge— 
ſtändniß eben wie ein Vertrag nur dann als vorban- 
den angenommen werben barf, wenn die Willens— 
erflärungen ter Parteien übereinftimmen, wodurd im 
Proceß jede Veranlaſſung zum Streit wegfällt. Dies 
felben Regeln alfo, melde das Recht über vie Leber: 
einftimmung ver Willenserflärungen bei Verträgen 
aufftellt, werden unzweifelbaft aud auf das Geſtänd⸗ 
nid angewandt werben müflen. So wenig ein Bertrag 
eriftirt, wenn bie eine Partei mit der anderen nicht 
übereinftimmt über die Perfon, über bie Identität des 
Gegenftandes (dissensus in corpore) oder weientlicdhe 
Eigenihaften des Gegenftandes (dissensus in sub- 
stantia) oder über das Geſchäft, — eben fo wenig 
eriftirt ein Geſtändniß, wenn die Parteien über biefe 
Punkte in ihren Angaben vor Gericht diffentiren; 
liegt nun fein Geſtändniß vor, fo wirb diejenige 
Partei, welde aus ihren diffentirenden Angaben recht⸗ 
liche Anfprücde gegen den Gegner berleiten will, ſolche 
Angaben beweifen müflen, fofern nicht befondere 
Rechtsvorſchriften viejelbe von dem Beweis bidpens 
firen. 

Wenn es nun aud unzmweifelbaft feſtſteht, daß ver 
Diffens über das Geſchäft einen Vertrag, ein Ger 
ſtändniß ausſchließt CA will ein mutuum geben, B 
ein donum empfangen; A behauptet aljo im Proceß 
ein mutuum, B eine donatio), fo fragt fib, ob ein 
Diffens varüber, ob pure oder sub conditione abyes 
fhloffen fei, den Vertrag, alfo aud das Geſtändniß 
ausſchließe; im vorigen Paragraphen haben wir ſchon 
unfere Anſicht ausgeſprochen, daß ein Vertrag nicht 
ald zu Etande gefommen angefehben werben fönne, 
wenn eine Partei auf ale Fälle contrabiren wolle, 
die andere nur auf einen Hal — fonft gar nicht; 
namentlih haben wir diejenigen bebingten Geſchäfte 
bervorgehoben, welche ald Geſchäfte „über eine res 
sperata von den meiften Juriſten befonders behandelt 
werben, welde wir aber ald bedingte Geſchäfte ans 
feben, wenn auch die incertitudo in die problematifde 
Eriftenz des förperlihen Gegenſtandes bed Vertrages 
direct, nicht wie bei andern bedingten Geſchäften 
indirect durch Verbindung mit einem befontern Um— 
ftand hineingelegt iſt. Bei diefen bedingten Geſchäften 


239 


auf eine res sperata gerichtet wird Fein Juriſt zweifeln, 
daß ein Bertrag darüber nicht zu Stande fomme, 
wenn bie andere Partei nicht die res sperata, fondern 
ein anderes förperlides Dbject wollte; weil bier 
Diffens über den förperliben Gegenftand unzweifel⸗ 
baft vorliegt. 

Hänel räumt ein, daß bei der Römiſchen Stipus 
lation unzweifelhaft die bedingte Zufage eine Ver—⸗ 
neinung des unbedingt geftellten Antrags von Seiten 
des Creditors enthalten babe, Wenn aber bei der 
Etipulation im Römifhen Recht eine von anderen 


Verträgen abweihende Regel gegolten hätte, fo 


würde doch irgend einmal folder Abmeihung gedacht 
fein; ift alfo Hänel’d Meinung ridtig über bie 
Anfiht der Römer, betreffend die Beweisfrage, wenn 
die eine Partei aus einer unbedingten Stipulation 
Hagt, die andere biefe beftreitet, indem fie eine be= 
dingte Stipulation dagegen ftellt — und wir halten 
biefe Meinung für ungmeifelbaft richtig —; fo wird 
man baffelbe Princip als von den Römiſchen Auriften 
überall befolgt annehmen dürfen. 

Die bedingten Geſchäfte wie viejenigen auf einen 
ungewiffen eriftenten Fall (conditio in presens et 
preteritum concepta) fcheinen uns fo weſentlich von 
den einfahen Geſchäften verſchieden, daß von einem 
Conſens der Parteien, deren eine ein einfaches, bie 
anvere ein auf einen Fall beſchränktes Geſchäft will, 
nicht die Rede fein kann; es liegt ein weſentlicher 
Diffens, alfo im Proceß fein Geſtändniß vor. Glaubt 
man freilich für das Geſtändniß im Proceh andere 
Beftimmungen über den Conſens als weſentliche Vor—⸗ 
ausſetzung deſſelben aufſtellen zu dürfen als für den 
Vertrag außerhalb des Proceſſes, dann wird unſere 
Concluſion nicht zutreffen; dann aber wäre es ſehr 
wünſchenswerth, daß die Juriſten, welche ſo denken, 
ſich nicht mit dem bloßen Critifiren begnügten, fons 
dern einmal gründlich auseinanderſetzten, was ſie ſich 
darunter vorſtellen, wenn ſie doch einräumen, das 
Geſtändniß im Proceß habe einen contractartigen 
Ehararter, erhebliche Achnlichfeit mit dem Bertrage. 
Im Uebrigen haben mwir wiederholt, um möglichft 
deutlich zu fein, im Verlauf viefes Auffages, an Beis 
fpielen zu erläutern geſucht, wie das Mollen eines 
betingten einerfeits und Wollen eines unbebingten 
Geſchäfts andererfeitd nie einen Confend, bie nothe 
wendige Boraudfegung jedes Vertrages, erzeugen fann. 


$ 13. 

Bon großer Bedeutung für die Entfheidung uns 
ferer Eontroverfe ift, mie bereits oben bemerft, der 
Artikel 322 des allgemeinen Deutichen Handels- 
geſetzbuchs. In diefem Artitel ift nämlich ausdrück⸗ 
lich gefagt, daß bie Annahme eines vorgefhlagenen 
Bertraged unter Bedingungen over Einfdränfuns 
gen Cob bierunter dies, modus etc. zu verfteben find, 
mag dabinftehen, jedenfalls find darunter conditiones 
in presens et preteritum concepts au verfteben, 
wenn biefelben nicht fhon in dem Ausdruck „Bebin- 
gungen“ mitbegriffen find) als Ablehnung des 
Antrages gilt. Es ift alfo far, daß das allgemeine 
Deutſche Handelögefegbuh von dem ganz richtigen 
Gedanken ausgeht, welcher auch kurz und deutlich 
ausgedrückt iſt, daß zwiſchen zweien Parteien, von 
denen die eine ein reines (auf alle Fälle), die andere 
ein bedingtes (auf einen Fall) Geſchäft will, eine 
Uebereinſtimmung gar nicht exiſtirt und daß derjenige, 
welcher den Vertrag bedingt abſchließen zu wollen 
erklärt, hierdurch einen neuen weſentlich divergirenden 
Antrag ſtellt, welcher nur fo, wie er geſtellt iſt, d. h. 
als bedingtes Geſchäft, angenommen werden 
kann. Da nun das allgemeine Deutſche Hanpeld« 
geiegbuh bald in ganz Deuitſchland, aljo auch in 
Holftein, gelten wird, fo ift damit das erfte Princip, 
weldes ald Grundlage für die Entfcheidung unferer 
Eontroverfe aufgeftellt ift, allgemein und namentlid 
für Holftein ald richtig anerfannt, daß nämlich Ges 
fhäfte auf einen ungemiffen Fall (Bedingung) abge: 
ſchloſſen, weientlih von einfahen Geſchäften verfchier 
den find, daß alfo der Wille zweier Parteien, deren 
eine ein einfaches, vie andere ein bedingtes Geſchäft 
will, fi gegenfeitig negirt. 

Wenn man nun aud das zweite Princip, aus 
welchem wir bie Beantwortung unferer Gontroverfe 
berleiten, nicht wird beftreiten fönnen, daß nämlich 
beim proceffualifhen Geſtändniß die Uebereinftimmung 
ver Willenserflärungen beider Parteien nad denfelben 
Regeln wie beim Bertrage zu beuribeilen ift, fo wird 
die Folgerung aus diefen gewiß nicht-zu beftreitenden 
beiden Prineipien einfach diefe fein: da die Ans 
nabme eined GSefhäfts unter Bepingungen gegen 
den Vorſchlag auf. Eingebung reines einfadhen Ge 
fhäfts als eine Ablebnung, alfo eine Negation 
des einfahen Geſchäfts anzufeben ift, da alfo aud 


240 


die Einwendung im Proceß, es babe nur auf einen 
Fall (Bedingung) rontrahirt fein folen, ald Ableh⸗ 
nung, Negation des gegnerifhen Vorbringens, es fei 
einfach (pure, auf alle Fälle) contrabirt, anzuſehen 
ift; da ferner bie Erifteng bed geleugneten einfachen 
Geſchäfts ver thatſächliche Grund des erhobenen Ans 
ſpruchs ift, fo wird derjenige, welder den Anſpruch 
aus dem einfahen Geſchäft erbebt (is qui dicit), ba 
daſſelbe vom Gegner geleugnet, alſo unerwieſen ift, 
beweifen müſſen, ed fei denn, daß eine befondere 
Rechtsregel Ceine preesumtio juris oder eine Kietion) 
ihn dieſes Beweiſes überböbe. 

Eine foldhe befondere Rectöregel, melde biöber 
nirgendwo in den befannten Rechtsquellen nad 
gewieſen ift, mögen diejenigen Juriften nun auffuden, 
welche die beiden von und für die richtige Beantwor⸗ 
tung unferer Controverfe aufgeftellten Prineipien billis 
gen, die daraus entfpringenven Folgerungen aber nicht 
anerfennen wollen. 


$ 14. 

Ueber die Refolutivbepingungen, für welde 
nad unferer Meinung cine beiondere Rechtsregel vie 
Beweisfrage abweichend beftimmt, ift oben im $ 7 
geiproden. Hier jol nod der fogenannten unmög— 
lien Bedingungen Erwähnung gefcheben. Die 
Anfihten darüber, welde Partei zu beweilen babe, 
wenn eine Partei aus einem einfachen (purum) ne- 
gotium Anfprüce erhebt, die andere Partei fich hier— 
gegen auf ein unter einer unmöglichen Bedingung 
abgeichloffenes Geſchäft beruft, find Divergirend. Bei 
legtwilligen Verfügungen Cbei Erbeinfegungen gilt 
auch die Refolutivbedingung für nicht beigefügt, 

Pudta, Pandeften, $ 475) 

fommt ein folder Einwand natürlid gar nicht in 
Betracht; ift aber aus Gefhäften unter Lebenden 
geflagt, fo find die meiften Juriſten der Anficht, der 
Einwand, das Gefhäft fei unter einer unmöglichen 
Bedingung geicloffen, fei in Bezug auf die Beweis⸗ 
laft ebenfo zu behandeln, wie der Einwand, dad 
Geſchäft fei unter einer möglihen Beringung ger 
ſchloſſen. 

Wenn man von der Richtigkeit der von und auf— 
geſtellten beiden Poſtulate ausgeht, ſo würde daraus 
folgen, daß der Einwand, es ſei ein Geſchäft unter 
einer unmöglichen Bedingung geſchloſſen, ala Mes 


gation des Anſpruches aus dem behaupteten reinen 
Geſchäft anzuſthen, das reine Geſchäft alſo zu be— 
weiſen ſei. Zweifelhaft kann es nur ſein, ob etwa 
eine dem beſonderen Charakter ver unmöglichen Bes 
dingungen entſprechende beſondere Rechtsregel auch 
bier wie bei ber Reſolutivbedingung eine veränderte 
Normirung der Beweislaft motivirt; indeß, obwohl 
wir den ganz eigenthümlichen Charafter namentlich 
unfittlider Bebingungen, 

cf. Savigny, Syſtem, Bo. 3 $ 124, 
anerfennen, glauben wir doch nicht, daß barin eine 
genügende Beranlafung *) liegt, die Bemeislaft für 
unmögliche namentlich unfittlie Bedingungen anders 
zu normiren als für mögliche Bedingungen. 


$ 15. 

Ein geringes Maaß von Wahrheit liegt in ber 
Behauptung Kierulff's — welde auch jhon mies 
derholt getabelt ift —, daß bie verſchiedenen Anſichten 
im praktiſchen Refultat auf Eins binauslaufen Cover 
Zufag: „obgleich fie das nicht fönnten, wenn man fie 
confequent durchführte“ — ift freilich, wie fih gleich 
zeigen wird, ganz verfehlt). Diele Behauptung, fo 
weit biefelbe wahr ift, erflärt fih aus folgendem 
natärliden Grunde: Wenn die Beweisführung fi 
auf folde Beweismittel befhränft, welde über 
ein ftreitiges Rechtsverhältniß referiren und ben 
Parteien leiht zugänglich find, wirb es weniger 
darauf anfommen, welder Partei ber Beweis zunächſt 
aufgelegt wird — und gerade bierauf bezieht ſich 
unfere Eontroverfe hauptfächlich — als darauf, daß 
diejenigen Thatjahen als relevant zum Beweis 
und Gegenbeweid verftellt werden, auf welde jene 
Beweismittel ſich beziehen. Da bei der Benugung 
folder Beweismittel ftetd dasjenige ald erwiefen gilt, 
was durch fie dem Richter, welcher felbft aus ibnen 
den Inhalt unter Affiftenz der Parteien zu erforjchen 
bat, dargebradyt wird, nit mehr und nit mins 
der, fo wird es, wenn die Beweisführung fi auf 
folde Beweismittel beichränft, nur meiftens ver 


*) Nicht ganz unbedenklich fcheint eb nämlich, Dem 
Angegriffenen badurd ein MWertbeibigung&mittel zu 
gewähren, daß derſelbe fi auf eine von ihm ſelbſt 
und dem Gegner angeblich beabfichtigte turpitudo 
beruft. 


241 


Gelegenheit bebürfen, dieſe Beweismittel benugen zu 
fönnen, und diefe Gelegenheit ſchneidet der Richter 
febr oft aub dann nicht ab, wenn er der verkehrten 
Partei den Beweis auflegt, 5. B. A Magt aus einem 
mutuum, B räumt ven Empfang bes Geldes ein, 
leugnet das mutuum und fügt binzu, er babe das 
Geld ald depositum erhalten. Dat B nun ein 
Document over zuverläffige Zeugen, welche referiren 
werden, daß deponirt fei, fo fann es dem B gleiche 
gültig fein, ob ver Richter vas mutuum zunächſt zum 
Beweis des A verftellt oder ob er nur bem B den 
birecten Beweis des depositum auflegt. Der Irr⸗ 
thum eines Richters, welcher in dem Vorbringen des 
B eine wahre Einrede, nidt eine Negation fähe, 
würbe dem B bier ziemlih gleihgültig fein können, 
wenigſtens nicht intereffant genug, um auf halbſchied⸗ 
lie Koflen ven Richter durch den böberen Richter 
über feinen Irrthum aufflären zu laffen. 

In gleicher Weife fann es unter Umftänden bei 
einer Klage aus dem einfahen Gefhäft, wenn ver 
Gegner fih auf ein bevingtes Geſchäft beruft, der 
einen oder andern Partei gleichgültig fein, wie ver 
Richter vie Beweidlaft vertheilt, wenn ihr nur nicht 
die Benugung ihrer guten referirenden Beweis— 
mittel dadurd abgeichnitten wird, aus denen ſich bers 
jenige Beftand des Rechtöverhältniffes ergiebt, welchen 
fie als vorbanden behauptet. Kierulff begeht den 
Irrthum, daß er ed ale auffallend anfieht, daß der⸗ 
jenige Thatbeftand fo lange in feinem ganzen Umfang 
ald ermielen gilt, welden referirende Beweismittel 
(Zeugen und Documente) barftellen, bis abweichende 
Beweismittel (wozu der Eid nicht benugt werden darf) 
venfelben befchränfen oder erweitern. If in einem 
feblerlofen Document ein Kauf befchrieben über einen 
generellen Gegenftand, fo wirb der Richter bis zum 
geführten Grgenbeweis einen Kaufcontract über einen 
generellen Gegenftand als geſchloſſen annehmen müffen, 
mag bie eine oder andere Partei auch einen Kauf 
über einen ſpeciell bezeichneten Gegenftand behaupten 
und umgefehrt. Ebenfo wenn Zeugen Callein oder in 
Verbindung mit andern Beweismitteln) benugt wers 
den, 3. B. A flagt aus einer Echenfung auf 1000 „f 
gegen B, B entgegnet, er babe 1000 F oder ein 
Pferd geichenft; mag man nun über die Beweislaft 
denken, wie man will, fo wird, wenn Zeugen nur bie 
Schenkung von 1000 „P beftätigen, die Alternative 


ald unmahr gelten, wenn viefelbe nicht durch ab» 
weidhende Beweismittel beflätigt wird, welche jene 
Zeugenausfagen ergänzen oder befhränfen. Meint 
Kierulff Cund mit ibm andere Auriften), es fei ins 
eonfequent, dem Kläger den Beweis des einfachen 
Geſchäftes, welchem Bellagter ein beringtes Geſchäft 
enigegenftellt, aufzulegen und doc anzunehmen, daß 
die puritas negotii durch ein Document, in welchem 
nur nicht von einer Bedingung gelproden werde, 
bewirjen jei, fo vergißt Kierulff, daß jeder Richter 
die gleihe Inconfequenz in allen andern Fällen ver 
Bemweisführung durch Documente und Zeugen begeht. 
Hierin liegt es auch, daß unfere Controverje bei letzt⸗ 
willigen Dispofitionen faum in Betracht fommen wird, 
da ihr Inhalt Cabgefeben vom Dralfiveicommiß) ftets 
dur Documente und Zeugen in feiner Zotalität bers 
geſtellt wird. 

Von großer practiſcher Wichtigkeit iſt in allen 
Fällen die richtige Entſcheidung unſerer Controverſe, 
wo das ſo häufige und bedenkliche Beweismittel des 
Eides zur Hand genommen wird, da Gedächtniß— 
ſchwäche und Intereſſe einer Partei hierbei nur zu 
leicht eine gefährliche Rolle ſpielen und die eigens 
thümliche Natur dieſes Beweismittels die Sicherheit 
einer genügenden Controle des unparteiiſchen Richters 
nicht zuläßt. 


$ 16. 

Schon oben haben wir uns gelegentlih dahin 
ausgelproden, daß der Richter denjenigen Kläger, 
welder ein reines Geſchäft feiner Klage zu Grunde 
legt, während ber Gegner Dies leugnet, indem er 
anführt, Kläger wolle nach feiner eigenen Behauptung 
pure contrabirt haben, er (Beflagter) nur auf einen 
ungewiffen Fall, auch dann abmweifen müffe, wenn 
Kläger nun replieirt, er wolle zwar pure contrahirt 
baben, behaupte aber eventuell ven Eintritt des Falles, 
von deſſen Eriftenz Beflagter behaupte, den Vertrag 
abhängig haben machen zu wollen. Das Oeſterreichi— 
ſche Recht (cf. Unger), welches bier (wie ſcheinbar auch 
die Gloſſe) den Kläger zum Beweis der Exiſtenz der 
Bedingung zuläßt (wir ſchließen hier die conditio in 
presens vel preeteritum mit ein), verkennt bier offen⸗ 
bar gan; den wahren Inhalt der Parteienvorträge. 
Kläger und Bellagter biffentiren in ihren Vorträgen 
volftändig, ganz und gar; denn Bellagter, welcher 


242 


fagt, er babe nur unter einer Bebingung contrabiren 
wollen, fagt damit nicht, daß unter einer Bedin⸗ 
gung contrahirt fei; im Gegentheil wird er annehmen 
müffen, daß gar nidt contrabirt fei, weil fein 
Wille auf ein anderes Geſchäft von Anfang an und 
namentlih bei dem ſcheinbaren Abſchluß gerichtet 
war, ald worauf des Klägerd Wille nach deſſen eige⸗ 
ner Behauptung in der Klage — weil jeder Conſens 
nah Klage und Cinlafjung zwiſchen ven Parteien 
gefehlt haben mag und nad des Klägers eigenem 
Vorbringen für ein bedingtes Geſchäft gefehlt haben 
muß. Läßt der Richter ven Kläger zum Beweis ber 
replicando erft behaupteten Exiſtenz der flagend gar 
nit behaupteten conditio zu, fo geftattet er einfach 
eine mutatio libelli und handelt eben fo verfehrt, wie 
derjenige Richter, welder eine Sllage aus einem bes 
dingten Gefhäft, in welder der Eintritt der Bedin- 
gung gar nicht behauptet wäre, zulaffen würde, fofern 
diefe Behauptung nur in der Replik nachgeholt würde. 


$ 17. 


Eine Frage ver Proceßpolitif hat unter den Juriften 
(namenlid Schneider und Einert nebſt Hänel) 
beftige Erörterungen veranlaßt und dieſe foll daher 
nicht unberührt bleiben. Schneider in feinen Auf 
fägen über unfere Controverfe hatte die Anſicht auds 
gefproden, es fei vorfidtig von berjenigen Partei, 
welde, aus einem purum negotium beflagt, dagegen 
ein bebingtes Geſchäft behaupte, ſich ausprüdlid 
verneinend einzulaffen, weil mander Richter ſich 
fonft vielleicht irre leiten laffe und ein Geftänpniß in 
foldem Fall annehme, obwohl ed in der That nicht 
vorliege. Diergegen baben Einert und Hänel als 
gegen einen ganz unmoralifhen Rath, welcher zum 
Meineid verleite, geeifert — gewiß fehr mit Unrecht, 
da Schneider nur räth, da ausprüdlich zu ver— 
neinen, wo nad feiner Leberzeugung der Wahrheit 
gemäß eine Verneinung begründet iſt. Freilich ift 
von Seiten eined Anwalts die größte Vorſicht bei 
biefen intricaten Fällen nöthig, da er durd Hinter— 
baltigfeit leicht, wenn aud nit das Gewiſſen, fo 
doch den Ruf feiner Partei fhädigt und wiederum 
durch Dffenberzigfeit in ven Strudel mander feiner 
Partei nachtheiliger verkehrter Rechtsanſichten bineins 
getrieben zu werden fürchten muß. 

Ein Richter möge ſich aber auch wohl bedenken, 


bevor er einen Beklagten, welcher fi bereit erflärt 
bat, den ihm über die Negative des Contractds 
abſchluſſes zugeihobenen und aceeptirten Eid zu 
[dwören, deswegen von der Ableiftung des acreptirten 
Eides abhält und beweisfällig madt, weil Beflagter 
vor Ableiftung des Eides erflärt, er fünne denjelben 
fhwören, ba er nidt pure, fondern sub conditione 
babe contrahiren wollen. Derjenige Richter, welcher 
fo handeln zu dürfen glaubt, würde, wenn Beflagter 
erfi geihworen und dann jene erläuternde Grflärung 
abgegeben hätte, denſelben conjequent für meineidig 
anfehen und beftrafen müſſen! Was doch ihm felbit 
wohl bedenklich erſcheinen möchte. 


$ 18. 

Zum Schluß möge ganz fur; das Nefultat dieſes 
Auffages nochmals zufammengefaßt werden: 

Wird aus einem reinen Geſchäft geflagt, vom 
Beklagten aber entgegnet, er babe nur auf 
einen ungewiffen Sal (sub conditione) contra 
biren wollen, fo liegt ein Confens der Parteien, 
alfo ein Geftänpniß über die weſentliche Art 
des Geſchäfts, nicht vor; bis zum geführten 
Beweiſe wird alfo weder der Abſchluß des reinen 
noch des bedingten Gefhäfts anzunehmen fein 
und bat daher Kläger zu bemweifen, was er 
Hagend behauptet bat, nämlid dad von ibm 
feiner Klage zu Grunde gelegte Geſchäft (nicht 
die Linbedingibeit). 

Diefe Entſcheidung der Gontroverfe beruht nicht 
auf dem gewöhnlichen Irrthum, daß ein bedingtes 
Geſchäft ein nicht abgefchloffenes fei, fondern auf den 
beiden Prineipien: 1) daß dad Geſchäft, weldyes nur 
auf einen Fall abgefchloffen wird, weſentlich verſchit— 
ben ift von dem reinen auf alle Fälle abgeſchloſſenen 
Geſchäft, und 2) daß das Geftänpni wie der Ber: 
trag auf dem Conſens über den wefentlihen Inhalt 
des Geſchäfts beruht, daher durd den Diſſens bar: 
über ausgefcloffen ift. 

Diefe richtige Anfiht finden wir namentlid in der 
Gloſſe und in der neueften Deutſchen Gefeggebung 
enthalten; möge viefelbe namentlih in Holftein durch⸗ 
bringen, um dem verberblihen Schwanken unferer 
Gerichte in allen Inftanzen ein Ende zu machen! 


mim ⸗ñ —— 


243 


Entfheidungen. 


Ueber die Gültigkeit der zur Deckung der in 
den Sahren 1849 und 1850 ausgeſchrie— 
benen Zwangsanleihen contrahirten Come 
miünefchulden. — In wie fern die Anleihen 
der Eomminen der regiminellen Genehmi— 
gung bedürfen. — Die nad Contrahirung 
einer Schuld eingetretene Verminderung 
deö Areald einer Commüne tft ohne Ein 
fluß auf den Beſtand ihrer Verpflichtung. 


(Beſchluß.) 


Nah eingezogener duplicariſcher Erklärung ſteht 

ſonach zur frage: 
ob die vorgebradhten Einwentungen für begrüns 
bet zu erachten. 

In Erwägung nun, daß bie fragliche Anleihe der 
Rendsburger Amtscommüne zur Zeit ihrer Contras 
birung nad Inhalt der Verfügungen vom 2, Mai 
1849 und 10. April 1850, betr. die Zmangsanleihen, 
der fpeciellen Genebmigung nicht bedurfte und es 
daber, auf die Zeit der Entſtehung geſehen, um fo 
weniger zweifelhaft erfcheinen fann, daß eine obligatio 
perfecta eriftent geworden, nad anerfannten Rechts⸗ 
grundfäßen aber es nicht dem Creditor obliegt, dars 
zutbun, daß fpäter feine Creigniffe eingetreten find, 
mwoburd die rechtsverbindende Kraft der eingegangenen 
Verbindlichkeit wieder aufgehoben worden, fonvern 
vielmehr umgefehrt der Debitor, welcher felbige be— 
bauptet, diefelbe auch nachzuweiſen bat; 

in Erwägung ferner, daß die Allerhöchſte Nefos 
lution vom 6. Yuni 1852 den Zmwangsanleiben zwar 
der Staatöfaffe gegenüber ihre Verbindlichkeit abges 
ſprochen, nicht aber die von ven Commünen mit Pris 
vaten Bebufs Aufbringung der Zwangsanleiben von 
den Commünen contrahirten Anleihen für unverbinde 
lich erflärt bat, *) daß aber, was die Nefolution vom 
8. Detober 1853 anlangt, viefelbe weder als Geſttz 
publieirt ift, noch die Annulirung der beregten Ans 
leihen, wenn auch nur bedingungsweife, verfügt bat, 


*) ct. Schl. Holft. Anzeigen, 1855, ©. 2. 


fih vielmehr ihrem mwefentlihen Inhalt nad auf eine 
bem Minifterium für die Herzogthümer Holftein und 
Tauenburg bedingungsweiſe ertheilte Auctorifation, 
Anträge, melde fi auf die Zmangsanleibe beziehen, 
zu erledigen, befhränft bat, ohne fich zugleich darüber 
auszuſprechen, was geſchehen fole, wenn bie Bebin- 
gung nicht einträte, unter der die Genehmigung ber 
Anleihen follte ertheilt werden dürfen, wie es denn 
auch, felbft wenn bei der Ertheilung der erwähnten 
Auctorifation die Anſicht leitend geweien, daß alle 
einzelnen Anleihen der Commünen, um als rechtsver⸗ 
bindlich gelten zu fünnen, ver Genehmigung bevürften, 
es doch für die rechtliche Beurtheilung immer entſchei⸗ 
dend würde fein müflen, daß eine folde Anſicht nicht 
zu einem gefepgeberifchen Act geführt bat, wodurch 
bie Nechtöbeftänpigfeit der Anleiben von der Anerken⸗ 
nung Eeitend der Gommünen und von der bavon 
wieder bedingten Genehmigung des Minifteriums ab» 
bängig gemadt worden; 

in Erwägung, daß aud das Refcript vom 15. Mai 
1741, auf welches ſich Imploraten in ihrer puplicaris 
fhen ErHärung berufen, es leineswegs rechtfertigt, 
wenn bdiefelben von der Anfiht ausgeben, daß die 
rengiminale Genehmigung ver Commünranleiben vie 
Bedingung ihrer Nechtögültigfeit fei, indem in der 
gedachten Verfügung mit dem Verbote des Schulden⸗ 
machens nicht die Androhung der Nichtigkeit ver ohne 
Auctorifation der Regiminalbebörde contrahirten Anz 
feiben dergeftalt verbunden worden, daß die Commüne 
von der Berpflichtung, das empfangene Geld an den 
Ereditor wieder zurüd zu zahlen, befreit wäre, bie 
Folge einer folden nicht auctorifirten Anleihe mithin 
nur die fein fann, daß biefelbe als eine bleibende 
Commünefhuld nicht anzuerkennen, vielmehr ſofort 
zurüd zu bezahlen und etwa die ihre Befugniffe übers 
fchreitenden Gommünevertreter zur Derantwortung zu 
ziehen ſeien; *) 

in weiterer Erwägung, daß bie Abtrennung von 
ſechs zur Zeit der Gontrabirung der Anleihe zum 
Amte Rendsburg gebörigen Dörfern in feiner Bes 
ziebung von Einfluß bat fein fünnen auf das Rechts— 
verbältniß, in dem die Commüne zu ihrem Creditor 
ftehet, ta die Amtecommüne eine juriftiiche Perfon 
bildet, welche als folde nah mie vor unverändert 


*) cf. Sch. Holit. Anzeigen, 1853, ©. 283, 


244 


ihren Mitcontrabenten verhaftet bleibt, welde Ber: 
änderung ihres territorialen Umfangs auch immerhin 
eintreten möge; 
in Erwägung enblih, daß aud von einer recht⸗ 
lichen Verbindlichkeit des Imploranten zur Leiſtung 
eines aliquoten Beittages zu der libellirten Summe 
um ſo weniger die Rede ſein kann, als auch, ſelbſt 
wenn eine zur Deckung der contrabirten Anleihen 
vorzunehmende Repartition über ſämmiliche beitrags- 
pflitige Grunvdeigenthümer auf die Eingefeffenen der 
ſechs früher zum Amte Rendsburg gehörigen Dörfer 
erfiredt werben könnte, die Rechtspflicht zur Zablungss 
leiftung für den Einzelnen dod immer erft nad vors 
genommener Repartition würde eriftent werben; 
in ſchließlicher Erwägung, daß ſonach die von den 
Imploraten vorgebrachten Einwenpungen fi ſämmt⸗ 
lih als unbegründet darftellen, 
wird, bei abſchriftlicher Mittheilung der eingezos 
genen duplicariſchen Erflärung an den Imploranten, 
biemittelt von Dbergerihtöwegen zum Beſcheide 
ertbeilt: 
daß das Mantat vom 8./13. Februar d. 9. 
Einwendens ungeachtet zu beftätigen, Implo— 
raten daber ſchuldig feien, nunmehr innerbalb 
14 Tagen, bei Vermeidung ver Pfändung, 
diefem Mandate in allen Stüden zu geleben, 
auch vie zu 2I R.⸗M. beftimmten Koften 
der eingezogenen replicarifhen Erklärung wie 
die 3P 87,8 betragenven Koften des Decreis 
vom 27. April vd. J. und bie in dorso h. decr. 
verzeichneten Koften dem Smploranten zu 
erftatten, 
Urfundlih ꝛc. Gegeben im Königl, Holfteinifchen 
Dbergerichte zu Glückſtadt, den 23. December 1861. 


Die Fmploraten wandten fih mit einer Suppli— 
cation gegen dieſen Beideid an das Königl. Ober: 
appellationsgeridyt zu Kiel, wurden aber von dieſem, 
wie nachſteht, abſchlägig beſchieden. 


Uamens Sr. Königl. Majeſtät. 
Auf die am 21. Januar d. J. hieſelbſt eingereichte 
Supplicationsſchrift des Amtmanns und der ſämmt— 
lichen Kirchſpielsgevollmächtigen des Amtes Rends⸗ 


burg, in Vertretung der Amtscommüne, Imploraten, 
jetzt Supplicanten, 
wider 
den Käthner Claus Stave in Nübbel, Imploranten, 
jegt Supplicaten, 
wegen einer Schuld von 1200 # vorm. Cour. 
oder 640 FR M. ſ. w. d. a., jept die Sup 
plication gegen den Beſcheid des Holfteinifchen 
Obergerichts vom 23. December 1861 betreffend, 
wird, 
in Erwägung, daß die den Eupplicanten von dem 
Supplicaten unterm 15. Mai 1850 gemachte Anleihe 
von 640 * in einer der damaligen Gefeggebung ent- 
ſprechenden mithin rechtsgültigen Weife zu Stande 
gefommen und dadurch eine privatrechtlihe Verbind— 
lichfeit begründet ift; 
in Erwägung, daß, wenn auch ver Allerhöchſten 
Refolution vom 8. October 1853, wodurch die Erledi- 
gung der auf die zur Dedung der in den Jabren 
1849 und 1850 ausgeſchriebenen Zwangsanleihen 
eontrabirten Gommünefchulden bezüglihen Anträge 
dem Minifterium für die Herzogthümer Holftein und 
Lauenburg übertragen ift, Bedenken gegen die Rechts— 
beftändigfeit diefer Schulden zum Grunde gelegen 
baben, vie von Holfteinifben Commünen contrabirten 
ES dulden dieſer Art doc nicht gejeplih für ungültig 
erflärt worden find, wie denn auch in Uebereinſtim— 
mung biemit bad von den Gupplicanten felbft pros 
ducirte Minifterialichreiben vom 23. Januar 1854 
augenfdeinlid davon ausgeht, daß die vom Amte 
Rendsburg wegen der befagten Zwangsanleiben con» 
trabirten Schulden noch fortbeftehen, obgleich ſich das 
Amt Rendsburg nur bedingungsweiſe für die Auf— 
rechthaltung derſelben ausgeſprochen hatte, daß mitbin 
die erſte Beſchwerde unbegründet iſt; 
in Erwägung, daß die zweite und dritte Beſchwerde 
ſich aus den Entſcheidungsgründen des angefochtenen 
Erkenntniſſes als grundlos darſtellen; 
— ein abſchlägiger Beſcheid 
Die Rechnung des Anwalts und Procurators der 
Supplicanten wird zu 47.8 76 4 beſtimmt. 
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappella— 
tionsgericht zu Kiel, den 25. Juni 1862. 





| | Allerhoͤchſt privilegirte 
olſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den ÖObergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 


52. Stüd. 


Den 14. Auguſt 1862, 





Entfheidungen. 


Ueber die bei Ermittelung der Entſchädigung 
für den aufgehobenen Mühlenzwang zu 
beobachtenden Grundfäße. 


Sn Saden des Müllers Nie. Fr. Pauftian, uxor. 
noie. Mesta Eliſabeth Pauſtian, geb. Wihmann, in 
Bramſtedt, ald Befigerin der Bramſtedter Mühle, 
Klägers, wider 


das Königl. Commiffariar zur Leitung des die Aufs 
bebung des Mühlenzwanges im Herzogthum Holftein 
betreffenden Entfhäpigungsverfahrene, Beflagten, 
wegen verweigerter Entſchädigung für die Auf- 
bebung des mit der Bramftedter Mühle ver- 
bunden gewefenen Zwangsrechtes f. w. d. a., 
bat Kläger vortragen laffen, wie bebufs Ermitte— 
lung der von dem Kläger beanfpruchten von dem 
Gommiffariat vermweigerten GEntfhäpigung für die 
Aufhebung des mit der Bramftedter Mühle verbuns 
den gewefenen Zwangsrechtes bereitd zwei Taratio- 
nen fattgefunden. Im beiden Fällen hätten vie geg— 
nerifben Xaratoren, welden der Obmann fchließlid 
beigetreten, dad VBorhandenfein irgend welden Scha⸗ 
dens verneint, während die Taratoren bes Klägers 
die Entfhädigung das erfte Mal auf 3,572 P 88 8 
R-M., das zweite Mal auf 5,745 80 4 R.M. 
berechnet hätten. Kläger fei demnach gemöthigt ges 
wefen, den Rechtsweg einzuſchlagen. 


In der Klage find ſodann die Umſtände bervors 
gehoben, melde den ungünftigen Ausfall ver Taras 
tionen bemwirft hätten und ift befonderd darauf binges 
wiefen, daß die für den Kläger befonders gefährliche 
Eoneurrenz ver Waffermühle zu Weddelbrock nicht gehö⸗ 
rig in Rechnung gebracht worden fei. Diefe Mühle fei 
nämlih nur ald Schrotmüble eonceffionirt und hätten 
daber vie Taratoren nur den burd den freigegebenen 
Mehlhandel erwachſenen Schaden veranfchlagt. Dabei 
fei jedoch überſehen, daß in folden Fällen Contras 
ventionen fhwerlid nadmeisbar fein würden, indem 
die Mablgäfte dem Müller ihr Korn verfauften und 
das Mebl wieder kauften. Eine Schrotmühle fei über- 
baupt zu jeder Concurrenz berechtigt, da eine fefte 
Grenze zwiſchen Meblmahlen und Schroten nicht 
eriftire. 

Bon dem Kläger if vann eine Berechnung ſowohl 
über den Abgang ald den Zugang von Kundſchaft 
angefellt und dabei des Weiteren ausgeführt, dab es 
eben nur auf den Unterfchied in ver Zahl ver regels 
mäßigen Mahlgäſte und auswärtigen Meblconfus 
menten, fo wie auf die Haltung etwaniger Mebllager 
anfommen fönne, eine andermeitige Meblausfuhr a6 
außer Berüdfichtigung bleiben müſſe. » 

Auf Grundlage diefer Berechnung bat Stläger * 
dann feinen Verluſt, je nachdem die Weddelbrocker 
Mühle mit in Berückſichtigung gezogen werde oder 
nicht, auf 8,110 F 90 4 R.M. event. auf 4,573 „P 
67 4 R.⸗M. angegeben und gebeten, das beflagte 
Commiſſariat fhuldig zu erfennen, biefe Summen in 
Gemäßbeit des Gefeges vom 10. Mai 1854, nament⸗ 

32 


246 


li aud mit Zinfen vom 1. Juli f. J. an ben Klä⸗ 
ger audzugahlen, ref. exp. 

Excipiendo bat der Beklagte es in Abreve geftellt, 
daß der Kläger dur die Aufhebung des Zwangs— 
rechts der Bramſtedter Mühle Schaden erlitten babe, 
und ift Die aufgeftelte Berechnung ald unridtig bes 
firitten worden, Was insbefondere die Weddelbrocker 
Mühle beireffe, fo dürfe viefelbe nad wie vor nicht 
mit der Mühle des Klägers concurriren und nur 
burh den dem Weddelbroder Müller freigeftellten 
Mehlhandel fei eine Einbuße von Seiten des Klägers 
denkbar. Ein Berfahren wie das, weldes in ber 
Klage den Mablgäften untergefhoben werde, mwäre 
eine klare Umgehung bed Gefeged und baber eine 
offenbare Gemerbecontravention.. Daß Meblmahlen 
und Schroten daffelbe bedeute, fei vollſtändig verkehrt. 
Bei dem Gewinn, den der Kläger durch bie allge 
meine Aufhebung des Mühlenzwangs gehabt, müfle 
endlich nicht allein die Kundſchaft, fondern auch vie 
Meblausfuhr, wie der Kläger fie beſonders nad Neu⸗ 
münfter in bedeutendem Umfange betreibe, mit berech⸗ 
net werben und ift demnad, da der gehabte Bortheil 
den Berluft weit überwiege, auf Abweifung der Klage 
ref. exp. angetragen. 

Nah ftartgehabter mündlicher Berbandlung ber 
Res und Duplif fteht ſolchemnach nunmehr zur Frage, 
wie zu erkennen. 

In Erwägung nun, daß, da Kläger behauptet hat, 
dur die Aufhebung des Zwangsrechts der Brams- 
ſtedter Mühle einen näher angegebenen Schaden 
erlitten zu haben, von dem Beflagten aber das Bors 
banvenfein irgend welcher Berlüfte geleugnet worden 
it, der Kläger den Nachweis feiner Behauptung zu 
führen haben wird; 

in Erwägung, daß dabei jedod die Nachtheile, 
welde der Kläger aus der Concurreng der Mevvelbroder 
Mühle berleitet, nur in fo weit zu berüdfictigen find, 
als viefelben durh den dem Wernvelbroder Müller 
freiftehenden Mehlhandel hervorgerufen worben, indem 
ed zwiſchen den Parteien nicht ftreitig ift, Daß bie 
fraglide Mühle durd die Berorbnung vom 10. Mai 
1854, betreffend die Aufhebung des Müblenzwanges, 
nicht dad Recht erworben hat, mit dem Kläger bin- 
ſichtlich des Meblmahlens zu concurriren, und die 
größere und geringere Leichtigfeit, gegen bie geſetz⸗ 
lien Borfriften zu contraveniren oder diefelben zu 


umgeben, bei der Ermittelung der Entſchädigungs— 
anfprüde feine Beachtung finden fann, wie ed benn 
auch irrig if, vaß Mahlen und Schroten daſſelbe ſei; 
in Erwägung endlich, daß bei der Berechnung ber 
dem Kläger durch die Aufhebung des Müblenzwanges 
etwa erwachſenen Bortbeile, wie au in einem frühe: 
ren Falle bereits entichieden worden, 
cf. Anz. pro 1861, Stüd 39, 
die Wahrſcheinlichkeit eines Gewinnes durch die Mehl: 
ausfuhr in anderweitige frühere Zwangsdiſtricte mit 
in Berüdfihtigung zu ziehen ift, 
wird auf eingelegte Receffe, nach ſtattgehabter 
münblicher Berbandlung, bievurd für Recht erfannt: 
Könnte und würde Kläger, unter Borbebalt 
des Gegenbeweifes und der Eide, binnen Ords 
nungsfriſt darthun und ermeilen, daß ihm 
dur die Aufhebung ded mit der Bramftedter 
Mühle verbunden geweſenen Zwangsrechts ein 
Schaden von 4573 „P 67 4 RM. oder wie 
viel weniger entflanden fei, fo würde nad 
ſolchen geführten oder nicht geführten Beweiſen 
weiter ergeben, was den Rechten gemäß. 
Wie denn folhergeftalt hiedurch erfannt wird 
V. R. W 


Urtundlich sc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen 
Obergericht zu Glüdftapt, den 5. December 1861. 


Auf die von der Klägerin zur Hand genommene 
DOberappellation gegen dieſes Erkenntniß erging der 
folgende abfchlägige Beſcheid: 

Uamens Br. Königl. Majeftät. 

Auf die unterm 13. März d. J. biefelbft ringe: 

reichte Appellationsihrift für vie Befigerin der frühe 


. ren Zwangsmühle zu Bramftedt, Ehefrau Metta 


Elifabetb Paufian, geb. Wihmann, cum cur. mar., 
Klägerin und Appellantin, 
wider ° 

das Königl. Commiſſariat zur Leitung des die Aufs 
bebung des Müblenzwangs im. Herzogibum Holflein 
betreffenden Entfihäpigungsverfabrend, Namens und 
im Auftrag des Königl. Minifteriums für die Herzog: 
thümer Holflein und Lauenburg, Beflagten und Aps 
pellaten, 

wegen verweigerter Entſchädigung, jegt Appel- 

lation wider das Erfenntniß des Holfteinifchen 

Obergerichts vom 5. December 1861, 


247 


wird, 

in Erwägung, daß, da der Appellantin vor dem 
Gefege vom 10. Mai 1854, betreffend die Aufbebung 
des Mübhlenzwangsrehtis, ein Zwangsrecht auf 
Schroten nicht zugeftanden bat, der Weddelbrocker 
Müller fon vor Aufhebung des Müblenzwangs für 
die Eingefeffenen des früher zu der Mühle des Apr 
pellanten gehörigen Zwangspiftrictd Korn zu ſchroten 
befugt war, mithin daraus, daß der Weddelbrocker 
Müller nad Aufhebung des Mühlenzwangsrechts für 
die Eingefeffenen des früberen Zwangspiftriets der 
Bramſtedter Mühle Korn zu ſchroten forıfährt, von 
der Appellantin ein Entſchädigungsanſpruch nicht here 
geleitet werben fann, und zwar felbit aud dann nicht, 
wenn, wie Appellantin behauptet, der Unterfchien zwir 
fchen feinem Schrot und grobem Mehl nicht mit der 
genügenden Beftimmtheit ſollte feſtgeſtellt werden 
fönnen, weil der Weddelbrocker Müller auch ſchon 
vor Aufhebung ded Mühlenzwangsrechts in demfelben 
Maaße wie jegt fchroten durfte und die jept etwa 
eingetretene größere Schwierigkeit der Ermittelung 
einer Ueberfhreitung der dem Weddelbrocker Müller 
ertbeilten Conceffion einen Entſchädigungstitel nicht 
bildet, 

biemit 
ertbeilt. 

Die Rechnung des Anmwaltd und Procuratord iſt 
auf 27 »$ 5 8 beſtimmi. 

Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königliben Ober⸗ 
appellationegericht zu Kiel, den 28. Juni 1862. 


ein abichlägiger Beſcheid 





Sn mie ferne der Richter befugt fei, ein auf 
einfeitigen Antrag abgegebened Decret 
ex officio mieder aufzuheben. — Die 
Termine in Wechfelfachen find in den 
adeligen Gütern an dem ordentlichen Ges 
richtsorte abzuhalten. 

In Supplicationdfahen des Einwohner H. Lenſch 
in Rendsburg, Klägers, jegt Supplicanten, 
wider . 
den Eingefeffenen Jürgen Weſſel in Pöſchendorf, 
Bellagten, jept Supplicaten, 
wegen einer Wechſelſchuld ſ. w. d. a., 


ergeben die Acten: 

Der jegige Supplicant bat bei dem Juſtitiariat 
bes Guts Drage eine Wechfelfiage wider den Sup⸗ 
plieaten eingebradt und darauf angetragen, daß Ter⸗ 
min zur Verhandlung der Sache auf die nächte 
ordentliche Gerichtsſitzung anberaumt werde. Durd 
Derret vom 21. April dv. 3. hat darauf ver Gerichts⸗ 
balter unter Hinweifung auf den $ 102 ver Wechſel⸗ 
orbnung vom 23. Februar 1854, nad welchem nid 
das Gutsgericht, fondern er in biefer Sade compe- 
tent fei, Termin auf den 26. ſ. M. angefegt und ven 
Beflagten geladen, fid im Juflitiariat in Itzehoe 
einzufinden. Died Deeret ift dem Beflagten am 23. 
April d. 3. infinuirt, unterm 24, ſ. M. ift fovdann 
das Ladungsdecret ex officio wieder aufgehoben wor⸗ 
den und erfannt: daß Kläger mit feiner Wechſelklage 
angebradtermaaßen abzuweiſen. 

Gegen diefes Deeret hat der Kläger dad Rechts— 
mittel ver Supplication eingemwandt und ſich über die 
Wiederaufhebung der Ladung beidwert und darauf 
angetragen, daß dem Gerichtshalter unter Beruribeis 
lung beffelben in die Koften aufgegeben werde, einen 
neuen Termin auf wiederholtes Anhalten des Supplis 
canten anzuberaumen. 

Nach eingezogener Erflärung des Gegentheils und 
unterm 4.5. Juni d; J. erflattetem Berichte des Zus 
ſtitiarials fteht folhemnad zur Frage: ob die vorge⸗ 
brachte Beſchwerde begründet ift. 

In Erwägung nun, daß es dem Gerichtähalter 
nah Maaßgabe des $ 104 der Wechſelordnung vom 
23. Februar 1854 allerdings zuftebt, eine angeftellte 
Wechſelkllage nah vorgängiger Prüfung, obne die 
Einwendungen des Geguers zu erwarten, ſogleich 
angebrachtermaaßen abzumeifen, daß aber, ganz abge- 
ſehen von der Frage, ob im vorliegenven Fall überall 
Grund zur fofortigen Abweifung der Klage vorhanden 
gewefen wäre, der Gerichtshalter dies eben nicht ge⸗ 
than, vielmehr die erbetene Ladung abgegeben hat, 
und daß eine nachträgliche ex officio vorgenommene 
Wiederaufbebung des abgegebenen und infinuirten 
Ladungsberretd dem Fundamentalgrundſatz des Pro- 
cefles, daß der Richter nur auf Antrag der Parteien 
handeln fol, widerſpricht; 

in Erwägung, daß der Grundſatz judex non pro- 
cedat ex officio freilid Ausnahmen zuläßt, daß aber 
bier ein folder Ausnahmefall nicht vorliegt, indem 


248 


der in den Entſcheidungsgründen des angefochtenen 
Erfenntniffes enthaltene Ausfprud, daß ein auf eine 
feitigen Antrag abgegebenes Decret vom Richter wies 
der aufgehoben werben fönne, in diefer Allgemeinheit 
offenbar unrichtig ift und den möglichen Verzicht von 
Seiten der Gegenpartei ganz unberüdfictigt läßt; 
in Erwägung, daß das angefochtene Erfenntniß 
fih daher als nichtig darftellt und demnad eine neue 
Ladung wider den Supplicaten auf ferneren Antrag 
abzugeben ift, daß aber durch den $ 102 der Wechſel⸗ 
orbnung die Vorfhriften der $$ 34 und 38 der Ge⸗ 
richtsordnung für die adeligen Güter vom 19. Juli 
1805 keinesweges abgeändert find und der anzu—⸗ 
fegende Termin daher an dem gewöhnlichen Gerichts⸗ 
orte und unter Zuziebung von Beifigern abzuhalten 
iſt; 
in Erwägung, daß der Gerichtshalter die lediglich 
durch einen Verſtoß deſſelben gegen eine der weſent⸗ 
lichſten Proceßgrundſätze veranlaßten Koſten bean⸗ 
tragtermaaßen zu erſtatten haben wird; 
wird auf die sub pres. den 11. März d. J. bies 
felbft eingereichte Supplicationsfhrift biemittelft von 
Obergerichtswegen zum Beſcheide ertheilt: 
daß, unter Befeitigung des angefochtenen Der 
eretö vom 24. April d. J., der Gerichtähalter 
für das Gut Drage auf ferneres Anbalten 
des Supplicanten einen Termin zur Berband- 
lung der angeftelten Wechſelklage anzufegen 
babe, auch ſchuldig fei, demfelben die durch 
diefe Deeretur angeurfahten Koſten zu ers 
ftatten. = 
Urfundlih sc. Gegeben im Königl. Holfteinifchen 
Dbergerichte zu Glückſtadt, den 23. Auguft 1858, 


Der Gerichtshalter des Guts Drage richtete eine 
Beſchwerde über die in dem vorſtehenden Decrete ihm 
auferlegte Erftattung der Koften an das Königliche 
Dberappellationdgeridt zu Kiel; es erfolgte bier der 
nachſtehende Beſcheid: 


Hamens Sr. Königl. Majeſtät. 

Auf die am 7. September v. J. bier eingereichte 
Befchwerde des Gerichtshalters für das Gut Drage, 
Juſtizraths v. Harbou zu Itzehoe, Durrulanten, betr. 
die in Supplicationsſachen des Einwohners 9. Lenſch 
in Rendsburg, Klägers und Supplicanten, jetzt Que⸗ 


rulaten, wider den Eingeſeſſenen Jürgen Weſſel in 
Pöfhendorf, Beklagten und Supplicaten, wegen einer 
Wechſelſchuld ſ. w. d. a, mittelft Beſcheides des Hol⸗ 
ſteiniſchen Obergerichts vom 23. Auguſt v. J. ihm 
auferlegte und durch Reſcript deſſelben vom 28. ſ. M. 
näher normirte Koſtenerſtattung, 
wird, nach eingezogenem Bericht des Holſteiniſchen 
Obergerichts, unter abſchriftlicher Mittheilung der 
erforderten Erflärung des Querulaten an den Dur: 
rulanten, 
in Erwägung, daß es den Gerichten nicht zufteht, 
daß, was fie ein Mal einer Partei auf deren Ans 
fuchen bewilligt haben, beliebig zurückzunehmen, und 
daß daber proceßleitenbe Decrete, infoweit biefelben 
eine erbetene Bewilligung an eine Partei enthalten, 
nicht von Amtswegen widerrufen werben fönnen, aufer 
wenn die Bewilligung eine Nichtigfeit des weiteren 
Verfahrens zur Folge haben würde, mithin die rid- 
terlihe Pflicht, Nicptigfeiten vorzubeugen, Anwendung 
leidet; und 
in Erwägung, daß demzufolge der Querulant den 
dur fein Deeret vom 21. April v. 9. dem Duerus 
laten bewilligten Termin zur Verhandlung einer 
Wechſelklage nit von Amtswegen hätte wieder auf 
beben dürfen, indem, wenn aud im befagten Decret 
die Parteien unrichtigerweife nad Itzehoe, anftatt dem 
$ 38 der Berorbnung vom 19. Juli 1805 gemäß 
nad Drage eitirt worden waren, dies Verſehen doch 
dur ein nacträglihes Deeret, ohne Aufhebung der 
ein Mal abgegebenen an ſich keinesweges nichtigen 
Ladung, bätte berichtigt werben fönnen, 
biemit der Befcheid ertheilt: 
daß es bei den angefochtenen Verfügungen 
des Holfteinifhen Dbergerichts fein Bewenden 
behalte, Duerulant auch fchuldig fei, dem 
Duerulaten die bierunter beflimmten Koſten 
der Gegenerflärung zu erftatten. 
Die Rechnung des Anwalts des Duerulaten wird 
zu 30 * beſtimmt. 
Urfundlid ze. Gegeben im Königl. Oberappela: 
tiondgericht zu Kiel, den 5. März 1859. 





249 


Ueber die Begründung der condictio sine causa. 


In Sachen des Eingefeffenen Timm Grabite in 
Dörpftevt, Bellagten, Supplicanten, 
wider 
den Häuerinften Detlev Riſch in Hohn, Kläger, 
Supplicaten, 
wegen Aus⸗ und Zurüdlieferung eines Pferdes 
ſ. w. d. a., 
ergeben die Acten: 

Kläger, welcher den Beklagten ſchon früher auf 
Zahlung von 172 77 8 als Kaufpreis für eine 
an benfelben verfaufte Fuchsſtute belangt hatte, jedoch, 
nachdem Beflagter beſchworen, daß es nicht wahr fei, 
daß er bald nach dem Rendsburger Johannismarkte 
1857 eine Fuchsſtute für einen Preis von 1729778 
R.:M. von dem Kläger gefauft babe, mit biefer Klage 
abgemiefen war, bat darauf den Beflagten auf Her- 
ausgabe bes fraglihen Pferbes cum omni causa be» 
langt und zur Begründung biefer neuen Klage Fol⸗ 
gendes angeführt: 

Im Rendsburger Johannismarkt 1857 babe er 
mit dem Bellagten einen Tauſchhandel über 2 Pferde 
abgefhloffen, wonach der Beflagte eine dem Kläger 
gehörige Fuchsſtute, welde diefer am Markt hatte, 
erhalten und dagegen dem Kläger ein damals 1!/g« 
jähriges braunes Pferd und EFIILER:M, 
Zulage in baarem Gelde geben ſollte. Beflagter habe 
die eingetaufchte Fuchsſtute ſofort in Empfang ges 
nommen und fid damit nah Haufe begeben, dagegen 
fei verabredet, daß Kläger in einigen Tagen nad des 
Beflagten Haufe in Dörpftedt fommen folle, um dort 
das von ihm eingetaufchte Pferd und die Geldzulage 
in Empfang zu nehmen, Diefer Tauſch fei, ald Kläger 
der Berabredung gemäß fih in Dörpftebt bei dem 
Deflagten eingefunden, durch beiderſeitiges Einver⸗ 
ſtändniß rückgängig geworden. Nichts deſto weniger 
ſei die Fuchsſtute im Beſitze des Beklagten geblieben. 
Dieſer habe nämlich ſtatt des Tauſchhandels einen 
reinen Kaufhandel auf die Bahn gebracht, worüber 
ſofort verhandelt worden. Derſelbe ſei auch nach 
Klägers Meinung dahin abgeſchloſſen worden, daß 
Beklagter das Pferd für 172 F 77 8 gekauft und 
behalten. Nachdem Bellagter aber bei dem früheren 
Proceſſe befhmoren, daß diefer Kauf nicht abges 
fchloffen fei, dies mithin rechtlich gewiß fei, befige 


Beflagter, der feinen anderen Act der Eigenthums—⸗ 
übertragung werde nacmeifen können, biefelbe sine 
causa und fei daher verpflichtet, fie mit den etwanigen 
Acceffionen unter Leiſtung einer angemeffenen Bers 
gütung für den dem Kläger entzogenen Genuß und 
Gebraud wieder auszuliefern. In legterer Beziehung 
fei eine jährlide Vergütung von 48 * billig, va ein 
gefundes Fräftiges Pferd, wie das in Rede ftehende, 
fo viel mindeftend mit feiner Arbeit über die Fütte⸗ 
rungsfoften verdienen müffe, um Rifico und Abnugung 
zu compenfiren. Event. bar Kläger die Beftimmung 
der Größe der Entſchädigung dem richterlichen arbitrio 
unterworfen. @ebeten ift, den Beflagten ſchuldig zu 
erfennen, dem Kläger die libellirte Fuchsſtute cum 
omni causa auszuliefern, demfelben für den entzoges 
nen Gebraud und Genuß des Pferdes von Anfang 
Zuli 1857, event. vom Tage des erflen Decrets in 
dem biebevorigen Procefje wegen Zahlung des vers 
meintlich fipulirten Kaufpreifes, bis zur Ablieferung 
jährlih 48 PR -M., event. eine richterlih ermäßigte 
Summe ald Vergütung zu zahlen. 

Excipiendo ift außer der nicht mehr in Betracht 
fommenden bilatorifhen Einrede der fehlenden Caution 
für Koften und Wiverflage die exceptio rei judicats 
vorgefhügt und zu deren Begründung angeführt: 
Kläger habe nur das Petitum feiner Klage geändert, 
aber feinen neuen Klaggrund angegeben. Sodann 
ift die Einrede des mangelnden Klaggrundes und ber 
Dunfelbeit vorgefhügt und bemerft, es genüge nicht, 
daß Kläger ohne Weiteres fage, daß der Beflagte 
sine causa befige, er müjfe, um feine Klage zu bes 
gründen, angeben, worin denn dasjenige Rechtsgeſchäft 
beftanden, welches er irrthümlich für einen Kauf ger 
balten baben wolle. 

Event. bat Beflagter fih auf die Klage dahin 
eingelaffen, ed fei wahr, daß Stläger ibm eine Fuchs— 
ftute zu der fraglidhen Zeit zum Kauf angeboten und 
daß fih Parteien zu einem Tauſche gegenfeitig bereit 
erflärt, es fei aber nicht wahr, daß vieler Tauſch 
damals in der vom Kläger angegebenen Weife abges 
fhloffen worden, allerdings babe Beflagter die Fuchs⸗ 
fiute derzeit mit fi genommen, aber dies fei auf 
Bitten des Klägers geſchehen, um fie zur Weide mit: 
zunehmen unb weil der Kläger nad einigen Tagen 
zu dem Beflagten babe fommen wollen, um einen 
Tauſch mit des Beflagten Pferden zu verfucen. 


250 


! 


Bellagter habe demnächſt auch die Fuchsſtute vom Abmweifung des Anſpruches auf Entfhädigung- für den 


Kläger zum Eigentum erhalten und zwar weil ber 


entzogenen Gebrauch, den Parteien folgende Beweiſt 


in Rendsburg verabredete Tauſch fur; darauf in auferlegt: 


Dörpftedt dahin abgefhloffen worden, daß Beflagter 
die Fuchsſtute behalten, dagegen dem Kläger eine 
ſchwarze Stute nebft Füllen und ein Aufgeld von 
16 P R.⸗M. geben folle, und dieſer Tauſchhandel 
fei beiverfeits erfült. Auf viefe Einlaffung hat Be⸗ 
flagter die Ginreden der unbegründeten Klage, des 
fehlenden Klagrechts und des dolus geftügt. 

In pessimum eventum iſt die Einrede der plus- 
petitio vorgefhügt und zu deren Begründung bemerkt, 
da Bellagter das Pferd bereits zur Zeit der Infinuas 
tion des erften Decrets in dem hiebevorigen Procefje 
wieder verfauft gehabt und eine mala fides ihm nicht 
nachgewieſen werden Fönne, fo fönne dem Stläger 
lediglich derjenige Kaufpreis zugeſprochen werden, 
welchen Beflagter beim Wienerverfauf erhalten. 
Ueberbied babe Kläger während der Zeit, daß Ber 
flagter die Fuchsſtute befeflen, die von Letzterem 
empfangene ſchwarze Stute in Händen gebabt. 

Gebeten ift um Abmweifung ber Klage angebrachter⸗ 
maaßen ref. exp., event. mit ber zuviel geforberten 
Vergütung für den Gebraud und Genuß des Pferdes 
comp. exp. 

Replicando ift der von dem Bellagten behauptete 
Taufch geleugnet und bemerkt, daß Kläger die ſchwarze 
Stute und das Füllen lediglid) dedwegen mitgenoms 
men babe, um im Auftrage des DBellagten ven Vers 
fauf für einen von bemfelben beflimmten Preis zu 
verſuchen, dem Beflagten obftire alfo die Replif des 
dolus. 

Duplicando ift nichts Neues vorgebradt. 


Bon dem Rendsburger Amthaufe find darauf 
mittelft Erfenntniffes vom 24. Januar v. 3.,*) unter 


*) Die demfelben vorangentellten Enticeibungdgründe 
lauten : 

In Erwägung, daß die angeftelte Klage, welche 
barauf bafirt ift, daß Parteien im Rendböburger 
Hohannismarft 1857 einen Tauſchhandel über zwei 
Pferde mit einander abgefchloffen hätten, in Folge 
deffen der Beklagte die vom Kläger cingetaufchte 
Fuchbſtute gleich in Empfang genommen habe, und 
dab diefer Taufchhandel fpäter wieder rüdgängig 
geworden, Beklagter jedoch im Beſitze der Stute 


geblieben fei, fi ald eine condictio sine caus 
haracterifirt und daß der darauf geftügte Antrag 
des Klägerd, Beklagter möge zur Zurüdlieferung 
der gedachten Fuchbſtute verurtheilt werben, an und 
für fi begründet ift, weil derfelbe nach der Klage 
ohne rechtlichen Grund im Beſitz ded Pferdeb wäre; 

in fernerer Erwägung, daß die Dagegen auf 
Grund ded früher zwifchen den Parteien verhan- 
beiten und zu Gunſten ded Beflagten entichiebenen 
Procefied wegen Zahlung bed Kaufpreifes aus nad 
der Ungabe ded Klägerd über Dieb Pferd zwiſchen 
den Parteien geichloffenem Kaufhandel vorgeihübt 
exceptio rei judicate unbegründet ift, weil es ſich 
bier um Herausgabe ded Pierded felbit, nicht um 
den Kaufpreid dafür handelt und nicht aus dem 
vom Beflagten eidlih in Abrede geftelten Kauf- 
geſchäft, in Folge defien nad der jeht als irrthüm- 
lih zu betradhtenden Meinung deb Klägers dab 
Pierd im Beſitze des Bellagten geblieben, fondern 
aus dem wieder rüdgängig gewordenen Tauſch ge 
klagt wird, in folge deffen dafielbe durch Tradition 
in dad Vermögen ded Beflagten gefommen fein fol, 
daß daher weder der Grund noch der Gegenftand 
der Klage mit den im früheren Procefle identiſch 
find ; 

in fernerer Erwägung, daß deihalb und weil der 
Umſtand, auf welche Weife Kläger fpäter in ben 
Beſitz zweier anderer Pferde bed Bellagten gefommen 
iR, in feiner Weile zur Begründung ber vorliegenden 
Klage gehört,. die Einreden der unbegründeten und 
dunkeln Klage gleichfald zu verwerfen find; 

in Erwägung weiter, daß Beklagter den Abſchluß 
und die Wiederaufbebung des vom Kläger behaup- 
teten Tauſchhandels in Abrede geftelt hat und diele 
Thatſachen daher vom Kläger zu erweiſen fein 
werden, wobei ed ihm unbenommen bleibt, zur 
Führung diefed Beweiſeb die Audfagen ber in dem 
früheren Proceſſe vernommenen Zeugen und die 
Behauptungen ded Beflagten, aus welden nah 
feiner Meinung eine Schlußfolgerung auf die Wir 
deraufhebung des Tauſchhandels gezogen werden 
fann, mit zu benußen, daß aber zur Zeit über den 
folhergefalt vom Kläger zur Hand genommenen 
anticipirten Beweib nod überhaupt nicht erfonnt 
werden fann, weil weder ihm die Bervollftändigung 
beffelben, noch dem Bellagten der Gegenbemweid ab- 
geichnitten werben barf und über Beweid und &- 


251 


1) dem Kläger: 


daß er im Johannismarkt 1857 in Rendeburg 
einen Tauſchhandel über eine ibm gebörige 


genbeweid nur in Verbindung mit einander erfannt 
werden fann; 

in fernerer Erwägung, bab die vom Bellagten 
aufgeftellte Behauptung, er habe in Dörpftebt mit 
dem Kläger über die fragliche Fuchsſtute einen 
Tauſchhandel abgefchloflen, ein reines @rceptional- 
factum enthält und, da fie vom Kläger geleugnet 
worben, dem Beflagten zum Beweife zu verftellen 
iſt, wogegen bie anderweitige Geſchichtserzählung 
bed Klägerd über die Verhandlungen, denen zufolge 
er die nad der Behauptung bed Beflagten für bie 
Fuchbſtute hingegebene ſchwarze Stute nebft Füllen 
mit fid) genommen hat, und auf welche Mläger eine 
f. g. replica deli früßt, ebenfo wie die vom Bellag- 
ten gegen bie Klage vorgebrachte abweichende ®e- 
fhichtöerzählung nur dad Material zu einem Pünft- 
lichen direeten &egenbeweife enthalten ; 

in Erwägung weiter, daß Bellagter behauptet, 
bie fragliche Fuchbſtute bereitd vor Anhängigmachung 
deb erfien Procefied verfauft zu haben und dieſelbe 
baber nicht mehr zu befiten, daß biefer Umſtand 
aber Peiner weiteren Bemeißauflage bedarf, ba er 
nicht für die Exiſtenz, fondern nur für die praftifche 
®eltendmahung bes Mägerifhen Anſprucheb von 
Relevanz if, indem der Beklagte, wenn er nad 
gelungenem Hauptbeweife feinen indirecten Gegen- 
beweid nicht follte führen können, nad der Natur 
der angeftellten Klage ſchuldig fein würbe, bem 
Kläger dad fragliche Pferd in unverfehrtem Zuftande 
zurüdzuliefern oder aber, fofern er dazu nicht im 
Stande, alb einer, der mala fide ſich deb Beſttzeb 
entäußert hat, bemfelben vollen Schadenberſatz zu 
leiten, weöhalb ber Kläger audy fein Intereſſe baran 
hat, daß dem Bellagten der Beweib der Deräußerung 
ded Pferded auferlegt werde, weil, wenn der Beklagte 
zur Zeit ber Erecution etwa wirklich nod im Befig 
des Pferbed fein follte, der Kläger die Auslieferung 
befielben erzwingen, wenn dieß aber nicht der Fall, 
doch nicht mehr al& den Schadenberſatz beanſpruchten 
fönnte, zu beffen Beweid ihm unter Dorbehalt bed 
richterlihen Moderationbrechts das juramentum in 
litem freifteben würbe, und daß auch dem Bellagten 
aus diefen Gründen an der fyreilaffung eines Be- 
weifed über die gefchehene Veräußerung überhaupt 
nichtd gelegen fein kann; 

in Erwägung aber, baß dem Beflagten für den 
Fal, daß ihm der Bemweid ded von ihm behaupteten 


Fuchsſtute mit dem Beflagten gefchloffen, in 
Folge deffen dieſer die Stute in Empfang ges 
nommen, und daß biefer Handel fpäter wieder 
rüdgängig geworben; 


2) event. bem Beflagten: 


daf er in Dörpſtedt mit dem ftläger über deſſen 
Fuchsſtute einen Tauſchhandel abgeſchloſſen habe. 


Gegen dieſes Erkenntniß hat der Beklagte ſuppli⸗ 
cirt und um eine reformatoria dahin gebeten: 


daß er mit der exceptio rei judicate, event. 
der Einrede ded mangelnden Klaggrundes und 
der Dunfelheit, event. der Einrede der under 
gründeten Klage und des fehlenden Klagrechts, 
fo wie des dolus, event. der Einrede der plus- 
petitio gehört und ver Kläger daher definitiv, 
event. angebradtermaaßen, ref. exp. mit feiner 


Tauſchhandels mißlingen folte, — im entgegengefeßten 
Fall wird der Kläger doch mit feiner Klage abge» 
wiefen — nicht noch der Beweis freigelaffen werben 
Fann, daß 'er die fragliche Fuchbſtute bona fide ver- 
äußert habe, in welchem Fall er allerbingd nur zur 
Bezahlung ded aud dem Derfauf bed Pfierbed ge- 
mwonnenen @rlöfed verbunden geweſen wäre, weil er 
außer dem Tauſchhandel feine weitere Thatſache zur 
Fundirung feiner bona fides, die felbftverftänblid, 
einer näheren thatfächlichen Subftantiirung bedarf, 
vorgebradht hat, ber Beweid bderfelben daher mit dem 
Beweid debd Tauſchhandels ſteht und fält, und daß 
er demzufolge, wenn er biefen Beweis nicht führen 
fann, rechtlich al& einer anzufehen ift, der dad Pferd, 
dad sine causa in feinem Beſitz war, mala fide ver- 
äußert hat, woraus feine Berpflichtung zum Schadend- · 
erfaß von felbft reſultirt; 

in fchließlicher Erwägung, daß, was den fall 
der Reftitution ded Pferbed felbft anbetrifft, der von 
dem Kläger erhobene Anipruc auf Vergütung für 
den Gebrauch und Genuß bed Pferdes abfeiten des 
Beklagten nicht berückſichtigt werden fann, weil diefe 
Forderung durch Peine Thatſachen ſubſtantürt ift, 
welche event. zum Beweife verftellt oder auch dem 
angerufenen richterlichen arbitrium zu Grunde gelegt 
werden Pönnten, und daß hinfichtli des von dem 
Berlagten mit der Einrebe der pluspetitio geltend 
gemachten Gegenanfpruhd wegen bed Gebrauchb, 
den Kläger von der ſchwarzen Stute unb dem 
Fülen gehabt hat, daſſelbe gilt, wenn eb zur 
Leitung ded Schadenderfaged abfeiten des Beklagten 
fommt. 


252 


Klage abzumweifen, event. daß Kläger innerhalb 
Ordnungsfriſt unter Vorbehalt des Gegens 
bemweifed und der Eide zu ermeifen babe, daß 
im Rendsburger Johannismarft 1857 unter den 
Parteien über vie Fuchsſtute qu. ein folcer 
Zaufhhandel, wie in der Klage angegeben, 
verabredet und geſchloſſen, daß in folge deſſen 
Beflagter die Stute in Empfang genommen 
babe und daß dieſer Tauſchhandel einige Tage 
fpäter in Dörpftedt wieder rüdgängig geworden 
fei, fo wie daß Kläger ohne einen Rechtsgrund 
dem Bellagten die Fuchsſtute übergeben und 
daß ein entichuldbarer Irrthum rückſichtlich feiner 
Berbindlichkeit vorgelegen babe, daß daher dem 
Kläger annod das Eigenthum an biefem Pferbe 
zuftebe und daß dafjelbe zur Zeit der Anftellung 
der Klage im Beſitze des Beflagten gewefen jei, 
fo wie enblih, daß er die vom Beflagten in 
Dörpftevt empfangene fhwarze Stute nebft 
Hüllen lediglih mit fi genommen, um folde 
für einen vom Beflagten beflimmten Preis für 
ihn zu verfaufen, oder wie fonft die klägeriſchen 
Beweife in einer der Actenlage entfprechenden 
Weife zu faffen fein möcten, unter Berurtbeis 
lung des Supplicaten in die Koften dieſer Ins 
ftanz, des. et mod. salva und Ausjegung ver 
Koften der Unterinftanz. 


Nach eingezogener Gegenerflärung ſteht zur Frage, 


ob diefe Anträge für begründet zu erachten find. 


In Erwägung nun, daß jegt nicht von Neuem 
aus einem Kaufcontracte geflagt wird, fondern das 
Haben sine causa auf Geiten des Beflagten das 
Fundament der Klage ift, mithin die vorgeſchützte 
exceptio rei judicat® unbegründet ift; 

in Erwägung, daß die thatſächlichen VBorausfeguns 
gen ver Klage: der abgeſchloſſene und von klägeriſcher 
Seite erfüllte, demnächſt aber wieder rüdgängig ge— 
worbene Taufchrontract und das daraus hervorgegans 
gene Haben ohne Grund auf Seiten des Beklagten 
mit genügender Klarheit angegeben fine und den 
erhobenen Anfpruc rechtfertigen, mithin bie Einreden 


des fehlenden Klaggrundes und der Dumfelbeit unbe 
gründet find; 

in Erwägung, daß, nachdem Kläger mit feinem 
Anfpruh auf Vergütung für den Gebraud des 
Pferdes abgewiefen, bie exceptio pluspetitionis be: 
reitd volftändig Anerfennung gefunden bat, mithin 
bie wegen angebliher Berwerfung dieſer Einrede 
erhobene Beſchwerde völlig unverftänplid iſt; 

in Erwägung, daß, wie bereits bemerkt, die dem 
Kläger zum Beweife verftellten Thatſachen veffen Ans 
fprud begründen und es daher nicht darauf anfom: 
men fann, wie der Hergang bei Eingehung, Erfülung 
und Rüdgängigmahung des Taufhhandeld im Ein— 
zelnen befchaffen geweien, aud zur Begründung ber 
angeftellten condictio sine causa feinedweges die Be: 
bauptung gehört, daß Kläger noch das Eigenthum an 
ber in Anfprud genommenen Sadhe und Bellagter 
noch den Befig derfelben habe oder daß Kläger vem 
Beklagten die Sache aus einem entſchuldbaren Ir: 
thum übergeben babe, vielmehr‘ die im vorliegenden 
Falle aufgeftellte Behauptung genügt, daß ver ur: 
ſprüngliche Rechtsgrund der Uebergabe fpäter wieter 
weggefallen jei; 

in Erwägung, daß Kläger daher mit feinem mei- 
teren Beweiſe in viefer Richtung belaftet werben darf 
und ed Sade bes Bellagten gewefen wäre, um nad 
den Grundfägen der condictio nur auf die Bereiche: 
rung zu baften, zu behaupten, daß er das Pferd bona 
fide weiter veräußert babe, für welde feinerfeitige 
bona fides aber, abgeſehen von der ihm zum Beweiſe 
verftellten Berufung auf Eigenthumserwerb durd einen 
fpäteren Tauſch, Feine relevante Thatfahen von ihm 
vorgebracdt find; 

wird dem Gupplicanten bei abſchriftlicher Mit: 
theilung der eingezogenen Gegenerflärung von Ober: 
gerichtswegen hiedurch 

ein abſchlägiger Beſcheid 

ertheilt, derſelbe auch ſchuldig erkannt, dem Suppli⸗ 
caten die mit 30 4 8 paffirenden Koſten ver 
Gegenerflärung binnen 4 Wochen zu erftatten. 

Urfunvli ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen 
Dbergerichte zu Glüdftadt, den 7. Juli 1862, 


Em. — 


Allerhöchft privilegirte 
Holiteiniide Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 


55. Stüd. 


Den 18. Auguft 1862, 





Der Perceptiondeid ded einheimischen Proceßrechts 
und der Sächſiſche Beftärkungseid. 


Bon dem Herrn Prof. Dr. Schütze in Kopenhagen 
mitgetheilt, 


$ 1. 
Der heutige Perceptionseid. 


ch conftanter Prarid in ben Herzogthümern 
Schleswig und Holftein haben unter gewiffen Vor— 
ausfegungen die im Goncuröverfabren zur Perception 
gelangenden Profitenten („Pereipienten”) vie Richtig⸗ 
feit ihrer Anſprüche eidlich zu erbärten, und zwar erft 
im Liquidations⸗ Cipäteftens aber im Diftributiong-) 
termin, falls, nad) vorgängiger genereller oder fpecieller 
Auferlegung im Priorisätsurtheile, die wirkliche Abs 
leiftung des Eides vom Contradictor oder einem Mits 
erebitor verlangt wird. Dieſes böhft eigenthümliche 
Inſtitut beruht auf allgemeinem Gerichtsgebrauch, 
nit auf irgend einer ausdrücklichen älteren over 
neueren Geſetzesvorſchrift. 


Man bat fih nun in neuerer Zeit, namentlich im 
Verlauf unferes Jahrhunderts, daran gemöhnt, den 
f. 9. „Pereeptiondeid” als eine Epecied des Calum— 
nieneides (Gefährbeeides) aufzufaffen und aus— 
drüdlich fo zu bezeichnen; ) eine Auffaffuug, melde 


1) &, namentlih S. H. Anz., 1840, S. 378. Frande 
Givilproech, I, $ 210. Dal. Anz., 1853, &. 204 


durch die herkömmliche Eidesformel beftätigt zu werben 
fdeint und aud lediglich darin ihren Urfprung ges 
funden haben dürfte. Ich bin dagegen ver Anſicht, 
daß dieſe Auffaflung nicht bloß dem Hauptinhalt wie 
dem Zmwede des Eides gemäß fehr erbeblihen Be— 
denken unterliegt, fondern aud mit der rechtsgeſchicht⸗ 
lihen Entwidelung deſſelben fomohl ald mit ver neues 
ren Gefeggebung in Widerſpruch fleht. Ehe indeß 
borauf näber eingegangen und über den Urſprung des 
Perceptiondeided meine eigene Hypotheſe mitgetheilt 
werden fann, muß die beutige Anwendung bejlelben 
ſchärfer präcifirt werben. 

Außerhalb feines Gebiets liegen alle der Eri- 
ſtenz wie dem Vorzugsrechte nach bereitd vollſtändig 
erwiefenen Anfprüde; weil man venfelben feinerlei 
Beweislaft mehr aufbürden fann, alfo aud feinen 
Eid. Stellt man fih dagegen mit der jetzt berricden- 
den Anfiht auf den Standpunft des Calumnieneides, 
dann deshalb, weil feinerlei Verdacht der Gefährde 
mehr vorhanden if. Dahin gehören nun vor Allem 
die im betreffenden Eoncurdverfahren felbft, infonders 
beit nad f. g. ſpecieller Juftification Cim gemeinen 
Rechte: nach beenbigtem Liquidations⸗ und Prioritäte- 
verfahren) rechtskräftig anerkannten Profefla. ferner 
auch die früherhin dem Cridar gegenüber rechtöfräftig 
feſtgeſtellten Anſprüche, es fei denn, daß fie auf ſolche 


( Holſt. O. G.). Jur. Wochenſchr. für dad Herzogth. 
Schleswig, 1855, S. 15; 1868, ©, 148. Näheres 
unten $ 6, 


33 


254 


Geftändniffe des Letzteren bin anerfannt wären, welde 
den Verdacht der Colluſion in fraudem creditorum 
erweckten. 

Hiernach ergiebt ſich ohne Schwierigkeit das Ge— 
biet des Perceptionseides. Sammeln wir bie 
Fälle unter eine Rubrif, fo ift es dieſe: Profeſſa, 
welche nicht fpeciell jufifieirt und demzufolge rechts⸗ 
kräftig anerfannt worden find.?) Diefe find entweder 

a. theilweiſe unerwiefene, d. h. ſolche, welche 

— ohne ſpecielle Juſtification — im Termin 
oder zum Profeſſionsprotocoll einigermaaßen 
(theilweiſe) aber nicht vollſtändig nachgewieſen 
worden find; ®) oder 

b. ganz unermwiefene, d. h. folde, welde, obs 

gleich fie überall nicht Cnicht einmal theilweiſe) 
bewiefen oder befcheinigt worden, dennoch — 
ihrer Geringfügigfeit oder Unverbächtigfeit oder 
endlich ver Unmabrfceinlichfeit der Perception 
wegen — vom Contrabietor und den Mitgläus 
bigern zur fpeciellen Zuftification nicht verwieſen 
‚morben find. 

Am bäufigften find es eben dieſe legteren, welche 
— wenn ihre Perception dennoch als möglich fich 
berausftellt — noch im Diftributiondtermin auf Ber: 
langen eidlich erhärtet werben müſſen. 


52. 
Die älteften einheimifchen Zeugniffe. 
Berfolgen wir zuvörverft die geſchichtliche Entwicke— 
lung bes f. g. Perceptiondeides von den erften nach— 
mweidbaren Epuren an, fo finden wir aud bier eine 
Praris und Gefeggebung, welde der Theorie voraus 
geeilt find. 





2) Geibfiverftändlich darf, wenn bei und nach fpecieller 
Auftification noch ein Notheid Callenfalld aud ein 
Schiededeid) abzuleiften ift, diefer mit dem Percep- 
tiondeibe nicht verwechfelt werden. 


2) Dahin gehören auch profocollirte (bei und ex oflicio 
profitirte) Forderungen; indem bad Eduld- und 
Pfandprotocol natürlich vollen Beweis nicht erbrin- 
gen fannz; wohl für bie Pfandredtöpriorität, aber 
nicht für die Grifteng der fyorderung und deren 
etwanige von der Protocolation unabhängige Bor- 
jugdrechte, 


Die ältere, urfprünglicere Eivesformel tritt bes 
reitd deutlich hervor in einem Landgerichtöurtheile som 
17. Derember 1608,% wo binfihtlid einer Pfand: 
verſchreibung, deren Priorität beftritten worden, dahin 
entfchieden wird, daß Creditor „mit feiner babenven 
Pandserfhreibung — — vorzuziehen, wenn er mit 
feinem corperliden Eyde erhalten 

daß mit folder feiner Pfandtverfhreibung aller 
Dinge auffridtig ift verfahren.“ 

Der Zuſammenhang fheint zu ergeben, daß der 
Gläubiger Datum und Inhalt?) der vom Gr 
meinſchuldner ausgeſtellten Verfhreibung durch 
ſeinen Eid vollbeweiſen (vollſchwören) ſoll. Ein 
ſolcher Eid fann und konnte bei Schuldverſchreibungen 
auch außerhalb des Concursverfahrens dem Kläger 
auferlegt werben. Ein Calumnieneid reicht dazu nicht 
bin, wird auch durd obige Formel keineswegs ange 
deutet, 

So und nit anders ift denn auch von ben 
Schriftſtellern der Folgezeit der Sinn jener Formel 
verflanden worden. Bei Fuchs, Introd. in Proc. 
Holsat.*) (1696, 1705) Lib. I Cap. XI $ 23 heißt ee: 

„In termino exsolutionis pretii — Creditores 
sua credita juramento verificant, daß 
nemlih ihre obligationes an summa, Yahr 


+) Samml. der Landger. Urth. Anhang pag. 420. An 
diefed Erkenntniß knüpft neuerdingd Brinfmann, 
Aus dem Deutichen Rechtbleben (Kiel, 1862) ©. 34 
die Bemerkung, der Perceptiondeid werde „erfordert, 
wenn auch der juriftiiche Beweis der Forderunz 
völlig geführt (?) und burd feinen Gegen— 
beweis entfräftigt worden ift, Auch in dem vorli« 
genden Falle wirb ed an dem Beweife nicht geman- 
gelt haben, 3. Ranzows Anſpruch gründete fid auf 
eine Piandverfchreibung, eines Ergänzungbeideb be 
durfte ed nicht.” Die Acten find mir nicht zugäng- 
li geweſen; in dem Urtheile, wie ed in der 
Sammlung der L. ©. Urtheile vorliegt, vermag ich 
für Brinkmann's Behauptungen keinen Anbalt 
zu finden. 

5) Verb.: „deren datum fteht ben Bten Januar 1604 in 
den Gelübden, die er vorfichenden dato gethan.“ 

%) Francke a. aD. citirt dieſelbe Stelle. In cin 
mir gehörigen Ausgabe von 1696 lautet der Titel 
des Werfd: Fuchsii Introd. in Praxin forensem elc., 
was vermuthlich ein bloßer Drudfebter. 


255 


und Tag richtig, und fie noch nichts von 
dem, was fie anigo fordern, darauff empfan« 
gen baben.“ 

Was follen Creditores befhwören? Daß die Fors 
berungen bebauptetermaaßen, richtig und rechtmäßig 
entftanden (die wirflihe Entftehbung) und noch nicht 
getilgt find (das Beſtehen, die Nichtaufhebung); 
nicht weniger, nicht mehr. So beißt es ferner noch 
in ber „Gründlichen Anleitung zu dem Rechtsgebräuchl. 
Proceh derer Holftein. Untergerichte” CHamb. 1773) 
in Schrader's Coll. Dissert. IX pag. 220: 

„Woſelbſt Cim Diftributionstermin) aber ein 
jedweder Ereditor feine Obligation würklich 
befhweren muß, dab fie an der Summe, 
Jahr und Tag it. qualitate privilegii 
richtig dei." — 

Diefe Auffaffung dürfte auch durch einen bisher 
wenig beachteten Paragraphen der Landgerichtsord⸗ 
nung Cbefanntlid vom 1. September 1636) beftätigt 
werben. Es heißt nämlich dafelbft im Th. III Zit. 21 
mit der Leberfchrift: „Von dem Eyde in Supplemen« 
tum fo zu Ergängung vorgeleifleter Kundſchaft ges 
fhworen wird”, nachdem in ven $$ 1 und 2 das 
suppletorium im Allgemeinen erörtert worden, im 
$ 3 folgenvermaaßen: 

„Dabero aud wegen ber in vorbergebenben 
19 Titul ”) gemeldeten Schulpforderungen von 
Kramern und bergleihen, die angebende 
Creditores, mann felbige annoch im Leben, 
neben producirung ber Regifter und 
Bücher, fib ad juramentum suppleto- 
rium, nad dero Todt aber tie Erben und 
bero Tutores und Curatores ad juramentum 
eredulitatis offerirn, So foll bey Unfern Land⸗ 
gerichten befteben, in jolden Fällen die jura- 
menta suppletoria und decisoria pro facti et 


) Randgerichtsorbnung II, 19, $ 75 Bellimmungen, 
welchen befanntlih durch die Verordnung vom 14. 
Mai 1788, wegen der den Büchern der Kauf. und 
Handeldleute — — zufommenden Beweiskraft und 
deren Berjährung, derogirt worden if. Die Norm 
diefer Verordnung, wonadh ben Handlungsbüdern 
„die Kraft eined halben Beweiſeb zur weiteren eid- 
lihen Beftärfung beisulegen“, bafirt auf dem 
angezogenen $ 3 der Landgerichtbordnung. 


persone qualitate, dem Klägern oder Beklag⸗ 
ten, auffzulegen, majfen auch nad geftalt der 
Saden, der verftorbenen Kramer und Danbler 
etc. Erben, aub deren Tutorn — — — — 
nicht fo ſchlechts ad juramentum credulitatis 
ju admittiren, Sondern zugleid, daß fie 
in den nadgelaffenen Büchern und Re— 
gifern feine Unrichtigfeit befunden, 
Epdlich zu erhalten ſchuldig fein follen. 9) 


Was für die Verſchreibungen des größern Geld» 
und Hypothekenverkehrs vie Praris bereits feftgeftellt 
batte, daß ihre vollftändige Richtigfeit nach Entftehung 
und Fortdauer durd den Eid des Gläubigers beftärft 
werben fönne, — das bat bier für die geringeren 
und chirographariſchen Forderungen des täglichen 
Lebens (die ſ. g. Buchſchulden) die Landgerichtsord⸗ 
nung normirt. Der Creditor ſelber ſoll zum Erfüls 
lungseide (de veritate) zugelaſſen werden, ohne daß 
es bier eines weiteren Zuſatzes bedürfte.“) Seine 
Erben event. deren Vormünder aber ſollen außer dem 
Glaubenseide auch noch „daß fie feine Unrichtigfeit 
befunden“, m. a. W., daß ihres Wiſſens die Bücher 
richtig geführt ſeien, „eydlich erhalten,” 19) Beides 
zufammen madıt eben das suppletorium der Rechts— 
nachfolger aus, 


®) Bol. dazu Fuchs, 1.1. U, Cap. XIV, 5 31: „de 
jure nostro (tamen) heredes mercatorum — — in 
supplementum ad juramentam credulitatis admittuntur, 
ita tamen ut simul jurent, se in defuncti libris nullam 
defectum reperisse.‘“ — Cf. Amthor. De Obstagio 
(Kil. 1712), pag. 235 (Erfenntniffe vom 9. 1702), 


») Die Worte des $ 3 „und decisoria“ bezwecken ledig⸗ 
lich eine weitere Bezeichnung ded suppletorium, find 
keineswegb auf ben Schiedeseid zu beziehen, Dies 
beweift der Zufammenhang („aufzulegen*); ſodann 
ber Umftand, daß eb noch in unferm Jahrhundert 
durhaus nicht ungewöhnlih war, den Notheib 
„juramentam judieiale decisorium necessarium 
(ef. L. 1 D. de jurejur. verb: „ex auctoritate judicis 
deciduntur‘ ete.) im Gegenſatz von litis deci- 
sorium voluntarium (Schiedebeid) zu nennen, 
Vgl. u. Schrabera.a O., 8 58, 


e) Man vgl. die Uebereinſtimmung der Ausdrücke mit 
der Formel des obenerwähnten Landgerichtsurtheils 
von 1608, 


* 


256 


Ya, nod in neuerer Zeit — nachdem bie Formel 
des ſ. g. Perceptiongeides längf den Zufag erhalten 
hatte, welder im folgenden Paragraphen näher erör⸗ 
tert werben wird — finden fidh ungweiteutige Spuren 
eined reinen Beftärfungseides abfeiten gemwiffer 
Concursgläubiger. So lehrt Schrader im Handb. 
ber vaterl. Rechte Th. IV pag. 113, und zwar im 
Anfhluß an die Eidesvelation im Concurſe: 

(11) „In einzelnen Fällen wird fogar die eigne 
Beridigung des Gläubigers loco pro- 
bationis zugelaſſen. Dabin gehören: 

a. bie profitirten, geringfügigen, gut 
fpeeifieirten, vom Gemeinſchuld— 
ner nidt zweifelhaft gemadten 
Rechnungspöſte, 

b. die Ehefrau, in ben vormals gemein⸗ 
ſchaftlichen Diftricten.“ 

Wir werden unten zeigen, daß folde Aufzeichnuns 
gen ter Schriftſteller damaliger Zeit (ſ. unten $ 5) 
— freilih unbewußterweife — auf die eigentliche 
Duelle viefed Beftärfungseides im Concurfe binmeifen. 
Sedenfalls dürfen wir nah Vorſtehendem annehmen, 
daß man noch damals unter gewiſſen Vorausſetzungen 
ein Profeffum, nämlich wenn der Gemeinfhulbner es 
für richtig erflärte, daſſelbe nicht allzu groß war und 
feiner „guten Specification” wegen von dem Contrar 
dictor und Mitliquidanten zur fpeciellen AJuftification 
nicht verwiefen wurbe, — brevi manu zur Eideshand 
zu verfiellen fein Bebenfen trug. Schrader fept 
jenen Beftärfungseiv auch mit dem „fogenannten 
Perceptiondeide”, melden er erft weiterhin (Ebendaſ. 
$ 96 pag. 115) erwähnt und formulirt, burdaus 
nit in Berbindung. 

Ebenfowenig ift von einem „Gefährbeeide” babei 
die Rede, weder bei Schrader a. a. D., noch aud 
in ben angezogenen Paragrapben der Landgerichts— 
ordnung. Ja, die legtere behandelt den Eid „für 
Gefährte, Calumnie genanni“, und zwar ben genes 
rellen fomwobl als den fpeciellen (das f. g. „juram. 
malitie‘) an einem ganz anderen Orte, nämlid im 
Tit. 6 des III. Theile ( sßS 2—4). 1 


1) Bol. dazu die volitändige Leberficht der damaligen 
Praxib bei Fuchs, 1. 1. IT, Cap. XII. De Juramento 


Während nun jener „Beſtärkungseid“ ſich an 
derswo (f. unten $ 4 über den Eädfifchen Befär: 
fungseid) im Wefentlihen unverändert bie auf ben 
beutigen Tag erhalten bat, ift er bei uns fpäterhin 
durch die Entſtehung des f. g. Perceptiondeides in 
der Entwidelung unterbroden, und neuerbings von 
Praris und Theorie dem Anſchein nad gänzlich vers 
fannt oder ignorirt worden. 

(Die Fortfegung folgt.) 





Entiheidungen. 


Unter welchen Umftänden die Berufung be 
von dem Gläubiger in Anfpruch genom- 
menen Bürgen auf das beneficium ceden- 
darum actionum von peremtorifcher Wir: 
fung fei. 


In Sachen des Fleckensbürgers Jacob Friedrich 
Thiesfen in Weffelburen, Imploraten, jetzt Suppli⸗ 
canten, 

wider 
den Fleckensbürger C. L. Pumplün jun. daſelbſt, als 
p- t. Kaſſirer der Weſſelburener Spar⸗ und Leihkaſſe, 
Imploranten, jetzt Supplicaten, 
betreffend unbedingten Zahlungsbefebl f. m. 
d. a., jegt Supplication gegen einen lands 
vogteiliben Beſcheid vom 7. September v. J. 


ergeben die Acten: 

Der frühere Hofbeſitzer D. F. Paulſen, gegen⸗— 
wärtig in Büttel, ſchuldete der Spar- und Leihkaſſe 
in Weſſelburen laut Schuldſcheins vom 13. Mai 1856 
bie nach Jahresfriſt mit A', pCt. Zinfen zurüdju 
zahlende Summe von 640 F R.⸗M., für melde 


Calumnie. Auch dieſer deutet nirgendB eine Ver⸗ 
wanbdtichaft zwilchen den Galumnieneiden und obie 
gem Eide der Erebitoren an. 


257 


Schuld der Implorar die felbfifhuldige Bürgſchaft 
übernommen bat. Der Schuloner verſchwand im 
October 1858 plöglih aus feinem Wohnort, feßte 
brieflib die Suüderwöhrdener Kirchſpielvogtei von dem 
mißliden Stande feiner Vermögensverhältniſſe in 
Kenntniß und bat um deren Regulirung. Die Kir 
fpielvogtei fchritt hierauf amtlih ein, der Hofbefiger 
Paulfen wurde pro prodigo erflärt und ihm in ber 
Perſon feines Bruders ein Eurator beftellt. Auf das 
nunmehr an feine Gläubiger erlaffene Proclam profis 
tirte der Fmplorant in qual. qua bie vorerwähnte 
Forderung der Spar: und Leihkaſſe mit Zinfen und 
Koften; da aber in dem abgehaltenen Liquidations— 
termin eine bedeutende Ueberſchuldung bed Haupt⸗ 
fchuldners ſich berauäftellte, fo warb zwiſchen bem 
Gurator defjelben und feinen Gläubigern eine Bers 
einbarung dahin abgefdloffen, daß Erflerer die ſämmt⸗ 
liben Güter feines Guranden öffentlid und gerichtlich 
durch die Kirchfpielvogtei unter Beirath und Zuftims 
mung eined von den Gläubigern zu beftellenden Auss 
fchuffes verkaufen und den Erlös fobann in ordnungs⸗ 
mäßiger Weife vertheilen laſſen folle. Zugleich warb 
vereinbart, daß den fcheidenleidenven Gläubigern ihre 
Rechte an die künftige Güterverbefferung des Schuld⸗— 
nerd mit der Beſchränkung vorbehalten bleiben follten, 
daß dem Schuldner dieſen Gläubigern gegenüber 
fietd das beneficium competentie zuftehen, es alfo 
fo angefehen werben folle, als wenn ihm das benefi- 
cium cessionis bonorum ertbeilt worden wäre. Nach 
Maafgabe diefer Vereinbarung fand fodann die Reas 
lifirung und Bertheilung des Paulſen'ſchen Vermögens 
unter feine Gläubiger ftatt, wobei bie Forderung der 
Spars und feibfaffe nebft den darauf bis zum 10, 
November 1859 rüdftändigen Zinfen nur mit 315 x$ 
73 BA R.⸗M. zur Perception fam. 


Unter Berufung auf vorftebende Thatſachen und 
mit dem Bemerfen, daß die rüdftändigen Zinfen, auf 
bie zunäcft die Abrehnung babe geſchehen müſſen, 
44 * 18 8 betragen hätten, daber noch ein unbes 
richtigter Capitalreft von 368 „P Al 8 verblieben fei, 
beantragte Implorant in qual. qua bei ber Königl. 
Norderdithmarſcher Landvogtei, daß dem Imploraten 
aufgegeben werben möge, die gedachten 368 „P A1 2 
nebft Zinfen zu 4", pCt. p. a. vom 10. November 


1859 angerechnet bis zur Zahlung unter Koften- 
erftattung binnen A Moden ab ins. an bie Weffels 
burener Spar» und Leihkaſſe gegen eventuelle Erthei⸗ 
lung von jura cessa zu bezahlen. 


Died Mandat warb von der Landvogtei unterm 
24. September 1860 beantragtermaaßen abgegeben. 


Der Implorat kam gegen baffelbe mit Einwen⸗ 
dungen ein, worin er die thatſächlichen Anführungen 
des Mandatsgeſuchs nicht betritt und nur berichtigend 
bemerkte, daß die rüdfländigen Zinfen am 10. Nos 
vember 1859 nit 44 „P 18 4, fondern A3 * 19 8 
betragen hätten und demzufolge an Capital nur 367 ,$ 
42 ß reflirten, ſodann aber eine exceptio sub- et 
obreptionis vorfhügte, zu beren Begründung anges 
führt warb: das beneficium cedendarum actionum 
gebe dem Bürgen die Befugniß, gegen Zahlung von 
dem Gläubiger die Eeffion der Forderungsrechte des 
Letztern an den Haupiſchuldner zu verlangen. Als 
die hienach zu cebirenden Forderungsrechte habe man 
fi aber nicht diejenigen zu denfen, welche dem Gläus 
biger in dem Augenblid, wo er von dem Bürgen die 
Zahlung verlange, etwa zuftändig feien, fein Anſpruch 
gebe vielmehr dahin, daß der Gläubiger viejenigen 
Forderungsrechte, welde zur Zeit der Bürgſchafto⸗ 
beftellung vorhanden gewefen, und daß er fie in dem 
Zuftande, in welchem fie fi damals befunden, cedire. 
Aus diefem Grunde fünne der Bürge nicht zur Zah⸗ 
lung gezwungen werden, wenn ber Gläubiger burd 
feine Schuld ‚die zu cebirende Forderung oder das 
Recht ihrer Geltendmachung ganz oder theilweife vers 
loren, wenn er 3. B. die Hauptflage habe verjähren 
laſſen, 

cf. Puchta, Pandecten, $ 405 Not. p, 

L. 95 $ 11 D. de fidejuss. 
Im vorliegenden Fall aber gebe aus dem eigenen 
Vorbringen des Imploranten bervor, daß bie qu. 
Forderung der Weilelburener Spar⸗ und Leihkaſſe an 
den Hauptihulpner Paulfen nicht dieſelbe geblieben 
fei, welde fie zur Zeit ibrer Entſtehung und ber 
Bürgſchaftsbeſtellung geweſen, indem fie jegt durch 
ein von der Gläubigerin dem Schuldner freimillig 
eingeräumted beneficium competentie beſchränkt fei. 
Wenn nun die Epar= und Lribfaffe dem Imploraten 


258 





bie Geffion der qu. Forderung antrage, nachdem fie 
felbft ſolche durch die Ertbeilung des beneficium com- 
petentie werthlos gemacht habe, fo fei er vollfommen 
im Recht, die in Anfprucd genommene Zahlung nicht 
zu leiften und beantrage daher die Wiederaufhebung 
ded abgegebenen Zablungsbefehld unter Koften» 
erftattung. 


Sn feiner Replik räumte der Implorant die Rich— 
tigfeit der von dem Imploraten aufgeftelten Berech— 
nung der Zinfen ein, fuchte aber die rechtliche Grunds 
Iofigfeit ver aufgeftellten Einrede nachzuweiſen. 


Nachdem forann noch eine Duplif des Imploraten 
eingezogen worden war, gab die Landvogtei am 7. 
September v. I. zum Beſcheide: *) 


*) Die Entfheidungdgründe lauten: 

In Erwägung, daß bei ber Berechnung ber 
Zinſen ein Verſehen ftattgefunden, infofern biefelben 
nicht 4429 18.8, fondern nur 432 19 4 betragen, 
wornah fi bie eingeflagte Hauptforderung von 
368 »# 41 A auf 367 99 42 4 vermindert; 

in Erwägung, bab von ben Ereditoren deb 
flüchtig gewordenen Hauptfchuldnerd Detlef Friedrich 
Paulfen dieſem, obgleich ber Concurs über fein 
zurücgelaffenes und unter fie zur Vertheilung ge- 
brachteb Vermögen nicht erfannt war, von freien 
Stüden hinfichtlih der fünftigen Bezahlung beb 
unberichtigt gebliebenen Theild feiner Schulden dab 
beneficium competentie vertragdmäßig ertheilt wor« 
ben; 

daß diefem Bertrage auch der bamalige Anwalt 
ded Fmploranten für den ungebedt bleibenden Theil 
der libellirten Forderung beigetreten ift, und daß 
beffen Beitritt, auch wenn er dazu, nad des Fm- 
ploranten Behauptung, nicht bevollmächtigt geweſen, 
ald von bem Zmploranten in qual. qua ſelbſt ge- 
fchehen betrachtet werben muß, ba in dem Mandats⸗ 
gefuh von dem Imploranten auf den Vertrag in 
anerfennender Weile Bezug genommen worden, 
während er, wenn er den Beitritt feined Anwalts 
nicht genehm halten wollte, nad davon erhaltener 
Kunde feinen Widerfpruc gegen benfelben erheben 
mußte; 

in Erwägung, daß durch die dem Hauptſchuldner 
verliehene Rechtöwohlthat der Competenz dem Im- 
ploraten bie Wiebererlangung bed von ihm ald 
Bürgen Gezahlten durch Regreßnahme an ben 


daß, unter Herabfegung der Hauptforberung auf 
367 * 42 8, das Zablungsmandat vom 27. 
September 1860, Einwendens unerachtet, zu 
beftätigen fei, unter Bergleichung der nach Er- 
laffung veffelben erwachſenen Koſten. 

Hiegegen hat der Implorat bieber fupplieirt und 

fih darüber beſchwert: 

daß der libellirte Zahlungsbefehl vom 27. Sep- 
tember 1860 nicht wieder aufgehoben und ver 
Implorant in qual. qua zur Erftattung der ibm 
angenrfachten Koften verurtbeilt worben fei. 


Hauptfhulbner in dem Falle, wenn er für feinen 
Regreß lediglich auf die von dem Imploranten ibm 
abzutretende Klage angewiefen wäre, fo weſentlich 
erfchwert werden Ponnte, daß er beihalb mit vollem 
Recht gegen die jezt von ihm verlangte Zahlung 
würde ercipiren Pönnen, da dem Gläubiger nicht die 
Befugniß zugeflanden werden fann, bie Wirffamfeit 
der dem zahlenden Bürgen zu cedirenden Klage 
vorher, ohne rechtliche Rothwenbdigfeit und ohne 
Rückſprache und BVerftändigung mit bem Bürgen, 
durch Einräumungen an ben Hauptichulbner zu ver- 
mindern; 

dab aber die Boraudfehung biefer Erception im 
gegenwärtigen alle nicht vorliegt, ba zur Megreb- 
nahme gegen den Hauptichuldner dem Bürgen, wenn 
er, wie ed nach der vorliegenden Schulburfunde bier 
der Fal int, die Bürgſchaft mir deſſen Willen und 
Willen übernommen, außer ber abzutretenden Klage 
noch die Mandatöflage zuftändig ift, auch von dem 
S$mploraten im vorliegenden Falle nicht nachgewieſen 
oder nur behauptet worden, daß bie letztere Klage 
bier für ihn von feinem oder geringerem Werthe fei, 
was den Lmftänden nach auch nicht anzunehmen 
fieht, ba nad dem Inhalt der bezügliden Eculb- 
urfunde einer einfachen „Scuidverihreibung* bie 
abzutretende Forderung mit feinem Pfandrecht ber 
fonftigen Prärogative verbunden ift, mithin beide 
Klagen ſich in Hinſicht ihrer Wirffamfeit völlig 
gleichftehen ; 

daß ſich ſolchemnach die Behauptung ded Ymplo- 
raten, ed fei die Realifirung feined Regreßanſprucht 
gegen den Hauptichuldner ihm durd bie demſelben 
bewiligte Wohlthat der Gompetenz beeinträchtigt 
worden, ald ungegründet barftellt und daher dir 
hierauf gefügte Einrede ber Erichleihung eine Be— 
rüdfihtigung nicht in Anfpruch nehmen kann. 


259 


Nach eingezogener Gegenerflärung des Imploran⸗ 
ten ſteht zur Frage: ob dieſe Beſchwerde gegründet ift. 


In Erwägung nun, daß zwar ter belangte Bürge 
vem Gläubiger gegenüber fih auch dann mit Erfolg 
auf das ihm zuſtehende beneficium cedendarum actio- 
num berufen und auf viefem Wege die Abmweifung 
des Gläubiger mit feinem Anſpruch erreihen kann, 
wenn ber Pegtere freilich zur Eeffion feiner Forderung 
an den Schuldner im Stande ift, diefer Forderung 
aber durch feine Echuld eine biefelbe elipirende Eins 
rede entgegenfteht, 

arg. L. 95 $ 11 D. de fidejuss.; 


in Erwägung aber, daß ein foldes Verſchulden 
des Gläubigerd im gegenwärtigen Fall nicht behauptet 
werden fann, da aus dem von dem Supplicanten 
nicht beftrittenen Umftande, daß die ſämmtlichen Gläus 
biger des früheren Hofbefigers Paulfen, melde bei 
der ftattgebabten außergerichtlihen Regulirung feiner 
Sculdverhältniffe betbeiligt gewefen find, ihm das 
beneficium competentie bewilligt haben, mit Liquidi— 
tät zu entnehmen if, daß bdiefe Bewilligung als eine 
von der implorantifhen Epars und Leihkaſſe im In— 
tereffe der möglichſten Realifirung ihrer Forderung 
getroffene ven Imftänden nad zmedmäßige Maafregel 
betrachtet werden muß; 


wird dem Zupplicanten auf feine sub pres. ben 
30. September v. 3. biefelbft eingereichte Zupplicas 
tionsfchrift hiedurch von Obergerichtswegen 

ein abſchlägiger Beſcheid 

ertheilt, derſelbe auch ſchuldig erkannt, dem Eupplis 
caten die auf 28 F R.«M. beſtimmten Koſten feiner 
in Abſchrift anliegenden Gegenerklärung binnen vier 
Wochen ab ins. zu erſtatten. 

Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen 
Obergerichte zu Glüuckſtadt, ven 16. Juni 1862. 


Ob die unftatthafte Bewilligung einer pro— 
ceffwalifchen Friſt als ein Nichtigkeitdgrund 
zu betrachten fet. 


In Sachen des Bahnmwärterd H. Piening in 

Elmshorn, Beflagten und Supplicanten, 
wider 
den Schneidermeifter Richter in Altona und den Buch— 
bändler Kelch in Hamburg, tutor. noie. ded Hermann 
Chr. Emil, unebelihen Sohnes der Anna Margaretha 
Kaud aus Wablſtedt, Kläger und Eupplicaten, 
bauptfädlich in puncto alimentationis, 


ift den Klägern dur Decret der Ranzauer Admi— 
niftratur vom 6. Juni 1861 auferlegt worben, einen 
ihnen vom Bellagten referirten Eid dahin zu leiften, 
wie fie glauben und bafürbalten, daß der Beflagte in 
der Zeit vom 17. Februar bis zum 13. Juni 1855 
den Beifhlaf mit der Mutter ihres Pupilen vollzogen 
babe. Nachdem der zur Ableiftung dieſes Eides ans 
gefegte Termin auf Anbalten der Kläger drei Mal 
dilatirt worden, warb mit dem Anführen, daß ber 
eine der Kläger erfranft fei, die Ausfegung des Ters 
mind bis weiter, event. auf 6 Wochen, ferner beantragt, 
von der Adminiftratur jedody mittelt Decrets vom 4, 
December 1861 der Termin auf den 20. f. M. pro 
omni angefegt. In einer hierauf unterm 15. December 
eingereichten Eingabe machte der Anwalt ver Kläger 
vorftellig, daß der Mitfläger und Vormund Keld noch 
nicht bergeftellt und vie Folge der Nichtgewährung 
feiner Bitte die geweſen fei, daß bie früheren Bors 
münder zu entlaffen geweſen und an beren Stelle 
neue ernannt wären, bie aud dem Anwalt gegenüber 
hätten erflären laffen, den fraglichen Eid ableiften zu 
wollen. Mit dem Bemerken, daß die Zeit zu furz 
fei, die Legitimation dieſer Vormünder zum Termin 
berftellig zu maden, warb gebeten: 
bewandten Umſtänden nah dem Anwalt unter 
Ausfegung des auf den 20. Decbr. prorogirten 
Eidestermind eine Frift von 4 Mocen zur Le— 
gitimation der neuen Vormünder und für bie 
von ihnen einzubringende GErflärung und etwa 
gebotene Litisreaffumtion zu vermilligen. 


Von der Apminiftratur ift darauf durch Decret 


260 


vom 17. Decbr. v. 3. mit Nüdfidt auf die in ber 
gedachten Borftellung angeführten Umftände unter 
Ausfepung des auf den 20. Dechr. anberaumten Ter- 
mind neuer Termin zur Ableitung des von den Kläs 
gern in qual. qua zu ſchwörenden Eides auf ven 31. 
Januar pro omni mit dem Beifügen angefegt wors 
den, daß beim Ausbleiben des Beflagten Kläger dens 
nod zum Eide werben zugelaffen, beim Ausbleiben 
der ober des einen der derzeitigen Vormünder bes 
klägeriſchen Pupillen aber, over falls fie fi in ter- 
mino ber Eidesleiftung als ſolche nicht follten legitie 
miren fönnen, der Eid als recufirt werde angefeben 
werben. 

Nach erfolgter Mittheilung dieſes Deeretd an den 
Beflagten bat derfelbe dagegen Necurd eingelegt und 
das abgegebene Decret als nichtig angefochten mit der 
Bitte, daß das gedachte Deeret ald nichtig wiederum 
aufgehoben, die bisherigen Kläger und Supplicaten 
auch mit der erhobenen Klage ab» und zur Rube vers 
wiefen werben, unter Erftattung der bisher erwachſenen 
Koften, fo weit nicht rechtsfräftig bereits über jelbige 
erfannt fei, und unter Beruribeilung der Adminiftras 
tur zur Erflattung der durch dieſe Supplication und 
Nichtigkeitsbeſchwerde angeurfachten Koften. 


Es ſteht daher zur Frage, ob burd bie deeretirte 
Ausfegung des Termins qu. eine Nichtigkeit began⸗ 
gen worben. 


In Erwägung nun, daß der Duerulanı zunächft 
zu debuciren fucht, daß bie beeretirte Ausfegung bes 
Termind nichtig fei, weil nah der Schauenburgifchen 
Hofgeridtsorbnung Theil 2 tit. XIII $ 4 die vierte 
probandi dilatio nicht obne die Befcheinigung ver 


Berhinderung ertheilt werben bürfe, ein Berftoß gegen 
biefe mefentliche Beftandtheile des Proceffed nicht be⸗ 
rührende Vorſchrift indeß, abgefehen davon, daß bie 
gedachte Beftimmung der Schauenburgifchen Hofges 
rihtsordnung von Beweisfriſten redet, um die es ſich 
jest nicht handelt, eine unheilbare Nichtigkeit nicht zur 
Folge bat; 

in Erwägung, daß bie fernere Berufung tes 
Supplicanten darauf, dab der klägeriſche Anwalt nad 
Entlaffung der bisherigen Vormünder nicht legitimirt 
gewefen, die Ausfegung des angefegten Termins zu 
beantragen, auch deshalb auf Berüdfihtigung feinen 
Anſpruch maden kann, weil derfelbe in feiner Eigen 
fhaft als conftituirter Anwalt des Mägerifchen Mün- 
dels unftreitig berechtigt geweſen ift, nach Entlaffung 
der bisherigen Bertreter deilelben die Ausſetzung 
des zur Eidesleiftung angefegten Termind behufs Les 
gitimirung der neuernannten Vormünder zu beantra- 
gen und daher die erhobene Supplication und Nid 
tigkeitsbeſchwerde nicht begründet ift; 

wird auf die vorrubricirte sub pres. den 7, uni 
d. 3. hiefelbft eingereichte Eupplicationsvorftellung und 
Nichtigkeitsbeſchwerde, nad eingezogener Gegenerflä: 
rung und erftattetem Berichte der Adminiftratur, dem 
Eupplicanten von Obergerichtswegen hiedurch 

ein abſchlägiger Beſcheid 

ertheilt, derſelbe auch ſchuldig erkannt, ven Eupplica 
ten bie Koſten der Gegenerklärung, deren Verzeih— 
nung und Ermäßigung vorbehältlich, fo weit er des 
Vermögens, zu erflatten. 

Urkundlih ıc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen 
Dbergerichte zu Glüdftabt, den 20. Juni 1862. 


Allerhöchft privilegirte 


Holſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 





34. Stud. 


Den 25. Auguft 1862. 





Der Perceptiondeid ded einheimischen Proceßrechts 
und der Sächſiſche Beitärkungseid. 


Don dem Herrn Prof, Dr. Schüge in Kopenhagen 
mitgetheilt. 


(Hortfegung.) 
$ 3. 


Die fpätere Geftaltung. 


er im vorigen Paragraphen erwähnte eigne Eid 
des Gläubigers bat nun zunächſt, und zwar 
nit lange nad dem Zeitalter der Landgerichtsord⸗ 
nung, einen neuen Namen erhalten. Es lag fehr 
nahe, den Beſtärkungseid — vorzugsmweife bei Pro— 
feifis der entfernteren Claſſen — im Concurſe nicht 
fofort ableiften zu laffen. Meift war es ja ungewiß, 
ob ter Schwurpflichtige überall zur Perception werde 
gelangen fönnen. Wenn nicht, fo war die Ableiftung 
offenbar verfrüht und vergeblich geſchehen; überflüffige 
Eide aber follten immer vermieden werben. Nod 
mehr. Die eidlih beſtärkte, dann aber nicht zur 
Perception gelangte Forderung führte zu einem Con⸗ 
fliete, wenn fie nachträglich, nach beendigtem Concurſe, 
im ordentliben Verfahren gegen den Schuldner gel⸗ 
tend gemacht wurde, indem man fie bier weder ald 
techtöfräftig anerkannte gelten laffen, noch aud bir 
geſchehene Beeidigung füglich ignoriren durfte. Man 
fand bald einen vollfommen angemefjenen Ausweg. 
Man brauchte nur die eventuelle Ableitung ſämmt⸗ 


liher Beftärfungseide bis dahin auszuſetzen, wo es 
fih gezeigt haben würde, welde Anfprühe überall 
bei der Diftribution würden pereipiren fünnen, alfo 
bis zum Piquidationd-, fpäteftend zum Difributionds 
termin, und diefen Auffhub in Form eined generels 
len Borbebalte, m. a. W. einer generellen even« 
tuellen Auflage in das Prioritätdurtbeil ausdrücklich 
aufzunehmen. Dies gefhab, wie die Sammlung ver 
Landgerichtsurtheile ergiebt, mindeftend feit vem Bes 
ginn des achtzehnten Jahrhunderts, wahrſcheinlich 
indeß ſchon früher; was ih daraus abnehme, daß 
die betreffende Formel der Erkenntniſſe ſchon damals 
keineswegs das Gepräge einer neueingeführten an 
ſich trägt. 

Der Name „Perceptionseid“ aber ſowohl für die 
ſpecielle (ältere) als für die generelle (neuere) Auf— 
lage mußte von Anfang an mehr als nahe liegen, 
da der Eid ſeinem Zwecke gemäß nur von wirklichen 
Percipienten, nachdem alſo die Möglichkeit der Per⸗ 
ception ſich ergeben batte, abzuleiſten war. Francke 
iſt nachweisbar im Irrthum, wenn er meint, 1%) daß 
biefe Benennung „fi zuerſt in ver zweiten Hälfte 
des vorigen Jahrhunderts finden dürfte.“ Bielmehr 
ergiebt die Sammlung der Landgerichtsurtheile gradezu, 
dab fhon in der erfien Hälfte des achtzehnten 
Jahrhunderts der Name „Perceptiondeid” bei unfern 
Gerichten an der Tagesordnung war. Man vergleiche 





ı) Frande,a aD. ©. 538 Rot. 3, 
34 


X 


262 


nur folgende Erfenntniffe aud dem Zeitraume vom 
Jahre 1723 —1744: 
Samml. der Landg. Urih. pag. 182, 212, 318, 
393, 397, 
um fi zu überzeugen, daß bafelbft „ale, bie zur 
Prreeption kommen“, zu eiblider Erbärtung ſchuldig 
erflärt werden, während viefer Eid bald ausdrücklich 
„Pereeptiondeid” genannt wird, bald ber Zufag ber 
ganzen Faſſung nad als überflüffig erſcheinen muß.'*) 
Ya, in einem der Erfenntniffe Cpag. 393, vom 3. 1739) 
wird fogar gefagt, daß 
„Ihro Majeft. die verwittw. Königin — — — 
die Nichtigfeit Dero Forderungen weiter nicht 
als mit Dero Königl. Worte, ſtatt des ges 
wöhnlichen Perceptiondeides, zu befräftis 
gen verbunden.” 
Schon um 1739 alfo war bie Benennung eine „ges 
wöhnliche“. 

Zu gleicher Zeit — vielleicht früher ſchon bei dem 
ſpeciellen Beſtärkungseide im Concurſe — hatte ſich 
aber eine neue Eidesformel gebildet, und zwar 
eine erweiterte, weitläuftigere. Wir finden dieſelbe 
im MWefentlihen 4) übereinftimmend in allen Prioris 
tätderfenntniffen des achtzehnten Jahrhunderts. Sie 
lauter meift (f. Samml. ver L. G. U. pag. 212, vom 


9. 1723): 
„Alſo follen alle und jede creditores, fo ihre 
Bezablung — — erhalten, in termino distribut, 


auförberft, daß ihre angegebene preetensiones, 
Rorberungen und obligationes (fo fie in origi- 


2) Daf. pag. 208 (vom J. 1705) heißt eb zwar bei der 
generellen Auflage noch: „Die ereditores, fo zu ihrer 
Bezahlung ganz oder zum Theil gerathen, follen ꝛc.“, 
wad aber eine bloße Ueberfegung ded „zur Perception 
gelangen“ fein, und fchwerlic ein Gegenargument 
abgeben bürfte, 


+4) Die Abweichung zwiichen ber Formel bed in vor. 
Mote citirten Erfenntniffes von 1705 — welchen bie 
Srraubgeber der Sammlung daſ. (pag. 203) Not.*) 
ald die „Ehemalige Formul des Perceptiondeided in 
Eoncurfen bei dem Landgerichte* bezeichnen — unb 
den fpäteren (vgl. baf. pag. 212, 318 10.) befteht nur 
in der Wortiaffung, und dem Zuſatze „aud feine 
Eolufion u. ſ. w.*; wovon fpäter. 





nali vorzuweiſen) an datis und allen Inhalts 
richtig und ohne Gefährde, auch weder an 
Capital noch Zinſen weiter nicht, dann was 
angegeben, darauf bezahlet oder in solutum 
tarauf empfangen, und zwar diejenigen, fo nod 
am eben, juramento veritatis, beren Erben 
und successores aber juram. credulitatis be> 
flärfen.“ 16) 

Mit einer Ausnahme läßt fih biefe gefammte 
Formel auf die oben (8 2) angeführte Stelle der 
Randgerichtöordnung und auf die ältere Beſtärkungs⸗ 
eidesformel zurüdführen, — nämlid mit Ausnahme 
der drei Worte: „und ohne Gefährde”. 

Dies fpätere Einfciebfel, durh welches ein Car 
lumnieneid als Zufag dem Beflärfungseide 
angefügt murde, hatte eine ganz nabeliegente Ver⸗ 
anlaffung. Man wünſchte nämlich, wie fogleih nad 
gewiefen werben fol, mit ber Befärfung der objecti- 
ven Nichtigkeit auch die fubjective Rechtmäßigkeit der 
Entſtehung und nunmehrigen Geltendmadung zu vers 
binden. Der Percipient follte Cauf Berlangen) nicht 
bloß eivlih erhärten, dab die Forderung mit dem 
angegebenen Inhalt und zu ber angegebenen Zeit 
(Eriftenz, Priorität) entflanden und bisher nicht ges 
tilgt fei, fondern aud, daß Profttent Cund fein Auctor) 
felber bei der Conftituirung nit in fraudem cre- 
ditorum verfabren frei, nicht Colluſion mit 
dem nunmehrigen Gemeinfhuloner, weder damals 
noch fpäter, begangen babe oder begebe. Anftan 
nun biefes juramentum refp. calumniz und malitie 
als jeparaten Eid zu forbern, fdien es zwedmäßig 
und bequem, daſſelbe ala Einſchiebſel mit bem 
bisherigen Beftärfungseive zu combiniren. 

Daß bierin wirflid der Anlaß der neuen combis 
nirten Eitesformel zu ſuchen, gebt far genug aus 
Zeugniffen vamaliger Praris hervor. Die Eidesformel 


36) Der fernere Zufaß (a. a. D.) Über eine dem cedens 
(Boniseedent, Gemeinfhuldner) auf @rforbern auf- 
zuerlegende eidliche Erhärtung feiner in judicio ge 
ichehenen Recognition (vgl. Not. g ber Herausg.) 
gehört nicht hierher, — beftätigt aber unfere Auf. 
faffung infofern, als berfelbe nur bad andere Glied 
einer Maaßregel gegen Eollufion bilder. 


eines Erfenntniffes von 1705 (Samml. ver 8. ©. U. 
pag. 203) enthält noch die ausbrüdliden Worte: 
„auch Feine Kollufion oder Unterfgleif 
dabei gebraucht.” 
Eine fpätere vom 9. 1730 Cebend. pag. 318) lautet 
am Schluſſe fo: 
„ohne Gefährde, und feine collusiones 
darunter gebraucht“. 
Endlich wird im 3. 1737 (ebend. pag. 215) ein Käufer 
und Vindicant son nochmaliger Entridtung der Kaufe 
fumme freigeſprochen, wenn er eidlich erhärten werde, 
„daß er zur Zeit des gefcloffenen Kaufs von 
dem vorfiehenden Concurs nichts gewußt”. 
Wir fehen bier die Zufagelaufel in ihrer Entftehung: 
den verfchiedenen Umftänden angepaßte, ſpecielle, weite 
läuftigere Bormulirungen deſſelben Grundgedanfens, 
Almählig gewann fie aber die abflractere, generelle, 
fürzere Geftalt: „ohne Gefährde“ und wurde nun in 
allen Fällen mit aufgenommen, um jeben Verdacht 
ber malitia zu entfernen. 

Somit bat fi ergeben, daß der f. g. Perceptions⸗ 
eid der fpäteren Landgerichtsurtheile ?%) wie ver beus 
tigen Praris fein einfacher, fondern ein aus folgenpen 
wohl zu unterfeidenden Beftandiheilen zufammens 
gefepter Eid ift: 

1) aus dem Beſtärkungseide, welder die Rich— 
tigkeit (und Echtheit) des Anſpruchs nah Inbalt 
und Zeit erweifen, 

2) aus dem Grfährbeeide (reip. calumnia- oder 

“ malitie), welcher den Verdacht der Gollufion 

in fraudem creditorum befeitigen foü. 

So lange nun der generelle und fpecielle Calums 
nieneid ver Landgerichtsordnung CIIE, Tit. 6) rechtliche 
Geltung batte, mar der Zuſatz Csub 2) berechtigt. 
Seit der Abfhaffung aller Calumnieneive durd die 
Eidesverordnung vom 11. Decbr. 1758 $ 4 mußte er 
wiederum hinwegfallen, in ber Perceptiondeidesformel 
geftrichen werden. Doch bierauf werben wir unten 
zurüdfommen. 


ic) Bol. audı die bei Frande a. a. O. S. 539 nad 
Danzmann: Abh. vom Einleger (1754) pag. 49 
referirte Formel. 


84. 
Der Sächſiſche, Beſtaͤrkungseid.“ 

Unſer Perceptionseid ſteht übrigens keineswegs 
iſolirt da. Er iſt vielmehr in feiner älteren unver⸗ 
miſchten Geſtalt — ald „Beſtärkungseid“ — auch 
noch heutigentags rin Inſtitut des Sächſiſchen Pros 
cefredits.!7) 

In Fällen, wo bie Forderung eines Qiquidanten 
nur_unvolftändig, vielleicht gar nur bie zum Reinis 
gungeeide erwieſen ift, erſcheint ed zwedmäßig, an bie 
Stelle dieſes Reinigungseides, deſſen Leiftung vem 
Contradittor nicht wohl zugemuthet werben fann, auf 
Verlangen des Contradictord einen Beftärfungdeid 
des Liquidanten treten zu laffen. Namentlich bei Pros 
feffiß von geringfügigem Betrage, bei denen man alio 
weder füglih auf Beweis erfennen, noch dem Riquis 
danten aud der Nidıbeibringung von Bemeismitteln 
einen Vorwurf machen fann. 

In Sachſen iſt diefer Eid ausdrücklich geftattet, 
indem es in der Erläuterten Proceßorbnung vom 10, 
Januar 1724 ad Tit. 41 $ A beißt: 

„Und follen im Uebrigen, au mehrerer Beſchleu⸗ 
nigung ver Sade, befundenen Umftänven 
nad, die creditores zur eidliden Bes 
färfung ihrer Forderungen, wenn auch gleich 
feine seiniplena probatio, fondern nur aliqualis 
demonstratio vorhanden, zugelafjen und in 
dem Defignations-Urthel oder Abſchiede darauf 
erfannt werben“, 

Nach diefen Worten bedarf ed nicht einmal eines 
darauf gerichteten Antrags des Contradictors. 

Noch weiter geht bie Prarid, indem fie ed mit der 
in der Geſetzſtelle erforderten aliqualis demonstratio 
bei nicht prioritätifhen FForberungen, deren Summe 
die Höhe von 200 Thalern nicht überfteigt, nicht genau 
nimmt, fondern den Riquidanten, zumal wenn der 


1 Zu biefer Bermuthung war ich bei meinen Nad- 
forfhungen über den Perceptiondeib fhon früherhin 
gelangt. Diefelbe in nunmehr durd bie in diefem 
Paragraphen folgenden Notizen aus bem Sächſiſchen 
Procehrecht, welche ich der gütigen Mittheilung eineb 
dortigen Eollegen verdanfe, volfommen beftätigt 
worben, 


264 


Gemeinſchuldner die Forderung im Status aufgeführt 
batie, auch ohne alle Befheinigung zum Be— 
färfungseide zuläßt, wobei freilih die vollftän- 
bige Begründung ver Forderung vorausgefegt wird.'%) 

Etwas Aehnliches fommt aud in Interventions⸗ 
fällen vor, wenn ein Dritter im Hülfeverfabren das 
Eigenthbum an abgepfändeten Gegenftänden in Ins 
fprud nimmt, wo nad dem Erecutionsgefege vom 28. 
Februar 1838 nicht blos in dem Falle, wenn für das 
Eigentbum ſchon einige Wahrfceinlichfeit vorhanden 
ift, fondern auch obne biefe auf einen Beflärfungseid 
erfannt werben foll, wenn der Gegenftand ein gerings 
fügiger (nad neuerer geſetzlicher Beftimmung alfo 
nit über 100 Thaler wertb) if. 

Der gedachte Eid ift unzweifelhaft fein Schiedes⸗ 
eid, fondern ein Notheid, bat aber in dem Falle, 
wenn nur die Boraudfegungen zum purgatorium ober 
nicht einmal diefe vorhanden find, offenbar einen 
von dem gewöhnliden Notheide fehr ab» 
weihenden Character. Auf einen Gefährdeeid 
fann man ihn natürlih nicht zurückführen.“) 

Die Bezeichnung diefes Eides als eined „Eides 
zur furgen Hand“ 2%) iſt in Sadfen nit üblich. 
Dielmehr nennt man ihn eben „Beſtärkungseid“. 

So nah Sächſiſchem Recht. Ich bezweifle feinen 
Augenblick, daß unſer Älterer ſ. g. Perceptionseid 
(Beſtärkungscid), wenn die Miſchung mit dem Gas 
lumnien= Zufage nicht flattgefunden bätte, eine ganz 
äbnlihe Geftalt würde behalten, eine ähnliche Ent 
widelung erhalten haben. 


c) Dal. die in ber Zeitfchrift für Nechtöpflege und Ber- 
waltung N. Folge Wh, IV pag. 463 fg., Wocenbl. 
für merfw. Rechtöfälle Bd. X pag. 129 fg., 358 fg., 
N. Folge I pag. 374 fa., VII pag. 197 fg., Annalen 
des Kal. Sächſ. Oberapp. ©. zu Dresden Bb. II 
pag. 137 mitgetheilten Enticheidungen. 

19) In diefer Auffaffung der heutigen Sächſiſchen Theorie 
liegt berfelbe Grundgedanfe, melden meine Nach- 
forfhung ergeben hat. Es fehlt nur an ber Ent« 
dedung der Quelle, al deren Ausfluß eben jene 
„Abweihungen vom Notheide* ſich darfielen (ſ. unten 
$ 5). 

») Pol. darüber unten ($ 5). 


$ 5. 
Die gemeinfame Duelle. 

Iſt nun diefer Beſtärkungs⸗ oder Perceptiondeid 
ein Inftitut des gemeinen Proceßrechts? Kür das 
heutige wage ich das feineswegd zu behaupten. Da 
gemeinrechtliche Grfepgebung, auf diefem Gebiete we⸗ 
nigſtens, nicht mehr eriftirt und der allgemeine Ge: 
richtsgebrauch ſich nicht nachweifen läßt, können mir 
bei der Doctrin allein Auffhluß ſuchen. In den 
neueren Lehrbüchern des Concursproceſſes babe ih 
den Beftärfungseid als geltendes oder veraltetes In⸗ 
ftitut nicht erwähnt gefunden. 


Anders bei den älteren Procefjwaliften, namenilid 
benen des vorigen Jahrhunderts, Sp lehrt u, A. 
Elaproth 22) im Concursproceſſe $ 373: „Bon der 
epplihen Beftärfung der Forderung“: 


„Wenn einige Vermuthung von der Richtigkeit 
der Forderung vorhanden und legtere nicht bes 
trächtlich iſt, fo fann ver Contradictor felbige 
zur furgen Hand auf des Riquidanten 
eydliche Beftätigung fielen; arg. L. 1783 
D. de jurejur. (12, 2). 


($ 374.) Bei beträdhtlieren Forderungen hingegen 
und bey folden, teren Ungrund er weiß, ober 
von deren Beſchaffenheit er nichts erfahren — — 
muß er die Forderung läugnen und Beweis 
fordern.” 


Daß die ald Stüge citirte Stelle Nichts bemeilt 
— denn die L. 17 83 D. fpridt von der Eides⸗ 
zufhiebung durd einen procurator —, daran bürfen 
wir bei Schriftſtellern jener Zeit befanntlich feinen 
Anſtoß nehmen. Jedenfalls bezeugt Claproth — 
anerfanntermaaßen ein fleißiger Actenfammler und 


21) @inleit. in die fämmtl. ſummar. Proc. (1777-1808). 
Bol. auch Ludorici, Einleit. zum Eoncurdproc, 
(Halle, 1725), Cap. VII $ 4 Schon hier findet fih 
die L. 1763 D. citirt; im Uebrigen aber iſt nur 
von Eidebbelation deb curator bonorum an bie 
Grebitoren (ald „remedium subsidiarium“) die Rede, 
und zwar über die Thatſache, „daß fie noch nict 
bezahlet worden“. Ferner Schrader H. IV par. 
118 (f. oben $ 2). 


265 


gründlicher Kenner ber Praxis — und mit ihm gleiche 
zeitige Procefjualiften die Exiſtenz eines annähernd 
allgemeinen Gerichtsgebrauchs, monad der Beftärfungs- 
eid im Goncuröverfahren unter gewiffen Borausfeguns 
gen verlangt und auferlegt werben konnte. 


Die Borausfegungen diefed Eides — welden wir 
allenfalls „Eid zur furzgen Hand“ *?) nennen dürfen — 
fcheinen im Wefentlihen folgende geweſen zu fein: 


a. einige, wenn gleicy geringe, Bermuthung (Nichts 
unwahrſcheinlichkeit) für die Forderung; 


b. daß diefelbe nicht allzu beträchtlich; 


ce. daß der Contrabietor (vielleiht aud ein Mits 
liquidant) die eidlihe Befärfung beantragt 
oder doch der Auferlegung zuftimmt, indem er 
die Forberung nicht geradezu beftreitet und förm⸗ 
lihen Beweis fordert Cbei und: zur fpeciellen 
AYuftification verweif’). 


Es ift nun erſichtlich, daß man biefen Eid eigentlich 
als suppletorium nicht bezeichnen fann, ohne dem 
Begriff diefes Norheides Gewalt anzuthun. Oft fehlt 
ed an der semiplena — um fo mehr venn an ber 
erforberlihen plusquamsemiplena — probatio, ja 
nicht felten an jevem Beweife und überbied an jevem 
vorgängigen förmlichen Beweisverfahren, gefchmeige 
denn deffen Beendigung. 


Dadurd eben werden wir auf den wahren Urs 
fprung und die eigentliche Beſchaffenheit dieſes Eides 
bingeführt. Derjelbe if, wo er — früherbin im ges 
meinen Rechte, jet noch in particulären Mechten uns 
ter dem Namen Perceptiondeid, Befärfungseid, Eid 
zur furgen Hand — vorfommt, eined der vielfachen 
Ueberbleibfel ves altgermanifchen Parteiens 
eides Ceigner Eid, f. g. Reinigungseid). 


(Der Beſchluß folgt.) 


2”) Weil die Nichtigkeit bed‘ Anfpruchd brevi manı — 
ohne förmliched Beweißverfahren — zur Eidebhand 
verftellt wird. 


Entiheidungen. 


Die auf einem Teftament beruhende Legiti= 
mation im Proceß unterliegt, fo lange 
daſſelbe unter den Betheiligten nicht an= 
gefochten worden, der Anfechtung des 
Procefgegnerd nicht. — Die im Teftament 
verlichene Befugniß zur Nutznießung und 
Verwaltung ded gefammten Vermögens 
befaßt die Befugnig zur Procchführung. 


In Saden der Wittwe des Hofbefigers Claus 
Jacob Lau in Dblen, Eophie Cäcilie Rau, geb, 
Schlichting, daſelbſt c. c. c., Vitisreaffumentin, jept 
Implorantin, 

wider 
ben Hofbefiger und Bauerfhaftsgevollmächtigten 3. P. 
Hanfen in Kattrepel, noie. der Rattrepeler Meent⸗ 
intereffentfchaft, Imploraten, 


ift in einem zwiſchen dem gegenwärtigen Implo—⸗ 
raten ald Kläger und dem Hofbefiger Claus Jacob Lau 
in Oblen als Beflagten geführten Proceffe, betreffend 
die unbeſchränkte Benugung des Oſterdollweges, durch 
obergerichtlihed Erkenntniß vom 10. Mai 1861 ber 
Kläger mit einer wider das untergerichtlihe Erkennt: 
nig vom 3. Septbr. 1860 eingelegten Appellation 
abgewiefen und ſchuldig erfannt werben, bie Koften 
ber Appellationsinftanz, deren Verzeichnung und Er⸗ 
mäßigung vorbebältlid, bem Bellagten binnen 6 
Wochen zu erflatten. Nachdem der Kläger gegen 
diefes Erfenniniß bei dem Königl. Oberappellationgs 
gericht Necurs eingelegt hatte, unterm 6. Januar 
d. J. aber ihm ein abſchlägiger Beileid ertheilt wors 
den war, hat die Ehefrau des Beflagten mit der Ans 
zeige, daß ihr Ehemann mittlerweile mit Tode abge- 
gangen fri, in einer an bie Eüderbithmarfcher Land⸗ 
vogtei eingereichten ber Gegenpartei demnächſt zur 
Nachricht mitgetheilten Eingabe erflärt, daß fie den 
E:treit reaffumiren wolle und ihre Berechtigung hiezu 
durch das Anführen motivirt, daß ihr durch Teſta— 
ment ihres Ehemannes vom 30. Novbr. 1861 die 
Verwaltung und Nugniefung der ganzen Berlaffens 


ſchaft deffelben bis nad erfolgter Mündigkeit des 
jüngften Kindes vermadht worden. In ihrer Eigen- 
ſchaft ald Reaffumentin bat fie darauf die von ihrem 
Grgner zu erftattenden Proceßfoften befiimmen laffen 
und einen obergerichtlichen Befehl vom 20. Mai d. J. 
an den Imploraten erwirft, ihr die auf 15 P 74 8 
und 115 9 48 4 nebft den auf A 40 4 beflimms 
ten Koſten ihrer desfälligen Vorſtellung innerhalb 
4 Wochen ab ins. zu bezahlen, auch binnen gleicher 
Friſt derfelben die verzeichnelen Stempel, Gerichte- 
und Infinuationds fo wie Moberationdkoften zu ers 
ftatten. 


Gegen diefen Befehl bat der Implorat remons 
ftrirt und die Pegitimation der Implorantin zur Bes 
anfprudhung der gedachten Koſten angefochten, 


1) weil das Teftament, aus weldem fie ibr Recht 
auf Verwaltung und Nusniefung des ganzen Nach— 
lafjes ihres Ehemannes ableite, von der zur Errids 
tung beffelben nad der Verordnung vom 30. Auguft 
1859 nicht berechtigten Kirchſpielvogtei abgefaßt, daher 
nichtig und ungültig fei, und 


2) weil in biefer Diöpofition des Claus Jacob 
Lau einer Erbedeinfegung feiner Ehefrau überall nicht 
erwähnt, vielmehr ausdrücklich beſtimmt werde, daß 
es nicht feine Abfiht fei, in feiner Inteſtaterbfolge 
irgend eine Veränderung eintreten zu laffen und nur 
die Erben, nit aber die Nupnießerin, darüber zu 
entfheiden hätten, ob der Proceß fortgefegt werben 
folle. 


Mit Rüdficht hierauf bat Implorat um Aufhebung 
des erlaffenen Zahlungsmandats vom 20. Mai d. 9. 
und Berurtheilung der Implorantin zur Erftattung 
der angeurfachten Koften gebeten. 


Nachdem von ber Jmplorantin in ihrer replicaris 
fhen Erflärung sub pres. ven 14. Mai d. J. dieſe 
wider ihre Legitimation vorgebradhten Gründe zu 
widerlegen verſucht und die Beftätigung des Befehle 
vom 20. Mai d. J., unter Berurtbheilung des Implo⸗ 
raten zur Erftattung der Koſten der replicarifhen Er⸗ 
flärung, beantragt worben, ſteht zur Frage, ob Im— 
plorantin zur Jmpetrirung des unterm 20. Mai d. J. 
erlaffenen Zahlungsbefehls für legitimirt zu erachten. 


In Erwägung nun, daß, was zuvörderſt die Be: 
rufung barauf betrifft, daß das Teftament des Claus 
Jacob Tau, durch weldes feiner Ehefrau die Ber 
waltung und der Nießbrauch des gefammten Nad: 
laffes ihres Ehemannes bis zur Mündigkeit des jüng- 
fien Kindes vermadt worden, ungültig fein fol, diefe 
Berufung, abgefehen davon, daß die Kirchfpielvögte, 
wie folhed auch durch Minifterialfchreiben vom 15. 
Ocibr. 1861 ausgeſprochen worben, denjenigen Bram: 
ten zuzuzählen find, welchen die Befugniß, legtmilige 
Verfügungen zu folennifiren, durd die Verordnung 
vom 30. Auguft 1859 beigelegt worden, fon deshalb 
auf Berüdfihtigung feinen Anſpruch machen Tann, 
weil Dritten gegenüber das gedachte Teftament, fe 
lange daſſelbe von den Berheiligten nicht angefochten 
worden, ald gültig anzufeben if; 


in Erwägung, daß ferner ber Grund, daß nicht 
die Implorantin, fondern nur die Erben des verſtor⸗ 
benen Lau, zur Reaflumtion ded von ihm geführten 
Proreffed für legitimirt erachtet werden fünnen, nidt 
geeignet ift, zur Anfechtung bed von ihr impetrirten 
Zahlungsbefehls benugt zu werben, indem die ber 
Implorantin durd Teftament ihres Ehemannes bei— 
gelegte Befugniß der Nugnießung und Verwaltung 
feines gefammten Vermögens die Berechtigung, Pro: 
cefle zu führen und unerledigte Rechltsſtreitigkeiten zu 
reafjumiren, in ſich faßt; 


wird auf die sub pres. den 14. Mai d. 9. bie 
felbft eingereichte Erflärung der Implorantin von 
Dbergerihtöwegen hiedurch zum Beſcheide ertheilt: 


daß der wider den Imploraten in qual. qua 
erlaffene Zahlungsbefehl vom 20. Mai d. 3. 
zu beflätigen und Implorat ſchuldig erfannt, 
der Implorantin die Koſten ihrer gedadten 
Erflärung, welde biedurd auf 12 F RM. 
beflimmt werden, binnen 4 Wochen ab ins. zu 
erftatten. . 


Urfundlid ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteiniihen 
Dbergerihte zu Glüdftadt, den 16. Juni 1862. 


267 


Ueber die einer außerehelich Geſchwängerten 
in der Landſchaft Süderbithmarfchen zu— 
ftehenden Anfprüche, 


In Saden der Margaretha Schmood c. c. p. 
in Sarzbüttel, Klägerin, jegt Supplicantin, 
wider 
den Müllergefellen Claus Plöhn in Raflorf, Beflag- 
ten, jest Supplicaten, 
in peto. Edmwängerung ſ. w. d. a., bann 
Beſtimmung ver landüblichen Präftanden, jept 
Zupplication gegen den Beſcheid der Süper- 
dithmarſcher Landvogtei vom 2. December v. J., 
ergeben die Acten: 

In einem von der Klägerin gegen ten Beflagten 
geführten Schwängerungeproreffe ift von der Königl. 
Süderdithmarſcher Landvogtei unterm 3. Mai v. J. 
erfannt worden: 

das Beklagter ſchuldig fei, das von der Klä— 
gerin am 3. März 1860 geborene unehelide 
Kind als das feinige anzuerkennen und zu alis 
mentiren, wie auch unter Koftenerftattung wegen 
der Sechswochengelder und fonftigen lanpüblichen 
Präftanden, des. et event. mod. ear. salva, 
gerecht zu werben. 

Die Klägerin ließ nun die übliche Liquidations⸗ 
eitation ausbringen und dem Bellagten eine Speci- 
fication ihrer Forderungen mittheilen, in welder fie 
unter Anderm für eine Müge und für ein Paar 
Schube ä 1, 58 4, pro defloratione 1000 »P, für 
eine Wiege 5 P 32 8, für das nothwendige Kinders 
betizeug SP und für die Aufwartung im Wochenbett 
4,8488, fo wie 2,$ wöchentlich für die Alimentation 
des Kindes von feiner Geburt an bid zum Erlöfchen 
der Alimentationdverbindlickeit in Rechnung ftellte, 

Der Bellagte brachte biergegen ſeine monita ein, 
in welden er 

1) gegen bie verlangte, Deflorationgfumme von 
1000 F remonflrirte, weil" nad dem art. 127 $ 2 
des Dithmarſcher Landrechts der Erfap für die Deflo- 
ration lediglich und ausſchließlich in einem Paar 
Schuhe und einer Mütze beſtehe, die Klägerin auch 
dieſen geſetzlichen Deflorationsanſatz ſchon mit A 1 
58 4 in Rechnung geſtellt habe, und 


2) bie für die Alimentation bed Kindes geforderte 
jährliche Summe von 104 „P als übertrieben begeichs 
nete, weil Beklagter ein in frembem Haufe und Brot 
dienender Müllergefelle oder Müllerknecht fei und bei 
den um Lohn dienenden Knechten das annuum zur 
Alimentation eines unebeliben Kindes nach der 
Praris auf höchſtens 16—20 F beflimmt werde — 
und wenn auch Beflagter, wie nicht geleugnet werben 
könne, etwas Vermögen ererbt habe, doch jedenfalls 
eine Nlimentationdlaft, wie fie höchſtens doch nur 
einem wohlhabenden Hofbefiger zugemuthet werben 
könne, damit in feinem Berhältniß ftebe. 

Hinfihtli der anderen Rechnungspöſte fubmittirte 
ber Beflagte zur geridtlihen Moderation. 

Die Klägerin berief fih in ihrer Brantwortung 
ber geftellten monita darauf, daß die vom Beflagten 
angezogene Beftinmung des Dithmarſcher Landrechts 
längſt unpraftifh geworben und außer Gebrauch ges 
fommen, daher bie Deflorationsentfhädigung gegen« 
wärtig nad den Bermögens- und Etandedverhält- 
niffen der Parteien zu beflimmen fei, und wies darauf 
bin, daß fie felbft eine Bauerntochter und ber Bes 
Hagte ein junger Dann fei, der nicht allein ein Vers 
mögen von circa 5000 * befige, fondern aud 
daneben mit feinem Geſchäft außer freier Station 
ein Jahrgehalt von 80 — 100 * verdiene, fo daß 
nicht blos die geforderte Defloration, jondern auch 
die beanfprudte Alimentationdfumme ald angeme fen 
erfcheine. 

Die Pandvogtei bat bierauf durd Decret vom 
2. December v. 9. die für das Kind bis zu deſſen 
vollendetem 18. Pebensjahre zu zahlende Alimentation 
auf 25 jährlid und bie übrige Präftandenrechnung 
auf 29 36 4 beftimmt, *) wogegen Klägerin hieher 
fupplieirt und fi darüber beſchwert bat: 


*) Die Enticheidungsgründe dieſes Decretb lauten: 

In Erwägung, daß nad Maabgabe bed art, 127 
$ 2 des Dithmarfcher Qanbredhtd der stuprata pro 
defloratione nur ein Paar Schuhe und eine Mübe 
zukommen fole, old wofür herkommlich Die Anfäße 
von refp. 196 und I ap 58 4 paffiren unb 
daher die Mehrforderung von 52 4 für jene, ebenfo 
wie eine noch außerdem geftellte Deflorationdforde- 
rung von 1000 * unbegründet if; 


1) daß ihr eine Entſchaͤdigung 
a. für eine Wiege, 
b. für das nothwendige Kinderbettzeug und 
c. für die Aufwartung im Wodenbett 
abgefprochen worben; 

2) daß ber Anfag pro defloratione gänzlid ger 
ſtrichen und ihr flatt der geforderten 1 .P 58.8 
für ein Paar Schuhe nur 1 xf 6 4 zuerkannt 
worden, und 

3) daß die Alimentationdfumme auf nur 25 „P 
jährlich und nicht auf 104 jährlich oder wie 
viel mehr als 25 „P jährlid ben vorliegenden 
Umftänden-nad paffiren fönnen, beſtimmt wor= 

‚ den fei. 

Der Beklagte hat in feiner Gegenerflärung eine 
offenbar grundlofe exc. non devol. et des. suppl. 
vorgefhügt, da die am 12, December geſchehene 
Einwendung und am 30. f. M. geihehene Einführung 
der Supplication gegen das Erfenntniß vom 2. Des 
eember v. 3. unzweifelhaft eine rechtzeitige ift; es fieht 
baber zur Frage, ob die erhobenen Beſchwerden be= 
gründet find. 


In Ermägung nun, zur erften Beſchwerde, daß, 


- da der Supplicat verurtbeilt worden ift, der Supplis 


antin wegen der Sechswochengelder und fonftigen 
landüblichen Präftanden geredt zu werben, bie 
Supplicantin nur diejenigen Anfäge beanſpruchen 
Tann, welche dem in der Landſchaft Süperbithmarfchen 
geltenden Herfommen entipredhen, daß aber unter 


in Erwägung, daß ebenſo die ſonſtigen „land- 
üblichen" Präfanden durch langjähriged Herkommen 
in ihrem Betrage feftgeftellt find und unter ihnen 
namentlih Koften für eine Wiege, für Kinberbett- 
zeug und für Beförderung bed Predigerd ſich nicht 
befinden; fo wie 

in Erwägung, dab die Alimentationspräftanden 
auf höcdftens 51 A RM. pr. Woche beftimmt zu 
werben pflegen. 


biefen, wie von der Landvogtei in ihren Entſcheidungs⸗ 
gründen bemerkt if, die Koften für eine Wiege und 
für das Kinvderbettzeug ſich nit befinden, während 
an Wocenbeitöfoften nur die ſ. g. Sechswochengelder 
paffiren, welche der Eupplicantin auch zuerfannt 
worben find; 

in Erwägung fodann, zur zweiten Beſchwerde, 
daß vie Deflimmung des Dithmarſcher Landrechtes 
art. 127 $ 2, nach mwelder der Echwängerer ber 
Gefhwängerten nit mehr, denn ein Paar 
Schuhe und eine Müpge zu geben fhulvig if, in 
Süderdithmarſchen, wie von der Landvogtei in ihrem 
hierüber eingezogenen Berichte bezeugt wird, ftets, 
nur freilid mit der Mopification zur Anwenbung 
gebradpt worden ift, daß an die Stelle der Naturals 
lieferung beftiimmte Geldfummen von refp. 1 x 6 £ 
und 1:F IE ARM. getreten find, welde durch das 
Herfommen feftgeftellte Vergütung daher auch im 
vorliegenden Falle der Eupplicantin mit Recht zus 
gebilligt worden iſt; und 

in endlider Erwägung, dab aud die erkannten 
Alimente ald angemeffen zu betrachten find, da ber 
Eupplicat noch Müllergefelle it und nad feiner Ein- 
räumung, gegen welde die durch nichts beſcheinigten 
Angaben der Supplicantin zurüdftehen müflen, außer 
einem Jahreslohn von AO—50 PR. M. nur einige 
1000 # Vermögen befigt, 

wird der Supplicantin auf ihre sub pres. ven 
27. Januar d. 3. biefelbft eingereidhte Supplicationg- 
ſchrift, nad erftattetem Bericht der Königl. Eüder- 
dithmarſcher Qandvogtei vom 22, März d. J. biedurd 
von Obergerichlswegen 

ein abichlägiger Befdeid 

ertheilt, viefelbe auch fchuldig erfannt, dem Supplis 
eaten die auf 8 »f beftimmten Koften feiner Gegen 
erflärung, fobald ſie des Vermögens, zu erflatten. 

Urfundlih ꝛt. Gegeben im Königl. Holfteinifchen 
Obergerichte zu Glüdftabt, den 24. Mai 1862, 


Allerhöchft privilegirte 
SHoliteiniide Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 


55. Stüd. 





Der Berceptiondeid des einheimischen Procehrechts 
und der Sächſiſche Beltärkungseid. 


Bon dem Herrn Prof. Dr. Schüge in Kopenhagen 
mitgetheilt. 


(Beſchluß.) 


Am Gantverfahren ift der Gantgläubiger CRiquis 
dant) nicht felten aus conereten Gründen näher zum 
Beweife, zum Eide. An fi freilih bat er darauf 
feinen Anfprud; denn die Maſſe Oper Contrabictor) 
ift zunächſt der angegriffene Theil; allein unter fols 
genden Vorausfegungen bat er ben Anſpruch auf 
eignen Beweis: wenn feine Forderung nicht fchlechthin 
eingeräumt, derfelben aber auch keinerlei felbftftändige 
Behauptung entgegengefegt wird, welde zur Beweis⸗ 
auflage an den Gegentbeil ſich rignete, dann wird er 
durch diefen Widerfprud zur Beweisführung gezwuns 
gen, was ihn in vie Tage des angegriffenen Theile 
verfegt. Verzichtet nun die Maſſe auf ihr eignes 
Beweisrecht (Unſchuldsbeweis) ſchon durch jene Art 
des Widerſpruchs, um ſo mehr denn durch Verlangen 
des liquidantiſchen Eides C,„zur Eideshand ſtellen“ 
oder „legen“). So erhält ver Liquidant das Eides— 
recht, 2°) indem ihm anderweitige Beweismittel meift 


29) ©. analoge Fäle bei Michelfen: Der chemalige 
Oberhof zu übel, Urth. 111, 130, 167 (3. 1480 
— 85); und über die älteren Grunbfäße Homeyer 


Den 1. September 1862. 


nicht zu Gebote ſtehen. Dazu fommt, daß Liquidant 
aus eigner Wiffenfhaft (de veritate), fein Rechts⸗ 
nachfolger wenigſtens nad dem Grade feined Willens 
zu ſchwören im Stande iſt; während der Wegſchwur, 
die Eidesreinigung für die Maffe aus mehrfachen 
Grunde mißlich ift: einmal, weil dann in den meiften 
Fällen ein geborner Glaubens- oder Unwiſſenheitseid 
vorliegen würbe; fodann, weil der Gantfchulbner felber 
nicht ſchwören Tann, auch der Eollufion mit dem Li⸗ 
auidanten leicht verdächtig wäre und dem Eontradictor 
oder Güterpfleger oder einem Mitliquidanten ver Eid 
nicht wohl zugemuthet werben fann. So erbärtete 
benn der Gläubiger die Richtigkeit feines Anſpruchs, 
d. h. der Thatſachen, auf welche er denfelben geftügt 
batte, und reinigte zugleich fi) felbft von allem Ver⸗ 
dacht ber Unrechtmäßigfeit, mad von Erſterem als 
beffen Umfehrung ungertrennlich ift. 

Nachdem unter folhen Umftänden und auf biefe 
Weife der eigne Eid des Riquidanten fi aus— 
gebildet hatte, erhielt derfelbe fi auch ſpäterhin — 
nad Reception ber fremden Rechte — in der gemein» 
rechtlihen Praris, nunmehr aber unter den obigen 
fhwanfenden Vorausſetzungen (a, b, c), welche ven 
Namen von Modificationen faum verdienen. Erſt in 
neuefter Zeit bat der Eid des Fiquidanten auf das 
Gebiet einzelner — und war der confervativen — 


Richtſt. Landrechtb 58 21, 2, 25. Ueber Verzicht 
auf den Vorrang beim Beweife f. noch Sadhbfer 
Dab Beweidverfahren (1855), &. 268, 

35 


2 


— 


70 





Parlicularrechte ſich zurückgezogen und daſelbſt die 
obenerwähnten neuen Benennungen erhalten. 

Dieſe Hypotheſe wird in nicht geringem Grade 
wahrſcheinlich, wenn man bedenkt, daß eben das 
Sächſiſche Proceßrecht, wie auch das der Herzog⸗ 
thümer Holſtein und Schleswig, dem neueren gemeinen 
Recht gegenüber eine nicht geringe Zahl von urſprüng⸗ 
lid) germanifhen Elementen fi bewahrt bat. Ja, 
noch mehr. Selbſt das gemeine Recht bietet noch 
heut zu Tage Analogieen zur Genüge. So in dem 
Diffefſions⸗, dem Epitiondeide, dem neueren Reinis 
gungseide (purgatorium in ber heutigen mobifteirten 
Geſialt), — welche Eide fämmtlid als Ueberrefte des 
germanifchen eignen Eides fi barftellen. 


$ 6. 
Folgerungen für das heutige Infitut. 

Iſt unfere Bermuthung über die Duelle des Eides 
richtig, ſo ergiebt ſich daraus zugleich deſſen eigent⸗ 
liches Weſen. Der Beſtärkungs— (Perceptions⸗) eid iſt 

1) an fih fein Erfüllungseid. Edon des— 
balb nicht Ci. vor. Paragraphen), weil er auch allein 
beweifend wirft und fein Beweisverfabren vorbers 
gebt. Will man von fegterem Umſtande abfehen, den 
Begriff des Notheides alfo weiter faffen, fo mag man 
ibn höchſtens dann ald ein (uneigentlies) supple- 
torium bezeichnen, wenn in concreto ein mehr als 
halber antieipirter Beweis für die Forderung vorlag, 
welcher alfo nur vollgeſchworen werben ſoll. 

2) Iſt er niemals Schiedeseid, indem deſſen 
characteriſtiſche Kennzeichen, als da ſind: Acceptation, 
Relation oder aber Gewiljendveriretung — fämmtlidy 
fehlen, der Eid vielmehr auf Berlangen des Contra⸗ 
dictors oder eined Mitgläubigerd Coder ex officio 
vom Richter nah Sächſiſchem Rechte, |. oben $ 4) 
vorbehalten oder auferlegt und erforberliden Balls 
abgeleiftet wird. Enpli aber ift der Eid felbft 

3) eben fo wenig ein Gefährdeeid, obwohl 
er nach unferer Praris (8 3) einen folden als Zus 
fag in fib aufgenommen bat. Da ich bier mit den 
Ausfprüden unferer Obergerichte wie der neueren 
Theorie *) in Widerfpruc trete, bevarf die Frage 
noch näherer Erörterung. 





29 $rande, a. a. O., ©. 588, 5410. Brindmann, 
0. 0. O., S. 39. Die älteren Schriftſteller: 


Am Ausführlihften?®) hat fi für die Calumnien⸗ 
eidesnatur das Holfleinifche Obergericht erflärt, indem 
es in einem GErfenntniffe — f. ©. 9. Anzeigen von 
1840, S. 378 — ausfpridt: 

„In Ermägung, daß der in dem Schleswig: 
Holfteinifchen Concursprocefie annoch übliche 
Perceptiondeid feiner ganzen Natur nad nidt 
ald ein juramentum litis decisorium oder ne- 
cessarium angefehen werden fann, fondern ald 
ein Calumnieneid erfdeint, wie er bemn 
auch der Eivesformel nad ausdrücklich gegen 
Gefährde geſchworen wird, welder fih, den 
Vorſchriften der Eidesverotdnung vom 11. 
December 1758 unerachtet, in der Praxis ber 
S. H. Gerichte fortwährend erhalten hat Oiefer 
Eid mithin vermöge des ihm zuſtehenden Cha 
racterd des Eides gegen Gefährde auch nur 
dann gefordert werden lann, wenn gegrünbeter 
Verdacht gegen eine zur Perception Fommende 
Forderung vorhanden iſt)“ ꝛc. ꝛtc. 


Daran ſchließt ſich a. a. O. eine Anmerkung **), 
worin das Vorlommen des Eides im gemeinen Recht 
verneint und einige Zeugniſſe älterer Schriftſteller 
— welde indeß über die Natur des Eides ſich nicht 
äußern — angeführt werben. 

Selbft wenn wir von der hiſtoriſchen Entwidelung 
ganz abfehen, läßt ſich m. E. bie Auffaffung des 
Holfteinifhen Obergerichts widerlegen. Zuvörderſt if 
ein Calumnieneid lediglich im Etande, den fubjectiven 
Verdacht der Gefährbe zu entfernen, keineswegs aber, 
die objeetive Richtigkeit der Thatſachen zu ermweifen, 
welche einem Anfpruc zum Grunde liegen. Letzterts 
aber ift eben die Beftimmung des Perceptiondeidee; 
verfelbe foll entweder unvollftänbigen Bemeid 
ergänzen, oder gar allen Beweis erfepgen. 
Der Calumnieneid ift eine juratorifhe Caution gegen 





Schrader a. a. O., &.115, Scholg, Eomcurär. 
u. ſ. w. im Herj. Schleswig, ©. 48, 162, Henningb, 
Darfielung ded Eoncurdverfahrend im Herz. Oolſtein 
(1817), ©. 118, 127 fg., enthalten ſich der Erflärung 
über die Natur deb Eided; maß vielleicht bezeid- 
nend if. 

) Bol. dazu die übrigen in Rot. 1 ($ 1) angegogenen 
Entſcheidungen. 


271 


Chicane im Rechtöftreite, 2%) alfo feinem Wefen nad 
ein promifforifher Eid; derfelbe kann nicht aſſertoriſch 
wirfen, d, b. die Wahrheit relevanter Thatfachen ber 
Bergangenheit oder Gegenwart feftftelen, m. a. W. 
nicht Beweis führen, Er ift überall nur ein Cautions⸗ 
mittel, fein Beweismittel, — Freilich ift der fpecielle 
Galumnieneiv (juramentum malitie) im Mittelalter 
und fpäter noch mißbräuchlicherweiſe als Beſcheini⸗ 
gungsmittel vielfach benugt worben; ?7) allein doch 
nur in fummarifcen Proceßarten, Ueberdies bürfte 
— den fehr deutlihen Anorbnungen ber Landgerichts⸗ 
ordnung III, 6 gegenüber — eine folde Anwendung 
bed Gefährbeeides in unferer Praxis ſich ſchwerlich 
nachweiſen laffen. 

Sodann fält das aus der Eidesformel ber 
genommene Argument allganz zufammen, wenn mir 
ver Nachweis gelungen fein follte, daß die Worte 
„und ohne Gefährde” eine bloße fpäter binzugefoms 
mene Zufagclaufel bilden. Der gefammte übrige 
— und einzig urfprünglide — Inhalt des Percep- 
tiondeided dagegen betrifft die Thalſachen des Ans 
ſpruchts felbft, deren Wahrheit refp. befchworen oder 
volgefhworen wird, Endlich fteht eben jene außer- 
wefentlihe Zufagclaufel in offenem Widerſpruch mit 
ber Eidesverordnung vom 11. December 1758 $ A, 
wo es heißt: 

„Aller Epd für Gefährde, ſowohl ber 
allgemeine als der befondere, wird — — biemit 
gäntzlich abgeſchaffet.“ 

Nun ſagt man zwar, der Perceptionseid bilde eine 
Ausnahme, 2e) aufrechterhalten durch conſtante Praxis 
(consuetudo legi contraria). Freilich, wäre derſelbe 
feinem Hauptinhalte nach ein Calumnientid, dann 
würde ſich das fo verhalten. Der Perceptionseid gilt 
und befteht unzweifelhaft. Allein zuwÖrberfi if es 
mehr als wahrfceintich, daß die Eidesverordnung den 
eigentlichen herkömmlichen Eid der Concursliquidanten 
eben als Gefährbeeid (und mit Redt) nit bes 
trachtet bat. Soweit aber eine Calumnienclaufel ſchon 


0) Bol. u. A. Bayer, Vorträge 8. Aufl.), ©. 88, 90. 
2) &, darüber Wepell, Syftem, ©. 187, 193. 


0) Bol. dad angezogene obergerichtl, Erfenntniß; und 
Francke, a. a. OD, $ 83 Not. 6. 


damals darin fledte, hat fie dieſe fiherlih „gänzlich 
abſchaffen“ wollen. 

Es würde daher — um bier de lege ferenda zu 
ſprechen — Nichts dabei verloren und bie urfprüngs 
liche einfache Reinheit des Perceptiond- oder Beftär- 
fungseived miedergewonnen fein, wenn vie Geſetz⸗ 
gebung im Geifte und zur Durdführung des $ A 
unferer trefflihen Givesverorbnung aus der Eides⸗ 
formel den Zufag „und ohne Gefährde“ hinwegſtreichen 
wollte. Gegen Eollufion, gegen fraus creditorum bat 
man zur Zeit andere Mittel, die — wie unzulänglich 
fie immer fein und bleiben mögen — jebenfalld bei 
Weitem beffer find als eine Calumnieneidesclauſel. 


Die Schlufrefultate,2% zu welchen wir fomit 
gelangen, laffen fih etwa fo zufammenfaffen: 

1) Der Perceptionseid ift Fein Gefährbeeid, 
enthält aber in der heutigen Formel einen 
Gefährdeeides-Zuſatz (Einſchiebſel), welcher — 
de lege ferenda geſprochen — mit dem Geiſte 
unferer Gefeggebung wie bes heutigen Proceß⸗ 
rechts in entfchiedenem Widerſpruch fteht. 

2) Derfelbe ift vielmehr — neben manden anderen 
Parteieiden — ein Ueberbleibfel des ger— 
manifchen eignen Eides und wirkt entweder 
allein beweifend oder beweisergänzend (ſ. oben 
8 14. €). Im lepteren Falle nähert er fi 
dem Erfüllungseide, ohne doch ein folder zu 
fein. Gleiches dürfte fi von ven „Beſtärkungs⸗ 
eiden” anderer Partieularrechte behaupten laffen. 

Daß ber Perceptiondeid einzig und allein im Cons 
euröverfahren vorfomme *20) und bier nur unter ges 


9) Mähered über die Boraudfegungen und bad Ver— 
fahren bed Perceptionbeibes ſ. bei Frande, a. a. O., 
$ 210. Schmid, Slesv. Eivilpr,, $ 119 a. E. — 
Bol. hinfichtlich bed Leiftungdtermind, außer den 
oben Not. I citirten Erfenntmiffen, noch ©, 9. Anz., 
1842, ©. 193 (Schlebw. Oberg.); 18583, S. 203 
(Holft. Oberg.). 

0) Under bei dem Sächſiſchen Beſtärkungseide (oben 
$ 4). Uebrigens dürfte die Zufammenftellung de 
Goncuröverfahrend (&emeralerecution) mit ber In⸗ 
tervention im SHülfsverfahren (Specialereeution) 
noch mande lehrreiche Geſichtbpunkte bieten; wor« 
auf ich hier indeß nicht näher eingehen kann. 


272 


wiffen Vorausſetzungen (f. oben $ 1) wirklich verlangt 
und vom Richter geftattet werden fann, — darüber 
find Ale einig. 





Entfheidungen. 


Ueber die Zuläffigfeit einer in der Mecurd- 
inftanz vorgenommenen Bereinigung zur 
Streitgenoffenfhaftl. — Welche Schritte 
die obfiegende Partei zur Erlangung der 
Koftenerftattung von dem Gegner vorzu= 
nehmen babe. Im Spolienproce 
dürfen die Koften der von einem Anwalt 
verfaßten Replik dem Gegner in Rech— 
nung geftellt werben. 


In Saden des Müllergefelen Brig Bünning, bes 
Arbeitömanned Johann Hüttmann und des Arbeitds 
mannes Hinrih Köfter, ſämmtlich in Schönwalde, 
Beklagte und Citaten, event. des Großherzoglichen 
Dberinfpectorats, Intervenienten, darauf Imploraten, 

wiber 
die Witwe Laudorn c. c. in Schönwalde, Klägerin 
und Gitantin, event. Interventin, darauf Smplorantin, 
jest Supplicatin, 
in peto. spolii, vorzũglich wegen Koftenerftats 
tung und BZablungsbefehl, jest wider den 
Beſcheid des Juſtitiariats der Großherzoglich 
Oldenburgiſchen Fideicommißgüter vom 9./12. 
November v. J., 


ergeben die Acten: 

Durch rechtskräftige Erkenntniſſe des Juſtitiariats 
der Großherzoglich Oldenburgiſchen Fideicommißgüter 
ſind die Supplicanten unterm 28. Mai v. J. ſchuldig 
erkannt worden, der Supplicatin, welche wider jeden 
der drei Supplicanten eine Spolienklage erhoben 
hatte, die Koſten dieſer Proceſſe, deren Verzeichnung 
und Ermäßigung vorbehältlich, zu erſtatten, und auf 


Antrag der Eupplicatin iſt jedem ber drei Suppli— 
eanten unterm 18. September v. 3. der Befehl bei: 
gelegt worden, ben zu refp. 8-P 48 und 7 168 
beftimmten Betrag der eingereichten KRoftenrechnungen, 
fo wie die auf's Neue erwachſenen angefegtermaafen 
mit 2x# 40 8 paffirenden Koften innerhalb A Wochen 
zu berichtigen, aud innerhalb gleicher Friſt bie vers 
zeichneten Gerichts- und Infinuationsgebühren zu 
erftatten. 


Gegen dieſen Zablungsbefehl ift jeber ber brei 
Imploraten mit Einwendungen eingefommen, indem 
von ihm opponirt worben ift: 


1) die Einrede des erſchlichenen Zablungsbefehls, 
weil in bem im Spolienprocefje abgefprodenen Er 
fenntnifjfe feine Frift zur Zahlung ver Koften vor 
geihrieben und ibm auch nicht außergerichtlid der 
Detrag derfelben mitgetheilt worben; 


2) die Einrebe ber Zuwielforberung, weil die Er 
fattung von Abvocaturkoſten für eine fchriftlice 
Replik und die Bezahlung von angeblichen Berfäum- 
niffen der Partei geforvert fei. 


Nah Einziehung einer replifarifhen GErflärung 
bat jedoch das AYuftitiariat in allen brei Saden 
mittelft gleichlautender Beſcheide vom 9. November 
v. J. die erhobenen Einwendungen verworfen und 
bie Imploraten zur Erftattung der durch dies Der 
fahren erwachſenen angefegtermaaßen paſſirenden 
Koften verurtheilt. ) 


*) Enticheidbungdgrünbe dieſeb WBelcheibeb : 

An Betrahtnahme, was die wefentliche Einrede 
bed erſchlichenen Manbatd betrifft, foldye rechilih 
völlig unbegründet erfcheint, indem artenmäßig bie 
Klägerin und Eitantin nach dem am 28. Mai 1961 
abgeſprochenen rechtöfräftig gewordenen Erkennmiſſte 
erft am 16. September beffelben Yahred, nachdem 
bie gefeßliche Gelebungdfrift von 6 Wochen bereits 
unlängft verftrichen war, ihre Koftenrehnungen jur 
gerichtlichen Mobderirung und Belimmung einge 
reiht und um einen Bahlung&befehl gebeten hat, 
befannten Rechtend aber die gefehliche Paritiondfrif 
eined Erfenntniffed entweder durch den Ablauf der 
richterlich präfigirten Frift oder in Entftchung deſſen 
durch den Ablauf ber geſetzlichen TE von 
6 Wochen gegeben ift, 


273 


Gegen dieſe Beſcheide haben tie Imploraten das 
Rechtsmittel der Supplication eingewandt und in 
einer gemeinſchaftlichen Vorſtellung proſequirt, ihre 
Beſchwerden darin ſetzend: 


daß ſie nicht mit der Einrede des erſchlichenen 
Zahlungsbefehls, und event. 

daß fie nicht mit der Einrebe der Pluspetition 
gebört worben. 


In der eingezogenen Gegenerflärung bat bie 
Supplicatin die Einrede der unzuläffigen Streit 


8 1 tit, 26 der Landgerihtdorbnung Th. 3, 
Holfteinifchhe Anzeigen vom Jahre 1854, &. 367, 
Francke, Schledwig · Holſteiniſcher Civilproceß, 
Sr. 2 $ 172, 
daß aber nach Ablauf diefer Friſt bie unterliegends 
Partei im Wal ihrer Koftenverurtheilung ſchuldig 
ift, die geeigneten Schritte zur Gelebung bed Er- 
fenntniffes auch in biefer Bezichung vorzunehmen, 
infofern fie folche aber nicht gethan, wie hier ber 
Hal, bie obfiegende Partei volfommen berechtigt ift, 
nah Ablauf jener Frift die Rechnung auch über bie 
Koften zur richterlihen Beſtimmung und Abgebung 
eined Zahlungsbefchld einzureichen; und 
in Betrachtnahme bann, wad bie fernere Einrede 
der AZuvielforberung betrifft, auch dieſe ber recht- 
lichen Begründung ermangelt, da nämlich zunächſt 
nach vaterländifhem Rechte in Spolienfahen bie 
etwanige Re» und Duplif nicht ausgeſchloſſen ift 
und biefe in Ermangelung eined verbietenden Ge— 
feßed ſowohl münblih als ſchriftlich vorgebracht 
werben ann, bie Berlefung ber ſchriftlich eingereich- 
ten Meplif auch gerichtöfeitig mit Rüdfiht auf bie 
Parteienverhältniffe zu Protocol genehmigt worben 
ift, hiernach aber bei einer allgemeinen Verurtheilung 
zur Koftenerfiattung auch bie dadurch ber obfiegen- 
den Partei ermachfenen Koften zu erftatten find, 
vergl. Grande, Schlebw. Holſt. Einilproceß, 
B. 1 $ 41 Anmerf, 2; 


dann endlich aber auch die zur gerichtlichen Mo- 
berirung und Beſtimmung eingereichten Koſtenrech⸗ 
nungen fowohl überhaupt alb indbefondere, foweit 
fie die nur irrthümlich aufgenommenen Procuratur- 
often betreffen, nach Recht und Billigfeit gerichtlich 
ermäßigt find, dieſe gerichtliche Beſtimmung aber 
beim Mangel gefeßlicher Sporteltaren rechtlich ge» 
nügen muß. 


genoffenfhaft opponirt, weil bisher in getrennten 
Acten verhandelt worben. 


Es fteht daher zur Frage: 


ob Eupplicatin mit dieſer Einrede zu hören ifl, 
unb eventuell 


ob die Beſchwerden der Zupplicanten für 
begründet zu erachten. 


In Erwägung nun, daß die analoge Anwendung 
bes in Betreff der fubjectiven Klagenhäufung ans 
erfannten Grundfaged, wonach dieſe, fofern damit die 
Einheit und Ordnung des gerichtlichen Verfahrens 
beſtehen fann, ftatthaft ift, auf die fubjertive Eumus 
lation der Rechtsmittel mit Rüdfiht darauf, daß der 
Richter, ſoweit ed ohne Berlegung anderer Proceß⸗ 
grundfäge thunlich, eine unnöthige Bervielfältigung 
der Proceffe zu verhindern bat, ald gerechtfertigt ſich 
darfielt, Supplicatin daher mit der Einrede der 
unzuläffigen Streitgenoſſenſchaft nicht zu hören if; 


in weiterer Erwägung, die Hauptfadhe anlangenp, 
ba die Supplicanten rechtskräftig zur Erftattung der 
Koften verurtheilt find, und wenn aud damit nicht 
zugleich feflgefegt worden, wie viel fie zu zahlen 
hatten, es doch ihre Aufgabe war, zur Grlebung des 
Erkenntniſſes die Koftenrehnung von der Supplicatin 
einzuziehen unb event, gerichtlich beftimmen zu laffen, 
foferne fie es nicht darauf anfommen lafjen wollten, 
baß ihre Gegnerin die gerichtliche Beſtimmung unter 
Erwirfung eines Zahlungsbefehles impetrirte, indem 
ed dem obfiegenden Theil um fo weniger zugemutbet 
werben darf, baß er unaufgefordert dem Berurtbeilten 
bie Koſtenrechnung vorerfi außergerichtlich mittheile, 
als aud mit der Aufmahung ber Rechnung der zu 
entrichtende Koftenbetrag noch nicht feflgeftellt wird, 
es baber vielmehr audy noch der ebenfalld im Erfennt- 
niffe vorbehaltenen gerichtlihen Beftimmung bebarf 


*) Dad Holfteinifhe Obergericht, welcheb früher in 

mehreren Entfcheibungen, 
ef, Schi. Holt. Anz., 1853, S. 38, 
Holft. Anz., 1859, ©. 66, 

ben entgegengefchten Grundfaß ausgefprocden, hat 
ſich jegt in obiger Entfcheidung der von dem Königl. 
Dberappellationdgeriht im dieſer procefualifchen 
Frage befolgten Anſicht angefchloffen. 


274 





und «3 offenbar eine unnötbige Koftenvermehrung 
herbeiführen würde, wenn die Koſtenrechnung zunächſt 
dem Gerichte zur event. Moderation vorgelegt werben 
folte und erfl, nachdem dann die richterlich beftimmte 
Rechnung dem Gegner außergerichtlih mitgerbeilt 
worden, ein Zablungsbefehl follte ertrahirt werben 
dürfen; 

in Erwägung ferner, daß zwar die Drbnungsfrift 
nur für Ordinarienſachen Geltung bat, daß aber ber 
Mangel einer gefeglich oder richterlich vorgefhriebenen 
Paritionsfrift nur die Folge haben Tann, daß nicht 
fofort zur executiviſchen Beitreibung gefihritten werben 
darf, fondern zunächſt, wie in biefem Fall aud ger 
ſchehen, ein vierwöchiger unbebingter Zablungsbefehl 
impelrirt werben muß; 


in Erwägung enblich, daß gleich wie im Uebrigen 
aud Fein ausreichender Grund zu einer weiteren 
Derabfepung der vom Untergericht moderirten Rech⸗ 
nungen vorliegt, ſo auch namentlich, was die Koſten 
der von einem Anwalte coneipirten replisarifchen Er⸗ 
Härung anlangt, die hiergegen von den Supplicanten 
erhobenen Einwendungen ſich nicht ald begründet dar⸗ 
fielen, wenn in Berüdfihtigung gezogen wird, daß 
Spolienfahen zu den Proceſſen gehören, für melde 
die Parteien Behufs der terminlihen Verhandlung 
der Inſtruirung durch einen redtöfundigen Anwalt 
regelmäßig nicht entbehren Tönnen; 


wirb auf die sub pres. den 5. November v. J. 
eingereichte Supplicationsfhrift, nah darüber ein- 
gezogener Erflärung des Gegentheils, biemittelft von 
Obergerichtswegen, unter Berwerfung der Cinrede 
der unzuläffigen Streitgenoſſenſchaft, 

ein abichlägiger Beſcheid 
ertbeilt, die Supplicanten auch ſchuldig erfannt, ‚ber 
Supplicatin die zu 18 * 40 8 beftimmten Koften 
der eingegogenen Gegenerflärung innerhalb 4 Wochen 
zu erflatten. 

Urkundlich ze. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen 
Dbergerichte zu Glüdftabt, den 1. Mai 1862, 





In wie fern der Altentheiler an den Wirth: 
ſchaftsbetrieb des Stellbefigerd gebunden fei. 


In Saden des Käthners Burmeifter in Großen⸗ 
fee, Beflagten und Supplicanten, 
wiber 
ven Halbhufner Claus Singelmann dafelbft, ald Cu: 
rator für den Altentheiler Langheim vafelbfi, Kläger 
und Supplicaten, 
wegen Altenlheilsſtreitigleiten, jezt Suppli- 
eation gegen das Erkenntniß des Königl. 
Amtsgerichts für das Amt Trittau vom 15. 
Januar d. %., 


ergeben die Acten: 

Der Kläger in qual, qua hat gegen ben Beflag- 
ten vor dem Trittauer Amtsgericht am 27. Juni v. J. 
flagend vorgebracht: zufolge Altentheilscontracis vom 
5, Mai 1858 $ 3, 1, fei feinem Euranden an Ader- 
land jährlich in dem Schlage, welchen ver Hauswirth 
aufnehme, 192 Ruben vurd 4 Saaten zugefproden 
und außerdem ftipulirt, „wenn der Hauswirtb im die 
legte Haferfaat Klee und Gras fäet und mähet, ftebt 
den Altentheilern ein gleiches Recht auf ihrem Alten: 
theilslande zu.” Nun babe Beflagter im Jahre 1861 
von dem in Klee und Gras fiehenden Schlag zwei 
Stüde gemäht und auf das übrige Weideland babe 
er fein Vieh getrieben, fo daß der Altentheiler jegt 
gar fein Futter zum Mähen babe, wie ihm ſolches 
doch eontractlich zugefichert fei. Auf dem dem Alten 
theiler von Rechtswegen zuftänbig geweſenen Futter⸗ 
flüde würde er ca. A000 © Heu geerntet haben und 
bitte demnach Kläger, dab Bellagter angehalten 
werbe, bie befagten 4000 @ Futter dem Altentbeiler 
binnen A Wochen zu liefern, event. ben Werth bei 
felben mit 30 »P zu erftatten, ref. exp. 


Der Bellagte bemerkte excipiendo, daß er im 
vorhergehenden Jahre feine Wirthſchaft verändert und 
die eine große Koppel bis auf zwei Stücke gemäht 
und dann beweidet babe, während der Altentheilet 
aud damals das ihm zuftändige Stüd Land in diejer 
Koppel gemäht habe. Nunmehr habe Beflagter vor 
einigen Tagen bie obgedachten von der großen Kop- 
pel übrig gelaffenen zwei Stüde gemäht und auf das 
übrige Weiveland fei das Bieh, ſowohl das Alten 


— 


theilsvieh wie das des Stellbeſitzers, getrieben. Aller⸗ 
dings habe der Altentheiler in dieſem Jahre auf dem 
Meivelande fein Stüd zum Mähen mehr, jedoch habe 
Beflagter aud nichts und die won ihm gemäbten 
zwei Stüde in der großen Koppel habe er fih aus⸗ 
drüdlid im vorigen Jahre refernirt, während ber 
Altentheiler damals fein Futter volkändig erhalten 
babe. Eine Aenderung in ber Wirthſchaft fei dem 
Hauswirth nicht unterfagt, der Altentbeiler mũſſe ihm 
in Plug und Saat folgen und da Bellagter Fein 
Futter für ih habe, außer von den im vorigen Jahre 
biezu refervirten beiden Stüden in ber großen Koppel, 
fo fönne der Altentheiler auch fein Futter von ihm 
beanfprucdhen. Uebrigens würde ber Altentheiler von 
dem prätenbirten Futterſtücke höchſtens 2000 @ Heu 
haben ernten können, deren Werth auf 15 P RM. 
Beflagter gelten laffen wolle. 


Nachdem per priora res unb buplieirt mworben 
war, verfügte das Amtsgericht die Einziehung eines 
dinggerichtlichen Gutachtens und inftruirte fobann den 
Dingvogt Peemöller in Hoiflorf und den Dingmann 
Lübbers in Grande dahin, auf ber Amtflube ein ger 
meinſchaftliches fachverftändiged Guthaben darüber zu 
Protocol zu geben: 

1) ob nad dafelbft befolgten wirthſchaftlichen Res 
geln und landüblichem Verhalten dem Altentheiler bei 
einer Seitend des Hauswirths vorgenommenen Wirth⸗ 
ſchaftsänderung der vorliegenden Art ein Anfprud 
auf Erfag des dadurch mweggefallenen Futterquantums 
zuſtehe, und 

2) wie viel Heu auf dem dem Altentheiler con« 
traetmäßig zuftändig geweſenen Futterſtück bei einer 
Burdfenittsernte im laufenden Jahre zu erwarten 
gewefen wäre. 


Nachdem bie Sadhverftändigen in ihrem Gutadten 
die erfte Frage bejaht und den fragliden Heuertrag 
auf 2,500 & geſchähzt hatten, ift von dem Amtsgericht 
unterm 15. Sanuar d. 9. erfannt worben: 


daß Beflagter ſchuldig, dem Kläger das ent> 
zogene Futterguantum mit 2,500 & Heu binnen 
3 Wochen zu liefern, event. ihm den Werth 
deffelben mit 18 x# 72,8 binnen gleicher Frift 
zu erfegen, auch bie angeurſachten Koſten, vors 


275 


bebältlich deren Specificirung und gerichtliche 
Beftimmung, dem Kläger zu erflatten. 


Gegen dies Erkenntniß hat der Beklagte bieher 
fupplieirt und ſich darüber befchwert: 

1) daß erfonnt, wie gefchehen, und Supplicat nit 
vielmehr mit feiner unbegründeten Klage unter 
Verurtheilung in die Procchfoften abgemiefen; 

2) event. daß erfannt, wie geſchehen, und nicht 
vielmehr dem Supplicaten der Beweis auferlegt 
worden: 

daß das in der Klage erwähnte Altentheilds 
land, von welchem der Mägerifhe Altentheiler 
im v. 3. (1861) fein Sutter gehabt bat 
und auf welches fi) der geltend gemachte 
Entfhädigungsanfprud bezieht, zu demjeni⸗ 
gen Schlage gehöre, auf welchem ber Sup⸗ 
plicant im v. 9, Butter gemäbt bat; 

3) event. daß erfannt, wie gefchehen, und nidt 
vielmehr dem Supplicanten der Beweis aufs 
erlegt ift: 

daß er auf demjenigen Schlage, auf welchem 
der Mägerifhe Altentheiler im Jahre 1860 
in feine Haferfaat Klee und Grad gefärt 
bat, im folgenven Jahre fein Zutter gemäht 
babe, 
oder wie fonft diefe refp. Beweiſe nah Inhalt 
der Acten zu formuliren fein möchten. 


Nach eingezogener Erflärung ber Gegenpartei und 
erftatietem Bericht des Trittauer Amtsgerichts vom 
6. Mai d. 3. ſteht zur Frage, ob dieſe Beſchwerden 
gegründet find. 


In Erwägung nun, baß, wenn aud ber Alten» 
tbeiler in der Negel an den Wirthſchaftsbetrieb des 
Stellbefigerd gebunden if, der Sinn biefer Regel 
doch nur der ift, daß der Altentheiler einer auf wirth⸗ 
ſchafllichen Grundfägen beruhenden Aenderung im 
Betriebe nicht zu widerfprechen, nicht aber, daß er 
auch jeder willfürlihen und mit diefen landwirthſchaft⸗ 
lichen Grundſätzen nicht barmonirenden Aenderung 
des Stellbefigers ſich zu fügen hat; 

in Erwägung aber, daß es um eine Maafregel 
der letztgedachten Art im gegenwärtigen Halle ſich 
handelt, da die vernommenen beiden Sadverfländigen 


276 





ih dahin ausgefprodhen haben, daß der Beflagte nad) 
ihrer Meinung eine eigentlide Wirthſchaftsänderung 
überall nicht, fondern nur eine Abweichung von feiner 
biöherigen und aud ber landesübligen Bewirthſchaf⸗ 
tung vorgenommen habe, indem er es unterlaffen, in 
dem Schlager, in weldem er im vorigen Jahr in die 
Haferfaat Klee und Gras geſäet babe, felbiges im 
Jahre darauf zu mähen; und 


in Erwägung, daß die gegen die beweifende Kraft 
bes Gutachtens von dem Supplicanten vorgebrachten 
Einwendungen feine Berüdfihtigung finden Fönnen, 
ba 

1) die Dinggerichtsmänner im Amte Trittau dars 
auf beeidigt werden, Gemiffenhaftigfeit in allen ihnen 
anfgetragenen gerichtlichen und außergerichtlihen Ges 
fhäften zu beobachten, da es 


2) einer jpeciellen Leitung des Gerichts bei ber 
Bornahme ver Befihtigung nicht bedurfte, weil ven 
Sachverſtändigen eine ſchriftliche Inſtruction gegeben 
und der Möglichkeit einer Verwechslung der Identität 
des zu beſichtigenden Landſtücks dadurch vorgebeugt 
war, daß den Sachverſtändigen anheimgegeben war, 
fih daffelbe von den Parteien zeigen zu laffen, wie 
denn auch von dem Gupplicanten feine Bedenken 
gegen bie Identitäaͤt des beficptigten Landes ausges 
fprocden worden find; da ferner au 

3) nicht von einer mangelhaften Inftruirung der 


Sadverfländigen mit Rückſicht darauf gefproden 
werben fann, daß in ber Inſtruction von eimer 
„Wirthſchaftsänderung der vorliegenden Art” vie Rede 
ift, da fih aus dem ihnen mitgerbeilten Verhandlungs⸗ 
protocolle ergab, um welde Vorkehrungen des Sup⸗ 
plicanten es mad feiner eigenen Behauptung ſich 
bandelte, und da endlich 

4) durd die allerdings nicht gerechtfertigte Faſſung 
der an die Sadverftändigen gerichteten Brage, ob dem 
Kläger ein Anſpruch auf Erfag des ihm entjogenen 
Wutterquantums zuſtehe, die Beweiskraft des Gut⸗ 
achtens nicht hat beeinträchtigt werben können, da bie 
Sadverftändigen fi nicht auf juriftifhe Debuctionen 
eingelaffen, ſondern über die fartifhen und wirth— 
ſchaftlichen Verhältniſſe in einer ſolchen Weife fi 
ausgeſprochen haben, daß danach die Rechtsfrage vom 
Gericht zu beantworten war, 

wird dem Suppliranten auf feine sub pres. den 
31. Januar d. 3. biefelbft eingereihte Supplications⸗ 
ſchrift hiedurd von Obergerichtswegen 

ein abſchlägiger Beſcheid 

ertheilt, derſelbe auch ſchuldig erkannt, dem Suppli⸗ 
caten die auf 9 * 69 2 zu beſtimmenden Koſten 
feiner Gegenerflärung binnen 4 Wochen ab ins. zu 
erftatten. 

Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteinifchen 
Obergerichte zu Glüdftabt, den 14. Juni 1862. 


Allerhoͤchſt privilegirte 
Holſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 


36. Stüd. 





Einige Bemerkungen 
zu der Abhandlung des Herrn Advocaten Rave: 
„das auf einen ungewiſſen Kal geſchloſſene 
Gefhäft im Beweiserkenntniß“, 


von bem Herrn Obergerichtbadvocaten Huß 
in Ahrendburg. 


Die in diefen Anzeigen fürzlich mitgetheilte ſchäthens⸗ 
wertbe Abhandlung meines geebrien Gollegen, des 
Herrn Advoraten Rave, hat zunähft das Verdienſt, 
die Anfihten befämpft zu haben, daß der Kläger, 
wenn von dem Beflagten das der Klage zu Grunde 
gelegte Gefhäft für ein (ſuſpenſiv) bedingtes ausge⸗ 
geben wird, die Unbedingtheit oder bemeifen müſſe, 
daß das Geſchäft obne die von dem Beflagten ber 
bauptete Bebingung gefchloffen fei. Hoffentlich werden 
dieſe Anfihten fi hinfort nit mehr in unferer 
Praris geltend maden, von denen bie letzte das ſelt⸗ 
fame Refultat mit fich führt, daß es von dem Belieben 
des DBeflagten abhängt, das Beweisthema für den 
Kläger zu beftimmen und ihm bie Facta vworzufchreis 
ben, deren Negative er dartbun fol. Werben nun 
biefe beiden Anfihten bei Eeite gefeßt, fo bleiben 
nur bie beiden fragen übrig, ob dem Beflagten der 
Beweid der von ibm behaupteten Bedingung oder 
dem Kläger der Beweis bes von ibm feiner Klage 
zu Grunde gelegten Gefhäfts aufzugeben if. Für 
erftered bat fi die Redaction der Anzeigen, für legs 
tere&d Rave unter Bezugnabme auf die Gloffe aus— 





geſprochen, deren Anfiht von ihm weiter ausgeführt 
und gerechtfertigt if. Die Divergenz betrifft indeß 
nicht die urfprüngliche Beweispflichtigkeit des Klägers, 
denn daß der Kläger fein Klagfundament zu bemweifen 
bat, wird nicht von der Redaction beftritten, fie bezieht 
fih vielmehr lediglih auf das Vorhandenſein eines 
Geftändniffes und es handelt fih nur darum, ob der 


* Kläger den Klaggrund anno bemeifen muß, weil 


biejer. nicht zugegeben worden, oder ob er, weil folder 
eingeräumt ift, ihm nicht mehr zu beweifen braudt 
und beöbalb dem Beflagten der Beweis der von ibm 
angeführten Bedingung zufält. 

Ih meine nun, daß die Argumentation von 
Nave, aus welder er erfteres ableitet, micht zutrifft, 
fondern an wefentlihen Mängeln laborirt, und id 
glaube, daß, wenn das Unzulänglide in folder Argus 
mentation aufgebedt wird, um fo weniger bie Beweis» 
pfliht des Beklagten nod zweifelhaft fein kann, als 
der für die gegentheilige Meinung aufgeftellte Grund, 
baf das negotium conditionale fein abgeſchloſſenes 
Gefhäft fei, bündig von Rave widerlegt worden. 

Um fofort mitten in ver Sade zu fein, feße ich 
folgenden Fall, ftatt deffen übrigens eben fo gut hun 
dert andere Beifpiele aufgeftellt werden können: 

A Magt gegen B ex emto auf Trabirung eines 
näber befdriebenen Pferdes, welches viefer ihm zu 
einer näher angegebenen Zeit für ten behandelten 
Preis von 100 x verfauft habe. 

B ermwidert barauf, es fei allerdings wahr, daß er 
A das peſchriebene Pferd zu der angegebenen Zeit 

36 


278 


verkauft und ſich mis ihm um den Preis von 100 * 
geeinigt habe, allein der Handel fei unter der Bedin⸗ 
gung, daber nur für ven Fall geſchloſſen, daß fein 
Bater feine Einwilligung dazu ertheile und dieſe fei 
nicht erfolgt. 


Dem Augenfhein nad ift nun von B fo viel 
quoad factum eingeräumt, daß er fi mit A wegen 
Berfaufs des fraglichen Pferdes um den angegebenen 
Preis einig geworden fei und jeder Laie möchte er= 
ftaunen und es für eine bloß Juriſten geläufige Ber: 
drehung erflären, wenn man aus der Erwiderung 
von B berauslefen wollte, er habe geleugnet, fein 
Pferd an A für 100 verkauft zu haben. Juridiſch, 
db. h. bier gegen den gewöhnlichen Menfhenverftand, 
will jevoh Rave das, was von B als wahr erflärt 
ift, nicht für zugegeben, fonvern für geleugnet anges 
feben wiffen, indem er aus den Eäpen, das Geſchäft, 
welches nur auf einen Fall abgefhloffen wird, ift 
ſpecifiſch verſchieden von dem reinen, auf alle Fälle 
abgeichloffenen Gefhäft und das Geftänpnif beruht 
wie der Bertrag auf dem Conſens über den mefent« 
lichen Inhalt des Geſchaͤfts, die Folgerung abzicht, 
daß fein Geftändniß vorliegt, wo ber Beklagte ſich 
‚bem aus einem negotium purum Hagenden Gegner 
gegenüber auf vie Bedingtheit des Geſchäfts beruft, 
ergo über deſſen weſentlichen Inhalt diffentirt. 


Diefe Deduction ift bei dem erftien Blid fehr bes 
ſtechend, bei näherer Betrachtung aber nicht flihhaltig. 


Der erfte Satz ift fo weit vollftändig zuzugeben, 
daß das Geſchäft, wenn es auf alle Fälle gefchloffen, 
ſogleich perfeet ift, dagegen, mo ed nur auf einen 
Fall gefhloffen ift, erſt mit dem Eintritt des legteren 
feine volle Wirffamfeit erhält und vernichtet wird, 
wenn dieſer befieirt. Im Uebrigen ift, wie aud 
Rave bemerkt, das Geſchäft feiner rechtlichen Art 
nad baffelbe, mag es bedingt oder unbedingt ges 
fihloffen fein — si non pure veniit, veniit tamen — 
man fann alfo nur fagen, das Geſchäft hat einen 
mwejentlih anteren Inhalt, wo es bedingt, ald wo 
ed unbedingt geſchloſſen it, der bedingte Kauf ift ein 
wefentlich anderer Kauf, ald der unbedingt, Soll 
damit nun in Berbindung mit dem zweiten Sap das 
Refultat gewonnen werben, daß die Darftellung des 
Bellagten, wornach das abgeſchloſſene Geſchäft ein 


eonditionale ift, nicht als Geftändniß gelten kann, fo 
wird zunädft voraufgeicicdt werten Dürfen, daß aus 
das betagte Geſchaͤft .ein weſentlich anderes if, als 
bad unbetagte, gleihwohl aber hier allgemein dem 
Beklagten der Beweis des dies aufgegeben wird, 
wenn Kläger denfelben leugnet. Ih fann bieraus 
freilich gegen Rave feinen Einwand entnehmen, denn 
er erflärt fi ganz confequent gegen bie desfallſige 
allgemeine Doctrin und Praris, wenn aber unleugbar 
allgemeine Doctrin und Praris von fehr großem Ge: 
wicht find, namentlich auf einem Felde, auf weldem 
ed ſehr wünſchenswerth wäre, den Schwanfungen ein 
Ende zu maden, fo {ft es von befonderer Bedeutung, 
daß jene allgemeine Doetrin und Praris ſich conſe⸗ 
quenterweife auch dafür enifcheiden müßte, daß dem 
Beklagten der Beweis der conditio aufzugeben fei. 
Zwar will Rave die Beweislaft des Beflagten bei 
feiner Behauptung eined dies daraus erflären, daß 
biefer infofern das Geſchäft nicht fo wefentlich afficire, 
wie die Bedingung, als dadurch die Wirkfamfeit ded- 
felben nur zeitlich beſchränkt werde, Allein abgefehen 
von den Bedenflichfeiten, die es bat, Grabe im ber 
Wefentlichkeit anzunehmen — enweder ift etwas 
wefentli oder es ift ed nicht — fo ift ja eben im 
Proceh der dies dasjenige, worauf es weſentlich ans 
fommt, wenn unter Behauptung deffelben die Zurüds 
weilung ded Klägers zur Zeit verlangt wird, Der 
dies entfdeidet für Die gegenwärtige Klage, Die con- 
ditio für die Klage überhaupt, das ift der Unterſchied, 
ſteht aber vie Zuläffigfeit ver Klage zur Zeit zur 
Frage und bat der Richter hierüber zu erfennen, fo 
ift zweifeldohne in diefem Betreff der dies das einzig 
Wefentlihe und es leuchtet ein, daß ver Richter fid 
bei der Beweidauflage darüber gar nidt davon 
leiten laſſen fann, daß im Uebrigen das Geſchäft 
doch perfert geworden, weil biefer Umfiand für jene 
Entſcheidung vurdaus müffig if. Der dies ift eben 
fo integrirender Beſtandtheil des Vertrags, wie die 
conditio und ob die Wirkſamkeit des Vertrags von 
jenem oder von biejer abhängt, ob fie nur pro tem- 
pore oder für immer in Frage ſteht, muß ganz 
gleichgültig fein, mo ed fib um die gegenmwärtige 
Wirffamfeit handelt und mit der Klage die gegen- 
wärtige Wirffamfeit des negotium verfolgt wire. 
Aus dem von Rave fuppebitirten Grunde, ben 


279 


er felbft aud einen ganz willfürlicen nennt, läßt es 
ſich alfo nicht erflären, daß bie allgemeine Doctrin 
und Praris die Beweislaft des Beklagten ftatuirte, 
wenn er bebauptet, daß ein dies feflgefegt worden, 
Dortrin und Praris fönnen daher aud bei der con- 
ditio darin, daß diefe dem Geſchäft einen wefentlich 
andern Inhalt giebt, um fo weniger ein Hinderniß 
erbliden, den Beflagten für beweispflidtig zu balten, 
als durch jene Behauptung in gleihem Maaße mie 
durd die Auffielung einer conditio die Purität bed 
Geſchäfts geleugnet wird. 

In der Rave’fhen Argumentation befteht nun 
aber der Fehler darin, daß er das Gebiet des mate- 
riellen Civilrechts und des formellen Proceßrechts 
nicht gehörig von einander hält und daß er ein Ge- 
ſtändniß wegen reines Diſſenſes negirt, der gar nicht 
das Geftandene, fondern etwas ganz anderes beirifft. 
Nah ven Grundſätzen des Civilrechts iſt ein Anfpruch 
aus einem Geſchaͤft, wenn diefes bedingt abgefchloffen, 
nicht vor dem Gintritt der Bebingung vorhanden, wo 
aber ein Geſtändniß in Frage fommt, befinden wir 
und im Proceffe und auf dem Boden bes Proceß⸗ 
rechts, worin bie Regel gilt, daß des Klägers An—⸗ 
ſpruch funbirt if, wenn er die Thatſachen anfübhrt, 
die an ſich benfelben ergeben und daß derfelbe ihm 
zuzufpreden if, wenn die Wahrheit dieſer Thatfachen 
vorliegt. Von einem Geflänpniß im erfien Verfahren 
ift daher nur zu reden, foweit ed fib auf die Facta 
bezieht, die zur Fundirung bed Klaganſpruchs ge⸗ 
bören, im heutigen Proceß find es immer die That⸗ 
umflände, melde ben Anfpruch begründen. Das 
Geſtändniß fann allerdings weiter geben, fo ſich auch 
darauf erfireden, daß ber Beflagte freiwillig, im 
Ernfte gehandelt habe, zurechnungsfähig gewefen fei ıc., 
tarauf fommt ed aber nicht an, weil diefe Umſtände 
nit für die Fundirung der Klage erforderlich find. 
Im obigen Beifpiel ift nun zweifellos der Anſpruch 
des A fundirt, weil die behauptete Willendeinigung 
mit B darüber, ihm ein beflimmted Pferb für einen 
beftimmten Preis zu überlaffen, einen abgefchloffenen 
Kauf und damit die Verpflichtung bed B zur Tradi⸗ 
rung des Pferdes ergiebt und dieſes ganze biftorifche 
Fundament der Klage wirb durd bie Antwort bes B 
concedirt. Kann denn nun A noch fchuldig fein, das 
Eoncedirte zu beweifen? Das Geflänpnig bat nur 


Werth als Willendart, ed muß daher, um biefen zu 
haben, ernſtlich und nicht irrthümlich geſchehen. An 
ber Abfiht des B, die von dem A erzählten Facta 
geſtehen zu wollen, läßt fi aber ſchlechterdings nicht 
zweifeln, die biftorifche Richtigkeit diefer Thats 
ſachen mill er nicht leugnen, er erflärt geradezu, daß 
fie wahr find. Eben fo wenig wird dieſem Geftänd« 
niß dur die Berufung auf die Bedingung wider⸗ 
fproden und felbiges hiedurch wieder aufgehoben, 
denn dieſe Bedingung ſteht neben den zugegebenen 
Thatumftänden und ſchließt fie nicht aus. B bes 
bauptet allerdings, daß die emtio venditio einen we⸗ 
fentlih andern Juhalt habe, wie Kläger angegeben, 
aber die Verſchiedenheit ift fein Gegenſatz zu dem 
Bortrage des Klägerd und alterirt den factifhen 
Deftand nit, auf den ſich diefer geftlügt hat. Zur 
gegeben ift und bleibt, daß mit A ein Hanvel über 
ein beflimmtes Pferd für einen beftimmten Preis ges 
ſchloſſen if, das Andere ift kein Anderes derjenigen 
Thatſachen, welche die Klage referirt und worauf 
ihr Fundament beruht. Nichts deſto weniger diſſen⸗ 
tirte B, aber nicht in Anfehung ver von A angeführten 
Facta, fondern in Betreff ihrer Wirffamfeit, er 
leugnet, daß das in abstracto zulänglice Klagfunda⸗ 
ment in concreto den Anfprud erzeugt habe, welcher 
geltend gemacht ift, er beftreitet ven Anſpruch damit, 
daß ein weiterer Thatumfland vorliege, als agendo 
angegeben morben, baß außer ben angeführten 
Thatumfländen noch andere vorhanden feien und 
daß dieſen zufolge, ungeachtet ver Wahrheit der erſte⸗ 
sen, das Geihäft nicht perfect geworben, eine Vers 
bindlichfeit aus demſelben für ihm nicht eingetreten ifl. 
Diefer Diffenfus des Bellagten ift es, zu weldent 
man allein durch eine Interpretation feiner erceptivis 
fen Auslaffung gelangen fann, er fängt aber erft 
da an, wo das Geſtändniß aufhört, denn er bezieht 
ſich nicht auf die Anführungen, welche die Klage pros 
ceſſualiſch fundiren und die per se den Klaganſpruch 
gewähren, fondern auf nit im Klagfundament ent- 
baltene Thatumftände, worüber gar feine Behauptung 
von dem Kläger aufgeftellt if. Leugnet nun Lepterer 
replicando vie von dem Bellagten vorgebrachte Bes 
bingung, fo ift nur darüber noch eine Ungewißheit 
vorhanden, ob dieſe Bedingung gemadt ifl, veren 
Inbezugnahme wegen ihres weſentlichen Einfluffes 


auf die Statthaftigkeit der Klage von unzmeifelbafter 
Nelevanz erfcheint, ſolche Ungewißheit beirifft aber 
eben nicht die Facta, welche das Klagfundament aus⸗ 
machen, jondern die Thatumftände, auf teren Grund 
ver Beklagte es beftreitet, daß aus jenen ber geliend 
gemachte Anſpruch abzuleiten fei. Es ift daher die 
von Rave gegen bie Redaction gerichtete Bemerkung 
ohne Belang, „menn ein bedingtes Geſchäft ale rin 
weſentlich anderes erfcheine, wie ein einfaches Geſchäft, 
wie fann man dann von zwei Parteien, melde von 
zwei fo weſentlich verſchiedenen Geſchäften in Klage 
und Einlafjung fpreden, fagen wollen, daß fie über- 
einftimmen, daß geftanden fei, wenn derjenige, welcher 
geftanden haben foll, einen wefentlich engeren Begriff 
in feiner Aeußerung umfaßt, ald den Begriff, welchen 
ber Gegner mit feinen Meußerungen verbindet.“ 
Denn der weſentlich engere Begriff entftebt erft durch 
das Weitere, welches der Beklagte außer feiner Er- 
Härung über den Stlagvortrag in facto vorbringt und 
diefed Weitere, das plus des Thatbeſtandes, wie ibn 
der Beklagle angiebt, Ichließft das minus beffelben 
nicht aus, weldes vie klägeriſche Geſchichtserzählung 
enthält und welches zur Fundirung des Klaganipruds 
genügt, fondern läßt e8 gerade beſtrhen. Was der 
Beflagte .negirt, if nicht die Summe der Facien, 
melde den Klaggrund bilten, fondern ihre rechtliche 
Bedeutſamkeit, die er damit abweiit, daß der That⸗ 
befand unvollftändig vorgetragen, daß der Stläger 
verſchwiegen babe, was ben weiteren Inhalt des ges 
ſchloſſenen Geſchäfts ausmache und daß nad biefem 
weiteren Inhalt fein Klagerecht des Gegners eriftire. 
Er negirt, daß der Thatbeftand vollftändig angeges 
ben, wie er ſich wirklich verbalte, nit aber den ans 
gegebenen Theil, der nur dann ald ungenügend ers 
fcheinen fann, wenn es feftiteht, daß er eben nur ein 
Theil des Gefchäftes fei, nicht aber die Summe ber 
BWillendeinigung enthalte. 
(Der Beſchluß folgt.) 


Entiheidungen. 


Unter, welchen Voraudfegungen ein gemein- 
ſchaftliches Teitament unabänderlich fei. 


In Saden des Actuariatögevollmädtigten €. 
Wörmbce in Neinfelv, als gerichtlich beftelten Euras 
tord der Nachlaßmaſſe der Gebrüder Friedrich und 
Hand Jürgenfen, mwailand daſelbſt, Beklagten und 
Reronvenienten, jept Appellanten und Appellaten, 

wider 

bie Kinder der Senatorin Maria Schmidt, geb. Fun, 
in Oldesloe, nämlih Maria Echmidt c. cur. patre 
dafelbft, Philipp Schmidt, d. 3. zu Münden, und 
Amalie Krüger, geb. Schmipt, c. cur. mar, zu Oldes⸗ 
loe, ferner die Kinder der Ehefrau Margaretha Wich⸗ 
mann, geb. fund, zu Divesloe, nämlid Georg, Maria, 
Friedrich und Heinrib Wichmann c. tut. patre vafelbft, 
ferner die Kinder der verftorbenen Chriſtina Broderfen, 
geb. Lund, verwittwet geweſenen Mölbaufen, zu Oldes⸗ 
loe, nämlid Dorothea Schröder, geb. Möllyaufen, zu 
Ehriftiania, Johann Möllhauſen ebendaſelbſt, Georg 
Mölhaufen in Jova und Heinrihd Möllhaufen, vers 
treten durd den Senator P. P. Schmidt in Oldesloe, 
als curator absentis, endlich des Senators P. P. 
Schmidt und des Landbürgers Wichmann zu Oldesloe, 
beider uxor. noie. Kläger und mit Ausnahme ver 
Schmidtſchen und Wichmannſchen Kinder Reconventen, 
jept Appellaten und Appellanten, 

bauptfählid wegen prätendirter Anerfennung 

der coditillariſchen Beftimmung des wailand 

Hand Yürgenfen in conventione und Pers 

wirfung der Anfprüde an ven Nachlaß der 

wailand Gebrüder Jürgenſen f. w. d. a. in 

reconventione, 
ergeben die Arten: 

In einem von den Gebrüvdern Hans und Friedrich 
Jürgenſen zu Reinfelo unterm 9. Juni 1847 gemeine 
ſchaftlich errichteten Teftamente haben die Teftatoren, 
nachdem fie ſich gegenjeitig zu Erben eingefegt hatten, 
verfügt, daß nad dem Tode des Längſtlebenden ver 
Geſammtnachlaß, den des zuerft DBerftorbenen mit 


281 


einbegriffen, in zwei gleiche Theile getheilt und zur 
Hälfte ven A Kindern ibrer in Oldesloe verftorbenen 
Schweſter Anna Ehriftiane Lund, geb. Jürgenfen, 
nämlid 

1) der Anna Ehriftiane Johanna Broverfen, 

2) der Maria Dorothea Schmidt, 

3) der Johanna Marıba Prabl, 

4) der Margaretha Marie Bernhardine Wich- 

mann, 

zu gleihen Theilen event. deren ehelichen Defcendenten, 
zur anderen Hälfte den A leiblichen Kindern ihrer 
Schwefter, der Ehefrau Anna Catharina Pfingften, 
geb. Zürgenfen, in Schleswig, ebenfalls zu gleichen 
Theilen event. deren ehelihen Defcendenten zufallen, 
ver Zinfengenuß davon aber dieſer ihrer Schmwefter 
für deren Lebenszeit zufteben folle, Sie baben ſich 
demnädft im $ 6 vorbehalten, ihre legte Willensmeis 
nung zu verändern oder gar aufzuheben, dabei jedoch 
ausdrücklich beſtimmt, daß dies nicht anders, ald mit 
ihrem beiverfeitigen Conſens und ihrer Unterſchrift, 
geſchehen fole und könne. 

Demnächſt haben fie im $6 angeordnet, daß der⸗ 
jenige oder viejenigen, welde ſich etwa unterftehen 
follten, dieſen ihren legten Willen auf irgend eine 
Weiſe anzufecdhten oder gerichtlich oder außergerichtlich 
darüber Streit zu erbeben, von ihrem Nadlaffe aus—⸗ 
geſchloſſen und enterbt und bie folcergeftalt vacant 
gewordene Erbportion den Andern, die fie zur Erb⸗ 
fchaft gerufen, zufallen folle. Endlich haben fie im 
$ 7 erflärt, daß, fofern dieſer ihr legter Wille wider 
Erwarten nicht als ein zierliches testamentum mutuum 
gelten fönne, daffelbe doch als ein Codicill, testamen- 
tum minus solenne, Erbvertrag, Scenfung auf ben 
Todesfall oder in welcher Form es nur immer gefcheben 
fönne, beſtehen und aufrecht erhalten werben folle. 

Sn Gemäßbeit diefes Teftamentd trat nad dem 
im Sabre 1856 erfolgten Ableben des Friedrich Yürs 
genfen deffen Bruder Hand Yürgenfen den Gefammts 
nachlaß an. Unterm 4. Februar 1857 errichtete ders 
felbe indeß einfeitig ein f, g. Codicill, mittelft deſſen 
er verfügte, daß, wenn au dad von ihm und feinem 
Bruder unterm 9. Juni 1847 wechſelſeitig errichtete 
Teftament, namentlib bie im $ 4 angeorbnete Erb⸗ 
einfegung, im Wefentlihen in Kraft bleiben, doch von 


feinem Gefammtnadlaffe eine Summe von 8960 4 
RM. vorweggenommen und biefe zu Legaten für 
bie Enkel feiner verfiorbenen Schwefter Anna Ehriftine 
Lund, geb. Jürgenfen, verwendet werben, jo daß davon 
auf die Kinder feiner inzwiſchen verftorbenen Schweſter⸗ 
tochter Anna Ehriftine Johanna Broderjen, geb. Lund, 
in Oldesloe die Summe von 2560 „$, auf die Kinder 
feiner Schweſtertochter Maria Schmidt, geb. Qund, 
gleihfalls 2560 F R.M., auf die feiner Schwefters 
tochter Margaretha Wichmann, geb. Lund, ebenfalld 
2560 f RM. und enplib auf die Kinder feiner 
verftorbenen Schweſtertochter Johanna Prabl, geb. 
Lund, eine Summe von 1280 „$ fallen, der Nieß⸗ 
braud von den den Kindern der Maria Schmidt und 
der Margaretha Wichmann vermadten Vegaten den 
Müttern ad dies vite verbleiben folle. Zur befjeren 
Erreichung dieſer feiner Abfichten verbat er ſich alle 
gerichtliche Einmifhung und ernannte den Ehemann 
feiner gedachten Schweſtertochter Marie Dorothea, 
geb. Rund, den Rathsverwandten Schmidt in Oldes⸗ 
loe, zum Teftamentsderecutor. 


Nachdem am 10. Juni 1855 Hans Fürgenfen 
mit Tode abgegangen war, ward auf Anbalten des 
Ratbeverwandten Schmidt, ald executor testamenti 
des verftorbenen Hand Jürgenſen, vom Reinfelver 
Amtbaufe unterm 29. AYuli 1858 ad indagandum 
statum bonorum ein Proclam erlaflen, fpäter indeß 
auf ven Antrag der mittlerweile verwittweten Schwefter 
ver Erblaffer, Anna Catharina Pfingften, durch obers 
gerichtliches vom Dberappellationdgericht unterm 6. 
Auguſt f. 3. beftätigtes Nefeript vom 29. März 1859, 
weil Hans Yürgenfen nah Inhalt des gemeinſchaft⸗ 
lihen Teftaments nicht zur  einfeitigen legtwilligen 
Dispofition über ven Nachlaß befugt gemwefen, die 
von ihm angeorbnete Teftamentserecutel wieder bes 
feitigt und gerichtliche Negulirung der Mafje verfügt. 
Da im Laufe der gerictlihen Regulirung die im 
Codicille des Hand Jürgenfen bedachten Tegatare 
mit Ausnahme der Kinder der verfiorbenen Ehefrau 
Prahl verlangten, daß bei der Theilung die codicillas 
rifhen Beflimmungen des Hans Jürgenfen mit zum 
Grunde gelegt werden follten, dieſes Verlangen aber 
abfeiten der dadurch prägravirten Pfingſtenſchen Pinie, 
welde das Teftament aufrecht erhalten wiffen wollte, 


Widerſpruch fand, fo wurden Erflere mit ihren vers 
meintlihen Anfprüdhen auf den Weg Rechtens vers 
wiefen und find bemgemäß gegen den zum @urator 
der Erbmaffe der verftorbenen Brüder Hans und 
Friedrich Jürgenſen beftellten Actuariatsgevollmäch⸗ 
tigten Wörmbcke in Reinfeld klagend aufgetreten. 


In ihrer beim Plöner Landgerichte eingereichten 
Klage haben Kläger zur Begründung derſelben im 
Weſentlichen Folgendes angeführt: das Codicill des 
Hans Jürgenſen, worin er den Kindern reſp. Enkeln 
feiner Schweſter Anna Chriſtine Lund vie fraglichen 
Legate ausgeſetzt babe, ſei formell völlig correct und 
fehlerfrei und auf ein nicht minder fehlerfreied Teftas 
ment bafirt. Die im $ 5 des letzteren enthaltene 
Vereinbarung, wornach etwanige Zufäge und Vereins 
barungen deffelben nicht andere, als mit beiderfeitigem 
Eonfens und beiberfeitiger Unterſchrift der Erblaffer, 
follten vorgenommen werben können, habe mit dem 
Ableben des Einen von ihnen ihre Bedeutung vers 
loren, weil von da an die Unmöglichfeit einer gegen= 
feitigen Teſtamentsabänderung eingetreten fei. Ueber⸗ 
dieß würde eine folde Beſchränkung im craffeften 
Widerſpruch fteben mit der burh den $ 2 des 
wechfelfeitigen Zeflamentd dem Ueberlebenden einges 
räumten Dispofitionsfreibeit unter Lebenden. Jeden⸗ 
fals aber fei Hans Yürgenfen über feinen eigenen 
Nachlaß, der wenigſtens die Hälfte des Geſammt⸗ 
nadlaffes ausmache, anderweitig zu verfügen berechtigt 
geweien, weil das Teſtament wohl ein reciprofeg, 
jedoch fein correfpeetived fei und bie Beflimmung 
deffelben, daß die qu. Regatfumme vom Gefammts 
nadlaf vorweggenommen werben folle, höchſtens den 
Wegfall der Hälfte defjelben zur Folge haben könne. 
Kläger flügten hierauf den Antrag: 


daß bie Zurechtbeftändigfeit der codicillarifchen 
Befimmungen des defuncti Hans Jürgenſen 
. ratione der von ihm audgefegten Legate aude 
gefprohen und der Beklagte in qual. qua 
fhuldig erfannt werde, innerhalb Ordnungsfriſt 
den Klägern ihre Duote bed Capitald nad 
Maaßgabe des H 2 des Codicills auszufehren, 


event. aber, daß erfannt werde, daß bie 
von Hans Zürgenfen ausgefegten Legate von 
ver Hälfte des Gefammtnadlaffed, ald dem 


von ihm herrührenden Theile deffelben, zu ent 
nehmen und den Klägern die ihnen compeliren: 
den Duoten auszufehren feien; 

in pess. event. aber, daß die qu. Legate um 
die Hälfte ver legirten Summe von 8,960 „f 
als zu Recht beftändig anzufehen, diefe von der 
Hälfte des Gefammtnadlaffes zu entnehmen 
und ben Klägern nad Maafgabe des $ 2 des 
Codicills ihre Quoten audzufehren feien. 


Excipiendo opponirte Beflagter: 


1) die Einrede der unbegründeten Klage mit dem 
Anführen, daß Hans Zürgenfen nicht befugt gemein 
fei, einfeitig leptwillige Verfügungen über den Nad- 
laß zu treffen, indem er fich diefed Rechts durch bie 
gemeinfchaftliche Dispofition vom 9. Juni 1847 bege⸗ 
ben babe. Es cdararterifire ſich letztere nämlich als 
Erbeseinfegungsvertrag und fei ſchon al& folder ein- 
feitig unmiderruflid, ein folder könne in jebe belies 
bige Form eingefleivet werben, im concreto fei bie 
des Teftaments gewählt und von Klägern als fehler: 
frei anerfannt, doch dürfte man in Hinblid auf ven 
fundamentalen Unterfchied wilden den römiſch-recht⸗ 
lihen Teffamenten und deulſch-rechtlichen Erbverträs 
gen die Grundfäge jener auf diefe nicht anmenden, 
zumal die Römer wechfelfeitige Teſtamente überall 
nicht gefannt hätten. Ueberdies bätten zweitens bie 
Erblaffer in dem $ 5 der Acte vom 9, Juni 180 
auf deren einfeitige Abänderung vertragsmweife aus— 
brüdlic verzichtet. Die Auslegung aber, daß bieier 
Verzicht nur bis zum Tode des Erfteren bindend ge: 
weien, richte fi felbfi, denn wolle ein Disponent 
legtwilige Verfügungen gegen einfeitige Abänderun: 
gen des Mitdisponenten ſicher ftellen, fo wolle er das 
nicht blos für feine eigene Lebenszeit, fondern über 
baupt, zumal die Gefahr einfeitiger Abänderung ge 
rade nad feinem Tode, wie der conerete Fall lehre, 
am größeften fei, und das fiherftie Schugmittel bier: 
gegen biete eben der Vertrag. Aud der Cinmwant, 
daß mit einer folden Befchränfung des Ueberlebenden 
binſichtlich Tegtwilliger Verfügungen die ibm einge 
räumte freie Dispofition unter Lebenden im Wider⸗ 
ſpruch ſtehe, widerlege ſich felbfi, denn legtere fei ald 
natürliches Gegengewicht gegen erflere gerade ten 
Erbverträgen eigenthümlid, Sei aber Hans Jür— 


283 


genfen zu einfeitigen legtwilligen Dispofitionen über» 
baupt nicht befugt, fo fei er ed auch nicht über einen 
Theil des Geſammtnachlaſſes, überdies babe er mit 
feinem Bruder Friedrich von je ber in vollfländiger 
Gütergemeinfchaft und ungetrennten Gütern gelebt, 
daher jegt eine Scheidung des beiberfeitigen Vermö⸗ 
gend factifch eben jo unausführbar, ald eine Halbi⸗ 
rung indbefondere rein willfürlich fei. Gefegt endlich, 
eö läge bier fein Erbvertrag, jondern ein wechſelſeiti— 
ged Tefiament vor, fo wären ſelbſt in dieſem Falle 
bie gemeinfamen Dispofitionen nicht blos auf Grund 
des vertragsmäßigen Verzichts der Erblaffer auf ein« 
feitige Abänderung, fondern auch in Folge der Erbe 
fchaftsantretung in Gemäßheit des Teftaments für 
den Ueberlebenden binfihılih des gefammten Nach— 
laſſes unabänverlich geworben; 

2) die Einrede der Prärlufion, infofern mittelft 
Proclams vom 29. Juli 1858 behufs der Teſtaments⸗ 
volftredung Alle und Jede, melde an den Nachlaß 
bes mail. Hand Yürgenfen aus irgend einem Grunde 
Forderungen und Anfprühe zu haben vermeinten, 
foldye bei Berluft derfelben anzumelden aufgefordert 
wären, Kläger aber gleihmohl ihre Anfprüde nicht 
profitirt hätten, 


Demgemäß trug der Beflagte darauf an: 

die Kläger mit der von ihnen erhobenen Klage 
als unbegründet, event. auf Grund ber Eins 
rede der Präclufion ab» und zur Ruhe zu 
verweilen und fchuldig zu erfennen, dem Bes 
flagten in qual. qua die fämmtliden durch 
biefen Rechtsſtreit erwacfenen Koften zu ers 
ftatten. 


Reconveniendo warb demnädft vorgebracht: durch 
Die gemeinfame Acte der Gebrüder Friedrich und 
Hand JYürgenfen vom 9. Juni 1847 fei die Perfon 
der Erbnehmer und der Theilungsmodus ihres Ges 
ſammtnachlaſſes im Einzelnen vertragsmäßig beftimmt, 
fei ferner unter ihnen audgemadt, daß diefe Dispo— 
fitionen nicht anders, als mit ihrem beiderfeitigen 
Eonfenfe, follten abgeändert werben fönnen. Da leße 
teres nicht geſchehen und die einfeitigen codicilarifchen 
Beftimmungen ded Hand Yürgenfen fih als nichtig 
darftellien, fo wäre jene allerfeits als rechtsgültig ans 
erfannte Acte allein für die Beerbung maaßgebent. 


Sn deren $ 6 bätten aber vie Erblaffer ausdrückich 
verfügt, daß der ober diejenigen ihrer gemeinfamen 
Erben, welche fib etwa unterfiehen follten, dieſen 
ihren legten Willen auf irgend eine Weiſe anzufechten 
oder gerichilih oder außergerichtlich darüber Streit zu 
erheben, von ihrem Naclaffe ganz ausgeſchloſſen und 
enterbt fein und die folhergeftalt vacant gewordene 
Erbportion den Andern, welche fie zur Erbſchaft ges 
rufen, zufallen ſolle. Durch Anftellung ver erhobenen 
Klage hätten daher Kläger ihre Erbgerechtſame an 
den Zürgenfen’ihen Geſammtnachlaß verwirft und 
bitte daher Reconvenient um ein Erfenntniß babin: 
daß Neconventen ihre Anſprüche an den Nach— 
laß der wail. Gebrüder Jürgenſen verwirft 
und ſchuldig feien, alles vasjenige, was fie 
bereitö bei der vorläufigen Theilung empfan» 
gen, cum omni causa und unter Koſtenerſtat⸗ 
tung an den Reconvenienten als den Eurator 
der fragliden Maffe binnen Ordnungsfriſt 
wieder audzufehren. 


Replicando ward in Betreff der Einreve ver Präs 
elufion entgegnet, daß Das ergangene Proclam fein 
Erbſchaftsproclam, fondern lediglich rin proclama ad 
indagandum statum bonorum gewefen, daß mithin 
Kläger nicht verpflichtet gewefen, ihre Anfprüde aus 
dem Hand Jürgenſen'ſchen Covicill zu profitiren und 
daß fie derzeit aud, da die Publication des fraglichen 
Codicills nicht flatigefunden, feine rechtliche Kunde 
über diefe ihnen zuftebenden Anfprüde gehabt hätten. 
Gegen die erhobene Wivderflage warb beftritten, daß 
Beflagter ald curator masse zur Anftellung diefer 
Klage berechtigt fei und die Widerklage als liquide 
unbegründet deshalb bezeichnet, weil von den Klägern 
keinesweges das gemeinſchaftliche Teftament angefoch⸗ 
ten, noch über den darin ausgeſprochenen Willen beis 
der Teſtatoren Streit erhoben, fondern nur bie Aufs 
rechthaltung der in dem Codicille enthaltenen legatas 
riſchen Beltimmungen beaniprudt worden ſei. 


Nah verhandelter Sache ward unterm 20. Ocibr. 
1860 von dem Plöner Landgericht erkannt:*) 


*) Entiheidungdgründe: 
An Erwägung, dab dab Xeftament der beiden 
Gebrüder Zürgenfen vom 9. Zuni 1847 von beiben 


284 


dag die Kläger mit ihrer Klage und ber Bes 
Hagte in qual. qua mit feiner Wiverflage 
abzumeifen, unter Vergleihung ver Koften. 


Parteien anerfannt wird und unter ihnen nur hin- 
fichtlich der Zurechtbeftändigfeit ded von Hand Zür- 
genfen nad dem Tode bed Friedrich Zürgenfen zu 
diefem Teſtamente unterm 4. Februar 1867 errichte- 
ten Codicills Streit obwaltet; 

in Erwägung, daß bie Gebrüder Zürgenfen in 
ihrem Xeftamente vom 9. uni 1847, nachdem fie 
fi) in ben $6 I und 2 gegenfeitig zu Erben ihres 
Dermögend eingefegt hatten, für den Todesfall bed 
Rängftlebenden von ihnen gemeinfhaftlic, wie oben 
näher referirt, legtwillig verfügt haben und zwar, 
wie im $ 4 ded Teſtaments aubdrücklich hervorgeho- 
ben worden ifl, über ihren gefammten beiberfeitigen 
Nachlaß, den von dem Auerfiverftorbenen herrüh- 
renden Nachlaß mit eingerechnet, fo wie mit ber 
ausdrüdlihen Beftimmung im $ 5 bed Teſtamentb, 
bag Abänderungen und Zufäge zu dieſem ihren ge- 
meinfchaftlihen Xeftamente nicht anders ald mit 
ihrer beiderfeitigen Zuftiimmung und Unterfchrift 
geichehen folten und könnten, mit Nüdficht hierauf 
aber die betreffende gemeinfhaftliche Ucte vom 9, 
uni 1847, wenn aud nicht ald ein Erbeinſetzungb⸗ 
vertrag, fo doch al& ein gegenfeitigeb correfpectived 
Teftament zu betrachten ift; 

in fernerer Erwägung, daß ber längfilebenbe 
Bruder Hand Zürgenien auf Grund ded Teftamentd 
vom 9. Zuni 1847 der Liniverfalerbe bed auerfiver- 
forbenen Bruberd Friedrich Jürgenſen geworben 
ift und demnach nicht befugt war, die mit feinem 
Bruder gemeinfchaftlich getroffenen legtwiligen Ber- 


Gegen dieſes Erkenntniß baben beide Parteien 
appellirt. Kläger haben ihre Beſchwerde barin ges 
fegt: daß nit den in der Klage geftellten Anträgen 
gemäß erfannt worden, und bat Beklagter barüber 
gravaminirt: 

1) daß er mit feiner Widerflage abgemiefen und 
nicht vielmehr den Anträgen diefer Klage gemäß er 
fannt; 

2) daß die Koften der Bor» und Widerflage ver: 
glihen und nidt vielmehr Kläger refp. Wiverbeflagte 
zur Erftattung der Koften der Haupts reſp. Wider 
Hage ſchuldig erfannt worden. 

(Der Beſchluß folgt.) 


fügungen, wie in feinem Codicille vom 4. Februar 
1857 gefchehen, einfeitig abzuändern, mithin dieſes 
Eodicill nicht ald zu Recht beftändbig anzufehen und 
folgeweife aud der Beklagte mit feiner Einrede der 
unbegründeten Klage zu hören if; 

in Erwägung, daß hiernach bie fernere Einredt 
ber Präclufion nicht weiter in Betracht kömmt; 

in Erwägung, was die Widerflage anlangt, daf 
ber Beflagte zwar als zur Sache legitimirt anyu- 
fehen in, indem er ald gerichtlich beftellter curator 
masse befugt ift, erforberlichen Fallb behufb Herbei- 
fhaffung der zur Maffe gehörigen Gegenftänte 
Proceſſe zu führen, daß aber die Wiberflage im 
vorliegenden Yale nicht begründet erſcheint, weil die 
Kläger dab XTeftament vom 9. Zuni 1847 autdrüd- 
li anerfannt und nur bie Zurechtbeftändigkeit det 
Eodicild vom 4. Februar 1857 zur gerichtlichen 
Entſcheidung gebradt haben, hierin aber eine An- 
fechtung bed Teſtaments im Sinne ded $ 6 deſſelben 
nicht gefunden werben fann. 


Allerhoͤchſt privilegirte 
Holſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den ÖObergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 


37. Stüd. 


Den 15. September 1862. 





Einige Bemerkungen 
zu der Abhandlung des Herrn Advocaten Rave: 
„dad auf einen ungewiſſen Fall gefchloffene 
Geſchäft im Beweiserkenntniß“, 


von dem Herrn Obergerichtbadvocaten Huß 
in Ahrensburg. 


(Beſchluß.) 


Eben ſo ſchief iſt die weitere Phraſe von Rave: 
„Jeder Contract iſt doch ein Begriff. Iſt die Bes 
dingung ein wefentlicher Theil befjelben, fo fann man 
doch beide nicht fo von einander trennen, daß man 
ben Begriff ald ohne den wejentlihen Theil in Wirk⸗ 
lihfeit beſtehend darſtellte, wie doch entſchieden ges 
ſchehen würde, wenn man ſagen wollte, der Vertrag 
iſt vorhanden, aber einen weſentlichen Theil deſſelben 
ſuchen wir noch.“ Denn offenbar iſt dabei ganz über⸗ 
ſehen, daß zum Begriff eines Contracts nicht eine 
Bedingtheit deſſelben gehört und in dem Klagvor— 
bringen ein weſentlicher Theil des Vertrags nicht 
fehlt. Erſt der Beklagte behauptet durch ſeinerſeitige 
Angabe, wie das Geſchäft geſchloſſen, daß es an 
einem weſentlichen Theil des Vertrags mangelt. 
Damit iſt aber fein weſentlicher Theil des proceſſua⸗ 
liſchen Klagfundaments zur Sache, welches vielmehr 
an ſich einen nicht defecten Vertrag fubftantürt, fons 
bern eben der von dem Beflagten behauptete weitere 
Inhalt des Vertrags, der von ihm angegebene That- 


beftand, welcher über das Klagfundament hinausgeht, 
dieſes aber nicht in feiner realen Eriftenz ausfchließt, 
fondern nur die rechtlihe Unmaaßgeblichkeit deſſelben 
involvirt. Mit der Behauptung des Beklagten, mit 
dem Diffenfe über den Inhalt des Geſchäfts, fehlt 
noch fein wefentliher Theil, — denn die Unbedingt- 
beit gebört nicht zum Klagegrund — Gade des 
Klägers kann es aber doch nicht fein, die Möglichkeit, 
daß ein wefentliher Theil des geſchloſſenen Geſchäfts 
fehlen könne, welche bloße Möglichfeit aus dem Bor» 
trag des DBeflagten folgt, durd den Beweis zu ent« 
fernen, daß das nit wahr fei, was ver Beflagte 
über die concebirten SKlagefacta hinaus vorgebradt 
bat. Sehr richtig bemerkt Rave, von den Vorgängen 
vor der Klage bat der Richter Feine Kunde, aber es 
ift handgreiflich falſch, wenn er fortfährt, alfo bat der 
Richter die Vorträge beider Parteien eben fo zu ber 
handeln, ald ob dieſe vor ihm Das flreitige Rechts⸗ 
geihäft durch Klage, Einlaffung ze. wie durd einen 
Bertrag erſt conftruiren wollten. Die Parteien con 
firuiren den Streit und bie Streitpunfte, aber nicht 
das Rechtsgeſchäft, vor dem Richter, fie agiren vor 
biefem gegen einander, aber fie contrabiren nicht mit 
einander, Die Abmadhung des Gefhäfts ſteht außen 
vor und ift das preeteritum, die Parteien geben nur 
an, wie ed dabei von ihnen verhalten ift und hiernach 
bat der Richter zu beurteilen, melde Facta ftreitig 
und welche noch zu ermeifen find. Don Dfferten des 
Beklagten in der Einlaffung und der Conftruirung 
eined Rechtsgeſchäfts auf Grund derſelben und ihrer 
37 


286 


Aufnahme Seitens des Klägers ift daher allganz 
nicht zu reden. Ueberhaupt fehe ich nicht ein, was 
bie contraetsähnlide Natur ves Gefläntniffes und die 
Analogie des Vertrags nügen follen, die Rave in 
Bezug nimmt. Erftere Natur ift begreiflih ganz 
gleihgültig, wenn es ſich eben darum handelt, ob 
ein Geſtändniß vorliegt; es fann daher das Poflulat 
nur darauf lauten, die ganze Auslaſſung des Bes 
Magten, feine ganze Gefcdichtserzählung, ift wie ein 
Vertrag zu behandeln. Damit ift aber, von ber 
Frage nach der Richtigkeit abgefeben, erfichtlich nichts 
für die Behauptung gewonnen, das quoad factum 
von dem Beflagten zugegebene müſſe als geleugnet 
angefeben werden und fol daraus abgezogen werben, 
daß die Parteien in ihren Intentionen diffentiren, 
daß der Beflagte dem klägeriſchen Anſpruch nidt 
eoncebire, fondern die Wirffamfeit des von dem 
Kläger angeführten Geſchäfts leugne und beftreite, 
fo würde dieſes Argument viel zu viel beweifen, ins 
dem ein Gleiches flattfindet, wo ber Beflagte in feiner 
Bernehmlaffung den Thatbeftand zugiebt, jedoch urgirt, 
baß er im Irrthum befangen ober unzurechnungsfähig 
gewefen fei. Conjequenterweife müßte man dann auch 
ba ein Geftändniß ausfhließen, wo der Bellagte alle 
von dem Kläger angeführten Thatumftänvde für wahr 
erflärt, gleihwohl aber um feine Abweifung bittet, 
indem aus diefer Bitte folgen würbe, daß er die 
Klagefarta nicht als ihn verpflichtend angefeben 
wiffen wolle. — Weil der Beflagte bei feiner Bes 
rufung auf eine Sufpenfiobedingung einen befons 
deren Inhalt des Gefhäfts für ſich geltend 
madt, der mit den Thatfahen nidt im Wider: 
ſpruch ſteht, melde den Klagegrund bilden und für 
diefen genügen, fo ift ed am ibm, biefen befonderen 
Snbalt aud zu beweiſen und dadurd die Wirkſamkeit 
diefer vom Kläger angeführten Thatſachen auszu— 
fließen. Derfelbe Grund beftimmt die Beweislaſt 
bei dem dies und meiner unvorgreiflicen Anſicht nad 
aud bei ver Reſolutivbedingung, die ja nicht ex post 
binzutritt, fondern dem Bertrage eben fo immanent 
it, wie die conditio suspensiva. Mag Kierulff 
aub irren, wenn er bie Aufftellung ber Bebingung 
in einem Vertrag als einen Nebenvertrag anftebt, 
wobei jedoch bemerft werben darf, daß der eigentliche 
Vertrag und die Aufftellung der Bedingung fehr wohl 





zeitlich auseinanderfallen fönnen, fo ift es doch richtig, 
wenn er fih für die Beweislaſt des Beklagten ent 
fheiver, weil feine Behauptung die felbfiftändige Be 
bauptung einer Thatſache fei, woburd er die Unbe⸗ 
gründetheit der Klage darthue. Im Uebrigen ift e# 
questio facti, ob und wie mweit bie Ginlafjung bes 
Beflagten das Klagfundament dedt und die Beweis 
laft in dem Falle, wo Kläger ex mutuo flagt, ber 
Beklagte eine donatio behauptet, gewährt feinen 
Stügpunft für die Anfiht von Rave, weil das 
mutuum noch feinedweges aus dem bloßen Empfang 
des Geldes folgt, das Fundament alfo nur in tantum, 
nit in totum, von der Einräumung bed Beflagten 
gedeckt wird. Gleichfalls giebt es feinen Einwand ab, 
wenn der Kläger, wo er aus einem negotium condi- 
tionale flagt und ver Beflagte eine andere Bedingung 
behauptet, die von ihm angeführte Bedingung und 
event, deren Eintritt beweifen muß, falls nämlid 
legteres geleugnet worben, denn bier ift eben ein 
bedingtes Geihäft dad Fundament, aus welchem ges 
flagt wirb und es handelt fi um die Wahrheit ver 
eigenen Angabe des Klägers, obne melde er ven 
erhobenen Anſpruch nicht erheben und diefer ihm nidt 
zugeſprochen werben kann. 

Wie endlich die dem materiellen Recht angehörige 
Beſtimmung des allgemeinen Deutſchen Handelsgeſetz⸗ 
buchs einen Einfluß auf die vorliegende Frage über 
bie Beweislaſt äußern könne, vermag ich nicht einzu— 
ſehen; höchſtens kann ſie meines Erachtens auf das 
Beweisthema, je nach den Umſtänden, influiren. 
Denn der Sag, daß der Wille zweier Parteien (Pas 
eißcenten), deren eine rin einfaches, die andere ein 
bedingtes Geſchäft will, fib gegenfeitig negire, if 
aud ſchon jetzt dem Recht nicht fremd, das Recht 
in thesi giebt aber nichts dafür an die Hand, wie 
ſich in hypothesi die Facten verhalten und im Pro- 
ceſſe ift ed eben völlig ungemwiß, daß der eine Theil 
nur ein bedingtes Geſchäft gewollt hat, daß dad Ger 
fhäft bedingt geſchloſſen iſt. Wer hierüber Beweis 
zu liefern bat, dad fann doch aus dem Dogma des 
Civilrechts unmöglich eninommen werden, daß Jemand, 
ber fi nur bedingt obligirt, nicht unbedingt ver: 
pflichtet wird, 

Zum Edluß weife ih nur noch furz auf bie 
Eigenthümligfeiten bin, bie damit verbunden fein 


287 


würden, wenn der Beweis fo, wie Rave will, dem 
Kläger aufgelegt würde. Der Richter foll dann das 
nit für wahr annehmen, von dem der Beflagte ſelbſt 
gelagt hat, ed fei wahr, und würde die Eidesdelation 
gebraucht, fo fönnte der Delat nur zum Schwur zus 
gelafjen werden, wenn man mit dem Thema einen 
nit in den Worten liegenden Sinn verbindet und 
der gewiſſenhafte Deflagte Fönnte fih zur Annahme 
des deferirten Eides nicht eber entichließen, als nach⸗ 
dem er belehrt wäre, daß es im Grunde nicht auf 
die Facta des Beweisthema's, fondern auf die Puris 
tät des Geſchäfts anfomme, die von ihm geleugnet 
worden. 


Die Rave’fhe Anfiht fann, wie mir ſcheint, am 
wenigftien anſprechen, infofern er die Zugeflehung bes 
Klaggrundes fünfllii und man darf wohl fagen 
fopbiftifch in ein Leugnen ummwandelt, ungeadtet er 
fi dafür entſchieden, daß die Unbedingtheit nicht 
zum Slaggrunde gehöre. Die Anſichten, daß ver 
Kläger die Unbebingtbeit refp. die Abmefenheit der 
son dem Bellagten angeführten Debingung zu bes 
weifen babe, find wenigſtens inſoweit folgerichtiger, 


ald fie in dem negotium conditionale den Gegenfag | 


ju dem purum erbliden, die Purität als zum Stlag- 
grunde gehörig und tacite mit behauptet betrachten 
und das Geflänpniß nicht leugnen, aber für unzu⸗ 
längli halten, weil eben die Purität nicht mit ges 
fanden ſei. Beide Anfichten unterfdeiden fi übri— 
gend nicht im Princip, fondern nur in der Anwen 
dung, denn auch diejenige, welche dem Kläger ven 
Beweis aufgiebt, daß das Geſchäft ohne die von dem 
Bellagten behauptete Bedingung gefhloffen worden, 
geht davon aus und muß davon ausgehen, daß die 
Unbedingtheit zum Klaggrunde geböre und fie ber 
fhränft das Beweisthema nur deshalb auf die Abs 
wefenbeit der von dem Beflagten angegebenen Bes 
bingung, weil ed nicht auf abftracte Begriffe, fondern 
auf die concreten Berbältniffe anfommen müſſe und 
Beflagter die Unbedingtheit nicht weiter geleugnet 
babe, als in Betreff des Punktes, rüdfichtlih deſſen 
die Bedingtheit behauptet worden. 


Es ift allerdings fehr wünſchenswerth, daß bie 
Eontroverfe über die Beweislaft bei der Vorfhügung 
einer Sufpenfiobedingung zum Abſchluß fomme, mess 


balb fträubt man ſich aber, die allgemeine Regel, daß 
der Beflagte, wenn er fib auf nicht im Klaggrunde 
liegende Facta beruft, um die Abmeifung der Klage 
herbeizuführen, feine Behauptungen zu ermeijen bat, 
auf den Fall zur Anwendung zu bringen, wo die 
Bedingtheit des Geſchäfts von dem Bellagten bes 
bauptet und hieraus die Unbegründetheit der Klage 
bergeleitet ift, weshalb ift man befliffen, viefen Fall 
fingulair zu behandeln?! 





Entſcheidungen. 


Unter welchen Vorausſetzungen ein gemein— 
ſchaftliches Teſtament unabänderlich ſei. 


(Beſchluß.) 


Es ſteht ſolchemnach zur Frage: ob dieſe Beſchwer⸗ 
den für begründet zu erachten. 


In Erwägung nun, daß dem Hans Jürgenſen 
die Befugniß nicht beigelegt werden kann, über feinen 
eigenen Nachlaß von den frühern abweichende Ver⸗ 
fügungen zu treffen, weil, abgefehen davon, daß dem— 
felben fhon in Folge des Antritt des Nachlaſſes 
feines verflorbenen Bruders die Verbindlichkeit ob⸗ 
gelegen, nad feinem Tode in Gemäßheit des mwechfels 
feitigen Teftaments ſowohl das ererbte ald das eigene 
Bermögen zu gleihen Theilen den damit im Teſta— 
ment bedachten beiden Pinien zu binterlaffen, derſelbe 
fi ausprüdlid und in unzweifelbafter Weife durch 
die mit feinem Bruder in dem $ 5 des Teftaments 
getroffene der einfeitigen Widerruflichfeit nicht unter= 
liegende Bereinbarung, berzufolge eine Abänderung 
ihres legten Willens nur mit beiderfeitigem Confenfe 
und ihrer Unterfchrift follte erfolgen fönnen, bes 
Rechts begeben bat, au über feinen eigenen künfti— 
gen Nachlaß einfeitig legtwillig zu bisponiren; 

in Erwägung, daß Kläger fih hiergegen zwar 
darauf berufen haben, daß diefe Vereinbarung mit 


288 


dem Ableben des einen der beiden Teftatoren ibre 
Beveutung deshalb verloren babe, weil von da an 
die Unmöglichkeit einer zweifeitigen Teflamentsändes 
rung eingetreten fei und die gedachte Bereinbarung 
im craffeften Widerfprucdhe mit der dem lleberlebenden 
eingeräumten Dispofitiondbefugniß unter Lebenden 
ſtehen würde, diefe Umſtände aber zur Herleitung ter 
daraus gezogenen Folgerungen nicht geeignet find, 
indem einestheils die Vereinbarung, um melde es fi 
handelt, nicht bloß für die Dauer der Lebzeit beider 
Zeftatoren abgefchloffen, anderntheils durd felbige die 
Befugniß jedes der Teftatoren, unter Lebenden über 
feinen Nachlaß frei zu verfügen, nicht berührt worben 
ift und mithin, da hiernach die angeftellte Klage aller 
Begründung entbehrt, die aufgeftellten Appellationgs 
beſchwerden der Kläger auf Berüdfihtigung feinen 
Anſpruch machen fönnen; 


in Erwägung, daß, was daher die Beſchwerde des 
Bellagten anlangt, ebenfalls deſſen Beſchwerde dar⸗ 
über, daß er als Reconvenient mit ſeiner Widerklage 
abgewieſen worden, der Begründung ermangelt, in⸗ 
dem, wenn ihm auch als demjenigen, gegen welchen 
die Klage angeſtellt worden, formell die Berechtigung, 
rine Widerklage anzuſtellen, mit Grund nicht ſtreitig 
gemadt und er aud als Eurator der Maſſe legitimirt 
ift, Forderungen derfelben gerichtlich geltend zu machen, 
doch das Teftament der Gebrüder Yürgenfen, deifen 
Anfehtung mit Enterbung im Teftament bedroht wird, 
von Klägern nit angefochten, fondern von denfelben 
lediglich die Rechtsbeſtändigkeit der von dem einen der 
Teftatoren fpäter angeordneten cobieillarifhen Beſtim⸗ 
mung zur gerichtlichen Entſcheidung verftellt worden; 


in Erwägung, daß bagegen die Befchwerbe dars 
über, daß nicht Kläger refp. Wiverbeflagte zur Ers 
ftattung der Koften der Haupts refp. der Widerflage 
ſchuldig erfannt worden, für begründet zu eradten if, 
indem der Mangel der Begründung beider Klagen 
die Berurtheilung der reip. Kläger und bed Widers 
beflagten zur Erftattung der Koften rechtlich zur Folge 
haben mußte; 


wird nad eingelegten Receſſen und Unterinftanzs 
arten und nad ftattgebabter mündlicher Verhandlung 
von Obergerichtswegen biedurb für Recht erkannt: 


daß das angefochtene Erfenntniß des Plöner 
Pandgerihts vom 20. October 1860 in Bes 
treff des Koſtenpunkts dahin abzuändern, daß 
Kläger ſchuldig, vem Beflagten in qual. qua 
bie dur Anftellung der Klage, Beflagter in 
qual. qua ſchuldig, den Klägern die durch An⸗ 
ftelung der Widerflage erwacfenen Koften 
innerhalb Drbnungsfrift zu erflatten, im Uebri⸗ 
gen das gedachte Erfenntniß zu beftätigen, 
unter Bergleihung der Koften dieſer Inſtanz. 


Wie denn folergeftalt hiedurch erfannt wird 
V. R. W. 


Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen 
Obergericht zu Glüchſſtadt, den 9. December 1861. 


Auf die von beiden Parteien ergriffene Ober⸗ 
appellation gegen dies Erfenntniß erfolgte die nach⸗ 
ſtehende Entſcheidung des Königl. Oberappellationg- 
gerichts. 


Frederik der Siebente &c. 
In Sachen der Kinder der Senatorin Maria 


Schmidt, geb. Lund, in Oldesloe, nämlich Maria 


Schmidt c. cur. patre daſelbſt, Philipp Schmidt, d. 3. 
zu Münden, und Amalie Krüger, geb. Schmidt, cum 
eur. mar. zu Divesioe, ferner der Kinder der Ehe⸗ 
frau Margaretha Widmann, geb. Lund, zu Oldesloe, 
nämlih Georg, Maria, Friedrich und Heinrich Wich⸗ 
mann cum tut. patre bafelbft, ferner der Kinder der 
verftorbenen Chriſtine Broverfen, geb. Lund, vermitts 
wet geweſenen Mölbaufen, zu Divesloe, nämlid 
Dorothea Schröder, geb. Mölbaufen, zu Chriftiania, 
Johann Mölhaufen ebendafelbf, Georg Möllhaufen 
in Sova und Heinrid Möllbaufen, vertreten durch 
den Senator P. P. Schmidt, als curator absentis, 
endlich des Senators P. P. Schmidt und ded Lands 
bürgers Widmann zu Oldesloe, beider uxor. noie., 
Kläger und, mit Ausnahme der Schmidt'ſchen und 
Wichmann'ſchen Kinder, Reconventen, jetzt Apprllans 


ten und Appellaten, 
wider 


den Actuariatögevollmäctigten C. Wörmbde in Nein- 
feld, als gerichtlich beflellten Curator der Nadlaß- 
maſſe der Gebrüder Friedrihd und Hans Yürgenfen, 


wailand bafelbfi, Beflagten und Reconvenienten, jegt 
Appellaten und Appellanten, 


bauptfädlic wegen Anerkennung codicillariſcher 
Beftimmungen des Hand Jürgenfen in con- 
ventione und vermeintliber Verwirkung der 
Anfprühe an den Nachlaß der wailand Ges 
brüder Jürgenſen f. w. d. a. in reconven- 
tione, dann beiderfeitige Appellation gegen das 
Erfenntniß des Plöner Landgerichts, jetzt beis 
verfeitige Appellation gegen das Erkenntniß 
des Holfteinifchen Obergerichts vom 9. Decbr. 
1861, 


wird nach verhandelter Sade, unter abfchriftlicher 
Mittheilung der am 4. April d. J. eingegangenen 
Gegenerflärung des Bellagten und Reconvenienten 
an bie Kläger und Reconventen, fo wie ber am 10. 
ſ. M. eingegangenen Gegenerflärung der Qegteren an 
den Erfteren, was zunächſt 


I. die Appellation der Kläger und Reconventen 
betrifft, 


in Erwägung, daß, da im $ A des am 9. Juni 
1847 erridteten gemeinſchaftlichen Teftaments ver 
wailand Gebrüder Hand und Friedrich Yürgenfen in 
Reinfeld ausdrüdlih beftimmt ift, wie ed beim Tode 
des Längfllebenden von ihnen mit dem gefammten 
alsdann noch vorhandenen beiberfeitigen Vermögen 
gehalten werden ſolle, dieſe Anordnung alſo von dem 
alsdann noch vorhandenen Vermögen nichts übrig 
läßt, worauf einſeitige letztwillige Verfügungen des 
Längſtlebenden Anwendung finden könnten, es bei der 
Errichtung des Teſtaments, wie ſich hieraus mit Noth⸗ 
wendigkeit ergiebt, die Abſicht und Meinung der Teftas 
toren geweſen fein muß, daß bie in den $$ 1 und 2 
des Teftaments dem Rängftlebenden eingeräumte freie 
Dispofitionds und Beräußerungsbefugniß fib nur auf 
BDerfügungen unter Lebenden beziehen jolle, ver Längſt⸗ 
lebende aber feine legtwilligen Verfügungen treffen 
dürfe weder über den ganzen Nachlaß, noch über ven 
von ibm felbft herrührenden Theil deſſelben und daß 
mithin das im $ 5 enthaltene Berbot einfeitiger Ab⸗ 
änderungen des Teftaments nicht bloß für die Zeit, 
wo beide Teftatoren noch am leben wären, fondern 
aud für vie fpätere Zeit gelte; 


289 


in Erwägung, daß demzufolge Hand Jürgenfen 
als Längſtlebender die von ihm angetretene Erbſchaft 
feines verftorbenen Bruders mit der beichränfenden 
Auflage und Bedingung erhalten hatte, den im $ 7 
bed gedachten Teflamentd ernannten Erben nichts von 
dem bei feinem Tode vorhandenen Nachlaß durch legte 
Willensordnung zu entziehen und deſſen einfeitig am 
4. Februar 1857 errichtetes Codicill, wonach vom Ges 
fammtnadlaffe vie Summe von 8,960 F R.«M. vors 
weggenommen und zu Legaten verwendet werden fol, 
ſowohl mit feiner eigenen Willenderflärung im Teftas 
ment ald mit der feines Bruders unzweifelhaft in 
Widerſpruch tritt; 


in Erwägung, daß nun zwar das im Teftament 
enthaltene Verbot abweichender legter Willensorbnuns 
gen von Seiten bed Längſtlebenden nad den Vor⸗ 
fohriften des Nömifhen Rechts den verftorbenen Hang 
Sürgenfen nicht gehindert hätte, dennoch leptwillig 
über fein eigenes nit vom Bruder ererbtes Ders 
mögen zu verfügen, weil darnach ein Teftator nicht 
felbft vurd die im Teftament aufgenommene Elaufel 
der Unabänderlichkeit fih die Möglichfeit benehmen 
fann, fpäter anders zu disponiren, 

L. 682 D. de jure codicill. (29, 7), 

L. 22 pr. D. de legat. III (32), 
und die mit einer Erbedeinfegung für den ernannten 
Erben, zum Beften feiner geſetzlichen oder früher in- 
ftituirten Erben, verbundene Auflage, nicht zu teftiren 
und überhaupt feinen legten Willen zu errichten, wies 
wohl gültig, 

L. 74 pr. D. ad Senatus cons. Trebell. (36, 1), 
ihn doch nur zum Betrage bed ererbten Vermögens 
bindet, indem niemand weiter durch Auflagen irgend 
einer Art onerirt werben fann, ald er honorirt ift, 

L. 1817 D. eod,, 

& 1 J. de sing. reb. per fid. rel. (2, 24), 

L. 41 $ 3 D. de vulg. et pup. subst. (28, 6), 

L. 114 $ 3 D. de legat. I (30), 

L. 70 8 1,L. 778 31 D. de legat. II (31), 
daß jedoch nad den heutigen Grundfägen über Erb» 
verträge, wenn gemeinfhaftlihen Teftamenten ein 
Vertrag zum Grunde liegt, vermöge deſſen die Tefta- 


20 


toren was fie zufammen beflimmen wollen verabreben 
und folgeweife oder gar ausdrücklich einander die 
Beobachtung ihrer Anorbnungen zugeſichert baben, 
diefe Anordnungen für den Längftiebenden auch im 
Rüdficht feines eigenen Vermögens bindend find und 
von ihm gehalten werden müſſen; 


in Erwägung, daß ed aber feinem gerechten 
Zweifel unterliegt, daß die beiverfeitigen Anorbnuns 
gen im gedachten Teftamente als ein folder Erb⸗ 
vertrag anzufehen find, da bie beiden Teftatoren erſt 
einander gegenfeitig auf den Ueberlebungsfall ein⸗ 
gefegt und dies beiderfeitd acceptirt, dann gemein« 
fhaftlih, was nah dem Tode des Rängfilebenden 
mit der Gefammtmaffe gefchehen folle, feftgefest, und 
darauf alle diefe Beftimmungen für einfeitig unabäns 
derlich erflärt haben; 


in Erwägung, daß demnad der verftorbene Hand 
Jürgenſen vie mit dem Paragraphen des Teftaments 
unvereinbaren Legate eben fo wenig aus feinem 
eigenen ald aus dem von feinem Bruder ererbten 
Bermögen hat ausjegen können und daß baber bie 
angeftellte Klage nicht für begründet erachtet werben 
Tann, ohne daß es nöthig wäre, auf die vom Ber 
klagten vorgefhügte Einrede der Präclufion einzu— 
geben, weshalb denn die drei erften auf gänzliche 
oder wenigftend theilmeife Anerkennung jener Legate 
gerichteten Beſchwerden der Kläger und Reconventen 
ſich ald unhaltbar darftellen; 


in Erwägung, daß dagegen die vierte Beſchwerde 
wegen Berurtheilung der Kläger in die durd ihre 
Klage verurfahten Koften mit Rückſicht auf den 
Umfand, daß die Kläger den Willen des einen ber 
beiden Teftatoren für fih und nur geftügt barauf 
ihren Anfpruc erhoben haben, als in der Billigfeit 
“ begründet erſcheint; 
fodann 
II. die Appellation des Bellagten und Recons 
venienten anlangend, 


in Erwägung, daß die Einrede der anbero nicht 
devolvirten Appellation für nicht genugfam begrünbet 
zu erachten ift, weil ber weſentliche Anhalt des in 
den Voracten des Beflagten vermißten Protocolls 


über den Verhandlungstermin vom 16. October 1860 
fih in dem den Entfheidungen beider früheren Ins 
ftanzen vorangeflellten Actenextract findet und ver 
Beklagte dieſe Entſcheidungen feinen Voracten ans 
gelegt hat; 

in Erwägung, daß die Einrede der dem Beklagten 
für vie erhobene Widerklage fehlenden Legitimation 
zur Proceßführung gleihfalls zu verwerfen ift, da die 
Kläger ven Bellagten als Bertreter der Erbmaſſe 
dadurch anerfannt haben, daß fie gegen ihn auf 
Auszahlung der Regate geflagt haben, und keine 
Beranlafjung vorhanden if, zu bezweifeln, daß aud 
die andern Erben ihn ald zur Erhebung ber Wider⸗ 
flage legitimirt betrachten und anerkennen; 


in Erwägung, daß aber die angeflellte Wider⸗ 
lage aller rechtlihen Begründung entbehrt, da eine 
irrige Anficht darüber, was nah einem dabei als 
gültig anerfannten Teftament zuläffig fei und bie 
Anftelung einer lediglich aus diefer unrichtigen Auf 
faffung bervorgegangenen Klage nicht als Anfechtung 
des Teftaments gelten kann, daher die Hauptbejchmwerde 
des Beflagten und Reconvenienten wegen Abweifung 
feiner Wivderflage als grundlos verworfen werben 
muß; und 
in endlicher Erwägung, daß bagegen bie Befchmwerbe 
in Betreff der Koſten aud bier ald gerechtfertigt er: 
fheint, weil die Kläger in voriger Inſtanz ſich aller: 
dings nur über das Erfenntniß der Unterinftanz in 
der Hauptfache, aber nicht Über die Vergleichung ber 
Koften beſchwert hatten, jevdenfalld aljo, wenn ihre 
Befchwerden in der Hauptfahe verworfen wurden, 
fein Grund vorlag, die Entfheidung über die Koften 
zu ihren Gunften zu reformiren; 
biemit für Recht erfannt: 
daß das angefodtene Erfenntniß dahin ab- 
uändern, daß die in der Unterinftanz fomohl 
dur die Widerflage ald durd die Klage er 
mwachienen Koften, foweit nidt etwa bereits 
rechtöfräftig darüber erfannt worden, gegen 
einander zu vergleihen und aufzuheben, im 
Uebrigen aber das angefochtene Erkenntniß 
zu beflätigen fei, unter Vergleichung ver 
Koften diefer Inſtanz. 


291 


Die Rechnung des Anwalts ver Kläger und Re- 
eonventen wird für die Appellationsfchrift zu 37 P 
58 8, für die Gegenerflärung zu 22 5 69 8; bie 
ihres Procuratord für die Apprlationsihrift zu 5 »f 
10 £, für die Gegenerflärung zu 3* 81 2; die des 
Anwalts des Beflagten und Reconvenienten für bie 
Appellationsfchrift zu 34 63 4, für die Grgen- 
erflärung zu 32 »$ 62 8 und bie feines Procuratord 
für die Appellationsfchrift zu 4 F 58 8 und für vie 
Gergenerflärung zu 4 „f 42 8 beflimmt. 

B. R. W. 

Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königlichen Ober⸗ 

appellationsgericht zu Kiel, den 16. Auguſt 1862. 





Ueber die officielle Wahrnehmung der Rechte 
der protocollirten Gläubiger im Concurſe. 
— Die Appellation iſt bei vorhandener 
Appellationsſumme das zur Anwendung 
kommende Rechtämittel gegen Prioritäts— 
erkenntniſſe. 


In Sachen des Hufenpächters Friedrich Chriſtian 


Bartels in Langenhagen, in Ehevogtſchaft ſeiner Frau 
Margaretha Catharina Dorothea, geb. Klodt, Juſti⸗ 
ficanten und Querulanten, event. Supplicanten, 
wider 
den Müller Guttau in Grube und ven Handeldmann 
3. 3. Deden in Oldenburg, als protocollirte Eres 
ditoren im Concurfe des Grobbäderd J. J. H. Schütt 
in Divenburg, Jufificaten und Querulaten, event. 
Supplicaten, 
in pcto. prioritatis einer protocollirten Forbes 
rung von 640 R.⸗M. cum usuris, jeßt 
gegen mehrere passus des Prioritätderfennts 
niffes des Divenburger Magiftrats vom 11. 
November v. J., 


ergeben die Acten: 

Die Ehefrau des Querulanten iſt Inhaberin einer 
am 27. November 1853 protocollirten Forderung von 
640 F R.«M. an den Grobbäcker Schütt in Olden— 


burg. Der Schuldner hat im Juni v. J. Concurs 
movirt und es iſt darauf am 7. Detober v. J. ein 
allgemeiner Yuftificationstermin abgehalten worden, 
in weldyem die Ehefrau des Duerulanten durch den 
Gaſtwirth Gier in Oldenburg vertreten geweſen if. 
Am 11. November v. 3. hat ſodann der Oldenburger 
Magiftrat das Prioritätderfenntniß abgefproden, in 
weldem berfelbe unter den protocollirten Gläubigern 
nah der in erfler Priorität am 28, Januar 1853 
protocollirten apitalforverung ter Dlvenburger 
Spar» und feibfaffe secundo loco den Müller 
Guttau in Grube mit unterm 1. Februar 1854 pro- 
tocollirten 160 * RM. nebf A pCt. Zinfen und 
tertio loco den Handelsmann Deden in Oldenburg 
mit dem Betrage yon 160 F R.-M. nebft A pCt. 
Zinfen von einer am 8. Mai 1855 protocollirten 
Gapitalforberung von 213 P 32 4 RM. collocirte, 
„weil die Ehefrau des Cridars Elifabeib Dorothea, 
geb. Schloer, mit den für fie am 12, Mai 1853 
protocollirten 320 »P RM. hinter diefe beiden Cre⸗ 
bitoren zurüdgetreten ſei“ und fodann quarto loco 
dem Duerulanten in qual. qua mit den am 27. Nor 
vember 1853 protosollirten 640 PR M. nebft 
rüditändigen Zinfen feinen Pla anwies. Durch dieſe 
Collocation bat der Duerulanı ſich befchwert erachtet 
und baber gegen diejenigen Paffus des Prioritäts- 
erfenntniffes, welche die Priorität des Müllers Guttau 
und des Handelsmanns Dechen ausfprechen, das Rechts⸗ 
mittel der Supplication eingelegt, bei Profequirung 
beffelben aber zugleich eine Nichtigkeitsbeſchwerde ers 
boben, welde er darauf begründet bat, daß der 
Divenburger Magiftrat in dem abgefprodenen Prios 
ritätderfenntniffe zweien der protocollirten Gläubiger 
auf angeblihen Vereinbarungen berubende Anfprüde 
zuerfannt babe, die von dieſen in dem generellen 
Jufifteationstermin gar- nicht erboben feien, mitbin 
von dem Duerulanten gar nicht hätten beftritten wer— 
den können. 


Die Duerulaten haben in ihrer eingegogenen Gegen 
erflärung zunächſt die erhobene Nichtigkeitsbeſchwerde 
als unbegründet varzuftellen gefucht und gegen vie 
eventuelle Supplication die Einrede des unzuläffigen 
Rechtsmittels vorgefhügt, weil ed fib um die vers 
meintlihe Priorität eines Eapitald von 640 F R.:M. 


292 


und die Anfechtung des beöfälligen Prioritätderlennts 
niſſes handle, in den vormals großfürftlihen Diſtricten 
aber gegen ein foldes Erfenntniß, fobald der Streits 
gegenftand einen Werth von 160 F R. ⸗M. babe, 
lediglich die Appellation das zuläffige Rechtsmittel fei. 


Nach erſtattetem Berichte des Oldenburger Magis 
firatd vom 9. Mai d. 3. fteht zur Frage, ob die 
erhobene Nichtigkeitsbeſchwerde begründet, eventuell 
ob auf bie ORPERRRERE bed Duerulanten einzus 
treten ifl. 


In Erwägung nun, was die Nichtigkeitsbeſchwerde 
des Duerulanten betrifft, daß es 


1) der Stellung befonderer Anträge der protos 
eollirten Gläubiger auf eine ihrer Priorität ent- 
fpredende Eolloeirung im Termin der allgemeinen 
Zuftification nicht bedarf, da es bie Aufgabe des 
Eoncursgerichtes ift, in den Fällen, wo fein Contra⸗ 
dictor beflellt worden, auf Grundlage des nad dem 
Patent vom 22. November 1805, betreffend die Ans 
gabe protocollirter Forderungen, dem Profeffionspros 
tocoll beizufügenden Ertractd aus dem Schuld und 
Pfanpprotocoll die Eollocation der protocollirten For⸗ 
derungen, fo ferne diefelben von Feiner Seite beftritten 
worden, von Amtswegen vorzunehmen, und daß 


2) der Duerulant fi eben fo wenig darauf bes 
rufen fann, daß ihm feine Gelegenheit zur Anfechtung 
der querulatifhen Forberungen gegeben worden fei, 
da, wie der Oldenburger Magiftrat in feinem Bericht 
bezeugt hat, in dem Juftificationdtermine das Pros 
feffionsprotocoll, in welches nach der geſetzlichen Vors 


fehrift der Ertract aus dem Schuld» und Pfandpro⸗ 
tocoll eingetragen war, vorgelegt worden ift, fo daß 
fämmtlihe Forderungen, protocollirte und einfache, 
volftändig den verfammelten Gläubigern zur Be- 
fprehung und Beurtheilung vorlagen und darauf bie 
fämmtlihen Forderungen einzeln durchgegangen worben 
find, um zu fehen, ob gegen biefelben in irgend einer 
Hinfiht etwas zu erinnern gefunden werde, was aber 
nicht der Fall gewefen iſt; und 
in Erwägung, daß die von bem Duerulanten 
eventuell zur Hand genommene Supplication von 
den QDuerulaten mit Recht als ein unzuläffiges 
Rechtsmittel bezeichnet worden ifl, da gegen Prioris 
tätserfenntniffe, wenn, wie bied in concreto der Fall, 
die summa appellabilis vorliegt, nur die Appellation 
das zuläffige Rechtsmittel ift, 
cfr. Francke, Schl. Holft. Eisilpr, I, ©. 517, 
Schlesw. Holſt. Anzeigen, 1852, ©. 1%, 
Holfl. Anzeigen, 1861, ©. 22, 


wird dem QDuerulanten und Eupplicanten auf 
feine sub pres. ven 9. December v. 3. biefelbft ein- 
gereichte Nichtigkeitsbeſchwerde und WEHREN bies 
burd von Dbergerichtswegen 

ein abſchlaͤgiger Beſcheid 

ertheilt, derſelbe auch ſchuldig erkannt, den Querulaten 
und Supplicaten die angeſetztermaaßen mit 14 xP 64 2 
RM. paffirenden Koften der in Abfchrift anliegenden 
Gegenerflärung binnen A Wochen ab ins. zu erftatten. 

Urfundlih ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteinifchen 
Obergerichte zu Glückſtadt, den 7. Juni 1862. 


Allerhoͤchſt privilegirte 
Holſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etaisrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 








Entiheidungen. 


Die Anftellung der Paulianifchen Klage tft 
nicht durch die jtattgehabte Eröffnung des 
Eoncuröverfahrend bedingt ꝰꝰM 


Ja Sachen des Hugo von Hirſch aus Petersdorf 
in Schleſien, Klägers, 
wider 
den Landſaſſen Baron von Seydlitz auf Nülſchau, 
Beflagıen, 
in peto. actionis Pauliane zur Anfechtung 
einer dem Beflagten von feiner Ehefrau in 
fraudem des Klägers befhafften Ceſſion, 


ergeben die Acten: 

Der Kläger bat zur Begründung feiner Klage 
vortragen laffen: 

Die Ehefrau des Beflagten fei unterm 9. April 
1859 vom Oberappellationsgeridht ſchuldig erfannt 
worden, dem Kläger zur Entfhädigung wegen eines 
nicht erfüllten Eheverſprechens die Summe von 
10,000 R.M. nebft Verzugszinſen und Koften zu 
bezahlen. Die zur erecutisiihen Beitreibung biefer 
Forderungen vom Holfleinifhen Obergerichte mittelft 
Decrets vom 24. Detober 1859 verfügte Pfändung 
fei aber von der Ehefrau des Beflagten dadurch fruftrirt, 


Den 22. September 1862. 


daß fie erklärt, fib in gänzlicher Bermögenslofigfeit 
zu befinden und fie zum Beweife hierfür zwei Ces— 
fionspocumente prodbueirt, wonurd fie ihr gefammtes 
Bermögen dem jepigen Beflagten cevirt habe. Mite 
telft diefer Ceſſionsdocumente, wovon ſich beglaubigte 
Abſchriften bei den obergerichtlihen Acten befänden, 
babe Beflagter von feiner Ehefrau cedirt erhalten: 


1) deren Fipeicommißredenten, welche ihrer eigenen 
Angabe und Behauptung nad durchſchnittlich ſich bes 
liefen auf 11,046 12 2 RM. jährlich, 

2) deren gefammtes fonftiges Vermögen. 


Durch die Ceſſion des lepteren babe Beflagter 
ſowohl binfihtlih der angeblih an feine Ehefrau ihm 
zuftändigen Forderungen als auch hinſichtlich der Zah⸗ 
lungsverbindlichkeiten, welche er für viefelbe über— 
nommen, feine vollftändige Befriedigung und Dedung 
erhalten, mie foldhes von ihm ausprüdlid anerfannt 
worden. Es babe aljo für feine Ebrfrau feine recht: 
lihe Nöthigung irgend einer Art eriftirt, ibm auch 
ihre Fideicommißrevenüen zu cediren. Sie babe ihm 
felbige cedirt, um dem Kläger es unmöglich zu machen, 
ſich daran halten zu können wegen der Entſchädigungs⸗ 
fumme, welde ibm würde augefproden werben; und 
zwar babe fie dies getban, als der wider fie feit dem 
Jahre 1851 anbhängige Proceß 8 Tage fpäter beim 
Dbergeriht zur Finalentſcheidung geftanden und es 
bereitd gewiß gemweien, daß die Verurtheilung ver 
Ehefrau des Beflagten zur Veiftung einer Entſchädi— 
gung erfolgen werde. 

38 


294 


Kläger ſehe ſich daber genötbigt, die in fraudem 
creditoris vorgenommene Vermögensveräußerung mit 
der actio Pauliana anzufechten. Diefer Klage diene 
ed zur Begründung: j 

daß durch die gedachte Dermögendveräußerung 
eine dem Kläger gegen die Ehefrau des Bellagten 
zuftändige Forderung von 10,000 PR. M. nebſt 
Verzugszinſen und Koften unrealifirbar geworben; 

daß Frau von Eeyplig diefer unausbleiblidhen 
Folge ihrer Bermögensveräußerung fih bewußt ges 
weien, fie aljo die Veräußerung in fraudem des Klä⸗— 
gerd vorgenommen hätte; 

daß der Beklagte um dieſe betrügerifche Abſicht 
feiner Ehefrau gemußt habe, 

Uebrigens bebürfe es im vorliegenden Fall überall 
feines Eingeſtändniſſes oder Beweiſes der in folder 
Hinfiht von der Ehefrau des Beklagten unter Mit- 
wiffenfchaft des Qegteren gebegten betrüglicyen Inten⸗ 
tion, denn dba bie Ehefrau des Bellagten ihr ger 
fammtes Vermögen veräußert habe, fo fei es gefeglich 
zu präfumiren, daß fie ſolches rüdfichtli ver Fordes 
rungen des Klägers in betrüglicher Abfiht gethan 
babe, und erforderlich fei es geſetzlich aud nicht, daß 
derjenige, an melden die Veräußerung ftattgefunden, 
um die berrügliche Abſicht gemußt babe, cf. L. 17 D. 
quæ in fraudem creditorum. 

Kläger fei, ſoweit dies. ſich bis jegt berausgeftellt, 
der einzigfte Ereditor, in fraudem beffen die Vermö— 
genöveräußerung flattgefunden babe, und da die Fi— 
deicommißrevenüen ihm genügende Dedung gewähren 
würden, fo befchränfe er feine Anfechtung auf diefen 
Theil ver Bermögendveräußerung. 

Seinen Antrag bat Kläger dahin gerichtet, daß 
die vorerwäbnte Geffion der Fideicommißrevenüen 
wiederum aufgehoben und für nichtig erachtet, auch 
Beflagter ſchuldig erkannt werde, dem Stläger die 
Koften dieſes Proceſſes, deren Berzeihnung und Er: 
‚mäßigung vorbehältlich, zu erftatten. 


Beflagter bat zunächſt die Einrede ber unbegrüns 
deten und unfclüffigen Klage vorgefhügt und zu 
deren Rechtfertigung hervorgehoben, daß die Pauliani— 
fhe Klage nad ver auch bisher in der Praris be— 
folgten Anſicht der anerfannteflen Rechtslehrer bie 


vorgängige Eröffnung eines Concursverfahrens zur 


nothwendigen Borausfepung babe, daß von dieſer 
Anficht ebenfalls die Gefeggebung in der Verorbnung 
vom 17. Zuni 1859 ausgegangen fei, die Ständer 
verfammlung aud die Geftattung des Anfechtungs— 
rechts außerhalb des Concurſes für wünſchenswerth 
bezeichnet und die Vorlage eines desfallſigen Geſehz— 
entwurfs beantragt habe, und daf, was inäbefontere 
den vorliegenden Fall anlange, ed für den Bellagten 
und deſſen Ehefrau von weſentlichem Intereſſe sei, 
daß von dem gedachten Grundfag nicht abgemiden 
werde, da, fofern nad eröffnetem Concurfe die Eeffien 
der Fideicommißrevenüen mit Erfolg folte angefochten 
werden fünnen, die von der Ehefrau des Beflagten 
in den angefchloffenen Ehepacten vom 28. Mai 1851 
unter Berpfändung ihrer fämmtlichen Güter über: 
nommene Berpflihtung, die Koften des Haushalles 
und des ebelihen Zufammenlebend aus ihrer jähr- 
lien Einnahme allein zu beftreiten, nebft dem Pfant: 
recht wieder in Kraft treten und Beflagter mit feinem 
hypothecariſchen Anfprub der klägeriſchen Forderung 
vorgeben, felbft abgefehen biervon aber jedenfalls ver 
Ehrfrau des Beflagten ein Recht auf die Compelen; 
zufteben würbe. 


Sich fodann eventuell auf die Klage einlaſſend 
bat Beflagter die rechtöfräftige Verurteilung feiner 
Ehefrau zur Zahlung von 10,000 PR. DM. nebil 
Verzugszinſen und Koften nit in Abrede ftellen 
fünnen, auch nicht zu leugnen vermocht, daß die zur 
erecutivifchen Beitreibung dirfer Forderungen verfügte 
Pfändung in Folge der von feiner Ehefrau unter 
Producirung der fragliben Ceſſionsdocumente ab» 
gegebenen Erflärung, daß fie überall fein eigenes 
felbfiftändiges Vermögen befige, nicht vollfiredt wor: 
den fei. Dagegen bat Bellagter unter Hinweis 
fung auf die Ehepacten, denen zufolge feine Ehefrau 
auh nah ber Verheirathung die freie Verwaltung 
und Verwendung ihres Vermögens ohne Mitwirkung 
des Beflagten behalten habe, fi dahin ausgefprocen, 
daß er nicht wiſſe, ob feine Ehefrau außer den ihm 
eebirten Vermögensobjecten noch jonftiges Vermögen 
befige, bat ferner beftritten, daß in den Ceſſionsacten 
und insbefondere in ber Uebertragung der Fidei— 
commißrevenden eine Veräußerung des ganzen Ber: 


295 


mögend liege und auf biefen Fall die Beflimmung 
ver L. 17 $ 1 Dig. qu2 in fraudem creditorum 
Anwenpung leiden fünne, aud hervorgehoben, daß 
bier feine Schenkung, fondern mit Rückſicht auf den 
bei ber Erffion der Sideicommißrevenüen gleichzeitig 
feinerfeitö erfolgten Erlaß ver Verpflichtung feiner 
Ehefrau zur Beftreitung der Haushaltungsfoften ein 
onerofed Geſchäft in Frage ſtehe; bat weiter unter 
dem Bemerlen, daß feine Ehefrau ihre gedachte Vers 
pflihtung unerfült gelaffen und daß, als er und fie 
übereingefommen wären, daß ibm gegen Erlaß ber 
von ihr übernommenen Berpflihtung vie Fideicom= 
mißrevenüen cedirt werden follten, es zweifellos er⸗ 
ſchienen, daß fie au fernerhin nidt im Stande fein 
werde, ihrer Berpflidtung nadzufommen, geleugnet, 
daß für fie feine rechtliche Nötbigung irgend einer 
Art eriftirt babe, ihm Fideicommißrevenüen zu cebiren, 
und bat endlich auch in Abreve geftellt, daß fie ihm 
felbige cedirt habe, um dem Kläger es unmöglid zu 
machen, fi wegen ver Entfhädigungsanfprüde daran 
zu halten, wobei von ihm geltend gemacht worden, 
daß ihr eine folde Nbfiht um fo mehr babe fern 
liegen müſſen, ald fie durd die gedachten Ehepacten 
fi verpflichtet gehabt, aus ihren jährlihen Einnah— 
men die Koften des Haushaltes und des ehelichen 
Zufammenlebens zu beftreiten, fie aber aus Erfah 
rung gewußt, daß fie außer Stande fei, ihren Ver— 
pflitungen nadzufommen und dem Beflagten in 
Folge der ihm zugefagten Hpporhef wegen des ihm 
zufiebenden Anfprudes ein Vorzugsrecht vor anderen 
Bläubigern zugeflanden hätte, fo wie ferner, daß, 
als vie Geffionsacte ausgeftellt worden, die definitive 
Eniſcheidung ihres Procefles mit vem Kläger nod 
von einem von Pepterem abzuleiftenden Sciededeid 
abhängig geweien, fie auch nicht babe vorausfehen 
fönnen, daß verfelbe den Eid ableiften werde und 
vaß envlih fie auch unmöglich babe erwarten können, 
zu einer Summe von 10,000 F nebft Berzugszinfen 
verurtheilt zu werden, 

Bellagter fchließt feine Vernehmlaſſung mit dem 
Antrage auf Abweifung der Klage und Berurtbeilung 
bed Klägers zur Koftenerftattung. 

Nah bis zur Duplif flattgehabter Verhandlung, 
wobei vom Kläger replirirend auf die vom Beflagten 


bei Gelegenheit des Pfändungsverſuches felbit ab» 
gegebene Erklärung Bezug genommen worden, ftebt 
ſonach zur frage: 
ob Die angeftellte Klage rechtlich für begründet 
ju erachten, ‚und eventuell ob viefelbe aud für 
erwiefen anzufeben ift. 


In Erwägung nun, daß die erhobene Klage, deren 
Begründetſein im Uebrigen nicht hat in frage geftellt - 
werden fünnen, allerdings zur Zeit ald rechtlich uns 
begründet würde abgemiefen werden müllen, wenn 
man mit dem Beklagten ber Anſicht derjenigen 
Rechtslehrer beiftimmen dürfte, melde die vorgängige 
Eröffnung des Concurſes als nothwendige Vorauss 
feßung für die Paulianifhe Klage betradten, daß 
jedoch rückſichtlich dieſer Nechtöfrage die Meinung den 
Vorzug verdient, welche die Concurderöffnung nidt 
als nothwendige Bedingung für die Zuläffigfeit ver 
erwähnten Klage angefehen willen will, 


vgl. Seuffert's Ardiv, Br. I Nr. 247 und 
251, Bd. XI Nr. 321, 


indem innere Gründe jener Anſicht offenbar nicht zur 
Seite fteben, die dafür angeführten äußeren Gründe 
aber es keineswegs außer Zweifel ftellen, daß vie 
Zuläffigfeit der actio Pauliana für das heutige Recht 
an eine Bedingung gefnüpft werden dürfe, welche das 
Römische Recht als ſolche nicht fannte, 


Es läßt ſich nämlid aus den von der missio in 
bona und ber venditio bonorum handelnden Gefepees 
ftelen, auf die man fih beruft, immerhin doch nur 
entnehmen, daß bie missio in bona bei den Römern 
eine nothwendige Vorbebingung für die actio Pauliana 
war, die missio in bona aber nahm befanntlic im 
Römiſchen Ereentiondverfabren eine weſentlich andere 
Stellung ein, ald unjer Concursproceß in dem jepis 
gen Bollfirefungsverfahren, und wenn fi auch aus 
ihr almählig ein unferm Concursproceß ähnliches 
Berfabren entwidelt bat, fo wird man doch mich 
überfehen dürfen, daß fie an ſich eben einfach nur 
ein Ererutionsmittel für das judicatum war und fie 
feinedwegs nothwendig die Folge batte, daß fib an 
den von dem einzelnen Ereditor mit der nachgeſuchten 
missio in bona beiretenen Weg der Erecution ein 


296 


Verfahren anſchloß, in dem auch andere Creditoren 
ihre Befriedigung fanden, 
vol. Heffter, Iuftitutionen des Civilproceſſes, 
S. 560. 
Es ift nun freilich neuerdings, 
vgl. Seuffert’& Archiv, Bd. XII Nr. 202, 
geltend gemacht worden, baß bie missio in bona gleidy 
wie jegt die Concurderöffnung die Dispoſitionsentzie⸗ 
bung für den Schuldner zur Folge gehabt. Aber es 
ift nicht zugleich auch der für Die Schlüſſigkeit dieſes 
Argumente erforderlihe Nachweis geliefert worden, 
daß in der mit dem eigenthümlichen Erecutiongmittel 
der missio in bona nothwendig verbundenen Dispo—⸗ 
fitiondentziehbung der eigentlihe Grund zu ſuchen fei, 
weshalb viefelbe der actio Pauliana habe vorausgehen 
müſſen, und nad dem hiſtoriſchen Entwidelungsgange 
des Römiſchen Schuldverfahrens, 
vgl. Juriſtiſche Zeitſchrift des Schlesw. Holſt. 
Lauenburgiſchen Advocatenvereins, erſter 
Jahrg. ©. 44 u. ff., 
und dem Zwed und bem Wefen ber actio Pauliana 
ſcheint im Gegentheil die Annahme viel näher zu 
liegen, daß das zur Zeit der Einführung der actio 
Pauliana ſchon fehr gewöhnlide Erecutionsmittel der 
missio in bona nur deshalb die Vorbedingung für 
die Paulianifche Klage geworden, weil der leßteren 
nothwendig ein Executionsverfahren vorausgeben 
mußte, in weldem fi die durch fraudulofe Gefchäfte 
eingetretene Beeinträdhtigung eined Creditors aus—⸗ 
meifen fonnte. Auch nah heutigem Recht wird die 
actio Pauliana außerhalb des Concurſes nicht zus 
gelaffen werden dürfen, ohne daß vorgängig in 
einem flattgehabten Vollſtreckungsverfahren conftatirt 
worden, daß die frauduloſen Geſchäfte die Benads 
tbeiligung des Creditors zur Folge gehabt, und wenn 
noch jegt ein mit Dispofitionsentziebung verfnüpftes 
Erecutionsmittel in dem VBollfiredungäverfabren bies 
felbe Bedeutung bätte wie einft bei den Nömern bie 
missio in bona, würde daffelbe daher auch bei ung 
fhon aus dem obigen Grunde, nicht aber wegen ver 
damit verbundenen Diespofitiondentziehung, die Vor— 
‚ ausfegung für die actio Pauliana bilden müffen. — 
Was inäbefondere das Herzogthum Holftein anlangt, 


fo kann bier von einer fefifiebenden Praris nicht bie 
Rede fein, die Gefeggebung aber, welde in ver Ber: 
orbnung vom 17. Juni 1859 allerdings nur die Be: 
dingungen, unter denen vor eröffnetem Coneurfe ein 
gegangene Rechtsgeſchäfte nah erfanntem Concurfe 
anfechtbar fein follen, näher feftgeftellt und dadurch 
der Ständeverfammlung mit Rüdfiht auf das auf 
außerhalb des Concurſes fih geltend machende Bes 
dürfniß für eine Grleichterung der Anfechtung fraus 
dulofer Geſchäfte Veranlaffung gegeben hat, vie Bor 
lage eines desfallfigen Gefegentwurfd zu beantragen, 
bat in jenem Gefege keineswegs zu erfennen gegeben, 
daß fie die gemeinrechtlichen Grundfäge der Paulia- 
niſchen Klage auf den Ball der ftattgehabten Eon: 
eurderöffnung beihränft wiffen wolle; 


in Erwägung ferner, daß die ſolchemnach rechtlich 
für begründet zu eradhtende Klage auch als erwieſen 
anzufchen ift; 


in Erwägung nämlid 

1) daß, fo wie überhaupt im Rechte zum dolus 
fo aud zu dem die Anfechtbarfeit eines in fraudem 
ereditorum geſchloſſenen Rechtsgeſchäfts bedingenden 
dolus nicht erforderlich iſt, daß der Schuldner ſich die 
Benachtheiligung feines Creditbren als Zweck geſttzt 
habe, vielmehr das Bewußtſein des Schuldners, daß 
durch das Geſchäft ſeine Gläubiger beeinträchtigt 
werden und fein mit dieſem Bewußtſein gefaßter 
Entihluß, daſſelbe dennoch vorzunehmen, zur Be 
gründung der auf feiner Seite erforderlichen betrüs 
gerifhen Abſicht genügt, 

eſr. Holſt. Anz., 1857, ©. 232; 


2) daß Rechtsgeſchäfte, woburh ber Schuldner 
fi aller zur Befriedigung feines Creditors dienlichen 
Bermögendobjeete entäußert, ohne Dafür ander 
Gegenftände zu erwerben, an die fi der Grediter 
zur Realifirung diefer Forderung würde halten füns 
nen, ber Natur der Sache nad nicht ohne das Br 
wußtſein und den Willen, ven Ereditor zu beeinträd- 
tigen, abgefhlojfen mwerven fünnen, daher aud bei 
Rechtsgeſchäften viefer Art das Vorhandenſein der 
betrügerifhen Abſicht feines Beweiſes bedarf, 


vgl. L.17 81 D. que in fraudem creditorum; 


297 


3) daß die Baronin von Eeyplig mittelft ver 
Ceſſionsacte vom 31. Mai 1858 ihrem Ehemann bie 
ihr zufommenden auf dem Gute Haffelburg radieirt 
fiebenden 64,573 F A £ cedirt, ihm aud ihr fämmts 
lihed auf Nütſchau vorbandened® Mobiliarvermögen 
zum Erb» und Eigenthum übertragen, fo wie eben- 
fals ihre Nevenüen aus dem Fideicommißgut Brodau 
und aus dem Mevyer'fchen Fideicommiß cebirt und 
außerdem auch fpäter noch eine befondere Acte errich— 
tet bat, wodurch ibm auch noch ihre fämmtlichen 
Shmudfahen zum Eigentbum übertragen worden 
find; 

4) daß der vom Kläger wider die Ehefrau bed 
Beflagten geführte Proceß zwar noch nicht definitiv 
enifhieden war, ald die erwähnten Rechtsgeſchäfte 
sollgogen wurden, der dem Kläger gegen die Ehefrau 
des Brklagten wegen nicht erfüllten Eheverſprechens 
zuftehende Entſchädigungsanſpruch aber ſchon längft 
eriftent geworden war und der darüber geführte Pros 
seh ſich auch bereitd feinem Ende näherte, als die 
Arte vom 31. Mai 1858 errichtet wurde; 


5) daß die Ehefrau des Beflagten in der unterm 
18. Auguft 1858 beim Königl. Oberappellationggericht 
cum cur. mar. eingereihten Appellationdfchrift, auf 
weihe bei der mündlichen Verhandlung vom Kläger 
Bezug genommen worden, p. 33 ff. felbft näher dars 
gelegt hat, daß fie außer den ihrem Ehemann cebirs 
ten Bermögengobjerten fein Vermögen befige, aud 
in diefer Schrift namentlih hervorgehoben bat, daß 
fie die Acte vom 31. Mai 1858 dem Obergerichte in 
dem am 7. Juni f. I. abgebaltenen Termin produs 
eirt habe, um das Obergericht davon zu überzeugen, 
daß fie in Folge der durch diefe Acte vorgenommenen 
Diöpofitionen ihrem Ehemann, dem Baron v. Seyd⸗ 
lig, ihr gefammtes Vermögen und ihre gefammten 
Einfünfte übertragen hätte, daher zur Zeit völlig ver— 
mögenslos fei; daß ferner die Ehefrau des Beflagten 
dem auf Antrag des Klägers zur Vollftredung des 
Erfenntniffes des Oberappellationsgerichts vom 9. 
April 1859 mit der Vollziebung der Pfändung beaufs 
tragten Qandgerichtönotar unter Bezugnabme auf bie 
erwähnte Acte und das über die Echmudiaden ers 
rihtete Document erflärt bat: „daß fie überall fein 
eigenes ſelbſtſtändiges Vermögen befige, daß fie viels 


mehr alles dasjenige, was ihr aus fideicommiffarifchen 
Stiftungen und aus dem elterlihen Bermögen zuges 
fallen fei, ihrem Gemahl zum ausfchließlichen Eigen⸗ 
thum übertragen, überliefert und aud von ihm anger 
nommen fei,“ daß überbied auch der Beflagte felbft 
dem gedachten Beamten Namens feiner Frau bei ber- 
felben Gelegenheit unter Anderem zu Protocol erflärt 
bat: „endlich fönne fie nochmals wiederholen, wie fie 
feinerlei Eigenihbum oder Vermögen befige, mit Aus- 
nahme der Hälfte einer ihr und ihrer Tante, ber 
Frau Majorin von der Horft auf Peteräborf, gemein» 
fhaftlid gehörigen dem Gute Brodau zugefchriebenen 
Obligation, welche durd die ſ. 3. hertſchenden Macht⸗ 
baber gedachtem Grundflüde unter dem Namen 
Zwangsanleihe auferlegt, jedoch die Anerkennung ver 
legitimen Behörden nicht gefunden hat. Diefe Oblis 
gation, deren Größe ihr nicht erinnerlid, befinde fich 
im Brodauer Ardiv. Auf Grund ver beigefügten 
Proteftation beantrage fie eine Suspendirung des 
wider fie eingeleiteten Executionsverfahrens, bis die 
legislativen Behörden fih über den Rechtstitel der 
wiber fie erlaffenen Erfenntniffe ausgefproden hätten ;“ 

6) daß unter biefen Umſtänden und da auch jegt 
noch Bellagter nicht behauptet, daß feine Ehefrau der 
von ihr und ihm abgegebenen Erflärungen ungeachtet 
dennod außer den cedirten no andere Vermögens 
objecte befige, die in der Bernebmlaffung enthaltene 
Erflärung, daß Beflagter nicht wiſſe, ob feine Ehe— 
frau nicht noch fonftiges Vermögen habe, es nicht in 
Frage flellen fann, vaß die zu Gunften ihres Eher 
mannes getroffenen Dispofitionen und indbefondere 
auch die die Fideicommißrevenüen mit befaffende am 
31. Mai 1858 vorgenommene Geffion nit von der 
Ehefrau des Beklagten bat vollzogen werben Fönnen, 
obne daß fie ſich dabei bewußt geworben und ben 
Willen gehabt, den Kläger dadurch zu beeinträde 
tigen; 

D daß e8 bei Iucrativen Gefchäften zur Begrüns 
dung der Paulianiihen Klage nit darauf anfommt, 
ob der erwerbende Mitcontrabent die fraudulofe Ab⸗ 
fit des Veräußerers gefannt bat; 

8) vaß zwar Beflagter die flattgehabte Eeffion ver 
Fideicommißrevenüen aus dem Grunde als ein one= 
rofes Geſchäft betrachtet wiffen will, weil er in ver 


298 


darüber errichteten Acte feine Ehefrau von ber in den 
Ehepacten von ihr übernommenen Verpflihtung, die 
Koften des gemeinihaftliden Haushalted und des 
ebelihen Zufammenlebend aus ihren Einnahmen zu 
beftreiten, entbunden fei, daß aber mit viefem Erlaß 
einer Verbintlichkeit, deren Erfüllung das Vorhanden⸗ 
fein von der Ehefrau zufließenden Einnahmen zur 
Borausjegung hatte, ver rechtliche Character des titulo 
lucrativo die Vermögensobjecte der Ehefrau auf ihren 
Ehemann übertragenden Rechtsgeſchäftes nicht hat 
alterirt werden fünnen, 

arg. L. 25 $ 1 que in fraudem credit. (42, 8), 

vgl.auh Seuffert's Archiv, Bv. IX Nr. 106; 


9) daß überdies diefelben Gründe, weshalb es 
von felbft gegeben if, daß ein Rechtsgeſchaͤft von fol 
chem Umfang von dem Schuldner nicht eingegangen 
werden fann, wenn es nicht der Wille veffelben ift, 
feinen Creditor zu beeinträdtigen, ſich in diefem Fall 
auch auf Seiten des Beflagten geltend maden, da 
ihm ver ſich fon feinem Ende nähernde Proceß, den 
feine Ehefrau mit dem Kläger führte, nicht unbefannt 
geblieben war und auch er daher nicht Theil nehmen 
fonnte an dem mit ihm abgefchloffenen Rechtsgeſchäfte, 
obne ſich dabei bewußt zu werben, daß ein foldes 
Geſchäft mit Nothwendigkeit vie Abſicht vorausjepe, 
dem Kläger die zur Vollftredung des zu erwartenden 
Definitiverfenntniffes erforderliden Bermögensobjecte 
zu entziehen; 

10) daß endlich aber auch noch binzufommt, daß 
der Inhalt der Arte vom 31. Mai 1858, der Ger 
brauch, der davon nach der bierüber in der oberwähn⸗ 
ten Appellationsfcrift enthaltenen Bemerkung wenige 
Tage nad der Errichtung derfelben dem Kläger gegen» 
über im Berbandlungstermin vor dem Holſteiniſchen 
Obergericht gemacht worden iſt, und der von dem Ber 
Hagten in feiner oben angeführten dem Landgeridte« 
notar in Gegenwart der Ehefrau des Erfteren und 
mit deren Uebereinſtimmung zu Protocoll gegebenen 
Erflärung unverholen ſich ausfpredende Wille, alles 
aufzubieten, um bie Boüftredung eines Urtheild des 
böchften Gerichtshofes zu verhindern, nicht nur die 
fraudulofe Abſicht der bei Errichtung der fragliden 
Acte mit einander contrahirenden Eheleute vollends 
außer Zweifel ftellt, fondern zugleid aud mit aller 


Entfhiedenheit varauf binmweifet, daß der eingetretene 
Erfolg, die Vereitelung der Erecution eines in lepter 
Inſtanz gefällten Urtheild, ver Zweck gewefen, den 
Beflagten und feine Ehefrau bei Errichtung des ges 
dachten Documents verfolgt haben; 


in Erwägung enblid, die Procehfoften anlangend, 
daß, wenngleich die befondere Zweifelbaftigfeit einer 
zu entſcheidenden Rechtsfrage zu den Gründen gebört, 
welche eine Koſtenvergleichung motiviren fönnen, doch 
nicht in jedem Proceb, in weldem eine ungemöhnlid 
zweifelhafte Rechtsfrage mit in Berüdfihtigung fommt, 
unbedingt auch Koftencompenfation erfannt werben 
muß, eine Roftenvergleihung vielmehr aud in ſolchem 
Fall immer nur in der Betrachtung ihre Motivirung 
findet, daß die Zweifelhaftigfeit ver Rechtsfrage das 
von der unterliegenden Partei beobachtete Verfahren 
binlänglich rechifertigt; 

daß aber davon im vorliegenden Fall nicht bie 
Rede fein kann, da es außer Zweifel if, daß es ein 
fraudulofed der Anfehtung mit der Paulianifchen 
Klage unterliegendes Rechtsgeſchäft ift, welches anges 
fochten wird, alfo aud darüber fein Zweifel obmalten 
fann, daß es die Rechtspflicht des Beflagten ift, vie 
beregten Vermögensobjecte der richterlihen Erecution 
nicht vorzuenthalten und die zur Beurtheilung vor: 
liegende zweifelbafte Rechtsfrage nur infofern von 
Einfluß ift, als ed von deren Entideidung abhängt, 
ob Kläger ſchon jegt mit der Anfechtung des fraudus 
loſen Geſchäfts zum Ziele gelangen fann ober ob er 
vorerfi die Eröffnung eined Concursverfahrens wider 
die Ehefrau des Beflagten veranlajjen muß; 


daß zwar Beklagter fi darauf beruft, daß es für 
ihn und feine Ehefrau von Intereſſe fei, vaß Kläger 
eventuell erft nad wider Die Letztere eingeleitetem 
Eoneursverfahren mit der actio Pauliana die Nichtig- 
feitserflärung der fraglichen Dispofition erwirfe, daß 
aber felbfiverftändlih in Wirklichkeit nicht davon bie 
Rede fein fann, daß es dem Intereffe des Beklagten 
und feiner Ehefrau mehr entfpredyend erfcheinen könnte, 
wenn der Refeindirung der angefodtenen Geffion der 
Fideicommißrevenüen eine Concurderöffnung vorauss 
gegangen wäre; 

daß es daher an einem zureichenden Grunde fehlt, 
um in diefem Hal mit Rüdfiht auf die Zweifelbaftig- 


299 


kit jener Rechtsfrage Koftencompenfation eintreten 
au laffen, 
wird nah auf eingelegte Receſſe flattgehabter 

mündlicher Verhandlung biemittelt von Landgerichts— 

wegen für Recht erkannt: 
daß vie von der Baronin von Seppdlitz, geb. 
von Ernſt, verwittwet gewefenen von Sandes⸗ 
Hoffmann, auf Nütſchau an ihren Ehemann, 
ven Bellagten, beſchaffte Ceſſion ihrer Fidei— 
commißrevenüen, nämlihd der Revenüen des 
Braudauer und tes Meyerſchen Fideicommiſſes, 
zu reſcindiren und für nichtig zu erflären, Bes 
flagter auch ſchuldig fei, dem Kläger die burd 
dieſen Proceh verurſachten Koflen, infoweit 
darüber nicht bereits rechtefräftig erfannt wors 
den, deren Berzeihnung und Grmäßigung 
vorbehältlih, innerhalb Orpnungsfrift zu er⸗ 
Ratten. . 

Die denn foldergeftalt hiedurch erfannt wird 

BR W. 
Urfunvlid sc. Publicatum im Königl. Holfteinifchen 
Landgerichte zu Glüdftabt, ven 10. Februar 1862. 


Auf die von dem Beklagten zur Hand genommene 
Appellation gegen dies Erfenntniß erging folgenver 
abiglägiger Beſcheid. 


Mamens Sr. Königl. Majeftät. 

Auf die unterm 5. Mai d. J. biefelbft eingereichte 
Appelationsfhrift des Landſaſſen Baron von Sepplitz 
auf Nütſchau, Beklagten, jegt Appellanten, 

wider 
Hugo von Hirſch aus Petersdorf in Schleſien, Stläger, 
jest Appellaten, 
wegen Anfechtung einer dem Beflagten und 
Appellanten von feiner Ehefrau befdafften 
Eeffion, jegt Appellation gegen das Erfenntniß 
des Holfteinifhen Landgerichts vom 10. Fe— 
bruar d. J. 

wird, mit Beziehung auf vie Entfcheidungsgründe 
des angefochtenen Erkenntniſſes, fo wie 

in Erwägung, daß in Uebereinſtimmung mit ven 
über die Wirfungen eines rechtskräftigen Erfenntniffes 


geltenden Grundfägen der Sinn des landgerichtlichen 
Erfennimiffes vom 10, Februar d. 9. nicht dahin auf- 
gefaßt werben darf, daß die von der Ehefrau des 
Appellanten an den Appellanten befcaffte Ceſſion 
ihrer Fideicommißrevenüen, nämlidy der Revenüen des 
Brodauer und des Meyerſchen Fideicommiſſes, ſchlecht⸗ 
bin ungültig fei, der Zinn jenes Erkenniniſſes viel⸗ 
mehr ver ift, daß die Ceſſion ver fraglichen Fideis 
commißrevenüen dem Appellaten gegenüber von feiner 
Wirkſamkeit ift, fo daß das Erkenntniß des Ober—⸗ 
appellationsgerichtd vom 9. April 1859, durch welches 
die Ehefrau des Appellanten ſchuldig erfannt worden 
if, an den Appellaten 10,000 2P nebft Berzugszinfen 
und Koften zu bezahlen, in den cedirten Fideicommiß—⸗ 
revenüen vollftredt werden kann, 

hiedurch 

ein abſchlägiger Beſcheid 

ertheilt. 

Die Rechnung des Anwalts und Procurators wird 
auf 67* 77 8 beftimmt. 

Urkundlih ꝛc. Gegeben im Königlihen Obers 
appellationsgericht zu Kiel, den 3. Erptember 1862, 





Grundfäge der Beitimmung einer Advocaturs 
rechnung. 


In der nachſtehenden Sade reichte der Supplis 
fant, weldyer in einem mit dem Supplicaten geführten 
Procefje zur Erftattung von Proreffoften verurtbeilt 
worden war, zwei von bem Gegner ibm zugeftellte 
Koftenrechnungen behufs gerichtliber Beftimmung ders 
felben bei der Itzehoer Möfterlihen Obrigkeit ein, 
wobei er gegen verſchiedene einzelne Anfäge derfelben 
feine Monita erhob. Bei der von ver Höfterliden 
DObrigfeit bierauf vorgenommenen Moderation ver 
beiden Rechnungen wurde er mit einigen diefer Aus— 
ftellungen gehört, mit andern dagegen zurüdgemiefen; 
legteres rief den Recurs des Supplicanten bervor, 
auf welden ver folgende obergerichtlihe Beſcheid 
erging. 


300 


Auf die sub pres. den 21. Auguft v. 3. biefelbft 
eingereichte Borftelung des Hinrich Weber zu Mils 
lingerheide in Rheinpreußen, Klägers, Supplicanten, 

wiber 
Adolph Heid in Homfeld, Beflagten und Supplicaten, 
bauptfählih wegen ſchuldiger 533 F 32 8, 
deshalb um Beftimmung der Koftenrechnung 
des beflagtifhen Anwalts, jegt wider den 
Beſcheid der Aöfterlihen Obrigkeit zu Itzehoe 
vom 27. Juni v. J., 
wird, 
in Erwägung, daß, da bie Koften der Appels 
lationsinftanz vergliden worden und zu biefen Koften 
auch bie dur Abhaltung des Termins für die Prä- 
ftation der Appellationsfolennien erwachſenen zu rech— 
nen find, der desfällige Anfag auf der Rechnung B 
von refp. 3xf 19 2 und 10.8 38 3 zu flreichen if; 
in Erwägung, daß Fein Grund vorliegt, bei der 
Berechnung von Gopialien für Bollmadten andere 
Grundjäge zu befolgen, als hinſichtlich fonftiger pros 
ceſſualiſcher Actenftüfe, daß mithin die auf den Ans 
fag dieſer Copialien gerichtete Beſchwerde unbegrüns 
bet ift; 

in Erwägung, daß daſſelbe von dem gleichfalls 
beanftandeten Anfage für Reinſchrift verſchiedener 
Driefe gilt, mithin auch die hierauf gerichtete Be— 
ſchwerde nicht begründet if; 

in Erwägung, daß bie Receſſe und fonfligen 
BVorftellungen des Eupplicaten nit Tanzeleimäßig 
gefchrieben find und daß bei zu Grundelegung ver 
fangeleimäßigen Sylbenzahl und Beredhnung des 


Honorard mit 2 „P pr. Bogen von ber Rechnung A 
5* 92 8 und von der Rechnung B 10 74 4 
in Abzug zu bringen find; 


in Erwägung, daß die Anfäge von 6 „#38 8 
für Abhaltung des erfien Berhandlungstermind und 
des Deductionstermins, fo wie von 3 „f 19 4 für 
fonftige Termine bei dem judicium a quo üblich und 
nicht für übertrieben zu erachten find, daß mithin bie 
gegen diefe Anfäge gerichtete Beſchwerde nicht be— 
gründet ift; 

in Erwägung, daß das gleihe von dem Anjag 
ber Diäten mit A » gilt; 

in Erwägung enblid, daß die darüber erbobene 
Monitur, daß von dem Anwalt des Supplicaten bie 
Koften feiner Reifen von Elmshorn nad Itzehoe zu 
verſchiedenen dortigen Terminen nad der Ertrapoft: 
tare berechnet worden, um besmwillen nicht begründet 
erfcheint, weil dem Anwalte nicht zugemuthet werben 
fann, daß er nad Abhaltung des Termins noch bie 
zum Abend in Itzehoe bleibe, um den um 6 Uhr 
abgehenden Eifenbahnzug abzuwarten, während er bei 
Beförderung durch Grtrapofi in der Regel fchen 
zwiſchen 3 und 4 Uhr würde zu Haufe fein fönnen; 


bei abſchriftlicher Mittheilung ver eingezogenen 
Gegenerflärung von Obergerichtswegen zum Befcheive 
ertbeilt: 
daß bie eingelegte Rechnung A auf 35: 52 
und bie Rechnung B auf 129 67 8 zu 
beftimmen. 
Urkundli ze. Gegeben im Königl. Holfteinifden 
Obergerichte zu Glückſtadt, den 4. Februar 1862. 


Allerhoͤchſt privilegirte 
Holſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etaisrath Henrici und Lucht. 





39. Stüd. 


Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 


Den 29. September 1862. 





Entiheidungen. 


Ueber die Berpflichtung des Nugnieperd zur 
Eonfervirung des Objectes des Nieh- 
brauchd; ob derſelbe auch gehalten ſei, 
eine Verſicherung der Gebäude gegen 
Feuerögefahr zu veranlaffen. 


Sn Supplicationsſachen des Altentheilers Kunig 
in Poppenbüttel, Klägerd und Widerbeklagten, jept 
Supplicanten, 
wider 
den Käthner Schlodfeldt vafelbfi, Beflagten und 
Supplicaten, 
megen unbefugter Entfernung eined Kochofens 
ſ. w. d. a, jest um Aufbebung bed vom 
Kieler Amtsgericht am 18./22. Detober v. J. 
geiprodenen Erkenntniſſes, 
ergeben die Acten: 

Der jegige Eupplicant hat wider den Supplicaten 
beim Kieler Amtsgericht Magend foorgebradt: beim 
Berfauf feiner in Poppenbrügge belegenen Käthners 
fielle an feinen Schwiegerſohn Behrens babe Kläger 
fib nad Ausweis des eingelegten Contracted das 
vollftändige Nutzungsrecht an bderfelben refernirt. 
Gegen Neujahr 1858 habe er dem Behrens geftattet, 
einen in der Wohnflube befindlichen feftgemauerten 
ſ. g. Beilegeofen berauszunehmen und einen Kochofen 


tafür binzufegen, was Behrens mit der ausdrücklichen 
Erflärung gethan, daß der Kochofen an vie Stelle 
des Beilegeofend treten folle. Im Uebrigen fei ver 
Dfen aud eine Pertinenz des Hauſes und als foldye 
auch bei dem Berfauf vefielben an ven Bellagten 
behandelt, indem er ohne befondere contractlie Bes 
fimmung dem Beklagten mitübergeben worden fei. 


Da nun der Bellagte ven Ofen im Frühjahr 
1860 eigenmächtigerweife weggenommen, liege bierin 
ein Eingriff in das Nutzungsrecht des Klägers, und 
ift demnad gebeten, den Beflagten unter Vorbehalt 
etwaniger Schadensanfprühe zu veruribeilen, ven 
Dfen wieder zur Stelle zu fchaffen, ref. exp. 


Excipiendo bat der Beklagte eine im Wefentlien 
affirmative Litisconteſtation beichafft, jedoch geleugnet, 
daß nad dem Contract die Stube, worin der frags 
lihe Dfen geftanden, überall vem Nutzungsrecht des 
Klägerd unterworfen geweſen, fo wie daß Behrens 
benfelben um Erlaubniß gefragt, ven Dfen wegjunebs 
men, oder erflärt, daß der Kochofen an die Stelle 
des Beilegeofensd treten folle. Eben fo wenig fei der 
Kochofen Theil des Haufes geworden, vielmehr nur 
durd ein Rohr mit dem Boden verbunden. Bei dem 
Derfauf der Stelle fei auch befonders über den Ofen 
verhandelt worden. 


Geſtützt bierauf bat Beflagter außer der bier nicht 
mehr in Betracht fommenten Einrede der Cautions— 
leiftung die Einrede der unbegrünbeten Stlage und 
des dolus vorgefhügt und außerdem eine Widerflage 
erhoben. 

39 


302 


Aus dem Contract gehe nämlich hervor, daß der 
Kläger die Bewirthſchaftung ver Stelle landüblich 
befhaffen und für möglichfte Confervation derſelben 
forgen, fo wie aud alle Abgaben und Laften tragen 
fole. Im Widerſpruch biemit habe derſelbe unter 
Anderm das Dach ver Kathe fhon über ein Jahr 
obne f. g. Holfte gelaffen und überhaupt nicht dicht 
gehalten. Die Steine zwiſchen dem Tafelwerk feien 
nicht orbentlih ausgefugt und an einigen Stellen 
gänzlich los, fo daß das Holzwerf ſchon bedeutend 
gelitten. Die beiden bei ber Kathe vorhandenen 
Ställe befänden fih nicht im ordnungsmäßigen 
Stande. Im legten Winter ſeien fogar Düngers 
baufen an ven Wänden vberfelben von den Häuers 
lingen des Klägerd aufgefhütter, was viefer geduldet. 
Auch feien die Erälle nicht in Gemäßheit der Brand» 
verordpnung verfibert. Ein Theil der Wiefe fei vers 
pachtet, ohne daß für Bedüngung berjelben geforgt 
worden. Am zweiten Oftertage v. 3. habe Kläger 
den größten Theil der Kronen der auf der Stelle 
vorhandenen Eihbäume abbauen laffen. Die nord— 
öſtliche Einfrievigung, die an den Garten des Nach— 
bars Morpborft ftoße, fei Schlecht unterhalten, und fei 
es endlich ganz unbefugt, wenn der Kläger die frag- 
lihe Stube ohne Einwilligung des Bellagten vers 
miethet habe. Es ift demnad gebeten, den Kläger 
ſchuldig zu erfennen, den gedachten Mängeln abzus 
beifen und für die Zufunft fi folder Vernachläſſi— 
gungen und Webergriffe zu enthalten. 

Replicando und excipiendo in reconventione bat 
Kläger darauf bingewiefen, mie die Frage, ob fi 
das ihm zuflebende Nutzungsrecht aud auf die frage 
lihe Etube erftrede, vom Amtögericht bereitd rechts⸗ 
fräftig zu feinen Gunften entſchieden ſei. Von einer 
eontractwidrigen Behandlung der Stelle fünne nicht 
die Rede fein, da das Land und die Gebäude zur 
Zeit mindeftens in eben fo gutem Stande feien, wie 
beim Antritt des Nießbrauchs. Die Holfte feien erft 
im Frühjahr abgeweht und ras Dad erft im vorigen 
Sommer dit gemacht, der Mauermann, der es wieder 
nachfeben folle, fei ſchon beſtellt. Das Tafelwerf habe 
einige ſchadhafte Stellen, die ebenfalls ausgebeffert 
werben follten, es fei aber nicht wahr, daß das Holz» 
werf gelitten. Die Düngerbaufen ber Häuerlinge 
lägen allerdings nahe an ven Wänden der Ställe, 


es fei aber fein anderer Plag für dieſelben vorhans 
den, aud eine folde Placirung durchaus nicht un: 
üblid. Daß auf die Wiefe fein Dünger gebradt 
werde, fei nit wahr. Bon den Eihflämmen fein 
nur die überhängenden Zweige abgebauen, foweit mie 
nöthig. Die nordöſtliche Einfrievigung fei nod ver 
zwei Jahren aufgegraben. Die Ställe wären nch 
nie verfichert gewejen und dieſes auch nicht von ber 
beifommenden Behörde verlangt. Zur Vermiethung 
ver Etube fei Kläger berechtigt. . 
Nachdem der Beflagte in der Verhandlung dieſen 
Ausführungen mwiverfproden, hat das Kieler Amtes 
gericht unterm 17. October v. 3. erfannt: ) 


*) Die Entiheidungsgründe lauten : 
In conventione: 

In Erwägung, daß eb durch rechtskräftiges 
Amtögerichtderfenntniß vom 10. October 1860 zwi» 
ſchen den Parteien feſtſteht, dab Kläger am der fray- 
lien in Poppenbrügge belegenen Katheniteße den 
ausichließlihen Nießbrauch habe, und dieſer Ric 
brauch ſich mithin auch auf die Wohnftube erftrede, 
in welcher der qu. Dfen geftanden; daß es ferner 
unbeftritten ift, dab Beklagter einen Kochofen, mel- 
her in der Wohnftube der fraglichen Kathenſtele 
geftanden, wider Willen deb Klägerd im Frühjahr 
1860 heraudgenommen habe; daß es aber beitritten 
ift, daß der Mägerifche Nießbrauch fih aud aui 
diefen Ofen eritrede; daß Kläger zur Begründung 
feiner Behauptung zunächſt angeführt hat, daß der 
Vorgänger des Bellagten 3. 9. Behrend gegen 
Neujahr 1858 den früher an der Stelle, mo fpäter 
der qu. Dien geftanden, befindlich gewefenen fel- 
gemauerten Beilrgeofen herauögenommen und bafür 
ben qu. Kochofen bingefegt, was unbeftritten if, 
und dabei ausdrüdlih dem Kläger erflärt habe, der 
neue Dfen folle an bie Stelle ded alten treten, daß 
biefe legtere Erfläarung, da der frühere Dfen mit 
bem qu. Haufe ald deſſen Theil verbunden war, 
folgli der Nießsbrauch des Klägers fi aud auf 
ihn erftredte, ald Einräumung des Nießbraucht an 
bem neuen Kochofen an den Kläger zu betradten, 
indem die Ucceptation den Umfländen nad zu ver- 
muthen fein wird, übrigens aber beftritten int; daf 
aber aucd die zweite Begründung des Klägers, dır 
neue Kochofen fei Theil ded Haufe gewefen, bin- 
reicht, daß fie aber beftritten it, und keincbwegb 
dur die @inräumung des Bellagten, der qu. Rod- 
ofen fei durch ein Rohr mit dem Haufe in Verbin 


303 


— — — 


A. In conventione interloquendo: 
daß Kläger zu beweiſen: 
entweder, daß gegen Neujahr 1858, als 


dung gebracht, liquide wird, da durch dieſen Umſtand 
alerbingd der qu. Dien zu einer Pertinenz ber 
Kathe geworden ift, aber nicht zu einem ſolchen 
Theil ded Haufe, daß er von dem Mägerifchen 
Nießbrauch ergriffen werben mußte, daß auch bie 
Behauptung, Behrend und Bellagter hätten bei 
Ueberlafiung ber Kathe an Letzteren den Kochofen 
ald Pertinenz ded Haufed behandelt, ohne Relevanz 
ift, da der Nießbrauch nicht alle Pertinentien, noch 
weniger was ald ſolche behandelt wird, begreift, 
fondern nur diejenigen, welche zugleich Xbeil der 
Hauptſache find und ed hierfür gleichgültig ift, was 
zwiſchen Behrend und dem Bellagten ausgemacht ift ; 

in Erwägung, daß Borftehendem nadı die Ein- 
rebe ber unbegründeten Klage ſich von felbft erledigt, 
daß rückſichtlich der zweiten Einrede, der exceptio 
doli, ed durch dab bereits erwähnte Erfenntniß vom 
10, Dctober 1860 feſtgeſtellt int, dab dad dem J. H. 
Behrens zuſtehende Recht auf Wohnung in der 
Kathe für ſich und feine Familie ein höchſt perſön⸗ 
liches ift, welches auf Andere nicht übertragen wer- 
den fann, mithin, fo lange Behrens davon frinen 
Gebrauh macht, der Niebbrauch ded Klägers ganz 
unbeihränft if, daß übrigens, hievon abgefehen, 
die Eriftenz deb Nießbrauchs auch Behrend gegen- 
über ein Intereſſe am GStehenbleiben des Ofend auf 
feinem alten Platz gewähren würde, 

In reconventione: 

In Erwägung, daß ed zugeftanden if, daß Wi- 
derfläger im Fahre 1860 Eigenthümer der früher 
dem 3.9. Behrens gehörigen, jeht fraglichen Katben- 
ſtelle geworben it, daß Widerbeflagter auch fich 
ſchuldig befennt, die Stelle zu conferviren und in 
gutem Stande zu erhalten, und daß hiedurch fchon, 
bei der Unbertimmtheit der Angabe, ſich die allge- 
mein angefprocene Forderung, Widerbeflagter ſolle 
ſich künftiger Vernachläffigungen enthalten, erledigt; 

in Erwägung, dab Widerbeflagter eingeräumt 
hat, daß das Dach der Kathe ohne Holfter und nicht 
dicht fei, übrigens auch zur Erfülung fich bereit 
erflärt hat; daß berielbe eingeräumt hat, daß das 
Tafelwerk einige ſchadhafte Stellen habe, und zur 
Abhülfe ſich bereit erflärt hatz daß er eingeräumt 
hat, die beiden auf der Gtelle befindlichen Ställe 
feien nicht verfichert, daß nach der Brandverordnung 
vom 20. Juni 1776 Schöten Theil $ 1 fämmtliche 


Behrens an die Etelle des alten Beileges 
ofend den fireitigen Kochofen gefegt babe, 
er ausvrüflib dabei dem Kläger erflärt 


Gebäude zu verfihern find und die Brandkaſſegelder 
zu bezahlen dem Widerbeklagten nach feiner eigenen 
Einräumung obliegt, Widerfläger auch ein wohl- 
begründeted Intereſſe an der Erfüllung diefer Ver- 
pflihtung hat, daß ed auch darauf gar nicht an- 
fommt, ob vor ber Ueberlaffung der Stelle an 
Behrens die Ställe verfihert waren oder nicht; 

in Erwägung, daß, was die Erwähnung der 
Aſche und der abgehauenen Eichbäume betrifft, 
Schadensanfprüce nicht erhoben find, und eine Ab- 
hülfe nur in ber Unterlaſſung fünftiger Wieder- 
holungen beftehen fann, mithin ein Beweis der an- 
geführten Thatfahen ohne Intereſſe ift, dab eb 
Übrigend zwar unzuläffig if, trodene Aſche auf 
Düngerhaufen zu ſchütten und Kläger möglichft Dieb 
verhäten muß, daß auch ein Abhauen der Kronen 
von Eihbäumen, zumal ein ſolcheb, wodurch bie- 
felben leiden, nur durch befondere Rüdfichten gerecht- 
fertigt werben fönne, aber daß Widerbeklagter dieß 
Alles gar nicht beftreitet; 

in Erwägung, daß dad Nutzungsrecht des Klä⸗ 
gerd an der ganzen Kathenftelle zwifchen den Par- 
teien bereitd rechtöfräftig feſtſteht, auch Beklagter 
jedenfals fein Recht hat, die dem Behrens für fich 
und feine Yamilie eingeräumte Wohnung zu be- 
nugen, vielmehr dad Mägeriiche Nugungsredt un- 
befhränft ift, fo lange Behrens nicht die Wohnung 
verlangt; 

in Erwägung, daß allerdings an fich jeder Eigen- 
thümer dem Niebbraucher gegenüber ein Recht auf 
die cautio usufructuaria har, allein im vorliegenden 
Fol die Einrede bed Widerbeflagten, durch den 
Eontract vom Jahre 1852 feien die gegenfeitigen 
Leitungen bed Niebbrauchers und Eigenthümers 
genau feitgeftellt und nach diefem habe zur Sicher- 
heit wegen feiner Leiftungen er, Widerbeflagter, feine 
Güter generell verpfänder, rüdfichtlich der nicht mit 
der Natur diefed Mechtögeichäfte ald ſolchen zufam- 
menhängenden Leiſtungen, zu welchen bie Leiftung 
einer cautio usufructuaria gehört, begründet ift, und 
daß übrigens ohnehin die generelle Güterverpfändung 
im vorliegenden Fall genügende Sicherheit bietet ; 

in Erwägung, daß e& geleugnet if, die Ställe 
befänden fich nicht in orbnungsmäßigem Stande, 
daß Widerbeflagter nicht auf ordnungsmäßige Be- 
büngung bed verpadhteten Wieienftüdd halte, daß 


304 


babe, der neue Ofen folle an bie Stelle 
des alten treten, ober, daß der fragliche 
Kochofen Theil der Kathe gewefen fei. 

In reconventione: 

A. definitiv: 

1) daß Widerbeflagter ſchuldig fei, binnen 
vier Wochen das Dach der Kathe mit 
Holften orpnungsmäßig zu verfehen und 
es Dicht zu machen, das Tafelwerk aus- 
beffern zu laffen und die beiden Ställe 
in der Königlichen Brandfaffe des Amts 
Kiel zu verfiern, auch die Koften, foweit 
fie diefen Punkt betreffen, zu erftatten, 

2) — — — — — — — — — — — 

B. Interloquendo: 
1) daß Wiverfläger zu bemeifen: 

a. daß die Ställe fih nit in ordnungs⸗ 
mäßigem Stande befinden, 

b. daß die norböfllibe Einfriebigung nicht 
unterhalten und bereits im Verſchwinden 
fei, 

c. daß das Stück Wieſe nit ordnungs— 
mäßig bedüngt werde. 

2) Widerbeklagter: 

daß zu einer andern Placirung der Dünger⸗ 

ſtätten der Häuerlinge fein Raum vorbans 

den fei. 


die norböftlide Einfriedigung, welche an ben Garten 
ded Nachbard Morbhorft Nößt, nicht unterhalten 
und im Verſchwinden ſei; daß eingeräumt ift, ed 
feien die Düngerhaufen ber Häuerlinge fo nahe an 
den Wänden der Ställe, daß fie diefelben wohl theil- 
weile berührten, daß Die dagegen vorgeſchühte Ein- 
rede, dad fei micht unüblich, unbegründet ift, weil 
der Nießbraucher die dienende Sache nicht wie jeder 
andere @igenthümer, fondern nur wie ein guter 
Eigenthümer benugen darf, daß die zweite Einrede 
dagegen, ed fei fein anderer Platz zur Placirung 
vorhanden, allerdingd fundirt, aber liquide ift. 


Gegen dieſes Erkenntniß bat der Kläger un 
Miverbeflagte bieher fupplieirt und ſich darüber 
beſchwert: 


1) 


2) 


3) 


in conventione, daß nicht unter Wegfall ver 
auferlegten Beweife Beflagter, nun Supplicat, 
fofort vem Klagantrag gemäß ſchuldig erfannt if; 
in reconventione: 
daß Widerkläger, jetzt Supplicat, nicht mit ſei⸗ 
ner Widerklage, ſoweit ſie auf Inſtandſetzung 
bed Dachs und Ausbeſſerung des Zafelwerks 
fi bezieht, unter Koftenerftattung abgemiefen; 
event. daß ihm nicht der Beweis auferlegt if, 
daß das Dach der Katbe ſchon über ein Jahr 
ohne Holfter gelaffen fei und daß durch unter 
laffene Ausbejlerung des Tafelmerfs das Holj: 
wert ſchon bedeutend gelitten habe, und dagegen 
dem Wiverbeflagten, nun Gupplicanten, ber 
Beweis freigelaffen, daß Dach und Tafelmerf 
fih beim Abſchluß des Eontractd vom 11. De 
cember 1852 in feinem beflern Zuftand befunden 
baben, als jept; 


4) daß Widerfläger, jegt Supplicat, nicht mit feis 


5) 


6) 


ner Widerklage, fomweit fie auf Verſicherung ber 
beiden Ställe fi bezieht, unter Koftenerftaitung 
abgewieſen ift; 

daß, foweit die Wiverflage auf Inftandfegung 
ver Ställe und der Einfriedigung, und auf 
Bedüngung der Wiefe ſich bezieht, vem Wider: 
beflagten, nun Supplicanten, nicht ver Beweis 
feiner Erceptionalbehauptung freigelaffen, daß 
die Stelle beim Abſchluß des Contracis vom 
11. December 1852 fi in viefen Beziehungen 
in feinem befferen Zuftand befunden babe, als 
gegenwärtig; 

daß Wipderfläger, jegt Supplicat, mit feiner 
Widerklage, foweit fie fih auf die Düngerftätten 
bezieht, nicht unter Koftenerftattung abgemiefen. 

(Der Beihluß folgt.) 





Allerhoͤchſt privilegirte 
Holſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den Öbergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 


40. Stuͤck. 


Den 6. October 1862. 





Entiheidungen. 


Ueber die Berpflichtung ded Nutznießers zur 
Eonfervirung des ÜDbjected des Nieh- 
brauchs; ob bderfelbe auch gehalten fei, 
eine Berfiherung der Gebäude gegen 
Feuerägefahr zu veranlaffen. 


Befhluß) 


Nad tingezogener Erklärung des Gegentheils ſteht 
jur Frage, ob und wie weit dieſe Beſchwerden bes 
gründet find. 


In Erwägung nun, daß bier abgefehen werden 
fann von der Frage, ob das Wohnrecht des Behrens 
nah bem Gontracte ald ein höchſt perfünlides zu 
betrachten und ob dieſes durch rechtöfräftige Entſchei— 
dung zwiſchen den Parteien feftgeftelt ift, worüber die 
Acten nicht beigebracht find, da tie Forderung bee 
Klägers auch im Uebrigen nicht für begründet erachtet 
werden fann, indem der Eigenthümer des Haufes in 
der son ihm benußgten Wohnung Veränderungen vor: 
zunehmen und biefe wieder zu entfernen ohne Zmeifel 
berechtigt ift und der Ujufructuar feinen Anſpruch auf 
das zur Stellebleiben diefer Veränderungen bat, fon= 
bern nur das Recht zu verlangen, daß der Eigenthüs 
mer den Zuftand nicht verſchlechtere, in welchem ſich 


die Sache zu der Zeit befand, ald der Ufufruet ders 
felben dem Nugnießer erworben wurde, und inbem 
der Kläger daher auf pas Verbleiben des zur Zeit 
des Erwerbes der Nupnießung im Haufe nicht bes 
findlichen Kochofens feinen Anſpruch bat, wenn nicht 
der Eigentümer eine desfällige Verpflibtung über: 
nommen baben follte, die Wieverherftellung des früs 
beren Zuftandes aber vom Kläger nicht verlangt iſt; 


in Erwägung, daß der Kläger im $ 2 des Con⸗ 
tracıed vom 11. December 1852 die BVerpflidtung 
übernommen bat, für die möglichfte Confervation der 
Stelle zu forgen, daß hiermit aber in Widerſpruch 
fteht, wenn er, wie eingeräumt, längere Zeit das 
Dach undicht und ohne Holfter und das ZTafelwerf 
unaudgefugt läßt, es dabei auch nicht darauf anfommt, 
ob die Kathe fi zur Zeit des Contractabſchluſſes in 
einem glei ſchadhaften Zuftand befunden bat, indem 
ed nicht beabfichtigt fein fann, Daß der Kläger aud 
die Mängel conferviren folle und viefe derartig find, 
daß fie bei längerer Dauer au auf ven Zuftand der 
anderen Theile des Gebäudes nachtheilig wirken; 


in Erwägung, daß daber die erſten beiden in re- 
conventione aufgeftellten Beſchwerden unbegründet 
find; 

in Erwägung, daß bie beiden Gtälle zwar in 
Gemäßheit der Brandverordnung vom 20. Juni 1776 
tit. 6 $ 1 zu verfihern find, daß aber fein Grund 
vorliegt, warum die Verpflichtung, die Verfiherung 
zu veranlaffen, welde regelmäßig der Eigenthümer 

40 


306 


bat, in diefem alle dem Nutznießer obliegen folte, 
da bie Verpflichtung, die Brandfaffegelver zu bezahlen, 
jene Verpflichtung nicht in ſich fchließt, und die übers 
nommene Confervation der Stelle doch nicht zu Ers 
greifung von Maaßnahmen verbindlich macht, melde 
bis dahin zur Abwendung eined möglicher Weife ein« 
tretenden Schadens nicht für nöthig erachtet find; 

. in Erwägung, daß die Behauptung des Wider⸗ 
klägers, die Ställe befänden fich nicht in ordnungs⸗ 
mäßigem Zuftande, zu allgemein if, um zum Beweife 
geſtellt werden zu fönnen, indem aus diefer Behaup⸗ 
tung nit zu erfehen ift, ob vie fraglihen Mängel 
überall relevant find oder nicht; 

in Erwägung, daß dagegen eine Mangelhaftigfeit 
der Wiefenbevüngung und der Einfriedigung durd 
eine Berufung auf ähnliche Verbältniffe zur Zeit des 
Eontractabfchluffes nicht gerechtfertigt wird, indem der 
Widerbeflagte die landübliche Bewirtbfhaftung im 
$ 2 des Contracts übernommen hat; und 


in Erwägung, daß au ber legte Beweidfap ges 
rechtfertigt erſcheint, indem die Placirung der Dünger: 
baufen an ven Gebäuden diefen offenbar nachtheilig ift, 


wird auf den am 19, November v. 3. hiefelbft 
eingegangenen Supplicationsantrag, nach eingezogener 
Gegenerflärung, hiedurch vom Obergericht zum Bes 
fcheide eribeilt: 
daß Widerfläger mit feinen Anträgen auf 
DVerurtbeilung des Widerbeflagten zur Bers 
fiherung der beiden Ställe in der Königlichen 
Branpfaffe des Amtes Kiel, jo wie zur Ins 
flandfegung der Etälle abgewiefen werde, 
unter Verurtheilung zur Erftattung der Koften 
der Unterinftanz, ſoweit fie fib auf viefe 
Punkte beziehen, an den Wiverbeflagten; daß 
im Uebrigen aber das Erfenntniß des Gerichts 
für das Amt Kiel vom 17. October v. 9. 
beftätigt werde. Unter Compenfation ver Koften 
dieſer Inſtanz. 
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen 
Obergerichte zu Glückſtadt, den 11. Juni 1862. 


er — 


Die gefehliche Verpflichtung des Käufers zur 
Derzinfung des Kaufpreifes greift nur 
dann lag, wenn Feine contractliche Be: 
ftimmung über die Verzinſung deſſelben 
getroffen it. — Der Käufer ift von der 
gefeglichen oder vertragdmäßigen Verbind: 
lichkeit zur Verzinfung der Kaufgelder aud 
im Fall einer berechtigten Retention der: 
felben nicht befreit. 


In Sachen des Partirulierd S. Tamm in Ham: 
burg, Klägers, 
wider 


ben Landſaſſen ©. H. Hreren auf Muggesfelde, Ber 
Hagten, 
wegen ſchuldiger Zinfen im Betrage von Hamb. 
Bro.$ 1108. 5%, 4 oder deren Werth in 


Reihsmünze, 


ift unter den Parteien unbeftritten, daß der Bes 
klagte von dem Kläger tur Contract vom 1. Nor 
vember 1856 das adelige Gut Muggesfelde gefauft 
bat und daß dieſes Gut ihm am Tage des Contrarte: 
abſchluſſes zu feiner Zufriedenheit tradirt worden if. 
Der Eontract enthielt unter Anderm die Beftimmung, 
daß ein Reſtkaufgeld von 107,466 »P 64 2 RM. 
nebft 3", pEt. Zinfen p. a. vom Tage des abge 
ſchloſſenen Kaufcontracts am 1. Zuli 1859 gezahlt 
werben follte. An dem Zahlungstage aber ward son 
dem Beflagten die Zahlung beanſtandet, weil der 
Kläger damald die in dem Kaufcontract von ihm 
übernommene Berpflihtung, dem Käufer ein reined 
Folium zu liefern, noch nicht hätte erfüllen können, 
ed warb das Reftfaufgeld nur bis zur Summe von 
20,000 & Bro. nebft Zinfen zu 3%, pCt. bis zum 
1. Juli 1859 bezahlt und die Zahlung der legten 
20,000 # Bro. erfolgte erſt am 16. Januar v. J. 
nachdem der Kläger feiner contractlichen Verpflichtung 
volftändig nachgekommen war. 


Der Beflagte hat fih aber der Entrichtung von 
Zinſen für die ebenerwähnten 20,000 # Beo. gewei⸗ 
gert und es if in Folge deſſen der Kläger klagend 
gegen ibn aufgetreten, indem er in thatfächlicher Hins 
fiht die vorber referirten Momente angeführt und 


307 J 


dabei bemerkt bat, daß, als der Beklagte die Zahlung 
der Reftfaufgelver beanftandet, er fidh zur Bermeibung 
von Weiterungen damit einverflanden erflärt habe, 
daß der Beklagte als Sicherheit für die Erfüllung 
ver vom Kläger rüdfidtlih der Erlaffung eines Pros 
elamd übernommenen Berbinvlichleiten eine Summe 
von 20,000 # Beo. vom Kaufpreife zurüdbehalte, 
und daß, ald Beflagter fpäter diefe 20,000 # an 
ibn babe auszablen laffen, er bdiefelben nur unter 
Borbehalt feiner Anfprüde auf Zinsvergütung ans 
genommen babe. In rechtlicher Hinſicht ift deducirt 
worden: der Beklagte habe ſich contractlich verpflichtet, 
den Reſt des Kaufgeldes im Betrage von 107,466 »f 
64 4 R.⸗M. mit 3r/, pCt. p. a. vom 1. November 
1858 angerechnet zu verzinfen, melde Verpflichtung 
ſelbſtverſtaͤndlich, als Kläger dieſen Ref des Kauf 
geldes bis auf 20,000 Beo.f am 1. Juli 1859 be> 
richtige, rüdfihtlid des noch unberichtigt gebliebenen 
Neftes von Bro. 20,000 fortgedauert habe. Aber 
auch abgeſehen von diefem contraetlihen Rechtsgrunde 
fei befanntlih der Käufer gefeplich verpflichtet, den 
Kaufpreis von der Zeit an, wo ihm die Sache über: 
liefert worden, und zwar mit 4 pCt. jährlid zu vers 
zinfen. Da es mit Rüdfiht auf die contractlide 
Feftfegung des Zinsfußes zweifelhaft fein könne, ob 
Kläger die gefeglihden A pCt. beanfpruden bürfe, 
wolle er ſich damit zufrieden erflären, daß die frage 
lihen 20,000 # Bro. ihm von dem Tage ber Tra—⸗ 
dition des verkauften Guted an nur mit 31, pCt. 
verzinft würden. Die Retention des Kaufpreiſes, 
melde der Beflogte geübt, habe ihn nicht von ber 
Berpflitung befreien fönnen, den noch reftirenden 
Theil des Kaufpreifed ferner zu verzinfen. Die 
Zinfen zu 3'/, pCt. p. a. für die mebhrerwähnten 
Bro.# 20,000 für die Zeit vom 1. Juli 1859 bis 
zum 16. Januar 1861 betrügen 1108 # 5", 8 Bro. 
Der Antrag des Klägers gebt dabin, für Recht zu 
erfennen: 
daß der Beklagte ſchuldig fei, dem Kläger die 
libellirten Zinfen im Beirage von 1108 5", 8 
Hamb. Beo. oder deren Werth in Reichsmünze 
binnen Ordnungsfriſt zu bezablen, fo wie dem⸗ 
felben die Koften dieſes Procefjed, deren Ber: 
zeihnung und Ermäßigung vorbehältlid, binnen 
gleicher Frift zu erflatten. 


Der Bellagte bat in feinen Erceptionalien ver 
Behauptung des Klägers, daß er in Folge einer mit 
biefem getroffenen Vereinbarung die qu. Summe von 
Deo. 20,000 zurüdbebalten babe, widerſprochen und 
behauptet, es hätten vielmehr vie Parteien fih am 
1. Juli 1859 dahin vereinbart, daß die Summe von 
20,000 # Hamb. Eour. von der reftliben Kaufſumme 
bei Amfinf in Hamburg, reinem Schwager des Bes 
Hagten, vergeftalt leben bleiben follte, vaß feine von 
beiden Parteien über dieſe Summe einfeitig verfügen 
oder fie gebrauchen bürfe, bis die zum Verfauföpros 
elam gemelveien Anfprücde, melde Käufer nicht zu 
übernehmen verpflichtet fei, velirt worden feien, wors 
auf fobann die deponirte Summe an den Perfäufer, 
ben jegigen Kläger, babe ausbezahlt werden follen, 
und es fei in Gemäßbeit viefer Vereinbarung von 
bebeutenvderen Gelbmitteln, melde Amfinf von dem 
Beklagten in Händen gebabt babe, bis zur Summe 
von 20,000 # Bro. ein Depot gebildet worden. 

Der Beflagte bat fodann eine Einrede der uns 
begründeten Klage vorgefhügt und zu dem Ende 
bemerft: fo controverd es immerbin aud fein möge, 
ob ftipulirter Zins vom Kaufpreife auch noch gefors 
dert werden dürfe, wenn ber Käufer zur Retention 
von Kaufgelvern berechtigt geweſen fei, fo völlig ers 
ledigt fei diefe Frage, wenn der Käufer die begründete 
Retention nur in Form einer Depofition geltend ges 
macht babe. Im vorliegenden Fall aber fei der ganze 
Act der au. Depofition überdies audy in allen Stüden 
zwifchen den Parteien vereinbart worden und es ftänden 
daher fogar tie Grundregeln des Bertragsmefens und 
der bona fides im Gefchäftsleben der Forderung des 
Klägers im Wege; denn daß von einer vereinbarungs⸗ 
gemäß deponirten Geldfumme Zind gefordert werben 
fönne, werbe wohl niemand behaupten mollen. 

In omnem eventum hat der Bellagte eine Einrebe 
ber Zuvielforderung unter Hinweifung darauf vors 
geihügt, daß die Zinsfumme von Beo.# 20,000 zu 
34, pCt. für den in der Klage angegebenen Zeitraum 
berechnet nur die Summe von 1079 # 2%, 4 Beo. 
ergebe, und ſchließlich gebeten: 

daß Kläger mit feiner Klage pure, eventuell 
infomweit abgewiefen werben möge, als fie mehr 
ald die Summe von 1079 # 2°, 8 Bro. fors 
dern, ref. eventuell comp. exp. 


308 


Nah ftattgehabter mündlicher Verhandlung, bei 
welder ver Kläger die in ver Klage enthaltene Bes 
rechnung der libellirten Zinfen mit 11098 # 51, 4 
Bro. für einen Rechnungsfehler erflärt bat, ſteht zur 
Frage, ob der von dem Kläger erhobene Anfprud 
begründet ift. 

In Erwägung nun, daß, wenn aud nad ber 
Anführung der Klage in dem Kaufcontract Zinfen 
für vie Reſtkaufgelder ausprüdlid nur bis zum 
1. Zuli 1859, an weldem die Zahlung berfelben 
erfolgen follte, bedungen worden find und es daher 
fraglich erſcheinen fann, ob, nachdem dieſe Zahlung 
in dem dazu anberaumten Termine durd die Schuld 
des Klägers nur theilweife geſchehen ift, nod für vie 
fernere Zeit contractliche Zinfen für den damals une 
berichtigt gebliebenen Theil der Reftfaufgelder gefors 
dert werden fünnen, der Kläger doch nad beftimmter 
Geſetzesvorſchrift, 

ce. L. 13 8 20 D. de A. E. V. 

berechtigt iſt, von dem Tage der Tradition bed vers 
lauften Gutes an Zinſen des Kaufpreiſes bis zur 
völigen Zahlung deſſelben zu verlangen, und daher, 
da der Beklagte fich ſeit dem Contracisabſchluß im 
Befig des gelauften Gutes befunden bat, von dieſem 
Gefihtspunft aus der von dem Kläger erhobene Ans 
fpruch auf die libellirten Zinfen als begründet erfcheint; 

in Erwägung, daß diefem geſetzlichen Anſpruch auf 
Berzinfung des Kaufgelves auch nit der Umftand 
entgegenfieht, daß der Beklagte zur theilweiſen Res 
tention deſſelben wegen nicht vollftändig geſchehener 
Erfüllung der contracilichen Berbindlicfeit des Kläs 
gers befugt geweien ift, ba die in Rede ftebende 
Zinsverbindlichfeit nicht auf einer Mora des Ders 
käufers in Betreff der Entrihtung des Kaufpreifeg, 
fondern auf der Rückſicht beruht, daß es als unbillig 
erfcheinen würde, dem Käufer neben den Früchten der 
gekauften Sade, die er vom Augenblid der Befig- 
übertragung gewinnt, auch die Früchte des noch nicht 
gezahlten Kaufgelves zugufprechen, fo daß tie frag» 
lichen Zinfen als ein billiges Aequivalent an ven 
Verkäufer für den entbehrten Fruchtgenuß der ver— 
fauften Sache erſcheinen; 


in Erwägung, daß ebenſowenig die vertragsmäßig 
ſtattgehabte Deponirung der 20,000 # Hamb. Be. 
den von dem Kläger erhobenen Anſpruch elidirt, da 
einestheild vdiefelbe nad der Meinung ver Conira- 
benten nicht die Bedeutung gehabt hat, den Beflagten 
von feinen contractlichen Verbindlichkeiten gleich einer 
gerichtlichen Depofition zu befreien und anderntheils 
durch diefelbe, aud wenn fie in der von dem Be 
flagten behaupteten Weife geſchehen ift, dieſer doch 
nur zeitweilig an der Nußung des beponirten Geldes 
gehindert, nicht aber aud, fomweit aus den Anführuns 
gen der Exception zu erfeben, der nadträglide Genuf 
der während ver Zeit der Deponirung des Geldes 
etwa fällig gewordenen Zinfen ihm entzogen worben 
it; und 

in endlicher Erwägung, daß, da der Kläger nad 
der ausbrüdlihen Bemerkung feiner Klage die Zinfen 
für die Zeit vom 1. Juli 1859 bis zum 16. Januar 
1861 in Anfpruh genommen bat, die Berechnung 
einer Summe von 1108 # 5”, 8 Hamb. Beo. für 
diefelben ald das Refultat eines Rechnungsfehlers 
erſcheint, weldper von dem Kläger in jedem Stadium 
bes Proceffes rebreffirt werden fann und nicht geeigs 
net ift, eine Einrede ver Zuvielforderung zu begründen, 


wird auf eingelegte Receffe und flattgehabte münds 
lihe Verhandlung biedurd von Landgerichtswegen für 
Recht erfannt: 
daß Beflagter ſchuldig fei, vem Kläger binnen 
Dronungäfrift vie eingellagten Zinfen zum 
Berrage von 1079 # 2%, 4 Hamb. Ber. 
oder deren Werth in Reichsmünze zu bezablen, 
auch vemfelben binnen gleicher Friſt die ihm 
angeurfachten Procehfoften, deren Verzeichnung 
und Ermäßigung vorbebältlid, zu erflatten, 


Wie denn foldergeftalt hiedurch erfannt wird 
V. R. W. 


Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen 
Landgerichte zu Glückſtadt, den 10. Februar 1862. 


(Der Beſchluß folgt.) 


Allerhöchft privilegirte 
Holiteiniide Anzeigen. 


Redigirt von den Öbergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 


41. Stüd. 


Den 13. Dctober 1862, 





Beweidlaft bei qualificirtem Geftändniß. 


(Bon bem Herrn Gerichtöhalter Dr. Peterfen 
- in Oldenburg.) 


Die praktiſche Wichtigkeit der zulegt von den Herren 
Rave und Huf in biefen Anzeigen — 1862 Nr. 24 ff. 
und 36, 37 — behandelten Beweisfragen, deren Uns 
gewißheit Parteien und Untergerichte ägpptiſch umflort, 
fordert dringend ihre Löſung, für welde bier ein 
Verfuh, menigfiend zur Provoeirung des Beſſeren, 
gemacht wird. 

Es folte dieſe Pöfung nur nicht durch gefepliche 
Detroirung, wie zu Bremen, verfudt werden; denn 
was ein Geſetz geben Fönnte, ift vorhanden, und was 
wegzuſchaffen ift, beſteht allein in Mißdeutung und 
verfeblter Eubfumption factifher Verwicklung. Daß 
ed bier nur auf Mare Anfhauung und Feflbaltung 
legiſcher Conſequenz anfomme, darauf bat ſchon 
Bethmann-Hollweg, 

Anz. 1857, S. 332, 
bingewiefen. 

Unbeftritten ift nämlih der Sap, daß jede Partei 
alle vom Gegner geleugneten Umftände, durch welche 
ihr Anſpruch auf eine beantragte Entſcheidung bes 
gründet wird, bemweifen müſſe. Da dieſer Sag ber 
oberfie Regulator aller Beweidfragen ift, fo bürfen 
wir nicht zweifeln, daß er fib auch für die bier 
fraglichen Fälle, in welden ber Begründung eines 
Anſpruchs entgegengefegt wird, derfelbe fei von irgend 
einem in der Klage nicht angeführten Umſtand ab» 
bängig, obne daß biefer eine eigentliche Einrede bildet, 


bewähren werde. Dahin gehören 5.8. folgende Fälle: 
Kläger fordert Bolljiebung eined Eheverſprechens, 
und Bellagter entgegnet, das fei nur unter der Bes 
dingung eribeilt, daß Kläger vor ver Hochzeit eine 
Lanpftelle ermwerbe; Kläger fordert für verfaufte 
Eichenſtämme den Preis von 1000 „P und Bellagter 
behauptet, diefer fei nur unter der Bedingung vers 
ſprochen, daß die zuerft gelieferten 93 Stämme 3900 
Eubiffuß enthalten würden; Kläger fordert, daß feine 
Frau in fein Domicil zurüdfehre, und fie erwidert, 
fie wären nicht wirflid, fondern nur fo wie in der 
befannten Vehſe'ſchen Geſchichte copulirt; dem Ans 
fprub auf den Kaufpreis für ein Pferd wird ents 
gegengeſetzt, des Beflagten eigened Pferd, mit deſſen 
Wiedergenefung der Handel babe hinfällig werden 
follen, fei zeitig genefen. 

In welchem Berhältniffe ſtehen denn dieſe Eins 
wendungen zu den Klagbegründungen? 

Jede Klage beſteht aus ver Vergleihung eines 
sonereten Hergangs mit einem im echte generell 
vorgebilderen und als Grund eines Rechtsanſpruches 
bezeichneten, um bie mefentlihe Spentität des Con— 
ereten mit dem Abftracten darzuthun und ven im 
Abftrart gegebenen Rechtsanſpruch coneret gegen Je— 
mand geltend zu machen, 

Für unfere Frage intereffirt und davon nur bie 
Darftelung jenes concreten Hergangs als factifche 
Klagbegründung, und aus der Erwiberung des Bes 
flagten nur der Theil, welder die Wahrheit der fläs 
geriſchen Geſchichtserzählung beftreitet. Denn daß 
alle Thatſachen, derentwegen in dieſem literarifchen 

41 


310 


Streite über die Beweislaft verhandelt wird, dieſen 
beiden Proceßtheilen und deren Analogien, den Erceps 
tionen, Repliten u. f. w. angehören, darüber herrfcht 
fein Streit. 

Unbeftritten ift ferner, daß alle Thatfachen, welche 
zur Cfactifhen) Klagbegründung gebören, vom Kläger 
zu beweifen find, 

Zur Klagbegründung können nun jene Thatſachen 
in den angeführten Fällen nicht gehören; vielmehr 
fällt die Klagbegründung, wenn fie vom Kläger als 
wahr und in ihrer Mirffamfeit noch beftebend ans 
erfannt werden, zuſammen. Eo feinen fie denn in 
der That zu fein, wofür gelehrte Zuriften fie erflären, 
nämlib ſelbſtſtändige Behauptungen, wodurch ber 
Bellagte die Unbegründetheit der Klage darthut. 
Eind fie aber das — alfo Einreden —, fo fällt die 
Beweislaft unzweifelhaft auf den Bellagten. Auf 
ihre Selbſtſtändigkeit wird ed alfo hauptſächlich ans 
fommen. 

Wenn wir in folhen Fällen die ganze factiſche 
Entgegnung des Bellagten, wie fie in feiner Eins 
laſſung und dieſen „felbfiftändigen“ Behauptungen 
enthalten ift, in bie Form einer Geſchichtserzählung 
zufammenfaffen, fo erhalten wir damit vie zweite 
Relation über einen und denfelben Vorgang, wenn 
ſich auch die Geſchichte jedesmal weſentlich anders 
geſtaltet; gleichſam eine zweite vermehrte und vers 
beflerte Ausgabe derſelben. 

Aber nur die Erzählung des Klägers enthält feine 
Begründung feines Anfprudes, und nur von der 
Wahrheit over dem Beweife viefer Begründung hängt 
fein Sieg ab. Ganz unmöglid ift es, daß der Klä- 
ger fiege, fo lange feine Klagbegründung dem Gericht 
nod als eine ungemwiffe vorliegt, und niemals darf es 
zur Aufgabe des Beflagten gemacht werden, durch 
Beweife Dafür zu forgen, daß der Richter die uns 
erwiefene Klagbegrüntung für wahr halte. So 
lange biefe ungewiß bleibt, wird ber Bellagte nicht 
verurtbeilt, und fobald der procefiualiihe Zeitpunft 
für die Herftellung des Beweiſes unbenugt vorüber 
ift, wirb ber Kläger abgemiefen, ohne daß der Bes 
flagte eiwas zu beweifen hätte. 

Soll alfo wegen jener Behauptungen ein Beweis 
(bier wohl zu fondern vom bireeten Gegenbeweis) 
auferlegt werben, fo kann biefer nur den Kläger 
treffen. Was aber ift zum Beweiſe zu verftellen? 


In jenen Defenfionalbehauptungen fann ich nidhte 
Anderes erfennen, alö ein Ingrediend der negativen 
Einlafjung, und möchte diefe, infofern fie damit ver- 
feben ift, eine motivirte negative Cinlafjung *) 
nennen. 

Weil jeder vom Kläger verfolgte Rechtsanſpruch 
auf dem ganzen relevanten Beflande einer Geſchichte 
berubt, fo muß dieſer gebörig gegliedert vorgetragen 
werben. Sobald nun der Beflagte in feiner Cor 
relation die Fugen der vom Släger verbundenen 
Geſchichtsglieder von einander löfet und andere Glie— 
der dazwiſchen einfüget Crefp. beraudnimmt), fo ift 
der Beides vergleichende Richter zu der Refltxion 
genötbigt, der Beklagte fielle die Wahrheit ber klaͤ⸗ 
geriihen Gefcichte, fo wie fie vorgetragen und zur 
Rechtsbegründung gebraudyt worden, in Abrede. Ich 
wüßte menigftend nicht, wie der Richter die erfte 
Frage, welde er nad der erften Vernehmung beider 
Parteien zu tbun bat, und für deren Beantwortung 
biefe erfte Bernebmung, fobald fie für gebörig beſchafft 
gelten fol, die Motive enthalten muß, nämlich die 
Frage, ift die Mägerifche Gefchichte zugeftanden oder 
abgeleugnet, bier anderd beantworten Fönnte. Sie 
bejaben und den Beflagten verurtbeilen fann er doch 
unmöglich. Natürlich ift damit nicht gefagt, daß bier 
jedesmal die ganze Mägerifhe Geſchichte abgeleugnet 
it; aber alle Beftanvibeile, deren Wahrheit mit der 
Mahrheit ver vom Beflagten eingefügten Umſtände 
nicht zufammen beſtehen fann, müffen für in Abrede 
geftellt erfannt werben. Hände der Richter bier ein 
non liquet, fo müßte er beffere Einlaſſung fordern, 
bis er zum liquet käme und jene frage mit Ja oder 
Nein beantworten könnte. So fommen mir zu der 
ferneren frage, melde zur Klagerrzäblung gebörige 
Behauptungen find denn z. B. in den oben ange: 
führten Fällen auf diefe Weife geleugnei? Wenn 
wirflihen Thatfahen das Ableugnen entgegentritt, fo 
beftehbt es in einem einfachen „nicht wahr!“ Tritt 
aber die Erzählungsdifferenz dadurch zu Tage, daß 
der Kläger eine relevante Thatſache ausläßt, mährend 
er doch verpflichtet ift, die KHlagbegründung vollſtaͤndig 
zu erzählen und Anfprud darauf macht, daß feine 
Erzählung ald dieſer Verpflihtung genügend anges 


*) Nachträglich erfahre ich, daß dieſe Bezeichnung bereit 
von Yuctoritäten gebraucht und juftificirt ift. 


311 *— 


ſehen werde, ſo muß der Richter das Schweigen des 
Klägers darüber als ein „nicht wahr!“ auffaſſen. 
Regelmäßig erfolgt dieſes denn auch in der Replik 
vom Kläger noch ausdrücklich durch Verneinung ver 
feiner Darſtellung vom Beklagten incorporirten Um— 
fände. 

Darnach ſteckt alfo ven Einfügungen des Bellagten 
gegenüber in den Fragen ber Flägerifhen Erzählung 
jebesmal die Behauptung des Klägers: fo wie ich die 
Gefhichte erzähle und nicht anders ift fie vor ſich 
gegangen. Da diefe Behauptung nah dem Dbigen 
ein nothwendiger, wenn auch latenter Beftandtbeil ver 
Klagbegründung ift, und von feiner Wahrheit der 
Erfolg der Klage abhängt, fo muß dieſe Behauptung, 
jobald fie geleugnet ift, bemwiefen werden, und zwar 
son dem fie aufftellenden Kläger. 

Wenn demnah der Kläger das Nichtanversiein 
für feine Geſchichtserzählung zu beweifen bat, fo fällt 
deſſen Kebrfeite, Das Andersſein, alfo der Beweis 
aler vom Beflagten behaupteten Mopificationen dieſem 
zu, jedoch als directer Gegenbeweis, 

So weit mir die Gontroversliteratur hierüber bes 
fannt ift, würde Died Alles von ven Bertheidigern der 
entgegengefegten Anficht zugegeben werden, wenn ed 
fi dabei nicht um den Beweis einer Negative hans 
delte. Bei der Behandlung einer Negative aber find 
feit alter Zeit viele gute Juriſten von einer ganz 
befonderen Bedenklichkeit befallen, grade wie die alten 
Phyſiker bei der Behandlung des leeren Raumes, 
welden zu Ehren fie die ganze Natur mit dem 
horror vacui belegten, faft ale müſſe aus der Be- 
handlung eined Nonens burdaus ein Nonſens *) 
enifteben. Allerdings hat die Unbeflimmtheit, die 
Nichtmodificirtheit, ald dem Nichts angebörig, feine 
befonderen Merfmale und läßt ſich deshalb nicht 
bireet bezeichnen und befchreiben, wenn auc mit 
aller Sicherheit a contrario ihr Dafein dedueirt wer⸗ 
ven fann. Deshalb genügt es für die Vollftändigfeit 
der Klagbegründung aber aud, daß ver Kläger das 
Gefhäft nad) deſſen pofitiven Beftanptbeilen und Merk: 
malen varftelle, und indem er fo feiner Verpflichtung 
zur Bollfiändigfeit genügt, durd den vollen pofitiven 


*) Befanntlich entftand aus dem horror vacui jedoch 
bad Barometer, fo daß wir auch auf die Frucht- 
barfeit jener juriftifchen Bedenklichkeit hoffen dürfen, 


Inhalt den Schluß auf das Nictanderdfein in der 
allein möglichen Weife genügend motivirt, 


Wie es effeetiv einerlei if, ob die Darftellung des 
Klägers die Unbedingtheit ihrer Thatfachen ausdrück⸗ 
lich behauptet oder fie ftilfchweigend als das Refultat 
eined unvermeiblihen Scluffes nachkommen läßt, fo 
findet daſſelbe flatt bei vem Beweisinterlocut. Richti— 
ger iſt es jedoch, das Nichtandergfein ausprüdlid zum 
Beweiſe zu verftellen. Natürlid muß dann vie Ber 
weisauflage auf die Nichteriftenz derjenigen Umſtände 
beihränft werden, vermöge und vermittelft weldyer ver 
Beflagte das klägeriſche Nichtandersfein in Abreve 
geftelt bat, und dieſelben Umftände bat dann das 
Interlocut pofitiv ald Inhalt des Gegenbeweiſes zu 
bezeichnen. Denn wenn auch der Kläger nicht leicht 
mebr geben fann als ein allgemeines Ableugnen 
aller mit feiner Erzählung unverträgliden Momente, 
fo erlauben dem Bellagten feine Mittel *) ein Weis 
tered, und über dieſe bat denn auch ver Interloquent 
zu verfügen. Deshalb fordern denn bie oberften 
Grundfäge der Proceßleitung und vie hieraus ent= 
nommene befannte Beftimmung des J. R. U, nas 
mentlih für die Einlafjung, daß die Specificirung 
eintrete, wo und mie weit fie möglich ift.**) Bei ung 
it eine folde interpretative Faſſung ver Beweis— 
erfenntniffe auch noch ausdrücklich durch vie vortreffs 
liche Verfügung vom 31. Auguſt 1767 vorgeſchrieben 
und dadurch der $S 37 des J. R. A. auf das Be 
mweisinterloeut ertendirt und unnügem Streite über 
den Sinn des Drafeld vorgebeugt, — wo fie befolgt 
wird, 

Wenn Herr Rave bier noch die Frage behandelt, 
was zu deeretiren fei, wenn Kläger zu der ihm ent⸗ 
gegengeftellten Sufpenfisbedingung erwivert, die fei 
eingetreten und ſchade ihm deshalb nicht mehr, fo ers 
laube ich mir, feine Beantwortung derfelben bedenklich 


*) Ihre Nichtbenugung bildet die von den Theologen 
behandelte, juriftiich nicht unintereffante interpretatio 
diabolica einer Bibelftele. 


**) Damit ift die Kreuzfrage ber 
Anz. 1857, ©. 333 b, 
„warum aber fol denn hier eine Außnahme u, f. w,,“ 
beantwortet. Eine Audnahme findet hier nicht ftatt, 
weil ber ald Ausnahme bezeichnete Fall geſetzlich der 
allein ftatthafte if, 


312 


zu finden. Ich möchte doch glauben, daß in den 
Falten der Sprüchwörter superfiua non nocent und 
utile per inutile non vitiatur auch Hülfe gegen bas 
von einem Andern audgehende superfluum oder 
inutile ftede, und daß deshalb die erweisliche Erwide—⸗ 
rung des Klägers, die Bedingung ift durd ihren 
Eintritt irrelevant geworden, vom Proceßdirigenten 
nicht ald mutatio libelli aufzufaffen fe. Von muta- 
tio libelli fann doch wohl nur die Rede fein, wenn 
ein noch wirffamer Umftand in die Klage binein- 
gebracht oder aus ihr audgefondert wird, Sollte bie 
Abweifung des Kläger wegen mutatio libelli etwa 
auch dann eintreten, wenn Beflagter glei mit ans 
führte, eingetreten fei die Bedingung allerdings ſchon? 

Uebrigens gäbe jene fnappe Zormulirung des Bes 
weiserfenntniffes (welche indeß als unzuläffig bezeich— 
net werben mußte) der Sadıe noch das Anfehen, als 
ob der Beweis in folden Fällen nad ber bier bes 
firittenen Anfiht dem Bellagten auferlegt würde. 
Dod dürfte, felbft wenn eine folde fnappe Formuli—⸗ 
rung einträte, der Umftand, daß ber von dem Bes 
flagten beizubringende Beweis nad unſerer Anficht 
nur bireeter Gegenbemweis fein könnte, Kierulff’s 
Bemerfung, daß bier die verſchiedenen Anſichten im 
practifhen Refultat auf eins binauslaufen, 

f. Anz. 1862, €. 197, 
entgegenfteben. 

Nicht grade zu einem falfhen Grundfage, aber 
doch zu vielen conereten Irrungen in biefer Materie 
führte das Etudiren juriftifher Compendien. Die 
nur als zufäliger und conergter Zufag bei vielen 
Gefhäften vorfommenden, bei andern aber fehlenden 
NMebenumflände werden von unſern Lehrern methodisch 
richtig abgefonvert unter den Lehren von Bedingungen, 
Zeitbeftimmungen, Modus, pacta adjecta, Einreden 
u. dgl. behandelt. Die theoretiihe Schulung vers 
leitet und dann fpäter wohl dazu, dergleichen Dinge 
auch in der Praris nad dieſen theoretifhen Gruppen 
beariffli aus den Hauptgefhäften auszufonvdern und 
diefe Nebenumftände dann als ſelbſtſtändige Modis 
ficationen der Hauptgefhäfte zu behandeln. Dadurd 
geftalten fie fib dann verfebrtermeife zu Erceptionen 
um, oder doch zu Dingen, welche von wirfliden Ein» 
reden ſich nicht mehr unterfcpeiden laffen. Denn 
wenn diefe Nebenumftände — nah des Beklagten 
Darftelung — mit zur ftreitigen Gefchichte der Klage 


begründung gehören, fo find fie weſentliche Beſtand⸗ 
tbeile des corpus obligationis, find alfo fo wenig 
ſelbſtſtändig wie die Glieder jedes anderen Körpers, 
fieben fie dazu aber im Verhältniß der Eelbfiftändig- 
feit, etwa wie Götz von Berlidingens eiferne Hand, 
fo bilden fie gewiß auch wirflihe Einreden.*) Alers 
dings ift ed methodiſch richtig, daß im Lehrbuche 
die weſentlichen Gefchäftstheile von den zufälligen 
abgefondert erörtert werden. Aber der Practifer darf 
nicht die vom Gefcäftsleben aus einem Guffe ger 
bildeten Gontracte nach den Paragraphen feines Lehr⸗ 
buchs zerreißen und ihre mefentlihen Beftimmungen 
darnach als Material ver Klage, bie zufälligen als 
Material der Einreden behandeln. Beruft fid alle 
der Beflagte auf eine in der Klage übergangene 
contractliche Zablungsfrift, fo opponirt er damit 
feine Einrede, fondern giebt über diefen Punkt eine 
motivirte negative Einlaffung, und deshalb darf ber 
NRichter dem Beflagten bier nit den Beweis ber 
Frifffegung auferlegen, fondern ihm nur ben birecten 
Gegenbeweis vorbehalten. Etwas aus der bier bes 
zeichneten Duelle von Irrungen ſcheint auch der Eni- 
ſcheidungsgrund in dem Kieler Schiffbaubolzfale, 


Anz. 1859, ©. 2a, 


„die nah Maaßgabe dieſes Geſchäfts fälige 
Forderung” u. f. w. zu enthalten. 


Befondere Bedenken bat noch die Refolutir: 
bedingung veranlaßt, bei welcher auch das Ober: 
appellationsgericht ausnahmeweiſe bie bier vertheidigte 
Anſicht verläßt. Der Unterfchied der Sufpenfivs und 
der Refolutivbedingungen dürfte feinen Grund dafür 
enthalten. Ob ver Beklagte eine Forderung zurüds 
weiſt, weil fie wegen einer ſchwebenden Bedingung 
nod nicht eriftent geworden, oder weil fie wegen einer 
eingetretenen nicht exiftent geblieben; ob der Anfang 
oder ob das Ende des Geſchäfts aufgehoben if, 
dürfte, da das Characterifliihe von beiderlei Bedin— 
gungen, ungeachtet der bied etwas in den Hintergrund 
drängenden modernen Terminologie von c. suspensiva 
und resolutiva, im Auficieben liegt, bier feinen Un— 
terfchied begründen. 


*) Daß alles Wertheidigungsmaterial des Bellagten 
entweder ber negativen Ginlaffung oder wirfliden 
Einreden angehöre, dürfte uhftreitig fein. 


313 


Die Klagbarkeit aller bedingten Geſchäfte hängt 
eben von der Bedingung ab. Soll die Klagbarkeit 
gleih mit Abſchluß des Geſchäfts eintreten, jo fann 
die Bedingung nur eine refolutive fein, fol aber die 
Klagbarkeit erft mit dem Bebingungseintritt nach⸗ 
fommen, fo wählt man die fufpenfive. Aber auch die 
refolutive wirft auf den Gefchäftsbeftand ſchon vor 
ihrem Eintritt ein. Die fogleid eintretende Voll⸗ 
jiebung des Geſchäfts bringt bis zu dem Zeitpunft, 
in welchem vie Refolutiebedingung eintritt oder ibr 
befinitived Nicpteintreren ald gewiß vorliegt, nie etwas 
andered ald einen proviforifchen Zuſtand, welcher auf 
vie Erwartung bin, daß die Beringung nidt eintreten 
werde, gefchaffen ift und welder, wenn fie dennoch 
eintritt, regelmäßig — nad ber befannten Zurüds 
beziehung der Bedingungen — ganz und gar wieder 
rüdgängig gemacht oder refolvirt wird. Es tritt dabei 
alfo durchaus das Gegentheil von dem ein, was bei 
ter Suſpenſivbedingung gilt, bei welder das Provis 
forium darin beftebt, daß ber vorher Berechtigte auch 
nah Abfchluß des Geſchäfts einfiweilen als unvers 
ändert Berechtigter gilt, obgleih nah Eintritt ver 
Bedingung der Mitcontrabent als bereits feit Abſchluß 
des Geſchäfts Berechtigter bebandelt wurde. Die 
Zerflörung des Proviforiumd und bie Eubflituirung 
des Definitivums wird juriftifh in beiderlei Fällen 
ganz gleihmäßig vurdgeführt, und zwar in Gemäß- 
beit ver Gefchäftsfiipulationen. Diefe conftruiren 
jevedmal zweierlei, ein Proviforium und ein Definitis 
sum, und fchreiben den Parteien für den Wechfel 
diefer Zuftände ihre Beredtigung und ihr Verbalten 
sor. Bis zum Eintritt der Refolutivbedingung ift ver 
Acquirent klagberechtigt, nah dem Eintritt aber nicht, 
und dieſer Wechfel wirb durch das Gefchäft, aber 
nicht durch die Bedingung hervorgebracht, obgleich die 
Eontrabenten erft durd das Schidjal der Bedingung 
erfabren, mwelder von beiden Zufländen zur Zeit 
der geltende if. Sobald nun der Acquirent nad 
Eintritt der Bedingung noch mit der nur für vie bie 
dabin verlaufene Zeit erworbenen und ihm zuftändig 
geweienen Klage rin Recht in Anfpruh nimmt, fo 
lann er das nur, indem er die contractliche Beſchrän⸗ 
fung der ihm zugeftandenen Befugniß und den Eintritt 
der Bedingung ignorirt. Sein Recht ift gleih als 
ein limitirted entftanden. Deshalb fann der Kläger 
ohne Beachtung der Bedingung und ihres Eintritts 


die Klage nur noch anftellen, indem er implicite fein 
Recht gegen die inhärente Grenzbeftimmung über bie 
eontractlid gezogene Grenze binausfciebt und fremdes 
Gebiet occupirt. Sobald aber diefe unerlaubte Ope⸗ 
ration in der Klage ftedt, fo genügt dem Beflagten 
zu feiner Bertheivigung die motivirte negative Eins 
lafjung, deren Wefen und Wirken grade darin befteht, 
daß fie folde Fehler aufdeckt. Für dieſe Anſicht 
ſpricht auch wohl L. 41 pr. rei vind. (6, 1), wenn 
mit actione utitur fo viel gefagt ift, als: vie Klage 
ift nice begründet und für dieſe Synonymität ift 
L. 14 $ 11 relig. (11, D. Deshalb glaube ich mit 
der Redartion diefer Anzeigen (1857, ©. 335) an— 
nehmen zu dürfen, die abweichende Behandlung ber 
Refolutivbedingung binfihtlih der Beweislaft gehört 
noch nicht zum edictum perpetuum. 





Entiheidungen. 


Die gefegliche Verpflichtung des Käufers zur 
Berzinfung des Kaufpreifed greift nur 
dann Plag, mern Feine contractliche Be— 
ftinmung über die Verzinſung deifelben 
getroffen ift. — Der Käufer ift von der 
gefeglichen oder vertraggmäßigen Verbind— 
lichkeit zur Verzinfung der Kaufgelder auch 
im all einer berechtigten Netention der— 
felben nicht befreit. 


(Beſchluß.) 


Der Beklagte appellirte gegen dies Erkenntniß 
an das Königl. Oberappellationsgericht zu Kiel; es 
erging darauf der folgende Beſcheid. 


Frederik der Siebente &r. 
In Saden des Gutsbeſitzers Herren zu Mugges— 
felde, Beflagten und Appellanten, 
wider 
den Partieulier S. Tamm in Hamburg, Kläger und 
Appellaten, 


314 


wegen fchuldiger Zinfen zum Betrage von 
1079 # 2°), 8 Hamb. Beo., jegt die Appel⸗ 
lation gegen dad Erfenntniß des Holfteinifchen 
Landgerichts vom 10. Februar 1862 betreffenn, 


wird nad verhandelter Sache, unter abfcriftlicher 
Mittheilung der Gegenerflärung des Appellaten an 
den Appellanten, 

in Erwägung, daß von der gefeplich dem Käufer 
obliegenden Berbinplichfeit, den Kaufpreis, foweit er 
nicht bezablt worden, zu verzinfen, dann nicht die 
Rede fein Fann, wenn, wie in dem vorliegenden all, 
über die Verzinfung des Kaufgeldes eine contractliche 
Beftimmung getroffen ift, daß es ſich folglich nicht 
fragt, ob die gefeplihe Zinspflicht in Folge irgend 
welcher Thatſache zu erifiren aufgehört bat, fonvern 
vielmehr ob die contractliche Beftimmung, nad weldyer 
Bellagter die Neftfaufgelver von 107,466 xP 64 2 
zu verzinfen hatte, neben der fpäteren Vereinbarung, 
zufolge welder 20,000 # Hamb. Beo., wie Kläger 
behauptet, von dem Beflagten zurüdbebalten, wie 
Beflagter angiebt, deponirt werben follten, noch forts 
beftanden bat; 


in Erwägung, daß Beflagter ausgeführt bat, daß 
feine Weigerung, die am 1. Juli 1859 fälligen Reſt— 
Faufgelver zu zahlen, welde Weigerung nad des 
Klägers Behauptung die Veranlaffung zu der ge— 
troffenen Vereinbarung gegeben habe, eine berechtigte 
gewefen fei, weil Deflagter nur unter der Bedingung, 
daß Kläger das Profeffionsprotocoll von den anger 
meldeten dinglichen Anfprüden befreit babe, zur Zah⸗ 
lung verpflichtet gemweien fei und Kläger diefe Bes 
bingung nicht erfülit, die verweigerte Zablung ſchuldvoll 
veranlaßt und fib in mora accipiendi befunden babe; 
daß freilich nicht burd die bloße mora des Gläubi— 
gerd, fondern burd die gerichtlide Depofition ver 
Lauf der vertragsmäßigen Zinſen fiftirt werbe, daß 
aber dabei, daß anftatt der gerichtlihen Depofition, 
zu welcher Beflagter berechtigt gemwefen, eine mildere 
Korm, bie Zurüdbebaltung eines nur fehr geringen 
Theild der Kaufgelver, gewählt worden fei, nicht der 
Wille der Parteien habe fein können, daß Belflagter, 
nngeadtet er fein Recht nicht in vollem Umfange 
ausgeübt babe, noch dazu Zinfen von dem zurüds 
bebaltenen Gelde zablen folle; 

in Erwägung, daß Kläger ſich contractlih vers 


pflichtet hat, das Profeffionsprotocoll „baldthunlichſtꝰ, 
nicht aber bis zu einem beftimmten Tage, zu reinigen, 
weshalb den Kläger nur dann eine Schuld treffen 
würde, wenn er fih in ber Erfüllung der von ibm 
übernommenen Verbindlichkeit fäumig bewiefen bätte, 
was aber von tem Beflagten nicht behauptet worden 
if, dab alfo die Behauptung des Beflagten, Kläger 
babe vie Weigerung des Beflagten, die Kaufgelver 
zu zablen, ſchuldvoll veranlaft und befinde fih in 
mora, unbegründet ift und daher die auf diefe uns 
begründete Behauptung geflügte fernere Ausführung 
des Beflagten für verfehlt zu erachten ift und in ber 
Zuftiimmung des Klägers Dazu, daß Beflagter 
20,000 # Hamb. Bro. retinire, um fo weniger ein 
ſtillſchweigender Verzicht gefunden werden varf, als 
au derjenige, welcher mit Recht Kaufgelder retinirt, 
von ber gefeplihen oder vertragsmäßigen Verbindliche 
feit, viefelben zu verginfen, nicht befreit ıft, vaß mithin 
die erfte auf Abweifung der Klage gerichtete Beſchwerde 
fih ald unbegründet darftellt; 
in Erwägung, 
bie zweite Beſchwerde anlangend, 
daß, falls die Vereinbarung, wie Beflagter behauptet, 
dahin gelauter hat: 
„daß die Summe von 20,000 # Bro, von der 
„reftlihen Kaufſumme bei Amfind vergeftalt 
„Steben bleiben folle, daß feine von beiden Pars 
„teien über dieſe Summe einfeitig verfügen und 
„fe gebrauden dürfe, bis die zum Verkaufs— 
„prorlam gemeldeten Anſprüche, welde Käufer 
„nicht zu übernehmen verpflichtet, delirt worden 
„seien,“ 
ed darauf anfommt, ob es beim Abſchluſſe dieſer Ber: 
einbarung der Wille der Parteien geweſen ift, daß 
der Lauf der Zinfen fiftirt werben folle; 


in Erwägung, daß, wenn die in ber Bereinbarung 
getroffene Beftimmung, „daß feine von beiden Parteien 
„über dieſe Summe einfeitig verfügen und fie ges 
„brauben dürfe” ven Sinn hätte, daß Beflagter 
nicht berechtigt fein fole, fi das Geld von Amfind 
verzinfen zu laffen, bieraus allerdings gefchloffen 
werden könnte, daß Bellagter auch feinerfeits nicht 
ferner Zinfen an den Kläger zablen folle, daß indeſſen 
diefer Auslegung der Umftand entgegenſteht, daß beide 
Parteien nicht füglich ein Intereffe daran gehabt 


315 


baben können, daß das Geld unverzindlich bei Amfind 
ſtehen bleiben fole, fo daß die Worte „verfügen und 
gebrauchen“ nur ald ein Pleonadmus für „verfügen“ 
aufzufaffen find; 
in Erwägung, daß es jedenfalld Sade bed Ber 
Magten gewefen wäre, wenn er von der Zahlung fer= 
nerer Zinfen befreit fein wollte, dies deutlich zu fagen 
und fi audzubebingen, zumal ba es gewiß in dem 
heutigen Geſchäflsleben fehr felten vorfommt, daß 
große Summen Gele auf lange Zeit bei einem Kauf⸗ 
mann nuglos liegen bleiben, mithin ver Stläger wohl 
annehmen oder doch es für mwahrfcheinlih halten 
durfte, daß der Beflagte von Amfind, dem inzwifchen 
freie Verfügung über das Geld zuftand, Zinfen er- 
halten werde und es baber nicht einmal wahrfcheinlich 
ift, daß Kläger ben Beflagten von feiner Zinsver⸗ 
bindlichkeit gänzlih habe befreien wollen, wesbalb die 
Einrede des Bertragd als unbegrünbet erſcheint und 
daber aud die zweite Befchwerde zu verwerfen ift, 
hiedurch für Recht erfannt: 
daß das angefochtene Erfenntniß zu beflätigen, 
Beklagter und Appellant auch ſchuldig fei, die 
Koften diefer Inſtanz dem Kläger und Appels 
laten binnen Orbnungsfrift zu erflatten. 
Die Rechnung des Anwalts des Appellanten wird 
zu 37* 79 8, die feines Procurators zu 5 10 8 
und die des Anwalts und Procuratord des Appellaten 
zu 43 * 81 2 beftimmt. 
VB. R. W. 
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappella⸗ 
tionsgericht zu Kiel, den 13. September 1862. 





Ueber den Beweis des Werthes vernichteter 
Sachen durch Eidesdelation. 


Der Höfer Dender in Woldenborn, welder nad 
dem ftattgehabten Brande feines Wohnhauſes bei dem 
Holfteinifhen Randgeriht gegen die Direction der 
Schleswig = Holfteinifihen adeligen Brandgilde wegen 
Auszahlung von Brandentſchädigungsgeldern klagbar 
geworden war, trat den ihm zuerfannten Beweis, daß 


bei vem Brande feines Haufes die in feiner Klagfchrift 
fpeeifieirten Waaren verbrannt feien und daß felbige 
derzeit die dafelbft angegebenen Preife gehabt hätten, 
durch Eidesdelation an. 

Die beklagte Direction remonftrirte in ihrer Er—⸗ 
Märung über die Beweißantretung gegen die Zulaffung 
der Eidesdelation über den Werth der verbrannten 
Gegenftände, mweil in der Klage die thatfächlichen 
Prämiffen nit angegeben feien, burd melde vie 
Werthſchätzung bedingt werde und meil ber fragliche 
Beweisſatz offenbar mehr enthalte, als durch einfache 
finnlide Wahrnehmung feſtgeſtellt werben könne. 


Die Einwendungen der Eidesbelatin wurben indeß 
durch das nachſtehende obergerichtlihe Decret vers 
worfen. 


Die am 19. v. M. biefelbfi eingereichte Erklärung 
und Bitte yon Seiten ded Haudbefigerd und Höfers 
Joachim Heinrih Carl Dender in Woldenborn, Klä⸗ 
gerd und Eidesdeferenten, 

wiber 
bie Direction der Schleswig » Holfteinifhen adeligen 
Brandgilve in Kiel, Beflagte und Eidesdelatin, 
wegen Auszahlung von 2163 „P 55,8 Brands 
entſchädigungsgelder, hierauf Eivesvelation, jegt 
zum Decret vom 14. März d. J. 

wird von Obergerichtöwegen der Beflagten und 
Delatin bieneben in Abfchrift mitgetheilt und derfelben, 

in Erwägung, daß die von ihr erhobenen Einwens 
dungen gegen bie Zuläffigfeit der Eidesdelation über 
den zweiten Beweisſatz ald unbegründet ericheinen, 
da es bei der fraglichen Gidesleiftung um bie eine 
befondere Sachkenntniß nicht erforbernde Beurtbeilung 
einer in ber Vergangenheit liegenden Thatfache ſich 
bandelt, welcher nur etwa factifhe Schwierigfeiten ſich 
entgegenftellen fönnen; 

in Erwägung, daß die Beflagte daher zu einer 
beffern Erflärung über ven deferirten Eid verpflichtet, 
diefe Erflärung aber von ihr, da ein factum alienum 
zur Frage ftebt, nur de credulitate zu beichaffen ift, 
wie denn aud der Beflagten nicht, wie eventuell von 
dem Kläger geſchehen ift, eine Angabe des Werthes 
der verbrannten Saden, welden fie einräume, zuges 
mutbet werben fann, da es die Sache des Eidesdefe⸗ 


316 


renten ift, die Summe, über welde er den Eid befe- 
riren will, beftimmt zu bezeichnen, 

biemittelft aufgegeben, fih nunmehr innerhalb 14 
Tage ab insin. bei Strafe des vermweigerten Eides 
beffer als geſchehen und in rechtöbehöriger Weife über 
den beferirten Eid zu erflären, diefelbe auch fchuldig 
erfannt, dem Kläger und Eidesdeferenten die burd 
dieſen Schriftwechſel ihm angeurfadhten Koften, deren 
Derzeihnung und Ermäßigung vorbebältlih, binnen 
4 Moden ab ins. zu erftatten. 

Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen 
Dbergerichte zu Glüdflabt, den 8. Mai 1862. 


Als die beflagte Direction ſich gegen biefen 
Defcheid mit einer Supplication an das Königliche 
Dberappellationsgericht wandte, wurde fie aud von 
diefem, wie nachſteht, abſchlägig beſchieden. 


Uamens Sr. Königl. Majeftät. 

Auf die am 5. Juni d, 3. hieſelbſt eingegangene 
Supplicationsredtfertigung der Direction der Schleg- 
wig-Holfteinifhen adeligen Brandgilde in Kiel, Bes 
Hagten, jept Supplicantin, 

wider 
den Hausbefiger und Höfer Jochim Heinrih Carl 
Dender in Woldenborn, Kläger und Supplicaten, 
hauptſächlich wegen beanfpructer Auszablung 
von 2163 x 55 4 Brandentfhädigungsgelber, 
jest Supplication wider den Befheid des 
Holfteinifhen DObergerihtd vom 8. Mai d. 3, 
wird, 
in Erwägung, daß nad der Holſteiniſchen Praxis 
die Eidesdelation für ein auläffiged Beweismittel zum 
Beweiſe des Werths vernicteter Saden, unter ber 
Vorausfegung, daß zu deren Schägung nidt eine 
befondere Sadfunde erforberlih ift, erachtet wird, 
und daß diefe Praris, durch weldye einem in Proceſſen 
der vorliegenden Art fi ergebenden Bedürfniß ab— 
geholfen wird, mit den feitherigen Grundfägen über 
das Weſen des Schiedeseides nicht in Widerſpruch 
ſteht; 





in Erwägung ferner, daß die Supplicantin ſich 
zwar nicht ohne Anſchein von Grund darauf hat be 
rufen fünnen, daß im vorliegenden Falle der Mangel 
einer binreihend genauen Bezeichnung ber verbrannten 
Waaren, um deren Erſatz es ſich handelt, es ihr un: 
möglich made, eine begründete Anficht über die Nic: 
tigfeit der Preife, nad melden die verlangte Eriap: 
fumme berechnet worden, zu gewinnen, daß jebod in 
Wirklichkeit der Werth bei Landhökern gangbarer 
Sorten und Qualitäten ber vom Kläger ihrer Gattung 
nad angegebenen Waaren nicht erheblich von einander 
zu differiren pflegt, fo daß danach die Nichtigkeit der 
vom Kläger gemachten Preisanfäge im Wefentligen 
bemeffen werden fann und die Supplieantin, melde 
fi ihrer contractlid übernommenen Verpflichtung 
in allen Fällen würde entziehen fünnen, wenn ber 
Beweis der Größe eines eingetretenen Brandidadens 
bis in's Einzelne durch andere Beweismittel ſollle 
geführt werben müfjen, mit Bug ſich nicht. darüber 
beichweren fann, daß die klägeriſchen Preisanfäge für 
die Beftimmung des von ihr zu leiftenden Schadens⸗ 
erfaged maaßgebend werben, wenn fie felbft Bevenfen 
trägt, durd Ableiftung des von ihr verlangten Glauws 
bendeides zu erhärten, daß fie wirklich begründet 
Ausftellungen gegen jene Preisanfäge zu baben ver 
meint und nidt etwa der Eid im Fall der Relation 
vom Kläger verweigert wird; und 


in Erwägung, daß aus biefen Gründen in ber 
in dem angefochtenen Beſcheide der Supplicantin ge 
machten Auflage, fi rechtsbehörig über ven vom 
Kläger und Supplicaten beferirten Eid zu erflären, 
die von ihr behauptete Beſchwerde nicht gefunden 
werben fann, 

biemit 

ein abſchlägiger Beſcheid 

ertheilt. 

Die Koften des Anwalts und Procurators werden 
auf 19 * 53 8 beftimmt, 

Urfundlid 20. Grgeben im Königlichen Ober: 
appellationsgericht zu Kiel, den 9. Auguft 1862. 


Allerhoͤchſt privilegirte 
Holſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 





42. Stüd. 


Den 20. October 1862. 





Entiheidungen. 


Ueber die rechtliche Natur ded von einer Eiſen— 
bahngeſellſchaft erworbenen Grundeigen= 
thums. 


In Sachen der Ereeutoren des Teftamentd des 
wail. S. S. Barburg in Altona, Bellagten, Appels 


lanten, . 
wider 


die Direction der Altona = Kieler Eifenbahngefelfcaft, 

Klägerin, Appellatin, 
wegen Negatorienklage, jegt Appellation wider 
das Erfenntniß des Altonaer Magiftrat3 vom 
9. Januar v. 3. 

ergeben die Acten: 

Die Klägerin bat die Beflagten vor dem Altonaer 
Magiftrat mit einer Negatorienklage belangt und ans 
geführt: 

Bei Anlage ver Eifenbabn fei die Erpropriation 
eined dem verftorbenen ©. ©. Warburg gehörigen 
Gartens nothwendig geweſen. Diefer Garten, welder 
jegt einen Theil des Bahnhofes und bes vor dem— 
felben belegenen freien Plages bilde, werte nad 
Weften begrenzt von dem in der Klopfiodftraße be> 
legenen gleihfallg dem wail. S. ©. Warburg gehöris 
gen Haufe und dahinter belegenen Garten. Die 
Grenze werde durch die Hausmauer und die fid 
daran anfcliefende Planfe gebildet. Diefen alfo 
begrenzten, ein felbftftändiges Grundſtück bildenden, 


Garten habe die Klägerin bei Anlage der Eiſenbahn 
ald freied und unbejchränftes Eigenthum und höchſtens 
mit der bier nicht in Betracht fommenvden Beſchränkung, 
daß dem verfiorbenen S. ©. Warburg unter gewiſſen 
Bedingungen das Rückkaufsrecht an dem Garten zus 
ſtehen folle, durch Erpropriation erworben, Klägerin 
fei daher befugt, jede Einwirfung in ihr Eigenthums- 
recht abzumeifen und die freiheit des Eigenthums 
einem Jeden gegenüber zur Anerkennung zu bringen. 

Nun feien in der Wand des Warburgſchen Haufes 
ſechs Sclagfenfter befindlich, welde geöffnet auf das 
Grundftüd ver Klägerin binausfdhlügen, und in der 
Orenzplanfe eine Pforte und ein Thorweg, die gleiche 
fals auf das Grundſtück hinausfhlügen. 

Die Beklagten nähmen als ein Recht in Anfprud, 
Fenfter, Pforte und Thorweg auf das Grundflüdf ver 
Klägerin ausſchlagen zu laffen. Da dieſe nicht ges » 
wiligt fei, ven Bellagten foldhes Recht einzuräumen, 
fo bitte fie zu erfennen: 

daß die Beklagten in qual. qua nicht beredptigt 
feien, in ver dem Hägerifchen vor dem eingefries 
digten Altonaer Bahnhofe belegenen und zu 
demfelben gebörenden Grunpftüde zugefehrten 
Mauer des zum Nadlaß des defuncti ©. ©. 
Warburg gehörigen Haufe ſechs nad außen 
ſchlagende Fenſter und in ber demſelben 
Grundſtück zugelehrien Planfe eine nah außen 
ſchlagende Pforte, fo wie einen nab außen 
fhlagenden Thorweg zu haben und daher 
fhuldig feien, binnen 4 Moden Fenfter, Pforte 
und Thorweg entweder ganz zu entfernen oder 
42 


318 


fo einzurichten, daß fie, wenn geöffnet, auf bad 
Hägerifhe Grundſtück nit binausfchlügen, der 
Klägerin aud in gleicher Friſt Die angeurfachten 
Proßfoften, des. et mod. salvd, zu erflatten. 
Exeipiendo baben die Bellagten zunädft proceß⸗ 
bindernd die jegt nicht mebr in Betracht fommenve 
Einrede ver dunfeln, unbegründeten Klage vorgefhügt 
und ferner die Einrede der fehlenden Activ- und 
Pajfivlegitimation. In vieler Beziehung if bemerkt, 
eine Eifenbahn cum pert. ftebe nicht unter den Bors 
ſchriften des Privatrechts, fondern des Öffentlichen 
Rechts, ihr Grund und Boden fei eben jo wohl wie 
bei andern Heer» und Kunftfiraßen eine via publica, 
indem der Geſellſchaft die freie Benugunge= und Ber: 
äußerungsbefugniß nicht zufände und felbft der ihr 
verftattere Nutzungsbetrieb fo ſehr von öffentlichen 
Inlereſſen und Auctoritäten beſchränkt fei, vaß faum 
ein civilrechtlicher Uſusfruct daraus bergeleitet werben 
fönne, wie denn auch die für das abgetretene ZTerri- 
torium entrichtete MWiderlage ſich nicht als Kaufpreis, 
fondern als Entſchädigung deifen carafterifire, dem 
das Eigenibum zu diefem öffentlichen Zwecke entzogen 
werden mußte. Beflagte müßten baber ſchon prin— 
eipiell das private Eigentbum der Klägerin an bem 
Territorialbeftand der Bahn in Abrevde ftellen, in con- 
ereto fünne es aber jevenfalld nicht zweifelbaft fein, 
daß der fraglide Plag juris publiei fei, indem der 
Requifitionstitel, auf Grund deſſen die Erpropriation 
vorgenommen, laute: „die Herftellung eines freien 
Platzes vor dem Bahnhofsgebäude“, mie denn aud 
als Zweck ver Erpropriation die Anlage einer Straße 
und des Bahnbofes angegeben worden fei. Diefe 
Zwede feien auch fpäter zur Ausführung gebracht, 
indem der bintere Theil des Platzes zum Babnbofe, per 
vordere, um welden allein es ſich bier bandle, zu einem 
freien, dem allgemeinen Verkehr offen gelegten Plage 
verwandt fei. Diefem Plage fünne daber feine andere 
Bedeutung beigelegt werben, als vie einer via publica. 
Die Geſellſchaft fei auch durch allerbödfte NRefolution 
vom 3. Januar 1844 verpflidtet worden, einen freien 
Mag zur Bermittelung des allgemeinen Verkehrs zur 
Eifenbabn berzuitellen, und dazu babe ver ganzen 
Lage nad eben nur diefer Plag dienen fönnen. Als 
die Gefelfchaft ven Plag im Jahre 1847 babe ein» 
friedigen wollen, babe ſie den öffentlihen Character 
dieſes Plaped auch nicht beftritten und Borfcläge 


gemadt, die nur für einen Öffentlihen Platz Bebeu- 
tung haben könnten, und wenn fie fidh bei vieler 
Gelegenheit ihr Eigentbum refersirt, fo fei dieſes mur 
in dem Sinne zu verfieben, daß fie durd Erpre: 
priation in den Befiß des Terraind gelangt fei, 
deſſen Benugung aber ihr fo wenig wie Anderen zu 
anderen als öffentlichen Zwecken zuſtehe. 

Ferner haben die Beklagten eine Einreve ex pacto 
erhoben, weil der verftorbene Warburg fih das Recht 
vorbehalten babe, vie Rüdgabe des erproprürten 
Landes fordern zu fönnen, falls es dem Nequifitione- 
titel zuwider nicht zu einem freien Plage benugt wer: 
den follte. Dieſer Vorbebalt fei von der Direction 
nicht beanftandet, von dem Königlichen Commiffariate 
genchmigt und auch jegt in ver Klage als bindend 
anerfannt. 

Wenn die Klägerin jegt mit einer actio negatoria 
auftrete, jo erfläre fie damit felbft den Requiſitions— 
titel für erledigt und Beklagte fünnten ex pacto die 
Nüdgabe des Platzes gegen Erftattung der Entſchädi— 
gung verlangen. 

Eventualiter baben Beflagte auszuführen verſucht, 
daß ver Klägerin vas rechtliche Intereſſe an der 
Durdführung der Klage fehle. Weder die Fenfter 
noch Pforte und Thüre binverten irgentwie ven 
Verkehr auf dem Plage. Die Fenſter feien fo body 
angebradt, tab fie überall für ven Verkehr nich 
binverli fein könnten, die Pforte werde regelmäßig 
verſchloſſen gehalten und nur im Herbfte einige Mal 
geöffner und auf allen freien Plägen werde ſolches 
geftattet. Der Klägerin fönne es daher ganz gleich— 
gültig fein, ob Beklagte in qual. qua auf ven Platz 
ausfhlagende Fenſter und Pforte hätten oder nicht. 

In eventum baben Beflagte noch Die Einrede ver 
Berjährung erhoben und bemerkt, die ausſchlagenden 
Fenfter des Hauſes hätten von jeber erxiftirt und feien 
aud bei per GErpropriation im Jahre 1844 nicht 
verändert, Durch die Erpropriation eines Theild 
feines Landes zur Herflellung des freien Plages ſei 
der verfiorbene Warburg genöthigt worden, den offen 
gelegten Garten zu befriedigen. Dieſes fei in ders 
jelben Weiſe gefcheben, in mwelder vie Befriepigung 
jegt noch eriftire. Es ſei biöber niemals ibm vers 
wehrt worden, feine Fenſter nad wie vor auf den 
Luftraum des Platzes ausfchlagen zu laſſen, Pforte 
und Thür der Planke zu benutzen, er habe die Be— 


friedigung unter den Augen der Klägerin bergeftellt 
und die Eingänge benußt, ohne Widerrede zu erfahren, 
babe daher im guten Glauben befeffen, und zwar 
feit 1845, alfo länger als zur Verjährung erforder⸗ 
lich ſei. 

Nachdem Beklagte in omnem eventum noch vor⸗ 
gebracht, daß der verſtorbene S. S. Warburg bei 
Gelegenheit der Expropriationsverhandlungen das 
Recht einer ausſchlagenden Pforte ſich ausdrücklich 
vorbehalten und die Geſellſchaft dieſes zugeſtanden, 
haben fie ſchließlich um Abweiſung ver Klägerin und 
ihre Verurtheilung zur Koſtenerſtattung gebeten. 

Replicando iſt angeführt, daß das von ver Klä⸗ 
gerin durch Erpropriation erworbene Eigenthum nur 
in fo weit befchränft fei, baß es fi extra commercium 
befinde; daß der freie Plag, um welchen es fi handle, 
feinen öffentlichen Ebarafter und die flädtifche Comes 
müne zu Altona das Eigentbum der Geſellſchaft an 
dem Plage anerfannt babe, daß das vom verftorbenen 
Warburg bei ven Vergleichsverhandlungen vorbehaltene 
Vorkaufsrecht von der Direction nicht anerfannt fei, 
die Vergleihöverhandlungen ſich zerſchlagen bätten 
und der Plag durch Erprepriation bebingungslos 
erworben, die betreffende Aeußerung in ver Klage 
auh mit als eine Anerfennung des behaupteten 
Vorkaufsrechtes aufzufaffen fei; daß es an den Be- 
dingungen der Verjährung fehle, 

Nachdem extra prot. buplieirt war, bat ver 
Magiftrat durch Erfenntniß vom 9. Januar v. 3.*) 
den Beflagten zu bemeifen auferlegt, entweder: 


*) Die Entſcheidungsgründe diefed Erkenntniffes lauten: 
In Erwägung, daß die procekhindernd vorge- 
fhüste Einrede der Dunkelheit und Unſchlüſſigkeit 
ber Klage unbegründet ift, weil aus der Behauptung 
der Klägerin, daß die Eifenbahngefellfhaft ald Eigen- 
thümerin bed vor dem hiefigen Bahnhofe belegenen 
Platzes nicht zu dulden brauche, daß die fechd Fenſter 
ded Warburg'ſchen Nachbarhauſes und bie in ber 
Warburg'ſchen Planke befindliche Pforte nebft Tihor- 
weg auf dad Grundftüd der Eifenbahngefellichaft 
herausfchlagen, der alternativ geftelte Antrag eben 
fo deutlich ald ichlüffig folgt, daß Beflagte ſchuldig 
zu erfennen feien, fFenfter, Pforte und Thorweg ent- 
weber ganz zu entfernen ober fie fo einzurichten, 
daß fie, wenn geöffnet, auf dad Mägerifhe Grundſtück 
nicht heraudfchlagen ; 


319 


daß der verfiorbene S. S. Warburg und fie 


felbft während eined Zeitraums von 10 Jahren 


vor Anftellung der Klage die in Anfprud ges 


in fernerer Erwägung, daß dad Eigenthum ber 
Eifenbahngefelihaft an den behufs Anlage ber 
@ifenbahn erpropriürten Ländereien in privatrecdt- 
lichen Beziehungen Beinen gefehlichen Beichränfungen 
unterworfen ift, die Dirsction der Gefelihaft ald 
deren Vertreterin daher auch zur Wnftellung ber 
Klage genügend legitimirt erfcheint, und daß das 
nach der Behauptung bed Beklagten von dem Erb- 
laffer Samuel Salomon Warburg ald damaligen 
Eigenthümer bed erproprürten Plaged vorbehaltene 
Recht, defien Rüdgabe fordern zu fönnen, fall dad 
zur Serfielung eines freien Plage erpropriüirte 
Grundftüd diefem Titel zuwider fpäter etwa ander- 
weitig benußgt werden follte, abgefehen davon, baß 
Klägerin die Annahme diefed Worbehaltd beftreitet, 
in dieſem Procefie ſchon aus dem Grunde ſich zur 
Begründung ber Einrede ex pacto nicht eignet, weil 
eine anderweitige Benugung des Plaged Seitens der 
Eifenbahngefellihaft gar nicht zur Frage fteht; 

in fernerer Erwägung, daß die Einrede der Be- 
Magten, ed mangele der Eiſenbahngeſellſchaft jegliches 
nterefie, um den Beflagten dab Ausſchlagen ber 
Benfter, der Pforte und ded Thorweges zu verweh- 
ren, ebenfalld unbegründet ift, weil cd ber Eifen- 
bahngeſellſchaft lediglich überlaffen bleibt, ed zu be 
urtheilen, ob fie ein Sntereffe daran hat, ihr Recht 
zu verfolgen ; 

in fernerer Erwägung, daß bie Behauptung der 
Bellagten, die Servitut auf audfchlagende Fenſter, 
Pforte nebſt Thorweg durch Erfigung' erworben zu 
haben, von der Klägerin in Abrede geitellt wird, 
daß die Mechtöverhältnifie der Eifenbahngefelfchaft 
zu Privatperfonen nach privatrechtlihen Grundfäßen 
zu beurtheilen find, daher auch Scroituten gegen die 
Geſellſchaft in derfelben Frift wie gegen Privatper- 


ſonen durch Erfigung erworben werden fönnen, die 


Geſellſchaft ſich daher auch in ihren Mectöverhält- 
niffen zu Privatperfonen auf etwanige Beichränfun- 
gen in der Diöpofition über ihr Eigenthum nicht 
berufen kann, welche der Staat oder die Commüne 
in öffentlichem Intereſſe wider fie geltend zu machen 
befugt ift, daß ferner die Aitona » Kieler Eifenbahn- 
direction ald Wertreterin ber Gefelichaft ihren 
Wohnſitz in Altona hat, mithin ein zehnjähriger 
Zeitraum vor Anftelung der Klage zum Beweife 
der Erfitung der von den Beklagten in Anſpruch 
genommenen Gervitut genügt, und daß endlich für 


320 


nommene Gerechtigkeit, die ſechs Fenſter in tem 
Warburg'ſchen Haufe, fo wie die Pforte und 
den Thorweg in der Planfe hinter dem Haufe 
nah außen aufidlagen zu laffen, ausgeübt 
baben, 
ober: 

daß der verfiorbene S. S. Warburg das Recht 
auf eine nad außen aufſchlagende Pforte in ber 
Planfe hinter feinem Haufe durd einen Vertrag 
mit der Eifenbabngefellichaft erworben habe. 


Grgen dieſes Erkenntniß haben Beflagte die 
Appellation rechtzeitig eingelegt, Solennien präftirt 
und nad erlangter Reftitution gegen den Ablauf ber 
Einführungsfrit das Rechtsmittel rechtzeitig intros 
burirt. 

Sie haben fi darüber befchwert: 

1) daß erfannt, wie gefchehen, und nicht vielmehr 
die mangelnde Regitimation beider Parteien zur 
Abmweifung der Klage ref. exp. geführt babe, 

2) daß nicht die Klage ald actio negatoria ref. 
exp. abgemwiefen worden, und 

3) daß nidt vie Klage wegen mangelnden recht⸗ 
lihen Intereſſes angebradtermaaßen abge— 
wieſen fei. 

Es frägt fi, ob diefe Beſchwerden begründet find. 


In Ermwägurg nun, daß die AltonasRieler Eifens 
babngefellihaft wie jede Actiengeſellſchaft, welcher vom 
Staate Corporationdrechte verliehen find, Eigenthum 


die Erfigung einer Servitut ber bloße Beweib ge 
nügt, daß fie während bed erforberlihen Zeitraums 
ald ein Recht audgeübt worden ift, weil derjenige, 
welcher die Erfigung einer Gervitut behauptet, nicht 


darzuthun braucht, daß ber Beltg der Servitut fehler», 


frei geweſen fei, die Unreblicpfeit ded Beſitzes fo wie 
die Befigmängel vielmehr zum Gegenbeweife gehören ; 
und 

in fchließlicher Erwägung, dab Beflagte behaupten, 
der verfiorbene Samuel Salomon Warburg habe 
bei Gelegenheit der Erpropriationdverhandlungen 
fih ausdrüdiih dad Mecht auf eine audfchlagende 
Pforte vorbehalten und ed fei ihm biefed Recht von 
der Eiſenbahngeſellſchaft zugeftanden, benfelben daher 
diefe Einrede bed Vertrages alternativ mit der Ein- 
rede der Erfigung zum Beweife zu verſtellen if. 


zu erwerben berechtigt if, daß weder in ber Eonceffion 
vom 28. Zuni 1842 noch in dem unterm 11. Mär, 
1843 allerhöchſt genehmigten Statut ber Geſellſchaft 
Beflimmungen enthalten find, welche die Freiheit des 
von der Gefelfchaft erworbenen Grundeigenthums 
beichränfen, und von ben Beflagten geſetzliche Beſtim⸗ 
mungen in biefer Beziehung nicht angeführt find, 
daher die Behauptung, daß dad von ter Klägerin 
auf dem Wege der Erpropriation erworbene Grund 
eigentbum den rüdfichtlid der via publica geltenden 
Rechtsregeln zu unterwerfen fei, unbegründet ift, viele 
Behauptung auch weder aus dem Zwede der Geſell⸗ 
haft geredptfertigt werden kann, nod aus ber von 
den Beklagten geltend gemadten Gleichſtellung ber 
flägerifhen Gefellfhaft mit denjenigen Vereinen, 
welche die Chauffirung eines Weges auf eigene 
Koften übernommen haben, indem bier bereits eine 
öffentliche Straße vorhanden ift, welche zur Beförde⸗ 
derung des allgemeinen Verkehrs in befferen Stand 
gelegt wird, während die Eifenbahngefellfchaft den zu 
ihren Zweden erforberliben Grund und Boden ſich 
erworben bat; 

in Erwägung, daß zwar ald Titel und. Zwed ber 
Erpropriation bie Herftellung eines freien Plages vor 
ven Babnhofsgebäude ſich angegeben findet, die Auf 
ftellung diefes Titeld aber nur den Zwed bat, nad: 
zumeifen, daß die Gefelfhaft in Gemäßheit aller: 
höchſter Verfügung vom 17. Zuni 1842 die Erpre- 
priation eines beflimmten Grundflüdes zu forbern 
berechtigt war, an fih aber dem Erpropriirten feinen 
Anſpruch darauf verleiht, daß die Geſellſchaft das 
Grundſtück beftändig zu jenem Zwede benugt und 
nicht etwa zu anderen zu der Eiſenbahn in unmittel- 
barer Beziehung ftebenden Anlagen verwenvet; 

in Erwägung, daß aud in der vorfdriftämäßigen 
und thatfählichen Verwendung des Grunpflüdes zu 
einem freien Plage vor dem Bahnhofe ein Aufgeben 
des erworbenen Eigenthums nicht gefunden werden 
fann, indem dadurch namentlich nicht ausgeſchloſſen 


iſt, daß die Eifenbahngefelfchaft mit Zuftimmung ver 


competenten Behörden zur Vermittlung des Verfehre 
zum Bahnhofe nur einen Theil des fraglichen Plagrö 
bergiebt, fo wie daß die Geſellſchaft auch bei den 
angezogenen Berbandlungen mit den Altonaer fäbdtis 
ihen Behörden ſich ihr Eigentbum an dem Plage 


321 


sorbehalten bat, und fein thatſächliches Moment von 
ben Beflagten angeführt if, woraus auf ein Aufs 
geben des Eigenthums oder eine Befchränfung des⸗ 
felben in der bier zur Frage ſtehenden Beziehung 
geihleffen werben könnte, daher Klägerin aud zur 
Anfellung einer Negatorienflage ald berechtigt ans 
zuſchen ift; 
in Erwägung, daß jeder Eigenthümer an ber 
greibeit feined Eigenthums von nachbarlichen Ges 
tehtigfeiten ein Intereſſe hat und vie hieraus ent⸗ 
nommene Einrede mit Grund vom Altonaer Magiftrat 
verworfen ift; und 
in Erwägung, daß daher fämmtlihe Beſchwerden 
unbegründet find, 
wird auf eingelegte Receſſe und nach verhandelter 
Sade, unter Remittirung der Sade an die vorige 
Inſtanz, hiedurch von Dbergerihtöwegen für Recht 
erlannt: 
daß das Erfenntniß des Altonaer Magiftrats 
vom 9. Januar v. %. zu beftätigen, Appel⸗ 
lanten auch ſchuldig feien, der Appellatin die 
biefelbft erwachſenen Koften binnen A Wochen 
zu erftatten. 
Die denn foldergeflalt hiedurch erfannt wird 
V. R. W. 
Urfundlicy ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen 
Obergerichte zu Glückſtadt, den 16. Mai 1861. 


Auf die weitere Appellation der Beklagten erfolgte 
die nachſtehende Entſcheidung des Königl. Oberappel⸗ 
lationsgerichts. 


Frederik der Siebente &c. 


In Sachen des M. S. Warburg, des Ober⸗ 
gerichtsadvoraten Warburg und des J. J. Weglar, 
als Teſtamentsexecutoren des wail. Samuel Salomon 
Warburg in Altona, Beklagte und Appellanten, 

wider 
die Direction der Altona-Kieler Eiſenbahngeſellſchaft, 
Klägerin und Appellatin, 
„betreffend die von legterer angeftellte Nega- 
torienflage, jept die Appellation gegen bas 
Erfenntnib des Holfteinifhen Obergerichts 
vom 16. Mai 1861, 


wird, nach verhandelter Sache, unier abſchriftlicher 
Mittheilung der am 5. Januar d. %. bier ringegans 
genen Erflärung der Appellatin an die Appellanten, 
mit Beziehung auf die dem angefochtenen Erfenntniß 
vorangeflellten Entſcheidungsgründe, fo wie 


in Erwägung, daß der Umfland, daß die in den 
Ruftraum über dem fraglichen Plage der Eifenbahn- 
geſellſchaft ausfhlagenden Fenfter im Warburg'ſchen 
Haufe zur Zeit der Erpropriation diefes Platzes bereits 
vorhanden gewefen fein follen, und daß Feine Ent⸗ 
ſchädigung für Veränderung oder Wegnahme derfelben 
bei der Erpropriation verlangt und gewährt worben 
if, nit genügt, die Annahme einer ſtillſchweigenden 
Einräumung der Beibehaltung des beftehenden Zu⸗ 
ftandes zu begründen, weil die Nichtberückſichtigung 
der Fenſter auf einem Bergeffen oder einem anderen 
unbefannten Grunde beruhen fann, daher aub in 
Anfebung jener Fenſter das von den Beflagten und 
Appellanten in Anfprud genommene Redt, viefelben 
in den fremden Luftraum ausfchlagen zu laffen, einen 
nach der flattgefundenen Erpropriation erfolgten Erwerb 
vorausſetzt, 
hiemit für Recht erkannt: 

daß das angefochtene Erlenntniß zu beſtätigen, 

Beklagte und Appellanten auch ſchuldig ſeien, 

der Klägerin und Appellatin die in dieſer 

Inſtanz erwachſenen Koſten zu erſtatten. 
Wie denn ſolchergeſtalt, unter Zurückverweiſung der 
Sache zum weiteren Verfahren an ven Magiſtrat ber 
Stadt Altona erfannt wird. 


Die Rechnung ded Anwalts der Appellanten wird 
zu 70 * 16 2, die ihres Procurators zu SP 548, 
die des Anwalts der Appellatin zu 78 „P 21 2 und 
die ihres Procurators zu 3 P 77 8 beflimmt. 
B. R. W. 
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königlichen Ober⸗ 
appellationsgericht zu Kiel, ven 24. September 1862, 


— — — — 


322 


Ueber die Berechnung ber Recuröfumme bei 
Befigftreitigkeiten. — Der Richter hat 
von Amtswegen auf dad Vorhandenſein 
der Appellationsfumme zu achten. 


In Saden des Cingefeffenen Marr Hinrich 
Braader in Norbhaftent, Klägers und Eitanten, dann 
Deducenten, jept Appellanten, 

wider 
den Eingefeffenen Hans Schladetſch daſelbſt, Beflagten 
und Citaten, dann Debucten, jegt Appellaten, 
wegen geflörten und daher zu fchügenden Bes 
fiped des Grenzftreifens einer Holzbüte, in= 
zwifchen Beweis, dann Appellation gegen das 
Erfenntniß des Süderdithmarſiſchen Gerichts 
vom 30. Januar v. J., 

wird auf eingelegte Receſſe und Unterinftanzacten, 
fo wie nach ftattgehabter mündlidher Verhandlung, 

in Erwägung, daß ex officio darauf zu achten ifl, 
ob bie summa appellabilis vorhanden ift, 

cf. ©. 9. Anzeigen, 1843, ©. 195 und 196; 
1847, ©. 76; 1854, ©. 15; 

in Erwägung, daß im vorliegenden Falle nicht 
nur der Appellant feinen Verſuch gemadt, das Bors 
bandenfein der summa appellabilis nachzuweiſen, fons 
bern auch der Appellat in inferiori erflärt bat, daß 
das ftreitige Landſtück nicht höher ald auf FFN-M. 
anzufchlagen und daß er bereit fei, dbaffelbe für 5 »f 
NM. an den Kläger abzutreten, mithin die summa 
appellabilis nidt vorhanden if; 

in Erwägung, daß fih mit Grund aud nicht eins 
wenden läßt, daß es ſich in vorliegender Streitſache 
nit um das Eigenthum, fondern um den Befig des 
fraglihen Lanpftüdes handele und legterer einer 
Schätzung nicht fähig fei, weil Bellagter ſich erboten 
bat, das Eigenthum und mit demfelben auch ven 
Befig dem Kläger für 5 P R.«M. abzutreten; 

biemittelft von Dbergerichtöwegen für Redt er- 
fannt: 

daß Appellant mit dem anbero nicht erwachſe⸗ 
nen Rechtsmittel der Appellation zurüdzumeifen, 
auch fhuldig fei, vem Appellaten die durch bie 
Einwendung bed Rechtsmittels angeurfadten 
Koften, deren Berzeihnung und Ermäßigung 
vorbebältlih, innerhalb Ordnungsfriſt zu ers 
ftatten. 


Wie denn foldergeftalt hiedurch erkannt wird 
V. R. W. 
Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen 
Obergerichte zu Glückſtadt, den 19. Mai 1862. 


Auf ſeinen hiergegen ergriffenen Recurs an die 
höhere Inſtanz erhielt Kläger den folgenden Beſcheid. 


Hamens St. Königl. Majeftät. 


Auf die am 14. Juli d. J. bier eingereichte Re— 
cursſchrift des Eingeſeſſenen Marr Hinrich Braader 
in Nordhaſtedt, Klägers, Appellanten, event. Suppli⸗ 
canten, 

wider 
den Eingeſeſſenen Hans Schladetſch daſelbſt, Beklagten, 
Appellaten, jetzt wieder Appellaten, event. Supplicaten, 
wegen geſtörten, daher zu ſchützenden Beſitzes 
des Grenzſtreifens einer Holzbüte, jetzt gegen 
das Erkenntniß des Holſteiniſchen Obergerichts 
vom 19. Maid. J. 
wird, 

in Erwägung, daß Beſitzſtreitigkeiten nicht durch 
poſitive Vorſchrift unter diejenigen Sachen aufgenom— 
men worden ſind, bei denen das Erforderniß der Re— 
cursſumme wegfallen ſoll, 

auch eine thatſächliche Unmöglichkeit der Schätzung 
bei denſelben nicht ſtattfindet, indem vollkommen 
ſchlüſſig angenommen wird, daß die Schägung bes 
das Beſitzrecht in ſich fhließenden Eigenthums ven 
höchſten Werth, welchen der Beſitzſtreit haben könne, 
zu Tage lege; 

in Erwägung, daß in der vaterländiſchen Gerichts— 
praxis der Grundſatz feſtſteht, daß die Beibringung 
genügender Beſcheinigung über das Vorhandenſein 
ber Recursſumme mit zur orbnungemäßigen Einfüh— 
rung der ordentlichen Rechtsmittel gehöre; und 

da die Einſchränkung des Inſtanzenzuges für 
Sachen von geringer Erheblichkeit keinesweges bloß 
auf Berückſichtigung des Parteienintereſſes beruht, 
dem Richter allerdings zuſteht, das Vorhandenſein der 
Recursſumme von Amtswegen zu überwachen; 

in Erwägung, baf ter Appellant, event. Suppli- 
eant, jo wenig bier als beim Obergerichte einen Nach— 
weis über den Werth des anfdeinend geringfügigen 
Streitobjeets beigebradyt hat und daher weder bie 
Appellation noch die Suppliration, fofern unter leg- 


323 


terer das ordentliche Recdtömittel der Eupplication 
verflanden wird, anhero erwachſen find; 
daß aber aub, wenn der Austrud Eupplication 
im weiteren Einne hätte gebraudt und alfo aud von 
der einfaben Beſchwerde hätte verftanven fein follen, 
welche legtere, ter ftattgehabten Parteiverhandlung 
ohneradtet, gegen das Erkenntniß vom 19. Mai d. J., 
weil daſſelbe lebiglih über cin von Amtswegen zu 
berüdfichtigenbes Proceßformale verfügt, yugelaffen 
werten Tann, dennoch bie erbobene Beſchwerde 
ald ungegründet zurüdgewiefen werben muß, weil, 
wie erwähnt, ber Recurrent aud beim Obergericht 
feiner Dbliegenbeit, das Borbandenfein der Appellas 
tionsfumme zu beſcheinigen, nicht nachgekommen if, 
biedurd zum Befceide ertbeilt: 
daß die ordentliben Rechtsmittel der Appellas 
tion, event. der Supplication, nicht anbero 
erwachſen feien und die Eupplication, als eins 
fache Beſchwerde aufgefaßt, abzumeifen fei. 
Urfundlih ıc. Gegeben im Königl. Obrrappellas 
tiondgericht zu Kiel, den 27. September 1862, 


- 





Welche Behörde zur proceffualifchen Vertretung 
ded Staates in den Angelegenheiten des 
Eidercanals legitimirt fei. 


Der veputirte, Bürger 9. Sahr in Rendsburg, 
mwelder ſich durd eine von dem Königl. Canalinfpectos 
rate requirirte Sperrung der Schotten feines Mühlen 
gemefes in feinen Rechten verlegt erachtete, erhob bei 
tem Holfteinifden Obergericht eine besfällige Klage 
gegen das Königl, Minifterium für die Herzogthümer 
Holftein und Lauenburg. In dem ftattgebabten Ber- 
bandlungstermin ſchützte dieſes als proceßhindernd die 
Einrede des incompetenten Gerichts vor, ſich darauf 
berufend, daß die Klage gegen die Verwaltung bes 
Eidercanals gerichtet fei, daß aber dieſe weder bei 
dem beflagten Minifterium fei, nody unter bemfelben 
ftebe, fondern ihre Functionen dem Minifterium für 
das Herzogtbum Schleswig und dem Minifterium für 
die Herzogtbümer Holfiein und Pauenburg zur colles 
gialifhen Beforgung anvertraut feien, daß daher nur 
die beiden Minifterien, welde in Beziehung auf den 
Eivercanal ein corpus ausmachten, zufammen vers 


Hagt werden fünnten. Das Minifterium warb mit 
biefer Einrede nah ftattgehabter Verhandlung laut 
nachſtehenden Terminbefcheides gehört: 

In Sadben des deputirten Bürgerd 9. Sahr in 
Rendsburg, als Eigentbümerd eines Mühlengeweſes 
am Regengraben vafelbft, Klägers, Citanten, 

h wider 
das Königl. Minifterium für die Herzogtbümer Hols 
ftein und Lauenburg, Beklagten, Eitaten, 
wegen rechtswidriger Sperrung rined Müblen- 
‚ melsf.m.d.a, 
wirb, 

in Erwägung, daß es im vorliegenden Fall um 
eine Klage fib handelt, welde gegen die höchſte Vers 
waltungöbehörde des Eidercanals hat gerichtet werden 
follen; 

in Erwägung aber, daß nad der Bekanntmachung 
des allerhöchſten Manifeftes vom 28. Januar 1852, 
betreffend die Orbnung ber Angelegenheiten der Mons 
ardie, som 3. Februar 1852 und nad der Bekannt⸗ 
machung des Königl. Minifteriums für das Herzogs 
ıbum Schleswig vom 6. April 1853, betreffend die 
Verwaltung des Eidercanals, die den Eidercanal bes 
treffenden Angelegenheiten von dem Minifter für das 
Herzogtum Schleswig und dem Minifter für bie 
Herzogthümer Holftein und Lauenburg collegialiſch 
behandelt werden ſollen, daß daher das Königl. 
Schleswigſche und das Königl. Holſtein⸗Lauenburgiſche 
Miniſterium mit einander für die Verwaltung dieſer 
Angelegenheiten ein an die Stelle der früheren höch—⸗ 
fien Berwaltungsbebörde des Schleswig-Holfteinifcyen 
Canals getretenes Collegium bilden; 

in Erwägung, daß mit NRüdfiht auf diefe Ver— 
bältniffe das Königl. Minifterium für die Herzogthü— 
mer Holftein und Pauenburg nicht als Iegitimirt ers 
feinen kann, allein, obne Mitwirfung des Schles— 
wigfchen Minifteriums, die Rechte des Staats in Bezug 
auf den Eidercanal ver Gericht zu vertreten, vielmehr, 
wenn aud im llebrigen das Holfteinifhe Obergericht 
für competent zur Entfheidung der vorliegenden Sache 
zu erachten fein dürfte, wie denn auch ſchon früber 
eine Ähnlihe Klage gegen das vormalige Königl. 
General » Zollfammers und Comnterz » Collegium vor 
dem vormaligen Holftein » Rauenburgifhen DObergericht 
zur Berbandlung gelommen ift, die zu erhebende lage 
des Klägers gegen beide mit der Behandlung ber 


324 


Angelegenheiten des Eidercanald betraute Minifterien 
zu richten gewefen wäre; 
auf eingelegte Receſſe und nad flattgebabter münd⸗ 
licher Berhandlung hiedurch von Obergerichtswegen 
für Recht erkannt: 
daß Beklagter mit der vorgeſchützten Einrede 
der fehlenden Paffivlegitimation zu bören, 
Kläger daher mit feiner Klage abzumeifen und 
auch ſchuldig fei, dem Beflagten die ihm anger 
urſachten Koften, deren Berzeihnung und Er⸗ 
mäßigung vorbehältlid, binnen Ordnungsfriſt 
zu erftatten, 
Wie denn folhergeftalt erfannt wird 
V. R. W. 
Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen 
Obergericht zu Glückſtadt, den b. Sepibr. 1861. 


Der von dem Kläger gegen dies Erkenntniß er⸗ 
griffene Recurs an das Königl. Oberappellations⸗ 
gericht zu Kiel hatte für ihn den folgenden abſchlä— 
gigen Befcheid zur Folge. 


Hamens Sr. König. Majeftat. 


Auf die am 29. Detober v. 3. biefelbft eingegan⸗ 
gene Recuröfchrift des deputirten Bürger H. Sahr 
in Rendsburg, als Eigenthümers eines Mühlengeweſes 
am Negengraben daſelbſt, Klägers, jegt Appellanten, 


event. Supplicanten, 
wider 


das Holfteiniihe Oberſachwalteramt, Namens und im 
Auftrage des Königl. Minifteriums für die Herzogs 
tbümer Holftein und Lauenburg, Beflagten, jegt Ap⸗ 
pellaten, event, Supplicaten, 
bauptfählih wegen rechtswidriger Sperrung 
des Mühlenwerfs des Klägers ſ. w. d. a, 
jegt Appellation, event. Supplication wider 
das Erfenntniß des Holfteinischen Obergerichts 
vom 6. Septbr. 1861, 
wird, 
in Erwägung, daß die Belegenheit des Mühlen» 
geweſes, in deffen Gerechtſame nad Behauptung des 
Klägers eingegriffen fein foll, für die Competenz des 
Gerichts, bei dem eine besfällige Klage anzuftellen ift, 
von Bedeutung fein, auf die Wahl des mit foldyer 
Klage in Anfprud zu nehmenden Bellagten aber an 


und für fih von Einfluß nicht werben fann, vielmehr, 
ba ber Kläger eine Maaßregel der Verwaltung des 
Eidercanald als diejenige Handlung bezeidynet, burd 
melde fein bebaupteted Privatrecht verlegt und feine 
Befugniß, die an vie Spitze diefer Berwaltung ger 
ftellte Behörde gerichtlich in Anfprucd zu nehmen, bes 
gründet fein fol, nur feftzuftellen ifl, welcher Behörde 
nad ben beftebenden Verfaflungsgefegen die höchſte 
Verwaltung ver Ganalangelegenheiten übertragen if, 
um barnah ermeflen zu können, gegen wen ter 
Kläger feine Klage zu richten bat; 

in Erwägung, daß nad ber Beftimmung der aller: 
höchſten Befanntmadung vom 28. Januar 1852 unter 
anderen aud bie den Ganal betreffenden Saden son 
dem Minifter für das Herzogthum Schleswig und dem 
Minifter für die Herzogtbümer Holftein und Lauen- 
burg collegialifh behandelt werben follen, daß in dies 
fem Ausdrud nur die Bedeutung gefunden werden 
fann, daß beide Minifter gemeinfhaftlih die höchſte 
Berwaltungsbehörbe für den Canal fein follen und 
daß namentlich der Gegenfag, in welden ver bie 
Verwaltung der gemeinſchaftlichen Angelegenheiten ver 
Herzogthbümer Schleswig und Holftein beireffente 
Paffus zu der voraufgebenden Beflimmung über die 
jebem einzelnen Minifterium überwiefenen PVermals 
tungsangelegenbeiten in dem ihm untergebenen Her: 
zogtbum gefegt worden if, tie von dem Appellanten 
verfuchte Deutung, ald wenn neben der angeordneten 
gemeinihaftlihen Verwaltung jener Angelegenheiten 
durch die voraufgegangene allgemeine Beftimmung 
dem einzelnen Minifter die Ausführung ber gemein« 
ſchaftlichen Beſchlüſſe und deren Vertretung. in feinem 
Berwaltungdbezirf zugewirfen wäre, ausſchließt; und 

in Erwägung, daß mit diefer Auffaffung weder 
bie Belfanntmadhung ‚vom 6. April 1853 noch aud 
fonft ein publieirtes Gefeg in Widerfprud tritt, fo 
daß nah den für die Gerichte maaßgebenden Normen 
bie beiden genannten Minifter in Gemeinihaft ala 
ber rechte Beflagte für eine in Beziehung auf ftreitige 
Gerechtſame des Eidercanald anzuftellende Klage er: 
ſcheinen; 

hiemit ein abſchlägiger Beſcheid 
ertheilt. 

Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königlichen Ober⸗ 
appellationsgericht zu Kiel, den 13, Septbr. 1862. 


nn — — — — 








Allerhöchft privilegirte 
volſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etaisrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 





45. Stüd. 


Den 27. October 1862. 





Entiheidungen. 


Eideödelation zum Beweis der Größe eines 
erlittenen Schadend und über eine uns 
beſtimmt gelaffene Zahlengröfe. 


J. Sachen des Kaufmango C. P. Timm in Kiel, 
Klägers, jetzt Appellanten, 
wider 
die Verfiberungsgefellihaft „Deutſcher Phönix“ im 
ranffurt a. M., Bellagte, jegt Appellatin, 
wegen Erſtattung eines Feuerſchadens ſ. w. d. a., 
jegt Appellation gegen das Erkenntniß des 
Kieler Magiftrais vom 14. Juni d, — 


ergeben die Acten: 

Der Kläger bat bei der beflagten Geſellſchaft für 
2133 * 32 4 Glaswaaren, welde ihm gehört und 
fi in feinem auf dem Walkerdamm zu Kiel belegenen 
Haufe befunden haben, verſichert; diefe Glaswaaten 
find bei Gelegenheit eined am 20. April 1857 in 
einem Nachbarhauſe ausgebrocdenen Brandes beſchädigt 
worden. Nachdem der Berfuh, den Betrag dieſer 
Beſchäͤdigung durch außergerichtlide Zaration zu 
ermitteln, ohne Erfolg geblieben war, ift der Kläger 
bei dem Kieler Magiftrat mit einer Klage auf Erfag 
deö erlittenen Schadens, melden er auf 1422, 98 
veranfhlagt bat, aufgetreten und iſt darauf, nachdem 
die beflagte Geſellſchaft vie behauptete Höbe des 
Schadens geleugnet hatte, dem Kläger durch Ers 


produeire. 
Beweisihema auf die Höhe dieſes Taxatums von 


kenutniß vom 26. Februar 1853 der Beweis auferlegt 

worden: 
daß der Schaden, welden er durch Die am 
20. Aprit 1857 in dem Haufe des Brauers 
Arp ausgebrochene Feuersbrunft an ven vers 
fiherten Glaswaaren erlitten, ven Werth ver 
Waaren nah den Tageöpreijen zur Zeit des 
Brandes berechnet, die Summe von 1422 F 
9 3 over wie viel weniger betrage. 

Bei Antretung dieſes Beweiſes produeirte Der 
Kläger zunächſt ein Tarationsinftrument der Kaufs - 
leute Dofe und Simons in Kiel, nad welchem dieſe 
dad ganze verſicherte Glaswaarenlager auf Grund 
der. der Klage angelegten Epecificationen zu den 
Zagespreifen vom 20. April 1857 abgeihägt und 
darnach den Gefammtichaden des Klägers auf 
1364 F 409 berechnet hatten, wobei er jedoch 
erklärte, daß. er dies Document nicht als Beweis— 
mittel, ſondern nur als Anhalt für die Eidesdelation 
Sodann ſchob er der Beklagten über das 


1364 F 49 4 ven Schiedescid zu und Deferirte zu⸗ 
gleih und eventuell für ven Fall ver Annahme: viejes 
Eides der Beklagten auch denfelben Eid über jede in 
den 1364: 49 4 enthaltene geringere Summe, fo 
daß Beflagte im Fall der Annahme des zunächſt über 
die volle Summe von 1364 409 8 veferirten Eides 
ſich zu erflären haben würde, big zu welcher niedrigeren 
Summe fie den, Eid ableiften wolle. 

In ihrer hierüber eingezogenen Erklärung bes 
merfte die Beklagte: der Verſuch des Gegners, den 

43 


326 


ibm auferlegten Beweis durch Eidesdeferirung zu 
führen, flelle fib auf den erften Blick als unzuläſſig 
dar, indem nad der heutigen Bedeutung des Eides 
ald Beweigmitteld derſelbe weder benugt werben fünne, 
um zur Beflimmung des Werthes von Gegenftänden 
zu dienen, nod um die Größe eines erlittenen Scha— 
dens darzuthun. Der eventuell zugeichobene Eid fei 
außerdem noc aus dem befonderen Grunde unzuläffig, 
weil dem Bellagten nicht die Pflicht obliege, wenn er 
den Klaganſpruch nicht in der geltend gemachten Höhe 
anerfennen fünne und demnach bie Negative des fläs 
gerifhen Anſpruchs eidlich beibeuern wolle, es anyus 
geben, um wie viel er den Anſpruch ves Klägers zu 
hoch balte, und dann von dem Klaganfpruche herab 
bis zu dem dem Kläger zugeſtehenden Schadens— 
quantum alle einzelnen dazwiſchen liegenden Summen 
abzufhmwören. Das vom Kläger beigebradte Tara- 
tionsinftrument fei theils zu allgemein und unbeftimmt, 
theild könne das Urtheil dritter dem Delaten fremder 
Perfonen ver Eidesdelation nicht zur Bafid dienen. 
Die Beflagte beantrage daher die Präclufion des 
Klägers mit dem ibm freigelaffenen Beweiſe und vie 
Abmweifung feines erhobenen Anfpruds unter Erftattung 
der Koſten. 

Nachdem ſodann nod eine fernere Erflärung des 
Klägers eingezogen worden war, erfannte der Magis 
ftrat unterm 14. Juni v. 9. für Ned: 

daß die von dem Kläger zur Hand genommene 
Eideszuſchiebung für ftattbaft nicht zu erachten, 
berfelbe mithin dasjenige, was ibm vurd das 
Erfenntnig vom 26. Februar 1858 zu bemeifen 
auferlegt worden, wie Rechtens nicht bemwiefen 
babe und daher mit feiner Klage abzuweifen, 
auch ſchuldig fei, die Koften diefes Procefleg, 
deren Verzeihnung und Ermäßigung vorbehälts 
lic, ſoweit nicht über felbige bereits rechtskräftig 
erfannt worden, binnen Ordnungsfriſt der Bes 
Hagten zu erftatten. 

Gegen diefes Erfenniniß bat der Kläger das 
Rechtsmittel der Appellation rechtzeitig eingelegt und 
bei Einführung deffelben darüber gravaminirt: 

I. vaß erfannt, wie geſchehen, und nidt vielmehr 
der Beklagten aufgegeben worden, ſich über die 
deferirten Schiedeseide den Rechten gemäß 
durd Annahme, Zurüdihiebung oder Gewiſſens— 
vertretung zu erflären, unter Berurtbeilung ders 


felben in die Koſten des neideniverfahreng, 
deren VBerzeihnung und Grmäßigung vor 
bebältlich, 

I. in eventum, vaß erfannt, wie gefcheben, und 
Kläger nicht vielmehr nur angebrachtermaaßen 
abgemwiefen worden, unter Bergleihung ber 
Koften, 

Ill. in omnem eventum, daß nicht mwenigftend bie 
Koften verglichen worden. 


Nah flattgebabter Appellationdverhandlung flieht, 
da ein von dem Appellanten in feinem Receß zunächſt 
geftellter Antrag auf Erkennung befferer Einlaſſung 
ſich nicht zur Berüdfihtigung eignet, weil die Beflagte 
fih über die beanfprucdte Höhe des Schadens mit 
binreihender Beftimmtbeit erflärt bat, nunmehr zur 
Frage, ob und in wie weit bie erhobenen Beſchwerden 
begründet find. 


In Erwägung nun, daß der Umftand, daß das 
vorliegende Beweisthema nicht einen Gegenftand ber 
unmittelbaren finnlihen Wahrnehmung bildet, fondern 
ein Wiffen über daffelbe nur auf dem Wege ber 
Reflerion gewonnen werten fann, an fi nicht geeig« 
net if, die Eidesdelation ald Beweismittel auszu—⸗ 
fließen, da das Wiffen faf in allen Fällen in 
höherem oder geringerem Grade auf Reflerion berubt, 
daher das Ausfchließen des Eides in allen ven Fällen, 
wo eine weitere Neflerion über das Beweisthema 
erforderlich wird, zu einer übermäßigen Beſchränkung 
dieſes Beweismittels führen würde; 

in Erwägung, daß vielmehr für die Nichtzulaffung 
des Schiedeseides der Gefihtspunft maaßgebend fein 
muß, ob die Leiſtung des Eides eine befonvdere Sad: 
fenntnig auf Seiten des Schwörenden, melde ibm 
weber zugetraut noch von ihm verlangt werben fann, 
erfordern würde, da ein ohne ſolche Sachkenntniß 
über ein derartiges Thema geleifterer Eid dem Richter 
feine Garantie für die Wahrheit des Beſchworenen 
geben könnte; 

in Erwägung, daß von biefem Geſichtspunkt aus 
der Anbaltung der Beklagten zur Erflärung über den 
ihr hauptſächlich zugeihobenen Eid fein Bedenken 
entgegenftehen fann, da ein Uribeil über vie Richtig— 
feit des von dem Kläger erhobenen Anſpruchs ſich 
durd die Beantwortung der beiden Fragen gewinnen 
läßt, welde von den verfiherteen Sachen bei bem 


327 


ſtatigehabten Brande beſchädigt worden find und 
welches der Tagespreis diefer Sachen zur Zeit des 
Brandes geweſen ift, diefe beiden fragen aber ohne 
befondere Sachkenntniß zu beantworten find, indem 
etwa nur factifhe Schwierigkeiten die Beantwortung 
berfelben erfchweren fünnen; 
in Erwägung, daß daher die Eidesdelation über 
das Beweisthema fhon im Allgemeinen unbedenklich 
erfcheint, der beflagten Gefellfchaft gegenüber aber 
um fo mebr für ftattbaft erachtet werden muß, als 
ber eventuell zur Eidesableiftung verpflichtete Vertreter 
der Beflagten präfumtiv fchon oft in der Tage ges 
weien fein wird, fi mit der Erwägung von fragen 
ber vorliegenden Art zu befhäftigen ; 
in Erwägung dagegen, daß der eventuelle Eides⸗ 
antrag des Klägers feine Berüdfihtigung finden kann, 
dba nad wiederholt biefelbt anerfanntem Grundfag 
der Eideöbeferent nicht befugt if, bei Benugung der 
Eidespelation vom Delaten zu verlangen, daß diefer 
bie eidlid zu erbärtende Summe beflimme, um welde 
der Rlagantrag eine Pluspetition enthält, indem viels 
mebr der Eideödeferent derjenige if, weldyer mit Ent⸗ 
fchiedenheit die von ibm beanfprudte Summe be— 
baupten muß, der Delat dagegen nur zu leugnen 
und event. fein Peugnen zu beſchwören bat; und 
in endlicher Erwägung, daß, ba es für die Be— 
Hagte um ein factum alienum fi handelt, dieſelbe 
eventuell nur zur Reiftung eines Glaubenseides ſchul⸗ 
dig fein wird, 
wird auf eingereichte Unterinftangacten und eins 
gelegte Recefie, fo wie ftattgehabte mündliche Ber: 
handlung, hiedurch von Dbergerichtewegen für Recht 
erfannt: 
daß das angefochtene Erfenntniß des Kieler 
Magiftrats vom 14. Juni v. 9. dahin abs 
suänbern: 
daß Bellagte ſchuldig, fib über den ihr 
bauptfädlid von dem Kläger bdeferirten 
Schiedescid binnen A Woden ab insin. 
sub pcena recusati juramenti dahin zu 
erflären, ob fie denfelben de credulitate 
acceptiren oder ibn referiren oder ihr 
Gewiſſen mit Beweis vertreten wolle, auch 
binnen gleicher Friſt dem Stläger vie Koften 
bed neidentftreited, deren Verzeichnung 
und Ermäßigung vorbebältlic, zu erftatten, 


Wie denn foldergeftalt unter Vergleihung der Koften 
diefer Inftanz hiedurch erfannt wird 
V. R. W. 
Urkundlich sc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen 
Obergerichte zu Glückſtadt, den 15. Juni 1860. 


Beide Parteien wandten fi gegen dieſes Er- 
fenntniß mit einer Appellation an das Königl. Obers 
appellationsgericht zu Kiel, von welchem tarauf die 
nachſte hende reformatorifhe Entſcheidung erfolgte, 
welche einen von dem Holſteiniſchen Obergerichte 
wiederholt, 

cf, Schl. Holſt. Anz., 1846, S. 366, 
Holf. Anz., 1857, ©. 20, 
anerkannten procefjualifchen Grunbfag verwirft. 


Frederik der Biebente &c. 


In Sahen des Kaufmanns €. P. Timm in Kiel, 
Klägers, jept Appellanten und Appellaten, 
wider 
bie Frankfurter Berfiberungsgefellihaft „Deutfcer 
Phönir”, Beklagte, jegt Appellatin und Appellantin, 
hauptſächlich wegen Erfag eines Feuerſchadens 
f. w. d. a., dann Bemeisführung, jegt beider- 
feitige Appellation gegen das Erkenntniß des 
Holfteinifhen Obergerichts vom 15. Zuni 1860 
beireffend, 
wird, nad verhandelter Sade, unter Mittheilung 
einer Abfchrift der am 14. Mai 1861 eingereichten 
Erflärung der Beflagten an den Kläger, fo wie der 
am 29. April 1862 eingereichten Erflärung des Klä— 
gers an die Beklagte, 
in Erwägung, die erfte Appellationsbeſchwerde der 
Beklagten beireffend, daß das Recht der Eideszuſchie— 
bung, wie es gegenwärtig von der Praris anerfannt 
wird, ſich ald ein eigenthümliches Recht der beweis— 
pflibtigen Partei darftellt, vas Nichtwahr des Beweid- 
faged dem Gegner ind Gewilfen zu verflellen und 
feiner Gewiffenhaftigfeit vie Entſcheidung über das 
Wahr oder Nichtwahr anheim zu geben; 
in Erwägung, daß zwar, da nur thalſächliche 
PVerbältniffe zum Beweiſe verftellt werden dürfen, 
über Nedisfäge und über Rechtsverhältniſſe ald nur 
vom Richter zu ziehende Folgerungen aus gegebenen 
Thatſachen ein Eid nicht zugeſchoben werden darf, 
daß jedoch die Eidesdelation auf ſ. g. reine, db. b. 


328 


unmittelbar wurd bie Einne wahrnehmbare, That⸗ 
ſachen nicht zu befchränfen if, vielmehr ver Eid auch 
über ſolche thatſächliche Verhältniſſe zugeſchoben wer: 
den darf, welche nur durch eine Reflexion über be— 
flimmte Thatſachen erkennbar find, wie ja denn auch 
die Holfteinifhe Praris einen Glaubendeid über 
fremde Handlungen allgemein zuläßt, eine Anſicht 
oder ein Blauben über fremde, nicht durch die eignen 
Sinne wahrgenommene Handlungen aber nur auf 
dem Wege der Reflerion begründet werden fann; 


in fernerer Erwägung, daß zwar der Delat eine 
Erflärung über einen ibm beferirten Glaubenseid zu 
verweigern alsdann berechtigt, wenn er außer Stande 
if, durd eine gewiſſenhafte Abwägung der in Betracht 
fommenden Umftände zu einem Glauben über das 
Wahr oder Nichtwahr des Beweisfages zu gelangen 
und daß die frage, ob in einem gegebenen Fall ver 
Delat im Stande fei, eine zur Reiftung eines Glau⸗ 
bendeides hinreichend begründete Anfiht über das 
Wahr oder Nichtwahr des Beweisfaged zu haben 
oder doch ohne befondere Sachkunde leicht zu gewin⸗ 
nen, von dem Richter nach Prüfung der vorliegenden 
Umftände zu beantworten iſt, daß es aber, was ben 
bier vorliegenden Fall betrifft, den Vertretern ver 
beflagten Gefelifhaft nicht an Anhaltspunften fehlt, 
eine Anfidt über den ungefähren Betrag des von 
dem Kläger erlittenen Schadens zu gewinnen und 
daß daher die Eidesdelation dem Obigen nah im 
vorliegenden Fall für zuläffig zu achten ift; 


in Erwägung ferner, die Beichwerbe des Klägers 
betreffend, daß ver Kläger, welcher eine Schadends 
erfagfumme zu bemeifen bat, nicht nur die beftimmte 
geforterte Eumme als Betrag feines Schadens zu 
erweilen berechtigt und ihm dadurch zugleich das 
Recht eingeräumt ift, für den Fall ver Benutzung 
des Schiedeseides diefen nit nur bauptfählid über 
die zunäcft geforperte größte, jondern zugleich eventuell 
über jede darin enthaltene geringere Summe ju des 
feriren, daß es aber der Sache nad gleichgültig ift, 
ob der Kläger die geringeren Zummen, worüber ver 
Eid eventuell deferirt wird, einzeln nambaft macht, 
oder fib der Kürze wegen einer mehr allgemeinen 


Ausprudsmweife bedient, und in der inbirecte für die 
Beflagte eintretenden Nothwendigkeit, diejenige Summe 
anzugeben, melde fie alö die richtige, Dem wahren 
Schadensbetrag enthaltende, nicht beftreiten will, eine 
unzuläffige Beſchwerung derſelben nicht enthalten if, 
da in jener Angabe nur eine Ablürzung ber ihr un 
beftreitbar obliegenden Erflärung liegt, dag fie den 
über jede größere Eumme ihr beferirten Eid an 
nehme, und 
in Erwägung, die eventuelle zweite Beſchwerde 
der Beflagten betreffend, daß die Entſcheidung dei 
in der Unterinſtanz geführten Incidentſtreites von 
ber Beantwortung beftrittener Rechtsfragen abhängt 
und daher die dur viefen Streit verurfachten Koften 
zu vergleichen find, 
hiedurch für Recht erfannt: 
daß das Erfenntniß des Holſteiniſchen Ober 
geridts vom 15. Juni 1860 auf Grund ber 
Beichwerde des Klägers und der zweiten Be 
ſchwerde ver Beklagten dahin abzuändern if: 
dag Beklagte ſchuldig, ſich nicht nur über 
ven ihr haupiſächlich von dem Kläger 
deferirten Schiedeseid, ſondern aud über 
die ihr eventualiter beferirten Eide inner 
bald 4 Woden ab insin. bei Strafe des 
verweigerten Eided den Rechten gemäß zu 
erflären, jebod die Koſten bes in ber 
Unterinſtanz geführten Incidentſtreites 
gegen einander zu vergleichen und auf⸗ 
zuheben ſeien; unter Vergleichung der 
Koſten der vorigen und dieſer Inſtanj 
und unter Zurückverweiſung der Sacht 
sum weitern Verfahren an ben Magiltrat 
der Stadt Kiel, 
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königliben Ober: 
appellationdgericht zu Kiel, ven 20. September 1562. 


Berihtigungen zum 41. Stüd. 


©. 3114 3.8 ftatt „Fragen“ ift Fugen“, 
„312b 3. 6 des Tertes von unten flatt „aufgebo: 
ben“ ift „aufgeſchoben“ zu lefen. 


 ——— — 


Allerhoͤchſt privilegirte 
Holſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den ÖObergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 





44. Stüd. 


Den 5. November 1862. 





Entiheidungen. 


Ueber die Haftung des Fabrifanten für bie 
Unfchädlichkeit der von ihm gelieferten 


Maare. 
I 


Sı Saden des Mübhlenbefigerd Dr. Heinrid 
Ehrift. Theodor Bahr, Inhaber der Firma 9. 3. 9. 
Bahr in Rendsburg, Klägers und Widerbeflagten, 
jegt Supplicanten, 
wider 
den Eingeſeſſenen H. Micheels in Bramſtedt, Be⸗ 
klagten und Widerkläger, jetzt Supplicaten, 
wegen ſchuldiger 69 Pf 55 4 RM. für 
Drlfuden, jo wie Erftattung von Auslagen 
ſ. w. d. a., 
ergeben die Acten: 

Kläger hat gegen den Beklagten die Summe von 
68 55 8 für gekaufte und gelieferte 3000 * 
Delfuhen und 19 »$ 70 2 als Erfag für aufge- 
wandte Reifetoften eingeflagt. Zur Begründung ber 
legteren Forderung bat Kläger bemerft, der Beflagte 
babe ihn bald nah Empfang der fragligen Oelkuchen 
mittelft einer telegraphiſchen Depeſche dringend erfucht, 
mit dem erften Zuge nad Bramſtedt zu fommen und 
einen Thierarzt mitzubringen. Kläger habe ſich derzeit 
auf Mavdeira befunden, fein Geſchäftsführer Krüger 
babe aber, da er verhindert gewefen, die Reife felbft 
anzutreten, einen feiner Müllergefellen und den Thiers 


arzt Häfeler zu der verlangten Zeit nad Bramftebt 
reifen laffen. Diefe Reife, die Beklagter deshalb 
veranlaßt, um ben Kläger zu der Leberzeugung und 
Anerkennung zu bringen, daß das Vieh des Bellagten 
lediglih in Folge des Genuſſes der vom Kläger ers 
fauften Delfuden erfranft und refp. geftorben fei, 
babe an Honorar für den Thierarzt 10 64 2 
und an Beförberungss und Zehrungsfoften 9 „#6 2 
an Auslagen verurfaht. Um fi nit vem Vorwurf 
der, Pluspetition auszufegen, wolle Kläger übrigens 
event. auf die Reifefoften des Müllergejellen, event. 
auch des Thierarzted und ſchlimmſten Balles fogar 
auf das dem Thierarzte gezahlte Honorar verzichten. 

Beklagter hat eingeräumt, vie libelirte Quantität 
Rappfuben zu dem eingeflagten Preife vom Kläger 
gefauft zu haben, tagegen beftritten, vaß ihm Rapp- 
kuchen geliefert feien, er babe vielmehr mit Senf 
vermifchte Rappfuchen erhalten. Da nun nicht das 
geliefert was verlangt, fo fei der Anſpruch auf Zahe 
lung des Kaufpreiſes nicht gerechtfertigt. 

Beklagter hat ferner eingeräumt, einige Tage nad 
Empfang ver Rappfucden ven Kläger dur‘ eine 
telegrapbifhe Depeihe aufgefordert zu haben, mit 
dem erfien Zuge nah Bramſtedt zu fommen und 
einen Thierarzt mitzubringen, und daß dies blos 
deshalb geſchehen, damit Kläger fih überzeuge und 
es anerfenne, dab allein die fehlerhafte Beſchaffenheit 
ber Kuden die PVeranlaffung des Erkrankens und 
Hinfterbens ver Thiere geweſen fei; auch bat Bes 
klagter eingeräumt, daß durch biefe Reife dem Kläger 
bie fpeeificirten Auslagen erwachſen feien und erflärt, 

44 


330 


daß er an und für fi gegen die Höhe der Pöſte 
nichts einzumenven babe, Bellagter bat aber gegen 
die vesfällige Forderung des Klägers bemerkt, daß 
Kläger den ihm telegrapbiich ertbeilten Auftrag nicht 
erfüllt babe, tenn wenn er auch nicht felbft hätte 
fommen fönnen, fo hätte voch jedenfalls fein Bevoll⸗ 
mächtigter Krüger fommen müſſen, nidt aber ein 
beliebiger Müllergefelle, ver fih außer Stande erflärt, 
den Kläger zu vertreten. 

Eventualiter hat Beflagter die Einrede der Com» 
penfation vorgefhügt und zu deren Begründung 
bemerft: 

Rappfuhen würden lediglich deshalb angefertigt, 
um damit Vieh, namentlih Kühe und Ochſen, zu 
füttern, namentlich laſſe vie Mägerifche Firma lediglich 
zu dieſem Zweck feit einer Reihe von Jahren foldye 
Kuchen anfertigen und als Viebfutter verkaufen, 
Sowohl Kläger als deſſen Bevollmächtigter hätten 
gemußt, daß Beflagter diejenigen Rappkuchen, deren 
Kaufpreis Magend in Anfpruh genommen werde, 
lediglich zum Füttern feiner Kühe und Ochſen vers 
wenden molle. Dem Beflagten, welcher einen Theil 
diefer Rappkuchen zum Füttern feiner Kübe und 
Ochſen verwandt babe, feien in Folge des Genuffes 
diefer Kuchen 36 Stück Hornvich erfranft, 5 Stüd 
geftorben, während 2 erfranfte hätten geſchlachtet 
werben müſſen. Die von dem Beflagten zu Rathe 
gezogenen Thierärzte hätten fogleih erklärt, daß des 
Bellagten Viehftapel vergifter fei und wabrſcheinlich 
durd vie Rappfuchen, in denen ätheriſches Senföl 
entbalten fei, und fogar der von dem Kläger gefandte 
Thierarzt Häfeler babe darin übereingeftimmt, daß zwei 
von diefen Thieren, welde in Gegenwart des Letzteren 
und des Müllergefellen obducirt worden, nur in Folge 
tes Genuffes der Rappfuchen, in denen Senföl ent⸗ 
balten fei, geftorben ſeien. Den angeridteten Scha— 
den fpecifieirte Bellagter folgendermaaßen: 

1) eine Milchkuh furz vor'm Tode ges 

fchlachtet zum Werth von . ; 
2) eine fette Quie desgl. zum Werth 

DE ee a A 
3) vier Milchkühe geftorben, dad Stüd 

zum Werth von 50 , zufammen 200 „ 


Seitenbetrag . . 368 *, 


Uebertrag . . . 368 F. 
4) eine Milchtuh geſtorben zum Werth 
a a ee er 
5) die erfranften 36 Stück Hornvich 
im Werth vermindert um . . . . 800 „ 
6) tbierärztlihe Bebantlung . » » » 50 


zufammen 1313 . 


wovon jedoch der Werth des Fleiſches der beiden 
geſchlachteten Kühe und ver Erlös aus den 7 Däuten 
der geſchlachteten und geftorbenen Kühe im Geſammt⸗ 
beirage von 100 »P abzurechnen, fo daß ber ermadhfene 
Schade fih auf 1213 29 brlaufe, den Beflagter event. 
compensando geltend maden wolle und um Abmweijung 
der Klage ref. exp. bitte. 


Zugleih hat Bellagter auf Grund deſſen, was er 
zur Begründung der Einrede der Compenfation ans 
geführt, eine Wiverflage erhoben und gebeten, ben 
Kläger ſchuldig zu erfennen, ven angeurfadten Scha— 
den von 1213 , ſoweit derſelbe nidt etwa com- 
pensando in Betradht fommen follte, zu erftatten, 
ref. exp. 

Replicando ift bemerft, vie erſte Einrete, melde 
fi nur als exc. non adimpl. contr. auffaſſen laſſe, 
fei thatfächlid nicht genügend begründet, da meter 
angegeben, melde Quantität Eenf den Rappkuchen 
beigemifcht fei, noch welcher Art verfelbe geweien, ob 
nämlich Bauernfenf oder eigentliher Senf, erfierer 
fei in jeder Rappfaat mit enthalten und völlig un 
ſchädlich, nur ver letztere liefere das ätheriſche Del. 
Angabe der Duantität und Dualität frei aber erfor 
derlich gemefen, um darnach beflimmen zu Fönnen, 
ob eine andere Waare geliefert ald beftellt worden. 
Mad die Einrede der Compenfation anlange, fo fei 
ed nicht wahr, daß Rappfuden lediglich deshalb an— 
gefertigt würden, um damit Vieh zu füttern, daß 
namentlib auch bie klägeriſche Firma lediglich zu bier 
fen Zwede feit einer Reihe von Jahren ſolche Kuchen 
anfertigen und fie als Viehfutter verfaufen laſſe. 
Rappkuchen dienten eben jo viel wie zum Biebfutter 
aub zum Düngen der Felder. Kläger verfaufe ven 
größten Theil feiner Delfuhen als Düngungsmittel 
nah England und bemerfe dabei, daß aud in den 
Hergogtbümern mit Delfuden gebüngt zu werben 
pflege. Es fei nicht wahr, daß Kläger und fein De 


331 





volmädtigter gewußt hätten, daß Bellagter die frag⸗ 
lichen Rappfucen lediglich zum Füttern feiner Kühe 
und Ochſen verwenden wolle. Es werde nesciendo 
in Abrede geftellt, daß Bellagter einen Theil der 
Kuden zum Füttern feiner Kühe und Ochſen vers 
wandt babe, daß in folge des Genuffes derſelben 
3 Stück Hornvieh erfranft, 5 Stück geftorben und 
2 Etüd, vie ebenfalls erfranft, hätten geſchlachtet 
werden müſſen, daß Beklagter zwei Thierärzte zuges 
zogen, daß dieſe fehr bald auf die Vermuthung ges 
fommen, daß des Beflagten Biebftapel vergifter fein 
müffe und dies wahrſcheinlich durch die Rappkuchen, 
in denen ätheriſches Senföl enthalten geweſen, ge⸗ 
ſchehen ſei, ſo wie daß im Beiſein dieſer beiden 
Thierärzte und des Müllergeſellen und des Thier— 
arztes Häfeler zwei Stückt Vieh obducirt und ſämmt⸗ 
liche gedachte Perſonen darin übereingeftimmt, daß 
diefe Kühe nur in Folge des Genuſſes der Rapp 
fuhen, in denen Zenföl enthalten, geftorben feien, 
Es ift endlich alles geleugnet, was von dem Bellagten 
zur Sperification des Schadens vorgebracht worden. 

Hieran ift die Neplif der zu allgemeinen und 
dunkeln Ginrede gefnüpft und ſodann event. vie 
Replif ver geichebenen Annahme und des Verbrauchs 
ver Rappfuchen fo wie der eigenen Verſchuldung des 
Beflagten vorgefhügt, mobei zur Begründung der 
legteren Replit angeführt ift, die Schuld liege nicht 
an den Kuchen, fonvern theild an dem Vieh jelbft, 
theild an ver Fütterung deſſelben von Geiten des 
Bellagten, theils an demjenigen, was die Thiere 
außer ven Kuchen gefreffen, 

Der Miverflage ift als Einrede daſſelbe opponirt, 
was replicando gegen die Einreden des Beflagten 
sorgebracht if. 

Duplicando ift die eigene Verſchuldung geleugnet, 
im Uebrigen per priora. 

Grfannt ift darauf*) und zwar 


*) Die Entiheibungdgründe lauten: 

Zn Erwägung, daß bie dem Vorbringen des Klä- 
ger&, fo weit daffelbe ald Mandatsklage aufzufaffen 
in, vom Bellagten entgegengefehte Einrede für be» 
gründet nicht erachtet werden kann, ba die Koiten, 
um deren Erftattung e& fich handelt und gegen deren 
Anfäbe der Beflagte an ſich nichtd zu erinnern fin- 
det, dem Kläger durch die im Telegramm vom 9. 


a. in conventione: 
daß Bellagter ſchuldig, bie libelirten 68 „P 
ARM. nebft 5 pCt. jährliher Verzugs⸗ 


Mai 1850 enthaltene Aufforderung des Bellagten 
veranlaßt find, ed dem Kläger aber bei ber mangeln- 
den Angabe cined jeglichen fein perfönliches Erfcei- 
nen bedingenden Grunde felbitverftänblich überlaffen 
bleiben mußte, fich, fofern er dadurch fein Intereſſe 
für gewahrt hielt, auf der ihm zugemutheten Reife 
nach Bramftedt ber Vertretung durch einen beliebi- 
gen Dritten zu bedienen ; 

in weiterer Erwägung, daß bagegen bie vom 
Kläger der Einrede der Eompenfation und der auf 
denfelben Fundamenten geftügten Widerflage oppo- 
nirte Replik bezichungdweile Einrede der zu generel- 
len und dunfeln Klage auf Berüdfihtigung eben fo 
wenig Anſpruch hat, da die vom Bellagten feinen 
Behauptungen zum Grunde gelegten Thatſachen, 
dab durch die Beimifchung von Senf, welche bie 
vom Kläger bezogenen und wie er entweber gewußt 
oder aus dem Umftande, daß in ben hicfigen Landen 
Rappfuchen überall nur zum DBichfutter verwendet 
werden, habe wiffen müffen, zum Bichfutter beftimm- 
ten Rappkuchen mit Vorwiſſen des Klägers enthal« 
ten, feinem Bichftapel durch Erfranfung refp. Ab- 
fterben und Werthoerringerung verfchiedener Stücke 
Schäden erwachſen, mit einer für die Formulirung 
bed Beweiſes genügenden Klarheit und Beftimmtheit 
ſich audgedrüdt finden und es dabei ald ein Man- 
gel nicht aufgefaßt werden kann, wenn weder Die 
Art des Senſed oder dad Verhältniß defielben zu 
den übrigen Xbeilen der Rappkuchen noch auch die 
Größe ded Wertheb oder auch das Maaß der Schä- 
ben und Koften bei jedem einzelnen Stück Bich 
reip. qualitativ und quantitativ mäher bezeichnet 
worden; und 

in weiterer Erwägung, daß, ba es, den Beweis 
der excipiendo et reconveniendo vorgebradten Be- 
hauptungen voraudgefebt, auf die vom Kläger vorge- 
ſchützte Replik beziehungsweife Duplik der gefchehe- 
nen Annahme und ded Verbrauches ber Rappfucen 
nicht anfommen Pann, die in derielben Richtung 
opponirte Behauptung des eigenen Verſchuldens de 
Beklagten als cine für den directen Gegenbeweis in 
Betracht kommende Thatfache aufzufaffen if, in con- 
ventione die DVerurtheilung des Beklagten, unter 
Vorbehalt des Beweiſes der Einrede der Compen« 
fation, für gerechtfertigt erfcheint, während demfelben 
in reconventione der Beweid der vorgebrachten Be— 
hauptungen freisulaffen fein wird. 


332 


zinfen, vom Tage ber Infinuation der Klage 
angerechnet, fo wie bie Auslagen für ben 


Thierarzt und den Müllergefellen von refp. 


10 »# 64 4 und 9 „$ 6 £, imgleidgen bie 

angeurfachten Proceßfoften, Berzeihnung und 

Ermäßigung berfelben vorbehältlih, binnen 

Drdnungsfrift an den Kläger auszufehren, es 
wäre denn, daß berfelbe innerhalb verfelben 

Frift unter Vorbehalt der Eide und des Ge⸗ 

genbemweifes rechtlicher Art nach darthun und 

zu beweifen im Stande wäre, daß 

1) die vom Kläger bezogenen 3000 & Rapp⸗ 
fuchen mit Vorwiſſen vefjelben eine Beis 
mifhung von Senf enthalten, 

2) entweder Kläger die Beftimmung biefer 
Rappfuchen zum PViehfutter gewußt oder 
aber in ven biefigen Landen Rappfucen 
überall nur zum Biebfutter gebraudt zu 
werden pflegen, 

3) durd die Beimifhung von Senf, welde 
die Rappkuchen enthalten, das Erfranfen 
refp. Abfterben und Wertbverringerung in 
feinem Viehſtapel verurfacht worden, nas 
mentlich in Folge des Genuſſes der Rapp⸗ 
kuchen: 

a. eine Milchkuh und eine fette ſchwarze 
Quie geſchlachtet werden müſſen und 
dieſe Stücke Vieh derzeit einen Werth 
von reſp. 80 und 88 , eventuell wie 
viel weniger, gehabt, 

b. vier Milchkühe jede zum derzeitigen 
Werth von 50 »$ und eine um Werth 
von 95 xP, eventuell wie viel weniger, 
geftorben, 

c. ſechs und dreißig Stüd Hornvieb in 
dem Grade in ihrem Werthe zurück⸗ 
gefegt worden, daß Beflagter biefelben 
um 800 »$, eventuell wie viel weniger, 
unter dem berzeit marftgängigen Preife 
verfaufen müffen, 

d. ibm an thierärztlier Behandlung des 
Viehes ein Koflenaufwand von 50 xf, 
eventuell wie viel weniger, veranlaßt 
worden, und enblich 


e. daß der Erlös aus dem Fleiſch und 
fonftigen Zubehör des geſchlachteten 
und geſtorbenen Viehes 100 , evens 
tuell wie viel mehr, betragen babe, 

nah welden geführten oder micht geführten 
Beweiſen und Gegenbemweifen, unter Ausfegung 
der Koflen, weiter ergeben werbe, mas ben 
Rechten gemäß; 

B. in reconventione 
find dem Beflagten diefelben Beweife auferlegt. 


Gegen diefed Erkenntniß haben beide Parteien 
fupplieirt. 

Von dem Kläger ift ferner noch um eine Derlas 
ration des in dem angefochtenen Grfenntniffe ges 
brauchten Wortes Beimifhung gebeten, ob daſſelbe 
im activen Sinne, fo daß es eine Thätigfeit auf 
Seiten bes Klägers bezeichne, gebraucht fei oder nicht. 
Bon dem Gericht ift hierauf mit Rüdfidt darauf, daß 
es für die Beurtbeilung der Sache überall nicht auf 
bie Art, wie bie Beimifhung eniflanden, fondern 
ledigli darauf anfomme, ob Kläger die Beimifdhung 
von Senf gefannt, ein abſchlägiger Befcheid ertheilt, 

Kläger bat feine Beſchwerden dahin formulirt: 

1) bauptfählih, daß er nicht mit der gegen bie 
ganz gleidlautende Compenfationgeinrede und 

Wiverflage opponirten ebenfalls gleichlautenden 

Replif der zu allgemeinen und bunfeln Einrebe, 

wie der Einrede der zu allgemeinen und bunteln- 

MWiderflage gehört und Beflagter und Wider⸗ 

Häger nicht mit diefer Einrede und MWiderflage 

unter Berurtheilung in bie Proceßfoften ange 

bradtermaaßen abgemiefen worden; 

eventuell, daß er nicht mit der Replik und Eins 

rede ber gefchehenen Annahme und bes Ber: 

brauds der Rappfuden von Seiten des Ber 

Hagten und Widerflägers gehört und biefer 

daher nicht mit feiner Compenfationdeinrede 

und Wiperflage unter Berurtheilung in bie 

Procepfoften abgemwiefen worden; 

3) noch eventueller, daß der dem Beflagten und 
Wiverfläger auferlegte Beweis, fo wie im Inter⸗ 
loeute geſchehen, und nicht vielmehr fo, wie in 
der Replifichrift vorgefchlagen ift, oder fo, mie 


2 


— 


333 


es den Acten und Rechten etwa anderd gemäß 
fein möchte, gefaßt worden; endlich 

4) bödft eventuell, daß dem Kläger und Wider: 
beflagten der Beweis feiner gleichlautenden 
Replit und Einrede des eigenen Verſchuldens 
bes Beflagten und Widerflägers geradezu ab⸗ 
geſchnitten und nicht in der von ihm beantragten 
oder einer andern den Acten und Rechten mehr 
entſprechenden Faſſung freigelaffen worden. 


Nah eingezogener Gegenerflärung ſteht zur Frage, 
ob diefe Beſchwerden für begründet zu erachten fine. 


In Erwägung nun, daß von dem Bellagten 
einerfeitd mit binreichender Deutlichkeit behauptet 
worden, daß in Folge des Genuffes der von dem 
Kläger gefauften Rappfuchen, va felbige mit Senf 
vermifht geweſen, einiges Vieh des Beflagten ges 
fiorben und anderes erfranft fei, wobei es felbfiver: 
ftänplih nur auf ten Erfolg, nicht aber darauf ans 
fommen fann, melde Duantität Senföl diefen Erfolg 
herbeigeführt hat, und daß anbererfeits von bem Bes 
Magten jede einzelne Schadenspofition mit folder 
Genauigkeit angegeben ift, daß fehr wohl eine Eins 
laflung auf biefe Angaben bat erfolgen fönnen und 
ber nähere Nachweis des Einzelnen der Bemweisinftanz 
vorbehalten bleiben muß; 

in Erwägung, daß von dem Kläger nicht behauptet 
worden ift, daß der Beflagte vor der Benugung bie 
ſchädliche Beſchaffenheit ver Kuchen gefannt habe, daß 
daher, da höchſtens unter dieſer Vorausſetzung von 
einem Verzicht auf den Erfag des aus biefer fhäb- 
lihen Beſchaffenheit berworgegangenen Schadens bie 
Rede fein Fönnte, die zweite Beſchwerde, daß Kläger 
mit feiner Replif der Annahme und des Verbrauchs 
der Rappkuchen fein Gehör gefunden babe, nicht bes 
gründet ift, da 

1) was bie Behauptung des Beflagten anlangt, 
daß Rappfuchen überall nur zum Viehfutter verwandt 
würden, es felbfiverftändlih im vorliegenden Proceffe 
nur darum fi handelt, was bier zu Lande gefchiebt, 
mitbin bie allgemeiner gefaßte Behauptung der Ein- 
rede und Widerklage ohnehin nur in ber fpäter vor- 
gebradten Befchränfung zu verftehen war; 

2) der Berfäufer einer Waare für die Unfchär- 
lipfeit derfelben auch ohne ein befonderes Verſprechen 


und abgejrhen davon, ob er die Schäplichfeit ver 
darin enthaltenen Beimifhung gefannt hat, berfommen 
muß, es mithin weder barauf, ob bie vom Kläger 
bejogenen Rappkuchen mit Vorwiſſen teffelben eine 
Beimifhung von Senf enthalten, nod ob diefe Bei⸗ 
miſchung vom Kläger veranlaßt, noch ob beim Handel 
zum Biehfutter dienliche Nappkuchen ausdrücklich aus: 
bevungen worden, nod endlich darauf, ob Kläger die 
Ihädlihe Wirkung der Beimifhung gefannt habe, 
anfommen kann; 

3) es irrelevant if, ob jeter Senf in Rappfuden 
für das Vieh ſchädlich if, es vielmehr nur darauf 
anfommt, ob derjenige Senf für das Vieh ſchädlich 
iſt, welcher in den vom Kläger verkauften Rappkuchen 
enthalten war; 

4) dem Verletzten der Beweis nicht aufgebürbet 
werben Darf, daß ber erlittene Schaden nur durch 
das behauptete ſchadende Ereigniß herbeigeführt ſei, 
vielmehr die Behauptung des Gegentheils ein Object 
des Gegenbeweiſes bildet; 

in Erwägung, daß die von dem Kläger zur Bes 
gründung feiner Replif reſp. Einrede ver eigenen 
Verſchuldung des Beflagten vorgebrachten Bebaups 
tungen, daß die Schuld des Erfranfens theils an dem 
Bieh felbft, theild an der Art der Fütterung, theils 
an dem anderweitig genoffenen Futter gelegen babe, 
nit den Characier eigentliher Replifen und Einreven 
tragen, fondern nur ald Momente für ven ganz als 
gemein freigelaffenen Gegenbeweis in Betracht kommen 
fönnen; 

daß mithin auch die vierte Beſchwerde nicht bes 
gründet ift, 

wird bei abſchriftlicher Mittheilung der eingezoges 
nen Gegenerflärung dem Gupplicanten von Dber: 
gerichtswegen hiedurch 

ein abſchlägiger Beſcheid 
ertheilt, derſelbe auch ſchuldig erkannt, dem Supplicas 
ten die auf 18 beſtimmten Soften der Gegen⸗ 
erflärung innerhalb 4 Wochen zu erftatten, 

Urfundlih ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen 
Obergerichte zu Glüdftadt, den 30. Juni 1862. 


—ñf—i—„n ——  . . 


334 


u. 


In Sachen ded Eingefefienen H. Micheels in 
Bramftedt, Beklagten und Reconvenienten, jest Sups 
plicanten, 

wider 
den Mühlenbefiger Dr. Heinrid Chrift. Theodor Bahr, 
Inhaber der Firma 9. 3. H. Bahr in Rendsburg, 
Kläger und Reconventen, jet Eupplicaten, 
wegen ſchuldiger 63 55 4 RM. für Del- 
kuchen, fo wie Erftattung von Auslagen, jegt 
Eupplication wider Erfenntniß des Segeberger 
Amtsgerichts vom 20./25. Februar v. J., 


ergeben bie Arten: 


(Es folgt bier der Actenertract des vorhergehen⸗ 
den Erkenntniſſes.) 
Beflagter bat feine Beichwerben babin formulirt: 
1) daß erfannt, wie gefhehen, und nicht vielmehr 
Kläger mit den Auslagen für den Thierarzt 
und Müllergefellen im Betrage von 19 #708 
gänzlich abgewieſen worben, eventuell daß nicht 
mindeftens die Begründetheit diefes Anfpruces 
von einem von dem Kläger zu führenden Be— 
weife: 
da die nab Empfang der telegrapbiicen 
Depeſche von dem flägeriihen Bevollmäch— 
tigten nah Bramftebt abgefandten Leute 
zur Vertretung ber klägeriſchen Firma bes 
vollmächtigt gewefen feien, 
abhängig gemadt worden ift; 


2) daß erfannt, wie gefheben, und nicht vielmehr 
anftatt der im angefochtenen Erkenntniſſe sub 
pass. 1—3 fowohl in conventione ald in re- 
conventione dem Beflagten gemachten Beweis— 
auflagen vdemfelben Folgendes zum Bemeife 
verftellt worden; 

1) daß Kläger reſp. deffen bevollmädhtigten 
Geichäftsführer vie Beflimmung der vers 
fauften Rappfuchen zum Viehfutter gefannt, 
ober 

daß Rappkuchen in biefigen landen 
überall nur zum Viehfutter gebraucht wer 
den, 

2) daß des Bellagten Vieh durd den Genuß 


der von dem Kläger gekauften Rapplkuchen 
erfranft reſp. geſtorben fei, 
3) daß ihm bieburd ein Schaden von 1213 ,f 
‚ oder wie viel weniger erwachlen fei, 
eventuell wie fonft der Sachlage und den Acten 
gemäß die Beweisſätze zu formuliren fein möchten. 


Nah eingezogener Gegenerflärung fleht zur Frage, 
ob diefe Beſchwerden für begründet zu erachten find. 


In Erwägung nun, daß Bellagter in ver von 
ihm an den Kläger abgefandten telegrapbiidhen De: 
peſche den Zweck feined Verlangend nicht angegeben 
bat, daher mit Grund nicht verlangen fonnte, daß 
Kläger feine Abgefandten zur Abſchließung eines Brr: 
gleihs hätte bevollmächtigen müflen, vie Bevollmäch— 
tigung zur Entgegennahme von Mittbeilungen und 
Aufflärungen aber ſchon in der auf das Erſuchen 
des Bellagten erfolgten Abfendung der beiden feute 
lag, Kläger alfo, va er felbft feiner Abweſenheit bal- 
ber nicht fommen Tonnte, den ihm ertheilten Auftrag 
fo gut wie möglich erfült hat, Beflagter mitbin zur 
Erftattung der vesfälligen in ihren einzelnen Poſitio— 
nen nicht beftrittenen Koſten rechtlich verbunden if, 
ohne daß es noch einer Beweisauflage bedurfte; 


in Erwägung, daß aud die zweite Beſchwerde, 
infofern fie darauf gerichtet ift, daß in das Beweis— 
erfenntnig aufgenommen worden, daß bie jcärlihe 
Wirkung der Rappkuchen durch eine Beimiſchung von 
Senf herbeigeführt worden und daß der behauptete 
Schaden nad der von dem Beflagten aufgeftelten 
Specification und nicht lediglich die behauptete Gr: 
fammtfumme zum Beweife verftellt werben, nidt bes 
gründet ift, da die zum Beweife verftellten Thatſachen 
fämmtlid relevant und von dem Beflagten bebauntet 
find, auch demſelben nicht das Recht zuftchen würde, 
feinen Anfprüchen in der Beweisinſtanz eine andere 
factiſche Grundlage zu geben, ald die im erften Ders 
fahren vorgebradte; 


in Erwägung, daß dagegen der Verkäufer son 
Nahrungsmitteln, feien diefelben für Menſchen over 
Dieb beftimmt, für die Unfchäpdlichkeit feiner Waare 
einfteben muß, obne Rückſicht darauf, ob er vie Ars 
ferbaftigfeit derſelben “gefannt bat oder nicht, un 
namentlid der Kläger, welcher jelbft Fabrikant ik, 


nicht von dem Vorwurf der culpa freigefproden wer: 
ben fann, wenn bie in feiner Fabrik angefertigte 
Waare einen Stoff enthielt, welcher fie bei ihrer ges 
mwöhnlihen Verwendung zu einer gefährlichen machte, 
das mithin das Beweiserkenntniß in dieſem Punkte 
abzuänbern; 
wird, bei abſchriftlicher Mittheilung der eingezo» 
genen Gegenerflärung, dem Eupplicanten von Ober: 
gerichtäwegen bieburch zum Beſcheide ertheilt: 
daß aus dem erflen Abfag des Beweiserkennt⸗ 
niffes die Worte „mit Vorwiſſen veifelben” zu 
fireihen find. 
Urfuntli ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteinifchen 
Dbergerichte zu Glückſtadt, den 30. Juni 1862, 





Spolienflage. — Einrede der Verjährung. 


In Sachen bed Halbbufnerds Claus Mahrt in 

Holzbunge, Klägers, j 
wider 

die Collegien des Magiftratd und der Stabtverorbneten 
ver Stadt Rendsburg, ald Verwalter und Vertreter 
des Stabtärard, Beflagte, 

wegen geübter eigenmächtiger Beſitzſtörung und 

reſp. Befigentfegung in Betreff einer Wieſe, 
ergeben die Acten: 

Kläger bat gleich wie au die Befiger der zum 
f. g. Boizvieh gebörigen Miefenparcelen Nr. 2,4 und 5 
die Rendsburger ftädtifchen Gollegien mit einer Spo— 
lienflage belangt und in feiner sub pres. den 7. Nos 
vember 1858 hiefelbft eingereichten Klage im Wefents 
lihen vortragen laſſen: 

Er fei Eigenthümer und Befiger der dritten Par— 
tele im ſ. g. Boizvieh, einer auf Hörfterner Felde 
belegenen Wieſe, weldhe im Jahre 1780 durch Vers 
fauf aus dem Eigenthum ver Stadteommüne in 
Privateigenthbum übergegangen und welche der Kläger 
im Fahre 1841 von dem Bürgers und Bädermeifter 
Hans Chriftopher Möller erfauft babe, 


N 335 


„io wie felbige in ibren Enden und Sceiden 

gegenwärtig — damals — an Drt und Stelle 

vorbanden.” 
Diefe Wiefe grenze nörblid an das der Rendsburger 
Stadtrommüne gehörige Gehege Boitzholz bei Schacht⸗ 
holm und fei von diefem Gehege burd einen uralten 
Wall getrennt, der bereits im Jahre 1788 over doch 
febr bald darauf aufgeführt fe. Die öftlihe und 
weſtliche Grenze gebe reip. ald Graben refp. als 
Mall bis an jenen das Gehege von der Wiefe trens 
nenden Wal. Eo wie die Wiefe in dieſen Enden 
und Scheiben von den Worbefigern verfauft und 
tradirt Sei, fo babe auch in diefen Enten und Schei— 
den der Kläger viefelbe von 1841 an rubig befeffen 
und genoffen und zwar um fo rubiger, als bedin— 
gungsmäßig der Verkäufer ein Proclam erlaffen, 
auf welches außer einigen rüdfländigen Abgaben 
nichts gemeldet worben. Zu Ende bes vorigen Jahres 
hätten nun die beflagten Stadteollegien in Beziehung 
auf diefe Wieſe eine ganz offenbare Eigenmacht, Beſitz⸗ 
förung und theilweiſe Befigentfegung verübt. Sie 
bätten nämlid ohne Wiffen und Einwilligung des 
Befigerd quer burd die Wiefe von Oſten nah Weſten 
ungefähr parallel mit bem Gebegewall einen Graben 
aufwerfen laffen und dadurch einen bedeutenden Theil 
von der Wieſe abgefchnitten und foldyes für die Stadts 
commüne in Befig genommen, aud die Benutzung 
diefer Wiefenflähe im abgewihenen Sommer fi ans 
gemaaßt, indem fie die Heuwindung auf felbiger für 
Rechnung der Commüne verbäuert hätten. Bon dies 
fen Eigenmächtigfeiten babe der Kläger erft in dieſem 
Eommer bei der Heuernte Kunde befommen, indem 
er im Minter um die weit entlegene Wieſe fich nicht 
zu fümmern pflege. 

Die Bellagten, welde fi) weigerten, ven früheren 
Zuſtand wieder berzuftellen und allen Schaden zu ers 
fegen, würden nun nicht leugnen fünnen, daß ber 
Kläger im rubigen Befige und Genuffe der ganzen 
Wieſe mit Einfluß des jegt auf Anorbnung ber 
Beklagten abgegrabenen Stüf Landes bis an ben 
das Gehege davon abfriedigenden Wall, daher diefes 
Stückes felbft, bid zur Zeit ber volljogenen Abgra— 
bung fih befunden babe. Die Beflagten würden 
ferner nicht in Abrede flellen fünnen, daß fie den 
nörbliben Theil der Wieſe durch einen auer von 


336 , 


Wehen nad Often über die Wiefe gezogenen Graben 
eigenmädtig ohne Wiffen und Einwilligung des Klä⸗ 
gers hätten abgraben laffen und als Eigenthum ber 
ſtädtiſchen Commüne in Befig genommen, auch das 
auf diefem abgegrabenen Landſtücke wachſende Gras 
fi für die Commüne angeeignet hätten. 

Event. ſchiebe Kläger ven Beflagten den Schiedes⸗ 
eid über dieſe Thatfache zu und beantrage zugleich 
eine Localbefihtigung. 

Seinen Antrag richtet Kläger auf ein Erfenntniß 
dahin: 

daß die beflagten Stadtcollegien in qual. qua 
fhuldig, innerhalb 14 Tagen in Betreff ver 
Wiefe den früheren Zuftand durch Zumwerfung 
des eigenmädtig gezogenen Grabend und 
Wiederinftandfegung der ausgegrabenen Wies 
fenfläde fo wie Zurüdgabe des abgegrabenen 
Wiefentheils bis an den alten Grenzwall wies 
ver berzuftellen, ven dem Kläger angeurfachten 
Schaden, deſſen nähere Sperification und Liquis 
dation vorbebältlih, demſelben zu erfegen, 
fünftig aller Störungen im Befige ſich zu 
enthalten und die angeurfadten Proceßkoſten, 
beren Eperification und Determination vorbes 
hältlich, zu erftatten. 

Beflagte haben viefer Klage zuvörderft die Eins 
rede der Verjährung opponirt und zu deren Begrüns 
dung im Weſentlichen angeführt: ein alter Scheider 
graben, der das von dem Kläger jegt in Anſpruch 
genommene Stüd Land von feiner Parcele geſchieden, 
fei im Sommer 1857 fo verſchlickt geweſen, daß es 
geboten erſchienen, denfelben zu erneuern. Zu biefem 
Bebufe hätten die Stadtcollegien befchloffen, eine Bers 
meffung des gefammten in Betracht kommenden Areals 
vornehmen zu laffen, um auch auf diefe Art die Rich— 
tigfeit der beftehenden Grenze noch einmal zu confta- 


tiren und Niemandem zu nabe zu treten. Der mit 
der Bollziehung dieſes Beſchluſſes beauftragte Lam: 
meffer 5. 3. Mever in Oldenhütten bätte venfelben 
bereits im Auguft 1857 ausgeführt und fei um biefe 
Zeit die Scheide gegen die Hägerifhe Wieſenpartele 
bin, wie fie jegt von bem neugezogenen Graben ge 
bildet werde, ſchon vollftändig abgepfählt, Kläger babe 
dies bei der Nachmahd, als er das f. g. Eitgrün auf 
feiner Parcele gemäht, mithin Ende Auguft, fpäteftens 
im September 1857, felbft gefehen und ſich dabei bes 
rubigt. Nach ſtattgehabter Vermeſſung fei befchlofien 
worden, bie beabfichtigte Erneuerung des Scheide⸗ 
grabend nun aud ſofort ind Werf zu jegen und ſei 
ſolches auch noch im nämlihen Herbſte 1857 ange 
fangen und vollendet worden. Diefe legtere That: 
lache, falls überhaupt von einer ganzen Reihe von 
Befigbandlungen notbwendig auch bie legte außerhalb 
der Berjäbrungöfrift liegen müſſe, zu der alsdang 
erforberlihen Liquidität zu erheben, feble es ven be 
Hagten Stabtcollegien zwar an ſchriftlichen Beweis— 
mitteln, fie bäten indeflen zur Erfegung berfelben bie 
mit der Aufwerfung diefes Grabens beſchäftigt geme: 
fenen vier von ihnen nambaft gemachten Arbeiter 
eidlich vernehmen zu laflen. Gleicherweiſe bäten fie 
für den Fall, daß die im Auguft 1857 geichebene 
Auspfählung der Grenze nicht ſchon durch die An: 
lage 1 und 2 liquide gemorden, über dieſen Punkt 
den Landmeſſer Meyer in Oldenhütten zu vernehmen. 

Schließlich deferirten Beklagte für den Fall, daß 
die in der Verorbnung vom 13. Januar 1797 vor: 
geihriebene DVerjährungsfrift wider Bermutben für 
einen annus utilis follte erfannt werden, dem Kläger 
den Schiededeid darüber, daß er bereits im Sepibr. 
1857 von der vorgedachten Abpfählung Wiſſenſchaft 


gehabt. 
(Der Beſchluß folgt.) 


—— — — — — 


Allerhoͤchſt privilegirte 


Holſteiniſche Anzeigen. 


* 


Redigirt von den Öbergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin ın Glückstadt, 





45. Stuͤck. 


Den 410. November 1862. 





Entiheidungen. 


Spolienflage. — Einrede der Verjährung. 


(Beſchluß.) 


Weber den Sachverhalt bemerken dann Beklagte: fie 
wollten es feinedweges in Abrede flellen, daß fie das 
fraglihe Vanpftüd, welches Kläger den nörblichen 
Theil feiner Miefenparcele nenne, hätten abgraben 
laffen mit dem Willen, darüber ald über Commüne— 
eigentbum zu Disponiren, auch darüber bereits dispo—⸗ 
nirt hätten. Dagegen müßten fie in Abrete ftellen, 
daß dies Landſtück ver nörblihe Theil der dem Klä⸗— 
ger gehörigen Parcele fei und dem Kläger daran 
jemald das geringfte Befigredt zugeftanden babe. 
Kläger babe auch nichts vorgebracht, woraus auf bie 
Richtigkeit feiner Behauptung, befeffen zu haben, ges 
fhlofjen werben fünne. Er babe fib auf die Angabe 
beichräntt, das qu. Landſtück feit dem Jahre 1841 
im rubigen Befiß und Genuß gehabt zu haben und 
babe darüber ben Beklagten ven Eid zugefchoben. 
Befig und zwar bis auf feine äußerlichite Form, bie 
Detention, herab, fei aber ein juriſtiſcher Begriff, 
deffen PVorbandenfein oder Nichtvorhandenſein erft 
durch Schlüffe erfannt werde und mworüber deshalb 
nit gefhmworen werden könne und dürfe. Da nun 
dem Kläger eine nachträgliche Sperification von Befig- 
bandlungen fo wenig ald eine nachträgliche Benugung 


anderer Beweismittel geftatter werben fönne, jo dürfe 
ten Bellagte au aus biefem Grunde die Abmweifung 
ber Klage ref. exp. beantragen. 

Schließlich haben Beflagte and nod auszuführen 
geſucht, daß der fragliche Tandftreifen nicht einen 
Theil der vom Kläger befejjenen Parcele bilde, wofür 
Beklagte fih berufen auf die vom Landmeſſer Lenſch 
im Zabre 1787 vorgenommene Bermeffung, bie von 
demjelben entworfene Charte und aufgenommenes 
Vermeflungsinftrument, fo wie auch auf die Licitations— 
bedingungen, aus welchen Documenten hervorgehen 
fol, vaß dem erſten Parcelenbefiger nur ein Areal 
von 5 Tonnen, ä& Tonne zu 250 [Ruthen, verkauft 
worden, welches Landareal Kläger nah Ausweiſe der 
Vermeſſung des Landmeſſers Meyer im Befig babe, 
wenn ber gejogene Graben die Grenze bilde: dabei 
bemerken Bellagte mit Beziehung auf bie im $ 2 
ber Derfaufsbedingungen den Käufern auferlegte Ver— 
pflihtung, daß ein jeder derfelben vor feiner Parcele 
nad vorgängiger Anweifung und auf feine Koften 
einen gehörigen Wal zu ziehen babe. Die Klage 
wolle die Gehegebefrietigung als den conditiondmäßig 
gezogenen Mal angefeben willen. Dies finde aber 
feine Widerlegung in dem Umſtande, daß ver Wal, 
den Kläger für das Werf feines Vorbeſitzers aus— 
gebe, bereits im Jahre 1763 vorhanden gemefen, wie 
fi dies erweile Durd die im felbigen Jahre aufger 
nommene Peymann'ſche Charte in Berbindung mit 
einer von dem Landmeſſer Meyer vorgenommenen 
Bermefjung und deren Refultaten, wornad der zur 

45 


338 


Zeit noch am Boitzholz vorhandene aber zum Theil 
verfallene Wal nicht der in den Berfaufsbebingungen 
som 29. Auguft 1788 vorgefchriebene Wal fein könne. 
Wären aber beide verfchieden, fo müßte nothwendig 
der conbitiondmäßig zu ziehende Wall entweder mit 
allen Epuren wieder verſchwunden oder er müſſe gar 
nit gemacht fein. Und letzteres fei auch erweislich 
die richtige Annahme. Die erften Erwerber der Par: 
eelen hätten nämlich denjenigen Wall, den fie zufolge 
des $ 2 der Verfaufsbeningungen zu ziehen ſchuldig 
geweien, in Wirklichkeit niemals gezogen, fondern ſich 
mit der Ziehung eined Grabens begnügt und die 
Etapdteollegien härnten fi dabei beruhigt. Diefer alte 
den conditionsmäßigen Wall erfegende Graben bes 
finde fi) genau da, wo jegt ber neue Graben von 
8 Fuß Breite gezogen fei, nur daß diefe 8 Fuß felbft 
von dem auf der Meyer'ſchen Charte zu 3 Tonnen 
77 [Muthen vermeffenen Streifen Landes genommen 
worden und baber die jeßige Grenze anflatt einem 
Spolium ihre Exiſtenz zu verdanken, nod weiter nörd— 
lich liege, als fie dem Kläger gegenüber zu liegen 
braude. Dieſer alte Graben fei nun im Paufe der 
Jahre feft verfhlidt und für den Zwed, zu dem er 
babe dienen folen, nämlich als Scride gegen bie 
Parcelen zu gelten, im Jahre 1857 nicht mehr wahr« 
nebmbar genug geweſen und fei dies, wie bemerkt, 
der Grund, weshalb derjelbe erneuert worden. Daß 
und wo ein folder Graben vorhanden geweſen, werde 
nicht allein vie von dem Kläger beantragte Toral« 
befihtigung nod an einigen Stellen audweifen, fon« 
dern werde aud der Landmeſſer Meyer zu Olden⸗ 
bütten, den die Beflagten ald Zeugen benominirt, 
bewahrbeiten fönnen, falld foldes nicht ſchon aus den 
desfalld von ihm angefertigten Charteri hinreichend 
erbellen ſollte. Höchſt eventuell werde aber dem Klä⸗ 
ger auch über diefen Punkt ver Eid deferirt. Wenn 
Kläger behaupte, daß die weſtliche und Öftlihe Grenze 
feiner Parcele tbeild ald Graben, theils ald Wall bie 
an den alten Gehrgewall gebe und in biefen Grenzen 
ſonach das von dem Kläger in Anſpruch genommene 
Stück des vielberegten Panpftreifend eingefchloffen fei, 
fo fei Dagegen zu bemerfen, daß in Form eines 
Malles eine ſolche Scheide überall nicht vorbanden 
fei und daß ald Graben die Verlängerung der flüges 
riſchen Seitenfcheiden nicht gebe bis an den alten 


Scheidewall. Diefe Verlängerungen feien Abzuge- 
gräben für das faft ohne Abflug liegende Pand zwis 
fhen dem alten Gehegewall und ber klägeriſchen 
Nordgrenze, die man natürli des beiferen Abzugs 
wegen gerade auf die klägeriſchen Seitengräben bin 
dirigirt habe. Daß fie zum Erweiſe der Grenze völlig 
untauglich, gebe au aus dem Umftand hervor, daß 
fie mitten in dem vom Kläger in Anfprud genomme⸗ 
nen Terrain aufbörten. 


Schließlich auch noch Bezug nebmend auf einen 
dem Holzvogt Wendel im Jahre 1837 von dem Mas 
giftrate beigelegten Befehl, darüber zu wachen, daß 
die zwifchen den Wiefen im Boizvieh und dem Gehege 
Boigholz befindlichen Holzgründe nit von Nutz— 
nießern der Riefenparcelen betreten und deren Grenze 
gegen biefe Parcelen bin nicht überfhritten würde, 
baben Bellagte den Antrag geftellt, daß Kläger unter 
Verurtheilung zur Koftenerftattung mit feiner unbe» 
gründeten und durch Gegenbeweis elidirten Epoliens 
Hage abgemwiefen werben möge, 


In feiner Replik bemerft Kläger: die Einrede der 
Verjährung fei unbegründet, denn die Beflagten hätten 
nicht behauptet, Daß er von den zum Gegenſtand ver 
Klage gemachten Eigenmädhtigfeiten der Aufmwerfung 
bes Grabens und Benugung des dadurch abgeichnittes 
nen Theiles durch Verpachtung früher Kunde erhalten 
babe, als er jelbft einräume und angebe, aljo nit 
vor dem Sommer 1858 bei der Heuernte. Da nun 
aber der Befig eines Immobile bei Abweſenheit des 
Beſitzers erſt mit der erlangten Kunde ber Occupation 
verloren gebe, fo fei erft von diefem Moment an für 
die Spolienflage actio nata und es fünne nicht eher 
der Lauf ver Berjäbrung beginnen. Von einem 
Verjährtfein der von dem Kläger im Herbfte 1858 
erhobenen Befigentfegungeflage fünne alfo nicht vie 
Rere fein. Der BVollftänvigfeit wegen wolle aber 
Kläger noch bemerfen: 


1) daß Bellagte rüdfihtlih einer wefentliden 
Handlung der Occupation, nämlih ver Verpachtung 
der Heumwindung auf bem durch ben Graben abges 
fchnittenen Rande, gar nicht bebauptet bätten, daß fie 
vor dem 7. November 1857 geſchehen ſei, wie dieſelbe 
denn aud in der That erft im Frühjahr 1858 ſtalt⸗ 
gefunden babe; 


339 


2) daß Kläger beftreite, daß die Ziehung des 
Grabend bereits am 3. November 1857 vollendet 
worden, was vielmehr früheſtens am 10. oder 11. 
November geſchehen fei; 

3) daß Kläger zwar ald möglich zugebe, daß 
bereitd im Auguft 1857 die Grabenridtung abgepfählt 
gemefen, indem er damals zwei oder drei Stangen 
auf feiner Parcele und aud in der Kreuz und Duere 
auf den anliegenden Parcelen ähnlide Stangen ges 
ſehen, daß dies aber ein für die jegige Klage gleich- 
gültiges Factum fei, weil Kläger über die nach der 
jepigen Erflärung der Beflagten burd jene Abpfäh— 
lung von ihnen begangene Befigftörung überall nicht 
geflagt babe, weil ferner durch jene Handlung das 
jept zum Gegenfiand der Klage gemadte Epolium 
nit begangen, fondern nur vorbereitet fei, und weil, 
bevor durd den nach jener Abpfählung gezogenen 
Graben es zu Tage getreten fei, was durch ſelbige 
beabfihtigt worden, es nicht erfennbar gewefen, was 
fie babe bedeuten follen, und Kläger, zumal da in 
der legten Zeit häufig im Amte Rendéburg amtliche 
Vermeffungen geſchehen feien, nicht auf den Gedanken 
babe fommen können, daß felbige zur Borbereitung 
des fpäter begangenen Spoliums vorgenommen fei. 

Im Uebrigen bat Kläger die gegen die Klage 
vorgebrachten Einwendungen zu miberlegen, Beklagte 
dagegen in ihrer Duplif die von ihnen geltend ges 
machten Argumente aufredt zu erhalten gefucht und 
in Beziebung auf die Einrede der Verjährung bemerft: 
die flägerifche Berufung darauf, daß die Verpachtung 
des abgetrennten Landes erft im Frühjahr 1858 ges 
fheben, fei unftattbaft, infofern fie dad Stlagfundament 
serändere, und von der Ziehung des Grabens, worin 
die Befigentfegung beruben müßte, auf eine Thatfadhe 
überfpringe, die einen bereits vorhandenen Befig vor: 
ausſetze. Auch Fönne es nah der Beftimmung der 
Verordnung vom 13, Januar 1797 $ 10 nicht zweis 
felbaft fein, daß der Anfang der Verjährung von ber 
Thatſache ver Störung und nit erft von ber er— 
langten Hunde derfelben zu berechnen jei, und nach— 
dem Kläger zugeftanven, daß die Vermefjung und 
Abpfählung fon im Auguft 1857 geſchehen, fei die 
Klage jedenfalld ohne weitere Beweisaufnahme zu 
verwerfen, es bleibe nämlid nur bie Alternative: 
entweder Kläger müſſe vie Vermeſſung und Abpfäh- 


lung mit zum Gegenftand feiner Klage machen und 
dann fei diefe verjährt, oder er müffe lediglih auf 
die Ziehung des Grabens feine Klage erfireden und 
dann fiehe ihm die Thatfahe der Vermeflung und 
Abpfäblung als der Ziehung des Grabend nächſt 
vorhergehende legte von feinen Befiphantlungen des 
Klägers abgelöfete entgegen, melde der darauf fols 
genden Befigbandlung aber dadurch ſchon ihre poilefs 
ſoriſche Berechtigung ertbeile. 


Nach ftattgehabter Bernehmung der zum Beweiſe 
der Einrede der Verjährung denominirten Zeugen und 
vorgenommenen Pocalbefihtigung fteht es ſonach zur 
Frage: 

1) ob die Einrede der Verjährung und eventuell 

2) ob die angeftellte Klage für begründet und 

ermwiefen zu erachten. 


In Erwägung nun, daß für die Einrede der Ber: 
jährung Die unbeſtrittene Thatſache, daß Beklagte 
fhon im Auguft 1357 eine Bermeffung huben vorneh- 
men und dad Refultat derfelben durch Pfähle oder 
Etangen haben bezeichnen laffen, ſchon deshalb nicht 
in Berüdfihtigung fommen fann, weil nicht wegen 
diefes Factums, fondern wegen einer anderen erit 
fpäter eingetretenen Handlung Klage erhoben worden 
und für bie frage, ob diefe Klage als verjährt zu 
betrachten, felbfifolglih nur auf den Zeitpunft ver 
Handlung, welche zum Gegenftand der Klage gemacht 
werden, und namentlid aud nicht darauf anfommen 
fann, ob etwa eine ihr vorausgegangene Handlung 
für die Beurtheilung der angeftellten Klage von ent- 
fheidendem Gewicht möchte werden fünnen, wie denn 
übrigens aud die ausgefegten Pfähle fo wenig die 
Nupung des ganzen Wiejenareald behindert, als fie 
Ten Zmwed, zu dem fie dienen folten, haben erfennen 
laflen, das Bermeffenlaffen und das Segen der Pfäble 
ſich auch jedenfalls nur alö eine vorbereitende Hands 
lung und nicht fhon ald ver Anfang der fpäter ers 
folgenden Beſitz entziebenvden Handlung darftellt und 
felbft wenn man annehmen wollte, daß fie an ſich 
ſchon zur Klagerhebung wegen Befisftörung hätte 
berechtigen mögen, bad Berjährtfein einer jolden 
Klage ven Kläger nicht würde hindern fönnen, nad 
wirflih erfolgter Befipentziebung deshalb Klage zu 
erheben; 


340 


in Erwägung, daß dagegen anbererfeits bei Bes 
rechnung der Berjährungsfrift auch nicht auf die Zeit 
der Berpadtung des abgegrabenen Qandftreifens wird 
geiehen werben fönnen, da für die angeftellte Spo—⸗ 
lienflage die Verpachtung des Landſtücks an fih rin 
völlig irrelevantes Factum- bildet; 


in Erwägung, daß ‘es baber allein auf den Zeit- 
punft der Grabenziebung anfommt, daß aber nad 
dem Refultat der Zeugenvernehbmung ed fi nur ald 
erwiefen barftellt, daß die Grabenarbeit jedenfalls 
fhon vor dem 7. Noyember 1857 begonnen worden, 
mwohingegen die Ausfagen der Zeugen es zweifelhaft 
laffen, wann die Arbeit vollendet worden, und na⸗ 
mentlich nicht au der Annabme berechtigen, vaß fie 
fhon vor dem 7. November beendet worden; 


in Erwägung ferner, daß, wenn aud unter ans 
deren Umftänden es hätte in Frage fommen mülfen, 
ob für die Einrede ber Verjährung auf den Anfang 
oder auf das Ende der Arbeit zu feben fei, viele 
Frage doch für den vorliegenden Fall deshalb be— 
deutungslos eriheint, weil die Zeugenausfagen feine 
Auskunft darüber geben, wann bie das Areal der 
fämmtlihen gleichzeitig klagenden Varcelenbefiger 
durchziebende Grabenarbeit auf dem Wiefenlande der 
einzelnen Parcelenbefiger in Angriff genommen 
worden; 


in Erwägung, daß daher die Einrede der Ver— 
jäbrung nit für erwiefen zu eradten, indem bie 
Streitfrage, ob vie Unterbredung der Berjährung 
voraudfege, daß die demnächſt mitgetheilte Klage vor 
Ablauf der Verjährungsfrift eingereicht worden, 


cf. Puchta, Pandekten, $ 90, 


oder ob fie erfordere, daß auch die Inſinuation vor 
vollendeter Berjährungsfrift erfolgt fei, für den vor— 
liegenden Fall außer Berüdfihtigung wird bleiben 
müffen, da Bellagte bei thatſächlicher Begründung 
der Einrede ver Verjährung nur auf den Tag ber 
Einreihung der Klage Bezug genommen, auch nidt 
nachgewieſen haben, an meldem Tage die Klage 
ibnen infinuirt worden, und ed mithin in biefem Fall 
unzmweifelbaft nur darauf bat anfommen fünnen, ob 
zur Zeit der Einreihung der Klage dieſelbe bereits 
verjährt geweſen, wie denn audı, eben weil die Eins 


rede ber Verjährung fhen wegen des mangelnden 
Beweifed der dieſelben begrüntenden thatſächlichen 
Behauptungen verworfen werben muß, gleichfalls 
auch bie weitere Frage, ob fi Kläger eventuell mit 
Grund auf die Beftimmung der L. 15 $ 5 quod vi 
aut clam würde berufen dürfen, nidt in Betradt 
fommt; 


in Erwägung, die Hauptfahe anlangend, daß 
Beklagte einräumen, daß fie den Graben qu. haben 
zieben lafjen und den abgegrabenen Lanpfireifen in 
Befig genommen baben, daß fie auch nicht beftreiten, 
daß dies ohne Willen und ohne Einwilligung des 
Klägers geſchehen, von ihnen auch nidt in Abreve 
geftellt wird, daß Kläger Befiger ver Wiefenparcele 
ift, von welcher das Landſtück qu. abgegraben worden, 
im Uebrigen aber die Klage ihre binlänglice Ber 
gründung findet in der Behauptung, daß bis zum 
Zeitpunkt ber erfolgten Grabenziehung Kläger vas 
ganze Wiefenareal mit Einfhluß des davon jept 
getrennten Landftreifend in ruhigem und ungeftörtem 
Befig und Genuß gehabt, indem in diefer Behaups 
tung mit genügender Beflimmtbeit ausgeſprochen wird, 
daß Kläger das fragliche Landſtück ald ungetrennten 
Theil feiner Parcele mit diefer inne gehabt und ge 
nußt babe und ed nicht Aufgabe des Klägers hat 
fein Tönnen, näher darzulegen, in welder Meife er 
das flreitige Arcal genupt hat; 


in Erwägung, daß es indeffen einer Erflärung 
der Beflagten über den ihnen zugejchobenen Eid 
nicht bedarf, da es nad den localen Berhältniffen, 
wie fie fib nad dem Localbefunde und den eigenen 
Angaben der Beklagten varflellen — ganz abgejehen 
von den dies beftätigenden beiläufigen Aeußerungen 
der mit Beziehung auf die Einrede ver Verjährung 
denominirten Zeugen — völlig zweifellos ericheint, 
daß das vom Kläger bejrffene Wiefenareal feiner 
äußeren Geftalt und Begrenzung nad mit Einfluß 
des jegt abgegrabenen Theiles bisher ein ungetrenns 
ted Ganzes gebildet hat; und es unter biefen Vers 
bältniffen nicht Aufgabe des Klägers fein fann, 
ſpeciell noch näher darzuthun, daß fein Befis und 
die Nutzung des Wieſenareals ſich nicht in Grenzen 
gehalten hat, die als ſolche für ihn äußerlich nicht 
bervorgetreten, es vielmehr den Beklagten obgelegen, 


341 


nobzumer,n, daß dennoch ſich der Beſitz des Klägers 
in der Wer, pegrengt babe, daß ihnen es nicht als 
Act unerlaubt Eigenmacht zum Vorwurf gemadt 
werden dürfe, Mn fie ohne Weiteres einen Theil 
des bisher ein ungerenntes Ganzes bildenden Areals 
dutch einen Graben Anyon getrennt und in Befig 
genommen haben; 

in Erwägung nämlid 

1) daß die öſtlich und mei vorhandenen 
Scheidegräben der verfhiedenen Pawelen in ihrer 
Verlängerung ſich beranziehen bis an une nördlich 
vor dem Gehegewall vorhandene Erberhöhurg; 

2) daß die linterbrehung, melde diefe Criten- 
gräben durch ben neuerdings errichteten fie dur&- 
fneidenden Graben gefunden, es nidt zweifelhaft 
machen Tann, daß diefe Seitengräben früher ununters 
broden verlaufen find, zumal da in diefer Beziehung 
dad Ergebniß der Localbeſichtigung ergänzt wird durch 
die Anführungen der Beklagten, welde einem Zweifel 
darüber nit Raum laffen; 

3) daß ebenfalls aud nad den eigenen Angaben 
der Beflagten und dem Refultat der Focalbefihtigung, 
wie auch zufolge der vom Landmeſſer Meyer entworfes 
nen Charte und Vermeffungsinftrument die Linie, welche 
Beflagte ald die nördliche Grenze der Parcelen ane 
geſehen wiſſen wollen, nidt ald Grenze äußerlich 
fihbtbar bervorgetreten iſt; 

4) daß die an einer Stelle allerdings ſich findende 
Vertiefung, melde als Spur eines alten Grabend 
bezeichnet wird, nicht von der Beichaffenheit befunden 
morden, daß in ihr ein Scheidegraben äußerlid er— 
fennbar geworben; 

5) daß es nidt in Betradt fommen fann, ob bie 
Fandmefjerfunft aus diefer und anderen Vertiefungen 
mit genügenber Eicherheit einen Schluß auf die frü- 
bere Eriftenz eines Graben® und auf deffen urfprüng- 
lihe Eigenfchaft ald Grenzgraben mag ziehen fünnen, 
da bier, wo es fih zunächſt eben nur um ben facti« 
ſchen Zuftand handelt, es Teviglih in Frage hat 
fommen fönnen, ob fon vor der Errichtung bes 
neuen Grabend irgend melde als folde Jedem ers 
fennbar in die äußere Erſcheinung tretende Grenze 
vorhanden gemwefen, moburd derzeit ſchon ver jept 
abgegrabene Theil von dem übrigen Wiefenareal ges 


trennt worden und es daher entfcheidend ind Gewicht 
fallen muß, daß von der Exiſtenz eines derartig bes 
fhaffenen Grabens, wie zur Genüge auch aus ben 
eigenen Anführungen der Beflagten erhellt, nicht hat 
bie Mede fein fönnen; 


in Erwägung, daß die der Erridtung des Gras 
bend vorausgebende Vermeſſung fih nicht als eine 
Beſitzhandlung, nod weniger aber als eine folde 
Handlung auffaffen läßt, wodurch ſchon dem bisheri= 
gen Befiger der Befig entzogen worden, Beflagte im 
Uebrigen auch nicht behauptet haben, das der abges 
grabene Landſtreifen vorher ſchon in dem Befige ver 
Stadt fi befunden, indem jle vielmehr, ohne ber 
Behauptung des Klägerd, aud biefen Landſtreifen 
bisher in Befig und Genuß gehabt zu haben, einen 
Widerſpruch entgegen zu fegen, ſich lediglich darauf 
befchränft haben, das Befigrecht des Klägers zu 
beftreiten; 

in weiterer Erwägung, daß bie von den Beflagten 
produeirten Documente es keineswegs zur Riquidität 
erheben, daß urfprünglid die nörblide Grenze der 
Parcelen da geweien, wo Beflagte neuerdings einen 
Graben haben ziehen laſſen, im Gegentbeil vielmehr 
nad diefen Documenten überwiegende Gründe bafür 
fpredien, daß die Parcelen von Anfang an im Norben 
ihre Begrenzung gefunden in ber vorerwähnten Erb» 
erböhung; 

in Erwägung nämlich 

1) daß bei der im Jahre 1787 behufs der Par— 
celirung des f. g. Boigviehes vorgenommenen Ver— 
mefjung, wie das darüber vom wailand Panpmeffer 
Lenſch aufgemachte Inftrument ausweift, der ganze 
Inhalt des Boigviehes zu 63 Tonnen 97 [Ruthen 
angenommen worden, wohingegen nad der im Auguft 
1557 von dem Landmeffer Meyer vorgenommenen 
Vermeſſung das Boitzvieh im Ganzen einen Inhalt 
bat von 68 Tonnen 30 [JRutbhen, fo daß fhon bier- 
aus hervorgehen dürfte, daß ver Landmeſſer Lenſch 
entweder einen größeren Maafftab bei ber Bermeffung 
und Bertheilung zum Grunde gelegt bat, als ber 
Landmeſſer Meyer, oder, fofern vie Mefjung des lep- 
teren als die richtige angefehen werden darf, weniger 
genau babei verfahren ift, als Diefer, wie ed denn 
aud befanntlih erfahrungsmäßig feine ungewöhnliche 


342 


Erſcheinung ift, daß bei Nachmeſſung der in älterer 
Zeit vermeffenen Landſtücke fi ein größeres Areal 
ergiebt; 

2) daß zufolge des Bermeffungsinftruments und 
der Eharte des Landmeſſers Lenfh angenommen wer⸗ 
ben muß, daß fi bie von ihm vorgenommene Ber» 
meſſung und Bertheilung auf das ganze Areal des 
Boitzviehes erftredt hat, indem fo wenig die Eharte 
ald aud das Bermeffungsinftrument mit der Annabme 
vereinbar erſcheint, daß bei der Parcelirung des Boitz⸗ 
viehes ein Tandftreifen beffelben davon ausgefchloffen 
worden; 

3) daß auch das unterm 29. Auguſt 1788 auf- 
genommene Protocol mit der Annahme übereinftimmt, 
daß das ganze Boigvieh, auf das derzeit fein großer 
Werth gelegt worden, ohne Reſervirung eines Theile 
deffelben hat parcelirt und veräußert werben follen; 


4) daß namentlich aud nad) den in das Protocol 
aufgenommenen Bedingungen die einzelnen Parcelen 
„ſolchergeſtalt, wie fie vermeffen und abgetheilet wor: 
den“ veräußert worden find und nicht ohne Weiteres 
voraudgefegt werben darf, daß es dennod die Abficht 
geweſen, nit das ganze Areal fo wie es von dem 
Landmeſſer Lenſch vermeffen und vertbeilt worden, zu 
übertragen, ſondern davon einen Theil auszuſchließen 
für den Fall, daß ſich etwa demnächſt ergeben follte, 
daß die Käufer mehr als dad Tonnenmaaß erhalten, 
wozu auf Grund der VBermeflung des Landmeſſers 
Lenſch die einzelnen Parcelen in den Bepingungen 
angegeben worden; 


3) daß aud, felbft wenn man ed mit dem Wort: 
inhalt ber Berfaufsbebingungen follte vereinbar finden 
fönnen, daß die einzelnen Parcelen nicht fo wie fie 
derzeit vermeflen und vertheilt worden, fondern nur 
das angegebene Tonnenmaaß auf die erften Erwerber 
zum Cigentbum babe übertragen werden follen, es 
bob an allem Grunde für die Annahme fehlen würde, 
daß die Parcelen nicht im Sabre 1788 in den 
Grenzen, welde vie Charte und dad Vermeſſungs—⸗ 
inftrument vom Sabre 1787 ergiebt,, und mit dem 
Maaße, welches fi für die einzelnen Parcelen bei 
einer Vermeſſung und Bertheilung berausgeftellt hat, 
wobei das ganze Areal unrichtig anftatt zu 68 Tonnen 
30 [IRuthen nur zu 63 Tonnen 97 [Muthen ans 


genommen worden, an die erften Erwerbersum Bes 
fige überwiefen find; 


6) daß nach Inhalt des $ 2 derſeren Bedingun- 
gen vie Käufer der Parcelen vor ‚Anfelben nad ge— 
gebener näherer Anmeifung ern bebörigen Wall 
baben ziehen follen, daß abe mit biefer Beſtimmung 
der Umftand correfpondirs daß vor dem Boigbol; 
fih eine Eroerpöpung Une, welche fehr wohl von 
einem allmählig ir Verfall gerathenen Wall ber- 
rühren fann; 

7) daß >agegen bie Annahme, daß fein Wall er- 
richtet mid ftatt deſſen ein Graben als nörblide 
Grenze bergefiellt worden und daß die ſich vorfinden⸗ 
den Vertiefungen oder Epuren eined alten Grabens 
von dieſem Sceidegraben berrühren, völlig willfür: 
li erſcheint und namentlih nicht in dem dafür gel: 
tend gemachten Refultat der Vermeſſung tes Land⸗ 
mefjerd Meyer ihre Rechtfertigung finden fann, da, 
wenn ed aud richtig fein mag, daß die Parcelens 
befiger bei Begrenzung ibrer Parcelen burd ven 
neuerdingd gezogenen Graben die Maaße erhalten, 
zu weldem vie Parcelen in den Bedingungen an: 
gegeben werden, doch ſelbſtverſtändlich für die Frage, 
wo im Jahre 1783 auf Grund ver ftattgebabten 
Bermeffung die Grenzen angemwiefen worben, nur die 
im Jahre 1757 für die Parcelirung vorgenommene 
Vermeſſung in Berüdfihtigung fommen fann und ed 
nicht überfeben werben darf, daß nad ber Eharte ves 
Landmeſſers Lenſch, nad feinem Vermeſſungsinſtru— 
mente und nad dem Protocoll vom 29. Auguſt 1788 
bie Annahme ausgefhloffen erfcheint, daß ein Theil 
des Boitzviehes von der Bertbeilung und Parcelirung 
ausgenommen und eine Grenze nah Norden zu ge: 
zogen worten, wornach ein Lantftreifen des PBeig- 
viehed der Stadt refersirt worden wäre; 


in Erwägung, daß es unter biefen Umftänden um 
fo weniger no‘ des weiteren Beweifes bedurft hat, 
daß Kläger mit der unbeftritten in feinem Befige 
befindligen Parrele aub den jet abgegrabenen Theil 
befeffen bat, daß aber auch, wenn ed nad ben von 
den Beflagten felbft producirten Documenten weniger 
far vorläge, daß bei der Parcelirung nicht der frag 
liche Landſtreifen davon ausgeſchloſſen worden, ver 
factiſche Zuſtand doch jedenfalld derart geweien, dab 


343 


ed ald ein Act unerlaubter Eigenmacht bezeichnet 
werden muß, daß die Beflagten ohne Weiteres auf 
Grund einer einfeitig von ihnen veranlaßten Nach— 
mefjung einen Theil des bisher ein ungetrenntes 
Ganze bildenden Areald haben abgraben laffen und 
in Befig genommen haben; 
in Erwägung, daß ſonach die Klage nicht bloß 
als begründet, fondern aud als erwieſen anzuſehen, 
wird, unter abſchriftlicher Mittheilung der dupli⸗ 
cariſchen Erflärung an den Kläger und unter abs 
ſchriftlicher Mittheilung des aufgenommenen Rocals 
befunded und des über die Zeugenvernehmung 
erwadjenen Protocol an denfelben, biemitielt von 
Dbergerihtöwegen zum Befcheide ertheilt: 
daß die beflagten Etabtcollegien in qual. qua 
fhulvig, innerhalb 14 Tagen in Betreff ver 
Wieſe qu. den früheren Zuftand durch Zus 
werfung bes eigenmädtig gezogenen Grabens 
und Wiederinſtandſetzung der auögegrabenen 
Wieſenfläche, fo wie Zurüdgabe des abgegra- 
benen Wirfentbeiled bis an den alten Grenz— 
wall wieder herzuftellen, den dem Kläger ans 
geurfadhten Schaden, deſſen nähere Speciſica— 
tion und Liquidation vorbehältlich, zu erſetzen, 
künftig aler Störungen am Befige ſich zu 
enthalten und die angeurfachten Proceßfoften, 
deren Specifiation und Determination vors 
behältlich, zu erſtatten. 
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen 
Obergerichte zu Glückſtadt, den 13. December 1860. 


Gegen dies Erkenntniß, fo wie gegen vie im Wer 
fentliden gleidhlautenden Erfenntnijfe, welde auf die 
Klage der übrigen Parcelenbefiger gleichzeitig abge- 
ſprochen worden, haben bie Beflagten mit vem Ber 
merken, daß fie in. Anfehung ver Einrede der Ver— 
jährung die ergangenen Erkenntniſſe als rechtskräftig 
gelten laſſen wollten, das Rechtsmittel der Suppli— 
cation eingelegt. Der bierauf vom Königl. Obers 
appellationsgericht abgegebene Beſcheid lautet folgen 
dermaaßen: 


Mamens Sr. Königl. Majeftät. 
Auf die am 21. März v. 3. biefelbft eingegangene 
Supplicationsfchrift ded Magiſtrats und des Colles 


gium der Deputirten der Stadt Rendsburg, ald Vers 
malter und Vertreter des Stadtärars, Bellagte und 
Supplicanten, 
wider 
die Eingefeffenen Hand Sied und Peter Sieck in 
Holzbunge, den Halbbufner Claus Mahrt daſelbſt, 
bie Viertelhufner Hans Eolterbed und Claus Haß 
in Trenrade und die Eingefeffenen Hans Mohr und 
I. 9. Lohſe in Holzbunge, Kläger und Supplicaten, 
wegen angeblich geübter eigenmächtiger Beſitz⸗ 
flörung und refp. Befigentfegung in Betreff 
einer Wiefe, daher Supplication wider die Er—⸗ 
fenntnifje des Holfteinifhen Obergeridts vom 
13. Decbr. 1860, 
wird, unter Mittbeilung einer Abfchrift der Gegen⸗ 
erflärung der Supplicaten an die Supplicanten, 


in Erwägung, daß die von den Zupplicaten er» 
bobene Spolienflage aus ben von dem Dbergericht 
entwidelten Gründen und weil die an ſich ſchon uns 
zweideutige Berufung auf den ungeflörten „Beſitz und 
Genuß“ der fraglihen MWiefenpareelen um fo mehr 
als eine zur Begründung der angeftellten Spolien» 
flage ausreichende factiſche Behauptung aufzufaffen 
ift, ta diefelbe in der Replif ausdrücklich annoch durch 
die Bemerfung näber erläutert worden, daß jener 
Beſitz und Genuß in Heumäben beflanden habe, für 
fundirt zu erachten ift; 

in Erwägung, daß bie erhobene Klage aber 
au als ermiefen anzufeben, dba bei vem vom Ober: 
gericht bereitd nachgewieſenen völligen Ungrund ver 
Behauptung der Beflagten, daß die von ihnen anges 
ordnete Bermefjung und Abpfählung ald vie legte 
Befigbandlung erfheine, der von den Klägern, bis 
zur Zeit der von den Beflagten eigenmädtig anges 
orbneten Grabenziehung, an dem fraglichen Landſtrei— 
fen ausgeübte Befig zur Gewißheit erhoben ift 

1) durd die Erflärung der Beflagten, daß fie das 
zwifhen dem Gehegewall und dem neuen Graben 
liegende Stück Land, welches Kläger den nördlichen 
Theil ihrer Wieſenparcelen nennen, im Jahre 1857 
haben abgraben laſſen, worin implicite das Zugeſtänd⸗ 
niß enthalten iſt, daß bis zur Grabenziehung der 
nördliche Theil des Boitzvieh ſich in demſelben facti— 
ſchen Zuftande befunden habe, wie der ſüdliche, folge 


344 


lid in Verbindung mit den übrigen Wiefenparcelen 
im Befig der Kläger; 

2) durch den Inhalt des gerichtlichen Befundes 
und ber von ben Bellagten produeirten Situationds 
Karten, wornach bie unter dem Namen „Boizvieh” 
unbeftritten im Befig ver Kläger fi befindenden 
Diefenparcelen, abgefehen von dem gegenwärtig von 
den Beklagten gezogenen Graben, fi in ihrer ganzen 
Ausdehnung von Süden bis nörblid nahe an den 
Gehegewall des Boitzholz ald eine ununterbroden 
zufammenhängende Fläche barftellen und wornach bie 
öfllihen und weſtlichen Scheidelinien ver einzelnen 
Darcelen, wenn aud nit bis unmittelbar an den 
Gehegewall hinan, fo doch jedenfalls nördlich über 
den von den Beklagten afıgelegten Graben binaus- 
geben, daher von legterem durchſchnitten werben; 


3) durch die Ausfagen der von den Beflagten 
produeirten Zeugen, deren Beweiöfraft die Producen⸗ 
ten, wiewohl fie diefelben direct nur zum Beweiſe der 
vorgefhügten Cinrede der Verjährung proburirt ha⸗ 
ben, auch gegen ſich gelten laffen müffen, indem dieſe 
Zeugen in weſentlicher Uebereinftimmung mit einander 
deponiren, daß fie im Auftrag der Beflagten den frag» 
liben Graben quer durd die platten, fladen Miefen 
gezogen und daß fie dafelbft feinen andern Graben 
gefeben, als diejenigen, welde in der Richtung auf 
den neuen Graben zugegangen, während der Zeuge 
Haad bemerkt, daß die gegenwärtig dur den Gra— 
ben qu. durdichnittenen Wiefen, welde in früberer 
Zelt von der Stadt Rentsburg verfauft worden, jegt 
im Befig verfciedener Leute fi befänden, und dann 
binzufegt:: 

„die dortigen Wieſen gingen heran bis zur Bes 
friedigung des ſ. g. Boiz und wiſſe Zeuge aud, 
daß die Wirfen regelmäßig bis zu diefer 
Befriedigung von den Bauern gemäht 





worden feien. Durch den neuen Graben 
feien von biefen Wiefen Stüde abgefnitten 
u. ſ. Pie 


in Erwägung, daß, ſelbſt wenn Beklagte, wie nicht 
geſchehen, bewieſen hätten, daß fie Eigenthümer des 
gefländigermanaßen von ihnen durch eigenmächtige 
Ziehung des Grabend in Befig genommenen Fand: 
ftüds feien, bierburd die auf das Spolium geftügte 
Klage der bisherigen Befiger nicht elivirt fein würde; 
daß demnah nicht nur die erfte, fondern aud bie 
zweite Supplicationdbefhwerde fih ald unbegründet 
und folgeweife die dritte und vierte Beſchwerde ala 
binfälig darſtellt; 


in Erwägung, die fünfte Beſchwerde betreffend, 
daß, wenn, morüber beide Parteien einverftanden fint, 
jwifden dem von den Bellagten gezogenen Graben 
und dem Wall vor dem Gehege Boizholz Fein anperer 
alter Wall vorhanden ift, die in dem obergerichtliden 
Erfenntniß den Bellagten gemadte Auflage der „Ju 
rüdgabe des abgegrabenen Wieſentheils bis an ben 
Wal” nur von dem ganzen zwiſchen bem neuen 
Graben und dem Gehegewall belegenen Terrain vers 
ftanden werden fann und in biefer Bedeutung fib 
auch durch das in Betreff der früberen Befigverbält- 
niffe Angeführte rechtfertigt, 

biedurd zum Beſcheide ertheilt: 

daß die angefochtenen Erfenntniffe zu beftäti- 
gen, unter Berurtbeilung der Supplicanten in 
die Koften diefer Inſtanz. 

Die von dem Anwalt und Procurator der Cum 
plicanten berechneten Koften werden auf 89 854 
bie für die Gegenerflärung und Procuratur berene: 
ten Koften auf 110 68 2 beftimmt. 

Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappela 
tionsgericht zu Kiel, ven 17. September 1862. 


Allerhöchft privilegirte 
Holſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 


Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 


46. Stud. 


Den 17. November 1862, 





Entiheidungen. 


Interpretation einer in einer Adminiſtrativſache 
erfolgten Verweiſung zum gerichtlichen 
Berfahren. — Verzicht auf ein Realrecht. 
— Qualification zum Armenrecht. 


J. Sachen der Hofbeſitzer Peter Blohm und Peter 
Hauſchildt zu Schlickburg, Jacob Kahlcke, Johann 
von Leeſen, Peter Harms, Michel Haegemann, Claus 
Springer und Martin Meyer vom Neuendeich, F. H. 
Möller Wwe., M. Nienburg und Jobann Nienburg 
Wire. zu Schadendorf, Stläger, 
wider 

die Käthner Otto Möller, Johann Döppel, 9. F. 
Soltwedel und Heinrich Hauſchiint zu Schlickburg, 
Beklagte, 

wegen angeblicher Verpflichtung zur Gewährung 

weiterer Gräſung und Refundirung verlegter 

Grasgelder und erwachſener Koſten ſ. w. d. a., 


haben die Kläger vorgebracht: der Schlickburger 
Deich, welcher ſeit längeret Zeit ein Mitteldeich ſei, 
werde von den Deicheignern, zu denen die Kläger 
gebörten, ſchlagweiſe unterbalten, wogegen den Deich— 
fhlägen feit unvordenfliher Zeit dad Recht zugeftans 
den babe, feine Deicherde zu bepflangen ober anders 
weitig zu eultiviren und eigentbümlid . barüber zu 
verfügen. Neben ven Deichſchlägen habe ein Theil 


ber Deicherde als Gemeinweide dagelegen, welde 
von den Anliegern mit Bieh betrieben worden jei. 

Im Berlauf der Zeit feien Streitigkeiten zwiſchen 
den Meuendeiher und Schlickburger Interefjenten 
einers und den übrigen Deichbandeintereflenten andes 
rerſeits entftanden und habe das ehemalige Pinnes 
berger Dberappellationsgeriht unterm 5.30. April 
1505 ven Beſcheid abgegeben: 

daß die Benugung der Neuendeicer Deicherde 
pro rata des Antheils der Appellanten öffentlich 
unter zwedmäßigen Bedingungen und mit Rück— 
fit auf die am Deiche wohnenden Heinen Leute, 
welde fein (and haben, zu verhäuern. 

Eine zur Ausführung dieſes Beſcheides ernannte 
Commiſſion babe fodann unterm 29, Auguft 1903 
Folgendes feſtgeſetzt: 

„Den am Deide wohnenden feinen Leuten, die 
fein Land oder weniger als zu einer Kuhgta— 
fung erforberlid, baben, muß es verftattet fein, 
in einer mit Vieh nicht zu übertriebenen Parcele 
im Sommer eine Kuh für 29 over ein Stüd 
Jungvieb für 1 Pf oder zwei Stück Scaafe 
für 32 8 Cour. zu gräfen, zu weldem Ende 
die ganze Anzabl diefer Heinen Leute über die 
Sntereffenten nach Berbältniß der Theilnahme 
an der Deicherde zu verteilen if.” 

Auf Grundlage diefer Entſcheidung fei am 1. Mai 
1811 ein Vergleich abgeſchloſſen und hätten die Schlid- 
burger Intereſſenten die Abfindung der feinen Leute, 
die auf Schlidburg wohnten, übernommen. Bor Uns 
terzeihnung des Vergleichs fei mit vielen bereits ein 

46 


346 


Abkommen getroffen worden, indem die Wittme Döppel 
der Zeit für fih und ihre Nachwirthe auf jegliche 
Gräfung verzichtet habe, die übrigen drei Käthner, 
Möller, Nienburg und Wittwe Rave, in der Weife 
abgefunden feien, daß ihnen der Sclidburger Mittels 
deih vom Kreuzdeich an längs dem Eſchdeich bis zu 
Claus Hauſchildt's Wichelhofe zur Gräfung ihrer Kühe 
unentgeltlich überlaffen worden. 

Diefer Zuftand habe bis zum Jahre 1825 ge— 
dauert, wo bie Barriere zwifhen dem Sclidburger 
und Neuendeicher Antheil der Deicherde niedergeriffen 
fei, fo daß nun das Vieh von beiden Seiten die 
Gränze babe überfchreiten fünnen. Im März 1855 
babe indeffen ver Deidhgrefe vie Barriere wieder her⸗ 
ftellen laffen und feien dadurch eine Reibe von admi— 
niftrativen Maafregeln hervorgerufen, vie bei der 
Weigerung der Intereſſenten, den Käthnern mehr wie 
die 1811 vereinbarte Weide zu liefern, damit geendigt, 
daß der Deichgrefe von der Oberdeichgrefſchaft den 
Befehl erhalten, für die Kühe der Schlickburger fleis 
nen Leute Gräfung zu miethen und das Grasgeld 
unter die Schlidburger Intereſſenten zu repartiren. 

Auf den gegen biefe Verfügung ergriffenen Res 
eurd habe das Minifterium unterm 31. Mai v. 3. 
refolvirt, daß die Panddroftei zur Ermöglihung des 
Rechtsweges ihre obrigfeitliche Affiftenz den Schlids 
burger Käthnern nur dann zu gewähren babe, nads 
dem fie fi) vorgängig verpflichtet, ven Slägern wegen 
der daraus erwachſenen und erwachſenden Koften zu 
Recht zu ſtehen. Diejer Verpflichtung feien die Ber 
flagten nachgefommen. 

Indem vie Kläger ſich nun wegen des Unter— 
gangs der den Beklagten dur den Beſcheid vom 29. 
Auguft 1803 beigelegten Rechte zuvörderft auf die 
Nichtausübung von 1811—1855, event. auf den Vers 
zicht berufen, baben fie gebeten, daß erfannt werben 
möge: 

daß ven Beflagten abgejeben von ver Benugung 
des Deiches vom Kreuzdeich über den Eſchdeich 
bis zu Claus Hauſchildt's Wichelhof ein weiteres 
Recht auf Gräfung den Klägern gegenüber 
nicht zuftebe, diefelben auch ſchuldig feien, die 
von den Klägern verlegten Grasgelder salva 
liquidatione pro 1856 —1858, fo wie aud) die 
Kofen der Eingaben an die Landdroſtei und 
das Minifterium zu erftatten, ref. exp. 


Excipiendo haben die Beflagten eine im Urbrigen 
von der klägeriſchen Darftelung in weſentlichen Punk: 
ten nicht abweichende Geſchichtéerzählung geliefert, 
dogegen die Thatſachen, daß die Borwirtbe der Be: 
flagten im Jahre 1811 auf ihre Rechte verzichtet und 
fi refp. mit der fragliben Gräfung hätten abfinden 
lafjen, fo wie daß es bis 1825 nad Maaßgabe vieles 
angebliden Abkommens verhalten fei, geleugnet, mie 
denn überall von einem Untergang ihrer Rechte durch 
non usus nicht die Rede fein könne. 

Eie haben ſodann 

1) die Einrede der mangelnden Activlegi- 
timation vorgefhüßt, weil die Rechte der Beflagten 
ihnen der ganzen Deidintereffentidaft gegenüber zu: 
fliänden und fie mit den einzelnen Intereſſenten 
überall nichts zu tbun hätten; 

2) die Einrede der unzuläffiger Weile 
den Beklagten aufgenötbigten Streitgenoſ— 
fenfhaft, indem dies ihnen nit allein deswegen 
nadptheilig fei, weil zwei von ibnen, Döppel und Hau: 
ſchildt, dadurch behindert feien, das Armenrecht, für 
welches fie fi ihren Vermögensumftänden nad vol: 
fommen qualificirten, zu benugen, fondern nicht eins 
mal der Untergang der Rechte der Bellagten aus 
einem und demfelben Rechtsgrunde behauptet worden, 
indem theils ein Verzicht, tbeild eine Abfinpung ftatt: 
gefunden haben folle. Endlich fei in der angezogenen 
Minifterialrefolution von dem einen der Beflagten, 
Döppel, überall nicht die Rede und müffe daher die 
Klage gegen ibn fofert ald unflattbaft vwermorfen 
werben. 

Nachdem vie Bellagten ſodann noch event. bi 
Verpflichtung, die Koften der Eingaben an die Ar: 
miniftrativbehörden zu erjegen, unter allen Umſtänden 
beftritten, baben fie um Abmeifung der Klage unter 
Koftenerftattung gebeten. 

Nachdem mündlib res und duplicirt worden, ſtebl 
foldemnad nunmehr zur Frage, wie zu erfennen fei. 


In Erwägung nun, Daß in dem Beſcheide des 
Minifteriums vom 31. Mai v. 9. auf die son den 
Klägern eingereichte Recursſchrift, in welcher fie um 
Refufion der eingezahlten Gräfungsgelver und Ber: 
weifung der Käthner auf den Rechtsweg gebeten ba 
ben, ausgeiproden worden ift, Daß die ganze Au— 
gelegenheit im Allgemeinen ald Communalfade zu 


347 


betrachten fei, und daß daher eine Geltendmachung 
ber behaupteten Anfprühe im. Wege der Klage nur 
infoweit zuläffig erfcheint, als die ftreitigen Punfte 
ausdrücklich zur gerichtlihen Entſcheidung verwieſen 
ſind; 

in Erwägung, daß in dem gedachten Beſcheide 
ferner ausgeführt iſt, daß von den Klägern behauptet 
worden fei, daß die Vorbeſitzer der Käthner Otto 
Möller, H. F. Soltwedel und Hinrich Hauſchildt auf 
die fraglichen Anſprüche verzichtet hätten, und daß 
eine Entſcheidung über die Wahrheit dieſer Thatſache 
und ihre Confequenz für bie gegenwärtigen Stell» 
befiger jib für das abminiftrative Verfahren nicht 
eigne, und daß deshalb vie bisher gewährte obrig- 
feitliche Affiftenz fernerbin an die vorgängig zu übers 
nehmende Verpflichtung, den Klägern wegen eventueller 
Erftattung der Koften zu Recht zufteben, gefnüpft 
werben folle; 

in Erwägung, daß bieburd einerfeitd die Ber 
fchränfung der gerichtlihen Dijudicatur auf die als 
für das adminiftrative Verfahren nicht geeignet bes 
zeichneten Punfte, andererfeits die Activlegitimation 
der Kläger, Denen grade binfichtlich, dieſer Fragen der 
Weg Rechtens eröffnet werben foll, von ſelbſt ge— 
geben ift; 

in Erwägung, daß dad von den Klägern gewählte 
Verfahren, wornach fie, ftatt gegen die einzelnen 
Käthner klagbar zu werben, biefelben zufammen mit 
einer Klage belangt baben, ſowohl als dem Inhalt 
des Minifterialbefcheides entſprechend ald auch durch— 
aus zweckmäßig und für die Beklagten vortheilhaft 
erſcheint, da einestheils die Gründe, aus denen ihre 
Rechte verloren gegangen fein ſollten, nämlich Nicht— 
benutzung und Verzicht, ganz dieſelben ſind, wobei 
darauf, ob dieſer Verzicht pure oder gegen eine Abs 
findung ausgefproden, nichts anfommen fann, andern⸗ 
theils auf die behauptete Dualification einiger Bes 
flagten zum Armenrecht um fo weniger Gewicht gelegt 
werden fann, als ven Befigern von Grundftüden das 
Armenrecht überall nicht bewilligt zu werben pflegt; 

in Erwägung, daß freilihd in dem Befdeide des 
Minifteriumd der Mitbeflagte Johann Döppel nicht mit 
genannt worden ift, und daß daher vie zwifchen ihm 
und den Klägern obwaltenden Streitigkeiten allerdings 
dem Wortlaut des Beſcheides nad nicht zur gerichts 
lihen GEntfheitung verwieſen find, daß aber dies 


offenbar darin feine Erflärung findet, dag Döppel fich 
eingeräumtermaaßen den forderungen der anderen 
drei Beflagten erft fpäter angefhloffen bat und an 
der Abfiht des Minifteriums, den Klägern bezüglich 
der ganzen Angelegenheit den Weg Rechtens zu ges 
ftatten, nicht gezweifelt werden fann, aud der Mit: 
beflagte Johann Döppel, der vor der Landdroſtei mit 
den Andern bie fraglide Caution geleiftet und dadurch 
die Vortheile der adminiftrativen Aſſiſtenz erlangt bat, 
fih jegt nit, ohne mit feinen eigenen Handlungen 
in Widerſpruch zu geratben, der angeftellten Klage 
ald gegen ibn überhaupt unzuläffig entziehen kann; 
in Erwägung, daß, wenn ſolchemnach auch bie 
aus dem den Beflagten zugemutheten litisconsortium 
entnommene Einreve fi ald unbegründet darftellt, vie 
in der Klage angeregte Frage über ven Untergang 
der beftrittenen Rechte durch Nichtgebrauch, als durch 
den Miniſterialbeſcheid nicht zur gerichtlichen Entſchei⸗ 
dung verwiefen, ganz unerdrtert bleiben fann; 
in Erwägung, daß, Da die Vorwirthe der Beflag- 
ten die fraglihen Weiverechte eben nur als Befiger 
der ibnen gebörigen Kathenftellen, nidt als ein per— 
ſönliches Recht ausgeübt haben, wie ſolches auch nicht 
von den Beflagten behauptet wird, ein Verzicht auf 
ibre Gerechtfame das gänzlihe Erlöfchen verjelben 
berbeiführen mußte, fo daß, falls ver behauptete Ver— 
ziht bewiefen würde, die Frage nach der Wirkſamkeit 
dejfelben für die jepigen Bellagten weiter fein Zweifel 
erregen kann; 
in Erwägung, daß die Thatſache des Verzichts, 
da ſie von den Beklagten in Abrede geſtellt iſt, zum 
Beweiſe verſtellt werden muß, daß aber im Falle der 
Führung deſſelben eine Verurtheilung der Beklagten 
nur hinſichtlich der fraglichen Grasgelder und ver 
Proceßkoſten erfolgen kann, indem die durch das Ad» 
miniſtrativverfahren erwachſenen Koſten bier nicht zur 
Frage ſtehen; 
wird, auf eingelegte Receſſe, nach ſtattgehabter 
mündlicher Verhandlung, hiedurch für Recht erkannt: 
Könnten und. würden Kläger innerhalb Ord— 
nungsfriſt, unter Vorbehalt des Gegenbeweiſes 
und der Eide, darthun und beweiſen, daß die 
Vorbeſitzer der Beklagten auf bie ihnen in 
Folge der Normirung vom 29. Auguft 1803 
zuftebenden Weidegerechtiame im Jahre 1811 
refp. gegen Zumeilung des Gchlidburger 


348 


Mitteldeichs vom Kreuzdeich längs dem Eſch⸗ 
deiche bis zu Claus Hauſchildt's Wichelhofe 
und ohne Weiteres verzichtet hätten, ſo würde 
nach ſolchen geführten oder nicht geführten 
Beweiſen und Gegenbeweiſen weiter erfolgen, 
was den Rechten gemäß. 
Wie denn ſolchergeftalt hiedurch erfannt wird 
V. R. W. 
Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen 
Obergerichte zu Glückſtadt, den 3. Januar 1859, 


Die Kläger appellirten gegen dies Erkenntniß, 
worauf von dem Königl. Oberappellationsgericht zu 
Kiel die folgenne Entfcheidung abgegeben worven ift. 


Frederik der Biebente &c. 


In Sachen ver Hofbefiger Peter Blohm und 
Peter Hauſchildt zu Schlidburg, Johann Hauſchildt, 
Jacob Kahlcke, Zobann von Leeſen, Peter Harms, 
Michel Hargemann, Claus Springer und Martin 
Mein vom Neuendeih, F. 9. Möller Wwe., M. 
Nienburg und Jobann Nienburg Wwe. zu Schaden- 
dorf, refp. cum cur., Kläger und Appellanten, 

wider 
die Käthner Otto Möller, Johann Döppel, 9. F. 
Eoltwedel und Hinrib Hauſchildt zu Schlickburg, 
Bellagte und Appellaten, fo wie ber Letzteren als 
Apprllanten gegen die Erfteren ald Appellaten, 
wegen angeblicher Verpflichtung zur Gewährung 
weiterer Gräfung und Refundirung verlegter 
Grasgelder und erwachſener Koften ſ. w. d. a., 
wird, nach verbandelter Sache, unter abichriftlicher 
Mittheilung der beiderfeits eingezogenen Gegenerfläs 
rungen an bie refpectiven Appellanten, aus den dem 
angefochtenen Erfenntniffe vorangeftellten Entſchei— 
Dungsgründen, jo wie 

in Ermägung, daß die fireitige Gewährung einer 
Theilnabme an der ten Klägern eingeräumten 
Nutzung nicht als eine Servitut aufzufaſſen und 
Daber ver Nichtgebrauch als Erlöfhungsgrund ver 
erhobenen Anfprüde nicht in Betracht zu zieben ift 
und daß ferner nicht etwa eine Klagenverjährung in 
der vorliegenten Angelegenheit Plag greifen kann, 
weil erft durch den Minifterialbefcheid vom 31. Mai 
1858 das gerichtliche Verfahren in diefer Sache zus 
gelaflen worben, 


biemit für Recht erfannt: 
daß das angefochtene Erkenntniß des Holfteis 
nifhen Dbergerihis vom 3. Januar 1859 zu 
betätigen, unter Bergleihung der Koften biefer 
Inſtanz. 

Die Koſten des Anwaltd der Kläger werben für 
deren Appellationdfarift zu 69 #5 8, die ihres 
Actenproceuratord zu 3 uP 29 £, wie die Koften ihrer 
Gegenerflärung zu 26 »# 23 2 und die often ihres 
Actenprocuratore zu 2 »P beftimmt. Die Koften des 
Anwalts der Beflagten für deren Appellationsſchrift 
werden zu 54 78 8, die ihres Actenprocurators 
au 5 »P 29 8 beftimmt. 

V. R. W 

Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappellas 

tionsgerichte zu Kiel, den 20. Juni 1860. 





Der Beklagte kann auch in illiquiden Sachen 
die Ginlaffung vor dem Altonaer Ober: 
präfibium nicht verweigern. 


In der bei dem Altonaer Oberpräſidium anbängig 
gemadten Procekfahe der curatores bonorum im 
Concurſe der Lebens⸗ & Rentenverfiherungsgefellfchaft 
Hammonia in Hamburg, Kläger, wider ven Mafler 
Frievrib Jürgen Martin Karpf in Altona, Beklagten, 
baben vie Kläger von dem Beflagten die Einzah— 
lung reftirender 900 E Bro. auf eine dem Letzteren 
unterm 1. April 1852 ertbeilte Actie ver genannten 
Geſellſchaft gefordert. Zur Begründung und Liqui— 
dirung des geſtellten Antrages iſt Seitens der Kläger 
das Original einer desfalls von dem Beklagten am 
29. März 1852 unterſchriebenen ſ. g. Obligation 
producirt, in welcher derſelbe ſich verpflichtet, auf 
jene von ihm gezeichnete Actie zum Betrage von 
1000 P. Beo. zunächſt 10 pCt. und für ven Fall, 
daß künftig weitere baare Einſchüſſe erforderlich ſein 
ſollten, die durch den Verwaltungsrath der Geſellſchaft 
beſtimmte Rate drei Monate nach geſchehener Auffor— 
derung zu entrichten. Zugleich iſt eine Beſcheinigung 
darüber beigebracht, daß eine ſolche Aufforderung 


349 


redtzeitig von den Klägern an den Bellagten ge⸗ 
richtet fei. 

Der Beklagte bat aus mehrfaden Gründen pie 
Liquidität der Klage beftritten und deshalb die Ein- 
lafjung sor dem Oberpräfidium verweigert, indem er 
auf vie Berbältnifje hingewieſen, welche feiner Anſicht 
nad demnächſt im Wejentlihen für die Beurtbeilung 
der erhobenen Anfprüde bei einem Verfahren in or- 
dinario würden in Betracht fommen müffen, ift jedoch 
unterm 29, Juni 1859 von dem Oberpräfidium zur 
Einlaffung, fo wie zur Erftattung der Koften des 
verzögerten Proceſſes ſchuldig erfannt worden, und 
die von ibm gegen dieſes Grfenntniß eingelegte 
Eupplication an das Königl. Oberappellationsgericht 
bat nadftehenden abidlägigen Beſcheid zur Folge 
gehabt. . 


Hamens Sr. König. Majeftät. 


Auf die am 30. Juli v. 3. biefelbft eingereichte 
Recursihrift des Maflers Kriedrid Jürgen Martin 
Karpf in Altona, Bellagten, Supplicanten, 

wider 
die curatores bonorum im Concurfe der Lebens⸗ und 
Rentenverfiherungsgefellfhaft Hammenia in Hamburg, 
Kläger, Zupplicaten, 
wegen angeblib ſchuldiger Nachzahlung von 
900 # Beo. auf eine Actie, jetzt Supplication 
wider den Beſcheid des Altonaiſchen Ober— 
präſidium vom 29. Juni v. J. 


wird, unter Mittheilung einer Abſchrift der ein— 
gezogenen Erklärung der Supplicaten an den Zups 
plicanten, 

in Erwägung, dab vie Ausführungen des Zups 
plicanten, nad welden es ver erhobenen Klage an 
der für erforderlich erachteten Liquidität feblen fol, 
auf Deren Grund der Beflagte vie Cinlafjung auf 
tie Klage vor dem Oberpräfivium verweigert bat, 
ihon deshalb nicht in Betracht fommen, weil nad 
den Mefeript vom 28. December 1750, betreffend vie 
den Dberpräfidenten in Altona zuftehende Cognition, 
das Dberpräfidium aud für illiquide Sachen infomweit 
tompetent ift, als daſſelbe dieſe nicht, weil fie etwa 
altioris indaginis find und summario processu nicht 
erledigt werben fünnen, an den Magiftrat vermeift, 
oder die Parteien nicht felbft von dem Ausiprudy oder 


Beſcheide des Dberpräfidenten an den Magifirat pros 
vociren; und 

in Erwägung, daß, wenn dem Borftehenden nad 
die behauptete Illiquidität der erhobenen Klage die 
vorgefhügte Einrede der Incompetenz bes Dberpräs 
fivium und eine fofortige Abweifung der Klage nicht 
rechtfertigen würde, aud Die Aufgabe an den Be— 
flagten, fi auf vie Klage einzulaffen, nicht aus dem 
som Supplicanten geltend gemadyten Grunde, daß es 
im vorliegenden Fal für die Abgebung des Erfennts 
niffed einer weiteren Einlaffung auf die Klage nicht 
bedürfe, angefochten werben fann, indem es vielmehr 
lediglich Zade des Richters iſt, ver demnächſt zu ers 
fennen hat, für die Feſtſtellung und Aufflärung des 
nach feiner Anſicht relevanten thatſächlichen Materials 
zu ſorgen, 

biemit ein abfchlägiger Beſcheid 
ertbeilt, Zupplicant auch ſchuldig erfannt, den Sup— 
plicaten die Koften diejer Inſtanz zu erftatten. 

Die Koftenrehnung des Anwalts des Suppliranten 
wird auf 39 4 39 8, die feined Actenprocuratord 
auf 5 »f 10 8, die des Anwalts der Zupplicaten 
auf 24 x 34 2 und die ihres Actenprocuratord auf 
IA TTBER:M. beftiimmt. 

Urkundlich ꝛc. Grgeben im Königl. Oberappellas 
tionsgericht zu Stiel, ven 21. März 1560, 


In einer anderweitigen Supplicationsfadhe bat fi 
das Königl. Oberappellationögeriht zu Kiel näber 
über die Gründe ausgeſprochen, weshalb von dem 
Beklagten audı in einer Ordinarienſache die Einlafjung 
vor dem Oberpräſidium nit verweigert werden fann. 
Der Beſcheid lautet folgendermaaßen: 


Hamens Sr. Königl. Majeftät. 

Auf die am 14. Noybr. v. 3. biefelbft eingereichte 
Supplicationsſchrift des Torfhändlers Peter Valentin 
Meyn in Altona, Klägers und Supplicanten, 

wider 
den Torfhändler Peter Nicolaus Behrens daſelbſt, 
Beklagten und Supplicaten, 
wegen Auslieferung eines Reverſes, jetzt gegen 
den Beſcheid des Altonaer Oberpräſidium vom 
21. October v. %., 


350 


wird, unter abfchriftlider Mittheilung der einges 
jogenen Gegenerflärung, 
in Erwägung, daß der vom Supplicanten aufges 
ſtellte thatſächliche Klaggrund unzweifelhaft ver Liqui— 
dität ermangelt und nicht einmal durch ſofortige 
Eideszuſchiebung zur Liquidität hätte erhoben werden 
können, geſchweige denn durch die erſt in der Replik 
geſchehene Eideszuſchiebung zur Liquidität erhoben 
worden iſt; 
in Erwägung ſodann, daß zwar die von dem Be— 
klagten vorgeſchützte exceptio fori incompetentis zu 
verwerfen geweſen wäre, da bie dem Oberpräſidium 
durch das Reſcript vom 28. Decbr. 1750 in Ordi— 
narienſachen beigelegte cognitio simultanea, nach rich⸗ 
tigem Verſtändniſſe der Worte: 
daß... es auf der Parteien Willkür beruhen 
müfle, ob fie felbige (Ordinarienſache) vor dem 
Dberpräfidenten oder vor dem Gerichte zur Ente 
ſcheidung bringen wollen, 
feinedweges von einer Cinwilligung des Beflagten 
abhängig gemadt worden ift, vielmehr die erwähnten 
Worte nur eine den klagenden Parteien verftattete 
Willkür nad unzweideutiger Abſicht der Geſetzgebung 
haben bezeichnen ſollen, weil ſonſt ſogar eine Ein— 
willigung des Beklagten auch zu dem Ende erfordert 
werden müßte, um eine Ordinarienſache gleich bei 
dem Magiſtratsgerichte anhängig zu machen, 
daß es indeß dem Oberpräſidium freifteht, Die das 
felbft in Gemäßbeit freier Wabl des Klägers verban- 
delte Ordinarienſache, wenn biefelbe altioris indaginis 
erſcheint, ohne Abgebung eines Spruches, an das 
Magiſtratsgericht zu vermeifen; 
biedurh dem Eupplicanten 
ein abihlägiger Beſcheid 
ertbeilt, unter Compenfation der Koften diefer Inftanz. 
Die Koftenrehnung des Anwaltes für den Supr 
plicanten wird auf 16 »$, die feined Actenprocuratord 
auf A »P, die Rechnung des Anmwaltes für den Eups 
plicaten auf 18 beſtimmt. 
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königlichen Ober: 
appellationsgeriht zu Kiel, ven 27. März 1858, 





Actienzeihnung und Beitritt zu einer Actien- 
geſellſchaft. — Durch Erfennung des Con: 
curfed über dad Vermögen einer Actien- 
geſellſchaft iſt es bis zur Aufhebung des 
Concurſes juriſtiſch feſtgeſtellt, daß die 
Paſſiva der Geſellſchaft deren Activa über: 
fteigen. — Bon den Grfenntniffen dei 
Altonaer Oberpräfidiumd findet eine Pro— 
bocation an dad Magiftratögericht nicht 
ftatt, wenn eine bei dem Oberpräfidium 
anhängig gemachte Sache durch das erite 
Erkenntniß definitiv entſchieden wird. 


Nachdem in der Proceßſache der curatores bono- 
rum im Concurfe der Lebens» und Nentenverfiherungs: 
geſellſchaft Hammonia in Hamburg, Kläger, wider den 
Makler Friedrich Jürgen Martin Karpf in Altona, 
Beflagten, wegen angeblich ſchuldiger Nachzahlung von 
900 # Beo. auf eine Actie, ver Bellagte von dem 
Königlihen Dberappellationsgerihte zu Kiel zur 
Einlaffung verurtbeilt war,*) erfannte derſelbe in 
dem bierauf vor dem Altonaer Oberpräfivium fort 
gefegten Verfahren die Echtheit ver von den Klägern 
produeirten Dbligation an und räumte ein, daß eine 
Aufforderung zur Bezahlung der eingeflagten 900 & 
Do. redhtzeitig an ibn von den Stlägern erlaffen ſei. 

Dagegen ſuchte der Beklagte des Näberen auszu— 
führen, daß die angeftellte lage wegen deren Illiqui— 
bität fib nit für eine Verhandlung im Wege des 
liquiden Oberpräfidialprocefjes eigne und trug im die— 
fer Beziebung vor: 

Die eingeflagte |. g. Obligation fei feine Schule: 
und Pfandverfhreibung im gewöhnlichen Zinne des 
Wortes, auf deren Grund 'dver Mandats- oder Ere- 
cutionsproceß eingeleitet werden dürfe, ſondern levig- 
li eine Urkunde über den Umfang der Verpflichtung 
eined Actionaird gegen die Geſellſchaft. Zu einer 
ausreihenten Liquidirung der erhobenen Anſprüche 
fei aber ein vollftändiger Nachweis aller fih auf ven 
bier vorliegenden Societätscontract beziehenden Ber: 
bältniffe erforderlich, welche nur aus dem Programm 
und Statut der Geſellſchaft in Verbindung mit ber 


— — 
*) dgl. oben Seite 349, 


351 


ihm, dem Beflagten, ertheilten und von ihm producir⸗ 
ten Actie nebft der f. g. Obligation bervorgingen. 
Ueberdies gehöre nad den Grundſätzen des in Altona 
geltenden gemeinrechtlichen Grecutionsprocefies bei 
zmweifeitigen Verträgen die urfundliche Liquidirung der 
Erfüllung des Contracts von Seiten des Klägers 
zum Klaggrunde. Es ſei mithin, da das erwähnte 
Programm und Statut der Klage nicht angelegt ſeien 
und bie Erfüllung des Contracts Seitens der Gejells 
ſchaft von den Stlägern nidt nachgewieſen worden, 
die Einleitung eines liquiden Berfahrens unzuläffig. 
Ferner fei auch der Beklagte nad Inhalt ver f. g. 
Obligation nur verpflichtet, außer den bereits gezahl- 
ten 10 pCt. weitere Einſchüſſe zu leiften für den Fall, 
daß dieſelben fünftig erforderlid fein ſollten. Ein 
dahin gebender Nachweis fei aber in feiner Weile 
erbradt und aus der Erfennung des Concurſes über 
tas Vermögen der Geſellſchaft fei hierfür Feine ſchlüſ— 
fige Folgerung zu ziehen, da deren Inſolvenz ſich 
mögliher Weife ſchon durd Einzahlung eines weit 
geringeren Betrags, als die geforderten 90 p@t., heben 
lajie. Mit Beziehung bierauf beantragte Beflagter 
die Dermeifung der Klage ad ordinarium wegen ihrer 
Illiquiditãt. 

Sodann bemerfie er, daß die Zuſagen in dem 
veröffentlichten Programm, auf weldes bin die Actien⸗ 
zeihnung für die Hammonia erfolgt fei, ſich als durch⸗ 
aus unwahr herauggeftellt hätten, daher die Actionaire 
ver Gefellfbaft und mitbin auch den bei verjelben 
Verfiherten gegenüber nicht an die übernommenen 
Verpflichtungen, zu denen fie durd Betrug verleitet 
worden, gebunden fein fönnten. Die für die Bes 
urtbeilung dieſer Verbältniffe in Betradt kommenden 
von dem Bellagten näber vargelegten Thatſachen 
feien aber fo ſehr altioris indaginis, daß ein Urtbeil 
in der vorliegenden Sache nicht auf Grund eines 
fummarifhen Verfahrens abgefproden werden fünne. 
Es rechtfertige ſich alfo der Antrag, daß die Klage 
angebradtermaaßen und zur Zeit abgemwiefen werden 
möge. 

Replicando erwiderten bie Kläger: ber erhobene 
Anfprud werde durch Die probucirte Verpflichtungs⸗ 
acte ausreibend begründet; biezu fei die Beibringung 
der übrigens der Replif angeſchloſſenen Geſellſchafts— 
ftatuten nicht erforderlih; das ermähnte Programm 
fei für die zur Beurtheilung fiebenden Fragen burds 


aus irrelevant. Die Berpflidtung ver Actionaire zur 
Bezahlung des vollen Actienbetraged werde durch die 
Inſolvenz der Geſellſchaft conftatirt. Die Behaup⸗ 
tungen des Beflagten über den angeblich flattgehabten 
Betrug, durch melden die Aetionaire zur Actienzeich— 
nung verleitet feien, fönnten bier nit in Betracht 
fommen, indem die Actionaire ald Mitglieder einer 
Gefelfchaft, welche nady außen als ſolche aufgetreten 
und mit Dritten contrabirt babe, aud deren Credito— 
ren mit dem vollen Betrage ibrer Actien haften müß— 
ten. 

Auf Antrag der Parteien wurden biemit die Acten 
geſchloſſen und es veruribeilte darauf dad Dberpräfi- 
dium unter dem 1. Auguft 1860 den Bellagten zur 
Bezahlung des libellirten Betrages nebft den Proceß— 
foften. Als derfelbe ſodann gegen dies Erfenntniß 
die Provoeation an das Magiftratögeridht einlegte, 
wurde dieſes Rechtsmittel ald in einer liquiden Sadıe 
unzuläffig verworfen, bagegen der zugleich eventuell 
interponirten Supplication an das Königl. Ober: 
appellationggericht flattgegeben. Der Bellagte pros 
fequirte bierauf das eingewandte Rechtsmittel ver 
Supplication, indem er zugleih wegen verweigerter 
Deferirung der Provocation die einfahe Beichwerbe 
erbob, ihm ward jedoch nachſtehender Beſcheid ertbeilt. 


Mamens Sr. Königl. Majeftät. 

Auf die am 18. September v. J. biefelbft eins 
gereichte Zupplicationd« und Beſchwerdeſchrift des 
Maklers Friedrich Jürgen Martin Karpf in Altona, 
Beflagten, jegt Supplicanten ꝛc., 

wider 
die curatores bonorum im Goncurfe der Lebens⸗ und 
Rentenverfiherungsgefellfehaft Hammonia in Hamburg, 
Kläger, jept Zupplicaten ıc., 
wegen Nadzahlung von 900 # Bro. auf eine 
Aetie, jegt Supplication wider das Erfenntniß 
des Altonaer Dberpräfidiums vom 1. Auguft 
1860, eventuell Beſchwerde wegen vermeigerter 
Deferirung der Provocation an das Magiftratd« 
gericht, 
wird, 
in Erwägung, daß vie Kläger als gerichtlich 
beftellte curatores bonorum der in Concurs gerathe⸗ 
nen Netiengefellihaft Hammonia den Bellagten als 


352 


Actionair diefer Geſellſchaft auf Erfüllung der von 
ihm in dem Reverfe vom 29. März 1852 anerfannten 
BVerbindlihfeiten in Anfprub genommen haben und 
baber Einrevden, melde tem Bellagten aus dem 
Societätöverhältniffe zufteben möchten, an ſich ftattbaft 
find, daß jedoch die Einrede des nicht erfüllten Con— 
tractd unbegründet ift, da die der Leiſtung des Actio—⸗ 
nairs gegenüberftehende Gegenleiftung im vorliegenden 
Falle nad Ausweis der Actie vom 1. April 1852, 
der Statuten der Hammonia vom Sabre 1852 und 
der angezogenen Obligation vom 29, Mär; 1852 
darin befland, daß vie Geſellſchaft vem Beflagten 
eine Actie zu ertbeilen und ibn dadurch in alle 
ftatutenmäßig ven Actionairen zuftebenden Rechte eins 
treten zu laflen hatte, der Bellagte aber nidt bes 
bauptet bat, daß die Geſellſchaft ed an der Erfüllung 
diefer Gegenleiftung babe fehlen laffen, und da weder 
diejenigen Täufhungen, durch melde ber Beklagte 
von den urfprünglichen Unternehmern zum Eintritt 
in die demnädft zu Stande gefommene Geſellſchaft 
verleitet zu fein angiebt, den Societätsvertrag für 
ihn haben nidtig machen fünnen, — weil derjenige 
Vertrag, melder durch Zeichnung einer Actie auf 
Grund eined veröffentlichten Programms zwiſchen 
dem Ausfteller des Veßteren und dem Zeidhnenden 
geihloffen wird, von demjenigen Vertrage verſchieden 
ift, welder bei oder nad Gonftitwirung der Actien— 
geſellſchaft zwiichen dem einzelnen eintretenden Actionair 
und der Gefellfchaft eingegangen wird, weshalb ver 
Actionair, auch wenn feine vorbergegangene Zeichnung 
für ihn nicht verbindlich geweſen jein follte, er gleich: 
wohl aber der Geſellſchaft beigetreten ift, für die bei 
diefem Eintritt übernommenen Berbinplichfeiten 
haftet —, noch fpätere nad Conftitwirung ver Ge— 
ſellſchaft von den PVorftebern in dem ihnen übertras 
genen Gefhäft begangene Widerrechtlichkeiten, für 
welde vie Letzteren felbfiverftändlih ven Geſellſchaftern 
serantwortlich bleiben, die WVerbinplichfeiten des ein— 
zelnen Actionaird den übrigen Geſellſchaftern over 


den Grebitoren der Gefelfichaft gegenüber zu mindern 
vermögen; 

in Erwägung, daß durch Vorſtehendes die drei 
erftien Supplicationsbefhwerden ihre Widerlegung 
gefunden haben, die eventuelle vierte Beſchwerde aber 
deshalb als verwerflich ericheint, weil in der Erflärung 
ded Concurfes über das Vermögen der Dammonia 
der Ausfpruch lag, daß die passiva dieſer Geſellſchaft 
die activa berfelben, zu welden legteren auch vie 
Forderungen auf Einzablung des vollen Betrages ver 
einzelnen Actien gebören, überfteigen und weil, fo lange 
nicht eine Wiederaufhebung des Concurſes bemirft 
worden ift, die Inſolvenz der Gejellihaft eines Be— 
weiſes nicht bedarf; 

in Erwägung, daß die eventuelle fünfte Beſchwerde 
ſchon aus den angegebenen Gründen als unbaltbar 
fib darftellt, wie denn überdies auch ein darauf fih 
beziebender Antrag in ver vorigen Inſtanz nicht geftelt 
worden ift; 

in Erwägung, daß bei der Unerheblichkeit ver 
gegen die Klage vorgebradten Einwendungen zur 
Vergleihung der Proceßfoften eine genügende Ver: 
anlaffung nicht vorliegt; fo wie 

in Erwägung, die Beſchwerde über die Verwerfung 
ber Provocation betreffend, daß die vorliegende Klage 
durd Urfunden und Geftändniß erwiefen und gegen 
viefelbe nicht etwa illiquide, aber relevante, fendern 
nur rechtlich nicht begrüntete, mithin liquidermaaten 
unbegründete Einreden vorgefbügt worben find, wes— 
balb das Dberpräfivium zur Erledigung diefer Sat 
competent war, 

biedurd 


ein abichlägiger Beſcheid 
ertbeilt. 


Die Koftenrehnung des Anwalts des Supplicanten 
it auf A0 * 62 4, die des Nctenprocuratord auf 
3* 77 4 R.«M. feftgeftellt worden. 

Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königlichen Ober: 
appellationsgericht zu Kiel, ven 16. März 1861. 


Allerhoͤchſt privilegirte 
Holiteiniibe Anzeigen. 


Redigirt von den ÖObergerichtsräthen Etatsrath Henriei und Lucht. 


Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 





47. Stuͤck. 


Den 24. November 1862, 





Entiheidungen. 


Juſtiz und Adminijtration. 


1. 


4. Veranlaſſung einer von dem Dr. Bahr in 
Rendsburg als Pächters der dortigen landeöberrlichen 
Rornmüble erhobenen Beſchwerde über eine von Seiten 
des Müllers H. Sahr daſelbſt vorgenommene un- 
erlaubte Anlage eines Mühlenbetriebes wurde von 
dem K. Miniſterium der Rendsburger Magiſtrat mit 
tiner Vernehmung des Denunciaten und Beſichtigung 
der Anlage beauftragt. Als ſich in Folge deſſen 
herauöftellte, daß in der Mühle zwei Grüggänge, 


ein Schellgang und ein Meblgang für Buchweizen, 


Hafer und Gerfte vorbanden waren, wurde dem 
Niler Sahr unterm 10. Mai d. 3. von dem Mar 
giftrat in Gemäßheit desfälligen Minifterialreferiptes 
eröffnet, daß, da nad dem $ 36 des Geſetzes vom 
0. Mai 1854, betr. die NAufbebung des Müblen- 
jwanged, die Errichtung neuer Kornmühlen zum ges 
merbliben Betriebe nur nad vorgängig desfalls von 
dem Minifterium ertbeilter Erlaubniß ftattfinden vürfe, 
dem gedachten H. Sahr aber eine Conceffion zum 
Vermablen von Korn auf den in feiner am Regen- 
graben erbauten Waſſermühle eingerichteten zwei 
Grüggängen, einem Schellgang und einem Mehl: 
gang nicht verlieben worden fei, diefer Betrieb als 


ein unftatthafter zu betrachten und demzufolge zu ins 
bibiren fei. Der Müller Sahr remonftrirte gegen 
biefe Berfügung bei vem Rendsburger Magiftrat mit 


der Bitte, daß diefelbe zurüdgenommen und das K. 


Minifterium wegen Geltendmadhung feiner vermeints 
lien Probibitivgeredhtfame auf den ordentlihen Weg 
Rechtens verwiefen werden möge. Der Magiftrat gab 
ihm aber am 13. Mai d. J. zum Beſcheide, daß, da 
dem Magiftrate in Betreff der von dem 8. Miniftes 
rium in dieſer abminiftrativepolizeilihen Sade erlaffes 
nen Verfügung eine Cognition nicht zuftehe, auf feine 
Anträge daſelbſt nicht eingetreten werden könne, und 
nahm am folgenden Tage die Edliefung des Be— 
triebes vor. 

Der Müller Sahr mantte fih nun mit einer 
Nichtigkeitsbeſchwerde an das Holfteinifche Obergericht, 
ward aber von diefem in nachſtehender Weije abe 
ſchlägig beſchieden. 


Auf die sub pres. den 11. v. M. hieſelbſt ein— 
gereichte Nichtigkeitsbeſchwerde und Bitte abfeiten des 
Müllers 9. Sahr in Rendsburg, Duerulanten, 

bauptfädlih wider ein Nefeript des K. Minis 
fterii für Die Herzogthümer Holftein und 
Lauenburg vom 7.8. Mai und eine darauf 
bezüglihe Eröffnung des Rendsburger Magi- 
ſtrats vom 10./12, ejusdem, betreffend vie 
Brfeitigung einer angeblih unzuläffigen Eins 
rihtung zum Wermahlen von Sommerforn, 
fo wie deren am 14. ejusdem ftattgehabte 
Ausführung, 
47 


354 


wird, unter abſchriftlicher Mittbeilung ver eins 
gezogenen Erflärung des Oberfadhwalteramtg, 

in Erwägung, daß ed der richterlihen Cognition 
nicht unterliegt, ob nad den für die Gewerbepolizei 
geltenden Grundfägen das von dem Minifterium als 
Adminiftrativbehörde eingeleitete Verfahren gerecht- 
fertigt erfcheint; und 

in Erwägung ferner, daß die auf Anordnung des 
Minifteriums getroffene Verfügung fi nicht ale eine 
beim Magiftrat als Gerichtsbehörde reauirirte arreftas 
torifhe Maaßregel auffaffen läßt, 


biemittelt von Obergerichtswegen 
ein abfchlägiger Beſcheid 


ertheilt, Duerulant auch ſchuldig erfannt, die zu 4 29 
RM. beftiimmten Koften ver eingezogenen Erflärung 
innerhalb 4 Wochen an das DOberfachwalteramt zu 
erftatten. 

Urfundlih sc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen 
Obergerichte zu Glückſtadt, ven 5. Juli 1862. 


Aud von dem Königl. Oberappellationsgericht zu 
Kiel erhielt der Duerulant auf feine fernere Recurs—⸗ 
nahme den folgenden abſchlägigen Beſcheid. 


Mamens Sr. König. Majeftät. 


Auf die am 2. Auguft d. 3. biefelbft eingegangene 
Supplicationsvorftelung und Bitte abfeiten des 
Müllers H. Sahr in Rendsburg, Duerulanten, jept 
Supplicanten, 

hauptſächlich wider ein Refeript des Miniftes 
riums für die Herzogtbümer Holflein und 
Fauenburg vom 7.8. Mai d. J. und eine 
darauf bezüglihe Eröffnung des Nendsburger 
Magiftratd vom 10.12. ejusdem, betreffend 
die Befeitigung einer angeblib unzuläffigen 
Einrihtung zum Vermahlen von Sommerforn, 
fo wie deren am 14. ejusdem ftattgehabte 
Ausführung, jetzt Supplication wider den abs 
ſchlägigen Beſcheid des Holſteiniſchen Obers 
gerichts vom 5. Juli d. J., 
wird, 
in Erwägung, daß die vom Rendsburger Ma— 
giſtrat am 14. Mai d. J. ausgeführte Schließung 


des Mühlenbetriebes des Supplicanten von dem 
Miniſterium für die Herzogthümer Holſtein und 
Lauenburg auf Grund des .$ 36 des Geſetzes vom 
10. Mai 1854, betreffend die Aufhebung des 
Mühlenzwanges, angeordnet worden if; 


in Erwägung, daß bie in jener Geſetzesvorſchrift 
angeorbnete Beſchränkung in der Anlegung neuer 
Mühlen ven dur vie Vermehrung ver Zahl ber 
Mühlen in ihrem Intereffe gefährdeten Befigern ver 
vorhandenen Mühlen fein gerichtlib geltend zu 
machendes Miderfpruchsredht gegen neue derartige 
Anlagen und deren Betrieb verleibt, wie dies bei 
gleihen Berhältniffen in Beziehung auf das im Re: 
gulativ vom 6. Auguft 1783 enthaltene Verbot ver 
Anlegung von Mühlen auf Streugründen wiederbelt 
anerfannt worden, daß baber die Fürſorge für bie 
Aufrechthaltung der betreffenden Vorſchriften des 


.Gefeges vom 10. Mai 1854 als Aufgabe der Polizei 


aufgefaßt werden muß und folgeweije weder bie 
Frage, ob es nad bdenfelben im einzelnen Fall zur 
Anlegung neuer Mühlen einer Conceſſion bedarf, 
nob aud die Frage, in welchem Umfange Control: 
maafregeln zur Verhütung des Betriebs einer für 
unftatthaft erachteten neuen Müblenanlage geredt: 
fertigt find, der gerichtlihen Entſcheidung unterliegen 
fann; und 


in' Erwägung, daß bemnad die Beſchwerden des 
Supplicanten darüber, daß bei der gegen ihn ge— 
troffenen Anordnung die Grundfäge des gerichtlichen 
Verfahrens nicht innegehalten worden, für unbegrüns 
det zu erachten ſind, 

hiemit 

ein abſchlägiger Beſcheid 

ertheilt. 

Die Koſtenrechnung des Anwalts und Actenpros 
euratord wird auf 27 F 38 2 RM. beftimmt, 

Urfundlid ꝛc. Gegeben im Königlichen Ober: 
appellationsgericht zu Kiel, den 5. November 1862. 


355 


II. 


In Soden der Spndici der Dorfihaft Bering- 
ſtedt, Hans Luct, Hans Voß und Claus Ruge, Nas 
mend der Dorfihaft, Supplicanten und Duerulanten, 

wider 
des Etbpachtsmüllers Hinrich Voß zu Oftermühlen 
Erben, Supplicaten und Querulaten, 
bauptfählih wegen angebliher Grenzſtreitig— 
keit, jegt wider dad bedfällig von dem Königl. 
Rendsburger Amibaufe eingeleitete Verfahren 
und den auf felbiged abgegebenen Beſcheid 
vom 3./10. Januar d. J. 


ergeben die Acten: 

Im Süpmweften eines mit einer Befriedigung vers 
fehenen Stüd Landes, welches dem Supplicaten ges 
bört, ift ein uncultivittes Landareal belegen, das nad 
Weften hin an das Pand des Beringftebter Einge- 
feffenen Koop grenzt, von dieſem aber durch eine 
Einfriedigung getrennt if. Im Süden wird bad 
Landftüd von einem Wege, im Norden von eingefries 
digen Wiefen begränzt, Nah übereinftimmenpen 
Angaben der Parteien ift das Landſtück von ber 
Koopſchen Stelle aus mit beweidet worden, auch wollen 
beide Parteien ed ald Sandmagazin benupt haben. 

Im Juli 1359 hatte die Dorfſchaft Beringftedt 
bei dem Rendöburger Amthauſe Beſchwerde geführt, 
daß Koop auf dem eben bezeichneten Landftüde Holz 
gebauen und gefhält habe und im Auguft |. 3. batte 
der jegige Supplicat in einem Protocollantrage bei 
dem Amtbaufe vorgebradht, daß nicht der Dorfſchaft 
oder Koop, fonvdern ibm das Landſtück gehöre und 
gebeten, durch vie Landauftbeilungscommiffion die 
Sade näber unterfuchen zu laifen und der Dorfſchaft 
den Befehl beizulegen, die Bäume bid weiter nicht 
von der Stelle zu bringen. 

In Folge defjen hat das Amthaus am 14. f. M. 
der Landaufiheilungscommiffion des Kirchſpiels Sche—⸗ 
nefeld den Auftrag ertheilt, nah PVernebmung Beis 
fommender und geführter Unterfuhung zu berichten, 
au dafür Sorge zu tragen, daß die auf dem lands 
ſtück gefälten einftweilen mit Arreft zu belegenden 
Bäume bis weiter zur Stelle blieben. 

Die Pandauftbeilungsbeamten haben vann eine 
Pocalbefihtigung gehalten, welche bie bereits anges 
führte Eituation ergeben unt wobei ſich bemerft fin— 


det, daß über das Landſtück ein Weg von Oſtermühlen 
nach den Wieſen führt und daß die Grenze zwiſchen 
dieſem Landſtück und Koop's Land auch die Grenze 
der Beringſtedter Feldmark bilde, da Koop's Land 
auf der Charte der Beringſtedter Feldmark von 1786 
die Grenze nach Oſtermühlen bilde. 

Der protocollariſch vernommene Supplicat hat für 
die Nachweiſung ſeines Eigenthums Thatſachen anges 
führt, auch Charten zweier Feldmeſſer eingelegt, wor⸗ 
nach ihm das ſtreitige Landſtück gehören ſoll. Der 
Vogt von Beringſtedt hat Namens der Dorfſchaft 
behauptet, daß das ſtreitige Areal bei der Landauf⸗ 
theilung von 17856 übrig geblieben und von ber 
Dorfihaft ald Sandmagazin benugt fei, daß er aber 
gegen die vorzunehmente Localbefihtigung proteftire 
und in aller und jeder Beziehung der Dorfſchaft ihre 
Gerechtfame refervire. 

Auf Anordnung des Amthaufes näher darüber 
vernommen, warum er die von den Feldmeſſern aufs 
genommene Charte nicht ald richtig anerkennen wolle, 
bat der Bauernogt am 20. April 1860 erflärt, das 
fraglice Landſtück befinde ſich nicht auf der Charte 
von 1786, es werde von der Dorfichaft als ein 
Veberfhuß angefehen und fei von ihr ald Sand— 
magazin von Alters ber benugt. Die Dorficaft 
müffe darauf befteben, daß die Oſtermühlener Charte 
verglihen und durch Zufammenbalten ver harten 
über beide Feldmarken die richtige Grenze feftgeftellt 
werde. 

Am September 1860 bat der Müller Voß dann 
wieder ein Geſuch beim Amthaufe eingereiht. In 
bemfelben bat er vorgebracht, das fragliche Land ges 
böre ſeit Menfchengevenfen zu feinem Geweſe und fei 
von ibm und feinen Borbefigern ausſchließlich benugt. 
Es fei die Grenze des Areald nah dem Koop'ſchen 
Lande zwar nicht mehr ſichtbar aber doch unzweifels 
baft und bilde auch die Grenze der Beringftedter 
Feldmark. Schon vor 16 Yabren babe er das Land— 
ſtück von dem beeidigten Landmeſſer Treede vermeffen 
laffen und viefer wie auch der Landmeſſer Kühl hätten 
bie Gränze ermittelt. Dennoch babe die Dorficaft 
Beringſtedt erflärt, es fei die Grenze zwiſchen der 
Beringftedter und Oftermühlener Feldmark zweifelhaft 
und das gebadte Landſtück gemeinfhaftlides Eigen— 
thum der Dorfihaft Beringftevt. Das fei, wie von 
ihm ausgeführt, nicht richtig. Da Koop jebt fein 


356 


Land urbar gemadt babe, trete für den Antragfteller 
die Nothwendigkeit ein, fein Land zu befriedigen. Es 
fei aber voraudzufeben, daß er, wenn er dies thue, 
in einen langwierigen Proceß mit der Dorfſchaft Bes 
ringfiedt geratben werde. Diefen wünfde er zu vers 
meiden und die Erledigung der Differenz im abminis 
ftrativen Wege zu erreichen, bitte daher auf Grund 
des Schlußpaflus im $ 22 der Landauftbeilungsver- 
orbnung vom 19. November 1771, das Amthaus 
wolle behufs Regulirung der Grenze zwiſchen dem 
Lande des Supplicanten und dem Beringftebter Felde, 
etwa unter’ Berüdfihtigung des $ 1 der Berorbnung 
vom 4. Auguft 1786, Landverfländige ernennen und 
ber Landauftheilungscommiſſion des Kirchſpiels Sches 
nefeld den für die Direction der Regulirung erfors 
derliden Auftrag eribeilen. 

Auf diefen Antrag bat das Amthaus am 19. März 
1861 der Landauftheilungscommiſſion ven Auftrag 
ertbeilt, zwei unparteiiihe Sacverftändige in Vor⸗ 
flag zu bringen und, da der verlierende Theil die 
Koften zu tragen babe, die Dorfidaft Beringſtedt 
bierauf aufmerffam zu machen und ihr anbeim zu 
ftellen, ibre Anſprüche auf das fraglide Panpftüd 
nod fallen zu laffen. 

In einer am 23. Auguft v. 3. zu Oſtermühlen 
aufgenommenen Acte haben bie beiten Pandverftändis 
gen, über deren Beridigung die Acten nichts ergeben, 
unter Zuziehung des Landmeſſers Kühl und in Ges 
genwart des Bauervogts Lucht und verfdiedener 
Dorfseingefeffenen die Erflärung abgegeben, vaß die 
unfennbar gewordene Grenze dahin feftzuftellen, mie 
felbige nach der von ihnen als richtig angenommenen 
Kühl'ſchen Charte aufgenommen und angegeben jei, 
und es fib darnach berausgefiellt babe, daß das zwis 
fhen der Dorfſchaft Beringftevt und dem verftorbenen 
Müller Hinrih Voß zu Oſtermühlen ftreitige Lands 
ftüf als ein der Dorfſchaft Beringftedt gehöriges 
nicht angefeben werben fünne. 

Hierauf bin bat das Amthaus ver Dorfidaft am 
3. Sanuar d. J. den Beſcheid ertbeilt, daß die Lands 
verftändigen die Grenze dahin regulirt haben, daß 
das fireitige Landſtück nicht auf ver Feldmark der 
Dorfihaft Beringftevt, fontern außerhalb derſelben 
liege. Zugleih ift das dabei erwachſene Protocoll 
den Parteien zur Nachricht und Nachachtung für bie 
Zukunft zugeflellt und den Erben des Müllers Voß 


freigeftelt, die ermittelte Grenze unter Leitung ver 
Lanvauftheilungscommiffion kenntlich zu bezeichnen. 

Endlih if die Dorfſchaft ſchuldig erfannt, vie 
Koften des Verfahrens innerhalb A Wochen zu be» 
zahlen. 

Hiergegen haben die Supplicanten bie Nictig« 
keitsbeſchwerde hierher ergriffen und gebeten, das ſeit⸗ 
ber ſtattgehabte Verfahren und den darauf unterm 
3. Januar 1862 abgegebenen Beſcheid als nichtig zu 
caffiren, au die Erftattung der Koſten an die Dorf: 
haft Beringftedt zu erfennen. 

Nah eingezogener Gegenerflärung und eingejo- 
genem Berichte des Amtbaufed, in welchem varanf 
hingewieſen ift, daß ein der richterlihen Dijudicatur 
nicht unterworfened Aominiftrativverfahren vorliege, 
ſteht zur Frage, ob die Nichtigkeitsbeſchwerde begrüns 
bet und von hieraus zu beurtheilen ift. 

In Erwägung nun, daß die Schlußbeftimmung 
des $ 22 der Verordnung vom 19. November 1771 
nah dem Zwede des Gefeged und dem ZJufammen- 
bang, in weldem fie ftebt, nicht auf die Grenzſtreitig⸗ 
feiten von Privatperfonen, fondern auf die Ermittelung 
und Erneuerung ber Grenzen verfdiedener Doris 
gemeinheiten ſich bezieht und daher auf den vorlie 
genden Fall Feine Anwendung leidet; 

in Erwägung, daß überdied bier gar nicht von 
einer Grenzregulirung die Rebe ift, fondern von dem 
Eigenthbum oder Befig eines zwiſchen dem eingefrie 
digten Lande des Müllers Voß und dem nicht einges 
friedigten Lande des Eingeſeſſenen Koop belegenen 
Landſtückes und daß dieſes Eigenthum oder dieſer 
Beſitz nur von den beikommenden Gerichten erftritten 
und feſtgeſtellt werben fann, 

cd. $ %3 ver Inflruetion und Gerichtsordnung 
für die Landesdicaſterien; 

in Erwägung, daß daher die Entfheidung des 
Amthaufes vom 3. Januar d. J. den Parteien in 
Beziehung auf das fraglide Landſtück Rechte weder 
zu geben noch zu nehmen geeignet ift; 

in Erwägung, daß der Beſcheid ſich auf eine Feſt⸗ 
ftellung von Diftrietsgrängen, alfo eine Bezirksab⸗ 
gränzung, bezieht und in fo weit eine adminiftratise 
Maafregel if, welche der richterliden Cognition nicht 
unterliegt; und 

in Erwägung, daß bie arreftatorifche Verfügung 
vom 14. Auguft 1859 unzweifelhaft ein gerichtlicer 


. 


357 


Aet, und daß fie ohne allen Grund erlaffen, als 
nichtig aufzuheben ift, 
ch. Holft. Anz. 1861, pag. 266, 
wird auf die am 7. Februar d. J. hieſelbſt eins 
gegangene Nichtigfeitöbefhwerde, mad eingezogener 
Gegenerflärung und erflattetem Bericht des Amts 
baufes, biedurd vom Obergericht zum Beſcheide 
gegeben: 
daß der Arrefibefehl vom 14. Auguft 1859 
als nichtig caffirt wird, daß im Uebrigen ven 
Duerulanten ein abiclägiger Beſcheid zu ers 
tbeilen, unter Compenfation der Koften vieler 
Inſtanz. 
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen 
Obergerichte zu Glückſtadt, den 14. Juli 1862, 





III. 


Bon den nachbenannten Supplicanten iſt ein Beis 
trag zu den Koften des im Flecken Elmshorn in ver 
f. 9. Flammweger Hinterftrafe neu gelegten Stein— 
pflafters gefordert und, als fie ſich der Entlegung 
deſſelben wegen vermeintlih nicht vorhandener Pflid- 
tigfeit weigerten, von der K. Apminiftratur zu Ranzau 
die Pfändung gegen fie verfügt worben. 

Sie haben fi mit einer Supplication und Nich— 
tigfeitöbefchwerbe gegen dieſe Verfügung an das 
Holfteiniftpe DObergericht gewandt, in welder fie zwar 
nicht in Abrede flellten, daß die Frage der Beitrags⸗ 
pflictigfeit zu den Pflafterungsfoften abminiftrativer 
Natur jei, aber bemerften, daß mit dem Beginn des 
erecutivifchen Verfahrens und namentlih, menn bie 
Pfändung, ein rein jubieieller Act, verfügt fei, die 
Sache in das Gebiet ver Civiljuſtiz binüber trete, 
und dann hervorhoben, daß ein eigentlihes Mandat 
gegen fie weder impetrirt noch abgegeben, vielmehr 
nur eine mündliche Anzeige des Untervogts ihnen 
geworden und daß es ihnen unbefannt fei, ob ein 
Impetrant vorhanden oder ob die Aominiftratur das 
Erecutivverfahren ex officio eingeleitet babe, und daß 
eventuell der Fleckensgevollmächtigte nicht zur Beitrei- 
bung der qu. Beiträge legitimirt geweſen fei, weil 
eine Communalanlage gar nicht in Frage ſtehe. 

Nach erftattetem Berichte der Nanzauer Admini— 
firatur, aus welchem bervorgeht, daß Die fragliche 


Pflafterung vorläufig für Rechnung der Fleckenskaſſe 
ausgeführt, daß für viefen Bau eine aus dem Kirch— 
ſpielvogt und dem Fledendgevollmädtigten von Elms⸗ 
born beftebende Commiffion niedergefegt worden iſt, 
jedoch nah dem Rüdtritte des Kirchſpielvogts der 
Fleckensgevollmächtigte allein fungirt bat, und daß 
auf den Antrag dieſes Letzteren wider bie Supplis 
canten zunädfi die Erecution und nad fructlos zus 
gelegter Erecution die Pfändung erfannt worden ift, 
bat das Dbergeriht den folgenden abſchlägigen 
Beſcheid ertheilt. 


Auf die sub pres. den 2. Juli d. J. bier ein» 
gereihte Vorſtellung und Bitte der Gingefeflenen 
Joh. Engelbrecdt, A. Lübcke, P. Twisſelmann, Ludw. 
Behrens, 5. Kröger sen,, 5. Neumann, Jasper 
Deede, 5. Kröger jun, 9. 9. Dreyer, Michael 
Mofis, 9. D. W. Mohr, D. Maſſy, 9. H. Stard, 
S. N. Dppenbeim und ©. 5. Junge, fämmtlid in 
Elmshorn, Eupplicanten, 

betreffend verlangte Zahlung von Beiträgen 
zu den Koſten einer Straßenpflafterung, jegt 
Ginführung der Eupplication und Nichtigkeits— 
beſchwerde gegen dad Erecutivs und Pfändungs- 
verfahren, 

wird, 

in Erwägung, daß die Pflaflerung der Fleckens⸗ 
firaßen zum Reſſort ver Verwaltung gehört und daher 
die Frage, ob Supplicanten zur Leiſtung eines Beis 
trags zur Pflafterung der f. g. Flammweger Hinters 
firaße überall für verpflichtet zu erachten, ber gerichte 
liben Dijudicatur nicht unterliegt; 

in Erwägung ferner, daß nad dem Inhalt des 
von der Ranzauer Apminiftratur eingezogenen Berichts, 
nachdem durch Minifterialfchreiben genehmigt worden, 
daß die Koften ver Pflafterung der gedachten Hinter: 
firaße durch eine für Rechnung ver Elmshorner 
Bledenscommüne zu contrabirende Anleihe aufgebracht 
und die anzuleibende Summe durch jährlide Aus— 
ſchreibung über die betreffenden Etraßenanlieger zu 
repartiren fei, bie Repartitionsliften vor erfolgter 
Approbation berfelben nad vorgängiger Öffentlicher 
Bekanntmachung orbnungsmäßig zur Einſicht der 
Eontribuenten und Vorbringung etmaniger Reclamas 
tion 14 Tage audgelegt, von den Supplicanten aber 
Rerlamationen dagegen nicht vorgebracht worden find; 


358 


in Erwägung, daß baber ihre Beichwerbe Darüber, 
daß wider fie auf Antrag der Fleckensgevollmächtigten 
wegen ihrer in Rüdftand gelaffenen Quoten nad 
fruchtlos zugelegter Erecution die Pfändung erfannt 
worden, aled Grundes entbehrt, indem es ſich im 
vorliegenden Falle um die Beitreibung einer Com⸗ 
munallaft handelt, und das” wider fie angeorbnete 
Beitreibungsverfahren mit demjenigen übereinftimmt, 
welches bei Beitreibung von Communallaften regels 
mäßig in Anwendung gebracht wird, 

nach erftattetem Bericht ver Ranzauer Adminiftra- 
tur den Eupplicanten biemittelt von Obergerichts— 
wegen . — 

ein abſchlägiger Beſcheid 
ertheilt. 


Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen 
Obergerichte zu Glückſtadt, den 29. Auguſt 1862. 





Ueber den Character des Rechtes des Fiscus 
an dem erbloſen Gut. 


In Sachen des Arbeitsmannes Hinrich Detlef 
Borchert in Nordhuſen, Citanten und Klägers, jetzt 
Querulanten, wiber 


das Königliche Oberſachwalteramt in Kiel, Namens 
des Fiscus, als Nachfolger des Curators der Sterb⸗ 
maſſe des Peter Oelrich in Menghuſen, Citaten und 
Beklagten, Querulaten, 
betreffend Juſtification eines Profeſſums zum 
Proclam des verſtorbenen Peter Oelrich in 
Menghuſen und Anſetzung eines Termins zur 
Fortſetzung der Klagſache, jetzt Beſchwerde⸗ 
führung wegen Juſtizverweigerung, event. um 
einen Befebl zur Fortfegung ber Klagſache, 
ergeben die Acten: 

Nah dem Tode des Einwohners Peter Oelrich 
in Mengbufen wurde, da feine Erben unbefannt 
waren, fein Nachlaß von der Marner Kirchſpielvogtei 
ber gerichtlihen Behandlung unterzogen. Auf das 
in Folge deſſen erlaffene Proclam profitirte ber 
Duerulant gewiſſe Anfprücde, mit denen er wegen 
ihrer Illiquidiftät von ber Kirdfpielsogtei auf bie 
gerichtliche Geltendmadhung binnen einer präfigirten 
Präclufivfrift verwieſen wurbe. Er reichte darauf bei 


ber Süderdithmarſcher Landvogtei eine Klage gegen 
den Curator der Oelrich'ſchen Erbmaffe, den Gas 
gefeffenen Holm in Diedhufen, ein, welde dieſem 
am 7. Juni v. J. infinuirt wurde, Bevor ed jedoch 
zur Verhandlung der Sacht fam, ſprach die Marner 
Kircfpielvogtei am 21. Juni v. 3. ein Erfenntniß 
ab, in welchem fie tie Oelrich'ſche Erbmaffe vem 
Fiscus ald bonum vacans mit der Verpflichtung 
adjudicirte, Die daran von dem Duerulanten profi 
tirten und bereitd klagend geltend gemadten Ans 
ſprüche zu übernehmen und abzuhalten. 

In einem am 28. Juni v. 3. flattgehabten Ters 
min erflärte nun ber beflagte Gurator, daß, obmohl 
er als Eurator noch nicht entlaffen worden, doch ber 
Nettobelauf der Erbmafle vom Marner Theilunge- 
gericht bereitd res. res. dem Fiscus zugefproden ſei, 
und bat, daß dem desfalls ſchon geftellten amtlichen 
Antrage gemäß hiervon dem Fiscus Kunde gegeben 
und berfelbe veranlaßt werde, in die Beflagtenrole 
einzutreten, bis dabin aber die Sache audflebe. Der 
Anwalt des Klägerd war damit einverfianden und 
die Sade warb mad lebereinfunft ver Parteien 
bilatirt. 

Nah verſchiedenen ferneren Audfegungen über 
reichte der Anwalt nes Beflagten in einem Termin 
vom 15. November v. 5. Das Apjudicationderfenntnik 
der Marner Kirchſpielvogtei, zwei Atteflate derjelben 
Behörde, wonach der Beflagte als der Euratel ent: 
fhlagen anzufeben, und ein Communicatorium ver 
Landvogtei an die Marner Kirchipielvogtei, betreffend 
die Beauftragung des Oberſachwalteramts zur Wahr: 
nebmung der Rechte des Fiscus in der vorliegenden 
Sade, und ftellte es hiernach dem Kläger anbeim, 
feine Klage gegen den Fiscus zu richten, worauf 
diefer in dem folgenten Termin vom 22. ſ. M. nad 
genommener Einſicht der communieirten Documente 
erflärte, feine gegen den beflagten Maffecurator aus: 
gebradte Klage gegen felbigen jedod unter Bor: 
behalt feiner Gerechtſame gegen das Holſteiniſche 
Oberfahmwalteramt nicht weiter verfolgen zu mollen, 
womit der Anwalt des Beflagten ſich befriedigt 
erflärte, . 

Nun reichte der Kläger unterm 25. April vd. J. 
bei ver Süderdithmarſcher Landvogtei eine Vorftellung 
ein, in welcher er unter Hinmweifung auf bie referirten 
Vorgänge und mit dem Hinzufügen, daß ber Fiscus 


— 


von dem Erbtbeilungageriht zur Uebernahme und 
Abhaltung der von dem Kläger gegen ben Curator 
der Oelrich'ſchen Verlaſſenſchaft geltend gemachten 
Anfprüdhe fehuldig erfannt worden fei, auch das 
Königl. Minifterium für die Herzogtbümer Holftein 
und Yauenburg das Holfleinifhe Oberſachwalteramt 
bereits beauftragt babe, in dem von dem Kläger ans 
geftrengten Proceffe die Rechte des Fiscus wahrzus 
nebmen, darauf antrug, daß ein neuer Termin zum 
Vortrag in diefer Sade anberaumt und Mittheilung 
hievon an das Holfteinifhe Oberſachwalteramt verfügt 
werben möchte. 

Die Landvogtei berretirte bierauf am 29. April 
d. J. daß zufolge Terminsverrets vom 22, November 
v. J. die gegen ven Maſſecurator der Erbmaffe des 
Peter Delrih, mailand in Mengbufen, ausgebrachte 
Klage durch die im gedachten Termin vom Kläger 
abgegebene Erflärung ihre Erledigung gefunden babe 
und ed dem Kläger überlaffen werben müſſe, falls er 
in diefer Sache gegen ben Fiscus weiter zu procediren 
gemeint fein follte, dieferbalb bei dem Königl. Hol- 
ſteiniſchen Dbergericht Citation auszubringen. 

Gegen dieſes Deeret bat fib der Kläger mit 
einer Befchwerbe über verweigerte Juſtiz und dem 
Antrage bierber gewandt, daß der Landvogtei auf: 
gegeben werden möge, dem von ibm an biefelbe ge» 
richteten Antrage um Anberaumung eined neuen 
Termind und besfällige Mittbeilung an das Dber- 
fahmwalteramt zu beferiren. 

Es ftebt-daber zur Frage, ob die von dem Queru⸗ 
lanten erhobene Befchwerde gegründet ift. 

In Erwägung nun, daß der Fiscus die Ver— 
laffenfchaft ded Delrib ald bonum vacans an fid 
genommen bat und damit, da das Recht des Fiscus 
an den bona vacantia, namentlich aud in Bezug auf 
den Webergang der Verbinplichfeiten, nad der Ana— 
logie des Erbrechts bebandelt wird, in alle Berpflide 
tungen, melde dieſe Maffe afficiren, eingetreten und 
daher aud verpflichtet if, den gegen vie Erbinaffe, 
als deren bloßer Vertreter der Eurator erfcheint, von 
dem Duerulanten anbängig gemacten Proceß in der 
Lage aufzunehmen, in welder fi verfelbe bei dem 
Erwerb des bonum vacans befand, alfo, da damals 
fhen die Sache bei der Landvogtei anbängig war, 
in den obfdhwebenden Proceß ald Beflagter einzu—⸗ 
treten; und 


359 


in Erwägung, daß ein Verzicht ded Duerulanten 
auf die Fortführung des Procejjes in der Unterinflanz 
aus der von feinem Anwalt in dem Termine vom 
22. Noveinber v. 3. abgegebenen Erflärung nicht zu 
entnehmen ift, welche nur befagt, daß er den ſeit— 
berigen Bertreter der Oelrich'ſchen Erbmaſſe nicht 
weiter in Anfpruch nehmen, nicht aber daß er aud 
gegen die Erbmaſſe felbft und deren neuen Erwerber, 
den Fiscus, nicht weiter in der Unterinſtanz proceffiren 
wolle, 
wird dem Duerulanten auf feine sub pres. ben 
27. Mai dv. 3. biefelbft eingereichte Recursſchrift, 
nad erflatterem Bericht der Königl. Süderdithmar—⸗ 
fher Landvogtei vom 11. d. M., biedurd von Dbers 
gerihtöwegen, unter Befeitigung des angefochtenen 
Deerets vom 29. April d. J., zum Beſcheide ertbeilt: 
daß von dem judieium a quo dem Antrage 
des Querulanten vom 20, April dv. 3. gemäß 
ein neuer Termin zum Vortrage der vorliegen« 
den Klagſache anzuberaumen und eine Mit« 
tbeilung davon an das Königl. Holfteinifce 
DOberfahmalteramt zu erlaffen fei. 
Urfundlich »c. Gegeben im Königl. Holfteinifdhen 
Dbergerichte zu Glüdftadt, ven 27, Auguſt 1862. 





Der Stuprator kann ſich der gegen ihn erho— 
benen Alimentationsflage gegeniiber nicht 
darauf berufen, daß er bereit fei, die 
Klägerin zu heirathen. 


In Sachen des Tifhlergefellen Marcus Fock in 
Grauel, Beflagten und Eupplicanten, 
wider 
Anna Ratbjen c. c. p. in Tappendorf, Klägerin und 
Eupplieatin, 
wegen Schmängerung |. w. d. a, 
ergeben bie Acten: 

Klägerin hat in ihrer wider ven Beflagten bei 
dem Dinggerihte des Kirchſpiels Hohenweſtedt eins 
gereichten Klage mit dem Bemerfen, daß fie vom Bes 
Magten im Brübjabr 1859 gefchwängert worden ſei 
und in Folge dieſer Schwängerung am 6. Febr. 1860 
einen unebhelihen Schn geboren habe, beantragt: 

daß Bellagter ſchuldig erkannt werde, ihr an 
Wochenbettskoſten ſ. w. d. a. in Ordnungsfriſt 


360 


I 58 8 zu erftatten und ihr zur Alimentas 
tion des mit ihr erzeugten Kindes von der Ge⸗ 
burt des Kindes an für das erfte Jahr 32 5, 
für die folgenden Jahre bis zum vollendeten 
18ten Lebensjahre deſſelben, event. bis daffelbe 
einen eigenen Stand ergriffen baben werde, 
jäbrlih 16 „P R.M., und zwar für die Vers 
gangenheit gleichfalls in Drpnungsfrift, für die 
Zufunft in vierteljährliden praeenumerando zu 
berichtigenden Terminen zu bezahlen, fo wie die 
Koften zu erftatten. 

Bellagter bat unter dem Cinräumen, mit ber 
Klägerin ven Beifhlaf zu einer mit ihrer Niederfunft 
übereinftimmenvden Zeit vollzogen zu baben, wider die 
Höhe der von ihr geltend gemachten Anſprüche Feinen 
Einwand erhoben, dagegen der Klage die Cinrede 
entgegengejegt, daß er fi erboten babe und fich 
noch erbiete, vie Klägerin zu heirathen, aud bie 
Einrede des dolus mit vem Bemerfen opponirt, daß 
Klägerin unter Beiftimmung ihrer beiderfeitigen Väter 
mit dem Bellagten vor ihrer Entbindung wegen Boll 
jiebung der Heiratb einig geweſen fei, und mit 
Rückſicht hierauf um NAbweifung der Klägerin mit 
ihrer Klage ref. exp. gebeten. Das Dinggeridt bat 
darauf, nachdem re- und duplicando nichts Neues 
vorgebracht worden, am 3. Januar d, J. erfannt: 

daß Bellagter fchuldig, der Klägerin die Wochen⸗ 
beitöfoften mit IP 58,8 innerhalb Ordnungs— 
frift zu erftatten, verfelben aud für das erfte 
Lebensjahr des Kindes 16 „P und bie ferneren 
Lebensjahre vefjelben bis zum vollendeten 16. 


Sabre, für vie Vergangenbeit binnen Orbnungss 


frift, für vie Zufunft prenumerando in jähr— 
lihen Raten 8 f zu begablen, unter Ber: 
gleihung der Koften. 

Gegen viefes Erfenntniß bat Beflagter mit geg- 
nerifher Einwilligung ftatt des Rechtsmittels der 
Appeliation die Zupplication interponirt und gebeten, 
daß, unter Aufhebung des angefochtenen Erfenntniffeg, 
für Recht erfannt werde, daß die Klägerin und Zup- 
plicatin mit ihrer unbegründeten Klage abzumeifen fei, 
unter Verurtbeilung in die angeurfadten Koften der 
Unterinftanz, event. mit Compenfation der Koften, 
event. daß die Klägerin und Eupplicatin fi beſſer 





als geichehen auf die Einrede des mangelnden Kiag: 
rechts und des dolus einzulaffen oder dem Suppli- 
santen ein den Acten entfprechender Beweis über vie 
Erceptionalfacta aufzulegen fei, comp. exp. 

Es ſteht demnach zur Frage, ob der von tem 
Bellagten der Klage opponirte Einwand, daß er fih 
erboten habe, die Klägerin zu beirathen, felbige aud 
wegen ihrer Verheirathung mit ihm vor ihrer Ent: 
bindung einig gewefen fei, geeignet ift, den von ihr 
erhobenen Anſpruch auf Alimentationdbeiträge und 
Wochenbettskoſten zu elidiren? 

In Erwägung nun, daß die Berneinung dieſer 
Frage rechtlich feinem Zweifel unterliegt, da, wenn 
auch allerdings dem Schwängerer in dem Falle, in 
welchem aus der Thatſache ver ftaitgehabten Schwän: 
gerung von ihm eine Entſchädigung für den erlittenen 
Verluſt einer ſchicklichen Heirathsgelegenheit beaniprudt 
wird, die Wahl zuſteht, die Geſchwängerte zu eulſchä— 


digen oder fie zu heirathen, es ſich doch im vorliegen | 


den Falle nit um eine folde Eatidfactiondiumme, 
fondern um Erſtattung von Wocenbettöfoften und 
Beitrag zur Alimentation des von der Gefhmwängerten 
gebornen Kindes handelt, in Beziehung auf meld 
das gedachte Wahlrecht feine Anwendung findet; 

in Erwägung, daß daher auch die event. von dem 
Beflagten vorgefbügte exceptio doli aller Begrün 
dung entbehrt, indem es in Ermangelung jeder Be 
rechtigung bed Beklagten, die wider ihn geltend ge 
machten Anſprüche durch das Erbieten, die Klägerin 
zu beirathen, von fih abzuwenden, gänzlidy irrelevant 
ift, ob Klägerin vor ihrer Entbindung mit ihm unter 
Conſens der beiderjeitigen Väter über ibre Verbei: 
ratbung einig geworden ſei, 

wird auf Die vorrubrieirte Supplicationdvorftellung 
und Bitte sub pres. den 26. Januar d. J., mad 
eingezogener Gegenerflärung, dem Supplicanten von 
Dbergerichtöwegen hiedurch 

ein abſchlägiger Beſcheid 

ertheilt, derſelbe auch ſchuldig erfannt, der Supplirann 
die Koſten ver Gegenerklärung, welche hiemittelſt auf 
18 ** 81 8 beſtimmt werben, binnen 4 Moden ab 
ins. zu erftatten, 

Urfundlid ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteiniiden 
Dbergerichte zu Glückſtadt, den 27. Mai 1862. 


—— — — — — — 


Allerhöchft privilegirte 
Holſteiniſche Anzeigen. 


-Redigirt von den ÖObergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 


48. Stüd. 


Den 4. December 1862. 





Entiheidungen.. 


Constitutum possessorium. — Legitimation 
des Gontradictord zur Vorſchützung der 
exc. Pauliana.. — Für die Gültigkeit 
ded constitutum debiti proprü genügt 
ed, wenn in demfelben eine allgemeine 
Angabe der urfprünglichen causa debendi 
enthalten iſt. Es ift bei demfelben nicht 
die Aufgabe des Gläubigerd, die frübere 
Erijtenz der durch das constitutum an— 
erfannten Schuld nachzuweiſen. — Im 
Eoncurfe ift eine feparate Entjcheidung 
nur über Bindicationdanfprüche zuläffig, 
wogegen über alle Forderungen erft im 
Prioritätderkenntnig entjchieden werden 
darf. 


Ja Sachen des Kaufmannes Friedrich Ernſt Kra— 
nichfeldt aus Wandsbeck, propr. et mand. noie. feiner 
Schweſter, der Majorin Natalie Friedericke von Aves 
mann, geb. Kranichfeldt, c. c. mar., und Rofalie 
Sriederide Horft, geb. Kranichfeldt, c. c. mar., als 
alleinige nachgelaſſene Kinder und Erben des mail. 
Eingefeffenen Joh. Friedrich Anton Kranichfeldt, 
wail. zu Wandsbeck, Profitenten und Juſtificanten, 
Litisreaſſumenten und Appellanten, 


wider 
den gerichtlich beſtellten Contradictor im Concurſe 
der Fabrikanten A. Lejeune K Co. zu Wandsbeck, 
Advocaten Bargum daſelbſt, Juſtifitaten und Appel⸗ 
laten, 
in pcto. just. prof. sub passu 32 prot. prof. 
auf dad im genannten Concurfe ergangene 
Proclam, jegt Appellation wider das Erkennt⸗ 
nid des Wandsbecker Concursgerichts vom 
22./23. Juni v. 9. 
ergeben vie Acten: 

Nachdem Juftificant im Jahre 1852 an pie vor» 
benannten Cridare feine zu Wendemuth belegene 
Habrif für eine jährliche, balbjährlid am 1. Mai 
und I. November zu entrichtende Pachtſumme von 
800 * R.⸗M. verpactet hatte, entftanden nad feis 
ner Angabe zwifhen ihm und ven Cridaren theils 
aus diefem Pachtcontract, theild aus anderen Grüns 
den verſchiedene Schulpverhältniffe, rückſichtlich deren 
von ibm folgende bier in Betradt fommende Docus 
mente probuecirt worben find: 


a. ein Kaufcontraet, d. d. 23, April 1854, In⸗ 
balts deſſen die Erivare dem Auflificanten für eine 
Schuld von 19,733 4 32 4 R.M. vie ſämmtlichen 
von ihnen und ihren Geſchäftsvorweſern auf dem 
Pachtſtück aufgeführten in dem Contract sub Nr. 1 
fpeciell angegebenen Gebäude und Baulichkeiten, fer- 
ner verfhiedene sub Nr. 2 fpecificirt aufgeführte 
Gegenſtände und endlih in einem Nachtrage noch 
das vorhandene Farbelager und fämmtliche zur Fabrik 

a8 


362 


gehörige Utenfilien und Babrifgeräthe zum Eigenthum 
überlaffen haben; 

b. eine Acte, d. d. 4. September 1856, enthaltend 

1) eine Erflärung der Eridare, daß, nachdem in der 
Naht vom 17./18. September 1855 ein Theil ver 
Fabrik durch Feuer zerſtört und die in der vor- 
erwähnten Verkaufsacte vom 23. April 1854 sub I 
und II fpeciel aufgeführten Gebäude, Mafdinen 
und Inventargegenftände, fomweit fie vom Feuer zer— 
fört oder läbirt worden, dur Mittel ber dafür aus— 
gezablten Verfiherungsfumme wieder bergeftellt, zum 
Theil erweitert uhd ergänzt worden, durch dieſe 
Refectionen, Erweiterungen und Ergänzungen das 
Eigentbum des Juftificanten an diefen Gegenftänden 
in feiner Weife verändert worden fei, fondern, daß 
vielmehr dieſe Gegenftände in ihrer wiederbergeftellten 
Beſchaffenheit alleiniges und ausſchließliches Eigen— 
thum deſſelben ſeien und die Cridare an demſelben 
für die darin geſchehenen Refectionen, Erweiterungen 
und Wiederherſtellungen keinerlei Anſprüche hätten; 
und 

2) einen Kaufcontract über die in dem Nachtrage 
zu der Acte vom 23. April 1854 erwähnten Gegen 
ftände, weldye darnach von den Cridaren wieder zurüd: 
gekauft find; 

e. eine Pfandverfchreibung vom 31. März 1858, 
in welder vie Grivare dem Auftificanten für eine 
Forderung von 2976 F 54 4 R.«M., welde fie ihm 
reip. aus baarer Anleihe und für Mierhe ſchuldig 
geworben, den auf feinem Grund und Boden von 
ihnen neu erbauten Pferdeftall fammt dem Pferde, 
weldes fie für das von ibm dazu geliebene Geld 
angeſchafft hättten, und ferner fämmtliche zur Fabrif 
gebörige Utenfilien und Betriebsgeräthe, welche ihnen 
gebörig, verpfändet baben, legtere mit der Beſtim— 
mung, daß für den Abgang aus dieſen Sachen alles 
mal ver Zugang in den Pfandnerus wieder eintreten 
folle; 

d. eine Acte, d.d. 22. November 1858, enthaltend 
verfchiedene Erflärungen der Cridare, nämlich: 

1) daß der Pachtcontract mit dem Auftificanten 
aufgehoben fei und daß fie demielben für die am 
1. November 1858 fällig geweiene Pacht von 800 F 
RM. ihren vorhandenen Steinfoblenvorrath und ihr 
vorhandenes Futter zum Eigenthum überlaffen und 
überliefert hätten; 


2) daß fie die in der Acte vom 31. März 1858 
verpfändeten Sachen für die Schulbſumme ven 
2976 * 54 4 RM. nunmehr ebenfalls dem Yufli: 
ficanten zum Eigenthum übertragen und Irabirt 
hätten, und 

3) desgleichen die in der Fabrik vorhandenen vier 
fupfernen Waljen, legtere für eine von dem Yufi- 
firanten übernommene Schuld der Erivare im Betrage 
348 R.M. 

Nachdem nun nach Ausbruch des Concurſes über 
dad Vermögen von Lejeune und Bopſen, im firma 
A. Lejeune & Eo., bei der Inventarifirung ihrer Habe 
und Güter die in den obigen Documenten angeführten 
Gegenftände in das Inventarium ber Maſſe mit auf: 
genommen worden find, bat Juſtificant auf das alt 
bald erlaffene Concureproclam angemeldet: 

fein Eigentbum an denjenigen Gegenflänten, 
welde ibm nah Inhalt der Acte vom 23. April 
1854 mit Ergänzungsacte vom A. September 
1856 und vom 22, November 1858 von A 
Pejeune & Co. verkauft und zum Cigenthun 
tradirt find, cum jure vindicationis, eventualiter 
falld fein Eigentum mit Grund könnte beftritten 
werben, feine aud dem mit dem Cridaren ab: 
geicloffenen Mietbeontract, fo wie aus ber 
Verpfändungsacte vom 31. März 1858 ber 
rührenden und liquidirten Forderungs- fo mie 
generellen und fpeciellen Pfandrechte ſammt 
gezahltem Kaufpreife für vier fupferne Walzen 
mit 3485 RM. und alle ihm fonft zuflehen: 
den Rechte und Befugniffe aus den mit den 
Cridaren geihloffenen Gefhäften. 


In dem allgemeinen Auftificationstermin if jufi— 
fieatifcherfeits das Eigenthum des Auftificanten an 
den in dem Dorument vom 22, November 1859 er 
wähnten vier fupfernen Walzen, jo wie vie Nedtk 
beftändigfeit ver Verkaufsacte vom 23. April 18 
und das Eigenthbum des Yuftificanten an den dann 
aufgeführten Gegenftänden und damit die Berpilid- 
tung der Maffe zur Auslieferung derfelben an ten 
Juftificanten, foweit fie nod vorhanden, und nicht 
zufolge der Acte vom 4. September zurüdverfauft 
feien, anerfannt, wogegen Auftificant mit ven übrigen 
profitirten Anſprüchen zur fpeciellen Juftification pre: 
vocirt und verwiefen worden ift. 


In feinem bierauf eingebrachten Juſtificationslibell 
bat Juftificant, unter Berufung auf dir vorerwähnten 
Documente, im Weſentlichen angeführt: 


A. zur Rechtfertigung der profitirten Eigenthums⸗ 
anfprüde: 

1) Alle, was mit rinem Grundftüd erd=, wand⸗, 
band», niet- und nagelfeft verbunden fei, bilde, fo 
lange dieſe Verbindung dauere, einen Theil deifelben, 
und verbleibe fo lange als folder im eigenthümlichen 
Defig des Eigentbümers des Grundſtüds; und ferner 
ermwerbe der Vermiether eined Grunpftüd3 an allen 
von dem Miether in folder Weife mit vem Pachtſtück 
verbundenen Gegenftänden ein unbeſchränktes und 
unbetingted Eigenthumsrecht, wenn er ibn für die 
Darauf gemachten Verwendungen abfinde. Da nun 
die in der Acte vom 23. April 1854 sub I benannten 
Daulichkeiten ſämmtlich, fo wie auch zum größten 
Theil die sub II vafelbft verzeichneten Gegenftände 
in der obigen Weife refp. mit dem Grund und Boden 
und den Gebäuden des Juftificanten verbunden, alle 
übrigen dort aufgeführten Gegenftänne aber nad 
Ausweis diefer Acte ihm. tradirt und für diefe wie 
für die erfteren der Staufpreid bezahlt und dafür 
quittirt fei, fo ftebe fein Eigenthumserwerb an den 
fämmtlihen in der gedachten Acte bezeichneten Gegen⸗ 
ſtänden außer Zweifel; 


2) dad Gleihe müſſe den obigen Rechtsſätzen 
zufolge auch von ben in der Acte vom A. September 
1856 erwähnten Refectionen, Erweiterungen und 
Wieverberftellungen gelten, welche nad dem theil⸗ 
weifen Brande der Fabrif an den Eigenthums— 
gegenftänden des Juflificanten vorgenommen und 
gemadt feien. Daß aber die Pächter für dieſe Re— 
feetionen, Erweiterungen und Wiederberftellungen 
feinen weiteren Anſpruch an ihn gebabt, ergebe ſich 
aus biefer Acte, aus welder übervied auch hervor— 
gebe, daß die Nefertionen, Erweiterungen und Mies 
derherfielungen durch Mittel der dafür ausgezahlten 
Derfiberungsfumme beſchafft feien, alfo nicht aus dem 
Bermögen der Pächter, fondern aus dem Acceſſorium 
ber Sachen felbft, welches den Eigenthümern zu Gute 
fomme; 

3) binfihtlid feines Eigenthumserwerbes an den 
in ber Acte vom 22. November 1858 genannten 


363 


Sachen bat Yuftificant fh auf den Inhalt diefer 
Acte bezogen, wornad ihm diefelben für die dort ans 
gegebenen Forderungen zu Eigenthum überlaffen und 
trabirt worden find, und indbefondere rüdfichtlich des 
bier angeführten Pferdeſtalles ſich auch darauf bes 
rufen, daß berfelbe au dem Grund und Boden babe 
folgen müffen, auf weldem er erbaut worden, mithin 
dem Juftificanten eigenthümlich gebörig fei. Zugleich 
ift bemerkt, daß die in dieſer Acte angeführten Rechts— 
geihäfte ſchon am 11. November 1853 abgeſchloſſen 
und vollzogen feien; 

B. in Betreff ver eventuell für ven Fall der Abs 
erfennung der erhobenen Eigenthumsanfprüce geltend 
gemachten Forberungs= und Pfandrechte enıhält der 
Yuftificationstibel folgende Angaben: 

1) für die in ver Acte vom 23. April 1854 ale 
Kaufpreis. angeführten 19,133", R.⸗M., melde 
Forderung theils aus baaren Anleihen, tbeild aus 
geleifteter ſelbſtſchuldiger Bürgſchaft entftanden, hätten 
die Gridare ſchon vorher nad Ausweis einer dem 
Juſtificationslibell beigelegten Acte, d. d. 10, April 
1854, dem Juftificanten die von ihnen auf dem Pacht⸗ 
ſtück aufgeführten Gebäude und ſämmtliche darin yore 
bandenen Maſchinen, Geräthe und Inventariengegens 
ftände verpfänpet; | 

2) die in der Acte vom 22. November 1858 an⸗ 
geführte Forderung von 2976 xf 542 R-M. gründe 
ſich theild auf baare Anleihen, theils beftebe fie in 
rüdftändiger Mietheſchuld. Das dafür beanſpruchte 
Pfandrecht ſei durch die oben angeführte Pfandver— 
ſchreibung vom 31. März 1858 entftanden, und jwar 
fei dies Pfandrecht ein gefeglich privilegirtes, weil 
die Anleihe theils zum Bau des verpfändeten Pferdes 
ftalles und zur Anſchaffung des verpfändeten Pferdes 
bergegeben und ver Mietbeforderung als folder ſchon 
dies Privilegium gefeglich beigelegt fei; 

3) für die am 1. November 1858 fällig gewordene 
Mierbeforderung von S00 * ift gleichfalls ein geſetz⸗ 
lich privilegirtes Pfandrecht an den invectis und illatis 
ber Miether in Anfpruc genommen. 


In feinen Ereeptionalien hat der Zuftificat 


A. rüdfitlid ver profitirten Eigenthbumsanfprüche 
1) feine zuvor fhon erflärte Anerfennung der 
Rechtsbeſtändigkeit ver Acte vom 23. April 1854 


364 


und des juftificantifhen Eigenthumsrechtes an ben 
sub I und II daſelbſt verzeichneten Sachen mieders 


holt, au eingeräumt, daß die fämmtlidhen sub I 


dafelbft aufgeführten Baulichfeiten, fo wie von ben 
sub II aufgeführten Gegenftänden die Dampfmafcine 
nebft einem Dampffeffel, die 26 Drudtifce, der eins 
fpännige bededte Wagen und die Preſſe in ber 
Maſſe befindlihd wären, rüdfichtlid der andern sub II 
benannten Gegenftände aber deren Vorhandenſein in 
der Maffe nesciendo in Abrede gezogen; 


2) dem auf der Acte vom 4, Erptember 1856 
geftügten Eigentbumsanfprud ift 


a) als procefbindernd vie Einrede der unjuflificir« 
lihen und unbegründeten Klage opponirt und dieſe 
darauf bafirt, daß einmal weder in der Arte nod in 
dem Juftificationsantrage die Sachen, welche unter 
dem Ausdruck „Refertionen, Erweiterungen und 
Wiederberftellungen“ verflanden werben follten, ans 
gegeben feien, ver Mangel einer genauen Bezeichnung 
des Klagobjects aber dem Juftificaten eine gehörige 
Einlaffung unmöglid made, und daß außerdem aud 
eine ftattgehabte Tradition der qu. Gegenftände von 
dem AJuftificanten nicht behauptet worden frei. Diefe 
fehlende Behauptung könne nicht erfrgt werden durch 
die Angabe, daß die qu. Gegenflände mit der Vers 
fiherungsfumme, melde für die vorbenannten Saden 
der Yuftificanten gehoben worben, angeicafft feien, 
und ebenfowenig durch die Berufung auf den Sag, 
daß mit dem Haufe auch fämmtlihe Acceffionen 
Eigentbum des Herrn ded Grund und Bodens 
würden, da einerfeits die Berfiherungsfumme keines— 
wegs ein Acceſſorium der Sachen felbft fei, und 
da anbererfeit3 von einem Eigentbumderwerb durch 
Acceſſion nur dann die Rede fein könne, wenn bie 
Verbindung zweier Saden in der Weife eine integris 
rende fei, daß beide unbeſchadet ihrer Eriftenz nicht 
wieder von einander getrennt werden fünnten. Letzteres 
zu behaupten fei Quftificant aber nidt im Stande 
gemweien; 


b) in der eventuellen Pitisconteftation bat Juſti— 
ficat die formelle Gültigfeit der Acte vom 4. Sep⸗ 
tember 1856 anerfannt, dagegen über das Torbanden- 
fein ver darin aufgeführten „Refectionen, Erweiterungen 
und Wiederherftellungen” in der Maife fi mit Nichts 


wiffen erflärt und geleugnet, daß dies Acceſſionen 
und daß die Berfiherungdgelver dem. Juftificanten 
zugebörig gewefen, fo wie daß das in der Acte auf⸗ 
geführte überall aus diefen Geldern beſchafft fei; 

3) von den in der Acte vom 22. November 1858 
gedachten Gegenfländen find nur wiederum die vier 
fupfernen Walzen als Eigenthum bes YJuftificanten 
anerfannt, im Uebrigen aber ift 

a) den in diefer Acte bezeugten Rechtsgeſchäften 
ald procefhindernd und durch Gerichtänotorierät fo 
wie durch die eigenen Angaben des Yuftificanten 
liquide die Einrede der frautulöfen Hingabe an 
Zablungsftatt entgegengeftellt worben, zu deren Bes 
gründung angeführt if, daß die Eridare zur Zeit der 
angeblichen Bornahme dieſer Rechtsgeſchäfte ſchon 
längſt überſchuldet geweſen, daß daher es nur als 
ein factum in fraudem creditorum angefeben werden 
fönne, wenn fie in dieſem ihnen wohlbefannten Zus 
ftande materieller Inſolvenz dem Auftificanten für 
eine fimple Buchſchuld den Reſt ihrer Güter erft 
zum Unterpfande gefept und felbige dann noch am 
Vorabend des Concurſes an Zablungsftatt gegeben 
hätten, und daß andererfeitd auch dem Juſtificanten 
biefe Befcaffenbeit der Vermögensverhältniſſe ver 
Eridare wohl befannt geweſen fei; 

b) die Ritisconteftation ift dahin befchafft, vaß die 
ald Kaufpreis bezeichneten Forderungen des Juſti— 
firanten an die Eridare von 800 F und 2976 f 
54 4 R.⸗M. ignorando in Abrede geftelt find und 
ebenfo die Hingabe der qu. Gegenflände an Zab— 
lungsftatt, fo wie deren Tradition, während dag Bor: 
bandenfein in der Maffe eingeräumt ift; 

ec) endlich ift in omnem eventum die Paulianifche 
Einreve als einfade peremtorifhe Einreve von dem 
Quftificaten wiederholt worden; 

B. in Betreff der event. in Anfprud genommenen 
Forderungs⸗ und Pfandrechte ift 

I) vor der Einlaffung bie Einrede ver Erlöfchung 
durch Eonfufion opponirt, da die Pfandſachen durch 
fpätere Nechtsgefhäfte, und zwar die in der Aecte 
vom 31. März 1858 angeführten Gegenftände, unter 
Vorausfegung des Beweiſes des durd die Acte vom 
22. November ſ. J. bezeugten Redtsgeihäfts, in 
das Eigenthum des Juftificanten übergegangen feien; 


365 





2) ift dem durch die Acte vom 31. März 1858 
bezeugten Rechtsgeſchäft die Einrede der fraudulöfen 
Verpfändung ald liquide und proceßhindernd wie auch 
event. al& peremtorifche Einrede opponirt; 

3) bat Juſtificat 

a) hinſichtlich der angemeldeten Forderung von 
2376 54 ß, melde nach Angabe des Jufificanten 
die Eridare demfelben bei Erridtung ber Acte vom 
30. März 1858 aus baaren Anleihen und Miethes 
rüdfländen angeblich ſchuldig geweſen, bemerkt, daß 
er nicht wiſſe, ob und wie eine Mietbe bamald rüd- 
ftändig gemweien fei und daß er ſich nicht darauf ein« 
laffen fönne, da der Betrag derfelben nicht angegeben 
fei; übrigens ift diefe Schuld generell geleugnet und 
gleihfalls die Beſtellung des dafür beanfpruchten 
Pfandrechts in Abreve geftellt; 

b) daß die am 1. November 1858 fälig gewordene 
Miethe nicht berichtigt worden, ift geleugnet, indeß 
der produeirte Miethcontract ald richtig anerkannt, 


In omnem eventum bat AJuftificat für den Fall, 
daß AJufificant mit feinen Eigentbumsanfprüden, ins 
fomweit fie auf den Erwerb durd Acceſſion bafirt find, 
durchdringen folte, ver Concursmaſſe ihre Rechte, ins 
fonderheit bes jus tollendi, eventualiter aber ihre 
Entfhärigungsanfprüde vorbehalten. 


Replicando ift ver rectliben Begrünbung ber 
vorgeſchützten Einrede widerfproden und infonberheit 
rückſichtlich der Paulianifhen Einrede die Replif ber 
fehlenden Legitimation des Juftificaten zur Vorſchützung 
berfelben opponirt, wie auc beren Begründung bes 
ftritten. 

Duplicando if vom Juftificaten nichts Neues vor- 
- gebraht worden und nad flattgehabter Verhandlung 
bat das Wandsbecker Yuftitiariat unterm 22./23. Juni 
v. 3. erfannt: *) 


*) Die Enticheidungdgründe lauten: 
Sn Ermägung, 
A. die profitirten Eigenthumbanſprüche anlangend, 
I. daß dad auf die Acte vom 23. April 1854 ge- 
gründete Profeſſum nur theilmeile, und zwar ledig- 
lich infofern ftreitig ift, ald bad Vorhandenſein ber 
daſelbſt sub II angeführten Gegenftände in ber Mafle 
(mit Aubnahme der im $4 der Erceptionalien nam- 
halt gemadten Sachen) von dem Zuftificaten ge- 


I. Hinſichtlich der profitirten Eigenthbumsanfprüde: 
1) daß diefelben rüdfidtlihd ber in der Acte vom 


22. November 1855 genannten vier fupfernen 


leugnet ift, und daß ber hiernacd dem Zuftificanten 
zufallende Beweib Ddiefer beftrittenen Thatſache auch 
nicht durch den replicando hervorgehobenen limftand 
mwegfälig wirb, daß eben ſolche Sachen in dem In⸗ 
venturprotocol verzeichnet ſtehen, weil damit noch 
nicht die Identität diefer letzteren für die Maffe in 
Befig genommenen Gegenftände mit der von dem 
Zuftificanten ald ihm gehörig in Anſpruch genommenen 
erwieſen if; 

I. daß die Anführungen ded Zufificanten zur Be- 
gründung bed profitirten Anfpruchd auf bie in ber 
Acte vom 4. September 1856 genannten Nefectionen, 
Erweiterungen und Wieberherftelungen für die recht- 
liche Beurtheilung diefed Profefums nicht genügen; 
indem nämlich: 

1) wenn Suflificant ben Erwerb biefer Refectio- 
nen ıc,, aufbderen Verbindung mit ben in der Aete vom 
23. April 1854 genannten ihm gehörigen Sachen 
gründen will, diefe Fundirung ungenügend erfchei- 
nen muß, weil nicht jede förperliche Verbindung 
zweier Sachen den Uebergang des Eigentbumd an 
der accedirenden Sache auf den Eigenthümer der 
Hauptfache zur Folge hat, fondern der Eigenthums- 
erwerb durch Xcceffion eine folhe weſentliche 
Verbindung erfordert, baß bie hinzufommende Sache 
ihre Selbſtſtändigkeit verliert und ſich nur noch al& 
ein integrirender Theil ber Hauptſache betrachten 
läßt, 

’ er. L.23$5DdeR. V. (6, I), 
L. 17 pr. D. de act. emt. (19, I), 
Arndt’d Pandecten, $ 152 und 54, 


Puchta, Panbecten, $ 164 und 37, 
unb 


2) eine folche woefentliche DBerbindung ber qu. 
Refectionen ıc. mit den Eigenthumsgegenftänden bed 
Zufificanten weder von demfelben behauptet, noch 
überall die Art der Verbindung aus dem Zuftifications- 
libel und dem bezüglihen Document vom 4. Septbr. 
1856 zu erfchen iſt; wie benn übrigens auch eine 
fpecielle Proclamdanmeldung und Binbication diefer 
Refectionen ıc., falls fie wirklich alb Acceſſionen der 
in der Acte vom 23. April 1854 genannten Sachen 
zu betrachten fein follten, überflüffig und unthunlich 
erfcheinen würde, da fie dann als Beftandtheile der 
Hauptſachen fchon mit diefen profitirt und winbicirt 
wären und felbftverftändlich mit denfelben an ben 
Zuftificanten audgeliefert werden müßten; und 


366 


Walzen und der fämmtliden in der Acte vom 
23. April 1854 sub I genannten Gegenftände, 
wie auch der sub II angeführten Dampfmafcine 


3) endlich, wenn andererfeitd die profitirten Re- 
fectionen ıc. von dem Zuftificanten durch Acceſſion 
nicht erworben worden, dieſe demnach aus felbft- 
ftändigen Sachen beftehen, die vorliegende Zuftification 
infofern ungenügend bleibt, als bie vindicirten Sadyen, 
die Klagobjecte,. nicht fpeciell namhaft gemacht wor- 
ben find und Bein rechtlicher Erwerbbgrund angege- 
ben ift, da folder in dem von dent Zuftificanten her- 
vorgehobenen Umſtand, daß die Refectionen ıc. mit 
den für feine verbrannten ober befchädigten Sachen 
erhobenen Berfiherungdgelber angeſchafft feien, an 
fih nody nicht enthalten iftz5 und 

in Erwägung 

11. den profitirten @igenthumbanfpruh an ben 
in der Acte vom 22, November 1858 gedachten Ge- 
genftänden anlangend, 

1) daß die Verpflichtung der Maſſe zur Heraus- 
gabe der dort genannten 4 Pupfernen Walzen exci- 
piendo eingeräumt und mithin das darauf bezügliche 
Profeffum für juftifieirt zu erachten iſt; 

2) daß die Legitimation deb Zuftificaten jur Bor- 
ſchützung der exceptio Pauliana gegen die Bindication 
ber übrigen in jener Acte angeführten Gegenftände 
mit Grund nicht beftritten werden kann, da der Zu- 
Nificat ald Contradictor bie Maſſe gegen alle von 
ihm für unbegründet erachteten Anſprüche zu ver- 
treten hat und daher alle der Maſſe zuftändigen 
Einreden dawider zu benußen befugt und verpflid- 
tet iſt; 

daß ferner von den Vorausſetzungen biefer Ein- 
rede in concreto al& erwielen zu betrachten ift, 

a) die fhon zur Zeit der qu., der eigenen An- 
gabe bed Zuftificanten zufolge am 11, November 1858, 
alfo faum 14 Tage vor Ausbruch des Concurſeb, 
geicyehenen Veräußerung vorhanden geweſene Snfol- 
ven, der Gribare, da die auf bad Goncursproclam 
angemeldete beträctlihe Schuldmaffe, deren Ent- 
ftehung in allen ihren Beitandtheilen vor den 11. 
November 1858 fält, außer allem Verhältniß fteht, 
zu der höchſt geringfügigen Activmaffe, wie bie Eri- 
dare bei ihrer Snfolvenzerflärung ad protocollum denn 
auch declarirt haben, gar feine Maſſe zu befigen und 
für die Berichtigung der Goncurdregulirungdfoften 
anderweitig Gaution habe ftellen müflen; womit 
denn auch 

b) dieaAnnahme aubgeſchloſſen it, daß die Eri- 


nebft einem Dampfleffel, der 26 Drudtifce, der 
Preſſe und des einfpännigen bedeckten Wagens 
für juftifieirt, dagegen 


bare biefe Weräußerung ohne das Bewußtfein, de- 
durh wenigitend die vorhandenen älteren Piand- 
gläubiger zu beeinträchtigen, vorgenommen habın 
follten, und 

c) ber eventus fraudis hinſichtlich ber nad der 
beregten Acte zur Dedung ber behaupteten Forde— 
rung von 2976 26 51 8 R.-M. vorgenommenen 
Veräußerung, infofern nämlich, wie unten mäber 
dargethan werden wird, Quflificant mit dieſer For— 
derung und dem dafür in Anfpruh genommenen 
Pfandrechte wegen mangelhaft beichaffter Zuftification 
von der Maffe zu präcludiren ift, mithin die Aus 
fheidbung ber dafür ihm verfchriebenen Grgenftänk 
aus der Maſſe jedenfalls eine Benachtheiligung der 
chirographariſchen Gläubiger zur Folge haben würde; 

daß dagegen diefer Erfolg rückſichtlich der Eigen- 
thumsübertragung bed Steinfohlen- und Futter⸗ 
vorraths für die Mierhforderung von 800 29 R.-M. 
noch des Beweiſes bedarf, dba cinmal von einer der 
aud refultirenden Benachtheiligung der chirogra— 
pharifhen Gläubiger Feine Rede fein kann, weil 
auh im Falle der Reſciſſion dieſer Veräußerung 
fhon das mit bdiefer Forderung verbundene geic- 
liche Pfandrecht nichtödeftoweniger dem Zuftificanten 
einen Vorzug vor denfelben verfhaffen würde, in 
Betreff der vorhandenen älteren Pfandgläubi- 
ger bei der über den Beftand der Maſſe anned 
obmwaltenden Ungewißheit ed noch al& unenticiem 
betrachtet werden muß, ob dieſelben nicht auch ohm ⸗ 
died aus der Maſſe vole Befriedigung erlangm 
würden; und daß ebenfalld die conscientia fraudis auf 
Seiten des Auftificanten nicht liquide und daher 
hierüber noch auf Beweid zu erfennen ift, da aus 
den dedfalld excipiendo hervorgehobenen Umſtaänden 
fih immer nur eine Wahriceinlichfeit dafür ergiekt, 
daß dem Auftificanten bei dem fraglichen Geſchaftt 
die damals ſchon vorhandene Inſolvenz der Gridere 
befannt gewefen ift; 


3) daß, wenn auch die zur Begründung des au. 
Eigenthumsanfpruchd angeführten Facta von den 
Gridaren in der Ucte vom 22, November 1859 br 
zeugt find, dieſer Erflärung doch nur die Bedeutung 
eined außergerichtlichen Geftändniffes derfelben bei 
zumeffen ift, welches dem Gontradicter gegenüber 
nicht für beweifend eradhtet werden kann, und dai 
baher bei der negativen Einlaffung ded Zuftificaten 


‚ 


367 


2) binfihtlih der übrigen vafelbft aufgeführten 


Gegenftände nicht für jufificirt zu erachten, 
AZufificant könnte und würde denn binnen 


die betreffenden Xhatumftände dem Auflificanten zum 
Beweiſe zu verfiellen find, und 

daß der Zuftificant auch hinfichtlidh de& in ber 
gedachten Acte erwähnten Pferdeſtalles durch ben 
Umftand, daß berfelbe ſchon durch Inädification fein 
Eigenthun geworden, biefed Beweifed nicht über- 
hoben wird, weil dadurch zugleich feitzuftelen int, ob 
dad event. für die Maffe in Unfprud genommene 
jus tollendi erlofchen it; 

in Erwägung, 

B. die event. beanfpruchten Forberungd- und Piand⸗ 
rechte anlangend, 

1. daß die in da& Petitum ded Zuftificationdlibelld 
aufgenommene Forderung von 19,133, SF RM. 
nebft dem in der Acte vom 10, April 1854 dafür 
eonftituirten Pfandrecht ald erlofhen zu betradyten 
ift, da Juſtificant dafür durch die al& redhtögültig 
anerfannte in der Acte vom 23, April 1854 be- 
zeugte Dingabe an Zahlungdfiatt Befriedigung er- 
halten hat, daß übrigend auch abgefchen davon dieſe 
Forderung fchon deshalb bier feine Berücfichtigung 
würde finden fönnen, weil diefelbe nicht auf das 
Eoncurdproclam angemeldet worden ift; 

II. dab dad Profefum von 297629 54 IE RM. 
zwei verſchiedene Forderungtrechte in fi begreift, 
welhe um proceffualiih zur Geltung gebracht zu 
werden, beide einer gehörigen Begründung bedürfen, 
daß aber das Auftificationslibel in diefer Bezichung 
lediglich die Andeutung enthält, dak das Profeffum 
theilb aus einer Darlehnd-, theild auß einer rüdftän- 
digen Mietheforderung beftehe, während nicht ein- 
mal die Größe einer jeden Forderung angegeben ift; 


daß daher juitificatiicher Seits mit Mecht die ſpe-⸗ 


cielle Einlafiung darauf ald unthunlic verweigert 
und dies SProfeffum ald nicht genügend begründet zu 
verwerfen iſt; 

UT. daß dagegen bie profitirte Yorberung von 
800 F M. M. für die am 1. November 1858 fällig 
gewordene einjährige Micthe mebit dem bafür in 
Anſpruch genommenen gefeßlichen Pfandrechte an den 
inveetis und illatis nicht allein genügend funbirt, fon- 
dern auch durch den producirten und von dem Zu- 
fificaten anerfannten Mietheontract vom 1. Decem- 
ber 1852 bewieſen iſt; daß jedoch ein fingulairer von 
dem Alter unabhängiger Vorzug dieſeb Pandrecht, 
weldher von dem Juſtificanten prätendirt wird, der 
Begründung entbehrt ; 


4) 


» 


DOrbnungsfrift, Gegenbeweis und Eide vors 
bebältlich,. beweifen: 
„daß dieſe Gegenſtände fih in der Concurs— 
maſſe befinden“, 
daß das Profefum auf die in der Acte vom 
4. September 1856 ermähnten „Nefeetionen, 
Erweiterungen und MWiederberftellungen“ nicht 


für juftifieirt zu erachten, 


daß das profitirte Eigenthumsrecht an den in 
ber Acte vom 22. November 1858 aufgeführten 
Gegenftänden ꝛc., abgefeben von dem vorger 
dachten vier fupfernen Walzen, nicht für juflis 
fieirt zu erachten, Juftificant fönnte und würde 
denn binnen Orbnungsfrift, Gegenbeweis und 
Eive vorbehältlich, bemweifen: 
daß er dieſe Gegenſtände für die angegebes 
nen Preife von den Cridaren Vejeune und 
Boifen gefauft und — abgelehen von dem 
darunter aufgeführten Pferdeſtall — tradirt 
erhalten babe, 


und daß die für den Fall, daß die nach der Acte 
vom 22. November 1858 für Diele Forderung ge- 
ſchehene Hingabe ded vorhandenen Futter- und Stein⸗ 
fohlenvorrathd an Zahlungdftatt erwielen, died Ge— 
ſchäft aber in folge der opponirten exceptio Pau- 
Hana refcindirt werden follte, vorgefchüßte Einrebe 
bed Erlofchenfeind dieſer Forderung durch Confuſion 
nicht für begründet zu erachten ift, Da die actio oder 
exceptio Pauliana dem Effect nach der restitutio in in- 

tegrum gleich eben, 
efr. Burdharbi, Lehre von der Wiederein- 

feßung in ben vorigen Stand, $ 1, 


bei welcher regelmäßig, abgeſehen von einzelnen fpr- 
eiel normirten, hier nicht zutreffenden Ausnahmen, 
nicht allein der Meftituirte, fondern auch befien Geg- 
ner alle Rechte wieder erhält, welche er durch das 
refeindirte Gefchäft aufgegeben und eingebüßt hat, ba 
nãmlich die actio Pauliana Feine poenalis ift, derfelben 
vielmehr nur die Tendenz zu Grunde liegt, daß der 
Ereditor wegen feines dolus das Eigenthum wieder 
heraudgeben, nidyt aber Die Forderung felber ein- 
büßen foll, 
ehr. Burhardi, MWiedereinfegung, 1. c., ©. 
z 555 u. f., 

L.2 $1 in fine, D. si ex noxali causa (2, 9), 

L. 2 Cod, si adv. transact. (2, 32), 

L. 1 $ 1 Cod. de reputstionibus (2, 48), 


368 


und daß er die in biefer Acte angegebes 

nen Preife von refp. 800 4 und 2976 „f 
54 4 durch Liquidation mit an die Eribare 
ihm zuftändigen Forderungen bezahlt habe, 
wogegen alsdann, aber binnen Ordnunggsfriſt 
nah geführtem vorftehendem Beweiſe, dem 
AJuftificaten hinſichtlich der opponirten exceptio 

Pauliana der Beweis vorbehalten bleibt: 

a. in Betreff der in der Acte vom 22. No⸗ 
vember 1858 sub I angegebenen Beräußes 
rungen: 

„daß diefelben anderen Grebitoren zum 
„Nachtheil gereicht und, daß Juſtificant 
„beim Abſchluß dieſes Geſchäfts von dieſer 
„Wirkung deſſelben Kunde‘ gehabt habe,” 

b. in Betracht der ebendafelbft sub II anges 
führten Veräußerungen: a 

„daß dem Juftificanten bei Eingehung 
„berfelben vie daraus erfolgende Benadhs 
„tbeiligung anderer Ereditoren der Eridare 
„befannt geweſen“, 

I. hinſichtlich ber event. profitirten Forderungs⸗ 
und Pfandrecte: 

daß das Profeffum von 2976 »P 54 2 nidt 

für juftifieirt, das Profeffum von 300 F R.-M. 

dagegen nebft dem gefeplih damit verbundenen 

Pfandrecht an den invectis und illatis für juſti— 

fieirt zu erachten. 

Unter Compenfation der Koften dieſes erften Vers 
fahrens. 

Wider dies Erkenntniß bat Juſtificant das Rechts⸗ 
mittel der Appellation ergriffen und ſeine Beſchwerden 
darin geſetzt: 

daß erfannt, wie geſchehen, und nicht vielmehr 

feiner Bitte gemäß fein Profeffum sub passu 32 

prot. prof. volftändig für juftifieirt erachtet if, 

und zwar fpeeiell rüdfichtlich 
I. feiner hauptſächlichen Bitte: 

1) daß nit in Hinfiht aller in der Acte 
vom 23. April 1854 genannten Gegen» 
fände das Eigentbum des Yuftificanten 
und Appellanten daran für juflifieirt und 


daß er daher mit benfelben inter vindi- 
cantes zu claffifieiren fei, erfannt worden, 
vielmehr ihm wegen verſchiedener Sachen 
sub I, 2 des Erfenntniffes ein vorgängiger 
Beweis auferlegt worden ift; 
das bad Profeffum auf die im der Akte 
vom 4. September 1856 erwähnten Re 
fectionen, Erweiterungen und Wiederher⸗ 
ſtellungen für nicht juflifieirt erachtet wor: 
den und nidt vielmehr aud darin das 
Profeffum für gerechtfertigt erfannı worden; 
daß das profitirte Eigenthumsredt an den 
in der Acte vom 22, November 1858 auf: 
geführten Gegenftänven, abgefeben von ven 
vorgedachten vier fupfernen Walzen, für 
nicht jufifteirt, ſondern dieſerhalb vem 
Zuftificanten und Appellanten noch mehrere 
Beweiſe auferlegt und nicht vielmehr das 
Profeſſum aud in biefer Hinficht gerecht⸗ 
fertigt erfannt ift; 
dag rüdfichtli der exceptio Pauliana dem 
Aufificaten und Appellaten sub 1, 4, a u.b 
bed Grfenntniffes Beweife nachgelajlen, 
eventualiter die Beweisfäge fo gefaßt fin, 
wie geſchehen, und namentlich nicht eine 
bösliche Abſicht der Beräußerer ver Sachen 
und eine Miwiſſenſchaft des Juſtificanten 
und ppellunten darin zum Beweiſe ver: 
flellt worden, jedenfalls doch der nad 
weifende Nachtheil der abgeichloffenen Gr: 
[häfte für andere Greditoren auf jolde 
Ereditoren beſchränkt ift, melde zur Zeu 
des Abſchluſſes der Geſchäfte ein beileres 
Red, ald der Yuftificant, hatten, oder mie 
fonft die Bemeisfäge zu faſſen fein werten; 
U. rüdfihtlid feiner eventuellen Bitte: 
daß das Profeffum von 2976 54 ARM. 
für nicht juftifieirt erachtet und nicht viel⸗ 
mehr für gerechtfertigt erfannt und ibm 
dafür fein profitirtes Pfandrecht nad ter 
Ace vom 31. März 1858 zugeipreden 
worden. (Der Beſchluß folgt.) 


2 


nt 


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4 


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—— —— — — 


Allerhoͤchſt privilegirte 


Holſteiniſche Anzeigen. 


— — — — — — 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etalsraih Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 








Entiheidungen. 


Constitutum possessorium. — Legitimation 
ded Gontradictord zur Vorſchützung der 
exc. Pauliana. — Für die Gültigkeit 
ded constitutum debiti proprii genügt 
ed, wenn in demjelben eine allgemeine 
Angabe der urjprünglichen causa debendi 
enthalten if. Es iſt bei demfelben nicht 
die Aufgabe des Gläubigerd, die frübere 
Griften; der durch dad constitutum ans 
erfannten Schuld nachzumeifen. — Im 
Concurſe ift eine feparate Entſcheidung 
nur über Bindicationdanfprüche zuläflig, 
wogegen über alle Forderungen erſt im 
Prioritätderfenntnig entjchieden werden 
darf. 

(Beſchluß.) 


Neo von Seiten der Erben des inzwiſchen verftors 
benen Zuftificanten und Appellanten erfolgter Litis- 
reaffumtion und hiernächſt ftattgehabter Verhandlung 
fieht foldemnad zur Frage: 
ob und in mie weit diefe Beſchwerden für bes 
gründet zu erachten. 

In Erwägung nun, daß ed unter den Parteien 
nit ftreitig ift, daß die im Kaufcontract vom 23. 
April 1854 im $ 1 sub II namhaft gemachten Saden 
. dem Appellanten SKranichfelot zum Eigenthum über: 
tragen worden find, taß aber, wenn ed aud mit 


Den 8. December 1862, 


Rüdfiht auf den inzwiihen flattgebabten Brand bat 
in Frage fommen fünnen, ob und in wie weit die in 
ver Concursmaſſe vorhandenen Gegenflände mit ben 


- verfauften identifch feien, ed doch in Liefer Beziehung 


der Auflage eines Beweiſes in Berüdjihtigung des 
Inhalts der Acte vom 4. September 1856, deren 
formelle Gültigkeit vom Appellaten anerlannt worden, 
nicht bedurft bat; 

in Erwägung nämlich, daß, wie dieſe Acte ergiebt, 
die Contrahenten darüber einig geworden find, daß 
die nad dem Brande zur Ergänzung der in dem 
Contract vom 23. April 1854 sub II aufgeführten 
zum Theil läbirten und vernichteten Saden, neu ans 
geſchafften oder refp. wieder bergeftellten Gegenftände 
ganz an die Stelle der dem Appellanten zufolge bed 
gedachten Kontracts gehörigen treten und ohne 
Rüdfihtnahbme auf damit vorgenommene Verände⸗ 
rungen und Erweiterungen ald dem Mppellanten 
eigentbümlid gehörige Saden angefehen werben 
follten, daß aber, was insbefondere anlangt die nicht 
bloß refieirten fondern neu angeſchafften Sachen, auch 
wenn man bavon mwirb ausgehen müffen, daß bei 
Anſchaffung derfelben bie jegigen Cridare im eigenen 
Namen gebanvelt und daher zunädhft für ſich das 
Eigenthbum erworben haben, der Eigentbumsübergang 
auf Kranichfeldt doch nicht zweifelhaft erfcheinen kann, 
da in diefem Fall der Cigenthumserwerb die Bors 
nahme eined Äußeren Actes der Tradition deshalb 
nicht zur nothwendigen Vorausſetzung gehabt, weil 
bie Eridare, deren ausdrückliche Erflärung, den Kra— 
nichfeldt als Eigenthümer diefer Sachen anfeben zu 
wollen, vorliegt, im förperliben Befig derfelben aud 
ferner noch baben verbleiben follen und es alfo nur 
darauf bat anfommen fünnen, daß son ihnen, wie 

49 


370 


dies dur Errichtung ber Acte geſchehen, eine Hand⸗ 
lung vorgenommen worden, woburd fie mit genügen» 
der Beſtimmtheit zu erfennen gegeben, die fraglichen 
Gegenftände in Zufunft nur Namens des Kraniche 
felot ald des Eigenthümerd derſelben befigen zu wollen; 

in Erwägung, daß aus dieſen Gründen ſich zus 
gleih aud die Beſchwerde sub I, 2 als gerechtfertigt 
darftellit, va, was insbeſondere die fortwährend ver 
Beränderung unterliegenden Drudformen anlangt, 
ausdrüdlid vereinbart worden, daß die neuangeſchaff⸗ 
ten eo ipso Eigenthum des Kranichfeldt für die Ab» 
nupung der bisher gebraudten werden follten, wie 
denn aud die Cridare fi im derfelben Acte verpfliche 
tet haben, dasjenige, mad an den ihnen zur Benutzung 
überlafjenen Saden abgenugt und verbraudt worden, 
auf ihre Koſten zu ergänzen; 


in Erwägung, die Beſchwerde I, 3 betreffend, daß 


die Auferlegung der erfannten Beweiſe fon in der 
Betrachtung ihre hinlänglide Motivirung findet, daß 
dem Appellaten, welcher die Beweiskraft ver Acte vom 
22. November 1858 beftreitet, in Beziehung auf dieſe 
Urkunde der Gegenbeweis nicht abgeihnitten werben 
und mamentlih aud nit vie Gelegenheit entzogen 
werten darf, im Beweisverfahren diejenigen Momente 
näher darzuthun, durch welche die Beweisfraft des ers 
wähnten Documentes vermeintlich aufgehoben oder ges 
ſchwächt wird; 

in Erwägung, daß dagegen die Beſchwerde I, A 
infofern für begründet zu erachten, ald ſchon mit Rüd- 
fiht auf den den Appellanten freizulaffenden Gegen: 
bemeis der aufzuerlegende Beweid auf alle in diefem 
Fall beftrittenen Vorausſetzungen der exceptio Pau- 
liana zu erftreden if, wohingegen der gegen die Legi— 
timation bes Contradictots erhobene Einwand fi als 
unbegründet darftellt, va ſchon vor Erlaffung der Ver⸗ 
ordnung vom 17. Juni 1859, betreffend die Anfecht⸗ 
barfeit und Ztrafbarfeit gemwiller vor eröffnetem 
Concurſe vorgenommener Rechtsgeſchäfte, der Gontras 
dietor aus den dem angefochtenen Erfenntnifje vorans 
geftellten Gründen zur Vorfhügung der exceptio Pau- 
liana für legitimirt erachtet worden, ed übrigens aud 
nicht zweifelhaft erfcheinen fann, daß bie auf Die es 
gitimation zum Proceſſe ſich beziehende Vorſchrift des 
$ 10 des gedachten Geſetzes Anwendung leider auf 
Procefje, welche Rechtsgeſchäfte zum Gegenſtand haben, 
die vor Emanirung der Verordnung ringegangen find; 


in Erwägung endlich, anlangend dad gravamen II, 

1) daß die Schuld» und Pfandverſchreibung vom 
31. März 1858, deren Echtheit vom Appellaten nidt 
in Frage geftellt worden, fich ibrem Inhalte nach nicht 
ald ein bloß einfaches Geftänpniß über in der Ber 
gangenheit liegende Thatſachen darftellt, ſondern sic 
mehr ergiebt, daß mit der Errichtung diefer Urkunde 
ein Dispofitiondact zum Vollzug gekommen ift, durch 
den die Ausfteller bei gleichzeitiger Anerkennung einer 
beftehenden Schuld zur Sicherheit dafür rin Pfandredt 
conftituirt haben, 

vergl. Seuffert's Ardiv, Bo. II ©. 458; 

2) vaß ein folder als constitutum debiti proprü 

zu bezeichnender Rechtsact, 

cfr. Hol zſchuher, Theorie und Eafuiftif, Br. 

II ©. 250, 

einen felbftftändigen Klaggrund bildet und es daher 
nicht gerechtfertigt erjcheinen fann, wenn das jud. a 
quo das fraglice professum aus dem Grunde für 
nicht juftificirt erachtet hat, weil nicht vom Juftificanten 
näber angegeben worden, weldyer Theil der Forderung 
aus baarer Anleihe, welder durch Rüdflände in ber 
Miethe erwachſen fei, indem, wenn auch die Anerfen: 
nung einer Forderung, um als rechtsverbindliches 
constitutum debiti proprii gelten zu fünnen, eine Be: 
zugnahme auf die beſtehende Forderung vorausfegt, 
doch nicht als nothwendige Beringung erfordert wir, 
daß das Schuldverhältniß, auch wo es feiner Ent: 
ftebung nad auf verfdiedenen Berpflihtungsgründen 
berubet, in feinem ganzen biftorifhen Detail unter 
genauer Angabe der einzelnen Summen näher bar 
gelegt werde, es vielmehr genügen muß, wenn, mie 
in biefem Fall bei Ausftellung der Verſchreibung ge: 
ſchehen, nur im Allgemeinen vie urfprünglicye causa 
debendi angegeben wird; 

3) daß zwar die verbindende MWirffamfeit eines 
constitutum debiti proprii von ber Voreriftenz ber ans 
erfannten Schuld abhängig ift, daß es aber nicht Auf 
gabe des Erebitord ift, außer dem das constitutum 
debiti proprii vollgiehenden Rechtsacte, der bier in ber 
errichteten Urfunde unmittelbar vorliegt und vaber des 
Beweiſes nicht bedarf, aud noch die Präeriftenz ver 
anerfannten Schulv zu ermeifen, es vielmehr ade 
bed Gegners ift, wenn er wegen angeblid mangeln 
der Boreriftenz der Schuld die Gültigfeit des Rechts— 
actes glaubt beftreiten zu fönnen, ſich dafür auf bie 





371 


Nichteriften; der anerfannten Schuld zu berufen und 
ſolche Behauptung zu bewahrbeiten; 

4) dab, was die Einrede des Erloſchenſeins der 
fraglichen Forderung und bed dafür beflellten Pfan« 
ded anlangt, wie dies bereits in den dem angefoch⸗ 
tenen Erkenntniß vorangeftellten Entſcheidungsgründen 
mit Beziehung auf eine Forderung näber bargelegt 
worden, nad Refeindirung eines Rechtsgeſchäftes mit- 
telft der actio und exceptio Pauliana die durd dies 
Rechtsgeſchäft aufgehobene Forderung mit den dafür 
beftellten Pfandrecht wieder in Kraft tritt, wie denn 
übrigend aud eine eventuelle Collocirung der durd 
die angeblidye datio in solutum getilgten Forderung 
zum Betrage von 2976 „# 54 ſchon für ven Fall 
erforderlich wird, daß die Appellaten ven auferlegten 
Beweis in Betreff der gegen Piquidirung dieſer For⸗ 
derung gefchebenen Eigenthbumsübertragung nit follten 
erbringen können; 

5) daß daher von den gegen die beantragte even« 
tuelle Collocirung der gedachten Forderung erhobenen 
Einwendungen nur die von dem Appellaten zu ers 
weiſende exceptio Pauliana in Berückſichtigung fommt, 

wird nad auf eingelegte Receſſe und Unterinftangs 
arten ftattgehabter mündliher Verhandlung biemittelft 
son Landgerichtswegen für Recht erkannt: 


daß die sententia a qua unter Nemittirung ber - 


Sade ad judicium a quo dahin abzuändern: 
I. binfibtlid ver profitirten Eigenthums⸗ 
anfprüde, 
1) daß viefelben rüdfichtlid der ſämmt⸗ 
lihen in der Acte vom 23, April 1854 
sub I und II genannten in der Acte 
vom 4. September 1856 als Kraniche 
feldt eigenthümlich gehörig bezeichne⸗ 
ten Gegenſtände, fo wie auch rück⸗ 
ſichtlich der in der Acte vom 22. No⸗ 
vember 1858 erwähnten 4 kupfernen 
Walzen für juſtificirt zu erachten; 
daß das profitirte Eigenthumsrecht 
an den in der Acte vom 22. Novem⸗ 
ber 1858 aufgeführten Gegenftänden, 
abgeieben von den vorgedadten 4 
fupfernen Walzen, nicht für juftifieirt 
zu erachten; Juflificanten und Appel⸗ 
lanten würden denn binnen Ord— 
nungöfrift, Gegenbemweis und Eide 
vorbehältlich, darthun und erweifen: 


2 


— 


U. hinſichtlich ‚der 


daß der inzwiſchen verftorbene Yuftificant 
Kranichfeldt dieſe Gegenflände für bie 
angegebenen Preife von den Eridaren 
Lejeune und Boifen gefauft und, abgefeben 
von dem darunter mit aufgeführten Pferves 
ftall, tradirt erbalten babe, 
und daß er die in dieſer Acte angeges 
benen Preife von refp. 800 »# und 2976 „P 
54 8 durch Liquidation mit von den Erivaren 
ihm zuftändigen forderungen bezahlt habe; 
für welden Fall jedoch dem Juftificaten ver 
innerhalb Orpnungsfrift nach geführtem vors 
fiebenden Beweife anzutretende Beweis bins 
fitli der exceptio Pauliana dahin freiges 
lafjen wird, daß er, Gegenbeweis und Eide 
vorbehältlich, darthue und ermweife: 
daß die Cridare Pejeune und Boifen bie 
in der Acte vom 22. November 1858 als 
an Kranichfeldt veräußert bezeichneten 
Saden mit Ausnahme der mehrgedachten 
vier Walzen in ver Abfiht oder mit dem 
Bewußtfein, dadurch andere Creditoren zu 
beeinträchtigen, an den verftorbenen Juſti⸗ 
ficanten Kranichfeldt veräußert haben, daß 
Letzterer davon Kunde gehabt, daß dieſe 
Veräußerung von Lejeune und Boiſen zur 
wiſſentlichen Beeinträchtigung anderer Cre⸗ 
ditoren derſelben vorgenommen worden und 
endlich, daß dieſe Veräußerung anderen 
Creditoren zum Nachtheil gereicht habe; 
eventuellen Forderungen und 


Pfandrechte, 
1) daß das Profeſſum von 800 F nebſt dem 


2 


— 


geſetzlich damit verbundenen Pfandrecht an 
den invectis et illatis für juſtificirt zu er—⸗ 
achten, und baf ferner 
auch das Profeifum von 2976 54 4 nebft 
dem dafür durd bie Verfhreibung vom 31. 
März 1858 conftituirten generellen und ſpe— 
eiellen Pfandrecht für jufifieirt zu erachten; 
es fei denn, daß, was bag beftellte Pfandrecht 
anlanget, Yufiificat und Appellat, Gegen» 
beweid und Eide vorbebältlidh, innerhalb 
Drdnungsfrift darthun und ermeifen würde: 
Daß die Erivare Lejeune und Boifen in 
der Abfiht oder mit dem Bemußtfein, 
daburd andere Grebitoren zu beeinträdhtis 


372 


gen, die fraglihe Pfandverſchreibung vor: 
genommen baben, baß der verfiorbene 
Zuftificant Kranichfeldt gewußt babr, daß 
die Berpfändung zur abfichtlichen over 
wiffentlihen Beeinträchtigung anderer Cre⸗ 
bitoren vorgenommen werde, und daß das 
durch die Acte vom 31. März 1858 bes 
ftellte Pfandrecht anderen — zum 
Nachtheil gereicht habe. 
Unter Compenſation der Koſten dieſer und der 
früheren Inſtanz. 
Wie denn ſolchergeſtalt hierdurch erkannt wird 
V. R. W. 
Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holſteiniſchen 
Landgerichte zu Glückſtadt, den 11. April 1861. 


Auf die von dem Appellaten hiegegen zur Hand 
genommene Oberappellation iſt aus dem K. Ober⸗ 
appellationsgericht zu Kiel das nachſtehende Erkennt⸗ 
niß ergangen. 

Frederik der Siebente &c. 


In Sachen des Advocaten Th. Bargum in Wands⸗ 
beck, als gerichtlich beſtelllen Contradietors im Con⸗ 
curſe der Fabrikanten J. F. O. Boifen und N. Lejeune, 
in Firma N. Lejeune & Co., in Wandsbeck, Juſtificaten, 
Appellaten, jegt Appellanten, 

wider 
die Erben des wailand Eingefeffenen F. A. Kraniche 
feldt in Wandsbek, nämlid Friedrich Ernft Kranich⸗ 
felot dafelbft und deſſen Mandantinnen, die Majorin 
Natalie Friederile von Avemann, geb. Kranichfeldt, 
c. c. m. in Spandau und Roſalie Friederike Horſt, 
geb. Kranichfeldt, c. c. m. in Cöln, Litisreaſſumenten, 
daher Juftificanten, Appellanten, jegt Appellaten, 
wegen Juftification der zum Proclam vom 
1. December 1858 über die Concursmaſſe von 
A. Lejeune & Co. sub passu 32 beicdafften 
Angabe, dann Appellation der Juſtificanten 
gegen das Erkenntniß des Wandsbecker Guts⸗ 
gerichts vom 22. Juni 1860, jetzt Appellation 
des Juſtificaten gegen das Erkenntniß des Hol⸗ 
ſteiniſchen Landgerichts vom 11. April 1861, 
wird, nach verhandelter Sache, unter abſchriftlicher 
Mittheilung der über die fünfte Beſchwerde eingrzo⸗ 
genen Gegenerflärung der Appellaten an ven Appels 
lanten, 
in Erwägung, daß die von den Quftificanten, als 


ihnen laut Acte vom 23. April 1854 und vom 4. Sep⸗ 
tember 1856 gehörig, aus der Concursmaſſe vindieirs 
ten Soden in der erſtgedachten Acte beſtimmt ange: 
geben und bezeichnet find, und daß dies aud non 
denjenigen Saden gilt, welde, nachdem fie unterm 
23. April 1854 ven Auftificanten von den Cridaren 
überlaffen worden waren, im Jahre 1855 durch den 
fattgefundenen Brand beſchädigt oder vernichtet, aber 
theild wieder bergeftellt, iheils durch andere Sachen 
gleiher Art erfegt, oder welche fpäter von den Eri- 
baren für von ihnen abgenugte Sachen angeſchafft 
mworben find, weil nad der Acte vom 4. September 
1856 nicht nur Die in Folge des Brandes hergeſtellten 
oder an bie Stelle geſetzten Saden anftatt ver bes 
fhädigten oder vernidteten Sachen den AJuftificanten 
gehören follen, fondern aud biejenigen, welche fie 
fpäter zum Erfag für ihnen verfaufte aber von ihnen 
naher aufgebrauchte Sachen anfchaffen würden, wobei 
ed aud nicht fchadet, daß dieſe Acte die Sachen, 
worauf fih die darin angeführten Refectionen, Er: 
meiterungen und Wiederberftellungen bezieben, nicht 
aufgezählt und einzeln nambaft gemadt bat, indem, 


wenn einmal die urfprünglid verfauften Sachen vurd | 


bie fubftituirten Sachen gleicher Art vertreten werden, | 


mithin das in ber Acte vom 23. April 1854 entbal- 
tene Verzeichniß auch auf legtere Anwendung leider, 
nichts darauf anfommen fann zu mwiffen, welche ver 
in diefem Berzeihniß genannten und in der Maſſe 
befindlichen Saden noch in ihrer urfprünglichen un 
welche nur in einer neueren Geftalt vorhanden find; 

in Erwägung, daß freilich der YJuftificat in Rüd 
fit mehrerer ver in jenem Verzeichniß enthaltene 
Sachen bezweifelt bat, daß die in der Maſſe bein 
lihen Sachen derjelben Art damit identiſch' wären, 
ohne übrigens anzugeben, weshalb die Fdentität kei 
einigen folder Sachen von ihm anerfannt, bei anderen 
bezweifelt wird, daß jedoch, da nicht zugleich behauptet 
ift, daß fi von den im befagten Verzeichniß genann- 
ten Saden eine Mehrheit von Eremplaren in ber 
Maffe befinde, welche Ungewißheit darüber erzeuge, 
weldye der mehreren gleihnamigen Saden im Ber: 
zeichniß gemeint fei, in dem bloßen durch nichts mon⸗ 
virten Zweifel des Jufificaten feine genügende Ver— 
anlaflung liegt, die Zuſtificanten annoch mit einen 
Identitätsbeweis zu bebürden, daher die drei erfen 
Beſchwerden des YJuflificaten ſich als unbegrüntet 
darftellen; 


373 


in Erwägung, daß aud die vierte Beſchwerde als 
serwerflich erfcheint, weil die etwa in ben Acten vor« 
bandene Wahrſcheinlichkeit für die Begründung einer 
Einreve nur für den Beweis diefer Einrede benugt 
werden, aber niemals vom Beweife aller thatfädlichen 
Erforberniffe verfelben befreien fann, fo lange der 
Gegner nicht dad Fundament ber Einrgbe zugeftanven 
bat und die Yuftificanten die Begründung ber vor⸗ 
geſchützten exceptio Pauliana in jeder Hinſicht in Abs 
rede gefielt haben; und 


in endlicher Erwägung, daß dagegen die fünfte, 


Beihwerde infofern eine Abänderung des Erfannten 
nöthig madıt, als im Concurfe nur über Vindications⸗ 
anfprüde eine feparate Entſcheidung zuläffig if, über 
Forderungen aber, fei es mit oder ohne Pfandredt, 
erſt im Prioritätderfenntnig entichieden werben darf, 
damit die betbeiligten Gläubiger Gelegenheit baben, 
gegen die etwa ihr Intereſſe verlegenve Entſcheidung 
den Recurd zu ergreifen, mwedhalb das Erkenntniß 
über die eventuell von den Yuftificanten beantragte 
Eollocation ihrer Forderungen von reip. 2976 54 4 
und 800 * RM. nebft dem dafür in Anſpruch ge= 
nommenen Pfandrechte dem Fünftigen Prioritätsurtheil 
vorbehalten werden muß und bie Grfenntniffe bed 
Holſteiniſchen Landgerichts vom 11. April 1861, fo wie 
des Wandsbecker Gutsgerichts vom 22. Juni 1860, 
fo weit fie diefen eventuellen Antrag betreffen, als 
nichtig wieder aufzuheben find; 

biemit für Recht erkannt: 

daß die Enifcheidung im angefochtenen Er—⸗ 
fenntniß, fo wie im Erfenntniß des Wands— 
beder Gutsgerichts vom 22. Juni 1860 über 
den eventuellen Antrag der Yuftificanten und 
Appellaten als nichtig wieder aufzuheben, im 
Uebrigen aber das angefochtene Erfenntniß zu 
betätigen fei. 

Wie denn folchergeftalt unter Ausfegung der Koften 
der Unterinftanz, unter Vergleichung ber Koften tiefer 
und ber vorigen Inſtanz und unter Zurüdvermweifung 
der Sade an die Unterinſtanz zum weiteren Berfahren 
erfannt und verfügt wird. 

V. R. W. 

Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Oberappella— 

tionsgericht zu Kiel, den 5. November 1862. 





Ueber den Umfang bed den Abvocaten in Con— 
curöfällen zuftehenden Vorzugsrechtes. 


Auf die am 3, Febr, d. J. biefelbft eingegangene 
Supplicationgfchrift des Apvoraten Bahr in Oldesloe, 
AJufificanten und Supplicanten, 

wider 
den Advocaten Wolfhagen dafelbft, ald Contrabictor 
im Concurfe des Gaſtwirths ©. F. Brafh in Rein» 
feld, Zuftificaten und Eupplicaten, 
in pcto. justif, passus XIII prot. prof., 
wirt, 

in Ermägung, daß Yuftificant auf das im Cons 
eurfe des Gaſtwirths G. F. Brafh in Neinfeld ers 
lafjene Proclam eine Advocaturrechnung profitirt hat, 
nah vorgängiger Juftification durch Erkenntniß des 
Reinfelder Amthauſes vom 19. Decbr. v. 9. mit feis 
nen Auslagen für Geridtd- und Erpevitiondgebühren, 
auch Etempelpapiergelver, darunter einbegriffen Aus—⸗ 
lagen für Porto, Copialien und Procuraturgebühren, 
inter privilegiatos ante omnes, mit dem übrigen 
Theil feiner Forderung aber inter personaliter privi- 
legiatos collocirt ift und, biergegen mit Einmilligung 
ded Gegners fupplicirend, fi darüber beſchwert hat, 
daß ibm nicht rüdfidtlih der übrigen in den beiden 
legten Jahren vor dem Concurſe befhafften Auslagen 
eine gleich bevorzugte Stelle eingeräumt worden ift; 

in Erwägung, daß die Verorbnung vom 2. Sept. 
1782, wegen des den Forderungen der Advocaten in 
Eoncursfällen zufommenden Vorzugs, den Advocaten 
nur mit den von ihnen in den beiden legten Jahren 
vor abgegebenem Goncursprorlamate vorgeſchoſſenen 
Gerichts⸗ und Erpeditiondgebühren auch Stempel⸗ 
papiergeldern eine Stelle unter den vor Allen privis 
legirten Gläubigern anweiſ't und dieſe Beftimmung 
nicht auf die übrigen Auslagen ausgedehnt werden 
fonn, indem Privilegien ſtricte zu interpretiren find, 
dieſes Vorzugsrecht auch der im $ 8 der Advocaten⸗ 
ordnung enthaltenen Anorbnung entfpridt, wornad 
fie die von ihnen impetrirten Beſcheide zu bezahlen 
und auszulöfen und dagegen ein Vorzugsrecht in 
Eoneurfen zugefidhert erhalten haben; 

in Erwägung, daß eine andere Auffaffung der 
Verordnung vom 25. Septbr. 1782 ſich aud nicht 


aus der Betrachtung ergiebt, daß in derfelben die 


Vorſchüſſe an Gerichts⸗ und Erpeditiondgebühren wie 


37% 





auch an Stempelpapiergelvern einerfeits den älteren 
Vorſchüſſen, andererſeits dem Salarium entgegens 
gefegt find, indem unter den älteren Borfhülfen eben 
bie älteren Borfhüffe an Gerichts-, Erpeditiond- 
gebühren und Stempelpapiergelvern verflanden wers 
den müffen und der Umſtand, daß die Gefeggebung 
anderen Vorſchüſſen der Advocaten Fein Vorzugsrecht 
eingeräumt hat, auf dem Wege der Gefegesinterpres 
tation nicht geändert werden Tann; 


in Erwägung, daß dieſe Auslegung des Geſetzes 


aud burd die hiefelbft eingefehenen Boracten zu ver . 


Verordnung vom 25. September 1782 Unterftügung 
findet; *) 


*) Anm. Die Erlafjung der Verorbnung vom 25, 
September 1782 ift bei den Derhandlungen über bie 
Verordnung vom 6. November 1782, betreffend das 
Juſtizweſen und rechtliche Verfahren in ber Land» 
fchaft Norberdithmarfchen, von ber Glüdftäbter Me- 
gierung angeregt. Die bedfälligen fpeciellen Anträge 
find im obergerichtlichen Archiv nicht mehr vorban- 
den, fondern nad Sopenhagen eingefandt. Aus 
einem Reſcript der Deutfhen SKanzelei an dab 
Schlebwigiche, Obergeribt vom 10. Auguſt 1782 
ergiebt fich, daß ed die Abſicht war, ein gleihmäßi- 
geb Vorrecht der Forderungen der Advocaten im 
ganzen Lande einzuführen und ein in Norberbith- 
marfchen beftehenbed übermäßiged Morreht der 
Advocaten aufzuheben. Die Glüdftädter Regierung 
bat daher in Vorfchlag gebracht: daß den Advocaten 
wegen ber von ihnen vorgefchoffenen Gerichtd- und 
Erpebitiondgebühren auch Stempelpapiergelder locus 
privilegiatus ante omnes, wegen ihrer Salarien unb 
Deferviten-Rechnungen aber inter personaliter privi- 
legistos beisulegen wäre, body die Forderungen beider 
Art nicht über zwei Jahre alt fein müßten. 

Die Beftimmung über dad bis dahin den Advo⸗ 
caten in Norderdithmarfichen zuſtehende Borzugsrecht 
ift in der Verordnung vom 26. Juli 1771 wegen 
Einführung eines Schuld- und Pfandprotocolld ent- 
halten und lautet im $ 9: 

„Unterdeffen werden unter die simpliciter und 
ante omnesjetiam protocollatos privilegirten For- 
derungen gerechnet: 


8) der Advocaten Borfchußgelder auf zwei 
und Salarienforderungen auf ein Jahr 
a dato decreti .definitivi.* 


Da nun in diefer Beftimmung, um beren %b- » 


änderung und @infhränfung cd ſich handelte, ber 


in Erwägung, baß daher die Beihwerbe des 
Supplicanten, nit mit allen Auslagen unter bie 
vor allen bevorzugten Gläubiger colloeirt zu fein, 
unbegründet if; 


allgemeine Aubdruck: Vorſchußgelder der Advocaten, 
gebraucht ift und in dem bei der Kanzelei gemachten 
Vorſchlag Ddiefer Husdrud nicht wieder in Anınen- 
dung gebracht, fondern dad Vorzugbrecht der Adoe- 
caten nur für die vorgefchofienen Gerichtö- uns 
@rpebitiontgebühren fo wie Gtempelpapiergelbr 
vorgefchlagen ift, fo int biefe Aenderung offenbar br 
wußt und mit Abſicht vorgenommen und es kann 
ald unzweifelhaft angefehen werben, daß die Gtlüd- 
ftädter Regierung in ihrem Antrage den Zweck ver- 
folgte, dab Borzugdreht auf biefe beſtimmten Bor- 
ſchũſſe zu befchränfen. 

Aus dem bereitd erwähnten Refcripte der Kanzlei 
vom 10, Auguft 1782, durch welches der Bericht deb 
Schlebwigſchen Obergerichts erfordert worden il, 
geht hervor, daß dem Refcripte ein von der Kanzlei 
audgearbeiteter Geſetzentwurf über das Vor zugsrecht 
der Advocaten in Goncurfen angelegt und daß ber- 
felbe audgearbeitet war nach Anleitung des Gläd- 
ſtädter Vorſchlagt, wie auch der unterm 26. Juni 
1769 ergangenen Präferenz Ordnung für die Land- 
fchaft Eiderftedt, $ 8 Rr. 5. Der Gefebentwurf ift 
bei ben betreffenden Acten nicht vorhanden. Da 
dad Schlebwigſche Obergericht fih aber volftändig 
mit demſelben cinverftanden erflärt hat, das Gere 
auch gleich nad Eingang bed am 23. Auguſt von 
dem Obergericht erſtatteten Berichts erlaffen worden 
ift, fo wird der Entwurf mit dem erlaflenen Geſch 
übereingeftimmt haben. 

Die Präferenz-Ordnung für die Landſchaft Eider- 
ftedt beftimmt nun im $ 5: 

„Ein Borzugdreht an der Mafle überhaupt 
haben : 


8) bie von ben advocatis für ihre Parteien 
im legten Jahre vor dem Concurdprodam 
vorgefchoffenen Gerichtz und Erpebitions- 
gebühren,* 
und im $ B: 
Sn der vierten Glaffe: 


„5) die Advocatenrechnungen, infomweit fie aus 
älterem Borfchuß ber Gerichtö- und Erpebdi- 
tiondgebühren, als von dem letzten Fahre ante 
motum concursum unb aus ihren Galarien- 
geldern beſtehen.“ 


375 


in Erwägung, daß gleihfalls fein Verlangen un- 
begründet ifl, mit einigen auf ber Rechnung Anl. 2 
unterm 12. Detober 1859 notirten Vorſchüſſen eine 
bevorzugte Stelle zu erhalten, da nad Inhalt des 
angefochtenen Grfenntniffes das Concurdprorlam am 
8. Januar 1861 erlaffen ift und jene Auslagen daber 
nit in den beiden legten Jahren vor Erlaß des 
Proclams befchafft find; 


in Erwägung, daß die auf Beilage 14 sub 1860 
September 27 notirten Forderungen von zuſammen 
14 $ 80 8 nidt deshalb einen bevorzugten Platz 
erhalten können, weil fie durch Verhandlungen er- 
wachſen find, die auf Vermeidung bed Concurſes ge⸗ 
richtet waren, indem die zur Vermeidung bed Gons 
eurjed aufgewandten ben ad promovendum concursum 
verausgabten Koften durchaus nicht gleichgeftellt find, 

ch. Refeript vom 11. Zuni 1833, betreffend vie 
Frage, weldye Koften alö ad promov. con- 
cursum verwendet anzufehen find; 
und 

in Erwägung, daß bei den Zweifeln, zu welden 
die Faſſung der Verorbnung vom 25. September 1782 
Anlaß giebt, und bei der verfdiedenen Auslegung, 
welhe fie in der Prarid gefunden bat, eine Ver— 
gleihung der Koften der Supplication gerechtfertigt 
erfcheint, 


Wenn nun nach Wnleitung dieſer Beſtimmung 
das Geſetz, um beffen Interpretation eb ſich handelt, 
ausgearbeitet ift, fo fann ed einem begründeten 
Zweifel nicht wohl unterliegen, daß die Gefehgebung 
unter „den älteren Vorſchüſſen“ in der Verordnung 
vom 25. September 1782 die älteren Vorſchüſſe der 
Gerichts- und Erpeditiondgebühren, mie auch der 
Stempelpapiergelder verftanden hat. 

Sie bat aus ber Präferen;- Ordnung für die 
Landſchaft Eiderftedt die Eintheilung der Forderung 
in Borichüffe für Gerichtd- und Erpeditiondgebühren 
aub neuerer und aus älterer Zeit und aus den 
BVorfhlägen der Glückſtädter Negierung die Zeit- 
beftimmung von 2 Fahren und den Zuſatz „Borfhuß 
von Stempelpapiergeldern“ entnommen. 

In diefer Auffaflung ift denn auch der Gegenſatz 
richtig, wonach den Vorfhüffen an Gerichtd- und 
Erpeditiondgebühren ıc. aud den beiden legten Jahren 
die älteren Borfchüffe, scil. ber Gerichtd- und Erpe- 
bitionsgebühren, entgegengeftellt werben. 


nad eingezogener Gegenerflärung dem Gupplis 
canten biedurd von Dbergerichiöwegen unter Coms 
penfation der Koſten der Eupplication 
ein abfhlägiger Befcheid 
ertheilt, 
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteinifgen 
Obergerichte zu Glückſtadt, den 6, Deiober 1862, 





Die gefeglichen Beſchränkungen der Eidesdela— 
tion in Schwängerungdfachen Fommen 
auch dann zur Anwendung, wenn von 
dem Vormunde eined unehelichen Kindes 
gegen den angeblichen Vater deifelben auf 
Alimentation geklagt worden ift. 


In Saden des Kaufmanns Glüdftadt in Fries 
bericia, tut. nole. des Hand Chriſtian Johannſen 
dafelbft, Klägers, Supplicanten, 

wider 
ben Makler Myrau in Kiel, Beflagten, Supplicaten, 
wegen ſchuldiger Alimentation f. w. d. a., jeßt 
gegen das Erfenntniß des Kieler Magiftrats 

vom 14. Juni d. 9, 


ergeben die Acten: 

Kläger bat den Beflagten beim Kieler Nieder: 
gerihte wegen Alimentation feines Mündels belangt 
und das Niedergericht hat ihm den Beweis auferlegt: 

daß Beflagter zu einer mit ver am 25. October 
1849 erfolgten Geburt des flägeriihen Pupillen 
übereinfiimmenden Zeit mit deſſen Mutter den 
Beiſchlaf vollzogen habe. 

Kläger bat dem Beflagten den Eid darüber befe- 
rirt und dieſer gegen die Zuläffigfeit der Eides— 
zufhiebung proteftirt, weil die Geſchwängerte ihn nicht 
in der Geburtsnotb ald Vater benannt habe und er 
verbeiratbet fei. 

Dagegen bat Kläger geltend gemacht, daß dieſe 
Beſchränkung der Eidesdelation nur für den Fall zur 
Anwendung fomme, wenn die uneheliche Mutter aus 


376 


der Schwängerung Klage erhebe, nicht aber, wenn 
der Bormund des unebelihen Kindes den Bater zur 
Erfülung der gefeglic ihm obliegenden Alimentations- 
pflicht anzuhalten verſuche. 


Das Niedergericht hat darauf unterm 28. Nov. 1860 
den Kläger wegen mangelnden Beweiſes mit ſeiner 
Klage abgewieſen*) und zur Koſtenerſtattung verurs 
theilt und der Magiftrat auf geſchehene Provoration 
das Erfenntniß unterm 14. Juni v. 9. beflätigt. 


*) Die Entfheidungdgründe lauten: 

In Erwägung, daß, wenn auch bad Patent vom 
8. Auguſt 1826, betreffend den Gebrauch der Eideb⸗ 
delation in Schwängerungdfachen, feinem Wortlaut 
nah nur auf ben Fall fich bezieht, wenn die Ge- 
ſchwängerte felbft auf Alimentation ihres Kindes 
klagt, fo doch um fo weniger bezweifelt werden 
fann, daß diejenigen Bedingungen, an welde in 
diefem Falle der Gebrauch ded Schiebebeibed gefnüpft 
ift, nach Maaßgabe deb Patentd aud dann zur An- 
wendung fommen follen, wenn nicht die uneheliche 
Mutter, fondern bie für dad uncheliche Kind beftell- 
ten Bormünder auf Alimentation befielben gegen ben 
unehelihen Vater Magen, weil nicht nur dieſelben 
Gründe, welche für die Beſchränkung bed Sciedeb- 
eided im erjteren Falle ſprechen und Die geichliche 
Beſtimmung offenbar veranlaßt haben, audy im Ich- 
teren Falle vorliegen, fondern überbied auch, wenn 
vom Gegentheil auszugehen, die Beſtimmungen des 
Patents ganz illuforifh und ohne alle praftifche 
Bedeutung fein würden ; 

in Erwägung, baß in dem worliegenden Falle 
von ben für die Eidedzuichiebung erforderlichen Re- 
quifiten nicht nur ber Nachweib, dab Beklagter in 
der Geburtbnoth ald Vater genannt worden, fondern 
auch das Erforderniß ded unverchelichten Standes 
ded Beklagten zur Zeit ber Klaganftellung fehlt, und 
daß, da mit Rückſicht auf biefen letztern Umſtand die 
Bedingungen deb Patents vom 8. Auguft 1826 
Seitend des Klägerd auch nicht nachträglich erfüllt 
werden fönnen, bie gefchehene Eidebdelation zu ver- 
werſen. 


Dagegen bat Kläger hierher ſupplicitt und ſit 
darüber befchwert, daß nicht ver Beklagte ſchuldig er: 
fannt fei, fi über den beferirten Eid sub poena jurs 
zu erflären, 

Es frägt ſich, ob diefe Beſchwerde begründet if. 

In Erwägung nun, daß die Beftimmungen dit 
Patents vom 8. Auguft 1826, wie diefed in den dem 
Erfenntniffe des Niedergerichtd vorangeftellten Ent 
ſcheidungsgründen nachgewieſen ift, ſich aud auf ver 
Fall beziehen, wenn von den Vormündern eines un 
ehelichen Kindes auf Alimentation gegen den angeb- 
lihen Bater dejfelben geflagt wird; und 

in Erwägung, daß das erwähnte Patent aus 
factiſch in der Praris fo aufgefaßt ift, indem, obgleich 
das Patent vom 14. Mai 1839, deſſen Beftimmung 
auch in der Armenordnung vom 29. December {Mi 
$ 16 Aufnahme gefunden, den unehelihen Bater für 
den zunädft zur Alimentation Verpflichteten erflän 
bat und ſolchemnach die Gefchwängerte, welche ein: 
Alimentationsflage gegen ihren Schwängerer anftellte, 
nad Erlaß ded Patents vom 14. Mai 1839 vieles 
nicht mehr aus eigenem Redte, fondern nur fraft 
mütterliher Vormundſchaft thun fonnte, die Pranis 
dennoch ohne alles Bevenfen den Eid aud in bem 
Falle auf Grund des Patents vom 8. Auguft 18% 
ausgefhloffen hat, wenn vie unehelihe Mutter di 
Alimentationsanfprüde ihres Kindes zur Geltung ju 
bringen verſuchte; 

wird auf die am 3. Detober v. 5. biefelbfi ein 
gegangene Supplicationsſchrift, bei abfchriftlicher Mu: 
tbeilung der am 27. September d. 3. eingegangenen 
Gegenerflärung, hiedurd von Obergerichtswegen dem 
Eupplicanten 

ein abſchläͤgiger. Beſcheid 
ertheilt, derſelbe auch ſchuldig erfannt, dem Suppli— 
caten die mit 9 »# 48 8 paffirenden Koſten der Gr 
generflärung, fobald er ded Vermögens, zu erflatten. 

Urfundlih ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen 
Dbergerichte zu Glüdftadt, den 1. November 1862. 





Allerhöchft privilegirte 
Holſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 


Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 


50. Stüd. 


Den 15. December 1862. 





Entiheidungen. 


Der requirirte Richter hat in Straffachen dad 
Degründetfein der Nequifition felbititändig 
ju prüfen. 


Das der requirirte Richter das materielle mie das 
formelle Begründerfein der Requifition felbhfändig 
zu prüfen bat, ift ein in ber Doctrin unbeftrittener 
Grundfag des gemeinen Griminalproceffed, welcher 
aud in der Holfteinifschen Prarid wiederbolt anerfannt 
worden, wie wir dies bereitd in bem 1Tten Stüd des 
diesjährigen Jahrganges der Holfteinifhen Anzeigen 
näher nadgemwiefen haben. Damals fonnten wir ung 
nur auf Entſcheidungen des Holfteinifhen Obercrimi⸗ 
nalgerihts berufen. Neuerdings aber hat aud das 
Königl. Dberappellationsgericht Gelegenheit gebabt, 
die Nichtigkeit diefes Grundfages zu beftätigen. 


Die Stallerſchaft der Landſchaft Eiverftebt, deren 
Requifition, betreffend ven dem Dr. Wallis in Neu- 
münfter beiulegenden Befehl zur Siftirung vor ber 
angeordneten Commiffion des Everſchop⸗-Utholmiſchen 
Griminalgeridts, die Beranlaffung gegeben zu dem 
l. c. ©. 132 mitgetheilten Schreiben an das Königl. 
Schleswigſche Appellationsgeridt vom 7. Febr. d. J., 
wandte fib in derfelben Unterfuhungsfache unterm 
30, Mai d. J. abermald mit einem Requifitiong- 
fchreiben an das Holfteinifhe Obercriminalgericht, 


welches auch diefer Nequifition Feine Folge geben 
fonnte und fi darüber des Näheren ausſprach in 
dem nachſtehenden Schreiben an das Königl. Schles- 
wigihe Appellationsgericht: 


In dem bieneben abſchriftlich angeſchloſſenen 
Schreiben hat die Stallerihaft ver Landſchaft Eiver- 
ſtedt darauf angetragen, daß dem Dr. Wallis in 
Neumünfter ver Befehl beigelegt werde, ſich bei Vers 
meidung der Realcitation innerhalb 3 Tagen bei der 
angeorpneten Commiffion in Garping zu melden. 

Wie Einem Königl. Appellationsgericht erinnerlich 
fein wird, bat viefelbe Behörde bereits im Februar 
dv. 3. fih am das unterzeichnete Obereriminalgericht 
mit einem Requifitiondfcpreiben gewandt, dem feine 
Folge gegeben werden durfte, weil ed nach diesſeiti— 
gem Gradten für unzweifelbaft angefehgn werben 
mußte, daß die dem Dr. Wallichs verzkit zur Laſt 
gelegte Handlung nit als Griminalverbreden zu 
&baracteriliren jei. 

In ibrem jegigen Schreiben bemerft die Stallers 
fdaft nur: „nad Hober Verfügung ift eine aber- 
malige Requifition zur Bemwirfung der Siftirung des 
Dr. Wallichs mit dem Hinzufügen, daß derſelbe drins 
gend verdächtig ift, ſich bei der fraglichen Gelegenbeit 
in der von ihm gebaltenen Rede in einer an fid 
eriminell ſtrafbaren ſtaatsverbrecheriſchen Meile aus: 
geiprochen zu baven, nothwendig erachtet worden.” 

Da nun nad dem wiederholt, auh im Verhältniß 
Holfteinifher Behörden zu einander anerfannten 

50 


378 


Grundfage des in Holflein geltenden gemeinen 
Deuifhen Griminalproceffes der requirirte Richter 
nicht auf die Verantwortlicfeit des requirirenden 
Gerichtes hin thätig werden darf, ſondern ſelbſtſtän⸗ 
dig das formelle und materielle Begründenfein der 
Requifition zu prüfen bat, 

vgl. Holft. Anz, Jahrg. 1862, €. 159 u. ff, 

und bie dort allegirten Schriftfteller, 

fo fiebt ſich das unterzeichnete Dbercriminalgericht 
fhon aus viefem Grunde außer Stande, einem Res 
quiſitionsſchreiben Folge zu geben, welches demfelben 
eine jelbfiftändige Prüfung unmöglid macht, und 
muß, bevor es eine Entiheidung darüber fällen 
kann, ob nunmehr die Requifition zur Ausführung 
gebracht werben darf, einer näheren Mittbeilung ent» 
gegen ſehen, über die nah den Ermittelungen ver 
Unterfugung dem Dr. Wallichs zur Laſt füllenden 
Handlungen. 

Es fommt aber auch nod ein anderer in fpeciellen 
Beflimmungen der varerlänpifhen Gejeggebung bes 
rubender Grund binzu, der es tem Obercriminals 
gericht zur Pflicht macht, fi nicht ber eigenen felbfts 
fländigen Prüfung zu entlegen, indem nad Vorſchrift 
bed $ 2 der für die Herzogthümer Schleswig und 
Holftein Allerhöchſt erlaffenen Verordnung vom 16. 
Februar 1798 über ven Gerichtsſtand der Brüdfälli- 
gen die Beurtbeilung der Frage, ob ein eigentliches 
Griminalverbreden oder etwa ein mit arbitrairer 
Brühe zu ahndendes Vergehen vorliege, zugleich 
entfcheidend ift für vie frage, ob diefe Sache zur 
Eognition des Schleswigſchen Gerichts als des forum 
delieti commissi gebört oder der Entſcheidung des 
Holfteinifchen Obergerichts ald dem orbentliden Ges 
richte des in Holſtein bomicilirten Dr. Wallichs unters 
liegt und das Holſteiniſche DObereriminalgericht daher, 
falls es des Erachtens fein follte, vaß fein Criminals 
verbreden, mohl aber ein mit arbitrairer Brüche zu 
belegenves Vergeben in frage fände, die Competenz 
ded Everſchop-Utholmiſchen Criminalgerichts nicht 
würde anerfennen vürfen, das Holfteiniihe Ober— 
gericht vielmehr als Das zuftändige Gericht mürbe 
anjeben müſſen. Um fo mehr erfcheint es erforder: 
li, daß das Dbereriminalgericht in die Page verfept 
werde, ſich über die Ermittelungen der flattgehabten 
Unterfuhung, inſoweit fie den Dr. Wallichs betreffen, 


ein felbfifländiges Urtheil bilden zu fünnen und eben 
veshalb muß auch eine Mittheilung der erwachſenen 
Acten ale befonders wünſchenswerth bezeichnet wer⸗ 
den, wie fi denn felbige auch für alle Fälle, fei es, 
daß die Abgebung der beantragten Eitation ſich ale 
unbedenflidd ausweiſen würde, fei ed, daß ein Bor 
geben wider den Dr. Wallichs von hieraus für erfor: 
derlich erachtet werden müßte, ſich als das ſicherſie 
Mittel zur rafhen Erledigung dieſer Angelegenheit 
empfehlen möchte. 

‘ Ein Königl, Appellationdgeriht darf das unters 
jeichnete Obereriminalgericht dienftergebenft erſuchen, 
die Stallerfhaft der Landſchaft Eiderſtedt gefäligft 
von Vorſtehendem in Kenntniß fegen zu wollen. 

Königlihes Holfteinifhes DObereriminalgericht zu 
Glüdftadt, den 6. Juni 1862. 


Das Everſchop⸗Utholmiſche Eriminalgericht wandte 
ſich biernähft an das Königl. Oberappellationsgeridt 
zu Kiel, welded das folgende Schreiben an bad 
Königl. Schleswigſche Appellationsgericht erließ. 


In Veranlaſſung einer Berfügung des Königl. 
Minifteriums für das Herzogthum Schleswig in 
Betreff einzuleitender Griminalunterfuhung wegen 
Sammlung von Beiträgen zur Deutihen Flotte auf 
einer Hochzeitfeier in Garding hat die Stallerſchaft 
der Landſchaft Eiderftedt zu zwei Malen die Siſtirung 
des als hauptſächlich angeſchuldigt bezeichneten Dr. 
Wallichs aus Neumünfter vor einer Commiffion des 
Everſchop⸗Utholmiſchen Criminalgerichts bei dem Hol: 
ſteiniſchen Obergericht, vor dem berfelbe feinen orben!: 
lien Gerichtsſtand bat, requirirt. Beide Requifitionen 
find aber vom gedadıten Dbergeridt, beziehungsweiſe 
vom Holfleinifhen Dbereriminalgerichte, wegen unzu— 
reichend befundener Begründung vorläufig abgelehnt 
worden. 

Mit Beziehung auf die foldergeftalt mit dem 
Oberpicafterium geführte dem König. Appellationd 
gericht befannte Correspondenz und unter Berufung 
auf einen ihm gewordenen Auftrag, zu veranlaffen, 
daß die beregte Entfcheivung des Holfleinifchen Ober 
eriminalgerihts der Prüfung des Oberappellationd 
gerichts unterzogen werde, bat jetzt das Everſchop⸗ 
Utholmiſche Criminalgeticht mittelſt Schreibens vom 


379 


20. September d. 3. biefelbft den Antrag geſtellt, 
daß die Berfügung des Holfteiniihen Obercriminals 
gerihtd aufgehoben und wegen Sifiirung des Dr. 
Wallichs das Erforderlihe erfannt werden möge. 


Nah Prüfung des geftellten Antrages muß ins 
befien das Oberappellationdgericht des rechtlichen 
Dafürhaltens fein, daß das Holfteinifhe Obergericht 
und demnächſt das Holſteiniſche Obereriminalgericht 
von dem Rechtsſatze, wornach bei Requifitionen dem 
requirirten Richter obliegt, die Statthaftigkeit der res 
quirirten Handlungen zu prüfen, im vorliegenden all 
eine unrictige Anwendung nicht gemacht bat, und vaf 
folgeweife die gegen die abgegebenen Entſcheidungen 
erhobene Befhwerbe unbegründet erſcheint. 


Das an und gerichtete Schreiben weicht feinem 
Inhalte nad zwar in fo fern von den früheren an 
das Obergericht geridteten ab, ald in jenem ber 
dringende Verdacht, dab der Dr. Wallichs fih ver 
Aufforderung zur Unterflügung eventueller feindfeliger 
Angriffe auf den Dänifhen Staat fhulvig gemadt 
babe, als Grund der einzuleitenden Unterfuhung bes 
zeichnet wird, Wenn aber aud foldyergeftalt die dem 
Dr. Wallichs Schule gegebene frafbare Handlung 
näher bezeibnet worden ift, fo fehlt doch jede that- 
fächlihe Begründung der erhobenen Anſchuldigung, 
weshalb das Dberappellationdgericht in jener neuen 
Anfübrung einen zulängliden Grund, die Siftirung 
ded Dr. Wallichs zu verfügen, felbft dann nicht würde 
finden fünnen, wenn nit außerdem aud fein Wir: 
fungsfreis gefeglib auf die Prüfung der Rechtes 
beftändigfeit der Entfheidungen der ihm unmittelbar 
untergeordneten Gerichte nah Maaßgabe der tiefen 
vorgelegten factifhen Begründung beſchränkt wäre. 

Wir erfuchen das Königl. Appellationsgericht, ges 
fäligt dad Everſchop-Utholmiſche Criminalgericht 
biervon in Kenntniß fegen zu wollen. 

Königl. Oberappellationdgerict zu Kiel, den 29, 
November 1862. 


Ueber die Begründung der exceptio doli. — 
Die verfchiedenen Thatfachen, auf welchen 
eine Einrede beruht, find dem Ereipienten 
zu einem gleichzeitig zu führenden Beweife 
zu verftellen. 


In Sachen des Hufners Johim Hinrih Nicolaus 
Port in Neverstorf, Beflagten und Appellanten, 
wider 
den Particulier Hand Hinrib Latendorf in Lübech, 
Kläger und Appellaten, 
bauptfädlich wegen einer Schuld von 3200 F 
nebit Zinfen, 


ergeben die Acten: 


Kläger bat im Herbft 1860 feine in Neverstorf 
belegene Vollhufe an den Bellagten verfauft und 
diefen im Herbſt 1861 bei dem Segeberger Amtes 
geriht auf den zu Maitag 1861 fälligen Reft des 
Kaufgelved zum Betrage von 3200 R.-M. nebft 
4%, Zabreszinfen vom 13. October 1860 angerechnet 
und den vom Tage der Stlaginfinuation nah 5 °%%, 
zu berechnenden Verzugszinſen belangt. 

Der Bellagte bat ſich auf vie Klage bejahend 
eingelaffen, aber die Einrede des dolus erhoben und 
zu deren Begründung Folgendes angeführt: 

Bor Abſchluß des Kaufbanveld babe er von dem 
Kläger eine Beihreibung des dem J. 9. Bedmann 
von der Hufe zufommenten Altentheild verlangt, um 
den Handel maden zu fönnen. Kläger babe darauf 
den Ultentheil folgendermaaßen ſpecificirt: 

I. fo lange die Altentheilerin Harm lebe: 

a) zur Wohnung das im Badhaufe eingerichtete 
Wohnlocal, 

b) die Hälfte des Gartens bei der Scheune, 

c) Weide für eine Kub bei des Hufners milde 
gebenden Küben und Futter für die Kub, 

d) an reinem Korn jährlib 6 Tonnen Roggen, 
2 Tonnen Buchmeizen, eine halbe Tonne Weizen, 

e) an Feuerung jährlid 10,000 Soven Torf, frei 
angeliefert; 

I. nad dem Ableben ver Altentbeilerin Harm 
befomme Beckmann in der Hauptfache das dieſer ver- 
fohriebene Altentbeil, Weide ſedoch nicht für vier, 
fondern nur für drei Kühe; 


380 


III nad 3. 9. Bedmann’s Ableben befomme deſſen 
jegige Ehrfrau Maria, geb. Borders, nichts als vie 
freie Wohnung. 

So fei ihm vom Kläger ver Beckmann'ſche Alten- 
theil befchrieben. Kläger babe die Hufe im April 
1859 gekauft und im Maimonat f. 3. angetreten, habe 
im $ 4 feined SKaufbriefes ſich verpflichter, die im 
Contracte vom 5. September 1844 den Beckmann'ſchen 
Ehrleuten verfchriebenen Altentbeile in allen Stüden 
zu leiften, babe dieſe Altentheile genau gefannt, feit 
dem 1. Mai 1859 felber präftirt und durch vie dem 
Deflagien gemachte Beſchreibung ein fpecielles ſicheres 
Wiffen über die Beichaffenheit des Altentbeild in fo 
unzweideutiger Weife offenbart, daß ver Beflagte an 
deren Richtigfeit zu zweifeln nicht wohl babe Vers 
anlaffung nehmen fünnen. Beflagter habe daber, ohne 
Ginfibt von der ibm nicht probucirten Urfunde über 
die Altentheile zu nebmen, die Befchreibung auf Treu 
und Glauben als richtig angenommen und darauf bin 
feinen Handel gemadt und zur Präftation der den 
Eheleuten Beckmann verſchriebenen Altentheile fi ver⸗ 
pflichtet. 

Nah Antritt ver Hufe babe er in Erfahrung ge= 
bracht, daß den Beckmann'ſchen Altentbeilern außer 
den angegebenen noch folgende Leiſtungen zufämen. 

Ad 1 b, daß der Garten ein um's andere Jahr 
von dem Bellagten gebüngt werden müſſe. Dieſe 
Präftation fhäge er auf 6 ,P 40 ß jedes zweite Jahr, 
als annuum 3 »$ 20 2; 

ad c 1, daß, wenn die Altentheilskuh troden ftebe, 
dem Altentbeiler der Gebrauch einer mittelmäßigen 
mildhgebenden Kub des Hufners zuftebe. Er ſchätze 
diefes plus auf jährlid 12 F 77 8; 

ad c 2, freie Weide und Zutter für 4 Schafe bei 
den Schafen ver Hufe, zu fhägen auf 12 „P 77 8; 

ad e, an Feuerung A Fuder Buſch, frei angeliefert, 
jäbrlib 32 53; 

ferner zur Ausfaat das zu 2 Epint feinfamen und 
zum Auspflangen von 3 Tonnen Kartoffeln erforders 
liche Land, letzteres gedüngt, geſchätzt auf jährlich 
27:$ 20 8, und an Taſchengeld jährlid 10 .$ Eour., 
gleih 16 F R-M.; 

ad I, nad dem Ableben der Altentbeilerin Darm: 

Weide für 3 Kühe aus dem Hufenviehftapel, ä 
Kub 80 *F, gleih 240 5; 


ad III, nad Bedmann’s Ableben deſſen jepiae 
Ehefrau: 

a) den Kohlhof, zu ſchähen auf jährlich ca. 10,8, 

b) jährlid 5000 Soden Torf, ca. 6 x# 64 4 wert, 

c) jährlid 2 Fuder Busch, wertb ca. 16 »f. 

Danad ergebe fid, daß der Bellagte 

1) bei Lebzeiten der Harm und des Bedmann mit 
einem annuum von ca. 104 „$ 2 £, 

2) nad dem Ableben der Harm, wenn Bedmam 
fie überlebe, mit ca. 240 $, 

3) nad Beckmann's Tod, wenn feine Frau ihn 
überlebe, mit einem annuum von ca. 32 5644 
mehr belaftet fein werbe, ald es nad des Klägert 
Zufiherungen der Fall fein follte, und für ven durd 
diefen dolus ihm verurfadhten Schaden werte er 
vollen Erfag zu fordern berechtigt fein. 

Indem er in Anfehung des Duantums fid den 
MWürderungseid und ein richterliches Schägungswr- 
fahren durch Sadverftändige vorbebalte, bemerke er 
mit Bezugnahme auf die im fr. 68 pr. ad leg. Falcid. 
enthaltene Computation Folgendes: 

Die Altentbeilerin Harm babe ihr bOſtes Jahr 
überfhritten, es feien alfo für das Fortbeftehen ve 
Beckmann'ſchen Altentheild in feiner jegigen Gehalt 
no& fünf Jahre zu rechnen, fo daß Beflagter das 
fünfmalige annuum von 104 4 2 8, mithin 520 ‚f 
10 4, vom Kläger zu fordern babe, 

Wenn vom 13, Drtober 1860, ald dem Tage dei 
Antritt der Stelle, angerechnet jene fünf Jahre un 
dann fernere fünf Jahre, die auf die Dauer des 
Bedmanmn'ſchen Altentheild zu rechnen fein (Beckmann 
fei 1865 aud über 60 Jahre alt), fo werde die Ehe 
frau Bedmann zum Genuß des Altentbeils gelangen. 
Diefe werde am 13. October 1870 im A9ften Jahre 
fliehen, nad Ulpian’s Computation werde man ihre 
Lebensdauer dann noch auf zehn Jahre zu berechnen 
haben. Das annuum von 32 64 8 gebe für 


zehn Jahre einen Werth von .... 326 5 648, 
— 520 „10, 
1 Er RN RE 326 „6A. 
fei dann der Werth ver drei Kühe mit 240 „ — „ 
zuzulegen, was zufammen>...... 1086 748 


ald die Summe ergebe, welche Beklagter in ven Kauf 
gelvern zu kürzen berechtigt fei. 

Es babe Beflagter ferner nad Abrede mit dem 
Kläger die vom 1. Mai 1860 bis dahin 1861 laws 





381 


fenden Zinfen von vier in der Etelle protocollirten 
Gapitalien mit 76 „# 64 8 an die Gläubiger bezahlt. 
Die Zinfen, foweit fie für die Zeit vom 1. Mai 1860 
bis zum 13. October 1860, ald dem Tage bed An⸗ 
tritts der Stelle, zu berechnen feien, babe Kläger zu 
bezablen gehabt. Diefes made die Summe von 
34 »$ 52 4, welde Beflagter compensando geltend 
made. 

Hiernady bitte er nur ſchuldig erfannt zu werben, 
die eingeflagte Summe nebft Zinfen zu 4 °/, vom 
13. October 1860 an zu bezahlen nad Abzug ber 
1086 „$ 74 £, event. der ftatt deſſen ermittelten 
Summe, nebft Zinfen mit 5%, vom 13. Detober 1860 
angerechnet und nad Abzug der verlegten 34 #52 2 
Zinfen, ref. exp. 

Replicando hat Kläger vorgebracht: es fei aller- 
dinge über den Altentbeil vor Abfchlub des Handels 
geſprochen und er habe dem Beflagten einzelne Bes 
ftandtheile deffelben genannt, dabei jedoch ausdrüclich 
erflärt, daß ibm felber der Altentheil nicht genau bes 
Zannt fei und Beflagter es ſich gefallen laſſen müſſe, 
wenn er Einiges übergangen babe. 

Außer den in der Exceptionsſchrift erwähnten 
babe er noch als Beftanbtbeile des Altentbeild dem 
Beflagten genannt: A Fuder Buſch, das zur Ausfaat 
von Feinfaamen und Kartoffeln erforterliche and und 
die eventuelle Verpflihtung, drei Kübe zu ftellen. 
Daß er gefagt, die Wittme Becmann befomme nichts 
als die Wohnung, ftele er in Abrede, Der Beflagie 
babe die Altentheilslaft nicht als weſentliches Funda⸗ 
ment des Kaufhandels betrachtet und er, Kläger, habe 
damald die Altentheile nicht genau gekannt, Daß 
diefe in den Präftationen beftänden, welde in ber 
Einredeſchrift aufgeführt feien, werde zugegeben, 
jedoch fiehe dem Altentheiler an ven drei Kühen nur 
ein Nießbrauch zu und für die vier Schafe fei Fein 
Futter von der Stelle zu liefern, da fie auf ber 
Dorfsweide gemweidet würden. 

Die in der Einredefchrift aufgeftellten Beredhnungen 
feien, som Tafchengelve abgefehen, ſämmtlich zu hoch. 

Es fei verabredet, daß DBeflagter ihm über bie 
verlegten Zinfen eine Rechnung zuftellen ſolle. Das 
fei nicht gefchehen. Im Uebrigen babe Beflagter 
höchſtens 20 »# 28 2 an Zinfen zu compenfiren, ba 
Kläger für ein Capital ded Hamann von 640 „Pf die 
Zinfen bie zum 1. Auguft 1860 bezahlt habe. 


Diefes hat Bellagter in der Duplif befiritten und 
im Uebrigen ſich auf feine früheren Behauptungen 
bezogen. 

Unterm 10. October 1861 bat das Amtögeridt 
darauf erfannt: *) 


*) Die diefem Erfenntniß vorangeftelten Entſcheidungs- 
gründe lauten: 


In Erwägung, daß die vom Beklagten vor- 
geſchũtzte Einrede ded dolus für unbegründet nicht 
erachtet werden fann, ba fie ſich auf die Behauptung 
fügt, daß Kläger, ungeachtet er von dem Umfange 
der den Eheleuten Johann Hinrich Beckmann und 
Maria, geb. Border, refp. bei Lebzeiten der Ea- 
tharina Dorothea Harm und nah Dem Tode bder- 
felben verfchriebenen Wltentheildleiftungen Runde ge- 
habt, dennoch den Beflagten bei den Verhandlungen 
über die Stelle durch Berheimlihung weſentlicher 
Theile irre geleitet habe, daß dagegen aber, da Klä- 
ger nicht nur jede genauere Kenntniß von den BVer- 
hältniffen des Beckmann'ſchen Wltentheild, fondern 
auch geleugnet, daß er bei der gegebenen ungefähren 
Beſchreibung ded Altentheilb die 4 Fuder Buſch, bad 
zur Ausfaat von Leinfaamen und Kartoffeln berzu- 
gebende Land und ben Einihuß der 3 Kühe über- 
gangen, nicht weniger auch beftritten, daß er den 
eventuellen Altentheil der Ehefrau Beckmann als 
lebiglich in freier Wohnung beftehend bezeichnet und 
dba die von dem Bellagten desfalls aufgeftellte 
Schadendberehnung im ihren einzelnen Pofitionen 
den Berhältniffen entſprechend fei, dem Bellagten 
principaliter der Beweid der behaupteteten Runde 
ded Klägers von den Verhältnifien des Bedimann- 
ſchen Altentheild und eventuell der Beweis der übri- 
gen Fundamente feiner Einrede freizulafien,, wobei 
auf den replicando vorgebrahten Einwand bed Klä- 
gerb, daß dem Beckmann an den aus dem Vichftapel 
der Hufe berfielig zu machenden Kühen nur ber 
Nießbrauch zuſtehen, den 4 Schafen aber die Weide 
auf der Dorfsmweide gewährt werben folle, mit Be- 
ziehung auf ben inhalt des diefen Altentheil confti- 
tuirenden Gontractd vom 5. September 1844 Peine 
Rückſicht zu nehmen fein wirb; 

in weiterer Erwägung, daß die Einrede der 
Gompenfation ebenfowohl auf Berüdfihtigung An- 
ſpruch bat, da durch die vom Beklagten geſchehene 
Berichtigung eined dem Kläger zur Zahlung bei- 
Pommenden Zinfenbetraged jenem dad Met ber 
Liquidirung dieled Betrages auf die ſchuldigen Meft- 
faufgelder erwachſen fein würde, daß indeß mit 
Rückſicht anf die vom Kläger erfolgte Ableugnung 


382 


daß Bellagter ſchuldig, die eingeflagten 3200 „# 

nebft Zinfen und zwar von 4%, vom 13. Detbr. 

v. 3. angerechnet und von 5 %, vom Tage der 

Infinuation der Klage innerhalb Orbnungsfrift 

an den Kläger zu berichtigen und vemfelben bins 

nen gleicher Frift die angeurſachten Koften, Ber: 
zeichnung und Ermäßigung vorbehältlid, zu er: 
flatten; es wäre denn, daß berfelbe innerhalb 
gleicher Frift, unter Vorbehalt der Eide und des 

Gegenbemeifes, recptliher Art nah darthun und 

erweifen follte: 

1) daß Kläger von ben Verhältniſſen des den 
Eheleuten Bedmann verſchriebenen Altens 
tbeild in allen Etüden unterrichtet geweſen; 
eventuell 

2) daß derfelbe bei den Unterhandlungen über 


den Berfauf der Stelle ihm, dem DBellagten, 


a. den Altentheil der Eheleute Beckmann zu 
Lebzeiten der Harm ald aus Wohnung 
im Badhaufe, Hälfte des Gartend bei 
der Scheune, Weide und Futter für eine 
Kub, 6 Tonnen Roggen, 2 Tonnen Bude 
meizen, eine halbe Tonne Weizen, fo wie 
aus 10,000 Soden Torf; 

b. den Nltentbeil des Ehemannes Bedmann 
nah dem Ableben ver Harm als nur in 
Vermehrung der Weide durch 3 Kühe; 

ce. den Altentheil der Ehefrau Beckmann 
nach dem Ableben ihres Ehemannes als 
lediglich aus freier Wohnung 

beſtehend bezeichnet;. eventuell 

3) daß von den außerdem noch auf der Stelle 
baftenden Altentheildleiftungen 

a. die jedes zweite Jahr erforderlide Be- 
büngung des Gartenlandes auf einen 
Koftenaufwand von 6 »P 90 £; 

b. die den Altentheilern während ver Zeit, 
daß deren Kuh troden ſtehe, zu geftat- 


diefer Zahlungen ben Bellagten auch in diefer Be- 
ziehung eine Beweißauflage treffen muß, während 


bem Kläger die replicando: vorgebrahte vom Be- 


flagten beftrittene Behauptung, daß die Zinfen ded 
dem Hamann in Schlamerddorf zuftändigen Gapitald 
von 640 a9 bereit bib zum 1. Auguft db. 9. von 
ibm berichtigt worden, zum Beweife vorzubehalten ift. 


tende Benugung einer Kuh aus dem 
Viehftapel der Hufe auf jährlih 12 
TB; 

c. die Weide und Futter für 4 Schafe auf 
12 # 778; 

d. der Werth der 4 Fuder Buſch auf jähr- 
ih 8 „P; 

e. der Werth des zur Ausfaat von 2 Spint 

feinfaamen und 3 Tonnen Kartoffeln 

berzugebenden Landes auf jährlich rein. 

3 *20 £ und 24 „$; 

der Werth der 3 aus dem Biehftapel ver 

Hufe berfiellig zu madenden Kühe auf 

80 5; 

g. bie Benugung des Kohlhofes auf jährlid 
10 *, und 
h. die jährliche Lieferung von 5000 Soden 
Torf auf & 6 „P 64 4, 
oder in allen dieſen Punkten event. auf wie 
viel weniger anzuſchlagen; 

4) daß Beflagter an Zinfen für die Zeit vom 
1.Mai bis 13. Detbr, v. J. der in der Stelle 
protocollirten Gapitalien von 640 P, 320 f, 
640 F und 320 * für den Kläger 34 f 
52 8, event. wie viel weniger bezahlt babe; 

und ° 
Kläger ad pass. 4 auf ven Fall binnen berfel: 
ben Frift unter gleihem Vorbehalte darthun und 
erweiſen follte: 
daß er für das Hamann'ſche Capital von 
640 * die Zinfen bis 1. Auguft v. J. be 
richtigt habe; 
nach welden geführten over nicht geführten Be: 
weiſen und Gegenbeweifen, jedoch nur in Betreff 
der hiernach flreitigen 1121 30 4 nebft Zin- 
fen und Berzugszinfen, unter Ausfegung ber 
Koften weiter ergeben würde, was den Rechten 
gemäß. 
Gegen dies Erfenntniß hat Beflagter appellirt und 


* 


ſeine Beſchwerden darin geſetzt: 


I. daß erkannt, wie geſchehen, 


II. daß nit vielmehr der sub 1 dem Bellagten 


auferlegte Beweis: 
daß Kläger von den Berbältniffen des den 
Eheleuten Bedmann verfhriebenen Altens 
theild in allen Stüden unterrichtet gemefen, 


383 


aus dem Beweiderfenntniffe ganz hinweggelaſſen 
worden; 

II daß nit in dem Paffus 3 sub a des Snters 
locuts anftatt „b »$ 90 2" die Summe „6 „P 
40 8", in demfelben Paſſus sub d anftatt „ber 
4 Fuder Buſch auf jährlib 8 „#” vie Worte 
„der 4 Fuder Buſch auf jährlih 8 F à Fuder“, 
im demfelben Paffus sub h anftatt „auf & 6 »P 
64 8" nur „auf 6 »# 64 8” gefept worden, 

IV. vaß der Paffus 3 des Beweifes mit dem Worte 
„esentuell” eingeführt und nicht vielmehr als 
gleichzeitig mit dem Pafjus 2 des Beweiſes zu 
führen aufgegeben worden; eventualiter 

V. daß der Paffus 1 des Beweiſes nicht alfo ges 
faßt worven: 

daß Kläger zur Zeit der am 4. October 1860 
über den Verkauf der Stelle zwifchen ben 
Parteien gepflogenen Schlußverhandlung 
das dem Ehemann Bedmann auf den Fall 
des Ablebend der Wittwe Harm und das ber 
Ehefrau Beckmann auf den Fall des Ab» 
lebens ihres Ehemannes verjchriebene Altens 
tbeil in Betreff der in dem $5 der Einrede⸗ 
ſchrift CB ad II und C ad III) aufgeführten 
Präftanda gefannt habe; 

VL daß der Paffus 2 des Beweiſes mit vem Worte 
„eventuell“ eingeführt und nicht vielmehr als 
gleichzeitig mit dem Paflus 1 des Beweiſes zu 
führen aufgegeben worden. 

Es handelt fih darum, ob dieſe Beſchwerden bes 
gründer find, 

In Erwägung nun, daß in Anfehung ber erften 
Beſchwerde die Frage zu beantworten ift, ob Kläger 
auch in dem Falle bolofe wider den Beflagten bei Ab» 
füluß des Kaufes gehanvelt, wenn er ohne genaue 
Kenntniß des den Eheleuten Beckmann zu leiftenden 
Abſchiedes darüber die in der Exceptionsſchrift bes 
haupteten Angaben dem Bellagten gemadt bat, und 
diefe Frage bejaht werben muß, indem Kläger, ver 
ohne jene Kenntniß eine in's Einzelne gehende: Bes 
fhreibung ver Abſchiedspräſtationen gab, fi fo gerirte 
und den Kläger zu vem falihen Glauben verleiten 
mußte, als ob er genaue Kunde über die Altentheile 


befige und feine Mittbeilungen richtig und volfländig . 


feien, fo daß der Beklagte fib darauf verlaffen zu 


fönnen glauben mußte und mit Grund von dem Ders 
langen einer Infpeetion des ihm nicht mitgeiheilten 
älteren -Eontracts abiehen fonnte; 

in Erwägung, daß der größere oder geringere Um⸗ 
fang der zu leiftenden Altentheile offenbar auf den 
Werth einer Lanpftelle von Einfluß if und vie Ber 
nachtheiligung des Beflagten durd das Verfahren des 
Klägers in dem Werthe beftebt, um melden der wirf- 
liche Abſchied den vom Letzteren angegebenen übers 
Reigt; 

in Erwägung, daß dagegen der Kläger, wenn er 
bebauptetermaaßen bei Angabe der Altentheilöpräfta- 
tionen dem Beflagten erflärt bat, daß ihm der Alten- 
theil nicht genau befannt fei, daß Bellagter es ſich 
gefallen laſſen müffe, wenn er Einiges übergangen 
babe, den Beflagten durd feine fperielle Aufzählung 
der Präftationen nicht getäufcht, vielmehr diefem Ans 
laß gegeben haben würde, ſich darüber anderweitig 
beifer zu inftruiren, und daß daher viefe Replif dem 
Kläger zum Beweiſe zu verftellen ift; 

in Erwägung, daß diefe Beweisauflage auch nicht 
badurd verhindert wird, daß Kläger über die unters 
lajfene Beweisauflage feine Beſchwerde erhoben hat, 
indem ihm Das untergerichtlihe Erkenntniß überhaupt 
zu ‚feiner Beſchwerde Anlaß geben fonnte, er dadurch 
vielmehr in eine günftigere Rage gelommen war, ale 
worauf er einen rechtlichen Anfprud hatte; 

in Erwägung, daß die dritte Beſchwerde, melde 
lediglich durch Schreibfehler im untergerichtlichen Ers 
fenntniß veranlaßt worden, begründet ift, und 


in Erwägung, daß die verſchiedenen Tharfachen, 
auf welden eine Einrede beruht, dem Ercipienten zu 
einem gleichzeitig zu führenden Beweis zu verftellen 
find, um eine zwedlofe Protrahirung des Proceſſes zu 
vermeiden, und daß daher die Behauptungen des Bes 
flagten in Betreff der klägeriſchen Angaben über die 
Größe des Abſchiedes und in Betreff des Werthes 
der nicht angegebenen Leiſtungen dem Beklagten zu 
einem gleichzeitig zu führenden Beweiſe zu verflellen 
find, weshalb die vierte Beſchwerde begründet ift; 

wird, auf eingelegte Unterinftanzacten und Receffe, 
fo wie nad verhandelter Sadıe unter Aufhebung des 
vom Segeberger Amtsgerichte am 10. Detober v. 9. 
geſprochenen Erfenntniffes hierdurch von Obergerichtes 
wegen für Redt erkannt: 


384 


daß Beflagter und Appellant ſchuldig, die ein- 
geflagten 3200 „P nebft Zinfen und zwar von 
4 pCt. vom 13. Detober 1860 angerechnet, 
und von 5 pEt. vom Tage der nfinuation 
der Klage innerhalb Ordnungsfriſt an den 
Kläger und Appellaten zu berichtigen und dem⸗ 
felben binnen gleicher Friſt die angeurfachten 
Kofen, Berzeihnung und Ermäßigung vorbes 
hältlich, zu erftatten, 

ed wäre benn, daß, unter Borbebalt der 

Eide und des Gegenbeweiſes, rechtliher Art 
nach darthue und ermeile: 

I. der Bellagte und Appellant binnen Ord⸗ 

nungefrift 
1) daß der Kläger bei den Unterbanblungen 
über den Verkauf der Stelle ibm, dem Bes 

Mlagten, 

a. den Altentheil der Eheleute Beckmann 
zu Pebzeiten ver Harm ald aus Mob: 
nung im Badbaufe, Hälfte des Gartens 
landes bei der Scheune, Weide und 
Futter für eine Kuh, 6 Tonnen Roggen, 
2 Tonnen Buchmweizen, Tonne Weizen, 
fo wie aus 10,000 Soden Torf, 

b. den Altentheil des Ehemannes Bedmann 
nad dem Ableben der Harm ald nur in 
Bermebrung durd Weide für drei Kühe, 

c, den Nltentbeil der Ehefrau Beckmann 
nah dem Ableben ihres Ehemannes 
als lediglih aus freier Wohnung bes 
ſtehend bezeichnet babe; 

2) daß von den außerdem nod auf der Stelle 
baftenden Altentheilsleiftungen 

a. bie jedes zweite Jahr erforderliche Be— 
düngung des Gartenlandes auf einen 
Koftenaufwand von 6 »f 40 £, 

b. bie den Altentbeilern während der Zeit, 
daß deren Kuh troden ſtehe, zu geſtat⸗ 
tende Benugung einer Kub aus dem Vieh⸗ 
ftapel der Hufe auf jährlib 129 77 8, 

. die Meide und Futter für 4 Schafe auf 
jährlid 12 P 77 ß, 


iz) 





d. der Wertb der A Fuder Buſch auf jühr 
ih 8 »P à Fuder, 

e. der Werth des zur Ausſaat von 2 Spin 
Leinſamen und 3 Tonnen Kartoffeln ber: 
zugebenden Landes auf jährlich rein. 
3 *20 4 und 24 f, 

f. der Werth der brei aus dem Biehflapel 
der Hufe berfiellig zu machenden Kühe 
auf & 80 f, 

g. die Benugung bes Kohlhofes auf 10 f 
jäbrlid und 

h. die jährliche Pieferung von 5000 Eoten 
Torf auf 6 „P 64 £, 

oder in allen Punkten auf wie viel weniger 

anzuſchlagen fei; 

3) dab Bellagter an Zinfen für die Zeit vom 
1. Mai bis 13. October 1860 den in ver 
Etelle protocollirten Capitalien von 640 »f, 
320 »f, 640 F und 320 für den Ali: 
ger 34 F 52 8, event, wie viel weniger 
bezahlt babe; 

II. Kläger und Appellat: 

a. ad passum 3 binnen Orpnungsfrift: 
daß er für das Hamann'ſche Capital sen 
640 * die Zinfen bis zum 1. Auguſt v. J. 
beridhtigt babe, 

b. event. daß er bei Befchreibung des Bed 
mann'ſchen Altentheild dem Beflagten er: 
Märt babe, entweder daß ibm felber bier 
Altentheil nicht genau befannt fei, oder def 
Beflagter es fib gefallen laffen müſſ, 
wenn er Einiges Üübergangen babe, 

nach melden geführten oder nicht geführten 

Beweiſen und Gegenbeweiſen, jedoch nur in 

Betreff der hiernach flreitigen 1121 „#308 

nebft Zinfen und Verzugszinſen, unter Aut 

fegung der Koflen der vorigen und Gompen: 
fation der Koften diefer Inſtanz, weiter ergeben 
würde, was ten Redten gemäß. 
Die denn foldergeftalt hierdurch erfannt wird 
B. R. W. 


Urkundlich ꝛc. Publicatum im Königl. Holfteinifden 
Obergerichte zu Glückſtadt, den 29. September 1882 


Allerhoͤchſt privilegirte 


Holſteiniſche Anzeigen. 





Redigirt von den Öbergerichtsräthen Etatsrath Henrici und Lucht. 
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt. 





51. Stuͤck. 


Den 22. December 1862. 





Entiheidungen. 


— 


Ob die Leiſtung eined Wahrheitdeides über die 
hemifche Befchaffenheit einer Waare zus 
läſſig ſei. — Die negative Einlaffung 
auf eine von der Gegenpartei aufgeftellte 
Behauptung erfordert nicht nothwendig 
die fefte Ueberzeugung von der Wahrheit 
des Gegentheils. 


J. Sachen der Fabrikanten Bechhuis, Damſté 
& Co. in Gröningen, nach Gaſtrecht Kläger und 
Supplicanten, 

wider 


den Kaufmann H. G. Stuhr in Kiel, nach Gaſtrecht 
Beklagten und Supplicaten, 

baben Kläger wider 
Magiftrate 


Beflagten beim Kieler 


wegen einer Forderung von 1623 fl. 18 Cent, ' 


Holländ. Cour. oder deren Berrag in Reiche: 

münze für verfaufte und gelieferte 10 Fäſſer 

Dleiweiß f. w. d. a, 
Klage erhoben. Für drei dieſer Fäſſer haben im 
Verlaufe dieſes Proceffes Kläger mit A86 fl. 84 Gent. 
Zahlung erhalten, fo daß nur die Forderung auf 
Zablung für die übrigen 7 Fäffer in Betracht fommt, 
Kläger batten ihrer Klagbehauptung zufolge durd 
ihren Reiſenden Bedel dem Bellagten dieſe 7 Fäfler 
im Januar 1859 nad ver ihm im Sabre 1858 von 


Bedel vorgezeigten Probe und auf Beftellung übers 
fandten zwei Quantitäten Bleiweiß verfauft. Bellag⸗ 
ter berief ſich dagegen darauf, daß bei dem fraglichen 
Handel ihm von dem Reiſenden der Kläger die aus⸗ 
drüdlihe Zufiherung gegeben fei, baf er reines hol⸗ 
ländiſches Bleiweiß haben ſolle, wobei auf das im 
Jahre vorher gelieferte, welches allerdings gute feine 
holländiſche Waare gewefen, Bezug genommen wor: 
ben fei, die in Rede ſtehenden 7 Fäffer aber mit 27 
bis 28 pCt. Kreide vermiſcht wären. 

Replicando leugneten Kläger, daß dem Beflagten 
reined holländiſches Bleiweiß zugeſagt worden, mit 
dem Anführen, daß ſie nur eine Sorte Bleiweiß 
verfertigten und die dem Beklagten in den Jahren 
1858 und 1859 gemachten Lieferungen von dieſer 
Sorte und zwar mit 27 bis 28 pCt. Kreide gemiſcht 
geweſen wären. 

Nachdem durch Erkenntniß des Kieler Magiſtrats 
den Klägern zum Beweiſe auferlegt worden: 

daß die gegenwärtig noch in Rede ſtehenden 
7 Fäſſer Bleiweiß von derſelben Güte ſeien, 
wie das dem Beklagten von den Klägern im 
Jahre 1858 gelieferte Bleiweiß oder wie die 
demſelben von dem Handelsreiſenden der Klä⸗ 
ger bei dem im Jahre 1858 geſchloſſenen Han⸗ 
del vorgezeigte Probe, 
baben Kläger viefen Beweis durd Deferirung des 
Schiedeseides an den Bellagten angetreten, Beklagter, 
dem die Beweisantretungsſchrift zu feiner innerhalb 
8 Tagen einzureichenden Erflärung mitgetheilt wor- 
den, bat in der von ibm rechtzeitig eingereichten Erz 
51 


386 


Härung zuvörderſt die Zuläffigfeit der won feinen 
Gegnern ald Beweismittel benutzten Eidesdelation 
mit dem Bemerfen zu beftreiten gefucht, der Eid 
fünne nur über reine Thatſachen zugefchoben werben 
und nidt über Urtbeile oder ſolche Thatſachen, die 
ein Urtbeil involvirten. Ob aber eine Parthie Blei» 
weiß von gleicher oder geringerer Güte frei, ald eine 
andere, laſſe fih nur im Wege einer noch dazu fehr 
ſchwierigen demifhen Analyfe ermitteln, zu deren 
Vornahme Bellagter um fo weniger im Stande fei, 
ald zwar die Waare vorliege, um die es fich jept 
banble, nicht aber die von 1858, von der Kläger vie 
Probe nicht produeirt, während Beflagter dad Erhals 
tene verfauft babe. Mit Rüdfiht bierauf bat Bes 
‚ Hagter gebeten, daß der den Klägern Auferlegte 
Beweis für befert zu erfennen und Kläger mit ihrer 
Klage unter Berurtheilung zur Koftenerftattung abzu⸗ 
weifen. Event. bat Beflagter ſich erboten, den ibm 
deferirten Eid ald Glaubenseid abzuleiften. 


Bon den Klägern ift biergegen vorgebracdt wors 
den, daß, da über die Güte und Beſchaffenheit der 
in Rede fichenden 7 Fäſſer Bleiweiß feine Differenz 
obmalte, vielmehr die Parteien fib rinig wären, daß 
diefe Fäſſer eine Miſchung von circa 28 pEt. Kreide 
enthielten, der weſentliche Inhalt des ben Klägern 
auferlegten Beweifes dahin gebe, daß das im Jahre 
1858 gelieferte Bleiweiß gleihfals circa 28 pCt. 
Kreide enthalten babe und die Eideszuſchiebung über 
diefen thatſächlichen Umſtand zugelaffen werden müffe. 
Mit Rüdfiht hierauf ward gebeten: 


1) daß Bellagter mit feinem Antrage, betreffend 
Deferterflärung des Bewriſes und Abweifung 
der Klage, zurückgewieſen, 


2) daß erfannt werde, Daß der deferirte Schiedes⸗ 
eid nicht de credulitate vom Beflagten abzus 
leiſten, demnach der ven Klägern auferlegte 
Beweis für geführt zu erachten und Beklagter 
fhuldig, für die noch in Frage flehenden 7 
Fäſſer Bleiweiß dem Klagantrage gemäß, unter 
Erftattung der Koften, an die Kläger zu bes 
zablen, event. daß ver Entfheidungseid als 
referirt anzuſehen und Kläger vdenfelben zu 
befhmwören haben, in omnem eventum, daß 
Bellagter den deferirten Eid de veritate abzu= 
"leiten babe und hierzu Termin angefegt werde. 


Nach eingezogener ſchließlicher Erflärung des Br 
Hagıen if durch Beſcheid des Kieler Magiftrats vom 
12. März 1861 erfannt worden: *) 


*) Entfcheidungsgründe: 

An Erwägung, daß Kläger erflärt haben, ben 
ihnen durch das Snterlocut vom 14. September 
v. 3. auferlegten Beweis durch Eidesdelation an- 
treten zu wollen, daß barin ſelbſtverſtändlich bie 
ErNlärung liegt, den Beklagten über den Beweibſat 
ben Eid beferiren zu wollen, daß diefe Eidekdelation 
auch durch die fernere Aeußerung der Kläger: fie 
hätten, da fie bei ber Deferirung ded Schicdebeideb 
ihre Gerechtſame hinſichtlich der Glaufulirung de 
Eided ausdrücklich refervirt, den Eid nicht, wie Br 
klagter behaupte, nach den Worten de& Interlocutk 
deferirt, um fo weniger zu einer dunfeln wird, als 
die Glaufulirung des Eidesthema ohmehin dem 
Richter von Amtöwegen obliegt, daß baher der An- 
trag bed Bellagten, die ganze Beweibantretung alk 
dunkel zu verwerfen und die Kläger ald beweibiälig 
zu erfennen, fein Gehör finden kann; 

in Erwägung ferner, daß durch das rechtskräftigt 
Interlocut den Klägern der Beweiß auferlegt wor- 
den ift: 

daß die gegenwärtig noch in Rede ftehenden 

7 Fäſſer Bleiweiß von bderfelben Güte feien, 

wie dad dem Beflagten von den Klägern im 

Fahre 1858 gelieferte Bleiweiß, oder wie bie 

demfelben von dem Handeldreifenden der Kläger 

bei dem im Sabre 1858 gefclofienen Handel 

vorgezeigte Probe, 
daß über die Beichaffenheit der fraglichen 7 Fäſſer 
Bleimeiß unter den Parteien fein Streit obwaltet, 
indem fie darüber rinverfianden find, daß biele 
Bleiweiß mit 27 bid 28 pCt. fohlenfaurer Kalkerde 
(Kreide) gemiſcht fei, und eb alfo nur auf di 
Wahrheit der Thatſache anfommt, ob, wie Kläger 
behaupten, das im Jahre 1858 gelieferte Bleiweiß 
oder die erwähnte Probe gieichfald mir 27 bis 
28 pCt. Kreide gemifcht, oder, wie Beklagter br 
hauptet, reined Bleiweiß gewefen ; 

in Erwägung ferner, daß von dem Beklagten 
eine Gewißheit über Diefe fireitige Thatſache nur mit 
Hülfe befonderer technifcher Unterfuhung erlangt 
werden Ponnte, zu welcher die Beiähigung bei dem- 
felben nicht voraudgefeßt werden fann, daß baher 
der Beklagte nicht ſchuldig ift, die Negative dit 
Beweidfaged aus eigener Wiffenfchaft zu befchwören, 
alfo den ihm bdeferirten Eid ald Mahrheitdeid abju- 
leiften, derfelbe vielmehr nur verbunden ift, feine auf 


387 


daß Beflagter ven ihm von den Klägern über 
den Beweisfag deferirten Eid ald Glaubendeid 
abzuleiften babe, unter Compenfation der Koften 
diefes Sneideniftreites. 

Gegen viefen Beſcheid haben Kläger fupplieirt 
und ihre Beſchwerden darin gefegt, daß erfannt, wie 
geihehen, und nicht entſchitden worden: 

1) daß der deferirte Eid nicht de credulitate vom 
Beklagten, abzuleiften, vemnad der den Klaägern 
auferlegte Beweis für geführt zu eradten und 
Bellagter ſchuldig fei, die nod in Frage ſtehen⸗ 
den 7 Fäſſer Bleiweiß dem Sllagantrag gemäß 
an bie Kläger zu bezahlen, 


mittelbarem Wege durch Sclußfolgerungen gewon- 
nene Webergeugung, daß das im Jahre 1858 von 
den Klägern gefaufte und empfangene Bleiweiß, fo 
wie die erwähnte Probe von einer beffern Beichaffen- 
heit als das in frage ftehende Bleiweiß gemelen, 
durch Wbleiftung cined Glaubenbeides zu erhärten, 
daß aber zur Ablchnung dieſeb Eides, zu welchem 
denn auch Beflagter eventuell ſich erboten, Pein ge- 
nügender Grund vorliegt, indem, wenn auch nad 
heutigen Procekgrundfägen der Eib nur über reine 
Thatſachen, nicht auch über foldye Thatſachen, deren 
Wahrnehmung eine befondere techniſche Unterfuchung 
voraudfeßt, zugeihoben werden fann, dies doch auf 
den hier in Rede fichenden Glaubenseid nicht an- 
gewandt werden fann, indem vielmehr die zu be 
weiſende Thatiache, dab dem im Fahre 1858 gelic- 
ferten Bleimeiß von den Klägern oder einem Dritten 
eine Quantität Kreide beigemifcht worden, für den 
Beklagten ald ein factum alienum ſich darftelt, über 
welches nad hieſigem Procefreht eben ein Glau- 
benseid von dem Delaten zu leiften ift; 

in Erwägung, daß zu «einer von den Worten 
ded Beweibinterlocuts abweichenden Glaufulirung 
ded acceptirten Eided von richterlihem Amtömegen 
feine Beranlaffung vorliegt, ein desfälliger Antrag 
von den Klägern auch nicht geftelt worden ift; 

in Erwägung, daß der eventuelle Antrag der 
Kläger, dab der dem Beklagten zugefchobene Eid 
ald von biefem zurüdgefchoben anzufchen unb Klä- 
ger daher zu deſſen Leiftung fchuldig zu erkennen, 
jeglicher Begründung ermangelt; 

in Erwägung endlich, daß, da beide Parteien in 
ihren Anträgen in Betreff der vorliegenden Beweid- 
führung fidh eine Zuvielforberung haben zu Schulben 
kommen laffen, die Koften dieſeb Incidentſtreits gegen 
einander aufzuheben find. 


2) event. daß der Entſcheidungseid als referirt 
anzufehben und Kläger denfelben zu beichwören 
baben, 

3) in omnem eyentum, daß Beflagter ven Schie⸗ 
bedeid de veritate abzuleiften babe und bie 
den Klägern angeurfachten Koften zu erflatten 
ſchuldig fei. 

Es ſteht daher zur Frage, in mie weit dieſe Bes 

ſchwerden für begründet zu erachten, 

In Erwägung nun, daß die Beihwerden darüber, 
daß ver beferirte Eid nicht für verweigert erflärt, 
event. nicht für referirt erfannt worden, aller Bes 
gründung entbehren, da, wenn aud ein Glaubenseid 
unftattbaft fein follte, in Folge ver befcränften 
Acceptation des Eides eine Verweigerung oder Nefes 
rirung defjelben redptlich nicht würde flatuirt, fondern 
nur dem Beflagten würde auferlegt werden fünnen, 
ſich beſſer ald geſchehen über die Cibesprlation zu 
erflären; 

in Erwägung, daß, was daher die Frage anlangt, 
ob der Beflagte für berechtigt erachtet werden fann, 
den ihm beferirten Eid als Glaubenseid abzuleiften, 
ein wider einen Beflagten geltend gemadter Anfprud 
von Letzterem durd die bloße Berufung darauf, daß 
er die Wahrheit der zur Klagbegründung vorgebrach⸗ 
ten Thatfachen nicht glaube, nicht elivirt werden fann, 
Beflagter daber die Zahlung des Preifes für die ihm 
gelieferten 7 fireitigen Fäſſer Bleiweiß mit Grund nur 
bat verweigern können, wenn er völlig davon übers 
zeugt ift, daß die gedachten Fäſſer Bleiweiß nicht von 
terjenigen Güte geweſen, wie das ihm von ven Kläs 
gern im Jahre 1855 gelieferte Bleiweiß over wie 
bie demfelben von dem Handelsreiſenden der Kläger 
bei dem im Jahre 1858 geſchloſſenen Handel vor- 
gezeigte Probe, diefe Ueberzeugung aber, nachdem 
ibm in ver Beweisinſtanz bierüber. der Eid deferirt 
worden, nicht durch das Erbieten, diefen Eid als 
Glanbenseid leiſten zu wollen, bargethban werden 
fann, indem nidt Handlungen Dritter, jondern ein 
der eignen Wahrnehmung des Beflagten unterliegens 
der Umftand in Frage flieht und mithin, da es rechte 
lih nicht in Betracht fommt, in welder Weife Bes 
Magter zu feiner vurd den abzuleiftenden Eiv in 
Gewißheit zu fegenden Ueberzeugung von der Wahr⸗ 
beit feines Leugnens der der Klage zum Grunde 
gelegten Thatſachen gelangt ift, vom Beflagten, wie 


Kläger in ihrer dritten Supplicationsbeihwerbe vers 
langt haben, ver ihm deferirte Eid de.veritate ab⸗ 
zuleiften iſt, 
wird auf die vorrubricirte Supplieationsvorftelung 
und Bitte, nad eingezogener Gegenerflärung, von 
Dbergerichtöwegen, unter Aufhebung des angefochte⸗ 
nen Erfenntniffes des Kieler Magiftratd vom 12. 
März 1861, hiedurch 
dem Bellagten aufgegeben, innerhalb 3 Wochen, 
von der Infinuation dieſes Beſcheides ange⸗ 
rechnet, fib bei dem Kieler Magiftrate, sub 
pœna recusati juramenti, darüber zu erklären, 
ob er den ihm deferirten Eid als Wahrheits⸗ 
eid ableiften over felbigen den Klägern referiren 
oder fein Gewiſſen vurd Beweis vertreten wolle, 
unter Eompenfation der Koften dieſes Incident⸗ 
ſtreites. 
Urkundlich ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen 
Obergerichte zu Glückſtadt, den 3. März 1862. 


Auf die von dem Bellagten ergriffene Supplication 
gegen viefen Beſcheid erfolgte Die nachſtehende refors 
mirende Entiheidung des Königl. Oberappellationds 
gerichts. 

Hamens Sr. Aönigl. Majeſtät. 

Auf die am 28. März vd. J. hieſelbſt eingegans 
gene Supplication ded Kaufmanns 9. G. Stuhr in 
Kiel, nah Gaſtrecht Bellagten, Supplicaten, jegt 


Supplicanten, 
wider 


die Fabrikanten Bedhuis, Damſté & Eo. in Grö— 
ningen, nad Gaſtrecht Kläger, Eupplicanten, jet 
Supplicaten, 
wegen einer Forderung von 1623 fl. 18 Eent. 
Holländ. Cour. oder deren Betrag in Reiches 
münze, für verkaufte und gelieferte 10 Fäſſer 
Bleiweiß ſ. w. d. a., jet Supplication wider 
das Erfenntniß des Holfteinifhen Obergerichts 
vom 3. März d. 3., 
wird, unter Mittheilung einer Abſchrift ver eine 
gezogenen Erflärung ver Supplicaten an den Sups 
plicanten, 
in Erwägung, daß gegen den unterm 12. März 
v. J. vom Kieler Magiſtrat abgegebenen ver Rechter 
frafı fähigen Beſcheid, durch welchen ter Beklagte 
ſchuldig erfannt worden, ven ihm von den Klägern 


über ben Beweisfag deferirten Eid ald Glaubenseid 
abzuleiften, som Beflagten ein ordentliches Rechts⸗ 
mittel nicht eingewendet worden ift, daß bemnad, da 
aud zu einer amtlihen Bejeitigung. diefed Beſcheides 
fein. Grund vorliegt, bie Berbinvlichkeit des Beflagten 
zur Ableitung des gebadten Glaubendeives als 
rechtöfräftig feſtgeſtellt anzufeben if; 
in Erwägung aber, daß eine ſolche Ueberzeugung 
von dem Gegentbeil des Beweisſatzes, wie fie zur 
Ableiftung eines Wahrheitdeides erforderlich wäre, 
ber Natur des zum Beweiſe verfiellten Umſtandes 
nad. bei dem Bellagten nit vorausgefegt werben 
darf, und daß auch eine Verbindlichkeit vefjelben zur 
Leiſtung eines Wahrheitseides dadurch, daß er die 
zum Beweiſe verftellten Klagbehauptungen in Abrede 
geftellt hat, nicht begründet wird, indem die negative 
Einlaffung auf eine von der Gegenpartei aufgeftellte 
Behauptung nicht nothwendig die fefte Meberzeugung 
von der Wahrheit des Gegentheild erfordert, 
biemit der Befcheid ertheilt: 
daß, unter Aufhebung des angefodtenen Bes 
fheided und unter Compenfation ber Koften 
diefer und der vorigen Inſtanz, der Beſcheid 
des Kieler Magiftrats vom 12. März ». 9. 
wieder berzuftellen ift. 
Urfundlih 2. Gegeben im Königl. Oberappella⸗ 
tiondgericht zu Kiel, ven 29. November 1862. 





Welche Appellationdfumme für das Gut Tang- 
ftedbt zur Anwendung komme. 


In Supplicationsfadhen des Hofbefigerd Schmidt 
zu Trilup, Beflagten, jegt Supplicanten, 
wider 
den Schlachter Münzel zu Poppenbüttel, Kläger, jept 
Supplicaten, 
wegen einer Bürgihafisihuld von 97.9 742 
RM, 
ergeben vie Acten: 

Der jegige Supplicat bat wider den Supplicanten 
bei dem Tangftebter Yuftitiariat klagend vorgebradt, 
wie berjelbe [laut des der Klage angelegten Scheined 
für die bei ihm in Arbeit ſtehenden Zieglermeifler 
Willms und Sander bie Bürgigaft übernommen 


babe, wenn Kläger auf ihre Rechnung ewas aus 
feiner Schlachterei liefere. Für den Ziegkermeifter 
Sander fei demzufolge eine Rechnung für Sleifche 
mwaaren nad ben gangbaren Preifen im Beirage von 
IT * 74 4 R.⸗M. erwahfen. Während nun der 
Beflagte für Willms bezahlt babe, mweigere er fid in 
feinem Briefe, d. d. den 16. Sanuar d. J., auch für 
Sander Zahlung zu leiften, indem er fi darauf bes 
ziebe, daß er aus feinem Verdienſt ven Betrag nicht 
beden fünne und verlange, daß Kläger ſich zuerfi an 
Sanver balten fole. Dieſe Forderung frei um fo 
ungeredptfertigter, als der Zieglermeifter Sander nicht 
allein ein Ausländer und längft wieder fort fei, ſon⸗ 
bern der Beflagte auch bereits im vorigen Jahre die 
Zahlung zu Mitte November zugefagt habe. 

Es ift demnach gebeten, den Beflagten ſchuldig zu 
erfennen, die libellirte Summe nebſt Berzugszinfen 
zu zablen, ref. exp. 

Excipiendo bat der Beflagte eingeräumt, den 
fraglihen Bürgfhaftsihein ausgeftellt zu haben, ver 
aber nicht auf Fleiſchwaaren im Allgemeinen, fondern 
nur auf Sped lante. Dabei habe er aber dem Klä—⸗ 
ger gefagt, daß er feine etwaigen Rechnungen bie 
zum 14. Detober v. J. bei ihm einreichen folle, indem 
er bis dahin für die Bürgſchaft haften wolle, da die 
Abrehnung mit den Zieglermeiftern am 15. Dectober 
und in einer fpäteren unbeflimmten Zeit flattfinde. 
Kläger babe viefed au verfproden, die Rechnungen 
aber nicht rechtzeitig überfandt. Bei der Abrechnung 
am 15. October babe Bellagter Sander gefragt, ob 
er bei dem Kläger noch eine Schuld babe, was viefer 
mit dem Hinzufügen bejaht, daß Kläger ibm eine 
neue Grebirfrift bewilligt. Beklagter babe hieran 
nicht gezweifelt, da Kläger ibm auch feine Rechnung 
mitrgetheilt und daher Feinen Abzug gemadt. Etwa 
14 Zage jpäter babe Kläger freilid Zahlung vom 
Beklagten gefordert und dabei geleugnet, daß er 
Sander längeren Credit bewilligt, eben fo wenig babe 
er aber mit zu Sander geben und dieſem gegenüber 
feine Behauptung aufrecht erhalten wollen. Beflagter 
babe demnach nicht gezahlt, dagegen aber vie Ein- 
reihung der Rechnung gefordert, Diefe fei nicht 
erfolgt unn habe Beflagter vaber bei ver Schluß 
abrehnung mit Sander weder gewußt, ob die Rech— 
nung nod erxiftire, noch event. wie groß fie fei. Als 
Bellagter den Brief vom 12, Januar d. 3. gefihrieben, 


fei Sander noch im Lande geweſen und habe fich die 
Aufforberung, alles anzumenvden, um Zahlung zu er» 
halten, nur auf die Zeit feiner Anweſenheit im Lande 
bezogen. Unter der Vorausfegung, daß Kläger viefer 
Aufforderung nachkomme, habe Beflagter event. deſſen 
Schaploshaltung in Ausſicht geftelt. Jedenfalls fei 
die Klage verfrüht, da Beflagter bisher noch gar 
nicht in rechter Meife in Anjprucb genommen worden, 
auch nod feine Rechnung erhalten habe. Endlich fei 
die der Klage angelegte Rechnung nit ridtig, da 
fie aud Anfäge für Schinken und Odjenfleifh zum 
Bettage von 13 F 70 £ enthalte. 

Nah verhandelter Sache hat dad Yuftitiariat uns 
term 29, April d. 9. erfannt: *) 


*) Entfcheidbungdgrünbe: 

In redtliher Erwägung, daß anerkannten 
Rechten nah dem Bürgen die Einrede der Boraub- 
Mage nicht zufteht, wenn die gerichtliche Beſprechung 
bed Hauptichuldnerd mit befonderen Schwierigfeiten 
für den &läubiger verbunden ift, wie ſolches un- 
zweifelhaft bier, wo der Schuldner außer Landes 
gezogen ift, der Wal iſt, jedenfalls Beklagter ſich 
nicht erboten hat, den Schuldner zur Stelle zu 
fhaffen, daß ferner eine Friftbewilligung an den 
Schuldner den Bürgen nicht befreit; 

in Erwägung ferner, daß Bellagter in dem von 
ihm anerfannten Schreiben an den Kläger vom 16, 
Sanuar d. 5. noch felbft eingeräumt hat, ſowohl, 
daß er von der Schuld ded Sander Kenntniß gehabt 
habe, ald aud, daß feine Verpflichtungen aus ber 
übernommenen Buͤrgſchaft noch beftänden, damit 
alfo der Einwand, daß ihm bid zum 14. October 
v. 3. feine Rechnung zugeſtellt fei, hinfällig wird; 

in Erwägung ſodann, daß die Einrede der ver- 
frühten Klage unbegründet if, da bie Anſtellung 
der Klage nicht durch Zufendung einer Rechnung 
oder eine vorgängige Mahnung bedingt ift, abgefehen 
davon, dab bie dedfäligen Behauptungen des Be- 
Magten mit dem Inhalte des vorbemerften Schrei» 
bens in Widerſpruch ftehen ; 

in Erwägung jedoch, daß, da die Bürgichaft ſich 
nur auf die Lieferungen von Speck bezichen fol, 
wozu freilih Schinken aud zu rechnen ift und im 
vorliegenden Yale um fo mehr gezählt werden fann, 
ald Schinfen der wohlfeilere Artifel ift, ber auf der 
Rechnung angefeßte Poften von 77 8 für Ochſen- 
fleifch nicht begrünber ift, daß dieſe Zupielforderung 
jeboch zu unerheblich ift, um bie von dem Beflagten 
beantragte Koftencompenfation zu rechtfertigen. 


daß Beflagter ſchuldig fei, dem Kläger aus ver 


übernommenen Bürgihaft I6 F 98 4 RM. 
nebft 5 pCi. Verzugszinſen von der Infinuation 
der Klage angerechnet binnen Ordnungsofriſt zu 
bezahlen und vie Koften zu erftatten. 


Gegen diefes Erkenniniß bat der Seflagte bieber 
fupplieirt und fi darüber beſchwert: 
15) daß die Klage nicht abgewiefen, 
2) event. daß die Einrede der Pluspetition nicht 
in ihrem ganzen Umfange erbört, 
3) daß nicht jedenfalls die Koften compenfirt 
worden. 

In der eingezogenen Gegenerflärung bat ber 
Supplicat die Einrede des verfehrt gewählten Rechts—⸗ 
mitteld vorgefbügt und ſteht foldemnad nunmehr zur 
Frage, ob dieſe Einreve, event. die vorgebradyten Bes 
ſchwerden, begründet find. 


In Erwägung nun, daß der Gupplicat die Eins 
rede des verfehrt gewählten Rechtsmittels darauf bes 
gründet hat, daß nad der Landgerichtsordnung bie 
Appellationgfumme 50 Gulven fei und daß daber in 
der vorliegenden meit mehr betragenden Streitſache 
die Appellation das richtige Rechtsmittel geweſen, in 
deſſen Vertaufhung mit der Supplication der Sup— 
plicat nicht gewilligt; 

in Erwägung jedod, daß durd den $ 3 der Vers 
ordnung vom 26. April 1765 für die gefammten vor⸗ 
mald Großfürftliben Landestheile eine Appellationd- 
fumme von 100 „P normirt worden und dieſe Bor« 
ſchrift auch feither immer in Anwendung geblieben if, 
daß ferner das Gut Tangftedt urfprünglich zum Großs 
fürftliben Amte Tremsbüttel gehört und aud, nadıs 
dem es gegen Ende des 1Tten Jahrhunderts feparirt 
und ald Gut conftituirt worden, immer nod zum 
Amte Tremsbüttel gerechnet ift und unter der Groß— 
fürſtlichen Juftigeanzlei geftanden hat; 

in Erwägung, daß der von dem Eupplicaten ans 
gezogene $ 21 ver Verordnung vom 19. Zuli 1805 
überall feine Beftimmungen über die Größe der 
summa appellationis enthält, die Einrede des verkehrt 
gewählten Rechtsmittels ſich daher als unbegründet 
darſtellt; 

in Erwägung, daß, die Hauptſache anlangend, der 
von dem Beklagten anerkannte Bürgſchaftsſchein fol⸗ 
gendermaaßen lautet: 


Wenn der Schlachter Müntzel meinen Ziegel 
leuten Speck liefert, ſo übernehme ich für die 
Bezahlung deſſelben die Bürgſchaft. 
Trillup, den 22. April 1861. 
Schmidt. 

Gut für Ziegelmeiſter Willms und Sander. 
und daß, da in dieſem Schein die Bürgſchaft gan; 
unbedingt übernommen worden if, die Behauptung 
des Beflagten, vaß die Uebernahme der Bürgicaft 
an bie Bedingung gefnüpft worden fei, daß die Rech⸗ 
nung bie zum 14. Detober eingereicht worden, nicht 
weiter in Betracht fommen fann, indem für mündlide 
Nebenberevungen, infofern fie bei der ſchriftlichen 
Anfertigung eines Contractd nicht mit aufgenommen 
werden, feine Gültigfeit beanfprucht werden fann; 

in Ermägung, daß, wenn der Beflagte ſich darauf 
berufen bat, daß die Klage verfrüht fei, weil er über 
baupt nicht rechtzeitig in Anfprud genommen worden 
und feine Rechnung erhalten babe, diefe Einmendung 
fon aus dem Grunde unzuläffig erfcheint, weil der 
Beflagte die Zahlung weder offerirt nod das Gelv 
gerichtlich deponirt hat, vielmehr behauptet, überhaupt 
nicht ſchuldig zu fein, zu zahlen; 

in Erwägung, daß demnach die auf Abmweifung 
ber Klage gerichtete Beſchwerde der Begründung er: 
mangelt und foldes auch bei den eventuellen Be: 
ſchwerden der Fall ift, indem die Bürgſchaft, obgleich 
der Schein nur von Eped fpricht, unzweifelhaft von 
allem geräuderten Schweinefleiſch und taber aub 
von Schinken gelten muß und die Aberfennung ver 
Forderung von 77T EA R.⸗M. für geliefertes Ochſen— 
fleiſch eine Compenfation der Koften nicht rechtfertigen 
fann; 

wird auf die sub pres. den 31. Mai d. 9. bie: 
felbft eingereihte Supplicationsſchrift hiedurch von 
Obergerichtswegen 

ein abſchlägiger Beſcheid 

ertheilt, Supplicant auch ſchuldig erkannt, die mit 
20 * 46 4 RM. paſſirenden Koſten der Gegen: 
erflärung innerhalb 4 Woden zu erftatten. 

Urfundlih ꝛc. Gegeben im Königl. Holfteinifchen 
Dbergerichte zu Glüdftadt, den 6. November 1862. 


391 





Der Eontradietor it in der Reeurdinſtanz 
nicht zum Streit über ein in Anſpruch 
genommene® benef, separationis legitimfrt. 


Auf das über die Habe des Gaſtwirths Braaſch 
in Segeberg erlaffene Concursproclam meldete der 
Apoibefer Thun eine Forderung von 22 F 95 8 
für Apotheferwaaren, welche dem verftorbenen Bater 
des Erivaren geliefert worden, ver Dr. Marcus eine 
Forderung für ärztlide Bemühungen zum Belaufe 
von 61 „# 6 £, welde ebenfalld der Vater des Cris 
baren ihm ſchuldig geworden, und der Stadtkaſſirer 
Potent eine Forderung von 640 „# an, melde er 
vem Vater des Erivaren im zwei Pölten von je 
320 * refp. am 7. Januar und 15. April angeliehen 
hatte. Alle drei verlangten Eeparation der Erbmaſſe 
des Batersd son der Concursmaſſe und erflärten, daß 
fie nur ald Separariften fi immiseiren wollten. 

Der Eontrabictor widerſprach dieſem Antrage, 
weil die Erbmaffe nah dem Bater mit dem Bers 
mögen des Cridars bereits fo vermiſcht fei, daß eine 
Sonderung nidt mehr vorgenommen werben fönne, 
und fügte in Betreff des Stabtfaffirers Potent noch 
binzu, derſelbe habe nicht allein wieberbolt von dem 
Erivar Zinfen für vie fraglihen Gapitale erbalten, 
fondern auch durd die Art und Weife, wie er dem⸗ 
felben gegenüber fi benommen, deutlich gezeigt, daß 
er den Grivar als feinen nunmehrigen Schuldner 
anſehe. Er babe nämlid vie Hälfte der in zwei 
Schuldſcheinen derumentirten Forderung dem Cridar 
brieflid gefündigt und, nachdem diefer die Kündigung 
ebenfalls brieflid angenommen und den Profitenten 
gleichzeitig erfucht hätte, ihm die zweite Hälfte ver 
Schuld vorläufig zu laſſen, feine Bitte gewährt. 
Eventuell iR unter dem Bemerfen, daß ver Erbe 
nad angeiretener Erbſchaft frei und gültig über dies 
felbe disponiren, daher aud die zur Erbfdaft ges 
börenden Grundſtücke mit öffentlihen Pfandrechten 
befhweren fönne, beantragt, daß die Eeparatiften 
erft nad den protocollariihen Gläubigern colloeirt 
werben möchten. 

Bon den Profitenten ift dagegen geltend gemacht, 
daß, wenn es auch ſchwierig fein möge, genau zu 
eonftatiren, worin das Vermögen ihres verftorbenen 
Schuldners beftanden habe, fo liege dod der Haupt⸗ 
beſtandtheil deſſelben Mar und fiher in vem Grunde 





5 
Rüde nebft Zubehör vor, welches nur feparat zu 
werden braude. Die in Betreff des Stadifaffirers 
Potent vorgebrachten factiihen Behauptungen feien 
richtig, doc folge daraus eine Novation noch nicht, 
auch habe Potent nicht fo ganz lange nah dem Abs 
leben feined Schuldners der Solvenz des Cridars 
getraut, fo daß man nicht fagen fünne, ejus fidem 
secutum esse, Ganz unfundirt fei die Behauptung, 
daß die Separatiften erft nad allen protocollirten 
Gläubigern zu befriedigen, denn nur die Protocollate 
dürften in Betracht fommen, welde zur Zeit des 
Ablebens des Verſtorbenen bereits vorhanden ges 
weſen, nicht aber folde, die erft durch Vermittelung 


des Teſtaments conftituirt worden wären. 


Nahdem dann noch duplieirt worden, ift von dem 
Segeberger Magiftrat in der Prioritätsſentenz in 
Betreff ver fraglichen Profeffa erfannt: 

daß aus dem Grundflüd und deſſen Ertrag 
eine befondere Maffe zu bilden if, aus welcher 
nad Abhaltung der fpeciellen und des verhält: 
nigmäßigen Antheild an ven generellen one 
euröfoften die Juftificanten mit den angemelveten 
22 * 95 8, 640 »# nebft Zinfen und 61, 6% 
mit gleicher Priorität unter fih nad den pro= 
tocollirten Forderungen ibre Befriedigung zu 
gewärtigen haben, fo weit dieſe Maffe reicht. 

Gegen viefes Erfenntniß fupplieirten beide Par: 
teien. Der Contradictor beſchwerte ſich darüber: 

1) daß erfannt, wie gefhehen, und nicht vielmehr 
bie Profitenten mit ihren ad passus 6, 7, 15 
erhobenen Separationsanträgen pure abgemwiefen 
worden, 

2) event. daß nicht wenigſtens der Profitent ad 
passus 7, der Stadtlaffirer Potent, abgemiefen. 

Die Profitenten Dagegen formulirten ihre Bes 
ſchwerde dahin: 

daß erkannt, wie geſchehen, und daß nicht viele 
mehr das zu ber Erbmaffe des wailand D. 
Braaſch gehörige Wohnhaus nebft Zubehör, 
abgefehen von den erft nad dem Ableben bes 
Collecteurs Braaſch durch deſſen teftamentarifche 
Verfügung und durch den Cridar entſtandenen 
Schulden, behufs der Dedung der von den 
Profitenten angemeldeten Anfprühe von 22 „$ 
95 8, 640 * nebft Zinfen und 61 ,# 68 
aus ber Concursmaſſe des Jürgen Friedrich 


392 


Elias Braaſch feparirt und, abgefeben von 
jenen fpäter entftandenen Schulden, zur 
Dedung diefer von den Supplicanten profitirs 
ten Forderungen ausgewieſen worden ift. 


Gegen die von den Profitenten eingewanbte 
Supplication warb von dem Contradictor zunächſt bie 
Einrede der mangelnden Paffivlegitimation vorgeſchüßzt. 


Das Holfteinifche Dbergericht erachtete nun den 
Eontradictor in der Recurdinftang weder artiv noch 
paſſiv legitimirt und ertheilte demgemaͤß den —— 
die nachſtehenden Beſcheide. 


L 


Auf die Eupplicationsfhrift des Advocaten 
Peterfen in Segeberg, ald gerichtlich beftellten Eon- 
trabietord im Goneurfe des Gaſtwirths 3. F. E. 
Braaſch in Segeberg, Zuftificaten und Supplicanten, 

wider 
den Mpotbefer Thun, Stadtlaffirer Potent, Dr. 
Marcus, ſämmtlich dafelbft, Zuftificanten und Sup- 
plicaten, 
betreffend die von den Yuflificanten ad. passus 
6, 7, 15 des Profeffionsprotocolls in Anſpruch 
genommenen. Separationsrechte wiber bie 
Prioritätsfenten; vom 11. September v. J., 
wird, 

in Erwägung, daß das von den Gupplicaten 
in Unfpruh genommene beneficium separationis 
nicht auf bebauptetes Eigenthum an Saden, bie in 
der Maſſe befinvlih find, fondern darauf geftügt 
wird, daß fie ein Recht zu haben vermeinen, aus 
gewiffen in ver Maffe befinvlihen und zur Maſſe 
gehörenden Sachen vorzugsweife befrievigt zu werben; 

in Erwägung, daß die Richtigkeit der profitirten 
Forderungen an fi anerkannt ift und es fid daher 
bei den Supplicationdanträgen des Contradictors 
nicht darum handelt, dem Erivar oder der Geſammt⸗ 
beit ver Gläubiger gewiſſe Anfprüdhe von der Hand 
zu halten, fondern darum, wie einzelne der profitirten 
und anerfannten Anfprüde befriedigt werben follen; 

in Erwägung, daß einer feſtſtehenden Praris zur 
folge der Contradictor als folder nit für legitimirt 
zu erachten ift, Prioritätsftreitigfeiten in zweiter Ins 


ſtanz fortzufegen, daß zwar von ben. Gupplicaten rin 
desfallfiger Einwand nicht erhoben, der Legitimations⸗ 
punft aber von Amtswegen zu prüfen ift; 

dem Supplicanten, bei abſchriftlicher Mittheilung 
der eingezogenen Gegenerflärung, von Obergerichts⸗ 
wegen biedurd 

ein abſchlägiger Beſcheid 

ertheilt. 


Urkundlih ꝛc. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen 
Dbergerichte zu Glüdftadt, den 13, December 1861. 


18 
Auf die Supplicationsfgprift des Apothefere Thun, 


. Staptfaffirerd Porent und Dr. Marcus in Segeberg, 


Auftificanten, jegt Supplicanten, 
wider 
den Advocaten Peterfen in Segeberg, als gerichtlich 
beftellten Contradicior im Concurſe des Gaſtwirths 
J. F. E. Braaſch in Segeberg in qual. qua, Juſti⸗ 
ficaten, jetzt Supplicaten, 
betreffend die zu ben pass. 6, 7 und 15 des 
Profeſſionsprotocolls im Concurſe des Fr. 
Jürgen Elias Braafh in Segeberg in Ans 
fpruh genommenen Separationgrechte, jept 
die Einführung der wider die Prioritätsfenten, 
des Segeberger Magiftrats vom 11. Septems 
ber v. 9. unternommenen Gupplication, 
wird, 
in Erwägung, daß es bei dem Anjprud ber 
Eupplicanten auf Befriedigung aus der Erbmajle 
des Eollecteurd D. Braafh und zwar vor den in 
Folge deſſen teftamentarifcher Verfügung und ben 
durch fpätere Acte des Cridars conftituirten Öffentlichen 
Pfandrechten ſich lediglih um einen Prioritätsanfprud 
bandelt, dem gegenüber der Contradictor nidt ber 
rechte Beflagte ift, fo daß er mit dem vorgefchügten 
Einwande der fehlenden Paffivlegitimation zu hören ifl, 
den Supplicanten, bei abſchriftlicher Mittheilung 
ber eingezogenen Gegenerflärung, von Obergeridtö- 
wegen biedurd) 
ein abihlägiger Beſcheid 
ertheilt. 
Urkundlich ꝛat. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen 
Obergerichte zu Glückſtadt, den 13. December 1861. 


ss re 


Beilage 
zum 4. Stück der Holfteinifchen Anzeigen, 


Montag den 6. Januar 1862. 





Dbergerichtliche Motification. 


Wenn der Geheime Eonferenzrary und Königl. 
Dänifhe Gefandte in Stockholm, Wulff Graf von 
Scheel Dleffen, ald nach dem Ableben feines Baterg, des 
Geheimen Conferenzraths Mogend Idachim Grafen 
von Scheel: Pleſſen auf Sierhagen, fuccedirender Fidel: 
commißerbe des weil. Geheimen Conferenzraths Wulff 
Heinrich von Thienen, unterm 26. v. M. um Publi— 
tirung der in dem von dem gedachten Fideicommiß— 
fifter unterm 15. Septbr. 1808 zu Luͤbeck errichteten 
Teftamente enthaltenen fideicommiffarifhen Beſtim— 
mungen, dahin lautend: 


53. 
Rah meinem tödlichen Hintritt ſollen mit einem 
immerwährenden Fideicommiffe belegt fein: 

A. In dem adel. Gute Sierhagen mit Mühlen: 
famp und deren Pertinenrien, worüber fonft 
mein Erbe und deffen Subfiitute frei disponiren 
fönnen, Zweimal Hundert Tanfend Reichsöthaler 
©. 9. Eourant Speciesmünze als zu 4 Procent 
erfte und unablösliche Hypothek, wozu ich ferner 
als Kamilien:Fiveicommiß; Capital lege: 

1) Einmal Hundert Taufend Reichsthaler, die 
in den Gütern Wenſien und Travenort 
(jedoch damit diefe Guͤter nad Gefallen der 
Eigenthümer von einander getrennt. werden 
koͤnnen, Siebenzig Taufend in dem erſteren 
und Dreißig Taufend in dem legteren), 

2) Zwanzig Taufend Reichsthaler, die in dem 
Gute Müffen, j 

8) Zehn Taufend Reichsthaler, 
Gute Ehleriorf, und 

4) Eilf Taufend Reichsthaler, die in dem Gute 
Roſenhof unablöslich belegt flehen. 

B. In den adelihen Gütern Löhrftorf, Elauftorf, 
Großendrode und Godverftorf mit allen dazu 
gebörigen ‚Vertinentien, zu welchem. erfieren, 
nämlich Löhritorf, auch der Antheil der Gülden: 
feiner Hoͤhzung, welchem ich mir beim Verkauf 
son Gäldenfiein refervirt, und: überdies die fchon 
vorhin bei Löhrflorf geweiene Hölzung biedurd 
von mir gelegt werden, die Summe von Zwei: 
mal Hundert Taufend Reichsthaler S. H. Con; 
rant Speciesmünze zu 4 Procent als erfle um; 


die in dem 








ablösliche Hypothek, und zwar in Löhrfiorf und 
Großenbrode und deren Pertinentien Ein Huns 
dert und Zehn Taufend Reichsthaler, in Elaug: 
torf mir feinen Zubehdrungen Funfjig Taufend 
Reichörhaler und in Godderfiorf mit deffen 
Pertinentien Bierzig Taufend Reichsthaler. 

4 


$ 4. 

Das adelide Gut Cierhagen mit dem Zinfens 
genuß des darin fundirten Fideicommiffes von 
200,000 »f und den Zinfen der in den Nummern 
l, 2, 3 und 4 ferner als Fideicommiß dazu geleg— 
ten unablöslihen Capitalien von 141,000 „# und 
was ich ferner dazu beflimmen möchte, befomme 
mein inflituirter Erbe und nach ihm deffen eheliche 
Nachkommenſchaft, und in deren Ermangelung auf 
diefelbe Weife der erfie und zweite GSubflitur und 
deren eheliche Defcendenz; nach der weiter unten 
von mir feftgefegten Vorſchrift. 

Die adelihen Gürer Löhrforf, Elauftorf, Großen: 
brode und Godveritorf mit deren Vertinentien und 
zu Loͤhrſtorf gelegten Hölzungen, zur freien Dispofis 
tion über die Subflanz diefer Güter und mir dem 
zZinfengenuß des dabei angeoroneten Fideicommißs 
Eapirald von 200,000 zf, legire und vermache ich 
dem Herrn Kammerbherrn und Jägermeiſter Chriftian 
Heinrih Auguft v. Hardenberg Reventlow und nad 
ihm feiner eheliden Defcenden; auf die meiter 
unten feſtzuſetzende Weife. Sollte indeffen diefer 
mein Legatarius vor feiner jegigen Frau Gemahlin 
Johanna, geb. Baroneffe v. Keigenflein, verfierden, 
fo vermacde ich derfelben biemit, fo lange fie lebt 
und fi nicht anderweitig wieder verheirarher, jähr: 
lich 3000 F aus den Revenuͤen diefer ihrem Herrn 
Gemahl und deffen ehelichen Defcendenz allhier vers 
machten Gütern. 

Mein obgedachter Erbe, deſſen Subſtituten und 
deffen und deren allerfeirige zum Genufje der Fideis 
commifle gelangende Succefforen, imgleichen diefer 
mein Legatarius und deffen allerfeitige Nachfolger, 
find bei Verluſt der Erbeinfegung und diefes Legati 
ſchuldig, die fiveicommiffarifhe Qualität der refp. in 
Sierhagen radicirten uud dabei gelegten 341,000 ,$ 
und der in den Gütern Löhrfiorf, Clauftorf, Großen; 
brode und Godverftorf fundirten 200,000 4 fowohl 
gleih nah dem Antritt = Erbfhaft und des Pe: 





atums, ald auch demnaͤchſt alljährlich auf gemein: 
haftlihe Koften, Feder zur Hälfte, öffentlich publis 
ciren zu laffen. 
gebeten bar: , j 
Wird von DObergerichtömwegen diefe teſtamentariſche 
Dispofition hiemirtelft zur Öffentlihen Kunde gebracht. 
Urkundlich unterm vorgedruckten größern Gerichte: 
Infiegel. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen Ober 
gerichte zu Glückſtadt, den 4. December 1861. 


(L. S.) v. Schirach. Henrici. 
v.Gyldenfeldt. 
Bekanntmachung. 


Wenn der Einlieger Chriſtian Friedrich Hamann 
zum Sohren, Amts Reinfeld, ſich der Verwaltung 
feined Vermögens —— begeßen bat und ber 
geior Thomas Friedrich eſtphal in Geſchendorf, 

mis Traventhal, ihm auf fein Anſuchen ald Curator 
bonorum obrigkeitlich beigeorbnet worden iſt, wird 
ſolches mit dem Bemerken hiedurch zur öffentlichen 
Kunde gebracht, daß er fortan nur mit Zuſtimmung 
feines Curators rechtsverbindliche Geſchäfte einzugehen 
im Stande iſt. 

Königl. Reinfelder Amthaus zu Traventhal, den 
23. December 1861. 6. Civikasee, 


Zur Beglaubigung: WV. Baudissin. 


Teftaments ; Publication. 


Zur Eröffnung und Publication der von dem 
finderlos verflorbenen Altentheiler Johann Auguft 
Drude in Dering hinterlaſſenen, im gutsgerichtlichen 
Archiv zu Borſtel niedergelegten letztwilligen Ber— 
fügungen ift Termin auf 

Montag den 27. Januar 1862, 
Mittags 12 Uhr, 
im Gerichtshauſe zu Borftel angefegt, weldyes für die 
größtentbeild unbefannten und abmefenden Inteſtat⸗ 
erben hiedurch veröffentlicht wird. 

Ahrensburg, im Auftitiariat des adeligen Guts 

Borftel, ven 13. December 1861. Huss. 


Gluͤckſtadt-Elmshorner Eifenbahn. 


Die Redinung über den Bau der Glüdftadt- 
Igeboer Eifenbahn bis ult. Decbr. 1858, fo wie die 
Beitriebsrechnung pro 1. April 1860/61 find mit Ber 
legen, Notaten und Decifionen bei dem Director, 
Hrn. Senator Echend hieſelbſt, zur Einſicht Beifoms 
mender von heute an auf 6 Wochen audgelegt, wels 
des biedurd befannt gemadt wird. 

Glüdftadt, ven 16. December 1861. 

Der Ausſchuß. 
C. J. Rathjen, Vorſitzender. 


Edictal ; Citation. 


Auf den bei dem unterzeichneten Confiftorium ge⸗ 
ftellten Antrag des biefigen Bürgers und en 
toffelmachers Jacob Kracht, Klägers, um Erlaſſung 
einer Evictalcitation an feine Ehefrau Anna Chriſtine 
Louiſe, geb. Bramfeldt, Bellagte, welche ſich im Auguf 
1859 beimlihd von ihm —— babe, wird Letziert 
hiemit peremtorifh geladen und befehligt, am Dien- 
Inge den 29, April fommenten Jahres, Bormittage 
11 Uhr, vor dem alsdann in biefiger Probflei vers 
fammelten Eonfiftorium zu erfcheinen, zu vernehmen, 
was ihr obgenannter Ehemann wegen böslidher Ber: 
lajjung und. daher zu trennender Ehe wider fie vor 
bringen werde, darauf zu antworten und Spruch 
Rectens zu gewärtigen, mit der ausdrüdlichen Ber: 
warnung, daß im Ausbleibungsfalle auf fernern Ans 
trag des Klägerd ın contumacıam den Rechten gemäf 
wider fie werde erfannt werben. 

Altona, im Königl. Eonfiftorium, den 28. Dechr. 


Wis. noie.: H. F. Nievert. 


Proclanıata. 


en 


Erſte Bekanntmachung. 
Von Gerichtswegen 
wird auf Anhalten des A. N. Stammer in Heibe, 
als Güterpflegerd, den fämmtlihen nit protocolir- 
ten Bläubigern des Tabadefabritanten Hans rc 
Hord in Heide, über deſſen Habe und Güter definitiv 
Concurs erkannt worden, biedurd aufgegeben, ihr 
Forderungen und Anſprüche an den genannten Cridat, 
mögen bdiefelben beruhen, worin immer, innerhalb 
12 Wochen, von ver legten Bekanntmachung biefes 
Proclams angerechnet, und zwar Auswärtige nach vors 
gänniger Proruraturbeftellung, bei Vermeidung ber 
usſchlie zung von der Concursmaſſe, in der Kird- 
fpielfchreiberei zu Heide gefegmäßig anzumelven und 
verzeichnen zu laſſen. 
Königl. Norberditbmarfiihe Landvogtei zu Heide, 
ben 21. December 1861. 


Hansen. 
In fidem: Scholtz. 
Pro copia: Wiencke. 


M 2, 
Erſte Befanntmadung. 

Am 9. Auguſt 1861. ift bierfelbft die Wittwe dee 
weil. biefigen Korbmachers Chriſtian Friedrich Augufl 
Holzbaufen, Anna Catharina, geb. Levens, ohne Hin 
terlaffung eines Teftaments verfiorben, veren Sobn, 
Johann Friedrich Auguft Holzbaufen, geboren in Kiel 
den 5. Juni 1832, nah einem in der Maffe ‚gefuns 
denen Briefe, d. d. Liverpool den 2. December 1852, 
damald nach Amerifa zu reifen beabfichtigte, über deſ⸗ 
fen fpätern Aufenthalt aber nichts befannt if. Auf 


Antrag ded Herrn Actuars Reiche, ald Güterpflegers 
der Holzhauſen'ſchen Erbmaffe, und nad Borfarift 
der Verordnung vom 9. November 1798 werden Ale, 
welde ald Erben, Gläubiger oder Eigenthümer Ans 
fprüde an den gedachten Nachlaß zu baben glauben, 
und wird in’s Befondere der abweſende Johann 
Friedrich Auguft Holzhanfen bierdurd aufgeforpert, 
innerhalb präclufisiiher Friſt von 12 Woden, vom 
Tage der legten Befanntmadung dieſes Proclams 
angerechnet, ſich im hiefigen Syndicat anzugeben, bei 
Vermeidung der Ausfhliefung mit ihren eiwanigen 
Anfprüben, refp. der ferneren Behandlung . diefer 
Mafje in Gemaͤßheit der allegirien Verordnung, und 
haben viejenigen Profitenten, welche außerhalb Kiel's 
wohnen, Procuratoren zu beftellen, 
Kiei, den 23. December 1861. 
Der Magiftrat, 
In fidem: G. F. Witte, Spndicus. 


N 3. 
Erfte Bekanntmachung. 

Da die Erben des wailund Gafmirthe Gottfried 
Ehriftian Ludolph Kriedt hieſelbſt, um eine genaue 
Kunde der Bermögensverhältnijje zu erlangen, die Ers 
laffung eines Proclams beantragt haben, jo werben 
Ale und Jede, mit Ausnahme der protocollirten 
Gläubiger, welche an den Nadlaß des wailand Gaſt⸗ 
wirths Gottfried Ehriftian Ludolph Kriedt, namentlich 
auch deſſen in der Schubftraße dirfer Stadt belegenes 
Bolbürgerhaus cum pert. nebft Ländereien aus ir 
gend einem Grunde Anfprühe over Forderungen zu 
baben vermeinen, hiedurch befehligt, fi, sub pena pr&- 
elusi et perpetui silentii, innerhalb 12 Wochen, 
vom Tage der legten Befanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, bei dem biefigen Syndicate zu melden, 
etwwanige Documente zu produriren und, falls fie Aus⸗ 
wärtige find, Aetenprocuratoren zu beftelen. j 

Oldenburg in Holflein, den 27. December 1861. 

Drr Meike. 

« Hensen, 
KA, 


Erfte Befanntmadung. 

Erben des mwailand Organifien Asmus 
Zörgen Anprefen in Segeberg, welcher zugleich Die 
Functionen eined Difirietecafkrers ter Schullehrer⸗ 
mitiwencaffe und Factors der Königlihen Schulbuch⸗ 
bandlung verfeben, die Berlafienfbaft des Berftorbes 
nen nur unter dem Vorbehalt der Abtretung berjelben 
zur ronceursmäßigen Behandlung angetreten baben, 
fo werben Ale und Gebe, welche im dieſe Maſſe aus 
irgend einem Grunde dingliche oder perfönlibe Ans 
fprüde zu baben vermeinen, oder Pfänder von dem 
Verftorbenen in Händen haben follten, hiedurch aufs 
gefordert, fi damit innerhalb 12 Wochen, vom Tage 
der legten Befannimadung dieſes Proclams, welches 
als eventuelled Goncursproclam anzufeben, refp. bei 


% 


Wenn die 


Strafe des Ausſchuſſes und Verluftes ihres Pfands 
rechts, im Segeberger Königl. Aetuariate des Confiftorii, 
Auswärtige unter Proruraturbeftellung, rechtsgehörig 


zu melven. 
Segeberger Eonfiftorium, den 27. December 1861. 
Pr., Pr. et Ass. Consist. 
In fidem: Withöft, 
in Vertretung des Herrn Juſtizraths 
H. F. Jacobsen. 
M 5. 

Zweite Bekanntmachung. 
Nachdem ver Metalldrechsler Perer Kreutzfeld 


biefelbft am 17. Dee. 1861 feine Güter zur concurs⸗ 
mäßigen Bebandlung abgetreten bat: 

Herden von Bürgermeifter und Rath diefer Stadt 
Ale, mit alleiniger Ausnahme der protocollirten 
Gläubiger, welde Einentbumsanfprüde oder Forbes 
rungen irgend einer Mrt an ven genannten Cridar 
oder deſſen Maſſe zu baben glauben, bierdurd, bei 
Strafe der Präclufion von diejer Maffe, aufgefordert, 
innerhalb präclufivifher Frift von 12 Moden, vom 
Tage der legten Befanntmabung dieſes Proclams 
angerechnet, im hiefigen Stadtſyndicat ſich anzugeben, 
unter Beftellung eines Proeuratord, in foferne die 
Profitenten außerhalb Field wohnen. 

Deeretirt Kiel, in Curia, den 20. Decbr. 1861. 


In fidem: G. F. Witte, Syndicue. 
NM 6. 
Zweite Bekanntmachung. 

Auf vesfallfiged Anhalten werden biedurd Alle 
und Jede, mit Ausnabme der protocollirten Erevitoren, 
welde dingliche Anfprüde und Forderungen 

I) an die zu Eichfoppel, Amts Croushagen, beles 

ene, Füber dem GErbpädter Hand Detlev 
olbehr gebörige, von dieſem an Hinrich 
Ehriftian Beuck verfaufte, im Schuld» und 
Pfanpprosocol sub Fol, 221 aufgeführte Erb» 
padtflelle c. pert.; 
2) an die in Wied, Amis Eronshagen, belegene, 
von dem Inftenfätbner, Tiſchler Ben Ludw. 
Otto an den Muſikus Johann Adolph Lembcke 
daſelbſt verkaufte, im Schuld» und Pfandproto⸗ 
coll sub Fol. 245 b aufgeführte Inſtenkathen⸗ 
fielle e. pert. 
zu haben vermeinen, biedurc aufgefordert und bes 
febligt, ſich mit folben innerhalb 12 Wochen, von der 
legten Bekanntmachung viefes Proclams angerechnet, 
bei Zirafe des Ausſchluſſes, unter Produeirung 
etwaiger Documente und Zurüdlafjung beglaubigter 
Abſchriften bei den Acten, Auswärtige auch unter 
Beſtellung von Actenprocuratoren, bei dem unters 
zeichneten Gericht anzugeben und zu melden. 

Königlibes Geriht für das Amt Grondhagen, 

Brunswied, ven 19. December 1861. 
C. Rahtlev. 


i MT. 
Zweite Befanntmadhung. 
Ertr. des Procl. des 52ften Stucks M 1. 

Die Erben und nichtprotocollirten Gläubiger der 
verftorbenen Wittwe des Schiffscapitains Wilhelm 
Dalig, Magdalena, geborene Friedrichſen, wailand in 
Thielenhemme, werden aufgeforbert, ihre reip. Erban- 
fprüde und Forderungen ınnerbalb 12 Moden, vom 
Tage der legten Befanntmahung dieſes Proclams 
angerechnet, bei Strafe der Ausfdließung im Unters 
taffangefall. in der Tellingſtedter Kirchſpielſchreiberei 
anzugeben und verzeichnen zu laſſen. 

Königliche Kirchſpielvogtei zu Tellingftebt, den 
24. December 1861. 

©. Wohlt. 


MS. 
Zweite Befanntmadyung. 
Ertr. des Procl. des 52ften Stüde 2. 

Nicptprotocollirte Forberungen und Anfprüde an 
den unter gerichtliche Behandlung genommenen Nach⸗ 
laß des wailand Eingefejlenen Karften Sievers im 
Egſtedter Holz, Kirchſpiels Süderhaſtedt, ſo wie Pfand⸗ 
ftüde aus diefem Naclafle, find, bei Strafe der Aus— 
ſchliehung und des Verluſtes, innerhalb 12 Woden, 
vom Tage der legten Befanntmadung dieſes Proclams 
angerechnet, in der Königlichen Kirchſpielſchreiberei zu 
Suͤderhaſtedt gehörig ai Fur 


Melvorf, den 22. December 1861. 
Zur Beglaubigung: 


M 9. 
Dritte und legte Befanntmadhung. 
Extr. des Procl. des 5Often Stüdd M 8. 

Wer gegen die Einrichtung neuer Folien in den 
Schuld» und Pfandprotocollen der Grafihaft Ranzau 
für nadbenannte Grundftüde, nämlid: 

1) das 14 Ruben 20 Muß große Lanpftüd 
nebft darauf erbautem Haufe, welches der Eins 
gefeffene Claus Panje in Elmshorn an den 
Maurermeiter Johann Zimmermann dafelbft 

verkauft bat; 

2) die in Bevern belegene Y,.Hufenftelle, beftebend 
in einer 66 [Rutben großen Landmaaße nebft 
darauf erbautem Haufe, melde Johann Huds- 
felot von feiner daſelbſt belegenen Ya4.Hufe an 
die Nachlaßmaſſe der Wittwe Hoyer und melde 
die Peptere wieder an den Eingefeffenen Herr 
mann Humburg und dieſer ſodann an ben 
Arbeitäömann —XF Mohr daſelbſt verkauft bat; 

3) das 3, Scheffel R. M. große Landſtück nebft 
darauf erbautem Haufe, welches der Eingefeflene 
Johann Mohr in Großenderf an ven Schmiede⸗ 
meifter Jacob Schmitt in Barmſtedt verkauft 
bat; 


‚Fabricius. 





4) die 213, [Ruben große Landmaaße, melde 
der eg he Hans Hinrich Bodel in Elms⸗ 
born an Harder Dierds vafelbft verkauft hat; 

5) die 7I[IRurhen große Landmaaße nebft darauf 
erbautem Wohnhaus c. pert., welches derjelbe 
an Matthias Haärms in Elmshorn verkauft hat; 

6) den !/ssScheffel AO Fuß R. M. großen Land⸗ 
plag nebft darauf erbautem Haufe, melden der 
Eingefefiene P. Gr. Carius in Elmshorn an 
den &ingefeffenen Jacob Carius vafelbft ver 
fauft bat; 

T) das *,s-Sceffel R. M. große Landſtück nebſt 
darauf erbautem Haufe, welches der Eingefeflene 
4. H. Kronenberg in Elmshorn von feinem 
dafelbft belegenen Geweſe behufs Einrichtung 
einer ſelbſtſtäändigen Familienſtelle abgetrennt 


hat; 

8) die 8 [Rutben 96 [IFuß große Landmaaße, 
weldhe ver Eingeſeſſene Claus Panje in Elms— 
born an den Eingeſeſſenen Fritz Wagler in 
Elmshorn, 

9) die 11 Ruben 65 Dub große Landmaaße, 
welche derſelbe an denſelben, und 

10) die 8 IRuthen 96 Dub große Landmaaße 
nebft darauf erbautem Daufe, melde verfelbe 
an denſelben verfauft bat; 

11) die 37 Muthen 12 IFuß große zu den Dienfis 
ländereien des erften Barmſtedter Compaftorats 
ebörige, auf dem fogenannten Großenkamp be- 
egene Landmaaße nebft darauf erbautem Haufe, 
welde dem Einwohner Wilhelm Timm in Barm⸗ 
ftevt von den Juraten der dortigen Kirche käuf— 
li überlaffen if, 

Einwendungen erheben zu können, oder auf die ges 
dachten Grunpftüde Anſprüche irgend einer Art zu 
haben glaubt, muß ſich damit binnen 12 Wochen, vom 
Tage der legten Bekanntmachung diefes Proclams 
angerechnet, sub pœna praclusi, bei dem unterzeid: 
neten Gerichte rechtsbehörig melden. 

Königl. Mbminikratar. 34 Ranzau, den 6. Dechr. 

861. . v. Leveizau, conſi. 

N 10. 
Dritte und letzte Belanntmachung. 
Extr. des Procl. des 51ſten Stücks M 1. 
Nichtprotocollirte, dingliche und perſönliche Ans 
ſprüche jeder Art an die Verlaſſenſchaft des wailand 
Hufners Detlef Friedrich Peterſen in Bornhöved, 
hauptſächlich an die dazu gehörige Vollhufe, find in- 
nerhalb 12 Wochen, vom u ber legten Bekannt⸗ 
madung dieſes Proclams, bei Strafe des Ausschluffes, 
im Segeberger Königl, Netuariate rechtsgehörig zu 
melden. 
——— Amtsgericht, den 12, Decbr. 1861. 
( . 8.) Pr. et Ass. Jud. 
In fidem: H. F. Jacobsen. 


Beilage 
zum 2. Stuͤck der Holfteinifchen Anzeigen. 


Montag den 15. Januar 1862. 





Bekanntmachung. 

Wenn der Einlieger Chriſtian Friedrich Hamann 
zum Söhren, Amts Reinfeld, ſich ver Verwaltung 
ſeines Vermögens ig begeben bat und ver 
Hufner Thomas Friedrich Weftpbal in Geſchendorf, 
Amts Traventhal, ibm auf fein Anſuchen ald Curator 
bonorum obrigfeitlid beigeortnet worden ift, wird 
foldes mit dem Bemerfen bievdurd zur öffentlichen 
Kunde — daß er fortan nur mit Zuſtimmung 
ſeines Curators rechtsverbindliche Geſchäfte einzugehen 
im Stande iſt. 

Königl. Reinfelder Amthaus zu Traventhal, den 
23. December 1861. ON 


Zur Beglaubigung: W. Baudissin. 


Edictal : Eitation. 


Ertract der EvictalsCitation an die abwefende Ehefrau 
Anna Ehriftine Louiſe Kracht, geb. Bramfeldt. 
Die Ehefrau des biefigen Bürgers und Holzpan— 

toffelmachers Jacob Kracht, Anna Chriſtine Youife, 

geb. Bramfeldt, welche fi im Auguft 1859 heimlich 
von bier entfernt bat, wird hiedurch peremtorifch gela— 
den und befebligt, am Dienstage den 29. April des 
fommenden (Jahres, Vormittags 11 Uhr, vor dem in hier 
figer Probflei verfammelten Conſiſtorium zu erfceinen, 
zu vernehmen, was ihr obgenannter Ehemann wegen 
bösliber Berlajjung und vaber zu trennender Ehe 
wider fie vorbringen werde, darauf zu antworten und 

Spruch Rechtens zu gemwärtigen, mit ber ausprüdlichen 

Verwarnung, daß im Ausbleibungsfalle auf fernern 

Antrag des Klägers ın contumaciam den Rechten 

gemäß wider fie werde erfannt werben. 

Altona, im Königl. Eonfiftorium, den 28. Decbr. 

. Wis. noie.: H. F. Nievert. 

Proclanıara. 
M 1. 
Erfte Bekanntmachung. 
Menn von dem Kämmerier Herrmann v. Qualen 
in Altona, als exeentor testamenti des am 26. 
Detober 1861 daſelbſt verftorbenen Kammerberrn und 


= — * ——— _- 


penfionirten Zollcaffirers Stanislaus Auguſt Ponia- 
twofy v. Bertouch, die Erlaffung eines Proclams 
ad indaganduım statum bonorum hiefelbft beantragt 
worden: 


So werden von Dbergerichtswegen in Deferirun 
dieſes Antrags Ale und Jede, welde an den Nachla 
des mail. Kammerberrn und penfionirten Zolleaffirerg 
Stanislaus Auguft Poniatowely v. Bertouh aus 
irgend einem Grunde Anſprüche und Forderungen zu 
haben vermeinen, hiedurch aufgefordert und befehligt, 
dieſt, bei Strafe der Präcluſion und des ewigen 
Stillſchweigens, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der 
letzten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, 
bei dem Kanzelei⸗ und Obergerichtöfecretair v. Gylden⸗ 
felot biefelbft zu melden, die ihre Forderungen und 
Anfprücde etwa begründenden Documente in Urs und 
Abſchrift zu protuciren und, falls fie Auswärtige find, 
Actenprocuratoren biefelbft zu beftellen. 

Urfundlid unterm vorgedrudten größern Gerichte- 
infiegel. Gegeben im Königl. Holfteinifhen Obers 
gerichte zu Slüdftadı, den 4. Januar 1862, 


(L. S.) v. Schirach, Henriki. 
v. Prangen. 
M 2. 
Erfte Befanntmadung. 
Bon Gerichtswegen. 

Da ver Hofbefiger Claus Egge in Lieth mit Tode 
abgegangen und der Nadlaß deſſelben wegen Bors 
banvenjeins unmündiger Notherben einer gerichtlichen 
Regulirung zu unterziehen ift: fo werden auf Antrag 
des Landesgevollmächtigten Häfel in Lieth, als con— 
ſtituirten euratoris masse, biemit Alle und Jede, 
welbe an ven ee. Nachlaß nichtprotocollirte 
Forderungen und Anſprüche zu haben vermeinen, oder 
Pfandſtücke von dem Verflorbenen in Beſitz haben, 
biedurd aufgefordert, folde ihre Forderungen, Ans 
fprücde und Pfanpftüde, bei Verluſt ihrer Gerecht⸗ 
fame, binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Bes 
fanntmacdung dieſes Proclams angerechnet, in der 
Königl Kirbfpielicreiberei zu Hemmingſtedt — Aus— 
wärtige nad) zuvor — Artenprocurator — ges 





börig anzugeben und —— zu laſſen und dar— 
nach weitere rechtliche Verfügung gewärtigen. 
Wornach ſich zu achten. 
Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Meldorf, 


den 4. Januar 1862 
(L. S. Müllenhoff. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


M 3. 
Erfte Bekanntmachung. 

Es bat der Zimmermann Hinr. Sievers in Br. 
Aspe biefelbft angezeigt, daß er feinen Grundbeſitz in 
Gr. Aspe, beftebend aus einer Kathe und 2 Tonnen 
41 Rutben Landes, den er vig. contr. vom 5. April 
1859 von dem Hufner Claus Griep erfauft habe und 
für ven zur Zeit Fein Folium im Schuld» un Pfand» 
protocol eingerichtet jei, verfauft und dem Käufer 
nicht allein ein Folium im Schuld- und Pfandprotos 
col, ſondern aud ein von allen dinglichen Anſprüchen 
freied Grunpftüd zu liefern ſich anheiſchig gemacht 
63 In Deferirung des desfälligen von ibm auf 

rlaffung eines landüblichen Realprorlams geitellten 
Antrags werden Ale und Jede, welde gegen die 
Einrihtung eines fpeciellen Foliums für diefen Sie— 
vers'ſchen Grunvbefig im Schuld» und Pfanpprotocoll 
Einwendungen maden zu fünnen vermeinen, jo wie 
diejenigen, welche dingliche Anſprüche an die Hinric 
Sievero'ſche Katbe zu Gr. Aöpe und die zu derfelben 
gebörigen Landmaaße von 2 Tonnen Ai Ruthen has 
ben, biemittelft, bei Strafe des Verluſtes ibrer Ans 
ſprüche und Forderungen, angemiejen und befebligt, 
fi) damit binnen 12. Woden, vom Tage der legten 
Befanntmadhung dieſes Proclams angerechnet, auf 
dem biefigen Königl. Actuariat zu melden, die ihre 
Einwendungen und Anfprüde begründenten Docu- 
mente im Driginal zu protuciren und Abſchriften 
davon einzulegen, auch, falls ſie Auswärtige ſind, 
einen Actenpröcurator unter hieſiger Jurisdiction zu 
beſtellen. 

Königl. Amthaus zu Neumünſter, den 31. Decbr. 
861. 


v. Stemann. 
In 


fidem: RK. Scheel. 


MW 4 
Erfte Befanntmadung. 

Wenn von dem Hofbefiger Asmus Feldmann auf 
Sietwende, Kirchſpiels Brodvorf, als gerichtlich bes 
fielltem Eurator über den Nadlab des am 20. Der. 
». 3. in Honigfletp mit Tove abgegangenen frübern 
Hofbefigerd zu Kleinwiſch Rebder Witt zur Crmittes 
lung etwaniger unbefannter Anfprüce und Forderuns 
en an deſſen Nadlaß die Erlaflung eines land» 
Äblicen Proclamd beantragt worden ift: jo werben 
in Deferirung diefer Bitte Ale und Jede, welde 
Anſprüche oder Forderungen irgend einer Art an den 
Nachlaß des gedachten Hehder Witt zu baben ver- 


meinen, hiedurch von Gerichtöwegen aufgefordert und 
befebligt, ſich mit ihren Anſprüchen, bei Strafe des 
Verluſſts derfelben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage 
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams ange⸗ 
rechnet, bei der Königl. Landſchreiberei der Wilſter⸗ 
Mari zu Wilfter zu melden, die ihre Anfprüde be 
gründenden Documente im Original zu produciren 


- md 'beglanbigte Abichriften vavon zurüdzulaffen, aud, 


infofern fie Auswärtige find, einen Actenprocurater 
unter biefiger Gerichtöbarfeit zu beftellen. 
Königlihes Gericht für das Amt Steinburg zu 
Spuehor, den 7. Januar 1862. 
A. v. Heintze, conft, 


NM 5. 
Erfte Befanntmadung. 

Wenn die Erben des am 1. December 1860 zu 
Oldesloe verfiorbenen Bürgers und Schmiedemeifters 
Sobannes Earl Heinr. Dittmann erflärt haben, deſſen 
Rachlah nur sub beneficio legis et inventarü an 
treten zu wollen, auch bie Erlaljung eines Prorlamd 
r Ausmittelung ded Güterbeſtandes beantragt has 

en, fo werden nunmehr Alle und Jede, mit. alleinis 

ger Ausnahme der protocollirien Gläubiger, melde 
an die Erbmaffe des gedachten Schmiedemeiſters os 
bannes Carl Heinrih Dittmann, namentlib an das 
zu derfelben gehörige, im 4. Duartier auf der Yinde 
belegene Wohnhaus e. p. Forderungen und Anfprüde 
irgend welcher Art zu baben wermeinen, von Gerichte 
wegen biedurd aufgefordert und befebligt, folde in 
nerbalb 12 Moden, vom Tage der legten Befannts 
madung dieſes Proclams, welches zugleidy als event. 
Eoncursprorlam anzufeben ift, angerechnet, Auswaͤrtige 
unter Beflellung eines Actenprocuratord, im Oldes⸗ 
loer Stapdifecretariate rechtsbehörig anzumelden, bei 
Vermeidung der Ausſchließung und des ewigen Stil 
ſchweigens. 

Decretum Oldesloe, in Curia, den 27. Decbht. 


1861. 
—— Bürgermeiſter und Rath hieſelbſt. 


N 6. 
Erfie Bekanntmachung. 

Auf den Antrag des Asmus Hinrich Steen in 
Madenvorf werben, mit Ausnahme der protocollirten 
Grebitoren, Alle und Jede, welde an bie von dem 
felben verfaufte, in ——— belegene Drittelhufe 
e. p. dingliche Anſprüche und Forderungen zu haben 
vermeinen möchten, hiedurch aufgefordert, ſich damit 
innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Belfannts 
madung dieſes Proclams, bei Etrafe des Ausſchluſſes, 
im Segeberger Königl. Netuariate, Ausmärtige unter 
Procuraturbeftellung, rechtögebörig zu melden, 

—** er Amtsgericht, den 4. Januar 1862. 

(L. Ss) Pr. et Ass. jud. 

In fidem: H. F. Jacobsen. 


MT. 
Erfte Bekanntmachung. 
Wenn die geiftesfranfe unverehelihte Johanna 
Erneftine Dorstbea Chriſtiana Wilmd, eine Tochter 
des Penfionairs Johann Wilms, geboren im Kirch— 
ſpiel Schwanfen den 22. März 1777, unter Hinters 
laffung zum Theil abweſender Erben, biejelbjt vers 
ftorben ift, fo werben Ale und Jede, welde an ben 
Nachlaß der Berftorbenen Erbs oder fonftlige Ans 
fprüde und Forderungen zu haben vermeinen, biers 
dur. angemiefen und befebligt, ſich damit, bei Strafe 
der Ausſchliehung von der Mafle, innerhalb 12Wochen, 
vom Tage der legten Belanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, Auswärtige unter Beftellung von Actens 
procurateren, im biefigen Stabtjecretariate zu melden 
und dabei die. ihre Anſprüche begründenden Docus 
mente im Original zu probueiren und die Abſchrift 
zurüdzulafien. 5 , 
Decretum Gegeberg, in euria, ben 9. Januar 


1862 


(L. S.) Bürgermeifter und Rath. 


M S. 
Erſte Bekanntmachung. 

Wenn nach erklärter Inſolvenz über die Habe 
und Güter des Tiſchlers Johann Friedrich Gercken 
zu Elmenborſt ver Concurs erkannt worden, fo wer⸗ 
den, mit Ausnahme der protocollirten Creditoren, Alle 
und Jede, welde. an ven Gridar, insbefondere an 
defien zu Elmenhorſt belegene Kathe, Forderungen 
und Anfprüde zu baben vermeinen, oder Pfänvder 
von ibm befigen, bei Strafe der Ausſchließung von 
der Goneurdmafle und des Berlufes ver Pfandrechte, 
biemit gerictlih aufgeforbert, ihre Anfprüde innere 
balb 2 Moden, vom Tage der legten Befannt- 
madung diefed Proclams angerechnet, biejelbft an« 
zugeben, vie eimanigen Belege ihrer Angaben urs 
und abfcriftlib einzureihen, aud ven Umſtänden 
nad Wetenprocuratur unter Jersbecker Gerichtsbarkeit 
zu beftellen, 

Zugleich wird zum Öffentlichen Verkauf der ges 
dachten Kathe c. p. Termin auf 

Montag den 3, März d. J., 
Mittags 12 Uhr, 
im Gerichte zu Jersbeck angefept. 

Decretum Ahrensburg, im Juſtitiariat des adel, 
Guts Jersbeck, den 6. Yanuar 1862, P 

uss. 


Mg. 
Zweite Bekanntmachung. 
Von Gerihtömwegen 
wird auf Anbalten des 9. N. Stammer in Heide, 
als Güterpflegerd, den ſämmtlichen nicht protorollirs 
ten Gläubigern des Tabacksfabrikanten Hans Peter 
Hoeck in Heide, über deffen Habe und Güter definitiv 
Concurs erfannt worden, biedurd aufgegeben, ihre 


7 


Forberungen und Anſprüche an den genannten Eribar, 
mögen biefelben beruben, worin immer, innerhalb 
12 Woden, von der legten Befanntmadung diefes 
Proclamd angerechnet, und zwar Auswärtige nad) vors 
ängiger Procuraturbeftelung, bei Vermeidung ver 
usſchliehung von der Concursmaſſe, in der Kirch— 
fpielfchreiberei zu Heide gefegmäßig anzumelden und 
verzeichnen zu laſſen. 
Ruhe Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 
den 21. December 1861. FE 
In fidem: Scholtz. 
Pro copia: Wiencke. 


N 10, 
Zweite Befanntimadung. 

Am 9. Auguft 1861 ift bierfelhft die Wittwe des 
weil. biefigen Korbmaders Chriftian Friedrich Auguft 
Holzbaufen, Anna Catharina, geb. Levens, ohne Hins 
terlaffung eines Teftaments verſtorben, deren Sohn, 
Johann Friedrich Auguſt Holzbaufen, geboren in Kiel 
den 5. Juni 1832, nach einem in der Maſſe gefuns 
denen Briefe, d. d. Liverpool ven 2, December 1852, 
damals nad Amerifa zu reifen beabfichtigte, über defs 
fen fpätern Aufenthalt aber nichts befannt if. Auf 
Antrag des Herrn Actuard Reihe, als Güterpflegers 
der Holzbaufen'ihen Erbmafje, und nad Vorſchrift 
der Verordnung vom 9. November 1798 werven Ale, 
welche ald Erben, Gläubiger oder Eigenthümer Ans 
fprüde an ben gedachten Nachlaß zu haben glauben, 
und wird in's Bejonvere ver abmwejende Johann 
Friedrich Auguft Holzbaufen hierdurch aufgefordert, 
innerhalb präcluſiviſcher Friſt von 12 Wochen, vom 
Tage der letzten Bekanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, ſich im hieſigen Syndicat anzugeben, bei 
Vermeidung der Ausſchließung mit ihren etwanigen 
Anſprüchen, refp. der. ferneren Behandlung vieler 
Mafje in Gemäßheit ver allegirten Verordnung, und 
baben diejenigen Profitenten, welche außerhalb Kiel's 
wohnen, Procuratoren zu beftellen. 

Kiel, ven 23. December 1861. 

Der Magiftrat. 
In fidem: G. F. Mitte, Syndicus. 
Moa11. 
Zweite Bekanntmachung. 
Extr. des Procl. des Iften Stücks 3. 

Wer an den Nachlaß des wailand Gaſtwirths 
Gottfried Ehrifian Ludolph Kriedt hieſelbſt, nament⸗ 
lich deſſen in der Schuhſtraße hieſiger Stadt belegenes 
Vollbürgerhaus cum pert., Anſprüche oder Forderun— 
gen zu haben vermeint, muß fi damit, sub pœna 
prsclusi et perpetui silentii, innerhalb 12 Moden, 
von der legten Bekanntmachung diefes Proclams ans 
gerechnet, im biefigen Spndicate rechtsgebörig melden. 

Divdenburg in Holftein, den 27. December 1861. 

Der —— 


Hensen. 


MM 12. 
Zweite Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des Iften Stüde M 4. 
Dinglihe und perſönliche Forderungen jeder Art 
an die Erbmafle des wail. Drganiften Asmus Jürgen 
Andrefen in Segeberg, fo wie alle von dem Berftors 
benen in Pfand gegebenen Gegenftände find innerhalb 
12 Woden, vom Tage der legten Bekanntmachung 
dieſes Proclams, welches eventuell ald Concursproclam 
anzufeben, refp. bei Strafe des Ausfhluffes und Bers 
fuft des Pfandrechts, im Segeberger Königl. Actuariat 
des Gonfiftorii rechtsgehörig zu melden. 
Segeberger Sonfihorium, den 27. December 1861. 
Pr., Pr. et Ass. Consist. 
Witthöfftt, 
Herrn Juſtizraths 


acobsen. 


In fidem: 
in Bertretung des 
H.F.J 


M 13. 
Dritte und legte Befanntmadung. 

Nahdem der Metalldrechsler Peter Kreutzfeldt 
biefelbft am 17. Dec. 1861 feine Güter zur concurss 
mäßigen Bebandlung abgetreten bat: 

Werden von Bürgermeifter und Rath diefer Stadt 
Ale, mit alleiniger Ausnahme der protocollirien 
Gläubiger, welche Eigenthumsanſprüche oder —* 
rungen irgend einer Art an den genannten Cridar 
oder deffen Maſſe zu haben glauben, bierburd, bei 
Strafe der Präclufion von vieler Maffe, aufgefordert, 
innerhalb präclufiviiher Frift von 12 Wochen, vom 
Tage der letzten Bekanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, im biefigen Stadtſyndicat fid anzugeben, 
unter Beftellung eined Procuratord, in foferne die 
Profitenten außerhalb Kield wohnen. 

Decretirt Kiel, in Curia, den 20. Decbr. 1861. 

In fidem: @. F. Miitte, Syndicug, 


M 14. 
Dritte und legte Befanntmadung. 

Auf vesfalfiges Anbalten werden hiedurch Alle 
und Sede, mit Ausnahme der protocollirten Ereditoren, 
welche dingliche Anfprücde und Forderungen 

1) an die zu Eichfoppel, Amts Cronshagen, beles 

ene, früber dem Erbpäcdter Hand Detlev 
olbehr gebörige, von dieſem an Hinrich 
Chriſtian Beuck verfaufte, im Schuld» und 
Pfandprotocol sub Fol. 221 aufgeführte Erb» 
pachtſtelle ec. pert.; 

2) an die in Wied, Amts Eronsbagen, belegene, 
von dem Anftenfätbner, Tifchler Johann Ludw. 
Dito an den Mufitus Johann Adolph Lembcke 
dajelbft verfaufte, im Schuld» und Pfandprotos 
col sub Fol. 248 b aufgeführte Inſtenkathen—⸗ 
ftelle e. pert. 


8 


e haben vermeinen, bieburd) —— und ber 
ebligt, fi mit folden innerhalb 12 Wochen, von der 
legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, 
bei Strafe des Ausichluffes, unter Produeirung 
etwaiger Documente und Zurüdlaffung beglaubigier 
Abſchriften bei den Acten, Auswärtige aud unter 
Beftellung von Actenprocuratoren, bei dem unter: 
zeichneten Gericht anzugeben und zu melden. 

Königliches Gericht für das Amt Erondhagen, 
Brungwied, den 19. December 1861. 

R C. Rahtlev. 
5 


M 15. 
. Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des siften Sıüds M 2. 

Ale vinglichen nichtprotocollirten Anfprüde an die 
von Paul Dwenger in Bargteheide verfaufte Käthner- 
ftelle müflen, bei Strafe des Verluſtes derfelben, in: 
nerbalb 12 Woden, vom Tage ver legten Bekanni⸗ 
machung dieſes Proclams angerechnet, auf ver Königl. 
Tremsbütteler Amtftube zu Bargteheide orduunge— 
— angemeldet werden. 

egeben Königl. Gericht für das Amt Trems— 
büttel. Trittau, ven 13. December 1861. 
G. v. Linstow. 
M 16 


Dritte und legte Befanntmacung. 
Ertr. des Procl, des 52ften Stüds M 1. 

Die Erben und nichtprotocollirten ‚Gläubiger der 
verftorbenen Wittme des Schiffscapitains Wilhelm 
Dalig, Magdalena, geborene Friedrichſen, wailand in 
Thielenhemme, werden aufgefordert, ihre refp. Erban 
fprüde und Forderungen innerhalb 12 Wochen, vom 
Zage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, bei Strafe der Ausſchließung im Unter: 
laſſungsfall, in der Tellingſtedter Kircipielfcpreiberei 
anzugeben und verzeichnen zu laſſen. 

Königlide Kirchfpielvogtei zu Tellingftebt, ven 
24. December 1561. 
C. WVokli. 


M 17. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr, des Procl, des 52ften Stücks 2. 

Nichtprotocollitte Forderungen und Anſprüche an 
den unter gerichtliche Behandlung genommenen Nad: 
laß des wailand Eingefeflenen Karften Sievers im 
Egſtedter Holz, Kirchſpiels Süperhaftent, fo wie Pfänd- 
flüde aus diefem Naclaffe, find, bei Strafe ver Aus— 
ſchliehung und des Verluftes, innerhalb 12 Wochen, 
vom Tage der legten Bekanntmachung diefes Proclams 
angerechnet, in der Königliben Kirchſpielſchreiberei zu 
Suͤderhaſtedt gehörig — 

9 


Meldorf, den 22. December 1861. 


Zur Beglaubigung: Fabricius. 


— — — — — 


Beilage 
zum 5. Stüc der Holiteinifchen Anzeigen. 


Montag den 20. Januar 1862. 


— — 








Bekanntmachungen. 
ni 


Da die Erben tea wailand Gaſtwirths Gottfried 
Ehriftian Ludolph Kriedt biejelbft nachträglich erklärt 
baben, daß fie die Nachlaßmaſſe nicht unbedingt, fon- 
bern nur sub beneficio legis et inventarü antreten 
wollen, jo wird unter Bezugnabme auf das unterm 
27. December v. 9. erlaffene Proclam biedurd ber 
fannt gemadt, dab daſſelbe als sub beneficio lepis 
et inventarii, jo wie cum eventuali cessione bo- 
norum erlaffen au betrachten ift. j 

Dlvenburg in Holftein, ven 13. Januar 1862. 

Der Magiſtrat. 
. ensen. 
Mi 2. 

Wenn der Einlieger Chriftian Friedrib Hamann 
zum Söhren, Amts Reinfelo, fi ver Berwaltung 
feined Vermögens freimillig begeben bat und ver 
Hufner Thomas Friedrich Meftpbal in Geſchendorf, 
Amts Traventbal, ibm auf fein Anfuchen ald Curator 
bonorum obrigfeitlib beigeorbnet worden ift, wird 
foldes mit dem Bemerken biedurd zur öffentlichen 
Kunde gebradt, daß er fortan nur mit Zuflimmung 
feines Curators rechtöverbindlihe Geſchäfte einzugehen 
im Stande ift. 

König. Reinfelder Amtbaus zu Traventhal, ven 
23. December 1861. 6 Bl 


Zur Beglaubigung: W. Bandissin. 


Teftaments : Publication. 
Nachdem der Einlieger Geert Hinrich Lübcker in 
— mit Hinterlaſſung von Inteſtaterben, deren 
ufenthalt theilweiſe nicht ermittelt werden können, 
verſtorben iſt, ſoll das von ihm errichtete Teftament 
am 11. Februar d. J. Morgens 10 Uhr, hieſelbſt 
publieirt werben, was zur Nachricht aller Beikommen⸗ 
den bieburd zur öffentliben Kunde gebracht wird. 
— Reinfelder Actuariat, den 11. Januar 
2. 


FF. Baudissin. 


‚Teftaments » Publication. 
Das von ber verftorbenen Tochter des wailand 
DOrganiften und Schullehrers Andreas Hinrich Egger: 


ling in Hafelvorff, Juliane Henriette Sopbie Eggers 
ling, im Jahre 1857 biefelbft deponirte Teftament 
wird‘ 
am Zonnabenn den 15. Februar v. Z., 
Morgens 10 Uhr, 

im biefigen Gerichtslocale eröffnet und publicirt wer— 
den, weldes für die biefelbft unbekannten Snteftats 
erben befannt gemacht wird, 

Hafelvorff, im Juftitiariate, den 17, Januar 1862. 

Kenigsmann. 


Erledigter Steckbrief. 


Der mittelft Stedbriefs vom 20. Auguft v. J. 
verfolgte Hinrich Kloppenburg Bol aus Eddelack ift 
zur Frhr Haft gebracht. 

önigl, Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 
den 14. Januar 1862. 
Hansen. 


Edietal : Citation. 

Auf geziemende Vorftelung und Pitte abfeiten 
Sophie Hilbert, 2 Knoop, in Itzehoe e. e., Im⸗ 
plorantin, pro edietali citatione ihres Ehemannes, 
des Schiffszimmermanns Heinrid Hilbert, welder fie 
feit 8 Jahren verlaffen, wird Namens des Muͤnſter— 
dorfifhen Confiftoriums ermähnter Heinrih Hilbert 
biedurd ein für allemal, mithin peremtorifh von mir 
geladen und befebligt, am Dienstag nad dem Sonn= 
tage Cantate, wird fein der 20. Mai d. J. Vormits 
tags um 9 Uhr, im ver biefigen Probflei vor dem 
alsdann zu baltenden Münftervorfiihen Conſiſtorial— 
gericht perfönlid zu erfcheinen, um zu vernehmen, 
was feine Ehefrau ſodann wegen böslicher Verlaffung 
und daher zu trennender Er wider ihn antragen 
wird, Darauf zu antworten und nad verbandelter 
Sache Sprud Rechtens zu gewärtigen, mit der aus— 
drüdlihen Verwarnung, daB im Hle feines Aus⸗ 
bleibend auf ferneren Antrag der Jmplorantin und 
Evictaleitantin wider ihn werde erfannt werden, was 
den Rechten gemäß if. 

Itzehoe, in der Münftervorfer Kirchenprobſtei und 
unter dem Infiegel des Eonfiftoriums, den 11. Jan. 
1862. Im böheren Auftrage: 

E. Versmann. 


(L. S.) 


10 


— — — — 


Proclamata. 
"1 


Erite Befanntmadung. 
Bon Gerichtswegen 
werden nad Ertbeilung des Armenrechts und auf 
Antrag des Hrn. — 15 Johannſen in Lun— 
ben, als officialis loci, vie Erben und nichtprotocol⸗ 
lirten Gläubiger folgender, in der Armen- und 
Arbeitdanftalt zu Lunden verfiorbener Armenalumnen: 
1) des Schneiders Plambed, angeblih aus Lübeck, 
2) des Mauhias Adam Hümpel aus Strempel, 


und 
3) der unverehelichten Margaretha Micaelien aus 
Edernförde, 
biemittelit aufgeforvert, ihre vermeintliben Erb= und 
fonftigen Anfprüde an die geringfügige Verlaſſenſchaft 
der obengedachten Armenalumnen innerhalb 12 Wocyen, 
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, 
in der Sircfpielfchreiberei zu Wunden — Auswärtige 
unter Beftellung der Actenprocuratur — gehörig an— 
geben und verzeichnen zu laſſen, im Widrigen aber 
zu gewärtigen, wie fie mit denſelben werden präcku— 
dirt werden. 
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 
den 20. December 1861. Hansen. 
“In fidem: Scholtz. 


M 2. 
Erſte Befanntmadung. 
Von Gerichtswegen. 

Wenn der in Hindorf gebürtige Tiſchlergeſelle 
Jürgen Friedrich Holm in Eich verftorben ift und zu 
deſſen Nachlaß unmündige Gefhwifter concurriren, 
und daher die gerichtlihe Berichtigung feines Nach— 
lajjed erforverlid geworben ift: jo ergebet auf In— 
ſtanz des Maſſecurators an die nichiprotocollirten 
Gläubiger, fo wie etwanige Pfanvinhaber des Ver— 
ftorbenen biemittelft ver Befehl, daß fie ihre Forbes 
rungen und Pfandrechte, bei Verluſt verfelben, Aus: 
wärtige nad vorber beftellter Actenprocuratur, in 12 
Wochen, nad der legten Befanntmadung Diefes Pros 
clams, in der Königl. Kirchipielfchreiberei zu Meldorf 
angeben. Wornach jih ein Jever zu achten. 

Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Melvorf, 


den 2. Januar 1862. : 
(L. S. Müllenhoff. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


M 3. 
Erfte Bekanntmachung. 

Der Eingejeffene Hans Harms, welder mittelft 
Gontractd vom 16. Dertober v. 3. von dem Kätbner 
Johann Diedrich Dannmeyer in Kisdorf die im Kis— 
dorfer Wohld belegene Fehrenwieſe von 11 Tonnen 
1 Scheffel Quantilät = 3 Tonnen 5/,, Scheffel 
Bonität gefauft, bat zur Sicherung des Kaufobjeets 


gegen unbefannte dingliche Aniprüce die Erlaſſung 
eines Proclams beantragt. 

Es werden daher, mit Ausnahme der protocollirten 
Greditoren, Ale und eve, welche an das gedadıe 
Grundftüd aus irgend einem Grunde dingliche An 
ſprüche zu haben vermeinen möchten, biedurd aufge: 
fordert, fid) damit innerhalb 12 Wochen, vom Taxe 
der legten Bekanntmachung diefes Proclams, bei —* 
des Ausſchluſſes, im Segeberger Königl. Actuariare, 
Auswärtige unter Procuraturbeſtellung, rechtsgehörig 


zu melden. 
Segeberger Amtsgericht, den 10. Januar 1862, 
(L. 8 Pr. et Ass. jud. 
In fidem: H. F, Jacobsen. 
MA 


Erſte Bekanutmachung. 

Auf den Antrag des hieſigen Fuhrmanns Mar 
Hinrich Schoer werden, mit Ausnahme der protocol⸗ 
lirten Erebitoren, Alle und Jede, welde an das von 
bemjelben verkaufte, biefelbft Quartier VE NE 36 ber 
legene Haus c. pert. dingliche Forderungen und Ans 
ſprüche zu haben vermeinen, hiedurch aufgeforbert, ſich 
damit, bei Strafe des Verluftes, innerhalb 12 Moden, 
vom Tage der legten Befanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, Auswärtige unter Beftelung eines Acten- 
procurators, im biefigen Stadtfecretariate zu melden 
und die ihre Gerechtfame begründenden Documente 
im Driginal zu produeiren und in Abfchrift zurüd 


zulaſſen. 
Decretum Segeberg, in Curia, den 16. Januar 
(L. S.) Bürgermeifter und Raih. 


N 5. 
Erſte Bekanntmachung. 

Auf Antrag Beikommender werden von Gerichte 
wegen hiedurch Alle und Jede, die an den von Peter 
Wulff verkauften, in Rethwiſch belegenen, im Heilis 
genftentener Schuld» und Pfandprotocoli Fol. 140 
verzeichneten Hoflandes cum pert. dingliche, nicht⸗ 
protocollirte Anfprühe und forderungen maden ju 
fönnen vermeinen, aufgefordert, foldhe binnen zwölf 
Wocen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes 
Proclamd angerechnet, bei Strafe des Ausſchluſſes 
und des ewigen Stillſchweigens, Auswärtige unter 
Procuraturbeftelung, biefelbft zur Anzeige zu bringen. 

Heiligenfiedtener Juftitiariat zu Itzehoe, den 13. 


Januar 1 
F. Rötger. 
N 6 


Erite Befanntmadung. 

Der Eingejefiene Georg Robert Müller bat feine 
in Eölln, Kirchſpiels Barmſtedt, briegene Hufen⸗ 
ſtelle cum pert. verkauft und haben die Käufer bie 
Erlaffung eines lanvübliben Proclams beantragt. 


11 


Von Gerichtswegen werden baber, mit alleiniger 
Ausnahme der protocollirten Erevitoren, Alle und 
Jede, welde dingliche Anfprücde irgend einer Art an 
die erwähnte Landſtelle e. pert. zu haben vermeinen, 
hiedurch befebliat, fib vamit, bei Strafe des Verluftes 
diefer Rechte, binnen 12 Wochen, vom Tage der letz⸗ 
ten Befanntmadung dieſes Proclams angerechnet, bei 
dem unterzeichneten Gerichte rechtsbehörig zu melden, 
Auswärtige baben einen Actenprocurator zu- beftellen. 

Königl. Apminiftratur zu Ranzau, den 11. Jan. 
1862. VF. v. Levetzau, conft. 

NM 7. 
Erfte Bekanntmachung. 

Es find im kaufe des Jahres 1861 bei dem une 
terzeichneten Gericht verſchiedene fleine Erbinaffen zur 
geridtliben Regulirung gefommen, weil Miterben 
theils abweſend, theild unbrfannt find, Dahin ges 
bört: 

1. Die Erbmafje ver am 24. Mai 1861 in Heift 
verftorbenen Wittwe des mail. Dellrih Lüdemann, 
Adelheid Lüdemann, geb. Böſche. Es werden aufges 
forvert, die ald Erben angegebene Sophie Dorothea 
Böſch, verheiratet an Dinrih von Allwörden zu 
Fleih und Die Kinder ver verftorbenen Geſchwiſter 
der Erblafferin, nämlid des Peter Böſch im Buͤtz⸗ 
fletber Moor, des Claus Böſch zu Appenfletb, ver 
Abel Catharina Böſch, verbeiramber geweien an Cord 
Meyer im Büsfleiber Door, der Anna Metta Böſch, 
verbeirathet gewejen an Peter Brey oder Breyer zu 
Bützfleih. ferner merden aufgefordert diejenigen, 
welche als nächſte Berwanpte des wail. Dellrich Luͤde⸗ 
mann etwa Erbanſprüche madhen zu können vermeis 
nen. 

2. Die Erbmaife des am 14. Mai 1861 in Leters 
fen verftorbenen Lüder Harrftent. Es werden aufges 
fordert die verichollenen Söhne Martin Harrftent und 
Lüder Harrftent und die Tochter Agneta Margaretha 
Harrftent, verbeiratbet geweſen an Johann Peter 
Delfs, welde nad Amerifa ausgemanpert ift und ſich 
dort wieder verbeiramhet baben ſoll, jo wie die etwas 
nigen Leibeserben diefer 3 Kinder. 

3. Die Erbmaffe des am 31. Mai 1861 in Ueter: 
fen verftorbenen Mufifus Dieprib Adrian Brügmann 
over Brüdmann. Es werden aufgefordert deſſen Ges 
ihwifter Sören Brüdmann, Cbriftian Brüdmann, 
Sopbie Caroline Brüdmann, Jobann Frievrih und 
Marie Sophie Brüdmann, Zwillinge, deren Veben 
oder Aufenthalt nicht zu ermitteln geweien, fo wie 
deren etmanige Leibeserben. 

Demzufolge baben fi Alle, welde ald Erben over 
aus anderen Gründen Anfprüde an die vorgedadten 
Erbmaſſen zu maden beabfichtigen, unfeblbar inner— 
balb 12 Woden, a publ. ult., auf dem Spnpicate 
biefelbft zu melden und ihre Anfprüce zu jufificiren, 


widrigenfalld dieſelben damit gänzlid werben aus— 


eſchloſſen, reip. aber mit ven Erbtbeilen nah Vor— 
hrift ver Geſetze wird verfahren werben. 

Erfannt Ueterjen, ven 15. Januar 1862. 

Klöfterlide Obrigkeit, 
8. 
Zweite Belanntmadung. 

Wenn von dem Kämmerier Herrmann v. Qualen 
in Altena, ald execulor testamenti bed am 26. 
Detober 1861 daſelbſt verfiorbenen Kammerberrn und 
penfionirten Zollcaffirers Stanislaus Auguft Ponias 
towsfy v. Bertoub, die Erlafjung eines Proclams 
ad indagandum statum bonorum hiefelbft beantragt 
worden: 

So werden von Obergerichtswegen in — 
dieſes Antrags Alle und Jede, welche an den Nachla 
des wail. Kammerberrn und penfionirten Zollcaffirers 
Stanislaus Auguſt Poniatowsly ». Bertouch aus 
irgend einem Grunde Anſprüche und Forderungen zu 
baben vermeinen, hiedurch aufgefordert und berebliat, 
diefe, bei Strafe der Präclufion und des ewigen 
Stillſchweigens, innerhalb 12 Wochen, vom Tage ber 
legten Befanntmadung vieles Proclamd angerechnet, 
bei dem Kanzelei⸗ und Obergerichtöfecretair v. Gylden⸗ 
feldt biefelbft zu melden, die ihre Yorberungen und 
Ansprüche etwa begründenden Documente in Urs und 
Abſchrift zu produciren und, falls fie Auswärtige find, 
Actenprocuratoren biefelbft zu beftellen. 

Urfundlid unterm yorgebrudten größern Gerichts— 
infiegel. Gegeben im Königl. Holfteinifben Obers 
gerichte zu Glüdftadt, den A. Januar 1862, 

(L. 8.) v. Schirach. Henrici. 





v. Prangen. 
N 9. 
Zweite Befanntmadung. 
Ertr. des Procl, des 2ten Stücks M 2. 
Nichtprotocollirte Forderungen und Anſprüche an 
den unter gerichtliche Behandlung genommenen Nach— 
laß des mail, Hofbefigers Claus Egge in Lieth, fowie 
Pfanpfiüde aus dieſem Nachlaſſe find innerhalb 12 
Moden, vom Tage der legten Befanntmabung dieſes 
Proclams angerechnet, in der Königl. Kirchſpielſchrei⸗ 
berei zu Hemmingſtedt, sub pena praelusi, gebörig 
anzugeben. NR. &. 
elvorf, den A. Januar 1862. 
Zur Beglaubigung: 


10, 
Zweite Bekannmachung. 
Ertr. ded Procl. des 2ten Stücks #3. 

Ale und eve, welche gegen die Cinridtung 
eines jpeciellen Foliums im Schuld- und Pfandprotos 
col für die Kalhe des Zimmermanns Hinr, Sievers 
in Gr. Aspe Einwentungen zu machen oder dingliche 
Anſprüche an dieſe Kathe zu baben vermeinen, müflen 
ſich damit, bei Vermeidung des Verluſtes verjelben, 


Fabrieins, 


12 





innerhalb 12 Boden, vom Tage der legten Belannt⸗ 
machung angerednet, auf dem Stönigl. Actuariate 
biefelbft, unter Beobachtung des Erforderlihen, melden. 
Königl. Amthaus zu Neumünfter, den 31. Deebr. 


1861 v. Stemann. 
In fidem: R. Scheel. 
M 11. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 2ten Stüds ME 5. 
Nichtprotocollirte, dinglide und perfönlihe Ans 


fprüde und Forderungen an die Nachlaßmaſſe des 
wail. Schmiedemeifterd Johannes Carl Heinr. Ditt⸗ 
mann in Oldesloe find innerhalb 12 Moden, vom 
Tage der legten Befanntmadung dieſes zugleich als 
eventuelled Concursproclam dienenden Proclamd ans 
gerechnet, bei Vermeidung Der —— und des 
ewigen Stillſchweigens, im hieſigen Stadtſecretariate 
ordnungsmäßig anzumelden. 

Decretum Oldesloe, in Curia, den 27. Dechr. 1861. 


) Bürgermeifter und Rath biefelbft. 


NM 12. 
Zweite Bekanntmachung. 
Extt. des Procl. des 2ten Stüds MW 6. 
Nicdptprotocollirte dingliche Anfprüde an die von 
Asmus Hinrich Steen verkaufte, in Wadenvorf be> 
legene Drittelhufe e. pert. find innerhalb 12 Wochen, 
vom Tage der legten —— —— dieſes Proclams, 
bei Strafe des Ausfchluffes, im Segeberger Königlihen 
Aetuariate rechtögebörig zu melden. 
Seneberger Amtsgericht, den 4. Januar 1862. 
L s) Pr. et Ass. jud. 
In fidemn: MH. F. Jacobsen. 
N 13. 


Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. ded Procl. des 2ten Stüde MT. 

Erb» und fonftige Anjprüde und Forderungen an 
den Nachlaß der biejelbft verftorbenen Johanna Erne: 
fline Dorothea Ehriftiana Wilms find, bei Strafe 
der Ausſchlie hung von der Mafle, innerhalb 12 Wochen, 
vom Tage der legten Befanntmadung diefes Proclams 
angerechnet, im biefigen Stadifecretariate rechtsbehörig 


anzumelden. . , 
Decretum Segeberg, in curia, Den 9, Januar 
1862. 
(L. S.) Bürgermeifter und Ratb. 


N 14. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 2ten Zrüdd M 8. 
Unprotocollirte Anfprüde an die Concursmaſſe 
bes Tiſchlers Johann Friedrich Gerden zu Elmenborft 





find, bei Vermeidung der angedrohten Rechtsnachtheile, 
binnen 12 Wochen gebörig biefelbft anzugeben. 

Der öffentliche Verkauf der Kathe des Cridars if 
auf Montag den 3. März d. J., Mittags 12 Uhr, 
im Gerichtshaufe zu Jersbeck angeſetzt. 

Decretum Ahrensburg, im Jersbecker Jufitiariat, 
den 6. Januar 1862. * 

us5. 


NM 15. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 

Am 9. Auguſt 1861 ift bierfelbft die Wittwe des 
weil. biefigen Korbmaders Chriftian Friedrich Auguft 
Holzhaufen, Anna Catharina, geb. Levens, ohne Hin 
terlaffung eines Teftaments verftorben, deren Sohn, 
Johann Friedrich Auguft Holzbaufen, geboren in Kiel 
den 5. Juni 1832, nad einem in der Mafle gefun 
denen Briefe, d. d. Liverpool ven 2. December 1852, 
damald nad Amerifa zu reifen beabfichtigte, über deſ— 
fen fpätern Aufenthalt aber nichts befannt ift. Auf 
Antrag des Herrn Actuars Reiche, als Güterpflegers 
der Holzhauſen'ſchen Erbmafle, und nad Vorſchrift 
der Verordnung vom 9. November 1798 werden Alk, 
welche ald Erben, —— oder Eigenthümer An— 
ſprüche an den gedachten Nachlaß zu haben glauben, 
und wird in's Beſondere der abweſende Johann 
Friedrich Auguſt Holzhauſen hierdurch aufgefordert, 
innerbalb präcluſiviſcher Friſt von 12 Moden, vom 
Tage der Er Bekanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, ſich im hieſigen Syndicat anzugeben, bei 
Bermeidung der Ausſchließung mit ihren etwanigen 
Anſprüchen, refp. der ferneren Behandlung vieler 
Maffe in Gemäßbeit ver allegirten Verorbnung, und 
haben diejenigen Profitenten, welche außerhalb Kiel’ 
wohnen, Procuratoren zu beftellen. j 

Kiel, ven 23. December 1861. 

Der Magiftrat. 
In fidem: G.F. Witte, Syndicus. 


N 16. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des Iften Stücks M 3. 

Mer an den Nachlaß ves mwailand Gaftwirths 
Gottfried Chriſtian Ludolph Kriedt hieſelbſt, nament: 
lich deſſen in ver Schuhſtraße hieſiger Stadt belegenes 
Vollbürgerhaus cum pert., Anfprüde oder Forderun⸗ 
gen zu haben vermeint, muß fi damit, sub pena 
praclusi et Bern silentu, innerbalb 12 Woden, 
von der legten Bekanntmachung dieſes Proclams an- 
gerechnet, im biefigen Eyndicate rechtsgehörig melden. 

Oldenburg in Holftein, ven 27. Beet 181. 

Der Maogiftrat. 


VV. Hensen. 


Beilage 
zum 4. Stück der Holiteinifchen Anzeigen. 


Montag den 27. Januar 1862. 





Belanntmachungen. 
M 1 * 


Da die Erben des mwailand Gaſtwirths Gottfried 
Ehriftian Ludolph Kriedt biefelbft nachträglich erklärt 
baben, daß fie vie Nachlaßmaſſe nicht unbedingt, fons 
bern nur sub beneficio legis et inventarüi antreten 
wollen, jo wird unter Bezugnahme auf das unterm 
27. December v. J. erlaflene Proclam biedurd bes 
fannt gemadt, daß daſſelbe als sub beneficio legis 
et inventarii, fo wie eum eventuali cessione bo- 
norum erlaffen zu betrachten ift. 


Divenburg in Holftein, ven 13. Januar 1862, 
Der Magiftrat. 
W. Hensen. 


**X >: 

In der Nacht vom 18./19. dv. M. erfhoß fi vor 
der Thür eined Haufed zu Strohdeich, adel. Gute 
Klein-Collmar, ein Fremder. Derfelbe war anfdeinend 
2353— 30 Jahre alt, 6 Fuß lang, vunfelbraun von 
Haaren, hatte blaue Augen, einen braunen Echnurr- 
und Kinnbart und war bekleidet mit einer ſchwarzen 
Zubmüge, einem grauen Oberrod mit Hornfnöpfen, 
ſchwarzer Tuchmefte mit braunen Glasfnöpfen, einer 
bellblauen Hofe von Bodsfing und einem weiß = roth 
und ſchwarz melirten balbwollenen Halstuche. Das 
Hemd war gezeichnet mit F. G., die Strümpfe mit 
P. St. 6. Die Sprade war hochdeutſch gewefen, im 
fremden Dialect. In feinem Taſchenbuch befand ſich 
ein Zettel, worauf mit Bleifeder gefchrieben war: 

Ich bitte folgendes Inſerat in die Hamb, Reform 
zu fegen, Piebe Amanda! Ich durfte Dich nicht 
lieben, und weil id obne Dich nicht leben fonnte, 
fo wollte ich fterben. Thue, was id Dir geftern 
fagte. Den 17. Yan. 1562. Dein Starl. 

Ale und Jede, welde im Stande find, über bie 
Perfönlicpkeit des Berftorbenen Näheres mitzutbeilen, 
werden hiedurch aufgefordert, ſolches hieſelbſt anzu⸗ 
zeigen. 

Glückſtadt, im Juſtitiariate des adel. Guts Klein— 
Collmar, den 21. Januar 1862. 

P. F. C. Matthiessen. 


Teftaments : Publication. 


Das biefelbft gerichtlich deponirte Teftament des 
biefigen Schuftermeifters Chr. Fr. Ehlers und feiner 
vor Kurzem verftorbenen Ehefrau Louife Henriette 
Chriftiane, gebornen Remien, ee verwittweten 
Süchting, wird am Dienstage, den 25. Februar d. J. 
Vormittags 11 Uhr, auf biefigem Rarbhaufe publicirt 
werden. 

Lütjenburg, den 24. Januar 1862, 

(L. S.) Bürgermeifter und Rath. 
Zur Beglaubigung: H. Brinkmann. 


Teftaments s Publication. 


Das von dem am 6. d. M. biefelbft verftorbenen 
Eingeffenen Johann Ehriftian Bode hinterlaſſene, am 
18. April 1856 zu Hamburg errichtete Teftament ſoll 
am Minwoch den 19, Februar d. 3. Mittags 1 Uhr 
in dem Mandebeder Gerichte publicirt werden, mag 
für Beifommende hiedurch befannt gemacht wird. 

Decretum Wandobecker AYuftitiariat bei Wands— 
bed, den 18. Januar 1862. 

Reimers. 


Teftaments : Publication. 


Das von der verftorbenen Tochter des wailand 
Drganiften und Schullehrers Andreas Hinrich Egger— 
ling in Hafelvorff, Juliane Henriette Sophie Eggers 
Lind im Sabre 1857 hieſelbſt deponirte Teftament 
wird 


am Eonnabend den 15. Februar d. J. 
Morgens 10 Uhr, 
im biefigen Gerichtslocale eröffnet und publicirt wers 
den, mweldes für die hieſelbſt unbekannten Inteſtat— 
erben befannt gemacht wird. 
Hafelvorff, im Auftitiariate, ven 17. Januar 1862, 


Kenigsmann. 
Steckbrief. 


Wenn ver unten näher fignalifirte Copiiſt Friedr. 
Doormann unter dringendem Verdachte der Inter: 
fhlagung einer nicht unbeträdrlichen ihm anvertrauten 
Summe Geldes aus Elmshorn entwichen if, fo wer: 
den alle Behörden des ne a. Auslandes bierburd 


14 


dienftlich erfucht, auf denselben vigiliren zu laſſen, ihn 
im Betretungsfall anzubalten und bie Apminiftratur 
über die geſchehene Anbaltung in Kenntniß zu fegen, 
damit feine Abholung gegen Koftenerftattung veranlaßt 
werben fönne. 

Königl. Apminiftratur zu Ranzau, den 18. Yanr. 
1862. IF. v. Levetzau, tonft, 
Signalement 


des Friedrich Doormann, gebürtig aus dem adeligen 
Bute Sutjewig. 

Alter: 24 Jahr, Statur: lang. Haare: hellblond, 
Stirn: gewöhnlih, Nafe: ſpitz, Augen: blau, Kinn: 
— Geſichtsfarbe: geſund, Gang: gebückt. Der 

vormann war bei ſeiner Entfernung bekleidet mit 
einem Paletot von braunem Doublefiot, einem Geh⸗ 
rod von ſchwarzem Laken, einer Hofe und Welle von 
feingeftreiftem Burfin, einem runden braunen Filzhut, 
Halbftiefeln mit Gummi-Einſatz und Gummiſchuhen. 


Edictal: Citationes. 
Mi 


Auf geziemende Vorſtellung und Bitte abjeiten 
Sopbie Hilbert, geb. Knoop, in Itzehoe c. c., Im— 
plorantin, pro edictali citatione ihres Ehemannes, 
des Schiffszimmermanns Heinrih Hilbert, welcher fie 
feit 8 Zabren verlaffen, wird Namend des Münfters 
dorfiſchen Conſiſtoriums erwähnter Heinrich Hilbert 
bievurd ein für allemal, mithin peremtoriſch von mir 
geladen und befehligt, am Dienstag nad dem Sonn» 
tage Cantate, wird fein der 20. Mai d. J. Vormit: 
tags um 9 Uhr, in ver biefigen Probftei vor dem 
alsdann zu baltenden Münſterdorfiſchen Conſiſtorial— 
gericht perſönlich zu erſcheinen, um zu vernehmen, 
was feine Ehefrau ſodann wegen böslicher Verlaſſung 
und baber zu trennender Ehe wider ihn antragen 
wird, Darauf zu antworten und nad verbandelter 
Sache Sprud Rechtens zu gewärtigen, mit der aus— 
prüdliben Verwarnung, ns im alle feines Aus— 
bleibend auf ferneren Antrag der Jmplorantin und 
Edictaleitantin wider ibn werde erfannt werden, was 
den Rechten gemäß ift. 

Itzehoe, in der Münftervorfer Kirchenprobſtei und 
unter dem Infiegel des Confiftoriumd, den 11. Jan.- 


1862 Im böheren Auftrage: 


E. Versmann. 


(L. S.) 

M 2. 
Ertraet der Evictal-Citation an die abweſende Ehefrau 

Anna Chrifiine Louiſe Kracht, geb. Bramfeldt. 
Die Ehefrau des biefigen Bürgers und Doljpans 
toffelmachers Jacob Kracht, Anna Chriftine Louife, 
geb. Bramfeldt, welche ſich im Auguſt 1859 beimlich 
von bier entfernt bat, wird hiedurch peremtorifch gela= 
den und befehligt, am Dienstage ven 29. April des 


fommenden Jahres, zus. 11 Uhr, vor dem in bie- 
figer Probftei verfammelten Gonfiftötium zu erfceinen, 
zu verhehmen, was ihr obgenannter Ehemann wegen 
bösliher Berlaffung und daher zu trennender be 
wider fie vorbringen werde, darauf zu antworten und 
Spruch Rechtens zu gemwärtigen, mit der ausbrüdlichen 
Berwarnung, daß im Außbleibungsfalle auf fernern 
Antrag des Stlägers ın contumaciam den Rechten 
gemäß wider fie werde erfannt werben. 

ange im Königl. Confiftorium, den 28. Dechr. 


Vis. noie.: 1. F. Nievert. 


Proclanıata. 


RM 1. 
Erfte Bekanntmachung. 

Auf den Antrag Beilommender werden Alle und 
Jede, mit alleiniger Ausnahme der etwanigen prote; 
eollirten ®läubiger, melde an ven Nachlaß des ver- 
ftorbenen Hufners Hinrich Find in Crodau, nament- 
ld) an die Dazu gebörige sub MH 5 daſelbſt belegen: 
volle Hufe aus irgend einem Grunde perſönliche oder 
dingliche Forderungen oder fonftige Anſprüche zu ha— 
ben glauben, bievurd aufgeforvert und befebligt, fid 
damit, bei Strafe der Ausſchließung und des ewigen 
Stillſchweigens, unter Einlieferung der ihre Forderun- 
gen und Anfprüde begründenvden Documente in Urs 
und Abfchrift und geböriger Procuraturbeftellung, bin: 
nen 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung bie 
ſes Proclams angerechnet, orbnungsmäßig auf biefiger 
Klofterfchreiberei zu melden und ihre Gerechtſame 
wahrzunehmen, 

Klöfterlides Theilungsgeriht zu Preeg, den 3. 


Januar 1862, €. v. Qualen. 


M 2. 
Erfte Befanntmadung. 

Auf Anbalten der 11 Vollhufner und der 3 Halb: 
bufner zu Großen Kummerfeld werden alle diejenigen, 
welde an eine Landmaaße von 89 Tonnen 1 Schefftl 
91 Ruthen, die ihnen aus der dortigen Gemeinbeit 
überlaffen morden, und an die folgenden aus ihren 
reſp. Voll» und Halbbufen zu derſelben zugelegt 
Ländereien, als: 

3 Scheffel 66 Ruthen aus der Hufe des El. Hinr. 
Hamann, 
2 ea 5 Nutben aus der Hufe des 9. Detlef 


u BD 
2 Scheffel 17 Ruthen aus der Hufe des Johann 
Meyer, 
3 Scheffel 64 Ruthen aus ber Hufe der Anna 
Storm, 
3 Scheffel 68 Ruthen aus der Hufe des Hinrih 
Hauſchildt, 


3 Scheffel 64 Ruthen aus ver Hufe des Hinrich 
Runge, 


15 


3 Sceffel 65 Rutben aus ber Hufe des Garften 
Hinrich Hauſchildt, 
3 Scheffel 95 Ruthen aus der Hufe des Nicolaus 


Frahm, 
4 Scheffel 53 Ruthen aus ver Hufe des Harwig 


Harper, 

3 Scheffel 76 Ruthen aus der Hufe der Marga- 
retha Wittorff, 

3 Scheffel 66 Ruthen aus der Hufe des Hand 
Hinr. Fiſcher, 

1 88 84 Ruthen aus der Halbhufe des Hans 


um, 
1 Scheffel 8A Ruthen aus der Halbhufe des Hartw. 


Voß, 

80 Ruthen aus ber Halbhufe des Mars Brüggen, 
dingliche nichtprotocollirte Anfprüce zu baben vermeis 
nen oder der Einrichtung eines fperielen Folii für 
diefe fämmtlihen Ländereien widerſprechen zu können 
glauben, diedurch, bei Strafe des Verluftes derjelben, 
angewieſen und befebligt, fi mit venfelben innerhalb 
12 Woden, vom Tage ver legten Befanntmadhung 
diefes Proclamd angerechnet, bei dem Königl. Actuas 
riat zu Newmünfter zu melden, vie ihre Anſprüche 
begründenden Documente in Original zu produeiren 
und Abfchriften davon zurückzulaſſen, aud, falls fie 
Auswärtige find, einen Actenproeurator unter biefiger 
Jurisdiction zu beitellen, 

Königl. Amthaus zu Neumünfter, den 16, Januar 


1862 v. Stemann. 
in fidem: 


M 3. 
Erfte Bekanntmachung. 

Auf den Antrag des Mühlenpächters Johann 
Hinrich Carſtens zu Renswühren, Guts Borhfamp, 
werben, mit Ausnahme ver protocollirten Creditoren, 
Alle und Jede, welde an bie von dem Ertrabenten 
verlaufte, auf feinem Namen ſtehende und zu Blund 
im biefigen Amt belegene Hufe dingliche Anſprüche 
zu baben vermeinen möchten, hiedurch aufgefordert, 
fi damit innerhalb 12 Wochen, vom Tage der letzten 
Bekanntmachung dieſes Proclams, bei Strafe des 
Ausſchluſſes, im Segeberger Königlihen Actuariate, 
Auswärtige unter_Procuraturbeftelung, rechtsgehörig 
zu melden. 


Segeberger Amtägericht, 
CL. $) = Pr. et Ass. Jud. 
In fidem: H. F. Jacobsen. 


NA. 
Erfte Bekanntmachung. 

Mit Genehmigung des Königliden Holſteiniſchen 
Obergerichts werden auf Anbalten Beifommender Alle 
und Jede, welche an nadbenannte im Schuld: und 
Pfandprotocoll ver Stadt Segeberg protocollirte, ans 
geblich verloren gegangene Dorumenie: 


R. Scheel. 


ben 18. Januar 1862, 


1) 


2) 


3) 


4) 


5) 


6) 


7 


den Fol. 112/113 Abthl. I protocollirten Häuer⸗ 
contract vom 8. Jan. 1830, mwonad die Stadt 
Segeberg an Herrmann Fürft das fogenannte 
Commünebaus von Oftern 1330 bis vabin 1831 
für 96 F 51 3 verbäuer: bat; 

den Fol. 112/113 und Fol, 97 Abthl. I protos 
eollirten Häuercontract vom 23. März 1832, 
wonach die Kirchſpielvögtin D. Springer, geb. 
Meyer, das vormals Lange’fche, jegt dem Höfer 
Hans Hinrid Wulff gehörige Haus von Oftern 
1831 bis dahin 1896 für jährlih 120 F an 
Herrmann Fürft verbäuert bat; | 
den Fol. 112/113 Abthl. I protocollirten Häuers 
contract vom 4. März 1837, nad weldem Jacob 
Zeligmann Mofes Zwei Koppeln und Eine 
Wieſe, welche Ländereien jegt dem Schubmaders 
meifter Claus — Abrberg gehören, an 
Herrmann Fürſt von reg > 1895 bie 
dabin 1845 für jäbrlih 54 F 38 2 verbäuert 


bat; 

den Fol. 112/113 Abthl. I protocollirten Häuer- 
contract vom 17. April 1545, nad welchem 
Caspar Hinr. Schmüſer ein Stück Wiefenland 
auf der Hafmwiefe, jegt dem Landmann Hang 
Hinrich Neber gebörig, von Neujahr 1845 bis 
dabin 1859 an ven verftorbenen Bädermeifter 
Detlef Hinrich Saggau für jährlib 10 8 648 
verbäuert bat; 

den Fol. 110 Abthl. I protocolirten Kaufcon— 
tract vom 17. Mai 1823, nadı weldem der 
Arbeitsmann Friedrich Steffen an ben verftors 
benen Bädermeifter Jobann Heinr, Reber pro 
resto 426 „# 64 2 ſchuldet; 

die Fol. 5 Abthl. IE protocollirte Ceſſions- und 
Bürgichaftsnete vom 22. Januar 1836, wonach 
der Kaufmann Jochim Ludw. Friebr. Lüttgens 
die Bürgſchaft übernommen bat für tie auf 
dem Folium feiner Bruders, des Bäders Ludw. 
Jacob Lüttgens in Bargteheide, für die Kinder 
des Organiſten Fedder Fedderſen daſelbſt pre 
resto protocollirten 613 ,P 32 A R.M.; 

die Fol. 440 Abthl. J protocolirte Vereinbarung 
vom 8, November 1810 über ven Nachlaß des 
wailand Kaufmanns Jochim Nicolaus Gaenge, 
nad welcher den beiden verftorbenen Töchtern 
a) Catharina Johanna Dorothea, fpäter ver: 
beirathet an den verftorbenen Kammeraſſeſſor 
und Zollverwalter Madeprang in Segeberg, und 
b) Amalia Friederike Wilhelmine, ſpäter vers 
beirathet an den Major Hmiid in Kopenbagen, 
jeder 2666 64 A RM. und diefen, fo wie 
dem Eobn, dem Weinbändler Hans Chriftian 
Nicolaus Gaenge in Kiel, verſchiedene Effecten 
an Bett», Leinen- und Silberzeug auszufehren 


find; 
5) die Fol. 21,173 Abthl. IE protocollirte Acte vom 


16 


— 


22. Mai 1836, nach welcher der wail, Müblen- 

pächter Nicolaus Heinrih Hagen in einem Pros 

cefje mit tem wailand Geheimen Staatsminifter 

Grafen zu Rangau wegen ſchuldiger Mühlen— 

pacht die Appellationdcaution für Schäden und 
— Roſten übernommen bat; 
9) vie Fol. 169 Abthl. 1 protocollirre Dbligation 
vom 16. Juli 1791 an Deil. Möhl zu Qualen 
über pro resto 26 »f 64 2 zu 4 pCt. Zinfen; 
den Fol. 340, 341 und 367 Abthl. I protocols 
lirten Häuercontract vom 7. Mai 1842, nad 
welchem der wail. Schmiedemeifter Earl Heinr. 
Ehriftian Hinrihfen eine Werkftätte, Wohnung 
und Gartenland an den Schmiedemeifter Nicol. 
Jürgen Fürböter von DOftern 1842 bis dahin 
1854 für jährlih 160 P R.=M. verbäuert bat, 
Anfprüde irgend einer Art zu haben vermeinen, hie— 
dur aufgefordert, folde binnen 12 Woden, vom 
Tage der legten Befanntmadung dieſes Proclams 
angerechnet, Auswärtige unter Beftellung von Actens 
procuratoren, im biefigen Stadtfecretariate anzumelden 
und die ibre Anſprüche begründenden Documente im 
Driginal zu produeiren und in beglaubigter Abſchrift 
zurüdzulafen, widrigenfalls fie zu gemärtigen baben, 
daß, unter Präcludirung ver nicht angemelveten Ans 
fprücde, die Documente sub 1—4 und 6—10 morti- 
fieirt und im Schuld» und Pfanpdprotocoll delirt, das 
Document sub 5 dagegen durd eine Abſchrift aus 
dem Contractenbuch wird erfegt werten, 

Decretum Segeberg, in Curia, den 22, Januar 


1862. 
(L. S.) 


10) 


Bürgermeifter und Ratb. 


M 5. 
Erfte Bekanntmachung. 

Ale und Jede, melde an den Nachlaß des mail. 
Schuſters Jochim Hinr. Spethmann in Zarpen For— 
derungen und Anſprüche zu haben vermeinen, werden 
durch nachſtehendes Proclam, welches eventuell als 
Concursproclam angeſehen fein ſoll, von Gerichts— 
wegen hiemit aufgefordert, ſolche, bei Vermeidung der 
— 7 innerhalb 6 Wochen, vom Tage der letzten 

efanntmadhung dieſes Proclams angerechnet, auf 
dem Königl. Reinfelder Actuariat anzumelden, Aus— 
wärtige unter Beftellung eines Actenprocuratore. 

Königliches Neinfelvder Amthaus zu Traventhal, 
den 17. Januar 1862. 

Grothusen. 
Zur Beglaubigung: W. Bandissin. 


N 6. . 
Erfte Bekanntmachung. 

Es hat der Vorfleher einer Febranftalt, Gottlieb 
Green, als Curator des geifteöfranfen Doctors der 
Medicin Rudolph Cruſe hieſelbſt, das am hieſigen 
Marklplatz belegene Haus deſſelben e. pert. mit ober⸗ 


vormundſchaftlicher Genehmigung verkauft und zur 
Sicherſtellung des Käuferd gegen umbefannte Real: 
verpflihtungen die Erlafjung eines Proclams bean 
tragt. In Gewährung dieſes Antrags werben Alk 
und eve, welche an ven biefigen Grundbeſitz des 
Dr. med. Rudolph Cruſe nichtprotocollirte bypotbe: 
farifche oder fonftige dingliche Forderungen und An 
fprüce zu baben vermeinen, bei Strafe der Prädu: 
fion und eines immerwäbrenden Gtillfhweigens bie: 
mit von Gerichtöwegen — ihre Anſprücht 
innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt 
madung dieſes Proclams angerechnet, biefelbft anzu 
geben, die etwanigen Belege ihrer Angaben in Ur 
und Abſchrift einzureihen, audh ben Umſtänden nah 
ebörige Actenprocuratur unter biefiger Gerichtöbar: 
eit zu beftellen. 

ecretum er im Juftitiariat des adıl 
Guts Ahrensburg, den 23. Januar 1862, 


MT. 
Erfte Befanntmadung. 

Demnad der biefine Bürger und Bädermeifter 
Wilhelm Subr fein Vermögen zu concurdmäßiger 
Bebanplung übergeben und demzufolge die Erlaflung 
eined Proclamsd erforderlid geworben, jo werben Alt 
und Gebe, die an die Malle ded gedachten Subr 
Anfprübe und Forderungen irgend einer Art zu ba 
ben vermeinen, namentlid an das zur Mafje gebörige 
im Sandberge belegene sub Du, 6 M 141 fataftrirte 
Haus, mit alleiniger Ausnahme derjenigen Gläubiger, 
deren Forderungen protocollirt find, von Bürgermeifter 
und Rath biedurd aufgefordert, ſich, bei Strafe dei 
Verluftes ihrer Forderungen und Ausfchliegung von 
der Maffe, binnen 12 Wochen, vom Tage ver legten 
Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, im 
Stadtfecretariate zu melden, unter Vorzeigung ber 
ihre Korderungen begründenden Dorumente und, wat 
Auswärtige betrifft, unter der Verpflichtung zur Be 
ſtellung eines Actenprocurators. 

Spehoe, den 23. Januar 1862. 

Bürgermeifter und Rath. 


MS, 

Erfte Befanntmadung. 

Wenn von dem Eingeſeſſenen — Win u 
Sommerland bebufs Regulirung feiner —— 
verhältniſſe um die Grlaffung eines Proclams ad in 
dagandum statum bonorum biefelbft gebeten if, jo 
werden in Deferirung biefes Antrags, mit alleiniger 
Ausnabme der protocollirten Greditoren, Ale und 
Jede, welde Anfprücde und Korberungen irgend einer 
Art an den Eingefeflenen Jobann Witt in Sommer: 
land over deſſen dajelbft belegene Yanpftelle zu baben 
vermeinen, oder Pfänvder von demfelben befißen, bie 
mittelt von Gerichtswegen befebligt, ſich mit vielen 
Anfprühen innerhalb 12 Moden, vom Tage dr 





17 


legten Befanntmachung dieſes Proclamd angerechnet, 
bei Strafe refp. des Ausichluffes und des ewigen 
Stillſchweigens, fo wie des Verluftes ver Pfandrechte, 
bei dem unterzeichneten Gerichte rechtsbehörig zu 
melden. Ausmärtige haben einen Actenprocurator zu 
beftellen. 

Königl. Intendantur zu Ranzau, den 18. Januar 

2. 


IV. v. Levetzau, conſt. 


M 9. 
Erſte Bekanntmachung. 


Wenn der Hr. Obergerichtsadvocat Adolph Schmidt 
Namens des Kaufmanns Guſtav Kresſe hieſelbſt und 
des Kaufmanns Eduard Guſtav Homann in Pinne— 
berg, bisher in Firma Kresſe & Homann, den Antrag 
geftellt, daß, weil das zwiſchen den gedachten Afjocies 
bisher unter der Firma Kresſe& Homann bier und in 

inneberg beftandene Wein» und Spritgefhäft nad 
— * Uebereinkunft vom 1. Decbr. v. J. 
angerechnet, aufgelöſt iſt, nunmehr behufs definitiver 
Auseinanderſetzung ein Proclam an alle diejenigen, 
welde an befagte ihre Handlung bis zu dem genanns 
ten Tage Anfprüce erworben baben möchten, erlafjen 
werde und diefer Bitte gerichisfeitig ftattgegeben ift: 
fo werden von Gerihtöwegen Alle und Jede, welche 
an das unter der Firma Kresſe K Homann bier und in 
Pinneberg biß zum 1. Derbr. v. 3. geführte Weins 
und Spritgefbäft aus irgend einem rechtlichen 
Grunde Yunfprüce oder Forderungen zu baben vers 
meinen, hiedurch, bei Strafe der Ausſchließung und 
des ewigen Stillſchweigens, aufgeforvert und be= 
febligt, ich damit binnen 12 Wochen, nad der legten 
Bekanntmachung bdiefes Proclams, im biefigen erften 
Stabdtfecretariate, und fpäteftens am 

2. Mai d. %., 
als dem peremtorifchen Angabetermine, im Obergerichte 
biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprüde begrüns 
denden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und in 
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auc wegen 
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzu- 
nehmen baben. 
Wornab Beikommende fi zu achten! 
Altona, im Obergerichte, den 16. Januar 1862, 
Ex Decreto Seratus. 


NM 10. 
Erfte Befanntmadung. 
Auf Anhalten Beifommender werben, mit alleini= 
ger Ausnabme der Proclamsertrabenten, Alle, 

1) welche an den Nachlaß der im Auguft v. 9. 
biefelbft verftorbenen Ehefrau Maria Blod, geb. 
Lemmermann; 

2) welde an den Nachlaß des wail. hieſigen Bür— 
gers und Tiſchlermeiſters Johann Anton Behn; 


3) weldye an den Nadlaf der biefelbft verftorbenen 
Anna Chriftiana Heinſohn; 

4) welde an den Nadlaf des in der Srrenanftalt 
bei Schleöwig verftorbenen Apdvocaten, früheren 
Procurators ın Altona, Carl Kiſs — mit alleis 
niger Ausnahme ver bereits befannten Erben — 

5) welde an den Nachlaß der wail, Wittwe des 
Advocaten Carl Kiſs, Marin Margaretba Hen— 
riette, geb. Trumpf; 

rejp. Erb= oder fonftige Anfprüde zu baben vermeis 
nen, biedurdy, bei Strafe der Ausſchließung von diefen 
Maflen, aufgefordert und befebligt, ſolche binnen 12 
Wochen, nab der legten Bekanntmachung dieſes Pro— 
clams, im biefigen erften Stabtfecretariate und fpätes 


ſtens am 
19. Mai d. J., 
ald dem peremtorifhen Angabetermine, im Oberges 
richte biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche 
begründenden Documente in Urfchrift vorzuzeigen und 
in Abfchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen 
geböriger Procuraturbeftellung das Nötrhige wahrzus 
nehmen baben. 
Wornach Beikommende ſich zu achten. 
Altona, im Obergerichte, den 20. Januar 1862. 


Ex Decreto Senatus. 


M 11. 
Erfie Bekanntmachung. 

Wenn abfeiten der Witwe Cbriftine Ingwerfen, 
geb. Kaatze, in Altona die Erklärung abgegeben wors 
den ift, daß fie die Erbmajje ibred am 25. v. M. bie- 
felbft verftorbenen Sohnes, des Dr. jur. Paul Ing— 
werfen, nur sub beneficio legis et inventarü ans 
treten fünne und unter ſolchen Umſtänden die Erlafjung 
eines landüblihen, eventuell aud für einen Concurs 
dienenden Proclams erforderlich geworben, 

Werden von Gerihtswegen Ale und Jede, welde 
an bie geringfügi e Erbmafle des biefelbft vers 
ftorbenen Dr. jur. Naul Ingwerfen aus Altona aus 
irgend einem Grunde Anfprüce zu baben vermeinen, 
hiedurch aufgefordert, foldhe binnen 12 Moden, vom 
Zage ber legten Publication diefer eventuell aud als 
Concursproclam dienenden Befanntmadung angerech— 
net, und zwar bei Strafe der Ausſchließung und des 
ewigen Etillfihweigeng, in dem unterzeichneten Juſti— 
tiariate orbnungsmäßig anzumelden, die ihre Anſprüche 
begründenden etwanigen Dorumente im Original zu 
probueiren und beglaubigte Abſchriften davon bei den 
Arten zu belaffen, aud, wofern fie Auswärtige, Neten« 
procuratoren biefelbft au beftellen. 

Wornach ſich zu acten. 

Decretum Wandobecker Auftitiariat bei Wands⸗ 

bed, den 20. Januar 1862. 


Reimers. 


18 


M 12. 
Zweite Befanntmadhung. 
Bon Gerihtöwegen 
werden nad Ertbeilung des Armenrechts und auf 
Antrag des Hrn. Kirchipielvogts Johannſen in (uns 
den, als oflieialis locı, die Erben und nichtprotocols 
firten Gläubiger folgender, in der Armen- und 
Arbeitdanftalt zu Lunden verftorbener Armenalumnen: 
1) des Schneiders Plambed, angeblib aus Yübed, 
2) des Maithias Adam Hümpel aus Krempel, 


und 
3) der unverehelichten Margaretha Michaelſen aus 
Edernförde, cine 
biemittelft aufgefordert, ihre vermeintliden Erb» und 
fonftigen Anſprüche an bie geringfügige Verlaſſenſchaft 
ber obengedachten Armenalumnen innerhalb 12 Woden, 
vom Tage der legten Befanntmadung dieſes Prockams, 
in der Kirdfpielfchreiberei zu Funden — Auswärtige 
unter Beftellung der Actenprocuratur — gehörig ans 
geben und verzeichnen zu laffen, im Widrigen ‚aber 
zu gewärtigen, wie fie mit denjelben werden präclu— 
dirt werben. ö re 
König. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 


den 20. December 1861. Hansen. 


In fidem: Scholtz. 
13. 
Zweite Bekanntmachung. 

Auf Antrag Beilommender werben von Gerichts⸗ 
wegen hiedurch Alle und Jede, die an den von Peter 
Mulff verfauften, in Rethwiſch belegenen, im Heili— 
genftentener Schuld» und Pfanpprotocoll Fol. 140 
verzeichneten Hoflanded cum pert. dingliche, nichts 
protocollirte Anfprüce und Forderungen maden zu 
fünnen vermeinen, aufgefordert, ſolche binnen zwölf 
Moden, vom Tage der legten Kehren, dieſes 
Proclams angerechnet, bei Strafe des Ausſchluſſes 
und des ewigen Stillſchweigens, Auswärtige unter 
Procuraturbeftellung, biefelbft zur Anzeige zu bringen, 

— —— Juſtitiariat zu Itzehoe, den 13. 
Januar 186 F. Rütger. 

M 14. 
Zweite Bekanntmachung. 

Es find im Laufe des Jahres 1861 bei dem uns 
terzeichneten Gericht verſchiedene fleine Erbmaſſen zur 
gerichtlichen Regulirung gekommen, weil Miterben 
heils abweſend, theils unbekannt find. Dahin ges 


ört: 

1. Die Erbmaſſe der am 24. Mai 1861 in Heift 
verfiorbenen Wittwe des wail. Dellrid Lüdemann, 
Adelheid Lüdemann, geb. Böſche. Es werben aufge: 
fordert, die als Erben angegebene Sophie Dorothea 


Böſch, verheirathet an Hinrih von Allwörden zu 
Fleih und die Kinder der verftorbenen Geſchwiſſer 
der Grblajjerin, nämlih des Peter Böſch im Büg- 
ethber Moor, des Claus Böſch zu Appenfleth, ver 
bei Catharina Böſch, verheirathet a an Cord 
Meyer im Bügflerher Moor, der Anna Metta Böſch, 
verbeirathet geweien an Peter Brey ober Breyer zu 
Bützfleth. Ferner werben aufgefordert viejenigen, 
welche ald nächte Berwandte des mail. Dellridy Luͤde— 
mann etwa Erbanjprüde machen zu fünnen vermeis 


en. 

2. Die Erbmafje ves am 14. Mai 1861 in Meter: 
fen verftorbenen Yüpder Harrſtedt. Es werden aufge: 
fordert die verfchollenen Söhne Martin Harrftent und 
Lüder Harrftedt und die Tochter Agneta Margaretha 
Harrſtedt, verbeiratber gewefen an Johaun Peter 
Delfs, welche nad Amerifa ausgewandert ift und ſich 
dort wieder verbeiratbet haben ſoll, fo wie die etwas 
nigen Leibeserben diefer 3 Kinder. 

3. Die Erbmaſſe des am 31. Mai 1861 in Ueler⸗ 
fen verftorbenen Mufitus Diedrid Adrian Brügmann 
oder Brückmann. Es werden aufgefordert deſſen Ger 
fhwifter Sören Brüdmann, Cbriftion Brüdmann, 
Sophie Caroline Brüdmann, Johann Friedrich und 
Marie Eopbie Brückmann, Zwillinge, teren Leben 
oder Aufenthalt nicht zu ermitteln gewefen, fo mir 
deren ewanige Peibeserben. 

Demzufolge haben ſich Alle, weldye als Erben oder 
aus anderen Gründen Anfprüde an bie vorgebadhten 
Erbmafjen zu maden beabfichtigen, unfehlbar inner 
balb 12 Woden, a publ. ult., auf dem Syndicate 
biefeldft zu melden und ibre Anfprüce zu juftifteiren, 
widrigenfalls dieſelben damit aänzlid werden aus 

eſchloſſen, refp. aber mit ven Erbtheilen nad Bor 
Ari der Gefege wird verfahren werben. 
Erfannt Ueterien, ven 15. Januar 1862. 


Klöſterliche Obrigfeit. 


N 15. 
Zweite Befanntmadyung. 
Ertr. des Procl. veö 2ten Stüdd MA. 

Alle und Jede, weldye Anſprüche oder Forderungen 
irgend einer Art an den Nadlaf des am 20. Dechr. 
v. 3. in Honigfletb mit Tode —— frübern 
Hofbeſitzers zu Kleinwiſch Rehder Witt zu haben ver- 
meinen, werden biedurd von Gerichtswegen aufgefors 
dert und befebligt, ſich mit ihren Auſprüchen, bei Strafe 
des Verluftes derjelben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage 
der legten Befanntmadhung dieſes Proclams ange 
rechnet, bei ver Königl. Candfchreiberei der Wilfter: 
Mari zu Wilfter gehörig anzumelden, 

Königlihes Geriht für das Amt Steinburg zu 
Spebor, den 7. Januar 1862. 

A, v. Heintze, conft. 


N 16. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl, des Item Stüds M 2. 


Nichtprotorollirte Forberungen und Anſprüche an’ 


den Nachlaß des in Eſch verftörbenen, aus Hindorf 
gebürtigen Tiſchlergeſellen Qürgen ia Holm, fo 
wie Pfandflüde aus demſelben, find innerdalb 12 
Wochen, nad der legten Bekanntmachung dieſes Pro— 
clams, sub pena præelusi, in der Königl. Kirche 
fpielfchreiberei zu — anzugeben. 

p 


Meldorf, ven 2. Yanuar 1862. 
Zur Beglaubigung: 


Xi7. 
Zweite Bekanntmachung. 
Extr. des Procl. des Zten Stüds M 3. 
Nichtprotocollirte dingliche Anſprüche an die von 
Johann Diedrich Dammeyer in Kisdorf an Hans 
Harms verkaufte, zu Kisdorfer Wohld belegene Feh— 
renwieſe von 11 Tonnen 1 Scheffel Quantität, gleich 
3 Zonnen 51, Scheffel Bonität, find innerhalb 12 
Moden, vom Tage der legten Befanntmadung dies 
ſes Proclams, bei Strafe des Ausfchluffes, im Sege- 
berger Königl. Actuariate rechtögehörig zu melden. 
—— Amtsgericht, ven 10. Januar 1862. 
(L. S.) Pr. et Ass. jud. 
In fidem: H. F, Jacobsen. 
N 18, 


Zweite Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des Iten Stücks M 4, 

Dingliche nichtprotoeollirte Anſprüche und Forde⸗ 
rungen an das von dem Fuhrmann Marr Hinrich 
Schoer verkaufte, hieſelbſt Quart. 6 M 36 belegene 
Haus ce. pert. find, bei Strafe des Verluſtes, inner- 
balb 12 ——— nach der letzten Bekanntmachung 
dieſes Proclams, im Stadtſecretariate rechtsbehörig 
anzumelden. 
Decretum Segeberg, in Curia, den 16. Januar 


1862. 
(L. S.) 


Fabricius. 


Bürgermeifter und Rath. 


NM 19. 
Zweite Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des Iten Stüds M 6. 

Mit Andnabme der protocollirten Ereditoren müffen 
ſich Ale und Jede, welche dinglibe Anfprüde irgend 
einer Arı an die von Georg Robert Müller verfaufte 
in Cölln, Kirchſpiels Barmftebt, belegene Hufen⸗ 
ſtelle e. pert. zu haben vermeinen, bei Strafe des 
Verluſtes diefer Rechte, binnen 12 Wochen, vom Tage 
der legten Befanntmadhung dieſes Proclamd anges 
rechnet, bei dem unterzeichneten Gerichte rechtsbehörig 
melden. 

zen: Nominiftratur zu Ranzau, den 11. San. 


WV. v. Levetzau, conft. 


19 


M 20. 
Dritte und legte Befanntmachung. 

Wenn von dem Kämmerier Herrmann v. Dualen 
in Altona, ald executor testamenti des am 26. 
Dertober 1861 daſelbſt verftörbenen Kammerberrn und 
penfionirten Zollcaffirers Stanislaus Auguſt Ponia— 
towsty v. Bertouch, die Erlaſſung eines Pröclams 
ad indagandam statum bonorum hieſelbſt beantragt 
worden: 

So werben von Dbergerichtöwegen in Deferirun 
dieſes Antrags Alle und Jede, welde an den Nachla 
des wail. Kammerberm und penfionirten Zollcaffirers 
Stanislaus Auguft Poniatowsky v. Bertouh aus 
irgend einem Grunde Anfprücde und Forderungen zu 
haben vermeinen, hiedurch aufgefordert und befehligt, 
diefe, bei Strafe der Präclufioen und des emigen 
Stillſchweigens, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der 
legten Befanntmacung dieſes Proclams angerechnet, 
bei dem Kanzeleis und Obergerichtsſecretair v. Gyldeu⸗ 
felot biefelbft zu melden, vie ihre Forderungen und 
Anfprühe etwa begründenden Documente in Urs und 
Abfchrift zu produeiren und, falls fie Auswärtige find, 
Actenprocuratoren biefelbft au beftellen. 

Urfundlid unterm vorgebrudten arößern Gerichts— 
infiegel. Gegeben im Königl. Holfteiniiden Ober— 
gerichte zu Glüdftadt, den 4. Januar 1862. 

(L. S.) v. Schirach. Henrici. 


v. Prangen. 


ad * 


Dritte und legte Befanntmadhung. 
Bon Geridtswegen 

wird auf Anbalten des A. N. Stammer in Heide, 
ale Güterpflegers, den fämmtlichen nicht protocollirs 
ten Gläubigern des Tabadsfabrifanten Hans Peter 
Hoed in Heide, über deſſen Habe und Güter definitiv 
Concurs erkannt worden, hiedurch aufgegeben, ihre 
Forderungen und Anfprüde an den genannten Cridar 
mögen viefelben beruben, morin immer, innerhalb 
12 Moden, von der legten Bekanntmachung dieſes 
Proclamd angerechnet, und zwar Auswärtige nach vors 
gängiger Procuraturbeftelung, bei Vermeidung ber 
Ausicliefung von der Concursmaſſe, in der Kirch— 
fpielfchreiberei zu Heide gefegmäßig anzumelden und 
verzeichnen zu laffen. 

Königk. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 
den 21. December 1861. 


Hansen. 
In fidem: Scholtz. 
Pro eopia: Wiencke. 
N 22. 


Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des Iften Stüdd M A. 
Dinglihe und perfönlide Forderungen jeder Art 
an die Erbmajje des wail, Organiften Asmus Jürgen 


Andrefen in Segeberg, fo wie alle von dem Berftors 
benen in Pfand gegebenen Gegenftände find innerhalb 
12 Moden, vom Tage der legten Bekanntmachung 
dieſes Proclams, welches eventuell ald Concursproclam 
anzuſehen, reſp. bei Strafe des Ausſchluſſes und Ver— 
luſt des Pfandrechts, im ——— Königl. Actuariat 
des Gonfiftorii rechtsgehörig zu melden. 

— —2 ben 27. December 1861. 

Pr., Pr. et Ass. Consist. 


In fidem: Witthöfftt, 
in Vertretung des Herrn Juſtizraths 
H. Jacobsen. 


M 23. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 

Ertr. des Procl. des 2ten Stüde M 2. 
Nichtprotocollirte Forderungen und Anſprüche an 
den unter gerichtliche Behandlung genommenen Nach— 
laß des wail. Hofbefigers —5 in Lieth, ſowie 
fandſtücke aus diefem Nachlaſſe ſind innerhalb 12 
Boden, vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes 
Proclamd angerechnet, in der Königl. Kirchſpielſchrei⸗ 
berei zu Hemmingftedt, sub pena præelusi, gehörig 

anzugeben. DRM. 


Meldorf, ven A. Januar 1862. 
Zur Beglaubigung: 


M 2A. 
Dritte und letzte — ———— 
Ertr. des Procl. des 2ten Stücks M 3, 

Ale und Jede, welche gegen die Einrichtung 
eines fpeciellen Foliums im Schuld» und Pfandproto— 
coll für die Katbe des Zimmermanns Hinr. Sievers 
in Gr. Aspe Einwendungen zu machen oder dingliche 
Anſprüche an dieſe Katbe zu baben vermeinen, müſſen 
fi) damit, bei Vermeidung des Berlufted derjelben, 
innerhalb 12 Woden, vom Tage der legten Bekannt⸗ 
machung angerechnet, auf dem Königl. Aetuariate 
biefelbft, unter Beobachtung des Erforderlihen, melden. 

Königl. Amthaus zu Neumünfter, ven 31. Dechr. 

1. 


v. Stemann. 


R. Scheel. 


Fabricius. 


In fidem: 


N 25. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 2ten Stücks MM 5. 
Nichtprotocollirte, dingliche und perfönlide Ans 
fprühe und Forderungen an bie Nachlaßmaſſe des 
wail. Schmiedemeifters Johannes Carl Heinr. Ditt⸗ 
mann in Dlvesloe find innerhalb 12 Moden, vom 





Tage der legten Bekanntmachung dieſes zugleich als 
eventuelles Concursproclam dienenden Proclams an: 
gerechnet, bei Vermeidung der Ausſchließung und des 
ewigen Stillſchweigens, im biefigen Stabtfecretariate 
es anzumelden. : 

Decretum Oldesloe, in Curia, den 27. Decbr. 1861. 


() Bürgermeifter und Rath hieſelbſt. 


NM 26. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des Zen Stücks M 6. 

Nichtprotocollirte dingliche Anfprüde an vie. von 
Asmus Hinrihb Steen verkaufte, in Wackendorf be: 
legene Drittelhufe e. pert. find innerhalb 12 Moden, 
vom Tage der legten Örfzunhusdun dieſes Proclams, 
bei Strafe des Ausſchluſſes, im Segeberger Königlichen 
Actuariate rechtögebörig zu melden. 

Segeberger Amtögeriht, ven 4. Januar 1862. 

(L. S.) Pr. et Ass. jud. 


In fidem: H. F. Jacobsen. 


* 27. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Erır. des Procl, des 2ten Stüds MT. 

Erb» und fonftige Anſprüche und Forderungen an 
den Nachlaß der biefelbft verfiorbenen Johanna Erne: 
ftine Dorothea Chriftiana Wilms find, bei Strafe 
der Ausſchließung von der Maſſe, innerbalb 12 Boden, 
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, im biefigen Stabtieeretariate rechtöbehörig 
anzumelden. 

Decretum Segeberg, in curia, ben 9. Januar 


(L. S.) Bürgermeifter und Rath. 


M 28. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 2ten Stücks M8. 

Unprotocollirte Anſprüche an die Concurdmafle 
bed Tiſchlers Johann Friedrich Gerden zu Elmenborft 
find, bei Vermeidung der angedrobten Rechtsnachtheile, 
binnen 12 Woden geböri hiefelbf anzugeben. 

Der öffentliche Serfaus der Kathe des Cridars ift 
auf Montag den 3. März d. J., Mittags 12 Uhr, 
im Gerichtshauſe zu Jersbeck angefept. 

Decretum Ahrensburg, im Jersbecker Yuftitiariat, 
den 6. Januar 1862. zu 

uss, 


Beilage 
zum 8. Stüc der Holiteinifchen Anzeigen. 


Montag den 5. Februar 1862. 









Bekanntmachungen. 
M1. 

Da die Erben des wailand Gaſtwirths Gottfried 
Chriſtian Ludolph Kriedt biefelbft nachträglich erflärt 
haben, daß fie die Nachlaßmaſſe nicht unbedingt, fons 
bern nur sub beneficio legis et inventarii antreten 
mollen, jo wird unter Bezugnahme auf Dad unterm 
27. December ». 9. erlaffene Proclam hiedurch be— 
fannt gemacht, daß dajjelbe ala sub beneficio legis 
et inventarii, fo wie cum eventuali cessione bo- 
norum erlaffen zu betrachten if. 

Dlvenburg in Holftein, den 13. Januar 1862. 


Der Magiftrat. 
W. Hensen. 


“2, 


Sn der Naht vom 18./19. d. M. erſchoß ſich vor 
der Thür eined Haufes zw Strobdeich, adel. Gute 
KleinsCollmar, ein Fremder. Derielbe war anfdeinend 
25 — 30 Jahre alt, 6 Fuß lang, vunfelbraun von 
Haaren, batte blaue Augen, einen braunen Schnurr⸗ 
und Kinnbart und war befleivet mit einer ſchwarzen 
Tuchmütze, einem grauen Oberrod mit Hornfnöpfen, 
ſchwarzer Tuchwefte mit braunen Glasknöpfen, einer 
beliblauen Hofe von Bocksling uud einem weiß = roth 
und ſchwarz melirten balbwollenen Halstuche. Das 
Hemd war gezeichnet mit F. G., die Strümpfe mit 
P. St. 6. Die Eprade war hochdeutſch geweſen, im 
fremden Dialect. In feinem Taſchenbuch befand ſich 
ein Zettel, worauf mit Bleifeder gefchrieben war: 

Ich bitte folgendes Inſerat in die Damb. Reform 
zu fegen. Liebe Amanda! Ich durfte Dich nicht 
lieben, und weil id ohne Did nicht leben fonnte, 
fo wollte ich fterben. Thue, mas id Dir geſtern 
fagte. Den 17. Ian. 1862. Dein Karl. 

Ale und Jede, melde im Stande find, über die 
Perſönlichkeit des Verftorbenen Näberes mitzurbeilen, 
werden hiedurch aufgefordert, ſolches biefelbft anzu— 
eigen. 

MMigaſtadi, im Juſtitiariate des adel. Guts Klein— 
Collmar, ven 21. Januar 1862. 
P. F. C. Matthiessen. 








Teftaments : Publication, 

. Das biefelbfi gerichtlich deponirte Teftament des 
biefigen Schuftermeifterse Chr. Fr. Ehlers und feiner 
vor Kurzem verftorbenen Ehefrau Louiſe Henriette 
Ehriftiane, gebornen Nemien, früber vermittweten 
Südting, wird am Dienstage, ven 25. Februar d. Z., 
Vormittags 11 Uhr, auf bieligem Rarbhaufe publicirt 


werben. 
Lütjenburg, ven 24. Januar 1862. 
(L. S.) Bürgermeifter und Rath. 
Zur Beglaubigung: NH. Brinkmann. 


Teftaments ; Publication. 


Das von dem am 6. d. M. biefelbft verftorbenen 
Eingeifenen Jobann Ehriftian Bode binterlaffene, am 
18. April 1856 zu Hamburg errichtete Teftament foll 
am Mittwod den 19. Februar d. 3. Mittags 1 Uhr 
in dem Wandsbecker Gerichte publieirt werden, was 
für Beifommende hiedurch befannt gemacht wirv. 

Deeretum Wandsbecker Auftitiariat bei Wands— 
bed, ven 18. Januar 1862. 


Steckbriefe. 
* 


—4 1. 

Der Kubbirte Hinrich Benthien aus Gr. Barnig, 
welcher während eined Brandes in Gr. Barnig am 
18. d. M. verfhwunden und bisher nicht aufzufinden 
geweſen ift, ift der lrbeberfchaft jenes Brandes drine 
gend verdächtig. 

Ale Gerichts- und Polizeibebörden werden daher 
erfucht, auf den genannten Hinrich Bentbien gefällig 
vigiliren, im Betretungsfall ihn anbalten und an bad 
unterzeichnete Amthaus gegen Koftenerftattung ablies 
fern zu laffen. 

Bentbien ift etwa 40 Jabr alt, von Meiner Statur, 
bat blondes Haar, dunklen Kinnbart, einen fchleppen« 
den Gang mit nad linfs gebogenen Knien und wird 
als etwas ſchwachſinnig bezeichnet. Bei feiner Ente 
weibung war derſelbe befleivet mit einem ſchwarzen 
Kittel, weißer leinener Hofe, ſchwarzer Tuchweſte, 
fhwarzer Müge, baummollenem Halstub, blauer 
wollener Unterjade und bölgernen Pantoffeln. 

Königl. Rethwiſcher Amthaus a Traventhal, ven 
27. Januar 1862. . Grothusen. 

5 


Reimers. 


14 





M 2. 

Wenn der unten näher figualifirte Copiüſt Friedr. 
Dodtmianh umer Dringendem Verdachte der Unter⸗ 
ſchlagung einer nicht unbeträchtlichen ihm anvertrauten 
Summe Geldes aus Elmshorn entwichen iſt, ſo wer— 
den alle Behörden des In- und Auslandes hierdurch 
dienſtlich erſucht, auf denſelben vigiliten zu laſſen, ibn 
im Betretungsfall anzuhalten und vie Adminiſtratur 


über die geſchehene Anhaltung in Kenntniß zu ſetzen, 


damit feine Abbolung gegen Koſtenerſtattung veranlaßt 
. werben fünne. 


Königl. Apminiftratur zu Nanzau, ven 18. Janr. 
1862. : 


FF. v. Levetzau, conft. 


Signalement 
tes Friedrich Doormann, gebürtig aus dem abeligen 
Gute Satjewitz. 

Alter: 24 Jahr, Statur: lang, Haare: hellblond, 
Stirn: gewöhnlid, Nafe: fpig, Augen: blau, Kinn: 
ftart, Geſichtsfarbe: geſund, Gang: gebüdt. Der 
Doormann war bei feiner Entfernung befleivet mit 
einem Valetot von braunem Doublefios, einem Geb: 
rock von ſchwarzem Lafeı, einer Hofe und Wefte von 
a A per Burfin, einem runden braunen Filzhut, 
Halbftiefeln mit Gummi-Einfag und Gummiſchuhen. 


Proclamara. 


XMI. 
Erſte Bekanntmachung. 

Bon dem hieſigen Einwohner und Stoutsfabrikan— 
ten Hermann Wille ift für fib und Heinrib Schu— 
mader aus Kiel der Antrag geftelt, daß die Aufs 
bebung der zwiſchen ibnen bisher unter der Firma 
„Heinrid Schumacher & Wille” beftandenen Stouts— 
fabrite zu Neumünfter öffentlich befannt gemadt und 
zugleich ein Proclam in Betreff diejer Firma erlaffen 
werden möge; in Deferirung viefer Bitte wird biers 
dur befannt gemacht, daß die bisher hiefelbft beſtan— 
dene Firma „Heinrich Schumacher & Wille" aufge 
boben iſt, und werden zugleich alle viejenigen, welche 
Forderungen und Auſprüche an diefe Firma zu baben 
sermeinen oder Pfänder von berfelben in Händen 
haben, hiedurch angewieſen und befebligt, die desfällige 
Angabe, bei Strafe des Verluſtes ihrer Anfprüde 
und ihres Pfandrechts, binnen 12 Moden, vom Tage 
der legten Befanntmadung diefes Proclams angerech— 
net, auf dem biefigen Königl. Actuariat zu beſchaffen, 
die ihre Anjprüce begründenden Documente im Dri« 
inal zu produeiren, in Abſchrift zurüdzulaffen und, 
als fie Ausmärtige find, einen Actenprocurator unter 
biefiger Jurisvietion zu beftellen. 
Königl. Amtbaus zu Neumünfter, ven 25. Januar 


’ 


v. Stemann. 


‚In fidem: R. Scheel. 


* 
22 


X 2. 
Erſte Bekanntmachung. 
Menn. bebuf - ver gerichtlichen Megulirung dee 
Naclaffes des mail. biefigen Eingefeffenen Johann 
Wilpelm Wihmann und feiner verftorbenen Wittwe 
die Erlafjung eines Proclams erforderlich if, fo wer: 


‚den, mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Ce⸗ 


ditoren, alle diejenigen, welde an den Nachlaß ſowohl 
des mail, hieſigen Gingefejfenen Johann Wilhelm 
Wichmann ald auch deifen Wittwe, namentlich an ven 
im biefigen Flecken in ver Boſtedter-Straße belegenen, 
mit Nr. 5 im Brandeatafter bezeichneten Grunpbefig 
und aus der für rüdjtändige Staufgelver zum Belauf 
von 186 „P 64 4 ftartgebabten Schließung des Folü 
für folden Grundbefig, Anſprüche und Forderungen 
zu baben vermeinen oder Pfänvder von dem Wichmanns 
ſchen Eheleuten in Händen baben, hiemit aufgefortert 
und befebligt, ihre Anſprüche, bei Strafe des Verluftes 
verjelben und des Berluftes ihres Pfandrechts, binnen 
12 Moden, vom Tage ver legten Befanntmadhung 
dieſes Proclams angerechnet, bei dem biefigen Königl, 
Actyariat anzugeben, die ihre Anſprüche begründenden 
Documente in Original zu produeiren, in Abſchrift 
zurüdzulaffen und, falls fie Auswärtige find, einen 
Actenprocurator unter biefiger Jurisdietion zu bes 


ftellen. 
Königl. Amthaus zu Neumünfter, ven 25. Januar 
1862. v, Stemann. 


In fidem: R. Scheel. 


MS. 

. Erfte — rare 

Ale, mit Ausnahme ver protocollirten Gläubiger, 
welche an die ebemald dem Martin Heinrich Japp 
gehörige, jegt von Thomas Jürgen Hinrih Spar 
befeffene und von Letzterem wiederum verfaufte, in 
Ahrensfelde, Guts MWulmenau, belegene Erbpadıfelt 
e. p. dingliche Anfprühe und Forderungen zu haben 
vermeinen, werben hiedurch aufgefordert, fich damit 
innerbalb 12 Wocen, vom Tage der legten Befannt- 
madung angerechnet, und zwar Auswärtige unter 
Procuraturbeftellung, bei Strafe ver Ausjcliefung 
und des ewigen Stillſchweigens, beim Juftitiariate 
biefelbft zu melven. 

Stodelstorf, im AJuftitiariat für Trentborft und 
Wulmenau, ven 24. Januar 1862 


NA 
Erſte Belanntmachung. 

Alle und Jede, welche an den Nachlaß des am 
11. Dec, 1861 zum Nehmter Sande, adeligen Gut 
Nebmten, verftorbenen Schmiedegefellen Carl Philipp 
Ehriftian Schröder, geboren am 2. Janr. 1798 zum 
Rüter, Kircipield Neuenfirhen auf der Inſel Rügen, 
Erb- over fonftige Anſprüche zu baben vermeinen, 
werden von Gerichtswegen hiemittelft aufgefordert und 


Esmarch. 





befebligt, ſich damit binnen 12 Wochen, vom Tage 
ter legten Bekanntmachung viejed Proclams anges 
renet, in dem unterzeichneten Juftitiariat, bei Strafe 
der Präcluſion, unter urfchriftlicher Vorzeigung und 
obihriftliher Zurüdlaffung der zur Begründung ibrer 
Aniprübe dienenden Documente, zu meſden und, fofern 
fie Ausbeimifche find,‘ Metenprocuratur zu beftellen. 

Decretum - Segeberg, in der Gerichtshalterſchaft 
des adeligen Guts Nehmten, ven 24. Januar 1862. 

(k. S.) * march. 
5 


Zweite Befanntmadhung. 

Auf den Antrag Beikommender werden Alle und 
Yde, mit alleiniger Ausnahme der etwanigen protos 
solirten Gläubiger, welche an ven Nachlaß des vers 
torbenen Hufners Hinrih Find in Crodau, hament- 
ih an die dazu gehörige sub „W 5 vafelbft belegene 
solle Hufe aus irgend einem Grunde perfönliche oder 
dinglihe Forderungen oder ſonſtige Anſprüche zu ha— 
ben glauben, biedurd aufgefordert und befehligt, fich 
damit, bei Strafe der Ausſchließung und des ewigen 
Stillſchweigens, unter Einlieferung der ihre Forderuns 
gen und Anjprüde begründenvden Documente in Urs 
und Abjchrift und geböriger Procuraturbeftellung, bins 
nen 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung dies 
ed Proclams angerechnet, orbnungsmäßig auf biefiger 
Flofterfchreiberei zu melden und ihre Gerechtſame 
wahrzunehmen. 

Klöſterliches Theilungsgericht zu Preetz, den 23. 
Januar 1862. C. v. Qualen. 

NM 6. 
Zweite Bekanntmachung. 

Ale und ‚Jede, welde an den Nachlaß des mail. 
Shufters Jochim Hinr. Spethmann in Zarpen For⸗ 
derungen und Anſprüche zu haben vermeinen, werden 
durch nachſtehendes Proclam, welches eventuell als 
Concursproclam angeſehen fein ſoll, von Gerichts— 
in biemit aufgefordert, foldye, bei Vermeidung der 
Präclufion, innerhalb 6 Woden, vom Tage ver legten 
Belanntmachung dieſes Proclams angerechnet, auf 
em Königl. Reinfelver Actuariat anzumeloen, Aus— 
märtige unter Beſtellung eines Actenprocurators, 

Königlihes Neinfelvder Amthaus zu Traventhal, 
ten 17. Januar 1862. Grothusen. 


Zur Beglaubigung: W. Baudissin. 


MT. 
Zweite Befanntmadung. 

Wenn der Hr. Obergerichtsadvocat Adolph Schmidt 
Namens des Kaufmanns Guſtav Kresſe biefelbft und 
des Kaufmanns Eduard Guſtav Homann in Pinnes 
berg, bisher in Firma Kresſe & Homann, den Antrag 
gehell, daß, weil das zwiſchen den gedachten Aſſociés 
iöber unter der Firma Kresſe K Homann bier und in 
Pinneberg beftandene Wein» und Epritgeihäft nad 





freundfchaftlicyer. Uebereinktunft vom 1. Dechr. v. 3. 
angerechnet, aufgelöft it, nunmehr behufs definitiver 
Auseinanderfegung ein Proctam an alle diejenigen, 
weldye an bejagte ihre Handlung bid zu dem genanns 
ten Tage Anfprüche erworben haben möchten, erlaflen 
werde und diefer Bitte gerichtsſeitig fattgegeben iſt: 
fo werden von Gerichtömegen Alle und Jede, welde 
an dad unter der Firma Kresfe& Homann bier und in 
Pinneberg bie zum 1. Decbr. v. 3. geführte Wein- 
und Epritgefhäft aus irgend einem rechtlichen 
Grunde Ynfprüde oder Forderungen zu baben ver⸗ 
meinen, biedurd, bei Strafe der Ausſchließung und 
ded ewigen Stillſchweigens, aufgefordert und be— 
febligt, fi damit binnen 12 Boden, nad der legten 
Belanntmahung dieſes Proclams, im biefigen erften 
Stabtfecretariate, und fpäteftens am 
12. Mai dv. J., 
ald dem peremtoriſchen Angabetermine, im Obergerichte 
hieſelbſt anzumelden, wobel die die Anſprüche begrün— 
denden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und in 
Abſchrift zurückzulaſſen find, — auch wegen 
gehöriger Procuraturbeſtellung das Noͤthige wahrzu— 
nehmen haben. 
Wornach Beikommende ſich zu achtenn 
Altona, im Obergerichte, den 16. Januar 1862. 
Ex Decreto Senatus. 


MS. 
Zweite Befanntmadung. 

Auf Anhalten Beikommender werden, mit alleinis 

ger Ausnahme der Proclamsertrabenten, Alle, 

1) welde an den Nachlaß der im Auguft v. J. 
biefelbft verftorbenen Ehefrau Maria Blod, geb. 
Lemmermann; 

2) welde an den Nachlaß des wail. hieſigen Bür— 
gers und Tifchlermeifters Johann Anton Behn; 

3) welde an den Nachlaß der biefelbft verftorbenen 
Anna Chriſtiana Heinjobn; 

4) welde an ven Nadlaß des in der Irrenanſtalt 
bei Schleswig verftorbenen Advocaten, früheren 
Procurators in Altona, Carl Kiſs — mit allei- 
niger Ausnahme der bereits befannten Erben — 

5) welde an ven Nadlaß der wail. Wittwe des 
Advocaten Carl Kiſs, Maria Margaretha Hen- 
riette, geb. Trumpf; 

refp. Erb= oder fonftige Anſprüche zu baben vermei- 
nen, biedurd, bei Strafe der Ausſchließung von dieſen 
Mailen, aufgefordert und befebligt, ſolche binnen 12 
Wochen, nad der legten Bekanntmachung diefes Pror 
clams, im biefigen erften Stapdtfecretariate und fpäte- 


flend am 

19. Maid. J., 
ald dem peremtoriihen Angabetermine, iim Dberge- 
richte biefelbft anzumelden, mobei die vie Anfprüdye 


begründenden Documente in Urichrift vorzuzeigen und 


in Abjchrift zurüdzulaifen find, Auswärtige auch wegen 


geböriger Procuraturbeftelung das Nöthige wahrzu⸗ 
nehmen haben. 
Wornach Beikommende ſich zu achten. 
Altona, im Obergerichte, den 20. Januar 1862. 
Ex Decreto Senatus. 


9. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des Aten Stüds M 3. 
Nichtprotecolirte dingliche Anjprüge an die von 
dem Müblenpäcdter Johann Hinr. Earftend zu Rens⸗ 
währen verfaufte, zu Blund im biefigen Amt belegene 
Hufenftelle e. p. find innerbalb 12 Woden, vom Tage 
ver legten Bekanntmachung dieſes Proclams, bei Strafe 
des Ausfchluffes, im Segeberger Königl. Actuariate 


t#gebörig zu melden. 
rehtögebörig 3 8 18. Januar 1862. 


Es Amtsgericht, er 
” r. € 88. ud. 
) In fidem: H. F. Jacobsen. 


N 10. 
Zweite Bekanntmachung. 

Exit. des Procl. des Aten Stüde ME 6. 
Nichtprotocollirte hypothelariſche oder ſonſtige ding⸗ 
liche Forderungen und Anſprüche an ben hiefigen 
Grundbefig ded Dr. med. Rudolph Cruſe find, bei 
Strafe der Präclufion und des immermährenden Stille 
ſchweigens, binnen 12 Wochen gebörig hieſelbſt an— 
zumelden. 
Decretum Ahrensburg, im Ahrensburget Juſti⸗ 

tiariat, den 23. Januar 1862. r 
usSs. 


Mil. 
Zweite Bekanntmachung 
Exit. des Procl. des Aten Stüds MT. 

Alle, weldye Forderungen an die Concursmaſſe des 
Bäders Wilhelm Suhr zu baben vermeinen, werden, 
mit Ausnahme der Gläubiger, deren Forderungen auf 
dem Folio des zur Maſſe gehörigen sub Du. 6 % 141 
fataftrirten Hauſes protoco irt find, von Bürgermeifter 
und Rath biedurch aufgefordert, ſich mit ſolchen For: 
derungen, bei Verluſt derjelben, binnen 12 Woden, 
som Tage der legten Befanntmadung dieſes Proclams 
angerechnet, im hieſigen Stadiſecretariate zu melden. 

Itzehoe, den 23. Januar 1862. 

Bürgermeifter und Rath. - 


M 12, 
Zweite Bekanntmachung. j 
Grir. des Proc. des Aten Stüde M 8. 
Mit Ausnahme der protocollirten Creditoren müſſen 
ſich Alle und Jede, welche Anſprüche und Forderungen 
irgend einer Art an den Eingeſeſſenen Johaun Witt 


in Sommerland oder deſſen daſelbſt belegene Landſielle 
u haben vermeinen, over Pfänder von demſelben be: 
igen, ſich mit ſelbigen innerhalb 12 Wochen, vom 
Tage ver legten Bekanntmachung dieſes Proclams an. 
gerechnet, sub pœna preclusi, bei dem unterzeichne— 
ten Gerichte rechtsbehoͤrig melden. 

Finigl. Intendantur zu Ranzau, den 18. Januar 


WW. v. Levetzau, conft. 


NM 13. 
Dritte und legte Befanntmacung. 
Bon Gerichtswegen 
werden nad Ertheilung des Armenrechts und auf 
Antrag des Hrn. Rirchfpielvogts Johannſen in Yun 
den, al® officialis loci, die Erben und nichtprotorel: 
lirten Gläubiger folgender, in ver Armen» um 
Arbeitsanftalt zu Lunden verforbener Armenalumnen: 
1) des Schneiders Plambed, angeblidy aus Lübed, 
2) des Mattbind Adam Hümpel aus Krempel, 


und 
3) der unverehelichten Margaretha Michaelien aus 
Edernförde, 
biemittelft aufgefordert, ihre wermeintlihen Erb» un 
—— Anſprüche an die geringfügige Verlaſſenſchaft 
der obengebachten Armenalumnen innerhalb 12 Moden, 
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, 
in der Kirchſpielſchteiberei zu Lunden — Auswärtige 
unter Beftellung der Actenprocuratur — gebörig an 
geben und verzeichnen zu lajlen, im Widrigen aber 
u gewärtigen, wie fie mit venjelben werben präcu 
dirt werben. 
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide 


den 20. December 1861. 
Hansen. 


In ſidem: Sebolu. 
M 14. 
Dritte und letzte Bekanntmachung. 
Extr. des Procl. des 2ten Stücks MA. 

Ale und Jede, welche Anſprũche oder Forderungen 
irgend einer Art an den Nachlaß des am 20. Dee. 
v. 3. in Honigflerb mir Tove abgegangenen frühen 
Hofbefigers zu Kleinwiſch Rehder Witt zu baben wr- 
meinen, werben, biedburd von Gerichtswegen aufgefer— 
dert und befebligt, fich mit ihren Anfprüchen, bei Strafe 
des Verlufteg verjelben, innerhalb 12 Wochen, vom Tax 
der legten Befanntmadbung dieſes Proclamd ange 
rechnet, bei der Königl. Candfchreiberei der Wilfer: 
Marſch zu Wilfter gebörig anzumelven. 

Königlibes Gericht für das Amt Eteinburg ju 
Ipeboe, den 7. Januar 1862. 

A. v. Heintze, conft. 


—— ——— — — — 


Beilage 
zum 6. Stuͤck der Holſteiniſchen Anzeigen. 


Montag den 10. Februar 1862. 





Bekanntmachungen. 


Mi. 

In der Naht vom 18./19. d. M. erfhoß fi vor 
der Thür eined Haufes zu Strohdeich, adel. Guts 
KleinCollmar, ein Fremder. Derfelbe war anfdeinend 
25 — 30 Jahre alt, 6 Fuß lang, dunfelbraun von 
Haaren, hatte blaue Augen, einen braunen Schnurr⸗ 
und Sinnbart und war befleivet mit einer ſchwarzen 
Tuhmüge, einem grauen Oberrod mit Dornindpfen 
ſchwarzer Tuchweſte mit braunen Blasfnöpfen, einer 
bellblauen Hofe von Bocksking und einem weiß > roth 
und ſchwarz melirten halbwollenen Halstuche. Das 
Hemd war gezeichnet mit F. G., die Strümpfe mit 
P. St. 6. Die Sprache war hochdeutſch geweſen, im 
fremden Dialect. In feinem Taſchenbuch befand fid 
ein Zettel, worauf mit Bleifever geſchrieben war: 

Ich bitte folgendes Inferat in bie Hamb. Reform 
zu fegen. Liebe Amanda! Ich durfte Dich nicht 
lieben, und weil ich obne Dich nidyt leben fonnte, 
fo wollte ich fterben. Thue, was ich Dir gefern 
fagte. Den 17. Yan. 1862. Dein Karl. 

Alle und Jede, welche im Stande find, über die 
Perfönlichkeit des Berftorbenen Näheres mitzutbeilen, 
werden hiedurch aufgefordert, ſolches hieſelbſt anzus 


eigen. 
, naked, im Quftitiariate des adel. Guts Klein⸗ 
Colmar, den 21. Januar 1862, 

P. F. C. Matthiessen. 

N 2. 

Wenn es in Derankaffung einer wegen mebrerer 
Naubanfälle biefelbft geführten Unterfuhung von 
Nelevanz iſt, in den Beh einer unten fomweit möglich 
näber bezeichneten Uhr zu gelangen, welde dem Bes 
raubten angeblid am 30. Mai 1860 auf dem fog. 


Wiſchfelde in der Herrfcaft Pinneberg abgenommen 


worden if, fo werben alle Bebörben des In- und 
Auslandes hiedurch dienftlih erſucht, nad der ges 
dachten Uhr Nahforfhungen anftellen zu lajjen und 
viefelbe, falld fie angetroffen werben follte, gegen 
Koftenerftattung bierber überfenden zu wollen. 
Zugleih wird Jeder, der etwa in den Beſitz der 
Uhr gefommen fein follte oder in ver fraglichen Be- 
ziehung etwas Näheres ergeben fünnte, aufgefordert, 


bie desfällige Angabe bei der unterzeichneten Behörde 
I venen, eventuell die Uhr felbft hierher abzu— 
iefern. . 

Sämmtlihe Koſten werden ven Betreffenden ers 
ftattet werden. 

Königl. Aominiftratur zu Nanzau, den 4, Bebruar 
862. FV. v. Levetzau, conft. 


Bezeihnung der Uhr: 

Die Uhr ift ziemlih did, bat zwei Gehäufe, von 
denen das äußere neufilbern, während das innere wie 
die ganze übrige Uhr von Silber ift, und ift fie bes 
ſonders dadurch Fenntlid, daß an der Stelle, wo dag 
— an geöffnet wird, das Zifferblatt etwas 
ädirt if. 


M 3. 

Es ift Seitens Beifommender biefelbft zur Anzeige 

— worden, daß in der legten Hälfte des Monats 

ovember v. %. 29 Körbe mit Steinzeug (Porzellan 
und Fayence), weldhe wahrſcheinlich zur * einer 
im biefigen Hafen gefunfenen Schute ver Everführere 
baafe Luͤtjens & Reimers in Hamburg gebört baben, 
von verfciedenen Perfonen an den biefigen Strand 
geborgen feien, und ift darauf für vie Snpentirung 
und ſonſtige Sidyerung dieſes Bergguts, deſſen Ges 
ſammtwerth ſich auf etwa 464 „P beläuft, die nöthige 
Sorge getragen. 

n dieſer Beranlaffung werden alle diejenigen, 
welde an obgebadtes Berggut oder ben Erlös aus 
demfelben Anforüce zu baben — hiedurch auf⸗ 
— ſolche innerhalb 12 Wochen, von der letzten 

ekanntmachung angerechnet, eventuell mit ihren Bes 
weisporumenten bei dem Oberpräfivium biefelbft ans 
jugeben, worauf fie, Auswärtige nad Beftellung ges 
böriger Bevollmächtigten, fernere rechtliche Verfügung 
zu gewärtigen haben. 

Das geborgene, auf dem biefigen Speicher der 
Firma Hesfe, Newman & Eo. lagernde Steingut wirb 
auf diefem Speicher am 17. Febr. d. J. Vormittags 
10 Ubr, öffentlich meiſtbietend werden. Die Verkaufs— 
bedingungen find auf dem Bureau der hiefigen Königl. 
Kämmerei einzufeben. 

König. Oberpräfivium zu Altona, ven 30. Zanr, 
1562. v. Scheele, 


Teftaments : Publication. 


Das biefelbft getichtlich deponir e Teſtament des 
biefigen Schuſtermeiſters Chr. Ar. Eblerd und jener 
vor Kurzem verftorbenen Ehefrau Louiſe Henriette 
Chriftiane, gebornen Remien, früber verwittweten 
Süchting, wird am Dienstage, den 25. Februar d. J. 
Vormittags 11 Ubr, auf biefigem Rathhauſe publiriet 


werden. 
Rütjenburg, den 24. Sanuar 1862, 
L. 8. Bürgermeifter und Rath. 
Zur Beglaubigung: MH. Brinkmann. 


Teftaments » Publication. 


Dad von dem am 6. d. M. biefelbft verftorbenen 
Eingeffenen Johann Ebhriftian Bode binterlaffene, am 
18. April 1856 zu Hamburg errichtete Teftament fol 
am Mittwoch den 19, Februar d. J. Mittags 1 Uhr 
in dem Wandsbecker Gerichte publicirt werden, was 
für Beifommende hiedutch befannt gemacht wird. 

Decretum Manddbeder Juftitiariat bei Wands— 
bed, den 18. Januar 1862. 


Stecfbrief. 


Wenn der unten näber fignalifirte Copiüft Friedr. 
Doormann unter dringendem Verdachte der Unter⸗ 
fehlagung einer nicht unbeträchtlichen ihm anvertrauten 
Summe Gelved aus Elmshorn entwichen ift, fo wer⸗ 
den alle Behörden des Ins und Auslandes bierburd 
dienflich erfucht, auf denſelben vigiliren zu laffen, ihn 
im Berretungsfall anzubalten und die Adminiftratur 
über die geſchehene Andaltung in Kenntniß zu Teßen, 
damit feine Abholung gegen Koftenerftattung veranlaßt 
werben könne. 

Königl. Adminiſtratur 
1862. 


Reimers. 


zu Ranzau, ven 18, Janr. 
W.v. Levetzau, conft. 


Signalement 


des Friedrich Doormann, gebürtig aus dem adeligen 
Gute Satjewitz. 


Alter: 24 Jahr, Statur: * Haare: hellblond, 
u 


Stirn: gewöhnlich, Naſe: ſpitz, Augen: blau, Kinn: 
Rarf, Gefihtsfarbe: gefund, Gang: gebüdı. Der 
Doormann war bei feiner Entfernung befleivet mit 
einem Paletot von braunem Doublefof, einem Geh⸗ 
rod von ſchwarzem Yafen, einer Hofe und Weite von 
feingeftreiftem Burfin, einem runden braunen Filzhut, 
Halbftiefeln mit Gummi-Einfag und Gummiſchuhen. 


Proclamata. 
MI. 
Erſte Bekanntmachung. 
Wenn der Nachlaß des zur See verunglückten 
Steuermannes Heinr. Detlev Eduard Reibiſch-Pogge, 
unmündiger Miterben wegen, der geridtlihen Bes 


bantlung bat unterzogen werben müflen, fo werten 
Alle und eve, welche an folden Nachlaß Zorberun 
en und Anſprüche zu baben vermeinen, oder Pfand 
ftüde von dem Berftorbenen befigen, biedurd aufge 
fordert und brfebligt, daß fie, und zwar bei Gitrafe 
des Ausſchluſſes und des Verluftes ihrer Rechte, folge 
- Forderungen, Anſprüche oder Pfandſtücke binnen 

Wochen, vom Tage der letzten Bekanntmachung 
dieſes Proclams, Auswärtige nah zuvor beflelter 
Artenprocuratur, im biefigen Stadtfecretariate gehörig 
angeben und verzeichnen laffen und darnach meiter 
rechtliche Verfügungen gewärtigen. 

Decretum Deiligenbafen, m. Curia, den 7. Fehr. 


r Magiftrat, 
Helmcke. 


M 2 
Erfte Bekanntmachung. 

Auf Anhalten Beilommender und in folge Aut 

rifation des Königl. Holfteinifgen Obergerichts refp 

vom 31. Decbr. 1861 und 24, Januar 1862 werben 

Ale und Jede, welche an nachſtehende verloren ge 

gangene Obligationen: 

1) Obligation des Johann Schild, Vorbefiger dei 
verpfändeten Hauſes des Hand Chriſt. Dähn in 
Divesloe, an die Witiwenfaffe ver Salim 
Zraumfalze vom 4. Juli 1796, groß 0 
over 106 F. 64 2 RM. zu 4 pCt. Zinfr, 
protocollirt Fol. 1553 des Stadthauptbude; 

2) Obli ation des Jochim Runge, Vorbefigers du 
verpfändeten Koppel des Martin Hinr, Bohlen 
in Oldesloe an den commereirenden Bürger 9. 
Ehr. Friedrich Pöhls daſelbſt vom 8. Februr 
1830, groß 213 Rbt. 32 4 zu ApEt. auf Diem 
fäliger Zinſen, protocolirt Fol, 974 des Statt 
hauptbuchs; 

3) Obligation des Zoch. Möller, Vorbeſitzers det 
verpfändeten Bude des Johann Jochim Hianqh 
Möller in Oldesloe an die Lenſch ſche Stiftung 
vom 23. Juni 1830, roß 320 Rbt. zu 4 pl 
auf Oſtern fälliger Birten, protoeollirt Fol. 105 
ded Stadthauptbuchs; 

Dbligation des Heinrih Howe in Oldesloe un 

den Senator Joh. Hinr. Schüder dafelbfi vom 

9. Janr. 1854, groß 640 Rbt. zu 4 pet. anf 

Neujahr fälliger Zinfen, protocollirt Fol. 13% 

des Stadthauptbuchs; 

5) Obligation des mail. Schmiebeamtsältermannts 
ob. Chriſtoph Steen in Oldesloe an den Hm. 
Wibel auf Tralau vom 8. März 1817, grof 
90 4. oder 48 Rbt. zu 4 pCt. Zinfen, protocol⸗ 
lirt Fol. 1413 des Stadthauptbuchs; und 

6) Forderung des Job. Joch. Daniel Eggerd aus 
dem Teftamente der wail. Wittwe Cath. Marz. 
Bornhöft, geb. Goſch, groß 26 64 2, pre 
tocolirt den 19. Mai 1815 Kol. 820 dei 
Stadthauptbuchs; 


4) 


Anſprüche zu baben vermeinen, von Bürgermeifter 
und Rath biefelbft aufgefordert, fi damit binnen 12 
Woden, vom Tage der legten Belanntmachung dieſes 
angerechnet, im Stadifeerstariate biefelbft rechtsbehörig 
zu melden, widrigenfalls ſie mit ihren Änſpruüchen 
werben präcludirt und die worbezeichneten Documente 
für mortifieirt erflärt werden und daß binfichtlich der 
&orberungen sub M 1, 2, 5. und 6 die Delirung 
verfügt, binfichtlih derjenigen sub 3 und 4 aber das 
verlorene Original dur Legalifirung einer AÄbſchrift 
aus dem Nebenbuc erjegt werden wird. 
Oldesloe, in Curia, den 28, Sanuar 1862. 


(u) Bürgermeifter und Rath biefelbft. 


M 3, 
Erfte Bekanntmachung. 

Da auf den Antrag des Blair Heinrich 
Wilhelm Meyer in Ahrensbbck über deſſen Habe und 
Büter der Concurs der Gläubiger erkannt worden ift, 
fo werben, mit Ausnahme der protocollirten Gläubis 
ger, alle diejenigen, welche Forderungen an denſelben 
baben, hiedurch, bei Strafe ver Ausſchliehung von der 
Maffe, aufgefordert, felbige innerhalb zwölf Wochen, 
von der legten Befanntmabung an geredhnet, Aus— 
wärlige unter Beflellung eines Actenprocurators, im 
Ahrensböder Actuariat zu Plön anzumelden, 

Königlihes Ahrensböcker Amthaus zu Plön, den 


23, Januar 1862. M. C. v. Levetzau. 
In fidem: Friederieci. 


MA 
Erfte Befannimadung. 

Es bat der Eigenthümer Hand Hinrib Friedrid 
Schultz zu Rögen, Guts Jeröbed, ald Alleinerbe feis 
nes im vorigen Jahre im Allgemeinen Krankenhauſe 
zu Hamburg verflorbenen Bruders, des Käthners 
Johann Friedrich Schulg, biefelbft vorgefiellt, daß in 
dem an ihn ausgelieferten Nachlaß feines Bruders 
ein auf deffen Namen lautender Schein über ein bei 
ber Sparfajje des Altonaiſchen Unterftügungsinftitute 
belegtes Capital von 800 4 vermißt und feither nicht 
aufgefunden fei, und behufs der Erhebung diefes ihm 
erblich zugefallenen Geldes die Mortification des abs 
handen gelommenen Sparfaffenfheing beantragt. 

In Gewährung dieſes Antrags werden Ale und 
Jede, welde an den vorbemerften von dem Spar- 
Fafjenverein zu Altona auf Johann Friedrih Schulg 
in Hamburg ausgeftellten Lit. DM 3551 bezeichneten 
Schein über 500 # und 300 # Cour. Anfprüde zu 
baben vermeinen, von Gerichtswegen biemit aufgefor- 
dert, folde innerhalb präclufivifher Friſt von 12 
Wochen, von dem Tage ber legten Bekanntmachung 
dieſes Proclams angerechnet, biefelbft anzugeben, widri⸗ 
genfalls der gedachte Schein für mortificirt und gänz- 
lid werthlos erflärt und ver Proclamsertrabent zur 


27 


ausſchließlichen Erhebung der Baluta wird ermächtigt 
werden. 
Decretum Ahrensburg, im Juſtitiariat des adel. 
Guts Jeröbed, den 6. Februar 1862. 
Huss. 


Mi 5, 
Erfte Bekanntmachung. 

‚ Da bie Wittwe des im Januar d. 9. vor dem 
Kieler Hafen umgelommenen Sciffers Wilhelm Lienay 
aus Colmar, Cigenthümerd des in der legten Neu— 
jahrsnacht von dem Dampffchiffe „Freya“ vor dem 
gedachten Hafen übergefegelten Evers „Margaretha“, 
Margaretha Maria Fienau, geb. Carlfen, in Collmar, 
ſich fir inſolvent erflärt und um bie Rechtswohlthat 
der Güterabtretung e. cur. gebeten bat, diefe ibr 
auch unter Vorbehalt der Einreden ihrer Gläubiger 
bewilligt worden ift, fo ergehet an Ale, welde an 
den mail. Schiffer Wilhelm Lienau oder deſſen ges 
nannte Wittwe in Colmar aus irgend einem Grunde 
Forderungen und Anfprüche zu haben vermeinen oder 
Sauftpfänder von denfelben befigen, biemit von Ges 
richtswegen der Befehl, dieſe ihre Forderungen oder 
Hauftpfänder, refp. unter Beflelung ver Actenprocu- 
ratur, binnen 12 Woden a publ. ult., bei trafe 
der Ausſchließung und refp. Berlufts des Pfandrechts, 
hieſelbſt gehörig anzugeben. 

Glückſtadt, im Fuftitiariate des adel. Gutes Groß⸗ 
Collmar, den 5. Februar 1862, 
P. F. C. Matthiessen. 


NM 6. 
Erfte eg 

Nah dem unlängft erfolgten Ableben des Witt— 
werd und Abfdyieders Paafh Harber in Bockholdt, 
Kirchſp. Barmſtedt, hat die Hinterlaſſenſchaft deſſelben 
wegen Unbekanntſchaft mit feinen Erben unter gericht 
lihe Behandlung genommen werden müſſen. Mit 
Rüdfiht hierauf werden demnach alle diejenigen, melche 
entweder Erbanſprüche nah dem defuncto erheben 
oder irgend welche fonftige Forberungen und Anfprüche 
an deffen Nachlaß geltend machen zu fönnen ver: 
meinen möchten, biemittelft, bei Vermeidung des Aus⸗ 
fhluffes von der Maſſe und des Perluftes ihrer 
etwanigen Erbanſprüche und Forderungen, von Ges 
richtöwegen aufgefordert, fi deshalb vor Ablauf von 
12 Moden, vom Tage ber legten Bekanntmachung 
dieſes Proclams an gerechnet, bei der unter eichneten 
Behörde zu melden, die ihre Anfprüche örkrändenben 
event. ihre DVerwandtfhaft mit dem Erblaffer nach⸗ 
weiſenden Documente zu produciren und bavon be— 
glaubigte Abſchriften beim Profeſfionsprotocoll zurück⸗ 
zulaſſen, auch, fo ferne fie Auswärtige find, Äcien— 

procuratoren biejelbft zu beftellen. 

Wonach ſich zu adten. 

— Adminiſtratur zu Ranzau, den 30. Januar 


FF. v. Levetzau, conſt. 


M 7. 
Erfte Bekanntmachung. 
Da auf gefchebene Inſolvenz-Erklärung: 
1) des biefigen Bürgers und Eommiffionaird Rus 
dolph Marcus, in Firma Rudolph Marcus & Co.; 
2) des biefigen Bürgers und Bierwirths Hermann 
Carl Adolph Güntber, 
über deren Habe und Güter, fo wie auf Anhalten 
ber Gläubiger über die Habe und Güter: 
3) des biefigen Bürgers und Gewürzwaarenhändlers 
Henning Elvers; 
4) des biefigen Bürgerd und Buchbindermeifters 
Ehriftian Goede; 
5) des biefigen Bürgers und Schenfwirth Johann 
Heinrid Schröder 
der Concurd der Gläubiger erfannt worden: fo wers 
den von Gerichtswegen Alle und Gebe, welde an 
obgenannte Perfonen aus irgend einem rechtlichen 
Grunde Anfprüde oder Forderungen zu baben vers 
meinen, bei Strafe der Ausſchließung, aufgefordert 
und befebligt, folde binnen 12 Moden, nah der 
legten Bekanntmachung dieſes Proclams, im biefigen 
erften Stavifeeretariate und fpäteftend am 
26. Mai d. J. 
ald dem peremtorifchen Angabes Termine, im Ober: 
erichte biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprüde 
Begränbenpen Documente in Urfchrift vorzuzeigen und 
in Abſchrift zurüdyulafen find, Auswärtige auch wer 
gen geböriger Procuratur = Beftellung das Nöthige 
wahrzunehmen baben. 
Wornach Beifommende fidy zu achten. 
Altona, im Obergerichte, den 27. Januar 1862. 
Ex Decreto Senatus. 


MB. 
Erfte Bekanntmachung. 

Da von tem Gerichtsboten Joh. Abraham Bern- 
bard Siemdfen, als Teftamentöerecutor des wailand 
biefigen Bürgers. und Zimmermanned Johannes 
Krohn, auf die Erlaffung eines Proclams bebufs 
Ausmittelung des Güterbeftandes angetragen und fols 
chem Antrage vom Magiftrate ftattgegeben ift: fo 
werden von Gerichtswegen Alle und Jede, welde an 
den Nachlaß des gedachten Verftorbenen aus irgend 
einem rechtlichen Grunde Anſprüche oder Forderungen 
zu baben vermeinen — mit alleiniger Ausnahme der 
protocollirten Gläubiger — biedurd, bei Strafe ber 
—— und des ewigen Stillſchweigens, aufge— 
fordert und befehligt, ſolche binnen 12 Wochen, nach 
der legten Bekannſmachung dieſes Proclams, im hie⸗ 
ſigen erſten Stadtſecretariate und ſpäteſtens am 

26. Mai d. %., 
als dem peremtoriſchen Angabetermine, im Oberge⸗ 
richte hieſelbſt anzumelden, wobei die die Anſprüche 
begründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und 
in Abſchrift yurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen 





gehöriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzu— 
nehmen baben, 
Wornach Beikommende fih zu achten. 
Altona, im Obergeridhte, den 30. Januar 1862, 
Ex Decreto Senatus. 
Mg, 
Erfte Befanntmadhung. 

Wenn zur Ermittelung etwaniger Erb» und fon 
fliger Anſprüche und Forderungen an bie Erbmafl 
des am 22. d. Mıe. zur Lohe verftorbenen Käthners 
und Rademachers Hans Eggert Köfter die Erlaffung 
eined landüblien Proclams erforverlid geworben: 

Werden von Gerichtswegen Alle und Jede, mit 
alleiniger Ausnahme der protocollirten. Creditoren, 
welde an die Erbmaffe des zur Lohe am 22. d. Mie 
verftorbenen Käthners und Rademachers Hans Eggert 
Köfter Erb» oder fonftige Anfprüche und Forderungen 
zu baben vermeinen, fpeciell auch Diejenigen, —* 
an die zur Maſſe gehörigen, im Dorfe Lohe, adil. 
Guts Wandsbed, belegene Käthnerſtelie e. p. ding: 
liche Anſprüche zu erheben haben, biermittelft aufge: 
fordert, ſolche Anfprüde und Forderungen, rejp. bri 
Strafe der Ausſchließung von der Majje und des 
ewigen Stillſchweigens, binnen 12 Wochen, vom Tage 
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams ange: 
rechnet, in dem unterzeichneten Juſtitiariate ordnungs⸗ 
mäßig anzumelben, die ihre Anſprüche begründenten 
—— Documente im Original zu produciren und 
beglaubigte Abſchriften davon bei den Acten zu be 
lajjen, aud, wofern fie Auswärtige, Actenprocuratoren 
biefelbft zu beftellen. 

Wonach ſich zu achten. 

Decretum Wandsbecker Zuftitiariat bei Wandk 
bed, den 30. Januar 1862. 


M 10. ! 
Zweite Befanntmachung. 

Auf Anbalten der 11 Bollbufner und der 3 Halb: 
bufner zu Großen Kummerfeld werben alle diejenigen, 
melde an eine Ranpmaafe von 89 Tonnen 1 Scheffel 
91 Rutben, die ihnen aus ver vortigen Gemeinbeit 
überlaffen worden, und an die folgenden aus ihren 
refp. Voll» und Halbhufen zu derſelben zugelegten 
Pändereien, als: 

3 Sceffel 66 Ruthen aus der Hufe des EI. Hinr. 
amann, 
2 ar 5 Ruthen aus ber Hufe des 3. Detlef 


2 Sdeffel 17 Ruthen aus der Hufe des Johann 
ever, 
3 Scheffel 64 Ruthen aus der Hufe der Anna 
Storm, 
3 Scheffel 68 Ruthen aus der Hufe des Hinrich 
Hauſchildt, 


3 Scheffel 64 Ruthen aus der Hufe des Hinrich 
Runge, 


Reimers. 


3 Scheffel 65 Ruthen aus der Hufe bed Earften 
Hinrich Hauſchildt, 
3 Scheffel 95 Ruthen aus der Hufe des Nicolaus 


Frahm, 
4 Scheffel 53 Ruthen aus ver Hufe des Hartwig 


Harder, 
3 Scheffel 76 Ruthen aus der Hufe der Marga— 
retha Wittorff, 
3 Scheffel 66 Ruthen aus der Hufe des Hand 
Hinr. Fiſcher, 
Scheffel Ruthen aus der Halbhufe des Hans 


ulff, 
* 84 Ruthen aus der Halbhufe des Hartw. 


ob, 

80 Ruthen aus der Halbhufe des Marr Brüggen, 
dingliche nichtprotocollirte Anfprüche zu haben vermeis 
nen oder der Einrichtung eines fpeciellen Folii für 
diefe fämmtlidyen Fändereien widerfprecben zu fönnen 
glauben, hiedurch, bei Strafe des Berluftes derfelben, 
angewiejen und befebligt, fi mit denfelben innerhalb 
12 Woden, vom Tage der legten Bekanntmachung 
diefes Proclams angerechnet, bei dem Königl. Actuas 
riat zu Neumünfter gu melden, vie ibre Anfprüde 
begründenden Documente in Original zu produciren 
und Abfchriften davon yurüchjulafen, auch, falls fie 
Auswärtige find, einen Actenprocurator unter biefiger 
Yurtspietion zu beftellen. 

— Amthaus zu Neumünſter, den 16. Januar 


— — 


v. Stemann. 
In fidem: RK. Scheel. 


M 11. 
Zweite Bekanntmachung. 

Ale, mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger, 
melde an die ehemals dem Martin Heinrih Japp 
geberige, jegt von Thomas Jürgen Hinrih Sparr 
efeffene und von Letzterem wiederum verfaufte, in 
Ahrengfelde, Guts Wulmenau, belegene Erbpachtſtelle 
e. p. dingliche Anfprüche und Forderungen zu haben 
vermeinen, werden biedurd aufgefordert, ſich damit 
innerbalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt⸗ 
madung angerechnet, und zwar Auswärtige unter 
Procuraturbeftelung, bei Strafe der Ausfcliefung 
und bes ewigen Stillſchweigens, beim YJuftitiariate 
biefelbft zu melden. \ 

Stodelötorf, im Auflitiariat für Trentborft und 
Pulmenau, den 24. Januar 1862. 

Esmarch. 


M 12. 
Zweite Befanntmacung. 

Mit Genehmigung des Königliben Holfteinifchen 
Dbergerichtd werden auf Anbalten Beilommenver Alle 
und ‘jede, welche an nadbenannte im Schuld» und 
Pfanpprotocoll ver Stadt Segeberg protocollirte, ans 
geblich verloren gegangene Documente: 

1) den Fol. 112/113 Abthl. I protocollirten Häuer- 


2 


De 


3 


Den 


4) 


5 


Dr 


6 


uf 


2) 


8 


eontract vom 8. Jan. 1830, wonach die Stabt 
Segeberg an Herrmann Fürft das fogenannte 
Commünehaus von Oſtern 1830 bis dahin 1831 
für 96 * 51 8 verbäuert bat; 

den Fol. 112/113 und Fol. 97 Abthl. I proto= 
eollirten Häuercontraet vom 23. März 1832, 
wonach bie Kirchſpielvögtin D. Springer, * 
Meyer, das vormals Lange'ſche, jetzt dem Höfer 
Hans Hinrih Wulff gehörige Haus von Oftern 
1831 bis dahin 1836 für jährlih 120 F an 
Herrmann Fürft verhäuert bat; 

den Fol. 112/113 Abthl. I protocollirten Häuer⸗ 
contract vom 4. März 1837, nach weldhem Jacob 
Seligmann Mofes Zwei Koppeln und Eine 
Wieſe, welche ländereien jegt dem Schuhmacher⸗ 
meiſter Claus Friedrich Ahrberg gehören, an 
Herrmann Fürſt von Allerheiligen 1835 bie 
dabin 1845 für jäbrlih 54 F 38 8 verhäuert 


bat; 

den Fol, 112/113 Abthl. J protocollirten Häuers 
contract vom 17. April 1845, nab weldem 
Caspar Hinr. Schmüfer ein Stück Wieſenland 
auf der Haftviefe, jegt dem Sandmann Hans 
Hinrich Reber gehörig, von Neujahr 1845 big 
dabin 1858 an den verftorbenen Bädermeifter 
Detlef Hinrihd Saggau für jährlib 10 F 648 
verbäuert bat; 

den Fol. 110 Abthl. I protocollirten Kaufcon« 
tract vom 17. Mai 1823, nad welchem der 
Arbeitsmann Friedrib Steffen an den verſtor— 
benen Bädermeifter Johann Heinr. Reber pro 
resto 426 „# 64 ß ſchuldet; 

die Fol. 5 Abthl. IE protocollirte Ceſſions⸗- und 
Bürgfchaftsarte vom 22. Januar 1836, wonad 
der Kaufmann Jochim Ludw. Friedr. Lüttgens 
die Bürgſchaft übernommen bat für die auf 
dem Foltum feiner Bruders, des Bäders Ludw. 
Jacob Lüttgens in Bargteheide, für die Kinder 
des Organiſten Fedder Fedderſen bafelbft pro 
resto protocollirten 613 # 32 2 R.:M.; 

die Fol. 440 Abthl. I protocollirte Vereinbarung 
vom 8. November 1810 über den Nahlaf des 
wailand Kaufmanns Jochim Nicolaus Gaenge, 
nad welder den beiden verftorbenen Törbtern 
a) Catharina Johanna Dorothea, fpäter ver- 
beiratbet an ven verftorbenen Kammeraſſeſſor 
und Zollverwalter Madeprang in Segeberg, und 
b) Amalia Friederife Wilhelmine, fpäter vers 
heirathet an den Major Hwiid in Kopenhagen, 
jeder 2666 „P 64 A RM. und diefen, fo wie 
dem Eohn, dem Weinbändler Hans Ehriftian 
Nicolaus Gaenge in Kiel, verfchiedene Effecten 
an Bett=, Leinen und Eilberzeug auszukehren 


find; 
die Fol. 21/173 Abthl. IE protocollirte Acte vom 
22. Mai 1836,’ nach welder der wail. Müblen- 


pächter Nicolaus Heinrih Hagen in einem Pro- 
ceffe mit dem wailand Geheimen Staatsminifter 
Grafen zu Rangau wegen — Mühlen» 
pachi die Appellationdcaution für Schäden und 
Koften übernommen bat; J 
9) die Fol. 169 Abthl. J protocollirte Obligation 
vom 16. Zuli 1791 an Det. Möhl zu Qualen 
über pro resto 269 64 £ zu 4 pCt. Zinfen; 
den Fol. 340, 341 und 367 Abthl. I protocol= 
lirten Häuercontract vom 7. Mai 1842, nad 
welchem ver wail. Schmiedemeifter Carl Heinr. 
Chriſtian Hinrichſen eine ng 
und Gartenland an ven Schmiebemeifter Nicol, 
Fürgen Fürböter von Dftern 1842 bis dahin 
1858 für jährlich 160 f RM. verhäuert bat, 
Anfprüce irgend einer Art zu haben vermeinen, bies 
durd aufgefordert, folhe binnen 12 Woden, vom 
Tage der legten —— dieſes Proclams 
angerechnet, Auswärtige unter Beſiellung von Acten« 
rocuratoren, im biefigen Stabtjecretariate anzumelden 
En die ihre Anſprüche begründenden Documente im 
Original zu produciren und in beglaubigter Abſchrift 
zurüdzulafien, widrigenfalls fie zu gemärtigen haben, 
da, unter Präclubirung der nicht angemeldeten Ans 
forüche, die Documente sub 1—4 und 6—10 mortis 
fieirt und im Schuld» und Pfandprotocoll delirt, das 
Document sub 5 dagegen durd eine Abjrift aus 
dem Gontractenbud wird erjegt werden, 
Deeretum Segeberg, in Curia, den 22, Januar 
1862. 
(L. S.) 


10 


we 


Bürgermeifter und Ratb. 


N 13. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl, des Aten Stüds M11. 
Anfprühe und Forderungen an die nur sub bene- 
fieio legis et inventarii angeiretene geringfügige 
Erbmaſſe des biejelbft verftorbenen Dr. jur. Paul 
Ingwerfen aus Altona find binnen 12 Woden, vom 
Tage der legten Publication dieſer eventuell auch ald 
Eoncursproclam dienenden Befanntmadhung, in dem 
unterzeichnten Zuftitiariate orbnungsmäßig anzumelden, 
bei Strafe der Ausſchließung und des ewigen Etill- 
ſchweigens. 
Wornach ſich zu achten. 
Deeretum Wandsbecker Juſtitiariat bei Wands—⸗ 
bed, den 20. Januar 1862. 


"14. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des äten Stüds M 1. 

Alle und Jede, melde an die bisher biefelbft bes 
fiandene Firma „Heinrid Schumacher & Wille” Fors 
derungen und Anfprühe zu baben vermeinen, ober 
Pfänder von derfelben in Händen haben, müſſen ſich 
damit, bei Strafe des Verluſtes verfelben, innerhalb 


Reimers. 


12 Woden, vom Tage_der legten Bekanntmachung 
angerechnet, bei dem biefigen Königl. Actuariat, unter 
Beobachtung des Erforderlien, melden. 

— Amthaus zu Neumünſter, den 25. Januar 


v. Stemann. 


In fidem: R. Scheel. 


N 15. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des Sten Stücks M 2. 

Alle diejenigen, welde an ven Nachlaß des mail. 
Johann Wilhelm Wichmann und deſſen Wittwe in 
Neumünfter, fo wie aus der flattgehabten Schliefung 
des Folii der BVerftorbenen Anfprüde zu baben ver 
meinen, müffen fih damit. binnen 12 Wochen, vom 
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, auf dem hieſigen Königl. Actwariat, unter 
Beobachtung des Erforderliden, melden. 

— Amthaus zu Neumünſter, den 25. Januar 


v. Stemann. 


In fidem: K. Seheel. 


N 16, 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Proel. des öten Stüdej-12 A, 

Ale und Jede, welde an den Nachlaß des am 
11. Deecbr. v. 3. zum Nebmter Sande verftorbenen 
Scmiedegefelen Carl Philipp Chriſtian Schröter, 
gebürtig von der Inſel Rügen, Erb» oder anbere 
Anfprühe zu haben vermeinen, müffen fidy damit, sab 
poena praeclusi, binnen 12 Wochen, von der legten 
Befanntmahung dieſes Proclamd angeredpnet, unter 
Beobachtung des Rechtserforderlichen melden, 

Decretum Grgeberg, in der Gerichtshalterſchaft 
bed adeligen Guts Nehmten, den 24. Januar 1862 

(L. S. Esmarch. 


M 17. 
Dritte und legte Befanntmadung.- 

Auf den Antrag Beilommenvder werden Ale und 
Jede, mit alleiniger Ausnahme der etwanigen prolo— 
eollirten Gläubiger, welde an ven Nachlaß des ver 
ftorbenen Hufners Hinrib Find in Erodau, nament 
li an Die dazu gehörige sub NM 5 dafelbft belegen 
volle Hufe aus irgend einem Grunde perſönliche oder 
dingliche Forderungen oder fonftige Anfprüce zu bar 
ben glauben, hiedurch aufgeforvers und befebligt, fih 
damit, bei Strafe der Ausſchließung und des ewigen 
Stillſchweigens, unter Einlieferung der ihre fForderuns 
gen und Anfprüde begründenden Documente in Ur 
und Abfchrift und gehöriger Procuraturbeftellung, bins 
nen 12 Boden, von der legten Bekanntmachung bie 
ſes Proclams angerechnet, ordnungsmäßig auf biefiger 
Kloſterſchreiberei zu melden und ihre Gerechtſame 
wahrzunehmen. 

Klöſterliches Theilungsgericht zu Preetz, den 2. 
Januar 1862. C. v. Qualen. 


18, 
Dritte und legte Bekanntmachung. 

Alle und Yeve, welche an den Nachlaß des wail. 
Schuſters Jochim Hinr. Spethmann in Zarpen For—⸗ 
derungen und Anſprüche zu haben vermeinen, werden 
durch nachſtehendes Prociam, welches eventuell ale 
Concursproclam angeſehen fein fol, von Gerichts— 
wegen ic ——— ſolche, bei Bermeidung der 
bi on, innerhalb 6 Wochen, vom Tage der legten 

efanntmahung dieſes Proclams angerechnet, auf 
dem Königl. Reinfelder Actuariat anzumelden, Aus— 
wärtige unter Beftellung eined Actenprocuratore. 

Königlihes Neinfelder Amthaus zu Traventhal, 
den 17. Januar 1862, Grotäusen. 


Zur Beglaubigung: W. Bandissin. 


N 19. 
Dritte und legte Befanntmadung. 

Auf Antrag Beilommender werden von Gerichts— 
wegen hiedurch Alle und Jede, die an den von Ei 
Mulff verkauften, in Rethwiſch belegenen, im Heili— 
genftedtener Schuld» und Pfandprotocell ol. 140 
verzeichneten Hoflanded eum pert. dingliche, nichts 
protocollirte Anfprüde und Forderungen maden zu 
fönnen vermeinen, aufgefordert, ſolche binnen zwölf 
Moden, vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes 
Proclamsd angerechnet, bei Strafe des Ausſchluſſes 
und des ewigen Stillſchweigens, Auswärtige unter 
Procuraturbeftellung, biefelbft zur Anzeige zu bringen. 

Heiligenftedtener Juftitiariat zu Seche, den 13, 
Januar 1862 . Rötger. 


N 20. 
Dritte und legte Belanntmachung. 

Es find im Laufe des Jahres 1861 bei dem uns 
terzeichneten Gericht verfhiedene Meine Erbmaffen zur 
erichtlichen Regulirung gelommen, weil Miterben 
heits abweſend, theild unbefannt find. Dahin gebört: 
1. Die Erbmaffe ver am 24. Mai 1861 in Heift 
verfiorbenen Wittwe des wail. Dellrid Lüdemann, 
Adelheid Lüdemann, geb. Böfhe. Es werden aufges 
fordert, die ald Erben angegebene Eopbie Dorothea 
Böſch, verheirathet an Hintich von Allwörden zu 
Fleih und tie Kinder der verforbenen Gefchwifler 
der Erblafferin, nämlid des Peter Böſch im Büp- 
flether Moor, des Claus Böſch zu Appenfleih, der 
Abel Catharina Böſch, verheirathei geweien an Cord 
Meyer im Büpfletber Moor, der Auna Mena Böſch, 
verheirathet geweien an Peter Brey oder Breyer zu 
Büpflerb. Ferner werben aufgefordert diejenigen, 
welde als nächſte Verwandte des wail. Oellrich Qüdes 
mann etwa Erbanfprücde machen zu fönnen vermeinen. 
2. Die Erbmajfe des am 14. Mai 1861 in Ueter⸗ 
fen verforbenen Lüder Hartſtedt. Es werben aufge: 
fordert die verfchollenen Söhne Martin Harrftedt und 
Lüder Harrfledt und die Tochter Agneta Margaretha 
Harrſtedt, verheiratbet gewefen an Johann Peter 


Delfs, welche nad Amerifa ausgewandert ift und ſich 
dort wieder verbeiramhet haben joll, fo wie die etwas 
nigen Leibeserben diefer 3 Kinder. 

3. Die Erbmafle des am 31, Mai 1861 in Mieters 
fen verkorbenen Muſikus Diedrich Adrian Brügmann 
oder Brüdminn. Es werben aufgefordert deſſen Ge- 
ſchwiſter Sören Brüdmann, Chriftian Brüdmann, 
Sophie Caroline Brüdmann, Yobann Friedrich und 
Marie Sophie Brüdmann, Zwillinge, deren Leben 
oder Aufenthalt nicht zu ermitteln gemweien, fo wie 
deren eimanige Veibederben. 

Demzufolge baben fi Alle, welche ald Erben ober 
aus anderen Bründen Anfprücde an die vorgedachten 
Erbmaffen zu machen beabfichtigen, unfeblbar inner= 
bald 12 Moden, a publ. ult., auf dem Syndicate 
biefelbft zu melden und ibre Anfprücde zu juftificiren, 
widrigenfalld dieſelben damit gänzlich werden aus— 

eihloffen, reip. aber mit ven Erbtheilen nad Vor⸗ 
chrift der Geſetze wird verfahren werben. 

Erfannt Ueterfen, ven 15. Januar 1862. 

* — Zac Obrigkeit. 


Dritte und letzte Bekanntmachung. 

Wenn der Hr. Obergerichtsadvocat Adolph Schmidt 
Namens des Kaufmanns Guſtav Kresſe hieſelbſt und 
des Kaufmanns Eduard Guſtav Homann in Pinne—⸗ 
berg, bisher in Firma Kresſe & Homann, den Antrag 
geein, daß, weil das zwiſchen ven gedachten Aſſociés 

isher unter der Firma Kresfe& Homann bier und in 
Pinneberg beftandene Weins nnd Epritgefhäft narh 
freundfcdaftlicher Uebereinfunft vom 1. Dechr. 2. 3. 
angerechnet, aufgelöft ift, nunmehr bebufs befinitiver 
Audeinanderfegung rin Procam an alle biejenigen, 
welche an brefagte ihre Hantlung bis zu dem genanns 
ten Tage Anfprüde erworben haben mödten, erlaſſen 
werde und bdiefer Bitte gerichtsſeitig fattgegeben ift: 
fo werden von Gerichtswegen Ale und Jede, welde 
an das unter der Firma Kredfe& Homann bier und in 
Pinneberg bis zum 4, Decbr. v. I. geführte Mein- 
und Epritgefbäft aus irgend einem rechtlichen 
Grunde Anſprüche oder Forderungen zu haben vers 
meinen, biedurd, bei Strafe der Ausſchließung und 
des ewigen Stillſchweigens, aufgefordert und bes 
febligt, fi damit binnen 12 Wochen, nad ber legten 
Belanntmahung dieſes Proclamd, im biefigen erflen 
Stabifecretariate, und ſpäteſtens am 

12, Mai d. %,, 
ald dem peremtorijchen Angabetermine, im Obergerichte 
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrün— 
denden Docnmente in Urfchrift vorgugeigen und in 
Abfchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wegen 
geböriger Proruraturbeftelung das Roöthige wahrzu- 
nehmen baben. 
Mornab Beifommende fi zu achten! 
Altona, im Obergericte, den 16. Januar 1862, 
Ex Decreto Senatus. 


44 


Engel, geb. Fublendorf, fpäter verbeiratheten 
Heusler, nach welcher den Kindern erfter Ehe 
an baarem Gelde 200 # verficyert worden, pros 
tocollirt den 4. Novbr. 1795 auf Fol. 235; 

5) Kaufcontract vom 1. Juni 1839 zwiſchen Marr 
Suſe ald Verkäufer und dem Bürger Dierd 
Münfter in Erempe als Käufer über das 
Fol. 241 verzeichnete Haus c. p., wornad dem 
Berkäufer die Kaufſumme von 480 # v. Ei. 
verfichert worden, vergehalt, daß in den Martinis 
gelvestagen 1839 # zu bezahlen, ver Reft 
aber als ein Pfingficapital mit \/zjähriger Kün⸗ 
digung zu 4 pCt. Zinſen ſtehen bleiben ſoll, 
protocollirt den 25. Juli1 39, 

Anſprüche erheben möchten, hiemittelſt von Gerichts⸗ 
wegen aufgefordert, ſolche binnen 12 Wochen, vom 
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, im biefigen Stadifecretariate gehörig ans 
zugeben, die ihre Anſprüche begründenden ‚Documente 
in Urs und Abfchrift zu produciren, Auswärtige unter 
Beftellung eines Actenprocurators, unter der Verwar— 
nung, daß im Widrigen folde Dorumente werden 
mortifieirt und für die sub 1 und 2 benannten bes 
laubigte Abſchriften aus dem Nebenbub an deren 
Erele zum Original werden erhoben, in Betreff der 
sub 3—5 incl. benannten aber die darin angeführten 
Eapitalpöfte im Schuld» und Pfanpprotocoll werden 
irt werden. 
— Crempe in Curia, den 15. Febr. 1862. 
Bendiæxen. 
N 6. 
Erfte Bekanntmachung. 
Wenn in Folge vesfälliger Infolvenzerflärung des 
Eingejeffenen und Kupferſchmieds Carl Heinr. Ratbje 
in Pinneberg über veffen Habe und Güter der Con— 
curd der Gläubiger, deren Einreden vorbebältlic, 
erfannt worden ift, fo werden von Gerichtswegen bier 
durch Alle und Jede, mit Ausnahme der protocollirten 
Greditoren, welde an die Concursmaſſe und insbeſon⸗ 
dere an das im Flecken Pinneberg belegene, im Schuld» 
und Pfantprotocoll #1 a Fol. 101 aufgeführte Wohn⸗ 
haus ec. pert. des Cridars Anſprũche und Forderungen 
irgenb einer Art zu baben vermeinen, hiedurch aufge: 
fordert, ſich damit, bei Vermeidung der Ausſchließung 
von der Concurdmaffe, innerbalb 12 Woden, vom 
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, im Actuariat des Gerichts zu melden, bie 
ihre Anfprücde begründenden Documente im Driginal 
zu produeiren, beglaubigte Abſchriften davon beim Ans 
abeprotocoll zurüdzulaffen und, wenn fie Auswärtige 
And, einen Actenprocurator zu beftellen. 
Pinneberger Concursgericht, den 17. Febr. 1862. 
WV ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens. 


Mohrdiek. 


MT. 
Zweite Bekanntmachung. 
Bon Gerihtswegen 

wird auf Anbalten der Königl. Hennftedter Kirchſpiel⸗ 
vogtei, ald Concursregulirungsbehörde, den ſämmilichen 
nichtprotocollirten Ereditoren des Schuſters Peter Goſch 
in Dennftedt, über deilen Habe und Güter vefinitiv 
Concurs erkannt ift, biemittelft anbefohlen, ale ihre 
an den gedachten Boniscedenten. ihnen zuſtändigen 
Forderungen und Anſprüche innerhalb 12 Moden, 
von der legten Befanntmadung dieſes Proclams an 
gerechnet, in der Dennftedter Kircfpielfchreiberei, Aus— 
mwärtige nad geichebener Procuraturbeftellung, ord— 
nungsmäßig anzugeben und verzeichnen zu Ian, im 
Wipdrigen 4 von dieſer Concursmaffe, für deren Re 
ulirung das Creditrecht bemilligt ift, werden ausgr- 
Phloffen werden. 

Königl. Norverdithmarfiihe Landvogtei zu Heide, 
den 29, Januar 1862. Hansen. 

In fidem: Scholtz. 
Für richtige Abſchrift: 
Hansen, Kirchſpielſchreiber. 
MS. 
"Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des Tten Stüds 7. 

Mit Ausnahme der protocollirten Crebitoren, ie 
wie der legitimirten Erben bezüglid ihrer Erbats 
ſprüche, müſſen ſich Ale und eve, welde an das 
biefelbft unter gericdtliher Behandlung befindlicht 
Bermögen des wail. Eingefejfenen und Scuftermeifters 
Georg Eonrad Krufe in Barmſtedt und an das dazu 
gebörige dafelbjt belegene Haus ec. pert. Forderungen 
und Anfprüce irgend einer Art zu haben vermeinen 
oder Pfänder von demfelben befigen, mit felbigen in 
nerbalb 12 Moden, vom Tage ver legten Befamts- 
machung dieſes Proclamd angerehnet, sub pena 
preclusi et perpetui silentü, bei dem unterzeichne⸗ 
ten Gerichte rechtsbehörig melven. 

Königl. Arminiftratur zu Ranzau, den 8. Februar 
1862, IV. v. Levetzau, conft. 

W 9. 
Zweite Bekanntmachung. 
Extr. des Procl. des Tten Stuͤcks 8, 

Mit Ausnahme der protocollirten Creditoren müſſen 
ſich Alle und Jede, welche dingliche Anſprüche irgend 
einer Art an die von der Ehefrau Margaretha Ibe, 

eb. Krufe, e. cur. mar., verkaufte in Klein » Offen 

Fb, Kirchſpiels Barmſtedt, belegene Hufenſtelle 
c. pert. zu haben vermeinen, bei Strafe des Verluſtes 
dicker Rechte, binnen 12 Wochen, vom Tage der legten 
Bekanntmachung dieſes Proclamd angerechnet, bei dem 
unterzeichneten Gerichte rechtsbehörig melden. 

Königl. Apminiftratur Di Ranzau, den 8. Februar 
1862. .v. Levetzau, conft. 


—— — — —— — 


Beilage 
zum 7. Stück der Holiteinifchen Anzeigen, 


Montag den 17. Februar 1862. 





Hospitalsiege 
Nicolay Jacobſens 
Samilielegat. 

Bed Dodsfald er en Portion af ovennannte Legat 
paa 100 »P aarlig, det er dog muligt, at Legatpor⸗ 
tionen deles 2, hver paa 50 „P. 

Helge den Ive Poft i Opretterendg Teftamente af 
230e Februar 1808, confirmeret den 4. Marts ſ. A., 
fulle „folgende den Afdodes Familied 3 Linier have 
„ige Net og Adgang til Unverfiottelfe af Legatet, 
„nemlig: a) Arvingerne paa Teftators Faders, David 
„Jacobſens, forhen Regimentschirurg ved det jydfle 
„Infanteri⸗Regiment, hans Side; b) Arvingerne paa 
„ven Afdodes Moders, Ida Margretbe Jacobſens, 
„Foedt Bohl, hendes Side og ec) den Afdodes Sted⸗ 
„bern, der ere Jacob Chriſtian Bloch, Preft; Johan 
Friederich Bloc, Underlege ved Almindeligt Hospital 
„der i Staden, og Maria Kirſtine Bloch, i Ogteſtab 
„med Sognepræeſt Rasmus Fog, ſamt diſſe Hans 3 
„Siedborns Arvinger efter dem, hvorhos det iffe ſtal 
„tomme i Betragtning blandt Legatarierne, hvadenten 
„de ere ner eller langtfra Paarerende af den Af— 
„dede, men Portionen ffal uüddeles efter deres Bars 
„vigbed og Trang.“ 

De, der i Henbold til Foranftanende anfee fig 
galificereve til at tages i Betragtning veb ven nu 
ledige Legatportions Uddeling, opfordres berved i 
Medfor at Pl. 12. Juli 1843 $ 1 til inden 12 Uger 
fra Dato ffriftligt at melde fig og beviisliggjore deres 
Berettigelfe for Magiftraten, i hvis Iſte Afdelings 
Eontoir der dagligt fan afbentes Blanquetter til det 
Schema, der, beborigt udfplot og attefteret, maa med» 
folge enhver Anfegning. 

Denne Bacance er fundgjort i Overeensſtemmelſe 
med Reglerne i den 10de Volt af fornavnte Teftas 
mente. 

Kjsbenhavns Magiftrat, den 7, Februar 1862. 


Bekanntmachungen. 
NM 1, 
Daß fatt des auf feinen Wunfh entlaffenen 
Müllers Carſten Borchers in Eleve unterm 21. Dec. 
1861 der Eingefeffene Peter Friedr, Mohr in Schlich— 


ting dem Gaftwirth Ehriftian Heinrih Ehrp in Eleve 


jum eurator personz et bonorum von hieraus er= 
nannt worden, wird, nachdem zu dieſem Zweck das 
Armenrecht bewilligt iſt, unter dem Ps bie» 
mittelft zur öffentlihen Kunde gebracht, daß ver 
Curande Chriſtian Heinr. Ehrp nur mit Zuftimmung 
feines nunmebrigen ——— Curators P. F. Mohr 
rechtsverbindliche Geſchaͤfte einzugeben im Stande iſt. 

Königl. Norderdithmarſiſche Yandvogtei zu Heide, 


den 1. Februar 1862. Hansen. 


In Gdem: Scholtz. 


M 2. 

Einer heute eingegangenen Anzeige zufolge ift der 
Webergefelle Johann Claus Srier. Güde e dann: 
feld am Freitag den 7. d. M. Abends gegen 9 Uhr 
auf dem Rüdwege von Fiertbrud von einem ihm 
unbefannten großen und ftarfen, mit einem runden 
Filzhut befleideten Menden angefallen und feiner, 
1 preuß. Thaler, 5 däniſche Marfftüde und einige 
hamburgiſche Schillinge enthaltenen Geldtaſche beraubt 
worden. Die Geldtaſche iſt von dünnem, grünen 
Leder mit Stahlbügel und inwendig mit einer zweiten 
Abtheilung verjehen, der äußere üeberfall jum Bers 
fliegen iſt gebroden und das Leder abgefcheuert. 
Der Stablbügel hat die Form eines Halbmonveg. 

Sämmtlihe beifommende Behörden werden zur 
Rechtshülfe und unter Zufiherung gleiher Rechter 
willfährigfeit erfucht, auf die Geldtafhe vigiliren zu 
lajjen, vorfommenden Falld ven verdächtigen Befiger 
anzubalten und behufs weiterer Verfügung eine ges 
fällige Nachricht anhero mitzutbeilen. 

Ahrensburg, im Juftitiariat des adeligen Guts 
Jersbeck, den 13. Februar 1862, 


M 3. 

Wenn es in Veranlaffung einer wegen mehrerer 
NRaubanfälle biefelbft geführten Unterjudung von 
Relevanz ift, in den Beh einer unten foweit möglich 
näber bezeichneten Uhr zu gelangen, welche vem Bes 
raubten angeblid am 30. Mai 1860 auf dem fog. 
Wiſchfelde In der Herrfhaft Pinneberg abgenommen 
worden ift, fo werden alle Behörden des In= und 
Auslandes hiedurch dienſtlich erſucht, nad ver ge— 
dachten Uhr EEE anftellen zu lafien und 


Huss. 


46 


Dee, kenntlich, geftoblen worden. — Sämmtlide Be— 
börvden fomohl ald aud Privatperfonen werten aufs 
gefordert, die gefoblenen Sachen vorfommenten Falls 
anzubalten, fo wie etwa ſich ergebenve fonflige, zur 
Entdeckung der Thäter dienliche Umſtände förderſamſt 
zur Kunde des unterzeichneten Gerichts zu bringen. 

Königliches Gericht für das Amt Steinburg zu 
Itzehoe, den 26. Februar 1862. 

A. v. Heintze, conit. 


M A. 

Geſtern Nachmittag iſt zu Hohwacht, hieſigen Guts, 
eine ziemlich große, einhäuſige, neuſilberne Taſchenuhr 
mit weißen Zifferblatt, worin das Schlüſſelloch bes 
findlich, römiſchen Zablen und gelben Zeigern, in 
deren innern Gebäusfeite vermeintlih ein Name ftebt, 
an der vermittelit einer blausmwollenen tige 2 Ubre 
fchlüffel befeftigt waren, von denen der eine, nicht zur 
Ubr gebörige, eine ftäblerue Kanone bat, der andere, 
gang meffingene, durd langen Gebrauch ſehr vers 
ſchliſſen it, und deren Gebäufe, weil fie lange nicht 
getragen, angelaufen war, neftoblen worven. 

Diefes Diebftable bat fih ein Fremder, ver ein 
Haufirer Jobannes Richter aus hannoverſch Münden 
fein foll und vie biefige Stadt, wo er heimlich übers 
nachtet, mit feiner frau beute früb verlaflen bat, ans 
geblih um fib nad Lübeck zu begeben, dringend ver- 
dächtig gemacht. 

Beifommende Behörden werden daher dienftergebenft 
erfucht, auf die Uhr und den bierunter thunlichft figna= 
lifirten 3. Richter vigiliren, diefen, falls die Ubr bei 
ibm oder feiner Frau gefunden werben follte, jo wie 
den jonfligen verbäctigen Befiger der lihr, ſammt 
dirfer anhalten und davon, Daß foldes gefcheben, 
Anzeige gefäligft anbero gelangen laſſen zu wollen, 
damit das Erforderliche, namentlich die Abholung des 
etwanigen Arreftaten, unter SKtoftenerflattung verfügt 
werden fünne. 

Fütjenburg, den 19. Februar 1862, 

Das Patrimonialgericht des adeligen 
Guts Neudorf. 
FF yneken. 


Signalement des Johann Richter. 

Derfelbe it von mittlerer Größe, ſchlankem, aber 
fräftigem Körperbau und reihlih 30 Jahre alt; er 
bat dunkles Haar, trägt einen Meinen ſchwarzen 
Schnurrbart und ſpricht bochdeutſch, angeblih im 
mittele oder ſüddeutſchen Dialect. Er trägt eine 
raue Müge und einen grauen Nod. Zwei ber 
bieder, die er verfauft bat, find bei Johann Bod in 
Lübeck gedruckt und ift das eine: „die Verzweiflung, 
oder Arnold und Betti, Die zwei Opfer väterlicher 
Härte”, das andere: „Sechsfacher Raubmord auf der 
Mühle zu Churflorf bei Pippena, geſchehen in der 
Naht vom 10,11. Mat 1861”, vor beiden Liedern 
fieht eine Erzählung des betreffenden Vorgangs. 


M 5. 

Daß ver in der diegjeitigen Befanntmadung vom 
19. d. M. gedachte Johann, richtiger Franz Richter, 
zur Daft gebracht ift, wird biemit vorfhriftämäßig mit 
dem Beifügen befannt gemadt, daß die in jener Be: 
fanntmadung befcriebene Uhr, deren Entwendung 
dem Richter zur Vaft gelegt wird, nicht bei ihm ges 
funden ift, er aber eingeräumt bat, daß feine Frau 
eine ganz ähnliche hr in Schönberg von einem Un: 
befannten gefauft une am 23. d. M. in Stodelöterf 
an einen unbekannten Müllergefellen verfauft babe. 

Da foldergeftalt an die Derbeifbaffun der Uhr 
fehr gelegen ift, fo werven beifommenvde Behörven um 
2 desfallſige Beibülfe aufs Neue ganz ergebenf 
erfucht. 

Lütjenburg, den 28. Februar 1862. 

Das Patrimonialgericht des adeligen 
Guts Neuporff. 
yneken. 
Bekanntmachung. 
Das am biefigen Orte unter der Firma 
biliv⸗ Söhne 
+ Philip 
betriebene Manufacturwaarengejchäft ift vom 1. Januar 
d. J. an auf den mitunterzeihneten Morig M. Philip 
in Hamburg mit Activis und Passivis übergegangen 
und wird von bdemjelben unter ber — —2 
Söhne für ſeine alleinige Rechnung fortgeſetzt. 
Glückſtadt, ven 24. Februar 1862. 
er ae 
4. Philips Söhne, 
In Firma: 4. Philip. 
Hamburg, den 26. Februar 1862. 
Morig M. Philip. 


Teftaments : Publication. 


Zur Eröffnung und Publication des bei dem hir 
figen Gerichte deponirten wechſelſeitigen Teftamentd 
des wail. hieſigen Bürgers Müllers Fritz Schmüſſch 
und deſſen Ehefrau Anna Eliſabeth, geb. Spiecker—⸗ 
mann, ift Termin auf Freitag den 28, März d. I, 
Morgens 10 Uhr, auf dem biefigen Rathhauſe ans 
geſetzt, welches Beifommenden zur Nachricht hierdurch 
öffentlich befannt gemacht wird, 

Heiligenbhafen, den 18. Februar 1862. 

Der Magiſtrat. 
Helmcke. 


Teftanıents : Publication. 


Zur Publication des von der wail. Wittwe Mag: 
dalena Catharina Stehler, früber verbeiratbeten Büh— 
ring, geb. Kaak, in Steinbed, biefigen Amts, nadr 
gelaſſenen Teftaments ift Termin au 

Montag den 24. März d. J. 
Vormittags 10 Uhr, 


"47 





angefegt, welches, da ver Aufenthalt ber Inteftaterben 
ber Verfiorbenen zum Theil unbefannt ifl, bierburd) 
befannt gemacht wird. 

Königl. Traventhaler Amtflube vor Segeberg, den 


10. Februar 1862. (g5.) HH. Krebs. 


Proclanıata. 
"1. 
Erfte Bekanntmachung. 
Bon Gerichtswegen 
wird auf Anbalten der Königl. Kirchſpielvogtei zu 
Mebbingftedt, als Erbregulirungebehörde, den fämmts 
lihen nictprotocollirten Gläubigern des verftorbenen 
Claus Chriftion Rolfs jun., mail. in Ofterobe, und 
defien gleichfalls verftorbenen Ehefrau Margaretba, 
geb. Jürgens, mail. daſelbſt, veren Nachlaß wegen 
orhandenſeins unmündiger Kinder der gerichtlichen 
Behandlung bat unterzogen werden müffen, hiemittelſt 
anbefoblen, alle ihnen an den obgedadten Nachlaß 
ber Eheleute Claus Chriſtian Rolfs und deſſen Ehe— 
frau Margarerba, geb. Jürgens, zuſtehenden Forde⸗ 
rungen und Anfprüche, fie rühren ber woher fie wollen, 
innerhalb 12 Wocen, vom Tage der legten Befannt« 
madung dieſes Proclame angerednet, Auswärtige 
unter geböriger Procuraturbeftellung in Loc foro, 
bei Strafe der Ausſchließung von diefer Erbmaffe 
und bes ewigen Stillſchweigens, in der Kirchſpiei— 
Schreiberei zu Weddingſtedt gefegmäßig anzugeben und 
verzeichnen zu laffen. 
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 
ven 15. Februar 1862. Hansen. 


In fidem: Scholtz. 


Für die Abfarift: With. 


M 2. 
Erfte Bekanntmachung. 
Bon Gerichtswegen 
werden auf Antrag der Königliben Süderwöhrdener 
Kirhfpielvogtei zu Wöhrden, als beifommenver Erb: 
regulirungebebörte, Alle und Jede, melde an ven 
wegen Goncurren; eines unmündigen Erben riner 
gerichtlichen Regulirung unterzogenen geringfügigen 
Erbnadlaß des verfiorbenen Johann Frieor. Dierds, 
wail. zu Büttlerdeich, früber im Epenmwöbrpener Felde, 
Erbrechte, Forderungen oder Anſprüche zu haben vers 
meinen, oder Pfanpftäde vom genannten Berftorbenen 
befigen, biedurd aufgefordert und befebligt, daß fie, 
und zwar bei Strafe des Ausſchluſſes und des Ver— 
luftes ihrer Rechte, binnen 12 Wochen, vom Tage der 
legten Bekanntmachung dieſes event. auch als Con: 
cursproclam geltenden Prorlams angerechnet, ſolche 
ibre Grbrechte, Forderungen, Anfprüde over Pfand: 
ftüde in der Königliden Süderwöhrdener Kircfpiel- 
ſchreiberei zu Wöhrden gehörig, Ausmärtige nach vor: 
gängiger Procuraturbeftellung, angeben und verzeich- 


nen laffen und darnach weitere rechtliche Verfügungen 
gemwärtigen. 
Wornac ein Feder fih zu adıten, 

Königl, Süderdithmarſcher Landvogtei zu Melvorf, 
den 21. Koran 1862. 
L. S. Griebel, e. n. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 

M 3. 
Erfte Bekanntmachung. 
des Herrn Obergerſchisadvocaten A. 
Schmidt, als Curators des gerichtlich regulirten Nach⸗ 
lafjes ves am 6. Februar 1862 biefelbft verfiorbenen 
Brauereibefigers Dans Heinr. Arp, werben Alle, wel⸗ 
che an den Nachlaß des Verftorbenen, fei es ale Eigen⸗ 
thümer, Gläubiger oder aus anderm Grunde, Anſprüche 
ober Forderungen irgend einer Art zu haben glauben, 
hiedurch, bei Strafe‘ der Präclufion son diefer Maffe, 
aufgefortert, innerhalb 12 Moden, vom Tage der 
legten Befanntmabung dieſes Protiams angerechnet, 
fib im Stadtſyndicat zu melden, unter Beftellun 
eines Procuratore, infofern die Profitenten außerhalb 
Kield wohnen. 
Kiel, ven 21. Februar 1862, 
Der Magiftrat. 
In fidem: G. F. Witte, Spndicus, 
4, 
Erfte Bekanntmachung. 

‚Auf den Antrag der Erben des verfiorbenen Parti« 
euliers Augufi Friedr. Wilhelm Schwerdtfeger biefelbft 
werden, um vor unbefannten Anſprüchen ir die Zus 
funft geſichert zu fein, Alle und Jede, welche aus 
irgend einem Grunde Forderungen und Anfprüde an 
den Nachlaß des Verftorbenen zu baben glauben, bies 
durch aufgefordert und befebligt, fi damit, bei Strafe 
der Ausſchließung und des ewigen Stillſchweigens, ins 
nerbalb 12 Wochen, von der legten Belannſmachung 
dieſes Proclams angerechnet, unter Einlieftrung ihrer 
Documente in Urs und Abfchrift und geböriger Bros 
ruraturbeftellung, auf biefiger KRlofterfhreiberei zu mel⸗ 
den und ihre Gerechtſame wahrzunehmen, 

Klöſterliches Theilungsgericht zu Prectz, den 22. 


C. v. Qualen. 


Auf Antra 


Februar 1862, 


M 5. 

Erſte Bekannmachung. 

Wenn dem Hufenpächter Hans Chtiſtian Bünfen - 

zu Daßberg, biefigen Guts, vie nachgeſuchte Rechts⸗ 
wohlthat der Güterabtrerung bewilligt und in Folge 
deſſen der Concurs der Släubiger, deren Ginreden 
verbebältlid, über die Habe und Güter deſſelben zu 
Recht erfannt ift, fo werden Alle une Jede, melde 
an ben gedachten Dans Chriftian Bünfen aus irgend 
einem Grunde Forderungen und Aufprüdhe zu baben 
yermeinen, biemit, der desfallſigen Ermädtigung des 
Königl. Holſteiniſchen Obergerichs gemäß, aufgefor« 


48 


dert und befebligt, foldye binnen 6 Wodyen, vom Tage 
der legten Bekanntmachung dieſes angerechnet, bei 
Strafe der Ausſchließung, biefelbft anzumelten, vie 
ihre Forderungen und Anfprüde begründenden Urs 
funden dabei in Urfhrift vorzulegen und beglaubte 
Abſchriften davon zurüdzulaffen, auch, dafern fie 
Auswärtige find, Procuratoren zu den Acten zu bes 
fielen. Wornach ſich zu achten. 
Fütjenburg, den 26. Februar 1862, 
Das Parrimonialgericht des adeligen 
Guts Neudorff. 
FV yneken. 
N 6. 


Erfte Bekanntmachung. 

Die Erben der verftorbenen Ehefrau des Wein, 
bänplers Johann Chriftian Diederih Tegelmann in 
Ahrensböck, Anna Eopbia, geb. Sapeffen, baben er: 
flärt, die Erbſchaft defunetæ nur sub beneficio legis 
et inventarii antreten zu wollen und demgemäß um 
Erlaſſung eines Proclams zur Ermittelung des Maſſe— 
beftandes, weldes zugleich als eventuelles Concurs— 
proclam gelten foll, gebeten. 

In Startgebung dieſes Antrages werden biedurd) 
Alle und Jede, mit Ausnahme der protocollirten Cre— 
ditoren, welche Forderungen und Anſprüche an den 
Nachlaß ver gedachten wail. Ehefrau Tegelmann in 
Ahrensböck zu haben vermeinen, biedurd aufgefordert 
und befebligt, dieſe ihre Anfprüce, bei Etrafe der 
Ausihliehung, innerhalb 12 Woden, vom Tage der 
legten Befanntmahbung dieſes Proclams angerechnet, 
beim NAbrensböder Actuariate zu Plön anzumelden, 
Auswärtige haben Artenprocuratur zu beftellen. 

Königliches Abrensböder Amthaus zu Plön, den 
18. Sebruar 1862. FV. C. v. Levetzau. 

In fidem: C. Friederici. 


MT. 
Erfte Bekanntmachung. 

Menn der biefige Bürger Johann Hinr. Riesbed 
die Erlaffung eines Proclams zur Ermittelung des 
Beftandes feines Vermögens und zugleich die Erlafs 
fung eines Realproclams über die von ihm verfauften 
Grundſtücke beantragt bat, fo werden Alle und Jede, 
mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger, 
welche an den Bürger Johann Hinr. Riesbeck, na— 
mentlich auch an die von ihm verfauften Grunpftüde: 

1) das biefelbft Du. V M 7 belegene Wohnhaus 
e. pert. und 

2) die Fol. 156 Abıheil. II des Stadt Cegeberger 
Schuld» und Pfandprotocolls aufgeführte Plums 


wiefe, 
dinglide oder perfönlihe Forderungen und Anfprüde 
zu Eben vermeinen, biedurc aufgefordert und befeh— 
ligt, felbige innerhalb 12 Woden, vem Tage der 
legten Befanntmadung dieſes Proclamd angerechnet, 
bei Strafe der Ausfchliefung und des ewigen Still— 


ſchweigens, Auswärtige unter Beſtellung von Acten: 
procuratoren, im biefigen Etadifecretariat anzumelden, 
die ihre Gerechtſame begründenden Documente in 
Driginal zu produeiren und in beglaubigier Abjcrift 
zurüdjulaflen. 

Decretum Segeberg, in euria, den 20. Äebruar 

(L. S.) Bürgermeifter und Rath. 
MS. 
Erfie Befanntmadung. 

Der Bauervogt und Hofbefiger Georg Diedrich 
Alerander Büttner in Breitenbedshorft, Amts Trittau, 
bat feine dafelbft belegenen beiden Halbhufenftelen c. 
pert. verfauft und zur Eicherftellung feines Stäufers 
gegen unprotocollirte dingliche Anfprüce auf die Er: 
lajjung eines landüblichen Proclams angetragen. 

In Etattgebung diefes Antrages werben von Gr: 
rihtswegen Ale und Jede, mit Ausnabme ver pre: 
tocollirtten Gläubiger, welche an die gedacdhtermaaßen 
von dem Bauervogt und Hofbefiger Georg Dietrid 
Alerander Büttner in Breitenbedshorft verkauften bris 
den Halbhufenftielen c. p. dingliche Anſprüche irgend 
welder Art baben oder zu baben vermeinen, biemütelf 
aufgefordert und befebligt, foldye Anſprüche, bei Var— 
meitung des Verluſtes derfelben, innerhalb 12 Woctn, 
vom Tage ver legten Befanntmadung diefes Proclams 
angerechnet, auf der Königlichen Amtſtube zu Tritt 
rechtsbehörigermaaßen anzumelden, Ausmärtige untr 
Beftielung eines Actenprocurators in biefiger Juris 
dietion. 

Gegeben Königl. Gericht für das Amt Trittau. 

Trittau, den 23. Februar 1862. 

G. v. Linstow. 
N g, 


Erſte Befanntmadung. 

Menn der Erbpädter Jobann Gonrad Wilhelm 
Langermann zu Pünftorf, Klofters Itzehoe, feine Erb 
pachisſtelle Pünftorf an Nathan Michel Natbanfon aut 
Hamburg verkauft und Letzterem ein reines Profeifiont 
protocoll zu liefern verfproden bat, fo werden, mit 
Ausnahme der protecollirten Gläubiger, Alle und tt, 
welche an die Erbpachtsſtelle Pünftorf und vie damit 
bewirihſchaftete ehemalige Kubbirtenmwiefe der Dorf: 
haft Sude hypothecariſche oder fonftige dingliche An 
ſprüche zu haben vermeinen, hiedurch aufgefordert und 
befebligt, diefe Anfprüde, bei Strafe Des Nerlufiet 
derfelben, binnen 12 Moden, vom Tage der legien 
Drfanntmabung diefes Proclams angerechnet, bei dem 
Klöfterlihen Protocolle in Itzehoe anzugeben, vie ihre 
Anfprüde begründenden Documente im Original zu 
produciren, beglaubigte Abfchriften derfelben zurüdiu 
laffen und, infofern fie Ausmärtige find, Procurateren 


zu den Acten zu beftellen. 
Klöfterlide Obrigkeit zu Itzehoe, den 22% Febr. 
1862. H. Rumohr. 


49 


M 10. 
Erſte Bekanntmachung. 

Wann der Schiffsbaumeiſter Johann Hinr. Kremer 
in Elmshorn, Klöſterlichen Antheils Kloſterſande, ver— 
ſtorben und von den Erben, den Vormündern der 
unmündigen Miterben, mit Vorbehalt der Erbantre⸗ 
tung unter ber Wohlthat des Geſetzes und Inventars, 
auf Erlafiung eines Proclams zur Erforfhung dee 
Bermögenebefandre der Nachlaßmaſſe angetragen 
worden ift: ald werden hiedurch Alle, welde an den 
verfiorbenen Johann Hinr. Kremer Forderungen und 
Anſprücht haben, bievurd aufgeforbert, fidh, bei Vers 
meibung ber ee und des Berlufles ihrer 
Forberungen, innerhalb 12 Woden, a publ. ult., 
biefelbft auf vem Syndicate zu melden. Auch werden 
Ale, welche Debitoren der Erbmafje find, aufgefordert, 
ſich in gleicher Frift bei dem Maflecurator, dem Eifige 
fabritanten Ernft Meyn in Elmshorn, anzugeben. 

Gegeben Ueterſen, ven 21. Februar 1862. 

Klöſterliche Obrigfeit. 


M II. 
Erſte Bekanntmachung. 

Da auf geſchehene Inſolvenzerklärung Seitens des 
hieſigen Bürgers und Kaufmanns Friedr. Heinr. Julius 
Dunder, in —* Friedrich Duncker, über deſſen Habe 
und Güter der Concurs der Gläubiger erkannt worden: 
ſo werden von Gerichtswegen Alle und Jede, welche 
an denſelben aus irgend einem rechtlichen Grunde 
Anſprüche oder Forderungen zu baben vermeinen, 
bievurd, bei Strafe der Ausſchliehung von der unter 
Eonceursbebandlung "genommenen Maſſe, aufgefordert 
und befebligt, folde binnen 12 Woden, nad der 
legten Bekanntmachung diefes Proclams, im biefigen 
erften Stapdtfecretariate und fpäteftend am 

26. Juni d. J. 
alg dem peremtorifhen Angabetermine, im DObergericht 
biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprücde begrüns 
denden Documente in Urfchrift vorzuzeigen und in 
Abihrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wegen 
geböriger Procuraturbeftelung das Nötbige wahrzus 
nehmen baben. 
Wornach Beifommende fih zu achten! 
Altona, im Obergericht, den 17. Februar 1862, 
N Ex Decreto Senatus. 


12. 
Erſte Befanntmacune. 

Da auf gefchebene Infolvenzerflärung Seitens des 
biefigen Bürgers und Kleiderhändlers Liepmann Joſtph 
Meyer, in Firma L. J. Meyer, über deſſen Habe und 
Güter der Concurs der Gläubiger erfannt worden: 
fo werben von Gerichtswegen Ale und Jede, welde 
an benfelben aus irgend einem rectliben Grunde 
Anfprüde oder Korberungen zu baben vermeinen, 
hiedurch, bei Strafe der Ausſchließung von der unter 
Concursbehandlung genommenen Maſſe, aufgefordert 


und befebligt, folde binnen 12 Wochen, nad der legten 
Befanntmadhung diefes Proclams, im biefigen erften 
Stapdtfeeretariate und fpäteftend am 
26. Juni dv. J., 
ald dem peremtorifshen Angabetermine, im Oberges 
richte biefelbft anzumelven, wobei die die Anfprücde 
begründenvden Dorumente in Urſchrift vorzuzeigen und 
in Abſchrift zurüdzulafjen find, Ausmärtige auch wegen 
gehöriger Proruraturbeftelung das Nöthige wahrzus 
nehmen baben, 
Wornach Beilommende ſich zu adten. 
Altona, im Obergerichte, den 20. Kebruar 1862. 
* F Decreto 
„N A “ 


Erſte Bekanntmachung. 

Da von den Herren Obergerichtsadvocaten Etoppel 
und Gonful Ebriftian Niefelot Sommer, als Teftamentss 
executoren des wail. biefigen Bürgers und Kaufmannes 
Johann Peter de Roy, auf vie Erlaſſung eines 
Proclamd behufs Ausinittelung des Güterbeftandes 
angetragen und foldem Antrage som Magiftrate 
ftattgegeben ift: jo werden von Gerichtswegen Alle 
und Jede, welche an den Nachlaß des gedachten Vers 
ftorbenen aus irgend einem redtlihen Grunde Ans 
ſprüche oder Forderungen zu haben vermeinen — mit 
alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger — 
bievurd, bei Strafe der Ausſchließung und des ewigen 
Stillſchweigens, aufgefordert und berchligt, foldye bins 
nen 12 Woden, nady der legten Befanntmadhung dies 
fed Proclams, im biefigen erften Stadtfecretariate, und 


fpäteftend am 
26. Juni d. 3, 


ald dem peremtoriſchen Angabe = Termine, im Ober— 
gerichte hiefelbft anzumelden, wobei die die Anfprüde 
begründendeh Documente in Urſchrift vorzuzeigen und 
in Abfchrift zurüdzulafen find, Auswärtige aud wegen 
gehöriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzus 
nehmen haben. $ 
Wornach Beikommende fi zu achten. 
Altona, im Obergerichte, den 20. Februar 1862. 
Ea Decreto Senatus. 
M 14. 
Zweite Defanntmadhung. 

Auf Anfuchen des Kieler Bürgers und Holjbänds 
ler E. Schwerdtfeger wegen Einrichtung eines Fo— 
lium für das am 25. April 1861 an ib verlafjene, 
am Wall bierfelbft unter Nris. 100 & 101 belegene 
Padbaus werden Alle, welche in Betreff des gedach⸗ 
ten Packhauſes protecollationsfähige Anfprücde oder 
Einwendungen gegen die beantragte Einrichtung des 
Folium zu haben vermeinen, bierburd, bei Strafe der 
Präclufion mit ibren Ginmwentungen und unter dem 
Präjudiz, daß Die nicht angegebenen protocollationg= 
fähigen Anfprücde bei der Errictung des Folium 
nicht werben berüdfichtigt werben, aufgeforvert, ſich 
innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt— 


Senatus. 


machung dieſes Proclamd angerechnet, im biefigen 
Stadiſyndieat gebörig anzugeben, und zwar unter 
Beſtellung ver erforderlihen Actenprocuratur, falls 
die Profitenten Auswärtige find. 
Kiel, ven 14. Februar 1862, 
Der Magiftrat, 
In idem: 6. F. Miitte, Syndicus. 


NM 15. 
Zweite Befanntmadung. 

Nachdem der Schiffsmakler Paul ER Lauritzen 
ſeine Güter am 12. d. M. zur concursmäßigen Be— 
bandlung abgetreten hat, werden Alle, welche als 
Eigenthuͤmer, Gläubiger oder in anderer Weiſe An— 
ſprüche over Forderungen irgend- einer Art an bie 
geringfügige Concursmaſſe des Schiffsmaklers P. 9. 
aurigen au haben glauben, hierdurch aufgefordert, 
innerhalb präcluſiviſcher Friſt von 12 Wochen, vom 
Tage der letzten Bekanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, ſich im Syndicat hieſelbſt anzugeben und 
zwar unter Beftellung eines Procurators, inſofern bie 
Profitenten auswärts wohnen. 

Deeretirt Kiel, ven 14. Februar 1862. 

Der Magiftrat. 
In fidem: G. F. Witte, Syndicus. 
MM 16. 
Zmeite Befanntmacung. 

Ale und Jede, welde an ten Nadlaß der reip. 
am 24. Nov. 1858 und 23. Nov. 1861 verftorbenen 
Eheleute Johann Cbriftian Daniel Dreyer vom Hols 
fienvorfer Moor, gebpren im Gute Mandorow bei 
Wismar, Großberzoatbums Medlenburg » Schwerin, 
und Catharina Dorotbea Dreyer, geb. Schmahl, Erb- 
oder fonftige Aniprüce zu baben vermeinen, werben 
hiedurch aufgefordert und befebligt, dieſe ihre Ans 
fprücde binnen 12 Wochen, a dato der legten Ber 
fanntmacdung, bei Verluft verfelben, in rechtsbegrün—⸗ 
deter Form beim Abrensböder Actuariate zu Plön 
anzumelden. Auswärtige baben Actenprocuratur zu 
beftellen. 

Königlihed Abrensböder Amtbaus zu Plön, den 


11. Februar 1862. =: 
In üidem: C. Friederici. 


M 17. 
Zweite Bekanntmachung. 
Arolpb Heinr. Harder verfaufte Hufe, genannt Lerchen— 
feld, Specialconcurs erfannt worden ift, fo werden, 
mit Ausnabme der protocollirten Gläubiger, Ale und 
eve, welche an diefe Hufe und deren Pertinentien 
Eigentbumsrechte, Pfanprechte oder aus irgend einem 
fonftigen Grunde Anfprücde und Korderungen zu haben 
vermeinen, biedurch aufgefordert und befebligt, fid 
damit, bei Vermeidung der Ausſchließung von ver 
Concursmaſſe, binnen 12 Woden, vom Tage ber 
legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, 


50 


bei dem Klöſterlichen Protocoll in Itzehoe zu melden, 
die ihre Anſprüche —— Documente im Oris 
ginal zu produeiren, beglaubigte Abfchriften derfelben 
zurüdzulaffen und, infofern fie Auswärtige find, einen 
Actenprocurator zu beftellen. 

Klöfterliche Obrigkeit zu Itehoe, den 12. Februar 

862. j H. Rumohr. 

“W 18, 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des Ten Stücks M 2, 
Alle dingliche nichtprotocollirte Rechte und Anſprücht 

1) an das den Erben des wail. Webers Johann 
Hinrih Kod gehörige, im 3. Quartier M 82 
hieſelbſt belegene Wohnhaus cum pert. nebfi 
T!g Tonnen Parcelenland; 

2) an dad dem biefigen Maurermeifter Jobann 
Friedrih Kähler gebörige, im 1. Duart. N 64 
belegene Wobnbaus e. p.; 

3) an das tem biefigen Maurermeifter Johann 
Friebr. Kähler gehörige, im 3. Quart, K 172 
belegene neu erbaute Wohnhaus c. p.; 

4) an dad dem biefigen Zimmermeifter Eh Ftiedt. 
Trahn gehörige, im 3. Quart. N 162 belegent 
Wohnhaus e. p.; 

5) an das dem hieſigen Zimmermeiſter Carl Friedt. 
Trahn gehörige, im 3. Quart. N: 153 belegene 
Wohnhaus ce. p.; 

fo wie etwanige Einwendungen gegen die Errichtung 
von Folien im Schuld- und Pfandprotocoll für iw 
sub 3, 4 und 5 gebacdten Grunpftüde, find, ba 
Etrafe der Ausſchließung und des ewigen Stillſchwei⸗ 
gens, binnen 12 Woden, nad der legten Bekannt 
madung diejes Proclams, ordnungsmäßig im biefigen 
Spnpdicat zu melden. 
Decretum Neuftadt, den 6. Februar 1862. 
(L. S.) Bürgermeifter und Rath. 
Kohlmann. 
N 19. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Proc. des Tten Stüds M 3. 

‚ Alle Anfprühe an die von dem Rademacher Peter 
Hinr. Adolph Heb in Steenrade verfaufte Eigenfarben: 
flelle und an die von dem Rademacher Johann Hinr, 
Biered in Züfel im Vorwerk Süſel belegene Parzelens 
ftele, mit Ausnahme ver protocollirten, find, bei 
Strafe des Verluſtes derfelben, innerbalb 12 Moden 
im Abrensböder Actuariar zu Plön anzumelden. 

Königliches Abrensböder Amtbaus zu Plön, ven 
11. Februar 1862, WV. C. v. Levelzau. 
In fidem: C. Friederici. 


N 20. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl, des Tten Stüds M 5. 
‚Alle dinglichen Anſprüche an den Erbpächter Peter 
Frieor. Ehriftian Humaldt in Angfifelve und an ben 


sl 


Halbhufner Hans Chriftian Deverdied in Böftorf, 
Amts Plön, find, mit Ausnahme der protocollirten, 
bei Strafe des Verluſtes derſelben, innerbalb zmölf 
Moden im Amts Plöner Actuariate zu Plön anzus 
melven. 

‚Königlihes Amthaus zu Plön, den 11. Februar 
862. IV. C. v. Levelzau. 


In fidem: C. Friederici. 


NM 21. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 

Auf Anhalten Beifommender und in Folge Autos 
rifation des Königl. Holſteiniſchen Obergerichts reip. 
som 31. Deebr, 1861 und 24. Januar 1862 werben 
Ale und Jede, welche an nachſtehende verloren ges 
gangene Obligationen: 

1) DObligation des Johann Schild, Vorbeſitzer des 
verpfändeten Hauſes des Dans Chriſt. Dähn in 
Divesloer, an die Wittwenfaffe ver Saline 
Zraumfalze vom 4. Juli 1796, groß 200 # 
oder 106 F 64 A R.⸗M. zu 4 pt. Zinfen, 
protocollirt Fol. 1553 des Stadthauptbuchs; 
Dbligarten des Jochim Runge, Vorbefikers ver 
verpfündeten Koppel des Martin Hinr. Bohlen 
in Oldesloe an den commercirenden Bürger 9. 
Chr. Friedrib Pohls vafelbft vom 8. Februar 
1530, groß 213 Rbt. 32 4 zu 4pCt. auf Oftern 
fälliger Zinfen, protocollirt Fol. 974 des Stadt⸗ 
hauptbuchs; 

3) Obligation des Jod. Möller, Vorbeſitzers ver 
verpfändeten Bude des Johann Jochim Hinrich 
Möller in Oldesloe an die Lenſch'ſche Stiftung 
vom 23. Juni 1830, groß 320 Rbi. zu 4 pCt. 
auf Dftern fälliger Zinjen, protecollirt Fol, 1053 
des Stadthauptbuchs; 

4) Obligation des Heinrich Howe in Oldesloe an 
den Senator Joh. Hinr. Schüder dafelbft vom 
9. Ianr. 1854, groß 640 Rbt. zu 4 pEt. auf 
Neujahr fälliger Binfen, protocollirt Fol. 1353 
des Stadthauptbuchs; 

5) Dbligation des wail. Schmiedeamtsältermannes 
ob. Chriſtoph Steen in Olvesloe an ten Hrn. 
MWibel auf Tralau vom 28. März 1817, groß 
90 # over 48 Rbi zu 4 pCt. Zinfen, protocol« 
lirt Fol. 1413 des Stadthauptbuchs; und 

6) Forderung des Joh. Jod. Daniel Eggers aus 
dem ZTeftamente der wail. Wittwe Cath. Marg. 
Bornböft, geb. Goſch, groß 26 64 %, pros 
tocollirt den 19. Mai 1815 Fol. 820 des 
Stadthauptbuchs; 

Anſprüche zu baben vermeinen, von Bürgermeiſter 
und Rath hieſelbſt aufgefordert, ſich damit binnen 12 
Wochen, vom Tage der letzten Bekanntmachung dieſes 
angerechnet, im Stabtfeeretariate hieſelbſt rechtsbehörig 
zu melden, widrigenfalld fie mit ibren Anfprücen 
werden präcludirt und die vorbezeichneten Documente 


2 


— 


für mortificirt erklärt werden und daß hinſichtlich der 
Forderungen sub & 1, 2, 5 und 6 die Delirung 
verfügt, binfichtlih derjenigen sub 3 und A aber das 
verlorene Driginal dur Yegalifirung einer Abſchrift 
aus dem Nebenbud erjegt werden wird. 

Oldesloe, in Curia, den 28, Januar 1862. 


0) Bürgermeifter und Rath biefelbft. 


M 22. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 

Da auf den Antrag des Kaufmanns Heinrich 
Wilhelm Meyer in Abreneböf über deſſen Habe und 
Güter ver Concurs ver Gläubiger erfannt worden if, 
fo werden, mit Ausnahme ver protocollirten Gläubi— 

er, alle diejenigen, melde Forderungen an denſelben 
——— hiedurch, bei Strafe der Ausſchließung von ver 
Maffe, aufgefordert, felbige innerhalb zwölf Woden, 
von ver legten Befanntmadung an gerednet, Aus— 
wärtige unter Beftellung eines Actenprocurators, im 
Ahreneböder Actuariat zu Plön anzumelden. 
Königliche Abrensböder Amthaus zu Plön, ven 


28. Januar 1862. PP. C. v. Levetzau. 


In fidem: Friederici. 


* 23. 
Dritte und letzte Bekanntmachung. 

Da die Wittwe des im Januar d. J. vor dem 
Kieler Hafen umgekommenen Schiffers Wilhelm Lienau 
aus Collmar, Eigenthümers des in der letzten Neu— 
jahrsnacht von dem Dampfſchiffe „Freya“ vor dem 
gedachten Hafen übergeſegelten Evers „Margaretha“, 
Margaretha Maria Pienau, geb. Carlſen, in Collmar, 
fih für infolvent erflärt und um die Nechtsmwobltbat 
der Güterabtretung e. cur. gebeten bat, dieſe ihr 
aub unter Vorbebalt der Einreden ihrer Gläubiger 
bewilligt worden ift, fo ergebet an Alle, welde an 
den wail. Schiffer Wilbelm Lienau oder deſſen ges 
nannte Wittwe in Colmar aus irgend einem Grunde 
Forderungen und Anfprüde zu haben vermeinen oder 
Fauftpfänder von vdenfelben befigen, biemit von Ges 
richtswegen der Befehl, dieſe ibre Forderungen oder 
Fauftpfänder, refp. unter Bejtellung der Actenprocus 
ratur, binnen 12 Moden a publ, ult., bei Strafe 
der Ausſchließung und reſp. Berlufts des Pfandrechts, 
biefelbft gebörig anzugeben. 

Glückſtadt, im AYuftitiariate des adel. Gutes Groß— 
Colmar, den 5. Februar 1862. 

P. F. C. Matthiessen. 


N 24, 
Dritte und legte Befanntmadung. 


Da auf geſchehene Anfolvenz-Erflärung: 
1) des birfigen Bürgers und Commiffionaird Rus 
dolph Marcus, in Firma Rudolph Marcus & Co.; 


52 





2) des hiefigen Bürgers und Bierwirihs Hermann 
Garl Adolph Günther, 
über deren Habe und Güter, fo wie auf Anhalten 
der Gläubiger über die Habe und Güter: 
3) des hiefigen Bürgers und Gewürgwaarenhändlers 
Henning Elverd; 
A) des biefigen Bürgerd und Buchbindermeifterd 
Ehriftian Goede; 
5) des biefigen Bürgers und Schenkwirths Johann 
Heintich Schröver 
der Concurs der Gläubiger erfannt worden: fo wer⸗ 
den von Gerichtömegen Ale und Jede, welche an 
obgenannte Perfonen aus irgend einem rechtlichen 
Grunde Anſprüche oder Forderungen zu haben ver» 
meinen, bei Strafe der Ausſchliehung, aufgefordert 
und befeblige, ſolche binnen 12 Moden, nad ber 
leisten Befanntmadung dieſes Proclams, im biefigen 
eriten Stabtfecretariate und fpäteftend am 
as Termine, im Ob 
dem peremtorifchen Angabe» Termine, im ers 
ee biefetbf anzumelden, wobei die die Anfprüde 
earündenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und 
in Abſchrift zurückzulaſſen find, Auswärtige auch we⸗ 
gen gehöriger Procuratur⸗ Beſtellung das Nöthige 
wahrzunehmen haben. 
Wornach Beikommende ge 62 
i eraerichte, den 27. Januar . 
— TONER 2 Decreto Senatus. 
M 2 


Dritte und legte Beianntmachung. 
Da von dem Gerichtsboten Joh. Abraham Berns 
als Teftamentserecutor des wailand 


Krohn, 
Ausmittelung des 


fordert und befebligt, 1, na 
der legten Befanntmachung dieſes Proclams, im bies 
figen erften Stadtfeeretariate und fpäteftend: am 
2%. Mad. I, 5 
als dem peremtorifhen Angabetermine, IM Dberges 
richte biefelbft anzumelden, wobei bie die Anfprüde 
begründenden Documente in Urfehrift vorzuzeigen und 
in Abſchrift zurückzulaſſen find, Auswärtige auch wegen 
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzus 
nehmen baben. 
Mornab Beifommende fih zu achten. 


, im Obergerichte, den 30. Januar 1862. 
en Ex Decreto Senatus. 


N 26. 
Dritte und legte Befanntmachung. 
Ertr. des Procl. des Öften Stücks M 1. 
Forderungen und Anjprüde an ben Nachlaß dei 
zur See verunglüdten Steuermannes Heinrich Dein 
Eduard Reibijh> Pogge find, bei Strafe der Au 
ſchliehung, binnen 6 Woden, vom Tage ber legten 
Befanntmadung diefed Proclams angerechnet, hicſelbi 
orbnungsmäßig anzugeben. 
Deeretum Heiligenhafen, in Curia, ven 7. fehr. 
1862. Der *38 
elmcke. 


N 27. 
Dritte und legte Befanntmacung. 
Extr. des Procl. des bien Stüds MA. 
Anfprüde an und aus einem von dem Epur: 
faffenverein zu Altona an Johann Friedrich Squh 
in Hamburg auf 500 # und 300 # ausgeftelin 
Lit. D N 3551 bezeichneten, abhanden gelommeam 
Schein, find, bei Berluft derjelben und Diortifteirus 
des gedachten Sparkaſſenſcheins, binnen 
biefelbft anzugeben. 
Decretum Ahrensburg, im Jersbecker Juftitianat 
den 6. Februar 1862. Huss. 
"4 28. 
Dritte und legte Befanntmacdhung. 
Ertr. des Procl, des bien Stüds -# 6. 
Alle diejenigen, welche an den Nachlaß des unläng 
in Bodholot, Kirchſpiels Barmftedt, verftorbenen & 
ſchieders und Wittwers Paaſch Harder Erbanipris 
oder jonftige forderungen erheben zu Fünnen vera 
nen, müffen fid, bei Berluft ihrer etwanigen en 
anjprüde und Forderungen, innerhalb 12 oder 
yom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proslant 
angerechnet, bei der unterzeichneten Behörde reis 
bebörig melden. 
Wonach ſich zu achten. 
König. Apminiftratur j Ranzau, den 30. Janıt 
862. FF. v. Levetzau, conf. 
A 29. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des bten Stüde M 9. 
Erb⸗ oder fonftige-Anfprüche und orderungen & 
die Erbmaffe des am 22. d. Mis. zur Lohe verfer 
benen Käthnerd und Rademachers Hang Eggert Rültt 
fpeciel auch vinglihe Anſprüche an bie zu biejet 
Maffe gebörige, zur Lobe belegene Kathenſtelle munt 
binnen 12 Moden, vom Tage der letzten Belant 
machung diefes Proclams angerechnet, reip. bei Sıralt 
des Ausfchluffes von der Mafle und des emigt 
Stillſchweigens, in dem unterzeichneten Yuftinariait 
orbnungsmäßig angemeldet werden. 
Wonach ſich zu achten. 
Decretum Randsbeder Zuftitiariat_bei Want 
bed, den 30. Januar 1862. Reimers. 


— — — — 


12 Boden | 


| Beilage 
sum 44. Stück der Holfteinifchen Anzeigen. 


Montag den 17. März 1862. 








Zweite Bekanntmachung. 


e 
Nah den eingegangenen Berichten verſchiedener Ko 
Zolämter des Herzogthüms Holftein befinden fih in oder die au 


gende Güter, die länger ald Ein Jahr dafelbft gelas 

rt haben, ohne daß ein Eigenthümer oder Commis— 
nair fih gemeldet bat, um biefelben zu -clariren 
felbigen ruhende Pachhausmiethe zu 


den, Zollpadhäufern der unten angegebenen Orte fols berichtigen, nämlid: 














"Datum Anzahl, Beihaffen- 






































Woher | Mit welcher Name und Beſchaffenheit der Wäaren, 
der | Wohnort des heit, Merkzeichen, 
Einfuhr. | eingeführt. | Gelegenheit. | Adreſſaten. Gewicht ic. der Colli. foweit diefelbe bekannt. 
1, in Glackſtadt xs. Non. 1960) Hamburg Frachtpoſi |&. Mattbieb- 1Padırbr. 58 75QD. Photographie 
| fen, Wohnort | 
| ı unbefannt, 
| jangeblich 3. 3. 
in Stuttgart. 
Win Kiel Sept. 1855| Hamburg pr. Eiſenbahn H. F- X. Hen-|! Kifte, gem. H. U. Kautabad 
| ningien in | #10, br. 116% 
Kiel. | 
31, Xan. 1860) Sambur Frachtpoſt Bülow in }1 Padet, gem. H. B., unbefannt 
24 | —— I Ri. | Ir A. 
7. Mai 1860| Hamburg | Frachtpoſt | Meimerd in |1 Packet, gem. Adr., unbekannt 
| Bordesholm, br, RUND. 
120, Sept.1860| Hambur rachtpoſt |Rongeiniel.|1 Pader, gem. R. unbefannt 
| » 8 — ‚a 980, br.3B 50. 
3m Örtenfen.‘ 1860 Altona |vom Eigner Peter Xbiel in! + 0 =» + 0. [1 blane Tuchjade, LW BOQL., 
! | Schenefeld, 1 Weite von grauem Engliſch⸗ 
Leder, 80 Q. 
Altona unbekannt unbekannt ee. lHoſe⸗ von Engliſch⸗Leder, 
| 23 On. 
Altona | Kinder DB |... nr 2 0 0 y Bogelbauer von ladirtem 


| 
4, in Wandsbeck 24, April 1860| Wandsbeck 


26, Auli 1860) Wandebeck 


April 1860 Wandsbeck 


| 
| 
| 


| Schullehrerd 
Hanſen in 
Develgönne. 
Ehefrau 
durch die Weſtphal aus 
&; Wandsbeck. 
ee Senken aus 
Fritz Dders- 
haufen in 
Wandöbed. 








Wandöbed. | 


; Due a Be Fr er 


Eiſenblech, 23 U Q. 


2 Strohhüte mit Belag, 50. 


1 Strobhut, 15 U. 


* 


'l gefchmiedetexiferne Schaufel, 
3%, 1 geichmiedete eiſerne Kuh- 
fette, I 60 OL. I thönerne 
'Schüfel, 3E X, zer⸗ 
\brochenefampe von Eifenblech, 


ı 


74 


Demnach werben in Beobachtung des $ 228 der 
Zollverordnung vom 1. Mai 1 die Eigenthümer 
der vorgenannten Waaren, fo wie Alle unb Sebe, 
welche fonft rechtsbegründete Anfprücde auf die Auge 
lieferung verjelben zu baben vermeinen, biemittelft 
aufgefordert, fi binnen 12 Woden, von der dritten 
und legten ge diefer Aufforderung ans 
gerechnet, bei der Zollbehörde desjenigen Orts, wo 
die betreffenden Güter dem obigen Verzeichniffe zufolge 
lagern, zu melden, ihr vermeintliches Recht zur Die- 
pofition über diefelben darzuthun und die fällige Pad: 
bausmiethbe nebſt anderen auf den Gütern rechtlich 
laftenden Koften, fo wie die Koften diefer Befannts 
machung — rata zu entrichten. Widrigenfalls wers 
den vie Waaren nach Ablauf obiger Friſt und nad 
voraufgegangener orduungsmäßiger Bekanntmachung 
von Seilen der betreffenden Zollämter in öffentlicher 
Auction verkauft und wird es mit dem Auctionserlöſe 
nad Maaßgabe der Vorſchriften des $ 228 ver Zoll⸗ 
verordnung verhalten werben. 

Königlihes Generalzollvirectorat, Kopenhagen, ven 


1. März 1862. WV. C. E. Sponneck. 


Kirchhoff. 
Bekanntmachungen. 
N 1 


Wenn der Hufner Hand Bendir Schaht zu Nien- 
wold ſich der eigenen Bermögensdispofition und Güters 
verwaltung begeben bat und ihm auf feinen Antrag 
der Hufner Hans Friedr. Schadt vafelbft ald Curator 
beftellt worden: fo wird ſolches hiedurch mit dem Bei⸗ 
fügen zur öffentlichen Kunde gebracht, daß von num 
an alle von dem gedachten Euranden ohne Zuſtimmung 
feines Curators eingegangenen Rechtsgeſchäfte und 
re als für ihn unverbindlich zu betrachten 
ind 


Ahrensburg, im Juftitiariate des adeligen Gute 
Seröbed, den 10. Mär; 1862. J 
uss. 


M 2. 

Das dem Käthner und Rademacher Hinrib Mohr 
in Heidmühlen in der Perfon des dortigen Halbhufners 
Hand Hinrih Neber ein Eurator der Perfon und des 
Vermögens beſtellt worden, wird mit dem Hinzufügen 
biedurd zur öffentliben Kunde gebradt, daß der Cu— 
rande nur mit Zuftimmung feines Curators rechts— 
verbinplihe Geſchäfte einzugeben im Stande ift. 

Segeberger Königl. Amtbaus, den 12. März 1862, 

bs. Dom. Pra&f.: Jacobsen. 


M 3. 

In der Zeit vom legten Sonnabend-Nadmittag 
bis MontageMorgen find zu Neuhaus zwei Fuchafelle 
geitoblen worden. 

Diefelben find umgezogen, bie Haarfeite nach innen, 
mittelft Meiner Nägel auf zwei Brettern ausgefpannt 


geweien und von biefen fo berabgezogen, wobei in 
dem einen, wie der in dem Brette verbliebene Nagel 
ergiebt, ein Meiner Riß entflanden fein muß. Außer: 
dem find fie daran kenntiich, daß das Fell ver Vorder⸗ 
beine mit befchriebenem Papier ausgeflebt gemefen if, 
das faum fpurlos entfernt fein dürfte, und daß af 
dem größern die Haare an ein paar Stellen theis 
weife abgeſcheuert find. 

Beitommende Behörden werden baber gan; tr 
gebenft erfucht, auf diefe Felle vigiliren und % esent. 
nebft dem verpächtigen Befiger anbalten laflen, davon 
aber, daß dies —— geräien Anzeige anhen 
maden zu wollen, damit das Erforderliche mahr 

enommen, namentlid vie Abholung des etmanigen 
rreftaten unter Koftenerftattung angeorbnet werten 
fann. 
Rütjenburg, den 6. Mär; 1562. 
Das Patrimonialgeriht des adeligen 
Guts Neubaus, 
FF yneken. 
Teftaments : Publication. 


Am Donnerstag den 27. März d. J., Morgeai 
11 Uhr, wird in der unterzeichneten Amtftube das ven 
der am 13.0. M. zu Stellau verftorbenen Mitm 
Catharina Brügmann, geb. Schütt, errichtete Teis 
ment publieirt werben. 

Königl. Amtftube zu Reinbed. Graba. 


Teſtaments⸗Publication. 


Nach erfolgtem Ableben des —— Einwohner: 
Rudolph Wit fol das von demfelben mit jeine 
Ehefrau Amalie Caroline, geb. Engelfen, unterm 18 
Februar 1854 errichtete und gerichtlicy deponirte Tel 


ment am 
Mittwoch ven 23, April d. J., 
Mittags 12 Uhr, 
im biefigen Gerichte publieirt werden, was für Ber 
fommende hierdurch befannt gemacht wir. 
Deceretum Wandsbecker AJuftitiariat bei Wander 
bed, den 17. März 1862. Reimer:. 


König Ehriftian VIEL Oftfeebahn. 

Sn Gemäßbeit der SS 25, 26 und 64 f. wi 
Statuts bringt der Ausihuß zur öffentlihen Kunde, 
daß die am 1. Mai d. %. fällige Dividende aus ven 
Reinertrage des Betriebsjahres 1861 CH 24) u 
Neun Procent oder Achtzehn Thaler R.⸗M. pr 
Actie feftgefegt worden ift, 

Altona, den 19. März 1862. 

Der Ausſchuß. 
Theod. Reincke, Borfigender. 

Mit Bezugnahme auf vorftehende Bekanntmachung 
des Ausfhufes wird biemit angezeigt, daß vom |. 
Mai d. 3. an die Auszahlung der Dividende für dat 








75 


Rechnungsjahr 1861 bis weiter Montags, Dienstags, 
Donnerdtagd und Freitags von 9 Uhr Bormittage 
bis 1 Uhr Nadhmittags in ven Bahnhofsgebäuden zu 
Altona und Kiel ftattfinden wird. 

Die Dividendenfheine müſſen mit einem unters 
fhriebenen Verzeichniffe der Nummern nad der Reiben 
folge eingeliefert werven. 

Altona, ven 19. Mär, 1862. 

Die Direction 
der Altonasfieler Eiſenbahngeſellſchaft. 


Steckbriefe. 
KM 1. 

Da ver, in den diesſeitigen Belanntmadhungen 
vom 19. und 28. v. M. gedachte, des ihm zur Yaft 
elegten Diebſtahls geftändige, bierunter fignalifirte 
* Richter geſtern aus dem Gefängniſſe entſprun— 
gen iſt, ſo werden beikommende Behörden zu öffent⸗ 
lichen Dienſten ganz ergebenſt erſucht, auf denſelben 
vigiliren und ibn im Beiretungsfalle inhaftiren, davon 
aber, daß Dies geſchehen, gefällig Anzeige anbero 
gelangen laffen zu wollen, damit Richters Abholung 
unter Koftenerftattung verfügt werben kann. 

Lütjenburg, den 6. März 1862. 

Das Patrimonialgericht des adeligen 
Guts Neudorf. 
FF  meken. 
Siganalement: * 

Fran; Richter it am 28. September 1833 zu 
Minden geboren, 5' A preuß. groß und von fchlanfer, 
aber fräftiger Geftalt; er bat dunfelblondes, ſchlichtes 
Haar, eine freie Stirn, blonde Augbraunen, graus 
bräunliche Augen, eine grade Nafe, ein längliches 
Kinn, mehr rundes Gefidt, (ſtarke Kinnladen), eine 
efunde Geſichtsfarbe, fhmale Ohren, einen langen 

ale, grade Schultern und graden Rüden und pros 
portionirte Arme, Hände, Beine und Füße. Er trägt 
einen dunfelblonden Schnurrbart und ift fonft raſirt; 
er gebt raſch und grade und fpricdt hochdeutſch im 
preußifchen Dialect. Als befonderes Kennzeichen bat 
er eine länglide Narbe, eben oberhalb ver linfen 
Augbraune, die von oben ſchräg nad unten verläuft. 

Bei feiner Entweibung war Richter mit ſchwarzer 
Schirmmütze, weiß-buntem mwollenen Haldneg, halb» 
feivener, roth und blau geftreifter MWefte, ſchwarzem 
Tuchrocke, grauer, ſchmal geftreifter, baummollener 
Hofe und rindeledernen Halbftiefeln bekleidet. Er 
trug auf dem dritten Finger der rechten Hand einen 

olonen Ring mit Haaren unb einer Meinen Platte, 
* wie einen ſchlichten ſilbernen Ring. 


M 2. 

Da die hieſelbſt wegen Diebſtahls in Unterſuchung 
befindliche, hierunter ſignaliſirte angebliche Ehefrau des 
Franz Richter, Eliſe, geb. Horn, aus Oberellebach in 
Heſſen in legter Nacht dem Gefängniſſe entfprungen iſt, 


fo werben beifommenbe Behörden zu öffentlichen Dienften 

anz ergebenft erfucht, auf fie vigiliren und fie event. 
inbaftiren lafjen, von der geſchehenen Inbaftirung 
aber Anzeige anbero gefälligft machen zu wollen, 
damit die Abholung. der Richter unter Koftenerftattung 
angeorbnet werden fann. 

Lütjenburg, den 8. Mär; 1862. 

Das Patrimonialgeridt des adeligen 
Guts Neudorff. 
IV yneken. 
Signalement: 

Die angeblihe Ehefrau Richter ift 30 Jahre alt und 
von Feiner, gedrungener Geftalt; fie hat dunfelblondeg 
Haar (mit einem Kamm aufgeftedt), eine freie Stirn, 
blonde, ſchwache Augenbraunen, graue Augen, eine grade 
unten breite Nafe, einen Heinen Mund, ein längliches 
Kinn, ſchmale Obren, ein rundes Geſicht, eine gefunde 
Geſichtsfarbe, grade Schultern und einen etwas runden 
Rüden. Sie fpridt hochdeutſch im mitteldeutſchen Dias 
lect. Befondere Kennzeichen: zwei Narben von der 
Form und Größe einer halben weißen Bohne auf 
der rechten Stirnbälfte, die Eine faft auf der Mitte 
der Stirn dicht am Haarwuchs, die Zweite etwas tiefer 
nad der Nafe bin, und eine länglide Narbe auf der 
inneren Fläche der rechten Hand dicht an der Maus. 
Sie war befleivet mit einem grüncarrirten Kleide, 
braunem Umſchlagetuch, gelber Schürze, blaumollener 
Unterjade und levernen Vantoffeln. Auf dem dritten 
Finger der rechten Hand trug fie einen ſchmalen fils 
bernen Ring mit einem Herz und ift fie wahrſcheinlich 
von einem Fleinen Hunde von brauner Farbe, mit 
weißer Bruſt und weißen Pfoten, langem Schwanze 
und ungeftugten Ohren begleitet, der auf ven Namen 
Poly bören foll. 


Edictal : Citation. 

Auf Anhalten des Herrn Obergerichts- Advocaten 
Stoppel, ale gerichtlich beftelten Curators des ab— 
weſenden Heinrich Wilhelm Nicolaus Harms, welcher 
am 30. Juli 1829 in Altona geboren und dem Ber- 
nehmen nad im Sabre 1852 nad Auftralien aus— 
gewandert ifl, wird der obgedachte Heinrih Wilhelm 
Nicolaus Harms bieturd in Gemäßheit des $ A der 
Verordnung vom 9. November 1798 aufgefordert und 
befebligt, biejelbft perfönlid oder durd einen gebörig 
legitimirten Bevollmächtigten das Vermögen, weldes 
ihm nad dem Tope feines Vaters Hartwig Harms 
und feined Bruders Hartwig Harms jun. zugefallen 
ift, in Empfang zu nehmen und zwar mit der Eröff⸗ 
nung, daß gedachtes Bermögen, fo lange daſſelbe nicht 
von ibm reelamirt worden, durch den ihm hieſelbſt 
Ag beftellten Curator verwaltet werden wird, 
bis feine Todeserflärung nad vollendetem 70. Lebens⸗ 
jahre ausgeſprochen werben fann. 

Altona, im Obergerichte, den 27. Februar 1862, 

Ex Decreto Senatus. 


Proclamata. 


& 1. 
Erfte Bekanntmachung. 
Bon Gerihtöwegen 
wird auf Anhalten des Eingeſeſſenen Hinrich Freitag 
in Tellingftent, al& zufolge Erbslleberlaffungscontraets 
vom 21. April 1836 redtmäßigen Befigers der ges 
fammten Berlafjenichaft feines Vaters, des wail. Eins 
gefefienen Harm freitag dafelbft, Alen und even, 
welde an eine unterm 14. Auguft 1763 von Peter 
Reyer in Tellingftedt an — Agge in Hahmdorff 
für ein Darlehn von 600 # damal. ©. H. Cour. 
ausgeftellte, unterm 21. Deeember 1809 von Harm 
Bruss in Tellingſtedt, als Nachfolger im Befige der 
ür foldes Darlehn von gedachtem Peter Reyer mit- 
verpfändeten Immobilien zur Uebernahme ‚der Dars 
lehnsſchuld agnofeirte und am 22, December 1809 auf 
des vorerwähnten Harm freitag Folium im Norvders 
dithmarſcher Schuld» und Pfanpprotocoll protocollirte, 
fheinbar verloren gegangene Dbligation Anſprüche 
und Forderungen zu haben vermeinen, nad vesfulld 
erlangter Auctorifation von Seiten des Königl. Hol- 
ſteiniſchen Obergerichts vom 1. d. M. biemittelft auf⸗ 
egeben, ſolche ihre Forderungen und Anfprüde inners 
Dal 12 Wochen, von der legten Befanntmadung 
dieſes Proclams angerednet, Auswärtige unter ges 
böriger Procuraturbeftelung, in ver Tellingſtedter 
Kirbipielfcreiberei anzugeben und verzeichnen zu laſſen, 
die etwa Diefelben begründenden Documente dort zu 
produeiren und Abfchriften von denſelben zurüdzulafjen, 
im Widrigen aber zu gemwärtigen, daß auf — 
Antrag des Proclamsextrahenten die Obligation qu. 
für mortificirt werde erklärt und das — Pro⸗ 
tocollat auf dem Folium des wail. Harm Freitag im 
Norderdithmarſcher Schuld» und Pfandprotocoll werde 
delirt werden. 
gr Norderbithmarfifhe Landvog 

den 4. März 1862. 


tei zu Heide, 


Hansen. 


In fidem: Scholtz. 


M 2. 
Erfte Bekanntmachung. 
Don Gerichtswegen. 

Släubiger und Pfanvinbaber der verflorbenen 
Eheleute Hinrib Johann Dobrmann und Wiebde 
Eatbarina, geb. Schütt, am Barlter Neuendeich, deren 
Nachlaß wegen vorhandener unmündiger Kinder einer 

erichtlihen Regulirung unterzogen worden, werben 
Biemit auf Antrag des Hrn. Kirchſpielvogts Heinfohn 
in Barlt aufgefordert und befebligt, ihre etwanigen 
nichtprotocollirten Forderungen und fonftigen Anfprüce 
oder Pfanrftüde binnen 12 Wochen, vom Tage der 
legten ge, diefes Proclams angerechnet, 
bei Strafe der Ausſchließung und des Verluftes ihrer 
Rechte, in der Königl. Kirdfpielfchreiberei zu Barlı, 


76 


und zwar Auswärtige nad vorher beftellter Actenpeo- 

euratur, gebörig angeben und verzeichnen zu lafen 

und darauf weitere rechtliche Verfügung zu gemärtigen. 

Königl. Süderdithmarſcher Randvogtei zu Melterf, 

ben 15. März 1862, 
(L.S 


.) Müllenhoff. 
Zur. Beglaubigung: Fabricius 


M 3. 
Erfie Befanntmadung. 
Bon Gerichtswegen. 

Nachdem der Eingefeffene Detlef Find zu Ser 
moor feine Inſolvenz biejelbft angezeigt bat und dem 
gemäß genereller Concurs über feine Habe und Gühr 
erfannt ift, ergeht auf Antrag des Eingefeffenen Peter 
Studts zu Schormoor, als gerichtlich beftellten Güter: 
pflegerd, hiedurch an ſämmiliche nichtprotocollirt 
Gläubiger und Pfanvinbaber des gedachten Deilf 
Sind der Befehl, ihre Forderungen und Pfandredte, 
refp. bei Vermeidung ver Ausſchließung von ber Con 
cursmaſſe und des Verluftes, Auswärtige nad vor 
gängig beftellier Actenprocuratur, innerhalb 12 Moden, 
nach der legten Befanntmadung diefes Proclams, in 
* Königl. Kirchſpielſchreiberei zu Albersdorf an 
geben. 

Wornach ſich zu achten. 

Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Meldotf 

den 15. März 1862. 
(L.S 


) Mullenhoff. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 
MA, 
Erfte Bekanntmachung. 


Auf den Antrag Beikommender und mit ertheilter 
Autorifation des Königl. Holſteiniſchen Obergericht 
werben Alle und eve, welde an bie von dem mall. 
Hufner Hinrid Blund unterm 8. November 1834 br 
ihaffte, auf vem Folio der jegt dem Chriftian Hein 
tich Burmeifter zuftändigen, zu Bimöhlen belegenen 
Hufe im Schuld- und Pfandprotocoll protocollirte und 
verloren gegangene Ausfageacte, wodurch der genannit 
Blund feinen Kindern ne de Che, als: Claus, Annı 
Geſche, Catharina und Friedrich, jedem ein Capital 
von 106 9 64.8 und eine Ausfteuer ausgeſetzt, An 
fprüde irgend einer Art zu baben vermeinen möchten, 
hierdurch aufgefordert, fih Damit innerhalb 12 Wochen, 
vom Tage der legten Bekanntmachung bdiefes Pre 
elams, im Eegeberger Königl, Actuariate rechtägebörig 
zu melden, unter der Verwarnung, daß im Widrigen 
jene Acte für mortifieirt erflärt und die Delirung 
derfelben im Schuld- und Pfandprotocolle werde ver: 
fügt werben. 

Srgeberger Amtsgericht, ven 14. März 1862. 

Pr. et Ass. jud. 


In idem: H. F. Jacobsen. 








M 5. 
Erfte Befanntmadung. 

Ale und eve, welche an den Nachlaf des am 
29. Januar d. J. in Treubolz verftorbenen Alten— 
theilers Johann Mathias Hinrih Voß Forderungen 
und Anfprücde zu baben vermeinen, werben durch dies 
fes zugleich als eventuelles Concursproclam dienende 
Proclam aufgefordert und befehligt, ſolche, bei Ver: 
meidung der Präclufion, innerhalb 6 Moden auf der 
Königl. Amiſtube zu Rethwiſch rechtsbehörigermaaßen 
anzumelden. 

Königl. Rethwiſcher Amthaus zu Traventbal, den 
18. März 1862. G. Grothusen. 


In fidem: E. v. Colditz. 


M 6. 
Erfte Bekanntmachung. 

Auf Anbalten Beifommender und in Folge Auto- 
rifation des Königl. Holfteinifhen Obergerichts werden 
Ale und eve, welde an nachſtehende verlorene Ers 
träcte aus dem Neinbeder Schuld» und Pfandproto— 
eolle, nämlich: 

1) den Ertract vom 27. November 1850 über ein 
für den jegt verftorbenen Hamburger Bürger 
Johann Heinrich Ehriftian Möller auf dem Fo— 
lium ver Stelle des Käthners Ernft Friedrich 
Andreas Harders zu Sande protocollirte8 Gas 
pital von 320 29 zu 4pCt. Zinfen; 
den Extract vom 4. März 1842 über ein für 
die unmündigen Kinder des wailand Anbauers 
Hans Jacob Eggers zu Stemmwarde auf dem 
Folium der Käthnerftelle des mail. Hans Mas 
tbiaß Peterfen zu Braad, jegt Claus Wagener 
gebörenpd, protocollirtes Capital von 80 F, welches 
nad Abbezablung und Delirung von 21 x# 328 
noch 53. 64.8 validirt, 

Anfprüche geltend machen wollen, von Gerichtswegen 
ıufgefordert, diefe ihre Anfprüde innerhalb 12 Wochen, 
om Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams 
ıngerechnet, auf ver Königl. Amtftube zu Reinbed 
ınzumelden, widrigenfalls fie derfelben für verluftig 
nd die vorbrzeichneten Documente für mortifieirt ers 
lärt werden, jo wie dad sub 1 bezeichnete Protocollat 
elirt, der sub 2 bezeichnete Ertract aber durd eine 
a vigorem originalis aus dem Nebenbude zu ers 

yeilende fidemirte Abfchrift erfegt werden wird. 

Königliches Gericht für das Amt Reinbed, 

Trittau, den 19. März 1862. 
G. v. Linstow. 
M 7 


Erfte Bekanntmachung. 

Im Schuld» und Pfanpprotocolle der Grafſchaft 
tanzau fteben folgende Verpflichtungen protocollirt, 
nfichtlic welder von Beifommenden reſp. auf Des 
‚ung und auf Mortification der bezüglichen verloren 
gangenen Documente angetragen worden ift: 


2 


Den] 


77 


1) auf dem Folio 64 der Mittel-Gilde eine unterm 
1. December 1823 notirte eod. dato angeordnete 
cura des Eingefejlenen 3. Huckfeldt für den abs 
wejenden Hans Jacob Krogmann aus Heede, 

2) auf dem Folio 613 der MittelsGilde ein unterm 

4. Januar 1842 zwiſchen Friedrich Auguft Burgs 

hardt Badhaus aus Barmſtedt und Marcus 

Fuchs aus Chleröberg, Guts Wuchtsfelde, abs 

eſchloſſener, die jegt dem 3. H. Pohlmann in 

armftedt gehörige dafelbft belegene Yıs Hufe 
betreffender Staufcontraet, aus weldem noch 

5000 4 v. Eour. undelirt fteben; 

ein unterm 21. Februar 1822 erlafjenes Mors 

tificationsdeeret über einen auf dem Folio 23 

der Ueberauer-Gilde unterm 15. — 1811 

zwifhen Dittmer Wulff und feiner Toter Mars 

arethba Jacobs, verehelihten Lohmann, abges 
chlofjener, die jegt der Letzteren gehörende, in 

Bevern belegene Hufe Deireleaber Kauf: 

contract, aus weldem annoch 400 # v. our. 

undelirt fteben; 

4) auf dem Folio 304 ver Weberauer Gilde ein 
unterm 6. April 1806 Creet. 1807) zwiſchen 
Jasper Hudfelot und Wilhelm Tietjen abges 
ſchloſſener, die jegt dem Hinrich Tietjen gehö— 
rende in Heede belegene Hufe betreffender 
Kaufcontract, aus welchem annoch 500 # v. Eour. 
undelirt ftehen. 

Nach erfolgter Auctorifation des Königl. Holfteis 
nifhen Obergerichts werden baber alle Diejenigen, 
weldye aus vorbemerkten, im biefigen Schuld⸗ und 
Pfandprotocolle radieirten Documenten und Verpflich⸗ 
tungen Anfprühe und Rechte irgend einer Art her⸗ 
leiten zu können vermeinen, biedurd befebligt, binnen 
12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung 
dieſes Proclams angerechnet, dieſerhalb im Gerichts— 
hauſe zu Ranzau gehörige Angabe zu beſchaffen, 
widrigenfalls aber zu gewärtigen, daß die vorbemerk⸗ 
ten Documente werben mortifieirt und die aus den 
unter 1 nambaft gemachten Berpflibtungen, fo wie 
die aus den unter M2—4 erwähnten Eontracten ans 
noch undelirt ſtehenden Kaufgelver auf Antrag Beis 
fommender im Schuld» und Pfanpprotocoll werden 
delirt werden. 

Auswärtige haben einen Actenprocurator zu bes 


3 


u! 


zu Ranzau, den 15. März 


W.v. Levetzau, conſt. 
M 8. 

Zweite Bekanntmachung. 

Alle und Jede, mit Ausnahme der protocollirten 
Creditoren, welche dingliche Forderungen und Ans 
ſprüche irgend einer Art an die von dem Hufner 
Marr Hinr. Daniel Dibbern in Möndeberg verkaufte, 
ebendafelbft belegene Hufenftelle cum pert. zu baben 


ftellen. 
Königl. Adminiftratur 
1862. 


78 


vermeinen, werben hieburd aufgefordert und befehligt, 
ch damit, bei Vermeidung der Ausſchließung, inners 
4 12 Wochen, von der letzten Bekanntmachung 
dieſes Proclams angerechnet, ordnungsmäßig bei ver 
Königl. Kieler Amtftube hieſelbſt zu melden. 
Königl. Gericht für das Amt Kiel, Brunswied, 
den 28. Februar 1862. — C. Rahtlev. 


Zweite Bekanntmachung. 

Wenn auf Andringen der Gläubiger über vie 
Habe und Güter der Wittwe des wail. Käthners und 
Söttchers Johann Jacob Miedeke zu Stodelstorf und 
den bisher ungetheilt verbliebenen Nachlaß deſſelben 
der Concurs erfannt worden ift: 

Sp werden Ale und Jede, mit alleiniger Aus— 
nabme der protocollirten Gläubiger, welche an bie 
Wittwe des mail. Käthnerd und Böttchers Miedefe 
und an den bisher in communione prorogata der 
Mittwe Miedeke und deren Kinder verbliebener Nach— 
lab des mail. Käthners und Böttchers Miedeke, na— 
mentlich an die zum legteren gehörige, in Marienthal 
belegene Kathe e. p. Anfprüde und Forderungen zu 
baben vermeinen, biedurd aufgefordert, ſich damit 
binnen 12 Woden, vom Tage der legten Belannt- 
machung angerechnet, bei dem biefigen Juſtitiariat zu 
melden, die ihre Forderungen und Anfprüche begrüns 
denden Dorumente in Urs und Abſchrift zu probueiren 
und, falld fie Auswärtige find, Aetenprocuratoren zu 
— rf, im Juftitiariate, ven 10. März. 1862 

Stodelstorf, im Juſtitiariate, den 10. 171 . 
Esmarch. 


NK 10. 
Zweite Befanntmadung. i 
Auf den Antrag Beifommender und mit Genehs 
migung des Königl. Holfteinifhen Obergerichts werden 
alle ——— welche an nachſtehende verloren ge— 
angene, im Eculd» und Pfandprotocoll des Klofters 
Sorbor protocollirte Documente Anfprücde zu baben 
vermeinen, nämlich: 
1) einen auf dem Folio der Hufe der verflorbenen 
Margaretha Ebriftina Schlüter, geb. Wichmann 
in Langwedel protocollirten, unterm 26. Juni 1813 
zwifchen Catharina Wichmann e. c. in Langwedel 
und Ehriftian Wichmann dafelbft errichteten Kauf⸗ 
contract über die Hufe der Erfteren, wonad für 
die Catharina Widmann in Langwedel 500 # 
v. Ert. Kaufgelver und gemifle eventuelle Ver— 
pflitungen an deren Schweſter protocollirt find; 
eine auf dem Folio der Hufe des Marr Eggers 
in Edendorf protocollirte, von der Cicilia Baus 
mann, geb. Eggers, ec. c. m. in Evendorf uns 
term 25. Novbr. 1818 an die Vormünder bed 
Hartwig Eagerd in Evendorf ausgeftellte Oblis 
gation auf 200 # v. Ert.; 
3) eine auf dem Folio der Erbpachtöftelle des Marr 
Ratbjen im Holze bei Itzehoe protocollirte Aus⸗ 


2 


— 


weiſungsacte vom 23. September 1816, wonad 
der frübere Befiger der Erbpachiöftelle, Man 
Ratbjen, feinem Sohn erfter Ehe Johann Hinr, 
Ratbjen ein Capital von 100 Ev». Ert. um 
verſchiedene Präftanden ausgewieſen bat; 

eine auf dem Folio des Wohnbaufes der Erben 
des Claus Wiſchmann in Ipeboe protocollrk, 
von der Ehriftina Harder in Itzehoe an Hans 
Eggers in Itzehoe ausgeftelte Obligation auf 
100 4 ». Ert.; 

biedurd aufgefordert und befebligt, folde Anfprüde, 
bei Strafe des Verluftes derfelben, binnen 12 Won, 
vom Tage der legten Befanntmadung dieſes Proclams 
angerechnet, bei dem Klöfterliben Protocolle zu Ipes 
hoe gebörig auzugeben, mwidrigenfals zu gemärtigen 
ift, daß die angeführten Documente mortificirt und 
im Schuld» und Pfandprotoroll delirt werden. 

a een Obrigfeit zu Itzehoe, den 4. Min 


H. Rumohr. 


4 


— 


M 11. 
Zweite Bekanntmachung. 

Wann dem längſt verſchollenen Johann Wulf aus 
Collmar, geb. den 20. Sept. 1769, einem Sohnt tei 
wail. Claus Wulf und der Rebecca, geb. Timm, tx 
felbft, ein fleiner Erbtheil zugefallen ift, ala werten 
der gedachte Johann Wulf, falls derfelbe ſich nod am 
Leben befindet, und zugleich deſſen Inteſtaterben bir 
durch von Gerichtömegen aufgefordert, ſich binnen 12 
Woden, a publ. ult., biefelbft, unter Beibringun 
der nötbigen Befceinigungen, in Form Redtens zu 
melden, widrigenfalls Erfterer für todt erflärt mird und 
Letztere von der Erbfolge ausgeſchloſſen werben. 

Glückſtadt, im Yuflitiariate des abeligen Gutes 
Groß-Collmar, den 10. Bi 1862, 

P. F. C. Matthiessen. 


M 12, 
Zweite Bekanntmachung. 

Wenn der Pfänververleiber David Leviſohn zu 
Wandsbeck bei dem Gerichte die Erlaſſung eines üb: 
lihen Proclams zum Zwed des Verkaufs der bei ihm 
verfegten, aber uneingelösten Pfänder beantragt bat, 
werden in Ztattgebung dieſer Bitte Alle und Jede, 
welde bei dem gedadten David Leviſohn Pfänder 
verfegt und Geld darauf entlichen, die Pfäuder aber 
feitber nicht eingelöst haben, hiedurch aufgefordert und 
befebligt, die rejp. Pfänver ſpäteſtens innerbalb ſecht 
Moden, vom Tage der legten Befanntmadung dieied 
Proclams angerechnet, wieder einzulöfen, widrigenfalls 
die uneingelösten Pfänver auf Antrag und für Red— 
nung des David Leviſohn, und nur unter Vorbehalt 
einer etwanigen Liquidation des Pfanpverleiberd über 
den Erlös für die Pfanpfachen, öffentlich werden ver: 
fauft werven. 

Deeretum Wandsbecker Juftitiariat bei Wande— 
bed, den 4, März 1862. eimers. 


M 13. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 10ten Stüds M 2. 
Alle und Tepe, welde an die Concursmaffen 
1) des biefigen Schladhtermeifters Ferdinand Reimers, 
2) des biefigen Kaufmanns H. Piebl 
Forderungen und fonftige Anſprüche haben, müſſen 
ſolche, bei Vermeidung der rechtlichen Nachtheile, ins 
nerbalb 12 Moden, vom Tage der legten Befannts 
madung dieſes Proclams angerednet, im biefigen 
Stadtſyndicate ordnungsmäßig angeben. 
Gegeben Divenburg in Holjtein, ven 3. März 1862. 
Der Magiſtrat. 
W. Hensen. 
M 14. 


Zweite Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 101en Srüde M 3. 

Nictprotocollirte dingliche Anfprüdbe an die von 
Hand Saggau von dem mailand Chriſtian Diedrich 
Bevenfee gekaufte, zu Schönmoor bei Fehrenbötel bes 
legene Katbenftelle e. p- find innerhalb 12 Moden, 
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, 
bei Errafe des Ausichluffes, im Segeberger Königl. 
Actuariat ——— zu melden. 

Segeberger Amtsgericht, den 5. März 1862. 

Pr. et Ass. jud. 
In fidem: H. F, Jacobsen. 
M 15. 
Zweite Brfanntmadung. 
Erir. des Procl. des 10ten Stücks M A. 

Ale und Jede, melde an den unter biefiger 
Jurigvietion belegenen, nunmehr verfauften Hof 
Lerchenfeld des Carl Friedr. Martens daſelbſt ding» 
lie nichtprotocollirte Forderungen, Anfprüde und 
Rechte zu baben vermeinen, müſſen fi damit, bei 
Strafe der Präclufion und des immerwährenden Stille 
ſchweigens, innerhalb 12 Woden, von der legten Bes 
fanntmacung diefes Proclams angerechnet, im hieſi—⸗ 
gen Yuftitiariate ordnungsmäßig melden. 

Hanerau, im Auflitiariate, den 24. Februar 1862, 

undius. 
N 16. 


Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Proc. des 10ten Stücks M 6. 

Mit alleiniger Ausnabme der protocollirten Eres 
ditoren müffen fib Alle und Jede, melde Anfprüde 
und Forderungen irgend einer Art an die Nachlaß— 
maffe des am 15. d. M. verflorbenen Eingefefjenen 
und Schmiedemeifterd Johann Bodel in Elmshorn und 
deifen dafelbft belegenes Wohnhaus ce. —— zu baben 
vermeinen oder Pfänder von dem defuncto befigen, 
damit innerhalb 12 Woden, vom Tage der legten 
Bekanntmachung diefed eventuell auch als Concurs— 
proclam erlaſſenen Proclams angerechnet, sub pœna 
præelusi et perpetui silentii, bei dem unterzeichneten 
Gerichte rechtsbehörig melden, 

Königl, Apdminiftratur zu Ranzau, den 28. Febr. 
2. , YV. v. Levetzau, conft. 


“und 


3 17. 
Zweite Befanntmadung. 
Erir. des Procl. des 10ten Erüde M 7. 
Anſprüche und Forderungen irgend einer Art an 
den Sciffsbauer Johann Peter Dirks in Develgönne 
und deſſen daſelbſt belegenen Grunvbefig find von 
Alen und Jeden, mit alleiniger Ausnahme 

1) der protocollirten Erebitoren, 

2) derjenigen Ereditoren, weldye fi in der am 7. 
Febr. d. J. im Zing'ſchen Hotel in Hamburg 
abgebaltenen Gläubigerverfammlung dem Mas 
joritätsbeſchluſſe dieſer Gläubiger angeſchloſſen 
und das darüber aufgenommene Protocol uns 
terfchrieben haben, 

innerhalb 12 Woden, vom Tage der legten Befannts 
madung biefes Proclamd angerehnet, im Actuariat 
des Gerichts rechtsbehörig anzumelden. 

Pinneberger Concurs- und Erbtheilungsgeridht, 
ten 26. Februar 1862. 

FWV ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens. 


Mohrdiek. 
N 18. 
Zweite Befanntmadhung. 
Erir. des Procl, des 10ten Stüdd WM 8, 
Alle und Jede, welche an die früber dem Eins 
efeffenen 9. 9. Carſtens in Eidelſtedt, jept der 
ittwe Geſa Borders, geb. Cords, daſelbſt gebös 
rende, in Eidelſtedt belegene Befigung dingliche nichts 
protorollirte Anfprüche zu baben vermeinen, müſſen 
folde innerhalb 12 Boden, vom Tage der leßten 
Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, im 
Actuariat des Gerichts anmelden, Auswärtige unter 
Beſtellung eines Actenprocurators. 

Pinneberger Concurs- und Erbtheilungsgericht, 
den 27. Februar 1862. 

ommelsdorſf· Friedrichsen. H. A. Tetens. 


Mohrdiek. 
M 19. 
Zweite Befanntmacung. 
Ertr. des Procl. des 10ten Stüds M 9. 

Mit Ausnahme ver protocollirten Ereditoren müfjen 
Ale und Jede, welche an die Nachlaßmaſſe der wail, 
Eheleute Albert Kröger und Anna Margaretha Kröger, 
geb. Ramfe, in Blanfenefe und insbejondere an die 
dazu gehörige, in Blanfenefe belegene, im Schuld— 

landproiocoll N 11a Fol. 529 aufgeführte Zus 
bauerfielle Anfprühe und Forderungen irgend einer 
Art zu haben vermeinen, folde innerhalb 12 Moden, 
vom Tage der legten Befanntmadung dieſes Proclams, 
welches eventuell zugleih ald Concursproclam gilt, 
angerechnet, im Actuariate des Gerichts, sub pena 
præelusi, anmelden. 

Pinneberger Concurd = und GErbtheilungsgericht, 
den 27. Februar 1862, 

FF ommelsdorff-Friedrichsen, H. A. Tetens. 


“ Molırdiek. 


NM 20. 
Zweite Befanntmachung. 
Ertr. des Proc. des 10ten Stüds M 11. 
Alle und Jede, welde refp. Erb⸗ oder fonftige 
üche und Forberungen 
en die —— der hieſelbſt verſtorbenen 
Ehefrau Caroline Bodien, geb. Uſinger; 
2) an die geringfügige Concursmaſſe des biefigen 
Einwohner Bäderd Johann Chriſtoph Klebe; 
3) an bie Coee Concursmaſſe der hieſigen 


Winwe Johanna Griem, geb. Evers; und 
A) an die geringfügige Concursmaſſe des Arbeits— 
manns Johann Hinrich Had in Wandsbed, 


zu haben vermeinen, müflen folde binnen 12 Wochen, 

vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams 

angerechnet, und zwar bei Strafe des Ausſchluſſes von 

den reip. Majlen, rn unterzeichneten Juſtitiariate 
nasgmäßig angeben. 

ie Menvsbeder Yuftitiariat bei Wands⸗ 

bet, ven 28. Februar 1862. 


M 21. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. ded Proc. des 11ten Stüdd M 1. 

Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprüde an 
den Nachlaß des mail. Einwohners Hinrih Pfeil in 
Viehi, fo wie Pfandſtücke aus demfelben find, bei 
Strafe der Ausſchliehung und des Berluftes, inners 
bald 12 Woden, vom Tage der legten Befannt« 
machung diefes Proclams angerechnet, in der Königl. 
Kirchſpielſchreiberei ge gehörig anzugeben. 


Meldorf, den 3. März 1862. 
Zur Beglaubigung: 
M 22. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr, ded Proc, des 11ten Stücks M 4. 

Alle und Jede, welde an die in gerichtlicher Be— 
bandluug befindlihe Nachlaßmaſſe des am 19. Febr. 
d. 3. verftorbenen Eingeſeſſenen Jasper Dammann 
vor Drage Anfprüche oder Forderungen haben, mit 
Ausnahme der protocollirten Gläubiger, werden bies 
durd aufgefordert, ihre Anſprüche, bei Bermeidung 
der Ausfhließung und des Verluſtes ihrer Forderuns 

en, binnen 12 Wocen, vom Tage der legten Des 
anntmachung, beim unterzeichneten Juftitiariate ord⸗ 
nungsmäßig anzumelden. 

pedar, im Juſtitiariat des adeligen Guts Drage, 

ben 10. März 1862. A. v. Heintze, conft. 

M 23. 
Zweite Befanntmachung. 
Ertr. des Procl, des 11ten Stüds M 6. 

Nicptprotocollirte Forderungen und Anſprüche an 


Reimers. 


Fabriecius. 


die Eheleute Jürgen und Anna Pötie und deren 
Kleinfarhe in Hetlingen find innerhalb 12 Wochen, 
nad) der Mn Bekanntmachung dieſes Proclams, im 
biefigen Juftitiariat, bei Strafe der Ausſchließung und 
= ewigen Stillſchweigens, orbnungsmäßig anus 
melden. 

Hafeldorff, im Juflitiariate des Gutes Hetlingen, 


den 12. März 1862. 
Mn. . 


Dritte und legte Befanntmadung. 

Nachdem der Kieler Bürger C. Wulff, Agent ver: 
ſchiedener Geſellſchaften, am 14. v. Mis. feine Güter 
zur conceurömäßigen Behandlung übergeben hat, werben 
Ale, welde an den genannten Cridar und deſſen ges 
ringfügige Maſſe, fei es ald Eigenthümer oder aus 
irgend einem anderen Grunde, Anfprüde oder For: 
berungen zu haben glauben, bierdurd bei Strafe der 
Präclufion von diefer Maſſe aufgefordert, innerhalb 
präclufivifher Frift von 12 Moden, vom Tage ber 
legten Befanntmadung dieſes Proclams angerechnet, 
im Stadtſyndicat fid zu melden und zwar unter Be 
ftelung eines Procurators, falls die Profitenten aufer- 
halb Kiels wohnen. 

Deeretirt Kiel, ven 4. März 1862. 

Der Magiftrat. 
In fidem: G. F. Mitte, Synvieus, 


N 25. 
Dritte und legte Befanntmadung. 

Da von dem Hrn, Obergerichtsadvocaten Stoppel, 
ald gerichtlich beftelltem Apminiftrator des Nachlajles 
bed verftorbenen Hartwig Harms junior, wailand 
biefelbft, auf die Erlaffung eines Proclams bebufs 
Ausmittelung des Güterbeftandes angetragen und fol 
dem Antrage vom Magiftrate ftattgegeben ift: fo 
werben von Gerichtswegen Alle und Se welce an 
den Nachlaß des Berfiorbenen aus irgend einem 
rechtlichen Grunde Anſprüche oder Forderungen zu 
baben vermeinen, hiedurch, bei Strafe ber Aus 
ſchliehung und des ewigen Stillſchweigens, aufges 
fordert und befehligt, folde binnen 12 Wochen, nad 
der legten Befanntmadung dieſes Proclams, im hies 
figen erften Stadtfecretariate und fpäteftens am 

26. Juni d. %., 
ald dem peremtorihen Angabetermine, im Oberges 
richte biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprüde 
begründenden Documente in Urfchrift vorzuzeigen und 
in Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen 
geböriger Procuraturbeftelung das Nöthige wahrzu- 
nehmen haben, 
Wornach Beifommende fih zu achten. 
Altona, im Obergeridte, den 27. Februar 1862. 
Ex Decret 


o Senatus. 


— EEE ——— — — 


Beilage 
zum 45. Stuͤck der Holfteinifchen Anzeigen. 


Montag den 51. März 1862. 






oe 


Bekanntmachung des Königl. Finanzminifteriums, 
betreffend 
die Einberufung gewiſſer Staatsobligationen zur 
Umtauſchung. 


Kraft der dem Finanzminiſterium durch das Geſetz 
vom 31. März 1858, betreffend die Einberufung und 
Umtauſchung älterer zur gemeinſchaftlichen inländiſchen 
Staardihuld der Monarchie gehöriger Staatsobliga— 
—* u. a. m., ertheilten Ermächtigung werden biers 
bur 

bie von der Direction der Königlichen Depoſito— 

Caſſe in den Jahren 1804 bis 1812 ausggeftells 

ten, mit 4 pEt. verziniten Obligationen 
zur Einfendung an das Finanzminifterium vor dem 
15. Juli 1862 einberufen, um gegen neue beftänvig 
auf Inhaber lautende Obligationen mit Coupons 
umgetauſcht oder, infofern es verlungt werden follte, 
in die zufolge Bekanntmachung des Finanzminifteriume 
vom 20. September 1859 eingerichteten Einſchreibe— 
bücer aufgenommen zu werben, i 

Die Verzinfung der einberufenen Obligationen bört 
vom 11. Juni 1862 an auf. 

Hinſichtlich des Verfabreng, weldes beim Umtauſche 
der Obligationen zu befolgen ift, wird auf die Bes 
fanntmadung des Finanzminifteriums vom 22, Sep— 
tember 1859 verwieſen. 

Nicht einberufene Obligationen können durd die 
öffentliben Gaffen außerbalb Kopenbagens zur Ums 
taufhung gegen Coupons = Obligationen ringefandt 
werben, doch nur wenn foldes in Verbindung mit 
einer oder mehreren einberufenen Obligationen geſchieht. 
Diejenigen Obligationen, deren Zinfentermine durch 
die Belanntmahung des Finanyminifteriumd vom 17. 
April 1861 verändert worden, können aud zur Um— 
tauſchung, wie oben angeführt, eingefandt werden, obne 
daß einberufene Obligationen mitzufolgen braucen. 

Zur Einfhreibung können fämmtlide unauffünds 
bare A pCt. oder geringere Zinfen tragente Staats—⸗ 
obligationen durd die Caſſen eingefandt werden. 

openbagen, den 19. März 1862. 


Fenger. 
3. A. Hasselberg. 





Betanntmachungen. 


Wenn der Hufner Hand Benvir Schacht zu Nien— 
wold ſich der eigenen Bermögenspdispofition und Güters 
verwaltung begeben bat und ihm auf feinen Antrag 
der Hufner Hans Friedr. Schadt vafelbft ald Eurator 
beftellt worden: jo wird ſolches hiedurch mit dem Beis 
fügen zur Öffentlichen Kunde gebracht, daß von nun 
an alle von dem gedachten Euranden ohne Zuſtimmung 
feines Curators eingegangenen Rechtsgeſchäfte und 
ee ald für ihn unverbindlich zu betrachten 

nd 


Ahrensburg, im Juſtitiariate des adeligen Guts 
Jersbeck, den 10. März 1862. 
Huss. 


M 2. 

Daß dem KHäthner und Rademacher Hinrih Mohr 
in Heidmühlen in der Perfon des dortigen Halbhufners 
Hans Hinrih Neber ein Eurator der Perfon und des 
Vermögens beftellt worben, wird mit dem Hinzufügen 
biedurd zur öffentliben Kunde gebradt, daß der Eku— 
rande nur mit Zuftimmung ſeines Curators rechts— 
verbindliche Geſchäfte einzugeben im Stande ift. 

Segeberger Königl. Amthaus, den 12. März 1862. 

Abs. Dom. Pr&f.: Jacobsen. 


u 


Wenn für den biefelbft gebürtigen geiſtesſchwachen 
Georg Anderfen der biefige Bürger und Maler Carl 
Theodor Bechtold zum Gurator beftellt worden ift, fo 
wird Solches mit dem Hinzufügen biedurd befannt 
gemacht, daß nur diejenigen Handlungen für den ges 
dachten Anderfen als rechtsverbindlich anzufeben find, 
melde fein ermwäbnter Curator für ibn eingeben wird. 

Altona, im Obergeridte, den 22. März 1862. 

Ex Decreto Senatus. 


M 4. 

Daß die unterm 2. Sepibr. 1859 über Johann 
Friedrih Spffe in Hamberge verhängte Euratel von 
Gerichtsmegen wiederum aufgehoben worden ift, foldyes 
wird biemittelft zur Öffentliben Kunde gebracht. 

Königliches Reinfelvder Amthaus zu Traventhal, 
den 20. Mär, 1862. Oretkusen, 


Zur Beglaubigung 4 — Baudissin. 


82 


Teftaments ; Publication. 


Nah erfolgtem Ableben des biefigen Einwohners 
Rudolph Wicht foll das von demſelben mit feiner 
Ehefrau Amalie Caroline, geb. Engelten, untern 18. 
Februar 1854 errichtete und gerichtlich deponirte Teflas 


ment am 
Mittwoch den 23. April d. 9, 
Mittags 12 Uhr, 
im biefigen Gerichte publicirt werden, was für Bei— 
fommenve hierdurch befannt gemacht wird, 
Decretum Wandsbecker Juftitiariat bei Wands— 
bed, den 17. März 1862. 


Reimers. 


König Chriftian VIII. Oftfeebahn. 

In Gemäßbeit der 58 25, 26 und 64 f. des 
Statuts bringt ver Ausſchuß zur öffentlichen Kunde, 
daß die am I. Mai d. J. fällige Dividende aus dem 
Reinertrage des Berriebsjahres 1861 ($ 24) auf 
Neun Procent oder Achtzehn Thaler R.-M. pro 
Actie feſtgeſetzt worden ift. 

Altona, den 19. März 1862. 

Der Ausſchuß. 
Theod. Reincke, Borfigender. 


Mit Berugnahme auf vorftehende Befanntinahung 
des Ausſchuſſes wird biemit angezeigt, daß vom 1. 
Maid. J. an die Auszahlung der Dividende für das 
Rechnungsjahr 1861 bis weiter Montags, Dienstags, 
Donnerstags und Freitag von 9 Uhr Vormittags 
bis 1 Uhr Nachmittags in den Bahnbofsgebäuden zu 
Altona und Kiel flattfinden wird. 

Die Dividendenfheine müſſen mit einem unter: 
fchriebenen Verzeichniffe der Nummern nad der Reiben 
folge eingeliefert werben. 

Altona, ven 19. März 1862. 

Die Direction 
der Altona-Kieler Eifenbabngeiellfchaft. 


Steckbrief. 


Da die hieſelbſt wegen Diebſtahls in Unterſuchung 
befindliche, hierunter ſigüaliſirte angebliche Ehefrau des 
Dr Richter, Elife, geb. Horn, aus Oberellebach in 

eſſen in legter Nacht dem Gefängniſſe entfprungen iſt, 
fo werben beifommende Behörden zu öffentlichen Dienften 
ganz ergebenft erſucht, auf fie vigiliren und fie event, 
inbaftiren laſſen, von ver geſchehenen Inbaftirung 
aber Anzeige anbero gefälligſt maden zu wollen, 
damit die Abholung der Richter unter Koftenerftattung 
angeorbnet werden fann. 

Pütjenburg, ven 8. März; 1862. 

Das Patrimonialgericht des adeligen 
Guts Neudorf. 
IV yneken. 


Signalement: 

Die angeblibe Ebefrau Nichter it 30 Jabre alt und 
von fleiner, gedrungener Geſtalt; fie bat dunkelblondes 
Haar (mit einem Kamm aufgeftedr), eine freie Stirn, 
blonde, ſchwache Augenbraunen, graue Augen, eine grade 
unten breite Nafe, einen feinen Mund, ein länglices 
Kinu, ſchmale Obren, ein rundes Geficht, eine gejunde 
Geſichtsfarbe, grade Schultern und einen etwas runden 
Rüden. Sie fpricht hochdeutſch im mittelveutfchen Dias 
lect. Befonvere Kennzeichen: zwei Narben von ber 
Form und Größe einer halben weißen Bohne auf 
der rechten Stirnbälfte, die Eine fat auf der Mitte 


der Stirn dicht am Haarwuchs, die Zweite etwas tiefer 


nad der Nafe bin, und eine längliche Narbe auf ver 
inneren Fläche der reibten Sand dicht an der Maus, 
Eie war befleiver mit einem grüncarrirten Kleide, 
braunem Umſchlagetuch, gelber Schürze, blaumolener 
Unterjade und levernen Pantoffeln. Auf dem dritten 
Finger der reiten Band trug fie einen ſchmalen fl 
bernen Ring mit einem Derz und ift fie wabhrſcheinlich 
son einem Fleinen Hunde von brauner Farbe, mit 
weißer Bruft und weißen Pfoten, langem Schwan 
und ungeftugten Ohren begleitet, der auf ven Namen 
Poly bören fol. 


Edictal : Eitation. 


Auf Anbalten des Herrn Obergerichtö = Apvoratz 
Stoppel, ale gerichtlich beftelten Curators des ab 
wefenden Heinrich Wilbelm Nicolaus Harms, melde 
am 30. Juli 1829 in Altona geboren und dem Lır 
nebmen nab im Jahre 1852 nad Auftralien aufs 
gewanvert ift, wird der obgedachte Heinrih Wilhelm 
Nicolaus Harms bieturd in Gemäßheit des $ A ter 
Rerorpnung vom 9. November 1798 aufgefordert und 
befeblige, biefelbft perfönlih oder durch einen gebörig 
legitimirten Bevollmächtigten dad Vermögen, melärt 
ihm nah tem Tode feines Vaters Hartwig Harms 
und feined Bruders Hartwig Darmd jun. zugefalen 
ift, in Empfang zu nebmen und zwar mit der Eröff⸗ 
nung, daß gedachtes Vermögen, fo large daſſelbe nicht 
von ibm reelamirt worden, durch den ibm bielelbt 
gerichtlich beftellten Qurator verwaltet werden mir, 
bis feine Topeserflärung nad vollendetem 70. eben: 
jabre ausgeiproden werden fann. 

Altona, im Obergerichte, ven 27, Februar 1862. 

Ex Decreto Senatus. 


Proclamata. 
51. 
Erfte Bekanntmachung. 
Wenn der fufpenvirte Branddireetor für die Stors 
marnſchen Aemter, Pieutenant a. D. Johann Heinrid 
Schramm in Reinbed, feine Habe und Güter zur 


eoneurdmäßigen Behandlung übergeben bat und in 
Folge deſſen durd Deeret vom heutigen Tage über 
fein Bermögen, etwanige Einreven der Gläubiger vor— 
bebältlib, Concurs erfannt worden ift: 

So mwerven von Obergerichtswegen Alle nnd Jede, 
mit Ausnabme der Inhaber protocollirter Forderungen, 
welde an das Vermögen des ſuſpendirten Brand— 
directord für die Stormarnſchen Aemter, Lieutenants 
a. D. Johann Heinribd Schramm in Reinbeck, ins— 
befondere an deifen in Schöningftent belegene Kätbners 
ftelle, aus irgend einem Grunde Anfprücde und For— 
derungen zu baben vermeinen, biedurd, bei Strafe 
des Ausfchluffes von diefer Concursmaſſe, aufgefordert, 
fi) mit venfelben innerhalb 12 Wochen, vom Tage 
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams anges 
rechnet, bei dem Übergerichtejecretair v. Gyldenfeidt 
biefelbft zu melden, die ihre forderungen und Ans 
fprühe etwa begründenden Documente in Urs und 
Abſchrift zu produeiren und, fals fie Auswärtige find, 
Actenprocuratoren zu beftellen. 

MWornad ſich zu achten. 

Urfundli unterm vorgedrudten arößern Gerichts— 
infiegel. Gegeben im Königl. Holfteinifihen Ober: 
gerichte zu Glückſtadt, ven 21. März 1862, 


(L. S.) v. Schirach. Henrici. 


—— 


v. Prangen. 


’ * 2. 
Erſte Bekanntmachung. 

Auf desfallſigen Antrag Beikommender werden 
Ale und Jede, reſp. mit alleiniger Ausnahme ver 
protocollirten Gläubiger, welde an nadbenannte vers 
faufte Grunpftüde, ale: 

1) das Wohnhaus M 309 in Preeg des Garl 

Bauer zu Raftorffer Palau; we 

2) ven GSartenplag des Ernft Bendix Schnoor in 
Elmichenhagen, groß 65 [I-Ruthen, und vavon 
zu trennende Hälfte, 

3) die Kathe M 20 der geiſtesſchwachen Curandin 
Magdalena Dorothea Chriſtina Föptien in Poſt— 
feloı, für welde ein Folium im Schuld- und 
Pfanpprotocolle errichtet werden fol; 

4) das Haus N 49 des Zimmermeifters Fobann 
Friedrih Jonas in Preeg, wovon das Hinter: 
ebäuvde nebft 2 Ställen und einem Stück 
Sartenlande getrennt werden ſoll; 

fo mie 

5) an das Haus M 311 des Landmannes Johann 

Jochim Conrad Rath biefelbft e. pert., 
dingliche Forderungen und Anſprüche zu haben glaus 
ben, refp. bei Einrichtung des Folii für dic sub 3 
edachte Kathe berüdfidtigt werden und gegen bie 
Frennung der sub 2 und A genannten Grundflüde 


Einſprüche erheben wollen, hiedurch aufgefordert und 
befebligt, fib ‚damit, refp. bei Strafe der Ausſchlie— 
Bung, der Nichtberückſchtigung und des Verluſies 
ihres Einſpruchsrechtes, innerbalb 12 Wochen, von 
ber legten Bekanntmachung dieſes Proclams ange⸗ 
rechnet, ordnungsmäßig auf hieſiger Kloſterſchreiberei 
zu melden und ihre Gerechtſame wahrzunehmen. 
— Obrigkeit zu Preeg, ven 25. März 
€. v. Qualen. 
"3. 
Erfie Bekanntmachung. 

Durch nachſtebendes Proclam, welches zugleich als 
esentuelles Concursproclam anzufeben if, werden Alle 
und Jede, welbe an den geringen Nachlaß des mail. 
Altentbeilerd Hans Ebriftian Bruhn in Reinfeld For: 
derungen und Anſprüche zu haben vermeinen, von 
Gerichtswegen biemittelft aufgefordert, folde, bei Ver: 
meidung des Verluftes derfelben, innerhalb 6 Wochen, 
vom Tage der legten Bekanntmachung diefes Proclams 
angerechnet, auf dem Königl. Reinfelver Actuariate 
anzumelden, Auswärtige unter Beftellung eines Acten- 
proruratord, 

Königlihes Reinfelder Amtbaus zu Traventbal 


ben 22. März 1862. 
Grothusen. 
W. Baudissin. 


Zur Beglaubigung: 


MA, 
Erfte Befanntmadung. 

Wenn auf geſchehene Infolvenzerflärung über die 
Habe und Güter des biefigen Bürgers und Tiſchler— 
meiſters Carl Ehriftian Samuel Bornböft, unter Bor: 
behalt der Einreden der Gläubiger, Concurs erfannt 
ift, fo werden Alle und Jede, mit Ausnahme der pro« 
toeollirten Creditoren, melde an die Goncursmaffe, 
namentlib an das biefelbft Duarı. V NM 45 belegene 
Wohnhaus e. p., dingliche oder perſönliche Anſprüche 
und Forderungen zu haben vermeinen oder Pfänder 
von dem Cridar beſitzen, hiedurch befehligt, ſich damit, 
bei Strafe der Ausſchließung reip. des Verluſtes ver 
Ansprüche und Pfandrechte, Auswärtige unter Beſtel— 
lung von Actenprocuratoren, innerbalb 12 Moden, 
vom Tage der legten Befanntmadung diefes Proclams 
angerechnet, im biefigen Stadtjecretariat zu melden 
und die ibre Gerechtſame begründenden Documente 
im Driginal zu 'produeiren und in beglaubigter Abs 
ſchrift zurüdzulaffen. 

Decretum Segeberg, in euria, den 24. März 


(L. S.) Bürgermeifter und Rath. 


NM 5. 
Zweite Befanntmadung. 
Bon Gerichtswegen 


wird auf Anbalten des Eingefejlenen Hinrich Freitag. 


in Tellingſtedt, als zufolge Erb⸗Ueberlaſſungscontracts 
vom 21. April 1836 rechtmäßigen Beſitzers der ge⸗ 
ſammten Verlaſſenſchaft ſeines Vaters, des wail. Eins 
geſeſſenen Harm Freitag daſelbſt, Allen und Jeden, 
welche an eine unterm 14. Auguſt 1763 von Peter 
Reper in Tellingfevt an Peter Agge in Hahmdorff 
für ein Darlebn von 600 4 damal. ©. 9. Cour. 
audgeftellte, unterm 21. December 1809 von Darm 
Breit in Tellingftedt, als Nachfolger im Befige der 
ür foldes Darlebn von gedadtem Peter Reyer mits 
verpfändeten Jmmobilien zur Uebernahme ver Dars 
lehnsſchuld agnojeirte und am 22, December 1809 auf 
des vorerwähnten Darm Freitag Folium im Norder— 
dithmarſcher Schuld» und Pfanpprotocoll protocollirte, 
fheinbar verloren gegangene Dbligation Anfprüde 
und Forderungen zu haben vermeinen, nad deofalls 
erlangter Auctorifation von Seiten des Königl. Hols 
ſteiniſchen Obergerichts vom 1. d. M. biemitielft aufs 
— ſolche ihre Forderungen und Anſprüche inners 
Bath 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung 
dieſes Proclamsd angerechnet, Auswärtige unter ges 
böriger Procuraturbeftelung, in der Zelingftedter 
Kircipielibreiberei anzugeben und verzeichnen zu laſſen, 
die etwa dieſelben begruͤndenden Documente dort zu 
produciren und Abſchriften von denſelben zurückzulaſſen, 
im Widrigen aber zu gewärtigen, daß auf ferneren 
Antrag des Proclamsextrahenſen die Obligalion qu. 
für mortifieirt werde erflärt und dad —— Pro⸗ 
tocollat auf dem Folium des wail. Harm Freitag im 
Norderdithmarſcher Schuld» und Pfandprotocoll werde 
belirt werben. 

Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 
den 4. Mär; 1862. Hansen. 

In fidem: Scholtz. 
M 6. 
Zweite Befanntmadhung. 

Alle und Jede, welde an den Naclaf bed am 
29. Januar d. 9. in Treubolz verftorbenen Altene 
ıbeilers Yobann Mathias Hinrih Voß Forderungen 
und Anfprüde zu haben vermeinen, werben durch Dies 
ſes zugleich ald eventuelleds Concursproclam dienende 
Proclam aufgefordert und befebligt, folde, bei Vers 
meidung ber Dräclufion, innerhalb 6 Wochen auf der 
Königl. Amtftube zu Rethwiſch rechtsbehörigermaaßen 
anzumelden, 

Königl. 
18. März 1 


zu Traventhal, den 
G. Grothusen. 


E. v. Colditz. 


Rethwiſcher Amthaus 
862. 


In fidem: 


MT. 
Zweite Befanntmadung. 

Auf Anbalten Beikommender und in Folge Autos 
rifation des Königl. Holfteinifschen Obergerichtd werden 
Alle und Jede, welde an nachſtehende verlorene Er: 
tracte aus dem Reinbeder Schuld- und Pfandproto: 
colle, nämlid: 

1) den Ertraet vom 27. November 1850 über ein 
für den jegt verfiorbenen Hamburger Bürger 
Johann Heinrid Ehriftian Möller auf dem Fo— 
lium der Eıelle des Käthners Ernft Friedrich 
Andreas Harderd zu Sande protocollirtes Ca— 
pital von 320, zu ApEt. Zinfen; 

2) den Ertract vom 4. März 1842 über ein für 
die unmüntigen Kinder des wailand Anbauers 
Hans Jacob Eggers zu Stemmwarde auf dem 
Folium ver Käthnerftelle des mail, Hans Ma 
tbiad Peterſen zu Braad, jept Claus Wagener 
gebörenp, proiocollirtes Capital von 80 , welchet 
nad Abbezablung und Delirung von 21 x# 328 
noch 58 .$ 64 23 valibirt, 

Anfprüche geltend maden mwolen, von Gerichtswegen 
aufgefordert, viele ihre Anfprüce innerhalb 12 Wochen, 
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, auf der Königl. Amtftube zu Reinbed 
anzumelden, widrigenfalls fie derſelben für verluftig 
und die vorbezeihneten Documente für mortificirt er 
flärt werben, fo wie das sub 1 bezeichnete Protocolat 
delirt, ver sub 2 bezeichnete Ertract aber durd eine 
in vigorem originalis aus dem Nebenbuche zu er 
theilende fivemirte Abfchrift erfegt werden wird, 


Königliches Gericht für das Amt Reinbed. 
Trittau, den 19. Mär; 1862. 
G. v. Linstow. 


M 8. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 12ten Stücks M 2, 
Nidtprotocollirte Anſprüche und Forderungen an 
den Nachlaß der wailand Eheleute Hinrich Johann 
Dohrmann und Wiebde Catharina, geb. Schütt, vom 
Barlier Neuendeih, fo wie Pfanpflüde aus dieſem 
Naclaffe find, bei Strafe der Ausſchlirßung und dee 
Verluftes, innerbalb 12 Wochen, vom Tage der legten 
Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, in der 
Königl. Kirchſpielſchreiberei zu Barlt gehörig anju= 


geben. 
Meldorf, ven 15. März; 1862, 
Zur Beglaubigung: Fabricios. 


M 9, 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 12ten Stüds M 3. 
Nichtprotocollirte Forderungen, fo wie etmanige 
ur und fonftige Anfprühe an den infolventen 
ingefeffenen Detlef Find zu Schormoor, Kirdfpiels 
Albersdorf, und veilen Bermögensmafle, find, bei 
Strafe refp. der Ausidliefung von der Maſſe und 
des Verluſtes der Pfandrechte, binnen 12 Moden, 
von der legten Bekanntmachung dieſes Proclamd ans 
gerechnet, in ber Königlichen Kirchfpielfchreiberei zu 
Albersdorf gebörig anzugeben. 
V. G. W. 
Meldorf, den 15. März 1862. 
Zur Beglaubigung: Fabrieius. 


NM 10. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. deö Procl. des 12ten Stücks MW A. 

Nach Maaßgabe Autorifation des Königl. Holfteis 
nifhen Obergerichts find Anfprübe an die von dem 
wail. Hufner Hinr. Blund unterm 8. Novbr. 1834 bes 
fhaffte, auf dem Folio ver jegt dem Chriftian Heins 
rib Burmeifter zuftändigen, zu Bimdbhlen belegenen 
Hufe im Schuld» und Pandprotocoll protocollirte und 
verloren gegangene Ausfageacte, wodurch der genannte 
Blund feinen Kindern erſter Ehe, als: Claus, Anna 
Geſche, Catharina und Friedrich, jedem ein Capital 
von 106 F 64 8 und eine Ausfteuer auögefeßt, ins 
nerbalb 12 Moden, vom Tage der legten Bekannt⸗ 
machung dieſes Proclams, im Segeberger Königl. 
Actuariate rechtsgehörig zu melden, unter der Ver— 
warnung, daß im Widrigen jene Acte für mortifieirt 
erflärt und die Delirung derfelben im Schuld- und 
Pandprotocolle werde verfügt werben. 

Segeberger Amtsgericht, den 14. März 1862. 

Pr. et Ass. jad. 


In idem: H. F. Jacobsen. 


M 11. 
Zweite Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 12ten Stücks M 7. 

Alle diejenigen, welche Anſprüche und Rechte zu 
baben vermeinen an nadhbenannte verloren gegangene 
Documente und dem biefigen Schuld» und Pfand» 
protocolle inferirte Verpflichtungen, ale: 

1) an eine auf dem Folio 64 der Mittelgilde unterm 
1. December 1823 notirte eod. dato angeordnete 
eura des GEingefeffenen J. Hudfeldt für den abs 
wefenden Hans Jacob Krogmann aus Heede, 


2) einen auf dem Folio 613 der Mittelgilve unterm 
4. Januar 1842 zwiſchen Friedrich Auguft Burg⸗ 
barvı Badbaus aus Barmſtedt und Marcus 
Fuchs aus Ehlersberg, Guts Wuchtsfelde, abs 

efhloffenen, die jegt dem 9. H. Pohlmann in 

armftent gebörige dafelbft belegene Yı, Hufe 

betreffenden Saufcontraet, aus welchem nod 
# v. Cour. undelirt ſtehen; 

3) ein unterm 21. Februar 1822 erlafienes Mors 
tificationsdecret über einen auf dem Folio 23 
der Ueberauer-Gilde unterm 15. Februar 1811 
zwifchen Dittmer Wulff und feiner Tochter Mars 
garetba Jacobs, verehelihten Lohmann, abges 
ſchloſſener, die jept der Vegteren gehörende, in 
Bevern belegene Y,, Hufe — Kauf⸗ 
contract, aus welchem annoch 400 # v. Cour. 
undelirt ſtehen; 

4) einen auf dem Folio 304 ver Ueberauer⸗-Gilde 
unterm 6. April 1806 (reet. 1807) zwifchen 
Jasper Huckfeldt und Wilhelm Tietjen abges 
fchloffenen, die jegt dem Hinrich Tietjen gehö— 
rende in Heede belegene ?/, Hufe betreffenden 
Kaufcontract, aus weldem annod 500 # v. Cour. 
undelirt fteben, 

müffen fid damit binnen 12 Moden, vom Tage ver 
legten Befanntmadung dieſes Proclams angerechnet, 
bei dem unterzeichneten Gerichte rechtöbebörig melden, 
—— fie zu gewärtigen haben, daß die vorbemerk⸗ 
ten Documente werben mortificirt und die aus den 
unter #1 nambaft gemachten Derpflibtungen, fo wie 
die aus den unter M2—4 erwähnten Contracten ans 
noch unbdelirt ſtehenden Saufgelver auf Antrag Beis 
fommenter im Schuld- und Pfandprotocoll werben 
belirt werden. 

— Adminiſtratur zu Ranzau, den 15. März 


W.v. Levetzau, conſt. 


"12. 
Dritte und legte Befanntmadung. 

Ale und Jede, mit Ausnahme der protocollirten 
Erebitoren, melde dinglide Forderungen und Ans 
fprüde irgend einer Art an die von dem Hufner 
Marr Hinr. Daniel Dibbern in Möndeberg verkaufte, 
ebendafelbft belegene Hufenftelle cum pert. zu baben 
vermeinen, werden biedurdy aufgefordert und befebligt, 
fi damit, bei Vermeidung der Ausſchließung, inners 
balb 12 Woden, von der legten Bekannimachung 
biefed Proclams angerechnet, orbnungsmäßig bei der 
Königl. Kieler Amtftube biejelbft zu melden. 

Königl. Gericht für das Amt Kiel, Brunswied, 
den 25. Februar 1862. 

C. Rahtlev. 


86 


M 13, 
Dritte und legte Befanntmacung. 

Wenn auf Andringen ver Gläubiger über bie 
abe und Güter der Wittwe des mwail. Käthners und 
öttchers Johann Jacob Mievefe zu Stodeldtorf und 

den bisher ungerbeilt verbliebenen Nachlaß deſſelben 
der Concurs erfannı worden ift: 

Sp werden Ale und Jede, mit alleiniger Aus— 
nabme ver protorolirten Gläubiger, welche an bie 
MWittme des wail. Käthners und Bölthers Miedeke 
und an ben bisher in communione prorogata der 
Witwe Miedeke und deren Kinder verbliebener Nach— 
laß- des mail. Käthners und Böttchers Miedeke, na— 
mentlih an die zum legteren gebörige, in Marienthal 
belegene Kathe e. p. Anſprüche und Forderungen zu 
haben vermeinen, bei Vermeidung der Ausſchließun 
von diefer Concurdmaffe, hiedurch aufgefordert, ſich damit 
binnen .12 Wochen, vom Tage ber legten Befannts 
machung angerechnet, bei dem biefigen Auftitiariat zu 
melden, die ihre Forderungen und Anſprüche begrün— 
denden Documente in Urs und Abjchrift zu produciren 
und, faus fie Auswärtige find, Actenprocuratoren zu 
beftellen. 

Stodelstorf, im Juftitiariate, den 10. März; 1862. 

Esmarch. 


M 14. 
Dritte und legte Befanntmadung. 

Auf den Antrag Beifommender und mit Geneh— 
migung des Königl. Holſteiniſchen Obergrrichtd werden 
alle diejenigen, melde an nachſtehende verloren ges 
angene, im Schuld» und Pfanpprotocoll des Klofters 

beboe protocollirte Documente Anfprüde zu baben 
vermeinen, nämlich: 

1) einen auf dem Kolio der Hufe der verftorbenen 
Margareıba Ehriftiina Schlüter, geb. Widmann, 
in Langwedel proisgolkirten, unterm 26. Juni 1813 
zwifchen Catharina Widmann e. e. in Langwedel 
und Ebriftian Wichmann daſelbſt errichteten Kauf 
contract über die Hufe der Erfteren, wonad für 
die Catharina Widmann in Langwedel 500 # 
v. Ert. Kaufgelder und gewiffe eventuelle Vers 
pflichtungen an deren Schweſter protocollirt find; 
eine auf dem Folio der Hufe des Marr Eggers 
in Evendorf protocollirte, von der Cicilia Baus 
mann, geb. Gagers, ec. e. m. in Evendorf uns 
term 25. Novbr. 1818 an die Vormünder des 
Hartwig Eagerd in Edendorf ausgeſtellte Obli— 
gation auf 200 # v. Ert.; 
eine auf dem Folio der Erbpadtöftelle des Marr 
Rathjen im Holze bei Itzehoe protocollirte Aus— 
weifungsacte vom 23. September 1816, wonad 
der frühere Befiger der Erbpadieftelle, Marr 
Rathjen, feinem Sobn erfter Ehe Johann Hinr, 


3) 


Ratbjen ein Capital von 100 # v. Ert, un 
verfchiedene Präftanden ausgewieſen bat; 

4) eine auf dem Folio des Wobnbaufes der Erben 
des Claus Wilhmann in Itzehoe protecolirte, 
von der Ehriftina Harder in Itzehoe an Hand 
Eagers in Itzehoe ausgeftellte Obligation auf 
100 # v. Ert.; 

biedurch aufgefordert und befehligt, folde Auſprücht, 
bei Strafe des Verluftes derfelben, binnen 12 Moden, 
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, bei dem Klöſterlichen Protocolle zu Ihe⸗ 
hoe gebörig auzugeben, mwidrigenfals zu gemärtigen 
if, daß die angeführten Documente mortifieirt und 
im Schuld» und Pfanpprotocoll velirt werden, 

Ktlöfterlide Obrigfeit zu Itzehoe, den 4. Min 

62. H. Rumohr. 

N 15, 
Dritte und legte Befanntmadhung. 


Wann dem längf verfhollenen Johann Wulf aus 
Collmar, geb. den 20. Sept. 1769, einem Sohne des 
mail. Claus Wulf und der Rebecca, geb. Timm, de: 
felbft, ein kleiner Erbtbeil zugefallen ift, als werden 
ber gedachte Johann Wulf, falls derfelbe fich noc am 
Leben befindet, und zugleich deſſen Inteſtaterben bie 
durch von Gerichtsmegen aufgefordert, ſich binnen 12 
Wochen, a publ. ult., biefelbft, unter Beibringung 
ber nöthigen Befceinigungen, in Form Rechten zı 
melden, widrigenfalld Erfterer für todt erflärt wird und 

Legtere von der Erbfolge ausgefhloffen werden. 
Glückſtadt, im ——* des adeligen Gut 
Groß⸗Collmar, den 10. a ae 
P. F. C. Matihiessen. 


NM 16, 
Dritte und legte Defanntmadhung. 

Wenn der Pfänververleiber David Leviſohn zu 
Wanpsbed bei dem Gerichte die Erlafjung eines üb 
lihen Proclams zum Zwed des Verkaufs der bei ihm 
verfegten, aber uneingelösten Pfänder beantragt bat, 
werden in Ztattgebung dieſer Bitte Alle und eve, 
melde bei dem gedachten David Leviſohn Pfänder 
verfegt und Geld darauf entlieben, die Pfänvder aber 
feither nicht eingelöst baben, hiedurch aufgefordert und 
befebligt, die reſp. Pfänder fpätefteng innerhalb ſechs 
Wochen, vom Tage der legten Befanntmadbung dieird 
Proclams angerechnet, wieder einzulöfen, widrigenfals 
die uneingelösten Pfänver auf Antrag und für Rech— 
nung des David Leviſohn, und nur unter Vorbehalt 
einer etwanigen Fiquidation des Pfandverleihers über 
den Erlös für die Pfandfachen, öffentlich werden ver: 
fauft werven. 

Decretum Wandöbeder Zuftitiariat bei Wands— 
bed, den A, März 1862. — 


M 17. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 10ten Stücks M 2. 
Ale und Jede, welde an die Concurämaffen 
1) des biefigen Schlachtermeifterd Ferdinand Reimers, 
2) des biefigen Kaufmanns H. pPiehl 
forderungen und fonftige Anfprübe baben, müſſen 
ſolche, bei Vermeidung der rechtlichen Nachtheile, ins 
nerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt⸗ 
machung dieſes Proclams angerechnet, im hieſigen 
Stadtſyndicate ordnungsmäßig angeben. 
Gegeben Oldenburg in Hoſſtein, den 3. März 1862. 
Der Magiſtrtat. 
W. Hensen. 
18, 
Dritte und legte Befanntmadyung. 
Ertr. des Procl. des 10ten Stücks M 3. 
Rihtprotocollirte dingliche Anſprüche an vie von 
Hans Saggau von dem mailand Ebriftian Diedrich 
Bevenſee gekaufte, zu Schönmeor bei Fehrenbötel bes 
Iegene Katbenftelle e. p- fin innerhalb 12 Wocen, 
som Tage der legten Bekanntmachung diefes Proclamg, 
bei Eirafe des Ausſchluſſes, im Eegeberger Königl. 
Actuariat rechtsgehötig zu melden, - 
Segeberger Amtsgericht, ven 5. März 1862. 
Pr. et Ass. jud. 
In fidem: H. F, Jacobsen. 


N 19. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 10ten Stücks MA. 

Ale und Jede, welde am den unter biefiger 
Jutisdiction belegenen, nunmehr verfauften Hof 
kLerchenfild des Carl Friedr. Martens vdafelbft dings 
liche nihtprotocollirte Forderungen, Anfprüce und 
Rechte zu baben vermeinen, müſſen fid damit, bei 
Strafe der Präcluſion und des immermährenden Stille 
Ihmweigens, innerhalb 12 Moden, von der legten Be- 
fanntmadung dieſes Proclams angerechnet, im hieſi— 
gen Juftitiariate ordnungsmäßig melden. 

Hanerau, im Juftitiariate, den 24. Februar 1862, 

H. Lundius., 
NM 20. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Eitr. des Procl. des 10ten Stücks M 6, 

Mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Cre— 
ditoren müffen fi Ale und Zede, melde Anfprüde 
und Forberungen irgend einer Art an die Nachlaß: 
male dee am 15. d. M. verftorbenen Eingeſeſſenen 
und Schmiedemeifters Jobann Bockel in Elmsborn und 
deffen daßlbſt belegenes Wohnhaus e. pert. zu baben 


87 


vermeinen oder Pfänder von dem defuncto befigen, 
damit innerhalb 12 Woden, vom Tage ver lebten 
Befanntmahung dieſes eventuell auch als Concurs 
proclam erlafjenen Proclams angerechnet, sub pena 
reclusi et perpetui silentü, bei dem unterzeichneten 
Berichte rechtebebörig melden. 

— Adminiſtratur zu Ranzau, ven 28. Febr. 


FP. v. Levetzau, conſt. 


MW 21. 
Dritte und legte Befanntmadyung. 
Ertr. des Procl. des 10ten Stüds 7, 
Anfprüde und Forderungen irgend einer Art an 
den Schiffsbauer Johann Peter Dirfs in Develgönne 
und deſſen daſelbſt belegenen Grunpbefig find von 
Allen und Jeden, mit alleiniger Ausnahme 

1) der protocollirten Ereditoren, 

2) derjenigen Erevditoren, welde fib in der am 7, 
Gebr. d. 3. im Zing'ſchen Hotel in Hamburg 
abgebaltenen Gläubigerverfammlung dem Mas 
jorträtsbeichluffe dieſer Gläubiger angeſchloſſen 
und das darüber aufgenommene Protocol une 
terfchrieben haben, 

innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Befannts 
madung dieſes Proclams angerechnet, im Actuariat 
des Gerichts rechtsbehörig anzumelden. 

Pinneberger Concurs- und Erbtbeilungsgerict, 


den 26. Februar 1862. 


YV ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens. 
Mohrdiek. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Extr. des Procl. des 10ten Stüds WM 8, 

Ale und Jede, melde am die früber dem Eine 
geſeſſenen 3. H. Garftens in Eivelftent, jegt der 
Witwe Gefa Borders, geb. Corbs, daſelbſt gehö⸗ 
rende, in Eidelſtedt belegene Beſitzung dingliche nicht— 
protocollirte Anſprüche zu baben vermeinen, müſfen 
ſolche innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten 
Bekanntmachung dieſes Proclamd angerechnet, im 
Actuariat des Gerichts anmelden, Auswärtige unter 
Beftellung eines Actenprocurators. 

Pinneberger Concurs- und Erbtheilungsgericht, 
ben 27. Februar 1862, 

FWV ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens. 


Mohrdiek. 
M 23. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 10ten Stücks M 9. 
Mit Ausnahme der protocollirten Ereditoren müſſen 
Alle und Jede, welche an die Nachlaßmaſſe der wail. 
Eheleute Albert Kröger und Anna Margaretha Kröger, 


geb. Ramfe, in Blanfenefe und insbejondere an bie 
dazu gebörige, in Blanfenefe belegene, im, Schuld» 
und Pfandprotocol A 11a Fol. 529 aufgeführte Zus 
bauerftelle Anfprüdhe und Forderungen irgend einer 
Art au haben vermeinen, folde innerhalb 12 Wochen, 
vom Tage der legten Bekanntmachung diefes Proclams, 
welches eventuell zugleih als Concursprocdam gilt, 
angerechnet, im Aciuariate ded Gerihtd, sub pena 
prsclusi, anmelden. 
Pinneberger Concurs⸗ 
den 27. Februar 1862. 
Wommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens. 


Mobhrdiek. 


und Erbtheilungsgericht, 


MM. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 10ten Srüds M 11. 
Ale und Jede, welche refp. Erb: oper fonftige 
Anfprühe und forderungen 
1) an die Nadlafmalje der biefelbft verftorbenen 
Ehefrau Caroline Bodien, geb. Ufinger; 
2) an die geringfünige Concursmaſſe des biefigen 
Einwohners Bäders Johann Chriſtoph Klebe; 
3) an die geringfügige Concurdmafje der biefigen 
Witwe Johanna Griem, geb. Evers; und 
4) an die geringfügige Concursmaſſe des Arbeits— 
manns Johann Hinrih Hack in Wanpebed, 
zu haben vermeinen, müſſen jolde binnen 12 Wochen, 
vom Tage der legten Befanntmadung biejed Proclams 
angerechnet, und zwar bei Strafe des Ausſchluſſes von 
den reſp. Maffen, in dem unterzeichneten Juftitiariate 
ordnungsmäßig angeben. 
Decretum Wandsbeder Juftitiariat bei Wands— 
bed, den 28. Februar 1862. 
Reimers. 
N 25. 
Dritte und legte Pefanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 11ten Stüde NM 1. 
Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprüde an 
den Nachlaß des mail. Einwohners Hinrich Pfeil in 


Diehl, fo wie Pfandftüde aus demfelben find, bei 
Strafe der Ausfhliefung und des Verluſtes, inner 
halb 12 Moden, vom Tage ver legten Belannt: 
madung dieſes Proclams angerechnet, in der Königl, 
Kirchfpielfchreiberei zu Meldorf gehörig anzugeben. 
V. G. W. 
Meldorf, den 3. März 1862. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 
N 26. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 1iten Stücks MA. 

Ale und Jede, welde an die in gerichtlicher Be 
bandluug befindlihe Nadlaßmafle des am 19. Fehr, 
d. 3. verftorbenen Eingeſeſſenen Zasper Dammann 
vor Drage Anfprühe oder Forderungen haben, mit 
Ausnahme ver protorollirten Gläubiger, werden bie: 
durch aufgefordert, ihre Anſprüche, bei Vermeidung 
der Ausſchließung und des Verluſtes ihrer Forderun⸗ 

en, binnen 12 Woden, vom Tage der legten Br 
anntmadung, beim unterzeichneten Juſtitiariate or 
nungamäßig anzumelden, 

Speboe, im Yuflitiariat des adeligen Guts Drag, 
den 10. März 1862, 

A. v. Heintze, conſt. 


NM 27. 
Dritte undlegre Befanntmacung. 
Ertr, des Procl. des 11ten Stücks M 6. 


‚ Nidtprotocollirte Forderungen und Anfprüde an 
die Eheleute Jürgen und Anna Lötje und veren 
Kleinkathe in Hetlingen find innerhalb 12 Wochen, 
nad der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, im 
biefigen Juftitiariat, bei Strafe der Ausſchließung und 
des ewigen Stillſchweigens, orbnungsmäßig anzu 
melden, 
Hafelvorff, 


im Juftitiariate des Gutes Herlingen, 
den 12. März 1862 


B * 


Kœnigsmann. 


Beilage 
zum 44. Stück der Holfteinifchen Anzeigen. 





Montag den 7. April 1862. 





Bekanntmachung des Königl. Finanzminifteriums, 
betreffend 
die Einberufung gewiffer Staatsobligationen zur 
Umtauſchung. 


Kraft der dem Finanzminiſterium durch das Geſetz 
vom 31. März 1858, betreffend die Einberufung und 
Umtaufhung älterer zur gemeinihaftlihen inländifchen 
Staatsſchuld der Monardie gehöriger Staatsobliga- 
— u. a. m., ertheilten Ermächtigung werben hier⸗ 
dur 

die von ber Direction ber Königlichen Depofito- 

Cafle in den Jahren 1804 bis 1812 ausgeftell- 

ten, mit 4 pCt. verziniten Obligationen 
zur Einfendung an das ein vor dem 
15. Juli 1862 einberufen, um gegen neue beftändig 
auf Inhaber lautende Obligationen mit "Coupons 
umgetaufcht oder, infofern es verlungt werben follte, 
in die zufolge Befanntmadung bed Finanzminifteriums 
vom 20. Eeptember 1859 eingerichteten Einſchreibe⸗ 
büder aufgenommen zu werben, 

Die rien: der einberufenen Obligationen hört 
vom 11. Juni 1862 an auf. 

Hinfihtli des Verfahrens, welches beim Umtaufche 
der Obligationen zu befolgen ift, wird auf die Bes 
Tanntmakung des Finanzminifteriums vom 22. Sep⸗ 
tember 1859 verwiefen. 

Nicht einberufene Obligationen fönnen durch bie 
öffentlihen Caſſen außerbalb Kopenhagens zur Ums 
taufhung gegen Coupond = Obligationen eingefandt 
werden, doch nur wenn foldes in Verbindung mit 
einer oder mehreren einberufenen Obligationen gefciebt. 
Diejenigen Obligationen, deren Zinfentermine durch 
die Befanntmahung des Finangminifteriumd vom 17. 
Aprii 1861 verändert worden, können aud zur Um— 
taufbung, wie oben angeführt, eingefandt werden, obne 
daß einberufene Obligationen mitzufolgen brauchen. 

Zur Einfhreibung fönnen fämmtlihe unauffünd« 
bare 4 pCt. oder geringere Zinfen tragende Staats⸗ 
obligationen durch die Gallen eingefandt werben. . 

openbagen, ven 19. März 1862. 


Fenger. 
J. A. Hasselberg. 


Befanntmachungen. 
NM 1 


‚ „Daß dem Käthner und Rademader Hinrich Mohr 
in Heivmüblen in der Perfon des dortigen Halbhufnere 
Hans Hinrich Neber ein Eurator der Derfon und des 
Vermögens beftellt worden, wird mit dem Hinzufügen 
hiedurch zur Öffentliden Kunde gebradt, daß der Eu— 
rande nur mit Zuflimmung feines Curators rechts⸗ 
verbindlihe Geſchäfte einzugeben im Stande ift. 
Segeberger Königl. Amthaus, den 12. Mär; 1862. 
Abs. Dom. Praf.: Jacobsen. 


Ni 2, 

Wenn für ven biefelbit gebürtigen geiſtesſchwachen 
Georg Anderfen der hiefige Bür e > Makler Earl 
Theodor Berchtold zum Curator beftellt werden ift, fo. 
wird Eoldyes mit dem Hinzufügen hiedurch befanmt 
gemadt, daß nur diejenigen Danplungen für den ges 
dachten Anderfen als rechtsverbindlich anzufehen find, 
melde fein erwäbnter Eurator für ihn eingeben mir, 

Altona, im Obergerichte, den 22. Mär; 1862, 

Ex Decreto Senatus. 


Teftaments : Publication. 


Nach erfolgtem Ableben des biefigen Einwohners 
Rudolph Wit fol das von demjelben "mit feiner 
Ehefrau Amalie Caroline, geb. Engelfen, unterm 18, 
Februar 1854 errichtete und gerichtlich deponirte Tefta- 


ment am 
Mittwoch den 23. April d, J. 
Mittags 12 Uhr, 
im biefigen —— publicirt werden, was für Bei— 
fommende hierdurch befannt gemacht wird. 
Decretum Wandsbecker Juftitiariat bei Wands— 
bed, den 17. März 1862. 


Reimers. 


König Chriſtian VIII. Oftfeebahn. 

In Gemäßbeit ver $$ 25, 26 und 64 f. des 
Statutd bringt ver Ausfhuß zur öffentlichen Stunde, 
daß die am J. Mai d. Y. fällige Dividende aus dem 
Reinertrage des Berriebsjahres 1861 CH 24) auf 

14 





Neun Procent oder Achtzehn Thaler R.⸗M. pro 
Aetie feftgefegt worden ift. 
Altona, den 19. März 1862. 
Der Ausſchuß. 
Theod. Reincke, Borfigender. 


Mit Bezugnahme auf vorftebende Bekanntmachung 
des Ausichuffes wird biemit angezeigt, dab vom 1. 
Mai d. I. an die Auszahlung der Dividende für das 
Rechnungsjahr 1861 bis weiter Montags, Dienstags, 
Donnerstags und Freitags von 9 Uhr Vormittags 
bis 1 Uhr Nachmittags in den Bahnhofsgebäuden zu 
Altona und Kiel ftattfinden wird. 

Die Dividendenfcheine müflen mit einem unters 
fhriebenen Berzeichniffe der Nummern nach der Reihen⸗ 
folge eingeliefert werden, 

Altena, den 19. Mär; 1862. 

Die Direction 
der Altona⸗Kieler Eiſenbahngeſellſchaft. 


Bekanntmachung. 

Am geſtrigen Tage iſt aus einer Kathenwohnung 
in Grebien, biefigen Guts, eine filberne Taſchenuhr, 
melde an der Wand gehangen, entwendet worden. 
Die Uhr it eingehäuſig, bat inwendig eine ren 
Kapfel, worin das Schlüſſelloch, ein weißes Zifferblatt 
mit ſchwarzen römifchen Zahlen, ein gefcliffenes Glas 
und auf dem Stengel, in weldem ver Ring ſitzt, die 
Zahl 5, fonft aber feine befondere Merkmale. Auf 
bem — und auf der inneren Kapſel finden ſich 
bie Worte „Pepini (oder ein ähnlicher Name) Paris“. 
An der Uhr mar eine gelbe meifingene Kette mit 
Hafen befeſtigt. Gleichzeitig find in derfelben Mob: 
nung zwei Rafirmejjer gewöbnlider Art mit ſchwarzen 
Einſchlagheften abhanden gefommen, vermutblich alfo 
auch geftoblen, von benen die Klinge des einen zum 
Theil im Zidzad geflammt war. An alle Bebörben 
ergebet das bienftergebene Erfuhen, auf die vorbe⸗ 
fpriebenen Saden vigiliren laſſen, vorkommenden 
Falles deren verbädtigen Inhaber anhalten und bebuf 
weiterer Berfügung eine gefällige Anzeige biefelbft 
maden zu wollen. 

Fütjenburg, in der Gerichtshalterſchaft des adeligen 
Bus Schömmweide, den 31. März 1862. 


Steckbrief. 

Folgende hieſige Detentionsgefangene: 

1) Herrmann Friederich Hintz, Schuſter und Hans 

delsmann aus Kadenburg, 

2) Friederich Wilbelm Freiberg, Handeldmann aus 

adenburg, 

3) Johann Beinric Carl Karberg, Fiſcher aus 
Dümmerfüd, Großherzogthums Medlenburg- 
Schwerin, und 

4) Johann Friederib Schmidt, Maurer aus Gro— 
nenberg, Kirchſpiels Süfel, 


izen. 


En in der vorigen Nacht aus dem Gefängnife ent- 
oben. s . 
Unter Hinweifung auf die untenftehenden Signa— 
lements diefer gefährlichen Verbrecher werden ſämmt⸗ 
lie Behörden des Ins und Auslandes dienſtergebenſt 
erfucht, auf diefelben zu vigiliren, fie im Betretungss 
falle zu arretiren und event. behufs ihrer Abholung 
gegen Koftenerftattung demnächſt eine Anzeige an die 
unterzeichnete Behörde zu befcaffen. 

Königliches Amthaus zu Plön, den 3, April 1862, 

W.C. v. Levetzau. 


1. Signalement des Hinp: 
Alter: 47 Jahr, Statur: mittlere, Haare: dunlel⸗ 
blond, Stirn: frei, Augenbraunen: dunfelblond, Augen: 
braun, Nafe: gewöhnlich, Zähne: vefect, Kinn: rund, 
Gefiht: oval, Geſichtsfarbe: gefund, Schultern: breit, 
Arme, Hände, Beine, Füße: proportionirt, Sprade: 
plattveutfih. Befondere Kennzeichen: auf der redien 
Hand zwei frumme Finger, Kleidung: Stiefel, dunlle 
Sommerbofe, dunfle Wefte, dunfelbrauner Düffelrod, 
ſchwarze, etwas aufſtehende Müpe, dunkles Halstuch. 
2. Signalement des Freiberg: 
Alter: 33 Jahr, Statur: mittlere, Haare: hell⸗ 
blond, Stirn: niedrig, Augenbraunen: hellblond, Augen: 
blau, Rafe: gewöhnlich, Zähne: defect, Kinn: runs, 
Geſicht: oval, Geſichtsfarbe: gefund, Schultern: fchmal, 
Arme, Hände, Beine und Füße: proportionirt, Sprade: 
plattveuifch. Beſondere Kennzeichen: bat einen hel⸗ 
blonden Kinnbart. Kleidung: Stiefel, ſchwarze Tuch⸗ 
bofe, weißbunte Sommerweſte, ſchwarzer Tuchtoch 
Mütze mit Pelzwerk ohne Schirm, dunkles Halstud. 
3. Signalement des Karberg: 
Alter: 26 Jahr, Statur: mittlere, Haare: mittel: 
blond, Stirn: bob, Augenbraunen: blond, Augen: 
blau, Nafe: gewöhnlid, Mund: gewöhnlich, Zähne: 
efund, Kinn: rund, Geſicht: oval, Geſichtsfarbe: ges 
und, Edultern: breit, Arme, Hände, Beine und 
gübe: proportionirt, Sprache: platideutſch. Befondere 
ennzeichen: bat einen ziemlich flarfen dunfelblonden 
Badenbart. Kleidung: Stiefel, dunfelgraue Som— 
merbofe, ſchwarze Welle, brauner Düffelrod, ſchwarze 
platte Müse, dunfles Halstuch. 
4 Signalement des Schmidt: 
Alter: 46 Jahr, Etatur: mittlere, Haare: dunkel⸗ 
blond, Stirn: frei, Augenbraunen: blond, Augen: 
blau, Nafe und Mund: gewöhnlich, Zähne: gefund, 
Kinn und Gefiht: oval, Schultern: ſchmal, Arme, 
Hände, Beine und Füße: propertionirt, Sprade: 
platideutſch. Befondere Kennzeichen: bat einen flarfen 
dunflen Baden» und Kinnbart. Kleidung: Stiefel, 
dunfelgraue Hofen, belle carrirte Wefte, funer ab» 
getragener Rod von weißgelbem englifdhen Reber, 
rothbuntes Halstud, hohe dunkle Müpe. 


* 
x 


Proclamata. 


MI. 
Erſte Bekanntmachung. 
Von Gerichtswegen. 

Der Einwohner Chriſtian Haack im Ammerswurther 
Sandberg und deſſen Ehefrau Margaretha, geborne 
Schunk, ſind mit Hinterlaſſung unmündiger Kinder 
verſtorben, deren Vormünder die Nachlaßmaſſe derſel⸗ 
ben nur sub beneficio legis et inventarii antreten 
u wollen erflärt haben, weshalb eine gerichtliche Bes 
—5* derſelben erforderlich iſt. Es ergehet daher 
auf Inſtanz des beſtellten Maſſecurators an Alle, 
welcht an die Nachlaßmaſſe ver gedachten Eheleute 
Haack nichtprotocollirte Forderungen und Pfandredhte 
haben, hiedurch der Befehl, viefelben binnen 12 Modyen, 
nad der legten Befanntmacung diefed eventuell zugleidy 
ald Concureproclam geltenden Proclams, Auswärtige 
nah zuvor beftellter — * in der Königl. 
Kirchſpielſchreiberei zu Meldorf anzugeben, und zwar 
bei Verluſt ihrer Forderungs- und Pfandrechte. 

Wornach ſich zu achten. 
Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Meldorf, 


den 1. April 1862. 
L. 8.) Müllenhoff. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 
M 2. 
Erfte Bekanntmachung. 

Wenn nad dem am 1. Detober v. 9. erfolgten 
Tode des Eingefeflenen und Gaftwirtbd Hans Hinrich 
Thode in Schenefelot, deſſen Nadlapmaffe wegen Eon« 
surrenz unmündiger Erben ber gerichtlichen Behandlung 
unterzogen und vie Erlafjung eines Proclams erfors 
derli geworben ift, jo werben hiedurch Ale und Jede, 
melde an den gedachten Hand Hinrich Thode over 
deffen Nachlaß Forderungen und Anfprüde zu haben 
glauben, mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger 
und derjenigen, welche ihre desfälligen Anſprüche bes 
reits bei der Königl. Kircfpielvogtei zu Schenefeldt 
angegeben haben, aufgefordert, “ihre Anſprüche und 
Forderungen, bei Vermeidung der — in⸗ 
nerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt⸗ 
machung diefes Proclams, und zwar Auswärtige unter 
Beſtellung eined Actenprocurators, beim Actuariate 
ded Amts Rendsburg anzumelden, aud die ihre For⸗ 
derung begründenden Documente in Original zu pros 
duciren und Abfchrift davon zurüdzulaifen. 

Rendsburger Amthaus, den 2. April 1862. 

E. v. Harbou. 


Brenning. 


M 3. 
Erfte Bekanntmachung. 
Da abfeiten der Erben des am 5. Januar d. 9. 
verftorbenen Hufenpächters Hand Friederich Scheef 
jum Qualfer Felde, im Gute Gaarg, nunmehr erflärt 


ift, daß fie den Nachlaß des ———— nur unter 
der Wohlthat des Geſetzes und Inventars anträten, 
ſo werden Alle, welche an den Verſtorbenen oder deſſen 
Nachlah Forderungen und Anſprüche haben, hiemit 
aufgefordert, dieſelben, bei Strafe ihres Verluſtes und 
ewigen Stillſchweigens, binnen ſechs Wochen, von der 
letzten Bekanntmachung dieſes an, hieſelbſt gehörig 
zu melden. 

Juſtitiariat des adel. Guts Gaartz zu Oldenburg, 
ben 28. Mär; 1862. — 


* 4. 
Erſte enge eg j 
Wenn der Schullehrer Georg Ehriftian Wilhelm 
Paſche zu Wandenvorf im abel. Gute. Depenau am 
19. Januar d. J. mit Hinterlaffung eines feine nur 
zum Theil biefelbft befannten Snteftaterben inftituis 
renden Teflamentes verftorben, fo werben Alle und 
Jede, melde an die Verlaffenfchaft des Berftorbenen, 
fo wie an diejenige feiner am 22. März v. 3. mit 
Tode abgegangenen Ehefrau Caroline Marie Elifabeth, 
eb. Wültenberg, Erb» over fonftige Anfprüde zu bar 
en vermeinen möchten, hiedurch aufgefordert, ſich damit 
innerhalb 12 Wochen, vom Zage der legten Belannts 
machung diefes Proclams, bei Strafe des Auoſchluſſes, 
im Segeberger Actuariat des Confiftorü rechtögehörig 
zu melden. . 
Segeberger Eonfiftorium, den 29. März 1862, 
Pr., Pr. et Ass. Consist. 
In fidem: NH. F, Jacobsen. 


M 5. 
Zweite Befanntmadung. 

Wenn der fufpenbirte Branbbirector für die Stors 
marnfchen Aemter, Lieutenant a. D. Johann Heinrid 
Schramm in Reinbed, feine Habe und Güter zur 
eoncurdmäßigen Behandlung übergeben hat und in 
Folge deſſen durd Decret vom beutigen Tage über 
jein Vermögen, etwanige Einreden der Gläubiger vors 
behältlih, Concurs erfannt worden if: 

Eo werben von Obergerichtswegen Ale und Jede, 
mit Ausnahme der Inhaber protocollirter Forderungen, 
welde an das Vermögen des fufpendirten Brands 
directord für die Etormarnfhen Nemter, Lieutenants 
a. D. Johann Heinrid Schramm in Neinbed, inds 
befondere an deſſen in Schöningftedt belegene Kätbners 
ftelle, aus irgend einem Grunde Anfprüde und For—⸗ 
derungen zu haben wermeinen, biedurd, bei Strafe 
des Ausfchluffes von diefer Coneursmaſſe, aufgefordert, 
fih mit denſelben innerhalb 12 Woden, vom Tage 
ber legten Belanntmadbung dieſes Proclams anges 
rechnet, bei dem Obergerichtsfeeretair v. Gyldenfeidt 
biefelbft zu melden, die ihre Forderungen und Ans 
fprüde etwa begründenden Documente in Urs» und 
Abſchrift zu produeiren und, falls fie Auswärtige find, 
Actenprocuratoren zu beftellen. 

Wornach ſich zu achten. 


Urkundlich unterm vorgedructen größern Gerichts⸗ 
infiegel. Gegeben im Königl. Holfteinifhen Ober⸗ 
gerichte zu Glüdſtadt, den 21. März 1862. 


(L. S.) v. Schirach. Henrici. 


v. Prangen, 
M 6. * 
Zweite Bekanntmachung. 

Auf desfalfigen Antrag Beikommender werden 
Ale und Jede, refp. mit alleiniger Ausnahme ber 
protocollirten Gläubiger, welche an nadbenannte vers 
faufte Grunpftüde, ale: 

1) das Wohnhaus M 309 in Preeß bes Earl 

Bauer zu Raftorffer Paflau; 

2) den Gartenplag des Ernft Bendix Schnoor in 
Elmſchenhagen, groß 65 [I⸗Ruthen, und davon 
zu trennende Hälfte; 

3) die Kathe M20 der geiſtesſchwachen Curandin 
Magdalena Dorothea hriſtina Löptien in Poſt⸗ 
feldı, für welche ein Folium im Schuld⸗ und 
Pfandprotocolle errichtet werben fol; 

4) das Haus M 49 des Zimmermeifterd Johann 
Friedrich Jonas in Preeg, wovon bad Hinter: 

ebäubde nebft 2 Ställen und einem Stüd 
artenlande getrennt werben fol; 

fo wie 

5) an das Haus M 311 des Landmannes Johann 

Jochim Conrad Rath hieſelbſt e. pert., 

dingliche Forderungen und Anſprüche zu haben glau⸗ 
ben, refp. bei Einrichtung des Folii für die sub 3 
edachte Kathe berüdfichtigt werden und gegen die 
© ennung ver sub 2 und A genannten Grundflüde 
Einſprüche erheben wollen, biedurd aufgefordert und 
befebligt, fib damit, refp. bei Strafe der Ausichlies 
fung, ber Nihtberüdfihtigung und bes Berluftes 
ihres Einſpruchsrechtes, innerhalb 12 Wochen, von 
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams ange⸗ 
rechnet, —28 auf biefiger Kloſterſchreiberei 
zu melden und ihre Gerechtſame wahrzunehmen. 

Klöfterlihe Obrigkeit zu Preeg, den 25. März 
862. 


C. v. Qualen. 


MT. 
Zweite Belanntmachung. 

Durch nachſtehendes Proclam, welches zugleich als 
eventuelles Concursproclam anzuſehen ift, werben Alle 
und Jede, welche an den geringen Nachlaß des mail. 
Altenıheilers Hand Ehriftian Bruhn in Reinfeld For⸗ 
derungen und Anſprüche zu haben vermeinen, von 
Gerichtöwegen biemittelft aufgefordert, ſolche bei Ber: 
meidung des Verluftes derfelben, innerhalb 6 Wochen, 
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, auf dem Königl. Reinfelder Actuariate 


anzumelden, Auswärtige unter Beſtellung eines Acten⸗ 
procurators. 

— * Reinfelder Amthaus zu Traventhal, 
den 22. Mär; 1862. — 


Zur Beglaubigung: W. Baudissin. 


8. 
Zweite Befanntmadung. 
Ertr, des Procl, des 131en Stüds MA. 

Alle und Jede, mit Ausnahme der protocollirten 
Gläubiger, welde dingliche oder perſönliche Anfprüde 
an die Toncursmaſſe des biefigen Tiſchlermeiſtets Carl 
Chriftian Samuel Bornhöft, namentlihd an das Du. 
Mr. A5 belegene Wohnhaus cum pert. haben odet 
Pfänder von dem Erivar befigen, müſſen fich damit, 
bei Strafe der Ausſchließung reip. des Verluſtes ver 
Anfprüde und Pfandredte, innerhalb 12 Wochen, 
vom Tage der legten Befanntmahung dieſes Pro- 
clamd angerechnet, im biefigen Stadtſecretariat redhte- 
bebörig melden. 

— Segeberg, in curia, den 24. Mär 

(L. S.) Bürgermeifter und Rath. 

NM 9. 
ı Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Prorl. des 12ten Stüds #2, 

Nichtprotoeollirte Anſprüche und Forderungen an 
den Nachlaß der wailand Eheleute Hinrih Jobann 
Dobrmann und Wiebke Catharina, geb. Schütt, vom 
Barlter Neuendeih, jo wie Pfandftüde aus biejem 
Naclaffe find, bei Strafe der Ausſchließung und det 
Berluftes, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten 
Bekanntmachung diefes Proclams angerechnet, im ber 
Königl. ——————— 8 Barlt gehörig anzu— 


geben. . G. W. 
Meldorf, den 15. März 1862. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


N 10. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Exit. des Procl. des 12ten Stücks 3. 
Nichtprotocollirte Forderungen, fo wie etmanige 
Ben: und Nr Anſprüche an den infolventen 
ingefeffenen Detlef Find zu Schormoor, Kirchſpiels 
Albersvorf, und deſſen Vermögensmaſſe, find, bei 
Strafe refp. der Ausfhließung von der Maſſe und 
des Verluſtes der Pfandrecte, binnen 12 Wochen, 
von der legten Bekanntmachung dieſes Proclams an- 
gerechnet, in der Königlichen Kirchſpielſchreiberei zu 
Albersvorf gebörig anzugeben. 
2.6. W 


Meldorf, den 15. März 1862. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


— ———,— — — 





Beilage 
um 45. Stück der Holfteinifchen Anzeigen. 


Montag den 14. April 1862. 





Bekanntmachungen. 


.«B 1, 

Da Elfabe Carftens, eheliche Tochter des wailand 
Thriſtian Carftend in Heift, für ihre zu und Güter 
inter Guratel des Gingefeffenen Engel Mardmann 
n Heift geftellt worden ift, jo wird dieſes hierdurch 
efannt gemacht, unter der Verwarnung, daß nur bie 
nit dem Curator für diefelbe geſchloſſenen Geſchäfte 
ür rechtsgültig werden angeſehen werben. 

Leterfen, ven 4. April 1862. 

Ktlöfterlicde Obrigfeit. 


Wenn für ven biefelbft gebürtigen geiſtesſchwachen 
Beorg Anderfen der hiefige Bürger und Makler Carl 
Theodor Bechtold zum Gurator beftellt worden ift, fo 
virb Eoldes mit dem Hinzufügen hiedurch befannt 
jemadt, daß nur diejenigen Handlungen für ven ger 
achten Anderfen als rechtsverbindlich anzufehen find, 
velche fein erwähnter Eurator für ihn eingehen wird. 

Altona, im Obergerichte, den 22. März 1862. 


Ex Decreto Senatus. 


König Chtiſtian VIII. Oftfeebahn. 
Nachdem der Ausſchuß gemäß $ 64 0. p. des 
Statutö den Rechnungsabſchluß des Jahres 1861 
-epidirt und rictig befunden hat, werben die Bücher 
ınd Belege emäß $ 64 q. vom 12. April bis zum 
24. Mai d. J. incl, jeden Wochentag des Morgens 
son 9- bie 12 Uhr im Büreau der Gefellfhaft im 
Babnbofsgebäude in Altona zur Einfiht der Herren 
Netionaire ausgelegt fein. — Zur Legitimation genügt 
ie Vorztigung einer Actie, mit Hinterlaffung ver 
chriftlihen Verficherung des PVorzeigenden, daß dies 
jelbe ibm eigenthümlich gehöre. 
Altona, den 10. April 1862. 
Der Ausſchuß. 
Theod. Reincke, Vorſitzender. 


Bekanntmachung. 

Am geſtrigen Tage iſt aus einer Kathenwohnung 
in Grebien, biefigen Guts, eine ſilberne Taſchenuhr, 
welde an der Rand gebangen, entwendet worden. 
Die Uhr ift eingehäuſig, bat inwendig eine melfingene 
Kapfel, worin das Schlüffellod, ein weißes Zifferblatt 
mit fchwarzen römischen Zablen, ein geichliffenes Glas 
und auf dem Stengel, in welchem ver Ring fißt, die 


Zahl 5, fonft aber feine befonvdere Merkmale. Auf 
dem Zifferblatt und auf der inneren Kapfel finden fidy 
die Worte „Lepini Coder ein ähnlicher Name) Paris“. 
An der Uhr war eine gelbe meffingene Kette mit 
Hafen befeſtigt. Gleichzeitig find in derſelben Woh— 
nung zwei Rafirmejjer gewöbnlider Art mit ſchwarzen 
Einſchlagheften abhanden gefommen, vermulhblich alfo 
au geftoblen, von denen bie aus des einen zum 
Theil im Zidzad geflammt war. An alle Bebörven 
ergebet das vienftergebene Erfuchen, auf die vorber 
fhriebenen Sachen vigiliren lafjen, vorfommenvden 
Falles deren verbädtigen Inbaber anhalten und behuf 
weiterer Verfügung eine gefällige Anzeige biefelbft 
machen zu mollen, 

Lütjenburg, in der Gerichtshalterſchaft des adeligen 
Guts Schönweivde, den 31. März 1862. 

Lorentzen, 
Proclamara. 
M 1 


Erfte Befanntmadhung. 
Bon Gerichtswegen. 

Da die Wittme und die beiden unmündigen Kinder 
des mail. Hofbefigers Herrmann Boje Thiellen, Anna 
Elfabea, geb. Jacobfen, in Norverbarlt bisher in uns 
getheilten Gütern ſich befunden baben, nunmehr aber 
die befagte Wittwe zur zweiten Ehe ſchreiten will und 
gerichtliche Theilung beantragt bat, fo werden auf den 
Antrag des Herrn Kirchſpielvogts Heinfohn in Barlt 
biemit Alle und Jede, melde, mit Ausnabme protos 
eollirter Gläubiger, an den Nachlaß des mail, Hofs 
befigerd Herrmann Boje Thieſſen in Norbderbarlt 
Forderungen oder Anfprücde zu haben wermeinen oder 
Pfanpftüde von dem Berftorbenen befigen, bieburd 
aufgefordert und befebligt, folde ihre Forderungen, 
Anfprüce oder Pfanpftüde, bei Strafe der Ausſchlie— 
fung und des Verluftes derfelben, binnen 12 Wochen, 
vom Tage der legten Befanntmadung dieſes Proclams 
angerechnet, in der Königl. Kirchſpielſchreiberei zu Barlt 
gehörig, Ausmärtige nad zuvor beftellter Actenprocus 
ratur, angeben und verzeichnen zu laffen und darnach 
weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen. 

Wornad ein Jever ſich zu achten. 
Königl. Süderdithmarſcher Yandvogtei zu Meldorf, 


den 8. April 1862 
(L. S. Müllenhoff. 
Zur englaneigung: Fabricius. 
1 


. 94 


M 2. 
Erfte Bekanntmachung. 

"Wenn der Nachlaß ves hieſelbſt verftorbenen 
Pürgers, Glaferd und Malerd Johann Peter Hoffe 
mann der geridtlihen Behandlung bat unterzogen 
werben müſſen, fo werben, mit alleiniger Ausnahme 
der Protocollgläubiger, Alle und Jede, welche an fols 
den Nachlaß Forderungen und Anfprücde au baben 
vermeinen, hierdurch aufgefordert und befebligt, daß 
fie, und zwar bei Strafe des Ausſchluſſes, ſolche ihre 
Forderungen und Aniprüde binnen 12 Wochen, vom 
Tage ver legten Bekanntmachung dieſes Proclams, 
welches zugleich eventuell als Concursproclam anzus 
feben ift, ım biefigen Stadtfecretariate, Auswärtige 
nach zudor beftellter Actenprocuratur, gebörig angeben 
und verzeichnen laflen und darnach weitere rechtliche 
Verfügungen gewärtigen. 

Deeretum Heiligenbafen, in euria, den 8, April 

2. Der Magiftrat. 

Helmcke. 
M 3. 


Erfte Bekanntmachung. 

Nachdem die Erben des am 25. December v. 9. 
biefelbR verftorbenen Kaufmanns und Senators Adam 
Jansſen, in Firma N. Jansſen, deſſen Nachlaß nuns 
mehr ausgefchlagen, refp. nur sub beneficio legis et 
inventarii angetreten baben, fonad bie GErlaffung 
eines Proclams erforberlib ift, fo werben Alle und 
Jede, melde an den Nachlaß des mail. Kaufmanns 
und Senatord A. Jansſen aus irgend einem Grunde 
Anfprüde und Forderungen zu baben vermeinen, hie— 
mittelft aufgefordert und befebligt, ſich damit, bei 
Strafe ver Ausfchliefung und des ewigen Stillfchwei- 
gend, binnen 12 Woden, nad der legten Befannt- 
madung dieſes Proclams, im biefigen Spnticate zu 
melden, unter Producirung der etwanigen bezüglichen 
Dorcumente und Auswärtige unter Beftellung eines 


Procurators. 
Decretum Neuſtadt, den 28. März 1862. 
(L. S.) Bürgermeifter und Rath. 
L. Kohlmann. 
MA, 
Erfte Bekanntmachung. 

Wenn über die ſämmtlichen Habe und Güter des 
Claus Gehlſen zu Oersdorf der Concurs erfannt 
worden ift, fo werden, mit Ausnahme ver protocols 
lirten Ereditoren, Alle und Jede, welde an gedachten 
Claus Gehlſen oder an die zur Maſſe gebörende, im 
Erdbuch der Dorfichaft Dersporf sub M 122 aufs 
geführte und daſelbſt belegene Landſtelle Aniprüde 
und Forderungen, mit Einſchluß etwaiger Eigenthums— 
anfprücde auf einzelne Theile ver Concursmaſſe, zu 
baben vermeinen, oder Pfänder von ibm befigen, biers 
durd aufgefordert, felbige innerbalb 12 Moden, von 
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams anges 
rechnet, bei Strafe der Ausſchließung von diefer Maffe 
und des Berluftes ihres Pfandrechts, im biefigen Jus 


fitiariate anzugeben, aud wegen Borlegung ver ihn 
Forderungen begründenden Dorcumente und der Br: 
ftellung der Actenproeuratur das Erforderliche wahr: 
zunehmen. 
Hanerau im AJuftitiariate, den 5. April 1862, 
H. Lundius. 
M 5. 


Erfte Bekanntmachung. 
Da auf geſchehene Infolvenz-Erflärung 

1) des hieſigen Bürgers und Schubhmacermeikr: 
Yacob Gasper Diedmann, 

2) des biefigen Bürgers und Küpermeifters Johann 
Carl Nicolaus Edermann und deſſen Ehefrau 
Anna Cotharina Margaretha Edermann, vr: 
wittwet gewefenen Brumm, geb, Mohr, 

3) des hieſigen Bürgers und Zimmermeifters Johan 
Simon Averboff 

der Concurs der Gläubiger erfannt worden, fo mer 
den von Gerichtöwegen Ale und Jede, mit alleinige 
Ausnahme der protocollirten Gläubiger, melde an 
obgenannte Perfonen aus irgend einem redliäm 
Grunde Anfprüdhe und Forderungen zu haben zer: 
meinen oder Pfandſtücke oder Sachen von ihnen be 
figen follten, bei Strafe der Ausfchließung und rei. 
des Derlufles ihres Pfandrechts, biedurd aufgefer: 
dert und — ſolche binnen 12 Wochen, nd 
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, ui 
wärtige unter Procuratur-Beſtellung, in dem biegen 
Stadtfecretariate anzumelden, auch die ihre Aniprüd 
begründenden Documente im Original zu producten. 
Gleichzeitig werden, da dem feit vielen Jahren 
abmwefenden und verfhollenen Advocaten Wilhelm von 
Prangen nad feiner kürzlich hieſelbſt verftorbenen 
Mutter, der wail. Wittwe Engel Catharina von Prangen, 
geb. Boie, ein Erbtheil zugefallen, dieſer Abwelente, 
eventuell deffen unbefannte Erben, in Gemäßbeit ter 
Verordnung vom 9. November 1798 unter der In 
brobung, daß widrigenfalld nad Vorſchrift viejer Der: 
ordnung mit diefem Erbiheil werde verfahren merten, 
fowie aud die ermanigen Gläubiger der genannt 
Nerftorbenen, legtere bei Strafe des Werluftes ihrer 
Anfprüche, biedurd aufgefordert, binnen der gedachten 
rit von 12 Moden in dem biefigen Stapdiferretariat 
ih zu melden, fih refp. zu legitimiren und megtt 
Procuratur= Beftellung und Producirung ihrer Dem 
mente das Erforberlide wahrzunehmen. 
Signatum Glückſtadt, den 7. April 1862. 


(") Präfident, Bürgermeifter und Rott. 


M 6. 
Erfte Bekanntmachung. 

Auf Antrag des Vogts Peter Heinfohn in Schulau— 
als gerichtlich beftellien Curators der Nadlahmalt 
bes wail. Dierf MWientapper in Schulau, werben Alk 
und Jede, welde wegen Erbredts oder aus irgend 
einem andern Grunde Anſprüche irgend welder Art 
an ben Nadlaß des wailand Dierf, Wientapper in 


95 


Schulau, inäbefondere an die dazu gehörige in Schu— 
lau belegene, im Schuld» und Pfandpretocoll Nr. 3 
Gel. 240 aufgeführte Befigung zu haben vermeinen, 
allein die protocollirten Gläubiger ausgenommen, bies 
durch von Gerichtswegen, unter Androhung der Präs 
clufion und des ewigen Stillſchweigens, befebligt, 
folde Anfprücde innerbalb 12 Moden, vom Tage der 
legten Belanntmadung dieſes Proclamsd angerechnet, 
unter Producirung der betreffenden Driginaldocumente 
und Zurüdlaffung beglaubigter Abſchriften, fo wie, 
wenn fie Auswärtige find, unter geböriger Procuras 
turbeftellung, im Actuariat des Gerichts anzumelden. 

Pinneberger Concurs- und Erbtheilungsgericht, 
den 10. April 1862, 

FV ommelsdorff-Friedrichsen, H. 4. Tetens. 


Mohırdiek. 
NM 7. 
Erfte Befanntmacung. 
Da auf geſchehene Infolvenz-Erflärung 
1) des biefigen Bürgers und Commiffionaird Auguft 
Friedrich Conrad Burmeifter; 

2) des biefigen Commiffionairs Charles Adler, 
über deren Habe und Güter, fo wie auf Anbalten ber 
betreffenden Gläubiger über die Habe und Güter: 

3) des biefigen Bürgers und Commiſſionairs Ans 

dreas Friedrich Julow; 

4) des hieſigen Bürgers und Schenfwirtbs Simon 

Kablde; 
5) —* biefigen Commiſſionairs Barthold Fritſche 
o 


der Concurs der Gläubiger erfannt worden: fo wer— 
den son Gerichtswegen Alle und Jede, weldbe an obs 
enannte Perfonen aus irgend einem rechtlichen Grunde 
nfprüde over Forderungen zu baben vermeinen, 
hiedurch, bei Strafe der Äusſchließung, aufgefordert 
und befehligt, ſolche binnen 12 Wochen, nach der 
legten Bekanntmachung dieſes Proclams, im hieſigen 
erſten Stadiſecretariate und ſpäteſtens am 
24. Juli d. 9, 
ald dem peremtorifdhen Angabetermine, im Obergericht 
biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprüce begrüns 
denden Dorumente in Urfchrift vorzuzeigen und in 
Abſchrift zurüdzulailen find, Auswärtige auch wegen 
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzus 
nehmen baben. 
Wornach Beilommende fib zu achten! 
Altona, im Obergeridt, den 10, April 1862. 


Ex Decreto Senatus. 


M 8. 
Erfte Befanntmadung. 
Da auf geſchehene Inſolvenz-Erklärung 
1) * biefigen Bürgers und Kieiderhändlers Lazarus 
evy; 
2) tes biefigen Bürgers und Mehlhändlers Heinrich 
Matthias Kloppenburg; 


3) des biefigen Bürgerd und Klempnermeifters 
Adolph — Chriſtoph Dietz; 
4) des hieſigen Bürgers und Kleiderhändlers Levy 
Abrabam Popert; 
5) des biefigen Bürgers und Ceilermeifters Johann 
Friedrich Wilbelm Stein; 
über die Habe und Güter verfelben ver Concurs der 
Gläubiger erfannı worden: fo werben von Gerichts— 
wegen Alle und Jede, melde an obgenannte Pers 
fonen aus irgend einem rechtlichen Grunde Ans 
fprüche oder Forderungen zu baben vermeinen, 
hiedurch, bei Strafe der Ausſchließung, aufgeforpert 
und’ befebligt, foldhe binnen 12 Woden, nad der legten 
Bekanntmachung diefes Proclams, im biefigen erften 
Etapdifecretariate und fpäteftens am 
24. Zuli d. %,, 
ald dem peremtorifchen Angabetermine, im Oberge⸗ 
richte biefelbft anzumelven, wobei die die Aufprüde 
begründenden Documente in Urfchrift — *—— und 
in Abſchrift zurückzulaſſen ſind, Auswärtige auch wegen 
gehöriger Procuraturbeſtellung das Nöthige wahrzu— 
nehmen haben. 
Wornach Beikommende ſich zu achten. 
Altona, im Obergerichte, den 10. April 1862. 
Ex Decreto Senatus. 
My, 
Erfte Befanntmadung. 
Da auf geſchebene SnfolvenzsErflärung 
1) des biefigen Bürgers und Schenkwirihs Friedr. 
Heuer; 
2) des biefigen Bürgers und Manufacturwaaren- 
bändlers Marcus Salomon Engers, in Firma 
M. Engers; 
3) des biefigen Bürgers, Buchs und Eteindruderd 
Hinrich Poppe; 
4) der Witwe Mathilde 3. Cazarus, geb, Bieber; 
9) des biefigen Bürgers und Detailliften Charles 
Malter, ‚ 
über die Habe und Güter derfelben der Concurs ber 
Gläubiger erfannt worden; fo werden von Gerichts— 
wegen Alle und Jede, melde an obgenannte Pers 
fonen aus irgend einem rechtlichen Grunde Anfprüche 
oder Forderungen zu baben vermeinen, biedurd, bei 
Strafe der Ausichließung, aufgefordert und befebligt, 
folhe binnen 12 Moden, nadı der legten Befannt- 
madung dieſes Proclams, im biefigen erften Stabt- 
feeretariate und fpätefleng am 
24. Juli dv. J. 
als dem peremtorifhen Angabe = Termine, im Obers 
—* hieſelbſt anzumelden, wobei die die Anſprüche 
egründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und 
in Abſchrift zurückzulaſſen ſind, Auswärtige auch mes 
gen gehöriger Procuratur-Beſtellung das Nöthige 
wahrzunehmen haben. 
Wornach Beikommende ſich zu achten. 
Altona, im Obergerichte, den 10. April 1862, 
Ex Decreto Senatus. 


M 10. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Bon Gerichtswegen 

wird auf Anbalten des Eingefeffenen Hinrich Freitag 
in Tellingftebt, als zufolge Erb⸗Ueberlaſſungscontracts 
vom 21. April 1836 rechtmäßigen Beſitzers der ges 
fammten Berlaffenfhaft feines Vaters, des wail, Eins 
gefeffenen Harm Freitag dafelbft, Allen und Jeden, 
welde am eine unterm 14. Auguft 1763 von Peter 
Never in Tellingftedt an 
für ein Darlehn von # vamal. S. H. Cour. 
auggeftellte, unterm 21. December 1809 von Harm 
Freitag in Tellingftedt, als Nachfolger im Befige ber 
für folhes Darlehn von gedachtem Peter Reyer mit⸗ 
verpfändeten Immobilien zur Uebernahme ver Dars 
lehnsſchuld agnofeirte und am 22. December 1809 auf 
des vorerwähnten Harm Freitag Folium im Norders 
dithmarſcher Schuld» und Pfandprotocol protocollirte, 
fcheinbar verloren gegangene Obligation Anſprüche 
und Forderungen zu haben vermeinen, nach desfalls 
erlangter Aucioriſalion von Seiten des Königl. Hols 
ſteiniſchen Obergerichts vom 1. d. M. hiemittelſt aufs 
eaeben, folche ihre Forderungen und Anſprüche inners 
Bath 12 Moden, von der legten Bekanntmachung 
diefed Proclams angerechnet, —— unter ges 
böriger Procuraturbeftellung, in ber ellingftedter 
Rirafpielferreiberei anzugeben und verzeichnen zu laffen, 
die etwa diefelben begrünvdenden Documente dort zu 
produeiren und Abſchriften von denſelben zurüdzulaffen, 
im Widrigen aber zu gemwärtigen, daß auf ferneren 
Antrag des Proclamsertrahenten dir Obligation qu. 
für mortifieirt werde erflärt und das betreffende Pro⸗ 
tocollat auf dem Folium des wail. Harm Freitag im 
Norderbitbmarfher Schuld» und Pfanpprotocoll werde 

belirt werben. j 
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 
den 4. März 1862. 
Hansen. 


In fidem: Scholtz. 


M 11. 
Dritte und legte Befanntmacdung. 

Ale und Zede, welde an den Nadlaß des am 
29. Januar d. 3. in Treuholz verftorbenen Alten 
theilerd Johann Mathias Hinrid Voß Forderungen 
und Anfprüde zu haben vermeinen, werden durch Dies 
fes zugleich als eventuelled Goneursproclam dienende 
Proclam aufgefordert und befehligt, folde, bei Ver⸗ 
meidung der Präcluſion, innerhal 6 Wochen auf ber 
Königl. Amtftube zu Rethwiſch rechtöbehörigermanaßen 
anzumelden. 

Königl. Reipmwilcher Amthaus zu Traventbal, den 
18. März 1862. G. Grothusen. 


In fidem: E. v. Colditz. 


eter Agge in Habmporff 


M 12. 
Dritte und legte Befanntmadung. 

Auf Anbalten Beifommenver und in Folge Autos 
rifation des Königl. Holfteinifhen Obergerichts werben 
Alle und eve, welche an nachſtehende verlorene Er: 
tracte aud dem Reinbecker Schuld» und Pfanbproto- 
colle, nämlich: s 

1) den Ertract vom 27. November 1850 über ein 
für den jegt verfiorbenen Hamburger Bürger 
Johann Heinrih Chriſtian Möller auf dem Fo— 
lium der Etelle des Käthnerd Ernft Friedrich 
Andreas Harders zu Sande protocollirted Ca: 
pital von 320 ,# zu 4pCt. Zinfen; 

2) den Ertract vom 4. März 1842 über ein für 
die unmündigen Kinder des mwailand Anbauers 
Hans Jacob Eggers zu Stemwarbe auf dem 
Folium der Kätbnerftelle des wail. Hand Mas 
tbias Peterfen zu Braad, jegt Claus Wagener 
gebörend, protocollirted Capital von 80 F, welches 
nad Abbezablung und Delirung von 21 # 328 
noch 58 .# 64 validirt, 

Anfprüce geltend maden wollen, von Gerichtswegen 
aufgefordert, dieſe ihre Anfprüche innerhalb 12 Wochen, 
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, auf der Königl. Amtftube zu Reinbed 
anzumelden, widrigenfalld fie derſelben für verluftig 
und bie vorbezeichneten Documente für mortifieirt ers 
flärt werben, fo wie das sub 1 bezeichnete Protocollat 
delirt, der sub 2 bezeichnete Ertract aber durch eine 
in vigorem originalis aus dem Nebenbuche zu er 
theilende fivemirte Abſchrift erfegt werben wird. 
Königliches Gericht für das Amt Reinbed. 
Trittau, den 19. März 1862. 
G. v. Linstow. 
NM 13. 
Dritte und legte Befanntmacdung. 
Ertr. des Procl. des 12ten Stücks MA. 

Nah Maafigabe Autorifation des Königl. Holſtei⸗ 
nifhen Obergerichtd find Anfprübe an bie von dem 
wail. Hufner Hinr. Blund unterm 8. Novbr. 1834 bes 
fchaffte, auf dem Folio ver jegt dem Ehriftian Hein 
rich Burmeifter zuftändigen, zu Bimöhlen belegenen 
Hufe im Schuld- und Pfandprotocoll protocollirte und 
verloren gegangene Ausfageacte, wodurch der genannte 
Blund feinen Kindern * Ehe, als: Claus, Anna 
Geſche, Catharina und Friedrich, jedem ein Capital 
von 106 F 64 8 und eine Ausſteuer ausgeſetzt, ins 
nerhalb 12 Wochen, vom Tage ver legten Befannt 
madung dieſes Proclamd, im Segeberger Königl, 
Actuariate rechtögebörig zu melden, unter der Ber 
warnung, daß im Widrigen jene Acte für mortifieirt 
erflärt und die Delirung derfelben im Schuld- und 
Pfandprotocolle werbe verfügt werben. 

Segeberger Amtsgericht, ven 14. März 1862. 

r. et Ass. jnd. 
In fidem: FH. F. Jacobsen. 


| 


Beila ge 
zum 46. Stück der Holiteinifchen Anzeigen. 


Montag den 24. April 1862. 






Bekanntmachung des Königl. Finanzminifteriums, 
betreffend 
die Einberufung gewiſſer Staatsobligationen zur 
Umtaufchung. 


Kraft der dem Finangminifterium durch das Geſetz 
vom 31. März 1858, betreffend die Einberufung und 
Umtaufbung älterer zur gemeinſchaftlichen inländifchen 
Staarsfhuld der Monarchie gehöriger Staatsobliga— 
eig u. a. m,, ertbeilten Ermächtigung werben biers 
dur 

die von der Direetion der Königlichen Depofito- 

Caſſe in ven Jahren 1804 bis 1812 ausgeftell- 

ten, mit 4 pCt. verzinften Obligationen 
zur Ginfendung an das een. ae vor dem 
15. Juli 1862 einberufen, um gegen neue beftänvig 
auf Juhaber lautende Obligationen mit Coupons 
umgetaufcht oder, infofern es verlungt werben follte, 
in die zufolge Befanntmadung des Finanzminifteriums 
vom 20. September 1859 eingerichteten Einfdpreibes 
büder aufgenommen zu werben. 

Die Berzinfung der einberufenen Obligationen bört 
vom 11. Juni 1862 an auf. 

Hinſichtlich des Verfahrens, welches beim Umtauſche 
der Obligationen zu befolgen iſt, wird auf die Be— 
kanntmachung des Finanzminiſteriums vom 22. Sep⸗ 
tember 1859 verwieſen. 

Nicht einberufene Obligationen fünnen durch bie 
öffentlichen Caſſen außerbalb Kopenhagens zur Um— 
tauſchung gegen Coupons-Obligationen eingeſandt 
werden, doch nur wenn ſolches in Verbindung mit 
einer oder mehreren einberufenen Obligationen geſchieht. 
Diejenigen Obligationen, deren Zinfentermine durch 
die Bekanntmachung des Finangminifteriums vom 17. 
April 1861 verändert worden, fünnen auch zur Um— 
taufchung, wie oben angeführt, eingefanbt werben, ohne 
daß rinberufene Obligationen mitzufolgen braucen. 

Zur Einfchreibung können fämmtlide unauffünds 
bare A pEt. oder geringere Zinfen tragende Staats— 
ebligationen durch die Caſſen eingefandt werden. 

Kopenbagen, den 19. März 1862. 

Fenger. 


J. A. Hasselberg. 


mn nn mn nun mm nun Lu 


Befanntmachungen. 
PR 7} 1. 

Vor dem beifommenden, unterzeichneten Gemeinde- 
fecretair und dem biezu beigezogenen Gemeindebeam- 
ten ift am 10. d. Mis. mittelft vesfällig errichteten 
Ehevertraged zwiſchen dem biefigen Faͤrber Herrn 
Nathan, — William Gans, und feiner ihm feit 
dem 27. November v. J. angetrauten Ebefrau Therefe 
Gans, geb. Halberftadt, die eheliche Gütergemeinſchaft 
in forma probante ausgefdloffen worden; was bie- 
mitselft, zur behufigen Nachachtung Dritter, öffentlid 
befannt gemadt wird. 

Altona, im Gemeindefecretariate, ven 11. April 1862, 

Louis Falk, Gemeindefecretair, 


M 2. 

Daß dem gemüthäfranfen ehemaligen Schullehrer 
Friedrich Ferdinand Buſch, vormals in Hardebed, jegt 
in Bradenfeld, ein Eurator ver Perfon und des Ber: 
mögens in dem Partieulier W. Wildens in Neus 
münfter gerichtlich beftellt worden, wird mit dem Hinzu⸗ 
fügen biedurd zur Öffentlichen Kunde gebracht, daß 
der Gurande nur mit Zuftimmung feines Curators 
rechtsverbindliche Geſchäfte einzugeben im Stande ift. 

Segeberger Eonfiftorium, den 12. April 1862, 

Pr., Pr. et Ass. Consist. 
In fidem: H. F. Jacobsen. 
M 3. 

Da Elfabe Carſtens, ebeliche Tochter des wailand 
Ehriftian Earftens in Heift, für ihre Perfon und Güter 
unter Quratel des Eingeſeſſenen Engel Mardmann 
in Heift geftellt worden ift, fo wird dieſes hierdurch 
befannt gemacht, unter der Verwarnung, daß nur die 
mit dem Eurator für viefelbe geſchloſſenen Gefchäfte 
für rechtsgültig werden angeſehen mwerven. 

Leterfen, ven 4. April 1862. 

Klöfterlihe Obrigfeit. 


König Ehriftian VIII. Oftfeebahn. 


Nachdem der Ausihuß gemäß $ 64 0. p. dee 
Statut den Rechnungsabihluß des Jahres 1861 
revidirt und richtig befunden hat, werden die Bücher 

16 


— — 


und Belege gemäß $ 64 q. vom 12. April bis zum 
24. Mai d. J. ind. jeden Modentag des Morgens 
von 9 bis 12 Uhr im Bürcau ver Gefellihaft im 
Babnhofsgebäude in Altona zur Einſicht der Herren 
Aetionaire ausgelegt fein. — Zur Regitimation genügt 
die PVorzeigung einer Actie, mit Dinterlaffung ver 
ſchriftlichen Verfiherung des Worzeigenden, baß dies 
felbe ihm eigenthümlidy gehöre. 

Altona, den 10. April 1862. 

Der Ausſchuß. 
Theod. Reincke, Vorſitzender. 


Bekanntmachung. 


Am geftrigen Tage ift aud einer Kathenwohnung 
in Grebien, biefigen Gute, eine filberne Taſchenuhr, 
welche an ber Mand gebangen, entwendet worden, 
Die Uhr ift eingebäufig, bat inwendig eine meffingene 
Kapfel, worin das Schlüſſelloch, ein weißes Zifferblatt 
mit Schwarzen römiſchen Zahlen, ein gefcliffenes Glas 
und auf dem Stengel, in welchem der Ring figt, bie 
Zahl 5, fonft aber feine befonvdere Merkmale. Auf 
dem Zifferblatt und auf der inneren Rapfel finden fich 
die Worte „Tepini Coder ein ähnlicher Name) Paris“, 
An der Uhr war eine gelbe meifingene fette mit 
Haken befefligt. Gleichzeitig find in derfelben Mob: 
nung zwei Rafirmeffer gewöhnlicher Art mit ſchwarzen 
Einihlagbeften abhanden gefommen, vermuthlich alfo 
auch geftoblen, von denen bie zus des einen zum 
Theil im Zickzack geflammt war. An alle Bebörden 
ergebet das bdienftergebene Erſuchen, auf die vorbes 
fhriebenen Saden vigiliren laffen, vorfommenven 
Falled deren verdächtigen Inbaber anhalten und behuf 
weiterer Derfügung eine gefällige Anzeige biefelbft 
maden zu wollen. 

Lütjenburg, in der Gerichtäbalterfhaft des adeligen 
Guts Schönmweide, den 31. März 1862. 


Lorentzen, 


Edictal : Citation. 


Auf geziemende Borftellung und Bitte der Ehefrau 
Anna Wriedt, geb. Voß, zu Kirch-Barkau cum eur, 
Klägerin und Implorantin, pro edietali citatione 
ihres beimlich von ihr fortgegangenen Ehemanneg, bes 
Inften Hans Wriedt aus Kirch-Barkau, wird benanns 
ter Hand Wriedt ein für alle Mal, mithin peremtorifdy 
von Gerichtswegen hiedurch geladen und befebligt, vor 
dem am erften Mittwod im Monat November d. %., 
als dem 5. November, auf dem Rathhauſe der Stadt 
Kiel abzuhaltenten Fandeonfiftorialgericht perfönlich zu 
ericheinen, um au vwernebmen, mag feine Ehefrau als— 
dann wegen böslicher Berlajfung und daber zu tren— 
nender Ehe wider ihn vortragen wird, darauf zu ant— 





mworten und nad verbandelter Sache Sprud Rechtens 
zu gewärtigen, unter der ausdrüdlichen Verwarnun 
daß aud im Falle feines Ausbleibens auf der Maͤ— 
gerin und Smplorantin ferneres Anbalten werte er: 
fannt werben, was ben Rechten gemäß. 
Königl. Kieler Landeonfiftorium, den 15. April 1862, 
Director, Probft und Affefforen. 
In fidem: C. Rahıtler. 


Proclanıara. 


"1. 
Erfte Befanntmadung. 

Die mailand Majorin v. Schmidt, geb. Gräfin 
v. Ablefeldt » Yaurwig, hat unterm 2. April 1822 zu 
Rendsburg eine teftamentarifhe Dispofition errichtet, 
in welder die Jungfer Margaretha Catharina Schmidt 
im erften $ zu ihrer Univerfalerbin eingefegt, im fols 
2 $ jedoch über ein Capital von 10,000 

än. Ert. dahin verfügt worden ift, daß die gebadıte 
Yungfer Marg. Schmidt nur, fo lange fie lebe, jaͤhr⸗ 
li die Zinfen deffelben genießen, das ganze Capital 
—* en nad ihrem Tode den Geſchwiſtern ver Erb: 
lafjerin oder deren fonftigen gefeglichen Erben zufalen 
fole. Da nunmehr aud obgedachte Jungfer Mars. 
Schmidt in Rendsburg mit Tode abgegangen und 
daher die Vorſchriften des $ 2 der erwähnten teſta⸗ 
mentarifdhen Dispofition, melde wörtlich folgenvers 
maaßen lauten: 
„Ebenfalld verorbne ich hiedurd cum Do. eur, 
„daß meine mehrgedachte Jungfer Margaretha 
„Catharina Schmidt, um derfelben fo viel möge 
„lich ein forgenfreies Alter zu ſichern, diejenigen 
„BZinfengelver, welche id von dem in dem väter 
„lichen Teftamente d. d. Tranefier Schloß den 
„17. Mai 1791 mir ausgefegten Capital von 
„10,000 Dãniſch. Courant oder deren Wäbs 
„rung nad) jegiger verorbnungsmäßiger Bere: 
„nungsweife jährlich beziehe, auch nach meinem 
„Tode, fo lange fie lebt, jährlich genichen fol, 
„wobingegen das mir audgefegte Capital jelbit 
„nad dem Tode meiner ofterwähnten Jungfer 
„Margaretha Catharina Schmidt meinen Ger 
„ſchwiſtern over fonftigen gefegliden Erben zu 

‚ „fallen fol”, 
jest zur Anwendung kommen, fo ift die Erlafjung eines 
öffentlichen Proclams an Beilommende für erforderlid 
erachtet worben. 

Demnach werden von Obergerichtswegen Ale und 
Jede, welde nad Maafgabe und in Anleitung bed 
vorerwähnten $ 2 des Teftaments der wailand Majorin 
v. Schmidt, geb. Gräfin v. Ahlefeldt-Laurwig, nuns 
mehr Erbanfprüdbe an ven in einem Capitalvermögen 
von 10,000 »# Dän. Ert. beftehenden Nadlaß zu 


haben vermeinen, biemittelft, sub poena praclusi et 
perpetui silentü, aufgefordert und befebligt, fib in« 
nerbalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt⸗ 
mabung dieſes Proclamsd angerechnet, bei dem Fans 
lezei⸗ und Obergerichtsſecretair v. Prangen biefelbft 
u melden, ihre etwanigen Qegitimationspocumente in 
ts und Nbfchrift zu prodbueiren und, fall fie Aus— 
märtige find, Actenprocuratoren zu beftellen, 
Wornach fib zu achten! 
Urkundlich unterm vorgedrudten größeren Gerichts 
Infiegel. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen Ober: 
gericht zu Glüdftadt, ven 26. März 1862. 


(L. S.) v. Schirach. KHenrici. 
v. Prangen. 


M 2. 
Erfte Befanntmadung. 
Don Gerichtswegen 
werden auf Antrag des Antreas Stammer in Heide, 
als Güterpflegers, die Creditoren des Kaufmanns 
Friedrich Emil Dehn in Heide, jedoch mit gefeplicdher 
Ausnahme der protocollirten, biemittelfi geladen, alle 
ihre an den mer Boniöredenten babende Forbes 
rungen und Anfprüce innerhalb 12 Wochen, vom 
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams 
(und zwar Auswärtige nad vorber beftellter Acten- 
procuratur), in ber Rirchfbielfcpreiberet zu Heide ges 
börig anzugeben und verzeichnen zu laffen, im Widri— 
gen aber zu gewärtigen, wie fie von dieſer Concurs— 
maffe werden präcludirt werben. 
Wornach fi zu achten. 
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 
den 2. April 1862, 


Hansen. 
In fidem: Scholtz. 
Pro copia: Wiencke. 


M 3. 
Erfte Bekanntmachung. 

Wenn die Wittwe des wailand biefigen Bürgers 
und Zimmermeifterd Iobann Martin Friedrich Wittig, 
Dorothea Ebriftine Wittig, geb. Schmadels, unläng 
biefelbft verftorben und deren Nachlaß mit Rüdficht 
auf die Concurrenz eined unmündigen Sohnes zu 
demjelben in gerictlibe Behandlung genommen wors 
den ift, fo werden Alle und Jede, welde an den 
Nachlaß ver gedachten Eheleute Wittig aus mas 
immer für einem Grunde Forderungen und Anſprüche 
oder an die zu diefem Naclafie gebörige in biefiger 
Aliſtadt bei der Echleifmüble sub WM 6 belegene 
Wohnbude nichtprotocollirte dinglihe Rechte zu haben 
vermeinen ober etwa Pfänver von einem ber verftors 
benen Eheleute Wittig befigen möchten, biedurd aufs 


gefordert und angewieſen, folde ihre Rechte, Forde⸗ 
rungen und Anſprüche, bei Bermeidung gänzlicen 
Ausſchluſſes, wie aud die Pfandftüde, bei Verluf der 
Pfandredte, binnen 12 Wochen, von der legten Bes 
fanntmahung dieſes Proclams, Auswärtige unter 
Procuraturbeftellung, im ſtädtiſchen Actuariat hiefelbft 
gehörig anzumelden. 
— den 16. April 1862. > 


c. Der Magiftrat. 


NM 4. 
Erfte Befanntmadung. 

Ale und Jede, mit Ausnahme der protocollirten 
Creditoren, melde Forderungen und Anfprühe zu 
baben vermeinen: 

1) an den Bäder Hans Hinrih Auguft Schröder 
in Abrensböd auf Grund etwaniger Pfund- 
oder fonfliger dinglicher Rechte an den ibm laut 
Kaufcontracts vom 28. Februar 1854 zuftändi« 
gen Abrensböder Altfleckens- und Vorwerks— 
ländereien; 
an den Viertelbufner Johann Hinrih Steen in 
Havefoft auf Grund etwaniger Pfand» oder fon- 
ſtiger dinglicher Rechte an den ibm laut Kaufe 
contracts vom 31. Auguft 1846 zugebörenden 
Theil vom Gehege Scharfen Köhlen; 

3) an den Nadlaß des mail. Majord a. D. von 
Krabbe, R. v. D., in Ahrensböck, infonverheit 
rüdfichtlich des zu deinfelben gebörenven Grunds 
befiges im Borwerf Abrensböd; 

4) an ven Nachlaß des wailand Parzeliften Peter 
Hinrid Weede im Vorwerk Süfel, und 

5) an den Nachlaß des wailand Hausbalters Hang 
Jochim Stender in Bobl, Amts Plön, 

haben viefe ibre Anfprüde innerhalb 12 Moden, a 
dato der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, bei 
Strafe der Präclufion, beim Rönigl, Plön-Abrend« 
böder Acımariate zu Plön anzumelvden, 
baben Actenprocuratur zu beftellen. 

König. Amthaus zu Plön, den 12. April 1862. 


2 


— 


Auswärtige 


Abs. Dom. Pr.: Friederiet. 
In fidem: Friederici. 
MM 5. 


Erfte Bekanntmachung. 

Wenn der biefige Bürger und Hausbefiger Ernſt 
Barffnedt fein in ber biefigen Altftadt sub NM 127 
belegenes Haus c.p. fo wie fein auf dem Hohenberg 
bei Plön belegenes mit M A3 auf der Charte be— 
zeichnetes Stück Kaufland, groß 6%, Scheffel Ham— 
burger Maaß, verkauft und, um die Käufer gegen 
etwanige unbekannte dingliche Anſprüche an den ver— 


100 


fauften Grundftüden fiher zu fielen, um vie Erlafs 
fung eines landüblichen Realproclamd gebeten bat, fo 
werden in Deferirung diefer Bitte Alle und Jede, mit 
alleiniger Ausnahme ver protocollirten Gläubiger, 
weldhe an vie obgedadten Grunbftüde dingliche Ans 
ſprüche zu haben vermeinen, biemittelft aufgefordert, 
foldye, bei Strafe des Verluſtes derfelben, innerhalb 
12 Boden, vom Tage ter legten Befanntmadhung 
biefes Proclams angerechnet, im biefigen Stabtjecres 
tariat anzumelven, etmanige ihre Anjprüde begrüns 
denden Documente, unter Zurüdlaffung beglaubigter 
Abſchriften, im Driginal vorzuzeigen, aud, fofern fie 
Auswärtige find, Procuratoren zu den Acten zu 
beftellen. 

Decretum Plön, in Curia, den 15. April 1862. 

Bürgermeifter und Rath. 

M. Falılberg, conft. 

N 6. 
Erfte Bekanntmachung. 

Wenn zu den Miterben des in Lohe verftorbenen 
Hinrich Saß auch der zur Eee abmwefende Johann 
Saß, eheliher Sohn der wail. Eheleute Jochim Saß 
und Geſche Saß, geb. Kelting, gebört und über deffen 
Aufentbalt nichts hat in Erfahrung gebracdt werden 
fönnen: fo wird derſelbe nad * icher Vorſchrift 
aufgefordert, ſich innerhalb 12 Wochen, a publ. ult., 
auf dem hieſigen Syndicate zu melden, widrigenfalls 
mit feinem Erbtheil nach Vorſchrift der Geſetze auf 
ſeine Koſten wird verfahren werden. 

Gegeben Ueterſen, den 12. April 1862. 

Klöſterliche Obrigkeit. 
MT. 
Zweite Befanntmacung. 

Da auf geſchehene Infolvenz-Erflärung 

1) des biefigen Bürgers und Schuhmachermeiſters 
Jacob Casper Diedmann, 

2) des hiefigen Bürgers und Küpermeiſters Johann 
Carl Nicolaus ran und deſſen Ehefrau 
Anna Catharina Margaretba Edermann, vers 
wittwet gewejenen Brumm, geb. Mohr, 

3) des hiefigen Bürgers und Zimmermeifters Johann 
Simon Averboff 

der Coneurs der Gläubiger erfannt worden, jo wers 
den von Gerichtswegen Alle und Jede, mit alleiniger 
Ausnahme der protocollirten Gläubiger, welde an 
obgenannte Perfonen aus irgend einem rechtlichen 
Grunde Anfprühe und Forderungen zu baben vers 
meinen oder Pfandſtücke oder Saden von ihnen bes 
figen follten, bei Strafe der Ausſchließung und rejp. 
des Verluftes ihres Pfandrechts, biedurd aufgefors 
dert und angemwiefen, folche binnen 12 Wochen, nad 
der legten Befanntmadung bdiefes Proclams, Aus 
wärtige unter ProcuratursBeftelung, in dem biefigen 


Stadifecretariate anzumelden, au die ihre Anſprüche 
begründenvden Documente im Driginal zu produciten. 
Gleichzeitig werten, da dem feit vielen Jahren 
abmwejenden und verfhollenen Arvocaten Wilhelm von 
Prangen nad feiner kürzlich biefelbft verftorbenen 
Mutter, der wail, Wittwe Engel Catharina von Prangen, 
geb. Boie, ein Erbtheil zugefallen, diefer Abweſende, 
eventuell deffen unbefannte Erben, in Gemäßheit ver 
Verordnung vom 9. November 1798 unter ver Ans 
drohung, daß mwibrigenfalls nad Vorſchrift viefer Ber: 
ordnung mit biefem Erbtheil werde verfahren werten, 
fowie aud die etwanigen Gläubiger der genannien 
Verſtorbenen, leptere bei Strafe des Berluftes ihrer 
Aniprüce, biedurd aufgefordert, binnen der gedachten 
rift von 12 Wochen in dem biefigen Stadtfecretariat 
ih zu melvden, ſich reip. zu legitimiren und megen 
Procuraturs Beftellung und Produeirung ihrer Docu 
mente das Erforberlide wahrzunehmen. 
Signatum Blüdftadt, ven 7. April 1862, 


(cr) Präfivent, Bürgermeifter und Rath. 


Zweite Befanntmadung. 
Da auf geſchehene Berg Seien, 
1) des biefigen Bürgers und Commiffionaird Auguf 
Friedrich Conrad Burmeifter; 

2) des biefigen Commiffionaird Charles Adler, 
über veren Habe und Güter, fo wie auf Anbalten ver 
betreffenden Gläubiger über die Habe und Güter: 

3) des biefigen Bürgers und Eommiffionaird An: 

dreas Friedrich Julow; 

4) des hieſigen Bürgers und Schenkwirths Simen 


abide 
9) * bieſigen Commiſſionairs Barthold Fritide 
o 


der Concurs der Gläubiger erkannt worden: fo wer: 
ben von Gerichtswegen Alle und Jede, welche an ob: 
enannte Perfonen aus irgend einem rechtlichen Grunde 
nfprüde oder Forderungen zu baben wermeinen, 
biedurd, bei Strafe der Ausichließung, aufgefordert 
und befehligt, folde binnen 12 Moden, nad ber 
legten Bekanntmachung dieſes Proclams, im biefigen 
erften Stadtfecretariate und fpäteftens am 
24. Zuli d. J. 
als dem peremtoriihen Angabetermine, im Obergeridt 
biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprücde begrüns 
denden Documente in Urfchrift vorzuzeigen und in 
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud megen 
geböriger Procuraturbeftelung das Nötbige wahrzu: 
nehmen baben. 
Wornach Beifommende fih zu achten! 
Altena, im Obergeridt, den 10. April 1862, 
Ex Decreto Senatus. 


101 


Mg, 
Zweite Befanntmadung. 
Da auf geichebene Anfolvenz-Erflärung 
- 1) des biefigen Bürgers und Kleiderhändlers Lazarus 


ey, 
2) des biefigen Bürgers und Mehlhändlers Heinrich 
Matthias Kloppenburg; 
3) des biefigen Bürgers und Slempnermeifterg 
Adolph Georg Ehriftopb Dieb; 
4) des biefigen Bürgers und Kleiverbändlerd: Levy 
Abrabam Popert; 
5) des biefigen Bürgers und Geilermeifters Johann 
Friedrich Wilhelm Stein; 
über die Habe und Güter derfelben der Concurs der 
Bläubiger erkannt worden: fo werben von Gerichtös 
megen Alle und Jede, welche an obgenannte Pers 
fonen aus irgend einem rechtlichen Grunde Ans 
forühe over er Pak zu baben vermeinen, 
biedurh, bei Strafe der Ausichließung, aufgefordert 
und befehligt, folche binnen 12 Wochen, nad der legten 
Belanntmachung dieſes Proclams, im bieftgen erften 
Stadtfeeretariate und fpäteftens am 
Juli d. J. 
als dem peremtoriſchen Angabetermine, im Oberge⸗ 
richte hieſelbſt anzumelden, wobei die die Anſprüche 
begründenden Documente in Urfchrift vorzuzeigen und 
in Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wegen 
geböriger Procuraturbeftellung das Nötbhige wahrzus 
nehmen baben. 
Wornach Beilommende fi zu achten. 
Altona, im Obergerichte, ven 10. April 1862. 


Ex Decreto Senatus. 


NM 10. 
Zweite Befanntmadung. 
Da auf geſchehene Infolvenz-Erflärung 
) * hieſigen Bürgers und Schenkwirihs Friedr. 
euer; 
2) des hieſigen Bürgers und Manufacturwaaren» 
bändler8 Marcus Salomon Engers, in Firma 
M. Engers; 
3) des biefigen Bürgers, Buchs und Steindruders 
Hinrich Poppe; 
4) der Wittwe Mathilde 3. Tazarus, geb. Bicber; 
5) des biefigen Bürgers und Detailliften Charles 
. Walter, 
über die Habe und Güter derfelben ver Concurs der 
Bläubiger erfannt worden: fo werden von Gerichts— 
wegen Alle und Jede, welche an obgenannte Pers 
ſonen aus irgend einem rechtlichen Grunde Anfprüde 
oder Forderungen zu haben vermeinen, hiedurch, bei 
Strafe der Ausfchließung, aufgefordert und befebligt, 
folhe binnen 12 Wochen, nad der legten Bekannte 


machung biefes Prorlams, im biefigen erften Stadt: 
feeretariate und ſpäteſtens am 
24, Zuli d. 5, 
ald dem peremtoriichen Angabe» Termine, im Ober: 
erichte hiefelbft anzumelden, wobei die die Ansprüche 
egründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und 
in Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch we— 
gen geböriger Procuratur = Beftellung das Nöthige 
wahrzunehmen baben. 
Wornach Beifommende fi zu achten. 
Altona, im Obergerichte, den 10. April 1862. 


Ex Decreto Senatus. 


M 11. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 14ten Stücks M 1. 

Nichtprotocollirte Forderungen und Anſprüche an 
den von den Erben nur sub beneficio legis et in- 
ventarii angetretenen Nachlaß der wailand Eheleute 
Ehriftian Haack und Margaretha, geb. Schund, im 
Ammerswurtber Sandberge, fo wie Prandftüde aus 
diefem Naclaffe, find, bei Strafe refp. des Aus— 
fchluffes von diefer Maffe und des eventuellen Ber: 
luftes der Rechte, innerhalb 12 Moden, vom Tage 
ver legten Bekanntmachung dieſes eventuell au als 
Concursproclam erlaffenen Proclams, in der Königl. 
Kirchfpielfchreiberei — gehörig anzugeben. 


Meldorf, ven 1. April 1862. 
Zur Beglaubigung: 


M 12. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 14ten Stüdd M 2. 
Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprühe an 
den Nachlaß des mail. Eingefeffenen und Gaſtwirths 
Hand Hinrih Thode in Schenefeld: find, bei Strafe 
der Ausfchließung, innerhalb 12 Woden, vom Tage 
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, event. 
unter Procuraturbeftellung, beim Rendsburger Amts⸗ 
actuariat anzumelden. 
Rendsburger Amthaus, den 2. April 1862. 
E. v. Harbou. 


Brenning. 
Brenning. 


Fabricius. 


Zur Beglaubigung : 


M 13. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 14ten Stücks M 3. 
Forderungen und Anfprühe an den verftorbenen 
Hufenpädter Hans Friederih Scherf zum Qualſer 


102 


Felde, im Gute Gaarg, find, bei Strafe ihres Bers 
{uftes, binnen 6 Wochen, von ver legten Befannts 
madung diefes an, biefelbft gebörig zu melden. 
Yuftitiariat ded adel. Gutd Gaark zu Oldenburg, 
den 28. März 1862. 


Petersen. 
M 14. 
Zweite Belanntmadung. 
Erir. ded Procl. des 14ten Stücks M 4. 

Erb⸗ und fonftige Anfprüde an die Verlaſſenſchaft 
des mailand Schulehrers Georg Chriſtoph Milhelm 
Paſche und feiner gleichfalls verftorbenen Ehefrau 
Garoline Marie Elifaberb, geb. Wüftenberg, zu Wanden- 
dorf, im adel. Gute Depenau, find innerhalb 12 Wochen, 
vom Tage der legten Befanntmadung dieſes Pro» 
elamd, bei Strafe des Ausſchluſſes, im Segeberger 
Actuariat des Conſiſtorii rechtsgehörig zu melden. 

Segeberger Conſiſtorium, den 29. März 1862. 

Pr., Pr. et Ass. Consist. 
In fidem: HA. F, Jacobsen. 


NM 15. 
Zweite Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des Löten Stücks M 1. 
Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprüde an 
den Nahblaf des wail. Hofbefigers Herrmann Boje 
Thiesfen in Norberbarlt, jo wie Pfandftüde aus die⸗ 
fem Rachlaſſe find, bei Strafe der Ausichließung und 
des Werluftes, innerhalb 12 Wochen, vom Tage ber 
legten Bekanntmachung diefes Proclams angerechnet, 
in der Königl. Kirchipielfepreiberei zu Barlt gehörig 
anzugeben. V. G. W. 
eldorf, den 8. April 1862. FR 
Zur Beglaubigung: Fabrieius. 


N 16. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des Töten Stücks M 2. 
Forderungen und Anfprüde an den Nachlaß des 
wail. biefigen Bürgers, Glaferd und Malers Johann 
Peter Hoffnann And, bei Strafe der Ausſchließung, 
binnen 12 Moden, von der legten Bekanntmachung 
dieſes Proclamd angerechnet, biefelbft orbnungsmäßig 


— 
ecretam Heiligenhafen, in curıa, den 8. April 

1862. Der Magiſtrat. 

Helmcke. 
NM 1. 
Zweite Bekanntmachung. 

GErtr. des Procl. des 1öten Stücks M 3. 
Alle Forderungen und Anfprüde an ben Nachlaß 
des wailand hieſigen Kaufmanns und Senators A. 


Jansſen ſind, bei Vermeidung der Ausſchließung und 
des ewigen Stillſchweigens, binnen 12 Wochen, nach 
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, rechte— 
behörigermaaßen im hieſigen Syndicate anzumelden, 
Decretum Neuſtadt, ven 28. März 1862. 
(L. S.) Bürgermeifter und Rath. 
L. Kohlmann. 


N 18. 
Zweite Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 15ten Stücks MA. 

Ale und Jede, welde an bie Eoncurdmafle dei 
Claus Gehlfen zu Oersdorf nictprotocollirte Anſprüche 
und Forderungen, mit Einichluß etwaiger Eigenthums⸗ 
anfprübe auf einzelne Theile der Concursmaſſe, zu 
baben vermeinen, oder Pfänder von ihm befigen, müſſen 
4 damit, bei Strafe der Ausſchließung von bieler 

afle und des Verluftes ihres Pfandrechts, innerhalb 
12 Moden, von der legten Bekanntmachung bielrd 
Proclams angerechnet, im biefigen Juſtitiariat ort 
nungsmäßig melden. 

anerau im Quftitiariate, den 5. April 1862. 
H. Lundius. 
N 19. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. ded Procl. des 1öten Stüds MW 6. 

Alle und jede Anfprüche, fei ed wegen Erbredis 
oder aus irgend einem andern Grunde, an Den Nad: 
laß des walland Dierk Wientapper in Schulau, ind 
befondere an die dazu gehörige, in Schulau belegen, 
im Schuld» und Dlandprotoroii Nr. 3 Fol. 240 aufs 
geführte Befigung, allein vie protocolirten Forderun— 

en ausgenommen, find, bei Vermeidung der Präclu— 

don und des ewigen Stillſchweigens, innerhalb 12 
Moden, vom Tage ver legten Bekanntmachung bieiee 
Prociams angerechnet, im Actuariate des Gerichte 
rechtsbehörig anzumelden, 

Pinneberger Concurs» und Erbtheilungsgeridt, 
den 10. April 1862, 


FF ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens. 


Mohrdiek. 
NM X. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 

Wenn der fufpendirte Branbdirector für die Stor 
marnſchen Aemter, Lieutenant a. D. Jobann Heinrih 
Schramm in Neinbed, feine Habe und Güter zur 
coneursmäßigen Bebandlung übergeben bat und in 
Folge deſſen dur Deeret vom heutigen Tage über 
fein Vermögen, etwanige Einreden ber Gläubiger ver: 
behältlih, Concurs erfannt worden ift: 


103 


So werden von Obergerichtswegen Alle und Jede, 
mit Ausnahme der Juhaber protocolirter Forderungen, 
welbe an das Bermögen des fufpenbirten Brands 
direetord für die Stormarnſchen Memter, Lieutenants 
a, D. Johann Heinrid Schramm in Reinbeck, ind 
befondere an deſſen in Schöningftedt belegene Käthner⸗ 
fiele, aus irgend einem Grunde Anfprüde und For— 
derungen zu haben wermeinen, biedurd, bei Strafe 
bes Ausichluffes von diefer Concursmaſſe, aufgefordert, 
fi) mit venfelben innerhalb 12 Woden, vom Tage 
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams anges 
rechnet, bei dem Obergerichtöfecretair v. Gpldenfeldt 
biefelbft zu melden, vie ihre forderungen und Ans 
iprübe etwa begründenden Dorumente in Ur⸗ und 
Abſchrift zu produeiren und, falls fie Auswärtige find, 
Artenprocuratoren zu beftellen. 

Wornach ſich zu achten. 

Urkundlich unterm vorgedruckten größern Gerichts— 
inſiegel. Gegeben im nigl. Holſteiniſchen Ober⸗ 
gerihte zu Glückſtadt, den 21. März 1862. 


(L. S.) v. Schirach. Henrici. 
'v. Prangen. 
N 21. 


Dritte und legte Befanntmachung. 


Auf desfallfigen Antrag Beilommender werden 


Ale und Jede, refp. mit alleiniger Ausnahme ver 
protocollirten Gläubiger, welche an nachbenannte vers 
faufte Grundftüde, als: 

1) dad Wohnhaus M 309 in Preeß des Carl 
Bauer zu Raftorffer Palau; 

2) den Gartenpla des Ernft Bendix Schnoor in 
Elmſchenhagen, groß 65 [I-⸗Ruthen, und davon 
zu trennende Hälfte; 

3) die Kathe M 20 der —— Curandin 
Magdalena Dorothea Chriſtina Löptien in Poſt⸗ 
feldt, für welche ein Folium im Schulo- und 
Pfandprotocolle errichtet werben fol; 

4) das Haus Mi 49 des Zimmermeifterd Johann 
Friedrih Jonas in Preeg, wovon das Hinter- 
—— nebſt 2 Ställen und einem Stück 

artenlande getrennt werden ſoll; 
ſo wie 

5) an dad Haus M 311 des Landmannes Johann 
Jochim Conrad Rath biefelbft e. pert., 

dinglihe Forderungen und Anſprüche zu haben glau— 
ben, refp. bei Einrichtung des Folii für die sub 3 
Br Kathe berüdfihtigt werden und gegen die 
tennung der sub 2 und A genannten Grundftüde 
Einfprüche erheben wollen, bieburd aufgefordert und 
befebligt, ſich damit, refp. bei Strafe der Ausſchlie— 
fung, ver Nictberüdfihtigung und des Berluftes 
ihres Ginfpruchsrechtes, innerhalb 12 Woden, von 


ber legten Bekanntmachung dieſes Proclams ange— 
rechnet, ordnungsmäßig auf hieſiger Kloſterſchreiberei 
zu melden und ihre Gerechtſame wahrzunehmen. 
Klöſterliche Obrigkeit zu Preetz, den 25. März 
862. C. v. Qualen. 


M 22. 
Dritte und legte Befanntmadung. 

Durd nachſtehendes Proclam, welches zugleich als 
eventuelles Concur&proclam anzufehen if, werben Alle 
und eve, welche an den geringen Nadlaf des wall. 
Altentbeilerd Hans Chriftian Bruhn in Neinfeld For⸗ 
derungen und Anfprüde zu baben vermeinen, von 
Gerichtswegen biemittelft aufgefordert, ſolche, bei Ber- 
meidung des Verluftes derfelben, innerhalb 6 Wochen, 
vom Tage der legten Bekanntmachung diefes Proclams 
angerechnet, auf dem Königl. Reinfelder Actuariate 
anzumelden, Auswärtige unter Beftellung eines Acten⸗ 
procurators. 

Königlibed Reinfelder Amthaus zu Traventhal, 
den 22. Mär; 1862. 


Zur Beglaubigung: 


M 23. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl, des 12ten Stücks MT. 

Alle diejenigen, welde Anfprüdhe und Rechte zu 
baben vermeinen an nachbenannte verloren gegangene 
Dorumente und dem biefigen Schuld- und Pfand» 
protocolle inferirte Verpflichtungen, ale: 

1) an eine auf dem Folio 64 der Mittelgilde unterm 
1. December 1823 notirte eod. dato angeordnete 
eura des Eingefeffenen 3. Hudfeldt für den abs 
weienden Hans Jacob Krogmann aus Heede, 

2) einen auf dem Folio 613 der Mittelgilde unterm 
4. Januar 1842 zwiſchen Friedrich Auguſt Burg 
hardt Backhaus aus Barmſtedt und Marcus 
Fuchs aus Ehlersberg, Guts Wuchtsfelde, ab⸗ 
geſchloſſenen, die jetzt dem J. H. Pohlmann in 
Barmſtedt gehörige daſelbſt belegene Hufe 
betreffenden Kaufcontraect, aus welchem noch 
5000 4 v. Cour. undelirt ſtehen; 
ein unterm 21. Februar 1822 erlaſſenes Mor— 
tificationsdeeret über einen auf dem Folio 23 
der Ueberauer⸗Gilde unterm 15. Februar 1811 
zwiſchen Dittmer Wulff und feiner Tochter Mars 
garetba Jacobs, verehelihten Lohmann, abge— 
ſchloſſener, die jetzt der Letzteren gehörende, in 
Bevern belegene Hufe —* Kauf⸗ 
contract, aus welchem annoch 400 4. v. Cour. 
undelirt ſtehen; 


Grothusen. 
W. Baudissin. 


3 


uf 


104 


4) einen auf dem Folio 304 der Ueberauer- Gilde 
unterm 6. April 1806 (reet. 1807) zwifchen 
Jasper Huckfeldt und Wilhelm Tietjen abge- 
fchloffenen, die jegt dem Hinrich Tietjen gehö— 
rende in Heede belegene Hufe betreffenden 
Kaufeontract, aus welchem annody 500 4 v. Cour. 
unbelirt fteben, 

müffen fi damit binnen 12 Moden, vom Tage ber 
legten Befanntmadung biefes Proclams angerechnet, 
bei dem unterzeichneten Gerichte rechtsbehörig melden, 
—— ſie zu gewärtigen haben, daß die vorbemerk⸗ 
ten Documente werden mortificirt und die aus den 
unter M1 —* Verpflichtungen, ſo wie 
die aus den unter M2—4 erwähnten Eontracten ans 
noch undelirt ftebenden Kaufgelder auf Antrag Beir 
fommender im Schuld» und Pfandprotocoll werben 
belirt werben. 

Königl. Adminiftratur zu Ranzau, den 15. März 

862. W.v. Levetzau, conft. 


M 2. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 13ten Stüde M 4. 


Alle und Jede, mit Ausnahme der protocollirten 
eng welche dingliche oder perſönliche Anfprüde 
an die Concursmaſſe des biefigen Tifchlermeifters Carl 
Ehriftian Samuel Bornböft, namentlih an das Du.5 
Nr. 45 belegene Wohnhaus cum pert. haben over 
Pfänder von dem Eridar befigen, müffen ſich damit, 
bei Strafe der Ausſchließung refp. des Verlufles ver 
Anfprüde und Pfandrechte, innerhalb 12 Woden, 
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Pro: 
clams angerechnet, im biefigen Stadtſecretariat redie: 
bebörig melden. z 


Decretum Eegeberg, in curia, den 24. Min 


(L. S.) Bürgermeifter und Ratb. 


Beilage 
um 47. Stück der Holjteinifchen Anzeigen. 


Montag den 28. April 1862. 





Bekanntmachungen. 
Ni. 

Bor dem beifommenden, unterzeichneten Gemeinde⸗ 
fesretair und dem biezu beigegogeuen Gemeindebeam⸗ 
ten iſt am 10. vd. Dit, — desfaͤllig errichteten 
Ehevertraged zwiſchen dem hieſigen ärber Herrn 
Nathan, genannt William Gans, und feiner ibm ſeit 
dem 27. Heyember v. J. angefrauten Ehefrau Therefe 
Bang, geb. Halberfladt, die ehelihe Gütergemeinſchaft 
in forma probante ausgefhloffen worden; was hie— 
mittelft, zur bebufigen Nachachtung Dritter, öffentlich 
befannt gemacht wird. 

Altona, im Grmeinvefecretariate, ven 11. April 1862. 

Louis Falk, Gemeindefecretair. 


M 2. 

Daf dem gemüthskranken ehemaligen Scullehrer 
Friedrich Ferdinand Buſch, vormals in Hardebed, jept 
in Bradenfelv, ein Eurator der Perfon und des Vers 
mögens in dem Partieulier W. Wildens in Neus 
münfter gerichtlich beftellt worden, wird mit drin Hinzus 
fügen hiedurch zur Öffentlihen Kunde gebradt, daß 
der Curande nur mit Zuflimmung feined Curators 
rechtöverbintliche Gefchäfte einzugeben im Stande iſt. 

Segeberger Gonfiftorium, den 12. April 1862. 

Pr., Pr. et Ass. Consist. 


In fidem: H. F, Jacobsen. 


M 3. 

Da Elfabe Carſtens, ebelihe Tochter des wailand 
Chriftian Carftens in Heift, für ibre Perfon und Güter 
unter Guratel des Eingeſeſſenen Engel Marckmann 
in Heift gefellt worden iſt, fo wird dieſes hierdurch 
befannt gemacht, unter der Verwarnung, daß nur bie 
mit dem Gurator für diefelbe — Geſchäfte 
für rechtegültig werden angeſthen werden. 

Ueterſen, den 4. April 1862. 

Klöſterliche Obrigkeit. 


Teſtaments-Publication. 


Daß das hieſelbſt verwahrlich niedergelegte Teſta— 
ment des neulich zu Neſſendorf, hieſigen Gute, vers 
fiorbenen Hufenpächters Ehriflian Friedrich E dylünfen 
am Sonnabend ven 10, k. M., Mittags 12 Uhr, im 


Gerichtszimmer zu Kletfamp publieirt werben fol, 
foldes wird für Beilommende biemit befannt gemacht. 

Lütjenburg, ven 22. April 1862. 

Das arg ein bed adeligen 
Burg Kletfamp. 
FF yneken. 
König Ehriftian VIII. Oftfeebahn. 

Nachdem der Ausihuß gemäß $ 64 0. p. bes 
Statuts den Rechnungsabſchluß des Jahres 1861 
revidirt und richtig befunden hat, werben die Bücher 
und Belege gemäp $ 64 q. vom 12. April bis zum 
24. Mai d. J. incl, jeven Wochentag des Morgens 
von 9 bis 12 Ubr im Büreau ver Geſellſchaft im 
Babnhofsgebäude in Altona zur Einſicht der Herren 
Actionaire ausgelegt fein. — Zur Regitimation genügt 
die Norzeigung einer Actie, mit Binterlaffung ver 
ſchriftlichen Berfiherung des Borzeigenden, daß dies 
felbe ihm eigenthümlich gehöre. 

Altona, den 10, April 1862. 

Der Ausſchuß. 
od. Reincke, Vorſitzender. 


Gluͤckſtadt⸗Elmshorner Eifenbahn. 

Der Ausihuß bat die Dividende für die Prioris 
tätdactien pro 1861 auf 2'/, Procent oder 5 ler 
Reihsmünge per Actie feftgeiegt, welches hiedurch zur 
Kunde der Actionaire gebradt wird. 

Glüdftadt, den 24. April 1862. 

Der Ausſchuß. 
€. J. Rathjen, Borfigender, 

Unter Bezugnahme auf die vorftebende Anzeige 
des Ausihuffes der Slüdftadt-Elmsborner Eiſenbahn⸗ 
gefelfhaft macht die Direction biedurd befannt, daß 
die Erhebung der pro 1861 zu zahlenden Dividenden 
gegen ie der bezügliden Coupons vom 1. 

i8 zum 15. Mai d. %., täglid von 9 bis 12 Uhr 
Normittags, jevob mit Ausnahme der Eonntage, bei 
dem zweiten Director, dem Ober- und Landgerichts⸗ 
atvoraten Knoop biefelbft, und für die Hamburger 
Actionaire bei dem Herrn ©. 5. Gaben, Neuflädter 
Zublentwiete, geſchehen kann. 
Gluͤckſtadt, den 24. April 1862. 
Die Direction 
der BEMEIORREL NET Eiſenbahngeſellſchaft. 


Edictal : Citation. 


"Auf den Anırag der Ehefrau Anna Eliſe Lenſſch, 
b. Schmidt, in Wiemerftorf wird deren ſeit Auguft 
855 verfhollener Ehemann, der vormals zu Brams 
ſtedt wohnhaft gemefene Johannes Adolph Hinrich 
Lentſch, hiedurch eitirt und geladen, ſich am Donners⸗ 
tag den 2. October d. %., Vormittags 10 Uhr, auf 
dem biefigen Amtbaufe vor dem alsdann verfammelten 
Eonfiftorio  einzufinden, um zu vernehmen, was die 
Eitantin wegen böslidher Berlaflung wider ihn vor— 
bringen wird und darauf zu antworten, im Falle des 
Ausbleibend aber zu gewärtigen, daß wider ihn ers 
fannt werbe, was den Rechten gemäß. 
Srgeberger Eonfifiorium, ven 19. April 1862. 
Pr., Pr. et Ass. Consist. 


In fidem: H. F. Jacobsen. 
Proclanıata. 


M 1. 
Erfie Bekanntmachung. 

Wenn die Erlafjung eines landübliden Proclams 
über den wegen Goncurrenz abweſender und unmüns 
diger Erben der nn Regulirung unterzogenen 
Nachlaß des am 6. Mai». 3. in Wandsbeck verflors 
benen Juſtizraths C. A. Glien, ehemaligen Zollfaffirers 
in Hufum, für erforverlih erachtet worden if, 

So wird von Obergerichtewegen Allen und Seven, 
mit Ausnahme der befannten Erben, welde aus irgend 
einem Grunde nidtprotocollirte Korberungen und Ans 
fprüde an den Nachlaß des mail. Juſtizraths C. 4. 
Glien zu baben vermeinen, hiedurch anbefoblen, dies 
felben, bei Strafe der Ausfhließung und des ewigen 
ia Has innerhalb 12 Moden, vom Tage der 
legten Befanntmachung dieſes Proclams angerechnet, 
bei dem Kanzleis und Obergerichtsfecretair v. Prangen 
biefelbft, unter Producirung der betreffenden Driginale 
dorumente und Zurädlaffung beglaubigter Abſchriften, 
fo wie von Auswärtigen unter Procuraturbeftelung, 
anzumelden. 

Wornach ſich zu achten. 

Urkundlich unterm vorgedrudten größern Gerichts⸗ 
inſiegel. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen Ober⸗ 
gericht zu Gluͤckſtadt, den 24. April 1862. 


(L. S.) v. Schirach. 


Henrici. 
v Prangen. 


M 2. 
Erfte Befanntmachung. 

Auf Anfuhen der Wittwe Margaretha Liſchau, 
geb. Langbehn, als teftamentarifher Erbin des am 
13. März 1862 biefelbft verftorbenen Weinbänplers 
Joachim David Liſchau, werden Alle, welche an den 
genannten Erblaffer und vefjen Nadlaß aus irgend 
einem Grunde als Eigenthümer, Gläubiger oder in 


106 


anderer Weife Anfprücde oder Forderungen zu baben 
lauben, mit alleiniger Ausnahme ver protoroliren 
läubiger, bei Strafe Der Präclufion, aufgefordert, 
innerhalb 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung 
diefes Proclams angerechnet, im Stadtſyndicat ſich zu 
melden und, infomweit die Profitenten außerhalb Kiels 
wohnen, Procuratoren zu beftellen. 
Kiel, ven 19. April 1862. 
Der Magiftrat. 
In fidem: G. F. Witte, Syndicus. 


M 3. : 
Erſte Befanntmadung. 

Es baben vie Erben des mail, Johann Detlev 
Wilms in Neumünfter biefelbft angezeigt, daß fie den 
von ihrem Bruder nachgelaffenen, in Neumünfter bes 
legenen, früher mit 1. Quart. Nr. 11, jegt mit Groß 
firden Nr. 19 im Branvcatofter bezeichneten Grund: 
befig nehft Kauflünvereien verkauft hätten und, um 
dem Käufer rin von allen dinglichen nichtprotgeolirten 
Anfprücen freies Grundſtück liefern zu fönnen, bie 
Erlaffung eines landübliben Proclams beantragt. In 
Deferirung diefer Bitte werden daher alle Diejenigen, 
welche an den obgeradten Grundbeſitz nebft Kauf 
ländereien des mail. Jobann Detlev Wilms dinglice 
nidpiprotocollirre Anſprüche zu haben vermeinen, bie 
mittel, bei Strafe des Verluſtes derfelben, amgemielen 
und befehligt, fih vamit innerhalb 12 Wochen, vom 
Zage der legten Bekanntmachung dieſes Proclamd 
angerechnet, auf dem biefigen Stönigl. Actuariate zu 
melden, die ihre Anſprüche begründenden Document 
in Original zu produciren, Abſchriften davon zurüds 
zulaflen und, falls fie Auswärtige find, einen Acten- 
procurator unter biefiger Jurisdiction zu beſtellen. 


— Amthaus zu Neumünfter, ven 15. April 


v Stemann. 
In fidem: RK. Scheel. 
* 4. 
Erſte Bekanntmachung. 

Auf Anbalten des hieſigen Schuſtermeiſters Gon⸗ 
ftied Heinrich Timm werden mit Ausnahme der pros 
tocollirten Gläubiger alle Diejenigen, welche an bie 
gegenwärtig von demſelben verkaufte, biefelbft im Iften 
Duartier sub M 19 am Kirchhofe belegene Wohn⸗ 
bude nebft Zubehör dingliche Anſprüche zu haben ver: 
meinen, birdurc aufgefordert, ſolche Anfprüce, bei 
Strafe des Verluftes derfelben, binnen fpäteftens 12 
Wochen, vom Tage der legten Befanntmadung dieſes 
Proclams angerechnet, im biefigen Etapdifecretariate 
rechtögebörig anzumelden. 

Pürjenburg, ven 23. April 1862, 


(L. S.) Bürgermeifter und Rath. 
Zur Beglaubigung: MH. Brinkmann. 


107 


M 5. 
Zweite Bekanntmachung. 

Die wailand Mafjorin v. Schmidt, geb. Gräfin 
v. Ablefeldt = Yaurwig, bat unterm 2. April 1822 zu 
Rendeburg eine teftamentariihe Dispofition errichtet, 
in welcher die Jungfer Margaretha Catharina Echmidt 
im erſten $ zu ihrer Univerjalerbin eingeſetzt, im fol⸗ 
genden $ jedoch über ein Capital von 10,000 * 
Dän. Ert. dahin. verfügt worden if, dab Dir gedachte 
Yungfer Marg. Schmidt nur, jo lange fie lebe, jähr« 
li die Zinfen vejjelben genießen, das ganze Capital 
dagegen nad ihrem Tore den Geſchwiſtern ver Erbs 
Iaferin oder deren fonftigen geſttzlichen Erben zufallen 
fole. Da nunmehr aud obgedachte Jungfer Marg. 
Schmidt in Nentoburg mit Tode abgegangen und 
daber die Borfchriften des 8 2 der erwähnten teftas 
mentarifhen Dispofiiion, welde wörtlich folgenvers 
maaßen lauten: 

„Gbenfalls verorbne id biedurd cum Do. cur., 
„daß meine mehrgedachte Jungfer Margaretha 
„Gatharina Schmitt, um derfelben fo viel möge 
„li ein forgenfreies re fihern, diejenigen 
„Binfengelver, welde id vn dem in dem väler⸗ 
„ichen Teſtamente d. d. Tranefier Schloß ven 
„IT. Mai 1791 mir ausgefegten Capital von 
„10,000 „# Dänifdh. Courant oder deren Währ 
„tung nad jegiger verorpnungsmäßiger Berech⸗ 
„nungsweije jaͤhrlich beziehe, auch nad meinem 
Tode, fo lange fie lebt, jährlih genießen fol, 
„wohingegen das mir ausgejegte Capital felbft 
„nach dem Tove meiner ofterwähnten Jungfer 
„Margaretha Catharina Schmidt meinen Ges 
„bwiftern over fonftigen gejegliden Erben zus 
„fallen fol”, 
jegt zur Anwendung fommen, fo ift die Erlafjung eines 
enllißen Proclams an Beifommende für erforderlich 
erachtet worden. 
Demnach werden von Obergerichtswegen Alle und 
Jede, welche nad Maafgabe und in Anleitung des 
vorerwähnten $ 2 des Teflaments der wailand Majorin 
v. Schmidt, geb. Gräfin v. Ahlefeldt-Laurwig, nuns 
mehr Erbanfprübe an ven in einem Capitalvermögen 
von 10,000 Dän. Ert. beſtehenden Nadlaß zu 
baben vwermeinen, biemittelft, sub pena pra=clusi et 
perpetui silentä, aufgefordert und befehligt, fi ins 
nerbalb 12 Moden, vom Tage der legten Befannts 
madung diefes Proclams angerednet, bei den Kan— 
Irjeis und Obergerichtsſecretair v. Prangen hieſelbſt 
u melden, ibre etwanigen Pegitimationsdocumente in 
Ur: und Abſchrift zu produciren und, falls fie Aus— 
mwärtige find, Aetenprocuratoren zu bejtellen. 
Wornach fih zu achten! 

Urkundlich unterm vorgedrudten größeren Gerichts— 
Infiegel. Gegeben-im Königl, Holſteiniſchen Obers 
gericht au GHüdftadt, den 26. März 1862, 

(L. S.) v. Schirach. Henrici, 


v. Prangen. 


M 6. 
Dritte und legte Befanntmadyung. 
Da auf geſchehene Infolvenz:Erflärung 
1) des biefigen Bürgers und Commiffionairs Auguſt 
Friedrich Conrad Burmeifter; - 

2) des biefigen Commiffionaire Charles Adler, 
über deren Habe und Güter, fo wie auf Anbalten ber 
betreffenden Gläubiger über die Habe und Güter: 

3) des hiefigen Bürgers und Commiſſionairs Ans 

dreas Friedrich Julow; 

4) = — Bürgers und Schenkwirths Simon 


ablde 
5) * bieſigen Commiſſionairs Barthold Fritſche 


der Concurs der Gläubiger erfannt worden: fo wer⸗ 
den von Gerichtswegen Alle und Jede, weldhe an obs 
rer Perfonen aus irgend einem rechtlichen Grunde 
nfprüde oder Forderungen zu baben vermeinen, 
bievurd, bei Strafe der Ausſchließung, aufgefordert 
und befebligt, folhe binnen 12 Woden, nad der 
legten Befanntmadhung diefed Proclams, im biefigen 
erſten Stadtfecretariate und fpäteflend am 
Juli d. 3, 
als dem peremtoriſchen Angabetermine, im Obergericht 
hieſelbſt anzumelden, wobei die die Anſprüche begrün— 
denden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und in 
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen 
geböriger Proruraturbeftellung das Nötbige wahrzus 
nehmen haben. 
Wornach Beilommende ſich zu achten! 
Altona, im Obergericht, den 10. April 1862. 
Ex Decreto Senatus. 
MN. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Da auf gefchebene Inſolvenz-Erklärung 
1) * hie ſigen Bürgers und Kleiderhändlers Lazarus 
evp; 
2) des hieſigen Bürgers und Mehlhändlers Heinrich 
Matthias Kloppenburg; 
3) des biefigen Bürgers und Klempnermeifterd 
Adolph Georg Ehriftoph Diep; 
4) des biefigen Bürgers und Kleiderhändlers Levy 
Abraham Popert; 
5) des biefigen Bürgers und Erilermeifters Johann 
Friedrich Wilbelm Stein; 
über die Habe und Güter derſelben der Concurs der 
Gläubiger erkannt worden: fo werben von Gerichts— 
wegen Alle und Jede, welche an obgenannte Pers 
fonen aus irgend einem redtliden Grunde Anz 
fprüde oder ——— zu haben vermeinen, 
hiedurch, bei Strafe der Ausſchließung, aufgefordert 
und befehligt, ſolche binnen 12 Wochen, nach der legten 
Bekanntmachung diefes Proclams, im biefigen erften 
Stadifecretariate und fpäteftend am 
24. Juli d. J., 
ald dem peremtoriſchen Angabetermine, im Dberges 
richte biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche 


108 





begründenben Documente in Urfchrift vorzuzeigen und 
in Abſchrift zurückzulaſſen find, Auswärtige aud wegen 
gehöriger Procuraturbeftelung das Nöthige wahrzus 
nebmen baben, 
Wornach Beifommende fi zu adten. 
Altona, im Dbergeridte, den 10. April 1862, 


x Decreto Senatus. 


M 8. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Da auf geſchehene Infolvenz-Erflärung 
1) des biefigen. Bürgers und Schenlkwirths Friedr. 


euer; 
2) des biefigen Bürgers und Manufacturwaaren« 
bändlerd Marcus Salomon Engers, in Firma 
M. Engers; 
3) des bieh en Bürgers, Buche und Steindruckers 
Hinrih Poppe; 
4) der Wittwe Mathilde I. Lazarus, geb. Bieber; 
5) des biefigen Bürgers und etailifen Charles 
Walter, 
über die Habe und Güter derfelben der Concurd der 
Gläubiger erfannt worden: fo werden von Gerichts⸗ 
wegen Alle und Jede, welde an obgenannte Pers 
fonen aus irgend einem rechtlichen Grunde Anfprüde 
oder Forderungen zu haben vermeinen, hiedurch, bei 
Strafe der Ausfhließung, aufgefordert und befebligt, 
folhe binnen 12 Wochen, nad ber legten Befannt- 
madung diefed ern im biefigen erften Stadt⸗ 
feeretariate und ſpäteſtens am 
24. Zuli d. J. 
als dem peremtorifchen Angabes Termine, im Ober- 
erichte biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche 
egründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und 
in Abfchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wer 
gen geböriger Procuratur « Beftellung das Nöthige 
wahrzunehmen haben. 
Wornach Beilommende fih zu achten. 
Altona, im Obergerichte, den 10. April 1862. 
Ex Deer 


eto Senalus. 


MI. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Proc. des 14ten Stücks M 1. 

Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprübe an 
den von den Erben nur sub beneficio legis et in- 
ventarii angetretenen Nachlaß der wailand Eheleute 
Chriftian Haad und Margaretha, geb. Schund, im 
Ammerswurtber Sandberge, fo wie Pfanpflüde aus 
diefem Nadlaffe, find, bei Strafe refp. des Auss 
fhluffes von diefer Maffe und des eventuellen Vers 
{uftes der Rechte, innerhalb 12 Moden, vom Tage 
ver legten Befanntmahung diefes eventuell auch als 
Goncursproclam erlaffenen Proclams, in ver Königl, 
Kirchfpielfcpreiberei en gehörig anzugeben. 


Meldorf, ven 1. April 1862. 
Zur Beglaubigung: 


Fabricius. 


NM 10. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl, des föten Etüde M 1. 
Nichtprotocollirte Forderungen und Anfpräde an 
den Nachlaß des wail. Hofbefigers Herrmann Boje 
Thiesſen in Norverbarlt, jo wie Pfanpftüde aus dies 
fem Nachlaſſe find, bei Strafe ver Ausicliehung und 
des Berluftes, innerhalb 12 Woden, vom Tage ber 
legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, 
in der Königl. Kirchſpielſchreiberei zu Barlt gehörig 
anzugeben. V. G. W. 
eldorf, den 8. April 1862, 


Zur Beglaubigung: Fabrieius. 


M 11. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Erir. des Procl. des 14ten Stüde M 2, 
Nichtprotocollirre Forderungen und Anfprüde an 
den Nadlaß des mail. Eingejeffenen und Gaſtwirthe 
Hans Hinrih Thode in Schenefeldt find, bei Strafe 
der Ausſchliehung, innerhalb 12 Wochen, vom Tage 
der legten Befanntwadhung dieſes Proclams, event, 
unter Procuraturbeftellung, beim Rendsburger Ami 
actuariat anzumelben. 
Rendsburger Amthaus, den 2. April 1862. 
E. v. Harbou. 


Brenning. 
Zur Beglaubigung:  Brenning. 
NM 12. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 14ten Stücks MB. 


Forderungen und Anfprühe an den verftorbenen 
Hufenpäcter Hans Friederich Scherf zum Dualfer 
Selve, im Gute Gaarg, find, bei Strafe ihres er 
luftes, binnen 6 Woden, von der legten Befannls 
madung diefes an, biefelbft gehörig zu melden. 

Zuftitiariat des adel, Gut Gaarg zu Oldenburg, 
den 28, März 1862. Peisron. 


M 13. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 14ten Stücks MA. 
Erb» und fonftige Anſprüche an die Verlaſſenſchaft 
des wailand Scullehrers Georg Chriſtoph Wilhelm 
Paſche und feiner gleihfals verſtorbenen Ebefrau 
Caroline Marie Elifabetb, geb. Wüftenberg, zu Randen- 
dorf, im adel. Gute Depenau, find innerhalb 12 Won, 
vom Tage der legten Befanntmahung dieſes Pre 
clams, bei Strafe des Ausſchluſſes, im Segeberget 
Actuariat des Confiftorii rechtsgehörig zu melden. 
Srgeberger Confiftorium, ven 29. März 1862, 
Pr., Pr. et Ass. Consist. 
In fidem: H. F, Jacobsen. 


— m — — 


Beilage 
um 18. Stüuͤck der Holſteiniſchen Anzeigen. 


Montag den 5. Mai 1862. 





Bekanntmachungen. 
| 


Im Sabre 1861: find an die Stranbbebörben des 
Herzogthums Holftein. folgende an den Holfleiniihen 
Küften oder in offener See geborgenen Gegenftände 
von geringfügigem Werthe abgeliefert worben: 

Nah Bericht 

1) der Königlichen Pinneberger Landdroftei: 
ein Pappelbaum, ein führener Balfen, ein oberländis 
fher Kahn, eine alte Echute, das Wrack eines alten 
Bootes, ein alted Boot mit zwei Rudern, gemerkt 
H. William „Sand“, ein Anfer mit zwei Schödeln 
Kette, verſchiedene Schiffsinventarienſtücke von einer 
geftrandeten englifhen GCollierbrigg und 2 Böte; 


2) der Obrigkeit ‘ver adeligen Güter Seeflermübe, 
Groß: und Klein-Collmar und der Engelbrecht⸗ 
ſchen Wildniß: 
ein föhrener Afantiger Ballen von 21 Fuß Länge und 

1 Fuß 2° Dide, gemerkt p. E.; 

3) der Norderdithmarſcher Landvogtei: 
ein runder föhrener Baum von 25 Fuß Länge und 
4, Bol Dide, 2 runde föhrene Bäume, a 15 Fuß 
lang und Zoll did, ein eiferner Winfel, eine eiferne 
Stange, 3 Enden Schiffsmaft, a 4 Fuß lang, 2 Stüd 
metallene Hängen, 1 do. Bolzen und 12 do. Nägel, 
ein Schoonerbaum, AO Ruß lang und 9%, Zoll vid, 
ein runder föhrener Balfen, 19 Fuß lang, ?7/r Zoll 
did, 2 Stück Wradbolz, ein Boot, 14%, Fuß lan 
und 5 Fuß breit, geibeert, 2 Tonnen Thran, gemerkt 
am Spundloch und am Boden H. P., 7 Renntbiers 
bäute, ein Compashaus, ein hölzernes Spucknapf, 
eine Barfaffe von Föhrenholz, 20 Fuß lang und 
9 Fuß breit, gemerft am Spiegel Johanna Elisabeth, 
und ein Schnarrmaft, 32 Fuß lang und ®/, Zoll dick; 
4) der Süderdithmarſcher Landvogtei: 

eine alte eichene Schiffsplanke, 21 Fuß lang, 107, ZoU 
did, ein Schiebebaum, 28 Fuß lang, rin Schiffsboot 
son Eichenbolz, 15 Fuß lang und "At, Fuß breit, 
I Stüde Eifen, eine defecte eichene Bohle, 4’, Fuß 
lang, 15/2, Zoll did, 3 Schiffsanker mit 45, 15 
und 30 Faden Ketten, ein ſtark verfaulter führener 
Baum, 22 Fuß lang, ein führenes Schiffsboot, 14'/, 
Di lang, 5 Fuß breit, eine führene Kiehne, 37, 
uß lang und 18%, Zoll Durchmeſſer, ein do. 38 Buß 
lang, 16°, Zell Durdmefjer, ein beſchädigter Kahn 


14 Fuß lan 
lang, ein 
angleine, ein Boot „John Fair“, ein abgebrochener 


rin Schiffsboot von Eichenholz, 14 Fuß 
oot, ein Beinkleid, eine Waſſerpütze, eine 


Schiffsmaſt von Föhrenholz, 43 Fuß lang, eine 
Schiffsraae von Föhrenholz, 39 Fuß lang, 180 & 
altes Eifen; 
5) des Königlichen Steinburger Amthaufes: 
eine Jolle und ein führener Baum, gemerft A. S.; 
6) des Infpertorats des Hedwigenkoogs: 
eine föührene Naae von 50 Fuß Länge, verſchiedenes 
MWradbolz; 
7) des Juftitiariats ver Güter Hafelau und Hafelvorf: 
ein Weidenbaum, 34 Fuß lang; 
8) tes Heiligenhafener Magiftrats: 
ein Schiffsboot, 16 Fuß lang, 5 Sub breit; — 
9) des DOberpräfiviums der Stadt Altona: 
eine alte Yolle, ein führener Pfahl und ein Faß. 
Die Eigenthümer der vorgenannten Gegenftände 
werben hiedurch aufgefordert, ſich, infofern es nicht 
bereits geſchehen, binnen 4 Wochen, nad der legten 
Befanntmadung dieſes Proclams, bei ven zugleid 
angegebenen Behörden zu melden, indem jene Enand- 
güter, foweit ſolches nicht ſchon verfügt if, nah Maaf- 
gabe des Patents vom 27. November 1804 öffentlich 
verfauft und die weiteren Beftimmungen über ven 
Erlös aus denjelben getroffen werden follen. 
Königliches Minijterium für die Herzogtbümer 
Holftein und Lauenburg, den 24, April 1568. 
Für den Minifter: 
IV. Rumohr. 


Griebel, 
M 2, 


Bor dem beifommenden, unterzeichneten Gemeinde 
fecretair und dem hiezu beigezogenen Gemeindebeams 
ten it am 10. d. Mid. mittelſt veefällig ‚errichteten 
Ehevertrages zwiſchen dem biefigen Faͤrber Herrn 
Natban, — William Gans, und ſeiner ihm ſeit 
dem 27. November v. J. angetrauten Ehefrau Thareſe 
Gans, geb. Halberſtadt, die eheliche Gütergemeinſchaft 
in forma probante ausgeſchloſſen worden; was hie— 
mittelft, zur bebufigen Nachachtung Dritter, öffentlich 
befannt gemacht wird. 

Altona, im Gemeindefecretariate, ven 11. April 1862, 

Louis — Gemeindeſecretair. 


110 


M 3. 

Daß dem gemüthöfranten ehemaligen Schullebrer 
riedrih Ferdinand Buſch, vormals in Harvebed, jegt 
in Bracenfelo, ein Gurator der Perfon und des Vers: 
mögens in dem Particulier W. Wildens in Neus 
münfter gerichtlich beftellt worden, wird mit dem Hinzu⸗ 
fügen biedurd zur Öffentlihen Stunde gebradt, daß 
der Qurande nur mit Zuftimmung feines Curators 
rechtöverbindliche Geſchäfte einzugeben im Stande ift. 
Segeberger Eonfitorium, den 12. April 1862. 
Pr., Pr. et Ass. Consist. 
In fidem: H. F, Jacobsen. 


Teftaments : Publication. 

Daß das hieſelbſt verwahrlid niedergelegte Teſta— 
ment des neulich zu Neflenvorf, hiefigen Guts, vers 
ftorbenen Hufenpädters Chriſtian Friedrich Schlünſen 
am Sonnabend ven 10. f. M., Mittags 12 Uhr, im 
Gerichtözimmer zu Kletfamp publicire werden fol, 
ſolches wird für Beikommende biemit befannt gemacht. 

Lütjenburg, den 22, April 1862. 

Das Patrimonialgeriht des adeligen 
Gute —— 


Gluͤckſtadt-Elmshorner Eiſenbahn. 
Der Ausſchuß bat die Dividende für die Prioris 
tätdactien pro 1861 auf 2", Procent oder 5 Thaler 
Reichsmünze per Actie feftgejegt, welches hiedurch zur 
Kunde der Actionaire gebracht wird. 
Glüdftadt, den 24. April 1862, 
Der Ausſchuß. 
C. J. Rathjen, Borfigenver. 


Unter Bezugnahme auf die vorfiebende Anzeige 
des Ausihuffes der Glüdftadt-Elmshorner Eifenbahns 
geſellſchaft macht die Direction hiedurch befannt, daß 
die Erhebung der pro 1861 zu zahlenden Dividenden 

egen ng der bezüglichen Coupons vom 1. 
i8 zum 15. Mai d. J., täglih von 9 bie 12 Uhr 
Vormittags, jedoch mit Ausnahme der Sonntage, bei 
dem zweiten Director, dem Ober- und Landgerichts⸗ 
abvocaten Knoop biejelbf, und für die Hamburger 
Actionaire bei dem Herrn ©. 3. Eahen, Neuftädter 
Fublentwiete, gefheben kann. 

Glüdfladt, ven 24. April 1862, 
Die Direction 

der Glückſtadt⸗Elmshorner Eifenbahngefellichaft. 


Stecbrief. 

Die unverehelihte Ida Margareta Johanna 
Schütt aus Wielen, adel. Guts Wablevorf, ift eines 
in Neumünfter verübten Diebftabld dringend verdäch— 
tig. Diefelbe ift 20 Jahr alt und wird mit einem 
neuerdings von der Klöfterliben DObrigfeit zu Preetz 
audgefertigten Dienſtbuche verſchen fein. 


Da nun der jegige Aufenthaltsort derſelben un: 
befannt ift, fo werden die verehrlichen Polizeibehörden 
dienſtlich erfucht, auf die gedachte Schütt vigiliren, die: 
felbe im Betretungsfall anhalten, ſowie das Amthaus 
behufs ihrer Abholung biervon gefällig in Kenntnif 
fegen zu wollen, 

Königliche Amthaus zu Neumünfter, den 1. Mai 

862. v. Stemann. 


Edictal ; Eitationes. 
M 1 


Auf Anfuhen der Ehefrau Anna Chriftine Maria 
Dreis, geb. Friederichſen, biefelbft ift jur münplicen 
Berhandlung der von ihr gegen ihren behauptlich feit 
dem 27, Auguft 1855 abmeienden Ehemann, ven 
Babrifarbeiter Adolph Sebaftian Dreis, auf Trennung 
der Ehe gerichteten Klage ein Termin auf den 14. 
Juli 1862, mung 12 Uhr, anberaumt worden, wozu 
der abweſende Beflagte hierdurch edictaliter und 
peremtorifh geladen wird, unter der Aufgabe, in dies 
fem Termin perfönlid zu erſcheinen, die Klage zu 
vernehmen, barauf a antworten und Sprud Redtens 
u gewärtigen, und Änter ver Drohung, daß im Fall 
eines ungeborfamen Ausbleibens dennod das Recht⸗ 
liche werde erfannt werden. 

Deeretirt Kiel, den 22. April 1862. 

Das Stadteonfiftorium, 
In fidem: G. F. PPitte, Synvicus. 


M 2. 

Da vie Ehefrau Margaretha Wilhelmine Doro 
thea Grönwoldt, geb. Jmbed, in Blanfeneje ce. cur. 
biefelbft vorgeftellt, vaß ihr Ehemann, ver Steuermann 
Johann Hermann Grönwoldt aus Blanfenefe, fie bös⸗ 
lich verlaſſen babe und fein jegiger Aufenthalt ihr uns 
befannt ſei, weshalb fie um eine Evictalladung gebeten 


at: . 

Eo wird in Deferirung biefer Bitte gedachter Ehe: 
mann Johann Hermann Grönwoldt hiedurch perem⸗ 
torifch geladen und befehligt, vor dem am Montage 
den 16. Juni d. J. zu baltenden ordentlichen Pinne: 
berger Eonfiftorium bereit und gefaßt zu erfdeinen 
und zu vernehmen, was feine Ehefrau wegen böslicer 
Berlaffung wider ihn verbringen wird, darauf zu anıs 
worten und Spruch Redtens zu gewärtigen, mit der 
eg daß, er erſcheine alsdann oder nicht, 
dennoch auf ferneren Antrag der Klägerin in diefer 
Sache ergebe, was den Redyten gemäß. 

—— Conſiſtorium, den 25. April 1862 


ommelsdorff-Friedrichsen. Messtorff. 
Mohrdiek. 


M 3. 

Da die Ehefrau Catharina Piening, geb. Stod- 
fletb, zu Klevendeih ce. eur. biefelbft vorgeftellt, daß 
ihr Ehemann Johann Piening aus Elmshorn fir bit 
lich verlaffen babe und fein jegiger Aufenthalt ihr 


111 


unbefannt fei, wedhalb fie um eine Edictalladung ge= 
beten bat: 

So wird in Deferirung dieſer Bitte gedachter Ehe⸗ 
mann Johann Piening biedurd peremtorifch geladen 
und befehligt, vor dem am Montage den 16. Juni 
dv. % zu baltenden ordentlichen Pinneberger Eonfiftos 
rium bereit und gefaßt zu erfcheinen und au verneh⸗ 
men, was feine Ehefrau wegen böslicher Verlaſſung 
wider ihn vorbringen wird, darauf zu antworten und 
Spruch Rechtens zu gewärtigen, mit der Berwarnung, 
daß, er erfcheine alsdann oder nicht, dennoch auf fers 
neren Antrag der Klägerin in dieſer Sade ergebe, 
was den Rechten gemäß. 

Pinneberger Eonfiftorium, den 25. April 1862. 


WW ommelsdorff-Friedrichsen. Messtorff. 
Mohrdiek. 
Proclanıata. 


M 1. 
Erfte Bekanntmachung. 

In Gewährung desfälligen Antrages werben, mit 
alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger, alle 
diejenigen, welde ——— Anſprüche und Forderun⸗ 
gen an die von dem Eingeſeſſenen Hans Hinr. Gliſs—⸗ 
mann an Hinr. Breibolz verkaufte Hufe in Raabe, 
Kirchſpiels Hohenweſtedt, zu haben meinen, hierdurch, 
bei Strafe Der Ausichlichung und ewigen Stillſchwei⸗ 
gend, aufgefordert, unfeblbar innerhalb 12 Woden, 
vom Tage ver legten Belanntmadhung biefed Pros 
tlams, ihre Anfprühe im biefigen Amtsactuariat auf 
tehtögehörige Weife anzugeben; Auswärtige unter 
Beftellung eines Actenprocurators, 

Renvsburger Amthaus, den 23. April 1862. 

E. v. Harbou. 


Brenning. 
M 2, 
Erfte Befanntmadung. 

Auf Anfuchen der betreffenden Ereditoren und nad 
ermirfter Auctorifation des Königl. Holſteiniſchen Ober— 
gerihtd vom 14. April 1862 werden Alle, welde an den 
nahbenannten, verloren gegangenen Obligationen: 

1) einer von dem Bürger Claus Hinrich Benbir 

PWipperling in Kiel am 31. Januar 1858 an 
den Hufner Jürgen Diepr. Hamann in Stubbens 
dorf über 160 ,f RM. zu SpEt. Zinfen auss 
eftellte, zuerfi am 4. Februar 1858 auf dem 
Kolium ded Debitord für deffen im 1. Quartier 
unter Nr. 176 auf dem feinen Kubberg beles 
genes Wohnhaus, und fpäter am 3. Februar 
1860 auf dem erwähnten Folium nad deſſen 
Umfcreibung auf den Namen des Gaſtwirths 
Johann Detlev Ehmde nebft Agnitionsacte des 
neuen Debitord wieder protocollirte Schuld» und 
Pfandverfchreibung; 


2) einer von dem biefigen Kaufmann Otto Timm 
am 7. Novbr. 1843 an den Altentheiler Peter 
Timm in Eclefen auf 250 Cour., jegt 400 »P 
R-M., zu 4 pCt. Zinfen ausgeftellten, zuerft am 
10. Novbr. 1843 auf dem Folium des Debitors 
für deſſen am Walferdamm belegenes Wohnhaus 
Nr. 80 protocollirten und fpäter nach geſchehener 
Umſchreibung des Folium auf den jegigen Eigen« 
thümer des erwähnten Grundftüds, den Kaufs 
mann Claus Peter Timm biefelbft, nebft deſſen 
Agnitionsacte am 10. Juli 1846 wiederum pro⸗ 
tocollirten, auf den Hufenpädter Hans Hinrich 
Zimm zu Sclefen vererbten Schuld⸗ und Pfand« 
verfchreibung, 

aus irgend einem Grunde Anfprücde zu haben glau— 
ben, biemit aufgefordert, fi innerhalb präclufiviider 
Frift von 12 Wochen, vom Tage der legten Befannts 
madung dieſes Proclams, im biefigen Stadtiſyndicat 
anzugeben und, infofern die Profitenten außerhalb 
Kiel's wohnen, Procuratoren biefelbft zu beftellen, 
widrigenfalld aber zu gewärtigen, daß die verlorenen 
Documente bebufs deren Eremplification oder Delis 
rung für mortifteirt erfannt werben. 
Kiel, ven 22. April 1862. 
Der Magiftrat. 
In fidem: G. F. Witte, Syndicus. 


M 3. 
Erſte Bekanntmachung. 

Wenn der Hofbefiger Ludolph Heinr, Ernft Gabe 
zu Bodhorft feine Güter zur Concursbehandlung übers 
geben bat und — unter Vorbehalt der Rechte 
der Gläubiger, der Concurs wider ihn erkannt iſt; ſo 
werden, mit Ausnahme der protocollirten Creditoren, 
Ale und Jede, welde an gedachten Rudolph Heinr. 
Ernft Gabe zu Bodborft vder an die zur Maffe ges 
börende und daſelbſt belegene Landſtelle Anſprüche 
und Forderungen, mit Einfluß etwaiger Eigenthums⸗ 
anfprüde auf einzelne Theile der Concurdmaffe, zu 
haben vermeinen oder Pfänder von ibm befigen, bies 
durch aufgefordert, jelbige innerhalb 12 Moden, von 
der legten NE dieſes Proclamd anges 
rechnet, bei Strafe der Ausſchließung von vieler 
Maffe und des Berluftes ihres Pfanprechte, im hie— 
figen Juflitiariat anzugeben, auch wegen Borlegung 
der ihre Forderungen begründenven Dorumente und 
der Beftellung der Actenprocuratur das Erforderliche 
wahrzunehmen. 

Hanerau, im Juflitiariate, ven 26. April 1862. 

* Lundius. 
+1 A, 


Zweite Bekanntmachung. 
Don Gerichtswegen 
werden auf Antrag des Andreas Etammer in Heide, 
ald Büterpflegers, die Ereditoren des Kaufmanng 
Frievrid Emil Dehn in Heide, jedoch mit gefeplicher 


112 


Ausnahme der protocolirten, hiemittelſt geladen, alle 
ihre an den gedachten Boniscedenten habende Forbes 
rungen und Anſprüche innerhalb 12 Wocden, vom 
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams 
(und zwar Auswärtige nad vorher beſtellter Acten⸗ 
procuratur), in ber Kirchſpielſchreiberei zu Heide ge⸗ 
hörig anzugeben und verzeichnen zu laſſen, im Widri⸗ 
gen aber zu gemärtigen, wie fie von diefer Concurs⸗ 
maffe werden präcludirt werben. 
Wornach fi zu achten. 
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Deide, 


den 2. April 1862. Han-en. 
In fidem: Scholtz. 
Pro copia: Wiencke. 
M 5. 


Zweite Befanntmachung. 

Wenn zu den Miterben des in Lohe verftorbenen 
Hinrich Saß auch der zur Ger abmefende Johann 
Saß, ebeliher Sohn der wail. Eheleute Jochim Saß 
und Gefche Saß, geb. Kelting, gehört und über deſſen 
Aufenthalt nichts hat in a gebracht werben 
fönnen: fo wird derſelbe nad ge etzlicher Vorſchrift 
aufgefordert, ſich innerhalb 12 Wochen, a publ. ult., 
auf dem bieſigen Syndicate zu melden, widrigenfals 
mit feinem GErbtheil u. Borferift der Geſehze auf 
feine Koften wird verfahren werden, 

en, den 12. April 1862. 
rn Klöſterliche Obrigfeit. 
N 6 


weite Bekanntmachung. 
Ertr. M Procl. des 16ten Stüds M 3. 
Gläubiger und Pfanvinhaber ver verfiorbenen 
Eheleute Joh. Martin Friedr. Wittig, wail, Zimmers 
meifter in Rendsburg, und Dorothea Ehriftine Wittig, 
eb. Schmadeld, muͤſſen ihre Forderungen und Ans 
prüde an den Nachlaß derfelben, fo wie nichtprotos 
collirte dingliche Nechte am die zu dieſem Nachlaſſe 
gehörige, in hieſiger Alıftadt bei ber Schleifmühle 
sub Nr. 6 belegene Wohnbude, endlich eimanige vr 
den Berftorbenen erhaltene Fauftpfänper, refp. su 
pena preclusi und bei Berluft der Pfandrechte, bins 
nen 12 Wochen, von ber legten Bekanntmachung Dies 
fes Proclams, Auswärtige unter Procuraturbeftellung, 
im ſiädtiſchen Actuariat birfelbft gebörig anmelden. 
Rendsburg, den 16. April 1862. 
— Der Magiſtrat. 
MT. 
Zweite Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des I6ten Srüde MA. 
Alle Anfprühe an die dem Bäder Hans Hinrich 
Auguft Schröder in Ahrensböck zuſtändigen Ahrens— 


— 





böcker Altfleckens- und Vorwerksländereien, an den 
dem Viertelhufner Johann Hinrich Steen in Havehoſt 
zugehörenden Theil vom Gehege Scharfen Köhlen, 
an den Nachlaß des wall. Majord a. D. von Krabbe 
in Abrensböd, an ven Nachlaß des wail. Parzeliften 
Be Hinrid Werde im Vorwerk Süfel, und an den 
achlaß des mail. Hausbalters Hans Jochim Stender 
in Bohl, Amts Plön, mit Ausnahme der protorolirten, 
find, bei Strafe des Berluftes verfelben, innerhalb 
— — im Plbu⸗-Ahrensböcker Actuariate any 
melden. 
Kbnigl. Amthaus zu Plön, den 12. April 1862. 
Abs. D Friederici. 


s. Dom. Pr.: 
in fidem: Friederici. 


MS. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl, des 16ten Erüdd MW 5. 
Alle und Jede, welche nidptprotocollirte dingliche 
Anfprühe an das dem biefigen Bürger und Haus— 
befiger Ernft Barfknecht gehörig gemwefene, sub Nr. 127 
biefiger Altſtadt belegene Haus e. p. nebſt Kaufland 
zu haben vermeinen, haben ſolche, bei Vermeidung ber 
rechtlichen Nactbeile und unter Wahrnehmung des 
Erforverliben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der 
legten Befanntmadung dieſes Proclams angerechnet, 
im biefigen Stadifecretariat anzumelven. 
Decretam Plön, in Curia, den 15. April 1862, 
Bürgermeifter und Rath. 
M. Falılberg, conſt. 
M 9. 
Dritte und letzte Bekanntmachung. 
Erir. des Procl. des Töten Stücks „#2, 
Forderungen und Anſprüche an den Nachlaß dee 
wail, biefigen Bürgers, Glafers und Malers Johann 
Peter Hoffmann ſind, bei Strafe der Ausichließung, 
binnen 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung 
diefes Proclams angerechnet, biefelbft orunungsmäßig 


— 
ecretam Heiligenhafen, in euria, den 8, April 
1862. Der Magiftrat. 
Helmcke. 
M 10. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 15ten Stüds MW 3. 

Alle Forderungen und Anfprüde an den Nadlaf 
bed wailand birfigen Kaufmanns und Senators A. 
Jansſen find, bei Vermeidung der udn und 
des ewigen Stillfhweigeng, binnen 12 Moden, nad 
der legten Befanntmadhung dieſes Proclame, rechts— 
behörigermaaßen im biefigen Syndicate anzumelden. 

Decretum Neuftadt, den 28. März 1862, 

(L. S.) —————— und Rath. 


ollmann. 


Beilage 


zum 19. Stick der Holſteiniſchen 


Anzeigen, 


Montag. den 12. Mai 1862. 





Bekanntmachungen. 
ft. 5 
Ertract 
aus dem im 1öten Stüd dieſer Zeitung inferirten 
roclam über vie im Jahre 1861 im Herzogthum 
olftein geborgenen geringfügigen Strandgüter, 
Im Jahre 1861 find zufolge der Berichte der 
Bump bunt: Landproftei, der Obrigkeit ver abeligen 
üter Seeſtermühe und Groß- und Klein» Gollmar, 
der Morberbithmarfcher Landvogtei, der Süperbithmars 
ſcher Randyogiei, des. Steinburger Amthaufes, des 
Infpertoratd des Hedwigenkoogs, des Juftitiariatd der 
Büter Hafelau. und Hafelvorf, des Heiligenbafener 
Magifrats und des Oberpräſidiums der Stadı Altona 
verſchiedene im 18ten Etüd diefer Zeitung näher anr 
gebene, an der Holfteinifpen Küfte oder in offener 
—F geborgene Güter von geringfügigem Werthe an 
die bezeichneten Behörden abgeliefert. hr 
Die Eigentbümer berfelben werden: hiedurch auf 
gefordert, fich, infofern es micht bereite, gefchehen,. bin« 
nen A Wochen, nad ver legten Bekanntmachung dies 
jed Proclams, bei iden\zugleih angegebenen Behörden 
ju melden, indem jene Etrandgüter, ſoweit ſolches nicht 
ſchon verfügt ift, nah Maaßgabe des Patents vom 27. 
Rovenrber 1804 öffenslich verfauft und bie meiteren 
Befimmungen. über ven Erlös aus benfelben getrofs 
fen werden ſollen. 1 
Königlies Minifterium für bie Werner 
Holſtein und Lauenburg, den 24. April 1862. 
| Für den Minifer: 
FF, Rumohr. 


Griebel. 
M2. 

Wenn der Schzwirth Johann Hinrich Bohlens zu 
Bilingbufen ſich freiwillig der, Verwaltung feines 
Vermpgene und des feiner Ehefrau begeben Bat und 
der Sepwirsh Jacob Boblens zu Willingbufen ibm 
zum Vermdgendrufätor, deſſen Ebefrau aber als eu— 
rator sexus beftellt worden iſt, jo wird vieles hier— 
durb-angezeigt, mit dem Hinzufügen, daß alle Rechts— 
geſchäfte ter von J. 9. Beblens und deffen Ehefrau 


ohne Einwilligung des genannten Curators in Zu⸗ 
kunft abgeſchloſſen werden, nichtig find, 
Königliches Gericht für das Amt Reinbeck. 
Trittau, den 27. April 1862. 
G.v; Linstew, 


Gluͤckſtadt⸗ Elmshorner Eifenbahn. 

Der Ausſchuß bat die Dividende: für. die Prioris 
tätdactien pro 1861: aufı 21/, Procent. oder 5 —5* 
Reichsmünze per Aetie feitgefegt, welches hiedurch zur 
Kunde der Actionaire gebracht wird. 

Gluͤckſtadt, ven 24, April: 1862, 

7 Der Ausſchuß. 
; ©. 4. Rathjen, Borfigenver. 
nter Bezugnahme auf die vorfichende Anzeige 

des Ausſchuſſes ver Glückſtadt⸗Elmshorner Cifenbahne 
geſellſchaft macht die Direction hiedurch befannt, daß 
die Erhebung der pro 1861 zu zahlenden Dividenden 
gegen — der bezüglichen Coupons vom 1. 
bis zum 15. Mai d. J. täglih von 9 bie 12 uhr 
Vormittags, jcdoch mit Ausnahme der Sonntage, bei 
dem zweiten Director, dem Obers und Landgerichts⸗ 
advocaten Knoop hieſelbſt, und für die Hamburger 
Actionaire bei dem Herrn ©. J. Cahen, Neuftädter 
Sublentwiete, geſchehen fann. 

Glückſtadt, ven 24. April 1862. 

i Die Direction 

der Glückſtadt⸗Elmshorner Eiſenbahngeſellſchaft. 


Steckbriefe. 
Mi 


Der wegen Diebftabls in Unterſuchung gezogene 
Tiſchler Friedrich Wilhelm Kruſe aus Tan Run, iſt 
aus der Detention in Ahrensböck entſprungen. 

Sämmtliche Behörden des Ins und Auslandes 
werden, unter Hinweiſung auf das unſenſtehende 
Signalement, dienſtergebenſt erſucht, auf dieſen 
Menſchen zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle zu 
arretiren und eventuell: behufs feiner’ Abholun gegen 
Koſtenerſtattung dennächft eine Anzeige —* zu 
—— — 

nigliches Ahrensböcker Amthaus zu Plön, den 
7. Mai 1862. I. C. v. Be 
> 19° dis: 


er 4 


214 


— — — — 


Signalement: 

Alter: 46 Jabr, Statur: groß und fchlanf, Haare: 
blond, weiß melirt, Stirn: bed, Augenbraunen: blond, 
Augen: grau, Nafe: lang und fpig, Mund: gemwöhns 
lid, Bart (Kinn⸗ und Badenbart): blond, Kinn: fpig, 
Geſicht: länglib und ſchmal, Geſichtsfarbe: gefund. 
Befondere Kennzeiben: Wanne am unteren Augenlieve 
des linfen Auges. Die Spige des erfien Gliedes am 
linten Aeiaefnger feblt. Kleidung: ſchwarzer Tuchrock, 
Tuchweſte mit einer Neihe Knöpfen, Hofe von grobem 
ſchwarz⸗grauen Budffin, Vorhemd, ſchwarz ſeidenes 
Halstuh, Tuchmütze mit Schirm, Halbftiefeln. 


"2. 

Der bei dem unterzeichneten Juſtitiariate wegen 
Diebftadls in Unterſuchung befindliche und in Trente 
borfi vetinirte DMaurergefele Franz Joachim Jacob 
Bahr aus Juliusburg, Herzogtbums Lauenburg, ifl 
in der Nacht vom 3. auf den A. d. M. aus dem 
dortigen Gefängniſſe ausgebrochen. 

Ale Gerichts- und Poliztibehörden werben daher 
erfucht, auf ten unten näher fignalifirten Bahr ges 
fälig vigiliren, ine Berrerungsfalle ibn anbalten und 
an das unterzeichnete YJufitiariat abliefern zu laffen. 

Stodelstorf, im YJuflitiariate für Trentborft, ven 


5. Mai 1862, Esmarch. 
Signalement: 


Name: Franz Joahim Jacob Bahr aus Julius— 
burg, Alter: 39 Jahr, Größe: 62%/, Seel. Maafr, 
Hagare? dunkelblond und lang, Stirn; rund, Augens 
drauen: braun, Augen: blau, Nafe: fpig, Mund: flein, 
Zähne: gefünd, Obren: Nein, Rinnbart: dunkelblond, 
Kinn: rund, Gefihröfar.e: gefund, Geſicht: länglich, 
Sprache: hoch⸗ und pla deutſch, Rüden: grade, Schul⸗ 
iern und Beiner ftarf, Hände: klein, Singer; lang 
und dünn. Befondere Kennzeichen: feine, 

Befleivet mit furzem gras wollenen Oberrod, 
ſchwarzer Tüchhoſe und Weſte, obne Halstuch und 
Strümpfe, alten abgeſchlifſenen und abgeſchnittenen 
Stiefeln, fo wie mit grauem runden Filzhut. 


M 8. 

Die unverehelichte Ida Margaretha Johanna 
Schüt— aus Wielen, ade, Guts Wablsdorf, ift eines 
in Neumünfter verübten Diebftabls ‚dringend verbärhr 
tig. Dieſelbe ift 20 Jahr alt und wird mit einem 
neuerdings. von. der Köſterlichen Obrigkeit zu Preetz 
ausgefertigten Dienfibuche verfehen fein. 

a nam der jegige Aufenthalisort berfelben uns 
befannt if, fo werben. bie verrbrlichen- Polizeibehörden 
dienftlich. erfucht,, anf die gedachte Schün vigiliren, Dies 

ſelbe im Berretungsfall anhalten, fowie das Amthaus 
bebufs. ihrer Abholung biervom gefällig in Kenntniß 
fegen zu wollen. 

Königlihes Amthays zu Neumünfter, den 1. Mai 

862. v. Stemann. 


Bekanntmachung. 


Inter Bezugnahme auf, den unterm 1. d. M; wi⸗ 
der die unverebelihte Ida Margaretba Schütr aus 
Wielen erlajjenen Stedbrief wird bemerft, daß die 
genannte Schütt zwar ein unterm 28. Auguft 1861 
aus eterigtee und auf ihren Namen lautendes Dienſt⸗ 
bu erha bat, indeß wahrſcheinlich ein auf ven 
Namen ver Magdalena Wilhelmine Ulride Hißfeldt 
aus ‚geb. ven-23. Drtbr. +841,- am 27. April 
1856 zu Preeg ausgeſtelltes Dienſtbuch zu ihrer Prgis 
timation benußt. 

— Amthaus zu Neumünſter, den 8. Mai 


v. Stemann. 
Edictal⸗Citationes. 
Mi 


Auf Anfuchen ver Ehefrau Anna Chriftine Maria 
Dreid, geb. Friederichſen, hieſelbſt ift zur mündlichen 
Verhandlung der von ihr gegen ihren bebauptlic feit 
dem 27. Auguft 1855 abmeienden Ehemann, ten 
Babrifarbeiter Adolph Sebaftian Dreis, auf Trennun 
der Ehe gerichteten Slage ein Termin auf den " 
Juli 1862, Minen 12 Uhr, anberaumt worden, wozu 
der abweſende Beklagte bierdurch edictaliter und 
peremtorifch gelaven wird, unter der Aufgabe, in dies 
fem Termin perſönlich zu erfdeinen, die Klage ju 
vernehmen, darauf zu antworten und Sprich Rechlens 
u gemärfigen, und unter ver Drohung, daß im Fall 
eines ungeborfamen Augbleibens dennoch das Recht: 
liche werde erfannt werden. 

Deererirt Stiel, den- 22, April 1862. 

Dad Stadiconfiftorium, 
In fidem: G. F. Witte, Syndieus 


Mi 2 
Auf den ——— Ehefrau Anna Eliſe Lentſch 
Schmidt, in Wiemerftorf- wird deren feit Auguf 
855 verfhollener Ehemann, der vormals ‘zu Brams 
dt mohnbaft geweſene Johannes Adolph Hinrich 
entſch, hiedurch citirt und geladen, fih am Donnere 
tag den 2. October d. I Vormittags 10 Uhr, auf 
dem biefigen Amtbaufe vor dem alddann verfammelten 
Gonfiftorio einzufinven, um zu vernehmen, was bie 
Eitantin: wegen böslicher Verlaſſung wider ihn vor 
bringen wird und darauf zu-antworten, im falle des 
Ausbleibend aber zu gewärtigen, daß wider ihn er 
fannt werde, was den Rechten gemäß. 
Segeberger Eonfiforium, den 19. April 1862. 
Pr., Pr. et Ass. Consist. 
In ſidem: NH. F. Jacobsen. 


M 3. 
Da die Ebefrau Margarerpa Wilhelmine Doro: 
fbea Grönwoldt, geb. Imbdeck, in Blanfenefe ce. cur. 
biefelbft vorgeftellt, vaß ihr Ehemann, der Steuermann 


115 


Johann Hermann Grönwoldt aus Blanfenefe, fie bos⸗ 

lich  verlaffen babe und fein jegiger Aufenthalt ihr uns 

be nt fei, weshalb fie um eine Edictalladung gebeten 
at: 

So wirb in Deferirung dieſer Bitte gedachter Ehe⸗ 
mann, Johann Hermann Grönwoldt hiedurch perems 
toriſch geladen und befebligt, vor dem am Montage 
den 16. Juni d. J. zu baltenden ordentlihen Pinnes 
berget Eonfiftorium bereit und gefaßt zu erfdeinen 
und zu vernehmen, waß feine Ehefrau wegen böslicher 
Berlaffung wider ihn vorbringen wird, darauf zu ant⸗ 
worten und Spruch Rechtens zu gemärtigen, mit der 
Berwarnung, daß, er erfceine alavann oder nicht, 
dennod auf ferneren Antrag der Klägerin in dieſer 
Sade ergebe, was den Rechten gemäß. 

Pinneberger Gonfiflorium, den 25. April 1862. 


WF ommeisdorff-Friedrichsen. Messtorff. 
Mohrdiek, 


X A. 

Da die Ehefrau Catharina Piening, geb. Stock⸗ 
fleth, zu Klevendeich c. eur. hieſelbſt vorgeftellt, daß 
ibr Ehemann Johann Piening aus Elmshorn fie böss 
lich verlaflen babe und fein jegiger Aufenthalt ihr 
unbefannt fei,. weshalb fie um eine Edictalladung ge⸗ 
beten bat: 

So wird in Deferirung, diejer Bitte gedachter Ches 
mann Johann Piening biedurd peremtorifh geladen 
und befeblige, vor. dem am Montage den 16. Juni 
d. 5%; zu baltenden ordentlichen Pinneberger Conſiſto⸗ 
rium bereit und gefaßt zu erjcheinen und zu vernch⸗ 
men, was jeine Ehefrau wegen bösliher Verlaſſung 
wider ihn vorbringen wird, darauf zu antworten und 
Spruch Rechtens zu gewärtigen, mit der Berwarnung, 
daß, er erfcheine aldvann oder nicht, dennoch auf fer⸗ 
neren Antrag ver Klägerin in vieler Sache ergebe, 
was den Rechten gemäß. 

Pinneberger Eonfiftorium, den 25, April 1862, 


FF ommelsdorff-Friedrichse».  Messtorff. 
Mobhrdiek. 
M 5. — 
Erfract der Edictal-Citation 

an den abwejenden Hand Wriedt aus Kirch-Barkau. 
Der Inſte Hans Wriedt aus Kirch⸗Barkau, welder 
ſich heimlich von dort ‚entfernt bat, wird bierburd 
peremtorifch geladen und befebligt, am. Mittwoch ven 
5. November d. J. vor dem aldtann auf dem Rath⸗ 
baufe der Stadt Kiel verfammelten Königliben Kieler 
Sandeonfiftorialgerichte zu erjceinen, zu vernehmen, 
was feine Ehefrau Anna Wriedt, geb. Voß, wegen 
böglicper Berlafjung gegen ibn vortragen wird, barauf 


zu antworten und Spruch Rechtens zu gewärtigen, 
unter ber -Derwarnung, daß aud im dans bed Aus⸗ 
bleibens auf jriner genannten Ehefrau ferneres Ans 
balten werde erkannt werben, was den Nedten gemäß. 
Rönigl. Kieler landeonfiftorium, ven 15. April 1862. 


Director, Probft und Aſſeſſoren. 
In fidem: C. Rahtlev. 


Proclamata. 


M 1. 
Erſte Bekanntmachung. 

Demnah ver Nachlaß des unlängft verfiorbenen 
Popke Adels Poppen im Kronprinzenfoege wegen une 
münviger Leibeserben gerichtlich zu reguliren fteht, fo 
wird auf Antrag des Hrn. Inſpectors Kier im König 
Fredrick VIE. Koege den nichtprotocollirten Bläubigern 
des benannten defuneti, und zwar den auswärtigen 
mit der Auflage, Procuratur zu beftellen, biemittelft 
anbefoblen, ihre Anfprüche, bei Verluſt derfelben, bins 
nen 12 Wochen, v..ı der legten Bekanntmachung die⸗ 
ſes Proclams angerechnet, im Königlichen Inſpectorat 
der vereinigten Süderdithmarſcher Koege anzugeben. 

Königliches Oberinſpectorat der vereinigten Suüder— 
dithmarſcher Koege zu Meldorf, ven 7. Mai 1862. 

Müllenhoff. 
In fidem copia: Müllenhoff. 


X 2. 
Erſte Bekanntmachung. 

Auf desfallſiges Anhalten werden Alle und Jede 
welche an die zu Eiderſtede, Amts Bordesholm, bes 
legene von dem bisherigen Befiger Jürgen Friedrich 
Hefie an Claus Hamann dafelbft verfaufte Hufenftelle 
e. P. nichtprotoepllirte Forderungen und Anfprüce zu 
haben vermeinen, von Gerichtswegen biedurd aufge: 
fordert, fih damit, bei Etrafe der Ausſchliehung und 
des Werluftes ihrer Gerechtſame, binnen 12 Moden 
vom Tage ver legten Befanntmahung dieſes Pros 
clams angerechnet, und zwar Auswärtige unter Bes 
ftelung yon Nctenprocuratur, im Amtsactuariate zu 
Borpesholm rechtsgehörig zu melden, 

Königl, Gericht für das Amt Bordesholm, 

Bordesholm, den 6. Mai 1862. 


In ſidem; 


M 3. 
Erſte Bekanntmachung. 

Ale, welche an bie vier im Gute Siodeldtorf bes 
legenen, von dem bisherigen Befiper Jacob Hadımann 
an. den. Juſtizrath Michelſen aus Divealoe verkauften 
Erbpactöftellen, als nämlid: 


Carstens, 1 
Carstens. 


‘116 


die Erbpaihtöftelle zu Bohnrade; 
die ebendafelbft belegenen, ben früheren 'Befigern 
des Arfrader Hofes in Erbpacht überlaffenen, 
sum Gute Stodelötorf gehörigen Ländereien; 
die ebendafelbft- fituirte frühere Damm'ſche Stelle, 


und 
die zu Bareneck belegene,; ehemald dem Friederich 
Nicolaus Rieck gebörig geweſene Erbpachts⸗ 


ſtelle, 

dingliche nichprotocollitte Anſprüche und Forderungen 
irgend einer Art zu haben vermeinen, werden, mit 
Rückſicht darauf, dah Verkäufer dem Käufer ein reis 
nes Folium verfproden bat, bieburd, bei Strafe der 
Ausſchliehung und des ewigen Stillſchweigens, auf 
gef, fih mit vdiefen ihren Anfprücden innerhalb 
2. Woden, vom Zage der legten Befanntmachung 
angerechnet, beim: hieſigen Juſtitiariat zu melden, bie 
ihre Anfprüche begründenden Documente in Urs und 
Abichrift einzulegen, und zwar Auswärtige unter Des 
ftellung von Actenprocuratoren. 

Stodelstorf, im Juſtifiariate, den 2. Mai 1862. 

Esmarch. 
MA, 
Erſte Bekannimachung. 

Auf den Antrag des Nicolaus Sellhorn werden, 
mit Ausnahme der protocollirten Ereditoren, Alle und 
Jede, weldhe an vie von demfelbeh verfaufte zu Voß— 
böblen bei Tovesfelde belegene Kathenſtelle c. pert. 
dingliche Auſprüche und Forderungen zu haben vers 
meinen möchten, hiedurch aufgefordert, ſich damit in- 
nerbalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt⸗ 
machung dieſes Proclame, bei Strafe des Ausſchluſſes, 
im Segeberger Königl. Actuariat rechtsgehörig, Aude 
wärtige unter Procuraturbeftellung, zu melden. 

Segeberger Amtsgericht, den 3. Mai 1862. 

Pr. et Ass, jud. 
In idem: NH. F, Jacobsen. 


M 5. 
Erſte Befanntmadhung. 

Nachdem über die Habe und Güter des mail. Peter 
Georg Earl Hanfen in Blanfenefe und deſſen Wittwe 
Henriette Hanfen, geb. Teppe, dafelbft, der Eoncurs 
der Gläubiger erfannt worden if, werden von Gerichts⸗ 
wegen biedurd Alle und Jede, welde an das gedachte 
Vermögen aus irgend einem Grunde Anfprüde und 
Forderungen zu haben vermeinen, biedurd, aufgefors 
dert, ſich damit, bei ern der Ausſchließung 
von der Concursmaſſe, innerhalb 12 Moden, vom 
Tage der legten ig | diefed Proclams 
angerechnet, im Netuariate des Gerichts zu melden, 
die ihre Anfprüdhe und forberungen begründenden 


Dokumente im Original zu produciren, 'begläubigte 
Abſchriffen davon beim Angabeprotocoll jurüdyulafien 
und, wenn fie Auewärtige And, einen Actenproturatsr 


zu beftellen. ; 
Pinneberger Concursgericht, den 28. April 1862, 
W ommelsdorff- Friedrichsen. HA Tetens, 
nn “ Mohrdiek. 


N 6. 
Erſte Bekanntmachung. ie 

Da auf Anbalten eines Greditorg -über das auf 
bed verftorbenen Gypsbert Elfing Münfter Namen im 
biefigen Stadtibuche befcpriebene,. an der großen Mas 
rienftraße belegene, mit Jobann Hinrid Berne im 
Weſten, Franz Heinrid Johann Fürgens im Ofen 
und den Gebrüdern Hörmann im Norden benachbarte 
Erbe ver Specialeoneurs erkannt worden:' fo werden 
von Gerichtswegen Alle und Jede, welche an daſſelbe 
aus irgend einem rechtlihen Grunde Anfprüde oder 
Forderungen zu haben vermeinen — mit alleiniger 
Ausnahme der protocollirten Gläubiger — bei Strafe 
ber Ausfchliefung und des ewigen: Stillſchweigens 
aufgeforbert und beiehligt, folde, in Gemäßbeit ver 
Verorbuung ‚vom 14. pril 1840, betreffend. dad 
Subpaftationsverfahren, binnen 6 Wochen, nad der 
legten Bekanntmachung diefes Proclams, im biefigen 
erften — — * ſpäteſte ns am 
.Juli d. J. 
als dem peremtoriſchen Angabetermine, im Obergericht 
hieſelbſt anzumelden, wobei die vie Anſprüche begrün⸗ 
denden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und in 
Abſchrift zurüdzulafien find, Auswärtige auch wegen 
gehöriger Procuraturbeſtellung das Mötbige mahrzus 
nehmen haben, 

Zum Öffentlihen Verkaufe des beregten Erbes if 
Termin au 

Montag den 16. Juni d. 9. 
anberaumt worden, an weldem Tage, Nachmittags 
2 Uhr, die Kaufliebhaber im biefigen Rathokeller fih 
einfinden und den Handel verſuchen können. 
Wornach Beifommende fi zu achten! 
Altona, im Obergerichte, den 1. Mai 1862. 


. Ex Deecreto Senatus. 


MT. 

j 5 Bekanntmachung. 

Wenn die Erlaſſung eines —— Ptoclams 
über den wegen Concurrenz abivefender und unmün⸗ 
diger Erben der ER Regulirung unterzogenen 
Nachlaß des am 6. Main. 9. in Wandsbeck verflors 
benen Juſtiztaths €. 9. Glien, ehemaligen Zolfaffirerd 
in Hufum, für erforderlich erachtet worden if, 
So wird Yon Obergerichtswegen Allen und Jeden, 


— 


mit Ausnahme der bekannten Erben, welche aus irgend 
einem Grunde nidtprotocollirte Korderungen und Au⸗ 
ſprũüche an den Nachlaß des mail. Juſtizraths €. 9. 
Glien zu haben vermeinen, hiedurch anbefoblen, die⸗ 
ſelben, bei Strafe der Ausſchließung und des ewigen 
Stillfhweigens, innerhalb 12 Moden, vom Tage der 
legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, 
ber dem Kanzleis und Obetgetichtsſecretair v. Prangen 
biefelbfl, unter Producitung der betreffenden Originale 
dorumente und Zurüdlaffung beglaubigter Abſchriften, 
fo wie von Auswärligen unter Procuraturbeftellung, 
anzumelden. 

Bi Wornach ſich zu achten. 

—* unterm vorgedruckten größern Gerichts— 
inſiegel. 
gericht zu Gluͤckſtadt, ven 24. April 1862. 

(L. S.) v. Schirach. Henrici. 


‘vw. Prangen. 


MS. 
Zweite Bekanntmachung. 

Auf Anfuben ver Witwe Margaretha Liſchau, 
geb. Langbehn, als tefiamentariiher Erbin des am 
13: März 1862 biefelbft verflorbenen Weinhändlers 
Joachim David Liſchau, werden Alle, welde an den 
genannten Erblafier und deſſen Nachlaß aus irgend 
einem Grunde als Cigentbümer, Gläubiger. oder in 
anderer Weife Anfprüde over Forderungen zu baben 
lauben, mit alleiniger Ausnabme ver protecdlirten 
Släubi er, bei Strafe der Prärlufion, aufgefordert, 
innerhalb 12 Wochen, von der legten Bekannimachung 
dieſes Proclams angerechnet, im Stadifpndicat fi zu 
melden und, infomweit vie Profitenten außerhalb Kiels 
wohnen, Procuratoren zu beftellen. 

Kiel, den 19. April 1862. 

: Der Magiftrat. 


In fidem: G. F. Witte, Syndicus. 


6 9. 
Zweite Befanntmadhung. 

. Auf Anfuchen der betreffenden Ereditoren und nad) 
erwirfter Auctorifation des Königl. Holfteinifchen Ober⸗ 
gerichts vom 14, April 1862 werden Alle, welde an den 
nachbenannten, verloren gegangenen Obligationen: 

1) einer von dem Bürger Claus Hinrich Benpir 
Wipperling in Kiel am 31. Januar 1858 an 
den Hufner Jürgen Diedr. Hamann in Stubben« 
dorf über 160 F R.=M. zu pCt. Zinfen aus⸗ 
eftellte, zuerft am 4. Februar 1858 auf dem 

lium des Debitors für veflen im 1. Duartier 
unter Nr. 176 auf dem Meinen Kubberg beles 

. gened Wohnhaus, und fpäter am 3. Februar 
1360 auf dem erwähnten Kolium nad deſſen 


217 


—— — 


Gegeben im Königl. Holſteiniſchen Ober⸗ 


Umſchreibung auf den Namen des Gaſwirths 

Johann Detlev Ehmcke nebſt Agnitionsacte des 

neuen Debitors wieder protocollirte Schuld⸗ und 
Pfandverſchreibung; 

2) einer von dem biefigen Kaufmann Otto Timm 
am 7. Novbr. 1843 an den Qltenibeiler Peter 
Zimm in Schlefen auf 250 Cour., jegt A00 »P 
RAM.;ıu4 pCt. Zinfen ausgeftellten, zuerft am 
10. Novbr. 1843 auf dem Folium des Debitors 
für deſſen am Walkerdamm belegened Wohnhaus 
Nr. 80 protocollirten und fpäter nad gefchehener 
Umfdreibung dre Folium auf ven jegigen Eigens 
tbüümer ‘ves erwähnten Grundftüds, den Kauf⸗ 
mann Claus Peter Timm biefelbfi, nebſt deſſen 
Agnitiondacte am 10. Juli 1846. wiederum pro⸗ 
tocollirten, anf den Hufenpächter Hans Hinrich 

Timm zu Schleſen vererbien Schuld» und Pfands 
verſchreibung, 
aus irgend einem Grunde Anſprüche zu haben glau— 
ben, hiemit aufgefordert, ſich innerhalb präcluſiviſcher 
Friſt von 12 Wochen, vom Tage der letzten Bekannt⸗ 
machung dieſes Proclams, im biefigen Stadtſyndicat 
anzugeben und, inſofern die Profitenten außerhalb 
Kiel's wohnen, Procuratoren biefelbft zu beſtellen, 
widrigenfalls aber zu gewärtigen, daß die verlorenen 
Documente behufs deren Exemplification oder Deli⸗ 
rung für mortifieirt erkannt werden. 
Kiel, ven 22. April 1862, 
Der. Magiftrat. 


@. F. Witte, Syndicus, 


M 10. 
Zweite Befanntmadung. 
' Ertr. des Procl, des 17ten Stücks M 3, 

Alle und eve, welche an ven von dem wailand 
Johann Detlev Wilms nadgelaffenen, im Gfoßfleden 
in Neumünfter belegenen, jegt mit Nr. 19 im Brands» 
eatafter bezeichneten Grundbeſitz nebft Kaufländereien 
dingliche, nichtprotscollirte Anſprüche zu baben ver« 
meinen, müjlen fi vamit, bei Strafe des Verluftes 
derfelben, innerhalb 12 Woden, vom Tage der legten 
Bekanntmachung dieſes Proclamd angerechnet, auf dem 
biefigen Königlichen Aciuariat, unter Beobachtung des 
Erforperliden, melden, 

— Amthaus zu Neumünſter, den 15. April 


v. Stemann. 
In fidem: RK Scheel. 


M 11. 
Zweite Bekanntmachung. 
Extr. des Procl. des 1Tten Stuͤcks MW 4. 
Ale vinglichen, nichtprotocollirten Anfprüde an 
die hiefelbft im Iften Duart. sub M 19 am Kirchhofe 


r18 





belegene Wohnbude des Schuſtermeiſters Gottfried 
Heinrich Timm müſſen binnen 12 Wochen, vom Tage 
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerech⸗ 
net, bei Strafe des Verluſtes derſelben, im hieſigen 
Stadifeeretariate rechtsgehörig angemeldet werben. 
Fürfenburg, den 23. April 1862, 
(L. S.) Bürgermeifter und Rath. 
Zur Beglaubigung: MH. Brinkmann. 


M 12. ° 
Zweite Bekanntmachung. 
Extr. des Proc. des I8ten Stücks M 1. 
Dingliche nicht protocollirte Anfprühe on bie von 
dem Gingefeflenen Hans Hinrid Gliſsmann an Hinr. 
Breibolz verkaufte %ıs Hufe in Raabe, Kirchſpiels Ho⸗ 
henweſtedin find innerhalb 12 Wochen im bieſigen 
Amitsactuariat anzugeben. 
Rendsburger Amthaus, den 23. April 1862. 
E. v. Harbou. 


Brenning. 
M 19. 
Zweite Belanntmacung. 

Exit. des Proc, des 18ten Stücks N 3. 

Ale und eve, welde an die Concursmaſſe des 
Ludoiph Heinrich Ernft Gabe zu Bochhorſt nicht pro⸗ 
tocollirte Anfprücde und Forderungen, mit Einfluß 
etwaiger Eigenthumsanſprüche auf einzelne Theile ver 
Eoneurämalie, zu baben vermeinen oder Pfänder von 
ihm befigen, müffen ſich damit, bei Strafe ver Aus- 
fbliegung von dieſer Malle und bes Verluſtes ihres 
Pfandredts, innerhalb 12 Woden, von der letzten 
Belanntmadung dieſes Proclams angerechnet, im bies 
figen Zuftitiariate orbnungemäßig melden. 

Harferau, im Zuflitiarigte, den 26. April 1862. 

H. Landius. 
N 14. 


. Dritte und legte Befanntmahung. 
Die walland Majorin v. Schmidt, geb. Gräfin 
v. Ahlefelot + Laurwig, hat unterm 2. April 1822 zu 
Rendsburg eine teffamentarifche Diepofition errichtet, 
in welder vie Jungfer Margaretha Catharina Schmidt 
im erften $ au ihrer Univerjalerbin eingefegt, im fols 
enden $ jedoch über ein Eapital von 10,000 „F 
Din. En. dahin verfügt worden ift, daß bie gebadhte 
Fungfer Marg. Schmidt: mut, jo lange fie lebe, jaͤhr⸗ 
lich die Zinfen defjelben genießen, das ganze Capital 
dagegen nach ihrem Tode den Geſchwiſtern der Erb— 
laflerin oder deren ſonſtigen geſetzlichen Erben zufallen 
fole. Da nunmehr aud obgedachte Jungfer Marg. 
Schmidt in Rendsdurg mit ‚Tore abgegangen und 
daber die Vorſchriften des: $ 2 der erwähnten. teftas 


mentarifhen Dispofition, welche wörtlich folgender⸗ 

maaßen lauten: — 
„Ebenfalls verordne ich hiebdurch cum Do..cor, 
„daß meine mehrgedachte Zungfer Margaretha 
„Satbarina Schmidt, um vderjelben fo viel mög- 
„lich ein forgenfreies Alter zu fihern, Diejenigen 
„Binfengelver, welde ich von dem in Dem väãler⸗ 
„liben Teftamente d. d. Tranefier Schloß den 
„IT, Mai 1791 mir ausgefegten Capital von 
„10,000 # Dänifh. Courant oder deren Wä 
„ung nad jegiger verorpnungdmäßiger Berech⸗ 
„nungsmweife jährlid beziehe, auch nach meinem 
„Tode, fo lange fie lebt, jährlich genießen foll, 
„wohingegen dad mir ausgeſetzte Tapital felbft 
„nad dem Tode meiner ofterwähnten a 
„Margaretha Catharina Schmidt - meinen Ge— 
"tanken oder fonftigen gefeglihen Erben zus 
„fallen fol“, i 

jept aur Anwendung fommen, fo ift die Erlaffung eines 

öffentlichen Proclams an Beifommende für erforderlich 

erachtet worden. 

Demnady werben von Obergerichtswegen Alle und 
Jede, welche nah Maaßgabe und in Anleitung des 
sorerwähnten 5 2 des Teitaments der wailand Majorin 
v. Schmidt, geb. Gräfin v. Ahlefeldt-Laurwig, nun 
mehr Erbanfprüde an ven in einem Gapitalvermögen 
von 10,000 # Dän. Ert. beſtehenden Nachlaß zu 
baben vermeinen, biemittelft, sub na praclusi et 

petui silentü, aufgefordert und befehligt, ſich in⸗ 
nerbalb 12 Wochen, vom Tage der legten Befannts 
machung diefes Prorlams angeredimet, bei dem Hans 
lezei⸗ und Dbergerichtöfreretair v. Prangen- birfelbft 
zu melden, ihre etwanigen Xegitimationspocumente in 
Urs und Abſchrift zu probdueiren und, falls fie Aus 
wärtige find, Actenprocuratoren zu beftellen, 0» 

Wornach fi zu adten! 

Urkundlich unterm: vorgedrudten größeren Gerichts— 
Infiegel, Gegeben. im Königl, Holſteiniſchen Ober⸗ 
gericht zu Glüdftadt, ven 26. März 1862. 


(L. S.) v. Schirach. Henrici, 


v. Prangen. 
15. — 
‚Dritte und legte Befanntmadung. 
Bon Gerichtswegen 

werben auf Antrag ded Andreas Etammer in Heide, 
als Güterpflegers, die Erebitoren des Kaufmanns 
Friedrich Emil Dehn in Heide, jedoch mit gefeglicer 
Ausnahme der protocollirten, hiemittelſt geladen, alle 
ihre an den gedachten Boniscedenten babende Forde⸗ 
rungen und Auſprüche innerhalb 12 Wochen, vom 
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams 
(und zwar Auswärtige nach vorber beftellter Actens 


19 


119 





procuratur), in der Kirchſpielſchreiberei zu Heide ges 
dörig anzugeben und verzeichnen au laffen, im Wipris 
gen aber zu gewärtigen, wie fie von biefer Eoncurss 
maſſe werden präcludirt werben. 
Wornach ſich zu achten. 
Königl. Norderbisbmarfifhe Landvogtei zu Heide, 


den 2, April 1862. Nansen. 
In fidem: Seholtz. 
Pro copia: Wiencke. 


N 16. 
Dritte und letzte Belanntmachung. 
Da auf geſchehene Infolsenz-Erflärung 

1) des biefigen Bürgers und Schuhmachermeiſters 

- Jacob Casper Diedmann, 

2) ves biefigen Bürgers und Küpermeifters Johann 
Earl Nicolaus Edermann und deſſen Ebefrau 
Anne Catharina Margaretha Edermann, vers 
wittwet gewefenen Brumm, geb. Mohr, 

3) des biefigen Bürgers und Zimmermeifters Johann 
Simon Aserboff ' 

ver Coneurs der Glaͤubiger erfannt worden, fo: wers 
den von Gerichtswegen Alle und Jede, mit alleiniger 
Ausnahme ber protoeollirten Gläubiger, welde an 
obgenannte Perfonen aus irgend einem rechtlichen 
Grunde Anfprüde und Forderungen zu haben vers 
meinen oder Pfandflüde oder Sachen von ihnen bes 
figen follten, bei Strafe der Ausfchließung und reip. 
des Berluftes ihres Pfandrechts, hiedurch aufgefor- 
dert und angemwiefen, folde binnen 12 Moden, nad 
der legten Befanntmacung dieſes Proclams, Auss 


wärtige unter Procuraturs-Beftellung, in dem biefigen 


Stapdifeeretariate anzumelden, aud die ihre- 
begründenden Documente im Driginal zu produeiren. 
Gleichzeitig werden, da dem feit vielen Jahren 
abweſenden und verfchollenen Apvocaten Wilhelm von 
Prangen nad feiner kürzlich biefelbft verfiorbenen 
Mutter, der wail. Wittwe Engel Catharina von Prangen, 
geb. Boie, ein Erbtheil zugefallen, diefer Abweſende, 
eventuell deffen unbefannte Erben, in Gemäßheit der 
Verordnung vom 9. November 1798 unter ver Ans 
drobung, daß mwidrigenfalld nad Vorſchrift diefer Vers 
ordnung mit dieſem Erbtheil werde verfahren werden, 
fowie auch bie erwanigen Gläubiger der genannten 
Verſtorbenen, legtere bei Strafe des DVerluftes ibrer 
Anfprüde, hiedurch aufgeforvert, binnen der gedachten 
rift von 12 Wochen in dem biefigen Staptfecretariat 
ch zu melven, fi rejp. zu legitimiren und wegen 
Procuraturs Beftelung und Produeirung ihrer Docus 
mente das Erforderliche wahrzunehmen. 
Signatum Glüdftadt, den 7. April 1862. 


Präfident, Bürgermeifter und Rath. 


Drite und Irgte Belanntmacung. 

Wenn zu den Miterben des in Lohe verftorbenen 
Dinrih Saß auch ver zur See abmweiende Johann 
Saß, ebrliher Sohn der wail, Eheleute Jochim Saß 
nb Geſche Saß, geb. Kelting, gehört und über deſſen 

enthalt nichts bar m Erfahrung gebracht werben 
fönnen: fo wird verfelbe nach geſetzlicher Vorſchrift 
aufgefordert, fi innerhalb 12 Wochen, a publ. ult, 
auf dem biefigen Eypnvieate zu melden, widtigenfalld 
mit feinem Erbtheil nach Vorſchrift der Grfege auf 
feine Koften wird verfahren werben. 

Gegeben. Ueterſen, den 12. April 1682. 

Klöſterliche Dbrigkeit. 
Mr i8, 
Dritte und legre Bekauntimachung 
Ertr. des Proc. des Töten Stücks M 4. 

Ale und Jede, melde an die Concursmaſſe des 
Eland Gehlſen zu Dersdorf nichtprotocollirte Anfprüde 
und Forderungen, mit Einfluß etwaiger Eigeuthums⸗ 
anfprüde auf einzelne Theile: ver Concursmaſſe, zu 
baben vermeinen, oder Pfänder von ibm befigen, müſſen 
ſich damit, bei Strafe der Ausſchließung von vieler 
Maſſe und des Verluftes ihres Pfandrechis, innerhalb 
12 Wochen, von ver legten Bekanntmachung dieſes 
Proclamd angerechnet, im biefigen Juſtitiariat ords 
nungsmäßig melden. 

anrrau im Quftitiariate, den 5. April 1862. 
H. Lundius. 
M 19. 
Dritte und legte Befanntmacung. 
Ertr. des Procl. des 15ten Stüdd M 6. 

Ale und jede Anfprüce, fei ed wegen Erbrechts 
oder aus irgend einem andern Grunde, an den Nach— 
laß des wailand Dierf Wientapper in Schulau, ins— 
befondere an Die dazu gehörige, in Schulau belegene, 
im Schuld⸗ und Dantprotocol Nr. 3 Fol. 240 aufs 
geführte Befigung, allein die protocollirten Forderuns 
en ausgenommen, find, bei Vermeidung der Präclus 
on und des ewigen Stillſchweigens, innerhalb 12 
Wochen, vom Tage der legten gg | dieſes 
Proclams angerechnet, im Actuariate des Gerichts 
rechtsbehörig anzumelden. 

Pinneberger Eoncurd =» 
den 10. April 1862. 


WV ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens. 
“ Mohrdick. 


und Erbtheilungsgericht, 


M 20. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 16ten Stücks M 3, 
Gläubiger und Pfandinhaber ver verftorbenen 
Eheleute Job. Martin Friedr. Wittig, wail. Zimmers 


220 





meifter in Rendöburg, und Dorothea Ehriftine Wittig, 
eb. Schmadeld, müffen ihre Forderungen und Ans 
Fhrüche an den Nachlaß derfelben, fo wie nichtprotos 
eollirte dingliche Rechte an die zu diefem Nachlajfe 
- gebörige, in biefiger Allſtadt bei der Schleifmühle 
sub Nr. 6 belegene Wohnbude, endlich etmanige von 
ven Berftorbenen erhaltene Fauſtpfänder, reip. sub 
pœna præclusi und bei Berluft der Pfandrechte, bins 
nen 1? Wochen, von der legten Bekanntmachung dies 
ſes Proclams, Auswärtige unter Procuraturbeftellung, 
im ftädtifehen Actuariat hieſelbſt ger anmelven. 
Renpsburg, den 16, April 1862. 


(“ e) 
C. 
NM 21. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr, des Procl, des I6ten Stücks M A, 

Alle Anfprühe an die dem Bäder Hans Hinrich 
er Schröder in Abrensböd zuftändigen Ahrens⸗ 
böder Altfleckens- und Borwerfsländereien, an ben 
dem Biertelbufner Johann Hinrich Steen in Havekoſt 
zugehörenden Theil vom Gehege Scharfen Köblen, 
an ven Nadlaf des. wail. Majerd a. D. von Krabbe 


in Abhrensböd, an den Nachlaß des wail, Parzeliften 
Peter. Hinrid Weede im Vorwerk Süfel, und an den 


Der Magifträt. 


— — 


Nachlaß des wail. Haushalters Hans Jochim Stender 
in. Bohl, Amts Plön, mit Auſsnahme der ‚protocollirten, 
ſind, bei Strafe des Berluftes bderfelben, innerhalb 
rede im PlönsAbhrensböder Actuariate anzus 
melden. 

Königl. Amthaus zu Plön, den 12. April 1862. 


- Abs. Dom. Pr.: Friederici. 
In fidem: Friederici. 
3 TE 


Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des I6ten Stüds MW 5. 

Ale und Jede, welche michtprotocollirte Dinglicye 
Anfprüde an das dem biefigen Bürger und Haus— 
befiger Ernft Barfknecht gebörig gewefene, sub Nr. 127 
biefiger Altſtadt belegene Haus c. p. gebſt Kaufland 
zu baben vermeinen, haben ſolche, bei Bermeidung ber 
rechtlichen Nachtbeile und unter Wahrnehmung des 
Erforverlien, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der 
legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, 
im hieſigen Stadtſecretariat anzumelden. 

Deeretum Plön, in Guria, den 15. April 1862; 

Bürgermeifter und Rath. °° 
M. Falılberg, conft. " 


Beilage 
zum 20. Stud der Holfteinifchen Anzeigen, 


Montag den 19. Mai 1862. 





Bekanntmachungen, 
NM 1. 
Reste Bekanntmachung. 
Ertract 
aus dem im 18ten Stüd dieſer Zeitung inferirten 
—5* über die im Jahre 1861 im Herzogthum 
olftein geborgenen geringfügigen Strandgüter. 

Im Jahre 1861 find zufolge der Berichte der 
Eunee: Landproftei, der Obrigkeit der apeligen 

üter Seeſtermühe und Groß- und Klein » Collmar, 
der Norderdithmarſcher Landvogtei, ver Suüderdithmar⸗ 
ſcher Landvogtei, des Gteinburger Amthauſes, Des 
Inſpectorats des Hedmigenfoogs, des Juftitiariatd der 
Güter Hajrlau und Hafelvorf, des Heiligenbafener 
Magiſtrats und des Oberpräfidiums der Stadt Altona 
verfchiedene im 18ten Erüd biejer Zeitung näher ans 
egebene, an der Holfteinifchen Küſte oder in offener 
See geborgene Güter von geringfügigem Werthe an 
die bezeichneten Behörden * 

Die Eigenthümer derſelben werden hiedurch aufs 
gefordert, ſich, inſofern es nicht bereits geſchehen, bin« 
nen 4 Wochen, nad der legten Bekanntmachung dies 
fes Proclams, bei den zugleih angegebenen Behörden 
zu melden, indem jene Strandgüter, Ah ſolches nicht 
ſchon verfügt ift, nach Maaßgabe des Patente vom 27. 
November 1804 öffentlih verfauft und die weiteren 
Beftimmungen über ven Erlös aus benfelben getrof- 
fen werben follen. 


Königlihes Minifterium für die — — 
Holſtein und Lauenburg, den 24. April 1862. 
Für den Miniſter: 
IV. Rumohr. 
Griebel. 


M 2. 
Bon Gerichtswegen 
wird hiedurch zu Jedermanns Kunde gebradt, daß, 
nachdem der biöberige curator persons et bonorum 
des geiftesfhwachen Johann Klüfer auf dem Dingen 
von diefer uratel feine Entlaffung erhalten bat, dem 
Lepteren nunmehr in der Perfon des Eingefeflenen 
Jürgen Dohrn auf dem Dingen ein andermweitiger 
Eurator binwiederum beftelli worden ift, fo daß ohne 


befjen Genehmigung Feine Rechtsgeſchäfte mit gedach⸗ 
* Johann Klüfer rechtsgültig eingegangen werden 
Önnen. . 


Königl. Süderdithmarſcher Yandvogtei zu Melvorf, 
den 9. Bi 1562. nn ae 


8.) Müllenhofj: 
-  _ Fabrieius. 
Zur Beglaubigung: Fahrieins. 


"3, 

Wenn der Setzwirth Johann Hinrih Bohlens zu 
Willinghufen fi freiwillig der Verwaltung feines 
Vermögens und des feiner Ehefrau begeben bat und 
der Setzwirth Jacob Bohlens zu Willingbufen ihm 
zum Bermögendcurator, veffen Ebefrau aber als eu- 
rator sexus beftellt worden ift, fo wird dieſes bier- 
durch angezeigt mit dem Hinzufügen, daß alle Rechts— 
geſchäfte, welde von J. H. Bohlens und deffen Ehefrau 
obne Einwilligung des genannten Gurators in Zus 
kunft abgefchloffen werden, nichtig find. 

Königliches Gericht für das Amt Reinbed. 

Trittau, den 27. April 1862. 


G. v. Linstow. 


Teftaments : Publication. 


Bon Gerichtswegen 
werden auf Anbalten der Wittme Anna Catharina 
Woodmann, geb. Peters, in Süderdeich, als angeblicher 
Teſtamentserbin nach ihrem unlängſt verſtorbenen Ehe— 
mann Johann Hinrich Adolph Woockmann daſelbſt, 
die unbekannten Inteſtaterben des genannten Johann 
Hinrich Adolph Woockmann, wailand in Süderdeich, 
hiemittelſt geladen, am Montag den 16. Juni d. 5., 
Vormittags 10 Uhr, im landſchaftlichen Haufe zu Heide 
vor dem alsdann vafelbft verfammelten Norderdiths 
marſcher Gericht zu erfcpeinen, um der Eröffnung und 
Publication des von dem genannten defunctus hinter: 
laffenen Teftaments beizumohnen, mit der Verwarnung, 
daß auch im Falle ihres Ausbleibeng mit folden Acten 
den Rechten nad wird verfahren werden. 
Königl. Norderdithmarſiſche Candvogtei zu Heide, 
den 3. Mai 1862, 


Hansen. 
In fiden: Scholtz. 
20 


122 





Teflaments : Publication. 


Zur Publication bes in gerichtlichem Verwahrſam 
beſindlichen Teftaments der am 8. v. M. in Garſtedt 
verftorbenen Witiwe Catharina Münfter, er Bifcher, 
früber in Ellerau, adel. Guts Caden, ift Termin auf 
Mittwob den 4. Juni d. %., Vormittags 11 Ubr, 
anberaumt, welches für Beilommenvde zur Wahrneh— 
mung ihrer Gerechtſame hicdurch befannt gemacht 


wird. 
Altona, im Gadener Juftitiariat, den 9. Mai 1862, 
‚J. C. Hilmers. _ 


König Ehriftian VIII. Oftfeebahn. 


General - Derfammlung der Arctionaire 
am Donnerötag den 12. Juni 1862, 
Vormittags 12 Uhr, 

im Babhnhofsgebäure in Altona. 

Gegenflände der Verhandlung: 

1) Bericterfiattung des Ausſchuſſes und ver Dis 

rection. 

2) Wahl für vie in Gemäßheit $ 54 des Etatuts 

austretenden fünf Ausfhußmitglieder. 

Der Gencralverfammlung Ned ya und in ders 
felben die Rechte ver Actionaire auszuüben find zufolge 
$4l des Etatutd nur diejenigen Actionaire berechtigt, 
welche am Mittwod den 11. Juni von 10 bis 1 Uhr 
Morgens und von 4 bis 7 Uhr Nacdmitmge, oder 
am Tage der Generalverfammlung von 9 bie 11’, 
Uhr Morgens im Bürcau der Geſellſchaft im Bahn— 
bofsgebäude in Altona die vorgeſchriebenen fchriftlichen 
Erflärungen, wozu die gedrudten Schemata eben- 
dafelbft abzufordern find, unter Porzeigung ihrer 
Actien eingereicht haben. Die Actien werden ſogleich 
zurüdgegeben, nebft Einloßfarten, die auch zur Legiti— 
mation beim Etimmen dienen. 

Altona, den 14. Mai 1862. 

Der Ausſchuß. 
Theod. Reincke, Borfigenver. 


Steckbriefe. 
Mi. 


Der wegen Diebſtahls in Unterſuchung gezogene 
Tiſchler Friedrich Wilhelm Kruſe aus Tankenrade iſt 
aus der Detention in Ahrensböck entſprungen. 

Sämmtlihe Behörden des In- und Auslandes 
werden, unter Dinweifung auf das untenftehende 
Signalement, vienftergebenft erſucht, auf biefen 
Menſchen zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle zu 
arretiren und eventuell behufs feiner Abholung gegen 
Koftenerftattung demnädft eine Anzeige anbero zu 
beichaffen. 

——— Ahrensböcker Amthaus zu Plön, den 
7. Mai 1862. 


FF. C, v. Levelzau. 


Signalement: 

Alter: A6 Jahr, Statur: groß und ſchlank, Haare: 
blond, weiß melirt, Stirn: hoch, Augenbraunen: blond, 
Augen: grau, Nafe: lang und fpig, Mund: gemöhns 
li, Bart CKinns und Badenbart): blond, Kinn: fpig, 
Geſicht: länglib und ſchmal, Gefidytsfarbe: geſund. 
Bejondere Kennzeihen: Wanne am untern Augenlieve 
des linfen Auges. Die Epige des erften Gliedes am 
linfen Zeigefinger feblt. Kleidung: ſchwarzer Tudrod, 
Tuchweſte mit einer Reihe Knöpfen, Hofe von grobem 
ſchwarz⸗grauen Buckſtin, Vorhemd, ſchwarz feidenes 
Halstuch, Tuchmütze mit Schirm, Halbſtiefeln. 


Der bei dem unterzeichneten Juſtitiariate wegen 
Diebſtahls in Unterſuchung befindliche und in Trent⸗ 
borft detinirte Maurergeſelle Franz Joachim Jacob 
Bahr aus —— Herzogthums Lauenburg, if 
in der Nacht vom 3. auf den 4. d. M. aus dem 
dortigen Gefängniffe ausgebrochen. 

Ale Gerichis- und Polizeibehörden werben daher 
erſucht, auf den unten näher fignalifirten Bahr ges 
fällig vigiliren, im Betretungsfalie ihn anhalten und 
an bad unterzeichnete Juftitiariat abliefern zu laflen. 

Stodeldtorf, im Juftitiariate für Trenthorſt, den 
5. Mai 1862. Esmarch. 


Signalement: 

Name: Franz Joahim Jacob Bahr aus Julius— 
burg, Alter: 39 Fahr, Größe: 62'/,* Seel. Maaße, 
Haare: dunfriblond und lang, Stirn: rund, Augens 
brauen: braun, Augen: blau, Nafe: fpig, Mund: Hlein, 
Zähne: gefund, Obren: Hein, Stinnbart: vunfelblond, 
Kinn: rund, Geſichtsfarbe: gefund, Geficht: länglich, 
Sprade: bodys und —* Rücken: grade, Schul⸗ 
tern und Beine: ſtark, Hände: klein, —— lang 
und dünn. Beſondere Kennzeichen: feine. 

Belleivet mit kurzem grau mwollenen Oberrod, 
ſchwarzer Tuchhoſe und Wefte, obne Halstuch und 
Strümpfe, alten abgefhliffenen und abgefchnittenen 
Stiefeln, fo wie mit grauem runden Filzhut. 


M 3. 

Die unverehelihte Ida Margaretha Johanna 
Schütt aus Wielen, adel. Guts MWablsvorf, ift eines 
in Neumünfter verübten Diebſtahls dringend verbäds 
tig. Diefelbe ift 20 Jahr alt und wirb mit einem 
neuerdings von der Klöfterliben Obrigkeit zu Preetz 
ausgefertigten Dienftbucdye verfehen fein. 

Da nun der jegige Aufenthaltsort derfelben uns 
befannt ift, fo werden die verehrliden Polizeibehörden 
dienſtlich erfucht, auf die gedachte Schütt vigiliren, dies 
felbe im Betretungsfall anhalten, fowie das Amthaus 
bebufs ihrer Abholung hiervon gefällig in Kenntniß 
fegen zu wollen. 

Königliches Amthaus zu Neumünfter, den 1. Mai 
862. v. Stemann. 


Bekanntmachung. 

Unter Bezugnabme auf den unterm 1. d. M. wir 
ber die 'unverebelihte Ida Margaretha Schütt aus 
Wielen erlajienen Stedbrief wird bemerkt, daß die 
genannte Schütt zwar ein unterm 28. Auguft 1861 
ausgefertigted und auf ihren Namen lautendes Dienfts 
buch erhalten bat, indeß wahrjceinlih ein auf ven 
Namen der Magdalena Wilhelmine Ulricke Hitzfeldt 
aus Preeg, geb. ven 23. Detbr. 1841, am 27. April 
1856 zu Preetz ausgeſtelltes Dienftbud zu ihrer Legi⸗ 
timation benußt. 

Königl. Amthaus zu Neumünfter, den 8. Mai 
1862. v. Stemann. 


Edietal⸗Citationes. 
"1, 
Bon Präfivial-Eonfiforial-Gerichiäwegen 
wird auf Anbalten der Ehefrau des Hinrich Ehlers 
aus Delifievt, Dorothea, geb. Stange, 3.3. zu Hein⸗ 
nenftrud, Kirchfpield Albersdorf, gedachter ihr Ehemann 
Hinrich Ehlers, der fie ihrer Angabe gemäß vor nuns 
mehr 8 Fahren böslich verlaffen bat und nad Amerifa 
ausgewandert ift, hiedurch geladen, am 23. Juni d. J., 
Bormittagd 11 Uhr, vor den alsdann verjammelten 
Norvervishmarfiihen Eonfiftorialgeridhte zu erfcheinen 
und zu. vernebmen, was Citantin alddann in peto. 
bösliher Berlaffung gegen ihn werde vorzutragen has 
ben, mit ver Berwarnung, daß aud im Falle feines 
ungeborfamen Ausbleibens dennoch den Rechten ges 
mäß werde erfannt werben. 
nr er Ai Landvogtei zu Heide, 
ben 1. Mai 1862. Hansen. Simonsen. 
In fidem: Scholtz. 


M 2. 

Da die Ehefrau Margaretha Wilhelmine Doros 
thea Grönmolot, geb. Imbeck, in Blanfenefe c. cur. 
biefelbft vorgeftelli, daß ihr Ehemann, der Steuermann 
Johann Hermann Grönwoldt aus Blanfenefe, fie bbö⸗ 
lidy verlaffen babe und jein jegiger Aufenthalt ihr uns 
befannt fei, weshalb fie um eine Evictalladung gebeten 
hat: 


So wird in Deferirung diefer Bitte gedadhter Ehe⸗ 


mann Johann Hermann Grönwoldt biedurd perems 
torifch geladen und befebligt, vor dem am Montage 
den 16. Juni d. 9. zu baltenden ordentlichen Pinnes 
berger Eonfiftorium bereit und gefaßt zu erfdeinen 
und zu vernehmen, was feine Ehefrau wegen böglicher 
Verlaffung wider ihn vorbringen wird, darauf zu ant⸗ 
mworten und Eprud Rechtens zu gewärtigen, mit der 
Verwarnung, daß, er erſcheine alsdann oder nicht, 
dennoch auf ferneren Antrag der Klägerin in biefer 
Sade ergebe, was den Rechten gemäß. 
»5 Pinne berger Confiftorium, ven 25. April 1862. 
VW ommelsdorff-Friedrichsen. Messtorff. 


Mohrdiek. 


MB, 

Da die Ehefrau Catharina Piening, geb. Stod- 
fleth, zu Klevendeich e. cur. bicjelbft vorgeftellt, daß 
ihr Ehemann Jobann Piening aus Elmsborn fie bbs— 
li verlaſſen babe und fein jegiger Aufenthalt ihr 
unbefannt fei, weshalb fie um eine Evictalladung ges 
beten bat: 

Sp wird in Deferirung dieſer Bitte gedachter Eher 
mann Johann Piening hiedurch peremtorifch geladen 
und befehligt, vor dem am Montage den 16. Juni 
d. 3. zu baltenden ordentlichen Pinneberger Confifte: 
rium bereit und gefaßt zu erfceinen und zu verneh⸗ 
men, mas feine Ehefrau wegen bösliher Berlaffung 
wider ihn vorbringen wird, darauf zu antworten und 
Sprud Rechtens zu gemwärtigen, mit der Berwarnung, 
daß, er erſcheine alevann oder nicht, dennod auf fer= 
neren Antrag der Klägerin in dieſer Sache ergebe, 
was ben Rechten gemäß. 

Pinneberger Eonfiftorium, den 25, April 1862. 

Wommelsdorff-Friedrichsen. Messtorff. 


“ Mohrdiek. 
Proclanıata. 
Mi 


Erfte Bekanntmachung. 

Wenn von dem Dbergerihtsadvocaten Lübbes in 
Altona, ald obergerichtlic beftelltem Güterpfleger für 
den Nachlaß des wailand Kriegsraths Friedrih Carl 
Theodor Geutebrüd daſelbſt, zur Negulirung ver 
Maſſe auf die Erlaffung eines Proclams angetragen 
und foldem Antrage vom Obergericht flattgegeben ift: 

Eo werben von Obergerichtöwegen Alle und Jede, 
welche an den Nachlaß des am 8, Detober 1861 in 
Altona verftorbenen Kriegsraths Friedr. Carl Theodor 
Geutebrüd Anſprüche oder Forderungen irgend einer 
Art, infonderheit diejenigen, welche außer den bereits 
angemeldeten präfumtiven Erben — Geſchwiſtern und 
Geſchwiſterkindern — des Erblaffers, als: Juliane 
Chriftiane Augufte Walter, geb. Geutebrüd, und Jo— 
banne Louife Ehriftiane Siefler, geb. Geutebrüd, in 
Ibenhain, Marie Friederike Theodore Nofalie Koch, 
geb. Hölbe, in Burgtonna, Thereſe Amalie Juliane 
Kirchner, > Hölbe, in Tüttleben, Frievrib Wilhelm 
Geutebrüd in Manebach, Earl Auguft Eonftantin 
Geutebrück in Kälberfeld, Dorothea Juliane Augufte 
Welder, geb. Geutebrüd, in Gotha, Georg Auguft 
Eduard Geutebrüd daſelbſt und Cbhriftian Franz 
Geutebrück dafelbft, Erbanſprüche maden zu fünnen 
vermeinen, namentlih die Bruderfinder des Verſtor— 
benen, Friedr. Wilhelm Geutebrüd, Böttcher, welder 
ſich nah den legten Nacrichten in Pittdburg im 
Staate Pennfylvanien — Nordamerifa — aufgehalten 
und Dr. Sranz Dorotheus Geutebrüd, welcher fich 
nad den legten Nachrichten in Atlanta im Staate 
Georgia — Norbamerifa — aufgehalten, beide aus 


124 


Goldbach bei Gotha gebürtig, biedurd aufgeforbert 
und befebligt, ſich innerhalb 12 Moden, vom Tage 
der legten Bekanntmachung viefes Prorlams angerech— 
net, mit ihren Aniprüchen, unter Wahrnehmung des 
Rechtserforderlichen ſowohl hinſichtlich der zu beftellens 
den Procuratur ald der vorzuzeigenden Driginaldocus 
mente, bei dem Sanzeleis und Obergerichtöfecretair 
v. Gyldenfeldt biefelbft gebörig gu melden, im Allges 
meinen bei Strafe der Ausihließung und des ewigen 
Stillſchweigens, für die beiden abwefenden Bruders 
finder des Berftorbenen insbefondere mit der Andros 
bung, daß im Nidtanmelvungsfalle mit dem ihnen 
zufallenden Bermögen nady gejeglicher Vorſchrift werde 
verfahren werden. 

Urfunpli unterm —— größeren Gerichts⸗ 
Inſiegel. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen Ober— 
gericht zu Glückſtadt, den 9. Mai 1862, 

(L. S.) v. Schirach. Henrici, 
v. Prangen. 


M 2. 
Erſte Bekanntmachung. 

Wenn die Erben des wail. Hegereiterd und Forſt⸗ 
raths Jobann Heinr. Obrt zu Barlobe mit dem Bes 
merfen, daß fie den Nachlaß deſſelben zwar unbedingt 
angetreten hätten, um in Zufunft gegen etwaige Ans 
forderungen Dritter gefichert zu fein, auf die Erlaffung 
eines lanpüblichen Proclams biefelbft angetragen haben: 

Eo werben von Obergerichtswegen in Deferirun 
diefer Bitte Alle und Dede, welde an ven Naclap 
des mail. Hegereiterd und Forſtraths Johann Heinr. 
Ohrt zu Barlobe Anſprüche und Forderungen irgend 
welder Art zu haben vermeinen, sub pena preelusi 
et perpetui ‚silentii, aufgefordert und befebligt, viele 
ihre Anfprüde und Forderungen innerhalb 12 Wochen, 
vom Tage der legten — ——— Proclams 
angerechnet, bei dem Kanzelei⸗- und Obergericdhtäfeeres 
tair v. Gyldenfeldt, unter Produeirung ihrer Originals 
boeumente und Zurüdlaffung beglaubigter Abfchriften, 
zur Angabe zu bringen und, infofern fie Auswärtige 
find, einen Actenprocurator zu beftellen. 

Wornach fid zu acten! 

Urfundlib unterm vorgedrudten größern Gerichts: 
infiegel. Gegeben im Königl. HBolfteinifhen Ober— 
gerichte zu Glückſtadt, den 12, Mai 1862. 

(L. S.) v. Schirach. Henrici. 


v. Gyldenfeldt. 
M 3. 
Erfte Bekanntmachung. 
Bon Gerihtsmwegen 
wird auf Anbalten des Johann Georg Bieften, zur 
Zeit Apotheker in Finkenwärder, als inftituirten Unis 
verfalerben feines unlänaft verftorbenen Bruders, des 
Partieulierd Ludwig Chriſtian Bieften, wail. in Heide, 
welder zwar den Nachlaß bes Legteren unbedingt an— 


getreten, zugleich aber zur Sicherung gegen unbegrün» 
dete Forderungen in Nadtagen um Erlaſſung eines 
landüblichen Prorlamd ad indagandum statum bo- 
norum gebeten bat, Allen und Jedem, jedod mit 
Ausnahme ber protocollirten Gläubiger, welche an den 
verftorbenen Partieulier Ludwig Chriſtian Bıeften, 
wailand in Heide, oder an deſſen Nachlaß dingliche 
oder perfönliche Forderungen und Anfprüde-aus irgend 
einem Grunde zu haben vermeinen, biemit aufgegeben, 
felbige binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Ber 
fanntmadhung dieſes Proclams angerechnet, in ber 
Kirchſpielſchreiberei zu Heide, und zwar ald Auswär⸗ 
tige unter geböriger Actenprocuraturbeftellung, bei 
Strafe der Ausfgliegung. und des ewigen Stils 
ſchweigens, orbnungsmäßtg anzugeben und verzeich⸗ 
"En Ani Shorberbipmarfilhe Ganbvogtei zu Hehe 

nigl. Norderdithmarſiſche Yanbvogrei zu 3 

; 5% Hansen. 


den 19. April 1862. 
in fidem: Scholtz. 
Pro copia: Wiencke. 


N 4, 
Erfte Bekanntmachung. 
Bon Gerichtswegen 

werben auf Anbalten der beifommenden Norbermels 
vorfer Kirchfpielvogtei alle diejenigen, welche an bie 
der gerichtlihen Bebandlung unterzogene Nachlaßmaſſe 
der veritorbenen Eheleute Sinrie hütt und Catha⸗ 
rina Schütt, geb. Grabbe, wail. in Barofleth, nichts 
protoeollirte dingliche oder perfönlihe Anſprüche und 
Forderungen zu baben vermeinen, hiemit aufgefordert, 
joldye, bei Verluſt derfelben, binnen 6 Woden, von 
der legten Bekanntmachung bdiefes eventuell ald Cons 
cursproclam geltenden Proclamsd angerechnet, in ber 
Königlichen Kirdfpielfgreiberei zu Melvorf ordnungs⸗ 
mäßig — und zwar Auswärtige unter Actenprocuras 
turbejtellung — anzugeben und verzeichnen zu laffen. 

Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Melvorf, 


den 13. Mai 1862. 
(L. S.) Griebel, e. n. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


M5 , 
Erſte Bekanntmachung. 

Unterm heutigen Dato ift über das hieſelbſt im 
1. Duartier sub Nr. 4 am Markte belegene Bollhaus 
nebſt Zubehör des Friedrich Theodor Kems, jept 
Hülfdmannd in Ditenfen, früber Kaufmanns in füls 
jenburg, wegen rüfftändiger Gefälle ver Concurs der 
Bläubiger zu Recht erfannt worden. Es werben 
demnab alle diejenigen, melde an das gedachte 
Grundſtück Anſprüche und Forderungen zu haben vers 
meinen, mit Ausnahme ber protocollirten Gläubiger, 
biedburd aufgefordert, folde Anfprüce und Forderun— 
gen, bei Bermeidung der Ausſchließung mit denfelbigen, 
innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannte 


125 


machung biefed Proclamd angerechnet, im biefigen 
Stadtfecretariate, Auswärtige unter Procuraturbeftels 
hung, rechtsgehörig anzumelden. 
ed den 6. Mai 1862. 
(L. S. Bürgermeifter und Rath. 
Zur Beglaubigung: H. Brinkmann. 


. 


Erfte Befanntmadung. 

Da die Erbfchaft des am 5. d. M. verftorbenen 
Bauervogts und Hufnerd Claus Sievert zu Kembs, 
Kirchſpiels Heiligenhafen, nur unter der Wohlthat des 
Geſetzes und des Inventars angetreten if, fo werben 
Ale, mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläu—⸗ 
biger, welde an deſſen Perfon oder Vermögen, nas 
mentlidy auch deſſen au Kembs belegene Hufenftelle, 
aus irgend einem Grunde Forderungen und Anſprüche 
baben, biemit, bei Etrafe ibred Verluftes und ewigen 
Stillſchweigens, aufgefordert, fib bamit binnen 12 
Wochen, von der legten Befanntmadhung dieſes, bies 
felbft gehörig zu melden. 

. Buftitiartat der Lübſchen Staviftiftsdörfer Kembs 
u. f. mw. zu Dlvenburg, den 11. Mai 1862. 
j Petersen. 
N 7. 
Erfte — — 

Demnach von dem Hofbeſitzer Carſten Mahn in 
der Engelbrechtſchen Wildniß, als gerichtlich beſtelltem 
Eurator für Perſon und Vermögen des irrſinnigen 
Peter Mahn aus der Blomeſchen Wildniß, zum Zweck 
der Ermittelung des von ihm zu adminiſtrirenden 
Vermögens die Erlaffung eines desfälligen Prorlams 
beantragt worden: fo werden von Gerichtswegen Alle 
und Jede, mit Ausnahme ver protocollirten Gläubi— 
ger, welde an das für.den irrfinnigen Peter Mabn 
verwaltete Vermögen rechtliche Anſprüche zu baben 
vermeinen, biedurd, bei Vermeidung der Ausſchließung, 
aufgefordert, innerhalb 12 Moden, nah dem Datum 
der legten Befannimadung dieſes Proclams, ihre Fors 
derungen biefelbft im Yufitiariat, Auswärtige unter 
Beftellung der Actenprocuratur, gebörig anzugeben und 
weitere Verfügung zu gewärtigen. 

Itzehoe, im gufitigriat der Blomefhen Wildniß, 
den 8. Mai 1862. 

F. Rötger. 


Ms. 
Erfte Befanntmadung. 

Auf den Antrag Beifommenvder und mit Genehmis 
gung des Königlihen Holfteinifhen Obergerichts wer⸗ 
ven alle Diejenigen, welde an 

1) eine auf dem FZolium 15 im Neuendorfer Schuld⸗ 
und Pfantprotocolle der Bauleute protocollirte, 
verloren gegangene Bürgſchaftsaete vom A. Der 
cember 1833, wonad der Hofbefiger Jacob 
Thamling zu Neuendorf vie Bürgfchaft rüds 
fibılib einer von Catharina Woblenberg zu 
Groß-Colmar an die Pupillen Daniel und Peter 


Tiedemann auggeftelten Schuldverfchreibung über 
426 »# 64 8 übernommen bat, 

2) deögleidhen Alle, melde an ein biefelbft befind- 
liches, mit der Erifette „Dite Stockfleth in Ams 
flerdam und Elf. Diedmann 13. u. 1850" 
verſehenes Depofitum, groß 67 x# 19 8, deſſen 
Eigenthümer unbefannt find, 

Anfprüce zu haben vermeinen, biedurd befebligt, ſolche, 
bei Berluft derfelben, binnen 12 Wochen, vom Tage 
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerech⸗ 
net, hieſelbſt gehörig anzugeben, widrigenfalls zu ges 
wärtigen if, daß das sub 1 angeführte Document 
mortifteirt und im Schuld» und Pfandprotocolle delirt 
und mit dem sub 2 aufgeführten Depofitum ale 
berrenlo8 den Bejegen gemäß wird verfahren werben. 

Glüdftadt, im Juftitiariate des adel. Guts Neuen- 

dorf, den 13. Mai 1862, H: Burchwäi 
Mg, 
Erſte Bekanntmachung. 

Wenn der abwefende Carl Friedrid Auguft Seper 
aus lleterfen, deſſen geringfügigee Nermögen bisher 
unter Guratel geftanden, am 28. October 1860, wenn 
noch am’ Reben, das 70. Jahr überfdritten haben 
würde, deshalb auch von ven Erben auf Erlaffung 
eined Mortificationsproclams angetragen worden ift: 
ald wird gedachter Setzer hierdurch aufgefordert, ſich 
innerhalb 12 Wochen, a publ. ult., auf dem Syndi— 
rate hieſelbſt zu melden, widrigenfalls feine Todes— 
erflärung erfolgen und das Vermögen den ſich legiti— 
mirenden Erben nad Vorſchrift des Geſetzes ausges 
liefert werben wird. 

Erfannt Ueterfen, den 8. Mai 1862. 

Klöfterliche Obrigfeit. 
NM 10. . 
Erfte Bekanntmachung. 

Auf Anbalten des GEingefeffenen Johann Diedrich 
Knidmann in Niendorf, als Käufer der früher ver 
Ehefrau Benitt, geb. Köbler, in Niendorf gehö— 
rigen, Dafelbft belegenen, im Schuld- und Pfand» 
protocoll Ar. 7 Fol. 123 aufgeführten Vollhufe cum 
pert. et invent. werden Ale und Jede, melde an 
die gedachte Befigung aus irgend einem Grunde dings 
liche nicht protocollirte Anfprücde zu baben vermeinen, 
biemittelft von Gerichtswegen aufgefordert, fid damit, 
bei Strafe der Ausfchließung und des Verluſtes Ders 
felben, innerbalb 12 Wochen, vom Tage der legten 
Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, im Ac- 
tuariate des Gerichts zu melden, die ihre Anſprüche 
begründenden Documente im Driginal zu produriren, 
beglaubigte Abfhrifien davon beim Angabeprotoroll 
zurüdzulaffen und, wenn fie Auswärtige find, einen 
Artenprocurator zu beitellen, 

Pinneberger Concurs = 
den 8. Mai 1862. 

FV ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens. 


Mohrdiek. 


und Erbtheilungsgericht, 


126 


3 11. 
Erſte Bekanntmachung. 

Wenn der Beſitzer des adeligen Gutes Marien- 
thal, Herr Johann Anton Wilhelm Carſtenn zu Ma- 
rienthal, gewilligt, nachfolgende zu der Geſammthypo⸗ 
thel des genannten Gutes gebörige Grunpftüde, 
nämlich: 

1) ein weſtlich der Scillerftraße im Schloßpark 
beiegenes Landſtück, weldes im Norden von 
dem Grundftüd des Herrn Salinger und auf 
den anderen Seiten von ven Promenaden bes 
grängı wird, an Areal I Tonne 109 [] Rutben; 
ein öftlih der Schillerſtrahße daſelbſt belegenes 
Grundftüd, außerdem begränzt im Norden von 
den Grundftüden der Herren Simon und Ah— 
rens, im Dften von dem Wege nad dem Hofe 
und im Süden von dem Grundftüd des Herrn 
Framheim, an Areal 234 Ruten; 
ein öſtlich der Claudiuöftraße belegenes, noch im 
Befig des Herrn J. A. W. Earftenn befinds 
lihes Stück von der Wirfe „Brefenteih”, an 
Areal 1 Tonne 52 Ruthen; 

4) der öſtlich der Claudiusſtraße belegene Reft von 
dem vorigen Grundftüd, incl, des an Günther 
verfauften Stüdd, an real 20 Tonnen 
214 [] Rutben; 

der weſtlich der Claubiusftraße belegene Theil 
der Koppel „Auf dem Loofft”, an Areal 11 Tone 
nen 110 Ruthen; N 
ein öſtlich der Claudiusſtraße belegener Theil 
der Koppel „Auf dem Loofft“, an Areal 11 Ton— 
nen 76 [1Ruthen; , 

7) ein am Tonnvorfer Moor öſtlich des Weges 
von Wandsbek nah Jenfeldt belegened Land⸗ 
füd, an Areal 236 I1Ruthen; 

als felbfiftändige Grundftüde fepariren und jelbige, 
frei von allen dinglichen Anfprüden, auf eignen Fo— 
lien im biefigen Schuld» und Pfandprotocolle vers 
zeihnen zu laffen, unt zu dem Ende die Erlaffung 
eines landüblidden Evictions- und Folien-Proclams 
beantragt bat, j 

Werden, nad dazu ertheilter Genehmigung abs 
feiten des Königlichen Holfteinifhen Obergerichls, Alle 
und eve, melde an die vorbezeichneten, sub 1 bie 7 
aufgeführten. Grundftüde cum pert. binglide Ans 
fprüdye zu baben vermeinen, namentlih auch Diejenis 
gen, weiche gegen die beabfichtigte Trennung der vor⸗ 
genannten Grunpfüdt von der Geſammthypothek des 
abeligen Gutes Marienthal und gegen Die Einrichtung 
befonderer Folien für ſelbige im biefigen Schuld» und 
Pfandprotocolle, Einfprüde zu erheben ſich beredhtigt 
balten, bierdurd von —— aufgefordert, ſolche 
Ans oder Einſprüche binnen 12 Wochen, vom Tage 
der legten Befanntmahung bdirfed Proclams anges 
rechnet, und zwar bei Strafe der Ausſchließung und 
des ewigen Gtillfchweigend, in bem unterzeichneten 


2 


we 


3 


ni 


5 


De 


6 


we, 


Zußitiariate orbnungsmäßig anzumelden, die ihre An- 
fprüde begründenden etwanigen Documente im Dris 
* zu produciren und beglaubigte Abſchriften davon 
ei den Acten zu belaffen, auch, wofern fie Auswär: 
tige find, Actenprocuratoren hieſelbſt zu beftellen. 

Decretum Marienthaler Juftitiariat bei Bande: 
bed, ven 10. Mai 1862, 


M 12. 
Zweite Belanntmadung. 

Alle, welde an die vier im Gute Stodeldtorf bes 
legenen, von dem bisherigen Befiger Jacob Hadımann 
an den Juſtizrath Micelien aus Oldesloe verkauften 
Erbpadtöftellen, ald nämlidy: 

die Erbpadtäftelle zu Bohnrade; 

die ebendafelbft belegenen, den früheren Befigern 
bes Arfrader Hofes in Erbpadt überlafjenen, 
zum Gute Stodelötorf gehörigen Ländereien; 

die ebendafelbit fituirte frühere Damm'ſche Stelle, 
und 


Reimers. 


n 
die zu Barened belegene, ebemald dem Friederich 
— Rieck gehörig geweſene Erbpadtd- 
elle, 
dingliche nichtprotocollirte Anſprüche und Forderungen 
irgend einer Art zu haben vermeinen, werden, mit 
Rückſicht darauf, daß Verkäufer dem Käufer ein reis 
ned Folium verfproden bat, biedurd, bei Strafe ver 
Ausſchliehung und des ewigen Stillſchweigens, aufs 
BR, fih mit diefen ihren Anfprüden innerhalb 
2 Woden, vom Tage der legten Bekanntmachung 
angerechnet, beim hiefigen Juftitiariat zu melden, bie 
ihre Anſprüche begründenden Documente in Urs und 
Abichrift einzulegen, und zwar Auswärtige unter Bes 
ftelung von Actenprocuratoren. 
Stodeldtorf, im Zuftitiariate, den 2, Mai 1862, 


arch. 
M 13. 
Zweite Bekanntmachung. 

Da auf Anhalten eines Ereditord über das auf 
bed verftorbenen Gyobert Elfing Münfter Namen im 
biefigen Stadtbuche befchriebene, an der großen Mas 
Een tafe belegene, mit Johann Hinrich Bernett im 
Weften, Franz Heinrih Johann Jürgens im Oſten 
und den Gebrüdern Hörmann im Norden benadbarte 
Erbe ver Sperialconcurs erfannt worden: fo werden 
von Gerichtöwegen Alle und Jede, weldhe an daffelbe 
aus irgend einem rechtlichen Grunde Anfprücde oder 
zen zu baben vermeinen — mit alleiniger 

usnahme der protocollirten Gläubiger — bei Strafe 
der Ausfchliefung und des ewigen Stillſchweigens, 
aufgefordert und befehligt, folde, in Gemäßheit der 
Verordnung vom 14. April 1840, betreffend das 
Subhaftationsverfahren, binnen 6 Wochen, nah der 
legten Bekanntmachung dieſes Proclams, im biefigen 
eriten Stabdifeeretariate und fpäteftend am 

7. Zuli dv, J. 


127 


als dem peremtorifhen Angabetermine, im DObergericht 
biefelbft anzumelven, wobei die die Anſprüche begrün 
dendem Documente in Urſchrift vworguzeigen und in 
Abfihrift zurüdzulaffen find, —— auch wegen 
geböriger Procuraturbeſtellung das Nöthige wahrzu⸗ 
nehmen haben. 
Zum öffentlichen Verkaufe des beregten Erbes iſt 
Termin auf 
Montag den 16. Juni d. J. 

anberaumt worden, an mweldem Tage, Nachmittags 
2 Uhr, die Kaufliebhaber im hiefigen Rathskeller fi 
einfinden und den Handel verſuchen können. 

Wornach Beifommenpe fi zu achten! 


Altona, im Obergerichte, den I. Mai 1862. 
Ex Deereto Senatus. 
" 14. 


Zweite Bekanntmachung. 
Erir. des Procl. des 19ten Stücks M 1. 

Die nichtprotocollirten Gläubiger des verftorbenen 
Popke Abels Poppen im SKronprinzenfoerge haben 
binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Befannts 
madung dieſes Proclamg, ibre Anfprüde, bei Verluft 
derfelben, beim Königl. Imfpectorat im Frederikskoeg 
anzugeben. 

Zur Beglaubigung: Müllenhoff. 
M 15. 
Zweite Befanntmadung. 
Ertr. des Proc. des 19ten Stüde M 2. 

Mit alleiniger Ausnahme der Inhaber protocollirs 
ter Forderungen müflen Alle und Jede, melde an 
die von Jürgen Friedrich Hefje verkaufte, zu Eiders 
ftede, Amts Bordesholm, belegene Hufenflelle e. p. 
dingliche Forderungen und Anſprüche zu haben vers 
meinen, fih damit, bei Strafe der Ausichließung und 
des Verluftes ihrer Gerechtfame, binnen 12 Wocen, 
vom Tage der legten Befanntmadung dieſes Pros 
clams angerechnet, im Amtsactuariate zu Bordesholm 
orbnungsmäßig melven. 

Fönial. Gericht für das Amt Bordesholm. 

Borveshelm, den 6. Mai 1862, 


In fidem: 


NM 16. 
Zweite Befanntmadhung. 
Ertr. des Ptocl. des 19ten Stücks MW 4, 
Nichtprotocollirie dingliche Anfprühe an die von 
Nievlaus Sellborn verfaufte, zu Voßhöhlen bei Todes- 
felde belegene Kathenſtelle e. pert. find innerhalb 12 
Wochen, vom Tage der legten Befanntmadung dies 
ſes Proclams, bei Strafe des Ausfhluffes, im Sege— 
berger Königl. Artuariate rechtsgehörig zu melden. 
Segeberger Amtsgericht, den 3. Mai 1862. 
r. et Ass. jud. 
In fidem: HA. F, Jacobsen. 


Carstens, 
Carstens. 


M 17. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 191m Stuͤds MM 5. 

Alle und Jede, melde an die Concurämaffe des 
wail, P. G. E. Hanfen in Blankeneſe und deſſen 
Wittwe Henriette Hanfen, geb. Teppe, daſelbſt aus 
irgend einem Grunde Anfprücde und forderungen zu 
haben vermeinen, müſſen ſolche innerhalb 12 Wochen, 
vom Tage der legten Bekanntmachung biefed Pros 
slams angerechnet, im Actuariate des Gerichts rechtes 
behörig anmelven. 

Pinneberger Concurägericht, den 28. April 1862, 

Wommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens. 


Mohrdiek. 
M 18. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 

Wenn die Erlaſſung eines landüblichen Proclams 
über den wegen Concurrenz abwejender und unmün⸗ 
diger Erben der — Regulirung unterzogenen 
Nachlaß des am b. Mai v. J. in Wandsbeck verftors 
benen Juſtizraths C. N. Glien, ehemaligen Zollkaſſirers 
in Hufum, für erforderlich eradptet worden iſt, 

Sp wird von Obergerichtswegen Allen und Jeden, 
mit Ausnahme der befannten Erben, welche aus irgend 
einem Grunde nichtprotocollirte Forderungen und Ans 
ſprüche an ven Nachlaß des mail. Juſtizraths €. 9. 
Glien zu haben vermeinen, hiedurch anbefoblen, die⸗ 
felben, bei Strafe der Ausſchliehung und des ewigen 
———— innerhalb 12 Wochen, vom Tage der 
letzten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, 
bei dem Kanzlei⸗ und — E — — ——— v. Prangen 
hieſelbſt, unter Produeirung der betreffenden Originale 
documente und Zurüdlajfung beglaubigter Abfchriften, 
jo wie von Auswärtigen unter Procuraturbeftellung, 
angumelben, 

Wornach ſich zu achten. 

Urfundlich unterm vorgedrudten größern Gerichts⸗ 
infiegel. Gegeben im Königl. Holfteinifhen Ober⸗ 
geriht zu Glüdfiadt, den 24. April 1862. 

(L. S.) v. Schirach. Henrici. 


v. Prangen. 
19, 
Dritte und legte Befanntmadung. 

Auf Anfuben der Wittwe Margaretha Liſchau, 
geb. Langbehn, als teftamentarifher Erbin des am 
13. März 1862 biejelbft verfiorbenen Weinhändlers 
Joachim David Liſchau, werden Alle, welche an den 
genannten Erblaffer und deſſen Nachlaß aus irgend 
einem Grunde als Eigenthümer, Gläubiger oder in 
anderer Weife Anfprüche oder Forderungen zu baben 
glauben, mit alleiniger Ausnahme ver protocoliirten 
Gläubiger, bei Strafe der Präclufion, aufgefordert, 
innerhalb 12 Woden, von ver legten Bekannimachung 
diefes Proclams angerechnet, im Stadtſyndicat fih zu 


- 


— 


melden und, inſoweit die Profitenten außerhalb Kiels 
wohnen, Procuratoren zu beftellen. 
Kiel, ven 19. April 1862, 
Der Magiftrat. 
In idem: G. F. FVitte, Syndicus. 


M 20. 
Dritte und legte Belanntmachung. 

Auf Anſuchen der betreffenden Ereditoren und nad 
erwirfter Auctorifation des Königl. Holfteinifhen Ober⸗ 
gerichts vom 14. April 1862 werben Alle, welche an den 
nachbenannten, verloren gegangenen Obligationen: 

1) einer von dem Bürger Claus Hinrich Bendir 
Wipperling in Kiel am 31. Januar 1858 an 
den Hufner Jürgen Dirdr. Hamann in Stubben⸗ 
dorf über 160 PR. M. zu 5 pCt. Zinfen aus- 

eftellte, zuerft am 4. Februar 1858 auf dem 
Kolium des Debitors für deſſen im 1. Quartier 
unter Nr. 176 auf vem Meinen Kubberg beles 
gened Wohnhaus, und fpäter am 3. Hebruar 
1860 auf dem erwähnten Folium nad deſſen 
Umſchreibung auf ven. Namen des Gaſtwirths 
Johann Detlev Ehmcke nebft Agnitionsacte des 
neuen Debitord wieder protocollirte Schuld» und 
Dfandverfchreibung ; 
einer von bem biefigen Kaufmann Dito Timm 
am 7. Novbr. 1843 an ven Altentheiler Peter 
Timm in Schlefen auf 250 F Cour,, jet 
R.⸗M., zuApEt. Zinfen ausgeftellten, zuerfi am 
10.Novbr. 1843 auf dem Folium des Debitord 
für veffen am Walferdamm belegenes Wohnhaus 
Nr. 80 protocollirten und fpäter nad geſchehener 
Umſchreibung des Folium auf den jegigen Eigen⸗ 
thümer des erwähnten Grundftüde, den Kauf— 
mann Claus Peter Timm biejelbft, nebft deſſen 
Agnitionsacte am 10. Juli 1846 wiederum pro« 
tocollirten, auf den Hufenpädter Hans Hinrich 
Timm zu Schlefen vererbten Schuld« und Pfand» 
verſchreibung, 

aus irgend einem Grunde Anſprüche zu haben glaus 
ben, biemit aufgefordert, ſich innerhalb präclufivifcher 
Frift von 12 Woden, vom Tage der legten Bekannt⸗ 
machung dieſes Proclams, im hieſigen Stadtſyndicat 
anzugeben und, inſofern die Profitenten außerhalb 
Kiel's wohnen, Procuratoren hieſelbſt zu beſtellen, 
widrigenfalls aber zu gewärtigen, daß bie verlorenen 
Documente behufs deren Exemplification oder Deli— 
rung für mortificirt erkannt werden. 

Kiel, den 22. April 1862. 

Der Magiſtrat. 
G. F. Witte, Syndicus. 


N 21. 
Dritte und legte Belanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 17ten Stüde M 3. 
Ale und Jede, welche an den von dem wailand 


2 


De 


In fidem: 


Johann Detlev Wilms nachgelaffenen, im Großfleden 
in Neumünfter belegenen, jegt mit Nr. 19 im Brand⸗ 
eatafter bezeichneten Grunpbefig nebft Kaufländereien 
dingliche, nichtprotocollirte Anſprüche zu baben ver⸗ 
meinen, müſſen fih damit, bei Etrafe des Verluſtes 
berfelben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten 
Bekanntmachung diefed Proclams angerechnet, auf dem 
biefigen Königlichen Actuariat, unter Beobadtung des 
Erforverlihen, melden, 

— Amthaus zu Neumünſter, den 15. April 


v. Stemann. 
In fidem: R. Scheel. 
N 22, 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 17ten Stücks MA. 

Ale dinglichen, nichtprotocollirten Anjprüde an 
die hieſelbſt im Iften Duart. sub M 19 am Kirchhofe 
belegene Wohnbude des Ecyuftermeiftere Gottfried 
Heinrih Timm müffen binnen 12 Woden, vom Tage 
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerech= 
net, bei Strafe des Verluſtes derſelben, im biefigen 
Stabdifeeretariate rechtsgehöri pngenteiget werben. 

Lütjenburg, ven 23. April 1862, 

(L. S.) Bürgermeifter und Rath. 
Zur Beglaubigung: MH. Brinkmann. 


NM 23. 
Dritte und legte Befanntmacung. 
Ertr. des Procl. des 18ten Stücks Mi. 

Dinglihe nicht protocollirte Anfprücde an die von 
dem Eingefeifenen Hans Hinrih Gliſsmann an Hinr, 
Breibolz verkaufte Yıs Hufe in Raade, Kirchſpiels Ho— 
benmweftedt, ſind innerhalb 12 Wochen im biefigen 
Amtsactuariat anzugeben. 

Rendsburger Amthaus, den 23. April 1862, 


E. v. Harbou. 


Brenning. 
NM 24. * 
Dritte und letzte Bekanntmachung. 
Extr. des Procl. des 18ten Stücks MW 3. 

Alle und Jede, welche an die Concurdmafle bes 
Ludolph Heinrih Ernft Gabe zu Bodhorft nit pro= 
tocollirte Ansprüche und Forderungen, mit Einfhluß 
etwaiger Eigentbumsdanfprüde auf einzelne Theile der 
Concursmaſſe, zu haben vermeinen oder Pfänper von 
ihm befigen, müffen fih damit, bei Strafe der Aus— 
ſchliehung von diefer Malle und des Verluſtes ihres 

fandredts, innerhalb 12 Woden, von der letzten 
efanntmadung dieſes Proclams angerechnet, im bie» 
figen Juflitiariate ordnungsmäßig melden. 

Hanerau, im Juflitiariate, ven 26. April 1862, 

H. Lundius. 


— — u  —  - 


Beilage 
zum MA. Stuͤck der Holfteinifchen Anzeigen. 


Montag den 26. Mai 1862. 





Belanntmachungen. 
Mi 


Bon Geridtömwegen 
wird hiedurch zu Jedermanns Kunde gebradt, daß, 
nachdem ber bisherige curator personz et bonorum 
des geiſtesſchwachen Johann Klüfer auf vem Dingen 
von dieſer Curatel feine Entlaffung erhalten bat, dem 
Legteren nunmehr in ver Perfon des Eingefelfenen 
Jürgen Dohrn auf dem Dingen ein andermeitiger 
Gurator binwiederum beftellt worden ift, fo daß ohne 
deffen Genehmigung feine Rechtsgeſchäfte mit gedach⸗ 
— Johann Klüfer rechtsgültig eingegangen werben 
nnen. 
Königl. Süderbithmarfcher Yandvogtei zu Melvorf, 


den 9. Mai 1862 
(L. S.) Müllenhoff. 


Fabricius. 
Fabricius. 





Zur Beglaubigung: 


M 2. 

Wenn der frübere Hufenpächter Wulf Peter Kabl 
u Garbed ſich freiwillig der eigenen Dispofition über 
fein Bermögen begeben und bemfelben der Hufen» 
pächter Friedrich Ehriſtopher Dito zu Garbed am 
beutigen Tage ald Curator beftellt worben, fo wird 
folches hiedurch mit dem Bemerfen befannt gemadht, 
daß in Zufunft. rechtliche Geſchäfte mit gedachtem 
Wulf Peter Kahl nur unter Zuziehung des ihm ges 
richtlich beftellten Curators verbindliche Kraft haben. 

Neuftadt, den 15. Mai 1862. 

Zuftitiariat des adel. Guts Wenſien. 
Romundt. 


Teftaments : Publication. 

Zur Publication des bei dem biefigen Magiftratd- 
— deponirten Teſtamentes des wailand hieſigen 
ürgers, Müllers Lorenz Jürgens, iſt Termin au 
Freitag, den 13. —* d. J. 

Morgens 10 Uhr, auf dem hieſigen Rathhauſe, 
angefegt, welches Beifommenden zur Nachricht und 
Wahrnehmung ihrer Gerechtſame hierdurch zur Öffents 
lihen Kunde gebradt wird. 

Seiligenhafen, den 17. Mai 1862, 

Der Mogifret. 


elmcke. 


li 
- 7. Mai 1862. 


König Chriftian VIII. Oftfeebahn. 
General - Verfammlung der Arctionaire 
am Donnerstag den 12, Juni 1862, 
Vormittags 12 Uhr, 

im Bahnhofsgebäuve in Altona. 

Gegenftände der Verhandlung: 

1) Bericterftattung des Aueihufes und ver Dis 

rection. 

2) Wabl für die in Gemäßheit $ 54 des Statuts 

austretenden fünf Ausichußmitgliever. 

Der Generalverfammlung beizumohnen und in ders 
felben die Rechte ver Actionaire auszuüben find zufolge 
$ Al des Etatutd nur diejenigen Actionaire berechtigt, 
melde am Mitwoch den 11. Juni von 10 bis 1 Uhr 
Morgens und von 4 bis 7 Uhr Nachmittags, oder 
am ‘Tage der Generalverfammlung von 9 bie 11’, 
Uhr Morgens im Büreau der Geſellſchaft im Bahn 
U in Altona die vorgefchriebenen fchriftlichen 
Erflärungen, wozu bie gebrudten Schemata eben- 
dafelbft abyufordern find, unter Vorzeigung ihrer 
Actien eingereicht haben. Die Actien werden ſogleich 
—* nebſt Einlaßkarten, die auch zur Legiti— 
mation beim Stimmen dienen. 

Altona, den 14. Mai 1862. 

Der Ausſchuß. 
Theod. Reincke, Vorſitzender. 


Steckbriefe. 
M I. 


Der wegen Diebſtahls in Unterſuchung gezogene 
Tiſchler Friedrich Wilhelm Krufe aus Tanfenrade iſt 
aus der Detention in Ahrensböck entſprungen. 

Sämmtliche Behörden des In- und Auslandes 
werden, unter Hinweiſung auf das untenſtehende 
Signalement, dienſtergebenſt erſucht, auf dieſen 
Menſchen zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle zu 
arretiren und eventuell behufs feiner Abholung gegen 
Koftenerftattung demnächſt eine Anzeige anbero zu 
liches Ahrensböder Amth 

n ed Ahrensböcker Amtbaus zu Plön, den 
8 W.C. v. en 
DIESER 

Alter: 46 Jahr, Statur: groß und fchlanf, Haare: 

blond, weiß melirt, Stirn: vn Augenbraunen: blond, 
1 


130 


Augen: grau, Nafe: lang und fpig, Mund: gemöhns 
lid, Bart (Kinn⸗ und Badenbart): blond, Kinn: fpig, 
Geſicht: länglih und ſchmal, Geſichtsfarbe: geiund. 
Bejondere Kennzeichen: Wanne am untern Augenliede 
des linfen Auges. Die Spipe des erften Glieded am 
linten Zeigefinger feblt. Kleidung: ſchwarzer Tuchrock, 
Tuchweſte mit einer Reihe Knöpfen, Dofe von grobem 
ſchwarz⸗grauen Buckſtin, Vorhemd, ſchwarz feidenes 
Halstuch, Tuchmütze mit Schirm, Halbſtiefeln. 


NM 2. 

Der bei dem unterzeichneten Yuftitiariate wegen 
Diebftabld in Unterfuhung befindliche und in Trents 
borft detinirte Maurergejelle Franz Joachim Jacob 
Bahr aus Yuliusburg, Herzogthums Lauenburg, ift 
in der Naht vom 3. auf den 4. d. M. aus dem 
dortigen Gefängniffe ausgebrochen. 

Alle Gerihtds und Polizeibehörben werben baher 
erſucht, auf den unten näber fignalifirten Bahr ges 
fällig vigiliren, im Betretungsfalle ihn anhalten und 
an das unterzeichnete Juſtitiariat abliefern zu laffen. 

Stockelstorf, im Yuftitiariate für Trentborfl, den 


5. Mai 1862 Esmarch. 
Signalement: 


Name: Franz Joachim Jacob Bahr aus Zulius- 
burg, Alter: 39 Jahr, Größe: 62%," Seel. Maaße, 
Haare: dunfelbloend und lang, Stiru: rund, Augen⸗ 
brauen: braun, Augen: blau, Naſe: fpig, Mund: flein, 
Zäbne: gefund, Obren: fein, Kinnbart: vunfelblond, 
Kinn: rund, Gefichtsfarbe: gefund, Geſicht: länglic, 
Eprade: hoch⸗ und plativeutih, Rüden grade, Schuls 
tern und Beine: farf, Hände: Fein, Finger: lang 
und dünn. Beſondere Kennzeichen: feine. 

Befleidet mit. furgem grau wollenen Oberrod, 
ſchwarzer Tuchhoſe und Wefte, obne Haldtuh und 
Strümpfe, alten abgeſchliſſenen und abgefchnittenen 
Stiefeln, fo wie mit grauem runden Filzhut. 


Erledigter Stedbrief. 

Der unterm 3. v. M. nad den aus der biefigen 
Haft entflohenen Verbrebern Freiberg, Ding, Karber 
und Schmidt erlaffene Stedbrief ift durch die —* 
tung derſelben erledigt. 

Königl. Amthaus zu Plön, den 19. Mai 1862, 

FE. C.v 


. Levetzau. 
Edictal : Eitationes. 
M 


- 1. j 

Bon PräfivialsEonfiftorialeGeritswegen 
wird auf Anbalten der Ehefrau des Hinrich Ehlers 
aus Deliftedt, Dorothea, geb. Stange, 3.3. zu Hein⸗ 
nenftrud, Kirchſpiels Albersporf, gedachter ihr Ehemann 
Hinrid Ehlers, der fie ihrer Angabe gemäß vor nuns 
mehr 8 Fahren böslich verlaffen hat und nad Amerifa 


ausgewandert ift, hiedurch geladen, am 23. Juni d. J., 
Vormittags 11 Uhr, vor dem aldbann verfammelten 
Nordervitbmarfiihen Eonfiftorialgerichte zu erſcheinen 
und zu vernebmen, was Citantin alddann in peto. 
böslider Berlaffung gegen ibn werde vorgutragen ha— 
ben, mit der Verwarnung, daß aud im Falle feines 
ungehorfamen Ausbleibens dennod den Rechten ge= 
mäb werde erfannt werben. 

m. Norderdirhmarfifche Landvogtei zu Heide, 


den 1. Mai 1862. Hansen. Simensen. 
In fidem: Scholtz. 


M 2. 

Auf Anſuchen der Ehefrau Anna Ehriftiine Maria 
Dreis, geb. Friederichſen, biefelbR ift zur mündlichen 
Verhandlung der von ihr gegen ihren behauptlich feit 
dem 27. Auguft 1855 abmwefenden Ehemann, ven 
Habrifarbeiter Adolph Sebaftian Dreis, auf Trennung 
der Ehe gerichteten Klage ein Termin auf ben 14. 
Juli 1862, erg 12 Uhr, anberaumt worden, wozu 
der abmefende Beflagte bierdurd edictaliter und 
peremtorifch geladen wird, unter der Aufgabe, in dies 
fem Termin perfönlih zu erfheinen, die Klage zu 
vernehmen, darauf zu antworten und Sprud Nechtens 
zu gewärtigen, und unter der Drohung, daß im Fall 
feines ungeborfamen Ausbleibens dennoch dad Recht» 
lie werde erfannt werden. 

Deeretirt Kiel, ven 22. April 1862. _ 

Das Stadiconfiftorium. 
In idem: G. F. Witte, Syndicus. 


Proclamata. 
XI. 
Erſte Bekanntmachung. 

Wenn nach dem Tode der wailand Juſtizräthin 
Charlotte von Deftinon, geb. Glauffen, in Glüdftabt 
die Erlaffung eines Proclams ad indagandum statum 
bonorum über den beim Vorhandenſein unmünbdiger 
Erben der gerichtlichen Regulirung unterzogenen Nach» 
laß derſelben erforderlih ift und von den beflellten 
Vormündern der Linder der Berftorbenen auf bie 
Erlaffung eines foldyen mit einer auf 6 Wochen bes 
ſchränkten Angabefrift angetragen worden ift, 

Sp wird von Dbergerichtöwegen Allen und Jeden, 
welde an den Nadlaf der am 5. April d. 9. vers 
ftorbenen Juſtizräthin Charlotte von Deftinon, geb. 
Glauffen, aus irgend einem Grunde Anfprücde oder 
Forderungen maden zu können vermeinen, biedurdy, 
bei Strafe der Ausfhließung und des ewigen Still— 
ſchweigens, anbefoblen, fi innerhalb 6 Wochen, vom 
Zage der legten Befanntmadung .diefed Proclams 
angerechnet, bei dem Kanzlei⸗ und Sbergerichtsſecretair 
v. Prangen biefelbft zu melden, die ihre Forderungen 
und Anſprüche etwa begründenden Documente in Urs 


131 





und Abſchrift zu produeiren und, falls fie Auswärtige 
find, Actenprocuratoren biefelbft zu beftellen. 
Wornach fih zu achten. 

Urfundli unterm vorgebrudten größern Gerichts⸗ 
infiegel. Gegeben im Königl. Holfteiniiden Ober⸗ 
gericht zu Glüdftadt, den 23. Mai 1862. 

(L. S.) v. Schirach. Henrici. 


v. Prangen. 
M 2. 
Erfte Bekanntmachung. 
Bon Gerichtswegen 
wird auf Anhalten des Hand Nicolaus Stemmermann 
auf Unterfhaar und des Hans Ruge auf Hellicen, 
als gerichtlich beftellter Bormünder des unmündigen 
Kindes und Erben des verftorbenen Claus Hark auf 
Hellſchen, fo wie auf Anhalten der Wittwe des Letzte⸗ 
ren, Antje, geb. Timm, allda, c. e. e., Allen und 
Seden, welche an den Nachlaß des gedachten Claus 
Harg, wail. auf Hellſchen, nidptprotocollirte Anſprüche 
zu haben vermeinen, biedurd aufgegeben, folde ihre 
Anfprüce, bei Strafe der Ausſchließung, innerhalb 
12 Woden, vom Tage der legten Befanntmabung 
dieſes Proclamd angerechnet, Auswärtige unter Bes 
ftellung geböriger Netenprocuratur, in der Kirdyfpiels 
fchreiberei zu Weffelburen gehörig anzumelden und 
verzeichnen zu laflen. 
eh: Nordervithmarfifche Landvogtei zu Heide, 
den 19. April 1862. — 

In fidem: Scholtz. 
Zur Beglaubigung der Abfhrift: HL. v. Senden, 
Kirchſpielſchreiber. 


M 3. 
Erſte Bekanntmachung. 
Von Gerichtswegen 
wird auf Anhalten der unmündigen Erben des vers 
ftorbenen Hofbefigerd Peter Friedrich Kröger am 
Deſterdeichſtrich, welche den Nachlaß diefed ihres Erbs 
laſſers zwar unbedingt angetreten, aber zur Sicherung 
in Nadtagen um ein Prorlam ad indagandum sta- 
tum bonorum gebeten haben, Alen und eben, 
weldye an den genannten Peter Friedrich Kröger oder 
deffen Nachlaß nicht protocollirte Anſprüche irgend 
einer Art zu haben vermeinen, mit Bewilligung des 
Königlichen Holfteinifhen Obergerichtes in Glückſtadt 
hierdurch aufgegeben, ihre Forderungen und Anfprüde, 
bei Strafe des Ausſchluſſes von der Erbmaffe, inner- 
balb 6 Woden, von der legten Befanntmadhung dieſes 
zum angerechnet, in der Kirchſpielſchreiberei zu 
üfum, Auswärtige unter Procuraturbeftelung, ans 
zumelden und verzeichnen zu laſſen. 
Königl. Norberdithmarfifhe Landvogtei zu Heide, 
ven 9. Mai 1862. Pe 


In fidem: Seholtz. 
Zur Beglaubigung der Abſchrift: Niemand. 


— — 


MA. 
Erſte Befanntmadung. 
Bon Gerichtswegen 

wird nad Ertheilung des Creditrechts auf Anhalten 
der Königl. Kiripielvogtei zu Weſſelburen ald Con— 
eurdregulirungsbebörbe, den fämmtlidhen nicht protos 
collirten Ereditoren des Joh. Heinr, Käbler an der 
Reinsbütteler Weide, welcher feine Güter zur cons 
eurdmäßigen Regulirung abgetreten bat, bievurd auf- 
gegeben, ihre forderungen und Anfprüde an den 
gedachten Boniscedenten innerhalb 12 Moden, von 
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams anger 
rechnet, und zwar Auswärtige nad) vorgängiger Pros 
euraturbeftellung, bei Vermeidung der Ausſchließung 
von der Concursmaſſe, in der Kirchſpielſchreiberei zu 
en gefegmäßig anzumelden und verzeichnen 
zu laffen 


Königl. orberbitbmarfifche Landvogtei zu Heide, 
den 13, Mai 1862. — 
In fidem: Scholtz. 
In üidem copiz: NH. v. Senden. 


M 5. 
Erſte Bekanntmachung. 
Von Gerichtswegen 

wird auf Anhalten der Kinder und Erben des vor—⸗ 
längft verftorbenen Johann Landau, wail. in Strübbel, 
welche zwar den Nachlaß des Verftorbenen unbedingt 
angetreten, zugleih aber zur Siderung gegen unbe— 
gründete Forderungen in Nadtagen um Erlaffung 
eines lanpüblihen Proclams ad indagandum statum 
bonorum gebeten haben, Allen und Jeden, jedoch mit 
Ausnahme der protocollirten Gläubiger, welde an ven 
verfiorbenen Johann Landau, wail. in Strübbel, over 
an deſſen Nachlaß dingliche oder perfönliche Anfprüche 
und Forderungen aus irgend einem Grunde zu haben 
vermeinen, biedurd aufgegeben, felbige binnen zwölf 
Wochen, vom Tage der legten Befanntmadung dieſes 
Proclamd angerechnet, und zwar Auswärtige unter 
gehöriger Actenprocuraturbeftellung, bei Strafe ver 
Ausfhliefung und des ewigen Stillſchweigens, in der 
Kirchſpielſchreiberei zu Weſſelburen geſetzmähig anzu⸗ 
melden und verzeichnen zu laſſen. 

Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 
den 14. Mai 1862. Hansen 


In fidem: Scholtz. 
Zur Beglaubigung der Abſchrift: H.v. Senden, 
Kirchſpielſchreiber. 


Erſte Bekanntmachung. 

„Auf Antrag des Hufenpächters Detlev Chriſtian 
Kähler zu Stelböden, hieſigen Guts, als des ver— 
tragsmäßigen alleinigen Erben feines unlängſt daſelbſt 
verſtorbenen Vaters, des Hufenpächters Marx Detlev 
Kähler, werden Alle und Jede, welche an den Nach— 


132 





laß des Letzteren aus irgend einem Grunde Forbes 
rungen und Anſprüche zu baben vermeinen, biemit 
aufgeforbert und befebligt, folde, bei Ztrafe der 
Ausſchliehung und des ewigen Stillihweigend, und 
awar der desfallſigen Genehmigung des Königlichen 
Holfteiniihen Obergerihts gemäß binnen 6 Moden, 
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes anges 
rechnet, biefelbft angumelven, die ihre Forderungen 
und Anfprüde begründenven Urfunden dabei in der 
Urſchrift vorzulegen und beglaubigte Abſchriften davon 
zurüdzulaffen, au, vafern fie Auswärtige find, Pros 
£uratoren zu den Acten zu befellen. 
Wornach fi zu achten. 
Fürjenburg, den 22. Mai 1862. 
Das | ericht des adeligen 
ute 


MT. 
Erfte Bekanntmachung. 
Auf desfallfigen Antrag werden Alle und ede, 
refp. mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger, welde 
1) an die Verlaffenicyaften des Claus Peter Eff- 
landt und feiner früher verfiorbenen Ehefrau 
Wolber, geb. Kummerfelot, in Wiſch, namentlich 
an die dazu gehörige Kathe Nr. 18 daſelbſt, 
2) an das verfaufte Wohnhaus des Maurermeiftere 
Ehriftian Heinrich Gans in Preeg, 
aus irgend einem Grunde refp. perfönlide und ding— 
lie Forderungen zu baben glauben, biedurd aufges 
fordert und befehtigt, fid damit, bei Strafe der Aue⸗ 
fchließung, innerhalb 12 Moden, von der legten Bes 
fanntmadung angerechnet, ordnungsmäßig auf biefiger 
Klofterfchreiberei zu melden und ihre Gerechtfame 
wahrzunehmen. 
Klöſterliche Obrigfeit zu Preeg, den 15. Mai 1862, 
€. v. Qualen. 


ittenberg. 
IV yneken. 


MS. 
Erfte Befanntmadhung. 

Wenn der Hufenpädter Friedrich Ehriftopber Dito 
zu Garbed, adel. Guts Wenfien, als gerichtlich bes 
fiellter Eurator für ven bisherigen Hufenpäcdter Wulff 
Peter Kahl zu Garbed, zur Ermittelung der Schulden 
des Letzteren die Erlaſſung eines Proclams biefelbft 
beantragt bat, jo werben von Gerichtämegen Alle, 
welche an gedadten Wulf Peter Kahl zu Garbed 
Anfprücde und Forderungen irgend einer Art zu baben 
vermeinen, hiemittelſt, bei Strafe der Ausſchließung, 
angemiefen und befebligt, fib mit felbigen innerhalb 
12 Moden, von der legten Bekanntmachung an, im 
unterzeichneten Yuftitiariat, unter Wahrnehmung des 
Erforberlihen wegen Procuraturbeftiellung und Pro= 
ducirung der Documente, zu melden. 

Decretam Neujtadt, ven 15. Mai 1862. 

Yufitiariat des adel. Gutd Wenfien. 
Romundi. 


M 9, 
Erfte Bekanntmachung. 

Wenn von der Concursmaſſe ded Einwohners 
Yürgen Chriſtian Wriedt in Bevern die von dem 
jegigen Erivaren f. 3. an feinen Sohn Hans Fried⸗ 
rich Chriſtian Wriedt verfaufte, in Bevern belegene 
1 Hufenſtelle e. pert. mittelſt rechtskräftigen Admi— 
niſtraturerkenntniſſes erſtritten und daher die Erlaſſung 
eines Proclams über dieſe Landſtelle erforderlich ges 
worden iſt, ſo werden unter Bezugnahme auf das 
unterm 24. Juni 1860 erlaſſene Concursproclam Alle 
und Jede, mit Ausnahme der protocollirten Ereditoren, 
melde an die erwähnte, zu biefer Concurdmaffe ger 
börende, in Bevern belegene "/,, Hufenftelle e. pert. 
Anſprüche und Korderungen haben, biemittelft äufge- 
fordert, ih damit innerhalb 12 Wochen, vom Tage 
der legten Belanntmahung diefes Proclamd ange» 
rechnet, bei Vermeidung der Strafe des Ausfchluffes 
von der Maffe, beim biefigen Gerichte zu melden. 
Auswärtige haben einen Actenprocurator zu beftellen. 

Königl. Adminiftratur zu Ranzau, den 17. Mai 
1862. WV.v. Levetzau, conft. 

A 10, 
Erfte Bekanntmachung. 

Wenn in Folge veöfälliger Infolvenzerflärung ber 
Gebrüder Tiſchlers Carl Hinrich. Boftelmann und 
Zimmermanns Johann Epriftian Boftelmann in Pins 
— über deren Habe und Güter der Concurs der 
Gläubiger erkannt worden iſt, fo werden von Gerichts— 
wegen hiedurch, mit alleiniger Ausnahme ver protos 
eollirten Gläubiger, Alle und eve, welche an bie 
Eoncurdmaffen der beiden Grivare und inäbefondere 
an nachſtehende dazu gehörige im Flecken Pinneberg 
belegene Befigungen: 

1) die ihnen gemeinſchaftlich zuftändigen im Schulde 

und Pfandprotocoll refp. Nr. 1a, Fol. 49, und 
Nr. 1e, Fol. 119, aufgeführten Wohnhäuſer cum 


pert.; nn 

2) das dem Carl Hinrich Boftelmann gehörige, im 
Schuld» und Pfandprotocoll Nr. Te, Fol. 27 
aufgeführte Wohnhaus cum pert.; 

3) das dem Johann Ebriftian Dekan ehörige, 
im Schuld und Pfandprotocoll Nr. 1b, Hol. 377, 
aufgeführte Wohnhaus cum pert,, 

Anſprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben 
vermeinen, hiedurch aufgefortert, ſich damit, bei Strafe 
der Ausſchließung, innerhalb 12 Moden, vom Tage 
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams anger 
redynet, unter Produeirung ihrer Originals Documente, 
Zurüdlaffung beglaubigter Abſchriften und, wenn fie 
Auswärtige find, unter Beftelung geböriger Procuras 
tur, im Actuariate des Gerichts zu melden. 
Pinneberger Concurdgericht, den 14. Mai 1862, 
W ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens. 


Mohrdiek, 


’ 





133 


M 11. 
Erſte Befanntmadhung. 

Da auf geſchehene Infolvenzerflärung des biefigen 
Bürgers und Schlachters Abraham Simon über die 
Habe und Güter defjelben der Concurs der Gläubiger 
erfannt worden: fo werden von Gerichtöwegen Alle 
und Jede, welde an denfelben oder deſſen untenbes 
—— Erbe aus irgend einem rechtlichen Grunde 

nfprüde oder Forderungen zu haben vermeinen — 
mit alleiniger Ausnahme ber protocollirten Gläubiger — 
bei Strafe der iger Sen der unter Concurs⸗ 
behandlung genommenen affe, aufgefordert und 
befebligt, folde binnen 12 Woden, nad der legten 
Bekanntmachung dieſes Proclams, im biefigen erften 
Stadrifeeretariate und fpäteflend am 

11. September d. J. 

ald dem peremtorijchen Angabetermine, im Obergericht 
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrüns 
denden Dorumente in Urſchrift vorzuzeigen und in 
Abfchrift zurüdzulaffen find, er? aud wegen 
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzus 
nehmen haben. 

Zum öffentlihen Berfaufe des Ey diefer Concurs⸗ 
mafje gebörigen, an ver Ede der Bachſtraße und ver 
nach dem Schlachterbudenthor führenden Straße bes 
legenen, das Half Simon'ſche Erbe umfdließenden, 
mit Ridmer Peter Krohn im Norden, Johann Jacob 
Wablen im Often und Süden und dem Örenzgange 
im Dften benadybarten Erbes, ift Termin auf 

Montag den 30. Juni dv. 9. 
anberaumt morden, an mweldem Tage, Nachmittags 
2 Uhr, die Kaufliebbaber im biefigen Rathokeller ſich 
einfinden und den Handel verfuchen fönnen. 
Wornach Beilommende fi zu achten! 


Altona, im Obergerichte, den 22. Mai 1862, 
Ex Decreto Senatus. 


M 12. 
Erfie Bekanntmachung. 

Da von ber Wittwe des wail. biefigen Kaufmanns 
Dtto Georg Ehriftian Degetau, ec. e., und den Herren 
Dbergerichtsadvoraten Etoppel und Kaufmann Theodor 
Reinde, ald Teftamentserecutoren des gedachten Bers 
florbenen, auf die Erlafjung eined Proclams behufs 
Ausmittelung des Güterbeftanded angetragen und fols 
dem Antrage vom Magiftrate ftattgegeben ift: fo 
werden von Gerichtswegen Alle und Sr. welde an 
den Nachlaß des gedachten verfiorbenen Kaufmanns 
Otto Georg Ehriftian Degetau, fo wie an deſſen früs 
bere Birma D. ©. €. Degetau und deffen fpätere Firma 
D. ©. C. Degetau & Hinrichſen, aus irgend einem 
rechtlichen Grunde Anfprüde oder Forderungen zu 
baben vermeinen, biedurd, bei Strafe der Auss 
ſchließung und des ewigen Stillihweigend, aufges 
fordert und befehligt, folbe binnen 12 Wochen, nad 
ber legten Bekanntmachung dieſes Proclams, im bies 


figen erften Stabifeeretariate und fpäteftend am 
8. September d. J. 
ald dem peremtorifhen Angabetermine, im Oberges 
richte biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprüde 
begründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und 
in Abfchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen 
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzus 
nehmen haben. 
Wornach Beilommende fi zu achten. 
Altona, im Obergerihte, den 22, Mai 1862. 
Ex Deereto Senatus. 
N 13. 


Erfie Bekanntmachung. 

Wenn von der Wittwe des hiefelbft verftorbenen 
Particulierd Rudolph Wit, Amalia, geb. Engelfen, 
biefelbft vorftellig gemacht worden ift, vaß fie die laut 
desfälligen Teftaments ihr veferirte Erbſchaft ihres 
enannten wail. Ehemannes zwar unbedingt antrete, 
eo um gegen alle Erb» over fonftige Anſprüche 
und Forderungen, welde an vie gedachte Erbmafje 
gemacht werben Fönnten, fünftighin gefidert zu fein, 
die Erlaffung eines lanpübliden Proclamsd wünſchen 
müffe, und diefelbe demnach gemeinſchaftlich mit dem 
zum Teftamentsvollfireder ernannten Apvocaten Kochen 
in Wandsbeck um vie Erlajlung eines folden Proclams 
gebeten bat, 

Werden, in Stattgebung dieſes Antrages, Alle und 
eve, welche an die Erbmafje des biefelbft verftorbenen 
Partieuliers Rudolph Wicht, früher zu Hinfchenfelde, 
Erb» oder fonftige Anfprübe und — zu 
baben vermeinen, biermitelft aufgeforbert, ſelbige 
binnen fpäteftens 12 Woden, vom Tage der lepien 
Belanntmadung dieſes Proclams angerechnet, und 
zwar bei Sirake der Ausfchließung und des ewigen 
Stilfhweigens, in dem unterzeichneten Yuftitiariate 
orbnungsmäßig anzumelden, erwanige ihre Anfprüche 
begründende Documente im Driginale zu produeiren 
und beglaubigte Abſchriften vavon bei den Arten zu 
belaffen, auch, wofern fie Auswärtige, Actenprocura= 
toren hieſelbſt zu beftellen. 

Wornach fib zu achten! 

Decretam Wandsbeder Juſtitiariat bei Wands— 

bed, den 14. Mai Ua y Reimers. 


Zweite Befanntmadhung. 

Wenn von dem Obergerichtsadvocaten Lübbes in 
Altona, als obergerichtlich beftelltem Güterpfleger für 
den Nachlaß des mwailand Kriegsraths Friedrich Carl 
Theodor Geutebrüd vafelbfi, zur Negulirung der 
Maffe auf die Erlaffung eines Proclame angetragen 
und foldem Antrage vom Dbergericht ftatigegeben if: 

So werben von Obergerichtswegen Alle und eve, 
welde an den Nachlaß des am 8. October 1861 in 
Altona verftorbenen Kriegsraths Friedr. Carl Theodor 
Geutebrüd Anfprühe oder Forderungen irgend einer 
Art, infonderheit diejenigen, melde außer den bereits 


134 


angemeldeten präfumtiven Erben — Geſchwiſtern und 
Gefchwiſterkindern — des Erblaffere, als: Juliane 
Ehriftiane Augufte Walter, geb. Geutebrüd, und Jo— 
banne Louife Ehriftiane Eiefler, geb. Geutebrüd, in 
Ibenhain, Marie Friederike Theodore Nofalie Koch, 
geb. Hölbe, in Burgtonna, Therefe Amalie Juliane 
Kirchner, geb. Hölbe, in Tüttleben, Friedrib Wilhelm 
Geutchrüd in Manebach, Carl Auguft Eonftantin 
Geutebrüd in Kälberfeld, Dorothea Juliane Augufte 
Welder, geb. Geutebrüd, in Gotha, Georg Auguft 
Eduard Geutebrüd daſelbſt und Chriſtian Franz 
Geutebrüd daſelbſt, Erbanfprüdhe machen zu fünnen 
vermeinen, namentlich die Bruverfinder des Verſtor— 
benen, Friedr. Wilhelm Geutebrüd, Böttcher, welder 
ſich nah den legten Nadrichten in Pittsburg im 
Staate Pennfplvanien — Norbamerifa — aufgehalten 
und Dr. Franz Dorotbeus Geutebrüd, mwelder ſich 
nah den legten Nachrichten in Atlanta im Staate 
Georgia — Norbamerifa — aufgehalten, beide aus 
Golvbah bei Gotha gebürtig, hiedurch aufgeforbert 
und befebligt, fih innerhalb 12 Wocden, vom Tage 
der legten Befanntmadung dieſes Proclams angeredy- 
net, mit ihren Anfprüden, unter Wahrnehmung des 
Rechtserforderlichen ſowohl binfichtlih der zu beftellen- 
den Procuratur als der vorzuzeigenden Driginaldocus 
mente, bei dem SKanzeleis und Obergerichtöfecretair 
v. Gyldenfeldt biefelbft gebörig zu melden, im Allge⸗ 
meinen bei Strafe der Ausfchließung und des ewigen 
Stillfhmweigens, für die beiden abweſenden Bruders 
finder des Verftorbenen insbefondere mit der Andros 
bung, daß im Nictanmeldungsfalle mit dem ihnen 
zufallenden Vermögen nad gejeglicher Vorſchrift werbe 
verfahren werben. 

Urfundlid unterm vorgedrudten größeren Gerichtö- 
Inſiegel. Gegeben im Königl. Holfteiniihen Ober⸗ 
gericht zu Glüdftadt, den 9. Mai 1862. 

(L. S.) v. Schirach. Henrici. 
v. Prangen. 
M 15. 
Zweite Bekanntmachung. 

Wenn die Erben des mail, Hegereiterd und Forfts 
ratb8 Johann Heinr. Obrt zu Barlohe mit dem Bes 
merfen, daß fie den Nachlaß dejjelben zwar unbedingt 
angetreten hätten, um in Zufunft gegen etwaige Anz 
forderungen Dritter geficyert zu fein, auf die Erlaffung 
eines landüblichen Proclams biefelbft angetragen haben: 

So werden von Obergerichtswegen in Deferirun 
diefer Bitte Ale und Jede, welde an den Nadla 
des mail. Hegereiterd und Forſtraths Johann Heinr. 
Ohrt zu Barlobe Anjprüde und Forderungen irgend 
weicher Art zu baben vermeinen, sub pena prac usi 
et perpetui silentii, aufgefordert und befehligt, dieſe 
ihre Anſprüche und Forderungen innerhalb 12 Wochen, 
vom Tage ber legten gta Sala Proclams 
angerechnet, bei dem Kanzeleis und Obergerichlsſeere⸗ 


tair v. Opldenfeldt, unter Produeirung ihrer Original- 
documente und Zurüdlaffung beglaubigter Abſchriften, 
zur Angabe zu bringen und, injofern fie Auswärtige 
find, einen Actenprocurator zu beftellen. 

Wornach fi zu achten! 

Urkundlich unterm vorgedrudten größern Gerichts⸗ 
infiegel. .. im ann Holfteinifhen Ober⸗ 
gerichte zu Glüdftabt, den 12, Mai 1862, 

(L. S.) v. Schirach. Henriei. 


v. Gyldenfeldt. 
M 16. 
Zweite Bekanntmachung. 
Bon Gerihtöwegen 

wird auf Anhalten des Johann Georg Bieften, zur 
Zeit Apotheker in Finfenwärder, als inflituirten Uni— 
verfalerben feines unlängft verftorbenen Bruders, des 
Particulierd * Chriſtian Bieſten, wail. in Heide, 
welcher zwar den Nachlaß des Letzteren unbedingt ans 
getreten, zugleidy aber zur Sicherung gegen unbegrüns 
dete Forderungen in Nadtagen um Grlaffung eines 
lanvüblihen Proclams ad indagandum statum bo- 
norum gebeten hat, Allen und Jedem, jedocd mit 
Ausnahme der protocollirten Gläubiger, welche an den 
verftorbenen Partieulier Ludwig Chriſtian Bieflen, 
wailand in Heide, oder an deſſen Nadlaß dingliche 
oder perfönliche Forderungen und Anfprüde aus irgend 
einem Grunde zu haben vermeinen, biemit aufgegeben, 
felbige binnen 12 Wochen, vom Tage ver legten Bes 
fanntmadung dieſes Proclams angerechnet, in ver 
Kirchfpielfchreiberei zu Heide, und zwar ald Auswärs 
tige unter geböriger Actenprocuraturbeftellung, bei 
Strafe der Ausſchließung und des ewigen Still» 
ſchweigens, orbnungsmäßig anzugeben und verzeich— 
nen F laſſen. 

önigl. Norderdithmarſiſche emo zu Heide, 

. en 


den 19. April 1862 ansen. 
in fidem: Scholtz. 
Pro copia: Wiencke. 
M 17. 


Zweite Befanntmadung. 

Demnab von dem Hofbefiger Carſten Mabn in 
der Engelbredifhen Wiloniß, ald gerichtlich beftelltem 
Eurator für Perfon und — des irrſinnigen 
Peter Mahn aus der Blomeſchen Wildniß, zum Zwed 
der GErmittelung des von ihm zu abminiftrirenden 
Vermögens die Erlaffung eines desfälligen Proclams 
beantragt worden: jo werden von Gerichtöwegen Alle 
und Sede, mit Ausnahme ver protoeollirten Gläubi— 
ger, welde an das für den irrfinnigen Peter Mabn 
verwaltete Vermögen rechtliche Anfprüde zu haben 
vermeinen, hiedurch, bei Bermeidung der Ausichließung, 
aufgefordert, innerhalb 12 Moden, nah dem Datum 
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, ihre For⸗ 
derungen biefelbft im YJuflitiariat, Auswärtige unter 


135 


Beftellung der Actenprocuratur, gebörig anzugeben und 
weitere Verfügung zu gewärtigen. 

Itzehoe, im Sufitiariat der Blomeſchen Wildniß, 
den 8. Mai 1862. 

F. Nötger. 
M 18. 
Zweite Bekann tmachung. 

Auf den Antrag Beilommender und mit Genehmi⸗ 
gung des Königlichen Holſteiniſchen Obergerichts wer⸗ 
den alle Diejenigen, welde an 

1) eine auf dem Folium 15 im Neuendorfer Schuld⸗ 
und Pfandprotocolle der Bauleute protocollirte, 
verloren gegangene Bürgſchaftsacte vom A. De⸗ 
cember 1833, mwonab der Hofbefiger Jacob 
Thamling zu Neuendorf vie Bürgſchaft rüd- 
fihtlib einer von Catharina Wohlenberg zu 
Groß-Colmar an die Pupillen Daniel und Peter 
Tiedemann auggeftellten Schuldverſchreibung über 
426 64 8 übernommen bat, 
desgleihen Alle, welbe an ein biefelbft befind⸗ 
liches, mit der Etifette „Dite Stodfletb in Am—⸗ 
ſterdam und Elf. Diedmann 13. Auguft 1850” 
verfebenes Depofitum, groß 672# 19%, deſſen 
Eigenthümer unbefannt find, 

Anfprüde zu haben vermeinen, hiedurch befebligt, ſolche, 
bei Berluft derfelben, binnen 12 Woden, vom Tage 
der legten Befanntmadung dieſes Proclams angerech— 
net, hieſelbſt gehörig anzugeben, widrigenfalls zu ges 
wärtigen ifl, daß das 1 angeführte Document 
mortifieirt und im Eduld» und Pfandprotocolle delirt 
und mit dem sab 2 aufgeführien Depofitum als 
berrenios den Grfegen gemäß wird verfahren werden, 

Glückſtadt, im Juftitiariate des adel. Guts Neuens 

dorf, den 13. Mai 1862 A. Burchardi, 


"19, 
Zweite Befanntmacung. 

Wenn der abweſende Earl Friedrich Auguſt Setzer 
aus Ueterſen, deſſen geringfügige Vermögen bisher 
unter Euratel geftanven, am 28. Detober 1860, wenn 
noch am Leben, das 70. Fahr überfchritten haben 
würde, deshalb auch von den Erben auf Erlaffung 
eined Mortificationsproclams angetragen worden ift: 
als wird gedacter Seper hierdurch aufgefordert, fich 
innerhalb 12 Woden, a publ. ult., auf dem Syndi— 
cate hiefelbft zu melden, wibrigenfalls feine Todes— 
erflärung erfolgen und das Bermögen ben ſich legitis 
mirenden Erben nad Vorſchrift des Geſetzes ausge⸗ 
liefert werben wird. 

Erfannt Ueterfen, den 8. Mai 1862. 

Klöſterliche Obrigfeit. 


2 


— 


NM 20. 
Zweite Befanntmadung. 
Erir. des Procl. des 20ften Stüde M 4. 
Nichtprotocollirte Anfprüde und Forderungen an 
den unter gerichtliche Behandlung genommenen Nadıs 
laß ver wail. Eheleute Hinr. Schütt und Catharina, 


geb. Grabbe, in Barsfleth find, bei Strafe des Ver⸗ 
luftes, innerhalb 6 Wochen, von der letzten Bekannt⸗ 
machung dieſes eventuell aud ald Eoncursprocam 
erlaffenen Proclamd angerechnet, in der Königlichen 
Kirchfpieljcpreiberri au a gehörig anzugeben. 
Melvorf, den 13. Mai 1862. 
Zur Beglaubigung: 


M 21. 
Zweite Befanntmadhung. 
Erir. des Procl. des 20ften Erüde M 5. 

Alle Anſprüche und Forderungen, mit Ausnahme 
der protocgllirten, an das biefelbft im 1. Quartier 
sub Nr. A am Marfte belegene Vollhaus nebft Zus 
bebör des Friedrich Theodor Kems, jept Hülfsmanne 
in Ditenfen, früher Kaufmanns in Lütjenburg, müſſen, 
bei Vermeidung der Ausſchließung, innerhalb 12 Woden, 
vom Tage der legten Bekanntmachung diefes Proclams 
angerechnet, im biefigen Staptfecretariate redhtögehörig 
angemeldet werden. 

Mai 1862. 


Fütjenburg, den 6. 
(L. S.) Bürgermeifter und Rath. 
H. Brinkmann. 


Fabricius. 


Zur Beglaubigung: 


NM 22. 
Zweite — 
Extr. des Procl. des 20ſten Siucks M6. 
Nicdprprotocollirte Forderungen und Anſprüche an 
den verftorbenen Bauervogt Claus Sievert zu Kembs, 
Kirchfpiels er und feinen Nadlaß find, 
bei Strafe ihres Verluſtes und ewigen Stillſchweigens, 
binnen 12 Woden, von der legten Bekanntmachung 
dieſes an, biefelbft gebörig zu melden, 
Auftitiariat der Lübſchen Stavıfliftspörfer Kembs 
u. f. w. zu Dibenburg, den 11. Mai 1862 
Petersen. 
M 23 


Zweite Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 20ften Stücks M 10. 

Ale und Jede, melde an die Pollbufe des 
Eingefeffenen Johann Diedrid Knidmann in Niens 
dorf dingliche nichtprotocollirte Anſprüche zu haben 
vermeinen, müffen folde, bei Strafe des PVerlufteg, 
innerhalb 12 Moden, vom Tage der legten Bekannt⸗ 
madung biefed Proclamd angerechnet, im Actuariate 
bed Gerichts rechtsgehörig anmelden. 

Pinneberger Concurd= und Erbtheilungsgericht, 
ben 8. Mai 1862, 

FP ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens. 


Mohriliek. 
NM 24, 
Dritte und legte Bekanntmachung. 

Alle, welde an die vier im Gute Stodelstorf bes 
legenen, von dem bisherigen Befiger Jacob Hachmann 
an den Juſtizrath Michelſen aus Oldesloe verkauften 
Erbpachtsſtellen, ald nämlid: 


136 


die Erbpacdhtöftelle zu Bohnrade; 

die ebendafelbft belegenen, ven früheren Befigern 
des Arfrader Hofes in Erbpadt überlafjenen, 
zum Gute Stodelstorf gehörigen Ländereien; 

die ebendajelbft fituirte frühere Damm'ſche Stelle, 
und 

die zu Barened belegene, ehemals dem Friederich 
Nicolaus Nied gehörig geweſene Erbpachts⸗ 


ftelle, 
dingliche nichtprotocollirte Anſprüche und Forderungen 
irgend einer Art zu baben vermeinen, werden, mit 
Rüdfiht darauf, daß Verkäufer dem Käufer ein reis 
nes Folium verfproden bat, hiedurch, bei Strafe der 
Ausfhliefung und des ewigen Stilfhweigens, auf 
efordert, fi mit diefen ihren Anſprüchen innerhalb 
2 Wochen, vom Tage ber legten Bekanntmachung 
angerechnet, beim biefigen Yufitiariat zu melden, die 
ihre Anfprücdhe begründenden Documente in Urs und 
Abfchrift einzulegen, und zwar Auswärtige unter Bes 
ftellung von Actenprocuratoren. 
Stodelstorf, im Juftitiariate, ven 2, Mai 1862. 
Esmar 


M 25. 
Dritte und legte Befanntmadung. 

Da auf Anhalten eines Ereditord über das auf 
des verftorbenen Gysbert Elfing Münfter Namen im 
biefigen Stavtbuche befcriebene, an der großen Ma- 
rienftraße belegene, mit Johann Hinrich Bernett im 
Werften, Sram Heinrih Johann Jürgens im DOften 
und ben Sebrüdern Hörmann im Norden benadpbarte 
Erbe der Sperialconeurs erfannt worden: fo werden 
von Gerichtswegen Alle und Jede, welche an daſſelbe 
aus irgend einem rechtlichen Grunde Anfprüde oder 

orberungen zu haben vermeinen — mit alleiniger 
een. der protoeollirten Gläubiger — bei Strafe 
der Ausfchließung und des ewigen Stillſchweigens, 
aufgefordert und befebligt, folde, in Gemäßheit ber 
Verordnung vom 14. April 1840, betreffend das 
Subbaftationdverfahren, binnen 6 Wochen, nad ber 
legten Bekanntmachung dieſes Proclams, im biefigen 
erfien a ee 9— — am 

.Juli d. J., 

als dem peremtoriſchen Angabetermine, im Obergericht 
biefelbft anzumelven, wobei die die Anſprüche begrüns 
denden Dorumente in Urſchrift vorzuzeigen und in 
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wegen 
geböriger ZISORIATHTDERFRUNG das Nötbige wahrzus 
nehmen baben. 

Zum öffentlihen Verkaufe des beregten Erbes ift 
Termin auf Montag ben 16. Junid. I. 
anberaumt worden, an welchem Tage, Nachmittags 
2 Uhr, die Kaufliebhaber im biefigen Rathskeller ſich 
einfinden und den Handel verſuchen können. 

Wornach ——— Mu — 
a, im Obergerichte, den I. Mat 1862. 
a — * Decreto Senatus. 





M 26. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 19ten Stücks M 1. 

Die nidtprotocollirten Gläubiger des verfiorbenen 
Popfe Abeld Poppen im Stronpringenfoege baben 
binnen 12 Woden, vom Tage der legten Belannts 
madhung dieſes Proclams, ibre Anfprüde, bei Berluft 
derſelben, beim Königl. Infpectorat im Frederilskoeg 
anzugeben. 

Zur Beglaubigung:  Müllenhoff. 
M 27. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 19ten Stüds Br 2 

Mit alleiniger Ausnahme der Inhaber protocollir= 
ter Forderungen müffen Alle und Jede, welde an 
die von Jürgen Friedrich Helle verfaufte, zu Eider⸗ 
fiede, Amts Bordesholm, belegene Hufenftele e. p. 
dinglihe Forderungen und Anſprüche zu haben vers 
meinen, fih damit, bei Strafe der Ausſchließung und 
bed Verluftes ihrer Gerechtſame, binnen 12 Moden, 
vom Tage der legten Befanntmadhung dieſes Pro— 
clams angeredynet, im Amtsartuariate zu Bordesholm 
— melden. 

önigl. Gericht für dad Amt Bordesholm, 
Bordesholm, ven 6. Mai 1862. 


In fidem: 


Carstens, 
Carstens. 


MB. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl, des 19ten Stüds M 4, 
Nichtprotocollirte dinglihe Anfprühe an die von 
Nicolaus Sellborn verkaufte, zu Boßböhlen bei Todes— 
felde belegene Katbenftelle ce. pert. find innerhalb 12 
Wochen, vom Tage der legten ges bies 


ſes Proclams, bei Strafe des Ausſchluſſes, im Sege⸗ 
berger Königl. Actuariate rechtsgehörig zu melden. 
Segeberger Amtsgericht, den 3. Mat 1862, 


Pr. et Ass. jud. 


In fidem: H. F, Jacobsen. 


N 29, 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 19ten Stücks W 5. 

Alle und Jede, weldhe an die Concursmaffe des 
wail. P. ©. C. Hanfen in Blanfenefe und deſſen 
Wittwe Henriette Hanfen, geb. Teppe, daſelbſt aus 
irgend einem Grunde Anfprüde und Forderungen zu 
haben vermeinen, müffen folde innerhalb 12 Wochen, 
vom Tage der legten Befanntmahung diefes Pros 
elamd angerechnet, im Actuariate des Gerichts rechts⸗ 
bebörig anmelven. 

Pinneberger Concursgericht, den 28. April 1862, 

FV ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens. 


Mohrdiek. 


Beilage 
zum 22, Stück der Holfteinifchen Anzeigen. 


Montag den 2. Juni 1862. 





Bekanntmachung. 


Von Gerichtswegen 
wird hiedurch zu Jedermanns Kunde gebracht, daß, 
nachdem ver bisherige eurator person et bonorum 
des geiſtesſchwachen Johann Klüfer auf dem Dingen 
von Diefer Curatel feine Entlaffung erhalten bat, dem 
Legteren, nunmehr in der Perfon des Eingefeffenen 
Jürgen Dobrn auf dem Dingen ein anderweitiger 
Eurator binmwiederum beftellt worden ift, fo daß obne 
deſſen Genehmigung Feine Rechtsgeſchäfte mit gedach— 
Johann Klüfer rechtsgültig eingegangen werben 
nnen. 
Königl. Suüderdithmarſcher Yandvogtei zu Meldorf, 


den 9. Mai 1362, 
(L. 8.) Müllenhoff. 
Fabricius. 


Fabricius. 


Zur Beglaubigung: 


Teſtaments-Publication. 

Zur Publication des bei dem hieſigen Magiſtrats— 
gem beponirten -Teftamentes des wailand biefigen 
ürgerd, Müllerd Lorenz Jürgens, ift Termin au 
Freitag, den 13. Juni d. J. 

Morgens 10 Ubr, auf dem. biefigen Rathhauſe, 
angejegt, welches Beifommenden zur Nachricht und 
Wahrnehmung ihrer Gerechtſame hierdurch zur öffent» 
lihen Kunde gebradt wird. 

Heiligenbafen, den 17. Mai 1862, 

Der Magiftrat. 


elmcke, 
König Ehriftian VIII. Oftfeebahn, 


General - Derfammlung der Actionaire 
am Donnerstag den 12. Juni 1862, 
Vormittags 12 Uhr, 
im Bahnhofsgebäude in Altona. 
Gegenftäinde ver Verbandlung: 
1) Berichterflattung des Yusfchufee und ber Di- 
rection, 
2) Wahl für vie in Gemäßbeit $ 54 des Statuts 
austretenden fünf Ausfchußmitglieder. 
Der Gehreralverfammlung beizumobnen und in ders 
felben die Rechte der Actionaire auszuüben find zufolge 


$A1 des Statuts nur diejenigen Actionaire berechtigt, 
melde am Mittwoch den 11. Juni von 10 bis 1 Uhr 
Morgens und von 4 bid 7 Uhr Nachmittags, oder 


am Zage der Generalverfammlung von 9 bie 111, 
Uhr Morgens im Bürcau der Gejellihaft im Babne 
bofsgebäude in Altona die vorgefchriebenen fepriftlichen 
Erflärungen, wozu die gedrudten Schemata eben- 
dafelbft abzufordern find, unter Vorzeigung ihrer 
Actien eingereicht haben. Die Actien werden ſogleich 
zurückgegeben, nebft Einlaßkarten, die auch zur Legiti— 
mation beim Stimmen dienen. 
Altona, den 14. Mai 1862. 
Der Ausſchuß. 
Theod. Reincke, Vorſitzender. 


Erledigter Steckbrief. 


Der unterm 5. d. M. nah dem aus dem Trent- 
borfter Gefängniß entwichenen Franz Joachim Jacob 
Bahr aus Juliusburg, Amts Lauenburg, erlaffene 
Stedbrief ift durch Verhaftung des Fnculpaten erledigt. 

Stodelftorf, im Juftitiariate für Trenthorft und 


Wulmenau, den 30. Mai 1862, Eemarek. 


Edietal-Citationes. 
N 1, 

Von PräfivialsEonfiftorial-Gerichtöwegen . 
wird. auf Anbalten der Ehefrau des Hinrih Ehlers 
aus Dellſtedt, Dorothea, geb. Stange, 3.3. zu Hein— 
nenftrud, Kirchſpiels Albersporf, gedacpter ihr Ehemann 
Hinrich Ehlers, der fie ihrer Angabe gemäß vor nuns 
mehr 8 Jahren böslich verlaffen hat und nad Amerika 
ausgewandert ift, hiedurch geladen, am 23. Juni d, J. 
Vormittags 11 Uhr, vor dem alsdann verfammelten 
Norderritbmarfiihen Conſiſtorialgerichte zu erſcheinen 
und zu vernehmen, was Citantin alsdann in peto. 
böslier Berlaffung gegen ibn werde vorzutragen bas 
ben, mit ver Verwarnung, daß auch im Kalle feines 
ungehorſamen Ausbleibens dennoch den Rechten ge⸗ 
mäß werde erfannt werben. 

Königl. Norderbithmarfifhe Landvogtei zu Heide, 


den 1. tai 1562. Hansen. Simonsen. 
In fidem: Seholtz. 
22 


138 





M 2, 

Auf den — der Ehefrau Anna Eliſe Lentſch, 
eb. Schmidt, in Wiemerſtorf wird deren ſeit Auguſt 
1855 verfjchollener Ehemann, der vormals. zu, Brams 
ſtedt wohnbaft gemefene Johannes Adolph Hinridy 
Lentſch, hiedurch citirt und geladen, fih am Donners— 
tag den 2, October d. J. Vormittags 10 Uhr, auf 
dem biefigen Amthauſe vor dem alsdaun verfammelten 
Eonfiftorio einzufinden, um zu vernehmen, was bie 
Citantin wegen böslicher Berlaflung- wider. ihn vor⸗ 
bringen wird und darauf zu antworten, im falle des 


Ausbleibend aber zu qwörtigen, daß, wiver ihn ers, 


fannt werde, was den Rechten gemäß. R 
Segeberger Eonfiftorium, den 19. April 1862, 
Pr., Pr. et Ass, Consist. 


In fidem: H. F, Jacobsen. 


MW 3. 
Ertract der Edictal-Citation 
an den. abweienden Hand MWriedt aus Kirch-Barkau. 
Der Inſte Hans-Wriedt: aus Kirch-⸗Barkau, welcher 
ſich heimlich von dort entfernt bat, wirb hierdurch 
peremtorifch geladen und befebligt, am Mitwoch den 
3. November d. 9. vor dem aldtann auf dem Rath— 
baufe.der Stadt Kiel verfammelten Königlichen Kieler 
Landeonfiftorialgerichte zu erfcheinen, zu vernehmen, 
was feine Ehefrau Anna Wriedt, geb. Voß, wegen 
böslicher Verlaffung gegen ibn vortragen wird, darauf 
zu. anlworten und Spruch Rediend zu gewärtigen, 
unter. der. Berwarnung, daß auch im Falle des Aus— 
bleibens. auf feiner. genannten. Ehefrau fernered Ans 
halten werde erfannt werden, was den Rechten gemäß. 
Königl. Kieler Landconſiſtorium, den 15. April 1862, 
Director, Probft und Affefforen. 
In fidem: C. Ralıtlev. 


Proclanıata. 
”M1 


Erfte Befanntmadung. 
Bon Gerichtswegen 
wird auf Anbalten ves Nicolaus Detlefs in Hennftebt, 
als Güterpflegers der Erbmaſſe des verftorbenen Li— 
centiaten Knölck, wail. in Hennſtedt, deſſen Nachlaß 
von den Vormündern des unmündigen Sohnes bee 
defunctus unbedingt angetreten ift, den fämmtliden 
nichtprotocollirten Gläubigern des obgedachten ver- 
ſtorbenen Licentiaten Knöſck, wail. in Hennſtedt, hie— 
mitielſt anbefohlen, alle ihre an ven gedachten Licen— 
tiaten Knölck habenden Forderungen und Anſprüche, 
Auswärtige unter geböriger Procuraturbeſtellung im 
hoe foro, bei Bermeidung der Ausſchließung von der 
Maffe und des ewigen Stillſchweigens, binnen 12 
Wochen, von der legten Bekanntmachung dieſes Pro— 
clams angerechnet, in der Kirchſpielſchreiberei zu Henn— 
ſtedt geſehmähig anzumelden und verzeichnen zu laſſen. 


ur Norderdithmarſiſche? —— zu Heide, 
den 16. Mai 1862. ansen. 
In” ſidem; 


Für richtige, Abſchrift: 2-Hansen, 
Kirchſpielſchreiber. 
M 2. 
Erſte Bekanntmachung. 

Alle und. Jede, mit Ausnahme der protocollirten 
Bläubiger, welde an ven Nachlaß des zu Eprange: 
rade, adel. Guts Aſcheberg, verfiorbenen- Erbpädhters 
Matthias Schnoor, namentlih an die Dazu gebörige 
bafelbft belegene im Schuld⸗ und Pfandprotocell für 
die Untergebörigen des adel. Guts Aſcheberg Fol. 100 
aufgeführte Erbpachtsſtelle eum pert. dingliche und 
perfänliche Anſprüche zu baben vermeinen, werden 
hiedurch aufgeforvert, foldye, bei Strafe des Aug: 
f&hluffes, binnen 12 Wochen, von der legten Bekannt⸗ 
madung dieſes Proclams angerechnet, bei vem unters 
zeichneten Juſtitiariat rechtsobehörig anzumelven. 

Kiel, im Juftitiariate des adel, Gutes Afcheberg, 
den 30. Mai 1862, Mordhorst. 


Mi 3. 
Erfte Befanntmadung. 

Nachdem die Bormünver der unmündigen Kinder 
des am 16. d. M. hieſelbſt verfiorbenen Kaufmanns. 
Cornelius Heinr. Remien erflärt haben, daß fie ven 
Nachlaß nur, sub beneficio legis et inventarü ans 
treten fönnten, jo werben Alle und Jede, mit einziger 
Ausnahme der protocollirten Gläubiger, mweldye aus 
irgend einem Grunde an den Nadlaß des wailand 
Kaufınanns C. H. Nemien, namentlih auch an die 
dazu gehörigen, im 11. Duartier Nr. 111- und 112 
belegenen Häufer mit. Garten. und 7°, Tonnen Par: 
celentand, Anfprüdhe und Forderungen zu haben. vers 
meinen, biemitelft aufgefordert und befebligt, ſich da⸗ 
mit, bei Strafe. der Äusſchließung und des. ewigen 
Stillſchweigens, binnen 12 Wochen, nad der lepten 
Bekanntmachung dieſes event. zugleih ale Concurs⸗ 
proclam geltenden Proclams, unter. Probucirung der 
etwanigen bezüglihen Documente und Auswärtige 
unter Prorurasurbeftellung, im hiefigen Syndicat zu 


melden. 
Decretum Neuftabt, den 23. Mai 1862, 
(L. S.) Bürgermeifter und Rath. 
L. Bolılmann, 
1.4 
Erfte Bekanntmachung. 

Ale und Jede, mit Ausnahme, der protocolirten 
Grebitoren, melde. forderungen und Anfprübe an 
folgende. in. gerichtlicher Regulirung befinvlide Nach⸗ 
laßmaſſen zu haben vermeinen, ale: 

1), an. die Maſſe des mail, Altentheilere Jobann 

Ehriftopb Burmeifter in Meinftorf, und 
2) an die Majje des wail. Halbhufners Claus 
Ehriftian Büld in Stodjee und feiner nad 


— 


verſtorbenen Ehefrau Anna Friederike Catharina 
Büld, geb. Pries, 
‚werden bievurd von Gerichiswegen aufgefordert und 
befehligt, dieſe Anforüce, bei Strafe der Äusſchließung 
und des ewigen Stillſchweigens, binnen 12 Wochen, 
a dato der legten Bekanntmachung diefes Proctams, 
beim Königl. Actuariate des Amtes Plön zu Plön 


—— Auswärtige haben Actenprocuratur zu 
eſtellen. 
Königl. Amthaus zu Plön, den 19. Mai 1862. 
IV. C. v. Levetzau. 
In fidem: C. Friederici, conft. 
NM 5. 


Erfte Befanntmadung. 

"Auf Antrag des Erbpädters Jobann Maldhau zu 
Edhorft ‘werden — mit Ausnahme der 'protocollirten 
Ar rg — alle diejenigen, welde an vie von 
ibm füuflib erflandene, vorber von Hans Andreas 
Stehn befefjene, im Gute Eckhorſt belegene Erbpadtss 
ftelle e. p. dingliche Anſprüche und forderungen zu 
haben vermeinen, hiedurch, bei Strafe der Ausſchueßung 
und des ewigen Stillſchweigens, aufgefordert, fidh damit 
binnen 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung 
biefes Proclams angerechnet, und zwar Auswärtige 
unter Procuraturbeftellung, beim unterzeichneten Yuftis 
tiariat zu melden. 

Stodelftorf, im Juſtitiariat für Edborfl, ven 26. 
Mai 1862. — Esmarch. 


Erfte Befanntmachung. 
Wenn auf geſchehene Infolvenzerflärung 
1) ves biefigen Bürgers und Schneidermeifters 
Claus Jacob Wittorf, 
2) — Einwohnerin Sophie Liſette Henrite 
rd, 
über die Habe und Güter derfelben der Concurd der 
Gläubiger erfannt ift, fo werben, mit Ausnahme der 
protocollirten Gläubiger, Alle und eve, welche an 
die obgenannten Perſonen und namentlid auch 
an Das zur Concursmaſſe der Bed gehörige und 
annoch auf vem Namen ihres Vaters, des wall. 
Hutmachers Johann Heinrich Bed, ſtehende, hie— 
felbft Quartier IE Nr. 15 belegene Wohnhaus 
c. pert., 
verfönliähe oder dingliche Forderungen und Anſprüche 
zu baben vermeinen oder Pfänder von den gedachten 
Perfonen befigen, hiedurch, bei Strafe der Ausſchließung 
refp. des Verluſtes der Anfprüdbe und Pfanpredhte, 
befehligt, fib damit, Auswärtige unter Beftellung von 
NActenprocuratoren, innerbalb 12 Wochen, nad der 
legten Befanntmadhung dieſes Proclams, im biefigen 
Etapifecrerariat zu melden und bie ihre Gerechtjame 
begründenten Documente in Original zu produeiren 
und in beglaubigter Abjchrift zurüczulaflen. 
Decretum Segeberg, in Curia, den 28. Mai 1862. 
L. S.) Dürgermeifter und Rath. 


#17. 
Zweite Bekanntmachung. 

Wenn nah dem Tode der wailand Auf: 
Charlotte von Deflinon, geb. Clauſſen, — 
die Erlaſſung eines Proclams ad indagandum statum 
bonorum über den beim Vorhandenſein unmündiger 
Erben der gerichtlihen Regulirung unterzogenen Nach- 
laß derfelben erforderlich ift und von den beftellten 
Vormündern der Kinder der Berftorbenen auf die 
Erlaffung eines ſolchen mit einer auf 6 Wochen bes 
Ihränften Angabefrift angetragen worden ift, 

So wird von Obergerichtswegen Alen und Jeden 
melde an den Nachlaß der am 5. April d, 9. ver: 
ftorbenen Juſtizräthin Charlotte von Deftinon, geb. 
Clauſſen, aus irgend einem Grunde Anfprüce oder 
Forderungen maden zu fönnen vermeinen, hiedußch 
bei Strafe der Ausſchlichung und des ewigen Etill- 
ſchweigens, anbefoblen, ſich innerhalb 6 Wochen, vom 
Tage ver legten Bekanntmachung dieſes Prorlams 
angerechnet, bei dem Kanzlei⸗ und Obergerichtofecretsir 
v. Bang biefelbft zu melden, die ihre Forderungen 
und Anſprüche etwa begründenden Dorumente in Üre 
und Abſchrift zu produciren und, Falle fie Auswärtige 
find, Actenprocuratoren biejelbft zu beftellen, 

Wornach fi zu adten. 
Urkundlich unterm vorgebrudten größern Gerichts⸗ 
inſiegel. Gegeben im Königl. Holfteinifhen Ober: 
gericht zu Slüdftant, den 23. Mai 1862, 

(L. S.) v. Schirach. Henrici. 

v. Prangen. 

MS. 
Zweite Bekanntmachung. 

Bon Gerichtswegen 
wird auf Anbalten des Hans Nicolaus Stemmermann 
auf Unterfhaar und des Hans Ruge auf Hellfchen, 
als gerichtlich beftellter Vormünder des unmündigen 
Kindes und Erben des verftorbenen Claus Hark auf 
Helen, fo wie auf Anhalten ver Wittwe des Letzte⸗ 
ren, Antje, geb. Timm, allda, e. e. c., Allen uud 
Jeden, welche an ven Nachlaß des gedachten Klaus 
Harg, wail, auf Hellſchen, nichtprotocollirte Anfprüche 
zu baben vermeinen, hiedurd aufgegeben, foldye ihre 
Anfprücde, bei Strafe der Ausſchließung, innerbalb 
12 Woden, vom Tage ver legten Bekanntmachung 
dieſes Proclams angerechnet, Auswärtige unter Ber 
ſtellung gehöriger Actenprocuratur, in der Kirchſpiel— 
ſchreiberei zu Weſſelburen gehörig anzumelden und 
verzeichnen zu laſſen. 

Königl, Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide 
den 19. April 1862, 


Hansen. 
In fidem: Scholtz. 
Zur Beglaubigung der Abjchrift: H. v. Senden, 
Kirchſpielſchreiber. 


N 9, 
Zweite Bekanntmachung. 
Bon Gerichtswegen 

wird auf Anbalten ver unmündigen Erben des vers 
ftorbenen Hofbefigerd Peter Friedrich Kröger am 
Oeſterdeichſtrich, welche ven Nachlaß diefes ihres Erb— 
lafferd zwar unbedingt angetreten, aber zur Sicherung 
in Nactagen um ein Proclam ad indagandını sta- 
‚tum bonorum gebeten baben, Allen und eben, 
welde an. den genannten Peter Friedrich Kröger oder 
deſſen Nachlaß nicht protocollirte Anfprüde irgend 
einer Art zu baben vermeinen, mit Bewilligung des 
Königlichen Holfteinifhen Obergerichted in Glückſtadt 
bierburch aufgegeben, ihre Forderungen und Anfprüche, 
bei Strafe des Ausichluffes von der Erbmajfe, inners 
balb 6 Wochen, von der legten Befanntmadung diefes 
Proclamd angerechnet, in der Kirchſpielſchreiberei zu 
Büfum, Auswärtige unter Procuraturbeftellung, ans 
zumelden und verzeichnen zu laffen. 

Königl, Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 
den 9. Mai 1862. 


Hansen. 
In fidem: Scholiz. 
Zur Beglaubigung der Abfhrift: Niemand. 
M 10, 


Zweite Befanntmachung. 

Von Gerichtswegen 
wird nad Ertheilung des Creditrechts auf Anbalten 
der Königl. Kirchſpielvogtei zu Weſſelburen als Con— 
eurdregulirungsbebörde, Den ſämmtlichen nicht protos 
eollirten Erebitoren des Joh. Heinr. Kähler an der 
Neinsbütteler Weide, weldyer feine Güter zur cons 
eursmäßigen Regulirung abgetreten bat, hiedurch auf⸗ 
gegeben, ibre ———— und Anſprüche an den 
gedachten Boniscedenten innerhalb 12 Wochen, von 
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams ange— 
rechnet, und zwar Auswärtige nach vorgängiger Pro— 
curaturbeſtellung, bei Vermeidung der Ausſchließung 
von der Concursmaſſe, in der Kirchſpielſchreiberei zu 
Weſſelburen gefegmäßig anzumelden und verzeichnen 
zu laffen. 

Königl. Norberbithbmarfifhe Landvogtei zu Heide, 

ven 13. Mai 1862. Hansen. 


In fidem:  Scholtz. 
In fidem copixz: MH. v. Senden. 


Mil, 
Zweite Bekanntmachung. 
Bon Geridtömwegen 
wirb auf Anbalten der Kinder und Erben des vors 
längft verftorbenen Johann Landau, wail. in Strübbel, 
welde zwar den Nadlaf des Verſtorbenen unbedingt 
angetreten, zugleib aber zur Sicherung gegen unbe— 
gründete Forderungen in Nachtagen um Grlaffung 
reines lanpüblihen Proclams ad indagandum statum 


140 


bonorum gebeten haben, Allen und Jeden, jedoch mit 
Ausnabme ver protocollirten Gläubiger, welche an den 
verftorbenen Johann Landau, mwail. in Strübbel, oder 
an. deſſen Nachlaß dingliche over perfönliche Anſprüche 
und Forderungen aus irgend einem Grunde zu haben 
vermeinen, hiedurch aufgegeben, felbige binnen zwölf 
Moden, vom Tage der legten Befanntmadhung diefes 
Proclams angerechnet, und zwar Auswärtige unter 
geböriger Actenprocuraturbeftelung, bei Strafe der 
Ausſchließung und des ewigen Stillſchweigens, in der 
Kirhfpielfchreiberei zu Wefjelburen gejegmäßig anzus 
melden und verzeichnen zu laffen. 

Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heibe, 
den 14. Mai 1862. 


Hansen. 
In fidem: Scholtz. 
Zur Beglaubigung der Abſchrift: H. v. Senden, 
j Kirchſpielſchreiber. 


Zweite Bekanntmachung. 
Auf desfallſigen Antrag werden Alle und Jede, 
refp. mit Ausnahme ver protocollirten Bläubiger, welde 
I) an die Berlaffenihaften des Claus Peier Eff— 
landt und jriner früber verflorbenen Ebefrau 
Wolber, geb. Kummerfeldt, in Wiſch, namentlich 
an die dazu gehörige Kathe Nr. 18 daſelbſt, 
2) an das verfaufte Wohnhaus ded Maurermeifters 
Ehriftian Heinrich Gans in Preep, 
aus irgend einem Grunde reſp. perfönliche und dinge 
liye Forderungen zu baben glauben, biedurd aufge— 
fordert und befebligt, fib damit, bei Etrafe der Aus— 
fdließung, innerhalb 12 Wochen, von der legten Bes 
fanntmadung angerechnet, ordnungsmäßig auf biefiger 
Klofterfchreiberei zu melden und ihre Gerechtfame 
wahrzunehmen. 
Klöſterliche Obrigkeit zu Precg, ven 15. Mai 1862. 
C. v. Qualen. 
7 13. 
Zweite Befanntmadung. 
Wenn der Hufenpäcter Friedrich Ehriftopber Dito 
u Garbed, adel. Guts Wenften, als geridtlih be— 
Helter Qurator für den bisherigen Hufenpächter Wulff 
Peter Kahl zu Garbed, zur Ermittelung der Schulden 
bes Letzteren die Erlaſſung eines Proclams biefelbft 
beantragt bat, jo werben von Gerichtswegen Alle, 
welde an gedadten Wulf Peter Kahl zu Garbed 
Anſprüche und Forderungen irgend einer Art zu baben 
vermeinen, biemittelft, bei Strafe der Ausſchließung, 
angewiefen und befehligt, fi mit felbigen innerhalb 
12 Wochen, von der legten Befanntmahung an, im 
unterzeichneten Yuftitiariat, unter Wahrnehmung des 
Erforderliben wegen Procuraturbeſtellung und Pro- 
bucirung der Documente, zu melden. 
Decretum Neuftadt, ven 15. Mai 1862, 
Juftitiariat des adel. Guts Wenften. 
Romundt. 


M 14. 
Zweite Befanntmadung. 

Da auf geſchehene Infolvenzerflärung des biefigen 
Bürgers und Schlachters Abrabam Simon über Die 
Habe und Güter vefjelben der Concurs der Gläubiger 
erfannt worden: fo werben von Gerichtömegen Alle 
und Jede, welde am benfelben oder deſſen untenbes 
zeirhneted Erbe aus irgend einem rechtlichen Grunde 
Anfprüde oder Forderungen zu baben vermeinen — 
mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger — 
bei Strafe der Ausſchliehung von der unter Concurs— 
bebantlung genommenen Diaffe, aufgefordert und 
brfebligt, Tote binnen 12 Wochen, nach der legten 
Belanntmabung dieſes Proclams, im biefigen erften 
Stadtfeeretariate und jpäteftend am 

11. Erptember vd. J. 
als dem peremtorifhen Angabetermine, im Obergericht 
biefelbt anzumelden, wobei vie die Anſprüche begrün— 
denden Dorcumente in Urſchrift vorzuzeigen und in 
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen 
geböriger Procuraturbeflelung das Nötbige wahrzu— 
nehmen haben. 

Zum öffentliben Berfaufe des zu diefer Concurs— 
maſſe gehörigen, an ver Ede der Bachſtraße und der 
nad dem Schlachterbudenthor führenden Eirafe bes 
legenen, das Falk Simon'ſche Erbe umſchließenden, 
mit Ridmer Peter Krobn im Norden, Yobann Jacob 
Wablen im Dften und Züren und dem Örenzgange 
im Often benadbarten Erbes, ift Termin auf 

Montag den 30. Juni d. J. 
anberaumt worden, an weldem Tage, Nachmittags 
2 Ubr, die Kaufliebhaber im biefigen Ratrböfeller fi 
einfinden und den Handel verſuchen fönnen. 
Wornach Beifommende fih zu adten! 
Altona, im Obergerichte, ven 22. Mai 1862. 
Ex Decreto Senatus. 


M 15. 
Zweite Befanntmadung. 

Da von der Wittwe des wail, biefigen Kaufmanns 
Dito Georg Chriſtian Degetau, e. e., und ven Herren 
Obergerichtsadvocaten Stoppel und Kaufmann Theodor 
Reinde, ald Teftamentserecutoren des gedachten Ber: 
fiorbenen, auf dir Erlaffung eines Proclams behufs 
Ausmittelung des Güterbeftandes angetragen und fols 
dem Antrage vom Magiftrate fiattgegeben ift: fo 
werben von Gerichtswegen Alle und Sehe, welde an 
den Nachlaß des gedachten verftorbenen Kaufmanns 
Dito Georg Chriſtian Degetau, fo wie an deffen früs 
bere Firma D. ©. €. Degerau und deffen fpätere Firma 
D. ©. €. Degetau & Hinrichſen, aus irgend einem 
rechtlichen Grunde Anſprüche oder Forderungen zu 
haben vermeinen, biedurd, bei Strafe der Aus— 
ſchliehung und des ewigen Stillſchweigens, aufges 
forvert und befebligt, folde binnen 12 Wochen, nad 
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, im hie— 


141 


a — 


figen erſten Stadtſecretariate und ſpäteſtens am 
8. September d. J., 
als dem peremtoriſchen Angabetermine, im Oberges 
richte hieſelbſt anzumelden, wobei die die Anſprüche 
begründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und 
in Abſchrift zurückzulaſſen ſind, Auswärtige auch wegen 
geböriger Procuraturbeſtellung das Nötbige wahrzus 
nebmen baben. 
Wornach Beifommende fi zu achten. 

Altona, im Obergerichte, den 22. Mai 1862. 

Ex Decreto Senatus. 
N 16. 
Zweite Bekanntmachung. 

Wenn der Befiger des adeligen Gutes Marien- 
tbal, Herr Johann Anton Wilheim Carftienn zu Das 
rienthal, gewilligt, nachfolgende zu der Gefammtbypos 
thek des genannten Gutes gehörige Grunpftüde, 
nämlich: 

1) ein weſtlich der Scillerfirafe im Schloßpark 
belegened Landſtück, welches im Norden von 
dem Grundftüd des Herrn Salinger und auf 
den anderen Zeiten von den Promenaden be— 
ze wird, an Areal 1 Tonne 109 [7 Rutben; 

2) ein öſtlich der Schillerſtraße daſelbſt belegenes 
Grundſtück, außerdem begränzt im Norden von 
den Grunpftüäden der Herren Simon und Abe 
rend, im Dften von dem Wege nad dem Hofe 
und im Süden von dem Grunpftüf des Herrn 
Srambrim, an Areal 234 [JRutben; 

3) ein öftli der Claudiusſtraße belegenes, noch im 
Beſitz des Herrn 3.9. W. Carſtenn befinds 
lihes Stück von der Wieſe „Brefenteih”, an 
Areal 1 Tonne 52[1Ruthen; 

4) der öſtlich der Claudiusftraße belegene Reſt von 
dem vorigen Grunpftüd, incl. des an Günther 
verfauften Stücks, an Arcal 20 Tonnen 
214 [] Ruthen; 

5) der mweftli der Glaubiusftraße belegene Theil 
der Koppel „Auf dem Loofft“, an Areal 11 Tons 
nen 110 [] Rutben; 

6) ein öſtlich ver Claubiusftraße belegener Theil 
der Koppel „Auf dem Loofft“, an Areal 11 Tons 
nen 76 [1Ruthen; 

7) ein am Tonndorfer Moor öſtlich des Weges 
von Wandsbeck nach Jenfeldt belegenes Land⸗ 
ſtück, an Areal 236 [Ruthen; 

als ſelbſtſtändige Grunpftüde fepariren und felbige, 
frei von allen dinglichen Anfprüchen, auf eignen Fo— 
lien im biefigen Schuld» und Pfanpprotocolle vers 
zeichnen zu laffen, unt zu dem Ende die Erlaffung 
eined landüblichen Evictions- und FoliensProclams 
beantragt bat, i 

Werden, nad dazu ertbeilter Genehmigung ab— 
feiten des Königlichen Holfteinifden Obergerichts, Alle 
und Jede, weldie an die vorbezeichneten, sub 1 bie 7 
aufgeführten Grundſtücke cum pert. dinglide Anz 





fprüche zu haben vermeinen, namentlih aud Diejenis 
gen, welde gegen die beabfichtigte Trennung der vor⸗ 
genannten Grunpftüde von der Gefammtbypothef des 
adeligen Gutes Marienthal und gegen die Einrichtung 
befonverer Folien für felbige im biefigen Zdyuld- und 
Pfanpprotocolle, Einſprüche zu erheben ſich berechtigt 
balten, hierdurch von Gerichtswegen aufgefordert, ſolche 
Ans oder Einfprüde binnen 12 Woden, vom Tage 
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams anges 
rechnet, und zwar bei Strafe der Ausſchließung und 
des ewigen Slillſchweigens, in dem unterzeichneten 
ZJuftitiariate ordnungsmäßig anzumelden, die ihre Ans 
fprüche begründenden etwanigen Documente im Drir 
inale zu produeiren und beglaubigte Abfhriften davon 
Bei den Neten zu belaffen, aud, wofern fie Auswärs 
tige find, Actenprocuratoren biefelbft zu beftellen. 
Decretum Marienibaler Juftitiariat bei Wands— 
bed, den 10. Mai 1862 


MW 17. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr, des Procl. des 2iflen Stücks Mb. 

Alle Forderungen und Anfprüde an den Nachlaß 
des unlängft zu Stelböden, biefigen Gut, verftorbes 
nen Hufners Marr Detlev Kähler müſſen, bei Strafe 
der Ausfchliefung und des ewigen Stillſchweigens, 
binnen 6 Moden, vom Tage ver legten Belfannt- 
madung Ddiefes angerechnet, biejelbft gehörig ange— 
meldet werden. 

Wornach fi zu achten. 

Fütjenburg, den 22. Mai 1862. 

Das —— des adeligen 


Guts Wittenberg. 
— 


* 18. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 21ſten Stücks M9. 

Alle diejenigen, mit alleiniger Ausnahme der pro= 
tocollirten Greditoren, welche Forderungen und Ans 
ſprüche aus irgend einem Grunde an die zur Concurs— 
maffe des Einwohners Jürgen Ehriftian Wriedt in 
Bevern gebörige tafelbft belegene "2, Hufenftelle e. p. 
zu haben vermeinen, müffen fi damit, bei Bermeis 
dung des Ausfhluffes von der Goncurdmaffe, binnen 
12 Woden, vom Tage der legten Befanntmadhung 
diefes Proclams angerechnet, bei dem unterzeichneten 
Gerichte rechtöbebörig melden. 

— Adminiſtratur zu Ranzau, den 17. Mai 

2. 


IV. v. Levetzau, conft. 


M 19. 
Zweire Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 2lften Stücks #10. 
Mit Ausnabme der protocollirten Creditoren müffen 
Alle und Dede, welde an die Concursmaſſen der 


'Reimers. 


142 


= —— 


Gebrüder Tifhler Carl Hinrih Boftelmann und 
Zimmermann Fobann Chriftian Boftelmann in Pinnes 
berg, insbefondere an die Dazu gebörigen, im Flecken 
Pinneberg belegenen Befigungen: 

1) die ihnen gemeinſchaftlich zuftändigen im Schuld⸗ 
und Pfandprotocoll refp. Nr. 1a, Kol. 49, "und 
Nr. Te, Fol. 119, aufgeführten Wohnhäufer cum 
pert.; 
das dem Carl Hinrih Boftelinann gehörige, im 
Schuld» und Pfandprotocoll Nr. Te, Bol. 27, 
aufgeführte Wohnhaus cum pert.; 

3) das dem Johann Ehriftian Boltelmann "gehörige, 
im Schuld« und Pfandprotocoll Nr, 1b, Kol. 3% 
aufgeführte Wohnhaus eum pert., 

Anfprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben 
vermeinen, folde innerbalb 12 Moden, vom Tage 
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams ange⸗ 
rechnet, im Actuariate des Gerichts, sub pena præ- 
elusi, anmelden. 

Pinneberger Concursgericht, den 14. Mai 1862. 

IV ommelsdorff-Friedrichsen. HH. 4. Tetens. 


Mohrdiek. 


2 


— 


M 20. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 2iften Stücks M 13. 

Erb oder fonftige Anfprüde und Forderungen an 
die unbedingt angetretene Erbmalle des hieſelbſt ver— 
ftorbenen Partieulierd Rudolph Wicht, früher zu Hin— 
ſchenfelde, müffen binnen 12 Wochen, vom Tage ver 
legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, 
in dem unterzeichneten AYuftitiariate, unter Wahrneh— 
mung bes Grlorberlichen, angemeldet werden. 

Wornad fi zu achten! 

Deeretum Wandsbecker AYuftitiariat bei Wands— 

bed, den 14. Mai 1862. Reimers. 


"M 21. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 

Wenn von dem Obergerichtsadvocaten Lübbes in 
Altona, als obergerichtlich beftelltem Güterpfleger für 
den Nadılab Des wailand Kriegsraths Friedtich Carl 
Theodor Geutebrück vafelbft, zur Negulirung der 
Maſſe auf die Erlaffung eines Droclams angetragen 
und foldem Antrage vom Obergericht ftattgegeben iſt: 

Zo werben von Obergerichtswegen Alle und Jede, 
melde an den Nachlaß des am 8. October 1861 in 
Altona verftorbenen Kriegsraths Friedr. Carl Theodor 
Geutebrüf Anfprüde oder Forderungen irgend einer 
Art, infonderbeit diejenigen, melde außer den bereits 
angemeldeten präfumtiven Erben — Geſchwiſtern und 
Geſchwiſterkindern — des Erblaffers, ald: Juliane 
Ehriftiane Augufte Walter, geb. Geutebrüd, und Jo— 
banne Louiſe Chriftiane Siefler, geb. Geutebrüd, in 
Ibenhain, Marie Friederike Theodore Roſalie Koch, 
geb. Hölbe, in Burgtonna, Therefe Amalie Juliane 


148 


Kirchner, geb. Hölbe, in Tüttleben, Friedrich Wilhelm 
Geutebräk in Manebab, Carl Auguſt Eonftantin 
Geutebrüd in Kälberfeld, Dorolhea Juliane Augufte 
Welder, geb. Geutebrüd, in Gotha, Georg Auguft 
Eruard, Geutebrück daſelbſt und Chriftian Fran 
Geutebrück daſelbſt, Erbanfprücde machen zu fönnen 
vermeinen, namentlich. die Brubderfinder des Verſtor— 
benen, Friedr. Wilhelm Geutebrück, Böttcher, welcher 
fihb nad den legten Nachrichten in Pittsburg im 
Staate Pennislvanien — Norbamerifa — aufgehalten 
und Dr. Franz Dorotbeus Geutebrüd, welcher ſich 
nad ven legten Nachrichten in Mllanta im Staate 
Georgia — Norbamerifa — aufgebalten, beide aus 
Goldbach bei Gotha gebürtig, biedurd aufgefordert 
und befehligt, fi innerhalb 12 Wochen, vom Tage 
der legten Befanntmadung dieſes Proclams angerech— 
net, mit ihren Anfprüden, unter Wahrnebmung des 
Mechtserforderlichen ſowohl binſichtlich ver zu beitellen- 
den Procuratur ald der sorjujeigenden Originaldocu⸗ 
mente, bei dem Sanzeleis und Obergerichtöfecretair 
». Gyldenfeldt hieſelbſt gehörig zu melden, im Allge- 
meinen bei Strafe der Ausſchließung und des ewigen 
Stillſchweigens, für die beiden abweienden Bruder: 
finder des BVerftorbenen insbefondere mit der Anpros 
bung, daß: im Nilbtanmeldungsfalle. mit dem ibnen 
zufallenden Bermögen nad gejeplicher Vorfchrift werde 
verfahren werden. 

Urkundlich unterm vorgedrudten größeren Gerichts— 
Snfiegel. Gegeben im Könial. Holfteiniihen Ober: 
gericht zu Glückſtadt, den 9, Mai 1862, 


(L. S.) v. Schirach, Henriei, 
v. Prangen. 


M 22. 
Dritte.und legte Bekanntmachung. 

Wenn die Erben des wail. Hegereiterd und Forfts 
raths Johann, Heinr. Ohrt zu Barlohe mit dem Bro 
merfen, daß fie den Nachlaß deſſelben zwar unbedingt 
angetreten hätten, um in. Zufunft gegen. etwaige Ans 
forderungen Dritter gefidert zu fein, auf die Erlaffung 
eines landüblichen Proclams biefelbft angetragen haben: 

So werden von Obergerichtswegen in Deferiru 
dieſer Bitte Alle und Jede, welde an den Naclak 
des mail. Hegereiterd und Forſtraths Johann Heinr. 
Ohrt zu Barlobe Anſprüche und Forderungen irgend 
weldyer Art zu baben vermeinen, sub peena pr=clusi 
et perpetui silentii, aufgefordert und befebligt, dieſe 
ihre Anfprüde und Forderungen innerhalb 12 Wochen, 


vom Tage der legten eg Hiäbde Proclams: 


angerechnet, bei dem SKanzeleis und Dbergerichtsſecre⸗ 

tair. v. Gyldenfeldt, unter Produeirung ihrer Originals 

documente und Zurüdlaffung beglaubigter Abfchriften, 

zur Angabe zu bringen und, infofern fie Auswärtige 

find, einen Actenprocurator zu brftellen. . 
Wornach fih zu achten! 


Urkundlich unterm vorgedrudten größern Gerichte» 
infiegel. Gegeben im K eig. Hoſſteiniſchen Ober⸗ 
gerichte zu Glückſtadt, den 12. Mai 1862. 

(L. S.) v. Schirach. Henrici, 


v. Gyldenfeldt. 
N 23. er 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Bon Gerihtömwegen 

wird auf Anbalten des Johann Georg Bieten, zur 
Zeit Apotheker in Finkenwärder, als inftitwirten Unis 
verfalerben feines unlänaft verftorbenen Bruders, des 
Parriculierg nn Ehriflian Bieften, wail. ih Heide, 
welder zwar ven Nachlaß des Letzteren unbedingt ans 
getreten, zugleich aber zur Sicherung gegen unbrgrüns 
dete Forderungen in Nadtagen um Erlaffung eines 
lanvüblihen Proclamd ad indagandum statam bo- 
norum gebeten bat, Allen und Jedem, jedoch mit 
Ausnahme der protocollirten Gläubiger, weldye an den 
verftorbenen Partieulier Ludwig Chriftian Bieften, 
wailand in Heide, oder an deſſen Nachlaß dingliche 
oder perſönliche Forderungen und Anfprüde aus irgend 
einem Grunde zu baben vermeinen, biemit aufgegeben, 
felbige binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Bes 
fanntmadung dieſes Proclams angerechnet, in der 
Kirchfpielfcpreiberei zu Heide, und zwar als Ausmärs 
tige, unter geböriger Actenprocuraturbeftellung, bei 
Strafe, der Ausſchließung und des ewigen Stille’ 
ſchweigens, orbnungsmäßig anzugeben und verzeide 
nen zu laffen. —— 

Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 
den 19. April 1862. ansen. 


In fidem: Scholtz. 
Pro copia: Wiencke. 
N 24. 


Dritte und legte Bekanntmachung. 

Demnab von dem Hofbefiger Carſten Mahn in 
ber, Engelbrechtſchen Wildniß, als gerichtlich beftelltem 
Curater für Perfon und Vermögen des irrfinnigen 
Peter. Mahn aus der Blomeſchen Wildniß, zum Zweck 
der. Grmittelung des von ihm zu abminifrirenden 
Vermögens die Erlajlung rings desfälligen Proclams 
beantragt worden: fo werden von Gerichtswegen Alle 
und ede, mit. Ausnahme. der. protpeollirten Gläubi— 
ger, welde an das für ben irrfinnigen Peter Mahn 
verwaltete Vermögen rechtliche Anfprüde zu baben 
vermeinen, hiedurch, bei Vermeidung der Ausicließung, 
aufgefordert, innerhalb 12 Woden, nad dem Datum 
ver legten Bekanntmachung dieſts Proclams, ihre Fors 
derungen biefelbft im YJuflitiariat, Auswärtige” unter 
Beftellung der Actenprocuratur,' gebörig anzugeben und 
weitere Verfügung zu gewärligen. he: 

Itzehoe, im Sufitigriat der Blomeſchen Wildniß, 
ven 8 Mai 1862. 


F. Rötger. 


144 


M 25. 
Dritte und ießte Befannimahung. 

Auf den Antrag Beifommenper und mit Genehmi- 
gung des Königlihen Holfteinifgen Obergerichts wer⸗ 
den alle Diejenigen, welde an 

1) eine auf dem Folium 15 im Neuendorfer Schuld⸗ 
und Pfandprotocolle der Bauleute protocollirte, 
verloren gegangene Bürgfchaftsacte vom 4. Des 
cember 1333, wonadb der Hofbefiger Jacob 
Thamling zu Neuendorf vie Bürgſchaft rüd- 
fibtlid einer von Catharina Woblenberg zu 
Groß⸗Colmar an die Pupillen Daniel und Peter 
Tiedemann ausgeftellten Schuldverfchreibung über 
426 »# 648 übernommen bat, 

2) desgieichen Ale, welche an ein biejelbft befind- 
fiches, mit der Etifette „Otte Etodfleib_in Am— 
Aerdam und Elf. Dietmann 13. Auguſt 1850* 
verfebened Depofitum, groß 67% 19%, deilen 
Eigenthümer unbekannt find, . 

Anfprüche zu haben vermeinen, hiedurch befebligt, ſolche, 
bei Beñuſt derſelben, binnen 12 Wochen, vom Tage 
der letzten Bekanntmachung dieſes Proclams angerech⸗ 
net, hieſelbſt gehörig anzugeben, widrigenfalls zu ges 
wärtigen ift, daß das su 1 angeführte Document 
mortifieirt und im Schuld» und Pfanpprotocolle velirt 
und mit dem sub 2 aufgeführten Depofitum ale 
berrenlos den Geſetzen gemäß wird verfahren werben. 

Glüdftadt, im Juftittariate des adel. Guts Neuens 

dorf, den 13. Mai 1862. A. Burchardi. 
M 26. 
Dritte und legte Befanntmadung. _ 

Wenn der abwefende Garl Friedrich Auguft Setzer 
aus Ueterjen, deſſen geringfügiges Vermögen bisher 
unter Curatel geſtanden, am 28. October 1860, wenn 
noch am Leben, das 70. Jahr überſchritten baben 
würde, deshalb auch von den Erben auf Erlaſſung 
eines Mortificationsproclams angetragen worden ift: 
als wird gedadter Setzer hierdurch aufgefordert, ſich 
innerhalb 12 Moden, a publ. ult., auf dem Syndi⸗ 
cate biefelbit zu melden, widrigenfalld feine Todes⸗ 
erflärung erfolgen und das Vermögen ben ſich legiti⸗ 
mirenden Erben nad Vorſchrift dee Geſetzes ausges 

ert werben wird. 

* Erkannt Ueterſen, den 8. Mai 1862.00 
Klöfterlihe DObrigfeit. 
M 2. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. ded Procl. des 20ften Stücks MW 4, 

Nichtprotocollirte Anſprũche und Forderungen an 
den unter gerichtliche Behandlung genommenen Nach⸗ 
laß der wail. Eheleute Hinr. Schütt und Catharina, 





eb. Grabbe, in Barsfleth find, bei Strafe des Ver— 
uftes, innerhalb 6 Wochen, von der legten Bekannt— 
machung Diefes eventuell auch ald Concursproclam 
erlaffenen Proclams angerechnet, in der Königlichen 
Kirchſpielſchreiberei Bu we gebörig anzugeben. 


Meldorf, ven 13. Mai 1862. 
Zur Beglaubigung: 


28. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 20ften Stüds W 5. 

Ale Anfprüde und Forderungen, mit Ausnahme 
der protocollirten, an das biefelbft im 1. Quartier 
sub Nr. 4 am Marfte belegene Bolbaus nebft Zus 
bebör des Friedrich Theodor Kems, jetzt Hülfsmanns 
in Dttenfen, früber Kaufmanns in Fütjenburg, müffen, 
bei Bermeidung der Ausſchließung, innerbalb 12 Wochen, 
vom Tage der legten Befanntmadung dieſes Proclams 
angerechnet, im biefigen Stadtjecretariate rechtsgehörig 
angemelbet werben. 

Lütjenburg, den 6. Mai 1862, 


(L. S.) DBürgermeifter und Ratb. 
Zur Beglaubigung: MH. Brinkmann. 


Fabricius. 


N 29. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 20ften Stüde „6. 
Nichtprotorollirte Forderungen und Anfprüde an 
den verftorbenen Bauervogt Claus Sievert zu Kembs, 
Kirchſpiels Heiligenbafen, und feinen Nachlaß find, 
bei Strafe ibred Verluftes und ewigen Stillſchweigens, 
binnen 12 Woden, von der legten Befanntmabung 
diefes an, biefelbft gebörig zu melden. 
Auftitiariat ver Lübſchen Staprftiftöpörfer Kembs 
u. f. m. zu Oldenburg, den 11. Mai 1862 
Petersen. 
“30. 


Dritte und legte Befanntmachuna. 
Ertr. des Procl, des 20ften Stücks M 10. 

Ale und Dede, melde an die Vollbufe des 
Eingefeffenen Jobann Diedrich Knidmann in Nien— 
dorf dingliche nichtprotecollirte Anfprücde zu haben 
vermeinen, müſſen folde, bei Strafe des Werluftes, 
innerbalb 12 Moden, vom Tage ver legten Befannte 
madjung dieſes Proclamsd angerechnet, im Actuariate 
des Gerichts rechtsgehörig anmelden. 

Pinneberger Concurs- und Erbtbeilungsgerict, 
den 8. Mai 1862. 

FVommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens. 


Mohrdiek. 





Beilage 
zum 25. Stüc der Holiteinifchen Anzeigen. 


Montag den 9. juni 1862. 





Belanntmachungen. 
wi 


Daß dem geiſtesſchwachen Erbpädter Hans Hinr, 
Franz Voß zu Howacht ein Eurator in der Perfon 
des Bodenknechts Hinr. Detlev Ratbje daſelbſt beftellt 
worden iſt und daß daher von dem gedachten Voß 
ohne Zuziehung dieſes feines Curators für ihn vers 
bindliche Rechisgeſchäfte nicht eingegangen werden 
tönnen, ſolches wird hiemit bekannt ** 

Luũtjenburg, den 5. Juni 1862. 

Das Patrimonialgeriht des adeligen 
Guts Neuporff. 
Vyneken. 


M 2, 
Menn der Hufner Asmus Peter Grob in 
Heilshop fi der Verwaltung feines Vermögens bes 
eben bat und der Hufner Johann — ilhelm 
erdinand Mplius in Heilshop in Folge deſſen zum 
eurator bonorum des U. P. Groth gerichtlich beſtellt 
worden iſt, wird ſolches hiedurch mit dem Bemerken 
zur öffentlichen Runde gebracht, daß ber gedachte 
a Hufner Asmus Peter Groth in Heilshop fortan 
ohne Zuftimmung feines Curators J. 5. W. F. Mpliug, 
— in Heilshop, feine Rechtsgeſchäfte eingeben 
ann. 
Königliches Reinfelder Amthaus zu Traventbal, 
den 23. Mai 1862. Grothusen. 


In fdem: W. RBandissin. 


Am 30. Mai dv. J. iſt am Störufer zu Beiden— 
flether Uhrendorf vie Leiche einer männliben Perſon 
von mittlerer Größe, im ungefäbren Alter von 50 
Zahren gefunden. Die Leiche war befleidet mit einer 
fhmwarzen Atlas Wefte, einem weißen Kragen ober 
f. 4. Vothemd mit Meinen Falten, blausweiß geftreif- 
tem baummollenem Unterbemd mit weißen börnernen 
Knöpfen, weiß-balbleinenem Hemd, dunkelgrau⸗Bukskin⸗ 
Hofe, levernen Stiefeln, vorgeſchuht, grau» pardim 
Unterbofe, langen grausmwollenen Strümpfen, Mae 
feivenem Haldtub. Das Hemd war gezeichnet 1. 
(oder C.). Alle und Jede, weldbe über tiefe Leiche 
Auskunft zu ertbeilen im Stande fein follten, werben 
aufgefordert, dem unterzeichneten Gerichte Anzeige 
darüber zu befcaffen. 


Königlies Gericht für das Amt Steinburg zu 
Itzehoe, den 2. Juni 1862. 
A. v. Heintze, conft, 


Teftaments : Publication. 


Zur Publication des von der Wittme Engel Ca- 
tharina Klahn, geb. Röhl, in Oldenburg unterm 21. 
Januar 1850 errichteten Teftaments ift Termin auf 

Montag den 16. Juni d. 9. 
anberaumt und werden Beilommende geladen, fich 
am gedachten Tage Morgens 11 Uhr zur Wahrs 
nebmung ihrer Gerechtſame auf biefigem Rathbaufe 
einzufinden. 

Dlvenburg, den 1. Juni 1862, 

Dur fa iftrat. 


Teftaments : Publication, 

‚Zur Publication des bei dem biefigen Magiftrates 
ge beponirten Teſtamentes des wailand hiefigen 
ürgerd, Müllers Lorenz Jürgens, ift Termin Rn 
freitag, den 13. Juni d. 3, 

Morgens 10 Ubr, auf dem biefigen Rathhauſe, 
angefegt, welches Beiflommenden zur Nadridt und 
Wahrnehmung ibrer, Gerechtiame hierdurch zur öffent- 
lien Kunde gebradt wird. - 

Deiligenhafen, den 17. Mai 1862. 

Der Magiftrat. 


elmcke. 


Gluͤckſtadt-Elmshorner Eifenbahn. 

Am Montag den 30. Juni 1862, Mittags 12 Uhr, 
wird die in Geige bed $ 38 des Statuts zu baltende 
diesjährige regelmäßige Generalverfjammlung in ber 
ad Babnbofshalle ftattfinven. 

& wird 
1) der Geſchäftebericht der Direction vorgelegt; 
2) die Mahl eines Ausihußmitglieved für den 
ig audtretenden Herrn Advocaten 
Schenck in Elmshorn, wofür ein in Elmshorn 
wohnhafter Actionair zu wählen iſt, vorge⸗ 
nommen; 
3) Beſchluß über die in Folge der Uebernahme 
bed eigenen Betriebes vom Ausſchuſſe vorzus 
legenden ——— des Statuts, nament⸗ 


146 


li der in den $$ 64 bis 87 enthaltenen Bes 
Dimmungen, zu faſſen fein. 

Zur Beſchlußnahme über die Vorlage Nr. 3 ift 
nah $ 44 des Statuts eine Mehrheit von zwei 
Dritteln der Stimmen der Anmwefenden erforderlich, 
jevoh nur dann ausreidend, wenn bei der Abflims 
mung drei Viertel der fämmtlihen Attien vertreten 


nd. 

Diejenigen Actieninhaber, welche der Generalvers 
fammlung beizuwohnen beabfihtigen, baben fih am 
29. Juni 1862, Abends von 7 bis 8 lihr, oder am 
Berfammlungstage von 9 bis 11 Uhr Morgens auf 
dem hiefigen Rathhaufe, unter Vorzeigung ihrer 
Actien, vem Ausfhuffe gemäß der Beftimmungen bed 
$ 40 des Statuts zu legitimiren und dagegen Einlaß- 
farten zur ee zu nehmen. 

Gtüdftadt, ven 5. Juni 1862. 

Der Ausſchuß. 
C. J. Rathjen, Borfigender. 


Erledigter Steckbrief. 


Der mittel Stedbriefs vom 30. October v. 9. 
verfolgte Schornfleinfegergefell Auguſt Ludwig Leopold 
Schulze aus Deffau if in Hamburg zur gefänglichen 
Da Eur — 9 

dnigliches Poligeiamt zu Segeberg, den 5. Juni 
862. . mn j ß —2 Lueders. 


Proelaniata. 
"1. 
Erfte Bekanntmachung. 

Wenn der Hofbefiger Wilhelm Theodor Leonhardt 
u Thaden, biefiger Jurisdiction, feine dafelbft belegene 
—*8* verkauft und dem Käufer ein von dinglichen 
nichtprotocollitten Forderungen und Anſprüchen gerei⸗ 
nigtes Profeſſſonsprotocoll zu liefern verſprochen bat; 
fo werden in Gemäßheit desfälligen Antrages Ale 
und Jede, welde an die zu Thaden belegene, bisher 
dem Hofbefiger Wilhelm Theodor Leonhärdt daſelbſt 
ebörig geweſene Landſtelle dingliche nichtprotocollirte 
— * Anſprüche und Rechte zu haben ver⸗ 
meinen, von Gerichtswegen hiedurch aufgefordert, ſel⸗ 
bige innerhalb 12 Wochen, von der letzten Bekannt⸗ 
machung dieſes Proclams angerechnet, bei Strafe ber 
Prächufion und des immermwährenden Stillſchweigens, 
im biefigen Juftitiariate gehörig anzugeben, auch wegen 
Vorlegung der ihre forderungen begründenden Docu— 
mente und ber Beftellung der Mctenprocuratur das 
Erforderlihe wahrzunehmen. 

Hanerau, im AJuflitiariate, den 28, Mai 1862. 

H. Lundius. 


M 2. 
Erfte Befanntmadhung. 
Demnach die Eheleute Hans Vorenzen und Maria, 
geb. Zimmer, zu Bramftedt, mit Tode abgegangen 
und die binterlaffenen Kinder refp. durch Pormünder 


und Eurator erflärt, daß fie die Verlaſſenſchaft der— 
felben pure anzutreten Bedenken tragen und daher 
um vie Erlaffung eined Proclams a 
statum bonorum beantragen müßten; 
fo werden von Gerichtswegen Alle und Jede, mit 
Ausnahme der protorollirten Gläubiger, welde Ans 
fprühe und forderungen an dieſe Berlaffenidaft, 
namentlid aud an die zu Bramftedt belegene adelige 
Kathe mir Land machen zu können vermeinen möchten, 
bierpdur aufgefordert, foldye, bei Strafe der Ausſchlie⸗ 
Bung, binnen 12 Woden, vom Tage ver legten Bes 
fanntmachung dieſes event. zugleih als KGoncurds 
proclam dienenden Proclams an, biefelbft anzugeben, 
Auswärtige unter toi der Actenprocuratur. 
Bramftedter Juftitiariat zu Itzehoe, den 2. Juni 
862. F. Rötger. 


M 3. 
Zweite Bekanntmachung. 
Bon Geridtswegen 

wird auf Anbalten des Nicolaus Detlefs in Hennftebt, 
als Güterpflegers der Erbmafje des verftorbenen Li— 
centiaten Knöld, wail. in Hennflent, deſſen Nachlaß 
von den VBormündern tes unmündigen Sohnes bes 
defunetus unbedingt angetreten ift, den ſämmtlichen 
nichtprotocolliriten Gläubigern des obgebadten vers 
ftorbenen Licentiaten Knölck, mail. in Hennſiedt, hie⸗ 
mittelft anbefohlen, alle ihre an ten gedachten Licen⸗ 
tiaten Knölck habenden Forderungen und Anfprüde, 
Auswärtige unter geböriger Procuraturbeftellung im 
hoc foro, bei Bermeidung der Ausſchließung von der 
Maffe und des ewigen Stillſchweigens, binnen 12 
Wochen, von der legten Bekanntmachung viefes Pros 
clams angerechnet, in der Kirchfpielfchreiberei zu Henn» 
* —— aan rnit ge ak ihr zu iin 

nigl. Norderdithmarfifche Tandvogtei zu Heide 
den” 16. Mai 1862. —— 


indagandum 


lansen. 
In fidem: Scholtz. 
Für richtige Abfehrif: Hansen, 
Kirchſpielſchreiber. 


Zweite Bekanntmachung. 

Alle und Jede, mit Ausnahme der protocollirten 
Gläubiger, welche an den Nachlaß des zu Sprangs⸗ 
rade, adel. Guts Aſcheberg, verftorbenen Erbpädters 
Matthias Schnoor, namentlib an die dazu gebörige 
bafelbft belegene im Schuld» und Pfanpprotoroli für 
bie Untergehörigen des adel. Guts Aſcheberg Fol. 100 
aufgeführte Erbpachtsſtelle eum pert. dingliche und 
perfönliche Anfprüde zu baben- vermeinen, werben 
biedurd aufgefordert, ſolche, bei Strafe des Aus— 
fdluffes, binnen 12 Wochen, von der legten Belannts 
madhung dieſes Proclamd angerechnet, bei dem unter» 
zeichneten Juftitiariat rechtöbehörig angumelven. 

Kiel, im Juftitiariate des adel. Gutes Aſcheberg 
den 30. Mai 1862. Mordhorst. . 


147 


Zweite Befanntmadhung. 

Ale und Jede, mit Ausnahme ver protocollirten 
Greditoren, melde forderungen und Anfprüde an 
folgende im gerichtlicher Regulirung befindliche Nach— 
laßmaſſen zu haben vermeinen, ale: 

1) an vie Maſſe des wail. Altentheilers Johann 

Chriſtoph YBurmeifter in Meinftorf, und 
2) an die Mafje des wait. Halbhufnere Claus 
Ehriftian Bülf in Stockſee und feiner nad» 
verfiorbenen Ehefrau Anna Friederike Catharina 
Büld, geb. Prieg, 
werden biedurd von Gerichtswegen ——— und 
befehligt, dieſe Anſprüche, bei Strafe der Ausſchließung 
und des ewigen Stillſchweigens, binnen 12 Wochen, 
a dato der legten Bekanntmachung dieſes Prorlams, 
beim NKönigl. Actvariate des Amtes Plön zu Plön 
anzumelden. Auswärtige haben Aetenprocuratur zu 
gl, Amhaus zu Pön, den 19. Mai 1862. 
nigl. Amthaus zu n, den 19. Mai 
⸗ PP. C. v. Levetzan. 
In fidem: C. Friederiei, conft. 
NM 6. 


Zmeite Befauntmadhung. 
Auf Antrag des Erbpächters Johann Maldau zu 
Edhorft werden — mit Ausnahme der protocollirten 
fandgläubiger — alle diejenigen, welde an die von 
ibm fäuflih erftandene, vorher von Dans Andreas 
Stehn befeffene, im Gute Eckhorſt belegene Erbpachts⸗ 
ftelle e. p. dinglide Anfprühe und forderungen zu 
haben vermeinen, hiedurch, bei Strafe der Ausſchließun 
und des ewigen Stillihweigens, aufgeforbert, fi vamit 
binnen 12 Woden, von der legten Befanntmadung 
diefes Proclams angerechnet, und zwar Auswärti 
unter Procuraturbeftellung, beim unterzeichneten Juftis 
tiariat zu melden. 
Stodelfiorf, im Yuftitiariat für Edhorft, 
Mai 1862. — Esmar 


Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 22ften Stuͤcks M3. 

Alle und Jede, mit einziger Ausnahme der proto= 
eollirten Gläubiger, melde an den Nachlaß des mail. 
biefigen Kaufmanns E. H. Remien, namentlib auch 
an die dazu gebörigen, im 3. Quartier Nr. 111 und 
112 belegenen Häufer ec. pert., Anſprüche und Fors 
derungen zu haben vermeinen, müjlen fi damit, bei 
Vermeidung der Ausſchliehung und des ewigen Etills 
ſchweigens, binnen 12 Moden, nad ber legten Ber 
kanntmachung diefed event. ald Concursproclam gels 
tenden Proclams, rechtsbebörigermaaken im bieflgen 
Syndicat anmelden, 

Decretum Neuftadt, ven 23. Mai 1862. 

(L. S.) Pürgermeifter und Rath. 
L. Kolılmann. 


den 26: 
ch. 


* 


XSB. 
Dritte und letzte Bekanntmachung. 

Wenn nach dem Tode der wailand Juſtizräthin 
Charlotte von Deſtinon, geb. Clauſſen, in Gluͤckſtadt 
die Erlaſſung eines Proclams ad indagandum statum 
bonorum über ven beim Borbandenjein unmündiger 
Erben der gerichtlichen Regulirung unterzogenen Nach⸗ 
laß verfelben erforderlich ift und von den beftellten 
Bormündern der Kinder ver Verftorbenen auf die 
Erlaffung eines ſolchen mit einer auf 6 Wochen bes 
fhränften Angabefrift angetragen worden ift, 

Eo wird von Obergerichtswegen Allen und Jeden, 
welhe an den Nadlaß der am 5. April d. 9. vers 
ftorbenen YJuftigrätbin Charlotte von Deftinon, geb. 
Glauffen, aus irgend einem Grunde Anfprüche oder 
Forderungen machen zu fönnen vermeinen, biedurd, 
bei Strafe der Ausfhliefung und des ewigen Stille 
ſchweigens, aubefoblen, fi innerhalb 6 Wochen, vom 
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, bei dem Kanzleis und Obergerichtfeeretair 
v. Prangen biefelbft zu melden, die ihre Forderungen 
und Anſprüche etwa begründenden Documente in Ure 
und Abfchrift zu produciren und, falls fie Auswärtige 
find, Actenprocuratoren biefelbft zu beftellen. 

Wornach ſich zu achten. 

Urfundlid unterm vorgedrudten größern Gerichts— 
infiegel. Gegeben im Königl, Holfteinifhen Ober: 
geriht zu Glüdftant, den 23. Mai 1862, 

(L. S.) v. Sehirach. Henrici. 


v. Prangen. 
N 9, 
Dritte und legte Befanntmadung. 

Da auf geſchehene Infolvenzerflärung des biefigen 
Dürgerd und Sclachters Abraham Simon über bie 
Habe und Güter deffelben der Concurs ber ve 
erfannt worden: jo werben von Gerichtswegen Alle 
und Jede, welche an venfelben oder deſſen untenbes 
eichneted Erbe aus irgend einem rechtlichen Grunde 

nfprüdhe oder Forderungen zu haben vermeinen — 
mit alleiniger Ausnahme der protorollirten Gläubiger — 
bei Strafe der Ausſchliehung von der unter Concurs⸗ 
behandlung genommenen Mafle, aufgefordert und 
befebligt, foldye binnen 12 Woden, nad ver legten 
Belanntmadung diefes Proclamg, im biefigen erften 
Stadtfeeretariate und fpäteftens am 

11. September d. J. 

als dem peremtorifchen Angabetermine, im Obergericht 
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrüns 
denden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und in 
Abfchrift zurüdzulaffen find, erg auch wegen 
geböriger Procuraturbeftellung das Noͤthige wahrzu— 
nehmen haben. 

Zum öffentlichen Verfaufe des zu dieſer Concurs— 
mafje gebörigen, an der Ede der Bachſtraße und der 
nah dem Schlachterbudenthor führenden Straße bes 


legenen, das Falk Simon'ſche Erbe umſchließenden, 
mit Ridmer Peter Krohn im Norden, Johann Jacob 
Wahlen im Often und Süden und dem Grenzgange 
im Öſten benadpbarten Erbes, ift Termin auf 
Montag den 30. Juni d. J. 
anberaumt worden, an weldem Tage, Nahmittags 
2 Uhr, die Kaufliebhaber im biefigen Rathskeller ſich 
einfinden und den Handel verfuhen Fönnen. 
Wornach Beifommende fi zu achten! 
Altona, im Dbergerichte, ven 22. Mai 1862. 
Ex Decreto Senatus. 


KM 10. 
Dritte und legte Belanntmadung. 

Da von der Rittwe des wail. biefigen Kaufmanns 
Dtto Georg Chriftian Degetau, e. c., und den Herren 
Dbergerichtsadvocaten Stoppel und Kaufmann Theodor 
Reinde, als Teftlamentserecutoren des gedachten Ver⸗ 
ftorbenen, auf die Erlaffung eined Proclams bebufs 
Ausmittelung des Güterbeftandes angetragen und ſol⸗ 
dem Antrage vom Magiftrate fattgegeben ift: fo 
werben von Gerichtöwegen Alle und Jede, welde an 
den Nachlaß des gedachten verftorbenen Kaufmanns 
Dtto Georg Ehriftian Degetau, fo wie an deſſen früs 
bere a G. €. Degetau und defjen fpätere Firma 
D. ©. €. Degetau & Binricfen, aus irgend einem 
rechtlihen Grunde Anfprücde oder Forderungen zu 
baben vermeinen, biedurd, bei Strafe der Aus—⸗ 
fhliefung und des ewigen Stillihweigens, aufge: 
fordert und befehligt, folde binnen 12 Wochen, nad) 
der legten Befanntmadhung dieſes Proclams, im bies 
figen erften Stabtfecretariate und fpäteftend am 

8. September d. %., 
ald dem peremtorifhen Angabetermine, im Oberge⸗ 
richte biefelbt anzumelven, wobei die Die Anfprüde 
begründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und 
in Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen 
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzus 
nebmen baben. 
Wornach Beifommende fich zu achten. 
Altona, im Obergerichte, den 22, Mai 1862. 
. Ex Decreto Senatus. 


M 11. 
Dritte und legte Befanntmadung. 

Wenn der Befiter des adeligen Gutes Marien: 
tbal, Herr Johann Anton Wilhelm Carftenn zu Mas 
rienthal, gewilligt, nachfolgende zu der Geſammthypo⸗ 
thef des genannten Gutes gebörige Grunpftüde, 
nämlid: 

1) ein weftlid der Scillerftrafe im Schloßpark 
belegenes Landſtück, welches im Norden von 
dem Grundftüd des Herrn Salinger und auf 


den anderen Seiten von ben Promenaben be: 
gränzt wird, an Areal I Tonne 109 [] Rutben; 

2) ein oͤſtlich der Schillerſtraße daſelbſt belegenes 
Grunpftüd, außerdem begränzt im Norden von 
ven Grundflüden der Herren Simon und Ab: 
ren, im Oſten von dem Wege nad dem Hofe 
und im Süden von dem Gruudſtück des Herrn 
Srambeim, an Areal 234 1 Ruthen; 

3) ein öſtlich ver Claudiusſtraße belegenes, noch im 
Befip des Herrn J. A. W. Carſtenn befinds 
lies Stüd von der Wieſe „Srefenteich“, an 
Areal 1 Tonne 52 JRuthen; 

4) der öfllih der Claubiusftraße belegene Reft von 
dem vorigen Grundftüd, incl, ved an Güntber 
verfauften Stücke, an Areal 20 Tonnen 
214 [J Rutben; 

5) der mweftlih der Claudiusſtraße belegene Theil 
der Koppel „Auf dem Loofft”, an Areal 11 Ton: 
nen 110 Ruthen; 

6) ein öſtlich der Claudiusftraße belegener Theil 
der Koppel „Auf dem Loofft”, an Areal 11 Ton: 
nen 76 JRutben; 

7) ein am Tonnporfer Moor öſtlich des Weges 
von Wandsbeck nah Jenfeldt belegenes Pant: 
füd, an Areal 236 JRutben; 

als felbitftändige Grunpftüde fepariren uud felbige, 
frei von allen dinglichen Anfprühen, auf eignen Fe 
lien im biefigen Schuld» und Pfanpprotocolle vers 
zeichnen zu lajjen, une zu dem Ende vie Erlaffung 
eined landübliden Evietions- und Folien-Prockams 
beantragt bat, 

Werden, nad dazu ertheilter Genehmigung ab- 
feiten des Königlichen Holfteinifhen Obergerichts, Ale 
und eve, welde an die vorbezeichneten, sub 1 bis 7 
aufgeführten Grunpflüde cum pert. dingliche Ans 
fprüche zu baben vermeinen, namentlih auch Diejenis 
gen, welche gegen die beabfichtigte Trennung ber vors 
genannten Grundflüde von der Gefammtbypotbef des 
adeligen Gutes Marienthal und gegen die Einrichtung 
befonderer Folien für felbige im biefigen Schuld» und 
Pfanpprotocolle, Einfprüde zu erbeben ſich berechtigt 
balten, bierdurd von —— aufgefordert, ſolche 
Ans oder Einſprüche binnen 12 Wochen, vom Tage 
ber legten Befanntmahung dieſes Proclams anges 
rechnet, und zwar bei Strafe der Aüsſchließung und 
bed ewigen Stillſchweigens, in dem unterzeihneten 
Juſtitiariate ordnungsmäßig anzumelven, die ihre An- 
fprüche begründenden eiwanigen Documente im Dris 
ginale zu produeiren und beglaubigte Abſchriften davon 
bei den Acten zu belaffen, aud, wofern fie Auswär— 
tige find, Actenprocuratoren biefelbft zu beftellen. 

Decretum Marientbaler Yuftitiariat bei Rande: 
bed, ven 10. Mai 1862. 


Reimers. 


EEE —— —— 


Beilage 
zum 24. Stück der Holfteinifchen Anzeigen. 


Montag den 16. Juni 1862. 





Befanntmachungen. 
M 


1. 

Daß dem geiftesihwaden Erbpächter Hans Hinr. 
Franz Voß zu Howacht ein Curator in der Perfon 
des Bodenknechts Hinr. Detlev Rathje dafelbft beftellt 
worden ift und baß daher von dem gedachten Voß 
ohne Bealeung diefed feines Curatord für ibn vers 
bindliche Rectögefhäfte nicht eingegangen werben 
können, ſolches wird biemit befannt gemadıt. 

Fürjenburg, den 5. Juni 1862. 

Das ar erg ak des adeligen 
Guts Neudorff. 
FV yneken. 


M 2. 
Wenn der Yıs Hufner Asmus Peter Groth in 
Heilshop ſich der Verwaltung feined Vermögens bes 
eben bat und der Hufner Johann —— Wilhelm 
Ferdinand Mylius in Heildhop in Folge deſſen zum 
ceurator bonorum des N. P. Groth gerichtlich beftellt 
worden ift, wird foldyes biedurdh mit dem Bemerfen 
zur öÖffentlihen Kunde gebradt, daß der gedachte 
2/2 Hufner Asmus Peter Groth in Heilshop fortan 
obne Zuftimmung feines Curators J. F. W. F. Mpyliug, 
— in Heilshop, keine Rechtsgeſchäfte eingehen 
ann. 
ar Reinfelver Amthaus zu. Traventhal, 
ven 23. Mai 1862. Grotkusen. 


In ſidem: W. Bandissin, 


Koͤnig Chriſtian VIII. Oſtſeebahn. 


Nachdem ſtatutengemäß der Director Hr. Abvocat 
Lehmann in Kiel aud der Direction — iſt der⸗ 
ſelbe vom Ausſchuſſe wieder zum Director erwählt 
worden, und bat die Wahl angenommen, 

Altona, den 6. Juni 1862. 

Der Ausſchuß. 
Theod. Reincke, Vorſitzender. 


Gluͤckſtadt-Elmshorner Eifenbahn. 

Am Montag den 30. Juni 1862, Mittags 12 Uhr, 
wird vie in Folge des $ 38 des Staruts zu baltende 
diesjährige regelmäßige Generalveriammlung in ber 
biefigen Bahnbofehalle ftattfinden. 


Es wird 
1) ver Geſchäftsbericht der Direction vorgelegt; 
2) die Wahl eined Ausfhußmitgliedes für den 


—— austretenden Herrn Advocaten 

Schenck in Elmshorn, wofür ein in Elmshorn 
wohnhafter Actionair zu wählen iſt, vorge— 
nommen; 

3) Beſchluß über die in Folge der Uebernahme 
des eigenen Betriebes vom Ausſchuſſe vorzu— 
legenden Veränderungen des Statuts, nament⸗ 
lich der in ven $$ 64 bis 87 enthaltenen Bes 
—— zu faſſen ſein. 

Zur Beſchlußnahme über die Vorlage Nr. 3 iſt 
nach $ 44 des Statuts eine Mehrheit von zwei 
Dritteln der Stimmen der Anmefenden erforderlich, 
jevoh nur dann ausreichend, wenn bei der Abſtim— 
Pi drei Viertel der fämmtlicdhen Actien vertreten 
nd. 
Diejenigen Aetieninbaber, welde der Generalvers 
fammlung beizumobnen beabfihtigen, haben fib am 
29, Juni 1862, Abende von 7 bie 8 Uhr, oder am 
Berfammlungstage von 9 bis 11 Uhr Morgens auf 
dem biefigen Rathhauſe, unter Vorzeigung ihrer 
Actien, dem Ausfhuffe gemäß der Beflimmungen des 
$ AO des Statuts zu legitimiren und dagegen Einlaß— 
farten zur erg entgegen zu nehmen, 

Südftadt, ven 5. Juni 1862. 

Der Ausſchuß. 
C. J. Rathjen, Vorfigender. 


Edictal : Citation. 

Auf geziemende Vorftellung und Bitte der Ehefrau 
Catharina Margaretha Kreutzfeldt, geb. Meier, e. c. 
in Kiel, Klägerin und Implorantin, pro edictali 
eitatione ihres heimlich von ihr fortgegangenen Ehe— 
mannes, des Tuchmachers Claus Hinrih Ehlert 
Kreutzfeldt aus Bodfee, wird benannter Claus Hins 
rih Ehlert Kreutzfeldt ein für alle Mal, mithin 
peremtoriih von Gerichtöwegen biedurd geladen und 
befebligt, vor dem am —* Mittwoch im Monat 
November d. J., ald vem 5. November d. J., auf 
dem Rathhauſe der Stadt Kiel abzuhaltenden Lands 
eonfiftorialgerichte perfünlich zu erfcheinen, um zu vers 
nehmen, was jeine Ehefrau alsdann wegen böslidyer 
Derlaffung und daher zu — Ehe wider ihn 


150 


— — 


vortragen — darauf zu antworten und nad ver— 
bandelter Süche Spruch Redtend zu gemwärtigen, 
unter der auddrüfliden Verwarnung, daß aud im 
Falle feines Ausbleibend auf der Klägerin und Im— 
plorantin ferneres Inhalten werde erfannt werben, 
was den Rechten gemäß. 

Königlihes Kieler Landconſiſtorium, den 5. Juni 


Director, Probft und Affefforen. 
In üidem: C. Rathlev, Act. 


Proclanata. 


XI. 
Erſte Bekanntmachung. 

Wenn der Königliche Hannoverſche Geſandte am 
Großbrittanniſchen Hofe zu London, der Geheimerath 
Adolph Friedrich Auguſt Graf von Kielmannsegge, 
hieſelbſt vorgeſtellt, daß er das adelige Marſchgut 
Groß⸗-Collmar an die Eingeſeſſenen Claus v. Drathen 
und Albert Greve in Klein-Collmar verkauft und mit 
Rückſicht darauf, daß er den Käufern ein von allen 
nichtprotocollitten dinglichen Anſprüchen gereinigtes 
Profeſſionsprotocoll verſprochen, um die Erlaſſung 
eines landüblichen Proclams gebeten bat, 

Werden von Obergerichiswegen in Deferirung 
diefer Bitte Ale und Jede, mit alleiniger Ausnahme 
der protocollirten Gläubiger, welche dingliche Anfprüche 
und Forderungen an das adel. Marfhgut Groß-Collmar 
u baben vermeinen, biemittelft aufgeforbert und bes 
Pehligt, diefe ihre vinglihen Anfprüde und Forderuns 
gen innerhalb 12 Woden, von der legten Belannts 
machung dieſes Proclams angerechnet, bei Strafe des 
Ausfchluffes und des ewigen Stillfhweigens, bei dem 
Pandgerichtänotar Juſtizrath Martens hieſelbſt anzu— 
melden, die ihre Anſprüche begründenden Documente 
im Original zu produciren und beglaubigte Abſchriften 
derſelben beim Protocoll zurückzulaſſen, auch, inſofern 
ſie nicht in Glückſtadt wohnhaft, Actenprocuratoren 
zu beſtellen. 

Wornach ſich zu achten! 

Urkundlich unterm vorgedruckten größeren Gerichts— 
Inſiegel. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen Ober⸗ 
gericht zu Glückſtadt, den 11. Juni 1862. 

(L. S.) v. Schirach. Henrici. 


v. Gyldenfeldt. 


Pro vera copia: Martens. 


M 2. 
Erfte Bekanntmachung. 
Bon Gerichtswegen 
wird auf Anhalten der Königl. Kirchſpielvogtei zu 
Hemme, ald Concurdregulirungsbebörbe, den fämmts 
lichen nichiprotocollirten GEreditoren des Webers Peter 
Jochim Böttcher in Hemme, über deſſen Habe und 





Güter definitiv Concurs erfannt worden ift, bieburch 
aufgegeben, ihre —— und Anſprüche an den 
Boniscedenten, dieſelben mögen beruhen, worin immer, 
innerhalb 12 Wochen, von der letzten Bekanntmachung 
dieſes Proclams angerechnet, Auswärtige unter Be— 
ſtellung der Actenprocuratur, bei Vermeidung der 
Ausſchließung von der Concursmaſſe, in der Kirch— 
—— zu Hemme anzumelden und verzeichnen 
zu laflen. 

König, Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 
den 2. Juni 1862. 


’ Hansen. 
In fidem: Scholtz. 
Für die Abſchrift: F. Borgfeldt. 


M 3. 
Erfte Bekanntmachung. 

Wenn das Königlide Commiffariat zur Peitung 
bes die Aufpebung des Müblenzwanges im Herzog» 
thum Holftein betreffenden Entſchädigungsverfahrens 
anbero mitgetheilt hat, daß dem Erbpactemüller Claus 
Hinrih Kreugfelot zu Mühlendorf an Entſchädigungs— 
gelvern für Aufbebung des mit feiner Müble verbuns 
den — Zwangsredts an Capital und Zinfen 


die Summe von 4968 zP 53,8 yugebilligt, fo wie daß 
das gedachte Commiſſariat durch Minifterialrefeript 
vom 26./27. Mai d. %. autorifirt worden fei, das in 


Bemäßheit des $ 32 des Geſetzes vom 10. Mai 1854, 
betreffend die Aufhebung des Mühlenzwangs, vor der 
Auszahlung der gedadten Eumme erforderliche lands 
üblihe Proclam bei dem unterzeichneten Juſtitiariat 
ju impetriren: fo werden hiedurch von Gerichtswegen 
Alle und Jede, welche einen Anſpruch auf Participis 
rung an biefer Entihäbigungsfumme oder ein Miders 
ſpruchsſsrecht gegen Austehrun berfelben an den ob» 
erwähnten Enif&äbigungeberechtigten zu haben glauben, 
und zwar ſowohl die protocollirten als einfachen by= 
pothecarifchen Gläubiger, die Dbereigenthümer, Fidei⸗ 
commißnachfolger, Wieverfaufsberechtigten, fo wie alle 
andern etwanigen Realgläubiger biedurd aufgefordert, 
ihren Aniprud auf Participirung an der mehrge— 
dachten Entfhävdigungsfumme und. ihr Widerſpruchs— 
recht gegen die Auskehrung berfelben binnen 6 Wochen, 
vom Tage ber legten Befanntmadung diejed Proclams 
angerechnet, bei der unterzeichneten Behörde anzumel⸗ 
den, die ihren Anſpruch refp. ihr Widerſpruchsrecht 
etwa begründenden Documente in Urfchrift zu pro» 
duciren, beglaubigte Abſchriften davon zurädzulaffen 
und, fofern fie Auswärtige find, Actenprocuratoren zu 
beftellen, wibrigenfalld aber zu gemwärtigen, daß bie 
fraglibe Entfhädigungsfumme an den Erbpachtämüller 
Hand Hinrich Krzupfeldt u Müblendorf mirb ent— 
richtet werben. 

Brunswied im YJuflitiariat des ateligen Gute 
Emkendorf, ven 2. Juni 1862, 

C. Rathlev. 


NM 4 
Erfte Bekanntmachung. 

Demnad der beim 6. en anger 
tellt gewejene Büchſeuſchmied Waldemar Emil Hanprup 
nit Tode abgegangen und zur Conftatirung des Nach— 
affes, ven die Erben nicht anders ald sub beneficio 
egis et inventarii anzutreien Willens, bie Erlajlung 
ined Proclame erforderlich geworden, jo werben Alle, 
velche an den geringfügigen Nachlaß des gedachten 
Baldemar Emil Handrup irgend Forberungen und 
Anſprüche zu haben vermeinen, bei Strafe der Aus 
chliehung von der Maffe, von Bürgermeifter und 
Rath bierburd aufgefordert, ihre Forderungen binnen 
echs Wochen, vom Tage der legten Befanntmadung 
ıngerechnet, im Stadtjecretariate anzugeben. 

Itzehoc, den 11. Juni 1862, 

ADBRERRNRE und Rath. 
5. 


Erſte Beklauntmachung. 

Auf erfolgte Infolvenzerflärung des hieſigen Bürs 
jerö und Bädermeifters Heinrid Wiegand werden vom 
Magiftrat Alle und Jede, mit alleiniger Ausnahme der 
srotoeollirten Gläubiger, welche an den genannten 
Iridar Forderungen und Anſprüche erheben zu können 
lauben oder Pfänder und Sachen von demſelben in 
Händen haben follten, bei Strafe des Ausſcluſſes 
son diefer Concursmaſſe, reſp. Berluftes ihres Pfands 
rechts, und bei Vermeidung fonftiger Nachtheile, bies 
sur aufgefordert und angewiefen, ſich mit viefen 
bren Forderungen und Aufprüden binnen 12 Wochen, 
son der legten Bekanntmachung dieſes Proclams ans 
jeredhnet, in dem biefigen Stabtjecretariat beim Ans 
jabeprotocoll zu melden, die.zur Begründung derſelben 
dienenden Documente im Driginal und in Abfepriften 
ju produciren, auch, falls fie Auswärtige find, einen 
Actenprocurator biefelbft zu beftellen. 

Signatum Glückſtadt, ven 13. Juni 1862, 

() Präftvent, Bürgermeifter und Rath. 
M 6. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 22ften Stüdse M 6. 

Ale und Jede, mit Yusnabme ver protocollirten 
Gläubiger, welche perfönlide oder dingliche Anſprüche 

1) an die Concursmaſſe des hieſigen Schneiders 
meifterd Claus Jacob Wittorf, 

2) an die Eoncurömafje der Sopbie Lifette Henrife 
Bed, namentlib an das birfelbft Du. MI Nr. 15 
belegene Wobnbaus c. pert. 

haben over Pfänder von den genannten Perfonen 
befigen, müffen fi damit, bei Etrafe der Ausfclies 
Hung refp. des Nerluftes der Anſprüche und Pfands 
rechte, innerbalb 12 Wochen, nad der legten Befannts 
madung dieſes Proclams, im biefigen Stadtfeeretariat 
rechtsbehörig melden. 

Deeretam Segeberg, in Duris, den 28. Mai 1862. 
(L. S.) Bürgermeifter und Ratb. 


151 


NT. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Von Gerichtswegen 

wird auf Anhalten des Haus Nicolaus Stemmermann 
auf Unterfhaar und des Hand Ruge auf Helfen, 
als gerichtlich beftellter Bormünder des unmündigen 
Kindes und Erben des verfiorbenen Claus Harg auf 
Helfen, fo wie auf Anbalten der Wittwe des Letzte⸗ 
ren, Antje, geb, Timm, allda, e. c. c., Allen und 
Jeden, welde an den Nachlaß des gedachten Claus 
Harp, mail. auf Hellſchen, nicdhtprotocollirte Anſprüche 
zu baben vermeinen, hiedurch aufgegeben, ſolche ihre 
Anfprüce, bei Strafe der Ausſchließung, innerhalb 
12 Moden, vom Tage der legten Befanntmadung 
dieſes Proclams angerechnet, Auswärtige unter Ber 
ſtellung geböriger Actenprocuratur, in der Kirchfpiels 
fhreibert zu Weffelburen gebörig anzumelden und 
verzeichnen zu laffen. 

Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 


den 19. April 1862. Hansen. 


Sehelta. 
H. v. Senden, 
Kirdipielichreiber, 


In fidem: 
Zur Beglaubigung ver Abſchrift: 


M 8. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Bon Gerichtswegen 

wird auf Anhalten ver unmüntigen Erben des vers 
ftorbenen Hofbefigerd Peter Friedrich Kröger am 
Defterpeichftrich, welche den Nachlaß virfes ibres Erbs 
laflerö zwar unbepingt angetreten, aber zur Sicherung 
in Nactagen um ein Proclam ad indagandum sta- 
tam bonorum gebeten baben, Allen und Geben, 
melde an den genannten Peter Friedrich Kröger oder 
deſſen Nachlaß nicht protocollirtte Anſprüche irgend 
einer Art zu haben vermeinen, mit Bewilligung des 
Königlichen Holfteinifchen Obergerichtes in Glückſtadt 
bierburd aufgegeben, ihre Forderungen und Anſprüche, 
bei Strafe des Ausfchluffes von der Erbmaffe, inners 
balb 6 Woden, von der legten Befanntmadung dieſes 
roclams angerechnet, in der Kirdfpielfchreiberei zu 
üfum, Auswärtige unter Procuraturbeftellung, ans 

zumelden und verzeichnen au laffen. 
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 
den 9, Mai 1862, 


Hansen. 
Scholtz. 
Niemand. 


In fidem: 
Zur Beglaubigung der Abſchrift: 


M 9, 
Dritte und legte Bekanntmachung. 

Von Gerichtswegen 
wird nach Ertheilung des Grebitrechte auf Anbalten 
der Königl. Kirchſpielvogtei zu Weſſelburen ale Con— 
cursregulirungsbehörde, den ſämmtlichen nicht proto— 
collirten Creditoren des oh. Heinr, Kähler an ver 
Reinsbütteler Weide, welcher feine Güter zur cone 
eurdmäßigen Regulirung abgetreten hat, biedurd aufs 


gegeben, ihre Forberungen und Anſprüche an ven 
gedachten Boniscedenten innerhalb 12 Moden, von 
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams anges 
rechnet, und zwar Auswärtige nach vorgängiger Pro- 
euraturbefiellung, bei Vermeidung der Ausſchlie ßung 
von der Concursmaſſe, in der Kirchſpielſchreiberei zu 
Weifelburen gefepgmäßig anzumelden und verzeichnen 
zu laffen. 
Königl. Norberdithmarfifche —— Heide, 


3. i 1862 sen. 
— In fidem: Scholtz. 
In fidem copixz: NH. v. Senden. 


M 10. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Bon Gerichtswegen 

wird auf Anhalten der Kinder und Erben. ded vors 
längft verftorbenen Johann Landau, wail. in Strübbel, 
melde zwar den Nachlaß des Verſtorbenen unbedingt 
angetreten, zugleih aber zur Sicherung gegen unbes 
gründete Forberungen in Nadtagen um Grlaffung 
eines Jandüblien Proclams ad indagandum statam 
bonorum gebeten haben, Allen und Erden, jedody mit 
Ausnahme der protocollirten Gläubiger, welde an den 
verftorbenen Johann Pandau, wail. in Strübbel, oder 
an deffen Nachlaß dingliche ober perfönliche Anfprüche 
und Forderungen aus irgend einem Grunde zu haben 
vermeinen, biedurd aufgegeben, felbige binnen zwölf 
Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung diefes 
Proclams angerechnet, und zwar Auswärtige unter 
ehöriger Artenprocuraturbeftellung, bei Strafe der 
Ausfaliebung und des ewigen Stillſchweigens, in der 
Kirchſpielſchreiberei zu Weſſelburen gefegmäßig anzu— 
melden und verzeichnen zu laſſen. 

Königl. Norderdithmarſiſche — zu Heide, 


1A. i 1862 ansen, 
* In fidem: Scholtz. 
Zur Beglaubigung der Abſchrift: H.v. Senden, 
Kirchfpielfchreiber. 


M 11. 
Dritte und legte Befanntmadung. 

Auf desfallfigen Antrag werden Alle und Jede, 
refp. mit Ausnabme ber protocollirten Gläubiger, welde 
1) an vie Verlaſſenſchaften des Claus Peter Eff- 
landt und feiner früber verftorbenen Ehefrau 
Molber, geb. Kummerfeldt, in Wiſch, namentlich 

an die dazu gebörige Kathe Nr. 18 vajelbft, 
2) an das verfaufte Wohnhaus des Maurermeifterd 

Ehriftian Heinrib Gans in Preeg, 
aus irgend einem Grunde refp. perſönliche und ding— 
liche Forderungen zu baben glauben, hiedurch aufges 
fordert und befebligt, fihd damit, bei Etrafe der Aus— 
ſchliehung, innerbalb 12 Wochen, von der legten Bes 
fanntmadung angeredhnet, orbnungsmäßig auf biefiger 


Klofterfchreiberei zu melden und ihre Gerechtſame 
wahrzunehmen, 
— — Obrigkeit zu Preetz, den 15. Mai 1862. 
C. v. Qualen. 


M 12. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Erır. des Procl. des 21ften Stüde «W 6, 

Ale Forderungen und Anfprüde an den Nachlaß 
des unlängft zu Stelböden, biefigen Gute, verflorbes 
nen Hufners Marr Detlev Kähler müffen, bei Sırafe 
der Ausfchließung und des ewigen Stillſchweigens, 
binnen 6 Wochen, vom Tage der legten Befannts 
madung dieſes angerechnet, biejelbft gehörig ange— 
meldet werden, 

Wornach ſich zu achten. 
Lütjenburg, den 22. Mai 1862. 
Das Patrimonialgericht des adeligen 
Guts Wittenberg. 
FF yneken. 
M 13, 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 2iften Stüds M 9. 

Alle diejenigen, mit alleiniger Ausnahme der pro= 
tocollirten Ereditoren, melde Forderungen und Ans 
ſprüche aus irgenp einem Grunde an die zur Goncures 
maſſe des Einwohners Jürgen Ehriftian Wriedt in 
Bevern gebörige tafelbft belegene %,, Hufenftelle ce. p- 
zu haben vermeinen, müffen fi damit, bei Vermei— 
en Ausfhluffes von der Concursmaſſe, binnen 
12 Woden, vom Tage der legten Bekanntmachung 
dieſes Proclams angerechnet, bei dem unterzeichneten 
= —— BIER. 

nigl. Adminiftratur zu 
862. u we... 


N 14. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 2iften Stüds 10. 
Mit Ausnahme der protocollirten Ereditoren müffen 
Ale und Jede, welche an die Concursmaſſen ver 
Gebrüder Tiſchler Carl Hinrich Boftelmann und 
Zimmermann Johann Chriftian Boftelmann in Pinnes 
berg, insbefondere an die dazu gehörigen, im Flecken 
Pinneberg belegenen Befigungen: 
1) die ihnen gemeinschaftlich zufländigen im Schuld⸗ 
und Pfandprotocell refp. Nr. 1a, Fol. 49, und 
Nr. ie, Fol. 119, aufgeführten Wohnhäuſer cum 


ert.; 

2) I dem Carl Hinrih Boftelmann gehörige, im 
Schuld» und Pfandprotocoll Nr. Te, Fol. 27, 
aufgeführte Wohnhaus eum pert.; 

3) das dem Johann Ehriftian Bofelmann gehörige, 
im Schuld» und Dfandprotocoll Nr, 1b, Hol. 377, 
aufgeführte Wohnhaus cum pert., 

Anfprüde und Forderungen mn einer Art zu haben 
vermeinen, ſolche innerhalb 2 Moden, vom Tage 
ber legten Bekanntmachung dieſes Proclams ange⸗ 
rechnet, im Actuariate des Gerichts, sub peena pra- 
elusi, anmelven. 

Pinneberger Concursgericht, den 14. Mai 1862. 


IVommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens. 


Mohrdiek. 


anzau, den 17. Mai 
Levetzau, conft. 





Beilage 
zum 23. Stüc der Holfteinifchen Anzeigen. 


Montag den 25. Juni 1862. 





Publicandum. 
des Obergerichtsadvocaten A. Schmidt 
recutors des Teftaments bes verftorbes 
nen penfionirten Oberappellationsgerichtsraths Auguft 
Friedrich Wilhelm Dreyer, 
Wird von Obergerichtswegen Termin zur Publi— 
eation der von dem genannten vormaligen Ober— 


Auf Antra 
in Kiel, ale 


appellationsgerichtsrathe Auguft Friedrich Wilhelm 
Dreyer hinterlaffenen legtwilligen Verfügungen auf 
Montag den 30. Juni d. J. 
biemittelft anberaumt, wozu Beifommende zur Mahrs 
nehmung des Erforberlien biemittelft geladen werden, 
Urfundlih unterm vorgebrudten arößern Gerichts⸗ 
infiegel. Gegeben im Königl. Holfteinifchen Ober⸗ 
gericht zu Glüdftadt, den 13. Juni 1862. 
" (L. 8.) FF, v. Schirach. Henrici, 


v. Gyldenfeldt. 


Befanntmachung. 

Wenn der Ya Hufner Admus Peter Groth in 
Heilshop fi der Verwaltung feines Vermögens bes 
eben bat und der Hufner Johann Friedrich Wilhelm 
Kerbinanp Mylius in Heildhop in Folge deſſen zum 
eurator bonorum des A. P. Groth gerichtlich beftellt 
worden ift, wird ſolches hiedurch mit dem Bemerfen 
zur öÖffentliben Kunde gebraht, daß der gedachte 
1/,n Hufner Admusd Peter Groth in Heilsbop fortan 
obne Zuflimmung feines Euratord J. F. W. F. Mylius, 
Hufner in Heilshop, keine Rechtsgeſchäfte eingehen 
kann. 

ala Neinfelvder Amthaus zu Traventbal, 
den 23. Mai 1862. — 

In ſidem: W. Baudissin. 


Gluͤckſtadt-Elmshorner Eiſenbahn. 


Am Montag den 30. Juni 1862, Mittags 12 Uhr, 
wird die in Bolge bes $ 38 des Statuts zu baltende 
diesjährige regelmäßige Generalverfammlung in der 
Veen Babnbofeballe ftattfinden. 

s wird 
1) der Geſchäftsbericht der Direction vorgelegt; 
2) die Wahl eines Ausſchußmitgliedes für den 
ſtatutenmäßig austretenden Herrn Advocaten 
Schenck in Elmshorn, wofür ein in Elmshorn 


wohnhafter Actionair zu wählen iſt, vorges 
nommen; 

3) Beſchluß über die in Folge der Uebernahme 
des eigenen Betriebes vom Ausſchuſſe vorzu— 
egenden Veränderungen des Statuts, nament⸗ 
lich der in den $$ 64 bis 87 enthaltenen Bes 
ſtimmungen, zu fallen fein. 

Zur Beſchlußnahme über die Vorlage Nr. 3 ift 
nah $ 44 des Statuts eine Mebrbeit von zwei 
Dritteln der Stimmen der Anmefenden erforderlich, 
jevoh nur dann ausreichend, wenn bei der Abflims 
m drei Viertel der fämmtlichen Actien vertreten 
nd. 

Diejenigen Actieninhaber, welche der Generalvers 
fammlung beizuwohnen beabfictigen, haben fih am 
29. Yunt 1862, Abends von 7 bis 8 Uhr, oder am 
Verfammlungstage von 9 bis 11 Uhr Morgens auf 
dem biefigen Ratbbaufe, unter Worzeigung ibrer 
Actien, vem Ausſchuſſe gemäß ver Beflimmungen des 
$ 40 des Statuts zu legitimiren und Dagegen Einlaß- 
farten zur en entgegen zu nehmen, 

Glüdftadt, den 5. Juni 1862, 

Der Ausſchusß. 
€. J. Rathjen, Vorſitzender. 


Edictal : Citation. 
Wenn die Ehefrau Magdalena Peters, geb. Noch, 
e. eur. aus Bargfiedt, Klägerin und Citantin, wider 
ihren Ehemann, den vormaligen Tagelöbner zu Bargs 
ſtedt Johann Peters, Beklagten und Citaten, wegen 
böslicher Berlaffung die Ehefheidungstlage angeftelkt 
und um Erlaſſung einer Evictaleitation gebeten hat. 
So laden und befebligen wir, Präfes, Probft und 
Affefforen des Renpsburger Confiftoriums, hierdurch 
genannten Johann Peters, unfeblbar am Donnerstag 
den 9. Detober d. J., Vormittags 10 Uhr, vor dem 
alsdann verfammelten Eonfiftorio zu erſcheinen, unter 
der ausdrüdlihen Verwarnung, daß im Falle feines 
Ausbleibens in contumaciam werde erfannt werden, 
wie dem Rechte gemäß. 
Gegeben unter dem Conſiſtorii⸗Inſiegel. 
Rendsburg, den 13. Juni 1862 
Nortorf, den 14. Juni — 
E. v. Harbou. v. d. Heyde. 
(L. S.) Brenning. 
25 


154 


Proclamata. 
M 1 


Erfte Bekanntmachung. 

Bon Gerichtswegen 
wird auf den Antrag Beikommender und nad ertheilter 
Auctorifation des Königlichen Holfteiniihen Dber- 

erichtd Allen und Jeden, welche an nachſtehende im 
Eyu- und Pfandprotocoll des Kirchſpiels Marne 
protocollirte und verloren gegangene Documente, ale: 

1) an den zwiſchen Peter Junge zu Neufelo als 
Verkäufer und dem Schuhmacher Johann Friedrich) 
Mübhlenhardt in Marne als Käufer sub dato 
Marne den 30. April 1850 errichteten Kauf- 
contract über ein Wohnhaus mit Garten in 
Marne und den daraus noch reſtirenden Kaufe 
fhilling ver 533 F. 32 A R-M,; 

2) an die unterm 25. Septbr. 1835 in ver Königl. 
Landvogtei zu Meldorf befcaffte väterliche Des 
elaration des Einwohners Thies Peter Clausien 
in Darenwurth über das feinem Sohne erfter 
Ehe Johann Andreas Clausſen ausgelobte 
mütterlihe Vermögen von 200 4 v. Cour., jegt 
106 * 64 4 RM,, Fr 

Anfprüde zu baben vermeinen, biemittelft anbefoblen, 
foiche binnen 12 Woden, von ver legten Bekannt⸗ 
machung dieſes angerechnet, in der Königl. Kirchſpiel⸗ 
ſchreiberei zu Marne gehörig anzugeben, widrigenfalls 
fie mit ihren Anſprüchen werden präcludirt und die 
vorbezeichneten Documente gerichtlich für mortificirt 
erflärt werben. 
Wornach fih ein Jeber zu. achten. 
Königl. Süpdercithmarfcher Yandvogtei zu Meldorf, 


den 10. Juni 1862. 
L. 8. Müllenhoff. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


M 2. 
Erfte Bekanntmachung. 
Bon Gerihtömwegen. 

Die Erben zu dem Nachlaß des unlängft verflor- 
benen Johann Theodor Detblefd auf dem Dinger 
Donn find theild abweſend, theild unmündig, weshalb 
diefer Rachlaß ver gerichtlichen Berichtigung hat unters 
zogen werben müſſen. Es ergebet daber auf Inſtanz 
des Maflecuratord an die nicptprotocollirten Gläubiger 
und Pfandinhaber ded Verftorbenen der Befehl, ibre 
Forderungen und Pfandrechte, bei Berluft derſelben, 
in 6 Wohen, nady der legten Bekanntmachung dieſes 
Proclams, Auswärtige nad vorbergegangener Acten⸗ 
procuratur, in der Königlichen Kirchſpielſchreiberei zu 
Eddelack anzugeben. 

Wornach ſich zu achten. 
Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Melvorf, 


; i 1862, 
* "LE Müllenhoff. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


M 3. 
Erfte Befanntmadung. 

Wenn über die Habe und Güte ded Schmiedes 
Johann Nicolaus Georg Reiff im Jahrſtorf ver Eons 
curs der Gläubiger zu Recht erfannt worden: fo wers 
den Alle und Jede, welche Anfprüde und Forderungen 
an diefe Goncurdmaffe zu baben meinen, biedurd, 
bei Strafe der —— aufgefordert, unfehlbar 
innerhalb 12 Wochen, vom Tage ver legten Befannt- 
madung biefes. Proclams, ihre Anfprüde und Forbes 
rungen im biefigen Amtsartuariat auf rechtsgehörige 
Weife anzugeben, Auswärtige unter Veftellung eines 
Nctenprocurators, 

Rendeburger Amthaus, den 13. Juni 1862. 

E. v. Harbou. 


Brenning. 
X 4A. 
Erſte Bekanntmachung. 

Auf Anſuchen des Herrn Ober⸗ und Landgerichts— 
abvocaten Dr, jur. A. Brindnann, als gerichtlich 
beftellten Güterpflegers ver Nachlaßmaſſe ver in der 
Naht vom 20./21. Mai 1862 biefelbft verftorbenen 
Wittwe Charlotte Louiſe Martend, geb. Schlüter, in 
welcher zugleich ver Nadlaß des wail, hiefigen Bürgers 
und Gigarrenfabrifanten 9. A. Tb. Martend ent» 
balten * 

Werden Alle, welche an den Nachlaß der genann—⸗ 
ten Eheleute Martens Forderungen und Anſprüche 
irgend einer Art, namentlich auch Erb⸗ und Eigenthums⸗ 
rechte, zu baben vermeinen, mit alleiniger Ausnahme 
der einzigen und unmündigen Todter der Martens 
ſchen Eheleute, Hedwig Marteng, biedurd aufgefordert, 
fih innerbalb präclufivifcher Frift von 12 Moden, 
vom Tage der legten Befanntmadung dieſes Proclams 
angerechnet, im biefigen Stadiſyndicat gehörig anzur 
geben, und zwar unter Beftellung eines Procurators 
biefelbft, fofern die Profitenten auswärts wohnen. 

Deeretum Kiel, den 13. Juni 1862 

Der Magiftrat. 
In fdem: @. F. PPitte, Syndicus. 
M 5. 
Erfte Belanntmachung. 

Alle und eve, mit alleiniger Ausnahme der pros 
tocollirten Gläubiger, welche 

1) an die Nachlaßmaſſe des verftorbenen Maurers 

geiellen Johann Jochim Heide in Preeg und 
an- das dazu gehörige Haus Nr. 393 biefelbft, 

2) an bie J———— des Schlachtermeiſters 

Chriſtian Georg Sophus Grotjahn im Pre 
und an bad dazu gebörige Haus Nr. 108 
biejelbft, 

aus irgend einem Grunde Forderungen und Anfprüce 


Yu baben glauben, werben bieburd und 


befehligt, ſich damit, bei Strafe der Ausſchließung, 
innerhalb 12 Worhen, von der legten Bekanntmachung 


155 


angerechnet, unter Einlieferung ihrer Documente in 

Urs und Abſchrift, ordnungsmäßig auf biefiger Klofter- 

fchreiberei zu melden und ihre Gerechtſame wahrzus 

nehmen. 

Klöſterliche Obrigkeit zu Preeg, ven 13. Juni 1862, 
C. v. Qualen. 


zu 


Erfte Bekanntmachung. 

Wenn der Pächter 3. 8. Heife zu Goerg, um eine 
genaue Ueberſicht feiner Vermögensverhältniſſe zu ges 
mwinnen, die Erlaffung eines Proclams hieſelbſt beans 
tragt bat, fo werden von Geridiöwegen Alle und 
Sede, welche aus irgend einem Grunde an den ger 
dachten Pächter 3. K. Heife zu Goerg Forderungen 
und Anfprüdhe zu baben vermeinen, biemittelt aufs 

efordert und befebligt, folde, bei Strafe der Aus 
chließung mit denfelben und des immerwährenden 
Stillſchweigens, innerhalb 12 Moden, vom Tage der 
legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, 
im unterzeichneten Auftitiariat unter Beobachtung bes 
Erforderlien wegen Borlegung der bezügliden Dos 
eumente und Procuraturbeftellung anzugeben. 

Decretum Neuftadt, den 12. Zuni 1862. 

Juftitiariat des adel. Guts Goertz. 
omundt. 
N 7. 
Erfte Bekanntmachung. 

Wenn die Erben des verflorbenen Stadtcaffirers 
Johann Hinrid Potent in Segeberg ven Nachlaß 
unbedingt angetreten, zur Sicherheit gegen ſpätere 
Aniprüche indejlen die Erlaflung eines Proclams bes 
antragt haben, jo werben Alle und Jede, mit Auss 
nabme der protocollirten Gläubiger, welde an den 
verftorbenen Stadteaffirer Johann Hinrih Potent, 
namentlih auch an deſſen biefelbft Duart. H. Nr. 30 
belegenes Wohnhaus c. pert., perfönlide oder Dinge 
licye Forderungen oder Anſprüche zu haben vermeinen, 
bierdurd, bei Strafe der Ausidließung, refp, des 
Derluftes ihrer Anſprüche, befebligt, fi damit, Aus— 
wärtige unter Beftellung von Actenprocuratoren, ins 
nerbalb 12 Woden, nad der legten Bekauntmachung 
diefes Proclams, im biefigen Staptfecretariat zu mels 
den und die ihre Gerechtſame begründenden Docus 
mente im Original au produeiren und in beglaubigter 
Abichrift zurüdzulaflen. 

Decretum Zegeberg, in curia, den 19. Juni 1862. 

(L. S. DBürgermeifter und Rath. 


M 8. 
Erſte Bekanntmachung. 
Demnach Nicolaus Friedrich Kirſten, Sohn des 
wailand hieſigen Bürgers und Apothekers Friedrich 
Nicolaus Kirſten und ſeiner Ehefrau Catharina Maria, 
geh. Fehrſen, geboren in Itzehoe den 10, October 
791, welder vor reidlid AO Jahren ben. Ort ver: 
laſſen, ohne daß über feinen Aufenthalt etwas befannt 


Krohn und Johann Heinrih Hartmann 


wäre, falls er noch am Leben, mit dem 10. October 
1861 fein fiebenzigftes Lebensjahr zurüdgelegt haben 
würde, und feine beiden bier am Drte lebenden Brüs 
der Auguf Nie. und Eduard Nic. Kirften, ald muth⸗ 
maaßliche nächſte Erben, nunmehr die Erlaffung eines 
—— wegen Todeserklärung des Abweſenden be— 
ufs demnächſtiger Uebertragung ſeines unter Admi⸗ 
niſtration befindlichen Vermögens beantragt haben, 
als wird, in Deferirung dieſes Antrags, dem Nicolaus 
Friedrich Kirſten aus Itzehoe und deſſen etwanigen 
unbekannten Erben von Bürgermeiſter und Rath der 
Stadt Itzehoe hiemittelſt anbefohlen, ſich innerhalb 
12 Wochen, vom Tage der letzten Bekanntmachung 
dieſes Proclams angerechnet, im hieſigen Stadtfecres 
tariat zu melden, indem, falls der verſchollene Nicolaus 
Friedrich Kirſten ſich auf ſolche Bekanntmachung nicht 
melden ſollte, zu gewärtigen iſt, daß derſelbe für todt 
werde erflärt und fein gerichtlich adminiſtrirtes Vermögen 
feinen Brüdern Auguft Nicolaus und Eduard Nicolaus 
ober den Erben des Verſchollenen, welde fi fonft 
als nächſt berechtigt etwa gemeldet und legitimirt ha— 
ben mögten, nad) Maaßgabe der Verordnung vom 
9. November 1798 werde ausgehändigt werden. 

Itzehoe, den ‚19. Juni 1862. 

Bürgermeifter und Rath. 
Mg, 
Erfte Befanntmadung. 

Wenn die Erben des am 10. Hin d. 9. vers 
forbenen Abſchieders Franz Jochim Warnde in Quids 
borner-Haide erflärt baben, daß fie die gedachte Erb 
ſchaft nur sub beneficio legis et inventarii antreten 
wollten und daber die Erlaffung eines Proclams ad 
indagandum statum bonorum beantragten, fo werden 
in Deferirung biefer Bitte biedurd Alle und Jede, 
melde an den Nachlaß des gedachten Abfchievere 
Warnde Anfprüce und Forderungen irgend einer Art 
zu baben vermeinen, bierdurd von Gerichtswegen 
aufgefordert, fidh damit, bei Strafe der Ausſchließüng 
und des Berluftes, innerhalb 12 Moden, vom Tage 
der legten Befanntmadung dieſes Proclams angerech— 
net, im Metuariate ded Gerichts rechtsbehörig zu 
inelden. 

Dabei wird bemerft, daß dies Proclam event. 
zugleich als Concursprocam gilt. 

Pinneberger Concurs- und Erbtheilungsgericht, 
den 16. Jum 1862. . 

FVommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens. 
Mohrdiek. 


N 10, 
Erſte Bekanntmachung. 

Da auf Anhalten eines Creditors über das auf 
des verſtorbenen Ernſt Wilhelm Mierſch Namen im 
hieſigen Stadtbuche beſchriebene, an der Prierfiraße 
belegene, mit Moritz Baruch Heymann, Eggert Nicolaus 
oopmann im 


156 





MWeften und Norden und Johann Conrad Rudoiph 


Wohlien im Dften benadbarte Erbe der Specials 
eoneurs erfannı worden ift: jo werden von Gerichts— 
wegen Ale und eve, welde an bafjelbe aus irgend 
einem rechtlichen Grunde. Anfprüde oder Forberungen 
zu baben vermeinen — mit alleiniger Ausnahme der 
protocollirten Gläubiger — bei Strafe der Ausſchlie⸗ 
Hung und des ewigen Stilibweigens, aufgefordert und 
befebligt, folde, in Gemäßheit der Berorbnung vom 
14. April 1840, betreffend das GSubbaflationg» Vers 
fahren, binnen 6 Wochen, nad der legten Belfannts 
machung dieſes Proclams, im biefigen erſten Stadt⸗ 
ſecretariate und ſpäteſtens am 
2. September vd. J. 

ald dem peremtorifchen Angabetermine, im Obergeridht 
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrüns 
denden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und in 
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wegen 
geböriger Procuraturbeftelung das Nöthige wahrzus 
nehmen haben. 

Zum öffentliben Berfaufe des beregten Erbes ift 
Termin auf 

Montag den 18. Auguft 1862 
anberaumt worden, an meldem Tage, Nachmittags 
2 Ubr, vie Kaufliebhaber im biefigen Rathokeller ſich 
einfinden und den Handel verſuchen fünnen. 
Wornach Beifommende ſich achten! 
Altona, im Obergerichte, den 12. Juni 1862. 
Ex Decreto Senatus. 
M II. 
Zweite Bekanntmachung. 

Demnach die Eheleute Hand Lorenzen und Maria, 
geb. Zimmer, zu Bramftedt, mit Tode abgegangen 
und die binterlaffenen Kinder refp. vurd Normünder 
und Eurator erflärt, daß fie die Verlaſſenſchaft der— 
felben pure anzutreten Bedenken ie und baber 
um die Grlaffung eines Proclams ad indagandam 
statum bonorum beantragen müßten; 

fo werben von Gerihtswegen Alle und Jede, mit 
Ausnahme der protocollirten Gläubiger, melde Ans 
fprühe und Forderungen an dieſe Berlaffenfcaft, 
namentlich aud an die zu Bramftedt belegene adelige 
Kathe mir land machen zu fünnen vermeinen möchten, 
bierdurch aufgefordert, foldye, bei Strafe der Ausfclies 
Bung, binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Bes 
fanntmadung biefed event. zugleihb ald Concurs— 
proclam dienenden Proclams an, biefelbft anzugeben, 
Auswärtige unter Beftellung der Actenprocuratur. 

Bramftedter Zuftitiariat zu Itzehoe, den 2. Juni 
1862. F. Ri 

M 12. 


ötger. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 23ften Stuͤcks M 1. 
Alle und Jede, welche an die zu Thaden unter 
biefiger Jurisdiction belegene, dem Hofbefiger Wilhelm 
Theopor Leonhardt daſelbſt bisher gebörig gemefene 


———“a,———— ——— — — 





Landſtelle dingliche nichtprotocollirte Forderungen, An⸗ 
ſprüche und Rechte zu haben vermeinen, müffen ſich 
damit, bei Strafe der Präcluſion und des immer— 
mwährenden Stillſchweigens, innerhalb 12 Wochen, von 
ver legten Befanntmadung dieſes Proclams angerechs 
net, im biefigen Quflitiariate ordnun $mäßig melden. 

Hanerau, im Auftitiariate, den 3. Mai 1862. 

HA. Lundius. 
\ N 13. 
Dritte und legte Befannimadung. 

Alle und Jede, mit Ausnabme der protocollirten 
Gläubiger, welde an den Nachlaß des zu Sprangs⸗ 
rabe, adel. Guts Afcheberg, verfiorbenen Erbpädters 
Matthias Schnoor, namentlih an die dazu gehörige 
dafelbft belegene im Schuld» und Pfandprotocoll für 
die Untergehörigen des adel. Guts Afcyeberg Fol. 100 
aufgeführte Erbpachtsſtelle cum pert. vinglihe und 
perjönlibe Anfprüde zu baben vermeinen, werben 
bievurd aufgefordert, folde, bei Strafe des Aus—⸗ 
fchluffes, binnen 12 Wochen, von der legten Bekannt⸗ 
madung dieſes Proclams angerechnet, bei dem unter⸗ 
zeichneten Juſtitiariat rechtsbehörig anzumelven. 

Kiel, im Yuftitiariate des adel. Gutes Afcheberg, 
den 30. Mai 1862, — Mordhorst. 

: 14. 


Dritte und legte Befanntmacung. 

Wenn der Hufenpäcter Friedrich hrifopher Otto 
zu Garbeck, adel. Guts Wenſien, als geridtlid bes 
ſtellter Curator für den bisherigen Hufenpächter Wulff 
Peter Kahl zu Garbeck, zur Ermittelung der Schulden 
des Pepteren die Erlafjung eines Proclamd biefelbft 
beantragt bat, fo werden von Gerichtöwegen Alle, 
welde an gebadten Wulf Peter Kahl zu Garbed 
Anfprühe und Forderungen irgend einer Art zu baben 
vermeinen, biemittelft, bei Strafe der nnd 
angemwiefen und befebligt, ſich mit felbigen innerbal 
12 Moden, von der lepten Befanntmadung an, im 
unterzeichneten Juflitiariat, unter Wahrnehmung des 
Erforderliden wegen Procuraturbeftellung und Pros 
bueirung der Documente, zu melden. 

Decretum Neuftadt, den 15. Mai 1862. 

Yuftitiariat des adel. Guts Wenfien. 
Romundt. 
M 15 


Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 2iften Stücks M 13. 

Erbs oder fonftige Anſprüche und Forderungen an 
bie unbedingt angetretene Erbmaffe des biefelbft ver= 
forbenen Particulierd Rudolph Wicht, früher zu Hin 
fchenfelde, müffen binnen 12 Moden, vom Tage der 
legten Befunntmadhung dieſes Proclamsd angerechnet, 
in dem unterzeichneten Zuflitiariate, unter Wahrnebs 
mung bes Erforberliden, angemeldet werben. 

Wornach fi zu achten! 

Deeretum MWandöbeder 

bed, den 14. Mai 186 


r Zuflitiariat bei Wands⸗ 
2. Rei 


emmers, 


Beilage 
zum 26, Stück der Holfteinifchen Anzeigen. 


Montag den 30, Zuni 1862. 





Edictal : Citation. 

Auf: Anhalten der Ehefrau Maren Piepgras, geb. 
Senfen, ce. cur. biefelbft, Klägerin, wider ihren abs 
wefenden Ehemann, den früheren biefigen Chauſſee— 
gelveinnehmer Johann Rudolph Piepgras, Bellagten, 
wegen bösliher Berlaflung, daher Eheſcheidung, iſt 
zur Verhandlung diefer Klage Termin auf 

Donnerstag den 18. September d. J. 
Mittags 12 Uhr, 

angejept und wird der Bellagte hiemittelft peremtorifch 
eladen, in diefem Termin auf dem biefigen Rath— 
5 vor dem alsdann verſammelten Stadteonſiſtorium 
zu erſcheinen, um auf die gegen ibn erbobene Klage 
orbnungsmäßig zu antworten, unter der Berwarnung, 
das auch im all feines Ausbleibend werde erfannt 
werben, was Rechtens. 

Decretum Neuſtadt, im Stadtconſiſtorium, ven 


5. Juni 1862, 
(L. 8.) E. Kohlmann, 


Proclamata. 
M 1. 
Erfte Bekanntmachung. 

Wenn der Gutöbefiger Peter Sprindhorn zu 
Meifchenstorff hieſelbſt vorgeftellt, daß er das adelige 
Gut Meifchenstorff verfauft und derjelbe, da er dem 
Käufer ein von allen dinglichen Aufprücen gereinigtes 
Profeifionsprotocoll verſprochen, um.die Erlajjung eines 
landüblihen Proclams gebeten bat, 

Werden von Dbergerihtsmegen in Deferirung 
diefer Bitte Alle und Jede, mit alleiniger Ausnahme 
der protocollirten Gläubiger, welche dingliche Aufprüde 
und Forderungen an das im Oldenburger Güterviftriet 
belegene avelige Gut Meifchenstorff zu haben vermei« 
nen, biemittehit aufgefordert und befehligt, dieſe ihre 
dinglichen Anfprüde und Forderungen innerhalb 12 
Moden, von ber legten Befanntmabung dieſes Pro— 
clams angerechnet, bei Strafe des Ausſchluſſes und 
des ewigen Stillfepweigens, bei dem Landgerichtsnotar 
Zuftizrathd Martens hieſelbſt anzumelden, die ihre Ans 
fprüche begründenben Documente in Original zu pros 
dueiren und beglaubigte Abſchriften derfelben beim 

tocoll zurüdzulaffen, auch, infofern fie nidt in 
Glückſtadt wohnbaft, Actenproeuratoren zu beftellen. 

Wornach fih zu achten. 


Urfundlich unterm vorgedrudten 


rößern Gerichts⸗ 

infiegel. Gegeben im Königl. Holfteinifden Ober- 

u RR, den 25. Juni 1862, 
.S.) 


FF. v. Schirach. Henricı. 
j v. Gyldenfeldt. 
Pro vera copia: Martens. 


M 2. 
Erfte Bekanntmachung. 
j Bon Gerihtöwegen 

wird auf Anhalten der Enfel und Erben des unlängft 
verftorbenen früheren Landesgevollmächtigten Dan 
Friedrich Id, wail. in Weffelburen, welcher zwar den 
Nachlaß des Letzteren unberingt angetreten, zugleich 
aber zur Sicherung gegen unbegründete Forderungen 
in —— um Srlaffung eined lanbübliben Pros 
tlams ad indagandum statum bonorum gebeten 
baben, Allen und Jedem, jedoch mit Ausnahme der 
protorollirten Gläubiger, welde an den verftorbenen 
früheren Lanvdesgevollmädtigten Hang Friedrich Id, 
mail, in Weflelburen, oder an deſſen Nachlaß dingliche 
oder perfönlihe Forderungen und Anfprüde aus 
irgend einem Grunde zu baben vermeinen, bierburdy 
aufgegeben, felbige binnen 12 Woden, vom Tagr der 
legten Bekanntmachung dieſes Prorlams angerechnet, 
in der Kirchſpielſchreiberei zu Weffelburen, und zwar 
als Auswärtige unter geböriger Nctenprocuraturs 
beftellung, bei Strafe der Ausſchließung und des 
ewigen Stillſchweigens, orbnungsmäßig anzugeben 
und verzeichnen zu lajjen. 

Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 


den 19. Juni 1862, Hansen. 


Scholtz. 
H. v. Senden, 
Kirchfpielfchreiber. 


Erfte Befanntmadung. 
Bon Gerichtswegen. 

Die nachgelaſſene Winwe des vor einigen Jahren 
verftorbenen Hofbefigerd Peter Peters in Darenmwurtb, 
Pouife Peters, geb. Zimmermann, ift unlängft ebenfalls, 
und zwar mit HDinterlaffung unmündiger Kinder, mit 
Tode abgegangen, weshalb eine gerichtliche Behandlung 
der gemeinſchaftlichen — erforderlich iſt. 


In fidem: 
Zur Beglaubigung der Abſchrift: 


158 


— — —— 


Es ergehet daher auf Inſtanz des beſtellten Maſſe— 
curators an Alle, welche an die Nachlaßmaſſe der ges 
dachten Ebeleute Peters nichtprotocollirte Anfprüche 
und Pfandrechte baben, hiedurd ver Befehl, dieſelben 
in 12 Wochen, nad ter legten Befanntmadung dies 
ſes Proclams, Auswärtige nach zuvor beftellter Actens 
procuratur, in der Königlichen Kirchſpielſchreiberei zu 
Marne anzugeben, und zwar bei Verluſt ihrer For—⸗ 
derungs⸗ und Pfandredhte. 

Wornach fih zu achten. 
ns — — Landvogtei zu Meldorf, 


den 22. Juni 18 
(L. S.) Müllenhoff. 
Zur Beglaubigung: Fabrieius. 


MA, 
Erfte Bekanntmachung. 
Don Geridhtömwegen. 

Demnad die Kinder und Erben des unlängft ver- 
ftorbenen Bierbrauers und Landwirths Henning Dibbern 
in Marne den Naclaf ihres Vaters zwar unbedingt 
angetreten, jedoch zur Erledigung unbefannter Forbes 
rungen ein Indagationsproclam beantragt haben, fo 
werden in Deferirung diefer Bitte, mit Ausnahme der 
protoeollirten Grebitoren, Alle und Jede, welche Ans 
ſprüche an ben befagten Nachlaß zu baben vermeinen, 
darunter die Auswärtigen mit der Auflage, Procuratur 
zu beftellen, biemittelt von Gerichtswegen aufgefordert 
und befehligt, gedachte ihre Anfprüde, bei Berluft 
derfelben, binnen 12 Wodyen, von der legten Befannts 
madung dieſes Proclams angerechnet, in der Königl. 
Kirchfpielfchreiberei zu Marne anzugeben. 

Wornach fib ein Feder zu adıten. 
Könial. Süpervithmarjcher Landvogtei zu Meldorf, 


den 23. Juni 1862 
(L. S. Müllenhoff. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


M 5. 
Erfte Bekanntmachung. 

Nachdem die Erben ded am 20. Mai 1862 hie— 
felbft verftorbenen Zolaffiftenten Johann Friedrich 
Ernſt Speibmann erflärt baben, den Nachlaß nur 
sub beneficio legis et inventarii antreten zu wollen, 
werben Alle, weldye an den verftorbenen Zollaffiftenten 
3.5. E. Spethmann Eigenthbumsanfprüde oder For— 
derungen zu baben glauben, biedurd aufgefordert, 
innerhalb präclufiviiher Frift von 12 Moden, vom 
Tage der legten Belanntmahung dieſes Proclams 
angerechnet, im Syndicat biefelbft fi anzugeben und 
baben die Profitenten, welche außerhalb Kield wohnen, 
biefelbft einen Procurator zu beftellen. 

Deeretirt Kiel, ven 24. Juni 1862. 

Der Magiftrat. 
In fidem: @. F. FPVitte, Syndicus. 


NM 6. 
Erfte Bekanntmachung— 

Nah der Erflärung der Erben des mail, Weberd 
Hinrich Frievrid Lau in Kembs, deſſen geringfügigen 
Nachlaß nicht antreten zu wollen, ift folder der con= 
eurdmäßigen Bebanblung unterzogen, und werben 
daher Alle und Jede, welde Anfprühe und Forbes 
rungen an den gebadten Erblafier zu haben vermeis 
nen, hiedurch angewieſen, ſich mit felbigen rechtsbe— 
hörig binnen 6wöchemlicher Friſt, und zwar bei Strafe 
des Ausfchluffes und ewigen Stillſchweigens, anzur 


‚geben. 


Brunswieck, im YJuftitiariate des abeligen Gutes 
MWaternewerdtorff, den 20, Juni 1862. 


"7. 
Erſte Befanntmadhung. 

Wenn der feit vielen Jahren abweſende und vers 
ſchollene Clans Diedrich Chriftian Frid, ein Sohn der 
verfiorbenen Eheleute, des wailand biefigen Arbeits⸗ 
mannd Friedrich Frid und der Anna Maria Ehrifliane, 
geb. Thomfen, am 19, April 1862 fein fiebenzigftes 
Lebensjahr zurüdgelegt baben würde und von ben 
vermuthlich nächſten Inleſtaterben dieſes Verſchollenen 
behufs der auszuſprechenden Todeserklärung deſſelben 
die Erlaſſung eines Proclams beantragt worden: ſo 
werden von Gerichtswegen dieſer Claus Diedrich 
Chriſtian Frick, eventuell deſſen etwanige Leibes⸗ oder 
ſonſtige Erben, mit Ausnahme der Proclamsertrabenten, 
fo wie audy Alle und Jede, welde fonftige Anfprüde 
an das biefelbft verwaltete circa 1200 RM. bes 
tragende Bermögen dieſes Verſchollenen erheben zu 
fönnen glauben, hiedurch aufgefordert und angewies 
fen, binnen 12 Wochen, von ver legten Belannts 
machung dieſes Proclamd angerechnet, in dem Stadt⸗ 
fecretariat biefelbft fi gu melden und dabei, Auss 
wärtige unter Beſtellung von Actenprocuratoren, bie 
ihre Erb» und fonftigen Anfprüde begründenven Dos 
cumente zu probueiren, widrigenfalld fie zu gewärtigen, 
und zwar ber gedachte Berfchollene, daß er für topt 
werbe erflärt, deſſen —— ſonſtige Erben und 
Gläubiger, daß ſie mit ihren Erb⸗ und ſonſtigen An— 
ſprüchen werben präcludirt werben und daß das für 
diefen Berfchollenen biefelbft verwaltete Bermögen deſſen 
biefelbft legitimirten Erben nad Maafgabe der Bors 
fhriften der VBerorbnung vom 9. Novbn 1798 werde 
ausgekehrt werben. 

— Glückſtadt, den 27. Juni 1862. 
9 
Ce. 


Präfident, Bürgermeifter und Rath. 


MS. 
Zweite — 

Wenn der Königliche Hannoverſche Geſandte am 
Großbrittanniſchen Hofe zu London, der Gebeimerath 
Adolph Friedrich Auguſt Graf von Kielmannsegge, 
biefelbft vorgeſtellt, daß er das adelige Marſchgut 


Boie. 


159 


Groß-Collmar an die Eingefeffenen Claus v. Dratben 
und Albert Greve in KleinsCollmar verfauft und mit 
Nüdfiht darauf, daß er den Käufern ein von allen 
nichtprotocollirren dinglichen Anſprüchen gereinigtes 
Profeffionsprotocoll verfproden, um die Erlaffung 
eines lanpübliben Proclams gebeten hat, 

Werden von Dbergerichtswegen in Deferirung 
diefer Bitte Ale und Jede, mit alleiniger Ausnahme 
der protocollirten Gläubiger, weldye dingliche Anfprüde 
und Forderungen an das adel. Marſchgui Groß-Eollmar 
u baben vermeinen, biemittelft aufgefordert und bes 
Pehtiat, diefe ihre dingliden Anfprücde und Korberuns 
gen innerhalb 12 Moden, von der legten Befannts 
madung dieſes Proclams angerechnet, bei Strafe des 
Ausſchluſſes und des ewigen Stillſchweigens, bei dem 
Landgerichtsnotar Juſtizräth Martens hieſelbſt anzus 
melden, die ihre Anſprüche begründenden Documente 
im Original zu produciren und beglaubigte Abſchriften 
derſelben beim Protocoll zurückzulaſſen, auch, inſofern 
fie nicht in Glückſtadt wohnhaft, Actenprocuratoren 
zu beftellen. 

Wornach fi zu achten! 

Urkundlich unterm vorgedrudten größeren Gerichtös 
Infiegel. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen Ober: 
gericht zu Glüdftadt, ven 11. Juni 1862. 

(L. S.) v. Schirach. Henrici, 


v. Gyldenfeldt. 


Pro vera copia: Martens, 


M 9, 
Zweite Befanntmacung. 
Don Gerichtswegen 

wird auf Anhalten der Königl. Kirdfpielvogtei zu 
Hemme, als Concursregulirungsbehörde, den jämmts 
lichen nicptprotocollirten Ereditoren des Webers Peter 
Jochim Böttber in Hemme, über deſſen Habe und 
Güter definitiv Concurs erfannt worven if, hiedurch 
aufgegeben, ihre Forderungen und Anfprüde an den 
Bonidcedenten, diefelben mögen beruben, worin immer, 
innerhalb 12 Moden, von der legten Befanntmadhung 
diefes Proclams angerechnet, Auswärtige unter Bes 
flellung der Actenprocuratur, bei Vermeidung der 
Ausichließung von der Concursmaſſe, in der Kirche 
fpielfchreiberei zu Hemme anzumelden und verzeichnen 
zu laſſen. 

Königl. Norderbithmarfifhe Landvogtei zu Heide, 
den 2. Juni 1862. 


Hansen. 
In fidem: Scholtz. 
Für die Abfrift: F. Borgfeldt. 


M 10, 
Zweite Befanntmadung. 
Auf erfolgte Infolvenzerflärung des hiefigen Bür- 
gers und Bädermeifterd Heinrih Wiegand werden vom 
agiftrat Alle und Jede, mit alleiniger Ausnahme der 


protocollirten ®läubiger, melde an den genannten 
Eridvar Forderungen und Anfprücde erheben zu fünnen 
lauben oder Pfänder und Sachen von vemfelben in 
änden baben follten, bei Strafe des Ausſchluſſes 
von dieſer Concursmaſſe, reſp. Verluftes ihres Pfand— 
rechts, und bei Vermeidung ſonſtiger Nachtheile, hie— 
durch aufgefordert und angewieſen, ſich mit dieſen 
ihren Forderungen und Anſprüchen binnen 12 Wochen, 
von der legten Bekanntmachung dieſes Ptoclams an⸗ 
gerechnet, in dem hieſigen Stadtſecretariat beim Ans 
gabeprotocoll zu melden, die zur Begründung derfelben 
dienenden Documente im Original und in Abſchriften 
u produeiren, auch, falls fie Auswärtige find, einen 
etenprocurator biefelbft zu beftellen. 
Signatum Glüdftadt, den 13. Juni 1862, 


() Präfident, Bürgermeifter und Rath. 


M 11. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 2Aften Stüde M 3. 

Auf desfällige Impetration des Königliden Come 
miffariats zur Leitung des die Aufhebung des Mühlen⸗ 
zwanges im Herzogthum Holftein betreffenden Ente 
Ihädigungsverfahrend werden von Gerichtswegen Ale 
und Jede, welche an der dem Erbpacdtemüller C. 9. 
Kreupfelot zu Mübhlenvorf für Aufbebung bes mit 
feiner Müble verbunden gewejenen Zwangsrehts an 
Eapital und Zinfen zugebilligten Entſchädigungsſumme 
von 4968 53 4 einen Anſpruch auf Partieipirung 
oder ein Widerſpruchsrecht gegen Ausfehrung berfelben 
an den erwähnten Entfhädigungsberectigten au haben 

lauben, und zwar ſowohl die protocollirten als eins 
achen hypothecariſchen Gläubiger, die Obereigentbümer, 
Fideicommißnachfolger, Wieverfaufsberechtigten, fo wie 
alle andern etwanigen Realgläubiger hiedurch aufgefors 
dert, ihre besfälligen Gerecifame binnen 6 Woden, 
vom Tage der legten nen dieſes Proclams 
angerechnet, bei ver Unterzeichneten Bebörde anzumels 
den, die ihre Gerechtſame etwa begründenden Docus 
mente zu probueiren, beglaubigte Abfchriften davon 
zurüdzulaffen und, fofern fie Auswärtige find, Acten« 
procuratoren zu beftellen, wibrigenfalld aber zu gewärs 
tigen, daß die ee. Entſchädigungsſumme an ben 
Erbpadtemüller E. H. Kreugfeldt zu Müblendorf wird 
ausbezahlt werden, 

Brunswied im Jufitiariat des ateligen Guts 
Emftenvorf, ven 2. Juni 1862. 

C. Rathlev. 


In fidem extr.: ©. Rathlerv. 


KM 12. 
Zweite Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 2iften Stüds MA. 
Alle, welde Forderungen an den Nadlaf des wail, 
Büchfenfhmidts Waldemar Emil Hanprup zu haben 
vermeinen, werden, unter Androbung Strafe der Aus—⸗ 


160 


Bu— — — — 


ſchließung von ber Maſſe, von Bürgermeifter und 
Raıh bierdurd aufgefordert, ihre Forderungen binnen 
fechs Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung, 
im Stabtfecretariate anzugeben. 
Spehoe, den 11. Juni 1862. 
Bürgermeifter und Raıb. 


N 13. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Bon Gerichtswegen, 

wird auf Anbalten des Nicolaus Detlefd in Hennfledt, 
als Güterpflegers der Erbmaffe des verftorbenen Li⸗ 
centicfen Knölck, wail, in Hennſtedt, deſſen Nachlaß 
von den Vormündern des unmündigen Sohnes des 
defunetus unbedingt angetreten iſt, ven ſämmtlichen 
nichtprotocollirten Öläubigern — — ver⸗ 
ftorbenen Licentiaten Knöſck, mail. in ennfledt, bies 
mittelft anbefohlen, alle ihre an den gedachten Licen⸗ 
tiaten Knold babenven Forverungen und Anfprüde, 
Auswärtige unter geböriger Proruraturbefiellung im 
loe foro, bei Bermeibung ber Ausſchlie hung von der 
Maſſe und des ewigen na aa binnen 12 
Moden, von der legten Bekanntma ung dieſes Pro⸗ 
rlams angerechnet, in der Kirchſpielſchreiberei zu Henn⸗ 
ſtedt geiegmäßig anzumelden und verzeichnen zu laſſen. 
Koͤnigl. Rorderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 

den 16. Mai 1862, Hansen. 

In fidem: Scholtz. 
Für richtige Abſchrift: Hansen, 
Kirchſpielſchreiber. 
NM 14. 


Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ale und eve, mit Ausnahme ber protocollirten 
Greditoren, melde Forderungen und Anfprüdhe an 
folgende in gerichtlicher Regulirung befintliche Nach⸗ 
laßmaſſen zu baben sermeinen, als: s 
{) an tie Mafle des mail, Altentbeilers Johann 
Chriſtoph Burmeiſter if Meinſtorf, und 
2) an die Maſſe des mail, Halbhufners Claus 
Chriftian Büld in Stodiee und feiner nach⸗ 
verftorbenen Ehefrau Anna Friederike Catharina 
Büld, geb. Prirs, 
werden hieburch von Gerichtewegen aufgefordert und 
befehligt, diefe Anſprücht, bei Etrafe der Ausſchließung 
und des emigen Stillſchweigens, binnen 12 Moden, 
a dato der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, 
beim Königl. Actugriate des Amtes Plön zu Plön 
anzumelden. Auswärtige baben Artenprocuratur zu 


beftellen. 
tal. tbaud zu Plön, den 19. Mai 1862. 
REN MEINE 1 * IV. C. v. Levetzan. 


In fidem: C. Friederiei, conft. 


M 15. 
Dritte und legte Befanntmacung. 

Auf Antrag des Erbpädters Johann Maldau zu 
Edbhorft werden — mit Ausnahme der protocollirten 
A: — alle diejenigen, welche an bie von 
ibm fäuflih erflandene, vorher von Hand Andreas 
Stehn befeffene, im Gute Eckhorſt belegene Erbpachts⸗ 
fielle e. p. dingliche Anfprücde und forderungen zu 
baben vermeinen, biedurd, bei Strafe der Ausſchließung 
und des ewigen Stilfhweigens, aufgefordert, fi Damit 
binnen 12 Wochen, von der legten Bekauntmachung 
diefes Proclams angerechnet, und zwar Auswärti 
unter Procuraturbeftellung, beim unterzeichneten Juſti⸗ 
tiariat zu melden, 

Stodelftorf, im Juſtitiariat für Edborft, ven 26. 
Mai 1862. Esmarch. 

N: 16. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 22ften Stücks W 3, 

Alle und Jede, mit einziger Ausnahme ber protos 
eollirten Gläubiger, weldhe an den Nachlaß des mail. 
biefigen Kaufmanns C. H. Nemien, namentlib aud 
an vie dazu gebörigen, im 3. Quartier Nr. 111 und 
112 belegenen Häufer c. pert., Aniprüde und For⸗ 
derungen zu haben vermeinen, müſſen ſich damit, bei 
Bermeidung der Ausfcließung und des ewigen Etills 
ſchweigens, binnen 12 Wochen, nad ver legten Bes 
fanntmadung dieſes event. als Concursprocam gel- 
tenden Proclamd, rechtsbebörigermaaßen im biefigen 
Epnpicat anmelden, 

Deeretum Neuftadt, den 23. Mai 1562. 

(L. S.) Bürgermeifter und Rath. 
- Kolilmann. 
M 17. 


Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 22ften Stücks N 6. 
Alle und eve, mit Ausnahme der protocollirten 
Gläubiger, welche perfönlide oder dingliche Anſprüche 

1) an die Goncursmaffe des biefigen Schneiders 
meifters Claus Jacob Wittorf, 

2) an die Concur&maffe der Sophie Pifette Henrife 
Bed, namentlib an das biefelbft Du. IE Nr. 15 
belegene Wobnbaus e. pert. 

baben over Pfänder von den genannten Perfonen 
befigen, müjfen ſich damit, bei Etrafe der Ausſchlie— 
fung refp. des Verluſtes der Anſprüche und PM and 
rechte, innerbalb 12 Wochen, nad der legten Bekannt— 
madumg dirfes Proclams, im biefigen Stadiſeeretariat 
rechlsbebörig melden. 

Deeretum Segeberg, in Curia, ven 28. Mai 1862. 
(L. S.) Bürgermeifter und Ratb. 


—  —— ENGER — — — 


Beilage | 
um 27, Stück der Holiteinifchen Anzeigen, 


Montag den 7. Zuli 1862. 





Verkaufs: Anzeige. 


Am Mittwoh den 23. Juli d. 3. fol das zur 
Concursmaſſe des wailand Käthners und Böttchers 
Johann Jacob Miedeke gehörige, zu Marienthal, 
Guts Stockelſtorf, belegene rundſtück öffentlich 
meiſtbietend verkauft werden. 

Die Licitationsbedingungen können 8 Tage vorher 
im Juſtitiariat und in der Bauervoglei hieſelbſt ins 
fpieirt werden, 

Kaufliebhaber haben fib am ermeldeten Tage, 
Mittags 12 Uhr, im Gerichtshauſe biefelbft einzus 


finden. 
Stodelftorf, im Juftitiariar, ven 26. Juni 1862, 
Esmarch. 


König Ehriftian VIII. Oftfeebahn. 


In der am 12. Juni d. I. gebaltenen Generals 
verfammlung der Actionaire find die Herren 
R. Kayfer in Hamburg, 
Dr. Ablmann in Kiel, 
Eonful von Zerfen in Rendsburg, 
ns in Altona 
zu Mitgliedern des Ausfhuffes gewählt worden und 
baben die Wahl angenommen. 
Altona, den 2. Juli 1862. 
Der Ausfhuß. 
Theod. Reincke, Borfigender. 


Steckbriefe. 
"1. 

Da der bierunter fignalifirte Arbeitömann Johann 
Friedr. Sitann zu Fütjenburg fi der Einleitung einer 
Unterfubung wider ihn wegen Entwendung durd Ents 
fernung von bier entzogen bat, fo werben beifommenbe 
Behörden ganz ergebenft erfucht, auf ihn, der fi im 
Befige einer ihm etwa Mitte v. M. von der Lütjen« 
burger Polizeibehörde ertheilten Legitimation, um ſich 
auswärts Arbeit ſuchen zu fönnen, befindet, vigiliren 
und ibn event. inbaftiren laffen, von feiner Inhafti— 












rung aber Anzeige gefällig anhero machen zu wollen, 
damit er unter —* Fe— werden kann. 

Lütjenburg, den 29. Juni 1862. 

Das Patrimonialgericht des adeligen 
Guts Neudorff. 
IV yneken. 
Signalement: 

Johann Friedrib Sitann ift 63 Jahre alt, 66 Zoll 
hoch, hat braunes Haar, eine runde Stirn, blausgraue 
Augen, eine dide Naſe, ein breites Sinn und ein 
länglihes Gefiht, auf dem linfen Daumen eine 
Schnittnarbe. 


M 2. 

Dem hieſelbſt wegen Diebſtahls in Unterſuchung 
befindlichen, bereits mehrfältig beſtraften, hierunter 
fignalifirten Wilhelm Thomas Baumann aus Lütjen- 
burg ift es gelungen, in der vorigen Nacht aus dem 
biefigen Stadtgefängniffe zu entweihen. Alle Polizei 
behörden werben a auf diefen gefährliben Vers 
brecer gefälligft zu vigiliren, denfelben im Betretungs⸗ 
falle zu arretiren und davon Anzeige an ung gelangen 
zu laffen, damit die Abholung unter Koftenerftattung 
veranlaft werden könne. 

Lütjenburg, den 30. Juni 1862, 

Bürgermeifter und Rath. 
Zur Beglaubigung: MH. Brinkmann. 


Signalement 
des Wilhelm Thomas Baumann aus Lütjenburg. 

Alter: 44 Jahr, Statur: 64"/, Zoll rheinl., Haar 
und Bart: fchwargbraun, Stirn: frei, Augen: blau, 
Augenbrauen: dunfelbraun, Nafe und Mund: gewöhns 
lich, Zähne: mangelhaft, Haltung: grade, Geſicht: eins 
gefallen, Gefihtsfarbe: gelblich blaß; befondere Stenns 
zeichen: vor der Stirn einige Narben und unterhalb 
des Kinnes eine Edhußwunde Kleidung: ſchwarz⸗ 
braune Jade von Schaaffell, graue Beinfleider, alte 
Tuchmütze, blausmeiß geftreiftes Hemd, neue Halb—⸗ 
ftiefel. 

M 3. 
Dem bei dem unterzeichneten Yuftitiariate wegen 


Diebftabls in Unterfuhung befindliden Maurergefellen 
Franz Joachim Jacob Bahr => Yuliusburg, Herzog- 


162 





thums Lauenburg, iſt es abermalß, gelungen, und zwar 
in der Nacht vom 27. auf den 28. d. M., aus dem 
Griminalgefängniffe in Trentborft zu entweichen. 

Alle Gerichts und Polizeibehörden werden daher 
erfucht, auf den unten näher — Bahr ge⸗ 
fällig vigiliren, im Berretungsfall ihn anbalten und 
an das Irentborfter Infpectorat abliefern zu lafjen. 

Stodelftorf, im YJuftitiariat für Trenthorft, den 
30. Zuni 1862. — 

Signalement: 

Name: Franz Joachim Jacob Bahr aus Julius- 
burg, Alter: 39 Jahr, Größe: 62%,” feel. Maaß, 
Haare: dunfelblond und lang, Etirn: rund, Augen 
braunen: braun, Augen: blau, Nafe: fpig, Mund: 
flein, Zäbne: gefund, Ohren: Mein, Kinnbart: dunfels 
blond, Kinn: rund, Gefidtsfarbe: geſund, Gefidt: 
länglib, Rüden: grade, Schultern und Beine: ftarf, 
Hände: Fein, Finger: lang und bünn. Beſondere 
Kennzeichen: feine. Sprade: hoch⸗ und plattdeutſch. 
Bekleidet: mit kurzem, grau wollenen Oberrock, 
ſchwarzer Tuchhoſe und Weſte, ohne Halstuch und 
Strümpfe, mit alten abgefcpliffenen und abgeſchnitte⸗ 
nen Stiefeln, fo wie mit grauem runden Filzhut. 


Erledigter Steckbrief. 


Der wider die Ida Margaretha Johanna Schütt 
aus Wielen erlaffene Stedbrief if durch deren Arres 
tirung erledigt. 


— Amthaus zu Neumünſter, den 1. Juli 


v. Stemann. 
Edictal : Eitationes. 
M1 


Ertract der Edictal-Eitation 
an den abwefenden Tuchmacher Claus Hinrih Eblert 
Kreupfelot aus Bockſee. 

Der Tuchmacher Claus Hinrich Ehlert Kreugfeldt 
aus Bodfee, welcher fi heimlich von dort entfernt 
bat, wird hiedurch peremtoriich geladen und befebligt, 
am Mittwoch ven 5. November d. J. vor dem alsdann 
auf dem Rathhauſe der Stadt Kiel verſammelten 
Königl. Kieler Landconſiſtorialgerichte zu erſcheinen, 
zu vernehmen, was ſeine Ehefrau Catharina Marga⸗ 
detha Kreutzfeldt, geb. Meier, wegen böslicher Ver⸗ 
laffung gegen ihn vorbringen wird, darauf zu ant⸗ 
worten und Spruch Rechtens zu gemärtigen, unter 
der Verwarnung, daß auch im Halle des Ausbleibens 
auf feiner genannten Ehefrau ferneres Anhalten werde 
erfannt werden, was den Rechten gemäß. 

Königliches Kieler Tandeonfiftorium, den 5. Juni 


— Director, Probſt und Aſſeſſoren. 
In fidem: C. Rathlev, Akt. 


M 2, 

Extract der EvictalsEitation des 26ften Stüds. 

Auf Anhalten der Ehefrau Maren Piepgras, geb. 
Senfen, e. eur. biefelbft, wird deren abmwejender Ehe⸗ 
mann, ber frühere biefige Chauffeegelveinnehmer Jo⸗ 
bann Rudolph Piepgras, peremtoriſch geladen, fih am 

Donnerstag den 18. September d. J. 
© Mittags 12 Uhr, 

vor dem Stadteonfiftorium auf dem biefigen Rarhhaufe 
einzufinden, widrigenfalls wegen böslicher Verlaſſung 
deshalb Eheſcheidung, in contumaciam wider ihn 
wird erfannt werden. 

Decretum Neuftadt, im Stabteonfiftorium, den 


5. Zuni 1862, 
(L. S.) L. Kohlmann. 


Proclanıata. 
M 1. 
Erſte Bekanntmachung. 

Wenn die Nachlaßmaſſe des am W. d. M. hieſelbſt 
verſtorbenen — rl und Gaſtwirths Hand Kühl wegen 
Goncurreng unmündiger Erben in gerichtliche Behand⸗ 
lung genommen worden ift, jo werden Alle und Jede, 
welche an den Nachlaß des bejagten verftorbenen Gafs 
wirihs Hans Kühl in Rendsbürg, fei ed aus einem 
Erbrechte oder aus was immer für einem fonfligen 
Grunde Forderungen und Anfprüche zu haben vers 
meinen oder Pfänder von dem Berftorbenen in Hin 
den haben, biemit aufgefordert und angemielen, folde 
ihre Rechte und Forderungen, bei Vermeidung gänz 
licher Ausfehliegung und die Pfandftüde bei Berluf 
der Pfandrechte, binnen 12 Woden, von ber lepten 
Belanntmahung dieſes event. zugleich ald Concurt 
prorlam geltenden Proclams, im fädtifchen Aetuariate 
und zwar Auswärtige unter Procuraturbeftellung, gr 


börig anzumelden. 
— den 23. Juni 1862. 
c. ) Der Magiſtrat. 


M 2. 
Erfte Bekannimachung. 

Alle und Jede, welche an die von den bis jet 
ermittelten SInteftaterben repupiirte und event. der 
concurdmäßigen Behandlung verfallende Nachlaßmaſſe 
des auf Marutendorf verftorbenen früheren Verwal— 
ters Friedrich Prehn Erb⸗ oder ſounſtige Anſprüche 
und Forderungen irgend einer Art haben, imgleichen 
etwanige Pfandgläubiger, werben biemittelft aufgefors 
dert, fich, bei Berluft ibrer Anfprüde, innerhalb 6 
Boden, von der legten Befanntmahung angeredntl, 
im AJuftitiariat des abel. Guts Marutenborf redid 
gehörig anzugeben. | 

Brunswied, im Juſtitiariat des adel. Guts N 
rutendorf, ven 26. Juni 1962. 

C. Rahtlev. 


168 


M 3. 
Erfte Belanntmadung. - 

Auf den Antrag des Anton Friedrih Theodor 
3erwalb werden, mit Ausnahme der protocollirten 
Släubiger, Ale und Jede, welde an vie von dem—⸗ 
elben verkaufte, in SKaltenfirden belegene Kathen⸗ 
telle e. pert. dingliche Anfprücde zu haben vermeinen 
nöchten, hiedurch aufgefordert, ſich damit innerhalb 
2 Woden, von der legten Bekanntmachung dieſes 
Droclams, bei Strafe des Ausſchluſſes, Auswärtige 
inter Procuraturbeflellung, im Segeberger Königl. 
Hetuariate rechtögebörig zu melden. 

Segeberger Amtsgericht, den 26. Juni 1862. 

Pr. et Ass. jud. 
In fidem: H. F. Jacobsen, 


PR 7j 4. 
Erfte Bekanntmachung. 

Auf Anhalten des Herrn Advocaten Claudius, als 
zerichtlich beftellten Adminiſtrators nachſtehender Bere 
aſſenſchaften, werden Alle, 

1) welche an den Nachlaß des am 24. Februar 
1860 hieſelbſt verſtorbenen Brauknechts Friedr. 
Biehuſen aus Ueterſen; 

2) welche an den Nachlaß der am 16. Auguſt 1860 
hieſelbſt verſtorbenen Wittwe Anna ———— 
Weberling, verwittweten Sievers, geb. Schnoor 
oder Schnauer; 

3) welde an den Nachlaß des am Bord des Altos 
naer Briggſchiffes „Gloriofa” verftorbenen Mas 
. Hand Conrad Friedr, Horns aus Kellens 
bufen; 

4) welde an den Nachlaß des am Bord des Altos 
naer Briggfciffes „Profper” verftorbenen Jung⸗ 
mannd Sarob Diedrich Johannſen aus Büfum; 
weldbe an den Nachlaß des im Juni 1853 mit 
dem Altonaer Schiffe „Zodiaeus” abgegangenen 
und am 23. Januar 1854 in Cowes verftorbes 
nen Matrofen Carl Eggers aus Neuftadt; 
weldye an den Nadlaf des am 30. Decbr, 1856 
im Hafen von St. Thomas vom Barffchiffe 
„Thora“ aus ertrunfenen Matrofen Birani 
Budmanfon aus AlptauersRep in Island; 
weldhe an ven Nachlaß des am 5. Septbr. 1855 
ertrunfenen Matroſen auf der Altonaer Schooner= 
brigg „Rootfe”, Namens Johann Boie Severin 
aus MWefterbüttel in Süderdithmarſchen; 
welche an den Nachlaß des am 8. Januar 1859 
ertrunfenen Matrofen auf der Altonaer Brigg 
„Gatbarina”, Namens Zend Bulman Difen 
aus Aarhuus; 

9) welbe an den Nachlaß des im Derember 1857 
mit dem Altonaer Barkſchiffe „Emilie” abgegan= 
genen und am 26. Juni 1858 zu Rio de Janeiro 


5 


—* 


b 


uf 


7 


— 


8 


— 


verſtorbenen Matroſen Johann Olaf Jarlemir 
Lindeſtröm aus Calmar; 
Erb- oder ſonſtige Anſprüche zu haben vermeinen, 
hiedurch, bei Strafe der Ausſchließung und des ewi⸗ 
gen Stillſchweigens, aufgefordert und befehligt, ſolche 
innen 12 Moden, nad der legten Bekanntmachung 
biefes Proclams, im biefigen erften Stadiſecretariate 
und fpäteftens am 
9. Detober d. J., 
ald dem peremtorifhen Angabe» Termine, im Obers 
m biefelbft angumelven, wobei die die Anſprüche 
begründenvden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und 
in Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wer 
gen gehöriger Procuratur = Beftellung das Nöthige 
wahrzunehmen haben. 
Wornach Beitommende fi zu achten. 
Altona, im Obergerichte, den 26. Juni 1862, 
Ex Decreto Senatus. 


NM 5. 
Erfte Befanntmadung. 

‚Auf Anhalten Beifommender werden — mit 
alleiniger Ausnahme ber Proclamd » Ertrahenten und 
ad 1 der Stadtbuchsgläubiger — Alle, 

1) melde an den Nachlaß der im Februar d. J. 
biefelbft verftorbenen Wittwe Anna Dorothea 
Wilhelmine Zelling, geb. Hinrichſen; 

2) welde an den — im März d. J. bier 
felbft verftorbenen ittwe Anna Catharina 
Ehriftina Beusſe, geb. Claſen; 

3) welde an den —8 des hieſelbſt verſtorbenen 
Chriſtian Ludwig Gieſecke; 

4) welche an eine im Beſitze des Milchhändlers 
Heinrich Todtmann in Dttenfen befindliche 

ei Finanzobligation vom 23. Decbr. 1826 
Rr. 1, groß 1000 * R.M., zufolge einer auf 
ber beregten Obligation befindlichen Bemerkung 
zur Gerden’ihen Erbmafle gebörig; 
welche aus einer unterm 14. Mai 1825 abfeiten 
des wailand Georg Ehriftian Hillmer in feinem 
an ber großen Eh er belegenen Erbe an 
die nunmehr verftorbenen Generals Potto- Eol- 
lecteure Jarob Bruns und Johann Delfs bes 
fhaffte Verpfändung zur Sicherheit für alles 
dasjenige, womit er venfelben aus den ihm 
anvertrauten Caſſe-Geſchäften verhaftet werben 
mödte; 

6) welche an eine von der hiefigen Stabifaffe auf 
Hans Hinrih Otto Namen ausgeftellte Oblis 
Bee der Stadt Nltona Nr. 1674, groß 

2, PRsM., die bei einer Feuersbrunft in 

Niendorf, Herrſchaft Pinneberg, abhanden ges 

fommen und auf deren Mortification angetragen 

worben ift; 


5 


ur 


164 


refp. Erb» oder fonftige Ansprüche zu baben vermeinen, 
bierdurd, bei Strafe der Ausſchließung von dieſen 
Maflen, und zwar sub 4 unter dem Präjubiz der 
Anerkennung des Proclamd-Ertrabenten ald alleinigen 
rechtmäßigen Inhabers der Obligation, sub 6 ber 
Mortification der aufgeführten Obligation, aufgefors 
bert und befebligt, foldye binnen 12 Wochen, nad der 
legten Bekanntmachung viefes Proclams, im biefigen 
eriten Ötadtfecretariate, und fpäteftens am 
13. Detober d. J. 
als dem peremtorifchen Angabe » Termine, im Obers 
Be biefelbft anzumelden, wobei die bie Anſprüche 
egründenden Documente in Urfchrift vorzuzeigen und 
in Abfchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen 
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzu— 
nehmen baben. 
Wornach Beifommende ſich zu achten. 
Altona, im Obergericdhte, den 30. Juni 1862, 


Ex Decreto Senatus. 


M 6. 
Zweite Befanntmachung. 

Wenn der Gutsbefiger Peter Sprindhorn zu 
Meifchenstorff biefelbfi vorgeftellt, vaß er das adelige 
Gut Meiſchensiorff verkauft und berfelbe, da er dem 
Käufer ein von allen dinglichen Anfprücen gereinigtes 
Profeffionsprotocoll verſprochen, um die Grloffung eined 
lanpüblihen Proclams gebeten bat, 

Werden von Dbergerihtömwegen in Deferirung 
biefer Bitte Alle und eve, mit alleiniger Ausnahme 
ber protocollirten Gläubiger, welche dingliche Aufprüde 
und Forderungen an das im Oldenburger Güterdiſtriet 
belenene adelige Gut Meifchenstorff zu haben vermeis 
nen, biemittelft aufgefordert und befebligt, dieſe ihre 
dingliden Anſprüche und Forderungen innerhalb 12 
Moden, von der legten Bekanntmachung dieſes Pros 
elams angerechnet, bei Strafe des Ausſchluſſes und 
des ewigen Stillfhweigens, bei dem Landgerichtsnotar 
Juſtizraih Martens biefelbt anzumelven, die ihre Ans 
ſprüche begründenden Documente in Original zu pros 
duciren und beglaubigte Abfchriften derfelben beim 
Protocoll zurüdzulaffen, aud, infofern fie nit in 
Glückſtadt wohnbaft, Netenproruratoren zu beftellen. 

Wornach ſich zu achten. 


Urfundlih unterm vorgedrudten arößern Gerichts— 
infiegel. Gegeben im Königl. Holfteinifhen Ober: 
gericht zu Glüdftabt, den 25. Juni 1862, 


Henrici. 


(L. S.) FF. v. Schirach. 
_v. Gyldenfeldt. 
Pro vera copia: Martens. 


MT, 
Zweite Bekanntmachung. 
Bon Gerichtswegen 

wird auf Anhalten der Enfel und Erben des unlängft 
verftorbenen früberen Landesgevollmächtigten Hans 
Friedrich Id, wail. in MWeffelburen, welcher zwar den 
Nachlaß des Letzteren unbetingt angetreten, zugleid 
aber zur Sicherung gegen unbegründete Forderungen 
in — um Erlaſſung eines landüblichen Pro: 
clams ad indagandum statum bonorum gebeten 
baben, Allen und Jedem, jedoch mit Ausnahme der 
protocollirten Gläubiger, welche an den verftorbenen 
früberen Lanpeögevollmädtigten Hans Friedrich Yd, 
wail. in Weffelburen, oder an deffen Nachlaß dingliche 
ober perfönlice Forderungen und Anſprüche aus 
irgend einem Grunde zu haben vermeinen, bierburd 
aufgegeben, jelbige binnen 12 Wochen, vom Tage ber 
legten Bekanntmachung viefes Proclams angerechnet, 
in der Kirdpfpielfchreiberei zu Weſſelburen, und zwar 
als Auswärtige unter geböriger Wctenprocuraturs 
beftellung, bei Strafe der Ausſchließung und dee 
ewigen Stillſchweigens, orbnungsmäßig anzugeben 
und verzeichnen zu laffen. 

Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 
den 19. Juni 1862. Hansen. 


Scholtz. 


H. v. Senden, 
Kirchfpielichreiber. 


In fidem: 
Zur Beglaubigung der Abſchrift: 


M 8. 
Zweite Bekanntmachung. 

Auf Anfuhen des Herrn Ober- und Landgerichts— 
abvoraten Dr. jur. A. Brindmann, als gerictlid 
beftellten Güterpflegers der Nachlaßmaſſe ver in ber 
Naht vom 20./21. Mai 1862 biefelbft verfterbenen 
Witwe Charlotte Louiſe Martens, geb. Schlüter, in 
welcher zugleich der Nachlaß des wail. biefigen Bürgers 
und Cigarrenfabrifanten 9. A. Th. Martens ent 
halten ih 

Werben Alle, welde an ven Nachlaß der genann: 
ten Eheleute Martens Forderungen und Aniprüdt 
irgend einer Art, namentlich auch Erb> und Eigenthums— 
rechte, zu baben vermeinen, mit alleiniger Audnabme 
ber einzigen und unmündigen Tochter der Martens: 
fhen Eheleute, Hedwig Martens, hiedurch aufgefordert, 
fi innerhalb präclufivifcher Friſt von 12 Moden, 
vom Tage der legten Befanntmadyung dieſes Proclamd 
angerechnet, im biefigen Stadtſyndicat gehörig anzu 
Be und zwar unter Veftellung eines Procuratord 

iefelbft, fofern die Profitenten auswärts wohnen. 

Decretum Kiel, ven 13, Juni 1862. 

Der Magiftrat. 


In fidem: G. F. Mitte, Syndicus. 


165 


9. 
Zweite Bekanntmachung. 
Nahdem die Erben des am 20, Mai 1862 bie- 
felbft verſſorbenen Zolaffiftenien Johann Friedrich 
Ernſt Spethmann erflärt haben, den Nachlaß nur 
sub beneficio legis et inventarii antreten zu wollen, 
werben Alle, welche an den verftorbenen Zollaffiftenten 
3.5. E. Spethmann Eigenthumdanfprüde over For—⸗ 
derungen zu baben glauben, hiedurch aufgefordert, 
innerhalb präclufivifher Srift von 12 Woden, vom 
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Prorlams 
angerechnet, im Syndicat hiefelbft fih anzugeben und 
baben die Profitenten, welde außerhalb Kiels wohnen, 
biefelbft einen Procurator zu beftellen. 
Deeretirt Kiel, ven 24. Juni 1862. 
Der Magiftrat. 
v In fidem: @. F. FFitte, Syndieus. 


N 10. 
Zweite Befanntmadhung. 
Ale und Jede, mit alleiniger Ausnahme der pros 
tocollirten Gläubiger, welche 
1) an die Nachlaßmaſſe des verftorbenen Dlaurers 
gefellen Johann Jochim Heide in Preeg und 
an das dazu gehörige Haus Nr. 393 biefelbft, 
2) an bie — 53— des Sclachtermeiſters 
Chriſtian Georg Sophus Grotjahn in vr. 
und an das Dazu gebörige Haus Nr. 
hieſelbſt, 
aus irgend einem Grunde Forderungen und Anſprüche 
u baben glauben, werben biedurd — und 
efebligt, ſich damit, bei Strafe der Äusſchließung, 
innerhalb 12 Moden, von der legten Befanntmadung 
angerechnet, unter Ginlieferung ihrer Documente in 
Urs und Abſchrift, orbnungsmäßig auf biefiger Klofter- 
ichreiberei zu melden und ihre Gerechtſame wahrzus 
nebmen. 
Klöfterlibe Obrigfeit zu Preeg, ven 13. Juni 1862, 


C. v. Qualen. 


M 11. 
Zweite Bekanntmachung. 

Wenn der Pächter 3. L. Heife zu Goerg, um eine 
genaue Ueberſicht feiner Bermögensverhältniffe zu ges 
winnen, die Erlafjung eines Proclams biefelbt bean» 
tragt bat, fo werden von Gerichtswegen Alle und 
Jede, melde aus irgenn einem Grunde an den ger 
zachten Pächter 3. L. Heiſe zu Goerg Forderungen 
und Anfprüde zu baben vermeinen, biemittelft aufs 
gefordert und befebligt, jolde, bei Strafe der Aus— 
jchließung mit venjelben und des immerwährenden 
Stilifhweigens, innerhalb 12 Woden, vom Tage ver 
legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, 
im unterzeichneten Juſtitiariat unter Beobachtung bes 


Erforverlihen wegen Borlegung der bezüglichen Dos 
eumente und Procuraturbeftellung anzugeben. 
Deeretum Neuftadt, ven 12. Juni 1862, 
Juſtitiariat des adel. Guts Goertz. 
Romundt. 


Zweite Befanntmadung. 

Da auf Anbhalten eines Creditors über das auf 
bes verflorbenen Ernft Wilhelm Mierfh Namen im 
biefigen Stadtbuche befchriebene, an der Peterftraße 
belegene, mit Morig Baruch Heymann, Eggert Nicolaus 
Krohn und Johann Heinrih Hartmann Koopmann im 
Weften und Norden und Johann Conrad Rudolph 
Wohlien im Oſten benadbarte Erbe der Specials 
concurs erfannt worden ift: fo werden von Gerichts⸗ 
wegen Ale und Jede, weldhe an dafjelbe aus irgend 
einem rechtlichen Grunde Anſprüche oder Forderungen 
zu haben vermeinen — mit alleiniger Ausnahme der 
protocollirten Gläubiger — bei Strafe der Ausſchlie— 
Hung und des ewigen Stillſchweigens, aufgefordert und 
befehligt, folde, in Gemäßheit der Verordnung vom 
14. April 1840, betreffend das Subhaftationg- Ber: 
fahren, binnen 6 Wochen, nad ber legten Bekannt⸗ 
madung diefed Proclams, im biefigen erſten Stadt- 
feeretariate und jpäteftens am 

. 2. September d. J. 
ald dem peremtorifchen Angabetermine, im Obergericht 
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrün- 
denden Documente in Urfchrift vorguzeigen und in 
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen 
geböriger Procuraturbeftellung das Nötbige wahrzus 
nehmen baben. 

Zum öffentlichen Verkaufe des beregten Erbes ift 
Termin auf 

Montag den 18. Auguft 1862 
anberaumt worden, an weldem Tage, Nachmittags 
2 Uhr, die Kaufliebhaber im biefigen Natböfeller ſich 
einfinden und den Handel verfuchen können. 
Wornach Beifommende fih zu adten! 
Altona, im Obergeridte, den 12. Juni 1862, 
Ex Decreto Senatus. 
NM 13. 
Zweite Befanntmadung. 
Erır. des. Procl. des 2öften Stüde 1. 

Alle und Jede, welche an nachſtehende im Schuld⸗ 
und Pfandprotocoll des Kiripield Marne protocollirte 
und verloren gegangene Documente, als: 

1) an den zwiſchen Peter Junge zu Neufeld als 
Verfäufer und dem Schubmader Johann Friedrich 
Mühlenhardt in Marne als Käufer sub dato 
Marne den 30. April 1850 errichteten Kauf: 
contract über ein Wohnhaus mit Garten in 
Marne und den daraus noch reftirenden Kauf— 
fhilling der 533 F 32 A N-M.; 


166 


2) an die unterm 25. Septbr. 1835 in der Königl. 
Pandvogtei zu Meldorf beſchaffte väterliche Des 
claration des Einwohners Thies Peter Clausſen 
in Darenwurtb über das feinem Sohne erfler 
Che Johann Andreas Clausſen audgelobte 
mütterlihe Vermögen von 200 # ». Eour., jegt 
106 F 64 A R.⸗M., 

Anfprüce zu haben vermeinen, müffen fi damit ins 
nerbalb 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung 
diefes Proclams angerechnet, in der Königl. Kirchſpiel⸗ 
fchreiberei zu Marne, und zwar sub pena preclusi, 
rechtsbehörig melden. 


. G. W. 
Meldorf, den 10. Juni 1862. 
Zur Beglaubigung: 


M 14 
Zweite Befanntmadung. 
Ertr. des Proc. des 2öften Srude M 2. 
Nichtprotocollirte Forderungen und Anſprüche an 
den Nachlaß des walland Johann Theodor Deihlefs 
auf dem Dinger Donn, fo wir Pfandftüde aus biefem 
Nachlaſſe find, bei ——— der Ausſchliehung und 
des Verluſtes, innerhalb b Wochen, vom Tage der 
legten Befanntmachung dieſes Proclams angerechnet, 
in der Königlichen Kirchſpielſchreiberei zu Eddelack 


ehbrig anzugeben. 
aeberig anzes V. G. W. 


Meldorf, den 17. Juni 1862. 
Zur Beglaubigung: 


M 15. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. ded Procl. des 2öften Stücks M 3. 

Alle, welde Anfprüde an die Concursmaſſe des 
Schmiedes Johann Nicolaus Georg Reiff in Jabrftorf 
u baben meinen, müffen folde innerhalb 12 Wochen 
im biefigen Amtsactuariat angeben. 

Rendsburger Amthaus, den 13. Juni 1862. 

E. v. Harbou. 


Fabricius. 


Fabrieius. 


Brenning. 
NM 16. 
Zweite Bekanntmachung. 

Ertr. des Procl. des 2öften Stücks MW 7, 
Nichtprotocollrte dinglihe oder perfünlide Ans 
fprühe und Forderungen an den verflorbenen Stadt⸗ 
caſſirer Johann Hinr. Noten in Eegeberg, namentlich 
an das zu deſſen Nachlaß gebörige biefelbft Quart. IE 
Nr. 30 belegene Wohnhaus ec. pert. find, bei Strafe 
der Ausfchließung, reip. des Verluftes der Anſprüche, 
innerhalb 12 Wochen, nad der legten Befanntmadung 
dieſes Proclams, im biefigen Ztadtfecretariat rechts— 

bebörig anzumelden. 

Decretum @egeberg, in euria, den 19. Juni 1862. 

. $.) Nürgermeifter und Ratb. 


NM 17. 
Zmeite Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 2öften Stüds M. 8, 

Auf Anhalten ver Gebrüder Auguft Nicolaus und 
Eduard Nicolaus Kirften wird deren Bruder, dem 
feit reichlich AD Jahren vom Drte abwefenden Nicolaus 

edrich Kirſten, weldber am 10. Dctober 1861 fein 

Ag lage Lebendjahr zurüdgelegt baben würde, fo 

wie feinen etwanigen unbefannten Erben von Bürger 
meifter und Rath biervurd aufgegeben, ſich binnen 
12 Woden, vom Tage der legten Bekanntmachung 
dieſes Proclamd angerechnet, im biefigen Stabifeeres 
tariat ——— indem, falls der verſchollene Nicolaus 
Friedrich Kirften ſich auf ſolche Bekanntmachung nidt 
melden ſollte, zu gewärtigen iſt, Daß derſelbe für todt 
werbe erflärt und fein gerichtlich adminiſtrirtes Bermögen 
feinen Brüdern Auguf Nievlaus und Eduard Nicolaus 
oder den Erben des Berfchollenen, welde fi fonft 
als nächſt berechtigt etwa gemelver und legitimirt has 
ben mögten, nad Maaßgabe der Verordnung vom 
9. November 1798 werde — werden. 

Itzehoe, den 19. Juni 1862. 

Bürgermeiſter und Rath. 


N 18, 
Zweite Bekanntmachung. 
Erir. des Procl. des 2öften Stüds M 9. 

Ale und Jede, melde an den Nachlaß des wall, 
Abſchieders Franz Jochim MWarnde in Duidborner 
Haide Anfprüiche und Forderungen irgend einer Art 
zu haben vermeinen, müſſen folde innerhalb 12 Wochen, 
vom Tage der letzten Bekanntmachung diefes Proclams, 
welches event. zugleih als Concurdprorlam pl ans 
gerechnet, im Ackuariate des Gerichts, sub pena 
preelusi, anmelden. 

Pinneberger Concurs⸗ und Erbtheilungsgeridt, 


ben 16, Juni 1862. 
WW ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens. 
Mohrdiek. 


M 19. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 26ften Stücks M3. 

Richtprotorolirte Anfprüde und Forderungen an 
den unter gerichtliche Behandlung genommenen Nadr 
faß der mwailand Eheleute Hofbeſitzer Peter Peters in 
Darenwurtb und Pouife, geb. Timmermann, dafelbf, 
fo wie Pfanpftüde aus dieſem Nachlaſſe find, bei 
Strafe der Ausſchließung und des Nerluftes, binnen 
12 Wochen, vom Tage der lebten Befanntmabung 
diefed Prociams angerechnet, in der Königl. Kirch—⸗ 
fpielfchreiberei zu NN geheris anzumelven. 


Meldorf, den 22. Juni 1862, 


Zur Beglaubigung: Fabrieius. 


167 


M 20. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 26ften Stüde MW 4, 

BE Nichtprotocollirte Forderungen une Anfprüde an 
den von den Erben unbedingt angetretenen Nachlaß 
des wailand Bierbrauerd und Landwirths Henning 
Dibbern in Marne, fo wie Pfandſtücke aus dieſem 
Nachlaffe find innerhalb 12 Wochen, von der legten 
Befanntmachung dieſes Prorlams angerednet, sub 
na praclusi, in ber Königl, Kirchſpielſchreiberei 

ju Marne gebörig er 

G. W 


Meldorf, den 23. Yuni 1862. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


21. 
Zweite Bekanntmachung. 

Extr. des Proc. des 2bften Stücks Mi 6. 
Diejenigen, welche Anfprüde an den der concurs⸗ 
mäßigen Behandlung unterzogenen Nachlaß ded Webers 
Hinr. Friedr. Pau in Kembs zu haben vermeinen, haben, 
bei Strafe des Ausſchluſſes und des ewigen Still 
fchweigens, innerhalb ver Friſt von 6 Wochen biefelbft 

ihre Angaben zu befhaffen. 

Brunswiel, im Juſtitiariate des adeligen Gutes 

Maternewerstorff, ven 20. Juni 1862. — 

oe. 


M 22. 
Zweite Belanntmacdung. 
Ertr. des Procl. des 26ften Stücks MT. 

Der am 19. April 1792 biefelbft geborene, feit 
vielen Jahren abmefende und verfhollene Claus 
Diedrich Ehriftian Frid, ein Sohn der verftorbenen 
Eheleute Friedrich Frid und Anna Maria Ehriftiane, 
geb. Thomſen, wail. biefelbft, eventuell deſſen Erben, 
mit Ausnahme der Proclamsertrabenten, fo wie aud 
Alle und eve, weiche etwa fonftige Anfprühe an 
das für viefen Verfchollenen biefelbft verwaltete Ders 
mögen von ca, 1200 R.-M. zu haben vermeinen 
follten, müſſen fi binnen 12 Woden, a dato ver 
legten Befanntmahung dieſes Proclams, Auswärtige 
unter Beftellung von Actenprocuratoren, in dem hie— 
figen Stadtfeeretariate melden und legitimiren, widris 

enfalls fie zu gewärtigen, und zwar diefer Verſchol— 
ene, daß er für todt werde erklärt, deffen etwanige 
fonftige Erben und Gläubiger aber, daß fie mit ihren 
Erb» und fonftigen Anfprüdhen präclubirt und daß 
das Vermögen des Berfhollenen den biefelbft legiti— 
mirten Erben defjelben nah Maafgabe der Verörd— 
nung vom 9. November 1798 werde außgeliefert 
werben. 

Sienatum Glüdftadt, ven 27. Juni 1862. 


8 
( 2) Prãſident, Bürgermeiſter und Rath. 


M 23. 
Dritte und legte Befanntmadung. 

Wenn der Königlihe Hannoverfhe Gefandte am 
Grofbrittannifhen Hofe zu London, der Geheimerath 
Adolph Friedrich Auguft Graf von Kielmannsegge, 
biefelbit vorgeftiellt, daß er das apelige Marjchgur 
Groß⸗Collmar an die Eingeſeſſenen Claus v. Drathen 
und Albert Greve in Klein-Collmar verfauft und mit 
Rüdfiht darauf, daß er den Käufern ein von allen 
nidtprotocollirten dinglichen Anſprüchen gereinigted 
Profeffionsprotocoll verſprochen, um die Grlaflung 
eines landüblichen Proclams gebeten bat, 

Werden von Obergerichtswegen in Deferirung 
biefer Bitte Ale und Jede, mit alleiniger Ausnahme 
der protocollirten Gläubiger, welde dingliche Anfprüde 
und Forberungen an das adel. Marſchgut Groß-Eollmar 
au baben vermeinen, biemittelft aufgeforbert und ber 
febligt, diefe ihre dinglihen Anfprüde und Forberuns 
gen innerhalb 12 Wochen, von ver legten Bekannt⸗ 
machung dieſes Proclamd angerechnet, bei Strafe des 
Ausſchluſſes und des ewigen Stillfhweigens, bei dem 
Pandgerihtsnotar Juſtiztrath Martens hieſelbſt anzu— 
melden, die ihre Anſprüche begründenden Documente 
im Original zu produciren und beglaubigte Abſchriften 
derſelben beim Protocoll zurückzulaſſen, auch, inſofern 
ſie nicht in Glückſtadt wohnhaft, Actenprocuratoren 
zu beſtellen. 

Wornach ſich zu achten! 

Urkundlich unterm vorgedruckten größeren Gerichts: 
Inflegel. Gegeben im Königl. Holfteinifhen Ober— 
gericht zu Glückſtadt, den 11. Juni 1862, 

ek. S.) 


v. Schirach.  Henriei, 


v. Gyldenfeldt. 


Pro vera copia: Martens. 


PM 73 24. 
Dritte und legte Befanntmachung. 
Bon Gerihtswegen 

wird auf Anhalten der Königl. Kircfpielsogtei zu 
Hemme, ald Concursregulirungsbehörde, ven — 
lichen nichtprotocollirten Ereditoren des Webers Peter 
Jochim Böttcher in Hemme, über deſſen Habe und 
Güter definitiv Coneurs erfannt worden ift, hiedurch 
aufgegeben, ihre ee und Anfprüde an den 
Bonisredenten, diejelben mögen beruhen, worin immer, 
innerhalb 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung 
biefes Proclams angerechnet, Auswärtige unter Be: 
ftellung der Metenprecuratur, bei Vermeidung ver 
Ausfhließung von der Concursmaſſe, in der Kir: 
A eh zu Hemme anzumelden und verzeichnen 
zu laffen, 

Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 
ven 2. Juni 1862. Hansen. 

In fidem: Scholtz., 

Für die Abſchrift: F. Borgfeldt. 


168 





NW 25. 
Dritte und legte Befanntmadung. 

Auf erfolgte Infolvenzerflärung des biefigen Bürs 
ers und Bädermeiftere Heinrich Wiegand werben vom 
agiftrat Alle und Jede, mit alleiniger Ausnahme der 
protoeollirten Gläubiger, welde an den genannten 
Eridar Forderungen und Anſprüche erheben zu können 
lauben oder Pfänder und Sachen von demfelben in 
Vänden baben follten, bei Strafe des Ausichluffes 
von diefer Concursmafle, refp. Berluftes ihres Pfand- 
rechts, und bei Vermeidung fonftiger Nachtheile, bies 
durch aufgefordert und angemiefen, ſich mit dieſen 
ihren Forderungen und Anſprüchen binnen 12 Wochen, 
von der legten Befanntmadung dieſes Proclamsd an« 
gerechnet, in dem biefigen Stadtfecretariat beim Ans 
gabeprotocoll zu melden, vie zur Begründung berjelben 
dienenden Documente im Original und in Abfcpriften 
zu probueiren, auch, falls fie Auswärtige find, einen 

Aetenprocurator biefelbft zu beftellen. 

Signatum Glüdftadt, den 13. Juni 1862, 


() Präfident, Bürgermeifler und Rath. 


N 26. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 2Aften Stüds M 3. 

Auf desfälige Impetration des Königlihen Come 
miſſariats zur Leitung des die Aufhebung des Mühlens 
— im Herzogthum Holſtein betreffenden Ent⸗ 
chãdigungsverfahrens werden von Gerichiswegen Alle 
und Jede, welche an der dem Erbpadtamüller C. 9. 
Kreupfeldt zu Müblenvorf für Aufhebung des mit 
feiner Müble verbunden gewejenen Zwangsrechts an 
Capital und Zinfen zugebilligten Entſchaͤdigungsſumme 
von 4968 »P 53 4 einen Anſpruch auf Partieipirung 
oder ein Widerſpruchsrecht gegen Ausfehrung derfelben 
an den erwähnten Entfhädigungsberechtigten zu haben 
lauben, und zwar fowohl die protocollirten als eins 
achen hypothecariſchen Gläubiger, die Obereigenthümer, 
Fideicommißnachfolger, Wiederfaufsberechtigten, fo wie 
alle andern etwanigen Realgläubiger hiedurch aufgefors 
dert, ihre besfälligen Gerechtſame binnen 6 Wochen, 
vom Tage ber legten Befanntmahung dieſes Proclams 
angerechnet, bei der unterzeichneten Hehörde anzumel⸗ 
den, die ihre Gerechtſame etwa begründenden Docus 
mente zu produeiren, beglaubigte Abfchriften davon 
zurüdaulaffen und, jofern fie Auswärtige find, Acten— 
procuratoren gu betellen, widrigenfalld aber zu gewärs 
tigen, daß die obgedachte Entſchädigungsſumme an den 
Erbpachtsmüller T. H. Kreutzfeldt zu Mühlendorf wird 
ausbezahlt werden. 





— — 


Brunswieck im Juſtitiariat des adeligen Guts 
Emkendorf, den 2. Juni 1862. 
C. Rathlev. 


In fidem extr.: C. Ratlılev. 


M 27. 
Dritte und letzte Bekanntmachung. 

Demnach die Eheleute Hand Lorenzen und Maria, 
geb. Zimmer, zu Bramftedt, mit Tode abgegangen 
und vie hinterlaffenen Kinder refp. durch Vormünder 
und Eurator erflärt, vaß fie vie Verlaſſenſchaft vers 
felben pure anzutreten Bedenfen tragen und baber 
um die Erlaffung eines Proclams ad indagandum 
statum bonorum beantragen müßten; 

fo merven von Gerichtswegen Alle und Iede, mit 
Ausnahme der protocollirten Gläubiger, welde An- 
fprühe und forderungen an dieſe Berlaffenicaft, 
namentli auch an die zu Bramftedt belegene adelige 
Katbe mit Land machen zu fünnen vermeinen möchten, 
bierdurd aufgefordert, foldye, bei Strafe der Ausſchlie⸗ 
fung, binnen 12 Wochen, vom Tage ver legten Bes 
fanntmachung dieſes event. zugleih als Koncurd 
proclam dienenden ——— an, hieſelbſt anzugeben, 
Auswärtige unter Beſtellung der Actenprocuratur. 

Bramſtedter Juſtiliariat zu Itzehoe, den 2. Juni 
862. F. Rötger. 


NM 28. * 
Dritte und letzte Bekanntmachung. 
Extr. des Procl. des 2dften Stücks M 1. 

Alle und Jede, welde an die zu Thaden unter 
biefiger Jurisdiction belegene, dem Hofbefiger Wilhelm 
Theopor Leonhardt dafelbft bisher gehörig geweſene 
Landſtelle dinglidye nichtprotocollirte FHorberungen, Ans 
fprüde und Rechte zu haben vermeinen, müffen ſich 
damit, bei Strafe der Präcluffon und bes immer 
mwährenden Etillfhweigens, innerhalb 12 Wochen, von 
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerech⸗ 
net, im hieſigen Juflitiariate ordnungsmäßig melden. 

Hanerau, im ZJuftitiariate, ven 28. Mai 1862. 

H. Lundius. 
W 29, 


Dritte und legte —— 
Extr. des Procl. des 24ſten Stücks M 4. 

Alle, welche Forderungen an den Nachlaß des wail. 
Büchſenſchmidts Waldemar Emil Handrup zu haben 
vermeinen, werden, unter — — der Aus⸗ 
ſchliehung von der Maſſe, von Bürgermeiſter und 
Rath hierdurch aufgefordert, ihre Forderungen binnen 
ſechs Wochen, vom Tage der letzten Bekanntmachung, 
im Stadtſecretariate anzugeben. 

Itzehoe, den 11. Zuni 1862. 

Bürgermeifter und Rath. 


„ 


| Beilage. | 
zum 28, Stück der Holfteinifchen Anzeigen. 


Montag den 14. Juli 1062. 





Tefiaments ; Publication. 


Das unterm 22, September 1840 erridstete, hie⸗ 
felbft deponirte Teftament ver kürzlich verfiorbenen 
Maria Catharina Eliſabeth Blod, geb. Ramm, und 
deren überlebenden Ehemannes, des biefigen Bürgers 
Claus Hinrih Blod, wird 

am Dienstage ven 29, v. M., Mittags 12 Uhr, 
auf biefigem Raibbaufe publicirt werben. 

—— ven 7. Juli 1862. 

L. S.) Bürgermeifter und Rath. 
Zur Beglaubigung: Briukmaun. 


Verkaufs: Anzeige. 


Am Mittwoch den 23. Juli dv. 9. fell das zur 
Eoncurdmaffe des wailand Käthners und Böttders 
Sobann Jacob Miedefe gebörige, zu Marienthal, 
Guts Stodelftorf, belegene rundſtück Öffentlich 
meiftbietend verfauft werben, 

Die Picitariondbedingungen fönnen 8 Tage vorber 
im AJufitiariat und in der Bauervogtei biefelbft ine 
fpleirt werben. 

Kaufliebbaber haben fib am ermelderen Tage, 
Mittags 12 Uhr, im Gerichtshauſe biefelbft einzus 


finden. 
Stodelfiorf, im ZJuftitiariar, ven 26. Juni 1862. 
Esmarch. 


König Chriftian VIII. Oftfeebahn. 


In der am 12. Juni d. %. gehaltenen Generals 
verfammlung der Artionaire find tie Herren 
R. Kapfer in Hamburg, 
Dr. Ablmann in Kiel, 
Eonful von Zerken in Rendéburg, 
i ee N in Altona 
u Mitgliedern des Ausſchuſſes 
Ken die Wahl angenommen. 
Altona, ven 2. Si 1862. j 
Der Ausſchuß. 
Theod, Reincke, Borfigenber. 


gewählt worden und 


Steckbriefe. 
Ki. 

Da ver bierunter fignalifirte Arbeitomann Johann 
Friedr. Sitann zu Lütjenburg fi der Einleitung einer 
Unterfuhung wider ihn wegen Entwendung durch Ents 
fernung von bier entzogen bat, fo werden beifommende 
Bebörden ganz ergebenft erfucht,. auf ibn, ver fih im 
Befige einer ihm etwa Mitte v. M. von ber Vütjens 
burger Polizeibebörte ertheilten Pegitimation, um fi 
auswärts Arbeit fuchen zu fünnen, befindet, vigiliren 
und ibn event. inbaftiren laſſen, von feiner Inbaftie 
rung aber Anzeige gefällig anbero machen zu wollen, 
damit er unter Koftenerftattung Lem werben fann. 

Lütjenburg, den 29, Juni 1862, 

Das Patrimoniglgeriht des adeligen 
Guts Neudorff. 
FVymeken. 
Eignalement: 


Johann Friedrich Sitann ift 63 Jahre alt, 66 Zoll 
body, hat braunes Haar, eine runde Stirn, blausgraue 
Augen, eine dicke Nafe, ein breites Kinn und ein 
länglihes Gefiht, auf dem linken Daumen eine 
Schnittnarbe. 


M 2, 

Dem biefelbt wegen: Diebſtahls in Umterfudhung 
befinvliden, bereits mehrfältig beftraften, bierunter 
fignalifirten Wilhelm Thomas Baumann aus Pürjens 
burg ift es gelungen, in ver vorigen Nacht aus bem 
biefgen Stadigefängniffe zu entweichen. Alle Polizeis 
bebhörven werben erfucht, auf dirfen gefährliben Vers 
brecher gefälligft zu vigiliren, venfelben im Betretunges 
falle zu arretiren und davon Anzeige an ung gelangen 
zu laffen, damiı die Abholung unter Koftenerftattung 
veranlaßt werben Fönne. 

Lütjenburg, ven 30. Juni 1862. 

Bürgermeifter und Rath. 
Zur Bealaubigung: U. Brinkmann. 


Eignalement 
des Wilhelm Thomad Baumann aus Pütjenburg. 
Alter: 44 Jahr, Etatur: 64, Zoll rheinl,, Haar 
und Bart:- fhwarzbraun, — frei, Augen: blau, 


170 





Augenbrauen: dunfelbraun, Nafe und Mund: gewöhns 
lich Zähne: man elbaft, eg 9 —X Geſicht: ein⸗ 
gefallen, Geſichtsfarbe: gelblich blah; beſondere Kenn» 
Jeichen: vor ber Stirn einige Narben und unterbalb 
des Kinnes eine Schußmunde. Kleidung: ſchwatz⸗ 
braune Jade von Schaaffell, graue Beinfleider, alte 
Zuhmüte, blausweiß geſtreiftes Hemd, neue Halb» 


ftiefel. 


3. 

Dem bei dem unterzeichneten Auftitiariate wegen 
Diebftabls in Unterſuchung befindlichen see 
Franz Joachim Jacob Bahr tus AYuliusburg, Herzogs 
tbums Lauenburg, iſt es abermals A ar und zwar 
in der Nacht vom 27. auf den d. M., aus dem 
Griminalgefängniffe in Trentborft zu entweichen. 

Alte Gerichis⸗ und Polizeibehörten werben daber 
erfuche, auf den unten näber fignalifirten Babr ges 
fällig vigiliren, im Betretungsfall ihn anbalten unb 
an das Trentborfter Anfpeetorat abliefern zu lafjen. 

Stodelflorf, im Juſtitiariat für Treuthorft, den 


30. Juni 1862 ER 


Sigualement: 

Name: Franz Joachim Jacob Bahr aus Julius⸗ 
burg, Alter: 39 Jabr, Größe: 62,“ feel. Maaß, 
Haare: dunfelblond und lang, Stirn: rund, Augens 
braunen: braun, Augen: blau, Naje: fpig, Mund: 
flein, Zähne: gefund, Obren: Mein, Kinnbart: dunfels 
blond, Kinn: rund, Geſichtsfarbe: geſund, Geſicht: 
länglich, Rüden: grade, Schultern und Beine: ſtark, 
Hände: Hein, Finger: lang und dünn. Befondere 
Kennzeichen: feine. Sprache: hoch» und platltdeutſch. 
Belleivet: mit furgem, grau mollenen Dberrod, 
ſchwarzer Tuchhoſe und Weſte, ohne Halstuch und 
Strümpfe, mit alten abgeſchliſſenen und abgeſchnitte⸗ 
nen Stiefeln, fo wie mit grauem runden Filzhut. 


Edictal : Eitationes. 
1. 
Ertracet der Edictal»Eitation 
an den abmwefenden Tuhmader Claus Hinrih Eblert 
Kreugfelot aus Bodfee. 

Der Tuhmader Claus Hinrich Eblert Kreupfeldt 
aus Bodjer, welder ſich beimlid von bort entfernt 
bat, wird biedurd peremtorifh geladen und befebligt, 
am Mittwoch den 5. November d. J. vor dem alddann 
auf dem Nathhaufe der Stadt Kiel verfammelten 
Königl. Kieler Sandeonfiftorialgerihte zu erſcheinen, 
zu vernehmen, was ſeine Ehefrau Catharina Marga⸗ 
retha Kreutzfeldt, geb. Meier, wegen bösliger Ver⸗ 
faffung gegen ihn vorbringen wird, darauf zu ante 


0 


worten und Sprud Rechtens zu ya unter 
der Verwarnung, daß auch im Falle des Ausbleibens 
auf feiner genannten Ehefrau ferneres Anbalten werbe 
erfannt werden, was den Rechten gemäß. 

Königlicyes Kieler Tandeonfiftorium, den 5. Juni 


Director, Probft und Affefloren. 
In fidem: C. Rathlev, Act. 
. Mi 2. 
Ertract der Evictal-Titation des 26ften Stücks. 
Auf Anbalten der Ehefrau Maren Piepgras, geb. 
Zenien, c. cur. biefelbft, wird deren abweſender Ehe⸗ 
mann, ber frühere biefige Ehauffergelveinnehmer For 
bann Rudolph Pirpgra@, peremtorii geladen, fih am 
Donnerstag den 18. September d. Iu 
Mittags 12 pr, 
vor dem Stadteonfiftorium auf dem biefigen Rathhauſe 
einzufinden, widrigenfalls wegen böslicher Berlafjung, 
deshalb Eheſcheibung, im’ contumaciamı wider ihn 
wird erfannt werben. 
Deceretum Reuftadt, im Stapteonfiitorium, den 


5. Juni 1862, 
(L. S.) L. Kohlmann. 


Proclanıata. 


Mi. 
Erfte Bekanntmachung. 

Don Gerichtswegen 
werben auf Anbalten der Königl. Kirchſpielvogtei zu 
Marne, als Erbregulirungsbebörde, ale diejenigen, 

welche an nachfolgende Erbmaflen, als: 
1) des verftorbenen Johann Jacob Schröber zu 

Neufeld, 

2) des verſtorbenen Ahrend Tiedie in Trenne⸗ 


wurth, 
3) des verſtorbenen Paul Hargens am Marners 


eich, 

nichtprotoceflirte Anſprüche und Forderungen zu baben 
vermeinen oder Pfandftüde aus felbigen befigen, hie⸗ 
mittelft aufgefordert, felbige binnen 12 Wochen, vom 
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, bei Strafe der Ausſchliehung und ewigen 
Suͤllſchweigens, Auswärtige unter Beftelung geböriger 
Actenprocuratur, in der Königl. Kirchſpielſchreiberei 
zu Marne anzumelden. 

Wornach fih ein Jeder zu achten. 

Könial. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Meldorf, 


den 30. Juni 1862 
(L. S.) Müllenhoff. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


771 


M 2. 
Erſte Bekanntmachun 

Wenn der Erbpächter Jochim Hinrich Wilhelm 
Möller zu Fehrenwohld darauf angetragen hat, daß 
über die ibm nach feinem verſtorbenen Vater, dem 
Erbpädter Jochim Friedrich Wilhelm Möller, erblich 
zugefallene Erbpachtsöſtelle zu Fehrenwohld, adeligen 
Guts Muggesfelde, ein Realproclam erlaſſen werden 
= fo werben, mit Ausnahme ber protocollirten 
Gläubiger, Alle und Gebe, welde an die gedachte 
Erbpachtsſtelle c. pert. dingliche Anfprüde zu haben 
vermeinen, bei Strafe des Berluftes verfelben, biers 
durch aufgefordert, jelbige innerhalb 12 Woden, nad 
der legten Belanntmadung dieſes Proclamd, Aus 
wärtige unter Beflelung eines Actenprocuratorsd, in 
dem unterzeichneten Juftitiariate anzugeben und bie 
ihre Anfprüde begründenden Doeumente im Original 
— und in beglaubigter Abſchrift zurüdzus 
affen. 

Segeberg, im Quftitiariate bed adtl. Guts Mugges⸗ 
— 4. Juli 1862. = 
G. Lueders. 


M 3. 
Erfte Befanntmadung. 

Auf desfäligen Antrag Beifommender werben bie 
feit vielen Jahren abweſenden und verfhollenen Söhne 
der hieſelbſt verfiorbenen Eheleute, des wail. biefigen 
Bürgerd Johann Jochim Detlef Neubaus und der 
Anna Eicilin Neubaus, geb. Schadt, Namens: 

1) Hinrich Diedrih Neuhaus, geboren ven 8. Mai 

1788, und 
2) Ehriftion Wilhelm Neubaus, geboren den 23. 
uni 1792, 


eventuell deren etwanige Leibes⸗ oder fonftige Erben, 
mit Ausnahme jedoch ber Proclamserirabenten und 
der in Pernambuco ſich aufhaltenden Witwe Anna 
Margaretha Catharina Charlotte Meyer, geb. Neubaus, 
fo wie aud Alle und Jede, welche an das biefelbft 
verwaltete Bermögen des sub Nr. 1 genannten Bers 
fhollenen Anfprüde erheben zu können vermeinen 
follten, von Gerichtswegen hiedurch aufgefordert und 
angewiefen, binnen 12 Moden, von der legten Bes 
fanntmadhung dieſes Proclams angerechnet, in dem 
Stadifecretariate biefelbft fi zu melden und babei, 
ae: unter Beftellung von Actenprocurateren, 
die ihre Erb» und fonftigen Anfprücde begrünbenden 
Documente zu proburiren, widrigenfalis fie zu ges 
wärtigen, und zwar bie beiden gedachten Berfcholle- 
nen, daß fir für tobt werben erflärt, deren etwanige 
fonflige Erben und Gläubiger aber, daß fie mit ihren 
Erb» und fonfligen Anfprüden werben präcludirt 
werben und daß das für den verfchollenen Hinrich 
Diedrih Neubaus biefelbft verwaltete Vermögen von 
reichlich 400 F deſſen legitimirten Erben nah Maafe 


ya der Borfäriften der Berorbnung vom 9,.Noybr. 
798 werbe ausgekehrt werden. 
Signatum Glüdftadt, den 11. Juli 1862. 


— Praͤſident, Bürgermeiſter und Rath. 


* 4. 
Erſte Bekanntmachung. 

Da auf Anhalten eines Creditors über das an 
der Eimsbüttler Straße belegene Erbe des Julius 
Moſes Fontheim, welches mit Chriſtoph Heinrich 
Bope im Süden und Carl Matthias Fick im Norden 
und Oſten benachbart ift, ver Specialconcurs erfannt 
worden: fo werden von Gerichtöwegen Alle und Jede, 
welche an daffelbe aus irgend einem rechtlichen Grunde 
Anfprüde over Forderungen zu baben vermeinen — 
mit alleiniger Ausnahme der protorollirten Gläubiger — 
bei Sırafe der Ausſchließung und des ewigen Still» 
ſchweigens, aufgefordert und befehligt, folde, in Ges 
mäßheit der Berorpnung vom 14. April 1840, bes 
treffend das Subhaftationsverfahren, binnen 6 Wochen, 
nad der legten Bekanntmachung diefes Proclams, im 
biefigen erſten Stadtſecretariate, und fpäteftens am 

11. September d. 3., 
ald dem peremtoriſchen Angabetermine, im Obergericht 
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrüns 
denden Documente in Urſchrift vorzugeigen und in 
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen 
geböriger Procuraturbeftelung das Nöthige wahrzu⸗ 
nehmen haben, 

Zum öffentlichen Berfaufe des beregten Erbes if 
Termin au 

Montag den 25. Auguft d. 9. 
anberaumt werben, an weldem Tage, Nachmittags 
2 Uhr, die Kaufliebhaber im biefigen Rathöfeller * 
einfinden und den Handel verſuchen können. 
Wornach Beikommende ſich zu achten! 
Altena, im Obergerichte, den 10. Juli 1862. 
Ex Decreto Senatus. 


NM 5. 
Erfte Bekannimachung. 

Da auf Anhalten rined Erevitord über das auf 
bed verftorbenen Joachim Friedrich Drüdhammer 
Ramen im hiefigen Stadibude befdriebene, an der 
Juliusftraße belegene, mit Stammann und Bieber 
im Süden und Welten und Johann Friedrich Ferdi— 
nand Kampff im Dfien benachbarte Erbe der Sperial- 
concurs erfannt worden ift: jo werden von Gerichts⸗ 
wegen Alle und Jede, welche an daſſelbe aus irgend 
einem rechtlichen Grunde Anfprüce oder Forderungen 
zu haben vermeinen — mit alleiniger Ausnabme der 
protorollirten Gläubiger — bei Strafe der Ausichlies 
hung und des ewigen Stillihweigens, aufgefordert 


172 





und befehliat, ſolche in Gemäßheit der Verordnung 
vom 14. April 1840 . betreffend das E ubbaftationds» 
verfahren, binnen 6 Wochen, nad der legten Bekannt⸗ 
madhung diefes Proclams, im biefigen erſten Stadt⸗ 
feeretariate, und fpäteftens am 
11. September d. %., 

als dem peremtorifhen Angabetermine, im Obergericht 
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrün— 
denden Documente in Urfchrift vorzuzeigen und in 
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch megen 
geböriger Procuraturbeſtellung“ das Nötbige wahrzju—⸗ 
nehmen baben. . 

Zum Öffentlihen Berfaufe des beregten Erbes ift 
Termin auf 

Montag den 25. Auguft d, 9. 
anberaumt worden, an mweldem Tage, Nadmittags 
2 Ubr, die Kaufliebbaber im biefigen Ratböfeller ſich 
einfinden und den Handel verfuchen können. 
Woruah Beilommente fib zu achten! 
Altona, im Obergerichte, ven 10. Juli 1862. 
Ex Decreto Senatus. 


M 6. 
Zweite Bekanntmachung. 

Alle und eve, welche an die von ben bis jeßt 
ermittelten Inteſtaterben repudiirte und event. ber 
eoneurämäßigen Behandlung verfallende Nachlaßmaſſe 
des auf Marutendorf verſterbenen früberen Verwal— 
terd Friedrich Prehn Erb» over fonflige Anfprüce 
und Forderungen irgend einer Art haben, imgleichen 
etwanige Pfandgläubiger, werden biemittelft aufgefor- 
dert, Sich, bei Verluſt ibrer Anfprücde, innerhalb 6 
Wochen, von der legten Bekanntmachung angerechnet, 
im Juſtitiariat des adel. Guts Marutendorf rechtds 
gehörig anzugeben. 

Brunswieck, im Juſtitiariat des adel. Guts Mas 
rutendorf, den 26. Juni 1862. 

C. Rahtlev. 


MT. 
Zweite Befanntmacung. 

Auf Anbalten des Herrn Apvocaten Claudius, ald 
erichtlich beftellten Ndminiftrators nachftehenter Ver: 
affenfchaften, werden Alle, 

1) welde an den Nachlah des am 24. Kebruat 
1860 biefelbft verftorbenen Brauknechts Friedr. 
Biehuſen aus Leterfen; 

2) melde an ven Nachlaß der am 16. Auguft 1860 
biefelbft verftorbenen Wittwe Anna Margaretha 
Weberling, verwittweten Sievers, geb. Schnoor 
oder Schnauer; 

3) welde an den Nachlaß des am Bord des Altos 
naer Briggſchiffes „Glorioſa“ verftorbenen Dias 
nl Hand Conrad Friebr. Horns aus Kellen— 
bufen; 


— — 


4) welche an den Nachlaß des am Bord des Altos 
naer Brigafadfieg „Profper“ verfiorbenen Jung: 
manns Jacob Diedrich Johaunſen aus-Bäfum; 

5) welde. au ven Nachlaß des im Juni 1853 mit 
dem Altonaer Schiffe „Zodiacus“ abgegangenen 
und am 23. Januar 1854 im Comes: verfiorber 
nen Matrofen Carl: Eggers aus Neuſtadt; 

6) welde an ven Nachlaß des am 30. Decbr. 1856 
im Hafen von St. Thomas vom Barkigiffe 
„Thora“ aus ertrunfenen Matrofen Birani 
Gudmanſon aus AlptauereRep in Joland; 

7) welde an den Nachlaß des am 5: Sepibr. 1855 

ertrunfenen Matroien auf der Altonaer Schooner: 

brigg „Lootſe“, Namens Johann Boie "Severin 
aus MWefterbüttel in Suderdithmarſchen; 

melde au den Nachlaß des am 8. Januar 1859 

ertrunfenen Matrofen auf der Altonaer Brigg 

„Catharina“, Namens Jens Bulman Dlijen 

aus Aarhuus; ' 

9) welde an ven Nachlaß des im December, 1857 
mit dem Altonaer Barkſchiffe „Emilie“ ‚abgegans 
genen und am 26. Juni 1858 zu Rio be Janeiro 
verftorbenen Matroſen Jobann Diaf Jarlemit 
Findeftröm aus Galmar; 

Erb» over fonftige Anfprüde zu baben wermeinen, 

hiedurch, ‚bei Strafe der Ausſchließung und des ewi⸗ 

gen Stillſchweigens, aufgefordert und befebligt, folce 
binnen 12.Wocen, nad ver legten: Befanntmadung 
dieſes Proclams, im hieſigen erſten Staptfectetarine 
und fpäteftens am rg Al 
9. October v. 3, 
ald dem peremtoriihen Angabe» Termine, im Ober 
—— hieſelbſt anzumelden, wobei die die Anſprüche 
egrundenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und 
in Abſchrift zurückzulaſſen ſind, Auswärtige aud we⸗ 
gen gehöriger Procuratur = Beftellung das Nöthige 
wahrzunehmen baben. 
Wornach Beifommende fih zu adten. 
Altona, im Dbergerichte, ven 26. Juni 1862. 


Ex Deecreto Senatus. 


8) 


M 8. 
Zweite Bekanntmachung. 
Auf Anhalten Beikommender werden — mil 


alleiniger Ausnabme ver Proclams-Ertrahenten und 
ad 1 der Stadtbuchsgläubiger — Alle, 

1) welche an ven Nadlaß der im Februar d. R 
biefelbft verftorbenen Wittwe Anna Dorothea 
Wilhelmine Zelling, geb. Hinrichſen; 

2) welde an ten Nachlaß der im März. d. J. bier 
felbft verftorbenen Wittwe Anna Catharina 
Ehriftina Beusfe, geb. Claſen; 

3) mwelde an ven Nadlaf des biefelbft verftorbenen 
Ehriftian Ludwig Gieſecke; 


173 


rd) welche an’ eine im Befige des. Milchhaͤndlers 
Oeinrich Tobtmann - in: Dttenfen befindliche 

Mönigl. Finangebligation vom 25, Deebr, 1826 
‚Mr, 1, groß 1000 SP R-M., zufolge einer auf 
der beregten Obligation befinpliden Bemerkung 
zur Gercken'ſchen Erbmaſſe gehörig; 

5) welche aus einer unterm 14. Mai 1825 abſeiten 
des mwailand Georg, Ehriftian Hillmer in feinem 
an ver großen Bergftraße belegenen Erbe an 
bie nunmehr verftorbenen Generals Lotto = Eols 
lecteure Jacob Bruns und Zohann Delfs bes 
ſchaffte Verpfänpung zur Sicherheit für alles 
basjenige, womit er benfelben aus ven ihm 
anvertrauten Caſſe⸗Geſchäften verhaftet werden 
mödte; 

6) welde "an eine von der biefigen Stadtfaffe auf 
Hand Hinrid Otto Namen ausgeſtellte Obli— 
nation der Stadt Altona Nr. 1674, groß 
266°, P R.»M., die bei einer Feuersobrunſt in 
Niendorf, Herrfhaft Pinneberg, abhanden ge⸗ 
fommen und auf deren Mortification angetragen 
worden ill; 

reip. Erb» over fjonftige Anſprüche zu haben vermeinen, 
bierdurd, bei Strafe der Ausfchließung von dieſen 
Maſſen, und zwar sub 4 unter dem Präjudiz der 
Anerfenuung des Proclamsd-Ertrahenten als alleinigen 
rechtmäßigen Inhabers der DObligation, sub 6 der 
Mortification der aufgeführten Obligation, aufgefors 
dert und befebligt, folde binnen 12 Wochen, nad ver 
legten Bekanntmachung dieſes Proclame, im biefigen 
eriten Stapdtfeeretariate, und fpäteftend am 
13. October d. ., 
ald dem peremtorifchen Angabe » Termine, im Ober⸗ 
Siem biefelbft anzumelden, wobei die die Ansprüche 
egrümbenven Documente in Urſchrift vorzuzeigen und 
in Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wegen 
gehöriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzu— 
nebmen baben. 
Wornach Beikommende ſich u achten. 
Altona, im Obergerichte, den 30. Juni 1862, 
Ex Decreto Senatus, 


NM 9. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 27ftien Stuͤcks MW 1. 

Erbrechte, Forderungen und Anfprühe an ben 
Nachlaß des am 20.0. DM. in Rendsburg verfiorbenen 
Gaſtwirths Hans Kübl find binnen 12. Moden, von 
der legten Belanntmacung dieſes Proclams, im ftädti- 
fhen Actuariat biefelbft gebörig anzumelden, wobei 
bemerft wirt, daß Died Proclam event. zugleih als 
Eoneursprorlam gilt. 

Rendsburg, den 23. Juni 1862, 


("c Der Magiftrat, 


"10. | 
Zweite Befanntmadung. - 
Ertr. des Procl. des: 27ften Stücks A 3. 
Nihtprotocollirte dinglihe Anfprüde an vie von 
Anton Friedrid Theotor ade verfaufte, in Kalten⸗ 
lirchen belegene Katbenftelle find innerhalb 12 Wochen, 
vom Tage der legten Befanntmacung diefes Proclams 
bei Strafe des Ausſchluſſes, im Segeberger Königl. 
Actuariat — —— zu melden. 
Segeberger Amtsgericht, den 26. Juni 1862. 
"Pr. et Ass. jud. 
In fidem: H. F, Jacobsen. 
"11. 
Dritte und legte Befanntmadhung. 


Wenn ver Guröbefiger Peter Sprindhorn zu 
Meiſchenstorff biejelbft vorgeftellt, daß er das adelige 
Gut Meifhenstorff verkauft und derjelbe, da er dem 
Käufer ein von allen dinglichen Anfprücen gereinigtes 
Profeffionsprotocoll verſprochen, um die Erlaſſung eines 
lanvüblihen Proclams gebeten bat, 

Werden von Obergerichtöwegen in Deferirung 
diefer Bitte Alle und Jede, mit alleiniger Ausnahme 
der protocollirten Gläubiger, weldye dingliche Anfprüde 
und Forderungen an das im Divenburger Büterpiftriet 
belegene adelige Gut Meifcenstorff au baben vermeis 
nen, biemittelft aufgefordert und befebligt, viefe ihre 
dinglichen Anfprübe und Forderungen innerhalb 12 
Wochen, von der letzten Bekannmachung dieſes Pro— 
clams angerechnet, bei Strafe des Ausſchluſſes und 
des ewigen Stillſchweigens, bei dem Pant gerichtsnotar 
Yuftigratb Martens biefelbft anzumelden, die ihre An- 
fprüde begründenten Documente in Original zu pro— 
duriren und beglaubigre Abichriften derfelben beim 
Protocol zurüdzulaffen, auch, infofern fie nidt in 
Glückſtadt wohnhaft, Actenprocuratoren zu beftellen. 

Wornach fid zu achten. 

Urfundlih unterm vorgebrudten größern Gerichts— 
infiegel. Gegeben im Königl. Holfteinifhen Ober— 
gericht zu Glüdftadt, den 25. Juni 1862, 


(L. S.) VF. v. Schirach. Henrici. 
vr. Gyldenfeldt. 
Pro vera copia: Martens. 


NM 12. 
Dritte und legte Befanntmadhung. 
Von, Gerichtswegen 
wird auf Anbalten der Enfel und Erben des unlängft 
verftorbenen früberen Landesgevollmächtigten Hans 
Friedrich Ick, wail. in Wefjelburen, welder zwar den 
Nachlaß des Vegieren unbedingt angetreten, zugleich 
aber zur u. gegen unbegründete Forderungen 
in Nabtagen um Erlaſſung eines landüblichen Pro— 


174 


clams ad indsgandum statum bonorum gebeten 
haben, Alen und Jedem, jedoch mit Ausnahme der 
protocolirten Gläubiger, melde an den verfiorbenen 
früheren Lanvesgevollmädtigien Hans Friedrich Ick, 
wail. in Weffelburen, oder an deſſen Nachlaß dingliche 
oder perfönliche Forderungen und Anſprüche aus 
irgend einem Grunde zu baben vermeinen, hierdurch 
aufgegeben, felbige binnen 12 Wochen, vom Tage ber 
legten Befanntmadhung diefed Proclams angerechnet, 
in der Klirchfpielfchreiberei zu Weflelburen, und zwar 
ald Auswärtige umter geböriger Actenprocuratur⸗ 
befielung, bei Strafe der Ausfhließung und des 
ewigen Stillſchweigens, orbnungsmäßig anzugeben 
und verzeichnen zu laflen. 

Königl. Rorderdithmarſiſche Landvogtei zu Heibe, 


den 19. Juni 1862, Hansen. 
In fidem: Scholtz. 
Zur Beglaubigung der Abſchrift: HL v. Senden, 
Kirchſpielſchreiber. 


NM 13. 
Dritte und legte Befanntmadhung. 

Auf Anfuhen des Herrn Dbers und Landgerichts— 
advocaten Dr. jur. 9. Brindmann, als gerichtlich 
beftellten Güterpflegerd der Nachlaßmaſſe der in der 
Nacht vom 20./21. Mai 1862 biefelbfi verftorbenen 
Witwe Charlotte Louiſe Martens, geb. Schlüter, in 
welcher zugleih der Nachlaß des wail. biefigen Bürgers 
und Gigarrenfabrifanten 9. N. Tb. Martens ent» 
balten ift, 

Werden Ale, welche an den Nachlaß ver genannz- 
ten Eheleute Martens Forderungen und Anſprüche 
irgend einer Art, namentlich aud Erb» und Eigenihums⸗ 
rechte, zu baben vermeinen, mit alleiniger Ausnahme 
der einzigen und unmündigen Todter der Martens— 
ſchen Eheleute, Hedwig Marteng, hiedurch aufgefordert, 
fib innerhalb präclufisiiher Friſt von 12 Moden, 
vom Tage der legıen Befauntmadung dieſes Prorlams 
angerechnet, im biefigen Ztadifpndicat gehörig anzur 
eben, und zwar unser Beflellung eines Procuratord 
Diefeibf, fofern die Profitenten auswärts wohnen, 

Decretum fiel, den 13. Juni 1862, 

Der Magiftrat. 
In idem: 6G. F. MWitte, Syndicus. 


M 14, 
Dritte und legte Bekanntmachung. 

Nachdem bie Erben des am 20. Mai 1862 hie— 
ſelbſt verflorbenen Zollaffiftenten Johann Friedrich 
Ernſt Spethmann erflärt baben, den Nadlaf nur 
sub beneficio legis et inventarii antreten zu wollen, 
werben Alle, welche an den verflorbenen Zollaffiftenten 
3.%. E. Spethmann Eigentbumsanfprüde oder For⸗ 
derungen zu baben glauben, biedurd aufgefordert, 


innerhalb präcluſiviſcher Fri von 12 Moden, vom 
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Procams 
— im Sypndicat hieſelbſt ſich anzugeben und 
baben die Profitenten, welche außerhalb Kiels wohnen, 
biefelbft einen Procurator zu beftellen. 
Deeretirt Kiel, ven 24. Juni 1862. 
Der Magiftrat. 


In fidem: G. F. Witte, Synvicus. 


M 15. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ale und Jede, mit alleiniger Ausnahme der pros 
toeollirten Gläubiger, welche 
1) an die Nachlaßmaſſe des verftorbenen Maurer 
gefellen Johann Jochim Heide in Preeg und 
an das dazu gehörige Haus Nr. 393 hieſelbſt, 
2) an bie ——— des Schlachtermeiſters 
Chriſtian Georg Sophus Grotjahn in des 
und an bad dazu gebörige Haus Ar. 
biefelbft, 
aus irgend einem Grunde Forderungen und Anjprüde 
u haben glauben, werden biedurd u und 
efehligt, ſich damit, bei Strafe ver Ausfcließung, 
innerhalb 12 Moden, von der legten Befanntmadung 
angerechnet, unter Einlieferung ihrer Documente in 
Ur⸗ und Abſchrift, —— auf hieſiger Kloſter⸗ 
ſchreiberei zu melden und ihre Gerechtſame wahrzu⸗ 
nehmen. 
Klöſterliche Obrigkeit zu Preetz, ven 13. Juni 1862, 
C. v. Qualen. 
N 16. 
» Dritte und legte Brkanntmachung. 
Wenn der Pächter 3. 0. Deife zu Goerg, um eine 
genaue Ueberfiht feiner Bermögensverhältniffe zu ges 
winnen, die Erlaſſung eines Proclams hieſelbſt bean 
tragt bat, fo werden von Gerichtswegen Ale und 
Gere, welche aus A einem Grunde an den ges 
dachten Pächter 3. K. Heiſe zu Goerg Forderungen 
und Anfprühe zu baben vermeinen, biemittelft aufs 
efordert und befebligt, foldhe, bei Strafe der Au 
hlieung mit denfelben und des immermährenden 
Stillſchweigens, innerhalb 12 Wochen, vom Tage ber 
legten Befanntmadhung dieſes Proclams angerechnet, 
im unterzeichneten Auftitiariat unter Beobachtung dee 
Srforderlihden wegen Borlegung der bezüglichen Do 
eumente und Procuraturbeflelung anzugeben. 
Decretum Neuftadt, ven 12, Juni 1862. 
Juſtitiariat des nr Goerh. 


omu 
Mi7. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Da auf Anhalten eines Greditors über das auf 
des verfiorbenen Ernft Wilhelm Mierſch Namen ım 
biefigen Stadtbuche befchriebene, an der Peterſtrahe 


175 


wlegene, mit Morig Baruch Heymann, Eggert Nicolaus fchreiberei zu Marne, und zwar sub pema pr=elusi, 


drohn und Johann Heinrih Hartmann Koopmann im 
Reftlen und Norben und Jobann Eonrab Rudolph 
Boblien im Dften benadbarte Erbe der Specials 
oncurs erfannt worden ift: fo werden von Gerichts⸗ 
segen Ale und eve, welche an daffelbe aus irgend 
inem redytliben Grunde Anfprüde oder Forderungen 
u baben vermeinen — mit alleiniger Ausnabme der 
rotocollirten Gläubiger — bei Strafe der Ausſchlie⸗ 
'ung und des ewigen Stillſchweigens, aufgefordert und 
efehligt, folde, in Gemäßbeit der Verordnung vom 
4. April 1840, betreffend das Subbaftationg +» Ber: 
abren, binnen 6 Wochen, nad der legten Bekannt⸗ 
achung dieſes Proclamd, im biefigen erften Stadt⸗ 
‚cretariate und fpäteftend am 
2. September d. J., 

[8 dem peremtorischen Angabetermine, im Dbergericht 
iefelbft anzumelven, wobei die die Anſprüche begrüns 
enden Documente in Urfchrift vorzugeigen und in 
(bfehrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen 
eböriger Proruraturbefielung das Nötbige wahrzus 
ebmen haben. 

Zum öffentliben Berfaufe des beregten Erbes ift 
-ermin auf 

Montag den 18. Auguft 1862 

nberaumt worden, an weldem Tage, Nachmittags 

Ubr, die Kaufliebbaber im biefigen Ratböfeller ſich 
infinden und ben Handel verfuchen fönnen. 

Wornach Beilommende ſich — achten! 
Altona, im Obergerichte, den 12. Juni 1862. 
Ex Deereto Senatus. 


N 18, 
Dritte undlegte Befannrmacung. 
Ertr. des Procl. des 2öften Stücks M 1. 

Alle und Jede, welche an nachftebende im Schuld⸗ 
nd Pfanpprotocoll des Kirchſpiels Marne protocollirte 
nd verloren gegangene Documente, ale: 

1) an den zwilhen Peter Junge zu Neufelo als 
Berfäufer und dem Schuhmacher Johann Friedrich 

- Müblendarbt in Marne als Käufer sub dato 

Marne den 30. April 1850 erridteten aufs 
contract über ein Wohnhaus mit Garten in 
Marne und den daraus noch reflirenden Kauf⸗ 
fhilling ver 533 „P 32 4 R-M.; 

2) an die unterm 25. Septbr. 1835 in der Königl. 
Fandvogtei zu Meldorf beſchaffte väterlide Der 
claration bed Einwohners Thies Peter Clausſen 
in Darenwurth über das feinem Sohne erfler 
Ehe Johann Andreas Clausſen amsgelobte 
mütterlihe Bermögen von 200 # v. Cour., jept 
106 »f 64 4 RM., 

Infprüde zu baben vermeinen, müffen fi damit ins 
‚erbalb 12 Moden, von ber legten Befanntmadung 
ieſes Proclamsd angerechnet, in der Königl. Kirchfpiels 


rechtobehörig melben. 


B. ®. W. 
Meldorf, den 10. Juni 1862. 
Zur Beglaubigung: 


NM 19. 
Dritte und legte Befanntmacbuna. 
Ertr. des Procl, des 2öften Stücks M 2. 

Nichtprotocollirte Yorberungen und Anſprüche an 
den Nachlaß des wailand Johann Theodor Deihlefs 
auf dem Dinger Donn, ſo wie Pfandſtücke aus dieſem 
Nachlaſſe ſind, bei —— der Ausſchließung und 
des Verluſtes, innerhalb 6 Wochen, vom Tage der 
legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, 
in der Königliben Sirchfpielfchreiberei au Eddelad 
gebörig anzugeben. F 


Meldorf, den 17. Juni 1862. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


M 20. 
Dritte nnd lesre Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des Zöften Stüde M 3. 

Alle, melde Anfprübe an die Concursmaſſe des 
Schmiedes Jobann Nicolaus Georg Reiff in ZJahrſtorf 
zu haben meinen, müflen ſolche innerhalb 12 Wochen 
im biefigen Amtsactuariat angeben. 

Renveburger Amthaus, den 13. Juni 1862. 

E. v. Harbou, 


Brenning. 


Fabricius. 


M 21, 
Dritte und legte Befanntmachung. 

Ertr. ded Procl, des 25ften Stüde M 7. 
Nidytprotocollirte binglihe ober perfönlide Ans 
fprüde und Forderungen an den verftorbenen Stadt: 
eaffirer Johann Hinr. Potent in Ergeberg, namentlid 
an das zu deſſen Nachlaß gebörige hiefetßn Quart. II 
Nr. 30 belegene Wohnhaus ce. pert. find, bei Strafe 
der Ausſchließung, refp. des Verluſtes der Anſprüche, 
innerhalb 12 Wochen, nad der legten Bekauntmachung 
dieſes Proclams, im hieſigen Stadtſecretariat rechts⸗ 

behörig anzumelden. 

Decretum Segeberg, in euria, den 19. Juni 1862. 

8.) Bürgermeifter und Rath. 


M 22. 
Driree und legte Befanntmarbung. 
Ertr. des Procl, des 2öften Stüds M8. 

Auf Anbalten der Gebrüder Auguft Nicolaus und 
Eduard Nicolaus Kirften wird deren Bruder, dem 
feit reichlich AO Jahren vom Orte abwefenden Nicolaus 

edrich Kirſten, welder am 10. Detober 1861 fein 
iebenzigſtes Lebensjahr zurüdgelegt baben würde, fo 
wie feinen etwanigen unbefannten Erben von Bürgers 


176 


meifter und Rath hierdurch aufgegeben, ſich "binnen 
12 Wochen, vom Tage der legten Befanntmahung 
dieſes Proclams angerechnet, im biefigen Stadiſtere⸗ 
tariat anzugeben, indem, falls der verſchollene Nicolaus 
Friedrich Kirften ſich auf ſolche Bekanntmachung nicht 
melden ſollte, zu —— iſt, daß derſelbe fuͤr todt 
werde erflärt und fein gerichtlich adminiſtrirtes Vermögen 
feinen Brüdern Auguft Nicolaus und Eduard Nicolaus 
oder den Erben des Verſchollenen, welde ſich fonft 
als nächſt berechtigt etiwa gemeldet und legitimirt has 
ben mögten, nach Maafgabe der Verordnung vom 
9. November 1798 werde ausgehändigt werden. 
Itzehoe, den 19. Juni 1862, 
Bürgermeifter und Rath. 


NM 23. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des Zöften Stücks M 9. 

Alle und Jede, melde an ven Nadlaf des wall. 
Abſchieders Franz Jochim Warnde in Duidborners 
Haide Aniprüde und Forderungen irgend einer Art 
zu haben vermeinen, müſſen ſolche innerbalb 12 Wochen, 
vom Tage- der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, 
welches event. zugleich ald Concursproclam gilt, ans 
gerechnet, im Actuariate des Gerichts. sub pena 


praeelusi, anmelden. 
und Erbiheilungsgericht, 


Pinneberger Concurs⸗ 
den 16. Juni 1862. 
W ommelsdorff-Friedrichsen. H. A: Tetens. 
Mohrdiek. 
M 24. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Erır. des Procl. des 26ften Stüdd M 3. 
Nichtprotocollirte Anfprüde und Forderungen an 
den unter gerichtlibe Behandlung genommenen Nach— 
laß ter wailand Eheleute Hofbefiger Peter Peters in 
Darenwurtb und Fouife, geb. Timmermann, dafelbit, 
fo wie Pfanpftüde aus dieſem Nadlajle find, bei 
Eirafe der Ausichliefung und des Verluftes, binnen 
12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung 
dieſes Proclams ‚angerechnet, in ver Königl. Kirch— 
ſpielſchreiberei zu . gebe anzumelden. 


Melvorf, den 22. Juni 1862, 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


% 25. 
Dritte und legte ge 
Ertr, des Procl. des 26ften Stüds M 4. 
Nichtprotocollirte Forderungen und Aufprüde an 





den von ven. Erben unbedingt angettetenen Nadlaf 
des wailand DBierbrauerd und Landwirths Henning 
Dibbern in Marne, fo wie Pfandſtücke aus viefem 
Naclaffe find innerhalb 12 Wochen, vom ver legten 
Belfanntmahung dieſes Proclams angereihnet, sah 
ena praclusi, in ver Königl. Kircpfpielfchreiberei 
zu Marne gehörig — 


Meldorf, den 23. Juni 1862. 
Zur Beglaubigung: Fabricius, 
N 26. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Extr. des Prock. des 2bften Stüds M 6. 
Diejenigen, welde Anſprüche an den der concurs⸗ 
mäßigen Behandlung unterzogenen Nachlaß des Webers 
Hinr, Friedr. Lau in Kembs zu haben vermeinen, haben, 
bei Strafe des Ausſchluſſes und des ewigen Stils 
ſchweigens, innerhalb der Frift von 6 Wochen biefelof 
ihre Angaben zu beicaffen. 
Drunswied, im YJuftitiariate des adeligen Guted 
Waternewerstorff, ven 20. Zuni 1862. 
F. Boie, 
M 27. 


Dritte und legse Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 26ften Stücks MT. 

Der am 19. April 1792 biefelbft geborene, feit 
vielen Jahren abwefende und verfchollene Claus 
Diedrich Chriſtian Fri, ein Sohn ver verftorbenen 
Eheleute Friedrich Frid und Anna Maria Ebriftiant, 
geb. Thomfen, wail. biefelbft, eventuell deſſen Erben, 
mit Ausnahme der Proclamsertrabenten, fo mie auch 
Ale und eve, welde etwa fonftige Anfprüce an 
das für diefen Verſchollenen biefelbft verwaltete Ber 
mögen von ca. 1200 F R.=M. zu haben vermeinen 
follten, müſſen fih binnen 12 Wochen, a dato der 
legten Bekanntmachung dieſes Proclams, Auswärtige 
unter Beftellung von Actenprocuratoren, in dem bier 
figen Stapdtfeeretariate melden und legitimiren, wibris 
genfalld fie zu gemwärtigen, und zwar dieſer Verſchol⸗ 
lene, daß er für tobt werbe erklärt, deſſen etwanige 
fonftige Erben und Gläubiger aber, daß fie mit ihren 
Erb» und fonftigen Anfprüden präcludirt und baf 
das Vermögen des Verſchollenen den biejelbft legitis 
mirten Erben defjelben nah Maafgabe ver Berord- 
nung vom 9. November 1798 werde ausgeliefert 


werden. 
— Glückſtadt, den 27. Juni 1862. 
( Präfivent, Bürgermeifter und Rath. 


Beilage 
zum 29. Stud der Holſteiniſchen Anzeigen. 


Montag den 21. Zuli 1862. 





Teftaments s Publication. 


Das unterm 22. Eeptember 1840 errichtete, bies 
ſelbſt deponirte Teftament der kürzlich verftorbenen 
Maria Catharina Eliſabeth Blod, geb. Ramm, und 
deren überlebenden Ehemannes, des biefigen Bürgers 
Claus Hinrih Block, wird 

am Diendtage den 29, dv. M., Mittags 12 Uhr, 
auf hiefigem Rathhauſe publieirt werven. 

eRıeabuzg, den 7. Juli 1862. 

(L. S.) DBürgermeifter und Rath. 
Zur Beglaubigung: MH. Brinkmann. 


König Chriftian VOL. Oftfeebahn. 


In der am 12. Juni d. 9. gebaltenen Generals 
verfammlung der Actionaire find die Herren 
Kapfer in Damburg, 
Dr. Ablmann in Kiel, 
GConful von Zerßen in Rendsburg, 


N in Altona 


Altona, den 2. Juli 1862. 
Der Ausfhuß. 
Theod. Reincke, Vorfigenver. 


Gluͤckſtadt-Elmshorner Eifenbahn. 


In der am 30. Juni dv. J. flattgehabten ordent⸗ 
ichen Generalverfammlung ift der Herr Advocat 
Schenck in Elmöborn zum Ausfhußmitalieve und 
son dem Ausfhujle der Herr Dbergerichtsadvorat 
Dabmd in Elmshorn wiederum zum dritten Director 
rwählt und find beide Mablen angenommen. 

Da in der Generalverfammlung vom 30. Juni 
. 3. nicht bie vorgefchriebene Anzahl von Actien 
ertreten war, um über bie vom Ausihuß gemachte 
3orlage, betreffend die in Folge der Uebernahme des 
igenen Betriebes von der Generalverfammlung zu 
eichließenden Veränderungen der $$ 64 bis 87 des 
Statuts für die Glückſtadt-Elmöhorner Eiſenbahn— 
eſellſchaft, befchließen zu fönnen, fo wirb eine neue 
ußerorbentlihe Generalveriammiung ver Actionaire 
uf Diendtag den 26. Auguft d. J., Mittags 12 Uhr, 


in der hiefigen Bahnhofshalle berufen, um über diefe 
Borlage des Ausſchuſſes, die in der Generalverfamms 
lung vom 30. v. M. von dem Herrn Obergerichts⸗ 
abyoraten Schröder dazu geftellten Amendements und 
den von demfelben geftelten Antrag, betreffend Ver— 
änderung bed $ 75 des Statuts, Befchluß zu faffen, 
wobei bemerft wird, daß zur Beſchlußnahme über den 
von bemfelben geftellten Antrag, betreffend Berändes 
rung des $ 75 des Statutd, nah 8 43 Nr. 5 zwei 
Drittel fämmtlicher Actien vertreten fein müffen, von 
denen behufs Annahme deſſelben fi drei Viertel der 
Stimmen bafür zu erflären haben. 

Actieninhaber, welde dieſer Generalverfammlung 
beizuwohnen beabfidtigen, haben fib am Tage vorher 
von 6 bie 8 Uhr Abends und am Berlammlungeisar 
von 9 bis 11 Ubr auf dem biefigen Rathhauſe, unter 
gerjeigung ihrer Acıien, dem Ausfchuffe gemäß der 
Deflimmung des $ 40 des Stoturs zu legitimiren 
und dagegen Einlaßfarten zur Generalverfammlung 
entgegenzunebmen. 

Zugleih wird angezeigt, daß dad gedrudte Pros 
tocoll der GBeneraiverkiumiäng vom 30. Juni d. 3, 
in dem bie vom Herrn Obergerichtsabvoraten Schrös 
der zu der Vorlage des Nusichuffes geftellten Amenr 
dementd, fo wie deffen ſelbſtſtändiger Antrag, betreffend 
Beränderung des $ 75, wörtlich enthalten find, fo wie 
die gedrudte Rorlage des Ausfhufles von einem jeden 
Actionair bei dem Herrn Director Schen® und dem 
Unterzeihneten abgeforbert werden kann. 

Glückſtadt, ven 18. Juli 1862, 

Der Ausſchuß. 
C. J. Rathjen, Vorfigender. 


Stecbriefe. 

M 1. 

Da der bierunter fignalifirte Arbeitomann Johann 
Friedr. Sitann zu Pütjenburg fib ver Einleitung einer 
Unterfuchung wider ibn wegen Entwendung durd Ents 
fernung von bier entzogen bat, fo werden beifommende 
Bebörven ganz ergebenft erfucht, auf ihn, der fi im 
Befige einer ihm etwa Mitte v. M. von der Lütjen— 
burger Polizeibebörbe ertbeilten Pegitimation, um ſich 
auswärts Arbeit ſuchen zu können, befindet, vigiliren 
und ihn event. inbaftiren laffen, von feiner Inhafti— 
rung aber Anzeige gefälligft ee machen zu wollen, 


178 


damit er unter Roftenerflattung — werden kann. 

Fütjenburg, den 29. Juni 1862. 
Das Patrimonlalgeriht des abeligen 
Guts Neudorf. 
FF yneken 

Eignalement: 

Johann Friedrich Sitann ifl 63 Jahre alt, 66 Zoll 

bo, hat braunes Haar, eine runde Stirn, blau-graue 


Augen, eine dide Nafe, ein breites Kinn und rin 
längliches Geſicht, auf dem linfen Daumen eine 
Schnittnarbe. 

M 2. 


Dem bei dem unterzeichneten Juſtitiariate wegen 
Diebflabls in Unterſuchung befindlichen Maurergefellen 
ranz Joachim Zacob Bahr aus Juliusburg, Derzog- 
| Fauenburg, iſt es abermals Larangen: und war 
in der Nacht vom 27. auf den d. M., aus dem 
Griminalgefängniffe in Trenthorſt zu entweichen. 

Alle Gerichis⸗ und Polizeibebörden werben baber 
erfucht, auf den unten näber fignalifirten Bahr ges 
fällig vigiliren, im Berretungsfall ihn anhalten und 
an das Irenthorfter Infpeetorat abliefern zu laffen. 

Stodelftorf, im Juſtitiariat für Trentborft, den 


30. Zuni 1862 


Signalement: 

Name: Franı Joachim Jacob Bahr aus Juliuss 
burg, Alter: 39 Jahr, Größe: 62", “ feel. Maaß, 
Haare: dunfelblond und lang, Stirn: rund, Augen— 
braunen: braun, Augen: blau, Nafe: ſpitz, Mund: 
Fein, Zähne: gefund, Obren: tlein, Rinnbart: dunfels 
blond, Kinn: rund, Seſichtsfarbe: geſund, Gefict: 
lãnglich, Rüden: grade, Schultern und Beine: ftark, 
Hände: Tlein, Finger: lang und dünn. Belondere 
Kennzeichen: feine. Sprade: hoch⸗ und plattdeutſch. 
Belleider; mit kurzem, grau wollenen Dberrod, 
fbwarzer Tuchhofe und Weſte, obne Haldtub und 
Strümpfe, mit alten abgefcliffenen und abgeſchnitte⸗ 
nen Stiefeln, fo wie mit grauem runden Filzbut. 


M 3. 
Der wegen Diebftahld nad erlittener Strafe we⸗ 
en dritten Diebftabld hieſelbſt in Unterſuchung be⸗ 
ade unten fignalifirte Hans Chriſtian Lũth aus 


Geſchendorf, Amts Zraventbal, bat am heutigen 
Morgen Gelegenbeit gefunden, aus ber Haft zu ent⸗ 
weichen. 


Ale Polizei⸗ und Berichtöbehörden werden daher 
erfucht, auf denfelben vigiliren zu laffen, im Betres 
tunaefall ihm amzubalten und bavon bebufs feiner 
Abholung gegen Koftenerftattung Mittheilung zu 


machen. 
Königl. Reinfelder Amthaus zu Traventhal, den 
14. Juli 1862. G. Grothusen. 


Signalement, 

Statur: mittler, Alter: 48 Jabre, geboren ben 5. 
Zuli 1814, Geburtsort: Geſchendorf, Amis Travems 
!bal, Gewerbe: Arbeitsmann, Haar und Bart: roth, 
Augen: blau, Nafe: grade, Mund: gewöhnlich, Kinn: 
rund, Gefihtöfarbe: gefund, Schultern, Arme, Beine 
und Füße: proportionirt. 

Befondere Kennzeihen: an der linfen Eeite der 
Stirne eine Narbe, angeblich von einem Falle, fo wie 
auf dem linfen Arme eine Narbe von einer Brant- 
wunde. 

Bekleidung bei feiner Entweichung: ſchwarzt ger 

icte Hofe, graue Weſte, eine graue Jade, ohne 
ußbefleidung. 


MA. 

In der Nacht vom 14./15. d. M. find aus dem 
Haufe des Krügerd Hinr. Hüttmann in Raltenfirden 
folgende Gegenftände entwendet worden: 

ein großer leinener Beutel mit circa 60 Stüd 
einfaden und doppelten preußiſchen Thalern, 

ein Heiner lederner dito mit circa 40 # Cour. 
in 5, 4 und einzelnen Ecillingen, 

30 bis AO Loih altes Silber, bauptfächlid Knöpfe, 
Bruffilder in Hergform und Spangen, unter 
den legteren eine gezeichnet Catharina Tanf, 

ein alted Taſchenbuch von ſchwarzem Leder, nl: 
haltend eine quittirte Nechnung von Biscamp 
in Kiel auf 70-80 # Eour., vier Rechnungen 
des Eingefefienen Benthien in Wrift zufammen 
über 400-500 # Cour, verſchiedene Nolizen 
über Guthaben des Veftoblenen für Breiter 
auf circa 600 2. 

Dieſes Diebſtahls verdächtig iſt der bierunter fo 
weit thunlich fignalifirte Hans Hamelau aus Kaltens 
firden, verfehen mit einem Pegitimationdfchein der 
Kaltenfirhener Kirchſpielvogtei vom 10. d. M. zur 
Arbeit in der Eremper Mari, gültig bis zum l. 
November d. J. 

Alle Bebörden werben erfucht, auf die geſtohlenen 
Sachen fomohl ald auf den genannten Hamelau zu 
vigiliren, diefelben im Berretungsfall zur Anhaltung 
zu bringen und dem Amtbaufe behufs ver Abholung 
unter Koftenerftattung eine Nachricht zugehen zu 


laſſen. 
Segeberger Königl. Amthaus, den 17. Juli 1862. 
F. Moltke. 


Signalement: 

Hand Hamelau, Geburtsort: Kalienkirchen, Alter: 
31 Jahr, Gewerbe: Weber und Tagelöhner, Statur: 
mittel, Haare und Augenbraunen: dunfelblond, Stirn: 
niedrig, Augen: grau, Nafe: fpig, Mund: gemöhnlic, 
Kinn: rund, Bart: dunfelblond, Geſicht: länglid, 
Gefichtsfarbe: gefund, Sprade: hode und plattventic, 
zeichnet fi durd einen ſcheuen Blick aus, 





179 


Erledigter Steckbrief. 

Der in Betreff des entfprungenen Wilhelm Tho: 
mas Baumann aus Lütjenburg unterm 30. v. M. 
erlaffene Stedbrief ift durch vie Inhaflirung des 
Entfprungenen — 

Lütjenburg, den 14. Juli 1862. 

Bürgermeiſter und Rath. 
Zur Beglaubigung: H. Brinkmann. 
Proclamata. 
Mi, 
Erfte Befanntmadung. 
Bon Gerichtswegen 
und nad ertbeilter Auctorifation des König. Holfteis 
niſchen Obergerichts werden ver im Jahre 1835 ge 
borene, indeß feit Jahren verfchollene Johann Georg 
Wiborg aus Nordvorf, Kirchſpiels Brunsbüttel, ein 
Sohn des verfiorbenen Hofbefigers Johann Georg 
Wiborg und der Siebke Wiborg, geb. Schade, allva, 
der mwahrfceinlih auf einer Reife nad Amerika bei 
bem Untergange des Amerifanifhen Poſtdampfſchiffes 
„Arctic“ im Jahre 1854 ums Leben gefommen if, 
und erwanige unbefannte Erben, wie auch nichtpro— 
tocollirte Gläubiger und Pfandinhaber vefielben, auf 
den Antrag Beifommenver hiedurch aufgefordert, ins 
nerbalb 12 Moden, nad ver legten Bekanntmachung 
dieſes Proclamd, ſich bei der Kirchſpielſchreiberti zu 
Brunsbüttel zu melden und beziebungsweife ihre Erb» 
oder Forderungsanſprüche oder etmwanige in ihrem 
Beſitze befindliche Pfandſtücke des Verftorbenen, Aus—⸗ 
wartige unter geböriger Procuraturbeſtellung, anzus 
geben und verzeichnen zu laffen, indem im Widrigen 
der Verfchollene für todt erflärt und mit feinem Ver: 
mögen in Gemäßbeit der Verordnung vom 9. Novbr. 
1798 verfahren werden wird, die etmanigen unbes 
fannten Erben, Gläubiger und Pfandinhaber deſſel⸗ 
ben aber ihrer Erb⸗ und Forderungdanfprüde vers 
luflig fein werden. 
Wornach ein Jever ſich zu achten. 

Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Meltorf, 

den 10, Yuli 1862, 
(L. S.) Müllenhoff. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


Erfte Befanntmadung. 
Bon Gerichtswegen. 

Nah dem vor längerer Zeit erfolgten Ableben des 
Kaufmanns Claus Jacob Garftens in Brunsbüttel 
find deffen Wittwe und Kinder in Gütergemeinfdaft 
geblieben und haben viejelben nunmehr, um ſich gegen 
unberechtigte Anjprüde, die etwa an ihres verfiorbes 
nen reip. Ehemannes und Baterd Nachlaß, den fie 
pure angetreten haben, gemacht werden möchten, ficher 
zu fiellen, die Ertrabirung eines tesfälligen Proclams 
beantragt. 


Da nun diefem .. flattgegeben, fo ergebet 
an Alle, welde an den Nachlaß des Claus Jacob 
Karftens nichtprotorollirie Forderungen und Pfand— 
rechte haben, ver Befehl, dirfelben, bei Strafe des 
Ausſchließens, Auswärtige nah vorgängiger Actens 
procuratur, in 12 Moden, nach der legten Bekannt⸗ 
machung dieſes Proclams, in Ter König. Kirchſpiel⸗ 
ſchreiberei zu Brunsbüttel anzugeben. 

Wornach ſich zu achten. 

Königl. Süderkithmarfcher Landvogtei zu Meldorf, 

den 9. Juli 1862. 

L.8 Müll A 


.) 
Zur Beglaubigung: Fabhrieius. 


M 3. 
Erfte Bekanntmachung. 

Wenn auf gefdiebene Infolvenz » Erflärung über 
die Habe und Güter des birfigen Bürgers und Glas 
fermeiftere Claus Joachim Wied Concurs erfannt 
worden ift, fo werden Alle und Jede, melde an bes 
fagten Wied aus mas immer für einem Grunde For⸗ 
derungen und Anſprüche oder an das dem Eridar 
a in biefiger Anftalt auf ver Nienſtadt sub 

r. 222 belegene Wobnbaus ec. pert. aus was im⸗ 
mer für einem Grunde nicdtprotocollirre dingliche Ans 
fprüde zu haben vermeinen, oder Pfänder von dem 
Grivar befigen, biemit aufgefordert und angewiefen, 
ſolche ihre Rechte, Forderungen und Anſprüche, bei 
Vermeidung gänzlihen Ausſchluſſes von dieſer Mafle 
und vie Pfandſtücke bei Berluft ver Pfandrechte, bins 
nen 12 Moden, von ver legten Befanntmabung 
diefes Proclamd, Auswärtige unter Procuraturbeftels 
lung, im ftäptifchen Actuariate birfelbft gebörig anzus 
melden. 

Rendsburg, den 10. Juli 1862. 


() Der Magiftrat. 
MA, 


Erfte Befanntmadung. 

Auf den von dem Patronat ver Rirde zu Schon⸗ 
kirchen für ſich und Namens der zu gedachter Kirche 
eingepfarrten adel. Güter hieſelbſt eingebrachten Ans 
trag um Erlaffung eines öffentlichen Proclams, worin 
alle diejenigen, mit alleiniger Ausnahme ver bereits 
anerfannten Inhaber von Kirchenſtühlen und Sitz— 
plägen, melde Anfprüde auf die Einräumung von 
Sipplägen in der Kirche zu baben vermeinen möch⸗ 
ten, zur Angabe ihrer derartigen Anfprücde aufgefors 
dert werden. 

Werden hiedurch Alle und eve, mit Ausnahme 
jedoeh der Inhaber ver den adel. Gütern Oppendorf 
mit Schönhorſt, Dobersvorf und Schrevenborn gebö— 
rigen, der dem Prediger, den Kirchen- und Eduls 
bedienten refervirten Kirchenſtühle oder Sigpläge, fo 
wie der nad dem Conventsprotocoll vom 20. v. M. 
anerfannten Pläge, namentlich: 


180 





Sippläpe 

der Erbpäcterin Marg. Dibbern, geb. Wiefe, 

in Slüggendorf auf. . » » 2 20. 

des Hufnerd hans Hinrich Wiefe in Schön- 

EEE 3; ee ne. sen 
des Hufners Dito Schmidt dafelbft auf. . 
des Hufnerd Detlef Dibbern dafelbft auf . 
des Hufners Frig Stoltenberg dafelbft auf. 

des Käihners Fritz Arp vafelbft auf. - . . 

des Hufners Detlef Riren in Diedrichsdorf auf 

des Hufners Joh. Gabriel Iwens dafelbft auf 

des Hufners Marr Hinr. Dibbern in Mönfe- 


EL re a er 
der Hufnerin Beeck Stölting, geb. Camp, da⸗ 
A re 
des Hufners Joh. Mordhorſt zum Landgraben 


- = 


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D 2NnppND 


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> 0» 


7 BR 
des Setzwirths Ferdinand Stoltenberg in Dies 
dricbedorf, ala Vertreters der Thomas 
Möllerrihen Hufe, uf . 2 2.2.02 
des Sciffers Frig Schütt zu Möltenort für . 2, 
des Erbpädters El. Wieſe in Schönborft auf 2 
bes Erbpächters Friedrich Rühr aus Alt» Hei⸗ 
kendorf, des Anbauers“ Jürgen Chriſt. 
Ratbje in Schönkirchen, des Kältbners 
v. Schilden zu Mönkeberg für je 2, zuſ. 6, 
des Müllers Friebr. Göttſch zu Schrevenborn auf 6, 
der Käthner Detlef Schmidt, Detlev Matbiad 
Stoltenberg in Schönkirchen und des Ans 
bauers Wild. Kühler aus Alt-Heilendorf 
BUN. el Biel ne ee a ae 
der Erbpädter Frig Dibbern, Diedrich Käbler, 
Steffen Käbler und Heinrih Böhe aus 
AlteHeifendorf auf: -» » 2 22.2.6 
des Schmieds Krufe in Schönfirden auf . . 2, 
des Käthners und Krügers Carl Ludwig Plag- 
mann in Schönfirhen auf . . . . . 
des Flecdenvogts Eanere. des Gaſtwirths Joh. 
Heuer, des Maurers Schlappkohl und 
des Krämers Krohn auf 41090, 
welche Anſprüche irgend einer Art auf Sippläge in 
der Kirche zu haben vermeinen, biedurd von Gerichts— 
wegen aufgefordert und befebligt, ſich mit diefen ihren 
Ainfprücen innerbalb 12 Woden, von ber legten Bes 
fanntmachung dieſes Proclams angerechnet, bei Ber: 
meidung der Ausſchließung, mit felbigen beim Actua— 
riat des Landeonfiftorii rechtsgehöriger Art nad unter 
Produeirung der zur Begründung ihrer Anſprüche 
dienenden Documente und Zurüdlaffung fivemirter 
Abfchriften anzugeben und zu melden. 
Decr. Königl. Kieler Landeonfifterium, den 26. 


Zuni 1862. , 
Director, Probft und Asſesſ. 
In fidem: C. Ralıtlev, Act, 


— 


M 5. 
Erfte Bekanntmachung. 

Auf Anſuchen Beilommenver werden Alle und 

eve, mit alleiniger Ausnabme ber protocallirten 

läubiger, welde an nachbenannte zu treunende 
Grunpftüde, ale: 

1) an bie von der zur Hufenftelle des mail. Hufs 
ners J. F. Wriede in Brunswieck gebörigen 
Koppel, nn die Klein = Kiel: Koppel, vers 
fauften 120 DRuthen Land; 

2) an die von der gedachten Koppel ferner vers 
fauften 65 [Rutben Land; 

3) an die von der gedadten Koppel ferner ver: 
fauften 65 [Muthen Land, 

binglihe Anfprüche zu baben glauben, hiedurch aufs 
efordert und befebligt, ſich damit, bei Strafe ber 
usſchliehung und des Verluftes derſelben, innerhalb 
12 Wochen, von der legten Bekanntmachung dieſes 
Proclams angerechnet, unter Einlieferung ibrer Des 
eumente in Ur» und Abfchrift und geböriger Prorus 
raturbeftellung, bei der Königl. Kieler Amtſtube zu 
melden und 2 Gerechtſame wahrzunehmen. 
Brundwied, im Königl. Gericht für das Amt 
Kiel, den 19. Juni 1862, 
C. Rathlev. 


NM 6. 
Erfte Belanntmachung. 

Wenn ver Hofbefiger H. N. Mepenvorf auf 
Lenfterbof feine ſämmtlichen im Biegen Amte belege⸗ 
nen Grundbbefigungen an J. Lemke aus Hamburg 
verfauft hat und zur Sicherſtellung des Käufers gegen 
nichtprotocollirte dingliche Anſprüche die Erlaffung eines 
Realproclams beantragt worden ift, jo merben, mit 
Ausnahme ver protocollirten Gläubiger, Alle und Jede, 
welche an die nadflehenden, dem H. N. Mepenvorff 
feitber zuftändigen Immobilien, nämlich: 

ı) - Erbpachtshof Lenſte mit zugelegtem Brood⸗ 
ande, 
2) die Kleinfäthnerftelle in Lenſte nebſt beigelegiem 
Broodlande, 
3) die vormals Dooſe'ſche Großläthnerſtelle in 
Grömitz nebft beigelegtem Dagenlande, 
4).bie vormald Meyer'ſche Großfäthnerfielle in 
Grömig nebft zugelegtem und zugefauftem Has 
genlande, 
5) die 32. und 33. Körnider Parcele, 
6) die 5 Tonnen nebft Mobnftelle und die 6 Tons 
nen aus der 11. Cismarer Parcele, und 
7) * eirca 3 Tonnen aus dem Grotenbroods⸗ 
amp, 
aus irgend einem Grunde dingliche Anfprüde und 
Rechte zu haben vermeinen, biedurd aufgefordert und 
befebligt, fi damit, bei Vermeidung ver gänzliden 
Ausſchließung, innerhalb 12 Moden, vom Tage der 
dritten und legten Bekanntmachung diejes Proclams 
an, bei der Königlichen Amtſtube biejelbft, Auswärtige 


181 


eined Actenprocuraterd, zu. melben 
oeumente in Ur» und Abſchrift eins 


unter Beftellun 
und etwanige 
jureichen. 

Königlihes Amthaus zu Cismar, ven 10. Juli 
1862. — A.D.P. 

“1 . 
Erfte Bekanntmachung. 

Auf geſchehenes Anfuhen und mit Genehmigung 
ded König. Holſteiniſchen Obergerichtd werden Ale 
und Jede, welche an nachgedachte, verloren gegangene 
Documente, welde im biefigen Schuld» und Pfands 
protocoll auf dem Folium des im 1. Duartier Nr. 4 
belegenen, jegt ven Inteſtaterben des wailand Gold⸗ 
fhmieds Gay Werner Schumacher zugehörigen Haufes 
protoeollirt find, ale: 

eine unterm 20. März 1840 von dem wailand 
Goldſchmied Aug. Friedrich Hof biefelbft an feine 
fünf Stieflinder, Geſchwiſter Jürgens, ausges 
ftellte Obligation über 400 # v». Eour., jegt 
213 „Pf 32 2 R-M., wovon fpäter 85 xf 328 
NM. ausbezahlt und velirt find, fo wie 
eine unterm 22/29. Juni 1855 rüdfichtlich 
des Neftbetrages von 13 M. ⸗M. an den 
Hufner und Bauervogt Dans Hinrid Schütt 
in Pogeberg von Beilommenden ausgeſtellte 
Eeffiondarte nebft Agnition des wailand Gold⸗ 
ſchmieds C. W. Schumacher, 
Anfprüde zu haben vermeinen, hiemittelſt aufgefordert 
und befehligt, fih damit innerhalb 12 Woden, nad 
der Icgien 1 Fate fh biefes Proclame, im bies 
figen Syndicat, Auswärtige unter Procuraturbeflellun 
zu melden, widrigenfalld die gedachten Documente für 
mortifieirt erflärt und beglaubigte Abſchriften origina- 
lifirt werben ſollen. 
Deeretum Neuftabt, den 10, Juli 1862. 
(L. S.) Bürgermeifter und Ratb. 
L. Kohlmann. 
M 8. 
Erſte Bekanntmachung. 

Ale und Jede, mit Ausnahme ber protocollirten 
Ereditoren, welche an die Concursmaſſe des Käthners 
und Ecäfers Johann Hinrib Knaack in Tanfenrade 
Forderungen und Aufprüce ju baben vermeinen, wers 
den biedurd aufgefordert, jelbige, bei Ztrafe der 
Ausfhliefung von der Mafle, innerhalb 12 Wochen, 
von der legten Bekanntmachung dieſes Proclamd ans 
gerechnet, im Ahrensböder Actuariat zu Plön anzus 
melden, Auswärtige unter Beſtellung von Actenpros 
euratoren. 

Zugleich wird hiedurch bekannt gemadt, daß das 
unterm 24.,9. M. wider Knaack erlaffene Subhaſta— 
tionsproclam, fo wie der auf ten 26. Auguft d. 9. 
angejegte Verfaufstermin wegfällig geworten. 

Königlihed Abrensböder Amtbaus zu Plön, den 
14. Juli 1862. 

Abs. Dom. Pr.: 
In fidem copie: 


Groth, conſt. 
Groth, conft. 


NX 9. 
Erſte Bekanntmachung. 
Auf Antrag ver Erben des kürzlich verſtorbenen 
Halbhufners Johann Ehriftian Lüthje in Schlamers⸗ 
dorf werden, mit Ausnahme ver protveollirtien Gläu— 
biger, Ale und eve, welche an veffen Nachlaß, ins 
befondere an die dazu gehörige, in Schlamersvorf 
belegene Halbbufe mit Zubehör, Forderungen oder 
Anfprüce irgend einer Art zu haben vermeinen, bier 
durch von Gerichtömegen AR 2 rein fi damit, bei 
Nermeidung der Ausſchließung von ber Maffe, vor 
Ablauf von 12 Wochen, vom Tage der legten Bes 
fanntmadhung dieſes Proclams angerechnet, auf der 
Königl. Traventhaler Amtftube zu melden, bie ihre 
Anfprüde —— Urkunden im Original vors 
zuzeigen, —— Abſchriften ähneln, aud, 
infofern fie Auswärtige find, Actenprocuratoreu unter 
biefiger Jurisdiction zu beftellen. 
Königl. Traventhaler Amthaus zu Traventhal, 
ben 9. Juli 1862. Groth 


M 10, 
Erfte Bekannimachung. 

Auf Anſuchen Beilommender und in Folge Aucto— 
rifation des Königl, Holſteiniſchen Obergerichts vom 
30. Zuni d. 9, werden, mit Ausnahme ver Erben 
der mail. Paftorin Charlotte Louiſe Geibel, geb. Lin— 
denberg, in Lübeck, Alle und Jede, welde an ein im 
Schuld» und Pfantprotocoll für dad Amt Traventhal 
auf Fol. 236, dem Folio des Vollhufners Johann 
Hinrib Wittern in Gefchentorf, aus einer zwiſchen 
Hand Grand und feinem Bruder Asmus Grand in 
Gefhendorf unter dem 4. ar = 1810 errichteten, 
fpäter verloren gegangenen Vergleichs- und Erbe 
remunciationdacte Ir Hand Grand protocollirted, zu⸗ 
folge Eeffions- und Agnitionsacte vom 10. Jan. 1821 
an den Küpermeiſter Dr. Lindenberg in Lübeck cedirtes 
und nad) feinem Ableben feiner Tochter, ver obgenannten 
Rouife Charlotte over Charlotte Louiſe, nachmals verb. 
Seibel, zugeibeiltes Capital von pro resto 400 „P 
v. Cour. jegt 640 „PR -M., Anſprüche irgend einer 
Art zu baben vermeinen, aufgefordert, ſich damit its 
nerbalb 12 Woden, vom Tage der legten Befannts 
madung dieſes Proclams, auf der Königl. Travens 
thaler Amtflube zu melden, bie ihre Anfprüde be— 
gründenden Documente in Driginal au produeiren 
und beglaubigte Abfchriften davon zurüdzulaffen, auch, 
fofern fie Auswärtige find, Actenprocuratur unter 
biefiger Jurisdierion zu beftellen, unter der Verwar—⸗ 
nung, daß fie mwidrigenfalld mit ihren Anfprücen 
werden präclutirt und die vorgedachte Aete in Betreff 
ded daraus protocollirten Poftens von 640 wird 
mortificirt, fo wir dieſer Poften im Schuld: und Mante 
protocoll delirt werden. 

Königlihes Traventhaler Amthaus zu Traventhal, 
den 11. Juli 1862, rothusen. 

In fidem: H. YErebs. 


182 


"11. 
Erfte Bekanntmachung. 

Menn die Erben des verftorbenen biefigen Bürs 
gers und Schmiedemeifierd Johann Jochim Wiende 
den Nachlaß unbedingt angetreten, indeflen zur Sichers 
ftellung gegen jpätere Anſprüche die Erlaffung eines 
Prorlams beantragt haben, jo werden, mit Ausnahme 
der protocollirten Gläubiger, Alle und Jede, welde 
an ven Nachlaß des mail. Schmiedemeifters Wiende, 
namentlih an 

1) das biefelbft Duart.V Nr. 29 belegene Wohns 

baus eum pert. und 

2) die Pareele der Badofenswiefe, 
perfönliche oder dinglihe Forderungen und Anfprüce 
zu haben vermeinen, hiedurch befebligt, ſich damit, bei 
Strafe der Ausſchließung, reip. des Berluftes ver 
Anſprüche, Auswärtige unter Beftellung eines Actens 
procurators, innerhalb 12 Woden, nad der legten 
Bekanntmachung diefes Prorlams, im biefigen Stadt- 
fecretariat zu melden und vie ibre Gerechtſame bes 
gründenden Dprumente im Driginal zu probueiren 
und in brglaubigter Abſchrift zurädzulaffen. 

Decretum ©egeberg, in Curia, den 17. Zuli 1862, 

L. S.) Bürgermeifler und Rath. 


MW 12. 
Erfte Bekanntmachung 

Auf Antrag des Eingefeffenen Lüder Bröder zu 
Espe, als teftamentarifcher Univerfalerbe ver am 22. 
Mai d.%. ebenvafelbft verftorbenen Wittmwe Dorothea 
Krohn, geb. Niebuus, werden Alle, welde an den 
Nachlaß der defuncts, fo wie an die durch Teftament 
auf fie übergegangene Berlaffenichaft des am 3. Fe⸗ 
bruar 1852 verftorbenen Ehemannes verfelben, Jochim 
Krohn, Erbs oder fonftige Anfprüce au baben vers 
meinen, biedurd, bri Etrafe der Ausſchließung und 
ewigen Stillſchweigens, befebligt, ſolche vermeintliche 
Anſprüche innerhalb 12 Wochen, von ver legten Ber 
fanntmadung vieles Proclams angerechnet, bei ver 
KHönigl. Panpicreiberei der Crempermarſch in Crempe, 
unter Produeirung der bezügliben Documente in 
Driginal und Zurüdlaffung von Abfcpriften derfelben, 
fo weit es aber Auswärtige find, zugleib unter Bes 
ftellung von Aetenprocuratur, gehörig anzumelden. 

Königlides Geridt für das Amt Eteinburg zu 
Itzehoe, den 11. Juli 1862, 

A. v. Heintze, conft. 
Nr 13, 
Erſte Befanntmahnne. 

Wenn von den Erben der unlängft verftorbenen 
Witwe Metta Schröder, geb. Engert, in Lutzhorn 
zur Sicherung gegen etwanige unbefannte Anſprüche 
um die Grlaffung eines landüblien Proclams über 
den in gerichtliche Bebandlung genommenen Nadlaf 
der gedachten Wittwe Schröder und fpeciell die von 
dem Maflecurator aus dieſem Nachlaß verfaufte in 





Lughorn belegene Hufenſtelle gebeten. worden if, 
fo werden, mit alleiniger Ausnahme der protecollirien 
Ereditoren, jo wie der legitimirten Erben bezüglich 
ihrer Erbanfprüde, Alle und Jede, melde fonftiae 
Anfprüche und Forderungen irgend einer Art an dad 
Bermögen der vorgedachten mwailand Witwe Metta 
Schröder, geb. Eggert, in Lutzhorn und fpeeiell an 
bie erwähnte dafelbft belegene "/ıs Hufenftelle e. pert. 
u haben vermeinen, ober Pfänvder von derſelben ber 
üpen folten, nad ertheilter Genehmigung des Königl, 
Holſteiniſchen Obergerichts biemittelt von Gerichit⸗ 
wegen befebligt, ſich mit ihren Anſprüchen, bei Vers 
meibung refp. der Ausfhließung von der Maſſe unb 
des ewigen Stillſchweigens, ſo wie des Verluftes ihrer 
Pfandrechte, innerhalb 6 Wochen, vom Xage. der 
legten Befanntmadhung dieſes Proclams. angeredntt, 
bei dem unterzeichneten Gerichte rechtsbehörig zu 
melden. Auswärtige baben einen Actenprocurator zu 
beitellen. 

Königl. Adminiftratur zu Ranzau, den 12. Juli 

862. A. v. Moltke. 
N 14. 
Erfte — ——— 

Wenn in Folge desfälliger Inſolvenz-Erllärung 
des Eingeſeſſenen und Haartuchwebers Johann Ans 
dreas Mathias Timm in Pinneberg über deſſen Habe 
und Güter der Concurs ver Gläubiger erkannt wor 
ben ift, jo werden von Gerichtswegen Alle und Jede, 
welche an die gedachte Concursmaſſe und insbeſondert 
an die dazu gebörige, im Flecken Pinneberg belegen, 
im Sculde und Pfandprotocoll Nr. 1 b Fol. 308 
aufgeführte Befigung cum pert. aus irgend einem 
Grunde Anfprühe und Forderungen zu haben vers 
meinen, allein die protocollirten Gläubiger ausgenom⸗ 
men, biedurd aufgefordert, fih damit, bei Bermeis 
bung der Ausſchließung, innerhalb 12 Moden, vom 
Tage der lepten Bekanntmachung dieſes Proclamd 
angerechnet, unter Producirung ibrer Originaldocu⸗ 
mente, Zurüdlaffung beglaubigter Abfchriften und, 
wenn fie Auswärtige find, unter Beftellung geböriger 
Procuratur, im Actuariate des Gerichts zu melden. 

Pinneberger Concurägericht, den 11. Juli 1862. 

WV ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens. 
Mohrdiek. 
M 15. 
Erfte Bekanntmachung. 

Wenn der Nachlaß des am 30. Zuli 1860 zu 
Spltfublen in der Dorfihaft Garſtedt verforbenen 
Bieglers Jobann Joachim Gottlieb Bötiher von deſſen 
Erben ausgeſchlagen und daher ter congurdmäßigen 
Behandlung unterzogen worden ift, 

fo werben hiedurch Alle und Jede, welde am den 
gedachten Nachlaß aus irgend einem Grunde Aniprüde 
und Forberungen zu haben vermeinen, von Gerichts 
wegen aufgefordert, fih tamit, bei Strafe der Aus— 


fchließung, innerhalb 12 Wochen, vom Tage ver legten 
Bekanntmachung dieſes Proclams angeredhnet, unter 
Producirung ihrer Originaldocumente, Zurücklaſſung 
beglaubigter Abſchriften und, wenn fie Auswärtige 
find, unter Beftelung gebdriger Procuratur, im Actuns 
riate des Gerichts zu melden. 
Pinneberger Concursgericht,‘ den 18. Juli 1862, 
W ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens. 
. Mohrdiek. 
NM 16. 
weite Befanntmacung. 
Auf desfälligen Antrag Beifommender werden bie 
feit vielen Jahren abwefenden und verihollenen Eöhne 
der biefelbft verftorbenen Eheleute, des wail. biefigen 
Bürgers Yobann Jochim Detlef Neubaus und ber 
Anna Cicilia Neubaus, geb. Schacht, Namens: 
1) Hinrich Diedrich Neuhaus, geboren den 8. Mai 
1788, und 
2) Chriſtian Wilhelm Neubaus, geboren den 23. 
Juni 1792, 
eventuell deren etwanige Leibts⸗ over fonfiige Erben, 
mit Ausnahme jedob der Prorlamdertrabenten und 
der in Pernambuco ſich aufhaltenden Wittwe Anna 
Margaretha Catharina Charlotte Meyer, geb. Neubaug, 
fo wie aud Alle und Jede, welche an das biefelbft 
verwaltete Vermögen des sub Nr. 1 genannten Ver⸗ 
ſchollenen Anfprüde erheben zu können vermeinen 
follten, von Gerichtswegen hiedurch aufgefordert und 
angemwiefen, binnen 12 Woden, von der legten Bes 
kanntmachung dieſes Proclams angerechnet, in dem 
Stadifecretariate biefelbft fih zu melden und dabei, 
Auswärtige unter Beftellung von Actenprocuratoren, 
die ihre Erbs und fonftigen Anſprüche begründenden 
Dorumente zu propueiren, wibrigenfalld ſie zu ges 
wärtigen, und zwar bie beiden —— Beriholles 
nen, daß fie für todt werden erflärt, deren etwanige 
ſonſtige Erben und Gläubiger aber, daß fie mit ibren 
Grb= und fonfligen Aniprüden werden präcludirt 
werden und daß das für den verfchollenen Hinrich 
Diedrich Neubaus biefelbfi verwaltete Vermögen von 
reichlich 400 deſſen legitimirten Erben nad Maap- 
gabe der Vorfchriften der Berorpnung vom 9. Novbr, 
1798 werde ausgefehrt werben. 
Signatum Glüdftadt, den 11. Juli 1862, 


(cr) Präfivent, Bürgermeifter und Rath. 


M 17. 
Zweite Befanntmadung. 

Da auf Anhalten eines Creditors über das an 
der Eimsbüttler Straße belegene Erbe des Julius 
Mofes Fontheim, weldes mit Chriftopb Heinrich 
Boye im Süden und Carl Mattbiad Fid im Norden 
und Oſten benadbbart ift, ver Specialconcurs erfannt 
worten: fo werben von Gerichtswegen Alle und Jede, 
welche an dafjelbe aus irgend einem rechtlichen Grunde 
Anfprüdhe oder Forderungen zu baben vermeinen — 
mit alleiniger Ausnabme der protocollirten Gläubiger — 


bei Strafe der Ausfhließung und des ewigen Still— 
ſchweigens, aufgefordert und befebligt, folde, in Ge— 
mäßbeit der Verordnung vom 14. April 1840, bes 
treffend das Zubhaftationsverfahren, binnen 6 Wochen 
nac der legten Bekanntmachung viefes Proclams, im 
biefigen erften Stapdtfecrrtariate, und fpäteftendg am 
11. September d. J. 

ald dem peremtorifhen Angabetermine, im Obergericpt 
biefelbft anzumelven, wobei die die Aufprüde begrüns 
denden Documente in Urſchrift vorzujeigen und in 
Abſchrift zurüdzulafien find, Auswärtige auch wegen 
gehöriger Procuraturbeftelung das Nöthige wahrzus 
nehmen haben. 

Zum öffentlichen Verkaufe des beregten Erbes ift 
Termin auf 

Montag den 25. Auguft d. 9. 
anberaumt worden, an welchem Tage, Nachmittags 
2 Uhr, vie Kaufliebhaber im hieſigen Rathskeller 6 
einfinden und den Handel verfuchen fönnen, 
Wornach Beikommende ſich zu adıten! 
Altona, im Obergerichte, den ID. Juli 1862, 
Ex Decreto Senatus. 
“% 18, 
Zweite Bekanntmachung. 

Da auf Anbalten eines Creditors über das auf 
des verftorbenen Joachim Friedrich Drüdbammer 
Namen im hieſigen Stadibuche beſchriebene, an ber 
Auliusfiraße belegene, mit Stammann und Bieber 
im Eüden und Welten und Johann Friedrich Ferdi— 
nand Kampff im Oſten benachbarte Erbe der Special- 
coneurs erfannt worden ift: jo werben von Gerichts⸗ 
wegen Alle und Jede, welde am dafjelbe aus irgend 
einem rechtlichen Grunde Anjprüce over Forderungen 
zu baben vermeinen — mit alleiniger Ausnahme der 
protocollirten Gläubiger — bei Strafe der Ausiclie- 
hung und des ewigen Stillſchweigens, aufgefordert 
und befebligt, folde, in Gemäßheit der Verordnung 
vom. 14. April 1840, betreffend das Eubhaftationg: 
verfahren, binnen 6 Wochen, nad der legten Bekannt⸗ 
machung dieſes Proclams, im biefigen erften Stadt» 
feeretariate, und fpätefiens am 

11. September d. J. 
als dem peremtoriihen Angabetermine, im Obergericht 
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrüns 
denden Documente in Urfchrift vorzuzeigen und in 
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wegen 
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzu⸗ 
nehmen baben. 

Zum öffentlihen Berfaufe des beregten Erbes if 
Termin auf 

Montag ten 25. Auguf d. 9. 
anberaumt worben, an welchem Tage, Nachmitta 
2 Ubr, die Kauflichhaber im biefigen Rathöfeller —* 
einfinden und den Handel verſuchen können. 
Wornach Beikommende ſich zu achten! 
Altona, im Obergerichte, den Juli 1862. 
Ex Decreto Senatus. 


184 


N 19. 
Dritte und legte Befanntmacdung. 
Auf Anbalten des Herrn, Apvocaten Claudius, als 
erichtlich beftellten Adminiſtrators nachſtehender Ders 


aflenfchaften, werben Ale, 


1) welbe an den Nadlaf des am 24. Februar 
1860 hieſelbſt verftorbenen Brauknechts Friedr. 
Birhufen aus Leterfen; 

2) welche an den Nachiaß der am 16. Auguft 1860 
hitſelbſt verfiorbenen Witiwe Anna — — 
Weberling, verwittweten Sievers, geb. Schnoor 
oder Schnauer; 
welche an den Nachlaß des am Bord des Altonaer 
Briggſchiffes „Gloriofa” verftorbenen Matrofen 
Hand Conrad Friedt. Horns aus Kellenhufen; 
4) welde an ven Nadlaß des am Bord des Alto- 
naer Briggſchiffes „Projper“ verftorbenen Jung⸗ 
manns Jacob Dierrih Johaunſen aus Büfum; 
welbe an den Nachlaß des im Juni 1853 mit 
dem Altonaer Schiffe „Zodiacus” abgegangenen 
und am 23. Januar 1854 in Comes verftorbes 
nen Matrofen Earl Eggers aus Neuſtadt; 

welche an den Nachlaß des am 30. Deebr. 1856 

im Hafen von Et. Thomas vom Barfidiffe 

„Thora“ aus ertrunfenen Matrofen Birani 

Gudmanſon aus AlptauersRep in Island; 

welde an ven Nachlaß des am 5. Sepibr. 1855 

ertrunfenen Matrofen auf der Altonaer Schooner⸗ 

brigg „Footfe”, Namens Johann Boie Erverin 
aus Wefterbüttel in Süderdithmarſchen; 

welde an ven Nachlaß des am B. Januar 1859 

ertrunfenen Matrofen auf der Altonaer Brigg 

„Gatbarina”, Namend Jens Bulman Dlfen 

aud Aarhuus; 

9) welde an den Nachlaß bes im December 1857 
mit dem Altonaer Barkiciffe „Emilie“ abgegan⸗ 
genen und am 26. Juni 1858 zu Nio de Janeiro 
verftorbenen Matrofen Johann Dlaf Jarlemir 
Lindeftröm aus Galmar; 


3) 


5) 


6) 


D 


8 


Nu! 


Erb» oder fonftige Anfprühe zu baben vermeinen, 


b 


iedurch, bei Strafe der Ausfchließung und des ewi⸗ 


gen Stillſchweigens, aufgefordert und befebligt, folde 


d 


innen 12 Moden, nad der legten Befanntmadung 
iefed Proclams, im biefigen erfien Stadiſecretariate 


und fpäteftens am 


9, Dctober d. J., 


ald dem peremtorifchen Angabe» Termine, im Dbers 


b 


erichte biefelbft anzumelden, wobei die die Aniprüde 
egründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und 


in Abfehrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wer 
gen geböriger Procuratur » Beftellung das Nöthige 


wahrzunehmen haben. 


Wornach Beifommende fi zu achten. 
Altona, im Obergerichte, den 26. Juni 1862. 
. Ex Decreto Senatus. 


nn — 


M 20. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
‚Auf Anhalten Beifommender werden — mit 
alleiniger Augnahme der Proclamd» Ertrabenten und 
ad | der Etaptbudsgläubiger — Ale, 
1) welde an den Nachlaß der im Februar v. 9. 
biefelbft verftorbenen Wittwe Anna Dorothea 
Wilhelmine Zelling, geb. Hinrichſen; 
2) welde an ven Nachlaß der im März d. 9. hie: 
felbft verftorbenen Witwe Anna Catharina 
Chriſtina Beusfe, geb. Claſen; 
3) welde an ven Nachlaß des biefelbft verftorbenen 
Ehriftian Ludwig Gieſecke; 
M welche an eine im Beſitze des Milchhändlere 
Heinrich Todtmann in Ottenſen befinplide 
m Finangobligation vom 23. Derbr. 1826 
Nr. 1, groß 1000 * R.:M., zufolge einer auf 
der beregten Dbligation befindlichen Bemerkung 
zur Gerden’ihen Erbmaſſe gebörig; 
welche aus einer unterm 14. Mai 1825 abfeiten 
des wailand Georg Ehriftian Hillmer in feinem 
an ber großen Bergftraße belegenen Erbe an 
die nunmehr verftorbenen - General: Rotto » Col⸗ 
lecteure Jacob Bruns und Zobann Delfs bes 
ſchaffte Verpfändung zur Sicherheit für alled 
tadjenige, womit er venfelben aus ben ihm 
anvertrauten Caſſe⸗-Geſchäften verhaftet werben 
möchte; 
welde an eine von der biefigen Stadtfaſſe auf 
Hans Hinrih Dito Namen ausgeftellie Obli⸗ 
gation der Stadt Altona Nr. 1674, groß 
266%, f RM, vie bei einer Feuersbrunſi in 
Niendorf, Herrihaft Pinneberg, abhanden ge 
fommen und auf deren Mortification angeiragen 
worden ift; 
refp. Erb» oder fonftige Anſprüche zu haben vermeinen, 
biervurd, bei Strafe der Ausſchließung von biefen 
Maffen, und zwar sub A unter dem Präjubiz ber 
Anerkennung des ProclamssErtrabenten als alleinigen 
rechtmäßigen Inhabers der Obligation, sub 6 ber 
Mortification der aufgeführten Obligation, aufgefors 
dert und befebligt, foldye binnen 12 Wochen, nad der 
legten Bekanntmachung dieſes Proclams, im biefigen 
erften Stapdtfeeretariate, und fpäteflend am 
13. Detober d. 3., 

ald dem peremtorifchen Angabe » Termine, im Ober 
A biefelbft anzumelden, wobei vie die Anſprüche 
egründenden Dorumente in Urfchrift vorzuzeigen und 
in Abfchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige 9— wegen 
geböriger Procuraturbeftelung das Nöthige wahrzu— 
nebmen haben. : 

Wornach Beifommende ſich zu achten. 


Altona, im Obergerichte, den 30. Juni 1862. 
Ex Deereto Senatus. 


5 


us 


6) 


Beilage 
zum 30. Stuͤck der Holſteiniſchen Anzeigen. 


Montag den 28. Juli 1862. 





Verkaufs: Anzeige. 

Menn zum Öffentlihen Aufgebot des zur Concurs⸗ 
maffe des mailand Käthners und Börderd Jobann 
Jacob Miedefe gebörigen, zu Marienthal, Gutes 
Etodelstorf, belegenen Grundftüdes neuer Termin 
auf Bu den 13. Auguft d. 3. anberaumt mwors 
den if: 

Als wird foldes mit dem Hinzufügen befannt 
emact, daß die Licitationsbedingungen in biefiger 

auervogtri ausgelegt worben find und Kaufliebbaber 
ſich am.ermelterten Tage, Mittags 12 Uhr, im Juſti— 
tiariar biefelbft einzufinden haben. 

Stockelstorf, im AJuflitiariat, den 25. Zuli 1862. 

Esmarch. 


Gluͤckſtadt Elmshorner Eifenbahn. 


In der am 30. Juni dv. %. flattgebabten ordent⸗ 
liden G@eneralverfammlung ift der Herr Advocat 
Schenck in Elmshorn zum Ausſchußmitgliede und 
von dem Ausſchuſſe der Herr Obergerichtsadvocat 
Dahms in Elmshorn wiederum jum dritten Director 
erwäblt und find beide Wablen angenommen. 

Da in der Generalverfammlung vom 30. Juni 
d. J. nicht die vworgefchriebene Anzahl von Actien 
vertreten war, um über die vom Ausihuß gemachte 
Borlage, betreffend die in Folge der Uebernahme des 
eigenen Betriebes von der Generalverjammlung zu 
beihließenden Veränderungen der 88 64 bie 87 des 
Statuts für die Glückſtadt-Elmshorner Eifenbahne 
geſellſchaft, befchließen zu fünnen, fo wird eine neue 
außerorbentlibe Generalverfammlung ver Aclionaire 
auf Dienstag den 26. Auguft v. J. Mittags 12 Ubr, 
in der biefigen Bahnhofshalle berufen, um über diefe 
Borlage des Ausſchuſſes, die in der Generalverfamme 
lung vom 30. v. M. von dem Herrn Obergerichts⸗ 
abvocaten Schröder dazu geflellten Amendements und 
den von bemfelben geftellten Anırag, betreffend Ders 
änderung des $ 75 des Statuts, Beſchluß zu faſſen, 
wobei bemerft wird, daß zur Beſchlußnahme über den 
von demfelben geftellten Antrag, betreffend Berändes 
rung des $ 75 des Statutd, nah 8 43 Nr. 5 zwei 
Drittel fämmtliher Aetien vertreten fein müffen, von 
denen behufs Annabme veffelben ſich drei Viertel ver 
Etimmen dafür gu erflären haben. 


Artieninbaber, welche dieſer Generalverſammlung 
beizuwohnen beabſichtigen, haben ſich am —— vorher 
un 


von 6 bis 8 Uhr Abends und am Berfammlungstage “ 
von 9 bis 11 Uhr auf dem biefigen Rathhauſe, unter 
Vorzeigung ihrer Actien, tem Ausfhuffe gemäß ver 
Beftimmung des $ 40 des Statutd zu legitimiren 
und dagegen Einlaßkarten zur Generalverfammlung 
entgegenjunebmen. 

Zugleih wird angezeigt, daß das gebrudte Pros 
tocoll der Generalverjammlung vom 30. Juni d. J., 
in dem die vom Deren Obergerichtsadvocaten Schrös 
der zu ter Vorlage des Ausichuffes gefielten Amene 
dements, jo wie ven ſelbſtſtändiger Antrag, betreffend 
Veränderung bes $ 75, wörtlich enthalten find, fo wie 
die gedrudte Vorlage des Ausſchuſſes von einem jeden 
Actionair bei dem Herrn Director Schend und dem 
Unterzeihneten abgeforbert werten fann. 

Slüdftadt, ven 18. Juli 1862. 

Der Ausſchuß. 
€. J. Rathjen, Vorſitzender. 


Steckbriefe. 
“wi. 


Der megen Diebſtahls nad erlittener Etrafe we⸗ 
en dritten Diebftabls hieſelbſt in Unterſuchung bes 
— unten ſignaliſirte Hans Chriſtian Lüth aus 
Geſchendorf, Amis Traventhal, bat am heutigen 
Morgen Gelegenheit gefunden, aud der Haft zu ent⸗ 
meiden. 

Alte Polizeis und Gerichtsbehörden werden baber 
erfucht, auf venfelben vigiliren zu laffen, im Betres 
tungefall ibn anzubalten und davon behufs feiner 
Abholung gegen Koftenerftattung Mittheilung zu 
machen. 

Königl. Reinfelder Amtbaus zu Traventbal, ven 
14. Zuli 1862. G. Grothusen. 

Signalement. 

Statur: mittler, Alter: 48 Jahre, geboren den 5. 
Yuli 1814, Geburtsort: Geſchendorf, Amtd Travens 
tbal, Gewerbe: Arbeitsmann, Haar und Bart: roth, 
Augen: blau, Nafe: grade, Mund: gewöhnlid, Kinn: 
rund, Gefictöfarbe: gefund, Schultern, Arme, Beine 
und Füße: proportionirt. 

Befontere Stennzeihen: an ber linfen Eeite ber 
Stirne eine Narbe, angeblih von einem Falle, fo wie 

30 


186 


auf dem linfen Arme eine Narbe von einer Brant- 
wunde. 

Bekleidung bei ſeiner Entweichung: ſchwarze ge⸗ 
ickte Hoſe, graue Weſte, eine graue Jacke, ohne 
——33 — 


In der Nacht vom 14./15. d. M. find aus dem 
Haufe des Krügers Hinr. Hüttmann in Kaltenkirchen 
folgende Gegenftänpe entwendet worden: 

ein großer leinener Beutel mit circa 60 Stüd 
einfadhen und doppelten preußifhen Thalern, 

ein Meiner leverner dito mit circa 40 # Eour. 
in 5, A und einzelnen Edillingen, 

30 big AO Loth altes Silber, hauptſächlich Knöpfe, 
Bruficilder in Herzform und Epangen, unter 
den legteren eine gezeichnet Catharina Tanf, 

ein altes Taſchenbuch von ſchwarzem Peber, ent⸗ 
baltend eine quittirte Nechnung von Biscamp 
in Stiel auf TO—80 # GCour., vier Rechnungen 
des Eingefeffenen Bentbien in Wrift zufammen 
über A00—500 # Cour., verfhiedene Notizen 
über Guthaben des Beftoblenen für Bretter 
auf circa 600 4. 

Diefes Diebflabls verdächtig ift der bierunter fo 
weit thunlich fignalifirte Hans Hamelau aus Kalten- 
firchen, verſehen mit einem Yegitimationdfdein der 
Kaltenfirdener Kirchſpielvogtei vom 10. d. M. zur 
Arbeit in der Eremper Marſch, gültig bid zum 1. 
November d. J. 

Alle Behörden werben erfucht, auf die gefioblenen 
Sachen ſowohl ald auf den genannten Hamelau zu 
vigiliren, diefelben im Berretungsfall zur Anbaltung 
zu bringen und dem Amtbaufe bebufs der Abholung 
unter Behinerkaltung eine Nachricht zugehen zu 
laffen. 

J— Königl. Amthaus, den 17. Juli 1862. 
F. Moltke. 
Signalement: 

Hans Hamelau, Geburtsort: Kaltenfirhen, Alter: 
31 Jahr, Gewerbe: Weber und Tagelöbner, Ztatur: 
mittel, Haare und Augenbraunen: dunfelblond, Stirn: 
niedrig, Augen: grau, Nafe: fpig, Mund: gewöhnlich, 
Kinn: rund, Bart: dunfelblond, Geſicht: länglic, 
Geſichtsfarbe: gefund, Sprade: body und plattpeutfch, 
zeichnet fi durch einen ſcheuen Blid aus. 


Erledigter Steckbrief. 

Daß der Arbeitämann Johann Friedrich Sietann 
son bier zur Haft gebracht, fomit alfo der nad ihm 
unterm 29. v. M. erlaffene Stedbrief erledigt if, 
wird biemit befannt gemacht. 

Fürjenburg, ven 18. Juli 1862, 

Das Patrimonialgericht des adeligen 
Guts Neudorff. 


12% yneken 


Proclamata. 
#1 


Erfte Befanntmadhung. 
Bon Gerichtswegen 
wird auf Anbalten der Königlichen Kirdfpielsogtei ja 
Tellingſtedt, ald Mafferegulirungsbehörte, ven fümm 
lien nicdtprotocollirten Gläubigern des verfterkeom 
Johann Hinrich Dethmann, mwailand bei Gaushen, 
biemittelft anbefoblen, ihre Anfprüche und Forderungen 
an den geringfügigen Nachlaß deffelben, den die Mitte 
und Erben nur sub beneficio legis et inventari 
antreten zu wollen erflärt haben, nach zuvor einge 
bolter Genehmigung des Königl. Holfteinifben Or 
gerichts in Glückſtadt, bei Etrafe ver Ausicliefun 
von dieſer Diaffe, innerhalb 6 Wochen, won ver Ihn 
Belanntmahung diefes Proclams, welches rum 
ald Concursproclam gelten fol, angeredynet, in tm 
Kirbfpielfchreiberei zu Tellingſtedt, und zwar ab 
mwärtige unter Procuraturbeftellung, "anzumelden un 
verzeichnen zu laffen. 
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Det, 
den 8. Juli 1862, 


Hansen. 
In fidem: Scholtr. 


» 


Erfte Befanntmadhung. 
Bon Gerichtswegen. 

Da der Eingejeffene und Arbeitsmann Neel Rechn 
(auch Rasmusfen genannt) in Wöhrden Cein une 
liber Sohn der mail. Marina Neelſen in Brumsbätr) 
ohne Dinterlaffung von Peibederben verftorben un 
beffen Bermögensnadlaß des Worbandenfeins ıb 
weſender Erben halber einer gerichtlichen Erbregels 
rung unterzogen worden ift, fo werben auf Anins 
bed Herrn Kirchſpielvogts Schwer in MWöhrten, ai 
beifommenden Grbtbeilungsbeamten, hiedurch A 
und Jede, welde an den Vermögensnadlaß bed mr 
ftorbenen Reel Neelfen in Wöhrden forderungen ot 
Anſprüche irgend welcher Art zu baben vermeims, 
oder PM anpftüde von ſolchem Werftorbenen befigen, 
bievurd aufgefordert und befebligt, bei Strafe tet 
Ausſchluſſes und des Berluftes ibrer Mechte, bin 
12 Wochen, vom Tage der legten Befannimadum 
diefes eventuell auch als Concursproclam geltenter 
Proclams angerechnet, folde ihre Forderungen (m! 
Ausnahme der protocollirten), Anfprüce over Part 
ftüde in der Königl. Kirchfpielfchreiberei zu Wöhrter 
gebörig, Auswärtige nad zuvor beftellter Actenpris 
ratur, anzugeben und verzeichnen zu laffen und bar 
nad weitere rechtlihe Verfügung zu gemärtigen. 

Zugleid aber werden au die Halbgefchmihter dei 
BVerftorbenen, ale: 

1) Hinrich Diedrib, genannt Mulf, geboren 1 
Brunsbüttel den 3. December 1794, Ipäter in 


Weslingburen wohnhaft gewefen, ewent. bein | 


Leibeserben, 


187 


2) Meinde Hinrich, — Meinde, geboren zu 
Brunsbüttel den 4. Februar 1798, fpäter in 
Melvorf, event. deſſen Leibeserben, 

deren beider jegiger Aufenthaltsort unbefannt 
ift, fo wie 

3) die Witwe Anna Eathrina Malena von Böhlen, 
genannt Rüter, zu Brunsbüttlerbafen, geboren 
den 25. April 1801, event. deren Leibeserben, 

biedurh aufgefordert und geladen, binnen gleidyer 
Frift entweder perfönlihb oder per mandatar, ihre 
event. Erbgerechtſame an den Nachlaß des defunecti 
in der Kirdfpielfchreiberei zu Wöhrden gehörig wahr, 
zunehmen und zu vertreten, im MWidrigen vie sub 
Mr. 3 genannte Wittwe Anna Cathrina Malena 
von Böhlen zu Brumsbüttlerbafen mit ihren Erb— 
anfprüden präclupirt, rüdfichtlidy ver beiden sub Nr. 
1 und 2 genannten Halbbrüder des Verftorbenen oder 
deren event. Leibeserben aber es nad der Verorpnung 
som 9. November 1798 verhalten und ihrethalben die 
Anordnung von curatores absentium vorgenommen 
werben würde. 
Wornach fih ein Feder zu achten. 
Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Melvorf, 


den 16. Juli 186 
(L. S. Müll 3 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


M 3. 
Erfte Befanntmacung. 

Wenn auf geſchehene Anfolvenzerflärung über die 
Habe und Güter des bieflgen Bürgers und Kupfers 
fchmiedd Rudolph Bernhard Martin Kiehn Concurs 
erfannt worben ift, fo werden Alle und eve, welde 
an befagten Kupferſchmied Kiehn aus was immer für 
einem Grunde forderungen und Anſprüche oder an 
das demfelben bisher aehbrint, im biefigen Neuwerk 
in der Dbereiderfiraße sub Nr. 354 belegene Wohns 
baus nebft. Hintergebäude nichiprotocollirte dingliche 
Rechte zu haben vermeinen oder Pfänder von tem 
Erivar befigen, hiedurch aufgefordert und angewiefen, 
foldhe ihre Rechte, Forderungen und Anfprüde und 
die Pfandftüde, refp. bei Vermeidung gänzlichen Aus— 
ichluffes von der Maffe und bei Berluft ver Pfand 
rechte, binnen 12 Moden, von der legten Bekannt⸗ 
machung biefed Proclamsd, Auswärtige unter Procus 
raturbeftellung, im ſtädtiſchen Actuariat biefelbft ges 
börig anzumelven. 

mE den 21. Zuli 1862. 


c. Der Magiftrat. 


MA. 
Erfte Bekanntmachung. 
Ale und eve, welche an die feitber dem Gaſt⸗ 
wirtb Earl Ludwig Plagmann in Schönkirchen gehö— 
rige, sub Mr. 23 vafelbft belegene und nunmehr an 


den Müller Cay Nicolaus Doormann aus Dobersdorf 
verfaufte Kathenſtelle dingliche Anfprüdhe zu haben 
vermeinen, mit alleiniger Ausnahme der protocollirten 
Gläubiger, werben biedurch, bei Strafe der Auss 
fchliefung und des ewigen Stilfhweigend, aufgefor- 
dert, fi mit ihren vesfälligen Anfprüden innerhalb 
12 Moden bei dem umterzeichneten Gerichte zu 
melden, 

Brunswied, im Königliden Gericht für das Amt 
Kiel, ven 10. Zuli 1862. 

C. Rahtlev. 


M 5. 
Erfte Bekanntmachung. 

Ale und Jede, welde an die nadfiehenden, von 
ven refp. Erben pure angeiretenen Nachlaßmaſſen, 
nämlich: 

1) des mit. Hinterlaſſung eines Teſtaments zu Hei⸗ 
denberg, Amts Croushagen, verftorbenen Alten⸗ 
theilers Hans Friedrich Bierend und 

2) des ab intestato zu Schönkirchen, Amıd Kiel, 
verftorbenen Maflerd Jochim Friedrich Kuhaldt 

aus irgend einem Grunde Forderungen und Anſprüche 
zu haben vermeinen oder dahin gehörende Pfänder 
in Händen haben, werden hiedurch aufgefordert, bei 
Strafe der me era Mai des Verluftes ihrer 
Rechte, fi innerhalb 12 Wochen, vom Tage der lep- 
ten Befanntmadhung dieſes Proclams angerechnet, 
und zwar Auswärtige unter Procuraturbeftelung, bei 
der biefigen Amtfiube anzugeben, tie —* 
Documente im Original zu produciren und davon 
beglaubigte Abſchrift bei ven Acten zurückzulaſſen. 

Königl. Gericht für die Aemter Kiel und Crons— 
bagen. Brunswieck, den 22 Juli 1862. 

C. Rahtlev. 


M 6. 
Erfte Bekanntmachung. 

Nachdem die Wittwe und Erben des verfiorbenen 
Viceconfuls E. Bird in Kiel ihre in Neumühlen bes 
legenen Grunpftüde, nämlid: 

1) die beiden Delmüblen nebft der früher Güldner⸗ 
fhen Kathenſtelle und vie Lichts und Seifen- 
fabrif, 

2) eine bisher mit den Delmühlen verbundene 
Landmaaße von 3 Steuertonnen 223 [Ruten 
und eine Strede unurbaren Landes am Neus 
müblener und Diedrichsdorfer Strande von 3 
Tonnen 1 Sceffel 55 [Rutben 

verfauft und ihren Käufern die Lieferung reiner Fo— 
lien zugefagt baben, werben biedurd, mit Ausnahme 
ber protocollireen Gläubiger, Alle und eve, melde 
an die vorgenannten Grundſtücke dingliche Anfprüce 
irgend weldyer Art zu baben oder gegen die Trennung 
der 3 Steuertonnen 223 [JRutben von den Oelmühlen— 
befige Einwentungen erheben zu können vermeinen, 
bievurd befehligt, fib damit, bei Etrafe der Aus— 


188 


ſchließung und des Stillſchweigens, innerhalb 12 
Wochen, von der legten Befanntmadung dieſes Pros 
clams, auf der biefigen Amtftube ordnungsmäßig zu 
melden, unter Propucirung der etwaigen Documente 
und Auswärtige unter Beftellung eined Procuratore. 

Königl. son für das Amt Kiel, Brunswick, 
den 22. Juli 1862. C Rahtlon. 


MT. 
Erfte Befanntmadung. 

Wann die Ehefrau Anna Catharina Margaretha 
Henriette Kabl, geb. Köhn, früher verwittwet geweſene 
Steffen, in Wasbock c. eur. mar. die von ihr jure 
superficiei feither befejlene und bewohnte, sub Nr. 24 
ded Branveatafters im Dorfe Wasbock belegene Kathe 
nebſt Ställen, welde im Jahre 1849 ihr, als tefta- 
mentarifcher Univerfalerbin ihres erften Mannes, des 
wailand Andreas Chriftopber Hinrib Steffen, eigen- 
thümlich zugefallen if, an die Hodgräflibe Guts— 
herrſchaft des adel. Guts Weisſenhaus verkauft und 
egtere nunmehr, um gegen alle etwanigen Ans und 
Beiſprüche dritter Perfonen fiber geftellt zu fein, um 
die Erlaffung eined landüblichen Proclams biejelbit 
nacgefubt bat, fo merden in Stattgebung dieſes 
Antrages von Gerichtswegen alle diejenigen, melde 
an das gedachte Katbengebäude e. p. Eigenthums-, 
Pfand» oder fonflige dingliche Anfprücde irgend wels 
cher Arı zu haben vermeinen, biemittelft aufgeforvert, 
Diefermegen innerbalb 12 Woden, vom Tage ver 
legten Bekanntmachung dieſes Proclamd angerechnet, 
bei Strafe gänzliher Ausſchließung und des Verluftes 
ihrer Anfprüche, unter Wahrnebmung des Rediserfor- 
derlichen, Auswärtige unter Beftellung geböriger Actens 
procuratur, bei dem biefelbit eröffneten Profeſſions— 
protocolle Angabe zu befchaffen. 

Decretum Lütjenburg, in der Gerichtshalterſchaft 
des adeligen Guts Weisjenhaus, den 18. Juli 1962. 

Lerentzen. 


MB. 
Erfte Befanntmadung. 

Wenn auf desfallfigen Antrag eined Gläubigers 
über die Habe und Güter des Sciffers Claus Thus 
mann aus Wemelsfletb Concurs ver Gläubiger er: 
fannt worden ift, fo werben Alle und Jede, melde 
an den gedadten Claus Thumann Anfprüde und 
Forderungen irgend einer Art zu baben vermeinen, 
fo wie Alle und Jede, welche Saden oder Pfänder 
von dem Eridar in Händen haben, biedurd aufgefor- 
dert und befebligt, fi mit ihren Anfprücden, bei 
Strafe der Ausihliefung von diefer Maſſe und Ber: 
luft ihres Pfandrechts, innerhalb 12 Woden, vom 
Tage der legten ng angerechnet, bei der 
Königl. Landſchreiberei der Wilftermarfb zu Wilfter 
au melten, bie ihre Anſprüche etwa begründenden 
Dorumente im Original zu probueiren, beglaubigte 


Abſchriften davon zurüdzulaffen und, fofern fie Aus- 
wärtige, einen Actenprocurator unter biefiger Gerichts⸗ 
barkeit zu beftellen. . 

Itzehoe, im ——— für das Amt Stein: 


burg, den 19. Juli 1 
A. v. Heintze, conft. 


NM 9. 
Erfte Bekanntmachung. 

Don dem Kaufmann E. Mahrt in Erempe, ald 
obrigkeitlich beftelliem Gurator des z. Zt. im Umter: 
ſuchungshaft in Horft befindlihen Bürgers Dito Ab: 
rend in Crempe, ift wegen vorzunehmender Güter 
theilung mit der geſchiedenen Ebrfrau feines Curanden 
die Erlaffung eines Proclams ad indagandum statum 
bonorum brantragt worden. In Deferirung dieſes 
Antrags werden demnab Alle, mit Ausdnabme ver 
protocollirten Gläubiger, welde an ven Bürger Otue 
Ahrens in Erempe, fo wie an das demſelben gebörige, 
in der Hinterftraße biefelbft belegene Wohnhaus unt 
an bie demfelben gebörigen, füperfeits ter Statı 
Crempe belegenen 8'/, Morgen Stadtländereien irgend 
melde Anfprücde zu baben vermeinen, von Geridti 
wegen hiedurch aufgefordert, folde, bei Strafe dei 
ewigen Stllfhmweigens, binnen 12 Wochen, vom Tage 
ver legten Befanntmachung diefes Proclams angeres: 
net, im Stabifecretariate biefelbft gebörig anzugeben, 
Auswärtige unter Beftellung von Actenprocuratur. 

Decretum Grempe in Curia, den 21. Zuli 1862 

Bendixen. 
M 10. 
Zweite Bekanntmachung. 

Auf Anſuchen Beikommender werden Alle und 
Jede, mit alleiniger Ausnahwe der protocellirten 
Gläubiger, welche an nachbenannte zu trenmende 
Grunpflüde, ale: 

1) an die von der zur Hufenftelle des wail. Huf: 
ners J. F. Wriedt in Brunswick gebörigen 
Koppel, genannt die Klein = Kiel- Koppel, ver: 
fauften 120 [Rutben Land; 

2) an die von der gedadten Koppel ferner 
fauften 65 [Rutben Land; 

3) an die von der gedachten Koppel ferner vers 
fauften 65 [IRuthen Land, 

dingliche Anſprüche zu baben glauben, bieturd auf: 
eforbert und befebligt, fi damit, bei Strafe ver 
usſchließung und des Werluftes verfelben, innerbalb 
12 Moden, von der legten Bekanntmachung dieſes 
Proclams angerechnet, unter Einlieferung ibrer De: 
eumente in Urs und Abfchrift und geböriger Procu- 
raturbeftellung, bei der Königl. Kieler Amtftube zu 
melden und ihre Gerechtſame wahrzunehmen. 

Brunswieck, im Königl. Gericht für das Amt 
Kiel, den 19. Juni 1862, 

2 C. Rathlev. 


dver⸗ 


M 11. 
Zweite Bekanntmachung. 

Ale und Jede, mit Ausnahme der protocollirten 
Ereditoren, welche: an die Concursmaſſe des Käthners 
md Schäfer Jobann Hinrih Knaad in Tanfenrade 
forderungen und Anfprüce zu haben vermeinen, wer⸗ 
ven biedurd aufgefordert, jelbige, bei Strafe der 
tusſchließung von der Maffe, innerhalb 12 Wochen, 
von der legten Bekanntmachung dieſes Proclams ans 
jerechnet, im Abrendböder Actuariat zu Plön anzus 
nelven, Auswärtige unter Beftellung von Actenpros 
uratoren. 

Zugleih wird biedurd befannt gemadt, daß das 
ınterm 24. v. M. wider Knaack erlajiene Subhaſta⸗ 
ionsproclam, jo wie der auf ven 26. Auguſt d. J. 
ıngefegte Verkaufstermin wegfällig geworden. 

Königlihed Ahrensböder Amtbaus zu Plön, den 
4. Juli 1862. 

Abs. Dom. Pr.: 
In fidem copis: 


Groth, conft. 
Groth, conft. 


" 12. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 2öften Stücks "1. 
Nichtprotocollirte Anfprühe und Forderungen an 
ıachftebende Erbmaflen, als: 
1) res verftorbenen Johann Jacob Schröder zu 
Neufeld, j 
2) des veritorbenen Ahrend Tiedje in XZrennes 
wurtb, 
3) des verftorbenen Paul Hargens am Marner: 


eich, 
‘o wie Pfandſtücke aus venjelben find innerhalb 12 
Wochen, von der legten Bekanntmachung dieſes Pros 
:lams angerechnet, sub pena praclusi et perpetni 
silentü, in der Königl. Kirchſpielſchreiberei zu Marne 
-echtöbebörig anzumelden. 
2.8 W. 
Melvorf, ven 30. Juni 1562, 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


N 13. 
Zweite Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 28ſten Studd M 2. 

Nichtprotocollirte dingliche Anfprüde an die nad 
dem Ableben des Erbpädters Jodim Friedr. Wilhelm 
Möller zu Fehrenwohld deſſen Sohne Jochim Hinrich 
Wilhelm Möller erblich zugefallene Erbpachtsſtelle ec. 
pert. zu Fehrenwohld find, bei Strafe des Verluſtes 
berfelben, innerbalb 12 Moden, nach der legten Bes 
kanntmachung dieſes Proclams, in dem unterzeichneten 
Auftitiariate rechlsbehörig anzumelden. 

Segeberg, im Juftitiariate des adel. Guts Muggeö- 
felde, den 4. Juli 1862. 

" G. Lueders. 


N 14, 
Zweite Bekanntmachung. 
Extr. des Proc. des Mſten Stuͤcks M 1. 

Der im Jahre 1835 geborene, muthmaaßlich im 
Jahre 1854 auf dem Amerikaniſchen Pohdampficiffe 
„Arctic“ verunglüdte Johann Georg Wiborg aus 
Norddorf, Kirchſpiels Brunsbüttel, Sohn des mail. 
Johann Georg Wiborg und der Siebke, geb. Schade, 
daſelbſt, jo wie deſſen Erben, Gläubiger und Pfand⸗ 
inhaber, mit Ausnahme eimaniger protocollirter Ans 
ſprüche, müjjen fi innerhalb 12 Wochen, vom Tage 
ver legien Bekanntmachung dieſes Proclams angerech⸗ 
net, in der Königlichen Kirchſpielſchreiberei zu Bruns— 
büttel rechtsbehörig melden, unter der Verwarnung, 
daß Johann Georg Wiborg fonft für todt erklärt, 
feine Erben und Gläubiger aber mit ihren refp. Ans 
fprüden präcludirt und mit dem Vermögen des Vers 
fhollenen ee es verfahren werden. 


Melvorf, den 10. Zuli 1862. 


Zur Beglaubigung: . Fabricius. 


M 15. 
Zweite Bekanntmachung. 
Extr. des Procl. des 29ſten Stücks Me 2. 

Nichtprotocollirte Forderungen und Anſprüche an 
den von den Erben pure angetretenen Nachlaß des 
wail, Kaufmanns Claus Jacob Karſtens in Bruns— 
büttel, fo wie Pfanpftüde aus dieſem Nadlajfe find 
innerhalb 12 Wochen, von ver legten Befanntmadun 
diefes Proclams angerechnet, sub pena praclusi, 
in ver Königl. Kirchſpielſchteiberei zu Brunsbüttel 
gehörig anzugeben. 


Melvorf, ven 9. Zuli 1862. 
Zur Beglaubigung: 


N 16. 
Zweite Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 29ften Stücks M 3. 
Gläubiger und Pfanpinbaber zur Concursmaſſe 
des infolventen Bürgers und Glafermeifters Claus 
Joachim Wied in Renpaburg, jo wie Alle, welde an 
das zu dieſer Maſſe gebörige, in biefiger Aliſtadt auf 
der Nienfladı sub Nr. 222 belegene — c. p. 
nichtprotocollirte dingliche Rechte zu haben vermeinen, 
müſſen fib, sub pena præclusi, refp. bei Verluſt der 
Pfandrechte, binnen 12 Wochen, von letzter Bekannt⸗ 
machung dieſes Proclams, im ſtädtiſchen Actuariate 
bieſelbſt gehörig melden und, ſofern fie Auswärtige 
find, einen Actenprocurator beftellen. 
den 10. Juli 1862, 


Fr Der Magiftrat. 


Fabricius. 


190 


M 17. 
Zweite Befanntmadhung,. 
Erir, des Proc. des 29ften Stucks M & 

Ale und Jede, mit Ausnahme der in ber erften 
Bekanutmachung dieſes Prorlams als Befiger von 
Kirhenfüblen und Eipplägen anerfannten Glaffen, 
welche Anfprücde irgend einer Art auf Sippläge in 
der Kirche zu Schönkirchen zu baben vermeinen, 
müffen fib damit innerhalb 12 Woden, von der 
legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, 
bei Vermeidung der Ausſchließung, beim Äctuariate 
des Kieler Landconſiſtorii rechtsgehöriger Art nad 
angeben und melden. 

Deer. Königl. Kieler Landeonſiſtorium, den 26, 


Juni 1862. Director, Probft und Asſesſ. 
In fidem: C, Rahtlev, Act, 


* 18. 
Zweite Bekannimachung. 
Extt. des Proc. des Mſten Stuͤcks Mb. 

Ale und Jede, mit Ausnahme der protocollirten 

Gläubiger, welde an die dem Hofbefiger H.N, Megens 
dorff auf Lenſterhof ſeither zuftändigen, im biefigen 
Amte belegenen Grunpbefigungen dingliche Anfprüce 
und Redte zu baben vermeinen, werben biedurd aufs 
efordert, ſich damit, bei Strafe des Verluſtes ders 
Flben, innerbalb 12 Moden, vom Tage ber dritten 
und legten Befanntmadung dieſes Proclams an, bei 
der Königl. Amtftube biefelbft gebörig zu melden, 

Königliches Amthaus zu Eimer, den 10. Juli 
862. IF enneker, A. D. P. 

N 19, 
Zweite Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 29ften Stuͤcks Mr 7. 

Etwanige Anfprüde an nadgeracte verloren ges 
gangene Dorumente, als: 

eine unterm 20. März 1840 von dem wailand 
Goldſchmied Aug. Friedrid Hof biefelbft an feine 
fünf Stieffinder, Geſchwiſſer Jürgens, ausges 
ftellte Obligation über 400 4. v. Cour., jegt 
213 #32 ARM, wovon fpäter 85» 32.8 
NM. ausbezahlt und velirt find, fo wie 
eine unterm 22.29, Juni 1855 rüdfichtlich 
bed Meftbetrages von 128 F R.-M. an den 
Hufner und Bauervogt Dans Hinrib Schütt 
in Vogeberg von Beikommenden ausgeſiellte 
Eeffionsacte nebft Agnition des wailand Golde 
ſchmieds C. W. Schumacher, 
ſind innerhalb 12 Wochen, nach der letzten Bekannt⸗ 
machung dieſes Proclams, rechtsbehörigermaaßen im hie⸗ 
ſigen Syndicat anzumelden, widrigenfalls die gedachten 
Documente für mortificirt erflärt und beglaubigte Ab⸗ 
fpriften derfelben originalifirt werden follen. 

Decretum Neuftadt, den 10. Juli 1862. 

(L. S. Bürgermeifter und Rath. 
L. Kohlmann. 


M 2. 
Zweite Befanntmadung. 
Ertr. des Procl, des 29ſten Stüds Mi 9, 
Mit Ausnahme ver protocollirten Erebitoren haben 
Alle und Jede, welche an ten Nachlaß des fürlih 
verftorbenen Halbhufners Johann Ehriftian kLüthje in 
Schlamersdorf, insbefonvere an die dazu gehörige, in 
Schlamersdorf belegene Halbhufe mit Zubehör, Ans 
fprüde irgend einer Art zu haben vermeinen, folde 
innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Brlannt- 
madung des Proclams angerechnet, auf der Traven⸗ 
thaler Amtftube rechtsbehörig zu melden. 
Königl. Traventhaler ÄAmthaus zu Travenihal, 
Grothusen. 


den 9. Zuli 1862, 
In fidem: H. Krebs. 


"21. 
Zweite Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 2Yften Stüds -# 10. 
In Folge Auctorifation des Körigl. Holſteiniſchen 
Obergerichts vom 30. Juni d. 3, werden Alle und Jede, 
welde an ein im Schuld⸗ und Pfandprotocoll für dad 
Amt Traventhal auf Fol. 236, dem Folio des Volhufnerd 
Johann Hinr. Wittern in Gefchentorf, aus einer zwiſchen 
ei Grand und feinem Bruder Adınus Grand in 
eſchendorf unter dem A. Auguft 1810 erridteien, 
fpäter verloren gegangenen Vergleichs- und Erd⸗ 
renunciationdacte di Hand Grand protorelliried, zu⸗ 
folge Eeffions- und Agnitiondarte von 10. Yan. 1821 
an den Bürgermeifter Dr. Lindenberg (nit Küper 
meifter Dr. Lindenberg, wie in ver erfien Belannl 
machung dieſes Proclams irrbümlid ftebt) in Kübed 
cedirted und nad feinem Ableben feiner Tochter Louiſt 
Charlotte oder Charlotte Louiſe, nachmals verbeiratheten 
Seibel, zugeibeiltes Capital von pro resto 400 
v. Eour., jegt 640 FR-M., Anfprüce irgend einer 
Art zu haben vermeinen, aufgefordert, ſich damit ins 
nerbalb 12 Wochen, vom Tage der legten Brfannt 
machung dieſes Prorlams, unter Beobachtung dei 
Nechteerforderlihen, auf ver Königl. Traventhaler 
Amtftube zu melden, 
Königlies Traventhaler Amthaus zu Traventhal, 
ben 11. Juli 1862, othusen. 
In fidem: H. Krebs. 
M 22. 


Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Proc. des 2dften Stücks M 11. 
Nichtprotocellirte dingliche over perfönlicde An 
ſprüche und Forderungen an den Nachlaß des ver 
florbenen hieſigen Bürgers und Schmiedemeiſters 
Johann Jochim Miende, namentlich an 
1) das biefelbft Duart. V Nr. 29 belegene Wohn 
baus cum pert. und 
2) die Parcele der Badofenswiefe, 
find, bei Strafe der Ausſchließung, reip. des Verlufted 
der Anfprüce, innerhalb 12 Wochen, nach ver legten 


Befanntmacdung dieſes Proclams, im biefigen Stadt⸗ 
ecretariat rechtöbehörig anzumelven, 
Decretum Segeberg, in Curia, ven 17. Juli 1862. 
(L. S.). Bürgermeifter und Raıb. 


M 23. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 9ften Stücks M 12. 

Ale und IJede, welde an ven Nachlaß der am 
22, Mai d. 9. verftorbenen Witime Dorothea Krohn, 
jeb. Niehuus, zu Espe, fo wie an die Berlaffenichaft 
bres am 3. Februar 1852 verftorbenen Ebemannes 
Jochim Krohn Erb» oder fonftige Anſprüche zu haben 
sermeinen, werden hiedurch, bei Strafe der Ausſchlie— 
tung und ewigen Stillſchweigens, befebligt, ſolche 
sermeintlihe Anfprüde innerhalb 12 Moden, von 
‚er legten Bekanntmachung viefes Proclamd anges 
echnet, bei der Königl. Yandfcreiberei der Cremper⸗ 
narſch in rechtsbehöriger Weife anzumelven. 

Königlies Gericht für das Amt Steinburg zu 
Itzehoe, ven 11. Juli 1862, 

A. v. Heintze, conft. 


MW 24. 
Zwelte Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 20ften Stüds MW 13. 

Mit Ausnahme der protocollirten Ereditoren, fo wie 
er legitimirten Erben bezüglich ihrer Erbanfprüde 
aüffen fib Alle und Jede, melde an vie biefelbit 
inter gerichtliher Bebandlung befindlide Vermögens 
raſſe der wail. Witwe Metta Schröder, geb. Eggert, 
n Lugborn und fpeciell an die von dem ° ag 
erfaufte, in Lutzhorn belegene "/,s Dufenftelle e. p. 
sorderungen und Anfprüce irgend einer Art zu baben 
‚ermeinen, oder Pfänder von der geraten Wittwe 
Zchröver befigen, mit felbigen innerhalb 6 Wochen, 
om Tage der legten Bekannimachung dieſes Prorlams 
ıngeredinet, sub peena præclusi et perpetui silentii, 
ei dem unterzeichneten Gerichte redytsbebörig melden, 

Königl. Apminiftratur zu Ranzau, den 12. Juli 

2 


A. v. Moltke. 
N 2. 
Zweite Bekanntmachung. 
Extr. des Procl. des 29ſten Stücks Me14. 
Mit alleiniger Ausnabhme der protocollirten Gläus 
iger müffen Alle und Jede, melde an die Eoncures 


nafje des Eingefefienen und Haarluchwebers Johann 
indreas Mathias Timm in Pinneberg und insbeſon⸗ 


ere an bie dazu gehörige, im Flecken Pinneberg bes 


egene, im Schuld» und Pfantprotscoll Nr. 1 b 501. 309 
‚ufgeführte Befigung cum pert. Anfprüde und Fors 
erungen irgend einer Art zu baben vermeinen, foldye 
nnerbalb 12 Moden, vom Tage ver legten Befannts 
nachung dieſes Proclams angerechnet, bei Strafe der 


Ausihliehung, im Actuariat des Gerichts rechtsbehörig 
anmelden. 
Pinneberger Concursgericht, den 11. Zuli 1862, 
Tetens. 


ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. 


Mobhrdiek. 
N 26. 


Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 29ften Stücks W 15. 

Ale und Jede, weldhe an den ter concurdmäßigen 
Behandlung unterzogenen Nadlaß des mail. Zieglers 
Johann Joachim Gottlieb Böttcher zu Eplifublen 
Anſprüche und Forberungen irgend einer Art zu haben 
vermeinen, müſſen folde, bei Strafe ver Ausſchließung, 
innerbalb 12 Moden, vom Tage ver legten Befannt: 
machung dieſes Proclams angerechnet, im Actuariate 
des Gerichts rechtsbehörig anmelden, 

Pinneberger Concursgericht, den 18. Juli 1862, 

FV ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens. 


“ Mohrdiek. 
N 27. 


Dritte und legte Befanntmadung. 

Ale und Jede, welche an die von den bie jegt 
ermittelten Onteftaterben repubiirte und event, der 
eoneurdmäßigen Behandlung verfallende Nachlaßmaſſe 
des auf Marutendorf verftorbenen früberen Verwai— 
terd Friedrih Prebn Erbe oder fonftlige Anfprüde 
und Forderungen irgend einer Art baben, imgleiden 
etwanige Pfandgläubiger, werten biemittelft aufgefors 
dert, ſich, bei Berluft ibrer Anfprücde, innerhalb 6 
Wochen, von der legten Befanntmadung angerechnet, 
im Auftitiariat Des adel. Guts Marutendorf rechtes 
gehörig anzugeben. 

Brundwied, im Auftitiariat des adel. Guts Mas 
rutendorf, ven 26. Juni 1862, 

C. Rahtlev, 


N 22. 
Dritte und legte Befanntmacung. 

Auf desfälligen Antrag Beilommender werben bie 
feit vielen Jabren abweſenden und verfchollenen Söhne 
der biefelbft verftorbenen Ebeleute, des wail. biefigen 
Bürgers Johann Jochim Deref Neubaus und der 
Anna Gicilia Neubaus, geb. Schadt, Namens: 

1) Hinrich Diedrich Neubaus, geboren ven 8. Mai 
1788, und 
2) Chriftian Wilhelm Neubaus, geboren ven 23, 
Juni 1792, 
eventuell deren etwanige Leibes- oder jonftige Erben, 
mit Ausnabme jedoch ver Prorlamscertrabenten und 
der in Pernambuco ſich aufbaltenden Wittwe Anna 
Margaretha Catharina Charlotte Meyer, geb. Neubaus, 
fo wie auch Alle und Gere, melde an das biefelbft 
verwaltete Vermögen des sub Nr, 1 genannten Ber: 
ſchollenen Anſprüche erbeben zu können vermeinen 
follten, von Gerichtswegen bievurd aufgeforvert und 
angemwiefen, binnen 12 Woden, von der Irgten Bes 


192 





fanntmachung dieſes Proclams angerechnet, in bem 
Stadifecretariate hieſelbſt ſich zu melden und dabei, 
Auswärtige unter Beflellung von Actenprocuratoren, 
die ihre Erb> und fonftigen Anfprücde begründenden 
Dorumente zu produriren, wibrigenfalld fie zu ges 
wärtigen, und zwar bie beiden gedachten Verfchoůe⸗ 
nen, daß fie für todt werten erklärt, deren etwanige 
fonftige. Erben und Gläubiger aber, daß fie mit ihren 
Erb» und fonftigen Anſprüchen werben präcludirt 
werden und daß das für den verihollenen Hinrich 
Diedrih Neubaus biefelbft verwaltete Vermögen von 
reichlih A00 P deffen legitimirten Erben nah Maaß— 
gehe der Vorfchriften der Verordnung vom 9, Novbr. 
798 werde ausgekehrt werden. 
Signatum Glüdftadt, den 11. Juli 1862, 


(w) Präfivent, Bürgermeifter und Rath. 


.% 29, 
Dritte und legte Befanntmadhung. 

Da auf Anbalten eines Creditors über dad an 
der Gimebüttler Straße belegene Erbe des Julius 
Mofes Fontheim, welches mit Chriſtoph Heinrich 
Boye im Süden und Carl Matthias Fick im Norden 
und Oſten benachbart iſt, der Specialconcurs erkannt 
worden: ſo werden von Gerichtswegen Alle und Jede, 
welche an daſſelbe aus irgend einem rechtlichen Grunde 
Auſprüche oder Forderungen zu haben vermeinen — 
mit alleiniger Aus nahme der protocollirten Gläubiger — 
bei Strafe der Ausſchließung und des ewigen Still 
ſchweigens, aufgefordert und befebligt, folde, in Ges 
mäßbeit der Verordnung vom 14. April 1840, bes 
treffend das Eubbaftationsverfahren, binnen 6 Wochen, 
nad ber legten Befanntmadung dieſes Proclame, im 
biefigen erften Stapifeeretariate, und fpäteftens am 

11. September d. %., 
ald dem peremtoriſchen Angabetermine, im Obergericht 
biefeldft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrüns 
denden Documente im Urſchrift vorguzeigen und in 
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen 
gehöriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzus 
nehmen baben. 

Zum Öffentliden Verkaufe des beregten Erbes ift 
Termin auf 

Montag den 25. Auguft d. 9. 
anberaumt worden, an weldem Tage, Nachmittags 
2 ihr, die Kaufliebhaber im biefigen Ratböfeller ſich 
einfinden und ven Handel verſuchen Fönnen. 
Wornach Beikommende ſich zu achten! 
Altona, im Obergerichte, den 10. Juli 1862. 
Ex Deereto Senatus. 
NM 30. 
Dritte und legte Befanntmadung. 

Da auf Anhalten rines Creditors über dad auf 
des verfiorbenen Joachim Friedrich Drüdbammer 
Namen im biefigen Stadtbuche bejchriebene, an ber 


Quliusfiraße belegene, mit Stammann und Bieber 
im Süden und Weften und Johann Friedrich Ferbis 
nand Kampff im Oſten benachbarte Erbe. der Special⸗ 
eoncurs erfannt worden ift: jo werben von Gerichts 
wegen Alle und Jede, welche an daſſelbe aus irgend 
einem rechtlichen Grunde Anſprüche oder Forderungen 
zu baben vermeinen — mit alleiniger Ausnahme der 
protecollirten Gläubiger — bei Strafe der Ausſchie⸗ 
gung und des ewigen Stillſchweigens, aufgefordert 
und befebligt, folde, in Gemäßheit der Verordnung 
vom 14. April 1840, betreffend das Subhafiationd- 
verfahren, binnen 6 Wochen, nad der legten Bekannt⸗ 
madung dieſes Proclamd, im biefigen erflen Stadt 
fecretariate, und fpäteftend am 
11, September d. J., 

ald dem peremtorishen Angabetermine, im Obergeridt 
biefeleit anzumelden, wobei die die Anſprüche begrün—⸗ 
denden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und in 
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wegen 
geböriger Procuraturbeftellung das Nötbige mwahrzu 
nehmen haben. 

Zum öffentlihen Verkaufe des beregten Erbes if 
Termin auf 

Montag den 25. Auguft d. J. 
anberaumt worden, an mweldem Tage, Nachmittags 
2 Ubr, die Kaufliebhaber im biefigen Narhöfeler ſich 
einfinden und den Handel verſuchen fünnen. 
Wornach Beifommmende fih zu achten! 
Altona, im Obergerichte, den 10. Juli 1862. 
: * Decreto Senatus. 
- 7 1. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Prorl. des 27ſten Stücks 1. 

Erbrechte, Forderungen und Anfprüde an ven 
Nachlaß des am 20.0. M. in Rendsburg verftorbenen 
Gaſtwirths Hans Kühl find binnen 12 Moden, von 
der legten Befanntmachung diefes Proclams, im fädtie 
ſchen Actuariat biefelbft gehörig anzumelden, wobei 
bemerft wire, daß dies Proclam event. jugleid ale 
Concursproclam gilt. 

eg den 23. Juni 1862. 


C. Der Magiftrat. 


M 32. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Proc. des 27ften Stücks M 8. 
Nidtprotocollirte .. Anfprühe am vie von 
Anton Friedrich Theodor Berwald verkaufte, in Kalten» 
firden belegene Katbenftelle find innerhalb 12 Moden, 
vom Tage der legten Bekanntmachung diejes Proclamt, 
bei Strafe des Ausſchluſſes, im Segeberger Königl. 
Actuariat rechtägebörig zu melden. 
Segeberger Amtsgericht, den 26. Juni 1862. 
Pr. et Ass. jud. 
In fidem: H. F. Jacobsen. 


nen — 


. Beilage 
zum SH Stuͤck der Holfteinifchen Anzeigen. 





Montag den 4. Auguft 1862. « 





Befanntmahung, 


betr. die Auszahlung der Entfehäbigungsgeiber 
für die durch den Bau der Neumünfter: 
Dodauer Chauffee im Bezirk der Stadt 
Plön den betheiligten Grundbeſitzern ent 
ftandenen Verluͤſte. 

Nachdem nunmehr die Entſchãdigungsberechnungen 
für den Bau der Neumünfter» Dodauer Chauſſee auf 
ver Strede, foweit felbige dad Gebiet der Stadt Plön 
berührt, genehmigt umd die Entſchädigungsgelder ans 

ewiefen worden, werben legtere nad —*8* der 
Berorpnung vom 28. Novbr. 1837 an Beifommende 
vi werben und zwar die in den Rubrifen d, 
e, Fund g des $ 38 ver gedadten Verordnung auf: 
geführten Vergütungen, ſoweit folde vorlommen, ohne 
weiteren Verzug in den anderweitig den Betreffenden 
befannt gemachten Terminen, wogegen bie in Gemäß- 
beit der Rubriken a, b und e auszuzahlenden Ders 
gütungen nebſt dem Zinfenbetrage . laut Rubrif h 
einftweilen beim Magiftrat der Stabi Plön nieder 
gelegt worben find, um vorſchriftsmäßig den etwa⸗ 
nigen Piensgläukieern der betbeiligten Grundbeſizer 
Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Gerechtſame zu 
eben. Es werben daher alle hypothecariſchen Gläu⸗ 
iger der bri der — ————— gedachten Entſchä⸗ 
digungsgelder betheiligten rundbeſitzer hiemittelſt 
aufgefordert, ſich mit den Pfandſchuldnern binnen 4 
Wochen, nach der Erlaſſung dieſer Bekanntmachung, 
auseinanderzuſetzen, nach welcher Zeit die Auszahlung 
auch der deponirten Vergütungsſummen an die Bes 
theiligten ertien wird. 

Plön, den 26. Juli 1862. 

Bürgermeifter und Ratb. 
bi Feldmann. 


Bekanntmachungen. 
1, 

Nachdem vie Entſchäädigungsberechnung über die 
durch den Bau der Neumünfter » Plön» Dodauer 
Ehauffee ensftandenen Landverlüfte ſ. w. d. a. von 
dem Königliben Minifterium für die Herzogthümer 
Holfiein und Lauenburg genehmigt werden iſt, werben 
die etwaigen bypothecariihen Gläubiger ver an ven 


Entfbädigungsgelpern betheiligten Grundbefiger in 
den Dorfſchaften Bornhöped und Edymalenfre biers 
dur, in Gemäßheit des $ 39 der Verordnung vom 
28, November 1837, aufgefordert, fib mit ihren 
Ares innerhalb 4 Wochen, vom Tage dieſer 
efanntmacung angerechnet, in Betreff ihrer etwaigen 
Anfprüde an den Entſchädigungsſummen auseinanber- 
zufegen oder das fonft Erforderliche in der Wahrung 
ihrer Rechte wahrzunehmen, da mibrigenfalls nad 
Ablauf diefer Frift die einfiweilen bei ver Segeberger 
Amtfiube veponirten Entſchädigungsgelder werben 
ausbezahlt werben. 
Königl. Segeberger Amthaus, ven 24. Juli 1862. 
F. Moltke. 


M 2. 

In der Zeit vom 23.—29. d. M. find aus dem 
Haufe des , Hufners und Gaſtwirths Elaus Schlüter 
in Bramftent außer einer baaren Summe von 42 „P 
64 £ in Sperieöthalern: 

I filberner Eplöffel, ger. Job. —— — 


1 do. do, „. Timm Stamerjobann 
Juni 1861, 

1 do. vo. „ 2. Wulf 4. Juni 1861, 

1 do. do. „ Sodim Glor 4. * 

i do. do. „Hinrich Steckmeſt 4. 
Juni 1861, 

1 do. do. „Joch. Huß 4. Juni 
1861 


ſämmilich oben am Stiel mit einer Muſchel in ge 
bener Arbeit verziert und mit dem Stempel H. W.F. 
te — 
1 filberne Zuckerzange, gezeichnet H. H. Brüggen 
4. Juni 87 mit Blumen von —— 
Arbeit am Griffe, 
1 filberner Eßlöffel, gez. F. L. 1840, mit Blumen 
von getriebener Arbeit am Stiel, 
entwenbet worden. 

Alle Bebörben werden erfudt, auf dieſe Gegen— 
fände vigiliren, dieſelben nebft beren verdächtigen 
Inhaber im Berretungsfalle anbalten und tem Amts 
baufe alddann eine Nachricht zugeben zu laffen. 

Segeberger König. Amthaus, ven 31. Juli 1862. 

F. Molike. 
31 





194 e 


M 3 


Das dem Schneidergefellen Hinrid Dito Friederich 


Schröver aus Bevensvorf, abel. Guts Lindau, welder 
fein unterm 28. December 1860 zu Edernförde aus— 
— Wanderbuch angeblich am 21. d. M. zu 
ortorf verloren bat, unterm 23. ej. hieſelbſt ein 
neues Wanderbuch ausgeſtellt worden if, wirb bier- 
durd Öffentlich befannt gemadht. 
Königl. Amthaus zu Neumünfter, ven 25. Juli 
862. v. Stemann. 


Verkaufs: Anzeige. 


MWenn zum öffentliden Aufgebot des zur Concurds 
maffe des wailand Käthnerd und Böttchers Johann 
Jacob Miedeke gehörigen, zu Marienthal, Guts 
Stodeldtorf, belegenen Grunpftüdes neuer Termin 
auf ze. den 13. Auguft d. 3. anberaumt wor⸗ 
ben iſt: 

Als. wird foldes mit dem Hinzufügen befannt 
macht, daß die Tiritationsbedingungen in biefiger 
auervogtei ausgelegt worden find und Kaufliebhaber 

fi am ermelveten Tage, Mittags 12 Uhr, im Juſti— 
tiariat biefelbft einzufinden baben, . 
Stodelstorf, im Auftitiariat, ven 25. Juli 1862. 
Esmarch. 


Gtäcjtade: Elmshorner Eifenbahn. 


In der am 30. Juni d, J. ftattgehabten ordent⸗ 
lihen Generalverfammlung ift der Herr Advocat 
Schenck in Elmshorn zum Ausſchußmitgliede und 
von dem Ausfcufje der Herr Obergerichtsadvocat 
Dahms in Elmsborn wiederum zum dritten Director 
erwäblt und find beide Wahlen angenommen. 

Da in der Generalveriammlung vom 30. Juni 

d. 3. nice die vorgefchriebene Anzahl von Actien 
vertreten war, um über die vom Ausfhuß gemachte 
Vorlage, betreffend die in Folge der Uebernahme des 
eigenen Betriebes von der Generalverfammlung zu 
befchließenden Veränderungen der SS 64 bis 87 des 
Staturd für die Glückſtadt-Elmshorner Eiſenbahn— 
geſellſchaft, befcließen zu fönnen, fo wird eine neue 
. außerordentliche Generalverfammlung der Aectionaire 
auf Dienstag den 26. Auguft d. Y., Mittags 12 Uhr, 
in der biefigen Bahnbofshalle berufen, um über diefe 
Vorlage des Ausſchuſſes, die in der Generalverfamms 
lung vom 30. v. M. von dem Herrm Obergerichts— 
advoraten Schröder dazu geſtellten Amendements und 
den von demſelben geflellten Antrag, betreffend Ver— 
änderung des $ 75 des Statuts, Beſchluß zu faſſen, 
wobei bemerft wird, daß zur Beſchlußnahme über ven 
von demfelben geftellten Antrag, betreffend Berände- 
rung des $ 75 des Statue, nah $ 43 Nr. 5 zwei 
Drittel ſämmllicher Actien vertreten fein müffen, von 
denen bebufs Annahme deffelben ſich drei Viertel ver 
Etimmen dafür zu erflären baben. 


Actieninhaber, welche diefer Generalverfammlung 
beizumobnen beabfihtigen, haben ſich am e vorber 
von.6 bis 8 Uhr Abends und am Berfammlungstage 
von 9 bis 11 br auf dem biefigen Rathhauſe, unter 
Borzeigung ihrer Actien, dem Ausſchuſſe gemäß ver 
Beflimmung des $ 40 des Statuts zu Traitimiren 
und dagegen Einlaßfarten zur Generalverfammlung 
entgegenzunebmen. 

Zugleich wirb angezeigt, daß bad gedrudte Pros 
tocoll der Generalverfammlung vom 30. Juni dv. J. 
in dem bie vom Herrn Obergerichtsabvocaten Schrö— 
der zu der Vorlage des Ausſchuſſes geftellten Amen- 
demenis, fo wie deſſen felbftftändiger Antrag, betreffend 
Veränderung des $ 75, wörtlid enthalten find, fo wie 
die gedrudte Vorlage des Ausſchuſſes von einem jeden 
Nctionair bei dem Herrn Director Schenck und dem 
Unterzeichneten abgefordert werben fann, 

Glüdftadt, ven 18. Juli 1862. 

Der Uusihuß. 
C. J. Rathjen, Borfigenper. 


Erledigte Steckbriefe. 
#1. 

Der unterm 14. dv. M. wider Hand Chriftian 
Lüth aus Geſchendorf erlaffene Steckrief ift erledigt. 

Königl. Reinfelder Amthaus zu Traventbal, ven 
29. Juli 1862. G. Grothusen 

NM 2. 

Durch die erfolgte Inbaftirung des Hand Ha— 
melau ift der unterm 17. d. M. erlaffene Stedbrief 
rüdfibılid feiner zwar als erledigt zu beirachten, 
leichwohl wird in Betreff ver nicht bei ibm vorge- 

ndenen geftoblenen Sachen die Bitte um Bigilanz 
auf diefelben biedurd erneuert. 

Segeberger Königl. Amtbaus, ven 28. Zuli 1862. 

F. Moltke. 


Edictal : Citation. 

Auf geziemende Vorftelung und Bitte ver Metta 
Margaretha Mabnde, geb. Yau, in Glückſtadt e. c., 
Implorantin, pro edietali eitatione ihres Ehemannes 
Johann Mahbnde, welder fie im Jahre 1855 böglich 
verlaffen, wird Namens des Münfterporfiihen Con— 
ſiſtorlums ermwähnter Johann Mahncke hierdurch ein 
für allemal, mitbin peremtoriih, von mir geladen und 
befehligt, am Mittemoden nad dem 14. Sonntage 
Trinitati, wird fein der 24. September d. ., Vor: 
mittags um 9 Uhr, in der biefigen Propftei vor dem 
alsdann zu haltenden Münftervorfiiben Eonfiftorials 
gerichte verfönlih zu erfcheinen, um zu vernehmen, 
was feine Ehefrau ſodann wegen böslicher Verlaffung 
und baber zu trennender Ehe wider ihn antragen 
wird, darauf zu antworten und nad verbanvelter 
Sache Spruch Rechtens gu gewärtigen, mit der aus— 


drüdlichen Verwarnung, daß im Falle feined Aus—⸗ 
bleibens auf ferneren Antrag der Implorantin und 
Epictaleitantin wider ihn werde erfannt werben, was 
den Rechten gemäß if. 

Itzehoe, in der Münftervorfer Kirchenprobftei und 
unter dem Infiegel des Conſiſtoriums, den 26. Juli 


1862. Im höheren Auftrage: 
(L. S.) E. Versmann. 


Proclamara. 


"1. 
Erfte Befanntmadung. 
Bon Gerichtswegen 

wird auf Anbalten der Königlichen Kirchſpielvogtei zu 
Hemme, ald Maffereaulirungsbebörde, den ſämmtlichen 
nichtprotocollirten Gläubigern der unlängft verftorbenen 
Eheleute Claus von Löwen und Antje, früher vers 
witiwete Stemmermann, geb. Sievers, in Demme bie» 
mittelft anbefoblen, ihre Anfprüde und Forderungen 
an den geringfügigen Nachlaß der gedachten Eheleute, 
zu deſſen gerichtliher Regulirung das Credit⸗ und 
event. dad Armenrecht bemilligt ift, nad ertheilter 
Genehmigung des Königl. Holfteinifhen Obergerichts 
vom 21. Juni d. J., bei Strafe der Ausidliefung 
von diefer Maffe, innerhalb 6 Wochen, von der legten 
Befanntmahung dieſes Proclams angerechnet, in der 
Kirchſpielſchreiberei zu Demme, und zwar Auswärtige 
unter Actenprocuraturbeftellung, anzumelden und ver» 
zeichnen zu laffen. 

Königl. Norvervitmarfiiher Landvogtei zu Heide, 
den 7. Juli 1862. — 

In fidem: Scholtz. 
Für die Abſchrift: F. Borgfeldt. 


M 2, 
Erfte Belanntmadhung. 
Bon Gerichtswegen 

wird auf Anbalten der Königlichen Kirchfpielvogtei zu 
Hemme, als Erbregulirungsbebörde, Allen und Jeden, 
melde an ven Nachlaß des verftorbenen Balentin 
Dau in Bargen und vefjen gleichfalls verftorbenen 
Ehefrau Wiebke, geb. Carſtens, ebendaſelbſt, die 
wegen Goncurrenz u Erben in gerichtlider 
Bebandlung genommen ift, Erb» oder nichtprotocollirte 
Anfprühe zu haben vermeinen, hiedurch aufgegeben, 
ihre Aniprüde und Forderungen, bei Vermeidung der 
Ausichließung von ber Erbmaft, innerhalb 12 Wochen, 
von der legten Bekanntmachung dieſes Proclamd ans 
gerechnet, in der Kirchſpielſchreiberei zu Hemme, Aus— 
wärtige unter Beftellung der Actenprocuratur, anzus 
geben und verzeichnen zu laffen. 

Königl. Norderditmarfifher Landvogtei zu Heide, 
den 9. Juli 1862. 


In fidem: Scholtz. 


195 


M 3. 
Erfte Bekanntmachung. 
Bon Geridtämwegen. 

Wenn ver Nachlaß des unlängſt verftorbenen Eins 
gejeffenen Carl Adolph Gottlieb Schmitt in Nord⸗ 
baftedı wegen Vorhandenſeins unmündiger Erben der 
erichtlichen Regulirung bat pe er werden müffen, 
o ergeht auf Inftanz der Königl. Kirchfpielvogtei zu 
Norphaftedt, als beifommender Eröregulirungebshdrde, 
an Ale, welche an vie gedachte Nachlaßmäſſe nichte 
protogollirte Anfprüce zu haben vermeinen, hiedurch 
der Befehl, diefelben innerbalb 12 Moden, von der 
legten Bekanntmachung diejes Proclams angerechnet, 
Auswärtige nad vorgängig beftellter Actenprocuratur, 
in der Königl. Kirdfpielicreiberei zu Nordhaſtedt, und 
zwar bei Verluſt ihrer Forderungen und Pfandrecte, 
gehörig anzugeben, 

Wornach fih zu achten. 
Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Melvorf, 


den 21. Juli 1662. 
(L. S. Müllenhoff. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


* 4. 
Erſte Bekanntmachung. 
Von Gerichtswegen. 

Da der Nachlaß des verſtorbenen Schullehrers 
Claus Egge in Braaken und deſſen bereiis früher 
verſtorbenen Ehefrau Eva, geb. Johannſen, wegen 
Concurrenz theils unmündiger, lheils abweſender 
Erben 'der gerichtlichen Behandlung bat unterzogen 
werden müſſen, fo ergebet an die Erben verfelben, 
infonderheit an ven angeblid vor einigen Jahren 
nad Amerifa ausgewanderten Claus Egge aus Ol: 
denbüttel, Kirdfpiels Hademarfhen; micht weniger 
auch an bie nichtprotocollirten Gläubiger und Pfands 
inhaber der verfiorbenen Eheleute Claus Egge in 
Braafen ver Befehl, ihre Erb: und Forderungs—⸗ 
erechtfame, bei Berluft verfelben, innerbalb 12 

ochen, nad der legten Bekanntmachung dieſes auf 
Inſtanz des beftellien curatoris mass& erlaffenen 
Prorlamd, Auswärtige nad vorgängig beftellter Actens 
procuratur, in der Königlichen Kirchſpielſchreiberei zu 
Hemmingftedt anzugeben. 

Mornad ein Jeder ſich zu achten. 

Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Melvorf, 
den 22. Yuli 1862. 

(L. S.) Müllenhoff. 

Zur Beglaubigung: KFabricıus. 


NM 5. 
Erſte Befanntmadung. 

Chriſtian Adolph Emil Carftens, Schloſſergeſell 
aus Rendsburg, wird biedurch aufgefordert, zur Wahr⸗ 
nehmung ſeiner Gerechtſame an den Nachlaß ſeiner 
unlängſt verſtorbenen Geſchwiſter Julie Carſtens und 


196 


Zürgen Paul Ehriftian Friedrich Carſtens ſich förder⸗ 
famft hieſelbſt perfönlich einzufinden ober auch einen 
biefigen Einwohner mit einer gehörigen Vollmacht zu 
verjeben. 

Zugleich werben Alle und Gebe, welche an bie 
Stadlähe der vorgenannten beiden verftorbenen Ge— 
fwiſter Carftens in Rendsburg oder eines berfelben 
oder an den Nachlaß des hiefelbft verftorbenen pen- 
fionirten Hoboiften Nicolaus Heinrich Blomberg aus 
was immer für einem Grunde forderungen und Ans 
fprüche zu baben vermeinen oder Pfänder von einem 
der genannten Verftorbenen befigen, biemit aufgefor- 
dert und angewieſen, foldye —— und Anſprüche, 
fo wie die Pfandſtücke, bei Vermeidung teſp. der Prä⸗ 
cluſion und des Verluſtes der Pfandrechte, binnen 
12 Moden, von der legten Bekanntmachung dieſes 
Proclams, Auswärtige unter Procuraturbeftelung, im 
fädtifehen Actuariate biefelbft gehörig anzumelden. 

Rendsburg, den 24. Yuli 1862. 

M 6. 


L. S. 
lc) 
Erſte Belanntmadung. 

Der Hutmader Benjamin Bitt, geboren zu Tilfit, 
copulirt zu Fürjenburg den 20. April 1798 mit Dos 
rothea Louiſe Fitte, hat vor vielen Jahren Kiel, feinen 
damaligen Wohnort, verlaffen und foll geftorben fein, 
ohne daß jedoch deſſen Tod zu beweilen und über 
deifen fpäteren Aufenthalt etwas zu ermitteln ift — 
ein ebeliher Sohn des genannten Abweſenden, der 
Maurergefell Johann Frievrih Benjamin Bitt, ges 
boren in Fütjenburg den 18. Januar 1799, iſt hödft- 
wabrfceinlib im Auguft 1824 in der Donau bei Dfen 
ertrunfen, woſelbſt er unter dem Namen Friedrich Mitt 
im 53. Infanterie = Regiment diente — der Schuh— 
machergefell Daniel Jacob Heinrih Bin, geboren in 
Kiel ven 31. Januar 1811, gleichfalls ein ehelicher 
Sohn der vorgenannten Eheleute Bitt, it am 12, 
September 1855 in Hamburg geftorben, foviel bes 
fannt ledigen Standes. 

Auf Antrag des Hrn. Advocaten Dr. W. Seeftern- 
auly biefelbft, als Curators des Nachlaſſes der am 
1. Juli 1849 hieſelbſt verſtotbenen Eingangs ge— 

nannten Ehefrau D. L. Bitt, geb. Litte, bei welchem 
NRachlaß deren Ehemann und deren Sohn J. F. B. 
Bitt, fo wie die etwaigen Erben des Sohnes D. J. H. 
Pitt eventuel in Betradt fommen, und nad ermirfter 
Auctorifation des Königl. Holfteinifhen Obergerichts 
werben ber Ehemann Benjamin Bitt und ber Maurer: 
geiell Johann Friedrid Benjamin Bitt mit Bezugnahme 
auf die Verordnung vom 9. Nov. 1798 bievurd aufs 
gefordert, innerhalb präclufivifcher Frift von 12 Wochen, 
som legten Tage der Befanntmadung biefes Pro— 
clams angerechnet, im hiefigen Stadtfpndicat fi unter 
Beftellung eines Procurators anzugeben, widrigenfalls 
diefelben nach Vorſchrift der angezogenen Verordnung 


Der Magiftrat. 


für topt werben erflärt werden. — ich werben 
Alle, welche ald Ereditoren, RR —* aus 
anderem Grunde und insbeſondere als Erben des 
Schuſtergeſellen Daniel Jacob Heint. Bitt Anſprüche 
irgend einer Art an den Nachlaß ver verſtorbenen 
Ehefrau D. 8. Bit, geb. Litte, zu baben glauben, 
mit ze Ausnahme ber protocollirten —* 
und der bereits angemeldeten ehelichen Kinder ber 
Erblafferin, hiedurch aufgefordert, binnen gleider präs 
elufiviiher Frift im biefigen Stadtfondicat fi anzu: 
geben, unter Beftellung eines Procurators, infofern 
die Profitenten außerhalb Field wohnen. 
Kiel, den 22. Juli 1862, 
Der Magiftrat. 
In fidem: G.F. Mitte, Synvicus. 


MM 7. 
Erſte Bekanntmachung. 

Wenn der bisherige » Hufner Vhriſian Stieper 
in Kl. Kummerfeld hiejelbfi um Erlaſſung eines Pre 
clams gebeten bat, fo werben in Deferirung bieied 
Antrags alle diejenigen, welde perfönliche oper ding 
liche Anfprücde und Forderungen an ihn, namentlid 
an die von. ihm verfaufte, in Kl. Kummerfeld bele 
gene ®/, Hufe e. pert,, mit alleiniger Ausnabme der 
protocollirten Ereditoren, zu baben vermeinen ober 
Pfänder von demfelben in Händen haben, biemittelf 
von Gerichtswegen aufgefordert und befehligt, ſich mit 
diefen Anfprüden innerhalb 12 Moden, som Tage 
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams ange: 
rechnet, bei Strafe des Ausſchluſſes und des ewigen 
Stillſchweigens, fo wie des Verluftes ihrer Pfand 
rechte, bei dem Königl. Actuariat biefelbft zu melten, 
die ihre Anſprüche begründenden Documente in Drie 
ginal zu produciren, Abjchriften davon zurüdzulajen 
und, fall& ſie Auswärtige find, einen Actenprocurator 
unter biefiger Jurisdiction zu beftellen. 

Königl. Amthaus zu Neumünfter, den 19. Juli 
1862, v. Stemann. 

In fidem: ©. Rantzau, conſt. 
M 8. 


Zweite Bekanntmachung. 
Von Gerichtswegen 


wird auf Anbalten der Königlichen Kirchſpielvogtei u 


Tellingftedt, ald Maſſeregulirungsbehörde, den fümmt 
lichen nichtprotocolirten Släubigern des verftorbenen 
Johann Hinrich Dethmann, wailand bei Gaushorn, 
biemittelft anbefoblen, ihre Anſprüche und Forderungen 
an den geringfügigen Nachlaß defjelben, ven die Mittme 
und Erben nur sub beneficio legis et inventarü 
antreten zu wollen erflärt baben, nad zuvor einge: 
bolter Genehmigung des Königl. Holſteiniſchen Ober: 
gerichts in Glüdjtant, bei Sirafe ver Ausſchlicßung 
von dieſer Maſſe, innerhalb 6 Wochen, von der letzten 
Bekannimachung dieſes Proclams, welches evenluell 


17 


als Concuroproclam gelten fol, angeredynet, in der 
Kirchfpielfchreiberei zu Zelingfiebt, und zwar Aus— 
wärtige unter Procuraturbeftelung, anzumelden und 
nen zu laſſen. 
Konigi. Rorderdithmarſiſche Landvogiei zu Heide, 
8. Fuli 1862. Hansen. 
Scholtz, 


ven 
In fidem: 


Mg, 
Zweite Befanntmadhung. 

Ale und Jede, welde an die feither dem Gaſt⸗ 
wirtb Carl Ludwig Plagmann in Schönkirchen gehö- 
rige, sub Nr. 23 vafelbft belegene und nunmehr an 
den Müller Cay Nicolaus Doormann aus Dobersporf 
verfaufte Kathenftele dingliche Aniprühe zu haben 
vermeinen, mit alleiniger Ausnahme ver protocollirten 
Gläubiger, werten hiedurch, bei Strafe der Aus— 
fchliefung und des ewigen Stillſchweigens, aufgefor- 
dert, ſich mit ihren desfäligen Anſprüchen innerhalb 
12 Woden bei dem umterzeichneten Grrichte zu 
melben. 

Brunswied, im Königlichen Gericht für das Amt 
Kiel, ven 10. Zuli 1862, 

C. Rahtlev. 


M 10. 
Zweite Bekanntmachung. 

Ale und Jede, welde an die nachſtehenden, von 
den reip. Erben pure angetretenen Nachlaßmaſſen, 
nämlid: 

1) des mit erg eines Teftamentd zu Heis 

denberg, Amts Cronsbagen, verftorbenen Alten- 
’ theilers Dans Friedrich Bierend und 
2) des ab intestato zu Schönfirden, Amts Kiel, 
verftorbenen Maklers Jochim Friedrich Kubaldt 
aus irgend einem Grunde Forderungen und Anſprüche 
zu haben vermeinen oder dahin gehörende Pfänder 
in Händen haben, werden hiedurch aufgefordert, bei 
Strafe der Ausſchließung und des Verlufted ihrer 
Rechte, ſich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der letz⸗ 
ten Befanntmahung dieſes Proclams angerechnet, 
und zwar Auswärtige unter Procuraturbeftellung, bei 
der biefigen Amtftube anzugeben, vie beireffenden 
Dorumente im Driginal zu produciren und Davon 
beglaubigte Abſchrift bei den Acten zurüdzulaffen, 

Königl. Gericht für die Aemter Kiel und Crons— 
bagen. 3 undwied, den 22- Juli 1862 

Rahtlev. 
. X 11. 
Zweite Bekanntmachung. 

Nachdem die Wittwe und Erben des verftorbenen 
Viceconſuls E. Bird in Kiel ihre in Neumüblen be> 
legenen Grunpftüde, nämli: 

1) vie beiden Oelmühlen nebft der früher Güldner⸗ 

ſchen Kathenſtelle und wie Fichte und Seifen- 
fabrif, ’ 


2) eine ‚bisher mit den Delmüblen verbundene 
Landmaaße von 3 Steuertonnen 223 []Rutben 
und eine Strede unurbaren Landes am Neus 
müblener und Diedrichsdorfer Strande von 3 
Tonnen 1 Scheffel 55 [IRuthen 

verfauft und ihren Käufern die Lieferung reiner Fo— 
lien zugefagt haben, werben hiedurd, mit Ausnahme 
der protoeollirten Gläubiger, ‘Alle und eve, melde 
an die vorgenannten Grundftüde dingliche Anſprüche 
irgend welcher Art zu baben oder gegen die Trennung 
der 3 Steuertonnen 223 [JRutben von dem Delmüblen= 
befige Einwendungen erheben zu fönnen vermeinen, 
hiedurch befebligt, fib damit, bei Strafe ver Aus- 
fhliefung und des Stillſchweigens, innerhalb 12 
Wochen, von der legten Bekannſmachung diefes Pro- 
clams, auf ver biefigen Amtftube ordnüngsmäßig zu 
melden, unter Producirung der etwaigen Documente 
und Auswärtige unter Beftelung eines Procuratore. 
Königl. Gericht Für das Amt Kiel, Brunswied, 


den 22. Juli 1862. 
C. Rahtlev. 
M 12. 


Zweite Befanntmadbung. 
Extr. des Procl. des 30flen Etüde „W 2. 

Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprüde an 

ben unter gerichtlihe Behandlung genommenen Nad- 
laß des mail. Eingefeifenen und Arbeitsmanns Neel 
Neelſen, auch Rasmusſen genannt, in Wöhrden, eines 
unehelichen Sohnes der wail. Marina Neelſen in 
Brunsbüttel, ſo wie Pfandſtücke aus dieſem Nachlaſſe, 
inſonderheit die Erbanſprüche nachſtehender Halbge—⸗ 
ſchwiſter des deſunetus, ale: 

1) des Hinrich Diedrich, genannt Wulf, den 3. Der. 
1794 zu Brunsbüttel geboren, ſpäter zu Wes— 
lingburen wohnhaft, event. deſſen Teibeserben, 

2) des Meinde Hinrich, genannt Meinde, geboren 
den 4. Februar 1798 zu Brunsbüttel, fpäter in 
Melvorf, event. deſſen Leibeserben, 

deren beider Aufenthalt unbefannt ift, fo mie 

3) die Wittme Anna Cathrina Malena von Böhlen, 
genannt Rüter, zu Brunsbüttlerbafen, geboren 
‚ven 25. April 1801, event. deren Leibeserben, 

find innerhalb 12 Woden, vom Tage der legten 
Belannimadung dieſes eventuell aud ald Concurs⸗ 
proclam erlaffenen Proclams angerechnet, in ver 
Königl. stirchfpielichreiberei zu Wöhrden rechtsbehörig 
anzugeben, unter der Verwarnung, daß mwidrigenfalls 
die nicht angemeldeten Anfprüde, jo mie die. Erb 
— der Wittwe Anna Cathrina Malena von 

öhlen für präcludirt erachtet, rüdfichtlih der sub 1 
und 2 genannten Halbbrüber bed defunctus, eventuell 
deren leibeserben, es aber nad Berorbnung vom 9. 
Movember 1798 werde verbalten werben. 

W 


V. G. W. 
Meldorf, den 16. Juli 1862. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


198 


NK 13. 
Zweite Belannimadung. 
Ertr. des Procl. des 30ſten Stüds M 3, 

Gläubiger und Pfandinhaber des infelventen bier 
figen Bürgers und Kupferſchmieds Rudolph Bernbard 
artin Kiehn müffen ihre Forderungen und Anſprüche 
an benjelben, wie aud die Pfandftüde, fo wie nichts 
protocollirte dingliche Rechte an das sub Nr. 354 im 
Neumwerf hieſelbſt belegene Wohnhaus und Hinter» 
ge des Cridars, binnen 12 Wochen, von legter 
efanntmahung dieſes Proclamd, sub pena præ- 
elusi und refp. bei Berluſt ver Pfandrechte, im ſtaͤdti⸗ 
ſcheu Actuariat biefelbft gehörig anmelden, Auswärtige 

unter Procuraturbeftellung. 
ur ven 21. Juli 1862. 


c Der Magiftrat. 


N 14. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 30ſten Stüde M 7. 

Ale und Jede, welche dingliche Anfprüce irgend 
mwelder Art an vie im Dorfe Wasbod sub Nr. 24 
belegene, von der Ehefrau Anna Catharina Margar 
retba Denriette Kahl, geb. Köhn, früher vermwittwet 
gr Steffen, an die Hocdgräfliche Weisfenbaufer 

utsherrſchaft verfaufte Superficiesfatbe zu baben 
vermeinen, müflen viefelben vor Ablauf von 12 Moden, 
nad der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, bei 
Vermeidung gänzlicher Ausfcließung, in rechtöbeböriger 
Weiſe hieſcibſt anmelden. 

Deeretum Lütjenburg, in der Gerichtohalterſchaft 
des adeligen Guts Weisjenhaus, den 18. Juli 1862, 

Lorentzen. 


M 15. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 30ften Stüds 8. 

Ale und Jede, welde an die Concurdmaffe des 
Sciffers Claus Thumann aus Wewelsfleth Anſprüche 
oder forderungen irgend einer Art zu haben vermeis 
nen, jo wie Saden oder Pfänter von dem Cridar 
in Händen haben, werden biedurd aufgefordert, ihre 
Anfprühe, bei Strafe der Ausſchließung von dieſer 
Maffe und Berluft ibrer Pfandrechte, binnen 12 
Moden, vom Tage der legten Befanntmadung ane 
gerechnet, bei ver Königl, Landſchreiberei zu Wilfter 
orbnungsmäßig anzumelden, 

Iprhoe, im Königl. Geriht für das Amt Stein- 
burg, den 19, Juli 1862. 

A. v. Heintze, conft. 


A 16. 
Zweite Bekannimachung. 
Ertr. des Procl. des 30ſten Stuͤcs M 9. 
Ale und Jede, mit Ausnahme der protocollirten 
Gläubiger, welche Anſprüche und Forderungen an den 
Bürger Di Ahrens in Erempe, z. Zt. in Horft, im 





specie auch an das demielben gebörige, in der Hin⸗ 
terftraße biefelbft belegene Haus oder an die demfelben 
gehörigen 8'/, Morgen Staptländereien zu baben ver» 
meinen, müſſen folde, bei Strafe des ewigen Still» 
ſchweigens, binnen 12 Moden, von der legten Bes 
fannımadung dieſes Proclams angerechnet, im Stadt⸗ 
fecretariate biefelbft gehörig angeben. 

Deeretum Crempe in Caria, den 21. Juli 1862. 

Bendixen. 
NM 17. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 

Auf Anfuhen Beilommender werden Alle und 
Jede, mit alriniger Ausnahme der protocollirten 
Bläubiger, welde an nachbenannte zu trennende 
Grundfiüde, als: 

1) an bie von der zur Hufenftelle des wail. Huf⸗ 
nerd J. 5. Wriedt in Brunswick gehörigen 
Koppel, genannt die Klein = Kiel- Koppel, vers 
fauften 120 [IRuthen and; 

2) an die von der gedachten Koppel ferner ver- 
fauften 65 [IRuthen land; 

3) an die von der gedadten Koppel ferner vers 
fauften 65 [IRuthen Land, 

dingliche Anſprüche zu haben glauben, hiedurch aufs 
efordert und befebligt, fid damit, bei Strafe der 
Yusicliefung und des Verluſtes verfelben, innerhalb 
12 Wochen, von der legten Befanntmadung dieſes 
Proclams angeredinet, unter Einlieferung ihrer Do» 
eumente in Urs und Abfchrift und geböriger Procu— 
raturbeftellung, bei der Königl. Kieler Amtſtube zu 
melden und ihre Gerechtſame wahrzunehmen. 

Brunswicd, im Königl. Gericht für dad Amt 
Kiel, ven 19. Zuni 1862, 

C. Rathlev. 


18, 
Dritte und legte Bekanntmachung. 

Ale und Jede, mit Ausnabme der protocollirten 
Ereditoren, welche an die Concursmaffe des Käthners 
und Schäfers Johann Hinrib Anaad in Tanfenrade 
Forderungen und Anfprüde zu baben vermeinen, wers 
den hiedürch aufgefordert, felbige, bei Strafe der’ 
Ausſchließung von ver Maffe, innerhalb 12 Wochen, 
von der legten Befanntmadung dieſes Proclamd ans 
gerechnet, im Ahrensböcker Actuariat zu Plön anzu— 
melden, Auswärtige unter Beftellung von Actenpros 
euratoren. 

Zugleih wird hiedurch befannt gemadt, daß das 
unterm 24. v. M. wider Knaack erlaffene Eubbaftas 
tionsproclam, fo wie der auf ven 26. Auguft d. 9. 
angefegte Verkaufstermin mwegfällig geworven. 

x  Königliches Ahrensböder Amthaus zu Plön, den 


14. Juli 1862, 
s. Dom. Pr.: Groth, conft. 
In fidem copie: Groth, conft. 


M 19. 
Dritte und legte —— 
Ertr. des Proel. des 2öften Stücks 1. 
Nihtprotocollirte Anfprühe und Forderungen an 
nacftebende Erbmaflen, ale: 
1) des verftorbenen Johann Farob Schröder zu 


eufeld, 
2) des verflorbenen Ahrend Tievje in Trennes 
wurtb, 
3) des verftorbenen Paul Hargens am Marner: 


deich, 
fo wie Pfandſtücke aus denſelben find innerhalb 12 
Moden, von der legten Belanntmachung dieſes Pros 
clamd angeredhnet, sub * preclusi et perpetui 
silentü, in der Königl. Kirchſpielſchreiberei zu Marne 
rechtsbehbrig —— 


.G. W. 
Meldorf, den 30. Juni 1862. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


MD. 
Dritte und legte Befanntmadjung. 
Ertrt. des Proc. des 28ſten Stüds M 2. 
Nichtprotocollirte dingliche Anfprühe an vie nad 
Dem Ableben des Erbpädters Jochim Friedr. Wilhelm 
Möller zu Fehrenwohld deſſen Sohne Jochim Hinrich 
Wilhelm Möller erblich zugefallene Erbpachtöftelle c. 
pert. zu Fehrenwohld find, bei Strafe des Verluſtes 
derjelben, innerhalb 12 Wochen, nach der lepten Bes 
kanntmachung dieſes Proclams, in vem unterzeichneten 
Juſtitiariate rechtsbehörig anzumelden. 
Segeberg, im Juflitiariate des adel. Guts Mugges⸗ 
‘elde, den 4. Juli 1862. 
G. Lueders, 


MM 21. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl, des Uſten Stüds M 1, 

Der im Jahre 1835 geborene, muͤthmaaßlich im 
jahre 1851 auf dem Amerifanifcen Poltdampficiffe 
Arctic” verunglüdte Johann Georg Wiborg aus 
dorddorf, Kirdfpield Brunsbüttel, Eohn des mail. 
jobann Georg Wiborg und der Siebfe, geb, Schade, 
afelbft, fo wie beffen Erben, Gläubiger und Pfand— 
ıhaber, mit Ausnahme etwaniger protocollirter Anz 
rüche, müffen fid innerhalb 12 Wochen, vom Tage 
:r legten Bekanntmachung diefes Proclamg 5 
et, in der Königlichen Küchſpielſchreiberei zu Brung- 
ittel rechtsbehörig melden, unter ber Verwarnung, 
ı8 Johann Georg Wiborg font für todt erflärt, 
ine Erben und Gläubiger aber mit ihren refp. Anz 
rüchen präcludirt und mit dem Vermögen bed Ber: 
vollenen ———— ie verfahren werden. 


Melvorf, ven 10. Juli 1862. 
Zur Beglaubigung: 


Fabricins. 


M 22, 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Extt. des Procl. des 29ften Stüds M 2. 

Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprübe an 
den von den Erben pure angetretenen Nachlab des 
wail. Kaufmanns Claus Jacob Karftens in Bruns⸗ 
büttel, ſo wie Pfandſtücke aus dieſem Nachlaſſe ſind 
innerhalb 12 Wochen, von ver legten Bekanumachu 
biefed Procams angerechnet, sub pena preclausi, 
in ver Königl. Kirchfpielfchreiberei zu Brunsbüttel 
gebörig anzugeben. 


2.6.8. 
Meldorf, ven 9. Zuli 1862, 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertt. des Procl, des 29ften Stüds 3. 
Gläubiger und Pfanpinhaber zur Concursmaſſe 
bed injolventen Bürgers und Slafermeifters Claus 


Joachim Wiek in Rendeburg, fo wie Alle, melde an 


das zu dieſer Maſſe gehörige, in hiefiger Altſtadt au 
der Nienftadt sub Nr. 222 belegene Wohnhaus c. 5 
nidtprotocollirte dingliche Nechte zu baben vermeinen, 
müflen ſich, sub pena prxclusi, refp. bei Berluft ver 
Pfandregpe, binnen 12 Wochen, von legter. Bekannt⸗ 
madung dieſes Proclams, im ftädtifhen Nctuariate 
biefelbft. gehörig melden und, fofern fie Auswärtige 
find, einen Actenprocurator beftellen. 

eg den 10. Juli 1862, 


C. Der Magiftraf. 


Mk 24. 
Dritte und legte Betanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 29ften Stüds ⸗ 4. 

Ale und Jede, mit Ausnahme der in ber erften 
Bekanntmachung dieſes Prociams ale Befiger von 
Kirchenſtühlen und Sitzplähen anerfannten Elaffen, 
welde Anſprüche irgend einer Art auf Sippläge in 
ber Rirde zu Schönkirchen zu haben vermeinen, 
müffen fib damit innerhalb 12 Wochen, von der 
legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, 
bei Vermeidung ver Ausihließung, beim Actuariate 
ded Kieler Lanpeonfiftorii rechtsgehöriger Art nad 
angeben und melden. 

Deer. Königl. Kieler Landconſiſtorium, den 26. 


Juni 1862, Director, Probft und Asſesſ. 
In fidem: ©. Rahtlev, Act, 


“W 25. 
Dritte und legte Bekanutmachung. 
Extr. des VBrocl. des 2Iften Erüde 6. 

‚Ale und Jede, mit Ausnabme ver protocollirten 
Gläubiger, welche an vie dem Hofbefiger H. N. Metzen⸗ 
borff auf Lenſterhof feitber zuſtändigen, im biefigen 
Amte belegenen Grundbefigungen bingliche Anſpruͤche 





und Rechte zu haben vermeinnen, werben bievurd aufs 
eforbert, fi damit, bei Strafe bed Verluſtes vers 
elben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage ber dritten 
und legten Bekanutmachung dieſes Proclams an, bei 
der Königl. Amtſtube biefelbft gebörig zu melden. 
Königliches Amthaus pP ißmar, ven 10. Juli 
862, Venneker, A. D. P. 
M 26. ' 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 29ften Stücks M 7. 
Etwanige Anſprüche an nachgedachte verloren. ger 
gangene Documente, als: 
eine unterm 20. März 1840 von dem wailand 
Golvfchmied Aug. Friedrich Hof hieſelbſt an feine 
fünf Stieffinder, Geſchwiſter Jürgens, ausge⸗ 
ftellte Obligation über. 400 #-v. Eour., jept 
213 # 32 8 R+M.; wovon fpäter 85 »f 32 8 
RM. ausbezahlt und delirt find, fo wie 


eine unterm 22./29. Juni 1855 rückſichtlich 


des MNeftbetrages von 128 „f R. ⸗M. an den 
Hufner. und Bauervogt Haus Hinrich Schütt 
in togeberg von Beilommenden ausgeftellie 
Ceſſionsacte nebſt Agnition des wailand Gold⸗ 
ſchmieds C. W. Schümacher, 
ſind innerbalb 12 Wochen, nach der letzten Bekannt⸗ 
machung dieſes Prorlams, rechtobehorigermaaßen im hie⸗ 
figen Syndicat anzumelden, widrigenfalls die gedachten 
Documente für mortificirt erflärt und heglaubigte Ab⸗ 
ſchriften derſelben originalifirt werben ſollen. 
Deeretum Neuftadt, den 10. Juli 1862. 
(L. S. Bürgermeifter und Rath. 
L. Kohlmann. 
NM 27. 
Dritie und legte Befanntmadung. 
Erir. des Procl. des 29ften Stüds M 9. 

Mit Ausnahme ver protocollirten Erebitoren haben 
Ale und Jede, welde an den Nachlaß des kürzlich 
verftorbenen Halbhufners Johann Ehriftian Lüthje in 
Schlamersdorf, insbefondere an Die dazu arhörige, in 
Schlamersdorf belegene Halbbufe mit Zubehör, Ans 
fprüde irgend einer Art zu haben vwermeinen, ſolche 
innerhalb 12 Woden, vom Tage der legten Bekannt⸗ 
madung des Proclamd angerechnet, auf der Travens 


thaler Amtftube rechtsbehbrig zu melden. 
Königl. Traventbaler Amtbaus au Traventhal, 
den 9. Juli 1862, Grothusen. 


In fidem: H. Krebs. 


MB. 
Dritte und legte ——— 
Ertr. des Procl. des Mſten Stücks M 10. 

In Folge Auctoriſation des Königl. Holſteiniſchen 
Obergerichts vom 30. Juni d. J. werden Alle und Jede, 
melde an ein im Schuld» und Pfantprotocoll für das 


Amt Traventhal auf Fol. 236, vem Folio des Vollhufners 
Johann Hinr. Wittern in Geſchendorf, aus einer wiſchen 
Hand Grand und feinem Bruder Asmus Grand in 
Geſchendorf unter dem 4. Auguft: 1810 errichteten, 
fpäter verloren gegangenen Vergleichs— und Erb 
renuneintiondacte für Hand Grand protocolliried, zus 
folge Ceſſions⸗ und Agnitionsacte vom 10, Jan: 1821 
an den Bürgermeifter Dr. Linvenberg in -Lübed 
cedirtes und nad feinem Ableben jeiner Tochter Louie 
Charlotte oder Charlotte Louiſe, nachmals verbeiratbeten 
Geibel, zugetheiltes Capital von pro resio 00 
». Eour., jept 640 Pf R-M., Anfprüce irgend einer 
Art zu haben vermeinen, aufgefordert, ſich Damit im 
nerbalb 12 Woden, vom Tage der legten Befannts 
madhung dieſes Proclams, unter Beobachtung des 
Recdtserforberliben, auf ver Königl. Travenibakr 
Amtftube zu melden. 


Königlies Traventhaler Amthaus zu Traventhal, 
den 11. Juli 1862, Grothusen. 
In fidem: H. Krebs, 


NM 28. 
Driste und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 29ften Stüde M 11. 
Nichtprotocollirte vingliche oder perjönlide An 
ſprüche und Forderungen an den Nachlaß des ver⸗ 
fiorbenen biejigen Bürgers und Schmitdemeiſſert 
Johann Jochim Wiende, namentlich an 
1): das hiefelbft Duart. V Nr. 29 belegene Wohn 
baus cum pert. und 
2) die Parcele ver Badofenswiefe, 
find, bei Strafe der Ausſchließung, rejp. des Berlufrd 
ver Anfprüde, innerhalb 12 Wochen, nach ber legten 
Bekanntmachung diefes Proclame, im biefigen Stabi 
fecretariat rechtöbehörig anzumelden. 
Decretum ERRT in Curia, den 17. Juli 1862. 
(L. S.) Irernelßer und Rath. 
M 30. 
Dritte und letzte Bekauntmachung. 
Ertr. des Procl. des 29ften Stücks M 12. 
Alle und Jede, welche an den Nachlaß der am 
22. Mai d. J. verſtorbenen Wittwe Dorothea Krohn, 
eb. Niehuus, zu Eöpe, fo wie an die Verlaſſenſchaft 
fhree am 3. Februar 1852 verflorbenen Ehemann 
Jochim Krohn Erbs oder fonftige Anfprücde zu habın 
vermeinen, werden bieburd, bei Strafe der Ausiclie 
fung und ewigen Stillfchweigens, befebligt, folde 
vermeintliche Anfprüde innerhalb 12 Woden, von 
der legten Befahntmadhung diefes Proclams ange 
rechnet, bei der Königl. Landſchreiberei der Eremper 
marſch in rechtsbehöriger Weife anzumelden. 
Königlihes Geriht für das Amt Steinburg ju 
Itzthoe, den 11. Juli 1862. 
A. v. Heintze, conſi. 


1 a + 





Beilage 
zum 9%. Stück der Holfteinifchen Anzeigen. 


Montag den 44. Auguft 1862. 





Bekanntmachungen. 
M 1. 

In Gemäßheit des $ 39 ver Verordnung vom 
28. November 1837, betreffend das Expropriations-— 
verfabren bei Wegebauten, find die Entibädigungen 
der Srundbefiger in der Dorfsfelomarf Dörnid, dem 
Borwerf Plön, dem Hohenrader Diftriet, der Dorfs 
ſchaft Böftorf und der Feldmark Friedrichshof und 
Dovau, welde für den Neumünfter « Plön = Dodauer 
Ehauffeebau Land abgetreten baben, fo weit fie unter 
die Nubrifen a, b, e und h ver gedachten Verord⸗ 
nung fallen, auf 4 Woden, vom Tage ver legten 
Befanntmadhung biefes angerechnet, bei der Amtſtube 
in Abrensböd niedergelegt worden und wird die Auge 
zablung derſelben nad Ablauf dieſer Frift erfolgen. 
Inzwiſchen werden bie etwaigen hypothecariſchen 
Gläubiger der von der Expropriation betroffenen 
Grundbrfiger Gelegenbeit baben, ihre Anjprüde an 
die Pfandſchuldner wahrzunehmen und fi mit dieſen 
wegen allenfallfiger Theilnahme an den Entſchädi— 

ungsfummen audeinanderzufegen, zu meldem Ende 
Borkebendes hiedurch befannt gemadt wird. 
Königl. Amtbaus zu Plön, ven 1. Auguft 1862. 
WW. Ü. v. Levetzau. 


M 2. 
In ver Zeit vom 23.— 29, d. M. find aus dem 
Haufe ded ",Hufners und Gaftwirths Claus Schlüter 
in Bramftedt außer einer baaren Eumme von 42 ‚$ 


64 4 in Speciesthalern: 
1 filberner Eplöffel, ger. Joh. Fölfcher — 


1 do. do. „ Timm Stamerjohann 
. Juni 1861, 

1 do. do, „ A. Wulf A. Juni 1861, 

1 ®. De. „Jochim Gloe A. Zuni 
1861, 

1 do, do. „Hinrich Stedmef 4. 
Juni 1861, 

i vw. do. „ Ich. Huß 4 Juni 


1861, 
fämmtlib oben am Etiel mit einer Muſchel in — 
bener Arbeit verziert und mit dem Stempel H. W.F. 
verfeben, ferner: 


1 filberne Zuderzange, gezeichnet 9. H. Brüggen 
4. Juni 1861, mit Blumen von getriebener 
Arbeit am Griffe, 
1 filberner Elöffel, gez. F.L. 1840, mit Blumen 
von getriebener Arbeit am Öticl, 
entwendet worden. 

Ale Behörden werden erſucht, auf diefe Gegen» 
fände vigiliren, dieſelben nebft deren verbädtigen 
Inhaber im Berretungsfalle anhalten und dem Amts 
baufe alsdann eine Nachricht zugeben zu laffen. 

Segeberger Königl. Amthaus, den 31. Juli 1862, 

F. Moltke. 
M3. 

Daß dem Schneidergeſellen Hinrich Dtto Friederich 
Schröder aus Bevensdorf, adel. Guts Lindau, welcher 
fein. unterm 28. December 1860 zu Eckernförde aus—⸗ 
> Wanderbuch angeblid am 21. d. M. zu 
tortorf verloren bat, unterm 23. ej. biefelbft ein 
neues Wanderbud ausgeftellt worden ift, wird biers 
burd Öffentlich befannt gemadht. 

— Amthaus zu Neumünfter, den 25. Juli 


v. Stemann. 


Edictal : Citation. 


Auf geziemende Vorftellung und Bitte der Metta 
Margaretha Mabnde, geb. Lau, in Glückſtadt e. c., 
Implorantin, pro edictali citatione ihres Ehemannes 
Johann Mabnde, welder fie im Jahre 1855 böslich 
verlaffen, wird Namend des Münftervorfifhen Con— 
ſiſtoriums ermwähnter Johann Mahnde hierdurch ein 
für allemal, mithin peremtorifh, von mir geladen und 
befehligt, am Mittewochen nad dem 14. Sonntage 
Trinitatid, wird fein der 24. September d. J. Vor⸗ 
mittagd um 9 Ubr, in der biefigen Propflei vor dem 
alsdann zu baltenden Münftervorfifchen Confiftorials 
gerichte perfönlich zu erfcheinen, um zu vernehmen, 
was feine Ehefrau fodann wegen böslicher Verlafjung 
und baber zu trennender Ehe wider ibn antragen 
wird, darauf zu antworten unb nadı verbandelter 
Sache Spruch Rechtens zu gewärtigen, mit der aus— 
drüdliben Verwarnung, das im alle feines Aus— 

32 





bleibend auf ferneren Antrag der Implorantin und 
Evictalritantin wider ihn werde erfannt werden, was 
den Rechten gemäß ift. 
Itzehoe, in der Münfterborfer Kirchenprobftei und 
unter dem Infiegel des Conſiſtoriums, den 26. Juli 


1862. Im böberen Auftrage: 
(L. S.) E. Versmann. 


Proclamata. 


"1. 
Erfte Befanntmadung. 
Bon Gerichtswegen 

werden auf Anbalten der beifommenvden Nordermels 
dorfer Kirchfpielvogtei alle nichtprotocollirte Gläubiger 
des Boniscedenten Sattler Johann Ramaad in Mels 
dorf biemit aufgefordert, ihre Forderungen und Ans 
fprüche, fo wie die etwa in ihren Händen befindlichen 
Dfanpftüde, bei Vermeidung der Ausichließung von 
diefer Concursmaſſe und des Pfandverluftes, binnen 
12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung 
diefes Proclams angerednet, in der Königl. Kirch⸗ 
fpielfchreiberei zu Meldorf orbnungsmäßig — mithin 
Auswärtige nach vorgängiger Actenprocuraturbeftels 
fung — anzugeben und verzeichnen zu laſſen. 

Königl. Suderdithmarſcher Landvogtei zu Meldorf, 


den 5. Auguft 1862 
(L. S.) Müllenhoff. 
Zur Beglaubigung: Fabrieius. 


Ki 2. 
Erfte Befanntmadung. 

Auf Antrag der Erben des am 6. Juni d. J. 
verftorbenen Hufnere Hans Hinrih Nottgardt in 
Söbren werden, mit Ausnahme der protocollirten 
Gläubiger und ber Proclamsertrabenten, Alle und 
Jede, welche an deſſen Nachlaß, insbeſondere an bie 
dazu gebörige, in Söhren belegene Vollhufe mit Zus 
bebör, Forderungen ober Anfprüce irgend einer Art 
zu haben vermeinen, hiedurch von Gerichtswegen auf⸗ 
gefordert, ſich damit, bei Vermeidung der Ausſchließung 
son der Maſſe, vor Ablauf von 12 Wochen, vom 
Tage der legten Belanntmadung dieſes Prorlamd 
angerechnet, auf ber Königl. Traventhaler Amtitube 
zu melden, bie ihre Auſprüche begründenden Urkunden 
im Original zu probueiren, beglaubigte Abſchriften 


zurüczulaffen, auch, inſofern fie Auswärtige find, 
Mctenprocyratur unter biefiger Qurisbiction zu bes 
ftellen. 


Königlihes Traventhaler Amtbaus zu Traventbal, 
ben 5. Auguft 1862, 
Grothusen. 


In fidem: RA. Krebs. 


— — 


M 3. 
Erſte Bekanntmachung. 

Wenn die wail. Ehefrau Anna Margaretha Ser— 
genfrei, geb. Sieffe, in dem mit ihrem nunmebr aus 
verftorbenen Ehemann, dem Nitentbeiler Jobann 
Sorgenfrei in Göpberg, unterm 21. Decbr. 1847 er 
richteten wechfelfeitigen Teftamente verfügt bat, da 
nad dem Tode des Längſtlebenden von ihnen ber 
vierte Theil des alsdann vorhandenen baaren Ber: 
mögend an ihre, der Teftatrir, gefeplichen Erben fallen 
folle, fo werden, da dieſe Erben nur zum Tbeil bie 
felbft befannt, Ale und eve, welbe an vie Ber: 
laffenfchaft ver gedachten Ehefrau Sorgenfrei Erb 

erechtfame, fo wie aud Diejenigen, welche an bie 
affe derjelben und ihres nunmehr aud verftorbenen 
Ehemannes Johann Zorgenfrei Forderungen un 
Anſprüche irgend einer Art zu haben vwermeinen 
möchten, biedurc aufgeforvert, fih damit innerbalb 
12 Wochen, vom Tage der legten Befanntmadung 
diejes Proclams, bei Etrafe des Ausihluffes, im 
Srgeberger Königlihen Actuariate, Auswärtige unter 
Procuraturbeftellung, redtögebörig zu melden. 
Segeberger Amtsgericht, den 4. Auguft 1862. 
Pr. et Ass. jud. 
In fidem: RA. F, Jacobsen. 
WA, 
Erfte Bekanntmachung. 

Menn über die Habe und Güter des Kaufmann! 
riedrih Ullrich Eigen in Itzehoe der Concuré ber 
läubiger erfannt ift, jo werden, mit Ausnahme ber 

protocollirten SHläubiger, Ale und rede, welde ons 
irgend einem Grunde Forderungen und Aniprüde an 
den genannten Gritar und deſſen in Itzeboe unter 
flöfterlicher Qurisviction belegenes Wohnbaus zu baben 
vermeinen, hiedurch aufgefordert und befebligt, ſolcht 
Anſprüche binnen 12 Wochen, vom Tage der legten 
Befanntmabung dieſes Proclams angerechnet, ba 
Eırafe der Ausichließung yon der Concursmaſſe, be 
dem Föfterliben Protorolle in Itzehoe anzugeben, die 
ihre Anfprüche begründenden Documente im Origins! 
u probueiren, beglaubigte Abichriften davon zurüd« 
aulaffen und, — ** te Auswärtige find, Procuta⸗ 
toren zu den Acten zu beſtellen. 

Itzehoe, den 2. Auguft 1862. 

Klöſterliche Obrigkeit. 


M 5. 
Erfte Bekanntmachung. 

Wenn in Folge vesfälligen Antrags eines Gläu— 
bigerd und in Gemäßbeit ver Beftimmungen bed $ 5 
der Verordnung vom 14, April 1840 über die Habe 
und Güter des Polizeiinfpectord und Stadtvogté P. 


H. Meins biefelbft der Concurs erfannt worden: jo 
werden von Gerichtswegen Alle und Jede, mit alleis 
niger Ausnahme der protocollirien Gläubiger, melde 
an den genannten Eridar forderungen und Anſprüche 
zu baben glauben oder Pfänder von ibm befigen ſoll— 
ten, hiedurch aufgefordert und angemwiejen, ſich damit, 
und zwar Auswärtige unter Beltelung von Acten— 
procuratoren, bei Strafe der Ausſchließung von diefer 
Concursmaſſe und refp. des Berluftes ihres Pfands 
rechts, binnen 12 Woden, von der legten Befannts 
madung dieſes Proclams angerechnet, in dem biefigen 
Stadtjeeretariat zu melden, Dabei die zur Begründung 
foldyer Anfprühe und forderungen dienenden Docus 
mente au produeiren und weitere rechtliche Verfügung 
au gemwärtigen. 
Signatum Glüdftabt, ven 31. Juli 1862, 


Fe) Präfivent, Bürgermeifter und Rath. 


M 6. 
Erfte Bekanntmachung. 

Da auf Anhalten eines Erevditord über dad im 
Grunde belegene Erbe des biefigen Bürgers Carl 
Otto Wilckens, welches mit Anton Ebriftian Veers im 
Dften, Friedrich Wilhelm Gundelah im Weiten und 
Simon Susmann Hedjher auch Johann Friedr, Kreſs 
im Norden benadbart ift, der Specialconcurs erkannt 
worden: jo werben von Gerichtswegen Alle und Jede, 
welde an daſſelbe aus irgend einem rechtlichen Grunde 
Anfprühe oder Forderungen zu haben vermeinen — 
mit alleiniger Ausnabme der protocollirren Gläubiger — 
bei Strafe der Ausſchließung und des ewigen Stils 
ſchweigens, aufgefordert und befehligt, folde, in Ges 
mäßhbeit der Verorbnung vom 14. Npril 1840, bes 
treffend das Eubhaftationdverfahren, binnen 6 Wochen, 
nad ber legten Bekanntmachung diefes Proclams, im 
biefigen erften Staptfecretariate, und fpäteftend am 

9. Dctober d. J. 
als dem peremtorifhen Angabetermine, im Obergericht 
biefelbft anzumelden, wobei die die Auſprüche begrüns 
denden Documente in Urſchrift vorguzeigen und in 
Abſchrift zurüdzulafien find, Auswärtige aud wegen 
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzu— 
nehmen haben. 

Zum Öffentlihen Berfaufe des beregten Erbes ift 
Termin au 

Montag den 22. September d. J. 
anberaumt worben, an weldem Tage, Nachmittags 
2 Uhr, die Kaufliebhaber im biefigen Rathskeller fi 
einfinden und ven Handel verſuchen fönnen. 

Wornach Beikommende fih zu achten! 
Altona, im Obergerichte, den 30. Juli 1862. 
Ex Deereto Senatus. 


MN. 
Erfte Bekanntmachung. 

Da von der Wiltwe des mail. biefigen Bürgers 
und Kaufmanns Yobann Peter Albert Gayen, cum 
euratore, auf die Erlaffung eines Proclams behufs 
Ausmittelung des Güterbeftandes angetragen und fols 
dem Antrage vom Magiftrate ftattgegeben ift: fo 
werben von Gerichtswegen Alle und Jede, welde an 
den Nachlaß des gedachten verftorbenen Kaufmanns 
Johann Peter Albert Gayen, fo wie an defien von ibm 
feit vem Jahre 1817 unter der Firma von Jan Teder 
Gayen geführtes —— aus irgend einem 
rechtlichen Grunde Anfprücde over Forderungen zu 
baben vermeinen — mit alleiniger Ausnabme der 
protocollirten Gläubiger — biedurd, bei Strafe ver 
——— und bed ewigen Stillſchweigens, aufges 
fordert und befehligt, ſolche binnen 12 Wochen, nad 
ber legten Befanntmadung vieles Proclams, im bier 
figen erfien Stadifeeretariate und fpätefteng am 

17, November dv. %., 
als dem peremtorifhen Angabetermine, im Dberges 
richte biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprüde 
begründenden Dorumente in Urfchrift vorzuzeigen und 
in Abſchrift zurüdzulafien find, Auswärtige auch wegen 
geböriger Procuraturbeftelung das Nöthige wahrzus 
nehmen baben. 
Wornach Beifommende ſich zu achten. 
Altona, im Obergerichte, den 30. Quli 1862. 
Ex Decreto Senatus. 


M 8. 
Erfte Bekanntmachung. 

Auf Anhalten des Herrn DEREN 
Adolph Schmidt, als gerichtlich beftellten Adminiſtra— 
tors des Nadlaffes » 

1) der am 6. Juni d. J. biefelbft verftorbenen 
Wittme des wailand biefigen Einwohners und 
Höfers Ludwig Nicolaus von Bargen, Maria 
Louiſt, geb. Falcke; 

2) des im Juni d. J. hieſelbſt als Wittwer une 
beerbt verſtorbenen Kämmerei⸗Aſſiſtenten Johann 
Bernhard Lucas Tiedemann, 

werden Alle, melde an obgedachte Verlaſſenſchaften 
Erb = oder fonftige Anfprüdhe zu haben vermeinen, 
hiedurch, bei Strafe der Ausſchließung und des ewi⸗ 
gen Stillſchweigens, aufgefordert und befebligt, ſolche 
innen 12 Woden, nad der legten Bekanntmachung 
dieſes Proclams, im biefigen erften Stadtfecretariate 
und fpäteftend am 
20. November vd. J. 

ald dem peremtorifchen Angabe» Termine, im Ober: 
er biefelbR anzumelden, wobei die die Anfprüche 
egründenden Dosumente in Urfchrift vorzugeigen und 


in Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud mes 
gen geböriger Procuratur » Beftellung das Nöthige 
wahrzunehmen haben. 
Wornach Beilommenve fi) zu achten. 
Altona, im Obergerichte, den 4. Auguft 1862. 
Ex Decreto Senatus. 


M 9. 
Erſte Bekanntmachung. 

Auf Anhalten Beifommender werben, mit alleini⸗ 

ger Ausnahme. ver Proclamsertrabenten, Alle, 

1) welde an ven Nadlaß der am 26. Mai 1851 
biefelbft verftorbenen Wittwe des Izlet oder 
Joelin Magnusfon, Rahel, alias Rica Mag» 
nusfon; 

2) welde an einen abbanden gefommenen, von der 
biefigen Generalapminiftration der den Pupillen 
und Abmwefenden gebörigen Heinen Gelppöfte 
auf den Namen von Hand Gottfried und Claus 
Stutermundt ultimo December 1813 ausgeſtell⸗ 
ten Schein, groß 586 64 ARM, auf deſſen 
Mortification angetragen worden ift; 

3) welde an einen abhanden gefommenen, von ber 
biefigen Gheneraladminiftration der den Pupillen 
und Abwejenden gehörigen fleinen Geldpöſte 
auf den Namen des Johbann Friedrich Struve 
ultimo December 1813 ausgeſtellten Schein, 
groß 224 PR M., auf deſſen Mortification 
angetragen worden ift; 

4) welde an einen abhanden gefommenen, von der 
biefigen Generaladminiftration der den Pupillen 
und Abweienden gehörigen kleinen Gelppöfte 
auf den Namen des Hinr. Albrecht Rademacher 
ultimo December 1813 ausgeftellten Schein, 
aroh 256 PR. M., auf deilen Mortification 
angetragen worden iſt; 

refp. Erb» over jonftige Anſprüche zu baben vermeinen, 
bierdurd, bei Strafe der ers von biefen 
Mailen, reip. ver Mortification der sub 2, 3 und 4 
aufgefübrten Scheine, aufgefordert und befebligı, ſolche 
binnen 12 Woden, nad der legten Befanntmadung 
diefes Proclams, im biefigen erjten Stadtjecretariate, 
und fpäteftens am 
20. November d. 3, 
als dem peremtorifhen Angabe » Termine, im Obers 
gerichte hieſelbſt anzumelden, wobei die die Anjprüde 
begründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und 
in Abſchrift zurückzulaſſen find, Auswärtige aud wegen 
geböriger YProcuraturbeftellung das Nöthige wahrzu— 
nebmen baben, 
Wornach Beifommende ſich zu achten. 
Altona, im Obergerichte, den A. Auguft 1862. 
Ea Decreto Senatus. 


M 10. 
Erfte Bekanntmachung. 
Da auf geichehene Infolvenz» Erflärung über die 
Habe und Güter: 

1) der Wittwe des mailand biefigen Bürgers und 
Seilermeifters Friedr. Wilhelm Dücolo, Ehriftine 
Louiſe Mathilde, geb. Gallenbed; 

2) des biefigen Bürgers und Kleiderbändlers Mever 
Jacob gner, in Firma M. 3. Wagner; 

fo wie auf Anbalten der Gläubiger über die Habe 
und Güter: 

3) der Mittme des in Segeberg verftorbenen 
Grügmaderd Johannes Friedrich Franz Spliedt, 
Catharina Maria, geb. Bornbolpt, biefelbft; 

4) des biefigen Bürgerd und Medanicus Caspar 
Adolph Ehreuberg 

der Concuts der Gläubiger erfannt worden: fo wers 
den von Gerichtämegen Alle und Jede, welche an ob— 
genannte Perfonen, ad 3 mit alleiniger Ausnahme der 
protocollirten Gläubiger, aus irgend einem rechtlichen 
Grunde, fo mie diejenigen, 

5) welde an den Nachlaß des am 4. April d. 9. 
verftorbenen biefigen Bürgers und Tifchlermeifters 
Jobann Heinrich Chriſtoph Beude, 

Anſprüche oder Forderungen zu haben vermeinen, bei 
Strafe ver Ausſchließung, reſp. des ewigen Still— 
ſchweigens, aufgefordert und befehligt, ſolche binnen 
12 Wochen, nad ver legten Bekanntmachung dieſes 
Proclams, im biefigen erſten Stadtfecretariate und 


fpäteftend am 
20. November dv. J. 
ald dem peremtoriſchen Angabetermine, im Obergericht 
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrüns 
venden Dorumente im Urfchrift vorzuzeigen und in 
Abſchrift zurüdzulaffen find, ern auch wegen 
geböriger Procuraturbeftelung das Nöthige wahrzu— 
nebmen baben. 
Wornach Beifommenve fih zu achten! 
Altona, im Obergerict, den 4. Auguft 1862. 
Ex Decreto Senatus. 


M 11. 
Zweite Befanntmadung. 
Bon Gerichtswegen 
wird auf Anbalten der Königliben Kirchſpielvogtei zu 
Hemme, als Maffereaulirungsbebörde, den fämmtlihen 
nicdhtprotocollirten Gläubigern der unlängft verftorbenen 
Eheleute Claus von Löwen und Antje, früber ver— 
wittwete Stemmermann, geb. Sievers, in Demme hie⸗ 
mittelft anbefoblen, ihre Anſprüche und Forderungen 
an den geringfügigen Nachlaß der gedachten Ebeleute, 
zu deflen gerichtliher Requlirung dad Credit⸗ -und 
event. das Armenrecht bewilligt ift, nad ertbeilter 


Genehmigung des Königl. Holſteiniſchen Obergerichts 
vom 21. Zuni d. J., bei Strafe der Ausſchließung 
son diefer Maffe, innerbaib 6 Wocen, von ver legten 
Belanntmadung diejed Proclamd angeredinet, in ber 
Kirchipielichreiberei zu Hemme, und zwar Auswärtige 
unter Actenprocuraturbeftellung, anzumelden und vers 
zeichnen zu laffen. 

Königl. Norverditmarfiiher Landvogtei zu Heide, 
ven 7. Zuli 1362. 


Hansen. 
in fidem: Scholtz. 
Für die Abſchrift: F. Borgfeldt. 
M 12. 


Zweite Bekanntmachung. 

Der Hutmacher Benjamin Bitt, geboren zu Tilftt, 
copulirt zu Pütjenburg ven 20. April 1798 mit Do> 
rotbea Louiſe Fitte, hat vor vielen Jahren Kiel, feinen 
damaligen Wohnort, verlajien und ſoll geftorben fein, 
ohne daß jedoch deſſen Top zu —— und über 
deſſen ſpäteren Aufenthalt etwäs zu ermitteln iſt — 
ein ehelicher Sohn des genannten Abweſenden, der 
Maurergeſell Johann Friedrich Benjamin Bitt, ger 
boren in Pütjenburg den 18. Januar 1799, iſt höchſt⸗ 
wahrſcheinlich im Auguft 1824 in ver Donau bei Ofen 
ertrunfen, woſelbſt er unter dem Namen Friedrich Wilt 
im 53. Infanterie s Regiment diente — ver Schuh— 
macbergejell Daniel Jacob Heinrih Bitt, geboren in 
Kiel ven 31. Januar 1811, gleichfalls ein ebelicher 
Sohn der vorgenannten Eheleute Bin, iſt am 12, 
Ceptember 1855 in Hamburg geftorben, ſoviel bes 
fannt ledigen Standes. 

Auf Antrag des Hrn. Advocaten Dr. W. Seeſtern⸗ 
auly biefelbit, ald Kurators des Nadlaffes der am 
1. Juli 1849 biefelbit verftorbenen Eingangs ges 

nannten Ehefrau D. 8. Bitt, geb. Pitte, bei welchem 
Nachlaß deren Ehemann und deren Sohn 3. 8: B. 
Bitt, fo wie die etwaigen Erben des Sohnes D. 3. H. 
Bitt eventuell in Betracht fommen, und nad) erwirfter 
Auctorifation des Königl. Holfteiniihen Obergerichts 
merden der Ehemann Benjamin Birt und der Maurer: 
geſell Johann Friedrich Benjamin Bitt mit Bezugnahme 
auf die Verordnung vom 9. Nov. 1798 hiedurch auf⸗ 
gefordert, innerbalb präcluſipiſcher Frift von 12 Wochen, 
vom legten Tage der Bekanntmachung dieſes Pro— 
clams angerechnet, im biefigen Stadifpndicat fi unter 
Beftellung eines Procurators anzugeben, widrigenfalls 
diefelben nad Borfarift der angerogenen Verordnung 
für todt werben erflärt werben. — Zugleich werden 
Alle, melde alö Ereditoren, Eigenthümer oder aud 
anderem Grunde und insbeſondere ald Erben des 
Schuſtergeſellen Daniel Jacob Heinr. Bitt Anſprüche 
irgend einer Art an den Nadlaß der verftorbenen 
Ehefrau D. 8. Bitt, geb. Litte, zu baben glauben, 


mit —— Ausnahme der protocollirten Gläubiger 
und der bereits angemeldeten ehelichen Kinder der 
Erblaſſerin, hieburch aufgefordert, binnen gleicher prä⸗— 
cluſiviſcher Friſt im hieſigen Stadtſpndicat ſich anzus 
geben, unter Beſtellung eines Procurators, inſofern 
die Profitenten außerhalb Kiels wohnen, 
Kiel, den 22. Juli 1862. 
Der Magiſtrat. 
In fidem: G. F. Mitte, Syndicus. 


A 13. 
Zweite Befanntmadung. 

Ertr. des Procl. des 31ſten Stüde M 2. 
Nichtprotocollirie Anſprüche an den geringen Nachlaß 
des wail, Balentin Dau in Bargen und vefen Ehefrau 
Wiebfe, geb. Carftens, find, bri Vermeidung ver 
Ausſchließung von der Maffe, binnen 12 Wocen in 

ber Hemmer Kirchſpielſchreiberei anzumelden. 

Königl. Landvogtei zu Heide, den 7, Juli 1862, 

Hansen. 

In fidem: Scholtz. 


N 14. 
Zweite Belanntmadung, 
Erir. des Prorl. des 31ſten Stude M 3, 
Nihtprotocollirte Anſprüche und Forderungen an 
den Nadlaß des verftorbenen Eingeſeſſenen Carl 
Adolph Gottlieb Schmidt in Norphaftent, fo wie 
Pianpftüde aus dieſem Nachlaſſe find, sub pena 
rzclusi, innerhalb 12 Woden, vom Tage der 
legten Befanntmadung dieſes Proclams angerechnet, 
in der Königl. Kirchſpielſchreiberei gu Nordhaſtedt ge⸗ 
börig anzugeben. 
GM 


Meldorf, den 21. Zuli 1862, 
Zur Beglaubigung: Fabrieius. 


M 15. 
Zweite Bekanntmachung. 
Extr. des Procl. des Iiften Stüde W 4. 

Nichtprotecollirte Forderungen, Erb= und fonftige 
Anfprüde am ven unter gerichtlihe Behandlung ges 
nommenen Nachlaß des wailand Schullehrers Claus 
Gage in Braafen und feiner vorverftorbenen Ehefrau 
Eva, geb. Johannſen, namentlid die Erbgerechtſame 
des angeblih vor einigen Jahren nad Amerika aus- 
ewanderten Claus Egge aus Oldenbüttel, Kirchſpiels 
abemarfhen, fo wie Pfanpftücde aus diefem Nachlaß 
find innerhalb 12 Moden, von ver legten Befannts 
machung biefed Proclams angerechnet, sub pœna 
reclusi, in der Königlichen Kirchfpielichreiberei zu 

emmingflebt gebörig anzugeben. 

V. G. W 


Meldorf, den 22. Jul⸗ 1862. 
Zur Beglaubigung: 


Fabriecius. 


NM 16. 
Zweite Befanntmacung. 
Erer. des Proc. des 31ſten Stücks „W 5. 

Der Schloſſergeſell Chr. Av. Emil Carſtens aus 
Rendsburg bat fih zur Geltendmachung feiner Rechte 
an den Nadlaß feiner fürzli bier verflorbenen Ges 
fhwifter Julie Carftens und Jürgen Paul Ehriftian 
Friedrich Carſtens förderſamſt biefelbft einzufinven. 

Auch müſſen Gläubiger und Pfandinhaber zum 
Nachlaß der gedachten nah Geſchwiſter Carſtens 
oder zum Nachlaß des verſtorbenen penſionirten Ho— 
boiſten Nicolaus Heinrich Blomberg ſich, sub pœna 
— reſp. bei Verluſt der — * binnen 

2 Wochen, von letzter Bekanntmachung dieſes, im 
ſtädtiſchen Actuariate hieſelbſt gehötig melden. 

Rendsburg, den 24. Juli 1862. 


(“ e) Der Magiftrat. 


NM 17. 
Zmeite Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des Iiften Stücks „7. 

Alle und Gebe, melde an ven bisherigen ?/, Hufs 
ner Ehriftian Stieper in Kl. Kummerfeld forderungen 
und Anfprücde irgend einer Art, insbeſondere an bie 
von ihm verfaufte, in Kl. Kummerfeld belegene ®/, 
Hufe e. pert. zu baben vermeinen, müfjen fib vamit 
innerhalb 12 Woden, vom Tage ver legten Bekannt⸗ 
machung angerechnet, bei Vermeidung des Ausſchluſſes 
und des ewigen Apr der auf dem Königlichen 
Actuariat hieſelbſt, unter Beobachtung des Erforder— 
lichen, melven. 

— Amthaus zu Neumünſter, den 19. Juli 


v. Stemann. 

In fidem: O. Ranizau, conf. 
Dritte und legte Bekanntmächung. 
Bon Gerihtöwegen 

wird auf Anhalten der Königlichen Kirchſpielvogtei zu 
Tellingftevt, ald Mafferegulirungsbebörpe, den fämmt⸗ 
lichen nichtprotocollirten Gläubigern des verftorbenen 
Johann Hinrich Dethmann, wailand bei Gausborn, 
biemittelft anbefoblen, ihre Anfprüde und Forderungen 
an den geringfügigen Nachlaß dejjelben, den vie Witwe 
und Erben nur sub beneficio legis et inventarü 
antreten zu wollen erklärt baben, nad zuvor einges 
bolter Genebmigung des Königl. Holfteinifshen Obers 
gerichts in Glüdftadt, bei Strafe ver Ausſchließung 
von dieſer Maſſe, innerhalb 6 Wochen, von der legten 
Bekanntmachung dieſes Proclams, weldes eventuell 
als Concursproclam gelten fol, angerechnet, in ber 
Kirchfpielichreiberei zu Tellingſtedt, und zwar Aus: 


wärtige unter Procuraturbeftelung, anzumelden und 
verzeichnen, zu laſſen. . 
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 


den 8. Juli 1862. 
Scholtz. 


In fidem: 


N 19, 
Dritte und legte Befanntmadung. 

Ale und eve, melde an die feither dem Gafi⸗ 
wirth Carl Ludwig Plagmann in Schönfirdyen gebö— 
rige, sab Nr. 23 vafelbfi belegene und nunmebr an 
den Müller Cap Nicolaus Doormann aus Dobersderf 
verfaufte Kathenftele dingliche Anſprüche zu baben 
vermeinen, mit alleiniger Ausnahme der protocolirten 
Gläubiger, werten biedurd, bei Strafe der Aus 
ſchliehung und des ewigen Stillſchweigens, aufgefor: 
dert, ſich mit ihren desfälligen Anfprücden innerhalb 
12 Woden bei dem unterzeichneten Gerichte zu 
melden. 

Brundwied, im Königlihen Geriht für dag Amt 
Kiel, den 10. Juli 1862. 

C. Rahtlev. 


M 20. 
Dritte und legte Befanntmadung. 

Ale und eve, welde an die nachſtehenden, von 
* ar. Erben pure angetretenen Nachlaßmaſſen, 
nämlich: 

1) des mit Hinterlaffung eines Teftaments zu Hei⸗ 
venberg, Amts Gronsbagen, verforbenen Alten 
theilers Dans Friedrich Bierend und 

2) des ab intestato zu Schönkirchen, Amts Kiel, 
verftorbenen Maklers Jochim Friedrich Kuhbaldt 

aus irgend einem Grunde Forderungen und Anſprüche 
zu haben vermeinen oder dahin gehörende Pfändet 
in Hänven. baben, werden biedurd aufgeforbert, bei 
Strafe der Ausichliefung und des Verluſtes ihrer 
Rechte, fich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der lep- 
ten Befanntmadung dieſes Proclams angerechnet, 
und zwar Auswärtige unter Procuraturbeftelung, bei 
der biefigen Amıftube anzugeben, vie — * 
Documente im Original zu produciren und davon 
beglaubigte Abſchrift bei den Acten zurüdzulaffen. 

Königl. Gericht für die Memter Kiel und Erond 
bagen. Brunswied, den 22 Juli 1862. 

C. Rahtlev. 


* 21. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 

Nachdem die Wittwe und Erben dee verftorbenen 
Viceconſuls E. Bird in Kiel ihre in Neumüblen bes 
legenen Grunpftüde, nämlid: 

1) die beiden Delmüblen nebft der früher Güldner⸗ 

—* Kathenſtelle und die Licht- und Seifens 
abrik, 


2) eine bisher mit den Delmühlen verbundene 
Landmaaße von 3 Steuertonnen 223 [Ruthen 
und eine Strede unurbaren Landes am Neus 
mühlener und Diedrichsdorfer Strande von 3 
Tonnen I Scheffel 55 [IRutben 

verfauft und ihren Käufern die Pieferung reiner do: 
lien zugefagt haben, werben hiedurd, mit Ausnahme 
der protocollirten Gläubiger, Alle und Jede, melde 
an die vorgenannten Grunpftüde dingliche Anſprüche 
irgend welcher Art zu baben oder gegen die Trennung 
der 3 Steuertonnen 223 [1Rutben von dem Delmüblens 
befige Einwendungen erheben zu können vermeinen, 
biedurd befebligt, ſich damit, bei Strafe der Aus⸗ 
fchliehung und des Stillſchweigens, innerhalb 12 
Wochen, von der legten Bekannimachung dieſes Pro— 
clams, auf der hieſigen Amtſtube ordnuͤngsmäßig zu 
melden, unter Producirung der etwaigen Documente 
und Auswärtige unter Beſtellung eines Procurators. 

Königl. nn für das Amt Kiel, Brundwied, 

den 22. Juli 1862. C. Rahdlen. 


M 22, 
Dritte und legte Befanntmacung. 
Ertr. des Procl. des 29ſten Stüds M 13. 

Mit Ausnabme der protocollirten Erevitoren, fo wie 
der legitimirten Erben bezüglich ibrer Erbaniprüde 
müffen ſich Ale und Jede, melde an die biefelbft 
unter gerichtlicher Behandlung befindlihe Vermögens— 
maſſe der wail. Wittwe Metta Schröder, geb. Eggert, 
in Qugborn und fpeeiell an die von dem Maſſecurator 
verfaufte, in Yugborn- belegene "ıs Hufenſtelle e. p- 
Forderungen und Anfprüce irgend einer Art zu baben 
vermeinen, oder Pfänder von der gedachten Wittwe 
Schröder befigen, mit felbigen innerhalb 6 Wochen, 
vom Tage der legten Befanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, sub pona przclusi et perpetui silentii, 
bei dem unterzeichneten Gerichte rechtsbehörig melden. 
Königl. Adminifiratur zu Ranzau, den 12. Juli 
2. A. v.. Molike. 

"23. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 2Iften Stüds „WM 14. 
Mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläus 
biger müffen Alle und Jede, welde an die Concurds 
maſſe des Eingefeffenen und Haartuchwebers Johann 
Andreas Matbiad Timm in Pinneberg und insbefons 
dere an die dazu gehörige, im Flecken Pinneberg bes 
legene, im Schuld und Pfandprotocol Nr. 1 b Fol. 309 
aufgeführte Befigung cum pert. Anfprühe und For— 
derungen irgend einer Art zu haben vermeinen, ſolche 
innerhalb 12 Moden, vom Tage der legten Bekannt⸗ 
machung dieſes Proclams angerechnet, bei Strafe der 


186 


Ausfhließung, im Actuariat des Gerichts rechtsbehörig 
anmelden. 

Pinneberger Concurdgeridt, ven 11. Juli 1862, 

IV ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens. 
Moblrdiek. 
M 24. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Prorl. des 29ften Srüds -W 15. 

Alle und Jede, welde an den ver concurdmäßigen 
Behandlung unterzogenen Nadlaß des wail. Zieglerd 
Johann Joachim Gottlieb Böttcher zu Epltfublen 
Anfprücde und Forderungen irgend einer Art zu haben 
vermeinen, müſſen folde, bei Strafe der Ausſchließung, 
innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Befannt: 
madung dieſes Proclams angerechnet, im Actuariate 
des Gerichts rechtsbehörig anmelden. 

Pinneberger Concursgericht, den 18. Yuli 1862. 

FF onımelsdorff-Friedrichsen. H. 4A. Tetens. 


Mohrdiek. 
Ni 25. 
Dritte und legte Befanntmadhung. 
Ertr. des Prorl. des 30ſten Stücks M 2, 

Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprüde an 

den unter gerichtliche Behandlung genommenen Nach— 
laß des mail. Eingefejlenen und Arbeitsmanns Nerl 
Neelien, auch Rasmusfen genannt, in Wöhrden, eines 
unehelichen Zobnes der wail. Marina Neelfen in 
Brunsbüttel, fo wie Pfandſtücke aus diefem Nachlaſſe, 
infonverbeit die Erbaniprüde nachſtehender Halbge— 
ſchwiſter des defunctus, als: 

1) des Hinrich Diedrich, genannt Wulf, den 3. Der. 
1794 zu Brunsbüttel geboren, fpäter zu Wes— 
lingburen wobnbaft, event. deffen Peibeserben, 

2) des Meinde Hinrich, genannt Meinde, geboren 
den 4. Februar 1798 zu Brunsbüttel, fpäter in 
Melvorf, event. deſſen Leibeserben, 

deren beider Aufentbalt unbefannt ift, fo wie 

3) die Wittwe Anna Cathrina Malena von Böhlen, 
genannt Nüter, zu Brunsbüttlerbafen, geboren 
ven 25. April 1801, even deren Veibeserben, 

find innerhalb 12 Woden, vom Tage ver legten 
Bekanntmachung dieſes eventuell aud als Concurs— 
proclam erlaſſenen Proclams angerechnet, in der 
Königl. Kirchſpielſchreiberei zu Wöhrden rechtsbehörig 
anzugeben, unter der Verwarnung, daß widrigenfalls 
die nicht angemeldeten Anſprüche, ſo wie die Erb— 
erechtſame der Wittwe Anna Cathrina Malena von 
Böhlen für präcludirt erachtet, rückſichtlich der sub 1 
und 2 genannten Halbbrüder des defunetus, eventuell 
deren Veibeserben, ed aber nad Verordnung vom 9. 
November 1798 — — werben. 


Meldorf, ven 16. Yuli 1862. 
Zur Beglaubigung: 


Fabricius. 


—_— DB 


NM 26. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 3Often Stüds M 3. 

Gläubiger und Pfanpinhaber des infolventen bier 
figen Bürgers und Kupferſchmieds Rudolph Bernhard 
Martin Klehn müffen ihre Forderungen und Anſprüche 
an denfelben, wie auch die Pfanpflüde, jo wie nicht» 
protocollirte dingliche Redyte an das sub Nr. 354 im 
Neuwerk biefelbft belegene Wohnhaus und Hinter» 
ebäude des Grivars, binnen 12 Woden, von legter 
ee diefed Proclamd, sub pena pre- 
elusi und refp. bei Verluft ver Pfandrechte, im ftädtis 
ſchen Actuariat biefelbft gehörig anmelven, Auswärtige 

unter Procuraturbeftelung. 

Fur 1862. 


— den 21. 
L. x Der Magiftrat. 


N 27. 
Dritte und legte — 
Extr. des Procl. des 30ſten Erüds M 7. 

Alle und Jede, welde dingliche Anſprüche irgend 
welcher Art an die im Dorfe Wasbock sub Nr, 24 
belegene, von der Ehefrau Anna Catharina Margas 
retba Henriette Kahl, geb. Höhn, früher verwittwet 

eweſenen Steffen, an die Hocdgräflihe Weisfenhaufer 

utsherrſchaft verfaufte Superficiedfatbe zu baben 
vermeinen, müljen viefelben vor Ablauf von 12 Moden, 
nad ver legten Bekanntmachung dieſes Proclams, bei 
Dermeidung gänzlider Ausſchließung, in rechtsbehöriger 
Weiſe biefelbft anmelden. 

Decretum fütjenburg, in ber Gerichtshalterſchaft 
des adeligen Guts Weisſenhaus, ven 18. Juli 1862. 


Lorentzen. 


M 28. 
Dritte und legte Befanntmadyung. 
Ertr. des Procl. des 30ften Stüde M 8. 

Ale und Jede, welche an die Eoncursmafle des 
Schiffers Claus Thumann aus Wewelofleth Anſprüche 
oder Forderungen irgend einer Art zu haben vermeis 
nen, fo wie Eaden oder Pfänder von dem Cridar 
in Händen haben, werben biedurd aufgefordert, ihre 
Anjprüde, bei Strafe ver Ausſchließung von dieſer 
Malle und Berluft ihrer Pfandredhte, binnen "12 
Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung ans 
gerechnet, bei ver Königl. Landſchreiberei zu Wilfter 
orbnungsmäßig anzumelden. 

Itzehoe, im a Gericht für dad Amt Stein» 
burg, ven 19. Juli 1862. 

A. v. Heintze, conft. 


NM 29. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 30ſten Stücks M 9. 

Ale und Jede, mit Ausnahme ver protocollirten 
Gläubiger, welde Anſprüche und Forderungen an den 
Bürger Otto Ahrens in Erempe, 3. Zt. in Horſt, im 
specie aud an das demſelben gehörige, in ver Hin— 
terftraße biejelbft belegene Haus oder an die demſelben 
gehörigen 8"/, Morgen Stapdtländereien zu haben vers 
meinen, müjjen folde, bei Strafe des ewigen GStill- 
ſchweigens, binnen 12 Woden, von ver legten Bes 
fanntmadung dieſes Proclams angerechnet, im Stadt⸗ 
jecretariate hiefelbft gehörig angeben. 

Decretum Grempe in Guria, den 21. Juli 1862, 

Bendixen. 


Beilage 
zum. 55. Stück der Holfteinischen Anzeigen, 


Montag den 18. Auguft 1862. 





Bekanntmachungen. 


1. 

In Gemäßheit des $ 39 der Berorbnung vom 
28. November 1837, betreffend das Erpropriationde 
verfahren bei Wegebauten, find die Entſchädigungen 
der Grunpbefiger in der Dorfsfelomarf Dörnid, vem 
Vorwerf Plön, dem Hohenrader Diftriet, der Dorfs 
fhaft Böſtorf und der Feldmark Friedrichshof und 
Dovau, welche für den Neumünfter = Plön = Dodauer 
Chauſſeebau Land abgetreten haben, fo weit fie unter 
die Nubrifen a, b, ce und h ver gedachten Verord⸗ 
nung fallen, auf 4 Wocden, vom Tage der legten 
Bekanntmachung diefed angerechnet, bei der Amtſtube 
in Abreneböd niedergelegt worden und wirb bie Aus— 
zablung derfelben nad Ablauf dieſer Frift erfolgen. 
Inzwiſchen werden die etwaigen hypothecariſchen 
Gläubiger der von der Ürpropriation betroffenen 
Grundbefiger Gelegenheit haben, ihre Anfprühe an 
die Pfandſchuldner wahrzunehmen und fidh mit diefen 
wegen allenfallfiger Theilnahme an den Entſchädi— 
ungefummen audeinanderzufegen, zu weldem Ende 
———— hiedurch bekannt gemacht wird. 

Königl. Amthaus zu Plön, den 1. Auguſt 1862. 

WW. C. v. Levetzau. 


KH 2. 

Wenn für den Halbhufenfegmwirth Tim Stubt in 
Kleins Gladebrügge, Amts Traventhal, zu Euratoren 
feines Bermögensd der Hufner Diedrich Hans Detlev 
Köbke in Klein-Gladebrügge und der Arbeitsmann 
Jochim Hinrid Schütt dafelbft unter dem 2.d. M. von 
bieraus beftellt find, fo wird Soldyes mit dem Bemerfen 
biedurd zur öffentlihen Kunde gebracht, daß gedachter 
Zim Studt fortan nur mit Zuftimmung feiner Cura—⸗ 
toren redhtöverbindlihe, fein Bermögen affieirende 
Geſchäfte einzugehen im Stande ift. 

Königl. Traventhaler Amthaus zu Traventhal, 
den 8. Auguft 1862. Grothusen. 


In fidem: H. Krebs. 


M 3. 

Sn der Zeit vom 23.— 29. d. M. find aud dem 
Haufe des Hufners und Gaſtwirths Claus Schlüter 
in Bramftedt außer einer baaren Summe von 42 „$ 
64 8 in Speciesthalern: 


4 filberner Eplöffel, gez. Job. Fölſcher 7 


1 do. do. „ Timm Stamerjohann 
4. Juni 1861, 

1 mv. do, „ A. Wulf 4. Juni 1861, 

1 ®. vo. Jochim Gloe A. Juni 
1861, 

1 dv. do. „OHinrich Stedmeft 4, 
Juni 1861, 

1 de, vo. „ Ich. Hub 4 Duni 
1861 


fämmtlih oben am Stiel mit einer Muſchel in geirier 
bener Arbeit verziert und mit dem Stempel H. W. F. 
verfeben, ferner: 
1 filberne Zuderzange, gezeichnet 9. H. Brüggen 
4, Juni 1861, mit Blumen von getriebener 
Arbeit am Griffe, 
1 filberner Eplöffel, gez. F. L. 1840, mit Blumen 
von getriebener Arbeit am Stiel, 
entwendet worden, 

Ale Behörden werden erfucht, auf dieſe Gegen⸗ 
fände vigiliren, viefelben nebft deren verbäcdtigen 
Inhaber im Berretungsfalle anhalten und tem Amt⸗ 
bayfe alddann eine Nachricht zugeben zu laffen. 

Ergeberger Königl. Amthaus, den 31. Juli 1862, 

F. Molike. 


König Ehriftian VIIL Oftfeebahn. 

An die Stelle des mit Tode abgegangenen Herrn 
Novoraten Th. Lehmann in Kiel har der Ausfhuß 
Herrn Etatsrath Preußer, R. v. D., wieder zum 
Director gewählt und bat verfelbe die Wahl anges 
nommen. j 

Altona, den 14. Auguft 1862. 

Der Ausſchuß. 
Theod. Reincke, Borfigenber. 


Teftaments : Publication. 


Das im Verwahrſam des unterzeichneten Gerichts 
befinplihe Teflament des am 19. v. M. zu Gaarben, 
Amis Kiel, mit Tode abgegangenen Particulierd. Lud⸗ 
wig Hermann Peterfen wird am Dienstag den 26. 
Auguf d. J., Vormittags 10 Uhr, bierfelbft publicirt 
werden, welches für — Beikommende behufs 


210 


Wahrnehmung ihrer Gerechtſame in dem gedachten 
Termin biemittelft befannt gemacht wird. . 
Brunswied, im Königl. Gericht für vad Am 


iel, ven 9. Auguft 1862. 
e: sur Brockenhuus, conft. 


Teftaments » Publication. 


Das biefelbft deponirte Teftament des kürzlich 
verfiorbenen biefigen Bürgerd und Töpfermeifters 
riedrih Böttcher und feiner überlebenden Ehefrau 
* Dorothea Chriſtine, geb. Carſtens, früber 
verwitiwet geweienen Stöblfer, wird am Dienstage 
den 2. Septbr. d. J. Mittags 12 Uhr, auf dem hie⸗ 
figen Ratbhaufe publieirt werden. 
Lütjenburg, den 9. Auguft 1862. 
(L. S.) Bürgermeifter und Rath. 
Zur Beglaubigung: H. Brinkmann. 


Proclanıata. 


M 1. 
Erfte Bekanntmachung. 
Non Geridhtömwegen. 

Nachdem dem früheren Kornmakler, jegigen Gafts 
wirtb und Kaufmann Johannes Chriftian Peters am 
Brungbüttlerhafen die Rechtswohlthat der Güterabtres 
tung, vorbehältlid der Einwendungen feiner Gläubi- 
ger, bewilligt und bemgemäß über defien Vermögen 

enereller Concurs erfannt worden ift, ergehet nuns 
mehr auf Inftanz des beftellten Güterpflegers an alle 
nichtprotocollirten Gläubiger und Pfandinbaber des 
Cridars der Befehl, diefe ihre Forderungen und Pfäns 
der, bei Verluſt derfelben, in 12 Wochen, nad der 
legten — —— dieſes Proclams, Auswärtige 
nad vorber beftellter Actenprocuratur, in der Königl. 
Kirchfpielfchreiberei zu Brunsbüttel anzugeben. 
Königl. Süderdithmarſcher Yanpvogtei zu Meldorf, 


den 11. Auguft 1862. 
(L. S.) Müllenhoff. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


M 2. 
Erſte Bekanntmachung. 

Menn die Wittwe Ebriftine Schlünien, geb. Stroh⸗ 
bebn, früber verm. u D 
biefigen Guts, die Örhauptung, „daß ein Capital von 
233 * 16 8 v. Cour., jegt IZTIPI2ZR-M,, weldes 
bei der Stadt Fütjenburg, laut Wechſels der dortigen 
Kädtifhen Collegien vom 24. Juni 1834, auf dem 
Namen ibres de nd Ebemanned Detlev Sclünfen 
belegt ftebt, ibr gebört, der Wechſel alſo irrthümlich 
an ibren gedachten Ehemann ausgeftellt it“, einigers 
maafen bemiefen und dabei barauf angetragen bat, 
daf ein vesfallfiges Proclam erlajfen und ibr event. 
das alleinige Eigenthum des fraglichen Wechſels und 


eweſene Schümann, zu Dranfau, . 


ded darin verfhriebenen Capitald zuerfannt werden 
möge: fo werben, in Bewilligung diefes Antrags, 
biemit Ale und Jede, welche außer ver Ertrabentin 
an den obgedachten Stadtwechſel und bas barin vers 
fpriebene Capital aus irgend einem Grunde Anſprüche, 
daher insbefondere ein Recht zu haben vermeinen, dem 
zu widerſprechen, daß ihr Das ausſchließliche Eigenthum 
des Wechſels zuerfannt werde, biemit aufgefordert und 
befebligt, foldhe Anſprüche und Rechte, bei Strafe der 
Ausicließung refp. des Verluſtes und des ewigen 
Stillſchweigens, binnen 12 Woden, vom Tage der 
legten Befanntmabung dieſes angerechnet, hieſelbſt 
anzumelden, die ihre Anfprüde begründenden Urkunden 
dabei in der Urſchrift vorzuzeigen und beglaubigte 
Abſchrift vavon zurückzulaſſen, aud, daferne fie Aus— 
wärtige find, Procuratoren zu ven Acten zu beftellen. 
Wornach fih zu achten. 
Pütjenburg, ven 13. Auguft 1862, 
Das Parrimonialgericht des adeligen 
Guts Neubaus. 
IV yneken. 
"3. 


Erfte Bekanntmachung. 
Auf Anhalten Beikommender werden, mit alleini» 
er Ausnahme der protocollirten Gläubiger, Alle und 
—* welche 

1) an das dem Schmiedemeifter Johann Hinrich 
Emers grbörige, im III. Quartier Nr. 168 bes 
legene Wohnhaus c. pert., weldes derſelbe 
verfauft bat; . 

2) an das von dem Pohgerber Anton Carl Theos 
dor Lundt auf einem von der Stadt acquirirten 
Bauplag neu erbaute, im IH. Duartier Nr. 173 
belegene Wobnbaug c. pert.; 0. 

3) an das von dem Arbeitsmann Jobann Hinrich 
Eduard Guttau auf einem von der Stadt acquis 
rirten Bauplag neu erbaute, im III. Quartier 
Nr. 174 belegene Wohnbaus c. pert.; 

4) an dad von dem Arbeitömann Jacob Ebriftian 
Hinrih Bud auf einem von der Stadt acquis 
rirten Bauplag neu erbaute, im III. Quartier 
Nr. 175 belegene Wohnhaus c. pert.; 

5) an das von dem Tifchlermeifter Heinrih Chris 
fiian Grimm auf einem bisher zu feinem Haufe 
I. Quartier Mr. 113 gebörigen Landſtück von 
1 Scheffel AO Ruthen neu be im I. Duars 
tier Nr. 126 belegene Wohnhaus c. pert., 

hypothecariſche oder fonftige dinglibe Anfprüde refp. 
Einwendungen gegen die Einridiung befonderer Fo— 
lien im biefigen Schuld- und Pfandprotocoll für vie 
sub 2, 3, 4 und 5 gedachten Häufer zu baben ver— 
meinen, biemittelft aufgefordert und befebligt, fi da— 
mit, bei Strafe der Ausſchließung und des Verluftes, 
binnen 12 Woden, von ter legten Befanntmadung 
dieſes Proclams angerechnet, im biefigen Spnpicat 
zu melden, unter Proburirung der etwanigen bezüg— 


211 


lihen Dorumente und Auswärtige unter Beftellung 
eines Procurators. 
Decretum Neuftadt, ven 5. Auguft 1862. 
(L. S.) Bürgermeifter und Rath. 
* L. Kohlmann: 
“1 “ 


Erfte Befanntmadhung. 

Da die Erlafjung reines Proclams über den Nas 
laß des unverebelicht verftorbenen Dienſttnechts Chris 
ftopber Zacobs,"wail. in Crempdorf, durd vie Con⸗ 
eurren; unmündiger Erben und behufs ver Ermittes 
lung fämmtlider Erbberechtigten erforderlid geworben, 
fo werden, mit alleiniger Ausnahme der bereitd anges 
meldeten Erben, Ale, welche an den gedachten Nachlaß 
Erb» over fonftige Anfprüde zu baben vermeinen, 
bievdurd, bei Strafe der Ausſchliehung und ewigen 
Stillſchweigens, befebligt, felbige innerhalb 12 Wochen, 
von der legten Bekanmimachung dieſes Proclams ans 
gerechnet, in der Königl. Landſchreiberei der Erempers 
marfch zu Eremve unter Producirung der bezüglichen 
Documente in er or und Zurüdlaflung von Abs 
fhriften verfelben, Auswärtige aucd unter Beftellung 
von Actenprocuratur, gehörig anzumelden. 

Königl. Gericht für das Amt Steinburg zu Itze— 
boe, den 9. Auguft 1862. 

. A. v. Heintze, conft. 


MM 5. 
Erfte Befanntmadung. 

Auf den Antrag ded Dr. med. Th. Hager im 
Landrechte zu Crempe werden Alle und Jede, mit 
Ausnabme der protocollirten Gläubiger, welche an 
das von ibm in biefem Frühjahre von dem Bürger 
Hand Moeller in Erempe gefaufte, in der Breitens 
ftraße dafelbft belegene, jept im Neubau begriffene 
Haus, verzeihner Fol. 37 des Stadt-Schuld- und 
Pfanpprotocolls, dingliche, namentlich hypothecariſche, 
Anſprüche erheben zu können vermeinen, von Gerichts⸗ 
wegen hiedurch aufgefordert, ſolche, bei Vermeidung 
der Präcluſion und des ewigen Stillſchweigens, bins 
nen 12 Woden, von der legten Befanntmadung 
dieſes Proclams angerednet, im Stabdtiecretariat bies 
felbft orbnungsmäßig anzugeben, Auswärtige unter 
Beftellung von Actenprocuratur. 

Decretum Grempe in Curia, den 12. Aug. 1862. 

— Bendixen. 


Erfte Bekanntmachung. 
Alle und Jede, welde an nachbenannte gerings 
fügige Concursmaſſen, ale: 

1) es Krämers Johannes Görling in Wands— 
beck, 

2) die des früheren Bäckers Detblev Wilhelm Otto 
Brockſtedt in Wandsbeck, und 

3) die des Scneidermeifterd Johann Brubnfen in 
Wandsbeck, 


aus irgend einem Grunde Anſprüche und Forderungen 
zu haben vermeinen, werben hiemittelſt von Gerichts⸗ 
wegen aufgefordert, folde binnen 12 Wochen, vom 
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, und zwar bei Strafe der Ausſchließung, 
in dem unterzeihneten Juſtitiariate ordnungsmäßig 
anzumelven, die ihre Anfprücde begründenven etwani⸗ 
gen Documente im Driginal zu produeiren und bes 
glaubigte Abfchriften davon bei den Acten zu belaffen, 
au, wofern fie Ausmärtige, Actenprocuratoren bies 
felbft zu beftellen. 
Decretum Wandébecker Juftitiariat bei Wands— 
bed, ven 8. Auguft 1862. 
MT. 
Zweite Befanntmadhung. 
Wenn über vie Habe und Güter des Kaufmanns 
Friedrihb Ulrib Eigen in Itzehoe der Concurs ver 
Hläubiger erfannt ift, fo werden, mit Ausnahme der 
protocollirten Gläubiger, Ale und Jede, welche aus 
irgend einem Grunde orberungen und Anſptüche an 
den genannten Cridar und deſſen in Itzehoe unter 
Höfterliher Jurisviction belegenes Wohnbaus zu haben 
vermeinen, biedurd aufgefordert und befebligt, ſolche 
Anfprüde binnen 12 Woden, vom Tage ver legten 
Befanntmadung dieſes Proclams angerechnet, bei 
Strafe der Ausichliegung von der Concursmaſſe, bei 
dem Höfterliben Protocolle in Itzehoe anzugeben, die 
ibre Anjprüce begründenden Documente im Original 
zu produciren, beglaubigte Abichriften tavon zurüds 
zulafien und, infofern fie Auswärtige find, Procuras 
toren zu den Acten gu beftellen. 
Itzehoe, den 2. Auguft 1862. 
Klöfterlide Obrigfeit. 
M 8. —** 
Zweite Bekanntmachung. 
Erır. des Procl. des 32ſten Srüde M 1. 
Nicdhiprotocollirte Forterungen und Anſprüche an 
den infolventen Eatıler Johann Lamaack in Meldorf 
und deſſen Concursmaſſe, fo wie Pfanpftüde aus diefer 
Maſſe find, bei Strafe refp. der Ausſchließung und 
des DVerluftes der Pfandrechte, innerhalb 12 Wochen. 
von ber legten Befanntmadhung dieſes Proclams ans 
erechnet, in der Königlichen Kirchſpielſchreiberei zu 
teldorf rechtöbehörig anzugeben. 
N, GM. 


Meldorf, den 5. Auguft 1862. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 
Mg, 
Zweite Befanntmacdung. 
Ertr. des Procl, des 32ſten Stüde M 2. 

Mit Ausnahme ver protocollirten Gläubiger und der 
Prorlamdertrabenten werden Alle und Jede, welde an 
den Nachlaß des am 6. Juni d. J. verftorbenen Hufners 
Hand Hinr. Rottgardt in Eöhren, insbeſondere an die 
dazu gehörige, in Göhren belegene Vollhufe mit Zus 


Reimers. 


behör, Forderungen oder Anfprühe irgend einer Art 
zu baben vermeinen, biedurd von Gerichtswegen auf⸗ 
gefordert, ſich damit, bei Vermeidung der Ausſchließung 
von der Maffe, vor Ablauf von 12 Moden, vom 
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, unter Wahrnehmung des Rechtserforder⸗ 
lien, auf der Königlichen Traventhaler Amtftube zu 
melden. 

Königliches Travenihaler Amthaus zu Traventhal, 
den 5. Auguft 1862 Grothusen. 

In fidem: H. Krebs. 
2 10. 


Zweite Befanntmadung. 
Extr. des Proc. des 32ften Stüds M 3. 
Erbgerechtfame an die Verlaſſenſchaft der wail. 
Ehefrau Anna Margaretha Sorgenfrei, geb. Sieffe, 
in Gögberg, fo wie Anſprüche und Forderungen an 
die Mafle derfelben und ihres nunmehr aud mit Tode 
abgegangenen Ehemannes, bed Alteniheilerd Johann 
Sorgenfrei dafelbft, find innerhalb 12 Moden, vom 
Tage der legten Bekanntmachung biejes Proclams, 
bei Strafe des Ausihluffes, im Segeberger Königl. 
Actuariate rechtägebörig zu melden. 
Segeberger Amtsgericht, ven 4. Auguft 1862, 
Pr. et Ass. jud. 
In fidem: H. F, Jacobsen. 
M 11. 


Zweite Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 32ften Stüds M 5. 

Mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger müffen 
Alle und Jede, welde an den zum Concurs gefom- 
menen Poligeiinfpeetor Meins biefelbft Anſprüche und 
Forderungen zu haben glauben oder Pfänder von ihm 
befigen follten, fid damit, bei Strafe der Ausichließung 
von diefer Concursmaſſe und des Verlufted ihres 
— 5———— binnen 12 Boden, a dato ber legten 

efanntmadung dieſes Proclams, Auswärtige unter 
Procuraturbeftellung, in dem biefigen Stadtfeeretariat 


angeben. 
Signatum Glüdftadt, den 31. Juli 1862. 


( ) Präfident, Bürgermeifter und Rath. 


M 12, 
Dritte und legte Befanntmadung. 

Der Hutmader Benjamin Bitt, geboren zu Tilftt, 
copulirt zu Fütjenburg den 20. April 1798 mit Dos 
rorhea Louiſe Fitte, hat vor vielen Jahren Stiel, feinen 
damaligen Wohnort, verlaffen und foll geftorben fein, 
obne daß jedoch deſſen Tod zu beweilen und über 
deffen fpäteren Aufenthalt etwas zu ermitteln ift — 
ein eheliher Sohn des genannten Nbwefenden, ber 
Maurergefell Johann Friedrich Benjamin Bitt, ge 
boren in Fütjenburg den 18. Januar 1799, if bödft- 
wahrſcheinlich im Auguft 1824 in ver Donau bei Dfen 





212 





ertrunfen, wofelbft er unter vem Namen Friedrich Witt 
im 53. Infanterie = Regiment diente — der Schuh⸗ 
machergefel Daniel Jacob Heinrih Bitt, geboren in 
Kiel ven 31. Januar 1811, gleihfalls ein ehelicher 
Sohn der vorgenannten Eheleute Bitt, ift am 12, 
September 1855 in Hamburg geftorben, foriel bes 
fannt ledigen Standes. 
Auf Antrag des Hrn. Advocaten Dr. W. Seeſtern⸗ 
auly biefelbft, als Euratord des Nachlaſſes der am 
21. Juli 1849 biefelbft verfiorbenen Eingangs ges 
nannten Ehefrau D. 8. Bitt, geb. Litte, bei welchem 
Nachlaß deren Ehemann und deren Cohn J. i 
Bitt, fo wie die etwaigen Erben des Sohnes D. 3.9. 
Bit eventuell in Betradht fommen, und nad erwirfter 
Auctorifation des Königl. Holfteinifhen Obergerichts 
werden ver Ehemann Benjamin Bitt und der Dlaurers 
geſell Johann Friedrid Benjamin Bitt mit Bezugnahme 
auf die Verordnung vom 9. Nov. 1798 hierurd aufs 
gefordert, innerhalb präclufivifder Frift von 12 Wochen, 
vom legten Tage der Bekanntmachung dieſes Pros 
clams angerechnet, im biefigen Stadtſyndicat ſich unter 
Beftellung eines Procurators anzugeben, widrigenfalls 
diefelben nad Vorſchrift der angezogenen Verordnung 
für todt werden erklärt werden. — Zugleih werben 
Alle, welche ald Erevditoren, Eigenthümer over aus 
anderem Grunde und insbefondere ald Erben des 
Schuſtergeſellen Daniel Jacob Heinr. Bit Anſprüche 
irgend einer Art an den Nachlaß ver verftorbenen 
Ehefrau D. 8. Bitt, geb. Lite, zu baben glauben, 
mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger 
und ber bereitd angemelveten ehelihen Kinder ter 
Erblafferin, hiedurch aufgefordert, binnen gleicher präs 
elufiviicher Frift im biefigen Stadtfpnpicar ſich anzus 
geben, unter Beftellung eines Procuratore, injofern 
die Profitenten außerbalb Kield wohnen. 
Kiel, ven 22. Juli 1862 
Der Magiftrat. 


In fidem: 6G. F. Witte, Syndicus. 


N 13, 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 31ſten Stücks MT. 

Alle und Jede, welche an den biöherigen *®/, Hufe 
ner Chriftian Stieper in Kl. Kummerfeld Yorberungen 
und Anfprüce irgend einer Art, indbefondere an vie 
von ihm verfaufte, in Kl. Kummerfeld belegene ®/, 
Hufe ec. pert. zu haben vermeinen, müffen ſich damit 
innerbalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt⸗ 
madung angerechnet, bei Vermeidung des Ausſchluſſes 
und des ewigen Stillſchweigens, auf dem Königlichen 
Actuariat biefelbft, unter Beobachtung des Erforder— 
lichen, melden. 

— Amthaus zu Neumünſter, den 19. Juli 


v. Stemann. 


In fidem: O. Ranizau, conft. 


Beilage 
zum 5%. Stück der Holiteinifchen Anzeigen. 





Montag den 25. Auguft 1862. 





Befanntmachungen. 
"Ni. 

In Gemäßbeit des $ 39 der Verorbnung vom 
28. November 1837, betreffend das Erpropriationd« 
verfahren bei Wegebauten, find die Entſchädigungen 
der Grundbefiger in der Dorfsfeldmarf Dörnid, dem 
Borwerf Plön, dem Hohenrader Difriet, der Dorfs 
haft Böſtorf und ver Feldmark Friedrichshof und 
Dovau, welde für ven Neumünfter « Plön» Dodauer 
Chauffeebau Fand abgetreten haben, fo weit fie unter 
die Nubrifen a, b, e und h rer gedadten Verord— 
nung fallen, auf 4 Woden, vom Tage der legten 
Bekanntmachung diefes angerechnet, bei der Amtflube 
in Ahrenaböd niedergelegt worden und wird bie Aus— 
ablung derjelben nad Ablauf diefer Frift erfolgen. 
—8 werden die etwaigen hypothecariſchen 
Slaͤubiger der von der Grpropriation betroffenen 
Grundbefiger Gelegenbeit haben, ihre Anfprüdhe an 
die Pfandſchuldner wahrzunehmen und fi mit diefen 
wegen allenfallfiger Theilnahme an den Entidyäbi- 
ungsfummen audeinanderzufegen, zu welchem Ende 

orftehendes hiedurch befannt gemacht wird. 

Königl. Amthaus zu Plön, den 1. Auguft 1862. 


W.C. v. Levelzau. 


N 2. 

Wenn für den Halbhufenfegwirib Tim Etubt in 
Klein-Gladebrügge, Amts Traventhal, zu Euratoren 
feines Vermögens der Hufner Diedrid Hans Detlev 
Köbfe in KleinsGlabebrügge und ber Arbeusmann 
Jochim Hinrich Schütt dafelbit unter dem 2. d. M. von 
bieraus beftellt find, fo wird Soldes mit dem Bemerfen 
biebur zur Öffentlichen Kunde gebradt, daß gedachter 
Tim Stubt fortan nur mit Zuftimmung feiner Euras 
toren rechtöverbindliche, fein Vermögen affirirende 
Gefchäfte einzugehen im Stande ift. 


Königl. Traventhaler Amthaus zu Traventhal, 
den 8. Auguft 1862. 
Grothusen. 


In fidem: H. Krebs. 


Verkaufs: Anzeige. 


Wenn auf Antrag des zunädft periclitirenden 
protoeollirten Pfanpgläubigers im Concurſe über bie 
von dem mail. Kärhner und Böttcher Johann Jacob 
Mievefe zu Marienthal befeffene, daſelbſt belegene 
Katbenftelle ein nocdmaliger Termin zum definitiven 
öffentlihen Aufgebot viefes Gruntftüds auf Mittwod 
den 3. Erptember d. 3. anberaumt worben ift, fo 
werben Kaufliebbaber aufgefordert, ſich am bemeldeten 
Tage, Mittags 12 Uhr, im Yuftitiariat einzufinden. 

Stodelfiorf, im Zuflitiariate, den 14. Aug. 1862. 


Esmarch. 


Teftaments: Publication. 


Das im Verwahrfam des unterzeichneten Gerichte 
befinpliche Teftament des am 19. v. M. zu Gaarden, 
Amts Kiel, mit Tode abgegangenen Particeulierd Lud⸗ 
wig Hermann Peterfen wird am Diendtag den 26. 
Auguſt d. J. Vormittags 10 Uhr, hierſelbſt publicirt 
werden, welches für fämmtlide Beilommende behufs 
Wahrnehmung ihrer Gerechtſame in dem gedachten 
Termin biemittelft befannt gemacht wird. 

Brunswick, im Königl. Gericht für dad Amt 
Kiel, ven 9. Auguft 1862 

Brockenhuus, conft. 


Teftaments : Publication. 


Das biefelbft deponirte Teftament des fürzlich 
verfiorbenen biefigen Bürgers und Zöpfermeifiere 
leder Böttcher und feiner überlebenven Ehefrau 
riederife Dorothea Chriftine, geb. Carſtens, früher 
verwittwet geweſenen Stöhlfer, wird am Diendtage 
ven 2. Septbr. d. J., Mittags 12 Uhr, auf dem bies 
figen Ratbbaufe publieirt werden. 
Pütjenburg, ven 9. Auguft 1862. 


(L. S.) Bürgermeifter und Rath. 
Zur Beglaubigung: H. Brinkmann. 
34 


214 


König Chriftian VIII. Oftfeebahn. 


An die Stelle des mit Tode — Herrn 
Advocaten Th. Lehmann im Kiel bat der Ausſchuß 
Herrn Etatsrath Preußer, R. v. D., wieder zum 
Direetor gewählt und hat verfelbe die Wahl anges 
ommen. 

e Altona, den 14. Auguft 1862. 

Der Ausſchuß. 
Theod. Reincke, Borfigenver. 


Edictal ; Citation. 


Auf geziemende Vorftellung und Bitte der Metta 
Margaretha Mahnde, geb. Lau, in Glüdftadt c. c., 
Ymplorantin, pro edictali eitatione ihres Ehemannes 
Fohann Mahnde, welder fie im Jahre 1855 böslich 
verlaffen, wird Namens des Münſterdorfiſchen Con— 
fioriums ermwähnter Johann Mabnde bierdurd ein 
für allemal, mithin peremtorifh, von mir geladen und 
befebligt, am Mittewoden nad dem 14. Eonntage 
Trinitatis, wird fein der 24. September d. J., Bors 
mittags um 9 Uhr, in ber biefigen Propftei vor dem 
alsdann zu baltenden Münſterdorfiſchen Eonfiftorials 
gerichte perfönlic zu erſcheinen, um zu vernehmen, 
was feine Ehefrau fodann wegen böslicher Verlaffung 
und daher zu trennender Ehe wider ihn antragen 
wird, tarauf zu antworten und nad) verhandelter 
Sache Spruch Rechtens zu gewärtigen, mit der aus— 
drücklichen Verwarnung, daß im Halle feined Aus⸗ 
bleibend auf ferneren Antrag der Jmplorantin und 
Epvictalcitantin wider ihn werbe erfannt werben, was 
den Rechten gemäß if. 

Itzehoe, in der Münfterborfer Kirchenprobſtei und 
unter dem Inſiegel des Confiftoriums, den 26. Juli 


1862. Im höheren Auftrage: 
(L. S.) E. Versmann. 


Proclamata. 
Mi. 
Erfte Befanntmachung. 
Bon Gerichtswegen 


wird auf Anbalten der Ehefrau des Herrn Dr. med. 


Ferdinand Dobrn in Heide, Matbilde, geb. Ditens, 
c. c. m., welde ald Univerfalerbin des verflorbenen 
Adsoraten und Landſecretairs Peter Ottens biefelbft 
angezeigt, daß fie den Nachlaß dieſes ihres Vaters 
und Erblaffers wegen ber früheren jehr ausgebreiteten 
und vielfach verwidelten Geſchäftsverhältnih e, in wel⸗ 
chen derſelbe geſtanden, nur sub beneficio legis et 
inventarii angetreten habe und desfalls um Erlaffung 
eines landbüblichen Proclams gebeten bat, 


allen nichtprotocollirten Ereditoren des verftorbenen 
Advoraten und Landfecretaird Peter Ditens, mail. in 
Heide, biedurd aufgegeben, ihre Anſprüche und For⸗ 
derungen an benfelben, fie mögen beruben worin 
immer, bei Vermeidung der Ausſchliehung von der 
Erbmaffe, innerhalb 12 Wochen, von der legten Bes 
fanntmadung dieſes Proclams angerechnet, in ver 
Kirchſpielſchreiberei zu Heide, Auswärtige unter Pros 
euraturbeftellung, anzugeben und verzeichnen zu laffen. 

Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heive, 
ben 14. Yuguft 1862, 


Hansen. 
In fidem: Schütt, Eeeretair, e. n. 
Pro copia: Wiencke. 


M 2. 
Erſte Befanntmachung. 
Bon Gerichtswegen 

wirb auf Anbalten der Königlichen Kirchſpielvogtei zu 
Albersporf, als beifommender Erbregulirungsbehörde, 
Allen und Jeden, welde an den wegen Goncurrenz 
unmündiger Miterben der gerichtlichen Behandlung 
unterzogenen Nadlab des unlängfi verfierbeuen Eins 
Hand Rolf in Arkebeck nidptprotocollirte 
nfprüde zu baben vermeinen, hiedurch aufgegeben, 
biefelben innerbalb 12 Woden, von ver legten Bes 
kanntmachung dieſes Proclamd angerechnet, Auswärtige 
nad vorgängig beftellter Actenprocuratur, in ver 
Königl. Kirkipielfchreiberei zu Albersporf, und zwar 
bei Verluft ihrer Forderungen und Pfandrechte, ges 

börig anzugeben. 
Königl. Süderdithmarſcher Yandvogtei zu Melvorf, 


ben 20. YAuguft 1862. 
(L. &) Müllenhoff: 
Zur Beglaubigung:  Fabricius. 


M 3. 
Erſte Bekanntmachung. 
Bon Gerichtswegen 

werden Alle, welche Erbrechte, Forderungen oder Ans 
fprüde an ven einer —— Regulirung unters 
zogenen Vermögensnachlaß des verſtorbenen unverehe— 
lichten Koſtgängers Reimer Hein in Nordhaſtedt zu 
haben vermeinen, oder Pfandſtücke von ſelbigen be— 
figen, auf Antrag des Herrn Kirchſpielvogts Weſtedt 
in Albersdorf, als brifommenden conftituirten Erb— 
tbeilungebeamten, hiedurch aufgefordert und befebligt, . 
daß fie, bei Strafe des Ausfchluffes und des Berluftes 

ihrer Rechte, ſolche ihre Erbrechte, Forderungen, Ans 
fprühe oder Pfandftüde binnen 12 Moden, vom 
Zage ver legten Bekanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, in der Königl. Kirchſpielſchreiberei zu 
Nordhaftedt gehörig, Auswärtige nach zuvor beftellter 


215 


Nctenproceuratur, angeben und verzeichnen laffen und 

darnach weitere rechtliche Verfügung gewärtigen. 
Wornach ein Deder fidh zu achten. 

N Süderdithmarſcher Landvogtei zu Meldorf, 
u 


den 18. Auguft 1862, 
(L. S.) Müllenhoff. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


MA. 
Erſte Bekanntmachung. 
Von Gerichtswegen 
wird auf Anbalten der Königlichen Kirchſpielvogtei zu 
Burg, als beifommenter Erbregulirungsbebörbe, Allen 
und Jeden, melde an ten wegen Goncurrenz eined 
unmündigen Miterben der gerichtlichen Behandlung 
unterzogenen Nachlaß des unlängft verfiorbenen Eins 
wohners Johann Wieſe d. ä. in Buchholz nidtpros 
tocollirte Anſprũche zu haben vermeinen, hiedurch aufs 
egeben, diefelben innerhalb 12 Wochen, von der legten 
Betonnimadung dieſes Proclamd angerechnet, Aus— 
wärtige nad vorgängig beftellter Actenprocuratür, in 
der Königlichen Kirchfpielfchreiberei zu Burg, und 
zwar bei Berluf ihrer Forderungen und Pfandredhte, 
gehörig anzugeben. 

Wornach fih zu achten. 

Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Meltorf, 


den 13. Auguft 1862. 
(L. S.) Müllenhoff. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


M 5. 
Erfte Befanntmadung. 

Auf Anfuhen des Herrn Obergerichtsadvocaten 
Schröder, ald Quratord des Naclarfes bed am 9. 
uni 1862 biefelbft verftorbenen Einwohners Johann 
Detlev Kniphals, werden Alle, mit alleiniger Ausnahme 
der bereitd angemelveten 5 Töchterfinder des Erblafs 
ſers, welde ald Erben, Errtitoren, Eigenthümer oder 
aus fonftigen Gründen Anfprücde irgend einer Art 
an den Nadlaß des Einwohnere 9. D. Knipbals zu 
baben glauben, hiedurch, bei Etrafe der Präclufion, 
aufgefordert, innerhalb 12 Moden, vom Tage ber 
legten Belanntmabung angerechnet, im  biefigen 
Stadiſyndicat fib zu melden und, infofern die Pros 
fitenten außerhalb Kielö wohnen, einen Procurator 


zu beftellen. 
Kiel, ven 19. Auauft 1862. 
Der Magiftrat. 
In fidem: G. F. Witte, Syndieus. 


M 6. 
Erſte Bekanntmachung. 
Der aus Sarlbufen gebürtige Mebergefell Jasper 
Wrage ift vor Kurzem bietelbf mit Hinterlaffung tbeils 


unmünbiger, theild abwefender, theild auch unbefannter 
Erben geftorben, 

Es werben demnad alle diejenigen, welde an den 
Nachlaß deſſelben Erbanfprühe und fForberungen zu 
haben vermeinen, hieburd aufgefordert, ſolche Antprüde 
und Forderungen, und zwar die legteren bei Bermeis 
dung des Verluſtes vderfelben, binnen fpäteftens 12 
Wochen, vom Tage der legten Befanntmahung dieſes 
gan angerechnet, im biefigen Etabtfecretariate, 

usmwärtige unter Procuraiurbeftelung, rechtsgehörig 
anzumelden. 

Lütjenburg, den 18. Auguft 1862. 

Bürgermeifter und Rath. 
Zur Beglaubigung: H. Brinkmann. 


"7. 
Erfie Befannımadung. 

Nachdem der biefige Bürger, Bucpruder und 
Buchbinder W. ©. Heide feinen in der Hafenftraße 
biefelbft belegenen, im Schuld» und Pfantprotocoll 
der Stadt Heiligenbafen B. II Fol. 294 eingetragenen 
Hausbefip cum pert. verkauft und feinen Käufern 
die Lieferung eines reinen Foliums zugefagt bat, 
werden, mit alleiniger Ausnahme der protocollirten 
Gläubiger, Ale und Jede, melde an den bier frage 
lichen Hausbefig cum pert. dingliche Anfprüde irgend 
welder Art zu haben vermeinen mögten, bieburd bes 
febligt, fih damit, bei Strafe der Äusſchließung und 
des Stillſchweigens, innerhalb 12 Moden, vom Tage 
ber legten Bekanntmachung dieſes angerechnet, im 
biefigen Stadtſecretariate orbnungsmäßig zu melden, 
unter Probueirung der etwanigen Documente und 
Auswärtige unter Beftellung eines Procuratore. 

Heiligenhafen, den 20. Auguft 1862, 

Der Magiftrat. 
Helmcke. 
Ms. 
Erfte Bekanntmachung. 

Wenn der Eingefeflene und Gaftwirth Hand Kruſe 
zu Etrohteih mit Hinterlaffung einer Witwe und 
unmünbiger Kinder aus verfchiedenen Ehen geflorben 
und zur Sicherung der Pepteren gegen unbefannte 
Aniprüde die Erlaffung eines Proclamd über dieſe 
Erbmaffe erfannt if, ald werben, mit Ausnahme der 
protocollirten Gläubiger, Alle, welde an den Nachlaß 
des genannten Hand rufe aus irgend einem Rechts—⸗ 
grunde Forderungen und Anſprüche zu haben vermeis 
nen, oder dazu gehörende Pfänder befigen, hiemit von 
Gerichtswegen, bei Strafe der Ausſchliehung und refp. 
Verluſts des Pfandrechtes befebligt, dieſelben eventuell 
unter Beftellung ver Aetenprocuratur, binnen 12 Rocen, 
a publ. ult., biefelbft in Form Rechtens anzugeben, 

Glückſtadt, im Juſtitiariate bes adeligen Guts 
KleinsCollmar, den 19. Auguſt 1862, 

P. F. C. Matthiessen. 


216 


Mg. 
Erfte Bekanntmachung. 

Der Nachlaß der Wittme Catharina Margaretha 
Bloemer, geb. Osbahr, in Berlin, Guts Seedorf, ift 
wegen Concurrenz unmündiger Erben in gerichtliche 
Be nn genommen worden und vie Erlaffung 
eined Proclams erforderlid geworden. 

E8 werben demnach Alle und Jede, mit Ausnahme 
der zu Erben en Kinder des wailand Rade— 
machers Carften David Bloemer und feiner wailand 
Ehefrau Sophia Hrdewig, geb. Dsbahr, melde Erb» 
oder fonflige Anfprühe an dieſen Nachlaß zu haben 
vermeinen, von Gerichtswegen aufgefordert, fi damit, 
bei Vermeidung der Ausfcließung, binnen 12 Wochen, 
von der legten Bekanntmachung dieſes Proclams ans 
gerechnet, in dem unterzeichneten Juflitiariat zu mels 
den, die zur Begründung ihrer Anfprüce dienenden 
Documente zu produeiren und Abſchriften zurüdzulaffen, 
auch, fofern fie Ausheimiſche find, Actenprocuratur zu 
beftellen, 

Decretum Zrgeberg, im Juftitiariate der adeligen 
Güter Seedorf und Hornflorf, den 18. Auguft 1862. 

’ Esmarch. 


N 10. 
Zweite Bekanntmachung. 


Da auf Anbalten eined Creditors über das im 
Grunde belegene Erbe des biefigen Bürgers Carl 
Dito Wildens, weldes mit Anton Ebriftian Veers im 
Dften, Friedrid Wilhelm Gundelah im Welten und 
Eimon Zusmann Hediber auch Johann Friedr. Kreſs 
im Norden benadbart ift, der Epreialconceurd erfannt 
worden: fo werben von Gerichtewegen Alle und eve, 
welche an dafjelbe aus irgend einem rechtlichen Grunde 
Ansprüche oder Forderungen zu baben vermeinen — 
mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger — 
bei Strafe der Ausſchließung und des ewigen Still 
ſchweigens, aufgefordert und befebligt, folde, in Ge— 
mäßbeit der Verordnung vom 14. April 1840, bes 
treffend das Eubbaftationdverfabren, binnen 6 Wochen, 
nach der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, im 
biefigen erften Stadifecretariate, und fpäteftens am 

9, October d. J., 


als dem peremtorifchen Angabetermine, im Obergericht 
biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprücde begrüns 
denden Documente in Urfchrift vorzuzeigen und in 
Abſchrift zurüdzulaifen find, Ausmärtige auch megen 
gehöriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzu— 
nehmen haben, 

Zum öffentliben Verkaufe bes beregten Erbes ift 
Termin auf 

Montag den 22. September d. J. 

anberaumt worden, an mweldem Tage, Nachmittags 


2 Uhr, die Kaufliebhaber im biefigen Rathöfeller fi 
einfinden und ven Handel verfuden können. 
Wornach Beifommende ſich zu achten! 
Altona, im Dbergerichte, den 30. Zuli 1862. 
Ex Decreto Senatus. 


M 11. 
Zweite Befanntmadung. 

Da von der Wittwe des wail. hiefigen Bürgers 
und Kaufmanns Johann Peter Albert Sayen, cum 
euratore, auf die Erlaffung eines Proclams behufs 
Ausmittelung des Güterbeftandes angetragen und fols 
hem Antrage vom Magifirate ftattgegeben ift: fo 
werden von Gerichtswegen Alle und Sr welche an 
ben Nachlaß des gedachten verftorbenen Kaufmanns 
Zobann Peter Albert Gapen, fo wie an deffen von ihm 
feit dem Jahre 1817 unter der Firma von Jan Teder 
Gayen geführtes Handlungsgefhäft aus irgend einem 
rechtlihen Grunde Anfprüdhe oder Forderungen zu 
haben vermeinen — mit alleiniger Ausnabme ver 
protocollirten Gläubiger — biedurd, bei Strafe der 
aueialichung und des ewigen Stillſchweigens, aufges 
fordert und befebligt, ſolche binnen 12 Moden, nad 
der legten Befanntmadung dieſes Proclams, im bies 
figen erften Staptjecretariate und fpäteftens am 

17. November d. J. 
als dem peremtorifhen Angabetermine, im Oberges 
richte biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprüde 
begründenden Documente in Urfchrift vorzuzeigen und 
in Abichrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen 
geböriger Procuraturbeftelung das Nöthige wahrzus 
nehmen baben. 
Mornab Beifommenve fih zu adıten. 
Altona, im Obergerichte, den 30. Juli 1862, 
Ex Decreto Senatus. 


N 12. 
Zweite Bekanntmachung. 

Auf Anbalten des Herrn Obergerichtsadvocaten 
Adolph Schmidt, als gerichtlich beftellten Adminiſtra— 
tord des Nachlaſſes 

1) der am 6. Juni d. J. hieſelbſt verftorbenen 
Wittwe des wailand biefigen Einwohners und 
Höfers Ludwig Nicolaus von Bargen, Maria 
Louiſe, geb. Falcke; 

2) des im Juni d. J. bieſelbſt als Wittwer uns 
beerbt verftorbenen KämmereisAffiftenten Jobann 
Bernhard Pucas Tiedemann, 

werden Alle, melde an obgedachte Berlaffenidaften 
Erb = oder fonftige Anſprüche au baben vermeinen, 
hiedurch, bei Ztrafe der Ausſchließung und des emis 
gen Stillſchweigens, aufgefordert und befebligt, folche 
innen 12 Wochen, nad der legten Bekannſmachung 


— ER 


diefed Proclams, im biefigen erſten Stabtfecretariate 
und fpäteflend am 
20. November d. %., 
ald dem peremtorijhen Angabe» Termine, im Ober: 
erichte biefelbft anzumelden, wobei die vie Anſprüche 
egründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und 
in Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wer 
gen geböriger Procuratur s Beflellung das Nöthige 
wahrzunehmen haben. 
Wornach Beilommende fi zu achten. 
Altona, im Obergerichte, den A. Auguft 1862. 
Ex Decreto Senatus. 


N 13, 
Zweite Befanntmadung. 
Auf Anhalten Beitommender werden, mit alleini= 
ger Ausnahme ver Proclamsertrabenten, Ale, 

1) welde an ven Nachlaß der am 26. Mai 1851 
biefelbft verftorbenen Wittwe des Izlet oder 
Jselin Magnusfon, Rahel, alias Rica Mag- 
nusfon; 

2) welde an einen abhanden gefommenen, von der 
hiefigen Generaladminiftration der den Pupillen 
und Abwefenden gebörigen feinen Gelppöfte 
auf den Namen von Hand Gottfried und Claus 
Stutermundt altimo December 1813 auggeftell- 
ten Schein, groß 586 64 AR-M., auf deffen 
Mortification angetragen worden ift; 

3) welde an einen abhanden gefommenen, von der 
biefigen Generalabminiftration der den Pupillen 
und Abmefenden gebörigen feinen Geldpöſte 
auf den Namen des Johann Friedrich Struve 
ultimo December 1813 ausgeftellten Schein, 
groß 224 * R.-M, auf deſſen Mortification 
angetragen worden ift; 

4) welche an einen abhanden gefommenen, von ber 
biefigen Generalabminiftration der den Pupillen 
und Abwefenden gebörigen fleinen Geltpöfte 
auf den Namen bes Hinr. Albrecht Rademacher 
ultimo December 1813 ausgeftellten Scein, 
groß 256 PR M., auf veilen Mortification 
angetragen worden if; 

refp. Erb⸗ over fonftige Anfprüce zu haben vermeinen, 
hierdurch, bei Strafe ber — — von dieſen 
Maflen, refp. der Mortification ver sub 2, 3 und 4 
aufgeführten Scheine, aufgefordert und befebligt, ſolche 
binnen 12 Moden, nad der legten Bekanntmachung 
diefes Proclams, im biefigen erften Stadtſecretariate, 
und fpäteftend am 
20. November d. %., 

als dem peremtorifchen Angabe « Termine, im Ober- 
erichte biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprüde 
Begründenden Documente in Urfchrift vorzuzeigen und 
in Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen 


geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzu⸗ 
nehmen baben. 


Wornach Beilommende ſich zu achten. 
Altona, im Obergerichte, den 4. Auguft 1862, 
Ex Decreto Senatus. 


7} 14, * 
Zweite Bekanntmachung. 
Da auf geſchehene Inſolvenz-Erklärung über die 
Habe und Guͤter: 

1) der Wittwe des wailand hieſigen Bürgers und 
Seilermeiſters Friedr. Wilhelm Dücolo, Chriſtine 
Louiſe Mathilde, geb. Gallenbeck; 

2) des biefigen Bürgers und Kleiderhändlers Meyer 

‚Jacob Wagner, in Firma M. 3. Wagner; 
fo wie auf Anhalten der Gläubiger über die Habe 


3) der Wittwe des in Segeberg verftorbenen 
Grügmaders Johannes Friedrich Kranz Spliedt, 
Catharina Maria, geb. Bornbolpt, biejelbft; 

4) deö biefigen Bürgers und Mechanicus Caspar 
Adolph Ehrenberg 

der Concurs der Gläubiger erfannt worden: fo wer: 
den von Gerichtswegen Ale und Jede, welde an obs 
genannte Perfonen, ad 3 mit alleiniger Ausnahme ver 
protocollirren Gläubiger, aus irgend einem rechtlichen 
Grunde, fo wie diejenigen, 

5) welde an ven Nachlaß ves am 4. April dv. J. 
verftorbenen biefigen Bürgers und Tijchlermeifters 
Johann Heinrich Ehriftopb Beude, 

Anſprüche over Forderungen zu haben vermeinen, bei 
Strafe der Ausichließung, reip. dee ewigen Still 
fchweigens, aufgefordert und befehligt, folde binnen 
12 Wochen, nad der legten Bekannimachung diefes 
Proclamd, im biefigen erften Staptfeeretariate und 


fpäteftend am 
20, November d. J. 
als dem peremtoriihen Angabetermine, im Obergericht 
biefelbft anzumelden,. wobei die Die Aniprücde begrüns 
denden Dorumente im Urſchrift vorzugeigen und in 
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen 
geböriger Procuraturbeftielung das Nöthige wahrzus 
nehmen baben. 
Wornach Beilommende ſich zu adıten! 
Altona, im Obergericht, den A. Auguſt 1862. 
Ex Decreto Senatus. 
M 15. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. tes Procl. des 33ſten Stüde 1. 
Nichtprotocollirte Anſprüche und Forderungen an 
den inſolventen Kornmaklet Johannes Chriſtian Peters 
am Brunsbüttlerhafen und deſſen Vermögen, ſo wie 
Pfandſtücke aus dieſer Concursmaſſe, fint innerhalb 


und Güter: 





12 Boden, von der legten Bekanntmachung dieſes 
Proclames angerechnet, bei Strafe der Ausſchließung 
von der Concursmaſſe und des Verlufted ver Pfand» 
rechte, in der Königl. Kirchfpielfchreiberei zu Brunds 
büttel gehörig — 

q 


Meldorf, den 11. Au uf 1862. 
Zur Beglaubigung: Fabrieius. 


“% 16. 
Zweite Befanntmadung. 
Ertr, des Procl. des 33ſten Stücks 2. 

Alle Anfprüde an den von den ſtädtiſchen Colle— 
gien zu Lütjenburg unterm 24. Juni 1834 an Detlev 
Schlünſen zu Dranfau, biefigen Guts, über 233 
16 4 v. Cour., jegt 373 F 32 AR.-M., ausgeftellten 
Wechſel müſſen binnen 12 Wochen, vom Tage ver 
legten Bekanntmachung dieſes angerechnet, bei Strafe 
der Ausſchließung und des ewigen Stillſchweigens, fo 
wie um zu verhindern, daß das auseſchließliche Eigens 
thum des Wechſels der Witwe Chriftine Schlünſen, 
geb. Strohbehn, zu Dranſau zuerkannt werde, hieſelbſt 
gehörig angemeldet werden. 

Wornach ſich zu achten. 
Lütjenburg, den 13. Auguſt 1862. 
Das rege — bed adeligen 
Gutes Neuhaus. 
IF yneken. 
NM 17. 


Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 33ſten Stuͤcks M 3. 

Ale und Jede, mit einziger Ausnahme der pro= 
toeollirten Gläubiger, welche an nachnachbenannte 
Grunvftüde, ale: 2 

1) das dem Schmiedemeifter Johann Hinrich 
Ewers gebörige, im IM. Duartier Nr. 168 bes 
legene Wobnhaus ce. pert.; 

2) dad von dem Lobgerber Anton Carl Theobor 
Lundt neu erbaute, im IH. Quartier Nr. 173 
belegene Wohnhaus c. pert.; 

3) dad von dem Arbeitamann Johann Hinridy 
Eduard Guttau new erbaute, im III. Quartier 
Nr. 174 belegene Wohnhaus ec. pert.; 

4) das von vem Arbeitdmann Jäcob Chriftian 
Hinrib Bud neu erbaute, im III. Quartier 
Nr. 175 belegene Wohnhaus c. pert.; 

5) Das von dem Tifchlermeifter Heinrich Chriſtian 
Grimm neu erbaute, im J. Quartier Wr. 126 
belegene Robnbaug ce. pert., 

binglibe ÄAnſprüche irgend einer Art oder Einwenduns 
gen gegen vie Einrichtung befonderer Folien für vie 
sub 2, 3, 4 und 5 gedachten Häufer im biefigen 
Schuld: und Pfandprotocoll zu baben vermeinen, 
müſſen ſich damit, bei Ztrafe des PVerluftes, binnen 


218 


12 Moden, nad der letzten Bekanntmachung dieſes 
Proclams, rechtobehörigermaaßen im biefigen Spndicat 


melden. 
Decretum Neuftadt, den 5. Auguft 1862. 
(L. S.) Bürgermeifler und Rath. 
L. Kolılmann. 
N 18, 
Zweite Befanntmadung. 
Ertr. des Prorl. des 33ſten Stude N 4, 

Ale und eve, weldhe an den Nachlaß des unvers 
ebelicht verftorbenen Dienſttnechts Chriſtopher Jacobs, 
wail. in Crempdorf, Erb» over Tonfige Aniprüde 
zu haben vermeinen, mit Ausnahme ver bereits anges 
meldeten Erben, werben, bei Strafe der Ausſchlicßung 
und ewigen Stillſchweigens, hiedurch befebligt, binnen 
12 Woden, vom Tage der legten Bekanntmachung 
diefes Proclams, ibre vermeintliben Anfprüde bei 
der Königlichen Landſchreiberei der Crempermarſch zu 
Erempe rechtöbehdrig anzumelden. 

Königl. Gericht für dad Amt Steinburg zu Itze⸗ 
boe, den 9. Nuguft 1562. 

A. v. Heintze, conft. 


M19. 
Zweite en 
Ertr. des Procl. des 33ſten Erüde M 5. 
—— dingliche Anſprüche an das dem 
Dr. med. Hager gebörige, in ver Breitenſtraße hie— 
felbft belegene, 501.37 des Stadt- Schuld» und Pfands 
protocoll& verzeichnete Haus müffen, bei Vermeidung 
der Präclufion und des ewigen Stillſchweigens, bin— 
nen 12 Wochen, von ver legten Befannimadung 
dieſes Proclams angeredhnet, orbnungsmäßig im Stadts 
feererariat biefelbft angemeldet werden. 
Decretum GErempe in Curia, den 12. Aug. 1862, 
Bendixen. 
M X. 
Zweite Belanntmadung. 

Ertr. des Procl. des 33ſten Stücks NM 6. 
—— und Forderungen an nachbenannte ge— 
ringfüg ge Concurdmaffen, ale: 

) — Krämers Johannes Görling in Wands— 


bed, 
2) die des früheren Bäders Dethlev Wilhelm Dito 
Brockſtedt in Wandsbek, und e 
3) die des Schneivdermeifierd Johann Brubnien in 
Wandsbeck, 
müſſen, bei Strafe ter Ausſchließung, von der Maſſe, 
binnen 12 Roden, vom Tage der legten Bekannte 
madung dieſes Proclams angerechnet, in dem unters 
zeihneten Juſtiliariate orbnungemäßia angemeldet 
werden. 
Decretum Banbebeder Juſtitiariat bei Wands— 


beck, den 8. Auguſt 1862 Reimers. 





M 21. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Bon Gerichtswegen 

wirb auf Anbalten ver Königlichen Kirdfpielvogtei zu 
Hemme, ald Mafferequlirungsbebörte, den jämmtlichen 
nichtprotocollirten Gläubigern der unlängft verftorbenen 
Eheleute Claus von Löwen und Antje, früber ver- 
wittwete Stemmermann, geb. Sievers, in Hemme hie⸗ 
mittelft anbefohlen, ihre Anfprüde und Forderungen 
an den geringfügigen Nachlaß der gedachten Eheleute, 
zu deffen gerichtlicher Regulirung das Credit- und 
event. das Armenrecht bemilligt ift, nach ertbeilter 
Genehmigung des Königl. Holſſeiniſchen —— 
vom 21. Juni d. J. bei Strafe der Ausſchließung 
von biefer Maffe, innerhalb 6 Wochen, von der legten 
Befanntmachung dieſes Proclamd angerechnet, in der 
Kirchfpielfpreiberei zu Hemme, und zwar Auswärtige 
unter Nctenprocuraturbeftellung, anzumelden und vers 
zeichnen zu laffen. 

Königl. Norderditmarfifcher — zu Heide, 

ans 


den 7. Juli 1862. en. 
In fidem: Scholtz. 
Für — F. Borgfeldt. 


Dritte und letzte Bekanntmachung. 

Wenn über die Habe und Güter des Kaufmanns 
Friedrich Ulrih Eigen in Itzehoe der Coneurs der 
Bläubiger erfannt ift, jo werden, mit Ausnahme ver 
protocollirten Gläubiger, Alle und Jede, melde aus 
irgend einem Grunde Forderungen und Anfprüce an 
den genannten Erivar und deſſen in Itzehoe unter 
Möfterliyer Zurisdiction belegenes Wohnbaus zu haben 
vermeinen, biedurd aufgeforbert und befehligt, ſolche 
Anfprücde binnen 12 Moden, vom Tage ver legten 
Befanntmabung tiefes Proclams angerechnet, bei 
Strafe der Ausichliefung von der. Concursmaſſe, bei 
dem klöſterlichen Protocolle in Itzehoe anzugeben, die 
ihre Anfprüde begründenden Documente im Original 
zu probueiren, beglaubigte Abichriften davon zurück— 
zulaffen und, infofern fe Auswärtige find, Procura« 
toren zu den Acten zu beftellen. 

Itzehoe, den 2. Auguft 1862. 

Klöfterlie Obrigfeit. 
.% 23. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 31ſten Stüds M 2. 

Nichtprotocollirte Anfprücde an den geringen Nachlaß 
des mail. Valentin Dau in Bargen und deſſen Ehefrau 
Wiebfe, geb. Carftens, find, bei Vermeidung der 
Ausſchliehung von der Maffe, binnen 12 Woden in 

der Hemmer Kirchſpielſchreiberei anzumelden, 

Königl. Landvogtei zu Heide, den 7. Juli 1862. 


lansen. 
In fidem: 


Scholtz. 


M 24. 
Dritte und legte Befanntmadhung. 
Ertr, des Procl. des 31ſten Stüde M 3, 

Nihtprotocollirte Anſprüche und Forterungen an 
den Nachlaß ‚ded_ verftorbenen Eingeſeſſenen Carl 
Adolph Gottlieb Schmidt in Norbhaftedt, fo wie 
Pfanpftüde aus dieſem Naclaffe find, sub pena 
ræelusi, innerhalb 12 Moden, vom Tage ber 
legten Bekanntmachun dieſes Proclams angerechnet, 
in der Königl. Kirchſpielſchreiberei zu Nordhaſtedt ge⸗ 
börig anzugeben. 


2.8 W. 
Melvorf, den 21. Juli 1862, 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


M 25. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 

Ertr. des Procl. des 31ſten Stücks Mi 4, 
Nichtprotocollirte Forderungen, Erb» und fonftige 
Anfprühe an ven unter gerichtliche Behandlung ge: 
nommenen Nachlaß des wailand Schullehrers Claus 
Enge in Braafen und feiner vorverftorbenen Ehefrau 
Eva, geb. Jobannfen, namentlich die Erbgerechtfame 
des angeblich vor einigen Jahren nad Amerifa aud- 
re Claus Egge aus Dlvenbüttel, Kirchſpiels 
ademarſchen, ſo wie Pfandſtücke aus diefem Nachlaß 
ſind innerhalb 12 Wochen, von der legten Bekannt⸗ 
machung dieſes Proclams angerechnet, sub pœna 
— in der Königlichen Kirchſpielſchreiberei zu 

emmingſtedt gebörig —— 


.G. W. 
Meldorf, den 22. Juli 1862. 


Zur Beglaubigung: Fahrieius. 


N 26. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Extr. des Proc. des 31ſten Stücks 5, 

Der Schloſſergeſell Chr. Ad. Emil Carftens aus 
Rendsburg bat fi zur Geltendmachung feiner Rechte 
an den Nachlaß feiner kürzlich bier verftorbenen Ge— 
ſchwiſter Julie Carftens und Jürgen Paul Ehriftian 
Friedrich Carſtens förderfamft biefelbft einzufinden. 

Auch müſſen Gläubiger und Pfandinhaber zum 
Nachlaß ver gedachten aa en Geſchwiſter Carſtens 
oder zum Nachlaß des verſtorbenen penfionirten Ho: 
boiften Nicolaus Heinrih Blomberg fih, sub pœna 
præelusi, reſp. bei Verluft der P andrechte, binnen 
12 Wochen, von letzter Bekanntmachung diefes, im 
ſtädtiſchen Aetuariate biefelbft gehörig melden. 

Rendsburg, den 24. Zuli 1862, 


re) Der Magiftrat. 


M 27. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Extr. des Procl. des 32jten Stücks M 1. 

Nichtprotocollirte Forderungen und Anſprüche an 
den infolventen Eattler Johann Lamaack in Melvorf 
und deſſen Concursmaſſe, fo wie Pfanpflüde aus dieſer 
Maſſe find, bei Strafe refp. der — und 
des Verluſtes der Pfandrechte, innerhalb 12 Wochen, 
von ber legten Bekanntmachung dieſes Proclams ans 
erechnet, in der Königlichen Sirchfpielichreiberei zu 

elvorf rechtsbehörig ——— 


Meldorf, den 5. Au uft 1862. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


.W 28, 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr, des Procl. des 32ften Stücks M 2, 

Mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger und ber 
Proclamsertrabenten werden Alle und Jede, welche an 
den Nadlaf des am 6. Juni d, J. verfiorbenen Hufners 
Hand Hinr. Rottgardt in Söhren, insbeſondere an die 
dazu gehörige, in Söbren belegene Vollhufe mit Zus 
behör, Forderungen oder Anfprüde irgend einer Art 
zu haben vermeinen, biedurd von Gerichtswegen aufs 
gefordert, fi damit, bei Vermeidung der Ausfgließung 
von der Maffe, vor Ablauf von 12 Moden, vom 
Tage der legten Bekanntmachung tiefes Proclams 
angerechnet, unter Wahrnehmung des Rechtserforder⸗ 
lien, auf der Königliden Traventhaler Amtftube zu 
melben. 


Königlihes Traventhaler Amtbaus zu Traventhal, 
Groth 


den 5. Auguft 1862. 


usen. 


In fidem: H. Krebs. 


N 29, 
Dritte und legte re 
Ertr. des Procl. des 32ften Stücks M 3. 
Erbgerechtſame an die Verlaſſenſchaft ver mail, 
Ehefrau Anna Margaretha Eorgenfrei, geb. Siefle, 


in Gögberg, fo mie Anfprüde und Forderungen an 
die Maſſe derfelben und ibred nunmehr aud mit Tode 
abgegangenen Ehemannes, des Altentheilerd Johann 
Sorgenfrei dafelbit, find innerhalb 12 Moden, vom 
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclame, 
bei Strafe des Ausfhluffes, im Segeberger Königl. 
Actuariate rechtsgehörig zu melden. 
Ergeberger Amtegericht, den 4. Auguft 1862. 
Pr. et Ass. jud. 


In fidem: H. F, Jacobsen. 


M 30. 


Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 32ften Stücks M 5. 

Mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger müffen 
Ale und Jere, welde an den zum Concurs gefoms 
menen Polizeiinfpeetor Meins biefelbft Anfprühe und 
Forderungen zu baben glauben oder Pfänder von ihm 
befigen follten, fi damit, bei Etrafe der Ausſchließung 
von biefer Concursmaſſe und des Verlufles ihres 
Ar binnen 12 Woden, a dato ber legten 

efanntmacdung dieſes Proclams, Auswärtige unter 
Procuraturbeftelung, in dem biefigen Stabtferretariat 
angeben. 

Signatum Glüdftadt, ven 31. Zuli 1862. 


>) Präfident, Bürgermeifter und Rath. 





= — ee 


Berichtigung. 

In dem unterm 22. v. M. von dem Königl. Ges 
richt für die Aemter Kiel und Eronshagen erlajfenen, 
den Nrn. 30, 31 und 32 d. BI. inferirten Proclam 
über die Nadlaßmaffen von Bierend und Kuphaldt 
ift ſtatt Kuhaldt — Kuphaldt zu lefen. 


Beilage 
zum 59. Stück der Holfteinifchen Anzeigen. 


Montag den 4. September 1862. 





Bekanntmachungen. 
M 1. 


Nachdem die Entſchädigungsberechnung über die 
durch den Bau der Neumünfter-Plön-Dopdauer Ehauffee 
entflandenen Qanbverlüfte f. m. d. a. von dem Königl. 
Minifterium für die Sergogthämer Holftein und Lauen⸗ 
burg genehmigt worden if, werden die etwaigen bypo» 
thecariſchen nn ber an den Entfchädigungsgeldern 
betheiligten Grundbefiger im Flecken Neumünfter, fo 
wie in den Dorfihaften Bracenfelo, Bönebüttel und 
eg: in Gemäßbeit des $ 39 ver Verordnung 
vom 28. November 1837 bievdurd —— ſich 
mit ihren Pfandſchuldnern innerhalb 4 Wochen, vom 
Tage dieſer Bekanntmachung angerechnet, in Betreff 
ihrer ewaigen Anſprüche an den Entfhädigungsfums 
men audeinanderzufegen ober das fonft Erforderliche 
in der Wahrung ihrer Rechte wahrzunehmen, da wis 
drigenfalld nach Ablauf dieſer Frift die einfiweilen 
e elbſt deponirten Entſchädigungsgelder werden aus⸗ 

ezahlt werben. 


Koönigl. Amthaus zu Neumünſter, den 27. Auguſt 
1862. 
v. Stemann. 


M 2. 

Wenn für ven Halbhufenfegwirth Tim Stubt in 
Klein» Gladebrügge, Amts ZTraventhal, zu Euratoren 
feined Bermögend der Hufner Diedrich Hans Detlev 
Köble in Klein-Glavebrügge und der Arbeiitsmann 
Jochim Hinrich Schütt dafelbft unter vem 2.d.M, von 
bieraus beftellt find, fo wird Soldyes mit dem Bemerken 
biedurd zur öffentlihen Kunde gebracht, daß gedachter 
Tim Studt fortan nur mit Zufimmung feiner Euras 
toren rechtöverbindliche, fein Vermögen affieirende 
Geſchäfte einzugehen im Stande if. 


Königl. Traventhaler Amthaus zu Traventhal, 


den 8. Auguft 1862. 
Pe Grothusen. 


In fidem: H. Krebs. 


Teflaments : Publication. 


Don Gerichtswegen 

werden auf Anhalten der Wittwe Margareiba Mag 
dalena Brunfhwig, geb. Schoer, in Heide, ald ans 
geblichen inftituirten Univerfalerbin, die Snteftaterben 
des unlängft in Heide verftorbenen, in Wilfenstorf, 
Kirchſpiels Zribbefau, in Hannover gebürtigen Johann 
Elaus Heinrih Brunſchwig, biemittelft geladen, am 
zweiten Montage nad Dyonifii, ale am Montag den 
20. Detober 1862, Vormittags 10 Uhr, im „lands 
fhaftlihen Haufe” in Heide vor dem alsdann dafelbft 
verfammelten Norberbithmarfiihen Gericht zu erfcheis 
nen, um ber Eröffnung und Publication des von dem 
obgenannten Johann Claus Heinrich Brunfhwig, wail. 
in Heide, errichteten Teftaments beizumohnen und ihre 
Gerechtſame dabei wahrzunehmen, unter der ausprüds _ 
lihen Bemerkung, daß, fie erfcheinen nun alsdann oder 
nicht, nichtodeſtoweniger das gedachte Teflament werbe 
eröffnet und publicirt werben. 

** Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 
den 18. Auguſt 1862. ——— 


In fidem: Schütt, Secretair, e. n. 


Teftaments » Publication. 


Das von dem wail. Eingefeffenen zu Wanpsbed, 
a. Andreas Theodor von Rengerde, binterlaffene 
eftament fol am 
Mittwoch den 10. September d. J. 
Mittags 12 Uhr, 
in dem Wanböbeder Gerichte veröffentlicht werben, 
was hiedurch befannt gemacht wird. 
Wandsbecker Zuftittariat bei Wandsbeck, den 25. 
Auguft 1862, Reimers. 


Verkaufs: Anzeige. 


Wenn auf Antrag des zunächſt periclitirenden 
protorollirten Pfanpgläubigerd im Concurfe über bie 
von dem wail. Kärhner und Böttcher Johann Jacob 
Miedefe zu Marienthal befefjene, dafelbſt belegene 


Kathenftelle ein nodhmaliger Termin zum definitiven 
öffentlichen Aufgebot dieſes Grundſtücks auf Mittwod 
den 3. September d. 9. anberaumt worden ift, fo 
werden Kaufliebhaber aufgefordert, fih am bemelveten 
Tage, Mittags 12 Uhr, im Jufitiariat einzufinden. 
Stodelftorf, im Juftitiariate, den 14. Aug. 1862. 


Esmarck. 


König Chriftian VIII. Oftfeebahn. 


An die Stelle des mit Tode abgegangenen Herrn 
Advocaten Tb. Lehmann in Kiel bat der Ausſchuß 
errn Etatsrath Preußer, R. v. D., wieder zum 
Dice gewählt und hat derjelbe die Wahl ange- 
nommen. 
Altona, den 14. Auguft 1862. 
Der Ausſchuß. 
Theod. Reincke, Vorſitzender. 


Proclanata. 
"1. 
Erfte Bekanntmachung. 
Don Gerichtswegen 

wird auf Anbalten der Königl. Tellingftebter Kirche 
fpielvogtei, als Erbregulirungsbehörde, Allen und 
Zeven, welde am den Nachlaß des unlängft verſtor⸗ 
Denen Peter Detlef Eapeıs in Delftebt, eines ehelichen 
Sohnes des mail. Einwohners Detlef Eggers und 
ver wail. Catharina Elifabetb Stamp, verwittweten 
Eggers, geb. Lafrenz, dafelbft, Erbanfprüde oder 
fonftige nidhtprotocollirte Forderungen zu erheben 
baben, biemittelt aufgegeben, folde ihre Anfprüche 
und Forderungen innerhalb 12 Woden, von der legs 
ten Befanntmadhung dieſes Proclamd angerechnet, 
Auswärtige nach geböri 1 Actenprocuratur, 
in der Kuchſpielſchreiberel zu Tellingſtedt, sub pena 
præelusi et perpetui silentü, anzugeben und vers 
zeichnen zu laſſen. 

Königl. Norberbithbmarfifhe Landvogtei zu Heide, 
den 9. Auguſt 1862. Dührsen, c. n. 

In fidem: Schütt, Gecretair, e. n. 


M 2. 
Erfte Bekanntmachung. 

Wenn über die Habe und Güter des Eingefeffenen 
Johann Jürgs in Waden, Kirchſpiels Schenefelbt, 
der Concurs der Gläubiger zu Recht erfannt worden, 
o werben, mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger, 

le und Jede, welche Anfprüdhe und forderungen an 
diefe Concursmaſſe zu haben meinen, bei Strafe der 
Ausſchließung, biedurd aufgefordert, unfehlbar inners 


balb 12 Woden, vom .. ber legten Bekanntmachung 
diefed Proclamd, ihre Anfprüdhe im biefigen Amts 
actuariat auf eine Aha Weife anzugeben; Aus« 
wärtige unter Beftellung eines Actenprocurators. 
Rendöburger Amthaus, den 18. Auguft 1862. 


E. v. Harbou, 


Brenning. 


M 3. 
Erfte Befanntmahung. 

In Gewährung desfäligen Antrags werben, mit 
alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger, alle 
diejenigen, welche dingliche Anſprüche und Forderungen 
an bie von dem Herrn Friedrich Gabe in Boigenburg 
an ben Eingefeffenen Peter Haß in Oersdorf verkaufte, 
auf Besdorer eldmark im Kirchſpiel Schenefelbt bes 
legene Wiefe „Sfelbedöteih” zu haben meinen, hier— 
burd, bei Strafe der Ausſchließung und ewigen Still⸗ 
ſchweigens, aufgefordert, unfehlbar innerhalb 12 Woden, 
vom Tage der legten Befanntmadung dieſes Proclams, 
ihre Anjprücde im biefigen Amtsactuariat auf rechts⸗ 

ehörige Weife anzugeben, Auswärtige unter Beftels 
ung eines Actenprocurators. 

Rendöburger Amthaus, den 21. Auguft 1862. 

E. v. Harbou. 


Brenning. 
MA, 
Erfte Befanntmadung. 

Wenn der Bürger und Zimmergefelle Wilhelm 
Heinrich Unverhauen aus Oldesloe, welcher das im 
IV. Quartier der Stadt Oldesloe auf ber Finde bes 
legene Geweſe des Bürgers und Fuhrmanns Johann 
Hinrih Möller gegen Uebernahme fämmtliher Schul⸗ 
den bes Letzteren gefauft bat, zur Ausmittelung diefer 
Schulden auf Erlaffung eines Proclams biefelbft ges 
ziemend angetragen bat, fo werben in Deferirung 
biefed Antrages von Gerichtswegen Alle und Jede, 
bie an den vorgenannten Bürger und Fuhrmann 
Johann Hinrich Möller und namentlich deſſen im 
IV. Duart. auf der Linde belegenes Wohnhaus c. p. 
Anſprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben 
vermeinen, mit alleiniger Ausnahme der protocollirten 
Gläubiger, hiedurch aufgeforvert und beiebligt, ſolche 
innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt⸗ 
madhung dieſes Proclams angerechnet, im biefigen 
Gtadifecretariate rechtsbehörig anzumelden, aud etwar 
nige ihre Anfprücde begründenden Documente in Ori— 

inal und Abfchrift vorzulegen, Auswärtige unter Bes 

Hellung eines Actenprocuratorg, bei Strafe der Auss 

ſchliehung und be& ewigen —— 
Decretum Oldesloe, in Curia, den 26. Auguſt 1862. 


(>) Bürgermeifter und Rath biefelbft. 


M 5. 
Erfte Bekanntmachung. 

Wenn der biefige Bürger und Schneidermeiſter 
Johann Friedr. Schriewer fein biefelbft Du. IV Nr. 42 
eig Wohnhaus ec. pert. zum Theil verfauft und 
die Erlaffung eines Realproclams beantragt hat, fo 
werben Ale und Gebe, mit Ausnahme ver protorol- 
lirten Gläubiger, welche an das gedachte Wohnhaus 
e, pert. dingliche Anſprüche zu haben vermeinen, bei 
Strafe des Berluftes derfelben, aufgefordert, felbige 
innerhalb 12 Wochen, nad der legten Bekanntmachung 
diefed Proclamd, Auswärtige unter Beftellung eines 
Actenprocuratord, im biefigen Etadtfecretariat anzu— 
geben und die ihre Anſprüche begründenden Docu— 
mente im Original zu probueiren und in beglaubigter 
Abſchrift zurückzulaſſen. 

Decretum Segeberg, in Curia, den 21. Aug. 1862. 

(L. S.) Bürgermeifter und Rath. 


M 6. 
Erſte Belanntmadung. 

Auf Antrag Beifommender und mit Genehmigung 
bes Königl. Holſteiniſchen Obergerichts werben Alle 
und Jede, welche an nachbezeichnete verloren gegan⸗ 
gen, im Schuld» und Pfandprotoroll des Amtes 

rittau protocollirte Schulddocumente, nämlid: 

1) einen Schuld- und Pfandprotocollertraet vom 
16. Februar 1827, wonach auf dem Folium der 
jegt dem Jochim Remſtedt in Bramfeld gehöri— 
gen Hufenftelle für den mwailand Bürger Hans 

avid Ahlers in Hamburg 533 f 324 NM. 
protocollirt find, 

2) eine DObligation vom 26. Februar 1857, wonad 
auf dem Folium der jest dem Hamburgifchen 
Bürger Friedr. Wilhelm Theodor Kramſch ge= 
börigen Bödnerftelle in Bergftevt für die wail, 
Wittwe Louiſe Friederile Bothe, geb. Krieger, 
in Ludwigsluſt 800 F pr. Ert. oder 1066 »f 
64 8 RM. protocollirt find, 

welche nad erfolgter Zurüdzahlung der betreffenden 
Gapitalien bisher nicht haben zur Deletion gebradt 
werben fönnen, Anfprücde haben ober zu haben ver» 
meinen, biedurd von Gerichtswegen aufgefordert und 
befehligt, ihre besfälligen Anfprühe innerhalb 12 
Moden, vom Tage der legten Befanntmadung dieſes 

roclamd angerechnet, auf der Königl. Amtftube zu 

rittau rechtöbehörig anzumelden, mibrigenfalld zu 
gewärtigen if, daß die gedachten Documente für 
mortificirt erflärt und im Schuld» und Pfanbprotoroll 
delirt werben. 

Gegeben Königl. Gericht für das Amt Trittau. 

Trittau, den 19. Auguſt 1862. 

G. v. Linstow. 


MT. 
Erſte Befanntmadung. 
Auf Antrag der Euratoren der Bermögensmaffe 


des Halbhufenſetzwirths Tim Studt in Klein-Glade— 


brüg, Amts Traventbal, werden von Gerichtöwegen 
Alle und Jede, welde aus irgend einem Grunde Ans 
fprüche ober Forderungen an den gedachten Tim Studt 
zu haben vermeinen, durch dieſes zugleich ald event. 
Eoneureproelam dienende Proclam aufgefordert und 
befebligt, darüber, bei Strafe der Ausſchließung uud 
des ewigen Stillſchweigens, innerhalb 12 Wochen, 
vom Tage ber legten Befanntmadung diefes Proclams 
angerechnet, auf der Traventbaler Amtftube vor Sege⸗ 
berg Angabe zu beichaffen, die betreffenden Urkunden 
vorzuzeigen, beglaubigte Abſchriften derſelben beim 
Alle tr zurüdzulaffen, aud, wenn fie 
uswärtige find, Actenprocuratur unter biefiger 
Jurisdiction zu beftellen. 
— Traventhaler Amthaus zu Traventhal, 


den 23. 862. 
EEE —— Greikusen. 


In fidem: H. Krebs. 


MB. 
Erfie Bekannimachung. 

Da der ehemalige hiefige Elementarlehrer Michael 
Lübbe ſchon früher und jegt auch deſſen nachgelaffene 
Wittwe Hedwig Cathrina, geb. Pierau, mit Tode ab» 

egangen und nad Brflimmung eines von ihnen 
an Teftamentes ver Cnidt bedeutende) 
Nachlaß den zur Zeit des Todes des Längſilebenden 
vorhandenen nädften beiderfeitigen Verwandten zus 
fallen foll und zwar °, ven Erben der Frau und 
, den Erben des Mannes, diefe Letzteren aber nicht 
mit Gewißheit befannt find, und fomohl deshalb als 
auch um die Erben gegen etwanige fpätere Anſprüche 
fiher zu fellen, auf Erlafjung eines üblichen Pros 
clams angetragen worden ift, fo ergebet hiedurch von 
Gerichtswegen an Alle und Jede (mit Ausnahme ber 
bereits befannten Erben der Frauenfeite), welde an 
den Nachlaß der obgedachten Eheleute Lübbe Erb» 
oder fonftige Anfprüde aus irgend einem Grunde zu 
baben vermeinen, die Aufforderung und Anmweifung, 
daß fie fib, bei Etrafe der Ausſchliehung und des 
Verluſtes ihrer Gerechtſame, damit innerhalb 12 
Moden, vom dato der legten Bekanntmachung dieſes, 
im biefigen Etaptfecretariate rechtsbehörig melden 
follen. — Gerichtsauswärtige unter Beftellung eines 
Procurators zu den Aeten. 

Wilfter, den 23. Auguft 1862. 

Der Magiftrat. 
Rehhoff. 


224 


M 9. 
Zweite Befanntmadung. 
Bon Gerichtswegen 

wird auf Anbalten der Ehefrau des Herrn Dr. med. 
Ferdinand Dohrn in Heide, Mathilde, geb. Ottens, 
c. c. m., melde als lUniverfalerbin des verftorbenen 
Advocaten und Lanpfecretaird Peter Ottens biefelbft 
angezeigt, daß fie den Nachlaß dieſes ihres Baters 
und Erblafferd wegen der früheren ſehr ausgebreiteten 
und vielfach verwidelten Gefhäftsverbältnifje, in wels 
chen derfelbe geftanden, nur sub beneficio legis et 
inventarii angetreten habe und desfalls um Erlaffung 
eines landüblichen Proclams gebeten bat, 

allen nichtprotocollirten Ereditoren des verftorbenen 
Advocaten und Landſecretairs Peter Ottens, wail. in 
Heide, biedurd aufgegeben, ihre Anſprüche und For⸗ 
derungen an benfelben, fie mögen beruhen worin 
immer, bei Vermeidung der Aus — von der 
Erbmaſſe, innerhalb 12 Wochen, von der letzten Be⸗ 
kanntmachung dieſes Proclams angerechnet, in ber 
Kirchſpielſchreiberei zu Heide, Auswärtige unter Pro⸗ 
euraturbeftellung, anzugeben und verzeichnen zu laffen. 
— Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 


den 14. Auguft 1862. Hansen. 
In fidem: Schütt, Eeeretair, e. n. 
Pro copia: Wiencke. 
M 10. 


Zweite Befanntmadung. 

Auf Anfuhen des Herrn Obergerichtsadvocaten 
Schröder, als Curators des Naclaffes des am 9 
uni 1862 biefelbft verftorbenen Einwohners Johann 
Detlev Kniphals, werden Alle, mit alleiniger Ausnahme 
der bereit8 angemeldeten 5 Töchterfinder des Erblaj- 
fers, welche ald Erben, Eretitoren, Eigenthümer oder 
aus fonftigen Gründen Anſprüche irgend einer Art 
an den Nadlaf des Einwohners J. D. Kniphals zu 
baben glauben, bieburd, bei Strafe der Präclufion, 
aufgefordert, innerhalb 12 Moden, vom Tage ber 
legten Befanntmadhung angerechnet, im  biefigen 
Stadifpndicat fi zu melden und, infofern bie Pro: 
fitenten außerhalb Kield wohnen, einen Procurator 
zu beftellen, 

Kiel, ven 19. Auguft 1862, j 

Der Magiftrat. 
G. F. FVitte, Syndicus. 


M 11. 
Zweite Bekanntmachung. 
Wenn der Eingefeffene und Gaftwirth Hans Krufe 
zu Strohdeich mit Hinterlaffung einer Wittwe und 
unmündiger Kinder aus verſchiedenen Ehen geftorben 


In fidem: 


und zur Sicherung der Letzteren gegen unbefannte 
Anfprüde die Erlaffung eined Proclamd über viele 
Erbmaffe erfannt ift, ald werden, mit Ausnahme der 
protocollirten Gläubiger, Alle, melde an ven Nachlaß 
des genannten Hand Krufe aus irgend einem Rechts⸗ 
grunde Forderungen und Anfprüde zu haben vermeis 
nen, ober dazu gehörende Pfänder befigen, biemit von 
Gerichtöwegen, bei Strafe der Ausſchließung und refp. 
Verluſts des Pfandrechtes befebligt, diefelben eventuell 
unter Beftellung der Actenprocuratur, binnen 12 Woden, 
a publ. ult., hiefelbft in Form Rechtens anzugeben. 

Glückſtadt, im YJuftitiariate des adeligen Guts 
Klein⸗Collmar, den 19. Auguft 1862, 

P. F. C. Matthiessen. 


M 12. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr, ded Procl. des 3Aften Stüde M 2. 

Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprüde an 
den unter gerichtliche Behanvlung genommenen Nach— 
laß des mail. Eingefeffenen Hans Rolfs in Arfebed, 
fo wie Pfanpftüde aus bemfelben find, bei Bermeidung 
des Berluftes der Rechte, innerhalb 12 Woden, vom 
Tage der legten Bekanntmachung biefes Proclams ans 
—— in der Königlichen Kirchſpielſchreiberei zu 

Ibersporf —— — 
Meldorf, den 20. Hugufl 1862. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


N 13, 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 3Aften Stücks M 3. 
Nicdytprotocollirte Forderungen und_Anfprüde an 

den unter gerichtlihe Behandlung genommenen Nach— 
laß des verftorbenen Koftgängerd Reimer Hein in 
Norbhaftedt, fo wie Pfanditüde aus demfelben find, 
bei Strafe refp. des Ausfchluffes und des Berluftes 
der Pfandrechte, innerhalb 12 Wochen, vom Tage 
der legten Befanntmadhung dieſes Proclamd ange» 
rechnet, in der Königl. Kirchipielfchreiberei zu Nord» 
haſtedt gehörig anzugeben. 

V. G. W 


Meldorf, den 18. Auguft 1862. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


"14. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 3Aften Stücks M 4. 
Nichiprotocollirte Anfprühe umd Forderungen an 
den unter gerichtliche Behandlung genommenen Nach— 
laß des mail. Einwohnerd Johann Wiefe d. ä. in 


Buchholz, fo wie Pfandftüde aus dieſem Nachlaß find, 
bei Strafe des Berluftes der Forderungen und Pfanbs 
rechte, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten 
Belanntmadhung dieſes Proclamd angerechnet, in 
der Königlichen Kirchſpielſchreiberei zu Burg rechts⸗ 
behörig anzugeben. 


.G. W. 
Meldorf, den 13. Auguſt 1862. 
Zur Beglaubigung: 


Fabricius. 


M 15. 
Zweite Befanntmadhung. 
Ertr. des Procl. des 3Aften Stuͤcks Mi 6. 

Ale Erbanfprüde und Forderungen an den Nadıs 
laß des Webergefellen Jasper Wrage müflen, und 
war die Forderungen, bei Strafe des Verluſtes der⸗ 
felben, binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Bes 
fanntmadhung dieſes Proclams angerechnet, im biefi- 
gen Stabtfecretariate ——— angemeldet werden. 

Lütjenburg, den 18. Auguft 1862. 

Bürgermeifter und Rath. 
Zur Beglaubigung: MH. Brinkmann. 


NM 16. 
Zweite Befanntmadung. 
Ertr. bes Procl, des 3Aften Stücks MT. 

Dinglihe Anfprüde an den in der Hafenftraße 

biefelbft belegenen, im Schuld- und Pfandprotocoll 
der Stadt Heiligenhafen B. II Fol. 294 eingetragenen 
Hausbefig des hiefigen Bürgers, Buchbinders und 
Buchdruders W. ©. Heide find innerhalb 12 Wochen, 
von der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, bei 
Bermeidung der —— und des Stillſchweigens, 
ordnun * und unter Beobachtung des Rechts— 
erforderlichen im hiefigen Stadtſecretariaie anzumelden. 
Heiligenbafen, den 20. Auguſt 1862. 
Der Magiftrat. 
Helmcke. 
M 17. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 34ſten Stücks M 9. 

Alle und Gebe, mit Ausnahme der zu Erben ein- 
efegten Kinder des wail. Rademachers Carften David 
ioemer und feiner gleihfalls verftorbenen Ehefrau 

Sophia Hedewig Bloemer, geb. Osbahr, welde an 
den Nachlaß der in Berlin, Guts Seedorf, verftor- 
benen Wittwe Catharina Margaretha Bloemer, geb. 
Osbahr, Erbs oder fonftige Anfprüde zu haben vers 
meinen, müffen fi damit, bei Vermeidung ver geſetz⸗ 
lichen Folgen und unter Beobachtung des Rechtserfor⸗ 


berlien, binnen 12 Wochen, von ber legten Bekannt⸗ 
madhung dieſes Proclamd, in dem unterzeichneten 
Quftitiariat melden. 
Decretum Segeberg, im Juftitiariate der abeligen 
Güter Serborf und Hornflorf, den 18. Auguft 1862. 
Esmarch. 


NM 18. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 

Da auf Anhalten eines Ereditord über das im 
Grunde belegene Erbe des biefigen Bürgers Carl 
Dito Wildend, welded mit Anton Chriſtian Veers im 
Oſten, Friedrid Wilhelm Gunvelah im Weften und 
Simon Susmann Hedider auch Johann Friedr. Kreſs 
im Norben benachbart ift, der Specialconcurs erfannt 
worden: jo werden von Gerichtöwegen Alle und Gebe, 
welche an dafjelbe aus irgend einem rechtlichen Grunde 
Anfprüde oder Forderungen zu haben vermeinen — 
mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger — 
bei Strafe der Ausfhliefung und des ewigen Still» 
ſchweigens, aufgefordert und befehligt, foldye, in Ges 
mäßbeit ber Verordnung vom 14. April 1840, bes 
treffend das Subbaftationdverfahren, binnen 6 Wochen, 
nach der legten Befanntmadung dieſes Proclams, im 
biefigen erften Staptfecretariate, und fpäteftend am 

9. October d. 3, ' 
ald dem peremtorifhen Angabetermine, im Obergericht 
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrüns 
denden Dorumente in Urſchrift vorzuzeigen und in 
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen 
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzus 
nehmen haben. 

Zum öffentlichen Verkaufe des beregten Erbes ift 
Termin au 

Montag den 22. September d. 9. : 
anberaumt worben, an welhem Tage, Nachmittags 
2 Uhr, die Kaufliebhaber im biefigen Rathöfeller ſich 
einfinden und den Handel verſuchen können. 

Wornach Beikommende ſich zu achten! 
Altona, im Obergerichte, den 30. Juli 1862. 


Ex Decreto Senatus. 


N 19. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 

Da von der Wittwe des mail. hiefigen Bürgers 
und Kaufmanns Johann Peter Albert Gayen, cum 
curatore, auf die Erlaffung eines Proclams behufs 
Ausmittelung bed Güterbeftandes angetragen und fols 
dem Antrage vom Magiftrate ftattgegeben ift: fo 
werben von Gerichtöwegen Alle und Jede, welche an 
den Nachlaß des gedachten verftorbenen Kaufmanns 





Sobann Peter Albert Gayen, fo wie an beffen von ihm 
feit dem Jahre 1817 unter der Firma von Jan Teder 
Gayen geführtes Handlungsgeſchäft aus irgend einem 
rechtlihen Grunde Anſpruͤche oder orberungen zu 
haben vermeinen — mit alleiniger Ausnahme der 
protoeollirten Gläubiger — biedurd, bei Strafe der 
— — und bes ewigen Stillſchweigens, aufge— 
fordert und befebligt, folde binnen 12 Woden, nad 
der legten Belanntmadhung dieſes Proclams, im hie— 
figen erfien Stabtfecretariate und fpäteftend am 
17. November d. %., 
ald dem peremtorifhen Angabetermine, im Oberge⸗ 
richte biefelbft anzumelden, mobei die die Anfprüce 
begründenden Dorumente in Urfehrift vorzuzeigen und 
in Abfchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen 
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzus 
nehmen baben. 
Mornab Beikommende fih zu achten. 
Altona, im Obergerichte, den 30. Juli 1862, 


Ex Decreto Senatus. 


M 20. 
Dritte und legıe Befanntmachung. 

Auf Anhalten des Herrn Obergerichtsadvocaten 
Adolph Schmidt, ald gerichtlid beftellten Apminiftras 
tors des Nachlaſſes 

1) der am 6. Juni d. 3. biefelbit verftorbenen 
Witwe des wailand biefigen Einwohners und 
Hökers Ludwig Nicolaus von Bargen, Maria 
Fouife, geb. Falcke; 

2) des im Juni d. 3. hieſelbſt als Wittwer uns 
beerbt verftorbenen KämmereisAffiftenten Johann 
Bernhard Lucas Tiedemann, 

werben Ale, welche au obgedachte Verlaſſenſchaften 
Erb = oder ſonſtige Anfprüde zu haben vermeinen, 
hiedurch, bei Strafe der Ausſchliehung und bed ewis 
gen Stilihweigens, aufgefordert und befebligt, ſolche 
innen 12 Wochen, nah der legten Bekannſmachung 
diefed Proclams, im biefigen erfien Stabtfeeretariate 
und fpäteltend am 
20. November d. J. 
ald dem peremtorifhen Angabe» Termine, im Obers 
—— hieſelbſt anzumelden, wobei die die Anſprüche 
egründenden Documente in Urſchrift vorzugeigen und 
in Abfchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud we⸗ 
gen geböriger Procuratur » Beflellung das Nöthige 
wahrzunehmen haben. 
Wornach Beifommende ſich zu achten. 
Altona, im Obergerichte, den A. Auguſt 1862. 


E.x Decreto Senatus. 


— — 


X 21. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Auf Anhalten Beitommender werben, mit alleini= 
ger Ausnahme der Proclamsertrahenten, Ale, 

1) welche an den Nachlaß der am 26. Mai 1851 
biefelbft verfiorbenen Wittwe des Izlet ober 
Isclin Magnusfon, Rahel, alias Rica Mag— 
nusfon; 

2) welde an einen abhanden gefommenen, von ber 
biefigen Generalabminiftration der den Pupillen 
und Abweſenden gebörigen Heinen Geldpöſte 
auf den Namen von Hans Gottfried und Claus 
Stutermundt ultimo December 1813 ausgeſtell⸗ 
ten Schein, groß 586 * 64 4 R.⸗M., auf deſſen 
Mortification angetragen worden ift; 

3) welche an einen abhanden gefommenen, von ber 
biefigen Generalapminiftration ber —— 
und Abweſenden gehörigen kleinen Geldpöſte 
auf den Namen des Johann Friedrich Struve 
ultimo December 1813 ausgeftellten Schein, 
groß 224 R.⸗M., auf deſſen Mortification 
angetragen worden iſt; 

4) welche an einen abhanden gefommenen, von ber 
biefigen Generaladminiftration der den Pupillen 
und Abweſenden gehörigen fleinen Geldpöſte 
auf den Namen des Hinr. Albrecht Rademacher 
ultimo December 1813 ausgeftellten Schein, 
groß 256 F R.-M., auf deſſen Mortification 
angetragen worben ift; 

refp. Erbs over fonftige Anſprüche zu haben vermeinen, 
hierdurch, bei Strafe der Ausicliefung von biefen 
Maffen, reſp. der Mortification der sub 2, 3 und 4 
aufgeführten Scheine, aufgefordert und befebligt, ſolche 
binnen 12 Wochen, nad ver legten Bekanntmachung 
diefes Proclams, im biefigen erfien Stadtſecretariate, 
und fpäteftend am 
20. Rovember d. J. 
als dem peremtorifhen Angabe » Termine, im Ober» 
ai biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche 
egründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und 
in Abfchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen 
gehöriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzu⸗ 
nehmen haben. 
Wornach Beifommende fih zu achten. 
Altona, im Obergerichte, den 4. Auguft 1862. 


Ex Decreto Senatus. 


M 22. 
Dritte und legte Befanntmadhung. 
Da auf gefchehene Infolvenz» Erflärung über bie 
Habe und Güter: 
1) der Wittwe des wailand birfigen Bürgers und 


227 


Seilermeiſters Friedr. Wilhelm Dücolo, Ehriftine 
Louiſe Mathilde, geb. Gallenbed; 

2) des biefigen Bürgers und Kleiderhändlers Meyer 

Jacob Wagner, in Firma M. 3. Wagner; 
fo wie auf Anbalten der Gläubiger über Die Habe 
und Güter: 

3) der Wittwe des in Segeberg verftorbenen 
Grügmaders Johannes Friedrich Franz Spliedt, 
Catharina Maria, geb. Bornboldt, hieſelbſt; 

4) des biefigen Bürgers und Medanicus Caspar 
Adolph Ehrenberg 

der Concurs der Gläubiger erfannt worden: fo wer— 
den von Gerichtöwegen Alle und Jede, welde an ob— 
genannte Perfonen, ad 3 mit alleiniger Ausnahme ber 
protorollirten Gläubiger, aus irgend einem rechtlichen 
Grunde, fo mie diejenigen, 

5) welche an den Nadlaf des am 4. April d. 3. 
verftorbenen biefigen Bürgers und Tifcplermeifters 
Johann Heinrih Chriſtoph Beude, 

Anfprücde oder Forderungen zu haben vermeinen, bei 
Strafe der Audfchließung, refp. dei ewigen Still 
ſchweigens, aufgefordert und befebligt, folde binnen 
12 Wochen, nach der legten Bekanntmachung biefes 
pri im biefigen erfien Stadtfecretariate und 
p 


äteftend am 
20. November d. J., 
als dem peremtorifchen Angabetermine, im Obergericht 
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrüns 
denden Documente in Urfchrift vorzugeigen und in 
Abſchrift zurüdzulafien find, sun aud wegen 
gehöriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzu— 
nebmen haben. 
Wornach Beilommende fih zu achten! 
Altona, im Obergericht, den A. Auguft 1862. 


Ex Decreto Senatus. 


NM 23. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 33ſten Stücks M 1. 

Nidptprotocollirte Anfprühe und Korderungen an 
den infolventen Kornmafler Johannes Ehriftian Peters 
am Brunsbüttlerhafen und deſſen Vermögen, fo wie 
Pfandſtücke aus dieſer Concursmaſſe, find innerhalb 
12 Wochen, von der legten Bekanntmachung biefes 
Proclames angerechnet, bei Strafe der Ausſchließung 
von der Concurdmaffe und des DVerluftes der Pfands 
rechte, in der Königl. Kirchipielihreiberei zu Bruns— 
büttel gebörig — 


Meldorf, den 11. Augufl 1862. 


Zur Beglaubigung: Fabricius. 


M 24, 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl, des 33ſten Stücks W 2, 
‚ Ale Anfprühe an den von den ftädtifchen Colle—⸗ 
ien zu Qütjenburg unterm 24. Juni 1834 an Detles 
hlünfen zu Dranfau, biefigen Gute, über 233 „9 
16 4 v. Cour., jept 333 P 32 ER-M., ausgeflellten 
Wechſel müſſen binnen 12 Wochen, vom Tage der 
legten Belanntmadung dieſes angerechnet, bei Strafe 
der Ausſchließung und des ewigen Stillſchweigens, fo 
wie um zu verhindern, daß das ausſchließliche Eigen» 
ibum des Wechſels der Wittwe Chriftiine Schlünfen, 
geb. Strobbehn, zu Dranfau zuerfannt werde, biefelbft 
gehörig angemeldet werden. 
Wornach ſich zu achten. 
Lütjenburg, den 13. Auguſt 1862. 
Das Patrimonialgericht des adeligen 
Guts Neuhaus. 
IV yneken. 
M 25. 


Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 33ſten Städs M 3. 

Ale und Jede, mit einziger Ausnahme der pro= 
toeollirten Gläubiger, welche an nadnadbenannte 
Grunpftüde, ale: 

1) das dem Schmiebemeifter Johann Hinrich 
Ewers gebörige, im III. Quartier Nr. 168 bes 
legene Wohnhaus c. pert.; 

2) das von dem Lobgerber Anton Carl Theodor 
Lundt neu erbaute, im III. Quartier Nr. 173 
belegene Wohnhaus c. pert.; 

3) das von dem Arbeitsmann Johann Hinrich 
Eduard Guttau neu erbaute, im III. Quartier 
Nr. 174 belegene Wohnhaus ce. pert.; 

4) das von dem Arbeitsmann Jacob Epriftian 
Hinrich Bud neu erbaute, im IH. Quartier 
Nr. 175 belegene Wohnhaus c. pert.; 

5) das von dem Tifchlermeifter Heinrich Chriftian 
Grimm neu erbaute, im I. Quartier Nr. 126 
belegene Wohnhaus e. pert., 

dingliche Anſprüche irgend einer Art oder Einwenduns 
gen gegen die Einrihtung befonderer Folien für die 
sub 2, 3, 4 und 5 gedachten Häufer im biefigen 
Schuld» und Pfanpprotocol zu haben vermeinen, 
müffen fih damit, bei Strafe des Verluftes, binnen 
12 Wochen, nad der legten Bekanntmachung dieſes 
—— rechtsbehörigermaaßen im hieſigen Syndicat 
melden. 

Decretum Neuſtadt, den 5. Auguſt 1862. 

(L. S.) Bürgermeifter und Rath. 
L. Kohlmann. 


228 


M 26. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 33ſten Stücks MA, 

Ale und Jede, welde an den Nadlaß des unver⸗ 
ebelicht verflorbenen Dienſtknechts Chriftopher Jacobs, 
wail. in Grempborf, Erb» oder fonftige Anſprüche 
zu haben vermeinen, mit Ausnahme ber bereitd anges 
meldeten Erben, werden, bei Strafe der Ausſchliehung 
und ewigen Stillihmweigend, hiedurch befehligt, binnen 
12 Woden, vom Tage der legten Befanntmadun 
dieſes Proclamd, ihre vermeintlihen Anfprüde bei 
der Königlichen Landſchreiberei der Crempermarſch zu 
Erempe rechtöbehörig anzumelven. 

Königl. Gericht für das Amt Steinburg zu Itze⸗ 
boe, den 9. Auguſt 1862, 

A. v. Heintze, conft. 


M 27. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 33ſten Stücks M 5. 
Nichtprotocollirte dingliche Anfprühe an das dem 
Dr. med. Hager gehörige, in ber Breitenftraße hie— 
felbft belegene, ol. 37 des Stadt⸗Schuld⸗ und Pfand 
protocolld verzeichnete Haus müffen, bei Bermeidung 





der Präclufion und des ewigen Stillfchweigens, bin- 
nen 12 Woden, von der legten Bekanntmachung 
biefes Proclams angerechnet, orbnungsmäßig im Stabts 
feeretariat biefelbft angemeldet werben. 

Decretum Grempe in Curia, den 12. Aug. 1862. 

Bendixen. 
N 28. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 33ſten Stüde M 6. 

Anfprühe und Forderungen an nacdbenannte ges 
ringfügige Eoneurdmaffen, als: 

) die des Krämers Johannes Görling in Wande- 


bed, 
2) die des früheren Bäckers Dethlev Wilhelm Otto 
Brockſtedt in Wandsbeck, und 
3) die des Schneidermeifters Johann Brubnfen in 
Wandsbeck, 
müſſen, bei Strafe der Ausſchließung, von der Maſſe, 
binnen 12 Moden, vom Tage ber legten Befannts 
madung diefed Proclamd angeredhnet, in dem unter» 
zeichneten YJuftitiariate orbnungsmäßig angemelbet 
werben. 
Decretum Wandsbecker Juſtitiariat bei Wands- 
bed, den 8. Auguft 1862, Neimers. 


Beilage 
zum 56. Stuͤck der Holfteinifchen Anzeigen. 


Montag den 8. September 1862. 





Publicandum. 


Demnad der verfiorbene Senator Martin Johan 
Senifh in Hamburg. die im Herzogthum Holftein bes 
legenen Grundftüde, als: 

1) das im Iztzehoer adel. Güterdiftriet belegene 
adel. Gut Blumendorf mit allen Zubebörungen, 
namentlid aud mit- allem dort vorhandenen 
Vieh-, Feld» und Hausinventar, Leinen⸗ und 
Eilberzeug, Bücher», Gemäldes und anderen 
Sammlungen; 

2) das in ver Herrſchaft Pinneberg belegene 
Kanzleigut Flottbed mit dem dortigen Inventar 
und Mobiliar in dem ad 1 bezeichneten Um— 
fange; 

3) das im Preeger adel. Güterdiftriete belegene 
adel. Gut Frefenburg mit Schadehorn, Neu— 
frefenburg, Poggenfee und Geefelv nebft allen 
Zubehörungen in dem ad 1 und 2 angedeuteten 
Umfange, 

in Berbindung mit Grundftüden in Hamburg und 
ideicommiß = Gapitalien zu einem immermwährenden 
DilienvBibeiconmiß unter dem Namen: 
„Senator Martin Zohan Jeniſch Blumenvorfs 
‚Areienburger Fiveicommiß” 
erhoben und in feinem unterm 26. Juni 1833 errids 
teten Teſtamente zur größtmögliden Sicherſtellung der 
desfälligen fiveicommifjarifhen Beftimmungen verfügt 


at: 

gr 10. daß die fiveicommiffarifche Qualität vermittelſt 
einer Elaufel auf den Folien der genannten 
drei Güter Blumendorf, Freſenburg und Flotte» 
be# in den betreffenden Hppothefenbüdern 
notirt werde, wonad nie eind diefer Grund— 
ſtücke mit Schulden beſchwert oder für folde 
in Anfprud genommen werben fünne; 

in Verbindung mit dem $ 2 des 6ten Apdis 
taments: Hiernach verorbne und gebiete ich, 
daß meine adel. Güter Blumendorf und 
Frefenburg cum pert., fo wie mein Kanzleis 
gut Flottbef cum pert. niemals veräußert 
oder in Fideicommiß-Capitalien verwandelt 
werden dürfen und mit den binzugefügten 
Anventarien und den Sammlungen — — — 


———— m — — — — — — — — 


$ 26. 


5 14. 


$ 27. 


pr ewige Zeiten unbefchwert fein und bleiben 
ollen. 

Ih verbiete jede Hppothecirung meines 
Fideicommiffes oder deſſen Revenüen, was 
ih hiedurch ſchon im Voraus für null und 
nichtig erfläre, wenn aud vie nachfolgenden 
Nugnieper im Fiveicommiß ihre Zufiimmung 
geben wollten. 

Ih erfuche ferner die bobe Landesregie— 
rung, mworunter die adel. Güter Blumendorf 
und Frefenburg und das Kanzleigut Flottbeck 
fteben, fo wie aud die Regierung der Stadt 
Hamburg, vie vorftebenden Verbote, falls 
nöthig, jeder Zeit Fräftigft zu ſchützen, auf 
feinen an aber jemald zu erlauben, daß 
irgend Schulden auf meine Grundftüde — — 
— — — — — — contrahirt werden mögen. 
Kein Fideicommißinhaber darf die Integrität 
des Fideicommiſſes im weiteſten Sinne des 
Wortes beeinträchtigen und über feine Lebens» 
zeit binaus contrabiren, vielmehr bebürfen 
Stipulationen der legteren Art, infofern fie 
auch den Nachfolger binden jollen, der ſchrift⸗ 
lien Einwilligung ver Executores testa- 
menti. 

Eollte je ein Nugnießer es fi einfallen 
laffen und trog alles Vorftebenden es durch— 
fegen, daß er Schulden auf dieſes von mir 
errichtete Fideicommiß contrahirte — — — — 
ſo — — — — — erkläre ich die Schulden 
für null und nichtig. Außerdem aber ſoll 
nicht nur jeder Nütznießer, der hiergegen 
handelt, von dem Augenblick eines Actes der 
beſagten Art an, für ſeine Perſon den Genuß 
des Fideicommiſſes für immer verlieren, fons 
dern es follen auch alle Diejenigen, welde 
in irgend einer Eigenſchaft, fei es als Er» 
fpeetanten, als präfumtive Nadfolger des 
zeitigen Befigers, ald Erecutoren oder als 
Mitglieder der refpectiven Regierungen in 
eine ſolche teftamentswidrige Handlung cons 
fentiren — infofern fie fonft zum ker 
miß berufen wären — für ibre Perfon gänze 
lib von dieſem Fideicommiß ausgeſchloſſen 
ſein und ſoll ae ie der Lebenszeit 





des Ausgefchloffenen dem nädften Nachfolger 
zufallen, wogegen, wenn zur Zeit bed Todes 
des eventuell Ausgeichloffenen nach ver von 
mir gegebenen Vorſchrift ein anderer als der 
bisherige Inhaber der Succeffor des aus—⸗ 
geilofen Gewefenen fein würbe, biefer 
nunmebrige nächſt Berufene in den Genuß 
des Fideicommiſſes fuecedirt. 

So werden auf-desfälligen Antrag der zur ges 
richtlichen Beftätigung des een „Senator Martin 
Johan Jeniſch —5 ⸗Freſenburger Fideicom⸗ 
miffes“ ernannten Commiſſion des Königl. Holfteini- 
ſchen Landgerichts 

Von Dbergerichtöwegen 
die vorftehenden fideicommiſſariſchen Beftimmungen 
biemittelft zur allgemeinen öffentlichen Kunde gebradt. 

Wonach ein Jeder, den es angeht, ſich zu achten 
und vor Schaden zu hüten bat! 

Urfundlid unterm vorgedrudten größeren Gerichts⸗ 
Snfiegel, Gegeben im Sönigl. Holfteiniigen Dbers 
gericht zu Glüdjtadt, den 25. Augufl 1862. 

(L. S.) 


v. Schirach. Henrici. 
v. Prangen. 


Pro vera copia: Martens. 
Bekanntmachungen. 
Mi 


Nachdem die Entjhädigungsberehnung über die 
dur den Bau der Neumünfter- Plön-Dodauer Ehauffee 
entftandenen Landverlüſte ſ. m. d. a. von dem Königl. 
Minifterium für die Herzogtbümer Holftein und Vauens 
burg genebmipt worden ift, werben bie etwaigen hypo⸗ 
thecariichen Gläubiger der an den Entſchaͤdigungsgeldern 
betheiligten Grundbeſiher im Flecken Neumünfter, fo 
wie in den Dorfidaften Bradenfelo, Bönebüttel und 


Husberg in Gemäßbeit des $ 3I ver Verordnung 
vom 28. November 1837 biedurd — ſich 
mit ihren Pfandſchuldnern innerhalb 4 Wochen, vom 


Tage dieſer Bekanntmachung angerechnet, in Betreff 
ihrer ewaigen Anſprüche an den Entſchädigungsſum— 
men auseinanderzufegen oder das fonft Erforderliche 
in der Wahrung ihrer Rechte wahrzunehmen, da wi- 
drigenfalis nah Ablauf diefer Frift die einftweilen 
biejelbft deponirten Entfhätigungsgelver werden aus» 
bezahlt werten. ‚ 

Königl. Amthaus zu Neumünfter, ei 27. Auguft 
2 


. v. Slemann. 
M 2. 

Daß der unverebelihten Wiebe Witt in Farne— 
winfel, Kirchſpiels Süper-Melvorf-Geeft, die Dispo— 
fition über ihr Vermögen entzogen und berfelben in 
der Perfon des Gingefefienen Timm Martens in 
Windbergen ein curator persone et bonorum be— 
ftelt worden, wird biedurd mit dem Hinzufügen zur 
öffentlichen Kunde gebracht, daß alle Nedtegeichäfte, 


— — 


welche Erſtere etwa ſelbſtſtändig vollziehen möchte, als 
für ſie unverbindlich anzuſehen ſind. 

Königl. ET Yandvogtei zu Meldorf, 
den 19, zuguf 1862. 

(L. S.) Müllenhoff. 
Fabricius. 
Teftaments : Publication. 

Das das, dazu eingelicferte, gemeinſchaftliche 
Zeftament der Eheleute Hufenpächters Franz Jacob 
Bahr und Anna Catharina, geb. Wildfang, zu Jo— 
bannisvorf, biefigen Gute, 4 dem neulich erfolgten 
Tode des Erfteren, am Freitage ven 12. k. M, Mittags 
12 Uhr, im Gerichtszimmer zu Ehlerſtorff publicirt 
werden foll, foldes wird für Beifommende hiemit 
befannt gemacht. 

Lütjenburg, ven 25. Auguft 1862. 

Das Patrimonialgericht des adeligen 
Guts — 
IV yn 


. 
- 


Teftaments : Publication. 


Das von dem wail: Eingefeffenen zu Wandsbeck, 
bei Andreas Theodor von Yengerde, binterlaffene 
eftament ſoll am 
Mittwoch den 10. September d. J., 
Mittags 12 Uhr, 
in dem Wandsbeder Gerichte veröffentliht werben, 
was bieburd befannt gemadt wird. 
Wanpsbeder Zuftitiariat bei Wandsbed, den 25. 
Auguft 1862. Reimers. 


Steckbrief. 

Der unten ſignaliſirte, bereits wiederholt beſtrafte 
Verbredher Hans Hamelau aus Kaltenfirden ift in 
der Naht vom 31. Auguft auf den 1. d. M. aug 
dem Gutsgefängniß zu Bramftedt entmwichen. 

Sämmtlide Polizeibehörden werben erfucht, auf 
denfelben zu vigiliren, ihn im Betretungsfall zur Haft 
u A und ift auf desfällige Anzeige an das 

iefige Yuftitiariat deſſen Abholung unter Koſtenerſtat⸗ 
a Re gewärtigen. 
ramſtedter Juftitiariat 
tember 1862. 
Signalement: 


Hand Hamelau, Weber von Profeffion, alt 31 
Jahr, Statur: ſchlank, Haare und Augenbrauen: 
dunfelblond, Stirn: niedrig, Augen: grau, Nafe: fpig, 
Mund: gewöhnlid, Kinn: rund, Bart: dunfelblond, 
Geſicht: längliht, Geſichtsfarbe: gefund, Sprade: 
hoch⸗ und plaitdeutſch, zeichnet ſich durch einen ſcheuen 
Blick aus, war bei in Entweihung obne Rod, 
Kopfbedefung und Fußzeug, befleivet mit einem lei— 
nenen Hemd, graus und weißsmelirter baummwollener 
Hofe, weißer Buckſtin Wefte und grün = mollenen 
Strümpfen. 


zu Ipehoe, den 3. Seps 
F. Rötger. 








Proclanıata. 


M I. 
Erſte Bekanntmachung. 

Wenn bie Executoren des vom verſtorbenen Sena- 
tor Martin Zohan Jeniſch in — WTEIENE 
Blumenvorfefrefenburger Fideicommiffes Dr. Edmund 
Schwarge und %. A. Tb. von Lengerde und ©. ®. 
Schröder in Hamburg biefelbft vorgeftelt, daß auf 
bem Folio des zu dieſem Fideicommiſſe gehörigen 
Kanzleigr's Flottbed im obergerichtlichen Schuld⸗ und 
get coll ein Eapital von 4500 #.Eour., jept 

00 #9 M., ungetilgt fei, welches der frübere 
Eigentbümer der dem Kanzleigut Flotibeck nachmals 
einverleibten, im Schuld = und Pfandprotocolle der 


Herrſchaft Pinneberg Nr. 10a sub Fol. 11 aufgeführt 
—— .g. Wachsbleiche Jacob Bieſterfeldt feinem 
erfäufer Johann Koopmann laut protocollirten Kaufe 


contracts vom 25. Auguft 1827 ſchuldig geworden und 
welches von den Befignadfolgern, Etatsrath von Voght 
mit namentliher Bezeichnung ald Koopmannfde For- 
derung durd Contract vom 24. Juni 1828, fo wie 
vom Senator M. J. Jeniſch nach Kaufbrief vom 
10. Zuli 1828 ohne deutlihen Hinweis ald eigene 
Schuld übernommen, irrthümlich aber jedesmal auf 
dem Fol. 11 als eine bypotbecarifhe Belaſtung ver 
f. 9. Wachsbleiche wieder audgeworfen und zwar 
theilmeife durchſtrichen, jevob auch, nachdem ver 
Senator M. 3. Jeniſch unterm 10, November 1834 
biefe 4500 # Cour. an vie Erben des inzwiſchen 
verftorbenen Johann Koopmann bezahlt batte, mit 
re Bemerkung geſchehener Tilgung nicht verfeben 
ei: 


So werden von Obergerichtöwegen in Deferirung 
bed Antrags, welchen die GSupplicanten unter Bezug 
nahme darauf, daß fie die jegigen Euecefforen oder 
Erben des angeblih am 15. März 1834 zu Blanfe- 
nefe mit Tode abgegangenen Johann Koppmann und 
bed am 20. Mär 1839 zu Hamburg verftorbenen 
Reichäfreiberrn, Etatsrath von Voght genügend zu 
ermitteln und rechtsbehörige Tilgüngsconſenſe von 
diefen zu erlangen außer Stande feien, auf Erlafjung 
eined Proclamsd wegen aller etwanigen Anſprüche an 
das gedachte Protocollar der 2400 # RM. gerichtet 
haben, Alle und eve, melde als Erben der frübern 
Befiger ter ſ. g. Wachsbleiche zu Flottbed, namentlich 
des mwalland Johann Koopmann und des Etatsraths, 
Reichsfreiherrn von Voght an die aus dem gedachten 
Kaufcontracten vom 25. Auguft 1827, 24. Juni und 
10. Zuli 1828 protocollirten Reftfaufgelver von 4500 # 
Eour., jegt 2400 F R.M., Aniprüde gu haben oder 
fonft aus irgend einem Grunde der Tilgung dieſer 
Reftfaufgelver widerſprechen zu dürfen vermeinen, hie— 
mittelft aufgefordert und befebligt, diefe ihre Anfprüce 
binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt: 
madung dieſes Proclams angerechnet, bei Strafe des 


Berlufted und des ewigen Stillſchweigens und unter 
Androhung der eventuellen Tilgung des Protocollats 
ex oflicio, bei dem Kanzleirath und Obergerichtäfecre- 
tair Reufch hieſelbſt anzumelden, die ihre Anfprüde 
begründenden Documente im Original zu produeiren 
und beglaubigte Abfchriften derſelben beim Protocol 
zurüdzulaffen, auch, infofern fie nicht in Glückſtadt 
wohnhaft, Actenprocuratoren zu beſtellen. 
Wornach ſich zu achten. 

Urfundli unterm vorgedruckten er Gerichte: 
infiegel. Gegeben im Königl. Holfteinifhen Ober: 
gericht zu Glüdftadt, den 9. Auguft 1862. 

(L. S.) WW. v. Schirach.  Henrici. 


v. Prangen. 


M 2. 
Erſte Bekanntmachung. 

Wenn von beifommenver Seite die Mortification 
einer Quartier V Nr. 7 5501. 336 des —— Schuld⸗ 
und Pfandprotocolls protocollirten Ob igation des 
früheren Buchdrudereibeſitzers, Senators P. S. Schon⸗ 
feldt an den Major a. D. Auguſt Wilheim Franz 
v. Linſtow, gegenwaͤrtig zu Büdeburg, vom 25. Jan. 
1851, protocollirt den 27. Jan. 1831, lautend auf 
10,000 $ v. Et., beantragt worden: fo werben nad 
erfolgter Autorifation des Königl. Holfteinifhen Obere 
gerichts Ale, welde an befagte Obligation Anfprüdye 
zu haben vermeinen, von Bürgermeifter und Rath 
bierburd) aufgefordert, fi damit binnen 12 Wochen, 
vom Tage der letzten Bekanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, unter Producirung ihrer Bemweisthümer 
und Auswärtige unter Beftellung eines Actenprocus 
rators, im biefigen Stabtfecretariat zu melden, widri= 
genfalls fie, unter ——— ihrer Anſprüche, zu 
gewärtigen haben, daß die erwähnte Obligation werde 
mortificirt und delirt werben. 

Itzehoe, den 30. Auauft 1862. 

Dürgermeifter und Rath. 


M 3. 
Erfte Bekanntmachung. 

Nachdem der Photograpb Heinrih Thewes am 
16. d. M. biefelbft verftorben, feine Wittwe aber den 
Nachlaß zur concursmäßigen Behandlung übergeben 
und demnad die Erlaffung eines Proclams erforderlich 
geworden, fo werden Alle und Jede, welche aus irgend 
einem Grunde Anfprühe und Forderungen an bie 
Maffe zu haben vermeinen, bei Strafe des Verluftes 
derjelben und Ausfcluffes von der Maffe, von Bürs 
germeifter und Rath bievurd aufgefordert, foldıe bin- 
nen 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung 
dieſes Proclams angerechnet, im hieſigen Stadtſecre⸗ 
tariate anzumelden, und zwar Auswärtige unter Be— 
ſtellung von Actenprocuratur. 

Itzehoe, den 30, .. 1862, 

ürgermeifter und Rath. 


1 


MA, 
Erſte Befanntmadung. 

Auf geſchehene Infolvenzerflärung der Wittwe 
Margaretha Krohn, geb. Glifmann, am Obendeich 
ift über deren’ Habe und Güter der Concurs ber 
Öläubiger, deren Einreden vorbehältlid, erfannt 
worden. 

Es werden daher Alle und Jede, mit Audnahme 
ber protocollirten Erebitoren, welde an die Wittwe 
Margareıha Krohn, geb. Glifmann, am Obendeich 
und beren bafelbft belegene Kathenftelle c. pert. An» 
fprüde und Forderungen haben oder Pfänder von ihr 
befigen, mit Genehmigung des Königl. Holfteinifchen 
re biemittelft aufgefordert, ſich damit inners 
halb 6 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung 
dieſes Proclams angerechnet, bei Vermeidung der 
Strafe refp. des Ausſchluſſes von der Concursmaſſe 
und des Verluſtes ihrer Pfandrechte, bei dem biefigen 
Gerichte zu melden. Auswärtige haben einen Actens 
procurator zu beftellen. 

Königl: Intendantur zu Ranzau, den 30. Auguft 
862. r A. Fr e. 


M 5. 
Zweite Befanntmadjling. 
Bon Gerichtswegen 

wird auf Anbalten ver Königl. Tellingftebter Kirch— 
ſpielvogtei, ald Erbregulirungsbehörbe, Allen und 
Jeden, welde an ven Nachlaß des unlängft verftors 
benen Peter Detlef Eggers in Delftent, eines ehelichen 
Sohnes des wail. Einwohners Detlef Eggerd und 
der wail. Catharina Elifaberb Stamp, vermwiltweten 
Eggers, geb. Lafrenz, daſelbſt, Erbanfprüde oder 
fonftige nidptprotocollirte Forderungen zu erheben 
baben, biemittel aufgegeben, ſolche ihre Anſprüche 
und Forderungen innerhalb 12 Wochen, von der legs 
ten Befanntmachung dieſes Proclamd angerechnet, 
Auswärtige nah gebörig beftellter Actenprocuratur, 
in der Rirchipielfchreiberei zu Tellingſtedt, sub pœna 
przeelusi et perpetui silentii, anzugeben und vers 
zeichnen zu laffen. 

Königl. Norderdithmarfifhe Landvogtei zu Heide, 
den 9. Auguft 1862. Dührsen, c. n. 


In fidem: Schütt, Secretair, ec. n. 


Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des Zöften Stücks M 2, 

Ale, welche Anfprüde an die Concurdmaffe des 
Eingefeffenen Johann Jürgs in Waden, Kirdfpiels 
Schenefeldt, zu haben meinen, müſſen folde innerhalb 
12 Moden im biefigen Amtdactuariat anmelden. 

Rendsburger Amthaus, ven 18. Auguft 1862. 

E. v. Harbou, 


Brenning. 
Brenning. 


Zur Beglaubigung: 


EEE — —— 


M 7. 
Zweite Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des Zöften Erüds M 3. 
Dinglide nichtprotocollirte Anſprüche an die von 
dem Herrn — Gabe an Peter Haß verkaufte, 
auf Besporfer = Feldmarf im Kirchſpiel Schenefeldi 
belegene. Wiefe „Iſelbecksteich“ find innerhalb 12 
Boden im biefigen Amtsactuariat anzugeben. 
Rendsburger Amthaus, den 21. *8* 1862, 
E. v. Harbou. 


Brenning. 
Brenning. 


Zur Beglaubigung: 


Zweite Befanntimadung. 
Ertr. des Procl. des 3öften Studs „WA, 

Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprüde an 
den biefigen Bürger und Fuhrmann Johann Hinrid 
Möller find innerhalb 12 Woden, vom Tage der 
legten Befannimadhung dieſes Proclams angerechnet, 
bei Vermeidung der Ausidließung und des emigen 
Stillſchweigens, rechtsbehörig anzumelven, 

Decretum Oldesloe, in Curia, den 26. Auguſi 1862, 


"6 Bürgermeifter und Rath hieſelbſt. 


NM 9. 
Zweite Befanntmahung. 
Erir. des Procl. des 35ſten Stuͤcks M 5. 

Dingliche nidptprotocollirte Anſprüche an das yon 
dem hieftgen Schneidermeifter Johann Frieor. Schriewet 
theilweiſe verkaufte, biefelbt Du. IV Nr. 42 belegen 
Wohnhaus cum pert. find, bei Strafe des DVerlufrs 
derjelben, innerhalb 12 Wochen, nach der legten Br 
fanntmadhung dieſes Proclams, im biefigen Stadt 
fecretariat rechtöbehörig anzumelden. 

Deeretum &rgeberg, in Curia, den 21. Aug. 1862. 

(L. S. Dürgermeifter und Rath. 
M 10, 
Dritte und legte Befannimadung. 

Auf Anfuhen des Herrn Obergerichtsadvocalen 
Schröder, ald Guratord des Nachlaſſes des am 9. 
Juni 1862 biejelbft verftorbenen Einwohners Johann 
Detlev Kniphals, werden Alle, mit alleiniger Ausnahme 
der bereits angemelveten 5 Töchterfinver des Erblaß 
fers, welche ald Erben, Erevitoren, Eigenthümer oder 
aus fonfligen Gründen Anſprüche irgend einer Art 
an den Nachlaß des Einwohners 3. D. Kniphald zu 
baben glauben, hiedurch, bei Strafe der Präcluſion, 
aufgefordert, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der 
legten Bekanntmachung angerechnet, im biegen 
Stadifpnpicar fi zu melden und, infofern die Pro 
fitenten außerhalb Kield wohnen, einen Procurator 
zu beftellen. 

, Kiel, ven 19. Auguft 1862. 
Der Magiltrat. 
In fidem: -G. F. Witte, Spndicus. 





Beilage 
zum 97. Stuͤck der Holfteinifchen Anzeigen. 


Montag den 15. September 1862. 





Bekanntmachung. 

Der biefige Bürger und Bäckermeiſter Hans Jochim 
Hinrich Reber ift gerichtlich zum Eurator für die Per: 
fon und das Bermögen des biefigen Bädergefellen 
Ehriftian Schmidt befielt, welches hiedurch mit dem 
Bemerken zur öffentlichen Kunde gebracht wirb, daß 
alle den gedachten Schmidt betreffenden Rechtsgeſchäfte 
rechtsgültig nur mit dem genannten Curator abges 
föhloffen werden fönnen. 

Decretum Eegeberg, in curia, ben 10. Sept. 1862. 

(L. S.) Bürgermeifter und Rath. 


Teftanıents » Publication, 


Zur Publication des von dem verflorbenen Herrn 
Eolin Rob zu Altefoppel errichteten Teftamentes if 
Termin auf Freitag den 10. October d. J., Vormit⸗ 
tags 11 Uhr, angelegt, weldes Beilommenden zur 
Nachricht und Wahrnehmung ihrer Gerechtſame bier 
durch zur Kunde gebrabt wird, und werden felbige 
ſich zu bemerfter Sir und Stunde auf dem Geböfte 
Altefoppel einzufinden eingeladen. 

Brundwird, im AJuftitiariate des adeligen Guts 
Shönböfen, ven 9. September 1862. Fr Boie. 


Teftaments ; Publication. 


8 hieſelbſt gerichtlich deponirte Teftament der 
vor Kurzem verfiorbenen Witwe Margaretha Qucia 
Steinbed, geb. Prüß, biefelbfi wird: am Freitage den 
3. October d. J., Mittags 12 Uhr, auf biefigem 
Rarbbaufe publieirt werben. 

— den 8. September 1862. 
(L. S.) Bürgermeifter und Rath. 
Zur Beglaubigung: H. Briukmann. 


Teftaments » Publication. 


Das von dem wail. Eingefeffenen zu Wanpsbed, 
Fre Andreas Theodor von Lengerde, binterlaffene 
eftament foll am 
Mittmodh den 10, September d. J. 
Mittags 12 Uhr, 
in dem Wandsbeder Gerichte veröffentlicht werben, 
was hiedurch befannt gemacht wird, 
Wandsbecker AJuftitiariat bei Wandsbeck, den 25. 
Auguft 1862, eimers. 


% 


Erledigter Steckbrief. 


Der unterm 3. d. M. wider Hans Hamelau aus 
Kaltenkirchen erlaffene Steckbrief iſt durch Arretirung 
deſſelben erledigt. 

Bramftedter Juſtitiatiat zu Ihehoe, den 9. Sep⸗ 


tember 1862. 
ember F. Rötger. 


Eitationes. 
Mi. ‚ 
Nachbenannte Militair » Neferven aus dem Amte 
Trittau, als: J 
Lage 11 Nr. 52 Hans Caus Martens aus Großen⸗ 
fee, 25 Jahre alt, 
„ 12 „19 Georg Guſtav Ludwig Eduard 
Mingramm aus Trittau, 26 
Jahre alt, 
„ 33 „26 Hinrich Steenbod aus Sieverd- 
bütten, 25 Yabre alt, 
werben hiedurch befebligt, fih am 6. November d. J., 
Morgens 9 Uhr, in Xrittau vor der Vanbmilitair- 
feffion eingufinden; mit der Verwarnung, daß fie im 
Nichterfcheinungsfalle die geſetzliche Strafe zu gewär- 
tigen haben, 
Königl. Trittauer Amthaus zu Neinbed, den 6. 
September 1862. 
Graba, conft. 


M 2. 
Nahbenannte Militair » Referven aus dem Amte 
Reinbed, als: 
Lage 2 Nr. J * Hinrich Ahlers 23 Jahr alt, 


5713, ob. Chriſtian Harmẽ 6 „ m 
„16 „ 23 Jürgen Hinrih Fic Mn m 
„20 „ 30 Jodim Hinr. Friedrich 


& — b f 2 fh " 
werben hiedurch aufgefordert und befebligt, am 
5. November d. Z., Morgens 9 Uhr, auf dem Ehufe 
in Reinbed vor der Pandmilitairfeifion einzufinden; 
mit der Verwarnung, daß fie im Nichterſcheinungs⸗ 
falle die geſehliche Etrafe zu gemärtigen haben. 

— Amthaus zu Reinbeck, den 8. September 


Graba, conſt. 


M 3 


Nachbenannte aus dem Amte Neumünfter ent» 
wiche ne reſp. auf den legten beiden Seſſionen nicht 
erfhienene Kanpmilitairpflichtige werden hiedurch aufs 
efordert, fih am 1. Detober d. 3., Morgens präcife 
8 Uhr, vor der in Neumünfter zu baltenden ordent⸗ 
lichen Candmilitairfeffion, bei Vermeidung gefeglicher 
Strafe, unfeblbar perfönlid einzufinden: 


” 


N: | 


" 


el. Hartw. Ratbge 
11 Hans Hinrid Schlüter 27 
6 Hans Friedrich Schnad 27 
14 Lorenz; Carl Pereboy 28 
2 Hans Beckmann 2 
9 Johs. Tewes Widmann 31 
7 Hans Friedrich Tietjen 31 
9 Zasper Hinr. Ferdinand 
Burmeifter 26 
16 Carl Joſeph Ant. Grar 
venhorft 25 
8 Marr Jochim Harder 28 
13 Johann Frievrib Koh 24 
10 Zodim Nicol, Valentin 
Schloufeldt 
15 Johann Dito Jacob Ebr. 
Brodftedt 38 


17 ob. Lorenz Brodfievi 27 
37 Binrich Wilhelm Theopor r 


OeRmiß 

11 E1.Hinr. Detl. Tehmeyer 31 
41: Ehrift. Friedrich Gehris 24 
20 Zobann Hinr. Brader 25 
A Hinr, Traugott Theoder 


Jackiſch 
12 Joh. Hinr. Deil. Lohſe 28 
5 Nicolaus Schnell 30 
5 Mathias Schnell 29 
13 Hinr. Wilh. Ludw. Cabel 28 
13 Wilh. Jobs. Georg Cabel 24 
29 Hans Jochim Wittorf 25 
30 Jochim Brandt 29 
14 98. Hinr, Th. Strad 33 
43 Georg Wilhelm Bluhm 32 
11 Auguft Wilhelm Wulf 29 
44 98. Zac. Theod. Möller 33 
1°98.Hinr.Qudw. Bielefeldt 27 
16 Guftan Heinr. Heidlandt 28 
20 Zobe. Hinrich Pohlmann 28 
16 Joh. Hinrihd Niemann 30 
10 Franz Ludwig Rubolph 
Meinde 2 
24 Hans Jochim Martens 37 


1 Nr. 8 Johann Mathias Fiſcher 28 Jahre alt, 
ee 32 


* 


* 


” 


er un zu Neumünfter, ven 5. Sep⸗ 


tember 1 


v. Stemann. 


Proclanıata. 


M 1. 
Erfte Bekanntmachung 1:8; 

In Gewährung besfälligen Antrages werben, mit 
alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger, alle 
diejenigen, welche dingliche Anfprücde und Forderungen 
an das von ben Erben des verftorbenen Fledendein, 
gefeffenen Carl Wilhelm Hinrihfen in Kellinghufen 
an die Kaufleute Auguft und Theodor. Giefede ver- 
faufte, unter Nr. 93 im Brandcatafter aufgeführte 
Haus in Kellinghuſen zu haben meinen, hiedurd), bei 
Strafe der Ausfälienung und ewigen Stillſchweigene 
aufgefordert, unfeblbar innerhalb 12 Wochen, vom 
Tage ber legten Bekanntmachung dieſes Prockums, 
ihre Anſprüche im biefigen Amtsartuariat auf recht 
pebörige MWeife anzugeben; Auswärtige unter Befe 
ung eined Actenprocuratord. AL, 

Rendsburger Amthaus, den 8. September 1862, 

E. v. Harbou. 
M 2. — 
Erſte Bekanntmachung. 

Auf Anſuchen des Herrn Advocaten Spethmann 
als Curators des gerichtlich regulirten Nachlaſſes des 
hieſelbſt verſtorbenen Advocaten Tb. Lehmann, werben 
Alle, welche an den Nachlaß des verſtorbenen Arın 
eaten Th. Lebmann aus irgend einem Grunde 
derungen oder Eigenthumsanfpräde zu haben 
mit alleiniger Ausnahme ver protocollirten Gläubiger, 
hiedurch aufgefordert, innerhalb präcluſtwiſcher 
von 12 Moden, vom Tage der legten Befanntmadung 
biefes Proclamd angerechnet, im biefigen 5* 
cate ſich gehörig anzugeben, und baben bie Pro 
ten, inſofern fie außerhalb Kiels wohnen, einen Pros 
curator hieſelbſt zu beſtellen. 

Kiel, den 9. September 1862. 

Der Magiſtrat. 
G. F. Witte, Synbieus, 


M 3. 
Erfte Bekanntmachung. 

Demnad der Particulier Ludwig Hermantı Peterfen 
mit Hinterlaffung einer in Haale, Amts Rendsburg, 
belegenen Panpftelle cum pert. am 19, Juli d. J. zu 
Gaarden bei Kiel verftorben ift, 

Als werben Alle und Gebe, mit Ausſchluß ber 
protocollirten Gläubiger, melde Forderungen irgend 
welcher Art geoen den Nadlaß des defuneti, na- 
menilich dingliche Anſprüche an die gedachte Landſiellt 
e. p. zu baben vermeinen, hiedurch, bei Vermeidung 
ber Ausfhließung, von Gerichtswegen aufgefordert, 
fi mit felbigen innerhalb 12 Wochen, von ber drillen 
und legten Erlaſſung dieſes Proclams angerechnet, 


In fidem: 


biefelbft, und zwar Auswärtige unter Procuraturs 
beftellung, zu melden, die zur Begründung ihrer Ans 
jprüce dienenden Documente in originalı zu produs 
riren und in beglaubigter Abſchrift im biefigen Ges 
richte —— 

Brunswied, im Königl. Gericht für das Amt 
Kiel, ven 29. Auguft 1862. 

Brockenhuus, conft. 


N 4, 
Erſte Befanntmadung. 

Alle und Jede, welche am bie geringfügige Nach⸗ 
laßmaſſe ver zw Wakendorf, avel. Guts Oſterrade, 
ohne Leibeserben verſtorbenen Ehefrau Abel Elifaberh 
Sander, geb. Lembcke, Erb⸗ oder ſonſtige Anſprüche 
und Forderungen irgend melder Art haben, imgleichen 
etwaige Pfanogläubiger, werben biemittelft anlarfors 
fordert, ſich, bei Verluft ihrer Anfprüde, innerhalb 
> Moden, von der legten Bekanntmachung angerech⸗ 
ner, im Juſtitiariat des adel. Guts Ofterrade rechts⸗ 
zebörig zu melden. 

Brungwied, im AJuflitiariat des adel. Guts Ofters 
rabe, den 5. September 1862. 

Brockenhuus, conſt. 


M 5. 
Erfte Befanntmadung. 

Auf den Antrag Beifommender werben Alle und 
Jede, refp. mit Ausnahme der protvcollirten Gläubi⸗ 
jer, welche 

1) an vie Kathe Nr. 38 des Ernft Friedrich Rieper 
in Ellerbed und vie davon verkaufte und zu 
trennende Hälfte; 

2) an die Kathe Nr. 23 des Rademachers Hinrich 
Plambed in Brodersvorf, für welde ein Folium 
im Schuld und Pfanpprotocoll errichtet werden 
fol, und 

3) an den Nachlaß des Hufnerd Peter Vöge in 
Stafendorf und an die dazu gehörige Hufe 
Nr. 7 dafelbfi 

8 irgend einem Grunde Forderungen und Anfprüde 
u haben glauben, gegen die Trennung der sub 1 
jedadten Kathe in zwei halbe Einſpruch erheben und 
ei Einrihtung des Folii für die sub 2 gedadıte 
dlambeck'ſche Kathe berüdfichtigt werden wollen, bies 
ur aufgefordert und befehligt, fi damit, refp. bei 
Strafe der Ausſchließung, des Verluſtes ihres Eins 
pruchsrechtes und der Nichtberüdfihtigung, innerhalb 
2 Moden, von der legten Befanntmadung dieſes 
Droclamd angerechnet, unter Einlieferung ihrer Docus 
aente in Urs und Abfchrift und geböriger Procuraturs 
3eftellung, auf biefiger Klofterfchreiberei zu melden 
nd ihre Gerechtſame wahrzunehmen. 

Klöfterliche Obrigkeit zu Preeg, den 5. Eeptember 
862. 


C. v. Qualen. 


M 6. 
Erfte Bekanntmachung. 
" Der Kaufmann Jürgen Hinrih Nicolaus Rohlf 
biefeibfi bat von dem Bädermeifter Earl Thomas 
Jansſen biefelbft nachſtehende Ländereien: 
29/4 in der Dolgenwieſe die Hälfte 3 Scheffel 17 


Ruthen 6"/, Fuß, 
31/18 ey Schmützmühlenkamp 5 Scheffel 35 Ruthen 


up, 
40/2 auf dem Hohen Kamp 3 Sceffel 6 Ruthen, 
41/9 * dem Johanniskamp 4 Scheffel 3 Ruthen 


u ’ 
27/23 Ay zweiten Dolgenfamp 7 Scheffel 7 Rutben 


up, 
27724 ebendafelbft A Scheffel 37 Ruthen 6 Fuß 
gelaufı und zur Sicherung die Erlaffung eines land» 
bliben Proclamd beantragt. 

Von Gerichtswegen werden baber, mit alleiniger 
Ausnahme der protocollirten Greditoren, Alle und 
Jede, welche dinglihe Anſprüche irgend einer Art an 
die verfauften Grundftüde zu haben vermeinen, bies 
dur befebligt, ſich damit, bei Verluſt ihrer Rechte, 
binnen 12 Wochen, vom Tage ber legten Bekannt⸗ 
madhung biefes Proclams angerechnet, im Syndicate 
biefelbft zu melden. Auswärtige haben einen Actens 
procurator zu beftellen. 

Oldenburg, ven 11. Eeptember 1862. 

Der Magiftrat. 
W. Hensen. 
M 7. 
Erfte Befanntmadung. 

Wenn der !/, Hufner Hans Chriſtian Wiffer in 
Wulfsfelde und der Erbpädter Hans Friedrich David 
zu Hamannföhlen ihre refp. Landſtellen verfauft haben 
und infolge beijen von Beilommenden barauf anges 
tragen worden if, daß zur Ermittelung etwaniger 
dinglicher nichtprotocollirter Forderungen und Anfprüche 
ein lanvüblibes Proclam erlaffen werden möge, fo 
werden im Deferirung dieſer Bitte Alle und Jede, 
welde an die Halbhufe des Hans Ehriftian Wilfer 
in Wulfsfelde oder an die Erbpadtäftelle des Hans 
Friedrid David zu Damannföhlen nichtprotocollirte 
binglihe Forderungen und Anfprüdhe zu haben ver- 
meinen, biemit au efordert, folde, bei Vermeidung 
des Berluftes berjelben, innerhalb 12 Moden, vom 
Tage der lepfen Befanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, auf dem König. Reinfelver Actuariate 
anzumelden, Auswärtige unter Beftcllung eines Acten⸗ 
procurators. 

Königl. Reinfelder Amthaus zu Traventhal, den 
9. September 1862. 

G. Grothusen. 


In fidem: W. Baudissin. 


MB. 
Erfte Bekanntmachung. 

Da die Erben des verflorbenen Käthners und 
früheren Schiffers Claus Schröder in Collmar deffen 
Rachlaß nur sub beneficio legis et inventarii ans 
getreten und auf bie Erlafjung eines Proclams ans 
getragen haben, als werden, mit Ausnahme ber pro- 
toeollirten Gläubiger, Alle, welche an dieſe Verlaſſen—⸗ 
ſchaft aus irgend einem Rechtsgrunde Forderungen 
und Anfprüce zu baben vermeinen, oder dazu gehö— 
rende Pfänder befigen, biemit von Gerichtswegen bes 
fehligt, diefelben binnen 12 Wochen, a publ. ult., bei 
Strafe der Ausſchliehung und refp. Verluſtes des 
Pfandrechts, und zwar uswärtige unter Beftellung 
der Actenprocuratur, biefelbft in Form Rechtens ans 

eben. 
> —X im Auftitiariate des adel. Guts Klein—⸗ 


den 5. September 1862. 
——— P. F. C. Matthiessen. 


Mg, 
Erfte Befanntmadung. 

Auf desfälligen Antrag if unterm 3. d. M. über 
die Habe und Güter des Eingefellenen, Kaufmanns 
Nicolaus Evers in Barmftedt_ der Concurs der Gläu— 
biger, deren Einreben vorbehältlich, zu Recht erfannt 
worden. , n 

Es werden daber Alle und Jede, mit alleiniger 
Ausnahme der protoeollirten Ereditoren, welde an 
den genannten Kaufmann Nicolaus Evers in Barm— 

edt und deſſen dafelbfi belegene 4 Hufe c. pert. 
— und Forderungen haben, oder Pfänder von 
demfelben beſitzen, hiedürch aufgefordert, ſich damit 
innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt⸗ 
machung diefes Proclamd angerechnet, bei Vermeidung 
der Strafe refp. ded Ausſchluſſes von der Concurss 
maffe und des Verluftes ihrer Pfandrechte, bei dem 
biefigen Gerichte zu melden. Auswärtige haben einen 
Artenprocurator zu beftellen, 
Königl. Apminiftratur zu Ranzau, 
862. A. 


M 10. 
Erfte Befanntmadung. 

Auf Anbalten des Eingefejlenen Johann Greve 
in Bilfen ald Käufers der früher ver Ehefrau des 
wail, Bernhard Paßmann, Eliſabeth, geb. Daupenberg, 
in Bilfen gehörigen daſelbſt belegenen, im Pinneberger 
Schuld- und Pfandprotocoll Nr. 17 Fol. 336 aufges 
führten Befigung cum pert. werben Alle und Jede, 
welhe an die gedachte Befigung aus irgend einem 
Grunde dinglide nichtprotocollirte Anſprüche zu haben 
vermeinen, biemittelft von Gerichtswegen aufgefordert, 
fih damit, bei Strafe der Ausfchliefung und des 
Verluftes derfelben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage 
ver legten Bekanntmachung biefes Proclams anges 


den 5. Septbr, 
v. Moltke. 





rechnet, im Netuariate bed Gerichts zu melden, bie 
ihre Anfprüde begründenden Documente im Original 
u probueiren, beglaubigte Abfchriften vavon beim 
ngabeprotocoll zurüdzulaffen und, wenn fie Auss 
wärtige find, einen Actenprocurator zu beftellen. 
Pinneberger Eoneurd= und Erbtbeilungsgericht, 
den 27. Auguft 1862. 
IV ommelsdorff-Friedrichsen, 
noie. des Gerichte. 


“ Mohrdiek. 
"11. 


Erfte Befanntmadung. 

Auf Anhalten des Eingefeffenen Heid Reents in 
Hasloh, welcher feine dafelbft belegene, im Pinnebers 
ger Schuld- und Pfandprotocol Nr. 5 Fol. 330 auf: 

eführte Befigung cum pert. verfauft bat, werben 
He und Jede, welde an die genannte Befigung cum 
pert. aus irgend einem Grunde dingliche nit pros 
tocollirte Ynfprüce su haben vermeinen, biemittelft 
von Serichtöwegen aufgefordert, fi damit, bei Strafe 
der Ausſchliehung und des Verluſtes derfelben, inners 
halb 12 Woden, vom Tage der legten Belannts 
machung biefes Proclamd angerechnet, im Actuariate 
bed Gerichts zu melden, die ihre Anfprüde begrüns 
denden Documente im Driginal zu produciren, bes 
glaubigte Abſchriften derfelben beim Angabeprotocoll 
Bene und, wenn fie Auswärtige find, einen 
etenprocurator zu beftellen. 

Pinneberger Concurs- und Erbiheilungsgericht, 
den 27. Auguft 1862. 

WV ommelsdorff-Friedrichsen, 
noie, des Gerichte, 


Mohrdiek. 
M 12. ; 
Erfte Bekanntmachung. 

Wenn die in dem biefelbfi deponirt geweſenen 
und am 18. v. M. im biefigen Gerichte publicirten 
Teftamente des wail. biefigen Eingefeflenen Friedrich 
Andreas Theodor von Lengerde ernannten Teſtaments— 
erecutoren, die Herren Johann Heinrih Goßler in 
Hamburg und Obergerichtsadvocat Heinrich Stoppel 
in Altona, nachdem felbige in dieſer Eigenſchaft bie- 
felbft gerichtlich —— worden find, barauf angetra⸗ 
gen baben, daß zur Ermittelung etwaniger ihnen uns 

efannter Anſprüche an die gedachte Nadlafmaile 
und um biefelbe fünftigbin gegen ſolche Anfprüde 
gefichert zu feben, ein lanpüblihes Proclam erlaffen 
werben möge, diefer Bitte auch flattgegeben ift, 

Werden von Gerichtswegen Alle und Jede, mit 
alleiniger Ausnahme protorollirter Ereditoren, welche 
an die Nachlußmaſſe des wail. biefigen Eingeſeſſenen 
Friedrih Andreas Theodor von Lengerde aus irgend 
einem Grunde Anfprühe und Forderungen zu baben 
vermeinen, biemittelft aufgeforvert, felbige binnen 12 


Wochen, vom Tage der legten Belanntmachung diefes 
rorlams angerechnet, demnach fpäteftend vor bem 
2, December d. J. und zwar bei Strafe der Auss 

ſchlie hung von der Maſſe und des ewigen Stillſchwei⸗ 

gend, in dem unterzeichneten Juftitiarint anzumelden, 
die ibre Anſprüche begründenden etwanigen Dorumente 

im Original zu produciren und beglaubigte Abjcpriften 

davon bei den Acten zu belaffen, aud, wofern fie 

Auswärtige, Actenprocuratoren. biefelbft zu. beftellen, 

Deceretum Wanpsbeder Juftitiariat bei Wands— 

bed, den 5. September 1862. 


NM 13. 
weite Bekanntmachung. 

Wenn die Erecutoren des vom verftorbenen Sena⸗ 
for Martin Johan Jeniſch in Demi — 
Blumendorf⸗Freſenburger Fideicommiſſes Dr. Edmund 
Schwartze und FF. A. Th. von Lengercke und ©. ®. 
Shröver in Hamburg hiejelbft vorgeftelt, daß auf 
dem Folio des zu diefem Fideicommiſſe gebörigen 
Kanzleiguts Flottbed im obergerictlihen Schuld» und 
her ein Capital von A500  Cour., jept 

00 R.⸗M., ungetilgt fei, meldes ver frühere 
Eigenthümer der dem Kanzleigut Flottbeck nachmals 
einverleibten, im Schuld- und Pfanpprotoeolle der 
Herrſchaft Pinneberg Nr. 102 sub Fol. 11 aufgeführt 

ewefenen f. g. Wadsbleihe Jacob Bieſterfeldt feinem 

erfäufer Johann Koopmann laut protocollirten Kauf⸗ 
contraets vom 25. Auguft 1527 ſchuldig geworden und 
welches von den Beſihnachfolgern, Etatsrath von Voght 
mit namentliher Bezeihnung ald Koopmannide Fors 
derung dur Contract vom 24. Juni 1828, fo wie 
vom Senator M. 3. Jeniſch nah Kaufbrief vom 
10. Zuli: 1828 ohne deutlichen Hinweis als eigene 
Schuld übernommen, irrthümlich aber jedesmal anf 
dem Fol. 11 als eine bupothecarifche Belaftung ver 
f. 9. Wacsbleiche wieder audgeworfen und zwar 
ibeilweife durchſtrichen, jevob auch, nachdem ber 
- Senator M. 3. Jeniſch unterm 10, November 1834 
diefe 4500 # Cour. an die Erben des inzwiſchen 
verftorbenen Johann Koopmann bezahlt batte, mit 
re Bemerkung gefchehener Tilgung nicht verfehen 
ei: 

So werben von Obergerichtswegen in Deferirung 
des Antrags, welden die Supplicanten unter Bezugs 
nabme darauf, daß fie die jegigen Succejjoren oder 
Erben des angeblihd am 15. März 1834 zu DBlanfe- 
nefe mit Tode ——— Johann Koppmann und 
des am 20. März 1839 zu Hamburg verftorbenen 
Reichöfreiberrn, Etatsrath von Voght genügend zu 
ermitteln und rechtöbebörige Tilgungsconfenfe von 
diefen zu erlangen außer Stande feien, auf Erlaſſung 
eined Proclams wegen aller etwanigen Anſprüche an 
das gedachte Protocollat der 2400 RM. gerichtet 
baben, Alle und Here, welde ald Erben der frübern 


Reimers. 


Befiger der ſ. g. Wachsbleiche zu Flottbeck, namentlich 
bes wailand Johann Koopmann ‚und des Etatsrathe, 
Neihsfreiberrn von Voght an die aus den gedachten 
Saufcontracten vom 25. YAuguft 1827, 24. Juni und 
10. Juli 1828 protocollirten Heftaufgeiber von 4500 4 
Cour., jegt 2400 PR-M., Aniprüde zu haben oder 
fonft aus irgend einem Grunde der Tilgung dieſer 
Reftfaufgelder widersprechen zu dürfen vermeinen, bie- 
mittelft aufgefordert und befehligt, diefe ihre Anfprüche 
binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt 
machung diefes Proclams angerechnet, bei Strafe des 
Berlufted und des ewigen Stillſchweigens und unter 
Androbung der eventuellen Tilgung des Protocollats 
ex offieio, bei dem Kanzleirath und Obergerichtsſecre⸗ 
tair Reuſch biefelbft anzumelden, die ihre Anſprüche 
begründenden Documente im Original zu produciren 
und beglaubigte Abſchriften derſelben beim Protocol 
zurüdzulaflen, aud, infofern fie nicht in Glückſtadt 
wohnbaft, Actenprocuratoren zu beftellen. 
Wornad ſich zu achten. 
‚ „Urfundli unterm vorgedrudten größern Gerichts 
infiegel. Gegeben im Königl. Holfteiniihen Ober: 
gericht zu Glüdftadt, den 9. Auguſt 1862, 
(L. 8.) IF. v. Schirach. Henrici. 


. Pr 
N 14. hi — 
Zweite Bekaͤnntmachung. 
Ertr. des Procl. des 35ſten Stücks M 6. 


Anſprüche an nachbezeichnete verloren gegangene 
im Schuld» und Pfandprotocoll des Amtes Te ttau 
protocollirte Schulopocumente, nämlich: 

1) einen Schuld- und Pfanpprotocollertract vom 
16. Februar 1827, wonach auf dem Folium der 
jegt dem Jochim Remſtedt in Bramfeld gehöri— 
gen Hufenftelle für den wailand Bürger Hans 
David Ahlers in Hamburg 533 »f 328 RM. 
protocollirt find, 
eine oh en vom 26. Februar 1857, wonad 
auf dem Folium ver jegt dem Hamburgifchen 
Bürger Ha Milhelm Theodor —— 
hörigen Bödnerſtelle in Bergſtedt für vie wail. 
Wirtwe Louiſe Friederike Bothe, geb. Krieger 
in Ludwigsluſt 800 pr. Ert. oder 1066 
64 ER-M. protocollirt find, 
find innerhalb 12 Moden, vom Tage der legten Bes 
fanntmadung dieſes Proclams angerechnet, auf ber 
Königl. Amtftube zu Trittau rechtsbehörig anzumelden, 
widrigenfalld zu gemärtigen if, daß die gedachten 
Documente für mortifieirt erflärt und im Sculds 
und Pfandprotocoll delirt werden. 

Gegeben Königl. Gericht für das Amt Trittau. 

Trittau, den 19. Auguft 1862. 
G. v. Linstow. 


2 


KW; 


M 15. 
Zweite Befanntmadyung. 
Ertr. des Proch. des 35ſten Stüdse M 7. 

Auf Antrag der Euratoren der Bermögendmaffe 
des Halbhufenſetzwirths Tim Studt in Klein-Glades 
brüg, Amts Traventhal, werden Ale und Jede, 
welde aus irgend einem Grunde Anfprüde ober 
Forberungen an den gedachten Tim Stubt zu haben 
vermeinen, durch dieſes zugleich ald event. Concurs⸗ 
proclam dienende Proclam aufgefordert, ſich damit, 
bei Strafe der erg re des ewigen Stils 
fhweigens, innerhalb 12 Moden, vom Tage ber 
legten Befanntmadung diefes Proclamd angerechnet, 
unter Beobadtung des Rechtserforderlichen, auf der 
Traventhaler Amtftube vor Segeberg zu melben. 

Königlihes Traventhaler Amthaus zu Traventhal, 
den 23. Auguft 1862 Grothusen. 

In fidem: H. Krebs. 
NM 16. 
Zweite Befanntmachung. 
Ertr. des Proc, des 35ſten Stüds MB. 

Ale und Jede, welche an den Nachlaß der biefelbft 
verftorbenen Eheleute Michael Lübbe und Hedwig Ca⸗— 
thrina Rübbe, geb. Pierau, außer den bereit befannten 
Erben der Frauenfeite, Erb» oder fonftige Anſprüche 
au baben vermeinen, müffen fi, bei Strafe der Aus— 
ſchliehung und des Berluftes ihrer Gerechtfame, inners 
balb 12 Wochen, nah der legten Bekanntmachung 
ei im biefigen Stabtfecretariat damit rechtobehörig 
melden. 

Wilfter, den 23. Auguft 1862. 

Der Magiftrat. 
Rehhoff. 


M 17. 
Zweite Befanntmacung. 
Extr. des Procl, des 36ſten Stücks M 2. 

Ale, welde an eine Quart. V Nr.7 Fol. 336 des 
Itzt hoer Schuld und Pfandprotocolld protocollirte Obli⸗ 
gation des frübern Buchdruckereibe ſitzers, Senators P. S. 
Schönfeldt an den Major a. D. Auguſt Wilhelm Franz 
v. Linſtow, gegenwärtig zu Büdeburg, vom 25. Jan. 
1851, protoeollirt den 27. Jan. 1851, lautend auf 
10,000 J. ». Et., Anfprühe zu baben vermeinen, 
werden von Bürgermeifter und Rath bierburd aufge» 
fordert, fi damit binnen 12 Woden, vom Tage der 
legten Befanntmadhung dieſes Proclams angerechnet, 
unter Wahrnehmung des Rechtserforderlichen, im bies 
figen Stadtfecretariat zu melden, mibrigenfalld fie zu 
gewärtigen, daß die Obligation werbe mortifieirt und 
belirt werben. 

Itzehoe, den 30. —— 1862. 

ürgermeifter und Rath. 


NM 18. 
Zweite Belanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 36ſten Stuͤcks Mi 3. 

Ale, welche Forderungen an die Concursmaſſe des 
am 16. Auguft d. 9. verflorbenen Photographen 
Heinrib Tewes zu haben vermeinen, haben foldye 
binnen 12 Woden, vom Tage der legten Bekannt⸗ 
madhung dieſes here bei Strafe des Verluſtes 
derfelben, im biefigen —— anzumelden. 


Id . A 1 
Ipehor, den a 3 Be und Rath. 


ne 19. A 
Zweite Belanntmacung. 
Ertr. des Procl. des 86ſten Stüds M 4, 

Mit Ausnahme der protdeollirten Ereditoren müffen 
fi alle diejenigen, welche Forderungen oder Anſprüche 
irgend einer Art an die Witwe Margaretha Krohn, 

eb. Glifmann, am Obendeich oder vie derfelben ges 
—* daſelbſt belegene Kathenſtelle eum pert. zu 
ben vermeinen oder Pfäuder von ihr befigen, damit, 
bei Strafe refp. der Auseſchliehung von diefer Eon= 
cursmaſſe und des BVerluftes ihrer Pfandrechte, inner⸗ 
halb 6 Woden, vom Tage ber legten Befanntmadung 
biefed Proclams angerechnet, bei dem unterzeichneten 
n.. es — — 
Königl. Intendantur zu Ranzau, den 30. u 
862. . : er v. Molke. > 


M 20. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Bon Gerichtswegen 

wird auf Anbalten ver Königl, Tellingftedter Kirch— 
ſpitlvogtei, ald Grbregulirungsbebörde, Allen und 
Seven, welde an den Nadlap des unlängft verftors 
benen Peter Detlef Eageıe in Delftedt, eines ehelichen 
Eohned des wail. Einwohners Detlef Eggers und 
der wail. Catharina Elifabetb Stamp, vermwittweten 
Eggers, geb. Lafrenz, ne Erbanfprühe oder 
fonftige michtprotocollirte Forderungen zu erheben 
haben, biemittelft aufgegeben, folde ihre Anfprüde 
und Forderungen innerhalb 12 Wochen, von ver legs 
ten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, 
Auswärtige nad gehörig beftellter Actenprocuratur, 
in der Kirchfpielfcpreiberei zu Tellingſtedt, sub 
præelusi et perpetui silentü, anzugeben und vers 
zeichnen zu laffen. 

Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heibe, 
den 9. Auguft 1862. Dührsen, ce. n. 

In fidem: Schütt, Secretair, e. n. 


N 21. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Bon Gerichtswegen 
wird auf Anbalten der Ehefrau des Herrn Dr. med. 
Ferdinand Dohrn in Heide, Mathilde, geb. Ottens, 


e. c. m., melde als Univerſalerbin des verftorbenen 
Advocaten und Randfeerrtaird Peter Ditens biefelbft 
angeaeigt, daß fie den Nachlaß viefes ihres Vaters 
und Erblaffere wegen ter früheren fehr ausgrbreiteten 
und vielfach vermidelten Sefdäftsverbältmiffe.. in wels 
chen derſelbe geſtanden, nur sub beneficio legis et 
inventarii angetreten habe und desfalls um Erlaffung 
eines lanvüblichen Proclams gebeten bat, 

allen nichtprotorollirten Ereditoren des verftorbenen 
Advocaten und Landſecretairs Peter Ottens, mail. in 
Heide, hiedurch aufgegeben, ihre Anſprüche und For⸗ 
derungen an benjelben, fie mögen beruhen worin 
immer, bei Vermeidung der Ausſchließung von ber 
Erbmaffe, innerhalb 12 Moden, von der legten Bes 
fanntmadhung dieſes Proclams angerechnet, in der 
Kirchfpielichreiberei zu Deide, Auswärtige unter Pros 
euraturbeftellung, anzugeben und verzeihnen zu laffen. 

Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 


den 14. Auguft 1862. pe 
In fidem: Schütt, Eecretair, e. n. 
Pro copia: iencke. 
NM 22. 


Dritte und legte Befanntmadung. 

Wenn der Eingefeffene und Gaftwirth Hans Kruſe 
zu Sitrohdeich mit Hinterlaffung einer Wittwe und 
unmündiger Kinder aus verfchiedenen Ehen geftorben 
und zur Siderung der Letzteren gegen unbefannte 
Anfprüde die Erlaffung eines Proclamd über dieſe 
Erbmafle erfannt if, ale werden, mit Ausnahme der 
protorollirten Gläubiger, Alle, welde an den Nachlaß 
des genannten Hand Kruſe aus irgend einem Rechtes 
grunde Forderungen und Anfprüde zu haben vermeis 
nen, ober dazu gehörende Pfänder befißen, hiemit von 
Gerichtöwegen, bei Etrafe der Ausſchließung und reſp. 
Berlufs des Pfandrechtes befehligt, diefelben eventuell 
unter Beftellung ver Actenprocuratur, binnen 12 Boden, 
a publ. ult., hiefelbft in Form Rechtens anzugeben. 

Glückſtadt, im Juſtitiariate des adeligen Guts 
KleinsCollmar, den 19. Auguft 1862, 

P. F. C. Matthiessen. 
M 23. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr, des Proc. des 3Aften Stüds WM 2, 

Nichtprotocollirte Forderungen und Anſprüche an 
den unter gerichtliche Bebanvlung genommenen Nadys 
laß des mail. Eingefeffenen Hans Rolfs in Arfebed, 
fo wie Pfandftüde aus demfelben find, bei Vermeidung 
des Berluftes der Nechte, innerbalb 12 Moden, vom 
Tage der legten Befanntmadung diefes Prorlams ans 


erechnet, in der Königlichen Kircfpielfchreiberei zu 
Ibersdorf ordnungsmäßig anzugeben. 
V. G. W. 
Meldorf, den 20. Auguſt 1862. 
Zur ———— Fabricius. 


24. 
Dritte und letzte Bekanntmachung. 
Extr. des Procl. des 34ſten Stüds M 3, 

Nichtprotocollirte —— und Anſprüche an 
den unter gerichtliche Behandlung genommenen Nach— 
laß des verflorbenen Koftgängers Reimer Hein in 
Nordhaftent, fo wie Pfanpftüde aus bemfelben find, 
bei Strafe refp. des Ausſchluſſes und des Verluftes 
der Pfandrechte, innerhalb 12 Wochen, vom Tage 
der legten Befanntmadung dieſes Proclams anges 
rechnet, in der Königl. Kirchfpielfcpreiberei zu Norde 
baftedt gehörig — 


Meldorf, ven 18. Auguft 1862. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


NM 25, 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 3Aften Stücks M 4. 

Nihtprotocollirte Anſprüche und Forderungen an 
den unter gerichtliche Behandlung genommenen Nachs 
laß des wail. Einwohners Johann Wiefe d. &. in 
Buchholz, fo wie Pfanpftüde aus dieſem Nachlaß find 
bei Strafe des Verluftes der Forderungen und vᷣfand⸗ 
rechte, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten 
Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, in 
der Königlichen Kirchſpielſchreiberei zu Burg rechts⸗ 
behörig anzugeben. 


* G. W. 
Meldorf, ven 13. Auguſt 1862. 
Zur Beglaubigung: 


M26. 
Dritte und letzte Bekanntmachung. 
Extr. des Drocl. des 34ſten Stücks Mr 6. 

Alle Erbanſprüche und Forderungen an de ⸗ 
laß des Webergeſellen sr Wroge —— 
war die Forderungen, bei Strafe des Verluſtes der— 
elben, binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Be- 
kanntmachung dieſes Proclams angerechnet, im hiefi⸗ 
gen Stadiferretariate rechtögehörig angemeldet werden, 

Lütjenburg, den 18. Auguft ss? 

Bürgermeifter und Rath. 
Zur Beglaubigung: H. Brinkmann. 


NM 27. 
Dritte und legte Befanntmadyung. 
Ertr. des Procl, des 34ſten Stüde 7. 
‚ Dinglide Anfprüde an den in der Hafenftraße 
biefelbft belegenen, im Schuld- und Pfanbprotocoll 
der Stadt Heiligenhafen B. II 01. 294 eingetragenen 
Hausbeſitz des biefigen Bürgers, Buchbinders und 
Buchdruckers W. ©. Heide find innerhalb 12 Moden, 


Fabricius. 


son der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, bei 
Bermeibung der iu bed Stillfhweigeng, 
ordnungsmäßig und unter Beobachtung des Rechts⸗ 
erforverlihen im biefigen Stadtfecretariate anzumelden. 
Heiligenhafen, den 20. Auguft 1862. 
Der Magiftrat. 
Helmcke. 
M 28. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 3Aften Stüds M 9. 

Alle und Jede, mit Ausnahme der zu Erben eins 

efegten Kinder des wail. Rademachers Carſten David 

—8 und ſeiner gleichfalls verſtorbenen Ehefrau 
Sophia Hedewig Bloemer, geb. Osbahr, welche an 
den Nachlaß der in Berlin, Guts Seedorf, verſtor⸗ 
benen Witwe Catharina Margaretha Bloemer, geb. 
Debahr, Erb» oder fonftige Anſprüche zu haben vers 
meinen, müffen fi damit, bei ———— geſetz⸗ 
lichen Folgen und unter Beobachtung des Rechtserfor⸗ 
derlichen, binnen 12 Wochen, von der legten Bekannt⸗ 
madbung dieſes Proclamd, in dem unterzeichneten 
Zuftitiariat melden. 

Deeretum Segeberg, im Juftitiariate der adeligen 

Güter Seedorf und Hornftorf, den 18. Auguft 1862. 
Esmarch. 
M 29, 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Erir. des Procl. des 35ſten Stüds M 2. 

Alle, welche Anfprühe an die Concursmaſſe des 
Eingefeffenen Johann Jürgs in Waden, Kirchfpiels 
Schenefeldt, zu baben meinen, müffen ſolche innerhalb 
12 Wochen im biefigen Amtsactuariat anmelden. 

Rendsburger Amthaus, den 18. Auguft 1862. 

E. v. Harbou., 


Brenning. 


Zur Beglaubigung:  SBrenning. 


240 


.“ 30. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 35ſten Stücks M 3. 
Dingliche nichtprotocollirte Anſprüche an bie von 
dem Herrn Friedrich Gabe an Peter Haß verkaufte, 
auf Besdorfer-Feldmark im Kirchſpiel Schenefeldt 
belegene Wieſe „Iſelbecksteich“ find innerhalb 12 
Wochen im hieſigen Amtsactuariat anzugeben. 
Rendsburger Amthaus, den 21. Auguſt 1862. 
E. v. Harbou. 


Brenning. 
Zur Beglaubigung:  Brenning. 
M 31. 
Dritte und legte Befanntmacung. 
Ertr. des Procl, des 3öften Stüdd MA, 
Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprüde an 
den biefigen Bürger und Fuhrmann Johann Hinrich 
Möller find innerhalb 12 Wochen, vom Tage der 
legten —— dieſes Proclams angerechnet, 
bei Vermeidung der Ausfcliefung und des ewigen 
Stillſchweigens rechtsbehörig anzumelden. 
Decretum Oldesloe, in Curia, den 26. Auguſt 1862. 


— Bürgermeifter und Rath hieſelbſi. 


M 32. 
Dritte und legte Befanntmachung. 
Ertr. des Procl. des Zöften Stücks M 5. 

Dingliche nidyiprotocollirte Anfprücde an das von 
dem biefigen Schneidermeifter Johann Friedr. Schriemer 
tbeilweife verfaufte, biefelbt Du. IV Nr. 42 belegen 
Wohnhaus cum Ber find, bei Strafe des Berlufed 
derfelben, innerhalb 12 Wochen, nach der legten Ber 
fanntmadhung dieſes Proclams, im biefigen Stadt 
feeretariat rechtsbehörig anzumelven. 

Decretum Segeberg, in Curia, den 21. Aug. 1862. 


(L. S.) Bürgermeifter und Rath. 


Deilage | | 
zum 38, Stück der Holteinifchen Anzeigen, 


Montag den 22, September 1862. 





Publicandum. 


Demnad der verftorbene Senator Martin Johan 
Jeniſch in Hamburg die im Herzogtbum Holftein bes 
legenen Grunpflüde, als: 

1) das im Itzehoer adel. Büterdiftriet belegene 
adel, Gut Blumenvdorf mit allen Zubehörungen, 
namentlich auch mir allem dort vorhandenen 
Vieh-, Feld» und Hausinventar, Leinen- und 
Eilberzeug, Bücher», Gemäldes und anderen 
Sammlungen; 

2) das in ver Herrfhaft Pinneberg belegene 
Kanzleigut Flottbeck mit dem dortigen Inventar 
und Mobiliar in dem ad 1 bezeichneten Um— 
fange; 

3) das im Preeger adel. Güterbiftricte belegene 
adel. Gut Freſenburg mit Schadehorn, Neus 
freſenburg, Poggenfee und Seefeld nebſt allen 
Zubehörungen in dem ad 1 und 2 angebeuteten 
Umfange, 

in Verbindung mit Grunpfiüden in Hamburg und 
iveicommiß = Capitalien zu einem immerwährenden 
Selinglbekoumib unter dem Namen: 
„Senator Martin Joban Jeniſch Blumendorfs 
„Srefenburger Fiveicommiß” 
erboben und in feinem unterm 26. Juni 1838 errich⸗ 
teten Teftamente zur größtmögliben Sicerftellung der 
vesfälligen fideicommiſſariſchen Beftimmungen verfügt 


at: 

8* 10. daß die fideicommiſſariſche Qualität vermittelſt 
einer Clauſel auf den Folien der genannten 
drei Güter Blumendorf, Freſenburg und Flott⸗ 
beck in den betreffenden Hypothekenbüchern 
notirt werde, wonach nie eins dieſer Grund— 
ſtücke mit Schulden beſchwert oder für ſolche 
in Anſpruch genommen werden könne; 

z. in Verbindung mit dem $ 2 des 6ten Addi— 
tamentd: Hiernach verorbne und gebiete ich, 
daß meine adel. Güter Blumendorf und 
Frefenburg eum pert., fo wie mein Kanzleis 
gut Blotıbef cum pert. niemald veräußert 
oder in Fideicommiß-Capitalien verwandelt 
werden dürfen und mit den binzugefügten 


$ 14. 


$ 27. 


Inventarien und den Sammlungen — — — 
auf ewige Zeiten unbeſchwert fein und bleiben 
follen. 

Ich verbiete jede Hppotbeeirung meines 
Fiveicommijfed oder beffen Revenücn, was 
ih hiedurch ſchon im Boraus für null und 
nichtig erkläre, wenn aud vie nachfolgenden 
Nupnieger im Fiveicommiß ihre Zuftimmung 
geben wollten. 

Ich erfuche ferner die hohe Landesregie— 
rung, worunter die adel. Güter Blumendorf 
und ÄFrefenburg und das Stanzleigut Flottbed 
fteben, fo wie auch die Regierung der Stadt 
Hamburg, die vorftebenden Verbote, falls 
nöthig, jeder Zeit Fräftigft zu ſchützen, auf 
feinen dal aber jemals zu erlauben, daß 
irgend Echulven auf meine Grunpftüde — — 
— — — — — — contrahirt werden mögen. 
Kein Fideicommißinhaber darf die Integrität 
des Fideicommiſſes im weiteſten Sinne des 
Wortes beeinträchtigen und über feine Lebens⸗ 
E binaus contrabiren, vielmehr bedürfen 

tipulationen der legteren Art, infofern e 
aud den Nachfolger binden jollen, der ſchrift⸗ 
lichen Einwilligung ver Executores testa- 
menti. 

Sollte je ein Nugnießer es fih einfallen 
lajjen und trog alles Vorflebenden es durch— 
fegen, daß er Echulden auf dieſes von mir 
errichtete Sideicommiß contrahirte — — — — 
ſo — — — — — erfläre ich die Schulden 


‚für mul und nichtig. Außerdem aber fol 


nit nur jeder Nugnießer, ver biergegen 
handelt, von dem Augenblid eines Aectes der 
befagten Art an, für feine Perfon ven Genuß 
des Fibeicommiffes für immer verlieren, fon 
dern es follen auch alle Diejenigen, welde 
in irgend einer Eigenſchaft, jei es ald Er» 
fpectanten, als präfumtive Nachfolger des 
jeitigen Befipers, ald CErecutoren oder ala 
Mitglieder ver refpectiven Regierungen in 
eine ſolche NV Handlung cons 


fentiren — infofern fie fonft zum Fideicom⸗ 
miß berufen wären — für ihre Perjon gänz« 
lid von dieſem Fideicommiß — 
fein und fol daſſelbe während der Lebenszeit 
des Ausgefcloffenen dem nächſten Nachfolger 
zufallen, wogegen, wenn zur Zeit des Todes 
des eventuell Ausgefhloffenen nad der von 
mir gegebenen Vorſchrift ein anderer ald ver 
bisherige Inhaber der Succeſſor des aus— 
geiloffen Geweſenen fein würde, dieſer 
nunmebrige nächft Berufene in den Genuß 
des Fideicommiſſes fuccedirt. 

So werben auf desfälligen Antrag der zur ges 
richtlihen Beftätigung des gedachten „Senator Martin 
Soban Jeniſch Blumenvor = Frefenburger Fideicom⸗ 
mifjes” ernannten Commiffion des Königl. Holfteinis 
ſchen Landgerichts 

Von Obergerichtswegen 
die vorſtehenden fideicommiſſariſchen Beſtimmungen 
hiemittelſt zur allgemeinen öffentlihen Kunde gebracht. 

Monad ein Feder, den es angeht, ſich zu achten 
und vor Schaden zu büten bat! 

Urkundlich unterm — größeren Gerichtd- 
Inſiegel. Gegeben im Königl. Holſteiniſchen Ober⸗ 
gericht zu Glücſtadt, den 25. Auguft 1862, 


(L. S.) v. Schirach. Henrici. 
v. Prangen. 
Pro vera copia: Martens. 
Bekanntmachungen. 


"1. 

Wenn dem frühern Käthner, jegigen Inften, Jacob 
Jaads in Bramftent der Inſte Jobann Reimers in 
Fublenvorf ald Curator der Perfon und des Vermd- 
gend gerichtlich beftellt worden, fo wird ſolches mit 
dem Bemerfen bievurdy zur öffentlihen Kunde gebradt, 
daß der genannte Jaads nur mit Genehmigung ſeines 
Euralors rechtsverbindliche Geſchäfte einzugeben im 
Stande iſt. 

Segeberger Königl. Amthaus, den 22. September 


862. H. F. Jacobsen, conft. 


M 2. 

Zu Ende Juli d. J. ift in biefigem Diftriet ein 
legitimationslofer Menſch — welcher ſich Jo⸗ 
hann Hanſen nennt und deſſen Herkunft bisher nicht 
zu ermitteln geweſen iſt. Derſelbe ſpricht hoche und 
plaudeuiſch, eñgliſch und franzöſiſch. Er will mehrere 
Fahre zur See gefahren haben und hat auch vom 
Seeweſen einige Kunde, wie er überhaupt eine ge⸗ 
wiſſe allgemeine Bildung befigt. 


Signalement: Alter: ca. 26 Jahr, Größe: 674300 
Seeländ. Maaf, Statur: fhlanf und dünn, Geficht: 
oval, Augen: braun, Haar und Barı: dunfelblond, 
Hals: lang, Schultern: ſchmal und hängend, Sprache: 
etwas ftotternd, befondere Kennzeichen: auf beiden 
Armen nabe ver Handwurzel bedeutende Narben, ans 
fheinend von Brandwunden herrührend. 

Alle Behörden werden erfucht, über vorbejchriebene 
Perfon dem unterzeichneten Gerichte thunliche Auskunft 
zu ertheilen. 

Königl. Pinneberger Landgericht, den 20. Sept. 


1862. IV onmelsdorff- Friedrichsen. 
Mohrdiek. 
Aufforderung. 


Die biefelbft wegen verübter Gewaltthätigkeiten 
in Unterfuchung befndlicen Dienfifnedte Johann 
Ehriftian Brodmann, 32 Jahre alt, und Hans Hinr, 
Brodmann, 22 Jahre alt, beive gebürtig aus Duid- 
born, baben ihren Dienft in Eidelftedt verlaffen und 
ift ihr gegemwärtiger Aufenthaltsort unbefannt, daher 
die Behörde des Dris, wo die Genannten ſich gegen 
wärtig befinden, erfucht wird, eine desfällige Nachricht 
bieber gelangen zu lafjen und das Zurftellebleiben der 
Gefuchien in geeigneter Weife zu ſichern. 
Altona, den 18. September 1862. 
Der Magiftrat. 


Citation. 


Nahbenannte im biefigen Lageregifter aufgeführte 
Militairpflichtige, deren Aufenthalt unbefannt ift, wers 
den hiedurch aufgefordert, fih, bei Vermeidung ver 
geſetzlichen Strafe, am 

cr den 23. October d. %., 
torgens 9 libr, 
vor der aldvann auf dem biefigen Rathhauſe abzus 
baltenden Landmilitairſeſſion einzufinden: 

Heinr, Ferd. Johannes Hieronymus 26 Jahr alt, 

Chriſtian Friedr. Wilhelm Grell ’ 

Chriſtian Auguſt Ludwig Hagelſtein 5 „ 

Johann Wilhelm Heinr. Reinhardt 3 „ 

Jacob Ehriftian Heinrid Reber 30 „ 

Hans Hinrih Bobnboff 2 „ 

Johann Heinrihd Wilbelm Hamann 27 R 

Ehriftian Friedrich Schumacher 3 u 

Milbelm Ehriſtian Spiedermann 29 I 

Johann Earl Heinrich Albert 9 „ 

Auguft Julius Friedrich Bieling 9 

Sobann Heinr. Ehrift. Friedt. Gamm 24 „ 


Heinrib Friedrich Gamm DB u 
Hand Jürgen Meno Krüger 4 „ 
Georg Carl Heinrih Knoll 2: 


—* Hinrich Auguſt Steen 32 Jahr alt, 
ilhelm Nicol. Chriſtian Faßheber 31 „ 
Jacob Franz Chriſtian Jeſſen 2 „ 
Hinrich Friedrich Bobnfad 29 „ 
Matthias Friedrich Dibbert 3135 
Adam Chriſtian Wilhelm Siem 2 o 
Johann Friepr. Ebrift. Heuermann 30 „ 
Johann rad Stamp 2 „ 
Johann Heinr. Chriſtian Vockerodt 31 „ 
Heinrih Johann Anton Krufe 30 „ 
Heinrich Georg Friedrich Brasbol; 24 „ 


Perer Jacob Rupolpb Howe 21 , 
Jürgen Chriftian Johann Ehlers 31 „ 
Ludwig Carl Heinrib Berg 7 
Garl Jochim Heinrih Epiedermann 3  „ 
Johann Daniel Gengel 283 


Friedrich Chriſtian Herrmann Wieſe 27° „ 
Carl Heinrih Ehriftian Klüver A „ 
Friedrib Heinr. Theodor Dierdien 27 „ 
Carl Frievrid Heinrich Prieß 2. 
Adam Chriftian Winter 30 „ 
Hobann Ehriftian Matthias Muuß 25 „ 
Auguft Adolph Heinrich Thielmann 3 „ 
Heinrich Ludwig Chriftian Prüf 2 „ 
Neufadt, ven 16. September 1862. 

Die Seſſions⸗Deputation. 

L. Kohlmann. 


Proclamata. 
NM 1. 
Erfte Bekanntmachung. 


Bon Gerichtswegen. 

Nachdem auf Requifition des Hamburger Handelds 
erichts über die bei Bargenſtedt, Kirchſpiels Süder— 

eldorf⸗Geeſt, belegene, im Meldorfer Schuld- und 
Pfandprotocoll für Grundſtücke Fol. 1201 Tom. 17 

ag. 9845 2. aufgeführte vem Hamburger Bürger 
Genen Leopold Hieronimus Boeckmann gebörige 
f. 9. Boeckmann'ſche Tannenfoppel cum pert. unterm 
27. Auguft d. I. Specialconcurs erfannt worden ift, 
werden auf Antrag des Advocaten Müller. in Melvorf, 
als beftelten Maflecuratord, fämmtliche nichtprotecollirte 
Gläubiger und Pfandinhaber des vorgedachten Ehriftian 
Leopold Hieronimus Boeckmann, welche aus dieſer 
Specialconcursmaſſe ihre Befriedigung begebren, bies 
durd, bei Strafe des Ausſchluſſes von dieſer Maſſe 
und des Berluftes ihres Pfandes, aufgefordert, ſich 
innerhalb 12 Wochen, nad der legten Befanntmachung 
diefed Prorlamd, und zwar Auswärtige nach vorgäns 
iger Beflellung von Actenprocuratoren in hoc foro, 
* Anſprüche und Pfandſtücke in der Königl. Kirche 


fpielfhreiberei zu Melvorf gebörig anzugeben und 
demnächſt weitere Verfügung zu gewärtigen. 
Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Melvorf, 
den 17. September 1862, 
Griebel, e. n. 


(L. 8.) 
Zur Beglaubigung: Fabrieius. 


M 2, 
Erfie Befanntmadung. 

Wenn der Gärtner Johann Nicolaus Chriflian 
Daniel Weife vor Rendsburg das ihm bisher eigens 
thümlich gehörige Befigıbum vor dem Neuwerfer Thor 
der Stadı Rendsburg, beftebend aus einem in ver 
Nähe Des Grereierplages belegenen zu 16 @ärten 
eingerichteten Landſtücke, weldes früher einen Theil 
einer dem Bürger Seeling gehörigen Koppel gebildet 
bat, nebft einem Darin erbauten MWopnhaufe e. pert., 
und der bisherige biefige Bürger C. 8. Koh, jegt 
wohnhaft in Ditenfen, ein ebenvafelbft belegenes ebens 
falls zu Gärten eingerichtetes Yanpflüd, groß 400 Fuß 
in der länge und 200 Zuß in der Breite, welches 
she früher einen Theil jener Seeling'ſchen 

oppel gebildet bat, verfauft und, um der Stäuferin 
Sicherheit vor unbefannten dinglichen Anſprüchen 
Dritter zu gewähren, um die Erlafjung eines land» 
übliden Proclams gebeten haben, jo werden in Des 
ferirung diefer Bitte Ale und Jede, melde an die 
vorbefchriebenen bisher refp. dem Gärtner Job. Nic. 
Chr. Daniel Weife und dem Bürger Earl Louis Koh 
gehörigen, füplid vor Rendsburg im Stadtgebiete 
belegenen Grunpftüde aus was immer für einem 
Grunde nichtprotocollirte dingliche Rechte und Ans 
fprücde zu baben vermeinen, biemit aufgefordert und 
——— ſolche ihre Rechte und Anſprüche, bei 
Vermeidung gänzlicher Ausſchließung, binnen 12Wochen, 
von der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, Auss 
wärtige unter Procuraturbeftelung,: im ftädtifchen 
Artunriate biefelbft gehörig anzumeiden. 

Rendsburg, ven 19. September 1862, 


(cn) Der Magiftrat. 


M 3. 
Erfte Befanntmadung. 

Es bat ver Zimmermeifter Johann Wulff biefelbft 
angezeigt, daß er feinen im Fleden Neumünfter im der 
Renvoburger Straße sub Nr. 2 des Brandeataſters 
belegenen Grundbefig an den Hufner 5: 9. Heid in 
Homfeldt versaufht und vemfelben ein von allen 
vingliben nichtprotorollirten Anfprücen freies Folium 
im Schuld» und Pfandprotocoll zu liefern verfprocen 
babe und deshalb um Erlafjung eines landüblichen 





Proclams gebeten. In Deferirung diefer Bitte wers 
den daber alle diejenigen, welde an den obgedachten 
Grundbeſitz des Johann Wulff dingliche nidtproto- 
collirie Anſprüche und Forderungen zu haben vermeis 
nen, bievdurb von Gerichtswegen aufgefordert und 
befebligt, fib damit, bei Strafe des Verluſtes ders 
felben, innerhalb 12 Woden, vom Tage ver legten 
Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, auf 
dem biefigen Königl. Actuariat zu melden, die ihre 
Anfprücde begründenden Documente in Driginal zu 
produeiren, Abfchriften davon zurüdzulaffen und, falle 
fie Auswärtige find, einen Actenprocurator unter bies 
figer Jurisdiction zu beftellen. 

Königl. Amthaus zu Neumünfter, den 16. Seps 
tember 1862. 


v. Stemann. 


In fidem: ®. Ranizan, conft. 


M 4. 
Erfte Bekanntmachung. 
Auf desfalls geſchehene Anträge ift über die Habe 
und Güter 

1) des Käthners und Schmieds Gottfried Hinrich 
Ferdinand Jonas in Gaarden und 

2) des Gaſtwirths Peter Peterſen im Weinberge 
bei Prerg 

der Goncurd der Gläubiger, unter Vorbehalt ihrer 
Einreden dagegen, für Recht erfannt worben und wers 
ven daher von Gerichtswegen Alle und eve, mit 
alleiniger Ausnahme der protocollirten Släubiger, 
welde an die gedachten Concursmaſſen, namentlid: 

I) an die sub Nr. 23 und 24 in Gaarden an ber 
Chauſſee belegenen Jonas'ſchen Katbenftellen 
nebft Schmiede, 

2) an die an der Preeg = Kieler Chauſſee belegene 
Wirthſchaftsſtelle „Weinberg“ e. pert. des P. 
Peterfen,- 

aus irgend einem Grunde Forderungen und Anfprüde 
zu baben glauben, biedurd aufgefordert und befebligt, 
fi damit innerbalb 12 Moden, von der legten Bes 
fanntmachung dieſes Proclams angerechnet, bei Strafe 
der Ausſchließung, unter Einlieferung ibrer Documente 
in Ur- und Abfchrift, Auswärtige aud unter geböriger 
Procuraturbeftelung, auf biefiger Klofterfchreiberei zu 
melden und demnädft weitere Verfügung zu gewärs 
tigen. 
E Fibſterliches Concursgericht zu Preeg, den 20. 


September 1862. 
ee A.D.P.: Rheder. 


M 5. 
Erfte Bekanntmachung. 

Der am 21. Juni d. 9. in Itzehoe unter Möfter- 
licher Jurisdiction im 86. Lebensjahre verftorbene 
ehemalige Infpector und Caffirer ver Herrſchaft Breis 
tenburg Peter Nilfen, gebürtig aus Havetoft in Ans 
-geln, bat in feinem am 10. Sepibr. 1844 errichteten 
und am 12, Juli d. %. im Breitenburger YJuftitiariate 
publieirten Teftamente feine Permandten von väter— 
liher und mütterlider Seite zu Erben eingefegt, na— 
mentlib I. feinen Baterbrudersfobn Hans Friedrich 
Niſſen zu Treholz bei Edeberg, jegt zu Havetoftloit 
in Angeln; II. vie Töchter feiner verftorbenen Vaters 
ſchweſter Margaretba, verbeirathet gemeienen Raͤm— 
melin (rectius Kämmelin) 1) Margaretha, verbei- 
rathete Kämmelin, in Thumbye, 2) Ebriftina Elifaberb, 
verb. Mansfeld, in Eterup, 3) Metta Catbarina in 
Satrup und 4) Maria Margaretha, verb. Morbborft, 
in Hasmark; IM. vie ehelichen Leibeserben feiner 
verftorbenen Mutterfchwefter Hedwig Margaretha, geb. 
Pererfen, verheiratbet geweſenen Indimen, u Oſt⸗ 
wanderupfeld im Amte Flensburg, nämlid 1) vie 
3 Kinder des verftorbenen Sohnes berfelben, Jochim 
Jochimſen daſelbſt, a. Wilhelmine Maria Hedwig 
Crectius Wilhelmine Maria Helene), b. Sophia Hed— 
wig, verh. Sörenſen, zu Frolundfeld, Kirchſpiels Devers 
fee, und e. Peter Jochimſen zu Oſtwanderupfeld, fo 
wie 2) deren zweiten Eobn Admus Nicolaus Jochim— 
fen, Grobſchmied zu Norder-Schmedebye, Amts Flens— 
burg; IV. die ehelichen Veibeserben feiner verftorbes 
nen Mutterſchweſter Chriftina, geb. Peterfen, verhei— 
rather geweien mit Detlef Johann Hanfen in Huſum, 
wovon dem Teftator nur eine Tochter, Cbriftina, 
Wittwe des mail, Bäderd Henning Jürgenfen in 
Flensburg. befannt geweien; endlich feine Mutter 
ſchweſter Maria Peterfen, früher in Flensburg. Da 
nun über dad PVerbleiben ver sub V eingefegten 
Maria Peterfen Nichts befannt ift, und von den sub 
I, HIT und IV eingefegten Miterben die meiften bes 
reits vor dem Tode des Teftatore verftorben, allen 
aber ihre ehelichen Leibeserben fubftituirt find, fo iſt 
bie Erlaffung eines Proclams beantragt. Es werden 
demnach Alle und Jede, melde an den Nachlaß des 
verftorbenen Inſpectors Peter Niſſen Erbanſprüche 
erbeben zu können vermeinen, inſonderheit die sub V 
eingeſetzte Maria Peterſen und deren etwanige eheliche 
Leibeserben, jedoch mit Ausnabme derjenigen Erben, 
welche bereits im Termin der Teſtaments-Publication 
nambaft gemacht find, hierdurch von Gerichtswegen 
aufgefordert und befehligt, bei Strafe der Präcluſion 
und des ewigen Stillſchweigens, binnen 12 Wochen, 
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Pro— 
clams angerechnet, ihre Erbanfprüde Bei dem unter= 


r 
. 





zeichneten Gerichte] anzumelden, ihre Regitimationg- 
papiere im Original zu produeiren, beglaubigte Abs 
ſchriften davon zurüdzulaffen und einen Actenprocu- 
rator zu befiellen. Zugleich wird allen denen, welde 
fonftige Forderungen und Anfprüde an ven Nachlaß 
des verftorbenen Aufperiore Perer Niſſen in Itzehoe 
glauben erbeben zu fönnen, biedurd unter gleicher 
Androhung aufgegeben, ſolche Forberungen in gleicher 
Friſt biefelbft zu profitiren und Dabei das Gleiche zu 
beobachten. 
Itzehoe, den 18. September 1862. 
Klöſterliche Obrigkeit. 


N 6. 
Erfte Befanntmadung. 

Auf geichebenen Antrag Beifommender und nad 

dazu ertheilter Autorifation des Königl. Holft, Ober: 

erichtd werten Alle und Jede, welde an nachfolgende 
———— worüber die ausgefertigten Original⸗ 
documente verloren gegan en find, ale: 

1) an vie Tom. 8 121 des Wandsbecker 
Schuld- und Pfanpprotocolls auf dem der Eher 
frau Johanna Margaretha Dorothea Blohm, 
verwitimet gewelenen Wielandt, geb, Reisner, 

ehörigen, sub Nr. 21 im 1. Duartier im bies 
igen Firden belegenen Mobnerbe ec. pert. laut 
Protecollation d. d. 11. Mai 1844 für ven 
wail. Eingejeffenen Heinrich Diedrich Kornberg 
in Wandsebeck protocollirten Pöſte von reſp. 
853 * 32 2 und 195 FA R.M.; 

2) au die Tom. MM Fol. 728 des Wandsbecker 
Schuld⸗ und Pfanppretocolld auf dem dem Ein- 
gefeffenen Schmidt Auguft Jürgen Friedrich 
Dahms in Wandsbeck gehörigen, sub Nr. 100 
im 2. Quartier an der furgen Reihe belegenen 
Grundſtück e. pert. laut Protorollation vom 7. 
Februar 1823 für Johann Chriftian Helbing 
und Johann Friedrich Avolf Flörcke pro resto 
für Erfteren protocollirten 150 E Cour. (reetius 
250 %) und für fepteren 250 & Cour. (rectius 
150%); 

Anfprüde zu baben vermeinen over gegen die Rectifis 
eirung ber wie vorbemerft irrihümlich übertragenen 
Summen ad voc. Helbing und Flörcke Einreven er- 
* können, hiemittelſt von Gerichtswegen aufge— 
ordert, ſolche An- und Einſprüche binnen 12 Wochen, 
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, in dem unterzeichneten Juftitiariate anzus 
melden, unter ber Antrobung, daß fie in Entſtehung 
deſſen mit ibren Ans oder Einfprüden werden präs 
eludirt, die verloren gegangenen reſp. Driginal-Docus 
mente für mortificirt werben erflärt und bie protocols 
lirten Inhaber ver fraglichen Pöfte als rechtmäßige 
Eigenthümer derfelben werben angejeben und hiernach 


den Erben des wailand Heinrih Diedrih Kornberg 
fomobl ald den Erben des wailand Johann Chriftian 
Helbing, vem Hamburger Bürger Heinrih Ferdinand 
Helbing in Hamburg, als Driginalia geltende Ab— 
ſchriften der beireffenden Documente über .die frag— 
lien Capitalien werden ausgefertigt werden, und zwar 
für ven legten ftatt der irrihumlic übertragenen 150 & 
Eour. auf 250 # Eour., jegt 133 32 2 RM, 
lautend, und baß der für Johann Friedrich Adolph 
Flörde protocolirte Pollen von 250 # Creet. 150 #) 
ale bezahlt wird belirt werben. 

Auswärtige baben Actenprocuratoren hieſelbſt zu 
beftellen und etwanige ihre Anſprüche begründenpe 
Dorumente im Driginal zu produeiren. 

Decretum Wanpsbeder Yuftitiariat bei Wands— 
bed, ven 20. September 1862. 


Mn. 
Zweite Befanntmadung. 

Da von der Witwe des mail. biefigen Bürgers 
und Partieuliers Carſten Jarob Moldenbuhr, R.v. D, 
Catharina Antoinette, geb. Heyer, cum car. const., 
vorftellig gemadt worden, daß fie zwar als Teſta— 
men:serbin ihres verftorbenen Chemannes deſſen 
Nachlaß pure angetreten babe, es jedoch für erfors 
derlih balten müſſe, zur Sicherung gegen fpätere 
Anfprüde an die Maſſe die Erlaffung eines Proclams 
zu beantragen, foldem Antrage auch vom Magiftrate 
ftattgegeben ift: jo werben von Gerichtswegen Alle 
und Jede, welde an den Nachlaß des gedachten Vers 
ftorbenen aus irgend einem rechtlichen Grunde Anz 
fprüce oder Forderungen zu baben vermeinen — mit 
alleiniger Ausnahme ver protecollirten Gläubiger — 
biedurd, bei Strafe der Ausſchliehung und des ewis 
gen Stillſchweigens, aufgefordert und befebligt, ſolche 
binnen 12 Wochen, nach der legten Befanntinadung 
diefes Procdams, im biefigen erften Staptfecretariate 
und fpäteftens am 

8. Januar 1863, - 
ald dem peremtoriſchen Angabetermine, im Oberges 
richte biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche 
begründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und 
in Abſchrift zurückzulaſſen find, Auswärkige aud wegen 
geböriger Procuraturbeſtellung das Nötbige mwahrzus 
nehmen haben, 
Mornab Beikommende ſich zu adıten. 
Altona, im Dbergeridte, den 11. Septbr. 1862, 
Ex Deereto Senatus. 
>. 
Zweite Brfanntmadung. 
Extr. des Proc. des 38ſten Stücks M 1. 

Nidiprotocollirte Forderungen und Anfprüdhe an 

den infelventen Gaſtwirth Chriſtian Stoldt in Hem— 


Reimers. 


264 


mingſtedt und deſſen Vermögen, ſo wie Pfandſtücke 
aus dieſer Concursmaſſe find innerhalb 12 Wochen, 
vom Tage der legten Bekannmmachung dieſes Pro— 
clams angerechnet, bei Strafe des Ausfchluffes von 
der Concursmaſſe und des Verluſtes der Pfandrechte, 
in der Königl. Kircfpielfcreiberei zu Hemmingſiedi 
rechtsbehörig — 


Meldorf, den 9. September 1862. 
Zur Beglaubigung: 


M 9, 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 38ſten Stücks N 2, 

Der abwefende Behrend Peter Brandt aus Brunds 
büttel, event. deffen Erben, werden hiedurch aufgefordert, 
innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Belannte 
machung diefes Proclams angerechnet, fi refp. mit ihren 
Erbanfprücen in der Königl. Kirchſpielſchreiberei zu 
Brunsbüttel zu melden, widrigenfalls ver genannte Ber: 
ſchollene für todt erflärt und mit feinem zurüdgetaffes 
nen Bermögen nad Borfarift der Verordnung vom 
9, November 1798 wird verfahren werben. 

V. G. W. 

Meldorf, den 15. September 1862. 

Zur Beglaubigung: Fabrieius. 


NM 10. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 38ſten Stücks M 3. 

Gläubiger und Pfandinhaber des infolventen 
Bürgers und Brauers Chr. Ludw. Theede in Rends— 
burg, fo wie Alle, welde nichtprotocollirte dingliche 
Anfprüde an deſſen sub Nr. 256 und 260 in der 
Altſtadt Rendsburg belegene- Häufer e. p. zu baben 
vermeinen, müffen fib, sub pena le reſp. bei 
Berluft der Pfandrechte, binnen 12 Wochen, von legs 
ter Befanntmadung dieſes Proclams, im ftädtifchen 
Actuariate biefelbft gebörig melden. 

—— den 12. September 1862. 


C. ) Der Magiftrat. 


M 11. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 388ſten Stücks 4, 

Ale und Jede, welde an die Concursmaffe der 
Ehefrau Anna Catharina Sadıau, geb. Jeſſen, zu Lies— 
büttel nichtprotocollirte Anſprüche und Forderungen, mit 
Einfluß etwaiger Eigenthumeanfprüde auf einzelne 
Theile der Concursmaſſe, zu baben vermeinen, oder 
Pfänder von ihr befigen, müſſen fi damit, bei Strafe 
der Ausfchließung von diefer Maffe und des Verluftes 


Fabricius. 





ibred Pfandrechts, innerhalb 12 Woden, von der letz⸗ 

ten Bekanntmachung biefes Proclamd angeredinet, im 

biefigen Juftitiariate ordnungsmäßig melden. 
Hanerau, im Auftitiariate, ven 15. Septbr. 1862. 


Dritte und legte Befanntmadung. 

Auf Anfuhen des Herrn Advocaten Spethmann, 
ald Gurators des gerichtlich regulirten Nachlaſſes des 
biefelbft verftorbenen Advocaten Ih. Lehmann, werden 
Ale, weldbe an den Nadlaß des verftorbenen Advos 
caten Th. Lehmann aus irgend einem Grunde For— 
derungen oder Eigentbumsanfprüde zu haben glauben, 
mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger, 
bieburd aufgefordert, innerhalb präcluſiviſcher Frift 
von 12 Moden, vom Tage der legten Befanntmadung 
diefes Proclams angerechnet, im biefigen Stadtſyndi⸗ 
cate fid gebörig anzugeben, und baben die Profitens 
ten, infofern fie außerhalb Kield wohnen, einen Pros 
eurator biefelbft zu beftellen. 

Kiel, ven 9, September 1862, 

Der Magiftrat. 
In fidem: G. F. Witte, Syndicus. 


NM 13, 
Dritte und legte Befanntmacung. 

Ale und Jede, melde an die geringfügige Nach— 
laßmaſſe ver zu Wafenvorf, adel. Gurs Öfterrade, 
ohne Veibeserben verftorbenen Ebefrau Abel Elifabeth 
Sander, geb. Lembcke, Erb over fonftige Anſprüche 
und Forderungen irgend welcher Art baben, imaleiben 
etwaige Pfancgläubiger, werden biemittelft aufgefor— 
fordert, ji, bei Verluft ibrer Anfprüde, innerhalb 
6 Wochen, von der legten Befanntmadung angerech⸗ 
ner, im Yuftitiariat des adel. Guts Ofterrade rechtö- 
gehörig zu melden, 

Brunswied, im Juflitiariat des adel. Guts Oſter— 
rade, den 5. September 1862. 

Brockenhuus, conft. 


NM 14, 
Dritte und legte Befanntmadung. 

Auf den Antrag Beifommender werden Alle und 
Jede, refp. mit Ausnahme der protocollirren Gläubi— 
ger, welche 

1) an vie Kathe Nr. 38 des Ernſt Friedrich Rieper 
in Ellerbef und die davon verkaufte und zu 
trennende Hälfte; 

2) an die Kathe Nr. 23 des Rademachers Hinricdy 
Plambed in Brodersdorf, für welde ein Folium 


255 





im Schuld» und Pfanpprotocoll errichtet werden 
fol, und 
3) an den Nachlaß des Hufnere Peter Vöge in 
Stakendorf und an die Dazu gehörige Hufe 
Nr. 7 daſelbſt 
aus irgend einem Grunde Forderungen und Anfprücde 
zu baden glauben, gegen die Trennung der sub 1 
gedachten Kathe in zwer halbe Einipruc erheben und 
bei Einrichtung des Folii für vie sub 2 gedachte 
Plambed'ſche Kathe berüdfidytigt werden mollen, hie⸗ 
turd aufgefordert und befebligt, ſich damit, refp. bei 
Sırafe ver Ausichließung, des Verluſtes ibres Eins 
ſpruchsrechtes und der Nichtberüdfichtigung, innerbalb 
12 Wochen, von der legten Befanntmadung dieſes 
Proclamd angerechnet, unter Einlieferung ihrer Docu— 
mente in Ur⸗ und Abſchrift und geböriger Procuraturs 
Beſtellung, auf biefiger Klofterfchreiberei zu melden 
und ibre Gerechtſame wahrzunehmen. 
Klöſterliche Dbrigfeit zu Preeg, ven 5. September 


1862 C. v. Qualen. 


N 15. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 

Da die Erben des verftorbenen SKätbners und 
früheren Schiffers Claus Schröder in Collmar deſſen 
Nachlaß nur sub beneficio legis et inventarii ans 
getreten und auf die Erlaffung eines Proclams ans 
getragen haben, ala werden, mit Ausnahme ver pro= 


tocollirten Gläubiger, Ale, welche an dieſe Berlafjens ° 


[haft aus irgend reinem Necrögrunde Forderungen 
und Auſprüche zu baben vermeinen, oder Dazu gebös 
rende Pfänver befigen, biemit von Gerichtswegen bes 
febligt, dieielben binnen 12 Woden, a publ. ult., bei 
Strafe der Ausihliefung und reſp. Berluftes des 
Pfandrechts, und zwar Auswärtige unter Beftelung 
der Netenprocuratur, biefelbft in Fin Rechtens ans 
zugeben. 


Glückſtadt, im YJuftitiariate des adel, Guts Klein 


Gollmar, ven 5. September 1562. 
P. F. C. Matthiessen. 
.% 16, 
Dritte und legte Befanntmadyung. 
Ertr. des Procl. des 37ſten Stüds M 1. 

Dingliche nicdhtprotocollirte Anfprüde und Forbes 
rungen an das von Carl Wilhelm Hinrichſens Erben 
an die Kaufleute Auguft und Theodor Gieſecke vers 
faufte Haus in Kellingbufen find innerbalb 12 Wochen 

im biefigen Amtsactuariat anzugeben. 
Nendsburger Amthaus, den 8. September 1862. 
E. v. Harbou. 


Brenning. 
Brenning. 








Zur Beglaubigung: 


— 


K 17. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 37ſten Stücks M 3. 

Ale und Jede, mit alleiniger Ausnabme der pro⸗ 
tocollirten Gläubiger, welche Forderungen irgend wel—⸗ 
her Art gegen den Nachlaß des am 19. Juli d. J 
zu Gaarden verſtorbenen Particuliers Ludwig Hermann 
Peterſen, namenilich dingliche Anſprüche gegen deſſen 
in Haale, Amts Rendsburg, belegene Fanpftele cum 
pert. zu baben vermeinen, werden bievurd, bei Vers 
meidung der Präclufien, aufgefordert, innerhalb 12 
Wochen, von ber dritten und leßten Erlaffung tiefes 
Proclams angerechnet, ihre Gerechtſame vor biefigem 
— REN mwabrzunchmen, 

runswieck, im Königl. Gericht für d 
Kiel, den 29. Auguft 1562 au, 
Brockenhuus, conſt. 


18, 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Erer. des Procl. des 37ſten Srüds 6. 

Wer an nacfiebende dem biefigen Kaufmann 
—— Hinrich Nicolaus Rohlf —— von dem 
Bäckermeiſter C. Th. Jansſen erfaufte Yänvdereien: 

29/4 in ver Dolgenwieſe die Hälfte 3 € l 

Ruthen * Fuß, ah 

Fe Schmützmühlenkamp 5 Scheffel 35 Rutben 
2 Fuß, . 

40/2 auf dem Hohen Kamp 3 Scheffel 6 Rutben, 

41/9 auf dem Johanniskamp A Scheffel 3 Ruthen 


Fuß, 
27/23 im zweiten Dolgenkamp 7 Scheffel 7 Ruthen 


5 Buß, 

27/24 ebenvafelbft 4 Scheffel 37 Rutben 6 Zub 
nichtprotocollirte dinglihe Anfprüde zu haben vers 
meint, muß fid damit, bei Verluſt feiner Rechte, bins 
nen 12 Woden, von ver legten Befanntmabun 
dieſes Proclams angerechnet, im Epndicate biejelb 
rechtsgehörig melden. 

Divenburg, den 11. September 1862. 

Der Magiftrat. 
W. Hensen. 
N 19, 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Extt. des Procl. des ITften Stücks MT. . 

Ale und Jede, welde an die Halbhufe des Hang 
Ehriftian Wiffer in Wulfsfelve over an die Erbpachts⸗ 
ſtelle des Hans Friedrid David zu Damannföblen 
nidhtprotocollirte dingliche Anſprüche zu baben vers 
meinen, müffen fi damit, bei Vermeidung des Ver: 
luftes derfelben, innerhalb 12 Moden, vom Tage der 
legten Befanntmadhung dieſes Proclams angerechnet, 


256 





unter Beobachtung des Rechtderforberlichen, auf dem 
Königl. Reinfelder Actuariate melden. 

Königl. Reinfelvder Amthaus zu Traventhal, ven 
9, Erptember 1862, —— 


In idem: W. Bandissin. 


M 20. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des ITften Stücks M 9. 

Mit alleiniger Ausnahme ver protocollirten Cre— 
ditoren müffen fi Alle und Jede, welde aus irgend 
einem Grunde Forderungen und Anfprüdhe an ven 
Eingefeflenen Kaufmann Nicolaus Evers in Barms 
ſtedt oder deſſen daſelbſt belegene Ya, Hufe e. pert. 
au baben vermeinen, oder Pfänder von ibm befigen, 
damit, bei Strafe refp. des Ausſchluſſes von dieſer 
Concursmaffe und des Berluftes ihrer Pfanprechte, 
binnen 12 Moden, vom Tage ver legten Befannts 
machung dieſes Proclams angerechnet, bei vem unters 
zeichneten Gerichte rechtsbehörig melden. 

Königl. Adminiftratur zu Nanzau, den 5. Septbr. 

2. . v. Moltke. 

M 21. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 37ſten Stüds „WM 10. 

Ale und Jede, welche an die Befigung des Jo— 
bann Greve in Bilfen dingliche nichtprotocollirte Ans 
ſprüche zu baben vermeinen, müfjen folde, bei Strafe 
des Berluftes, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der 
legten Bekanntmachung dieſes Proclams. angerechnet, 
im Actuariate des Gerichts rechtsbehörig anmelven. 

Pinneberger Coneurs- und Erbtheilungsgeridht, 
den 27. Auguft 1862, : 

IF ommelsdorff- Friedrichsen, 
noie. des Gerichte. 


“ Mohrdiek. 


-— 


.V 22. 
Dritte und legte Befannimadung. 
Ertr. des Proc. des 37ſten Stücks M 11. 

Ale und Jede, welde an die Befigung des Eins 
gefeffenen Heid Reents in Hasloh vinglide nicdhtpres 
toeollirte Anſprüche zu haben vermeinen, müſſen foldye, 
bei Strafe des Werluftes, innerhalb 12 Wochen, vom 
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, im Achuariate des Gerichts anmelden, 
Auswärtige unter Beſtellung eines Actenprocurators. 

Pinneberger Concurs- und Erbtheilungsgericht, 
den 27. Auguft 1862. 

IV ommelsdorff- Friedrichsen, 
noie. des Gerichte. 
Mohrdiek. 
NM 23. 
Dritte und legte Befanntmachuna. 
Ertr. des Procl. des 3Tften Stücks M 12. 

Auf Andalten ver execut. testam. des mwailand 
Eingefeffenen Friedrich Andreas Theodor von Lengercke 
in Wanpdbed, der Herren Johann Heinr. Goßler in 
Hamburg und Dbergerichtsadvocaten Heinrih Stoppel 
in Altona, baben Ale und eve, mit alleiniger Aus 
nabme protocollirter Ereditoren, welde Anfprüde und 
Da an die Erbmaffe des mail. Eingefeflenen 

riedrih Andreas Theodor von Lengerde in Wande- 
bef zu baben vermeinen, folde binnen 12 Woden, 
vom Tage ver legten Befanntmadhung dieſes Pros 
clams angerechnet, und fpäteftens vor dem 22, Des 
cember d. %., bei Strafe der Ausſchließung von der 
Mafle und des ewigen Stillichmeigens, in dem 
Wandsbecker Juftitiariat ordnungsmäßig anzumelden. 

Decretun Wandobecker Juſtitiariat bei Wande= 
bed, den 5. September 1862. 

Reimers. 


Beilage 
zum 40. Stück der Holiteinifchen Anzeigen. 


Montag den 6. 


October 1862. 





Befanntmachungen. 
M 1. 

Es wird biedurd von Gerichtswegen befannt ges 
macht, daß für die Perfon und das Vermögen der 
geifteöfranfen Wittwe Maria Catharina Hoffmann, 
eb. Kneeſe, in Stodelflorf der Käthner Hand Admus 
Dinrich Meyer in Steinrade ald Curator beftellt ift, 
und daß alle Gefchäfte und Verbindlichkeiten, welche 
mit obgedacter Curandin ohne Bormwilfen und * 
ſtimmung ihres Eurators eingegangen und abgeſchloſſen 
werden, als nicht gültig und bindend werden angrfehen 
werben. 

Stodelftiorf, im Yuftitiariat, ven 26. Erpt. 1862. 

Esmarch. 
M 2. 

Wenn vem frübern Käthner, jegigen Inften, Jacob 
Jaacks in Bramſtedt der Inſte Johann Reimers in 
Fuhlendorf als Curator der Perfon und des Vermö— 
gens gerichtlich beflelli worden, fo wird foldes mit 
dem Bemerfen hiedurch eg öffentlihen Kunde gebracht, 
daß der genannte Jaacks nur mit Genehmigung feines 
Euratord rechtoverbindliche Geihäfte einzugeben im 
Stande iſt. 

— Königl. Amthaus, den 22. September 


H. F. Jacobsen, conſt. 


M 3. 

Zu Ende Juli d. 3. ift in biefigem Diftriet ein 
legitimationslofer Menſch angehalten, weldyer fi oe 
bann Hanſen nennt und deſſen Herfunft bisher nicht 
zu ermitteln gemwefen iſt. Derfelbe ſpricht hoch⸗ und 
plattdeutſch, engliih und franzöſiſch. Er will mebrere 
Jahre zur See gefahren haben und bat aud vom 
Seeweſen einige Kunde, wie er überhaupt eine ges 
wiffe allgemeine Bildung befigt. 

Signalement: Alter: ca. 26 Jahr, Größe: 67} 30U 
Serländ. Maaß, Statur: fhlanf und dünn, Geſicht: 
oval, Augen: braun, Haar und Bart: dunfelblond, 
Hals: lang, Schultern: ſchmal und hängend, Sprade: 
etwas ftotternd, befondere Kennzeichen: auf beiden 
Armen nahe der Handmurzel bedeutende Narben, ans 
fheinend von Brandwunden berrührend. 

Alle Behörden werden erfucht, über vorbefchriebene 


_ in Heide den ſämmtlichen nichtprotorollirten —— 


Perſon dem unterzeichneten Gerichte thunliche Auskunft 
zu ertheilen. 
— Pinneberger Landgericht, den 20. Sept. 


"ommelsdorff- Friedrichsen. 
Mohrdiek. 
Aufforderung. 


Die biefelbfi wegen verübter Gemalttbätigfeiten 
in Unterfudung beenbliden Dienfifnedte Johann 
Ehriftian Brodmann, 32 Jahre alt, und Hans Hinr. 
Brodmann, 22 Jahre alt, beide gebürtig aus Quick⸗ 
born, baben ihren Dienft in Eidelſtedt verlaffen und 
if ihr gegenwärtiger Aufenthaltsort unbefannt, baber 
die Behörde des Dris, wo die Genannten ſich gegens 
wärtig befinden, erjucht wird, eine desfällige Nachricht 
bieber grlangen zu laffen und das Zurftellebleiben der 
Gefuchten in — Weiſe zu ſichern. 
Altena, den 18. September 1862. 
Der Magiftrat. 


Proclamata. 
Mi 


Erfte Bekanntmachung. 
Bon Gerichtswegen 
wird auf Anbalten des Güterpflegers A. N. Etamme 


des Porzellanmalers Chriftiam Friedrich Braune eben⸗ 
dafelbft, über deſſen Habe und Güter definitiv Concurs 
erfannt worden, biedurd aufgegeben, ihre Forderungen 
und Anfprüde an den beregten Crivaren, mögen jels 
bige beruhen worin immer, infonderheit auch diejenigen, 
welde etwa aus dem früher von dem Cridaren unter 
der Firma F. Braune & Co. betriebene Porcellans 
geſchaͤft wider ihn berzuleiten fein möchten, innerhalb 
12 Wochen, von der leptem Bekanntmachung biefes 
—— angerechnet, bei Vermeidung der Ausſchlie⸗ 
ung von der Concursmaſſe, in der Kirchſpielſchrei⸗ 
berei zu Heide zur Angabe zu bringen, und, infofern 
fie nit in der Landſchaft Rorderdithmarſchen wohn⸗ 
baft find, einen Actenprocurator zu beflellen. 

Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 
den 25. September 1862, 7 


Hansen. 
In fidem: Scholtz. 
Pro copia: Wiencke. 
40 


M 2. \ 

Erfte Bekanntmachung. . 

Muf ven Antrag der Erben des mail. "is Hufnerd 

Claus Wrage in Hüttbled werden, mit Ausnahme ber 

proiocollirten Creditoren, Ale und Jede, melde an 

die Verlaſſenſchaft des Berftorbenen, bauptfählib an 

die dazu gehörige in Hüttbleck belegene Sechstelhufe 

e. p. dingliche oder perſönliche Auſprüche zu baben 

vermeinen, biedurd aufgefordert, ſich damit innerhalb 

den, vom der legten Belannimachung 

dieſes Proclams, bei Strafe des Ausſchluſſes, im 

Segeberger Königlichen Actuariate, Auswartige unter 
Procuraturbeftellung, rechtögehörig zu melden. 

Segeberger Amtsgericht, den 27. September 1862. 

Pr. et Ass. jud. 
In fidem: H. F. Jacobsen. 


M 3. 
Erfte Brlannimathung. 

Wenn die Erben des wailand Altentheilers Hans 
Hinrih Süfte in Hansfelde auf die Erlaffung eines 
Proclams zur Ermittlung der Schulden ſeines Nach⸗ 
laffes angetragen, werben in Deferirun diefer Bitte 
Alle und Jede, welche an die Nachlaßmaſſe des Altens 
theilerd Hang Hinr. Süffe in Hansfelde aus irgend 
einem Grunde Forderungen und Anfprüde zu baben 
vermeinen, von Gerichtswegen aufgefordert, foldye, bei 
Rermeivung des Verluſtes derjelben, innerhalb 12 
Mocen, vom Tage der Irgten Bekanntmachung dieſes 
Proclams angerechnet, auf dem Königl. Reinfelder 
Aetuariat anzumelden und dabei ihre etwaigen Docus 
mente zu produeiren und beglaubigte Abſchriften davon 
einzureichen, Auswärtige unter Beftellung eines Acten⸗ 
procuratord, 

Königl. Reinfelver Amthaus zu Traventbal, den 
26. September 1862, E. Grothusen. 

In dem: W. Baudissin. 


MA. 
Erfte eg 

Da der feit dem Frühjahr 1816 nad Amerika 
audaewanderte und feitdem verfhollene, am 8. Febr. 
1792 geborene Hans Gehrt, ehelicher Sohn des 
Kleinkäſhners und Mauermannes gleihed Namens 
und ver Elfe, geb. Rams, auf der Deicreibe, 
Kirchſpiels Beidenfitth, am 8, Februar d. J. fein 
70ftes Lebensjahr zurüdgelegt bat, fo wird verfelbe 
biedurd aufgefordert und be ebligt, ſich munmehr ins 
nerbalb 12 Wochen, vom Tage der legten Befannts 
machung dieſes Proclams angerechnet, bei der Königl. 
Landfchreiberei der Wilſter⸗Marſch zu MWilfter zu mels 
den, widrigenfalld er für tobt erflärt und das für ibn 
biöber verwaltete Vermögen an diejenigen, welche ſich 
als feine nächſten Erben ausweiſen werden, aus elie⸗ 
fert werden wird. Gleichzeitig werden Alle und Jede, 
welche an das Vermögen des gedachten Hans Gehrt 


m [> 
- — — —# 


Erb- oder fonftige Anſprüche zu baben vermeinen, 
biedurdy aufgeforvert, felbige, bei Strafe der Aus» 
ſchliehung und ‚ewigen Stillſchweigens, binnen ver 
oben gedachten 12wödigen Frift bei ver Königl Land⸗ 
fohreiberei ver Wilſter-Marſch, unter Probucirung der 
betreffenden Documente im Original und Zurüdlaflung 
von Abfchriften, Auswärtige zugleih unter Beſtellung 
von Actenproruratoren, gebörig anzumelden. 
Königlihes Gericht für das Amt Steinburg zu 
Spehoe, ‚den 1..Dctober..1862.... sinken 
A. v. Heintze, con 


M 5. 
Zweite Bekanntmachung. 
Auf desfalls gefchehene Anträge ift über bie Habe 
und Güter Li Ze 

1) des Käthners und Schmiede Gottfried Hinrich 
Ferdinand Jonas in Gaarden und 

2) des Gaſtwirths Peter Peterfen im Weinberge 
bei Preeg 

der Concurd der Gläubiger, unter Vorbehalt ibrer 
Einreden dagegen, für Recht erfannt worden und wers 
den daher von Gerichtäwegen Alle und Jede, mit 
alleiniger Ausnahme ver protocollirten Gläubiger, 
welde an die gedachten Concursmaſſen, namentlich: 

1) an tie sub Nr. 23 und 24 in Gaarden an ber 
Chauffee belegenen Jonas'ſchen Kathenftellen 
nebſt Schmiede, 

2) an die an der Prerg » Kieler Chauſſee belegene 
Wirthſchaftsſtelle „Weinberg“ c. pert. des P. 
Deterfen, 

aus irgend einem Grunde Forderungen und Anfprüde 
zu haben glauben, biedurd aufgefordert und befehligt, 
fi) damit innerhalb 12 Wochen, von der legten Bes 
fanntmadung dieſes Proclams angerechnet, bei Strafe 
der Ausſchließung, unter Einlieferung ihrer Documente 
in Urs und Abfchrift, Auswärtige aud unter geböriger 
Procuraturbeftellung, auf biefiger Kloſterſchreiberei zu 
melden und demnächft weitere Verfügung zu gewär— 


tigen. 
Klöfterlihes Concursgericht zu Preeg, den 20. 


September 1862. 
A.D.P.: BRheder. 
M 6. 

Zweite Bekanntmachung. 
Auf gefchehenen Antrag Beilommender und nad 
dazu ertbeilter Autorifation des Königl. Holft. Ober⸗ 
erichtd werben Alle und Jede, welde an nachfolgende 
rotocollata, worüber bie ausgefertigten Originals 

dorumente verloren gegangen find, ale: 

1) an die Tom. I Fol. 121 des Wandsbecker 
Schuld: und Pfandprotocolld auf dem ver Ehes 
frau Johanna Margaretha Dorothea Blohm, 
verwittwet geweſenen Wirlandt, geb. Neisner, 
gehörigen, sub Nr. 21 im 1, Duartier im bies 
figen Fleden belegenen Wohnerbe c. pert. laut 





5. Protorolation d. d. 11. Mai 1844 für den 
wail. Eingefeffenen Heinrid Diedrich Kornberg 
in Wanpsbed protocollirten Pöfte von refp. 
853 * 32 4 und IB ERM;, 
an die Tom. MH Fol. 728 des Wandsbecker 
Schuld-⸗ und Pfandprotocolls auf dem dem Eins 
efeffenen Schmidt Auguft Jürgen Friedrich 
abms.in Wandsbeck gehörigen, sub Nr. 100 
im 2. Quartier an der furgen Reihe belegenen 
Grunpftüd ec. pert. laut Protocollation vom 7. 
Februar 1823 für Johann Cbriftian Helbing 
und Johann Friedrich Adolf Flörcke pro resto 
für Erfteren protocollirten 150 # Cour, (rectius 
250 8) und für Letzteren 250 # Cour, Creetius 


2) 


1 . 

Anfprüde 2 "haben vermeinen oder gegen die Nectifie 
eirung der wie vorbemerft irrthümlich übertragenen 
Summen ad voe. Helbing und Flörde Einreden ers 
beben fönnen, biemittelft von Gerichtswegen aufges 
fordert, ſolche Ans und Einfprüde binnen 12 Wochen, 
vom Tage der legten Bekanntmachung diefes Proclams 
angerechnet, in dem unterzeichneten Juſtitiariate anzu⸗ 
melden, unter der —* daß fie in Entftehung 
deſſen mit ihren Ans oder Einfprüdhen werben präs 
elupirt, die verloren gegangenen reſp. Driginal-Docus 
mente für mortificirt werden erflärt und Die protocols 
lirten Inhaber der fraglichen Pöſte als rechtmäßige 
Eigenthümer derſelben werden angeſehen und hiernach 
den Erben des wailand Heinrich Diedrich Kornberg 
ſowohl als den Erben des wailand Johann Chriſtian 
Helbing, dem Hamburger Bürger Heinrich Ferdinand 
Helbing in Hamburg, als Originalia geltende Abs 
fchriften der betreffenden Documente über die frag 
lihen Capitalien werden audgefertigt werden, und zwar 
für den legten ftatt der irrthümlic sn he 150 # 
Cour. auf 250 # Cour., jept 133 F 32 2 R«M., 
lautend, und daß der für Johann Friedrich Adolph 
Flörcke protocollirte Poften von 250 # (reet. 150%) 
ald bezablt wird belirt werben. 

Auswärtige haben Actenprocuratoren hieſelbſt zu 
beftellen und etwanige ihre Anſprüche begründende 
Documente im Driginal zu produeiren. 

Decretum Wandsbeder Yufitiariat bei Wands— 
bed, den 20. September 1862. 


MN. 
Zweite Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 3Ifen Srüds:M 1. 
Nichtprotocollirte m. und Pfandinhaber des 
infolventen Hamburger Bürgers Chriſtian Leopold 
Hieronimus Boeckmann, welche aus der vielem ges 
börigen, bei Bargenftedt, Kirchipield Süder⸗Meldorf⸗ 
Geeit, belegenen, im Melvorfer Schuld» und Pfands 
protocoll für Grunpftüde Fol. 1201 Tom. 17 pag- 
9845 & folg. verzeichneten ſ. g. Boeckmann'ſchen 
Tannenfoppel cum pert., über welde Sperialeoncurd 


Reimers. 


erfannt worden ift, ihre Befriedigung begehren, müſſen 
ſich mit ihren Anfprühen und Pfandflüden innerhalb 
12 Woden, vom Tage der legten Bekanntmachung 
biefes Proclams angerechnet, bei Strafe des Aus« 
ſchluſſes von der Concursmaſſe und des Verluſtes 
der Pfandrechte, in der Königl. Kirchſpielſchreiberei 
zu Meldorf — * — 


Meldorf, den 17. September 1862. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


MB. 
Zweite Bekanntmachung. 
Erir. des Procl. des 39ſten Stücks M 2. 

Nichiprotorollirte dingliche Rechte und Anſprüche 
an das im Süden vor Rendsburg im Stadigebiete 
belegene Grundſtück des Gärtners Johann Nicolaus 
Chriſtian Daniel Weiſe, beſtehend aus einem zu 16 
Gärten eingerichteten Landſtück, nebſt einem darin 
erbauten Hauſe, ſo wie an das bisher dem Bürger 
Earl Louis Koh gebörige, ebendaſelbſt belegene, auch 
zu Gärten eingerichtete Landſtück von 400 Fuß Länge 
und 200 Fuß Breite, find, bei Vermeidung der Praͤ⸗ 
elufion, binnen 12 Wochen, von legter Befanntmahung 
dieſes Proclams, von Auswärtigen unter Procuraturs 
beftellung, im ſtädtiſchen Actuariate biefelbft gebörig 
anzumelden. 

OEL, den 19. September 1862, 


C. Der Magiftrat. 
NM 9 


Zmeite er en 
Errr. des Proclk. des 39ſten Stüds M 3. 

Ale und eve, welche an den von Johann Wulff 
vertauſchten, in der Rendsburger Straße sub Nr. 2 
inNeumünfter belegenen Grundbefig dingliche nichtproto⸗ 
eollirte Anfprüdhe und Forderungen zu baben vermei- 
nen, müflen fib damit, bei Strafe des Verluſtes ders 
felben, innerhalb 12 Wochen, von der legten Bekannt⸗ 
madung diefed Proclams angerechnet, auf dem biefigen 
Königl. Actuariat, unter Beobachtung des Erforder⸗ 
liyen, melden. 

Königl. Amthaus zu Neumünfter, ven 16, Sep⸗ 
tember 1862, 

v. Stemann. 
In fidem: O. Rantzau, confl. 
NM 10. 
Zweite Befanntmadhung. 
Ertr. des Procl. des 39ſten Stuͤcks M 5. 

Ale und Jede, melde an den Nadlab des am 
21. Zuni d. 3. in Itzehoe verftorbenen ehemaligen 
Inſpectors und Caſſirers der Herrſchaft Breitenburg 
Peter Nilfen, gebürtig aus Havetoft in Angeln, Erb— 
aniprüde oder fonftige Anſprüche glauben erheben zu 
fönnen, infonderbeit deſſen Mutterfchwefter Maria 


terfen, früher in Flensburg, und deren etwanige 
eibeserben, jedoch mit Ausnahme bverjenigen Erben, 
welche bereits im Termin der Teflaments: Publication 
nombaft gemacht find, haben ihre Anfprüche, bei Strafe 
der Präclufion, binnen 12 Woden, vom Tage ber 
legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, 
bei dem unterzeichneten Gericht gehörig anzumelden, 

Itzehoe, ven 18. September 1862, 
Klöſterliche Obrigkeit. 


M 11, 
Dritte und legte Befanntmacung. 

Da von der Wittwe des mail. biefigen Bürgers 
und Partieulierd Carſten Jacob Moldenbuhr, R.v. D., 
Catharina Antoinette, geb. Heyer, cum cur. const., 
vorflellig gemadt worben, vaß fie zwar ald Teftar 
mentserbin ihres verfiorbenen Ehemannes Bon 
Nachlaß pure angetreten habe, ed jedoch für erfor- 
derlich halten mühe. zur Sicherung gegen fpätere 
Anfprüde an die Maſſe die Erlaffung eined Proclams 
u beantragen, foldem Antrage auch vom Diagiftrate 
— 9 iſt: ſo werden von Gerichtswegen Alle 
und Jede, welche an ven Nachlaß des gebadıten Ver⸗ 
ftorbenen aus irgend einem rechtlichen Grunde An⸗ 
fprüde oder Korberungen zu haben vermeinen — mit 
alleiniger Ausnahme der protorollirten Gläubiger — 
hiedurch, bei Strafe der Ausſchließung und des ewi⸗ 

en Stillihweigens, aufgefordert und befehligt, ſolche 
Binnen 12 Moden, nad der legten Belfanntmadhung 
diefes Proclams, im biefigen erften Stadifecretariate 
und fpäteflend am 

8. Januar 1863, 
ald dem peremtoriihen Angabetermine, im Oberge⸗ 
richte biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprüde 
begründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und 
in Abfchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wegen 
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzu⸗ 
nebmen baben. 
Wornach Beifommende fi zu achten. 
Altona, im Obergerichte, ven 11. Septbr. 1862. 
Ex Decreto Senatus. 


M 12. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 3öften Stücks M 1. 
Nichtprotoeollirtre Forderungen und Aniprühe an 
den infolventen Gaſtwirth Ehriftian Stoldt in Hem— 
mingftedt und deſſen Vermögen, fo wie Pfanpftüde 
aus bdiefer Concurdmaffe find innerhalb 12 Wochen, 
vom Tage der legten Befanntmahung dieſes Pros 
clamd angerechnet, bei Strafe des Ausſchluſſes von 
der Eoncursmaffe und des Berluftes der Pfandrechte, 


in der Königl, Kirchſpielſchreiberei 
redhtöbehörig — 


Meldorf, den 9. September 1862. 
Zur Beglaubigung: Fabrieius. 


M 13. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des 38ſten Stüda M 2, 

Der abwefende Behrend Peter Brandt aus Bruns 
büttel, event. deſſen Erben, werden hiedurch aufgefordert, 
innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Defamnt 
madung biefes Proclamd angerechnet, ſich refp. mit ihren 
Erbanfprühen in der Königl. Kirchfpielfchreiberei zu 
Brunsbüttel zu melden, widrigenfalls ver genannte Ber: 
ſchollene für todt erflärt und mit feinem zurüdgelafe 
nen Bermögen nad Vorſchrift ber Verordnung som 
9, November 1798 wird verfahren werben. 


V. G. W. 
Meldorf, den 15. September 1862. 
Zur Beglaubigung: Fabrieius. 


zu Hemmingfiett 


M 14. 
Dritte und legte —— 
Extr. des Procl. des 38ſten Stücks M 3. 

Gläubiger und Pfandinhaber des inſolventen 
Bürgers und Brauers Chr. Ludw. Theede in Rende⸗ 
burg, ſo wie Alle, welche nichtprotocollirte dinglicht 
Anſprüche an deſſen sub Nr. 256 und 260 in ber 
Altſtadt Rendsburg briegene Häufer ec. p. zu haben 
vermeinen, müffen ſich, sub peena prachusi, refp. bei 
Berluft der Pfandrechte, binnen 12 Wochen, von lep 
ter Bekanntmachung diefes Proclams, im fäptifhen 
Actuariate biefelbft gebörig melden, 

a den 12, September 1862. 


C Der Magiftrat. 


M 15. 
Dritte und legte ———— 
Ertr. des Procl. des 38ſten Stücks M 4. 

Ale und Jede, welche an die Concursmaſſe der 
Ehefrau Anna Catharina Sadau, geb. Jeſſen, zu Lied 
büttel nichtprotocollirte Anfprüche und Forderungen, mit 
Einfhluß etwaiger Eigentbumsanfprüde auf einzelne 
Theile ver Concurdmaffe, zu haben vermeinen, oder 
Pfänder von ihr befigen, müffen fi damit, bei Strafe 
ber Ausſchließung von diefer Maffe und des Berlufled 
ihres Pfandrechts, innerbalb 12 Moden, von der leßs 
ten Befanntmadung diefes Proclams angerechnet, im 
biefigen Juftitiariate orbnungsmäßig melden. 

Fe im Quftitiariate, ven 15. Septbr. 1862. 

A. Lundtus. 


| — En 


Beilage 
zum 44. Stuͤck der Holfteinifchen Anzeigen. 


Montag den 15. October 1862. 






Bekanntmachungen. 
M 1. 

Behufs eventueller Anberaumung der Termine der 
iesjährigen ordentlichen Dinggerichte im biefigen Amte 
erben alle diejenigen, welde Sachen vor dieſe zu 
ringen baben, biedurd aufgefordert, ſolche in ders 
enigen Kirchſpielvogtei, worunter der Beflagte gehört, 
nfeblbar vor dem 18. October d. 9. anzugeben und 
ufzeihnen zu laflen. — Die Herren Kirchſpielvögte 
aben dann fofort die Gataloge zu fließen und in 
luplo anbero einzufenden, oder wenn feine Saden 
ei ihnen angemelver find, ſolches einzuberichten. — 
Diejenigen, melde es verfäumen follten, innerhalb der 
—— Friſt ihre Sachen anzumelden, werden 
m diesjährigen ordentlichen Dinggericht nicht damit 
ebört. 

Rendsburger Amthaus, den 8. Drtober 1862. 

E. v. Harbou. 


Brenning. 
NM 2. 

Wenn dem frühern Kätbner, vs en Inften, Jacob 
daacks in Bramſtedt der Infte Fobann Reimers in 
sublendorf als Qurator der Perfon und ded Vermö— 
end gerichtlich beftellt worben, fo wird foldes mit 
em Bemerfen hiedurch zur öffentlichen Kunde gebracht, 
aß der genannte Jaadd nur mit Genehmigung feines 
juratord rechtöverbindlihe Geſchäfte einzugeben im 
Stande if. 

— — Königl. Amthaus, den 22. September 


H. F. Jacobsen, conſt. 


M 3. 

Zu Ende Juli d. 3. ift in biefigem Diſtrict ein 
egitimationdlofer Menſch angehalten, welcher ſich Jo⸗ 
ann Hanſen nennt und deſſen Derfunft bisher nicht 
u ermitteln gemwefen iſt. Derfelbe ſpricht hoch⸗ und 
latideutſch, engliſch und —— Er will mehrere 
fahre zur Eee gefahren haben und bat auch vom 
Zeewefen einige Kunde, wie er überhaupt eine ges 
iffe allgemeine Bildung befigt. 

Signalement: Alter: ca. 26 Jahr, Größe: 67} Zoll 
Seeländ. Maaß, Statur: ſchlank und dünn, Geſicht: 








oval, Augen: braun, Haar und Bart: dunfelblond, 
Hals: lang, Schultern: ſchmal und hängend, Sprade: 
etwas ftotternd, befondere Kennzeichen: auf beiden 
Armen nahe der Handwurzel bedeutende Narben, ans 
fheinend von Brandwunden berrührent. 

Ale Behörden werben erfucht, über vorbeſchriebene 
Perfon dem unterzeichneten Gerichte thunliche Auskunft 
zu ertheilen. 

Königl. Pinneberger Landgericht, den 20, Sept. 

862. WV ommelsdorff- Friedrichsen. 
Mohrdiek. 
Aufforderung. 

Die biefelbft wegen verübter Gewaltthätigkeiten 
in Unterfudhung befnlichen Dienftfnedte Johann 
Ehriftian Brodmann, 32 Zahre alt, und Hand Hinr. 
Brodınann, 22 Jahre alt, beide gebürtig aus Quick— 
born, baben ihren Dienft in Eivelftent verlaffen und 
ift ihr ————— Aufenthaltsort unbekannt, daher 
die Behörde des Orts, wo die Genannten ſich gegen— 
wärtig befinden, erfucht wird, eine vesfällige Nachricht 
bieber gelangen zu laffen und das Zurftellebleiben ver 
Geſuchten in geeigneter Weife zu fidern. 

Altona, den 18. September 1862. 

Der Magiftrat. 


Teftaments : Publication. 


Bon Gerichtswegen 

werden die abweſenden nteftaterben des unlängft 
verftorbenen Fräuleind Helene Maria Poftel in Heide 
biemittelft geladen, am Montag den 20. Det. d. %., 
nn 10 Uhr, im landſchaftlichen Haufe zu Heide 
vor dem Norderdithbmarfcher Gericht zu erfdeinen, um 
bei der alsdann flattfinvenden Eröffnung und Publis 
cation der von der genannten Berftorbenen binters 
laffenen letztwilligen Dispofttion ihre Gerechtſame 
wahrzunehmen, mit der Verwarnung, daß aud im 
Falle ihres NAusbleibens ſolche Acte redhtebehörig 
werden vor fich geben. 

König. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 


den 30. September 1862, Hansen. 


In üdem: Scholtz. 
41 





Steckbrief. 

Wenn der ungen ſoweit thunlich bezeichnete Schäfer 
Johaunn Earl Ludwig Käder aus Kurzen Trechow in 
Medlenburge Schwerin eines im biefigen Amte vers 
übıen Schaafdiebſtahls dringend verdächtig geworden, 
fo werden alle Behörden erfucht, auf dieſen bereite 
mebrfad beftraften Verbrecher vigiliren, venfelben-im 
Berretungsfalle arretiren und dem Amtbaufe bebufs 
der Abholung gegen Koftenerftattung eine Anzeige 
zufommen zu lajjen. 

Königl. Segeberger Amthaus, ven 4. Det. 1862. 

H. F. Jacobsen, conft. 
Signalement: 

Johann Carl Ludwig Käcker, geboren zu Kurzen 
Tredow in MedienburgeSchwerin den 29. Juli 1809, 
von großer ſchlanker Statur, bat dunfelblondes Haar, 
blaue Augen, bededte Stirn, ovales Gefidt, geſunde 
Farbe; ſpricht plattveutich im Medienburger Dialeft, 


Proclamata. 
"1. 
Erfte Befanntmabung. 
Bon Gerichtswegen 
werben auf Antrag des Herrn Kirchſpielvogts Hedde 
in Hennſtedt und, nachdem zur Regulirung ber bes 
treffenden Concursmaſſe das Creditrecht ertheilt worden 
if, die Grebitoren des Buchbinders MW. Dftboff in 
Hennſtedt, jedoch mit gefegliher Ausnahme der pros 
tocollirten, biemittelft geladen, alle ihnen gegen den 
Erivar W. Oftboff in Hennftedt zuftehenden Anſprüche 
und Forderungen (und zwar die Auswärtigen nad 
beftellter Actenprocuratur) in der Kirchſpielſchreiberei 
zu Hennſtedt innerhalb 12 Wochen, von dem Tage 
der legten Bekanntmachung diefes Proclamd, gebörig 
anzugeben und verzeichnen zu laflen, mit dem Bes 
merfen, daß fie im Widrigen von diefer Mafle werden 
ausgeſchloſſen werden. 
Mornadı ſich zu achten. 

Königl. Norderdiſhmarſiſche Landvogtei zu Heide, 

den 2. October 1862. Hansen. 


In fidem: Scholtz. 
Für richtige Abjarift: Hansen, 
Kirchſpielſchreiber. 
M 2 


Erſte Bekanntmachung. 

Es bat der Gaſtwirth Claus Sotbmann hieſelbſt 
angezeigt, daß er feinen im Flecken Neumünfter im 
Daart belegenen, mit Nr. 49 im Brandcatafter bezeich— 
neien Grundbefig nebſt Kauflänvereien verkauft und, 
um dem Käufer ein von allen bingliden nichtproto— 
collirten Anfprüben freies Folium im Schuld» und 
Pfanpprotocoll liefern zu fünnen, die Erlafjung eines 
desfälligen Proclams beantragt. In Deferirung diefer 
Bitte werden daher alle diejenigen, welde an den 
obgedachten Orunvbefp nebft Saufländereien des 
Glaus Sorhmann dingliche nichtprotocollirte Anſprüche 


und Forderungen zu haben vermeinen, bierdurdh von 
Gerichtswegen ——— und befehligt, ſich damit 
innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt⸗ 
machung dieſes Proclams angerechnet, bei Strafe des 
Verluſtes derſelben, auf dem hieſigen Königl. Actuariat 
zu melden, die ihre Anſprüche begründenden Documente 
in Original zu produciren, Abſchriften davon zurück⸗ 
zulaffen und, falls fie Auswärtige find, einen Acten— 
procurator unter biefiger Jurispietion zu beftellen. 
Königl. Amthaus zu Neumünfter, ven 29. Sep⸗ 
tember 1862, v. St 


emann. 
In fdem: O0, Rantzau, conft. 
M 3. 


Erfte Bekanntmachung. 

Wenn auf geſchehene Infolvenzerflärung über die 
Habe und Güter des biefigen Bürgers und Mufifus 
Johann Ehriftian Yupwig Dattenvdorf unter Vorbehalt 
der Einreden der Gläubiger Eoncurs erkannt ift, fo 
werten Ale und Jede, mit Ausnabme der protocols 
lirten Gläubiger, melde an die Goncursmaffe, nas 
mentidh an das biefelbft Du. III Nr. 49 belegene 
Wohnhaus c. p. Dinglidhe oder perſönliche Anſprüche 
und Forderungen zu baben vermeinen, oder Pfänver 
von tem Erivar befigen, hiedurch befebligt, ſich damit, 
bei Strafe der Ausſchließung refp. des Verluſtes der 
Anfprühe und Pfandrechte, Auswärtige unter Beftels 
lung von ctenprocuratoren, innerbalb 12 Wochen, 
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, im hieſigen Stadtfecretariat gu melden und 
die ihre Gerechtſame begründenden Documente im Oris 
ginal zu produeiren und in beglaubigter Abfchrift zus 
rückzulaſſen. 

ecretum Segeberg, in Guria, den 8. Det. 1862. 
L. S.) Bürgermeifter und Ratb. 


MA, 
Erfte Befannimadung. 

Wenn der Hufner Friedrich Adolph Heid in Hom- 
feld, Kloſters Itzehoe, feine daſelbſt belegene Hufe: an 
den Zimmermeifter Jobann Wulff in Neumünfter eigen- 
tbümlich überlajfen und demſelben ein reines Profef: 
fionsprotocol zu liefern verfproden bat, fo werben, 
mit Ausnahme der protocolirten Gläubiger, Ale und 
Jede, welche an die zu Homfeld belegene Hufe des 
Friedrich Adolph Heick hypothecariſche oder fonftige 
dinglicht Anſprüche au haben vermeinen, biedurch auf- 
gefordert und befehligt, dieſe Anſprüche, bei Strafe 
des Verluſtes derſelben, binnen 12 Wochen, vom 
Tage der letzten Bekanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, bei dem Klöſterlichen Protocolle in Itzehoe 
anzugeben, die ihre Anſprüche — Documente 
im Original zu produciren, beglaubigte Abſchriften 
derfelben zurüdzulaffen und, infofern fie Auswärtige 
find, Procuratoren gu den Ncten zu beftellen. 

Itzehoe, den 6, Detober 1862: 

Klöfterlibe Obrigfeit. 


5. 
Zweite Bekanntmachung. 
Bon Gerichtswegen 

vird auf Anbalten des Güterpflegers A, N. Stammer 
n Heide den ſämmtlichen nichtprotocollirten Gläubigern 
es Porzellanmalers Chriſtian Friedrich Braune ebens 
yafelbt, über deſſen Habe und Güter definitiv Concurs 
rfannt worden, hiedurch aufgegeben, ihre Forderungen 
ind Anſprüche an den beregten Cridaren, mögen —* 
ige beruhen worin immer, inſonderheit auch diejenigen, 
selbe etwa aus dem früher von dem Cridaren unter 
er Firma %. Braune & Co. betriebene Porcellans 
jefchäft wider ibn berzuleiten fein möchten, innerbalb 
2 Moden, von der legten Bekannmachung dieſes 
Proclams angerechnet, bei Vermeidung der Ausichlies 
hung von ber Eoncurdmaffe, in der Kirchſpielſchrei⸗ 
verei zu Heide zur Angabe zu bringen, und, infofern 
ie nicht in der Landſchaft Norderdiihmarſchen mobhns 
yaft find, einen Actenprocurator zu beftellen. 


— Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 
ven 25. Sepiember 1862. Haonsen. 
In fidem: Seholtz. 
Pro copia: Wiencke. 


NM 6. 
Zweite Befanntmadung. 
Ertr. des Proc. des 40ſten Srüde „ 2. 
Nichtprotocollirte vingliche und perfönliche Anſprüche 
ın die Berlaffenfhaft des mail. Claus Wrage, haupts 
ächlich am vie dazu gebörige in Hünbleck belegene 
Sechstelhufe e. pert, find innerbalb 12 Moden, vom 
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, 
sei Strafe des Ausichtuffes, im Segeberger Königl. 
Actuariate rechtögebörig zu melden. 
Eegeberger Ämtsgericht, ven 27. September 1862. 
Pr. et Ass. jud. 
In dem: NH. F, Jacobsen. 
NM. 


Zweite Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 40ſten Stücks Mi 3. 

Etwanige Forderungen und Anſprüche an ven 
Nachlaß des mail. Altentbeilerd Hans Hinr. Süfle 
in Hansfelde find, bei- Vermeidung des Berluftes 
berfelben, innerhalb 12 Moden, vom Tage ber legten 
Belanntmadung dieſes Proclams angerechnet, auf dem 
Königl. Reinfelder Actuariat in rechtöbeböriger Weife 
anzumelden. 

Königl. Reinfelver Amthaus zu Traventhal, ben 
26. September 1862. G. Oretinsin. 


In idem: W. Baudissin. 


MB, 
Zweite —— 
Extr. des Procl. des 40ſten Srüde MA: 
Der feit dem Frühjahr 1816 verfchollene Hans 


September 1862, 


Gehrt aus Beidenfleth, welcher am 8. Februar d. 5, 
fein 7Ofes Lebensjahr zurüdgelegt bat, wird hiedurch 
aufgefordert, fi innerhalb 12 Wochen, vom Tage 
der Icpten Belanntmachung dieſes Proclams angerech⸗ 
net, auf der Königlichen Landſchreiberei zu Wilſter zu 
melden, midrigenfalls er für todt erflärt und fein 
Vermögen an feine nädften Erben wird ausgeliefert 
werden. — Zugleih werben Alle, weldhe Erb- over 
fonftige Anfprüde an fein Bermögen zu haben vers 
meinen, aufgefordert, bei Strafe der Ausſchließung 
und ewigen Stillſchweigens, ihre Anfprücde binnen 
gleidyer Frift bei ver Königl. Landſchreiberei zu Wilſter 
orbnungsmäßig anzumelven. 

Königlihes Gericht für das Amt Steinburg zu 

Itzehoe, den 1. October 1862, 
A. v. Heintze, conft. 
NY, 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Auf desfalls geſchehene Anträge ift über die Habe 
und Güter 
1) ves Käthners und Schmiede Gottfried Hinrich 
Ferdinand Jonas in Gaarden und 
2) des Gaftwirths Peter Peterfen im Weinberge 
bei Preeg 
ver Goncurs der Gläubiger, unter Vorbehalt ibrer 
Einreden dagegen, für Recht erfannt worden und wers 
ven daher von Gerichtswegen Ale und eve, mit - 
alleiniger. Ausnahme der protocollirten Gläubiger, 
welde ‚an die gedachten Concursmaſſen, namentlidy: 

1) an vie sub Wr. 23 und 24 in Gaarden an ver 

Ehauffee belegenen Jonas'ſchen Katbenftellen 
2 nebft Schmiede, 

) an die an der Precg = Kieler Chauſſee belegene 
Wirthſchaftsſtelle „Weinberg“ e. pert. des P. 
Peterſen, 

aus irgend einem Grunde Forderungen und Anſprüche 
zu haben glauben, hiedutch aufgefordert und befehliat, 
ih damit innerhalb 12 Wochen, von der legten Be— 
kanntmachung viejes Proclamsd angerechnet, bei Strafe 
der Ausichließung, unter Einlieferung ihrer Documente 
in Ur» und Abſchrift, Auswärtige aud unter gehöriger 
Procuraturbeftelung, auf biefiger Kloſterſchreiberei zu 
melden und demnäcft weitere Verfügung zu gewär- 


tigen. 
Kiöfterlides Concursgericht zu Preeg, den 20, 


A.D. P.: Rheder. 
NM 10. 

Dritte und legte Bekanntmachung. 

Auf geſchehenen Antrag -Beifommender und nad 
dazu ertheilter Autorifation des Königl. Holft. Obers 
gerichtd werden Alle und Jede, welche an nachfolgende 
Protocollata, worüber vie ausgefertigten Originals 
documente verloren gegangen find, ale: 

1) an vie-Tom. I Kol. 121 des Wandsbecker 
Schuld» und Pfanpprotocolld auf dem der Ehes 


frau Johanna Margaretha Dorothea Blobm, 
vperwitiwet geweſenen Wielandt, geb. Reiöner, 
ebörigen, sub Wr. 21 im 1. Quartier im bie» 
gen Hleiten belegenen Wohnerbe e. pert. laut 
Prororollation d. d. 11. Mai 1844 für den 
wail. Eingefeflenen Heinrid Diedrich Kornberg 
in Wandsbeck protorollirtien Pöſte von refp. 
853 * 32 4 und 195 Pf !, BA R-M.; 
2) an die Tom. I Fol. 728 des Wanpsbeder 
Schuld» und Pfandprotocols auf dem dem Eins 
efeffenen Schmidt Auguft Jürgen Friedrich 
Dabme in Wandsbed gehörigen, sub Nr. 100 
im 2. Duartier an der kurzen Reihe belegenen 
Grunpftüd e. pert. laut Protocollation vom 7. 
Februar 1823 für Johann Chriſtian Helbing 
und Zohann Friedrid Adolf Flörde pro resto 
für Erfteren protocollirten 150 # Cour. (reetius 
250 %) und für Legteren 250 # Eour. (rectius 


150%); 

Anfprüche zu haben vermeinen oder gegen die Rectifi⸗ 
eirung der mie vorbemerft irrthümlich übertragenen 
Summen ad voe. Helbing und Flörde Einreden ers 
beben fönnen, biemitteift von Gerichtewegen aufge: 
fordert, folde Ans und Einſprüche binnen 12 Wochen, 
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, in dem unterzeichneten Juftitiariase anzu⸗ 
melden, unter ver gen daß fie in Entſtehung 
deflen mit ihren Ans oder Einfprüden werden präs 
eludirt, die verloren gegangenen refp. Driginals»Docus 
mente für mortifieirt werden erflärt und Die protocol= 
lirten Inhaber der fraglihen Pöfle als rechtmäßige 
Eigenthümer verjelben werden angejehen und hiernach 
den Erben des mwailand Heinrich Diedrich Kornberg 
ſowohl ald den Erben des wailand Johann Ehriftian 
Helbing, dem Hamburger Bürger Heinrih Ferdinand 
Helbing in Hamburg, ald Driginalia geltende Ab- 
fhriften der betreffenden Documente über die frags 
liben Gapitalien werden audgefertigt werden, und zwar 
für den legten ſtatt der irrthümlic at 150% 
Cour. auf 250 # Cour., jegt 133 .$ 3 BRıM., 
lautend, und daß der für Johann Friedrich Adolph 
Slörde protocollirte Poften von 250 # Creet. 150 #) 
als bezahlt wird delirt werben. 

Auswärtige haben Actenprocuratoren hieſelbſt zu 
beftellen und etwanige ibre Anſprüche begründende 
Documente im Original zu produeiren. 

Deeretum Wandsbecker Yuftitiariat bei Wande- 
bed, den 20. September 1862. 


M 11. 
Dritte und legte Bekanumachung. 
Ertr. des Procl. des 39ſten Stüds M 1. 
Nichtprotocollirte Gläubiger und Pfandinhaber des 


Reimers. 





infolventen Hamburger Bürgerd Chriftian Leopold 
Hieronimus Boedmann, melde aus der dieſem ge> 
börigen, bei Bargenftevt, Kirchſpiels Süder⸗Meldorf⸗ 
Geeſt, belegenen, im Melvorfer Schuld» und Pfands 
rotocoll für Grunpftüde Fol. 1201 Tom. 17 pag. 
—** & folg. verzeichneten ſ. g. ——— 
Tannenfoppel cum pert., über welde Sperialeoncurs 
erfannt worden ift, ihre Befriedigung begehren, müſſen 
ſich mit ihren Anſprüchen und Pfanpftüäden innerhalb 
12 Woden, vom Tage der legten Belanntmachung 
dieſes Proclams — bei Strafe des Aus— 
ſchluſſes von der Concursmaſſe und des Verluſtes 
der Pfandrechte, in der Königl. Kirchſpielſchreiberei 
zu Meldorf a — 


Meldorf, den 17. September 1862. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


NK 12. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Erir. des Procl. des 39ſten Stüds M 2. 

Nichtprotocollirte vinglihe Rechte und Aniprüde 
an das im Süden vor Rendsburg im Ztadtgebiete 
belegene Grundſtück des Gärtners Johann Nicolaus 
Ehriftian Daniel Weiſe, beſtehend aus einem zu 16 
Gärten eingerichteten Landſtück, nebft einem varin 
erbauten Haufe, jo wie an das biöher dem Bürger 
Carl Fouis Koh gehörige, ebendaſelbſt belegene, aud 
zu Gärten eingerichtete Yanpflüd von 400 Fuß Länge 
und 200 Fuß Breite, find, bei Bermeidung der Prü- 
elufion, binnen 12 Woden, von legter Befanntmadhung 
dieſes Proclamd, von Auswärtigen unter Procuraturs 
befiellung, im ſtädtiſchen Actuariate biefelbft gebörig 
anzumelden, 

*— den 19. Sepiember 1862. 

ni; ’ Der Magiftrat. 
M 13. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Erır. des Proci. des 39ſten Stücks M 3. 

Alle und Jede, welche an den von Jobann Wulff 
vertaufchten, in der Rendöburger Strafe sub Nr. 2 
inNeumünfter belegenen Grunvbefig dingliche nichtproto⸗ 
collirie Anfprühe und Korderungen zu baben vermeis 
nen, müffen fi damit, bei Strafe des Berlufles ders 
felben, innerhalb 12 Wochen, von ver legten Befannts 
madung dieſes Proclams angerechnet, auf dem biefigen 
Königl. Actuariat, unter Beobadtung bes Erforder⸗ 
lichen, melden. 

inkl Amtbaus zu Neumünfter, ven 16. Sep⸗ 
tember 1862. 

v. Stemann. 


In fidem: ©. Rantzau, conft. 


Beilage 
zum 42. Stick der Holfteinifchen Anzeigen. 


Montag den 20. October 1862. 





Belanntmachungen. 
#1 


Wenn ver Zimmermann Job: Hinrid Meyer 
in Lodfteor und deſſen verlobte Braut Margarcıha 
Harmege aus Ritſchermoor cam cur. birfelbit zum 
Gerihtspwtocoll erflärt haben, daß es ihre Abficht 
fei, in ihrer in ver Herrſchaft Pinneberg demnächſt 
einzugebenden Ehe in Feiner Gütergemeinfhaft zu 
feben, fo wird Solches biedurd zur Öffentlichen Runde 
gebragt. 

Koönigl. Pinneberger Landgericht, ven 11. Driober 
1862. VW ommelsdorff-Friedrichsen. 
Mobhrdiek. 
M 2 


Denn der Mechanicusgehülfe Guſtav Robert Reife 
and leipzig fein unterm 11. d. M. von bier nad 
Travemünde vifirted Wanderbuch, d. d. Wurzen- den 
12. April 1855, auf dieſer Tour verloren haben will, 
fo wird ſolches hiedurch befannt — 

Neuſtadt, den 12, October 1 

Königl. Polizeiamt, 
L. Kohlmann. 


M 3. 

Der Aufenthalt der Gebrüder Brodmann ift ers 
mittelt und fomit die diesſeitige Aufforderung vom 
18. September d. 3. erledigt. 

Altona, den 11. October 1862. 

} Der Magiftrat. 


In der Nacht vom 8,9, d. M. find auf dem 
Meierbofe Blomenatb mittelfi Einſteigens nachbezeich⸗ 
nete Silber⸗ und Goldſachen, dem Pächter Roggenbau 
gebörig, entwendet worven: 

2 filberne ——2 der eine 
Eßl 


inwendig vergoldet, 


14° ve. el, ohne Namen, 

2 mw. do: auf ver Rückſeite des Stiels 
C. M. punetirt, 

2 vw. dv. J. M. punetirt, 

6 do. Theelbffel W. K. punctirt, 

12 vo be. 8. R. 1860 punctirt, 

11 do do. R. punetirt, 

1 do. Fiſchlöffel mit Perlmuterſtiel. Auf ver 


Schaufel eingravirı das Bild „der Heiraths⸗ 
antrag auf Helgoland”. 


1 filbernes Butter- und 1 do. Käfemeffer mit Perl- 

mutterfiel, 

1 Zuderzange, 

4 Paar Meifer und Gabel mit filbernem Griff, 

2 filberne Salyihaufeln, inwenbig vergoldet, 

1 goldener Haldihmud, Kette mit 2 Troddeln, 

1 de. do. ‘son in Gold eingefaßten 

Granaten, wahrſcheinlich S. L. gezeichnet. 

Die refp. Gerichts- und Polizeibehörpen werben 
erfucht, auf dieſe Gegenſtände vigiliren, ſolche nebft 
bem etwa verbädtigen Inhaber im Falle der Bes 
tretung anbalten und davon der unierzeidhneten Bes 
börde Anzeige machen zu wollen. 

Segeberg, im Juftitioriat der Güter Seedorf und 
Hornftorf, den 15, October 1862. 

Esmarch. 


Steckbrief. 

Wenn der unten ſoweit thunlich bezeihnete Schäfer 
zen Earl Ludwig Käder aus Kurzen Trechow in 

edlenburgs Schwerin eines im biefinen Amte vers 
übten Schaafdiebſtahls dringend verdächtig geworben, 
fo werben alle Behörden erſucht, auf dieſen bereits 
mehrfach befiraften Verbrecher vigiliren, denfelben im 
Berretungsfalle arretiren und dem Amthaufe bebufs 
der Abholung gegen Koftenerftattung eine Anzeige 
zufommen zu laſſen. 

Königl. Segeberger Amthaus, den 4. Det. 1862. 

H. F. Jacobsen, conft. 
Signalement: 

Sodann Carl Ludwig Käder, geboren zu Kurzen 
Trebow in Medlenburge Schwerin ven 29. Juli 1809, 
von großer ſchlanker Statur, hat Dunfelblondes Haar, 
blaue Augen, bededte Ztirn, ovales Geſicht, geſunde 
Farbe; ſpricht platideutſch im Medlenburger Dialeft, 


Proclanıata. 


M 1. 
Erſte Belanntmadhung. 
Bon Gerichtswegen. 

Demnad die geringfügigen Verlaſſenſchaften ver 
Eheleute Delrich Hansfen und Hebde, geb. Buſch, auf 
dem St. Michaelisdonn und der Eheleute Jürgen 
Hinrih Chriſtopher Brandt Anna Elfabea, geb. 

4 





Rohe, ebenfalls auf dem Et. Michaelisdonn, wegen 


unmünbiger Leibeserben gerichtlich zu reguliren fteben, 
als wird auf Inftanz des Herrn Kirchſpielvogto Aye 
in Marne den nicht protocollirten Gläubigern der 
benannten PBerftorbenen und zwar den auswärtigen 
mit der Auflage, Procuratur zu beftellen, biemittelft 
anbefoblen, ihre Anfprüde und - etwanigen Pfand» 
gerechtfame, bei Verluft derfelben, Binnen 12 Wochen, 
nach der legten Befanntmadung dieſes Proclams, in 
der Königl. Kirchſpielſchteibere zu Marne gehörig 
anzugeben. 
Wornach ſich zu achten! 

Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Meldorf, 


den 9. Sctober 1862. 
(L. S. Millennhoff. 
Zur Beglaubigung: PFahricius. 


M 2. 
Erſte Bekanntmachung. 

Nachdem über die Habe und Güter des Hof— 
beſitzets Bernhard Wilhelm Johann Gottfried Si— 
monis zu Heuerſtubben unterm 9. d. M. ver Concurd 
der Gläubiger für Recht erfannt ift, werden hiedurch 
Alle und Jede, mit Ausnahme der protocollirten Erer 
ditoren, welche an denjelben, jegt deſſen Eoncursmaffe, 
Forderungen und Anſprüche zu haben vermeinen, auf⸗ 

efordert und befehligt, dieſe ihre vermeintlichen An— 
prüche, bei Strafe der Aueſchließung von der Maſſe 
und des ewigen Stillſchweigens, innerhalb 12 Wochen, 
von der legten Befanntmadhung dieſes Proclams ans 
gerechnet, im Abrensböder Aectuariat zu Plön anzus 
melden. Auswärtige baben Actenprocuratur zu bes 
ellen. 
* Zugleich wird hiedurch bekannt gemacht, daß das 
unterm 20. Auguſt d. J. über den Grundbeſitz des 
Cridars erlaffene Subbaftationgproclam, fo wie der 
auf den 25. d. M. anberaumte betreffende Verkaufs⸗ 
termin hiedurch wegfällig ‚werden. 

Königliches Abrensböder Amthaus zu Plön, ven 
14. October 1862. W..C. v. Levetzau. 

In fidem: Feldmann, conft. 


M 3. 
Erfte. Bekanntmachung. 

Wenn der Anbauer Hans Hinr. Peper zu Treu: 
bolz und der 1, Hufner Hand Hinr. Friedr. Bardmann 
in Pölig mit ihren refp. Stellen getauft und behuf 
Sicherung gegen etmwanige unbefannte dingliche Ans 
fprüde auf Erlaffung eines Realproclams hinſichtlich 
der beiden Stellen angetragen haben, fo werben in 
Stattgebung diefer Bitte Ale und Jede, mit Ausnahme 
ber protocellirten Gläubiger, welde an die bier frag- 
len, als die zu Treubolz belegene Peperſche 
und die zu, Pölig belegene Bardmannz 






ſche Halbhufe, Anſprüche und Forberungen zu haben 
vermeinen, biemittelft aufgefordert und befebligt, ſich 
damit, bei Verluft derfelben, innerhalb 12 Moden, 
von der legten Befanntmadung dieſes Proclams an 
erechnet, wegen der Treubolzer Anbauerftelle auf ver 
Önigl. Amtilube zu Rethwiſch, wegen ver Pöliger 
albhbufe im comb, adel. Gutsgericht für Pölig in 
ldesloe zu melden, vie ihre ———— begrün⸗ 
denden Documente im Origiual zu produciren und 
beglaubigte Abſchriften beim Angabeprotocoll zurüd- 
aulafien, wobei Auswärtige Actenprocuratur zu beftellen 
baben. 
Gegeben Königlibes Rethwiſcher Amtbaus zu 
ZTraventbal und im comb, adeligen Gutsgerichte für 
Pilig 10: zu Oldesloe, ven 25. September 1862. 


» Grothusen. E. v. Colditz, 
In fidem: E. v. Colditz. 
MA. 


Erfte Bekanntmachung 

Auf desfälligen Antrag ift unterm 10. d. M. über 
die Habe und Güter des Eingefeffenen Kaufmanns 
Johann Bielenberg in Elmshorn ver Goncurs der 
Bläubiger, deren Einreden vorbebältlid, zu Recht er: 
kannt worden. 

Es werden daher Alle und eve, mit alleiniger 
Ausnahme der protocollirten Ereditoren, melde am ven 
genannten Kaufmann Johann Bielenberg in Eimd 
born und deffen daſelbſt belegenes Mohnbaut e. p- 
Anfprüce und Forderungen haben oder Pfänder von 
demſelben befigen, biedurd aufgefordert, fib damit 
innerbalb 12 Wochen, vom Tage der Tegten Bekannt⸗ 
madung "diefes Proclams angerechnet, bei Vermei: 
bung der Strafe reip. des Aueſchluſſes von der Con 
curdmaffe und des Verluftes ihrer Pfanprechte, bei dem 
biefigen Gerichte zu melden. Auswärtige haben rinn 
Actenprocttrator zu beftellen. 

— Adminiſtratur zu Ranzau, den 11. Ochbt. 


A. v. Moltke. 
MS. 

Erfte Belanntmabun 

Wenn die Erben des am 23. Februar d. I. m 
Niendorf verſtorbenen Häuerlings und Zimmermannt 
Gottlieb Heinrib Laage erklärt baben, Daß fie deilen 
Erbſchaft nur sub beneficio legis et inventarü an 
treten wollten und daher die Erlaſſung eines pro- 
elama ad indagandum statum bonorum beantrag- 
ten, jo werden in Deferirung dieſer Bitte bitdurch 
Alle und Jede, welche an wie Nachlaßmaſſe des wall 
Gottlieb Heinrih Lange’ in Niendorf Anſprüche und 
Forderungen irgend. eineri Art zu haben vermeinen, 
biedurd von Gerichtswegen aufgefordert, ſich damıt, 
bei Strafe der Ausſchliehung und des Verluſtes ihrer 
Anfprüche, : innerhalb 12 Wochen, nom Tage der 








legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, - 
unter Produeirung ihrer Originaldocumente, — 
laſſung beglaubigter Abſchriften und event. Beſtellung 
geböriger Procuratur, im Actuariate des Gerichts zu 
melden. 

Dabei wird bemerft, daß Died Proclam event. 
zugleih als Concursprorlam gilt. 

Pinneberger GConcurd =» und Erbtheilungsgericht, 
den 9. October 1862. " 

WV ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens. 


Mohrdiek. 


NM 6. 
Erfie Bekanntmachung. 
Ale und Gebe, welde an nadfolgende wegen 
Unbekanniſchaft oder Abwefenbeit der Erben in ges 
rictlihe Behandlung genommene geringfügige Nach— 
laßmaffen: 
. 41) den Radlaß der Witwe des mail, Claus Hinr. 
- Krohn in Kummerfeld, Namens Anna Mars 
gareıbe, geb. Maad, geftorben ven 10. Auguft 

31 


2) ven. Nadlaf des am 5. März 1862 in Schulau 
unverebelidht verfiorbenen Eduard Ruben Dein 
aus Dambnrg, 

3) den Nachlaß der am 2. Januar 1862 in Pinnes 

berg kinderlos verfiorbenen Witwe des wailand 
Häurrlingdg Hans Michael Krohn, Namens 
. .Miebfe, geb. Brillen, 
Erb- over fonftige Anſprüche und Forderungen zu 
baben vermeinen, müffen folde innerhalb 12 Moden, 
vom Tage der legten Befanntmadung dieſes Proclams 
angeredinet, sub pœna preelusi, im Actuariate des 
Gerichts rechtsbehörig anmelden, Auswärtige unter 
Beflellung eines Actenprocuratord, 

Pinneberger Concurs⸗ und Erbtheilungsgericht, 
den 11. October 1862. 
“WW ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens. 

Mobhrdiek. 
MT. 

Zweite Bekanntmachung. 
, Bon Gerichtswegen 
werden. auf Antrag des Herrn Kirchſpielvogts Hedde 
im Herinftevt und, nachdem zur Regulirung ver bes 
treffenden Concursmaſſe das Creditrecht ertheilt worden 
it, die Erevitoren des Buchbinders W. Oſthoff in 
Hennftedt, jedoch mit geleglicher Ausnahme ver pros 
tocollirten.,, biemistelft: geladen, alle ihnen: gegen. ven 
Cridar W. Oftboff in Hennftent. zuſtehenden Auſprüche 
und Forderungen (und zwar die Auswärtigen nad) 
beftellter Actenprocuratur) in der Kirchſpielſchreiberei 
zu Hennftebt innerbalb 12 Woden, von dem Tage. 
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, gebörig 
anzugeben und verzeichnen zu lallen, mit dem Bes 





merfen, daß fie im Widrigen von dieſer Mafle werden 
ausgeſchloſſen werben. 
Wornach ſich zu achten. 
König. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 


ven 2. October 1862. Hansen. 


In fidem: ° Scholtz. 
Für richtige Abſchrift: Hansen, 
Kirchfpielfchreiber. 
MB 


Zweite Bekanntmachung. 

Wenn der Hufner Friedrich Avolpb Heid in Homs 
feld, Kloſters Itzeboe, feine dafelbft belegene Hufe an 
den Zimmermeifter Jobann Wulff in Neumünfter eigen- 
thümlich überlaffen und demfelben ein reines Profefs 
fionsprotocoll zu liefern verfprocen bat, fo werden, 
mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger, Alle und 
Jede, welhe an die zu Homfeld belegene Hufe des 
Friedrich Adolph Heid hypothecariſche oder. fonftige 
dinglihe Anfprüce zu baben vermeinen, hiedurch auf⸗ 
gefordert und befebligt, dieſe Anfprüce, bei Strafe 
des Verluftes derselben, binnen 12 Moden, vom 
Tage der lepten Bekanntmachung vieles Proclams 
angerechnet, bei dem Klöfterliben Protocolle in Itzehoe 
anzugeben, die ihre Anfrrüce begründenden Documente 
im Original zu produeiren, bralaubiate Abfchriften 
berfelben zurüdqulaflen und, infofern fie Auswärtige 
find, Proeuratoren zu, den Acten zu beftellen. 

Itzeboe, den. 6. Deiober 1862, 

7 Klöfterlihe Obrigfeir. : 
NM 9, 
‚Zweite Befanntmachung. 
Ertr. ded Proc. des Alften Stuͤcks M 2, 

Alle und Jede, melde am ven von dem Gaftwirtb 
Claus Sothmann verfauften, im Haart in Neumünfter 
belegenen, mit Nr, 49 im Brandcatafter bezeichneten 
Grundbeſitz nebft Kaufländereien dingliche nichtproto— 
eollirte Anſprüche und forderungen zu baben vermeis 
nen, müffen fib damit innerhalb 12 Moden, von ver 
legten Befanntmadung vieles Proclams angerechnet, 
bei Strafe des Berluftes derfelben, auf dem biefigen 
Königl. Actuariat, unter Beobabtung des Erforders 
lichen, melden. E 

— zu Neumünfter, ven 29, Sep— 


tember 1 : ©, Stemanıi. 


In fidem: ©. Rantzau, tonft. 
M 10. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr, des Procl: des Alften Stüds M 3. 
Ale und Jede, mit: Ausnahme der protocollirten 
Gläubiger, welde dingliche oder perfönlihe Anfprüde 


7° 


und Forderungen an die Goncurdmafle des biefigen 


Bürgerd und Mufiftus Johann Ehriftian Ludwi 
Hattendorf, namentih an das biefelbft Quartier ın 


Nr. 49 belegene Wohnhaus c. p. haben, ober Pfän« 
der von dem Gridar befigen,, müflen fi damit, bei 
Strafe der Ausfchliefung reip. des Berluftes der 
Anfprüde und Pfandrechte, innerhalb 12 Wochen, 
nad ver legten Befanntmadung dieſes Proclams, im 
Stadifecretariat rechtsbehörig melden. 

Decretum Segeberg, in Curia, den 8. Dct. 1862. 

(L. S. Bürgermeifter und Rath. 


M 11. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Bon Gerichtswegen 

wird auf Anhalten des Güterpflegers A. N, Stammer 
in Heide den fämmtlichen nicdhipretocollirten Gläubigern 
des Porzellanmalers Ebriftian Friedrich Braune eben- 
bafelbft, über deſſen Habe und Güter definitiv Concurs 
erfannt worden, biedurd aufgegeben, ihre —— 
und Anſprüche an ven beregien Cridaren, mögen fels 
bige beruben worin immer, infonderheit auch diejenigen, 
melde etwa and dem früber von dem Grivaren unter 
ver Firma F. Braune & Go. betriebene Porcelans 
geichäft wider ihn berzuleiten fein möchten, innerhalb 
12 Woden, von der legten Befanntmadung dieſes 
a. angerechnet, bei Vermeidung der Ausſchlie⸗ 
ung von der Concursmaſſe, in der Kirchipielfchreis 
berei zu Heide zur Angabe au bringen, und, infofern 
fie nicht in der Landſchaft Norderdſiihmarſchen wohn⸗ 
bafı find, einen Attenprocurator zu beftellen. 
Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 


den 25. September 1862. Hansen. 
In fidem: Scholtz. 
Pro copia: Wiencke. 
M: 12. 


Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 3Yften Stücks M 5. 

Ale und Jede, melde an den Nadlaf des am 

21. Juni d. 3. in Itzehoe verfterbenen ehemaligen 
Inſpectors und Gaffirers der Herrfchaft Breitenburg 
Peter Niffen, gebürtig aus Havetoft in Angeln, Erb» 
anſprüche ober fonflige Anfprüde glauben erheben zu 
fönnen, infonderbeit deſſen Mutterfchwefter Maria 
Ben früber in Flensburg, und deren etmwanige 
eibeserben, jedoch mit Ausnabme derjenigen Erben, 
welche bereits im Termin der Teftaments- Publication 
nambaft gemacht find, haben ihre Anſprüche, bei Strafe 
der Präclufion, binnen 12 Wochen, vom Tage ber 
legten Befanntmachung dieſes Proclams angerechnet, 
bei dem unterzeichneten Gericht gebörig anzumelden. 

Itzeboe, ven 18. September 1862. 

Klöfterlihe Obrigkeit. 





MM 13. 
Dritte und legte Befanntmachung. 

Ertr. des Proc. des 40ſten Erüde M 2. 
Nichtprotocollirte dingliche und perjönliche Anfprüche 
an die Berlaifenfhaft des wail. Claus Wragr, baupts 
fählid an die dazu gehörige in Hüttblef belegene 
Sechstelhufe ec. pert. find innerhalb 12 Moden, vom 
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, 
bei Strafe des Ausichluffes, im Segeberger Königl. 

Actuariate rechtögebörig zu melden. 

Srgeberger Amtsgericht, ven 27. September 1862, 

Pr. et Ass. jud. 
In fidem: -: Eh: F, Jacobsen. 


y 


M 14. je N Tr 
Dritte und legte Befanntmarhung.. 
Erir. des Procl. des 40ſten Stücks M3. ' 
Etwanige Forderungen und Anfprüde an ben 
Nachlaß des wail. Altentbeilers Hand Hinr. Süffe 
in Handftlve fine, bei Vermeidung des Berluftes 
derjelben, innerhalb 12 Woden, vom Tage der’ legten 
Befanntmadung diefes Proclams angerechnet, auf dem 
Konigl. Reinfelver Actuariar in rechisbehdriger Weife 
anzumelden. 
Königl. Reinfelder Amthaus zu Traventhal, den 
26. September 1862. 
G. Grothusen. 


In idem: WV. Bandissin. 


M 15. 
Dritte und lepte Befanntmahung. 
Ertr. des Procl. des Ofen Erüde N 4, 

Der feit vem Frühjahr. 1816. verſchollene Hans 
Gehrt aus Beivenfletb, welcher am 8. Februar. d. 9. 
fein TOſtes Lebensjahr zurüdgelegt hat, wird hiedurch 
aufgefordert, fi ‚innerhalb. 12. Wochen, vom Tage 
der legten Belanntmadhung dieſes Proclams an u 
net, auf der Königlichen Landſchreiberei zu Wilfter zu 
melden, mwibrigenfald er für sont erflärt und jein 
Vermögen an feine nächſten Erben wird ausgeliefert 
werben. — Zugleich werben Alle, melde Erb- oder 
fonftige Anfprühe an frin Vermögen zu haben. vers 
meinem, aufgeforbert, bei Strafe der Ausſchliehung 
und ewigen Stillſchweigens, ihre Anfprüde binnen 
gleicher Friſt bei der Königl. Landſchreiberei zu Wilfter 
orbnuungsmäßig anzumelven. 

Königlihes Gericht für dad Amt Steinburg. zu 
Itzehoe, den 1. Detober 1862. 

A. v. Heintze, conft, 


h 


Beilage 
um Ad. Stück der Holiteinifchen Anzeigen. 


Montag den 27. October 1862. 






Bekanntmachung. 

Auf Antrag des biejigen Bürgers und Fuhrmanns 
Peter Siems, welder wegen Altersihwäde feine Ans 
. gelegenbeiten felbft zu beforgen ſich nicht mebr im 
Stande fühlt, ift demfelben der biefige Bürger und 
Zimmermeifter Claus Block als Eurator für Perſon 


und Vermögen beſtellt worden. Es können demnach 
den Peter Siems betreffende Rechtsgeſchäfte nur mit 
deſſen gedachtem Gurator, Claus Blod, rechtsgültig 
eingegangen werden; weldes biedurd befannt ge— 
macht wird. 
Milfter, ven 21. October 1862. 
Der Magiftrat. 
In fidem: Rehbhoff. 


Teftaments : Publication. 


Nach erfolgtem Ableben des biefigen Eingefejjenen 
Aupreas Theodor Wilhelm Schmidt foll das von dem= 
felben gemeinſchaftlich mit feiner Ehefrau Johanna 
Ehriftiane Ehrifiine, geb. Mobr, unterm 13. Mai d. J. 
errichtete und gerichtlich deponirte Teftament am 

Mittwoch den 29. October d. J. 
Vormittags 12 Uhr, 
im biefigen Gerichte publicirt werden, was für Beis 
fommende hiedurch befannt gemadt wird. 

Deeretum Wandsbecker Juftitiariat bei Wands— 
bed, ven 21. October 1862. 

Reimers. 
Befanntmachung. 

In der Nacht vom 8.9. d. M. find auf dem 
Meierbofe Blomenatb mittelft Einfteinens nachbezeich— 
nete Silber und Goldſachen, dem Pächter Roggenbau 
gebörig, entwendet worden: 

2 filberne Poragelöffel, der eine inwendig vergoldet, 


14 de. Esßlöffel, obne Namen, 
2 m. do. auf der Nüdfeite des Stiel 
C. M. punetirt, 


2 do. do. J. M. punctirt, 

6 vo. Theelöffel W. K. punetirt, 

2 dv. do. S. R. 1860 punetirt, 

1 de. do. R. punctirt, 

1 do. Fiſchlöffel mit Perlmutterftiel. Auf ver 
Schaufel eingravirt das Bild „der Heiraths— 
antrag auf Helgoland“. 





1 filbernes Butter- und 1 do. Käſemeſſer mit Perls 

mutterftiel, 

I Zuderzange, 

4 Paar Meifer und Gabel mit filbernem Griff, 

2 filberne Salzſchaufeln, inwendig vergoldet, 

1 goldener Halsſchmuck, Kette mit 2 Troddeln, 

iv. do. von in Gold eingefaßten 

Granaten, wahrſcheinlich S. L. gezeichnet. 

Die refp. Gerichts- und Polizeibehörnen werden 
erfucht, auf dieſe Gegenftände vigiliren, ſolche nebft 
dem etwa verbäcdtigen Inhaber im Falle ver Bes 
tretung anbalten und davon ber unterzeichneten Bes 
börde Anzeige maden zu wollen. 

Segeberg, im Juftitiariat der Güter Seedorf und 
Hornftorf, ven 15. October 1862, 

Esmarch. 


Diebftahls: Anzeige. 


Zwifhen dem 8. und 10. d. M. find aus dem 
Brennereigebäube des Hufners Mittern in Neborft, 
biefigen Amts, 3 fupferne Röhren, I—1!/, ZoU im 
Durchmeſſer, 8-10 Fuß lang, per Stüf 6 # 38% 
R:M. an Werth, mittelft Einfteigens entwandt wors 
den. 

Alle Behörden des In» und Auslandes werden 
unter Zuſicherung der Koftenerftattung hiedurch vienfts 
lich erjucht, auf die obengedachten Gegenftände vigi— 
liren, diefelben ſowie event. verbäctige Perfonen ans 
balten und bievon dem Amtbaufe bebufs Veranlaffung 
des weiter Erforberliben eine Mitibeilung zugeben zu 
laſſen. 

Königliches Reinfelder Amthaus zu Traventhal, 
den 17. October 1862. 

Grothusen. 


Erledigter Steckbrief. 


Daß der mittelft Stedbriefes vom 4. d. M. vers 
folgte Johann Carl Ludwig Käder aus Kurzen 
Trechow zur Anhaltung gebracht, wird biemittelft bes 
fannt gemadht. 

Zegeberger Königl. Amtbaus, ven 21. October 

2. H. F. Jacobsen, conit. 


43 


Edictal : Eitationes. 


Auf Antrag der Ehefrau Pauline Albertine Laura 
Mever, geb. Hald, c. cur., Klägerin, wird deren (bes 
mann, der Schiffszgimmermann Johann Hinr. Meyer, 
Beklagten, welder, wie vorgeftelt, im Januar 1853 
nad Yluftralien ausgewandert ift und feit mehr als 
zwei Jabre feine Nächricht über ſich und feinen Aufs 
enthalt gegeben bat, biemit peremtoriſch geladen und 
befebligt, am bevorftebenden Dienstag deu 20. Janr. 
fünftigen Jahres, Vormittags 11 Uhr, vor dem als— 
dann in biefiger Probftei verfammelten Confiftorium 
zu erfheinen, zu vernehmen, was Klägerin wegen 
Eheſcheidung wider ibn vorbringen wird, darauf zu 
antworten und Spruch Redtens zu gemwärtigen, mit 
der auspdrüdliben Verwarnung, daß im Er e feines 
Ausbleibend auf ferneren Antrag der Klägerin im 
contumaciam wider ihn erfannt werden wird, was 
den Rechten gemäß. 

Wornach ſich zu adıten. 

Begeben Altona, im Königlihen Conſiſtorio, ven 
20. Ortober 1862. 

v. Scheele. H. F. Nievert. 


N 2. 

Wenn die Ehefrau Margaretha Lucie Maria Sievers, 
eb. Hellberg, e. cur., Klägerin, bei dem unterzeichneten 
onfifterium vorftelig gemadt, daß ihr Ehemann 

Ehriftian Friedr. Sievers, Beflagter, im Herbit 1854 
von bier fortgegangen ſei und ſeit fieben Jahren 
weder über ſich noch feinem Aufenthalt Nacricht ges 
geben babe und deshalb um Erlajlung einer Evictals 
eitation an ihren genannten Ehemann gebeten bat, 
fo wird in Stattgebung diefer Bitte Der genannte 
Ehriftian Friedr. Sievers biemittelft peremtoriich ges 
laden und befebligt, am bevorftehenten Dienstag ten 
20. Januar fünftigen Nabres, Vormittags 11 Uhr, 
vor dem alsdann in biefiger Probftei verfammelten 
Gonfiftorium zu erſcheinen, zu vernehmen, was feine 
obgenannte Ehefrau wegen böslicher Verlaffung und 
daher zu trennender Ehe wider ibn vorbringen werte, 
darauf zu amtmorten und Spruch Rechtens zu ger 
wärtigen, mit der ausprüdlihen Verwarnung, daß 
im Ausbleibungsfalle auf ferneren Antrag der Klä— 
gerin in contumaciam den Rechten gemäß wider ibn 
werde erkannt werden. 
Wornach fid zu achten. 
Gegeben Altona, im Königlihen Conſiſtorium, den 
20. October 1862. 
v. Scheele. H. F. Nievert. 


M 3. 

Auf ven bei dem unterzeichneten Confiftorium ges 
ftellten Antrag der Ehefrau Margaretha Augufte Dens 
riette Bergmann, geb. Peterjen, cum cur. biejelbft, 
Klägerin, um Erlaffung einer Evictalcitation an ihren 
Ehemann Theodor Heinrich Friedrid Bergmann, Bes 


klagten, welcher vor ungefähr ſechs Jahren heimlich 
und bösli ſich von ihr entfernt und feit diefer Zeit 
feine Nachricht über fih und feinen Aufenthalt gegeben 
babe, wird legterer biemir peremtoriſch geladen und 
befehligt, am Dienstage den 20. Januar fünftigen 
Jabres, Vormittags 11 Uhr, vor dem alddann in 
biefiger Probftei verfammelten Eonfiftorium zu erfceis 
nen, zu vernehmen, was feine genannte Ehefrau wegen 
bösliher Berlaffung und vaber zu trennenvder Ebe 
wider ihn vorbringen werbe, barauf zu antworten 
und Spruch Nedtens gu gewärtigen, mit der aus— 
brüdliden Berwarnung, daß im Ausbleibungsfalle 
auf ferneren Antrag der Klägerin in contumaciam 
den Rechten gemäß wider ibn werde erkannt werten. 
MWornad) derſelbe fich zu achten. 

Gegeben Altona, im Königlichen Confiftorium, ven 

20, Detober 1862. 
v.. Scheele. H. F. Nievert. 


X 4. 

Auf den bei dem unterzeichneten Conſiſtorium ge— 
ftellten Antrag der Ehefrau Johanna Dorothea Elſabe 
Bergmann, geb. Hörmann, cum eur, Klägerin, um 
Erlaffung einer Cvictaleitatiom an ibren Ebemann 
Charles William Daviv Bergmann, Bellagten, mwels 
cher fi im Erptember 1860 beimlih von ibr entfernt 
und feit diefer Zeit Feine Nachricht über fi und ſei— 
nen Aufenthalt gegeben babe, wird legterer hiemittelſt 
peremtorifch geladen und befebligt, am Dienstag den 
20. Januar fünftigen Jahres, Vormittags 11 Ubr, 
vor dem alsdann in birfiger Probftei verfammtelten 
Eonfiftorium zu ericeinen, zu vernehmen, was feine 
vorgenannte Ehefrau wegen böslier Verlaſſung und 
daber zu trennenper Ebe wider ihn vorbringen werte, 
darauf zu antworten und Sprud Rechtens zu ge: 
wärtigen, mit der ausdrücklichen Verwarnung, daß 
im Ausbleibumgsfalle auf ferneren Antrag der Klä— 
gerin in eontumaciam den Rechten gemäß wider ibn 
werde erfannt werben. 

Wornach fi zu achten! 

Gegeben Altona, im Königlichen Confiftorium, ven 
20. October 1862. 

v. Scheele. H. F. Nievert. 
"5. 

Auf Antrag ver Anna Helene Friedericke Peterfen, 
geb. Nidleffien, eum eur., Stlägerin, wirb deren Ehe— 
mann, ber frübere biefige Bürger und Frifeur Ehriftopb 
Heinrich Ehriftian Pererien, Beflagten, mwelder, mie 
vorgeftellt, Anfangs Juni 1856 nad Si-Auſtralien 
ausgewandert ift und feit mehr ala zwei Jabren feine 
Nachricht über fih und jeinen Aufenthalt gegeben bat, 
biemit  peremtorifh geladen und befebligt, am bevor— 
ftebenden Dienstag den 20. Januar fünftigen Jabres, 
Vormittags 11 Uhr, vor dem alsvann in biefiger 
Probftei verfammelten Confiftorium zu erfheinen, zu 
vernebmen, was Klägerin wegen Eheſcheidung gegen 


271 





ihn vorbringen wird, darauf zu antworten und Spruch 
Rechtens zu gewärtigen, mit der ausprüdlichen Ver⸗ 
warnung, dab im Falle feines Ausbleibens auf fer« 
neren Antrag der Klägerin im contumaciam wider 
ibn erfannt werden wird, was den Rechten gemäß. 
Wornady fib au achten. 

Gegeben Altona, im Königlichen Gonfitorium, ven 

20. Dectober 1862. 


v. Scheele. H. F. Nievert.: 
Proclamara. 
M 1 


Erfte Bekanntmachung. . 

Wenn von dem Fledensbürger A. N. Stammer 
in Heide, als Güterpfleger der Nachlaßmaſſe des 
Poftmeifters, Juſtizralh Sobannfen, wall. im Heide, 
behufs Heritellung eines reinen Maflebeftanres und 
Sicherung der Maſſe gegen etmanige Anſprüche Dritter 
auf die Erlaffung eines landüblichen Proclams ans 
getragen worden: 

Co werden von Obergerichtswegen in Deferirung 
biefer Bitte ‚Alle und Jede, mit alleiniger Ausnabme 
eiwaniger protmeollirter Gläubiger, melde an ven 
Nachlaß des om 24, Aug. d. 3. in Heide verftorbenen 
—— Juſtizrath Chriſtian Auguſt Johannſen 

nfprüde und Forderungen irgend welcher Art, ind 
befonvere aus ven von bem Werftorbenen als Pofts 
meifter geführten Amtsgefchäften, machen zu können 
vermeinen, bei Strafe des Ausiclufles und des ewi— 
gen Stillſchweigens, biedurch aufgeforvert und befeh— 
ligt, diefe ihre Forverungen und Auſprüche innerbalb 
12 Wocen, vom Tage der legten. Bekanntmachung 
des Procamd angerechnet, unter Wahrnebinung des 
Rechtserforderlichen ſowohl binfichtlid der zu beftellen- 
den Prorurasur als. der vorzuzjeigenden Driginalvocus 
mente, bei dem Kanzelei- und Übergerichtejecretair 
von Prangen biefelbft gebörig anzumelden. 

Wornach ſich zu acıten. 

Urkundlich unterm vorgeprudten größeren Gerichts— 
Snfiegel. Gegeben im Königl. Holfteiniiben Ober: 
gericht zu Glüdftant, ven 18. October 1862, 

(L. S.) v. Sehirach.  Henrici. 


v. Prangen. 
M 2. 
Erfte Befanntmadung. 
Von Geridtömegen. 

Da vie, Ebefratt des Johann Claus Hinr. Zee: 
mann, Gatbarina, geb. Meder, in Feddringen geftorben 
ift und unmündige Kinder zu ibrem Nachlaß als Erben 
coneurriren, der Ehemann derſelben aber den Nachlaß 
feiner genannten Ebefrau zur gerichtlichen Regulirung 
verftelit bat: fo ergebet auf Inſtanz des Herrn Kirch— 
fpielvogts Meßner in Demmingftebt an die nichtpro—⸗ 
tocollirten Gläubiger und Pfandinbaber der geraten 
Verftorbenen biemit der Befebl, ibre Anfprüce, wie 





auch Pfänvder, bei Berluft derſelben, binnen 12 Wochen, 
nad der legten Bekanntmachung diefes Proclams, Aus⸗ 
at nad vorber beftellter Aetenprocuratur, in der 
Kircipielichreiberei zu Heuſtedt anzugeben, demnächft 
aber das Weitere zu gewärtigen. 


Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Meldorf, 
den 14. Detober 1862. 
Müllenhoff. 


(L. S.) . 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 
M 3. 
Erſte Bekanntmachung. 
Wenn zufolge geſchehener Anzeige nachbenannte 
nichtprotocollirte Schuldſcheine der —2* Spar⸗ und 
Leihkaſſe verloren gegangen find und daher von Bei— 
fommenden auf Erlailung eines Mortificationsproclame 
angetragen worden. ift, werben in Deferirung diefer 
Bitte Alle und Jede, melde Anſprüche an folgende 
Dorumente, als: 

1) einen Sparkaſſenſchein Nr. 5845 vom 2. Juli 
1842, ausgeftellt an Elaus Sievers in Ellerdorf 
und Johann Butenibön in Mortorf, ald Bor: 
münder für Claus Hinrich Schumann über 
75 # ». Cour,, jegt 40 Pf R.-M.; 

2) einen Sparfaflenicein Nr. 6307 vom 1. April 
1843, groß 50 $ ». Cour., jegt 26 „# 64 2 
R.⸗M.; Ereditor Arbeitsmann Jacob Schmidt 
in Rendsburg; 

3) einen do. Nr. 9469 vom 10. April 1847, groß 
100 # v. Cour., jetzt 533,* 32 2R:-M.; 
Creditrix Fräulein Wilhelmine von Küble; 

4) einen do. vom 11. Dec. 1847, Nr. 9989, groß 
25 # v. Cour., jegt 13 $ 32 2 R-M.; 
Greditrir Dorothea Sophie Milbelmine Golde 
bed in er 

5) einen do. Nr; 11,977 vom 7. Juni 1851, groß 
50 4 v. Eour., jegt 26 »P 64 4 R.:M.; Tre— 
ditrir Julie Franziska Neiff in Rendsburg; 

6) einen do. Nr. 13,166 vom 4. Dec. 1852 über 
300 # v. Eour., jegt 160 P R.-M.; Erevitor 
Vogt Hinrib Dobrn zu Zteinwehr; 

7) einen do. Wr. 14,062 vom 26. Nov. 1853, groß 
50 # v. Cour., jegt 26 # 61 2 R=M.; Tres 
Er Johann Pabl, Dienftfnedt in Ofterrönns 
eldt; 

8) einen to. Nr. 16,803 vom 16. Mai 1857, groß 
160 SP R.M.; Erevitor Trainfuticher Chriſtian 
Diedrib Suhr in Rendsburg; 

9) einen do. Nr. 17,692 vom 22. Mai 1858, groß 
160 F R.:M.; verfelbe Creditor; 

10) einen de. Nr. 18,468 vom 7. Mai 1859, groß 

150 AP R+M.; derfelbe Ereditor; 

einen do. Nr. 18,469, groß If 3ZLER:M,, 
vom 7. Mai 1859; verfelbe Erevitor, 

zu baben vermeinen, mit alleiniger Ausnahme ver 
vorbenannten Ereditoren, biemit aufgefordert und an— 


11 


272 


gemwielen, folche ibre emwanigen Anfprüce, bei Verluſt 
derielben und bei Vermeidung der Mortificirung ber 
vorgenannten Documente, binnen 12 Wochen, von 
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, im 
ſtädtiſchen Actuariate biefelbft, Auswärtige unter Pror 
euraturbeftelung, gebörig anzumelden. 

Renpsburg, den 14. October 1862. 


L.S. Der Magiftrar. 
(c) er er Magiftra 


Erſte Bekanntmachung. 

Auf den Antrag. Beifommenvder werden Ale und 
Jede, . mit alleiniger Ausnahme ver protocollirten 
Gläubiger, welde j 

A. an nachbenannte Grunpftüde und die davon zu 

trennenden Landflächen, als: ö 

1) an die halbe Hufe Nr. 42 des Hans Göttſch 
in Wiſch und an die von der dazu gehörigen 
Koppel „Riebberg” abzulegenden 2 Spint 
Saat Landes; 

2) an die halbe Hufe Nr. 12 des Hans As— 
mus Lamp in Crumbeck und Die Davon zu 
trennende alte Abjcievsfathe c. p. nebft 
Garten; 

3) an die Hufe Nr. 1 des Bauervogis Marx 
Götiſch in Crumbeck und das auf der dazu 
gebörigen Koppel „Wurth“ erbauete und 
davon zu trennende Haus nebit Garten; 

B. an nacbenannte verfaufte Grunpftüde, ale: 

1) das Haus Nr. 377 des Hans Chriftian 
Friedrich Lill in Preeg; 

2) das Haus Nr. 276 des Schlachters Heins 
rich Ebriftian Friedrich Weinlandt in Preetz, 

aus irgend einem Grunde dingliche Forderungen und 
Anfprüce zu haben glauben, gegen die Trennung ver 
sub A 1 bis 3 gedadten Grunpftüde Einfprüde ers 
beben und bei Einrichtung der neuen Folien für fels 
bige im Schuld- und Pfanpprotocolle berüdfichtigt 
werden mollen, hiedurch aufgefordert und befebligt, 
fih damit, reſp. bei Sırafe der Ausſchließung, ver 
Nichtberückſichtigung und Des Berluftes ihres ins 
fprucdhsrechtes, innerhalb 12 Woden, von ver legten 
Befanntmahung dieſes Proclams angerechnet, ord« 
nungsmäßig auf biefiger Kloſterſchreiberei zu melden 
und ibre Gerechtſame wahrzunehmen. 

Klöfterlibe Dbrigfeit zu Preeg, ven 20. October 
1862. ©. v. Qualen. 

N 5. 
Erfte Bekanntmachung. 

Wenn auf geihebene Infolvenzerflärung über bie 
Habe und (Hüter des biefigen Bürgers und Schneiders 
meiſters Johann Friedrich Schriewer, unter Vorbehalt 
der Einreden der Gläubiger, Concurs erkannt iſt, ſo 
werden Alle und Jede, mit Ausnahme der protocol— 


Hirten Gläubiger, welde an vie Concursmaſſe, na- 
mentlih an das biefelbft Quart. 4 Nr. 42 belegene 
Wohnhaus cum pert. dingliche oder perfönlihe Ans 
fprüde oder Forderungen zu haben vermeinen oder 
fänder von dem Cridar befigen, biedurd befehligt, 
ch damit, bei Strafe ver Ausihließung, reip. des 
Verluſtes der Anfprüde und Pfandrechte, Auswärtige 
unter Beftellung von Actenprocuratoren, innerbalb 
12 Wocden, vom Tage ver legten Belanntmachung 
dieſes Proclams angerechnet, im biefigen Stadiſecre⸗ 
tariat zu melden, die ihre Gerechtfame begründenden 
Documente in Original zu produeiren und in beglaus 

bigter Abſchrift zurüdzulaffen. 
Decretum 

862. 

(L. S.) 


egeberg, in euria, den 20, October 


Bürgermeifter und Rath. 


M b. 
Erſte Bekanntmachung. 

Wenn auf Andringen eines protocollirten Gläubi— 
gr der Öffentliche Verkauf des dem Färber Friedrich 

rügmann zu Sülfelo gehörigen Wohnbaufes c. p 
erfannt worden, jo werden Alle und Jede, welde 
nicht protocollirte dingliche Rechte, Forderungen und 
Anfprüde an diefes Grundſtück zu haben vermeinen, 
folde feien von mwelder Art und rübren ber, aus 
weldem Grunde fie wollen, bei Strafe der Aus— 
ſchliehung, biemittelft gerichtsfeitig aufgefordert, ſich 
innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Befannts 
machung dieſes Proclams angerechnet, hieſelbſt anzu⸗ 
geben, die etwanigen Belege ihrer Angaben ur⸗ und 
abſchriftlich einzuſſefern und, wenn Auswärtige 
find, zugleid Actenprocuratur unter Borfteler Ges 
richtöbarfeit zu beftellen. 

Decretum Ahrensburg, im Auftitiariat des adel. 
Guts Borftel, ven 22, Dctober 1862. 

Huss. 
FR 73 7. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Erır. des Procl. des Aljten Stüds M 2. 

Ale und Jede, melde an den von dem Gaftwirtb 
Claus Sothmann verfauften, im Haart in Neumünfter 
belegenen, mit Nr. 49 im Branpecatafter bezeichneten 
Grunpbefig nebft Kauflänvdereien dingliche nichtproto= 
collirte Anſprüche und Forderungen zu baben vermei— 
nen, müſſen fih damit innerhalb 12 Woden, von der 
legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, 
bei Strafe des Berluftes derfelben, auf dem biefigen 
Königl. Actuariat, unter Beobachtung des Erforder— 
lidyen, melden. 

Königl. Amthaus zu Neumünfter, den 29, Sep— 


tember 1862. v. Stemann., 


In fidem: ©. Rantzau, conft. 





Beibhbage 
zum 44. Stuͤck der Holſteiniſchen Anzeigen. 


Montag den 5. November 1862. 





Dinggerichte: Termine im Amte Rendsburg. 
Für vie Kirchſpiele Hohenweſtedt und Nortorf 


Montag den 15. December d. J. reip. Vormittags 
10 Uhr und Mittags 12 Uhr. 

Für die Kircfpiele Schenefelvt und Kellinghuſen 
Mittwoch ven 17. December d. 3. refp. Vormittags 
11 Ubr und —— 1 Uhr. 

Zur Beglaubigung: 


Belanntmachungen. 
Kt 


Brenning. 


Auf Antrag des hiefigen Bürgers und Fuhrmanns 
Peter Siems, weldyer wegen. Altersihwäde feine Ans 
gelegenbeiten jelbft zu beforgen ſich nicht mehr im 
Stande fühlt, ift bemjelben ver biefige Bürger und 
Zimmermeifter Claus Blod als Eurator für Perjon 
und —— beſtellt worden. Es fönnen demnach 
den Peter Siems betreffende Rechtsgeſchäfte nur mit 
deſſen gedachtem Curator, Claus Blod, rechtsgültig 
eingegangen werben; welches hiedurch befannt ge— 
macht wird. 

Wilſter, ven 21. October 1862, 

Der Magiftrat. 
In fidem: Relhoff. 
M 2. 

In ver Nacht vom 8,9. d. M. find auf dem 
Meierhofe Blomenath mittelft Einfteigens nachbezeich⸗ 
‚ nete Eilber- und Golbfaden, dem Pächter Roggenbau 
gebörig, entwendet worden: 

2 filberne Potagelöffel, ver eine inwenvig vergoldet, 


14 do. Esßlöffel, ohne Namen, 

2 de. do. auf der NRüdfeite des Stiels 
€. M. punctirt, 

2 be. bo. J. M. punetirt, 

6 do. Theelöffel W. K. punetirt, 

12 do. do, S. R. 1860 punetirt, 

11 do. de. R. punctirt, 

1 do. Fifchlöffel mit Perlmutterftiel. Auf der 


Schaufel eingravirt das Bild „ver Heirathe- 
antrag auf Helgoland“. 

1 filbernes Butter» und 1 do. Käſemeſſer mit Perls 
mutterftiel, 

1 Zuderzange, 

4 Paar Meffer und Gabel mit filbernem Griff, 


2 filberne Salzſchaufeln, inwendig vergoldet, 

1 goldener Haldihmud, Kette mit 2 Troddeln, 

I dv. do. von in Gold eingefaßten 

Granaten, wahrfheinlihd S. L. gezeichnet. 

Die reip. Gerichtd- und Polizeibehörden werden 
erfucht, auf viefe Gegenſtände vigiliren, folde nebft 
dem etwa verbäctigen Inhaber im falle der Bes 
tretung anbalten und davon ber unterzeichneten Bes 
börde Anzeige machen zu wollen. 

Ergeberg, im Juftitiariat ver Güter Seedorf und 
Hornfterf, ven 15. Drtober 1862. 

Esmarch. 


Proclanıara. 


MI. 
Erſte Bekanntmachung. 
Von Gerichtswegen 

wird auf Anbalten der Königlichen Kirchſpielvogtei zu 
Albersvorf, als beifommender Erbregulirungsbebörde, 
Allen und Jeden, welde an den wegen Goncurrenz 
eined unmündigen Miterben ver gerictliben Behands 
lung unterjogenen geringfügigen Nadlaß des mit 
Tode abgegangenen Dienfiknehte Hans Petere, mail. 
in Tennsbüttel, nidtprotocollirte Anſprüche ober 
zu zu baben vermeinen, in Gemäßbeit 

eferiptd des Königlichen Obergerihtd zu Glüdftabt 
som 22. Auguft d. 3. biedur aufgegeben, biefelben 
innerhalb 6 Wochen, von der legten Bekanntmachung 
dieſes Droclamd angerechnet, Auswärtige nad vor— 
ängig beftellter Actenprocuratur, in der Königlichen 

irchſpielſchreiberei zu Alberdtorf, und zwar bei Ders 
uf ihrer Forderungen und Pfandredte, gehörig ans 
zugeben. 

Wornach ſich zu achten. 

5* Süderdithmarſcher Landvogtei zu Meldorf, 


den 22. Detober 1862. 
Müllenhoff. 


(L. S.) 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


M 2. 
Erfte Bekanntmachung. 
Bon Geridhtöwegen. 

Da die Nachlaßmaſſe des verftorbenen Maurers 
Auguft Fleifher in Marne wegen Vorhandenſeins 
abmejender Erben ver gerichtlihen Behandlung bat 
unterzogen werben müffen, fo ergebet auf Anbalten der 

44 


274 


Königl. Kirchfpielvogtei zu Marne, ald beifommender 
Erbregulirungsbebörde, an Alle, welche an die gedachte 
Nahlafmaffe nichtprotocollirte Anfprühe zu haben 
vermeinen, biedurd der Befehl, dieſelben innerhalb 
12 Wochen, von der legten Bekanntmachung biefes 
Bm angeredhnet, Auswärtige nad vorgängig 
eftellter Actenprocuratur, in ber ac Kirchſpiel⸗ 
ſchreiberei zu Marne, und zwar bei Verluſt ihrer 
Forderungen und etwanigen Pfandrechte, gehörig an⸗ 
zugeben. 

Zugleich wird die angeblich nach Amerika ausge⸗ 
wanderte Tochter des defuncti, die Ehefrau Marie 
Frieverife Hargen, geb. Fleiſcher, hiedurch aufgeforbert 
und geladen, binnen gleicher Friſt entweder perfönlich 
oder per mandatarium ihre Erbgeredtfame an den 
gedachten Nachlaß in ver Königl. Kirchſpielſchreiberei 
zu Marne gehörig wahrzunehmen, im Widrigen es 
mit dem ibr zufallenden Erbtheil nad der Verord⸗ 
nung vom 9. November 1798 verhalten und die Ans 
ordnung einer Quratel vorgenommen werben würde. 

ornad ſich zu achten. 
SE Süderdithmarſcher Yandvogtei zu Meldorf, 


ben 24. Dee 1862. Mültenhoff 
.8. üllenkoff. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


M 3. 
Erfte Befanntmadung. 

Ale und Jede, mit Ausnahme der protocollirten 
Glänbiger, welde an die von dem bisherigen Par— 
celiften zu Rethwiſchfeld Hans Jochim Friedrich Mett 
an die Armencommüne des Amtes Netbwiich, Kirch— 
fpield Oldesloe, verkaufte Rethwiſcher Parcelenftelle 
Anfprühe und Forderungen zu baben vermeinen, 
werden auf Anbalten Beifommenvder hiedurch aufges 
fordert und befehligt, ſich damit, bei Verluſt derjelben, 
innerhalb 12 Woden, von der legten Bekanntmachung 
angerechnet, auf der Königl. Rethwiſcher Amtftube zu 
melden, die ihre Forderungen begründenden Docus 
mente im Driginal zu probueiren und beglaubigte 
Abſchriften beim Angabeprotocoll zurüdzulaffen, wobei 
Auswärtige gehörige Actenprocuratur zu beftellen haben. 


Königl. Rethwiſcher Amtbaus zu Traventhal, den 
17. October 1862, 
G. Grothusen. 
In fidem: E. v. Colditz. 
MA. 


Zweite Ser 

Wenn von dem Fledensbürger A. N. Stammer 

in Heide, als Güterpfleger der Nachlaßmaſſe bes 

Poftmeifters, Juſtizrath Johannſen, wail. in Heide, 

bebufs Herftelung eined reinen Maffebeftandes und 

Sicherung der Maſſe gegen etwanige Anſprüche Dritter 

auf die rlaffung eined landüblichen Proclamd ans 
getragen worden: 

So werben von Obergerichtswegen in Deferirung 


biefer Bitte Ale und Jede, mit alleiniger Ausnahme 
etwaniger protocollirter Gläubiger, welde an ben 
Nachlaß des am 24. Aug. d. 3. in Heide verftorbenen 
eg Juſtizrath Chriſtian Auguf Johannſen 

uſprüche und forderungen irgend welcher Art, inds 
befondere aus den von dem ®erftorbenen als Poſt⸗ 
meifter geführten Amtsgefhäften, maden zu fönnen 
vermeinen, bei Strafe des Ausihluffes und des ewi⸗ 
gen Stillſchweigens, biedurd- aufgefordert und. befeb- 
igr dieſe ihre Forderungen und Anſprüche innerhalb 
12 Wochen, vom Tage ver legten Bekanntmachung 
bes Proclamd angerechnet, unter Wahrnehmung tes 
Rechiserforderlichen ſowohl binfichtlich der zu beftelen- 
den Procuratur als der vorzuzeigenden Driginaldorus 
mente, bei dem Kanzeleis und Obergerichtdjecretair 
von Prangen biefelbft gebörig anzumelden. 

Wornach fi zu achten. 

Urfundlid unterm vorgedrudten größeren Gerichts— 
Infiegel. Gegeben im König. Holfteiniihen Obers 
gericht zu Glüdftadt, den 18. October 1862. 

(L. S.) v. Schirach. Henrici. 


v. Prangen. 
v 5. 
Zweite Bekanntmachung. 

Auf den Antrag Beikommender werden Alle und 
Jede, mit alleiniger Ausnahme der protocollirten 
Gläubiger, welche 

A. an nachbenannte Grundſtücke und die davon zu 

trennenden Landflächen, als: 

1) an die halbe Hufe Nr. 42 des Hans Göttſch 
in Wiſch und an die von der dazu gehörigen 
Koppel „Riebberg“ abzulegenden 2 Spint 
Saat Landes; 

2) an vie halbe Hufe Nr. 12 des Hand Nds 
musd Lamp in Crumbed und die Davon zu 
trennende alte Abſchiedskathe e. p. nebit 
Garten; 

3) an die Hufe Nr. 1 des Bauervogis Marr 
Göltſch in Crumbeck und dad auf der dazu 
gehörigen Koppel „Wurth“ erbauete und 
davon zu trennende Haus nebft Garten; 

B. an nadbenannte verfaufte Grunpftüde, ald: 

1) das Haus Nr. 377 des Hand Ehriftian 
Friedrid Lill in Preeg; 

2) das Haus Nr. 276 tes Schlachter Heine 
rich Chriftian Friedrich Weinlandt in Preeg, 

aus irgend einem Grunde dinglide Forderungen und 
Anfprüce zu baben glauben, gegen die Trennung ver 
sub A 1 bis 3 gedachten Grundftüde Einfprüce ers 
beben und bei Einrichtung ver neuen Folien für fels 
bige im Eduld» und Pfantprotocolle berückſichtigt 
werden wollen, hiedurch aufgeforvert und befehligt, 
ſich damit, refp. bei Strafe ver Ausſchließung, der 
Nichtberückſichtigung und des Berluftes ihres Ein— 
ſpruchsrechtes, innerhalb 12 Moden, von der legten 
Befanntmahung dieſes Proclams angerechnet, ord= 


275 





ungsmäßig auf biefiger Klofterfchreiberei zu melven 
nd ibre Geredhtfame wahrzunehmen. 

Klöfterlihe Obrigfeit zu Preeg, ven 20. October 
862. Pr €. v. Qualen. 


Zweite ——— 

Nachdem über die Habe und Güter des Hof— 
eſitzers Bernhard Wilhelm Johann Gottfried Si⸗ 
nonis zu Heuerftubben unterm 9. d. M. der Concurs 
‚er Gläubiger für Recht erfannt ift, werden hiedurch 
{le und Jede, mit Ausnahme der protocollirten Eres 
itoren, welche an denfelben, jegt deſſen Concursmaſſe, 
Forderungen und Anſprüche zu haben vermeinen, aufs 
jefordert und befebligt, diefe ihre vermeintlihen Ans 
prüche, bei Strafe ver Ausfchließung von der Maffe 
ınd des ewigen Stillſchweigens, innerhalb 12 Wochen, 
son der legten Befanntmadung dieſes Proclams ans 
jerechnet, im Abhrensböder Actuariat zu Plön anzus 
— Auswärtige haben Actenprocuratur zu bes 
ellen. 

Zugleid wird biedurd befannt gemadt, daß das 
ınterm 20. Auguft d. 3. über den Grundbeſitz des 
Tridars erlaffene Subhaftationdproclam, jo wie ber 
uf den 25. d. M. anberaumte betreffende Verkaufs⸗ 
termin bievurd wegfällig werden. 

Königliches Ahrensböcder Amthaus zu Plön, den 
14. October 1862. WW. C. v. Levetzau. 

In fidem: Feldmann, conft. 
M 7. 
Zweite Bekannimachung. 

Alle und Jede, welche an nachfolgende wegen 
Unbekanntſchaft oder Abweſenheit der Erben in ger 
richtliche Behandlung genommene geringfügige Nach— 
laßmajfen: 

1) den Nachlaß der Wittme des mail. Claus Hinr. 

Krohn in Kummerfeld, Namens Anna Mars 
A geb. Maad, geftorben ven 10. Auguft 


1861, 
2) den Nadlaß des am 5. März 1962 in Schulau 
unverehelicht verftorbenen Eduard Ruben Hein 
aus Hambnrg, 
3) den Rachlaß der am 2. Januar 1862 in Pinner 
berg kinderlos verftorbenen Wittwe ded wailand 
Häuerlingd Hans Midael Krobn, Namens 
Wiebfe, geb. Brilon, 
Erb» oder fonftige Anfprüde und Forberungen zu 
baben vermeinen, müſſen jolde innerhalb 12 Moden, 
vom Tage der legten Befanntmahung dieſes Proclams 
angerechnet, sub pena praclusi, im Actuariate bed 
Gerichts rechtsbehörig anmelden, Auswärtige unter 
Beftellung eines Actenprocuratore. 

Pinneberger Concurd= und Erbtheilungsgeridht, 
den 11. Detober 1862. 

Wommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens. 


Mohrdiek. 


M 8. 
Zweite Bekanntmachung. 
‚Ertr. des Procl. des 42ſten Stüds M 1. 
Nichtprotocollirte —— und Anſprüche an 
nachſtehende unter gerichtliche Behandlung genommene 
— — 
) die geringfügige Maſſe der wailand Eheleute 
Oelrich Hansfen und Hebcke, geb. Bu 
Pr dem St, —— s — 
an die geringfügige Maſſe der wail. Eheleute 
Jürgen Hinrich Shrifiopher Brandt — 
Elſabea, geb. Rohde, ebendaſelbſt, 
ſo wie etwanige Pfandgerechtſame an dieſe Maſſen 
find, sub pena præelusi, innerhalb 12 Wochen, vom 
Zage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, in der Königlichen Kirchfpielfchreiberei zu 
Marne rechtsgehörig wagen 
G. W 


Meldorf, den 9. October 1862. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


Mg, 
Zweite Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des A2ften Studs M 3. 

Ale dinglichen Anſprüche, mit Ausnahme der pros 
toroliirten, an die Stellen reip. des Anbauers Hans 
Hinr. Peper zu Treuholz und des Halbhufners Hang 
Hinr. Friedr. Barckmann in Pölig find, bei Verluſt 
derfelben, innerhalb 12 Wochen, nad der legten Bes 
fanntmacdung biefes Proclams, reip. auf der Königl. 
Amtftube zu Rethwiſch und im comb. adel. Guis— 
gericht für Pölig zu Oldesloe orbnungsmäßig anzu— 
melden. i 

Grgeben Königlihes Rethwiſcher Amtbaus zu 
Zraventhal und im comb. abeligen Gutsgerichte für 
Pölig ꝛc. zu Oldesloe, den 25. Eeptember 1562. 


Grothusen. E. v. Colditz. 
In fidem: E. v. Colditz, 
A 10. 


Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des A2ften Stücks MA. 

Mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Credi— 
toren müſſen fih Ale und Jede, welde aus irgend 
einem Grunde Forderungen und Anſprüche an ven 
Eingefeffenen Kaufmann Johann Bielenberg in 
Elmshorn oder deſſen dafelbft belegenes Wohnhaus 
e. p. zu haben vermeinen oder Pfänder von ihm bes 
ſihen, damit, bei Strafe refp. des Ausfhluffes von 
diefer Concursmaſſe und des Berluftes ihrer Pfands 
rechte, binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Bes 
kanntmachung dieſes Prorlamd angerechnet, bei dem 
unterzeichneten Gerichte rechtöbehörig zu melden. 
— Adminiſtratur zu Ranzau, den 11. Octbr, 


A. v. Moltke. 


276. 


M 11. 
Zweite Belanntmadung. 
Erır. des Procl. des A2ften Stücks WM 5. 

Alle und Jede, welde an die Nachlaßmaſſe des wail. 
Bortlieb Heinrih Laage in Niendorf Anfprüde und 
Forderungen irgend einer Art zu haben vermeinen, 
müffen foldpe innerhalb 12 Wochen, vom Tage ber 
legten Bekanntmachung dieſes Proclams, welches event. 
— als Concursproclam gilt, angerechnet, im 

etuariate des Gerichis, sub peena præeelusi, an⸗ 
melden. 

Pinneberger Coneurs⸗ und Erdbtheilungsgericht, 
ben 9. October 1862. 1 

Wommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens. 


Mohrdiek. 
N 12. 
Zweite —— 
Extr. des Procl. des Aöften Stüds M 5. 

Ale und Jede, mit Ausnahme der protocollirten 
Gläubiger, welche dingliche oder perfönlihe Forderun⸗ 
En und Anſprüche an die Eoncurdmaffe des biefigen 

ürgerd und Schneidermeiſters Johann Friedrich 
Schriewer, namentlich an das biefelbft Du, 4 Nr. 42 
belegene Haus cum pert. haben oder Pfänder von 
dem Cridar befigen, müſſen ſich damit, bei Strafe der 
Ausichließung, reip. des Berlufted der Anfprüde und 

fandredhte, innerhalb 12 Wochen, nad ber legten 

efanntmachung diefes Proclams, im biefigen Stadt⸗ 
fecretariat rechtsbehörig melven. 

Decretum Segeberg, in curia, den 20. Detober 

(L. S.) Bürgermeifter und Rath. 
M 13. 
Zweite Befanntmadung. 
Extt. des Procl. des 48ſten Studs M 6. 

Nichtprotocollirte dingliche Rechte, Forderungen und 
Anſprüche an das Wohnhaus e. pert. des Färbers 
Friedrich Brügmann zu Sülfeld ſind, bei Vermeidung 
der Ausſchließung, binnen 12 Moden orbnungemäßig 
biefelbft anzugeben. 

Decretum Ahrensburg, im Juftitiariat des adel. 
Guts Borflel, ven 22. October 1862. = 

ss. 


14. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Bon Gerichtswegen 
werben auf Antrag des Herrn Kirchſpielvogts Hedde 
in Hennftedbt und, nachdem zur Regulirung der bes 
treffenden Concursmaſſe das Ereditrecht ertheilt worden 
if, die Ereditoren bed Buchbinders W. Oftboff in 
Hennftebt, jedoch mit gefeglicher Ausnahme der pros 


— 


tocoſlirten, hiemittelſt geladen, alle ihnen gegen den 
Cridat W. Oſthoff in Hennſtedt zuſtehenden Anfprüde 
und Forderungen (und zwar bie Auswärtigen nach 
beftellter Metenprocuratur) in ber Kirhfpielfkreibene 
zu Hennftedt innerhalb 12 Woden, von dem Tage 
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, gehörig 
anzugeben und verzeichnen zu laflen, mit vem Bes 
merfen, daß fie im Widrigen von dieſer Mafle werten 
ausgeſchloſſen werden. 
Wornady ſich zu achten. 
Königl. Norderdiihmarſiſche Landvogtei zu Heibe, 
den 2. Ortober 1862, . Hansen. 
In fidem: — 
Für richtige Abſchrift: sen, 
Kirchſpielſchreiber. 
M 15 


Dritte und legte Befanntmadung. 

Wenn der Hufner —7— Adolph Heick in Hom⸗ 
feld, Kloſters Iuehoe, feine daſelbſt belegene Hufe an 
den Zimmermeifter Johann Wulff in Neumünfter eigens 
thümlich überlaffen und vemfelben ein reines Profeis 
fionsprotocoll zu liefern verfproden bat, fo merden, 
mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger, Ale und 
Jede, welche an die zu Homfeld belegene Hufe des 
Friedrich Adolph Heid hypothecariſche oder fonftige 
dingliche Anfprüce zu haben vermeinen, hiedurd aufs 
geforbert und befehligt, diefe Anfprüche, bei Strafe 
des Verluftes derfelben, binnen 12 Moden, vom 
Tage der legten Befanntmadung dieſes Proclams 
angeredpnet, bei dem Klöferliben Protocolle in Ihehot 
anzugeben, vie ihre Anſprüche begründenden Documentt 
im Original zu produeiren, beglaubigte Abſchriflen 
derfelben zurüdzulaffen und, infofern j Auswärtige 
find, Procuratoren zu den Acten zu beftellen. 

Itzehoe, den 6. October 1862, er 

Klöſterliche Obrigkeit, 
M 16. ”. 
Dritte und legte Befanntmacung. 
Ertr. des Procl. des Alften Stücks MI. 

Ale und Jede, mit Ausnahme der protocolirten 
Gläubiger, welche dingliche oder perſönliche Anſprücht 
und Forderungen an die Concursmaſſe des hieſigen 
Bürgers und Mufitus Johann Chriftian Ludwi 
Hattendorf, namentlihd an das biefelbft Quartier 
Nr. 49 belegene Wohnhaus ec. p. haben, oder Pfän 
der von dem Grivar befigen, müſſen ſich damit, bei 
Strafe der Ausihliefung reip. des Verluſtes ber 
Anfprühe und Pfandrechte, innerhalb 12 Woden, 
nad der legten Bekanntmachung dieſes Proclamd, im 
Stadtfeeretariat rechtöbebörig melden. 

Decretum — in Curia, den 8. Oct. 1862. 

(L. S.) ürgermeifter und Rath. 


TE. —— 





Beilage 
um 49, Stüc der Holjteinifchen Anzeigen. 


Montag den 40. November 1862. 





Bekanntmachung des Königl. Finanziminifteriums, 
betreffend 
die Einberufung gewiſſer Staatsobligationen zur 
Umtaufchung. 

Kraft der dem Finanzminifterio durd das Geſetz 
vom 31. März 1858, betreffend die Einberufung und 
Umtauſchung älterer zur gemeinſchaftlichen inländiſchen 
Staatsſchuld der Monarchie geböriger Staatsobliga— 
tionen u. a. m., ertheilten Ermächtigung werden hier⸗ 
durch folgende in däniſcher Sprache ausgeſtellte 4 pEt. 
Zinſen tragende Staatsobligationen zur er: 
an das Finanzgminifterium vor dem 15. Februar 186 
einberufen, um gegen neue beftändig auf Inhaber 
lautende Obligationen mit Coupons umgetaufcht oder, 
infofern es verlangt werden follte, in die zufolge Bes 
fanntmabung des Finangminifteriums vom 20. Sep- 
tember 1859 eingerichteten Einſchreibebücher aufges 
nommen zu werben, nämlich: 

1) die unterm 17. Februar 1777, 1. November 1782 
oder 11. Mai 1791 ausgeftellten Obligationen, 
welde früber zum 11. Juni für ein Jahr vers 
zinſet wurden; 

2) die unterm 11. December 1784 ausgeftellten 
Dbligationen (Canal⸗Obligationen); 

3) die unterm 31. Märg 1796 audgeftellten Oblis 
ationen (Weſtindiſche Schuld = Liquivationd- 
bligationen); 

4) die unterm 11. December 1801 auögeftellten 

ng Sega 
5) und 6) die unterm 31. December 1815 ober 

23. März 1833 auggeftellten Obligationen 
CKöniglibe Annuitäts-Obligationen und Brand» 
verfiherungd-Annuitäts-Dbligationen). 

Die BVerzinfung der einberufenen Obligationen 

hört vom 11. December 1862 an auf. 

Hinfihtlid des Verfahrens, welches beim Umtauſch 
der Dbligationen zu befolgen ift, wirb auf die Bes 
fanntmadung bes Finanzminifteriumd vom 22, Sep⸗ 
tember 1859 vermiefen. 

Nicht einberufene Obligationen können gleichfalls 
durch die öffentlichen Kaſſen außerhalb Kopenbhagens zur 
Umtaufhung gegen CouponesDbligationen eingefandt 
werben, doch nur, wenn foldes in Verbindung mit einer 
oder mebreren einberufenen Obligationen geidieht. Zur 
Einſchreibung fönnen ſämmtliche unauffündbare 4 pCt. 


oder geringere Zinfen tragende Etautsobligationen 
durd die Kaffen eingefanet werden, obne daß einbes 
rufene Obligationen mitzufolgen brauden. Diejenigen 
Dbligationen, deren Zinfentermine dur die Bekannt⸗ 
madhung bes Finanzminifteriums vom. 17. April 1861 
veränbert worben, fönnen auch zur Umtauſchung gegen 
Coupons » Obligationen dur die Kaffen eingefandt 
werden, ohne daß einberufene Obligationen mitzufols 
gen brauden. 
Kopenhagen, den 28. October 1862. 
Fenger. 
J. A. Hasselberg. 


Belanntmachung. 
Auf Antrag des biefigen Bürgers und Fuhrmanns 
Peter Siems, welcher wegen Altersfhwäde feine Ans 
elegenbeiten jelbft zu beforgen fib nicht mehr im 
Stande fühlt, ift demſelben der biefige Bürger und 
Zimmermeifter Claus Blod als Curalor für Perjon 
und Vermögen beftellt worden. Es können demnach 
den Peter Siems betreffende Rechtsgeſchäfte nur mit 
deſſen gedachtem Curator, Claus Blod, redtögültig 
eingegangen werben; welches hiedurch befannı ges 
madıt wird. 
Wilfter, den 21. October 1862. 
Der Magiftrat. 
In fidem: Rehhoff. 


Steckbriefe. 
M I. 

Der im Verbrecherverzeichniß des 1. Semeſters 
1849 sub Nr. 88 aufgeführte, fo weit thunlich unten 
fignalifirte Johann Friede. Ernft Hohlfeldt aus Vier⸗ 
bergen ift Des in der Nadıt vom 8.9. v. M. auf vem 
Meierhofe Blomenath, Guts Seedorf, verübten Dicbs 
ſtahls von Silberzeug und Goldſachen dringend vers 
dächtig und daher der unterzeichneten Behörde an feis 
ner Habhaftwerbung gelegen. 

Die refp. Gerichts und Polizeibebörden des ne 
und Auslandes werden erfuct, auf diefen Verbrecher 
vigiliren, denfelben im Berretungsfalle arretiren und 
dem unterzeichneten Juflitiariate dehufs der Abholung 
unter Koflenerftattung Anzeige machen zu wollen. 

Segeberg, im Juftitiariat ver Güter Seedorf und 
Hornftorf, ven 1. November 1862. 


45 


Esmarch. 


278 


© ig nalement: 

Johann Friedr, Ernft Hohlfeldt, geboren zu Pier- 

bergen, ‚Guts ‚Ahrensburg, den 20. Februar 1831, 
enannt der „Wandsbecker Junge”, ſchlanker Statur, 
ar ein ovales Gefiht, brauncd Haar, freie Stirn 
und blaue Augen. 

"2, 

Wenn ter bierunter fomweit tbunlid bezeichnete 
Johaun Friedrich Ohlſen aus Gronenberg im Amte 
Abrensböd mehrerer refp. im biefigen Amte und ans 
berweitig verübten Diebftäble dringend verdächtig ges 
worden, jo werben alle Bebörben erfudt, auf Bieten 
bereits mehrfach beftraften Verbrecher vigiliren, den» 
felben im Betretungsfalle arretiren und dem Amtbaufe 
bebufs der Abholung gegen Koftenerftattung eine 
Nachricht zufommen zu lajlen. 

Da Oblien fib im Befig einer geſtohlenen zwei—⸗ 

ebäufigen filbernen Taſchenuhr befinden fol, fo wird 
ei eventueller Arretirung deſſelben diefe der befondes 
ren Aufmerffamfeit der Behörden empfohlen. 

Segeberger Königl. Amtbaus, ven 2. Nov. 1862. 

H. F. Jacobsen. 
Eignalement: 

Johann Friedrich Ohlſen aus Gronenberg, Amts 
Ahreneböd, Tagelöhner, AL Jahr alt, von mittlerer 
Statur, bat dunfelbrauned Haar, braune Augen, freie 
Stirn, ovales Geſicht, Heine Ohren und gefunde 
Geſichtöfarbe. 


Edietal⸗Citationes. 
M 1. 

Auf Antrag der Ebefrau Pauline Albertine Laura 
Meyer, geb. Fald, e. cur, Klägerin, wird deren Eher 
mann, der Schiffsgimmermann Johann Hinr, Meyer, 
Beflagten, welcher, wie vorgeftellt, im Januar 1853 
nad Auftralien ausgewandert ift und feit mehr als 
zwei Jahre feine Nachricht über fi und feinen Aufs 
enthalt gegeben bat, biemit peremtoriich geladen und 
befebligt, am bevorfichenden Dienstag ven 20. Janr. 
fünftigen Jahres, Vormittags 11 Uhr, vor dem alds 
dann in biefiger Probflei verfammelten Confiftorium 
zu erfdeinen, au vernehmen, was Klägerin wegen 
Eheſcheidung wider ibn vorbringen wird, barauf zu 
antworten und Eprud Rechtens zu gewärtigen, mit 
der ausdrüdliben Verwarnung, daß im Kalle feines 
Ausbleibens auf ferneren Antrag der Klägerin in 
contumaciam wider ihn erfannt werben wird, was 
den Rechten gemäß. 

Wornach ſich zu acten. 

Gegeben Altona, im Königlihen Confiftorio, den 
20. October 1862. 

v. Scheele. H. F. Nievert. 


M 2. 
Wenn die Ehefrau Margaretha Lucie Maria Sievers, 
geb. Hellberg, ec. cur., Klägerin, bei dem unterzeichneten 


Eonfiftorium vorftelig gemadt, daß ihr Ehemann 
Ehriftian Friedr. Sievers, Beflagter, im Herbft 1854 
von bier fortgegangen ſei und. feit« fieben ı Jahren 
weder über 4 noch ſeinen Aufenthalt Nachricht ge⸗ 
geben habe und deshalb um Erlaſſung einer Edicial⸗ 
eitation an ihren genannten Ehemann gebeten bat, 
fo wird in ade. m; dieſer Bitte Der genannte 
Ehriftian Friebr, Sievers biemittelft peremtoriih ges 
laden und befebligt, am bevorftchenden Dienstag den 
20. Januar Fünffigen Jahres‘, - Vormittags -11- Uhr, 
vor dem alddann in biefiger Probftei verfammelten 
Eonfiftorium zu erfcheinen , zu vernehmen, was jeine 
obgenannte Ehefrau wegen bösliher Verlaſſung und 
daber zu srennender Ehe wider ihn vorbringen werve, 
darauf zu antworten und Spruch Rechtens zu ges 
wärtigen, mit der ausdrüdlicden Verwarnung, daß 
im -Ausbleibungsfalle auf ferneren Ant ver. Kläs 
gerin in contumacianı den Rechten ge wider-ihn 
werde erfannt-werben.. . Er ) 
Wornach ſich zu achten. 

Gegeben Altona, im Königlichen Conſiſtorium, den 

20. October 1862. ML 
v. ‚Scheele. H. F. Nievert, 
- *M 3. ÖL ’ 

Auf den bei dem unterzeichneten Conſiſtorium ge: 
ftellten Antrag der Ehefrau Margaretha Augufte Hen— 
riette Bergmann, geb. Peterfen, cum cnr. biefelbft, 
Klägerin, um Erlafung einer Evictaleitation an ihren 
Ehemann Theodor Heinrich Friedrich Bergmann, Ber 
klagten, welder vor ungefähr ſechs Jahren heimlich 
und böslich fih von ibr entferne und feit diefer Zeit 
feine Nachricht über ſich und feinen Aufenthalt gegeben 
babe, wird legterer hiemit peremtorifch geladen und 
befehligt, am Diendiage den 20. Ffir Tünftigen 
Jahres, Vormittags 11 Uhr, vor dem alebann in 
biefiger Probftei verfammelten Eonfiftorium' zu erfcei- 
nen, zu vernehmen, was feine genannte Ebefrau wegen 
bösliber Verlaſſung und vaber zu trennender Che 
wider ibn vorbringen werde, varauf zu antworten 
und Spruch Rechtens zu gemwärtigen, mit der aus— 
drücklichen Verwarnung, daß im Ausbleibungsfalle 
auf ferneren Antrag ver Klägerin in contumaciam 
den Rechten gemäß wider ibn werde erfannt werden. 

Wornäch verfelbe fih zu achten. 

Gegeben Altona, im Königlichen Confiftorium, ben 
20. October 1862. 

v. Scheele, H. F. Nievert. 
NM 4. 

Auf den bei dem unterzeichneten Confiftorium ges 
ftellten Antrag der Ehefrau Johanna Dorothea Eljabe 
Bergmann, geb. Hörmann, enm eur, Klägerin, um 
Erlaffung einer Cbvictaleitation an ibren Ehemann 
Charles William David Bergmann, Bellagten, wel- 
cher fi im September 1560 beimlih von ihr entfernt 
und feit diefer Zeit Feine Nachricht über fi und feis 


279 


nen Aufenthalt gegeben babe, wirb legterer biemittelft 
peremtorifch geladen und befebligt, am Dienstag den 
20. Januar fkünftigen Jahres, Vormittags 11 Uhr, 
vor dem alddann in biefiger Probftei verfammelten 
Conſiſtorium zu erfcheinen, zu vernebmen, waß feine 
vorgenannte Ehefrau wegen böslicher Verlaſſung und 
daber zu trennender Ehe wider ihn vorbringen werde, 
darauf zu antworten und Spruch Rechtens zu ges 
wärtigen, mit ber ausbrüdlihen Verwarnung, daß 
im Ausbleibungsfalle auf ferneren Antrag der Klä— 
gerin in contumaciam den Rechten — wider ihn 
werde erkannt werden. 
Wornach ſich zu achten! 

Gegeben Altona, im Königlichen Conſiſtorium, den 

20. October 1862. 
vu Scheele. H. F. Nievert. 
NM 5. 

Auf Antrag. der Anna Helene Friedericke Peterſen, 
geb. Ridleffien, cum cur., Klägerin, wird deren Ehe— 
mann, ver frübere biefige Bürger und Friſeur Chriſtoph 
Heinrib Ehriftian Peterfen, Beflagten, welder, mie 
vorgeflellt, Anfangs Juni 1856 nah Eüp-Auftralien 
ausgewandert ift und feit mehr ald zwei Jahren feine 
Nachricht über fih und feinen Aufenthalt gegeben bat, 
biemit peremtorifd geladen und befebligt, am bevors 
ſtehenden Diendtag den 20. Januar fünftigen Jahres, 
Bormittagd 11 Übr, vor dem aldbann in biefiger 
Probftei verfammelten Confiftorium zu erfheinen, zu 
vernebmen, was Klägerin wegen Eheſcheidung gegen 
ihn vorbringen wird, darauf zu antworten und Sprud 
Rechtens zu gemärtigen, mit der ausdrüdliden Vers 
warnung, daß im Kalle feines Ausbleibens auf fer 
neren Antrag ber Klägerin in contumaciam miber 
ihn erfannt werben wird, was den Rechten gemäß, 

Wornach ſich zu achten. 

Gegeben Altona, im Königlichen Confiſtorium, den 
20. Ociober 1862. 

v. Scheele. H. F. Nievert. 


Proclanıara. 


Mi. 
Erfte Befanntmahung. 
Bon Gerichtswegen 
wird auf Anbalten ver König. Kirdfpielvogtei in 
Büfum ald Erbregulirungsbehörte Allen und even, 
welche an den wegen Concurrenz unmündiger Erben 
in gerichtlide Behandlung genommenen Nachlaß ver 
verftorbenen Ebeleute Jobann Hinrich Kock und Mar: 
tha, Re Neblfen, früber verwittwere Deiblefs, wail. 
am Wefterbeichftrih, nichtprotocollirte dingliche Ans 
fprühe und Forderungen irgend einer Art zu baben 
vermeinen, hiedurch mit Genehmigung des Königl. 
Holfteinifchen Obergerichte aufgegeben, ſolche Anſprüche 
und Forderungen innerhalb 6 Wocen, von der legten 
Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, bei 
Vermeidung der Ausſchliehung von der gedachten Erb 





— 


maffe in der Kirchfpielfchreiberei zu Büfum, Auswärs 
tige unter Beftellung der Actenprocuratur, gefegmäßig 
anzugeben und verzeichnen zu laſſen. 
. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 
den 22. October 1862. Hansen. 
In fidem: Scholtz. 
Zur Beglaubigung der Abfdrift: Niemand. 


M 2 
Erfte Befanntmadung. 
Bon Gerichtswegen 

wird auf Anbalten der Königl. Kirchfpielvogtei zu 
Büfum als Erbregulirungsbehörde allen denen, welche 
an den wegen Concurrenz unmündiger Erben in ges 
richtlihe Behandlung genommenen Nachlaß des ver: 
ftorbenen Hinrich Bollmer, wail. in Büfum, nictpros 
tocollirte Anſprüche und forderungen irgend einer Art 
zu haben vermeinen, biedurd aufgegeben, folde Ans 
forüde und Forderungen, bei Vermeidung der Aus— 
fhliegung von ver Erbmaije, innerbalb 12 Moden, 
von der legten Bekanntmachung diejes Proclams ans 
—— Auswärtige unter gehöriger Procuraturs 
eſtellung, in ber Kirchſpielſchreiberei zu Buͤſum geſetz⸗ 

mäßig anzugeben und verzeichnen zu laſſen. 
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heibe, 
den 22. October 1862. Hansen. 

In fidem: Scholtz. 

Zur Beglaubigung der Abſchrift: Niemand. 


M 3. 
Erfte Befanntmadung. 
Bon Gerichtswegen 
wird auf Anbalten der Königl. Tellingftebter Kirch⸗ 
fpielvogtei, ald Goncurdregulirungsbebörde, Alen und 
Jeden, welche an die Ehefrau Elſabea Stieper, geb.Subr, 
in Thielenhemme, über deren Habe und Güter, nad 
verftatteter cessio bonorum, definitiv Concurs erfannt, 
oder an die der Boniscedentin gehörende, annod auf 
dem Namen ibres verfiorbenen Vaters Marx Suhr 
in Thielenhemme flehenoe, dafelbft belegene Landſtelle 
nichtprotocollirte Forderungen und Anſprüche irgend 
welcher Art zu erheben haben, biemittelft aufgegeben, 
folbe ihre Forderungen und Anfprüde innerhalb 12 
Wochen, von der legten Belanntmachung dieſes Pros 
clamsd angerechnet, Auswärtige nad behellter Acten⸗ 
procuratur, in der Tellingſtedter Kirchſpielſchreiberei, 
sub pena præelusi, ordnungsmäßig anzugeben und 
verzeichnen zu laffen. 
Königl. Norvervitbmarfiihe Landvogtei zu Heide, 
den 23. Detober 1862. Ha 


in fidem: 


MA. 
Erfte Bekanntmachung. 
Bon Gerichtswegen 
wird auf Anbalten ves Güterpflegers 9. Stammer 
in Heide den ſämmtlichen nictprotoeellirten Gläubis 


nsen. 
Scholtz. 


ern des Handeldmannd Jacob Nottelmaun in Heide, 
Über deffen Habe und Güter definitiv Concurs erfannt 
worden, hiedurch aufgegeben, ihre Forderungen und 
Anfprühe an den beregten Erivar, mögen jelbige 
beruben, worin fie wollen, innerhalb 12 Woden, von 
ver legten Bekanntmachung diefes Proclams angereds 
riet, und zwar Auswärtige nad vor ala Procuras 
turbeftelung, bei Vermeidung der Ausſchließung von 
der Conrurgmaffe, in der Sirchfpielfchreiberei zu Heide 


geiegmäßig anzumelden und verzeichnen zu lajfen. 
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 
den 28. Detober 1862, Ha 


nsen. 
In fidem: Scholtz. 
Pro copia:  WViencke. 


M 5. 
Erfte Befanntmadung. 
Bon Gerichtswegen 
werden auf Anfucen des Herrn Advoraten Müller 
biefelbft, ald Curators des gerichtlich regulirten Nach⸗ 
laffes des früher in Ketelsbüttel, nachgehends in 


Meldorf domicilirten Maflers Karften Arpe und deſſen 


feihfaUs vwerftorbenen Ehefrau Margaretha Eljabea 
rpe, früber verwittweten Karſtens, gebornen Bahlfe, 
fämmtlihe nichtprotocollirte Släubiger und Pfand» 
inbaber der vorgenannten Karften Arpsſchen Eheleute 
biedurch aufgefordert, bei Strafe der Präclufion und 
des emigen Stillſchweigens, oder refp. des Berlufled 
ihres Pfandrechts, innerhalb 12 Woden, nad. der 
legten Bekanntmachung tiefed Proclams, Auswärtige 
jedod nach vorgängiger Beſtellung der Actenprocuras 
tur im tiefem Gerſchtsbezirk, ihre Anſprüche und 
Pfanpfüde in ver Königlichen Kirchſpielſchreiberei zu 
Melvorf gehörig anzugeben und demnächſt weitere 
Berfügung zu gewärtigen. 

Ren L © nderpüpmarfcher Landvogtei zu Melvorf, 


. Detober 1862, 
—— LS. Müllenhoff. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 
N 6. 
Erfte Bekanntmachung. 
Bon Gerichtswegen. 

Da die Wittwe des Eingefeifenen und Sciffers 
Peter Nanß in Burg, Wiebfe, geb. Wilfens, jeitber 
mit ihren unmündigen Kindern in fortgefegter Güter— 
gemeinfchaft gelebt, nunmehr aber eine rechtliche Abtheis 
lung beantragt bat, jo werden Alle und Jede, welde 
Forderungen an den Nadlaß des wailand Schiffers 
Deter Nanß in Burg zu baben vermeinen, bieburd 
aufgefordert und befebligt: ſolche ihre Forderungen 
und etwanigen Pfandgerechtfame Cmit Ausnahme der 
protocollirten) binnen 12 Woden, vom Tage ber 
legten Befanntmadung dieſes Prorlams angerechnet, 
bei Strafe des Ausihluffes und des Verluftes ihrer 
Rechte, in der Königl. Kirdfpielfpreiberei zu Burg 


gebörig, Auswärtige nach zuvor beftellter Actenprocu> 
ratur, anzugeben und verzeichnen. zu laſſen und dar: 
nad weitere Verfügungen zu: gemärtigen. 
Wornach ſich zu achten. 
Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu. Melderf, 
den 3. ER 1562. 


ner: , ‚Müllenhof] . 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


MT . 
Erfie Bekanntmachung. 
Bon Gerichtswegen. 

Nach dem im Jahre 1851 erfolgten Ableben dee 
Harm Böſch auf dem Averlad, und nachdem jegt aus 
deffen Wittwe Anna Magvalena Böſch, geb. Schütt, 
verftorben, iſt es, wegen det zu den gemeinfchaftliden 
Nachlaſſe diefer Berflorbenen confurrirenben unmir 


. digen Enfel, nad dem im Jahre 1857 verftorbene 


Eohne Johann Hinrih Böſch erforderlicy, daß ter 


Nachlaß der gedadten Eheleute Harm umd Ann: 
Magvalena Bboſch gerichtlich berichtigt werbe. — 
Gleſcherweiſe if ed nothwendig, daß der Nachlaß tet 


edachten Johann Hinrich Bold in Eddelack wegm 
nmündigfeit feiner Erben der gerichtlichen Bericht 
ung unterzogen werde, und ergehet vaber auf Jr 
* des Herrn Kirchſpielvogtis Neuber in Copelad 
an die nichtprotocollirten Gläubiger und Pfandinhabet 
nicht nur der gedachten Eheleute Harm Biig 
und Magdalena Böſch, geb. Echütt, 
fondern aud des Yobann Hinr. Böſch, welde 
früber in Et. Margarethen gewohnt bat, 
der Befehl, ibre reſp. Forderungen und Pfänder, bu 
Verluſt verjelben, in 12 Woden, nad der legten 
Bekanntmachung dieſes Prorlame „Auswärtige nad 
vorgängiger Nctenprocuratur, in der Königl. Kirk: 
fpielfcpreiberei zu Eddelack bei den refp. Profefiions: 
protocollen anzumelden, —* 
Wornach ſich zu achten. 
Königl. he Landvogtei zu Melteri, 


den 5. November 186 6 
L. S.) 9 Müllenhoff. 
‚Zur Beglaubigung: Fabricius. 
NS. 
e Erſte Bekanntmachung. 

Auf Anfuhen des Herrn Oberfabwaltere ®. 
Caftagne in Kiel wegen Einrichtung eines Folium 
für ven demfelben am 30. October 1862 verlaffenen, 
am alten Wall zwifhen dem Wohnbaufe des Conſuls 
Lütken und dem Padbaufe des wail. Kaufmanns 2. 
C. Steger belegenen lagerplag werden Alle, melde 
in Betreff des gedachten Lagerplatzes protocollatione: 
fäbige Ynforüce oder Einwendungen gegen die be- 
antragte Einrichtung tes Folium zu haben vermeinen, 
bierdburd, bei Strafe ver Präcluſion mit ihren Gin: 
mwendungen und unter dem Präjudiz, daß die nich 


281 





angegebenen protocollationsfähigen Anfprücde bei der 
Einrichtung des Folium nit werben berüdfichtigt 
werden, aufgefordert, fib innerhalb 12 Moden, vom 
Tage ver legten Bekanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, im biefigen Epndicat gehörig anzugeben, 
und zwar unter Beſiellung der Procuratur, infofern 
bie Profitenten Auswärtige find. 

Kiel, den 31. October. 1862. 

Der Magiftrat. 
In fidem: G. F. FVitte, Syndicus. 


N 9. 
Erfte Bekanntmachung. 

MWenn über die Habe und Güter des biefigen 
Bürgers und Gaſtwirths Jochim Friedrich Bevenſee 
unter Vorbehalt der Einreden der Gläubiger Concurs 
erfannt iſt, jo werben Alle und Jede, mit Ausnahme 
ber protocollirten Gläubiger, welde an die Concurs⸗ 
maffe, namentlib an das biefelbft Quart. II Nr. 13 
belegene Wobubaus ec. pert., dingliche oder perfönliche 
Anjprüde over Forderungen zu baben vermeinen; 
oder Pänder von dem Gridar befißen, biedurdy bes 
fehligt, ſich damit, bei Strafe der Ausfchließung reſp. 
des DVerluftes ber Anfprüde und Pfandredte, Ause 
wärtige unter Beftellung von Actenprocuratoren, ins 
nerbalb 12 Moden, vom Tage der legten Belnnnte 
madhung dieſes Proclamd angerechnet, im biefigen 
Stadifeeretariat zu melden und die ibre Geredhtiame 
begrünvdenden Dorumente im Original zu produeiren 
und in beglaubigter Abfchrift ——— — 

Decretum egeberg, in Curia, den 6. Nov. 1862. 

(L. S.) ürgermeifter und Ratb. 


N 10, 
Erfte Bekanntmachung. 

Da auf geſchehene Anfolvenzerflärung bes hieſigen 
Bürgers und Fetwaarenhändlers Hinrich Vierth über 
die * und Güter deſſelben der Concurs der Gläu— 
biger erkannt worden: ſo werden von Gerichtswegen 
Ale und Jede, welche an denſelben oder deſſen unten« 
bezeichnetes Erbe aus irgend einem rechtlichen Grunde 
Anſprüche oder Forderungen zu baben vermeinen — 
mit alleiniger Ausnabme der protocollirten Gläubiger — 
bei Strafe der Ausſchließung yon der unter Concurd- 
behandlung genommenen Maffe, aufgefordert und 
befebligt, joldye binnen 12 Wochen, nad der legten 
Bekanntmachung dieſes Proclams, im biefigen erften 
Stabiferretariate, und fpäteftend am 

16. Februar 1863, 
ald dem peremtorifhen Angabetermine, im Obergericht 
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrün— 
denden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und in 
Abſchrift zurüidzulaften find, Auswärtige auch wegen 
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzu— 
nebmen haben. 

Zum öffentlihen Verkaufe des zu diefer Concurs— 
maſſe gebörigen, an der Holftenftraße belegenen, mit 


Hans David Remſtedt im Oſten und Sacob Levin 
Oppenheim im Welten und Norden benachbarten 
Erbes, ift Termin auf 
Moaontag den 15. December 1862, 
anberaumt werden, an welchem Tage, Nadmittage 
2 Ubr, die Kaufliebhaber im biefigen Rathokeller fich 
einfinden und den Handel verfuchen können. 
Wornach Beikommende fi zu achten! 
Altona, im Obergerichte, den 3. November 1862. 
Ex Decreto Senatus. 
M 11. 
Erfte Brfanntmadung. 

Da auf geſchehene Infolvenzerflärung des biefigen 
Bürgers und Grobbäders Gerhard Friedrich Reich 
über die Habe und Güter defjelben der Concurs ber 
Gläubiger erfannt worden: fo werben von Gerichts⸗ 
wegen Alle und Jede, welde an venfelben oder deſſen 
untenbezeichnetes Erbe aus irgend einem rechilichen 
Grunde Anfprüde ‚over Forderungen zu baben vers 
meinen — mit alleiniger Ausnahme der protocollirten 
Bläubiger — bei Strafe der Ausſchließung von. der 
unter Goncuröbehandlung genommenen. Mafle, auf— 
gefordert und befebligt, solche binnen, 12 Wochen, 
nad der legten Bekanntmachung diefes Proclams, im 
biefigen erften Stadtfecretariate und fpäteftens am 

16. Februar 1863, 
als dem peremtoriſchen Angabetermine, im Obergericht 
biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprüce begrüns 
denden Dorumente in Urfchrift vorzuzeigen und in 
Abſchrift zurüdzulafen find, ee aub wegen 
geböriger Procuraturbeftelung das Nötbige wahrzus 
nehmen haben. 

Zum öffentlichen Verfaufe des zu diefer Concurs— 
majje gehörigen, an der Hamburger Straße belegenen, 
mit Matthias Richters, Dans Hinr. Engelbredt, jun. 
und Hermann Engelbredt im Norpdoften, auch mit 
Fegterem im Oſten und Stammann und Bieber im 
Süden und Welten benachbarten Erbes, iſt Termin 
auf Montag den 15. December 1862 
anberaumt worden, an welchem Tage, Nachmittags 
2 Ubr, die Kaufliebhaber im biefigen Rathskeller fich 
einfinden und den Handel verfucen können. 

Wornah Beifommenve ſich zu acıen! 
Altona, im Obergerichte, ven 3. November 1862, 
Ex Decreto Senatus. 
“W 12, 
Erfte Bekanntmachung. 

Der Herr Advocat Jesſen, als gerichtlich beftellter 
Eurator für die abmweiende Maria Engel Elifaberh 
Namde, bat vorftellig gemacht, daß die zur beregten 
Mafle gebörigen, auf den Namen der gedachten Abs 
mejenden lautenden Documente, nämlich; 

1) ein Schein ver biefigen General:Apminiftration 
ter den Unmündigen und Abmefenden gehörigen 
fleinen Geldpöſte vom 31. Dec. 1806 Nr. 261 
über 5 4. 4 2». Cour.; 


2) ein bedgleihen vom 9. Noybr. 1807 Nr. 299 
über 100 £ v. Cour.; 

3) ein desgleichen Nr. 769 über mehrere refp. am 

März 1831, 9. Febr. 1835 und 11. Octbr. 
1838 beiegte Summen, yufammen im Betrage 
von 130 # v. Eour.; 

4) ein desgleichen über im Juli 1842 belegte 64 # 
12 4 und am 26. Eeptbr. 1844 belegte 30 J, 
zufammen 94 # 12 4 v. Eour,, 

abhanden gefommen feien und behufs Mortificirung 
derfelben um vie Erlaffung eined Proclamd gebeten. 
Mit Beziehung bierauf werben Alle, welde an die 
obgedachten Capitaldocumente aus irgend einem recht⸗ 
lihen Grunde Anfprühe zu haben vermeinen, bei 
Strafe ver Ausſchließung und des ewigen Still» 
fhweigens, aufgefordert, feldhe binnen 12 Moden, 
nad der legten Befanntmadung dieſes Proclams, im 
biefigen erften Stadtfecretariate und fpäteftens am 
16. Februar 1863, 
ald dem peremtoriſchen Angabe» Termine, im Ober⸗ 
gerichte biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprüce 
begründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und 
in Abfchrift zurüdzulaifen find, Auswärtige aud we⸗ 
gen gehöriger Procuratur » Beftelung das Nöthige 
wahrzunehmen haben. 
Wornach Beilommende fih zu achten. 
Altona, im Obergerichte, den 3. November 1862. 
Ex Decreto Senatus. 


N 13. 
Erſte Bekanntmachung. 

Da von dem Herrn Obergerichtsadvocaten Heldt, 
als gerichtlich beflellten Eurator des Herrn Ober: 
gerichtsadvocaten Johann Heinrich Hermann Carſtens, 
auf die Erlaffung eines Proclamd angetragen und 
foldem Antrage vom Magiftrate ftattgegeben iſt: fo 
werden von Gerichtswegen Alle und Jede, melde 
an ten obgevadten Herrn Obergerichtsadvocaten 
Garftend aus irgend einem rechtliben Grunde Ans 
fprüche oder jzorberungen zu haben vermeinen — mit 
alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger — 
bievdurd, bei Strafe der Ausſchließung und des emis 
gen Stillſchweigens, aufgefordert und befehligt, ſolche 
binnen 12 Wochen, nad der legten Befanntmadung 
dieſes Proclams, im biefigen erſten Ztadifecretariate 
und fpäteftendg am 

16. Februar 1863, 
ald dem peremtoriſchen Angabetermine, im Dberges 
richte biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprüde 
begründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und 
in Abſchrift zurückzulaſſen find, Auswärtige aud wegen 
geböriger an das Nöthige wahrzus 
nebmen baben, 
Wornach Beikommende ſich zu achten. 
Altona, im Obergerichte, den 3. Novenber 1862, 


Ex Decreto Senutus. 


M 14. 
Erfte Bekanntmachung. 

Wenn auf geſchehene Infolvenz » Erflärung des 
biefigen Einwohners Heinrih F. Fey demfelben auf 
fein Anfuden die Rechtswohlthat der Güterabtretung 
bewilligt, und auf Anpringen verſchiedener Ereditoren 
unterm 20. v. M. wider den biefigen Einwohner Carl 
Hilmer jun. Concurs ver Gläubiger, deren Ginreden 
vorbebältlich, erfannt worden ift, 

Werden Alle und Dede, melde an bie geringfügis 
gen Concursmaſſen 

1) er Einwohners Carl. Hilmer jun. in Rande 

u. bed, 

2) .des Zimmergefellen Heinrich F. Fey daſelbſt 
aus irgend einem Grunde Anfprüde und Horberun 
gen: zu. haben vermeinen, hiermittelſt -von Gerichte 
wegen aufgefordert, ſolche binnen 12 Wochen, yon 
Tage. der legten Bekanntmachung dieſes Proclamd 
angerechnet, und zwar bei Strafe ‚der Ausiclichung 
von der Mafle, in dem unterzeichneten Juſtitiariale 
orbnungsmäßig anzumelden, die ihre Aniprüde be 
gründenden Documente im Driginale zu produciten 
und beglaubigte Abfchriften davon bei den Acten zu 
belafjen, au, wofern fie Auswärtige, Actenprocuras 
toren biefelbft zu beftellen. 

Deeretum Wandsbeder Juftitiariat bei Bands 
bed, den 31. October 1862, 


Zweite Belanntmadung. 

Alle und Jede, mit Ausnahme der protocollirien 
Glänbiger, weiche an die von dem bisherigen Par: 
celiften zu Rethwiſchfeld Hans Jochim Friedrich Mett 
an die Armencommüne des Amtes Reſhwiſch, Kirk: 
ſpiels Oldesloe, verkaufte Rethwiſcher Pareelenfelt 
Anſprüche und Forderungen zu haben vermeinen, 
werden auf Anhalten Beifommender hiedurch aufge: 
fordert und befehligt, ſich damit, bei Werluft derſelben, 
innerhalb 12 Wochen, von der legten Befannımahung 
angerechnet, auf der Königl. Rethwiſcher Amiflube zu 
melden, die ihre Forderungen begründenden Dorw 
mente im Driginal zu produeiren und — ** 
Abſchriften beim Angabeprotocoll zurückzulaſſen, wobei 
Auswärtige —* Yctenprocuratur zu beftellen haben. 


Reimers. 


Königl. Rethwiſcher Amthaus * Traventhal, den 
17. October 1862. . Grothusen. 
In fidem: E. v. Colditz. 


% 16. 
Zweite Befanntmadung. 
Erır. des Procl. des Adften Stüds M 2. 
Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprüde an 
den im gerichtliche Behandlung genommenen Nadlaf 
ber wail. Ehefrau des Johann Claus Hinrih Cr 
mann, Catharina, geb. Meyer, in Feddringen, jo wie 
zen aus dieſein Nachlaffe, fing innerhalb 12 
ochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieſte 


Proclams angerechnet,. bei Vermeidung des Verluſtes 
der Rechte, in. der Kirchſpielſchreiberei zu Henſtedt 
rechtsbehörig anzugehen, 


Melvorf, den 14. Detober 1862. 
Zur. Beglaubigung: 
MR 17; 
Zweite Belanntmacung: 
Ertr. des Prorl. des dääften@rude „And, 

Ale etwanigen Anfprüde an die in bemıProckam 
vom 14.0. Mi näber angegebenen verloren gegange- 
nen, folgende Nummern tragenden Schuldſcheine Der 
Rendsburger Spar⸗ und Leihfafler als Nr. 5945, 
6307, 9469, "9989; 11,9777 143,166, 14,062,,,16,808, 
17,682, 18,468 und 18469, mit Ausnahme, der Rechte 
der dert namentlich’ angegebenen Gläubiger, müſſen, 
bei Berluft derſelben und bei Vermeidung der Mortis 
fiefrung der Documente, binnen 42 Woden, ‚von der 
legten Bekanmmachung dieſes Proclams von Aus⸗ 
wärtigen unter Procũraturbeſtellung, im ſtädtiſchen 
Actuatiate biefelbft gehörig angemeldet werben. 

Rendsburg, den’ 14 October 1862; 


rs Der Magiftrat. 


Dritte und legte —— 

Wenn von dem Fieckensbürger A. N. Stammer 
in Heide, als Gfterpfleger ver Nachlaßmaſſe des 
Poftmeifters, Juſtizrath Jobannfen, wail. in Heide, 
bebufs Herftellung eines reinen Maffebeftandes und 
Sicherung der Maffe gegen eiwanige Anſprüche Dritter 
auf vie Erlaffung eines landüblichen Proclams m- 
getragen worden: » i IE 

So werden won Obergerichtömegen in Deferirung 
diefer Bitte Alle und Gebe, mit alleiniger Audnahme 
etwanider "protocollirter Gläubiger, welde an den 
Rachlah des om 24. Aug: DI. in Heive_verftorbenen 

oftmeifters, Yufigram. Chriſtian Auguſt Johannſen 

afprũche und Forderungen irgend. welcher Art, ins⸗ 
befondere aus den von dem Verſtorbenen als Poſt— 
meifter geführten Amtsgeihäften, machen zu lönnen 
Lermeinen, bei Strafe des Ausſchluſſes und des ewi— 
gen Stillſchweigens, hiedurch aufgefordert und befeh⸗ 
ſigt, dieſe ihre Forderungen und Anſprüche innerhalb 
3 Moden, vom Tage der legten Bekanntmachung 
des Proclamd angerehnet, unter Wahrnebmung bes 
Rechiserforderlichen ſowohl binfichtlich der zu beftellen- 
den Procuratur als der vorzuzeigenden Driginaldorus 
mente, bei dem Kanzeleis und Obergeridhtöfecretair 
von Prangen biefelbft gehörig anzumelden. 

Mornad fi zu achten. 

Urkundlich unterm vorgedrudten größeren Gerichts— 
Inſiegel. Gegeben im Königl. Holfteiniiben Ober 
gericht zu Glücftadt, ven 18. October 1862. 

(L. S.) v. Schirach. Henrici. 


Fabricins. 


.“ 16. 


v. Prangen. 


„. B. an 


NM 19, 
Dritte und legte Befanntmadung. 

Auf den Antrag Beifommenver werden Alle und 
Jede, mit alleiniger Ausnahme ver protorollirten 
Stläubiger, welde 

A. an nadbenannte Grundftüde und vie Davon zu 
trennenden Landflächen, ale: 

1) an die halbe Hufe Nr. 42 des Hans Göttſch 

in Wiſch und an die von der dazu gehörigen 

Koppel „Riebberg” abzulegenvden 2 Spint 

Saat Panded,; 
. 2) an vie halbe Hufe Nr. 12 des Hans As— 
mus Lamp in Ctumbeck ünd die Davon zu 
trennende alte Abſchiedskathe e. p. mebft 
Garten; 
3) an die Hufe Nr. 1 des Bauervogts Marr 
—Goböttſch in Crumbeck und das auf ber dazu 
gebörigen Koppel „Wurth“ erbauete und 
davon zu trennende Haus nebft Garten; 
‚an nadpbenannte verfaufte Grundflüde, ale: 
N das Haus Nr. 377 des Hand Chriſtian 
Friedrich Lill in Prectz; 
2) das Haus Nr. 276 des Schlachters Heins 
rich Chriſtian Friedrich Weinland in Preeg, 
aus irgend einem Grunde dingliche Forterungen und 
Anfprüche zu baben glauben, gegen die Trennung der 
sub A 1 bis 3 gedachten Grunpftüde Einfprüde er- 
heben und bei Einrichtung der neuen Folien für fels 
bige im Schuld» und Pfandprotocolle berüdjichtigt 
werden wollen, biedurd aufgefordert und befehligt, 
fih damit, refp. bei Strafe ver Ausſchließung, der 
Nichtberückſichtigung und des PVerluftes ibres Ein» 
fpruchörechtes, innerhalb 12 Woden, von ver legten 
Befanntinahung dieſes Proclams angerechnet, orb- 
nungsmäßig auf biefiger Klofterfchreiberei zu melden 
und ibre Gerechtjame wahrzunehmen. 
Klöfterlibe Dbrigfeit zu Preetz, 
1862. 
MW 20. 


Dritte und letzte Befanntmadung. 

Nachdem über vie Habe und- Güter des Hof— 
befigerd Bernhard Wilhelm Johann Gotffrievd Sis 
monid zu Heuerftubben unterm 9, d. M. der Concurs 
der Glaͤubiger für Recht erfannt ift, werden hiedurch 
Alle und Jede, mit Ausnahme der protorollirten Eres 
ditoren, welche an denfelben, jegt deſſen Concursmaſſe, 
Forderungen und Anfprüce zu baben vermeinen, aufs 

eforbert und befebligt, viele ihre vwermeintlihen Ans 


den 20. October 


©. v. Otalen. 


ſprüche, bei Strafe der Ausſchließung von der Mafle 


und des ewigen Stillſchweigens, innerbalb 12 Wochen, 
von der legten Bekanntmachung dieſes Proclams ans 
gerechnet, im Abrensböder Netuariat zu Plön anzus 
eg Auswärtige haben Aetenprocuratur zu bes 
ellen. 

Zugleich wird biedurd befannt gemadt, daß das 
unterm 20. Auguft d. 3. über den Grundbeſitz Des 
Gridars erlaffene Subbaftationsproclam, fo wie ber 


284 


auf den 25. d. M. anberaumte betreffende Verkaufs⸗ 
termin hiedurch wegfällig werben. 

Konigliches Ahrensböcker Amtbaus -zu Plön, ven 
14. Dctober 1862. WW. C. v. Levetzau. 

In fidem: Feldmann, conft. 
M 21. 
Dritte und legte Befanntmadung. 

Ale und Jede, welde an nachfolgende wegen 
Unbefanntfhaft oder Abwefenbeit der Erben in ges 
richtliche Behandlung genommene geringfügige Nach— 
laßmaſſen: 

1) ven Nachlaß der Wittwe des wail, Claus Hinr. 

Krohn in Kummerfeld, Namens Anna Mars 
gareibe, geb. Maad, geftorben den 10. Auguft 


1, 

2) ven Nadlah des am 5. März 1862 in Schulau 
unverebelicht verftorbenen Eduard Ruben Hein 
aus Hambnrg, 

3) den Nadlaf der am 2. Januar 1862 in Pinnes 
berg finderlos verftorbenen Wittwe des wailand 
Häuerlings Hans Miharl Krohn, Namens 
Wiebke, geb. Brilon, 

Erb» orer jonflige Anfprüde und Forderungen zu 
baben vermeinen, müſſen foldhe innerhalb 12 Wochen, 
vom Tage der legten Brfanntmadung biefes Proclams 
angerechnet, sub pena praelusi, im Actuariate des 
Gerichts rechtsbehörig anmelden, Auswärtige unter 
Beftelung eines Actenprocurators. 

Pinneberger Concurs- und Erbtheilungsgericht, 
ben 11. October 1862. 

WV ommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens. 


Mohrdiek. 
22, 
Dritte und legte — 
Extr. des Procl, des 42ſten Stüds M 1. 
Nichtprotocollirte Forderungen und Anſprüche an 
nachſtehende unter gerichtliche Behandlung genommene 
Erbmaſſen, als: 

1) die geringfügige Maſſe der wailand Eheleute 
Delrich Hansſen und Hebde, geb. Buſch, auf 
dem St. Michaelisdonn, 

2) an bie eringfügige Maffe der wail, Eheleute 
Jürgen Hinrich Chriftopher Brandt und Anna 
Elfabea, geb. Rohde, ebendaſelbſt, 

fo wie etwanige Pfandgerechtſame an dieſe Maffen 
find, sub pena preclusi, innerbalb 12 Weden, vom 
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, in der Königlichen Kirchſpielſchreiberei zu 
Marne rechtögebörig un 


Melvorf, den 9. October 1862. 


Zur Beglaubigung: Fabrieius. 





M 23. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des A2ften Stüde M 3. 

Ale dinglichen Anſprüche, mit Ausnahme der pros 
tocollirten, an die Stellen reſp. des Anbauers Hans 
Hinr. Peper zu Treuholz und des Halbhufners Hans 
Hinr. Friedr. Bardmann- in Pölig find, bei Verluft 
derfelben, innerhalb 12 Wochen, nady der legten Bes 
kanntmachung viefes —— reſp. auf der Konigl. 
Amtſtube zu Rethwiſch und im comb. adel. Gut 
gericht für Pölig zu Divesioe orbuungsmäßig an 
melden, 

Gegeben Königlihes Rethwiſcher Amthaus zu 
Traventhal und im comb. —— Gultsgerichte für 
Politz ꝛc. zu Oldesloe, den 25. September 1862. 


Grothusen. E. v. Coldit:. 
In fidem: E. v. Colditz. 
M 24. 


Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Proc, des A2ften Stücks MA, 

Mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Eredis 
toren müſſen fih Alle und Jede, welche aus irgend 
einem Grunde Forderungen und Anſprüche an ben 
Eingefefjenen Kaufmann Johann Bielenberg in 
Eimshorn oder deſſen daſelbſt belegenes Wohnhaus 
ec. p. zu baben vermeinen oder Pfänder von ihm bes 
fipen, damit, bei Etrafe refp. des Ausfchluffes von 
biefer Concursmaſſe und des Verluſtes ihrer Pfand 
rechte, binnen 12 Wochen, vom Tage ver Irgien Bes 
kanntmachung dieſes Proclams angerechnet, bei dem 
unterzeichneten Gerichte rechtsbehörig zu melden. 

Königl. Adminiſtratur zu Ranzau, ten 11. Detbr, 
* A. v. Molke 

N 25. 
Dritte und legte Befanntmachung. 
Ertr. des Procl. des A2ften Stücks M 5. 

Alle und Jede, welde an die Nachlaßmaſſe des mail, 
Gottlieb Heinrih Laage in Niendorf Anfprüce und 
Forderungen irgend einer Art zu haben vermeinen, 
müjjen foldye innerhalb 12 Wochen, vom Tage ber 
legten Bekanntmachung dieſes Proclams, welches event. 
ugleich als Concursproclam gilt, angerechnet, im 
etuariate des Gerichts, sub pœna praclusi, an 
melben. ; 

Pinneberger Coneurs- und Erbtbeilungsgeridt, 
den 9. Dctober 1862, 

WVommelsdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens. 


Mohrdiek. 





| Beilage 
um 46, Stüd der Holiteinischen Anzeigen, 


Montag den. 17. November 1862. 


Bekanntmachung des Koͤnigl. Finamzininifteriums, 
betreffend ** 

die Einberufung gewiſſer Staatsobligationen zur 

Amtauſchung. 


Kraft der dem Finanzminifterio durch das Geſetz 
vom 31. März 1858, beireffend die Einberufung und 
Umtauf&ung älterer zur gemeinſchaftlichen inländifcen 
Staatsſchuld der Monarchie geböriger Staatsobliga- 
tionen u. a. m,, eribeilten Ermädtigung, werben bier» 
dar folgenve in bänifcher Sprache ausgeſtellte 4 pCt. 
Zinfen tragende Ztaatsobligationen zur Einfendun 
an das Finanzminifterium vor dem 15. Februar 1863 
einberufen, um gegen neue beftändig auf Inhaber 
lautende Obligationen mit Coupons umgetauſcht oder, 
infofern es verlangt werden follte, in vie zufolge Bes 
fanntmadung des Finangminifteriums vom 20. Sep⸗ 
tember 1 eingerichteten Cinfchreibebücher aufges 
nommen zu werben, nämlich: 

1) die unterm 17. Februar 1777, 1. November 1782 
oder 11. Mai 1791 auögeftellten Obligationen, 
welche früber zum 11. Juni für ein Jahr ver: 
zinſet wurden; 

2) die unterm 11. December 1784 ausgeftellten 
Obligationen (CanalsÖbligationen); 

3) die unterm 31. März 1796 ausgeftellten Oblis 
ationen (Weſtindiſche Schuld-Liquidations⸗ 
bligationey;; 

4) die unterm 14. .Deceniber. 1801. ausgeſtellten 

Obligationen; ne 

5) und 6) vie unterm 34. December 1815 oder 
23. März 1833 ausgeftellten Obligationen 
(Königliche Annuitäts-Obligationen und Brands 
verfiherungs-Annuitätd-Obligationen). 

Die PBerzinfung ver ——— Obligationen 
hört vom 11. December 1862 an auf. 

Hinfichtlich des Verfahrens, welches beim Umtauſch 
der Obligationen zu befolgen ift, wird auf vie Bes 
fanntmadung des Finanzminifteriums vom 22. Geps 
tember 1559 verwiejen. 

Nicht einberufene Obligationen können gleichfalls 
durch die öffentlichen Kaffen außerhalb Kopenbagens zur 
Umtaufbung gegen Coupons-Dbligationen eingefandt 
werden, doch nur, wenn foldyes in Berbindung mit einer 


burd vie 





oder mehreren einberufenen Obligationen gefchiebt. Zur 
Einfchreibung fünnen ſämmiliche unauffündbare 4 pCt. 
oder geringere Zinſen tragende Etnatsohligationen 
affen eingefanpt ‚werden, obne dab einbe⸗ 
rufene Obligationen mitzufolgen brauchen. Diejenigen 
Dbligätionen, deren Zinfentermine dur die Bekannt⸗ 
madung des Finanzminifteriums vom 17, April 1861 
verändert worden, fünnen auc zur Umtaufhung gegen 
Eoupong » Obligationen durch Die Kaſſen ringelandt 
werden, ohne daß rinberufene Obligationen mitzufols 
gen brauden. 
Kopenhagen, den 28. October 1862, 


Fenger. 
J. A. Hasselberg. 


Teftanıents : Publication. 


Zur Publication des bei dem biefigen Magiftratd- 
erichte deponirten Teftaments der mwailand Witwe 
lifaberh Rufer, geb. Wittrod, in Heiligenbafen ift 

Termin 
auf Freitag den 12. December d. %., Morgens 
10 Ubr, auf dem biefigen Rathhauſe 
angeſetzt; welches Beifommenden zur Nachricht und 
Wahrnehmung ihrer Gerechtſame hiedurch zur öffent⸗ 
lihen Kunde gebracht wird. 

Heiligenhafen, ven 10. November 1862. 

Der Magiſtrat. 
Helıuucke. 


Teftaments ; Publication, 


Das am 20. Auguft d. J. im biefigen Gerichte 
von den Eheleuten, Anbauer Jochim Hinrich Yangeloh 
und Anna Margaretha Catharina, geb. Stehr, in 
Hinfhenfelde gemeinſchaftlich errichtete Teftament foll 
nah dem Ableben des Erfteren 

am 3. December d. J. Mittags 1 Uhr, 
in dem birfigen Gerichte publicirt werben, was für 
Beifommende biedurd befannt gemacht wird. 

Deeretum Wandsbeder Juftitiariat bei Wands— 

bed, den 8. November 1562, 


46 


Reimers. 


Teflaments : Publication. 


Zur Publication des in gerichtlihdem Verwahrſam 
Befinplichen Teflaments des am 16.9. M. verftorbenen 
NAltentbeilerd Otto Lohſe in Alveslohe ift Termin auf 
Mitwoch ven 3. December d. 3., Vormittags 10 Uhr, 
angefegt;. welches für Beifommende biedurd mit dem 
Hinzufügen befannt gemacht wird, daß fie fich zur 
Rabrnehmung ihrer Gerechtfame an dem gedachten 
Tage im Gerihtöbaufe zu Caden einzufinden haben. 

Altona, im en des adel. Gutes Caden, 

. November 1862, 
m J. ©. Hilmers. 


Bekanntmachung. 

Ein wegen Legitimationsloſigkeit hieſelbſt angehal⸗ 
tener Menſch, angeblich Namens Auguſt Schwarz, 
hat ausgeſagt, daß ſeine Mutter, Namens Marie 
Schwarz, geb. Weiß, mit einem. im — d. J. 
von der Polizeibehörde in Straßburg ausgeferligten 
Paſſe verfehen ſei, in welchem gleichfalls der Arreſtat 
und feine ca. iſsjährige Schweſter Auguſte Schwarz 
legitimirt feien, fe wie daß vie gedachten Frauens-⸗ 
perfonen vor ca. 4 Wochen gleichzeitig mit dem 
Hrreftaten bei Lübeck die Landesgränze überſchritten 
und fib am 31. v. M. in ver Nähe des Dorfes 
Stodjee, Amts Plön, von ibm getrennt bätten. 

Es ergeht an alle Poligeibebörden, welde über 
die oberwähnten Perfonen irgend melde Auskunft zu 
eriheilen vermögen, das dienftergebene Erſuchen, des 
fallfige Nachrichien baldthunlichſt bierher gelangen zu 
laffen, fo wie die Ehefrau M. Schwarg im Betretungs- 
falle anbalten und event. — Zwangspaſſes ge⸗ 
ällig bierber dirigiren zu wollen, 

Köni \ Amıhaus zu Neumünfter, ven 12. No: 


vember 1862. v. Stemann. 


Steckbriefe. 
MM 1. 

Der im Verbrecerverzeihnig des 1. Semeſters 
1849 sub Nr. 88 aufgeführte, fo weit tbunlid unten 
fignalifirte Johann Friedr. Ernſt Hohlfeldt aus Vier: 
bergen iſt des in der Nacht vom 8.9. v. M. auf dem 
Meierbofe Blomenarb, Guts Seedorf, verübten Dieb- 
ftabls von Silberzeug und Goldſachen dringend vers 
däctig und daher der unterzeichneten Behörde an ſei— 
ner Habhaftwerbung gelegen. * 

Die refp. Gerichts- und Polizeibebörden des In— 
und Auslandes werden erfucht, auf diefen Verbrecher 
yigiliren, denfelben im Betretungsfalle arretiren und 
dem unterzeichneten Juftitiariate behufs der Abholung 
unter Koftenerftattung Anzeige maden zu wollen. 

Segeberg, im Yuftitiariat der Güter Seedorf und 
Hornftorf, den 1. November 1862. 

Esmarch. 


= 


Signalement: 

Johann Friedr. Ernft Hoblfeldt, geboren zu Bier: 

bergen, Guts Ahrensburg, den 20. Februar 181, 

genannı der „Wandsbeder Junge“, fchlanfer Statur, 

bat ein ovales Geſicht, braunes Haar, freie Stirn 
und blaue Augen. 


M 2. 

Wenn der bierunter foweit tbunlich bezeichnete 
Johann Frievrid Oblfen aus Gronenderg im Amte 
Ahrensböck mehrerer refp. im biefigen Amte und ans 
bermweitig verübten Diebftäble dringend verbädtig ge⸗ 
worden, fo werden alle Behörden erfucht, auf dieſen 
bereitd mehrfach beftraften Verbrecher vigiliren, den⸗ 
felben im Berretungsfalle arretiren und dem Amtbaufe 
behufs der Abholung gegen Softenerftattung eine 
Nachricht zukommen zu ion. 

Da Oblſen ſich im Befig einer geftoblenen zwei⸗ 
gebäufigen filbernen Tafhenubr befinden ſoll, fo wird 
bei eventueller Arretirung deſſelben diefe der befondes 
ren Aufmerffamdeit der Behörden empfohlen. 

Srgeberger Königl. Amtbaus, den 2. Nov. 1862. 

H. F. Jacobsen. 


Eignalement: 
Johann Friedrib Oblfen aus Gronenberg, Amts 
Ahreneböck, Tagelöhner, 44 Jahr alt, von mittlerer 
Statur, bat dunfelbrauned Haar, braune Augen, freie 


Stirn, ovales Geſicht, Meine Chren und gefunde 
Geſichtsfarbe. 
Edietal⸗Citationes. 
1 


Auf Antrag der Ehefrau Pauline Albertine Yaura 
Meyer, geb. Fald, e. cur., Klägerin, wird deren Ehe— 
mann, der Schiffszimmermann Jobann Hinr. Meyer, 
Beklagten, weldier, wie vorgeftellt, im Januar 1853 
nad Nuftralien ausgewandert ift und feit mebr als 
zwei Sabre Feine Nachricht über fih und feinen Auf— 
enthalt gegeben bat, biemit peremtorifh geladen und 
befebligt, am bevorftebenten Dienstag den 20. Janr. 
fünftigen Jahres, Vormittags 11 Uhr, vor dem als— 
dann in biefiger Probftei verfammelten Gonfiftorium 
zu erfdeinen, zu vernehmen, was Klägerin wegen 
Eheſcheidung wider ibn vorbringen wird, Darauf zu 
antworten und Eprud Rechtens zu gemwärtigen, mit 
der auddrüdliben Verwarnung, daß im Falle feines 
Ausbleibend auf ferneren Antrag der Klägerin im 
contumaciam wider ibn erfannt werden wird, was 
den Rechten gemäß. 

Wornach fi zu achten. 

Gegeben Altona, im Königlihen Confiftorio, ven 
20. October 1862. 

H. F. Nievert. 


v. Scheele. 


287 


M 2. 

Wenn die Ehefrau Margaretha Lueie Maria Sievers, 
geb. Hellberg, e. cur., Klägerin, bei dem unterzeichneten 
Genfifiorium vorftellig gemadt, daß ihr Ehemann 
Ehriftian Friedr. Sievers, Beflagter, im Herbft 1854 
von bier fortgegangen jei und ſeit fieben Jahren 
weder über fib noch feinen Aufenthalt Nachricht ges 
geben babe und deshalb um Erlafjung einer Ebdictals 
eitation an ihren genannten Ehemann gebeten bat, 
fo wird in Stattgebung diefer Bitte der genannte 
Ehriftian Friedr. Sievers biemittelft peremtorifh ge⸗ 
laden und befebligt, am bevorftebenden Dienstag den 
20. Januar Ffünftigen Jahres, Vormittags 11 Uhr, 
vor dem alsdann in biefiger Probftei verſammelten 
Eonfiftorium zu erſcheinen, zu vernehmen, was jeine 
obgenannte Ehefrau wegen böslider Berlaffung und 
taber zu trennender Ehe wider ihn vorbringen werte, 
darauf zu antworten und Spruch Rechtens zu ges 
wärtigen, mit der ausdrüdlihen Berwarnung, daß 
im Ausbleibungsfalle auf ferneren Antrag der Kläs 
gerin in contumaciam den Rechten gemäß wider ihn 
werde erfannt werben. 

Wornach fih zu adıten. 
Gegeben Altona, im Königlien Confiftorium, den 


20. Dctober 1862, 
v. Scheele. H. F. Nievert. 


3. 

Auf den bei vem unterzeichneten Confiftorium ges 
ftellten Antrag der Ehefrau Margaretha Augufte Dens 
riette Bergmann, geb. Peterfen, cum cur. hieſelbſt, 
Klägerin, um Erlajjung einer Edictaleitation an ihren 
Ehemann Theodor Heinrih Friedrid Bergmann, Bes 
Magten, welcder vor ungefähr ſechs Jahren heimlich 
und böslich fih von ihr entfernt und feit diefer Zeit 
feine Nachricht über fih und feinen Aufenthalt gegeben 
babe, wird legterer biemit peremtoriih geladen und 
befebligt, am Diendtage den 20. Januar fünftigen 
Zabred, Vormittags 11 Ubr, vor dem alddann in 
biefiger Probftei verfammelten Conftftorium zu erſchei— 
nen, zu vernehmen, was feine genannte Ehefrau 7* 
böslicher Verlaſſung und daher zu trennender Ehe 
wider ihn vorbringen werde, darauf zu antworten 
und Spruch Rechtens zu gewärtigen, mit der aus— 
drücklichen Verwarnung, daß im Ausbleibungsfalle 
auf ferneren Antrag der Klägerin in contumaciam 
ven Rechten gemäß wider ihn werde erfannt werden. 

Wornäch derſelbe fidy zu achten. , 

Gegeben Altona, im Königlidyen Confiftorium, ven 
20. October 1862. 

v. Scheele. H. F. Nievert. 


MA. 
Auf den bei dem unterzeichneten Eonfiftorium ges 
ftellten Antrag der Ehefrau Jobanna Dorotbea Eljabe 
Bergmann, geb. Hörmann, eum cur, Klägerin, um 


Erlaffung ‚einer Evietalcitation an ihren Ehemann 
Charles William David Bergmann, Beklagten, wel- 
er jich im September 1860 beimlih von ihr entfernt 
und jeit diefer Zeit Feine Nachricht über fih und ſei— 
nen Aufenthalt gegeben babe, wirb legterer bhiemittelft 
peremtorifh geladen und befebligt, am Dienstag ven 
20. Januar fünftigen Jahres, Vormittags 11 Uhr, 
vor dem alsdann in hiefiger Probftei verfammelten 
Confiftorium au erfcheinen, zu vernehmen, was jeine 
vorgenannte Elyefrau wegen böslicher Verlaffung und 
baber zu trennender Ehe wider ihn vorbringen werde, 
darauf zu antworten und Spruch Rechtens zu ges 
wärtigen, mit der austrüdliden Verwarnung, daß 
im Ausbleibungsfalle auf ferneren Antrag ver Klä— 
gerin in contumaciam den Nechten gemäß wider ihn 
werde erfannt werben. 
Wornach fid zu achten! 
Gegeben Altona, im Königlichen Confiftorium, ven 
20. October 1862. 
v. Scheele. H. F. Nievert. 


M 5 

Auf Antrag der Anna Helene Friederide Peterfen, 
geb. Ridleffien, eum cur., Klägerin, wird deren Ehe— 
mann, der frübere biefige Bürger und Friſeur Chriſtoph 
Heinrih Chriftian Peterfen, Beflagten, welder, wie 
vorgeftellt, Anfangs Juni 1856 nah Süp-Auftralien 
ausgewandert ift und feit mehr als zmei Jahren feine 
Nachricht über fih und feinen Aufenthalt gegeben bat, 
biemit peremtorifch geladen und befebligt, am bevors 
ftehenven Dienstag den 20. Januar fünftigen Jabres, 
Vormittags 11 Ubr, vor dem alsdann in biefiger 
Probftei verfammelten Gonfiftorium zu erfceinen, zu 
vernehmen, was Klägerin wegen Eheſcheidung gegen 
ihn vorbringen wird, darauf zu antworten und Sprud 
Rechtens zu gewärtigen, mit der ausdrücklichen Ver— 
warnung, daß im Falle feines Ausbleibens auf fers 
neren Antrag der Klägerin in contumaciam wider 
ibn erfannt werben wird, was den Rechten gemäß. 

Wornach ſich zu achten. 

Gegeben Altona, im Königlichen Conſiſtorium, den 

20. Ociober 1862. 


v. Scheele. H. F. Nievert. 
Proclanıata. 
#1. 


Erfte Befanntmacung. 

Wenn der Nachlaß der biefelbft verfiorbenen Witime 
Elifaberb Ruſer, geb. Wittrock, der gerichtlien Bes 
bandlung bat unterzogen werben müffen, fo werben, 
mit alleiniger Ausnahme ver etwanigen Protocolls 
—5 — Alle und Jede, welche an ſolchen Nachlaß 
nfprüce und Forderungen irgend welcher Art machen 
zu fönnen vermeinen, bei Strafe des Ausſchluſſes und 


bed ewigen Stillſchweigens, hiedurch aufgefordert und 
befebligt, diefe ihre Forderungen und Anfprüde inner- 
balb 18 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung 
dieſes angerechnet, unter Beobadtung bes Rechtserfor⸗ 
derlichen, im hieſigen Stadtjecretariat gehörig anzu— 
melden. 

Decretum Heiligenhafen, in Curia, den 10. No— 
vember 1862. 

Der Magiſtrat. 
Helmcke. 
M 2. 


Zweite. Befanntmacdung. 

Bon Gerichtswegen 
wird auf Anhalten der Königl. Kirchſpielvogtei in 
Aüfum ald Erbregulirungsbebörde Allen und even, 
welche an den wegen Concurrenz unmündiger Erben 
in aerichtlihe Behandlung genommenen Nachlaß ver 
Gerlochenen Eheleute Zobann Hinrih Kof und Mars 
tba, geb. Nehlſen, früber verwittwete Deiblefs, wail, 
am Weſterdeichſtrich, nichtprotocollirte dingliche Ans 
fprüche und Forderungen irgend einer Art zu baben 
vermeinen, hiedurch mit Genehmigung des Königl. 
Holfteinifhen Obergerichts aufgegeben, olche Ansprüche 
und Forderungen innerhalb 6 Wochen, von ber legten 
Befanntmadung dieſes Proclams angerechnet, bei 
Vermeidung der Ausfchliegung von der gedachten Erbs 
maife in der Sirchfpielfcpreiberei zu Büſum, Auswärs 
tige unter Beftellung der Aetenprocuratur, gefegmäßig 
anzugeben und verzeichnen zu lafjen. uhr 

dnial. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 
den 22. ctober 1862. Hansen. 
In fidem: Scholtz. 
Zur Beglaubigung der Abſchrift: Niemand. 


M 3. 
Zweite Bekanntmachung. 
Bon Gerihtöwegen 
wird auf Anhalten der Königl. Kirchſpielvogtei zu 
Büfum als Erbregulirungsbehörde allen denen, welche 
an den wegen Concurrenz unmündiger Erben in ges 
richniche Behandlung genommenen Nachlaß des vers 
ftorbenen Hinrich Vollmer, mail, in Büfum, nictpros 
tocollirte Anfprüce und Forderungen irgend einer Art 
zu haben vermeinen, biedurd au gegeben, jolde Ans 
fprüce und Forderungen, bei — —— der Aus⸗ 
ſchließung von der Erbmaſſe, innerhalb 2 Wochen, 
von der legten Bekanntmachung dieſes Proclams ans 
erechnet, Auswärtige unter geböriger Procuraturs 
Befeilung, in der Kirchſpielſchreiberei zu Büfum gefeg- 
mäßig anzugeben und verzeichnen zu laffen. 
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 
den 22. October 1862. Hansen. 
In fidem: Scholtz. 
Zur Beglaubigung der Abfchrift: Niemand. 


MM. 
Zweite Befanntmadung. 
Bon Gerihtömegen 
wird auf Anhalten des Güterpflegerd A. Stammer 
in Heide den fämmtlichen nictprotocollirten Gläubi- 
* des Handelsmanns Jacob Nottelmann in Heide, 
ber deſſen Habe und Güter definitiv Concurs erkannt 
worden, hiedurch aufgegeben, ihre Forderungen und 
Anſprüche an den beregten Cridar, mögen ſelbige 
beruhen, worin ſie wollen, innerhalb 12 Wochen, von 
ver letzten Bekanntmachung dieſes Proclams angerech— 
net, und zwar Auswärtige nach vorgängiger Procura— 
—— bei Vermeidung der Ausſchließung von 
der Concursmaſſe, in der Kirchſpielſchreiberei zu Heide 
geſetzmäßig anzumelden und verzeichnen zu laſſen. 
ur Norbervithmarfifche Landvogtei zu Heide, 
et 


den 28. ober 1862, Hansen. 


In fidem: Scholtz. 
Pro copia: Wiencke. 


M 5. 
Zweite Bekanntmachung. 

Auf Anſuchen des Herrn Oberſachwalters W. 
Caſtagne in Kiel wegen Einrichtung eines Folium 
für den demſelben am 30. October 1862 verlaſſenen, 
am alten Wall zwiſchen dem Wobnhauſe des Conſuls 
Lütken und dem Packhauſe des wail. Kaufmanns J. 
C. Steger belegenen Lagerplatz werden Alle, melche 
in Betreff des gedachten Lagerplatzes protocollations— 
fähige Anſprüche oder Einwendungen gegen die be— 
antragte Einrichtung des Folium zu haben vermeinen, 
hierdurch, bei Strafe der Präcluſion mit ihren Eins 
mwendungen und unter dem Präjudiz, daß bie nicht 
angegebenen protocollationsfühigen Anfprüde bei ber 
Einrihtung des Kolium nit werben berüdjictigt 
werden, aufgefordert, fib innerhalb 12 Moden, vom 
Tage der legten Befanntmabung dieſes Proclams 
angerechnet, im biefigen Syndicat gehörig anzugeben, 
und zwar unter Veitellung der Procuratur, infofern 
die Profitenten Auswärtige find. 

Kiel, den 31. Detober 1862. 


Der Magiftrat. 
In fidem: G. F. Mitte, Syndicus. 


N 6. 
Zweite Bekanntmachung. 

Da auf geſchehene Infolvenzgerflärung des biefigen 
Bürgers und Fettwaarenbändlers Hinrich Vierth über 
die Dabe und Güter deffelben der Concurs der Gläu— 
u erfannt worben: fo werben von Gerichtöwegen 
Alle und Jede, welche an benfelben oder deffen untens 
bezeichnetes Erbe aus irgend einem rechtlichen Grunde 
Anfprühe oder Korberungen zu baben vermeinen — 





mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger — 
bei Strafe der rn der unter Concurs⸗ 
behandlung genommenen Maffe, aufgefordert und 
befebligt, Hold binnen 12 Wocden, nah der legten 
Belannimadhung dieſes Proclams, im biefigen erften 
Stadtiecretariate, und fpäteftend am 

16. Februar 1863, 
ald dem peremtoriſchen Angabetermine, im Obergericht 
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrün- 
denden Documente in Urfchrift vorzuzeigen und in 
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen 
geböriger Procuraturbefiellung das Nötbige wahrzu— 
nehmen haben. 

Zum öffentlichen Verkaufe des zu diefer Concurd- 
mafje gebörigen, an ver Holftenftraße belegenen, mit 
Hand Davit Remſtedt im Oſten und Jacob Levin 
Oppenheim im Weften 
Erbes, ift Termin auf 

Montag den 15. December 1862, 
anberaumt worden, an weldem Tage, Nadmittags 
2 Uhr, die Kaufliebhaber im biefigen Rathskeller ſich 
einfinden und den Handel verfudhen fünnen. 

Wornach Beifommende ſich zu adten! 
Altona, im Obergerichte, ven 3. November 1862. 
Ex Decreto Senatus. 


M 7. 
Zweite Bekanntmachung. 

Da auf geſchehene Inſolvenzerklärung des biefigen 
Bürgerd und Grobbädere Gerhard Friedrich Reid 
über die Habe und Güter vefjelben der Concurs ver 
Gläubiger erfannt worden: jo werben von Gerichts— 
wegen Alle und Jede, welche an venfelben oder deſſen 
untenbezeihneted Erbe aus irgeno einem rechtlichen 
Grunde Anſprüche oder Forderungen zu baben ver: 
meinen — mit alleiniger Ausnabme der protocollirten 
Bläubiger — bei Strafe der Ausſchließung von ber 
unter Concursbehandlung genommenen Mafle, aufs 
gefordert und befehligt, ſolche binnen 12 Wochen, 
nad der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, im 
biefigen erften Stadtfeeretariate und ſpäteſtens am 

16. Februar 1863, 
ald dem peremtorifhen Angabetermine, im Obergericht 
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrün— 
denden Dorumente in Urfchrift vorzuzeigen und in 
Abfchrift zurüdzulafien find, Auswärtige auch wegen 
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrzus 
nehmen haben. 

Zum öffentliben Verkaufe des zu diefer Concurd« 
mafje gebörigen, an der Hamburger Etraße belegenen, 
mit Mattbiad Richters, Hand Sinr. Engelbredht jun. 
und Hermann Engelbredt im Nordoſten, aud mit 
Legterem im Oſten und Stammann und Bieber im 


und Norden benachbarten 


Süden und Weften benadbarten Erbes, ift Termin 


auf Montag den 15. December 1862 
anberaumt worben, an weldhem Tage, Nachmittags 
2 Ubr, die Kaufliebbaber im biefigen Rarböfeller ſich 
eihfinden und den Handel verſuchen fünnen. 
Wornach Beifommenvde fi zu achten! 
Altona, im Obergerichte, ven 3. November 1862. 
Ex Decreto Senatus. 


MS. 
Zweite Bekanntmachung. 

Der Herr Advocat Jesſen, als gerichtlich beftellter 
Eurator für die abmweiende Maria Engel Elifaberh 
Ramde, hat vorftellig gemadt, daß die zur beregten 
Maſſe gebörigen, auf den Namen ver gedachten Ab- 
wefenden lautenden Documente, nämlich: 

1) ein Schein ver biefigen General-Abminiftration 
der den Unmündigen und Abmefenden gehörigen 
feinen Gelvpöfte vom 31. Dec. 1806 Nr. 261 
über 85 # A 2 v. Cour.; 

2) ein desgleihen vom 9. Novbr. 1807 Nr. 299 
über 100 P v. Cour.; 

3) ein veögleihen Nr. 769 über mehrere refp, am 
2. März 1831, 9. Febr. 1835 und 11. Detbr. 
1838 belegte Summen, zufammen im Betrage 
von 130 # v. Eour.; 

4) ein veögleihen über im Juli 1842 belegte 64 J 
12 8 und am 26. Septbr. 1844 belegte 30%, 
zufammen 94 # 12 4 v. Cour,, 

abhanden gefommen feien und behufs Mortificirung 
berfelben um bie Erlafjung eines Proclams gebeten, 
Mit Beziebung bierauf werben Alle, welde an bie 
obgedachten Gapitaldoeumente aus irgend einem recht— 
lien Grunde Anfprüdhe zu baben vermeinen, .bei 
Strafe der Ausfhliefung und des ewigen Stils 
fchweigens, aufgefordert, ſolche binnen 12 Moden, 
nad der legten Befanntmadhung dieſes Proclams, im 
biefigen erften Stadtfecretariate und fpäteftens am 
16. Februar 1863, 
ald dem peremtorischen Angabe» Termine, im Ober: 
—— hieſelbſt anzumelden, wobei die die Anſprüche 
begründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und 
in Abſchrift zurückzulaſſen ſind, Auswärtige auch we— 
gen gehöriger Procuratur-Beſtellung das Nöthige 
wahrzunehmen haben. 
Wornach Beikommende ſich zu achten. 
Altona, im Obergerichte, den 3. November 1862. 
Ex Decreto Senatus. 
M 9. 
Zweite Bekanntmachung. 

Da von dem Herrn Obergerichtsadvocaten Heldt, 
ald gerichtlich beftellten Gurator des Herrn Ober— 
gerichtsadvocaten Johann Heinrih Hermann Carſtens, 


auf die Erlaffung eined Proclamd angetragen und 
folbem Antrage vom Magiftrate ftattgegeben ift: fo 
werden von Gerichtöwegen Alle und Jede, welche 
an den obgedachten Herrn Obergerichtsadvocaten 
Carſtens aus irgend einem rechtlichen Grunde Ans 
ſprüche oder Forderungen zu haben vermeinen — mit 
alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger — 
hiedurch, bei Strafe ver Ausichließung und bed ewi⸗ 
gen Stilfchweigens, aufgefordert und befebligt, ſolche 
binnen 12 Wochen, nad der legten Befanntmadhung 
diefed Proclamd, im biefigen erften Stadtfecretariate 
und fpäteltend am 
16. Februar 1863, 
ald dem peremtorifchen Angabetermine, im Oberge⸗ 
richte biefelbft anzumelden, wobei bie bie Anſprüche 
begründenden Documente in Urfchrift vorzuzeigen und 
in Abfchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen 
geböriger Procuraturbeftellung das Nötbige wahrzus 
nehmen baben. 
Mornab Beikommende ſich zu achten. 
Altona, im DObergerichte, den 3. November 1862, 
Ex Decreto Senatus. 


N 10. 
Zweite Bekanntmachung. 
Extr. des Proc. des Aöften Stücks MW 3. 

Alle und Jede, welde an die Concursmaſſe der 
Ehefrau des Claus Stieper in Thielenhemme, Elfabea, 
geb. Eubr, zu welder die annodb auf dem Namen 
des Marr Subr in Tbielenbemme ſtehende Landſtelle 
gebört, nichtprotocollirte Forderungen und Anſprüche 
zu baben vermeinen, baben folde ihre Forderungen 
und Anfprüce innerhalb 12 Moden, vom Tage der 
legten Befanntmadung dieſes Proclams angerechnet, 
in der Zellingftebter Rirhfpielfchreiberei, sub pena 
prsclusi, orbnungsmäßig anzugeben und verzeichnen 
zu laffen. 

Königlihe Kirchipielvogtei zu Tellingſtedt, den 
1. November 1862. er €. FF ohlt. 

s 11. 


Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl, des Aſten Stücks M 1. 

Nichtprotocollirte Forderungen und Aniprüde an 
ben unter gerichtliche Bebandung genommenen gerings 
fügigen Nachlaß des mail. Dienſtknechts Dans Peters 
in Tennsbüttel, fo wie Pfandſtücke aus diefem Nach— 
laffe find, bei Vermeidung des Berluſtes der Forde— 
rungen und Pfandrechte, innerhalb der auf 6 Wochen, 
von der legten Befanntmadung dieſes Proclams ans 
erechnet, beſchränkten Frift in ver Königlichen Kirch— 
pielfchreiberei zu Albersporf ——— anzugeben. 


Meldorf, den 22. October 1862. 


Zur Beglaubigung: Fabrieius. 


N 12. 
Zweite Befanntmadung. 

Erir. des Procl. des Adften Stüds Mi 2, 
Nichtprotocollirte Forderungen und Aniprüde an 
den unter gerichtlide Behandlung genommenen Na: 
laß des verftorbenen Maurerd Auguſt Fleiſcher in 
Marne, namentlih tie Erbanfprüce der angeblich 
nach Amerika audgewanderten Tochter des defunctus, 
der Ehefrau Marie Friederike Hargen, geb. Fleiſchet, 
fo wie Pfandſtücke aus diefem Nachlaſſe find innerhalb 
12 Wochen, von ber legten Befanntmadung vieles 
—— angerechnet, in der Königl. Kirchſpielſchrti⸗ 
erei zu Marne redbtöbebörig anzugeben, und zwar 
bei Vermeidung des Berluftes der Forderungen und 
Pfandrechte, fo wie der Verwarnung, dab es rüdfidı: 
li des Erbantbeild der abweſenden Ehefrau Hargen, 
geb. leifcher, eventuell nah Maaßgabe der Berorb: 
nung vom 9. November 1798 verhalten werden mitt. 

26. W. 
Meldorf, den 24. October 1862. 

Zur Beglaubigung: Fabricius, 
M 13. 
Zweite Bekanntmachung. 

Ertr. des Procl, des Jöften Stüde M G. 
Nichtprotoeollirte Forderungen und Anfprüde an 
den unter gerichtliche reg genommenen Nad⸗ 
laß des früber in Ketelsbüttel und bemnädft in 
Meldorf wohnhaften Maklers Karften Arps un 
deſſen gleichfalls vwerftorbenen GEbefrau Margarita 
Elſabea Arps, früher verwittweten Karftend, gebornen 
Bahlde, fo wie Pfandſtücke aus diefem Nadlaffe fin 
innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Befannt: 
machung diefes Proclams angerechnet, bei Vermeidung 
des Verlufted der Rechte, in der Königl. Kirdipiel: 

ſchreiberei zu hg — anzumelden. 


.G. W. 
Meldorf, den 30. October 1862. 
Zur Beglaubigung: Fabhrieius. 


NM 14. 
Zweite Befanntmacung. 
Erir. des Procl. des 45ſten Stücks M 6. 

Nichtprotorollirte Forderungen und Anſprüche an 
ben Nachlaß des wailand Eingefeffenen und Schiffets 
Peter Nanf in Burg, fo wie Pfandſtücke aus diefem 
Naclaffe find innerhalb 12 Wochen, vom Tage ber 
legten Befanntmadung dieſes Proclams angeredntt, 
bei Vermeidung des Äusſchluſſes und des Berlufiet 
der Rechte, in der Königliden Kirchſpielſchreiberei zu 
Burg rechtsbehörig — 


.G. W. 
Meldorf, den 3. November 1862. F 
Zur Beglaubigung: Fahrieius. 


291 


KM 15. 
Zweite Befanntmadhung. 
Ertr. des Procl, des 45ſten Crüde M 7. 
Nidhtprotocollirte Forderungen und Anſprüche an 
nachſtehende unter gerichtliche Behandlung genommene 
Erbmaffen, ale: 

1) an die Maffe ver mail. Eheleute Harm Böſch 
und Magvalena, geb. Schütt, zu Averlad, 

2) am die Maffe ihres im Jahre 1857 verftorbenen 
Sohnes Jobann Hinrich Böſch, welcher früher 
in St. Margarethen gewohnt bat, 

fo wie Pfandſtücke aus denſelben find, bei Strafe der 
Ausfchliefung und des Verluftes der Recdhte, innerhalb 
12 Woden, vom Tage der legten Befanntmadung 
diefes Proclamd angerechnet, in der Königl. Kirch— 
fpielfcpreiberei zu Eddelack rechtsbehörig anzumelden. 
V. G. W. 
Meldorf, den 5. November 1862. 


Zur Beglaubigung: 


N 16. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl, des Aöften Stüds 9. 

Ale und Jede, mit Ausnahme ber protocollirten 
Gläubiger, weiche dingliche over perfönlide Forderun— 
en und Anjprüde an die Concursmaſſe des biefigen 
Bürgers und Gaſtwirths Jochim Friedrich Bee 
namentlih an das biefelbit Du. II Nr. 13 belegene 
Haus c. pert. haben oder Pfänder von dem Cridar 
befigen, müffen ſich damit, bei Strafe ver Ausfchliegung 
refp. des Verlufted der Anjprüde und Pfandrechte, 
innerbalb 12 Rodyen, nad der legten Bekanntmachung 
diefes Proclams, im Stadtſecretariate rechtsbehörig 
melden. 

Deeretum Segeberg, in Curia, den 6. Nov. 1862. 


(L. S.) Bürgermeifter und Ratb. 


NM 17. 
" Zweite Bekanntmachung. 
Extr. des Procl. des 45ſten Stücks M 14. 

Anfprüche und Forderungen an bie geringfügigen 
Concursmaſſen 

1) des Einwohners Carl Hilmer jun. in Wands— 

bed, 

2) des Zimmergefellen Heinrih F. Fey Dafelbft 
‘müffen, bei Strafe der Ausfhliefung von der Maſſe, 
innerbalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt» 
madung dieſes Proclams angerechnet, im unterzeich- 
neten Juftitiariate rechtsbehörig angemeldet werben. 

Decretum Wandsbecker YJufitiariat bei Mands- 
bed, den 31. Detober 1862. 


Fabricius. 


Reimers. 


M 18. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 

Ale und Jede, mit Ausnahme ver protocolirten 
Glänbiger, welche an vie von dem biöberigen Par— 
eeliften zu Rethwiſchfeld Hans Jochim Friedrich Meit 
an die Armencommüne des Amtes Rethwiſch, Kirch—⸗ 
ſpiels Oldesloe, verkaufte Rethwiſcher Parcelenſtelle 
Anſprüche und Forderungen zu haben vermeinen; 
werden auf Anhalten Beikommender hiedurch aufge— 
fordert und befehligt, ſich damit, bei Verluſt derſelben, 
innerhalb 12 Wochen, von der letzten Bekanntmachung 
angerechnet, auf der Königl. Rethwiſcher Amtſtube zu 
melden, die ihre Forderungen begründenden Docu— 
mente im Original zu produciren und beglaubigte 
Abſchriften beim Angabeprotocoll zurüdzulafien, wobei 
Ausmärtige gebörige Netenprocuratur zu beftellen haben. 

Königl. Rethwiſcher Amtbaus zu Traventbal, ven 
17. October 1862. €: Grothusen 


In fidem: E. v. Colditz. 


N 19. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des Adften Stüds M 2. 
Nichtprotoeollirte Forderungen und Anfprüde an 

den in gerichtliche Bebanplung genommenen Nadlaf 
der mail, Ehefrau des Johann Claus Hinrih See— 
mann, Catharina, geb. Mever, in Feddringen, fo wie 
Pfandſtücke aus diefem Naclaffe, find innerhalb 12 
Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes 
Proclams angerechnet, bei Vermeidung des WVerluftes 
der Rechte, in der Kirchfpielichreiberei zu Henſtedt 
rechtöbebörig anzugeben. 

V. G. W 


Meldorf, den 14. October 1862. 
Zur Beglaubigung: 


N 20. 
Dritte und legte Befanntmacung. 
Ertr. des Procl, des Adften Stüde M 3, 

Alle etwanigen Anfprüde an die in dem Proclam 
vom 14. d. M. näher angegebenen Serloren geganges 
nen, folgende Nummern tragenden Schuldſcheine der 
Rendsburger Spar= und Leihkaſſe, ald Nr. 5845, 
6307, 9469, 9989, 11,977, 13,166, 14,062, 16,803, 
17,682, 18,468 und 18,469, mit Ausnabme ver Nechte 
der tort namentlid angegebenen Gläubiger, müffen, 
bei Berluft verfelben und bei Vermeidung der Mortie 
fieirung der Documente, binnen 12 Wochen, von der 
legten Befanntmadung dieſes Prorlams, von Aus— 
märtigen unter Procuraturbeftelung, im ftäptifchen 
Actuatiate biefelbft gehörig angemeldet werden. 

Renbeburg, den 14. October 1862. 


( C. ) Der Magiftrat. 


Fabricius. 


MW 21. 
Dritte und legte Befanntmadung. 


Extr. des Procl. des Adften Stücks Mi 5. 

Ale und Jede, mit Ausnahme der protocollirten 
Gläubiger, welche dingliche oder perſönliche Forderuns 
an und Anſprüche an die Concurdmaffe des biefigen 

ürgerde und Schneidermeifterd Johann Friedrich 
Schriewer, namentlih an das biefelbft Du. A Nr. 42 
belegene Haus cum pert. haben oder Pfänvder von 
dem Cridar befipen, müfjen fi damit, bei Strafe ber 
Ausſchließung, refp. des Verluftes der Anfprücde und 

fandrechte, innerhalb 12 Moden, nad der legten 

efanntmachung dieſes Proclams, im biefigen Stadt» 
feeretariat rechtöbehörig melden. 





Decretum Segeberg, in euria, den 20. October 


(L. S.) Bürgermeifter und Rath. 


MW 22. 
Dritte und legte —— 
Extr. des Procl. des Aöften Stüds MW 6. 
Nichtprotocollirte dingliche Rechte, Forderungen und 
Anſprüche an das Wohnhaus c. pert. des Faͤrbers 
Briedrih Brügmann zu Sülfeld find, bei Vermeidung 
der Ausſchließung, binnen 12 Moden orbnungsmäfig 
biefelbft anzugeben. 
Decretum Ahrensburg, im Juftitiariat des abel, 
Guts Borftel, ven 22. October 1862. Fi 
uss. 


Beilage 
zum 47, Stück der Holiteinifchen Anzeigen. 


Montag. den 24. November 1862. 





Patent, 
betreffend 
die Errichtung einer oberen Regierungsbehörde 
im Herzogthum Holftein. 

Wir Frederik der Siebente, von Gottes 
Gnaden König zu Dänemark, der Wenden und Go— 
tben, Herzog zu Schleswig, Holftein, Stormarn, ber 
Dithmarſchen und zu Fauenburg, wie aud zu Olden— 
burg ꝛc. ꝛc. Thun fund biemit: 

Zur (rleidterung des Gefchäftsganges in der 
inneren Verwaltung des Herzogtbums Holftein haben 
Wir Uns Allerhöchſt bewogen gefunden, eine obere 
Regierungsbebörde im Herzogthum Holftein unter 
nadfolgenden näheren Beflimmungen zu errichten. 

1 


81. 

Die unter dem Namen „Königliche Holſteiniſche 
Regierung” mit dem 1. December d. J. in Wirkſam— 
feit tretende Behörde befteht aus einem Präfidenten 
und vier Näthen, melde Wir unter dem heutigen 
Datum Alerböhft ernannt haben. Die Regierung 
bat ihren Eig im Herzogthum Holftein zu nebmen 
und wird berfelben das erforberlihe Hülfsperfonal 
beigegeben. A 

$ 


Die Regierung ift Unſerem Minifierium für die 
Herzogibümer Holftein und Lauenburg in jeder Hinficht 
untergeorbnet und führt ihre Geſchäfte nah Maaß— 
er einer ihr von dem gedachten Minifterium unter 

nierer Allerhöchſten Genehmigung zu ertbeilenden 
Inſtruction. 


83. 

Alle Unſerem Miniſterium für die Herzogthümer 
Holſtein und Lauenburg untergeordneten Behörden und 
Beamte in Unſerem Herzogthum Holſtein ſtehen zunächſt 
unter der Regierung. 


$4. 

Die Competenz der Regierung erfiredt fib auf 
alle Angelegenbeiten des Derzogtbums Holftein, melde 
zum Reſſort Unferes Minifteriums für die Herzogs 
tbümer Holflein und Yauenburg gebören, infomweit nicht 
die jedesmalige Sachlage deren Behandlung durch das 
Uns unmittelbar untergeorpnete Minifterium erforvert. 


$ 5. 
Ueber die Behandlung der Geſchäfte durch die 


Regierung als Eollegium, oder durch deren einzelne 
Mitglieder, ſowie über die beſonderen Obliegenheiten 
und Befugniſſe des Präſidenten und die Organiſation 
bes Hülfsperſonals wird die zu erlaſſende Juſtruction 


das Nähere beflimmen. Die Regierung erhält das 
roße Königliche Siegel für vie ihr übertragenen Aus» 
ertigungen, zu denen Dafjelbe bisher gebraudt iſt; 
für laufende Erpeditionen wird ein feines Siegel mit 
der Krone und der Unterſchrift: „Königliche Holftei« 
nifhe Regierung” benupt. R 

$ 


Die Regierung tritt vorläufig in Unferer Refivenz« 
ſtadt Kopenhagen in Wirkfamfeit, bis über den Drt 
in Unferem Herzogthum Holftein, an welchem bdiefelbe 
ihren Sig zu nebmen bat, Unfere Allerhöchſte Beftims 
mung getroffen ift. 

Unter Minifterium für die Herzogthümer Holflein 
und Qauenburg wird beauftragt und ermädtigt, das 
jur Aueführung der vorflebenden Beftimmungen weis 
ter GErforderlihe wahrzunehmen und zur öffentlichen 
Kunde zu bringen. 

Wornach ſich allerunteribänigft zu achten. 

Urkundlich unter Unſerem Königlichen Handzeichen 
und vorgedruckten Inſiegel. 

Gegeben auf Unſerem Schloſſe Chriſtiansborg, den 
12. November 1862. 

Frederik R. 


(R.) 


Bekanntmachung des Königl. Finanzminifteriums, 
betreffend 
die Einberufung gewiffer Staatsobligationen zur 
Umtaufchung. 


Kraft der dem Finanzminifterio dur das Geſetz 
vom 31. März 1858, betreffend die Einberufung und 
Umtauſchung älterer zur gemeinſchaftlichen inländiſchen 
Staatsfhuld der Monardie gehöriger Staatsobliga— 
tionen u. a. m., ertheilten Etrmächtigung werden biers 
durd folgende in dänischer Sprache ausgeftellte 4 pCt. 
Zinfen tragende Etaatsobligationen zur et; 
an das Finanzminifterium vor dem 15. Rebruar 186: 

47 


€. Hall, 


einberufen, um gegen neue beftändig auf Inhaber 
lautende Obligationen mit Coupons umgetaufcht oder, 
infofern es verlangt werden follte, in die zufolge Be: 
fanntmadung des Finangminifteriums vom 20. Sep 
tember 1859 eingerichteten Einſchreibebücher aufges 
nommen zu werben, nämlich: 

1) die unterm 17. Februar 1777, 1. November 1782 
oder 11. Mai 1791 ausgeflellten Obligationen, 
welche früber zum 11. Juni für ein Jahr vers 
zinfet wurben; 

2) die unterm 11. December 1784 ausgeftellten 

Odbligationen (Canal-Dbligationen); 

3) die unterm 31. März 1796 ausgeftellten Obli⸗ 
ationen (Weſtindiſche Schuld = Liquidations⸗ 
bligationen); 

A) die unterm 11. December 1801 ausgeſtellten 

Obligationen; 

5) und 6) die unterm 31. December 1815 ober 
23. März 1833 ausgeftellien Obligationen 
Königliche Annuitãts⸗Obligationen und Brands 
verfiberungs-AnnuitätdsObligationen). 

Die PVerzinjung der einberufenen Obligationen 

bört vom 11. December 1862 an auf. 

Hinfihtlicd des Verfahrens, weldes beim Umtauſch 
der Obligatienen zu befolgen ift, wird auf bie Bes 
fanntmacbung des Finanzminiſteriums vom 22. Sep⸗ 
tember 1859 verwieſen. 

Nicht einberufene Obligationen fönnen gleichfalls 
durch die Öffentlichen Kaſſen außerbalb Kopenhagens zur 
Umtaufbung gegen Coupons-Obligationen eingefandt 
werden, doch nur, wenn ſolches in Verbindung mit einer 
oder mehreren einberufenen Obligationen geſchieht. Zur 
Einfhreibung fönnen fämmtliche unauffünpbare 4 pCt. 
oder geringere Zinjen tragende Staatdobligationen 
durch die Kaſſen eingefantt werpen, ohne ba ‚einbes 
rufene Obligationen: mitzufolgen brauchen. Diejenigen 
Obligationen, deren Zinjentermine durch die Defannts 
madung des Finangminiflerummg vom 17. Aprit 1861 
verändert worden, fünnen auch zur Umtauſchung gegen 
Coupong » Obligationen durch die Kaſſen eingelandt 
werden, obne daß einberufene Obligationen mitzufols 
gen brauden. 

Kopenhagen, ven 28. Detober 1862, 

Fenger. 


J. A. Hasselberg. 


Belanntmahung. 

Es wird biedurd zur Öffentliben Kunde gebradıt, 
daß der Pürger und Mübhlenbefiger Jacob Wittmaack 
in Glüdftapt zum curator personæ et bonorum 
feines gemütbsfranfen Sohnes Herrmann Wittmaad, 
j. 3. in der Irrenanftalt zu Schleswig, beftellt wor« 
den ift, daber Rechtsgeſchäfte nur mit dem gedachten 
Gurator rechtsgültig abgeſchloſſen werden fönnen. 

Glückſtadt, den 15. November 1862. 

Der Magiftrat. 


Teftaments : Publication. 


Das von der am 19. März d, 9. zu Warmwerort 
verftorbenen Höbfe Margaretha Stüfen, geb. Meyer, 
e. ©. e. ſ. Z. mit ihrem Ehemann Peter Stüfen allva 
errichtete Teſtament wird am 15. December d. J. 
Vormittags 10 Uhr, im Gerichtslocal des landſchaft— 
lichen Hauſes zu Heide publicirt, wozu Beilommende 
hiedurch geladen werden. 

Präfivium des Norderdithmarſiſchen Gerichts zu 
Heide, den 19. Nosember 1862. 


Hansen. 


Teftanıents » Publication. 


Zur Publication des bei dem biefigen Magiſtrats— 
erichte deponirten Teftaments der mwailand Witwe 
liſabeih Nufer, geb. Wittred, in Heiligenbafen ift 

Termin 
auf Freitag den 12. December d. J. Morgens 
10 Uber, auf dem biefigen Rathhauſe 
angefegt; welches Beilommenden zur Nachricht und 
Wahrnehmung ihrer Gerechtſame biedurd zur öffent» 
lien Runde gebradt wird. . 

Heiligenhafen, den 10. November 1562. 

Der Magiftrat. 
Helucke. 


Teftaments + Publication. 

Zur Publication des bei dem biefigen Magiſtrats— 
gerichte Deponirten mechfelfeitigen Teftaments des hie— 
figen Landbürgers Hans Hinrich Jaeger und deſſen 
wail, Ehefrau Metha Catharina Margaretha, früher 
verheirathet geweſenen Braatz, gebornen von Thagen, 
iſt Termin 

auf Freitag den 19. December d. J. Morgens 
10 Uhr, auf dem hieſigen Rathhauſe 
angeſetzt; welches Beikommenden zur Nachricht und 
Wahrnehmung ihrer Gerechtſame hiedurch zur öffent» 
lichen Kunde gebracht wird. 

Heiligenbafen, den 15. November 1862. 

Der Magiftrat. 
Helmcke. 


Teftaments : Publication. 

Das am 20. Auguft d. I. im biefigen Gerichte 
von den Eheleuten, Anbauer Jochim Hinrich Langeloh 
und Anna Margaretha Catharina, geb. Stehr, in 
Hinſchenfelde gemeinſchaftlich errichtete. Teftament fol 
nad dem Ableben des Erfteren 

am 3. December d. J., Mittags 1 br, 
in dem biefigen Gerichte publieirt werben, was für 
Beifommende: hiedurch befannt gemacht wird. 

Decretum Wanpsbeder Juftitiariat bei Wands— 
bed, ven 8. November 1862. 

Reimers. 


Teflaments : Publication. 


Zur Publication des in gerichtlichem VBerwahrfam 
befinpliden Teſtaments des am 16.9. M. verftorbenen 
Altentbeilers Otto Lohſe in Alveslobe ift Termin auf 
Mittwoch den 3. December d. %., Vormittags 10 Uhr, 
angejegt; weldes für Beilommende biedurd mit dem 
Hinzufügen befannt gemadt wird, daß fie fi zur 
Mabrnebmung ibrer Gerehtfame an dem gedachten 
Tage im Geridtöbaufe zu Caden einzufinden haben. 

Altona, im Quftitiariate des adel. Gutes Caden, 
ven 14. November 1862. 

J. C. Hilmers. 


’ 


Befanntmachung. 

Ein wegen Pegitimationslofigfeit hieſelbſt angehal- 
tener —*8 angeblich Namens Auguſt Schwarz, 
hat ausgeſagt, daß ſeine Mutter, Namens Marie 
Schwarz, geb. Weiß, mir einem im Anfange d. J. 
von der Polizeibehörde in Srraßburg ausgefertigten 
Paſſe verfeben fei, in welchem gleihfalls der Arreftat 
und feine ca. 18jährige Schweſter Auguſte Schwarz 
legitimirt feien, fo wie daß die gedachten Frauens— 
perfonen vor ca. 4 Wochen gleichzeitig mit dem 
Arreftaten bei Lübeck vie Landesgränze überfaritten 
und fib am 31. v. M. in ver Nähe des Dorfes 
Stockſee, Amts Plön, von ibm getrennt hätten. 

Es ergeht an alle Polizeibehörnen, welde über 
die oberwähnten Perfonen irgend welche Ausfunft zu 
ertbeilen vermögen, das dienftergebene Erſuchen, des— 
faufige Nachrichten baldthunlichſt bierber gelangen zu 
laffen, fo mie die Ehefrau M. Schwartz im Betretunges 
falle anhalten und event. mittelft Zwangspaſſes ge= 
fällig bierher dirigiren zu wollen. 

Rönial. Amthaus zu Neumünfter, den 12, No 
vember 1862, a — 


Steckbriefe. 


Der im Verbrecherverzeichniß des 1. Semeſters 
1849 sub Nr. 88 aufgeführte, ſo weit thunlich unten 
ſignaliſirie Johann Friedr. Ernſt Hohlfeldt aus Vier⸗ 
bergen ift des in der Nacht vom 8.9. v. M. auf dem 
Meierhofe Blomenath, Guts Seedorf, verübten Dieb 
ftabls von Silberzeug und Goldſachen dringend ver— 
dächtig und daher der unterzeichneten Behörde an ſei— 
ner Habhaftwerbung gelegen. 

Die refp. Gerichts- und Polizeibebörben ded Ins 
und Auslandes werden erfucht, auf diefen Verbrecher 
vigiliren, benfelben im Betretungsfalle arretiren und 
dem unterzeichneten Yuftitiariate bebufs der Abholung 
unter Koftenerftattung Anzeige machen zu wellen. 

Ergeberg, im YJuftitiariat der Güter Seedorf und 
Hornftorf, den 1. November 1862. 

Esmarch. 


Signalement: 

Johann Friedr. Ernft Hoblfeldt, geboren zu Vier— 
bergen, Guts Abrendburg, den 20. Februar 1831, 
genannt der „Wandsbecker Junge“, ſchlanker Statur, 
bat ein ovales Geſicht, brauned Haar, freie Stirn 
und blaue Augen. 

M 2. 

Wenn der bierunter foweit thunlich bezeichnete 
Yobann Friedrich Oblfen aus Gronenberg im Amte 
Abrensböd mehrerer refp. im biefigen Amte und ans 
derweitig verübten Diebjtäßle dringend verdächtig ger 
worden, jo werden alle Bebörden erfucht, auf diefen 
bereits mehrfach beftraften Verbrecher vigiliren, vens 
felben im Betretungsfalle arretiren und dem Amtbaufe 
behufs ver Abholung gegen Stoftenerftättung eine 
Nachricht zufommen zu laſſen. 

Da DOblien fib im Befig einer geftoblenen zwei—⸗ 
gebäufigen filbernen Tafchenubr befinden foll, fo wird 
ei eventueller Arretirung deſſelben viefe der befondes 
ren Aufmerffamfeit der Bebörden empfoblen. 

Srgeberger Königl. Amthaus, den 2. Nov. 1862, 

H. F. Jacobsen. 


Eignalement: 

Johann Friedrib Oblfen aus Gronenberg, Amts 
Abrensböd, Tagelöhner, 44 Jahr alt, von mittlerer 
Etatur, bat dunfelbraunes Haar, braune Augen, freie 
Etirn, ovales Geſicht, Meine Ohren und gefunde 
Geſichtsfarbe. 


Proclamata. 


Mi. 
Erfte Bekanntmachung. 
Bon Gerihtöwegen 

wird auf Anhalten ded Einwohners A. N. Stammer 
in Heide, ald DMafjecurators, den fümmtliden nicht» 
protocollirten Ereditoren des Gaſtwirihs Claus Hinr. 
Reimerd in Heide, über deffen Habe und Güter des 
finitiv Concurs erfannt worven if, biedurch aufgegeben, 
ihre Anfprücde und Forderungen an den Boniscedenten, 
diefelben mögen beruben, worin immer, bei Bermeis 
bung der Ausſchließung von der Concurdmaffe, zu 
deren Regulirung das Armenrecht bemilligt worden ift, 
innerhalb 12 Wochen, von der legten Befanntmadhun 
biefed Proclams angerechnet, in der Kircfpielicreiberei 
zu Heide, Auswärtige unter Beftelung der Actenpros 
furatur, anzumelden und verzeichnen zu laſſen. 

Königl, Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 
den 5. November 1862. 


in fidem: 
Pro copia: 


Hansen. 
Scholtz. 
Wiencke. 


M 2. 

Erfte Befanntmadhung. 
Bon Geridhtöwegen. 
Nach dem am 14. v. M. erfolgten Ableben ihres 
Ehemannes, des Müllers Friedrich Chriſtopher Hinrich 
Mönd in Buchbolz, hat deſſen Wittwe Antje Mönd, 
geb. Friedrich, jegt die Abſicht, fih mit ihren theils 
mündigen, theils noch unmündigen Kindern in Betreff 
des vaͤterlichen Vermögens derſelben auscinanderzu⸗ 
fegen, zu welchem Ende auf Inſtanz des Herrn Kirch⸗ 
fpielvogts Poftel in Burg dies Proclam an euch, bie 
nichtprotocollirten Gläubiger und Pfandinbaber des 

gedacten Verfiorbenen, bemilligt worden | 
Daß ihr daher, Auswärtige nad vorgangiger 
Actenprocuratur, eure Forderungen und nichtprotocols 
lirten Pfandrechte, bei Verluft derfelben, in 12 Wochen, 
nach der legten Befanntmadung diefed Proclams, in 

der Königl. Kirchfpielfchreiberei zu Burg angebet. 

Wornach ein Jeder fih zu achten. 

Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Meldorf, 


12. November 1862. 
* (L. S. Müllenhoff. 
Zur Beglaubigung: Fabricius., 


M 3. 
Erſte — ———— 

Wenn der Herr Dr. med. 9. Tarſtenn hieſelbſt 
das ihm eigenthümlich gehörige in der Stadt Rends— 
burg auf dem Damm am . g. Jungfernſtieg sub 
Nr. 307 belegene Wohnbaus mit Nebengebäude und 
fonftigen Pertinentien verfauft und, um jeinem Käufer 
ein von allen dingliden Anfprücen gereinigtes Folium 
zu liefern, um die Erlaffung eines landüblihen Evictions— 
proclams gebeten bat, fo werden in Deferirung diefer 
Bitte Alle und eve, welche an das obbezeichnete 
Grundftüd e. p. aus was immer für einem Grunde 
nichtprotocollirte dingliche Anfprüce zu baben vermeis 
nen, biemit aufgefordert und angewiefen, foldye ihre 
etwanigen vingliben Rechte und Anfprüde an das 
erwähnte Grunpftüd, bei Vermeidung gänzlicher Auds 
fhließung, binnen 12 Wocen, von der legten Ber 
fanntmadung dieſes Proclame, Auswärtige unter 
Procuraturbeftellung, im ſtädtiſchen Actuariat biefelbft 
gehörig anzumelden. 

— den 7. November 1862. 

L.S. 


c. Der Magiftrat. - 


MA. 

Erfte Bekanntmachung. ; 

Wenn auf gefchehene Infolvenzerflärung über die 
eringfügige Habe und Güter refp. des jeitberigen 
Erkaen Krämers H. P. Thayſen und des in legter 
Zeit bier wohnhaft geweſenen Gaſtwirths Hans Obrt 
aus Kiel, früber Hotelwirtbs zu Wyck auf Föhr, Cons 
curs erfannt worden ift, fo werden Alle und Jede, 
welche an die genannten Eridare aus was immer für 





einem Grunde — — und Anſprüche zu haben 
vermeinen oder Pfandſtüde von denſelben beſitzen, mit 
alleiniger Ausnahme der protocollitten Gläubiger, hie— 
durd aufgefortert und angemiefen, ſolche ihre Forbes 
rungen und Anfprüde, wie aud bie Pfanpftüde, refp. 
bei Bermeidung des Ausſchluſſes von der refp. Con— 
eurdmaffe und bei Verluſt der Pfantrechte, binnen 
12 Woden, von ver legen Bekanntmachung dieſes 
Proclams, Auswärtige unter Procuraturbeftellung, im 
ftädtifhen Aetuariate biefelbft gehörig anzumelven. 
Rendsburg, den 12, November 1862, 


— Der Magiſtrat. 
M 5. 


Erſte Bekannimachung. 

Auf Anhalten Beikommender und mit erfolgter 
Autorifation des König. Holſteiniſchen Obergerichts 
werben Alle und eve, welde an nadflebenvde vers 
loren gegangene Documente, ale: 

1) einen für wailand Halbbufner Hans Soltau in 
Reborft am 10. Mai 1826 ausgeftellten Antritts⸗ 
brief, wonach diefer verpflichtet fein follte, an 
jeden feiner 5 Geſchwiſter, ald Elſabe, Claus 
Hinrich, Jochim, Catharina Magd. und Anna 
Spltau, an baarem Gelde 200 „# vorm. Cour. 
gleib 320 „f N-M., audzufehren, und woraus 
annod 66 xf 32 2 v. Cour., glei 106 # 64.8 
R.⸗M., welde fpäter durch Erbvergleich vom 
3. November 1831 Eigenihum ver Wittwe Anna 
Margaretha Eoltau, geb. Schwarz, wurden, auf 
dem Folio der jegigen Beſitzer Asmus Hinrich 
Rathje und Margaretha Sophie Elfabe Ratbje, 
geb. Eoltau, in NRebborft protocollirt ficben; 
eine von den Eheleuten Johann Nicolaus Thor 
mas Dorendorf und Anna Gatharine Elſabe 
Dorendorf, geb. Bartels, Parceliften zum Kalck⸗ 
graben, am 1. April 1851 an den Altentbeiler 
Chriſtian Hinrib Mittern zur Dröbnborft auds 
geftellte, auf 400 4 v. Eour., glei 213 „#32 2 
R.⸗M., lautende und auf bem Folio des jegis 
gen Befigers, Parcelift Johann Friedrich Dos 
vendorf zum SKaldgraben, annocd protocollirt 
ftehende Dbligation; 
an eine von dem ZTifchlermeifter Jochim Hinrich 
Koop in Meinfelo am 24. Auni 1851 an den 
Altentbeiler Ebriftian Hinrich Wittern zur Dröhn⸗ 
borfi ausgeftellte, auf gleichfalls 400 # ». Cour., 
gleih 213 9 32 8 R.M. lautende und eodem 
protocollirte Dbligation; 
an eine Ausfageacte bed wailand Bauervogts 
und Vollhufners Hinrich Stehn in Pöhls, d.d. 
14. November 1826, wonach er feinen 3 fine 
dern erfter Ehe, Asmus Hinrih, Margaretha 
Dorothea und Magdalena Stebn, 250 v. 
Eour., gleih 400 P R-M., ausfagte; 


2 


— 


3) 


4 


Nu 


5) endlich an den am 12. November 1850 zwifchen 
dem °/,Hufner Johann Hinrich Wittern in Res 
borft ald Berfäufer und Johannes Hinrih Jochim 
Tewes aus Raftorf als Käufer abgeſchloſſenen 
Kaufcontract, woraus für den Berfäufer anno 
5000 »# v. Cour., gleih 5000 FR. M., auf 
dem Folio des %,Hufners Jochim Hinrid Fries 
drich Grimm in Neborft protocollirt ſtehen, 

Anfprüde und Forderungen —— einer Art zu ha⸗ 
ben vermeinen, biemittelft aufgefordert, ſich damit in⸗ 
nerbalb 12 Wochen, vom Tage ver legten Bekannt⸗ 
machung die ſes Proclams angerechnet, auf dem Königl. 
Reinfelder Aetuariate zu melden, unter der Berwar- 
nung, daß fie widrigenfalls mit ihren Aniprüden 
ausgeicloffen und bie sub 1 bis 5 vorgenanuten 
Documente für mortifieirt erflärt, zugleich aber für 
die sub 3 und 5 aufgeführten Documente bezüglice 
Abfchriften aus den Nebenbüchern werben originalifirt 
werben. 

Königl. Reinfelder Amthaus zu Zraventbal, ven 
11. November 1862. 

G. Grothusen. 


In idem: W. Baudissin. 
NM 6. 
Erfte Befanutmadung. 

Wenn der Nachlaß des am 28. Detbr. d. 9. vers 
ftorbenen Hofbefigers Gerdt Mepnert in Raa von den 
beifommenden Erben nur sub beneficio legis et in- 
ventarii angetreten und baber die Grlafjung eines 
Proclams ad indagandum statum cum eventuali 
cessione bonorum erforderlich geworden ift, fo wer— 
den, mit alleiniger Ausnahme ver protocollirten Eres 
ditoren, Alle und Jede, welche Anfprühe und Forbes 
rungen irgend einer Art an die Nachlaßmaſſe des 
wail. Hofbefigers Gerdt Meynert in Naa und fpeciel 
an deſſen daſelbſt belegene Hofftelle zu haben vermeis 
nen over Pfänder von dem defunetus_befigen, biers 
durch von Gerichtswegen befebligt, fi mit dieſen 
Anfprüchen und Forderungen innerhalb 12 Moden, 
vom Tage ver legten Bekanntmachung dieſes eventuell 
auch als Concurdproclam erlaffenen Proclamd ans 
gerechnet, bei Vermeidung bed Ausſchluſſes von der 
Maſſe, fo wie des Berluftes ihrer Forderungen und 
Pfandrechte, bei der unterzeihneten Behörde rechts⸗ 
behörig zu melden. Auswärtige haben einen Actens 
procurator zu beftellen. 

Königl. Adminiftratur zu Nanzau, den 19. Novbr. 
1862. 


A. v. Molike. 
MN. 
Zweite. Befanntmacung. 
Ertr. des Procl. des 4bſten Stüdd M 1. 
Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprüde an 
den Nachlaß der wail, Wittwe Eliſabelh Ruſer, geb. 


Wittrod, in Heiligenhafen find, bei Strafe des Aus— 
ſchluſſes und des ewigen Stilfhweigens, innerhalb 
12 Boden, von der legten Befanntmadung dieſes 
angerechnet, orbnungsmäßig im biefigen Stadifecrer 
tartat anzumelden. 

Deeretum Heiligenbafen, in Curia, den 10, No— 


vember 1862. 
Der Magiftrat. 
Helmcke. 


MS. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Bon Geridtsmwegen 

wird auf Anhalten der Königl. Kirhfpielvogtei in 
Büfum als Erbregulirungsbehörve Allen und even, 
welde an den wegen Concurrenz unmündiger Erben 
in gerichtliche Behandlung genommenen Nadlaß ver 
veritorbenen Eheleute Jobann Hinrih Kock und Mars: 
tha, geb. Neblien, früber vermwittwete Detblefs, wail. 
am Weſterdeichſtrich, nicdhtprotocollirte dingliche Ans 
fprüde und Forderungen irgend einer Art zu baben 
vermeinen, biedturh mit Genehmigung des Königl. 
Holfteinifhen Obergerichts aufgegeben, hide Anfprüde 
und Forderungen innerhalb 6 Woden, von der legten 
Befanntmahung dieſes Proclams angerechnet, bei 
Vermeidung der NAusfchliefung von der gedadıten Erb» 
maſſe in der Kirchipielfcpreiberei zu Büfum, Auswärs 
tige unter Beftellung der Actenprocuratur, gefepmäßig 
anzugeben und verzeichnen zu laffen. 

=. Norderdithmarſiſche Yandvogtei zu Heide, 


den 22. Drtober 1862, Hansen. 


Scholtz. 


Niemand. 


In fidem: 
Zur Benlaubigung der Abſchrift: 


M 9. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Bon Gerichtswegen 
wird auf Anbalten der Königl. Kircfpielvogtei zu 
Büſum ald Erbregulirungsbehörpe allen denen, welde 
an ven wegen Concurrenz unmündiger Erben in ges 
richtliye Behandlung genommenen Nachlaß des vers 
ftorbenen Hinrid Vollmer, wail. in Büfum, nidtpro- 
tocollirte Anfprüdhe und Forderungen irgead einer Art 
zu baben vermeinen, bieburc aufgegeben, ſolche Ans 
ſprüche und Forderungen, bei —— der Aus⸗ 
ſchliehung von der Erbmaſſe, innerhalb 12 Wochen, 
von der legten Bekanntmachung dieſes Proclams ans 
gerechnet, Auswärtige unter geböriger Procuraturs 
beftellung, in der Kirdipielfchreiberei zu Büfum geſttz— 
mäßig anzugeben und verzeichnen zu laffen. 
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 
den 22, October 1862. 


In fidem: Scholtz. 
Zur Beglaubigung der Abfchrift: Niemand, 


— 7, — 


NM 10. 
Dritte und legte Befanntmachung. 
Von Gerichtswegen 
wird auf Anbalten des Güterpflegers A. Stammer 
in Heide den fümmtliden nidtprotoeollirten Gläubis 
ern ded Handelsmanns Jacob Nottelmann in Heide, 
ber deſſen Habe und Güter definitis Concurs erfannt 
worden, biedurd aufgegeben, ihre Forderungen und 
Aniprüde an den beregten Grivar, mögen felbige 
beruben, worin fie wollen, innerbalb 12 Moden, von 
der legten Bekanntmachung diefes Proclams angerech— 
net, und zwar Auswärtige nach vorgängiger Procuras 
turbeftelung, bei Vermeidung der Ausiliekung von 
der Concursmaſſe, in der Kircfpielichreiberei zu Heide 
geiegmäßig anzumelden und verzeichnen zu lafjen. 
Königl. Norderdithmarſiſche Pandvogtei zu Heide, 
ben 28, Base 1862. 


Hansen. 
In fidem: Scholtz. 
Pro copia: Wiencke. 


M II. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 

Auf Anſuchen des Herrn Oberſachwalters W. 
Caſtagne in Kiel wegen Einrichtung eines Folium 
für ven demſelben am 30. October 1862 verlafjenen, 
am alten Wall zwifchen dem Wohnbaufe des Conſuls 
Lütken und den Packhauſe des wail. Kaufmanns 9. 
E. Steger belegenen Lagerplag werden Alle, melde 
in Betreff des gedachten Fagerplages protocollationds 
fäbige Anfprücde over Einwendungen gegen die be— 
antragte Einrichtung des Folium zu baben vermeinen, 
hierdurch, bei Etrafe der Präclufion mit ihren Ein» 
mwendungen und unter dem Präjupdiz, Daß vie nicht 
angegebenen protocollationdfäbigen Anſprüche bei der 
Einrihtung des Folium nit werden berückſichtigt 
werten, aufgefordert, fib innerhalb 12 Moden, vom 
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, im biefigen Syndicat gebörig anzugeben, 
und zwar unter Beſtellung der Procuratur, infofern 
die ge Auswärtige find, 

iel, den 31. Dctober 1862, 
Der Magiftrat. 
In fidem: @. F. FFitte, Syndieus. 


M 12. 
Dritte und legte Befanntmadung. 

Da auf geſchehene Infolvenzerflärung des biefigen 
Bürgers und Fettwaarenbändlers Hinrich Vierth über 
die Habe und Güter deffelben der Concurs der Gläu— 
biger erfannt worden: fo werben von Gerichtswegen 
Alle und Jede, welche an denjelben oder deſſen unten 
bezeihneted Erbe aus irgend einem rechtlichen Grunde 
Anſprüche oder Forderungen zu baben vermeinen — 
mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger — 


bei Strafe der Ausſchließung von der unter Concurt— 
behandlung genommenen Maffe, aufgefordert un 
befebligt, foldhe binnen 12 Wochen, nad der legten 
Befanntmadung diefes Proclams, im biefigen erfien 
Staptfecretariate, und fpäteftens am 

16. Februar 1863, 
als dem peremtorifchen Angabetermine, im Obergeridt 
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrün, 
denden Documente in Urfchrift vorzuzeigen und in 
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige auch wegen 
gehöriger Procuraturbeftelung das Nöthige mahru: 
nehmen baben. 

Zum Öffentlihden Verkaufe des zu diefer Concurss 
mafje gehörigen, an ver Holftenftrage belegenen, mit 
Hand David Remſtedt im Oſten und Jacob Levin 
Oppenheim im Welten und Norden bemadpbarten 
Erbes, ift Termin auf 

Montag den 15. December 1862, 
anberaumt worden, an weldem Tage, Nacmitiage 
2 Uhr, die Kaufliebhaber im biefigen Ratböteller fd 
einfinden und den Handel verfucben können. 

Wornach Beifommende fi zu achten! 
Altona, im Obergerichte, den 3. November 12% 
Ex Decreto Senatus. 


M 13. 
Zweite Bekanntmachung. 

Da auf gefchehene Infolvenzerflärung des biefigen 
Bürgers und Grobbäders Gerhard Friedrich Reid 
über die Habe und Güter deffelben der Concurs der 
Gläubiger erkannt worden: fo werben von Gerichte⸗ 
wegen Alle und Jede, welche an denjelben oder deſſen 
untenbezeichnetes Erbe aus irgend einem rechllichen 
Grunde Anfprühe oder Forberungen zu haben ver: 
meinen — mit alleiniger Ausnahme der protocolirten 
Bläubiger — bei Etrafe der Ausſchließung von der 
unter Concuröbehandlung genommenen Mafje, auf 
gefordert und befebligt, folde binnen 12 Wochen, 
nad der legten Bekanntmachung diefes Proclams, im 
biefigen erften Stadtſecretariate und fpäteftend am 

6. Februar 1863, 
als dem peremtorischen Angabetermine, im Obergeridt 
biefelbft anzumelven, wobei die die Anfprüce begrüns 
denden Documente in Urſchrift vorzugeigen und in 
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud megen 
geböriger Procuraturbeftelung das Nöthige wahrzu⸗ 
nehmen haben, 

Zum öÖffentliben Verkaufe des zu dieſer Concurds 
mafje gehörigen, an ver Hamburger Straße belegenen, 
mit Matthias Richters, Hans Hinr. Engelbredt jun. 
und Hermann Engelbredt im Nordoſten, aud mil 
Letzterem im Dften und Stammann und Bieber im 
Eüden und Weften benabbarten Erbes, ift Termin 


auf Montag den 15. December 1862 








anberaumt worden, au mweldem Tage, Nachmittags 
2 Ubr, die Kaufliebhaber im biefigen Raıböfeller ſich 
einfinden und den Handel verjuhen können. 
Wornach Beilommende fi zu achten! 
Altona, im Obergerichte, den 3. November. 1862. 
Ex Decreto Senatus. 


M 14. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 

Der Herr Advocat Jesſen, ald gerichtlich beftellter 
Eurator für die abmwefende Maria Engel Elifaberh 
Ramde, bat verftellig gemadt, daß die zur bi egten 
Maffe gebörigen, auf den Namen ver gevadten Abs 
wejenden lautenden Documente, nämlich: 

1) ein Schein der biefigen General⸗Adreaiſtration 
der den Unmündigen und Abmefenven gehörigen 
fleinen Gelppöfte vom 31. Der, 1806 Nr. 261 
über 85 24 23 v. Cour.; 
ein beögleihen vom 9. Novbr. 1807 Nr. 299 
über 100 P v. Cour.; 
ein desgleihen Nr. 769 über mehrere refp. am 
2. März 1831, 9. Febr. 1835 und 11. Detbr. 
1838 belegte Summen, zufammen in Betrage 
von 130 $ v. Cour.; 
ein desgleichen über im Juli 1842 belegte 64 
12 4 und am 26. Sepibr. 1844 belegte 30%, 
zufammen 94 # 12 2 v. Cour. 
abhanden gefommen feien und bebufs Mortifieirung 
derfelben um die Erlaffung eines Proclams gebeten, 
Mit Beziehung bierauf werden Ale, welde an die 
obgedadıten Capitaldocumente aus irgend cinem rechts 
liyen Grunde Anjprücde zu baben vermeinen, bei 
Strafe der Ausſchließung und des ewigen Stille 
fchweigens, aufgefordert, folde binnen 12 Moden, 
nach der legten Befanntmadhung dieſes Proclams, im 
biefigen erften Etapifecretariate und fpäteftend am 
16. Februar 1863, 
ald dem peremtorifhen Angabes Termine, im Ober⸗ 
Base biefelbft anzumelven, wobei die die Anfprüde 
egründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und 
in Abſchrift zurüdzulaflen find, Auswärtige aud mes 
gen geböriger Procuratur = Beftellung das Nöthige 
wahrzunehmen haben, 
Wornach Beikommende ſich zu achten. 
Altona, im Obergerichte, den 3. November 1862. 
Ex Decreto Senatus. 


2) 
3) 


4) 


M 15. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 

Da von dem Herrn Obergerichtsadvocaten Heldt, 
als gerichtlich beftellten Gurator des Herrn Ober: 
gerictsadvocaten Johann Heinrih Hermann Garfteng, 
auf die Erlaffung eines Proclams angetragen und 


foldem Antrage vom Magiftrate ftattgegeben ift: ſo 
werden von Gerichtswegen Alle und Gebe, welche 
an den obgedachten deren Obergeridhtdabvocaten 
Garftend aus irgend einem rechtlichen Grunde An— 
ſprüche oder Forderungen zu baben vermeinen — mit 
alleiniger Ausnahme ver protocollirten Gläubiger — 
biedurcd, bei Strafe der Ausicließung und des ewi⸗ 
gen Stillſchweigens, aufgefordert und befehligt, ſolche 
binnen 12 Boden, nach der legten Bekanntmachung 
biefed Proclams, im biefigen erſten Stabtfeeretariate 
und fpäteftend am 
16. Februar 1863, 
ald dem peremtoriihen Angabetermine, im Dberges 
richte biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche 
begründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und 
in Abſchrift zurüdzulaflen find; Auswärtige auch wegen 
gehöriger Procuraturbeftellung das Nöthige wahrgus 
nehmen haben. 
Wornach Beifommende fih zu achten. 
Altona, im Obergeridhte, den 3. November 1862. 
Ex Deereto Senatus. 


NM 16. 
Dritte und lebte Befanntmarhung. 
Erer. des Brocl. des Aöften Stuͤcks M 3. 

Ale und Jede, welde an die Eoneurdmaffe der 
Ehefrau des Claus Stieper in Thielenhemme, Elfaben, 
geb. Subr, zu mwelder die annoh auf dem Namen 
des Marr Eubr in Tbielenbemme fichende Pandftelle 
gehört, nichtprotocollirte Forderungen und Anfprüde 
zu baben vermeinen, haben folde ihre Forderungen 
und Anfprüche innerhalb 12 Wocen, vom Tage der 
legten Bekanntmachung dieſes Proclamd angerechnet, 
in der Tellingftedter Kirchſpielſchreiberei, sub pena 
preclusi, orbnungsmäßig anzugeben und verzeichnen 
zu laffen. 

Königlihe Kirchſpielvogtei 
1. November 1862. 


zu Tellingftedr, 
©. FVohlt. 


den 


N 17. 
Dritte und legte Befanntmacuna. 
Exir. des Procl, des Adften Stüde MW 1. 

Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprüde an 

den unter gerichtliche Behandung genommenen geringe 

fügigen Nachlaß des mail. Dienſtknechts Hans Peters 

in Tennsbüttel, fo wie Pfandflüde aus dieſem Nach— 

laffe find, bei Vermeidung des Verluſtes der Forbes 

rungen und Pfandrechte, innerbalb der auf 6 Wochen, 

von der legten Befanntmadung dieſes Prorlams ans 

erechnet, befchränften Friſt in der Königlichen Kirch⸗ 

—— zu Albersdorf rechtsbehörig anzugeben. 
V. G. W. 

Meldorf, den 22. October 1862. 

Zur Beglaubigung: 


Fabricius. 


N 18. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des Adften Stüds Mi 2, 

Nichtprotocollirte Forderungen und Anſprüche an 
den unter gerichtlibe Behandlung genommenen Nadır 
laß des verftorbenen Maurerd Auguft Bleifcher in 
Marne, namentlih die Erbanfprüdhe ver angeblid 
nad Amerifa ausgewanderten Tochter des defunctus, 
der Ehefrau Marie Friederike Hatgen, geb. Fleiſcher, 
fo wie Pfanpftüde aus diefem Nachlaſſe End innerhalb 
12 Moden, von der legten Befanntmadhung viefes 
Proclamd angerechnet, in der Königl. Kirchſpielſchrei⸗ 
berei zu Marne redtöbehörig anzugeben, und zwar 
bei Vermeidung des Verluſtes der Forderungen und 
Pfandrechte, fo wie ver Verwarnung, daß es rüdjichte 
li des Erbantheils ver abweſenden Ehefrau Hargen, 
geb. Fleifher, eventuell nach Maaßgabe der Verorbs 
nung vom 9. UMS Ay verhalten werben wird, 


.G. W. 
Meldorf, den 24. October 1862. 
Zur Beglaubigung: 
N 19, 
Dritte und legte ng 
Ertr. des Procl. des Föften Stücks M 5. 
Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprühe an 
den unter gerichtliche Behandlung genommenen Nach— 
laß des früber in Ketelsbüttel und demnächft in 
Melvorf wohnbaften Malers Karſten Arps und 
deſſen gleichfalls verfiorbenen Ehefrau Margaretha 
Elfabea Arps, früber verwitiweten Karftend, gebornen 
Bablde, fo wie Pfanpftüde aus diefem Nadlaffe find 
innerhalb 12 Moden, vom Tage der legten Befannts 
machung diefes Proclams angerechnet, bei Vermeidung 
des Verlufted der Rechte, in der Königl. Kirchſpiel— 
ſchreiberei zu ae Ar eh anzumelden. 


Meltorf, den 30. October 1862. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


NM 20. 
Dritte und legte Befanntmachung. 
Ertr, des Procl, des Aöften Stüde M 6. 

Nichtprotocellirte Forderungen und Anfprüdhe an 
den Nachlaß des mwailand Eingefeffenen und Schiffers 
Peter Nanß in Burg, fo wie Pfanpflüde aus diefem 
Naclaffe find innerhalb 12 Moden, vom Tage ber 
legten Befanntmadung dieſes Proclams ee 
bei Vermeidung des Ausſchluſſes und des Verluftes 
der Rechte, in der Königliben Kirdfpielihreiberei zu 
Burg rechtsbehörig angumelven. 


. G. W. 
Meldorf, den 3. November 1862. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


Fabricius. 


N 21. 
Dritte und legte Befanntmacung. 
Extr. des Procl. des Aöften Stücks M 7. 


Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprüde an 
nachſtehende unter gerichtliche Behandlung genommene 
Erbmaffen, als: 

1) an die Maſſe ver mail. Eheleute Harm Böſch 
und Magdalena, geb. Schütt, zu Averlad, 

2) an die Maffe ihres im Jahre 1857 verflorbenen 
Sohnes Johann Hinrich Böſch, welder früher 
in St. Margarethen gewohnt bat, 

fo wie Pfanpftüfe aus denfelben find, bei Strafe ver 

Ausſchließung und des Berlufted der Rechte, innerhalb 

12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung 

dieſes Proclamsd angerechnet, in der Königl, Kirk 

fpielfchreiberei zu — ak anzumelden. 
b) 


Meldorf, den 5. November 1862, 
Zur Beglaubigung: 


NM 22. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr, des Procl. des Aödften Stücks MY. 

Alle und Jede, mit Ausnahme der protocolirten 
Gläubiger, weldye dingliche oder perfönlice Forderun⸗ 
gen und Anfprüde an die Concurs maſſe des * 

ürgers und Gaſtwirths Jochim Friedrich Bevenſet, 
namentlich an das hieſelbſt Du. FE Nr. 13 belegent 
Haus ce. pert. haben oder Pfänvder von dem Eridar 
befigen, müffen fih damit, bei Strafe der Ausſchlichung 
refp. des Verluſtes der Anfprüde und Pfandredie, 
innerhalb 12 Moden, nad der legten Befanntmadung 
diefed Proclams, im Stadtfecretariate rechtsbehörig 
melden. 

Decretum Segeberg, in Curia, den 6. Nov. 1862, 


(L. S.) Bürgermeifter und Raıb. 


N 23, 
Dritte und legte Befannemacung. 
Ertr. des Procl. des Aöften Stücks M 14. 
Anfprüde und Forderungen an bie geringfügigen 
Eoncursmaffen 
1) - Einwohners Carl Hilmer jun. in Wand 


td, 

2) des Zimmergefellen Heinrich F. Fey dafelbft 
müffen, bei Strafe der Aueſchließung von der Maflt, 
innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Befannt- 
machung dieſes Proclams angerechnet, im unterzeich⸗ 
neten Sufitiariate rechtsbehörig angemeldet werden. 

Decretum Wandébecker Juftitiariat bei Mandd 
bed, ven 31. October 1862, 


Fabricins. 


Reimers. 


— — ——— — 


Beilage 
zum AB, Stück der Holſteiniſchen Anzeigen. 





Montag den 4. December 1862. 


Bekanntmachungen, 
"Mi. 
Es wird biedurd zur Öffentlichen Kunde gebracht, 
daß der Bürger und Müblenbefiger Jacob Witimaack 


in Glüdftabt zum curator persone et bonorum 
feines gemütbsfranfen Eohnes Herrmann Wittmaack, 
J. 3. in der Irrenanſtalt zu Schleswig, beftellt wor⸗ 
den ift, daher Rechtsgeſchäfte nur mit dem gedachten 
Curator rechtsgültig abgeſchloſſen werben fünnen. 
Slüdftadt, ven 15. November 1862. 
Der Magiftrat. 


M 2, 

Daß der Hufner 3.5. ®. 3. Mylius in Heildhop 
ald eurator bonorum des Asmus Peter Groth da⸗ 
felbft entlaffen worden ift und daß Letzterer bie Vers: 
waltung feines Vermögend wieder felbf übernommen 
bat, wird hiedurch befannt gemacht. 

Königl. Reinfelder Amthaus zu Traventbal, den 
25. November 1862. Grothusen. 

In fidem: W. Baudissin. 


Teftaments : Publication. 


Das Teflament des am 22. d. M. verfiorbenen 
Herrn Paftor Carl Hrinrib Anton Balemann mird 
am Dienstag den 16. December, Mittags 12 Uhr, 
vor der unterzeichneten Behörde publicirt. 

Rendsburger Amtsactuariat, den 26. Nov. 1862. 

Brenning. 


Teftanıents Publication. 


Zur Publication des bei dem biefigen Magiftratd- 
erichte deponirten Teftaments der wailand Wittwe 
liſabeih Rufer, geb. Wittrod, in Heiligenbafen iſt 

Termin 
auf freitag den 12. December d. J., Morgens 
10 Uhr, auf dem biefigen Rathhauſe 
angefegt; welches Beilommenden zur Nachricht und 
Wahrnehmung ihrer Gerechtfame biedurd zur öffente 
lien Kunde gebracht wird. 

Heiligenhafen, ven 10. November 1862. 

Der Magiftrat. 
Helwcke. 






Teftaments s Publication. 


Zur Publication des bei dem hiefigen Magiftratde 
erichte beponirten wechfelfeitigen Teftaments des bies 
gen Landbürgers Hans Hinrich Jaeger und deſſen 

wail. Ehefrau Metha Catharina Margaretha, früber 
verbeirathet geweſenen Braag, gebornen von Thagen, 
ift Termin 
auf Freitag den 19. December d. 3., Morgens 
10 Uhr, auf dem biefigen Ratbhaufe 
angefegt; welches Beifommenden zur Nachricht und 
Wahrnehmung ihrer Gerechtſame hiedurch zur öffent« 
lien Kunde gebracht wird. 

Heiligenbafen, den 15. November 1862. 

Der Magiftrat. 
Helmcke. 


Teftaments : Publication. 

Das am 20. Auguft d. I. im biefigen Gerichte 
von den Eheleuten, Anbauer Jochim Hinric Langeloh 
und Anna Margaretha Catharina, geb. Stehr, in 
Hinſchenfelde gemeinſchaftlich errichtete Teſtament ſoll 
nach dem Ableben des Erſteren 

am 3. December d. 3., Mittags 1 Uhr, 
in bem biefigen Gerichte publieirt werben, was für 
Beifommende hiedurch befannt gemacht wird. 

Decretum Mandsbeder Zufitiariat bei Wande- 

bed, den 8. November 1862. 


Reimers. 


Verlorener Depofitenfchein. 


Für den Eingefeffenen Johann Theoror Eduard 
Breng um Garftedter Felde in der Herrſchaft Pinnes 
erg ift in Concursfachen des früheren biefigen Eins 
efeifenen, Gaſtwirths Carl Auguf Eduard Mehl ein 
Sapital von 630 FR.:M. ad depositum genommen, 
bierüber abfeiten des Juſtitiariats ein Depofitenfcein 
ausgefertigt und dem gedachten Deponenten behändigt 
worden. Nachdem nun das erwähnte Capital von 
630 PR-M. an den genannten Johann Theodor 
Eduard Frenz gegen belle eigenbändige Duittung 
und die übernommene Verpflichtung, den betreffenden 
Depofitenfdrein zurüdzuliefern, au&bezablt worden iſt, 
derfelbe aber den Depoſitenſchein unter dem Vorgeben, 
ſolchen verloren zu haben, ſeither nicht zurückgeliefert 
48 


bat, wird zur Vermeidung etwanigen Mißbrauchs mit 
dem bezeichneten Depofitenfchein biedurd befannt ges 
macht, daß der au. abfeiten des Yuftitiariats über die 
erwähnten 630 R.⸗M. ausgeftellte Depofitenicein, 
da die Summe zurüdbezahlt worden, ohne allen 
Werth ifl. zn 

Königliches Wandsbeder Yuftitiariat bei Wands⸗ 
bed, den 22. November 1862. 


Stedbrief. 

Da das unten fignalifirte Dienſtmädchen Johanna 
Sophia Ehriftina Rudolph aus Gottorf, deren gegen» 
wärtiger Aufenthalt nicht zu erinitteln gemefen ıft, ſich 
eines in biefiger Stadt begangenen Kleiderdiebſtahls 
dringend verdächtig gemacht hat, fo werben alle Bes 
börden des In= und Auslandes hiedurch dienſtlich 
erfucht, auf viefelbe vigiliren zu laffen, fie im Be— 
tretungsfall anzubalten und Das Polizeiamt von ber 
geſchehenen Anbaltung in Kenntniß zu fegen, damit 
die Abholung der Ineulpatin gegen Koftenerftattung 
veranlaßt werden könne. 

Königl. Poligeiamt in Altona, den 25. Nov. 1862. 

Villemos- Suhm. 
Signalement: 

Alter: 26 Jahre, Statur: mittlere, Haare: blond, 
Stirn: niedrig, Augenbraunen: blond, Augen: blau, 
Nafe und Mund: gewöhnlich, Kinn und Gefidt: oval, 
Geſichtsfarbe: gefund. Beſondere Kennzeichen: Feine, 


Erledigter Stecbrief. 


Der unterm 17. März v. 3. erlaffene Stedbrief, 
betreffend Friedt. Jacob Carl Brasholz aus Neufladt, 
ift durch deffen Inbaftirung erledigt. 

Neuftadt, ven 21. November 1862, 

Der Magiftrat. 
L. Kohlmann. 


Reimers. 


Proclamata. 
M 1. 
Erſte Bekanntmachung. 
Bon Gerichtswegen. 

Da die Nachlaßmaſſe der jüngſt verſtorbenen Wittwe 
Chriſtiane Maria Cäcilia Thedens, gebornen Spiecker, 
in Meldorf von dem inſtituirten ——— der⸗ 
ſelben ausgeſchlagen, von ihren hieſelbſt bekannten In— 
teftaterben aber nur sub beneficio legis et inven- 
tarii angetreten worden ift, fo bat dieſelbe der gericht⸗ 
lichen Behandlung unterzogen werden müſſen, und 
ergeht daher auf Anbalten des beſtellten Curators 
dieſer Sterbbude an Alle, welche an die gedachte Nach— 
laßmaſſe nichtprotocollirte Anſprüche haben over Pfand» 
ſtücke von der defunetæ beſitzen mögten, hiedurch der 
Befehl, dieſelben innerhalb 12 Wochen, von der letzten 
Bekanutmachung dieſes Proclams angerechnet, Aus⸗ 
wärtige nach vorgängig beftelter Actenprocuratur, in 
der Königlichen Kirdfpielfcpreiberei zu Melvorf, und 


zwar bei Berluft ihrer Forderungen und etwanigen 
Pfandrechte, gehörig anzugeben. 

Zugleih wird die angebli nad Jütland gezogene 
Ehefrau Ehriftiane Clausfen, geb. Spieder, biedurd 
aufgefordert und geladen, binnen gleiher Friſt ents 
weder perfönlid oder per mandatarium ihre Erb⸗ 
—— an den bier proclamirten Nachlaß in der 

önigl. Kirchipielfchreiberei zu Melvorf gehörig wahr- 
—— im Widrigen es mit dem ihr zufallenden 
rbtheil nach der Verordnung vom 9. November 1798 
verhalten und die Anorbnung einer Quratel vorges 
nommen werben wird. 
Wornach fi zu achten. 
Königl. Süderbitbmarfcher Yandvogtei zu Melvorf, 


den 20. November 1862. 
(L. S. Müllenhoff. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


> | 


Erfte Befanntmadung. 
Bon Gerichtswegen. 

Nachdem über Habe und Güter des Schneiders 
meifters Chriſtian Kriebigfh in Meldorf Generals 
concurd erfannt worden, wird auf Anbalten der beis 
fommenden Nordermeldorfer Kirchipieloogtei allen nicht= 
protocollirten Gläubigern des gedachten Falliten hie— 
mit aufgegeben, ihre Forderungen und Aniprüde an 
denfelben (und zwar Auswärtige nach vorgängiger 
Actenprocuraturbeftellung) binnen 12 Woden, vom 
Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclamd ans 
erechnet, in der Kirchſpielſchreiberei zu Melvorf, bei 
ermeidung der Ausfchliefung von dicker Mafle, 
orbnungsmäßig anzugeben und verzeichnen zu laffen, 
etwa in ibren Händen befindliche Pfanpftüde aber bei 

BVerluf des Pfandrechts zur Maffe einzuliefern. 

Wornach ſich zu achten. 

Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Melvorf, 


den 21. November 1862. 
(L. S. Müllenhoff. 
Zur Beglaubigung:  Fabricius. 


NM 3. 
Erſte Bekanntmachung. 

Es hat der biefige Bädermeifter Jobann Reimers 
angezeigt, daß er einen Theil feines im Flecken Neus 
münfter belegenen, im Brantcatafter mit „binterm Teich 
Mr. 1% bezeichneten Grundbeſitz verfauft und fi vers 
pflidhter habe, dem Käufer ein von allen dinglichen Ge— 
rechtfamen und Anfprüchen freies Grundſtück zu liefern, 
weshalb er um Erlaffung eines lanpübliden Realpros 
clams gebeten bat. In Deferirung dieſes Antrags wer⸗ 
den daber alle diejenigen, mit alleiniger Ausnahme ver 
protocollirten Erevitoren, welde an den mit „binterm 
Teih Nr. 1” im Brandcatafter bezeichneten Grunde 
befig des Johann Reimers dingliche Gerechtſame und 
Anſprüche zu haben vemeinen, hiedurch von Gerichts— 


wegen aufgefordert und befehligt, fi damit binnen 
12 Wochen, vom Tage der legten Belanntmahung 
diefed Proclams angerechnet, bei Strafe des Verluſtes 
derfelben, auf dem biefigen Königlihen Actuariate zu 
melden, die ibre Anfprüde begründenden Documente 
im Original zu produeiren, Abſchriften davon zurüd- 
zulaffen und, falls jie Auswärtige find, einen Actens 
procurator unter biefiger Jurisdiction zu beftellen. 
Königl. Amthaus zu Neumünfter, den 17. Nos 
vember 1862. Be 


In fidem: R. Scheel. 
M 4. 
Erfte Befanntmadung. 

Da über die Habe und Güter des biefigen Bürgers und 
Gaſtwirtihs Wild. Heinr. Alfred Hoffmann ver Concurs 
der Gläubiger erfannt worden: fo werben von Gerichtös 
wegen Alle und Jede, welche an denjelben over deſſen 
untenbezeichnetes Erbe aus irgend einem rechtlichen 
Grunde Anfprüde oder forderungen zu haben vers 
meinen — mit alleiniger Ausnabme ber protocollirten 
Gläubiger — bei Strafe der Ausſchließung von der 
unter Concurdbebandlung genommenen Mafle, auf: 
geforvert und befebligt, folde binnen 12 Woden, 
nad ver legten Bekanntmachung dieſes Proclams, im 
biefigen erften Ztadifecretariate und fpäteflens am 

16. März 1863, 
als dem peremtorifhen Angabetermine, im Obergericht 
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrüns 
denden Documente in Urfchrift vorzugeigen und in 
Abſchrift zurüdzulaffen fine, Auswärtige auch wegen 
geböriger Procuraturbeftellung das Nötbige mwahrzus 
nebmen haben. : = 
Zum öffentlichen Verfaufe des zu diefer Concurs— 
mafle gebörigen, an ber Oelkerstwiete belegenen, mit 
Chriſtoph Friedrich Simonis modo deſſen Erben im 
Süden, Jobann Friedrich Hillermann im Norden und 
Weſten und Carl Heinrich Chriſtoph Schulze im Nors 
den benambbarten Erbes, genannt „Sommerbuder 
Tivoli“, iR Termin auf j 
Montag den 29. December 1862, 
anberaumt worden, an meldem Tage, Nadmittags 
2 Ubr, die Staufliebbaber im biefigen Natbefeller fich 
einfinden und ven Handel verſuchen können. 
Wornach Beifommenve ſich zu adıten! 
Altona, im Obergerichte, den 20. November 1862, 
Ex Decreto Senatus. 
M 5. 
Zweite Bekanntmachung. 
Von Gerichtswegen 
wird auf Anbalten des Einwohners A. N. Stammer 
in Heide, ald Maffecurators, ven ſämmtlichen nichts 
protoeollirten Creditoren des Gaſtwirths Claus Hinr. 
Reimerd in Heide, über deſſen Habe und Güter des 
finitiv Concurs erfannt worden ift, hiedurch aufgegeben, 


ihre Anfprüche und Forderungen an ben Bonidcebenten, 
diefelben mögen beruben, worin immer, bei Bermeis 
du der —— von der Concursmaſſe, zu 
deren Regulirung das Armenrecht bewilligt worden ift, 
innerhalb 12 Woden, von der legten Bekanntmachung 
dieſes Proclams angerechnet, in der Kirchſpielſchreiberei 
zu Heide, Auswärtige unter Beftellung ver Actenpros 
euratur, angumelven und verzeichnen zu laſſen. 
Könige. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 


den 5. November 1862. Hansen. 
In &dem: Scholtz. 
Pro copia: Wiencke. 
N 6. 


Zweite Bekanntmachung. 

Auf Anhalten Beifommender und mit erfolgter 
Autorifation des Königl. Holſteiniſchen Dbergerichts 
werben Alle und eve, welche an nachſtehende vers 
loren gegangene Documente, ale: 

- 1) einen für wailand Halbbufner Hand Soltau in 
Reborft am 10. Mai 1326 ausgeftellten Antrittd« 
brief, wonach dieſer verpflichtet fein follte, an 
jeden feiner 5 Gefchwifter, als Elſabe, Claus 
Hinrich, Jochim, Catharina Magd. und Anna 
Soltau, an baarem Gelde 200 „P vorm. Cour. 
gleih 320 F R-M., audzufehren, und woraus 
anno 66 af 32 8 v. Cour., glei 106 »# 64.8 
R.-M., melde fpäter durd Erbyergleih vom 
3. November 1831 Eigenthbum der Witiwe Anna 
Margarerba Soltau, geb. Schwarz, wurden, auf 
dem Folio der jegigen Befiger Asmus Hinrich 
Rathje und Margaretha Sophie Elfabe Ratbje, 
geb. Eoltau, in NRebborft protocollirt fteben; 

2) eine von den Eheleuten Johann Nicolaus Thor 
mad Dorendorf und Anna Gatbarine Elſabe 
Dorenvorf, geb. Bartels, Parceliften zum Kalck— 
araben, am 1. April 1851 an den Altentheiler 
Chriſtian Hinrih Wittern zur Dröbnborft auss 

eftellte, auf 4900 4 v. Eour., gleich 213 ,# 32.8 

NM, lautende und auf dem Folio des jetzi— 
gen Beligers, Parceliſt Johann Friedrich Dos 
vendorf zum Kaldgraben, annoch protocollirt 
ftebende DObligation; 

3) an eine von dem Tifchlermeifter Jochim Hinrich 
Koop in Reinfelo am 24. Juni 1851 an ven 
Altentbeiler Ebriftian Hinrih Wittern zur Dröbn- 
borfi ausgeftellte, auf gleichfalls A0O # v. Cour,, 
aleih 2139 322 RM. lautende und eodem 
protocollirte Obligation; 

4) an eine Ausfageacte des wailand Bauervogts 
und Vollhufners Hinrich Stehn in Pöhls, d.d. 
14. November 1826, wonach er ſeinen 3 Kin— 
dern erſter Ehe, Asmus Hinrich, Margaretha 
Dorothea und Magdalena Stehn, 0 v. 
Eour,, gleich 400 F R. M., ausſagte; 

5) endlich an den am 12. November 1850 zwiſchen 


dem /,Hufner Johann Hinrih Wittern in Res 
borft ald Verkäufer und Johannes Hinrich Jochim 


04, Bl zu aftorf als Käufer abgeſchloſſenen 
1 *Rcu.n ‚gebe Kür den Bere r annody 


5000 v. Eour., gleih 8000 FR.:M., auf 
dem Folio des °/,Hufnerd Jochim Hinrich Fries 
drid Grimm in Meborft protocollirt Reben, 
Anfprüde und Forderungen irgend riner Art zu has 
ben vermeinen, biemittelft aufgefordert, ſich damit ins 
nerbalb_12 Wochen, vom Tage der legten Befannt- 
machung diefed Proclams angerechnet, auf dem Königl. 
Reinfelver Actuariate zu melden, unter der Berwars 
nung, daß fie widrigenfalls mit ihren Anfprücden 
ausgeſchloſſen und die sub 1 bi 5 vorgenannten 
Documente für mortifieirt erflärt, zugleich aber für 
die sub 3 und 5 aufgeführten Documente bezügliche 
Abſchriften aus den Nebenbüchern werben originalifirt 
werben. 
Königl. Neinfelder Amthaus zu Traventhal, den 
11. November 1862. G. Grotlusen. 


In fidem: W. Baudissin. 


MT. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des ATften Stücks M 2. 
Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprüde an 
den Nachlaß des mail. Müllers Friedrich Chriſtopher 
Hinrich Mönd in Buchbolz, fo wie Pfanpftüde aus 
demfelben find, bei Vermeidung des Verluftes der 
Necte, innerhalb 12 Moden, von der legten Bes 
fanntmadung dieſes Proclams angerechnet, in der 
Königlichen a zu Burg rechtsbehörig 


anzumelden. . G. W. 
Meldorf, den 12. November 1862. 
Zur Beglaubigung: Fabrieius. 


MB. 
Zweite Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 47ſten Stuͤcks 3. 
Nihrprotocollirte dinglihe Rechte an Das von dem 
Hrm. Dr. med. H. Carſienn biefelbft verfaufte in der 
Stadt Rendsburg am Damm sub Nr. 307 belegene 
Wohnhaus c. pert. find, bei Vermeidung der Bräe 
elufion, binnen 12 Moden, von der legten Bekannt⸗ 
madung diefed Proclams, von Auswärtigen unter 
Procuraturbeftellung, im ſtädtiſchen Actuariat biefelbft 
gehörig anzumelden, 
Rendsburg, den 7. November 1862, 


(>) Der Magiftrat. 


i Mg. 
Zweite Befanntmadung. 
‚Ertr. des Procl. des Arſten Stuͤds M Bi. 
Ntctbrotocotlirte Forderungen und Anfprübe an 
den infolventen Krämer H. P. Thayſen in Renpsburg 
fo wie an den gleichfalls infolventen Gaſtwirth Dans 
Ohrt biefelbft, früher Hotelwirth zu Wyd auf Föhr, 
fo wie von dem einen oder anderen dieſer Cridare 
gegebene Fauſtpfänder müflen binnen 12 Moden, 
von der⸗ etzten· Bekanntmachung dieſes Proclams, 
von Auswärtigen unter Procuraturbeftellung, im 
ſtädtiſchen Ackuariate biefelbft gehörig angemeldet 
werben, 
Nenpsburg, den 12. November 1862. 


(in ') Der Magiftrat. 
N 10. ; 


Zweite. Bekanntmachung... 
Ertr. des Procl. des ATften Stücks N 6. 

Mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Eredi- 
toren müffen fih Alle und Jede, melde Anfprüde 
und Forderungen irgend einer Art an die Nachlaß: 
mafle des am 28. October d. 9. verftorbenen Hofe 
befigerd Gerdt Meynert in Raa und deſſen vafelbft 
belegene Hofftelle zu baben vermeinen, oder Pfänder 
von dem Verſtorbenen befigen, damit innerhalb 12 
Wochen, vom Tage ber legten Bekannimachung dieſes 
eventnell aud als Concursproclam erlaffenen Proclams 
angerechnet, sub pena preelusi et perpetu silentii, 
bei dem unterzeichneten Gerichte rechtöbehörig melden. 


Königl. Adminiftratur zu Ranzau, den 19, Novbr. 

862. 53. 23 
Milben; men 

Dritteundiegie Bekanntmachung. 

Ertr. des’ Proc. des Abſten Stücks M 1. 
Nichtprotorolirte Forderungen und Aniprüde an 
den Nachlaß der wall, Witwe Elifabelh Rufer, geb. 
Wittrod, in Heifigenbafen finv, bei Strafe des Aus— 
Krull und des, ewigen Stillfpweigens, innerhalb 
12 Woͤchen, von der legten Bekanntmachung dieſes 
angeteipmet., orbnungemäßig im hieſigen Stadtjeeres 

tariat anzumelden, 

Decretum Heiligenbafen, in Curia, den 10. No— 


vember 1862. 
Der Magiftrat. 
Helmcke. 


Beilage 
zum 49. Stuͤck der Holiteinifchen Anzeigen. 





Montag den 8, December 1862. 





Dbergerichtliche Motification. 


Wenn der Geheime Conferenzrath und Königl. 
Dänifhe Gefandte in Stodholm, Wulff Graf von 
ScheelsPleffen, ald nach dem Ableben feines Vaters, des 
Geheimen Conferenzraths Mogens Joachim Grafen 
von Scheel;Pleffen auf Sierhagen, ſuccedirender Fidel: 
commißerbe des weil. Geheimen Conferenzraths Wulff 
Heinrih von Thienen, unterm 21. v. M. um Publ 
cirung der in dem von dem gedachten Fideicommiß— 
fifter unterm 15. Septbr. 1808 zu Lübeck errichteten 
Teftamente enthaltenen fideicommiffarifhen Beim: 
mungen, dahin lautend: 


$ 3. 
Nach meinem tödrlichen Hintritt follen mit einem 
immermwäbhrenden Fideicommiffe belegt fein: 

A. In dem adel. Gute Sierhagen mit Mühlen; 
fanıp uud deren Pertinentien, worüber fonft 
mein Erbe und deffen Gubfliture frei disponiren 
fönnen, Zweimal Hundert Tauſend Reicbörhaler 
S. H. Eourant Speriesmünze als zu 4 Procent 
erſte und unablösliche Hypothek, wozu ich ferner 
ald Familien: Fiveicommiß;: Capital lege: 

1) Einmal Hundert Taufend Reichsthaler, die 
in den Gütern Wenfien und Travenort 
(jedoch damit diefe Güter nach Gefallen der 
Eigentbümer von einander getrennt werden 
fönnen, Siebenzig Tonfend in dem erſteren 
und Dreißig Taufend in dem Jeßteren), 

2) Zwanzig Taufend Meichäthaler, die in dem 
Gurte Müffen, 

3) Zehn Taufend Neichörhaler, die in dem 
Sure Ehlerflorf, und u: 

4) Eilf Taufend Reichsthaler, die in dem Gute 
Dofenhof unablöslich belegt ftehen. 

B. In den adelihen Gütern Löhrftorf, Clauſtorf, 
Großenbrovde und Godpderftorf mit allen dazu 
gebörigen Vertinentien, zu welchem erfieren, 
nämlich Föhritorf, auch der Antheil der Gülden: 
fteiner Hölzung, welchem ich mir beim Verkauf 
von Guͤldenſtein referpirt, und überdies die ſchon 
vorhin bei Loͤhrſtorf gewefene Hoͤlzung hiedurch 
von mir gelegt werden, die Summe von Zwei: 
mal Hundert Taufend Reichsthaler ©. H. Con: 





rant Speciedmünze zu 4 Procent als erſte um: 
ablöslihe Hypothek, und zwar in Löhrfterf und 
Großenbrode und deren Pertinentien Ein Huns 
dere und Zehn Taufend Meichärhaler, in Claus: 
torf mit feinen Zubehörungen Funfzig Taufend 
Reichsthaler und in Godderfiorf mit deffen 
Pertinentien Vierzig Taufend Reichsthaler. 


$ 4 

Daß adelihe Gut Sierhagen mit dem Zinfens 
genuß des darin fundirten Fideicommiffes von 
200,000 „£ und den Zinfen der in den Nummern 
1, 2, 3 und 4 ferner als Fideicommiß dazu geleg: 
ten unablöslichen Capitalien von 141,000 und 
was ich ferner dazu beflimmen möchte, befommt 
mein infituirter Erbe und nach ibm deffen eheliche 
Nahfommenfhaft, und in deren Ermangelung auf 
diefelbe Weife der erfie und zweite Subſtitut und 
deren eheliche Defcendenz; nach der weiter unten 
von mir feſtgeſetzten Vorſchrift. 

Die adelihen Gürer Löhrfiorf, Elauftorf, Großen: 
brode und Godderftorf mit deren Vertinentien und 
zu Löhrfiorf gelegten Dölzungen, zur freien Dispofis 
tion über die Subſtanz diefer Güter und mit dem 
zZinfengenuß des dabei angeordneten Fideicommißs 
Capitals von 200,000 #, legire und vermache ich 
dem Herrn Kammerherrn und Fägermeifter Chriſtian 


Heinrich Auguft v. Hardenberg Reventlow und nad 


ihn feiner ebelihen Defcenden; auf die weiter 
unten fellzufegende Weiſe. Sollte indeffen dieſer 
mein Legatarius vor feiner jegigen Frau Gemahlin 
Johanno, geb. Baroneffe v. Reigenftein, verfierben, 
fo vermace ich derfelden hiemit, fo lange fie lebt 
und ſich nicht anderweitig wieder verheirather, jähr: 
ih 3000 ,f aus den Revenüen diefer ihrem Herrn 
Gemahl und deffen ehelihen Deſcendenz allbier ver: 
machten Gütern. 

Mein obgedachter Erbe, veflen Gubftituten und 
deffen und deren allerfeitige zum Genuſſe der Fidei⸗ 
commiſſe gelangende Succeſſoren, imgieichen dieſer 
mein Legatarius und deſſen allerſeitige Nachfolger, 
find bei Verluſt der Erbeinfegnng und diefes Legatı 
ſchuldig, die fideicommiffarifche Qualirär der refp. in 
Sierhagen radicirten und dabei gelegten 341,000 ,$ 

49 


306 


und der in den Guͤtern Löhrflorf, Elauftorf, Großens 
‚brode und Godderſtorf fundirten 200,000 4 ſowohl 
geich nach dem Antritt der Erbfchaft nnd des La 
gatums, als auch demnaͤchſt alljährlich auf gemein 
ſchaftliche Koſten, Feder zur Hälfte, Öffentlich publi⸗ 
eiren zu laffen. 
gebeten hat: 
Wird von Obergerichtswegen diefe teftamentarifche 
Dispofirion hiemittelſt zur öffentlichen Kunde gebracht, 
Urkundlich unterm vorgedructen größern Gerichtd: 
Juſiegel. Gegeben im Königl. Holfteinifchen  Dbers 
gerichte zu Gluͤckſtadt, den 4. December 1362. 


(L. S.) v. Schirach. Henrici, 


Tiedemann. 


Teftaments : Publication. 


Zur Publication des bei dem biefigen Magiſtrats⸗ 
erichte Deponirten wechlelfeitigen Teflaments des bier 
fioen Landbürgers Hand Hinrich Jaeger und Velen 
wail, Ehefrau Metha Catharina Margareiba, früher 
verbeirathet geweienen Braag, gebornen von Thagen, 
ift Termin 
auf freitag den 19. December d. J. Morgens 
10 Uhr, auf nem hiefigen Rathhauſe 
angefept; weldes Beifommenden zur Nachricht und 
Wahrnehmung ihrer Gerechtfame hiedurd zur Öffent- 
lien Kunde gebracht wird. 
Heiligenbafen, den 15. November 1862, 
Der Magiftrat. 
Helmcke, 


Berlorener Depofitenfchein. 


Für den Eingefeffenen Jobann Theodor Eduard 
renz zum Garftedter Felde in der Herrfchaft Pinne- 
erg iſt in Concursſachen des früheren biefigen Ein- 
ſeſſenen, Gaſtwirlhs Carl Auguſt Eduard Wehl ein 
apital von GIO F R.⸗M. ad depositam genommen, 

hierüber abfeiten des AJuftitiariats ein Depofitenicein 
audgefertigt und dem gedachten Deponenten bebändigt 
worden. Nadvem nun das erwähnte Capital von 
630 FF R-M. an den genannten Johann Theodor 
Eduard Frenzy gegen — eigenbändige Quittung 
und die uͤbernommene Verpflichtung, den betreffenden 
Depoſitenſchein zurückzuliefern, ausbezahlt worden iſt, 
derſelbe aber den Depoſitenſchein unter dem Vorgeben, 
ſolchen verloren zu haben, ſeither nicht zurückgeliefert 
bat, wird zur Vermeidung etwanigen Mißbrauchs mit 
dem bezeichneten Depofitenicein hiedurch befannt ges 
madt, daß ber qu. abfeiten des YFuftitiariats über die 
erwähnten 630 PR. M. ausgeftellte Depofitenfchein, 





da bie Summe zurüdbszaplt worden, ohne allen 


MWerib Hr — 
Konigliches Wandsbeder Juſtitiariat bei Wands⸗ 
bed, den 22. November 1862. s 


Reimers. 


Erledigter Steckbrief. 
Durd die erfolgte Arretirung der Johanna Sophia 


Chriſtina Rudolph aus Gettorf iſt der unterm 25. v. M. 


erlaffene Stedbrief erledigt. 
Königl. Polizeiamt in Altona, den 2, Dechr. 1862, 
FF illemes - Suhm. 


Proclamara. 


Mi. 
Erfte Bekanntmachung. 
Von Grerihtismwegen. 

Die Wittwe des Jobann Daniel, Catharina Daniel, 
tb. Ramm, in Meldorf it mit Hinterlaffung von 
indern, die theils abweſend, theild noch unmündig 

find, unlängfi verfterben, und da hiernach die gerichte 
liche Berichtigung des höchſt geringfügigen Nachlaſſes 
der Verftorbenen nothwendig geworben: fo ergeht auf 
nftanz des beftellten Maftecuratord an Alle, welche 
orberungen an vie Verftorbene haben, oder Pfänder 
von derfelben befigen, der Befehl, viefermegen, Auds 
wärtige nad vorber beflellter Aetenproruratur, in 6 
Wochen, nad der legten Belanntmadung dieſes Pro= 
clams, in der Königl. Kirchfpielfchreiberei zu Melvorf 
Angabe zu thun, —J 
—— fih, sub peena præcelusi, zu achten. 
Königl. Süderdithmarſcher Landvogtei zu Meldorf, 
den 25. November 1862. 


(L. 8.) Müllenhoff. 


Zur Beglaubigung: Fabricius. 


NM 2 
Erſte Bekanntmachung. 

Wenn der Nachlaß des in Rumohr, Amts Bors 
desholm, verſtorbenen Altenibeilers Johann Friedrich 
Kähler ver gerichtlichen Behandlung unterzogen wor— 
den, ſo werden Alle. und Jede, welche an dieſen Nach—⸗ 
oh UAnſprüche und Forderungen irgend einer Art 
machen zu können vermeinen, von Gerichtöwegen bies 
durch aufgefordert, dire ihre Forderungen und Ans 
fprübe, bei Vermeidung Des Yusihluffee und bee 
Berlufled ihrer Rechte, innerhalb 12 Moden, vom 
Tage der legten Bekanntmachung diefes Proclams ans 
gerechnet, unter Beobachtung des Rechiserforderliden, 
im biefigen Königl. Amtsactuariat gebörig anzugeben. 

Königl. Gericht für das Amt Bordesholm. 

Bordesholm, ven 28. November 1862, 

Carstens. 
In fidem Carstens. 


KM 3. 
Erfte Bekanntmachung. 

Ale und Jede, mit Ausnahme der protocollirten 
Erebitoren, welche Forderungen und Anſprüche zu 
haben vermeinen: 

1) an die Eheleute Hinrihd Adolph Theodor Steen 
und Wilhelmine Margaretba Steen, geb. Hesfe, 
am Shlfee, Vorwerks Süfel, auf Grund etwas 
niger Pfand» oder fonftiger Pinglicher Rechte 
an der von ibnen verkauften Anbauerftelle nebft 
Ländereien; 

2) an den Bäder Earl Pottbarft in Ahrensböck 
auf Grund etwaniger Pfand- oder fonftiger 
dinglicher Rechte an den von ibm von feinem 
im Flecken Ahrensbbck belegenen Grundbefig 
verfauften 48 Duadratrutben Sand; 

3) an den Bäder Jochim Jürgens in Abrensböd 
auf Grund etwaniger Pfand» oder fonftiger 
dinglicher Rechte an ver von ihm von ‚feinem 
im Flecken Ahrensböd belegenen Grundbefig 
verfauften Panpdmaafe von 7 Tonnen (pie 
Selffoppel und die früher Hubpfche Koppel) 


und 
4) an den Nachlaß des wail. Altentheilerd Daniel 
Hinrich Schulz in Eurau, 
haben dieſe ihre Anſprüche binnen 12 Wochen, a dato 
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, bei Strafe 
der Präckufion, beim Königl, Abhrensböder Actuariat 
zu Plön anzumelden. Auswärtige haben Actenprocus 
ratur zu beftellen. 
Königlihes Ahrensböcker Amthaus zu Plön, den 
27. November 1862. 
WW. C. v. Levetzau. 


In fidem: Friederici. 


‚MA, 
Erfte Bekanntmachung. 

Alle diejenigen, weldye ‘an die von der wail. Ehe: 
frau Anna Catharina Dorsibra Haltz, geb. Reimerg, 
zu Mori befeffene und hinterlaſſene, ‚dort: belegene 
Kathenftelle dingliche Forderungen und Anfprüce- zu 
baben vermeinen, ſo wie biejenigem, welde san. den 


jet zur Theilung ftehenden, ſeither in nommunione ©; 


prorogata verbliebenen Nachlaß derſelben Anfprüde 
und Forderungen haben, werben hiedurch aufgeforbert, 
fih damit, bei Strafe der Präcufion und des ewigen 
Stillſchweigens, binnen einer mit Genehmigung des 
Obergerichis auf 6 Wochen präfigirten Frift, von ber 
legten Bekanntmachung angerechnet, beim unterzeich- 
neten Juftitiariat gu melden. 

Stodelftorf, im Zuftitiariat für Mori, den 1. Der 
cember 1862. 

Esmarch. 


M 5. 
Erſte Bekanntmachung. 

Wegen Eoneurreny eines abmwefenden ‚Erben. ift 
der Nachlaß des wailand Halbbufenpäcterse Jochim 
Hinrich Aeſemann in Strenglin unter gerichtlicbe Bes 
bandlung genommen und bie Erlaflung eines Pro- 
clams erbeten. 

Es werden demnad nicht nur alle diejenigen, weldye 
an biefen Nachlaß Anſprüche oder Forderungen irgend 
einer Art zu haben vermeinen, mit Ausnahme ber ans 
weſenden und befannten Erben, fontern auch nament— 
lich der abwefende Schubmadergeielle Johann Jochim 
Aeſemann, event. feine unbefannten Erben, biemittelft 
von Gerichtswegen aufgefordert, fi binnen 12 Wochen 
von ber legten Bekanntmachung dieſes Proclamd ans 
gerechnet, und zwar erftere bei Strafe der Ausſchließung 
und Legterer unter ber Androhung, daß das ihm zus 

efallene Vermögen wibrigenfalld nah Maaßgabe der 

erorbnung vom 9. Novbr. 1798 unter Verwaltung 
genommen werde, in dem unterzeichneten Yuftitiariat 
orbnungsmäßig zu melden und, ſofern fie Ausbeimifche 
find, ‚Actenprocuratur zu: beftellen, 

Deeretum Gegeberg, im. Pronſtorfer Zuftitiariat, 
ben 29. November. 186% Esmürch 


N 6. 
Erſte Bekanntmachung. 

Demnach der Halbhufner Jürgen Rathjen zu 
Sarlhuſen am 14. d. M. mit Tode abgegangen und 
bie binterlaffenen Erben refp. durch Vormünder und 
Gurator erflärt, daß fie die Verlaſſenſchaft veffelben 
pure anzutreten Bedenfen tragen und daher um bie 
Erlaffung eines Proclams zur Ermittelung des Maffer 
beftandes erfuchen müßten: 

So werben von Gerichtöwegen Ale und Jede, 
mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger, welde 
Anfprühe und Forderungen an biefe Verlaſſenſchaft, 
namentlid auch an die zu Sarlhufen en Halbe 


hufe e. b- machen zu fönnen vermeinen möchten, hie⸗ 
durch aufgefordert, folde, bei Strafe der Ausſchließung, 


binnen 12 Woden, vom Zage ber. legten Befannt« 
machung dieſes Proclams an, biefelbft anzugeben, 
Auswärtige: unter. Beftellung der Actenprocurätur.: 
Itzehoe, im Juflitiarint des adeligen Guts Sarl- 
bufen,: den 27. November 1862. 


“7. 
Erfte Bekanntmachung. 

Nachdem die dem Erbpadhtsmüller Claus in Heili- 
genftebten für bie Aufbebung des mit feiner Mühle 
verbunden geweienen Zwangsrechts zufommende Ent: 
ſchädigung nad Berbandlung mit dem Königl. Com: 
miflariat für dieſes Geſchäft nunmehr feftgeftellt und 
von dem gebadten Commijjariat die Grlafjung des 


F. Rötger. 


nad Vorſchrift des $ 32 Ver Verordnung vom 10, 
Mai 1854 dieſerhalb erforderlichen Proclams beans 
tragt torben? wu 

ESo werben hiemittelſt won Gerichtswegen die hypo⸗ 
thecariſchen Gläubiger des Erbpachtsmüllers Claus 
oder ſonſt Berechtigſe, welche Gerechtſame auf Theil⸗ 
nabme an den obigen Entſchädigungsgeldern für ven 
düfgebobenen Drüblenzwang zu haben vermeinen, hie⸗ 
mittelft ‚; bei. Berluft ihrer Gerechtſame, aufgefordert, 
fi innerhalb 6 Wochen, nach dem ‚Datum der legten 
Befanntmahung diefes Proclams, hieſelbſt im Yuflis 
tiariat, Auswärtige unter Beftellung der Aetenprocus 
ratur; gehörig anzugeben und weiteres Berfahren zu 


gewärligen. 
Heiligenftebtener  Zuftitiariat zu Ihehoe, ven 28: 
November 1862. —1* 
| vo 0 u AR Rötger. 
’ ri el 
Erſte Bekanntmachung. 


Wenn der Hufner Marx Boy in Hennſtedt, Klo—⸗ 
fiers Itzehoe, feine vafelbfe’ belegene Hufe verkauft 
und auf die Erlafjung :rined landüblichen Proclams 
angetragen hat: fo werben in’ Deferirung dieſes Ans 
trages Alle und Jede, welche an die in Denuftent 
unter Klöſterlich Ihehoer Jurisdietion belegene Hufe 
des Marr Boy hypothecariſche oder fonftige dingliche 
Anfprühe zu haben vermeinen, jedoch mit Ausnahme 
der protocollirten Gläubiger, biedurd aufgefordert. und 
befehligt, viefe Anfprüde, bei Strafe des Berluftes 
derfelben, binnen 12 Woden, vom Tage ver legten 
Belanntmadung dieied Proclams angerechnet, bei Dem 
Ktöfterlichen Protocolle in Itzehoe anzugeben, die ihre 
Anſprüche begründenden Documente im Original zu 
produeiren, beglaubigte Abſchriften davon zurüdzulafien 
und, infofern fie Auswärtige find, Procuraioren zu 
den Acten zu beftellen: 

Dhzehoe ven 29, November 1862. .. 
ae Klöfterliche Obrigkeit. ı 
Lig) kt Muf n j . +47 
HIRI Wie M 9. rl 
suden , Erfte Bekanntmachung. 

Da von den biefigen Bürgern Martin Nicolaus 
Thomas Aue und Hinrich Martin Ehriftian ide, als 
gerichtlich beſtellten Enratoren” des biefigen Bürgers 
und Bimmermeifterd Johann Antreas Carl Reister, 
auf vie Erlaffung rined Proclamd angetragen und 
folhem Antrage vom Magiftrate ftattgegeben ift: jo 
werden von Gericditswegen Alle und eve, weldhe an 
ven obgedachten Reislet aus irgend einem rechtlichen 
Grunde Anfprüde oder Korberungen zu haben vermeis 
nen — ınit alleiniger Ausnahme der protocollirten 
Gläubiger — bei Strafe der Ausſchließung und des ewi⸗ 
gen Süllſchweigens, aufgefordert und befeblige, foldye 
binnen 12 Wochen, nad der legten Befanntmahung 


diefed Proclams, im hiefigen. erften Stabtjerretariate 
und fpäteftens am DIL 
19, Mär 1863, . ts > fly 
ald dem peremtoriihen Angabetermine, im. Oberges 
richte biefelbft anzumelden, wobei bie. die: Anfprüde 
begründenden Documente in Urfcprift vorzugeigen und 
in Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wegen 
gehöriger Procuraturbeftellung das Nöthige. wahrzu⸗ 
nehmen. ‚haben. . \ 
Wornah Beifommenve fih zu adten. 

Altona, im Obergerichte, den 27, November 1862. 

Ex Deereto Senatus. 


10; us mn 
"Erfte Bekanntmachung. 
Da auf geſchehene Infolvenz-Erflärung: 
ng abe biefigen Einwohners Hermann Boch 
2des hieſigen Bürgers und Gcwürzwaarenhänd- 
lers Claus Bahre, in Firma CE. Bahrs & Go,; 
3) beö ‚früheren biefigen Manufociurwaarenhänd- 
ers Caspar Tietjens 
4) .0e5 dieſigen Bürgers und Schneidermeiſters 
Johaun —*8 Philipp Schueider, 4 
über die Habe und Güter verjelben der Concurs der 
Gläubiger erfannt worden: fo. werden von Gerichts— 
wegen Alle und Jede, welde an obgenannte Pers 
fonen aus irgend einem rechtlichen Grunde, fo wie 
diejenigen, —358 
5) welde an den Nachlaß des am 2, * .$, 
biefelbft verftorbenen Webergefellen Johann 
Gontieb Iſsleib aus Sadjens Weimar, beffen 
Erben legitimirt find; ee 
6) welche an den Nachlaß des ar 22, Mg d. J. 
in Hamdorf verſtorbenen biefigen Einwohners 
Jochim Tiedemann aus Hamdorf; 
D welde an den Nachlaß per am 21. Zuni d. J. 
verftorbenen Oberftin Anialia Dorothea v. Mufsa, 
8 Krohn; wart. in Oifenſen, — deren Söhne 
Johann  Marbias 1ı@ Fofeph's:! Muſsa und 
‚vo Biralis Dominicus vr Mufsarfih im Auslande 
sC befinden und denen daher, falls’ fie ſich vor Abs 
Aan lauf des Prockams nid melden, 'Enratoren zur 
so Verwaltung ihres. Etbeheils jwibeflellen find — 
refp: Erb ⸗ oder. ſonſtige Anfprüdye und Forderungen 
zw. haben vermeinen, (ad 1-4 bei Strafe der Nuss 
ſchlie ßung von dieſen Maflen, ad 5’und 6 bei Strafe 
dee ewigen Stillſchweigens, ad 7 mit Ausnahme der 
vorgedachten beiden Erben, bei Strafe des ewigen 
Stillſchweigens, aufgefordert und befehligt, Solche binnen 
12 Woden, nah der legten Bekanntmachung dieſes 
Proclams, im biefigen erften Staptfecretariate und 


ſpäteſtens am 
19. März 1863, 


333 H I 


dad 


als dem peremtorifchen Angabetermine, im Dbergericht 
yiefelbft anzumelven, wobei die die Auſprüche begrün⸗ 
senden Doeumente in Urſchrift vorzuzeigen und in 
Nbfchrift zurüdzulaffen find, —— auch wegen 
zehöriger Procuraturbeſtellung dad Nöthige wahrzu⸗ 
nebmen haben. 
Wornach Beilommende ſich achten! 
Altona, im Obergerichte, ven 27. November 1862. 
Ex Decreto Senatus. 


M 1. 
Erfte Belannimadung. 

Da auf geſchehene Infolvenzerflärung Seitens des 
biefigen Bürgers und Fabrikanten von Pojamentier- 
waaren Leſer Menpel, in. firma Gebrüder Menvel, 
über deſſen Habe, yud Güter.der Concurs der Gläus 
biger erkannt worden; jo werden von Gerichtswegen 
Alle und Jede, weldye an denfelben aus irgend einem 
rechtlichen Grunde Anfprühe oder orverungen zu 
baben vermeinen, hiedurch, bei Strafe der Aus- 
ſchließung von der unter Concursbehandlung genom= 
menen Maffe, aufgefordert und befebtigt, foiche innen 
12 Wochen, nad ver leßten Befanntmadhung dieſes 
Proclams, im biefigen erften Stabtfeeretarinte und 


‚päteftend am 
26. März 1863, 

ald dem peremtorifhen Angabe s Termine, im Obers 
gerichte hiefelbft anzumelden, wobei die die Anfprüce 
degründenden Dorumense in Urſchrift vorzuzeigen und 
in Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud we⸗ 
gen ‚geböriger Proruratur » Beflelung das Nöthige 
wahrzunehmen haben. 

Wornach B Hompende ſich zu adten. 

Altona, im oh rgerichte,, den 1. December 1862, 

— ‚Ex. Decreto: Senatus. 


tadme? 


+ „7 sd ige) art 
Erſte Bekanuimachung . 

Da von dem Gerichtsboten Siemsſen, als gericht⸗ 
lich beſtelllem Anminifträtor: des. Nachlaſſes der wail. 
Sophia Maria Louiſe, Des, verſtorbenen hie ſigen Gaſt⸗ 
wirihs Johann Andreas Ehrikian : Bruhn Wittwe, 
geb. Stockmann, mit Rückſicht auf bie vom, den Erben 


derſelben abgegebene Erllaͤrung, den Nachlaß mus sub- 
beneficio legis et inventarii antreten-zu wollen, Auf; 


die Erlafjung reines Proclams "bebufs Ausmittelung 
des —— angetragen und ſolchem Antrage 
som Magiſtrate ftattgegeben iſt: ſo werden von Ge⸗ 
richtswegen Alle und * welche an den Nachlaß 
der gedachten Verſtorbenen aus irgend einem recht⸗ 
lien Grunde Anfprücde oder Forderungen zu haben 
sermeinen — mit alleiniger Ausnahme der befannten 
Beneficialerben und der protecollirren Gläubiger — 


hiedurch, bei Strafe der Ausſchliehung und des ewi⸗ 
gen. Stilfhweigens,; aufgefordert und befehligt, ſolche 

nfprüde binnen 12 Wochen, nad der „legten Ber 
fanntmadhung dieſes Proclams, im, hieſigen erften 
Stadiſecretariate, und ſpäteſtens am —W—— 

Er 26. März 1869, 11.% str: 
als dem peremtorifchen Angabetermine, ‚im Dberge- 
richte hieſelbſt anzumelden, wobei die die Anſprüchte 
begründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und 
in Abſchrift zurüdzulaflen find, Auswärtige aud wegen 
geböriger Proruraturbeftelung das Nöthige, wahrzu⸗ 
nehmen haben. Be 

Für den Fal, daß die vorhandene Maſſe zur Be— 
richtigung der angemeldeten Schulden nicht ausreiche 
follte, dient dies Proclam zugleich als eventuelle 
Eoncursproclam. ' 

Wornach Beifommende ſich zu achten. 

Altona, im Obergerichte/ den 1. December 1862. 

"Ex Decreto Senatus. 

Apr - Mi}, 
mn.ıy Erſte Belannimahung, 

Da auf geſchehene Infolvenzerflärung des hieſigen 
Bürgers und Golonialmaarenhändierd Johann Hinrich 
Meyer über bie Habe und Güter deſſelben ver Concurs 
der Gläubiger erkannt worden: fo werden von Gerichts⸗ 
wegen Alle und Jede, welde an denfelben oder deſſen 
untenbezeichneted Erbe aus irgend einem rechtlichen 
Grunde Anſprüche oder Forderungen zu baben vermeis 
nen — mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläus 
biger — bei Strafe der Ausfchließung von der unter 
Eoncursbehandlung genommenen Mafle, aufgeforbert 
und befebligt, foldye binnen 12 Wocen, nach der legten 
Befanntmadhung diefes Proclams, im biefigen erften 
Stapdtfreretariate, und jpäteflens am zer 

26. März 1863, } . ri .] 
ald dem peremtorifhen Angabetermine, im Dbergericht 
biefelbft anzumelden, wobei die die Anfprüde begrüns 
denden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und in 
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wegen 
geböriger Procuraturbeftellung das Nöthige mwahrzus 
nehmen’ haben. I nor nıT 

Zum Öffentlichen Verlaufe des zw dieſer Concurs⸗ 
mafje gehörigen; an der Norberftraße belegenenmit 
Marten Sird im Norden, Carl Theodor Epller im 
Oſten und Augufle Henriette Detjens, geb. Brand, 
im Süden benadbarten Erbes ift Termin auf 

Montag den 26. Januar 1863 
anberaumt worden, an weldhem Tage, Nachmittags 
2 Ubr, die Kaufliebbaber im biefigen Rathokeller fidy 
einfinden und den Handel verſuchen fönnen. 
Wornach Beifommende ſich zu achten! 
Altona, im Obergerichte, ven 1. December 1862. 
Ex Deecreto Senatus. 


1A. 
Zweite Befanntmadung. 

Da über Die Habe und Güter des biefigen Bürgers und 
Gaſtwirths Wilb. Heinr. Alfred Hoffmann der Concurs 
der Gläubiger erfannt worden: fo werden von Gerichts⸗ 
wegen Alle und Jede, weldhe an denſelben oder deffen 
untenbezeidineted Erbe aus irgend einem rechtlichen 
Grunde Anfprüde oder ee zu baben vers 
meinen — mit alleiniger Ausnahme der protocollirten 
Gläubiger — bei Strafe der Ausſchließung von der 
unter Konsuetbehanblang genommenen Maſſe, aufs 
gefordert und befebligt, folde binnen 12 Wochen, 
nach der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, im 
biefigen erften Staptfecretariate und ſpäteſtens am 

16, März 1863, 
ald dem peremtorischen Angabetermine, im Obergericht 
biefelbft anzumelden, wobei die die Anſprüche begrüns 
denden Doeumente in Urfchrift vorzugeigen und in 
Abfchrift zurückzulaſſen find, Auswärtige aud wegen 
geböriger Procuraturbeftellung das Nötbige mwahrzus 
nehmen haben. 


um öffentliben Verkaufe des zu diefer Concurs⸗ 
mat gebörigen, an der Delferstwiete belegenen, mit 
Chriſtoph Friedrich Simonis modo veffen Erben im 
Eüden, Johann Friedrib Hillernann im Norden und 
Wehen und Carl Heinrih Chriſtoph Schulze im Nors 
den benadbarten Erbes, genannt „Sommerhuder 
Tivoli”, ift Termin auf 
Montag den 29. December 186%, 
anberaumt worben, an weldem Tage, Nadmittags 
2 Uhr, die Kaufliebhaber im biefigen Ratböfeller fi 
einfinden und den Handel verſuchen Fünnen. 
Wornach Beikommende ſich zu adıten! 
Altona, im Obergerichte, den 20. November 1862. 


Ex Decreto Senatus. 


M 15. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des Adften Stücks M 1. 


Nichtprolocollitte Aniprüde und Forderungen an 
bie unter .gerichtlibe Behandlung genommene Nach 
laßmaffe der wail, Witwe Ebriftiane Maria Cäcilia 
Thevens, geb. Epieder, in Meldorf, namentlid vie 
Erbgerechtſame der angeblih nad Jütland gezogenen 
Ehefrau Chriftiane Glausfen, geb. Epieder, fo wie 
Pfandſtücke aus dieſem Naclaſſe find innerbalb 12 
Moden, von der legten Befanntmadung dieſes Pros 
clams angerechnet, in der Königl. Kirchſpielſchreiberei 
zu Melvorf rechtebehörig anzumelden, und zwar bei 
Vermeidung des Verluftes der Forderungen und 
Pfandrechte, fo wie unter der Verwarnung, daß es 


rüdfichtlich bes Erbantheild der abweſenden — 
Clausſen, geb. Spiecker, eventuell nach Maaßgabe der 
Verordnung vom 9. November 1798 verhalten werben 


wird. 3.6.8. 
Melvorf, den 20. November 1362, 
Zur Beglaubigung? Fabricius. 


1-16. 
Zweite Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl. des Adften Stücks M 2, 
Nichtprolocollitte Anſptüche und Forderungen an 
ben in Concurs geratbenen Schneidermeifter Chriftian 
le a in Meldorf und deſſen Vermögensmaſſe 
find, bei Strafe der Ausſchließung- von der Maſſe 
und des Verluſtes der Pfandrechte, innerhalb. 12 
Moden, von der legten Bekanntmachung dieſes Dres 
clams angerechnet, in der Königl. Kirchſpielſchreiberei 
zu Meldorf rechtsbehörig anzumelden. 
2.0.8. 
Melvorf, den 21. November 1862. 
Zur Beglaubigung: 


Zweite Befanntmadung. 
Erir. des Procl. des 48ſten Stüdd 3. 

Alle und Jede, welche an den im hieſigen Flecen 
belegenen, mit „hinterm Teich Nr, 1” im Branbeatafter 
bezeichneten Grunvdbefig des Bädermeifters Jobann 
Reimers dingliche nichtprotorollirte Anfprüde zu har 
ben vermeinen, müſſen fib damit innerhalb 12 Moden, 
von der legten Befanntmachung dieſes Proclams an 
gerechnet, bei Verluſt vderfelben, auf dem hieſigen 
Königl. Actuariat, unter Beobachtung des Grforder: 
lien, melden. 

Königl. Amthaus zu Neumünfter, den IT. No 
vember 1562. —— 


Fabrieius. 


"». Stemann. 


In’ fidem: Y R. Scheel. 


A 18. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 

—8 Von Gerichtswegen 

wird auf Anhalten des Einwohners A. N. Stammer 
in Heide, als Mafferurators, den fämmtlicen nit: 
protocollirten Erevitoren des Gaſtwirths Claus Hinr, 
Reimers in Heide, über deſſen Habe und Güter de 
finitiv Concurs erfannt worden ift, hiedurch aufgegeben, 
ihre Anfprüde und Forderungen an den Bonigcedenten, 
biefelben mögen beruben, worin immer, bei Vermei— 
dung. der Ausfchliefung von der Goncuremaffe, zu 
deren Negulirung das Armenrecht bewilligt worden if, 





alt 


- 


anerhalb 12 Wochen, von der legten Befanntmadung 
ieſes Proclams angerechnet, in der Kirchſpielſchreiberei 
u Heide, Auswärtige unter Beftellung der Actenpros 
uratur, anzumelven und verzeichnen zu laffen. 
Königl. Norderdithmarſiſche Landvogtei zu Heide, 


en 5. November 1862. 
ansen. 
In fidem: Scholtz. 
Pro copia:  WViencke. 
NM 19; 


Dritte und legte Bekanntmachung. 


Auf Anhalten Beilommenver und mit erfolgter 
lutorifation des Königl. Holſteiniſchen Obergerichts 
serden Ale und eve, melde an nachſtehende vers 
dren gegangene Dorumente, ale: 

1) einen für wailand Halbbufner Hans Soltau in 
Reborft am 10. Mai 1826 ausgeftellten Antrittes 
brief, wonach dieſer verpflichtet fein follte, an 
jeden feiner 5 Geſchwiſter, als Elfabe, Claus 
Hinrich, Jochim, Catharina Magd. und Anna 
Soltau, an baarem Gelvde 200 4 vorm. Cour. 
gleih 320 F R.«M., ausjufebren, und woraus 
annodh 66 F 32 2 v. Eour., gleih 106 „# 64 4 
NReM., welde ſpäter durch Erbvergleih vom 
3. November 1831 Eigenthum der Wittwe Anna 
Margaretha Soltau, geb. Schwarz, wurden, auf 
dem Folio der jegigen Beſitzer Asmus Hinrich 
Ratbje und Margaretha Sophie Elfabe Ratbje, 
geb. Soltau, in Nebborft protocollirt fteben; 

2) eine von den Eheleuten Johann Nicolaus Tho— 
mas Dorendorf und Anna Catharine Elfabe 
Dorendorf, geb. Barteld, Parceliften zum Kalck⸗ 
graben, am 1. April 1851 an den Altentheiler 
Ehriftian Hinrich Wittern zur Dröbnborft auds 

eftellte, auf 400 # v. Eour., gleich 213 #32 8 
RM. lautende und auf dem Folio des jetzi— 
gen Befigers, Parcelit Johann Friedrich Do— 
vendorf zum Kaldgraben, annoch protocollirt 
ſtehende Obligation; 

3) an eine von dem Tifcplermeifter Jochim Hinrich 
Koop in Reinfelo am, 24. Juni 1851 an den 
Altentbeiler Ehriftian Hinrich Wittern zur Dröbns 
borfi auögeftellte, auf gleichfalls A00 # v. Cour,, 
gleich 213.4 32 2 RM. lautende und eodem 
protocollirte Obligation; 

4) an eine Ausfageacte des wailand Bauervogts 
und Bolbufnerse Hinrih Stehn in Pöhle, d.d. 
14. November 1826, wonach er feinen 3 Kin— 
dern erfter Ehe, Asmus Hinrich, a 
Dorothea und Magdalena Stebn, 250 * v. 
Eour., gleih 400 J. R.M., ausfagte; 


9) endlihd an den am 12,.November 1850 zwiſchen 
dem 7,Hufner Johann Hinrich Wittern in Res 
borft als Berfäufer und Johannes Hinrich Jochim 
Tewes aus Rafterf als Käufer abgeſchloſſenen 

 Kaufcontract, woraus für den Verfäufer annoch 
5000 v. Eour., gleich 8000 R. ⸗Mi, auf 
dem Folio des Hufners Jochim Hinrich Frie⸗ 
drich Grimm in Rehorſt protocollirt ſtehen, 
Anſprüche und Forderungen irgend einer Art zu bar 
ben vermeinen, biemittelft — — ſich damit in⸗ 
nerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt⸗ 
machung die ſes Proclams angerechnet, auf dem Königl. 
Reinfelder Actuariate zu melden, unter der Verwar— 
nung, daß ſie widrigenfalls mit ihren Anſprüchen 
ausgeſchloſſen und die sub 1Jbis 5 vorgenannten 
Documente für mortificirt erflärt, zugleich aber für 
bie sub 3 und 5 aufgeführten Documente bezügliche 
Abſchriften aus den Nebenbüdhern werden originalifirt 
werden. 
Königl. Reinfelver Amthaus zu Traventbal, den 
11. November 1862. 
G. Grothusen. 
In idem: W. Bandissin. 
* 20. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Erir. des Prorl. des ATften Stücks M 2. 


Nichtprotocollirte Forderungen und Anſprüche an 
den Nachlaß des wail. Müllers Friedrib Ehriftopber 
Hinrich Mönd in Buchholz, fo wie Pfanpftüde aus 
demfelben find, bei Vermeidung des Berluftes ver 
Rechte, innerhalb 12 Wochen, von der legten Bes 
fanntmadung dieſes Proclams — in der 
Königlichen Kirchſpielſchreiberei zu Burg rechtsbehörig 
anzumelden. V. G. W 


Meldorf, den 12. November 1862. 
Zur Beglaubigung: 


NM 21. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Procl. des 4Tften Stüde M 3. 

Nichtprotocollirte dingliche Nedte an das von dem 
Hrn. Dr. med. 9. Carftenn biefelbft verfaufte in der 
Stadt Rendeburg am Damm sub Nr. 307 belegene 
Wohnhaus c. pert. find, bri Vermeidung der Präs 
elufion, binnen 12 Moden, von der legten Befannts 
madung dieſes Proclams, von Auswärtigen unter 
Procuraturbeftellung, im fädtifchen Actuariat biefelbft 
gebörig anzumelden. 

— den 7. November 1862. 


©) Der Magiftrat. 


Fabricius. 


312 


Mn. 
Drine wid legte, Befdnitmaung. } ) 
—— ved Aien Stüde MA 


Nichtprotocollirte Forderungen und Anfprüde an 
den infolventen Krämer H. P. Ihayfen in Rendsburg 
fo wie an den gleichfalls infolventen Gaſtwirth Hans 
Ohrt biefelbft, früber Hotelwirth zu Wyd auf Föhr, 
fo wie von dem einen oder anderen biefer Cridare 
gegebene- Fauſtpfänder müſſen binnen. 12 Wocen, 
von. ber legten Befanntmahung dieſes Proclams, 
von Auswärtigen unter. Procuraturbeftellung, im 
ſtädtiſchen Actuariate hieſelbſt gebörig angemeldet 
werden. 

». Rendsburg, den 12. November 1862, 


8 — Der Magiſtrat. 


Nuhr ana © 


M 23. 
‚9, 7 Drüte und letzte Bekan ing. & 
I Ir. des Procl. des ATfien Hl 
Mit alleiniger Ausnahme ver protocollirten —3— 
toren müſſen ſich Alle und Jede, welche Anfprücde 
und Forderungen irgend einer Art an die Nadlaf- 
mafle des am 28, October d. J. verftorbenen Hof 
befigerd Gerdt Meynert in Raa und deſſen vafelbfi 

belegene Hofſtelle zu baben vermeinen,- 

von dem Verftorbenen befigen, damit innerbalb 12 
Woden, vom Tage, der ‚legten. Befanntmadung vieles 
eventnell aud ald Concursproclam erlaffenen Procams 
angertäpnet, sub peena prechnsi et perpetur silenti 
bei dem unterzeichneten Kserichte — rig melden 
Koönigl. Adminiſtratur zu Ramau, den Norbt 
862. AB Mole“ 

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.Beibage 
zum 50. Stu der Holiteinifchen Anzeigen. 


Montag den. AB. December 1862. 


/ Bekanntmachung. 

Es wird hiedurch ‚zur Öffentlichen Kunde, gebracht, 
dak der Ober⸗ und ——— dere G. H. 
Tiedemann in Glückſtadt zum curator persone et 
bonorum feiner geifteöfranfen Schwefter, des Fräus 
leins Anna Meta Tievdemann aus Glückſtadt, 3. 3. 
in Wandsbeck, beſtellt worben ift, daher Recregefaäfte 
nur mit dem gedachten Eurator rechtsgültig abges 
fchloffen werben fönnen. 

Glückſtadt, den 11. December 1862. 

Der Magiftrat. 


Teftaments : Publication. 


Auf Antrag des Obergerichtsadvocaten A. Schmidt 
in Kiel, ald ernannten Erecutor& der daſelbſt verftors 
benen Juſtizräthin Johanne Nicoline Bengen, geb, 
Anderfen, wird zur Publication des von der Genanns 
ten errichteten, unterm 9. Juli 1856 bei der biefigen 
Amtftube deponirten Teftaments, fo wie einer unterm 
15. Februar 1861 bei derſelben Amtftube deponirten 
Beilage zu a. Teftamente Termin auf Diens— 
tag den 30. December d. J., Vormittags 10 Uhr, 
im unterzeichneten Gerichte biemittelt anberaumt, 
welches Beifommenden zur Nadridt und Wahrneh— 
mung ibrer Gerechtſame hiedurch befannt gemacht 


wird. 
m Gericht für das Amt Kiel, Brunswied, 
den 10. December 1862. 
C. Rathlev. 


Teftaments : Publication. 


Zur Publication des von der verftorbenen Alten» 
theilerin, Witwe Anna Maria Wolgaft, geb. Born 
kaß, in Willſtedt errichteten und gerichtlich beponirten 
Teftaments ift Termin auf Dienstag den 6. Januar 
1863, Morgens I lihr, im Gerichte ju Tangſtedt ans 
beraumt worden, wovon Beifommmende biedurd in 
Kenntniß gelegt werben. 

—— Tangſtedter Juſtitiariat, den 11. 


ecember 1 
DR Priuhöfft. 


Teftaments : Publication. 


Zur Eröffnung und Publication. de von dem 
verfiorbenen Hofbefiger Caspar Friedrich Siemers zu 
Siemershoff errichteten Teitaments nebft Eovicillen if 
Termin auf Dienstag ven 23. December d. I. Mors 
gend 11 Uhr, auf dem! Schloſſe zu Reinbed angeſetzt. 

Königl. Gericht für das Amt Reinbed, den 5, 
December 1862. G. v. Linstew. 


Verlorener Depofitenfchein. 
Für ven Eingefeffenen Johann Theodor Eduard 
Do zum Garſtedter Felde in ver Herrſchaft Pinnes 
erg ift in Concursſachen des früheren biefigen Eins 
geieiienen, Gaſtwirths Carl Auguft Epuar Mehl ein 
apital von 630 F R.⸗M. ad depositum genommen, 
bierüber abfeiten des Juſtitiariats ein Depoſitenſchein 
ausgefertigt und dem gedachten Deponenten behändigt 
worden, Nachdem nun das erwähnte Capital von 
630 * R.-M. an den genannten Johann Theodor 
Eduard Frenz gegen deſſen eigenbändige Quittung 
und die übernommene Verpflidtung, den betreffenden 
Depofitenfcein zurüdzuliefern, ausbezablt worben ift, 
derfelbe aber den Depofitenidein unter dem Vorgeben, 
folchen verloren zu baben, ſeither nicht zurüdgeliefert 
bat, wird zur Vermeidung etwanigen Mißbrauchs mit 
dem bezeichneten Depofitenicyein biedurd befannt ges 
macht, daß ber qu. abjeiten des Yuftitiariats über die 
erwähnten 630 P R.=M. ausgeftellte Depofitenidein, 
da die Summe zurüdbezablt worden, obne allen 
Werth if. 
Königlibes Wandsbecker Yuflitiariat bei Wander 
bed, ven 22. November 1862. 


Reimers. 


Steckbrief. 


Nachdem die bisberigen Nachforſchungen nach dem 
Aufenthalt des eines auf dem Hofe Meilsdorf began— 
er Diebftabls verdächtigen Dienſtknechts Hinrich 

blerd aus Boberg erfolglos geblieben find, werden 

fämmtlibe Bebörden zur Hülfe Rechtens und unter 

der Zuficherung gleicher Rechtswillfährigkeit erfucht, 

auf Die gedachte, foweit als möglich bierunter näher 

bezeichnete Perſon zu vigiliren, diefelbe im Betretungs⸗ 
50 





fall zu serbaften und davon behufs der Abholung und 
a erftaftung, eine gefällige Nachricht arbero mit 
je Mm, ‘ $ 2 
de im Auftitiariat bed adeligen Guts 
Ahrensburg, den. 9. December 1362. 
Huss. 
Signalement: 
Der Dienfttneht Hinrib Ahlers, gebürtig aus 
— Amts Reinbeck, iſt 22 Jahre alt, kleiner 
kr bat hellblonne® "Haar und eine gefunde 
Gefichtöfarbe. 


Erledigter Steckbrief. 


Daß der unterm 1. Novbr. d. J. wider. Johann 
Friedrich Ernft Hoblfelot erlaffene Stedbrief durch 
deffen erfolgte Arretirung erledigt worden, wird bies 
mittelft befannt gemadıt. ‚ 

Segeberg, im Juftitiariat für die Güter Seedorf 
und Hornſtorf, den 12. December 1862. —— 
Esmarch. 


Edietal⸗ Eitation. 
Auf Vorftelung der Ehefrau Caroline Wilhelmine 
Groth, geb. Schöndow, e. eur., daß ihr Ehemann, 
der biefige Schiffszimmermann Zobann Heinr, Peter 
Grotb, 1857 auf einem Hamburger Schiffe nad 
Amerifa gefahren fei und ihr ſeitdem feine Nachricht 
über fih und feinen Aufenthalt gegeben habe, fie 
daher nunmehr, behufs der zu erhebenden Scheidungs⸗ 
Mage, um Erlaffung einer Evictaleitation an ihren 
abmwejenden Ehemann bitte, wird dieſer hiemit perem⸗ 
toriih geladen und befebligt, am Dienstage den 21. 
April 1863, Vormittags I1 Uhr, vor dem alsdann 
in biefiger Probftei verfammelten Conſiſtorium zu ers 
fheinen, zu vernehmen, was feine genannte Ehefrau 
wegen, böslider Verlaffung und daher zu trennender 
Ehe wider ihn vorbringen werde, darauf ju antworten 
pe Spruch Rechtens zu gewärtigen, mit der aus⸗ 
ruͤdlichen — daß im Ausbleibungsfall auf 
ferneren Antrag, der Klägerin, wegen Ungehorſams 
die, Scheidung der beſtehenden Ehe wird audges 
fproden und fonft ven Rechten gemäß wiber ibn 
erfannt werben. 
Wornach fib zu achten. 
BR 


Altona, im Königl. Conſiſtorium, den 9. Decbr. 
Wis, noie,; HF. Nievert. 


n.: = 


ki Gr Proclanatar‘ 
M I. 
—— Erſte Bekanntmachung. 
se Bon ne 
Wenn alif geſchehene Infolsengerflärung. des Eins 
H. Koog 


gefeffenen Paul Nagel im König Freverif 
ber veifen Habe und Güter Concurs erfannt worten 


314 | 


it, fo werben Alle und Jede, welche an ben. vorge: 
nannten Cridar aus irgend einen Grunde Forberuns 
gen und Anfprüde zu ans vermeinen, oder. Pfand⸗ 
ftüde von demfelben befigen, mit alleiniger Ausnahme 
der protocollirten Gläubiger, hiedurch aniaeföruern und 
angewieſen, folde ihre Forderungen und Anfprüce, 
wie aud die Pfanpfüde, refp. bei Vermeidung des 
MHusfhluffes Yon ver Concursmaffe und bei Verluft 
ihrer Pfandrechte, binnen 12 Woden, von der legten 
Befanſimachung dieſes Proclams "angerechnet, Aus⸗ 
wärtige nad beſchaffter Procuraturbeſtellung, im 
Königl. Inſpectorate im König Frederil VER: Koog 
gebörig anzugeben. 
* Wornach ſich ein Jeder zu achten: — 

Königl. Oberinſpectorat der verkinigten Süder⸗ 
bithmarfcher Koege zu Meldorf, den A: Dechr 1862, 


| Zur Beglaubigung ver Abfchrift: Müällenhoff. 
Erfte Bekanntmachung. 

Menn über die Habe und Güter des Zimmermanng, 
Käthners Hiur. Adam Niemand in Schacht, Kirchſpiels 
Raumert, der Concurs der Gläubiger zu Recht erfannt 
worden: fo werden, mit alleiniger Ausnahme der pros 
tocollirten Gläubiger, Ale, und Jede, welde Anſprüche 
and ‚Forderungen an dieſe Concurdmaffe zu baben 
meinen, bei Strafe ver Ausſchließung, biedurd auf: 
gefordert, unfehlbar innerhalb 12 MWothen, vom Tage 
der legten Befanntmadung- dieſes Proclamg, ibre Ans 
fprüche im biefigen Amtsactuariat auf rechtögebörige 
Weife anzugeben; Auswärtige unter Beftellung eines 
Actenprocuratorg, Dee 


Renpshurger Umthaug, den 2, Dieen det 4862. 
N ABenning. 
Rt ek St mon 


= Erite Bekannmtmachungen 14127 

Ale diejenigen — ptotocollirte Pfanpgläubiger 
ausgenommen -=) melde an vie von Heint. Gottfried 
Hoffmann zu Mori: befefjene,jegt von ihm verkaufte, 
dort belegene Erbpachtsſtelle c. p. Dingliche Anſprüche 
und Forderungen zu baberi vermeitien, werden hiedurch 
aufgefordert, if damit, bei Vermeidung ver gänzlichen 
Ausſchließung mir denſelben und ''des "ewigen Sälls 
ſchwiigens, dinnen 12 Wochen; von der legten Be⸗ 
danutmachung angerechnet, "beim unterzeichneten Juſti⸗ 
tiariat zu melden. J n 

Stockelſtorf, im Juſtitiariat für Mori, den 5. De⸗ 
cember 1862. . ‚Esmarch. 
Bad MA, : a 
Erfte Bekanntmachung. ' 

In dem. Schuld- und Pfandprolocoll des. Amtes 
Plön fteben folgende Pöſte protocollirt, bimfichtlich 
welcher auf Mortificirung und Delirung der betreffen= 
den Dorumente angetragen iſt: 


313 


1):Auf dem Folio des Hufners Johann Hinrich 
Knoop in Behl aus einer Dbligation vom 22. 
Decbr. 16592 für die‘ Dossorin Sophia Sidon 


»Zy- Huf dem Folio der Erben des wail. Parceliſten 
Hinr. Tensfelot in Tarbed aus einem: Amihauss 
! briefe vom 3. Novbr. 1824- für den im Jahre 
— Mathias: Tensfelpt daſelbſt 
1320 *. zur 
3) Auf dem Folio des Hufners Johann Friedrid 
Obrimann in Stodier and einer Dbligation 
von 21: Juni 1795, ausgeftellt von Johann 
Greve in Stockſee an die Vormünder feiner 
Kinder 'rrfter Ehr-anf die Summe von 46 „f 
9 4ReM. 
"Ay Auf dem Folio des Hufners Claus Zürgen 
Kaack in Damſtorf: 
a) ans einem Contract vom 8. Det. 1774 die 
Verpflichtung des Jürgen Kaad, feinem 
Water nach und nach 100 & oder 53.# 328 
zu bezahlen, auch denfelben bei ſich zu bes 
balten und mit allen Erforderlichen zu vers 
feben, jedem feiner Geſchwiſter 50. Eour, 
over 26F6ALR-DM. und feiner Schwefter 
Catharina jur Zeit ihrer Berheirathung 30 4 
Cour., gleih 16 PR.M., zu einem Ehren⸗ 
fleive, eine gute Kub, A Schaafe und A 
Lämnter auszufehren; 
b) eine von Jürgen Stand am 14. Juli 1799 
für feine Schweſter Margarerba, verwithbete 
Kaven, in Derfau übernommene Bürgicaft. 
5) Auf dem Folio des Parzeliften Detlev Hinrich 
Dahm in Tarbeck aus einem: Eontracte vom 
28, Febr. ke für Johann Chriſtoph Schwien 
in Tarbed ein Altentbeil und für deſſen Sohn 
"32 R.⸗M., fo wie aus einer Dbligation 

vom 12. Decbr. 1823 für ven im Jahre 1831 

verftorbenen Matıbias Tenefeldt in Tarbeck 

100 Cour. oder 160 P RM. 

Auf ven Folio des Halbhufners Hans Chriftian 

Oeverdiech in Böſtorf ai einem Vergleich vom 

2: Decbt. 1780 für die Geſchwiſter des, Dans 

Ebriftopher Deverbied eine freie. halbe Hochzeit 

und diverſe Kleidungsſtücke Zr 

Auf vem Folio: des Hufners Johann Friedrich 

Chriſtopher Krützfeldt in Meinſtorf eine Yen 

“ fchaftsacte des Johann Ebriftian. Krützfeldt 
wegen Koſten und Wiederflage in Proceßſachen 

—des C. H: Burmeifter im Gleſchendorf - wider 
ven Erbpächter Bentbien zum Abrensberge, 
wegen einer Schuld. von 19 „P vom 13. Dctos 
ber 1844. 

8) Auf dem Folio des Hufners Hans Hinr. Friedr. 
Flenker in Stodfee eine unterm 28. Dee. 1831 
in Saden wider den Müller Tegtmeyer zur 
Hornsmühle wegen Schapdenserjages für Nach— 


6 


—* 


7 


— 


matte von Chriſtian Friedr. Flenker ausgeſtellte 
Cautionsnotui de reeonventione et. expensis. 

9) Auf dem Folio des Erbpädterd und Hufners 

Auguſt Friedrich Ehmke Kaſch in Pehmen und 
Bredenbeck eine unterm 19. November 1836 
protocollirte Bürgſchaftsacte für die Summe 
von 9*8 4 Eour., glei 142 4F 64 R.M., 
Proceßloſſen und Pfandgutstaratum, ausgeſtellt 
von dem dermaligen Beſitzer der Bredenbecker 
Hufe des Antragſtellers, Hans Hinrich Grimm, 
in Sachen ſeines Vaters, des Altentheilets P. 
H. Grimm, wider den Eingeſeſſenen Hans 
Chriſtoph Lehmann zu Neuhof. 

Nach erfolgter Auctorifation des Königl. Holſtei— 
niſchen Obergerichts werden Alle, welche an die vor⸗ 
benannten Documente Anſptüche irgend einer Art zu 
baben, oder aus denfelben Rechte berleiten zu können 
sermeinen, biepurdb aufgefordert, binnen 12 Wochen, 
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Pros 
clams angerednet, ihre besfälligen Angaben, und 
zwar Auswärtige durd einen Wetenprocurator, im 
Actuatiat zu Plön zu beſchaffen, »wivrigenfalls aber 
zu gewärtigen, daß die betreffenden Documente, reſp. 
naddem die noch nörbigen Delirungsconfenie beiges 
bradıt worden, werben getilgt werden, 

König. Amthaus zu Plön, den 24. Novbr. 1862, 

FW. C. v. Levetza 


u. 
In fidem: C. Friederici. 


M 5. 
Erfte Bekanntmachung 
In den Schuld- und Pfanpprotocollen des Amtes 
Abrensböd ſtehen folgende Pöfte protocollirt, hinſicht⸗ 
lih mwelder auf Mortificirung,‘ refp. Delirung und 
MWiederausfertigung der betreffenden Documente anger 
tragen ift. 

) Auf dem Folio des Ahrenaböder Varceliften 
Carften Friedrich Schultz eine Obligation des 
Hinrich Ehriftian Fabrenfrog vom 30. März 
1839 an den Hufner Hinrich Friedrich Schramm 
in Echmwienfuhlen, vallvirend 600 x# Eour., gleich 
60 FR.⸗M., und auf vemfelben Kolio eine 
Dbligation  Ddesfelben am venfelben vom 
20. November 1839, validirend 500 x# Eour., 
gleih BOO PR-M. — | 

2) Auf dem Folio des Schlachters Ludwig Chriflian 
Hinrib Dahl in Ahrensböck eine Oblination 
desfelben an den Hufner Hinrich Friedrich 
Schramm in Schwienfublen vom 31. Auguft 
Er palidirend 3334 „F Eour., gleih 5334 P 
J ⸗ N 


3) Auf dem Kolio des Hans Hinrid Paulfen in 
Schwienkuhlen ein Karbenbrief des Schmiede 
Jochim Friedrich Peterſen vafelbft vom 16. Ja— 
nuar 1839, aus welchem der Hufner, jegt Altens 
tbeiler Hinrich Friedrid Schramm in Schwiens 


fuhlen 375 Eour., gleich: 600, P:RırM. zu WCour. oder 00 NRe Mproipeollirt worden, 
ſordern hat. 9a ESTER — — u sb. ein. Contract zwiſchen Dans Chriſtian Sie⸗ 
1:4) Aufitemufeliooprs Hinrich Friedrich Dohm in vers und KHochtm Diedrich Sievere pm id: 
Schwienkuhlen ein Kaufbrief vom 24. Juli 1845, Aupuft 1801, aus welchem eine. fünıYinna 
aus welchem Johann Hinrich Brey dem Setz⸗ GEliſabethiSievets ausgeſetzte Abñndungs⸗ 
Birth. Hinrich Peter Friedrich Ahrens in Schwo—⸗ ſumme von ‘50 A Eouri gleich, 30 R. DR 
re VORM. ſchuldig geworden ift, wobei noch unpelirt ſteht, Für dieſe Schuld: hafter 
bemerkt wird, daß die Forderung des Ahrens prineipaliter eine Koppel Abrensböder Alt 

jest noch 30 F R-M. validirt. Fledenlandes, welche Pımbres von Konrad 

5) Auf. dem Folio des Hufners Hinrich Ferdinand Bleeck im. Ahrenoböch gefauft bat. »+ 4.117 
Trepkau in Tanfenrade eine Obligation defjelben 10) Auf dem Folio des Biertelhufners: Johann Di 
> am die derzeit unmündigen Kinder des mwailand rich Speegen in Steenkrütz ring» unserm: 28, 
ochim Hinrich Langthim dafelbfi vom 28. April © * Geptbr. 1839 von demjelben an die Vormünder 
841, validirend 1600 R.M. der unmündigen Pauline Schröder aud Steen⸗ 
6) Auf dem Folio des Viertelhufners Hinrich Frie⸗ krütz ausgeſtellte, unterm 20. Detbr., 1856 an 


drich Dittmer in Curau ein Hausbrief vom 30 
“April 1800, durch welchen dem Hinrich Kuhl⸗ 
mann in Curau von feinem Bruder Hang 
Hinrich Kublmann eine Kuh, ein Ehrenkleid over 
14° Cour,, die Ausrihtung einer Hochzeit 
von 40 Perfonen oder 100 # Gour. baares Geld 
und ein nened Bett in natura verfehrieben, find, 
Auf dem ‚Folio des Hufners Hinrich Friedrich 
Chriftepber Wulf in Schwienfyblen ein. Anneh⸗ 
mungöbrief vom 13, Februar 1787, aus welchem 
dem Auguft Friedrich Blund in Schwienfublen 
zwei Kübe und ein Pferd verfchrieben find, die 
noch undelirt fteben, und ein Contract vom 23, 
April 1821, nad welchem dem Hinrich Friedrich 
Wulf, fofern er eine Profeffion zu erlernen 
wünſcht, an feine Eltern zu bezablende 100 „$ 
Gour. oder 160 „P R.:M. verfchrieben ſind. 
Auf vem Folio des Mechanikus Jochim Hinrich 
Brandt in Ahrensböck 
a. eine Dbligation des Brandt vom 12, Febr. 
18410 an die Mittwe des wailand Jochim 
Conrad Schwoll, Catharina Dorothra 30: 
‚banna, geb. Kaftmann, in Pübed,. validirend 
2500 # Tour. oder 1333 * 32 2 RM, 
b. eine Obligation dejjelben som 1. Juni 1810 
an "den ädermeifter Jochim Jürgens in 
Ahreusböck, unterm 4. Juni 1842 cedirt an 
die Wittwe Echmoll, geb. Kaſtmann, in Lübeck, 
valivdirend 200 * Cour. oder 320 R.M.., 
e. eine Obligation des Brandt vom 10, Deebr. 
“1841. an die Witwe Schwoll, geb. Kaſt⸗ 
"mann, in Lübeck, valivirend 900 # Cour. 
oder 480 f R.:M. 


9) Auf dem Folio ders Kaufmanns Ernft Guſtav 


Ludwig Pudbres in Ahrensbödf über deſſen Haus 
cum ert, 

a. titie NAusfageacte vom 15. Decbr, 1815, wo⸗ 
- "nah Hans Friedrich Witter gewiſſe in ver 
Acte näher beftimmte Verbinplicpfeiten übers 
nommen bat. und wonach das baare Per: 
mögen feiner verfterbenen Ehefrau Maria 
Elitaberb Witter, geb. Möhl, von 500 „P 


— 


Ernſt Friedrich Schröder in Gniſſau cedirte und 
nach dem Tode des Letzteren an ſeine Witlwe 
und Kinder vererbte Obligation von 2000 4 
Cour oder 1066* 64 4R. M. 


11) Auf dem Folio des Johann Friedrich Grimm 


in Gniſſau ein Setzannehmungscontract vom 
20. Mai 1831, durch“ welchen der Grundbefig 
bes Grimm an die Witwe Anna Maria Grimm 


und ihren: zweiten Ehemann. Eraft Friedrich 


Schröder bis zum 1. Mai 1856 in Setzwirth⸗ 


ſchaft überlaffenift, und aus weldem für vie 


Pupilin- Catharina Elife Scröderirim' Gniſſau 
176 „# 35", 8 Gour. und für Ernſt Friedrich 


Schröder 527. .# 21. 8 protocollirt find. 
12) Auf dem Folio ver Wiltwe Chriſtina Maria 


Dorothea » Kröger, geb; Mitt, in Haveloſt ver 
zwiſchen ihrem BaterGlaus: Hinrich Witt. und 
ihr unterm: 11. Juli 4850 errichtete Ueber⸗ 
laflungseontract, ‚aus welchem für; den Ueber⸗ 
lafjer sein -Altentbeil und 3200 .f Mir M; und 
für die-Ehefrau Catharina Maria Eliſe Reimers, 
geb, Wirt, in Sarkwitz, 4800 RAM. pro⸗ 
tocollirt eben. man⸗ auina · 
Auf dem Folid Des Räthners Dans: Chriſtian 
Wulf zum he Dorfſchaft Gniſſau, 
eine. Obligativn vom: 22, Februar 1881, aus⸗ 
geftellt von Hinrih Höppner an die unmündigen 
Kinder des wailand Zimmermannes Chriſtian 
Groth in Gniffaugruriprünglih 50 F R.⸗M. 


validirend, aus welcher für Frang Johann Adolph 
Groth moch 164*MNRieM undelirt ſtehen. 
‚Auf dem Folio des Ragelſchmirds Hinrich Frie⸗ 
ar Krützfeldt in Abrensböck eine Obligation 

bed Marx Friedrich Krützfeldt au ven, Zimmer⸗ 
wmeiſter Johann Jochim Meyer in Ahrensböck 

vom 5. Januar 1838, validirend 426 64:2 


RM., aus welcher noch undelirt ſind 109 F 
RM. ' 


. Mıdha* 


15) Auf dem Folio des Viertelhufners Carl Ludwig 


Heel in Curau eine Obligation des Claus Dinr. 
Knickrehm in. Curau. an die unmündige Anna 
Maria Jürgens daſelbſt, valipirend 24 »P2 2 Gour. 


817 





"Mach ı erfolgten Auctotiſatjon bed Königlichen Hol⸗ 
ſteiniſchen Obergerichto ‚werden Ale, welche an bie 
vorbenanmten Documente Anſprüche irgend. einer Art 
zu ibäben, oder. aus‘ denfelben Rechte herleiten zu Föns 
nen vereinen, dierurch aufgerordert, binnen 12 Wo⸗ 
den, vom Tage zer tegien Bekanntmachung dieſes 
Protlams angerechnet, ihre »esfäligen Angaben, und 
zwar Auswärtige dur einen, Aetenprocuraior, Im Kö⸗ 
niglichen Mhrengböder Actuariat zu Plön zu beſchaffen, 
widrigenfalls fie zu gemwärtigen haben, daß die beirefs 
fenden Documente, reip. —— die jet — 
Delirungsconjenie beigebradt worden; delirt werden, 
mit Ausnahme jedoch der sub-.W 1, 2, 3,4, 8 a, b 
und ec, 10, 11,12: genannten Urfunden, für welche 
originaliſirie Abſchriften werden angefertigt und ven 
Beireffenden mitgetbeilt werden. A 
 Königliches Bee Amthaus zu Plön, den 
— Zu AHV. C. v. Levelzau. 

Au fidem:  C.-Friederiei. 


‚ MM 77 6b. 5 
Erfte Bekanntmachung 

Da’'wegen Goneurrenz eines: unmändigen Erben 
der Nachlaß des verftorbenen biefigen Bürgers und 
Maurermeifters Jochim Hinrich Lüders unter gerichte 
liche Behandlung "genommen ift, jo merden- Ale und 
Jede, mit"Ausnabme der prorocolirten Gläubiger, 
welche an den gedachten Nadlaß und namentlih an 
das biefelbft Du. FMr. 85 belegene Wohnhaus c. p. 
dingliche oder perſönliche Anfpruce und Forderungen 
zu haben vermeinen, hiedurch befehligt, ſich Damit, bei 
Strafe ver Ausſchlichung, reip. des Verluſtes ber 
Anfprüce; innerhalb. 12 Wochen, von-der letzten Des 
tanntmachung dieſes Prorlams angerechnet, Auswär⸗ 
tige unter Beſtellung von Aetenprocuratoren, im hie⸗ 
figen Stadtſetretariate zu melden und die ihre Ge⸗ 
rechtſame begründenden Dorumente: ‚im: Driginal_ zu 
produciten vund im beglaubigter Abichrift zurüdzulafien. 
; Deeretum. Segeberg, in &uniay, denyl 1. Dee. 1862, 
3 F (L: S.): ur; Bürgermeiiter: uad Rath. 
Nr, y1.zugte/g a Jar „it 3. 
Ni 1: 
NE. Erſte Bekanntinachung do 
Wenn: auf. Auhalten einedcprosocoliirten Creditors 
über n vie, Habe. und Güter, den)! WittweFriedericke 
Mürgaretba Hedwig: Stüne ‚geb. Dobfe, in Kalien⸗ 
fivdgen. Eoneurs. der Gläubiger erkannt; jo ı werben, 
mit: Ausnahme: der protocollirten Ereditoren, -Alle und 
Bebe, ‚melde an die Mafje ver Erivarin, hauptſächlich 
an die auf dem Namen ver Letzteren ſtehende, jedoch 
in diefem Berbältniß annoch im lite befindliche Vier⸗ 
telbufe e. p. in Kaltenfirden dingliche oder. perſönliche 
Anfprüde und Forderungen zu baben vermeinen oder 
Pfänver von derſelben in Händen haben möchten, 
biemittelft: aufgefordert, ſich Damit innerhalb 12 Wochen, 
vom Tage der legten Bekanntmachung dieſes Proclams, 


refp. bei Strafe des Ausſchluſſes und Verluft ihres 
Pfandrechts, im Segeberger Königl. Actuariat techts⸗ 
gehörig, ‚Auswärtige : unter Proourmturbeftellung; zu 
melten.:... a ° ı 2 — — — — 
Segeberger Concursgericht, den 100Decbti 1862. 
— - Pr. et Ass. jud. 
In üdem:-. H.F, Jacobsen. 


ir 


MS. E 
Erfte Bekanntmachung. 

Wenn auf gefhebene Inſolveng-Erklätung ber 
MWeinhänpler ort Huber und Hans Stiude in 
Itzehoe über die Habe und Güter derjelben der Cons 
curs der Gläubiger für Necht erfannt ift, jo werden 
Ale und Jede, melde aus irgent einem Grunde 
—— und Anſprüche an die Weinhändler 
udwig Huber und Hans Stinde in Itzehoe zu haben 
vermeinen, hiedurch aufgefordert und defehligt, ſolche 
Aufprüde, bei Strafe, der Ausſchließung von ver 
Concursmaſſe, binnen 12 Wochen, vom Tage ver 
Legen. Bekanntmachung bieſes Proclams, angerechnet, 
bei dem Klöfterlihen Protocolle in Itßehoe anzugeben, 
die ihre Anſprüche begründenten Dorumente im Dris 
ginal zu produciren, beglaubigte Abichriften davon 
zurüdjulafien und, injofern fie Auswärtige find, Pros 
euratoren zu den Acten zu .beflellen. 

Itzehoe, den 10. December, 1862. 

— Obrigkeit. 


Erſte Bekanntmachung. 

Wenn der hieſige Eingeſeſſene und Tabacksfabri— 
kant Otto Rolof Johann Speihmann bei dem Juſti— 
tiariat vorſtellig gemacht, daß er wegen Annahme 
eines Affocie und Veränderung feiner bidherigen 
Handelsfirma wünſchen mülle, ale -Ahfprühe und 
ade welde an die bisher von ibm geführte 

andelöfirma annoch gemadt werden fönnten, bebuf 
deren Erledigung fennen zu lernen und derſelbe zu 
dem Zweck um die Erlaffung eines landüblichen Pro— 
clams gebeten hat: - 

Werden in Stattgebung diefed Antrages Älle und 
Jede, mir alleiniger Ausnabme der protocollirten Cre— 
ditoren, weldbe an den Eingeſeſſenen Oito Molof Jos 
hann Spethmaun, in Firma O. R. 3. Spethmann, 
in Wandsbeck aus irgend einem Grunde Anſprüche 
und Forderungen zu baben vermeinen, biedurc aufs 
eforvert,, folde binnen ſpäteſtens 12 Woden, vom 

age ver legten Bekanntmachung dieſes Proclams 
angerechnet, und zwar bei Strafe ver. Ausſchließung 
und Des ewigen Stillſchweigens, in dem, biefigen 
Juſtitiariate orbnungsmäßig . anzumelden, ‚die ihre 
Anfprüche begründenden, etwanigen Documente im 
Original zu produciren und beglaubigte Abſchriften 
davon bei den Acten zu belaſſeñ auch, wofern fie 
Auswärtige, Netenprocüuratoren hieſelbſt zu beitellen. 
Decretum Wantsteder Zufkitiariat ‚bei Wands— 


A 
bed, ven 9. December 1862. Reimers. 


eo: 19 no sm AO 

nn eErſte Bekann machung. ar 
13 Wenns’dani ven Gebrüdern Otto und - Guflas 
de Grahl bisher gehörige, im biefigen Gut belegene 
Geböft, genannt! „Habrit“, werfauft und zur Sicher⸗ 
ftrllunginnes Kaͤufers gegen etmanige unbefannte 
Realorrbindlichteiten die Erlaſſung eines lanpübliden 
Proclams beantragt worden ift; fo werden in Ges 
währung dieſes Antrags, mit alleiniger Ausnahme 
der protoeollirten Gläubiger, Ale und Jede, welche 
bppetbecarifche oder fonftige dingliche Rechte, Forde⸗ 
rungen Und Anſprüche an. vad gedadte Geböft 
„Fabrik“ zu haben vermeinen, biemit: von Gerichid« 
wegen aufgefordert, ſolche Rechte, Forderungen und 
Anſprüche, bei Berluft derfelben, innerhalb 12 Wochen, 
vom Tage ver. legten Belanntmachung dieſes Pros 
clams angerechnet, biejelbft anzugeben, die eiwanigen 
Belege ihrer Angaben ur- und abſchriftlich einzus 
reichen, auch, wenn die Profitenten audbeimiich find, 
gehörige Metenprocuratuf ünter hieſiger Gerichtdbar: 
feit zu beftellen. 

Decretum Ahrensburg, im Juftitiariat Des apel, 
Burs Ahrensburg, den 9. December a ’ 

- US$. 


M II. 
Zweite Bekanntmachung. 

Alle diejenigen, welche an die von der wail. Ehe— 
frau Anna Catharina Dorothea Hartz, geb. Reimers, 
zu Mori befeffene und binterlaffene, dort belegene 
Katbenftelle dinglice Forderungen und Anfprüdhe zu 
haben vermeinen, jo mie diejenigen, welde an den 
jept zur Theilung ftehenden, feither in communione 
prorogata verbliebenen Nachlaß derſelben Anſprücht 
und Forderungen baben, werden hiedurch aufgefordert, 
fib damit, bei Strafe der Präclufion und des ewigen 
Stillſchweigens, binnen einer mit Genehmigung des 
Obergerihts auf 6 Wochen präfigirten Friſt, von der 
legten Bekanntmachung angerechnet, beim unterzeich- 
neten Juſtitiariat zu melven. 

= todelfiorf, im Juftitiariat für Mori, ven 1. De: 


cember 1862, 
Esmarch. 


NM 12, 
Zweite Bekanntmachung. 

Demnah ver Halbbufnet Jürgen Rathjen zu 
Earlbufen am 14. d. M. mit Tode abgegangen und 
die -hinterlafienen Erben refp. dutch Pormünder and 
Curator  erflärt, daß fie die Verlaſſenſchaft veffelben 
pure_ anzutreten Bedenken tragen und daher um die 
Erlaffung eines Prorlams zur Ermittelung des Maffe- 
beſtandes rrfuchen müßten: 

So werben von Gerichtswegen Alle und Jede, 
mit Ausnabme der ‘protorollirten Gläubiger, melde 
Anſprüche und Forderungen an dieſe Verlaſſenſchaft, 


namentlid auch an die zu Sarlhuſen belegene Halb» 
bufe e. p. machen zu können vermeinen möchten, bies 
durch au ——** ſolche/ bei Strafe der Ausfchliehüng, 
binnen 12: Wochen, vom Tage. der legten Befanab 
machung dieſes Prorlamd an, . biefelbft < angugeben, 
Auswärtige unter Beſtellung der Actenprocmeatur. m: 
IHeboe, im Juſtitiariat ves adeligen Guts Sarls 
bufen,; den 27. November 1862. m) 18; 
or DT F. Rötger:‘: 
rn „weite Bekanntmachung. * 
MNachdem die dem Erbpachtsmüller Claus, ber 
genfigbien- für, die Aufhebung ‚des mit ‚jeiner Mühle 
verbunden, geweienen Zwangẽrechts zufommende, Ent⸗ 


ſchãdigung nad Ren * Ta ip 


anne 


mifjariat für diefes Geſch 
von dem gedachten Commiſſariat die Erlafjung des 
nad Vorſchrift des $.32 der Berorbnuug vom 10, 
Mai, 3854 Pieferbalb ..exrforperlihen Proclams bean- 
tragt worden: 
So werben biemittelft von Gerichtswegen Die hypo⸗ 
thecariſchen Gläubiger des Erbpachtsmüllers Claus 
oder ſonſt Berechtigte, welche Gerechtſame auf Theil⸗ 
nabme an den obigen Eutſchädigungsgeldern für den 
aufgebobenen Mühlenzwang zu haben vermeinen, hie⸗ 
mittelft, bei Berluf ihrer Gerechtſame, aufgefordert, 
fih innerbalb 6 Woden, nah dem Datum der legten 
Bekanntmachung diefes Proclams, biejelbft im Juüſti— 
tiariat, Auswärtige, unter Bejlelung . ver Actenprocus 
ratur, gebörig anzugeben und weiteres Verfahren zu 
gewärtigen. —— — — 
Heiligenſtedtener Juſtitiariaf zu Ißehoc, den W. 


Nopember 1862. 
Eiqger. 
N 44: 1 INEACD 32 
Zweite Belanumachung 
Wenn der Hufner Marx Boy in. Dennftedt, Kelo⸗ 
ſters Ihehoe, feineı Bafelbftısbieiegene. Hufe verkauft 
und auf Die Erlaſſung einrs dIanbüblichem 
angetragen bat: jo werdenm in Deftrirumg dieſes An⸗ 
trages ‚Ulle und‘ Jede, welche an die in Heunſtedt 
unter Klöſterlich Itzehoer Jurisdiction belegene Hufe 
des Marx Bopy hyporhecariſche oder ſonftige dinglicht 
Anſprüche zu 'habem vermeinen⸗ edoch min Ausnahme 
der protocollirien Glãubiger hie durch aufgefordert und 
befehligt, dieſe Anſprüche, bei Strafe des Verluſtes 
derſelben, binnen 12 Wochen/ vom Tage der detzten 
Bekanntmachung ditſes Proclams angerrchnet; bei dem 
Kloöſterlichen Protocolle in Itzehoe anzugeben, die ihre 
Anſpruche begründenden Documentr im Original zu 
produciren, beglaubigte Abſchriften davon zurütkzulaſſen 
und, inſofern fie Auswärtige find; Procutatoren zu 
den Acten zn beftellen. - 
Seebor, den 29: November 1862. X 
Klbſterliche Dbrigfeit; 


£ 


318 


Ag ER HUTEIE it * 15. in 
so ma gweite Belanntmachung. 7 
Da von ven biefigen -Bürgeru Martin Wicolaus 
ad Aue: und Hinrich Marin Ehriftian ide, ale 
geridulich befteuten. Euratoren des biefigen Bürgers 
und Zimmermeifters Johann Andreas: Karl Reisler, 
auf die Erlaffung eines Proclams ,angetragen und 
ſolchem Antrage vom Magiftraterftattgegeben: ift: ſo 
werdemwon: Gerichtswegen Alle und Jede, welche an 
ben obgedachten Reislet aus irgend einem rechtlichen 
Grunde Anfprüde over Forderungen zu haben vermei« 
nen — mit ‚alleiniger Nusnabme der protocollirten 
Gläubiger — bei Strafe der Ausſchließung und des ewi⸗ 
en. Sillſchweigens, aufgefordert und befehligt, folche 
he 12 Moden, nach der legten Bekannſmachung 
Stabrfecretariate 


alt 


diefes Proclams, im hieſigen erften 


und fpäteflens am 
' 19, März 1863, 

ald dem peremtoriichen Angabetermine, im Oberge⸗ 
richte biefelbft anzumelden, wobei die die Anſpriſche 
begründenden Documente in Urfchrift worzuzeigen und 
in Abfchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aub wegen 
geböriger Prorurarurbeftellung das Nötbige wahrzu— 
nehmen baben. . 

Wornach Beitommenve ſich zu achten. 1 
Altona, im Dbergerichte, den 27. November 1862; 

Ex Decreto Senatus., 


M 16. 
Zweite —— 
Da auf geſchehene Inſolvenz-Erklaͤrung: 
1) des bieſigen Einwohners Hermann Bock; 
2) drs bieſiger Bürgers und Gewürzwaarenhänd⸗ 
lers Claus Bahrs, in Firma C. Bahrs & Co.; 
3) des früheren biefigen Manufacturwaarenhänd⸗ 
lers Caspar Tietjens; ' 
4) des hieſigen Bürgers und Schneidermeiſters 
Johann;· Chriſtian Philipp Schneider, 
übenivie Habe und Güter derſelbenn der Concurs den 


Gläubiger erkannt wordentn ſo werden von Gerichto⸗ 


wegen Alle und Jede, welche an sobgenannte, Peer. 
ſonen aus irgend einem rechtlichen Gruude jo min 


birjenigen, 


I 1% ;91 .„ on 196 
6) melde an ven; Nachlaß ven am 2, April X; 3: 


v2 iefelbit · verftorbenen vÜbebergefellen :dobann 
an: Gottlieb Iſsltib aus Sathſen⸗Weimar, nejl 

=. Erben :kegitimire fiab; ach se u 9° na. pain 
6) welche an den: Nachlaß 


Jochim Tiedemann aus: Hamdorf; 

D welche an ven Nachlah der am.21, Juni: muß. 
verſtorbe nen Oberſtin Amalia; Dorotbea v. Muſsa, 
geb. Krohn, mail: in Ditenien, — deren Söhne 
Johann Matbiad Georg Jeſtphev. Muſsa und 
Bitalis Dominieus v. Muſsa ſich im Auslande 
befinden und deuen daher, falls fie ſich vor Abs 


des am 22. Auguſt d.3r 
in Hamdorf verftorbenen hieſigen Einwohners 


lauf des Proclams nicht melden, Curatoren zur 
Verwaltung ihres Erbtheils zu beſtellen ſind — 
wips Erb». oder ſonſtige Anſprüche und, Forderungen 
sus baben.permeinen, ad 1 —Arbei: Strafe der Aus⸗ 
ſchlieung von dieſen Maſſen, al 5 und-ürhbei Strafe 
dee ewigen Stilkichwrigens, ad 7 mit Ausnahme: ner 
vorgedachten beiden Erben, bei Strafe desi ırwigeft 
Sulibweigens, aufgefordert und befebligt, folderbinuen 
12 Wochen, nad. der legten Bekanntmachung: dieſes 
Proslams,,: im - biefigen  erften. Stabtfeeretariate. und 
Ipäteitend am J —V WARST 
19. März 1863, ! fit 2 
ald dem peremtoriihen Angabrtermine, im Obergericht 
biejelbft anzumelden, wohei Die die Anſprüche begrün⸗ 
denden Dormmense in Urſchrift worzuzeigen und in 
Abſchrift zurückzulaſſen find: Auswärtige: auch wegen 
gehöriger Procuraturbeſtellung das Noͤthige wahrzu⸗ 
nehmen baben. 12.53 yith 
Wornach Beilommende fih zu adtend nun. :: 
1. 2Hteno, im. Obergerichte, den, 27. Nowember 1862, 
Ex Decreto Senatus; : |: 
sb #17 ! „" 174: TR x 

Zweite Befanntmadungun: . 
Da auf geihebene Infolvengerflärung Seitens des 
biefigen Bürgers und Fabrikanten von Pofamentier- 
waaren Leſer Mendel, in Firma Gebrüder Menpel, 
über dejien Habe und Güter ver Coneurs der Gläus 
a erfannt worden: jo ‚werben von Gerichtswegen 
Ale und Jede, welde an venfelben aus irgend einem 
rechtlichen Grunde Anſprüche oder Forberungen zu 
baben vermeinen, biedurh, bei Ztrafe der Aus— 
ſchließung von der unter Concursbebandlung  genome 
menen Maſſe, aufgefordert und befebligt, ſolche binnen 
12 Wochen, nach der legten Bekanntmachung dieſes 
Proclams, im biefigen. erften Stadifeeretariare und 


ſpäteſtens am 22. 
en 2b. März 1863, | A5 
als dem peremtoriſchen Angabe-Termine, im Ober⸗ 
gerichte hieſelbſt anzumelden, wobei die die Auſprüche 
begründenden Documente in Urſchrift vorzuzeigen und 
in Abſchrift zurüchzulaſſen find, Auswärtige, duch wer 
gen "geböriger Procuratur = Beftellung as. Nölhige 
wahrzunehmen haben. * 
Wornach Beikommende ſich zu achten. 
Altona, im Obergerichte, ven 4. December 1862. 
Ex Decreto. Senatus. 
MW 18. 4 
gr: Zweite Bekanntmachung. rt 
Da von dem Serichtsboren Siemsſen, ald gerichtr 


IE 
in 


lich dbeſtelltem Aominiftrator des Nachlaſſes der, mail. 


Sophia Dinria Louiſe, des verſtorbenen hieſigen Gaſt⸗ 
wirtbs Johann Andreas Chtiſtian Bruhn Wittwe, 
geb. Stockmann, mit Rückſicht auf die, von dem Erben 
derfelben abgegebene Erflaͤrung, den Rachlaß nur sub 
beneficio legıs et inyentarit antreten zu wollen, auf 
die Erlaſſung eints Proclams behufs Ausmittelung 


328 


ald dem peremtoriſchen Angabetermine, im Oberge⸗ 
richte biefelbft anzumelden, wobei die die »Anfprüde 
Beprühpatuch Derumente in Alrfehrift vorzugelgen und 
in Abſchrifi zurückzulaſſen find, Auswärtige auch wegen 
geböriger Procuraturbeftelung das Nöthige wahrzus 
nebmen baben. 

Für den Fall, daß die vorbandene Maſſe zur Be- 
richligung der angemeldeten Schulden nicht ausreichen 
follte, dient dies Proclam zugleihb als eventuelles 
Concursproclam. 

Wornach Beikommende ſich zu achten. 
Altona, im Obergerichte, den 1. December 1862. 
Ex Decre 


to us. 
MM 27. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 

Da auf geſchehene Inſolvenzerklärung des biefigen 
Bürgers und Colonialwaarenhändlers Johann Hinrich 
Mever über die Habe und Güter vefjelben der Concurs 
der Gläubiger erfannt worden: fo werben von Gerichts⸗ 
wegen Alle und Jede, weldye am venfelben oder deſſen 
untenbezeichneted Erbe aus irgend einem rechtlichen 
Grunde Anfprüde oder Forderungen zu baben vermeis 
nen — mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläus 
biger — bei Strafe der Ausſchließung von der unter 
Goneuröbehandlung genommenen Malle, aufgefordert 
und befebligt, foldye binnen 12 Wochen, nach der legten 
Befanutmahung dieſes Proclams, im biefigen erften 
Stapdtjecretariate, und ſpaͤteſtens am 

26. März 1863, 
ald dem peremtoriſchen Angabetermine, im Obergeridht 
biefelbft anzumelven, wobei die die Anſprüche begrüns 
denden Documente in Urſchrift vorguzeigen und in 
Abſchrift zurüdzulaffen find, Auswärtige aud wegen 
geböriger Procuraturbeftelung das Nöthige wahrzus 
nehmen baben. 

Bum öffentlihen Verkaufe des zu diefer Eoncurds 
maſſe gebörigen, an ber Norverftraße belegenen, mit 
Marten: Sies im Norden, Carl Theodor Epller im 
Dften und Auguſte Henriette Detjens, geb. Brand, 
im Eüden benachbarten Erbes ift Termin auf 

Montag den 26. Januar 1863 
anbrraumt worden, an welhem Tage, Nachmittags 
2 Uhr, die Kaufliebbaber im biefigen Rathöfeller ſich 
einfinden und ben Danbel verſuchen fönnen. 

Wornach Beilommende fi zu arten! 
Altona, im Dbergerichte, ven 1. December 1862, 
Ex Decreto Senatus., 
N 28. 
Drirte und legte Befanntmacdunae. 
Extr. Des Prosl. des Aöften Stüds M 1. 

Nichtprotocollirte Anſprüche und Forderungen an 
dir unter. gerichtliche Behandlung genommene Nach— 
lagmafje der wail. Rittwe Ebriftiane Muria Cäcilia 
Thedens, ‚geb. Spieder, in Meldorf, namentlib bie 
Erbgerechtſame der angebli nad Jütland gezogenen 
Ehefrau Ehriftiane. Clausſen, geb. Spieder, fo wie 
Pfandſtücke aus dicſem Nachlaſſe find innerhalb 12 





Wochen, von der legten Bekanntmachung dieſes Pros 
clams angerechnet, in der Königl, Kirchſpielſchreiberei 
iu Meldorf rechtsbehörig anzumelden, und pr} Per 
Vermeidung des Verlufes der gerderund ’ amd 
Pfandrechte, fo wie unter ber Verwarnung, daß es 
rüdfihtlid des Erbantbeild der abmwefenden Ehefrau 
Elausfen, geb. Epieder, eventuell nah Maafgabe ver 
Verordnung vom 9. November 1798 verhalten werben 
wird. V. G. RW. 
Meldorf, den 20. November 1862. 
Zur Beglaubigung: Fabricius. 


Pr} 29, 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Erır, des Procl. des 40ſten Stücks M 2, 

Nichtprotorollirte Anfprüde und Forderungen an 
den in Concurs geraibenen Schneidermeifter Chriftian 
Kriebigih in Melvorf und veffen VBermögensmaffe 
find, bei Strafe der Ausſchließung von der Maſſe 
und bes Perlufted der Pfandredte, innerhalb 12 
Wochen, von der legten Befanntmadung dieſes Pro- 
clams angerechnet, in der Königl. Kirchſpielſchreiberei 
zu Meldorf rechtsbehörig anzumelden, 


Melvorf, ven 21. November 1862. 
Zur Beglaubigung:  Fabricius. 


% 30. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Extr. des Procl. des Adften Stücks MM 3, 

Alle und Jede, welde an den im biefigen Flecken 
belegenen, mit „binterm Teich Nr. 1” im Brandeatafter 
bezeichneten Grundbefig des Bädermeifters Johann 
Reimers dingliche nidptprotocollirte Anſprüche zu ha— 
ben vermeinen, müſſen ſich damit innerhalb 12 Wochen, 
von der legten Bekanntmachung dieſes Proclams ans 
gerechnet, bei Verluft verfelben, auf tem biefigen 
Königl. Actuariat, unter Beobachtung des Erforder⸗ 
lien, melden. 

Königl. Amthaus zu Neumünfter, den 17. Nos 


vember 1862. v, Stemann. 
In fdem: KB. Scheel. 
M 31. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Erir. des Procl. des 49ſten Stücks M 2, 

Ale und Jede, weldye an den Nadlaß des ver: 
ftorbenen Altentbeilers Johann Friedrich Kähler in 
Rumohr, Amts Bordesholm, Forderungen und Ans 
fprüde irgend einer Art machen zu können vermeinen, 
haben fib damit binnen 12 Woden, vom Tage der 
legten Befanntmadung dieſes Proclams angerechnet, 
im biefigen Königl. Amtsactuariate, bei Strafe ber 
Ausſchließung und des Verluftes ihrer Rechte, rechts— 
bebörig zu melden. 

Königl. Gericht für das Amt Bordesholm. 

Bordesholm, den 28. November 1862, 


“m dem: 


siens. 
Carstens. 


Beilage 


zum 52. Stück der Holſteiniſchen Anzeigen. 


"Montag ven. 29. December. 1862, 


V’- ter 





Dbergerichtliche Motification. 

Wein der Geheime Conferenzran und Königl. 
Dänifhe Gefardte im Stockholm, Wulff "Graf von 
Scheel⸗ Pleſſen, als mach dent Ablebeit feines Vaters, des 
Grheimen Conferenzraths Mogens Yoadim Grafen 
von Scheel⸗Pleſſen auf Sierhagen, ſuccedirender Fidei⸗ 


commißerbe des weil. Geheimen Conferenzraths Wulff 


Heinrich von Thienen, unterm 21.9. M, um Publi⸗ 
cirung der in dem von'dem gedachten Fideicommiß—⸗ 
fifter unterm 15. Septbr. 1808 zu Lubeck errichteten 
Teſtamente enthalterien fiveieommiffarifchen Beſtim⸗ 
mungen, dahin hautend: 


g3. 
Nah meinem rödrlichen Hintritt follen mit einem 
immermwährenden Fiveicommiffe belegt fein: 

A. In dem adel. Gute Sierhagen mit Mühlen: 
famp und -deren Pertinentien, moräber fonft 
mein Erbe und deffen Subſtitute ‚frei: disponiren 
fönnen, Zweimal Hunderte Taufend Reichsthaler 
©. H. Eourant Speriesmünze als zu 4 Procent 
erfle und unablösliche Dyporbef, wozu ich ferner 
ald Familien: Fiveicommiß: Capital lege: 
rn) Einmal Hundert Tauſend Reichsthaler, die 

in den Gütern Wenfien und Travenort 
(jedoch damit diefe Güter nach Gefallen der 
Eigenthuͤmer von einander getrennt werden 
förmien, Siebenzig Tauſend in dem erfteren 
und Dreißig Tapfend in dem tegterem), '"" 
2) Zwanzig Tanfend Reichsthaler, die in dem 
ute Müflen, — 
3) Zehn Taufend Reicthsthaler, 
Sure Ehierfiorf, und 
4 Eilf Taufend Reichsthaler, die im dem Gute 
Roſenhof unablöslich belegt fliehen.’ 1 
et ‘den "adelihen Gütern Löhrflorf, Clauſtorf, 
"Großenbrode und ı Godderftorf mit allen’ dazu 
"gehörigen Vertimentien, zu welchem erſteren, 
nämlich Löhrftorf, auch der Antheit der Gülden: 
feiner Hölgung, welchem ich mir beim Verkauf 
von Ghldenflein reſervirt, und überdies die ſchon 
vorhin bei Löhrfiorf geweſene Hoͤlzung hiedurch 
von mir gelegt werden, die Summe von Zwei— 
mal Hundert Taufend Reichsthaler ©. H. Eon: 
rant Speciesmünze zu 4 Procent als erſte nn: 


die in dem 


nn m 


ablößliche Hypothek, und zwar in Löhrfiorffund 
‚Großenbrode und deren Pertinentien Ein Hun— 
dert und. Zehn Taufend Neichsrhaler, in Claus⸗ 
torf mie feinen Zubebörungen Funfzig Taufend 
Reichsthaler und im Godderſtorf mir deſſen 


MPertinentien Vierzig Taufend' Reipsrhaters 


u⸗ 94. Dr — 
Das adeliche Gut Sierhagen mit dem Ziuſen 
genuß des darin fundirten Fideicommiſſes von 
200,000 und dein Zinſen der in den Nummern 
4, 2, 3 und 4 ferner als Fideltommiß dazu geleg⸗ 
ten unmablöslichen Eapitalien von 141,000 4 und 
was ich ferner dazu beſtimmen möchte, befommt 
mein inftituirter Erbe und nach ihm deſſen eheliche 
Nahfommenfchaft,; und in deren Ermangelung auf 
diefelbe Weife der erfte und zweite Subſtitut und 
deren eheliche Defcendenz nach der weiter unten 
von mir feftgefegren Vorſchrift. 
Die adeliden Güter Löhrfiorf, Elauftorf, Großen: 
brode und Godpderfiorf mit deren Persinentien: und 
zu Löhrfiorf gelegten Hölzungen, zur. freien. Dispoſi⸗ 
tion über die Subflanz diefer Güter und: mit dem 
Zinfengenuß des dabei angeordneten Fideicommißs 
Eapitald von 200,000 „f, legire und vermadhe ich 
dem Herrn Kammerherrn und Fägermeifter Ehriftian 
Heinrich Auguft v. Hardenberg Reventlow und sach 


ihm feiner ehelichen Deſcendenz auf die weiter 


unten feſtzuſetzende Weiſe. Soilte indeſſem Dieſer 
mein Legatarius vor feiner jetzigen Frau Gemahlin 
Yohanna, geb, Baroneffe v. Neigenftein, ı ß 
ſo vermache ich derfelben hiemit, ſo lange ſit leht 
und ſich nicht anderweitig wieder verheirathet, jähr⸗ 
lich 3000 * aus: den Revenuͤen dieſer ihrem Herrn 
Gemahl und deſſen ehelichen Deſcendenz aulhier vers 
machten Guͤtern. 

Mein obgedachter Erbe, deſſen Subſtituten und 
deſſen und deren allerſeitige zum Genuſſe der Fideis 
commiſſe gelangende Succeſſoren, imgleichen dieſer 
mein Legatarius und deſſen allerſeitige Machfolger, 
find bei Verluſt der Erbeinfegung und dieſes Legati 
ſchuldig, die fiveicommiffarifhe Dualirär'der refp, in 
Sierhagen radicirten und dabei gelegren 841,000,8 
und der in den Gütern Löhrfiorf, Elauftorf, Großen; 
brode und Godderfiorf fundirten 200,000 ſowohl 

52 


330 





gleich nach dem Antritt der Erbſchaft und des Le: 
atums, als) auch demnaͤchſt allaͤhrlich auf gemein 
Mhaftliche Konen, Feder) zur Haͤlfte, oͤffentlich publi⸗ 
eiren zu laſſen. 
gebeten hat: T ö 
Wird bon Obergerichtswegen diefe reflamentarifche 
Dispofition hiemittelſt zur Öffentlichen, Kunde gebracht. 
Urfumdfich unterm vorgedrudten größern erichtör 
nflegel. Gegeben im Koͤnigl. Dolfteinifben Ober— 
gerichte u "Sthektadr, den 4 Detember 1962. 
1... (L. S.) v. Schirach. Henrict. 
Tiedemann. 
 Teftaments ; Publication. 
Das biefelbft -veponirte Teſtament des Fräuleins 
Abigait Perrine Prabl, früher in Tonpern, zulegt in 


Sütjenburg, wird am Freitage den 16. Januar 1863, 
Mittag 9a Uhr, auf biefigem Rathhauſe publicirt 


werden. 1 1 

Rünjenhur den 19. December 1862. 

nette (de % Bürgermeifter und Rath. 
Zur Bealanbigung: H., Briukmann. 


J Teſtaments⸗Publication. 
— Zur Exdffnung "und Publication des von dem 
serftorbenen Einwohner Claus Tiedtjen am Alten- 
dei in der Blome'ſchen Wildniß errichteten und 
biefelbft gerichtlich deponirten Teftaments ift Termin 
auf Freitag den 2. Januar 1863, 
Bun: Morgens 10 Ubr, 
biefelbf im Gerichte anberaumt worden, wovon Bei- 
fommende’ bieburd in Kenntniß geſetzt werben. 
Gluͤckſtadt, im Juftitiariat des adel. Guts Neuen: 
borf, den 16. December 1862. Alteded 


SGluͤckſtadt⸗ Elmshorner Eifenbahngefellfhaft. 

ng Gemäßbeit des 6 7A des Statuts für. die 
GtädftadtsEimshorner Eifenbabngefellihaft wird bies 
meibefannt gemacht, daß ‚der Ausihuß den ‚Derrn 
Fatgenieur Lund in Glüdftabt. zum ausführenden, 
dem Herrn Waſſerbauconducteur Fuͤlſcher in Glückſtaͤdt 
Jum vorſttzenden und den Herrn Advocaten Römer: in 
Eimdborn zum dritten Director der Geſellſchaft, jo 
wie für den aus dem Ausſchuſſe audgetretenen Herrn 
Fuſtizrath Löhmann den Herrn Kaufmann E. Steffens 
in Gfüdftant zum Mitglieve des Ausſchuſſes ermäblt 


rs 


Am o 


—— 1861/62 zur Einſicht für die Actiongire 
som 8. Januar 1863 an'auf 6 Wochen bei der Dis 
feerion aueliegtiamd das gedruckte Protocoll über die 
Berhandlungen der Generalverſammlung vom 26. Aug. 
1800 und vie von derſelben beſchloſſenen am 30. Sept. 
1862 Allerhöchſt genehmigten gedruckten Abänderungen 


—* an egeigt, daß bie. revibirte Betriebs: 





des Statuts abfeiten der Actionaire vom dem Unter⸗ 

zeichneten entgegengenommen werben fönnen. > ° < 
Glückſtadt, den 2A. — 1862. 

er Ausſchuß. 

C. J. Rathjen, Vorſitzender. 


jı.t PP ‚ Steckbrief. 
Nachdem die bisherigen Nachforſchungen nad dem 


‚Aufenthalt des eines auf dem Hofe Meilsvorf begans 


gr Diebftapls verdächtigen Dienſtknechts Hinrich 
hlers aus Boberg erfolglos geblieben find, werben 
fämmtlibe Behörden zur Hülfe Rechtens und unter 
der „Zuficherung , gleider ———6 erfucht, 
auf, die gedachie, foweit als möglich hierunter Häher 
bezeichnete — zu. vigiliren, dieſelbe im Betrelungs⸗ 
fall zu verbaften und davon behufs der Abholung und 
1) Re eine gefaͤllige Nachticht anhero. mit⸗ 
zuſbeilen. iu ; FRE 
- Ahrensburg, im, Zuflitiariat deg adeligen Guts 
Uprenshurg, den, I. December 1862.  "yuss. . 
“2109 Sigwadement:«. 7 win 
Der Dienſtknecht Hinrich Ahlers gebürtig-- aus 
Boberg, Amts Reinbek, ift 22 Jahre - alt, kleiner 
Statur, bat hellblondes Haar und eine geiunde 
Gefichtöfarbe: J u 
“ Proclamata. 
MI. 
Erſte Bekanntmachung. 

Nachdem der Mauermann Johann Chriſtopher Obi 
zu Lohbrügge mir Hinterlaſſung unmündiger Erben 
geftorben iſt, weshalb nicht nur 0 Nachlaß, jandern 
auch der ‚des im Jahre 1860 zu Lohbrügge verſtorbe⸗ 
nen Einwohners Hans. Clans Obl,.de 5 e⸗ 
nannter Joh. Chr. Ohl und, die Wittwe. Anne. Ga- 
tharina Moritz, geb. Ohl, in; Horn Zgeworden „find, 
und welcder bieher noch nicht neibeit aß, Berictlich 
vequlirt werben muß, die Erben, ner: beiberfeitigen 
Nachinife ſie auch wur pub «bemehicio legis et ın- 
ventaräi > ‚angetreten -baben,„fo werden hicdurch ‚non 
Gerichtswegen alle Diejenigen, welche MAnfprüce. und 
Forderungen an den Nadlaß unr +. mit Hrn 
49 des wailand Einwohners Hans. Claus. Ohl zu 

——— inkl Yonradenen 
2): er * auermannts Johann Chriſtopher Ohl 

daſe 
zu haben glauben und geltend machen wollen, befeh— 
ligt, diefe ihre Anfprüde, bei Bermeidung des Vers 
luſtes verfelben und Präclufion von den bemerften 
Maffen, Auswärtige unter Procutatutbeftellung, ins 
nerhalb 12 Wochen, vom Tage der dritten Befarint- 
machung dieſes Proclams angerechnet; auf“der Königl. 
Amtftube zu Reinbeck, unter Producirung ver Docus 
mente, worauf fie ihre Korberungen ‘gründen; und 
Hinterlaffung beglaubigter Abſchriften derfelden, ans _ 
aumelben. ' da 


ists 6; 


331 


— — — — 


Königliches Gericht 


für das Amt Reinbeck, den 
18. December 1862. 


. G. v. Linstow. 
va M YA * .». 

in Erſte Befanntmadung. 

Wenn auf desfällige Infolvenzerflärung des Tijch- 
lers Friedrich Wilhelm Boſtelmann in Pinneberg 
über dejfen Habe und Güter der Conturs der Gläu— 
biger, deren Einreden vorbebältlid,, 'erfannt worden 
ft, fo werden hiedurch, mit alleiniger Ausnahme der 
protocolirten Gläubiger, Ale und eve, melde an 
die gedachte Concursmaſſe und insbefondere an die 
dazu gehörige, im Flecken Pinneberg belegene, im 
Schulds und Pfandprotocoll Nr. 1e Kol. 7 5* 
führte, Beſitzung aus irgend einem Grunde Auſprüche 
und Forderungen zu haben vermeinen, hiedurch von 
Gerichtswegen befehligt, ſich damit, bei Bermeidung 
der Ausſchließung, innerhalb 12 Wochen, vom Tage 
ver: legten Befanntmadhung biefes Proclams ange⸗ 
rechnet, im Actuariate des Gerichts zu melden, Die 
ihre Anfprüde und Forderungen begründenden Doeu⸗ 
mente im Driginal zu produeiren, Abichriften derfelben 
beim’ Angabeprorocoll zurüdzulaffen und; wenn fie 
Auswärtige ſiud, einen Actenprocurator zu beftellen. 

—— Concursgericht, den 22. Decbr, 1862. 


ommeisdorff-Friedrichsen. H. A. Tetens. 


Mohırdiek. 


M'3. 
A Erfie Bekanntmachung. 

Nachdem auf veöfällige Iniolvenzerflärung des 
Gärtners Jürgen Ehriftian Heinrich Küchenmeifter in 
Pinneberg über deffen Habe und Güter der Concurs 
der Gläubiger erfannt worden ift, werden Ale und 
Jede, melde an dieſe Concursmaſſe Anfprüce und 
als en irgend einer Art zu haben vermeinen, 

iedurch, bei Strafe der Ausfchliebung von der Maffe, 
befebligt, ſich damit innerhalb 12 Wochen, vom Tage 
ber legten Befanntmachung dieſes Proclams ange- 
rechnet, im Actuariate des Gerichts zu melden, die 
ihre Anfprüde und Forderungen begründenden Do- 
cumente im Driginal zu propuciren, Abfchriften ders 
jelben beim Angabrprotocell jurüdzulaffen und, wenn 
fie Auswärtige find, einen Neienprocurator zu beſtellen. 

Pinneberger Conçursgericht, den 19. Decbr, 1862, 

v]f- Friedrichsen. : H. A. Tetens. 


ommelsdo 
Mohrdiek. 


M 4. 
Erſte Bekauntmachung. 

Auf Anſuchen des hieſigen Eingeſeſſenen, Gaſt— 
wirths Franz Ludwig Marquardt Brandt werden Alle 
und Jede, mit alleiniger Ausnahme der protocollirten 
Creditoren, welche an das von dem früheren Einge— 
ſeſſenen Johann Carl Ernft Peterſen an den genann— 
ten PDroclamdertrabenten verfaufte, sub Nr. 55 an 
der Hamburgerftraße im J. Duart. im biefigen Fleden 


belegene Wohnerbe e. p, „Die Harmonie“ genannt, 
aud irgend einem Grunde winglihe Anſprüche und 
Forderungen zu baben: vermeinenpnbiepurd: von, Ges 
fichtswegen aufgefordert, fohhe binnen 12 Wochen, 
vom Tage der legten Befanntmadung dieſes Proclams 
angerechnet, in dem unterzeichneten Juſtiliariat anzu⸗ 
‘melden, und zwar bei Etrafe"der Ausſchließung und 
des ewigen Stillſchweigens, die ihre, ehvanigen Ans 
ſprüche begründenden Documente im Driginale zu 
propueiren und! beglaubigte Abjchriften davon bei den 
Acten zu belaffen; Auswärtige unter Beftellung von 
Actenptocuratoren. — 

Deeretum Wandobecker Juſtitiariat bei Wands⸗ 
bed, ven 16. December 1862. 

rund Reimers. 


M 5. 
Zweite Bekanntmachung.“ — 

Da der Hofbeſitzer C. A. Schleth ſeinen im Gute 
Oevelgönne belegenen Meierhof Ahona ce. p. verkauft, 
dem Käufer ein vom allen dinglichen Anſprüchen ges 
reinigtes Profeffionsprotocoll verfprodyen und desbalb 
die Erlaffung eines landüblichen Protlams hieſelbſt 
beantragt bat, fo werben, ‘mit alleiniger Ausnahme 
der protocollirten Gläubiger, Alle; welde.an den vers 
fauften Meierhof Altona ce. p. dingliche nichtprotocols 
lirte Ansprüche und Rechte zu haben vermeinen, von 
Gerihtöwegen hiedurch aufgefordert, ſolche binnen 
12 Moden, von der legten Befanntmachung dieſes 
Proclams umgerechnet,‘ bei Strafe des Ausſchluſſes 
und immerwährenden Stillichweigend, im. unterzeich⸗ 
neten Juftitiariat anzugeben, audı wegen Producirung 
der beyügliden Documente und Procuraturbeftellung 
das Nöthige wahrzunehmen. 

Decretum Renftadt, den 15. December :1862. 

Yuftitiariat des abel. Guts Develgönne, 
Romundt. 
MN 6 


Zweite Befanntmacung. 


Auf geftellten Antrag werden von Gerichtswegen 


hiedurch Alle, welche an das von Zohann Ebriftian 


Hablbeh verfaufte, in Neuenfirchen: belegene Wohn⸗ 
baus sub 5a nebft Schmiede und ſonſtigen Zubehö⸗ 
rungen dingliche nichtprotocollirte Anſprüche und Nechte 
zu haben vermeinen, aufgefordert, ſolche binnen 12 
Moden, vom Tage der legten Befanntmachumg dieſes 
Proclams angerechnet, bei Strafe des Ausſchluſſes 
und immerwährenden Stillſchweigens, Auswärtige 
unter Procuraturbefellung,, im unterzeichneten Juſti⸗ 
tiariat gebörig anzugeben. J 
Deeretum Neuftadt, ven 16. December 1862. 
Juſtitiariat der Neukirchner Kirchenhäuſer. 
Ramundi. 


am 
NM 7. 
Zweite Befanntmadung. 
In dem Edulds und Pfandprotoroll des Amtes 
Plön ſtehen folgende: Pöfte protoeolirt ; hinſichtlich 


— 


welcher auf Mortifieirung und Delirung der betreffen⸗ ‚in Saden . wider. ben ‚Müller £ zur 
den Docantente sangeiragen ifttö -- Hornsmühle wegen San jobs Tür Hair 
171: Muf dem Follo des Hufners Johaun Hinrich matte von Chriſtian Friede. Flenfer —— 
q Kndop ein BEbl- aus einer Obligation vom 22. Cautlonsnotul de reconventione et expensis. 
a 3 Deebr, 1832 für die Doctorin’ Sophia Sivon I) Auf dem Folie des ‚Erbpähiers: en ners 
AA. Auguſt Ftiedtich Ehmke ſtaſch in Pehmen und 
Auf dem Folio wer Erben des wail. Parceliſten  Bredenbet ‚eine, ‚unterm, 19. November ‚1836 
unrBintTensfelot in Tarbed aus einem Amthaus⸗ “' protoeollirte ‚Bürgfdaftsacle für die Den 
‚onbritfe‘ vom % Novbr. 1824: für den im Jahre 900,89 zf 8,2 Eour., gleich 142.647 RAM., 
11881, verftorbenen Mathias Tensfeldt daſelbſt Prorepkoften und Pfanpgustaratum, ‚ausgejtellt 
BR FE TE “von bem dermaligen Befißer ver Brepenbeder 
3) Auf dem Folio des Hufners Johann Friedrich Hufe des Antragitellerg, Dans Himich Grimm, 
0 Dbrtmann in Stockſee aud Feiner Dbligation in, Sachen feines _Batrre,, des Altenibeilers D. 
vom 21. Juni 1795; ausgefellt won Johann 9. Grimm, wider den Eingefejlenen, Dans 
AGreve in Stodire an vie Bormünder feiner Chriſtoph Lehmann zu Neuhof, 


446 hd? 
Kinder erfter Ehe auf die Summe von 46 „P Nach erfolgter Aucloriſation ‚des „Königl. Holftei- 
IRRE u niſchen Obergerichts werden Alle, „welche an die ers, 
4) Auf dem Folio des Hufners Claus Jürgen benantten Documente Anſptüche irgend einer Ark zu 
Kaack in Damftorfs: 7 en 50 haben, oder aus denſelben ‚Rechte, herleiten, zur fünnen 
Aa) aus einem Contraet vom 8. Det. 1774 die vereinen, hiedurch aufgefordert, ‚binnen 2 Fo n, 
nr Berpflichtung des ri Kaack, feitem vom Tage ‚der legten Bekannſmachung dieſes Dror 
MWater nad und nach 100.4 oder 53.9328 clams angerechnet, ibre — ugaben, und 
zu bezableu, auch denſelben bei ſich zu bes zwar Auswärtige durch einen Actenprosurator, im 
ne halten and mit allem Erforderlichen zu ver⸗ Actugriat zu Dlön zu beſchaffen, -wiprigenfalls aber 
nr —— feiner, Geſchwiſter 50 % Eour. zu gewärtigen, daß, die. betreffeuden Documene, veip- 
over 2664 4 R.⸗M. und feiner Schwefter nachdem die hoc nötbigen Delirungssonjenfe beige 
Gatharina zur Zeit are Tak bradjt worden, werben getilgt werben. 
&our.,; gleich 16 „PR-M., zu einem Ehren⸗ seönigl. Amthaus zu Plön, den 24. Novbr. ‚1862. 
fleive, eine gute Hub, A Schaafe und A IV, Ü. v. Levelzau, 


Lämmer auszufehren; In fidem: €. Friedeniei, 
by eine von Jürgen Kaack am 14. Zuli 1799 | — 
für ſeine Schweſter Margaretha, verwittweie Ws, +01.» Hr 
Kaven, in Derſau übernommene Bürgfcaft. Zweite Bekanntmachung. 5, ap 

5) Auf dem Folio des Parzeliften Detlev Hinrich In den Schuld⸗ und Pfantproipeplen Br8, es 


Dahm in. Tarbeck aus einem Contracte vom Ahrensbbckeſtehen folgende Pöfte proieoflitt,, hinfictz 
23. Febr. 1786 für Johann Chriſtoph Schwien lid welcher auf Mortificirung, refp. ‚Delirung ‚ amd 
in Tarbeck ein Altentheil und für deffen Cohn Wieverausfertigung der beireftenbeh Documenie„anges 
IP 32ER Mi, jo wie aus einer Obligation tragen if, eo O2 
vom 12. Decbr; 1823 für den im Jahre 1831 I) Auf dem BUN, des Ahfenebocket Patceliſten 


verſtorbenen Matthias Tensfelot in Tarbeck Larſten Fudiſch Schültz eine Obligglien des 
100 Cour. oder 160 PR-M. ‘ Hintich Ehriftian Sabtenfrog ‚som 30, März 
6) Auf dem Folio des Halbhufners Hans Chriſtian 1839 an den Hufner Hinrich Fiedrich Schramm 
Deverdieck in Böftörf aus einem Vergleich von in E ditpierifußlen, -validirend 600 »f Cour,, gleich 
2 MDerbr. 1780 für bie Gefchmifter des Hang KO R.M, Und, auf beinfelben Folio eine 
Chriſtopher Devervied eine freie halbe Hochzeit ‚bliganion vedfelben ‚an denſelben vom 
"und wiverfe leivungeftüde. IE 20. Nosember 1839, validirend 500 Cour. 
TI" Auf dem Folio des Hufners Johann Friedrich gleich S00 F R. M. 
Chriſtopher Krügfeldt in Meinſtorf eine Bürgs 2) Auf vem Follo des Schlachters Ludwig Chriſtian 
ſchaftsacte des Johann Ehriftian Krützfeldt Hinrich Dabl in Abrensböd eine Obligation 
wegen Koſten und Wiederkl F in Proceßfachen desſelben an den Hufner Hinrich Friedrich 
des. Gib! Burmeiſter in Gleſchendorf wider Schramm in Schwienfublen vom; 31. Anquft 
“vewr Erbpächter Benthien zum Abrendberge, 1846, valivirend. 333, „P. Cour., gleih SH aF 
wegen einer Schuld von 19 „P vom 13. Ortos RM. ASTreen 
ber 1844, m mm 3) Auf Dem Folio des Hans. Hinrich, Paulfen in 
FE) Aufı vem: Folio’ des Hufners Hand Hinr. Friedr, Schwienkuhlen ein: Kathenbrief des Sdımiedg 


Flenker im Stockſee eine unterm 28. Dee. 1831 Jochim Friedrich. Peterfen. daſelbſt vom 16. Ja⸗ 


nuar 1839, aus welchem der Hufner, jept Alten» 


» tuhten 375 Cour., 
Yun bat. 


A 


5) 


6) 


jetzt noch 320 


theiler Hinrich Friedrich Schramm in ya 
gleich 600 EN 


form Folio’ des Hinrich Friedrich Dobm in 
Sthwienfublen: ein Kaufbrief vom 24. Juli 1845, 
aus welchem Johann Hinrich Brey tem. Sepr 
wirtb Hinrich Peter Friedrich Ahrens in Schwo⸗ 
chel 1600 ER.:M. ſchuldig geworben ifl, wobei 
bemerft wird, daß vie“ * des Ahrens 
* R. M. validirt. 
Auf dem Folio des Hufners Hinrich Ferdinand 
Trepfau in Tankenrade eine Obligation deſſelben 
an die derzeit unmündigen Kinder des wailand 
Jochim Hinrich Langthim̃ PER vom 28. April 
+4B41, validirend 1600 PR 
Auf dem Folio des Biertelhufners Hintich Frie⸗ 


drich Dittmer in Curau ein Hausbtief vom 30. 


April 1800, durdy welchen dem Hinrich Kuhl— 
mann in @urau von feinem Bruber Hand 


' Hinrich Kuhlmann. eine Kuh, ein Ehrenkleid oder 


14 9° Eour., vie Ausrictun 


N 


‘+&pur; oder 160 


8) 


einer, Hochzeit 
von 40 Perfonen oder 100. Cour. baatıa Geld 
und rin neues Bett im natura verfchrieben ſiub. 
Auf dem Folio des Hufners Hinrich Friedrich 

Chriſtopher Wulf in Echwienfublen ein Anneh— 


‚mungsbrief vom 13. Februar 1787, aus weldem 


dem Auguft Friedrich Blunck in Schwienkuhlen 
zwei Kübe und ein Pferd verſchrieben find, bie 
noch undelirt fteben, und ein Contract vom 28. 
April. 1821, nad weldem dem Hinrich Friedrich 
Wulf, fofern er eine Profeſſion au erlernen 
wünſcht, an Kipe Eltern zu bezablende 100 „P 
PR:M. verfiprieben find. 

Auf dem. Folio Des m Jochim Hinrich 


Brandt in Abhrensbö 


9) 


a." eine Obligation * Brandt vom 12. Fehr, 


1840 an die Wittwe des wailand Jochim 
Conrad Schwoll. Catharina Dorothea Jo⸗ 
banna, geb. Kaſimann, in ehrd, validirend 
2500 # Cour. over 1333 9 3 RM,, 
b. eine Obligation deffelben vom n uni 1840 
an ben Bäckermeiſter Jochim Jürgens in 
Ahrensböck, unterm A. Juni 1842 ce irt an 
die Rittwe Schwoll, aeb. Kaſtmann, in Lübeck, 
walidirend 200 Cour. oder 320. F RM 
e. eine Obligation des, Brandt vom 10. Dechr. 
‘4841 an die Witwe Schwoll, geb. Kaſt⸗ 
‚in . validirend 900 #, Cour, 
oder BO PN 


Auf dem Folio deB —— Ernſt Guſtav 


Ludwig Pudbres in Ahrensböck über deſſen Haus 
cum pert. 
a. eine Ausfageacte vom 15. Decbr. 1815, wor 
nah Hans Friedrich Witter gewiſſe in der 
Here näher beftimmte Verbindlichkeiten über: 


nommen bat und: wonad das haare Ver⸗ 
mögen feiner. werftorbenen'o@heiram Maria 
Elifabeth Witter, geh. Möhl, von 600 „PB 
Cout. oder 800* RM. protoeollixt worden 


b. ein Contract zwiſchen Hans Chriſtiau Sie⸗ 


vers und Jochim Diedrich Sievers want 10 
Auguſt 1801, aus welchem eine fürn Anna 
Elifabeth Sievers ausgeſetzte · Abfindnugs⸗ 
ſumme von 50 F Cour. gleich HOF: RM. 
noch undelirt ſteht. Für dieſe Schuld haftet 
rineipaliter eine Koppel Abhrensböder Alt⸗ 
Kierfeulandrs, welche Pudbres won: Conrad 
Bleeck im Abrendböd.gefauft hat;!: mn 


10) Auf dem Folio, des; Viertelhufners Zebeann Gin⸗ 


rich ‚Speegen. in Steenkrũtz eine unterm 28. 
Septbr. 1839 von demſelben an die Vormünder 


der unmünbigen: Pauline; Schröder aus Stern⸗ 


krütz ausgeftellte, unterm »20. Octbt. 18561 an 


Ernſt Friedrich Schröder in Gniſſau cedirte und 


nah dem Tode des Letzteren an feine: Witwe 
und Kinder vererbte Obligation * 2000 4 
oder 1066 AP 64 ARM. 0: 


v 4 
11), Yu bem Folio — Johann Friedrich Grimm 


12) 


in Gniffau ein Sepannehmungscontract vom 
20. Mai 1834, durd melden der Grundbefig 
bed Grimm, an. vie Witwe Anna Maria Grimm 
und ihren zweiten Ehemann Ernft Friedrich 
Schröder bis zum 1. Mair 1856 in Setzwitth⸗ 
ſchaft überlaſſen it und aus, welchem für die 
Pupillin Catharina Elife Schröder in Gnifjau 
176 * 35%, ja 8 Eour. und für Ernft Friedrich 
Schröder 527 „8 21 3 protorollirt. ſiud 

Auf dem Folio der Witwe Chriftine: Maria 
Dorothea. Kröger, geb. Witt, in Davefoft: ber 
zwiſchen ihrem Bater Klaus: Hinric Wilt und 
ihr: unterm, 11. Zuli 1859 errichteten Heber- 
laflungscontraet, ‚aus welchem für den (Webers 


laſſer ein Altentbeil_ und 3200 R.⸗Maund 


„für die Ehefrau Catharina Maria Eliſe Reimers, 
. geb. Witt, in Sarkwig, 4800 #-R-M.ptor 


13). 


tocolliri fieben. my ture (9 
Auf dem ‚Folio des Kätbnerd Han. -Ebriftian 
Wulf zum —— — — 
eine Obligation vom 22. Februar 1831us⸗ 
geſtellt von Hinrich —— an die unmündi 

Kinder des wailand Zimmermannes Chriklan 
Groth in Gniffau, urfprünglih 50 PıM.M. 
validirend, aus; welher für Frang Johann Attoiph 
Groth noch 164 SP R-M. undelinh ſtehem. 


14) Auf dem Folio ded — ————— Hinrich Frie⸗ 


drich Krützfeldt in Ahrensböck eine Obligation 
des Marr Friedrich Krützfeldt an dem Zimmer— 
meifter Johann Jochim Meyer in Ahrensböck 
vom 5. Januar 1898, yalidirend 426 „P 64 2 
nn aus welcher noch unvelirt find 130 z# 





15) Auf dem Folio des BViertelhufners Carl Ludwig 
Heel In rau Fine Obligation des Elaus Hinr. 
eh in Curau an die unmündige Anna 
are Jürgens Dafelbft, valtvirend 24% Cour. 
—B———— Auctorifation des Königlichen Hol⸗ 
Reini n’ Dbergeridirs werden Alle, weiche * die 
vorb — Documente Anſprüche irgend einer Art 
zu haben, oder aus denfelben Rechte herleiten zu u föns 
nen vermeinen, hiedurch aufatfordert, binnen 12 Wo⸗ 
dien, vom Tage ver letzten Befanntmadung viejeg 
Proclams angerechnet, ibre veofälligen Angaben, und 
zwar Auswärtige. dur einen Actenprocurator, im Kö— 
niglichen Ahrensböcker Hetuariat zu Plön zu befcaffen, 
wibrigenfalls fie zu gewärtigen haben, daß bie betref- 
fenden Dorumente, rejp, nachdem vie noch nölbigen 
Delirungseonfenfe: beigebracht eg delirt werden, 
mit Ausnahme jedoch ver sub M 3, 4,82, b 
undse, 10, 41, 12 genaunten ken für weicht 
vrininalifirte Abfchriften werben angefertigt * den 
Beireffenden migetheilt werden. 
Monigliches Ahrensböcker Amthaus zn Diön, den 
2: November 1862. "PP. C. v. Levetzah,. 


In fidem: C. Friederiki.' 


M 9. 
Zweite Befanntmacung. 
Da auf erfolgte Inſolvenzerklärung 
1) des Babrifarbeiters Henning Horft Cnicht Holft, 
mie in der erfien Bekanntmachung in d. Bl. 
irrihümlich abgedruckt fteht) biefelbft und 
2) der Wittwe des wailand biefigen Bädermeiftere 
zum Hinrih Rittſcher, Doris Rittſcher, geb. 
ter, 
über deren Habe und Güter ver Concurs der Gläu— 
biger erfannt worden, fo werden von Gerichtswegen 
Alle und Jede, mir Ausnahme jedoch ver protoeollirten 
Gläubiger, melde an dieſe Perfonen Forderungen und 
Anſprüche erheben zu fönnen glauben, oder Pfänder 
andern fonftige Suchen von venfelben in Händen haben 
ſollten, bei Strafe des Ausſchluſſes von dieſen Con⸗ 
cursmaſſen, reſp. Berluftes ihrer Pfandrechte und 
Bermeidung fonftiger Nachtheile, hiedurch aufgefordert 
amd. aungewieſen, ſich damit, Auswärtige unter. Bes 
ftelung von Actenprocuratoren, binnen 12: Wochen, 
von der legten Befamemadung dieſes Proclams ans 
gerechnet, in dem hieſigen Craptfecretariat zu melden 
und dabei die zur Begründung ibrer Anfprüce dies 
nenden Documente im Driginal und in Abſchriften 
zu probueiren. 
Si — Glüͤckſtadt, den 19. December 1862. 


( ): Präfident, Bürgermeifter und Rath. 


M 10, 
Zweite Befannimacung. 
Ertr. des Procl. des 5iſten Stüde M 1. 
Nichtprotorollirte Forderungen und Anſprüche an 


— 


den unter gerichtliche Behandlung genommenen Nach⸗ 
dah des mailand' Eingeſeſſenen Peter Kröger sen. am 
Dieckhuſer Neuendei eig. fo wie Pfünpftüde aus viefem 
Nachlaſſe find, bei Vermeidung * usſchluſſes und 
des Verluſtes ver Rechte⸗ innerhalb 12Wochen, vom 
Tage der * Bekannimachung dieſes Proclams 
angerechnet, in’ der Kbnigl. Ka aa zu 
Marne techtsbehdtig — 


Meldorf, den 12. Detember 1862 * 
Zur’ Beglaubigung? Eahricius 
mal. "or F j xt. In. re 
ur ! "Aweiter Bekanntm 


as: 

ce Er. bed Proc. des Siem & 46:62, 
Alle ——— welche an wen Machlaß des zu 
Reumünſter verftorbenen Sattlermeiſters Friedr. Rerfe 
ud namentlich an das im Niefigen Sledennbelegene, 
jest mit „Broffleden Rr.40” im Brahvratafter bezeich⸗ 
nete Grundſtũd nichtprolocollitie Anfprüche und Forbes 
rungen zu haben vermeinen müſſen ſich damit binnen 
12 Wochen, vom Tage der letzten Bekanntmachun 
dirſes rorlame angerechnet,/ auf ven hieſigen Königl. 
Aetuariat, unter Beobachtung des Erforderlichen, melden. 

Königliches Amthaus zu — den 9. De⸗ 
cember 1862, Frenann. 


V. 
In fidem: K. Scheel. 


MM 12, 
Zweite Bekanntmachung. 
Erir. des Procl. des ölften Stucks M 3. 

Wer an die Concursmaſſe des hiefigen Kaufmanns 

3. P. €. Hinrihd nidtprotscolirte Borderumgen oder 
fonftige Anfprüde hat, ınuß- ſolche, bei Vermeidung 
der rechtlichen Nachtheile, innerhalb 42 Wochen, wom 
Tage der jlegten Bekanntmachung vieſes Mroclams 
angerechnet, im biefigen Sravrfpnoiset ordnungemäßig 
angeben. 

zum Kin; in Be ven 14, December 

1862. Dir: —— 
— sen. 
J = 130 
Zweite — —— 
Ertt. des Protl. 'ved-Slften — 31. 

Wer gegen die Einridjtung neuer Bat in den 
Säulbe‘ uhd ——— ver Gra vRanzau 
für nachbenannte Grundſtück 

19 den 2174 )Ruthen * Baupkap nebit dar⸗ 
anf erbauten Haufe, welden ver Eingejeifene 
Hand Hinrihd Ahrens in: Elmshorn an ven 

N "Nauermeißer Huckfeldt dafelbit verfauftz - . 
2 ven 7/5 Scheffel großen Bauplag nebſt darauf 
erbautem Haufe, welden der Eingeſeſſene os 
bann Mohr in Barmftevt an die Wittwe Anna 
Kelting, geb. Pren daſelbſt verkauft hat; 
3) den 39 Scheffel großen Bauplatz nebſt darauf 





1% Ir. DI ed. I, 

5) das 1 Tonne fs Scheffel große Randftüd 

: nebft varauf erbautem er welches ber 
Bollbufner Claus Timm in Lußzhorn an ben 
Schäfer Hand Krohn daſelbſt verfauft hat; 

6) den 40 MRuthen großen Landplatz nebft darauf 
erbautem:. Haufe, welchen der Zimmermeifter 
FJohann Hiurich Brede in Barmſtedt au ben 

SESgcubmacherme iſter Peer Saudlamp ‚bafelbft 
un verkauft bat; 1.) ee ' 3 18* ira? 

‚7y ven sa. Seffel großen, Bauplag nebſt Darauf 

» ‚erbauten Haufe welchen. den Halbhufner Hint. 

Piening in Grozendorf an, den Schuhmacher 

. meifter Earl: Zuhiug Noack in Barmfledt vers 
kauft hat; 9: m ' ———6 

8) den Scheffel, grohen Bauplatz nebſt darauf 
erbautem  Dauje, ‚welchen der Eingeſeſſene Jo⸗ 
bann Mohr in Barmſitedt ‚an den, Schneiders 
meifter, Johann Roß dafelbft verfauft bat; 

9) ven "is Scheffel großen Bauplag nebft darauf 
erbautem Haufe, melden derfelbe an den Schuh— 
machermeifter Johann Jochim Glißmann in 
Barmftedt verkauft, bat; 

10) den’ 1. Scheffel großen Bauplatz nebft darauf 

° erbauten Haufe, melden der Bollhufner Chris 
Kian Wiechers in Großendorf an den Cigarrens 
fabrifangen Jacob Detlef Bohnften verfauft hat; 

11): den Ss. Echeftel großen Bauplag nebft darauf 

4° efbansen Hauſe, welden der Eingeſeſſene Jo— 
hann Mohr in Barinſtedt an den Arbeitsmann 
Paul Mohr dajelbft verkauft bat; — 
12) von’ 12 Muthen⸗ 73 — grobn Landplatz 
nebſt darauf erbautent Hau welchen der 
Mauermeiſter Hinrich Mohr in Elmshorn an 
den Arbeitämann: Joh. Joch. Bock daſelbſt ver— 
kauft bat; FA: r 
13) das 1 Kanne Mrs Schefich große „Lanpftüd nebft 
darauf, erbauten Hauſe, welches der ASufner 
Dinrich Butenop in Lutzhorn ‚an. den. Däuspling 
Foh. Hinr. Bo daſelbſt perkauft hat, 
Einwendungen etheben gu können oder aufı die) ges 
baddtenn&hrundftüde Anſprüche irgend "einer Art zu 
baden: glaubt, muß ſich damit binnen 42: Wochen, 
vom Tage der legten Bekanntmachung diefes Proclams 
angerechnet, sub pana ı reelusi, bei. dem umtergeicy- 
neten Gerichte rechtsbehörig melden. 
Könige" Aominiftratur zu Ranzau, den 10, Decbr. 
862. 


A. v. Moltke. 


nanu * 


4. , : KM: 14, erfor 

} Dritte und. legte Bekanutmachung. 
‚» Ale ‚dirjenigen., —,protospllirte — Aubiger 
ausgenommen —, welche an bie von Deinr.. Gottfried 
Hoffmann zu Mori befeffene, ‚jept-von. ibm ‚verkaufte, 
dort belegene Erbpachtsſielle e.:p. dingliche Anfprüde 
und Forberungen zu haben vermeinen, werben, hiedurch 
aufgefornert ich damit, bei Bermeidung der gänzlichen 
Ausfhliefung ‚mit 3 und bed ewigen. Still 
ſchweigens, binnen 12 Woden, von der legten Ber 
fanntmahuhg angerechnet, beim unterzeichneten Zuftie 
tiariat zu melden, _, RE 

Stodelftorf, im Yuftitiariar für Mori, den. 5. Des 
eember I862., , . re 5% 
"ul ro P M 15. ud va JmWiın 
m 1. Dritte and ng ersregg Kerznıd 
Wenn auf geſchehene Inſolvenz⸗ Erlärung ver 
Weinhändler ludwig Huber. und ‚Hans Stinde in 
Yuehoesüber die Habe und Güter derſelben der &on« 
curs der Gläubiger für: Recht erfanat iſt ſo werden 
Ale und Jede, melde aus irgend einem: Grunde 
Forderungen und Anſprüche an die Weinhändler 
Ludwig: Quber und Hand Stinde in Itzehoe zu haben 
vermeinen, biedurd aufgefordert und befehligt, foldye 
Anſprüche, bei Strafe der Ausſchliehung von ber 
Concursmaſſe, binnen 42 Wochen, vom Tage ver 
legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerechnet, 
bet dem: Klöferlihen Protocolle in. Ihehoe anzugeben, 
bie ihre Anſprüche begründenden Dorumente im Ori⸗ 
ginal zu produciren, beglaubigte Abfchriften. davon. 
zurüdzulafien und, infofern fie Auswärtige find, Pro- 
turotoren zu den Acten zu befiellen, - . 

Itzehoe, den 10. December 1862. ve 
ii Klöſterliche Obrigkeit. »: - 

N 16. 
Dritte und legte Befanntmadyung, 
Ertr. des Prorl, des A9ften Stüde & 1. 

Anfprühe und Forderungen an den’ unter gericht- 
liche Behandlung genommenen geringfügigen" Rarhtaß 
ber wailand Witwe des Johann Daniel): Catharina, 
geb. Ramm, in Meldorf find, sub pena preehusi, 
innerhalb -6 Wochen, nad der legten Bekanutmachuug 
dieſes Proclams, in ver Königl. Kirchſpielſchreiberei 
zuMeldorf — Var sry „BR 


«Melvorf, den 25. November 1862. ** 
Zur Beglaubigung: Fabrieius. 
" 17. 

Dritte und legte tr 3 

Ertr. des Procl. des 49ſten Stüds „#3. 
Alle Anfprüde an vie von den Eheleulen Hinridy 

Adolph Theodor Steen, und Wilhelmine Margaretha 

Steen, geb. Heſſe, am Iblſee, Vorwerks Süſel, ver: 

kaufte Anbauerſtelle nebſt Ländereien, an ‚die vom 

Bäcker Carl Poltharſt in Ahreusböck verkauften 48 


336 


Quadratruthen Land, an die vom Bäder Jochim 
Jürgens im Abrensbdd verkauften 7 Tonnen Land 
und an ben Nadlab des wail, Altentbeilerd Daniel 
Hinrid Schul; in Eurau, mit Ausnahme der proto⸗ 
collirten, find, bei Strafe des Berluftes derfelben, in« 
nerhalb 12 Wochen im Abrensböder Aetuariate zu 
Plön. anzumelden. 

Königlihes Abrensböder Amthaus zu Plön, den 
21. November 1862. M €. v. Leveizau. 

In fidem: ° Friederici. 
NM 18 


18. 
Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Procl, des A9ften Stũcks M 5. 

Die Ereditoren des Nadlaffes des mwailand Halb 
hufenpächters Jochim Hinrich Aeſemann, fo wie der 
abweſende Schuhmachergeſelle Johann Jochim Aeſe⸗ 
mann oder feine etwanigen unbekannten Erben haben 
fih binnen 12. Moden, vom Tage. der legten Bekannt⸗ 
machung dieſes Proclams angerechnet, bei Vermeidung 
ber gefe lien. Folgen und unter Beobadtung des 
Rechserforverlichen, zw melden. 

Decretam Segeberg, im Pronftorfer Juſtitiariat, 
ben .29. November he — march. 


Dritte und legte Bekanntmachung. 
Ertr. des Proc. des Hüften Stücks M 1. 

Die nichtprotocollirten Gläubiger und Pfandinhaber 
bed. infolventen Paul Nagel im König Fredrik VII. 
Koog haben binnen 12 Wochen, vom Tage der ‚legten 
Belanntmadung, ibre Forderungen, Anfprüde, fo wie 
Pfanpftüde, reip. bei Bermeidung des Ausſchluſſes 
von der Concurdmaffe und bei Berluft ihrer Pfands: 
rechte, beim Königl. Infpectorat im Fredrikskoog an⸗ 
zugeben. Zur Beglaubigung: Müllenhoff. 


NM 20. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Ertr. des Proc, des 5Often Stücks M 2, 

Alle und eve, mit Ausnahme der protocollirten 
Gläubiger, welche Anſprüche und Forderungen an bie 
Conrurdmaffe des Käthners und Zimmermannd Hinr. 
Adam Niemand in Schadt, Kirchſpiels Raumort, zu 
baben meinen, haben folde innerhalb 12 Wochen, 
vom Tage der legten-Befanntmadung dieſes Proclams, 
im biefigen Amtsactuariat anzugeben. 

Rendsburger Amtbaus, den — 1862. 


v. Harbou. 


Brenning. 


Zur Beglaubigung: Brenning. 


N 21. 
Dritte und legte eg 
Ertr. des Procl. des 50ften Stücks M 6, 
Nichtprotocolärte dingliche oder perjönlide Anz 





ſprüche und Forderungen af ven Nachlaß des mail. 
biefigen Bürger8 und Maurermeifters Jochim Bu 
Püpers, namentlich an das -biefelbt D. I Nr 88 bes 
legene Wohnhaus ep, find Innerhalb +12 Wochen, 
von der legten Bekanntmachung viefes Proclams ans 
erechniet, bei Strafe der Ausſchließung reſp. des 
erluftes ver Anſprüche, im biefigen Etadifecretariat 
rechtöbehörig anzumelden. 

Decretum Segeberg, in Curia, den 11. Dee. 1862. 

(L. S.) Bürgermeifter und Rath. 


M 22, - 
Dritte und legte —— 
Exit. des Procl. des 80ſten Stücks M 7. 

Nichtprotocollirte dingliche Anfprüde an die Con⸗ 
eursmafle der Wittwe Friedericke Margaretha Hedwig 
Etüye, geb. Dobfe, bauptfählid au die auf dem 
Namen der Iegteren ſtehende jedoch in lite befangene, 
in Kaltenfirden belegene Wiertelhufe e. pert., fo wie 
alle von der Eridarin in Pfand gegebene Sachen find 
innerhalb 42 Woden, vom Tage der legten Belannt- 
machung diefes Proclams, refp. bei Etrafe des Aus: 
ſchluſſes und Berluft des Pfandrechts, im Segeberger 
— Aetuariat rechtsgehörig zu melden. 

geberger Concursgericht, den 10. Decbr. 1862. 
Pr. et Ass. jud. 


In fidem: H. F, Jacobsen. 


M 23. 
Dritte und legte Befanntmadung. 
Estr. des Procl. des 50ften Stüde MI. 

Mit alleiniger Ausnabme der protscolirten Eres 
bitoren baben Alle und eve, melde Anſprüche an 
den biefigen Eingefeffenen Otto Rolof Johann Spetbs 
mann, in Firma O. R. 3. Speibmann, zu maden 
baben, ſolche binnen fpätetens 12 Wochen, vom Tage 
der legten Bekanntmachung dieſes Proclams angerech⸗ 
net, bei Strafe der Ausihliefung und des ewigen 
Stillſchweigens, in dem unterzeichneten Quflitiariate 
orbnungsmäßig anzugeben. 

Decretum Wanpdsbeder Zuftitiariat bei Wande- 
bed, den 9. December 1862. 


M 24. 
Dritte und legte Befanntmachung. 
Ertr. des Proc. des 5Often Städs M 10. 
Nichwprotocollirte bypothecarifche oder fonftige dinge 
lie Rechte, Forderungen und Anfprüde an das ben 
Gebrüdern Dito und Guſtav ve Grahl bisher gehö— 
cine Geböft, genannt „Fabrik“, find, bei Nerluft der⸗ 
fe * binnen 12 Wochen rechtébehörig hieſelbſt an« 
zugeben. 
Deeretum Ahrensburg, im Juſtitiariat des adel 
Guts Ahrensburg, den. 9. December — 
$$. 


Reimers. 


Allerhoͤchſt privilegirte 





olſteiniſche Anzeigen. 


Redigirt von den Obergerichtsräthen — Henrici und Lucht. 


Gedruckt bei Augustin an Glückstadt. 





+ 


Inıarote Shhiam 0 Stuck. 


Den * December 1862. — 





5 FREE 


2. “ Seite 
Abrechnung über gegenſeitige Rechnungsver— 
hãltniſſe, unter welchen Vorausſetzungen 
ſie eine Tilgung der ſämmtlichen unter 
den abrechnenden Parteien beſtehenden 


Schulbverhältniſſe inyolsire. . . 9 
Actiengeſellſchaft, Beitritt zu vderfelben und 
Aetienzeihnung . . 350 


„u: durch ‚Erkennung des Gonsurfes äber * 
Bermögen if es bis zur Aufhebung des 
Conturſes juriſtiſch feſtgeſtellt, daß vie 
Palfısa det Geſelſchaf die Activen über⸗ 
ſteigen. ebendaſ. 

Aotio Paulianu ihre Anficlnng ih nicht durch 

die ſtattgehabte Erbffnung des Concur⸗ 
ſes bedingt ey 

Adminiftration, bereit Brrbätnif * Sur 

Admiulſtrativſache Lrrwelfung derfelben. zum 

gerichtlichen Verfahren 41345 

Advocaten, deren Privilegien im Concurs 

Advocaturrechnung, Grundfäge bei Beftkiimngg 
derfelben . . . 4 
Altentheil, über deſſen Begriff . u 
„ in wie ferne der Altentheiler an den Betrieb 
des Stellbefigerd gebunden fei . 274 

Altona, ſiehe Oberpräfidium und Heberfrage. 

Appellation ift bei vorhandener Appellations- 


. 299; 
. 353 


Seite 
fumme das jur Anwendung kommende 
Rechtsmittel gegen Prioritätserfenntniffe. 291 

Appellationsfumme, der Richter hat auf ihr 
Borhandenfein von Amtöwegen zu achten. 322 
„ Betrag derfelben im Gute Tangftedt . 388 
Appunctuation, die Nichtbeobadhtung der in dem 
$ 14 der Stempelpapierverorbnung ans 
geortneten Frift bat nur zur Folge, daß 
die Appunetuation beweifende Kraft 
verliert . . . 121 
Armenrecht, Dualification” . verafelöen Ü.. 345 
Arreftproceß, Beiträge zur Lehre von demfelßen, 
Abhandlung . . . Yen ff. 
„ bie Einreihung eines Refitutensgefhrg, 
ift der für die Quftification des rrefleg,; 
vorgejchriebenen- — — der 
Haupiſache gleichzuſtellen . . 36 


B. 


‚Beneficium cedendarum actionum, unter welchen 


Umftänden die Berufung des von dem 
Gläubiger in Anfpruh genommenen 
Bürgen auf daſſelbe von peremtorifcyer 
Wirkung fei. 

Beichwerde, amtliche, findet nicht ſian über die 
erfolgte Caſſation eines Erkenntniſſes 
durd den höheren Richter und eben fo 

52 


. 256 


39 





Seite 
wenig über die geſchehene GCinziehung 


einer verantwortlihen Erflärung . . . 210 


Beweislaft beim bedingten Gefhäft, Abhand- 
lungen . . 18t uff, 277 u. ff, 309 u. ff. 
„ deren Normirung in einem beftimmten Fall. 202 
Brandverficherungsvertrag, Interpretation eines 
foldhen in Bezug auf Die Frage, ob eine 
mwiffentlich falfhe Angabe des Berfichers 
ten über die Größe des erlittenen Scha— 
dens den Berluft des Anfpruds auf die . 
Verfiherungsfumme zur Folge babe. . 1 


C. 
Caution de event. restituendo im vaterländi⸗ 
fhen unbedingien Manvatsprocch. 125. 133 
Gommüne, ſiehe Zwangsanleibe. 
„ in wie ferne ihre Anleihen der regiminellen 
Genehmigung bedürfen . » 42383 
„ ie nad Gontrabirung einer Schuld einges 
tretene Verminderung des Areals einer 
Eomnrüne ift obne Einfluß auf den Be- 
ftand ihrer Verpflichtung ebendaf. 
Eoncurd, ſiehe Actiengeſellſchaft, Advocaten 
und Retentionsredt. 
„ Über das im biefigen Lande befindliche 
Bermögen Hamburger Bürger. . .» . 7 
„ jeder Gläubiger hat die Profeffionds und 
Zuftificationsfoften zu tragen . . . .„ 47 
„ in bemfelben ift eine feparate Entſcheidung 
nur über Vindicationsanſprüche zuläffig. 361 
„ Über die officielle Wahrnehmung der Rechte 
der protocollirten Gläubiger in — 
ben ... rn -;| 
Condietio sine causs, deren Begründung . . 249 
Constitutum debiti proprii, für vie Gültigkeit 
deffelben genügt es, wenn darin eine 
allgemeine Angabe der — 
causa debendi enthalten iſt 
„ 66 ift bei demſelben nicht die Aufgabe des 
Gläubigers, die frühere Eriftenz der durch 
das constitutum anerkannten Schuld 
nachzuweiſen. 
Constitutum possessorium . : ebendaf, 
Eontradictor, deſſen Legitimation zur Vor— 
ſchützung der exceptio Pauliana . ebenbaf. 


ebendaſ. - 


Seile 
— iſt nicht zum Stteit über das 
benef. separationis in ber —— 
Iegitimirt en . 
Eriminalfälle: 
Brandfiftunn. » «een... MM 
DEE 12-2 18 
Sachbeſchaͤdigung 


D. 

Deeret, auf einſeitigen Antrag abgegebenes, darf 
von dem Richter ex off. nur im Fall 
einer dadurch herbeigeführten Nichtigkeit 
widerrufen werden. . . .M 

Delirung einer cedirten Schuld» und Pfandder⸗ 
ſchreibung, zur Erwirkung derſelben iſt 
der Inhaber als ſolcher nicht legitimirt . 120 

Dithmarſcher Landrecht, |. Servitut. 


€. 
(Eid über den Betrag eines erlittenen Schadens 
165. 315. 33. 

„ Über eine unbefiimmt gelaffene Summes- 
größe. . . 

„ Über die hemifche Beſchaffenheit einer Baar W 

„in Schwängerungsſachen, die Bejchränkun 
gen der Delation kommen auch in dem 
gegen die Erben des angeblichen Schwaͤn⸗ 
gerers geführten Procefle zur Anwendung. 136 

ebenfalls, wenn gegen benfelben von dem 
Bormunde des unehelihen Kindes auf 
Alimentation geklagt worden iR . . . IM 

„ bie Uebereinfunft der Parteien über die 
Glaufulirung if Bu bindende Kraft für 
den Rider . 

Einlaffung, negative, auf eine von der Grgens 
partei aufgeftelte Behauptung erfordert 
nicht nothwendig die fefte Ueberzeugung 
von der Wahrbeit des Gegentheild . . 3Ö 

Einrede, fiebe auch Exceptio. 

„ der unbegründeten Klage fann nicht mit 
proceßbindernder Wirkung — 
werden 102 

„ bie verfchiebenen Thatfachen, worauf fe ber 
rubt, find dem Ereipienten zu einem gleich 
zeitig zu führenden Beweife zu verfielen. 379 


u 8 »* 


395 


Seite 
Eiſen bahngeſellſchaft, ſiehe auch Schaden. 

„ Über die rechtliche Natur des von ihr er⸗ 

worbenen Grundeigentbumd . . . 317 
Erblofes Gut, über den Character des Rechtes 

des Fiscus an demfelben . 358 
Erbpachtscontract, Interpretation eines foldyen. 157 
Erfenntniß, die irrige Auslegung eines früheren 

Erfenntniffes fällt nicht unter bie ges 

meinrechtlihe Regel, daß Entſcheidungen 

gegen das bereits rn Erfannte 

nichtig find . . - . u 
Erfigung, fiehe Fideicommip. 

„ von Gerechtfamen, welche nit unter den 
Begriff ver Servituten fallen, fegt die Er⸗ 
langung des — justo titulo 
voraus 

„in beſtimmter Zeit, in "nie fera dieſeibe bei 
den Reallaften Anwendung finde . ebendaf. 

Exoeptio doli, deren Begründung . . 379 

„ on numer. pecun., Berechnung des Bien- 

niums bei verfelben . + 18 


F. 
Fabricant, deſſen Haftung für die Unſchädlichkeit 
der von ihm gelieferten Waare. . . . 328 
Fideieommiß, die Dispofitionen, welche über die 
Subſtanz von dem Nugnießer oder Ads 
miniftrator geiroffen werben, find in 
Entfiebung eines befonderen Rechts—⸗ 
grundes ungültig . . . 215 
„» Befugniffe ver Aominiftratoren ebendaſ. 
„Acquiſitivverjährung veräußerter Fideicom⸗ 
mißgrundftüde . . . ebendaſ. 
Fiscus, ſiehe erbloſes Gut. 
Fiscaliſcher Proceß wegen Hochverraths und 
Eidesbruchs. . . 
„ Befugniß der Gerichte zur Aufbebung ei einer 
verfügten Suspenſion des Angeklagten. ebendaſ. 
Friſt für die Anfechtung eines Erkenntniſſes, der 
Lauf beginnt auch bei geſchehener Pubs 
lication mit dem Tage nach der Bekannt⸗ 
machung... 4109 


G. 
Gerichtsſtand, ſiehe Nachklage. 


94 


. 157 


. 189 


Juſtiz, deren Berhältniß zur Apminiftration . 


Seite 
Gerichtsſtand der nicht aus dem Nerus entlaffe- 
nen Hamburger Bürger . 
Gläubiger, protocollirte, fiebe Coneurs. 


9. 
Hamburger Bürger, fiebe Concurs und Ge 
richtsſtand. 
Handlungsfähigkeit iſt bei — — 
zu präſumiren... 133 


J. 


. 102 


. 3 


8. 

Käufer ift zur gefeglichen Verzinfung des Kauf⸗ 
preifes nur beim Nichtvorhandenſein einer 
contractlichen Beftimmung über die Ber: 

. zinfung verpflichtet. 

und von der gejeßlichen oder Vertrags 
mäßigen Berbinvlicpfeit zur Verzinſung 
auch im Fall einer beredhtigten Retention 
nicht befreit . . . . . ebendaf. 


8. 

Legitimation im Proceß, die auf einem Teſta⸗ 
ment berubende, unterliegt, fo lange das⸗ 
felbe unter ven Betheiligten nit anges 
fochten worden, der Anfechtung des 
Proceßgegnere nicht . R 

„ die im Teftament verliebene Befugniß ur 
Nugnießung und Verwaltung des ger 
fammten Bermögens befaßt vie Befugniß 
zur Procehführung . . ebendaſ. 


M. 
Mandatar, beweiſende Kraft ſeines Zeugniſſes. 149 
Mandatsproceß, unbedingter, ſiehe Caution. 
Mühlenzwang, nach welchen Grundſätzen die 
Entſchaͤdigung für vr —— zu 
ermitteln fei . —F 


. 306 


. 265 


N. 
Nachklage ift im orbentlihen Forum des mit 
berfelben Belangten zu erheben 


ET 
NRichtigkeitöbefchwerde, ſiehe Erkenntniß. 


396 


Seite 
Nictigkeitöbefnwerde ift nicht auf die Behaup⸗ 
tung zu gründen, daß unrichtig in Betreff 
der Legitimation zum Proceſſe erfannt oder 
daß eine bereitd als erwieſen vorliegenve 

Thatſache noch zum Beweiſe verftellt fei. 70 
„ob dieſelbe auf die unzuläſſige Bewilligung 
einer proceſſualiſchen * — 

werden könne . 259 
Nutznießer, feine Verpflichtung zur ———— 
der Objecte des Nießbrauchs, ob er zur 
Verfiherung der Gebäude gegen Br 

gefahr zerpflichtet fi. . . . . 301 


D. 


Dberpräfidium in Altona, der Beklagte kann 

die Einlaffung vor demielben aud in 
illiquiden Saden nicht verweigern . 348 

„ eine Provocation von den Erfenntniffen 

deffelben an den Magiftrat findet nicht 

ftatt, wenn eine bei dem Oberpräſidium 

anbängig gemadte Sache durd das erfte 
Erkenntniß definitiv enifchieden wird. . 350 


P. 
Perceptionseid des einheimiſchen Proceßrechts, 
Abhandlung . i 23 u. ff. 
Holizeivergeben, deffen Begriff. . 155 
Prioritätserfenntniß, ſ. Appellation. 
Procefkoften, ſ. Spolienproceß. 
„ welde Schritte Die obfiegende Partei zur 
Erlangung der Erftattung berfelben von 
bem Gegner vorzunehmen babe . 272 
Protocolle, welde ein Bürgermeifter und Stadt: 
feeretair durch einen zur Protorolführung 
nicht autorifirten Privatgebülfen hat ſchrei⸗ 
ben laffen, find unbemweifend . 210 
= es genügt bei denſelben nicht die bloße 
Eontrolirung und Beglaubigung ber 
Aufzeihnung eined Dritten burd den 
Protocollführer ; . ebendaf. 
„ von wem biefelben in den Gtäbten in 
Juſtizſachen zu führen find . ebendaf. 


R. Seite 

Reallaft, ſ. Erfigung. 

Realrecht, Verzicht auf ein foldes . . 345 

Rechnungsablage, wie fie zu befchaffen fei. . 149 

Rechtskraft eines Erkenntniſſes tritt bei flatt- 
gehabter Reſervation des Decendiums 
erſt nach deſſen Ablauf ein. 

Recursſumme, deren — bei Befig- 
ftreitigfeiten . . -» 

Requifitionen in Stroffachen, der Tegwirirte 
Richter bat die Begründung verfelben 
felbfitändig zu prüfen. . 129. 377 

Retentionsrecht ſchützt den Berechtigten im Con⸗ 
curs gegen die Anfprücde der — * 
Auslieferung . . 147 


. 109 
. 322 


©. 


Schaden, Erfag des durch die Eifenbahn ans 
gerichteten . 
Schriftenvergleihung, deren EIER Breit. 149 
Schwängerer fann fi der gegen ihn erhobenen 
Alimentationdflage gegenüber nicht dar⸗ 
auf berufen, daß er bereit fei, die Kla— 
gerin zu beiratben . . 
Schwängerung, laußereheliche, welche Anſprũch⸗ 
aus derſelben für die Geſchwängerte in 
Süderdithmarſchen entfpringen. . . 267 
Sequeftration ald Mittel zur Sicherung ber 
Erecution eines rechtöfräftigen Erfennts 
niffed . . 97 
Servitut, für ven Enerb verfelben fommt im 
Gebiete des Dithmarſcher Landrechts die 
zebnjährige Aequifitivverjährung bes Rö— 
mifhen Rechts zur Anwendung . . 53 
„ Boransfegungen des Erwerbes durch ers 
jährung . . ebendaf. 
Singularfucceffor des alagers muß ſich die 
rechtskräftige Entſcheidung bed von feis 
nem Autor — wen gefallen 


lofien . . » ‚ 157 
Spar- und Leihkaſſen, "Yeren porsialie 

Vertretung . . . 105 
Spolienklage, Einrede der m Seribrung gegen 

biefelbe -. . . . 335 


.359 





ö—— —— — — — 


397 


Seite 
Spolienproceß, in demſelben dürfen die Koſten 
der von einem Anwalt verfaßten Replik 
dem Gegner in Rechnung geſtellt werden. 272 
Spolium, durch — in ein ur 
verübt. . , » . 173 
Stempelpapier, beffen — bei — 
lichen eg über den Raufs 
preid . . : 
Stempelpapierverordnung, n Appunctuation. 
Streitgenoffenfchaft, Zuläffigkeit der BVereinis 
gung zu berfelben in der Recurdinftang. 272 
Sübderditimarfchen, ſ. Schwängerung. 
Supplication, bei ihrer Einwentung bedarf es 
nit der Bitte um Deferirung . . . 
„ das Fehlen von Voracten bei der Snpplis 
eationdfchrift hat nie das Defertwerven 
bed Rechtömitteld zur Folge . . . ebenbdaf. 


T. 
Tangſtedt, ſ. Appellationsſumme. 
Termin, ſ. Wechſelſachen. 
Teſtament, ſ. Legitimation, 
„gemeinſchaftliches, unter welchen Voraus—⸗ 
ſetzungen es unabänderlich fei . 20 
Teſtamentserrichtung, Beweisführung in Betreff 
der Erforderniſſe einer ſolchen. . 116 


u. Seite 
Weberfrage in Altona, deren Berhältniß zur Zu⸗ 
forimg. = 2 2 2 en 138 
Unterfuchung, gerichtliche, unter welchen Voraus⸗ 
fegungen durch die Anftellung derfelben 
tie Ausübung der politiihen Rechte 
fuspenvirt wird, Abbandlung . . 141 w. ff. 
Urkunden, welche Behörden zur Beglaubigung 


derfelben befugt find . . 136 
B. 
Veräußerung, von Seiten des Klägers während 
des Proceffed vorgenommen, influirt nicht 
auf den Fortgang des nn uhter 
den Parteien . 157 
W. 
Waſſerlauf, Grundſätze deſſelben. . 167 
Wechſelſachen, die Termine in venfelben find in 
den adeligen Gütern an dem ordentlichen 
Gerichtsorte abzuhalten . . + 247 
Zeuge, ſ. Manbatar. 
Zinfen, gefegliche beim Kauf, ihre Höhe . . . 109 
„ Ihre Borausfegungen. » » 2 2 2 0. 306 


Zuſchreibung, |. Ueberfrage. 

Zwangsanleihen aus den Jahren 1849 und 
1850, über die Gültigkeit der zu ihrer 
Dedung contrahirten Commünefhulven . 233 


»4 


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